{"id":871,"date":"2010-02-25T17:00:52","date_gmt":"2010-02-25T17:00:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=871"},"modified":"2016-04-20T13:41:35","modified_gmt":"2016-04-20T13:41:35","slug":"4b-o-408-lastbremsventil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=871","title":{"rendered":"4b O 4\/08 &#8211; Lastbremsventil"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1374<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 25. Februar 2010, Az. 4b O 4\/08<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen,<\/p>\n<p>in welchem Umfang die Beklagte seit dem 09.07.1999 Ventileinrichtungen f\u00fcr Lastbremsventile von Druckluftbremsen von Schienenfahrzeugen mit einem Eintritt f\u00fcr einen Eingangsdruck und einem Austritt f\u00fcr einen Ausgangsdruck, einem Ein- und einem Auslassventil f\u00fcr den Ein- bzw. Auslass von Druckluft zur Bildung eines Ausgangsdrucks, der sich von einem Eingangsdruck durch seine geknickte Charakteristik unterscheidet, wobei Ein- und Auslassventil wechselweise und in entgegengesetzter Richtung \u00f6ffnen oder in einer Abschlussstellung beide geschlossen sind, und wobei zum Einlassventil ein weiterer Eingang f\u00fcr einen Speisedruck f\u00fchrt und das Ein- und das Auslassventil durch einen Druckteilungskolben und einen Nachbremskolben bet\u00e4tigbar sind und der Druckteilungskolben in \u00d6ffnungsrichtung des Einlassventils vom Eingangsdruck und auf einer gegen\u00fcberliegenden gr\u00f6\u00dferen Fl\u00e4che vom Ausgangsdruck belastet ist und der Nachbremskolben sich in \u00d6ffnungsrichtung des Einlassventils auf den Druckteilungskolben abst\u00fctzt und in diese Richtung vom Eingangsdruck auf einer gegen\u00fcberliegenden Kolbenfl\u00e4che von einer vorgegebenen, begrenzten Druck- oder Federkraft belastet ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer unter Vorlage entsprechender Belege;<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen (gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer jeweils unter Vorlage entsprechender Belege;<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen (gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie unter Angabe der Teilnahme an einschl\u00e4gigen Fach- und Werbemessen,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu I. bezeichneten, seit dem 09.07.1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kl\u00e4gerin \u00be und die Beklagte \u00bc zu tragen.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, und zwar f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 125.000 EUR und f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:<\/p>\n<p>&#8211; bis zum 02.02.2010: 500.000 EUR,<br \/>\n&#8211; danach: 125.000 EUR.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene alleinige und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents 0 734 XXX B1 (\u201eKlagepatent\u201c, Anlage K1), das am 11.03.1996 angemeldet wurde und dessen Erteilung am 09.06.1999 ver\u00f6ffentlicht wurde.<\/p>\n<p>Der einzige Patentanspruch 1 des Klagepatents hat in der erteilten Fassung folgenden Inhalt:<\/p>\n<p>\u201eVentileinrichtung f\u00fcr Lastbremsventile von Druckluftbremsen von Schienenfahrzeugen mit einem Ein- und Auslassventil f\u00fcr den Ein- bzw. Auslass von Druckluft zur Bildung eines Ausgangsdrucks, der sich von einem Eingangsdruck durch seine geknickte Charakteristik unterscheidet, wobei Ein- und Auslassventil wechselweise und in entgegengesetzter Richtung \u00f6ffnen oder in einer Abschlussstellung beide geschlossen sind, und wobei das Ein- und das Auslassventil durch einen Druckteilungskolben und einen Nachbremskolben bet\u00e4tigbar sind und der Druckteilungskolben in \u00d6ffnungsrichtung des Einlassventils vom Eingangsdruck auf einer gegen\u00fcberliegenden gr\u00f6\u00dferen Fl\u00e4che vom Ausgangsdruck belastet ist und der Nachbremskolben sich in \u00d6ffnungsrichtung des Einlassventils auf den Druckteilungskolben abst\u00fctzt und in diese Richtung vom Eingangsdruck auf einer gegen\u00fcberliegenden Kolbenfl\u00e4che von einer vorgegebenen, begrenzten Druck- oder Federkraft belastet ist.\u201c<\/p>\n<p>Vor der Erteilung des Klagepatents hatte die Kl\u00e4gerin am 29.03.1995 das parallele Patent DE 19511XXX (vgl. Anlage B 6) angemeldet, dessen Erteilung das Deutsche Patent- und Markenamt mit rechtskr\u00e4ftigem Beschluss vom 30.10.1998 ablehnte (Anlage B 9).<\/p>\n<p>Anl\u00e4sslich der Messe \u201eA\u201c in M\u00fcnchen f\u00fchrte die Beklagte den Prototyp eines Knickventils vor. Die Kl\u00e4gerin stellte seinerzeit fest, dass die Beklagte auf ihrem Werbeprospekt als Bildmarke ein \u201eXBX\u201c benutzte. Ab dem Fr\u00fchjahr 1998 fanden Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien statt, deren genauer Inhalt, soweit er \u00fcber die Auseinandersetzung betreffend die Bildmarke hinausgeht, streitig ist. Im Verlauf der Vergleichsverhandlungen legte die Kl\u00e4gerin der Beklagten als Einigungsvorschlag die aus der Anlage B 15 ersichtliche Abgrenzungs- und Vorrechtsvereinbarung vom 30.11.1998 vor (Anlage B 15), die in ihrem \u00a7 3 Ziffer 2 unter anderem einen Verzicht der Kl\u00e4gerin auf Anspr\u00fcche im Zusammenhang mit der ver\u00f6ffentlichten Anmeldung des Klagepatents f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vorsah. Die Kl\u00e4gerin r\u00fcckte sp\u00e4ter von diesem Angebot ab und legte einen ge\u00e4nderten Vorschlag vor, in dem der \u00a7 3 in Bezug auf Knickventile ersatzlos gestrichen war.<\/p>\n<p>Die Beklagte reichte mit Schriftsatz vom 06.05.2008 die aus der Anlage B 1 ersichtliche Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent ein. Die Kl\u00e4gerin verteidigt das Klagepatent gem\u00e4\u00df dortigem Schriftsatz vom 29.08.2009 im Hauptantrag mit der aus der Anlage NB1 des Nichtigkeitsverfahrens ersichtlichen Fassung. Diese sieht in Abweichung zur erteilten Fassung im Wesentlichen erg\u00e4nzend vor, dass die Ventileinrichtung \u00fcber einen \u201eEintritt f\u00fcr einen Eingangsdruck und einen Austritt f\u00fcr einen Ausgangsdruck\u201c verf\u00fcgt und dass \u201ezum Einlassventil ein weiterer Eingang f\u00fcr einen Speisedruck f\u00fchrt\u201c. Das Bundespatentgericht hat im Zusammenhang mit der aus der Anlage K 5 (Blatt 72 ff. GA) ersichtlichen Ladung im Rahmen eines Hinweises ausgef\u00fchrt, dass es nach vorl\u00e4ufiger Auffassung das Klagepatent in der eingeschr\u00e4nkten Fassung als rechtsbest\u00e4ndig erachtet.<\/p>\n<p>Anl\u00e4sslich der Messe \u201eC\u201c vom XX. bis zum XXX erhielt die Kl\u00e4gerin einen deutschsprachigen Prospekt mit dem Titel \u201eD\u201c (Anlage K 3). Mit diesem Prospekt bewarb die Beklagte das Knickventil \u201eE\u201c (nachfolgend: \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c), welches von der technischen Lehre des Klagepatents auch in der eingeschr\u00e4nkten Fassung des Anspruchs 1 Gebrauch macht, mit einem deutschsprachigen Prospekt. Nachfolgend wird die Seite 6 des genannten Prospekts eingeblendet, welche eine von der Kl\u00e4gerin mit handschriftlichen Anmerkungen versehene Skizze der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zeigt.<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 04. Januar 2008 mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte deswegen ab (Anlage K 6).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Beklagte sei ihr aufgrund der &#8211; unstreitigen -Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents zum Schadensersatz und zur Rechnungslegung verpflichtet, insbesondere habe die Beklagte in Bezug auf die Verwirklichung der eingeschr\u00e4nkten Fassung des Klagepatents auch schuldhaft gehandelt. Sie \u2013 so die Behauptung der Kl\u00e4gerin &#8211; habe erstmals im Jahre 2006 anl\u00e4sslich der Messe \u201eF\u201c in G Kenntnis von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erlangt, allerdings erst mit Erhalt des oben erw\u00e4hnten Prospekts im Juni 2007 von der konkreten technischen Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfahren.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich hat die Kl\u00e4gerin Unterlassung, Schadensersatz und Auskunftserteilung in Bezug auf die erteilte Fassung des Anspruchs 1 des Klagepatents begehrt. Im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vom 02.02.2010 hat die Kl\u00e4gerin den Unterlassungsantrag zur\u00fcckgenommen, nachdem die Beklagte zuvor mit Schriftsatz vom 02.12.2009 in Bezug auf die eingeschr\u00e4nkte Fassung des Klagepatents die aus der Anlage B 14 ersichtliche strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben hatte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>1. die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>2. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen, hilfsweise bis zur erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber die beim Bundespatentgericht anh\u00e4ngige, gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, in Bezug auf die Verwirklichung der eingeschr\u00e4nkten Fassung des Klagepatents sei ihr kein Verschulden anzulasten. Die ihr obliegende Sorgfaltspflicht gehe nicht so weit, eine Pr\u00fcfung der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents \u00fcber den Inhalt des Patentanspruchs in seiner erteilten Fassung hinaus anhand der Beschreibung und der technischen Zeichnungen selbst\u00e4ndig vornehmen zu m\u00fcssen, und dabei technische Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen, deren sp\u00e4tere Einbeziehung in den Anspruch erst zur Schutzf\u00e4higkeit f\u00fchren k\u00f6nne. Jedenfalls seien die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche verwirkt. Hierzu behauptet die Beklagte, die Kl\u00e4gerin wisse seit November 1996 von der Entwicklung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Beklagte, und die Kl\u00e4gerin habe schon seit der Messe \u201eH\u201c, welche im Jahre 1997 in M\u00fcnchen stattfand, Kenntnis davon, dass die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch in Deutschland anbiete. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei auch Gegenstand der &#8211; unstreitig &#8211; ab dem Jahre 1998 erfolgten Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien gewesen. Dass die Kl\u00e4gerin die angegriffene Ausf\u00fchrungsform seit Jahren kenne, ergebe sich auch aus der Anlage zum &#8211; der Kl\u00e4gerin unstreitig bekannt gewordenen &#8211; UIC-Merkblatt 541-04 des Internationalen Eisenbahnverbandes (Anlage B 18) sowie dem Umstand, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform seit vielen Jahren auf ihrer Webseite beworben worden sei. Daher sei &#8211; wie die Beklagte meint &#8211; die Kl\u00e4gerin gehalten gewesen, bereits zeitnah nach Erteilung des Klagepatents ihre Anspr\u00fcche geltend zu machen. Im Vertrauen darauf, dass die Kl\u00e4gerin den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dulde, habe sie \u2013 die Beklagte \u2013 den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Folgezeit weiter ausgebaut, wovon sie ansonsten abgesehen h\u00e4tte. Hilfsweise erhebt die Beklagte die Einrede der Verj\u00e4hrung. Hinsichtlich des Aussetzungsantrages macht die Beklagte geltend, die eingeschr\u00e4nkte Fassung des Klagepatents stelle eine unzul\u00e4ssige Erweiterung dar; die neu eingef\u00fcgten Merkmale tr\u00fcgen zur L\u00f6sung nichts bei und seien nicht ausf\u00fchrbar. Auch k\u00f6nnten die neuen Merkmale weder die Neuheit noch die Erfindungsh\u00f6he begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist, nachdem die Kl\u00e4gerin ihren Unterlassungsantrag zur\u00fcckgenommen und &#8211; im Wege einer gem\u00e4\u00df \u00a7 263 ZPO sachdienlichen Klage\u00e4nderung &#8211; die Antr\u00e4ge auf Zahlung von Schadensersatz und Rechnungslegung an die im Nichtigkeitsverfahren verteidigte eingeschr\u00e4nkte Fassung des Klagepatents angepasst hat, mit den zuletzt noch gestellten Antr\u00e4gen zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Ein Anlass f\u00fcr eine Aussetzung des Rechtstreits im Hinblick auf das anh\u00e4ngige Nichtigkeitsverfahren besteht nicht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Ventileinrichtung f\u00fcr Lastbremsventile von Druckluftbremsen f\u00fcr Schienenfahrzeuge.<\/p>\n<p>Lastbremsventile f\u00fcr Eisenbahnfahrzeuge erm\u00f6glichen es, Fahrzeuge lastunabh\u00e4ngig abzubremsen, insbesondere derart, dass ein Verkehr spezieller G\u00fcterwagen mit hohen Geschwindigkeiten m\u00f6glich ist, bei dem die Abbremsung h\u00f6her ist als bei f\u00fcr den Verkehr mit \u00fcblichen Geschwindigkeiten vorgesehenen G\u00fcterwagen. Nach den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents weist das Zusammenstellen von G\u00fcterwagen mit der \u00fcblichen und der h\u00f6heren Abbremsung in Z\u00fcgen den Nachteil auf, dass die Fahrzeuge mit der h\u00f6heren Abbremsung einen Anteil an Energie beim Bremsen umwandeln, der gr\u00f6\u00dfer ist als der Gewichtsanteil dieser Fahrzeuge, so dass sie teilweise die Abbremsung benachbarter Fahrzeuge \u00fcbernehmen. Die Energieumwandlung erzeugt einen W\u00e4rmeeintrag in die R\u00e4der, welche dadurch &#8211; vor allem bei langanhaltenden Bremsungen auf Gef\u00e4llestrecken &#8211; gesch\u00e4digt werden. Sodann erl\u00e4utert das Klagepatent, dass bei langanhaltenden Bremsungen durch Bremsdr\u00fccke bestimmte Grenzwerte nicht \u00fcberschritten werden, die deutlich kleiner sind als die maximal m\u00f6glichen Werte; bei den maximal m\u00f6glichen Werten trete stets ein Anhalten der Fahrzeuge ein, wodurch die Bremsung nicht mehr langanhaltend sei.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund sieht das Klagepatent einen Bedarf, eine Ventileinrichtung (als Zusatz) f\u00fcr Lastbremsventile von Schienenfahrzeugen zu schaffen, welche die Bremsdruckcharakteristik von Fahrzeugen mit hoher Abbremsung in dem Bereich, der langanhaltenden Bremsungen entspricht, an die der Fahrzeuge mit der \u00fcblichen Charakteristik angleicht. Dar\u00fcber hinaus soll die hohe Abbremsung wieder derart bereitstehen, dass auch der Bremsweg der schnellfahrenden Fahrzeuge eingehalten werden kann.<\/p>\n<p>Insoweit schl\u00e4gt das Klagepatent &#8211; in der hier von der Kl\u00e4gerin allein noch geltend gemachten eingeschr\u00e4nkten Fassung &#8211; folgende Vorrichtung vor:<\/p>\n<p>1. Ventileinrichtung f\u00fcr Lastbremsventile von Druckluftbremsen von Schienenfahrzeugen mit<\/p>\n<p>a) einem Eintritt (1) f\u00fcr einen Eingangsdruck und einem Austritt (2) f\u00fcr einen Ausgangsdruck,<\/p>\n<p>b) einem Ein- und einem Auslassventil (3, 4) f\u00fcr den Ein- bzw. Auslass von Druckluft zur Bildung eines Ausgangsdrucks, der sich von einem Eingangsdruck durch seine geknickte Charakteristik unterscheidet.<\/p>\n<p>2. Das Ein- und Auslassventil (3, 4)<\/p>\n<p>a) \u00f6ffnen wechselweise und in entgegengesetzter Richtung oder<\/p>\n<p>b) sind in einer Abschlussstellung beide geschlossen.<\/p>\n<p>3. Zum Einlassventil (3) f\u00fchrt ein weiterer Eingang (8) f\u00fcr einen Speisedruck.<\/p>\n<p>4. Das Ein- und Auslassventil (3, 4) sind durch einen Druckteilungskolben (6) und einen Nachbremskolben (7) bet\u00e4tigbar.<\/p>\n<p>5. Der Druckteilungskolben (6) ist in \u00d6ffnungsrichtung des Einlassventils (3) vom Eingangsdruck und auf einer gegen\u00fcberliegenden gr\u00f6\u00dferen Fl\u00e4che vom Ausgangsdruck belastet.<\/p>\n<p>6. Der Nachbremskolben (7) st\u00fctzt sich in \u00d6ffnungsrichtung des Einlassventils (3) auf den Druckteilungskolben (6) ab.<\/p>\n<p>7. Der Nachbremskolben (7) ist in dieser Richtung vom Eingangsdruck und auf einer gegen\u00fcberliegenden Kolbenfl\u00e4che von einer vorgegebenen, begrenzten Druck- oder Federkraft belastet.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Im Anschluss an ihre strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung hat die Beklagte im Haupttermin klargestellt, dass sie \u2013 zu Recht \u2013 eine Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents in seiner hier geltend gemachten eingeschr\u00e4nkten Fassung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht mehr in Abrede stellt, so dass zu diesem Punkt weitere Ausf\u00fchrungen der Kammer entbehrlich sind.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nVor diesem Hintergrund ist die Beklagte der Kl\u00e4gerin gem. Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG zum Schadensersatz und gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 242, 259 BGB; Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140 b PatG zur Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Beklagten f\u00e4llt ihr hinsichtlich der widerrechtlichen Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents auch ein &#8211; f\u00fcr die Zuerkennung von Schadensersatzanspr\u00fcchen notwendiges &#8211; schuldhaftes Verhalten zur Last. Da sich jeder Gewerbetreibende vor Aufnahme einer Benutzungshandlung nach etwaig entgegenstehenden Schutzrechten Dritter zu vergewissern hat und die erfolgte Patenterteilung in allgemein zug\u00e4nglichen Quellen bekannt gemacht wird, kann aus dem Vorliegen einer rechtswidrigen Patentverletzung in aller Regel auf ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Handeln geschlossen werden (BGH, GRUR 1993, 460, 464 \u2013 Wandabstreifer). Der vorliegende Fall stellt keine Sonderkonstellation dar, die Anlass zu einer davon abweichenden Sichtweise gibt. Es ist ein in der patentrechtlichen Praxis vollkommen \u00fcblicher Vorgang, dass ein Patentinhaber in Reaktion auf Angriffe gegen den Rechtsbestand seines Schutzrechts im Nichtigkeitsverfahren dieses (ggf. hilfsweise) in einer eingeschr\u00e4nkten Fassung verteidigt. Auch wenn dabei nachtr\u00e4glich Merkmale zum Gegenstand eines (Haupt)Anspruchs gemacht werden, die zuvor nicht in den (Unter)Anspr\u00fcchen, sondern lediglich in der Patentbeschreibung nebst Zeichnungen voroffenbart waren, steht dies der Annahme eines zumindest fahrl\u00e4ssigen Verschuldens in Bezug auf die Patentverletzung nicht entgegen. Der Schutzbereich eines Patents wird zwar durch dessen Anspr\u00fcche bestimmt, jedoch sind die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen (\u00a7 14 PatG, vgl. Art. 69 EP\u00dc); schon daraus folgt, dass jeder Gewerbetreibende in seine \u00dcberlegungen auch die Beschreibung und Zeichnungen in Schutzrechten Dritter bei der \u00dcberpr\u00fcfung einer etwaigen Verletzung sorgf\u00e4ltig einbeziehen muss, bevor er zu dem Ergebnis gelangt, wegen mangelnder Rechtsbest\u00e4ndigkeit keinem Benutzungsverbot zu unterliegen. Diese Annahme wird auch durch folgende Kontroll\u00fcberlegung best\u00e4tigt: Anerkannterma\u00dfen steht selbst der Umstand, dass eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform nur unter dem Gesichtspunkt der patentrechtlichen \u00c4quivalenz von einem Patent Gebrauch macht, dem Verschuldensvorwurf nicht entgegen, und zwar nicht einmal dann, wenn ein Kollegialgericht diese Voraussetzungen in erster Instanz verneint (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rn 655). Insofern \u00fcberspannt es die Sorgfaltsanforderungen erst recht nicht, wenn von einem Gewerbetreibenden auch dahingehende \u00dcberlegungen gefordert werden, ob eine Ausf\u00fchrungsform Merkmale verwirklicht, die ggf. erst durch sp\u00e4tere Einbeziehung von Voroffenbarungen in der Patentbeschreibung zum Schutzgegenstand der Anspr\u00fcche gemacht werden. Grunds\u00e4tzlich muss daher &#8211; bis zur Grenze der unzul\u00e4ssigen Erweiterung &#8211; alles in die entsprechende Pr\u00fcfung einbezogen werden, was Gegenstand der Patentschrift ist. Zu ber\u00fccksichtigen ist im vorliegenden Falle schlie\u00dflich, dass die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 wenn auch im Ausland \u2013 selbst herstellt und somit kein blo\u00dfes Handelsunternehmen ist, so dass an sie keineswegs geringere Sorgfaltsanforderungen zu stellen sind.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte sich darauf zur\u00fcckziehen m\u00f6chte, aufgrund einer rechtlichen Beratung zu dem Ergebnis gelangt zu sein, dass der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keinen Verletzungsvorwurf begr\u00fcnden k\u00f6nne, verf\u00e4ngt auch dieser Einwand nicht: Eine rechtliche Beratung &#8211; insbesondere bei eigener Sachkunde der Partei &#8211; erspart keine eigene, selbst\u00e4ndige Pr\u00fcfung (vgl. Rogge\/Grabinski, in: Benkard, PatG, 10. Auflage, \u00a7 139 Rn 49 f. m.w.N.). Vor allem aber l\u00e4sst der betreffende Vortrag der Beklagten nicht erkennen, aufgrund welcher konkreten patentrechtlichen \u00dcberlegungen ein entsprechender Rechtsrat erteilt worden ist (vgl. zu diesem Erfordernis f\u00fcr eine Exkulpation BGH, GRUR 1993, 460 &#8211; Wandabstreifer).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDa die genaue Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Entstehung eines Schadens durch die Patentverletzung der Beklagten jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, hat die Kl\u00e4gerin ein rechtliches Interesse an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach (\u00a7 256 ZPO).<\/p>\n<p>Soweit die nicht gewerblichen Abnehmer oder die blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger der Beklagten von der Auskunftserteilung \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse betroffen sind, war der Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 &#8211; Glasscheiben-Befestiger).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nOhne Erfolg wendet die Beklagte ein, die unter 1. zuerkannten Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin seien verwirkt (\u00a7 242 BGB).<\/p>\n<p>Ein Recht ist verwirkt, wenn sich ein Schuldner wegen der Unt\u00e4tigkeit seines Gl\u00e4ubigers \u00fcber einen gewissen Zeitraum hin (Zeitmoment) bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die versp\u00e4tete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verst\u00f6\u00dft (Umstandsmoment). Diese auch im Patentverletzungsprozess anwendbaren Grunds\u00e4tze m\u00fcssen jedoch der Interessenlage der Beteiligten Rechnung tragen, wie sie sich typischerweise bei der Verletzung von Patenten und sodann nach den Gegebenheiten des konkreten Verletzungsfalls darstellt (siehe ausf\u00fchrlich zum Ganzen BGH, GRUR 2001, 323 \u2013 Temperaturw\u00e4chter). Insofern ist zu unterscheiden zwischen dem Unterlassungsanspruch und Ersatzanspr\u00fcchen, insbesondere Schadensersatzanspr\u00fcchen: W\u00e4hrend beim Unterlassungsanspruch Verwirkung in Betracht kommt, wenn der Rechtsinhaber \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum unt\u00e4tig geblieben ist, obwohl er den Versto\u00df gegen seine Rechte kannte oder bei der gebotenen Wahrung seiner Interessen kennen musste, so dass der Verletzer mit der Duldung seines Verhaltens durch etwaige Berechtigte rechnen durfte und sich daraufhin einen wertvollen Besitzstand geschaffen hat, setzt die Verwirkung des Schadensersatzanspruchs keinen schutzw\u00fcrdigen Besitzstand voraus, wie er f\u00fcr die Verwirkung des Unterlassungsanspruchs erforderlich ist, sondern nur, dass der Schuldner auf Grund eines hinreichend lange dauernden Duldungsverhaltens des Rechtsinhabers darauf vertrauen durfte, dieser werde nicht mehr mit Schadensersatzanspr\u00fcchen wegen solcher Handlungen an den Schuldner herantreten, die er auf Grund des geweckten Duldungsanscheins vorgenommen hat; statt eines Besitzstands im Sinne der sachlich-wirtschaftlichen Basis f\u00fcr die k\u00fcnftige wirtschaftliche Bet\u00e4tigung des Verletzers, wie er f\u00fcr den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch entscheidend ist, gen\u00fcgt es, wenn der Schuldner sich bei seinen wirtschaftlichen Dispositionen darauf eingerichtet hat und einrichten durfte, keine Zahlung an den Gl\u00e4ubiger (mehr) leisten zu m\u00fcssen. Allerdings k\u00f6nnen an die Schutzw\u00fcrdigkeit des Vertrauens des Schuldners auf diese Leistungsfreiheit je nach den Gegebenheiten des Einzelfalls auch h\u00f6here Anforderungen zu stellen sein als beim Unterlassungsanspruch. Denn auch wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen, ist stets noch unter Abw\u00e4gung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu pr\u00fcfen, ob es dem Verletzer zugemutet werden kann, den Anspr\u00fcchen des Patentinhabers gleichwohl nachzukommen. Dies ber\u00fccksichtigend, kann hier keine Verwirkung festgestellt werden:<\/p>\n<p>Was das Zeitmoment anbelangt, ist der Kl\u00e4gerin darin zu folgen, dass f\u00fcr die Beurteilung nur solche Vorg\u00e4nge von rechtlichem Belang sein k\u00f6nnen, die sich nach der Erteilung des Klagepatents &#8211; also nach dem 09.06.1999 &#8211; ereigneten. Die Erteilung des Klagepatents stellt insoweit n\u00e4mlich eine Z\u00e4sur dar; Benutzungshandlungen vor Erteilung des Klagepatents konnten weder eine Erst- noch eine Wiederholungsgefahr f\u00fcr die Zeit nach dessen Erteilung ergeben (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 1- Sterilisationsverfahren). Das bedeutet, dass die von der Beklagten ins Feld gef\u00fchrten Ereignisse ab 1996 bis Mitte des Jahres 1999 a priori nicht geeignet sind, den Einwand der Verwirkung zu rechtfertigen, so dass es keiner Aufkl\u00e4rung bedarf, ob Gegenstand der seinerzeitigen Vergleichsverhandlungen ein Prototyp war, welcher mit der hier angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcbereinstimmte.<\/p>\n<p>Der Beklagten ist es auch nicht gelungen, sonstige Tatsachen darzulegen, die eine hinreichende Kenntnis von der konstruktiven Beschaffenheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vor der Messe \u201eC\u201c in M\u00fcnchen im Juni 2007, wo die Kl\u00e4gerin einen Prospekt gem\u00e4\u00df Anlage K 3 erhielt, ergeben. Erst ab diesem Zeitpunkt konnte sich die Kl\u00e4gerin ein hinreichendes Bild von der technischen Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform machen.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang gilt es zun\u00e4chst zu beachten, dass die Beklagte ihrem eigenen Vorbringen nach erst zum 01.07.2004 eine Zulassung durch den Internationalen Eisenbahnverband (\u201eUIC\u201c) erhielt, so dass bereits vor diesem Hintergrund nicht von einem vorherigen Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland ausgegangen werden kann. So tr\u00e4gt auch die technische Bedienungsanleitung zu diesem Ventil das Datum \u201eMai 2004\u201c (vgl. Anlage K 3). Ferner ergibt sich aus dieser Zulassung durch den UIC (Anlage B 18) nicht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sogleich auch in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben, d.h. an die Deutsche Bundesbahn geliefert, wurde &#8211; geschweige denn mit entsprechender Kenntnis der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf die Anlage B 21 Messen benennt, anl\u00e4sslich welcher sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ausstellte, kann auch dem keine Kenntnis der Kl\u00e4gerin vom Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland vor dem Jahre 2007 entnommen werden. Selbst wenn die Kl\u00e4gerin ebenfalls Teilnehmerin dieser Messen war, ergibt sich aus diesem Vortrag nicht, welche Personen von welchen konkreten anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen Kenntnis erlangten. Zu beachten ist n\u00e4mlich, dass es hier auf die Kenntnis der gesetzlichen Vertreter der Kl\u00e4gerin ankommt, w\u00e4hrend diejenige eines rechtsgesch\u00e4ftlichen Vertreters nicht gen\u00fcgt \u2013 nur wenn und soweit der Verletzte einen Dritten mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut hat, darf dem Patentinhaber von diesem so erlangtes Wissen zugerechnet werden (vgl. BGH, MDR, 2008, 615 zum Verj\u00e4hrungsrecht). Bei Patentverletzungen kommt eine solche Wissenszurechnung nur in Betracht, wenn der Patentinhaber den Dritten mit der Geltendmachung von Rechten aus dem Patent beauftragt hat (BGH, GRUR 1998, 133, 137 \u2013 Kunststoffaufbereitung).<\/p>\n<p>Auch der Vortrag der Beklagten, sie habe das Knickventil C seit 1997 auf ihrer Internetseite beworben, ist nicht geeignet, eine fr\u00fchere Kenntnisnahme der Kl\u00e4gerin zu belegen; es fehlt n\u00e4mlich einerseits an Darlegungen dazu, ob und wie dem Internetauftritt die konkrete technische Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu entnehmen war; zum anderen gilt ohnehin, dass die Kl\u00e4gerin keine Marktbeobachtungsverpflichtung traf und dementsprechend nicht davon ausgegangen werden kann, dass &#8211; und ggf.: seit wann? \u2013 gerade die Kl\u00e4gerin Kenntnis davon hatte.<\/p>\n<p>Ist nach alledem eine Kenntnis der Kl\u00e4gerin nicht vor dem Jahre 2007 anzunehmen, ist das notwendige Zeitmoment offenkundig nicht erf\u00fcllt. Denn die Kl\u00e4gerin hat bereits im Januar 2008 Klage erhoben. Gerade in patentrechtlichen Streitigkeiten gen\u00fcgt ein so kurzer Zeitraum in Anbetracht dessen, dass ein Patent f\u00fcr einen Zeitraum von 20 Jahren ab der Anmeldung Schutz genie\u00dft, nicht einmal, um die zeitlichen Voraussetzungen des Verwirkungseinwandes zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAuch die von der Beklagten erhobene Einrede der Verj\u00e4hrung verf\u00e4ngt nicht.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 141 S. 1 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 195, 199 BGB verj\u00e4hren Anspr\u00fcche wegen Verletzung eines \u2013 und zwar in entsprechender Anwendung auch eines europ\u00e4ischen \u2013 Patentrechts innerhalb von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss desjenigen Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Gl\u00e4ubiger von den anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat, wobei auch grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die unter 2. erfolgten Ausf\u00fchrungen kann eine solche Kenntnis der Kl\u00e4gerin vom Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland nicht vor 2007 angenommen werden. Dieser war der Kl\u00e4gerin in der Zeit davor auch nicht infolge grober Fahrl\u00e4ssigkeit unbekannt. Grobe Fahrl\u00e4ssigkeit im Sinne von \u00a7 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist anzunehmen, wenn sich dem Gl\u00e4ubiger die den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nde f\u00f6rmlich aufdr\u00e4ngen und er leicht zug\u00e4ngliche Informationsquellen nicht nutzt (Palandt\/Heinrichs, BGB, 68. Auflage, \u00a7 199 Rn 36 m.w.N.). Grobe Fahrl\u00e4ssigkeit erfordert mehr als nur einen blo\u00dfen Verdacht (Rogge\/Grabinski, in: Benkard, PatG, 10. Auflage, \u00a7 141 Rn 5). Entsprechend den Ausf\u00fchrungen unter 2. zur Frage der Kenntnis ist den Ausf\u00fchrungen der Beklagten auch nicht zu entnehmen, dass die gesetzlichen Vertreter der Kl\u00e4gerin zu einem Zeitpunkt, der drei Jahre vor der Klageerhebung liegt, ganz naheliegende \u00dcberlegungen nicht anstellten, die im gegebenen Fall jedem h\u00e4tten einleuchten m\u00fcssen. Namentlich der Vortrag der Beklagten zu den Messeveranstaltungen (vgl. Anlage B 21) ergibt nicht, wer zu welchem Zeitpunkt mehr als nur Verdachtsmomente, mithin konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr hatte, dass die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Deutschland vertrieb. Insbesondere hat die Kl\u00e4gerin unwidersprochen vorgebracht, erst im Jahre 2007 eine entsprechende Bedienungsanleitung erhalten zu haben, so dass erst danach eine genaue \u00dcberpr\u00fcfung der technischen Ausgestaltung m\u00f6glich war.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Der Hilfsantrag der Beklagten auf Aussetzung des Rechtsstreits gem. \u00a7 148 ZPO ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die Aussetzung steht im Ermessen des Verletzungsgerichts, wobei dieses summarisch anhand des ihm vorgelegten Sachverhaltes die Erfolgsaussichten des Einspruchs bzw. der Nichtigkeitsklage \u00fcberpr\u00fcft. Aufgrund der Tatsache, dass die Aussetzung f\u00fcr den Kl\u00e4ger wegen der langen Verfahrensdauer von Einspr\u00fcchen und Nichtigkeitsklagen einen erheblichen Einschnitt in seine Rechte bedeutet und ein Missbrauch vermieden werden soll, kommt sie in erster Instanz in der Regel nur in Betracht, wenn es in hohem Ma\u00dfe wahrscheinlich erscheint, dass das Klagepatent vernichtet\/widerrufen wird (vgl. BGH, GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug).<\/p>\n<p>Auch wenn die Kl\u00e4gerin hier lediglich noch Schadensersatz und Rechnungslegung begehrt und daher kein zeitlich befristeter Unterlassungsanspruch mehr im Streit steht, ist vorliegend keine Aussetzung geboten. Denn es ist anl\u00e4sslich des bisherigen Verlaufs des Nichtigkeitsverfahrens in hohem Ma\u00dfe unwahrscheinlich, dass das Klagepatent in der hier geltend gemachten eingeschr\u00e4nkten Fassung keinen Bestand haben wird, so dass gleichsam das Gegenteil der Aussetzungsvoraussetzungen erf\u00fcllt ist. Das Bundespatentgericht hat in dem als Anlage K 5 vorgelegten Hinweis seine vorl\u00e4ufige Auffassung bekannt gegeben und auch im Ansatz schon begr\u00fcndet, warum seiner Auffassung nach das Klagepatent in der mit dem Hauptantrag der Nichtigkeitsbeklagten verteidigten Fassung Bestand hat; s\u00e4mtliche entsprechenden Argumente der Beklagten &#8211; insbesondere auch den Vorwurf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung &#8211; hat das Bundespatentgericht dabei abschl\u00e4gig beschieden. Um bei dieser Ausgangslage gleichwohl eine Aussetzung rechtfertigen zu k\u00f6nnen, m\u00fcsste die Kammer zu dem Ergebnis gelangen, dass die vorl\u00e4ufige Einsch\u00e4tzung des Bundespatentgerichts evident fehlerhaft sei. Letzteres ist aber mitnichten der Fall: Die Beklagte, welche diesen \u201eZwischenbescheid\u201c etwa zwei Monate vor dem hiesigen Haupttermin zur Kenntnis erhielt, hat hierzu keine schrifts\u00e4tzlichen Ausf\u00fchrungen gemacht. Soweit die Beklagte im Haupttermin die Auffassung vertrat, eine evidente Fehlerhaftigkeit der Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts ergebe sich daraus, dass das Bundespatentgericht annahm, vor der Kl\u00e4gerin sei niemand auf die Idee gekommen, das Einlassventil direkt mit einem Speisedruck zu beaufschlagen, fehlt es zum einen an der Benennung von Stand der Technik, der diese Annahme widerlegt; zum anderen w\u00e4re selbst bei Richtigkeit dieses Einwandes der Beklagten noch keine Situation gegeben, bei der mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit eine erfinderische T\u00e4tigkeit zu verneinen w\u00e4re.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Weil die teilweise Klager\u00fccknahme erst im Haupttermin erfolgte, konnte die Quotelung &#8211; anders als im Falle einer Teilklager\u00fccknahme vor m\u00fcndlicher Verhandlung &#8211; entsprechend dem Verh\u00e4ltnis des zur\u00fcckgenommen Teils zum urspr\u00fcnglichen Streitwert vorgenommen werden, weil auch die Terminsgeb\u00fchr hier nach dem urspr\u00fcnglichen Streitwert anf\u00e4llt.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Grundlage jeweils in \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1374 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. 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