{"id":8701,"date":"2021-06-23T20:00:30","date_gmt":"2021-06-23T20:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8701"},"modified":"2021-08-27T13:15:43","modified_gmt":"2021-08-27T13:15:43","slug":"2-u-31-20-behandlungsmaschine-fuer-gegenstaende","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8701","title":{"rendered":"2 U 31\/20 &#8211; Behandlungsmaschine f\u00fcr Gegenst\u00e4nde"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3101<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 18. Februar 2021, Az. 2 U 31\/20<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8540\">4c O 40\/19<\/a><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Berufung gegen das am 16.06.2020 verk\u00fcndete Urteil der 4c Zivil-kammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf (Az.: 4c O 40\/19) wird zur\u00fcckge-wiesen.<\/li>\n<li>II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind f\u00fcr die Beklagte wegen ihrer Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvoll-streckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu voll-streckenden Betrags leistet.<\/li>\n<li>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>V. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf EUR 250.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/li>\n<li>I.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter, unmittelbarer wortsinngem\u00e4\u00dfer Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcck-ruf und Feststellung, dass die Beklagte zur Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4di-gung und zum Leisten von Schadensersatz dem Grunde nach verpflichtet ist, in An-spruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist die eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 754 XXA (nachfolgend: Klagepatent, vorgelegt in Anlage KAP-B2) mit dem Titel \u201eBehandlungsmaschine f\u00fcr Gegenst\u00e4nde\u201c. Das in deutscher Verfahrens-sprache erteilte Klagepatent wurde am 13.07.2006 unter Inanspruchnahme des Priori-t\u00e4tsdatums 18.08.2005 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 21.02.2007. Das Europ\u00e4ische Patentamt ver\u00f6ffentlichte am 29.09.2010 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/li>\n<li>\u201eBehandlungsmaschine f\u00fcr Gegenst\u00e4nde, insbesondere Beh\u00e4lter (4) wie Flaschen, Dosen, Ampullen u. dgl. mit mehreren l\u00e4ngs einer Bahn hintereinander angeordneten Stationen oder Abteilungen zum Behandeln der Beh\u00e4lter (4), bestehend aus einem Maschinenunterbau mit einem Antrieb f\u00fcr einen mit Aufnahmepl\u00e4tzen (6) f\u00fcr die zu behandelnden Gegenst\u00e4nde best\u00fcckten Drehtisch (5) sowie mit an der Peripherie des Maschinenunterbaus (7) andockbaren Behandlungsstationen (8) wie Etikettier-, Druck-, Pr\u00fcfstationen u. dgl. und mit einem mit dem Drehtisch (5) gemeinsam an-treibaren Tr\u00e4ger (9) f\u00fcr oberhalb der Beh\u00e4lterebene h\u00f6hengesteuerte Behandlungs- oder Beh\u00e4lterspannk\u00f6pfe, wobei der Tr\u00e4ger (9) innerhalb einer, die Steuermittel oder Kurvenbahn (11) in einer drehfest, mittels einer Drehmomentenst\u00fctze [sic!] (12) ge-haltenen Haube oder Anordnung (20) untergebracht ist, mit einem Ein- und Auslauf-bereich f\u00fcr die Gegenst\u00e4nde,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass die nicht rotierenden Steuermittel oder Kurvenbahnen (11) der Behandlungsmaschine mittels einer Drehmomentst\u00fctze (12) derart gehalten sind, dass der Drehtisch (5) ab dem zu seiner Rotationsachse weisenden Endbereich des Ein- und Auslauftisches (Vortisches) (1) frei von peripherieumgebenden St\u00fctz- oder Bauelementen ausgebildet ist und in diesem Umfangsbereich einen frei w\u00e4hlba-ren und ver\u00e4nderbaren Kreisabschnitt f\u00fcr die einzelnen andockbaren Behandlungs-stationen (8) aufweist.\u201c<\/li>\n<li>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 3 der Klagepatentschrift erl\u00e4utern nach Abs. [0013] der Patentbeschreibung die Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungs-beispiels. Hiernach zeigt die Figur 1 eine Draufsicht einer Behandlungsmaschine in Form einer Etikettiermaschine mit Selbstklebeetikettier- und Kaltleimaggregaten:<\/li>\n<li>Die nachfolgend eingeblendete Figur 3 des Klagepatents zeigt nach dessen Beschrei-bung einen vereinfachten Teilquerschnitt mit rotierenden Beh\u00e4lterspannk\u00f6pfen und nichtrotierenden Steuermitteln und Kurvenbahnen:<\/li>\n<li>Die in Italien ans\u00e4ssige Beklagte pr\u00e4sentiert auf ihrer englischsprachigen Internetpr\u00e4-senz \u201ewww.B.it\u201c unter anderem Etikettiermaschinen des Typs C (nachfolgend: ange-griffene Ausf\u00fchrungsformen). Eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform stellte sie auf den Messen \u201eD\u201c in E und \u201eF\u201c in G aus.<\/li>\n<li>Nachfolgend wird ein Bild der auf der Messe F ausgestellten angegriffenen Ausf\u00fch-rungsform (von S. 12 der Klageschrift) eingeblendet:<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind modulare Maschinen, bei denen verschie-dene Etikettenanwendungstechnologien auf einer einzigen Rotationsmaschine kombi-niert werden k\u00f6nnen. Die Beh\u00e4lter werde von einem Vortisch der jeweiligen angegrif-fenen Ausf\u00fchrungsform auf einen rotierenden Drehtisch bef\u00f6rdert und dort einge-spannt. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend ein von der Kl\u00e4gerin beschriftetes Foto aus dem Anlagenkonvolut KAP-B8 eingeblendet:<\/li>\n<li>W\u00e4hrend die Beh\u00e4lter auf dem Drehtisch einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einge-spannt sind, k\u00f6nnen sie von verschiedenen Behandlungsstationen bearbeitet werden.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die Handlungen der Beklagten seien als patentverlet-zendes Anbieten zu qualifizieren. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzten das Klagepatent unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df. Auf dieser Grundlage hat die Kl\u00e4gerin die Beklagte wegen der auch jetzt geltend gemachten Anspr\u00fcche bereits erstinstanz-lich in Anspruch genommen.<\/li>\n<li>Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat bereits erstinstanzlich eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche nicht alle Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs. Zudem habe sie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland nicht angeboten.<\/li>\n<li>Mit Urteil vom 16.06.2020 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf eine Verletzung des Klage-patents verneint und die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>Zwar habe die Beklagte die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf den Messen im patentrechtlichen Sinne in Deutschland angeboten. Jedoch machten diese von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Es lasse sich keine Verwirklichung des Merkmals feststellen, gem\u00e4\u00df dem die nicht rotierenden Steuermittel oder Kurvenbah-nen der Behandlungsmaschine mittels einer Drehmomentst\u00fctze derart gehalten sind, dass der Drehtisch ab dem zu seiner Rotationsachse weisenden Endbereich des Ein- und Auslauftisches (Vortisches) frei von peripherieumgebenden St\u00fctz- oder Bauele-menten ausgebildet ist und in diesem Umfangsbereich einen frei w\u00e4hlbaren und ver-\u00e4nderbaren Kreisabschnitt f\u00fcr die einzelnen andockbaren Behandlungsstationen auf-weist.<\/li>\n<li>Insoweit mache das Klagepatent eindeutige Vorgaben zur r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Aus-gestaltung einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung. Es komme dem Klagepatent ent-scheidend darauf an, den Drehtisch insgesamt von St\u00fctzelementen freizuhalten, ins-besondere auch den Bereich des Drehtisches, der an den Vortisch angrenzt. Der Fachmann entnehme dem Anspruchswortlaut, dass der Drehtisch ab einer bestimm-ten Linie \u2013 der zur Rotationsachse weisende Endbereich des Vortisches \u2013 frei von St\u00fctzelementen sein solle. Das Ende des Vortisches bzw. der zum Drehtisch weisen-de Endbereich der auf dem Vortisch jeweils angebrachten Elemente (die Ein- und Auslaufsterne) markiere insoweit die Grenze, bis zu der St\u00fctzelemente angebracht werden d\u00fcrften. Ziel der Erfindung sei es, den Drehtisch derart von St\u00fctz- und sonsti-gen St\u00fctzelementen zu befreien, dass die an den Drehtisch anzudockenden Beh\u00e4lter-behandlungsstationen frei positionierbar sind und zugleich m\u00f6glichst viele dieser Sta-tionen angedockt werden k\u00f6nnen. Die einzige Stelle am Drehtisch, die von vornherein nicht f\u00fcr ein Andocken von Behandlungsstationen geeignet sei, sei die Stelle, an der der Vortisch positioniert ist. Etwas anderes k\u00f6nne der Fachmann auch den Ausf\u00fch-rungsbeispielen des Klagepatents nicht entnehmen. Gleiches gelte f\u00fcr die abh\u00e4ngigen Unteranspr\u00fcche 2 und 3.<\/li>\n<li>Unter Ber\u00fccksichtigung dieses Verst\u00e4ndnisses habe die Kammer keine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen feststellen k\u00f6nnen. Die Kl\u00e4gerin habe nicht zur \u00dcberzeugung der Kammer aufzuzeigen vermocht, dass der Drehtisch in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ab dem zu seiner Rotationsachse weisenden Endbereich des Vortisches frei von peripherieumgebenden St\u00fctz- oder Bauelementen ist. Dass es sich bei dem Bereich, in dem die Drehmomentst\u00fctzen bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen angeordnet sind, noch um den vom Anspruch gemeinten Endbereich des Vortisches handelt, sei nicht feststellbar.Gegen das ihr am 16.06.2020 zugestellte Urteil des Landgerichts hat die Kl\u00e4gerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16.07.2020 Berufung eingelegt, mit der sie ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Begehren auf eine Verurteilung der Beklagten wei-terverfolgt.<\/li>\n<li>Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht insbesondere geltend:<\/li>\n<li>Das Landgericht habe zu Unrecht eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents verneint. Es komme dem Klagepatent nicht darauf an, den Drehtisch insgesamt von St\u00fctzelementen freizuhalten. Der gesch\u00fctzten Lehre liege die Aufgabe zugrunde, ei-nen m\u00f6glichst gro\u00dfen Umfangsbereich f\u00fcr die Anordnung unterschiedlicher Behand-lungs-, Etikettier- und Funktionsstationen an beliebigen Positionen eines zugeordne-ten Drehtisches zu schaffen. Der Fachmann erkenne, dass der zur Verf\u00fcgung ste-hende Umfangsbereich des Drehtisches stets durch den Vortisch mit einem \u00dcbergab-ebereich f\u00fcr die Beh\u00e4lter begrenzt ist, da dort keine Behandlungsstationen angedockt werden k\u00f6nnen. Entsprechend sehe das Klagepatent vor, dass die Drehmomentst\u00fct-ze, welche die Haube \/ Anordnung und hier\u00fcber die Steuermittel bzw. Kurvenbahn drehfest h\u00e4lt, in genau diesem Bereich anzuordnen. Diesen Bereich bezeichne das Klagepatent als \u201eEndbereich des Vortisches\u201c. Dieser Begriff sei nicht r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich, sondern funktional zu verstehen. Der Bereich eines Objekts sei stets gr\u00f6-\u00dfer als das Objekt selbst. Der \u201eEndbereich des Vortisches\u201c erstrecke sich bis zu dem Punkt des Drehtisches, an dem eine nutzbare Andockstelle f\u00fcr eine Etikettiermaschi-ne vorgesehen werden k\u00f6nnte. \u00dcberall dort, wo wegen des \u00dcbergabebereichs ohne-hin keine Ettikettierstation angedockt werden k\u00f6nnte, d\u00fcrfe die Drehmomentst\u00fctze patentgem\u00e4\u00df angeordnet sein. Es mache keinen Unterschied, ob eine Drehmoment-st\u00fctze auf dem Vortisch selbst angeordnet ist oder wenige Zentimeter weiter Richtung Drehtisch, sofern an dieser Stelle ebenfalls keine Behandlungsstationen angedockt werden k\u00f6nnen. Das Landgericht habe unber\u00fccksichtigt gelassen, dass eine Befesti-gung etwa am Maschinenunterbau des Drehtisches patentgem\u00e4\u00df m\u00f6glich sei.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, ausgehend von diesem Verst\u00e4ndnis des Klagepatents ergebe sich dessen Verletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. F\u00fcr die Verwirkli-chung der Lehre des Klagepatents reiche es aus, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fch-rungsformen die Drehmomentst\u00fctze unmittelbar nur sehr wenige Zentimeter hinter den Tr\u00e4gern am Maschinenunterbau angeordnet ist. Die Drehmomentst\u00fctzen seien in einem Bereich angebracht, in dem aufgrund des Vortisches bzw. \u00dcbergabebereichs ohnehin keine Behandlungsstationen angebracht werden k\u00f6nnten. Der Anbringung von Behandlungsstationen st\u00fcnden allenfalls die Tr\u00e4ger des Vortisches, nicht aber die Drehmomentst\u00fctzen im Wege.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 16.06.2020 (Az. 4c O 40\/19) ab-zu\u00e4ndern und gegen\u00fcber der Beklagten wie folgt zu erkennen:<\/li>\n<li>I. die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Ge-richt festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu \u20ac 250.000 \u2013 er-satzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Beh\u00e4lterbehandlungsmaschinen f\u00fcr Gegenst\u00e4nde, insbesondere Beh\u00e4lter wie Flaschen, Dosen, Ampullen u. dgl. mit mehreren l\u00e4ngs einer Bahn hintereinander angeordneten Stationen oder Ab-teilungen zum Behandeln der Beh\u00e4lter, bestehend aus einem Ma-schinenunterbau mit einem Antrieb f\u00fcr einen mit Aufnahmepl\u00e4tzen f\u00fcr die zu behandelnden Gegenst\u00e4nde best\u00fcckten Drehtisch sowie mit an der Peripherie des Maschinenunterbaus andockbaren Be-handlungsstationen wie Etikettier-, Druck-, Pr\u00fcfstationen u. dgl. und mit einem mit dem Drehtisch gemeinsam antreibbaren Tr\u00e4ger f\u00fcr oberhalb der Beh\u00e4lterebene h\u00f6hengesteuerte Behandlungs- oder Beh\u00e4lterspannk\u00f6pfe, wobei der Tr\u00e4ger innerhalb einer, die Steuermittel oder Kurvenbahn in einer drehtest, mittels einer Drehmomentst\u00fctze gehaltenen Haube oder Anordnung unterge-bracht ist, mit einem Ein- und Auslaufbereich f\u00fcr die Gegenst\u00e4nde<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu brin-gen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entwe-der einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass die, nicht rotierenden Steuermittel oder Kurvenbahnen der Behandlungsmaschine mittels einer Dreh-momentst\u00fctze derart gehalten sind, dass der Drehtisch ab dem zu seiner Rotationsachse weisenden Endbereich des Ein- und Aus-lauftisches (Vortisches) frei von peripherieumgebenden St\u00fctz- oder Bauelementen ausgebildet ist und in diesem Umfangsbereich einen frei w\u00e4hlbaren und ver\u00e4nderbaren Kreisabschnitt f\u00fcr die einzelnen andockbaren Behandlungsstationen aufweist;<br \/>\n(Anspruch 1 des EP 1 754 XXA)<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und in einer chronolo-gisch geordneten Aufstellung, unter Vorlage von Belegen wie Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen, auch in elektro-nisch auswertbarer Form, soweit entsprechende Belege bei der Beklagten vorhanden sind, dar\u00fcber Rechnung zu legen, in wel-chem Umfang die Beklagte die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 29. September 2010 begangen hat, und zwar unter An-gabe<\/li>\n<li>a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer so-wie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt wa-ren<br \/>\nc) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Er-zeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeug-nisse gezahlt wurden<\/li>\n<li>wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunfts-pflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen und in einer chronologisch geordneten Aufstellung, auch in elektronisch auswertbarer Form, soweit entsprechende Belege bei der Beklagten vorhanden sind, dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 21. M\u00e4rz 2007 began-gen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermen-gen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, ein-schlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse be-stimmt waren,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmen-gen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsemp-f\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4-gern, deren Auflageh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbrei-tungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An-schriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebots-empf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu be-zeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirt-schaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf kon-krete Anfrage hin mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/li>\n<li>&#8211; wobei die Rechnungslegung \u00fcber die Informationen gem\u00e4\u00df l.3. e) erst f\u00fcr die Zeit ab dem 29. Oktober 2010 zu erteilen ist;<\/li>\n<li>4. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 29. September 2010 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Ab-nehmern unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass<\/li>\n<li>1. die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1. bezeichne-ten in der Zeit vom 21. M\u00e4rz 2007 bis zum 28. Oktober 2010 be-gangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zah-len;<\/li>\n<li>2. die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu erset-zen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 29. Oktober 2010 begangenen Handlungen bereits entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent mache eindeutige r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgaben. Es komme dem Klagepatent \u2013 was das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt habe \u2013 entscheidend drauf an, dass der Drehtisch insgesamt von St\u00fctzelementen freigehalten wird, insbesondere auch der Bereich des Drehtisches, der an den Vortisch angrenzt. Das Klagepatent beziehe sich auf den Endbereich des \u201eEin- und Auslauftisches\u201c; dieser Bereich m\u00fcsse jedenfalls dort enden, wo der Vortisch selbst endet. Der Vortisch sei funktional zu ver-stehen und beziehe sich auf den Ein- und Auslauf der Flaschen oder sonstiger Beh\u00e4l-ter. Sp\u00e4testens am \u00dcbergabepunkt der Beh\u00e4lter sei aus technisch-funktionaler Sicht das Ende des Vortisches erreicht. Das Klagepatent ziehe eine klare, physisch und funktional definierbare Grenze, jenseits welcher keine St\u00fctzelemente mehr im Kreis-bereich des Drehtisches liegen d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bef\u00e4nden sich die Befestigungen der Drehmomentst\u00fctzen am Maschinenunterbau hinter dem Ende des Vortisches. Die Drehmomentst\u00fctzen sind \u2013 insoweit unstreitig \u2013 in Richtung des Drehtisches hinter den Transportsternen und damit auch hinter den \u00dcbergabepunkten der Flaschen am Drehtisch positioniert \u2013 damit seien sie im patentgem\u00e4\u00df freizuhaltenden Umfangsbe-reich des Drehtisches angeordnet. Das Klagepatent gebe die Gr\u00f6\u00dfe der Behand-lungsmodule oder einen bestimmten Winkel, in dem diese zum Drehtisch stehen m\u00fcssen, nicht vor. Zudem erfordere nicht jede Behandlungsstation ein Einspannen der zu behandelnden Beh\u00e4lter, so etwa Pr\u00fcfmodule.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der ausgetauschten Schrifts\u00e4tze und der vorgelegten Anlagen, die Protokolle der m\u00fcndlichen Verhandlun-gen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde der angefochtenen Ent-scheidung Bezug genommen.<\/li>\n<li>II.<\/li>\n<li>Die Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht eine Verletzung des Klagepatents verneint und die Klage vor die-sem Hintergrund abgewiesen. Da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der tech-nischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen, stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungs-legung, R\u00fcckruf, Entsch\u00e4digung sowie auf Schadenersatz aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG; \u00a7\u00a7 242, 259 BGB; Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG nicht zu.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Behandlungsmaschine f\u00fcr Gegenst\u00e4nde, insbesondere Beh\u00e4lter wie Flaschen, Dosen, Ampullen und dergleichen. Nach der einleitenden Be-schreibung des Klagepatents ist eine Behandlungsmaschine nach dem Oberbegriff von dessen Anspruch 1 aus der EP 1 449 XXC bekannt (vgl. Abs. [0001] der Be-schreibung des Klagepatents; nachfolgend entstammen Abs\u00e4tze ohne Quellenbe-zeichnung dem Klagepatent).<\/li>\n<li>In seinen einleitenden Er\u00f6rterungen schildert das Klagepatent, dass es bei der Verpa-ckung von Waren, Lebensmitteln und der Abf\u00fcllung etwa von Getr\u00e4nken \u00fcblich ist, die Verpackungsbeh\u00e4lter vorteilhaft und werbetechnisch ansprechend zu gestalten. Ne-ben der \u00e4u\u00dferen Gestaltung der Verpackungsbeh\u00e4lter wird in zunehmendem Ma\u00dfe auch deren Etikettierung immer umfangreicher und bedeutungsvoller (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Werden nun auf Behandlungsmaschinen, beispielsweise Etikettiermaschinen, mehre-re unterschiedliche Beh\u00e4lter etikettiert oder mehrere voneinander abweichende Etiket-tengarnituren eingesetzt und verarbeitet, entstehen aufgrund der erforderlichen Um-r\u00fcstarbeiten erhebliche Stillstandszeiten (Abs. [0003]). Diese Stillzeiten fallen umso gr\u00f6\u00dfer aus, wenn neben der \u00fcblichen Mindestetikettierung weitere Ausstattungen vor-gesehen sind (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Um die als problematisch angesehenen Umr\u00fcstzeiten erheblich zu reduzieren, offen-baren verschiedene Schriften im Stand der Technik Konstruktionen, bei denen eine an der Maschine befindliche Etikettierstation gegen eine f\u00fcr andere Etikettieraufgaben geeignete weitere Etikettierstation ausgetauscht werden kann. Neben den verringer-ten Umr\u00fcstzeiten ist hieran vorteilhaft, dass die ausgetauschte Station f\u00fcr weitere neue Aufgaben ohne Stillstand der Maschine und unter Vermeidung von Produktions-ausf\u00e4llen vorbereitet und hergerichtet werden kann (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Allerdings ist es in der Praxis beispielsweise h\u00e4ufig erforderlich, Beh\u00e4lter mit einem eingepr\u00e4gten Logo oder bestimmte Flaschenformen vor dem eigentlichen Etikettier-vorgang entsprechend auszurichten. Hierzu werden bestimmte Funktionsbaugruppen dauerhaft an den Etikettiermaschinen angeordnet, wodurch sich der Freibereich f\u00fcr andere Etikettier- und\/oder Behandlungsstationen am Umfang einer solchen Maschine entsprechend verringert (Abs. [0006]). Aus diesem Grunde geht man verst\u00e4rkt dazu \u00fcber, die eigentliche Behandlungs- oder Etikettiermaschine als Grundmaschine aus-zubilden, welcher die einzelnen unterschiedlichen Behandlungsstationen am \u00e4u\u00dferen Umfang zugeordnet werden k\u00f6nnen. Eine diesbez\u00fcgliche Weiterbildung offenbart die DE 203 XXD, mit deren Lehre Etikettiermaschinen schnell und kosteng\u00fcnstig an wechselnde Etikettieraufgaben umgestellt werden k\u00f6nnen. Dazu werden Funktions-stationen als auswechselbare Module ausgef\u00fchrt, die \u00fcber Standardschnittstellen an der Maschine verf\u00fcgen und je nach der gestellten Aufgabe schnell und einfach an den verschiedenen Positionen einer Etikettiermaschine montiert werden k\u00f6n-nen (Abs. [0007]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent bezeichnet es jedoch als nachteilig, dass bei solchen Behandlungs-maschinen durch St\u00fctz- und Konstruktionselemente oder Tragk\u00f6rper, insbesondere f\u00fcr ortsfeste Steuermittel oder Steuerkurven und Verkleidungen, der Freiraum am Umfang der Behandlungsmaschine einschr\u00e4nkt werde (Abs. [0008]).<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund nennt es das Klagepatent in Abs. [0009] zutreffend als seine Aufgabe, einen m\u00f6glichst gro\u00dfen Umfangsbereich f\u00fcr die Anordnung unterschiedlicher Behandlungs-, Etikettier- und Funktionsstationen bei gleichzeitiger freier Umfangszu-ordnung an beliebiger Position eines zugeordneten Drehtisches zu schaffen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Behandlungsmaschine f\u00fcr Gegenst\u00e4nde nach Ma\u00dfgabe von Anspruch 1 vor, der sich in Form einer Merkmals-gliederung wie folgt darstellen l\u00e4sst:<\/li>\n<li>1 Behandlungsmaschine f\u00fcr Gegenst\u00e4nde, insbesondere Beh\u00e4lter (4) wie Flaschen, Dosen, Ampullen und dergleichen.<\/li>\n<li>2 Die Behandlungsmaschine besitzt mehrere l\u00e4ngs einer Bahn hinterei-nander angeordnete Stationen oder Abteilungen zum Behandeln der Be-h\u00e4lter (4).<\/li>\n<li>3 Die Behandlungsmaschine besteht aus einem Maschinenunterbau (7) mit einem Antrieb f\u00fcr einen Drehtisch (5).<\/li>\n<li>3.1 Der Drehtisch (5) ist mit Aufnahmepl\u00e4tzen (6) f\u00fcr die zu behan-delnden Gegenst\u00e4nde best\u00fcckt.<\/li>\n<li>4 Die Behandlungsmaschine besitzt an der Peripherie des Maschinenun-terbaus (7) andockbare Behandlungsstationen (8) wie Etikettier-, Druck-, Pr\u00fcfstationen und dergleichen.<\/li>\n<li>5 Die Behandlungsmaschine besitzt einen Ein- und Auslaufbereich f\u00fcr die Gegenst\u00e4nde.<\/li>\n<li>6 Die Behandlungsmaschine besitzt einen Tr\u00e4ger (9) f\u00fcr oberhalb der Be-h\u00e4lterebene h\u00f6hengesteuerte Behandlungs- oder Beh\u00e4lterspannk\u00f6pfe.<\/li>\n<li>6.1 Der Tr\u00e4ger (9) ist mit dem Drehtisch (5) gemeinsam antreibbar.<\/li>\n<li>6.2 Der Tr\u00e4ger (9) ist innerhalb einer Haube oder Anordnung (20) un-tergebracht, die Steuermittel oder Kurvenbahn (11) drehfest mittels einer Drehmomentst\u00fctze (12) h\u00e4lt.<\/li>\n<li>7 Die nicht rotierenden Steuermittel oder Kurvenbahn (11) der Behand-lungsmaschine sind mittels einer Drehmomentst\u00fctze (12) derart gehal-ten, dass<\/li>\n<li>7.1 der Drehtisch (5) ab dem zu seiner Rotationsachse weisenden Endbereich des Ein- und Auslauftisches (Vortisches) (1) frei von peripherieumgebenden St\u00fctz- oder Bauelementen ausgebildet ist und<\/li>\n<li>7.2 in diesem Umfangsbereich einen frei w\u00e4hlbaren und ver\u00e4nderbaren Kreisabschnitt f\u00fcr die einzelnen andockbaren Behandlungsstatio-nen (8) aufweist.<\/li>\n<li>Das Klagepatent beansprucht damit eine Behandlungsmaschine, insbesondere f\u00fcr Beh\u00e4lter (Merkmal 1). Diese besteht unter anderem aus einem Maschinenunterbau (7), der einen Antrieb f\u00fcr einen Drehtisch (5) enth\u00e4lt. Der Drehtisch (5) wiederum be-sitzt Aufnahmepl\u00e4tze (6) f\u00fcr die zu behandelnden Gegenst\u00e4nde (Merkmalsgruppe 3). An der Peripherie des Maschinenunterbaus (7) befinden sich andockbare Behand-lungsstationen (8). Mittels des Antriebs k\u00f6nnen die Beh\u00e4lter in den Aufnahmepl\u00e4tzen des rotierbaren Drehtisches auf einer Kreisbahn an den Behandlungsstationen (8) vorbeigef\u00fchrt werden. Auf diese Weise sind die Behandlungsstationen, wie von Merkmal 2 vorgegeben, l\u00e4ngs einer Bahn \u2013 der Kreisbahn des Drehtisches \u2013 hinterei-nander angeordnet. Die Behandlungsstationen sind gem\u00e4\u00df den Merkmalen 4 und 7.2 andockbar, k\u00f6nnen also entfernt bzw. ausgetauscht werden.<\/li>\n<li>Um die Beh\u00e4lter auf den Drehtisch zu transportieren, besitzt die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Behandlungsmaschine einen Ein- und Auslaufbereich f\u00fcr die Gegenst\u00e4nde (Merk-mal 5). Wie der Fachmann in der Zusammenschau mit Merkmal 7.1 erkennt, soll die-ser Ein- und Auslaufbereich mittels eines Ein- und Auslauftisches realisiert werden, den das Klagepatent synonym als Vortisch (1) bezeichnet.<\/li>\n<li>Zur Sicherung der Beh\u00e4lter in den Aufnahmepl\u00e4tzen (6) des Drehtisches (5) ist ein Tr\u00e4ger (9) vorgesehen, der mit dem Drehtisch gemeinsam antreibbar ist. Dieser Tr\u00e4-ger (9) wiederum h\u00e4lt oberhalb der Beh\u00e4lterebene h\u00f6hengesteuerte Behandlungs- oder Beh\u00e4lterspannk\u00f6pfe (Merkmale 6\/6.1). Der Tr\u00e4ger und die Beh\u00e4lterspannk\u00f6pfe drehen sich also mit dem Drehtisch mit und spannen dabei die zu behandelnden Be-h\u00e4lter ein, so dass sie einer Behandlung (z.B. Etikettierung) unterzogen werden k\u00f6n-nen.<\/li>\n<li>Neben diesen rotierenden Bauteilen sieht das Klagepatent Steuermittel oder eine Kur-venbahn (11) vor, die ortsfest sind \u2013 also nicht mit dem Drehtisch rotierbar sind (Merkmale 6.2 und 7).<\/li>\n<li>Sowohl der antreibbare Tr\u00e4ger (9) als auch die ortsfesten Steuermittel oder Kurven-bahn (11) sind in einer Haube oder Anordnung (20) untergebracht (Merkmal 6.2). Da-bei h\u00e4lt eine Drehmomentst\u00fctze (12) die Anordnung (20) samt Steuermittel oder Kur-venbahn (11) ortsfest (Merkmale 6 und 7.1).<\/li>\n<li>Im Mittelpunkt der patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung steht Merkmalsgruppe 7, die eine be-stimmte Art vorschreibt, wie die Drehmomentst\u00fctze die nicht rotierenden Steuermittel oder die Kurvenbahn halten muss. Dies soll nach Merkmal 7.1 namentlich so erfolgen, dass der Drehtisch (5) ab dem zu seiner Rotationsachse weisenden Endbereich des Vortisches (1) frei von peripherieumgebenden St\u00fctz- oder Bauelementen ausgebildet ist. Weiterhin soll der hiernach freie Umfangsbereich um den Drehtisch herum einen frei w\u00e4hlbaren und ver\u00e4nderbaren Kreisabschnitt f\u00fcr die einzelnen andockbaren Be-handlungsstationen (8) aufweisen (Merkmal 7.2).<\/li>\n<li>3.<br \/>\nBei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen kann eine Verwirklichung der Merkmals-gruppe 7 nicht festgestellt werden, da die Drehmomentst\u00fctzen sich innerhalb des pa-tentgem\u00e4\u00df von St\u00fctzelementen freizuhaltenden Umfangsbereichs des Drehtischs be-finden.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nNach Merkmalsgruppe 7 d\u00fcrfen um den Drehtisch herum keine St\u00fctz- oder Bauele-mente (nachfolgend nur: St\u00fctzelemente) angeordnet sein. Ausgenommen hiervon ist ein Bereich, der durch das in Richtung der Rotationsachse des Drehtisches weisende Ende des Vortisches begrenzt wird. Bei einer teilweisen \u00dcberlappung von Drehtisch und Vortisch wird die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Grenze f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit von St\u00fctzelemen-ten von den \u00dcbergabepunkten der Beh\u00e4lter zwischen Vortisch und Drehtisch gebildet. Dabei zielt die Lehre des Klagepatents darauf ab, an dem Umfang des Drehtisches keinen Andockraum f\u00fcr Behandlungsstationen zu verschenken, indem die St\u00fctzele-mente gerade dort angeordnet werden sollen, wo aufgrund des Vortisches ansonsten keine Behandlungsstationen angedockt werden k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nWie die Patentbeschreibung in Abs. [0012] im Einklang mit der einleitenden Beschreibung verdeutlicht, behindern im Stand der Technik \u2013 wenngleich sich die zitierten Schriften zu solchen Details nicht explizit verhalten \u2013 St\u00fctzelemente die beliebige und optimale Anordnung, Zuordnung und auch Verschiebung unterschiedlichster Behandlungsstationen. Merkmalsgruppe 7 bezweckt demgegen\u00fcber, einen \u201ebesonders weitr\u00e4umiger Umfangsbereich\u201c (Abs. [0012]) um den Drehtisch herum f\u00fcr Behandlungsstationen bereitzustellen, indem dieser Bereich frei von peripherieumgebenden St\u00fctzelementen ist.<\/li>\n<li>Dabei strebt das Klagepatent einen m\u00f6glichst gro\u00dfen Umfangsabschnitt an, der frei von solchen st\u00f6renden St\u00fctzelementen ist. Der so freigehaltene Bereich soll nach Merkmal 7.2 einen frei w\u00e4hlbaren und ver\u00e4nderbaren Kreisabschnitt f\u00fcr die einzelnen andockbaren Behandlungsstationen aufweisen. Dies erm\u00f6glicht die anvisierte flexible Andockbarkeit von Behandlungsstationen (vgl. Abs. [0010]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent strebt dabei eine Optimierung der Gr\u00f6\u00dfe des f\u00fcr Behandlungsstatio-nen verf\u00fcgbaren Andockbereichs am Umfang des Drehtisches an. Wie das Landge-richt richtig ausgef\u00fchrt hat, ist \u201efrei von\u201c im Sinne von \u201eohne\u201c zu verstehen. In dem \u201efrei-von\u201c-Bereich d\u00fcrfen patentgem\u00e4\u00df keine peripherieumgebenden St\u00fctzelemente angeordnet sein. Denn nur so ist gew\u00e4hrleistet, dass Behandlungsstationen in diesem Umfangsbereich um den Drehtisch herum angedockt werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Um dies zu erreichen, sollen die ortsfesten Steuermittel und\/oder die Kurvenbahn von der Drehmomentst\u00fctze so gehalten werden, dass in einem definierten Teil des Um-fangsbereichs des Drehtisches keine St\u00fctzelemente vorhanden sind (Merkmal 7.1). Dass ein bestimmter Bereich patentgem\u00e4\u00df frei von St\u00fctzelementen sein soll, bedeutet im Umkehrschluss, dass in den \u00fcbrigen Bereichen derartige St\u00fctzelemente angeord-net werden k\u00f6nnen. Indem das Klagepatent die Anordnung peripherieumgebender St\u00fctzelemente so auf ein bestimmtes Areal beschr\u00e4nkt, steht der gesamte \u00fcbrige Um-fangsbereich f\u00fcr die Behandlungsstationen zur Verf\u00fcgung und bildet den in Merk-mal 7.2 angesprochenen freien Kreisabschnitt.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDer patentgem\u00e4\u00df f\u00fcr die Anordnung von St\u00fctzelementen zul\u00e4ssige Bereich endet nach Merkmal 7.1 \u201eab dem zu seiner Rotationsachse weisenden Endbereich des Ein- und Auslauftisches (Vortisches)\u201c. Mit dieser Vorgabe konzentriert das Klagepatent die St\u00fctzelemente auf einen definierten Bereich, in dem ohnehin keine Behandlungsstationen angebracht werden k\u00f6nnten. Der Vortisch befindet sich zwar notwendigerweise in der Peripherie des Drehtisches, da ansonsten die Beh\u00e4lter nicht \u00fcbergeben werden k\u00f6nnten. In diesem \u00dcberlappungsbereich, in dem sich sowohl Drehtisch als auch Vortisch befinden, ist die Anordnung von peripherieumgebenden St\u00fctzelementen aber noch zul\u00e4ssig, weil bis zum Ende des Vortisches ohnehin keine Behandlungsstation sinnvollerweise angedockt werden k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>Der Vortisch dient dem Zu- und Abtransport sowie der \u00dcbergabe der zu behandelnden Beh\u00e4lter. Bis diese \u00dcbergabe erfolgt ist, k\u00f6nnen Behandlungsstationen nicht sinnvoll-erweise t\u00e4tig werden. Zur \u00dcbergabe der Beh\u00e4lter \u00fcberlappen sich der Drehtisch und der Vortisch in Richtung der Rotationsachse des Drehtisches. Dem stets in seiner Gesamtheit zu betrachtendem Anspruch (BGH, GRUR 2012, 1124 Rn. 27 \u2013 Polymer-schaum I) entnimmt der Fachmann, dass der Vortisch (= Ein- und Auslauftisch) den von Merkmal 5 angesprochenen Ein- und Auslaufbereich f\u00fcr die Gegenst\u00e4nde auf-weist. Die zu behandelnden Beh\u00e4lter werden vom Vortisch an den Drehtisch \u00fcberge-ben, von diesem an den Behandlungsstationen vorbeigef\u00fchrt und anschlie\u00dfend wieder an den Vortisch \u00fcbergeben. Beispielhaft veranschaulicht das Abs. [0014] anhand ei-nes \u201eEinlaufstern 2 zum Zuf\u00fchren und einem Auslaufstern 3 zum Abf\u00fchren von Beh\u00e4l-tern 4\u201c zum bzw. vom Drehtisch. Hierzu korrespondieren ein Ein- und ein Auslaufstern mit dem eigentlichen Drehtisch und den hierin vorgesehen Aufnahmepl\u00e4tzen f\u00fcr die zu behandelnden Gegenst\u00e4nde (Abs. [0014]). Dem Fachmann ist klar, dass bei der \u00dcbergabe noch keine Einwirkung auf die Beh\u00e4lter durch Behandlungsstationen statt-finden kann.<\/li>\n<li>Der Vortisch \u2013 als f\u00fcr die Anordnung von St\u00fctzelementen zul\u00e4ssiger Bereich \u2013 ist da-bei so, wie er nun einmal ist, hinzunehmen. Das Klagepatent macht zu seiner Kon-struktion und \u00e4u\u00dferen Gestaltung keinerlei beschr\u00e4nkende Vorgaben. So ragen in den Figuren 1 und 2 die Tr\u00e4ger 15 des Vortischs in die Peripherie des Drehtisches hinein. Dies steht aber in Einklang mit Merkmalsgruppe 7, da es sich bei diesen Tr\u00e4gern um Teile des Vortisches handelt, wie Abs. [0016] verdeutlicht und aus den Figuren klar hervorgeht. Der Vortisch darf nach der Lehre des Klagepatents im Umfangsbereich des Drehtisches angeordnet sein, ohne dass es darauf ankommt, wie viel Raum f\u00fcr andockbare Behandlungsstationen er blockiert.<\/li>\n<li>Dies f\u00fchrt zu dem auf dem ersten Blick bemerkenswerten Ergebnis, dass ein St\u00fctze-lement in der Peripherie des Drehtisches patentgem\u00e4\u00df zul\u00e4ssig ist, wenn es Teil des Vortisches ist, wohingegen es mit der Lehre des Klagepatents nicht mehr vereinbar ist, wenn dasselbe St\u00fctzelement anderweitig am Drehtisch befestigt w\u00e4re \u2013 und zwar selbst dann, wenn die Einschr\u00e4nkung des Umfangsbereichs aufgrund des St\u00fctzele-ments in beiden F\u00e4llen fast identisch w\u00e4re. Dies ist aber Folge des eindeutigen An-spruchswortlauts, der den Verlust von Bereichen, in den Behandlungsstationen ange-dockt werden k\u00f6nnen, hinnimmt, soweit dies die Folge des Vortisches ist \u2013 dessen Ausgestaltung das Klagepatent allein dem Fachmann \u00fcberl\u00e4sst. Allerdings ist davon auszugehen, dass der Fachmann den Umfangsbereich des Drehtisches nicht sinnlos mit dem Vortisch verbaut \u2013 wenngleich das Klagepatent eine solche Vorgabe nicht enth\u00e4lt.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDas im Anspruch verwendete Wort \u201eab\u201c verdeutlicht, dass es patentgem\u00e4\u00df eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Grenze f\u00fcr die zul\u00e4ssige Anordnung von St\u00fctzelementen gibt. Dem steht die Verwendung des Begriffs \u201eEndbereich\u201c nicht entgegen. Ein Bereich bezeichnet eine Fl\u00e4che; demgegen\u00fcber gibt es in der Klagepatentschrift keine An-haltspunkte, dass ein \u201eBereich\u201c keine klare Grenze hat. Dies steht im Einklang mit der ambitionierten Zielsetzung des Klagepatents, den freien Umfangsbereich zu optimie-ren. Hierzu muss die gesamte verf\u00fcgbare Fl\u00e4che tats\u00e4chlich frei von St\u00fctzelementen sein und zum Andocken von Behandlungsstationen benutzt werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nAllerdings versteht der Fachmann aufgrund des Zusammenhangs zwischen der pa-tentgem\u00e4\u00df zul\u00e4ssigen Positionierung der St\u00fctzelemente und dem dadurch verf\u00fcgba-ren Andockraum f\u00fcr Behandlungsstationen, dass eine Anordnung der St\u00fctzelemente nur dort sch\u00e4dlich sein kann, wo am Umfang des Drehtisches ansonsten eine An-baum\u00f6glichkeit f\u00fcr Behandlungsstationen bestehen w\u00fcrde. Umfangsabschnitte des Drehtisches, die auch ohne St\u00fctzelemente \u2013 insbesondere aufgrund der Konstruktion des Vortisches \u2013 nicht f\u00fcr die Anordnung von Behandlungsstationen zur Verf\u00fcgung st\u00e4nden, m\u00fcssen nicht freigehalten werden. So spricht das Klagepatent im Rahmen seiner Beschreibung (Abs. [0012]) vom \u201eaktiven Umfangsbereich\u201c, den es freizuhalten gilt, und bezieht sich dabei auf die m\u00f6gliche Andockbarkeit von Behandlungsstationen.<\/li>\n<li>Bei der Frage, in welchen Bereichen m\u00f6glicherweise Behandlungsstationen angedockt werden k\u00f6nnten, ist zu ber\u00fccksichtigen, dass das Klagepatent f\u00fcr die Behandlungs-stationen weder eine bestimmte Gr\u00f6\u00dfe noch einen bestimmten Anordnungswinkel zum Drehtisch vorgibt. Die vom Klagepatent angesprochenen Behandlungsstationen lassen sich nicht \u2013 weder in ihrer Dimensionierung noch in ihrem Anordnungswinkel \u2013 auf die in den Figuren gezeigten Behandlungsstationen 8 reduzieren, bei denen es sich nur um Ausf\u00fchrungsbeispiele handelt, auf welche die Lehre des Anspruchs nicht beschr\u00e4nkt werden darf (BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsein-richtung). Vielmehr verdeutlicht Merkmal 4, dass vom Klagepatent der Begriff Behand-lungsstationen weit verstanden wird und Etikettier-, Druck- oder Pr\u00fcfstationen nur Beispiele m\u00f6glicher Behandlungsstationen sind. Auch Abs. [0012] spricht den zu schaffenden Freiraum f\u00fcr \u201eunterschiedlichste\u201c Behandlungsstationen an. Allerdings muss eine andockbare Behandlungsstation an der betrachteten Umfangsposition des Drehtisches jedenfalls technisch und wirtschaftlich sinnvoll denkbar sein.<\/li>\n<li>ee)<br \/>\nDagegen lassen sich aus Unteranspruch 2, wonach \u201eder Drehtisch (5) im Bereich und unterhalb der Behandlungsebene (14) der Gegenst\u00e4nde\/Beh\u00e4lter (4) frei von periphe-rieumgebenden St\u00fctz- oder Bauelementen ausgebildet ist\u201c, keine Schl\u00fcsse ziehen, in welchem Bereich nach Anspruch 1 peripherieumgebende St\u00fctzelemente zul\u00e4ssig sein sollen. Vielmehr werden in Unteranspruch 2 nur zus\u00e4tzlich frei zu haltende Bereiche beschrieben, namentlich unterhalb der Behandlungsebene. Unteranspr\u00fcche, die rein additive Elemente beanspruchen, erlauben regelm\u00e4\u00dfig keinen Schluss auf den Schutzbereich des Hauptanspruchs (vgl. BGH, GRUR 2016, 1031 \u2013 W\u00e4rmetauscher).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nVor dem Hintergrund der vorstehenden Erw\u00e4gungen l\u00e4sst sich eine Verwirklichung von Merkmalsgruppe 7 bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht feststellen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen unstreitig zwei Drehmomentst\u00fctzen auf, die \u2013 in Richtung der Rotationsachse des Drehtisches gesehen \u2013 hinter dem Endbe-reich des Vortisches angeordnet sind. Die Drehmomentst\u00fctzen sind am Unterbau des Drehtisches der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen befestigt und damit nicht Teil des Vortisches. Es handelt sich bei den Drehmomentst\u00fctzen weiterhin um peripherieum-gebende St\u00fctzelemente, denn sie befinden sich am Umfang des Drehtisches in der H\u00f6he, in der auch die Behandlungsstationen angeordnet sind.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung wird die von der Beklagten beschriftete Abbildung von S. 23 der Berufungsbegr\u00fcndung eingeblendet, welche die Kl\u00e4gerin als Anlage KAP-B01 ein-gereicht hat und die den Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unstreitig zu-treffend darstellt:<\/li>\n<li>In der vorstehenden Abbildung sind die Bohrungen f\u00fcr die Drehmomentst\u00fctzen er-kennbar. Die von Merkmal 7.1 gezogene Grenze verl\u00e4uft tangential zu den Enden der Ein- und Auslaufsterne in Richtung der Rotationsachse des Drehtisches \u2013 also senk-recht zu einer Linie von der Mitte des Vortisches zur Rotationsachse des Drehtisches. Unterhalb dieser Linie findet die \u00dcbergabe der Beh\u00e4lter statt. Demgegen\u00fcber befinden sich die beiden Bohrl\u00f6cher f\u00fcr die Drehmomentst\u00fctzen in der Abbildung oberhalb (d.h. in Richtung der Rotationsachse hinter) dieser gedachten Linie.<\/li>\n<li>Hinzu kommt, dass die beiden Drehmomentst\u00fctzen breiter sind als die Bohrl\u00f6cher in der obigen Abbildung, also mehr Raum in dem Bereich einnehmen, in dem patentge-m\u00e4\u00df keine peripherieumgebenden St\u00fctzelemente angeordnet werden sollen. Zur Ver-anschaulichung wird die Abbildung einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von S. 7 der Duplik (von der Beklagten beschriftet) eingeblendet:<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDer von den Drehmomentst\u00fctzen eingenommene Raum w\u00fcrde ohne das Vorhanden-sein der Drehmomentst\u00fctzen f\u00fcr das Andocken von Behandlungsstationen zur Verf\u00fc-gung stehen. Wie bereits ausgef\u00fchrt, schreibt das Klagepatent keine bestimmte Gr\u00f6-\u00dfe, Winkelstellung oder Funktion der Behandlungsstationen vor. Die Beklagte hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18.02.2021 unwidersprochen vorgetragen, etwa Pr\u00fcfstationen h\u00e4tten eine geringe Gr\u00f6\u00dfe und k\u00f6nnten ohne die Drehmomentst\u00fctzen in diesen Bereichen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen angeordnet werden. Auch ein Einspannen der Beh\u00e4lter sei bei Pr\u00fcfstationen nicht erforderlich. Diesen, f\u00fcr den Se-nat nachvollziehbaren Darlegungen ist die Kl\u00e4gerin nicht ausreichend entgegengetre-ten. Sie hat nur pauschal behauptet, es lie\u00dfen sich keine Behandlungsstationen an der betreffenden Stelle anbringen und dabei nur auf die Behandlungsstationen verwie-sen, die in den Bildern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gezeigt sind. Die schlie\u00dft aber nicht aus, dass andere Behandlungsstationen \u2013 wie Pr\u00fcfstationen \u2013 an der Stelle anbringbar w\u00e4ren, an denen sich die Drehmomentst\u00fctzen befinden. Die Kl\u00e4gerin behauptet auch selbst nicht, dass Pr\u00fcfstationen (oder anderweitige, klein di-mensionierte Funktionsstationen zur kontaktlosen Behandlung der Beh\u00e4lter) auf der besagten Position der Drehmomentst\u00fctzen technisch sinnlos w\u00e4ren und deswegen au\u00dfer Betracht zu bleiben h\u00e4tten. F\u00fcr derartiges ist auch nichts ersichtlich.<\/li>\n<li>Dass die Drehmomentst\u00fctzen den f\u00fcr Behandlungsstationen nutzbaren Umfangsbe-reich des Drehtischs nur um wenige Zentimeter verkleinern, ist unerheblich \u2013 insbe-sondere vor dem Hintergrund der Zielsetzung des Klagepatents. Dieses strebt eine Optimierung der Gr\u00f6\u00dfe des Freiraums f\u00fcr Behandlungsstationen an, so dass auch nur geringe Eingriffe in den freizuhaltenden Bereich nicht mehr der Lehre von Merkmals-gruppe 7 entsprechen.<\/li>\n<li>III.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 ZPO.<\/li>\n<li>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3101 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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