{"id":8706,"date":"2021-06-23T20:00:24","date_gmt":"2021-06-23T20:00:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8706"},"modified":"2021-08-27T13:20:16","modified_gmt":"2021-08-27T13:20:16","slug":"i-2-u-46-20-kinderroller","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8706","title":{"rendered":"I-2 U 46\/20 &#8211; Kinderroller"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3103<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 08. April 2021, Az. I-2 U 25\/20<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8631\">4a O 55\/19<\/a><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>A. Die Berufung gegen das am 15.09.2020 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivil-kammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf (Az. 4a O 55\/19) wird \u2013 au\u00dfer hin-sichtlich eines zuerkannten Betrages von EUR 75,62 f\u00fcr den zweiten Testkauf, hinsichtlich dessen die Klage abgewiesen wird \u2013 mit der Ma\u00df-gabe zur\u00fcckgewiesen, dass der Tenor folgende Fassung erh\u00e4lt:<\/li>\n<li>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwi-derhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungs-haft im Falle der Beklagten zu 1) an deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin zu vollstrecken ist,<\/li>\n<li>zu unterlassen<\/li>\n<li>einen Roller, aufweisend eine Deckanordnung, die einen Pe-dalabschnitt, einen hinteren Abschnitt und einen vorderen Ab-schnitt aufweist, wobei der hintere und der vordere Abschnitt an zwei entgegengesetzten Enden des Pedalabschnitts an-geordnet sind, wobei der hintere Abschnitt mit einem Hinter-rad drehbar verbunden ist, wobei der vordere Abschnitt mit einer Radachse drehbar verbunden ist, wobei ein Paar Vor-derr\u00e4der mit zwei entgegengesetzten Enden der Radachse drehbar verbunden sind,<\/li>\n<li>wobei der vordere Abschnitt eine runde Bohrung aufweist, in der eine axiale Bewegung eines Eingriffselements m\u00f6glich ist, wobei die Radachse eine runde Eingriffsausnehmung auf-weist, wobei ein zylindrisches Eingriffselement in der runden Bohrung derart gleitend aufgenommen ist, dass es in axialer Richtung beweglich ist und wahlweise zwischen einer ersten und einer zweiten Position mit der Eingriffsausnehmung in Eingriff steht, und wobei die Radachse in der ersten Position in Bezug auf den vorderen Abschnitt festgelegt ist,<\/li>\n<li>und eine Lenkstange, die an dem zu dem vorderen Abschnitt benachbarten Ende der Deckanordnung montiert ist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>2. dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 2. Juni 2013 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer oder der gewerblichen Abnehmer sowie unter Angabe der Mengen der ausgelieferten, erhalte-nen oder bestellten Erzeugnisse sowie der bezahlten Preise,<\/li>\n<li>wobei die Beklagten zum Nachweis der Angaben die entspre-chenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen, hilfs-weise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei Da-ten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungsle-gung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Ge-heimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen;<\/li>\n<li>3. dem Kl\u00e4ger durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeich-nis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Be-klagten die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 2. Juni 2013 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer-mengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeich-nungen) sowie der Namen und Anschriften der Abneh-mer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Ange-botsmengen, -zeiten und -preise (und ggf. Typenbe-zeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbe-tr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcssel-ten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An-schriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Ange-botsempf\u00e4nger statt dem Kl\u00e4ger einem von diesem zu be-zeichnenden, ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflich-teten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in Fmitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn berechti-gen und verpflichten, dem Kl\u00e4ger auf konkrete Anfrage mitzu-teilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch ver-pflichtet sind, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, die die Beklagten seit dem 2. Juni 2013 be-gangen haben.<\/li>\n<li>III. Die Beklagte zu 1. wird weiter verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, unter oben I.1. fallenden Roller auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Gerichtsvollzie-her zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 1. \u2013 Kosten herauszugeben.<\/li>\n<li>IV. Die Beklagte zu 1. wird weiter verurteilt, die unter Ziffer I.1. be-schriebenen, seit dem 02.05.2013 in Verkehr gebrachten Roller gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern schriftlich unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 08.04.2021) festgestellten gebrauchsmusterverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwai-ge Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und La-gerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>V. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kl\u00e4-ger eine Summe von EUR 5.797,10 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 %-Punkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 16. August 2019 zu zah-len und werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kl\u00e4-ger eine weitere Summe von EUR 63,68 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 %-Punkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 16. August 2019 zu zahlen.<\/li>\n<li>VI. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>B. Die Kosten des Rechtsstreits 2. Instanz tragen die Beklagten als Ge-samtschuldner.<\/li>\n<li>C. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Die Beklagten k\u00f6nnen die Zwangsvollstreckung des Kl\u00e4gers durch Si-cherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 250.000,00 abwenden, wenn nicht der Kl\u00e4ger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leis-tet.<\/li>\n<li>D. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>E. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf EUR 250.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/li>\n<li>I.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger nimmt die Beklagten wegen unmittelbarer wortsinngem\u00e4\u00dfer, hilfsweise \u00e4quivalenter Gebrauchsmusterverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungs-legung, Zahlung vorgerichtlicher Kosten sowie auf Feststellung der Schadenersatz-pflicht dem Grunde nach in Anspruch. Gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) begehrt er dar-\u00fcber hinaus auch R\u00fcckruf und Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger ist der im Register eingetragene Inhaber des deutschen Gebrauchsmus-ters DE 20 2013 XXA (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster; vorgelegt als Anlage LR8) mit dem Titel \u201eRoller\u201c. Das Klagegebrauchsmuster hat den Anmeldetag 28.01.2013 und wurde am 11.03.2013 eingetragen. Das Deutsche Patent- und Mar-kenamt (nachfolgend: DPMA) machte die Eintragung am 02.05.2013 im Patentblatt bekannt.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft. Der Kl\u00e4ger lie\u00df vom DPMA eine Recherche zum relevanten Stand der Technik des Klagegebrauchsmusters (\u00a7 7 Abs. 1 GebrMG) durchf\u00fchren, f\u00fcr deren Ergebnis auf den in Anlage LR13 vorgelegten Recherchebe-richt vom 05.02.2018 verwiesen wird. Unter dem 14.12.2020 stellte die Beklagte zu 1) beim DPMA einen L\u00f6schungsantrag (vorgelegt als Anlage BB1) gegen das Klagege-brauchsmuster, \u00fcber den noch nicht entschieden worden ist.<\/li>\n<li>Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautet in der eingetra-genen Fassung:<\/li>\n<li>\u201cRoller (10), aufweisend:<br \/>\neine Deckanordnung (20), die einen Pedalabschnitt (23), einen hinteren Ab-schnitt (24) und einen vorderen Abschnitt (25) aufweist, wobei der hintere und der vordere Abschnitt (24, 25) an zwei entgegengesetzten Enden des Pedal-abschnitts (23) angeordnet sind, wobei der hintere Abschnitt (24) mit einem Hinterrad (241) drehbar verbunden ist, wobei der vordere Abschnitt (25) mit einer Radachse (26) drehbar verbunden ist, wobei ein Paar Vorderr\u00e4der (261) mit zwei entgegengesetzten Enden der Radachse (26) drehbar verbunden sind, wobei der vordere Abschnitt (25) einen ersten Gleitschlitz (258) aufweist, wobei die Radachse (26) eine Eingriffsausnehmung (265) aufweist, wobei ein Eingriffselement (29) in dem ersten Gleitschlitz (258) derart gleitend aufge-nommen ist, dass es wahlweise zwischen einer ersten und einer zweiten Po-sition mit der Eingriffsausnehmung (265) in Eingriff steht, und wobei die Rad-achse (26) in der ersten Position in Bezug auf den vorderen Abschnitt (2) festgelegt ist; und<br \/>\neine Lenkstange (30), die an dem zu dem vorderen Abschnitt (25) benachbar-ten Ende der Deckanordnung (20) montiert ist.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung der beanspruchten Lehre werden nachfolgend die Figuren 1, 2 und 4 des Klagegebrauchsmusters verkleinert eingeblendet. Dabei zeigt Figur 1 nach Abs. [0007] der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters eine perspektivische An-sicht eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Rollers:<\/li>\n<li>Die nachfolgend eingeblendete Figur 2 zeigt eine perspektivische Explosionsteilan-sicht des Rollers aus Figur 1:<\/li>\n<li>Die nachfolgend eingeblendete Figur 4 zeigt schlie\u00dflich eine Teilansicht eines Schnitts des beanspruchten und vorstehend gezeigten Rollers:<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) ist ein deutsches Unternehmen und Vertriebs- und Logistikgesell-schaft der A. PTE. LD mit Sitz in B, die wiederum Roller und Dreir\u00e4der f\u00fcr Kinder her-stellt. Die Beklagte zu 2) ist die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) vertreibt in Deutschland unter anderem das Kinderrollermodell \u201eC\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Zur Veranschaulichung wird ein Bild der angegriffe-nen Ausf\u00fchrungsform samt Verkaufsverpackung von S. 10 der Klageschrift einge-blendet:<\/li>\n<li>Das nachfolgend eingeblendete Bild von S. 15 der Klageschrift, welches von dem Kl\u00e4ger beschriftet wurde, wobei die Einordnung der bezeichneten Elemente dem strei-tigen Kl\u00e4gervortrag entspricht, zeigt das Innenleben des vorderen Teils der angegrif-fenen Ausf\u00fchrungsform:<\/li>\n<li>In dem vorstehenden Bild sind zwei kreisrunde Ausnehmungen (vom Kl\u00e4ger als \u201eGleitschlitze\u201c bezeichnet) erkennbar, die zwei silberne, zylinderf\u00f6rmige Arretierstifte (\u201eEingriffselemente\u201c nach Ansicht des Kl\u00e4gers) aufnehmen. In den Teilbereichen der Arretierstifte, die jeweils in der Ausnehmung versenkt sind, sind die Arretierstifte von einem Federelement umgeben. Die Arretierstifte k\u00f6nnen durch Verdrehen des T-f\u00f6rmigen Schalters auf dem vorderen Abschnitt des Rollers, der in dem als erstes ein-geblendeten Bild erkennbar ist, in den Ausnehmungen versenkt werden und wieder herausgefahren werden.<\/li>\n<li>In dem nachfolgend eingeblendeten Bild von S. 18 der Klageschrift befinden sich die Arretierstifte in der ausgefahrenen Stellung (links) bzw. in der eingefahrenen Stel-lung (rechts):<\/li>\n<li>In der ausgefahrenen Stellung der Arretierstifte greifen diese in kreisrunde Ausneh-mungen der Vorderradachse des Rollers (Eingriffsl\u00f6cher) ein und verhindern so ein Verschwenken der Vorderradachse, welche im eingefahrenen Zustand der Stifte m\u00f6g-lich ist. Die beiden Stellungen sind auf dem nachfolgend eingeblendeten Bild von S. 19 der Klageschrift erkennbar, wobei die Bezeichnungen wiederum von dem Kl\u00e4ger stammen und zwischen den Parteien streitig sind:<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger f\u00fchrte zwei Testk\u00e4ufe bei den Unternehmen \u201eD\u201c und \u201eE\u201c durch (vgl. die Rechnungen in den Anlagen LR11\/LR12). Er mahnte die Beklagte zu 1) mit anwaltli-chem Schreiben vom 25.02.2019 erfolglos ab (vgl. Anlagen LR6\/LR7).<\/li>\n<li>Nach Auffassung des Kl\u00e4gers stellen das Angebot und der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesre\u00acpublik Deutschland eine unmittelbare wortsinnge-m\u00e4\u00dfe, hilfsweise eine \u00e4quivalente Verletzung des Klagegebrauchsmusters dar, das schutzf\u00e4hig sei. Er hat bereits erstinstanzlich gegen die Beklagte die auch nunmehr verfolgten Anspr\u00fcche geltend gemacht.<\/li>\n<li>Die Beklagten haben erstinstanzlich eine wortsinngem\u00e4\u00dfe oder \u00e4quivalente Verlet-zung des Klagegebrauchsmusters durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Abrede gestellt und im \u00dcbrigen die Ansicht vertreten, das Klagegebrauchsmuster sei nicht schutzf\u00e4hig.<\/li>\n<li>Mit Urteil vom 15.09.2020 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf eine unmittelbare, wort-sinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagegebrauchsmusters bejaht und wie folgt erkannt:<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzu-setzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR &#8211; ersatzweise Ordnungs-haft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwi-derhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) an deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin zu vollstrecken ist,<\/li>\n<li>zu unterlassen<\/li>\n<li>einen Roller, aufweisend eine Deckanordnung, die einen Pedalabschnitt, ei-nen hinteren Abschnitt und einen vorderen Abschnitt aufweist, wobei der hin-tere und der vordere Abschnitt an zwei entgegengesetzten Enden des Pedal-abschnitts angeordnet sind, wobei der hintere Abschnitt mit einem Hinterrad drehbar verbunden ist, wobei der vordere Abschnitt mit einer Radachse dreh-bar verbunden ist, wobei ein Paar Vorderr\u00e4der mit zwei entgegengesetzten Enden der Radachse drehbar verbunden sind, wobei der vordere Abschnitt einen ersten Gleitschlitz aufweist, wobei die Radachse eine Eingriffsausneh-mung aufweist, wobei ein Eingriffselement in dem ersten Gleitschlitz derart gleitend aufgenommen ist, dass es wahlweise zwischen einer ersten und ei-ner zweiten Position mit der Eingriffsausnehmung in Eingriff steht, und wobei die Radachse in der ersten Position in Bezug auf den vorderen Abschnitt festgelegt ist und eine Lenkstange, die an dem zu dem vorderen Abschnitt benachbarten Ende der Deckanordnung montiert ist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>2.<br \/>\ndem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 2. Juni 2013 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vor-besitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Mengen der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der bezahlten Preise,<\/li>\n<li>wobei die Beklagten zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Ein-kaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Ge-heimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen<\/li>\n<li>3.<br \/>\ndem Kl\u00e4ger durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 2. Juni 2013 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse be-stimmt waren,<\/li>\n<li>b)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preise (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Aufla-genh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4ger einem von diesem zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in F mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn berechtigen und verpflichten, dem Kl\u00e4ger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerb-licher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu I. 1. bezeichne-ten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, die die Beklagten seit dem 2. Juni 2013 begangen haben.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Beklagte zu 1. wird weiter verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mit-telbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, unter oben I.1. fallende Roller auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu be-nennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre &#8211; der Beklagten &#8211; Kosten herauszugeben.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Beklagte zu 1. wird weiter verurteilt, die unter Ziffer I. 1. beschriebenen, in den Besitz Dritter gelangten und dort befindlichen Roller, aus den Vertriebs-wegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte zu 1. oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Ver-letzung des Klagegebrauchsmusters DE 20 2013 XXC erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1. zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, sowie<\/li>\n<li>endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte zu 1. die erfolgreich zur\u00fcckgerufe-nen Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst;<\/li>\n<li>V.<br \/>\ndie Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kl\u00e4ger eine wei-tere Summe von EUR 5.797,10 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 %-Punkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 16. August 2019 zu zahlen und werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kl\u00e4ger eine weitere Summe von EUR 139,30 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 %-Punkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 16. August 2019 zu zahlen.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die Lehre des Klagegebrauchsmusters unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df. Unter einem Gleitschlitz verstehe das Klagegebrauchs-muster eine l\u00e4ngliche Vertiefung, die eine gef\u00fchrte gleitende Bewegung des Ein-griffselements entlang der Erstreckung des Schlitzes erm\u00f6glicht. Funktional solle der Gleitschlitz eine gleitende Bewegung sicherstellen. Mit dem Anspruchswortlaut \u201eSchlitz\u201c verbinde der Fachmann zwar nicht ausschlie\u00dflich eine Nut, die als F\u00fchrungs-lager dient, der Begriff \u201eSchlitz\u201c beinhalte aber jedenfalls eine l\u00e4ngliche Erstreckung. Der \u201eGleitschlitz\u201c habe die Funktion, eine Gleitbewegung von einem Punkt zu einem anderen Punkt zu erm\u00f6glichen. Das Eingriffselement solle in beiden Positionen in dem ersten Gleitschlitz \u201egleitend aufgenommen\u201c sein. Der Begriff \u201eaufnehmen\u201c bedeute, dass sich das Eingriffselement innerhalb des Gleitschlitzes befindet, wobei auch eine teilweise Aufnahme gen\u00fcge. Das Klagegebrauchsmuster gebe die Form des Gleit-schlitzes in Anspruch 1 nicht verbindlich vor. Die ovale Form werde nur in einem Aus-f\u00fchrungsbeispiel und in Unteranspruch 9 genannt. Ferner lege auch erst Unteran-spruch 2 die Bewegungsrichtung des Eingriffselements fest. M\u00f6glich sei auch eine Ausgestaltung des Gleitschlitzes, die eine axiale\/vertikale Verschiebung des Ein-griffselements zulasse, solange das Eingriffselement in beide m\u00f6glichen Eingriffsposi-tionen durch den Gleitschlitz gleitend bewegt werden k\u00f6nne. Die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgabe des Schlitzes ersch\u00f6pfe sich in dessen l\u00e4nglicher Erstreckung, unerheblich in welche Richtung diese erfolge. Der Anspruch verlange sowohl \u201eein\u201c Eingriffselement als auch \u201eeinen\u201c ersten Gleitschlitz, was der Fachmann als Mindestangaben auffasse. Unter Festlegen der Radachse verstehe das Klagegebrauchsmuster eine mechani-sche Sperre.<\/li>\n<li>Hiernach weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen anspruchsgem\u00e4\u00dfen Gleit-schlitz auf, da sie \u00fcber zwei runde, kreisf\u00f6rmige Bohrungen\/\u00d6ffnungen im vorderen Abschnitt der Deckanordnung verf\u00fcgt, w\u00e4hrend die silbernen, zylinderf\u00f6rmigen Arre-tierstifte die Eingriffselemente darstellten. Auch in der ersten Position bef\u00e4nden sich die Arretierstifte jedoch noch teilweise in den Bohrungen\/\u00d6ffnungen, so dass diese \u2013wie vom Anspruch verlangt \u2013 gleitend aufgenommen sind. Der Kl\u00e4ger habe in der Verhandlung unwidersprochen dargelegt, dass auch einer der zylindrischen Arretier-stifte allein das Trittbrett festhalte.<\/li>\n<li>Die Eingriffsausnehmung m\u00fcsse gebrauchsmustergem\u00e4\u00df so ausgestaltet sein, dass sie mit dem Eingriffselement in Eingriff stehen kann. Bei den silbernen, zylinderf\u00f6rmi-gen Arretierstiften der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handele es sich um Ein-griffselemente, die in zwei Positionen mit den \u00d6ffnungen der Radachse, die an-spruchsgem\u00e4\u00dfe Eingriffsausnehmungen darstellten, in Eingriff bzw. nicht in Eingriff stehen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters sei schutzf\u00e4hig. Die Entgegenhaltungen DE 100 36 XXD und US 2,33XXE n\u00e4hmen jeweils Anspruch 1 des Klagegebrauchs-musters nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Jeweils sei nicht ersichtlich, dass die Rad-achse in der ersten Position gegen\u00fcber dem vorderen Abschnitt festgelegt sei.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger habe \u2013 neben den anderen zuerkannten Anspr\u00fcchen \u2013 auch einen An-spruch dem Grunde nach auf Erstattung der Abmahnkosten. Insoweit h\u00e4tten die Be-klagten ihr Bestreiten mit Nichtwissen nach Vorlage der Rechnungen nicht mehr auf-rechterhalten. Auch habe der Kl\u00e4ger einen Anspruch auf Zahlung der Testkaufkosten; die Durchf\u00fchrung von zwei Testk\u00e4ufen sei auch zweckm\u00e4\u00dfig gewesen.<\/li>\n<li>Gegen das ihren Prozessbevollm\u00e4chtigen am 17.09.2020 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit rechtsanwaltlichem Schriftsatz vom 13.09.2020, am selben Tage bei Gericht eingegangen, Berufung eingelegt, mit der sie ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Begehren auf Abweisung der Klage weiterverfolgen.<\/li>\n<li>Sie wiederholen und erg\u00e4nzen ihr erstinstanzliches Vorbringen und machen geltend:<\/li>\n<li>Die vom Landgericht vorgenommene funktionale Betrachtung f\u00fchre zu einer Ausle-gung, die mit der beanspruchten r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung des Gleitschlit-zes nicht mehr in \u00dcbereinstimmung zu bringen sei. Der Fachmann verstehe Gleich-schlitz technisch als Nut. Dies sei ein g\u00e4ngiger Begriff f\u00fcr eine zumindest in zwei Rich-tungen l\u00e4ngliche Vertiefung, die als F\u00fchrungslager f\u00fcr eine gleitende Bewegung l\u00e4ngs der Erstreckung des Gleitschlitzes dient. Dieser Definition unterfielen auch alle im Klagegebrauchsmuster beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiele. Damit eine \u00d6ffnung als Schlitz definiert werden k\u00f6nne, m\u00fcsse die \u00d6ffnung in einer Richtung senkrecht zur Durchdringungsrichtung l\u00e4nglich sein. Das Klagegebrauchsmuster unterscheide expli-zit zwischen einer Bohrung und einem Schlitz. Auch Unteranspruch 2 k\u00f6nne nicht zu dem Verst\u00e4ndnis f\u00fchren, dass Anspruch 1 eine rein axiale Bewegung sch\u00fctze. Der Recherchebericht sei ein zul\u00e4ssiges Auslegungsmittel des Klagegebrauchsmusters und spreche f\u00fcr die Ansicht der Beklagten. Dagegen w\u00fcrde der Fachmann eine kreis-runde Bohrung, in der ein Stift komplement\u00e4r angeordnet werden kann, nicht als Gleitschlitz ansehen. Eine solche Bohrung falle nicht mehr unter den Wortsinn des Begriffes \u201eGleitschlitz\u201c, sondern stelle allenfalls ein gleichwirkendes (\u00e4quivalentes) Ersatzmittel dar. Allerdings lasse sich der wortlautgem\u00e4\u00dfe Gleitschlitz nicht abstrahie-ren, so dass auch eine \u00e4quivalente Verletzung ausscheide.<\/li>\n<li>Das Eingriffselement m\u00fcsse anspruchsgem\u00e4\u00df gleitend in dem Gleitschlitz aufgenom-men sein, was bedeute, dass es sich innerhalb des Gleitschlitzes befinden m\u00fcsse. Bei einer korrekten Auslegung sei das \u201eEingriffselement\u201c nur der Abschnitt des Ein-griffselements, der mit der Eingriffsausnehmung der Radachse tats\u00e4chlich in Eingriff steht; dieser m\u00fcsse in beiden Positionen in dem ersten Gleitschlitz gleitend aufge-nommen sein. Dies belegten die Figuren 1, 2, 4 und 7 des Klagegebrauchsmusters. Das Eingriffselement m\u00fcsse von Hand in eine erste und zweite Position bewegt wer-den k\u00f6nnen. Eine axiale\/vertikale Verschiebung des Eingriffselements entlang der l\u00e4nglichen Vertiefung sei nicht beansprucht. Selbst wenn man bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Bohrung unzutreffend als Gleitschlitz ansehen wollte, w\u00e4re das Eingriffselement (n\u00e4mlich der Eingriffsabschnitt der Arretierstifte) in der ersten Positi-on nicht mehr in dem ersten Gleitschlitz gleitend aufgenommen, da es sich vollst\u00e4ndig in der Durchgangsbohrung der Radachse (Eingriffsl\u00f6cher) befinde.<\/li>\n<li>Die Eingriffsausnehmung m\u00fcsse so ausgebildet sein, dass diese den Eingriffsab-schnitt aufnehmen und freigeben kann. Entsprechend verstehe der Fachmann \u201eEin-griffsausnehmung\u201c als ge\u00f6ffnete H\u00e4lfte eines (Gleit-) Schlitzes, wie es in Figur 2 des Klagegebrauchsmusters gezeigt sei. Die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Eingriffsausnehmung m\u00fcsse sich zumindest teilweise mit dem Gleitschlitz \u00fcberlappen. Die bei der angegrif-fenen Ausf\u00fchrungsform an der Radachse vorhandenen Eingriffsl\u00f6cher seien damit keine Eingriffsausnehmungen.<\/li>\n<li>Der Hilfsantrag zur \u00c4quivalenz sei zu unbestimmt und zu weit, da er sich nicht auf den zylindrischen Abschnitt des Eingriffselements beschr\u00e4nke, sondern weiterhin das zy-lindrische Eingriffselement insgesamt anspricht. Im \u00dcbrigen nehmen die Beklagten auf ihren Vortrag zur fehlenden \u00e4quivalenten Gebrauchsmusterverletzung in erster In-stanz Bezug.<\/li>\n<li>Die Begleichung der Abmahnkosten durch den Kl\u00e4ger sei, entgegen der Auffassung des Landgerichts, von den Beklagten bestritten worden.<\/li>\n<li>Hilfsweise sei das Verfahren bis zur Entscheidung \u00fcber das gegen das Klagege-brauchsmuster anh\u00e4ngige L\u00f6schungsverfahren auszusetzen. Dabei sei zu ber\u00fccksich-tigen, dass sich der Kl\u00e4ger Zeit gelassen habe, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu neh-men. Das Landgericht habe den Stand der Technik unzutreffend gew\u00fcrdigt und sei so fehlerhaft zur Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters gekommen.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>das Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 15.09.2020 (Az. 4a O 55\/19) abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise:<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber das gegen das Klagegebrauchsmuster anh\u00e4ngige L\u00f6schungsverfahren nach \u00a7 19 GebrMG auszusetzen;<\/li>\n<li>hilfsweise:<br \/>\nden Rechtsstreit in die 1. Instanz zur\u00fcckzuverweisen.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/li>\n<li>die Berufung mit den Ma\u00dfgaben zur\u00fcckzuweisen,<\/li>\n<li>&#8211; dass im Antrag zu Ziffer I.1. das Wort \u201eherzustellen\u201c gestrichen wird;<\/li>\n<li>&#8211; dass es im Antrag zu Ziffer I.2. statt \u201e, der gewerblichen Abnehmer oder Auftrag-geber\u201c hei\u00dft \u201eoder der gewerblichen Abnehmer\u201c;<\/li>\n<li>&#8211; dass es im Antrag zu Ziffer III. (Vernichtung) statt \u201eTreuh\u00e4nder\u201c hei\u00dft \u201eGerichtsvoll-zieher\u201c und hinter der \u201eBeklagten\u201c eingef\u00fcgt wird \u201ezu 1.\u201c;<\/li>\n<li>&#8211; dass der Antrag zu Ziffer IV. nur f\u00fcr seit dem 02.05.2013 in Verkehr gebrachte Rol-ler gilt und folgende Fassung erh\u00e4lt:<\/li>\n<li>\u201eDie Beklagte zu 1. wird weiter verurteilt, die unter Ziffer I.1. beschriebenen, seit dem 02.05.2013 in Verkehr gebrachten Roller gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern schriftlich unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten ge-brauchsmusterverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zu-sage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpa-ckungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.\u201c<\/li>\n<li>&#8211; und dass im Antrag zu Ziffer V. das Wort \u201eweitere\u201c vor \u201eSumme von EUR 5.797,10\u201c gestrichen wird.<\/li>\n<li>Hilfsweise, f\u00fcr den Fall, dass der Senat nicht auf eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung erkennt, stellt er den Antrag zu Ziffer I.1. in der folgenden Fassung:<\/li>\n<li>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzuset-zenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) an deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin zu vollstrecken ist,<\/li>\n<li>zu unterlassen<\/li>\n<li>einen Roller, aufweisend eine Deckanordnung, die einen Pedalabschnitt, einen hinteren Abschnitt und einen vorderen Abschnitt aufweist, wobei der hintere und der vordere Abschnitt an zwei entgegengesetzten Enden des Pedalabschnitts an-geordnet sind, wobei der hintere Abschnitt mit einem Hinterrad drehbar verbunden ist, wobei der vordere Abschnitt mit einer Radachse drehbar verbunden ist, wobei ein Paar Vorderr\u00e4der mit zwei entgegengesetzten Enden der Radachse drehbar verbunden sind, wobei der vordere Abschnitt einen ersten Gleitschlitz aufweist, der als runde Bohrung ausgef\u00fchrt ist, in der eine axiale Bewegung eines Ein-griffselements m\u00f6glich ist, wobei die Radachse eine runde Eingriffsausnehmung aufweist, wobei ein zylindrisches Eingriffselement in dem ersten Gleitschlitz derart gleitend aufgenommen ist, dass es in axialer Richtung beweglich ist und wahlwei-se zwischen einer ersten und einer zweiten Position mit der Eingriffsausnehmung in Eingriff steht, und wobei die Radachse in der ersten Position in Bezug auf den vorderen Abschnitt festgelegt ist und eine Lenkstange, die an dem zu dem vorde-ren Abschnitt benachbarten Ende der Deckanordnung montiert ist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu ge-brauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklag-ten unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens entge-gen:<\/li>\n<li>Der anspruchsgem\u00e4\u00dfe Gleitschlitz sei nicht nur als Nut zu verstehen. Das Klagege-brauchsmuster verstehe Schlitz und Bohrung nicht als Gegensatzpaar. Die Auslegung des Landgerichts ber\u00fccksichtige zutreffend, dass die Unteranspr\u00fcche 2 und 9 keinen Sinn erg\u00e4ben, wenn bereits Anspruch 1 einen Gleitschlitz in Form einer Nut bean-spruchen w\u00fcrde. Ein Ausf\u00fchrungsbeispiel im Klagegebrauchsmuster rechtfertige keine einschr\u00e4nkende Auslegung des Anspruchs. Auch Abs. [0023] lege den Gleitschlitz nicht auf eine ovale Form fest; diese sei vielmehr Gegenstand des Unteranspruchs 9.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten geltend machen, nur der eigentliche Eingriffsabschnitt sei an-spruchsgem\u00e4\u00df das Eingriffselement, sei eine solche Gestaltung Gegenstand von Un-teranspruch 9, auf dessen Lehre Anspruch 1 nicht beschr\u00e4nkt werden k\u00f6nne. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien die Arretierstifte \u2013 also die Eingriffselemente \u2013 in beiden Positionen in dem Gleitschlitz in Form einer kreisrunden Bohrung aufge-nommen.<\/li>\n<li>Das Landgericht habe im Urteil den Begriff der Eingriffsausnehmung zutreffend aus-gelegt. Die Argumentation der Beklagten st\u00fctze sich insoweit auf ihr fehlerhaftes Ver-st\u00e4ndnis von einem Gleitschlitz und auf ein Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Abs. [0024].<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund habe das Landgericht zutreffend eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Ver-letzung des Klagegebrauchsmusters angenommen. Hilfsweise liege jedenfalls eine \u00e4quivalente Gebrauchsmusterverletzung vor, die weiterhin geltend gemacht werde und hinsichtlich der auf den erstinstanzlichen Vortrag verwiesen werde.<\/li>\n<li>Eine Aussetzung sei nicht angezeigt, da das Klagegebrauchsmuster schutzf\u00e4hig sei. Dies zeige der Recherchebericht des DPMA zum Klagegebrauchsmuster. Zudem h\u00e4t-ten die Beklagten den L\u00f6schungsantrag erst nach ungerechtfertigtem Zuwarten ge-stellt, was gegen eine Aussetzung spreche.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen, auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat vom 08.04.2021 sowie auf den Tatbe-stand und die Entscheidungsgr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung Bezug genom-men.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nA.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig; sie ist insbesondere innerhalb der bis zum 17.12.2020 verl\u00e4ngerten Berufungsbegr\u00fcndungsfrist (\u00a7 520 Abs. 2 ZPO) begr\u00fcndet worden.<\/li>\n<li>Die Beklagten haben den Berufungsbegr\u00fcndungschriftsatz am Tag des Fristablaufs nachmittags vorab per Fax beim OLG D\u00fcsseldorf eingereicht. Der ausreichenden Be-rufungsbegr\u00fcndung steht nicht entgegen, dass sich nur die ersten sieben Seiten des 18-seitigen Faxes in der Gerichtsakte finden lassen, da es nicht auf die Gerichtsakte, sondern allein auf den Eingang beim zust\u00e4ndigen Gericht ankommt. Die \u00dcbersendung der vollst\u00e4ndigen Berufungsbegr\u00fcndung vor Fristablauf haben die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 08.04.2021 durch Vorlage des entsprechenden Fax-Sendeberichts nachgewiesen. Auch aus dem bei der Akte befindlichen Teil der Beru-fungsbegr\u00fcndung ist ersichtlich, dass das Fax insgesamt 18 Seiten umfasst hat und am 17.12.2020 bei Gericht eingegangen ist. Dass gleichwohl nur die ersten sieben Seiten der Berufungsbegr\u00fcndung zur Akte gelangt sind, beruht damit offensichtlich auf einem gerichtsinternen Versehen \u2013 etwa bei der Zuordnung des ausgedruckten Faxes zu der Gerichtsakte. Der Inhalt des gefaxten Berufungsschriftsatzes l\u00e4sst sich aus dem postalisch eingereichten Schriftsatz ersehen und gen\u00fcgt den Anforderungen des \u00a7 520 Abs. 3 ZPO an eine ausreichende Berufungsbegr\u00fcndung.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nIn der Sache hat die Berufung aber nur in sehr geringem Umfang Erfolg. Zwar stellen das Angebot und der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesre-publik Deutschland keine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung des Klagegebrauchsmusters dar. Jedoch liegen in Bezug auf die nicht dem Wortsinn nach verwirklichten Merkmale hinsichtlich des \u201eersten Gleitschlitzes\u201c die Voraussetzungen der \u00c4quivalenz vor, wes-wegen die Beklagten wegen \u00e4quivalenter Gebrauchsmusterverletzung im tenorierten Umfang zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung, zum R\u00fcck-ruf und zur Vernichtung gebrauchsmusterverletzender Erzeugnisse (jeweils nur die Beklagte zu 1)), zur Zahlung vorgerichtlicher Kosten und \u2013 dem Grunde nach \u2013 zum Schadenersatz verpflichtet sind. Dem Kl\u00e4ger stehen entsprechende Anspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 24 Abs. 1 und Abs. 2, 24a Abs. 1 und Abs. 2, 24b GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Lediglich hinsichtlich der Testkaufkosten steht dem Kl\u00e4ger nur ein Teil des geltend gemachten Zahlungsanspruchs zu. Das Klagegebrauchsmuster ist auch schutzf\u00e4hig; f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung im Hinblick auf das L\u00f6schungsverfahren besteht keine Veranlassung.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft insbesondere einen Roller, der wahlweise mit einer Lenkungsfunktion versehen ist.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nIn seiner einleitenden Beschreibung er\u00f6rtert das Klagegebrauchsmuster das chinesi-sche Patent Nr. 2,58XXF, das eine Lenkungssteuereinrichtung f\u00fcr einen Roller mit zwei Vorderr\u00e4dern offenbart, der eine vordere Lenkerstange, einen Verbindungssitz, eine Torsionsfeder, eine Verbindungsstange, einen Handgriff und einen Rahmen auf-weist. Bei diesem Roller f\u00fchrt eine Neigung des Handgriffs durch einen Fahrer dazu, dass die beiden Vorderr\u00e4der gleichzeitig auslenken, wodurch der Roller nach links oder rechts ausschwenken kann (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Hieran kritisiert das Klagegebrauchsmuster, dass die Neigung des Handgriffs zur Steuerung der Ausschwenkung des Rollers keine leichte Art und Weise der Lenkung ist. Wenn der Fahrer den Roller zum Ausschwenken neigen m\u00f6chte, muss er das Gewicht an dem einen Fu\u00df abst\u00fctzen und den anderen Fu\u00df von dem Boden wegdr\u00fc-cken, um den Roller anzutreiben. F\u00fcr einen Fahrer mit einem schlechten Gleichge-wichtssinn oder langsamen Reflexen ist dies ungeeignet und kann zu Unf\u00e4llen f\u00fch-ren (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Hiervon ausgehend ist es die Aufgabe (technisches Problem) des Klagegebrauchs-musters, einen Roller bereitzustellen, der die oben genannten Nachteile vermindert und\/oder vermeidet, wie es auch das Klagegebrauchsmuster selbst in Abs. [0004] formuliert.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe lehrt das Klagegebrauchsmuster einen Roller nach Ma\u00df-gabe von Anspruch 1, der sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen l\u00e4sst:<\/li>\n<li>1 Der Roller (10) weist eine Deckanordnung (20) auf, die einen Pedalab-schnitt (23), einen hinteren Abschnitt (24) und einen vorderen Ab-schnitt (25) aufweist.<\/li>\n<li>1.1 Der hintere Abschnitt (24) und der vordere Abschnitt (25) sind an zwei entgegengesetzten Enden des Pedalabschnitts (23) angeord-net.<\/li>\n<li>1.2 Der hintere Abschnitt (24) ist mit einem Hinterrad (241) drehbar verbunden.<\/li>\n<li>1.3 Der vordere Abschnitt (25) ist mit einer Radachse (26) drehbar verbunden.<\/li>\n<li>1.3.1 Der vordere Abschnitt (25) weist einen ersten Gleit-schlitz (258) auf.<\/li>\n<li>1.3.2 Die Radachse (26) weist eine Eingriffsausnehmung (265) auf.<\/li>\n<li>1.3.3 Ein Eingriffselement (29) ist in dem ersten Gleit-schlitz (258) derart gleitend aufgenommen, dass es wahl-weise zwischen einer ersten und einer zweiten Position mit der Eingriffsausnehmung (265) in Eingriff steht.<\/li>\n<li>1.3.4 Die Radachse (26) ist in der ersten Position in Bezug auf den vorderen Abschnitt (25) festgelegt.<\/li>\n<li>1.4 Ein Paar Vorderr\u00e4der (261) sind mit zwei entgegengesetzten En-den der Radachse (26) drehbar verbunden.<\/li>\n<li>2 Der Roller (10) umfasst eine Lenkstange (30).<\/li>\n<li>2.1 Die Lenkstange ist an dem zu dem vorderen Abschnitt (25) be-nachbarten Ende der Deckanordnung (20) montiert.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster lehrt hiernach einen Roller mit drei R\u00e4dern, einer Lenk-stange (30) und einer Deckanordnung (20). Diese Deckanordnung besteht ihrerseits aus einem Pedalabschnitt (23) mit einem vorderen und einem hinteren Abschnitt (25, 24) an dessen Enden. Der hintere Abschnitt (24) ist mit einem Hinterrad drehbar ver-bunden (Merkmal 1.2), w\u00e4hrend der vordere Abschnitt (25) mit einer Radachse dreh-bar verbunden ist, deren entgegengesetzte Enden wiederum mit Vorderr\u00e4dern dreh-bar verbunden sind (Merkmale 1.3 und 1.4). Eine solche drehbare Verbindung zwi-schen vorderem Abschnitt und Radachse nach Merkmal 1.3 ist beispielshaft in Abs. [0020] beschrieben, wonach ein Befestigungselement 263 durch zwei Dreh\u00f6ff-nungen 251 und 252 tritt und mit einer Schraube 90 fixiert ist. Auf diese Weise k\u00f6nnen \u2013 wie im Stand der Technik \u2013 die Vorderr\u00e4der auslenken.<\/li>\n<li>Um die damit einhergehenden Probleme f\u00fcr ungeschickte Fahrer zu vermeiden, die das Klagegebrauchsmuster in seiner einleitenden Beschreibung er\u00f6rtert hat, weist der vordere Abschnitt gebrauchsmustergem\u00e4\u00df einen ersten Gleichschlitz auf, w\u00e4hrend die Radachse eine Eingriffsausnehmung aufweist (Merkmale 1.3.1 und 1.3.2). In dem ersten Gleitschlitz ist ein Eingriffselement derart gleitend aufgenommen, dass es zwei Positionen einnehmen kann, wobei es in der ersten Position mit der Eingriffsausneh-mung der Radachse in Eingriff steht (Merkmal 1.3.3) und in dieser ersten Position die Radachse in Bezug auf den vorderen Abschnitt festgelegt ist (Merkmal 1.3.4). Mit an-deren Worten: In der ersten Position des Eingriffselements kann sich die Radachse gegen\u00fcber dem vorderen Abschnitt nicht mehr bewegen, so dass die Vorderr\u00e4der nicht auslenken k\u00f6nnen \u2013 die drehbare Verbindung nach Merkmal 1.3 wird also fixiert. Damit k\u00f6nnen ungeschickte Fahrer den beanspruchten Roller mit weniger Unfallgefahr benutzen. Im Rahmen eines Ausf\u00fchrungsbeispiels (Abs. [0027]) formuliert das Klage-gebrauchsmuster dies dahingehend, \u201edass der Roller f\u00fcr einen Fahrer mit einem schlechten Gleichgewichtssinn oder langsamen Reflexen geeignet ist\u201c, weil der Roller \u201evon dem Fahrer lediglich entlang einer geraden Linie angetrieben werden kann\u201c.<\/li>\n<li>Allerdings ist der Wortlaut von Merkmal 1.3.3 sprachlich missverst\u00e4ndlich, soweit er darauf hindeutet, dass das Eingriffselement in beiden Positionen mit der Eingriffsaus-nehmung der Radachse in Eingriff stehen muss. Wie der Fachmann aus der Zusam-menschau mit Merkmal 1.3 und Merkmal 1.3.4 erkennt, muss sich das Eingriffsele-ment nur in der ersten Position tats\u00e4chlich in Eingriff mit der Eingriffsausnehmung der Radachse befinden und so eine Bewegung der Radachse gegen\u00fcber dem vorderen Abschnitt blockieren. Dies best\u00e4tigt die Beschreibung in Abs. [0024] und Abs. [0027] anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels. So hei\u00dft es in Abs. [0024]:<\/li>\n<li>\u201eWenn das Eingriffselement 29 in der ersten Position ist, steht der Eingriffs-abschnitt 293 des Eingriffselements 29 mit der Eingriffsausnehmung 265 der Radachse 26 in Eingriff, um zu bewirken, dass die Radachse 26 in Bezug auf den vorderen Abschnitt 25 festgelegt ist. Wenn das Eingriffselement 29 in der zweiten Position ist, steht der Eingriffsabschnitt 293 des Eingriffselements 29 von der Eingriffsausnehmung 265 der Radachse 26 au\u00dfer Eingriff, um zu be-wirken, dass die Radachse 26 in Bezug auf den vorderen Abschnitt 25 dreh-bar ist.\u201c<\/li>\n<li>In der zweiten Position des Eingriffselements muss dagegen die Radachse nicht in Bezug auf den vorderen Abschnitt fixiert sein, so dass der beanspruchte Roller wie der vom Klagegebrauchsmuster einleitend beschriebene Roller im Stand der Technik genutzt werden kann \u2013 und ein Neigen zum Auslenken der Vorderr\u00e4der nach links oder rechts erlaubt (vgl. der oben zitierte Abs. [0024] und Abs. [0027]). Allerdings macht Anspruch 1 hierzu keine Vorgaben, sondern \u00fcberl\u00e4sst die Ausgestaltung der zweiten Position des Eingriffselements dem K\u00f6nnen des Fachmanns. Ausgeschlos-sen ist nur, dass sich das Eingriffselement auch in der zweiten Position mit der Ein-griffsausnehmung in Eingriff befindet, da dann keine drehbare Verbindung zwischen vorderem Abschnitt und Radachse existiert, die aber Merkmal 1.3 gerade verlangt.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nUnter einem ersten Gleitschlitz im Sinne der Merkmale 1.3.1 und 1.3.3 versteht das Klagegebrauchsmuster eine l\u00e4ngliche Ausnehmung, die entlang ihrer L\u00e4ngsseite eine \u00d6ffnung besitzt und in der ein Eingriffselement gleitend aufgenommen werden kann, so dass es wahlweise in zwei Positionen gebracht werden kann. Der Gleitschlitz kann als eine l\u00e4ngliche Vertiefung (wie eine Nut) ausgebildet sein, zul\u00e4ssig ist aber auch ein Schlitz, der das Material vollst\u00e4ndig durchdringt, wie es in Figur 7 des Klagege-brauchsmusters gezeigt ist. Eine Bohrung, also eine Vertiefung im Material ohne \u00d6ff-nung an der L\u00e4ngsseite, f\u00e4llt dagegen nicht mehr unter den Wortsinn eines \u201eGleit-schlitzes\u201c.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster verlangt einen ersten Gleitschlitz. Nach allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis ist ein Schlitz eine schmale l\u00e4ngliche \u00d6ffnung oder ein Spalt; im technischen Sinne wird darunter auch eine Nut verstanden. In diesem Sinne ge-braucht auch das Klagegebrauchsmuster den Begriff Gleitschlitz.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nZwar kann nicht unbesehen auf das allgemein- oder fachsprachliche Verst\u00e4ndnis ei-nes im Anspruch verwendeten Begriffes abgestellt werden; denn der Fachmann bleibt bei einer rein philologischen Betrachtung nicht stehen, sondern ber\u00fccksichtigt den technischen Sinn eines Merkmals im Gesamtkonzept der L\u00f6sung (vgl. zum Patent-recht: BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube; BGH, GRUR 2002, 515 \u2013 Schneid-messer I). Entgegen der von den Beklagten angedeuteten Ansicht ist ein Gebrauchs-muster \u2013 auch in Bezug auf r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Merkmale \u2013 in derselben Weise wie ein Patent auszulegen (BGH, GRUR 2007, 1059 \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t; Ben-kard\/Scharen, PatG, 11. Aufl. 2015, GebrMG \u00a7 12a Rn. 3).<\/li>\n<li>Die gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Funktion des Gleitschlitzes (Merkmale 1.3.1 und 1.3.3) ist es, das Eingriffselement derart aufzunehmen, dass es innerhalb des Gleitschlitzes in zwei Positionen gebracht werden kann. In der ersten Position soll das Eingriffsele-ment mit der Eingriffsausnehmung so in Eingriff stehen, dass eine Bewegung der Radachse (welche die Eingriffsausnehmung aufweist) gegen\u00fcber dem vorderen Ab-schnitt verhindert wird. Hierf\u00fcr muss der Gleitschlitz mit der Eingriffsausnehmung in Verbindung stehen. Weiterhin muss der Gleitschlitz das Eingriffselement so um-schlie\u00dfen, dass es gef\u00fchrt ist und in dem Gleitschlitz aufgenommen bleibt, wenn es von der einen in die andere Position gebracht wird. Eine derartige F\u00fchrung speziell durch einen Schlitz ist funktional nicht erforderlich; vielmehr erkennt der Fachmann, dass prinzipiell jede Gestaltung geeignet w\u00e4re, die das Eingriffselement aufnimmt und ihm erm\u00f6glicht, zwischen zwei Positionen gleitend verschoben zu werden.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nAllerdings darf eine funktionale Betrachtungsweise nicht dazu f\u00fchren, dass ein Begriff in einer Weise ausgelegt wird, die mit dem Wortsinn nicht mehr in Einklang zu bringen ist (BGH, GRUR 2016, 921, 923 \u2013 Pemetrexed; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 186 \u2013 WC-Sitzgelenk; Meier-Beck, GRUR 2003, 905, 907). Wenngleich der Fachmann erkennt, dass funktional ein Schlitz nicht zwingend f\u00fcr das Erreichen der mit Anspruch 1 verfolgten Vorteile erforderlich ist, so darf die funktionale Auslegung nicht dazu f\u00fchren, dass jedwede geometrische Konstruktion als \u201eGleitschlitz\u201c verstan-den wird, welche die vom Anspruch hierf\u00fcr vorgesehene Funktion erf\u00fcllt. Das Klage-gebrauchsmuster verlangt unmissverst\u00e4ndlich einen Schlitz, in dem das Eingriffsele-ment gleitend aufgenommen sein muss. Ein Schlitz setzt aber zwingend eine \u00d6ffnung an einer L\u00e4ngsseite voraus \u2013 das aufnehmende Bauteil muss entsprechend aufge-schlitzt sein.<\/li>\n<li>Demgegen\u00fcber finden sich im Klagegebrauchsmuster \u2013 das sein eigenes Lexikon darstellt (vgl. BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube) \u2013 keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass \u201eSchlitz\u201c in einem abweichenden Sinne verstanden werden k\u00f6nnte \u2013 also, dass etwas anderes als eine schmale l\u00e4ngliche \u00d6ffnung, Spalt oder Nut als Schlitz bean-sprucht ist. Das Klagegebrauchsmuster offenbart vielmehr durchg\u00e4ngig einen ersten Gleitschlitz 258, der im Ausf\u00fchrungsbeispiel eine ovale Form hat (vgl. Abs. [0022]). Zur Veranschaulichung wird nachfolgend ein Ausschnitt aus Fig. 2 eingeblendet, in dem der Gleitschlitz 258 erkennbar ist:<\/li>\n<li>Auch der vom Klagegebrauchsmuster beschriebene zweite Gleitschlitz 222, der Ge-genstand von Unteranspruch 8 ist, ist in dieser Weise ausgeformt, so dass nicht n\u00e4-her er\u00f6rtert werden muss, ob aus der Gestaltung des zweiten Gleitschlitzes \u00fcberhaupt R\u00fcckschl\u00fcsse auf den hier relevanten ersten Gleitschlitz gezogen werden k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>Die Unteranspr\u00fcche 2 und 9 gebieten kein weiteres Verst\u00e4ndnis eines Gleitschlitzes. Unteranspruch 2 spezifiziert die Lehre von Anspruch 1 dahingehend, dass \u201edas Ein-griffselement (29) in Bezug auf den ersten Gleitschlitz (258) radial verschiebbar ist\u201c. Dem kann der Fachmann zwar entnehmen, dass Anspruch 1 auf eine solche radiale Verschiebbarkeit nicht beschr\u00e4nkt ist, da ansonsten der Gegenstand von Unteran-spruch 2 dem von Anspruch 1 entspr\u00e4che. Es l\u00e4sst sich aber hieraus nicht schlie\u00dfen, dass unter einem Gleitschlitz gebrauchsmustergem\u00e4\u00df auch Gestaltungen ohne l\u00e4ngsseitige \u00d6ffnung verstanden werden k\u00f6nnen. Unteranspruch 2 betrifft die Bewe-gungsrichtung des Eingriffselements im Gleitschlitz, enth\u00e4lt aber keine Aussage zur Form des Gleitschlitzes, aus der man wiederum R\u00fcckschl\u00fcsse zur Gestaltung des Gleitschlitzes in Anspruch 1 ziehen k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>Unteranspruch 9 konkretisiert die Lehre von Anspruch 1 unter anderem dahingehend, dass beide Gleitschlitze \u201ein einer ovalen Form ausgebildet sind\u201c. Eine solche ovale Form wird unter anderem in Figur 2 gezeigt, wie aus dem oben eingeblendeten Aus-schnitt erkennbar ist. Aber auch Unteranspruch 9 l\u00e4sst kein vom allgemeinen Sprach-gebrauch abweichendes Verst\u00e4ndnis eines Schlitzes zu. Anspruch 1 mag nicht auf oval-f\u00f6rmige Schlitze beschr\u00e4nkt sein \u2013 und somit auch in der Draufsicht etwa recht-eckige oder trapezf\u00f6rmige Schlitz-Gestaltungen beanspruchen. Demgegen\u00fcber l\u00e4sst sich nicht schlie\u00dfen, auch ohne l\u00e4ngliche \u00d6ffnung k\u00f6nne ein gebrauchsmustergem\u00e4-\u00dfer erster Gleitschlitz vorliegen.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nSoweit die Beklagten f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des ersten Gleitschlitzes auf die Entgegen-haltung DE 100 36 XXD (F) abstellen, kann dem allerdings nicht gefolgt werden. Die F wird nicht im Klagegebrauchsmuster erw\u00e4hnt, sondern ist nur Gegenstand des Re-chercheberichts (Anlage LR13). Der Recherchebericht wird nicht in \u00a7 12a GebrMG als Auslegungsmaterial genannt. Zwar k\u00f6nnen sich Anhaltspunkte f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis eines Merkmals aus dem vom Klagegebrauchsmuster diskutierten Stand ergeben. Bei einem Patent kann dar\u00fcber hinaus unter Umst\u00e4nden auch der Stand der Technik bei der Auslegung herangezogen werden, der vom Pr\u00fcfer im Erteilungsverfahren ber\u00fcck-sichtigt wurde und auf dem Deckblatt des Patents angegeben ist (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 13. Aufl. 2021, Kap. A. Rn. 69). Dagegen kann Stand der Technik, der nur in einem Recherchebericht f\u00fcr ein Gebrauchsmuster (\u00a7 7 Abs. 1 Ge-brMG) aufgef\u00fchrt ist, nicht nur aufgrund dessen f\u00fcr die Auslegung herangezogen wer-den. Die Relevanz von in einem Erteilungsverfahren entgegengehaltenen Dokumen-ten f\u00fcr die Auslegung eines Patents liegt darin begr\u00fcndet, dass deren Ber\u00fccksichti-gung sich in der erteilten Fassung eines Patents widerspiegeln kann, etwa weil die Auslegung ergibt, dass sich das Patent mit der beanspruchten Lehre von einem be-stimmten Stand der Technik absetzen m\u00f6chte. Mangels Erteilungsverfahren kann dies nicht f\u00fcr solche Entgegenhaltungen gelten, die in einem Recherchebericht aufge-f\u00fchrt sind. Das Ergebnis des Rechercheberichts wird nicht im Gebrauchsmuster wie-dergegeben; anders als gepr\u00fcfte Entgegenhaltungen, die auf dem Deckblatt eines Patents bezeichnet sind. Ferner ist der Recherchebericht vorliegend erst Jahre nach Eintragung des Klagegebrauchsmusters erstellt worden. Ihm kann allenfalls entnom-men werden, dass sein Ersteller ein bestimmtes Dokument als f\u00fcr die Lehre des Ge-brauchsmusters relevant erachtet hat. Daraus l\u00e4sst sich aber f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der beanspruchten Lehre nichts herleiten. In einem solchen Recherchebericht aufgef\u00fchrte Entgegenhaltungen k\u00f6nnen \u2013 wie nicht im Schutzrecht erw\u00e4hnter Stand der Technik allgemein \u2013 nur dann f\u00fcr die Auslegung relevant werden, soweit sie allgemeines Fachwissen des Durchschnittsfachmanns repr\u00e4sentieren (BGH, GRUR 1978, 235 \u2013 Stromwandler). Dass die F allgemeines Fachwissen darstellt, ist aber nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>ee)<br \/>\nSoweit die Beklagten anf\u00fchren, der beanspruchte Mechanismus mit einem Gleitschlitz sei gew\u00e4hlt worden, um ein bestimmtes Spiel zwischen Eingriffsausnehmung und Eingriffselement zu erlauben, um wiederum \u201eMesstoleranzen\u201c (gemeint sein d\u00fcrften Fertigungstoleranzen) zu erm\u00f6glichen, kann dem nicht gefolgt werden. F\u00fcr ein sol-ches Verst\u00e4ndnis gibt es im Klagegebrauchsmuster keinen Anhaltspunkt. Abs. [0027] beschreibt nur f\u00fcr ein Ausf\u00fchrungsbeispiel, dass der Eingriff des Eingriffselements in der Eingriffsausnehmung r\u00fcttelsicher ist. Hierf\u00fcr spielt aber die Form der Aufnahme des Eingriffselements erkennbar keine Rolle. Entscheidend ist auch insoweit, dass das Eingriffselement \u00fcberhaupt gleitend in einem Bauteil des vorderen Abschnitts auf-genommen ist.<\/li>\n<li>ff)<br \/>\nSchlie\u00dflich muss der erste Gleitschlitz nach Merkmal 1.3.3 eine gleitende Aufnahme des Eingriffselements erm\u00f6glichen. Hiermit spricht das Klagegebrauchsmuster eine gef\u00fchrte Beweglichkeit an, die erforderlich ist, um das Eingriffselement in die zwei Positionen bringen zu k\u00f6nnen. Einen weitergehenden Begriffsgehalt kann der Fach-mann dem Wort \u201egleitend\u201c nicht entnehmen. Das Klagegebrauchsmuster schreibt auch nicht vor, dass der Gleitschlitz aus einem besonders gleitf\u00e4higen Material beste-hen soll. Die Gleitf\u00e4higkeit des Eingriffselements muss nur so gro\u00df sein, dass es sich zwischen den Positionen bewegen l\u00e4sst.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nAls Eingriffselement beansprucht das Klagegebrauchsmuster ein Bauteil, das in dem Gleitschlitz gleitend aufgenommen ist und zwischen zwei Positionen bewegt werden kann. Dabei muss das Eingriffselement in der ersten Position mit der Eingriffsaus-nehmung in Eingriff stehen (Merkmal 1.3.3) und so die Radachse gegen\u00fcber dem vorderen Abschnitt festlegen (Merkmal 1.3.4).<\/li>\n<li>Entgegen der Auffassung der Beklagten muss das Eingriffselement nicht (unmittelbar) von Hand bedient werden k\u00f6nnen. Eine solche Forderung l\u00e4sst sich dem Anspruch nicht im Ansatz entnehmen. Wie das Eingriffselement bedient wird und in die wahl-weisen Positionen gebracht wird, \u00fcberl\u00e4sst das Klagegebrauchsmuster vielmehr dem Belieben des Fachmanns.<\/li>\n<li>Das Eingriffselement ist das gesamte Bauteil, welches sich bewegen l\u00e4sst. Das Kla-gegebrauchsmuster macht in Anspruch 1 keine n\u00e4heren Vorgaben zur Gestaltung des Eingriffselements oder zu dessen Gr\u00f6\u00dfe. Unzutreffend ist daher die Ansicht der Be-klagten, wonach das \u201eeigentliche Eingriffselement\u201c nur der Eingriffsabschnitt sein soll. Die Beschreibung differenziert gerade zwischen einem Eingriffselement 29 und dem Eingriffsabschnitt 293 (Abs. [0023] f.). Der Eingriffsabschnitt 293 ist Bestandteil des Eingriffselements und wird von Anspruch 1 nicht erw\u00e4hnt, sondern erst in Unteran-spruch 8. Dem entnimmt der Fachmann eindeutig, dass \u201eEingriffselement\u201c weiter zu verstehen ist als der Eingriffsabschnitt, der in Eingriff mit der Eingriffsausnehmung gebracht werden kann. Selbst im Ausf\u00fchrungsbeispiel \u2013 auf das die Lehre des Klage-gebrauchsmuster ohnehin nicht beschr\u00e4nkt werden d\u00fcrfte (vgl. etwa BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung) \u2013 bildet nicht nur der Eingriffs-abschnitt das Eingriffselement, auf das aber Anspruch 1 alleine abstellt.<\/li>\n<li>Das Eingriffselement muss nicht in beiden Positionen vollst\u00e4ndig im Gleitschlitz ange-ordnet sein. Nach Merkmal 1.3.3 soll es von dem ersten Gleitschlitz gleitend aufge-nommen sein und zwar so, dass es zwei Positionen einnehmen kann. Daraus schlie\u00dft der Fachmann, dass das Eingriffselement sich mit einem Teil durchg\u00e4ngig im Gleit-schlitz befinden muss. Der Anspruch verlangt ein \u201eaufgenommen in\u201c, was ein teilwei-ses Umgeben des Gleitschlitzes erfordert. Eine vollst\u00e4ndige Aufnahme im Gleitschlitz verlangt der Anspruch dagegen nicht. Entsprechende Anhaltspunkte finden sich im Anspruch nicht und sind auch funktional nicht geboten. Da ein Gleitschlitz bean-sprucht ist, der ja eine \u00d6ffnung an der L\u00e4ngsseite besitzen muss, kann das Ein-griffselement bereits nicht nach allen Seiten vom Gleitschlitz umgeben sein. Weiterhin muss das Eingriffselement in einer Position mit der Eingriffsausnehmung in Eingriff gebracht werden k\u00f6nnen und insoweit den Gleitschlitz verlassen. Damit das Ein-griffselement mit der Eingriffsausnehmung in der ersten Position in Eingriff gebracht werden kann, muss es nach Merkmal 1.3.3 so aufgenommen sein, dass es teilweise aus dem Gleitschlitz herausragt.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nDie Eingriffsausnehmung ist nach Merkmal 1.3.2 Teil der Radachse. Mit dieser Ein-griffsausnehmung soll das Eingriffselement in dessen erster Position in Eingriff ste-hen. Da das Eingriffselement zugleich gleitend von dem Gleitschlitz am vorderen Ab-schnitt des Rollers aufgenommen ist, entsteht \u00fcber das Eingriffselement eine Verbin-dung zwischen Eingriffsausnehmung und erstem Gleitschlitz und damit gleicherma\u00dfen zwischen vorderem Abschnitt der Deckanordnung und Radachse. Diese Verbindung soll \u2013 wie Merkmal 1.3.4 verdeutlicht \u2013 daf\u00fcr sorgen, dass die Radachse gegen\u00fcber dem vorderen Abschnitt fixiert wird. Aus diesem Grund muss die Eingriffsausnehmung so gestaltet sein, dass sie das Eingriffselement aufnehmen kann, wobei kein relevan-tes Spiel bestehen darf, da andernfalls die Bewegung der Radachse nicht blockiert ist und die Vorderr\u00e4der auslenken k\u00f6nnten. Dies setzt eine gewisse Festigkeit der Ver-bindung und Passgenauigkeit zwischen Eingriffselement und Eingriffsausnehmung voraus.<\/li>\n<li>Weitere Vorgaben kann der Fachmann weder Anspruch 1 selbst entnehmen noch f\u00fchren ihn funktionale Erw\u00e4gungen zu einem engeren Verst\u00e4ndnis einer Eingriffsaus-nehmung. Die Eingriffsausnehmung ist gebrauchsmustergem\u00e4\u00df insbesondere nicht Bestandteil des ersten Gleitschlitzes und muss auch nicht an diesem ausgeformt sein. Hiergegen spricht schon, dass die Eingriffsausnehmung nach Merkmal 1.3.2 von der Radachse aufgewiesen wird, w\u00e4hrend der vordere Abschnitt gem\u00e4\u00df Merkmal 1.3.1 die Eingriffsausnehmung aufweist. Da sich das Eingriffselement in der zweiten Positi-on gerade nicht in der Eingriffsausnehmung befinden muss und die Radachse gegen-\u00fcber dem vorderen Abschnitt nicht in ihrer Position festgelegt ist, erscheint es fernlie-gend, die Eingriffsausnehmung als Teil des Gleitschlitzes zu begreifen. Erforderlich ist nur, dass erster Gleitschlitz und Eingriffsausnehmung so zueinander angeordnet sind, dass das Eingriffselement eine Verbindung zwischen ihnen schaffen kann. Hierf\u00fcr ist eine \u00dcberlappung der beiden Bauteile nicht erforderlich; es reicht aus, dass das Ein-griffselement in die Eingriffsausnehmung eingreifen kann.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, da bei dieser kein \u201eerster Gleitschlitz\u201c im Sinne der Merkmale 1.3.1 und 1.3.3 vorhanden ist (hierzu unter a)). Jedoch l\u00e4sst sich insoweit die hilfsweise geltend gemachte Verletzung des Klagegebrauchsmusters mit \u00e4quiva-lenten Mitteln feststellen (hierzu unter b)). Auch im \u00dcbrigen verwirklicht die angegriffe-ne Ausf\u00fchrungsform die Lehre von Anspruch 1 (hierzu unter c)). Da unstreitig bereits ein Arretierstift die Bewegung der Radachse bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform blockiert, wie der Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht unwi-dersprochen ausgef\u00fchrt hat, was die Berufung nicht angreift, braucht nicht n\u00e4her er\u00f6r-tert werden, ob das Klagegebrauchsmuster auch solche Ausgestaltungen erfasst, bei denen nur zwei Eingriffselemente die Wirkung von Merkmal 1.3.4 erreichen. Es kann vielmehr zur Feststellung der Verletzung auf einen der beiden Arretierstifte abgestellt werden.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der Merkmale 1.3.1 und 1.3.3 kann nicht festge-stellt werden. Es fehlt an einem gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen ersten Gleitschlitz, der von diesen Merkmalen vorausgesetzt wird. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt \u00fcber zwei kreisrunde Bohrungen, in denen zylindrische Arretierstifte axial bewegt wer-den k\u00f6nnen. Diese Bohrungen lassen sich nicht als Gleitschlitze ansehen, da sie kei-ne \u00d6ffnung an ihrer L\u00e4ngsseite aufweisen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht einen Gleitschlitz aber mit \u00e4quivalenten Mitteln.<\/li>\n<li>Damit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausf\u00fchrung in dessen Schutzbereich f\u00e4llt, muss regelm\u00e4\u00dfig dreierlei erf\u00fcllt sein. Die abweichende Ausge-staltung muss erstens das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abge-wandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6sen. Zweitens m\u00fcssen seine im Priorit\u00e4tszeitpunkt gegebenen Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higt haben, die abgewandelte Ausf\u00fchrung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufin-den. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen schlie\u00dflich drittens am Sinngehalt der im Anspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen erf\u00fcllt, ist die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachm\u00e4nnischer Sicht als der wortsinngem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gleichwertige (\u00e4quivalente) L\u00f6sung in Betracht zu ziehen und damit nach dem Gebot des Artikels 2 des Protokolls \u00fcber die Auslegung des Art. 69 EP\u00dc bei der Be-stimmung des Schutzbereichs des Patents zu ber\u00fccksichtigen (st. Rspr. des BGH; vgl. BGH, GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 2007, 959 \u2013 Pumpein-richtung; BGH, GRUR 2011, 313 \u2013 Crimpwerkzeug IV; BGH, GRUR 2015, 361 \u2013 Kochgef\u00e4\u00df; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2014, 185 \u2013 WC-Sitzgelenk; OLG D\u00fcssel-dorf, Urteil vom 18.03.2021 \u2013 I-2 U 18\/19 \u2013 Stellglied). Da sich der Schutzbereich ei-nes Gebrauchsmusters nach denselben Grunds\u00e4tzen bestimmt wie der eines Patents, gelten diese Voraussetzungen der \u00c4quivalenz gleicherma\u00dfen im Gebrauchsmuster-recht. Denn \u00a7 12a GebrMG entspricht \u00a7 14 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc.<\/li>\n<li>Den dargestellten Anforderungen gen\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform hinsicht-lich der Bohrungen, die jeweils ein \u00e4quivalentes Austauschmittel eines ersten Gleit-schlitzes sind.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie abgewandelte L\u00f6sung \u2013 also das Vorsehen einer Bohrung, in der ein Arretierstift axial bewegt wird \u2013 ist gleichwirkend mit der beanspruchten Ausgestaltung eines Gleitschlitzes.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nF\u00fcr die Frage der Gleichwirkung ist entscheidend, welche einzelnen Wirkungen die patentgem\u00e4\u00dfen Merkmale \u2013 f\u00fcr sich und insgesamt \u2013 zur L\u00f6sung der dem Anspruch zugrundeliegenden Aufgabe bereitstellen und ob diese Wirkungen bei der angegriffe-nen Ausf\u00fchrungsform durch andere Mittel erzielt werden. Danach ist es erforderlich, den Anspruch darauf zu untersuchen, welche der Wirkungen, die mit seinen Merkma-len erzielt werden k\u00f6nnen, zur L\u00f6sung der zugrundeliegenden Aufgabe patentgem\u00e4\u00df zusammenkommen m\u00fcssen. Diese Gesamtheit repr\u00e4sentiert die patentierte L\u00f6sung und stellt deshalb die f\u00fcr den anzustellenden Vergleich ma\u00dfgebliche Wirkung dar (BGH, GRUR 2000, 1005 \u2013 Bratgeschirr; BGH, GRUR 2012, 1122 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter III; BGH, GRUR 2015, 361 \u2013 Kochgef\u00e4\u00df).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandenen Bohrungen stellen gleichwir-kende Austauschmittel eines ersten Gleitschlitzes dar. Sie nehmen jeweils einen Arre-tierstift (der als Eingriffselement zu werten ist) gleitend auf, so dass er zwischen zwei Positionen verschoben werden kann. Im eingefahrenen Zustand befindet sich der Ar-retierstift in der zweiten Position, w\u00e4hrend er im ausgefahrenen Zustand mit der Ein-griffsausnehmung der Radachse \u2013 in Form von kreisrunden Bohrungen (Eingriffsl\u00f6-cher) \u2013 in Eingriff steht und so die Radachse in Bezug auf den vorderen Abschnitt festlegt, was der ersten Position entspricht. Unstreitig wird diese Wirkung bereits mit nur einer Bohrung und einem Arretierstift erreicht. Zur Veranschaulichung werden er-neut die von dem Kl\u00e4ger beschrifteten Bilder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von S. 18 f. der Klageschrift verkleinert eingeblendet, die beide Positionen der Arretierstif-te zeigen:<\/li>\n<li>Die Gleichwirkung wird von den Beklagten zutreffend nicht in Abrede gestellt. Wie gesehen, versteht der Fachmann die Verwendung eines Gleitschlitzes nicht als Ma\u00df-nahme, um gr\u00f6\u00dfere Fertigungstoleranzen zuzulassen, so dass es auf diesen Aspekt bei der Frage der Gleichwirkung von vornherein nicht ankommen kann.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie implementierte Abwandlung war auch f\u00fcr den Fachmann am Anmeldetag des Klagegebrauchsmusters als gleichwirkend auffindbar.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie Auffindbarkeit der abgewandelten L\u00f6sung liegt dann vor, wenn die bereits bei der Auslegung des Anspruchs heranzuziehenden Kenntnisse und F\u00e4higkeiten der Fach-welt bei der Befassung mit dem Schutzrecht die Bewertung erlauben, dass aus fachli-cher Sicht von einem oder einzelnen Merkmalen des Anspruchs abgesehen und statt-dessen ein oder mehrere bestimmte andere der Fachwelt zur Verf\u00fcgung stehende Mittel eingesetzt werden k\u00f6nnen (vgl. BGH, GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil; Benkard\/Scharen, PatG, 11. Aufl. 2015, \u00a7 14 Rn. 109). Eine abgewandelte L\u00f6sung ist dagegen nicht auffindbar in diesem Sinne, wenn deren Vorsehen einen erfinderischen Schritt erfordert (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 13. Aufl. 2021, Kap. A. Rn. 143).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nEine Auffindbarkeit ist hier gegeben. Dem Fachmann war zum Anmeldetage des Kla-gegebrauchsmusters klar, dass eine gleitende Aufnahme f\u00fcr das Eingriffselement zwischen zwei Positionen nicht nur durch einen Schlitz, sondern auch durch eine Boh-rung m\u00f6glich ist. Die \u00d6ffnung an der L\u00e4ngsseite, durch die sich ein Schlitz von einer Bohrung unterscheidet, ist f\u00fcr die Lehre von Anspruch 1 erkennbar ohne Bedeutung. Die Form eines Schlitzes ist nur dann relevant, wenn ein zweiter Gleitschlitz vorhan-den ist, und das Eingriffselement in zwei Gleitschlitzen aufgenommen ist. Dies ist aber erst Gegenstand der speziellen Ausgestaltung nach Unteranspruch 8. Der Fachmann erkennt, dass es f\u00fcr Anspruch 1 dagegen nicht auf die Einschlitzung ankommt. Es ist auch nicht im Ansatz ersichtlich, warum das Ersetzen eines Schlitzes durch eine Boh-rung erfinderische \u00dcberlegungen des Fachmanns erfordern k\u00f6nnten. Beides sind ein-fache Konstruktionsm\u00f6glichkeiten im Rahmen des fachm\u00e4nnischen K\u00f6nnens.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten gegen die Auffindbarkeit anf\u00fchren, Abs. [0027] Z. 34 ff. des Kla-gegebrauchsmusters beschreibe, dass gerade der beanspruchte Verriegelungsme-chanismus besondere geeignet sei, um zu verhindern, dass das Eingriffselement durch R\u00fctteln au\u00dfer Eingriff mit der Eingriffsausnehmung ger\u00e4t, greift dies im Ergeb-nis nicht durch. Denn an der genannten Stelle, die nur ein Ausf\u00fchrungsbeispiel betrifft, wird die \u201eR\u00fcttelsicherheit\u201c nicht als Vorteil spezifisch des Gleitschlitzes geschildert. Der Fachmann erkennt vielmehr, dass ein r\u00fcttelsicherer Eingriff auch durch die Auf-nahme des Eingriffselements in einer Bohrung m\u00f6glich ist. Entscheidend ist die glei-tende Aufnahme, durch welche das Eingriffselement gef\u00fchrt wird.<\/li>\n<li>Entgegen der Auffassung der Beklagten bedarf es f\u00fcr die Auffindbarkeit keines spezi-ellen Anlasses, die gesch\u00fctzte Lehre weiterzuentwickeln. Es kommt bei der \u00c4quiva-lenz auf die Auffindbarkeit einer gleichwirkenden Alternative an, nicht auf Anregungen f\u00fcr eine Verbesserung des Gegenstands des Schutzrechts.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nAuch das dritte Kriterium der \u00c4quivalenz, die Orientierung der Abwandlung am An-spruch (Gleichwertigkeit), ist gegeben.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nOrientierung am Patentanspruch \u2013 was gleicherma\u00dfen f\u00fcr den Schutzanspruch eines Gebrauchsmusters gilt \u2013 setzt voraus, dass die \u00dcberlegungen, die der Fachmann an-zustellen hat, um zu der gleichwirkenden Abwandlung zu gelangen, derart am Sinn-gehalt der im Anspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass er die ab-weichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gesch\u00fctzten Lehre gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht. Dabei reicht es nicht aus, dass er aufgrund seines Fachwissens eine Lehre als technisch sinnvoll und gleichwirkend zu der in den Anspr\u00fcchen formulierten Lehre erkennt. Vielmehr muss er sich am Anspruch orientie-ren, der mit allen seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00df-gebliche Grundlage f\u00fcr seine \u00dcberlegungen bildet (BGH, GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung; BGH, GRUR 2016, 921 \u2013 Pemetrexed; BGH, GRUR 2016, 1254 \u2013 V-f\u00f6rmige F\u00fchrungsanordnung). Dabei ist der Rechtsinhaber an die technische Lehre gebunden, die er unter Schutz hat stellen lassen. Sie muss von ihm als sinnhaft hingenommen werden und darf bei der Suche nach einem gleichwirkenden Austauschmittel in ihrer sachlichen Berechti-gung nicht (wieder) infrage gestellt werden (BGH, GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoff-rohrteil). Die \u00dcberlegungen d\u00fcrfen sich nicht vom Sinngehalt des Anspruchs l\u00f6sen, sondern m\u00fcssen diesem so nahekommen, dass die Wertung geboten ist, die angegrif-fene Ausf\u00fchrungsform beruhe trotz der Abweichung auf dem Anspruch und stelle in einem weiteren Sinne noch eine gesch\u00fctzte L\u00f6sung dar (Meier-Beck, GRUR 2003, 905; Benkard\/Scharen, PatG, 11. Aufl. 2015, \u00a7 14 Rn. 114).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nHiernach ist die in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform implementierte L\u00f6sung mit ei-ner Bohrung an Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters orientiert. Aus der Benen-nung eines konkreten L\u00f6sungsmittels (hier: Gleitschlitz) und der Nichterw\u00e4hnung des ausgetauschten Mittels (Gleitbohrung) in der Klagegebrauchsmusterschrift darf nicht kategorisch geschlossen werden, dass sich das Klageschutzrecht auf die im Patent- oder Schutzanspruch aufgegriffene Konstruktion habe festlegen wollen und deshalb jede andere Ausf\u00fchrung mit der technischen Lehre des Schutzrechts unvereinbar sei. Ma\u00dfgeblich daf\u00fcr, ob ein solcher Schluss gerechtfertigt ist, sind die Umst\u00e4nde des Einzelfalles. Handelt es sich darum, dass der Patent- oder Schutzanspruch ein Merk-mal enth\u00e4lt, welches \u00fcberhaupt nur in der beanspruchten Weise verwirklicht werden kann oder aber gar nicht, so dass derjenige, der vom Anspruchswortsinn abweicht, das genaue Gegenteil von dem unternimmt, wozu ihn der Anspruch anh\u00e4lt, so schei-det eine \u00c4quivalenz aus. Verlangt der Anspruch beispielsweise eine symmetrische Anordnung, so setzt sich eine asymmetrische Bauweise, mag sie auch gleichwirkend und naheliegend sein, in Widerspruch zu der Lehre des Schutzrechts und kann des-halb nicht als eine (\u00e4quivalente) Ma\u00dfnahme betrachtet werden, mit der der Benutzer dasjenige tut, was ihn der Patent- oder Schutzanspruch lehrt, eben nur auf andere (vom Wortsinn abweichende) Weise. Vielmehr ignoriert derjenige, der asymmetrisch statt \u2013 wie gefordert \u2013 symmetrisch baut, die Anweisungen des Schutzrechts, weswe-gen die zu einer asymmetrischen Anordnung f\u00fchrenden \u00dcberlegungen nicht an der technischen Lehre des Patent- oder Schutzanspruchs orientiert, sondern gegen sie entwickelt worden sind. Unter anderen Umst\u00e4nden kann der Sachverhalt so liegen, dass die in den Anspruch aufgenommene Konstruktion aus der Sicht des Fachmanns stellvertretend f\u00fcr ein bestimmtes Wirkprinzip steht, das auch auf andere Weise als diejenige, die konkret Gegenstand des Patent- oder Schutzanspruchs geworden ist, verwirklicht werden kann. Eine Schraubverbindung kann beispielsweise deshalb bean-sprucht sein, um zwei Vorrichtungsteile l\u00f6sbar miteinander zu verbinden. Eine taugli-che l\u00f6sbare Verbindung l\u00e4sst sich auch auf andere konstruktive Weise, etwa mittels eines Bajonettverschlusses umsetzen, ohne dass der Benutzer hierbei die techni-schen Anweisungen des Klagepatents (sic.: Vorsehen einer Schraubverbindung als l\u00f6sbare Bauteilverbindung) verlassen muss. Im Geiste der beanspruchten Lehre hat er lediglich eine andere Ausf\u00fchrungsvariante aufzufinden. An einer Orientierung am Patentanspruch w\u00fcrde es hingegen fehlen, wenn statt der Schraubverbindung einst\u00fc-ckig gefertigte Bauteile zum Einsatz k\u00e4men.Vorliegend erkennt der Fachmann als technische Lehre des Schutzanspruchs die An-weisung, mit dem Gleitschlitz eine sich zur Peripherie hin \u00f6ffnende Struktur zur Verf\u00fc-gung zu stellen, die es einem anderen Bauteil erlaubt, darin gleitend zwischen zwei dem Bauteil zugedachten Funktionspositionen aufgenommen und gehalten zu wer-den. Wesentlich f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Funktions- und Wirkungsweise ist f\u00fcr den Fachmann klar erkennbar nicht die besondere Gestaltung der Aufnahme\u00f6ffnung in der Form eines Schlitzes, sondern einzig und allein der Umstand, dass in der vorderen Deckanordnung \u00fcberhaupt eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Struktur vorgesehen wird, die eine gleitende Aufnahme und F\u00fchrung des Eingriffselements erlaubt. Die Form des \u201eSchlitzes\u201c steht insoweit sinngem\u00e4\u00df \u201estellvertretend\u201c f\u00fcr jede geeignete geometrische Form einer Gleit\u00f6ffnung. Ein besonderer Vorteil einer schlitzf\u00f6rmigen F\u00fchrung des Eingriffselements f\u00fcr die beanspruchte Lehre von Anspruch 1 wird im Klagege-brauchsmuster dementsprechend weder ausdr\u00fccklich genannt noch ist ein solcher f\u00fcr den Fachmann sonst ersichtlich.<\/li>\n<li>Auch finden sich im Klagegebrauchsmuster \u2013 folgerichtig \u2013 keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass andere Ausgestaltungen als ein Gleitschlitz vom Schutzbereich ausgeschlossen sein sollen oder es \u2013 aus welchen Gr\u00fcnden auch immer \u2013 dem Klagegebrauchsmus-ter gerade auf einen Schlitz ankommt. Zwar ist eine Schutzrechtsverletzung mit \u00e4qui-valenten Mitteln in der Regel zu verneinen, wenn die Beschreibung mehrere M\u00f6glich-keiten offenbart, wie eine bestimmte technische Wirkung erzielt werden kann, jedoch nur eine dieser M\u00f6glichkeiten in den Anspruch aufgenommen worden ist (BGH, GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung; BGH, GRUR 2012, 45 Rn. 44 \u2013 Diglycid-verbindung; BGH, GRUR 2016, 921 \u2013 Pemetrexed). Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor. Das Klagegebrauchsmuster grenzt den Gleitschlitz in seiner Beschreibung nicht von anderen Gestaltungsm\u00f6glichkeit zur gleitenden Aufnahme des Eingriffsele-ments ab. Auch erw\u00e4hnt das Klagegebrauchsmuster eine Bohrung nicht als Alternati-ve zum Gleitschlitz, ohne sie aber zu beanspruchen, so dass der Fachmann davon ausgehen k\u00f6nnte, das Klagegebrauchsmuster wolle gerade keine Bohrung unter Schutz stellen. Dies gilt auch unter Ber\u00fccksichtigung der von den Beklagten angef\u00fchr-ten Dreh\u00f6ffnungen (251, 262) am vorderen Abschnitt und an der Radachse. Zur Ver-anschaulichung wird nachfolgend ein von den Beklagten bearbeiteter Ausschnitt der Figur 4 (von S. 5 der Berufungsbegr\u00fcndung) eingeblendet, in dem die Dreh\u00f6ffnung rot markiert ist:<\/li>\n<li>Die Dreh\u00f6ffnungen 251, 262 nehmen ein Befestigungselement 263 auf, welches mit einer Schraube 90 fixiert wird. Hierdurch entsteht eine drehbare Befestigung zwischen dem vorderen Abschnitt der Deckanordnung und der Radachse im Sinne von Merkmal 1.3. Die Beschreibung der bohrungsartigen Dreh\u00f6ffnungen ist aber keine Abgrenzung von einem beanspruchten Gleitschlitz; ihr kann nicht entnommen werden, dass eine \u201eGleit-Bohrung\u201c vom Anspruch auszuschlie\u00dfen ist. Vielmehr werden die Dreh\u00f6ffnun-gen f\u00fcr einen ganz anderen Einsatzzweck beschrieben, den der Fachmann nicht in Zusammenhang mit den Merkmalen 1.3.1 und 1.3.3 bringt.<\/li>\n<li>Dass in der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters nur ein Gleitschlitz offenbart ist und im Anspruch nur ein solcher genannt ist, f\u00fchrt den Fachmann nicht dazu, dass andere Gestaltungen nicht gleichwertig sein k\u00f6nnen. Eine Orientierung am Anspruch kann regelm\u00e4\u00dfig nicht mit der Begr\u00fcndung verneint werden, der Schutzrechtsinhaber habe sich mit der konkreten Formulierung des Merkmals auf eine dessen Wortsinn entsprechende Ausgestaltung festgelegt (BGH, GRUR 2016, 1254 \u2013 V-f\u00f6rmige F\u00fch-rungsanordnung).<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nDamit ist Merkmal 1.3.1, wonach der vordere Abschnitt einen ersten Gleitschlitz auf-weist, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit \u00e4quivalenten Mitteln in Form der Bohrung am vorderen Abschnitt des Rollers verwirklicht.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nMerkmal 1.3.2, das eine Eingriffsausnehmung an der Radachse verlangt, ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrung wortsinngem\u00e4\u00df umgesetzt. Die Radachse der angegriffe-nen Ausf\u00fchrungsform weist Eingriffsausnehmungen in Form von kreisrunden Aus-nehmungen (Eingriffsl\u00f6chern) auf, welche die Arretierstifte im ausgefahrenen Zustand aufnehmen. Wie gesehen muss die Eingriffsausnehmung gebrauchsmustergem\u00e4\u00df nicht als Teil des Gleitschlitzes konstruiert sein.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nWeiterhin ist Merkmal 1.3.3 bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht. Bei dieser ist ein Eingriffselement in Form jeweils eines Arretierstifts vorhanden. Dieser kann in beiden Positionen (eingefahren und ausgefahren) bewegt werden und ist da-bei in einer Bohrung aufgenommen und wird von ihr gef\u00fchrt. Damit ist der Arretierstift wahlweise zwischen zwei Positionen gleitend aufgenommen.<\/li>\n<li>Es handelt sich bei einem Arretierstift insgesamt um ein Eingriffselement. Wie oben dargelegt, gibt das Klagegebrauchsmuster keinen Anlass f\u00fcr eine Aufspaltung des Eingriffselements und eine Reduzierung dieses Begriffs auf den Abschnitt eines Bau-teils, der tats\u00e4chlich mit der Eingriffsausnehmung in Eingriff steht. Weiterhin ist nicht erforderlich, dass das Eingriffselement unmittelbar mit der Hand bewegt werden kann. Im \u00dcbrigen wird es \u2013 mittelbar \u2013 per Hand bedient, indem man den entsprechenden Schalter am vorderen Ende der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dreht. Durch diese Drehung kann der Arretierstift zwischen einer ersten und einer zweiten Position be-wegt werden. In beiden Positionen ist der Arretierstift mit seinem \u00fcberwiegenden Teil in der Bohrung angeordnet und wird von dieser gef\u00fchrt. Dass es dem Klagege-brauchsmuster in Anspruch 1 nicht auf eine radiale Bewegungsrichtung des Ein-griffselements ankommt, wird im \u00dcbrigen schon dadurch belegt, dass solches erst Gegenstand von Unteranspruch 2 ist.<\/li>\n<li>In der ersten Position \u2013 ausgefahren \u2013 steht der Arretierstift auch mit der Ein-griffsausnehmung (dem Eingriffsloch) in Eingriff. Jeder der Arretierstifte blockiert in diesem Zustand eine Bewegung der Radachse vollst\u00e4ndig, so auch eine erste Positi-on im Sinne der Merkmale 1.3.3\/1.3.4 existiert. Ein relevantes Spiel zwischen Arre-tierstift und den kreisrunden Ausnehmungen besteht nicht. Im eingefahrenen Zustand der Arretierstifte \u2013 welche der zweiten Position entspricht \u2013 kann sich die Radachse dagegen gegen\u00fcber dem vorderen Abschnitt bewegen und die Vorderr\u00e4der lassen sich auslenken.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nDie Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale von Anspruch 1 durch die angegriffene Aus-f\u00fchrungsform steht zwischen den Parteien zu Recht nicht in Streit, so dass weitere Ausf\u00fchrungen entbehrlich sind.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer geltend gemachte Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters ist nach \u00dcberzeugung des Senats schutzf\u00e4hig.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nM\u00f6chte das Verletzungsgericht aus einem Gebrauchsmuster verurteilen, muss es sich selbst die subjektive \u00dcberzeugung von der Schutzf\u00e4higkeit bilden (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E. Rn. 883). Entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers ist der Senat dabei nicht an den Recherchebericht des DPMA gebunden. Eine rechtliche Grundlage f\u00fcr eine solche Bindungswirkung ist nicht im Ansatz erkennbar. Der Bericht enth\u00e4lt eine erste Ein-sch\u00e4tzung \u00fcber die Relevanz der recherchierten Entgegenhaltungen, wof\u00fcr aber keine Begr\u00fcndung gegeben wird. Ein Recherchebericht mag als Ausgangspunkt f\u00fcr eine weitere Pr\u00fcfung der Schutzf\u00e4higkeit dienen, er kann eine solche aber nicht ersetzen. Allenfalls mag er einen Hinweis darauf geben, wie ein fachm\u00e4nnischer Pr\u00fcfer eine Entgegenhaltung eingeordnet hat \u2013 mangels f\u00fcr das Verletzungsgericht \u00fcberpr\u00fcfbarer Begr\u00fcndung handelt es sich aber nur um ein Indiz.<\/li>\n<li>Auch die Erteilung eines parallelen US-amerikanischen und eines chinesischen Pa-tents (Anlage LR14\/LR15) hat keine Bindungswirkung f\u00fcr die Beurteilung des Rechts-bestands, zumal nicht ersichtlich ist, welche (Pr\u00fcfungs-) Vorschriften und welche \u00dcberlegungen jeweils zur Patenterteilung gef\u00fchrt haben. Hierzu hat der Kl\u00e4ger auch nichts dargetan.<\/li>\n<li>Die Schutzf\u00e4higkeit ist vom Kl\u00e4ger darzulegen. Da infolge der Eintragung eines Ge-brauchsmusters aber eine Registerposition mit Rechtsschein entsteht, die zur Gel-tendmachung des Schutzes ohne R\u00fccksicht auf die Schutzf\u00e4higkeit berechtigt, ist die Schutzf\u00e4higkeit zun\u00e4chst, das hei\u00dft bis zur Erhebung der Einrede, grunds\u00e4tzlich zu vermuten. Es bedarf insofern nicht der Substantiierung der anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsache \u201eSchutzf\u00e4higkeit\u201c, so dass der vermeintliche Verletzer jedenfalls die Darle-gungslast f\u00fcr das Fehlen der Schutzf\u00e4higkeit tr\u00e4gt (Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, PatG, 11. Aufl. 2015, \u00a7 24 GebrMG Rn. 18; Meier-Beck, GRUR 1988, 861, 864). Das Ver-letzungsgericht ermittelt die Schutzf\u00e4higkeit also nicht von Amts wegen, sondern pr\u00fcft die jeweils von der Beklagtenseite erhobenen Einw\u00e4nde gegen die Schutzf\u00e4higkeit.<\/li>\n<li>Vorliegend l\u00e4sst sich die Schutzf\u00e4higkeit von Anspruch 1 zur \u00dcberzeugung des Se-nats feststellen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nZutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die DE 100 XXG (nachfol-gend: F, \u201eD1\u201c im L\u00f6schungsverfahren) die Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht neuheitssch\u00e4dlich vorwegnimmt. Jedenfalls Merkmal 1.3.4 wird in der F nicht offen-bart.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie F beansprucht ein Rollbrett mit mindestens drei R\u00e4dern. Zwei der R\u00e4der sind drehbar an einer Achse 4 angebracht, wobei diese Achse wiederum um eine Schwenkachse schwenkbar ist (Anspruch 1 F). Zur Veranschaulichung wird nachfol-gend Figur 2 der F auszugsweise eingeblendet:<\/li>\n<li>In den Abs. [0030] ff. beschreibt die F eine vorzugsweise Ausf\u00fchrungsform mit einer R\u00fcckstelleinrichtung f\u00fcr die Lenkung, welche die Achse 4 in die Neutralstellung f\u00fcr die Geradeausfahrt vorspannt (Abs. [0030]). Hierzu ist eine bogenf\u00f6rmige Stabfeder 8 vorgesehen, die einem Ausschwenken der Achse 8 entgegen wirkt. Die Enden der Stabfeder 8a, 8b liegen an der Achse 4 an und reiten bei der Auslenkung der Achse auf dieser. Dazu sind an der Achse 4 vorzugsweise Rampen 4e, 4f vorgesehen, die jeweils rinnenartige Vertiefungen 4g, 4h aufweisen, in denen die Enden der Stabfeder gef\u00fchrt sind (Abs. [0033] F). Zur weiteren Veranschaulichung wird nachfolgend Figur 4 der F auszugsweise eingeblendet:<\/li>\n<li>In einer bevorzugten Variante soll die Federkraft der R\u00fcckstelleinrichtung einstellbar sein (Abs. [0041] ff. F). Hierf\u00fcr ist eine Halterung 9 vorgesehen, die einen Schlitz 9a aufweist, durch welchen die Stabfeder 8 hindurchgef\u00fchrt ist (Abs. [0042] F). Die F beschreibt weiter, dass der Haltepunkt der Stabfeder 8 innerhalb der Halterung 9 \u2013 also innerhalb des Schlitzes 9a \u2013 variabel ausgestaltet sein kann und etwa durch ei-nen Einstellknopf 10 ver\u00e4ndert werden kann (Abs. [0043] F).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie F offenbart jedenfalls Merkmal 1.3.4 des Klagegebrauchsmusters nicht, wonach die Radachse in der ersten Position in Bezug auf den vorderen Abschnitt festgelegt ist. Wie oben ausgef\u00fchrt, setzt dies voraus, dass die Bewegung der Radachse blo-ckiert wird. Selbst wenn in der F der Einstellknopf 10 auf der Halterung 9 vollst\u00e4ndig heruntergedreht wird und die Stabfeder im Schlitz 9a vollst\u00e4ndig nach unten gescho-ben ist, blockiert die Stabfeder 8 nicht die Bewegung der Achse, sondern macht diese allenfalls schwerg\u00e4ngiger. Aus der F kann der Fachmann nicht entnehmen, dass die Federkr\u00e4fte so zu bemessen sind, dass eine Einstellung m\u00f6glich ist, bei der die Achse unbeweglich ist. Hierf\u00fcr finden sich in der F keine Anhaltspunkte.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nEs l\u00e4sst sich auch nicht ersehen, dass die Entgegenhaltung US 2,33XXE A (nachfol-gend: G; \u201eD2\u201c im L\u00f6schungsverfahren), auf welche sich die Beklagten erstinstanzlich und im L\u00f6schungsverfahren gest\u00fctzt haben, die Lehre von Anspruch 1 neuheitssch\u00e4d-lich vorwegnimmt. Die Beklagten zeigen insbesondere nicht auf, warum die Bewer-tung des Landgerichts, dass die Merkmale 1.3.4 und 2.1 in der G nicht offenbart sind, unzutreffend sein k\u00f6nnte. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten in der erstinstanz-lichen Duplik verf\u00fcgt der in der G gezeigte Roller nur \u00fcber eine R\u00fcckstelleinrichtung, welche mittels eines Federelements die Radachse f\u00fcr die Geradeausfahrt vorspannt \u2013 was aber f\u00fcr eine Festlegung der Radachse nach Merkmal 1.3.4 gerade nicht aus-reicht. Da die Beklagten auf die G in der Berufung nicht mehr eingehen, sind weitere Ausf\u00fchrungen hierzu nicht geboten. Auch im \u00dcbrigen zeigen die Beklagen nicht auf, warum das Klagegebrauchsmuster nicht schutzf\u00e4hig sein sollte.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDurch Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepub-lik Deutschland verletzen die Beklagten das Klagegebrauchsmuster entgegen \u00a7 11 Abs. 1 GebrMG, wobei die Beklagte zu 2) als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Beklagten zu 1) haftet (vgl. BGH, GRUR 2016, 257 \u2013 Glasfasern II), so dass dem Kl\u00e4ger die zuer-kannten Anspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 24 Abs. 1 und Abs. 2, 24a Abs. 1 und Abs. 2, 24b Ge-brMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB grunds\u00e4tzlich zustehen. Zur Vermeidung von Wiederholun-gen verweist der Senat zun\u00e4chst auf die Ausf\u00fchrungen des Landgerichts, die entspre-chend f\u00fcr den nun festgestellten Fall der \u00e4quivalenten Gebrauchsmusterverletzung gelten.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer aus \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG folgende Unterlassungsanspruch konnte in der tenorier-ten Form zuerkannt werden. Soweit der Tenor ein \u201ezylindrisches Eingriffselement\u201c erw\u00e4hnt, das in Eingriff mit der Eingriffsausnehmung steht, musste dies \u2013 entgegen der Ansicht der Beklagten \u2013 nicht auf einen Abschnitt des Eingriffselements be-schr\u00e4nkt werden. Das anspruchsgem\u00e4\u00dfe Eingriffselement ist gebrauchsmustergem\u00e4\u00df das gesamte, gemeinsam bewegbare Bauteil, wie bereits oben dargelegt wurde.<\/li>\n<li>Allerdings war im Urteilsauspruch von der beantragten Fassung dahingehend abzu-weichen, dass bei der Umschreibung des Gegenstands der Unterlassung nicht auf \u201eeinen ersten Gleitschlitz, der als runde Bohrung ausgef\u00fchrt ist\u201c, sondern nur auf die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklichte runde Bohrung abgestellt wird, w\u00e4hrend der tats\u00e4chlich nicht vorhandene \u201eerste Gleitschlitz\u201c zu streichen war. Diese \u00c4nderung verst\u00f6\u00dft nicht gegen \u00a7 308 Abs. 1 ZPO, da der Senat \u00fcber das Klagebe-gehren nicht hinausgeht \u2013 vielmehr wird auf diese Weise der Gegenstand der Verur-teilung lediglich konkreter beschrieben.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nHinsichtlich des Schadenersatzanspruchs merkt der Senat an, dass das nach \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG notwendige Verschulden der Beklagten vorliegt. Wird ein Ge-brauchsmuster verletzt, kann, da es ohne materielle Pr\u00fcfung seiner Schutzf\u00e4higkeit eingetragen wird, ein Verschulden zwar nur angenommen werden, wenn der Benutzer mit der Schutzf\u00e4higkeit rechnen musste. Ein Verschuldensvorwurf hat demgegen\u00fcber zu unterbleiben, wenn der Benutzer begr\u00fcndete Bedenken gegen die Schutzf\u00e4higkeit des Gebrauchsmusters in seiner eingetragenen Fassung erheben konnte. In Erf\u00fcllung seiner Sorgfaltspflichten ist der Benutzer gehalten, sachkundigen Rat erfahrener Pa-tent- oder auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes kundiger Rechtsanw\u00e4lte einzuholen und seine Zweifel an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagegebrauchsmusters in einer verfahrensrechtlich geeigneten Form, etwa durch die Einleitung eines L\u00f6-schungsverfahrens, geltend zu machen (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2012, 62, 66 \u2013 T\u00fcrlagerwinkel). Hiernach ist ein Verschulden der Beklagten anzunehmen, was diese auch nicht in Abrede stellen. Dass sie vor der Benutzung entsprechenden Rat zur Schutzf\u00e4higkeit eingeholt haben, ist nicht vorgetragen. Es bestehen auch keine Zwei-fel an der Schutzf\u00e4higkeit von Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nIm Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Beklagten auch zur Zahlung der Ab-mahnkosten verurteilt. Der Kl\u00e4ger hat einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten als Schadenersatz nach \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Vortrag der Beklagten als Zugest\u00e4ndnis der Begleichung der vorgelegten Rechnungen zu verstehen ist, wie es das Landgericht angenommen hat. Jedenfalls ist der Freistel-lungsanspruch des Kl\u00e4gers hinsichtlich der entstandenen Abmahnkosten durch die ernsthafte und endg\u00fcltige Verweigerung der Zahlung durch die Beklagten zu einem Zahlungsanspruch geworden (vgl. BGH, NJW, 2004, 1868; OLG Stuttgart, GURR-RR 2012, 412 \u2013 Toleranzgrenze). Hinsichtlich der H\u00f6he der Abmahnkosten wird zur Ver-meidung von Wiederholungen auf die Ausf\u00fchrungen des Landgerichts im angegriffe-nen Urteil verwiesen. Hiergegen erinnert die Berufung nichts.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nGrunds\u00e4tzlich zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass der Kl\u00e4-ger dem Grunde nach Testkaufkosten ersetzt verlangen kann und insoweit einen Zah-lungsanspruch besitzt, der als Schadenersatzanspruch auf \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG be-ruht.<\/li>\n<li>Allerdings war hier nur ein Testkauf geboten, so dass nur die Kosten des ersten, g\u00fcnstigeren Testkaufs in H\u00f6he von netto EUR 63,68 (Anlage LR11) von den Beklag-ten zu ersetzen waren und die Klage im \u00dcbrigen abzuweisen war. Grunds\u00e4tzlich ist stets nur ein Testkauf als zweckm\u00e4\u00dfig anzusehen (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. B. Rn. 445). Die vom Landgericht akzeptierte Argumentation des Kl\u00e4gers, zwei Testk\u00e4ufe seien erforderlich gewesen, um das Ausma\u00df der Verletzungshandlungen abzusch\u00e4t-zen, verf\u00e4ngt nicht. Der Sinn eines Testkaufs ist die Feststellung der Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, nicht die Absch\u00e4tzung des Ausma\u00dfes der Verlet-zungshandlungen \u2013 um diese festzustellen, stehen dem Schutzrechtsinhaber bereits bei Feststellung einer Verletzungshandlung Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungs-legung \u00fcber alle Verletzungshandlungen des jeweiligen Verletzers zu. Weitere Test-k\u00e4ufe sind hierf\u00fcr nicht erforderlich. Ohnehin l\u00e4sst sich das Ausma\u00df der Verletzungs-handlungen kaum durch einen zus\u00e4tzlichen Testkauf absch\u00e4tzen, da der Kl\u00e4ger hier-\u00fcber allenfalls Erkenntnisse zu einer weiteren Verkaufsstelle gewinnen kann. Im \u00dcbri-gen konnte der Kl\u00e4ger bereits aus dem Angebot von \u201eD\u201c ersehen, dass die angegrif-fene Ausf\u00fchrungsform auch dort online vertrieben wird \u2013 der tats\u00e4chliche Kauf war f\u00fcr diese Erkenntnis nicht n\u00f6tig.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nZutreffend und von der Berufung nicht angegriffen ist das Landgericht davon ausge-gangen, dass hier weder eine Verj\u00e4hrung noch eine Verwirkung der geltend gemach-ten Anspr\u00fcche in Betracht kommen. Entsprechendes gilt f\u00fcr die vom Landgericht ver-neinte Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit von R\u00fcckruf und Vernichtung.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDas Verfahren wird nicht im Rahmen des dem Senat zustehenden Ermessens nach \u00a7 19 S. 1 GebrMG ausgesetzt.<\/li>\n<li>Eine Aussetzung erfolgt bei einem Gebrauchsmuster als ungepr\u00fcftes Schutzrecht bereits, wenn berechtigte, nicht notwendigerweise \u00fcberwiegende Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit bestehen (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E. Rn. 882). Dieser Ma\u00dfstab ist vor-liegend nicht abzu\u00e4ndern. Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht es nicht f\u00fcr eine Aussetzung, wenn der Schutzrechtsinhaber nach einer Berechtigungsanfrage oder Abmahnung eine gewisse Zeit abwartet, bis er Anspr\u00fcche aus seinem Schutz-recht gerichtlich geltend macht. Vielmehr kann es in einem Patentverletzungsverfah-ren gegen eine Aussetzung sprechen, wenn der Patentverletzer bei einer solchen Sachlage nicht beizeiten f\u00fcr klare Verh\u00e4ltnisse sorgt, indem er in Kenntnis der (m\u00f6gli-chen) Schutzrechtsverletzung mit der Erhebung seines Rechtsbestandsangriffs z\u00f6gert (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E. Rn. 812). Dies kann aber nicht auf das Gebrauchsmus-terverletzungsverfahren \u00fcbertragen werden, so dass es hier nicht \u2013 wie der Kl\u00e4ger aber meint \u2013 zu einer Aussetzung unter versch\u00e4rften Aussetzungen f\u00fchrt, dass die Beklagte zu 1) erst nach Verk\u00fcndung des erstinstanzlichen Urteils den L\u00f6schungsan-trag eingereicht hat. Denn anders als bei einem Patent kann das Verletzungsgericht bei einem Gebrauchsmuster die Schutzf\u00e4higkeit in eigener Kompetenz beurteilen und muss sich selbst von dieser \u00fcberzeugen, will es aus einem Gebrauchsmuster verurtei-len. Damit verz\u00f6gert die sp\u00e4te Einreichung eines L\u00f6schungsantrags nicht die Kl\u00e4rung der Schutzf\u00e4higkeit.<\/li>\n<li>Eine Aussetzung ist hier nicht geboten, da \u2013 wie oben dargestellt worden ist \u2013 der Se-nat von der Schutzf\u00e4higkeit des geltend gemachten Anspruchs ausgeht und damit keine Zweifel am Rechtsbestand bestehen.<\/li>\n<li>III.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Dass die Beklagten nicht wegen einer wortsinngem\u00e4\u00dfen, sondern wegen einer \u00e4quivalenten Gebrauchsmusterverletzung verurteilt werden, f\u00fchrt nicht zu einer Teilabweisung oder Kostenquote, da es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt (BGH, GRUR 2016, 1031 \u2013 W\u00e4rmetauscher; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. A. Rn. 153).<\/li>\n<li>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3103 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 08. April 2021, Az. 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