{"id":8671,"date":"2021-05-08T08:16:25","date_gmt":"2021-05-08T08:16:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8671"},"modified":"2021-05-08T11:06:18","modified_gmt":"2021-05-08T11:06:18","slug":"4b-o-74-19-mikroskop","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8671","title":{"rendered":"4b O 74\/19 &#8211; Mikroskop"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3088<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 14. Januar 2021, Az. 4b O 74\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Mikroskope<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wenn diese umfassen;<\/li>\n<li>&#8211; ein Probenplatzierungsteil mit einer Platzierungsoberfl\u00e4che, auf der eine Probe platziert werden kann, und einer unteren Oberfl\u00e4che, die der Platzierungsoberfl\u00e4che gegen\u00fcberliegt,<\/li>\n<li>&#8211; eine Beobachtungslinse zum Empfangen von Fluoreszenz von der Probe, wobei die Beobachtungslinse eine Immersionslinse ist,<\/li>\n<li>&#8211; eine optische Einheit, die von der Beobachtungslinse verschieden ist, zum Erzeugen von Blattlicht, das sich in einer Richtung parallel zu einer Beobachtungsebene der Beobachtungslinse ausbreitet, wobei das Blattlicht von der unteren Oberfl\u00e4che her in das Probenplatzierungsteil eintritt und durch das Probenplatzierungsteil hindurchtritt, um die Probe zu bestrahlen, wobei die Fluoreszenz durch das Probenplatzierungsteil zur unteren Oberfl\u00e4che hin hindurchtritt, um von der Beobachtungslinse aufgenommen zu werden<br \/>\nund<\/li>\n<li>&#8211; eine Fluidhaltevorrichtung zum Halten von Fl\u00fcssigkeit zwischen der Beobachtungslinse und dem Probenplatzierungsteil;<\/li>\n<li>II. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Juli 2020 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>1. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<\/li>\n<li>2. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren;<\/li>\n<li>3. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>III. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Juli 2020 begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>1. der Herstellungsmengen und -zeiten;<\/li>\n<li>2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,\n<p>3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<\/li>\n<li>5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>IV. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter I. bezeichneten Erzeugnisse nach ihrer Wahl auf ihre Kosten zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben.<\/li>\n<li>V. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>die unter I. bezeichneten, seit dem 1. Juli 2020 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf, Az. 4b O 74\/19 vom 14.01.2021) festgestellten gebrauchsmusterverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>VI. Es wird festgestellt,<\/li>\n<li>dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu l. bezeichneten und seit dem 1. Juli 2020 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>VII. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>VIII. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 20 % und der Beklagten zu 80 % auferlegt.<\/li>\n<li>IX. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 750.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar, wobei f\u00fcr die teilweise Vollstreckung des Urteils folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:<\/li>\n<li>Ziffer I., IV. und V. des Tenors: 500.000,00 \u20ac.<\/li>\n<li>Ziffer II. und III. des Tenors: 150.000,00 \u20ac.<\/li>\n<li>\nZiffer VIII. des Tenors: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Beklagte ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des Gebrauchsmusters DE 20 2014 011 XXX U1 (Anlage K 1, im Folgenden: Klagegebrauchsmuster) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Vernichtung und R\u00fcckruf der als gebrauchsmusterverletzend angegriffenen Gegenst\u00e4nde sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster wurde am 3. April 2014 angemeldet und geht auf die europ\u00e4ische Patentanmeldung EP 14 77 XXX.2 zur\u00fcck. Die Unionspriorit\u00e4t datiert auf den 5. April 2013. Das Klagegebrauchsmuster wurde am 6. Juni 2019 eingetragen und am 18. Juli 2019 im Patentblatt bekannt gemacht.<br \/>\nDie Beklagte hat gegen das Klagegebrauchsmuster mit Schriftsatz vom 25. M\u00e4rz 2020 einen L\u00f6schungsantrag beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Eine Entscheidung ist bislang nicht ergangen.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft ein Mikroskop. Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzt ihre Klage zum einen auf den unabh\u00e4ngigen Vorrichtungsanspruch 1, der lautet wie folgt:<br \/>\nMikroskop (1, 100), umfassend:<br \/>\n&#8211; ein Probenplatzierungsteil (10) mit einer Platzierungsoberfl\u00e4che (11), auf der eine Probe (12) platziert werden kann, und einer unteren Oberfl\u00e4che (13), die der Platzierungsoberfl\u00e4che (11) gegen\u00fcberliegt,<br \/>\n&#8211; eine Beobachtungslinse (31) zum Empfangen von Fluoreszenz von der Probe (12), wobei die Beobachtungslinse (31) eine Immersionslinse ist,<br \/>\n&#8211; eine optische Einheit (20), die von der Beobachtungslinse (31) verschieden ist, zum Erzeugen von Blattlicht, das sich in einer Richtung parallel zu einer Beobachtungsebene der Beobachtungslinse (31) ausbreitet, wobei das Blattlicht von der unteren Oberfl\u00e4che (13) her in das Probenplatzierungsteil (10) eintritt und durch das Probenplatzierungsteil (10) hindurchtritt,<br \/>\num die Probe (12) zu bestrahlen, wobei die Fluoreszenz durch das Probenplatzierungsteil (10) zur unteren Oberfl\u00e4che (13) hin hindurchtritt, um von der Beobachtungslinse (31) aufgenommen zu werden und<br \/>\n&#8211; eine Fluidhaltevorrichtung (40) zum Halten von Fl\u00fcssigkeit zwischen der Beobachtungslinse (31) und dem Probenplatzierungsteil (10).<\/li>\n<li>Daneben st\u00fctzt sie ihre Klage auf den unabh\u00e4ngigen Vorrichtungsanspruch 2, der lautet wie folgt:<\/li>\n<li>Mikroskop (1, 100), umfassend:<br \/>\n&#8211; ein Probenplatzierungsteil (10) mit einer Platzierungsoberfl\u00e4che (11), auf der eine Probe (12) platziert werden kann, und einer unteren Oberfl\u00e4che (13), die der Platzierungsoberfl\u00e4che (11) gegen\u00fcberliegt,<br \/>\n&#8211; eine Beobachtungslinse (31) zum Empfangen von Fluoreszenz von der Probe (12), wobei die Beobachtungslinse (31) eine Immersionslinse ist und eine optische Achse entlang einer Richtung (Z&#8216;) aufweist, die gegen\u00fcber der Lotrechten (Z) geneigt ist<br \/>\n&#8211; eine optische Einheit (20) zum Erzeugen von Blattlicht, das sich in einer Richtung parallel zu einer Beobachtungsebene der Beobachtungslinse (31) ausbreitet, wobei das Blattlicht von der unteren Oberfl\u00e4che (13) her in das Probenplatzierungsteil (10) eintritt und durch das Probenplatzierungsteil (10) hindurchtritt, um die Probe (12) zu bestrahlen, wobei die Fluoreszenz durch das Probenplatzierungsteil (10) zur unteren Oberfl\u00e4che (13) hin hindurchtritt, um von der Beobachtungslinse (31) aufgenommen zu werden und<br \/>\n&#8211; eine Fluidhaltevorrichtung (40) zum Halten von Fl\u00fcssigkeit zwischen der Beobachtungslinse (31) und dem Probenplatzierungsteil (10).<\/li>\n<li>Hinsichtlich des Wortlauts der in Form von \u201einsbesondere, wenn\u201c- Antr\u00e4gen geltend gemachten Anspr\u00fcche 3 und 4 wird auf die Anlage K 1 verwiesen.<br \/>\nDie nachfolgend wiedergegebene Figur 1 zeigt ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Mikroskop:<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist f\u00fchrende Herstellerin von Mikroskopen. Die Beklagte ist ein Spin-Off des A (im Folgenden: A) in X. Sie wurde im Jahre 2015 gegr\u00fcndet und geh\u00f6rt seit 2017 zur B Gruppe.<br \/>\nMit einer E-Mail vom 13. Februar 2014 trat die C GmbH (im Folgenden: C) an die Kl\u00e4gerin heran, da sie einen Industriepartner f\u00fcr die von ihr entwickelten Mikroskope suchte. Es kam jedoch nicht zu einer Zusammenarbeit zwischen der A bzw. C und der Kl\u00e4gerin.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin wendet sich gegen das Herstellen und den Vertrieb von Mikroskopen durch die Beklagte mit der Bezeichnung D (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Diese stellt die Beklagte in Deutschland her und bietet sie \u00fcber ihre Webseite www.XXX.eu an. In der Produktbeschreibung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform findet sich die folgende schematische Abbildung (siehe Anlage K 16 a\/b, S. 2):<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sowohl Anspruch 1 als auch Anspruch 2 des Klagegebrauchsmusters verletze.<br \/>\nInsbesondere entspreche die in dem Probenhalter befindliche Folie dem im Klagegebrauchsmuster genannten Probenplatzierungsteil. Dieses setze weder mit dem Begriff der Platzierungsoberfl\u00e4che, noch der unteren Oberfl\u00e4che, das Vorliegen einer planaren Fl\u00e4che voraus. Der Begriff der Oberfl\u00e4che sei allgemein gehalten und der Begriff der Platzierung setze lediglich voraus, dass die Platzierungsoberfl\u00e4che stabil genug sei, um die zu beobachtende Probe zu halten und gegen die Schwerkraft abzust\u00fctzen. Sofern die Beschreibung von einem planaren Probenplatzierungsteil ausgehe, geschehe dies allein in Anbetracht von Ausf\u00fchrungsbeispielen, die den Wortlaut des Klagegebrauchsmusters nicht einzuengen verm\u00f6gen.<br \/>\nAuch vor dem Hintergrund der in Anspruch 2 des Klagegebrauchsmusters genannten Anforderung, dass die optische Achse der Beobachtungslinse gegen\u00fcber der Lotrechten geneigt sein m\u00fcsse, ergebe sich nichts anderes. Denn die Lotrechte sei in diesem Zusammenhang als die Lotrichtung \u2013 also in Richtung der Erdanziehungskraft \u2013 zu verstehen. Sofern die Lotrechte im Rahmen der Beschreibung anderweitig definiert sei, geschehe dies wiederum allein mit Blick auf ein Ausf\u00fchrungsbeispiel.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin meint zudem, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein Blattlicht aufweise. Denn mit der Nennung eines Blattlichts sei das Klagegebrauchsmuster nicht auf das klassische, statische Blattlicht beschr\u00e4nkt, sondern umfasse auch das Scannen eines blo\u00dfen Punktstrahls, der sich bewege. Hinsichtlich der Beobachtung der Probe mache dies keinen Unterschied.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass der Beklagten kein Vorbenutzungsrecht zustehe. Sie bestreitet den Vortrag der Beklagten zum Entwicklungsprozess der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit Nichtwissen. Sie behauptet ferner, dass zum einen die A schon keinen Erfindungsbesitz gehabt habe, zum anderen habe sich dieser weder in einer Benutzungshandlung, noch in den erforderlichen Veranstaltungen niedergeschlagen. Auch fehle es an einer wirksamen \u00dcbertragung des Vorbenutzungsrechts von der A auf die Beklagte.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin meint ferner, dass das Klagegebrauchsmuster rechtsbest\u00e4ndig sei. Insbesondere beruhe der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters nicht auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung und sei gegen\u00fcber der von der Beklagten angef\u00fchrten Entgegenhaltung DE 10 2008 018 XXX A1 neu und erfinderisch.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nA<\/li>\n<li>die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>I. es bei Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>1. Mikroskope<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wenn diese umfassen;<\/li>\n<li>&#8211; ein Probenplatzierungsteil mit einer Platzierungsoberfl\u00e4che, auf der eine Probe platziert werden kann, und einer unteren Oberfl\u00e4che, die der Platzierungsoberfl\u00e4che gegen\u00fcberliegt,<\/li>\n<li>&#8211; eine Beobachtungslinse zum Empfangen von Fluoreszenz von der Probe, wobei die Beobachtungslinse eine Immersionslinse ist,<\/li>\n<li>&#8211; eine optische Einheit, die von der Beobachtungslinse verschieden ist, zum Erzeugen von Blattlicht, das sich in einer Richtung parallel zu einer Beobachtungsebene der Beobachtungslinse ausbreitet, wobei das Blattlicht von der unteren Oberfl\u00e4che her in das Probenplatzierungsteil eintritt und durch das Probenplatzierungsteil hindurchtritt, um die Probe zu bestrahlen, wobei die Fluoreszenz durch das Probenplatzierungsteil zur unteren Oberfl\u00e4che hin hindurchtritt, um von der Beobachtungslinse aufgenommen zu werden<br \/>\nund<\/li>\n<li>&#8211; eine Fluidhaltevorrichtung zum Halten von Fl\u00fcssigkeit zwischen der Beobachtungslinse und dem Probenplatzierungsteil;<\/li>\n<li>&#8211; Klagegebrauchsmuster DE 20 2014 011 XXX U1<br \/>\n(Anspruch 1) \u2013<\/li>\n<li>2. insbesondere, wenn das Probenplatzierungsteil einen Brechungsindex von 1,28 bis 1,38 hat;<br \/>\n(Anspruch 3)<\/li>\n<li>3. und\/oder wenn im Falle des Anspruch 3 das Probenplatzierungsteil aus fluorbasiertem transparentem Harz oder aus K hergestellt ist.<br \/>\n(Anspruch 4)<\/li>\n<li>II. es bei Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>1. Mikroskope<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wenn diese umfassen:<\/li>\n<li>&#8211; ein Probenplatzierungsteil mit einer Platzierungsoberfl\u00e4che, auf der eine Probe platziert werden kann, und einer unteren Oberfl\u00e4che, die der Platzierungsoberfl\u00e4che gegen\u00fcberliegt,<\/li>\n<li>&#8211; eine Beobachtungslinse zum Empfangen von Fluoreszenz von der Probe, wobei die Beobachtungslinse eine Immersionslinse ist und eine optische Achse entlang einer Richtung aufweist, die gegen\u00fcber der Lotrechten geneigt ist,<\/li>\n<li>&#8211; eine optische Einheit zum Erzeugen von Blattlicht, das sich in einer Richtung parallel zu einer Beobachtungsebene der Beobachtungslinse ausbreitet, wobei das Blattlicht von der unteren Oberfl\u00e4che her in das Probenplatzierungsteil eintritt und durch das Probenplatzierungsteil hindurchtritt, um die Probe zu bestrahlen, wobei die Fluoreszenz durch das Probenplatzierungsteil zur unteren Oberfl\u00e4che hin hindurchtritt, um von der Beobachtungslinse aufgenommen zu werden<br \/>\nund<\/li>\n<li>&#8211; eine Fluidhaltevorrichtung zum Halten von Fl\u00fcssigkeit zwischen der Beobachtungslinse und dem Probenplatzierungsteil:<\/li>\n<li>&#8211; Klagegebrauchsmuster DE 20 2014 011 XXX U1<br \/>\n(Anspruch 2) \u2013<\/li>\n<li>2. insbesondere, wenn das Probenplatzierungsteil einen Brechungsindex von 1,28 bis 1,38 hat;<br \/>\n(Anspruch 3)<\/li>\n<li>3. und\/oder wenn im Falle des Anspruch 3 das Probenplatzierungsteil aus fluorbasiertem transparentem Harz oder aus K hergestellt ist.<br \/>\n(Anspruch 4)<\/li>\n<li>III. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. und II. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Juli 2020 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>1. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<\/li>\n<li>2. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren;<\/li>\n<li>3. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>IV. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. und II bezeichneten Handlungen seit dem 1. Juli 2020 begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>1. der Herstellungsmengen und -zeiten;<\/li>\n<li>2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,\n<p>3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<\/li>\n<li>5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>V. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter I. und II. bezeichneten Erzeugnisse nach ihrer Wahl auf ihre Kosten zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben;<\/li>\n<li>VI. die unter I. und II. bezeichneten, seit dem 1. Juli 2020 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des &#8230; vom &#8230;) festgestellten gebrauchsmusterverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>B<\/li>\n<li>festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu l. und II. bezeichneten und seit dem 1. Juli 2020 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise, den Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts im L\u00f6schungsverfahren der F GmbH gegen den Rechtsbestand des Gebrauchsmusters DE 20 2014 011 XXX U1 auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagte meint, dass das Klagegebrauchsmuster nicht verletzt sei.<br \/>\nInsbesondere weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keine Platzierungsoberfl\u00e4che und damit auch keine untere Oberfl\u00e4che im Sinne des Klagegebrauchsmusters auf. Denn der Begriff der Oberfl\u00e4che sowie der Umstand, dass die Probe \u201eauf\u201c dieser Oberfl\u00e4che \u201eplatziert\u201c werden m\u00fcsse und dass die untere Oberfl\u00e4che der Platzierungsoberfl\u00e4che \u201egegen\u00fcberliegt\u201c, machten deutlich, dass es sich jeweils um eine ebene Oberfl\u00e4che handeln m\u00fcsse. Denn sonst sei ein Platzieren \u201eauf\u201c der Platzierungsoberfl\u00e4che nicht m\u00f6glich. Auch seien die beiden Oberfl\u00e4chen ansonsten nicht parallel zueinander und w\u00fcrden sich dementsprechend nicht gegen\u00fcberliegen. Dies verdeutliche auch die Beschreibung des Klagegebrauchsmusters, die das Probenplatzierungsteil als ein transparentes, planares Substrat definiere.<br \/>\nDiese Auslegung werde auch durch Anspruch 2 des Klagegebrauchsmusters gest\u00fctzt, der erfordere, dass die Beobachtungslinse eine optische Achse entlang einer Richtung (Z\u2018) aufweise, die gegen\u00fcber der Lotrechten (Z) geneigt sei. Die Lotrechte (Z) werde in der Beschreibung eindeutig als die Senkrechte in Bezug zur Platzierungsoberfl\u00e4che definiert und k\u00f6nne damit nicht mit der Lotrichtung gleichgesetzt werden.<br \/>\nZudem benutze die angegriffene Ausf\u00fchrungsform kein Blattlicht im Sinne des Klagegebrauchsmusters. Denn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bediene sich eines Lichtstrahls in Form eines Punktstrahls. Dies stelle eine eindimensionale Rastermethode dar, die sich wesentlich von dem klassischen, zweidimensionalen, insbesondere fl\u00e4chenhaft ausgebildeten Lichtblatt unterscheide, welches das Klagegebrauchsmuster vorsehe.<br \/>\nAu\u00dferdem beruft sich die Beklagte auf ein privates Vorbenutzungsrecht. Sie tr\u00e4gt vor, dass die A Erfindungsbesitz gehabt habe, was sich zumindest aus der dieser gegen\u00fcber get\u00e4tigten Erfindermeldung ergebe. Zudem liege in der Herstellung und Benutzung einer funktionsf\u00e4higen Ausf\u00fchrungsform eine relevante Benutzungshandlung. Zumindest aber habe die A von Beginn an die Absicht gehabt, das erfundene Mikroskop auf den Markt zu bringen und damit auch die erforderlichen Veranstaltungen zum Priorit\u00e4tszeitpunkt getroffen, zu denen insbesondere auch die enge Zusammenarbeit mit dem C geh\u00f6rt habe. Mit der Gr\u00fcndung der Beklagten als sogenanntes \u201eSpin-Off\u201c der A sei das bei der A entstandene Vorbenutzungsrecht zudem auf die Beklagte \u00fcbergegangen.<br \/>\nIm \u00dcbrigen meint sie, dass das Klagegebrauchsmuster nicht rechtsbest\u00e4ndig sei. Es beruhe auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung, weil die Anmeldung des Stammpatents eine Fluidhaltevorrichtung nicht in der im Klagegebrauchsmuster beanspruchten allgemeinen Form vorsehe, sondern nur im Zusammenhang mit weiteren, spezifischen Merkmalen.<br \/>\nAu\u00dferdem werde der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters insbesondere durch die Entgegenhaltung DE 10 2008 018 XXX A1 nahegelegt. Aus der DE 10 2008 018 XXX A1 ergebe sich f\u00fcr den Fachmann nicht nur die Verwendung eines Probenplatzierungsteils im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre, sondern auch die entsprechende Anordnung von optischer Einheit und einer aus einer Immersionslinse bestehenden Beobachtungslinse unter diesem Teil.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist teilweise begr\u00fcndet.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte aus dem Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus \u00a7 24 Abs. 1 und 2, 24a Abs. 1 und 2, 24b Abs. 1 und 3 GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Sofern die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinausgehend Anspr\u00fcche aus dem Anspruch 2 des Klagegebrauchsmusters geltend macht, sind diese unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist aktivlegitimiert. Sie ist Inhaberin des Klagegebrauchsmusters und wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2020 als solche im Register eingetragen (siehe Anlage K 17).<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft insbesondere ein Mikroskop, siehe Absatz [0001] (alle folgenden, nicht n\u00e4her bezeichneten Abs\u00e4tze sind solche des Klagegebrauchsmusters). Dabei nennt es ein solches Mikroskop als aus dem Stand der Technik bekannt, welches eine Beobachtungsebene einer Probe lokal mit Licht anstrahle und die Fluoreszenz, die dadurch von der Probe abgestrahlt werde, aufnehme. Dies erm\u00f6gliche die Beobachtung von Schnittebenen einer Probe. Es sei in der Lage, zu verhindern, dass Licht den Teil einer Probe beleuchte, der keine Beobachtungsebene sei, k\u00f6nne den Hintergrund w\u00e4hrend der Beobachtung der Probe reduzieren und die sch\u00e4dliche Wirkung auf eine Probe oder die Abschw\u00e4chung der Fluoreszenz reduzieren, die durch die Bestrahlung der Probe mit Anregungslicht verursacht werde, Absatz [0002].<br \/>\nAus den japanischen Patentanmeldungen Nr. 2003-XXX A und Nr. 2005-XXX A sowie aus XXX. seien jeweils eine stark geneigte und geschichtete Lichtblattmikroskopie f\u00fcr ein Lichtmikroskop bekannt, bei der das Beleuchtungslicht unter Verwendung einer Objektivlinse gebrochen werde, um eine Probe in einer schr\u00e4gen Richtung in Bezug auf die optische Achse der Objektivlinse anzustrahlen. In dem Fall, dass das Lichtmikroskop so angeordnet sei, dass Beleuchtungslicht in eine Probe in einer Richtung eintrete, die so abgewinkelt sei, dass sie fast senkrecht zu der optischen Achse der Objektivlinse sei, k\u00f6nne das Lichtmikroskop eine Probe mit einem d\u00fcnnschichtigen Licht mit geringer Dicke entlang der Richtung der optischen Achse der Objektivlinse anstrahlen. Ein solches Lichtmikroskop sei in der Lage, kontinuierlich ein Bild einer Probe aufzunehmen und gleichzeitig die Fokusposition der Objektivlinse zu verschieben, um ein dreidimensionales Bild mit hoher Aufl\u00f6sung zu erzeugen. Es sei insbesondere in der Lage, Bilder auf Einzelmolek\u00fclebene darzustellen, Absatz [0003].<br \/>\nBei der in der japanischen Patentanmeldung Nr. 2003-XXX A offenbarten Technik k\u00f6nne die Position auf einer Objektivlinse, an der Beleuchtungslicht in die Objektivlinse eintrete, so eingestellt werden, dass der Winkel \u03b8 zwischen den optischen Achsen des gebrochenen Beleuchtungslichts und der Objektivlinse nahe 90 Grad liege. Die Technik erlaube es jedoch nicht, dass der Winkel \u03b8 genau 90 Grad betrage. Somit sei die optische Achse des Beleuchtungslichts nicht parallel zu der Beobachtungsebene der Objektivlinse. Diese Anordnung f\u00fchre dazu, dass ein Bild \u00fcber der Beobachtungsebene ungleichm\u00e4\u00dfig unscharf sei und somit eine verminderte Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Qualit\u00e4t aufweise. Dar\u00fcber hinaus beleuchte das Beleuchtungslicht einen Bereich einer Probe, der sich von der Beobachtungsebene unterscheide, und erh\u00f6he somit den Hintergrund, was zu einem Fluoreszenzbild mit verminderter Aufl\u00f6sung f\u00fchre, Absatz [0004].<br \/>\nAus dem Aufsatz von XXX sei ferner eine SPIM (\u201eSelective Plane Illumination Microscopy\u201c; Lichtblattmikroskopie) bekannt, in der eine Probe mit einem d\u00fcnnschichtigen Lichtblatt bestrahlt und abgestrahlte Fluoreszenz unter Verwendung einer Objektivlinse mit einer optischen Achse senkrecht zur optischen Achse des Blattlichts bzw. Lichtblatts (im Folgenden einheitlich: Blattlicht) gesammelt, und mit Hilfe einer Kamera ein Bild der gesammelten Fluoreszenz erzeugt werde. Wenn eine Probe unter Verwendung der SPIM beobachtet werde, werde das Agarosegel, in das die Probe eingebettet sei, gedreht, wodurch die Probe mit Blattlicht aus verschiedenen Winkeln bestrahlt werde und ein Bild der Probe mit Hilfe einer Kamera aufgenommen werden k\u00f6nne. Dar\u00fcber hinaus offenbare die japanische \u00dcbersetzung der internationalen PCT-Anmeldung Nr. 2006-XXX, dass im Falle des Sammelns von Licht unter Verwendung einer Beleuchtungslinse und der Bestrahlung einer Probe mit dem gesammelten Licht in Form eines schichtf\u00f6rmigen Blattlichts dieses eine Dicke entlang der Richtung parallel zur optischen Achse der Objektivlinse aufweise, die von der numerischen Apertur der Beleuchtungslinse abh\u00e4nge, [0005].<br \/>\nAu\u00dferdem offenbarten die japanischen Patentanmeldungen Nr. 2012-XXX A und Nr. 2012-XXX A sowie die US-Patentanmeldung Nr. US2011\/XXX jeweils ein Mikroskop, das Fluoreszenz aus einer Probe unter Verwendung einer Objektivlinse mit einer optischen Achse senkrecht zur optischen Achse des Blattlichts sammle und dadurch ein dreidimensionales Bild der Probe erzeuge, Absatz [0006].<br \/>\nIm Falle der Bestrahlung einer Probe mit Blattlicht in der Richtung senkrecht zur optischen Achse einer Objektivlinse sei es m\u00f6glich, den Hintergrund zu reduzieren und dadurch eine hohe Aufl\u00f6sung zu erzielen, Absatz [0007].<br \/>\nDie vorhandene SPIM erm\u00f6gliche zwar die Beobachtung einer in Agarosegel eingebetteten Probe (z.B. einer kultivierten Zelle), diese sei aber w\u00e4hrend der Kultivierung schwer zu beobachten. Daher h\u00e4tten herk\u00f6mmliche SPIM-Verfahren nur begrenzte Messanwendungen. Da sich eine in Gel eingebettete kultivierte Zelle anders verhalten k\u00f6nne, als wenn sie sich in einem Kulturmedium befinde, seien herk\u00f6mmliche SPIM-Verfahren auch nicht f\u00fcr eine kontinuierliche Beobachtung einer lebenden Zelle geeignet. Dar\u00fcber hinaus seien solche herk\u00f6mmlichen SPIM-Verfahren, bei denen eine Probe in ein Gel mit einem vorgegebenen Volumen eingebettet werden m\u00fcsse, hinsichtlich der Gr\u00f6\u00dfe einer Probe begrenzt, Absatz [0008].<br \/>\nWerde eine Probe nicht in Gel eingebettet und die auf einem flachen Deckglas platzierte Probe unter Verwendung einer SPIM-Konfiguration beobachtet \u2013 \u00e4hnlich wie eine biologische Probe f\u00fcr die normale Beobachtung unter einem Mikroskop \u2013 k\u00f6nne eine Detektionsobjektivlinse senkrecht zur Oberfl\u00e4che des Deckglases ausgerichtet werden, so dass ein Fluoreszenzbild nicht durch eine Aberration beeinflusst werde, die auftrete, wenn die Fluoreszenz durch das Deckglas hindurchtrete, Absatz [0009].<br \/>\nBlattlicht sei jedoch in der Richtung parallel zur optischen Achse der Objektivlinse breit, so dass ein Teil dieses Lichts die obere und untere Oberfl\u00e4che sowie die Stirnfl\u00e4chen des Deckglases durchlaufe, wenn das Licht einen Bereich in der N\u00e4he des Deckglases bestrahle. Einzelne Lichtstrahlen breiteten sich aufgrund von Brechung, Reflexion und\/oder dergleichen somit auf unterschiedlichen Lichtwegen aus, so dass die Blattbeleuchtung verminderte Qualit\u00e4t aufweise. Blattlicht, das eine Probe bestrahle, weise damit eine erh\u00f6hte Dicke auf, was dazu f\u00fchre, dass die Vorteile einer SPIM nicht ausreichend genutzt werden k\u00f6nnten, Absatz [0010].<br \/>\nDie der Erfindung zu Grunde liegende Aufgabe (das technische Problem) wird von dem Klagegebrauchsmuster darin beschrieben, ein Mikroskop mit hoher Aufl\u00f6sung bereitzustellen, das die Vorteile einer SPIM nutzen kann, die Beobachtung einer Probe erm\u00f6glicht, die nicht durch die Gr\u00f6\u00dfe einer Probe eingeschr\u00e4nkt ist, und die Beobachtung beispielsweise einer Zelle in einer Kulturl\u00f6sung oder einer Probe auf einem Deckglas erm\u00f6glicht. Daneben soll ein in dem Mikroskop enthaltenes Element bereitgestellt werden, Absatz [0011].<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster mit dem von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspruch 1 die folgende Vorrichtung vor:<br \/>\n1. Mikroskop (1, 100), umfassend:<br \/>\n1.1 ein Probenplatzierungsteil (10)<br \/>\n1.1.1 mit einer Platzierungsoberfl\u00e4che (11), auf der eine Probe (12) platziert werden kann, und<br \/>\n1.1.2 einer unteren Oberfl\u00e4che (13), die der Platzierungsoberfl\u00e4che (11) gegen\u00fcberliegt,<br \/>\n1.2 eine Beobachtungslinse (31) zum Empfangen von Fluoreszenz von der Probe (12),<br \/>\n1.2.1 wobei die Beobachtungslinse (31) eine Immersionslinse ist,<br \/>\n1.3 eine optische Einheit (20),<br \/>\n1.3.1 die von der Beobachtungslinse (31) verschieden ist,<br \/>\n1.3.2 zum Erzeugen von Blattlicht,<br \/>\n1.3.2.1 das sich in einer Richtung parallel zu einer Beobachtungsebene der Beobachtungslinse (31) ausbreitet,<br \/>\n1.3.2.2 wobei das Blattlicht von der unteren Oberfl\u00e4che (13) her in das Probenplatzierungsteil (10) eintritt und durch das Probenplatzierungsteil (10) hindurchtritt, um die Probe (12) zu bestrahlen,<br \/>\n1.3.2.3 wobei die Fluoreszenz durch das Probenplatzierungsteil (10) zur unteren Oberfl\u00e4che (13) hin hindurchtritt, um von der Beobachtungslinse (31) aufgenommen zu werden und<br \/>\n1.4 eine Fluidhaltevorrichtung (40) zum Halten von Fl\u00fcssigkeit zwischen der Beobachtungslinse (31) und dem Probenplatzierungsteil (10).<br \/>\nDar\u00fcber hinaus schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster mit dem von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspruch 2 die folgende Vorrichtung vor:<br \/>\n2. Mikroskop (1, 100), umfassend:<br \/>\n2.1 ein Probenplatzierungsteil (10)<br \/>\n1.1.1 mit einer Platzierungsoberfl\u00e4che (11), auf der eine Probe (12) platziert werden kann, und<br \/>\n1.1.2 einer unteren Oberfl\u00e4che (13), die der Platzierungsoberfl\u00e4che (11) gegen\u00fcberliegt,<br \/>\n2.2 eine Beobachtungslinse (31) zum Empfangen von Fluoreszenz von der Probe (12),<br \/>\n2.2.1 wobei die Beobachtungslinse (31) eine Immersionslinse ist,<br \/>\n2.2.2 eine optische Achse entlang einer Richtung (Z\u2018) aufweist, die gegen\u00fcber der Lotrechten (Z) geneigt ist,<br \/>\n2.3 eine optische Einheit (20),<br \/>\n2.3.2 zum Erzeugen von Blattlicht,<br \/>\n2.3.2.1 das sich in einer Richtung parallel zu einer Beobachtungsebene der Beobachtungslinse (31) ausbreitet,<br \/>\n2.3.2.2 wobei das Blattlicht von der unteren Oberfl\u00e4che (13) her in das Probenplatzierungsteil (10) eintritt und durch das Probenplatzierungsteil (10) hindurchtritt, um die Probe (12) zu bestrahlen,<br \/>\n2.3.2.3 wobei die Fluoreszenz durch das Probenplatzierungsteil (10) zur unteren Oberfl\u00e4che (13) hin hindurchtritt, um von der Beobachtungslinse (31) aufgenommen zu werden und<br \/>\n2.4 eine Fluidhaltevorrichtung (40) zum Halten von Fl\u00fcssigkeit zwischen der Beobachtungslinse (31) und dem Probenplatzierungsteil (10).<br \/>\nDas erfindungsgem\u00e4\u00dfe Mikroskop soll eine Beobachtung unter Nutzung der Vorteile einer SPIM erm\u00f6glichen, ohne dass eine Probe auf dem Probenplatzierungsteil in Gel eingebettet werden muss. Durch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anordnung sei es m\u00f6glich, die Gr\u00f6\u00dfe einer auf dem Probenplatzierungsteil platzierten Probe nicht auf eine Gr\u00f6\u00dfe innerhalb des Bereichs des Arbeitsabstandes der Beobachtungslinse zu beschr\u00e4nken, Absatz [0013]. Eine erfolgreiche Regulierung der Dicke des Blattlichts sei auch dann m\u00f6glich, wenn eine Probe in der N\u00e4he des Probenplatzierungsteils beobachtet werden soll, indem das gesamte Licht von der unteren Oberfl\u00e4che des Probenplatzierungsteils aus in die Beobachtungsebene eintrete, Absatz [0014].<\/li>\n<li>III.<br \/>\nIm Hinblick auf den Streit der Parteien bed\u00fcrfen die Merkmalsgruppe 1 sowie die Merkmale 1.3.2 und 1.3.2.1 des Schutzanspruchs 1 der Auslegung.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Merkmalsgruppe 1 des Anspruchs 1 beschreibt das Probenplatzierungsteil, das Teil des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Mikroskops ist. Dieses weist eine Platzierungsoberfl\u00e4che auf, auf der eine Probe platziert werden kann, Merkmal 1.1.1, und eine untere Oberfl\u00e4che, die der Platzierungsoberfl\u00e4che gegen\u00fcberliegt, Merkmal 1.1.2.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nBereits dem Wortlaut nach handelt es sich bei der Platzierungsoberfl\u00e4che um eine Oberfl\u00e4che, auf der etwas \u2013 hier die zu untersuchende Probe \u2013 platziert wird. Dabei gibt die Pr\u00e4position \u201eauf\u201c die Lage der Probe in Relation zur Platzierungsoberfl\u00e4che an.<br \/>\nDabei kommt der Platzierungsoberfl\u00e4che die technische Funktion zu, die platzierte Probe zu tragen. Als Tr\u00e4gerfl\u00e4che h\u00e4lt die Platzierungsoberfl\u00e4che die Probe also davon ab, schwerkraftbedingt nach unten zu fallen. Dementsprechend handelt es sich bei der unteren, der Platzierungsoberfl\u00e4che gegen\u00fcberliegenden Oberfl\u00e4che um die dem Erdboden zugewandte R\u00fcckseite des Probenplatzierungsteils, der keine Tr\u00e4gerfunktion zukommt.<br \/>\nEine weitergehende technische Bedeutung kann dem Begriff der Oberfl\u00e4che nicht entnommen werden. Auch das Klagegebrauchsmuster selbst macht keine dar\u00fcber hinausgehende r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgabe, die den Anspruch weiter einschr\u00e4nken w\u00fcrde.<br \/>\nDer Begriff der Oberfl\u00e4che meint nicht die Gesamtheit aller Oberfl\u00e4chen des Probenplatzierungsteils. Denn bei einem so weit gefassten Begriff der Oberfl\u00e4che w\u00fcrden die Platzierungsoberfl\u00e4che und die untere Oberfl\u00e4che beide Teil nur einer einzigen Oberfl\u00e4che sein, was die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre jedoch durch die begriffliche Trennung dieser beiden Oberfl\u00e4chen gerade nicht beabsichtigt.<br \/>\nZudem ist weder die Platzierungsoberfl\u00e4che, noch die untere Oberfl\u00e4che auf eine Ausgestaltung in Form einer planaren Ebene beschr\u00e4nkt. Die technische Funktion der Platzierungsoberfl\u00e4che, als Tr\u00e4gerfl\u00e4che zu fungieren, erfordert keine bestimmte Form. Auch der Verwendung der Pr\u00e4position \u201eauf\u201c l\u00e4sst sich eine derartige Einschr\u00e4nkung nicht entnehmen. Denn ein Gegenstand l\u00e4sst sich auch dann \u201eauf\u201c einer Oberfl\u00e4che platzieren, wenn diese nicht eben ist. Auch aus dem Begriff \u201eplatzieren\u201c l\u00e4sst sich eine derartige Einschr\u00e4nkung nicht herleiten. Denn dieser Begriff bedeutet allein, dass einem Gegenstand ein bestimmter Platz zugewiesen wird. Dies erm\u00f6glicht die Platzierungsoberfl\u00e4che, indem sie stabil genug ist, um als Tr\u00e4ger f\u00fcr eine Probe zu fungieren.<br \/>\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die untere Oberfl\u00e4che der Platzierungsoberfl\u00e4che \u201egegen\u00fcberliegt\u201c. Das \u201eGegen\u00fcberliegen\u201c stellt lediglich klar, dass es sich dabei um die R\u00fcckseite des Probenplatzierungsteils handelt, der keine Tr\u00e4gerfunktion zukommt. Dass diese R\u00fcckseite parallel und damit eben ausgestaltet sein m\u00fcsste, l\u00e4sst sich dem weiter gefassten Begriff des Gegen\u00fcberliegens nicht entnehmen.<br \/>\nAnders als der Platzierungsfl\u00e4che kommt der unteren Oberfl\u00e4che damit keine unmittelbare technische Funktion zu. Die untere Oberfl\u00e4che findet in Merkmal 1.1.2 nur deshalb Erw\u00e4hnung, damit diese in den Merkmalen 1.3.2.2 und 1.3.2.3 zur Beschreibung der Lage des Blattlichts bzw. der Fluoreszenz im Verh\u00e4ltnis zum Probenplatzierungsteil herangezogen werden kann. So hei\u00dft es in Merkmal 1.3.2.2, dass das Blattlicht von der unteren Oberfl\u00e4che her in das Probenplatzierungsteil eintrete. In Merkmal 1.3.2.3 hei\u00dft es ferner, dass die Fluoreszenz durch das Probenplatzierungsteil zur unteren Oberfl\u00e4che hin hindurchtrete. Damit stellt sich die untere Oberfl\u00e4che allein als begriffliches Vehikel dar, um den Ein- und Austritt des Blattlichts bzw. der Fluoreszenz genau darstellen zu k\u00f6nnen. Schlie\u00dflich ist gerade die Richtung des Lichteintritts und des Fluoreszenzaustritts wesentlich f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre.<br \/>\nDemgegen\u00fcber kommt es f\u00fcr diese Lehre nicht darauf an, dass die Platzierungsoberfl\u00e4che und die untere Oberfl\u00e4che eben ausgestaltet sind. Eine solche Ausgestaltung ist weder notwendig, um eine Probe \u201eauf\u201c der Platzierungsoberfl\u00e4che \u201eplatzieren\u201c zu k\u00f6nnen, noch um die untere, gegen\u00fcberliegende Oberfl\u00e4che bestimmen zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDieser Auslegung steht auch die Beschreibung nicht entgegen. Zun\u00e4chst best\u00e4tigt die Beschreibung die vorgenommene funktionale Auslegung. So hei\u00dft es beispielsweise in Absatz [0013]:<br \/>\n\u201e[\u2026] Da die obige Anordnung es erm\u00f6glicht, die Beobachtungslinse so anzuordnen, dass sie einer Probe in Bezug auf das Probenplatzierungsteil gegen\u00fcberliegt, ist die Gr\u00f6\u00dfe einer auf dem Probenplatzierungsteil platzierten Probe nicht auf eine Gr\u00f6\u00dfe innerhalb des Bereichs des Arbeitsabstandes der Beobachtungslinse beschr\u00e4nkt.\u201c<\/li>\n<li>Der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorteil, dass die Probe nicht auf eine bestimmte Gr\u00f6\u00dfe beschr\u00e4nkt ist, liegt demnach gerade in der Anordnung der Beobachtungslinse in Bezug zum Probenplatzierungsteil.<br \/>\nAbsatz [0014] besagt ferner:<br \/>\n\u201e[\u2026] Im Gegensatz dazu erm\u00f6glicht das Mikroskop der vorliegenden Erfindung, dadurch, dass das gesamte Licht von der unteren Oberfl\u00e4che des Probenplatzierungsteils aus in die Beobachtungsebene eintreten kann, eine erfolgreiche Regulierung der Dicke des Blattlichts bzw. Lichtblatts auch dann, wenn eine Probe in der N\u00e4he des Probenplatzierungsteils beobachtet werden soll.\u201c<\/li>\n<li>Der hier genannte erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorteil, dass eine Probe in der N\u00e4he des Probenplatzierungsteils beobachtet werden kann, ohne dass die Qualit\u00e4t der Blattbeleuchtung vermindert wird, siehe Absatz [0010], liegt wiederum in der Lage des Lichts in Bezug zu dem Probenplatzierungsteil begr\u00fcndet. Dieser Vorteil wird durch den in den Merkmalen 1.3.2.1 und 1.3.2.2 beschriebenen Lichteintritt von der unteren Oberfl\u00e4che her und dem Austreten der Fluoreszenz zur unteren Oberfl\u00e4che hin erreicht.<br \/>\nSofern die Beschreibung in Absatz [0030] erl\u00e4utert, dass es mit einer Ausf\u00fchrungsform der Erfindung unter anderem m\u00f6glich sei, \u201eeine Probe auf einem transparenten planaren Substrat (Probenplatzierungsteil) \u00e4hnlich einem normalen biologischen Mikroskop zu beobachten\u201c, wird damit keine verbindliche Definition f\u00fcr den Begriff des Probenplatzierungsteils aufgestellt. Absatz [0030] beschreibt hinsichtlich der verschiedenen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteile, dass auch relativ gro\u00dfe biologische Proben beobachtet werden k\u00f6nnen. Der in Klammern gesetzte Zusatz \u201eProbenplatzierungsteil\u201c hat dabei nur eine klarstellende Funktion, indem er verdeutlicht, dass es sich bei dem transparenten planaren Substat um ein eben solches Probenplatzierungsteil handelt. Die Absicht, andere als transparente planare Substrate aus dem Begriff des Probenplatzierungsteils auszunehmen, l\u00e4sst sich dem nicht entnehmen. Das macht auch ein Vergleich mit Absatz [0034] deutlich, der ein m\u00f6gliches Ausf\u00fchrungsbeispiel beschreibt:<br \/>\n\u201e[\u2026] Das Probenplatzierungsteil 10 besteht ganz oder teilweise aus einem lichtdurchl\u00e4ssigen Material. Das Probenplatzierungsteil 10 kann ein einzelnes Deckglas oder eine Unterseite einer Kulturschale (einschlie\u00dflich einer Multiwellplatte und eines mikrofluidischen Ger\u00e4ts) oder ein Teil der Unterseite sein. [\u2026]\u201c<\/li>\n<li>Die Beschreibung macht damit deutlich, dass das Probenplatzierungsteil gerade nicht transparent sein muss, sondern auch ein teilweise lichtdurchl\u00e4ssiges Material ausreicht. Indem es weiter hei\u00dft, dass das Probenplatzierungsteil neben einem Deckglas auch eine Unterseite einer Kulturschale oder ein Teil einer Unterseite sein \u201ekann\u201c, wird damit eine nicht abschlie\u00dfende Aufz\u00e4hlung vorgenommen, durch die ein Probenplatzierungsteil mit einer nicht-ebenen Platzierungsoberfl\u00e4che nicht ausgeschlossen wird.<br \/>\nSofern es in Absatz [0081] hei\u00dft, dass das Probenplatzierungsteil \u201ein geeigneter Weise jedes planare Substrat\u201c sein k\u00f6nne, \u201edas d\u00fcnn und transparent ist und einen Brechungsindex (1,28 bis 1,38) aufweist, der \u00e4quivalent zu dem von Wasser ist\u201c, ist auch diese Begriffsbestimmung nicht geeignet, das Probenplatzierungsteil auf ein solches Substrat zu beschr\u00e4nken. Denn nicht nur das Attribut \u201eplanar\u201c hat keinen Eingang in den Wortlaut des Klagegebrauchsmusters gefunden, sondern ebenso wenig der Umstand, dass das Probenplatzierungsteil \u201ed\u00fcnn\u201c sein und einen bestimmten Brechungsindex aufweisen muss. Es w\u00fcrde eine unzul\u00e4ssige Einschr\u00e4nkung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre bedeuten, wenn all diese Eigenschaften in den Wortlaut des Klagegebrauchsmusters gelesen werden w\u00fcrden. Insofern sind auch die in den Figuren 1-3, 6-9, 11, 13 und 18 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiele nicht geeignet, den Wortlaut des Klagegebrauchsmusters einzuschr\u00e4nken.<br \/>\nSofern die Parteien dar\u00fcber streiten, ob die Nennung einer Multiwellplatte als Beispiel f\u00fcr ein Probenplatzierungsteil in Absatz [0034] sowie in Unteranspruch 5 darauf hindeutet, dass dieses nicht zwingend planar ausgestaltet sein muss, bedarf dieser Streit keiner Entscheidung. Denn dieser Umstand vermag an der hier vorgenommenen Auslegung nichts zu \u00e4ndern.<br \/>\nUnabh\u00e4ngig davon zeigt der Verweis auf eine Multiwellplatte jedenfalls, dass diese generell geeignet ist, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre zu verwirklichen, auch wenn damit nicht alle durch das Klagegebrauchsmuster beschriebenen Vorteile erreicht werden k\u00f6nnen. So wird einer dieser Vorteile in Absatz [0031] dahingehend beschrieben, dass die Beobachtung mittels eines transparenten planaren Substrats beispielsweise die Beobachtung einer relativ gro\u00dfen biologischen Probe \u2013 wie zum Beispiel einer einzelnen Maus \u2013 erm\u00f6gliche. Das ist bei der Verwendung einer Multiwellplatte, die nur die Beobachtung kleiner Proben erlaubt, aber gerade nicht der Fall. Insofern stellt auch der von der Beklagten angef\u00fchrte weitere Nachteil, dass das Blattlicht bei einer gekr\u00fcmmten Oberfl\u00e4che in die N\u00e4he des Deckglases geraten k\u00f6nne, was zu einer unerw\u00fcnschten Brechung f\u00fchren w\u00fcrde, keinen Grund dar, diese Oberfl\u00e4che per se von dem Gegenstand der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre auszunehmen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nSofern die Beklagten auf das Erteilungsverfahren zu dem Patent EP 2 801 XXX verweisen, das die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten betraf, ist eine darin vorgenommene Unterscheidung zwischen einem Probenhalter mit einer W\u00f6lbung und einem klassischen Probenhalter mit einer ebenen Fl\u00e4che durch das Europ\u00e4ische Patentamt f\u00fcr die hier vorgenommene Auslegung nicht ma\u00dfgeblich. Auch wenn in jenem Verfahren ein technisch-funktionaler Unterschied zwischen diesen m\u00f6glichen Ausgestaltungen eines Probenhalters festgestellt wurde, hei\u00dft das nicht, dass diese Unterscheidung auch bei dem hier auszulegenden Klagegebrauchsmuster entscheidend ist.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Merkmalsgruppe 3 sieht eine optische Einheit vor, die nach Merkmal 1.3.2 dem Erzeugen von Blattlicht dient, welches sich nach Merkmal 1.3.2.1 in einer Richtung parallel zu einer Beobachtungsebene der Beobachtungslinse ausbreitet.<br \/>\nDer Begriff des Blattlichts wird in den Klagegebrauchsmusteranspr\u00fcchen selbst nicht n\u00e4her erl\u00e4utert, jedoch deutet der Begriff selbst darauf hin, dass es sich nicht um punktuelles, sondern um ein sich in einer Ebene ausbreitendes Licht handelt.<br \/>\nDahingehend erl\u00e4utert auch die Beschreibung den Begriff des Blattlichts. Absatz [0005] beschreibt die Lichtblattmikroskopie dahingehend, dass dabei eine Probe mit einem d\u00fcnnschichtigen Blattlicht bestrahlt und dann die abgestrahlte Fluoreszenz mit einer Objektivlinse gesammelt werde. In diesem Absatz wird zudem die Dicke des Blattlichts als eine wesentliche Eigenschaft beschrieben, denn durch eine Reduzierung derselben k\u00f6nne der Hintergrund reduziert werden. Nach Absatz [0006] erschlie\u00dft sich durch Verwendung eines Blattlichts und das Sammeln der Fluoreszenz die M\u00f6glichkeit, ein dreidimensionales Bild der Probe zu erzeugen. In Absatz [0023] und [0025] hei\u00dft es, dass die Beobachtungsebene parallel zur Ausbreitungsrichtung des Blattlichts verlaufe. Der Bezug zur Ebene deutet ebenfalls darauf hin, dass es sich beim Blattlicht um ein in einer Ebene ausbreitendes Licht handelt.<br \/>\nTechnisch-funktional ist demnach entscheidend, dass es sich um Licht handelt, dass sich bei der Beobachtung als Ebene darstellt. Denn dadurch werden die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteile erreicht, die darin liegen, dass eine Beobachtungsebene entsteht, w\u00e4hrend der Hintergrund der Probe, ebenso wie lichtinduzierter Stress der zu beobachtenden Zellen, reduziert wird. Die Art und Weise der Erzeugung des Blattlichts im Einzelnen ist dabei irrelevant.<br \/>\nDie Beschreibung erl\u00e4utert zwar sehr detailreich, wie ein Blattlicht erzeugt werden kann. So hei\u00dft es in Absatz [0024], dass eine optische Einheit eine oder mehrere Einheiten zur Erzeugung des Blattlichts aufweise. Sodann widmen sich die Abs\u00e4tze [0041] bis [0049] der n\u00e4heren Beschreibung der optischen Einheit, die anhand der Figur 3 erl\u00e4utert wird. Danach gibt es einerseits Laserlichtquellen mit den Bezugsziffern 211 bis 215 und andererseits den IR-Laserlichtquellenabschnitt mit der Bezugsziffer 23. Die Laserlichtquellen emittieren Laserstrahlen, die zun\u00e4chst \u00fcber einen Verschluss 220 und einen Spiegel 221 zu einem zusammengesetzten Laserstrahl geb\u00fcndelt werden und \u00fcber eine Linse 224 fokussiert werden. Sodann wird das Licht vom Spiegel 226 reflektiert und von der Linse 227 in paralleles Licht mit einer Breite umgewandelt. \u00c4hnlich verh\u00e4lt es sich mit dem IR-Laserlichtquellenabschnitt, dessen Licht letztlich vom Spiegel 243 reflektiert und von der Linse 244 in paralleles Licht mit einer Breite umgewandelt wird.<br \/>\nDieser Detailreichtum l\u00e4sst jedoch erkennen, dass sich der in den Klagegebrauchsmusteranspr\u00fcchen genannte Begriff des Blattlichts nicht auf diese enge Beschreibung beschr\u00e4nkt. So l\u00e4sst auch Absatz [0107], der eine konventionelle Lichtblattmikroskopie nennt, erkennen, dass es daneben weitere, nicht konventionelle Arten der Lichtblattmikroskopie gibt und der Anspruch des Klagegebrauchsmusters sich nicht auf eine bestimmte Art der Lichtblattmikroskopie beschr\u00e4nkt. Vielmehr handelt es sich immer dann um ein anspruchsgem\u00e4\u00dfes Blattlicht, wenn es die anspruchsgem\u00e4\u00dfen technischen Funktionen erf\u00fcllt. Wie diese im Einzelnen erreicht werden, ist dabei irrelevant.<br \/>\nAu\u00dferdem zeigt die Beschreibung des Klagegebrauchsmusters selbst Anhaltspunkte daf\u00fcr auf, dass sich der Begriff des Blattlichts nicht auf das klassische Blattlicht beschr\u00e4nkt. Denn in Absatz [0007] wird unter anderem Bezug genommen auf die aus dem Stand der Technik bekannte US-Patentanmeldung Nr. US 2011\/XXX. Diese wiederum nennt neben den statischen auch die gescannten Lichtblattarten, wie Absatz [0017] der US 2011\/XXX mit dem Verweis auf einen \u201eBessel-like beam\u201c zeigt.<br \/>\nVor diesem Hintergrund setzt der Begriff des im Klagegebrauchsmuster verwendeten Blattlichts nicht zwingend das klassische Blattlicht voraus, sondern l\u00e4sst auch das Scannen eines Punktstrahls zu, das sich bei der Beobachtung von einem klassischen Blattlicht nicht unterscheidet.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDer Schutzanspruch 2 bedarf hinsichtlich der Merkmalsgruppe 1, des Merkmals 2.2.2 und der Merkmale 2.3.1 und 2.3.1.1 der Auslegung.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nIn Bezug auf die Auslegung der Merkmale 2.3.1 und 2.3.1.1, die den Merkmalen 1.3.2 und 1.3.2.1 entsprechen, wird auf die obigen Ausf\u00fchrungen (siehe oben, Ziff. 2) verwiesen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nIn Bezug auf die Merkmalsgruppe 1 und das Merkmal 2.2.2 des Schutzanspruchs 2 ergibt sich eine abweichende Auslegung. Denn das Merkmal 2.2.2 setzt voraus, dass die Beobachtungslinse des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Mikroskops eine Immersionslinse ist und eine optische Achse entlang einer Richtung (Z\u2018) aufweist, die gegen\u00fcber der Lotrechten (Z) geneigt ist.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Lotrechte ist im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs als Senkrechte zu verstehen und kann insofern nicht mit der Lotrichtung \u2013 also immer gleichbleibend Richtung Erdboden \u2013 gleichgesetzt werden. W\u00e4re mit der Lotrechten nur die Lotrichtung gemeint, w\u00fcrde sich schon der technische Mehrwert des Merkmals nicht erschlie\u00dfen.<br \/>\nDie Lotrechte als Senkrechte ist relativ zu sehen und muss \u2013 im Gegensatz zur immer gleichbleibenden Lotrichtung \u2013 immer in Bezug zu einer Oberfl\u00e4che gesetzt werden. Zwar sieht der Wortlaut des Anspruchs 2 nicht ausdr\u00fccklich vor, in Bezug auf welche Oberfl\u00e4che die Lotrechte zu bestimmen ist. Aus dem Zusammenhang ergibt sich jedoch, dass es sich dabei um die Platzierungsoberfl\u00e4che bzw. die untere Oberfl\u00e4che handeln muss. Die ansonsten in Betracht kommende Beobachtungsebene kann damit nicht gemeint sein, weil nach Merkmal 2.2.2 gerade die optische Achse der Beobachtungslinse gegen\u00fcber der Lotrechten geneigt sein soll und es auf einen Zirkelschluss hinausliefe, wenn mit der Lotrechten gerade diese optische Achse gemeint w\u00e4re.<br \/>\nDie Funktion einer gegen\u00fcber der auf die Platzierungsoberfl\u00e4che bezogenen Lotrechten geneigten optischen Achse besteht darin, dass das gesamte Blattlicht ohne st\u00f6rende Effekte in die Beobachtungsebene eintreten kann und eine erfolgreiche Regulierung der Dicke des Blattlichts auch dann m\u00f6glich ist, wenn eine Probe in der N\u00e4he des Probenplatzierungsteils beobachtet werden soll (Abs. [0014]). Weil das Blattlicht gem\u00e4\u00df Merkmal 2.3.2.1 parallel zur Beobachtungsebene der Beobachtungslinse verl\u00e4uft, die dazu senkrechte optische Achse aber in Bezug zur Lotrechten der Platzierungsoberfl\u00e4che geneigt ist, kann das Blattlicht vollst\u00e4ndig von der unteren Oberfl\u00e4che in das Probenplatzierungsteil ein- und hindurchtreten, wie es im Merkmal 2.3.2.2 zum Ausdruck kommt. Damit wird der im Klagegebrauchsmuster beschriebene nachteilige Verlauf des Blattlichts parallel zum Deckglas vermieden, der mit einer Orientierung der optischen Achse lotrecht zur Platzierungsoberfl\u00e4che des Deckglases einhergeht (vgl. Abs. [0009] f. und [0014]).<br \/>\nAus dieser Funktion ergibt sich nicht nur, dass die im Merkmal 2.2.2 genannte Lotrechte auf die Platzierungsoberfl\u00e4che bzw. die untere Oberfl\u00e4che bezogen ist, sondern auch, dass das Probenplatzierungsteil eine planare Platzierungsoberfl\u00e4che und untere Oberfl\u00e4che aufweist. W\u00e4re das nicht der Fall und w\u00e4ren die jeweiligen Oberfl\u00e4chen uneben, k\u00f6nnte die Lotrechte nicht eindeutig bestimmt werden, sondern hinge immer davon ab, an welcher Stelle die Probe und dementsprechend die optische Einheit und die Beobachtungslinse platziert w\u00e4ren. Nur bei einer planaren Fl\u00e4che kann die Lotrechte einheitlich bestimmt werden und bleibt unabh\u00e4ngig davon bestehen, ob sich die relative Positionsbeziehung zwischen der Beobachtungslinse und der Probe ver\u00e4ndert, wie dies unter anderem die in den Abs\u00e4tzen [0015], [0016] und [0027] beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiele vorsehen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDiese Auslegung der Lotrechten in Form einer in Bezug zum Probenplatzierungsteil zu setzenden Senkrechten best\u00e4tigt auch die Beschreibung des Klagegebrauchsmusters. So hei\u00dft es in Absatz [0034]:<br \/>\n\u201eWeiterhin weist die Beobachtungslinse 31 eine optische Achse in einer Richtung (d.h., der Z&#8216;-Richtung in Fig. 1) auf, die in Bezug auf die Richtung senkrecht zur Platzierungsoberfl\u00e4che 11 (d.h., die Z-Richtung (Lotrechte Z) in Fig. 1) geneigt ist.\u201c<br \/>\nDamit wird die Lotrechte (Z) als die Senkrechte in Bezug zur Platzierungsoberfl\u00e4che definiert. Eine Best\u00e4tigung dieser Auslegung findet sich auch in weiteren Stellen der Beschreibung. In Absatz [0019] hei\u00dft es, dass die untere Oberfl\u00e4che nicht senkrecht zur optischen Achse der Beobachtungslinse sei und auch in Absatz [0021] und [0027] wird beschrieben, dass die Beobachtungslinse eine optische Achse aufweise, die nicht orthogonal zur Platzierungsoberfl\u00e4che sei.<\/li>\n<li>Sofern die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nach Anspruch 2 des Klagegebrauchsmusters anders als nach Anspruch 1 ein planar ausgestaltetes Probenplatzierungsteil vorsieht, stellt dies keine uneinheitliche Auslegung des Begriffs des Probenplatzierungsteils dar. Dieser Begriff wird im Rahmen beider Anspr\u00fcche einheitlich ausgelegt und kann grunds\u00e4tzlich alle Formen annehmen, sofern diese eine ausreichende Tragfl\u00e4che f\u00fcr die Probe bietet. Jedoch nimmt Anspruch 2 eine Einschr\u00e4nkung in Merkmal 2.2.2 vor, die dazu f\u00fchrt, dass aus der Masse der als Probenplatzierungsteil in Frage kommenden Vorrichtungen nur noch solche Gegenstand der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre sein k\u00f6nnen, die eine planare Oberfl\u00e4che aufweisen. Es handelt sich damit um eine blo\u00dfe Einschr\u00e4nkung, wie sie typischerweise durch Unteranspr\u00fcche statuiert wird. Anders als bei dem Vorliegen klassischer Haupt- und Unteranspr\u00fcche handelt es sich bei den Anspr\u00fcchen 1 und 2 des Klagegebrauchsmusters zwar um nebengeordnete Anspr\u00fcche, dies \u00e4ndert jedoch nichts an dem Umstand, dass Anspruch 2 im Gegensatz zu Anspruch 1 ein zus\u00e4tzliches Merkmal auff\u00fchrt, dass, ebenso wie ein Unteranspruch, ein in Anspruch 1 genanntes Merkmal \u2013 die Platzierungsoberfl\u00e4che \u2013 einschr\u00e4nkt. Durch dieses zus\u00e4tzliche Merkmal wird die Lehre des Schutzanspruchs auf eine bestimmte Funktionsweise beschr\u00e4nkt; st\u00f6rende Lichteffekte, die durch ein in das Probenplatzierungsteil einfallendes Lichtblatt auftreten, werden durch die Neigung der optischen Achse gegen\u00fcber der Lotrechten des Probenplatzierungsteils vermieden, was konsequenterweise eine planare Platzierungsoberfl\u00e4che voraussetzt. Der Schutzanspruch 1 l\u00e4sst hingegen offen, wie st\u00f6renden Lichteffekten begegnet werden soll, und erfordert lediglich, dass das Blattlicht von der unteren Oberfl\u00e4che her durch das Probenplatzierungsteil und umgekehrt die Fluoreszenz wieder zur unteren Oberfl\u00e4che durch das Probenplatzierungsteil hindurchtritt. Dies ist auch dann m\u00f6glich, wenn das Probenplatzierungsteil gekr\u00fcmmte Oberfl\u00e4chen aufweist.<br \/>\nDiese Auslegung steht auch nicht im Widerspruch zu der Entscheidung \u201eZungenbett\u201c des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 05.10.2016 \u2013 X ZR 21\/15), wonach gleiche Begriffe im Zusammenhang eines Patentanspruchs im Zweifel auch die gleiche Bedeutung haben. Im Streitfall kommt es aufgrund der unterschiedlichen Merkmale lediglich zu einer einschr\u00e4nkenden Auslegung des einen Schutzanspruchs gegen\u00fcber dem anderen Schutzanspruch.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster ist schutzf\u00e4hig.<br \/>\nDas Verletzungsgericht hat die Schutzf\u00e4higkeit eines geltend gemachten Gebrauchsmusters in eigener Kompetenz zu pr\u00fcfen. Ist jedoch ein L\u00f6schungsverfahren anh\u00e4ngig und h\u00e4ngt die Entscheidung des Verletzungsrechtsstreits von dem Bestehen des Gebrauchsmusterschutzes ab, so kann das Gericht gem\u00e4\u00df \u00a7 19 S. 1 GebrMG anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des L\u00f6schungsverfahrens auszusetzen ist. Es hat die Aussetzung anzuordnen, wenn es die Gebrauchsmustereintragung f\u00fcr unwirksam h\u00e4lt, \u00a7 19 S. 2 GebrMG.<br \/>\nIm Streitfall ist die Kammer von der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters \u00fcberzeugt.<br \/>\nDenn die Lehre des Klagegebrauchsmusters beruht nicht auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung gegen\u00fcber dem urspr\u00fcnglich Stammpatent (siehe unten, Ziff. 1) und erscheint sowohl gegen\u00fcber der WO 2007 XXX A2 als auf einem erfinderischen Schritt beruhend (siehe unten, Ziff. 2), als auch gegen\u00fcber der DE 10 2008 018 XXX A1 (siehe unten, Ziff. 3), der US 2011\/XXX (siehe unten, Ziff. 4) und der US XXX B2 (siehe unten, Ziff. 5).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kammer h\u00e4lt den \u2013 von der Beklagten erstmals in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2020 vorgebrachten \u2013 Einwand, dass das Klagegebrauchsmuster auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung beruhe, f\u00fcr nicht durchgreifend.<br \/>\nDie Beklagte hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung eine Anlage bestehend aus einem Schriftsatz an das Deutsche Patent- und Markenamt \u00fcberreicht, in welchem sie ausf\u00fchrt, dass das Klagegebrauchsmuster in Anspruch 1 und 2 ganz allgemein eine Fluidhaltevorrichtung zum Halten von Fl\u00fcssigkeit zwischen der Beobachtungslinse und dem Probenplatzierungsteil vorsehe, w\u00e4hrend der Stammanmeldung eine derartige Fluidhaltevorrichtung in dieser Allgemeinheit nicht zu entnehmen sei, sondern nur in Kombination mit den in Unteranspruch 3 der Stammanmeldung genannten Merkmalen. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen.<br \/>\nZwar sieht die Anmeldung zum Stammpatent in Unteranspruch 3 eine ganz spezifische Ausgestaltung einer Fluidhaltevorrichtung vor. Die entsprechende Beschreibung zeigt dem Fachmann jedoch, dass die Verwendung einer Fluidhaltevorrichtung bereits in allgemeiner Form vorteilhaft ist. So gibt zwar auch Absatz [0019] der Beschreibung des Stammpatents zun\u00e4chst die spezifische Ausgestaltung einer Fluidhaltevorrichtung wieder, wie sie aus Unteranspruch 3 der Anmeldung des Stammpatents bekannt ist. Jedoch nimmt der darauf folgende Absatz [0020] allgemein Bezug auf einen mit einer Fl\u00fcssigkeit gef\u00fcllten Fluidhalteabschnitt, ohne explizit die weiteren Merkmale aufzuf\u00fchren oder darauf Bezug zu nehmen, und zeigt damit das allgemeine Anwendungsfeld f\u00fcr Fluidhaltevorrichtungen auf.<br \/>\nSodann beschreibt Absatz [0021] der Stammpatentanmeldung einen m\u00f6glichen Nachteil bei der Verwendung einer Immersionslinse. Dieser liege darin, dass es auf Grund der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Anordnung der unteren Oberfl\u00e4che des Probenplatzierungsteils, die nicht senkrecht zur optischen Achse der Beobachtungslinse verlaufen d\u00fcrfe, m\u00f6glicherweise nicht einfach sei, die Fl\u00fcssigkeit zwischen der unteren Oberfl\u00e4che und der Linse zu halten, ohne die Fl\u00fcssigkeit zu bewegen. Der beschriebene Nachteil bezieht sich allein auf den Fall, dass sich die relative Positionsbeziehung zwischen der Beobachtungslinse und dem Probenplatzierungsteil \u00e4ndert und damit nur einen speziellen Anwendungsfall, der keinen Eingang in Anspruch 1 der Stammpatentanmeldung gefunden hat. Daraus zieht der Fachmann den R\u00fcckschluss, dass es im Allgemeinen nicht der speziellen Ausgestaltung der Fluidhaltevorrichtung bedarf, wie sie im Unteranspruch 3 der Stammpatentanmeldung ihren Niederschlag gefunden hat.<br \/>\nDass sich die Beschreibung der Stammpatentanmeldung nicht auf eine spezielle Form der Fluidhaltevorrichtung beschr\u00e4nkt, sondern dem Fachmann allgemein die Verwendung einer solchen vermittelt, zeigt auch Absatz [0079] der Stammpatentanmeldung. Darin hei\u00dft es, dass die Fluidhaltevorrichtung nicht nur als Teil des Mikroskops ausgestaltet sein kann, sondern alternativ separat zur Verwendung in einem konventionell bekannten Mikroskop. Die darin zum Ausdruck kommende M\u00f6glichkeit der Verbindung der Fluidhaltevorrichtung mit einem konventionellen Mikroskop zeigt dem Fachmann auf, dass von der konkreten Ausgestaltung, die auch in den Figuren 9 und 10 zum Ausdruck kommt, nicht zwingend Gebrauch gemacht werden muss. Denn die darin zu sehende abgeschr\u00e4gte Fluidhaltevorrichtung l\u00e4sst sich mit einem traditionellen Konfokalmikroskop nicht kombinieren. Fehlt es aber gerade an der abgeschr\u00e4gten Ausgestaltung, erkennt der Fachmann, dass es auch im \u00dcbrigen der weiteren speziellen Merkmale nicht zwingend bedarf, zu denen beispielsweise das Transmissionsfenster geh\u00f6rt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie WO 2007 XXX A2 (im Folgenden: WO `437) offenbart ein Mikroskop mit einer an eine optische Anordnung gekoppelten Beleuchtungsquelle.<br \/>\nDie WO `437 offenbart jedoch weder die Merkmale 1.2.1, 1.3.2.2, 1.3.2.3, noch Merkmal 1.4.<br \/>\nZun\u00e4chst wird die in der Merkmalsgruppe 1.3 zum Ausdruck kommende Anordnung von optischer Einheit und Beobachtungslinse unter dem Probenplatzierungsteil nicht offenbart. Die Mikroskopbaugruppe kann durch einen Rotationspositionierer in eine oder mehrere ausgew\u00e4hlte Richtungen gedreht werden, siehe Absatz [0039] der WO `437. In Absatz [0030] hei\u00dft es, dass der Drehwinkel \u03b8 \u2013 entsprechend der in den Figuren gezeigten Ausf\u00fchrungsform \u2013 bei 45 Grad liege, aber auch dar\u00fcber oder darunter liegen k\u00f6nne. In einer anderen Ausf\u00fchrungsform liege der Winkel zwischen 30 Grad und 60 Grad. Zwar ist der in der WO `437 genannte Drehwinkel \u03b8 damit nicht begrenzt, sondern kann auch bei \u00fcber 60 Grad liegen. Jedoch ist ein dar\u00fcber hinausgehender Winkel nicht eindeutig und unmittelbar offenbart. Dies gilt insbesondere f\u00fcr einen Winkel von 180 Grad, der notwendig w\u00e4re, um eine Anordnung der Beobachtungslinse und der optischen Einheit unter dem Probenhalter zu erreichen. So hat auch der Pr\u00fcfer im Rahmen der \u201eEuropean Search Opinion\u201c festgestellt, dass der Unterschied zwischen der WO `437 und der dortigen Patentanmeldung, von der das Klagegebrauchsmuster abgezweigt wurde, darin liege, dass die WO `437 keine Beobachtungslinse und optische Einheit offenbare, die eine Beleuchtung und die Aufnahme von Licht durch den Boden des Probenhalters offenbare (siehe Anlage HL 3a, Rn 7). Der Pr\u00fcfer f\u00fchrt zwar ferner aus, dass \u201eOberseite\u201c und \u201eUnterseite\u201c in diesem Kontext nur relative Positionen seien und dass ein Probenhalter auch ein Deckglas umfassen k\u00f6nne, dessen Oberseite unter die Definition der \u201eUnterseite\u201c des Probenplatzierungsteils fallen w\u00fcrde. Dieser Auffassung kann jedoch nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Denn das vorliegende Klagegebrauchsmuster soll gerade eine Beobachtung auch gr\u00f6\u00dferer Proben und einer Kulturl\u00f6sung erm\u00f6glichen, was bei der Benutzung eines Deckglases nicht m\u00f6glich w\u00e4re.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus werden auch die Merkmale 1.2.1 und 1.4 von der WO `437 nicht offenbart und auch nicht durch den Stand der Technik nahegelegt. Merkmal 1.2.1 sieht vor, dass es sich bei der Beobachtungslinse um eine Immersionslinse handelt und Merkmal 1.4 beschreibt die dazu notwendige Fluidhaltevorrichtung. Diese Merkmale ergeben sich nicht aus der WO `437 und es ist nicht erkennbar, aus welchen Gr\u00fcnden ein Fachmann, der das in der WO `437 offenbarte Mikroskop weiterentwickeln wollte, eine Immersionslinse verwenden sollte. Dies gilt auch, wenn man davon ausgeht, dass die Verwendung einer Immersionslinse an sich aus dem Stand der Technik wohl bekannt war. Schlie\u00dflich zeichnet sich das in der WO `437 offenbarte Mikroskop gerade durch seine Beweglichkeit aus und es ist nicht ersichtlich, wie die Verwendbarkeit einer Immersionslinse mit der Schwenkbarkeit der Optik und der Rotierbarkeit des Probentr\u00e4gers zu vereinbaren w\u00e4re.<br \/>\nAusgehend von der WO `437 h\u00e4tte der Fachmann mehrere Zwischenschritte beschreiten m\u00fcssen, um zu der Lehre des Klagegebrauchsmusters zu gelangen. Er h\u00e4tte zum einen erkennen m\u00fcssen, dass der Drehwinkel des in der WO `437 offenbarten Mikroskops bei 180 Grad und damit weit \u00fcber den angegebenen 60 Grad liegen kann, um zu einer Anordnung der Beobachtungslinse und der optischen Einheit unter dem Probenhalter zu gelangen. Dann h\u00e4tte er diese \u2013 anders als von der WO `437 gelehrt \u2013 feststehend ausbilden m\u00fcssen und auf dieser Grundlage eine Immersionslinse und eine Fluidhaltevorrichtung verwenden m\u00fcssen. Dazu bedurfte es mehrerer, nicht nahe gelegter Schritte. Dies ergibt sich im \u00dcbrigen auch aus der \u201eSearch Opinion\u201c, in der der Pr\u00fcfer festhielt, dass der Unteranspruch 3 \u2013 der neben der Verwendung einer Immersionslinse auch eine Fluidhaltevorrichtung in einer speziellen Ausgestaltung vorsah \u2013 nicht nur neu, sondern auch erfinderisch sei (siehe Anlage HL 3 a, Rn. 15). Dem schloss sich auch das Europ\u00e4ische Patentamt in seinem Pr\u00fcfungsbericht vom 25. M\u00e4rz 2019 (Anlage HL 3b, Rn. 5.2) an.<br \/>\nDie Search Opinion nimmt zwar Bezug auf den Unteranspruch 3 und damit neben der Verwendung einer Immersionslinse auch auf eine speziell ausgestaltete Fluidhaltevorrichtung. Jedoch kommt es f\u00fcr die Erfindungsh\u00f6he nicht auf die Fluidhaltevorrichtung und deren Ausgestaltung an, sondern auf die Verwendung von Fl\u00fcssigkeit zwischen Beobachtungslinse und Probenhalter an sich.<br \/>\nUngeachtet dessen kann das Abstellen auf den Unteranspruch 3 auch dem Umstand geschuldet sein, dass es sich dabei um den ersten Unteranspruch handelt, der sich \u00fcberhaupt zur Immersionslinse und zur Fluidhaltevorrichtung \u00e4u\u00dfert und dieser daher der Einfachheit halber vorgeschlagen wurde. Eine damit einhergehende Wertung, dass die Erfindung ausschlie\u00dflich mit all den in Unteranspruch 3 genannten Merkmalen erfinderisch ist, l\u00e4sst sich dem nicht entnehmen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Gegenstand des Klagegebrauchsmusters beruht auch gegen\u00fcber der Entgegenhaltung DE 10 2008 018 XXX A1 (Anlage HLLA 2; im Folgenden: DE `XXX) auf einem erfinderischen Schritt.<br \/>\nDie DE `XXX offenbart nicht eindeutig und unmittelbar das in Merkmalsgruppe 1.1 beschriebene Probenplatzierungsteil. Zwar wird in Absatz [0025] der DE `XXX eine \u201eVorrichtung [\u2026] zur Positionierung des Untersuchungsobjekts\u201c beschrieben, aber daraus lassen sich nicht die in Merkmalsgruppe 1 beschriebenen Eigenschaften herleiten.<br \/>\nAu\u00dferdem offenbart die DE `XXX auch nicht das Merkmal 1.2.1, das die Verwendung einer Immersionslinse als Beobachtungslinse voraussetzt. Sofern die DE `XXX in Absatz [0006] auf die SPIM-Technik verweist, geschieht dies allein in Zusammenhang mit der Beschreibung des Stands der Technik. Auch in Absatz [0010] hei\u00dft es zwar, dass der Aufbau der Mikroskopie-Vorrichtung \u201eim Wesentlichen der SPIM-Technik\u201c entspreche, aber damit ist nicht eindeutig und unmittelbar offenbart, eine Immersionslinse zu verwenden. Gleiches gilt f\u00fcr den Verweis auf die US 2011 XXX A1 (Anlage HLLA 2, im Folgenden: US `414) und den darin enthaltenen Absatz [0023], der nur einen allgemeinen Hinweis auf den Stand der Technik gibt. Auch der Verweis der US `414 auf eine Publikation von Stelzer et al., die einen Aufbau eines Mikroskops mit einem Immersionsmedium zeigt, erf\u00fcllt nicht die Anforderungen an eine eindeutige und unmittelbare Offenbarung. Vielmehr muss der Fachmann dazu ausgehend von der DE `XXX zun\u00e4chst das weitere Dokument US `414 derselben Patentfamilie heranziehen und dann auf dieser Grundlage erst den Aufsatz von Stelzer et al.<br \/>\nHinzu kommt, dass die DE `XXX auch die Anordnung von optischer Einheit und Beobachtungslinse unter dem Probenhalter nach den Merkmalen 1.3.2.2 und 1.3.2.3 nicht offenbart. Der Verweis in Absatz [0025], dass das Untersuchungsobjekt durch eine Relativbewegung entlang der Achse des Detektionsstrahlengangs und\/oder relativ zu dem Beleuchtungsstrahlengang positioniert werden kann, offenbart die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anordnung nicht eindeutig und unmittelbar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sich das in Figur 1 der DE `XXX gezeigte Mikroskop als frei im Raum schwebend darstellt.<br \/>\nUngeachtet dessen sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die einen Anlass f\u00fcr den Fachmann darstellen w\u00fcrden, die Verwendung einer Immersionslinse mit einer bestimmten Anordnung dieser Linse und der optischen Einheit \u2013 und zwar unter dem Probenhalter \u2013 zu kombinieren. Insofern wird auch auf die Ausf\u00fchrungen des Europ\u00e4ischen Patentamts Bezug genommen, siehe oben Ziff. 1.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nAuch gegen\u00fcber der Entgegenhaltung US 2011\/XXX (Anlage HLLA 4; im Folgenden: US `895) beruht der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters auf einem erfinderischen Schritt.<br \/>\nWie im Hinblick auf die bereits er\u00f6rterten Entgegenhaltungen, offenbart auch die US `895 die in Merkmal 1.3.2.2 zum Ausdruck kommende Anordnung der optischen Einheit und der Beobachtungslinse unter dem Probenhalter nicht. Es ist nicht erkennbar, aus welchem Grund der Fachmann die aus Figur 5A \u2013 5C ersichtliche Anordnung des Mikroskops in die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anordnung \u00e4ndern sollte.<br \/>\nZwar erw\u00e4hnt die US `895 eine Immersionslinse in Form einer wasserabtauchenden Linse. Jedoch ist nicht erkennbar, welchen Anhaltspunkt der Fachmann gehabt haben sollte, gerade diese Ausf\u00fchrungsform mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Anordnung des Mikroskops zu verbinden. Zudem wird auch die in Merkmal 1.4 beschriebene Fluidhaltevorrichtung nicht offenbart.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDer Gegenstand des Klagegebrauchsmusters beruht auch gegen\u00fcber der Entgegenhaltung US XXX B2 (Anlage HLLA 5; im Folgenden: US `600) auf einem erfinderischen Schritt.<br \/>\nDie US `600 offenbart bereits nicht die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anordnung, zu der auch die Platzierung der Beobachtungslinse unter dem Probenhalter geh\u00f6rt. Aus Figur 1 ist vielmehr ersichtlich, dass diese Linse \u00fcber dem Probenhalter angeordnet wird. Auch ist kein Anlass f\u00fcr den Fachmann erkennbar, eine Immersionslinse zu verwenden.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht zwar alle Merkmale des von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspruchs 1 (siehe unten, Ziff. 1), nicht jedoch die des Anspruchs 2 (siehe unten, Ziff. 2).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht insbesondere die Merkmalsgruppe 1 sowie die Merkmale 1.3.2 und 1.3.2.1 von Schutzanspruch 1.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist ein Probenplatzierungsteil im Sinne der Merkmalsgruppe 1 auf.<br \/>\nDer Probenhalter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform besteht aus einem Bauteil, in das eine zugeschnittene Folie gelegt wird. Mit der eingelegten Folie sieht der Probenhalter aus wie folgt:<br \/>\nDie linke Abbildung zeigt den Probenhalter mit eingelegter Folie von oben und die rechte Abbildung von unten. In eingelegtem Zustand ist die Folie als weicher Beutel mit einer ungef\u00e4hr V-f\u00f6rmigen Geometrie ausgestaltet.<br \/>\nBei der eingelegten Folie handelt es sich um ein Probenplatzierungsteil mit einer Platzierungsoberfl\u00e4che und einer unteren Oberfl\u00e4che. Die Platzierungsoberfl\u00e4che ist auf der linken Abbildung von oben erkennbar. Es handelt sich dabei um die Tr\u00e4gerfl\u00e4che f\u00fcr die Probe und damit um eine Oberfl\u00e4che, auf der eine Probe platziert werden kann. Die untere Oberfl\u00e4che ist auf der rechten Abbildung erkennbar. Diese liegt der Platzierungsoberfl\u00e4che gegen\u00fcber.<br \/>\nWie im Rahmen der Auslegung bereits erl\u00e4utert, sieht das Klagegebrauchsmuster keine dar\u00fcber hinausgehenden Anforderungen an das Probenplatzierungsteil vor. Insbesondere ist es nicht notwendig, dass die Platzierungsoberfl\u00e4che und\/oder die untere Oberfl\u00e4che eben ausgestaltet sind.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist zudem ein Blattlicht im Sinne der Merkmale 1.3.2 und 1.3.2.1 auf.<br \/>\nDies zeigt bereits die Beschreibung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Beklagte auf ihrer Webseite selbst. Denn in diesem Zusammenhang hei\u00dft es \u201eXXX\u201c (siehe Anlage K 15 a\/b). Die Beklagte verwendet also selbst den Begriff des Blattlichts (englisch: \u201eLightsheet\u201c). Zur Erzeugung des Blattlichts benutzt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach dem Vortrag der Beklagten eine scannende Methode, in der ein einziger modifizierter Lichtstrahl in Form eines Punktstrahls mit verstellbaren Kippspiegeln (Galvo-Scannern) derart verschoben wird, dass die Probe \u00fcber die Zeit sequentiell im gew\u00fcnschten Volumen mit dem Punkt-Lichtstrahl abgerastert wird.<br \/>\nDiese Methode erzeugt ein Blattlicht im Sinne des Klagegebrauchsmusters. Wie im Rahmen der Auslegung klargestellt, muss es sich bei dem im Klagegebrauchsmuster genannten Blattlicht nicht um das klassische, statische Blattlicht handeln, sondern es reicht aus, wenn sich dieses bei der Beobachtung als solches darstellt. Dass dies der Fall ist, verdeutlicht die Beklagte selbst, indem sie einr\u00e4umt, dass mittels der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein \u201eX\u201c-Lichtstrahl emuliert werde. Technisch-funktional unterscheidet sich dieser in der Anwendung also nicht von einem klassischen, statischen Blattlicht, so dass der Unterschied auch f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung keine Rolle spielt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nHinsichtlich der Verletzung des Anspruchs 2 des Klagegebrauchsmusters fehlt es an der Verwirklichung der Merkmalsgruppe 1 und des Merkmals 2.2.2.<br \/>\nDieses Merkmal sieht vor, dass die Beobachtungslinse eine optische Achse entlang einer Richtung (Z\u2018) aufweist, die gegen\u00fcber der Lotrechten (Z) geneigt ist. Da die Lotrechte in Bezug auf das Probenplatzierungsteil zu sehen ist, geht mit dem Merkmal auch die Anforderung einher, dass das Probenplatzierungsteil planar ausgestaltet ist, da sich die Lotrechte anderenfalls nicht ermitteln lie\u00dfe (siehe oben, Ziff. IV, 2.).<br \/>\nDas ist bei dem Probenplatzierungsteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall. Dieses ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht in dem Probenhalter zu sehen, sondern in der darin eingelegten transparenten Folie, weil diese die Probe tr\u00e4gt. Die Folie nimmt durch das Platzieren der Probe eine Beutelform an und weist damit eine unebene Oberfl\u00e4che auf. Sie ist nicht planar. Infolgedessen kann auch nicht von einer Neigung der optischen Achse gegen\u00fcber der Lotrechten ausgegangen werden.<\/li>\n<li>VII.<br \/>\nDie Beklagten k\u00f6nnen sich nicht mit Erfolg auf ein privates Vorbenutzungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 3 GebrMG i.V.m. \u00a7 12 PatG berufen.<br \/>\nDer Erwerb eines Vorbenutzungsrechts setzt den durch Benutzung bekr\u00e4ftigten Erfindungsbesitz voraus (Benkard PatG\/Scharen, 11. Aufl. 2015, PatG \u00a7 12 Rn. 11 m.w.N.). Vorliegend l\u00e4sst sich zwar der Erfindungsbesitz des A jedenfalls hinsichtlich Schutzanspruch 1 feststellen, jedoch weder eine Benutzung gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 1 S. 1 Var. 1 PatG, noch die erforderlichen Veranstaltungen gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 1 S. 1 Var. 2 PatG.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nZum Priorit\u00e4tszeitpunkt, also dem 5. April 2013, befand sich das A im Erfindungsbesitz jedenfalls hinsichtlich Schutzanspruch 1.<br \/>\nErfindungsbesitz hat, wer auf Grund eigener Erkenntnis oder die eines f\u00fcr ihn handelnden Gehilfen, wei\u00df, welche Ma\u00dfnahmen er treffen muss, um zum erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erfolg zu gelangen. Dieses Wissen ist gegeben, wenn die sich aus Aufgabe und L\u00f6sung ergebende technische Lehre objektiv fertig und subjektiv erkannt worden ist, dass und wie eine tats\u00e4chliche Ausf\u00fchrung m\u00f6glich ist. Es ist nicht erforderlich, dass der Beg\u00fcnstigte das, was er benutzt, f\u00fcr eine patentf\u00e4hige Erfindung gehalten, oder die Erfindung als fertig angesehen hat. Das Handeln des sich auf \u00a7 12 PatG Berufenden muss aber von einer Erkenntnis getragen sein, die es jederzeit m\u00f6glich macht, die technische Lehre wiederholbar auszuf\u00fchren. Das ist der Fall, wenn das Handeln planm\u00e4\u00dfig auf die Verwirklichung einer technischen Lehre gerichtet ist, die alle Merkmale des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstandes aufweist (siehe Benkard PatG\/Scharen, 11. Aufl. 2015, PatG \u00a7 12 Rn. 5 m.w.N.).<br \/>\nDer Erfindungsbesitz des A ergibt sich vollumf\u00e4nglich aus der Erfindermeldung, die von den Erfindern H, I, J und K gegen\u00fcber dem A angezeigt wurde (Anlage HL3, in deutscher \u00dcbersetzung HL 3a). Die Erfindermeldung tr\u00e4gt einen Eingangsstempel vom 13. M\u00e4rz 2013 und wurde damit also vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt get\u00e4tigt.<br \/>\nUnter Punkt 4. der Erfindermeldung findet sich eine detaillierte Beschreibung der Erfindung, aus der sich der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters im Einzelnen ergibt. Es handelt sich demnach um ein SPIM Mikroskop (vgl. Merkmale 1., 1.3.2). Dabei werden die Beobachtungslinse und die optische Einheit unter dem Probenhalter angebracht (Merkmale 1.2, 1.3, 1.3.2.2, 1.3.2.3). Aus diesem Umstand ergibt sich auch, dass beide voneinander verschieden sind (Merkmal 1.3.1). Aus der der Erfindermeldung angeh\u00e4ngten Figur 1 ergibt sich zudem, dass sich einerseits das erzeugte Blattlicht parallel zur Beobachtungsebene ausbreitet (Merkmal 1.3.2.1). Aus der Beschreibung ergibt sich auch, dass sich die Beobachtungslinse in einem Immersionsmedium befindet (Merkmale 1.2.1, 1.4). Aus dem Umstand, dass die Probe in einem Probenhalter befestigt und dabei auf einer Membran platziert wird, ergibt sich ein Probenplatzierungsteil mit einer Platzierungsoberfl\u00e4che und einer unteren Oberfl\u00e4che (Merkmale 1.1, 1.1.1, 1.1.2).<br \/>\nSofern die Kl\u00e4gerin den Vortrag der Beklagten mit Nichtwissen bestreitet, ist dies zwar im Grundsatz zul\u00e4ssig, jedoch angesichts des substantiierten Vortrags der Beklagten nicht ausreichend. Auch der Einwand der Kl\u00e4gerin, dass die von der A zum Patent angemeldete Erfindung nicht alle Anspr\u00fcche des Klagegebrauchsmusters widerspiegeln w\u00fcrde, da beispielsweise die mit Unteranspruch 5 beanspruchte Verwendung einer Multiwellplatte nicht aufgef\u00fchrt gewesen sei, greift nicht durch. Denn es kommt f\u00fcr den Erfindungsbesitz nicht darauf an, dass das Klagegebrauchsmuster mit s\u00e4mtlichen Unteranspr\u00fcchen bereits Gegenstand des Erfindungsbesitzes war.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nEine Bet\u00e4tigung des Erfindungsbesitzes in Form einer Benutzungshandlung nach \u00a7 12 Abs. 1 S. 1 Var. 1 PatG oder einer getroffenen Veranstaltung nach \u00a7 12 Abs. 1 S. 1 Var. 2 PatG l\u00e4sst sich vorliegend jedoch nicht feststellen.<br \/>\nIn diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass an den Nachweis einer behaupteten Vorbenutzung strenge Anforderungen zu stellen sind, nicht zuletzt deshalb, weil sich der ma\u00dfgebliche Sachverhalt typischerweise au\u00dferhalb der Einsichtssph\u00e4re des Patentinhabers abspielt, so dass diesem die M\u00f6glichkeit zu einem Gegenbeweis weitgehend versagt ist. Dabei ist die Rechtsprechung bei der Beurteilung rigoros, was nicht nur f\u00fcr die Beweisf\u00fchrung an sich gilt, bei der keinerlei vern\u00fcnftige Zweifel verbleiben d\u00fcrfen und jede Unw\u00e4gbarkeit tendenziell zu Lasten des Verletzungsbeklagten geht, sondern trifft gleicherma\u00dfen auf den vorgelagerten Sachvortrag zu, der vom Beklagten zu leisten ist, um eine Beweiserhebung \u00fcber die von ihm eingewandten Vorbenutzungstatsachen zu veranlassen (K\u00fchnen, Hdb der Patentverletzung, 12. Aufl. 2020, Kap. E., Rn. 561).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer Erfindungsbesitz muss im Priorit\u00e4tszeitpunkt bet\u00e4tigt worden sein, was dadurch geschehen kann, dass der Beklagte im Inland Benutzungshandlungen nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 9, 10 PatG vorgenommen hat (K\u00fchnen, aaO, Rn. 554). Der in \u00a7 12 PatG verwendete Begriff der Benutzung ist derselbe wie in \u00a7 139 Abs. 2 und 3 sowie \u00a7 142 PatG und umfasst die in den \u00a7\u00a7 9 und 10 umschriebenen Benutzungsarten (Benkard PatG\/Scharen, 11. Aufl. 2015, PatG \u00a7 12 Rn. 11). Die Benutzungshandlung muss \u201edie Ernsthaftigkeit einer gewerblichen Nutzungsabsicht in die Tat umsetzen\u201c (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 26.10.2006 \u2013 I-2 U 65\/05). Daran fehlt es bei der einmaligen Herstellung eines unverk\u00e4uflichen Modells oder eines noch zu testenden Prototypen (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11.1.2007 \u2013 I-2 U 65\/05).<br \/>\nNach diesen Grunds\u00e4tzen l\u00e4sst sich eine Benutzung nicht feststellen. Sofern die Beklagte vortr\u00e4gt, dass sich die Projektbeteiligten beim A bereits in der zweiten H\u00e4lfte des Jahres 2011 und Anfang 2012 dazu entschlossen h\u00e4tten, die Objektive unter dem Pr\u00e4parat anzuordnen, ist der Vortrag vage gehalten und zeigt insofern schon nicht auf, dass zu diesem Zeitpunkt tats\u00e4chlich Erfindungsbesitz hinsichtlich der gesamten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre des Klagegebrauchsmusters bestand. Denn die Beklagte hat weder zu den einzelnen Merkmalen vorgetragen, noch zur Substantiierung ihres Vortrags Dokumente oder Zeichnungen zur Akte gereicht. Insofern greift auch ihr Vortrag, dass es zu diesem Zeitpunkt bereits durch die Herstellung und Benutzung einer funktionierenden Ausf\u00fchrungsform zu einer Benutzungshandlung im Sinne des \u00a7 9 PatG gekommen sei, nicht durch. Hinzu kommt, dass es sich bei nur einer einzigen funktionierenden Ausf\u00fchrungsform gerade um einen Prototypen und damit nicht um eine hinreichende Benutzungsform handelt.<br \/>\nDass auch zum Zeitpunkt der Erfindermeldung lediglich ein solcher Prototyp in Betrieb genommen wurde und kein f\u00fcr den kommerzialisierten Betrieb geeignetes Modell, zeigt auch der Umstand, dass es in der Erfindermeldung hei\u00dft, dass noch zahlreiche \u00c4nderungen an dem Mikroskop implementiert werden sollen (siehe Anlage HL 3, S. 9, Abschnitt 4.5 \u2013 Next Steps). Daran \u00e4ndert der Umstand nichts, dass dieser Prototyp bereits zum Mikroskopieren von Zellen bzw. Embryonen genutzt wurde. Denn die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass der Umfang dieser Benutzungshandlung \u00fcber ein Testen des Mikroskops im Rahmen des Entwicklungsprozesses hinausging. Dass dieser Prototyp bis zum Priorit\u00e4tszeitpunkt angeboten oder gar in Verkehr gebracht wurde, behauptet auch die Beklagte nicht.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Bekr\u00e4ftigung des Erfindungsbesitzes kann auch durch Veranstaltungen zur alsbaldigen Aufnahme der Benutzung erfolgen. Aber nicht alle Veranstaltungen, die dem Zweck dienen, eine Erfindung k\u00fcnftig einmal in Benutzung nehmen zu k\u00f6nnen, erf\u00fcllen die Voraussetzungen des \u00a7 12 Abs. 1 PatG, sondern nur solche, die den Entschluss, die Erfindung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 9, 10 PatG zu benutzen, durch Vorbereitung der Benutzung in die Tat umsetzen. Der sich auf \u00a7 12 PatG Berufende muss den festen und endg\u00fcltigen Entschluss gefasst haben, die Erfindung gewerblich zu nutzen, und er muss Vorkehrungen getroffen haben, welche die alsbaldige Umsetzung dieses Entschlusses in die Tat jedenfalls vorbereiten (Benkard PatG\/Scharen, 11. Aufl. 2015, PatG \u00a7 12 Rn. 13). Die Benutzung der Erfindung muss also auf Grund der getroffenen Veranstaltungen im Anschluss an den Priorit\u00e4tstag greifbar zu erwarten gewesen sein. Ma\u00dfgeblich ist nicht die rein subjektive Willenslage, sondern ob die gesamten Umst\u00e4nde f\u00fcr einen unbefangenen Betrachter erkennen lassen, dass die Benutzungsaufnahme bevorsteht (K\u00fchnen, aaO, Rn. 555).<br \/>\nVorliegend l\u00e4sst sich nicht zweifelsfrei feststellen, dass der subjektive Wille des A zum Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagegebrauchsmusters tats\u00e4chlich so weit manifestiert war, dass die gesamten Umst\u00e4nde auf eine bevorstehende Benutzungsaufnahme schlie\u00dfen lassen.<br \/>\nSofern die Beklagte vortr\u00e4gt, dass generell alle Forschungst\u00e4tigkeiten im A das Ziel h\u00e4tten, die Forschungsergebnisse der breiten \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich zu machen und zu diesem Zweck auf die Webseite des A verweist, behandeln die dort dargestellten \u201eMissionen\u201c des A den Umgang mit Forschungsergebnissen lediglich im Allgemeinen und lassen keinen R\u00fcckschluss auf eine bevorstehende, gewerbliche Nutzung der hier in Rede stehenden Erfindung zu. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die A zum Zwecke der Betreuung des geistigen Eigentums eigens einen Technologietransferpartner, die C, hat. Dieser Umstand zeigt vielmehr auf, dass das A selbst gerade keine Vermarktungsabsichten hinsichtlich des erfundenen Mikroskops hatte.<br \/>\nSofern die Beklagte ferner vortr\u00e4gt, dass bei der Erfindung des Mikroskops von Anfang an festgestanden habe, dass dieses kommerzialisiert werden sollte, und zu diesem Zweck auch die Patentanmeldung beabsichtigt war, spiegelt dies lediglich die subjektive Willenslage wider. Denn allein das damit verbundene Investment, das nach dem Vortrag der Beklagten nicht ohne kommerzielle Vermarktungsabsicht get\u00e4tigt worden w\u00e4re, l\u00e4sst nicht auf eine konkret bevorstehende Vermarktung schlie\u00dfen. Dies gilt auch f\u00fcr den Umstand, dass die Erfindermeldung einen Abschnitt zur kommerziellen Anwendbarkeit der Erfindung (\u201eCommercial Applicability\u201c) vorsah und dass bereits CAD-Zeichnungen vorhanden waren. Denn diese f\u00fchren zwar zur Reproduzierbarkeit und best\u00e4tigen den Erfindungsbesitz als solchen, lassen aber nicht auf die konkrete Absicht schlie\u00dfen, dass das Mikroskop alsbald auf den Markt gebracht werden sollte.<br \/>\nDie Beklagte konnte auch auf den Hinweis der Kammer im Rahmen der m\u00fcndlichen Verhandlung am 3. Dezember 2020 nicht aufzeigen, durch welche Umst\u00e4nde sich der konkrete Entschluss zur Benutzung nach au\u00dfen erkennbar manifestiert haben soll. Sofern sie daraufhin ausgef\u00fchrt hat, dass A und C in dauerhaftem, informellem Austausch miteinander gestanden h\u00e4tten und sich die Vermarktung damit von typischen Industrieunternehmen unterscheide, ist dies nicht hinreichend substantiiert. Denn die Beklagte konnte nicht aufzeigen, zu welchem Zeitpunkt der konkrete Entschluss zur Vermarktung gefasst wurde. Es reicht nicht aus, dass das A immer mit der Absicht forschte und entwickelte, neue Produkte auf den Markt zu bringen.<br \/>\nIm Gegensatz dazu zeigt der Vortrag der Beklagten und die von diesen zur Akte gereichte Kopie einer E-Mail vom 13. Februar 2014 an die Kl\u00e4gerin (Anlage K 25), dass erst nach der Patentanmeldung konkrete Gespr\u00e4che mit Partnern aus der Industrie hinsichtlich der Vermarktung gef\u00fchrt wurden. Dass sich das A sodann f\u00fcr einen \u201eEigenvertrieb\u201c entschied und dann erst im Jahre 2015 die Beklagte als \u201eSpin-Off\u201c gr\u00fcndete, zeigt, dass eine gewerbliche Nutzung zum Priorit\u00e4tszeitpunkt zwar subjektiv in Planung gewesen sein mag, diese aber noch nicht in absehbarer Zeit bevorstand. Denn schlie\u00dflich stand zu dem Zeitpunkt noch nicht einmal fest, wer die Herstellung und Vermarktung \u00fcberhaupt \u00fcbernehmen sollte.<br \/>\nAuch der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin zum Priorit\u00e4tszeitpunkt noch Lizenznehmerin an Schutzrechten betreffend die dynamische Erzeugung eines Blattlichts durch Hin- und Herbewegung eines Laserstrahls mit rundem Querschnitt war, spricht gegen die erforderlichen Veranstaltungen zum Priorit\u00e4tszeitpunkt. Denn erst durch Anpassung des entsprechenden Lizenzvertrags \u00fcber diese Technologie vom 1. November 2014 wurde die Exklusivit\u00e4t der Kl\u00e4gerin in eine Co-Exklusivit\u00e4t umgewandelt und damit die Voraussetzung geschaffen, die Erfindung der A entsprechend zu vermarkten.<br \/>\nInsgesamt l\u00e4sst der Vortrag der Beklagten nur den Schluss zu, dass zum ma\u00dfgeblichen Priorit\u00e4tszeitpunkt allein ein generelles Vermarktungsinteresse hinsichtlich des erfundenen Mikroskops bestand.<\/li>\n<li>VIII.<br \/>\nDie Kammer h\u00e4lt eine Aussetzung des Rechtsstreits nach \u00a7 19 Abs. 1 S. 1 GebrMG nicht f\u00fcr geboten.<br \/>\nDie Aussetzung steht bei Vorliegen der Voraussetzungen grunds\u00e4tzlich im pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen des Gerichts. Der wahrscheinliche Erfolg des L\u00f6schungsantrags braucht nicht dargetan zu sein; es gen\u00fcgt, dass \u00fcber die Schutzf\u00e4higkeit Zweifel bestehen (OLG M\u00fcnchen I, Beschluss vom 24.04.1956 &#8211; 7 O 13\/56 Kufenst\u00fchle, GRUR 57, 272, 273; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 21.12.2011 \u2013 6 W 61\/11 [zitiert nach einer Entscheidung des LG Mannheim]; Benkard PatG\/Goebel\/Engel, 11. Aufl. 2015, GebrMG \u00a7 19 Rn. 6).<br \/>\nDie Kammer hat keine durchgreifenden Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters. Zur Begr\u00fcndung wird auf die Ausf\u00fchrungen unter V. verwiesen.<\/li>\n<li>IX.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3088 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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