{"id":8692,"date":"2021-06-23T17:00:39","date_gmt":"2021-06-23T17:00:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8692"},"modified":"2021-08-27T13:20:28","modified_gmt":"2021-08-27T13:20:28","slug":"i-15-u-77-19-decodierungsanordnung-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8692","title":{"rendered":"I \u2013 15 U 77\/19 &#8211; Decodierungsanordnung II"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3097<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 23. Dezember 2020, Az. I \u2013 15 U 77\/19<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8089\">4a O 98\/17<\/a><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I.<br \/>\nDie Berufung gegen das am 02.07.2019 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer, Az.: 4a O 98\/17, des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Beklagte tr\u00e4gt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H\u00f6he von 500.000 Euro und wegen der Kosten in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Kl\u00e4gerin nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 820 XXA (nachfolgend Klagepatent; Anlage K3), dessen deutsche \u00dcbersetzung als DE 697 28 XXB (Anlage K3a) ver\u00f6ffentlicht wurde (nachfolgende Zitate aus der Klagepatentschrift beziehen sich auf die DE 697 28 XXC). Aus diesem Schutzrecht hat sie die Beklagte auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz und zur Herausgabe des Erlangten in Anspruch genommen.<br \/>\nDas in englischer Verfahrenssprache erteilte Klagepatent wurde am 24.01.1997 unter Inanspruchnahme des Priorit\u00e4tsdatums der EP 9620XXD vom 08.02.1996 angemeldet. Das Europ\u00e4ische Patentamt ver\u00f6ffentlichte am 31.03.2004 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents. Das Klagepatent ist mit Ablauf des 24.01.2017 nach Erreichen seiner maximalen Laufzeit erloschen. Die Beklagte erhob unter dem 22.03.2018 eine Nichtigkeitsklage (Anlage B12) gegen das Klagepatent, \u00fcber die vom Bundespatentgericht noch nicht entschieden wurde.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft unter anderem eine Decodieranordnung f\u00fcr 7-Kanal-Wiedergabesysteme. Die von der Kl\u00e4gerin kombiniert geltend gemachten Anspr\u00fcche 18 und 20 des Klagepatents lauten in der deutschen Fassung nach der DE 697 28 XXB wie folgt (hinsichtlich des englischen Original-Wortlautes wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen):<\/li>\n<li>\u201e18. Anordnung zum Decodieren eines empfangenen \u00dcbertragungssignals zum Erhalten einer Anzahl digitaler Informationssignale, wobei diese Anordnung die nachfolgenden Elemente umfasst:<br \/>\n&#8211; Eingangsmittel zum Empfangen des \u00dcbertragungssignals,<br \/>\n&#8211; Deformatierungsmittel zum Wiedergewinnen des ersten und zweiten datenreduzierten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten und f\u00fcnften datenreduzierten Hilfssignals aus dem \u00dcbertragungssignal,<br \/>\n&#8211; ein erstes, zweites, drittes, viertes, f\u00fcnftes, sechstes und siebentes Datenexpansionsmittels zur Datenexpansion des ersten und zweiten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten und f\u00fcnften Hilfssignals zum Erhalten des ersten und zweiten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten bzw. f\u00fcnften Hilfssignals,<br \/>\n&#8211; Dematriziermittel zum Erzeugen eines ersten, zweiten, dritten, vierten, f\u00fcnften, sechsten und siebenten digitalen Informationssignals aus dem ersten und zweiten digitalen zusammengesetzten Signal und des ersten bis f\u00fcnften Hilfssignals,<br \/>\n&#8211; erste Ausgangsmittel zum Liefern des ersten digitalen Informationssignals,<br \/>\n&#8211; zweite Ausgangsmittel zum Liefern des zweiten digitalen Informationssignals,<br \/>\n&#8211; dritte Ausgangsmittel zum Liefern des dritten digitalen Informationssignals,<br \/>\n&#8211; vierte Ausgangsmittel zum Liefern des vierten digitalen Informationssignals,<br \/>\n&#8211; f\u00fcnfte Ausgangsmittel zum Liefern des f\u00fcnften digitalen Informationssignals,<br \/>\n&#8211; sechste Ausgangsmittel zum Liefern des sechsten digitalen Informationssignals,<br \/>\n&#8211; siebente Ausgangsmittel zum Liefern des siebenten digitalen Informationssignals.\u201c<\/li>\n<li>\u201e20. Anordnung nach Anspruch 18, wobei die Dematrizierungsmittel mit einer ersten und einer zweiten Dematrizierungseinheit versehen sind,<br \/>\nwobei die erste Dematrizierungseinheit dazu vorgesehen ist, das erste und zweite zusammengesetzte Signal und das erste, zweite und dritte Hilfssignal zu empfangen und diese Signale in das erste und siebente Informationssignal und in das erste, zweite und dritte Kombinationssignal umzuwandeln,<br \/>\nwobei die zweite Dematrizierungseinheit dazu vorgesehen ist, das vierte und f\u00fcnfte Hilfssignal und das erste, zweite und dritte Kombinationssignal zu empfangen und diese Signale in das zweite, dritte, vierte, f\u00fcnfte und sechste Informationssignal umzuwandeln.\u201c<\/li>\n<li>F\u00fcr den Begriff \u201edematrixing means\u201c nach dem ma\u00dfgeblichen englischen Anspruchswortlaut verwendet Anspruch 18 in der deutschen \u00dcbersetzung den Ausdruck \u201eDematriziermittel\u201c. Demgegen\u00fcber hei\u00dft es in Anspruch 20 f\u00fcr dieselben Mittel \u201eDematrizierungsmittel\u201c. Ein Bedeutungsunterschied geht hiermit nicht einher; im Folgenden wird f\u00fcr die \u201edematrixing means\u201c einheitlich der Begriff \u201eDematrizierungsmittel\u201c verwendet.<br \/>\nDie nachfolgend eingeblendete Fig. 10a des Klagepatents verdeutlicht die Erfindung anhand eines der geltend gemachten Anspruchskombination entsprechenden Decoders:<br \/>\nDie Beklagte ist die deutsche Tochtergesellschaft des niederl\u00e4ndischen Unternehmens A Europe B.V. und als solche Teil des B-Konzerns. Sie vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter den Marken \u201eB1\u201c und \u201eB2\u201c Receiver, unter anderem unter den Produktbezeichnungen \u201eB1 AVR X1XXE\u201c, \u201eB2 SRXXF\u201c und \u201eB2 1608XXG\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Diese bewirbt sie auf den Internetseiten www.B1.de und www.B2.de (vgl. Anlagen K4a-K4b).<br \/>\nDie von der Kl\u00e4gerin angegriffenen Receiver unterst\u00fctzen den \u201eC-Audio-Standard\u201c. Hierbei handelt es sich um eine Erweiterung des modularen Systems \u201eD\u201c, das die Codierung von Audiodateien betrifft. Der C-Audio-Standard erm\u00f6glicht die Verwendung von mehr als 5.1 Kan\u00e4len und wurde von dem E (E) als E TS 102 114 v1.4.1 ver\u00f6ffentlicht (vgl. Anlage K5b). An der Standardisierung war die Kl\u00e4gerin nicht beteiligt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin wandte sich wegen der behaupteten Verletzung des Klagepatents erstmals im Dezember 2012 an den B-Konzern. Anschlie\u00dfende Verhandlungen, w\u00e4hrend derer die Kl\u00e4gerin der Beklagten am 24.05.2017 ein konkretes Vertragsangebot unterbreitete, f\u00fchrten zu keiner Einigung.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin sieht im Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df von den Klagepatentanspr\u00fcchen 18 und 20 Gebrauch machen. In diesem Zusammenhang hat sie die Auffassung vertreten, weder die Datenexpansionsmittel in Anspruch 18 noch die Dematrizierungseinheiten nach Anspruch 20 m\u00fcssten patentgem\u00e4\u00df als getrennte, r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Einheiten vorhanden sein. Die Beschreibung nach dem Klagepatent sei vielmehr funktional zu verstehen. Die Verletzung ergebe sich bereits daraus, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen den C-Audio-Standard unterst\u00fctzen. Andererseits belegten auch Tests der Kl\u00e4gerin die Verletzung des Klagepatents (vgl. die in den Anlagen K6, K7 und K8 und in den Anlagen K12, K13 und K14 vorgelegten Testberichte).<br \/>\nDie Beklagte, die um Klageabweisung, hilfsweise um Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den Rechtsbestand des Klagepatents in dem bei dem Bundespatentgericht anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren 6 Ni 26\/17 (EP) und weiter hilfsweise um Beschr\u00e4nkung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs der Kl\u00e4gerin dergestalt gebeten hat, dass \u00fcber die Gestehungskosten und den erzielten Gewinn der Beklagten sowie \u00fcber die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer keine Angaben zu machen sind, hat eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Sie ist der Auffassung, die ersten bis siebten Datenexpansionsmittel nach Anspruch 18 und die erste und zweite Dematrizierungseinheit nach Anspruch 20 k\u00f6nnten wortsinngem\u00e4\u00df nicht durch (jeweils) ein einheitliches Mittel verwirklicht werden. Eine breitere Auslegung \u00fcberschreite die Grenzen der funktionsorientierten Auslegung und verwische die Grenzen zur \u00e4quivalenten Patentverletzung. Au\u00dferdem hat sie geltend gemacht, dass die technische Lehre des Klagepatentanspruchs 18 nicht neu sei, jedenfalls aber \u2013 auch in Kombination mit dem Klagepatentanspruch 20 \u2013 nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhe. Schlie\u00dflich sei \u2013 f\u00fcr den Fall einer Bejahung der Patentverletzung \u2013 der Schadensersatzanspruch aus kartellrechtlichen Gr\u00fcnden auf eine FRAND-Lizenzgeb\u00fchr beschr\u00e4nkt; entsprechend w\u00e4ren der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zu beschr\u00e4nken.<br \/>\nMit Urteil vom 02.07.2019 hat das Landgericht dem Klagebegehren nach den zuletzt gestellten Antr\u00e4gen entsprochen und wie folgt erkannt:<\/li>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin in einer gesonderten und geordneten Aufstellung in elektronischer Form, dar\u00fcber Angaben zu machen, in welchem Umfang sie zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 24. Januar 2017,<br \/>\nAnordnungen zum Decodieren eines empfangenen \u00dcbertragungssignals zum Erhalten einer Anzahl digitaler Informationssignale,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in den Verkehr gebracht, gebraucht oder zu genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat, wenn<br \/>\ndiese Anordnung die nachfolgenden Elemente umfasst:<br \/>\n&#8211; Eingangsmittel zum Empfangen des \u00dcbertragungssignals,<br \/>\n&#8211; Deformatierungsmittel zum Wiedergewinnen des ersten und zweiten datenreduzierten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten und f\u00fcnften datenreduzierten Hilfssignals aus dem \u00dcbertragungssignal,<br \/>\n&#8211; ein erstes, zweites, drittes, viertes, f\u00fcnftes, sechstes und siebentes Datenexpansionsmittel zur Datenexpansion des ersten und zweiten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten und f\u00fcnften Hilfssignals zum Erhalten des ersten und zweiten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten bzw. f\u00fcnften Hilfssignals,<br \/>\n&#8211; Dematriziermittel zum Erzeugen eines ersten, zweiten, dritten, vierten, f\u00fcnften, sechsten und siebenten digitalen Informationssignals aus dem ersten und zweiten digitalen zusammengesetzten Signal und des ersten bis f\u00fcnften Hilfssignals,<br \/>\n&#8211; erste Ausgangsmittel zum Liefern des ersten digitalen Informationssignals, zweite Ausgangsmittel zum Liefern des zweiten digitalen Informationssignals, dritte Ausgangsmittel zum Liefern des dritten digitalen Informationssignals, vierte Ausgangsmittel zum Liefern des vierten digitalen Informationssignals, f\u00fcnfte Ausgangsmittel zum Liefern des f\u00fcnften digitalen Informationssignals, sechste Ausgangsmittel zum Liefern des sechsten digitalen Informationssignals, siebente Ausgangsmittel zum Liefern des siebenten digitalen Informationssignals;<br \/>\n&#8211; unabh\u00e4ngiger Patentanspruch 18 &#8211;<br \/>\nund wenn<br \/>\ndie Dematrizierungsmittel mit einer ersten und einer zweiten Dematrizierungseinheit versehen sind,<br \/>\nwobei die erste Dematrizierungseinheit dazu vorgesehen ist, das erste und zweite zusammengesetzte Signal und das erste, zweite und dritte Hilfssignal zu empfangen und diese Signale in das erste und siebente Informationssignal und in das erste, zweite und dritte Kombinationssignal umzuwandeln,<br \/>\nwobei die zweite Dematrizierungseinheit dazu vorgesehen ist, das vierte und f\u00fcnfte Hilfssignal und das erste, zweite und dritte Kombinationssignal zu empfangen und diese Signale in das zweite, dritte, vierte, f\u00fcnfte und sechste Informationssignal umzuwandeln;<br \/>\n&#8211; abh\u00e4ngiger Patentanspruch 20 &#8211;<\/li>\n<li>und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeitr\u00e4umen,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\nund wobei zum Nachweis der Angaben zu Ziff. I.a) und I.b) \u2013 jedoch nur in Bezug auf gewerbliche Abnehmer und mit Ausnahme der Lieferzeiten \u2013 Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in vorstehender Ziffer I. bezeichneten, in der Zeit vom 01.01.2014 bis zum 24.01.2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin dasjenige herauszugeben, was sie durch die Benutzung des deutschen Teils des EP 0 820 XXA zwischen dem 01.01.2007 und dem 31.12.2013 erlangt hat.<\/li>\n<li>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre der Klagepatentanspr\u00fcche 18 und 20 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen w\u00fcrden. Insbesondere w\u00fcrden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sowohl \u00fcber sieben Expansionsmittel als auch \u00fcber zwei Dematrizierungseinheiten im Sinne der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre verf\u00fcgen. Insofern stelle der Anspruch 18 ebenso wenig wie der Anspruch 20 besondere r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anforderungen an die Ausgestaltung der vorgenannten Bauteile. Entscheidend sei vielmehr, dass die Funktion dieser Bauteile von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht werde. Wegen der Verletzung des Klagepatents st\u00fcnden der Kl\u00e4gerin die zuerkannten Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht zu. Dabei unterliege der Rechnungslegungsanspruch keinen kartellrechtlichen Einschr\u00e4nkungen, da das Klagepatent schon keine marktbeherrschende Stellung vermittle. Im \u00dcbrigen sei selbst dann, wenn man die marktbeherrschende Stellung unterstelle, nach den Grunds\u00e4tzen der Rechtsprechung zu FRAND keine Einschr\u00e4nkung angezeigt. Eine Aussetzung des Rechtsstreits sei nicht veranlasst.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten sowie begr\u00fcndeten Berufung.<br \/>\nSie ist der Auffassung, die Entscheidung des Landgerichts \u00fcber die Patentverletzung sei rechtsfehlerhaft. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden weder sieben Datenexpansionsmittel noch zwei Dematrizierungseinheiten im Sinne der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre aufweisen. In beiden F\u00e4llen erfordere die im Anspruch konkret genannte Anzahl das Vorliegen individualisierbar vorhandener Mittel bzw. Einheiten. Dies erfordere jedenfalls separate Algorithmen, die im Programm nachgewiesen werden k\u00f6nnten. Dieser Nachweis sei der Kl\u00e4gerin im Hinblick auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht gelungen.<br \/>\nZudem habe das Landgericht auf rechtsfehlerhafte Weise den Umfang der angeblichen Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin verkannt. Zum einen habe das Landgericht wegen einer objektiv fehlerhaften W\u00fcrdigung der Tatsachengrundlage unzutreffend angenommen, dass das Klagepatent der Kl\u00e4gerin keine marktbeherrschende Stellung vermittle, zum anderen habe es zu Unrecht die Anwendbarkeit der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs in dem Fall Huawei Technologies vs ZTE dahinstehen lassen.<br \/>\nDie Annahme des Landgerichts, es gebe keinen eigenst\u00e4ndigen Markt f\u00fcr Siebenkanal-Receiver, beruhe auf einem falschen technischen Verst\u00e4ndnis der Funktionsweise von AV-Receivern. Richtigerweise sage die Anzahl der physischen Audioausg\u00e4nge nichts dar\u00fcber aus, wie viele Kan\u00e4le die Signale haben k\u00f6nnen, die ein AV-Receiver verarbeite. Es sei unstreitig, dass s\u00e4mtliche F\u00fcnfkanal-Receiver in den Markt\u00fcbersichten (Anlagenkonvolute B4 und B5) das Format C-Audio decodieren k\u00f6nnen. Ein in diesem Format codiertes Signal habe immer sieben Kan\u00e4le. Ein C Audio-kompatibler AV-Receiver enthalte folglich immer die elektronischen Anlagen, um siebenkanalige Signale zu decodieren, und zwar unabh\u00e4ngig davon, wie viele Lautsprecher an den AV-Receiver angeschlossen werden k\u00f6nnen.<br \/>\nWeiter habe das Landgericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass selbst bei der Annahme einer marktbeherrschenden Stellung ein FRAND-Versto\u00df keine Beschr\u00e4nkung der Anspr\u00fcche auf Schadensersatz und Rechnungslegung nach sich ziehe. Die Richtigkeit dieser Annahme unterstellt, k\u00f6nne es sich f\u00fcr einen Patentinhaber, der des zus\u00e4tzlichen Verhandlungsdrucks eines Unterlassungstenors nicht bedarf, wirtschaftlich lohnen, die Laufzeit des Patents abzuwarten, um seine Lizenzgeb\u00fchreneinnahmen im Rahmen eines Schadensersatzanspruches \u00fcber den Bereich dessen zu erh\u00f6hen, was FRAND sei. Dies widerspreche den Grunds\u00e4tzen der Entscheidung \u201eStandardspundfass\u201c (BGH, GRUR 2004, 966 ff.).<br \/>\nZudem sei dem Landgericht auch darin nicht zuzustimmen, dass die Anwendung der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs in dem Fall Huawei Technologies vs ZTE (EuGH, GRUR 2015, 764ff.) eine FRAND-Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung des Patentinhabers voraussetze. Diese Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung konstituiere n\u00e4mlich keine neuen Pflichten, sondern bilde lediglich die Gesetzeslage ab. Die Beschr\u00e4nkung der Handlungsfreiheit des marktbeherrschenden Patentinhabers folge nicht aus Art. 101 AEUV, sondern aus Art. 102 AEUV, und sei daher von einer Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung des Patentinhabers unabh\u00e4ngig. Kartellrechtlich k\u00f6nne es keinen Unterschied machen, ob ein tats\u00e4chlich als Marktzugangsvoraussetzung wirkender Standard im Wege eines klassischen Standardisierungsprozesses \u201egek\u00fcrt\u201c wurde oder sich als de-facto-Standard durchgesetzt hat.<br \/>\nSchlie\u00dflich habe das Landgericht in ermessensfehlerhafter Weise den Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage abgelehnt. Soweit das Landgericht festgestellt habe, Anspruch 18 des Klagepatents sei nicht neuheitssch\u00e4dlich durch die Entgegenhaltung \u201eG\u201c vorweggenommen, beruhe dies auf einer \u00fcberraschenden, von der \u00fcbereinstimmenden Auffassung beider Parteien abweichenden Auslegung des Klagepatentanspruchs 18 dahingehend, dass zwei Signale nur dann als \u201ezusammengesetzte Signale\u201c betrachtet werden k\u00f6nnten, wenn sie zusammen die Informationen aller sieben Ausgangssignale enthalten. Der Wortlaut des Anspruchs erlaube keine Beschr\u00e4nkung auf eine bestimmte Zusammensetzung des ersten und zweiten zusammengesetzten Signals. Insbesondere finde sich in der Klagepatentschrift keine explizite Offenbarung dahingehend, dass das \u201ezusammengesetzte Signal\u201c die Daten des ersten bis siebten Informationssignals umfassen m\u00fcsse. Die Klagepatentschrift selbst verweise in Abs. [0016] auf das F-Codierungsverfahren. Dies sei ein verlustbehaftetes Verfahren; die zusammengesetzten Daten dieses Ausf\u00fchrungsbeispiels w\u00fcrden in keinem Fall mehr alle Audioinformationen der Ursprungssignale enthalten. Auch die Abs. [0063] bis [0066] w\u00fcrden Ausf\u00fchrungsbeispiele mit nicht verlustfreien zusammengesetzten Stereo-Signalen zeigen. Dem Klagepatent gehe es allenfalls darum, die digitalen Informationssignale m\u00f6glichst effektiv zu komprimieren und trotzdem eine Stereowiedergabe mit guter Qualit\u00e4t zu erm\u00f6glichen. Dazu sei aber nicht erforderlich, dass die beiden \u201ezusammengesetzten Signale\u201c alle Audioinformationen der Ursprungssignale enthalten.<br \/>\nDie Stereokompatibilit\u00e4t schaffe \u201eG\u201c durch die beiden zus\u00e4tzlichen Kan\u00e4le Rmix und Lmix. Dass im Ergebnis daher 9 Kan\u00e4le \u00fcbertragen werden m\u00fcssten, erkenne \u201eG\u201c selbst als nachteilhaft, weil hierdurch eine zus\u00e4tzliche \u00dcbertragungsbreite erforderlich werde. Dies sei f\u00fcr den Fachmann Anlass gewesen, sich im Stand der Technik nach einer L\u00f6sung zur Verminderung der Bandbreite umzusehen. Es sei naheliegend gewesen, zu diesem Zweck die Entgegenhaltung \u201eH\u201c heranzuziehen. Denn diese Entgegenhaltung besch\u00e4ftige sich gerade mit der Verringerung der \u00dcbertragungsbandbreite bzw. des Speicherbedarfs. In Figur 8 von \u201eH\u201c werde eine entsprechende Matrizierung gezeigt, die aus den urspr\u00fcnglichen 5 Kan\u00e4len zwei Stereokan\u00e4le R0 und L0 erzeuge. Kombiniere man die Lehre von \u201eG\u201c mit der Lehre von \u201eH\u201c, erhalte man automatisch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre der Klagepatentanspr\u00fcche 18 und 20. Denn \u201eG\u201c offenbare eine Matrizierung, die die Kompatibilit\u00e4t von 7-Kanal- zu 5-Kanal-Systemen erm\u00f6gliche. Kombiniere man diese mit der Lehre von \u201eH\u201c, werde zugleich die Kompatibilit\u00e4t mit Stereosystemen erm\u00f6glicht.<br \/>\nAufgrund der vorstehenden Ausf\u00fchrungen sei der Rechtsstreit jedenfalls im Berufungsverfahren auszusetzen. Insofern reiche nunmehr eine \u201eeinfache\u201c Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Klagepatents.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<br \/>\n1. das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf aufzuheben und die Klage abzuweisen;<br \/>\n2. hilfsweise:<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den Rechtsbestand des Klagepatents in dem bei dem Bundespatentgericht anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren 5 Ni 22\/20 (zuvor: 6 Ni 24\/18) auszusetzen;<br \/>\n3. weiter hilfsweise:<br \/>\ndas Urteil des Landgerichts aufzuheben und dem Antrag der Kl\u00e4gerin auf Auskunft und Rechnungslegung nicht ohne die Ma\u00dfgabe stattzugeben, dass \u00fcber Gestehungskosten und den erzielten Gewinn der Beklagten sowie \u00fcber die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer keine Angaben zu machen sind.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Berufung gegen das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 02.07.2019 zum Aktenzeichen 4a O 98\/17 zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages und tritt dem Aussetzungsbegehren der Beklagten entgegen:<br \/>\nDas Landgericht habe das Klagepatent richtigerweise unter Zugrundelegung eines funktionalen Verst\u00e4ndnisses ausgelegt. Die Grenzen der funktionalen Auslegung seien nicht \u00fcberschritten.<br \/>\nDurch die Datenexpansionsmittel werde eine vom Codierer vorgenommene Datenkompression wieder r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht. Bei dieser Datenexpansion handele es sich technisch gesehen um eine Decodierung anhand eines Algorithmus. Der Fachmann wisse, dass ein solcher Algorithmus datenverarbeitungstechnisch durch eine vom Prozessor ausgef\u00fchrte Software ausgef\u00fchrt werde und verstehe daher unter Datenexpansionsmitteln diese auf einem Prozessor ablaufende Software. Die Software, mittels derer die Datenexpansion auf einem Prozessor durchgef\u00fchrt werde, weise keinerlei r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Merkmale auf, sondern allenfalls logische Instanzen oder Abschnitte. Bei der Zahlenangabe im Anspruch handele es sich dementsprechend um eine rein funktionale Vorgabe, wonach f\u00fcr jedes Signal ein Mittel vorhanden sein m\u00fcsse, das die Datenexpansion des jeweiligen Signals durchf\u00fchre.<br \/>\nAuch Anspruch 20 erfordere keine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Trennung der zwei Dematrizierungseinheiten. Dem Fachmann sei klar, dass es sich bei der Dematrizierung um eine mittels Software implementierte Trennung von durch den Codierer kombinierten Signalanteilen handele. Unter den in Anspruch 20 genannten Dematrizierungseinheiten sei daher eine von einem Prozessor ausgef\u00fchrte Softwareinstanz zu verstehen.<br \/>\nAus der richtigen Auslegung des Klagepatents ergebe sich \u2013 wie das Landgericht zutreffend festgestellt habe \u2013 unmittelbar dessen Verletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Im Hinblick auf die Datenexpansionsmittel sei unstreitig, dass von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sieben unterschiedliche komprimierte Signale expandiert w\u00fcrden. Dies setze zwingend voraus, dass die Ger\u00e4te die einzelnen Signale unterscheiden und getrennt voneinander expandieren k\u00f6nnen. Andernfalls w\u00e4re die korrekte Wiederherstellung der Ausgangssignale nicht m\u00f6glich.<br \/>\nIm Rahmen des Klagepatentanspruchs 20 ergebe sich aus den in erster Instanz vorgelegten Testberichten, dass die Eingangssignale vom Codierer in zwei Stufen matriziert werden. Diese Matrizierung werde von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wieder r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht. Es gebe also zwei unterschiedliche Matrizen, die dazu verwendet w\u00fcrden, die urspr\u00fcnglichen Signale wiederzugewinnen.<br \/>\nDer von der Beklagten erhobene Kartellrechtseinwand gehe ins Leere. Das Klagepatent vermittle schon keine marktbeherrschende Stellung. Die Beklagte habe erstinstanzlich nicht vorgetragen, dass auch von ihr vertriebene 5.1-Receiver von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen w\u00fcrden. Dies werde vorsorglich bestritten. Im \u00dcbrigen sei mangels eines von einer Standardisierungsorganisation entworfenen Standards und der dementsprechend fehlenden Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin die Rechtsprechung \u201eOrange Book\u201c des Bundesgerichtshofs anwendbar. Das hiernach erforderliche Lizenzvertragsangebot habe die Beklagte \u2013 insoweit unstreitig \u2013 nicht vorgelegt.<br \/>\nDer Aussetzungsantrag der Kl\u00e4gerin sei unbegr\u00fcndet. Der Einwand fehlender Neuheit des Klagepatentanspruchs 18 gegen\u00fcber \u201eG\u201c st\u00fctze sich auf eine unzutreffende Auslegung der \u201ezusammengesetzten Signale\u201c. Diese m\u00fcssten die Informationen aller sieben Ausgangssignale enthalten.<br \/>\nDie Lehre des Klagepatents sei auch erfinderisch. Insbesondere sei die Anwendung von \u201eH\u201c auf \u201eG\u201c einer r\u00fcckschauenden Betrachtung entnommen. \u201eG\u201c habe eine L\u00f6sung daf\u00fcr geboten, eine Kompatibilit\u00e4t von 7-Kanal- zu 5- und 2-Kanal-systemen herzustellen. Dass hierzu neun Signale \u00fcbertragen werden mussten, habe der Fachmann hingenommen. Insbesondere sei dies f\u00fcr ihn kein Anlass gewesen, erg\u00e4nzend die Lehre von \u201eH\u201c heranzuziehen.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen als wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung der in den Patentanspr\u00fcchen 18 und 20 des Klagepatents unter Schutz gestellten technischen Lehre beurteilt (hierzu nachfolgend unter II.). Da die Beklagte damit entgegen \u00a7 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 PatG eine patentierte Erfindung benutzt hat, stehen der Kl\u00e4gerin die vom Landgericht zuerkannten Anspr\u00fcche zu; eine Einschr\u00e4nkung dieser Anspr\u00fcche aufgrund kartellrechtlicher Erw\u00e4gungen kommt nicht in Betracht (hierzu nachfolgend unter III.). Auch ist der Rechtsstreit nicht auszusetzen (hierzu nachfolgend unter IV.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Codieranordnung zum Codieren einer Anzahl digitaler Informationssignale in ein \u00dcbertragungssignal, ein Verfahren zum Codieren der digitalen Informationssignale und eine Decodieranordnung zum Decodieren des \u00dcbertragungssignals zum Regenerieren von Repliken der Anzeige digitaler Informationssignale.<br \/>\nIn Abs. [0002] der Klagepatentschrift erl\u00e4utert diese zun\u00e4chst einleitend den Vorgang der Codierung. Dabei werden verschiedene Signale nach vorgegebenen Regeln kombiniert, um anschlie\u00dfend ein Signal (insbesondere ein Audiosignal) m\u00f6glichst identisch abspielen zu k\u00f6nnen und zwar unabh\u00e4ngig von der Anzahl der Lautsprecher am Empf\u00e4nger. Die Vorschriften zur Kombination der Signale werden in einer sogenannten Matrix gespeichert, weshalb dieser Vorgang auch als \u201eMatrizierung\u201c (\u201ematrixing\u201c) bezeichnet wird.<br \/>\nDurch die Matrizierung soll beispielsweise erm\u00f6glicht werden, ein f\u00fcr drei Lautsprecher aufgenommenes Signal auch auf einem Empf\u00e4nger mit nur zwei Lautsprechern in guter Qualit\u00e4t abzuspielen. Die Matrizierung erfolgt in diesem Fall dergestalt, dass nicht die drei Komponenten rechts=R, links=L und zentral=C in ihrer urspr\u00fcnglichen Form \u00fcbertragen werden, sondern zus\u00e4tzlich zu C (unver\u00e4ndert) die zusammengesetzten Signale R0 und L0, die aus den Signalen R und L sowie jeweils einem vorgegebenen Anteil des Signals C zusammengesetzt sind. Dieses Verfahren wird auch als \u201eAbw\u00e4rtsmischen\u201c (\u201edownmixing\u201c) bezeichnet. Dabei umfasst die Matrix die Information, mit welchem Anteil C mit L und R zu kombinieren ist, um die Signale R0 und L0 zu erhalten. Von einem Standardempf\u00e4nger mit zwei Lautsprechern (Stereo) werden nur die Signale R0 und L0 abgespielt. Da in diesen beiden Signalen das dritte Signal C (anteilig) enthalten ist, vermag der H\u00f6rer auch die \u00fcbertragene C-Komponente zu empfinden, obwohl er (nur) \u00fcber einen Stereo-Empf\u00e4nger verf\u00fcgt. Ein Empf\u00e4nger mit drei Lautsprechern kann die urspr\u00fcnglichen Signale R, L und C abspielen, indem mit Hilfe eines 3-Kanal-Decoders ein Dematrizierungsverfahren durchgef\u00fchrt wird, das genau der Umkehrung der Kombination auf Seiten des Codierers entspricht. Dabei muss der L0 und R0 hinzugef\u00fcgte Anteil von C von L0 und R0 wieder abgezogen werden, um die urspr\u00fcnglichen Informationssignale L und R zu erhalten, die zusammen mit dem nicht ver\u00e4nderten Signal C die drei Ursprungssignale sind. Mit zunehmender Anzahl von Tonkan\u00e4len und Lautsprechern erh\u00f6ht sich die Komplexit\u00e4t der Matrizierung bzw. Dematrizierung.<br \/>\nIn Abs. [0003] benennt die Klagepatentschrift verschiedene \u201emodernere\u201c r\u00fcckw\u00e4rtskompatible Matrizierungsschemata, die es erm\u00f6glichen, ein 4-Kanal-Signal (R, L, C und S) oder ein 5-Kanal-Signal (L, R, C, LS, RS) so zu \u00fcbertragen, dass das \u00fcbertragene Signal durch einen Standard-Stereo-Empf\u00e4nger decodiert werden kann (vgl. Abs. [0004] der Klagepatentschrift).<br \/>\nDas Klagepatent stellt sich in Abs. [0006] die Aufgabe, weitere Verbesserungen f\u00fcr eine Codieranordnung zum Codieren einer Anzahl von Informationssignalen zu schaffen. Konkretisiert wird dies in Abs. [0007] dahingehend, dass eine 7-Kanal-Codieranordnung geschaffen werden soll, die r\u00fcckw\u00e4rtskompatibel ist, um nicht nur eine 7-Kanal-Decodierung zu erm\u00f6glichen, sondern auch eine 5-Kanal-Decodierung und eine 2-Kanal-Decodierung.<br \/>\nDiese (subjektive) Aufgabenstellung bezieht sich ausschlie\u00dflich auf die Codieranordnung, die Gegenstand des Klagepatentanspruchs 1 ist. F\u00fcr die hier allein ma\u00dfgebliche Decodieranordnung nach Anspruch 18 benennt das Klagepatent keine Aufgabe. Allerdings wird im Zusammenspiel mit der Codieranordnung ausgef\u00fchrt, dass die Codierung derart verwirklicht werden soll, dass die Decodierung durch einen 7-Kanal-Decoder zu der Erzeugung der originalen sieben Signale f\u00fchrt, die dem Codierer zugef\u00fchrt wurden (vgl. Abs. [0025] der Klagepatentschrift). Hieraus ergibt sich, dass aufgabengem\u00e4\u00df eine Decodieranordnung geschaffen werden soll, die in der Lage ist, eine r\u00fcckw\u00e4rtskompatible 7-Kanal-Codierung zu decodieren.<br \/>\nZu diesem Zweck sieht der in Anspruch 18 unter Schutz gestellte Decoder kombiniert mit Unteranspruch 20 eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Anordnung zum Decodieren eines empfangenen \u00dcbertragungssignals zum Erhalten einer Anzahl digitaler Informationssignale, wobei diese Anordnung die nachfolgenden Elemente umfasst:<br \/>\n2. Eingangsmittel zum Empfangen des \u00dcbertragungssignals;<br \/>\n3. Deformatierungsmittel zum Wiedergewinnen des ersten und zweiten datenreduzierten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten und f\u00fcnften datenreduzierten Hilfssignals aus dem \u00dcbertragungssignal;<br \/>\n4. ein erstes, zweites, drittes, viertes, f\u00fcnftes, sechstes und siebentes Datenexpansionsmittels zur Datenexpansion des ersten und zweiten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten und f\u00fcnften Hilfssignals zum Erhalten des ersten und zweiten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten bzw. f\u00fcnften Hilfssignals;<br \/>\n5. Dematrizierungsmittel zum Erzeugen eines ersten, zweiten, dritten, vierten, f\u00fcnften, sechsten und siebenten digitalen Informationssignals aus dem ersten und zweiten digitalen zusammengesetzten Signal und dem ersten bis f\u00fcnften Hilfssignal;<br \/>\n5.1 wobei die Dematrizierungsmittel mit einer ersten und einer zweiten Dematrizierungseinheit versehen sind,<br \/>\n5.2 wobei die erste Dematrizierungseinheit dazu vorgesehen ist, das erste und zweite zusammengesetzte Signal und das erste, zweite und dritte Hilfssignal zu empfangen und diese Signale in das erste und siebente Informationssignal und in das erste, zweite und dritte Kombinationssignal umzuwandeln,<br \/>\n5.3 wobei die zweite Dematrizierungseinheit dazu vorgesehen ist, das vierte und f\u00fcnfte Hilfssignal und das erste, zweite und dritte Kombinationssignal zu empfangen und diese Signale in das zweite, dritte, vierte, f\u00fcnfte und sechste Informationssignal umzuwandeln,<br \/>\n6. erste Ausgangsmittel zum Liefern des ersten digitalen Informationssignals, zweite Ausgangsmittel zum Liefern des zweiten digitalen Informationssignals, dritte Ausgangsmittel zum Liefern des dritten digitalen Informationssignals, vierte Ausgangsmittel zum Liefern des vierten digitalen Informationssignals, f\u00fcnfte Ausgangsmittel zum Liefern des f\u00fcnften digitalen Informationssignals, sechste Ausgangsmittel zum Liefern des sechsten digitalen Informationssignals, siebente Ausgangsmittel zum Liefern des siebenten digitalen Informationssignals.<\/li>\n<li>In Abs. [0025] der Klagepatentschrift wird die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Codierung eines 7-Kanal-Tonsignals genauer erl\u00e4utert: Aus den sieben Signalen LS, LL, LC, CC, RC, RR und RS werden zun\u00e4chst zwei zusammengesetzte Signale L0 und R0 hergeleitet, die von einem F-Decoder (2-Kanal) zur normalen Stereowiedergabe decodiert werden k\u00f6nnen. Um die Decodierung des 7-Kanal-Tonsignals durch einen I-Decoder f\u00fcr die 5-Kanal-Wiedergabe zu erm\u00f6glichen, werden au\u00dferdem drei Hilfssignale hergeleitet, so dass jeweils ein zu dem Stereosignal kompatibles zentrales, umgebendes linkes und umgebendes rechtes Signal zur Verf\u00fcgung stehen. Schlie\u00dflich werden zwei weitere Hilfssignale erzeugt, damit ein 7-Kanal-Decoder diese Signale in die urspr\u00fcnglichen sieben Signale decodieren kann.<br \/>\nDie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Decodieranordnung ist in der Lage, die vorstehend beschriebene Codierung r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen und zwar dergestalt, dass durch Dematrizierung den urspr\u00fcnglichen sieben Signalen vergleichbare sieben Informationssignale zur Verf\u00fcgung stehen.<br \/>\nDabei ist in technischer Hinsicht zu ber\u00fccksichtigen, dass die urspr\u00fcnglichen Signale \u2013 wie im Stand der Technik bekannt \u2013 vor der \u00dcbertragung zur Verringerung des Datenvolumens komprimiert und formatiert und in einem \u00dcbertragungssignal zusammengefasst werden. Dies wird in der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Decodieranordnung durch Deformatierungsmittel (Merkmal 3.) und Datenexpansionsmittel (Merkmal 4.) wieder r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht. Die Decodierung erfolgt sodann durch den Einsatz von Dematrizierungsmitteln (Merkmal 5.).<br \/>\nII.<br \/>\nZu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der unter Schutz gestellten technischen Lehre des Klagepatents \u2013 in der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspruchskombination \u2013 entsprechen.<br \/>\nDass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Merkmale 1. bis 3., 5. und 6. verwirklichen, steht zwischen den Parteien auch in der Berufungsinstanz au\u00dfer Streit.<br \/>\nDas Landgericht hat ferner festgestellt, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in wortsinngem\u00e4\u00dfer Verwirklichung des Merkmals 4. erfindungsgem\u00e4\u00dfe Datenexpansionsmittel aufweisen und dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber zwei Dematrizierungseinheiten im Sinne der Merkmalsgruppe 5.1 bis 5.3 verf\u00fcgen. Der Senat vermag insoweit keine Rechtsfehler zu erkennen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nSoweit die Beklagte in Bezug auf das Merkmal 4. bereits in erster Instanz eingewandt hat, ein \u201eerstes, zweites, drittes, viertes, f\u00fcnftes, sechstes und siebentes Datenexpansionsmittel\u201c setze nach dem Anspruchswortlaut sieben (r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich) \u201eindividualisierbare\u201c Datenexpansionsmittel voraus, ist das Landgericht dem mit Recht nicht gefolgt.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie erfindungsgem\u00e4\u00dfen Datenexpansionsmittel zeichnen sich anspruchsgem\u00e4\u00df dadurch aus, dass sie funktional in der Lage sind, das erste und zweite datenreduzierte zusammengesetzte Signal und das erste, zweite, dritte, vierte und f\u00fcnfte datenreduzierte Hilfssignal zu expandieren, um entsprechende nicht datenreduzierte (sieben) Signale zu erhalten.<br \/>\nBei der f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs gebotenen Auslegung des Patentanspruchs ist regelm\u00e4\u00dfig nicht die sprachliche Bedeutung der im Patentanspruch verwendeten Begriffe ma\u00dfgeblich, sondern deren technischer Sinn, der unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung, wie sie sich objektiv f\u00fcr den von dem Klagepatent angesprochenen Fachmann aus dem Patent ergeben, zu bestimmen ist (BGH, GRUR 1975, 424 &#8211; Streckwalze). Zu ber\u00fccksichtigen sind in diesem Zusammenhang der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen (BGH, GRUR 2007, 410 \u2013 Kettenradanordnung; BGH, GRUR 2007, 778 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; BGH, GRUR 2012, 1122 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter III; BGH, GRUR 2016, 169 \u2013 Luftkappensystem). Aus der Funktion der einzelnen Merkmale im Kontext des Patentanspruchs ist abzuleiten, welches technische Problem diese Merkmale f\u00fcr sich und in ihrer Gesamtheit tats\u00e4chlich l\u00f6sen (BGH, GRUR 2012, 1122 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter III; BGH, GRUR 2016, 169 \u2013 Luftkappensystem).<br \/>\nDie Datenexpansionsmittel nach Merkmal 4. sind erfindungsgem\u00e4\u00df dazu vorgesehen, die vom Codierer vor der Daten\u00fcbertragung vorgenommene Datenkompression wieder r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen (vgl. Abs. [0062] der Klagepatentschrift). Merkmal 4. ist daher so zu verstehen, dass am Eingang der Datenexpansionsmittel datenreduzierte zusammengesetzte Signale und datenreduzierte Hilfssignale vorhanden sind, die durch erfindungsgem\u00e4\u00dfe Datenexpansionsmittel in nicht-datenreduzierte Versionen dieser Signale umgewandelt werden.<br \/>\nDer Begriff des \u201eDatenexpansionsmittels\u201c stellt dabei erkennbar auf die Funktionsweise ab, n\u00e4mlich auf das Mittel, eine bestimmte Funktion, hier die Datenexpansion, zu verwirklichen. Der Begriff \u201eMittel\u201c ist denkbar weit und enth\u00e4lt keinerlei Einschr\u00e4nkung, auch nicht im Hinblick auf eine (bestimmte) r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche bzw. bauliche Gestaltung der Mittel. Die Mittel werden nicht anhand ihrer konstruktiven Ausgestaltung charakterisiert, sondern allein durch ihre im Anspruchswortlaut ausdr\u00fccklich aufgef\u00fchrte Funktion (\u201ezur Datenexpansion\u201c).<br \/>\nEine Einschr\u00e4nkung ergibt sich weder aus der Beschreibung noch aus der technischen Funktion des Datenexpansionsmittels. Es ist nicht ersichtlich, dass die Datenexpansion nur dann funktioniert, wenn es sich um mehrere separate bzw. r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich voneinander getrennte Bauteile bzw. um sieben \u201eindividualisierbare\u201c Datenexpansionsmittel handelt. Derartiges behauptet auch die Beklagte nicht.<br \/>\nSie stellt vielmehr auf den Umstand ab, dass im Anspruch eine bestimmte Mehrzahl von Datenexpansionsmitteln genannt ist (\u201eerstes, zweites, \u2026 und siebentes Datenexpansionsmittel\u201c). Der Fachmann nimmt hingegen keine philologische Auslegung vor, sondern eruiert den technischen Sinn eines Merkmals, mithin dessen Funktion im Rahmen der gesamten technischen Lehre. F\u00fchrt der Fachmann sich diese vor Augen, wird er, da nicht ersichtlich ist, dass es irgendeinen technischen Vorteil hat, baulich getrennte bzw. individualisierbare Datenexpansionsmittel zu verwenden, aus der Aufz\u00e4hlung nur schlie\u00dfen, dass es sich um eine Bezugnahme bzw. ein Aufgreifen der Anzahl der wiedergewonnenen Signale gem\u00e4\u00df Merkmal 2 handelt. F\u00fcr jedes der von den Deformatierungsmitteln zur Verf\u00fcgung gestellten Signale (zwei zusammengesetzte und f\u00fcnf Hilfssignale) soll ein Mittel vorhanden sein, das zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen Datenexpansion f\u00fchrt.<br \/>\nSolange und soweit die Daten der sieben datenreduzierten Signale im Rahmen des Decodierens expandiert werden, ist der Fachmann frei in der Ausgestaltung der dazu erforderlichen Mittel. Er erachtet es deshalb nicht nur \u2013 wie selbst die Beklagte annimmt \u2013 als erfindungsgem\u00e4\u00df, wenn die sieben Datenexpansionsmittel beispielsweise Teile derselben baulichen Komponente darstellen und zudem als solche ohne einen funktional bedeutsamen r\u00e4umlichen Abstand zueinander gelegen sind. Er sieht dar\u00fcber hinaus auch keine Notwendigkeit, dass diese Mittel individualisierbar vorhanden sein m\u00fcssten.<br \/>\nEine Notwendigkeit der baulichen Individualisierung erkennt der Fachmann auch deshalb nicht, weil er (unstreitig) wei\u00df, dass die Expansion von Daten (ebenso wie die Kompression) technisch mittels eines Algorithmus erfolgt, der von einer von einem Prozessor ausgef\u00fchrten Software umgesetzt wird. Der gesamte Decoder kann daher als ein Computerchip umgesetzt werden. Die einzelnen Datenexpansionsmittel stellen dabei lediglich logische Instanzen oder Abschnitte dar. Inwiefern es technisch-funktional zwingend sein sollte, diese logischen Instanzen im Programm \u201eindividualisierbar\u201c vorzusehen, vermochte die Beklagte nicht darzulegen.<br \/>\nDa Merkmal 4. \u2013 wie aufgezeigt \u2013 keine r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgaben aufstellt, greift der Verweis der Beklagten auf die Grenzen der funktionsorientierten Auslegung, die dann \u00fcberschritten werden, wenn ein Merkmal abweichend von den r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgaben nur anhand seiner Funktion ausgelegt wird (vgl. BGH, GRUR 2016, 921 Rn. 33 \u2013 Pemetrexed), nicht.<br \/>\nb)<br \/>\nZwischen den Parteien ist unstreitig, dass die angegriffenen Decoder technisch in der Lage sind, die zuvor von einem Codierer vorgenommene Datenkompression r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen und die zwei datenreduzierten zusammengesetzten Signale und die f\u00fcnf datenreduzierten Hilfssignale durch siebenfache Expansion in entsprechende nicht datenreduzierte Signale umzuwandeln. Dies ergibt sich auch ohne weiteres aus der Anwendung des von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unstreitig erf\u00fcllten C-Audio-Standards, nach dem jeder der Kan\u00e4le, die in das \u00dcbertragungssignal codiert werden, vor dem Kombinieren datenreduziert wird (vgl. Anlage K5b Figur 5-1 und Ziffer 6.4). Diese Datenreduktion muss f\u00fcr jeden Kanal durch den Decoder umgekehrt werden, um das urspr\u00fcngliche Signal wiedergeben zu k\u00f6nnen. In einem 7-Kanal-Decoder muss denknotwendig eine siebenfache Datenexpansion stattfinden. Damit aber ist nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung gegeben; das Vorhandensein voneinander unterscheidbarer sieben Expansionsmittel wird vom Patentanspruch 18 nicht gefordert. Insofern ist der konkrete Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen f\u00fcr die Verwirklichung von Merkmal 4. ohne Belang.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nMit Recht hat das Landgericht auch die Merkmalsgruppe 5.1 bis 5.3 als wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht angesehen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nAnspruch 20 verlangt nicht, dass es sich bei der ersten Dematrizierungseinheit und der zweiten Dematrizierungseinheit um r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich voneinander unterscheidbare oder \u201eindividualisierbare\u201c Einheiten handelt.<br \/>\nNach Merkmal 5 sind in der Decodieranordnung Dematrizierungsmittel zum Erzeugen eines ersten bis siebenten digitalen Informationssignals aus dem ersten und zweiten zusammengesetzten Signal und dem ersten bis f\u00fcnften Hilfssignal vorhanden. Das Merkmal bestimmt mit dem deformierten und expandierten \u00dcbertragungssignal (= erstes und zweites zusammengesetztes Signal und erstes bis f\u00fcnftes Hilfssignal) den Ausgangspunkt der Dematrizierung und mit dem ersten bis siebenten Informationssignal das Ergebnis derselben. Aus dem empfangenen (noch codierten) Signal sollen die sieben Informationssignale erzeugt werden, die sodann gem\u00e4\u00df Merkmal 6 mittels der sieben Ausgangsmittel (an die Lautsprecher) geliefert werden. Die Dematrizierung dient (unstreitig) dazu, die bei der Codierung vorgenommene Matrizierung, d.h. die Kombination von Signalen nach vorgegebenen Regeln, wieder r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen.<br \/>\nDie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Art und Weise der Matrizierung stellt den Kern der Lehre des Klagepatents dar, denn sie sorgt daf\u00fcr, dass die im \u00dcbertragungssignal enthaltenen Informationen auch dann vollst\u00e4ndig ausgegeben werden k\u00f6nnen, wenn nicht sieben, sondern nur zwei oder f\u00fcnf Ausgabemittel vorhanden sind. W\u00e4hrend die Formatierung\/Deformatierung und die Datenkompression\/Datenexpansion den Inhalt der Signale an sich unver\u00e4ndert lassen, werden bei der Matrizierung die Signale so ver\u00e4ndert (insbesondere kombiniert), dass sie in ihrer Gesamtheit von 2-, 5- oder 7-Kanal-Decodern decodiert werden k\u00f6nnen, so dass unabh\u00e4ngig von der Anzahl der vorhandenen Ausgabemittel alle urspr\u00fcnglich vorhandenen Audiosignale ausgegeben werden k\u00f6nnen. Die Matrix ist dabei nichts anderes als die Kombination der Verkn\u00fcpfungsanweisungen, die aus den sieben digitalen Informationsanweisungen das erste und zweite digitale zusammengesetzte Signal und das erste, zweite, dritte, vierte und f\u00fcnfte Hilfssignal erzeugt. Ein Dematrizierungsmittel im Sinne von Merkmal 5. verwendet die Matrix in einem 7-Kanal-Decoder im umgekehrten Sinne, um aus den eingespeisten ersten und zweiten zusammengesetzten Signalen und den f\u00fcnf Hilfssignalen wieder die urspr\u00fcnglichen sieben digitalen Informationssignale zu rekonstruieren.<br \/>\nDabei spezifiziert Anspruch 20 die nach Anspruch 18 geforderte Dematrizierung dergestalt, dass die Dematrizierungsmittel mit einer ersten und einer zweiten Dematrizierungseinheit versehen sind. Die erste Dematrizierungseinheit verarbeitet nur eine Auswahl von f\u00fcnf Signalen. Sie empf\u00e4ngt das erste und zweite zusammengesetzte Signal und das erste, zweite und dritte Hilfssignal. Hieraus stellt sie das erste und siebente Informationssignal (LS und RS) wieder her und wandelt die empfangenen Signale ferner in die drei Kombinationssignale Sl, Sr und Sc um. Das \u00dcbertragungssignal wird demzufolge wie f\u00fcr ein 5-Kanal-Wiedergabesystem dematriziert. Die zweite Dematrizierungseinheit verarbeitet zwei Signale aus dem \u00dcbertragungssignal (das vierte und f\u00fcnfte Hilfssignal) und die drei Kombinationssignale, die nach der ersten Dematrizierungseinheit vorliegen. Hieraus gewinnt sie f\u00fcnf Informationssignale zur\u00fcck, n\u00e4mlich das zweite bis sechste Informationssignal (LL, LC, CC, RC und RR), so dass dann alle sieben Informationssignale ausgegeben werden k\u00f6nnen. Da die zweite Dematrizierungseinheit Kombinationssignale verwendet, die erst von der ersten Dematrizierungseinheit erzeugt werden, ist die zweite Dematrizierungseinheit der ersten nachgeschaltet. Die Klagepatentschrift erl\u00e4utert diese besondere Ausf\u00fchrungsform der Erfindung anhand der Figur 10a und dem zugeh\u00f6rigen Absatz [0071] der Beschreibung.<br \/>\nAus der Konkretisierung der Dematrizierungsschritte folgt keine r\u00e4umlich k\u00f6rperliche Vorgabe. Auch insoweit enth\u00e4lt der Anspruch nur eine Beschreibung der Funktion, n\u00e4mlich die Gliederung und Definition der Dematrizierung. Zur Erf\u00fcllung dieser Funktion ist eine bestimmte r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche bzw. bauliche Ausgestaltung nicht erforderlich. Entsprechendes wird auch von der Beklagten nicht vorgetragen. Dem Fachmann ist \u00fcberdies bewusst, dass die Matrizierung mittels mathematischer Operation (vgl. Absatz [0031] der Klagepatentschrift) erfolgt, die durch eine Software ausgef\u00fchrt wird. Demzufolge ist klar, dass auch der umgekehrte Prozess, d.h. die Trennung der kombinierten Signalanteile im Wege der Dematrizierung, mittels einer Software erfolgt bzw. erfolgen kann.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAusgehend von dem vorstehenden Verst\u00e4ndnis der Merkmalsgruppe 5 wird diese von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen den C Audio Standard unterst\u00fctzen und wird dar\u00fcber hinaus best\u00e4tigt durch die von der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrten Tests.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nBei der Anwendung des C-Audio-Standards auf 7-Kanal-Audiosysteme werden sieben Audiosignale codiert und kombiniert. Der C-Audio-Standard beschreibt dies in Ziffer 6.4.1 (Anlage K5b, S. 74, vorletzter Absatz). Die Information, welche Kan\u00e4le im Wege des Downmixing miteinander vermischt werden, wird in der Bitfolge \u201eDownMixChMapMask\u201c festgehalten. Die vorgenannte Bitfolge enth\u00e4lt damit eine Codierungsmatrix, die angibt, welche Audiosignale bei der Codierung kombiniert werden sollen. Diese Information wird zusammen mit den codierten Audiodaten an den Decoder \u00fcbertragen. Der Decoder nutzt die Matrix, um die entsprechend kombinierten Kan\u00e4le zu extrahieren. Hierzu muss der K Decoder zwingend Dematrizierungsmittel im Sinne von Merkmal 5. aufweisen. Dies wird von den Beklagten auch nicht bestritten.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus sind die Dematrizierungsmittel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit einer oder mehreren Einheiten versehen, welche die von der Merkmalsgruppe 5.1 bis 5.3 spezifizierten Funktionen der beiden Dematrizierungseinheiten ausf\u00fcllen k\u00f6nnen.<br \/>\nDer C-Audio-Standard beschreibt in einem optionalen Modul das Hilfsmittel der sogenannten \u201echannel sets\u201c, die aus dem Datenstrom separat extrahiert und decodiert werden k\u00f6nnen. Hierzu hei\u00dft es, dass alle der vom Codierer bereitgestellten Kan\u00e4le in S\u00e4tzen von Kan\u00e4len organisiert seien; jeder Satz von Kan\u00e4len k\u00f6nne separat extrahiert und wie gew\u00fcnscht decodiert werden. Hierdurch werde die Skalierbarkeit des Datenstroms und des Decodierprozesses erreicht (Anlage K5b, Ziffer 8.5.2, S. 142). Diese S\u00e4tze von Kan\u00e4len lassen sich wiederum mittels des vorstehend bereits angesprochenen Prinzips des Downmixings weitestgehend beliebig miteinander verschalten. Der C-Audio-Standard beschreibt dabei in Ziffer 8.5.2.1 (Anlage K5b, S. 143) die M\u00f6glichkeit, Zwischen-Downmix-Formate zu bilden, beispielsweise 10.2 \u2192 7.1 \u2192 5.1 \u2192 Stereo. Die vorgenannten Schritte 7.1 \u2192 5.1 \u2192 Stereo bilden eben die beiden Matrizierungsschritte ab, die vom erfindungsgem\u00e4\u00dfen Decoder nach den Merkmalen 5.2 und 5.3 wieder umgekehrt werden.<br \/>\nObwohl die Bildung von solchen Zwischenschritten bei der Codierung nach dem C-Audio-Standard nicht zwingend ist (\u201ekann\u201c), muss die Decodierung jedenfalls dann in diesen Zwischenschritten erfolgen, wenn codierseitig diese optionalen Funktionen zur Anwendung gekommen sind. Denn nur auf diese Weise kann die Codierung umgekehrt und das urspr\u00fcngliche Audiosignal wiedergegeben werden.<br \/>\nDie Beklagte bewirbt die streitgegenst\u00e4ndlichen 7-Kanal-Decoder mit dem Hinweis, dass diese in der Lage seien, C Audio codierte Signale zu decodieren (vgl. Anlagen K4c, K10 und K11). Hieraus folgt \u2013 insoweit unstreitig \u2013 unmittelbar, dass die von der Kl\u00e4gerin angegriffenen Receiver in der Lage sind, die Decodierung in den Schritten gem\u00e4\u00df den Merkmalen 5.2 und 5.3 vorzunehmen.<br \/>\nDiese Annahme wird durch die von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Testberichte best\u00e4tigt (Anlagen K6 bis K8 und K12 bis K14). Zum Nachweis zweier erfindungsgem\u00e4\u00dfer Dematrizierungseinheiten hat die Kl\u00e4gerin jeweils zwei Test-Bitstr\u00f6me verwendet. Bei dem ersten Test-Bitstrom wurde der Matrixkoeffizient einer ersten Dematrizierungseinheit M1 auf \u201enull\u201c gesetzt; bei dem zweiten Teststrom die einer zweiten Dematrizierungseinheit M2. Dadurch werden die Signale so ausgegeben, wie sie aus dem \u00dcbertragungssignal extrahiert werden. Die Kl\u00e4gerin konnte hierdurch feststellen, dass die Signale C, L0 und R0 andere Signalanteile enthalten. Setzt man nur den Matrixkoeffizienten der zweiten Dematrizierungseinheit auf \u201enull\u201c, zeigt sich das Ergebnis des ersten Dematrizierungsvorganges. Solcherma\u00dfen l\u00e4sst sich die Dematrizierung in zwei Schritten nachweisen, wobei die erste Dematrizierungseinheit die Kan\u00e4le L und R und die zweite Dematrizierungseinheit die weiteren Kan\u00e4le dematriziert. Nach dem Aktivieren der ersten Dematrizierungseinheit sind die zus\u00e4tzlichen, sonst erkennbaren Kennungen der weiteren Kan\u00e4le auf den Kan\u00e4len R und L nicht mehr h\u00f6rbar. Ein Vergleich der Ausgaben des Referenz-Bitstroms und des Test-Bitstroms zeigt au\u00dferdem, dass die Aktivierung der zweiten Dematrizierungseinheit aus den drei Kombinationssignalen unter Verwendung der beiden weiteren Hilfssignale die f\u00fcnf verbleibenden digitalen Informationssignale zur\u00fcckgewinnt. Ein Datenverlust tritt hierbei nicht auf.<br \/>\nZu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass es sich bei den angenommenen Dematrizierungseinheiten M1 und M2 lediglich um logische Stufen handelt. Dies hindert hingegen die Annahme einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung der Merkmalsgruppe 5 nicht. Denn diese verlangt \u2013 wie oben ausgef\u00fchrt \u2013 keine zwei voneinander unterscheidbare, bzw. \u201eindividualisierbare\u201c Bauteile. Vielmehr erkennt der Fachmann, dass mit den beiden Dematrizierungseinheiten zwei aufeinander folgende Verfahrensschritte der Dematrizierung, mithin logische Stufen, beschrieben werden. Wie diese in der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich ausgestaltet werden, l\u00e4sst der Patentanspruch 20 offen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Beklagte verst\u00f6\u00dft durch den Vertrieb patentgem\u00e4\u00dfer Vorrichtungen ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Patentinhaberin gegen deren Ausschlie\u00dflichkeitsrecht, \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG. Aus der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die vom Landgericht zuerkannten Rechtsfolgen. Auf die dortigen Rechtsausf\u00fchrungen wird verwiesen.<br \/>\nDie von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche unterliegen keinen Beschr\u00e4nkungen nach Art. 102 AEUV. Wie das Landgericht richtig festgestellt hat, bleibt der von der Beklagten erhobene kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand ohne Erfolg.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDem Landgericht folgend vermag auch der Senat bereits keine marktbeherrschende Stellung der Kl\u00e4gerin durch das Klagepatent festzustellen. Auf die ausf\u00fchrlichen Erw\u00e4gungen des Landgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.<br \/>\nErg\u00e4nzend ist zur Frage der marktbeherrschenden Stellung lediglich noch Folgendes auszuf\u00fchren:<br \/>\n\u201eMarktbeherrschung\u201c meint die wirtschaftliche Macht, die es einem Unternehmen erlaubt, einen wirksamen Wettbewerb auf dem (zeitlich, r\u00e4umlich und sachlich relevanten) Markt zu verhindern und sich seinen Wettbewerbern, Abnehmern und den Verbrauchern gegen\u00fcber in nennenswertem Umfang unabh\u00e4ngig zu verhalten (EuGH, Slg. 1978, 207 Rn 65 f. \u2013 United Brands; EuGH, Slg. 1979, 461 Rn 38 f. \u2013 Hoffmann-La Roche; BGH, WM 2020, 1929 \u2013 Facebook; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2017, 1219 Rn 126 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem). Die notwendige exakte Abgrenzung des (sachlichen und r\u00e4umlichen) Markts, auf dem Unternehmen konkurrieren, kann mittels des so genannten Bedarfsmarktkonzepts erfolgen. Insbesondere ist f\u00fcr die Abgrenzung des sachlichen Marktes zu kl\u00e4ren, welche Produkte bzw. Dienstleistungen aus der Sicht der Nachfrager funktionell gegeneinander austauschbar sind. Demselben sachlichen Markt wird zugeordnet, was aufgrund der jeweiligen Eigenschaften, Preise und Verwendungszwecke aus Sicht der Nachfrager nicht durch andere Produkte bzw. Dienstleistungen substituierbar ist (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2017, 1219 Rn 126 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nZu Recht hat das Landgericht vorliegend den sachlich relevanten Markt nicht auf 7-Kanal-Receiver beschr\u00e4nkt. Dies erscheint auch nach dem Verkehrsverst\u00e4ndnis des erkennenden Senats nicht angezeigt. Vielmehr ergibt sich schon aus den von der Beklagten vorgelegten Markt\u00fcbersichten (vgl. Anlagenkonvolute B4, B5), dass sich viele verschiedene Receiver auf dem Markt befinden, darunter Stereo-Receiver, 5-Kanal-Receiver und 7-Kanal-Receiver (au\u00dferdem 9-Kanal-Receiver und 11-Kanal-Receiver). Der durchschnittliche Verbraucher wird diese Receiver grunds\u00e4tzlich f\u00fcr substituierbar erachten, insbesondere da auch sie den C Audio-Standard verwirklichen und folglich in der Lage sind, 7-Kanal-Tonsignale verlustfrei wiederzugeben. Zwar mag der Verbraucher generell den Erwerb von Produkten anstreben, die sich \u201eauf dem neuesten Stand der Technik\u201c befinden, speziell hinsichtlich 7-Kanal-Receivern wird dieses Argument aber kaum zum Tragen kommen, da nur ein geringer Anteil der angesprochenen Verbraucher \u2013 jedenfalls im privaten Bereich \u2013 \u00fcberhaupt \u00fcber sieben Wiedergabemittel verf\u00fcgen wird. Allenfalls einem sehr geringen Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird es daher bei dem Erwerb eines Receivers gerade auf die F\u00e4higkeit ankommen, mittels 7-Kanal-Systemen aufgenommene Audiodaten tats\u00e4chlich in sieben Kan\u00e4len mittels sieben Lautsprechern abspielen zu k\u00f6nnen. Der \u00fcberwiegenden Mehrzahl der Verbraucher wird es demgegen\u00fcber v\u00f6llig ausreichen, entsprechende Audiodaten (verlustfrei) auf f\u00fcnf Kan\u00e4len wiedergeben zu k\u00f6nnen. Dies ist auch bei 5-Kanal-Receivern der Fall, da diese \u2013 insoweit unstreitig \u2013 den C Audio-Standard umsetzen und dementsprechend 7-Kanal-Audiodateien verlustfrei auf 5 Kan\u00e4len ausgeben k\u00f6nnen. Insofern sind jedenfalls 5-Kanal-Receiver und 7-Kanal-Receiver nach dem Verst\u00e4ndnis der ma\u00dfgeblichen Verbraucherkreise substituierbar und bilden einen einheitlichen Markt.<br \/>\nDas Klagepatent vermag der Kl\u00e4gerin auf diesem relevanten Markt keine marktbeherrschende Stellung zu vermitteln. Denn wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, verwirklichen 5-Kanal-Receiver nicht Merkmal 6. des Klagepatents (und dar\u00fcber hinaus auch nicht die Merkmale 5.1 bis 5.3 des Klagepatents).<br \/>\nDie Merkmalsgruppe 5 verdeutlicht, insbesondere im Zusammenspiel mit dem Merkmal 6, dass die beanspruchte Decodieranordnung \u201enur\u201c ein 7-Kanal-Decoder ist. Am Ende des Decodiervorganges sind sieben digitale Informationssignale vorhanden, die \u00fcber sieben Ausgangsmittel geliefert werden. Es handelt sich nicht zugleich um einen 5-Kanal-Decoder. Soweit im ersten Dematrizierungsschritt f\u00fcnf Signale erzeugt werden, die (theoretisch) von einem 5-Kanal-Decoder ausgegeben werden k\u00f6nnten, handelt es sich nur um einen (notwendigen) Zwischenschritt, der die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Art und Weise der Codierung nachvollzieht. Eine Ausgabe der hierbei erzeugten Kombinationssignale ist hingegen nicht vorgesehen. Es schlie\u00dft sich vielmehr zwingend ein zweiter Dematrizierungsschritt an, als dessen Ergebnis alle sieben Informationssignale zur Ausgabe bereit vorliegen. Die R\u00fcckw\u00e4rtskompatibilit\u00e4t des codierten (\u00dcbertragungs-) Signals bedeutet mithin nicht, dass der Decoder nach Anspruch 18\/20 zugleich auch ein 2-Kanal- oder 5-Kanal-Decoder ist. Der Decoder nach Anspruch 18\/20 ist lediglich in der Lage, ein solches (\u00dcbertragungs-)Signal \u2013 das auch von 2-Kanal- und 5-Kanal-Decodern decodiert werden kann \u2013 zu decodieren, und zwar dergestalt, dass am Ende die urspr\u00fcnglichen sieben digitalen Informationssignale bzw. deren Repliken geliefert werden.<br \/>\nHieraus folgt, dass die f\u00fcr substituierbar erachteten 5-Kanal-Decoder nicht patentverletzend sind, so dass die Kl\u00e4gerin auf deren Herstellung, Angebot und Vertrieb keinen Einfluss nehmen kann. In der Folge ist das Klagepatent f\u00fcr die Verwirklichung des C Audio Standards nicht essentiell; es ist nur dann verletzt, wenn der vorgenannte Standard in 7-Kanal-Decodern umgesetzt wird. Dies allein vermittelt aber \u2013 wie vorstehend ausgef\u00fchrt \u2013 keine marktbeherrschende Stellung.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nHinzu kommt im vorliegenden Fall, dass das Klagepatent mit Ablauf des 24.01.2017 nach Erreichen seiner maximalen Laufzeit erloschen ist. Die marktbeherrschende Position des Patentinhabers kann aber \u00fcberhaupt nur bestehen, soweit und solange dieser aufgrund seiner Rechtsposition verhindern kann, dass patentgem\u00e4\u00dfe Produkte auf den Markt gelangen oder auf dem Markt bleiben (EuGH, GRUR 2015, 764 = WRP 2015, 1080 Rn 52 \u2013 Huawei .\/. ZTE). Diese Rechtsposition entf\u00e4llt regelm\u00e4\u00dfig nach Ablauf der Schutzdauer des jeweiligen Patents, da in die Zukunft gerichtete Anspr\u00fcche des Patentverletzers ausscheiden (BGH, GRUR 2020, 961 ff. Rn 65 \u2013 FRAND-Einwand). Jedenfalls nach dem 24.01.2017 k\u00f6nnte also eine marktbeherrschende Stellung der Kl\u00e4gerin keinesfalls mehr angenommen werden.<br \/>\nDieser Annahme steht nicht entgegen, dass es sich f\u00fcr einen Patentinhaber, der des zus\u00e4tzlichen Verhandlungsdrucks eines Unterlassungstenors nicht bedarf, ggf. wirtschaftlich lohnen kann, die Laufzeit des Patents abzuwarten, um seine Lizenzgeb\u00fchreneinnahmen im Rahmen eines Schadensersatzanspruches \u00fcber den Bereich dessen zu erh\u00f6hen, was FRAND ist. Unabh\u00e4ngig davon, ob diese \u2013 von der Beklagten ge\u00e4u\u00dferte \u2013 Annahme zutreffend ist, kann es hierauf im Rahmen des kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwandes erkennbar nicht ankommen. Denn dieser beruht im Grundsatz gerade auf dem Gedanken, dass eine strukturelle Machtposition des Patentinhabers ausgeglichen werden soll, die dadurch entsteht, dass der Patentinhaber generell verhindern kann, dass erfindungsgem\u00e4\u00dfe Produkte auf den Markt gebracht werden (vgl. BGH, GRUR 2020, 961 ff. Rn 65 \u2013 FRAND-Einwand). Eine solche Situation liegt hingegen nach Ablauf des Klagepatents nicht (mehr) vor; die Beschr\u00e4nkung der Anspr\u00fcche des Patentinhabers entbehrt damit einer Grundlage.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nVor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob eine Beschr\u00e4nkung der Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin aufgrund des kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwandes auch aus anderen Gr\u00fcnden ausscheiden m\u00fcsste.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDies k\u00e4me insbesondere deshalb in Betracht, weil die Beklagte mit ihrer Klage aufgrund der abgelaufenen Schutzdauer des Klagepatents \u201enur\u201c Feststellung der Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht sowie Auskunftserteilung und Rechnungslegung geltend macht. Die Klage eines marktbeherrschenden Patentinhabers kann einen Missbrauch seiner marktbeherrschenden Stellung aber nur dann darstellen, wenn und soweit sie geeignet ist zu verhindern, dass dem Standard entsprechende Produkte auf den Markt gelangen oder auf dem Markt erh\u00e4ltlich bleiben (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 54 ff. \u2013 Huawei .\/. ZTE; BGHZ 180, 312 Rn. 22 ff. &#8211; Orange-Book-Standard). Missbr\u00e4uchlich k\u00f6nnen danach Klageantr\u00e4ge sein, die auf Unterlassung (BGHZ 180, 312 Rn. 22 &#8211; Orange-Book-Standard), R\u00fcckruf und Entfernung von Produkten aus den Vertriebswegen (EuGH, WRP 2015, 1080 Rn. 73 \u2013 Huawei .\/. ZTE) oder auf Vernichtung (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2017, 1219 Rn. 220; OLG Karlsruhe, GRUR 2020, 166 Rn. 87) gerichtet sind. Demgegen\u00fcber stellt die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen Patentverletzung auch bei einem standardessentiellen Patent grunds\u00e4tzlich keinen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung des Patentinhabers dar. Der Verletzer kann dem Schadensersatzanspruch des Patentinhabers vielmehr nur einen eigenen Schadensersatzanspruch entgegenhalten, der auf die Nichterf\u00fcllung seines Anspruchs auf Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen gest\u00fctzt ist und kraft dessen er verlangen kann, so gestellt zu werden, wie er st\u00fcnde, h\u00e4tte der Patentinhaber diesen Anspruch unverz\u00fcglich erf\u00fcllt. Ein solcher Gegenanspruch kann erst entstehen, wenn der Verletzer vom Patentinhaber (zun\u00e4chst durch Bekundung seiner Lizenzbereitschaft) den Abschluss eines Lizenzvertrages zu FRAND-Bedingungen verlangt und der Patentinhaber hierauf nicht in Einklang mit den ihn wegen seiner marktbeherrschenden Stellung treffenden Verpflichtungen reagiert, indem er sich entweder rechtswidrig weigert, einen solchen Lizenzvertrag abzuschlie\u00dfen oder trotz der Lizenzbereitschaft des Patentverletzers kein Angebot zu FRAND-Bedingungen abgibt (BGH, GRUR 2020, 961 ff. Rn 111 \u2013 FRAND-Einwand).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nHinzu kommt, dass es sich bei dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen Standard, dem C Audio Standard, um einen sogenannten de-facto-Standard handelt, f\u00fcr den die Kl\u00e4gerin keine FRAND-Erkl\u00e4rung abgegeben hat. Ob das vom EuGH in der Sache Huawei .\/. ZTE (WRP 2015, 1080) aufgestellte Pflichtenregime auf einen solchen Fall \u00fcbertragbar ist, hat der EuGH ausdr\u00fccklich offen gelassen. Einen besonderen Vertrauenstatbestand hat der Patentinhaber hier jedenfalls \u2013 anders als im Fall einer zuvor gegen\u00fcber einer Standardisierungsorganisation abgegebenen FRAND-Erkl\u00e4rung \u2013 nicht geschaffen.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nZu einer Aussetzung der Verhandlung im vorliegenden Verletzungsrechtsstreit (\u00a7 148 ZPO) bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage besteht keine Veranlassung.<br \/>\nF\u00fcr den Patentverletzungsprozess ist anerkannt, dass eine Aussetzung (in erster Instanz) nur dann gerechtfertigt ist, wenn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von einem Widerruf oder einer Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatents ausgegangen werden kann (BGH, GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; BGH, GRUR 2014, 1237 Rn 4 &#8211; Kurznachrichten). In zweiter Instanz ist die Frage der Aussetzung des Patentverletzungsstreites unter etwas weniger strengen Gesichtspunkten zu beurteilen, wenn &#8211; wie hier &#8211; bereits ein erstinstanzliches Urteil zugunsten des Patentinhabers vorliegt, aus dem dieser gegen Sicherheitsleistung vollstrecken kann. Aber auch in diesem Fall ist eine Aussetzung erst dann geboten, wenn die Vernichtung oder der Widerruf des Patents nicht nur m\u00f6glich, sondern wahrscheinlich ist (OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1997, 253 \u2013 Steinknacker; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 259, 263 &#8211; Thermocycler; OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 2009, 400, 401 f. \u2013 Rechnungslegungsanspruch; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 16.07.2020, &#8211; I-15 U 38\/18 &#8211; Schnellwechseldorn).<br \/>\nGegenstand der Prognoseentscheidung ist der im Verletzungsverfahren geltend gemachte Patentanspruch. Wird im Verletzungsverfahren nicht die eingetragene bzw. urspr\u00fcngliche Fassung eines Anspruchs geltend gemacht, sondern eine Kombination von Anspr\u00fcchen bzw. eine eingeschr\u00e4nkte Anspruchsfassung, ist mithin nur diese ausschlaggebend f\u00fcr die Pr\u00fcfung, ob eine Vernichtung wahrscheinlich ist (BGH, GRUR 2010, 904 \u2013 Maschinensatz; Cepl in: Cepl\/Vo\u00df, Prozesskommentar zum gewerblichen Rechtsschutz, 2. Auflage, \u00a7 148 Rn 153).<br \/>\nVorliegend ist demzufolge f\u00fcr die Frage der Aussetzung von Bedeutung, ob die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Kombination aus Anspruch 18 mit Anspruch 20 neu und erfinderisch ist. Anlass f\u00fcr eine zergliedernde Betrachtungsanweise, bei der zun\u00e4chst nur bzw. separat der (Haupt-) Anspruch 18 und sodann separat der Unteranspruch 20 in den Blick genommen werden, besteht nicht.<br \/>\nEbenso wenig ist vorliegend eine (weitere) Reduzierung des Ma\u00dfstabes oder eine zwangsl\u00e4ufige Aussetzung aufgrund der Selbstbeschr\u00e4nkung der Kl\u00e4gerin angezeigt. Die Bindungswirkung des Erteilungsaktes ist durch diese nicht entfallen (vgl. hierzu: OLG M\u00fcnchen, GRUR 1990, 352 \u2013 Regal-Ordnungssysteme). Die durch die Kombination der Anspr\u00fcche 18 und 20 erfolgte Beschr\u00e4nkung ist keine Reaktion der Kl\u00e4gerin auf ein negatives Votum des Bundespatentgerichts zum Rechtsbestand des Anspruchs 18. Eine Entscheidung des Bundespatentgerichts liegt bislang nicht vor; die Selbstbeschr\u00e4nkung seitens der Kl\u00e4gerin erfolgte \u2013 mit Erhebung der Verletzungsklage \u2013 freiwillig. Im Nichtigkeitsverfahren verteidigt die Kl\u00e4gerin zudem die eingetragene Fassung des Anspruchs 18 im Hauptantrag uneingeschr\u00e4nkt und die hier geltend gemachte Kombination in Form des Hilfsantrags I. Es ist folglich keineswegs absehbar, dass der Anspruch 18 jedenfalls nicht in der eingetragenen Fassung aufrechterhalten wird. Dar\u00fcber hinaus wird, sollte die Kl\u00e4gerin im Nichtigkeitsverfahren mit ihrem Hauptantrag nicht durchdringen, wegen des Hilfsantrages I auch die Schutzf\u00e4higkeit der hier geltend gemachten Kombination gepr\u00fcft werden. Hinzu tritt, dass die Beschr\u00e4nkung des Anspruchs 18 durch eine Kombination mit dem Unteranspruch 20 erfolgt, so dass nur weitere konkretisierende Merkmale hinzutreten, weshalb der Erteilungsakt jedenfalls tendenziell seine Aussagekraft beh\u00e4lt (LG D\u00fcsseldorf, BeckRS 2017, 104662; LG D\u00fcsseldorf, BeckRS 2013, 1XXC5; Cepl, in: Cepl\/Vo\u00df, Prozesskommentar zum gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl., \u00a7 148 Rn. 153; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 13. Auflage 2021, Rn. 830).<br \/>\nVor dem Hintergrund dieser Ausf\u00fchrungen muss eine Aussetzung des Rechtsstreits ausscheiden.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Vernichtung der geltend gemachten Anspruchskombination wegen fehlender Neuheit gegen\u00fcber der JPH 0713XXH (\u201eG\u201c; mit \u00dcbersetzung vorgelegt in Anlagen B9\/B10) oder der EP 0 706 XXI (\u201eOikawa\u201c; vorgelegt als Anlage B14) ist nicht wahrscheinlich. Selbst die Beklagte behauptet nicht, dass eine Decodieranordnung mit den Merkmalen des Anspruchs 18 und 20 neuheitssch\u00e4dlich im Stand der Technik vorweg genommen ist. Das Vorbringen der Beklagten zur vermeintlich fehlenden Neuheit betrifft vielmehr lediglich Anspruch 18. Soweit die weiteren Vorgaben des Anspruchs 20 zum Vorhandensein einer ersten und einer zweiten Dematrizierungseinheit in Rede stehen, vertritt die Beklagte nur die Ansicht, diese beruhten nicht auf erfinderischer T\u00e4tigkeit.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDer Senat vermag nicht zu erkennen, dass sich die geltend gemachte Anspruchskombination mangels erfinderischer T\u00e4tigkeit wahrscheinlich als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen wird. Es ist f\u00fcr den Senat nicht ersichtlich, dass die Erfindungsh\u00f6he angesichts des Standes der Technik so fragw\u00fcrdig ist, dass sich kein vern\u00fcnftiges Argument f\u00fcr die Zuerkennung der erfinderischen T\u00e4tigkeit mehr finden l\u00e4sst (BGH, GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug II; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2019, 41082 \u2013 Reifenreparaturset; OLG D\u00fcsseldorf GRUR-RR 2007, 259 \u2013 Thermocycler; OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1997, 253 \u2013 Steinknacker).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nNach der Rechtsprechung des BGH handelt es sich bei der Beurteilung der erfinderischen T\u00e4tigkeit um eine Rechtsfrage, die mittels wertender W\u00fcrdigung der tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde zu beurteilen ist, die unmittelbar oder mittelbar geeignet sind, etwas \u00fcber die Voraussetzungen f\u00fcr das Auffinden der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung auszusagen (BGH, GRUR 2012, 378 \u2013 Installiereinrichtung II; BGH, GRUR 2006, 663 \u2013 Vorausbezahlte Telefongespr\u00e4che). Ma\u00dfgeblich ist, ob der Stand der Technik am Priorit\u00e4tstag dem Fachmann den Gegenstand der Erfindung nahegelegt hat. Dies erfordert zum einen, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und F\u00e4higkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Zum anderen musste der Fachmann einen Grund haben, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel \u00fcber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl\u00e4sse (BGH, BeckRS 2018, 13279 \u2013 Tongeber f\u00fcr Einparkhilfesysteme von Fahrzeugen; BGH, GRUR 2012, 378 &#8211; Installiereinrichtung II; BGH, GRUR 2010, 407 \u2013 einteilige \u00d6se). Denn nur dann kann die notwendigerweise ex post getroffene richterliche Einsch\u00e4tzung, dass der Fachmann ohne erfinderisches Bem\u00fchen zum Gegenstand der Erfindung gelangt w\u00e4re, in einer Weise objektiviert werden, die Rechtssicherheit f\u00fcr den Schutzrechtsinhaber wie f\u00fcr seine Wettbewerber gew\u00e4hrleistet.<br \/>\nIn welchem Umfang und mit welcher Konkretisierung der Fachmann Anregungen im Stand der Technik ben\u00f6tigt, um eine bekannte L\u00f6sung in bestimmter Weise weiterzuentwickeln, ist eine Frage des Einzelfalls, deren Beantwortung eine Gesamtbetrachtung aller ma\u00dfgeblichen Sachverhaltselemente erfordert. Dabei sind nicht etwa nur ausdr\u00fcckliche Hinweise an den Fachmann beachtlich. Vielmehr k\u00f6nnen auch Eigenarten des in Rede stehenden technischen Fachgebiets, insbesondere betreffend die Ausbildung von Fachleuten, die \u00fcbliche Vorgehensweise bei der Entwicklung von Neuerungen, technische Bed\u00fcrfnisse, die sich aus der Konstruktion oder der Anwendung des in Rede stehenden Gegenstands ergeben und auch nicht-technische Vorgaben eine Rolle spielen (BGH, BeckRS 2017, 117715; BGH, GRUR 2016, 1023 \u2013 Anrufroutingverfahren; BGH, GRUR 2014, 647 \u2013 Farbversorgungssystem; BGH, GRUR 2012, 378 \u2013 Installiereinrichtung II).<br \/>\nDie Anwendung eines bestimmten Mittels kann ferner auch ohne entsprechende Anregung naheliegend sein, wenn dieses als ein generelles, f\u00fcr eine Vielzahl von Anwendungsf\u00e4llen in Betracht zu ziehendes Mittel seiner Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Fachmanns geh\u00f6rt, die Nutzung der in Rede stehenden Funktionalit\u00e4t sich in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckm\u00e4\u00dfig darstellt und keine besonderen Umst\u00e4nde feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht m\u00f6glich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (BGH, GRUR 2020, 1074 \u2013 Signal\u00fcbertragungssystem; BGH, GRUR 2018, 716 \u2013 Kinderbett; BGH, GRUR 2014, 647 \u2013 Farbversorgungssystem).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Beklagte hat vorgetragen, \u201eG\u201c offenbare bereits alle Merkmale des Anspruchs 18. Ausgehend von dieser Schrift habe es f\u00fcr den Fachmann nahegelegen, Dematrizierungsmittel vorzusehen, die aus einer ersten Dematrizierungseinheit gem\u00e4\u00df Merkmal 5.2 und einer zweiten Dematrizierungseinheit gem\u00e4\u00df Merkmal 5.3 bestehen. Der Fachmann habe n\u00e4mlich lediglich die aus \u201eG\u201c bekannte Dematrizierung (von sieben auf f\u00fcnf Kan\u00e4le) mit der aus \u201eH\u201c (\u201eH\u201c von FJ H; vorgelegt in Anlage B11) bzw. dem MPEG-2 Standard bekannten Dematrizierung (von f\u00fcnf auf zwei Kan\u00e4le) kombinieren m\u00fcssen. Die Kombination werde dem Fachmann dadurch einfach gemacht, dass die f\u00fcnf Eingangssignale L, R, C, LS bzw. SR aus \u201eH\u201c exakt den Ausgangssignalen LL, RR, CC, SL, SR in Tabelle 1 von \u201eG\u201c entsprechen.<br \/>\nDiese Argumentation \u00fcberzeugt den Senat nicht davon, dass sich die geltend gemachte Anspruchskombination mangels erfinderischer T\u00e4tigkeit wahrscheinlich als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen wird. Denn dies w\u00fcrde voraussetzen, dass sich kein vern\u00fcnftiges Argument f\u00fcr die Zuerkennung der erfinderischen T\u00e4tigkeit mehr finden lie\u00dfe.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDer Senat vermag schon nicht zu erkennen, dass \u201eG\u201c eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Dematrizierung von \u201ezusammengesetzten ersten und zweiten Signalen\u201c in einem 7-Kanal-Decoder offenbart.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nUnter \u201ezusammengesetzten Signalen versteht das Klagepatent \u2013 wie das Landgericht zutreffend erkannt hat \u2013 die beiden Signale, die sich f\u00fcr eine Wiedergabe in einem 2-Kanal- bzw. Stereo-Decoder eignen. Damit sie dieser Eignung entsprechen k\u00f6nnen, m\u00fcssen die zusammengesetzten Signale s\u00e4mtliche Daten der sieben urspr\u00fcnglichen Informationssignale (in matrizierter Form) enthalten; nur so kann die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre eine verlustfreie Wiedergabe in einem Stereo-System gew\u00e4hrleisten.<br \/>\nDie vom Klagepatent in Anspruch 1 beschriebene Codieranordnung sieht einen Datenverlust nicht vor. Vielmehr erfolgt die Matrizierung nach dem Klagepatent, ohne auf Daten (-anteile) der urspr\u00fcnglichen sieben Informationssignale zu verzichten. Auch wenn es sich bei dem streitgegenst\u00e4ndlichen Anspruch 18 um einen selbstst\u00e4ndig neben Anspruch 1 tretenden Vorrichtungsanspruch handelt, basiert die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre f\u00fcr den Fachmann erkennbar darauf, dass die in Anspruch 18 beschriebene Decodieranordnung die mittels der in Anspruch 1 unter Schutz gestellten Codieranordnung vorgenommene Codierung wieder r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen vermag. Entsprechend erkennt der Fachmann, dass die verwendeten Begrifflichkeiten, insbesondere der Begriff der \u201ezusammengesetzten Signale\u201c, in Anspruch 1 und Anspruch 18 technisch-funktional die gleiche Bedeutung haben.<br \/>\nDementsprechend sieht auch der erfindungsgem\u00e4\u00dfe 7-Kanal-Decoder einen Datenverlust nicht vor. Vielmehr ist erfindungsgem\u00e4\u00df eine R\u00fcckw\u00e4rtskompatibilit\u00e4t dergestalt gegeben, dass die urspr\u00fcnglichen sieben Informationssignale nach der \u00dcbertragung wiederhergestellt und auf sieben Kan\u00e4len ausgegeben werden k\u00f6nnen. Insofern hei\u00dft es in Absatz [0007] der Klagepatentschrift, dass \u201eein entsprechender 7-Kanal-Decoder zu der Erzeugung der originalen sieben Signale f\u00fchrt, die dem Codierer zugef\u00fchrt werden\u201c (Unterstreichung durch den Senat). Die Klagepatentschrift schlie\u00dft im \u00dcbrigen im Rahmen der Datenkomprimierung ausdr\u00fccklich Selektionen aus, die nicht die M\u00f6glichkeit bieten, alle sieben Signale in dem Decoder wiederherzustellen (vgl. Abs\u00e4tze [0035] und [0040] der Klagepatentschrift). Auch dies steht der Annahme entgegen, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre sehe Formen der verlustbehafteten Codierung\/Decodierung vor. Hieraus aber folgt unmittelbar, dass die zusammengesetzten Signale im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre s\u00e4mtliche Signalanteile der urspr\u00fcnglichen sieben Informationssignale enthalten m\u00fcssen.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\n\u201eG\u201c offenbart keine \u201ezusammengesetzten Signale\u201c wie vorstehend beschrieben.<br \/>\nAls Ausgangspunkt verwendet \u201eG\u201c ein 7-Kanal-Signal mit den Kan\u00e4len links (L), zentral links (LC), zentral (C), zentral rechts (RC), rechts (R), surround links (SL) und surround rechts (SR). Dies ist in Figur 3 gezeigt. Die Tabelle 1 veranschaulicht sodann die in \u201eG\u201c vorgesehene Codierung, bei der die gemischten Signale CC, LL, RR, Lmix und Rmix erzeugt werden. \u201eG\u201c sieht die \u00dcbertragung von neun Signalen, n\u00e4mlich den (f\u00fcnf) gemischten Signale CC, LL, RR, Lmix und Rmix sowie den (vier) urspr\u00fcnglichen Informationssignalen L, R, SL und SR vor.<br \/>\nBei dem Signalpaar LL und RR nach \u201eG\u201c handelt es sich nicht um zusammengesetzte Signale im Sinne des Klagepatents. Aus der Tabelle 1 ergibt sich, dass das Signal LL zusammengesetzt ist aus dem Signal L und einem 0,7 Anteil des Signals LC. Das Signal RR ist zusammengesetzt aus dem Signal R und einem 0,7 Anteil des Signals RC. Anteile der Signale C, SL und SR sind in beiden Signalen LL und RR nicht enthalten. Letztere enthalten daher keinesfalls \u2013 auch nicht ann\u00e4hernd \u2013 s\u00e4mtliche Daten der urspr\u00fcnglichen sieben Informationssignale.<br \/>\nSoweit man die beiden Kan\u00e4le Lmix und Rmix als zusammengesetzte Signale im Sinne des Klagepatents verstehen wollte, werden diese nicht bei der Dematrizierung in einem 7-Kanal-Decoder verwendet. Vielmehr offenbart \u201eG\u201c deren Verwendung lediglich in einem Monosystem (Figur 18), einem Stereosystem (Figur 17), einem 3-Kanal-System (Figur 16) und einem 4-Kanal-System (Figur 15), jeweils mit zus\u00e4tzlichem Subwoover-Kanal.<br \/>\nF\u00fcr den 7-Kanal-Decoder wird demgegen\u00fcber ausdr\u00fccklich die Verwendung der sieben Signale CC, L, LL, R, RR, SL und SR vorgegeben (vgl. Figur 11). Gleiches gilt im \u00dcbrigen f\u00fcr einen 6-Kanal-Decoder (vgl. Figur 12) und einen 5-Kanal-Decoder (Figur 13).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nVor diesem Hintergrund l\u00e4sst sich nicht erkennen, dass \u201eG\u201c dem Fachmann einen hinreichenden Ansto\u00df oder Hinweis geboten hat, die Lehre dergestalt weiterzuentwickeln, dass f\u00fcr die Decodierung in einem 7-Kanal-Decoder zusammengesetzte Signale im Sinne der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre verwendet und diese zur Erzeugung und Weiterverwendung von drei Kombinationssignalen in zwei Dematrizierungseinheiten gem\u00e4\u00df den Merkmalen 5.2 und 5.3 eingesetzt werden. Auch ist f\u00fcr den Senat nicht ersichtlich, dass die beiden Dematrizierungseinheiten ein aufgrund des allgemeinen Fachwissens des Fachmanns in Betracht zu ziehendes Mittel gewesen sind. Schlie\u00dflich erkennt der Senat nicht, dass der Fachmann ohne weiteres \u201eG\u201c mit \u201eH\u201c kombiniert h\u00e4tte. Dies ergibt sich aus Folgendem:<br \/>\nWeder \u201eG\u201c noch \u201eH\u201c zeigen ein Mittel, das in zwei Einheiten Matrizierungsverfahren hintereinander schaltet. Beide Schriften sehen nur eine einstufige Matrizierung vor, und damit auch nur eine einstufige Dematrizierung. Dies gilt gerade auch f\u00fcr \u201eG\u201c, obgleich hierin ein 7-Kanal-System mit einer zweistufigen R\u00fcckwartskompatibilit\u00e4t zur 2-Kanal-Wiedergabe und 5-Kanal-Wiedergabe offenbart ist. Trotz dieser zweistufigen R\u00fcckwartskompatibilit\u00e4t beschreitet \u201eG\u201c nicht den Weg, f\u00fcr die Matrizierung und im Anschluss daran f\u00fcr die Dematrizierung ein zweistufiges Verfahren zu etablieren. Es werden vielmehr zus\u00e4tzliche Signale Lmix und Rmix f\u00fcr die 2-Kanal-Wiedergabe vorgesehen. Eine Anregung oder einen Hinweis dahingehend, dass die in \u201eG\u201c gezeigten Mittel f\u00fcr die zweifache R\u00fcckw\u00e4rtskompatibilit\u00e4t nicht gen\u00fcgen und stattdessen eine Weiterentwicklung in der Weise angezeigt erscheint, dass zus\u00e4tzlich zu der gezeigten Matrizierung noch ein vorheriger bzw. nachgelagerter Schritt vorzusehen ist, sind der Schrift nicht zu entnehmen.<br \/>\nSoweit die Beklagte meint, die aufgrund der Notwendigkeit der \u00dcbertragung von neun Kan\u00e4len erh\u00f6hte Bandbreite werde in \u201eG\u201c selbst als nachteilig begriffen (vgl. Abs. [0089] und [0090]), wird unbeachtet gelassen, dass \u201eG\u201c diese zus\u00e4tzlich ben\u00f6tigte Bandbreite als nur \u201egeringf\u00fcgig\u201c beschreibt und f\u00fcr die Herstellung gr\u00f6\u00dftm\u00f6glicher Kompatibilit\u00e4t zwischen Systemen mit einer unterschiedlichen Anzahl von Kan\u00e4len bewusst in Kauf nimmt. Der Senat vermag daher nicht zu erkennen, dass hieraus allein die Anregung erwachsen sein soll, anders als im bekannten Stand der Technik eine zweistufige Matrizierung bzw. Dematrizierung vorzusehen, zumal der Senat nicht zu erkennen vermag, dass sich eine solche dem Fachmann ohne weiteres aufgedr\u00e4ngt h\u00e4tte.<br \/>\nSelbst wenn der Fachmann auf die Idee gekommen w\u00e4re, \u201eG\u201c mit \u201eH\u201c zu kombinieren, veranschaulicht die von der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2020 \u00fcberreichte schematische \u00dcbersicht deutlich, welche Denkschritte noch notwendig waren, um zu einer Codierung zu gelangen, die eine Decodierung im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre der Klagepatentanspr\u00fcche 18\/20 erm\u00f6glicht h\u00e4tte:<br \/>\nZun\u00e4chst h\u00e4tte der Fachmann aus der Tabelle 1 in \u201eG\u201c bestimmte Signale ausw\u00e4hlen m\u00fcssen, n\u00e4mlich LL, RR, CC, SL und SR. Diese Signale h\u00e4tte er den entsprechenden Bezeichnungen in \u201eH\u201c zuordnen m\u00fcssen, n\u00e4mlich L, R, C, Ls und Rs. Diese wiederum h\u00e4tten nun \u2013 in einem zweiten Matrizierungsschritt \u2013 entsprechend \u201eH\u201c matriziert werden m\u00fcssen, um zu den Ausgangssignalen Lo, R0, C, Ls und Rs zu gelangen.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO; die Anordnung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des \u00a7 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die keine entscheidungserheblichen Fragen aufwirft, die wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof als Revisionsgericht bedurften.<\/li>\n<li>Der Streitwert wird auf 500.000 Euro festgesetzt.<\/li>\n<li>X Y Z<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3097 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. Dezember 2020, Az. 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