{"id":8667,"date":"2021-05-07T16:32:03","date_gmt":"2021-05-07T16:32:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8667"},"modified":"2021-05-08T11:06:12","modified_gmt":"2021-05-08T11:06:12","slug":"4a-o-117-18-mehrzweck-traegervorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8667","title":{"rendered":"4a O 117\/18 &#8211; Mehrzweck-Tr\u00e4gervorrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3086<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 19. Januar 2021, Az. 4a O 117\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I.<br \/>\nDer Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monate,<\/li>\n<li>zu unterlassen,<\/li>\n<li>Mehrzweck-Tr\u00e4gervorrichtungen zum Zusammenhalten, Transportieren, Handhaben und\/oder Lagern von flachen Teilen aus leicht verformbarem Material, insbesondere von Kleidungsst\u00fcckpaaren, mit einem einteiligen, im Wesentlichen flachen Trageelement aus elastischem Kunststoff, das zwei l\u00e4ngliche, gleichgerichtete \u00e4u\u00dfere Halteabschnitte sowie einen mittleren Halteabschnitt aufweist, wobei die einander zugekehrten Kanten der \u00e4u\u00dferen Halteabschnitte und des mittleren Halteabschnitts jeweils einen Schlitz bilden, zur klemmenden Aufnahme mindestens eines flachen Teils in beiden Schlitzen, wobei die Halteabschnitte an einem Ende \u00fcber einen quer verlaufenden Verbindungssteg miteinander verbunden sind und an dem dem Steg gegen\u00fcberliegenden Ende voneinander getrennt sind, wodurch sich die l\u00e4nglichen Schlitze bis zu den Enden der Halteabschnitte erstrecken, und Kanten der Schlitze nahe den offenen Enden einen l\u00e4nglichen Einschnitt bilden, bei denen die Kanten der Engquerschnitte einen Abstand voneinander haben und die Achsen beider Engquerschnitte in Richtung des Verbindungsstegs konvergieren und gegen\u00fcber dem \u00fcbrigen Verlauf des zugeh\u00f6rigen Schlitzes eine ge\u00e4nderte Richtung aufweisen, der mittlere Halteabschnitt zur Bildung der Engquerschnitte in seiner Breite zum offenen Ende der Schlitze allm\u00e4hlich gr\u00f6\u00dfer wird und die Schlitze zu den Engquerschnitten hin sich keilf\u00f6rmig verengen,<\/li>\n<li>insbesondere wenn diese wie nachfolgend abgebildet gestaltet sind, wobei es auf die konkrete Farbgebung nicht ankommt:<\/li>\n<li>\nohne Zustimmung der Kl\u00e4ger in der Bundesrepublik Deutschland im Ge-sch\u00e4ftsverkehr anzubieten, in den Gesch\u00e4ftsverkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2. als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1. verpflichtet ist, den Kl\u00e4gern s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die vorstehend unter Ziff. I bezeichneten Handlungen ab dem 23. Dezember 2005 entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird, der Beklagte zu 2. jedoch nur f\u00fcr den Zeitraum bis zum 2. Mai 2019.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kl\u00e4gern Auskunft zu erteilen \u00fcber den Umfang der vorstehend unter Ziff. I bezeichneten Handlungen ab dem 23. Dezember 2005, der Beklagte zu 2. jedoch nur f\u00fcr den Zeitraum bis zum 2. Mai 2019.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kl\u00e4ger vorgerichtliche Abmahnkosten in H\u00f6he von \u20ac 1.531,90 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 3. Januar 2019 zu zahlen.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>\nVI.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den Kl\u00e4ger zu 10 % und den Beklagten zu 90% auferlegt.<\/li>\n<li>VII.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4ger vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 25.000,00.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Beklagten ist das Urteil vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheits-leistung in H\u00f6he von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4ger sind Inhaber des europ\u00e4ischen Patents EP 1 431 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent; Anlage K2) und nehmen die Beklagten wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung des Schadensersatzanspruchs sowie Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch. Hilfsweise machen sie Anspr\u00fcche gest\u00fctzt auf das Designrecht geltend.<\/li>\n<li>Das Klagepatent wurde am 15. Dezember 2003 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4ten DE XXX vom 20. Dezember 2002 und DE XXX vom 31. M\u00e4rz 2003 angemeldet. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 23. November 2005 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft eine Mehrzweck-Tr\u00e4gervorrichtung zum Zusammenhalten, Transportieren und Handhaben von flachen Teilen. Anspruch 1 lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eMehrzweck-Tr\u00e4gervorrichtungen zum Zusammenhalten, Transportieren, Handhaben und\/oder Lagern von flachen Teilen aus leicht verformbarem Material, insbesondere von Kleidungsst\u00fcckpaaren, mit einem einteiligen, im Wesentlichen flachen Trageelement (100) aus elastischem Kunststoff, das zwei l\u00e4ngliche, gleichgerichtete \u00e4u\u00dfere Halteabschnitte (102, 104) sowie einen mittleren Halteabschnitt (106) aufweist, wobei die einander zugekehrten Kanten der \u00e4u\u00dferen Halteabschnitte (102, 104) und des mittleren Halteabschnitts (106) jeweils einen Schlitz bilden, zur klemmenden Aufnahme mindestens eines flachen Teils in beiden Schlitzen (110, 112), wobei die Halteabschnitte (102, 104, 106) an einem Ende \u00fcber einen quer verlaufenden Verbindungssteg (108) miteinander verbunden sind und an dem dem Steg gegen\u00fcberliegenden Ende voneinander getrennt sind, wodurch sich die l\u00e4nglichen Schlitze (110, 112) bis zu den Enden der Halteabschnitte (102, 104, 106) erstrecken, und Kanten der Schlitze (110, 112) nahe den offenen Enden einen l\u00e4nglichen Engquerschnitt (126, 128) bilden,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass<\/li>\n<li>die Kanten (118, 122, 120, 124) der Engquerschnitte (126, 128) einen Abstand voneinander haben und die Achsen beider Engquerschnitte (126, 128) in Richtung des Verbindungsstegs (108) konvergieren und gegen\u00fcber dem \u00fcbrigen Verlauf des zugeh\u00f6rigen Schlitzes eine ge\u00e4nderte Richtung aufweisen, der mittlere Halteabschnitt (106) zur Bildung der Engquerschnitte (126, 128) in seiner Breite zum offenen Ende der Schlitze (110, 112) allm\u00e4hlich gr\u00f6\u00dfer wird und die Schlitze (110, 112) zu den Engquerschnitten (126, 128) hin sich keilf\u00f6rmig verengen.\u201c<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) bot an und vertrieb \u00fcber die Internetplattform \u201eA\u201c Sockenklammern (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform; Anlagen K 7, 8), welche alle Merkmale des Klagepatents verwirklichen. Die Kl\u00e4ger lie\u00dfen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei einem Testkauf im Februar 2018 erwerben. Der Beklagte zu 2) war Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1). Der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4ger mahnte die Beklagten mit Schreiben vom 17. Mai 2018 (Anlage K 12) ab, wobei er das Schreiben per E-Mail vom 18. Mai 2018 (Anlage K 12) an die auf der Rechnung der Beklagten angegebenen E-Mail-Adresse (Anlage K 8) versandte.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4ger bestreiten mit Nichtwissen, dass der Beklagte zu 2) als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ausgeschieden sei und dass zuvor Herr B den Vertrieb geleitet habe.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4ger behaupten weiter, dass sich bereits aus der Anlage K 10 ergebe, dass bis zum 24. Oktober 2018 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weiterhin angeboten worden sei.<\/li>\n<li>\nDie Kammer hat am 16. Oktober 2020 ein Teil-Anerkenntnisurteil mit folgendem Tenor in der Hauptsache erlassen:<\/li>\n<li>\u201eI.<br \/>\nDie Beklagte zu 1. wird verurteilt,<\/li>\n<li>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,<\/li>\n<li>zu unterlassen,<\/li>\n<li>Mehrzweck-Tr\u00e4gervorrichtungen zum Zusammenhalten, Transportieren, Handhaben und\/oder Lagern von flachen Teilen aus leicht verformbarem Material, insbesondere von Kleidungsst\u00fcckpaaren, mit einem einteiligen, im Wesentlichen flachen Trageelement aus elastischem Kunststoff, das zwei l\u00e4ngliche, gleichgerichtete \u00e4u\u00dfere Halteabschnitte sowie einen mittleren Halteabschnitt aufweist, wobei die einander zugekehrten Kanten der \u00e4u\u00dferen Halteabschnitte und des mittleren Halteabschnitts jeweils einen Schlitz bilden, zur klemmenden Aufnahme mindestens eines flachen Teils in beiden Schlitzen, wobei die Halteabschnitte an einem Ende \u00fcber einen quer verlaufenden Verbindungssteg miteinander verbunden sind und an dem dem Steg gegen\u00fcberliegenden Ende voneinander getrennt sind, wodurch sich die l\u00e4nglichen Schlitze bis zu den Enden der Halteabschnitte erstrecken, und Kanten der Schlitze nahe den offenen Enden einen l\u00e4nglichen Einschnitt bilden, bei denen die Kanten der Engquerschnitte einen Abstand voneinander haben und die Achsen beider Engquerschnitte in Richtung des Verbindungsstegs konvergieren und gegen\u00fcber dem \u00fcbrigen Verlauf des zugeh\u00f6rigen Schlitzes eine ge\u00e4nderte Richtung aufweisen, der mittlere Halteabschnitt zur Bildung der Engquerschnitte in seiner Breite zum offenen Ende der Schlitze allm\u00e4hlich gr\u00f6\u00dfer wird und die Schlitze zu den Engquerschnitten hin sich keilf\u00f6rmig verengen,<\/li>\n<li>insbesondere wenn diese wie nachfolgend abgebildet gestaltet sind, wobei es auf die konkrete Farbgebung nicht ankommt:<\/li>\n<li>ohne Zustimmung der Kl\u00e4ger in der Bundesrepublik Deutschland im Gesch\u00e4ftsverkehr anzubieten, in den Gesch\u00e4ftsverkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, den Kl\u00e4gern s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die vorstehend unter Ziff. I bezeichneten Handlungen ab dem 23.12.2005 entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird. [\u2026]\u201c<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4ger beantragen weiterhin,<\/li>\n<li>1.<br \/>\nden Beklagten zu 2) zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monate,<\/li>\n<li>zu unterlassen,<\/li>\n<li>Mehrzweck-Tr\u00e4gervorrichtungen zum Zusammenhalten, Transportieren, Handhaben und\/oder Lagern von flachen Teilen aus leicht verformbarem Material, insbesondere von Kleidungsst\u00fcckpaaren, mit einem einteiligen, im Wesentlichen flachen Trageelement aus elastischem Kunststoff, das zwei l\u00e4ngliche, gleichgerichtete \u00e4u\u00dfere Halteabschnitte sowie einen mittleren Halteabschnitt aufweist, wobei die einander zugekehrten Kanten der \u00e4u\u00dferen Halteabschnitte und des mittleren Halteabschnitts jeweils einen Schlitz bilden, zur klemmenden Aufnahme mindestens eines flachen Teils in beiden Schlitzen, wobei die Halteabschnitte an einem Ende \u00fcber einen quer verlaufenden Verbindungssteg miteinander verbunden sind und an dem dem Steg gegen\u00fcberliegenden Ende voneinander getrennt sind, wodurch sich die l\u00e4nglichen Schlitze bis zu den Enden der Halteabschnitte erstrecken, und Kanten der Schlitze nahe den offenen Enden einen l\u00e4nglichen Einschnitt bilden, bei denen die Kanten der Engquerschnitte einen Abstand voneinander haben und die Achsen beider Engquerschnitte in Richtung des Verbindungsstegs konvergieren und gegen\u00fcber dem \u00fcbrigen Verlauf des zugeh\u00f6rigen Schlitzes eine ge\u00e4nderte Richtung aufweisen, der mittlere Halteabschnitt zur Bildung der Engquerschnitte in seiner Breite zum offenen Ende der Schlitze allm\u00e4hlich gr\u00f6\u00dfer wird und die Schlitze zu den Engquerschnitten hin sich keilf\u00f6rmig verengen,<\/li>\n<li>insbesondere wenn diese wie nachfolgend abgebildet gestaltet sind, wobei es auf die konkrete Farbgebung nicht ankommt:<\/li>\n<li>\nohne Zustimmung der Kl\u00e4ger in der Bundesrepublik Deutschland im Ge-sch\u00e4ftsverkehr anzubieten, in den Gesch\u00e4ftsverkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen;<\/li>\n<li>II.<br \/>\nfestzustellen, dass der Beklagte zu 2. als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1. verpflichtet ist, den Kl\u00e4gern s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die vorstehend unter Ziff. I bezeichneten Handlungen ab dem 23. Dezember 2005 entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird;<\/li>\n<li>III.<br \/>\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kl\u00e4gern Auskunft zu erteilen \u00fcber den Umfang der vorstehend unter Ziff. I bezeichneten Handlungen ab dem 23. Dezember 2005;<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kl\u00e4ger vorgerichtliche Abmahnkosten in H\u00f6he von \u20ac 1.531,90 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen;<\/li>\n<li>\nhilfsweise zu Ziffer II,<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kl\u00e4gern dasjenige herauszugeben, was sie durch die im Klageantrag zu Ziff. I bezeichneten Handlungen ab dem 23. Dezember 2005 erlangt haben und k\u00fcnftig noch erlangen werden,<\/li>\n<li>hilfsweise,<\/li>\n<li>die Beklagten wie unter Ziffer I-IV zu verurteilen, jedoch gest\u00fctzt auf die Designrechte der Kl\u00e4ger.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten behaupten, Herr B \u2013 nicht der Beklagte zu 2) &#8211; habe die Gesch\u00e4fte durchgef\u00fchrt und habe zwischenzeitlich auch die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Beklagten \u00fcbernommen (Anlage: Kopie der Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 9. Mai 2019).<\/li>\n<li>Die Beklagten behaupten, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei seit dem Sommer 2018 ausverkauft und werde seitdem nicht mehr angeboten. Die Beklagte zu 1) habe etwa X Sets \u00e1 X St\u00fcck zum Einzelpreis von \u20ac X brutto vertrieben, wobei der Gesamtumsatz bei \u20ac X gelegen habe. Es seien X Artikel mit einem Nettoumsatz von \u20ac X verkauft worden. Die restlichen X Einheiten seien wegen Fehlerhaftigkeit vernichtet worden. Angesichts dessen sei der Streitwert \u00fcberh\u00f6ht.<\/li>\n<li>Die Beklagten behaupten, eine vorgerichtliche Abmahnung h\u00e4tten sie nicht erhalten. Zudem seien die au\u00dfergerichtlichen anwaltlichen Kosten bezahlt worden.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien samt Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die Klage ist zul\u00e4ssig und weit \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4ger haben auch gegen den Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Unterlassung, hingegen sind die Auskunfts- und Schadensersatzanspruch nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Beklagte zu 2) die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung innehatte, gegeben. Ferner kann die Kl\u00e4gerin die vorgerichtlichen Abmahnkosten von beiden Beklagten ersetzt verlangen.<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auch gegen den Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Unterlassung, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/li>\n<li>Die Verletzung des Klagepatents ist zwischen den Parteien ebenso unstreitig wie die Benutzungshandlungen des Anbietens und Inverkehrbringens. Sofern die Beklagten vorgetragen habe, schon zur Zeiten der Bestellung des Beklagten zu 2) sei Herr B f\u00fcr den Vertrieb zust\u00e4ndig gewesen, f\u00fchrt dies nicht dazu, dass der Unterlassungsanspruch entf\u00e4llt. Der Beklagte zu 2) hat aufgrund seiner Stellung im Unternehmen daf\u00fcr zur Sorgen, dass Patentrechte Dritter respektiert werden und selbst wenn er den Vertrieb delegiert hat, muss er darlegen, welche konkreten organisatorischen Ma\u00dfnahmen er ergriffen hat, um eine Schutzrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BGH, GRUR 2016, 257 \u2013 Glasfasern II). Hierzu ist nichts vorgetragen. Auch wenn die Beklagten substantiiert und plausibel dargetan haben, dass der Beklagte zu 2) von seinem Amt abberufen wurde, \u00e4ndert dies nichts an den gegen ihn gerichteten Unterlassungsanspruch, weil die aus den bereits begangenen Verletzungshandlungen resultierende Wiederholungsgefahr dadurch nicht entf\u00e4llt (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20. Dezember 2017, Az.: I-2 U 39\/16).<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nFerner haben die Kl\u00e4ger auch einen Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG bis zum 2. Mai 2019 gegen den Beklagten zu 2).<\/li>\n<li>Der Beklagte zu 2) h\u00e4tte die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Jeder Gewerbetreibende hat sich vor Aufnahme des Vertriebs etwaiger entgegenstehender gewerblicher Schutzrechte zu vergewissern, so dass aus dem Vorliegen einer rechtswidrigen Benutzung des Klagepatents grunds\u00e4tzlich auf das Verschulden im Sinne von Fahrl\u00e4ssigkeit geschlossen werden kann. Auch wenn die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber den Vertriebler C erworben hat, stellt dies den Beklagten zu 2) in seiner Eigenschaft als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nicht davon frei, die Schutzrechtslage pr\u00fcfen zu m\u00fcssen. Dass dies im Vorfeld durch den Vertriebler geschehen sei und die Beklagten Anlass gehabt h\u00e4tten, durch entsprechende konkrete Vereinbarungen etc., von einer Pr\u00fcfung berechtigterweise absehen zu k\u00f6nnen, tragen auch die Beklagten nicht vor.<\/li>\n<li>Allerdings ist die Schadenersatzhaftung des Beklagten zu 2) auf diejenigen Zeitr\u00e4ume zu beschr\u00e4nken, w\u00e4hrend der er als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer in verantwortlicher Position bei den Beklagten zu 1) t\u00e4tig gewesen ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20. Dezember 2017, Az.: I-2 U 39\/16). Insofern haben die Beklagten unter Vorlage einer Kopie der beglaubigten Abschrift vom 9. Mai 2019 der notariellen Urkunde vom 2. Mai 2019 substantiiert dargelegt, dass Herr B am 2. Mai 2019 Alleingesellschafter der Beklagten zu 1) und damit auch deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer geworden ist. Auch wenn es sich bei der Kopie der beglaubigten Abschrift der notariellen Urkunde nicht um eine \u00f6ffentliche Urkunde mit der Beweiskraft nach \u00a7 415 ZPO handelt, so ist die Abschrift ein gewichtiges Indiz daf\u00fcr, dass der Vortrag des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerwechsels zutreffend ist. Trotz des zul\u00e4ssigen Bestreitens der Kl\u00e4ger mit Nichtwissen nach \u00a7 138 Abs. 4 ZPO, kann die Kammer nach \u00a7 286 ZPO den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerwechsel seiner Entscheidung zugrunde legen, wenn sie im Rahmen im Rahmen der freien Beweisw\u00fcrdigung \u00fcberzeugt ist. \u00a7 286 Abs. 1 ZPO ordnet insoweit an, dass das Gericht nach freier \u00dcberzeugung dar\u00fcber zu befinden hat, ob es eine tats\u00e4chliche Behauptung f\u00fcr wahr oder f\u00fcr nicht wahr erachtet, wobei es den gesamten Inhalt der Verhandlungen und das Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme zu ber\u00fccksichtigen hat. Aus der Formulierung \u201eetwaigen\u201c folgt hierbei, dass der erforderliche Beweis im Einzelfall auch ohne eine f\u00f6rmliche Beweisaufnahme nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 371 ff. ZPO als gef\u00fchrt angesehen werden kann. Die gerichtliche \u00dcberzeugungsbildung kann sich folglich allein auf die Schl\u00fcssigkeit des Sachvortrages einer Partei und\/oder auf deren Prozessverhalten und\/oder das des Gegners st\u00fctzen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20. Dezember 2017, Az.: I-2 U 39\/16). Im Streitfall ist die Kammer davon \u00fcberzeugt, dass der Wechsel vollzogen wurde. Es sind keine Anhaltspunkte daf\u00fcr ersichtlich, dass es sich bei der Kopie um eine F\u00e4lschung handelt. Dies haben auch die Kl\u00e4ger nicht behauptet, sondern sich im Wesentlichen dagegen gewandt, dass Herr B zuvor f\u00fcr den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verantwortlich gewesen sein soll.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nFerner besteht auch ein Anspruch auf Auskunft (Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 140 b Abs. 1, 3 PatG) aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands gegen beide Beklagte, gegen den Beklagten zu 2) indes wiederum nur bis zum 2. Mai 2019.<\/li>\n<li>Der Anspruch auf Auskunft ist auch noch nicht vollst\u00e4ndig erf\u00fcllt worden. Sofern die Beklagten auf die bereits erteilte Auskunft verweisen, haben die Kl\u00e4ger durch Vorlage des Internetangebots vom 24. Oktober 2018 (Anlage K 10) dargelegt, dass es auch nach dem Sommer 2018 Benutzungshandlungen seitens der Beklagten zu 1) gegeben hat. In dem wiederholten Verweis auf den Netto-Gesamtumsatz liegt jedoch nicht zugleich eine Null-Auskunft im Hinblick darauf, dass dem genannten Angebot keine Vertriebst\u00e4tigkeiten mehr gefolgt sind.<\/li>\n<li>Auch hier ist der Auskunftsanspruch gegen den Beklagten zu 2) allerdings bis zum 2. Mai 2019 beschr\u00e4nkt. Insofern wird auf die Ausf\u00fchrungen unter Ziffer II. verwiesen.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDen Kl\u00e4gern stehen gegen die Beklagten dar\u00fcber hinaus ein Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Kosten des Abmahnschreibens (Anlage K 12) in H\u00f6he von \u20ac 1.531,90 aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG zu.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat schl\u00fcssig den Zugang des Abmahnschreibens an die im Gesch\u00e4ftsverkehr seitens der Beklagten verwendeten E-Mail-Adresse dargetan. Anhaltspunkte f\u00fcr eine Fehlermeldung oder sonstige Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten sind keine ersichtlich. Die Beklagten haben sodann widerspr\u00fcchlich vorgetragen, indem sie zun\u00e4chst pauschal behaupteten, die Abmahnung nicht erhalten zu haben und sodann vorbrachten, die au\u00dfergerichtlichen Kosten seien bereits bezahlt, um zuguterletzt auf den bisherigen Vortrag, sie h\u00e4tten ein Abmahnschreiben nicht erhalten, zu verweisen. Allein der Umstand, offenbar zwischenzeitlich bereit gewesen zu sein, die vorgerichtlichen Kosten zu begleichen, l\u00e4sst das Vorbringen zum fehlenden Erhalt des Schreibens unglaubw\u00fcrdig erscheinen. Zudem haben die Beklagten weder einen Zeugen f\u00fcr den Vortrag, besagte E-Mail h\u00e4tten sie an dem Tag nicht erhalten, benannt, noch beispielsweise eine \u00dcbersicht der am 18. Mai 2018 erhaltenen E-Mails in ihrem Postfach oder \u00e4hnliches beigebracht.<\/li>\n<li>Auch die H\u00f6he der Abmahnkosten ist nicht zu beanstanden. Der diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Streitwert ist in H\u00f6he von \u20ac 50.000,00 angemessen. Orientiert am kl\u00e4gerischen Interesse und der bislang beauskunfteten Benutzungshandlungen ist ein solcher Streitwert f\u00fcr ein Patentverletzungsverfahren nicht \u00fcbersetzt. Die Kammer kann die Berechtigung der Abmahnung \u2013 die sich auch noch auf das Designrecht st\u00fctzte \u2013 nur f\u00fcr die Klagepatentverletzung feststellen.<\/li>\n<li>Der Zinsanspruch folgt aus \u00a7\u00a7 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.<\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nDer nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingegangene, nicht nachgelassene Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 11. Januar 2021 bietet keinen Anlass zur Wieder\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung (\u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO).<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDer Streitwert wird auf \u20ac 50.000,00 festgesetzt. Aus den unter Ziffer IV. genannten Gr\u00fcnden erscheint der Streitwert nicht \u00fcbersetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3086 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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