{"id":8677,"date":"2021-05-08T08:32:54","date_gmt":"2021-05-08T08:32:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8677"},"modified":"2021-05-08T11:06:28","modified_gmt":"2021-05-08T11:06:28","slug":"4b-o-55-19-thermoformmaschinen-betriebsverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8677","title":{"rendered":"4b O 55\/19 &#8211; Thermoformmaschinen-Betriebsverfahren"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3091<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 17. Dezember 2020, Az. 4b O 55\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>Die Kosten des Rechtsstreits hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/li>\n<li>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Patents DE 198 XX XX C 2 (nachfolgend: Klagepatent, Anlage K 2) auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>Eingetragene Inhaberin des Klagepatents (Anlage K 2), das am 22. Oktober 1998 angemeldet wurde, ist die A GmbH. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 12. September 2002 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent ist am 1. Mai 2018 durch Zeitablauf erloschen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Betreiben einer Thermoformmaschine. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet:<\/li>\n<li>Verfahren zum Betreiben einer Thermoformmaschine mit einer speicherprogrammierbaren Steuerung zum Formen und Stanzen von tiefgezogenen, beliebigen becher- oder Deckelartigen Artikeln aus thermoplastischem, \u00fcber einen intermittierenden Folientransport zugef\u00fchrten Kunststoff oder dergleichen, umfassend ein mit mehreren \u00fcber- bzw. nebeneinanderliegenden Artikelreihen ausgebildetes Mehrfach-Form-und Stanzwerkzeug, bestehend aus einem Oberwerkzeug und einem zum Abstapeln der Fertigartikel ausschwenkbaren Unterwerkzeug, dem in einer nachgeschalteten automatischen Stapel- und Z\u00e4hlvorrichtung eine die nach dem Schwenken des Maschinentisches bzw. Unterwerkzeugs aus der Maschine ausgesto\u00dfenen Artikel in komplement\u00e4ren Ausformungen zu Artikelstangen zusammenf\u00fchrende, verfahrbare Fangplatte zugeordnet ist, aus der beim Erreichen der vorgew\u00e4hlten St\u00fcckzahl die Artikelstangen in einer maschinenentfernten \u00dcbergabeposition auf eine Artikelstangen-Aufnahmeplatte bzw. einen Stapelkorb \u00fcbergeleitet und von dort entnommen werden,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<\/li>\n<li>der Verfahrweg (29) der Fangplatte (7) \u00fcber den St\u00f6rradius (28) hinaus verl\u00e4ngert ist, die dem St\u00f6rradius (28) entsprechende erste Wegstrecke (30) beim Wegfahren der Fangplatte (7) mit hoher Beschleunigung bzw. beim Zustellen der Fangplatte (7) mit hoher Verz\u00f6gerung zur\u00fcckgelegt wird und die zweite, verl\u00e4ngerte Wegstrecke (31) mit einer kleinen Verz\u00f6gerung bzw. Beschleunigung durchfahren wird.<\/li>\n<li>Hinsichtlich des \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Unteranspruchs 2 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre wird nachfolgend Figur 1 der Patentbeschreibung wiedergegeben, die eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Thermoformmaschine zeigt:<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin war ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin am Klagepatent. Die Patentinhaberin trat der Kl\u00e4gerin zudem die ihr \u2013 der Patentinhaberin \u2013 aus einer Verletzung des Klagepatents entstandenen Anspr\u00fcche ab.<\/li>\n<li>Die Beklagte stellt her, bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Hochleistungsanlagen und -werkzeuge zum Thermoformen von Kunststoffen. Mit der \u201eB\u201c bietet sie an und vertreibt C Rollenautomaten, die aus Thermoformmaschinen des Typs \u201eCC\u201c in Kombination mit Stapelmaschinen des Typs \u201eC\u201c bestehen (nachfolgend \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c). Die Beklagte bewirbt diese in der als Anlage K 14 vorgelegten Werbeunterlage wie folgt:<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, Herstellung, Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stellten eine Verletzung des Anspruchs 1 des Klagepatents dar. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei dem Unterwerkzeug eine Fangplatte zugeordnet, die auf einem automatischen Schlitten fahre und funktioneller Bestandteil der nachgeschalteten automatischen Stapel- und Z\u00e4hlvorrichtung sei. In dieser Stapel- und Z\u00e4hlvorrichtung w\u00fcrden die Artikelstangen gebildet. Nicht entscheidend sei dabei, ob die Stapelbildung bereits in der Fangplatte oder erst an einer maschinenentfernten \u00dcbergabeposition erfolge, denn tats\u00e4chlich setze der Anspruch keine Stapelbildung in der Fangplatte voraus.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie die Klageantr\u00e4ge f\u00fcr die Zeit vor dem 21. Juni 2009 zur\u00fcckgenommen hat,<\/li>\n<li>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte<\/li>\n<li>Thermoformmaschinen mit einer speicherprogrammierbaren Steuerung zum Formen und Stanzen von tiefgezogenen, beliebigen becher- oder deckelartigen Artikeln aus thermoplastischem, \u00fcber einen intermittierenden Folientransport zugef\u00fchrten Kunststoff oder dergleichen, umfassend ein mit mehreren \u00fcber- bzw. nebeneinanderliegenden Artikelreihen ausgebildetes Mehrfach-Form-und Stanzwerkzeug, bestehend aus einem Oberwerkzeug und einem zum Abstapeln der Fertigartikel ausschwenkbaren Unterwerkzeug, dem in einer nachgeschalteten automatischen Stapel- und Z\u00e4hlvorrichtung eine die nach dem Schwenken des Maschinentisches bzw. Unterwerkzeugs aus der Maschine ausgesto\u00dfenen Artikel in komplement\u00e4ren Ausformungen zu Artikelstangen zusammenf\u00fchrende, verfahrbare Fangplatte zugeordnet ist, aus der beim Erreichen der vorgew\u00e4hlten St\u00fcckzahl die Artikelstangen in einer maschinenentfernten \u00dcbergabeposition auf eine Artikelstangen-Aufnahmeplatte bzw. einen Stapelkorb \u00fcbergeleitet und von dort entnommen werden,<\/li>\n<li>geeignet f\u00fcr ein Verfahren zum Betreiben einer Thermoformmaschine im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 21. Juni 2009 bis 30. April 2018 angeboten und geliefert hat,<\/li>\n<li>bei denen der Verfahrweg der Fangplatte \u00fcber den St\u00f6rradius hinaus verl\u00e4ngert ist, die dem St\u00f6rradius entsprechende erste Wegstrecke beim Wegfahren der Fangplatte mit hoher Beschleunigung bzw. beim Zustellen der Fangplatte mit hoher Verz\u00f6gerung zur\u00fcckgelegt wird und die zweite, verl\u00e4ngerte Wegstrecke mit einer kleinen Verz\u00f6gerung bzw. Beschleunigung durchfahren wird.<\/li>\n<li>(Anspruch 1 des DE XXX)<\/li>\n<li>unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der An\u00acgebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden und ihr zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr f\u00fcr die in der Zeit vom 21. Juni 2009 bis zum 30. April 2018 begangenen Handlungen allen Schaden zu erstatten, der dieser und der Inhaberin der Klagepatentes DE XXX entstanden ist.<\/li>\n<li>\nhilfsweise,<\/li>\n<li>ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise,<\/li>\n<li>ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bankb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Ansicht, eine Verletzung des Klagepatents liege nicht vor. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrden die aus dem Unterwerkzeug \u00fcbernommenen Artikel jedenfalls nicht in der Fangplatte zu Artikelstangen gebildet. Gerade die Bildung von Artikelstangen in der Fangplatte, die verfahrbar in einer der Thermoformmaschine nachgeschalteten Stapel- und Z\u00e4hlvorrichtung aufgenommen ist, liege jedoch dem durch das Klagepatent zu l\u00f6senden Problem zugrunde. Die Fangplatte \u00fcbernehme bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die aus dem Unterwerkzeug von der Thermoformmaschine \u00fcbernommenen Artikel lediglich taktweise und \u00fcberf\u00fchre diese direkt in einen Stapelk\u00e4fig. In einer Ausnehmung der Fangplatte befinde sich bei jedem Takt nur ein Artikel. Ein Artikelstapel werde erstmalig im Stapelk\u00e4fig gebildet.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist nicht begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Betreiben einer Thermoformmaschine mit einer speicherprogrammierbaren Steuerung zum Formen und Stanzen von tiefgezogenen, beliebigen becher- oder deckelartigen Artikeln aus thermoplastischem, \u00fcber einen intermittierenden Folientransport zugef\u00fchrtem Kunststoff oder dergleichen (Abs. [0001], Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift).<\/li>\n<li>Aus dem Stand der Technik ist mit der DE XXX C 2 eine Thermoformmaschine dieser Art bekannt, bei der zwischen den relativ aufeinander zu- bzw. voneinander weg bewegten Werkzeugen Kunststoffartikel wie Margarineschalen, Trinkbecher, Beh\u00e4lterdeckel, Trays usw. aus thermoplastischen Kunststoff-Folien und Verbundfolien hergestellt werden. Hierbei werden in der geschlossenen Stellung von Ober- und Unterwerkzeug die Artikel geformt, dann gestanzt und bei ge\u00f6ffneter Stellung aus dem Werkzeug heraus in eine nachgeschaltete Stapel- und Z\u00e4hleinrichtung transportiert. W\u00e4hrend das Oberteil bzw. -werkzeug der Thermoformmaschine an einer starren Querbr\u00fccke montiert ist, ist das Unterteil bzw. \u2013werkzeug auf einem h\u00f6henbeweglichen und schwenkbaren Formtisch befestigt. Zur Schwenkbarkeit des Formtisches besitzt dieser Lagerzapfen, deren Lager in je einem vertikal gef\u00fchrten F\u00fchrungsst\u00fcck angeordnet sind. Zum Antrieb dienen Kniehebel, die mit Kurvenrollen den auf einer Hauptwelle befestigten Kurvenscheiben anliegen (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Damit die Artikel beim Abstapeln nicht gegen St\u00f6rkanten geraten, ist f\u00fcr das ausschwenkbare Unterwerkzeug ein gro\u00dfer Schwenkwinkel von etwa 45\u00b0 bis 90\u00b0, typischerweise 80\u00b0 erforderlich. Die in der ausgeschwenkten Werkzeug-Endlage aus der Maschine ausgesto\u00dfenen Fertigartikel werden von einer dem gekippten Werkzeug entgegenfahrenden bzw. dem Werkzeug zugestellten Fangplatte aufgenommen, um ein reproduzierbares Einstapeln zu erm\u00f6glichen. Dabei ist das Verfahren der Fangplatte auf die Maschine zu bzw. von ihr weg erforderlich, um aus dem St\u00f6rradius bzw. \u2013bereich im Schwenkweg des kippenden Werkzeugs zu gelangen. Dieser Zustell- bzw. Verfahrweg betr\u00e4gt bei den bekannten Thermoformmaschinen ca. 80 bis 150 mm (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Die sich durch diese Folgesteuerung der Maschinen (Unterwerkzeug \u2013 Fangplatte) ergebenden Totzeiten des Maschinenzyklus werden im Stand der Technik dadurch verringert, dass die Fangplatte mit hoher Beschleunigung und Verz\u00f6gerung schnell zur\u00fcckgefahren wird, was allerdings aufwendige Haltekonstruktionen f\u00fcr die in der Fangplatte den Massekr\u00e4ften ausgesetzten Artikel erfordert. Durch diese Haltekonstruktionen k\u00f6nnen die Artikel jedoch verformt werden, was sich nachteilig auf das Einstapeln, Ausk\u00e4mmen und Abschieben der Artikel auswirkt. Dem begegnet man nach der Beschreibung des Klagepatents im Stand der Technik dadurch, dass der Verfahrweg und damit die Massekr\u00e4fte m\u00f6glichst gering gehalten werden (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Aus der DE-Zeitschrift \u201eF\u201c, (\u2026), ist eine Thermoformmaschine bekannt, die vorsieht, dass die geformten Becher von einer Saugerplatte \u00fcbernommen und in Zentrierpaletten gestapelt werden, nachdem zuvor das Unterwerkzeug nach dem Formvorgang um 80\u00b0 zur Foliendurchlaufrichtung gekippt wurde. Allerdings macht das Ansaugen der Artikel den Auswerfer komplizierter und die Einheit bedingt durch die ben\u00f6tigte Vakuumpumpe aufwendiger (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent hat es sich vor diesem Hintergrund zur Aufgabe gemacht, f\u00fcr eine gattungsgem\u00e4\u00dfe Thermoformmaschine ein Verfahren zu schaffen, das ohne erh\u00f6hte Totzeiten im Maschinenzyklus auf einfache Weise eine prozesssichere, artikelschonende Handhabung der Fertigartikel beim Aussto\u00dfen in die Fangplatte erm\u00f6glicht.<\/li>\n<li>Dies soll durch Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/li>\n<li>1. Verfahren zum Betreiben einer Thermoformmaschine mit einer speicherprogrammierbaren Steuerung zum Formen und Stanzen von tiefgezogenen, beliebigen becher- oder deckelartigen Artikeln aus thermoplastischem Kunststoff;<br \/>\n2. der thermoplastische Kunststoff wird \u00fcber einen intermittierenden Folientransport zugef\u00fchrt;<br \/>\n3. die Thermoformmaschine umfasst ein Mehrfach-Form- und Stanzwerkzeug;<br \/>\n4. das Mehrfach-Form- und Stanzwerkzeug umfasst mehrere \u00fcbereinanderliegende oder nebeneinanderliegende Artikelreihen;<br \/>\n5. das Mehrfach-Form- und Stanzwerkzeug besteht aus einem Oberwerkzeug und einem Unterwerkzeug;<br \/>\n6. das Unterwerkzeug ist zum Abstapeln der Fertigartikel ausschwenkbar;<br \/>\n7. dem Unterwerkzeug ist eine Fangplatte zugeordnet;<br \/>\n8. die Fangplatte ist in einer nachgeschalteten automatischen Stapel- und Z\u00e4hlvorrichtung verfahrbar;<br \/>\n9. die Fangplatte f\u00fchrt nach dem Schwenken des Maschinentisches bzw. des Unterwerkzeugs aus der Maschine ausgesto\u00dfene Artikel in komplement\u00e4ren Ausformungen zu Artikelstangen zusammen;<br \/>\n10. aus der Fangplatte werden beim Erreichen der vorgew\u00e4hlten St\u00fcckzahl die Artikelstangen in einer maschinenentfernten \u00dcbergabeposition auf eine Artikelstangen-Aufnahmeplatte bzw. in einen Stapelkorb \u00fcbergeleitet und von dort entnommen;<br \/>\n11. der Verfahrweg der Fangplatte ist \u00fcber den St\u00f6rradius des Schwenkweges des Unterwerkzeugs hinaus verl\u00e4ngert;<br \/>\n12. eine erste Wegstrecke, die dem St\u00f6rradius des Unterwerkzeugs entspricht, wird beim Wegfahren der Fangplatte mit hoher Beschleunigung zur\u00fcckgelegt bzw.<br \/>\n13. die erste Wegstrecke wird beim Zustellen der Fangplatte mit hoher Verz\u00f6gerung zur\u00fcckgelegt und<br \/>\n14. die zweite, verl\u00e4ngerte Wegstrecke wird mit einer kleinen Verz\u00f6gerung bzw. Beschleunigung durchfahren.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht nicht die Merkmale 9 und 10 des Klagepatentanspruchs.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Merkmale 9 und 10 des Klagepatentanspruchs sind \u2013 wie bereits in der Merkmalsgliederung wiedergegeben \u2013 dahingehend zu verstehen, dass die ausgesto\u00dfenen Artikel nach dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren bereits in der Fangplatte zu Artikelstangen gestapelt werden und die so gebildeten Artikelstangen aus der Fangplatte auf eine Aufnahmeplatte oder in einen Stapelkorb \u00fcbergeleitet werden.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Auslegung des Klagepatentanspruchs geht von einem Verst\u00e4ndnis der Merkmale 9 und 10 aus, bei dem sich der mit \u201eaus der\u201c eingeleitete Relativsatz im Klagepatentanspruch 1 auf die Fangplatte bezieht. Bei einer rein grammatikalischen Betrachtung von Anspruch 1 kann sich dieser Relativsatz allerdings auch auf die automatische Stapel- und Z\u00e4hlvorrichtung beziehen. Ein solcher R\u00fcckbezug l\u00e4sst sich jedoch weder mit der Systematik des Anspruchs vereinbaren, noch in Abgrenzung zum Stand der Technik und der damit verbundenen Funktion des Kennzeichens vertreten.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nNach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs ist dem Mehrfach-Form- und Stanzwerkzeug eine Stapel- und Z\u00e4hlvorrichtung nachgeschaltet, der wiederum eine Fangplatte zugeordnet ist. Die Fangplatte soll patentgem\u00e4\u00df die aus der Maschine ausgesto\u00dfenen Artikel in komplement\u00e4ren Ausformungen zu Artikelstangen zusammenf\u00fchren. Auch wenn es bei einer rein grammatikalischen Auslegung nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Fangplatte nur die einzelnen Artikel transportiert, um sie erst in einem weiteren nachgeordneten Maschinenbestandteil zu Artikelstangen zusammenzuf\u00fchren, gelangt der Fachmann bei der Ermittlung des technischen Sinngehalts des Anspruch zu einem Verst\u00e4ndnis, bei dem die Artikel bereits in der Fangplatte zu Artikelstangen zusammengef\u00fchrt werden m\u00fcssen.<\/li>\n<li>Das Mehrfach-Form- und Stanzwerkzeug besteht aus einem Oberwerkzeug und einem Unterwerkzeug, wobei das Unterwerkzeug zum Abstapeln der Fertigartikel ausschwenkbar ist. Bereits Merkmal 6 l\u00e4sst daher mit dem Begriff \u201eAbstapeln\u201c erkennen, dass die Artikelstapel durch die (wiederholte) Abgabe der einzelnen Artikel in die die Artikel aufnehmende Fangplatte gebildet werden. Hinzu kommt, dass der Klagepatentanspruch kein weiteres Bauteil benennt, in dem die Artikel sonst erstmals zu Artikelstangen zusammengef\u00fchrt werden k\u00f6nnten. Um die Artikelstangen-Aufnahmeplatte oder den Stapelkorb kann es sich bei einem solchen Bauteil nicht handeln, weil Aufnahmeplatte und Stapelkorb \u00fcberhaupt erst ins Spiel kommen, wenn die Artikelstangen bereits gebildet sind. Gem\u00e4\u00df Merkmal 10 werden n\u00e4mlich die Artikelstangen auf die Artikelstangen-Aufnahmeplatte bzw. den Stapelkorb \u00fcbergeleitet.<\/li>\n<li>W\u00fcrde der mit \u201eaus der\u201c eingeleitete Relativsatz auf die Stapel- und Z\u00e4hlvorrichtung bezogen, erg\u00e4be sich schlie\u00dflich der technisch nicht nachvollziehbare Aufbau einer Maschine, bei der die Artikel von der Fangplatte auf einem weiteren nicht benannten Maschinenbestandteil gestapelt w\u00fcrden, von wo sie auf eine Aufnahmeplatte oder einen Stapelkorb au\u00dferhalb der Stapel- und Z\u00e4hlvorrichtung \u00fcbergeleitet werden, um dann von dort entnommen zu werden. Es ist nicht erkl\u00e4rlich, warum der Fachmann ein weiteres Maschinenbauteil vorsehen sollte, wenn die Stapelung und die Entnahme der Stapel auch von der Stapel-Aufnahmeplatte oder dem Stapelkorb geleistet werden k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>Eine solche Auslegung steht zudem in Widerspruch zu dem in Abs. [0012] beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiel. Dort hei\u00dft es in Spalte 3, Zeile 30 ff:<\/li>\n<li>\u201eDie Stapel- und Z\u00e4hlvorrichtung 4 umfasst eine verfahrbare Fangplatte 7, die entsprechend der Anzahl der in dem Unterwerkzeug 8 der Thermoformmaschine 1 in \u00fcber- und nebeneinanderliegenden Reihen vorgesehenen Formnestern eine entsprechende Anzahl von Ausformungen und \u2013nehmungen 9 aufweist, in die die Fertigartikel 10 von \u2013 nicht dargestellten \u2013 Aussto\u00dfern der Thermoformmaschine 1 eingebracht und dort zu Artikelstangen 11 mit einer durch die speicherprogrammierbare Steuerung (nicht gezeicht) der Thermoformmaschine 1 vorgegebenen Anzahl von Fertigartikeln 10 ineinandergestapelt werden. Die Stapel- und Z\u00e4hlvorrichtung 4 weist weiterhin einen Stapelkorb 12 auf, der die Artikelstangen 11 von der Fangplatte 7 \u00fcbernimmt und aus dem die Artikelstangen 11 auf das Transportband 5 abgegeben werden (\u2026).\u201c<\/li>\n<li>Wird der mit \u201eaus der\u201c eingeleitete Relativsatz auf die Stapel- und Z\u00e4hlvorrichtung bezogen, w\u00e4re das einzige Ausf\u00fchrungsbeispiel nicht mehr vom Wortlaut des Klagepatentanspruchs umfasst \u2013 eine Auslegung, die sich grunds\u00e4tzlich verbietet (BGH, Urt. v. 14.10.2014, X ZR 35\/11, Rn 26 \u2013 Zugriffsrechte; Urt. v. 12.05.2015, X ZR 43\/13, Rn 16 \u2013 Rotorelemente).<\/li>\n<li>c)<br \/>\nMit den Merkmalen 9 und 10 kn\u00fcpft das Klagepatent an die aus dem Stand der Technik bekannten Verfahren zum Betreiben einer Thermoformmaschine an, wie sie in den Abs\u00e4tzen [0002] und [0003] gew\u00fcrdigt wird. Auch bei diesen Verfahren werden die Artikel in die Fangplatte eingestapelt. Dies ergibt sich bereits aus der in der Patentschrift beschriebenen Notwendigkeit eines gro\u00dfen Schwenkwinkels des Unterwerkzeugs, \u201edamit die Artikel beim Abstapeln nicht gegen St\u00f6rkanten geraten\u201c (Sp. 1 Z. 41-45). Es ist also das Unterwerkzeug, das die Artikel bereits in die Fangplatte, die die Artikel vom Unterwerkzeug \u00fcbernimmt, abstapelt. Allerdings muss die Fangplatte mit den \u00fcbernommenen Artikeln aus dem Schwenkweg des Unterwerkzeugs herausfahren, was zur Verminderung von Totzeiten mit einer hoher Beschleunigung und hoher Verz\u00f6gerung erfolgt. Die hohen Beschleunigungen und Verz\u00f6gerungen setzen jedoch aufwendige Haltekonstruktionen f\u00fcr die in der Fangplatte den Massenkr\u00e4ften ausgesetzten Artikel voraus. Das Klagepatent sieht daran als nachteilig an, dass durch diese Haltekonstruktionen ein nachteiliger Verformungseinfluss auf die Fertigartikel beim Einstapeln, Ausk\u00e4mmen und Abschieben der Fertigartikel auftritt (Abs. [0003]). Auch an dieser Stelle geht das Klagepatent davon aus, dass ein \u201eEinstapeln\u201c (Sp. 1 Z. 64) der Artikel in die Fangplatte erfolgt, mithin in der Fangplatte Artikelstapel gebildet werden.<\/li>\n<li>Das Problem der nachteiligen Verformungseinfl\u00fcsse l\u00f6st das Klagepatent nicht dadurch, dass die Artikel nicht mehr gestapelt, sondern einzeln verfahren werden. Es kn\u00fcpft vielmehr mit den Merkmalen 9 und 10 des Klagepatentanspruchs an die aus dem Stand der Technik bekannten Verfahren an und sieht stattdessen in den Merkmalen 11 bis 14 vor, dass der Verfahrweg verl\u00e4ngert wird und die Fangplatte auf einer ersten Teilstrecke mit hoher Beschleunigung bzw. Verz\u00f6gerung und auf einer zweiten Teilstrecke mit kleiner Beschleunigung bzw. Verz\u00f6gerung zugestellt wird. Im Klagepatent wird explizit darauf hingewiesen,<\/li>\n<li>\u201edie damit erreichte gleiche Verfahrdynamik ergibt einen solchen Bewegungsablauf, da\u00df kein ma\u00dfgebliches Auseinanderziehen der ineinandergestapelten Fertigartikel auftritt. Denn sobald der St\u00f6rbereich verlassen wird, wirken nur so kleine Massenkr\u00e4fte, die die Reibkr\u00e4fte zwischen den Fertigartikeln und der Stapelunterlage nicht \u00fcberwinden k\u00f6nnen\u201c (Sp. 2 Z. 39 &#8211; 43).<\/li>\n<li>Die Beschreibung des Klagepatents geht an dieser Stelle erneut von der Stapelung mehrerer Fertigartikel in der Fangplatte aus. Das technische Problem bestand im Stand der Technik gerade darin, dass diese Artikelstapel durch die hohe Verfahrdynamik auseinandergezogen wurden und Haltekonstruktionen mit einem nachteiligen Verformungseinfluss erforderlich waren. Dementsprechend weist das Klagepatent an anderer Stelle darauf hin, dass die Artikel\u00fcbergabe patentgem\u00e4\u00df ohne Haltemittel m\u00f6glich sei, so dass nicht nur der damit verbundene Aufbau geringer sei, sondern auch die Artikel keine Druckstellen oder sonstige mechanische Besch\u00e4digungen aufweisen (Sp. 3 Z. 7 &#8211; 11). Genau diese Zusammenh\u00e4nge, wonach durch die geringere Verfahrdynamik auf die ineinander gestapelten Artikel geringere Massenkr\u00e4fte wirken, die die Reibkr\u00e4fte zwischen den ineinandergestapelten Fertigartikeln der Artikelstangen nicht \u00fcberwinden k\u00f6nnen, werden auch im Rahmen des Ausf\u00fchrungsbeispiels beschrieben (Sp. 4 Z. 35 &#8211; 49; vgl. demgegen\u00fcber Sp. 4 Z. 61 \u2013 Sp. 5 Z. 5 zum Stand der Technik). Immer geht es darum, ein Auseinanderziehen der in der Fangplatte gebildeten Artikelstangen zu vermeiden, um von den aus dem Stand der Technik bekannten Haltevorrichtungen absehen zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Der Fachmann entnimmt alledem, dass sich der Gegenstand des Klagepatentanspruchs auf ein Verfahren zum Betreiben einer Thermoformmaschine bezieht, auf deren Fangplatte Artikelstapel gebildet werden, weil sich das mit einer hohen Verfahrdynamik verbundene technische Problem beim Verfahren eines einzelnen Artikels \u00fcberhaupt nicht stellt. Denn der einzelne Artikel befindet sich auf der Fangplatte ohnehin in einer komplement\u00e4ren Ausformung (vgl. Merkmal 9), die ein Verrutschen auch bei h\u00f6heren Beschleunigungen regelm\u00e4\u00dfig verhindert. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der bereits zitierten Textstelle, nach der die Massenkr\u00e4fte die Reibkr\u00e4fte zwischen den Fertigartikeln und der Stapelunterlage nicht \u00fcberwinden k\u00f6nnen (Sp. 2 Z. 43 f.). Zum einen bezieht sich diese Textstelle \u2013 eingeleitet mit \u201edenn\u201c \u2013 auf den Satz davor, der darauf hinweist, dass kein ma\u00dfgebliches Auseinanderziehen der Artikelstapel auftritt; daher spricht auch die zitierte Textstelle von \u201eStapelunterlage\u201c. Zum anderen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass einzelne Artikel aufrecht auf der Fangplatte stehen und es nur um die Reibkr\u00e4fte zwischen diesem Artikel und der Fangplatte ginge. Stattdessen ergibt sich aus Merkmal 9, dass die Artikel in komplement\u00e4ren Ausformungen aufgenommen werden, und aus dem Ausf\u00fchrungsbeispiel, dass die Artikelstangen sogar in nahezu horizontaler Ausrichtung transportiert werden (vgl. Fig. 1), so dass der Kontakt mehrerer Artikel eines Stapels mit der Stapelunterlagen nicht ausgeschlossen ist. Letztlich geht es um die insgesamt innerhalb des Artikelstapels und seiner Auflage auf der Stapelunterlage herrschenden Reibkr\u00e4fte. F\u00fcr die Aufnahme und den Transport nur einzelner Artikel durch die Fangplatte l\u00e4sst sich dem nichts entnehmen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat nicht dargelegt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 9 und 10 des geltend gemachten Klagepatentanspruchs verwirklicht.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform umfasst alle Thermoformmaschinen der Beklagten des Typs CC neue Generation, die mit Stapelmaschinen des Typs C kombiniert werden k\u00f6nnen. Dies ergibt sich aus dem Vortrag der Kl\u00e4gerin in der Replik, mit der sie unter Verweis auf die Anlage K 14 noch einmal klargestellt hat, dass all diese Stapeleinrichtungen gemein haben, dass sie Fangplatten mit dem patentgem\u00e4\u00dfen verl\u00e4ngerten Verfahrweg aufweisen und synchron zur Maschine betrieben werden. Damit sind s\u00e4mtliche Kombinationen von Thermoformmaschinen des Typs CC und Stapelmaschinen des Typs C streitgegenst\u00e4ndlich. Soweit die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung erkl\u00e4rt hat, streitgegenst\u00e4ndlich seien nur solche Maschinen, die \u00fcberhaupt eine Fangplatte aufweisen, vermag dies den zun\u00e4chst weiter gefassten Streitgegenstand nicht nachtr\u00e4glich einzuschr\u00e4nken.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Stapelmaschinen mit der Bezeichnung G, H und I verwirklichen die Lehre des Klagepatents bereits deshalb nicht, weil sie nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten bereits keine Fangplatte gem\u00e4\u00df der Stapelmaschine J aufweisen. F\u00fcr die Stapelmaschine K ist eine solche Fangplatte jedenfalls nicht obligatorisch.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDoch auch soweit die mit der Thermoformmaschine kombinierbaren Stapelmaschinen eine Fangplatte aufweisen, ist diese nicht entsprechend ausgestaltet, um gem\u00e4\u00df den Merkmalen 9 und 10 die Fertigartikel zu Artikelstapeln zusammenzuf\u00fchren und die so gebildeten Artikelstapel auf eine Artikelstangen-Aufnahmeplatte oder einen Stapelkorb \u00fcberzuleiten.<\/li>\n<li>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nimmt die Fangplatte die nach dem Schwenken des Maschinentisches oder des Unterwerkzeugs aus der Maschine ausgesto\u00dfenen Artikel in komplement\u00e4re Ausformungen auf. Sie \u00fcbernimmt die Fertigartikel taktweise aus dem Unterwerkzeug und \u00fcberf\u00fchrt diese direkt in den Stapelk\u00e4fig. Dabei ist es zwischen den Parteien unstreitig, dass die Artikelstangen in der Stapel- und Z\u00e4hlvorrichtung gebildet werden. Die Beklagte hat hierzu ausgef\u00fchrt, dass die Fangplatte mit dem jeweiligen Fertigartikel innerhalb der Stapel- und Z\u00e4hlvorrichtung an einen in dieser befindlichen Stapelkorb weiterf\u00e4hrt und die Fertigartikel dort abgibt. Diesem Sachvortrag ist die Kl\u00e4gerin nicht entgegengetreten.<\/li>\n<li>Die Artikelstapel werden sodann beim Erreichen der vorgew\u00e4hlten St\u00fcckzahl aus der Stapel- und Z\u00e4hlvorrichtung entnommen und nicht aus der Fangplatte, was aus dem als Anlage K 4 vorgelegten Video ab Minute 1,46 erkennbar ist wie folgt:<\/li>\n<li>Im Bild zu sehen ist die in Bewegung befindliche Fangplatte, im Bild mittig erkennbar. Rechts im Bild zu sehen ist der Stapelkorb, in dem sich bereits Fertigartikel befinden, die zu Artikelstangen zusammengef\u00fchrt sind. Die Artikelstangen werden bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform damit nicht in der Fangplatte sondern erst im die Fertigartikel \u00fcbernehmenden Stapelkorb gebildet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht mithin die Merkmale 9 und 10 nicht.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und S. 2 ZPO.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4gerin war Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO nicht zu gew\u00e4hren. Sie hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ihr durch die Vollstreckung des Urteils ein nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne von \u00a7 712 ZPO entsteht.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3091 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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