{"id":8679,"date":"2021-05-08T08:35:45","date_gmt":"2021-05-08T08:35:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8679"},"modified":"2021-05-08T11:06:31","modified_gmt":"2021-05-08T11:06:31","slug":"4b-o-68-19-basismittel-fuer-lebens-und-futtermittelherstellung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8679","title":{"rendered":"4b O 68\/19 &#8211; Basismittel f\u00fcr Lebens- und Futtermittelherstellung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3092<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 19. November 2020, Az. 4b O 68\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>Die Kosten des Rechtsstreits hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/li>\n<li>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des Gebrauchsmusters DE 20 2006 XXX XXX U 1 (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster) auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Restschadensersatzpflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>Eingetragener Inhaber des Klagegebrauchsmusters (vorgelegt als Anlage K 1), das am 23. November 2006 angemeldet wurde, ist der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin, Herr A. Das Klagegebrauchsmuster ist durch Abzweigung aus der Anmeldung des Stammpatents EP 06 81 XXX.8 unter Inanspruchnahme von drei Priorit\u00e4ten vom 29. November 2005, 16. Januar 2006 und 5. April 2006 entstanden. Das Klagegebrauchsmuster wurde am 22. April 2013 eingetragen. Die Bekanntmachung der Eintragung im Patentblatt erfolgte am 13. Juni 2013. Die Schutzdauer des Klagegebrauchsmusters ist Ende November 2016 abgelaufen.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster betrifft ein Basismaterial f\u00fcr die Herstellung insbesondere von Lebens- und Futtermitteln. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte, auf Anspruch 1 r\u00fcckbezogene Schutzanspruch 8 in Verbindung mit den Unteranspr\u00fcchen 3 und 6 lautet:<\/li>\n<li>Nahrungsmittel, Nahrungserg\u00e4nzungsmittel, Nahrungsmittel-Vorprodukt, Futtermittel, Futtererg\u00e4nzungsmittel oder Futtermittel-Vorprodukt, Pharmazeutikum, Tierarzneimittel oder Kosmetikum, welches zu mindestens 50 Gew.-%, bevorzugt zu mindestens 80 Gew.-% aus dem Basismaterial besteht, wobei<br \/>\ndas Basismaterial besteht aus (i) einem Pulver, ausgew\u00e4hlt aus einem St\u00e4rkemehl, Lecithinpulver, einer Mischung mehrerer St\u00e4rkemehle miteinander, und einer Mischung eines oder mehrerer St\u00e4rkemehle mit Lecithin (im Folgenden \u201ePulver\u201c), (ii) einem Sirup oder einer Mischung von mehreren Sirups und (iii) 0 bis 1,0 Gew.-% einer funktionellen Komponente, wobei<br \/>\nder Sirup ein Hexose-Sirup ist und wobei<br \/>\ndas Basismaterial past\u00f6s ist.<\/li>\n<li>Mit Vereinbarung vom 20. Februar 2017 (Anlage K 3) sind s\u00e4mtliche Nutzungsrechte an dem Klagegebrauchsmuster einschlie\u00dflich eventueller Schadensersatzanspr\u00fcche wegen unberechtigter Nutzung an die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen worden.<\/li>\n<li>Die Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Rollfondant, insbesondere die Produkte \u201eB\u201c und \u201eC\u201c (nachfolgend \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c). Ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist als Anlage K 15 Aktenbestandteil.<\/li>\n<li>Nach dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Untersuchungsbericht der D GmbH (Anlage K 6) weist der B der Beklagten folgende Inhaltsstoffe\/Kennzahlen auf:<\/li>\n<li>Den Hauptanteil des Fondants bildet danach Saccharose mit 73,2 % pro 100 Gramm. Der Anteil von enzymatischer St\u00e4rke betr\u00e4gt danach 3,9 % pro 100 Gramm. Der Anteil an Glukose konnte mit 0,4 % und der an Maltose mit 5,5 % bestimmt werden. Fructose und Lactose liegen mit weniger als 0,2 % unterhalb der Bestimmungsgrenze. Fett macht einen Anteil von 3,4 % aus.<\/li>\n<li>Der C der Beklagten weist nach dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Untersuchungsbericht der D GmbH (Anlage K 7) folgende Inhaltsstoffe\/Kennzahlen auf:<br \/>\nDen Hauptanteil des Fondants bildet danach Saccharose mit 76,3 % pro 100 Gramm. Der Anteil von enzymatischer St\u00e4rke betr\u00e4gt danach 4,2 % pro 100 Gramm. Der Anteil an Glukose, Fructose und Lactose liegt mit weniger als 0,2% unterhalb der Bestimmungsgrenze. Der Anteil an Maltose konnte mit 5,5 % pro 100 Gramm bestimmt werden. Fett macht einen Anteil von 3,7 % aus.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stellten eine Verletzung des schutzf\u00e4higen Klagegebrauchsmusters dar. Bei der aufgef\u00fchrten Saccharose handele es sich um einen Bestandteil von Glukose-Sirup. Eine Unterscheidung zwischen der Verwendung von Zucker und Wasser f\u00fcr die Herstellung des Produkts einerseits sowie der Verwendung von Sirup andererseits, sei nicht angebracht. Saccharose sei zudem ein Disaccharid und dies unterfalle der Gruppe der Oligosaccharide. Bestandteil des Glukosesirups sei \u2013 neben Glukose \u2013 ein sehr gro\u00dfer Anteil von Oligosacchariden, also zum Beispiel Zucker als Disaccharid.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt in der Hauptsache,<\/li>\n<li>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>ihr Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte im Zeitraum 22. April 2013 bis 30. November 2016<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland Rollfondant angeboten und\/oder vertrieben hat, soweit das Produkt zu mindestens 50 Gewichts-% aus einem Basismaterial besteht, bestehend aus (i) einem Pulver, ausgew\u00e4hlt aus einem St\u00e4rkemehl, Lecithinpulver, einer Mischung mehrerer St\u00e4rkemehle miteinander und einer Mischung eines oder mehrerer St\u00e4rkemehle mit Lecithin (im Folgenden \u201ePulver\u201c), (ii) einem Sirup oder einer Mischung mehrerer Sirups und (iii) 0 bis 1,0 Gew.-% einer funktionellen Komponente, wobei der Sirup ein Hexose-Sirup ist und wobei das Basismaterial past\u00f6s ist<\/li>\n<li>und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach den Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach einzelnen Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns;<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr dasjenige herauszugeben, was sie durch die in Ziff. I bezeichneten und vom 22. April 2013 bis 30. November 2016 begangenen Handlungen erlangt hat;<\/li>\n<li>hilfsweise,<\/li>\n<li>III. ihr Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte im Zeitraum 22. April 2013 bis 30. November 2016<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland Rollfondant angeboten und\/oder vertrieben hat, soweit das Produkt zu mindestens 50 Gewichts-% aus einem Basismaterial besteht, bestehend aus (i) einem Pulver, ausgew\u00e4hlt aus einem St\u00e4rkemehl, Lecithinpulver, einer Mischung mehrerer St\u00e4rkemehle miteinander und einer Mischung eines oder mehrerer St\u00e4rkemehle mit Lecithin (im Folgenden \u201ePulver\u201c), (ii) einem Sirup oder einer Mischung mehrerer Sirups und (iii) 0 bis 1,0 Gew.-% einer funktionellen Komponente, wobei der Sirup ein Hexose-Sirup ist, der Glukose enth\u00e4lt, und wobei das Basismaterial past\u00f6s ist<\/li>\n<li>und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Angabe wie unter Ziff. I. lit. a) \u2013 d),<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>IV. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr dasjenige herauszugeben, was sie durch die in Ziff. III. bezeichneten und vom 22. April 2013 bis 30. November 2016 begangenen Handlungen erlangt hat;<\/li>\n<li>weiter hilfsweise,<\/li>\n<li>ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagegebrauchsmusters keinen Gebrauch. Ein Basismaterial bzw. eine entsprechende Zuordnung der Zutaten finde sich weder in der Zutatenliste noch in der von der Kl\u00e4gerin veranlassten Analyse.<\/li>\n<li>Zudem verwende sie, die Beklagte, f\u00fcr die Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keinen Sirup im Sinne der Lehre des Klagegebrauchsmusters, vielmehr werde der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Zucker und Wasser in Form von Zuckerwasser beigegeben, wobei es sich nicht um einen Sirup im Sinne der gesch\u00fctzten Lehre handele. Das Klagegebrauchsmuster verlange die Anwesenheit einer konzentrierten, dickfl\u00fcssigen Zucker- bzw. Zuckeraustauschl\u00f6sung. Im Falle der Verwendung von Glukosesirup werde dies in der Zutatenliste zudem auch \u00fcblicherweise angegeben. Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne insofern nicht von der Zutatenliste auf die Zusammensetzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform schlie\u00dfen.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich sei das Klagegebrauchsmuster nicht rechtsbest\u00e4ndig. Der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters sei neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist nicht begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auch keinen Anspruch auf Feststellung der Restschadensersatzverpflichtung dem Grunde nach gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 24 Abs. 2, 24 f. Satz 2, 24b Abs. 1 und 3 GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259, 852 BGB.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft ein Basismaterial f\u00fcr die Herstellung insbesondere von Lebens- und Futtermitteln. Dieses Basismaterial besteht aus einem Pulver, ausgew\u00e4hlt aus einem Verdickungsmittel und Lecithinpulver (\u201ePulver\u201c) und aus einem Sirup. Es ist insbesondere f\u00fcr die Herstellung von Lebensmitteln und Futtermitteln geeignet. (Abs. [0001], Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagegebrauchsmusterschrift).<\/li>\n<li>Bei der Herstellung von Lebensmitteln, so das Klagegebrauchsmuster, wird h\u00e4ufig mit Basismaterialien gearbeitet, die einen erheblichen Anteil am fertigen Lebensmittel ausmachen k\u00f6nnen. Solche Basismaterialien sind h\u00e4ufig vorkonfektionierte Mischungen wie beispielsweise Backmischungen, Marzipanrohmasse oder Aromamischungen, die f\u00fcr das einzelne fertige Lebensmittel angepasst ausgew\u00e4hlt und entsprechend ihrer jeweiligen Eigenschaften gelagert werden m\u00fcssen.<\/li>\n<li>Diese Basismaterialien weisen, so das Klagegebrauchsmuster weiter, oft Nachteile auf. Zum einen sind sie insbesondere nach dem \u00d6ffnen der Verpackung nur begrenzt haltbar, Restbest\u00e4nde sind verderblich und ziehen Ungeziefer an. Zudem k\u00f6nnen sich nach dem \u00d6ffnen Bakterien und andere Mikroorganismen ansiedeln und vermehren (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Als nachteilig beschreibt das Klagegebrauchsmuster weiter, dass derartige Mischungen oft empfindlich gegen\u00fcber Temperaturschwankungen sind und nicht selten umst\u00e4ndlich zu handhaben; sie sind klebrig oder neigen in Pulverform zu Staub- und Klumpenbildung. Dadurch wird die richtige Dosierung und Weiterverarbeitung erschwert (Abs. [0004]). Drei Bestandteile, die heute in den meisten Lebensmitteln zu finden sind, sind St\u00e4rkemehl oder andere Verdickungsmittel, Lecithin und Zucker bzw. Zuckeraustauschstoffe. Diese Bestandteile sind in ihrer Reinform pulverf\u00f6rmig. M\u00f6chte man diese in einer vorkonfektionierten Mischung anbieten, sieht man sich mit verschiedenen Schwierigkeiten konfrontiert, unter anderem trennen sich die Einzelbestandteile solcher Mischungen infolge der Schwerkraft, so dass sich innerhalb einer Packung unterschiedliche Mischungsverh\u00e4ltnisse ausbilden k\u00f6nnen. Dies macht eine Weiterverarbeitung mit immer gleicher Dosierung fast unm\u00f6glich. Zudem k\u00f6nnen sich die Zutaten solcher Mischungen, die auch fl\u00fcssige oder past\u00f6se Komponenten enthalten, bei der Lagerung absetzen und so voneinander trennen oder Gradienten ausbilden. Auch sind physikalisch-chemische Effekte m\u00f6glich, zum Beispiel das Abscheiden von \u00d6len und Fetten oder das Auskristallisieren von Zucker und Zuckeraustauschstoffen. Schlie\u00dflich sind solche Mischungen oft klebrig und\/oder klumpig und dadurch schlecht dosierbar. Der enthaltene Kristallzucker f\u00fchrt zu einer nur sehr begrenzten Haltbarkeit (Abs. [0006]).<\/li>\n<li>Durch die DE-A-XXX ist die Herstellung st\u00e4rkehaltiger Zuckermassen bekannt, jedoch nur bei erh\u00f6htem Druck und erh\u00f6hter Temperatur (Abs. [0009]). Dies erfordert einen hohen maschinellen Aufwand und Systeme zur Kontrolle von Druck und Temperatur und ist folglich mit erheblichen Nachteilen behaftet.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster hat es sich vor diesem Hintergrund zur Aufgabe gemacht, ein Basismaterial zur Verf\u00fcgung zu stellen, das die beschriebenen Nachteile des Standes der Technik \u00fcberwindet. Insbesondere soll es in diesem Basismaterial nicht zu einer Trennung der Einzelbestandteile kommen, es soll leicht dosierbar und verarbeitbar sein, und es soll mit den meisten gebr\u00e4uchlichen Lebensmitteln bzw. Lebensmittelbestandteilen verbindbar bzw. eine Basis f\u00fcr Lebensmittel sein (Abs. [0012]).<\/li>\n<li>Dies soll durch Schutzanspruch 8 in Verbindung mit den Unteranspr\u00fcchen 3 und 6 erreicht werden, deren Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/li>\n<li>1. Nahrungsmittel, Nahrungserg\u00e4nzungsmittel, Nahrungsmittel-Vorprodukt, Futtermittel, Futtererg\u00e4nzungsmittel, Futtermittel-Vorprodukt, Pharmazeutikum, Tierarzneimittel oder Kosmetikum;<br \/>\n2. das Produkt besteht zu mindestens 50 Gew.-% aus dem Basismaterial;<br \/>\n3. das Basismaterial besteht aus<br \/>\n(a) einem Pulver, ausgew\u00e4hlt aus einem aus einem St\u00e4rkemehl, Lecithinpulver, einer Mischung mehrerer St\u00e4rkemehle miteinander und einer Mischung eines oder mehrerer St\u00e4rkemehle mit Lecithin (im Folgenden \u201ePulver\u201c),<br \/>\n(b) einem Sirup oder einer Mischung von mehreren Sirups und<br \/>\n(c) 0 \u2013 1,0 Gew.-% einer funktionalen Komponente,<br \/>\n4. wobei der Sirup ein Hexose-Sirup ist;<br \/>\n5. wobei das Basismaterial past\u00f6s ist.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht vorliegend von Merkmal 3b keinen unmittelbaren wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach \u00a7 12a GebrMG wird der Schutzbereich eines Gebrauchsmusters durch den Inhalt der Schutzanspr\u00fcche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Schutzanspr\u00fcche heranzuziehen sind. Die Auslegung ist nach den gleichen Grunds\u00e4tzen vorzunehmen wie bei einem Patent (BGH, GRUR 2007, 1059 \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t); so entspricht \u00a7 12a GebrMG inhaltlich den f\u00fcr Patente einschl\u00e4gigen Regelungen in \u00a7 14 S. 1 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 S. 1 EP\u00dc. Ma\u00dfgebend ist der Offenbarungsgehalt der Anspr\u00fcche und erg\u00e4nzend \u2013 im Sinne einer Auslegungshilfe \u2013 der Offenbarungsgehalt der Patentschrift bzw. Gebrauchsmusterschrift, soweit dieser Niederschlag in den Anspr\u00fcchen gefunden hat (BGH, GRUR 1999, 909, 911 \u2013 Spannschraube; GRUR 2004, 1023, 1024 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Hierbei ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Gebrauchsmusterschrift dem Fachmann vermittelt.<\/li>\n<li>Ausgehend von diesem Ma\u00dfstab gilt hier f\u00fcr das zwischen den Parteien streitige Merkmal 3b Folgendes:<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEine Definition dessen, was das Klagegebrauchsmuster unter einem Sirup versteht, findet sich in Absatz [0020]. Danach ist ein Sirup<\/li>\n<li>\u201eeine dickfl\u00fcssige, konzentrierte L\u00f6sung eines Zuckers oder Zuckeraustauschstoffs, die durch Kochen oder andere Techniken, insbesondere durch enzymatische Spaltungsprozesse, aus zuckerhaltigen Fl\u00fcssigkeiten wie Zuckerwasser, Zuckeraustauschstoffhaltigen Fl\u00fcssigkeiten, Zuckerr\u00fcbensaft, Fruchts\u00e4ften oder Pflanzenextrakten gewonnen wird. Durch seinen hohen Zuckergehalt ist er auch ohne K\u00fchlung lange haltbar, Sirup im Sinne der vorliegenden Erfindung sind unter anderem Glukosesirup, Fruktosesirup und Maltitolsirup (auch als Maltitsirup bezeichnet).\u201c<\/li>\n<li>Wie die zitierte Definition den Fachmann lehrt, ist ein Sirup im Sinne der Lehre des Klagegebrauchsmusters zum einen durch seinen Inhaltsstoff bzw. seine Inhaltsstoffe, beispielsweise Zucker, Zuckeraustauschstoff, Zuckerwasser oder zuckerhaltige Fl\u00fcssigkeiten gekennzeichnet, und zum anderen durch seine dickfl\u00fcssige Konsistenz, mit der eine hohe Konzentration von Zucker (\u201ekonzentrierte L\u00f6sung eines Zuckers\u201c) einhergeht.<\/li>\n<li>Diese Beschaffenheit erh\u00e4lt der Sirup \u2013 wie die in der Beschreibung enthaltene Definition weiter zu erkennen gibt \u2013 durch \u201eKochen oder andere Techniken, insbesondere durch enzymatische Spaltungsprozesse\u201c, wobei diese Beschreibung des Herstellungsprozesses den Schutzumfang des hier streitgegenst\u00e4ndlichen Sachanspruchs nicht beschr\u00e4nkt. Gleichwohl bringt der Fachmann die Herstellungsweise mit der beschriebenen Beschaffenheit eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sirups derart in Zusammenhang, dass ein blo\u00dfes Vermischen der Ausgangssubstanzen wie beispielsweise Wasser und Zucker noch keinen Sirup im Sinne des Klagegebrauchsmusters hervorbringt. Es bedarf insoweit eines chemischen Prozesses, der zur Dickfl\u00fcssigkeit des Sirups und zu der mit dieser zusammenh\u00e4ngenden hohen Zuckerkonzentration f\u00fchrt.<\/li>\n<li>Die so beschriebene Beschaffenheit eines \u201eSirups\u201c grenzt sich klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00df von in Wasser gel\u00f6stem Zucker (\u201eZuckerwasser\u201c) ab. Eine solche Trennung ist zum einen bereits in der Definition des Begriffs \u201eSirup\u201c nach Abschnitt [0020] angelegt, die \u201eZuckerwasser\u201c als Ausgangssubstanz nennt. Die Trennung setzt sich zum anderen auch in der \u00fcbrigen Klagegebrauchsmusterbeschreibung fort, und ergibt sich auch aus der gebotenen funktionsorientierten Betrachtung. Denn durch den Bestandteil \u201eSirup\u201c grenzt sich das Klagegebrauchsmuster von aus dem Stand der Technik bekannten Basismaterialien ab, die ein Gemisch aus Wasser und Zucker, beispielsweise haushalts\u00fcblichem Kristallzucker, enthalten, was die Haltbarkeit derartiger Mischungen begrenzt (Abs. [0006]). Insbesondere dem Sirup wird hingegen nach dem Klagegebrauchsmuster eine die Haltbarkeit erh\u00f6hende Wirkung zugewiesen (Abs. [0052]). Zudem soll gerade durch die Verwendung von Sirup eine schwerkraftbedingte Trennung der Einzelbestandteile verhindert werden, insbesondere das Auskristallisieren von Zucker (vorbekannter Technikstand: Abs. [0005], [0006]; mit Bezug zu der gesch\u00fctzten Lehre: Abs. [0023] a. E.),<\/li>\n<li>\u201eDas Material gem\u00e4\u00df Ausf\u00fchrungsform (1) [gemeint ist das Basismaterial] zersetzt sich bevorzugt auch bei langem Stehen nicht in seine Bestandteile, ist also lange haltbar. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Sirup im Basismaterial Glukosesirup oder Isomaltsirup ist.\u201c (Abs. [0051]).<\/li>\n<li>Die Lehre des Klagegebrauchsmusters weist dem Bestandteil Sirup \u2013 im Unterschied zu Zuckerwasser \u2013 mithin einen f\u00fcr die Herbeif\u00fchrung der erfindungswesentlich angestrebten Aufgabe (Abs. [0012]) ma\u00dfgebliche Bedeutung bei.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin im Hinblick auf den Bedeutungsgehalt des Begriffs Hexose-\u201eSirup\u201c (wie hier mit Merkmal 4 beansprucht) im Sinne der Lehre des Klagegebrauchsmusters darauf verweist, dass in Abschnitt [0023] \u201e(&#8230;) Glukosesirup\u201c als Glukose-Sirup (als Unterfall eines Hexose-Sirups, vgl. Abs. [0022]) beispielhaft genannt ist, ergibt sich daraus kein von dem dargestellten Auslegungsergebnis abweichendes Verst\u00e4ndnis eines klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Sirups. Der Definition von \u201eGlukosesirup\u201c in Abschnitt [0023] entnimmt der Fachmann, dass es sich dabei um ein Gemisch verschiedener Einfach- und Mehrfachzucker handeln kann, mithin neben Glukose als Einfachzucker auch andere Zuckerarten, unter anderem auch Mehrfachzucker (genannt sind neben Maltose und Maltotriose auch Oligosaccaride) enthalten sein k\u00f6nnen. Nicht hingegen entnimmt der Fachmann ihr, dass es \u2013 entgegen der Begriffsbestimmung in Abs. [0020] \u2013 nunmehr allein noch auf die stoffliche Zusammensetzung von Zucker und Wasser ankommt, hingegen die Substanz (\u201edickfl\u00fcssig\u201c) und erh\u00f6hte Zuckerkonzentration keine Rolle mehr spielen. Eine solche Betrachtung widerspricht der Systematik der Klagegebrauchsmusterbeschreibung, die zun\u00e4chst einen Sirup als allgemeinen Begriff definiert, und im Folgenden \u2013 diesem Oberbegriff unterfallende \u2013 speziellere Formen eines Sirups nennt (Abs. [0022], [0023]).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nOb das Klagegebrauchsmuster in der geltend gemachten Fassung schutzf\u00e4hig ist, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls hat die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal 3b des geltend gemachten kombinierten Schutzanspruchs 8 in Verbindung mit den Unteranspr\u00fcchen 3 und 6 verwirklicht.<\/li>\n<li>Die Zutatenliste enth\u00e4lt keinen Hinweis auf Sirup oder ein Sirupgemisch. Zwar weist allein das Fehlen der Angabe \u201eGlukosesirup\u201c bzw. \u201eHexosesirup\u201c nicht grunds\u00e4tzlich darauf hin, dass Sirup im Fondant fehlt. Dass jedoch die Inhaltsstoffe Zucker, Glukose und Maisst\u00e4rke ein Basismaterial im Sinne der Merkmalsgruppe 3 bilden, hat die Kl\u00e4gerin, die nach den allgemeinen zivilprozessualen Regeln die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Verletzung des Klageschutzrechts trifft (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 20.01.2017, Az.: I-2 U 41\/12, GRUR-RS 2017, 102029, Rn.104), nicht dargetan.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer Rollfondant der Beklagten enth\u00e4lt unstreitig Zucker (Saccharose), Glukose und Wasser. Damit sind die Bestandteile genannt, die nach der Definition des Klagegebrauchsmusters in einem Sirup enthalten sind. Das blo\u00dfe Vorliegen dieser Komponenten in Form von Zuckerwasser l\u00e4sst aber den R\u00fcckschluss darauf, dass diese auch als \u201esirupartige\u201c Substanz im Sinne der Lehre des Klagegebrauchsmusters vorliegen, nicht zu. Zwar kommt es \u2013 im Rahmen des hier streitgegenst\u00e4ndlichen Sachanspruchs \u2013 nicht darauf an, dass und wie die Komponenten des Basismaterials vermischt und wann und wie sie mit weiteren Komponenten zusammengegeben wurden. Gleichwohl ist aber erforderlich, dass die das Basismaterial klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00df ausmachenden Komponenten zu irgendeinem Zeitpunkt in der von der gesch\u00fctzten Lehre vorgesehenen Verbindung vorlagen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAuch allein aufgrund der Anwesenheit von Glukose in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vermag die Kammer nicht darauf zu schlie\u00dfen, dass eine \u201esirupartige\u201c Substanz im Sinne der Lehre des Klagegebrauchsmusters vorliegt. Denn mit dem Inhaltsstoff Glukose ist \u2013 so die Sichtweise des Klagegebrauchsmusters &#8211; keine Aussage dar\u00fcber verbunden, ob ein Sirup vorliegt. So beschreibt Abschnitt [0023], der sich zu dem Begriff des \u201eGlukose-Sirups\u201c verh\u00e4lt, Glukose lediglich als Hauptbestandteil eines Sirups und benennt so die inhaltliche Komponente. Daraus folgt hingegen nicht, dass bei Vorliegen von Glukose immer auch ein Sirup im Sinne des Klagegebrauchsmusters gegeben ist.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Ausf\u00fchrungen zum Hauptantrag gelten gleicherma\u00dfen im Hinblick auf den Hilfsantrag. Auch insoweit fehlt es an einer Verwirklichung des Merkmals 3b durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und S. 2 ZPO.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4gerin war Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO nicht zu gew\u00e4hren. Sie hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ihr durch die Vollstreckung des Urteils ein nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne von \u00a7 712 ZPO entsteht.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDer Streitwert wird gem. \u00a7\u00a7 51 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG auf 100.000 Euro festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3092 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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