{"id":8656,"date":"2021-02-14T13:50:45","date_gmt":"2021-02-14T13:50:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8656"},"modified":"2021-02-14T13:53:45","modified_gmt":"2021-02-14T13:53:45","slug":"4c-o-76-19-zahnersatzherstellungsverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8656","title":{"rendered":"4c O 76\/19 &#8211; Zahnersatzherstellungsverfahren"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3083<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 27. Oktober 2020, Az. 4c O 76\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>II. Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/li>\n<li>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger verfolgt gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung sowie Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung wegen Verletzung des europ\u00e4ischen Patents EP 3 043 XXX B1 (Anlage K1, im Folgenden: Klagepatent). Er ist eingetragener und allein verf\u00fcgungsberechtigter Inhaber des Klagepatents, welches ein Verfahren zur Herstellung eines Zahnersatzes unter Schutz stellt. Die Anmeldung erfolgte am 13. September 2013. Der Hinweis auf die Anmeldung wurde unter dem 20. Juli 2016 ver\u00f6ffentlicht und derjenige \u00fcber die Erteilung des Patents am 29. M\u00e4rz 2017. Das Klagepatent steht auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Mit Entscheidung vom 28. Juni 2019 wurde das Klagepatent vom Europ\u00e4ischen Patentamt im erstinstanzlichen Einspruchsverfahren uneingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten (Anlagenkonvolut K 3). \u00dcber die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde ist bislang nicht entschieden worden (Anlagenkonvolut B 1).<\/li>\n<li>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<br \/>\n\u201eVerfahren zur Herstellung eines Zahnersatzes, aufweisend die folgenden Schritte:<br \/>\n&#8212; Erstellen einer Abbildung (1) des Gesichts (2) des Patienten in einer Frontansicht, wobei der Mund des Patienten ge\u00f6ffnet ist und die zu ersetzende Zahnleiste (3) des Patienten sichtbar ist,<br \/>\n&#8212; \u00dcberblenden der Z\u00e4hne (3) des Patienten in der Abbildung (1) des Gesichts (2) des Patienten durch die digitale Fotografie einer ausgew\u00e4hlten Zahnleiste (8) mittels einer Bildbearbeitungssoftware,<br \/>\n&#8212; Anpassen der Gr\u00f6\u00dfe und\/oder der Form der ausgew\u00e4hlten Zahnleiste (8) in der Fotografie an den Mund und\/oder das Gesicht (2) des Patienten mittels der Bildbearbeitungssoftware,<br \/>\n&#8212; \u00dcbermittlung der durch die Anpassung erhaltenen Gr\u00f6\u00dfe und\/oder Form der ausgew\u00e4hlten Zahnleiste (8) an ein CAD\/CAM System,<br \/>\n&#8212; Auswahl im CAD\/CAM System einer dreidimensionalen Zahnleiste, die der ausgew\u00e4hlten Zahnleiste (8) entspricht,<br \/>\n&#8212; Anpassen der dreidimensionalen Zahnleiste im CAD\/CAM System anhand der in der Fotografie ermittelten Gr\u00f6\u00dfe und\/oder Form der ausgew\u00e4hlten Zahnleiste (8),<br \/>\n&#8212; Ausfr\u00e4sen des Zahnersatzes aus einem Materialblock anhand der im CAD\/CAM System ermittelten Gr\u00f6\u00dfe und\/oder Form der angepassten dreidimensionalen Zahnleiste.\u201c<\/li>\n<li>Nachfolgende Figuren stammen aus der Klagepatentschrift und zeigen eine beispielhafte Ausf\u00fchrungsform eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens. Figur 1 ist ein Blockdiagramm und veranschaulicht den Ablauf eines solchen Verfahrens. Die weiteren Figuren 2 bis 4 zeigen jeweils eine Abbildung eines Gesichts eines Patienten.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte vertreibt digitale Softwarel\u00f6sungen im Bereich der Zahntechnik und Zahnmedizin. Sie bietet Softwaremodule f\u00fcr dentale CAD\/CAM Systeme anderer Hersteller an. Auf ihrer unter der Domain www.A.com\/de abrufbaren Webseite ist unter der Rubrik \u201eunsere Produkte\u201c unter der Bezeichnung \u201eB\u201c ein Verfahren mit der Bezeichnung \u201eC\u201c (vgl. Anlagen K 5, K 6, im Folgenden angegriffene Ausf\u00fchrungsform\/angegriffene Software\/angegriffenes Verfahren) genannt, die zum Zwecke des \u00e4sthetischen Zahnersatzes eingesetzt wird.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger meint, dass die Beklagte mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mittelbaren Gebrauch von der Lehre des Klagepatents mache. Die angegriffene Software diene im zahntechnischen Bereich dazu, das Herstellen eines Zahnersatzes aus einem Materialblock zu erleichtern. Dass unmittelbar die angegriffene Software ein physisches Zahnersatzteil herstelle, sei daf\u00fcr nicht erforderlich. Grundlage f\u00fcr die Konfiguration einer Zahnleiste sei eine zweidimensionale Darstellung des Ist-Zustandes einer zu ersetzenden Zahnleiste, welche in die Software hochgeladen werde. Die angegriffene Software m\u00fcsse daf\u00fcr nicht selbstst\u00e4ndig eine solche Abbildung zur Verf\u00fcgung stellen k\u00f6nnen. Weiterhin behauptet der Kl\u00e4ger, dass in der Software neue Zahnformen auf die Ist-Zahnleiste \u00fcberblendet und als solche noch im 2D-Format bearbeitet werden k\u00f6nnten. Diese Zahnleisten k\u00f6nnen dabei ihrerseits auf dreidimensionale Darstellungen zur\u00fcckgehen. Eine auf dem Bildschirm ersichtliche zweidimensionale Darstellung der \u00fcberblendeten Z\u00e4hne entspreche der zur gleichen Zeit in der rechten Bildh\u00e4lfte ersichtlichen dreidimensionalen Darstellung der Z\u00e4hne. Dazu ist der Kl\u00e4ger der Ansicht, dass deshalb die nach Gr\u00f6\u00dfe und Form angepasste Zahnleiste an ein CAD\/CAM-System \u00fcbermittelt werde. Der durch das \u201eDesigning\u201c erhaltene Datensatz werde anschlie\u00dfend zur Produktion benutzt. Dies ergebe sich aus dem eigenen Youtube-Video der Beklagten, welches den Verfahrensablauf darstelle.<\/li>\n<li>\nDer Kl\u00e4ger beantragt,<\/li>\n<li>I. die Beklagte wird verurteilt,\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac\u201a ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, diese zu vollziehen an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,<\/li>\n<li>D-Module im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern, die f\u00fcr ein Verfahren zur Herstellung eines Zahnersatzes geeignet sind, aufweisend die folgenden Schritte:<\/li>\n<li>\uf02d Erstellen einer Abbildung des Gesichts des Patienten in einer Frontansicht, wobei der Mund des Patienten ge\u00f6ffnet ist und die zu ersetzende Zahnleiste des Patienten sichtbar ist,<br \/>\n\uf02d \u00dcberblenden der Z\u00e4hne des Patienten in der Abbildung des Gesichts durch die digitale Fotografie einer ausgew\u00e4hlten Zahnleiste mittels einer Bildbearbeitungssoftware,<br \/>\n\uf02d Anpassen der Gr\u00f6\u00dfe und\/oder der Form der ausgew\u00e4hlten Zahnleiste in der Fotografie an den Mund und\/oder das Gesicht des Patienten mittels der Bildbearbeitungssoftware,<br \/>\n\uf02d \u00dcbermittlung der durch die Anpassung erhaltenen Gr\u00f6\u00dfe und\/oder Form der ausgew\u00e4hlten Zahnleiste an ein CAD\/CAM System,<br \/>\n\uf02d Auswahl im CAD\/CAM System einer dreidimensionalen Zahnleiste, die der ausgew\u00e4hlten Zahnleiste entspricht,<br \/>\n\uf02d Anpassen der dreidimensionalen Zahnleiste im CAD\/CAM System anhand der in der Fotografie ermittelten Gr\u00f6\u00dfe und\/oder Form der ausgew\u00e4hlten Zahnleiste,<br \/>\n\uf02d Ausfr\u00e4sen des Zahnersatzes aus einem Materialblock anhand der im CAD\/CAM System ermittelten Gr\u00f6\u00dfe und\/oder der angepassten dreidimensionalen Zahnleiste;<\/li>\n<li>2. dem Kl\u00e4ger in einem geordneten Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1. ausgef\u00fchrten Handlungen seit dem 29. April 2017 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten sowie Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>e) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs- und Vertriebskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu Ziff.2.a) und b) Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine vorzulegen hat,<\/li>\n<li>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt dem Kl\u00e4ger einem von diesem zu bezeichnenden und ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, dem Kl\u00e4ger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>II. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, allen Schaden zu ersetzen, der dem Kl\u00e4ger in der Zeit seit dem 29. April 2017 durch die vorstehend zu I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt,<br \/>\nzu erkennen, wie geschehen.<\/li>\n<li>Sie ist der Auffassung, mit der angegriffenen Software die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht mittelbar zu verwirklichen. Die Software diene schon nicht dazu, einen physischen Zahnersatz herzustellen. Nach der Lehre des Klagepatents sei f\u00fcr eine ausgew\u00e4hlte Zahnleiste ferner deren Volldarstellung erforderlich; lediglich Umrandungen einer Zahnleiste zu visualisieren, wie es in der angegriffenen Software geschehe, gen\u00fcge nicht. Der \u00dcberblendung in der angegriffenen Software l\u00e4ge ein 3D-\u201eMesh\u201c-Abbild, mithin ein Gitternetz bestehend aus kleinen Dreiecken zugrunde, sodass die Anpassung einer 3D-Zahnleiste an eine zweidimensionale Abbildung vorgenommen werde. Wenngleich die abgebildete und in die Abbildung des Gesichts eingef\u00fcgte Zahnleiste wie nat\u00fcrliche Z\u00e4hne in 2D und wie eine nat\u00fcrliche Darstellung auss\u00e4hen, handele es sich jedenfalls nicht nur um eine origin\u00e4re 2D-Darstellung. Dies erkenne man insbesondere daran, dass Verschiebungen in dem 3D-Modell unmittelbar in die 2D-Darstellung \u00fcbernommen w\u00fcrden, was unstreitig ist. Dementsprechend werde auch die Gr\u00f6\u00dfenanpassung unmittelbar an der dreidimensionalen Darstellung vorgenommen. Hierzu behauptet die Beklagte deshalb, dass es sich bei der angegriffenen Software nicht um eine Bildbearbeitungssoftware handele, sondern um eine komplexe CAD Software zur einschrittigen Bearbeitung dreidimensionaler Darstellungen. Das Klagepatent verlange insoweit aber, dass eine solche Software erst getrennt und zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt angewendet werde. Schlie\u00dflich k\u00f6nne, so behauptet die Beklagte, der aus der angegriffenen Software generierte Datensatz nicht unmittelbar zum Ausfr\u00e4sen des entworfenen Zahnersatzes herangezogen werden, da diverse Zwischenschritte und \u00c4nderungen in diesem Datensatz notwendig seien.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftst\u00fccke nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Dem Kl\u00e4ger stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zu.<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDas Klagepatent, welches ein Verfahren zur Herstellung eines Zahnersatzes betrifft, stellt einleitend in Abs. [0001] heraus, dass solche Verfahren im Stand der Technik grunds\u00e4tzlich bekannt waren. In Abs. [0002] nimmt es dazu Bezug auf die DE 102 03 XXX A1, die bei der Herstellung einer Zahnprothese auf ein CAD\/CAM-System zur\u00fcckgreift. Danach wird die Zahnprothese an einer Fotoaufnahme des Gebisses zu einem noch gesunden Zustand angepasst. Die gewonnenen Gestaltungsdaten werden zu einer Fr\u00e4sbearbeitungsvorrichtung als Bearbeitungskommando \u00fcbertragen. Die Zahnprothese wird sodann aus einem Blockmaterial durch Fr\u00e4sen hergestellt. Ohne eine Fotographie des Gebisses im gesunden Zustand ist diese Art der Herstellung der Zahnprothese nicht m\u00f6glich (vgl. Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Als vorbekannt w\u00fcrdigt das Klagepatent in Abs. [0004] ferner die WO 2009\/105XXX A1. Dort wird anfangs eine digitale Fotographie des Gebisses aufgenommen. Der Patient w\u00e4hlt einen Zahnersatz aus, welcher sodann in einer Software die vorhandenen Z\u00e4hne des Patienten, abgebildet in der Fotografie, ersetzt. Der Patient hat die M\u00f6glichkeit, die neuen Z\u00e4hne zu betrachten. Bei Nichtgefallen steht es ihm frei, einen anderen Zahnersatz auszuw\u00e4hlen, welcher sodann in der Software dargestellt wird. Die ermittelten Daten der gew\u00fcnschten Zahnform werden an den Hersteller des Zahnersatzes \u00fcbergeben. Dieser kann f\u00fcr die Herstellung nur auf die Daten der digitalen Fotografie zur\u00fcckgreifen, um ein dreidimensionales Modell f\u00fcr ein CAD\/CAM-System zu erhalten.<\/li>\n<li>An diesem vorbekannten Stand der Technik kritisiert das Klagepatent, dass die Umsetzung in ein 3D-Modell nur ungenau erfolgen kann und stets eine Fotografie f\u00fcr die Herstellung des Zahnersatzes erforderlich ist (vgl. Abs. [0006]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent formuliert es daher als Aufgabe (technisches Problem), ein Verfahren zur Herstellung eines Zahnersatzes bereitzustellen, das die bekannten Nachteile \u00fcberwindet und eine optimale Anpassung des Zahnersatzes an die W\u00fcnsche des Patienten zul\u00e4sst (Abs. [0007]).<\/li>\n<li>Es schl\u00e4gt zur L\u00f6sung dieser Aufgabe daher ein Verfahren mit den folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Verfahren zur Herstellung eines Zahnersatzes, aufweisend die folgenden Schritte:<br \/>\n2. Erstellen einer Abbildung (1) des Gesichts (2) des Patienten in einer Frontansicht, wobei der Mund des Patienten ge\u00f6ffnet ist und die zu ersetzende Zahnleiste (3) des Patienten sichtbar ist,<br \/>\n3. \u00dcberblenden der Z\u00e4hne (3) des Patienten in der Abbildung (1) des Gesichts (2) des Patienten durch die digitale Fotografie einer ausgew\u00e4hlten Zahnleiste (8) mittels einer Bildbearbeitungssoftware,<br \/>\n4. Anpassen der Gr\u00f6\u00dfe und\/oder Form der ausgew\u00e4hlten Zahnleiste (8) in der Fotografie an den Mund und\/oder das Gesicht (2) des Patienten mittels der Bildbearbeitungssoftware,<br \/>\n5. \u00dcbermittlung der durch die Anpassung erhaltenen Gr\u00f6\u00dfe und\/oder Form der ausgew\u00e4hlten Zahnleiste (8) an ein CAD\/CAM System,<br \/>\n6. Auswahl im CAD\/CAM System einer dreidimensionalen Zahnleiste, die der ausgew\u00e4hlten Zahnleiste (8) entspricht,<br \/>\n7. Anpassen der dreidimensionalen Zahnleiste im CAD\/CAM System anhand der in der Fotografie ermittelten Gr\u00f6\u00dfe und\/oder Form der ausgew\u00e4hlten Zahnleiste (8),<br \/>\n8. Ausfr\u00e4sen des Zahnersatzes aus einem Materialblock anhand der im CAD\/CAM System ermittelten Gr\u00f6\u00dfe und\/oder Form der angepassten dreidimensionalen Zahnleiste.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDie Kammer vermag nicht festzustellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre nach dem Klagepatent mittelbaren Gebrauch macht. Zwischen den Parteien steht zuletzt zu Recht nur die Verwirklichung der Merkmale 2 und 3 sowie 5 bis 7 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Streit, so dass sich Ausf\u00fchrungen der Kammer zu den weiteren Merkmalen er\u00fcbrigen. Ungeachtet der Verwirklichung der Merkmale 2 und 3 kann eine Benutzung der Merkmale 5 bis 7 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent stellt in seinem Patentanspruch 1 ein Verfahren unter Schutz, welches in verschiedenen Verfahrensschritten die Herstellung eines Zahnersatzes beschreibt. Dabei soll zun\u00e4chst eine Abbildung des Gesichts des Patienten und des zu ersetzenden Zahnersatzes erfolgen. In einem ersten Schritt werden mittels einer Bildbearbeitungssoftware dann die Z\u00e4hne des Patienten in der Abbildung durch die digitale Fotografie einer ausgew\u00e4hlten Zahnleiste \u00fcberblendet. Die \u00fcberblendeten Z\u00e4hne k\u00f6nnen dann weiter im Hinblick auf Gr\u00f6\u00dfe und\/oder Form bearbeitet werden. Die so bearbeitete digitale Fotografie der ausgew\u00e4hlten Zahnleiste wird in einem zweiten Schritt an ein CAD\/CAM System \u00fcbermittelt, in welchem dann eine dreidimensionale Zahnleiste ausgew\u00e4hlt wird, welche der zuvor ausgew\u00e4hlten Zahnleiste entspricht. Anschlie\u00dfend erfolgt im CAD\/CAM System eine Anpassung der dreidimensionalen Zahnleiste anhand der in der Fotografie ermittelten Gr\u00f6\u00dfe und\/oder Form der ausgew\u00e4hlten Zahnleiste und als letzten Schritt ein Ausfr\u00e4sen des Zahnersatzes anhand der im CAD\/CAM System ermittelten Gr\u00f6\u00dfe und\/oder Form der angepassten dreidimensionalen Zahnleiste.<\/li>\n<li>Das Klagepatent verbindet daher die beiden aus dem Stand der Technik bekannten Verfahren, n\u00e4mlich die Bearbeitung einer digitalen Fotografie (vgl. Abs. [0004]) und das Verfahren zur Herstellung einer Zahnprothese mittels des CAD\/CAM Systems unter Verwendung einer Fotoaufnahme des gesunden Zustands des Gebisses (vgl. Abs. [0002]) zu einem einheitlichen Verfahren, ohne jedoch auf die Selbst\u00e4ndigkeit der beiden Verfahren zu verzichten. Dementsprechend sieht der Patentanspruch 1 vor, zun\u00e4chst mittels einer Bildbearbeitungssoftware die digitale Fotografie eines \u00fcberblendeten Zahns zu bearbeiten und in einem n\u00e4chsten Schritt das entsprechende Ergebnis an das CAD\/CAM System zu \u00fcbermitteln, in welchem dann weitere Bearbeitungsschritte, gegebenenfalls automatisch, erfolgen.<\/li>\n<li>Unter einem \u00dcberblenden von Z\u00e4hnen (Merkmal 3) versteht das Klagepatent, dass mittels ein oder mehreren Z\u00e4hnen oder einer kompletten Zahnreihe veranschaulicht werden soll, wie das Gesicht eines Patienten mit diesen neuen Z\u00e4hnen anstatt der noch vorhandenen Z\u00e4hne aussieht. \u00dcberblenden meint dabei, dass die Zahnleiste der digitalen Fotografie \u00fcber die vorhandenen Z\u00e4hne gelegt wird und nur noch die ausgew\u00e4hlte Zahnleiste in dem Bereich, in dem der Zahnersatz erfolgen soll, sichtbar ist. Eine digitale Fotografie im Sinne des Klagepatentes beinhaltet eine Fotografie, die der Bildbearbeitung zug\u00e4nglich ist. Dabei sind vom Wortsinn des Begriffs der digitalen Fotografie \u2013 entgegen der Ansicht der Beklagten \u2013 nicht lediglich zweidimensionale digitale Fotografien umfasst, sondern auch \u2013 worauf es hier im Streitfall ankommt \u2013 dreidimensionale Fotografien. Denn dem Klagepatent kommt es lediglich darauf an, dass die im Anspruch genannte digitale Fotografie der Bildbearbeitung zug\u00e4nglich ist und f\u00fcr eine solche Bearbeitung kommt es nicht darauf an, ob die digitale Fotografie auf einem zwei- oder dreidimensionalen Datensatz beruht.<\/li>\n<li>Bereits dem Wortlaut l\u00e4sst sich keine Beschr\u00e4nkung auf eine zweidimensionale Fotografie entnehmen, da insoweit nur von einer digitalen Fotografie die Rede ist. Die Formulierung l\u00e4sst daher sowohl das \u00dcberblenden mittels einer zwei- wie auch einer dreidimensionalen Fotografie zu.<\/li>\n<li>Auch der Systematik des Anspruchs l\u00e4sst sich ein einschr\u00e4nkendes Verst\u00e4ndnis nicht entnehmen. Zwar ist in den Merkmalen 6 bis 8 von einer dreidimensionalen Zahnleiste die Rede. Die dortige Verwendung des Begriffs \u201edreidimensional\u201c f\u00fchrt indes nicht dahin, dass unter einer digitalen Fotografie nur eine zweidimensionale verstanden werden k\u00f6nnte. Denn zum einen bezieht das Klagepatent in den Merkmalen 6 bis 8 die Dreidimensionalit\u00e4t auf die Zahnleiste. Zum anderen wird in den genannten Merkmalen Bezug genommen auf das CAD\/CAM System, ein rechnergest\u00fctztes Modell, bei welchem die Berechnung stets mittels dreidimensionaler Daten erfolgt.<\/li>\n<li>Ein der Ansicht der Beklagten entsprechendes Verst\u00e4ndnis des Begriffs der digitalen Fotografie kann auch nicht dem Umstand entnommen werden, dass in dem im Merkmal 5 beschriebenen Verfahrensschritt eine \u201e\u00dcbermittlung der durch die Anpassung erhaltenen Gr\u00f6\u00dfe und\/oder Form der ausgew\u00e4hlten Zahnleiste an ein CAD\/CAM System\u201c erfolgt. Denn eine \u00dcbermittlung kann sowohl im Falle zweidimensionaler wie auch dreidimensionaler Daten erfolgen. Ma\u00dfgeblich ist hier lediglich die \u00dcberf\u00fchrung in das rechnergest\u00fctzte CAD\/CAM System.<\/li>\n<li>Auch der Beschreibung der Erfindung l\u00e4sst sich keine Beschr\u00e4nkung auf eine zweidimensionale digitale Fotografie entnehmen. So wird in Abs. [0013] der allgemeinen Beschreibung der Erfindung ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>\u201eDie Abbildung des Gesichts des Patienten kann grunds\u00e4tzlich mit jedem bildgebenden Verfahren hergestellt werden. Die Abbildung kann z.B. eine digitale zweidimensionale Fotografie sein, ein Film, eine Zeichnung und\/oder eine dreidimensionale Fotografie, welche z.B. mit einem Gesichtsscanner erstellt werden kann.\u201c<\/li>\n<li>In Abs. [0014] hei\u00dft es ferner:<\/li>\n<li>\u201eDas \u00dcberblenden der Z\u00e4hne des Patienten durch die Fotografie der ausgew\u00e4hlten Zahnleiste erfolgt mittels einer geeigneten und aus dem Stand der Technik bekannten herk\u00f6mmlichen Bildbearbeitungssoftware. Die ausgew\u00e4hlte Zahnleiste wird erfindungsgem\u00e4\u00df derart an den Mund bzw. das Gesicht des Patienten angepasst, dass die ausgew\u00e4hlte Zahnleiste optimal zum Mund bzw. Gesicht des Patienten passt.\u201c<\/li>\n<li>Mit den genannten Textstellen macht das Klagepatent deutlich, dass es f\u00fcr die Art der digitalen Daten gerade nicht darauf ankommt, ob diese zwei- oder dreidimensionaler Natur sind. Die Abbildung des Gesichts des Patienten, die zwei- oder dreidimensional sein kann, kann vielmehr durch jegliche Fotografie mittels einer geeigneten Bildbearbeitungssoftware \u00fcberblendet werden. Ma\u00dfgeblich ist danach lediglich, dass die digitale Fotografie der Bildbearbeitung zug\u00e4nglich ist.<\/li>\n<li>Entsprechendes kann auch dem Abs. [0024] entnommen werden, wo von einer Zahnbibliothek in elektronischer Form die Rede ist. Auch hier erfolgt keine Beschr\u00e4nkung auf irgendeine Form des Datensatzes.<\/li>\n<li>Auch die von der Beklagten angef\u00fchrten Textstellen in den Abs. [0020], [0021] und [0029] f\u00fchren zu keinem anderen Verst\u00e4ndnis. Exemplarisch wird nachfolgend Abs. [0020] wiedergegeben:<\/li>\n<li>\u201eIm CAD\/CAM System ist in elektronischer Form das dreidimensionale Bild der ausgew\u00e4hlten Zahnleiste gespeichert bzw. enthalten. Dadurch ist es vorteilhaft m\u00f6glich, die mit der Bildbearbeitungssoftware ermittelten Daten auf das dreidimensionale elektronische Modell im CAD\/CAM System zu \u00fcbertragen (\u2026).\u201c<\/li>\n<li>Denn mit der zitierten bzw. den genannten Textstellen wird lediglich deutlich gemacht, dass im CAD\/CAM System die aus einer digitalen Fotografie ausgew\u00e4hlte Zahnleiste, mittels derer die Z\u00e4hne des Patienten \u00fcberblendet wurden, als dreidimensionales Bild im CAD\/CAM System gespeichert ist. Damit geht indes keine Aussage \u00fcber die Art der Daten der digitalen Fotografie einher. Anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass eine \u00dcbertragung der mittels der Bildbearbeitungssoftware erhaltenen Daten auf das dreidimensionale elektronische Modell des CAD\/CAM Systems erfolgt. Denn mit dieser Aussage wird lediglich deutlich gemacht, dass eine \u00dcberf\u00fchrung des bildgebenden Verfahrens in ein rechnergest\u00fctztes Modell erfolgt.<\/li>\n<li>Auch die gebotene technisch funktionale Betrachtung f\u00fchrt zu keiner anderen Sichtweise. Denn das Klagepatent hat es sich zur Aufgabe gemacht, die aus dem Stand der Technik bekannten nachteiligen Verfahren, welche entweder ein CAD\/CAM System oder eine digitale Fotografie betrafen und vom Klagepatent als nachteilig erachtet werden, zu verbessern. Eine solche Verbesserung bedingt allerdings nicht die \u00dcberf\u00fchrung zweidimensionaler bildgebender Daten in das CAD\/CAM System, in welchem dann eine dreidimensionale Zahnleiste ausgew\u00e4hlt wird, die der ausgew\u00e4hlten Zahnleiste entspricht. Ma\u00dfgeblich ist vielmehr, dass die mittels einer Bildbearbeitungssoftware bearbeitete Zahnleiste in das dreidimensionale rechnergest\u00fctzte CAD\/CAM System \u00fcberf\u00fchrt werden kann und dort eine dreidimensionale Zahnleiste vorhanden ist, die der ausgew\u00e4hlten Zahnleiste entspricht. Hierdurch werden die aus dem Stand der Technik bekannten und getrennten Systeme in ein einheitliches System \u00fcberf\u00fchrt, wobei sowohl die digitale Fotografie wie auch die dreidimensionale Zahnleiste des CAD\/CAM Systems der Bearbeitung zug\u00e4nglich sind.<\/li>\n<li>Hinsichtlich des Anpassens der Gr\u00f6\u00dfe und\/oder Form der ausgew\u00e4hlten Zahnleiste der Fotografie an den Mund und\/oder das Gesicht des Patienten mittels der Bildbearbeitungssoftware (Merkmal 4) trifft das Klagepatent zur Ausgestaltung der Bildbearbeitungssoftware keine Aussage. In Abs. [0014] ist lediglich von einer Bildbearbeitungssoftware die Rede, die geeignet und aus dem Stand der Technik bekannt ist.<\/li>\n<li>Soweit ferner eine \u00dcbermittlung der durch die Anpassung erhaltenen Gr\u00f6\u00dfe und\/oder Form der ausgew\u00e4hlten Zahnleiste an ein CAD\/CAM System (Merkmal 5) vorgesehen ist, m\u00fcssen die Informationen, die im vorangegangenen Verfahrensschritt mit der Bearbeitung durch die Bildbearbeitungssoftware erhalten wurden, an ein CAD\/CAM System \u00fcbermittelt werden. Dazu hei\u00dft es im Klagepatent in Abs. [0018]:<\/li>\n<li>\u201e(\u2026) Diese Daten werden erfindungsgem\u00e4\u00df an das CAD\/CAM System \u00fcbermittelt. Bei dem CAD\/CAM System handelt es sich um eine aus dem Stand der Technik bekannte Software zur computergest\u00fctzten Konstruktion und Herstellung eines Zahnersatzes. Der Zahntechniker kann mit einem solchen CAD\/CAM System die Gr\u00f6\u00dfe und\/oder Form der Z\u00e4hne bzw. der Zahnleiste ver\u00e4ndern.\u201c<\/li>\n<li>In Abs. [0019] wird weiter ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>\u201eSo kann z.B. in der Bildbearbeitungssoftware die Breite jedes einzelnen Zahns festgelegt und gemessen werden. Die gemessene Breite kann in das CAD\/CAM System eingegeben werden, so dass auch im CAD\/CAM System die optimal angepasste Breite verwendet werden kann. Diese Prozedur kann f\u00fcr jeden Zahn durchgef\u00fchrt werden, bis die ganze Zahnleiste komplett angepasst ist.\u201c<\/li>\n<li>In Abs. [0051] ist vorgesehen, dass die \u00dcbertragung automatisch oder manuell erfolgen kann.<\/li>\n<li>Die Auswahl einer dreidimensionalen Zahnleiste im CAD\/CAM System, die der ausgew\u00e4hlten Zahnleiste entspricht und das Anpassen der dreidimensionalen Zahnleiste im CAD\/CAM System anhand der in der Fotografie ermittelten Gr\u00f6\u00dfe und\/oder Form der ausgew\u00e4hlten Zahnleiste, werden in den Merkmalen 6 und 7 beschrieben und im letzten Schritt \u2013 Merkmal 8 \u2013 das Ausfr\u00e4sen des Zahnersatzes aus einem Materialblock.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAusgehend von dem geschilderten Verst\u00e4ndnis der Lehre nach dem Klagepatent vermag die Kammer nicht festzustellen, dass die angegriffene Software von der geschilderten Lehre Gebrauch macht.<\/li>\n<li>Insbesondere die Verwirklichung der Merkmale 5 bis 7 kann nicht festgestellt werden. Denn es ist nicht zu erkennen, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine \u00dcbermittlung der durch die Anpassung erhaltenen Gr\u00f6\u00dfe und\/oder Form der ausgew\u00e4hlten Zahnleiste an ein CAD\/CAM System erfolgt.<\/li>\n<li>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird zun\u00e4chst die Fotografie der Zahnleiste des Patienten, welche entweder hochgeladen oder mithilfe einer Webcam aufgenommen werden kann, automatisch in 3D-Objekte konvertiert, die mit den 3D-Scans der Z\u00e4hne des Patienten zusammengef\u00fchrt werden k\u00f6nnen (vgl. Anlage K 5). Diese dreidimensionalen Darstellungen von Zahnreihen k\u00f6nnen dann mittels 2D-Tools bearbeitet werden, wobei die Bearbeitung mittels dreidimensionaler Mesh-Abbildungen einer Zahnleiste erfolgt. Das Mesh-Abbild beschreibt eine dreidimensionale Form als Gitternetz, welches aus einer Liste von Dreiecken im dreidimensionalen Raum gebildet wird, deren Eckpunkte \u00fcber X\/Y\/Z-Werte definiert sind. Dabei sehen die ausw\u00e4hlbaren Zahnleisten aus wie nat\u00fcrliche Z\u00e4hne mit einer einheitlichen, zahnfarbenen Oberfl\u00e4che und vermitteln bei Frontalansicht einen fl\u00e4chigen, zweidimensionalen Eindruck, auch wenn ihnen ein dreidimensionales Mesh zugrundeliegt. Die jeweiligen Ver\u00e4nderungen im Zuge der Bearbeitung k\u00f6nnen dann aus verschiedenen Blickwinkeln in Echtzeit beobachtet werden (vgl. Anlage K 5).<\/li>\n<li>Es ist bei dem so beschriebenen Verfahren nicht zu erkennen, dass eine \u00dcbermittlung der mittels einer bearbeiteten digitalen Fotografie \u00fcberblendeten Zahnleiste an ein CAD\/CAM System erfolgt. Nach den Ausf\u00fchrungen der Beklagten bedarf es keiner \u00dcbermittlung der dreidimensionalen Darstellung der Zahnleiste an ein CAD\/CAM System, da es sich w\u00e4hrend der ganzen Bearbeitung der Zahnleiste um einen einheitlichen dreidimensionalen Datensatz, der in einer CAD Software bearbeitet wird, handelt. Es handelt sich nach dem Vortrag der Beklagten insoweit um eine komplexe CAD Software, bei welchem die dreidimensionalen Daten mittels 2D-Tools bearbeitet werden k\u00f6nnen, mithin um ein einheitliches System und nicht, wie es das Klagepatent vorsieht, um ein zweistufiges System. Dementsprechend erfolgt auch keine Anpassung der dreidimensionalen Zahnleiste im CAD\/CAM System anhand der in der Fotografie ermittelten Gr\u00f6\u00dfe und\/oder Form der ausgew\u00e4hlten Zahnleiste, da es sich um die identische Zahnleiste handelt, die bereits bearbeitet wurde.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin diesbez\u00fcglich vorgetragen hat, dass eine \u00dcberf\u00fchrung der digitalen Bilddaten in ein rechnergest\u00fctztes CAD\/CAM Modell erfolge, vermag die Kammer dies nicht festzustellen. Den vorgelegten Unterlagen kann dies nicht entnommen werden. Auch den von den Parteien \u00fcberreichten bzw. in den Schrifts\u00e4tzen wiedergegebenen Ablichtungen von Bildsequenzen kann nicht entnommen werden, dass eine \u00dcbermittlung der digitalen dreidimensionalen Daten an ein CAD\/CAM System erfolgt. Eine \u00dcbermittlung von Daten kann nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<li>Der Streitwert wird auf 250.000,- EUR festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3083 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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