{"id":8669,"date":"2021-05-08T08:12:51","date_gmt":"2021-05-08T08:12:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8669"},"modified":"2021-05-08T11:06:15","modified_gmt":"2021-05-08T11:06:15","slug":"4b-o-33-19-rasiervorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8669","title":{"rendered":"4b O 33\/19 &#8211; Rasiervorrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3087<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 10. Dezember 2020, Az. 4b O 33\/19 <!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>\nI. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meldung eines f\u00fcr jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Rasiervorrichtungen, umfassend eine Basisstruktur und eine Kopfstruktur,<br \/>\nwobei die Kopfstruktur eine Kopfst\u00fctzstruktur umfasst, die konfiguriert ist, mindestens zwei rotierende Rasierk\u00f6pfe zu st\u00fctzen,<br \/>\nwobei die Basisstruktur frei von St\u00fctzelementen in einem Bereich eines Au\u00dfenumfangs der Kopfstruktur ist, so dass die Kopfstruktur, wenn mit der Basisstruktur gekoppelt, nicht im Bereich ihres Au\u00dfenumfangs gest\u00fctzt ist, und<br \/>\nwobei die Kopfstruktur ein Kopplungselement umfasst, das in einem Mittelbereich der Kopfstruktur in einer Mitte eines im Wesentlichen kreisf\u00f6rmigen Bereichs, der durch eine Drehwelle jedes rotierenden Rasierkopfes begrenzt ist, angeordnet ist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wenn die Basisstruktur eine R\u00fcckhaltestruktur umfasst, die konfiguriert ist, das Kopplungselement zum Koppeln der Kopfstruktur an die Basisstruktur l\u00f6sbar zur\u00fcckzuhalten,<br \/>\nwobei die Kopfstruktur, wenn an die Basisstruktur gekoppelt, im Wesentlichen nur durch eine R\u00fcckhaltekraft, die durch die R\u00fcckhaltestruktur auf das Kopplungselement ausge\u00fcbt wird, auf der Basisstruktur zur\u00fcckgehalten wird,<br \/>\nwobei das Kopplungselement ein wellen\u00e4hnliches Element ist, das vom Mittelbereich der Kopfstruktur hervorragt und an seinem distalen Ende eine schr\u00e4ge Fl\u00e4che umfasst, die zur Kopfst\u00fctzstruktur zeigt, und wobei die R\u00fcckhaltestruktur umfasst:<br \/>\n&#8211; eine R\u00fcckhaltevertiefung zum Aufnehmen des Kopplungselements; und<br \/>\n&#8211; ein Federelement, das zumindest teilweise in der R\u00fcckhaltevertiefung bereitgestellt ist, wobei das Federelement zum Ineinandergreifen mit der schr\u00e4gen Fl\u00e4che des Kopplungselements angeordnet ist, so dass das Kopplungselement in der R\u00fcckhaltevertiefung zur\u00fcckhaltbar ist.<\/li>\n<li>II. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin in einer gesonderten und geordneten Aufstellung in elektronisch auswertbarer Form, hinsichtlich der Angaben a) und b) unter Vorlage von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, weiter hilfsweise Quittungen, dar\u00fcber Angaben zu machen, in welchem Umfang sie die in vorstehender Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 23. Juni 2012 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeitr\u00e4umen,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/li>\n<li>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in vorstehender Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 23. Juni 2012 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>IV. Die Beklagten werden verurteilt, die in der vorstehenden Ziffer I. bezeichneten, im Besitz gewerblich handelnder Dritter befindlichen und nach dem 23. Juni 2012 auf den Markt gebrachten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblich handelnden Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 2 086 XXX B2 = DE 60 2007 XXX 881 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/li>\n<li>V. Die Beklagten werden verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu Ziffer I. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben (alternativ an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher).<\/li>\n<li>VI. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 1) 40 % und die Beklagten zu 2) und 3) jeweils 30 %.<\/li>\n<li>VII. Das Urteil ist gegen die Beklagte zu 1) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000 EUR und gegen die Beklagten zu 2) und 3) jeweils gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 750.000 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 2 086 XXX B2 (nachfolgend: Klagepatent) in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 12. November 2007 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 20 November 2006 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 12. Dezember 2018 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Ein gegen die Erteilung des Klagepatents eingeleitetes Einspruchsverfahren wurde vom EPA rechtskr\u00e4ftig abgeschlossen. Das Klagepatent wurde im Zuge dessen im ge\u00e4nderten Umfang aufrechterhalten. Die Beklagten zu 2) und 3) haben beim Bundespatentgericht in Bezug auf das Klagepatent Nichtigkeitsklage erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden wurde.<\/li>\n<li>Das in englischer Verfahrenssprache erteilte Klagepatent betrifft einen rotierenden Rasierer mit verbesserter St\u00fctzstruktur f\u00fcr Rasierk\u00f6pfe. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet in der nunmehr geltenden Fassung:<\/li>\n<li>\u201eRasiervorrichtung, umfassend eine Basisstruktur (4) und eine Kopfstruktur (2),<br \/>\nwobei die Kopfstruktur (2) eine Kopfst\u00fctzstruktur (6) umfasst, die konfiguriert ist, mindestens zwei rotierende Rasierk\u00f6pfe (30A, 30B, 30C) zu st\u00fctzen,<br \/>\nwobei die Basisstruktur (4) frei von St\u00fctzelementen in einem Bereich eines Au\u00dfenumfangs der Kopfstruktur (2) ist, sodass die Kopfstruktur (2), wenn mit der Basisstruktur gekoppelt, nicht im Bereich ihres Au\u00dfenumfangs gest\u00fctzt ist, und<br \/>\nwobei die Kopfstruktur (2) ein Kopplungselement (8) umfasst, das in einem Mittelbereich (2A) der Kopfstruktur (2) in einer Mitte eines im Wesentlichen kreisf\u00f6rmigen Bereichs, der durch eine Drehwelle jedes rotierenden Rasierkopfs (30A, 30B, 30C) begrenzt ist, angeordnet ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die Basisstruktur (4) eine R\u00fcckhaltestruktur umfasst, die konfiguriert ist, das Kopplungselement (8) zum Koppeln der Kopfstruktur (2) an die Basisstruktur (4) l\u00f6sbar zur\u00fcckzuhalten,<br \/>\nwobei die Kopfstruktur (2), wenn an die Basisstruktur (4) gekoppelt, im Wesentlichen nur durch eine R\u00fcckhaltekraft, die durch die R\u00fcckhaltestruktur auf das Kopplungselement (8) ausge\u00fcbt wird, auf der Basisstruktur (4) zur\u00fcckgehalten wird,<br \/>\nwobei das Kopplungselement (8) ein wellen\u00e4hnliches Element ist, das vom Mittelbereich (2A) der Kopfstruktur (2) hervorragt und bei seinem distalen Ende (20) eine schr\u00e4ge Fl\u00e4che (12A, 16A) umfasst, die zur Kopfst\u00fctzstruktur (6) zeigt, und wobei die R\u00fcckhaltestruktur umfasst:<br \/>\n&#8211; eine R\u00fcckhaltevertiefung (18) zum Aufnehmen des Kopplungselements (8); und<br \/>\n&#8211; ein Federelement (10, 10A, 10B, 10C, 10D), das zumindest teilweise in der R\u00fcckhaltevertiefung (18) bereitgestellt ist, wobei das Federelement (10, 10A, 10B, 10C, 10D) zum Ineinandergreifen mit der schr\u00e4gen Fl\u00e4che (12A, 16A) des Kopplungselements (8) angeordnet ist, sodass das Kopplungselement (8) in der R\u00fcckhaltevertiefung (18) zur\u00fcckhaltbar ist.<\/li>\n<li>\nDie folgenden Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und geben eine perspektivische Darstellung eines Rasierapparates entsprechend der vorliegenden Erfindung (Figur 1) und einen Schnitt eines Kopplungselements und einer R\u00fcckhaltestruktur gem\u00e4\u00df einer Ausf\u00fchrungsform eines Rasierapparates gem\u00e4\u00df der Erfindung (Figur 3) wieder.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) betreibt unter der URL \u201ewww.C.de\u201c einen Online-Shop, \u00fcber den sie unter anderem Rotationsrasierer unter der Bezeichnung \u201eD\u201c zum Kauf anbietet. Wegen der Einzelheiten des Internetangebots wird auf die Anlage ES 7a Bezug genommen. Zu den Rotationsrasierern der Marke \u201eD\u201c geh\u00f6ren die Modelle E und F (angegriffene Ausf\u00fchrungsform I) sowie G, H und I (angegriffene Ausf\u00fchrungsform II). Diese wurden von der Beklagten zu 1) unter anderem im Februar und im M\u00e4rz 2019 auf eine Bestellung der kl\u00e4gerischen Prozessbevollm\u00e4chtigten hin geliefert. Wegen der Einzelheiten der Bestellung wird auf die als Anlage ES 2 vorgelegten Rechnungen Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I wird von der Beklagten zu 2) hergestellt und an die Beklagte zu 1) geliefert. Weiterhin bietet die Beklagte zu 2) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I auf ihrer Internetseite \u201ewww.J.com\u201c an, von dem sich ein Auszug als Anlage ES 7b bei der Akte befindet.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II wird von der Beklagten zu 3) hergestellt und an die Beklagte zu 1) geliefert. Weiterhin bietet die Beklagte zu 3) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II auf ihrer Internetseite \u201ewww.XXX.com\u201c an, von dem sich ein Auszug als Anlage ES 7c bei der Akte befindet.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II unterscheiden sich in der f\u00fcr den Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen technischen Gestaltung dahingehend, dass auf dem Handteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I an der zum Rasierkopf weisenden Seite ein stegf\u00f6rmiger Kranz ausgebildet ist, den die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II nicht aufweist. Weiterhin weist der Rasierkopf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II an seiner f\u00fcr den Eingriff mit dem Federelement des Handteils vorgesehenen Nut anders als die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I keine durchg\u00e4ngige schr\u00e4ge Fl\u00e4che auf; vielmehr schlie\u00dft sich an einen schr\u00e4gen Abschnitt ein horizontaler Abschnitt an. Verschiedene Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen befinden sich bei der Akte. Die nachstehenden Abbildungen stammen einschlie\u00dflich Beschriftungen und Einzeichnungen von der Kl\u00e4gerin (Abbildung 3 bis 6) bzw. der Beklagten zu 2) (Abbildung 1 und 2) und zeigen Details der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I (Abbildung 1 bis 3) und II (Abbildung 4 bis 6).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stellten eine Verletzung des Klagepatents dar. Der Bereich des Au\u00dfenumfangs der Kopfstruktur sei erfindungsgem\u00e4\u00df frei von St\u00fctzelementen. Soweit bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I ein Kranz oder Kragen am Handteil ausgeformt sei, erstrecke sich dieser nicht in den Bereich des \u00e4u\u00dferen Umfangs der Kopfstruktur. Eine auf den Rasierkopf wirkende \u00e4u\u00dfere Kraft k\u00f6nne auch in diesem Fall die Verbindung zwischen Handteil und Rasierkopf l\u00f6sen. Bei einer schr\u00e4gen Fl\u00e4che im Sinne des Klagepatents handele es sich um eine von der Kopfst\u00fctzstruktur her gesehen im unteren Bereich des Kopplungselements, also am distalen Ende angeordnete geeignete Oberfl\u00e4che einer Ausnehmung oder eines Vorsprungs, in welchen das Federelement eingreife bzw. auf dem es im Falle eines Vorsprungs aufliege. Das sei aber bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II der Fall, auch wenn sich an die geneigte Fl\u00e4che ein horizontaler Abschnitt anschlie\u00dfe. Messungen h\u00e4tten ergeben, dass das Federelement mit dieser geneigten Fl\u00e4che in Eingriff komme (Anlage ES 8 und 10). Der Durchmesser des Federdrahtes sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gr\u00f6\u00dfer als der Spalt im Bereich des horizontalen Fl\u00e4chenabschnitts, so dass das Federelement nicht in diesen Spalt passe. Zudem sei der innere Durchmesser des gesamten Federrings gr\u00f6\u00dfer als der Abstand zwischen den Nutb\u00f6den der beiden Aussparungen des Kopplungselements, so dass der Federring auch deshalb an den geneigten Fl\u00e4chen anliege. Im \u00dcbrigen werde sich das Klagepatent auch im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>&#8211; wie erkannt &#8211;<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen (Beklagte zu 1): rechtskr\u00e4ftigen) Entscheidung \u00fcber die von den Beklagten zu 2) und 3) erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten sind der Ansicht, das Klagepatent werde durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht verletzt. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I stelle der am Handteil ausgeformte Kranz ein St\u00fctzelement dar, das sich auch im Bereich des Au\u00dfenumfangs des Rasierkopfes befinde. Damit sei dieser Bereich entgegen der Lehre des Klagepatents nicht frei von St\u00fctzelementen. Nach Auffassung der Beklagten zu 1) und 3) diene die schr\u00e4ge Fl\u00e4che der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II nicht dazu, das Kopplungselement durch die R\u00fcckhaltestruktur zur\u00fcckzuhalten. Ein Ineinandergreifen von Federelement und schr\u00e4ger Fl\u00e4che sei allenfalls im Falle der Entkopplung denkbar. Dies ergebe sich aus einer aus den Konstruktionsunterlagen abgeleiteten Explosionszeichnung und aus der Bema\u00dfung einer zweidimensionalen Projektion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II, wie sie in der Herstellung umgesetzt werde (Anlage CBH 3 und 4). Schlie\u00dflich ergebe sich die Lehre des Klagepatents in naheliegender Weise aus einer Kombination der Entgegenhaltungen NK 7 mit NK 8 oder NK 14 mit NK 11 bzw. NK 7. Die Nichtigkeitsklage werde daher voraussichtlich Erfolg haben.<\/li>\n<li>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrift-<br \/>\ns\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>A<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent bezieht sich auf einen Rasierapparat umfassend eine Basisstruktur und eine Kopfstruktur, wobei die Kopfstruktur eine Kopftr\u00e4gerstruktur umfasst, die so ausgef\u00fchrt ist, dass sie mindestens zwei rotierende Scherk\u00f6pfe tr\u00e4gt, wobei die Basisstruktur in einem Bereich eines \u00e4u\u00dferen Umfangs der Kopfstruktur frei von St\u00fctzelementen ist, sodass die Kopfstruktur, wenn diese mit der Basisstruktur gekoppelt ist, in dem Bereich ihres \u00e4u\u00dferen Umfangs nicht getragen wird und wobei die Kopfstruktur ein Kopplungselement umfasst, das in einem zentralen Bereich der Kopfstruktur in einem Mittelpunkt einer im Wesentlichen kreisf\u00f6rmigen Fl\u00e4che angeordnet ist, die durch eine Rotationswelle jedes rotierenden Scherkopfes begrenzt ist (Abs. [0001]; Abs\u00e4tze oder Bezugsangabe sind solche des Klagepatents in deutscher \u00dcbersetzung).<\/li>\n<li>In der Klagepatentschrift wird ausgef\u00fchrt, dass die Druckschriften US 2,XXX,735 und die GB 965,XXX einen Rasierapparat offenbarten umfassend eine Basisstruktur, die als Handhabungsstruktur dient und einen Antrieb zum Antrieb der Rasierk\u00f6pfe umfasst. Weiterhin umfassten die Rasierapparate eine Kopfstruktur mit mindestens einem Rasierkopf. Die Kopfstruktur und die Basisstruktur seien l\u00f6sbar verbunden, sodass die Kopfstruktur von der Basisstruktur entfernt werden k\u00f6nne, zum Beispiel zur Reinigung (Abs. [0002]). Diese Rasierapparate seien so ausgebildet, dass die Kopfstruktur so ausgef\u00fchrt sei, dass sie vom Benutzer gezielt entfernt werden k\u00f6nne. Im Falle eines versehentlichen Falls des Rasierapparats oder dergleichen bleibe die Kopfstruktur im Wesentlichen in Position. Im Falle eines solchen Unfalls k\u00f6nne die auf die Kopfstruktur wirkende Kraft zur Besch\u00e4digung der Rasierk\u00f6pfe und\/oder der Kopfstruktur f\u00fchren (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Die Patentanmeldung EP 1 616 XXX A2 offenbare eine Rasierklinge mit einem entfernbaren Kopf. Die Rasierklinge habe einen Griff, der eine longitudinale Achse definiere, einen Rasierkopf, der eine Anzahl klingenf\u00f6rmiger Schneidelemente mit gerader Schneidklinge trage, die eine transversale Achse definierten, eine Verbindungseinheit und ein Biasing-Element. Die Verbindungseinheit verbinde den Griff und den Kopf in einem zentralen Bereich des Kopfes, sodass sich der Kopf aufw\u00e4rts und abw\u00e4rts \u00fcber seine transversale Achse drehen k\u00f6nne und sich auch auf den Griff zu und davon weg bewegen k\u00f6nne mit der transversalen Achse rechtwinklig oder schr\u00e4g zu der longitudinalen Achse. Das Biasing-Element sei separat und entfernt von dem Verbindungselement angeordnet und spanne den Kopf in eine Ruheposition (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Die Patentanmeldung WO 2006\/XXX AI offenbare einen Rasierapparat und eine Kopfstruktur derart, wie sie eingangs erw\u00e4hnt worden seien. Der bekannte Rasierer sei ein elektrischer Rasierer und umfasse einen Griff und mindestens zwei rotierende Rasierk\u00f6pfe, die von einem gemeinsamen Antriebsschaft angetrieben w\u00fcrden, der aus dem besagten Griff hervorstehe, und eine Tr\u00e4gerstruktur zum Tragen der besagten Rasierk\u00f6pfe auf dem Griff. Die Tr\u00e4gerstruktur sei so ausgef\u00fchrt, dass ein Raum, der auf der einen Seite von den Rasierk\u00f6pfen und auf der anderen Seite durch den Griff begrenzt werde, zu seiner verbleibenden umlaufenden Seite im Wesentlichen offen sei (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund sieht das Klagepatent die Aufgabe der Erfindung (das technische Problem) darin, eine Kopfstruktur und einen Rasierapparat wie eingangs erw\u00e4hnt bereitzustellen, bei dem die Kopfstruktur und die Rasierk\u00f6pfe im Falle einer \u00dcberlastkraft vor Besch\u00e4digungen gesch\u00fctzt seien.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser technischen Problems schl\u00e4gt das Klagepatent eine Rasiervorrichtung mit den Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents vor, die nachstehend in gegliederter Form wiedergegeben sind.<\/li>\n<li>1.1 Rasiervorrichtung, umfassend eine Basisstruktur (4) und eine Kopfstruktur (2).<br \/>\n1.2 Die Kopfstruktur (2) umfasst eine Kopfst\u00fctzstruktur (6), die konfiguriert ist, mindestens zwei rotierende Rasierk\u00f6pfe (30A, 30B, 30C) zu st\u00fctzen<br \/>\n1.3 Die Basisstruktur (4) ist frei von St\u00fctzelementen in einem Bereich eines Au\u00dfenumfangs der Kopfstruktur (2), sodass die Kopfstruktur (2), wenn mit der Basisstruktur gekoppelt, nicht im Bereich ihres Au\u00dfenumfangs gest\u00fctzt ist.<br \/>\n1.4 Die Kopfstruktur (2) umfasst ein Kopplungselement (8), das in einem Mittelbereich (2A) der Kopfstruktur (2) in einer Mitte eines im Wesentlichen kreisf\u00f6rmigen Bereichs, der durch eine Drehwelle jedes rotierenden Rasierkopfs (30A, 30B, 30C) begrenzt ist, angeordnet ist.<br \/>\n1.5 Die Basisstruktur (4) umfasst eine R\u00fcckhaltestruktur, die konfiguriert ist, das Kopplungselement (8) zum Koppeln der Kopfstruktur (2) an die Basisstruktur (4) l\u00f6sbar zur\u00fcckzuhalten.<br \/>\n1.6 Die Kopfstruktur (2), wenn an die Basisstruktur (4) gekoppelt, wird im Wesentlichen nur durch eine R\u00fcckhaltekraft, die durch die R\u00fcckhaltestruktur auf das Kopplungselement (8) ausge\u00fcbt wird, auf der Basisstruktur (4) zur\u00fcckgehalten.<br \/>\n1.7 Das Kopplungselement (8) ist ein wellen\u00e4hnliches Element, das vom Mittelbereich (2A) der Kopfstruktur (2) hervorragt und bei seinem distalen Ende (20) eine schr\u00e4ge Fl\u00e4che (12A, 16A) umfasst, die zur Kopfst\u00fctzstruktur (6) zeigt.<br \/>\n1.8 Die R\u00fcckhaltestruktur umfasst:<br \/>\n1.8.1 eine R\u00fcckhaltevertiefung (18) zum Aufnehmen des Kopplungselements (8); und<br \/>\n1.8.2 ein Federelement (10, 10A, 10B, 10C, 10D), das zumindest teilweise in der R\u00fcckhaltevertiefung (18) bereitgestellt ist,<br \/>\n1.8.3 wobei das Federelement (10, 10A, 10B, 10C, 10D) zum Ineinandergreifen mit der schr\u00e4gen Fl\u00e4che (12A, 16A) des Kopplungselements (8) angeordnet ist, sodass das Kopplungselement (8) in der R\u00fcckhaltevertiefung (18) zur\u00fcckhaltbar ist.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nF\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der technischen Lehre des Klagepatents ist von einer Rasiervorrichtung auszugehen, die eine Basisstruktur und eine Kopfstruktur umfasst (Merkmal 1.1), die wiederum \u00fcber ein Kopplungselement und eine R\u00fcckhaltestruktur l\u00f6sbar miteinander verbunden sind (Merkmal 1.4 und 1.5). Au\u00dfer den r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Anforderungen an Kopplungselement und R\u00fcckhaltestruktur (Merkmal 1.7 und Merkmalsgruppe 1.8) ist f\u00fcr die technische Lehre des Klagepatents ma\u00dfgebend, dass die Kopfstruktur, wenn sie an die Basisstruktur gekoppelt ist, im Wesentlichen nur durch die R\u00fcckhaltestruktur gehalten wird (Merkmal 1.6) und die Basisstruktur auch sonst in einem Bereich eines Au\u00dfenumfangs der Kopfstruktur frei von St\u00fctzelementen ist, so dass die Kopfstruktur in diesem Bereich nicht gest\u00fctzt ist (Merkmal 1.3).<\/li>\n<li>Der Begriff des St\u00fctzelements beschreibt eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Gestaltung der Basisstruktur, die die Kopfstruktur im gekoppelten Zustand st\u00fctzt oder besser: tr\u00e4gt. Mit dem Bereich eines Au\u00dfenumfangs der Kopfstruktur ist im Wesentlichen der sich an den Raum zwischen Basis- und Kopfstruktur nach au\u00dfen anschlie\u00dfende Bereich gemeint, mithin der Bereich, der sich von der Au\u00dfenkontur der Kopfstruktur nach au\u00dfen erstreckt. Dieser Bereich soll frei von St\u00fctzelementen sein, das hei\u00dft die Kopfstruktur darf in diesem Bereich im gekoppelten Zustand nicht gest\u00fctzt bzw. gehalten werden, wobei auch die Unterscheidung zwischen Basisstruktur und Kopfstruktur grunds\u00e4tzlich einen offenen Raum zwischen beiden Vorrichtungsbestandteilen voraussetzt. Allerdings sind St\u00fctzelemente in diesem Bereich nicht v\u00f6llig ausgeschlossen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Merkmal 1.3 kn\u00fcpft f\u00fcr die Anforderung \u201efrei von St\u00fctzelementen\u201c an dem Zustand an, in dem die Kopfstruktur mit der Basisstruktur gekoppelt ist. In diesem Zustand soll die Kopfstruktur nicht in dem Bereich des Au\u00dfenumfangs gest\u00fctzt sein. Ausgehend von der Bedeutung des Wortes \u201est\u00fctzen\u201c sind St\u00fctzelemente infolgedessen Bauelemente, durch die die Kopfstruktur im gekoppelten Zustand in ihrer Position gehalten wird. In der ma\u00dfgeblichen englischen Fassung des Klagepatents ist insofern die Rede von \u201esupport elements\u201c, durch die die Kopfstruktur nicht gest\u00fctzt sein soll (\u201eis not supported\u201c). An anderer Stelle hat der Begriff \u201esupport\u201c auch die Bedeutung \u201etragen\u201c oder \u201ein Position halten\u201c. Wenn etwa gem\u00e4\u00df Merkmal 1.2 die Rasierk\u00f6pfe von einer Kopfst\u00fctzstruktur gest\u00fctzt werden sollen, ist damit die Halterung und Positionierung der Rasierk\u00f6pfe an der Kopfstruktur umfasst. Dementsprechend wird in der Klagepatentschrift \u201esupported\u201c wiederholt auch mit \u201egetragen\u201c \u00fcbersetzt (vergleiche Abs. [0001] mit Sp. 1 Z. 12 der ES 4 oder Abs. [0025] mit Sp. 6 Z. 46 der ES 4).<\/li>\n<li>Gerade die zuletzt zitierte Textstelle macht deutlich, dass das Klagepatent zwischen dem Verbinden von Kopf- und Basisstruktur einerseits und dem In-Position-Halten der Kopfstruktur im Verh\u00e4ltnis zur Basisstruktur andererseits unterscheidet. Die blo\u00dfe l\u00f6sbare Verbindung beschreibt das Patent mit \u201eretain\u201c, das in der deutschen Fassung fast durchweg mit \u201ezur\u00fcckhalten\u201c \u00fcbersetzt wird. Das In-Position-Halten kommt hingegen in dem Begriff \u201esupport\u201c zum Ausdruck. Nur aufgrund dieser Unterscheidung ist es in systematischer Hinsicht \u00fcberhaupt sinnvoll, wenn das Klagepatent f\u00fcr eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform vorschl\u00e4gt, dass die Kopfstruktur allein durch das Kopplungselement zur\u00fcckgehalten und gest\u00fctzt \u2013 besser: in Position gehalten \u2013 wird (Sp. 6 Z. 46 f. der ES 4: \u201ethe head structure 2 ist solely retained and supported by the coupling element 8\u201c; vgl. auch Abs. [0013] und Unteranspruch 2).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nWas den \u201eBereich eines Au\u00dfenumfangs der Kopfstruktur\u201c (\u201earea of an outer circumference\u201c) angeht, in dem die Basisstruktur frei von St\u00fctzelementen sein soll, ergibt sich aus dem Wortlaut, dass nicht genau die Linie der Au\u00dfenkontur, sondern ein Raum gemeint ist, der den Au\u00dfenumfang der Kopfstruktur umfasst oder sich jedenfalls von diesem aus erstreckt.<\/li>\n<li>Daraus l\u00e4sst sich jedenfalls folgern, dass mit dem Bereich des Au\u00dfenumfangs nicht der gesamte Raum zwischen Kopf- und Basisstruktur gemeint sein kann und auch nicht jegliches St\u00fctzelement zwischen diesen beiden Bestandteilen der Rasiervorrichtung ausgeschlossen sein soll. Letzteres ergibt sich auch aus der Beschreibung des Klagepatents und dem Unteranspruch 2. Demnach stellt es eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der Erfindung dar, dass die Kopfstruktur nur durch das Kopplungselement gest\u00fctzt wird (Abs. [0013] und Unteranspruch 2). Im Umkehrschluss folgt daraus, dass nach der weiter gefassten Lehre des Klagepatentanspruchs St\u00fctzelemente zur St\u00fctzung der Kopfstruktur neben dem Kopplungselement durchaus zul\u00e4ssig sind.<\/li>\n<li>Ebenso wenig l\u00e4sst sich aus dem Klagepatentanspruch ableiten, dass zu dem Bereich des Au\u00dfenumfangs alles geh\u00f6rt, was nicht zum kreisf\u00f6rmigen Bereich zwischen den Drehwellen der einzelnen Rasierk\u00f6pfe geh\u00f6rt. Eine solche Vorstellung, dass die Ausdehnung der Kopfstruktur in nur zwei komplement\u00e4re Bereiche aufgeteilt ist, l\u00e4sst sich dem Klagepatent nicht entnehmen, zumal das Klagepatent f\u00fcr die r\u00e4umliche Anordnung der Drehwellen in Bezug auf die Kopfstruktur \u00fcberhaupt keine Vorgaben enth\u00e4lt.<\/li>\n<li>Demnach kann mit dem Bereich eines Au\u00dfenumfangs der Kopfstruktur allenfalls der Raum gemeint sein, der sich ausgehend von einer Linie zwischen Au\u00dfenkontur der Kopfstruktur und Basisstruktur nach au\u00dfen und geringf\u00fcgig nach innen in den Raum zwischen Kopf- und Basisstruktur hinein erstreckt \u2013 letzteres, weil nicht jegliches St\u00fctzelement zwischen Kopf- und Basisstruktur ausgeschlossen ist. In diesem Bereich darf die Kopfstruktur im gekoppelten Zustand nicht von einem St\u00fctzelement in Position gehalten werden.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie technische Funktion von Merkmal 1.3 und dem Ausschluss von St\u00fctzelementen im Bereich des Au\u00dfenumfangs der Kopfstruktur besteht darin, dass die Kopfstruktur, wenn sie mit der Basisstruktur gekoppelt ist, nicht im Bereich des Au\u00dfenumfangs gest\u00fctzt sein soll. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Merkmal 1.3 selbst.<\/li>\n<li>Die Beschreibung des Klagepatents f\u00fchrt dazu aus, dass, wenn eine \u00e4u\u00dfere Kraft auf die Kopfstruktur des Rasierapparates wirkt, der Bereich des \u00e4u\u00dferen Umfangs nicht zum \u00dcbertragen der \u00e4u\u00dferen Kraft auf die Basisstruktur beitragen kann, weil dieser frei von St\u00fctzelementen ist (Abs. [0008] und [0009]). Stattdessen wird die Kraft auf das Kopplungselement \u00fcbertragen, das wiederum einen substantiellen Teil der \u00e4u\u00dferen Kraft auf die Basisstruktur \u00fcbertr\u00e4gt (Abs. [0008] und [0009]). Ist die \u00e4u\u00dfere Kraft gro\u00df genug, wird das Kopplungselement von der R\u00fcckhaltestruktur freigegeben, wodurch eine \u00dcberlast, die zu einer Besch\u00e4digung des Rasierkopfes oder der Kopfstruktur f\u00fchren w\u00fcrde, vermieden wird (Abs. [0008] und [0009]).<\/li>\n<li>Diese Funktion setzt auch voraus, dass die Kopfstruktur nicht durch andere Mechanismen als die R\u00fcckhaltestruktur an der Basisstruktur befestigt ist, weshalb Merkmal 1.6 verlangt, dass die Kopfstruktur im Wesentlichen nur durch die R\u00fcckhaltekraft, die durch die R\u00fcckhaltestruktur auf das Kopplungselement ausge\u00fcbt wird, auf der Basisstruktur zur\u00fcckgehalten wird. Da allerdings nach der Lehre des Klagepatents St\u00fctzelemente nicht per se ausgeschlossen sind, kommt es nicht darauf an, jegliche \u00e4u\u00dfere Krafteinwirkung in das Kopplungselement einzuleiten. Vielmehr k\u00f6nnen \u00e4u\u00dfere Krafteinwirkungen (teilweise) auch in die Kopf- und\/oder Basisstruktur eingeleitet werden, etwa \u00fcber St\u00fctzelemente, die die Kopfstruktur au\u00dferhalb des Bereichs des Au\u00dfenumfangs der Kopfstruktur in Position halten.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDas Merkmal 1.3 und die mit ihm verbundene Funktion, die Einleitung einer \u00e4u\u00dferen Kraft in das Kopplungselement zu erm\u00f6glichen, l\u00f6sen \u2013 zusammen mit der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Gestaltung von Kopplungselement und R\u00fcckhaltestruktur \u2013 das im Stand der Technik bestehende technische Problem, dass im Falle eines versehentlichen Falles des Rasierapparates die Kopfstruktur im Wesentlichen in Position bleibt, so dass die auf die Kopfstruktur wirkende Kraft zur Besch\u00e4digung der Rasierk\u00f6pfe und\/oder der Kopfstruktur f\u00fchren kann (Abs. [0003]). Ausdr\u00fccklich wird in der Klagepatentschrift darauf hingewiesen, dass bei den aus dem Stand der Technik bekannten Rasierapparaten \u201edie Kopfstruktur in einem Bereich eines \u00e4u\u00dferen Umfangs von der Basisstruktur gest\u00fctzt wird. Wenn daher eine Kraft auf die Kopfstruktur wirkt, tr\u00e4gt der Bereich des \u00e4u\u00dferen Umfangs der Kopfstruktur dazu bei, dass die Kraft auf die Basisstruktur \u00fcbertragen wird, so dass die auf das Kopplungselement wirkende Kraft begrenzt ist. Es ist daher unwahrscheinlich, dass die Kopfstruktur aufgrund einer hohen externen Kraft von der Basisstruktur freigegeben wird, so dass die Kopfstruktur und die Basisstruktur besch\u00e4digt werden k\u00f6nnen\u201c (Abs. [0010] und [0011]).<\/li>\n<li>Ausgehend von dieser Textstelle wird deutlich, was der Patentanspruch mit St\u00fctzelementen und dem Erfordernis meint, dass die Basisstruktur in einem Bereich eines Au\u00dfenumfangs der Kopfstruktur frei von St\u00fctzelementen sein soll (Merkmal 1.3). Die im Stand der Technik bekannten Rasierapparate, an denen das Klagepatent den Nachteil festmacht, dass eine \u00e4u\u00dfere Kraft bei einem Fall zur Besch\u00e4digung der Rasierk\u00f6pfe oder der Kopfstruktur f\u00fchren kann (Abs. [0003]), haben die nachstehend wiedergegebene Gestalt:<\/li>\n<li>\nIn beiden F\u00e4llen werden die Rasierk\u00f6pfe \u2013 wie es auch das Klagepatent beschreibt \u2013 in einem Bereich eines \u00e4u\u00dferen Umfangs von der Basisstruktur gest\u00fctzt (Abs. [0010] und [0011]). Sie werden von diesen St\u00fctzelementen umfasst und in Position gehalten Dass es sich bei diesen St\u00fctzelementen unter Umst\u00e4nden nur um die Halterung einer Scherfolie handelt, ist unbeachtlich, da auch dann der Rasierkopf von au\u00dfen gest\u00fctzt wird. Wirkt eine Kraft auf den Rasierkopf bzw. die Kopfstruktur, wird die am \u00e4u\u00dferen Umfang der Kopfstruktur angreifende Abst\u00fctzung auf die Basisstruktur \u00fcbertragen oder von der Kopfstruktur aufgenommen, aber nicht auf ein mittig angeordnetes Kopplungselement abgeleitet mit den im Klagepatent geschilderten m\u00f6glichen Folgen (Abs. [0003], [0010] und [0011]). Ausgehend vom Stand der Technik ist im Merkmal 1.3 mit einem St\u00fctzelement ein die Kopfstruktur in Position haltendes Bauteil gemeint und mit dem Bereich eines Au\u00dfenumfangs der Kopfstruktur allenfalls der Raum angesprochen, der sich ausgehend von einer Linie zwischen Au\u00dfenkontur der Kopfstruktur und Basisstruktur nach au\u00dfen erstreckt.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nSoweit die Beklagte zu 2) mit nachgelassenem Schriftsatz vom 16. November 2020 vortr\u00e4gt, dass die im Klagepatent gew\u00fcrdigte EP 1 616 XXX A2 einen Nassrasierer zeige, dessen \u00e4u\u00dfere R\u00e4nder frei seien, folgt daraus keine andere Bewertung. Der entsprechende Nassrasierer ist nachstehend eingeblendet:<br \/>\nAllerdings kritisiert das Klagepatent an diesem Rasierer abweichend von dem zuvor gew\u00fcrdigten Stand der Technik (US 2,XXX,735 und GB 965,XXX) nicht, dass der Rasierkopf im Falle eines versehentlichen Falles des Rasierers in Position gehalten werde, so dass die einwirkende Kraft zur Besch\u00e4digung des Rasierkopfes f\u00fchren k\u00f6nne (vgl. Abs. [0003] und [0004]). Soweit im Klagepatent angemerkt wird, dass bei den Rasierapparaten (\u201eshaving device\u201c) aus dem Stand der Technik die Kopfstruktur in einem Bereich eines \u00e4u\u00dferen Umfangs von der Basisstruktur gest\u00fctzt wird (Abs. [0010] und [0011]), kann nicht davon ausgegangen werden, dass damit alle einleitend in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigten Rasierer gemeint sind. Hinsichtlich der EP 1 616 XXX A2 spricht das Klagepatent nur von einer Rasierklinge (\u201eshaving razor\u201c) mit einem entfernbaren Kopf. Von Rasierapparaten ist nur im Zusammenhang mit dem Offenbarungsgehalt der US 2,XXX,735 und der GB 965,XXX die Rede \u2013 und der WO 2006\/XXX, die offensichtlich nicht gemeint ist. Ungeachtet dessen scheint die von der Beklagten zu 2) allein eingeblendete Figur 8 der EP 1 616 XXX A2 nicht den Rasierer wiederzugeben, den das Klagepatent beschreibt: In der Figur 8 wird die Verbindungseinheit augenscheinlich durch die Arme (80a, 80b mit 84a, 84b) und das Biasing-Element durch die Arme (82a, 82b mit 88a, 88b) gebildet. Bei dieser Gestaltung werden abweichend von der Darstellung im Klagepatent Griff und Kopf nicht im zentralen Bereich des Kopfes durch die Verbindungseinheit verbunden. Wollte man das Biasing-Element als St\u00fctzelement ansehen, da es den Rasierkopf \u2013 ganz im Sinne der hier vertretenen Auslegung des Begriffs St\u00fctzelement \u2013 in eine Ruheposition spannt (Abs. [0004]), befindet es sich aufgrund seiner Lage zwischen den Armen der Verbindungseinheit jedenfalls nicht in einem Bereich des Au\u00dfenumfangs der Kopfstruktur. Im \u00dcbrigen kann f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis von Merkmal 1.3 mangels weiteren Vortrags nichts aus der EP 1 616 XXX A2 hergeleitet werden.<\/li>\n<li>6.<br \/>\nAuch die Beschreibung des Klagepatents spricht f\u00fcr das hier vertretene Verst\u00e4ndnis von Merkmal 1.3. Denn dieses w\u00fcrdigt den aus der WO 2006\/XXX bekannten Rasierapparat dahingehend, dass die Tr\u00e4gerstruktur zum Tragen der Rasierk\u00f6pfe so ausgef\u00fchrt ist, \u201edass ein Raum, der auf der einen Seite von den Rasierk\u00f6pfen und auf der anderen Seite durch den Griff begrenzt wird, zu seiner verbleibenden umlaufenden Seite im Wesentlichen offen ist\u201c (Abs. [0005]). Diese Gestaltung, die im Wesentlichen der in Figur 1 des Klagepatents wiedergegebenen Anordnung von Basisstruktur und Kopfstruktur entspricht, wird vom Klagepatent nicht als nachteilig angesehen, sondern ist der Ausgangspunkt f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre. Dabei geht das Klagepatent von einem Raum zwischen den Rasierk\u00f6pfen und dem Griff aus, der zu seiner verbleibenden umlaufenden Seite \u2013 also von dem Raum zwischen Rasierk\u00f6pfen und Griff nach au\u00dfen hin \u2013 im Wesentlichen offen sein soll. Gemeint ist also mit der umlaufenden Seite der au\u00dferhalb von Rasierk\u00f6pfen und Griff liegende Raum, der im Wesentlichen offen, also frei von St\u00fctzelementen sein soll. Das ist der Bereich des Au\u00dfenumfangs im Sinne von Merkmal 1.3. Ein solches Verst\u00e4ndnis mag implizieren, dass auch in unmittelbarer N\u00e4he der Au\u00dfenkontur der Kopfstruktur im Raum zwischen Rasierk\u00f6pfen und Griff St\u00fctzelemente ausgeschlossen sein sollen, damit \u00fcberhaupt von einer im Wesentlichen offenen umlaufenden Seite die Rede sein kann. Grunds\u00e4tzlich sind St\u00fctzelemente im Raum zwischen Kopfstruktur und Basisstruktur aber nicht ausgeschlossen. Denn zum einen spricht das Klagepatent mit dem von St\u00fctzelementen freien Bereich in erster Linie den Bereich au\u00dferhalb des Au\u00dfenumfangs an und zum anderen soll diese umlaufende Seite nur \u201eim Wesentlichen\u201c offen sein (vgl. Abs. [0005]).<\/li>\n<li>Gleiches ergibt sich auch aus der Beschreibung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels im Klagepatent. Demnach \u201esind die Kopfstruktur 2 und die Basisstruktur 4 derart konfiguriert, dass ein Raum, der an einer Seite durch die Kopfstruktur 2 und an ihrer gegen\u00fcberliegenden Seite durch die Basisstruktur 4 begrenzt ist, an ihrer verbleibenden umgebenden Seite im Wesentlichen offen\u201c (Abs. [0025]). Es geht also um den Bereich, der sich vom Raum zwischen Basis- und Kopfstruktur ab der Au\u00dfenkontur der Kopfstruktur (bzw. in unmittelbarer N\u00e4he dieser Kontur) nach au\u00dfen anschlie\u00dft. Dem k\u00f6nnen die Beklagten nicht mit Erfolg entgegenhalten, die zitierte Textstelle beziehe sich allein auf das in diesem Absatz ebenfalls erw\u00e4hnte Merkmal 1.6. Denn in Abs. [0025] wird zun\u00e4chst auf Merkmal 1.3 Bezug genommen, indem ausgef\u00fchrt wird, dass \u201edie Basisstruktur 4 in einem Bereich eines Au\u00dfenumfangs der Kopfstruktur 2 frei von St\u00fctzelementen [ist], so dass die Kopfstruktur 2 im Bereich des Au\u00dfenumfangs nicht abgest\u00fctzt ist.\u201c Soweit es danach hei\u00dft, \u201edar\u00fcber hinaus wird in der dargestellten Ausf\u00fchrungsform die Kopfstruktur 2 ausschlie\u00dflich von dem Kopplungselement 8 beibehalten und getragen\u201c (Abs. [0025]), ist damit Merkmal 1.6 angesprochen; dar\u00fcber hinaus wird aber auch eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform dargestellt, die das zuvor angesprochene Merkmal 1.3 im Sinne des Unteranspruchs 2 noch enger fasst, weil die Kopfstruktur ausschlie\u00dflich von dem Kopplungselement gehalten (\u201eretained\u201c) und getragen (\u201esupported\u201c) wird. Die nachfolgende Beschreibung, wie zu diesem Zweck Kopfstruktur und Basisstruktur konfiguriert sein sollen, bezieht sich daher auch auf das im Absatz [0025] eingangs wiedergegebene Merkmal 1.3. Dass dieser Bereich dar\u00fcber hinaus frei von weiteren Bauteilen sein soll, die die Kopfstruktur halten (im Sinne von \u201eretained\u201c), ist unsch\u00e4dlich.<\/li>\n<li>7)<br \/>\nSoweit in der Beschreibung des Klagepatents wiederholt auf eine Hebelwirkung abgestellt wird, die daf\u00fcr sorgen soll, dass sich die Kopfstruktur bei einer entsprechenden Krafteinwirkung von der Basisstruktur l\u00f6st, f\u00fchrt dies zu keiner anderen Auslegung des Klagepatentanspruchs.<\/li>\n<li>In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgef\u00fchrt, dass das Kopplungselement einen substantiellen Teil einer extern einwirkenden Kraft \u00fcbertragen muss, da die Kopfstruktur im Bereich ihres \u00e4u\u00dferen Umfangs frei von St\u00fctzelementen ist und daher zur \u00dcbertragung der externen Kraft auf die Basisstruktur nicht beitragen kann (Abs. [0008] und [0009]). Weiter hei\u00dft es: \u201eDa das Kopplungselement zudem in einem zentralen Bereich der Kopfstruktur angeordnet ist, wird der mit der externen Kraft verbundene mechanische Hebel zu einer relativ hohen Kraft f\u00fchren, die auf das Kopplungselement wirkt\u201c (Abs. [0008] und [0009]). Ist die Kraft gro\u00df genug, gibt das Kopplungselement die Kopfstruktur frei. In der englischen Originalfassung des Klagepatents findet sich an den einschl\u00e4gigen Textstellen durchweg der Begriff \u201etorque\u201c, der an dieser Stelle zutreffender mit \u201eDrehmoment\u201c \u00fcbersetzt werden kann.<\/li>\n<li>Ein durch die \u00e4u\u00dfere Kraft auf das Kopplungselement wirkendes Drehmoment hat als solches keinen Eingang in den Klagepatentanspruch gefunden. Allerdings beschreiben die Merkmale 1.7 und 1.8.1 eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Gestaltung von Kopf- und Basisstruktur, die im Ergebnis ein in der Beschreibung des Klagepatents erw\u00e4hntes Drehmoment infolge einer \u00e4u\u00dferen Krafteinwirkung erm\u00f6glichen sollen. Gem\u00e4\u00df Merkmal 1.7 handelt es sich bei dem Kopplungselement um ein Schaft-\u00e4hnliches Element, das vom Mittelbereich der Kopfstruktur herausragt und gem\u00e4\u00df Merkmal 1.8.1 in einer R\u00fcckhaltevertiefung der R\u00fcckhaltestruktur der Basisstruktur aufgenommen ist. In der Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispiels hei\u00dft es nun zu dieser Anordnung, dass eine auf die Kopfstruktur wirkende \u00e4u\u00dfere Kraft \u00fcber den zentralen Bereich bzw. Mittelbereich 2A auf das Kopplungselement 8 \u00fcbertragen wird, was zu einem Drehmoment am distalen Ende des Kopplungselements 8 f\u00fchrt (Abs. [0026]). Es ist also der Umstand, dass das Schaft-\u00e4hnliche Kopplungselement in der R\u00fcckhaltevertiefung der R\u00fcckhaltestruktur aufgenommen ist und die Kopfstruktur gem\u00e4\u00df Merkmal 1.6 im Wesentlichen nur durch die R\u00fcckhaltekraft dieser R\u00fcckhaltestruktur an der Basisstruktur gehalten wird, dass eine auf die Kopfstruktur wirkende \u00e4u\u00dfere Kraft zu einem Drehmoment am distalen Ende des Kopplungselements f\u00fchrt (es sei denn die Kraft trifft unmittelbar axial auf das Schaft-\u00e4hnliche Kopplungselement).<\/li>\n<li>Dass die Einwirkung einer \u00e4u\u00dferen Kraft auf die Kopfstruktur zu einem Drehmoment am Kopplungselement f\u00fchrt, setzt weiterhin voraus, dass die Kraft nicht von einem anderen Element \u2013 etwa einem St\u00fctzelement \u2013 aufgenommen und in die Kopf- und\/oder Basisstruktur geleitet wird. Dies ergibt sich ebenfalls aus der Beschreibung des Klagepatents (Abs. [0008] und [0009]). Die Anordnung des Kopplungselements im zentralen Bereich bzw. im Mittenbereich sorgt dar\u00fcber hinaus daf\u00fcr (\u201ezudem\u201c in Abs. [0008], \u201ezus\u00e4tzlich\u201c in Abs. [0009], \u201ein addition\u201c in der englischen Fassung), dass das Drehmoment noch einmal verst\u00e4rkt wird (Abs. [0008]: \u201ewird zu einer relativ hohen Kraft f\u00fchren\u201c; vgl. auch Abs. [0009]).<\/li>\n<li>Dem Klagepatent kann aber nicht entnommen werden, dass jede auf die Kopfstruktur einwirkende \u00e4u\u00dfere Kraft unmittelbar zu einem Drehmoment am distalen Ende des Kopplungselements f\u00fchren muss. Der Klagepatentanspruch verlangt nicht, dass die Basisstruktur generell frei von St\u00fctzelementen ist. Gem\u00e4\u00df Merkmal 1.3 soll die Kopfstruktur lediglich im Bereich ihres Au\u00dfenumfangs nicht abgest\u00fctzt werden. Zudem sind als St\u00fctzelement nur Bauteile zu verstehen, die die Kopfstruktur im gekoppelten Zustand st\u00fctzen, also in Position halten. Daher ist nicht ausgeschlossen, dass eine von au\u00dfen auf die Kopfstruktur einwirkende Kraft nur mittelbar in das Kopplungselement geleitet wird. Im Ergebnis lassen sich den Ausf\u00fchrungen in der Beschreibung des Klagepatents zur Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 insbesondere zu dem durch die von au\u00dfen einwirkende Kraft bewirkten Drehmoment im Kopplungselement \u2013 keine spezifischen Anforderungen an den Bereich des Au\u00dfenumfangs der Kopfstruktur und dem Ausschluss etwaiger St\u00fctzelemente ableiten. Aufgrund der Vielzahl m\u00f6glicher Richtungen, aus denen eine Kraft bei einem etwaigen Fall der Rasiervorrichtung auf die Kopfstruktur wirken kann, gen\u00fcgt es, wenn die Kopfstruktur in ihrem \u00e4u\u00dferen Umfangsbereich nicht abgest\u00fctzt wird und die Erzeugung eines Drehmoments im Kopplungselement durch eine von au\u00dfen einwirkende Kraft nicht ausgeschlossen ist.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nHinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I ist lediglich die Verwirklichung des Merkmals 1.3 streitig. Aber auch dieses Merkmal weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf, da ihre Basisstruktur in einem Bereich eines Au\u00dfenumfangs der Kopfstruktur frei von St\u00fctzelementen ist, so dass die Kopfstruktur im gekoppelten Zustand nicht in dem Bereich des Au\u00dfenumfang gest\u00fctzt ist.<\/li>\n<li>Der auf der Basisstruktur ausgebildete Kranz, der das Kopplungselement in einem gewissen Abstand umgibt, kann nicht als ein St\u00fctzelement angesehen werden, das im Bereich eines Au\u00dfenumfangs der Kopfstruktur angeordnet ist. Es fehlt bereits an der f\u00fcr ein St\u00fctzelement erforderlichen Funktion, die Kopfstruktur im gekoppelten Zustand in ihrer Position zu st\u00fctzen. Im gekoppelten Zustand ber\u00fchrt die Kopfstruktur nicht den auf der Basisstruktur ausgeformten Kranz. Auch wenn die Kopfstruktur mit der beim Rasieren \u00fcblichen Kraft ausgelenkt wird, bleibt ein geringf\u00fcgiger Spalt zwischen Kopfstruktur und Kranz.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus befindet sich der auf der Basisstruktur ausgebildete Kranz nicht mehr in einem Bereich des Au\u00dfenumfangs der Kopfstruktur, so dass die Kopfstruktur in dem Bereich nicht gest\u00fctzt ist. Der Au\u00dfenumfang der Kopfstruktur hat in einer Draufsicht im weitesten Sinne eine dreieckf\u00f6rmige Kontur mit abgerundeten Ecken. Der Raum, der an einer Seite durch die Kopfstruktur und an ihrer gegen\u00fcberliegenden Seite durch die Basisstruktur begrenzt ist, ist an seiner verbleibenden umgebenden Seite im Wesentlichen offen. Denn der auf der Basisstruktur ausgebildete Kranz befindet sich innerhalb des Raumes zwischen Kopf- und Basisstruktur. Das gilt vor allem im Bereich der abgerundeten Ecken der dreieckf\u00f6rmigen Kontur. Von einer gedachten Linie zwischen Kopfstruktur und Basisstruktur in diesem Bereich springt der Kranz deutlich zur\u00fcck. Aber auch entlang der L\u00e4ngsseiten dieser Kontur erreicht der auf der Basisstruktur ausgeformte Kranz nicht die Linie zwischen der Au\u00dfenkontur der Kopfstruktur und der Basisstruktur. Da der Kranz auch nicht ann\u00e4hernd die Kopfstruktur ber\u00fchrt, ist der Raum zwischen Kopf- und Basisstruktur nach au\u00dfen hin offen. Nach alledem kann daher der Bereich des Au\u00dfenumfangs der Kopfstruktur noch als frei von St\u00fctzelementen angesehen werden.<\/li>\n<li>Dass von au\u00dfen auf die Kopfstruktur einwirkende Kr\u00e4fte unter Umst\u00e4nden nicht unmittelbar in das Kopplungselement eingeleitet werden, ist nach zutreffender Auslegung unsch\u00e4dlich. Es mag sein, dass die Kopfstruktur bei einer entsprechenden Kraftrichtung \u00fcber den auf der Basisstruktur ausgeformten Kranz gehebelt und so das Kopplungselement gel\u00f6st wird. Dass dabei Kr\u00e4fte auch in die Basisstruktur oder die Kopfstruktur geleitet werden, f\u00fchrt nicht aus der Lehre des Klagepatents heraus. Die Kl\u00e4gerin hat jedenfalls vorgetragen, dass es auch Situationen gibt, in denen sich bei einer entsprechenden Krafteiwirkung, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsfarm fallen gelassen wird, die Kopfstruktur von der Basisstation l\u00f6st, ohne dass die eine oder die andere Komponente zerst\u00f6rt. Es werden also von au\u00dfen eingeleiteten Kr\u00e4fte in das Kopplungselement geleitet und das Kopplungselement ist so konfiguriert, dass es sich bei einer entsprechenden Gr\u00f6\u00dfe der Kraft l\u00f6st und die Kopfstruktur freigibt. Dass dies gegebenenfalls nur mittelbar \u00fcber die Hebelwirkung des Kranzes erfolgt oder nur ein Teil der auf die Kopfstruktur einwirkenden Kr\u00e4fte aufgenommen wird, ist unbeachtlich.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nF\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II ist unstreitig, dass sie die Merkmale 1.1 bis 1.6 und 1.8 bis 1.8.2 verwirklicht. Sie weist aber auch die Merkmale 1.7 und 1.8.3 auf.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas schaft\u00e4hnliche Kopplungselement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II umfasst an seinem distalen Ende eine schr\u00e4ge Fl\u00e4che, die zur Kopfst\u00fctzstruktur zeigt. Unsch\u00e4dlich ist, dass die schr\u00e4ge Fl\u00e4che zur Mittelachse des Kopplungselements hin durch eine horizontale Fl\u00e4che abgel\u00f6st wird. Nach der Lehre des Klagepatentsanspruchs muss das Kopplungselement lediglich eine schr\u00e4ge Fl\u00e4che umfassen (Merkmal 1.7), dies schlie\u00dft eine \u2013 weitere \u2013 horizontale Fl\u00e4che nicht aus.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nWeiterhin weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in ihrer R\u00fcckhaltestruktur ein Federelement auf, das mit der schr\u00e4gen Fl\u00e4che des Kopplungselements ineinandergreift, so dass das Kopplungselement in der R\u00fcckhaltevertiefung zur\u00fcckgehalten wird (Merkmal 1.8.3). Die Beklagten zu 1) und 3) weisen zutreffend darauf hin, dass im gekoppelten Zustand die Feder an der schr\u00e4gen Fl\u00e4che angreifen muss, um bei einer entsprechenden \u00e4u\u00dferen, auf das Kopplungselement wirkenden Kraft \u00fcber diese schr\u00e4ge Fl\u00e4che au\u00dfer Eingriff gleiten zu k\u00f6nnen. Das ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aber der Fall.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II zwei Mal vermessen lassen. In beiden F\u00e4llen ergaben die Messergebnisse f\u00fcr alle drei Modelle G, L und I der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II, dass der innere Abstand zwischen den gegen\u00fcberliegenden Dr\u00e4hten der Feder gr\u00f6\u00dfer ist als der Durchmesser des schaft\u00e4hnlichen Kopplungselementes gemessen am Grund der mit den schr\u00e4gen Fl\u00e4chen versehenen Nut. Das hei\u00dft, das Federelement kann schon aufgrund seiner tats\u00e4chlichen Ma\u00dfe nicht am Nutgrund anliegen. Dar\u00fcber hinaus ist der Abstand zwischen den Mittelpunkten der beiden gegen\u00fcberliegenden Federdr\u00e4hte des Federelements gr\u00f6\u00dfer als der Durchmesser des schaft\u00e4hnlichen Kopplungselements gemessen an den Punkten, in denen sich an die Schr\u00e4gfl\u00e4che die horizontale Fl\u00e4che anschlie\u00dft. Damit liegen die Mittelpunkte der Federdr\u00e4hte aber oberhalb der Schr\u00e4gfl\u00e4che, so dass sich im gekoppelten Zustand das Federelement im Eingriff mit der Schr\u00e4gfl\u00e4che befinden muss. Schlie\u00dflich kann das Federelement auch deshalb nicht an am horizontalen Abschnitt der Nut anliegen, weil der Durchmesser des Federdrahtes nach den von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Messergebnissen gr\u00f6\u00dfer ist als die H\u00f6he der Nut. Die Messungen lie\u00df die Kl\u00e4gerin von zwei verschiedenen Unternehmen durchf\u00fchren, wobei die Durchf\u00fchrung der zweiten Messung auch im Einzelnen erl\u00e4utert wird.<\/li>\n<li>Das Bestreiten der Beklagten zu 1) und 3) ist demgegen\u00fcber unerheblich, weil es ihm an der daf\u00fcr notwendigen Substanz mangelt. Die Beklagten zu 1) und 3) haben selbst keine eigenen Messungen durchgef\u00fchrt. Dies w\u00e4re ihnen, auch wenn es sich bei der Beklagten zu 3) lediglich um einen Zwischenh\u00e4ndler und Importeur und bei der Beklagten zu 1) um einen Einzelh\u00e4ndler handelt, jedenfalls nach Erhebung der Klage ohne weiteres m\u00f6glich gewesen, da sie selbst die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II in H\u00e4nden halten und die Messungen unschwer vornehmen lassen k\u00f6nnen. Soweit sich die Beklagten zu 1) und 3) f\u00fcr ihre Verteidigung lediglich auf aus den Konstruktionsunterlagen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II abgeleitete Explosionszeichnungen und Bema\u00dfungen beziehen, gen\u00fcgt dies nicht f\u00fcr ein erhebliches Bestreiten. Selbst wenn die Konstruktionsunterlagen und die davon abgeleiteten Zeichnungen und Bema\u00dfungen zutreffen sollten, l\u00e4sst sich dem keine zuverl\u00e4ssige Aussage \u00fcber die tats\u00e4chlichen Ma\u00dfe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II entnehmen. Allein auf diese Ma\u00dfe kommt es aber f\u00fcr die Verletzung des Klagepatents an. Da die Beklagten zu 1) und 3) keine eigenen Messungen vorgenommen haben, greifen auch die Einw\u00e4nde gegen die von dem von der Kl\u00e4gerin beauftragten Unternehmen angewandten Messmethoden nicht durch. Es wird nicht aufgezeigt, ob eine andere Messmethode zuverl\u00e4ssigere Messergebnisse geliefert h\u00e4tte und dass diese aus der Lehre des Klagepatents herausf\u00fchren. Mit einer non-liquet-Situation hat all dies entgegen der von der Beklagten zu 3) in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferten Auffassung nichts zu tun, da es bereits an einem erheblichen Bestreiten fehlt.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDurch Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I machen die Beklagten zu 1) und 2) von der Lehre des Klagepatents unberechtigt Gebrauch. Gleiches gilt f\u00fcr die Beklagten zu 1) und 3) hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II. Daraus ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagten sind der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG.<\/li>\n<li>Die Beklagten begingen die Patentverletzung schuldhaft. Grunds\u00e4tzlich wird das Verschulden durch die Rechtswidrigkeit des Verhaltens indiziert. Tatsachen, die gegen ein Verschulden sprechen, haben auch die Beklagten nicht vorgetragen. Selbst wenn es sich bei ihnen lediglich um Zwischen- oder Einzelh\u00e4ndler handelt und die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Ausland hergestellt und in die Bundesrepublik Deutschland eingef\u00fchrt werden, ist jedenfalls ein fahrl\u00e4ssiger Sorgfaltsversto\u00df zu bejahen, \u00a7 XXX6 BGB. So muss der inl\u00e4ndische Importeur vor der Aufnahme der erstmaligen Einfuhr eines Produktes pr\u00fcfen, ob Patentschutz f\u00fcr dieses Erzeugnis besteht. Er darf sich auf Angaben des ausl\u00e4ndischen Herstellers nicht verlassen, insbesondere nicht auf die nur pauschale Erkl\u00e4rung, eine Patentverletzung liege nicht vor, sondern muss gegebenenfalls das Gutachten eines unabh\u00e4ngigen Sachverst\u00e4ndigen einholen (Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, PatG 11. Aufl.: \u00a7 139 Rn 46). \u00c4hnliches gilt f\u00fcr einen Einzelh\u00e4ndler wie die Beklagte zu 1), zu dessen Vertriebsprogramm eine Vielzahl unterschiedlicher Produkte geh\u00f6rt, jedenfalls dann, wenn sich mit R\u00fccksicht auf den technischen Gegenstand aufdr\u00e4ngen muss, dass technische Schutzrechte betroffen sein k\u00f6nnen (K\u00fchnen, Hb. d. Pat.-Verl., 12. Aufl.: Kap D Rn 457), was vorliegend f\u00fcr einen Rasierapparat zu bejahen ist. Dann muss er sich bei seinem Lieferanten oder beim Hersteller danach erkundigen, ob die Schutzrechtsrechtslage fachkundig gepr\u00fcft wurde (K\u00fchnen a.a.O.). Tatsachen f\u00fcr ein Verhalten, das diesen Sorgfaltsanforderungen entsprochen h\u00e4tte, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten aufgrund der unberechtigten Benutzung des Klagepatents einen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sowie ihren R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG.<\/li>\n<li>B<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung ist nicht veranlasst. Nachdem das Einspruchsverfahren rechtskr\u00e4ftig abgeschlossen und das Klagepatent beschr\u00e4nkt aufrechterhalten wurde, lassen die weiteren, von den Beklagten zu 2) und 3) entgegengehaltenen Druckschriften einen Erfolg der Nichtigkeitsklage nicht hinreichend wahrscheinlich erscheinen.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Lehre des Klagepatents ist im Stand der Technik nicht durch eine Kombination der WO 2006\/XXX A1 (= NK 7) mit der DE 695 XXX 019 (= NK 8) nahegelegt.<\/li>\n<li>Die NK 7 hat, was die Halterung der Scherk\u00f6pfe angeht, zumindest zwei verschiedene Ausf\u00fchrungsformen einer Rasiervorrichtung zum Gegenstand.<\/li>\n<li>In der ersten Ausf\u00fchrungsform \u2013 beispielsweise dargestellt in der Figur 1 der NK 7 \u2013 ist auf dem Rasierk\u00f6rper 2 eine Schereinheit 3 angeordnet. Die Schereinheit weist einen eine Haarkammer bildenden Halter 6 auf, in dem die Scherk\u00f6pfe angeordnet sind. Diese Ausf\u00fchrungsform offenbart nicht das Merkmal 1.3, da der Halter 6 unmittelbar auf dem Rasierk\u00f6rper 2 aufsitzt und die Scherk\u00f6pfe tr\u00e4gt. Ausdr\u00fccklich hei\u00dft es in der NK 7, dass der Halter 6 die Scherk\u00f6pfe 5 st\u00fctzt und seinerseits mit dem Rasierk\u00f6rper 2 verbunden ist (S. 3 Z. 23 ff. der NK 7). Details der Befestigung der Scherk\u00f6pfe am Halter 6 finden sich in der weiteren Beschreibung der NK 7 (vgl. S. 4 Z. 3-15 der NK 7). Diese erste Ausf\u00fchrungsform offenbart auch nicht das Merkmal 1.7 und die Merkmalsgruppe 1.8. Die Beklagten m\u00f6chten das Kopplungselement in der am ersten Zahnrad 20 zentral ausgebildeten H\u00fclse erkennen, in die ein als R\u00fcckhaltestruktur fungierendes Kopplungsmittel 24 in der Form eines Zapfens eingreift, der einen drehasymmetrischen Querschnitt, einen Keil oder Rillen zur drehfesten Verbindung mit der H\u00fclse aufweist. F\u00fcr das so verstandene Kopplungselement in Form der H\u00fclse ist jedoch keine schr\u00e4ge Fl\u00e4che offenbart, die zur Kopfst\u00fctzstruktur zeigt (Merkmal 1.7). Der entgegenstehende Vortrag der Beklagten findet in der NK 7 keinen Anhalt. Vor allem soll die R\u00fcckhaltestruktur in Form des Zapfens 24 das Kopplungselement nicht mittels eines an einer schr\u00e4gen Fl\u00e4che angreifenden Federelements in axialer Richtung zur\u00fcckhalten. Offenbart ist allenfalls ein Formschluss in rotatorischer Richtung zwecks \u00dcbertragung des Drehmoments der Antriebswelle \u00fcber Zapfen und H\u00fclse auf das erste Zahnrad. Daher kann die gesamte Schereinheit 6 mit dem Zahnrad 20 vom Rasierk\u00f6rper 2 mit der Antriebswelle 15 gel\u00f6st werden. In der NK 7 wird ausdr\u00fccklich beschrieben, dass das Zahnrad 20 am Halter 6 auf einer Spindel 23 befestigt ist (S. 5 Z. 1 f. der NK 7). Von einer R\u00fcckhaltekraft wie in Merkmal 1.6 ist keine Rede. Dementsprechend offenbart die NK 7 auch keine R\u00fcckhaltevertiefung zum Aufnehmen eines Kopplungselements im Sinne von Merkmal 1.8.1, stattdessen wird der Zapfen 24 in der H\u00fclse aufgenommen. Dar\u00fcber hinaus offenbart die NK 7 unstreitig nicht die Merkmale 1.8.2 und 1.8.3.<\/li>\n<li>Die zweite Ausf\u00fchrungsform \u2013 beispielsweise dargestellt in der Figur 2 der NK 7, die weitgehend \u00c4hnlichkeit mit der Figur 1 des Klagepatents aufweist \u2013 betrifft hingegen eine Rasiervorrichtung, die das Merkmal 1.3 offenbart. Es wird jedoch nicht im Einzelnen offenbart, wie die in den Figuren 3A bis 5 der NK 7 dargestellte Kopfstruktur l\u00f6sbar mit dem Rasierk\u00f6rper verbunden ist. Es wird lediglich beschrieben, dass eine Entkopplungsm\u00f6glichkeit in der zentralen Halterbasis 106 als Sicherheitsvorkehrung vorgesehen sein kann, die ernsten Sch\u00e4den an der Rasiervorrichtung vorbeugen k\u00f6nne, indem sie eine Entkopplung der Schereinheit bei hoher \u00e4u\u00dferer Krafteinwirkung erm\u00f6glicht (S. 7 Z. 31 ff. der NK 7). Wie dies im Einzelnen bewerkstelligt werden soll, wird nicht beschrieben, so dass es auch hier an der Offenbarung der Merkmale 1.7 bis 1.8.3 fehlt.<\/li>\n<li>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre ergibt sich nicht aus der Kombination der NK 7 mit der NK 8. Einen Anlass, die beiden Entgegenhaltungen zu kombinieren, h\u00e4tte der Fachmann allenfalls hinsichtlich der zweiten Ausf\u00fchrungsform der NK 7. Die erste Ausf\u00fchrungsform weist eine v\u00f6llig andere Art der Befestigung der Scherk\u00f6pfe auf, f\u00fcr die sich die Frage einer l\u00f6sbaren Befestigung der Kopfstruktur, wie sie f\u00fcr die zweite Ausf\u00fchrungsform vorgeschlagen wird, nicht stellt. Insofern l\u00e4sst sich auch die Offenbarung von Merkmal 1.3 f\u00fcr das zweite Ausf\u00fchrungsbeispiel nicht auf das erste Ausf\u00fchrungsbeispiel der NK 7 \u00fcbertragen.<\/li>\n<li>Allerdings offenbart die NK 8 ebenso wenig wie die NK 7 das Merkmal 1.8.2. Die NK 8 hat einen Haarschneider mit Wegwerfklingeneinheit zum Gegenstand, bei dem eine Klingeneinheit 40 \u00fcber ein Kugelgelenk mit einem Antriebsende 14 verbunden ist. Das Kugelgelenk wird dabei durch eine Ummantelungs- oder Drehgelenksausbildung 48 gebildet, die eine kugelstumpff\u00f6rmige oder sch\u00fcsselartige Kupplungsausbildung 30 aufnimmt. Es wird zwar beschrieben, dass die Drehgelenksausgestaltung 48 mit einer Vorspannkraft versehen ist. Diese wird aber durch die kugel- oder sch\u00fcsself\u00f6rmige Kupplungsausbildung 48 selbst bereitgestellt (vgl. S. 9 Z. 1-14 der NK 8). Ein von der R\u00fcckhaltevertiefung unterscheidbares Federelement, das in der von diesem Federelement zu unterscheidenden R\u00fcckhaltevertiefung bereitgestellt wird, wird hingegen nicht beschrieben (Merkmal 1.8.2).<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Lehre des Klagepatents wird im Stand der Technik nicht durch die DE 692 24 XXX T3 (= NK 14) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Auch in Kombination mit der US 3,844,XXX (= NK 11) ist sie nicht nahegelegt.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie NK 14 betrifft einen Trockenrasierapparat, allerdings nicht mit rotierenden Rasierk\u00f6pfen im Sinne von Merkmal 1.2, sondern mit parallel angeordneten Schereinheiten, die in Schwingungen versetzt werden, wobei eine Vielzahl auf einer Schereinheit parallel angeordneter Schneidklingen eine die Schereinheiten \u00fcberspannende \u00e4u\u00dfere Schneideinheit in Form einer Scherfolie kontaktiert, wodurch der Schneideffekt erzielt wird. Die NK 14 folgt damit einem g\u00e4nzlich anderen Konzept als die Lehre des Klagepatents, die von mindestens zwei rotierenden Rasierk\u00f6pfen ausgeht. Daher fehlt es auch an einer Offenbarung von Merkmal 1.3. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Halterung f\u00fcr die inneren Schneideinheiten 21, 22, 34 nicht isoliert als Kopfstruktur angesehen werden, da die inneren Schneideinheiten nur zusammen mit den \u00e4u\u00dferen Schneideinheiten 16, 17 und 20 \u00fcberhaupt eine Schneidwirkung entfalten. Letztere sind aber an einem Rahmen 19 gehaltert, der auf der Basisstruktur l\u00f6sbar befestigt ist. Es gibt keinen Umfangsbereich der so verstandenen Kopfstruktur, der frei von St\u00fctzelemente w\u00e4re. Vielmehr ist die Kopfstruktur mit ihrem Au\u00dfenumfang an der Basis befestigt. Dass der Rahmen 19 wiederum von den inneren Schneideinheiten getrennt ausgebildet ist, ist unbeachtlich.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Lehre des Klagepatents ergibt sich auch nicht in naheliegender Weise aus einer Kombination der NK 14 mit der NK 11. Die NK 11 hat einen Trockenrasierer mit rotierenden Scherk\u00f6pfen zum Gegenstand, offenbart aber nicht das Merkmal 1.3. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Fachmann einen Anlass hatte, die NK 11 mit der NK 14 zu kombinieren, da beide Entgegenhaltungen zwei unterschiedliche Konzepte f\u00fcr Trockenrasierer verfolgen. Allein aus dem Umstand, dass in der NK 14 von zylindrischen Scherk\u00f6pfen die Rede ist, ergibt sich keine Anregung, nunmehr runde, rotierende Scherk\u00f6pfe vorzusehen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nSchlie\u00dflich wird die Lehre des Klagepatents auch nicht durch eine Kombination der NK 14 und der NK 7 nahegelegt. Der Fachmann hat schon keinen Anlass, die beiden Entgegenhaltungen zu kombinieren, weil sie wiederum verschiedenen Scherkonzepten folgen. Insofern gilt nichts anderes als f\u00fcr die Kombination der NK 14 mit der NK 11.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nWeder die nachgelassenen noch die nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze rechtfertigen eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/li>\n<li>C<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3087 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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