{"id":8684,"date":"2021-05-08T10:58:36","date_gmt":"2021-05-08T10:58:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8684"},"modified":"2021-05-08T11:06:39","modified_gmt":"2021-05-08T11:06:39","slug":"4c-o-3-20-reissverschluss","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8684","title":{"rendered":"4c O 3\/20 &#8211; Rei\u00dfverschluss"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3094<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 11. Januar 2021, Az. 4c O 3\/20<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die nachfolgend bezeichneten Handlungen seit dem 19.07.2017 began-gen hat:<\/li>\n<li>Rei\u00dfverschl\u00fcsse, die eine wasserdichte Struktur haben, und ein Paar aus einem linken und einem rechten Verschlussgurt aufweisen, wobei jeder der Verschlussgurte ein Paar aus einem linken und einem rech-ten wasserdichten Verschlussband und ein Paar aus einer linken und einer rechten Verschlusselementreihe, die mehrere Verschlussele-mente entlang der Seitenenden der Verschlussb\u00e4nder, die einander gegen\u00fcberliegen, haben, einschlie\u00dft, einen Schieber zum Einr\u00fccken und Ausr\u00fccken der linken und der rechten Verschlusselemente mit- und voneinander und einen unteren Stopper, der \u00fcber dem linken und dem rechten Verschlussband an unteren Enden der Reihen von Ver-schlusselementen geformt ist, wobei jedes der Verschlusselemente ei-nen Eingriffskopf, eine Basis, einen Hals zum Verbinden zwischen dem Eingriffskopf und der Basis und ein Paar von Abs\u00e4tzen, die sich von beiden Seiten des Halses in der Form von Fl\u00fcgelst\u00fccken erstre-cken, einschlie\u00dft und wobei der untere Stopper eine Vertiefung ein-schlie\u00dft, die in der oberen Seite des unteren Stoppers nach unten ver-tieft ist, dadurch gekennzeichnet, dass der untere Stopper wenigstens eine gesamte untere H\u00e4lfte eines ersten Verschlusselements abdeckt, welches das Verschlusselement an dem untersten Ende oder nahe dem untersten Ende der einen der Verschlusselementreihen ist, und ebenfalls wenigstens einen Abschnitt eines zweiten Verschlussele-ments abdeckt, welches das Verschlusselement oberhalb angrenzend an das erste Verschlusselement ist, wobei das erste Verschlussele-ment von der einen von der linken und der rechten Verschlussele-mentreihe ist und das zweite Verschlusselement von der anderen von den Verschlusselementreihen ist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwe-cken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und an-derer Vorbesitzer,<br \/>\nb. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc. der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Er-zeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnis-se bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbele-ge (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vor-zulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>\n2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziff. I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 19.08.2017 began-gen hat und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a. der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und an-deren Vorbesitzer,<br \/>\nc. der einzelnen Lieferungen aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermen-gen, Lieferzeiten und Lieferpreisen (und ggf. Typenbezeich-nungen), sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nd. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmen-gen, Angebotszeiten, Angebotspreisen (und ggf. Typenbe-zeichnungen) sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\ne. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, ihres Verbreitungszeitraumes und Ver-breitungsgebiets, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume jeder Kam-pagne,<br \/>\nf. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Ge-stehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschrif-ten der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesre-publik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit-zuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4ch-tigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Auf-stellung enthalten ist;<\/li>\n<li>3. die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren oder mittelba-ren Besitz und\/oder im Eigentum der Beklagten befindlichen vorste-hend zu Ziff. I.1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/li>\n<li>4. die vorstehend unter Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 19.07.2017 in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebrachten Erzeugnisse ge-gen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gericht-lich (Urteil des\u2026 vom..) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Ent-gelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkos-ten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>5. die unter Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 19.07.2017 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse unter Hinweis auf den gerichtlich festge-stellten patentverletzenden Zustand der Sache endg\u00fcltig aus den Ver-triebswegen zu entfernen und verbindlich die Erstattung etwaiger Ent-gelte sowie notwendige, mit der Entfernung verbundene Kosten zu tragen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt,<\/li>\n<li>1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die in Ziff. I.1 be-zeichneten, seit dem 19.07.2017 bis zum 18.08.2017 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/li>\n<li>2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu erset-zen, der ihr durch die unter der Ziff. I.1. bezeichneten und seit dem 19.08.2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch ent-stehen wird.<\/li>\n<li>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>\nIV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin zu 10 % und die Beklag-te zu 90 %.<\/li>\n<li>V. Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. I.1. und 2. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6-he von 150.000 Euro, hinsichtlich Ziff. I.3. und 4. gegen Sicherheitsleis-tung in H\u00f6he von 70.000 Euro, hinsichtlich Ziff. I.5. gegen Sicherheitsleis-tung in H\u00f6he von 300.000 Euro sowie wegen der Kosten gegen Sicher-heitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 2 724 XXX B1 (Anlage K 2, deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 11, im Folgenden: Klagepatent) und verfolgt davon ausgehend gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Feststel-lung der Verpflichtung zur Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzleistung.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft einen Rei\u00dfverschluss. Es wurde am 27.01.2012 unter Inan-spruchnahme einer Priorit\u00e4t der JP 2011 XXX vom 24.06.2011 in englischer Verfah-renssprache angemeldet. Der Hinweis auf die Anmeldung wurde unter dem 30.04.2014 und derjenige auf dessen Erteilung unter dem 19.07.2017 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Die seitens der Beklagten gegen den Rechtsbestand des Klagepatents ange-k\u00fcndigte Nichtigkeitsklage ist bisher nicht anh\u00e4ngig gemacht worden.<\/li>\n<li>Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der originalen englischsprachigen Fassung:<\/li>\n<li>\u201eA slide fastener (1) having a waterproof structure, comprising: a pair of left and right fastener stringers (2), each of the fastener stringers (2) including a pair of left and right waterproof fastener tapes (10) and a pair of left and right fastener element rows having a plurality of fastener elements (3) along the side ends (11) of the fastener tapes (10) opposite to each other; a slider (7) for engaging and disengaging the left and right fastener elements (3) with and from each other; and a bottom stopper (4, 104) which is formed over the left and right fas-tener tapes (10) at lower ends of the rows of the fastener elements (3), wherein each of the fastener elements (3) includes an engaging head (30), a base (33), a neck (32) for connecting between the engaging head (30) and the base (33), and a pair of shoulders (34) which extend from both sides of the neck (32) in the shape of wing pieces, and wherein said bottom stopper (4, 104) includes a depression (40, 140) depressed downward in the upper side of the bottom stopper (4,104), characterized in that said bottom stopper (4, 104) covers at least an entire lower half of a first fastener element (3a) which is the fastener element (3) at the lowest end or near the lowest end of one of the fastener el-ement rows, and also covers at least a portion of a second fastener element (3b) which is the fastener element (3) adjacent upward to the first fastener ele-ment (3a), the first fastener element (3a) being of one of the left and right fas-tener element rows and the second fastener element (3b) being of the other one of the fastener element rows.\u201c<\/li>\n<li>\u00dcbersetzt lautet Anspruch 1:<br \/>\n\u201eRei\u00dfverschluss (1), der eine wasserdichte Struktur hat, wobei er Folgendes umfasst: ein Paar aus einem linken und einem rechten Verschlussgurt (2), wobei jeder der Verschlussgurte (2) ein Paar aus einem linken und einem rechten wasserdichten Verschlussband (10) und ein Paar aus einer linken und einer rechten Verschlusselementreihe, die mehrere Verschlusselemente (3) entlang der Seitenenden (11) der Verschlussb\u00e4nder (10), die einander ge-gen\u00fcberliegen, haben, einschlie\u00dft, einen Schieber (7) zum Einr\u00fccken und Ausr\u00fccken der linken und der rechten Verschlusselemente (3) mit- und vonei-nander und einen unteren Stopper (4, 104), der \u00fcber dem linken und dem rechten Verschlussband (10) an unteren Enden der Reihen von Verschlus-selementen (3) geformt ist, wobei jedes der Verschlusselemente (3) einen Ein-griffskopf (30), eine Basis (33), einen Hals (32) zum Verbinden zwischen dem Eingriffskopf (30) und der Basis (33) und ein Paar von Abs\u00e4tzen (34), die sich von beiden Seiten des Halses (32) in der Form von Fl\u00fcgelst\u00fccken erstrecken, einschlie\u00dft und wobei der untere Stopper (4, 104) eine Vertiefung (40, 140) einschlie\u00dft, die in der oberen Seite des unteren Stoppers (4, 104) nach unten vertieft ist, dadurch gekennzeichnet, dass der untere Stopper (4, 104) wenigs-tens eine gesamte untere H\u00e4lfte eines ersten Verschlusselements (3a) ab-deckt, welches das Verschlusselement (3) an dem untersten Ende oder nahe dem untersten Ende der einen der Verschlusselementreihen ist, und ebenfalls wenigstens einen Abschnitt eines zweiten Verschlusselements (3b) abdeckt, welches das Verschlusselement (3) oberhalb angrenzend an das erste Ver-schlusselement (3a) ist, wobei das erste Verschlusselement (3a) von der einen von der linken und der rechten Verschlusselementreihe ist und das zweite Verschlusselement (3b) von der anderen von den Verschlusselementreihen ist.\u201c<\/li>\n<li>Nachfolgende Figuren sind der Klagepatentschrift entnommen. Die Figur 1 ist eine darstellende Draufsicht, die ein Beispiel der gesamten Ausgestaltung eines Rei\u00df-verschlusses gem\u00e4\u00df einer Ausf\u00fchrungsform der Erfindung zeigt, welche in der L\u00e4ngsrichtung (die Oben-\/Unten-Richtung auf diesem Papier) eine Bruchkante aufweist. Die Figur 2 zeigt eine vergr\u00f6\u00dferte erl\u00e4uternde Ansicht, welche einen Be-reich in der N\u00e4he des Stoppers transparent darstellt. Die Figur 8 ist eine teilweise vergr\u00f6\u00dferte erl\u00e4uternde Ansicht \u00e4hnlich der von Fig. 2, welche ein Beispiel zeigt, bei dem ein erstes Verschlusselement das unterste Verschlusselement ist.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist die Muttergesellschaft der YKK Gruppe, die seit 80 Jahren auf dem Gebiet der Rei\u00dfverschl\u00fcsse und dort inzwischen marktf\u00fchrend t\u00e4tig ist. Sie vertreibt ihre Produkte weltweit in 71 L\u00e4ndern.<br \/>\nBei der Beklagten handelt es sich um ein rund 20 Jahre altes, deutsches Unter-nehmen, das in der Bundesrepublik Deutschland (insbesondere) wasser- und druckdichte Rei\u00dfverschl\u00fcsse produziert, wobei dies streitig ist, und vertreibt.<br \/>\nZu ihren Produkten geh\u00f6ren die produktionsgleichen Rei\u00dfverschl\u00fcsse, die unter der Bezeichnung \u201eA\u201c, \u201eB\u201c und \u201eC\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungs-form\/en) in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben werden. Die Beklagte be-wirbt die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch auf ihrer unter der Domain http:\/\/XXX\/de abrufbaren Website jedenfalls seit (\u2026) 2018. Sie sind mit dem Hinweis \u201eMade in Germany\u201c versehen (Anlage K 5). Der Produktbeschreibung l\u00e4sst sich der Verweis entnehmen, dass er f\u00fcr den Gebrauch in S\u00fc\u00df- und Salzwasser bestimmt ist. Zur Veranschaulichung werden nachfolgend Abbildungen einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 entnommen den Schrifts\u00e4tzen der Parteien mit von diesen je-weils vorgenommenen Anmerkungen \u2013 eingeblendet:<\/li>\n<li>\nNachdem die hiesige Klage gegen die Beklagte anh\u00e4ngig gemacht wurde, hat diese ihre Website umgestaltet, sodass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dort nicht mehr beworben werden. Stattdessen verweist die Beklagte auf Rei\u00dfverschl\u00fcsse einer Masterseal-Produktreihe, die keine Ausnehmung im unteren Stopper auf-weist.<\/li>\n<li>Auf die Abmahnung der Kl\u00e4gerin mit anwaltlichem Schreiben vom 28.11.2019 und die Aufforderung, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung abzugeben (Anlage K 6), reagierte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 12.12.2019 und wies den Verletzungsvorwurf pauschal zur\u00fcck (Anlage K 7). Eine umfassende au\u00dfergerichtliche Einigung kam bis zum heutigen Tage nicht zustande.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinn-gem\u00e4\u00dfen unmittelbaren Gebrauch von der Lehre des Klagepatents machen w\u00fcr-den. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden ein Paar von Abs\u00e4tzen auf-weisen, die als Fl\u00fcgelst\u00fccke geformt seien. Das Klagepatent verlange f\u00fcr die sich von beiden Seiten des Halses eines Verschlusselementes erstreckenden Fl\u00fcgel-st\u00fccke nicht, dass sie seitlich \u00fcber die Basis der Verschlusselemente hinausragen. Der Kern der Erfindung, eine festere, wasserdichte Verbindung zwischen Ver-schlusselementen (im Bereich des unteren Stoppers) herbeizuf\u00fchren, sei unab-h\u00e4ngig von der konkreten Form der Abs\u00e4tze. Jedenfalls auch dann, wenn sie sich nicht \u00fcber die Basis hinaus erstrecken, sei hinreichend gew\u00e4hrt, dass im einger\u00fcck-ten Zustand ein enger Kontakt zwischen den Verschlussb\u00e4ndern aufrechterhalten werden k\u00f6nne und die einzelnen Verschlusselemente nicht voneinander ausge-r\u00fcckt w\u00fcrden. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden au\u00dferdem eine Ver-tiefung im Stopper nach unten hin aufweisen, wie sie von der Lehre des Klagepa-tents vorgesehen werde. Nicht erforderlich sei daf\u00fcr, dass die Vertiefung \u00fcber die gesamte Dicke des Stoppers verlaufe. Dagegen spreche zudem, dass sich ein Kopf eines Verschlusselementes in der Vertiefung befinden k\u00f6nnen m\u00fcsse. Bereits eine partielle Vertiefung k\u00f6nne den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zweck, \u00fcbersch\u00fcssiges Materi-al beim Spritzgussverfahren aufzunehmen, ohne die Funktionsf\u00e4higkeit des Rei\u00df-verschlusses zu gef\u00e4hrden, hinreichend erf\u00fcllen. Dies treffe auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gerade zu. Denn, wie die Kl\u00e4gerin behauptet, weise diese in der dortigen Vertiefung hellgraues, \u00fcbersch\u00fcssiges Material auf. Ebenso sei der untere Stopper der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen so ausgestaltet, dass er zumindest die gesamte untere H\u00e4lfte eines ersten Verschlusselements abdecke. Dies habe sich insbesondere gezeigt, nachdem die Kl\u00e4gerin Teile des Stoppers auf der R\u00fcck-seite des Verschlussbandes entfernt habe. Im Bereich des unteren Stoppers bleibe das erste Verschlusselement separat erkennbar. Die Kl\u00e4gerin meint hierzu, dass das Vorliegen des unteren Stoppers und des unteren Verschlusselements als Ein-heit, indem das Verschlusselement bei der Herstellung des Stoppers umspritzt wor-den sei, unsch\u00e4dlich sei, weil das Klagepatent keine Vorgabe zur konkreten Her-stellungsweise der einzelnen Vorrichtungselemente mache. Dementsprechend werde auf die gleiche Weise auch ein zweites Verschlusselement wenigstens ab-schnittsweise durch den unteren Stopper abgedeckt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet, dass die Beklagte die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch tats\u00e4chlich hergestellt habe. Dies ergebe sich aus dem Verweis \u201emade in Germany\u201c. Der Kl\u00e4gerin l\u00e4gen keine Anhaltspunkte vor, dass die Beklagte jedenfalls nicht die streitgegenst\u00e4ndlichen Rei\u00dfverschl\u00fcsse produziere. Insbesondere habe sich die Beklagte vorgerichtlich selbst in der Weise ge\u00e4u\u00dfert, dass sie seit mehreren Jahren die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen herstelle (vgl. Anlagen K 7, K 9). So-fern die Beklagte erst im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung behaupte, die ange-griffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht herzustellen, sei dies, so meint die Kl\u00e4gerin, zu sp\u00e4t. Mit Blick auf bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen einge-setzte Materialien und Ger\u00e4te behauptet die Kl\u00e4gerin, dass diese im Eigentum der Beklagten st\u00fcnden und von dieser vorwiegend zur Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eingesetzt w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Der Rechtsstreit sei schlie\u00dflich nicht auszusetzen, weil die Beklagte keine Nichtig-keitsklage erhoben habe, aufgrund derer eine vorgreifliche Entscheidung \u00fcber den Rechtsbestand des Klagepatents zu erwarten sei.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat unter dem 11.12.2020 eine Erkl\u00e4rung folgenden Inhalts abgege-ben:<\/li>\n<li>\u201e[\u2026] erkl\u00e4ren wir hiermit namens und in Vollmacht der Beklagten, dass diese sich \u2013 aus rein prozess\u00f6konomischen Gr\u00fcnden, ohne Anerkenntnis einer Rechts-pflicht, aber mit verbindlicher Wirkung &#8211; gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichtet, es bei Meldung einer Vertragsstrafe, die im Fall schuldhafter Zuwiderhandlung von der Kl\u00e4gerin angemessen festzusetzen und im Streitfall \u00fcber die Angemessen-heit vom Landgericht D\u00fcsseldorf zu \u00fcberpr\u00fcfen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Rei\u00dfverschl\u00fcsse, die eine wasserdichte Struktur haben, und ein Paar aus einem linken und einem rechten Verschlussgurt aufweisen, wobei jeder der Ver-schlussgurte ein Paar aus einem linken und einem rechten wasserdichten Ver-schlussband und ein Paar aus einer linken und einer rechten Verschlussele-mentreihe, die mehrere Verschlusselemente entlang der Seitenenden der Ver-schlussb\u00e4nder, die einander gegen\u00fcberliegen, haben, einschlie\u00dft, einen Schie-ber zum Einr\u00fccken und Ausr\u00fccken der linken und der rechten Verschlussele-mente mit- und voneinander und einen unteren Stopper der \u00fcber dem linken und dem rechten Verschlussband an unteren Enden der Reihen von Verschlussele-menten geformt ist, wobei jedes der Verschlusselemente einen Eingriffskopf, ei-ne Basis, einen Hals zum Verbinden zwischen dem Eingriffskopf und der Basis und ein Paar von Abs\u00e4tzen, die sich von beiden Seiten des Halses in der Form von Fl\u00fcgelst\u00fccken erstrecken, einschlie\u00dft und wobei der untere Stopper eine Vertiefung einschlie\u00dft, die in der oberen Seite des unteren Stoppers nach unten vertieft ist, dadurch gekennzeichnet, dass der untere Stopper wenigstens eine gesamte untere H\u00e4lfte eines ersten Verschlusselements abdeckt, welches das Verschlusselement an dem untersten Ende oder nahe dem untersten Ende der einen der Verschlusselementreihen ist, und ebenfalls wenigstens einen Ab-schnitt eines zweiten Verschlusselements abdeckt, welches das Verschlussele-ment oberhalb angrenzend an das erste Verschlusselement ist, wobei das erste Verschlusselement von der einen von der linken und der rechten Verschlus-selementreihe ist und das zweite Verschlusselement von der anderen von den Verschlusselementreihen ist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen. [\u2026]\u201c.<\/li>\n<li>Aufgrund dessen hat die Kl\u00e4gerin ihren urspr\u00fcnglichen \u2013 mit der zitierten Erkl\u00e4rung der Beklagten inhaltsgleichen \u2013 Klageantrag auf Unterlassung (urspr\u00fcnglich Ziff. I.1.) im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Die Beklagte hat sich dieser Erledigungserkl\u00e4rung angeschlossen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt daher nunmehr,<\/li>\n<li>wie erkannt und zus\u00e4tzlich im Rahmen des Antrages zu Ziff. I.2 lit. b) und c) entsprechende Einkaufs- bzw. Verkaufsbelege (Lieferscheine oder Rech-nungen in Kopie) vorzulegen und ihr die Aufstellung mit den Daten der Rechnungslegung zus\u00e4tzlich in einer mittels EDV auswertbaren elektroni-schen Form zu \u00fcbermitteln sowie zus\u00e4tzlich im Rahmen des Antrages zu I.3 die Vernichtung auch auf diejenigen Ger\u00e4te und Materialien zu erstrecken, die vorwiegend dazu gedient haben, jene Erzeugnisse herzustellen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Sie vertritt die Ansicht, keinen Gebrauch von der Lehre des Klagepatents zu ma-chen.<br \/>\nDie in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorhandenen Vorspr\u00fcnge w\u00fcrden sich schon nicht von beiden Seiten des Halses erstrecken, sondern in Richtung des Eingriffskopfes verlaufen und au\u00dferdem nicht, was unstreitig ist, \u00fcber die Seiten-kanten der Basis eines Verschlusselements hinausragen. Eine solche Ausformung verstehe das Klagepatent indes nicht als Form von Fl\u00fcgelst\u00fccken, weil herk\u00f6mmli-cherweise ein Fl\u00fcgel ein auskragendes und herauskragendes Element sei und das Klagepatent eine solche Ausgestaltung auch hier verlange. Denn nur bei einer sol-chen Auspr\u00e4gung des Paares von Abs\u00e4tzen sei gew\u00e4hrleistet, dass die Zwischen-r\u00e4ume zwischen den einger\u00fcckten Verschlusselementen \u00fcberbr\u00fcckt und durch die m\u00f6glichst gro\u00dffl\u00e4chige \u00dcberlappung mit dem zusammenwirkenden Verschlusskopf des gegen\u00fcberliegenden Verschlusselementes eine bessere Wasserdichtigkeit be-reitgestellt werde. Bei einem Hinwegdenken des Hinausragens \u00fcber die Basis ver-bliebe es bei einem Zwischenraum, der anf\u00e4llig f\u00fcr Wasserdurchtritt sein k\u00f6nne.<br \/>\nDie in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ausgepr\u00e4gte Eindellung im unteren Stopper sei keine Vertiefung nach der Lehre des Klagepatents, weil sie nicht \u00fcber den ganzen Teil der Dicke des Stoppers verlaufe. Zudem handele es sich bei dem ersten Verschlusselement und dem Stopper um ein massives Bauteil. Das erste so-wie auch das zweite Verschlusselement seien an den Stopper angeformt und k\u00f6nn-ten daher nicht als von diesem abgedeckt betrachtet werden. Das Klagepatent ver-lange aber, dass das erste und das zweite Verschlusselement eigenst\u00e4ndig in r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher und funktionaler Form vorhanden blieben.<\/li>\n<li>Das Klagepatent sei nicht rechtsbest\u00e4ndig. Die Beklagte befinde sich insoweit in der Vorbereitung einer Nichtigkeitsklage. Es beruhe nicht auf erfinderischer T\u00e4tig-keit, weil die Kombination der Druckschriften US 3,077,XXX (Anlage KR 4) und DE 690 08 XXX T2 (Anlage KR 2; im Folgenden auch: KR 2) die streitgegenst\u00e4ndliche Lehre vollumf\u00e4nglich nahelege, indem insbesondere in der KR 2 eine Vertiefung im Stopper vorgesehen sei.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftst\u00fccke nebst Anlage Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist, soweit sie noch rechtsh\u00e4ngig ist, im tenorierten Umfang be-gr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen insbesondere wasserdichten Rei\u00dfverschluss.<\/li>\n<li>Aus dem Stand der Technik sind, wie das Klagepatent in Abs. [0002] beschreibt, wasserdichte Rei\u00dfverschl\u00fcsse bestehend aus einem Paar aus einem linken und einem rechten Verschlusstr\u00e4ger bekannt. Der Verschlusstr\u00e4ger seinerseits weist wiederum ein Paar aus einem linken und einem rechten wasserdichten Ver-schlussband und mehrere Verschlusselemente auf, die durch Spritzgie\u00dfen eines Kunstharzmaterials an den einander gegen\u00fcberliegenden Seitenenden der Ver-schlussb\u00e4nder ausgeformt sind. Ebenfalls unter Verwendung eines Kunstharzes durch Spritzgie\u00dfen waren am unteren und oberen Ende der Verschlusselemente ein unterer und ein oberer Stopper vorgesehen. Die Spritzgusstechnik aus Kunst-harz f\u00fcr die Herstellung von Stoppern war bereits aus der JP H02-XXX U vorbe-kannt. Diese Druckschrift lehrt weiterhin, dass das Verwenden des Schiebers be-wirkte, die vertikal benachbarten rechten und linken Verschlusselemente einzur\u00fc-cken und einen Absatz eines Verschlusselementes zwischen die beiden vorderen und hinteren Vorspr\u00fcnge des anderen Verschlusselementes einzupassen. Die ei-nander gegen\u00fcberliegenden rechten und linken Seiten des Verschlussbandes werden in engen Kontakt miteinander gebracht, sodass eine fluiddichte Abdichtung zwischen dem linken und dem rechten Verschlusstr\u00e4ger erfolgt.<br \/>\nDie ebenfalls in Abs. [0004] der Klagepatentschrift zitierte Druckschrift JP 2007-XXX A offenbart eine alternative Technik zur Bereitstellung eines wasserdichten Rei\u00df-verschlusses, bei der die Region zwischen dem untersten Verschlusselement und dem unteren Stopper mit einem wasserdichten Fl\u00e4chengebilde abgedichtet wird. So wollte diese Lehre dem nachteiligen Umstand begegnen, dass in der Region zwi-schen dem untersten Verschlusselement und dem unteren Stopper kein Verschlus-selement vorhanden war, und deshalb keine Kraft durch miteinander einger\u00fcckte Verschlusselemente erzeugt werden konnte (vgl. Abs. [0003]); die Kontaktkraft zwi-schen dem rechten und linken Verschlussband war nur schwach.<\/li>\n<li>An den vorbekannten Verfahren kritisiert das Klagepatent, wie in Abs. [0005] erl\u00e4u-tert wird, dass die Wasserdichtigkeit nicht hinreichend gew\u00e4hrt war, weil sich bei dem von der JP 2007-XXX A beschrieben Rei\u00dfverschluss, bei langer Verwen-dungszeit das Fl\u00e4chengebilde im Bereich des Stoppers abl\u00f6st. Ferner kam es beim Spritzgussverfahren aufgrund des hohen Drucks dazu, dass geschmolzenes Kunstharz durch eine L\u00fccke zwischen den Eingriffsk\u00f6pfen der ersten beiden Ver-schlusselemente lief und dadurch die Herstellung des Rei\u00dfverschlusses insgesamt schwierig gestaltete und insbesondere das Ein- und Ausr\u00fccken der unteren Ver-schlusselemente st\u00f6ren kann. Dieses Auslaufen des Harzes k\u00f6nnte vermieden werden, indem eine Spritzgussform mit einer sehr hohen Genauigkeit eingesetzt wird. Dies bedingt sodann \u00fcberm\u00e4\u00dfig hohe Herstellungskosten des Rei\u00dfverschlus-ses als solchen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent stellt sich daher die Aufgabe, einen Rei\u00dfverschluss bereitzustel-len, der die wasserdichte Eigenschaft in der N\u00e4he des Stoppers kosteneffizient ver-bessert (Abs. [0006]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrich-tung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>Rei\u00dfverschluss (1), der eine wasserdichte Struktur hat, wobei er Folgendes umfasst:<br \/>\n1. ein Paar aus einem linken und einem rechten Verschlussgurt (2), wobei jeder der Verschlussgurte (2) ein Paar aus einem linken und einem rechten was-serdichten Verschlussband (10) und ein Paar aus einer linken und einer rechten Verschlusselementreihe, die mehrere Verschlusselemente (3) ent-lang der Seitenenden (11) der Verschlussb\u00e4nder (10), die einander gegen-\u00fcber liegen, haben, einschlie\u00dft,<br \/>\n2. einen Schieber (7) zum Einr\u00fccken und Ausr\u00fccken der linken und der rech-ten Verschlusselemente (3) mit- und voneinander und<br \/>\n3. einen unteren Stopper (4, 104), der \u00fcber dem linken und dem rechten Ver-schlussband (10) an unteren Enden der Reihen von Verschlusselementen (3) geformt ist, wobei<br \/>\n4. jedes der Verschlusselemente (3) einen Eingriffskopf (30), eine Basis (33), einen Hals (32) zum Verbinden zwischen dem Eingriffskopf (30) und der Ba-sis (33) und ein Paar von Abs\u00e4tzen (34), die sich von beiden Seiten des Hal-ses (32) in der Form von Fl\u00fcgelst\u00fccken erstrecken, einschlie\u00dft und wobei<br \/>\n5. der untere Stopper (4, 104) eine Vertiefung (40,140) einschlie\u00dft, die in der oberen Seite des unteren Stoppers (4,104) nach unten vertieft ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n6. der untere Stopper (4, 104) wenigstens eine gesamte untere H\u00e4lfte eines ers-ten Verschlusselements (3a) abdeckt, welches das Verschlusselement (3) an dem untersten Ende oder nahe dem untersten Ende der einen der Ver-schlusselementreihen ist, und<br \/>\n7. ebenfalls wenigstens einen Abschnitt eines zweiten Verschlusselements (3b) abdeckt, weiches das Verschlusselement (3) oberhalb angrenzend an das erste Verschlusselement (3a) ist,<br \/>\n8. wobei das erste Verschlusselement (3a) von der einen von der linken und der rechten Verschlusselementreihe ist und das zweite Verschlusselement (3b) von der anderen von den Verschlusselementreihen ist.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDer Erl\u00e4uterung bed\u00fcrfen vorliegend die Merkmale 4 bis 7, weil insoweit zwischen den Parteien Streit \u00fcber das Verst\u00e4ndnis des Klagepatents besteht. Die \u00fcbrigen Merkmale bed\u00fcrfen \u2013 zu recht \u2013 keinen Ausf\u00fchrungen der Kammer.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nIn Merkmal 4 ist verlangt, dass jedes der Verschlusselemente einen Eingriffskopf, eine Basis, einen Hals zum Verbinden zwischen dem Eingriffskopf und der Basis und ein Paar von Abs\u00e4tzen, die sich von beiden Seiten des Halses in der Form von Fl\u00fcgelst\u00fccken erstrecken, einschlie\u00dft.<\/li>\n<li>Unter dem Paar von Abs\u00e4tzen, die sich von beiden Seiten des Halses in der Form von Fl\u00fcgelst\u00fccken erstrecken, versteht das Klagepatent seitliche Auskragungen an einem Verschlusselement im Bereich zwischen dem Eingriffskopf und dem Beginn der Basis, die eine gegen\u00fcber dem \u00fcbrigen Verschlusselement geringere H\u00f6he aufweisen. Die Abs\u00e4tze beginnen auf der rechten und linken Seite des Halses des Eingriffskopfes und verlaufen in Richtung auf die Basis und m\u00fcnden dort in deren Schulterbereich. Es ist nicht erforderlich, dass sie breiter als die Basis des Ver-schlusselements ausgebildet sind.<\/li>\n<li>Das Klagepatent definiert nicht, was unter einem Paar von Abs\u00e4tzen in der Form von Fl\u00fcgelst\u00fccken zu verstehen ist. Das erl\u00e4uterte Verst\u00e4ndnis folgt aus der Ausle-gung der Klagepatentschrift.<\/li>\n<li>Dem rein philologischen Verst\u00e4ndnis nach besagt das Wort \u201eFl\u00fcgelst\u00fcck\u201c, dass es sich um einen auskragenden Teil handelt, der an einer bestimmten Stelle eines K\u00f6rpers beginnt und jedenfalls \u00fcber diesen seitlich hinausragt. Zudem kann \u201eFl\u00fc-gel\u201c ein allgemeiner Hinweis darauf sein, dass eine paarweise Anordnung dieser Bestandteile vorgesehen sein soll, weil Fl\u00fcgel nach dem allgemeinen Verst\u00e4ndnis symmetrisch vorgesehen werden. Ein bestimmtes Mindestma\u00df der Erstreckung ei-nes Fl\u00fcgelst\u00fccks geht aus dem Wort nicht hervor. Andere Anhaltspunkte auf eine bestimmte Formgestaltung offenbart auch der englischsprachige Originalwortlaut nicht. Dort wird die Form der Abs\u00e4tze als \u201ewing piece\u201c beschrieben, was die deut-sche \u00dcbersetzung mit besagtem Fl\u00fcgelst\u00fcck w\u00f6rtlich und inhaltsgetreu wiedergibt. Dass die Klagepatentschrift mit Blick auf den vorliegenden Bereich der Technik ein abweichendes Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201eFl\u00fcgelst\u00fcck\u201c anlegt, ist weder aus dem deutschen noch dem originalen englischen Wortlaut zu ersehen.<\/li>\n<li>In den Beschreibungsstellen fehlen gleicherma\u00dfen konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr die Ausgestaltung des Paares der Abs\u00e4tze in Form von Fl\u00fcgelst\u00fccken. \u00dcberwiegend wird dazu lediglich wie schon im Anspruchswortlaut der Ausdruck der \u201eForm von Fl\u00fcgelst\u00fccken\u201c benutzt. Dar\u00fcber hinaus offenbart Abs. [0021] nur insoweit eine An-gabe zur r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Bildung der Abs\u00e4tze, als dass sich jeder dieser Ab-s\u00e4tze in der Band-Oben-\/Unten-Richtung erstreckt. Kombiniert mit dem Hals als dem ma\u00dfgeblichen Ausgangspunkt der Abs\u00e4tze, lehrt dies dem Fachmann nur, dass die Abs\u00e4tze bei Draufsicht auskragende Teilbereiche aufweisen sollen, die den Ein-druck von Fl\u00fcgeln vermitteln.<\/li>\n<li>Dem Abs. [0021] ist eine weitere Beschreibung zur Lage der Abs\u00e4tze bei einger\u00fcck-ten Verschlusselementen zu entnehmen. Es hei\u00dft:<br \/>\n\u201eIm einger\u00fcckten Zustand sind der gegen\u00fcberliegende Rand 11 des auf der anderen Seite angeordneten Verschlussbands 10 und die Abs\u00e4tze 34 der auf der anderen Seite angeordneten Verschlusselemente 3, welche in Oben-\/Unten-Richtung neben dem Verschlusselement 3 sind, zwischen den zwei Vorspr\u00fcngen 31 eingepasst.\u201c<\/li>\n<li>Danach m\u00fcssen die Abs\u00e4tze ihrer Konstruktion nach in der Lage sein, mit den ge-nannten anderen Vorrichtungselementen zusammenzuwirken; sie m\u00fcssen so ge-bildet sein, dass sie neben den Verschlussb\u00e4ndern in die Vorspr\u00fcnge der gegen-\u00fcberliegenden Verschlusselemente passen. Dieses Erfordernis hebt das Klagepa-tent ferner in Abs. [0023] hervor, indem es dort lautet, dass der Absatz 34a zwischen den beiden vorderen und hinteren Vorspr\u00fcngen 31b des Eingriffskopfes 30b des zweiten Elements 3b eingepasst ist. Selbiges besagt auch Abs. [0024].<\/li>\n<li>Zugleich wird der Fachmann in den zitierten Beschreibungsstellen darauf hinge-wiesen, was mit dieser Anordnung der Abs\u00e4tze bewirkt werden soll. Abs. [0021] for-muliert:<br \/>\n\u201eDeswegen werden die miteinander anger\u00fcckten Verschlusselemente sogar dann, wenn ein Wasserdruck oder \u00c4hnliches von der vorderen oder der hinte-ren Oberfl\u00e4che der Verschlusstr\u00e4ger ausge\u00fcbt wird, nicht voneinander ausge-r\u00fcckt und der Zustand des engen Kontakts zwischen den Endoberfl\u00e4chen der Verschlussb\u00e4nder kann aufrechterhalten werden.\u201c<\/li>\n<li>In Abs. [0024] wird die fluiddichte Abdichtung des ersten und zweiten Elements so-wie der Umstand, dass sie fest miteinander einger\u00fcckt sind, gerade mit der Einpas-sung der Abs\u00e4tze zwischen die vorderen und hinteren Vorspr\u00fcnge der Eingriffsk\u00f6p-fe begr\u00fcndet (\u201eda\u201c). In demselben Zusammenhang l\u00e4sst Abs. [0023] mit Blick auf die technische Funktion schon erkennen, dass auf diese Weise eine hinreichende Wasserdichtigkeit erreicht wird, welche durch ein zus\u00e4tzliches Verbindungsteil al-lenfalls gesteigert wird.<\/li>\n<li>Einen Hinweis auf eine bestimmte Fl\u00fcgelform, die zwingend \u00fcber die Basis eines Verschlusselements hinausragt, geben s\u00e4mtliche der vorgenannten Beschrei-bungsstellen nicht.<\/li>\n<li>Daf\u00fcr, dass es dem Klagepatent nicht auf eine bestimmte Art der seitlichen Aus-dehnung der Abs\u00e4tze ankommt, spricht Abs. [0021] auch insofern, als dort unter Be-zugnahme auf die Schnittdarstellung in der Figur 4 erl\u00e4utert wird, inwieweit sich das H\u00f6henverh\u00e4ltnis jedes Absatzes von demjenigen des Eingriffskopfes unterscheidet. Durch diese (bevorzugten) Ma\u00dfangaben\/Verh\u00e4ltnisangaben will das Klagepatent sicherstellen, dass ein Einpassen der Abs\u00e4tze in die Vorspr\u00fcnge der Eingriffsk\u00f6pfe bewerkstelligt werden kann. Es hat dementsprechend Vorgaben f\u00fcr erforderlich er-achtet. Mit Blick auf die seitlichen Ausma\u00dfe fehlen solche Angaben, was als An-haltspunkt daf\u00fcr dient, dass die ma\u00dfgebliche Bedeutung der Abs\u00e4tze auf deren Eignung zur Interaktion mit den gegen\u00fcberliegenden Verschlusselementen liegt.<\/li>\n<li>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre offenbart somit, dass sie es f\u00fcr die Gew\u00e4hrleistung eines wasserdichten Rei\u00dfverschlusses f\u00fcr notwendig erachtet, die schon per se wasserdichten Verschlussb\u00e4nder in engen Kontakt miteinander zu bringen und diesen Kontakt \u2013 auch bei Belastung der Verschlussb\u00e4nder \u2013 halten zu k\u00f6nnen. Daran ist das Paar der Abs\u00e4tze durch dessen Einpassung in die Vorspr\u00fcnge der Verschlusselemente beteiligt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Abs\u00e4tze auch aufgrund ihrer Materialbeschaffenheit oder ihre konkrete seitliche r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausbildung die Wasserdichtheit f\u00f6rdern sollen. Zwar mag eine gr\u00f6\u00dfere Absatzfl\u00e4che f\u00fcr gr\u00f6\u00dfere Stabilit\u00e4t der einger\u00fcckten Verschlusselemente und einen kleineren Zwischenraum zwischen einzelnen Verschlusselementen sorgen. Dass bei b\u00fcndig mit der Basis abschlie\u00dfenden Abs\u00e4tzen kein hinreichend wasserdichter Kontakt zwischen den Verschlussb\u00e4ndern sichergestellt werden k\u00f6nnte, ist aber nicht zu ersehen.<\/li>\n<li>Die Gesamtschau des Merkmals 6 mit Merkmal 5 unterst\u00fctzt ferner das Verst\u00e4ndnis, dass eine bestimmte Ausformung f\u00fcr die Abs\u00e4tze \u2013 zwingendes Hinausragen \u00fcber die Basis eines Verschlusselementes \u2013 nicht verlangt wird. Denn, wie nachfolgend im Einzelnen dargestellt wird, macht das Klagepatent f\u00fcr die Vertiefung keine kon-kreten r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgaben, obwohl aber auch diese grunds\u00e4tzlich mit den Abs\u00e4tzen zusammenwirken k\u00f6nnen muss (vgl. Abs. [0025], der verlangt, dass ein bestimmter Abschnitt des Absatzes nicht von dem unteren Stopper bedeckt wird). Dies erfordert, dass in der Vorrichtung auch das Paar der Abs\u00e4tze keinen strengen Formvorgaben unterliegt, sondern in Abh\u00e4ngigkeit von der Formgebung der Vertiefung variabel ausgestaltet werden kann.<\/li>\n<li>Die Figuren offenbaren kein anderes Verst\u00e4ndnis dahin, wonach das Paar der Ab-s\u00e4tze die Form der Fl\u00fcgelst\u00fccke nur aufweist, wenn sie sich \u00fcber die Basis eines Verschlusselements erstrecken. Sie zeigen zwar allesamt solche Abs\u00e4tze, deren Seiten breiter ausgestaltet sind als die Basis des Verschlusselements. Hierbei ist aber zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich um bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen handelt, die den Anspruchsgehalt nicht einengen k\u00f6nnen. Die Figur 1 zeigt dazu exempla-risch, dass die Abs\u00e4tze seitlich des Halses der Verschlusselemente auf dem was-serdichten Verschlussband angeordnet sind. Dies best\u00e4rkt deren Aufgabe als Stabi-lisierungselement, um so mittelbar zur Wasserdichtheit beizutragen. Das aufgezeig-te Verst\u00e4ndnis ist gleicherma\u00dfen mit der in der Figur 10 dargestellten bevorzugten Ausf\u00fchrungsform in Einklang zu bringen. Danach soll ein Teil des Absatzes 34a nicht vom unteren Stopper bedeckt werden. Dies w\u00e4re auch dann noch zu realisie-ren, wenn die Abs\u00e4tze keine Aufweitung \u00fcber die Basis hinaus h\u00e4tten.<\/li>\n<li>Auch unter technisch-funktionalen Gesichtspunkten ist nicht erforderlich, dass sich die Ab\u00e4tze, um die Wasserdichtigkeit bewerkstelligen zu k\u00f6nnen, \u00fcber die Basis hinaus erstrecken m\u00fcssen. Denn diese wird mittels eines sicheren Halts der einge-r\u00fcckten Eingriffsk\u00f6pfe herbeigef\u00fchrt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass ebenjener ein Mindestma\u00df der Abs\u00e4tze verlangt und andernfalls die Wasserdichtigkeit des Rei\u00dfverschlusses gef\u00e4hrdet ist. Das Paar der Abs\u00e4tze soll technisch-funktional f\u00fcr Stabilit\u00e4t sorgen und die Verschlussb\u00e4nder in einen engen Kontakt miteinander bringen und dort halten. Indem sie in den Vorspr\u00fcngen eingepasst, mithin einge-klemmt, sind, wird \u00fcberhaupt eine gr\u00f6\u00dfere Auflagefl\u00e4che f\u00fcr die gegen\u00fcberliegen-den und zusammenwirkenden Eingriffsk\u00f6pfe bereitgestellt. Dies ist f\u00fcr die Errei-chung der technischen Funktion ausreichend.<\/li>\n<li>Ein Verst\u00e4ndnis der Form der Fl\u00fcgelst\u00fccke, welches zwingend deren Hinausragen \u00fcber den Basisbereich eines Verschlusselements erfordert, ist schlie\u00dflich nicht dem vorbekannten Stand der Technik, konkret der in Abs. [0002] der Klagepatentschrift angef\u00fchrten Druckschrift JP H,02-XXX U zu entnehmen. Bereits im Zusammen-hang mit dem dort er\u00f6rterten Rei\u00dfverschluss war ein Paar von Abs\u00e4tzen bekannt, die sich von beiden Seiten des Kopfes in der Form von Fl\u00fcgelst\u00fccken erstrecken. Indes finden sich auch in dieser Druckschrift keine Hinweise, dass deren Auskra-gung \u00fcber die Basis verlangt w\u00fcrde. Insbesondere die seitens der Beklagten ange-f\u00fchrte Figur X offenbart derlei nicht, weil sie Abs\u00e4tze (\u201eEingriffsrille\u201c) zeigt, die vom Halsbereich beginnen und von diesem aus betrachtet abstehen, sodann aber mit derselben Breite, wie sie die Basis aufweist, in diese m\u00fcnden. Deshalb dient der vorbekannte Stand der Technik vielmehr als Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass auf dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen Gebiet der Technik die Formangabe der Fl\u00fcgelst\u00fccke \u00fcblich war und der Fachmann somit wei\u00df, was f\u00fcr eine Ausgestaltung gemeint ist.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nMerkmal 5 sieht vor, dass der untere Stopper eine Vertiefung einschlie\u00dft, die in der oberen Seite des unteren Stoppers nach unten vertieft ist.<\/li>\n<li>Das Klagepatent versteht unter einer solchen Vertiefung (\u201edepression\u201c) eine Materi-alaussparung im Stopper, welche von seiner oberen Seite in ihn hinein nach unten verl\u00e4uft. Es muss eine dreidimensionale Vertiefung sein, die neben ihrem L\u00e4ngen-verlauf auch eine gegen\u00fcber der fl\u00e4chigen Erstreckung des unteren Stoppers ge-ringere H\u00f6he aufweist. Sie kann \u00fcber die gesamte Dicke des unteren Stoppers ver-laufen (\u201eTiefe\u201c).<\/li>\n<li>Eine Definition f\u00fcr eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Vertiefung sieht das Klagepatent nicht vor. Vorstehendes Verst\u00e4ndnis folgt aus der Auslegung der Klagepatentschrift ein-schlie\u00dflich ihrer Figuren.<\/li>\n<li>Bei rein-philologischer Betrachtung besagt der Begriff der Vertiefung bereits, dass es sich um einen Bereich handelt, der gegen\u00fcber einem anderen dadurch ab-grenzbar ist, dass er eine geringere H\u00f6he aufweist. Synonym dazu sind Begriffe wie Einbuchtung oder Mulde. Aus dem englischsprachigen Originalwortlaut ist derselbe Bedeutungsgehalt abzuleiten. Dort hei\u00dft es:<br \/>\n\u201e[\u2026] wherein said bottom stopper includes a depression depressed downward in the upper side oft he bottom stopper [\u2026]\u201c<\/li>\n<li>Der allgemeinen \u00dcbersetzung nach bedeutet \u201edepression\u201c Vertiefung, Absenkung oder Mulde. Der in der deutschen \u00dcbersetzung gew\u00e4hlte Begriff der Vertiefung ent-spricht damit dem Sinngehalt des englischsprachigen Originals. Eine inhaltliche Differenzierung zwischen einer Eindellung und einer Vertiefung ergibt sich aus keiner der Anspruchsfassungen.<\/li>\n<li>Weitere Anhaltspunkte auf die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung der Vertiefung sind dem Anspruchswortlaut nur insofern zu entnehmen, als die Verlaufsrichtung der Vertiefung mit \u201enach unten\u201c angegeben wird, worunter das Klagepatent die Richtung versteht, in welche der Schieber bewegt werden muss, um die Reihen von Verschlusselementen wieder voneinander zu trennen (vgl. Abs. [0019]). Als Beginn der Vertiefung wird die obere Seite des Stoppers benannt. Damit meint das Klagepa-tent den r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Abschluss des Stoppers in Oben-Richtung. Eine L\u00e4ngenangabe geht mit dieser Richtungsangabe nicht einher. Hinweise darauf, wie ausgepr\u00e4gt der H\u00f6henunterschied im Bereich der Vertiefung gegen\u00fcber der \u00fcbri-gen Oberfl\u00e4che des unteren Stoppers sein soll, ob sie mithin nur auf der \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4che des Stoppers verlaufen oder bis auf die unter diesem liegenden Ver-schlussb\u00e4nder\/-elemente durchreichen, fehlen ebenso.<\/li>\n<li>Dem Abs. [0008], welcher als einzige Beschreibungsstelle einen weiteren Hinweis auf die Gestaltung des unteren Stoppers aufweist, sind auch keine aussagekr\u00e4fti-gen Hinweise dieser Art zu entnehmen. Dort ist beschrieben, dass<\/li>\n<li>\u201ein der Erfindung eine Vertiefung oder ein konkaver Abschnitt vorgesehen, welche\/r von der oberen Seite des unteren Stoppers nach unten vertieft oder konkav ausgebildet ist\u201c.<\/li>\n<li>Hierin stellt das Klagepatent eine Vertiefung einem konkaven, also abgerundeten, Abschnitt gegen\u00fcber. Die Angabe \u201ekonkav\u201c beschreibt eine konkrete Ausfor-mungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr den unteren Stopper. Welche dieser Ausgestaltungen bevor-zugt werden sollte oder wodurch sich eine Vertiefung und ein konkaver Abschnitt im Einzelnen voneinander unterscheiden sollten, wird allerdings nicht gelehrt. Im Anspruchswortlaut hat eine entsprechende Differenzierung keinen Niederschlag gefunden.<\/li>\n<li>Abs. [0022] gibt Anhaltspunkte darauf, wo die Vertiefung im unteren Stopper anzu-ordnen ist. Es hie\u00dft dort auszugsweise:<\/li>\n<li>\u201eDas hei\u00dft, der untere Stopper weist die Vertiefung auf, die in der Mitte der oberen Seite des unteren Stoppers in der Bandbreitenrichtung nach unten vertieft ist. Die oberen Seiten sind auf der linken sowie auf der rechten Seite der Vertiefung vorhanden.\u201c<\/li>\n<li>Dabei meint die Bandbreitenrichtung die Erstreckung des Rei\u00dfverschlusses von dem linken Verschlussband bis zum rechten Verschlussband, im Gegensatz zur Oben-\/Unten-Richtung (vgl. Abs. [0019]). Aus den Angaben \u201eBandbreitenrichtung\u201c und \u201enach unten vertieft\u201c folgt allerdings keine weitergehende Angabe zur r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung einer anspruchsgem\u00e4\u00dfen Vertiefung selbst etwa der-gestalt, dass die Vertiefung eher breiter denn l\u00e4nger sein soll.<\/li>\n<li>In Abs. [0022] hebt das Klagepatent hervor, dass es entscheidend ist, dass jeden-falls keine sich gerade fortsetzende obere Seite des unteren Stoppers vorhanden sein soll. Wie demgegen\u00fcber und insbesondere in welchem Ausma\u00df eine Vertie-fung zur Verf\u00fcgung gestellt werden soll, besagt das Klagepatent nicht. Ma\u00dfgeblich ist das Vorhandensein einer Vertiefung \u00fcberhaupt.<\/li>\n<li>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre geht in den er\u00f6rterten Beschreibungsstelle jeweils davon aus, dass die Vertiefung bis auf die Verschlusselemente durchreicht; mithin \u00fcber die gesamte Dicke des unteren Stoppers ausgestaltet ist. So betreffen auch die Abs. [0010], [0011] eine \u00fcber die gesamte Dicke des Stoppers ausgepr\u00e4gte Vertie-fung, indem sie die Anordnung von Vorrichtungsbestandteilen gerade in der Vertie-fung erl\u00e4utern. So hei\u00dft es in Abs. [0010] am Ende: \u201eIndem die Vertiefung des unte-ren Stoppers derart geformt ist, dass wenigstens ein Abschnitt des oberen Absatzes des ersten Verschlusselementes in der Vertiefung liegt, kann ein Ausfluss der Spritzgussform zum Ausformen des unteren Stoppers in der Vertiefung behalten werden.\u201c Gleichsam ist es m\u00f6glich, ein Verbindungsteil in der Vertiefung des unte-ren Stoppers vorzusehen (Abs. [0016]). Die genannten Bestandteile k\u00f6nnen mithin eine untere Begrenzung der Vertiefung bereitstellen. Dies setzt aber notwendiger-weise voraus, dass die Vertiefung bis auf die Verschlusselemente hindurchragt und, da diese unterhalb des Stoppers liegen (vgl. Merkmal 6), \u00fcber die gesamte Di-cke des Stoppers verl\u00e4uft.<\/li>\n<li>\nAndere Anhaltspunkte k\u00f6nnen ferner nicht dem Abs. [0015] entnommen werden. Er formuliert zwar: \u201e[\u2026] durch Bereitstellen der von der oberen Seite des unteren Stop-pers aus nach unten vertieften Vertiefung [\u2026]\u201c, wobei es im englischen Origi-nalwortlaut hei\u00dft: \u201e[\u2026] by providing the depression depressed from the upper side of the bottom stopper [\u2026]\u201c. Damit bezieht sich das Klagepatent allerdings in diesem Absatz nur auf eine von der oberen (ansonsten gerade fortgesetzten) Seite des un-teren Stoppers aus betrachtet vorgesehene Vertiefung. Das Adjektiv \u201evertiefte\u201c in der deutschen \u00dcbersetzung hat \u2013 gerade im Vergleich mit der ma\u00dfgeblichen engli-schen Fassung \u2013 keinen separaten Bedeutungsgehalt dahin, wie tief die Ausspa-rung sein soll.<\/li>\n<li>Ebenso stellt Abs. [0025] auf eine sich \u00fcber die ganze Dicke des Stoppers erstre-ckende Vertiefung ab. Denn in diesem Absatz wird bezogen auf die Figuren 9 und 10 ausf\u00fchrlich eine bevorzugte Vertiefung dargestellt und erl\u00e4utert, durch welche einzelnen Teile sie definiert wird. Es werden ihre Seitenteile und die Bodenseite einschlie\u00dflich der vorgesehenen Winkel detailliert er\u00f6rtert. Lediglich zur Dicke der Vertiefung, deren Darstellung im Kontext der Bodenseite nahegelegen h\u00e4tte, fehlen Angaben, weil das Klagepatent insoweit immer von einer bis auf die Verschlus-selemente durchreichenden Vertiefung ausgeht. Au\u00dferdem offenbart diese Be-schreibungsstelle, dass deshalb keine konkreten r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgaben zur Ausdehnung der Vertiefung unter Schutz gestellt wurden. Denn die darin be-vorzugte Ausf\u00fchrungsform zeigt die minimale Gr\u00f6\u00dfe eines unteren Stoppers, die gerade ausreichend ist, um einen Ausfluss aus der Spritzgussform zum Ausformen des unteren Stoppers zu verhindern. Entscheidend ist f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre daher nur, dass eine hinreichend gro\u00df dimensionierte Vertiefung vorgesehen wird, welche auch bis auf die darunterliegenden Verschlusselemente durchreichen kann.<\/li>\n<li>Alle Beschreibungsstellen dienen dem Fachmann somit als Hinweis auf eine zu-l\u00e4ssigerweise bis auf die Verschlusselemente reichende Vertiefung, obwohl \u2013 auf-grund ihres Charakters als blo\u00df bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele \u2013 auch andere Ausgestaltungen vorgesehen werden k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>Die in der Klagepatentschrift enthaltenen Figuren unterst\u00fctzen das erl\u00e4uterte Ver-st\u00e4ndnis. Sie zeigen durchg\u00e4ngig eine Vertiefung, welche sich nach unten hin nur \u00fcber einen Teilbereich des Stoppers erstreckt und zudem Verschlusselemente im Inneren aufweist. Dazu ist s\u00e4mtlichen Figuren eine auf dieselbe Weise ausgestalte-te Vertiefung zu entnehmen. Exemplarisch wird hier auf die Figur 8 abgestellt. Sie zeigt eine Ausnehmung, die (beschrieben von links nach rechts) zun\u00e4chst eine im ca. 45\u00b0 Winkel nach unten verlaufende Seite aufweist, sodann einen kurzen etwa waagerecht verlaufenden Bodenbereich und von dort nach rechts, in einer abge-rundeten Ecke, senkrecht wieder nach oben verl\u00e4uft, zur oberen Seite des unteren Stoppers. Hinsichtlich der Ausma\u00dfe dieser bevorzugten Vertiefung ist sie breiter als lang. Zur etwaig erforderlichen Tiefe in Richtung auf die Verschlussb\u00e4nder gibt die Figur 8, wie auch die \u00fcbrigen Figuren, keine konkreten Anhaltspunkte. Es ist in die-ser zweidimensionalen Darstellung aber eindeutig erkennbar, dass Verschlussk\u00f6p-fe in der Vertiefung angeordnet sind, was f\u00fcr das zul\u00e4ssige Hindurchreichen der Vertiefung bis auf die Verschlussb\u00e4nder spricht.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich ist es auch nach dem technisch-funktionalen Verst\u00e4ndnis zul\u00e4ssig, ei-ne bis auf die Verschlusselemente durchreichende Vertiefung vorzusehen. Denn nach der technischen Funktion einer anspruchsgem\u00e4\u00dfen Vertiefung ist entschei-dend, dass der untere Stopper \u00fcberhaupt einen Bereich aufweist, der gegen\u00fcber der weiteren fl\u00e4chigen, nahezu quadratischen Form des Stoppers aufgrund eines anderen H\u00f6henprofils abgrenzbar und dadurch in der Lage ist, Raum f\u00fcr \u00fcber-sch\u00fcssiges Kunstharzmaterial zu bieten. Es kommt daher darauf an, dass die Ver-tiefung jedenfalls so gro\u00df ausgestaltet ist, dass sie im Herstellungsprozess des Stoppers m\u00f6glicherweise leckendes oder ausflie\u00dfendes Kunstharzmaterial auf-nehmen kann und zwar derart, dass eine Verklebung der Verschlusselemente oberhalb des zweiten Elements nicht auftreten kann. Dadurch w\u00fcrde der Rei\u00dfver-schluss insgesamt unbrauchbar, was die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre verhindern will. Nicht ausgeschlossen ist dagegen, dass untere Verschlusselemente durch den in der Vertiefung verbleibenden Material\u00fcberschuss dauerhaft miteinander verklebt werden.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nMerkmal 6 stellt unter Schutz, dass der untere Stopper (4, 104) wenigstens eine ge-samte untere H\u00e4lfte eines ersten Verschlusselements (3a) abdeckt, welches das Verschlusselement (3) an dem untersten Ende oder nahe dem untersten Ende der einen der Verschlusselementreihen ist.<\/li>\n<li>Das Klagepatent versteht unter einer wenigstens gesamt abgedeckten unteren H\u00e4lf-te eines ersten Verschlusselements eine solche Anordnung des unteren Stoppers, bei welcher im einger\u00fcckten Zustand (bei einer Draufsicht auf den Stopper) das ers-te Element nicht vollst\u00e4ndig zu erkennen ist, weil es vom Stopper \u00fcberlagert und von diesem eingefasst ist. Nicht vorgegeben ist, wie diese Abdeckung konkret be-reitgestellt werden soll. Dass es dabei zu einer Materialverbindung zwischen Stop-per und Verschlusselementen kommt, ist nicht ausgeschlossen.<\/li>\n<li>Dem Anspruchswortlaut ist f\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnisses zu entnehmen, welcher Be-reich eines Verschlusselements abgedeckt werden soll und wo das erste Ver-schlusselement auf einer Verschlusselementreihe angesiedelt ist; n\u00e4mlich an dem untersten Ende oder nahe dem untersten Ende der einen der Verschlussreihen. Es ist ein Element, das keine vollst\u00e4ndige Abdeckung durch den unteren Stopper mehr erf\u00e4hrt, aber gegen\u00fcber einem zweiten Element zu gr\u00f6\u00dferen Teilen abgedeckt ist. Dabei kann es sein, dass unter diesem ersten Element mindestens (vgl. Abs. [0024] zwei oder mehr Verschlusselemente unterhalb des ersten Elements) ein unterstes Element angeordnet ist, weil das Klagepatent insoweit unterschiedliche Ausf\u00fch-rungsformen von Rei\u00dfverschl\u00fcssen kennt \u2013 wobei zu ber\u00fccksichtigen ist, dass es sich (nur) um bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen handelt, die die Erfindung beschrei-ben, ohne sie ihrem Bedeutungsgehalt nach einzuschr\u00e4nken. So beschreibt das Klagepatent in Abs. [0022], dass mit dem ersten Verschlusselement 3a tats\u00e4chlich das zweitunterste Verschlusselement gemeint ist und mit dem zweiten Verschlus-selement 3b das drittunterste Verschlusselement. In Abgrenzung dazu gibt es n\u00e4m-lich besagtes unterstes Verschlusselement. Demgegen\u00fcber zeigt Abs. [0024] mit Bezug auf die Figur 8 aber auch eine Ausf\u00fchrungsform, die ohne das unterste Element auskommt und das erste Element, welches vom unteren Stopper wenigs-tens der gesamten unteren H\u00e4lfte nach abgedeckt sein soll, deshalb zugleich das unterste Element bildet.<\/li>\n<li>Zur weiteren Verortung eines ersten Verschlusselements nimmt Abs. [0007] eine Zuordnung des ersten und zweiten Verschlusselements zu den Verschlussb\u00e4ndern vor, indem das erste Verschlusselement von der einen von der linken und der rech-ten Verschlusselementreihe ist und das zweite Verschlusselement von der anderen der Verschlusselementreihen.<\/li>\n<li>Eindeutige Hinweise auf die Art und Weise der Abdeckung des Elements durch den unteren Stopper ergeben sich aus den bisher in den Blick genommenen Beschrei-bungsstellen der Klagepatentschrift nicht. Sie besagen nur, dass ein Element voll-st\u00e4ndig oder teilweise abgedeckt ist, und gehen damit von der Wortwahl nicht \u00fcber den Anspruchswortlaut hinaus, worin unmittelbar auch keine Hinweise auf ein be-stimmtes Herstellungsverfahren gelehrt sind.<\/li>\n<li>F\u00fcr das Verst\u00e4ndnis, wonach die Abdeckung als dauerhafte und permanente Ver-bindung zwischen dem unteren Stopper und dem ersten Verschlusselement bereit-gestellt werden kann, spricht aber die Beschreibung des Abs. [0022]. Dort geht das Klagepatent davon aus, dass das unterste Element und das erste Element \u201emitei-nander einger\u00fcckt sind\u201c. Durch die Einfassung dieser Elemente im einger\u00fcckten Zustand tr\u00e4gt der untere Stopper ma\u00dfgeblich dazu bei, die Verschlussb\u00e4nder in en-gem Kontakt miteinander zu halten, und so die fluiddichte Eigenschaft bereitzustel-len. F\u00fcr das unterste und das erste Element wird mithin ein Zustand beschrieben, in welchem diese durch die nachtr\u00e4gliche \u00e4u\u00dfere Aufbringung des Stoppers auf die Verschlussb\u00e4nder und -elemente gehalten werden. Es sind keine anderen Hinwei-se zu ersehen, wonach der einger\u00fcckte Zustand der beiden untersten Elemente wieder in einen ausger\u00fcckten Zustand ver\u00e4ndert werden k\u00f6nnen m\u00fcsste. Der Vor-teil des Einger\u00fccktseins liegt darin, dass eine gewisse Stabilit\u00e4t im Endbereich der Verschlusselementreihen bereitgestellt wird, die ma\u00dfgeblich zur Wasserdichtheit beitr\u00e4gt und sich auch auf die einger\u00fcckte Verbindung zwischen dem ersten und dem zweiten Element auswirkt.<\/li>\n<li>Vorstehendes Verst\u00e4ndnis bekr\u00e4ftigt Abs. [0015], wenn es dort hei\u00dft: \u201e[\u2026] der obere Abschnitt des Eingriffskopfes des ersten Verschlusselements und der untere Ab-schnitt des Eingriffskopfes und des Halses des zweiten Verschlusselementes im miteinander einger\u00fcckten Zustand im unteren Stopper fixiert sind [\u2026]\u201c. Selbiges be-sagt Abs. [0008]. Dem unteren Stopper kommt damit die Funktion einer Zusammen-fassung der unteren Verschlusselemente und eines \u00e4u\u00dferen Formgebers zu Stabi-lit\u00e4tszwecken zu, wobei es f\u00fcr die Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht darauf ankommt, ob das erste und zweite Element gleichfalls permanent im einger\u00fcckten Zustand gehalten werde. Denn in Abs. [0022] wird die Gefahr einer unl\u00f6sbaren Verbindung zwischen Verschlusselementen erst zwischen dem zwei-ten Element und dem dar\u00fcber liegenden Verschlusselement als unerw\u00fcnscht be-schrieben, was den Hinweis gibt, dass ab diesem Bereich des Rei\u00dfverschlusses die Wirkung des Stoppers jedenfalls nicht mehr ben\u00f6tigt wird, weil der anf\u00e4lligere Be-reich f\u00fcr Wasserdurchl\u00e4ssigkeit bereits hinreichend abgedeckt worden ist. Bis dahin jedoch kann eine Fixierung der untersten Elemente durch den unteren Stopper im einger\u00fcckten Zustand dauerhaft vorliegen und sogar durch auslaufendes Material w\u00e4hrend des Herstellungsprozesses zus\u00e4tzlich verst\u00e4rkt werden.<\/li>\n<li>Gerade diese Stabilisierungsfunktion des unteren Stoppers wird weiterhin durch Abs. [0024] bekr\u00e4ftigt, der bez\u00fcglich der bevorzugten Ausf\u00fchrungsform in Figur 8 ohne unterstes Element formuliert, dass, wenn die ersten beiden Elemente inei-nander einger\u00fcckt sind, sie in einem Bereich des Stoppers unterhalb dessen linker und rechter Oberseiten liegen. Im Folgenden erl\u00e4utert das Klagepatent dazu den technischen Vorteil einer solchen Anordnung. Denn auf diese Weise wird die fluid-dichte Eigenschaft zwischen den Verschlussb\u00e4ndern auch dann aufrechterhalten, wenn eine seitliche Zugkraft auf besagte Verschlussb\u00e4ndern in trennender Rich-tung auftritt. Die seitliche Zugkraft wird aufgrund des angeordneten unteren Stop-pers nicht direkt auf den einger\u00fcckten Bereich ausge\u00fcbt.<\/li>\n<li>Ma\u00dfgeblich zu dem aufgezeigten Verst\u00e4ndnis tr\u00e4gt auch der vom Klagepatent be-schriebene, und in Unteranspruch 8 beinhaltete Herstellungsprozess des Rei\u00dfver-schlusses bei. Danach wird n\u00e4mlich der untere Stopper durch das Spritzgie\u00dfen von Kunstharz geformt. Dies greifen die Abs. [0021] und [0022] auf und erl\u00e4utern, dass das Spritzgie\u00dfen des Stoppers erfolgt, nachdem die Ausbildung der Verschlus-selemente(-reihen) durchgef\u00fchrt worden ist. Er wird an den vorderen und hinteren Oberfl\u00e4chen der linken und rechten Verschlussb\u00e4nder ausgeformt, wobei er auf beiden Seiten in der gleichen Form hergestellt wird. Es liegen also zun\u00e4chst sepa-rate Verschlusselemente vor, welche durch das Aufbringen des Stoppers eine Ver-bindung mit diesem aufgebrachten Bestandteil erfahren k\u00f6nnen. Falls es bei der Herstellung des unteren Stoppers aus demselben Material wie die Verschlussele-mente selbst nun zu einer Verbindung der jeweils aus Kunstharz bestehenden Be-standteile kommt, ist dies von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre jedenfalls einkalkuliert worden. Denn unter Umst\u00e4nden ist es allein vom individuellen Herstellungsprozess und dem tats\u00e4chlichen Auftreten \u00fcbersch\u00fcssigen Materials abh\u00e4ngig, ob dieses in die Vertiefung und in Richtung auf das erste Verschlusselement l\u00e4uft und so mit diesem eine dauerhafte Verklebung verursacht.<\/li>\n<li>Die Beschreibungen zum Herstellungsprozess offenbaren ferner, dass die erfin-dungsgem\u00e4\u00dfe Lehre insoweit von einer permanenten Abdeckung des ersten Ver-schlusselements ausgeht, weil der untere Stopper nach seiner Anformung Bestand-teil des fertigen Rei\u00dfverschlusses bleiben soll und die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre einen fertigen Rei\u00dfverschluss unter Schutz stellt, der funktionst\u00fcchtig sowie was-serdicht ist und bleiben muss, sodass er in diesem Zustand ein teilweise abgedeck-tes erstes Verschlusselement aufweisen muss. Die Funktionst\u00fcchtigkeit eines je-den einzelnen Verschlusselements bleibt stets gewahrt, weil es weiterhin in der La-ge ist, mit benachbarten Elemente zusammenzuwirken \u2013 gerade indem es im einge-r\u00fcckten Zustand gehalten wird.<\/li>\n<li>Der Verweis der Beklagten auf das BGH-Urteil und den ausgelegten Begriff \u201ewerk-stoffeinst\u00fcckig\u201c, woraus sie f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine nicht anspruchsgem\u00e4\u00dfe Werkstoffeinst\u00fcckigkeit herleiten will, gibt f\u00fcr das hier zu ermit-telnde Verst\u00e4ndnis auch keine weiteren Erkenntnisse. Die zitierte BGH-Entscheidung setzte sich damit auseinander, dass ein Begriff auszulegen war, bei dem es sich nicht um einen gebr\u00e4uchlichen Fachbegriff handelt und dem deshalb kein allgemeiner Bedeutungsgehalt beigemessen werden konnte. Das Klagepatent benutzt diesen Ausdruck (werkstoffeinst\u00fcckig) indes nicht, ob er begrifflich auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zutreffen w\u00fcrde, ist unerheblich.<\/li>\n<li>Die Figuren der Klagepatentschrift stehen dem aufgezeigten Verst\u00e4ndnis nicht ent-gegen. Es handelt sich um vereinfachte Zeichnungen, die zum einen offenbaren, dass die Au\u00dfenlinien des unteren Stoppers, gekennzeichnet mit der Bezugsziffer 4, weit um die untersten bzw. das erste und zweite Element herumverlaufen und diese mithin einfassen. Zum anderen lassen sie erkennen, dass \u2013 selbst wenn es perma-nent ist \u2013 im einger\u00fcckten Zustand alle Verschlusselemente ordnungsgem\u00e4\u00df ent-sprechend ihrer eigentlichen Funktionalit\u00e4t miteinander verschr\u00e4nkt sind.<\/li>\n<li>In technisch-funktionaler Hinsicht ist schlie\u00dflich ebenso wenig zu erkennen, wes-halb es zwischen dem ersten Element und dem Stopper nicht zu einer Materialver-schmelzung kommen d\u00fcrfte. Dies ist unsch\u00e4dlich und vielmehr sogar w\u00fcnschens-wert, weil damit eine h\u00f6here Stabilit\u00e4t der Verschlussb\u00e4nder im Endbereich einher-geht. Durch die Anbringung des unteren Stoppers wird verhindert, dass die unteren Verschlusselemente Zugkr\u00e4ften unmittelbar ausgesetzt werden. Das mit dem unte-ren Stopper umspritzte erste Verschlusselement muss jedenfalls insoweit eigen-st\u00e4ndig bleiben, als dass es mit einem evtl. unter ihm und in jedem Fall mit einem oberhalb liegenden Verschlusselement (vgl. Merkmal 7) funktionsgem\u00e4\u00df interagie-ren und einen einger\u00fcckten Zustand herstellen kann. Dass dieser Zustand ab\u00e4n-derlich ist, ist zur Erreichung der Funktion der Wasserdichtigkeit nicht erforderlich.<\/li>\n<li>\n4.<br \/>\nIn Merkmal 7 ist beansprucht, dass der untere Stopper \u201eebenfalls wenigstens einen Abschnitt eines zweiten Verschlusselements abdeckt, welches das Verschlussele-ment oberhalb angrenzend an das erste Verschlusselement ist\u201c.<\/li>\n<li>Es gilt f\u00fcr die Abdeckung durch den unteren Stopper hier dasselbe Verst\u00e4ndnis wie es f\u00fcr Merkmal 6 aufgezeigt wurde. Merkmal 7 kn\u00fcpft unmittelbar daran an und sieht als erweiterten Anspruchsgehalt nur vor, dass die Abdeckung durch den unte-ren Stopper auch ein zweites Verschlusselement einbezieht, wobei nur erforderlich ist, \u00fcberhaupt einen Teilbereich dieses Verschlusselements abzudecken. Eine kon-krete Vorgabe wie in Merkmal 6 mit der gesamten unteren H\u00e4lfte hat das Klagepa-tent f\u00fcr das zweite Verschlusselement nicht mehr gemacht. Auf diese Weise soll das zweite Element in die sch\u00fctzende Funktion des unteren Stoppers einbezogen werden.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen umf\u00e4nglich von der Lehre des Kla-gepatents Gebrauch. Der r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Aufbau und die wasser-\/winddichte Beschaffenheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind zwischen den Parteien unstreitig. Uneinigkeit besteht dar\u00fcber, ob die vorhandenen Bauteile der erfin-dungsgem\u00e4\u00dfen Lehre entsprechen. Die Verschlusselemente an dem rechten und linken Verschlussband weisen im Bereich zwischen dem Eingriffskopf und dem Basisteil auf beiden Seiten des Halses Anformungen auf, die sich in Oben-\/Unten-Richtung erstrecken und in Richtung auf die Basis in diese einm\u00fcnden. Sie erstre-cken sich weder \u00fcber die Basis noch \u00fcber das Verschlussband hinaus (wie es die Eingriffsk\u00f6pfe tun). Im einger\u00fcckten Zustand liegen die Abs\u00e4tze jeweils zwischen den Vorspr\u00fcngen des gegen\u00fcberliegenden Verschlusselements. Am unteren Ende der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist ein unterer Stopper angebracht. Dessen obere Seite verl\u00e4uft im Wesentlichen in Bandbreitenrichtung gerade\/waagerecht und weist etwa mittig eine nach unten hin abgerundete L\u00fccke auf. In diesem freien Bereich sind Teile von Verschlusselementen zu erkennen. Zwischen diesen Ele-menten ist au\u00dferdem hellgraues Material zu sehen, wobei es sich um \u00fcbersch\u00fcssi-ges Material aus dem Herstellungsprozess des unteren Stoppers handelt.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat mit der Replik als weitere Lichtbildaufnahme eine Nahaufnahme eines Verschlusselements der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Akte gereicht. Aufgrund derer ist die Kammer davon \u00fcberzeugt, dass die angegriffenen Ausf\u00fch-rungsformen Gebrauch von Merkmal 4 machen und ein Paar von Abs\u00e4tzen in der Form von Fl\u00fcgelst\u00fccken aufweisen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nFerner wird Merkmal 5 von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht. Es liegt eine Vertiefung im unteren Stopper vor, die sich nach unten erstreckt und \u00fcbersch\u00fcssiges Kunstharzmaterial aufnehmen kann bzw. tats\u00e4chlich aufgenom-men hat und somit dazu dient, Verschlusselemente vor einem Verkleben durch hineinlaufendes Material zu bewahren. Dass dieses graufarbene Material zwischen dem untersten und dem ersten und au\u00dferdem zwischen dem ersten und dem zwei-ten Element erh\u00e4rtet ist, ist unsch\u00e4dlich, weil das Klagepatent eine feste Verbin-dung zwischen diesen Bestandteilen nicht ausschlie\u00dfen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gebrauchen Merkmal 6 und weisen einen unteren Stopper auf, der ein erstes Verschlusselement zumindest \u00fcber dessen ge-samte untere H\u00e4lfte abdeckt. Die zur Akte gereichten Lichtbilder lassen ein in der Vertiefung liegendes erstes Verschlusselement (auf der linken Reihe) erkennen, von dem nur ein St\u00fcck des Eingriffskopfes sichtbar ist. Dieses weist einen funkti-onsf\u00e4higen Eingriffskopf auf und ist deshalb in der Lage, mit dem oberhalb ange-ordneten zweiten bzw. dem unterhalb angeordneten Verschlusselement zu intera-gieren und einen einger\u00fcckten Zustand einzunehmen. Der untere Stopper wurde nachtr\u00e4glich aufgebracht, indem die untersten Verschlusselemente irreversibel um-spritzt wurden. Der dadurch entstandene Materialkomplex aus Verschlusselement und unterem Stopper ist anspruchsgem\u00e4\u00df. Hierzu \u00fcberzeugt der Vortrag der Be-klagten nicht, wenn sie behaupten will, dass die unteren Verschlusselemente Teil eines massiven Blocks aus Spritzgussmaterial geworden seien und daher nicht mehr als Verschlusselemente funktionieren k\u00f6nnten. Die Ablichtung der Kl\u00e4gerin, auf dem ein Teil des hinteren Stoppers entfernt wurde, belegt n\u00e4mlich das Gegen-teil, indem dort vollst\u00e4ndig und ordnungsgem\u00e4\u00df ineinander einger\u00fcckte Verschlus-selemente zu erkennen sind.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auch eine Verwirklichung des Merkmals 7 zur \u00dcberzeugung des Gerichts hinreichend dargetan. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind so ausgestaltet, dass der untere Stopper etwa das untere Drittel der Basis des zweiten Elements abdeckt und damit auch dieses zweite Element durch den au\u00dfen aufge-brachten Stopper eine Stabilisierung und Fixierung gegen \u00e4u\u00dfere Kr\u00e4fte erf\u00e4hrt.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nZwischen den Parteien steht bez\u00fcglich der geltend gemachten Benutzungshand-lungen nur in Streit, ob die Beklagte die angegriffenen Ausf\u00fchrungen tats\u00e4chlich auch herstellt.<\/li>\n<li>Entsprechend der allgemeinen zivilprozessualen Regeln obliegt es regelm\u00e4\u00dfig dem Anspruchsinhaber die f\u00fcr ihn g\u00fcnstigen Tatsachen vorzutragen, aus denen er sein Recht ableiten will. F\u00fcr die Benutzungshandlung des Herstellens i.S.d. \u00a7 9 PatG ist daher erforderlich, dass die Kl\u00e4gerin solche Umst\u00e4nde darlegt, aus denen sich Her-stellungshandlungen des Anspruchsgegners, hier der Beklagten, ableiten lassen. Denn anders als f\u00fcr die \u00fcbrigen Benutzungshandlungen folgt insoweit ausgehend von einer Angebotshandlung, welche hier unstreitig vorl\u00e4ge, keine Begehungsge-fahr auch f\u00fcr ein Herstellen (vgl. Mes, 5. Aufl. 2020, PatG \u00a7 9 Rn. 58). Der Umfang des erforderlichen Vorbringens orientiert sich dabei an der jeweiligen Reaktion des Gegners; je erheblicher dessen Bestreiten ist, desto detaillierterer Vortrag ist vom Anspruchsinhaber f\u00fcr eine schl\u00fcssige, substantiierte Sachverhaltsdarstellung zu verlangen.<\/li>\n<li>Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen war vorliegend das allgemeine Vorbringen der Kl\u00e4gerin, wonach die Beklagte produziere und ihre Produkte mit dem Verweis \u201ema-de in Germany\u201c versehe, zum Nachweis von Herstellungshandlungen ausreichend. Es handelt sich, insbesondere bei der \u201eMade in\u201c-Angabe um konkrete Hinweise, die auf herstellende T\u00e4tigkeiten hindeuten. Bei verst\u00e4ndiger Betrachtung kann diese Angabe keine andere Bedeutung haben, als dass die Beklagte jedenfalls an der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutsch-land beteiligt ist.<\/li>\n<li>Dagegen war das Verteidigungsvorbringen der Beklagten inhaltlich nicht hinrei-chend. Es handelt sich nicht um erhebliches Bestreiten. Dabei war das Bestreiten der Herstellungshandlungen nicht schon deshalb von vornherein entbehrlich, weil die Beklagte die Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre \u00fcberhaupt bestreitet. In diesem Bestreiten liegt nicht, auch nicht zumindest konkludent ein Bestreiten von Benutzungshandlungen. Denn es handelt sich bei dem Vorliegen einer Merkmals-verwirklichung und einer bestimmten Benutzungshandlung um unterschiedliche rechtliche Fragestellungen, die f\u00fcr ihre tats\u00e4chliche Darlegung anderen inhaltli-chen Parteivortrag erfordern. Der Annahme eines schl\u00fcssigen Bestreitens von Be-nutzungshandlungen allein durch in Abrede Stellen der Patentverletzung fehlt da-her die rechtliche Grundlage. Gegen eine solche kombinierte Betrachtung spricht au\u00dferdem die praktische Erw\u00e4gung, dass die Frage der Merkmalsverwirklichung ma\u00dfgeblich auf dem rechtlichen Verst\u00e4ndnis des Klagepatents beruht und daher erst bei Mitteilung einer gerichtlichen Auffassung tendierend hin zu einer Merk-malsverwirklichung ein Bed\u00fcrfnis gesehen werden k\u00f6nnte, zus\u00e4tzlich Benut-zungshandlungen oder T\u00e4terschaft\/Teilnahme an Patentverletzungen zu bestrei-ten. Dies h\u00e4tte jedoch die unbillige und mit der Prozessf\u00f6rderungsflicht der Parteien nicht zu vereinbarende Folge, dass der Rechtsstreit nur verz\u00f6gert, n\u00e4mlich nach einem wechselseitigen Austausch \u00fcber anlassbezogenes Vorbringen zu Benut-zungshandlungen beendet werden k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte vorliegend im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung darauf ver-wiesen hat, dass ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bekr\u00e4ftigt habe, dass nur Vertriebshandlungen vorgenommen w\u00fcrden, handelt es sich dabei nicht um ein erhebliches Bestreiten, was die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte zum Anlass nehmen m\u00fcssen, ihrerseits n\u00e4her zu Herstel-lungshandlungen vorzutragen. Denn es fehlt an konkreten Details, wie dem Kon-text dieser Aussage und n\u00e4heren Angaben, seit wann nur (noch) Vertriebshand-lungen vorgenommen worden sein sollten, anhand derer die Kammer die Aussage verifizieren k\u00f6nnte. Derlei Informationen w\u00e4ren insbesondere auch f\u00fcr eine hinrei-chende Distanzierung von den vorgerichtlich verfassten anwaltlichen Schreiben (Anlagen K7, K9) notwendig gewesen, weil darin gerade ausdr\u00fccklich die Vornah-me von Herstellungshandlungen unter Benennung eines konkreten Zeitpunkts be-schrieben wurde. Es bestand daher Erl\u00e4uterungsbedarf dazu, in welchem Kontext die jeweiligen \u00c4u\u00dferungen erfolgt sind. Allein daraus w\u00e4re abzuleiten gewesen, ob m\u00f6glicherweise unterschiedliche Ausf\u00fchrungsformen adressiert waren und des-halb kein Widerspruch in den Aussagen besteht. Obwohl die Beklagte anhand der Reaktion der Kl\u00e4gerin und der sich daran anschlie\u00dfenden Diskussion w\u00e4hrend der m\u00fcndlichen Verhandlung erkennen konnte, dass weitere Aufkl\u00e4rungen und Klar-stellungen erforderlich w\u00e4ren, hat sie nicht erg\u00e4nzend vorgetragen.<\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nAufgrund der vorstehenden Ausf\u00fchrungen resultieren die folgenden Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer nunmehr \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rte Klageantrag der Kl\u00e4gerin auf Unterlassung war urspr\u00fcnglich zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet, da die Beklagte das Klage-patent widerrechtlich benutzt hat; sie war gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlas-sung der Benutzungshandlungen verpflichtet.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Beklagte trifft auch ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Denn die Beklagte als Fachunternehmen h\u00e4tte bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit ab Erteilung des Klagepatents zuz\u00fcglich einer einmonatigen Karenzzeit schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, wel-cher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, \u00a7 139 Abs. 2 PatG.<\/li>\n<li>Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4m-lich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlun-gen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO da-ran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat ferner Anspruch auf eine angemessene Entsch\u00e4digung, Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer geltend gemachte Anspruch auf Auskunftserteilung folgt aus \u00a7 140b Abs. 1, 3 PatG. Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadenser-satz zu beziffern, ist die Beklagte ferner verpflichtet, im zuerkannten Umfang \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen, \u00a7 140b PatG i.V.m. \u00a7 242 BGB.<\/li>\n<li>Die bez\u00fcglich der in Antrag I.2. lit. b) und c) enthaltenen Angaben begehrte Beleg-vorlage ist allerdings unbegr\u00fcndet. Sie ist nicht vom Anspruchsinhalt der \u00a7\u00a7 242, 259 BGB umfasst. Bei Anspr\u00fcchen auf Auskunft und Rechnungslegung, die auf \u00a7 242 BGB gest\u00fctzt sind, bestimmt sich nicht nur das Bestehen, sondern auch der Inhalt des Anspruchs nach den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben (BGH, GRUR 2017, 890 \u2013 Sektionaltor II \u2013, Rn. 67, juris; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Aufl., Kap. D, Rn. 646 m.w.N.). Etwas anderes, mit der Folge, dass die Belegvor-lage als angemessen zu erachten ist, gilt ausnahmsweise nur dann, wenn die Be-legvorlage in der betreffenden Branche der \u00dcblichkeit entspricht (vgl. BGH, GRUR 2017, 890 \u2013 Sektionaltor II; Schulte, Patentgesetz, 10. Aufl., \u00a7 139, Rn. 160). Ma\u00df-geblich ist insoweit nicht, dass der Auskunftspflichtige bei Aus\u00fcbung seiner Benut-zungshandlungen Belege (Rechnungen\/Lieferscheine) verwendet, sondern allein, ob eine Belegvorlage im Verh\u00e4ltnis zum Rechnungslegungsgl\u00e4ubiger und der in-soweit entfalteten Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit (Gestattung einer Patentbenutzung) den Usancen entspricht (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D, Rn. 646). Derlei ist vorliegend nicht ersichtlich. Daher verbleibt es dabei, dass die Belegvorlage nur f\u00fcr die von der ei-gentlichen Anspruchsgrundlage zu trennende Frage relevant wird, ob der Schuld-ner den Rechnungslegungsanspruch erf\u00fcllt hat \u2013 was der Fall bei einer vollst\u00e4ndi-gen, nachpr\u00fcfbaren und geordneten Zusammenstellung ist. Die Einbeziehung der Belegvorlage schon in den gegenst\u00e4ndlichen Anspruch w\u00fcrde zudem die Grenze zu dem dem Erkenntnisverfahren nachgelagerten Zwangsvollstreckungsverfahren verwischen. Denn erst im Rahmen des sp\u00e4teren Vollstreckungsverfahrens ist es am Schuldner, sich von dem Vorwurf der nur unvollst\u00e4ndigen Erf\u00fcllung i.S.d. \u00a7 362 BGB zu befreien, indem er entsprechende Nachweise erbringt, und dazu etwa die an den Gl\u00e4ubiger \u00fcbermittelten Belege \u00fcberreicht. Schlie\u00dflich w\u00fcrde dem Beklag-ten mit der Belegvorlage eine bestimmte Form vorgegeben, wie er den ihm oblie-genden Nachweis zu erbringen hat, obwohl ihm daf\u00fcr grunds\u00e4tzlich alle nach der ZPO zul\u00e4ssigen Beweismittel zustehen.<\/li>\n<li>Da die Kl\u00e4gerin schon keinen Anspruch auf Belegvorlage hat, kann sie ebenso wenig die zus\u00e4tzliche Vorlage dieser Daten in einer mittels EDV auswertbaren Form verlangen.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Beklagte ist nach \u00a7 140a Abs. 1, 2 PatG in der zuerkannten Weise zur Vernich-tung verpflichtet.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDem Anspruch auf Vernichtung der patentverletzenden Erzeugnisse steht nicht der Einwand der Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit entgegen.<\/li>\n<li>Nach \u00a7 140a Abs. 4 PatG sind Vernichtungs- und R\u00fcckrufanspr\u00fcche ausgeschlos-sen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist. Bei der Pr\u00fc-fung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit sind die berechtigten Interessen Dritter zu ber\u00fccksich-tigen (\u00a7 140a Abs. 4 S. 2 PatG). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber einen Ausnahmetatbestand geschaffen, dessen Voraussetzungen vom Verletzer darzule-gen und n\u00f6tigenfalls zu beweisen sind. Er hat konkret Gr\u00fcnde anzuf\u00fchren, wes-halb ihn die Vernichtung des streitbefangenen Gegenstandes im Einzelfall unver-h\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig treffen w\u00fcrde. Dabei ist nicht schon der Umstand, dass \u00fcberhaupt ei-ne Sch\u00e4digung in einem gewissen Grad bei dem Verletzer eintritt, ausreichend, weil dies oft unvermeidbare Folge der Anspr\u00fcche aus \u00a7 140a PatG ist und nicht ohne Weiteres die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit in Frage stellt (Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, Patent-gesetz, 11. Aufl., \u00a7 140a, Rn. 8 ff.; PatR\/Rinken, BeckOK, \u00a7 140a, Rn. 30).<\/li>\n<li>Zu ber\u00fccksichtigen ist bei der Frage der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit, welche Alternativen es gibt, um einen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen und wie wirtschaftlich schwerwiegend der rechtswidrige Zustand f\u00fcr den Schutzrechtsinhaber ist (Schul-te\/Vo\u00df, PatG, 10. Aufl., \u00a7 140a Rn. 14). An der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit kann es fehlen, wenn durch andere Ma\u00dfnahmen als der vollst\u00e4ndigen Vernichtung der Verlet-zungsform der rechtswidrige Zustand beseitigt werden kann (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D. Rn. 645; BeckOK, a.a.O., \u00a7 140a Rn. 29a).<\/li>\n<li>Die Beklagte gesteht zu, noch \u00fcber geringe Lagerbest\u00e4nde der angegriffenen Aus-f\u00fchrungsformen zu verf\u00fcgen; gegen\u00fcber deren Vernichtung soll schon ihrem eige-nen Vorbringen nach nicht der Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitseinwand eingreifen. Viel-mehr zielt dieser auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, die bereits in fertige Produkte verarbeitet wurden. Insoweit ist aber nicht ersichtlich, dass derlei Rei\u00dfver-schl\u00fcsse \u00fcberhaupt noch im Besitz oder Eigentum der Beklagten verblieben sind. Sollten sie aufgrund des R\u00fcckrufanspruchs wieder in die Verf\u00fcgungsgewalt der Beklagten gelangen (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D, Rn. 733), hat die Beklagte die Un-verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des Vernichtungsanspruchs jedenfalls nur mit Verweis darauf geltend macht, dass erhebliche wirtschaftliche Werte betroffen w\u00e4ren, die h\u00f6her seien als der geringe Wert der geringf\u00fcgigen spritzgusstechnischen Verbesserung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre. Dieser pauschale Vortrag ist nicht ausreichend. Weshalb es unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig w\u00e4re, bereits eingesetzte Rei\u00dfverschl\u00fcsse ggf. ge-gen andere auszutauschen, ist nicht ersichtlich. Es fehlt auch an Angaben zu be-troffenen Mengen oder dazu, ob ein Austausch den Gegenstand im \u00dcbrigen wert-los\/unbrauchbar machen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>\nb.<br \/>\nDie Vernichtung bezieht sich indes nicht auch auf Materialien und Ger\u00e4te, die \u00fcberwiegend zur Herstellung der angegriffenen Erzeugnisse dienen. Vorausset-zung f\u00fcr das Bestehen dieses Anspruchs ist n\u00e4mlich, dass die Beklagte an diesen Gegenst\u00e4nden Eigentum hat und die Vorrichtung vorwiegend zur Herstellung eines gesch\u00fctzten Erzeugnisses gedient hat. Grunds\u00e4tzlich erfasst werden von \u00a7 140a Abs. 2 PatG Produktionseinrichtungen sowie im Herstellungsprozess nicht verloren gehende Bauteile und Materialzus\u00e4tze. F\u00fcr die Pr\u00fcfung, ob besagte Vorrichtungen \u00fcberwiegend zur Herstellung eines gesch\u00fctzten Erzeugnisses eingesetzt wird, be-stimmt sich aus der tats\u00e4chlichen Benutzungslage oder aus der Zweckbestimmung in Vergangenheit und Zukunft. Geschah die tats\u00e4chliche Benutzung vorwiegend f\u00fcr die rechtswidrige Produktion, so kommt es auf eine m\u00f6gliche anderweite Zweck-bestimmung f\u00fcr die Zukunft lediglich noch f\u00fcr die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung an (BeckOK, a.a.O., \u00a7 140a, Rn. 27.1).<\/li>\n<li>Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann die Kammer nicht feststellen. Selbst wenn insoweit die Zul\u00e4ssigkeit des Klageantrags angenommen wird, weil eine et-waige Konkretisierung derjenigen Gegenst\u00e4nde und Materialien, auf welche sich die Vollstreckung gem. \u00a7 887 ZPO beziehen w\u00fcrde, aus den Entscheidungsgr\u00fcn-den eines Urteils zu entnehmen w\u00e4re, fehlt hinreichender Tatsachenvortrag der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat auf den Hinweis der Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung nur pauschal behauptet, dass die Beklagte Eigent\u00fcmerin an besagten Vorrichtungen sei. Selbst wenn die Beklagte eine sekund\u00e4re Darlegungslast tragen w\u00fcrde, Hin-weise auf die in ihrer Sph\u00e4re liegenden, tats\u00e4chlichen Eigentumsverh\u00e4ltnisse zu geben, ist es zun\u00e4chst an der darlegungsbelasteten Kl\u00e4gerin, Tatsachen vorzutra-gen, aus denen die Eigent\u00fcmerstellung der Beklagten resultiert. Dies ist nicht ge-schehen. Die Kl\u00e4gerin hat ihr Vorbringen auf eine rechtliche W\u00fcrdigung be-schr\u00e4nkt. Ferner ist nicht festzustellen, auf welche Gegenst\u00e4nde sich diese Eigen-t\u00fcmerstellung beziehen sollte. Bez\u00fcglich m\u00f6glicher unter die Begriffe \u201eMaterialien und Ger\u00e4te\u201c fallender Gegenst\u00e4nde hat die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich nur eine Pressform angef\u00fchrt, die darunter zu verstehen sein k\u00f6nnte. Inwieweit diese \u00fcberwiegend f\u00fcr die Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eingesetzt wird, hat die Kl\u00e4-gerin nicht erl\u00e4utert.<br \/>\nAndere der Vernichtung unterliegende Gegenst\u00e4nde sind \u00fcberhaupt nicht ersicht-lich, weil die Kl\u00e4gerin keine weiteren genannt hat und jedenfalls nicht gerichtsbe-kannt ist, welche Utensilien f\u00fcr die Herstellung eines wasserdichten Rei\u00dfver-schlusses ben\u00f6tigt werden. Deshalb vermag das kl\u00e4gerische Vorbringen den Kla-geantrag nicht zu begr\u00fcnden.<\/li>\n<li>Da bereits nicht nachvollziehbar ist, welche Materialien und Ger\u00e4te bei der Herstel-lung der Erzeugnisse benutzt werden, kann die Kammer schlie\u00dflich nicht die eben-so pauschal gehaltene Behauptung der Kl\u00e4gerin, dass diese Gegenst\u00e4nde vorwie-gend dieser Herstellung dienen w\u00fcrden, verifizieren.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nEin Anspruch auf R\u00fcckruf besteht gem. \u00a7 140a Abs. 3 PatG. Die Beklagte ist ferner zur endg\u00fcltigen Entfernung der das Klagepatent verletzenden Gegenst\u00e4nde aus den Vertriebswegen verpflichtet.<\/li>\n<li>Der Einwand der Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des R\u00fcckrufanspruchs verf\u00e4ngt aus den-selben Gr\u00fcnden wie im Rahmen des Vernichtungsanspruchs nicht. Der Beklagten-vortrag hierzu war identisch.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nDer Rechtsstreit war nicht auszusetzen. Gem. \u00a7 148 ZPO hat das Verletzungsge-richt die Verhandlung des Rechtsstreits auszusetzen, wenn es eine Nichtigerkl\u00e4-rung das Klagepatents f\u00fcr (\u00fcberwiegend) wahrscheinlich h\u00e4lt, weil mithin die gegen das Klagepatent gef\u00fchrte Nichtigkeitsklage f\u00fcr erfolgversprechend h\u00e4lt (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten). Die Regelung des \u00a7 148 ZPO kn\u00fcpft dabei f\u00fcr die Frage der Aussetzung ma\u00dfgeblich an dem Umstand an, dass die Ent-scheidung des Verletzungsgerichts von dem Ausgang eines anderweitig anh\u00e4ngi-gen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abh\u00e4ngt. Dies setzt zwingend voraus, dass ein solcher Rechtsbestandsangriff tats\u00e4chlich bei dem jeweils zust\u00e4ndigen Entscheidungsgremium eingegangen, mithin dort anh\u00e4ngig, ist, um dort verhandelt und entschieden zu werden (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 771). Dies ist vorlie-gend nicht der Fall. Die Beklagte hat nur angek\u00fcndigt, eine Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht zu erheben. Dass dies zwischenzeitlich geschehen w\u00e4re, ist nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 91a, 92 Abs. 2, 709 ZPO.<\/li>\n<li>\nC.<br \/>\nDer Streitwert wird bis zum 15.12.2020 auf 500.000 Euro, danach auf 200.000 Euro festgesetzt.<\/li>\n<li>Der Streitwert ist vom Gericht gem. \u00a7 50 Abs. 1 GKG nach freiem Ermessen festzu-setzen. Ma\u00dfgeblich ist das wirtschaftliche Interesse, das der Kl\u00e4ger mit seiner Klage objektiv verfolgt, wobei die Verh\u00e4ltnisse bei Klageeinreichung entscheidend sind (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. J, Rn. 142). Bei der Bemessung eines Streitwerts f\u00fcr ei-nen Unterlassungsanspruch ist relevant, mit welchen Nachteilen der Kl\u00e4ger bei ei-ner Fortsetzung des beanstandeten patentverletzenden Verhaltens rechnen muss. Denn genau vor solchen Verletzungshandlungen soll der Kl\u00e4ger k\u00fcnftig gesch\u00fctzt werden. Anhaltspunkt f\u00fcr die Wertbemessung ist daher das wirtschaftliche Interesse an einer Abwehr der mit weiteren Verst\u00f6\u00dfen verbundenen Nachteile. Art, Ausma\u00df und Sch\u00e4dlichkeit der Verletzungshandlungen sind als Indizien neben Faktoren wie Marktstellung und Gr\u00f6\u00dfe des Kl\u00e4gers taugliche Kriterien (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. J, Rn. 146).<\/li>\n<li>In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat der Beklagtenvertreter angegeben, dass in den zur\u00fcckliegenden drei Jahren mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein Um-satz in H\u00f6he von 1,4 Mio. Euro erwirtschaftet worden sei, was einer vertriebenen St\u00fcckzahl von rund 83.000 St\u00fcck und einem St\u00fcckpreis von ca. 15,00 Euro ent-spreche. Selbst wenn es der Kl\u00e4gerin im Rahmen der Auskunftserteilung vorwie-gend auf die hinter der Beklagten stehenden Kundenkreise ankomme, um auch dort ihre rechtlichen Interessen pr\u00fcfen zu k\u00f6nnen, hat sie jedenfalls keine stichhal-tigen Tatsachen vorgetragen, die einen Streitwert in H\u00f6he von 1 Mio. Euro rechtfer-tigen k\u00f6nnten. Nach der Anschauung der Kammer ist daher ein Gesamtstreitwert von 500.000 Euro anzusetzen, welcher der Bedeutung des Streits sowie dem Inte-resse der Kl\u00e4gerin auch im Vergleich mit anderen vor der Kammer anh\u00e4ngigen Ver-fahren angemessen Rechnung tr\u00e4gt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3094 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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