{"id":8699,"date":"2021-06-23T20:00:08","date_gmt":"2021-06-23T20:00:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8699"},"modified":"2021-08-27T13:18:48","modified_gmt":"2021-08-27T13:18:48","slug":"i-2-u-3-20-halterahmen-fuer-steckverbinder-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8699","title":{"rendered":"I \u2013 2 U 3\/20 &#8211; Halterahmen f\u00fcr Steckverbinder II"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3100<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 08. April 2021, Az. I \u2013 2 U 3\/20<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8388\">4c O 77\/18\u00a0<\/a><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. Dezember 2020 verk\u00fcnde-te Urteil der 4c Zivil\u00ackammer des Landge\u00acrichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert.<\/li>\n<li>Die Klage wird abgewiesen.II. Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.<\/li>\n<li>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagten wegen ihrer Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicher-heitsleis\u00actung in H\u00f6he von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/li>\n<li>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 250.000,- \u20ac festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>\u2003Gr\u00fcnde:<\/strong><\/li>\n<li style=\"text-align: left;\">I.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Gebrauchsmus-ters DE 20 2014 011 XXA (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach und \u2013 nur die Beklagten zu 1) und 2) \u2013 auf R\u00fcckruf und Vernichtung in Anspruch.<\/li>\n<li>Das einen Halterahmen f\u00fcr Steckverbinder betreffende und f\u00fcr die Kl\u00e4gerin eingetra-gene Klagegebrauchsmuster wurde am 11. Dezember 2014 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t zweier Schriften vom 12. Dezember 2013 angemeldet und am 27. August 2018 eingetragen. Die Ver\u00f6ffentlichung der Eintragung im Patentblatt erfolgte am 4. Oktober 2018. Das Klagegebrauchsmuster ist in Kraft. \u00dcber einen durch die Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 27. Februar 2019 gestellten L\u00f6schungsantrag hat das Deut-sche Patent- und Markenamt bisher noch nicht entschieden.<\/li>\n<li>Der im vorliegenden Verfahren allein streitgegenst\u00e4ndliche Schutzanspruch 1 ist wie folgt formuliert:<\/li>\n<li>\u201eHalterahmen f\u00fcr einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und\/oder unter-schiedlicher Module (3), mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3) in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einf\u00fchrzustand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einf\u00fchrzustand ein Einf\u00fchren we-nigstens eines Moduls (3) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul (3) im Haltezustand fixiert ist,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet,<\/li>\n<li>dass der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens teilweise aus unter-schiedlichen Werkstoffen gebildet sind, dass der Grundabschnitt als Grundrahmen (1) und der Verformungsabschnitt als wenigstens ein Wangenteil (2,2&#8242;) am Grundrahmen (1) ausgef\u00fchrt sind, dass der Grundrahmen (1) aus Zinkdruckguss besteht und starr ist, dass der Grundrahmen (1) mit einem im wesentlichen rechteckigen Querschnitt und zwei Stirnfl\u00e4chen (11,11&#8242;) sowie zwei rechtwinklig dazu einander parallel gegen\u00fcberlie-genden Seitenteilen (12,12&#8242;) ausgef\u00fchrt ist, wobei an die Stirnfl\u00e4chen (11,11&#8242;) jeweils ein rechtwinklig dazu abstehender Flansch (13,13&#8242;) angeformt ist, wobei jeder Flansch (13,13&#8242;) zwei Schraubbohrungen (131,131&#8242;) aufweist, dass der Halterahmen einen Schutzerdungs-Kontakt (\u201eB\u201c-Kontakt) (33&#8242;) aufweist oder zumindest mit einem solchen best\u00fcckt ist, dass das mindestens eine Wangenteil (2,2&#8242;) am Grundrahmen (1) durch Verrasten befestigt ist, dass das mindestens eine Wangenteil (2,2&#8242;) aus federelasti-schem Blech ist, und dass das mindestens eine Wangenteil (2,2&#8242;) an zumindest einer Biegekante (B,B&#8216;) um 180\u00b0 gefaltet ist.\u201c<\/li>\n<li>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1, 2b und 4a der Klagege-brauchsmusterschrift erl\u00e4uterten die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fch-rungsbeispiels. Figur 1 zeigt einen Grundrahmen.<\/li>\n<li>In Figur 2b ist ein erstes Wangenteil zu sehen.<\/li>\n<li>Figur 4a veranschaulicht schlie\u00dflich einen Halterahmen mit einem beigef\u00fcgten \u201eB\u201c-Modul.<br \/>\nDie Beklagten geh\u00f6ren zur C-Gruppe. Die Beklagte zu 1) ist ein deutsches Unterneh-men, das Komponenten, Systeme und L\u00f6sungen auf den Gebieten Elektrotechnik, Elektronik und Automation anbietet und herstellt. Der Beklagte zu 3) ist einer der Ge-sch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1). Er ist dort seit dem Jahr 2001 f\u00fcr Marketing und Produktentwicklung sowie Innovations- und Technologie-Management zust\u00e4ndig. Zu seinen Aufgabenbereichen z\u00e4hlen insbesondere die Leitung der internationalen For-schungs- und Entwicklungszentren der Unternehmensgruppe sowie in der Position des Chief Technology Officer auch die Technologie- und Prozessverantwortung. Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um die deutsche Vertriebstochter der C-Gruppe, welche ausweislich ihrer Homepage f\u00fcr den Vertrieb an deutsche Kunden zust\u00e4ndig ist. Alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 2) ist der Beklagte zu 4).<\/li>\n<li>Beim Aufruf der Website der Beklagten zu 1) www.C.com (vgl. Anlage K 2, K 2a), Ausw\u00e4hlen der Kategorie \u201eUnser Angebot\u201c sowie der weiteren Unterkategorie \u201ePro-duktbereich anzeigen\u201c und der Landeswahl \u201eDeutschland\u201c erscheint die Kategorie Produkte\/Steckverbinder etc. Unter dieser Rubrik werden in den Baugr\u00f6\u00dfen B6, B10, B16 sowie B24 verschiedene Modelle von Halterahmen angeboten (Anlagen K 2b; im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen), die auch unmittelbar \u00fcber diese Web-site zu bestellen sind. Die Beklagte zu 2) wird im Impressum dieser Website genannt (Anlage K 2c); sie ist Ansprechpartnerin f\u00fcr den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fch-rungsformen und liefert die bestellten Produkte an deutsche Kunden aus. Au\u00dferdem bewerben die Beklagten diese Produkte in ihrem Produktkatalog \u201eProduktkatalog 2: Sensor-\/Aktor-Verkabelung und Steckverbinder\u201c, welcher auch online auf der Website der Beklagten zu 2) unter der Kategorie \u201eProdukte\/Produktkataloge\u201c abrufbar ist (An-lage K 2d). Gleicherma\u00dfen werden in dem Produktkatalog m\u00f6gliche Module, die in die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eingebracht werden k\u00f6nnen, abgebildet (vgl. S. 585). Die einzelnen Modelle der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind im Wesentli-chen baugleich ausgestaltet; sie unterscheiden sich in der jeweiligen Gr\u00f6\u00dfe.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrte \u00fcber einen deutschen Elektronikh\u00e4ndler Testk\u00e4ufe der angegriffe-nen Ausf\u00fchrungsformen durch. Die unter dem 17. September 2018 im Online-Shop der Beklagten bestellten Produkte weisen die Beklagte zu 1) als Herstellerin aus und wurden von der Beklagten zu 2) an den Elektronikh\u00e4ndler ausgeliefert (Anlage K 2e).<\/li>\n<li>Nachfolgend eingeblendet ist ein Wangenteil einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, wobei die Einzeichnung der \u201eBiegekante B\u201c von der Kl\u00e4gerin stammt (vgl. S. 69 der Klageschrift):<\/li>\n<li>Zwischenzeitlich haben die Beklagten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ge\u00e4ndert, wobei die Kl\u00e4gerin klargestellt hat, dass auch diese ge\u00e4nderte Gestaltung von ihrer Klage erfasst sein soll. Der einzige Unterschied zu den zun\u00e4chst den Verfahrensge-genstand bildenden Ausgestaltungen liegt darin, dass die Wangenteile nunmehr als einzelne Laschen ausgestaltet sind und dass deren Rastfenster verkleinert wurden, wie dies aus den nachfolgend eingeblendeten Abbildungen ersichtlich ist:<\/li>\n<li>Auch die ge\u00e4nderten Ausf\u00fchrungsformen werden weiterhin von der Beklagten zu 1) hergestellt und \u00fcber die Internetseite der Beklagten und in deren Katalogen angeboten (vgl. Anlagen KC 10 und KC 11).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin sieht im Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagege-brauchsmusters.<\/li>\n<li>Die Beklagten, die um Klageabweisung, hilfsweise um Aussetzung gebeten haben, haben eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters in Abrede gestellt. Es fehle bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an der Faltung eines Wangenteils an zumin-dest einer Biegekante um 180\u00b0. Abgesehen davon sei Schutzanspruch 1 sowohl unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Neuheit als auch des fehlenden erfinderischen Schrittes nicht schutzf\u00e4hig.<\/li>\n<li>Durch Urteil vom 19. Dezember 2019 hat das Landgericht dem Klagebegehren ent-sprochen und wie folgt erkannt:<\/li>\n<li>1. Die Beklagten werden jeweils verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Mo-naten tritt, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Halterahmen f\u00fcr einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und\/oder unter-schiedlicher Module, mit einem Grundabschnitt zur Fixierung eines aufgenomme-nen Moduls in einer Ebene und einem Verformungsabschnitt, der einen Einf\u00fchrzu-stand und einen Haltezustand annehmen kann, wobei der Einf\u00fchrzustand ein Ein-f\u00fchren wenigstens eines Moduls in einer Richtung quer zur Ebene in den Halter-ahmen erlaubt und ein aufgenommenes Modul im Halterahmen fixiert ist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu ge-brauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen oder \u2013 nur in Bezug auf die Beklagte zu 1) \u2013 herzustellen, dadurch gekennzeichnet, dass<\/li>\n<li>der Grundabschnitt und der Verformungsabschnitt wenigstens aus unterschiedli-chen Werkstoffen gebildet sind, dass der Grundabschnitt als Grundrahmen und der Verformungsabschnitt als wenigstens ein Wangenteil am Grundrahmen ausge-f\u00fchrt sind, dass der Grundrahmen aus Zinkdruckguss besteht und starr ist, dass der Grundrahmen mit einem im wesentlichen rechteckigen Querschnitt und zwei Stirnfl\u00e4chen sowie zwei rechtwinklig dazu einander parallel gegen\u00fcberliegenden Seitenteilen ausgef\u00fchrt ist, wobei an die Stirnfl\u00e4chen jeweils ein rechtwinklig dazu abstehender Flansch angeformt ist, wobei jeder Flansch zwei Schraubbohrungen aufweist, dass der Halterahmen einen Schutzerdungs-Kontakt (\u201eB\u201c-Kontakt) auf-weist oder zumindest mit einem solchen best\u00fcckt ist, dass das mindestens eine Wangenteil am Grundrahmen durch Verrasten befestigt ist, dass das mindestens eine Wangenteil aus federelastischem Blech ist, und dass das mindestens eine Wangenteil an zumindest einer Biegekante um 180\u00b0 gefaltet ist;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin in einer gesonderten und geordneten Aufstellung, hinsichtlich der An-gaben a. und b. unter Vorlage von Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittun-gen dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1. bezeichne-ten Handlungen seit dem 4. November 2018 begangen haben, und zwar unter An-gabe:<\/li>\n<li>a. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und An-schriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>c. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und An-schriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Aufla-genh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Inter-net-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeitr\u00e4u-men,<\/li>\n<li>e. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskos-ten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tra-gen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mit-zuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/li>\n<li>3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 4. November 2018 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>4. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt,<\/li>\n<li>a. die in vorstehender Ziff. 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Endab-nehmer befindlichen und seit dem 4. November 2019 auf den Markt ge-brachten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem dieje-nigen gewerblichen Endabnehmer, denen durch die Beklagten oder mit de-ren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hin-weis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters DE 20 2014 011 XXA erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zur\u00fcckzugeben und den gewerblichen Endabnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnis-se eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises so-wie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, und endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagten die Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen;<\/li>\n<li>b. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum be-findlichen unter Ziff. 1 bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu ver-nichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuh\u00e4n-der oder einem Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 1) und 2) \u2013 Kosten herauszugeben.<\/li>\n<li>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>Soweit das Klagegebrauchsmuster eine Faltung des mindestens einen Wangenteils an zumindest einer Biegekante um 180\u00b0 verlange, verstehe das Schutzrecht unter dem Begriff \u201eFalten\u201c ein stufenweises Biegen von geraden Schenkeln um einen ge-meinsamen Punkt oder entlang einer gemeinsamen Linie, was von der L\u00e4nge der zu biegenden Kante abh\u00e4nge. Die Winkelangabe diene dem Fachmann als Hinweis auf die finale Lage des gebogenen Schenkels, etwa in Abgrenzung von lediglich 90\u00b0-Biegungen. Als Ergebnis des Biegevorgangs um 180\u00b0 sei nicht erforderlich, dass die beiden Schenkel l\u00fcckenlos aufeinanderliegen. In der Klagegebrauchsmusterbeschrei-bung fehlten konkrete Hinweise darauf, dass eine hinreichende Versteifung der Blech-r\u00e4nder nur durch eine, das Aufeinanderliegen der Schenkel bewirkende Faltung be-werkstelligt werden k\u00f6nne. Da das Klagegebrauchsmuster nicht voraussetze, dass die untere Kante des Wangenteils und dessen gerader Teil voneinander beabstandet sei-en, sei nicht ausgeschlossen, dass der Grundrahmen von diesem Abstand aufge-nommen werde.<\/li>\n<li>Ausgehend von einem solchen Verst\u00e4ndnis machten die angegriffenen Ausf\u00fchrungs-formen von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df Ge-brauch. Diese seien unstreitig so gestaltet, dass die untere Kante des Wangenteils um 180\u00b0 gebogen wurde; es verlaufe innenseitig parallel zum \u00e4u\u00dferen Teil des Wan-genteils. Insbesondere sei eine Biegekante auszumachen, die von den Parteien selbst in die Ablichtung eines Wangenteils einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingezeich-net worden sei. Durch die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werde auch eine Verst\u00e4rkung der Wangenteile im unteren Bereich bewirkt. Selbst wenn die angegriffene Ausformung in erster Linie den Zweck habe, eine Verbindung des Wan-genteils mit dem Grundrahmen herzustellen, h\u00e4tten die Beklagten nicht erheblich in Abrede gestellt, dass diese Konstruktion zugleich eine Verst\u00e4rkung des Blechs dar-stelle. Schlie\u00dflich k\u00f6nne die Kammer nicht feststellen, worin eine Falzung im Gegen-satz zur Faltung der unteren Kante, wie von den Beklagten behauptet, liegen solle. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten handele es sich bei einem Falzverfahren um eine solche F\u00fcgetechnik, mittels derer zwei Bleche unmittelbar miteinander ver-bunden w\u00fcrden. Daran fehle es den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen sei das Klagegebrauchsmuster nicht unter dem Gesichtspunkt des fehlen-den erfinderischen Schrittes l\u00f6schungsreif.<\/li>\n<li>Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/li>\n<li>Gegen dieses, ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten am 23. Dezember 2019 zugestellte Ur-teil haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 20. Januar 2020 Berufung eingelegt, mit der sie ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Begehren auf Klageabweisung bzw. hilfsweise auf Aussetzung weiterverfolgen.<\/li>\n<li>Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens machen sie insbesondere geltend:<\/li>\n<li>Im erstinstanzlichen Urteil fehle es an der Feststellung, dass die angegriffenen Aus-f\u00fchrungsformen um 180\u00b0 gefaltet seien. Festgestellt sei allein eine Biegung. Eine Bie-gung der Schenkel um 180\u00b0 bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei unstreitig. Es fehle jedoch an einem Falten um einen solchen Betrag. Bei einer ausschlie\u00dflich den parallelen Verlauf der Schenkel in den Blick nehmenden Betrachtung l\u00e4gen zwei Schenkel vor; es fehle dann jedoch an einem Biegen dieser Schenkel um einen ge-meinsamen Punkt. Andersherum betrachtet seien die Schenkel nicht gerade, sondern in dem Bereich, in dem sie sich einem gemeinsamen Punkt n\u00e4herten, gekr\u00fcmmt. Es werde daher auch nicht an einer Kante\/Linie gebogen, da der entstehende \u201eBiegebe-reich\u201c in der Konsequenz einer \u201eKr\u00fcmmung\u201c eine Vielzahl von \u201eBiegelinien\u201c aufweise. Eine davon liege \u2013 bei stetiger Kr\u00fcmmung \u2013 an einem Scheitelpunkt. Keine dieser Linien aber sei der Schnittpunkt und mithin ein gemeinsamer Punkt zweier gerader Schenkel. An nicht einer dieser Biegelinien werde um 180\u00b0 gebogen, sondern stets mit einem deutlich kleineren Winkel.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund machten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der tech-nischen Lehre des Klagegebrauchsmusters keinen Gebrauch. Das Wangenteil sei zwar im unteren Bereich um 180\u00b0 gebogen, aber nicht anspruchsgem\u00e4\u00df um 180\u00b0 ge-faltet, denn es fehle an einem gemeinsamen Punkt bzw. einer gemeinsamen Biege-kante. Die Wangenteile wiesen einen gekr\u00fcmmten, fl\u00e4chigen, teils nahezu senkrecht zu den Schenkeln verlaufenden Biegebereich auf. Bei dem bestehenden Abstand der Schenkel zueinander handele es sich auch um keine blo\u00dfe Fertigungstoleranz. Der gegebene Abstand sei bewusst ausgef\u00fchrt, um den Grundrahmen aufnehmen zu k\u00f6nnen. Demgegen\u00fcber f\u00fchre ein Falten um 180\u00b0 nach dem unstreitigen fachm\u00e4nni-schen Verst\u00e4ndnis (gerade Schenkel um einen gemeinsamen Punkt) dazu, dass zwi-schen den Schenkeln kein Abstand verbleibe und die Schenkel aufeinanderliegen. Gerade dies sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, bei denen die Schenkel bewusst um ein Vielfaches ihrer eigenen Materialst\u00e4rke voneinander beabstandet seien, nicht der Fall. Eine merkmalsgem\u00e4\u00df ausgef\u00fchrte Faltung um 180\u00b0 weise somit keine \u00dcbereinstimmung mit einem allein um 180\u00b0 gebogenen Wangenteil der angegrif-fenen Ausf\u00fchrungsformen auf.<\/li>\n<li>Jedenfalls sei das Verletzungsverfahren vor dem Hintergrund des laufenden L\u00f6-schungsverfahrens auszusetzen. Nachdem das Landgericht in der m\u00fcndlichen Ver-handlung habe erkennen lassen, dass es zwischen dem beanspruchten Falten um 180\u00b0, bei dem aufgrund der Ausgestaltung des Biegebereichs zueinander beabstande-te Bereiche\/Schenkel entst\u00fcnden, nicht differenzieren wolle, h\u00e4tten die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf die bereits zuvor vorgelegten Entgegenhaltungen E 12 (WO2011\/69522 A1) und E 13 (Katalog \u201eD-Steckverbinder Han\u201c) sowie anhand eines Originals des dort beanspruchten bzw. dargestellten Steck-verbinders dargelegt und am Produkt demonstriert, dass das Klagegebrauchsmuster bei einem solchen Verst\u00e4ndnis nicht neu sei. Dies habe die Kammer jedoch nicht be-r\u00fccksichtigt und somit entgegen \u00a7 19 GebrMG rechtsfehlerhaft entschieden.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf die Berufungsbegr\u00fcndung Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>I. das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 19. Dezember 2019 (Az.: 4c O 77\/18) aufzuheben;<br \/>\nII. die Klage abzuweisen;<br \/>\nIII. hilfsweise:<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur Erledigung des L\u00f6schungsverfahrens gegen das deutsche Gebrauchsmuster DE 20 2014 011 XXA auszusetzen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 19. De-zember 2019 zum Az. 4c O 77\/18 zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Sie verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ent-gegen.<\/li>\n<li>Anders als durch die Beklagten behauptet sei das Verst\u00e4ndnis von \u201eFalten\u201c zwischen den Parteien nicht unstreitig. Zutreffend sei allein, dass zwischen den Parteien Einig-keit dar\u00fcber bestehe, dass Falten ein \u201estufenweises Biegen von geraden Schenkeln um einen gemeinsamen Punkt oder entlang einer gemeinsamen Linie\u201c sei. Die Be-klagten wollten hieraus aber die Schlussfolgerung ziehen, dass \u2013 zumindest bei einem Falten um 180\u00b0 \u2013 die Schenkel im Ergebnis aufeinanderliegen m\u00fcssten. Dies sei je-doch nicht zutreffend und widerspreche nicht nur der vorgenannten Definition, son-dern jeglichem technischen Verst\u00e4ndnis. Zwar m\u00fcssten die geraden Schenkel f\u00fcr ein Falten um einen gemeinsamen Punkt bzw. um eine gemeinsame Linie gebogen wer-den. Der gemeinsame Punkt bzw. die gemeinsame Linie, an dem bzw. an der die ge-raden Schenkel um 180\u00b0 gebogen w\u00fcrden, sei jedoch der Scheitelpunkt dieses Biege-bereichs. Das Vorhandensein eines \u201eBiegebereichs\u201c f\u00fchre nicht aus dem Schutzbe-reich heraus, sondern sei technisch zwingend.<\/li>\n<li>W\u00e4hrend des Biegeumformens, zu der das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Falten geh\u00f6re, werde die \u00e4u\u00dfere \u201eFaser\u201c, also die Au\u00dfenseite des Werkst\u00fccks, gestreckt. Die innere Faser und mithin die Innenseite des Werkst\u00fccks werde gestaucht. Es entstehe daher zwangsweise immer an der Biegekante eine Kr\u00fcmmung, die von den Beklagten als \u201eBiegebereich\u201c bezeichnet werde. Der richtige Ausdruck sei \u201eBiegeradius\u201c. Hierunter verstehe der Fachmann den Radius, der nach dem Biegevorgang eines Metallbau-teils gemessen werde. Dadurch, dass der Werkstoff an der \u00e4u\u00dferen Faser gestreckt und an der inneren Faser gestaucht werde, entstehe eine \u201eBiegeverk\u00fcrzung\u201c. Damit durch die beim Falten auftretende Stauchung und Streckung eine Qualit\u00e4tsminderung ausgeschlossen werden k\u00f6nne, sei es wichtig, Mindestbiegeradien einzuhalten. Ohne deren Einhaltung entst\u00fcnden an den Au\u00dfenseiten Risse und an den Innenseiten Quetschungen. Au\u00dferdem bestehe die Gefahr, dass das Werkzeug breche. Aus der Vorgabe eines Mindestbiegeradius folge, dass immer ein gekr\u00fcmmter \u201eMindestbiege-bereich\u201c vorhanden sein m\u00fcsse, und zwar auch und gerade beim Falten. Ansonsten w\u00fcrden Risse bzw. Quetschungen im Material auftreten und das Material im schlimmsten Fall brechen. Zudem k\u00f6nnten die Schenkel bei einer Faltung um 180\u00b0 niemals aufeinanderliegen. Beachte man den technisch zwingenden Mindestbiegera-dius, verliefen die Schenkel nach dem Falten immer beabstandet. Um zu erreichen, dass die Schenkel nach dem Falten aufeinanderliegen, m\u00fcsse man sie entweder \u00fcber 180\u00b0 falten oder mehrfach. Beides stelle jedoch auch nach dem Vortrag der Beklagten kein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Falten um 180\u00b0 dar, da entweder \u00fcber 180\u00b0 gefaltet oder nicht um einen gemeinsamen Punkt gebogen werde.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen sei das Klagegebrauchsmuster auch rechtsbest\u00e4ndig. Der von den Be-klagten in der erstinstanzlichen Verhandlung vorgebrachte Neuheitsangriff sei erkenn-bar konstruiert. Auch h\u00e4tten es die Beklagten weiterhin nicht darzulegen vermocht, dass der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters in Ansehung der Entgegenhaltun-gen E 12 bis E 14 nahegelegen habe. Eine hierf\u00fcr erforderliche Veranlassung zur Kombination dieser Entgegenhaltungen mit vermeintlich allgemeinem Fachwissen sei weiterhin nicht dargetan.<\/li>\n<li>Die Beklagten sind diesem Vorbringen entgegengetreten. Sie weisen insbesondere darauf hin, dass sich die durch die Kl\u00e4gerin im Zusammenhang mit dem durch sie angesprochenen \u201eMindestbiegeradius\u201c vorgelegten Anlagen KC 13 bis KC 15 aus-schlie\u00dflich auf ein Biegen und damit nicht ohne Weiteres auf ein anspruchsgem\u00e4\u00df gefordertes Falten bez\u00f6gen. Das Biegen sei der Oberbegriff des Faltens und das Fal-ten somit eine spezielle Form des Biegens. Den Ausf\u00fchrungen zum Biegen wolle die Kl\u00e4gerin entnehmen, dass zwangsweise immer eine Biegekante eine Kr\u00fcmmung er-gebe. Eine solche Kr\u00fcmmung m\u00f6ge sich beim Biegen allgemein einstellen. Sie wider-spreche jedoch expressis verbis dem f\u00fcr ein Falten gegebenen Erfordernis gerader Schenkel. F\u00fcr ihre weitere Behauptung, dass ein solcher Biegeradius\/Biegebereich \u201eauch und gerade beim Falten\u201c vorhanden sein m\u00fcsse, lege die Kl\u00e4gerin nichts vor. S\u00e4mtliche durch die Kl\u00e4gerin vorgelegten Fachver\u00f6ffentlichungen zur Thematik des Biegeradius besch\u00e4ftigten sich ausschlie\u00dflich mit dem Oberbegriff des Biegens, wo-gegen der geltend gemachte Anspruch mit dem \u201eFalten\u201c eine Konkretisierung w\u00e4hle. Der streitgegenst\u00e4ndliche Schutzanspruch bzw. die Lehre des Klagegebrauchsmus-ters tr\u00e4fen jedoch keine Aussage \u00fcber die vermeintliche Notwendigkeit eines Biegera-dius. Hinzu komme, dass der Anspruch \u00fcber das ausdr\u00fccklich geforderte \u201eFalten\u201c hin-aus einen (Falt)Winkel von 180\u00b0 erfordere.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li>II.<\/li>\n<li>Die Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig und hat auch in der Sache Erfolg.<\/li>\n<li>Da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagege-brauchsmusters keinen Gebrauch machen, scheidet eine Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung, zum R\u00fcck-ruf sowie eine Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 24 Abs. 1 und 2, 24a Abs. 1 und 2, 24b Abs. 1 und 2 GebrMG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB aus.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Erfindung bezieht sich auf einen Halterahmen zur Aufnahme mehrerer, zueinan-der gleichartiger und\/oder unterschiedlicher Module, der eine Schutzerdung gem\u00e4\u00df der Steckverbinder-Norm EN 61984 erm\u00f6glicht (Abs. [0003] f.).<\/li>\n<li>Aus der EP 0 860 XXB ist ein Halterahmen zur Halterung von Steckverbindungsmo-dulen und zum Einbau in Steckverbindergeh\u00e4use bzw. zum Anschrauben an Wand-fl\u00e4chen bekannt, wie er aus der nachfolgend zur Veranschaulichungszwecken einge-blendeten Figur 1 ersichtlich ist:<\/li>\n<li>Bei einem solchen Halterahmen werden die Steckverbindermodule in den Halterah-men eingesetzt. An diesen Steckverbindermodulen finden sich Halterungsmittel, die mit an gegen\u00fcberliegenden Wandteilen (Seitenteilen) des Halterahmens vorgesehe-nen und als allseitig geschlossene \u00d6ffnungen in den Seitenteilen des Halterahmens ausgebildeten Ausnehmungen zusammenwirken. Der Halterahmen besteht aus zwei gelenkig miteinander verbundenen H\u00e4lften, wobei die Trennung des Halterrahmens quer zu den Seitenteilen des Rahmens vorgesehen ist. Die Gelenke in den Befesti-gungsenden des Halterahmens sind so angeordnet, dass sich die Rahmenteile beim Aufschrauben des Halterahmens auf eine Befestigungsfl\u00e4che derart ausrichten, dass die Seitenteile des Halterahmens rechtwinklig zur Befestigungsfl\u00e4che ausgerichtet sind und die Steckverbindermodule \u00fcber die Halterungsmittel eine formschl\u00fcssige Verbindung mit dem Halterahmen aufweisen. In der Praxis werden derartige Halter-ahmen \u00fcblicherweise in einem Druckgussverfahren gefertigt (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>Die EP 2 581 XXC offenbart nach der Klagegebrauchsmusterbeschreibung einen, zwei Rahmenh\u00e4lften aufweisenden Halterahmen f\u00fcr Steckverbindermodule. Die Rah-menh\u00e4lften sind durch Linearverschieben der einen relativ zur anderen Rahmenh\u00e4lfte in eine Schieberichtung miteinander verrastbar, wobei an den Rahmenh\u00e4lften jeweils zueinander korrespondierende Rastmittel vorgesehen sind, die beim Linearverschie-ben ein Verrasten der beiden Rahmenh\u00e4lften miteinander in zwei verschiedene Rast-stellungen bewirken, in denen die Rahmenh\u00e4lften in verschiedenem Abstand zueinan-der beabstandet sind. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass derartige Halterah-men bei der Montage eine aufw\u00e4ndige Bedienung erfordern. So m\u00fcssen die Halter-ahmen aus dem Steckverbinder herausgeschraubt und\/oder entrastet werden, sobald auch nur ein einziges Modul ausgetauscht werden soll. Dabei fallen m\u00f6glicherweise auch die anderen Module, deren Entnahme nicht erw\u00fcnscht ist, aus dem Halterahmen heraus und m\u00fcssen vor dem Zusammenschrauben und\/oder vor dem Verrasten der Rahmenh\u00e4lften wieder eingef\u00fcgt werden. \u00dcberdies m\u00fcssen sich alle Module bereits vor dem Zusammenf\u00fcgen der Rahmenh\u00e4lften gleichzeitig in der f\u00fcr sie vorgesehenen Position befinden, um beim Zusammenf\u00fcgen der Rahmenh\u00e4lften endg\u00fcltig im Halte-rahmen fixiert zu werden, was die Montage erschwert (Abs. [0006] f.).<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich offenbart die EP 1 801 XXD einen aus einem einteiligen Kunststoffspritzteil bestehenden Halterahmen, wie er aus der nachfolgenden Abbildung ersichtlich ist:<\/li>\n<li>Der Halterahmen ist als umlaufender Kragen ausgebildet und weist an seiner Steck-seite mehrere durch Schlitze getrennte Wandsegmente auf. Jeweils zwei gegen\u00fcber-liegende Wandsegmente bilden einen Einf\u00fcgebereich f\u00fcr ein Steckermodul, wobei die Wandsegmente fensterartige \u00d6ffnungen aufweisen, die zur Aufnahme von an den Schmalseiten der Module angeformten Vorspr\u00fcngen dienen. Weiterhin ist an den Wandsegmenten jeweils eine F\u00fchrungsnut vorgesehen, die oberhalb der \u00d6ffnungen mittels eines nach au\u00dfen versetzten, auf der Innenseite eine Einf\u00fchrschr\u00e4ge aufwei-senden Fenstersteges gebildet ist. Zus\u00e4tzlich weisen die Steckmodule Rastarme auf, die an den Schmalseiten in Richtung der Kabelanschl\u00fcsse wirkend angeformt sind und unterhalb der seitlichen Kragenwand verrasten, so dass zwei unabh\u00e4ngige Rast-mittel die Steckverbindermodule im Halterahmen fixieren (Abs. [0008]).<\/li>\n<li>Eine solche Ausgestaltung des Halterrahmens ist jedoch mit dem Nachteil verbunden, dass der Halterahmen aus Kunststoff gebildet ist, weshalb der Rahmen gattungsge-m\u00e4\u00df nicht zur Schutzerdung und damit nicht f\u00fcr den Einbau in metallische Steckver-bindergeh\u00e4use geeignet ist. Die Verwendung metallischer Steckverbindergeh\u00e4use setzt eine solche Schutzerdung jedoch voraus und ist sowohl wegen ihrer mechani-schen Robustheit und ihrer Temperaturbest\u00e4ndigkeit als auch wegen ihrer elektrisch schirmenden Eigenschaften in vielen F\u00e4llen notwendig und daher vom Kunden er-w\u00fcnscht. Au\u00dferdem hat sich gezeigt, dass die Herstellung derartiger Kunststoffrah-men im Spritzgussverfahren zumindest schwierig und nur mit hohem Aufwand reali-sierbar ist. Dar\u00fcber hinaus ist auch die Hitzebest\u00e4ndigkeit eines solchen Kunststoff-halterahmens f\u00fcr spezielle Anwendungen, beispielsweise in der N\u00e4he eines Hoch-ofens, nicht immer ausreichend. Schlie\u00dflich werden das Kunststoffmaterial und die Form, insbesondere die St\u00e4rke des Halterrahmens, an den relevanten Stellen prim\u00e4r von den Anforderungen an die Biegsamkeit bestimmt und nicht von deren Tempera-turbest\u00e4ndigkeit (Abs. [0009]).<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster hat es sich vor diesem Hintergrund zur Aufgabe gemacht, eine Bauform f\u00fcr einen Halterahmen anzugeben, die einerseits eine gute Hitzebest\u00e4n-digkeit und eine hohe mechanische Robustheit aufweist und die insbesondere auch beim Einbau in ein metallisches Steckverbindergeh\u00e4use eine entsprechende Schutz-erdung, insbesondere eine PE (\u201eProtection Earth\u201c), erm\u00f6glicht und die andererseits auch eine komfortable Bedienbarkeit, insbesondere beim Auswechseln einzelner Mo-dule, gew\u00e4hrleistet (Abs. [0010]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters einen Halterahmen mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Halterahmen f\u00fcr einen Steckverbinder zur Aufnahme gleichartiger und\/oder unter-schiedlicher Module (3, 3\u2018), mit<\/li>\n<li>1.1. einem Grundabschnitt (1) zur Fixierung eines aufgenommenen Moduls (3, 3\u2018) in einer Ebene und<\/li>\n<li>1.2. einem Verformungsabschnitt, der einen Einf\u00fchrzustand und einen Haltezu-stand annehmen kann.<\/li>\n<li>1.2.1. Der Einf\u00fchrzustand erlaubt ein Einf\u00fchren wenigstens eines Moduls (3, 3\u2018) in einer Richtung quer zur Ebene in den Halterahmen.<\/li>\n<li>1.2.2. Im Haltezustand ist ein aufgenommenes Modul (3,3\u2018) fixiert.<\/li>\n<li>2. Der Grundabschnitt (1) und der Verformungsabschnitt sind wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildet.<\/li>\n<li>3. Der Grundabschnitt ist als Grundrahmen (1) ausgef\u00fchrt.<\/li>\n<li>1.1. Der Grundrahmen (1) besteht aus Zinkdruckguss und ist starr.<\/li>\n<li>3.2. Der Grundrahmen (1) ist mit einem im Wesentlichen rechteckigen Quer-schnitt und zwei Stirnfl\u00e4chen (11,11&#8242;) sowie zwei rechtwinklig dazu einander parallel gegen\u00fcberliegenden Seitenteilen (12,12&#8242;) ausgef\u00fchrt.<\/li>\n<li>3.2.1. An die Stirnfl\u00e4chen (11,11&#8242;) ist jeweils ein rechtwinklig dazu abste-hender Flansch (13,13&#8242;) angeformt, wobei jeder Flansch (13,13&#8242;) zwei Schraubbohrungen (131,131&#8242;) aufweist.<\/li>\n<li>4. Der Verformungsabschnitt ist als wenigstens ein Wangenteil (2,2&#8242;) am Grundrah-men (1) ausgef\u00fchrt.<\/li>\n<li>4.1. Das mindestens eine Wangenteil (2,2&#8242;)<\/li>\n<li>4.1.1. ist am Grundrahmen (1) durch Verrasten befestigt;<\/li>\n<li>4.1.2. ist aus federelastischem Blech;<\/li>\n<li>4.1.3. ist zumindest an einer Biegekante (B, B\u2018) um 180\u00b0 gefaltet.<\/li>\n<li>5. Der Halterahmen weist einen Schutzerdungs-Kontakt (\u201eB\u201c-Kontakt) (33&#8242;) auf oder ist zumindest mit einem solchen best\u00fcckt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nIm Hinblick auf den Streit der Parteien bedarf vor allem Merkmal 4.1.3. n\u00e4herer Erl\u00e4u-terung.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer erfindungsgem\u00e4\u00dfe Halterahmen setzt sich aus zwei, wenigstens teilweise aus unterschiedlichen Werkstoffen gebildeten Abschnitten zusammen, einem als Grund-rahmen ausgef\u00fchrten Grundabschnitt und einem Verformungsabschnitt. W\u00e4hrend Ersterer aus Zinkdruckguss besteht und starr ist, ist der Verformungsabschnitt als wenigstens ein Wangenteil am Grundrahmen ausgef\u00fchrt, welches dort durch Verras-ten befestigt und aus einem federelastischen Blech ausgebildet ist (Merkmalsgruppen 2. bis 4.1.2.).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDen Hintergrund dieser Gestaltung erf\u00e4hrt der Fachmann aus der Klagegebrauchs-musterbeschreibung: Die federelastischen Eigenschaften des Verformungsabschnitts, insbesondere des Wangenteils oder der Wangenteile, gestatten es, Module einzeln mit nur sehr geringem Aufwand einzuf\u00fcgen oder zu entfernen. Gleichzeitig kann der Grundrahmen durch seine Steifigkeit f\u00fcr die notwendige mechanische Stabilit\u00e4t beim Halten der eingef\u00fcgten Module sorgen (Abs. [0022]). Durch die Verwendung eines oder mehrerer metallischer Werkstoffe ist der Halterahmen besonders hitzebest\u00e4ndig, weist aber gleichwohl durch die Verwendung von federelastischem Blech an den daf\u00fcr erforderlichen Stellen eine ausreichend hohe Elastizit\u00e4t auf, um die Module einzeln und mit geringem Aufwand in den Modulrahmen einzuf\u00fcgen und wieder zu entnehmen (Abs. [0025], vgl. auch Abs. [0028] f.; [0059], [0061] f.).<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDas aus einem federelastischen Blech ausgebildete Wangenteil weist somit eine ge-ringere Steifigkeit als der Grundabschnitt auf (Abs. [0028]). Um das Wangenteil davon ausgehend zu verst\u00e4rken, soll es zumindest an einer Biegekante um 180\u00b0 gefaltet sein (Abs. [0054], Merkmal 4.1.3.). Zwar finden sich Ausf\u00fchrungen zu diesem The-menkreis ausschlie\u00dflich im besonderen Teil der Klagegebrauchsmusterbeschreibung im Zusammenhang mit der Er\u00f6rterung der lediglich bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele darstellenden Figuren. Diese dienen der Be\u00acschreibung von M\u00f6glichkeiten der Verwirk-lichung des Erfindungsgedankens und er\u00aclauben daher grunds\u00e4tzlich keine einschr\u00e4n-kende Auslegung des die Erfindung all\u00acgemein kenn\u00aczeichnenden Schutzanspruchs (BGHZ 160, 204, 210 = GRUR 2004, 1023 \u2013 Boden\u00acseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778, 779, 780 \u2013 Ziehmaschi\u00acnenzugeinheit; GRUR 2008, 779, 783 \u2013 Mehrgangnabe; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 20.01.2011, Az.: I-2 U 92\/09 BeckRS 2011, 8600; Urt. v. 11.02.2016, Az.: I-2 29\/15, BeckRS 2016, 9774; Urt. v. 13.08.2020, Az.: I-2 U 25\/19). Nichtsdestotrotz stellen die betreffenden Ausf\u00fchrungen in Ermangelung entsprechender Informationen in der allgemeinen Gebrauchsmusterbeschreibung f\u00fcr den Fachmann, der sich die Reichweite des Schutzbereichs des Klagegebrauchsmus-ters zu erschlie\u00dfen versucht, eine wertvolle Erkenntnisquelle dar. Mit Blick auf die Figuren gelangt der Fachmann daher zu dem Schluss, dass die in Merkmal 4.1.3. angesprochene Faltung des Wangenteils zu dessen Verst\u00e4rkung beitr\u00e4gt und damit letztlich dazu f\u00fchrt, dass der erhaltene Rahmen wie erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebt eine hohe mechanische Robustheit aufweist (Abs. [0010]).<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDazu, wie das Wangenteil gebogen sein soll, enth\u00e4lt Merkmal 4.1.3. drei Vorgaben: Das Wangenteil soll (1.) an zumindest einer Biegekante (2.) um 180\u00b0 (3.) gefaltet sein. Nur dann, wenn sich alle drei Elemente bei einer Ausf\u00fchrungsform finden lassen, f\u00e4llt die betreffende Gestaltung in den Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters. Der Wortlaut des Schutzanspruchs korrespondiert dabei mit Abs. [0075] der Klagege-brauchsmusterbeschreibung, wonach das Wangenteil an zumindest einer Biegekante um 180\u00b0 gefaltet werden kann. Zudem gibt die Klagegebrauchsmusterbeschreibung in Abs. [0054] zu erkennen, dass zumindest die in den Figuren 2b und 2d gezeigte und nachfolgend nochmals eingeblendete Gestaltung den durch Merkmal 4.1.3. aufgestell-ten Anforderungen entspricht.<\/li>\n<li>Hierzu f\u00fchrt Abs. [0054] aus:<\/li>\n<li>\u201eIn den Fig. 2b und 2d ist zu erkennen, dass das jeweilige Wangenteil 2, 2\u2018 im unteren Endbereich an einer Biegelinie B, B\u2018 gefaltet und damit in diesem Bereich verst\u00e4rkt ist. Eine untere Kante K, K\u2018 des dazugeh\u00f6rigen Blechs kommt dabei zwischen den Befesti-gungsausnehmungen 24 und einer dazugeh\u00f6rigen Biegelinie B, B\u2018 zu liegen, so dass die Befestigungsausnehmungen 24, 24\u2018 unverdeckt sind und die Befestigungszapfen 124, 124\u2018 ungehindert darin eingef\u00fchrt werden k\u00f6nnen.\u201c<\/li>\n<li>Mit der aus der vorstehenden Figur ersichtlichen Faltung des Wangenteils um 180\u00b0 entlang zumindest einer Biegelinie B, B\u2018 um 180\u00b0 wird somit das aus einem federelas-tischen Blech hergestellte Wangenteil verst\u00e4rkt. Soweit Abs. [0058] im Zusammen-hang mit den den Halterahmen im zusammengebauten Zustand zeigenden Figuren 4a und 4b eine zus\u00e4tzliche Stabilisierung der Befestigung der Wangenteile anspricht, in-dem die auch bereits aus der vorstehenden Abbildung ersichtliche untere Kante K (bzw. K\u2018) direkt mit dem entsprechenden Seitenteil (12, 12\u2018) des Grundrahmens ab-schlie\u00dft, hat eine solche Gestaltung in Schutzanspruch 1 keinen Niederschlag gefun-den. Das Vorhandensein eines derart angesprochenen Abschlusses mit dem entspre-chenden Seitenteil des Grundrahmens ist somit f\u00fcr eine Verwirklichung der techni-schen Lehre des Klagegebrauchsmusters keine Bedingung.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nDazu, was unter dem erfindungsgem\u00e4\u00df geforderten Falten zu verstehen sein soll, verh\u00e4lt sich die Klagegebrauchsmusterbeschreibung \u00fcber die vorstehend angespro-chenen Erl\u00e4uterungen des bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels hinaus nicht, so dass der Fachmann zur Beantwortung dieser Frage auf sein allgemeines Fachwissen zu-r\u00fcckgreifen muss. Nach dem durch die Kl\u00e4gerin als Anlage KC 4 zur Akte gereichten Auszug aus dem \u201eHandbuch der Umformungstechnik\u201c, dessen Relevanz zwischen den Parteien nicht in Streit steht, ist unter einem \u201eFalten\u201c ein stufenweises Biegen von geraden Schenkeln um einen gemeinsamen Punkt zu verstehen, wie dies in der nachstehend eingeblendeten und dem vorgenannten Handbuch entnommenen Abbil-dung ersichtlich ist:<\/li>\n<li>Damit in Einklang steht die auf der Internetseite https:\/\/de.E.com\/wiki\/Umformen (vgl. Anlage KC 5) zu findende Definition. Auch danach handelt es sich bei einem Falten um ein stufenweises Biegen von geraden Schenkeln um einen gemeinsamen Punkt. Schlie\u00dflich findet sich in dem als Anlage KC 7 vorliegenden \u201eMerkblatt 180 &#8211; Walzpro-filieren von Flacherzeugnissen aus Stahl\u201c folgende Darstellung, die sich weitgehend mit dem vorstehend herausgearbeiteten Begriffsverst\u00e4ndnis deckt:<\/li>\n<li>Davon ausgehend handelt es sich bei dem im Schutzanspruch angesprochenen Fal-ten somit um einen in der Fachliteratur einheitlich gebrauchten Begriff, unter dem der Fachmann gemeinhin ein stufenweises Biegen von (geraden) Schenkeln um einen gemeinsamen Punkt versteht. Mit der Forderung nach einer Faltung des Wangenteils verlangt Schutzanspruch 1 somit dessen Biegung um einen bestimmten Punkt. Dabei bel\u00e4sst es Merkmal 4.1.3. jedoch nicht, sondern verlangt zus\u00e4tzlich ein Falten um zumindest eine Biegekante um 180\u00b0. Der Hintergrund dieser erg\u00e4nzenden Anforde-rungen erschlie\u00dft sich dem Fachmann bereits mit Blick auf die Figuren 2b und 2d bzw. 4a und 4b nebst der zugeh\u00f6rigen Beschreibung. Durch eine diesen Anforderun-gen entsprechende Faltung soll das Wangenteil im betreffenden Bereich verst\u00e4rkt werden, indem es letztlich durch die Faltung um 180\u00b0 zu einer Materialdoppelung kommt, wie sie auch in den vorgenannten Figuren gezeigt ist. Eine solche Doppelung wird auch in dem durch die Kl\u00e4gerin als Anlage KC 7 zur Akte gereichten Merkblatt unter Punkt 3.2. als ein Mittel zur Verst\u00e4rkung von Walzprofilen beschrieben:<\/li>\n<li>\u201eD\u00fcnne Bleche k\u00f6nnen beim Walzprofilieren durch Faltungen so umgeformt werden, dass leichte Profilsysteme entstehen, die an den Stellen mit h\u00f6herer Belastung Materi-aldoppelungen aufweisen\u2026\u201c<\/li>\n<li>Auch wenn es sich bei dem Merkblatt mangels Erw\u00e4hnung in der Klagegebrauchs-musterschrift f\u00fcr sich genommen um kein zul\u00e4ssiges Auslegungsmaterial handelt, hat die Kl\u00e4gerin dieses Merkblatt zur Darlegung des allgemeinen Fachwissens vorgelegt. Mit diesem Wissen liest der Fachmann das Klagegebrauchsmuster und versucht, sich mit diesen Informationen die Bedeutung und die Reichweite der einzelnen, im Schutz-anspruch aufgestellten Anforderungen zu erschlie\u00dfen. Dem Fachmann, der sich hier-von ausgehend mit dem Bedeutungsgehalt von Merkmal 4.1.3. besch\u00e4ftigt, ist somit klar, dass die Schenkel als Konsequenz des Faltens um zumindest eine Biegekante um 180\u00b0 aufeinanderliegen m\u00fcssen, was im Ergebnis der soeben angesprochenen Materialdoppelung entspricht. Verbleibt \u00fcber stets zu beachtende Fertigungstoleran-zen hinaus ein Freiraum zwischen den geraden, um einen Punkt gebogenen Schen-keln, folgt daraus, dass die Schenkel entweder nicht um 180\u00b0 gefaltet wurden, oder, dass in Ermangelung eines gemeinsamen Punktes nicht wie gefordert gefaltet, son-dern nur gebogen wurde oder dass die Schenkel nicht gerade sind.<\/li>\n<li>Wollte man dies anders sehen und jegliche Biegung um 180\u00b0 unabh\u00e4ngig vom Ab-stand der Schenkel ausreichen lassen, gingen jegliche Konturen f\u00fcr die Schutzbe-reichsbestimmung verloren. Ankn\u00fcpfungspunkte daf\u00fcr, wie gro\u00df der Abstand bei einer solchen Betrachtung maximal sein d\u00fcrfte, sucht der Fachmann in der Klagege-brauchsmusterbeschreibung vergebens. Ein solcher maximal zul\u00e4ssiger Abstand lie\u00dfe sich auch nicht \u00fcber funktionale Erw\u00e4gungen bestimmen. Der technische Verstei-fungseffekt liefert hierf\u00fcr schon deshalb keinen Anhaltspunkt, weil unklar ist, welches Ma\u00df an Versteifung des Klagegebrauchsmuster im Blick hat. Damit bliebe offen, ab welchem Abstand die Grenze des Schutzbereichs \u00fcberschritten wird. Dem kann nur durch ein entsprechend enges Verst\u00e4ndnis des geforderten Faltens um 180\u00b0 im vor-genannten Sinne begegnet werden: Die Schenkel m\u00fcssen als Konsequenz des Fal-tens aufeinanderliegen.<\/li>\n<li>f)<br \/>\nDaraus, dass das Klagegebrauchsmuster in Abs. [0078] in dem dort angesprochenen Ausf\u00fchrungsbeispiel 3 davon spricht, dass der Grundabschnitt zumindest einen Teil des Verformungsabschnitts wenigstens teilweise umschlie\u00dft, folgt nichts anderes. Zum einen nimmt die Klagegebrauchsmusterbeschreibung in diesem Zusammenhang auf die zuvor erl\u00e4uterten Ausf\u00fchrungsbeispiele 1 und 2 Bezug, die anders als Schutz-anspruch 1 keine Faltung des Wangenteils voraussetzen. Zum anderen muss sich das angesprochene Umschlie\u00dfen nicht zwingend auf den gefalteten Bereich bezie-hen. R\u00fcckschl\u00fcsse auf den Grad der Faltung und auf die Zul\u00e4ssigkeit bzw. eine ggf. bestehende Notwendigkeit eines Freiraums zwischen den Schenkeln lassen sich dar-aus von vornherein nicht ziehen.<\/li>\n<li>g)<br \/>\nDass die so ermittelte Reichweite des Schutzbereichs dem entspricht, wie auch der Fachmann Merkmal 4.1.3. versteht, haben die Beklagten durch Vorlage eines Privat-gutachtens von Prof. Dr.-Ing. habil. F (vgl. Anlage CBH 11) nachvollziehbar dargelegt, ohne dass die Kl\u00e4gerin dem erheblich, etwa durch die Vorlage eines eigenen Privat-gutachtens, entgegengetreten w\u00e4re. Soweit die Kl\u00e4gerin die Vorlage eines solchen Gutachtens von einem vorausgegangenen Hinweis des Senats abh\u00e4ngig gemacht hat, bestand f\u00fcr die Erteilung eines Solchen gegen\u00fcber der anwaltlich vertretenen Kl\u00e4gerin kein Grund. Bereits kraft Gesetzes (\u00a7 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hat sich die Kl\u00e4gerin \u00fcber die durch die Gegenseite aufgestellten tats\u00e4chlichen Behauptungen vollst\u00e4ndig und der Wahrheit gem\u00e4\u00df zu erkl\u00e4ren. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ge-rin ist die Vorlage des Gutachtens im Berufungsverfahren auch nicht versp\u00e4tet. Der entsprechende Vortrag ist nicht neu i.S.d. \u00a7\u00a7 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO, sondern vertieft lediglich das bereits erstinstanzlich schl\u00fcssige Vorbringen der Beklagten, die Wangenteile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien lediglich um 180\u00b0 gebogen, nicht aber gefaltet (vgl. hierzu: BGH, NJW-RR 2015, 1109; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.12.2018, Az.: I-2 U 37\/18).<\/li>\n<li>h)<br \/>\nDer im Zwischenbescheid des Deutschen Patent- und Markenamts zu findende Hin-weis, aus den Entgegenhaltungen der E8b seien Elemente bekannt, die um eine Bie-gekante um 180\u00b0 gefaltet seien (vgl. Anlage KC 17, S. 7, zweiter Absatz), rechtfertigt keine andere Bewertung. Zwar hat der Senat eine solche fachkundige Stellungnahme in seine \u00dcberlegungen einzubeziehen. Jedoch \u00e4u\u00dfert sich das Bundespatentgericht weder im Detail zu dem aus seiner Sicht zutreffenden Verst\u00e4ndnis der Forderung nach einer Faltung um eine Biegekante um 180\u00b0, noch finden sich Ausf\u00fchrungen zu den Gr\u00fcnden, weshalb der Nichtigkeitssenat dieses Merkmal bei den in der Anlage E8b gezeigten Gestaltungen als offenbart ansieht. Bei der Bestimmung der Grenzen des Schutzbereichs des Klagegebrauchsmusters helfen die Ausf\u00fchrungen des Bun-despatentgerichts somit nicht weiter.<\/li>\n<li>i)<br \/>\nDie durch die Kl\u00e4gerin angesprochene und mithilfe der Anlagen KC 13 bis KC 15 er-l\u00e4uterte Notwendigkeit der Einhaltung bestimmter Mindestbiegeradien zur Vermeidung von Materialbr\u00fcchen zwingt ebenfalls zu keinem anderen Verst\u00e4ndnis. Gegenstand des Schutzanspruchs 1 ist ein Halterahmen f\u00fcr einen Steckverbinder, der durch die im Einzelnen aufgef\u00fchrten Merkmale gekennzeichnet ist. Es handelt sich dementspre-chend um einen Vorrichtungs- und keinen Verfahrensanspruch. F\u00fcr eine Verwirkli-chung der beanspruchten technischen Lehre ist somit allein entscheidend, dass das mindestens eine Wangenteil an zumindest einer Biegekante um 180\u00b0 gefaltet ist. Nicht entscheidend ist demgegen\u00fcber, welches Verfahren zur Herstellung der betref-fenden Falten zum Einsatz kommt. Dass sich Doppelungen bzw. Umschl\u00e4ge, wie sie aus der nachfolgend eingeblendeten, dem als Anlage CBH 13 zur Akte gereichten Wikipedia-Auszug entnommenen Abbildung ersichtlich ist, per se nicht, gegebenen-falls auch unter Einsatz zus\u00e4tzlicher, sich an den eigentlichen Biegevorgang anschlie-\u00dfender Bearbeitungsschritte herstellen lassen, behauptet auch Kl\u00e4gerin nicht.<\/li>\n<li>Ein solches Bestreiten st\u00fcnde auch im Widerspruch zu dem als Anlage KC 7 vorge-legten Merkblatt, in welchem eine entsprechende Materialdoppelung wie nachfolgend eingeblendet gezeigt wird:<\/li>\n<li>Abgesehen davon haben die Beklagten mit dem \u201eHemming\u201c (Prinzip von Umschlag-kantungen) eine konkrete M\u00f6glichkeit aufgezeigt, wie sich entsprechende Umschl\u00e4ge und damit letztlich die durch Schutzanspruch 1 geforderte Faltung des Wangenteils um 180\u00b0 an zumindest einer Biegekante realisieren l\u00e4sst:<\/li>\n<li>Dabei wird eine spitzwinklige Abkantung ausgef\u00fchrt und der Umschlag sodann unter Einsatz eines hohen Pressdrucks zugedr\u00fcckt (vgl. Anlage CBH 13). Wie die vorste-hende Abbildung verdeutlicht, liegt im Ergebnis ein um eine Biegekante um 180\u00b0 ge-faltetes Blech vor, wie es von Merkmal 4.1.3. gefordert wird.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nVon der so umschriebenen technischen Lehre machen die angegriffenen Ausf\u00fch-rungsformen keinen Gebrauch. Wie die nachfolgend nochmals eingeblendeten Abbil-dungen zeigen, ist deren Wangenteil zwar um 180\u00b0 gebogen. Jedoch ist der umgebo-gene Abschnitt beanstandet zum umgebogenen Bereich angeordnet und umschlie\u00dft im zusammengebauten Zustand des Halterrahmens den Grundrahmen.<\/li>\n<li>Es fehlt damit jeweils an dem durch Merkmal 4.1.3. geforderten, zumindest um eine Biegekante um 180\u00b0 gefalteten Wangenabschnitt.<\/li>\n<li>III.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/li>\n<li>X Y Z<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3100 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 08. April 2021, Az. 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