{"id":867,"date":"2010-07-20T17:00:28","date_gmt":"2010-07-20T17:00:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=867"},"modified":"2016-04-20T13:40:01","modified_gmt":"2016-04-20T13:40:01","slug":"4b-o-3610-trinkwasseraufbereitung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=867","title":{"rendered":"4b O 36\/10 &#8211; Trinkwasseraufbereitung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1456<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. Juli 2010, Az. 4b O 36\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 4.795,00 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von acht Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 4. September 2009 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt der Beklagte.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert wird auf 4.795,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene, alleinige und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents 0 567 XXX (Anlage K 1, im Folgenden: Klagepatent), das unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 25. April 1992 (DE 4213XXX) am 13. M\u00e4rz 1993 angemeldet und am 3. November 1993 ver\u00f6ffentlicht wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 28. Dezember 1994 bekannt gemacht. Das Klagepatent betrifft ein Trinkwasseraufbereitungsger\u00e4t.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eTrinkwasseraufbereitungsger\u00e4t mit einem Reverse-Osmose-Modul (2) (RO-Modul) und einem im Konzentratablauf angeordneten Druckhalteventil (3) sowie einem Druckspeicher (7) als Permeatbeh\u00e4lter, gekennzeichnet durch eine von dem unter Leitungsdruck stehenden Konzentrat angetriebenen Permeatpumpe (4) zur intermittierenden F\u00f6rderung des aus dem RO-Modul (2) austretenden Permeats in den Druckspeicher (7).\u201c<\/p>\n<p>Der Beklagte vertrieb \u00fcber die von Internetplattform A Vorrichtungen unter der Bezeichnung \u201eB\u201c (Artikelnummer XXX, vgl. Anlage K 3; im folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) und \u201eC\u201c (Artikelnummer XXX, vgl. Anlage K 4, im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2). Unstreitig macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df unmittelbar und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 wortsinngem\u00e4\u00df mittelbar Gebrauch.<\/p>\n<p>Mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 30. Juli 2009, an welchem auch die patentanwaltliche Vertreterin der Kl\u00e4gerin mitwirkte (Anlage K 10), mahnte die Kl\u00e4gerin den Beklagten wegen der Verletzung des Klagepatents ab. Daraufhin verpflichtete sich der Beklagte mit Schreiben vom 10. August 2009, welchem eine von der Kl\u00e4gerin entworfene und vom Beklagten unterschriebene Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung beigef\u00fcgt war (Anlage K 11), wobei sich der jedoch Beklagte gegen den von der Kl\u00e4gerin bereits mit der Abmahnung geltend gemachte Begleichung von Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 150.000,00 EUR wandte mit der Begr\u00fcndung, es sei allenfalls ein Gegenstandswert in H\u00f6he von 10.000,00 EUR angemessen. Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 20. August 2009 (Anlage K 12) nahm die Kl\u00e4gerin die Unterlassungserkl\u00e4rung des Beklagten an und forderte ihn vergeblich auf, Abmahnkosten in H\u00f6he von 4.795,00 EUR bis sp\u00e4testens zum 3. September 2009 zu bezahlen, n\u00e4mlich f\u00fcr den mitwirkenden Rechtsanwalt und die mitwirkende Patentanw\u00e4ltin jeweils eine 1,5 Geb\u00fchr aus einem Gegenstandswert in H\u00f6he von 150.000,00 EUR zuz\u00fcglich Kostenpauschale. Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 17. September 2009 (Anlage K 13) die Auskunft erteilt hatte, insgesamt 150 Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 bezogen zu haben, bot die Kl\u00e4gerin ihm mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 3. November 2009 (Anlage K 14) an, die Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von nur 75.000,00 EUR und damit in H\u00f6he von 3.640,00 EUR geltend machen zu wollen. Die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rte, sie mache dieses Angebot, um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden; ferner erkl\u00e4rte sie, sie werde die Abmahnkosten in voller H\u00f6he gerichtlich geltend machen, sollte der Betrag nicht bis zum 27. November 2009 bezahlt sein. Mit Schreiben vom 12. November 2009 (Anlage K15) erkl\u00e4rte der Beklagte, er halte auch einen Gegenstandwert in H\u00f6he von 75.000,00 f\u00fcr zu hoch. Er leistete keine Zahlung auf die Abmahnkosten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, der Beklagte schulde die Abmahnkosten unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 150.000,00 EUR und unter Anwendung einer 1,5 Geb\u00fchr gem\u00e4\u00df Nr. 2300 VV RVG. Der Gegenstandswert sei deshalb gerechtfertigt, weil die Kl\u00e4gerin ein hohes wirtschaftliches Interesse an der Verteidigung des Klagepatents habe, und sich der Gegenstandswert deshalb allein nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Klagepatents bemesse. Im Einzelnen habe sie mit klagepatentgem\u00e4\u00dfen Produkten der Typen \u201eD\u201c und \u201eE\u201c in den Jahren 2005 bis 2009 im Inland und innerhalb der Europ\u00e4ischen Union die folgenden tabellarisch aufgef\u00fchrten Ums\u00e4tze erzielt:<\/p>\n<p>Von den Abmahnkosten habe sie, die Kl\u00e4gerin, das Honorar f\u00fcr die Patentanw\u00e4ltin in H\u00f6he von 2.397,50 EUR netto, bezahlt. Hinsichtlich des Rechtsanwaltshonorars in selber H\u00f6he sei eine Abrechnung von den durch die Kl\u00e4gerin laufend auf das Fremdgeldkonto der mitwirkenden Patentanwaltskanzlei eingezahlten Honorarvorsch\u00fcssen noch nicht erfolgt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>den Beklagten zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin 4.795,00 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von acht Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 4. September 2009 zu zahlen;<\/p>\n<p>hilfsweise: den Beklagten zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin 2.397,50 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von acht Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 4. September 2009 zu zahlen und ferner die Kl\u00e4gerin von Rechtsanwaltshonorarforderungen in H\u00f6he von 2.397,50 EUR freizustellen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte ist der Auffassung, die erstattungsf\u00e4higen Abmahnkosten k\u00f6nnen nicht aus einem Gegenstandswert in H\u00f6he von 150.000,00 EUR berechnet werden. Hiergegen spreche schon, dass der Beklagte mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen einen Umsatz von \u2013 unstreitig \u2013 lediglich etwa 3.000,00 EUR erwirtschaftete. Selbst wenn er alle 150 erworbenen Pumpen verkauft h\u00e4tte, h\u00e4tte sein Umsatz \u2013 wiederum unstreitig \u2013 lediglich 12.900,00 EUR betragen. Auch habe er sich mit den Internetangeboten nur an deutschsprachige Kunden gewandt. Die Kl\u00e4gerin verhalte sich auch widerspr\u00fcchlich, wenn sie nun einen Gegenstandswert in H\u00f6he von 150.000,00 EUR zugrunde lege, nachdem sie au\u00dfergerichtlich angeboten hatte, einen Gegenstandswert in H\u00f6he von 75.000,00 EUR anzuwenden. Ferner sei keine 1,5 Geb\u00fchr geschuldet. Die Abmahnung habe keine besonderen Schwierigkeiten aufgewiesen, es habe sich um einen einfachen Fall gehandelt. Mehr als eine 1,3 Geb\u00fchr sei daher nicht angemessen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Beklagte ist der Kl\u00e4gerin zur Erstattung von Abmahnkosten in H\u00f6he von insgesamt 4.795,00 EUR nebst Zinsen unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 10, 139 Abs. 2 PatG sowie der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 683, 670 BGB verpflichtet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Trinkwasseraufbereitungsger\u00e4t.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind gattungsgem\u00e4\u00dfe Trinkwasseraufbereitungsger\u00e4te bekannt. Die DE-C 37 34 600 etwa offenbart ein solches Ger\u00e4t, bei der eine unter Druck stehende Umkehrosmosemembran einen Druckspeicher f\u00fcllt, in welchem das gereinigte Wasser gesammelt wird. Produktionsmenge und Permeatqualit\u00e4t h\u00e4ngen dabei stark vom wirksamen Differenzdruck auf beiden Seiten der Membrane ab. Weil aufgrund der F\u00fcllung des Druckspeichers ein steigender Druck auf die Membrane wirkt ist es vorbekannt, ein Abschaltventil vorzusehen, wenn nur noch ein Differenzdruck von etwa 1,2 bis 2 bar auf die Membrane wirkt. Diese vorbekannten Vorrichtung erzeugen, wie Versuche gezeigt haben, 90 Liter Abwasser, um einen Druckspeicher mit 10 Liter gereinigtem Wasser zu f\u00fcllen, wobei der Vorgang fast f\u00fcnf Stunden dauert und eine Entnahmemenge von zwei Litern erst nach drei Stunden wieder ausgeglichen wird. Auch fallen 57 Liter Abwasser an, was eine Ausbeute von nur 3,4 Prozent entspricht.<\/p>\n<p>Ferner vorbekannt sind \u2013 etwa aus der DE-A-39 14 940, der FR-A-24 06 609, der EP-A-04 38 372 und der US-A-47 05 625 \u2013 Trinkwasseraufbereitungsger\u00e4te mit einem \u201eWasser-auf-Wasser\u201c-Prinzip. Dabei wird das Reinwasser in einer Blase gespeichert, auf deren Au\u00dfenseite Wasserdruck wirkt, so dass das Reinwasser aus dem Speicher ausgetrieben wird. Die Ger\u00e4te, die nach diesem Prinzip arbeiten, bieten nicht die M\u00f6glichkeit, wie das Klagepatent kritisiert, gleichzeitig aus dem Speicher Reinwasser zu entnehmen und Reinwasser zu produzieren.<\/p>\n<p>An allen aus dem Stand der Technik bekannten Ger\u00e4ten kritisiert das Klagepatent es als nachteilig, dass sie nicht in Verbindung mit Arbeitsger\u00e4ten einsetzbar sind, an denen st\u00e4ndig ein bestimmter Wasserdruck anstehen muss, wie beispielsweise gewerbliche Kaffemaschinen, Gl\u00e4sersp\u00fclmaschinen und dergleichen. Solche Arbeitsger\u00e4te k\u00f6nnen mit den vorbekannten Trinkwasseraufbereitungsger\u00e4ten nur verwendet werden, indem komplizierte Druckvorrichtungen vorgesehen werden. Auch kritisiert es das Klagepatent an den vorbekannten Vorrichtungen, dass sie einen hohen Wasserverbrauch haben, um wirksam zu sein.<\/p>\n<p>Das Klagepatent stellt sich vor diesem technischen Hintergrund die Aufgabe (Anlage K 1, Spalte 2, Zeilen 14 bis 20), ein kontinuierlich arbeitendes Trinkwasseraufbereitungsger\u00e4t zu schaffen, bei dem auf der Permeatseite der Umkehrosmosemembran kein nennenswerter Gegendruck ansteht, und bei dem trotzdem ein Druckspeicher vorhanden ist, der st\u00e4ndig unter Druck steht.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>M1 Trinkwasseraufbereitungsger\u00e4t<\/p>\n<p>M2 mit einem Reverse-Osmose-Modul (2) (RO-Modul) und<\/p>\n<p>M3 einem im Konzentratablauf angeordneten Druckhalteventil (3)<\/p>\n<p>M4 sowie einem Druckspeicher (7) als Permeatbeh\u00e4lter,<\/p>\n<p>gekennzeichnet durch<\/p>\n<p>M5 eine von dem unter Leitungsdruck stehenden Konzentrat angetriebene Permeatpumpe (4)<\/p>\n<p>M6 zur intermittierenden F\u00f6rderung des aus dem RO-Modul (2) austretenden Permeats in den Druckspeicher (7).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien steht \u2013 zu Recht \u2013 au\u00dfer Streit, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 die technische Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df unmittelbar und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 wortsinngem\u00e4\u00df unmittelbar verletzt.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Der Beklagte ist der Kl\u00e4gerin daher zum Ersatz der aus der Verletzung des Klagepatents entstandenen Sch\u00e4den verpflichtet. Er handelte schuldhaft, da er die im Verkehr \u00fcbliche Sorgfalt au\u00dfer Acht lie\u00df. Er h\u00e4tte sich vor dem Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erkundigen m\u00fcssen, ob diese dem Schutzbereich gewerblicher Schutzrechte unterfallen. Dass er entsprechende Erkundigungen eingeholt hat, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Gleichfalls schuldet der Kl\u00e4ger dem Grunde nach den Ersatz der Abmahnkosten unter dem Aspekt der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag aus \u00a7\u00a7 683, 670 BGB. Die Abmahnung zu dem \u2013 vorliegend erfolgreich verfolgten \u2013 Zweck, eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung zu erreichen, entspricht im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes dem Interesse und dem Willen des Abgemahnten (vgl. Schulte \/ K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl., \u00a7 139 Rn. 205 m.w.N.).<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Auch der H\u00f6he nach ist der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten gerechtfertigt.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>In Gestalt der geltend gemachten Abmahnkosten ist der Kl\u00e4gerin unter dem Aspekt des Schadensersatzes ein ersatzf\u00e4higer Schaden entstanden. Sie durfte sich angesichts der Verletzung des Klagepatents durch den Beklagten herausgefordert f\u00fchlen, den Beklagten abzumahnen, um ihn \u2013 was auch gelang \u2013 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung zu bewegen. Unter dem Aspekt der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag stellen die Kosten der Abmahnung ersatzf\u00e4hige, n\u00e4mlich erforderliche Aufwendungen im Sinne von \u00a7 670 BGB dar.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Die \u2013 nach \u00a7 287 ZPO zu sch\u00e4tzende \u2013 H\u00f6he des entstandenen Schadens bzw. der erforderlichen Aufwendungen ist mit insgesamt 4.795,00 EUR zu bemessen.<\/p>\n<p>aa)<\/p>\n<p>Ersatzf\u00e4hig sind, wie zwischen den Parteien nicht im Streit steht, die Honorare des rechtsanwaltlichen und des mitwirkenden patentanwaltlichen Vertreters der Beklagten. Beiden ist, was ebenfalls nicht im Streit steht, eine Honorarforderung nach Nr. 2300 VV RVG entstanden zuz\u00fcglich einer Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG.<\/p>\n<p>bb)<\/p>\n<p>Der auf die Geb\u00fchrenziffer Nr. 2300 VV RVG anzuwendende ma\u00dfgebliche Gegenstandswert liegt, wie von der Kl\u00e4gerin geltend gemacht bei 150.000,00 EUR. Der gerichtliche Streitwert und damit gem\u00e4\u00df \u00a7 23 RVG auch der Gegenstandswert bestimmen sich nach dem Wert des Interesses, welches ein Anspruchsinhaber an der Durchsetzung dieses Anspruchs hat, mithin in diesem Sinne nach dem \u201eAngriffsinteresse\u201c (vgl. Z\u00f6ller \/ Herget, ZPO, 27. Aufl., \u00a7 3 Rn. 2). Im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes ist anerkannt, dass es insoweit vor allem auf die Gr\u00f6\u00dfe des Unternehmens des Anspruchsinhabers ankommt einschlie\u00dflich seines Umsatzes, aber auch auf die Marktstellung des Anspruchsgegners. Ferner sind der Abschreckungsgedanke und die Gef\u00e4hrlichkeit des jeweiligen Versto\u00dfes von Bedeutung (Z\u00f6ller \/ Herget, a.a.O, Rn. 16 bei \u201eGewerblicher Rechtsschutz\u201c m.w.N.). Dies findet wenigstens f\u00fcr den Bereich der gewerblichen Schutzrechte seine Berechtigung darin, dass der Wert des Schutzrechts sich danach richtet, welchen Umsatz der Schutzrechtsinhaber durch die Nutzung des Schutzrechts erzielt. Die Marktstellung des als Verletzer in Anspruch Genommenen spielt insoweit eine Rolle, als sie Auskunft dar\u00fcber geben kann, welche wirtschaftlichen Konsequenzen die Verletzungshandlung f\u00fcr die Stellung des Schutzrechtsinhabers haben kann. Der blo\u00dfe Umsatz des Anspruchsgegners ist hingegen f\u00fcr sich genommen unbeachtlich und nur von indizieller Wirkung.<\/p>\n<p>Vorliegend steht es zur \u00dcberzeugung des Gerichts fest, dass die Kl\u00e4gerin in der Vergangenheit mit klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtungen die von der Kl\u00e4gerin behaupteten Ums\u00e4tze erzielt hat. Dies ergibt sich als Ergebnis aus der Vernehmung des Zeugen F. Dessen glaubhafte Aussage, in der er die von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Zahlen best\u00e4tigt hat, war im Einzelnen nachvollziehbar und lie\u00df erkennen, wie die Umsatzzahlen ermittelt wurden, n\u00e4mlich hinsichtlich des Umsatzes mit Pumpen durch Kontierung und hinsichtlich vollst\u00e4ndiger Anlagen durch eine Sch\u00e4tzung: Es wurde von der Zahl der insgesamt eingekauften Pumpen diejenige der einzeln, au\u00dferhalb von Anlagen verkauften abgezogen; die \u00fcbrigen Pumpen m\u00fcssen, was einleuchtet, in klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtungen verbaut worden sein. Neben ihrer guten Nachvollziehbarkeit spricht f\u00fcr die Glaubhaftigkeit der Aussage, dass der Zeuge offen einger\u00e4umt hat, eine Sch\u00e4tzung vorgenommen zu haben, und dass die Mitteilung exakter Zahlen aufgrund der Buchhaltung nicht m\u00f6glich sei. Er hat damit darauf verzichtet, die Zahlen als vollst\u00e4ndig sicher darzustellen. Dies spricht auch f\u00fcr die Glaubw\u00fcrdigkeit des Zeugen, die nicht schon durch den Umstand in Frage gestellt wird, dass der Zeuge Arbeitnehmer der Kl\u00e4gerin ist.<\/p>\n<p>Hiernach bewegten sich die genannten Ums\u00e4tze von 2005 bis 2009 j\u00e4hrlich zwischen 315.000,00 EUR und 415.000,00 EUR. Auch die hierin enthaltenen Ums\u00e4tze innerhalb der EU sind f\u00fcr die Bestimmung des Gegenstandswerts von Bedeutung, da, anders als der Beklagte meint, sich sein Angebot keineswegs nur an Inl\u00e4nder richtete. Das Angebot war zwar in deutscher Sprache abgefasst, es ist aber gerichtsbekannt, dass auch Abnehmer aus anderen EU-Staaten Deutsch als ma\u00dfgebliche Sprache in technischen Belangen verstehen und sich ein deutschsprachiges Angebot auch an sie richtet. \u00dcberdies kommt es nicht auf eine vergleichende Betrachtung zwischen dem Abnehmerkreis der Kl\u00e4gerin und demjenigen des Beklagten an: Entscheidend ist, wie viel Umsatz die Kl\u00e4gerin unter Nutzung der technischen Lehre des Klagepatents erzielt hat, dieser Umstand gibt Aufschluss auf die wirtschaftliche Bedeutung des Klagepatents f\u00fcr die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Angesichts dessen und des weiteren Umstandes, dass das Klagepatent zum Zeitpunkt der Abmahnung der Abmahnung eine verbleibende Schutzdauer von \u00fcber dreieinhalb Jahren hatte, ist der Gegenstandswert mit 150.000,00 EUR richtig bemessen. Dass der Beklagte nur geringe Ums\u00e4tze erzielte und nur wenige Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bezogen hatte, steht dem nicht entgegen. Das ist bei der Bemessung des genannten Gegenstandswerts bereits ber\u00fccksichtigt, der gegen\u00fcber einem potenteren Marktteilnehmer signifikant h\u00f6her zu bemessen w\u00e4re. Die Kl\u00e4gerin ist auch nicht daran gehindert, ihre Forderung auf Grundlage eines Gegenstandswerts von 150.000,00 EUR geltend zu machen. Ihr Angebot, einen Gegenstandswert von 75.000,00 zugrunde zu legen, hat der Beklagte nicht angenommen und er hat insgesamt \u00fcberhaupt keine Abmahnkosten gezahlt; daher ist die Kl\u00e4gerin nicht mehr an dieses Angebot gebunden.<\/p>\n<p>cc)<\/p>\n<p>Der Geb\u00fchrensatz ist mit 1,5 zu bemessen. Eine Abmahnung wegen Patentverletzung ist grunds\u00e4tzlich \u00fcberdurchschnittlich schwierig. Dies ist der technischen Komplexit\u00e4t ebenso geschuldet wie dem Umstand, dass der Abmahnenden bei einer unberechtigten Abmahnung schadensersatzpflichtig w\u00e4re, also gehalten ist, die Abmahnung besonders gr\u00fcndlich pr\u00fcfen zu lassen. Innerhalb des Geb\u00fchrenrahmens von 0,5 bis 2,5 ist die \u00dcberschreitung der Mittelgeb\u00fchr von 1,3 um nur 0,2 erkennbar moderat. Darauf, dass es sich bei vorliegender Abmahnung um eine eher einfache Patentsache handelt, kommt es nicht an. Vergleichsma\u00dfstab f\u00fcr die durchschnittliche Schwierigkeit sind nicht Patentverletzungssachen, sondern rechtsanwaltliche Vertretungsangelegenheit insgesamt.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Demnach sind die als Abmahnkosten geltend gemachten Honoraranspr\u00fcche der rechts- und patentanwaltlichen Vertreter in der begehrten H\u00f6he entstanden und die Kl\u00e4gerin kann in dieser H\u00f6he Ersatz durch Zahlung verlangen. Es kann dabei wegen \u00a7 250 Satz 2 BGB dahinstehen, ob \u2013 was der Beklagte bestreitet \u2013 die Kl\u00e4gerin die Kosten f\u00fcr die Abmahnung bereits bezahlt hat. Bereits vor der Zahlung hat die Kl\u00e4gerin einen Anspruch auf Freistellung von der Honorarforderung, mit der sie ihr Verm\u00f6gen belastet hat, wodurch ein nach \u00a7\u00a7 249, 250 BGB im Wege der Naturalrestitution zu ersetzender Schaden entstanden ist. Ein solcher Befreiungsanspruch wandelt sich nach allgemeiner Ansicht auch ohne Setzung einer Frist nach \u00a7 250 Satz 2 BGB durch Erhebung einer Zahlungsforderung in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Schuldner die Freistellung als Ersatzleistung ernsthaft und endg\u00fcltig verweigert, da die Fristsetzung dann nur noch eine \u00fcberfl\u00fcssige F\u00f6rmelei w\u00e4re (BGH 2004, 1868, 1869; BGH NJW 1999, 1542; BGH NJW-RR 1996, 700; Oetker, in: M\u00fcnchKomm z. BGB, 5. Aufl., \u00a7 250 Rn. 7 m.w.N.). Eine solche Leistungsverweigerung kann in der Stellung eines vollumf\u00e4nglichen Klageabweisungsantrages liegen (BGH NJW 2004, 1868, 1869; BGH NJW 1984, 1460; LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 23.11.2004, Az. 4b O 360\/04 \u2013 Irref\u00fchrende Abmahnung).<br \/>\nDemnach ist auch im vorliegenden Fall eine Fristsetzung durch die Kl\u00e4gerin entbehrlich gewesen: Der Beklagte beantragt vollst\u00e4ndige Abweisung des Klageantrags und hat auch au\u00dfergerichtlich keinerlei Zahlung auf den Abmahnerstattungsanspruch geleistet.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Der Zinsanspruch folgt als Anspruch auf Ersatz von Verzugszinsen aus \u00a7\u00a7 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 2 BGB: durch Mahnung der Kl\u00e4gerin befindet sich der Beklagte seit dem 4. September 2009 im Schuldnerverzug. Die Zinsh\u00f6he folgt deshalb aus \u00a7 288 Abs. 2 BGB, weil die Kl\u00e4gerin ihrerseits Zinsen in dieser H\u00f6he auf ein Entgelt aus einem nicht zwischen Verbrauchern geschlossenen Rechtsgesch\u00e4ft gegen\u00fcber ihren rechts- und patentanwaltlichen Vertretern schuldet.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1456 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. Juli 2010, Az. 4b O 36\/10<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[26,2],"tags":[],"class_list":["post-867","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-26","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/867","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=867"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/867\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":868,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/867\/revisions\/868"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=867"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=867"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=867"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}