{"id":8673,"date":"2021-05-08T08:23:06","date_gmt":"2021-05-08T08:23:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8673"},"modified":"2021-05-08T11:06:22","modified_gmt":"2021-05-08T11:06:22","slug":"4b-o-76-16-kippachsentor-mit-integrierter-tuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8673","title":{"rendered":"4b O 76\/16 &#8211; Kippachsentor mit integrierter T\u00fcr"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3089<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 19. November 2020, Az. 4b O 76\/16<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 2 103 XXX B1 (Anlage K1; im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf, sowie Feststellung einer Restentsch\u00e4digungs- und einer Rest- bzw. Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 3. Februar 2005 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t DE 10 2004 XXX 182 angemeldet wurde. Die Offenlegung der Anmeldung datiert vom 23. September 2009. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 17. April 2013 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft ein Tor mit einer in dem Torblatt ingegrierten und in der Schlie\u00dfstellung in einer Ausnehmung des Torblatts aufgenommenen T\u00fcr. Der Wortlaut des hier ma\u00dfgeblichen Hauptanspruchs 1 lautet in der urspr\u00fcnglich erteilten, deutschsprachigen Originalfassung (vgl. Anlage B1) wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eTor mit einem zwischen einer Schlie\u00dfstellung und einer \u00d6ffnungsstellung bewegbaren und eine Mehrzahl von bzgl. parallel zueinander verlaufenden Kippachsen (20) gegeneinander verkippbaren Torblattelementen (12, 14) aufweisenden Torblatt (10), einer in dem Torblatt (10) integrierten T\u00fcr mit einem um eine etwa senkrecht zu den Kippachsen (20) verlaufende Schwenkachse bzgl. in Richtung der Kippachsen (20) benachbarten Torblattelementen (12, 14) verschwenkbaren, in seiner Schlie\u00dfstellung in einer Ausnehmung des Torblattes (10) aufgenommenen und in der Schlie\u00dfstellung vorzugsweise etwa in der Torblattebene angeordneten T\u00fcrblatt (100) und einer einer Verformung des Torblattes (10) entgegenwirkenden Stabilisierungsanordnung (50, 90) sowie zur F\u00fchrung der Torblattbewegung zwischen der Schlie\u00dfstellung und der \u00d6ffnungsstellung dienenden F\u00fchrungsschienen mit einem etwa geradlinig und etwa parallel zum Torblattrand in der Schlie\u00dfstellung verlaufenden vertikalen Abschnitt, einem weiteren etwa geradlinig und etwa parallel zum seitlichen Torblattrand in der \u00d6ffnungsstellung verlaufenden horizontalen Abschnitt und einem die beiden geradlinigen Abschnitte miteinander verbindenden bogenf\u00f6rmigen Abschnitt, dadurch gekennzeichnet, da\u00df die Stabilisierungsanordnung (90) ein in der Schlie\u00dfstellung des Torblattes (10) den unteren Rand der Ausnehmung bildendes und an den der Ausnehmung in Richtung der Kippachsen (20) benachbarten Torblattelementen (12) befestigtes Schwellenelement (50) aufweist, dessen H\u00f6he in Richtung der Schwenkachse zumindest im Bereich seiner vorzugsweise etwa parallel zu den Kippachsen (20) verlaufenden R\u00e4nder (52) weniger als 20 mm, vorzugsweise weniger als 10 mm, besonders bevorzugt weniger als 8 mm, insbesondere 5 mm oder weniger, betr\u00e4gt, wobei die Breite des Schwellenelements (50) in einer senkrecht zur Torblattebene in der Schlie\u00dfstellung verlaufenden Richtung mehr als 150 %, bevorzugt mehr als 200 %, besonders bevorzugt mehr als 250 % der Torblattdicke, insbesondere 300 % der Torblattdicke oder mehr, betr\u00e4gt, wobei sich das Schwellenelement (50) vorzugsweise \u00fcber die gesamte Torblattdicke erstreckt.\u201c<\/li>\n<li>Das Klagepatent durchlief ein erstinstanzliches Einspruchsverfahren, in dessen Zuge es in der folgenden Fassung aufrechterhalten wurde (Erg\u00e4nzungen gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglich erteilten Fassung sind unterstrichen, Streichungen gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglich erteilten Fassung sind durchgestrichen, vgl. zur abge\u00e4nderten Fassung auch Anlage K3, S.24):<\/li>\n<li>\u201eTor mit einem zwischen einer Schlie\u00dfstellung und einer \u00d6ffnungsstellung bewegbaren und eine Mehrzahl von bzgl. parallel zueinander verlaufenden Kippachsen (20) gegeneinander verkippbaren Torblattelementen (12, 14) aufweisenden Torblatt (10), einer in dem Torblatt (10) integrierten T\u00fcr mit einem um eine etwa senkrecht zu den Kippachsen (20) verlaufende Schwenkachse bzgl. in Richtung der Kippachsen (20) benachbarten Torblattelementen (12, 14) verschwenkbaren, in seiner Schlie\u00dfstellung in einer Ausnehmung des Torblattes (10) aufgenommenen und in der Schlie\u00dfstellung vorzugsweise etwa in der Torblattebene angeordneten T\u00fcrblatt (100) und einer einer Verformung des Torblattes (10) entgegenwirkenden Stabilisierungsanordnung (50, 90) sowie zur F\u00fchrung der Torblattbewegung zwischen der Schlie\u00dfstellung und der \u00d6ffnungsstellung dienenden F\u00fchrungsschienen mit einem etwa geradlinig und etwa parallel zum Torblattrand in der Schlie\u00dfstellung verlaufenden vertikalen Abschnitt, einem weiteren etwa geradlinig und etwa parallel zum seitlichen Torblattrand in der \u00d6ffnungsstellung verlaufenden horizontalen Abschnitt und einem die beiden geradlinigen Abschnitte miteinander verbindenden bogenf\u00f6rmigen Abschnitt, dadurch gekennzeichnet, da\u00df die Stabilisierungsanordnung (90) ein in der Schlie\u00dfstellung des Torblattes (10) den unteren Rand der Ausnehmung bildendes und an in der Schlie\u00dfstellung unteren R\u00e4ndern der der Ausnehmung in Richtung der Kippachsen (20) benachbarten Torblattelementen (12) befestigtes Schwellenelement (50) aufweist, dessen H\u00f6he in Richtung der Schwenkachse zumindest im Bereich seiner vorzugsweise etwa parallel zu den Kippachsen (20) verlaufenden R\u00e4nder (52) weniger als 20 mm, vorzugsweise weniger als 10 mm, besonders bevorzugt weniger als 8 mm, insbesondere 5 mm oder weniger, betr\u00e4gt, wobei die Breite des Schwellenelements (50) in einer senkrecht zur Torblattebene in der Schlie\u00dfstellung verlaufenden Richtung mehr als 150 %, bevorzugt mehr als 200 %, besonders bevorzugt mehr als 250 % der Torblattdicke, insbesondere 300 % der Torblattdicke oder mehr, betr\u00e4gt, wobei sich das Schwellenelement (50) vorzugsweise \u00fcber die gesamte Torblattdicke erstreckt, und eine Breite von 100 mm oder mehr betr\u00e4gt, ein einerseits am unteren Rand eines der Torblattelemente (12) und andererseits an einer oberen Begrenzungsfl\u00e4che des Schwellenelements befestigtes Befestigungselement (40) vorgesehen ist und das Befestigungselement (40) einen in einer sich parallel zu den Kippachsen erstreckenden unten offenen Einbuchtung (12a) im unteren Rand der Torblattelemente aufgenommenen Vorsprung (42) aufweist.\u201c<\/li>\n<li>Im Hinblick auf die Begr\u00fcndung der Entscheidung durch das EPA wird auf die Entscheidungsbegr\u00fcndung vom 01.08.2016 (Anlage B1) Bezug genommen. In einer Entscheidung vom 30.01.2020 wies die Beschwerdekammer die gegen die erstinstanzliche Entscheidung gerichtete Beschwerde zur\u00fcck (vgl. Sitzungsprotokoll vom 30.01.2020 zu dem Verfahren T 2164\/16, Anlage K20, dort S. 5). Eine Begr\u00fcndung der Entscheidung liegt als Anlage K22 vor.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre wird nachfolgend die Figur 1 des Klagepatents wiedergegeben:<\/li>\n<li>\nFigur 1 zeigt eine Ansicht eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Tores zwischen der \u00d6ffnungsstellung und der Schlie\u00dfstellung von innen.<\/li>\n<li>Die Beklagten bewerben und vertreiben in der Bundesrepublik Deutschland Sektionaltore f\u00fcr Garagen, die u.a. unter den Bezeichnungen \u201eA\u201c, \u201eB\u201c (in der nach April 201X vertriebenen Form), \u201eC\u201c und \u201eD\u201c (insgesamt: angegriffene Ausf\u00fchrungsform I) angeboten und in den Verkehr gebracht werden. Die Kl\u00e4gerin richtet sich mit ihrer Klage auch gegen das Tor \u201eB\u201c in der bis April 2012 vertriebenen Form (angegriffene Ausf\u00fchrungsform II).<\/li>\n<li>Die Tore werden unter der Verantwortung und der Kontrolle der Beklagten zu 2), bei der es sich um die schwedische Muttergesellschaft der Beklagten zu 1) handelt, hergestellt und unter anderem an die Beklagte zu 1) in Deutschland zum Weitervertrieb in Deutschland ausgeliefert. Daneben ist auch der Gesch\u00e4ftsbetrieb der Beklagten zu 1) auf die Herstellung von Toren ausgerichtet. Die Beklagte zu 2) ist Herausgeberin der unter der Webseite mit der Adresse www.XXX.de abrufbaren Produktinformations- und -datenbl\u00e4ttern.<\/li>\n<li>Mit Klageschrift vom 25.02.2012 (Anlage B10) machte die Kl\u00e4gerin einen Rechtsstreit gegen die Beklagte zu 1) (damals noch firmierend unter: \u201eE GmbH\u201c) sowie einen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1), Herrn F, vor dem hiesigen Gericht (Az.: 4a O 10\/12) anh\u00e4ngig.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin machte in dem in Bezug genommenen Verfahren die Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters 20 2005 XXX XXX.4 (im Folgenden: DE\u2018XXX) und des Stammpatents zu dem hiesigen Klagepatent (= EP XXX; im Folgenden auch: Stammpatent) geltend. Daneben f\u00fchrte sie zu dem hiesigen Klagepatent, das damals noch nicht erteilt war, wie folgt aus:<\/li>\n<li>\u201eMit der vorliegenden Klage verfolgt die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst die Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, und Rechnungslegung, Vernichtung und Schadensersatz, die sich aus der Benutzung des Klageschutzrechts 1 [gemeint ist das DE\u2018XXX] und 2 [gemeint ist das Stammpatent] ergeben. Die Kl\u00e4gerin geht jedoch davon aus, dass bis zur m\u00fcndlichen Verhandlung ein europ\u00e4isches Patent auf Grundlage des Klageschutzrechts 3 [gemeint ist das hiesige Klagepatent] erteilt werden wird. Dies rechtfertigt es, bereits in dieser Klageschrift Ausf\u00fchrungen auch zu diesem letztgenannten Klageschutzrecht zu machen.\u201c (Klageschriftsatz, Anlage B10, S. 6, letzter Abs.).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzte sich in dem hier in Bezug genommenen Rechtsstreit auf rechtswidrige Benutzungshandlungen durch Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II. Wegen des weitergehenden Inhalts des das Klageverfahren 4a O 10\/12 einleitenden Klageschriftsatzes wird auf diesen verwiesen (Anlage B10).<\/li>\n<li>Am 17.04.2012 erlie\u00df das Landgericht D\u00fcsseldorf in der Sache ein Teil-Anerkenntnisurteil, auf das wegen seines Inhalts Bezug genommen wird (Anlage B13).<\/li>\n<li>Im April 2012 stellten die Beklagten die Produktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II \u2013 wie sie in der hier vorgelegten Anlage K14 einen Ausdruck findet, und von der Kl\u00e4gerin vor Erteilung des Klageschutzrechts untersucht wurde \u2013 ein.<\/li>\n<li>Mit Schreiben vom 05.06.2012 diente die Kl\u00e4gerin der Beklagten zu 1) auf die von dieser erteilten Auskunft und Rechnungslegung folgenden Vergleichsvorschlag an:<\/li>\n<li>\u201eSolange diese Fragen nicht gekl\u00e4rt sind, m\u00f6chte sich unsere Mandantin nicht f\u00fcr eine Berechnungsart entscheiden. Allerdings w\u00fcrde eine lizenzanaloge Berechnung unter Annahme eines Lizenzsatzes von 5 % einen Schadensersatzbetrag in H\u00f6he von insgesamt EUR 12.950 ergeben. Unsere Mandantin w\u00e4re mit einer L\u00f6sung einverstanden, wonach mit Zahlung dieses Betrages alle weitergehenden Anspr\u00fcche gegen Ihre Mandantin auf Schadensersatz und die darauf bezogenen Nebenanspr\u00fcchen abgegolten sind. Wir w\u00e4ren Ihnen dankbar, wenn Sie innerhalb einer Woche mitteilen k\u00f6nnten, ob Ihre Mandantin mit einer solchen L\u00f6sung einverstanden w\u00e4re.\u201c<\/li>\n<li>Hierauf teilte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 20.06.2012 (Anlage B16) mit, dass sie zwar die vorgeschlagene pauschale Lizenz zur Beilegung der Streitigkeit f\u00fcr zu hoch halte, jedoch gleichwohl zur Zahlung einer Pauschalsumme in H\u00f6he von EUR 12.9500,00 gegen Verzicht auf eine weitergehende Vollstreckung der Kl\u00e4gerin aus dem Anerkenntnisurteil bereit sei. Auf den genauen Wortlaut des Schreibens vom 20.06.2012 (Anlage B16) wird insoweit Bezug genommen. Mit Schreiben vom 27.06.2012 (Anlage B17) reagierte die Kl\u00e4gerin und best\u00e4tigte den Vergleichsvorschlag.<\/li>\n<li>In den die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I betreffenden Produktkatalogen f\u00fcr das Jahr 2XXX (Anlage K6, K7, K8 und K9) sowie f\u00fcr das Jahr 2015 (Anlage K6a und Anlage K7a) waren unter anderem der folgende Passus und die folgende Abbildung wiedergegeben (hier beispielhaft entnommen Anlage K7, S. 11, Bl. 84 GA; Hervorhebung durch Kl\u00e4gerin),<br \/>\n,<\/li>\n<li>die die Befestigung und Anordnung des T\u00fcr- (vgl. Skizze \u00fcberschrieben mit \u201eAn der Schlupft\u00fcr\u201c) bzw. des Torblatts (vgl. Skizze \u00fcberschrieben mit \u201eNeben der Schlupft\u00fcr\u201c) schematisch im Querschnitt zeigt. Diese Abbildung haben die Beklagten im Rahmen des hiesigen Rechtsstreits farblich wie folgt erg\u00e4nzt (gesondert vorgelegt als Anlage B5):<br \/>\n.<\/li>\n<li>Wenn nachfolgend von farblichen Markierungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I die Rede ist, ist damit stets auf die hier im Tatbestand wiedergegebene und als Anlage B5 vorgelegte Abbildung Bezug genommen.<\/li>\n<li>Das \u201eblau\u201c markierte Element (nachfolgend \u2013 ohne Pr\u00e4judiz f\u00fcr die Verletzungspr\u00fcfung \u2013 auch als \u201eSchwellenelement\u201c bezeichnet) l\u00e4uft entlang des gesamten Tor- und T\u00fcrblattes, im Bereich der Schlupft\u00fcr ist ein \u201egr\u00fcn\u201c markiertes Element (nachfolgend auch als \u201eKappenelement\u201c bezeichnet) angeordnet, wobei zwischen den Parteien streitig ist, inwiefern dieses bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werksseitig vorhanden ist. Unterhalb des (\u201eblau\u201c markierten) Schwellenelements sind ein (\u201erot\u201c markiertes) Moosgummi und ein (\u201egelb\u201c markiertes) Dichtungselement angeordnet. Das Schwellenelement ist an beiden Seiten der Schlupft\u00fcr an den jeweils unteren Paneelen \u00fcber das (\u201eorangefarben\u201c markierte) Bauteil durch Verklammerung in Kombination mit einer Verschraubung fixiert, wobei die Verklammerung sowohl an der Ober- als auch an der Unterseite des Schwellenelements ansetzt.<\/li>\n<li>Die H\u00f6he des im Bereich der Schlupft\u00fcr bei Durchschreiten der T\u00fcr zu \u00fcberwindenden Schwellenelements mit dem aufgesetzten Kappenelement und dem darunter angebrachten Moosgummi und Dichtungselement betr\u00e4gt durchg\u00e4ngig etwa 30 mm. Allein die H\u00f6he des Kappenelements ohne das Moosgummi und das Dichtungsteil betr\u00e4gt durchg\u00e4ngig 23 mm. Ohne das Kappenelement weist das Schwellenelement im Bereich seiner etwa parallel zu den Kippachsen verlaufenden R\u00e4nder eine H\u00f6he von weniger als 20 mm auf.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin wendet sich mit ihrer Klage gegen das Anbieten und Vertreiben der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wegen unmittelbarer Patentverletzung.<\/li>\n<li>Sie ist der Auffassung, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen alle Merkmale der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichten.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet in diesem Zusammenhang mit Blick auf die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I, bei dem Kappenelement handele es sich um ein marktabh\u00e4ngiges, optionales Zusatzbauteil, wie dies zeichnerisch (unter Bezugnahme auf die Abbildung nach Anlage K7, S. 11; hier zuvor wiedergegeben) auch darin einen Ausdruck finde, dass dieses in schw\u00e4cherem Strich dargestellt sei. Es k\u00f6nne vom Kunden durch Aufstecken beliebig montiert und demontiert werden. F\u00fcr den Nutzer des Tors gebe es dabei keinen Grund, die Kappe aufzustecken, weil damit die Stolpergefahr erh\u00f6ht werde.<\/li>\n<li>Dies ber\u00fccksichtigend verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I jedenfalls in den F\u00e4llen, in denen das Kappenelement nicht montiert sei, \u00fcber ein Schwellenelement, das in der Schlie\u00dfstellung des Torblatts den unteren Rand der Ausnehmung im klagepatentgem\u00e4\u00dfen Sinne bilde.<\/li>\n<li>Aber auch bei Montage des Kappenelements liege eine von dem Klagepatent vorgesehene Anordnung vor. Denn die gesch\u00fctzte Lehre schlie\u00dfe nicht aus, dass sich zwischen T\u00fcrblatt und Schwellenelement weitere Bauteile befinden. Vorgesehen sei lediglich, dass das Schwellenelement \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I \u2013 in der Schlie\u00dfstellung des Torblatts den unteren Rand der Ausnehmung bilde. Zu der Anordnung des Schwellenelements im Verh\u00e4ltnis zu dem T\u00fcrblatt treffe der hier geltend gemachte Anspruch keine Aussage. Auch mit Kappenelement sei die klagepatentgem\u00e4\u00df f\u00fcr das Schwellenelement vorgesehene H\u00f6he von weniger als 20 mm zumindest an den R\u00e4ndern des Schwellenelements eingehalten. Denn die Kappe d\u00fcrfe \u2013 auch dann, wenn sie montiert sei \u2013 in die Betrachtung der H\u00f6he des Schwellenelements nicht einbezogen werden.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus erstrecke sich die Breite des Schwellenelements \u2013 wie vom Klagepatent vorgesehen \u2013 \u00fcber die gesamte Torblattdicke. Dies gelte insbesondere, weil die Torblattdicke im Innenma\u00df bzw. an der Stelle einer etwaigen Verj\u00fcngung ma\u00dfgeblich sei. Das Klagepatent verlange auch nicht, dass das Schwellenelement zu beiden Seiten des Torblatts auskrage.<\/li>\n<li>Zudem sei der untere Rand der Torblattelemente auch in klagepatentgem\u00e4\u00dfer Weise einerseits am unteren Rand eines der Torblattelemente und andererseits an einer oberen Begrenzungsfl\u00e4che des Schwellenelements befestigt. Auch eine Befestigung an mehreren Torblattelementen, die zudem \u00fcber die obere Begrenzungsfl\u00e4che hinaus das Schwellenelement umklammere, sei von der gesch\u00fctzten Lehre erfasst.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich verwirkliche auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II alle Merkmale des Klagepatents. Sie, die Kl\u00e4gerin, sei an der Geltendmachung von Anspr\u00fcchen auf der Grundlage der Verletzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II durch das Klagepatent nicht aufgrund des mit der Beklagten zu 1) im Juni 2012 geschlossenen Vergleichs gehindert. Denn dieser beziehe sich nicht auf Verletzungshandlungen, die auf das Klagepatent gest\u00fctzt seien. Er beschr\u00e4nke sich vielmehr auf die Verletzung des DE\u2018XXX und des Stammpatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/li>\n<li>es bei Meldung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatz\u00acweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu 2 Jahren, wobei eine gegen die Beklagte festzusetzende Ordnungshaft an deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unter\u00aclassen,<\/li>\n<li>Tore mit einem zwischen einer Schlie\u00dfstellung und einer \u00d6ffnungsstellung bewegba\u00acren und eine Mehrzahl von bez\u00fcglich parallel zueinander verlaufenden Kippachsen gegeneinander verkippbaren Torblattelementen aufweisenden Torblatt,<\/li>\n<li>einer in dem Torblatt integrierten T\u00fcr mit einem um eine etwa senkrecht zu den Kippachsen verlaufenden Schwenkachse bez\u00fcglich in Richtung der Kippachsen be\u00acnachbarten Torblattelementen verschwenkbaren, in seiner Schlie\u00dfstellung in einer Ausnehmung des Torblatts aufgenommenen und in der Schlie\u00dfstellung etwa in der Torblattebene angeordneten T\u00fcrblatt<\/li>\n<li>sowie zur F\u00fchrung der Torblattbewegung zwischen der Schlie\u00dfstellung und der \u00d6ff\u00acnungssteilung dienenden F\u00fchrungsschiene mit einem etwa geradlinig und etwa paral\u00aclel zum Torblattrand in der Schlie\u00dfstellung verlaufenden vertikalen Abschnitt, einem weiteren etwa geradlinig und etwa parallel zum seitlichen Torblattrand in der \u00d6ff\u00acnungsstellung verlaufenden horizontalen Abschnitt und einem die beiden geradlinigen Abschnitte miteinander verbindenden bogenf\u00f6rmigen Abschnitt und<\/li>\n<li>einer einer Verformung des Torblatts entgegenwirkenden Stabilisierungsanordnung<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland gewerbsm\u00e4\u00dfig herzustellen\/herstellen zu lassen, anzubieten\/anbieten zu lassen, in Verkehr zu bringen\/in Verkehr bringen zu lassen oder zu gebrauchen\/gebrauchen zu lassen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren\/einf\u00fchren zu lassen oder zu besitzen,<\/li>\n<li>bei denen die Stabilisierungsanordnung ein in der Schlie\u00dfstellung des Torblatts den unteren Rand der Ausnehmung bildendes und an in der Schlie\u00dfstellung unteren R\u00e4ndern der der Ausnehmung in Richtung der Kippachsen benachbarten Torblat\u00actelemente befestigtes Schwellenelement aufweist, dessen H\u00f6he in Richtung der Schwenkachse zumindest im Bereich seiner etwa parallel zu den Kippachsen verlau\u00acfenden R\u00e4nder weniger als 20 mm betr\u00e4gt, wobei die Breite des Schwellenelements in einer senkrecht zur Torblattebene in der Schlie\u00dfstellung verlaufenden Richtung mehr als 250% der Torblattdicke betr\u00e4gt, sich das Schwellenelement \u00fcber die gesam\u00acte Torblattdicke erstreckt und eine Breite von 100 mm oder mehr aufweist,<\/li>\n<li>ein einerseits am unteren Rand eines der Torblattelemente und andererseits an einer oberen Begrenzungsfl\u00e4che des Schwellenelements befestigtes Befestigungselement vorgesehen ist und das Befestigungselement einen in einer sich parallel zu den Kippachsen erstreckenden unten offenen Einbuchtung im unteren Rand der Torblat\u00actelemente aufgenommenen Vorsprung aufweist;<\/li>\n<li>II. die Beklagten zu verurteilen,<\/li>\n<li>der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 24. Oktober 2009 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>1. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen,<\/li>\n<li>2. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen,<\/li>\n<li>f\u00fcr die Zeit ab dem 18. Mai 2013 dar\u00fcber hinaus<\/li>\n<li>3. der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>4. der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>5. der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>6. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>7. der Gestehungskosten, aufgeschl\u00fcsselt nach den einzelnen Kostenfaktoren und dem erzielten Gewinn,<\/li>\n<li>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtge\u00acwerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn er\u00acm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein be-stimmter Abnehmer oder bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>IIl. die Beklagte zu 1. zu verurteilen,<br \/>\ndie in unmittelbarem Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen, unter Ziffer I. beschriebenen Tore zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/li>\n<li>IV. die Beklagten zu verurteilen,<\/li>\n<li>die in dem Klageantrag Ziffer I. bezeichneten, seit dem 18. Mai 2013 in Verkehr gelangten Erzeugnisse gegen\u00fcber gewerblichen Abnehmern aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Er\u00aczeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hie\u00acsigen Urteil auf eine Verletzung des Klageschutzrechts erkannt hat, aufge\u00acfordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1. zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des ggf. bereits gezahl-ten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>V. festzustellen,<\/li>\n<li>1. dass die Beklagten verpflichtet sind, an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die im Klageantrag Ziffer I. bezeichneten, zwischen dem 24. Oktober 2009 und dem 17. Mai 2013 began\u00acgenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen, wobei sich die Entsch\u00e4digungspflicht auf die Herausgabe dessen beschr\u00e4nkt, was die Beklagten durch die Benutzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 2103XXX auf Kosten der Kl\u00e4gerin erlangt haben;<\/li>\n<li>2. dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die im Klageantrag I. bezeichneten, seit dem 18. Mai 2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch ent\u00acstehen wird, wobei sich die Schadensersatzpflicht f\u00fcr die vor dem 01.01.2XXX begangenen Handlungen auf die Herausgabe dessen beschr\u00e4nkt, was die Beklagten durch die Benutzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 2103XXX auf Kosten der Kl\u00e4gerin erlangt haben;<\/li>\n<li>VI. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin EUR 12.253,80 zu zahlen.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagten sind der Auffassung, die Lehre des Klagepatents werde durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht verletzt.<\/li>\n<li>Bei der Betrachtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I sei die auf das Schwellenelement aufgesetzte Kappe miteinzubeziehen. In diesem Zusammenhang behaupten die Beklagten, diese werde auf dem deutschen Markt werksseitig vormontiert und sei bereits bei der Auslieferung mit dem Schwellenelement verbunden. Die so ausgestaltete angegriffene Ausf\u00fchrungsform I werde nicht als Fluchtt\u00fcr angeboten oder vertrieben und der Nutzer des Tores habe keinen Anlass, die Kappe \u2013 ohne die das Schwellenelement die H\u00f6he von 20 mm unstreitig nicht \u00fcberschreitet \u2013 zu entfernen.<\/li>\n<li>Sollte die Kappe dennoch einbezogen werden, dann bilde diese \u2013 und nicht das Schwellenelement \u2013 den unteren Rand der Ausnehmung des Torblatts. Solche Ausgestaltungen lasse das Klagepatent jedoch nicht zu. Vielmehr sei es das Schwellenelement, das die T\u00fcrblattausnehmung nach unten begrenzen m\u00fcsse.<\/li>\n<li>Au\u00dferdem werde in dem Fall, in dem das Kappenelement aufgesteckt sei, das von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre f\u00fcr das Schwellenelement vorgeschriebene H\u00f6chstma\u00df von weniger als 20 mm \u00fcberschritten. Denn das Kappenelement sei dann auch bei der Bestimmung der von dem Klagepatent vorgegebenen zul\u00e4ssigen H\u00f6he des Schwellenelements zu ber\u00fccksichtigen.<\/li>\n<li>Weiter sei das Schwellenelement um 1,5 mm versetzt zum Torblatt angeordnet und erstrecke sich damit nicht im klagepatentgem\u00e4\u00dfen Sinne \u00fcber die gesamte Torblattdicke. Denn die Lehre des Klagepatents verlange, dass das Schwellenelement zu beiden Seiten des Torblatts auskrage, das hei\u00dft \u00fcbersteht. Der Begriff der \u201eTorblattdicke\u201c bezeichne nach der gesch\u00fctzten Lehre zudem die Gesamtdicke des Torblatts inklusive des Au\u00dfenmaterials.<\/li>\n<li>Da das (\u201eorangefarben\u201c markierte) Element im Bereich neben der Schlupft\u00fcr \u2013 insoweit unstreitig \u2013 nicht nur an der Oberseite des Schwellenelements, sondern auch an dessen Unterseite befestigt sei, fehle es an der von dem Klagepatent vorgesehenen Befestigung des Befestigungselements am unteren Rand der Torblattelemente einerseits und ausschlie\u00dflich an einer oberen Begrenzungsfl\u00e4che des Schwellenelements andererseits. Auch verlange das Klagepatent, dass das Befestigungselement lediglich an einem der unteren Torblattelemente befestigt sei, wohingegen das (\u201eblau\u201c markierte) Element der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I \u2013 insoweit unstreitig \u2013 an beiden unteren Torblattpaneelen befestigt sei.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin Rechte im Zusammenhang mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II geltend mache, sei ihr dies aufgrund der im Juni 2012 getroffenen Einigung verwehrt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf sowie Feststellung einer Restentsch\u00e4digungs- und Rest- bzw. Schadensersatzpflicht dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 2, 140a Abs. 1, 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, 141 Satz 3, \u00a7\u00a7 242, 259, 852 BGB, Art. II \u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 IntPat\u00dcG.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Tor mit einem zwischen einer Schlie\u00dfstellung und einer \u00d6ffnungsstellung bewegbaren und eine Mehrzahl von Torblattelementen aufweisenden Torblatt, einer in dem Torblatt integrierten T\u00fcr mit einem in einer Ausnehmung des Torblattes aufgenommenen T\u00fcrblatt und einer einer Verformung des Torblattes entgegenwirkenden Stabilisierungsanordnung, siehe Absatz [0001] des Klagepatents (Abs\u00e4tze ohne weitere Angabe betreffen im Folgenden solche des Klagepatents nach der B1-Schrift, vorgelegt als Anlage K1. Denn es ist nicht erkennbar, dass es sich bei den vorgelegten ge\u00e4nderten Fassungen nach Anlage K3 und Anlage K21 um ver\u00f6ffentlichte Schriften handelt).<\/li>\n<li>Das Klagepatent beschreibt, dass Tore dieser Art in der Form von Garagentoren und Industrietoren zum Verschlie\u00dfen von Durchfahrten in Garagen und Industriehallen eingesetzt werden. Dabei sei das Torblatt \u00fcblicherweise in der Schlie\u00dfstellung etwa in einer Vertikalebene und in der \u00d6ffnungsstellung \u00fcber Kopf etwa in einer Horizontalebene angeordnet. Zur Erm\u00f6glichung der Torblattbewegung seien die Torblattelemente um senkrecht zu den F\u00fchrungsschienen verlaufende Kippachsen gegeneinander verkippbar miteinander verbunden, siehe Absatz [0002].<\/li>\n<li>Falls eine Person einen mit einem derartigen Tor verschlossenen Raum verlassen wolle, m\u00fcsse das Torblatt als Ganzes von der Schlie\u00dfstellung in die \u00d6ffnungsstellung bewegt werden, was nicht nur eine beachtliche Erh\u00f6hung der Belastung der mechanischen Elemente des Tors bedeute, sondern auch mit einem nennenswerten Zeitaufwand verbunden sei. Zur L\u00f6sung sei bisher vorgeschlagen worden, eine T\u00fcr mit einem verschwenkbaren T\u00fcrblatt in das Torblatt zu integrieren, die das Verlassen des Raumes auch ohne \u00d6ffnen des Torblattes als Ganzes erm\u00f6gliche, Absatz [0003].<\/li>\n<li>Bei derartigen Konstruktionen m\u00fcsse gew\u00e4hrleistet werden, dass das Torblatt nicht in einer senkrecht verlaufenden Richtung durchh\u00e4nge. Zudem m\u00fcsse gew\u00e4hrleistet werden, dass im Verlauf der Schlie\u00dfstellung die beidseitig des T\u00fcrblatts angeordneten Torblattelemente sich nicht in Richtung der Kippachsen voneinander entfernten, Absatz [0004].<\/li>\n<li>Bei herk\u00f6mmlichen Toren der eingangs beschriebenen Art k\u00f6nne die erforderliche Stabilit\u00e4t mit Hilfe von Stabilisierungsanordnungen in Form von die das T\u00fcrblatt aufnehmende Ausnehmung vollst\u00e4ndig umlaufenden und an den benachbarten Torblattelementen befestigten Zargenrahmen erreicht werden. Dabei werde das den unteren Rand der Ausnehmung bildende Zargenelement \u00fcblicherweise an dem unteren Torblattelement befestigt. Dies erreiche zwar eine ausreichende Stabilit\u00e4t der Gesamtkonstruktion, jedoch bilde das Torblattelement mit dem Zargenelement eine Stolperkante, so dass die herk\u00f6mmlichen, in einem Torblatt aufgenommenen Schlupft\u00fcren nicht als Fluchtweg anerkannt seien, Absatz [0005].<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieses Problem werde beispielsweise in der WO 01\/XXX eine Weiterbildung der bekannten Tore vorgeschlagen, bei der es jedoch zu einer beachtlichen Spaltbildung zwischen dem T\u00fcrblatt und den benachbarten Torblattelementen komme und dar\u00fcber hinaus das Torblatt in der \u00d6ffnungsstellung insgesamt in einer senkrecht zur Torblattebene verlaufenden Richtung in nicht hinnehmbarer Weise durchh\u00e4nge. Zwar sei wegen dieser Probleme bereits eine Weiterbildung vorgeschlagen worden, diese sei jedoch mit einem beachtlichen konstruktiven Aufwand verbunden, Absatz [0006], [0012].<\/li>\n<li>Ferner sei aus der US 5,XXX,740 A ein Rolltor mit integrierter Schlupft\u00fcr bekannt, bei dem am unteren Rand der Schlupft\u00fcr eine Stabilisierungsstange angeordnet sei, Absatz [0007]. In der Schrift &#8222;T\u00fcren und T\u00fcrzubeh\u00f6r, DIN X Teil 2 vom November 1996&#8220; im &#8222;XXX&#8220; sei ferner angegeben, dass untere T\u00fcranschl\u00e4ge und -schwellen, soweit sie technisch unbedingt erforderlich seien, nicht h\u00f6her als 2 cm sein d\u00fcrften, Absatz [0008].<\/li>\n<li>In der EP 1 375 XXX A1 seien ferner Gelenkanordnungen beschrieben, mit denen Schlupft\u00fcrbl\u00e4tter in Sektionaltorbl\u00e4tter integriert werden k\u00f6nnen, Absatz [0009].<\/li>\n<li>Die DE 1 659 XXX beschreibe Sektionaltore mit Bodendichtungen, bei denen ein Befestigungsabschnitt eines Dichtungselements in einem offenen Kanal zwischen seitlichen R\u00e4ndern eines Kanals aufgenommen sei. Die seitlichen Begrenzungsw\u00e4nde des Kanals fielen dabei rampenf\u00f6rmig ab, Absatz [0010].<\/li>\n<li>In der US 2002\/XXX A1 sei ferner eine f\u00fcr ein Sektionaltor als Schlie\u00dfkantensicherung einsetzbare ber\u00fchrungsfrei arbeitende Sicherungseinrichtung beschrieben, Absatz [0012].<\/li>\n<li>Angesichts der vorstehend er\u00f6rterten Probleme im Stand der Technik beschreibt das Klagepatent die der Erfindung zu Grunde liegende Aufgabe (das technische Problem) dahingehend, ein konstruktiv einfach ausf\u00fchrbares Tor der eingangs genannten Art bereitzustellen, welches einerseits die Anforderungen an einen Fluchtweg erf\u00fcllt und andererseits eine ausreichende Gesamtstabilit\u00e4t aufweist (Abs. [0013], Sp. 4, Z. 7 \u2013 13).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung entsprechend des hier geltend gemachten Hauptanspruchs 1 vor:<\/li>\n<li>1. Tor mit einem Torblatt (10), einer T\u00fcr, einer Stabilisierungsanordnung und F\u00fchrungsschienen.<\/li>\n<li>2. Das Torblatt (10)<\/li>\n<li>2.1 ist zwischen einer Schlie\u00dfstellung und einer \u00d6ffnungsstellung bewegbar und<\/li>\n<li>2.2 weist eine Mehrzahl von Torblattelementen (12, 14) auf, die bez\u00fcglich parallel zueinander verlaufenden Kippachsen (20) gegeneinander verkippbar sind.<\/li>\n<li>3. Die T\u00fcr<\/li>\n<li>3.1 ist in dem Torblatt (10) integriert und<\/li>\n<li>3.2 weist ein T\u00fcrblatt (100) auf, das<\/li>\n<li>3.2.1 um eine etwa senkrecht zu den Kippachsen (20) verlaufende Schwenkachse bez\u00fcglich in Richtung der Kippachsen benachbarter Torblattelemente verschwenkbar ist,<\/li>\n<li>3.2.2 in der Schlie\u00dfstellung in einer Ausnehmung des Torblatts (10) aufgenommen wird und<\/li>\n<li>3.2.3 in der Schlie\u00dfstellung etwa in der Torblattebene angeordnet ist.<\/li>\n<li>4. Die Stabilisierungsanordnung<\/li>\n<li>4.1 wirkt einer Verformung des Torblatts (10) entgegen und<\/li>\n<li>4.2.1 weist ein Schwellenelement (50) auf, das in der Schlie\u00dfstellung des Torblatts den unteren Rand der Ausnehmung bildet,<\/li>\n<li>4.2.2 das an in der Schlie\u00dfstellung unteren R\u00e4ndern der der Ausnehmung in Richtung der Kippachsen (20) benachbarten Torblattelemente (12) befestigt ist,<\/li>\n<li>4.2.3 dessen H\u00f6he in Richtung der Schwenkachse zumindest im Be\u00acreich seiner etwa parallel zu den Kippachsen verlaufenden R\u00e4nder (52) weniger als 20 mm, vorzugsweise weniger als 10 mm, besonders bevorzugt weniger als 8 mm, insbesondere 5 mm oder weniger betr\u00e4gt,<\/li>\n<li>4.2.4 dessen Breite in einer senkrecht zur Torblattebene in der Schlie\u00dfstellung verlaufenden Richtung mehr als 250 % der Torblattdicke, insbesondere 300 % der Torblattdicke oder mehr betr\u00e4gt und<\/li>\n<li>4.2.5 das sich \u00fcber die gesamte Torblattdicke erstreckt und<\/li>\n<li>4.2.6. das eine Breite von 100 mm oder mehr aufweist.<\/li>\n<li>4.2 weist ein Befestigungselement (40) auf,<\/li>\n<li>4.3.1 das einerseits am unteren Rand eines der Torblattelemente (12) und andererseits an einer oberen Begrenzungsfl\u00e4che des Schwel\u00aclenelements befestigt ist und<\/li>\n<li>4.3.2. das einen in einer sich parallel zu den Kippachsen erstrecken\u00acden, unten offenen Einbuchtung (12a) im unteren Rand der Tor\u00acblattelemente aufgenommenen Vorsprung (42) aufweist.<\/li>\n<li>5. Die F\u00fchrungsschienen<\/li>\n<li>5.1 dienen zur F\u00fchrung der Torblattbewegung zwischen der Schlie\u00dfstel\u00aclung und der \u00d6ffnungsstellung,<\/li>\n<li>5.2 weisen einen etwa geradlinig und etwa parallel zum seitlichen Torblattrand in der Schlie\u00dfstellung verlaufenden vertikalen Abschnitt auf,<\/li>\n<li>5.3 weisen einen weiteren etwa geradlinig und etwa parallel zum seitlichen Torblattrand in der \u00d6ffnungsstellung verlaufenden horizontalen Ab\u00acschnitt auf und<\/li>\n<li>5.4 weisen einen die beiden geradlinigen Abschnitte miteinander verbin\u00acdenden bogenf\u00f6rmigen Abschnitt auf.<\/li>\n<li>Nach der Beschreibung des Klagepatents k\u00f6nne das Durchh\u00e4ngen in einer senkrecht zur Torblattebene verlaufenden Richtung bereits wirkungsvoll mit einem als Schwellenelement ausgef\u00fchrten Stabilisierungselement verhindert werden, welches nur in der Durchbiegerichtung eine beachtliche Ausdehnung und entsprechende Stabilit\u00e4t aufweise, w\u00e4hrend es in der senkrecht dazu verlaufenden Richtung der Schwenkachse nur eine geringe H\u00f6he aufweisen m\u00fcsse (Abs. [0015], Sp. 4, Z. 35 \u2013 43). Wegen der geringen H\u00f6he des Schwellenelements best\u00fcnden keine Bedenken bei der Verwendung der in das Torblatt integrierten Schlupft\u00fcr als Fluchtt\u00fcr (Abs. [0015], Sp. 4, Z. 51 \u2013 54).<\/li>\n<li>III.<br \/>\nIm Hinblick auf den Streit der Parteien bed\u00fcrfen die Merkmale 4.2.1, 4.2.3, 4.2.5 und 4.3.1 der Auslegung.<br \/>\nGrundlage daf\u00fcr, was durch ein europ\u00e4isches Patent gesch\u00fctzt ist, ist gem. Art 69 EP\u00dc der Inhalt der Patentanspr\u00fcche in der ma\u00dfgeblichen Verfahrenssprache (Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc), wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Patentanspr\u00fcche heranzuziehen sind (BGH, NJW-RR 2000, 259 (260) \u2013 Spannschraube). F\u00fcr die Auslegung entscheidend ist die Sicht des in dem jeweiligen Fachgebiet t\u00e4tigen Fachmanns. Begriffe in den Patentanspr\u00fcchen und in der Patentbeschreibung sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Durchschnittsfachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung der Erfindung versteht (BGH, ebd., (261)).<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen gilt hier im Hinblick auf die zwischen den Parteien streitigen Merkmale Folgendes:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Merkmalsgruppe 4.2 sieht ein Schwellenelement als Teil der Stabilisierungsanordnung der gesch\u00fctzten Vorrichtung vor. Das zwischen den Parteien streitige Merkmal 4.2.1 beschreibt eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anordnung des Schwellenelements derart, dass dieses \u2013 bei Betrachtung in der Schlie\u00dfstellung des Tores \u2013 diejenige Ausnehmung des Torblatts, in der das T\u00fcrblatt aufgenommen ist (vgl. Merkmal 3.2.2), nach unten begrenzt, indem es ausweislich des f\u00fcr die Auslegung gem. Art. 69 Abs. 1 Satz 1 EP\u00dc ma\u00dfgeblichen Anspruchswortlauts \u201eden unteren Rand der Ausnehmung bildet\u201c.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nMit \u201edem in Schlie\u00dfstellung unteren Rand der Torausnehmung\u201c im Sinne des streitigen Merkmals ist derjenige Bereich gemeint, der bei Durchschreiten der T\u00fcr\u00f6ffnung durch eine Person zu \u00fcberqueren ist.<br \/>\nDies folgt zum einen aus der gebotenen Gesamtbetrachtung mit dem Merkmal 4.2.3,<\/li>\n<li>\u201ein Richtung der Schwenkachse zumindest im Bereich seiner etwa parallel zu den Kippachsen verlaufenden R\u00e4nder (52) weniger als 20 mm betr\u00e4gt\u201c,<\/li>\n<li>sowie bei Beachtung der diesem Merkmal erfindungswesentlich zugewiesenen Funktion. Das Merkmal 4.2.3 sichert die Eignung der T\u00fcr des gesch\u00fctzten Tores als Fluchtt\u00fcr ab, weshalb das Schwellenelement eine bestimmte H\u00f6he \u2013 n\u00e4mlich 20 mm oder mehr \u2013 nicht \u00fcberschreiten darf (Abs. [0015], Sp. 4, Z. 45 \u2013 54). Daraus ergibt sich aus Sicht des Fachmannes eine Konsistenz zwischen den beiden Merkmalen derart, dass all diejenigen Bauteile (= von dem Anspruchswortlaut unter dem Begriff des \u201eSchwellenelements\u201c zusammengefasst, zu diesem Begriff im Sinne der Lehre des Klagepatents nachfolgend unter lit. b)), die sich im Bereich des unteren Randes der Torausnehmung befinden, aber an der \u00d6ffnungsbewegung der T\u00fcr nicht teilnehmen und deshalb beim Durchschreiten der T\u00fcr\u00f6ffnung zu \u00fcberwinden sind, in die H\u00f6henvorgabe des Merkmals 4.2.3 einzubeziehen sind. Andernfalls \u2013 wenn mithin im unteren Bereich der Ausnehmung andere Bauteile als solche, die dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Begriff des Schwellenelements unterfallen, angeordnet w\u00e4ren \u2013 w\u00fcrde die H\u00f6henvorgabe nach Merkmal 4.2.3, die ausschlie\u00dflich auf das Schwellenelement zu lesen ist, ggf. ins Leere laufen. Mit ihr w\u00e4re n\u00e4mlich dann keine absolute Vorgabe zu der H\u00f6he der zu \u00fcberwindenden \u201eSchwelle\u201c mehr verbunden, sondern sie w\u00e4re darauf beschr\u00e4nkt, die H\u00f6he nur eines Bauteils (n\u00e4mlich des Schwellenelements), das sich dann (ggf. neben weiteren Bauteilen) am unteren Rand der Ausnehmung befindet, zu bestimmen. Die Eignung einer solchen Ausgestaltung als Fluchtt\u00fcr w\u00fcrde dann nicht mehr in der Hand des Klagepatents liegen. Dass es dem Klagepatent mit der ziffernm\u00e4\u00dfigen Angabe nach Merkmal 4.2.3 auch tats\u00e4chlich auf eine absolute Vorgabe der baubedingten \u201eH\u00fcrde\u201c, die bei einem Verlassen des Raumes durch die T\u00fcr\u00f6ffnung zu \u00fcberwinden ist, ankommt, gelangt \u2013 neben dem bereits Ausgef\u00fchrten \u2013 auch darin zum Ausdruck, dass es sich dabei \u2013 wie das Klagepatent unter Bezugnahme auf den vorbekannten Technikstand in Abschnitt [0008] selbst offenbart \u2013 um eine aus einer DIN entliehene Vorgabe handelt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer \u201euntere Rand der Ausnehmung\u201c in dem unter lit. a) verstandenen Sinn wird durch das Schwellenelement \u201egebildet\u201c.<br \/>\nDem Begriff des \u201eSchwellenelements\u201c im Sinne der Lehre des Klagepatents unterfallen allein solche Bauteile, die einem Durchh\u00e4ngen des Torblattes in einer senkrecht zur Torblattebene verlaufenden Richtung entgegenwirken, mithin einen Beitrag zu der von dem Klagepatent insoweit beabsichtigten stabilisierenden Wirkung leisten. Im Hinblick auf dieses Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201eSchwellenelement\u201c ist die Kammer von ihrer in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferten vorl\u00e4ufigen Rechtsauffassung abgewichen, wonach dem Begriff des Schwellenelements auch weitere Bauteile, die keine stabilisierende Funktion \u00fcbernehmen, unterfallen konnten. Diese w\u00e4ren dann aber jedenfalls \u2013 die Ausf\u00fchrungen unter lit. a) ber\u00fccksichtigend \u2013 in die ziffernm\u00e4\u00dfige H\u00f6hevorgabe des Merkmals 4.2.3 einzubeziehen. Da die ge\u00e4nderte Rechtsauffassung daher im Ergebnis ohne Auswirkung auf die Verletzungsfrage bleibt (das vorl\u00e4ufig von der Kammer vertretene Verst\u00e4ndnis von dem Begriff des Schwellenelements f\u00fchrte zur Nichtverletzung des Merkmals 4.2.3; zu der Verletzungsfrage im \u00dcbrigen vgl. unter Ziff. IV., 1.), hat die Kammer von einem Hinweis an die Parteien abgesehen.<br \/>\nAusgehend von dem Anspruchswortlaut des Merkmals 4.2 ist das Schwellenelement Teil der Stabilisierungsanordnung, die einerseits dem Durchh\u00e4ngen des Torblattes in einer senkrecht zur Torblattebene verlaufenden Richtung entgegenwirkt, und andererseits ein Aufspreizen der der Ausnehmung benachbarten Torblattelemente verhindert (Abs. [0015], Sp. 4, Z. 24 \u2013 33). Das Schwellenelement weist einen Bezug lediglich zu der erstgenannten Stabilisierungsfunktion auf (Abs. [0015], Sp. 4, Z. 25 \u2013 30). In Abschnitt [0015] hei\u00dft es im Anschluss an die soeben in Bezug genommenen Passagen weiter:<br \/>\n\u201eDabei kann das Durchh\u00e4ngen in einer senkrecht zur Torblattebene verlaufenden Richtung wirkungsvoll bereits mit einem als Schwellenelement ausgef\u00fchrten Stabilisierungselement erreicht werden, [\u2026].\u201c (Sp. 4, Z. 35 \u2013 39; Hervorhebung diesseits).<\/li>\n<li>Es erfolgt mithin eine Gleichsetzung des Schwellenelements mit einem Teil der Stabilisierungsanordnung (\u201eStabilisierungselement\u201c), die den Fachmann veranlasst, aus dem Begriff des Schwellenelements im Sinne der gesch\u00fctzten Lehre solche Bauteile auszunehmen, mit denen eine stabilisierende Wirkung nicht erzielt wird.<br \/>\nF\u00fcr das dargelegte Verst\u00e4ndnis spricht weiter auch die Anspruchssystematik. Die Vorgaben der Merkmalsgruppe 4.2 (Merkmale 4.2.1 \u2013 4.2.6) beziehen sich allesamt auf das Schwellenelement, insbesondere auch das Merkmal 4.2.3. Die Kammer hat dazu aber unter lit. a) bereits ausgef\u00fchrt, dass sich eben dieses Merkmal in die technische Lehre des Klagepatents nur dann sinnvoll einf\u00fcgt, wenn s\u00e4mtliche im Bereich der unteren Ausnehmung befindlichen Bauteile erfasst werden. Hiervon ausgehend m\u00fcsste der Begriff des Schwellenelements in einem weiteren als dem hier vertretenen Verst\u00e4ndnis ausgelegt werden, wenn sich andere als stabilisierende Bauteile im Bereich des Randes der unteren Ausnehmung befinden. Auch diese Bauteile m\u00fcssten dem Begriff des Schwellenelements unterfallen. Die \u00fcbrigen r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgaben nach Merkmal 4.2.2 und den Merkmalen 4.2.4 \u2013 4.2.6 betreffen hingegen lediglich den die untere Ausnehmung bildenden Teil, dem eine stabilisierende Wirkung zukommt. F\u00fcr Bauteile, die diese Funktion nicht \u00fcbernehmen, sind die Angaben der n\u00e4her bezeichneten Merkmale daher bedeutungslos. Diesen Merkmalen liegt mithin gerade das hier vertretene, engere Verst\u00e4ndnis von einem Schwellenelement zugrunde. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Begriff des Schwellenelements im Kontext der Merkmale 4.2.2 und 4.2.4 \u2013 4.2.6 gegen\u00fcber dem Merkmal 4.2.3 in dem soeben beschriebenen Sinne unterschiedlich zu deuten ist, erh\u00e4lt der Fachmann jedoch nicht. Vielmehr steht der Inhalt der Klagepatentbeschreibung dagegen. Denn an die (bereits zitierte) Offenbarung des \u201eeines als Schwellenelement ausgef\u00fchrten Stabilisierungselements\u201c schlie\u00dft sich die Beschreibung des Schwellenelements im Hinblick auf seine H\u00f6he einerseits und im Hinblick auf seine Ausdehnung und Stabilit\u00e4t andererseits an,<br \/>\n\u201e[\u2026], welches [gemeint ist das als Schwellenelement ausgef\u00fchrte Stabilisierungselement] nur in der Durchbiegerichtung eine beachtliche Ausdehnung und entsprechende Stabilit\u00e4t aufweist, w\u00e4hrend es in der senkrecht dazu verlaufenden Richtung der Schwenkachsen nur eine geringe H\u00f6he aufweisen mu\u00df [\u2026].\u201c (Sp. 4, Z. 39 \u2013 43),<\/li>\n<li>das Klagepatent spricht mithin im Hinblick auf die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgaben nach Merkmal 4.2.3 und denjenigen nach den Merkmalen 4.2.4 \u2013 4.2.6 von ein- und demselben Schwellenelement.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nNach Merkmal 4.2.5 \u201eerstreckt sich das Schwellenelement \u00fcber die gesamte Torblattdicke\u201c.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nMerkmal 4.2.5 ist in einer Zusammenschau mit Merkmal 4.2.4 zu sehen. W\u00e4hrend Merkmal 4.2.4 sich zur Breite des Schwellenelements als solcher verh\u00e4lt, trifft das Merkmal 4.2.5 eine Anordnung dazu, wie sich diese Breite im Verh\u00e4ltnis zur Torblattdicke verteilt. Das wesentlich breitere Schwellenelement (wie Merkmal 4.2.4. es lehrt) muss sich n\u00e4mlich \u201e\u00fcber die gesamte Torblattdicke erstrecken\u201c.<br \/>\n\u201eErstrecken\u201c beschreibt nach seiner allgemeinen sprachlich-philologischen Bedeutung eine gewisse Ausdehnung in der L\u00e4nge. Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die Patentschrift, die ihr eigenes Lexikon bildet (BGH, GRUR 2002, 515 (517) \u2013 Schneidmesser I), den Begriff des \u201eErstreckens\u201c mit einem anderen Bedeutungsgehalt versieht. Der Mindestumfang dieser Ausdehnung wird im Anspruchswortlaut durch die Torblattdicke vorgegeben. Der Fachmann erkennt so, dass die Breite des Schwellenelements die Torblattdicke vollst\u00e4ndig erfasst. Dass es dem Klagepatent auf das Einnehmen der Torblattdicke auch gerade in ihrer Gesamtheit ankommt, wird im Anspruchswortlaut dadurch hervorgehoben, dass von einem Erstrecken \u00fcber die \u201egesamte\u201c Torblattdicke die Rede ist. Es findet weiter einen Anklang in Abschnitt [0016] der Beschreibung (dort Sp. 4 , Z. 55 \u2013 Sp. 5, Z. 8). Diese r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgabe f\u00fchrt \u2013 da die Breite des Schwellenelements ausweislich des Merkmals 4.2.4 die Torblattdicke um 250% \u00fcbersteigt \u2013 dazu, dass das Schwellenelement jedenfalls zu einer Seite \u00fcberkragt. Alternativ ist \u2013 wie Figur 2 zeigt \u2013 ein Auskragen auf beiden Seiten m\u00f6glich.<br \/>\nZwingend ist die zuletzt erw\u00e4hnte Ausgestaltung eines beidseitigen \u00dcberkragens des Torblatts (zur Torblattinnen- und -au\u00dfenseite) durch das Schwellenelement indes nicht. Weder der hier bereits in Bezug genommene Anspruchswortlaut noch die gebotene funktionsorientierte Betrachtung des Merkmals geben ein solches, die gesch\u00fctzte Lehre beschr\u00e4nkendes Verst\u00e4ndnis vor. Mit der Ausdehnung und Anordnung des Schwellenelements nach den Merkmalen 4.2.4 und 4.2.5 \u00fcbernimmt das Schwellenelement eine stabilisierende Funktion zur Vermeidung des Durchbiegens des Torblattes in einer senkrecht zur Torblattebene verlaufenden Richtung (Abs. [0015], Sp. 4, Z. 39 \u2013 41 und Abs. [0016], Sp. 4, Z. 55 \u2013 Sp. 5, Z. 7). Ein solches Durchbiegen ergibt sich vor allem dadurch, dass das Tor in der ge\u00f6ffneten Position der Schwerkraft ausgesetzt ist, und die Ausnehmung f\u00fcr die Schlupft\u00fcr einen konstruktiven Schwachpunkt bildet. Das Schwellenelement gleicht diese Schw\u00e4che zumindest teilweise durch die vorgegebene Ausdehnung und Anordnung des Schwellenelements aus. Es wird eine Erh\u00f6hung der Biegesteifigkeit bewirkt (Abs. [0068], Sp. 22, Z. 37 \u2013 39). Sofern der Beschwerdebegr\u00fcndung zu entnehmen ist, dass dieser Absatz zu streichen ist (Anlage K22, S. 21, 1. Abs.), ergibt sich daraus kein anderes Auslegungsergebnis. Der Fachmann erkennt n\u00e4mlich auch ohne diesen, welche technische Wirkung durch die in den Merkmalen 4.2.4 und 4.2.5 vorgesehene Ausgestaltung des Schwellenelements herbeigef\u00fchrt wird. Sie folgt letztlich aus der klagepatentgem\u00e4\u00df vorgesehenen Anordnung im Schwellenbereich desjenigen Teils der Stabilisierungsanordnung, der dem Durchbiegen in einer senkrecht zur Torblattebene verlaufenden Richtung entgegenwirken soll (Abs. [0015], Sp. 4, Z. 24 \u2013 30; vgl. im \u00dcbrigen auch die Beschwerdeentscheidung, Anlage K22, S. 24, Pkt. 6.1.3). Dass es f\u00fcr die angestrebte Biegefestigkeit technisch zwingend eines beiderseitigen \u00dcberkragens des Schwellenelements bedarf, gibt die Klagepatentschrift nicht vor.<br \/>\nZugleich ist mit der Anordnung nach Merkmal 4.2.5 die Wirkung verbunden, dass das wesentlich breitere Schwellenelement nicht zu weit auf einer Seite der Torblattdicke auskragt (Abs. [0017], Sp. 5, Z. 6 f.), was das Risiko eines Betretens des Elements durch Personen und damit die Gefahr, dass diese bei einer \u00d6ffnungsbewegung des Tores mit hochgezogen werden, erh\u00f6ht (Abs. [0026], Sp.7, Z. 41 \u2013 46) und zugleich einen erh\u00f6hten Platzbedarf mit sich bringt (Abs. [0016], Sp. 5, Z. 11). Dieses Risiko wird bereits dadurch minimiert, dass das Schwellenelement die Torblattdicke mit seiner Breite einnimmt, denn jedenfalls um diese Torblattdicke steht dann das Schwellenelement zu keiner der Torblattseiten \u00fcber.<br \/>\nAus den bisherigen Ausf\u00fchrungen folgt zugleich, dass die gesch\u00fctzte Lehre Ausgestaltungen, bei denen das Schwellenelement einen Teil der Torblattdicke nicht einnimmt, nicht erfasst. Dabei schlie\u00dft die Kammer nicht aus und haben auch die Parteien auf die entsprechenden Einf\u00fchrungen des Gerichts in der m\u00fcndlichen Verhandlung nichts anderes vorgetragen, dass ein nur geringer Versatz des Schwellenelements nach innen (im Verh\u00e4ltnis zu einer Torblattseite) bei funktionaler Betrachtung \u2013 namentlich mit Blick auf die Stabilisierungsfunktion des Schwellenelements \u2013 unsch\u00e4dlich ist, weil die Biegefestigkeit gleichwohl erh\u00f6ht wird. Zu beachten ist jedoch, dass das streitige Merkmal eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgabe nicht nur derart trifft, dass sich das Schwellenelement \u00fcber die Torblattdicke erstreckt, sondern zus\u00e4tzlich ein Erstrecken \u00fcber die \u201egesamte\u201c Torblattdicke fordert. Vor diesem Hintergrund verbietet sich ein weitergehendes, allein an der dem Merkmal klagepatentgem\u00e4\u00df zugewiesenen Funktion orientiertes Auslegen (vgl. zu diesem Auslegungsgrundsatz auch: OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2XXX, 185, 188 \u2013 WC-Sitzgarnitur).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nMit dem Begriff der \u201eTorblattdicke\u201c erfolgt bei der gebotenen funktionsorientierten Betrachtung keine Bezugnahme auf das Innenma\u00df des Torblatts bzw. auf einen bestimmten, nach unten in Richtung des Schwellenelements liegenden Teil desselben. Damit ist vielmehr das gesamte, das Torblattelement bildende Material in Bezug genommen.<br \/>\nUnter lit. a) ist bereits dazu ausgef\u00fchrt worden, dass das Schwellenelement die Biegefestigkeit erh\u00f6ht, um so einen \u201eGegenpart\u201c zu der auf das Torblatt wirkenden Schwerkraft in der ge\u00f6ffneten Stellung des Torblatts zu bilden. Dies ber\u00fccksichtigend und vor dem Hintergrund, dass das gesamte Torblatt der Schwerkraft ausgesetzt ist, mithin die Belastung bestimmt, die ein Durchbiegen bewirkt, kommt es darauf an, dass die Biegesteifigkeit in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zu dem die Belastung bestimmenden Faktor, mithin dem gesamten Torblatt, erh\u00f6ht wird. Der Fachmann wird auch deshalb von einem Verst\u00e4ndnis Abstand nehmen, das nur bestimmte Teile des Torblattes f\u00fcr die Bestimmung der Torblattdicke, n\u00e4mlich das Innenma\u00df bzw. ein sich verj\u00fcngender Teil des Torblattes, als wesentlich erachtet. Das gilt insbesondere dann, wenn man ber\u00fccksichtigt, dass das Innenma\u00df je nach Ausgestaltung erheblich (nach unten) von dem Au\u00dfenma\u00df abweichen kann. Gleiches gilt im Hinblick auf Ausgestaltungen, bei denen die Torblattdicke sich nach unten hin verj\u00fcngt.<br \/>\nAuch das f\u00fcr Ausf\u00fchrungsformen, bei denen das Schwellenelement die Torblattdicke \u00fcberkragt (dazu auch unter lit. b)) beschriebene Risiko, dass dieses von Personen betreten wird, und diese bei einer \u00d6ffnungsbewegung des Tores hochgezogen werden (Abs. [0016], Sp. 5, Z. 7 f. und Abs. [0026] Sp. 7, Z. 41 \u2013 46), entsteht zuvorderst, wenn das Schwellenelement das Torblatt orientiert an seinen Au\u00dfenma\u00dfen \u00fcberkragt.<br \/>\nEin anderes Verst\u00e4ndnis ergibt sich f\u00fcr den Fachmann schlie\u00dflich auch nicht aus Figur 2 der Klagepatentschrift. Sofern die Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass das Torblatt im untersten Punkt des Ansatzes an das Befestigungselement verj\u00fcngt sei, l\u00e4sst sich dies der Figur 2 zwar entnehmen. Damit ist indes kein Aussagegehalt derart verbunden, dass es dem Klagepatent im Hinblick auf die Torblattdicke auf eben diesen Bereich ankommt. Im Gegenteil befinden sich in der in Bezug genommenen Figur die Pfeile, die die Torblattdicke \u201eD\u201c kennzeichnen, im oberen, nicht verj\u00fcngten Bereich des Torblatts. Auch l\u00e4sst sich der Figur im Hinblick auf die dort eingezeichnete Dicke \u201eD\u201c nicht entnehmen, dass diese die Torblattdicke auf das Innenma\u00df beschr\u00e4nkt. Bei den Figuren der Klagepatentbeschreibung handelt es sich um schematische Zeichnungen, die konstruktive Details \u00fcblicherweise nicht offenbaren. Bei dem in der Figur 2 illustrierten Torblattelement 12 ist die Differenz zwischen dem Torinnen- und dem Torau\u00dfenma\u00df zudem so gering, dass die mit dem Pfeil markierten Stellen einen R\u00fcckschluss darauf, dass es dem Klagepatent gerade auf das Torinnenma\u00df ankommt, nicht zu lassen.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Merkmalsgruppe 4.3 betrifft das Befestigungselement als weiteren Bestandteil der Stabilisierungsanordnung. Das Befestigungselement stellt eine Verbindung zwischen Tor und Schwellenelement her, wobei die Art und Weise dieses Verbunds durch das Merkmal 4.3.1 konkretisiert wird. Dieses sieht ein Befestigungselement vor, das einerseits am unteren Rand eines der Torblattelemente und andererseits an einer oberen Begrenzungsfl\u00e4che des Schwellenelements befestigt ist.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nObgleich der Anspruchswortlaut \u201eeines der Torblattelemente\u201c bei rein sprachlich-philologischem Verst\u00e4ndnis derart gedeutet werden kann, dass das Befestigungselement nur an einem einzigen Torblattelement fixiert wird, gibt die gebotene funktionsorientierte Betrachtung f\u00fcr ein solch beschr\u00e4nkendes Verst\u00e4ndnis nichts her. Dies ber\u00fccksichtigend ist der hier in Bezug genommene Wortlaut derart zu verstehen, dass die Art und Weise der Befestigung anhand eines Torblattelements beschrieben wird, dies jedoch keinen Ausschluss einer Befestigung an weiteren Torblattelementen meint. Eine solche ist klagepatentgem\u00e4\u00df vielmehr gerade vorgesehen.<br \/>\nDie Lehre des Klagepatents ist darauf gest\u00fctzt, dass<br \/>\n\u201edie gew\u00fcnschte Stabilisierungswirkung [\u2026] besonders zuverl\u00e4ssig erreicht [wird], wenn das Schwellenelement an in der Schlie\u00dfstellung unteren R\u00e4ndern der der Ausnehmung in Richtung der Kippachsen benachbarten Torblattelemente befestigt ist. (Abs. [0025], Sp. 7, Z. 19 \u2013 23; Hervorhebung diesseits).\u201c<\/li>\n<li>Insoweit offenbart das Klagepatent selbst, dass eine Befestigung auch an mehreren Torblattelementen erfolgen kann, und lehrt dies auch in Merkmal 4.2.2. Soweit sodann offenbart wird, dass im Hinblick auf die industrielle Fertigung das Bereithalten eines Befestigungselements w\u00fcnschenswert ist (Abs. [0025], Sp. 7, Z. 23 \u2013 32), wie es dann Eingang in den Anspruchswortlaut gefunden hat, ist nicht erkennbar, dass gerade die Befestigung an mehreren Torblattelementen die industrielle Produktion erschwert. Eine Erschwernis ergibt sich bei einer Fixierung des Schwellenelements direkt an den der Ausnehmung in Richtung der Kippachse benachbarten Torblattelementen vielmehr daraus, dass bei der Anfertigung der Torblattelemente bereits feststehen muss, an welcher Position die Torblattelemente zum Einsatz gelangen. Denn eben diese Elemente m\u00fcssen dann mit dem Schwellenelement ausgestattet werden. Demgegen\u00fcber stellt sich das Befestigungsmittel als eine Art Adapter dar, der es erm\u00f6glicht, jedes produzierte Torblattelement mit einem Schwellenelement zu verbinden.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAuch kann dem streitigen Merkmal nicht entnommen werden, dass eine Fixierung des Befestigungselements an dem Schwellenelement klagepatentgem\u00e4\u00df ausschlie\u00dflich an dessen oberer Begrenzungsfl\u00e4che erfolgt. Dagegen steht das Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figur 2, bei dem das Befestigungselement 40 nicht nur auf der oberen Begrenzungsfl\u00e4che des Schwellenelements anliegt, sondern auch die Seite des Schwellenelements, die mit der Torblattinnenseite (\u201elinks in der Abbildung\u201c) korrespondiert, erfasst.<br \/>\nAuch steht eine Ausgestaltung der Fixierung des Befestigungselements an dem Schwellenelement in keinem zwingenden Widerspruch zu der die H\u00f6he des Schwellenelements begrenzenden Vorgabe nach Merkmal 4.2.3. Denn insoweit sind Konstruktionen denkbar, bei denen die Fixierung des Befestigungsmittels an dem Schwellenelement dieses untergreift, mithin das Schwellenelement in der H\u00f6he anhebt, aber die H\u00f6he gleichwohl unterhalb eines Wertes von 20 mm bleibt. Auch bildet das Schwellenelement dann noch den unteren Rand der Ausnehmung im Sinne von Merkmal 4.2.1.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nIm Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I kann eine rechtswidrige Benutzung des Klagepatents im Sinne von \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG nicht festgestellt werden. Soweit die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I mit Kappenelement in Rede steht, sind Benutzungshandlungen in Form des Anbietens und des Inverkehrbringens zwischen den Parteien zwar unstreitig, jedoch fehlt es jedenfalls an einer unmittelbaren wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung des Merkmals 4.2.1 (dazu unter Ziff. 1.). Bei Betrachtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I ohne Kappenelement kann zum einen lediglich die Benutzungshandlung des \u201eAnbietens\u201c \u2013 nicht hingegen die des Inverkehrbringens \u2013 festgestellt werden, zum anderen fehlt es aber auch bereits an einer Verwirklichung des Merkmals 4.2.5 (dazu insgesamt unter Ziff. 2.).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform I verwirklicht jedenfalls Merkmal 4.2.1 nicht unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df. Dies ergibt sich ohne weitere Begr\u00fcndung aus dem unter Ziff. III., 1. lit. b) dargelegten Verst\u00e4ndnis von der gesch\u00fctzten Lehre, wonach die untere Ausnehmung lediglich durch das die stabilisierende Wirkung erzeugende Bauteil (bzw. durch die die stabilisierende Wirkung erzeugenden Bauteile) gebildet werden darf. Vorliegend ist neben dem (ausgehend von der Skizze nach Anlage B5) \u201eblau\u201c markierten Bauteil, das einem Durchh\u00e4ngen der Torblattelemente unstreitig entgegenwirkt, ein weiteres Element, n\u00e4mlich das \u201egr\u00fcn\u201c markierte Kappenelement angeordnet. Diesem kommt eine stabilisierende Funktion nicht zu.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nIm Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I ohne Kappenelement hat die Kl\u00e4gerin jedenfalls die Benutzungshandlung des Inverkehrbringens nicht darzulegen vermocht (dazu unter lit. a)). Soweit danach gleichwohl eine Benutzungshandlung in Form des Anbietens in Betracht kommt, weil n\u00e4mlich die hier in Rede stehenden Produktkataloge des Jahre (\u2026) und 2015 das Kappenelement lediglich als optionales marktabh\u00e4ngiges Element bezeichnen, ohne zu erkennen zu geben, dass ein Vertrieb gerade f\u00fcr den Markt \u201eBundesrepublik Deutschland\u201c nicht stattfindet, mithin ein Schwellenelement beworben wird, das insbesondere die Vorgaben nach den Merkmalen 4.2.1 und 4.2.3 verwirklicht, f\u00fchrt auch dies vorliegend nicht zu einer rechtswidrigen Benutzungshandlung im Sinne des \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG. Denn diese setzt jedenfalls voraus, dass dem Angebot ein Erzeugnis zugrunde liegt, das von der Lehre des Klagepatents in ihrer Gesamtheit Gebrauch macht (BGH, GRUR 2003, 1031 (1032) \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te). Im Zusammenhang mit der hier als Angebot zu \u00dcberpr\u00fcfung stehenden Handlung kann aber eine Verwirklichung des Merkmals 4.2.5 nicht festgestellt werden (dazu unter lit. b)).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nSoweit zwischen den Parteien die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I ohne Kappenelement in Streit steht, kann schon die Benutzungshandlung des \u201eInverkehrbringens\u201c nicht festgestellt werden.<br \/>\nDie Darlegung der Verletzung des Klagepatents durch eine bestimmte, von dem Beklagten benutzte Ausgestaltung obliegt im Patentverletzungsprozess nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen dem Kl\u00e4ger, der Rechte aus der Verletzung seines Schutzrechts herzuleiten gedenkt (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 20.01.2017, Az.: I-2 U 41\/12, GRUR-RS 2017, 102029, Rn.104).<br \/>\nNach dieser Ma\u00dfgabe gilt hier Folgendes:<br \/>\nEine Benutzungshandlung in Form des Inverkehrbringens ist nicht dargetan.<br \/>\nEin Inverkehrbringen setzt voraus, dass das patentierte Erzeugnis unter Begebung der eigenen Verf\u00fcgungsgewalt tats\u00e4chlich in die Verf\u00fcgungsgewalt einer anderen Person \u00fcbergeht (m. w. Nachw. Scharen, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, \u00a7 9, Rn. 44).<br \/>\nDavon ist vorliegend im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I ohne Kappenelement nicht auszugehen.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nGrunds\u00e4tzlich muss der klagepatentverletzende Gegenstand im Moment der Vertriebshandlung alle Anspruchsmerkmale verwirklichen (K\u00fchnen, ebd., Kap. A., Rn. 82). Die Kl\u00e4gerin, die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I selbst im Jahre 2015 erworben hat, hat jedoch auf den Vortrag der Beklagten, dass das Kappenelement werksseitig vormontiert sei, keine konkrete Lieferungshandlung behauptet, bei der das Kappenelement \u2013 entgegen des Vorbringens der Beklagten \u2013 bei Auslieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I nicht bereits montiert war. Ein einfaches Bestreiten ist in diesem Zusammenhang unzureichend.<br \/>\nAuch ist die von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrte Rechtsprechung des BGH hier nicht einschl\u00e4gig, wonach es f\u00fcr die Feststellung einer Patentverletzung ausreichend ist, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aufgrund ihrer Beschaffenheit und Verwendungstauglichkeit objektiv in der Lage ist, die Merkmale des Patentanspruchs zu erf\u00fcllen (BGH, GRUR 2006, 399 (401) \u2013 Rangierkatze). Denn dies trifft auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, bei der die Kappe werksseitig an dem Schwellenelement montiert ist, gerade nicht zu (allgemein zu dieser differenzierenden Betrachtung auch: OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2016, 97 (101) \u2013 Prim\u00e4re Verschl\u00fcsselungslogik). Es geht vorliegend nicht darum, eine f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre geeignete Vorrichtung anders als vorgesehen, und zwar in patentverletzender Weise zu benutzen. Vielmehr muss der Nutzer hier zun\u00e4chst die Voraussetzung f\u00fcr einen entsprechenden Gebrauch selbst schaffen, indem er eigenm\u00e4chtig Ver\u00e4nderungen an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I vornimmt \u2013 was vorliegend nicht angenommen werden kann (dazu nachfolgend unter Ziff. (2)).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nAuch in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahmen zu dem unter Ziff. (1) einleitend angef\u00fchrten Grundsatz treffen auf die hier vorliegende Konstellation nicht zu.<br \/>\nAusnahmen von dem Grundsatz eines klagepatentverletzenden Zustandes der Vorrichtung im Lieferzeitpunkt sind insbesondere f\u00fcr die F\u00e4lle anerkannt, in denen der Abnehmer selbstverst\u00e4ndlich und mit Sicherheit eine f\u00fcr den Erfindungsgedanken nebens\u00e4chliche Ver\u00e4nderung an der Vorrichtung vornehmen wird, die zur Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmale des Patentanspruchs f\u00fchrt (OLG D\u00fcsseldorf, a. a. O).<br \/>\nAusgehend von diesem Ma\u00dfstab ist eine unmittelbare Patentverletzung bei einem Kombinationspatent angenommen worden, wenn die von dem in Anspruch genommenen Verletzer gelieferte Vorrichtung noch nicht alle Merkmale einer gesch\u00fctzten Gesamtvorrichtung aufweist, jedoch bereits alle wesentlichen Merkmale des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens zeigt und es zu seiner Vollendung allenfalls noch der Hinzuf\u00fcgung selbstverst\u00e4ndlicher Zutaten bedarf (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2016, 97 (101) \u2013 Prim\u00e4re Verschl\u00fcsselungslogik). Damit sind wertungsm\u00e4\u00dfig solche F\u00e4lle vergleichbar, in denen sich der Abnehmer bereits im Besitz der fehlenden (Allerwelts)Zutat befindet oder er sich diese im Anschluss an die fragliche Lieferung mit Sicherheit besorgen wird, um sie mit dem gelieferten Gegenstand zur patentgesch\u00fctzten Gesamtvorrichtung zu kombinieren (a.a.O.) oder F\u00e4lle, in denen der letzte Herstellungsakt zwar vom Abnehmer vollzogen wird, er dabei aber als Werkzeug von dem Liefernden gesteuert wird, indem er ihm zum Beispiel entsprechende Anweisungen und Hilfsmittel an die Hand gibt (a.a.O.).<br \/>\nEine Ausnahme in diesem Sinne gibt der Kl\u00e4gervortrag bei W\u00fcrdigung analog \u00a7 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO jedoch nicht her.<br \/>\nDer hier vorliegende Fall ist bereits insoweit anderes gelagert, als die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I im Hinblick auf die Verletzung des Klagepatents nicht durch weitere Zutaten erg\u00e4nzt, sondern vielmehr teilweise auseinander gebaut werden muss. Ob bereits dies einer Vergleichbarkeit mit den angef\u00fchrten Konstellationen entgegensteht, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn jedenfalls ergibt sich ein Wertungsunterschied insoweit, als nicht zu erwarten steht, dass die Kunden der Beklagten das zwar optionale aber werksseitig vormontierte Kappenelement wie selbstverst\u00e4ndlich beseitigen werden.<br \/>\nEine diesbez\u00fcgliche Veranlassung der Abnehmer der Beklagten ist nicht erkennbar.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform I ist auch mit vormontierter Kappe bestimmungsgem\u00e4\u00df nutzbar, denn sie weist eine T\u00fcr im Garagentor auf, \u00fcber die der Innenraum auch bei einer Schlie\u00dfstellung des Garagentors betreten oder verlassen werden kann. Der Umstand, dass die dabei zu \u00fcberwindende Schwelle durch das Kappenelement h\u00f6her als ohne Kappenelement ist, steht jedenfalls dieser bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Nutzung nicht entgegen. Das Kappenelement weist ein geripptes Aluminiumprofil auf. Sofern die Kl\u00e4gerin geltend macht, mit der Bezeichnung \u201eBodenabschlussprofil\u201c in den Produktkatalogen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I (vgl. beispielsweise Anlage K7, S. 11, Text zur Skizze, rechte Spalte, 1. Abs. unter der \u00dcberschrift \u201eKonstruktion\u201c) sei das (in der Skizze nach Anlage B5) \u201eblau\u201c markierte Element bezeichnet, ist auch daraus nicht zu schlie\u00dfen, dass der Abnehmer das Kappenelement mit Sicherheit entfernt. Auch das Kappenelement ist mit einem solchen Profil versehen, beugt mithin einer Rutschgefahr vor. Die Kl\u00e4gerin hat auch im \u00dcbrigen auf keine konkreten Werbema\u00dfnahmen Bezug genommen, die darauf hindeuten, dass den Abnehmern die in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I befindliche T\u00fcr als \u201eFluchtt\u00fcr\u201c beschrieben wird (zu dem besonderen Fall der CE-Kennzeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I wird nachfolgend noch ausgef\u00fchrt), und dass diese Eignung nur dann herbeigef\u00fchrt wird, wenn das Kappenelement demontiert wird.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat sich in der m\u00fcndlichen Verhandlung lediglich darauf gest\u00fctzt, dass die von ihr im Jahre 2015 erworbene angegriffene Ausf\u00fchrungsform I (\u201eCrawford OH 1042P\u201c) eine CE-Kennzeichnung aufweise, und in diesem Zusammenhang weiter auf die DIN \u201eENXXX\u201c verwiesen werde (vgl. Anlage K13, S. 3). In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Kl\u00e4gerin auch eine DIN mit der entsprechenden Bezeichnung (mit der Datumsangabe \u201eDezember 2016\u201c) vorgelegt. Sofern die Kl\u00e4gerin meint, dass sich daraus (insbesondere unter Bezugnahme auf Ziffer 4.2.7 der Norm) ergebe, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I nur ohne das Kappenelement die Anforderungen der Norm erf\u00fclle, entnimmt die Kammer dem keine Veranlassung des Abnehmers, das Kappenelement zu entfernen. Vielmehr steht eine etwaige Ausweisung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I als Fluchtt\u00fcr in der Form einer CE-Kennzeichnung einer Demontage durch die Abnehmer entgegen. Denn es ist davon auszugehen, dass der K\u00e4ufer der CE-Kennzeichnung Glauben schenkt, mithin annimmt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I in dem ausgelieferten Zustand mit werksseitig vormontierter Kappe (vgl. dazu unter Ziff. (1)) die Anforderungen an eine \u201eFluchtt\u00fcr\u201c erf\u00fcllt. Er wird gerade keine eigenm\u00e4chtigen Ver\u00e4nderungen an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I mehr vornehmen. Denn er m\u00fcsste dann bef\u00fcrchten, dass er durch sein Handeln die Konformit\u00e4t mit den gesetzlichen Anforderungen m\u00f6glicherweise beseitigt. Es kann hingegen nicht davon ausgegangen werden, dass ein K\u00e4ufer die CE-Kennzeichnung in Frage stellt und aus eigenem Antrieb \u00fcberpr\u00fcft, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I diese Kennzeichnung tats\u00e4chlich verdient. Ob es sich \u2013 sofern der Vortrag der Kl\u00e4gerin zutreffend ist \u2013 bei Verwendung des Kennzeichens durch die Beklagten um eine wettbewerbsrechtlich relevante Irref\u00fchrung handelt, ist f\u00fcr die Frage der Patentverletzung unerheblich.<br \/>\nAuch auf das als Anlage K18 vorgelegte \u201eInstallation Manual\u201c vermag die Kammer die Annahme einer vorhersehbaren Demontage des Kappenelements nicht zu st\u00fctzen, obwohl in dem dort gezeigten Schwellenbereich der T\u00fcr ein Kappenelement nicht dargestellt ist. Insoweit haben die Beklagten nachvollziehbar vorgetragen, dass es sich um eine f\u00fcr den internationalen Vertrieb vorgesehene Installationsanweisung handele \u2013 wof\u00fcr auch die Abfassung in englischer Sprache spricht. Weiter ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die wesentlichen Installationsschritte, \u00fcber die der Abnehmer zu informieren ist, auch nur das Schwellenelement betreffen. Denn entweder \u2013 im Hinblick auf das Vertriebsgebiet au\u00dferhalb Deutschlands \u2013 ist das Kappenelement gar nicht vorhanden, oder es ist werksseitig vormontiert.<br \/>\nSoweit danach noch der Vortrag der Kl\u00e4gerin verbleibt, wonach das Kappenelement \u2013 wie das in der m\u00fcndlichen Verhandlung pr\u00e4sentierte Video zeige \u2013 einfach zu entfernen sei, rechtfertigt dies allein die Annahme einer Demontage durch die Abnehmer der Beklagten nicht.<br \/>\nAusgehend von den vorherigen Ausf\u00fchrungen bedurfte es einer Stellungnahmefrist der Beklagten zu dem Vortrag der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform I ohne Kappenelement verwirklicht Merkmal 4.2.5 nicht, weil sich das Schwellenelement in seiner Breite nicht \u00fcber die gesamte Torblattdicke erstreckt.<br \/>\nZwar muss das Schwellenelement \u2013 wie unter Ziff. III., 3., lit. a) ausgef\u00fchrt \u2013 nicht auf beiden Seiten auskragen, sondern es reicht aus, wenn es die gesamte Dicke des Torblattelements erfasst. Dies ergibt sich aus dem Vortrag der Kl\u00e4gerin bei Ber\u00fccksichtigung des Beklagtenvorbringens jedoch nicht hinreichend substantiiert.<br \/>\nDie Beklagten haben eingewandt, dass das Schwellenelement zu dem Torblatt um 1,5 mm nach hinten versetzt sei, was die im Tatbestand in Bezug genommene Skizze aus den Produktdatenbl\u00e4ttern nahelege, wobei im Hinblick auf diese nicht au\u00dfer Acht gelassen werden d\u00fcrfe, dass es sich um eine schematische Zeichnung handele. Diese zeichnerische Darstellung sei jedenfalls so, dass der Rand des Schwellenelements nicht b\u00fcndig mit dem dar\u00fcber liegenden Torblatt abschlie\u00dfe.<br \/>\nDie von der Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang in Bezug genommene und zur Akte gereichte Fotografie der Anlage K14 bezieht sich allein auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II und l\u00e4sst keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I zu. Die Kl\u00e4gerin behauptet insoweit auch nicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I im Hinblick auf diesen Aspekt genauer untersucht, namentlich vermessen, zu haben. Die hier vorgenommene, blo\u00dfe Betrachtung der erworbenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I ist insoweit nicht ausreichend. Konkreteres ergibt sich auch aus den von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf das mit Anlage K13 dargestellte Tor vorgelegten Abbildungen (jeweils eine Abbildung auf zwei Bl\u00e4ttern) nicht. Die Perspektive des dort abgebildeten Garagentors l\u00e4sst die Anordnung des Schwellenelements im Verh\u00e4ltnis zum Torblatt im Hinblick auf den hier entscheidungserheblichen Aspekt nicht in einer Deutlichkeit erkennen, die den Vortrag der Kl\u00e4gerin st\u00fctzt,<br \/>\nGleiches gilt, soweit sich die Kl\u00e4gerin erg\u00e4nzend auf die Abbildung aus der Klageerwiderung (dort S. 18, Rn. 47, Bl. 62 GA) berufen hat,.<br \/>\nIm Hinblick auf die in der Sitzung \u00fcberreichten Bilder bedurfte es \u2013 die vorherigen Ausf\u00fchrungen ber\u00fccksichtigend \u2013 auch keiner Schriftsatzfrist f\u00fcr die Beklagten.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nHinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II kommen \u2013 wor\u00fcber auch zwischen den Parteien kein Streit besteht \u2013 ohnehin lediglich Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche in Betracht, weil Benutzungshandlungen nach Patenterteilung nicht vorgetragen sind. Jedoch ist der Kl\u00e4gerin eine Geltendmachung von auf die Benutzung der Anmeldung des Klagepatents gest\u00fctzten Anspr\u00fcchen aufgrund des zwischen der Beklagten zu 1) und ihr, der Kl\u00e4gerin, im Juni 2012 abgeschlossenen Vergleichs verwehrt.<br \/>\nGrundlegend f\u00fcr den Inhalt einer vertraglichen Vereinbarung ist gem. \u00a7\u00a7 133, 157 BGB das von den vertragsschlie\u00dfenden Parteien Gewollte (BGH, NJW-RR 2000, 1002, (1003). Dies ist neben dem Wortsinn des Vereinbarten auch anhand au\u00dferhalb des Erkl\u00e4rungsaktes liegender Begleitumst\u00e4nde zu ermitteln, soweit diese einen Schluss auf den Sinngehalt der Erkl\u00e4rung zulassen (Ellenberger, in: Palandt, BGB, Kommentar, 79. Auflage, 2020, \u00a7 133, Rn. 15). Zu ber\u00fccksichtigen ist weiter auch die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgesch\u00e4ft verfolgte Zweck (Ellenberger, ebd., \u00a7 133, Rn. 18). Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vern\u00fcnftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnis f\u00fchrt (a.a.O.).<br \/>\nAusgehend von diesem Ma\u00dfstab ist der Kl\u00e4gerin zwar zuzugestehen, dass Ausgangspunkt f\u00fcr den Abschluss des Vergleichs die Vollstreckung aus dem Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 17.02.2012 (Az.: 4a O 10\/12) war, das wiederum auf die Verletzung des Stammpatents sowie des Gebrauchsmusters DE\u2018XXX gest\u00fctzt war. Auch die Zahlung der Vergleichssumme in H\u00f6he von EUR 12.950,- wurde ausdr\u00fccklich gegen \u201eVerzicht auf eine weitergehende Vollstreckung der Kl\u00e4gerin aus dem Anerkenntnisurteil\u201c angeboten (vgl. Schreiben vom 20.06.2012, Anlage B16).<br \/>\nDiese allein an dem Wortlaut des Schriftwechsels orientierte Auslegung l\u00e4sst jedoch die Begleitumst\u00e4nde des Vergleichsabschlusses, die in die Vertragsauslegung einzubeziehen sind, unber\u00fccksichtigt. Dabei spricht f\u00fcr einen Vergleichsabschluss, mit dem auch etwaige aus der Benutzung der Anmeldung des Klagepatents resultierende Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche abgegolten sind, dass die Kl\u00e4gerin bereits in der Klageschrift zur Einleitung des Verfahrens 4a O 10\/12 darauf hinwies, dass ein weiteres \u2013 von ihr als \u201eKlageschutzrecht 3\u201c bezeichnetes \u2013 europ\u00e4isches Patent bis zur m\u00fcndlichen Verhandlung erteilt werde. Letzteres konnte bei der Beklagten zu 1) nur den Eindruck entstehen lassen, dass dieses bereits angemeldet war. Die Kl\u00e4gerin hat die Beklagte zu 1) damit \u00fcber die Existenz der Anmeldung des Klagepatents informiert und zu erkennen gegeben, dass sie auch insoweit eine Merkmalsverwirklichung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II annehme. Insoweit kann auch nicht unber\u00fccksichtigt bleiben, dass es sich bei dem Klagepatent um eine mit einem der Klageschutzrechte aus dem Verfahren 4a O 10\/12 \u201everwandte\u201c Druckschrift insoweit handelt, als es sich bei einem der Klageschutzrechte aus dem Altverfahren um das Stammpatent zu dem Klagepatent handelte.<br \/>\nAusgehend davon, dass beiden Vertragsparteien die Anmeldung des Klagepatents bekannt war, stellt sich der im Juni 2012 abgeschlossene Vergleich als zeitliche Z\u00e4sur derart dar, dass bis zu dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses vorgenommene Benutzungshandlungen im Zusammenhang mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II umfassend, mithin auch die Anmeldung des Klagepatents ber\u00fchrende (nicht die sp\u00e4tere Verletzung desselben durch andere Ausf\u00fchrungsformen begr\u00fcndende), abgegolten sein sollten. Dies ber\u00fccksichtigend war aus Sicht der Beklagten zu 1) nicht mehr davon auszugehen, dass die Kl\u00e4gerin noch Rechte aus der Benutzung der Anmeldung des Klagepatents (nicht der Benutzung des Klagepatents in der erteilten Fassung durch andere Ausf\u00fchrungsformen) f\u00fcr den von dem Vergleich umfassten Zeitraum herleiten w\u00fcrde.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auch im Rahmen des hiesigen Klageverfahrens zun\u00e4chst mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II keine gesonderten Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche geltend gemacht, sondern die Anlage K14, die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II zeigt, zun\u00e4chst \u201elediglich\u201c als Teil ihres Vortrags zur Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I eingef\u00fchrt (vgl. Klageschrift vom 21.07.2016, S. 14, ganz oben, Bl. 14 GA; S. 23, Bl. 23 GA und S. 27, 2. Abs., Bl. 27 GA sowie Replik vom 30.11.2017, S. 12, letzter Abs., Bl. 94 GA; S. 17, Bl. 99 GA) und damit zu erkennen gegeben, dass sie selbst nicht davon ausging, Anspr\u00fcche auf der Grundlage der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II geltend machen zu k\u00f6nnen.<br \/>\nDer Vergleich erfasst schlie\u00dflich auch die Beklagte zu 2), obwohl diese an dem Vergleichsschluss nicht beteiligt war. Aus Sicht der Kl\u00e4gerin wirken die Beklagten bei den Angebots- und Vertriebshandlungen zusammen, die Kl\u00e4gerin nimmt diese daher im Rahmen des Schadensersatzanspruchs auch gesamtschuldnerisch in Anspruch. Denn die beiden Beklagten sind konzernverbundene Unternehmen, wobei die Beklagte zu 1) als deutsche Vertriebsgesellschaft der Beklagten zu 2) auftritt. Dies ber\u00fccksichtigend ist davon auszugehen, dass der Wille der Kl\u00e4gerin dahinging, auch gegen\u00fcber dem nicht am Vergleich beteiligten Gesamtschuldner auf weitergehende Anspr\u00fcche zu verzichten und ihn deshalb nicht mehr in Anspruch zu nehmen. Gegenteiliges macht die Kl\u00e4gerin hier auch nicht geltend.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung ergeht nach \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 Satz 1, 2 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3089 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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