{"id":8696,"date":"2021-06-23T20:00:30","date_gmt":"2021-06-23T20:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8696"},"modified":"2021-08-27T13:15:59","modified_gmt":"2021-08-27T13:15:59","slug":"i-15-u-87-19-flexibles-gewebe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8696","title":{"rendered":"I \u2013 15 U 87\/19 &#8211; Flexibles Gewebe"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3099<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 11. M\u00e4rz 2021, Az. I \u2013 15 U 87\/19<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8200\">4a O 24\/18<\/a><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 17.09.2019 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer, Az.: 4a O 24\/18, des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>II. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.<\/li>\n<li>III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind f\u00fcr die Beklagten wegen ihrer Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleis\u00actung in H\u00f6he von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/li>\n<li>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten, in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents 2 027 XXA (\u201eKlagepatent\u201c, Anlage GW 1a, in deutscher \u00dcbersetzung Anlage GW 1b). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf der als patentverletzend angegriffenen Gegenst\u00e4nde sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Abstandsgewirk. Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der ma\u00dfgeblichen englischen Originalfassung wie folgt:<\/li>\n<li>1. A flexible fabric that can be set to become rigid or semi-rigid, the fabric comprising:<br \/>\na first face (12) having a yarn and pores (20);<br \/>\na second face (10) also having a yarn and pores, the second face being separated from the first face by a space (16);<br \/>\nself-supporting pile yarns (14) extending between the first and second faces that maintain the first and second face in a spaced-apart arrangement;<br \/>\nand a powder material comprising a cement located in the space between the first and second faces, the powder material being capable of setting to a rigid or semi-rigid solid on the addition of a liquid<br \/>\nwherein the pores of the first face are at least partly sealed by an applied sealant, such that the size of any partly sealed pores of the first face is sufficiently small so as to retain the powder material within the space,<br \/>\nthe second face includes pores that are sufficiently small as to retain the powder material within the space but allow the passage of liquid causing the powder material to set.<\/li>\n<li>In der deutschen \u00dcbersetzung lautet der Klagepatentanspruch 1 wie folgt:<\/li>\n<li>1. Flexibles Gewebe, das abbinden gelassen werden kann, um steif oder halbsteif zu werden, wobei das Gewebe Folgendes umfasst:<br \/>\neine erste Fl\u00e4che (12), die einen Faden und Poren (20) aufweist;<br \/>\neine zweite Fl\u00e4che (10), die ebenfalls einen Faden und Poren aufweist, wobei die zweite Fl\u00e4che von der ersten Fl\u00e4che durch einen Zwischenraum (16) getrennt ist;<br \/>\nselbsttragende Polf\u00e4den (14), die sich zwischen der ersten und der zweiten Fl\u00e4che erstrecken und die die erste und die zweite Fl\u00e4che in einer beabstandeten Anordnung halten;<br \/>\nund ein Pulvermaterial, das einen Zement umfasst und das sich in dem Zwischenraum zwischen der ersten und der zweiten Fl\u00e4che befindet, wobei das Pulvermaterial bei der Zugabe einer Fl\u00fcssigkeit zu einem steifen oder halbsteifen Feststoff abbinden kann,<br \/>\nwobei die Poren der ersten Fl\u00e4che zumindest zum Teil durch ein aufgebrachtes Dichtmittel versiegelt werden, so dass die Gr\u00f6\u00dfe jeglicher zum Teil versiegelter Poren der ersten Fl\u00e4che ausreichend klein ist, um das Pulvermaterial in dem Zwischenraum zur\u00fcckzuhalten,<br \/>\nwobei die zweite Fl\u00e4che Poren beinhaltet, die ausreichend klein sind, um das Pulvermaterial in dem Zwischenraum zur\u00fcckzuhalten, jedoch den Durchfluss von Fl\u00fcssigkeit zu erm\u00f6glichen, wodurch bewirkt wird, dass das Pulvermaterial abbindet.<\/li>\n<li>Die nachstehend wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift zeigt ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung:<\/li>\n<li>Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um ein polnisches Unternehmen, das unter dem Produktnamen \u201eA\u201c bzw. \u201eA plus\u201c betonimpr\u00e4gnierte Gewebe in Polen herstellt und unter anderem \u00fcber den englischsprachigen und in Deutschland abrufbaren Internetauftritt www.A-system.com anbietet und vertreibt. Der Beklagte zu 2) ist der Pr\u00e4sident der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 3) tritt als inl\u00e4ndischer Vertriebspartner der Beklagten zu 1) auf und bewirbt unter anderem deren \u201eA\u201c-Produkte unter der deutschsprachigen Online-Pr\u00e4senz www.B-gmbh.de.<br \/>\nMit der Klage angegriffen werden zwei Dichtungsmatten, die von der Beklagten zu 3) in Deutschland unter der Bezeichnung \u201eB C\u201c (\u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform I\u201c) und \u201eB C mit Folienkaschierung\u201c (\u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform II\u201c) angeboten werden und den von der Beklagten zu 1) hergestellten Produkten \u201eA\u201c und \u201eA plus\u201c entsprechen (zusammen: \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsformen\u201c).<br \/>\nDetails der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen lassen sich dem als Anlage GW 11 vorgelegten Auszug aus dem Internetauftritt der Beklagten zu 1), der als Anlage GW 12 vorgelegten Werbebrosch\u00fcre \u201eBeton von der Rolle\u201c der Beklagten zu 3) sowie dem als Anlage BK 1 vorgelegten Prospekt der Beklagten zu 3) entnehmen. Der bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwendete Vliesstoff ist in Anlage KAP 1 abgebildet. Au\u00dferdem wurden Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen als Anlagen WKS 5 und WKS 5a zur Akte gereicht.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen zwei identische Vliesschichten auf, die jeweils aus unregelm\u00e4\u00dfig abgelegten und miteinander verbundenen Fasern bestehen, die untereinander nicht verwoben, verschlungen oder versponnen sind. Im Rahmen des Herstellungsprozesses wird zun\u00e4chst auf eine der beiden Vliesschichten ein Zementgemisch und anschlie\u00dfend darauf die zweite Vlies-Schicht aufgebracht. Auf diese Weise entsteht ein dreischichtiger Aufbau mit dem Zementgemisch in der Mitte. Die Schichten werden sodann von einer Seite aus vernadelt, indem Fasern bzw. Faserb\u00fcndel aus der einen Schicht herausgezogen und in der anderen verankert werden. In der Folge erstrecken sich einzelne Fasern oder Faserb\u00fcndel im Wesentlichen senkrecht zu den beiden Schichten. Die Schicht, in der die Fasern bzw. Faserb\u00fcndel verankert werden, wird im Anschluss einer W\u00e4rmebehandlung mit erhitzten Walzen unterzogen und weist in der Folge eine erh\u00f6hte Kontraktion der Fasern auf. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II unterscheidet sich von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I lediglich darin, dass bei ihr an einer Seite zus\u00e4tzlich eine wasserundurchl\u00e4ssige Folie aufgebracht ist.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin sieht im Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland eine Verletzung des Klagepatents. Vor dem Landgericht hat sie geltend gemacht:<br \/>\nAnspruch 1 des Klagepatents werde von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Insbesondere handele es sich bei dem in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwendeten Vlies um ein Gewebe aus F\u00e4den, welches Poren und selbsttragende Polf\u00e4den aufweise.<br \/>\nDer im Klagepatent verwendete Begriff des \u201cFadens\u201d (englisch \u201cyarn\u201d) sei weit auszulegen; der Fachmann verstehe hierunter nicht nur einen gesponnenen Faden bzw. ein Garn, sondern auch einzelne Fasern, wie sie in dem angegriffenen Vliesstoff vorliegen. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden zudem klagepatentgem\u00e4\u00dfe \u201ePoren\u201c aufweisen. Hierunter seien nicht nur tunnelf\u00f6rmige \/ senkrechte Durchl\u00e4sse zu verstehen, sondern auch verwinkelte Durchl\u00e4sse, wie sie in einem Vliesstoff vorhanden seien. Auch in diesen verwinkelten Poren finde das Wasser seinen Weg jedenfalls teilweise durch die Poren. Weiter wiesen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit den sich zwischen den beiden Fl\u00e4chen befindlichen Faserb\u00fcndeln auch anspruchsgem\u00e4\u00dfe Polf\u00e4den auf, die die beiden Schichten auf Abstand hielten. Dass diese selbsttragend seien, ergebe sich aus den von ihr beauftragten Labortests (vgl. Anlage WKS 6, in deutscher \u00dcbersetzung Anlage WKS 6a). Die infolge der W\u00e4rmebehandlung erh\u00f6hte Kontraktion der Fasern bewirke eine Versiegelung der ersten Fl\u00e4che; hierin liege die Verwendung eines klagepatentgem\u00e4\u00dfen Dichtmittels. Welche Seite des fertigen Abstandsgewirks die \u201eerste Fl\u00e4che\u201c und welche die \u201ezweite Fl\u00e4che\u201c im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre sei, gebe das Klagepatent nicht vor.<br \/>\nDie Beklagten, die Klageabweisung beantragt haben, sind dem Verletzungsvorwurf wie folgt entgegen getreten:<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen. Der Vliesstoff stelle schon kein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Gewebe oder Gestrick da, da er aus wirr abgelegten Fasern, nicht aber aus F\u00e4den im Sinne des Klagepatents bestehe. F\u00e4den im Sinne der Klagepatentschrift seien aus mehreren Fasern bestehende l\u00e4ngliche Gebilde, die insbesondere durch verspinnen, verweben, verkreuzen oder verschlingen der einzelnen Fasern gebildet w\u00fcrden. Demgegen\u00fcber w\u00fcrden in einem Vliesstoff \u2013 insoweit unstreitig \u2013 die Fasern unregelm\u00e4\u00dfig abgelegt. Es seien auch keine selbsttragenden Polf\u00e4den vorhanden. Die Vernadelung erfolge mit Fasern, nicht mit F\u00e4den. Da das Zementgemisch sich zum Zeitpunkt der Vernadelung bereits zwischen den beiden Vliesschichten befinde, komme den Fasern keine selbsttragende Funktion zu. Die Vernadelung der beiden Schichten diene bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen allein dazu, diese aneinander zu befestigen, definiere aber nicht einen bestimmten Abstand der beiden Schichten zueinander. Dieser Abstand werde vielmehr ausschlie\u00dflich durch die Menge des zwischen die beiden Schichten aufgebrachten Zementgemisches bestimmt.<br \/>\nAuch weise der verwendete Vliesstoff keine Poren im Sinne der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre auf, da er \u2013 anders als bei einem Gewebe oder Gestrick \u2013 nicht mit Durchgangs\u00f6ffnungen versehen sei, insbesondere nicht mit solchen, durch die das Einf\u00fcllen des Zementgemisches erfolgen k\u00f6nne. Vielmehr seien \u2013 insoweit unstreitig \u2013 die beiden Vlies-Schichten von Beginn an so dicht, dass das Zementgemisch nicht durch die Vliesschichten ein- oder austreten k\u00f6nne. Ein Dichtmittel im Sinne des Streitpatents sei infolgedessen nicht n\u00f6tig und werde auch nicht verwendet. Soweit das Vlies mit W\u00e4rme behandelt werde, betreffe dies ausschlie\u00dflich die Unterseite der zweiten Fl\u00e4che des Vlieses und diene allein dazu, die infolge der Vernadelung herausragenden Fasern oder Faserb\u00fcndel zu verschmelzen. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II werde zwar zus\u00e4tzlich eine wasserundurchl\u00e4ssige Folie aufgebracht, die auch f\u00fcr das Zementgemisch undurchl\u00e4ssig sei, allerdings erziele diese nicht die beanspruchte Wirkung eines Dichtmittels, da bereits das dichte Vlies das Zementgemisch zur\u00fcckhalte.<br \/>\nWegen der weiteren tats\u00e4chlichen Feststellungen wird auf das angegriffene Urteil des Landgerichts Bezug genommen, \u00a7 540 ZPO. Mit diesem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen, da es jedenfalls an klagepatentgem\u00e4\u00dfen F\u00e4den und an erfindungsgem\u00e4\u00dfen selbsttragenden Polf\u00e4den fehle.<br \/>\nBei einem Faden im Sinne des Klagepatents handele es sich um eine Struktur, die aus mindestens zwei Fasern bestehe, die bewusst miteinander verdreht, verwoben oder verschlungen seien. Das Klagepatent unterscheide ausdr\u00fccklich zwischen \u201eyarn\u201c und \u201efibre\u201c und definiere den \u201eyarn\u201c als aus \u201efibres\u201c hergestellt. Anspruch 1 treffe insofern eine bewusste Auswahlentscheidung, die die blo\u00dfe lose Ansammlung von Fasern aus dem Schutzbereich ausnehme.<br \/>\nDes Weiteren fehle es den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch an selbsttragenden Polf\u00e4den im Sinne des Klagepatents. Die Klagepatentschrift sei dahingehend auszulegen, dass der Begriff \u201eselbsttragend\u201c wie im Stand der Technik beschrieben zu verstehen sei. Selbsttragend bedeute mithin, dass die Polf\u00e4den derart biegefest sind, dass sie nicht nur in der Lage sind, ihr eigenes Gewicht und das der oberen Gewebefl\u00e4che zu tragen, sondern dass sie auch gewissen Druckkr\u00e4ften, die von au\u00dfen auf das Gewebe wirken, gewachsen sind. Die Kl\u00e4gerin trage zwar vor, dass die Faserb\u00fcndel in der Lage seien, Druckkr\u00e4ften zu widerstehen, weil sie nach Entfernung des Pulvers nicht zusammenfielen. Schl\u00fcssiger Vortrag zum Widerstand gegen\u00fcber \u00fcber das Gewicht der oberen Schicht hinausgehenden Druckkr\u00e4ften fehle hingegen.<br \/>\nHinsichtlich der weiteren Begr\u00fcndung wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Kl\u00e4gerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, die sie unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt begr\u00fcndet:<br \/>\nUnzutreffend habe das Landgericht zwischen \u201eFaden\u201c und \u201eFaser\u201c unterschieden. Nach dem allgemeinen technischen Sprachgebrauch bezeichne der Begriff \u201eyarn\u201c \/ \u201eFaden\u201c ein linienf\u00f6rmiges Gebilde, das aus textilen Faserstoffen hergestellt sei. Auch Filamente, also einzelne Fasern, w\u00fcrden als \u201eFaden\u201c eingeordnet. Der Klagepatentschrift sei kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass der Begriff \u201eyarn\u201c\/\u201cFaden\u201c hier anders zu verstehen sei.<br \/>\nZu Unrecht habe das Landgericht weiter das Vorliegen selbsttragender Polf\u00e4den verneint. Werde bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Druck auf das Material ausge\u00fcbt, so m\u00fcsse dieser zun\u00e4chst eine gewisse St\u00e4rke erreichen, bevor die beiden Fl\u00e4chen aufeinandergedr\u00fcckt w\u00fcrden. Lasse der Druck nach, so w\u00fcrden die beiden Fl\u00e4chen durch die Polf\u00e4den sofort wieder auseinandergeschoben und w\u00fcrden ihren urspr\u00fcnglichen Abstand zueinander einnehmen. Der als Anlage WKS 6\/6a vorgelegte Testbericht lasse erkennen, dass ein Druckauftrag von 348 N\/m2 erforderlich sei, um die Polf\u00e4den zum Einknicken zu bringen. Dies sei wesentlich mehr als der Druck, der im Normalfall durch den Auftrag des einzuf\u00fcllenden Zementgemisches auf die Schichten ausge\u00fcbt werde. Dieser entspreche einer aufgebrachten Masse von ca. 10,1 kg\/m2. Bei dem dadurch erzeugten Druckauftrag seien die beiden Schichten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aber nur vernachl\u00e4ssigbar zusammengedr\u00fcckt worden. Erst bei einer ausgebrachten Masse von 34 kg\/m2 seien die Schichten aufeinandergedr\u00fcckt worden.<br \/>\nDer Auftrag eines \u201eDichtmittels\u201c in Anspruch 1 habe technisch-funktional den Sinn, die Poren nach au\u00dfen hin zu verschlie\u00dfen, nach innen aber offen zu halten, damit sich das Zementgemisch in ihnen \u201everankern\u201c k\u00f6nne. Der Anspruchswortlaut erfordere nicht zwingend den Auftrag zus\u00e4tzlichen Materials; vielmehr werde auch bei dem in Absatz [0017] der Klagepatentschrift genannten L\u00f6sungsmittel das vorhandene Material aufgeweicht, um eine Dichtwirkung zu erzielen. Die in Absatz [0018] der Klagepatentschrift vorgesehene Erhitzung bewirke technisch dasselbe.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndas Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 17.09.2019 (Az.: 4a O 24\/18) abzu\u00e4ndern und die Beklagten nach den schon erstinstanzlich gestellten Klageantr\u00e4gen zu verurteilen.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Argumentation wie folgt:<br \/>\nZu Recht habe das Landgericht festgestellt, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keinen Faden aufwiesen. Es w\u00fcrden auch keine \u201eselbsttragenden Polf\u00e4den\u201c im Sinne des Klagepatentanspruchs 1 verwendet. Der von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Testbericht (Anlage WKS 6\/6a) sei nicht geeignet, die Verwirklichung des Merkmals zu belegen. Zum einen sei die Tragkraft erst gemessen worden, nachdem das Pulvermaterial herausgesch\u00fcttelt worden sei; entscheidend sei demgegen\u00fcber aber der Zeitpunkt, bevor sich das Pulvermaterial zwischen den Fl\u00e4chen befinde. Zum anderen seien die Messungen an einem k\u00fcnstlich klein geschnittenen St\u00fcck Gewebe durchgef\u00fchrt worden, bei dem der Druckwiderstand naturgem\u00e4\u00df h\u00f6her sei als bei den meterlangen Rollen, in denen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vertrieben w\u00fcrden. Schlie\u00dflich werde in der Praxis auch eine weitaus gr\u00f6\u00dfere Masse Pulvermaterial auf die erste Schicht aufgebracht, da das Material in gro\u00dfen Mengen aufgesch\u00fcttet und dann in das Gewebe einger\u00fcttelt werde.<br \/>\nIm \u00dcbrigen fehle es den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch an klagepatentgem\u00e4\u00dfen Poren. Nicht jeder Spalt, durch den Fl\u00fcssigkeit hindurchtreten k\u00f6nne, sei als erfindungsgem\u00e4\u00dfe Pore zu verstehen. Der Anspruch erfordere vielmehr, dass die Poren gro\u00df genug sind, um den \u201eDurchfluss von Fl\u00fcssigkeit\u201c zu erlauben.<br \/>\nEin wesentlicher Aspekt der Erfindung sei zudem das Vorsehen unterschiedlich gro\u00dfer Poren in den beiden Fl\u00e4chen. Um das Erzeugnis nach dem Klagepatent herzustellen, m\u00fcssten die Poren der ersten Fl\u00e4che zun\u00e4chst zum Einf\u00fcllen des Pulvermaterials ausreichend gro\u00df sein. Erst im Anschluss \u2013 nach dem Einf\u00fcllen des Pulvermaterials \u2013 w\u00fcrden diese durch Aufbringen eines Dichtmittels versiegelt, um das Pulvermaterial in dem Zwischenraum zur\u00fcckzuhalten. Entsprechend gro\u00dfe Poren, die geeignet w\u00e4ren, das Pulvermaterial durchzulassen, weise der Vliesstoff der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aber von vornherein nicht auf. Deshalb werde auch kein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Dichtmittel ben\u00f6tigt. Denklogisch ergebe sich aus dem Erfordernis der Versiegelungswirkung im Anspruch, dass die Poren vorher gro\u00df genug gewesen sein m\u00fcssen, das Pulvermaterial durchzulassen. Dies habe nichts damit zu tun, Verfahrensschritte in den Anspruch \u201ehineinzulesen\u201c. Vielmehr sei die Funktion des Dichtmittels erfindungsgem\u00e4\u00df eben die, die Poren so zu verkleinern, dass das Pulvermaterial nicht mehr hindurchpasse. Ein solches Dichtmittel aber w\u00fcrden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht aufweisen, da der verwendete Vliesstoff von vornherein keine \u00d6ffnungen habe, die gro\u00df genug w\u00e4ren, das Pulvermaterial hindurchzulassen. Schon gar nicht sei ein Dichtmittel in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise \u201eaufgebracht\u201c. Der Wortlaut erfordere insofern ein Dichtmittel, welches nicht bereits in Form der ersten oder zweiten Fl\u00e4che vorliege, sondern zus\u00e4tzlich hinzukomme, nachdem das Pulvermaterial im Gewebe sei. Das Dichtmittel bilde dann eine zus\u00e4tzliche Schicht aus. Entsprechendes sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht feststellbar. Die W\u00e4rmebehandlung f\u00fchre lediglich zu einer Verschmelzung der bereits in der Schicht vorhandenen F\u00e4den, f\u00fchre aber kein zus\u00e4tzliches Mittel hinzu. Im \u00dcbrigen erfolge die W\u00e4rmebehandlung an der unteren Schicht, damit an der im Sinne des Klagepatents zweiten, nicht der ersten Schicht.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 25.02.2021 verwiesen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Kl\u00e4gerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.<br \/>\nIm Ergebnis zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen und dementsprechend keine klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisse nach \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG sind. Der Kl\u00e4gerin stehen daher gegen die Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Stoff, der mit einem Material impr\u00e4gniert ist, das bei Zugabe von Fl\u00fcssigkeit abbindet (sogenanntes \u201eAbstandsgewirk\u201c). Ausweislich Absatz [0003] der Klagepatentschrift waren solche Abstandsgewirke im Stand der Technik bekannt. Sie umfassen eine obere und eine untere Oberfl\u00e4chenschicht sowie Polf\u00e4den, die sich zwischen den beiden Fl\u00e4chen erstrecken. Die Polf\u00e4den sind selbsttragend, um die beiden Fl\u00e4chen in einem gew\u00fcnschten Abstand zueinander zu halten und Kr\u00e4ften zu widerstehen, die senkrecht auf die Oberfl\u00e4che der Schichten wirken (Druckkr\u00e4fte). Die L\u00e4nge der Polf\u00e4den bestimmt dabei die Dicke des Abstandsgewirks. Die Eigenschaften der beiden Schichten und der Polf\u00e4den k\u00f6nnen durch die Wahl der verwendeten F\u00e4den bestimmt werden; diese k\u00f6nnen einheitlich oder unterschiedlich gew\u00e4hlt werden, so dass die Eigenschaften der beiden Schichten und der Polf\u00e4den individuell bestimmt werden k\u00f6nnen.<br \/>\nF\u00fcr Abstandsgewirke gibt es ausweislich der einleitenden Angaben des Klagepatents zahlreiche Anwendungsgebiete. Sie finden beispielsweise Verwendung bei der Herstellung von Kleidungsst\u00fccken, wenn ein dicker, aber leichter Stoff erforderlich ist und\/oder der Stoff einen Luftspalt umfassen soll, etwa in Fahrradhelmen, Stiefelsohlen, Bekleidung f\u00fcr Feuerwehrleute oder Klimakontrollsitzen in Fahrzeugen (Abs. [0003] der Klagepatentschrift).<br \/>\nDie Klagepatentschrift geht in Abs. [0002] zum technischen Hintergrund auf die WO 2005\/124063 ein, die einen Schutzraum beschreibt, der eine Unterlegplane und eine Abdeckung umfasst. Der Raum zwischen der Unterlegplane und der Abdeckung kann durch Pumpen von Luft aufgeblasen werden, um die Abdeckung anzuheben und den Schutzraum auszubilden. Die Abdeckung besteht aus einem mit Zement impr\u00e4gnierten Stoff; der Stoff kann eine Art Filz sein. Vor dem Aufblasen wird die Abdeckung mit Wasser befeuchtet, so dass sich eine steife H\u00fclle ausbildet, die als selbsttragendes Dach des Schutzraumes fungiert. Dies ist insbesondere f\u00fcr die Bereitstellung von Notunterk\u00fcnften in Krisengebieten n\u00fctzlich.<br \/>\nAls weiteren Stand der Technik nimmt das Klagepatent die JP-A-0432XXC und die US 2003\/007XXD in den Blick (Abs. [0004], [0006] der Klagepatentschrift). Beide Schriften offenbaren die Verwendung eines h\u00e4rtbaren Harzes. Auch die US 546XXE beschreibt die Verwendung eines Harzes, alternativ einer fl\u00fcssigen Gipsdispersion. Verwendet wird das entstehende Substrat, um Gipsverb\u00e4nde und Schie\u00acnen zur Immobilisierung von gebrochenen oder \u00fcberlas\u00acteten Gliedma\u00dfen und Gelenken von Patienten auszu\u00acformen (Abs. [0005] der Klagepatentschrift).<\/li>\n<li>In Abs. [0007] thematisiert die Klagepatentschrift die EP 0 071 XXF, in der ein Verfahren zur Herstellung eines flexiblen Gewebes offenbart ist, das abbinden gelassen werden kann, um steif oder halbsteif zu werden. Das Gewebe umfasst eine erste Fl\u00e4che mit Poren und eine davon beabstandete zweite Fl\u00e4che mit Poren. Zwischen den beiden Fl\u00e4chen erstrecken sich Fasern und ein Pulvermaterial, das Zement umfasst und bei der Zugabe von Fl\u00fcssigkeit zu einem steifen oder halbsteifen Feststoff abbinden kann. Die Poren der beiden Fl\u00e4chen sind ausreichend klein, um das Pulvermaterial in dem Zwischenraum zur\u00fcckzuhalten, zugleich aber ausreichend gro\u00df, um den Durchfluss von Fl\u00fcssigkeit zu erm\u00f6glichen, so dass die Fl\u00fcssigkeit durch sie hindurchtreten und das Pulvermaterial zum Abbinden bringen kann.<br \/>\nSchlie\u00dflich benennt die Klagepatentschrift als Stand der Technik noch die DE 9016XXG, die ein textiles Abstandsgewirk in Mattenform mit zwei \u00e4u\u00dferen Gewirkebahnen und einer dazwischenliegenden Abstandsstruktur beschreibt.<br \/>\nDas Klagepatent zeigt weder ausdr\u00fccklich Nachteile der aus dem beschriebenen Stand der Technik bekannten Abstandsgewirke auf, noch stellt es sich selbst eine subjektive Aufgabe. Allerdings beschreibt es in Absatz [0026] als Vorteil der Erfindung, dass man das Abstandsgewirk herstellen und sp\u00e4ter jederzeit (auch an einem anderen Ort) nach Belieben durch die Zugabe von Fl\u00fcssigkeit abbinden lassen k\u00f6nne. Hierdurch k\u00f6nne die zu transportierende Masse reduziert werden. Das mit dem festen Pulver impr\u00e4gnierte Gewebe sei immer noch biegsam und k\u00f6nne f\u00fcr den Transport zusammengefaltet oder aufgerollt werden. Durch die Verwendung selbsttragender Polf\u00e4den werde das Material zugleich verst\u00e4rkt und dessen Festigkeit erh\u00f6ht (Absatz [0029], [0030] der Klagepatentschrift). Hieraus ergibt sich, dass die objektive Aufgabe des Klagepatents darin besteht, ein (weiteres) Gewebe der Art Abstandsgewirk zur Verf\u00fcgung zu stellen, das einerseits biegsam und leicht transportierbar ist, dabei aber andererseits eine Festigkeit nach dem Abbinden aufweist.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Flexibles Gewebe, das abbinden gelassen werden kann, um steif oder halbsteif zu werden.<\/li>\n<li>2. Das Gewebe umfasst Folgendes:<br \/>\na) eine erste Fl\u00e4che (12),<br \/>\nb) eine zweite Fl\u00e4che (10),<br \/>\nc) selbsttragende Polf\u00e4den (14),<br \/>\nd) ein Pulvermaterial.<\/li>\n<li>3. Die erste Fl\u00e4che (12) weist auf<br \/>\na) einen Faden und<br \/>\nb) Poren (20),<br \/>\nc) wobei die Poren der ersten Fl\u00e4che zumindest zum Teil durch ein aufgebrachtes Dichtmittel versiegelt werden, so dass die Gr\u00f6\u00dfe jeglicher zum Teil versiegelter Poren der ersten Fl\u00e4che ausreichend klein ist, um das Pulvermaterial in dem Zwischenraum zur\u00fcckzuhalten.<\/li>\n<li>4. Die zweite Fl\u00e4che (10) weist ebenfalls auf<br \/>\na) einen Faden und<br \/>\nb) Poren,<br \/>\nc) wobei die zweite Fl\u00e4che von der ersten Fl\u00e4che durch einen Zwischenraum (16) getrennt ist, und<br \/>\nd) wobei die zweite Fl\u00e4che Poren beinhaltet, die ausreichend klein sind, um das Pulvermaterial in dem Zwischenraum zur\u00fcckzuhalten, jedoch den Durchfluss von Fl\u00fcssigkeit zu erm\u00f6glichen, wodurch bewirkt wird, dass das Pulvermaterial abbindet.<\/li>\n<li>5. Die selbsttragenden Polf\u00e4den (14),<br \/>\na) erstrecken sich zwischen der ersten und der zweiten Fl\u00e4che und<br \/>\nb) halten die erste und die zweite Fl\u00e4che in einer beabstandeten Anordnung.<\/li>\n<li>6. Das Pulvermaterial<br \/>\na) umfasst einen Zement,<br \/>\nb) befindet sich in dem Zwischenraum zwischen der ersten und der zweiten Fl\u00e4che und<br \/>\nc) kann bei der Zugabe einer Fl\u00fcssigkeit zu einem steifen oder halbsteifen Feststoff abbinden.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nJedenfalls dass die Poren der ersten Fl\u00e4che bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise durch ein \u201eaufgebrachtes Dichtmittel\u201c versiegelt sind (Merkmal 3.c)), vermag der Senat nicht festzustellen. Denn dies setzt voraus, dass im Enderzeugnis ein Dichtmittel vorhanden ist, das sich von der ersten Fl\u00e4che unterscheidet und (im vorherigen Herstellungsverfahren) zus\u00e4tzlich auf diese aufgebracht worden ist. Entsprechendes l\u00e4sst sich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht feststellen. Ob es den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen daneben \u2013 wie das Landgericht meint \u2013 an anspruchsgem\u00e4\u00dfen \u201eF\u00e4den\u201c und \u201eselbsttragenden Polf\u00e4den\u201c fehlt, kann dahinstehen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie in Merkmal 3.c) enthaltene Versiegelung durch ein aufgebrachtes Dichtmittel findet erfindungsgem\u00e4\u00df an Poren im Sinne von Merkmal 3.b) statt.<br \/>\nHierunter versteht das Klagepatent ganz allgemein \u00d6ffnungen im Gewebe. Vom Anspruchswortlaut nicht vorgegeben ist, wodurch diese \u00d6ffnungen bewirkt werden, insbesondere erfolgt keine Festlegung auf Maschen von gestrickten oder gewebten F\u00e4den. Vielmehr macht die Beschreibung der EP 0 071 XXF in Absatz [0007] der Klagepatentschrift deutlich, dass erfindungsgem\u00e4\u00dfe Poren grunds\u00e4tzlich auch in einem Vliesstoff vorhanden sein k\u00f6nnen. Das Klagepatent grenzt sich hiervon nicht ab, stellt insbesondere nicht fest, dass unter Poren im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre etwas anderes verstanden werden sollte. Absatz [0025] der Klagepatentschrift beschreibt lediglich eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der Erfindung, bei der die Poren durch ein Strickverfahren ausgebildet werden. Der Anspruch ist aber nicht auf dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel beschr\u00e4nkt. Vielmehr k\u00f6nnen erfindungsgem\u00e4\u00dfe Poren grunds\u00e4tzlich auch in einem Vliesstoff gegeben sein, der keine Maschen von gewebten oder gestrickten F\u00e4den aufweist.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDas Klagepatent unterscheidet weiter zwischen Poren der ersten und der zweiten Fl\u00e4che, wobei nur die Poren der ersten Fl\u00e4che durch ein aufgebrachtes Dichtmittel im Sinne von Merkmal 3.c) versiegelt werden.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten unterscheidet das Klagepatent insofern aber nicht zwischen \u201eoben\u201c und \u201eunten\u201c, sondern spricht lediglich von einer \u201eersten\u201c und einer \u201ezweiten\u201c Fl\u00e4che, wobei die \u201eerste\u201c Fl\u00e4che keineswegs zwingend die obere sein muss. Die beiden anspruchsgem\u00e4\u00dfen Fl\u00e4chen entsprechen sich weitgehend, indem sie \u201eF\u00e4den\u201c und \u201ePoren\u201c aufweisen. Die Poren sollen \u2013 in dem hergerichteten Abstandsgewirk \u2013 in beiden Fl\u00e4chen ausreichend klein sein, um das Pulvermaterial zwischen den beiden Fl\u00e4chen zur\u00fcckzuhalten und ein Austreten von Pulvermaterial durch die Fl\u00e4chen zu verhindern. Die Poren der zweiten Schicht m\u00fcssen au\u00dferdem gro\u00df genug sein, um den Durchfluss von Fl\u00fcssigkeit zu erm\u00f6glichen, Merkmal 4.c). Ob die Fl\u00fcssigkeit von \u201eoben\u201c oder von \u201eunten\u201c zugef\u00fchrt wird, gibt der Anspruch nicht vor. Die r\u00e4umliche Lage des Abstandsgewirks erscheint vielmehr zuf\u00e4llig; welche Schicht sich oben oder unten befindet, kann variieren.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Poren der ersten Fl\u00e4che sollen in dem fertigen Erzeugnis solcherma\u00dfen durch ein aufgebrachtes Dichtmittel versiegelt sein, dass die Gr\u00f6\u00dfe jeglicher zum Teil versiegelter Poren der ersten Fl\u00e4che ausreichend klein ist, um das Pulvermaterial in dem Zwischenraum zur\u00fcckzuhalten.<br \/>\nDer Fachmann erkennt, dass es sich bei dem Klagepatentanspruch 1 insgesamt um einen Sachanspruch handelt, f\u00fcr dessen Verwirklichung es \u2013 worauf die Kl\u00e4gerin zu Recht hingewiesen hat \u2013 nicht auf die Einhaltung eines bestimmten Herstellungsweges ankommt, sondern darauf, dass das betreffende Erzeugnis \u2013 hier das Abstandsgewirk \u2013 die im Anspruch bezeichneten Sacheigenschaften aufweist.<br \/>\nHieran \u00e4ndert sich auch dadurch nichts, dass durch das Vorsehen einer Versiegelung der Poren in Merkmal 3.c) ein Aspekt Eingang in den Sachanspruch gefunden hat, der auch in dem in Anspruch 8 der Klagepatentschrift enthaltenen Verfahrensanspruch aufscheint. Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass das Abstandsgewirk, bestehend aus zwei durch die selbsttragenden Polf\u00e4den auf Abstand gehaltenen Fl\u00e4chen, als solches vorhanden ist, bevor das Pulvermaterial in den Zwischenraum zwischen den beiden Fl\u00e4chen eingef\u00fcllt wird. Abs. [0014] der Klagepatentschrift beschreibt entsprechend das Einf\u00fcllen des abbindbaren Materials durch die in der ersten Fl\u00e4che gebildeten Poren als vorzugsw\u00fcrdig und stellt sodann fest, dass im Anschluss hieran eine Abdichtung der Poren erforderlich ist, um zu verhindern, dass das Pulvermaterial durch die Poren der ersten Fl\u00e4che wieder herausrieselt. Der Fachmann erkennt, dass der Vorteil dieses Herstellungsprozesses in der M\u00f6glichkeit der Herstellung des durch die zwei Fl\u00e4chen gebildeten Abstandsgewirks und der separaten Bef\u00fcllm\u00f6glichkeit mit dem abbindbaren Material besteht.<br \/>\nIm Sachanspruch hat dieser Aspekt in der Verwendung eines aufgebrachten Dichtmittels (\u201eapplied sealant\u201c) seinen Niederschlag gefunden, das eine (jedenfalls teilweise) Versiegelung der Poren derart bewirkt, dass die Poren ausreichend klein sind, um das Pulvermaterial in dem Zwischenraum zur\u00fcckzuhalten. Hierdurch unterscheidet sich die Vorrichtung nach dem Klagepatentanspruch 1 gerade von dem Erzeugnis, das Gegenstand des in der EP 0 071 XXF beschriebenen Verfahrens ist.<br \/>\nDabei ersch\u00f6pft sich Merkmal 3.c) nicht allein in dem Vorsehen einer Versiegelung der Poren. Die gebotene funktionale Betrachtung bei r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definierten Merkmalen darf nicht dazu f\u00fchren, dass deren Inhalt auf die blo\u00dfe Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinne interpretiert wird, der mit der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal eigen ist, nicht mehr in \u00dcbereinstimmung steht (BGH, GRUR 2016, 921 \u2013 Pemetrexed). Aus dem Grundsatz der funktionsorientierten Auslegung ergibt sich zwar, dass der Fachmann den Patentanspruch so auszulegen hat, dass die den einzelnen Merkmalen zugeschriebenen Funktionen erf\u00fcllt werden. Daraus folgt aber nicht im Umkehrschluss, dass jede Ausf\u00fchrungsform, die die Funktion der Merkmale erf\u00fcllt, auch patentgem\u00e4\u00df ist. Denn wenn sich aus dem Anspruchswortlaut in Zusammenschau mit dem Beschreibungstext ergibt, dass das Merkmal in einer Weise r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definiert wird, die auf die in Betracht gezogene Ausf\u00fchrungsform nicht zutrifft, so ist eine Verwirklichung des Patentanspruchs abzulehnen. Der Schutzgegenstand darf nicht durch Verallgemeinerung konkreter, im Anspruch angegebener L\u00f6sungsmittel erweitert werden (BGH, GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2014, 21710 &#8211; Stimmventil).<br \/>\nInsofern kann dahinstehen, ob die Behandlung mit erhitzten Walzen auf einem Vliesstoff die vom Klagepatent geforderte Versiegelungswirkung in gleicher Weise erzielt wie ein aufgebrachtes Dichtmittel im Sinne von Merkmal 3.c). Auch ist ohne Belang, ob es dem Klagepatent gerade auf eine Versiegelung der Poren nach au\u00dfen ankommt, w\u00e4hrend die Poren nach innen hin ge\u00f6ffnet bleiben sollen, um die Verankerung des Pulvermaterials in denselben zu erm\u00f6glichen, und ob eben dies bei einer W\u00e4rmebehandlung der Fall ist (so der kl\u00e4gerische Vortrag in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 25.02.2021). Denn selbst wenn man dies \u2013 der Kl\u00e4gerin folgend \u2013 bejahen wollte, so findet sich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eben nicht das von Patentanspruch 1 geforderte \u201eaufgebrachte Dichtmittel\u201c.<br \/>\nDem Anspruch entnimmt der Fachmann insofern, dass zwischen erster Fl\u00e4che und Dichtmittel unterschieden wird. Denn es wird nicht nur verlangt, dass die Poren der ersten Fl\u00e4che (durch eine wie auch immer geartete Behandlung der Fl\u00e4che) versiegelt sind. Es wird vielmehr ausdr\u00fccklich angegeben, womit die Versiegelung erfolgen soll: mit einem (bis dahin nicht aufgef\u00fchrten) Dichtmittel. Die erste Fl\u00e4che und das Dichtmittel sind folglich verschiedene Bestandteile. Unterstrichen wird dies durch die Verwendung des Begriffes aufgebrachtes Dichtmittel (\u201eapplied sealant\u201c). Damit wird dem Fachmann vor Augen gef\u00fchrt, dass im Enderzeugnis ein Dichtmittel vorhanden sein muss, das sich von der ersten Fl\u00e4che unterscheidet und (im vorherigen Herstellungsverfahren) zus\u00e4tzlich auf diese aufgebracht worden ist.<br \/>\nZieht der Fachmann die Beschreibung des Klagepatents zu Rate, so sieht er sich in diesem Verst\u00e4ndnis best\u00e4rkt. In den Abs\u00e4tzen [0015] bis [0018] der Klagepatentschrift werden verschiedene M\u00f6glichkeiten beschrieben, mit denen durch (teilweises) Schlie\u00dfen der Poren verhindert werden kann, dass das in das Gewebe eingebrachte Material wieder herausfallen kann. Absatz [0015] beschreibt das Aufbringen einer weiteren Schicht auf die erste Fl\u00e4che, die die Poren der ersten Fl\u00e4che dergestalt verkleinert, dass ein Austreten des Pulvermaterials verhindert wird. In Absatz [0016] der Klagepatentschrift wird die Herstellung der ersten Fl\u00e4che mittels eines elastomeren Fadens vorgestellt. Dieser kann gedehnt werden, um das Pulvermaterial zwischen die Fl\u00e4chen einzuf\u00fcllen, und anschlie\u00dfend entspannt werden, um die Poren auf eine solche Gr\u00f6\u00dfe zu reduzieren, dass das Pulvermaterial nicht mehr ohne weiteres austreten kann. Weiter sieht die Klagepatentschrift in Absatz [0017] die M\u00f6glichkeit vor, nach dem Einbringen des Pulvermaterials die erste Fl\u00e4che durch Aufbringen eines Versiegelungsmaterials, wie z.B. eines Klebstoffs, zu behandeln oder die erste Fl\u00e4che der Behandlung mit einem L\u00f6sungsmittel zu unterziehen, um die Poren vollst\u00e4ndig oder teilweise zu schlie\u00dfen. Schlie\u00dflich beschreibt die Klagepatentschrift in Absatz [0018] noch die M\u00f6glichkeit der Verwendung thermoelastischer Fasern, die bei Erhitzung schrumpfen und so das Austreten von Pulvermaterial verhindern k\u00f6nnen.<br \/>\nDas Klagepatent kennt demzufolge verschiedene Wege, um den in Merkmal 3.c) explizit genannten Zweck (&#8230;, so dass &#8230;) zu erreichen. Im Anspruch Niederschlag gefunden hat aber einzig und allein nur das Versiegeln durch ein \u201eaufgebrachtes Dichtmittel\u201c, obwohl es dem Anmelder freigestanden h\u00e4tte, eine andere, weiter angelegte Formulierung zu w\u00e4hlen, wenn es auf eine besondere Art der Versiegelung nicht h\u00e4tte ankommen sollen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2020, 37856 \u2013 Tr\u00e4gerplatte). Selbst wenn man unter den Anspruchswortlaut noch die ebenfalls in Absatz [0017] der Klagepatentschrift beschriebene Verwendung eines L\u00f6sungsmittels fassen wollte, so erfordert der Anspruch doch in jedem Fall das Aufbringen eines zus\u00e4tzlichen Mittels bzw. Materials, welches sich von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen ersten Fl\u00e4che unterscheidet.<br \/>\nUnstreitig findet sich auf den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen kein solches zus\u00e4tzliches Mittel, das sich von der ersten Fl\u00e4che unterscheidet und (im vorherigen Herstellungsverfahren) auf diese aufgebracht worden ist. Die erhitzten Walzen k\u00f6nnen ein solches Mittel schon deshalb nicht darstellen, weil sie zwar w\u00e4hrend der W\u00e4rmebehandlung auf die erste Fl\u00e4che einwirken, nach dem Abschluss der Behandlung aber nicht auf dieser verbleiben, damit nicht \u201eaufgebracht\u201c im Sinne des Klagepatents sind. Die durch die W\u00e4rmebehandlung hervorgerufene Kontraktion der Fasern der ersten Fl\u00e4che reicht ebenfalls nicht aus, um ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes \u201eaufgebrachtes\u201c Dichtmittel feststellen zu k\u00f6nnen. Denn die Fasern der ersten Fl\u00e4che sind Teil derselben, womit es sich nicht um ein zus\u00e4tzliches, von den Bestandteilen der ersten Fl\u00e4che zu unterscheidendes Dichtmittel handelt.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 25.02.2021 vorgetragen hat, durch die W\u00e4rmebehandlung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werde auf der ersten Fl\u00e4che eine zweite Vliesschicht ausgebildet, kann auch dies \u2013 die Richtigkeit dieses Vortrag unterstellt \u2013 die Verwirklichung von Merkmal 3.c) nicht begr\u00fcnden.<br \/>\nDenn durch die Wahl des Begriffes \u201eDichtmittel\u201c (\u201esealant\u201c) in Anspruch 1 wird klar, dass die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Versiegelung nicht mittels einer Schicht (\u201elayer\u201c) erfolgt. Dies entnimmt der Fachmann zudem auch der Aufz\u00e4hlung in den Abs\u00e4tzen [0015] bis [0018] der Klagepatentschrift. Zu den dort dargestellten M\u00f6glichkeiten der Versiegelung der Poren der ersten Fl\u00e4che geh\u00f6rt neben dem Aufbringen eines Versiegelungsmaterials (Absatz [0018]) ausdr\u00fccklich auch das Aufkleben einer weiteren Schicht (Absatz [0015]) als eine von dem Aufbringen eines Versiegelungsmaterials zu unterscheidende Verfahrenstechnik. Schlie\u00dflich wird der Fachmann eine weitere Schicht auch wegen Unteranspruch 7 nicht als das \u201eaufgebrachte Dichtmittel\u201c verstehen. Unteranspruch 7 stellt eine Ausgestaltung gesondert unter Schutz, bei der die R\u00fcckseite der ersten Fl\u00e4che mit einer \u201efeuchtigkeitsbest\u00e4ndigen Schicht versehen ist, die f\u00fcr Fl\u00fcssigkeiten und Gase undurchl\u00e4ssig ist.\u201c Diese Ausgestaltung betrifft nicht einen das Merkmal 3.c) weiter ausformenden Aspekt im Sinne einer funktionalen Optimierung des \u201eaufgebrachten Dichtmittels\u201c, sondern f\u00fcgt den Merkmalen des Hauptanspruchs additiv ein weiteres Element hinzu (vgl. auch: BGH, GRUR 2021, 45 \u2013 Signalumsetzung; BGH, GRUR 2016, 1031\u2013 W\u00e4rmetauscher).<br \/>\nAus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen folgt unmittelbar, dass auch die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II zus\u00e4tzlich aufgebrachte wasserundurchl\u00e4ssige Folie kein \u201eaufgebrachtes Dichtmittel\u201c im Sinne von Merkmal 3. c) darstellt. Zwar wird hier etwas zus\u00e4tzliches auf die erste Fl\u00e4che \u201eaufgebracht\u201c, die wasserundurchl\u00e4ssige Folie ist aber eine weitere Schicht und damit nach der hier vorgenommenen Auslegung des Klagepatentanspruchs 1 gerade kein \u201eDichtmittel\u201c im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO; die Anordnung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des \u00a7 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die keine entscheidungserheblichen Fragen aufwirft, die wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof als Revisionsgericht bedurften.<\/li>\n<li>Der Streitwert wird auf 1.000.000 Euro festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3099 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. M\u00e4rz 2021, Az. 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