{"id":8681,"date":"2021-05-08T08:39:58","date_gmt":"2021-05-08T08:39:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8681"},"modified":"2021-05-08T11:06:35","modified_gmt":"2021-05-08T11:06:35","slug":"4b-o-78-19-rundschaftmeisselwerkzeug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8681","title":{"rendered":"4b O 78\/19 &#8211; Rundschaftmei\u00dfelwerkzeug"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3093<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 14. Januar 2021, Az. 4b O 78\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit ab dem 7. April 2002 bis zum 14. Mai 2019 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen in welchem Umfang sie, die Beklagte,<\/li>\n<li>Rundschaftmei\u00dfel, die einen Mei\u00dfelkopf mit einer Mei\u00dfelspitze und einem Mei\u00dfelschaft aufweisen, mit Verschlei\u00dfschutzscheiben, zur Benutzung in einem Werkzeug f\u00fcr Schr\u00e4m-, Bergbau- oder Stra\u00dfenfr\u00e4smaschinen<\/li>\n<li>angeboten und\/oder geliefert hat<\/li>\n<li>wenn der Mei\u00dfelschaft in der Aufnahme eines Halteansatzes eines Mei\u00dfelhalters in Richtung der Mittell\u00e4ngsachse der Aufnahme unverlierbar, jedoch um diese Mittell\u00e4ngsachse frei drehbar gehalten ist, und der Halteansatz eine St\u00fctzfl\u00e4che aufweist, die sich zumindest bereichsweise um die Aufnahme herum erstreckt und auf der die Verschlei\u00dfschutzscheibe mit einer Gegenfl\u00e4che aufliegt, wobei der Mei\u00dfelkopf auf der der St\u00fctzfl\u00e4che abgekehrten Oberseite der Verschlei\u00dfschutzscheibe aufliegt, wobei sich die St\u00fctzfl\u00e4che quer zur Mittell\u00e4ngsachse der Aufnahme bis hin zu den \u00e4u\u00dferen Abmessungsbegrenzungen des an die St\u00fctzfl\u00e4che anschlie\u00dfenden Bereichs des Halteansatzes erstreckt und die Verschlei\u00dfschutzscheibe mit ihrer Gegenfl\u00e4che den gesamten, radial au\u00dfenliegenden Bereich der St\u00fctzfl\u00e4che \u00fcberdeckt, und die Verschlei\u00dfschutzscheibe um die Mittell\u00e4ngsachse der Aufnahme drehbar gehalten ist, und der Halteansatz mit einer oder mehreren Verschlei\u00dfmarkierungen versehen ist, die im Bereich hinter der Verschlei\u00dfschutzscheibe angeordnet sind, und mit einem zylindrischen Vorsprung in Richtung der Mittell\u00e4ngsachse der Aufnahme gesehen \u00fcber den Mei\u00dfelhalter vorsteht, und die St\u00fctzfl\u00e4che am freien Ende des Vorsprungs angeordnet ist, wobei die St\u00fctzfl\u00e4che eine ringf\u00f6rmige Gestalt aufweist, und der Vorsprung des Halteansatzes im Querschnitt kreisf\u00f6rmig ausgebildet ist und in den Vorsprung des Halteansatzes umfangseitig um die Mittell\u00e4ngsachse der Aufnahme eine oder mehrere umlaufende, als Verschlei\u00dfmarkierungen dienende Vertiefungen eingebracht sind,<\/li>\n<li>ohne beim Angebot und\/oder bei der Lieferung un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass die Rundschaftmei\u00dfel mit Verschlei\u00dfschutzschreiben ohne die Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des deutschen Patents DE XXX XX XXX nicht mit einem Mei\u00dfelhalter der vorstehend beschriebenen Art zu einem Werkzeug der vorstehend vorbeschriebenen Art kombiniert werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>2.<br \/>\nan die Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von 5.772,35 Euro zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 22. Oktober 2019 zu zahlen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu erstatten, der ihr durch in Ziffer I. bezeichneten und seit dem 7. April 2002 bis zum 14. Mai 2019 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin 1\/3 und die Beklagte 2\/3.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 80.000,00 Euro, wobei f\u00fcr die Vollstreckung der einzelnen titulierten Anspr\u00fcche folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:<\/li>\n<li>Ziff. I. 1..: 67.000,00 Euro<br \/>\nZiff. I. 2. und III.: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Patents DE 199 XX XXX C 5 (nachfolgend: Klagepatent, Anlage K 1) auf Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Unterlassungsverpflichtung und der Schadensersatzpflicht sowie Zahlung vorgerichtlich entstandener Abmahnkosten in Anspruch.<\/li>\n<li>Eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 14. Mai 1999 angemeldet wurde, ist die Kl\u00e4gerin, vormals firmierend unter A GmbH &amp; Co. KG. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 7. M\u00e4rz 2002 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent wurde nach Durchf\u00fchrung des Einspruchsverfahrens beschr\u00e4nkt aufrechterhalten und ist am 14. Mai 2019 durch Zeitablauf erloschen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft ein Werkzeug f\u00fcr eine Schr\u00e4m-, Bergbau- oder Stra\u00dfenfr\u00e4smaschine. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet:<\/li>\n<li>Werkzeug f\u00fcr eine Schr\u00e4m-, Bergbau- oder Stra\u00dfenfr\u00e4smaschine mit einem Rundschaftmei\u00dfel, der einen Mei\u00dfelkopf mit einer Mei\u00dfelspitze und einen Mei\u00dfelschaft aufweist, wobei der Mei\u00dfelschaft in einer Aufnahme eines Halteansatzes eines Mei\u00dfelhalters in Richtung der Mittell\u00e4ngsachse frei drehbar gehalten ist, wobei der Ansatz eine St\u00fctzfl\u00e4che aufweist, die sich zumindest bereichsweise um die Aufnahme herum erstreckt und auf der eine Verschlei\u00dfschutzscheibe mit einer Gegenfl\u00e4che aufliegt, und wobei der Mei\u00dfelkopf auf der der St\u00fctzfl\u00e4che abgekehrten Oberseite der Verschlei\u00dfschutzscheibe aufliegt,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass sich die St\u00fctzfl\u00e4che (22) quer zur Mittell\u00e4ngsachse (18) der Aufnahme (21) bis hin zu den \u00e4u\u00dferen Abmessungsbegrenzungen des an die St\u00fctzfl\u00e4che (22) anschlie\u00dfenden Bereiches des Halteansatzes (24) erstreckt,<br \/>\ndass die Verschlei\u00dfschutzscheibe (30) mit ihrer Gegenfl\u00e4che (31) den gesamten, radial au\u00dfen liegenden Bereich der St\u00fctzfl\u00e4che (22) \u00fcberdeckt, dass die Verschlei\u00dfschutzscheibe (30) um die Mittell\u00e4ngsachse der Aufnahme (21) drehbar gehalten ist, und<br \/>\ndass der Halteansatz (24) mit einer oder mehreren Verschlei\u00dfmarkierungen (23) versehen ist, die im Bereich hinter der Verschlei\u00dfschutzscheibe (30) angeordnet sind,<br \/>\ndass der Halteansatz (24) mit einem zylindrischen Vorsprung in Richtung der Mittell\u00e4ngsachse (18) der Aufnahme (21) gesehen \u00fcber den Mei\u00dfelhalter (20) vorsteht,<br \/>\ndass die St\u00fctzfl\u00e4che (22) am freien Ende des Vorsprungs angeordnet ist, dass der Vorsprung des Halteansatzes (24) im Querschnitt kreisf\u00f6rmig ausgebildet ist,<br \/>\ndass die St\u00fctzfl\u00e4che (22) eine ringf\u00f6rmige Gestaltung aufweist, und dass in den Vorsprung des Halteansatzes (24) umfangseitig eine oder mehrere um die Mittell\u00e4ngsachse (18) der Aufnahme (21) umlaufende, als Verschlei\u00dfmarkierungen (23) dienende Vertiefungen eingebracht sind.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre wird nachfolgend Figur 1 der Patentbeschreibung wiedergegeben, die die Seitenansicht und im Teilschnitt einen Werkzeughalter mit einem daran befestigten Rundschaftmei\u00dfel zeigt:<\/li>\n<li>Die Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Rundschaftmei\u00dfel mit Schaft f\u00fcr Stra\u00dfenfr\u00e4smaschinen mit den Modellbezeichnungen B, C, D, (\u2026) (nachfolgend: \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c). Das Schaftsystem dieser Rundschaftmei\u00dfel weist einen Durchmesser von 20 mm bzw. 22 mm auf. Der Durchmesser der Verschlei\u00dfschutzscheibe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform betr\u00e4gt 44 mm.<\/li>\n<li>Anl\u00e4sslich der Messe E in F vom (\u2026) bis zum (\u2026) bewarb die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit dem als Anlage K 9 in Kopie vorgelegten Katalog wie folgt:<\/li>\n<li>Die angegriffenen Rundschaftmei\u00dfel der Beklagten k\u00f6nnen in Wechselhaltersystemen f\u00fcr Rundschaftmei\u00dfel von Stra\u00dfenfr\u00e4smaschinen der GmbH (nachfolgend \u201eG\u201c) eingesetzt werden. Auf die Eignung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr Stra\u00dfenfr\u00e4\u00dfmaschinen der G wies ein Mitarbeiter der Beklagten auf der E ausdr\u00fccklich hin. Ein solcher Mei\u00dfelhalter ist beispielhaft aus der als Anlage K 16 vorgelegten Abbildung zu entnehmen:<\/li>\n<li>Insbesondere kann die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Mei\u00dfelhalter der Systeme H, I, J, (\u2026) und (\u2026) eingesetzt werden. Im eingesetzten Zustand ergibt sich dabei \u2013 beispielhaft am Haltersystem H \u2013 das folgende Bild, das der von der Beklagten vorgelegten Anlage B 1 entstammt:<br \/>\nDer Mei\u00dfelhalter ist dunkelgrau gehalten. Auf die St\u00fctzfl\u00e4che des Mei\u00dfelhalters aufgesetzt ist die in hellgrau dargestellte Verschlei\u00dfschutzscheibe des Rundschaftmei\u00dfels \u2013 hier ein Modell der G. Der Durchmesser der St\u00fctzfl\u00e4chen der Wechselhaltersysteme (\u2026) betr\u00e4gt 44 mm. Das Wechselhaltersystem H hat hingegen einen \u00e4u\u00dferen Durchmesser von 45 mm, der sich aufgrund einer Fase an der Oberkante auf einen Durchmesser der Oberfl\u00e4che von unter 44 mm verj\u00fcngt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin lie\u00df die Beklagte anl\u00e4sslich ihres Messeauftritts auf der E telefonisch erfolglos abmahnen. Daraufhin f\u00fchrte die Kl\u00e4gerin, gest\u00fctzt auf das Klagepatent, ein einstweiliges Verf\u00fcgungsverfahren gegen die Beklagte. Mit dem als Anlage K 5 vorgelegten Beschluss vom 11. April 2019, Az. 4b O 28\/19, erlie\u00df die Kammer die beantragte einstweilige Verf\u00fcgung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17. Juni 2019 (Anlage K 10) forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte erfolglos zur Abgabe einer Abschlusserkl\u00e4rung sowie Anerkennung der weitergehenden Anspr\u00fcche auf Auskunft und Schadensersatz auf. Mit diesem Verfahren verfolgt sie ihre Anspr\u00fcche auf Auskunft und Schadensersatz sowie Feststellung der Verpflichtung zur Unterlassung bis zum Ablauf des Klageschutzrechts weiter.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Rundschaftmei\u00dfel mit Verschlei\u00dfschutzscheibe verletzten das Klagepatent mittelbar. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents, die auf Rundschaftmei\u00dfel bezogen seien, auf. Zudem verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jeweils \u00fcber eine Verschlei\u00dfschutzscheibe mit einem Durchmesser von 44 mm. Damit \u00fcberdecke sie den Mei\u00dfelhalter, der ebenfalls einen Durchmesser von 44 mm aufweise. Die Verschlei\u00dfschutzscheiben w\u00fcrden in der Weise in den Mei\u00dfelhalter eingesetzt, dass diese auf der St\u00fctzfl\u00e4che des Halteansatzes aufl\u00e4ge.<\/li>\n<li>Damit sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform technisch geeignet, in Mei\u00dfelhalter gem\u00e4\u00df dem Klagepatent, beispielsweise in Mei\u00dfelhalter der G eingesetzt zu werden. Dies treffe nicht nur auf die Mei\u00dfelhalter der Systeme (\u2026) zu, bez\u00fcglich derer eine mittelbare Patentverletzung unstreitig gegeben sei, sondern auch hinsichtlich des Systems H. Die Mei\u00dfelhalter dieses Systems wiesen einen Durchmesser von unter 44 mm auf, da die St\u00fctzfl\u00e4che auf der Oberseite relevant abgeschr\u00e4gt sei und diese daher von der Verschlei\u00dfschutzscheibe mit einem Durchmesser von 44 mm, wie sie bei den angegriffenen Mei\u00dfeln vorhanden sei, vollst\u00e4ndig abgedeckt werde. Auch in gebrauchtem Zustand sei der Durchmesser der teilweise verschlissenen Oberfl\u00e4che kleiner als 44 mm.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist ferner der Ansicht, ihr stehe neben den geltend gemachten Anspr\u00fcchen auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung ein Anspruch auf Kostenerstattung hinsichtlich der erfolgten Abmahnung sowie der Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserkl\u00e4rung zu. Dieser Anspruch sei aus einem Gegenstandswert von 200.000 Euro zu berechnen und belaufe sich auf eine 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr sowohl f\u00fcr die anwaltliche T\u00e4tigkeit als auch f\u00fcr den mitwirkenden Patentanwalt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte bis zum 14. Mai 2019 verpflichtet war, es zu unterlassen,<\/li>\n<li>Rundschaftmei\u00dfel, die einen Mei\u00dfelkopf mit einer Mei\u00dfelspitze und einem Mei\u00dfelschaft aufweisen, mit Verschlei\u00dfschutzscheiben, zur Benutzung in einem Werkzeug f\u00fcr Schr\u00e4m-, Bergbau- oder Stra\u00dfenfr\u00e4smaschinen<br \/>\nanzubieten und\/oder zu liefern,<\/li>\n<li>wenn der Mei\u00dfelschaft in der Aufnahme eines Halteansatzes eines Mei\u00dfelhalters in Richtung der Mittell\u00e4ngsachse der Aufnahme unverlierbar, jedoch um diese Mittell\u00e4ngsachse frei drehbar gehalten ist, und der Halteansatz eine St\u00fctzfl\u00e4che aufweist, die sich zumindest bereichsweise um die Aufnahme herum erstreckt und auf der die Verschlei\u00dfschutzscheibe mit einer Gegenfl\u00e4che aufliegt, wobei der Mei\u00dfelkopf auf der der St\u00fctzfl\u00e4che abgekehrten Oberseite der Verschlei\u00dfschutzscheibe aufliegt, wobei sich die St\u00fctzfl\u00e4che quer zur Mittell\u00e4ngsachse der Aufnahme bis hin zu den \u00e4u\u00dferen Abmessungsbegrenzungen des an die St\u00fctzfl\u00e4che anschlie\u00dfenden Bereichs des Halteansatzes erstreckt und die Verschlei\u00dfschutzscheibe mit ih\u00acrer Gegenfl\u00e4che den gesamten, radial au\u00dfenliegenden Bereich der St\u00fctzfl\u00e4che \u00fcberdeckt, und die Verschlei\u00dfschutzscheibe um die Mittell\u00e4ngsachse der Aufnahme drehbar gehalten ist, und der Halteansatz mit einer oder mehreren Verschlei\u00dfmarkierungen versehen ist, die im Bereich hinter der Verschlei\u00dfschutzscheibe angeordnet sind, und mit einem zylindrischen Vorsprung in Richtung der Mittell\u00e4ngsachse der Aufnahme gesehen \u00fcber den Mei\u00dfelhalter vorsteht, und die St\u00fctzfl\u00e4che am freien Ende des Vorsprungs angeordnet ist, wobei die St\u00fctzfl\u00e4che eine ringf\u00f6rmige Gestalt aufweist, und der Vorsprung des Halteansatzes im Querschnitt kreisf\u00f6rmig ausgebildet ist und in den Vorsprung des Halteansatzes umfangseitig um die Mittell\u00e4ngs\u00acachse der Aufnahme eine oder mehrere umlaufende, als Verschlei\u00dfmarkierungen dienende Vertiefungen eingebracht sind,<\/li>\n<li>ohne beim Angebot und\/oder bei der Lieferung un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass die Rundschaftmei\u00dfel mit Verschlei\u00dfschutzschreiben ohne die Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des deutschen Patents DE 199 XX XXX nicht mit einem Mei\u00dfelhalter der vorstehend beschriebenen Art zu einem Werkzeug der vorstehend vorbeschriebenen Art kombiniert werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die in I. bezeichneten und seit dem 7. April 2002 bis zum 14. Mai 2019 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird;<\/li>\n<li>III.<br \/>\n1.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, ihr f\u00fcr die Zeit ab dem 7. April 2002 bis zum 14. Mai 2019 Auskunft zu erteilen und Rechnung zulegen \u00fcber die in I. bezeichneten und seit dem 7. April 2002 bis zum 14. Mai 2019 begangenen Handlungen, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beif\u00fcgung von Belegen (Rechnungskopien) unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Menge der erhaltenen und\/oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, unter Angabe von Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, unter Einschluss der Internet-Werbung,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei<br \/>\n\uf02d der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidig\u00acten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und\/oder Lieferanten in der erteilten Rechnung ent\u00achalten sind,<br \/>\n\uf02d die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der Angaben zu a) und b) durch Vorlage von Kopien der Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, sowie die Richtigkeit der Angaben zu c) unter Vorlage von Kopien der Angebote nachzuweisen;<\/li>\n<li>2.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in H\u00f6he von \u20ac 7.450,29 zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 22. Oktober 2019 zu zahlen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise,<\/li>\n<li>der Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch in Form einer Bankb\u00fcrgschaft erbracht werden kann, ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Ansicht, eine mittelbare Verletzung des Klagepatents l\u00e4ge jedenfalls dann nicht vor, wenn die angegriffenen Rundschaftmei\u00dfel in dem Mei\u00dfelhalter H der G eingesetzt werden.<\/li>\n<li>Der als Anlage B 1 vorgelegten Brosch\u00fcre sei zu entnehmen, dass die St\u00fctzfl\u00e4che des Mei\u00dfelhalters einen Au\u00dfendurchmesser von 45 mm aufweise. Denn die G beschreibe in dieser Brosch\u00fcre, dass die J Rundschaftmei\u00dfel \u00fcber eine exakt auf den Mei\u00dfelhalter abgestimmte Verschlei\u00dfscheibe mit einem Scheibenau\u00dfendurchmesser von 45 mm verf\u00fcgen, die das Mei\u00dfelhalteroberteil komplett abdecken. Bei einem Au\u00dfendurchmesser der Verschlei\u00dfscheibe von 45 mm m\u00fcsse daher auch die St\u00fctzfl\u00e4che des Mei\u00dfelhalters einen Au\u00dfendurchmesser von 45 mm aufweisen.<\/li>\n<li>Die Verschlei\u00dfschutzscheibe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die unstreitig einen Durchmesser von 44 mm aufweist, \u00fcberdecke damit nicht die St\u00fctzfl\u00e4che des Mei\u00dfelhalters des Systems H. Im Betrieb w\u00fcrde sich die Verschlei\u00dfscheibe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform daher in die St\u00fctzfl\u00e4che des Mei\u00dfelhalters einarbeiten, was das Klagepatent gerade verhindern wolle. Somit sei nicht zwingend eine Patentverletzung vorgegeben, wenn die angegriffenen Rundschaftmei\u00dfel bei einer Stra\u00dfenfr\u00e4smaschine mit Wechselhaltersystem der G eingesetzt werden. Es fehle an der objektiven Eignung zur unmittelbaren Patentverletzung.<\/li>\n<li>Zudem sei der Feststellungsantrag zur Erg\u00e4nzung der einstweiligen Verf\u00fcgung unzul\u00e4ssig. Es fehle jedenfalls an einem Feststellungsinteresse hinsichtlich des Antrags zu I., mit dem die Feststellung eines Unterlassungsanspruchs f\u00fcr ein abgelaufenes Schutzrecht geltend gemacht werden soll.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin Erstattung der Kosten des Patentanwalts f\u00fcr das Abschlussschreiben nicht verlangen.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die Klage ist teilweise unzul\u00e4ssig. Soweit sie zul\u00e4ssig ist, ist die Klage \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDer Klageantrag zu I. ist unzul\u00e4ssig. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Feststellungsklage, wie sie mit dem Antrag zu I. geltend gemacht wird, liegen nicht vor.<\/li>\n<li>Eine Feststellungsklage setzt gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO voraus, dass der Kl\u00e4ger ein rechtliches Interesse daran hat, dass ein Rechtsverh\u00e4ltnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Im Streitfall fehlt es am erforderlichen Feststellungsinteresse.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte ihr gegen\u00fcber bis zum 14. Mai 2019 zur Unterlassung aus dem Anspruch 1 des Klagepatents verpflichtet war. Zwar begr\u00fcndet ein Unterlassungsanspruch grunds\u00e4tzlich ein Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen Anspruchsgl\u00e4ubiger und Anspruchsschuldner. Im Streitfall ist die Feststellung aber auf ein vergangenes Rechtsverh\u00e4ltnis gerichtet, da nur das Bestehen der Verpflichtung bis zum 14. Mai 2019 festgestellt werden soll und ein Unterlassungsanspruch f\u00fcr die Zeit danach aufgrund Ablaufs der Schutzdauer des Klagepatents unstreitig nicht besteht. Dies gen\u00fcgt nicht zur Begr\u00fcndung eines Feststellungsinteresses.<\/li>\n<li>Das Rechtsverh\u00e4ltnis im Sinne des \u00a7 256 Abs. 1 ZPO muss grunds\u00e4tzlich ein gegenw\u00e4rtiges sein (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO 33. Aufl.: \u00a7 256 Rn 3a). Ein vergangenes Rechtsverh\u00e4ltnis kann nur Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wenn sich aus ihm nach dem Klagevortrag noch fortdauernde Rechtsfolgen oder ein gesteigertes Rehabilitierungsbed\u00fcrfnis ergeben (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO 33. Aufl.: \u00a7 256 Rn 3a m.w.Nw.). Von fortdauernden Rechtsfolgen eines vergangenen Rechtsverh\u00e4ltnisses kann beispielsweise ausgegangen werden, wenn das Rechtsverh\u00e4ltnis die Grundlage f\u00fcr einen vom Kl\u00e4ger jetzt verfolgten Anspruch bildet (BGH Urt. v. 29.04.1958, VIII ZR 198\/57) oder zur Folge hat, dass noch Anspr\u00fcche zumindest dem Grunde nach bestehen (BAG Urt. v. 15.12.1999, 5 AZR 457\/98). Ein gesteigertes Rehabilitierungsbed\u00fcrfnis ist unzweifelhaft nicht gegeben. Aber auch fortdauernde Rechtsfolgen sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet ihr Feststellungsinteresse im Wesentlichen damit, dass die Beklagte keine Abschlusserkl\u00e4rung abgegeben habe. Es bestehe die Gefahr, dass nach Eintritt der Verj\u00e4hrung des Unterlassungsanspruchs auf den Antrag der Beklagten hin die einstweilige Verf\u00fcgung aufgehoben werde. Dies k\u00f6nne nur dadurch vermieden werden, dass im Rahmen des Hauptsacheverfahrens der (vorl\u00e4ufige) Verf\u00fcgungsbeschluss best\u00e4tigt werde. Dies sei, nachdem die Schutzdauer des Klagepatents abgelaufen sei, nur im Wege der Feststellung m\u00f6glich.<\/li>\n<li>Davon ausgehend kommen allenfalls fortdauernde Rechtsfolgen aufgrund der einstweiligen Verf\u00fcgung vom 11. April 2019 in Betracht. Aber auch solche bestehen nicht. Da das Klagepatent mittlerweile erloschen ist, besteht ein Unterlassungsanspruch nicht mehr. Die einstweilige Verf\u00fcgung entfaltet infolgedessen keine Wirkung mehr. Es ist auch nicht vorgetragen, dass die einstweilige Verf\u00fcgung im Hinblick auf etwaige Zuwiderhandlungen gegen das Unterlassungsgebot noch als Rechtsgrundlage f\u00fcr ein Zwangsvollstreckungsverfahren dient. Der Kl\u00e4gerin geht es im Ergebnis vielmehr darum, durch die begehrte Feststellung einer m\u00f6glichen Aufhebung der einstweiligen Verf\u00fcgung und der damit ggf. verbundenen Kostenlast zu entgehen. Dieses Rechtsschutzziel lie\u00dfe sich mit der Feststellung einer fr\u00fcheren Unterlassungsverpflichtung jedoch nicht erreichen. Vielmehr stehen der Kl\u00e4gerin andere, einfachere Wege zur Verf\u00fcgung, eine Kostenlast infolge einer etwaigen Aufhebung der einstweiligen Verf\u00fcgung zu vermeiden.<\/li>\n<li>Die Feststellung eines fr\u00fcheren, aber mittlerweile erloschenen Anspruchs auf Unterlassung ist nicht geeignet, die Verj\u00e4hrung zu hemmen und insofern die Aufhebung der einstweiligen Verf\u00fcgung wegen ver\u00e4nderter Umst\u00e4nde zu verhindern. Denn die Verj\u00e4hrung setzt einen bestehenden Anspruch voraus. Durch den Eintritt der Verj\u00e4hrung erh\u00e4lt der Schuldner des Anspruchs gem\u00e4\u00df \u00a7 214 Abs. 1 BGB lediglich ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht; der Anspruch selbst bleibt bestehen. Im Streitfall fehlt es jedoch an einem bestehenden Unterlassungsanspruch, da das Klagepatent mittlerweile erloschen ist.<\/li>\n<li>Demnach droht auch nicht die Aufhebung der einstweiligen Verf\u00fcgung wegen des Eintritts der Verj\u00e4hrung des Unterlassungsanspruchs, sondern wegen des Ablaufs der Schutzdauer des Klagepatents. Aber auch dagegen sch\u00fctzt die begehrte Feststellung nicht. Das ist auch nicht notwendig, weil der Kl\u00e4gerin insoweit, insbesondere aus den Rechtsbehelfen der \u00a7\u00a7 924, 926, 927 ZPO keine Nachteile drohen, die sie nur mit der begehrten Feststellung abwenden k\u00f6nnte. Auf einen Widerspruch der Beklagten gegen die einstweilige Verf\u00fcgung gem\u00e4\u00df \u00a7 924 BGB w\u00e4re eine Erledigungserkl\u00e4rung im Hinblick auf das Erl\u00f6schen des Klagepatents die prozessual richtige Reaktion der Kl\u00e4gerin, um der negativen Kostenfolge zu entgehen. Die Feststellung einer fr\u00fcher bestehenden Verpflichtung zur Unterlassung hindert nicht die Aufhebung der einstweiligen Verf\u00fcgung wegen des mittlerweile eingetretenen Fortfalls des Unterlassungsanspruchs. Ein Antrag auf Fristsetzung zur Klageerhebung gem\u00e4\u00df \u00a7 926 ZPO wird hingegen aufgrund eindeutiger Erfolglosigkeit der Hauptsacheklage als unzul\u00e4ssig anzusehen sein (Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO 33. Aufl.: \u00a7 926 Rn 12). Selbst wenn er als zul\u00e4ssig erachtet werden sollte, bestehen Zweifel, ob die begehrte Feststellung, weil sie in ihren Wirkungen hinter der Unterlassungsverf\u00fcgung zur\u00fcckbleibt, die Aufhebung der einstweiligen Verf\u00fcgung verhindern kann. Jedenfalls besteht ein etwaiges Feststellungsinteresse nicht vor dem Antrag auf Fristsetzung zur Hauptsacheklage (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 29.06.2004 \u2013 4a O 201\/03). Einem Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verf\u00fcgung k\u00f6nnte die Kl\u00e4gerin schlie\u00dflich durch einen Verzicht auf die Rechte aus der einstweiligen Verf\u00fcgung und die R\u00fcckgabe des Titels begegnen (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche und Verfahren, 12. Aufl.: Kap. 56 Rn 37a), ohne auf ihre Kostenerstattungsanspr\u00fcche verzichten zu m\u00fcssen, weil die einstweilige Verf\u00fcgung urspr\u00fcnglich zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet war. Insofern gilt nichts anderes als nach rechtskr\u00e4ftiger Verurteilung zur Unterlassung in der Hauptsache: Auch in dem Fall droht die Aufhebung der einstweiligen Verf\u00fcgung wegen Wegfalls des Verf\u00fcgungsgrundes (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche und Verfahren, 12. Aufl.: Kap. 56 Rn 33), dem die Kl\u00e4gerin durch vorherigen Verzicht auf die Rechte aus der einstweiligen Verf\u00fcgung und ihre R\u00fcckgabe begegnen kann. Die Feststellung einer fr\u00fcheren Unterlassungspflicht vermag insofern ebenfalls nicht die Aufhebung der einstweiligen Verf\u00fcgung zu verhindern.<\/li>\n<li>Ein Feststellungsinteresse l\u00e4sst sich auch nicht damit begr\u00fcnden, dass die Beklagte keine Abschlusserkl\u00e4rung abgegeben hat und die Kl\u00e4gerin damit auf ein Hauptsacheverfahren verwiesen war, um den vorl\u00e4ufig gesicherten Anspruch zu titulieren. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Beklagten der Vorwurf gemacht werden kann, keine Abschlusserkl\u00e4rung abgegeben zu haben. Denn grunds\u00e4tzlich ist es Sache der Kl\u00e4gerin, ihre Anspr\u00fcche vor Ablauf des Klagepatents so rechtzeitig durchzusetzen, dass sie keinen Rechtsverlust erleidet. Letztlich bedarf dies jedoch keiner Entscheidung. Denn selbst wenn man dies anders sieht, wird dadurch ein Feststellungsinteresse nicht begr\u00fcndet. Durch Verweigerung der Abgabe einer Abschlusserkl\u00e4rung hat die Kl\u00e4gerin keine Rechtsposition verloren, die sie nunmehr durch die begehrte Feststellung oder jedenfalls nicht auf einem anderen, einfacheren Weg erlangen k\u00f6nnte. Eine vor Ablauf des Klagepatents von der Beklagten abgegebene Abschlusserkl\u00e4rung h\u00e4tte grunds\u00e4tzlich keine \u00fcber die Schutzdauer des Klagepatents hinausgehenden Wirkungen begr\u00fcnden k\u00f6nnen, da ihr Erkl\u00e4rungsinhalt regelm\u00e4\u00dfig auf den Zweck, die angestrebte Gleichstellung des vorl\u00e4ufigen mit dem Hauptsachetitel zu erreichen, beschr\u00e4nkt ist (vgl. BGH GRUR 2009, 1096, 1098 \u2013 Mescher weis). Eine Verurteilung zur Unterlassung ist jedoch regelm\u00e4\u00dfig dahingehend zu verstehen, dass die Unterlassung nur f\u00fcr die Dauer des Patents verlangt wird (vgl. zum Klageantrag: Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, PatG 11. Aufl.: \u00a7 139 Rn 34). Nach Ablauf des Klagepatents konnte die Kl\u00e4gerin hingegen nicht mehr ernsthaft die Abgabe einer Abschlusserkl\u00e4rung verlangen, weil ein Unterlassungsanspruch nicht mehr bestand. Eine andere Rechtsposition h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin im \u00dcbrigen auch nicht erlangt, wenn sie noch vor Ablauf des Klagepatents Klage auf Unterlassung erhoben h\u00e4tte. Aufgrund der Verfahrensdauer war ein Unterlassungstitel vor Ablauf des Klagepatents nie zu erreichen. Vielmehr h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin mit Ablauf der Schutzdauer den Rechtsstreit verst\u00e4ndigerweise in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4ren m\u00fcssen, um der Klageabweisung und der damit verbundenen nachteiligen Kostenfolge zu entgehen.<\/li>\n<li>Damit ist der Kl\u00e4gerin aber auch im vorliegenden Fall noch ein weiterer einfacherer Weg vorgezeichnet, ihr Rechtsschutzziel zu erreichen. Statt einen Widerspruch der Beklagten oder einen Antrag nach \u00a7\u00a7 926, 927 ZPO abzuwarten, kann sie eine f\u00fcr sich nachteilige Kostenfolge auch dadurch verhindern, dass sie das einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren nunmehr f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Dem wird sich auch die Beklagte nicht verschlie\u00dfen k\u00f6nnen mit der Folge, dass gem\u00e4\u00df \u00a7 91a ZPO der Beklagten die Kosten des Verf\u00fcgungsverfahrens aufzuerlegen sind, da durch den Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents der Unterlassungsanspruch nunmehr erloschen ist. Andernfalls wird die Erledigung des Verf\u00fcgungsverfahrens streitig festgestellt mit der gleichen Kostenfolge f\u00fcr die Beklagte.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stellen eine mittelbare Verletzung von Anspruch 1 des Klagepatents dar.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Werkzeug f\u00fcr eine Schr\u00e4m-, Bergbau- oder Stra\u00dfenfr\u00e4smaschine mit einem Rundschaftmei\u00dfel (Abs. [0001], Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift).<\/li>\n<li>In der Klagepatentschrift wird dazu ausgef\u00fchrt, dass ein derartiges Werkzeug im Stand der Technik aus der EP 0 639 XXX A 1 bekannt gewesen sei. Beschrieben werde ein Werkzeug, das einen Mei\u00dfelhalter und einen darin gelagerten Rundschaftmei\u00dfel aufweise. Der Rundschaftmei\u00dfel weise seinerseits einen Mei\u00dfelkopf mit einem daran einst\u00f6ckig angeformten Mei\u00dfelschaft auf. Dieser Mei\u00dfelschaft weise eine im Wesentlichen zylindrische Geometrie auf und sei von einer Spannh\u00fclse umgeben. Mit dieser werde der Rundschaftmei\u00dfel in einer Aufnahme des Mei\u00dfelhalters gehalten. Dies geschehe dadurch, dass sich die Spannh\u00fclse in der Aufnahme verspreize. Aus Gr\u00fcnden des Verschlei\u00dfschutzes l\u00e4ge der Rundschaftmei\u00dfel mit seinem Kopf nicht direkt auf einer zugeordneten St\u00fctzfl\u00e4che des Mei\u00dfelhalters auf. Vielmehr sei eine Verschlei\u00dfschutzscheibe dazwischengelegt. Diese Verschlei\u00dfschutzscheibe sei auf den Mei\u00dfelschaft des Rundschaftmei\u00dfels aufgezogen. Um zu verhindern, dass die Verschlei\u00dfschutzscheibe w\u00e4hrend des Werkzeugeinsatzes rotiere und damit auf der St\u00fctzfl\u00e4che entlangschleife, seien unterschiedliche Haltemittel vorgesehen, mit denen die Verschlei\u00dfschutzscheibe an dem Mei\u00dfelhalter fixiert werde (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Ein weiteres Werkzeug sei aus der DE 37 01 XXX C 1 bekannt. In der Klagepatentschrift wird erl\u00e4utert, dass bei diesem Werkzeug ein Rundschaftmei\u00dfel drehbar in der als Bohrung ausgebildeten Aufnahme des Mei\u00dfelhalters gelagert sei. Zwischen dem Mei\u00dfelkopf und der St\u00fctzfl\u00e4che sei die Verschlei\u00dfschutzscheibe angeordnet. An der Oberseite dieser Verschlei\u00dfschutzscheibe schleife der Mei\u00dfelkopf w\u00e4hrend des Arbeitseinsatzes in Folge der Rotationsbewegung des Rundschaftmei\u00dfels. In Folge der Reibekr\u00e4fte drehe sich die Verschlei\u00dfschutzscheibe ebenfalls und schleife \u00fcber die St\u00fctzfl\u00e4che des Werkzeughalters. Dadurch entstehe ein Verschlei\u00df sowohl der Verschlei\u00dfschutzscheibe als auch des Mei\u00dfelhalters. In Folge des Verschlei\u00dfes des Mei\u00dfelhalters arbeite sich die Verschlei\u00dfschutzscheibe in die St\u00fctzfl\u00e4che des Mei\u00dfelhalters ein. Dadurch sei der an die St\u00fctzfl\u00e4che angrenzende Bereich des Mei\u00dfelhalters einem starken Verschlei\u00df ausgesetzt (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Ausgehend von den im Stand der Technik bekannten Problemen, liegt der Erfindung die Aufgabe (technisches Problem) zugrunde, ein Werkzeug der eingangs erw\u00e4hnten Art zu schaffen, bei dem der Mei\u00dfelhalter besser vor Verschlei\u00dfeinwirkung gesch\u00fctzt ist und bei dem eine Verschlei\u00dferkennung einfach durchf\u00fchrbar ist.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung des Problems schl\u00e4gt das Klagepatent ein Werkzeug f\u00fcr eine Schr\u00e4m-, Bergbau- oder Stra\u00dfenfr\u00e4smaschine mit den Merkmalen des Anspruchs 1 vor, die nachstehend in gegliederter Form wiedergegeben sind:<\/li>\n<li>a) das Werkzeug hat<br \/>\nI) einen Mei\u00dfelhalter (20),<br \/>\nII) einen Rundschaftmei\u00dfel (10) und<br \/>\nIII) eine Verschlei\u00dfschutzscheibe (30);<br \/>\nb) der Mei\u00dfelhalter (20) weist<br \/>\n&#8211; eine Aufnahme (21) f\u00fcr den Rundschaftmei\u00dfel (10) sowie<br \/>\n&#8211; einen Halteansatz (24) mit einer St\u00fctzfl\u00e4che (22) auf;<br \/>\nc) der Halteansatz (24)<br \/>\n(a) steht &#8211; in Richtung der Mittell\u00e4ngsachse (18) der Aufnahme (21) gesehen &#8211; mit einem Vorsprung \u00fcber den Mei\u00dfelhalter (20) vor;<br \/>\n(b) ist mit einer oder mehreren Verschlei\u00dfmarkierungen (23) ver\u00acsehen, die im Bereich hinter der Verschlei\u00dfschutzscheibe (30) angeordnet sind;<br \/>\nd) der Vorsprung des Halteansatzes (24) ist<br \/>\n(a) im Querschnitt kreisf\u00f6rmig ausgebildet und zylindrisch,<br \/>\n(b) umfangseitig mit einer oder mehreren Vertiefungen (23) versehen, die um die Mittell\u00e4ngsachse (18) der Mei\u00dfelaufnahme (21) umlaufen und als Verschlei\u00dfmarkierung dienen;<br \/>\ne) die St\u00fctzfl\u00e4che (22) des Halteansatzes (24)<br \/>\n(a) erstreckt sich quer zur Mittell\u00e4ngsachse (18) der Aufnahme (21) bis hin zu den \u00e4u\u00dferen Abmessungsbegrenzungen des an die St\u00fctzfl\u00e4che (22) anschlie\u00dfenden Bereichs des Halteansatzes (24),<br \/>\n(b) erstreckt sich zumindest bereichsweise um die Mei\u00dfelaufnahme (21) herum,<br \/>\n(c) ist am freien Ende des Vorsprungs des Halteansatzes (24) angeordnet.<br \/>\n(d) weist eine ringf\u00f6rmige Gestaltung auf;<br \/>\nf) der Rundschaftmei\u00dfel (10) weist<br \/>\n(a) einen Mei\u00dfelkopf (11) und<br \/>\n(b) einen Mei\u00dfelschaft (14) auf;<br \/>\ng) der Mei\u00dfelkopf (11)<br \/>\n(a) hat eine Mei\u00dfelspitze (12)<br \/>\n(b) liegt auf der der St\u00fctzfl\u00e4che (22) des Halteansatzes (24) abge\u00ackehrten Oberseite der Verschlei\u00dfschutzscheibe (30) auf;<br \/>\nh) der Mei\u00dfelschaft (14) ist in der Aufnahme (21) des Halteansatzes<br \/>\n(24) des Mei\u00dfelhalters (20) gehalten, und zwar<br \/>\n(a) in Richtung der Mittell\u00e4ngsachse (18) der Aufnahme (21) unverlierbar,<br \/>\n(b) jedoch um diese Mittell\u00e4ngsachse (18) frei drehbar;<br \/>\ni) die Verschlei\u00dfschutzscheibe (30)<br \/>\n(a) \u00fcberdeckt mit ihrer Gegenfl\u00e4che (31) den gesamten, radial au\u00dfenliegenden Bereich der St\u00fctzfl\u00e4che (22) des Halteansatzes (24),<br \/>\n(b) liegt mit ihrer Gegenfl\u00e4che (31) auf der St\u00fctzfl\u00e4che (22) des Halteansatzes (24) auf und<br \/>\n(c) ist um die Mittell\u00e4ngsachse (18) der Mei\u00dfelaufnahme (21) drehbar gehalten.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht, das die Beklagte zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet und liefert, obwohl es auf Grund der Umst\u00e4nde jedenfalls offensichtlich ist, dass dieses Mittel dazu geeignet und bestimmt ist, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, \u00a7 10 Abs. 1 PatG.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist objektiv geeignet, in einem Mei\u00dfelhalter im Sinne des Klagepatentanspruchs verwendet zu werden. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht s\u00e4mtliche Merkmale, die f\u00fcr einen Rundschaftmei\u00dfel mit einer Verschlei\u00dfschutzscheibe im Sinne der Lehre des Klagepatents erforderlich sind, und kann in einen Mei\u00dfelhalter, der den Merkmalsgruppen 2 bis 5 entspricht, erfindungsgem\u00e4\u00df eingebracht werden. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Ob es auch dann, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in einem Mei\u00dfelhalter des Typs H der G eingesetzt wird, zu einer Patentverletzung kommt, ist an dieser Stelle unerheblich. Denn es kommt lediglich auf die objektive Eignung f\u00fcr die patentgem\u00e4\u00dfe Verwendung in einem (zumindest gedachten) Mei\u00dfelhalter an, die hier zu bejahen ist.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nHandelt es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um ein Mittel, das zusammen mit einem Mei\u00dfelhalter ein Werkzeug im Sinne des Klagepatentanspruchs bilden kann, bezieht es sich zugleich auf ein wesentliches Element der Erfindung. Das ist n\u00e4mlich der Fall, wenn das Mittel geeignet ist, mit einem wesentlichen, n\u00e4mlich im Patentanspruch genannten Erfindungselement funktional so zusammenzuwirken, dass es zu einer Verwirklichung des Erfindungsgedankens kommt (BGH GRUR 2004, 758, 760 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2006, 570 \u2013 extracoronales Geschiebe). Im Streitfall ist der streitgegenst\u00e4ndliche Rundschaftmei\u00dfel ein wesentlicher Bestandteil des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Werkzeugs.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nEs ist unstreitig, dass die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland anbietet und liefert. Dies geschieht auch \u201ezur Benutzung der Erfindung\u201c, weil der jeweilige Abnehmer in die Lage versetzt wird, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit einem Mei\u00dfelhalter f\u00fcr ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Werkzeug zu verwenden. Regelm\u00e4\u00dfig geschieht dies, d.h. die Benutzung der Erfindung, auch in der Bundesrepublik Deutschland.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nEs ist f\u00fcr die Beklagte aufgrund der Umst\u00e4nde jedenfalls offensichtlich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zur Verwendung in einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Mei\u00dfelhalter geeignet und bestimmt ist.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Offensichtlichkeit ist ma\u00dfgeblich, ob im Zeitpunkt des Angebots oder der Lieferung nach den gesamten Umst\u00e4nden des Falls die drohende Patentverletzung aus der Sicht des Anbieters oder Lieferanten so deutlich erkennbar war, dass ein Angebot oder eine Lieferung der wissentlichen Patentgef\u00e4hrdung gleichzustellen ist (BGH GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat). Es gen\u00fcgt, wenn aus der Sicht des Dritten bei objektiver Betrachtung nach den Umst\u00e4nden die hinreichend sichere Erwartung besteht, dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH GRUR 2006, 839 \u2013 Deckenheizung). Zur Feststellung dieses Tatbestandsmerkmals kann auf Erfahrungen des t\u00e4glichen Lebens zur\u00fcckgegriffen werden (BGH GRUR 2005, 848, 851 &#8211; Antriebsscheibenaufzug). Regelm\u00e4\u00dfig liegt der notwendig hohe Grad der Erwartung einer Patentverletzung dann vor, wenn der Anbieter oder Lieferant selbst eine solche Benutzung vorgeschlagen hat (BGH GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat). Dies kann der Fall sein, wenn in Bedienungsanleitungen oder dergleichen der Angebotsempf\u00e4nger oder Belieferte darauf hingewiesen wird, das Mittel in einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Weise zu verwenden, weil die Erfahrung daf\u00fcr spricht, dass sich der Angebotsempf\u00e4nger oder Abnehmer nach derartigen Anleitungen oder Empfehlungen richten wird (BGH GRUR 2005, 848, 853 \u2013 Antriebsscheibenaufzug).<\/li>\n<li>Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist die Offensichtlichkeit der Verwendungsbestimmung zu bejahen.<\/li>\n<li>Am 8. April 2014 hat ein Mitarbeiter der Beklagten auf der Messe E gegen\u00fcber Besuchern des Messestandes ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass die im Katalog \u2013 vorgelegt als Anlage K 9 \u2013 dargestellte angegriffene Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr Stra\u00dfenfr\u00e4smaschinen der G geeignet ist. Es handelt sich dabei um ein Angebot mit der Empfehlung, die angegriffenen Rundschaftmei\u00dfel in Mei\u00dfelhalter der Wechselhaltersysteme der G einzusetzen. Zu diesen geh\u00f6ren die Systeme (\u2026) und H. F\u00fcr sie ist mit Ausnahme des Systems H unstreitig, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit dem Einsatz in diesen Systemen im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG zur Benutzung der Erfindung des Klagepatents verwendet wird.<\/li>\n<li>Ob auch der Einsatz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in einem Wechselhaltersystem des Typs H eine Benutzung der Lehre des Klagepatents darstellt, kann dahinstehen. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, ist mit dem f\u00fcr die Offensichtlichkeit im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG erforderlichen hohen Grad der Erwartung einer Patentverletzung davon auszugehen, dass die Angebotsempf\u00e4nger und Abnehmer die angegriffene Ausf\u00fchrungsform patentgem\u00e4\u00df verwenden werden. Die G hat in der Bundesrepublik Deutschland einen Anteil von ca. 93% am Markt f\u00fcr Stra\u00dfenfr\u00e4smaschinen und Wechselhaltersysteme. Angebot und Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolgen daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Einsatz in den Wechselhaltersystemen der G. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Kl\u00e4gerin ist zudem derzeit davon auszugehen, dass dabei \u2013 unter au\u00dfer-Acht-Lassung des hier allein streitigen Systems H \u2013 nur Wechselhaltersysteme im Einsatz sind, die patentgem\u00e4\u00df ausgestaltet sind, d.h. die bei Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu einer Benutzung der Lehre des Klagepatents f\u00fchren. Infolgedessen war aus Sicht der Beklagten im Zeitpunkt des Angebots oder der Lieferung nach den gesamten Umst\u00e4nden des Falls eine drohende Patentverletzung sicher erkennbar. Selbst wenn der Einsatz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im System H keine patentgem\u00e4\u00dfe Verwendung darstellen sollte, hing die Verwendungsbestimmung nur noch davon ab, mit welchem Wechselhaltersystem der Angebotsempf\u00e4nger oder Abnehmer die Stra\u00dfenfr\u00e4smaschine betreiben wollte oder betrieb. Dabei war die weit \u00fcberwiegende Zahl der Wechselhaltersysteme \u2013 n\u00e4mlich alle Systeme mit Ausnahme ggf. des Modells H \u2013 patentgem\u00e4\u00df ausgestaltet. Wird weiterhin ber\u00fccksichtigt, dass der Beklagten ausweislich der au\u00dfergerichtlichen Korrespondenz sogar ansatzweise bekannt ist (vgl. S. 3 der Anlage K 11) und nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin es ihren und den Gepflogenheiten der G entspricht nachzufragen, in welchen Wechselhaltersystemen die angegriffenen Mei\u00dfel eingesetzt werden, bestehen an der Offensichtlichkeit der Verwendungsbestimmung der Angebotsempf\u00e4nger und Abnehmer keine Zweifel.<\/li>\n<li>Einer Entscheidung dar\u00fcber, ob auch der Einsatz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in dem System H patentgem\u00e4\u00df ist, bedarf es nach alledem nicht. Vor allem bildet diese Fragestellung keinen eigenen Streitgegenstand, der zu bescheiden ist. Darauf hat auch die Kl\u00e4gerin zu Recht wiederholt hingewiesen, da \u00a7 10 PatG nicht einmal die konkrete Verwendung, sondern nur die Kenntnis oder jedenfalls die Offensichtlichkeit der subjektiven Bestimmung zu einer patentgem\u00e4\u00dfen Verwendung voraussetzt.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDa die Beklagte Mittel zur Benutzung der patentierten Erfindung gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 PatG anbietet und liefert, ohne dazu berechtigt zu sein, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG.<\/li>\n<li>Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/li>\n<li>Der Feststellungsantrag ist auch begr\u00fcndet, weil die Beklagte die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Zudem ist es nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Ob der Kl\u00e4gerin ein bezifferbarer Schaden entstanden ist, den sie gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 2 PatG ersetzt verlangen kann, bedarf keiner abschlie\u00dfenden Kl\u00e4rung. Ein auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteter Klageantrag ist, sofern eine Schutzrechtsverletzung vorliegt, schon dann begr\u00fcndet, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit f\u00fcr den Eintritt eines Schadens besteht. Diese braucht nicht hoch zu sein. Ob und was f\u00fcr ein Schaden entstanden ist, bedarf keiner Kl\u00e4rung, wenn nach der Erfahrung des t\u00e4glichen Lebens der Eintritt eines Schadens mit einiger Sicherheit zu erwarten ist. Hierf\u00fcr gen\u00fcgt es in der Regel, wenn zumindest eine rechtswidrig und schuldhaft begangene Verletzungshandlung vorliegt (BGH GRUR 2013, 713, 714 \u2013 Fr\u00e4sverfahren m.w.Nw.). Als Verletzungshandlung in diesem Sinn reicht eine mittelbare Patentverletzung i.S.v. \u00a7 10 Abs. 1 PatG grunds\u00e4tzlich aus. Dies gilt sogar dann, wenn lediglich die Verletzungsform des Anbietens festgestellt ist. (BGH GRUR 2013, 713, 714 f. \u2013 Fr\u00e4sverfahren).<\/li>\n<li>Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist nicht nur ein Schadenseintritt wahrscheinlich, sondern es bedarf auch keiner Entscheidung, ob der Einsatz der angegriffenen Rundschaftmei\u00dfel in konkreten Mei\u00dfelhaltern wie dem H tats\u00e4chlich zu einer Patentverletzung f\u00fchrte. Bereits die mittelbare Verletzung, f\u00fcr die die Frage einer Benutzung des Klagepatents durch die Verwendung von Wechselhaltersystemen des Typs H keiner Beantwortung bedarf, begr\u00fcndet die Schadensersatzpflicht dem Grunde nach.<\/li>\n<li>Ob aufgrund eines etwaigen patentfreien Einsatzes der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nur solche Angebote und Lieferungen eine mittelbare Verletzung begr\u00fcnden, die ohne Warnhinweis erfolgten, bedarf ebenfalls keiner Entscheidung, weil die Kl\u00e4gerin den Antrag bereits auf solche Verletzungshandlungen beschr\u00e4nkt hat, die ohne einen entsprechenden Warnhinweis erfolgten. Hingegen konnte von der Antragsgegnerin nicht verlangt werden, dass sie ihre Abnehmer dar\u00fcber hinaus zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung verpflichtet. Weil dies wegen der absehbaren Reaktionen der potenziellen Abnehmer wirtschaftlich einem uneingeschr\u00e4nkten Verbot des Vertriebs gleichkommen kann, nicht vorgetragen ist, dass ein Warnhinweis nach den konkreten Umst\u00e4nden des Einzelfalls unzureichend ist, und auch sonst keine Umst\u00e4nde ersichtlich sind, die das Erfordernis einer Verpflichtung zur Abnahme einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung begr\u00fcnden k\u00f6nnten (BGH GRUR 2007, 679, 685 \u2013 Haubenstretchautomat m.w.N.), hat die Kl\u00e4gerin, was die Beklagte zu Recht nicht in Frage stellt, nicht die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung bei jeder Lieferung verlangt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Wie auch im Fall des Schadensersatzes ist eine Beschr\u00e4nkung der Auskunft auf solche Rundschaftmei\u00dfel, die tats\u00e4chlich patentgem\u00e4\u00df verwendet wurden, nicht angezeigt.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung au\u00dfergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in H\u00f6he von 5.772,35 EUR aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG bzw. \u00a7\u00a7 677, 683, 670 BGB.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer Anspruch auf Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Kosten ist der H\u00f6he nach zu Recht unstreitig. Geltend gemacht ist die H\u00e4lfte einer 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr aus einem Streitwert von 100.000,00 EUR zuz\u00fcglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, mithin 1.174,47 EUR.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte in H\u00f6he von 4.697,88 Euro einen Anspruch auf Erstattung der au\u00dfergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, soweit sie die Beklagte mit Schreiben vom 17. Juni 2019 (Anlage K 10) zur Auskunft und Anerkenntnis ihrer Schadensersatzpflicht aufforderte.<\/li>\n<li>Ein Anspruch auf Erstattung au\u00dfergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten f\u00fcr die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserkl\u00e4rung in Bezug auf die einstweilige Verf\u00fcgung besteht hingegen nicht. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG noch aus \u00a7\u00a7 677, 683, 670 BGB. Das Abschlussschreiben vom 17. Juni 2019 war nicht erforderlich, weil das Klagepatent mittlerweile erloschen war und ein Unterlassungsanspruch infolgedessen nicht mehr bestand. Daher konnte auch von der Beklagten nicht mit Erfolg verlangt werden, die einstweilige Verf\u00fcgung als materiell-rechtlich verbindliche Regelung anzuerkennen. Von der Beklagten kann kein Verhalten verlangt werden, dass die Kl\u00e4gerin nicht auch in einem Hauptsacheverfahren durchsetzen kann. Ein Unterlassungsanspruch h\u00e4tte aber unter keinem Gesichtspunkt mehr zugesprochen werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Die vorgerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten sind im Hinblick auf die Geltendmachung weitergehender Anspr\u00fcche auf Auskunft und Schadensersatz aus einem Streitwert von 100.000 Euro und einer 1,3-fachen Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr (vgl. BGH, GRU 2015, 822 \u2013 Kosten f\u00fcr Abschlussschreiben II; Vo\u00df in Cepl\/Vo\u00df, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz2. Auflage 2018, \u00a7 922 Rn. 25) angefallen. Danach belaufen sich die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten auf 2.348,94 Euro.<\/li>\n<li>Ebenfalls in dieser H\u00f6he sind die vorgerichtlich entstandenen Patentanwaltskosten erstattungsf\u00e4hig. Nach \u00a7 143 Abs. 3 PatG sind die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Patentstreitsache entstandenen Kosten in H\u00f6he der dem Rechtsanwalt nach \u00a7 13 RVG in Verbindung mit dem Verf\u00fcgungsverzeichnis erwachsenen Geb\u00fchren zu erstatten.<\/li>\n<li>Bez\u00fcglich der Kosten f\u00fcr die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Patentstreitsache ist nicht zu pr\u00fcfen, ob die Mitwirkung des Patentanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne des \u00a7 91 Abs. 1 ZPO notwendig war (vgl. BGH, GRUR 2003, 639 \u2013 Kosten des Patentanwalts I; BGH, GRUR 2011, 754 \u2013 Kosten des Patentanwalts II; BGH, GRUR 2012, 756 \u2013 Kosten des Patentanwalts III). Auf die sachliche Notwendigkeit der Mitwirkung des Patentanwalts kommt es f\u00fcr die Erstattungsf\u00e4higkeit der Geb\u00fchren auf Grund der Regelung des \u00a7 143 Abs. 3 PatG damit nicht an; die f\u00fcr die Mitwirkung des Patentanwalts geschuldeten Geb\u00fchren sind in Patentstreitsachen stets erstattungsf\u00e4hig. Ob der Patentanwalt im Rahmen seiner Mitwirkung auch technische oder patentrechtliche Fragen zu beantworten hatte, ist ohne Belang (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss v. 31. August 2017, Az. I-2 W 14\/17 Rn. 6 m.w.N.).<\/li>\n<li>Vorliegend handelt es sich bei dem vorgerichtlichen Aufforderungsschreiben hinsichtlich Auskunft und Schadensersatz wegen Patentverletzung um eine Patentstreitsache im Sinne des \u00a7 143 Abs. 1 PatG. Entsprechend sind die f\u00fcr die Einschaltung des Patentanwalts entstandenen Kosten zu erstatten.<\/li>\n<li>Der Einwand der Beklagten, es bed\u00fcrfe \u2013 unter Verweis auf die Entscheidung des OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 9,35 \u2013 einer n\u00e4heren Begr\u00fcndung, weshalb die Einschaltung eines Patentanwalts erforderlich gewesen sei, tr\u00e4gt nicht. Zwar d\u00fcrfte dies im Hinblick auf die au\u00dfergerichtliche Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserkl\u00e4rung zu erw\u00e4gen sein, da dies allein der Vorbereitung eines Hauptsacheverfahrens und der im Hinblick auf eine f\u00fcr den Kl\u00e4ger ggf. nachteilige Kostenentscheidung nach \u00a7 93 ZPO dient. Diese kann durch die Anfrage, ob ein Hauptsacheverfahren durchgef\u00fchrt werden muss oder ob es insoweit bei der einstweiligen Verf\u00fcgung bleiben kann, vermieden werden. Dass es sich hierbei um eine Patentstreitsache im Sinne des \u00a7 143 Abs. 1 PatG handelt, ist \u2013 auch wenn der zugrundeliegende Sachverhalt eine Patentverletzung betraf \u2013 zweifelhaft. Jedenfalls vorliegend lie\u00df die Kl\u00e4gerin nicht nur zur Abgabe einer Abschlusserkl\u00e4rung auffordern, sondern hat auch weitergehende Anspr\u00fcche auf Auskunft und Schadensersatz wegen einer Patentverletzung geltend gemacht. Dass es sich hierbei um eine Patentverletzung handelt, stellt auch die Beklagte nicht in Abrede.<\/li>\n<li>Der Zinsanspruch folgt aus \u00a7\u00a7 291, 288 BGB.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und S. 2 ZPO.<\/li>\n<li>Der Beklagten war Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO nicht zu gew\u00e4hren. Sie hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ihr durch die Vollstreckung des Urteils ein nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne von \u00a7 712 ZPO entsteht.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDer Streitwert wird gem. \u00a7\u00a7 51 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG auf 150.000 Euro festgesetzt, wobei das Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung einer Unterlassungsverpflichtung der Beklagten mit 50.000 Euro bemessen wird. Der Wert eines Feststellungsantrages ist regelm\u00e4\u00dfig mit einem Bruchteil des Leistungsantrages zu bemessen. Im Verfahren auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung und f\u00fcr die Kosten der Abmahnung wurde der Unterlassungsanspruch mit 100.000,00 EUR bemessen. Dies entspricht ausnahmsweise auch dem Wert des Leistungsantrags in der Hauptsache, weil die einstweilige Verf\u00fcgung so kurz vor Ablauf des Klagepatents und ohne die M\u00f6glichkeit der erfolgreichen Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs in einem Hauptsacheverfahren mit Blick auf das wirtschaftliche Interesse der Kl\u00e4gerin einem Hauptsachetitel gleichzusetzen ist.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3093 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. Januar 2021, Az. 4b O 78\/19<\/p>\n","protected":false},"author":23,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[95,2],"tags":[],"class_list":["post-8681","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-95","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8681","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/23"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=8681"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8681\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":8683,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8681\/revisions\/8683"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=8681"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=8681"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=8681"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}