{"id":8686,"date":"2021-05-08T11:02:32","date_gmt":"2021-05-08T11:02:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8686"},"modified":"2021-05-08T11:07:40","modified_gmt":"2021-05-08T11:07:40","slug":"4c-o-30-18-vergleichsvertrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8686","title":{"rendered":"4c O 30\/18 &#8211; Vergleichsvertrag"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3095<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 05. Januar 2021, Az. 4c O 30\/18<!--more-->I. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nII. Auf die Widerklage hin wird<br \/>\n1. die Kl\u00e4gerin zu 2) verurteilt, an den Beklagten zu 3) EUR 32.125,00 Zug um Zug gegen die \u00dcbergabe einer von dem Beklagten zu 3) in H\u00f6he dieses Betrages als Brutto-Betrag ausgestellten Rechnung zu zahlen;<br \/>\n2. die Kl\u00e4gerin zu 1) verurteilt, an den Beklagten zu 3) EUR 54.954,54 Zug um Zug gegen die \u00dcbergabe einer von dem Beklagten zu 3) in H\u00f6he dieses Betrages als Brutto-Betrag ausgestellten Rechnung sowie \u00dcbergabe der von dem Beklagten zu 3) unterzeichneten Patent\u00fcbertragungserkl\u00e4rung nach Anlage WRST 27 zu zahlen;<br \/>\n3. die Kl\u00e4gerin zu 1) verurteilt, an den Beklagten zu 2) EUR 22.829,54 Zug um Zug gegen die \u00dcbergabe einer von dem Beklagten zu 2) in H\u00f6he dieses Betrages als Brutto-Betrag ausgestellten Rechnung sowie \u00dcbergabe der von dem Beklagten zu 2) unterzeichneten Patent\u00fcbertragungserkl\u00e4rung nach Anlage WRST 27 zu zahlen;<br \/>\n4. die Kl\u00e4gerin zu 1) verurteilt, an die Beklagte zu 1) EUR 200.951,36 Zug um Zug gegen die \u00dcbergabe einer von der Beklagten zu 1) in H\u00f6he dieses Betrages als Brutto-Betrag ausgestellten Rechnung sowie \u00dcbergabe der von der Beklagten zu 1) unterzeichneten Patent\u00fcbertragungserkl\u00e4rung nach Anlage WRST 27 zu zahlen.<br \/>\nIII. Im \u00dcbrigen wird die Widerklage abgewiesen.<br \/>\nIV. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kl\u00e4ger zu 3) zu 4%, den Kl\u00e4gerinnen zu 1) und 2) zu 24% und den Beklagten zu 72% auferlegt.<br \/>\nV. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerinnen zu 1) und 2) sowie f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<ol>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Parteien streiten um Anspr\u00fcche aus einem Vertragspaket, das zur g\u00fctlichen Beilegung verschiedener Auseinandersetzungen zwischen den Parteien geschlossen wurde.<\/li>\n<li>Der Beklagte zu 3) (nachfolgend: Beklagter zu 3) oder A) ist bzw. war Erfinder und (Mit-)Inhaber einer Reihe von Patenten betreffend Verfahren zur Vergasung von organischen Stoffen und Stoffgemischen, die an verschiedene Dritte lizenziert waren, u.a. die \u201eB-OHG\u201c aus C (nachfolgend: B) und die \u201eD GmbH &amp; Co. KG\u201c aus C (nachfolgend: D). Da die E Unternehmensgruppe, zu denen auch die Kl\u00e4gerin zu 1) (nachfolgend: Kl\u00e4gerin zu 1) oder CBP) und die Kl\u00e4gerin zu 2) (nachfolgend: Kl\u00e4gerin zu 2) oder E) geh\u00f6ren, Interesse an der Technologie hatte, wurden die Patente zun\u00e4chst durch die B, die D und den Beklagten zu 3) an diese weiterlizenziert. Zudem schlossen die Kl\u00e4gerinnen zu 1) und 2) mit dem Beklagten zu 3) Beratervertr\u00e4ge ab, um das technische Know-How des Beklagten zu 3) weiter verwenden zu k\u00f6nnen. Schlie\u00dflich einigten sich die Kl\u00e4gerin zu 2) und der Kl\u00e4ger 3) mit dem Beklagten zu 3) noch \u00fcber den Verkauf von Gesellschaftsanteilen an der F GmbH (vgl. Anlagenkonvolut WRST 1).<\/li>\n<li>Nachdem es zwischen den Kl\u00e4gern und dem Beklagten zu 3) mit Blick auf die aus den vorgenannten Vertr\u00e4gen folgenden Zahlungsverpflichtungen zu Unstimmigkeiten gekommen war und der Beklagte zu 3) vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf mehrere Zahlungsklagen anh\u00e4ngig gemacht hatte, konnten sich die Parteien \u2013 wobei der Beklagte zu 3) auch f\u00fcr die Beklagte zu 1) (nachfolgend: Beklagte zu 1) oder G) und den Beklagten zu 2) (nachfolgend: Beklagter zu 2) oder H) sowie die B und die D auftrat \u2013 darauf einigen, die Streitigkeiten g\u00fctlich beizulegen. Unter dem 15. Februar 2017 schlossen sie eine entsprechende Absichtserkl\u00e4rung, die im Kern die Zahlung eines Betrages von 2,5 Mio. Euro in 11 Raten an die Beklagten sowie die \u00dcbertragung der lizenzierten Patente auf die E Gruppe vorsah (vgl. Anlage WRST 2). Mit E-Mail vom 20. Februar 2017 (vgl. Anlage WRST 3) teilte der Beklagte zu 3) der Kl\u00e4gerseite mit, dass die Aufteilung der Vergleichssumme auf 11 Raten steuerrechtliche Nachteile f\u00fcr die Beklagten mit sich bringen w\u00fcrde und unterbreitete daher mehrere L\u00f6sungsvorschl\u00e4ge. Mit E-Mail vom 8. Mai 2017 (vgl. Anlage WRST 4) \u00fcbermittelte die Kl\u00e4gerseite dem Beklagten zu 3) 20 Einzelvertr\u00e4ge, um die Bedenken des Beklagten zu 3) auszur\u00e4umen. Die Anzahl der Vertr\u00e4ge war dem Umstand geschuldet, dass der Beklagte zu 3) zwischenzeitlich einen Teil seiner Patente bzw. Anteile an einigen der Schutzrechte an die Beklagte zu 1) und\/oder den Beklagten zu 2) \u00fcbertragen hatte und diese im \u00dcbrigen auch zwischenzeitlich Mitinhaberanteile der anderen urspr\u00fcnglichen Patent-Mitinhaber erworben hatten. Demzufolge mussten die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) in das vertragliche Konstrukt mit einbezogen werden. Mit E-Mail ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer vom 26. Juni 2017 teilte die Kl\u00e4gerin zu 2) dem Beklagten zu 3) mit, dass sie mit der Aufteilung der Vergleichssumme durch den Beklagten zu 3) einverstanden sei, solange alle Anspr\u00fcche der Beklagten damit abgegolten seien. Wegen des weiteren Inhalts der E-Mail wird auf die Anlage WRST 5 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Aufteilung der Vergleichssumme auf die einzelnen Parteien und Vertragsgegenst\u00e4nde sowie der Ratenzahlungsplan mit H\u00f6he der jeweiligen Rate und F\u00e4lligkeit ergeben sich aus der als Anlage WRST 6 vorgelegten und nachfolgend wiedergegeben \u00dcbersicht des Beklagten zu 3):<\/li>\n<li>Unter dem 3.\/7. August 2017 schlossen die Parteien sodann das ausgehandelte Vertragspaket, wobei die einzelnen Vertr\u00e4ge mittels eines Verkn\u00fcpfungsvertrages (Vertrag Nr. 20 des Anlagenkonvoluts WRST 1) derart miteinander verbunden wurden, dass nur alle Vertr\u00e4ge zusammen abgeschlossen werden konnten.<\/li>\n<li>Den streitgegenst\u00e4ndlichen Verpflichtungen liegen die nachfolgenden Vertr\u00e4ge aus dem Vertragspaket nach der Anlage WRST 1 zu Grunde:<\/li>\n<li>Mit \u201eVergleichsvertrag Beratung und Tantiemen\u201c (vgl. Anlage WRST 8) verpflichtete sich die Kl\u00e4gerin zu 2) an den Beklagten zu 3) einen Pauschalbetrag in H\u00f6he von EUR 134.734,88 (inkl. MwSt) zu zahlen. Der Pauschalbetrag sollte der (anteiligen) Abgeltung f\u00fcr Beraterhonorare und Tantiemenforderungen dienen, abz\u00fcglich zweier Gegenforderungen der Kl\u00e4gerin zu 2) in H\u00f6he von EUR 14.280,00 (inkl. MwSt.) und EUR 130.000,00. Ausweislich des Zahlungsplans nach der Anlage WRST 6 wurde dieser Betrag auf vier Raten in H\u00f6he von jeweils EUR 33.683,72 aufgeteilt, wobei die erste Rate am 21. August 2017 f\u00e4llig war und die weiteren Raten jeweils am 5. Januar des jeweiligen Folgejahrs f\u00e4llig wurden bzw. zuk\u00fcnftig werden.<\/li>\n<li>Mit \u201eVergleichsvertrag Beratung und Tantiemen\u201c (vgl. Anlage WRST 9) verpflichtete sich die Kl\u00e4gerin zu 1) an den Beklagten zu 3) einen Pauschalbetrag in H\u00f6he von EUR 172.044,25 zu zahlen. Der Pauschalbetrag sollte der (anteiligen) Abgeltung f\u00fcr Beraterhonorare und Tantiemenforderungen dienen. Ausweislich des Zahlungsplans nach der Anlage WRST 6 wurde dieser Betrag auf vier Raten in H\u00f6he von jeweils EUR 43.011,06 aufgeteilt, wobei die erste Rate am 21. August 2017 f\u00e4llig war und die weiteren Raten jeweils am 5. Januar des jeweiligen Folgejahrs f\u00e4llig wurden bzw. zuk\u00fcnftig werden.<\/li>\n<li>Mit zwischen der Kl\u00e4gerin zu 1) und dem Beklagten zu 3) geschlossenen \u201ePatent \u00dcbertragungsvertrag\u201c (vgl. Anlage WRST 10) verpflichtete sich die Kl\u00e4gerin zu 1) an den Beklagten zu 3) f\u00fcr die \u00dcbertragung von Patenten bzw. Patentpaketen einen Betrag in H\u00f6he von EUR 150.000,00 zu zahlen. Ausweislich des Zahlungsplans nach der Anlage WRST 6 (Patent I+II J\u00fcrgen) wurde am 21. August 2017 eine erste Teilrate in H\u00f6he von EUR 6.788,88 f\u00e4llig und in den Folgejahren (2018 bis 2020) wurden zun\u00e4chst 3 Raten zu je EUR 11.414,77 und anschlie\u00dfend (2021 bis 2027) noch 7 Raten zu je EUR 15.566,69 f\u00e4llig.<\/li>\n<li>Mit zwischen der Kl\u00e4gerin zu 1) und der Beklagten zu 1) geschlossenem \u201e\u00dcbertragungsvertrag\u201c (vgl. Anlage WRST 11) verpflichtete sich die Kl\u00e4gerin zu 1) im Gegenzug f\u00fcr die \u00dcbertragung von Patenten bzw. Patentpaketen an die Beklagte zu 1) einen Betrag in H\u00f6he von EUR 1.345.337,52 abz\u00fcglich einer bereits erfolgten Zahlung in H\u00f6he von EUR 25.000,00, mithin einen Betrag in H\u00f6he von EUR 1.320.337,52 zu zahlen. Ausweislich des Zahlungsplans nach der Anlage WRST 6 (Patent I+II und Patent III Tea) wurde am 21. August 2017 eine erste Teilrate in H\u00f6he von EUR 59.757,45 (EUR 6.788,88 + EUR 52.968,57) f\u00e4llig und in den Folgejahren (2018 bis 2020) wurden zun\u00e4chst 3 Raten zu je EUR 100.475,67 (EUR 11.414,77 + EU 89.060,90) und anschlie\u00dfend (2021 bis 2027) noch 7 Raten zu je EUR 137.021,87 (EUR 15.566,69 + EUR 121.455,18) f\u00e4llig bzw. sollen zuk\u00fcnftig f\u00e4llig werden.<\/li>\n<li>Mit zwischen der Kl\u00e4gerin zu 1) und dem Beklagten zu 2) geschlossenen \u201ePatent \u00dcbertragungsvertrag\u201c (vgl. Anlage WRST 12) verpflichtete sich die Kl\u00e4gerin zu 1) an den Beklagten zu 2) f\u00fcr die \u00dcbertragung von Patenten bzw. Patentpaketen einen Betrag in H\u00f6he von EUR 150.000,00 zu zahlen. Ausweislich des Zahlungsplans nach der Anlage WRST 6 (Patent I+II Dieter) wurde am 21. August 2017 eine erste Teilrate in H\u00f6he von EUR 6.788,88 f\u00e4llig und in den Folgejahren (2018 bis 2020) wurden zun\u00e4chst 3 Raten zu je EUR 11.414,77 und anschlie\u00dfend (2021 bis 2027) noch 7 Raten zu je EUR 15.566,69 f\u00e4llig bzw. sollen zuk\u00fcnftig f\u00e4llig werden.<\/li>\n<li>Die jeweiligen Patent\u00fcbertragungsvertr\u00e4ge sehen eine Klausel vor, gem\u00e4\u00df der die Verk\u00e4ufer an den erforderlichen Handlungen gegen\u00fcber den \u00c4mtern unentgeltlich mitzuwirken haben. So lautet bspw. Ziff. 5 in WRST 10:<\/li>\n<li>\u201e\u2026\u201c.<\/li>\n<li>Mit der zwischen der Kl\u00e4gerin zu 1) und dem Beklagten zu 3) und der B sowie der D geschlossenen und mit \u201eVertragsaufhebung und Ausgleichsregelung\u201c betitelten Vereinbarung (vgl. Anlage WRST 13) verpflichtete sich die Kl\u00e4gerin zu 1) an den Beklagten zu 3) und an die beiden genannten Gesellschaften zur Abgeltung von Lizenzforderungen einen Betrag in H\u00f6he von EUR 74.970 zu zahlen. Der Betrag war ausweislich des Zahlungsplans nach der Anlage WRST 6 (Patentpauschale) am 21. August 2017 f\u00e4llig, wobei dieser Betrag durch den Beklagten zu 3) auf die drei Zahlungsempf\u00e4nger aufgeteilt werden sollte.<\/li>\n<li>Mit \u201eBeratervertrag\u201c (vgl. Anlage WRST 14) verpflichtete sich die Kl\u00e4gerin zu 2) an den Beklagten zu 3) ein j\u00e4hrliches Beraterhonorar in H\u00f6he von EUR 12.500 bei einer Mindestvertragslaufzeit von 4 Jahren zu zahlen. In Ziff. 3 des Beratervertrages hei\u00dft es bez\u00fcglich der Verg\u00fctung: \u201e[\u2026]\u201c. Eine Vereinbarung gleichen Inhalts haben auch die Kl\u00e4gerin zu 1) und der Beklagte zu 3) geschlossenen (vgl. Anlage WRST 15). Ausweislich des Zahlungsplans nach der Anlage WRST 6 (Beratervertr\u00e4ge neu) wurden diese Betr\u00e4ge zusammengefasst (ERU 100.000,00) und auf vier Raten in H\u00f6he von jeweils EUR 25.000,00 aufgeteilt, wobei die erste Rate am 21. August 2017 f\u00e4llig war und die weiteren Raten jeweils am 5. Januar der jeweiligen drei Folgejahre f\u00e4llig wurden bzw. zuk\u00fcnftig werden.<\/li>\n<li>Der die einzelnen Vertr\u00e4ge miteinander verbindende Verkn\u00fcpfungsvertrag (Vertrag Nr. 20 des Anlagenkonvoluts WRST 1) enthielt zudem nachfolgende Sicherungsvereinbarung:<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerinnen zu 1) und 2) nahmen nach Abschluss des Vertragspakets die erste (Gesamt-)Ratenzahlung vor und bestellten die nach der Sicherheitsvereinbarung geschuldete Grundschuld (vgl. notarielle Urkunde vom 22. August 2017, vorgelegt als Anlage WRST 16). Zudem unterwarf sich der Kl\u00e4ger zu 3) \u2013 wie nach der Sicherheitsvereinbarung geschuldet \u2013 mit notarieller Urkunde vom 22. August 2017 der sofortigen Zwangsvollstreckung in H\u00f6he eines Betrages von EUR 200.000,00 (vgl. Anlage WRST 17).<\/li>\n<li>Mit E-Mail vom 30. August 2017 (vgl. Anlage WRST 18) best\u00e4tigte der Beklagte zu 3) den Eingang der ersten Rate, monierte jedoch die aus seiner Sicht fehlende Mehrwertsteuer. Mit E-Mail vom 1. September 2017 (vgl. Anlage WRST 19) teilte der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin zu 2), Herr I, dem Beklagten zu 3) mit, dass es sich bei den vereinbarten Betr\u00e4gen nach dem Verst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerseite um Bruttobetr\u00e4ge handele und somit keine weiteren Betr\u00e4ge geschuldet seien. Mit weiterer E-Mail vom 22. September 2017 (vgl. Anlage WRST 20) forderte der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin zu 2) die Beklagten auf, die bereits ausgestellten Rechnungen zu korrigieren und hinsichtlich der Patentkaufvertr\u00e4ge \u00fcberhaupt Rechnungen auszustellen. Nachdem eine Reaktion von Beklagtenseite nicht erfolgte, forderten die Kl\u00e4gerinnen zu 1) und 2) die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben ihrer hiesigen Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 5. Oktober 2017 (vgl. Anlagekonvolut WRST 21) zur Rechnungserstellung auf. Nachdem Folgegespr\u00e4che zwischen den Parteien und ihrer steuerrechtlichen Berater ohne Erfolg blieben, \u00fcbersandten die Beklagten der Kl\u00e4gerin zu 2) am 13. Februar 2018 eine Zahlungsaufforderung im Hinblick auf die nach dem Zahlungsplan am 5. Januar 2018 f\u00e4llig gewordene zweite (Gesamt-)Rate in H\u00f6he von EUR 225.000,00. Daraufhin machten die Kl\u00e4gerinnen zu 1) und 2) mit Schreiben vom 26. Februar und 1. M\u00e4rz 2018 (vgl. Anlagenkonvolut WRST 23) bis zur Ausstellung korrekter Rechnungen ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht an der zweiten Gesamtrate geltend. Der Beklagte zu 3) \u00fcbermittelte daraufhin unter dem 26. M\u00e4rz 2018 zwei neue Rechnungen betreffend die beiden neueren Beratervertr\u00e4ge, wobei er als Rechnungssumme EUR 12.500 zzgl. MwSt, insgesamt EUR 14.875,00 auswies (vgl. Anlagenkonvolut WRST 24). Zeitgleich mahnten die Beklagten die ausstehende Rate erneut an und stellten die Verwertung der gew\u00e4hrten Sicherheiten in Aussicht (vgl. Schreiben vom 26. M\u00e4rz 2016, Anlagenkonvolut WRST 25). Mit Schreiben vom 23. April 2018 (vgl. Analgenkonvolut WRST 26) mahnten die Beklagten die Kl\u00e4ger erneut.<\/li>\n<li>Nachdem die Kl\u00e4gerseite festgestellt hatte, dass es mit Blick auf die zwischen den Kl\u00e4gerinnen zu 1) und 2) und dem Beklagten zu 3) abgeschlossenen \u201eVergleichsvertr\u00e4gen Beratung und Tantiemen\u201c (WRST 8 und WRST 9) f\u00fcr die Ratenzahlungen und deren steuerrechtliche Verordnung einer weiteren Rechnungsstellung durch den Beklagten zu 3) nicht (mehr) bedurfte, k\u00fcndigten sie mit Schriftsatz vom 16. April 2019 an, den insoweit f\u00e4lligen Teil der zweiten Rate auszuzahlen.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus forderten die Kl\u00e4ger die Beklagten mehrfach m\u00fcndlich wie schriftlich auf, die f\u00fcr die \u00dcbertragung der Patente, insbesondere der US-Schutzrechte, erforderlichen (zweisprachigen) Erkl\u00e4rungen zu unterschreiben. Auf die schriftliche Aufforderung der Kl\u00e4gerin zu 1) vom 26. M\u00e4rz 2018 (vgl. Anlage WRST 27) antwortete der Beklagte zu 3) mit E-Mail vom 29. M\u00e4rz 2018 (vgl. Anlage WRST 28) und \u00e4u\u00dferte weitere Bedenken gegen die vorgelegten Erkl\u00e4rungen. Eine weitere E-Mail des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Kl\u00e4gerin zu 2) vom 29. M\u00e4rz 2018 (vgl. Anlage WRST 29) blieb fruchtlos.<\/li>\n<li>Mit Klage vom 16. Mai 2018 haben die Kl\u00e4ger urspr\u00fcnglich beantragt,<\/li>\n<li>1.<br \/>\na. festzustellen, dass die Kl\u00e4gerin zu 1) aus dem zwischen der Kl\u00e4gerin zu 1) und der Beklagten zu 1) am 03.\/07. August 2017 geschlossenen \u201e\u00dcbertragungsvertrag\u201c zur Zahlung der f\u00fcr das Datum 05.01.2018 vereinbarten zweite Rate in H\u00f6he von EUR 100.475,67 nur Zug um Zug gegen (a) \u00dcbergabe einer von dem Beklagten zu 1) in H\u00f6he dieses Betrages als Brutto-Betrag ausgestellten Rechnung und (b) \u00dcbergabe der von dem Beklagten zu 1) Unterzeichneten Patent\u00fcbertragungserkl\u00e4rung nach Anlage WRST27 verpflichtet ist;<\/li>\n<li>b. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) mit der Ausstellung der vorgenannten Rechnung und der Unterzeichnung der Patent\u00fcbertragungserkl\u00e4rung nach Anlage WRST27 in Verzug ist;<\/li>\n<li>2.<br \/>\na. festzustellen, dass die Kl\u00e4gerin zu 1) aus dem zwischen der Kl\u00e4gerin zu 1) und dem Beklagten zu 2) am 03.\/07. August 2017 geschlossenen \u201ePatent \u00dcbertragungsvertrag\u201c zur Zahlung der f\u00fcr das Datum 05.01.2018 vereinbarten zweite Rate in H\u00f6he von EUR 11.414,77,06 nur Zug um Zug gegen (a) \u00dcbergabe einer von dem Beklagten zu 2) in H\u00f6he dieses Betrages als Brutto-Betrag ausgestellten Rechnung und (b) \u00dcbergabe der von dem Beklagten zu 2) Unterzeichneten Patent\u00fcbertragungserkl\u00e4rung nach Anlage WRST27 verpflichtet ist;<\/li>\n<li>b. festzustellen, dass der Beklagte zu 2) mit der Ausstellung der vorgenannten Rechnung und der Unterzeichnung der Patent\u00fcbertragungserkl\u00e4rung nach Anlage WRST27 in Verzug ist;<\/li>\n<li>3.<br \/>\na. festzustellen, dass die Kl\u00e4gerin zu 1) aus dem zwischen der Kl\u00e4gerin zu 1) und dem Beklagten zu 3) am 03.\/07. August 2017 geschlossenen \u201ePatent- \u00dcbertragungsvertrag\u201c zur Zahlung der f\u00fcr das Datum 05.01.2018 vereinbarten zweite Rate in H\u00f6he von EUR 11.414,77 nur Zug um Zug gegen (a) \u00dcbergabe einer von der Beklagten zu 3) in H\u00f6he dieses Betrages als Brutto-Betrag ausgestellten Rechnung und (b) \u00dcbergabe der von der Beklagten zu 3) Unterzeichneten Patent\u00fcbertragungserkl\u00e4rung nach Anlage WRST27 verpflichtet ist;<\/li>\n<li>b. festzustellen, dass der Beklagte zu 3) mit der Ausstellung der vorgenannten Rechnung und der Unterzeichnung der Patent\u00fcbertragungserkl\u00e4rung nach Anlage WRST27 in Verzug ist;<\/li>\n<li>4.<br \/>\na. festzustellen, dass die Kl\u00e4gerin zu 2) aus dem zwischen der Kl\u00e4gerin zu 2) und dem Beklagten zu 3) am 03.\/07. August 2017 geschlossenen \u201eBeratervertrag\u201c zur Zahlung des f\u00fcr das Jahr 2018 vereinbarten Jahreshonorars in H\u00f6he von EUR 12.500 nur Zug um Zug gegen \u00dcbergabe einer von dem Beklagten zu 3) in H\u00f6he dieses Betrages als Brutto-Betrag ausgestellten Rechnung verpflichtet ist;<\/li>\n<li>b. festzustellen, dass der Beklagte zu 3) mit der Ausstellung der vorgenannten Rechnung in Verzug ist;<\/li>\n<li>5.<br \/>\na. festzustellen, dass die Kl\u00e4gerin zu 1) aus dem zwischen der Kl\u00e4gerin zu 1) und dem Beklagten zu 3) am 03.\/07. August 2017 geschlossenen \u201eBeratervertrag\u201c zur Zahlung des f\u00fcr das Jahr 2018 vereinbarten Jahreshonorars in H\u00f6he von EUR 12.500 nur Zug um Zug gegen \u00dcbergabe einer von dem Beklagten zu 3) in H\u00f6he dieses Betrages als Brutto-Betrag ausgestellten Rechnung verpflichtet ist;<\/li>\n<li>b. festzustellen, dass der Beklagte zu 3) mit der Ausstellung der vorgenannten Rechnung in Verzug ist.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger zu 3) hat dar\u00fcber hinaus beantragt,<br \/>\n6. die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notariats J vom 22. August 2017 dahingehend zu beschr\u00e4nken, dass sie nur f\u00fcr diejenigen Teilbetr\u00e4ge erfolgt, f\u00fcr welche die in Antr\u00e4gen 1 bis 5 genannten Rechnungen in der in den Antr\u00e4gen 1 bis 5 bezeichneten Form erstellt wurden, die Kl\u00e4ger nach Erhalt dieser Rechnungen mit der Zahlung in Verzug sind und die Kl\u00e4gerin zu 1) die von den Beklagten zu 1) bis 3) unterzeichneten Patent\u00fcbertragungserkl\u00e4rungen nach Anlage WRST27 erhalten hat;<\/li>\n<li>7. gem\u00e4\u00df \u00a7 770 ZPO anzuordnen, dass die Vollstreckung aus der Urkunde des Notariats J vom 22. August 2017 bis zur Rechtskraft dieses Urteils einstweilen eingestellt wird.<\/li>\n<li>Durch Beschluss der Kammer vom 4. Juni 2018 (Az. 4c O 30\/18, Bl. 67ff. d.A.) ist der Antrag des Kl\u00e4gers zu 3) auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notariats J vom 22.08.2017 (UrkRegNr. XXX) zur\u00fcckgewiesen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 4. Juni 2018 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4ger meinen, ihnen st\u00fcnde wegen der noch offenen Teile der zweiten Rate ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht zu.<\/li>\n<li>Insoweit behaupten sie, die in den jeweiligen Vertr\u00e4gen vereinbarten Zahlungsbetr\u00e4ge und die somit in den seitens des Beklagten zu 3) erstellten Zahlungsplan aufgenommenen Betr\u00e4ge seien Bruttobetr\u00e4ge mit der Folge, dass keine USt geschuldet sei. Dies ergebe sich unter anderem daraus, dass bereits in der Absichtserkl\u00e4rung von der \u201eZahlung eines Gesamtbetrages i.H.v. 2.500.00,00 \u20ac\u201c die Rede gewesen sei, mithin ein Maximalbetrag vereinbart worden sei. Entsprechendes lie\u00dfe sich auch der E-Mail des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Kl\u00e4gerin zu 2) vom 26. Juni 2017 (Anlage WRST 5) entnehmen. Unabh\u00e4ngig davon ergebe sich die Einordnung der Betr\u00e4ge als Bruttobetr\u00e4ge auch daraus, dass es sich bei den dem Vertragspaket zu Grunde liegenden Forderungen auch um Bruttobetr\u00e4ge gehandelt habe. Selbst wenn man mit den Beklagten unterstellen wolle, die Kl\u00e4ger k\u00f6nnten sich die USt als Vorsteuer vom Finanzamt zur\u00fcckholen, so sei dies jedenfalls mit Belastungen verbunden, da die Kl\u00e4ger zum einen die Steuer zun\u00e4chst vorschie\u00dfen m\u00fcssten und zum andern einseitig das Risiko tragen w\u00fcrden, die Steuer nicht erstattet zu bekommen.<\/li>\n<li>Soweit die beiden Beratervertr\u00e4ge ein Honorar von ERU 12.500,- zzgl. USt vorsehen w\u00fcrden, so sei dies einem redaktionellen Versehen der die Vertr\u00e4ge erstellenden Prozessvertreter der Kl\u00e4ger geschuldet. Wie dem Gesamtkonstrukt des Vergleichsvertrages entnommen werden k\u00f6nne, wollten die Parteien einen Gesamt(brutto)betrag von 2,5 Mio. Euro vereinbaren, so dass klar war, dass es sich auch bei den EUR 12.500,- um Bruttobetr\u00e4ge handeln sollte.Daraus folge auch, dass die Beklagten verpflichtet seien, entsprechende, die USt ausweisende Rechnungen auszustellen. Dies habe der Beklagte zu 3) \u2013 in Vertretung der Beklagten zu 1) und 2) \u2013 unter anderem in seiner E-Mail vom 20.Februar 2017 (Anlage WRST 3) best\u00e4tigt, wobei sich die Beklagten zu 1) und 2) die Zusage des Beklagten zu 3) jedenfalls zurechnen lassen m\u00fcssten. Eine entsprechende Verpflichtung folge auch aus steuerrechtlichen Gr\u00fcnden. So handele es sich beim Verkauf von Patenten um eine sog. sonstige Leistung im Sinne des Steuerrechts, die die Beklagten als unternehmerische Leistung erbracht h\u00e4tten. Zudem h\u00e4tten die Beklagten auch s\u00e4mtlich Zahlungen aus Lizenzvertr\u00e4gen erhalten, was eine nachhaltige wirtschaftliche T\u00e4tigkeit begr\u00fcnde, die aus einem privaten ein planm\u00e4\u00dfiges unternehmerisches Handeln mache. Auch h\u00e4tten die Parteien in der Vergangenheit stets Rechnungen unter Ausweisung der USt ausgestellt. Einzige Ausnahme sei die Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile an der F GmbH gewesen, die keinen Vorgang im Sinne des Umsatzsteuergesetzes dargestellt habe. Einen Abweichungswunsch von dieser Praxis habe der die Verhandlung ma\u00dfgeblich f\u00fchrende Beklagte zu 3) zu keinem Zeitpunkt kommuniziert.<\/li>\n<li>Mit Blick auf die anteiligen Raten f\u00fcr die Patentkaufvertr\u00e4ge ergebe sich ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht auch daraus, dass die Beklagten die f\u00fcr die Umschreibung der Patente erforderlichen Mitwirkungshandlungen bislang nicht vorgenommen h\u00e4tten.<\/li>\n<li>F\u00fcr den Fall, dass das Gericht ein Handeln der Beklagten als Privatpersonen annehmen sollte, erkl\u00e4ren die Kl\u00e4ger die Aufrechnung mit Schadensersatzanspr\u00fcchen wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung. Sie meinen, die Beklagten m\u00fcssten ihnen die Betr\u00e4ge erstatten, die sie nicht mehr vom Finanzamt erstattet bek\u00e4men.<\/li>\n<li>Da die Beklagten die Verwertung der Sicherheiten angek\u00fcndigt h\u00e4tten, best\u00fcnde ein erhebliches Risiko, dass sie die gew\u00e4hrten Sicherheiten trotz bestehendem Zur\u00fcckbehaltungsrecht verwerten w\u00fcrden und insbesondere auch den Kl\u00e4ger zu 3) aus der notariellen Unterwerfungserkl\u00e4rung in Anspruch nehmen k\u00f6nnten. Die Beklagten h\u00e4tten in ihrem Schreiben vom 23. April 2018 (vgl. Anlage WRST 31) auch angek\u00fcndigt, die Mahnungen \u201ezum Zwecke der Vorbereitung der Verwertung der Sicherheiten Mieteinnahmen K GbR\u201c ausgesprochen zu haben.<\/li>\n<li>Mit Schriftsatz vom 29. Mai 2019 haben die Kl\u00e4ger f\u00fcr den \u2013 insoweit eingetretenen \u2013 Fall, dass die Beklagten ihre angek\u00fcndigten Widerklageantr\u00e4ge stellen, die urspr\u00fcnglichen Klageantr\u00e4ge der Ziffern 1. bis 5. f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Die Beklagten haben sich der Teil-Erledigungserkl\u00e4rung angeschlossen.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger zu 3) beantragt daher nunmehr noch,<br \/>\n1. die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notariats J vom 22. August 2017 dahingehend zu beschr\u00e4nken, dass sie nur f\u00fcr diejenigen Teilbetr\u00e4ge erfolgt, f\u00fcr welche die in Antr\u00e4gen 1 bis 5 genannten Rechnungen in der in den Antr\u00e4gen 1 bis 5 bezeichneten Form erstellt wurden, die Kl\u00e4ger nach Erhalt dieser Rechnungen mit der Zahlung in Verzug sind und die Kl\u00e4gerin zu 1) die von den Beklagten zu 1) bis 3) Unterzeichneten Patent\u00fcbertragungserkl\u00e4rungen nach Anlage WRST27 erhalten hat;<\/li>\n<li>2. gem\u00e4\u00df \u00a7 770 ZPO anzuordnen, dass die Vollstreckung aus der Urkunde des Notariats J vom 22. August 2017 bis zur Rechtskraft dieses Urteils einstweilen eingestellt wird.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Widerklagend beantragen die Beklagten,<\/li>\n<li>1. die Kl\u00e4gerin zu 2) zu verurteilen, an den Beklagten zu 3) 65.808,72 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen;<\/li>\n<li>2. die Kl\u00e4gerin zu 1) zu verurteilen, an den Beklagten zu 3) 97.965,32 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen;<\/li>\n<li>3. die Kl\u00e4gerin zu 1) zu verurteilen, an den Beklagten zu 2) 22.829,54 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen;<\/li>\n<li>4. die Kl\u00e4gerin zu1) zu verurteilen, an die Beklagte zu 1) 200.951,36 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/li>\n<li>Auf die Widerklage haben die Kl\u00e4ger mit Schriftsatz vom 16. April 2019 nachfolgende Erkl\u00e4rungen abgegeben:<\/li>\n<li>F\u00fcr die Kl\u00e4gerin zu 1):<\/li>\n<li>a. gegen\u00fcber dem Beklagten zu 3) gem\u00e4\u00df Widerklageantrag zu Ziff. 2.<\/li>\n<li>aa. Die Kl\u00e4gerin zu 1) erkennt den mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch nach Widerklageantrag zu Ziff. 2 in H\u00f6he von EUR 43.011,06 aus dem Vergleichsvertrag Beratung und Tantiemen nach WRST 9 f\u00fcr die Ratenzahlungen vom 5. Januar 2019 gegen\u00fcber dem Beklagten zu 3) unter Verwahrung gegen die Kostenlast an.bb. Des Weiteren macht die Kl\u00e4gerin zu 1) ihr Zur\u00fcckbehaltungsrecht gegen die Anspr\u00fcche nach Widerklageantrag Ziffer 2. in H\u00f6he von EUR 47.829,54 gegen\u00fcber dem Beklagten zu 3) geltend und erkennt die Anspr\u00fcche unter einem Zug-um-Zug-Vorbehalt sowie unter Verwahrung gegen die Kostenlast an.<\/li>\n<li>b. gegen\u00fcber dem Beklagten zu 2) gem\u00e4\u00df Widerklageantrag zu Ziff. 3.<\/li>\n<li>Ferner macht die Kl\u00e4gerin zu 1) ihr Zur\u00fcckbehaltungsrecht gegen die Anspr\u00fcche nach Widerklageantrag Ziffer 3. in H\u00f6he von EUR 22.829,54 gegen\u00fcber dem Beklagten zu 2) geltend und erkennt die Anspr\u00fcche unter einem Zug-um-Zug-Vorbehalt sowie unter Verwahrung gegen die Kostenlast an.<\/li>\n<li>c. gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) gem\u00e4\u00df Widerklageantrag zu Ziff. 4.<\/li>\n<li>Zudem macht die Kl\u00e4gerin zu 1) ihr Zur\u00fcckbehaltungsrecht gegen die Anspr\u00fcche nach Widerklageantrag Ziffer 4. in H\u00f6he von EUR 200.951,36 gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) geltend und erkennt die Anspr\u00fcche unter einem Zug-um-Zug-Vorbehalt sowie unter Verwahrung gegen die Kostenlast an.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Kl\u00e4gerin zu 2) gegen\u00fcber dem Beklagten zu 3) gem\u00e4\u00df Widerklageantrag Ziffer 1.<\/li>\n<li>a. Die Kl\u00e4gerin zu 2) erkennt den mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch nach Widerklageantrag zu Ziffer 1. in H\u00f6he von EUR 33.683,72 aus dem Vergleichsvertrag Beratung und Tantiemen nach WRST 8 f\u00fcr die Ratenzahlungen vom 5. Januar 2019 gegen\u00fcber dem Beklagten zu 3) unter Verwahrung gegen die Kostenlast an.<\/li>\n<li>b. Des Weiteren macht die Kl\u00e4gerin zu 2) ihr Zur\u00fcckbehaltungsrecht gegen die Anspr\u00fcche nach Widerklageantrag Ziffer 1. in H\u00f6he von EUR 25.000,00 gegen\u00fcber dem Beklagten zu 3) geltend und erkennt die Anspr\u00fcche unter einem Zug-um-Zug-Vorbehalt sowie unter Verwahrung gegen die Kostenlast an.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin zu 1) beantragt daher,<\/li>\n<li>aa. die Verurteilung nach Widerklageantrag Ziffer 2. zu der Zahlung in H\u00f6he von EUR 25.000,00 aus dem Beratervertrag (\u201eneu\u201c) nach WRST 15 f\u00fcr die Ratenzahlung vom 5. Januar 2018 und 5. Januar 2019 nur Zug um Zug gegen die \u00dcbergabe einer von dem Beklagten zu 3) in H\u00f6he dieses Betrages als Brutto-Betrag ausgestellten Rechnung;<\/li>\n<li>bb. die Verurteilung nach Widerklageantrag Ziffer 2. zu der Zahlung in H\u00f6he von EUR 22.829,54 aus dem Patent\u00fcbertragungsvertrag nach WRST 10 f\u00fcr die Ratenzahlung vom 5. Januar 2018 und 5. Januar 2019 nur Zug um Zug gegen die (1) \u00dcbergabe einer von dem Beklagten zu 3) in H\u00f6he dieses Betrages als Brutto-Betrag ausgestellten Rechnung und (2) \u00dcbergabe der von dem Beklagten zu 3) unterzeichneten Patent\u00fcbertragungserkl\u00e4rung nach Anlage WRST 27;<\/li>\n<li>cc. die Verurteilung nach Widerklageantrag Ziffer 3. zu der Zahlung in H\u00f6he von EUR 22.829,54 aus dem Patent\u00fcbertragungsvertrag nach WRST 12 f\u00fcr die Ratenzahlung vom 5. Januar 2018 und 5. Januar 2019 nur Zug um Zug gegen die (1) \u00dcbergabe einer von dem Beklagten zu 2) in H\u00f6he dieses Betrages als Brutto-Betrag ausgestellten Rechnung und (2) \u00dcbergabe der von dem Beklagten zu 2) unterzeichneten Patent\u00fcbertragungserkl\u00e4rung nach Anlage WRST 27;<\/li>\n<li>dd. die Verurteilung nach Widerklageantrag Ziffer 4. zu der Zahlung in H\u00f6he von EUR 200.951,36 aus dem Patent\u00fcbertragungsvertrag nach WRST 11 f\u00fcr die Ratenzahlung vom 5. Januar 2018 und 5. Januar 2019 nur Zug um Zug gegen die (1) \u00dcbergabe einer von der Beklagten zu 1) in H\u00f6he dieses Betrages als Brutto-Betrag ausgestellten Rechnung und (2) \u00dcbergabe der von der Beklagten zu 1) unterzeichneten Patent\u00fcbertragungserkl\u00e4rung nach Anlage WRST 27;<\/li>\n<li>ee. und im \u00dcbrigen die Widerklage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin zu 2) beantragt noch,<\/li>\n<li>aa. die Verurteilung nach Widerklageantrag Ziffer 1. zu der Zahlung in H\u00f6he von EUR 25.000,00 aus dem Beratervertrag (\u201eneu\u201c) nach WRST 14 f\u00fcr die Ratenzahlung vom 5. Januar 2018 und 5. Januar 2019 nur Zug um Zug gegen die \u00dcbergabe einer von dem Beklagten zu 3) in H\u00f6he dieses Betrages als Brutto-Betrag ausgestellten Rechnung;<\/li>\n<li>bb. und im \u00dcbrigen die Widerklage abzuweisen.<\/li>\n<li>Am 20. Mai 2019 haben die Kl\u00e4gerinnen zu 1) und 2) auf das Konto des Beklagten zu 3) insgesamt EUR 76.694,78 \u00fcberwiesen, woraufhin die Parteien die Widerklage insoweit \u00fcbereinstimmend teilweise f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben.<\/li>\n<li>Die Beklagten r\u00fcgen die unzul\u00e4ssige Formulierung des Antrags der Vollstreckungsgegenklage. Sie r\u00fcgen ferner die Zul\u00e4ssigkeit der Feststellungsklage, da eine Leistungsklage m\u00f6glich sei.<\/li>\n<li>Die Beklagten behaupten, bei den vereinbarten, noch streitgegenst\u00e4ndlichen Betr\u00e4gen handele es sich keineswegs um Bruttobetr\u00e4ge. Dies ergebe sich bereits draus, dass in den Beratervertr\u00e4gen mit dem Beklagten zu 3) ein Honorar von EUR 12.500,00 \u201ezuz\u00fcglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung g\u00fcltigen gesetzlichen Umsatzsteuer\u201c vereinbart worden sei. Soweit es sich bei nicht streitgegenst\u00e4ndlichen Betr\u00e4gen aus der Zahlungsaufstellung um Bruttobetr\u00e4ge handeln sollte, lasse dieser Umstand jedenfalls keinen gesicherte R\u00fcckschluss auf die \u00fcbrigen Betr\u00e4ge zu. Ein Vergleich aller Vereinbarungen f\u00fchre dazu, dass die Parteien im Einzelfall explizit auf eine anfallende Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer eingegangen seien. Daraus folge, dass es sich in allen F\u00e4llen, in denen die Parteien keine Aussage bez\u00fcglich der Steuer getroffen h\u00e4tten, um Nettobetr\u00e4ge handele. Auch f\u00fchre die Vereinbarung von Nettobetr\u00e4gen im Ergebnis zu keiner h\u00f6heren Belastung auf Seiten der Kl\u00e4ger, da diese die h\u00f6here Belastung als Vorsteuer gegen\u00fcber dem Finanzamt in Abzug bringen k\u00f6nnten, so dass auch sie nur mit 2,5 Mio. Euro belastet w\u00e4ren.<\/li>\n<li>Die Beklagten sind der Auffassung, keine Rechnungen ausstellen zu m\u00fcssen. Soweit der Beklagte zu 3) in seiner E-Mail vom 20. Februar 2017 (WRST 3) von einer Pflicht zur Rechnungsstellung gesprochen habe, habe sich dies auf einen anderen, nicht streitgegenst\u00e4ndlichen Sachverhalt (Lizenzabrechnungen des Beklagten zu 3) sowie der B und der D) bezogen. Ein im Rahmen der Patentverk\u00e4ufe unternehmerisches, d.h. eine Rechnungsstellungspflicht ausl\u00f6sendes Verhalten l\u00e4ge bei den Beklagten nicht vor. Die Beklagten seien keine Unternehmer im Sinne des UStG, jedenfalls habe sich der Verkauf der Patente f\u00fcr die Beklagten zu 1) und 2) als einmalige T\u00e4tigkeit und damit nicht \u201enachhaltig\u201c im Sinne des \u00a7 2 Abs. 1 UStG dargestellt. Der Beklagte zu 3) habe die Patente vor dem Verkauf zusammen mit anderen Dritten nur gehalten, so dass es an einer steuerrechtlichen Zuordnung zu einem Betriebsverm\u00f6gen fehle. Daraus folge auch, dass der Umsatzsteuer-Anwendungserlass keine Anwendung findet, der zwar den Verkauf eines Patents als umsatzsteuerpflichtig definiere, dies aber davon abh\u00e4ngig mache, dass aus dem Patent zuvor bereits regelm\u00e4\u00dfige, umsatzsteuerpflichtige Einnahmen generiert wurden.<\/li>\n<li>Sie meinen, nicht zur Unterzeichnung der vorgelegten Schriftst\u00fccke betreffend die Umschreibung verpflichtet zu sein, da diese Schriftst\u00fccke ungen\u00fcgend seien.<\/li>\n<li>Zur Widerklage f\u00fchren die Beklagten aus, dass die Kl\u00e4gerinnen zu 1) und 2) dem Beklagten zu 3) mit Blick auf die 1. Rate f\u00fcr das Jahr 2017 noch die USt auf die Beraterhonorare von jeweils EUR 2.375,00 schuldeten. Mit Blick auf die 2. Rate f\u00fcr das Jahr 2018 schuldeten die Kl\u00e4gerinnen zu 1) und 2) dem Beklagten zu 3) noch das volle Beraterhonorar von jeweils EUR 14.875,00 brutto sowie die Kl\u00e4gerin zu 1) den Beklagten zusammen EUR 123.605,22 aus dem Patentverkauf. Auf die zum 5. Januar 2019 f\u00e4llige 3. Rate in H\u00f6he von EUR 225.000,00 h\u00e4tten die Kl\u00e4gerinnen keine Zahlungen geleistet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4ger meinen, sie h\u00e4tten den Beklagten keine Veranlassung zur Widerklage gegeben. Mit Blick auf die Positionen Beratung und Tantiemen nach den Anlagen WRST 8 und 9 f\u00fcr die Rate 2019 handele es sich um Zahlungspositionen, die zu keinem Zeitpunkt in Streit standen und von der Kl\u00e4gerin bezahlt w\u00fcrden. Mit Blick auf die \u00fcbrigen Positionen habe die Kl\u00e4gerin nur ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht geltend gemacht, so dass die Beklagten als Gl\u00e4ubiger nicht erwarten durften, nur mittels Widerklage zu ihrem Recht zu kommen. Vielmehr l\u00e4gen die Verz\u00f6gerungen allein in der Sph\u00e4re der Beklagten begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Beklagten meinen, das Teilanerkenntnis der Kl\u00e4gerinnen zu 1) und 2) stelle kein sofortiges Anerkenntnis im Sine des \u00a7 93 ZPO dar, da der Beklagte zu 3) den Kl\u00e4gern in den Rechnungen vom 7. Januar 2019 (vgl. Anlagen A3 und A4) bereits erfolglos eine Frist von 14 Tagen zur Zahlung gesetzt habe.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die Klage ist \u2013 soweit sie nicht \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt wurde \u2013 unzul\u00e4ssig; die zul\u00e4ssige Widerklage hat in der Sache nur teilweise Erfolg.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Parteien haben die Klage \u2013 soweit sie die Feststellungsantr\u00e4ge zu den Ziff. 1. bis 5. betraf \u2013 \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt, so dass mit Blick auf die Klage nur noch \u00fcber die Vollstreckungsgegenklage des Kl\u00e4gers zu 3) (urspr\u00fcngliche Antr\u00e4ge zu Ziffern 6. und 7.) zu entscheiden war. Diese ist indes bereits unzul\u00e4ssig, da es dem Kl\u00e4ger zu 3) jedenfalls an dem erforderlichen Rechtsschutzbed\u00fcrfnis fehlt.<\/li>\n<li>Wie auch bereits mit Beschluss der Kammer vom 4. Juni 2018 (Az. 4c O 30\/18) ausgef\u00fchrt, mit dem die Kammer den Antrag des Kl\u00e4gers zu 3) auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zur\u00fcckgewiesen hatte, fehlt es vorliegend am Rechtsschutzbed\u00fcrfnis des Kl\u00e4gers zu 3). Eine Vollstreckungsabwehrklage nach \u00a7 767 ZPO ist nur bei Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen zul\u00e4ssig, zu denen auch das Bestehen eines Rechtsschutzbed\u00fcrfnisses geh\u00f6rt. Ein solches ist gegeben, sobald \u2013 und solange \u2013 eine Zwangsvollstreckung ernstlich droht (vgl. Herget in Z\u00f6ller, Kommentar zur ZPO, 33. Aufl. 2020, \u00a7 767, Rn. 8). Grunds\u00e4tzlich ist das Rechtsschutzinteresse nicht davon abh\u00e4ngig, ob auch schon eine konkrete Vollstreckungsma\u00dfnahme droht. Erhebt der Schuldner in einem solchen Fall ohne konkrete Vollstreckungsgefahr die Vollstreckungsgegenklage, so ist die Klage nicht unzul\u00e4ssig; dem Schutz des Gl\u00e4ubigers dient ein sofortiges Anerkenntnis nach \u00a7 93 ZPO (vgl. Schmidt\/Brinkmann, M\u00fcnchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, \u00a7 767, Rn. 43). Anders liegt es indes nach dem BGH bei einem auf wiederkehrende Leistungen lautenden Titel, den der Gl\u00e4ubiger noch f\u00fcr k\u00fcnftige Leistungen ben\u00f6tigt. Da hier nicht erwartet werden darf, dass der Gl\u00e4ubiger den noch ben\u00f6tigten Titel herausgibt, und wegen der Vergangenheit keine Vollstreckung mehr droht, ist eine Klage in einem solchen Fall nach \u00a7 767 ZPO mangels Rechtsschutzbed\u00fcrfnisses unzul\u00e4ssig (vgl. Schmidt\/Brinkmann, M\u00fcKo ZPO, a.a.O. m.w.N.).<\/li>\n<li>Vorliegend besteht derzeit keine, das Rechtsschutzinteresse begr\u00fcndende ernstliche Gefahr, dass die Beklagten die Zwangsvollstreckung in das private Verm\u00f6gen des Kl\u00e4gers zu 3) betreiben.<\/li>\n<li>Zwar hat der Kl\u00e4ger zu 3) in der notariellen Urkunde des Notariats J vom 22.08.2017 (UrkRegNr. XXX) erkl\u00e4rt, den Beklagten sowie zwei weiteren Gesellschaften als Gesamtgl\u00e4ubiger EUR 200.000,00 zu schulden. Insoweit hat er sich auch gem\u00e4\u00df Ziff. II. der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Verm\u00f6gen unterworfen. Die Beklagten haben die vorliegenden Streitigkeiten um Zur\u00fcckbehaltungsrechte der Kl\u00e4ger betreffend einen Teil der f\u00e4lligen Raten f\u00fcr die Jahre 2018 und 2019 auch zum Anlass genommen, die Januarraten anzumahnen und pauschal die Verwertung der geleisteten Sicherheiten in Aussicht zu stellen.<\/li>\n<li>Vorliegend fehlt es indes derzeit noch an den Voraussetzungen der Inanspruchnahme des Kl\u00e4gers zu 3) pers\u00f6nlich. Mit \u201eVerkn\u00fcpfungsvereinbarung\u201c vom 3.\/7. August 2017 (vgl. Anlagenkonvolut WRST 1, dort Vertrag 20) haben die Parteien s\u00e4mtliche zwischen ihnen abgeschlossene Vertr\u00e4ge miteinander verbunden und dar\u00fcber hinaus nachfolgende Sicherungsvereinbarung getroffen:<\/li>\n<li>Aus Ziff. 2.2 der Sicherungsvereinbarung folgt, dass bevor der Kl\u00e4ger zu 3) (\u201eCTH\u201c) \u00fcberhaupt in Anspruch genommen werden kann, zun\u00e4chst die Verwertung der \u00fcbrigen von den Kl\u00e4gern zu 1) und 2) geleisteten Sicherheiten zu erfolgen hat. Die Parteien haben insoweit eine gestufte Verwertung vereinbart, wobei die Inanspruchnahme einer nachrangigen Stufe erst dann erfolgen soll, wenn die Verwertung der vorherigen Stufe zu keiner Befriedigung der Anspr\u00fcche gef\u00fchrt hat und die (nachrangigen) Sicherungsgeber unter erneuter Fristsetzung in Verzug gesetzt wurden.<\/li>\n<li>Vorliegend haben die Beklagten den Kl\u00e4ger zu 3) im Hinblick auf die von ihm geleistete Sicherheit in H\u00f6he von EUR 200.000,00 unstreitig noch nicht in Verzug gesetzt und auch die vorrangigen Stufen 1 bis 3 noch nicht s\u00e4mtlich angemahnt und vollstreckt, so dass eine Inanspruchnahme des Kl\u00e4gers zu 3) aus der notariellen Urkunde bereits aus diesem Grund derzeit nicht ernstlich nicht in Betracht kommt.<\/li>\n<li>Soweit der Kl\u00e4ger zu 3) nach der Zur\u00fcckweisung seines Antrags auf einstweilig Einstellung der Zwangsvollstreckung weiter darauf abstellt, dass ihn eine Verwertung der zweiten Stufe (Mieteinnahmen gegen die K GbR) pers\u00f6nlich treffe, so ist diese ggf. drohende Vollstreckung der zweiten Stufe bereits nicht Gegenstand seines Antrages, der sich allein auf die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notariats J vom 22.08.2017 (UrkRegNr. XXX) und somit nur auf die vierte Stufe bezieht. Unabh\u00e4ngig davon wurde der Kl\u00e4ger zu 3) aber nach eigenen Angaben auch bislang nicht ordnungsgem\u00e4\u00df mit Blick auf die zweite Stufe in Verzug gesetzt, so dass eine Vollstreckung auch aus diesem Grund derzeit nicht zu bef\u00fcrchten ist.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Widerklage ist nur teilweise begr\u00fcndet, da den Kl\u00e4gern Zur\u00fcckbehaltungsrechte zustehen.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDer von den Parteien vereinbarte Gesamtvergleichsbetrag von 2,5 Mio. Euro und insoweit die beiden streitgegenst\u00e4ndlichen Raten f\u00fcr die Jahre 2018 und 2019 stellen jeweils Bruttobetr\u00e4ge dar.<\/li>\n<li>Die Parteien haben zur Beilegung ihrer Streitigkeiten aus verschiedenen Rechtsverh\u00e4ltnissen einen komplexen Vergleich geschlossen und vereinbart, dass die Kl\u00e4ger den Beklagten insgesamt EUR 2.500.000,00 zahlen, wobei die Beklagten als Gegenleistung u.a. diverse Patente auf die Kl\u00e4ger \u00fcbertragen sollen. Die Zahlung der Vergleichssumme soll nach dem Willen der Parteien in 11 Raten erfolgen, wobei die erste Rate in H\u00f6he von EUR 250.000,00, die von den Kl\u00e4gern bereits beglichen wurde, am 21. August 2017 f\u00e4llig war und die \u00fcbrigen 10 Raten in H\u00f6he von je EUR 225.000,00 jeweils am 5. Januar eines der Jahre 2018 bis einschlie\u00dflich 2027 f\u00e4llig wurden bzw. werden. Die Zuordnung der auf die einzelnen Parteien und Rechtsverh\u00e4ltnisse (Beratervertr\u00e4ge, Tantiemen, Patentverk\u00e4ufe) entfallenden Betr\u00e4ge erfolgte dabei nach einer vom Beklagten zu 3) erstellten Aufstellung\/Zahlungsplan (Anlage WRST 6).<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien steht mit Blick auf die Raten f\u00fcr die Jahre 2018 und 2019 zun\u00e4chst in Streit, ob die Raten in H\u00f6he von EUR 225.000,00 bzw. die darin u.a. enthaltenen Betr\u00e4ge f\u00fcr \u201eBeratervertr\u00e4ge neu\u201c und \u201ePatent Verkauf\u201c brutto oder netto geschuldet werden, d.h. ob die Kl\u00e4ger den Beklagten noch zus\u00e4tzlich die auf diese Summe entfallende Umsatzsteuer zahlen m\u00fcssen.<\/li>\n<li>Ausgangspunkt f\u00fcr die Beurteilung dieser Frage bildet zun\u00e4chst der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich, hier in Form der Verkn\u00fcpfungsvereinbarung (Anlage 20 zum Anlagenkonvolut WRST 1), die die einzelnen Vertr\u00e4ge des Vergleichs miteinander verkn\u00fcpft. Dort hei\u00dft es in Ziffer 1.2:<\/li>\n<li>\u201e&#8230;\u201c<\/li>\n<li>Zwar spricht diese Klausel von einer \u201eGesamtzahlungsverpflichtung an die Gl\u00e4ubiger in H\u00f6he von insgesamt\u201c 2,5 Mio. Euro, indes folgt allein aus der Wahl des Begriffs der Gesamtzahlungsverpflichtung nicht hinreichend eindeutig, dass es sich um einen Bruttobetrag handelt. Denn mit einer Gesamtzahlungsverpflichtung kann entweder gemeint gewesen sein, dass der genannte Betrag abschlie\u00dfend im Sinne eines H\u00f6chstbetrages einschlie\u00dflich ggf. geschuldeter Umsatzsteuer sein soll, mithin die Kl\u00e4ger nur diesen Betrag schulden. Demgegen\u00fcber kann der Hinweis \u201eGesamt\u201c aber auch darauf hindeuten, dass es sich bei den 2,5 Mio. Euro um die Summe aller Einzelvergleichsbetr\u00e4ge handelt, ohne dass damit eine Aussage mit Blick auf die steuerliche Behandlung verbunden ist.<\/li>\n<li>F\u00fcr die grunds\u00e4tzlich gebotene Auslegung des Vertrages nach den \u00a7\u00a7 133, 157 BGB unergiebig ist auch die Anlage WRST 2, die die urspr\u00fcngliche Absichtserkl\u00e4rung der Parteien enth\u00e4lt, die bei den Verhandlungen der Parteien \u00fcber den Vergleich erstellt wurde. Denn dort ist ebenfalls in Ziff. 3 von der \u201eZahlung eines Gesamtbetrages i.H.v. 2.500.000,00 \u20ac\u201c die Rede, wobei auch hier der Begriff Gesamtbetrag \u2013 ebenso wie der Begriff Gesamtzahlungsverpflichtung \u2013 mehrere Bedeutungen haben kann.<\/li>\n<li>Anders als die Parteien meinen, sind auch die einzelnen Vertr\u00e4ge und insbesondere der vom Beklagten zu 3) federf\u00fchrend erstellte Zahlungsplan unbehelflich. Zwar beinhaltet der Zahlungsplan \u2013 unter Bezugnahme auf die jeweiligen einzelnen Vertr\u00e4ge \u2013 \u00fcberwiegend Bruttobetr\u00e4ge. Exemplarisch kann etwa auf die seitens der Kl\u00e4gerin zu 2) dem Beklagten zu 3) geschuldeten Beratungshonorare und Tantiemen verwiesen werden. Aus der ersten Spalte des Zahlungsplans ergibt sich, dass die Parteien sich im Wege des Vergleichs auf eine Zahlung von EUR 134.734,88 an den Beklagten zu 3) geeinigt haben, wobei sich dieser Betrag aus EUR 211.333,63 f\u00fcr Beratungen und EUR 67.681,25 f\u00fcr Tantiemen abz\u00fcglich zwei Gegenforderungen in H\u00f6he von EUR 14.280,00 und EUR 130.000,00 zusammensetzt. Das Beratungshonorar und die Tantiemen sind zu Vergleichszwecken dergestalt berechnet worden, dass ein Anteil von 80% bzw. 50% der urspr\u00fcnglich seitens des Beklagten zu 3) in Rechnung gestellten Bruttobetr\u00e4ge angesetzt wurde (vgl. Anlage WRST 8). So ergeben 80% des Bruttobetrages von EUR 264.167,03 den Betrag von EUR 211.333,63 und 50% des Bruttobetrages von EUR 135.362,50 den Betrag von EUR 67.981,25. Dieser Logik folgend, enth\u00e4lt der zugeh\u00f6rige \u201eVergleichsvertrag Beratung und Tantiemen\u201c (Anlage WRST 8) zwischen der Kl\u00e4gerin zu 2) und dem Beklagten zu 3) in Ziff. 2.1. die Angabe \u201eE verpflichtet sich gegen\u00fcber A einen Pauschalbetrag in H\u00f6he von EUR 134.734,88 inklusive 19% MwSt zu bezahlen\u201c. Entsprechendes gilt auch f\u00fcr die seitens der Kl\u00e4gerin zu 1) dem Beklagten zu 3) geschuldeten Beratungshonorare und Tantiemen. Demgegen\u00fcber enth\u00e4lt der Zahlungsplan auch einen Posten Beratungsvertr\u00e4ge, der mit insgesamt EUR 100.000,00 angegeben und auf vier Raten zu je EUR 25.000,00 aufgeteilt wurde. Die Kl\u00e4gerinnen zu 1) und 2) hatten mit dem Beklagten zu 3) jeweils einen Beratervertrag geschlossen (Anlagen WRST 14 und 15), der dem Beklagten zu 3) bei einer Mindestvertragslaufzeit von 4 Jahren pro Kalenderjahr ein Honorar von EUR 12.500,00 zugestand, insgesamt damit EUR 25.000,00 pro Jahr aus beiden Vertr\u00e4gen zusammen. Ausweislich der Ziff. 3 der beiden Vertr\u00e4ge, schuldeten die Kl\u00e4gerinnen zu 1) und 2) aber jeweils \u201eEUR 12.500,00 zuz\u00fcglich der zum Zeitpunkt der Rechnungstellung g\u00fcltigen gesetzlichen Umsatzsteuer\u201c. Daraus folgt, dass es sich bei dem im Zahlungsplan angegeben Gesamtjahreshonorar von EUR 25.000,00 um einen Nettobetrag handelt. Die Kl\u00e4ger verm\u00f6gen dem auch nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, dass es sich bei dieser Klausel um ein redaktionelles Versehen gehandelt habe und allen Seiten klar gewesen sein soll, dass die EUR 12.500,00 einen Bruttobetrag darstellen sollten. Sollte es sich tats\u00e4chlich um einen Erkl\u00e4rungsirrtum gehandelt haben, so h\u00e4tte es den Kl\u00e4gern oblegen, ihre auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserkl\u00e4rung fristgerecht anzufechten. Auf Grund der uneinheitlichen Festlegung von Brutto- und Nettobetr\u00e4gen in den Vertr\u00e4gen und deren Wiedergabe im Zahlungsplan, l\u00e4sst sich diesem \u2013 anders als die Kl\u00e4ger meinen \u2013 jedenfalls nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen, dass die vereinbarten Raten und der Gesamtbetrag Bruttobetr\u00e4ge sind.<\/li>\n<li>Da sich weder anhand des Verkn\u00fcpfungsvertrags, noch auf Grundlage der Einzelvertr\u00e4ge und des Zahlungsplans eindeutig feststellen l\u00e4sst, ob die Parteien einen Brutto- oder Nettobetrag mit Blick auf die streitgegenst\u00e4ndlichen Raten vereinbart haben, kommt es auf die Begleitumst\u00e4nde der Vergleichsverhandlungen an, um den nach \u00a7\u00a7 133, 157 BGB ma\u00dfgeblichen Willen der Parteien zu ermitteln. Insoweit ist insbesondere die E-Mail des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Kl\u00e4gerinnen zu 1) und 2), Herrn I, vom 26. Juni 2017 (Anklage WRST 5) relevant. Herr I teilte dort dem Beklagten zu 3) u.a. mit:<\/li>\n<li>\u201e&#8230;\u201c<\/li>\n<li>Diese Aussage kann von einem verst\u00e4ndigen Dritten nur dahin verstanden werden, als dass die Kl\u00e4gerinnen zu 1 und 2) nur einen H\u00f6chstbetrag von 2,5 Mio. Euro zahlen wollten, d.h. dass der endg\u00fcltige Zahlungsbetrag inklusive aller Steuern und Abgaben diesen Betrag nicht \u00fcberschreiten sollte.<\/li>\n<li>Diesem Auslegungsergebnis steht auch nicht entgegen, dass die Kl\u00e4ger diejenigen Betr\u00e4ge, die sie als Steuern an die Beklagten zahlen m\u00fcssten, ggf. als Steuererstattung von ihrem Finanzamt zur\u00fcckerstattet bekommen k\u00f6nnten, so dass sie im Ergebnis nicht \u00fcber die 2,5 Mio. Euro belastet w\u00e4ren. Denn zum einen m\u00fcssten die Kl\u00e4ger die Steuern zun\u00e4chst jedenfalls vorstrecken, wobei unklar ist, wann und in welchem Umfang eine R\u00fcckerstattung stattfinden kann. Diese Problematik wird insbesondere auch mit Blick darauf virulent, dass die Parteien vorliegend auch \u00fcber die Ausstellung von Rechnungen durch die Beklagten streiten, die jedenfalls Grundlage f\u00fcr eine etwaige Steuerr\u00fcckerstattung bilden k\u00f6nnten. Den Kl\u00e4gern kam es aber ausweislich der Aussagen ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers darauf an, jede Unsicherheit \u00fcber die anfallenden Vergleichszahlungen zu vermeiden und die Zahlungen der Kl\u00e4ger auf maximal 2,5 Mio. Euro zu begrenzen. Daraus folgt, dass es sich auch bei den beiden streitgegenst\u00e4ndlichen Raten in H\u00f6he von jeweils EUR 225.000,00 und den darin enthaltenen Teilbetr\u00e4gen um Bruttobetr\u00e4ge handelt. Einzig mit Blick auf die als \u201eBeratungsvertr\u00e4ge neu\u201c bezeichneten Vereinbarungen handelt es sich um Nettobetr\u00e4ge mit der Folge, dass dem Beklagten zu 3) jeweils zus\u00e4tzlich die Umsatzsteuer zusteht.<br \/>\nII.<br \/>\nZudem sind die Beklagten s\u00e4mtlich verpflichtet, den Kl\u00e4gern Rechnungen auszustellen.<\/li>\n<li>Dahingestellt bleiben kann zun\u00e4chst, ob die Pflicht der Beklagten zur Ausstellung von Rechnungen unter Ausweisung der MwSt\/USt bereits unmittelbar aus ihren vertraglichen Pflichten und vermeintlichen Zusagen des Beklagten zu 3) folgt. Denn die Beklagten sind jedenfalls aus gesetzlichen Gr\u00fcnden verpflichtet, Rechnungen gegen\u00fcber den Kl\u00e4gerinnen zu 1) und 2) auszustellen.<\/li>\n<li>Grunds\u00e4tzlich obliegt die Pflicht zur Ausstellung von Rechnungen nur Unternehmern und nicht auch Privatpersonen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche T\u00e4tigkeit selbst\u00e4ndig aus\u00fcbt. Nach \u00a7 2 Abs. 1 S. 3 UStG ist gewerblich oder beruflich jede nachhaltige T\u00e4tigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegen\u00fcber ihren Mitgliedern t\u00e4tig wird. Gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist der Unternehmer bei Durchf\u00fchrung einer steuerpflichtigen Werklieferung oder einer sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundst\u00fcck verpflichtet, eine Rechnung auszustellen. Nach \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 2 UStG ist er dar\u00fcber hinaus grunds\u00e4tzlich berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine Rechnung auszustellen, wenn er eine andere als die vorgenannten Leistungen erbringt, wobei er dann wiederum zur Rechnungsstellung verpflichtet ist, wenn der Leistungsempf\u00e4nger ein anderes Unternehmen oder eine juristische Person ist. Gem\u00e4\u00df \u00a7 3 UStG in Verbindung mit dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010 (BstBl I S. 846) fallen insbesondere auch der Verkauf von Patenten unter den Begriff der sonstigen Leistung. Mit Blick auf Patente und andere Schutzrechte soll eine Ver\u00e4u\u00dferung jedenfalls dann umsatzsteuerpflichtig sein, wenn aus dem Patent zuvor regelm\u00e4\u00dfig Einnahmen generiert wurden.<\/li>\n<li>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grund\u00e4tze stellt sich das Handeln der Beklagten als unternehmerisch dar.<\/li>\n<li>Erfinder und ma\u00dfgeblicher Initiator der von den streitgegenst\u00e4ndlichen Ver\u00e4u\u00dferungen umfassten Patente war\/ist u.a. auch der Beklagte zu 3). Die Schutzrechte wurden in der Vergangenheit von ihren Inhabern umfangreich wirtschaftlich verwertet, insbesondere waren sie Gegenstand von Lizenzierungen an die kl\u00e4gerische Unternehmensgruppe, wobei die Kl\u00e4gerinnen zu 1) und 2) erhebliche Lizenzzahlungen in der Vergangenheit erbracht haben, deren Abwicklung nicht zuletzt Eingang in den Vergleich gefunden hat, n\u00e4mlich anteilig in Form der \u201ePatentpauschale\u201c.<\/li>\n<li>Mit Blick auf den Beklagten zu 3) liegt ein nachhaltiges unternehmerisches Handeln unzweifelhaft vor, da er \u00fcber den gesamten Zeitraum der Schutzdauer der Patente auch wirtschaftlich von diesen profitierte und zwar sowohl in Form von Lizenzeinnahmen als auch dadurch, dass diese Gegenstand seiner \u00fcbrigen unternehmerischen T\u00e4tigkeit waren. Fernliegend ist daher der Versuch der Beklagten, ein rein privates Handeln des Beklagten zu 3) dadurch begr\u00fcnden zu wollen, dass er die Patente nur (mit)gehalten habe und dieser Vorgang seinem privaten Verm\u00f6gen zuzuordnen sei. Denn bei den nachhaltig wirtschaftlich eingesetzten Schutzrechten handelt es sich nicht in vergleichbarer Weise um einen PKW, der sowohl privat als auch gesch\u00e4ftlich genutzt werden kann und bei dem es f\u00fcr die steuerrechtliche Zuordnung in das gesch\u00e4ftliche oder private Verm\u00f6gen auf den Umfang der jeweiligen Nutzung ankommt. Unabh\u00e4ngig davon geht auch der Beklagte zu 3) von einer ihn treffenden Pflicht zur Rechnungsstellung aus, da er selbst im Laufe des hiesigen Verfahrens Rechnungen ausgestellt hat, die indes von den Kl\u00e4gerinnen zur\u00fcckgewiesen wurden.<\/li>\n<li>Entsprechendes gilt auch f\u00fcr die Beklagten zu 1) und 2). Zwar haben die Beklagten zu 1) und 2) die im Rahmen des Vergleichs \u00fcbertagenden Schutzrechte erst kurz vorher von den urspr\u00fcnglichen Inhabern \u00fcbernommen\/erworben, daf\u00fcr aber planm\u00e4\u00dfig Geld verwendet, das ihnen von den Kl\u00e4gerinnen zu diesem Zweck zur Verf\u00fcgung gestellt worden war. Zudem ist seitens der Beklagten nicht in erheblicher Art und Weise in Abrede gestellt worden, dass auch die Beklagten zu 1) und 2) \u2013 jedenfalls \u00fcber einen im Verh\u00e4ltnis zur Laufzeit kurzen Zeitraum \u2013 ebenfalls pers\u00f6nlich von den Lizenzzahlungen profitierten, mithin auch die Beklagten zu 1) und 2) Einnahmen mit den Patenten erzielten. Ferner war zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagten zu 1) und 2) nicht einfach nur ein Schutzecht ver\u00e4u\u00dfert haben, dass sie als Privatperson zuvor erhalten haben und dessen Ver\u00e4u\u00dferung auch sonst in keinem Zusammenhang mit ihrem \u00fcbrigen steuerrechtlich erheblichen Verhalten steht. Vielmehr steht die Ver\u00e4u\u00dferung einer zweistelligen Anzahl von Patenten, aufgeteilt in drei Patentpakete, an die Kl\u00e4gerinnen mit einer komplexen wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit im Zusammenhang. Die Patente mussten von den Beklagten zu 1) und 2) zuvor von den urspr\u00fcngliche Miteigent\u00fcmern erworben bzw. vom Beklagten zu 3) auf sie \u00fcbertragen werden. Ferner war der Ver\u00e4u\u00dferungsprozess an die Kl\u00e4gerinnen Gegenstand einer komplexen wirtschaftlichen und rechtlichen Streitigkeit, die in einem ebenfalls sehr komplexen Vergleichskonstrukt bestehend aus einer Vielzahl von Vertr\u00e4gen m\u00fcndete. Schlie\u00dflich handelt es sich bei den Beklagten zu 1) und 2) auch nicht \u2013 wie die Beklagten vorgebracht haben \u2013 um wirtschaftlich unerfahrene Privatpersonen, da etwa der Beklagte zu 2) \u2013 nach unwidersprochen gebliebenem Vortrag der Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u2013 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer in den Unternehmen des Beklagten zu 3) ist\/war.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Beklagten sind bislang nicht ihrer vertraglichen Pflicht zur Mitwirkung an den Patent\u00fcberragungen aus den Ziffern 5. bzw. 7. der Patent\u00fcbertragungsvertr\u00e4ge nachgekommen.<\/li>\n<li>Die Parteien haben als Teil des Vergleichspaketes u.a. auch vereinbart, dass eine zweistellige Anzahl an Patenten von den Beklagten auf die Kl\u00e4gerin zu 1) \u00fcbertragen werden sollte, wobei die Patente in insgesamt drei Patentpakete zusammengefasst wurden. Die Beklagten haben ihre jeweiligen Anteile an den Paketen I. und II. f\u00fcr jeweils EUR 150.000,00 verkauft und die Beklagte zu 1) dar\u00fcber hinaus das Paket III. f\u00fcr EUR 1.170.337,52 (hierbei wurde ein Betrag von ERU 25.000,00 bereits in Abzug gebracht, den die Beklagte zu 1) f\u00fcr den Ankauf der Schutzechte von den Kl\u00e4gerinnen erhalten hatte). Die jeweiligen Patent-\u00dcbertragungsvertr\u00e4ge (Anlagen WRST 10 bis 12) enthielten zudem in Ziff. 5. bzw. 7. eine Klausel mit folgendem Inhalt:<\/li>\n<li>\u201e\u2026\u201c<br \/>\nFolglich trifft die Beklagten die vertragliche Verpflichtung, die ihnen von der Kl\u00e4gerin zu 1) als Erwerberin der Schutzrechte vorgelegten Formalpapiere fristgerecht und unver\u00e4ndert zu unterzeichnen.<\/li>\n<li>Nachdem ein erster Entwurf von Formalpapieren vom 22. September 2017 von den Beklagten zur\u00fcckgewiesen worden war, \u00fcbersandte die Kl\u00e4gerin zu 1) mit Schreiben vom 26. M\u00e4rz 2018 (Anlage WRST 27) dem Beklagten zu 3) in Stellvertretung auch f\u00fcr die \u00fcbrigen Beklagten vorformulierte und auf die Bedenken der Beklagten eingehende \u00dcbertragungsbest\u00e4tigungen, die sowohl auf Deutsch wie auch auf Englisch verfasst und die der Vorlage gegen\u00fcber den US-\u00c4mtern zur Vereinfachung der Eintragung des Inhaberwechsels gedacht waren. F\u00fcr die Beklagten antwortete der Beklagte zu 3) mit E-Mail vom 29. M\u00e4rz 2018 (Anlage WRST 28) und wies die Formalpapiere u.a. mit Verweis auf sprachliche Ungenauigkeiten erneut zur\u00fcck.<\/li>\n<li>Die Beklagten haben somit gegen ihre vertragliche Pflicht zur Mitwirkung versto\u00dfen, da sie die ihnen von der Kl\u00e4gerin zu 1) vorgelegten Erkl\u00e4rungen nicht fristgerecht unterzeichnet haben. Ausweislich der Klausel in Ziff. 5. bzw. 7. steht den Beklagten kein Recht zu, die Mitwirkung zu verweigern, sei es aus pers\u00f6nlichen und\/oder sachlichen Gr\u00fcnden. Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstellt, aus Ziff. 5. bzw. 7. folgt, dass sie nur solche ihnen von der Gegenseite vorgelegte Erkl\u00e4rungen zu unterschreiben brauchen, die eindeutig und ohne sprachliche (\u00dcbersetzungs-)M\u00e4ngel sind, so haben sie bislang im hiesigen Verfahren unter Verweis auf die E-Mail-Korrespondenz nur pauschal behauptet, nicht zu Unterzeichnung verpflichtet gewesen zu sein. Wieso die ihnen vorgelegten Erkl\u00e4rungen aber unklar bzw. unrichtig sein sollten, haben sie \u2013 entgegen der ihnen f\u00fcr die entsprechenden Umst\u00e4nde nach allgemeinen zivilprozessualen Regeln obliegenden Darlegungslast \u2013 nicht vorgetragen. Selbst wenn \u2013 wie die Beklagten in ihrer E-Mail vom 29. M\u00e4rz 2018 behaupten \u2013 es Unklarheiten mit Blick auf die beiden sprachlichen Fassungen geben sollte, so folgt daraus keinesfalls ein Recht zur Verweigerung der Mitwirkung. Vielmehr h\u00e4tte es den Beklagten oblegen, der Kl\u00e4gerin zu 1) konkret aufzuzeigen, welche Passagen sie beanstanden, damit die Kl\u00e4gerin zu 1) ggf. Abhilfe schaffen kann. Alternativ h\u00e4tten die Beklagten einen eigenen Vorschlag unterbreiten k\u00f6nnen. Dies ist indes nicht geschehen.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDen Kl\u00e4gern steht auf Grund der Nichtausstellung von Rechnungen und der fehlenden Mitwirkung an den Patent\u00fcbertragungen ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht aus \u00a7 273 BGB zu, was dazu f\u00fchrt, dass die Kl\u00e4ger nicht \u2013 wie von den Beklagten beantragt \u2013 unbedingt, sondern nur Zug-um-Zug zu verurteilen waren.<\/li>\n<li>Gem\u00e4\u00df \u00a7 273 BGB darf der Schuldner die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm geb\u00fchrende Leistung bewirkt wird, wenn er aus demselben rechtlichen Verh\u00e4ltnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen f\u00e4lligen Anspruch gegen den Gl\u00e4ubiger hat und sofern sich nicht aus dem Schuldverh\u00e4ltnis ein anderes ergibt. Das Konnexit\u00e4tserfordernis (\u201edemselben rechtlichen Verh\u00e4ltnis\u201c) ist dabei grunds\u00e4tzlich weit zu verstehen, erforderlich aber auch hinreichend ist es, wenn der Anspruch des Gl\u00e4ubigers und der Gegenanspruch des Schuldners auf demselben rechtlichen Verhalten beruhen. Dies bedeutet, dass es nicht zwingend erforderlich ist, dass die beiderseitigen Anspr\u00fcche ihre Grundlage im selben Vertrag oder Schuldverh\u00e4ltnis haben m\u00fcssen (vgl. Gr\u00fcneberg\/Palandt, Kommentar zum BGB, 79. Auflage 2020, \u00a7 273, Rn. 9).<\/li>\n<li>Mit Blick auf die gesetzliche Pflicht zur Ausstellung einer die Umsatzsteuer ausweisenden Rechnung gilt f\u00fcr das Zur\u00fcckbehaltungsrecht nach \u00a7 273 BGB, dass in den F\u00e4llen, in denen der eigentlich Verantwortliche bisher keine Rechnung ausgestellt hat, der Leistungsempf\u00e4nger durch Aus\u00fcbung seines Zur\u00fcckbehaltungsrechts nach \u00a7 273 BGB die Zahlung verweigern kann, dies jedenfalls in H\u00f6he der Mehrwert-\/Umsatzsteuer (vgl. Weym\u00fcller in BeckOK UStG, 24. Auflage 2020, \u00a7 14, Rn. 166; a.A. Leipold in S\u00f6lch\/Ringleb, UStG, 87. Lieferung 2019, \u00a7 14, Rn. 132, der davon ausgeht, dass das Zur\u00fcckbehaltungsrecht die gesamte Gegenleistung und nicht nur den USt-Anteil umfasst). Der vorgenannte Streit \u00fcber den Umfang des Zur\u00fcckbehaltungsrechts in F\u00e4llen des \u00a7 14 UStG brauchte indes nicht entschieden zu werden, da die Kl\u00e4ger sich zudem auch noch auf die fehlende Mitwirkung an den Patent\u00fcbertragungen berufen k\u00f6nnen, so dass ihnen auch in dem Umfang der auf die Patentverk\u00e4ufe entfallenden Betr\u00e4ge ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht zusteht.<\/li>\n<li>Aus der auszusprechenden Zug-um-Zug-Verurteilung der Kl\u00e4gerinnen zu 1) und 2) folgt zugleich, dass den Beklagten der geltend gemachte Zinsanspruch nicht zusteht.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung der vorstehenden Ausf\u00fchrungen ergeben sich mit Blick auf die Widerklage nachfolgende Forderungen der Beklagten, die von den Kl\u00e4gerinnen zu 1) und 2) Zug-um-Zug gegen \u00dcbergabe entsprechender Rechnungen sowie Abgabe der Erkl\u00e4rungen zur Vorlage bei den Patent\u00e4mtern zu erf\u00fcllen sind:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDem Beklagten zu 3) stand gegen die Kl\u00e4gerin zu 2) mit Blick auf die streitgegenst\u00e4ndlichen Raten eine Forderung in H\u00f6he von EUR 65.808,72 zu, die sich wie folgt zusammensetzt: \u201e\u2026\u201c<\/li>\n<li>Von diesem Betrag waren sodann die zwischenzeitlich von der Kl\u00e4gerin zu 2) gezahlten EUR 33.683.72 in Abzug zu bringen, so dass sich noch eine offene Forderung in H\u00f6he von EUR 32.125,00 ergibt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDem Beklagten zu 3) stand gegen die Kl\u00e4gerin zu 1) zudem eine Forderung in H\u00f6he von EUR 97.965,60 zu, die sich wie folgt zusammensetzt:<br \/>\n\u201e\u2026\u201c<\/li>\n<li>Von diesem Betrag waren sodann die zwischenzeitlich von der Kl\u00e4gerin zu 1) gezahlten EUR 43.011,06 in Abzug zu bringen, so dass sich noch eine offene Forderung in H\u00f6he von EUR 54.954,54 ergibt.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDem Beklagten zu 2) steht gegen die Kl\u00e4gerin zu 1) eine Forderung in H\u00f6he von EUR 22.829,54 zu, die sich aus den beiden Teilraten f\u00fcr die Jahre 2018 und 2019 in H\u00f6he von jeweils EUR 11.414,77 f\u00fcr den Patentkauf I.+II. zusammensetzt.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nSchlie\u00dflich steht der Beklagten zu 1) steht gegen die Kl\u00e4gerin zu 1) eine Forderung in H\u00f6he von EUR 200.951,36 zu, die sich wie folgt zusammensetzt:<br \/>\n\u201e\u2026\u201c<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDie Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 S. 1, 93, 709 ZPO.<\/li>\n<li>Die Kosten der Vollstreckungsgegenklage sind nach \u00a7 91 ZPO vom Kl\u00e4ger zu 3) zu tragen, da diese bereits unzul\u00e4ssig ist. Mit Blick auf die Klage\/Widerklage haben die Kl\u00e4ger den Teil der Kosten nach \u00a7 91a ZPO zu tragen, der auf den \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Teil der Widerklage entf\u00e4llt, da die Widerklage bis zur Zahlung dieser Betr\u00e4ge zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet war.<\/li>\n<li>Mit Blick auf die \u00fcbrigen titulierten Forderungen greift zu Gunsten der Kl\u00e4gerinnen \u00a7 93 ZPO. Der von den Kl\u00e4gerinnen geltend gemachte Zug-um-Zug-Vorbehalt steht \u2013 anders als die Beklagten meinen \u2013 einem sofortigen Anerkenntnis nicht entgegen (vgl. Herget\/Z\u00f6ller, 33. Auflage 2020, \u00a7 93, Rz. 6.63). Dies gilt indes jedoch nicht f\u00fcr die USt auf \u201eBeratervertr\u00e4ge neu\u201c, die von den Kl\u00e4gern im Wege ihres Abweisungsantrages zur Widerklage zu Unrecht in Abrede gestellt wurden.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr die Klage und Widerklage wird auf EUR 385.000,00 und der Streitwert f\u00fcr die Vollstreckungsgegenklage wird auf EUR 15.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3095 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 05. 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