{"id":8688,"date":"2021-05-08T11:05:29","date_gmt":"2021-05-08T11:05:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8688"},"modified":"2021-11-08T13:59:05","modified_gmt":"2021-11-08T13:59:05","slug":"4c-o-55-20-cinacalcet-schnellaufloesungsformulierung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8688","title":{"rendered":"4c O 56\/20 &#8211; Cinacalcet-Schnellaufl\u00f6sungsformulierung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3096<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 15. Januar 2021, Az. 4c O 56\/20<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Der Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom 7. September 2020 auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wird zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>II. Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nimmt die Verf\u00fcgungsbeklagte im Wege des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 3 260 XXX B1 (nachfolgend Verf\u00fcgungspatent, Anlage rop 1, deutsche \u00dcbersetzung rop 1a) auf Unterlassung in Anspruch. Das Verf\u00fcgungspatent stellt eine Teilanmeldung aus dem europ\u00e4ischen Patent 1 663 XXX B2 (nachfolgend Stammpatent, Anlage rop 13) dar, welches aus der WO 2005\/XXX (nachfolgend Stammanmeldung, Anlage rop 14) herr\u00fchrt. Die Anmeldung des Verf\u00fcgungspatentes, welches die Priorit\u00e4t vom 12. September 2003 aus der US XXX in Anspruch nimmt, erfolgte am 10. September 2004, die Offenlegung der Anmeldung am 27. Dezember 2017. Der Hinweis auf die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents wurde am 17. April 2019 ver\u00f6ffentlicht. Eingetragene Inhaberin des Verf\u00fcgungspatents ist die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin. Das Verf\u00fcgungspatent steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.<\/li>\n<li>In einem gegen die Erteilung des Stammpatentes gef\u00fchrten Einspruchsbeschwerdeverfahren (Aktenzeichen T 1063\/15) erging am 12. April 2018 eine den Rechtsbestand best\u00e4tigende Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer.<\/li>\n<li>Gegen die Erteilung des Verf\u00fcgungspatentes erhoben verschiedene Unternehmen Einspruch, \u00fcber welche die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes noch nicht entschieden hat. Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung ist f\u00fcr den 6. Juli 2021 anberaumt.<\/li>\n<li>Das in englischer Sprache erteilte Verf\u00fcgungspatent betrifft eine Schnellaufl\u00f6sungsformulierung enthaltend Cinacalcet HCl. Der von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents hat in der ma\u00dfgeblichen englischen Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:<\/li>\n<li>\u201eA pharmaceutical composition<br \/>\na) from 5 % to 40 % weight of cinacalcet HCl;<br \/>\nb) a pharmaceutically acceptable excipient comprising microcrystalline cellulose and starch in a weight ration ranging from 1:1 \u2013 15:1;<br \/>\nwherein at least one dosage unit of the pharmaceutical composition has a dissolution profile in 0.05 N HCl, measured according to a dissolution test conducted in a USP 2 apparatus at a temperature of 37\u00b0C \uf0b1 0,5\u00b0C, and at a rotation speed of r.p.m., which comprises from 50% to 125% of a target amount of the cinacalcet being released from the composition no later than about 30 minutes from the start of the test.\u201d<\/li>\n<li>In deutscher \u00dcbersetzung hat der Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut:<\/li>\n<li>\u201eEine pharmazeutische Zusammensetzung umfassend<br \/>\na) von 5% bis 40% nach Gewicht an Cinacalcet-HCl<br \/>\nb) einen pharmazeutisch akzeptablen Arzneistofftr\u00e4ger, umfassend mikrokristalline Cellulose und St\u00e4rke in einem Gewichtsverh\u00e4ltnis im Bereich von 1:1 \u2013 1:15;<br \/>\nwobei mindestens eine Dosierungseinheit der pharmazeutischen Zusammensetzung ein Aufl\u00f6sungsprofil in 0,05 N HCl aufweist, gemessen gem\u00e4\u00df einem Aufl\u00f6sungstest, der in einer USP 2-Vorrichtung bei einer Temperatur von 37\u00b0C \uf0b1 0,5\u00b0C und bei einer Rotationsgeschwindigkeit von 75 U\/min durchgef\u00fchrt wird, die von 50% bis 125% einer Zielmenge des Cinacalcets umfasst, die nicht sp\u00e4ter als etwa 30 Minuten nach Beginn des Tests aus der Zusammensetzung freigesetzt wird.\u201c<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist die deutsche Tochtergesellschaft des (\u2026) Konzerns A und Inhaberin einer Marktzulassung f\u00fcr das Generikum B, das den Wirkstoff Cinacalcet-HCl enth\u00e4lt. Die Verf\u00fcgungsbeklagte h\u00e4lt die folgenden Marktzulassungen f\u00fcr das Generikum B mit nachfolgenden unterschiedlichen Wirkstoffkombinationen (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen):<\/li>\n<li>(\u2026)<\/li>\n<li>Mit Schreiben vom 27. Februar 2020 (Anlage rop 3, 3a) lie\u00df die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin der Verf\u00fcgungsbeklagten eine Berechtigungsanfrage hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zukommen. Nachdem eine Antwort nicht erfolgte, versandte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit Datum vom 30. M\u00e4rz 2020 (Anlage rop 4, 4a) ein weiteres Schreiben an die Verf\u00fcgungsbeklagte. Hierauf antwortete die Verf\u00fcgungsbeklagte mit Schreiben vom 6. April 2020 (Anlage rop 5, 5a) und machte deutlich, dass sie grunds\u00e4tzlich bereit sei, der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zur Verf\u00fcgung zu stellen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 4. Mai 2020 (Anlage rop 6, 6a) wurde der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mitgeteilt, dass nunmehr kein Muster zur Verf\u00fcgung gestellt werden solle. Zum Zeitpunkt der Berechtigungsanfrage verf\u00fcgten insgesamt 21 generische Unternehmen \u00fcber eine Marktzulassung f\u00fcr pharmazeutische Cinacalcet-Produkte in Deutschland (und in anderen europ\u00e4ischen L\u00e4nder. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin forderte die generischen Unternehmen, die \u00fcber eine Marktzulassung verf\u00fcgten, schon vorab auf, ihr Informationen \u00fcber die jeweiligen Mengen an Inhaltsstoffen, das Aufl\u00f6sungsprofil und die Granulatform der Zusammensetzung zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/li>\n<li>Zum 1. Mai 2020 wurden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Lauer-Taxe gelistet (Anlage rop 11), wovon die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin am 24. April 2020 Kenntnis erhielt. Am 5. Mai 2020 erwarb die deutsche Tochtergesellschaft der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ein Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, um dieses untersuchen zu lassen. Die Analyse sollte \u00fcber das Testlabor D, (nachfolgend: D), welches bereits Erfahrungen mit der Analyse generischer Cinacalcet-Produkte aufgrund vorheriger Testanfragen veranlasst durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hatte, erfolgen. So wurde D durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erstmals im Jahr 2019 mit der Analyse generischer Cinacalcet-Produkte beauftragt, unter anderem der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus dem Verfahren 4c O 25\/20 vor der Kammer. Zum damaligen Zeitpunkt suchte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unter Einschaltung ihrer britischen Rechtsanw\u00e4lte nach geeigneten Testlaboren und schrieb insgesamt f\u00fcnf Testlabore, die in die n\u00e4here Auswahl kamen, an. D war unmittelbar bereit und in der Lage, die Analysen in seinem auf solche Materialpr\u00fcfungen spezialisierten Labor in St. Louis durchzuf\u00fchren. Die Kosten f\u00fcr die Pr\u00fcfung eines einzelnen Testmusters wurden auf USD 130.000,00 bis USD 160.000,00 veranschlagt. Eine Durchf\u00fchrung entsprechender Materialpr\u00fcfungen bei einer Tochtergesellschaft von D in den Niederlanden konnte nicht erfolgen.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bzw. Herr E, ein Mitarbeiter der deutschen Tochtergesellschaft der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, versandte das am 5. Mai 2020 erworbene Testmuster am 11. Mai 2020 an die niederl\u00e4ndische Tochtergesellschaft von D, welches dort am 19. Mai 2020 einging. Bei fr\u00fcheren Testrunden erfolgte der Erwerb der zu untersuchenden Produktmuster durch D selbst bzw. eines dieser Produktmuster konnte in den Niederlanden erworben werden, was vorliegend nicht der Fall war. Ein Versand \u00fcber die Niederlande erfolgte vor dem Hintergrund bestehender Einfuhrbeschr\u00e4nkungen von Medikamenten in die USA. Unmittelbar nach Eingang des Produktmusters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in den Niederlanden, erfolgte der Versand an die D, \u2026, wo es am 1. Juni 2020 eintraf. Zum Zeitpunkt der Ankunft des Produktmusters in den USA wurden noch Tests an Cinacalcet-Produkten der zweiten Testrunde von D durchgef\u00fchrt. Die erste Testrunde, bei welcher die Produkte am 15. August 2019 bei D eingingen, erfolgte bis zum 7. Oktober 2019, die zweite Runde, Eingang 30. April 2020, wurde am 23. Juni 2020 abgeschlossen. Die Tests f\u00fcr die dritte Runde begannen am 6. Juli 2020; hiervon umfasst war auch das Produktmuster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Ursache f\u00fcr die Zeitverz\u00f6gerung zwischen Beendigung der zweiten Testrunde am 23. Juni 2020 und Beginn der dritten Testrunde war die Notwendigkeit interner Abstimmungen und Genehmigungen innerhalb des Unternehmens der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin. Das Testergebnis lag am 7. August 2020 vor, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ging am 7. September 2020 bei Gericht ein.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vertritt die Ansicht, dass sowohl ein Verf\u00fcgungsanspruch wie ein Verf\u00fcgungsgrund vorliege. Auch die vorzunehmende Interessenabw\u00e4gung m\u00fcsse zu ihren Gunsten erfolgen.<br \/>\nEin Verf\u00fcgungsanspruch liege vor, da die Tests durch D ergeben h\u00e4tten, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre nach dem Verf\u00fcgungspatent Gebrauch machen w\u00fcrden.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus sei der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatentes hinreichend gesichert. Die gegen den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatentes eingelegten Einspr\u00fcche h\u00e4tten keine Aussicht auf Erfolg. Die unter anderem von der Verf\u00fcgungsbeklagten gegen das Verf\u00fcgungspatent geltend gemachten Einspruchsgr\u00fcnde der fehlenden erfinderischen T\u00e4tigkeit, der unzul\u00e4ssigen Erweiterung und der unzureichenden Offenbarung seien bereits im Wesentlichen von der Technischen Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes im Einspruchsbeschwerdeverfahren T 1063\/15 \u00fcber das Stammpatent des Verf\u00fcgungspatents behandelt und mit Entscheidung vom 12. April 2018 zur\u00fcckgewiesen worden.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Verf\u00fcgungspatent sei neu. Das Verf\u00fcgungspatent nehme die Priorit\u00e4t der US 60\/XXX,219 vom 12. September 2003 zu Recht in Anspruch, da sowohl die Erfinder nach dem Verf\u00fcgungspatent sowie die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die PCT\/US2004\/XXX als gemeinsame Anmelder angemeldet h\u00e4tten. Insoweit stelle das Cinacalet-Produkt der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit der Bezeichnung \u201eSensipar\u201c keine offenkundige Vorbenutzung dar. Die Erfindung nach dem Verf\u00fcgungspatent beruhe gem\u00e4\u00df Art. 56 EP\u00dc auch auf erfinderischer T\u00e4tigkeit. Die Erfindung sei nicht nahegelegt. Das von der Verf\u00fcgungsbeklagten vorgelegte Dokument aus dem Stand der Technik, \u201e\u2026\u201c (Anlage rop 19, rop 19a, nachfolgend E) sei bereits von der Technischen Beschwerdekammer in ihrer Entscheidung betreffend das Stammpatent gew\u00fcrdigt worden, welche festgestellt habe, dass von dieser Druckschrift ausgehend als Stand der Technik zum Gegenstand der Erfindung nach dem Verf\u00fcgungspatent nicht ohne erfinderische T\u00e4tigkeit gelangt werden k\u00f6nne.<br \/>\nFerner ergebe sich der Gegenstand der Erfindung unmittelbar und eindeutig aus der urspr\u00fcnglichen Anmeldung des Verf\u00fcgungspatentes (Anlage rop 13, deutsche \u00dcbersetzung auszugsweise als Anlage rop 13a) sowie dem Stammpatent. Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte beanstande, dass die urspr\u00fcngliche Anmeldung im Patentanspruch 1-Gew.% bis 5-Gew.% eines Bindemittels und ein Sprengmittel enthalte, so dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Verf\u00fcgungspatentes nicht urspr\u00fcnglich offenbart sei, sei dies unzutreffend. Denn der Gegenstand der Erfindung nach dem Klagepatent folge aus der Kombination der Anspr\u00fcche 28 (der auf die Anspr\u00fcche 27, 12 und 1 zur\u00fcckverweist) des Stammpatentes in Kombination mit dem Anspruch 35 (R\u00fcckbezug auf Beispiel 1). Gleiches ergebe sich ausgehend von der urspr\u00fcnglichen Anmeldung des Verf\u00fcgungspatentes, in welcher die Anspr\u00fcche des Stammpatentes als Ausf\u00fchrungsbeispiele \u00fcbernommen worden seien. Weder das Ausf\u00fchrungsbeispiel 1 der Anmeldung noch Anspruch 1 des Stammpatentes w\u00fcrden ein Bindemittel und ein Sprengmittel vorsehen.<br \/>\nEine ausreichende Offenbarung liege \u00fcberdies vor, da der Fachmann wisse, dass zur Feststellung der Aufl\u00f6sungsgeschwindigkeit eine w\u00e4ssrige L\u00f6sung notwendig sei, so dass f\u00fcr die 0,05 N HCl Wasser als L\u00f6sungsmittel gew\u00e4hlt w\u00fcrde. Dabei w\u00fcrde der Fachmann f\u00fcr die Menge an L\u00f6sungsmittel 900 ml w\u00e4hlen, was seinem allgemeinen Fachwissen entspreche, wie sich auch aus dem Privatgutachten von Herrn Dr. Rue (Anlage rop 17, 17a, D62 im Einspruchsverfahren) unter Ziffer 6.33 entnehmen lasse. Die Erfindung sei auch \u00fcber die gesamte Breite des Anspruchs offenbart.<\/li>\n<li>Sie habe ihr Begehren auch mit der gebotenen Dringlichkeit au\u00dfergerichtlich verfolgt. Mit Blick auf die Verwirklichung des Anspruchs 1 sei eine Untersuchung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erforderlich gewesen. Aus der Marktzulassung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien lediglich die Inhaltsstoffe ersichtlich, nicht aber, in welchem Gewichtsverh\u00e4ltnis diese zusammengesetzt seien. Ein anderes Labor als D habe f\u00fcr Untersuchungen nicht zur Verf\u00fcgung gestanden oder w\u00e4re bei der Durchf\u00fchrung der Tests nicht schneller gewesen, da die Analysetechniken zuerst h\u00e4tten entwickelt werden m\u00fcssen.<\/li>\n<li>\u00dcberdies gehe auch die Interessenabw\u00e4gung zugunsten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aus. Es sei nicht zumutbar, ein Hauptsacheverfahren abzuwarten.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I. der Verf\u00fcgungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung \u2013 wegen besonderer Dringlichkeit ohne m\u00fcndliche Verhandlung &#8211; zu untersagen,<\/li>\n<li>eine pharmazeutische Zusammensetzung umfassend<\/li>\n<li>a) von 5 % bis 40 % nach Gewicht an Cinacalcet-HCl<br \/>\nb) einen pharmazeutisch akzeptablen Arzneistofftr\u00e4ger, umfassend mikrokristalline Cellulose und St\u00e4rke in einem Gewichtsverh\u00e4ltnis im Bereich von 1:1 \u2013 1:15;<\/li>\n<li>wobei mindestens eine Dosierungseinheit der pharmazeutischen Zusammensetzung ein Aufl\u00f6sungsprofil in 0,05 N HCl aufweist, gemessen gem\u00e4\u00df einem Aufl\u00f6sungstest, der in einer USP 2-Vorrichtung bei einer Temperatur von 37\u00b0C \uf0b1 0,5\u00b0C und bei einer Rotationsgeschwindigkeit von 75 U\/min durchgef\u00fchrt wird, die von 50% bis 125% einer Zielmenge des Cinacalcets umfasst, die nicht sp\u00e4ter als etwa 30 Minuten nach Beginn des Tests aus der Zusammensetzung freigesetzt wird, n\u00e4mlich<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu besitzen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/li>\n<li>II. Der Verf\u00fcgungsbeklagten wird f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahme Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, jeweils zu vollziehen an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, angedroht.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt, nachdem sie an dem urspr\u00fcnglich angek\u00fcndigten Antrag auf Leistung von Prozesskostensicherheit in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht mehr festgehalten hat,<\/li>\n<li>den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Sie ist der Ansicht, dass ein Verf\u00fcgungsgrund nicht vorliege. Der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatentes sei nicht hinreichend gesichert, da sich das Verf\u00fcgungspatent im Einspruchsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde. Das Verf\u00fcgungspatent sei unzul\u00e4ssig erweitert, unzureichend offenbart, werde neuheitssch\u00e4dlich wegen fehlender Priorit\u00e4tsbeanspruchung vorweggenommen und beruhe nicht auf erfinderischer T\u00e4tigkeit.<br \/>\nAuch fehle es an der f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung erforderlichen zeitlichen Dringlichkeit. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe durch die z\u00f6gerliche und zu sp\u00e4te Einleitung des Verf\u00fcgungsverfahrens die behauptete Dringlichkeit widerlegt. Sie habe sich bei der Verfolgung ihrer vermeintlichen Anspr\u00fcche in einer solchen Weise nachl\u00e4ssig und z\u00f6gerlich verhalten, dass aus objektiver Sicht der Schluss geboten sei, der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin sei an einer z\u00fcgigen Durchsetzung ihrer Rechte nicht gelegen.<\/li>\n<li>So habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht glaubhaft machen k\u00f6nnen, aus welchem Grund vom Zeitpunkt des Erwerbs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses des Testlabors ein Zeitraum von drei Monaten erforderlich gewesen sei und nach Kenntnis der Untersuchungsergebnisse noch ein weiterer Monat vergangen sei, bis die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung bei Gericht eingereicht habe.<\/li>\n<li>Bereits die Auswahl des Testlabors sei nicht nachvollziehbar. Gerade aus der ersten Testrunde im Jahr 2019 sei der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bekannt gewesen, dass D viele Wochen f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der angeforderten Analysen ben\u00f6tige und eine parallele Testung der Produkte verschiedener Testrunden aus Kapazit\u00e4tsgr\u00fcnden nicht m\u00f6glich gewesen sei. Eigene Recherchen der Verf\u00fcgungsbeklagten h\u00e4tten demgegen\u00fcber ergeben, dass beispielsweise das Unternehmen F mit Sitz in (\u2026) mitgeteilt habe, dass die Untersuchungsergebnisse innerhalb von vier bis f\u00fcnf Wochen ab Auftragserteilung vorliegen w\u00fcrden und sich die Gesamtkosten auf einen niedrigen f\u00fcnfstelligen Betrag belaufen w\u00fcrden. \u00c4hnliches folge aus einer Auskunft des (\u2026) Unternehmens G.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe sich ungeachtet dessen auch selbst erhebliche Zeitverz\u00f6gerung zuzuschreiben. So sei der Versand der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erst knapp eine Woche nach dessen Erwerb erfolgt, wobei der Versand in die Niederlande auch mittels einfachen Postpakets erfolgt sei, was zu einer Zeitverz\u00f6gerung von zw\u00f6lf Tagen gef\u00fchrt habe. Daher sei eine erhebliche Zeitverz\u00f6gerung zwischen dem Erwerb eines Musters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und dem Eingang bei D, eingetreten. Eine Testung sei dann auch nicht unmittelbar erfolgt, sondern erst mehr als eineinhalb Monate nach Eingang des Testmusters. In dieser Zeit sei nichts geschehen, was zur Aufkl\u00e4rung des Sachverhaltes beigetragen h\u00e4tte.<\/li>\n<li>Auch sei die Pr\u00fcfung der dritten Testrunde erst am 6.Juli 2020 eingeleitet worden, obwohl die zweite Testrunde bereits am 23. Juni 2020 beendet war, mithin bereits zwei Wochen vergangen sind. Soweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hier auf interne Genehmigungsprozesse, die Pr\u00fcfung der Ergebnisse anderer Analysen sowie die Vorauszahlung der Analysekosten verweise, falle ihr diese weitere Zeitverz\u00f6gerung von dreizehn Tagen ohne Weiteres zur Last. Daher habe das Testmuster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ohne Grund seit dem 1. Juni 2020 bei D, USA, bis zum Beginn der Testung am 6. Juli 2020, mithin 36 Tage, gelegen, ohne dass der Verletzungssachverhalt in irgendeiner Weise weiter aufgekl\u00e4rt worden sei.<\/li>\n<li>\u00dcberdies sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Vorbereitung und Abstimmung des Verf\u00fcgungsantrags nach Mitteilung der Untersuchungsergebnisse durch D am 7. August 2020 einen Monat Zeit in Anspruch nehmen musste. Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin lag aus dem Verfahren 4c O 25\/20 gegen einen Wettbewerber der Verf\u00fcgungsbeklagten bereits ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung vor, mit welchem sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf den gleichen Sach- und Rechtsvortrag gest\u00fctzt habe.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li style=\"text-align: left;\">Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents verwirklichen und somit ein Verf\u00fcgungsanspruch besteht. Die Kammer vermag hingegen einen Verf\u00fcgungsgrund nicht festzustellen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nEine einstweilige Verf\u00fcgung darf gem. \u00a7\u00a7 940, 935 ZPO nur dann erlassen werden, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig und damit eine Dringlichkeit f\u00fcr eine Regelung im Eilverfahren gegeben ist. In Patentstreitigkeiten folgt daraus das Erfordernis, dass erstens die f\u00fcr die Eilma\u00dfnahme sprechende zeitliche Dringlichkeit gegeben sein muss, und dass zweitens die Abw\u00e4gung der widerstreitenden Interessen des Rechtsschutzsuchenden und des in Anspruch Genommenen hinsichtlich der einstweiligen Regelung zugunsten des Antragstellers bzw. Verf\u00fcgungskl\u00e4gers ausfallen muss (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2008, 329 \u2013 Olanzapin). Der Verf\u00fcgungsgrund ist vom Antragsteller bzw. Verf\u00fcgungskl\u00e4ger darzulegen und glaubhaft zu machen.<\/li>\n<li>Wann die gebotene zeitliche Dringlichkeit f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung vorliegt, l\u00e4sst sich nicht allgemein, d.h. anhand fester Fristen, sondern nur unter Ber\u00fccksichtigung der konkreten Verh\u00e4ltnisse des Einzelfalls bestimmen (OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 366 \u2013 Simplify your Production). Dabei ist entscheidend, ob sich der Verletzte bei der Verfolgung seiner Anspr\u00fcche wegen einer Patentverletzung in einer solchen Weise nachl\u00e4ssig und z\u00f6gerlich verhalten hat, dass aus objektiver Sicht der Schluss geboten ist, ihm sei an einer z\u00fcgigen Durchsetzung seiner Rechte nicht gelegen, weswegen es auch nicht angemessen ist, ihm die Inanspruchnahme vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes zu gestatten (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2013, 236, 239 \u2013 Flupirtin-Maleat; Schulte\/Vo\u00df, PatG, 10. Aufl., \u00a7 139 Rdnr. 420). Der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger muss bei der Rechtsverfolgung jedoch keinerlei Prozessrisiko eingehen. Er muss das Gericht deshalb erst anrufen, wenn er &#8211; erstens &#8211; verl\u00e4ssliche Kenntnis aller derjenigen Tatsachen hat, die eine Rechtsverfolgung im vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzverfahren erfolgversprechend machen, und wenn er &#8211; zweitens &#8211; die betreffenden Tatsachen in einer solchen Weise glaubhaft machen kann, dass sein Obsiegen sicher absehbar ist (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2013, 236, 239 \u2013 Flupirtin-Maleat).<\/li>\n<li>Insoweit haben bei der Bemessung der Dringlichkeit eine schematische Betrachtung einzelner (Aufkl\u00e4rungs-)Handlungen des Antragstellers und deren Zeitdauer zu unterbleiben, insbesondere verbietet es sich, vom Antragsteller stets und ausnahmslos die Wahl de schnellsten Weges zu verlangen. Denn dass jede einzelne Aufkl\u00e4rungs- und Verfolgungsma\u00dfnahme f\u00fcr sich betrachtet ggf. auch z\u00fcgiger h\u00e4tte absolviert werden k\u00f6nnen (was praktisch immer denkbar sein wird), ist belanglos. Es geht nicht um eine gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Schnelligkeit, sondern darum, dass der Antragsteller seine Rechtsverfolgung in einer Weise vorantreibt, die die Ernsthaftigkeit seines Bem\u00fchens erkennen l\u00e4sst und dies es deswegen objektiv rechtfertigt, ihm Zugang zum einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu gew\u00e4hren.<\/li>\n<li>Grunds\u00e4tzlich beginnt die \u201eUhr\u201c f\u00fcr den Antragsteller mit dem Augenblick zu ticken, in dem er Kenntnis von der schutzrechtsverletzenden bzw. einer kerngleichen Handlung erh\u00e4lt (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 12. Aufl., Kapitel H., Rz. 127). Zwar trifft den Patentinhaber nach vorherrschender Meinung keine allgemeine Marktbeobachtungspflicht, deren fahrl\u00e4ssige Nichtbeachtung Einfluss auf die Dringlichkeit haben k\u00f6nnte. Wird indes die Markteinf\u00fchrung des Verletzungsproduktes \u2013 wie bei Arzneimitteln h\u00e4ufig \u2013 einige Zeit vorher angek\u00fcndigt und erf\u00e4hrt der Schutzrechtsinhaber \u2013 etwa in Form der Listung in der Lauer Taxe \u2013 davon, ist von ihm zu erwarten, dass er die verbleibende Zeit bis zur Markteinf\u00fchrung nutzt, um sich intern dar\u00fcber klar zu werden, ob er einer m\u00f6glichen Patentverletzung durch das angek\u00fcndigte Produkte auf den Grund gehen will, und sodann alle Vorbereitungen trifft, so dass das mutma\u00dflich schutzrechtsverletzende Produkt sogleich bei seiner Marktpr\u00e4senz erworben und ggf. untersucht werden kann (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel H., Rz. 128).<\/li>\n<li>Der Antragsteller muss bei der Rechtsverfolgung jedoch keinerlei Prozessrisiko eingehen. Er muss das Gericht deshalb erst anrufen, wenn er \u2013 erstens \u2013 verl\u00e4ssliche Kenntnis aller derjenigen Tatsachen hat, die eine Rechtsverfolgung im vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzverfahren erfolgversprechend machen, und wenn er \u2013 zweitens \u2013 die betreffenden Tatsachen in einer solchen Weise glaubhaft machen kann, dass sein Obsiegen sicher absehbar ist (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2013, 236, 239 \u2013 Flupirtin-Maleat). Der Antragsteller darf sich dabei auf jede m\u00f6gliche prozessuale Situation, die nach Lage der Umst\u00e4nde eintreten kann, vorbereiten, so dass er \u2013 wie immer sich der Antragsgegner auch einlassen und verteidigen mag \u2013 darauf eingerichtet ist, erfolgreich erwidern und die n\u00f6tigen Glaubhaftmachungsmittel pr\u00e4sentieren zu k\u00f6nnen. Auf der anderen Seite muss der Antragsteller, sobald er den mutma\u00dflichen Verletzungssachverhalt kennt, diesem nachgehen, die notwendigen Aufkl\u00e4rungsma\u00dfnahmen treffen und f\u00fcr deren Glaubhaftmachung sorgen. Auch hierbei darf er nicht dilatorisch agieren, sondern hat die erforderlichen Schritte jeweils zielstrebig in die Wege zu leiten und zu Ende zu f\u00fchren (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2013, 263 \u2013 Flupirtin-Maleat).<\/li>\n<li>In den F\u00e4llen, in denen das vermeintlich schutzrechtsverletzende Produkt untersucht und analysiert werden muss, trifft den Patentinhaber die Obliegenheit, den Gegenstand z\u00fcgig und umfassend auf das Vorliegen einer Schutzrechtsverletzung zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen. Hierzu geh\u00f6rt, dass er, sofern sich der Benutzungstatbestand nicht aus einer blo\u00dfen Betrachtung des Verletzungsgegenstandes erschlie\u00dft, alsbald die zur Aufkl\u00e4rung notwendigen Untersuchungen in die Wege leitet, diese zielstrebig zum Abschluss bringt und, sofern sich ein positiver Befund ergibt, anschlie\u00dfend ohne \u00fcberm\u00e4\u00dfiges Z\u00f6gern die sich daraus f\u00fcr ihn ergebenden Verbietungsanspr\u00fcche verfolgt. Gr\u00fcnde f\u00fcr eine rechtlich unsch\u00e4dliche Verz\u00f6gerung k\u00f6nnen sich in diesem Zusammenhang daraus ergeben, dass die Feststellung des Verletzungstatbestandes aufw\u00e4ndige Untersuchungen oder Analysen verlangt und\/oder dass die Beschaffung von Glaubhaftmachungsmitteln, ohne die ein aussichtsreicher Verf\u00fcgungsantrag nicht anh\u00e4ngig gemacht werden kann, Probleme bereitet. Dabei hat jede Ma\u00dfnahme, die der Antragsteller zur Aufkl\u00e4rung und\/oder Glaubhaftmachung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes unternimmt, die tats\u00e4chliche Vermutung ihrer Sinnhaftigkeit f\u00fcr sich, weswegen sie eine mangelnde Dringlichkeit grunds\u00e4tzlich selbst dann nicht begr\u00fcnden kann, wenn sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass es ihrer angesichts der Einlassung des Antragsgegners im Verf\u00fcgungsverfahren nicht bedurft h\u00e4tte. Anders zu behandeln sind allenfalls solche Ma\u00dfnahmen, die ex ante selbst aus Gr\u00fcnden prozessualer Vorsicht schlechterdings keinen Sinn ergeben, sondern ausschlie\u00dflich unn\u00fctze Zeit bei der Rechtsverfolgung kosten (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2013, 263 \u2013 Flupirtin-Maleat).<\/li>\n<li>Der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes danach alles in seiner Macht Stehende zu tun, um einen m\u00f6glichst baldigen Erlass der begehrten einstweiligen Verf\u00fcgung zu erreichen. Kommt er dieser prozessualen Obliegenheit nicht nach und l\u00e4sst er es zu vermeidbaren Verfahrensverz\u00f6gerungen kommen, rechtfertigt dies in aller Regel den Schluss, dass ihm die Rechtsverfolgung nicht eilig und die Angelegenheit folglich nicht dringlich ist.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nGemessen an diesem Ma\u00dfstab fehlt dem vorliegenden Verf\u00fcgungsantrag die zeitliche Dringlichkeit. Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die erforderlichen Ma\u00dfnahmen zur Ermittlung des Verletzungssachverhaltes und der Anrufung bei Gericht in der gebotenen Weise z\u00fcgig durchgef\u00fchrt hat.<\/li>\n<li>Es kann zun\u00e4chst nicht festgestellt werden, dass die von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zur Aufkl\u00e4rung des mutma\u00dflichen Verletzungssachverhaltes getroffenen Ma\u00dfnahmen zielstrebig in die Wege geleitet und zu Ende gef\u00fchrt wurden. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat von der Existenz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jedenfalls seit Februar 2020 Kenntnis, wenn auch nicht \u00fcber deren konkrete Zusammensetzung. Seit 24. April 2020 ist ihr jedoch auch bekannt, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland vertrieben werden, da eine Listung in der Lauer-Taxe zum 1. Mai 2020 erfolgte. Eine z\u00fcgige Durchf\u00fchrung zur Ermittlung des Verletzungssachverhaltes durch eigene und\/oder fremde Untersuchung der Zusammensetzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist dann jedoch nicht erfolgt. Dabei mag zugunsten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unterstellt werden, dass die Hinzuziehung von D zur Ermittlung der konkreten Zusammensetzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen grunds\u00e4tzlich nahelag, da diese bereits aufgrund vorhergehender Testrunden mit den jeweiligen Untersuchungen und der hierf\u00fcr erforderlichen Methodik vertraut war. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin selbst hat jedoch zun\u00e4chst diejenigen Ma\u00dfnahmen, die erforderlich waren, um alsbald eine Testung des Musters zu bewerkstelligen, nicht mit der notwendigen Zielstrebigkeit durchgef\u00fchrt.<\/li>\n<li>So hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nach dem Erwerb eines Testmusters dieses nicht mit der gebotenen Eile an D, \u00fcbermittelt. Das Testmuster wurde am 5. Mai 2020 erworben und wurde nicht unmittelbar an D, USA, versandt, sondern erst am 11. Mai 2020 an die niederl\u00e4ndische Gesellschaft, bei welcher es am 19. Mai 2020 eintraf. Dabei wurde auch keine Expressversendung des Testmusters gew\u00e4hlt, sondern nur der einfache Postweg. Das Testmuster ging dann auch erst am 1. Juni 2020 bei D, ein, so dass zwischen Erwerb des Musters und Eingang im Testlabor bereits 25 Tage verstrichen waren. Dabei mag es letztlich f\u00fcr den Beginn der Untersuchungen unerheblich gewesen sein, ob das Testmuster z\u00fcgig oder auf normalem Postweg \u00fcbermittelt wurde, da die Untersuchungen unabh\u00e4ngig vom Eingang des Musters sowieso erst am 6. Juli 2020 begonnen wurden. Dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zum Zeitpunkt der \u00dcbersendung Kenntnis von dem Umstand hatte, dass mit einer Pr\u00fcfung nicht unmittelbar begonnen werden w\u00fcrde, ist nicht zu erkennen, so dass sie nicht die gebotenen Ma\u00dfnahmen ergriffen hat, um das Produktmuster schnellstm\u00f6glich an das von ihr favorisierte Testlabor zu \u00fcbermitteln.<\/li>\n<li>Geht man indessen davon aus, dass der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zum Zeitpunkt der \u00dcbermittlung des Testmusters an D, bekannt war, dass mit einer Analyse erst begonnen werden w\u00fcrde, wenn die Untersuchungen der Produkte der zweiten Testrunde ihren Abschluss gefunden haben, muss sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin allerdings fragen lassen, ob aufgrund des Umstandes, dass eine Untersuchung erst mehr als zwei Monate nach Erwerb des Testmusters erfolgen konnte, die Auswahl von D als Testlabor sinnhaft war. Es ist zwar anzuerkennen, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hinsichtlich der durchzuf\u00fchrenden Tests mit Blick auf eine Patentverletzung eines ihrer Cinacalcet-Patente auf ein Labor zur\u00fcckgreift, welches sich in der Vergangenheit schon als zuverl\u00e4ssig erwiesen hat. Gerade jedoch vor dem Hintergrund, dass der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin 14 Marktzulassungen verschiedener Generika-Hersteller zu Arzneimitteln mit Cinacalcet als Wirkstoff bekannt waren und die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin keine Kenntnis \u00fcber eine etwaige Patentverletzung dieser Produkte hatte, und aufgrund des weiteren Umstandes, dass die lange Testdauer durch D bekannt war, h\u00e4tte es jedoch nahegelegen nicht nur ein Labor f\u00fcr entsprechende Untersuchungen zu etablieren, sondern weitere Labore zur Durchf\u00fchrung der Testungen parallel heranzuziehen. Entsprechendes w\u00e4re ohne Weiteres m\u00f6glich gewesen.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat in diesem Zusammenhang vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass alternative Testlabore in Europa zur Verf\u00fcgung standen, die zu geringeren Kosten und in k\u00fcrzerer Zeit zur Durchf\u00fchrung der notwendigen Tests in der Lage waren. Insofern wurde vorgetragen, dass \u00fcber das Unternehmen F (\u2026) Untersuchungsergebnisse in einem Zeitraum von vier bis f\u00fcnf Wochen zu erreichen waren bei einem geringeren Kostenaufwand (vgl. Anlage PBP 2). Dem steht nicht gegen\u00fcber, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin durch eine eidesstattliche Versicherung von H (Anlage rop 31, 31a) vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, dass eine Anfrage vom 26. Oktober 2020 ergeben habe, dass F in 2020 nicht mehr \u00fcber freie Kapazit\u00e4ten verf\u00fcge, so dass erst ab Beginn des Jahres 2021 mit Untersuchungen begonnen werden k\u00f6nne. Dass eine Untersuchung zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt im Jahr 2020 auch nicht m\u00f6glich gewesen ist, beispielsweise im Mai\/Juni 2020, kann dem jedoch nicht entnommen werden. Es mag daher der Fall sein, dass im vierten Quartal 2020 keine Kapazit\u00e4ten f\u00fcr Untersuchungen mehr zur Verf\u00fcgung standen, dass gleiches auch zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt der Fall war, wird damit jedoch nicht belegt. Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte ferner auf das Schweizer Unternehmen G verweist (vgl. Anlage PBP 3), vermag dies ihren Vortrag nicht zu unterst\u00fctzen. Denn, zwischen den Parteien unstreitig, schied eine Untersuchung durch G aus, da diese einer Verwertung von Testergebnissen in einem gerichtlichen Verfahren nicht zugestimmt h\u00e4tten (vgl. Anlage rop 32, 32a). Dass jedenfalls ein alternatives Testlabor f\u00fcr Untersuchungen zur Verf\u00fcgung stand, verm\u00f6gen auch die Ausf\u00fchrungen von Prof. Blume in seiner eidesstattlichen Versicherung nicht in Frage zu stellen (Anlage rop 30). Danach soll eine Anfrage bei zwei Laboratorien \u2013 Labor I GmbH und J GmbH &#8211; ergeben haben, dass bei dem einen Labor eine Analyse circa sechs Monate dauern w\u00fcrde und das andere Labor einen Zeitrahmen von sechs bis acht Wochen zur Bestimmung der Menge an dem Cinacalcet-HCL sowie zur Bestimmung der Aufl\u00f6sungsrate des Wirkstoffs in der Tablette angab. Die quantitative Analyse der Zusammensetzung und weiteren Hilfsstoffe wurde als zu komplex abgelehnt. Dieses Vorbringen mag den Tatsachen entsprechen, stellt jedoch weder die Kapazit\u00e4ten noch die Fertigkeiten etwaiger Untersuchungen durch F in Frage. Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass eine Untersuchung nebst Testbericht des Produkts der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin lediglich vom 12. November 2020 bis zum 3. Dezember 2020 andauerte. Dabei sollen die Anteile der Komponenten Cinacalcet, Crospovidon, St\u00e4rke und MCC untersucht worden sein sowie das Aufl\u00f6sungsprofil.<\/li>\n<li>Insofern hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit der Auswahl nur eines Testlabors, welches auch nach dem Wissen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eine erhebliche Zeit f\u00fcr die Durchf\u00fchrungen der Untersuchungen ben\u00f6tigte und auch keine Untersuchungen parallel durchgef\u00fchrt hat, deutlich gemacht, dass sie bei der Ermittlung des ma\u00dfgeblichen Verletzungssachverhaltes nicht z\u00fcgig agiert hat. Denn zwischen dem Eingang des Testmusters bei D am 1. Juni 2020 und dem Beginn der Analysen liegt mehr als ein Monat und es ist nicht zu erkennen, dass in dieser Zeit ansonsten Handlungen vorgenommen wurden, die der Aufkl\u00e4rung oder jedenfalls dem Vorantreiben der Aufkl\u00e4rung des Verletzungssachverhaltes dienten.<\/li>\n<li>Ferner ist auch nicht zu erkennen, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin alles daf\u00fcr getan hat, um durch D alsbald ein Testergebnis zu erhalten. So wurde pauschal behauptet, dass ein st\u00e4ndiger Austausch mit D erfolgt und auch Druck ausge\u00fcbt worden sei, die Tests alsbald beginnen zu lassen. Die entsprechenden Behauptungen, welche von der Verf\u00fcgungsbeklagten bestritten wurden, wurden allerdings nicht n\u00e4her erl\u00e4utert und auch nicht glaubhaft gemacht, so dass nicht festgestellt werden kann, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin D tats\u00e4chlich regelm\u00e4\u00dfig darauf hingewiesen und dazu angehalten hat, dass die Testdurchf\u00fchrung nach Eingang des Produktmusters z\u00fcgig zu beginnen und durchzuf\u00fchren sind.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat auch \u00fcberdies den Beginn der Untersuchungen erst am 6. Juli 2020 zu verantworten. Der Beginn der Analyse bereits ab dem 23. Juni 2020 war vielmehr problemlos m\u00f6glich. Denn am 23. Juni 2020 ist von D die zweite Testrunde abgeschlossen worden und ab diesem Zeitpunkt h\u00e4tte ohne weiteres mit der Pr\u00fcfung der dritten Testrunde, zu welcher die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen geh\u00f6rten, erfolgen k\u00f6nnen. Die Zeitverz\u00f6gerung bis zum 6. Juli 2020 hat allerdings allein die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu verantworten. Nach ihrem eigenen Vorbringen mussten noch interne Abstimmungen und Genehmigungen eingeholt werden und die Kosten angewiesen werden. Der Entschluss f\u00fcr die Testung habe nicht ohne weiteres erfolgen k\u00f6nnen. Insoweit habe es einer gro\u00dfen Abstimmung bedurft. Aus welchem Grund dies nicht bereits in dem Zeitraum erfolgen konnte, w\u00e4hrend die zweite Testrunde noch andauerte, ist nicht erl\u00e4utert worden. H\u00e4tte es noch einer Entscheidung \u00fcber das \u201eob\u201c einer Untersuchung bedurft, ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund eine zeitaufwendige \u00dcbersendung des Testmusters an D erfolgt ist. Einer solchen \u00dcbersendung bereits kurz nach dem Erwerb des Produktmusters im Mai 2020 h\u00e4tte es dann nicht bedurft. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat auch nicht erl\u00e4utert, welchen Inhalt die erforderlichen Abstimmungen und Genehmigungen gehabt haben sollen. Gerade vor dem Hintergrund, dass bei positiver Testung eine gerichtliche Entscheidung im Eilverfahren beabsichtigt war, muss der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bewusst gewesen sein, dass die erforderlichen Schritte zur Ermittlung eines etwaigen Verletzungstatbestandes z\u00fcgig durchzuf\u00fchren sind.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus hat sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auch nach Kenntnis der Testergebnisse am 7. August 2020 nicht z\u00fcgig um die Verfolgung ihrer Anspr\u00fcche auf gerichtlichem Weg bem\u00fcht. Sie hat sich mit der Einreichung des Verf\u00fcgungsantrags am 7. September 2020 einen Monat Zeit gelassen, wobei nicht deutlich gemacht wurde, aus welchem Grund dieser Zeitraum f\u00fcr die Anfertigung eines entsprechenden Antrags erforderlich war. Denn bereits aus dem Verfahren 4c O 25\/20 lag ein auf dem gleichen Verf\u00fcgungspatent beruhendes Dokument vor, welches, wovon sich die Kammer \u00fcberzeugen konnte, keine grundlegenden Abweichungen zu der hiesigen Antragsschrift zeigt. Lediglich der den Verf\u00fcgungsanspruch betreffende Sachverhalt musste ge\u00e4ndert werden. Ferner wurden Ausf\u00fchrungen im Rahmen des Verf\u00fcgungsgrundes zur Frage der wirksamen Priorit\u00e4tsbeanspruchungen erg\u00e4nzt. Aus welchem Grund letzteres nicht w\u00e4hrend des Zeitraums der Testdurchf\u00fchrung bei D erfolgen konnte, ist nicht zu erkennen. Dass der Vortrag zur wirksamen Priorit\u00e4tsbeanspruchung im Einspruchsverfahren erst nach Kenntnis der Testergebnisse, d.h. nach dem 7. August 2020 von Seiten der Einsprechenden erfolgte, hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht behauptet. Insofern h\u00e4tte entsprechender Vortrag auch schon w\u00e4hrend der Dauer der Analysen angefertigt werden k\u00f6nnen, zumal die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin davon ausgehen konnte, dass selbst wenn die Testergebnisse auf Seiten der Verf\u00fcgungsbeklagten negativ ausfallen sollten, bei irgendeinem der 14 Cinacalcet-haltigen Generika, bei welchen durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin der Sachverhalt ermittelt wurde, ein positiver Nachweis einer Verletzung des Verf\u00fcgungspatentes vorliegen w\u00fcrde, so dass bereits in Vorbereitung eines entsprechenden gerichtlichen Gesuchs der Vortrag zum Rechtsbestand angefertigt werden konnte.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erkl\u00e4rt die Dauer von einem Monat mit der Fertigung eidesstattlicher Versicherungen und der Vorbereitung von sechs einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren durch Verletzungshandlungen anderer Generikaanbieter. Letzteres kann allerdings nicht zugunsten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ber\u00fccksichtigt werden, da es allein in ihrer Verantwortung liegt, wie sie unterschiedliche Verletzungsangriffe zeitlich koordiniert. Gleiches gilt f\u00fcr den von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vorgetragenen Sachverhalt, dass auch eine Abstimmung mit Blick auf das Ausland zu erfolgen hatte. Auch die Dauer von einem Monat f\u00fcr die Einholung der notwendigen Glaubhaftmachungsmittel ist f\u00fcr die Kammer nicht nachvollziehbar, auch unter Ber\u00fccksichtigung des Umstandes, dass die Abl\u00e4ufe aufgrund der weltweiten Corona-Pandemie sich als schwieriger darstellen. Denn ein Austausch \u00fcber die Kommunikationsmittel wie Telefon oder per E-Mail, war weiterhin ohne weiteres m\u00f6glich. Zwar ist es einem Patentinhaber grunds\u00e4tzlich zuzugestehen, mit der Einreichung eines Verf\u00fcgungsantrages zuzuwarten, bis s\u00e4mtliche Glaubhaftmachungsmittel vorliegen. Dies befreit ihn indes nicht von der Obliegenheit, sich z\u00fcgig um die Bereitstellung dieser Glaubhaftmachungsmittel zu bem\u00fchen und sich ggf. zeitnah mit den entsprechenden Personen in Verbindung zu setzen. Insoweit h\u00e4tte sich die Antragstellerin sp\u00e4testens am 7. August 2020 um die z\u00fcgige Beibringung der eidesstattlichen Versicherungen k\u00fcmmern m\u00fcssen.<\/li>\n<li>Die gesamten Umst\u00e4nde zeigen daher, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die notwendigen Schritte nicht mit der gebotenen Zielstrebigkeit durchgef\u00fchrt hat, so dass nicht positiv festgestellt werden kann, dass die Voraussetzungen der zeitlichen Dringlichkeit vorliegen.<\/li>\n<li>Insofern kommt es daher auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatentes hinreichend gesichert ist, nicht an.<\/li>\n<li>Der im Sinne des \u00a7 296a ZPO nicht-nachgelassene und damit im Hinblick auf tats\u00e4chliches Vorbringen versp\u00e4tete Schriftsatz der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom 30. Dezember 2020 gibt insgesamt keine Veranlassung zu einer anderen rechtlichen W\u00fcrdigung des Rechtsstreits.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3096 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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