{"id":8654,"date":"2021-02-14T13:48:54","date_gmt":"2021-02-14T13:48:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8654"},"modified":"2021-02-14T13:53:43","modified_gmt":"2021-02-14T13:53:43","slug":"4c-o-45-19-netzwerkgeraet-mit-kommunikationsschnittstelle","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8654","title":{"rendered":"4c O 45\/19 &#8211; Netzwerkger\u00e4t mit Kommunikationsschnittstelle"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3082<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 10. November 2020, Az. 4c O 45\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>1. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\n2. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<br \/>\n3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 1 324 XXX (Anlage MB 5, in deutscher \u00dcbersetzung Anlage MB 6, im Folgenden: Klagepatent) und verfolgt davon ausgehend gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Feststellung der Verpflichtung zur Schadensersatzleistung.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft eine Netzwerkvorrichtung, Netzsteuereinheit und Verfahren, um eine neue Netzwerkvorrichtung zu verbinden. Es wurde am 21.10.2002 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t der JP 2001 XXX 712 vom 27.12.2001 in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Der Hinweis auf die Anmeldung wurde unter dem 02.07.2003 und derjenige auf dessen Erteilung unter dem 18.05.2005 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland in Kraft. \u00dcber die seitens der Beklagten zu 2) zum Bundespatentgericht erhobene Nichtigkeitsklage vom 27.01.2019 ist bislang nicht entschieden worden (vgl. Anlagen FBD 1, FBD 2).<\/li>\n<li>Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der englischen Originalfassung:<br \/>\n\u201eA network device (200a\/b), comprising: a communication interface (21a\/b) for connecting itself to a network; configuration processing means (22a\/b) for performing a procedure to obtain or generate its address information required to communicate with a different network device through said network; request sending means (23a\/b) for sending a request for necessary information to a network connection management device (100) connected to said network said request to be sent according to an instruction from said configuration processing means (22a\/b); and permission receiving means (24a\/b) for receiving a processing result of said request from said network connection management device (100) and transferring said result to said configuration processing means (22a\/b); wherein said network device further includes: notification receiving means (25a\/b) for receiving a request for connection acknowledgement from said network connection management device (100), said request denoting that a different new network device is requesting its connection to said network; response sending means (29a\/b) for sending a processing result of said request for connection acknowledgement to said network connection management device (100); displaying means (27a\/b) for displaying a message for notifying the user of receiving of said request for connection acknowledgement; inputting means (28a\/b) for inputting a user&#8217;s response to a message displayed on said displaying means (27a\/b); and decision of acknowledgement means (26a\/b) for transferring said request for connection acknowledgement received by said notification receiving means (25a\/b) to said displaying means (27a\/b), deciding the content of said user&#8217;s response input through said inputting means (28a\/b), and sending said decision result to said network connection management device (100) through said response sending means (29a\/b).\u201c<\/li>\n<li>\u00dcbersetzt lautet Anspruch 1:<\/li>\n<li>\u201eNetzwerkger\u00e4t (200a\/b), umfassend: eine Kommunikationsschnittstelle (21a\/b) zur Verbindung des Ger\u00e4ts mit einem Netzwerk; Konfigurationsverarbeitungseinrichtung (22a\/b) zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens, mit dem seine zur Kommunikation mit einem anderen Netzwerkger\u00e4t \u00fcber das Netzwerk erforderliche Adresseninformation erhalten oder erzeugt wird; eine Anfragenabsendeeinrichtung (23a\/b) zum Absenden einer Anfrage f\u00fcr notwendige Informationen an ein mit dem Netzwerk verbundenes Managementger\u00e4t (100) f\u00fcr Netzwerkverbindungen, wobei die Anfrage gem\u00e4\u00df einer Anweisung der Konfigurationsverarbeitungseinrichtung (22a\/b) abzusenden ist; und eine Erlaubnisempfangseinrichtung (24a\/b) zum Empfangen eines Verarbeitungsergebnisses vom Managementger\u00e4t (100) f\u00fcr Netzwerkverbindungen f\u00fcr die Anfrage und zum Weiterleiten des Ergebnisses zur Konfigurationsverarbeitungseinrichtung (22a\/b); wobei das Netzwerkger\u00e4t ferner enth\u00e4lt: eine Ank\u00fcndigungsempfangseinrichtung (25a\/b) zum Empfangen einer Anfrage nach Verbindungsbest\u00e4tigung vom Managementger\u00e4t (100) f\u00fcr Netzwerkverbindungen, wobei die Anfrage angibt, dass ein anderes Netzwerkger\u00e4t seine Verbindung zum Netzwerk erbittet; eine Antwortabsendeeinrichtung (29a\/b) zum Absenden eines Verarbeitungsergebnisses f\u00fcr die Anfrage nach Verbindungsbest\u00e4tigung an das Managementger\u00e4t (100) f\u00fcr Netzwerkverbindungen; eine Anzeigeeinrichtung (27a\/b) zum Anzeigen einer Nachricht, um den Benutzer vom Empfang der Anfrage nach Verbindungsbest\u00e4tigung zu benachrichtigen; eine Eingabeeinrichtung (28a\/b) zur Eingabe einer Antwort des Benutzers auf die auf der Anzeigeeinrichtung (27a\/b) angezeigte Nachricht; und eine Best\u00e4tigungsbestimmungseinrichtung (26a\/b) zum Weiterleiten der von der Ank\u00fcndigungsempfangseinrichtung (25a\/b) empfangenen Anfrage nach Verbindungsbest\u00e4tigung an die Anzeigeeinrichtung (27a\/b), zum Bestimmen des Inhalts der vom Benutzer \u00fcber die Eingabeeinrichtung (28a\/b) eingegebenen Antwort und zum Absenden des Bestimmungsergebnisses durch die Antwortabsendeeinrichtung (29a\/b) an das Managementger\u00e4t (100) f\u00fcr Netzwerkverbindungen.\u201c<\/li>\n<li>\nAnspruch 4 des Klagepatents lautet in der englischen Originalfassung:<\/li>\n<li>\u201eA network connection management device (100), comprising: a communication interface (1 ) for connecting itself to a network; decision of permission means (4) for receiving a request from a network device (200a\/b) for its connection to said network to decide whether to permit said connection, then returns the decision result to said network device (200a\/b); displaying means (7) for displaying a message denoting the receiving of the connection request from said network device (200a) by said decision for permission means (4) so as to notify the user of said receiving; inputting means (8) for enabling said user to input his\/her response to said message displayed on said displaying means (7), then transferring said user&#8217;s response to said decision for permission means (4); a device information memory (6) for storing the information about the network devices which are connected to the network; and registration processing means (5) for registering address information of said network device (200a\/b) connected to said network to the device information memory (6) according to said decision result of said decision for permission means (4); wherein said network connection management device (100) further includes: notification sending means (9) for notifying the user that a first network device (200a\/b) is requested to connect to said network, to devices other than said first network device so as to request said user&#8217;s acknowledgement; and response receiving means (10) for receiving a user&#8217;s response to said request for acknowledgement and transfering said user response to said decision for permission means (4).\u201c<\/li>\n<li>Die \u00dcbersetzung des Anspruchs 4 lautet:<\/li>\n<li>\u201eManagementger\u00e4t (100) f\u00fcr Netzwerkverbindungen, umfassend: eine Kommunikationsschnittstelle (1) zur Verbindung des Ger\u00e4ts mit einem Netzwerk; Erlaubniserteilungseinrichtung (4) zum Empfangen einer Anfrage eines Netzwerkger\u00e4ts (200a\/b) nach Verbindung zum Netzwerk, um zu entscheiden, ob diese Verbindung erlaubt wird, und das Entscheidungsergebnis an das Netzwerkger\u00e4t (200a\/b) zur\u00fcckzusenden; eine Anzeigeeinrichtung (7) zum Anzeigen einer Nachricht, die den Empfang einer Verbindungsanfrage vom Netzwerkger\u00e4t (200a) durch die Erlaubniserteilungseinrichtung (4) angibt, um den Benutzer vom Empfang zu benachrichtigen; eine Eingabeeinrichtung (8), um dem Benutzer zu erm\u00f6glichen, seine Antwort zu der auf der Anzeigeeinrichtung angezeigten Nachricht einzugeben und die Antwort des Benutzers an die Erlaubniserteilungseinrichtung (4) weiterzuleiten; einen Ger\u00e4teinformationsspeicher (6) zum Speichern von Informationen \u00fcber die mit dem Netzwerk verbundenen Netzwerkger\u00e4te; und eine Registrierungsverarbeitungseinrichtung (5) zum Registrieren von Adresseninformationen des mit dem Netzwerk verbundenen Netzwerkger\u00e4ts (200a\/b) im Ger\u00e4teinformationsspeicher (6) entsprechend dem Entscheidungsergebnis der Erlaubniserteilungseinrichtung (4); wobei das Managementger\u00e4t (100) f\u00fcr Netzwerkverbindungen ferner enth\u00e4lt: eine Ank\u00fcndigungsabsendeeinrichtung (9) zur Benachrichtigung des Benutzers, dass eine Anfrage eines ersten Netzwerkger\u00e4ts (200a\/b) nach Verbindung mit dem Netzwerk vorliegt, an anderen Ger\u00e4ten als dem ersten Netzwerkger\u00e4t, um die Best\u00e4tigung des Benutzers zu erfragen; und eine Antwortempfangseinrichtung (10) zum Empfang einer Antwort des Benutzers auf die Anfrage nach Best\u00e4tigung und zum Weiterleiten der Antwort des Benutzers an die Erlaubniserteilungseinrichtung (4).\u201c<\/li>\n<li>Nachfolgende Figuren sind der Klagepatentschrift entnommen. Die Figur 1 zeigt eine Blockdarstellung eines Netzwerksystems, das bei der ersten Ausf\u00fchrungsform der vorliegenden Erfindung von einer Gateway-Vorrichtung und zwei Netzwerkger\u00e4ten gebildet wird. Figur 2 zeigt die Abfolge der Operationen beim Anschlie\u00dfen eines neuen Netzwerkger\u00e4ts an das Netzwerk der Figur 1.<\/li>\n<li>Das Unternehmen der Kl\u00e4gerin ist seit vielen Jahren im Bereich der Herstellung von Datenspeichermedien, Bildplatten und Batterien sowie auch im Bereich der Unterhaltungselektronik t\u00e4tig. Auf diesem Sektor geh\u00f6ren WLAN-Router, Tablet-Computer und Bluetooth-Kopfh\u00f6rer bzw. -lautsprecher zu ihrem Produktportfolio.<\/li>\n<li>Der A-Konzern ist ein bekanntes, weltweit f\u00fchrendes Unternehmen im Bereich der Unterhaltungselektronik. Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um die deutsche Vertriebsniederlassung des Konzerns, die f\u00fcr Angebot und Verkauf von A-Produkten in den A Retail Stores in Deutschland verantwortlich ist. Diese Verantwortlichkeit ist der Website des Konzerns unter XXX zu entnehmen (vgl. Anlage MB 1). Aus dieser Website ergeben sich zudem die Verantwortlichkeiten der Beklagten zu 2) als der europ\u00e4ischen Vertriebsniederlassung des Konzerns. Die Beklagte zu 2) ist danach mit dem Angebot und Vertrieb von A-Produkten \u00fcber den A Online Store in Deutschland betraut (vgl. Anlage MB 2). Die Beklagte zu 3) ist die Konzernmutter der beiden anderen Beklagten und befasst sich mit der Forschung und Entwicklung der Produkte. Sie wird insbesondere auch als Herstellerin auf Umverpackungen von A-Produkten angegeben und ist verantwortlich f\u00fcr auf der deutschsprachigen Konzern-Website ver\u00f6ffentlichte Inhalte (vgl. Anlage MB 3). Zugleich bewirbt sie Produkte von A auf der Website und beteiligte sich dadurch an Verkaufs- und Angebotshandlungen der Beklagten zu 1) und zu 2), indem sie als verantwortliches Unternehmen f\u00fcr den Inhalt des Benutzerhandbuchs erscheint (vgl. Anlage MB 4).<\/li>\n<li>Zum Produktportfolio der Beklagten geh\u00f6ren unterschiedliche Smartphone-Ger\u00e4te (\u201eB\u201c) sowie Tablet-Computer-Modelle (\u201eC\u201c) jeweils in unterschiedlichen Entwicklungsgenerationen. Eines ihrer Ger\u00e4te ist das D, verf\u00fcgbar mit unterschiedlichen Speicherkapazit\u00e4ten (XX GB, XXX GB, XXX GB; im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist mit einem (&#8230;)-Prozessor ausgestattet, der Bestandteil des Chipsatzes A E ist (vgl. Anlage MB 1). Die aktuellsten Produktmodelle der Beklagten tragen die Bezeichnungen XXX, XXX sowie XXX. Sie sind funktionsidentisch mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (deshalb im Folgenden zusammenfassend auch: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen).<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgen \u00fcber die Funktionalit\u00e4t zur Einrichtung eines pers\u00f6nlichen Hotspots. Das als Hotspot genutzte Ger\u00e4t stellt eine mobile Internetverbindung (Netzwerk) zur Verf\u00fcgung, auf welche andere Ger\u00e4te, insbesondere auch andere angegriffene Ausf\u00fchrungsformen, zur\u00fcckgreifen k\u00f6nnen. Die Hotspot-Funktionalit\u00e4t kann bilateral errichtet werden, bei der sich lediglich ein anderes Ger\u00e4t mit dem Hotspot-Ger\u00e4t verbindet, aber auch zwischen drei oder mehr angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Auf dem Display des als Hotspot verwendeten Ger\u00e4ts erscheint die Nachricht \u201eXXX\u201c, sobald ein neues Ger\u00e4t gleichfalls auf die \u00fcber den Hotspot errichtete Internetverbindung zugreifen will. Auf dem Display einer schon verbundenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kommt es zu der Meldung \u201eXXX\u201c, die \u2013 im Falle der positiven Best\u00e4tigung \u2013 dem neuen Ger\u00e4t automatisiert das Netzwerkpasswort zuteilwerden l\u00e4sst. Die einzelnen Abl\u00e4ufe der Verbindungsanfrage, vor allem deren zeitlichen Reihenfolge und der konkrete Informationsaustausch unter den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind zwischen den Parteien allerdings umstritten.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung besagter Displaymitteilungen werden \u2013 der Klageschrift entnommen \u2013 entsprechende Screenshots eingeblendet.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin errichtete zum Nachweis der Funktionalit\u00e4ten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen exemplarisch ein Netzwerk, bestehend aus zwei angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sowie einem Router F (\u201eXXX\u201c) als Netzwerkmanagementger\u00e4t. Mithilfe der \u201eG\u201c-App konnte \u00fcber eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf den Router zugegriffen werden. \u00dcber die G-App ist einstellbar, dass der Benutzer auf dem Display Benachrichtigungen erh\u00e4lt, wenn ein neues Ger\u00e4t gefunden wurde. Nachstehende Screenshots mit Anmerkungen der Kl\u00e4gerin zur behaupteten Funktionsweise des H-Routers wurden der Replik entnommen:<\/li>\n<li>Vorgerichtlich aufgenommene Verhandlungen \u00fcber den Abschluss eines Lizenzvertrages sind zwischen den Parteien bisher erfolglos verlaufen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung, dass die Klage vollumf\u00e4nglich begr\u00fcndet sei.<\/li>\n<li>Sie sei aktivlegitimiert und mache zurecht s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche im eigenen Namen geltend. Hierzu behauptet sie, dass das Klagepatent wirksam auf sie \u00fcbertragen worden sei. Zun\u00e4chst habe die urspr\u00fcngliche Inhaberin, die I., das Klagepatent mit Vereinbarung vom 26.05.XXX (\u201eSpaltungsplan\u201c; vgl. Anlage MB 11) auf die J. \u00fcbertragen. Gegenstand dieser Vereinbarung seien insbesondere die aus deren Anlage 2 ersichtlichen Patentregistrierungen sowie -anmeldungen, einschlie\u00dflich des Klagepatents, gewesen. Mit weiterer Vereinbarung vom 21.05.2013 (\u201eSpaltungsvertrag\u201c, Anlage MB 13) sei eine Weiter\u00fcbertragung an die K erfolgt. Wie schon zuvor ergebe sich auch hier aus der Anlage 2, dass Immaterialg\u00fcterrechte und auch das Klagepatent, von der \u00dcbertragung erfasst worden seien. Ein vom 28.06.2013 stammendes Memorandum \u00fcber das geistige Eigentum best\u00e4tige zudem, dass die dort in Anlage 1-1 benannten Patentrechte ausdr\u00fccklich auf die K \u00fcbergegangen seien (vgl. Anlagen MB 15, MB 17). Insoweit sei, so behauptet die Kl\u00e4gerin, an Position 509 dieser Aufstellung explizit das Klagepatent benannt worden. Schlie\u00dflich sei unter dem 01.10.2017 mit der Patent\u00fcbertragungsvereinbarung eine \u00dcbertragung des Klagepatents auf die Kl\u00e4gerin erfolgt (vgl. Anlage MB 20). Aus deren Anlage A folge die Einbeziehung des Klagepatents in den Regelungsinhalt (vgl. Anlage MB 21). Ferner meint die Kl\u00e4gerin zu den Rechte\u00fcbertragungen, dass jeweils s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent ebenso \u00fcbergegangen seien.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden wortsinngem\u00e4\u00dfen unmittelbaren Gebrauch von der Lehre des Klagepatents machen. Dabei w\u00fcrden sie insbesondere \u00fcber eine Ank\u00fcndigungsempfangseinrichtung verf\u00fcgen. Nach dem Klagepatent sei jede auch nur mittelbare Kommunikation zwischen einem Netzwerkger\u00e4t und dem Managementger\u00e4t ausreichend, um eine Nachricht\/Anfrage als vom Managementger\u00e4t stammend zu betrachten. Das Netzwerkger\u00e4t m\u00fcsse nur geeignet sein, eine Benachrichtigung zu empfangen, die angebe, dass ein weiteres Netzwerkger\u00e4t eine Verbindungsbest\u00e4tigung vom Netzwerk erbete. Dazu behauptet die Kl\u00e4gerin mit Blick auf die Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, dass die von einem neuen Ger\u00e4t ausgesandte Anfrage nach Verbindungsbest\u00e4tigung auf dem Hotspot-Ger\u00e4t als eine Benachrichtigung des Inhalts \u201e(&#8230;)\u201c ersichtlich werde. Die auf den verbundenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen als Anfrage nach \u201e(&#8230;)\u201c erscheinende Mitteilung gehe mittelbar auf die als Hotspot benutzte angegriffene Ausf\u00fchrungsform zur\u00fcck und informiere den Benutzer dar\u00fcber, dass ein weiteres Ger\u00e4t vom Hotspot-Ger\u00e4t eine Verbindung erbete. Hinsichtlich des Inhalts der erbetenen Verbindung zum Netzwerk ist die Kl\u00e4gerin der Ansicht, dass darunter mehr als die blo\u00dfe Zuweisung von IP-Adressinformationen gemeint sein m\u00fcsse, da nicht mehr die eigentliche Generierung von IP-Adressen des Netzwerkger\u00e4ts in Frage stehe, sondern dessen Beteiligung an der Zulassung eines weiteren Ger\u00e4ts zum Netzwerk. Der unstreitig in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen implementierte Chip sei als Prozessor in der Lage, die f\u00fcr den jeweiligen Nachrichtenaustausch erforderlichen Informationen zu verarbeiten. Die als Hotspot fungierende angegriffene Ausf\u00fchrungsform habe zudem Kenntnis von den zwischen den Netzwerkger\u00e4ten ausgetauschten Nachrichten, die auf \u201e(&#8230;)\u201c gerichtet seien. Das geteilte Passwort werde von der verbundenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform direkt, ohne Einflussm\u00f6glichkeit des Nutzers an das Managementger\u00e4t gesendet. In einem WLAN w\u00fcrden die einzelnen Netzwerkteilnehmer fortw\u00e4hrend untereinander kommunizieren. Die Einbeziehung des Hotspot-Ger\u00e4ts in die Beteiligung eines neuen Ger\u00e4ts werde, wie die Kl\u00e4gerin behauptet, dann deutlich, wenn ein H-Router das Netzwerk bereitstelle. Denn, nachdem ein neues Netzwerkger\u00e4t durch Auswahl aus einer Liste verschiedener Netzwerke das entsprechende Netzwerk ausgew\u00e4hlt und dem Managementger\u00e4t auf diese Weise eine Verbindungsanfrage geschickt habe, sende das Managementger\u00e4t eine Verbindungsanfrage an das bereits verbundene Netzwerkger\u00e4t. Auf dessen Display erscheine n\u00e4mlich die Echtzeit-Benachrichtigung lautend: \u201e\u2026\u201c, auf welche hin das schon verbundene Ger\u00e4t \u00fcber die Zulassung positiv oder negativ (durch Setzen auf die Blacklist) entscheiden k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Ebenso wenig wie f\u00fcr eine Ank\u00fcndigungsempfangsvorrichtung verlange das Klagepatent f\u00fcr eine Antwortabsendeeinrichtung, dass diese eine unmittelbare Kommunikation zwischen dem bereits verbundenen Netzwerkger\u00e4t und dem Managementger\u00e4t herstellt. Deshalb liege, so meint die Kl\u00e4gerin, in dem geteilten und f\u00fcr die Verbindung mit dem Netzwerk genutzten Passwort eine in Richtung des Hotspot-Ger\u00e4ts abgesendete Antwort.<\/li>\n<li>Die als Hotspot eingesetzten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden au\u00dferdem eine Ank\u00fcndigungsabsendeeinrichtung aufweisen. Das Klagepatent mache keine Vorgaben, dass \u00fcber eine solche Einrichtung einem bereits verbundenen Netzwerkger\u00e4t der Erhalt einer Verbindungsanfrage \u00fcbermittelt werden m\u00fcsse. Vielmehr beschreibe es nur den Inhalt einer Nachricht dergestalt, dass sich ein Netzwerkger\u00e4t innerhalb des Netzwerks an andere Ger\u00e4te als das bereits verbundene Netzwerkger\u00e4t verbinden will. Hierzu ist die Kl\u00e4gerin der Auffassung, dass durch die Mitteilung \u201e(&#8230;)\u201c dem Benutzer mitgeteilt werde, dass das Hotspot-Ger\u00e4t eine Anfrage auf Verbindungsbest\u00e4tigung erhalten habe.<\/li>\n<li>Der Rechtsstreit sei auch nicht auszusetzen, weil sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I. die Beklagten zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Jeweiligen Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Netzwerkger\u00e4te in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, zu gebrauchen, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wenn diese umfassen:<br \/>\neine Kommunikationsschnittstelle zur Verbindung des Ger\u00e4ts mit einem Netzwerk;<br \/>\neine Konfigurationsverarbeitungseinrichtung zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens, mit dem die zur Kommunikation mit einem anderen Netzwerkger\u00e4t \u00fcber das Netzwerk erforderliche Adresseninformation der Ger\u00e4te erhalten oder erzeugt wird;<br \/>\neine Anfragenabsendeeinrichtung zum Absenden einer Anfrage f\u00fcr notwendige Informationen an ein mit dem Netzwerk verbundenes Managementger\u00e4t f\u00fcr Netzwerkverbindungen, wobei die Anfrage gem\u00e4\u00df einer Anweisung der Konfigurationsverarbeitungs-einrichtung abzusenden ist;<br \/>\neine Erlaubnisempfangseinrichtung zum Empfangen eines Verarbeitungsergebnisses vom Managementger\u00e4t f\u00fcr Netzwerkverbindungen f\u00fcr die Anfrage und zum Weiterleiten des Ergebnisses zur Konfigurationsverarbeitungseinrichtung;<br \/>\neine Ank\u00fcndigungsempfangseinrichtung zum Empfangen einer Anfrage nach Verbindungsbest\u00e4tigung vom Managementger\u00e4t f\u00fcr Netzwerkverbindungen, wobei die Anfrage angibt, dass ein anderes Netzwerkger\u00e4t seine Verbindung zum Netzwerk erbittet;<br \/>\neine Antwortabsendeeinrichtung zum Absenden eines Verarbeitungsergebnisses f\u00fcr die Anfrage nach Verbindungsbest\u00e4tigung an das Managementger\u00e4t f\u00fcr Netzwerkverbindungen;<br \/>\neine Anzeigeeinrichtung zum Anzeigen einer Nachricht um den Benutzer vom Empfang der Anfrage nach Verbindungsbest\u00e4tigung zu benachrichtigen;<br \/>\neine Eingabeeinrichtung zur Eingabe einer Antwort des Benutzers auf die auf der Anzeigeeinrichtung angezeigte Nachricht;<br \/>\neine Best\u00e4tigungsbestimmungseinrichtung zum Weiterleiten der von der Ank\u00fcndigungsempfangseinrichtung empfangenen Anfrage nach Verbindungsbest\u00e4tigung an die Anzeigeeinrichtung, zum Bestimmen des Inhalts der vom Benutzer \u00fcber die Eingabeeinrichtung eingegebenen Antwort zum Absenden des Bestimmungsergebnisses durch die Antwortabsendeeinrichtung an das Managementger\u00e4t f\u00fcr Netzwerkverbindungen;<\/li>\n<li>2. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der jeweiligen Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Managementger\u00e4te f\u00fcr Netzwerkverbindungen, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, zu gebrauchen, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wenn diese umfassen:<br \/>\neine Kommunikationsschnittstelle zur Verbindung des Managementger\u00e4ts mit einem Netzwerk;<br \/>\neine Erlaubniserteilungseinrichtung zum Empfangen einer Anfrage eines Netzwerkger\u00e4ts nach Verbindung zum Netzwerk, um zu entscheiden, ob diese Verbindung erlaubt wird, und das Entscheidungsergebnis an das Netzwerkger\u00e4t zur\u00fcckzusenden;<br \/>\neine Anzeigeeinrichtung zum Anzeigen einer Nachricht, die den Empfang einer Verbindungsanfrage vom Netzwerkger\u00e4t durch die Erlaubniserteilungseinrichtung angibt, um den Benutzer vom Empfang zu benachrichtigen;<br \/>\neine Eingabeeinrichtung, um dem Benutzer zu erm\u00f6glichen, seine Antwort zu der auf der Anzeigeeinrichtung angezeigten Nachricht einzugeben und die Antwort des Benutzers an die Erlaubniserteilungseinrichtung weiterzuleiten;<br \/>\neinen Ger\u00e4teinformationsspeicher zum Speichern von Informationen \u00fcber die mit dem Netzwerk verbundenen Netzwerkger\u00e4te;<br \/>\neine Registrierungsverarbeitungseinrichtung zum Registrieren von Adressinformationen des mit dem Netzwerk verbundenen Netzwerkger\u00e4ts im Ger\u00e4teinformationsspeicher entsprechend dem Entscheidungsergebnis der Erlaubniserteilungseinrichtung;<br \/>\neine Mitteilungsabsendeeinrichtung zur Benachrichtigung des Benutzers, an anderen Ger\u00e4ten als einem ersten Netzwerkger\u00e4t, dass eine Anfrage eines ersten Netzwerkger\u00e4tes nach Verbindung mit dem Netzwerk vorliegt, um die Best\u00e4tigung des Benutzers zu erfragen;<br \/>\neine Antwortaufnahmeeinrichtung zum Empfang einer Antwort des Benutzers auf die Anfrage nach Best\u00e4tigung und zum Weiterleiten an die Erlaubniserteilungseinrichtung;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) jeweils die unter I.1. und I.2. genannten Verletzungshandlungen seit dem 18. Juni 2005 begangen haben, und zwar, unter Angabe<br \/>\na) der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, aufgeschl\u00fcsselt nach der jeweiligen Menge, Zeiten, Preise, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der Domain, der Suchmaschinen und anderer Marketingwerkzeuge, mit Hilfe derer die betroffenen Webseiten einzeln und gemeinsam registriert wurden, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume jeder Kampagne;<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, einschlie\u00dflich der Ums\u00e4tze, die mit Zubeh\u00f6r erzielt wurden;<\/li>\n<li>wobei die Beklagten die Richtigkeit ihrer Angaben nach a)-c) und e) belegen m\u00fcssen, indem sie Belegkopien, wie Rechnungen und Lieferscheine (oder andere Lieferdokumente), vorlegen;<br \/>\nwobei den jeweiligen Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkreter Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagten dem Grunde nach verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtliche Sch\u00e4den zu ersetzen, die ihr durch die nach den Ziffern I.1. und I.2. bezeichneten Verletzungshandlungen seit dem 18. Juni 2005 entstanden sind und noch entstehen werden;<br \/>\nIII. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder ihrem Eigentum befindlichen Erzeugnisse nach den Ziffern I.1. und I.2. auf ihre Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre &#8211; der Beklagten zu 1) &#8211; Kosten herauszugeben;<br \/>\nIV. die Beklagten zu 1) und zu 2) zu verurteilen, die unter den Ziffern I.1. und I.2. bezeichneten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des.., vom &#8230;) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen, sowie die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise, den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber den Rechtsbestand das Klagepatents auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Klage sei, so meinen sie, unbegr\u00fcndet. Sie erkl\u00e4ren sich im Hinblick auf die Berechtigung der Kl\u00e4gerin zur Geltendmachung der streitgegenst\u00e4ndlichen Rechte mit Nichtwissen.<\/li>\n<li>Zudem w\u00fcrden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keinen unmittelbaren Gebrauch von der Lehre des Klagepatents machen. Hierzu behaupten die Beklagten, dass die als Hotspot fungierende angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht in die Kommunikation, welche zu der Displaymitteilung \u201e(&#8230;)\u201c f\u00fchre, eingebunden sei. Die Anfrage nach und der Austausch des Passworts erfolge vielmehr \u00fcber eine gesonderte Bluetooth-Verbindung zwischen zwei angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, wobei eine bereits mit dem Netzwerk verbunden ist und die andere erst um diese Verbindung nachsuche. Die Passwortabfrage erfolge zu einem Zeitpunkt, bevor das neue Ger\u00e4t \u00fcberhaupt eine Verbindungsanfrage an das Hotspot-Ger\u00e4t gesendet habe. Ein pers\u00f6nlicher Hotspot sei auch immer passwortgesch\u00fctzt. Im \u00dcbrigen w\u00fcrde eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch kein Passwort direkt an das Hotspot-Ger\u00e4t \u00fcbermitteln, weil zwischen diesen Netzwerkger\u00e4ten allenfalls verschl\u00fcsselte Nachrichten versendet w\u00fcrden, auf deren korrekte Entschl\u00fcsselung es f\u00fcr einen erfolgreichen Verbindungsaufbau ankomme. Dieser Ablauf gen\u00fcge f\u00fcr ein Gebrauchmachen vom Klagepatent nicht, weil dieses jeweils eindeutige Vorgaben dazu treffe, zwischen welchen am Netzwerk beteiligten Ger\u00e4ten ein Informationsaustausch stattzufinden habe, um einen neuen Netzwerkteilnehmer zu integrieren. Eine blo\u00df abgeleitete oder mittelbare R\u00fcckf\u00fchrung des Inhalts einer Nachricht auf das Managementger\u00e4t sei nicht vorgesehen.<\/li>\n<li>Jedenfalls sei im Falle der Verurteilung eine von der Kl\u00e4gerin zu erbringende Sicherheitsleistung in Milliardenh\u00f6he auszusprechen. Andernfalls sei ein den Beklagten drohender Vollstreckungsschaden nicht hinreichend abgedeckt. Die Bemessung der Sicherheitsleistung beruhe auf Absatzzahlen sowie dem Marktanteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Anlage FBD 7).<\/li>\n<li>Der Rechtsstreit sei auszusetzen, weil der Rechtsbestand des Klagepatents nicht hinreichend gesichert sei und das Nichtigkeitsverfahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfolgreich verlaufen werde. Ausgehend von den Druckschriften WO XXX A1 (Anlage K3, im Folgenden: Ueda) sowie der WO XXX A1 (Anlage K5, im Folgenden: Carpelan) werde die Lehre der Anspr\u00fcche 1 und 4 in neuheitssch\u00e4dlicher Weise vorweggenommen. Die Lehre der JPA-XXX (Anlage K4, im Folgenden: L) treffe den Anspruch 4 neuheitssch\u00e4dlich und lege den Anspruch 1 nahe, sodass es insoweit an erfinderischer T\u00e4tigkeit fehle.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftst\u00fccke nebst Anlage Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist aktivlegitimiert. Sie ist Inhaberin des Klagepatents geworden und hat au\u00dferdem die aus ihm folgenden Rechte erworben. Dies hat die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df der ihr obliegenden Darlegungslast auf hinreichende Weise aufgezeigt.<\/li>\n<li>Zun\u00e4chst ist die \u00dcbertragung des Klagepatents von der ersten Inhaberin, der I. auf die M nachvollziehbar. Das Klagepatent war Gegenstand der Spaltungsvereinbarung. Wenngleich den Beklagten zuzugeben ist, dass in der Anlage 2 dieser Vereinbarung zun\u00e4chst nur von \u00fcbertragenen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden gesprochen wird, so ergibt sich trotzdem \u2013 wie von der Kl\u00e4gerin in einem weiteren Schriftsatz schlie\u00dflich richtiggestellt wurde \u2013 explizit aus der Anlage 3, dass gleichfalls \u00fcbertragenes geistiges Eigentum, und unter Ziff. 1 gerade auch Patentrechte, beinhaltet waren. Dies bekr\u00e4ftigt ferner das auf denselben Tag wie der Spaltungsplan datierende Dokument \u201eEinzelheiten zu den Rechten an geistigem Eigentum\u201c (vgl. Anlage MB 24), aus welchem eine Auflistung vertragsgegenst\u00e4ndlicher Immaterialg\u00fcterrechte einschlie\u00dflich des Klagepatents hervorgeht.<\/li>\n<li>Gleicherma\u00dfen verh\u00e4lt es sich mit dem darauffolgenden \u00dcbertragungsvorgang auf die K Zwar ist auch dort in der seitens der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Vertragsklausel \u00a7 4 kein Bezug zur Anlage 2, welche \u00fcbertragenes geistiges Eigentum betrifft. Dennoch ist die Anlage 2 Vertragsbestandteil geworden und auch die darin genannten Patentrechte sind als Teile des geistigen Eigentums \u00fcbertragen worden. Andere Anhaltspunkte, wonach die Anlage 2 kein Vertragsbestandteil geworden sein sollte, sind nicht ersichtlich. Im \u00dcbrigen verbliebe es auch in dem Fall dabei, dass in \u00a7 4 allgemein auf geistiges Eigentum verwiesen wurde, worunter \u2013 mangels gegenteiliger Angaben \u2013 s\u00e4mtliche Schutzrechte, einschlie\u00dflich des Streitpatents, zu fassen sind. Da vor diesem Hintergrund die K wirksam Inhaberin des Klagepatents geworden ist, konnte sie dieses wirksam auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen.<\/li>\n<li>An die Kl\u00e4gerin sind auch wirksam auf dem Klagepatent beruhende Anspr\u00fcche, wie etwa in die Vergangenheit reichende Schadensersatzanspr\u00fcche abgetreten worden. Im Hinblick auf das \u00dcbertragungsverh\u00e4ltnis zur vorherigen Inhaberin der K folgt dies ausdr\u00fccklich aus der Patentrechts\u00fcbertragungsvereinbarung. Aus dieser Vereinbarung ist indes entgegen der Ansicht der Beklagten kein Umkehrschluss derart abzuleiten, dass mangels einer solchen Vereinbarung in den vorherigen \u00dcbertragungen derlei Anspr\u00fcche nicht schon abgetreten wurden. Insoweit handelt es sich jeweils um andere Vertragsparteien, die ihre vertraglichen Beziehungen jeweils eigenst\u00e4ndig ausgestalten. Im \u00dcbrigen ist auch den insoweit vorgelegten Vertr\u00e4gen zu entnehmen, dass auch Forderungen und Verbindlichkeiten jeweils zum Gegenstand der Vereinbarung gemacht wurden. Diese Formulierung bezieht, auch ohne dies explizit so benennen zu m\u00fcssen, etwaige aus den Patentrechten erwachsende Anspr\u00fcche ein. Andere stichhaltige Argumente, weshalb diese urspr\u00fcnglichen Vertragsdokumente nicht schon so zu verstehen sein sollten und diese Abtretungen von einer gesonderten Vereinbarung abh\u00e4ngen sollten, haben die Beklagten auch nicht aufgezeigt.<\/li>\n<li>Die Erkl\u00e4rung der Beklagten mit Nichtwissen verf\u00e4ngt schlie\u00dflich nicht. Sie ist bereits mit der Klageerwiderung abgegeben worden, noch bevor die Kl\u00e4gerin substantiiert die Rechts\u00fcberg\u00e4nge aufgezeigt hat. Vor diesem aktualisierten Hintergrund gen\u00fcgt ein pauschales Bestreiten nicht. Dies gilt insbesondere, da die ma\u00dfgeblichen vertraglichen Vereinbarungen, auf welche sich die Kl\u00e4gerin zum Nachweis st\u00fctzt, zur Akte gereicht wurden, sodass sich die Beklagten insoweit ein eigenes Bild verschaffen k\u00f6nnen. Die inhaltliche Richtigkeit dieser Dokumente stellen sie auch nicht in Abrede.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Netzwerkvorrichtung, Netzsteuereinrichtung und ein Verfahren, um eine neue Netzwerkvorrichtung zu verbinden. Wie Abs. [0001] erl\u00e4utert, betrifft die Erfindung insbesondere ein Netzwerkger\u00e4t, das vorzugsweise leicht mit einem allgemeinen Heimnetzwerk verbunden werden kann und wobei eine Verbindung zum Netzwerk mit Ger\u00e4ten, die dem Nutzer nicht bekannt sind, verhindert wird.<\/li>\n<li>Aus dem Stand der Technik war bei dem Aufbau eines allgemeinen Heimnetzwerks, wie insbesondere eines WLANs, bekannt, dass jedem mit dem Internet \u2013 drahtlos \u2013 verbundenem Ger\u00e4t eine IP-Adresse zugeordnet wird und so unabh\u00e4ngig von den Medien, mit denen die Ger\u00e4te tats\u00e4chlich verbunden sind, untereinander Daten als IP-Pakete ausgetauscht werden k\u00f6nnten (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent erl\u00e4utert zur zu vergebenden IP-Adresse in Abs. [0004] weiter, dass diese dazu dient, ein Ger\u00e4t eindeutig zu identifizieren und ein doppeltes Auftreten von Adressen unter Ger\u00e4ten in demselben Netzwerk zu vermeiden. Oft wurde das DHCP (Dynamisches Host-Konfigurationsprotokoll) zum Verbinden eines neuen Ger\u00e4ts mit dem Netzwerk benutzt. Dies war in der Handhabung einfach, weil der Server dem neuen Ger\u00e4t im Netzwerk automatisch eine IP-Adresse zuordnet. Bei dem IP-Protokoll IPv6 der n\u00e4chsten Generation wird durch Kombinieren der oberen Bits in der von einem Router durch einen zustandslosen Autokonfigurationsprozess angegebenen Adresse und den unteren Bits in der Adresse, die von selbst erzeugt werden, automatisch eine IP-Adresse festgelegt. Nachteilig an dieser f\u00fcr den Nutzer zeitsparenden und m\u00fchelosen Vorgehensweise war jedoch, dass auch au\u00dferhalb des Einflussbereichs des Nutzers Verbindungen zu seinem Netzwerk hergestellt werden konnten (vgl. Abs. [0005]). Um eine solche unerwartete Verbindung eines Ger\u00e4ts mit einem Netzwerk zu vermeiden, sahen bereits die Druckschriften JP-A H10-XXX und JP-A 2000-XXX Verfahren vor, indem das neue Kommunikationsterminal vor der Verbindung bereits \u00fcber einen Netzwerkteilnehmer (schnurloses Telefon) registriert ist. Die Verbindung erfolgt sodann, indem der Nutzer die zu kombinierenden Terminals gleichzeitig oder abwechselnd in Betrieb nimmt, etwa durch Bet\u00e4tigen entsprechender Kn\u00f6pfe an den Ger\u00e4ten (vgl. Abs. [0007]). Wiederum nachteilig an dieser Vorgehensweise war, dass die zu verbindenden Ger\u00e4te nicht immer in r\u00e4umlicher N\u00e4he angeordnet sind, und es daher m\u00fchsam sein kann, die Ger\u00e4te gleichzeitig\/abwechselnd zu bet\u00e4tigen.<\/li>\n<li>Als vorbekannt w\u00fcrdigt das Klagepatent in Abs. [0008] ferner verschiedene Druckschriften, welche jeweils ein Verfahren zum Anschluss eines Netzwerkger\u00e4ts an ein Heimnetzwerk, ein Verfahren und ein System zum \u00dcbertragen von Nachrichten zwischen einem Steuerterminal und gesteuerten Terminal sowie ein Steuersystem zum Kontrollieren des Zugangs zu einem Heimnetzwerk betreffen.<\/li>\n<li>An alledem kritisiert das Klagepatent, dass es weiterhin problematisch ist, den Zugang einerseits einfach zu gestalten und andererseits zugleich hinreichend gegen unbefugte Teilnahme am Netzwerk zu sichern.<\/li>\n<li>Das Klagepatent stellt sich daher die Aufgabe, ein Verfahren zum Vereinfachen der Installation beim Anschluss eines neuen Netzwerkger\u00e4ts an das Heimnetzwerk eines Nutzers zu schaffen, bei dem dadurch, dass der Nutzer \u00fcber den Anschluss jedes neuen Ger\u00e4ts in Kenntnis gesetzt wird, verhindert wird, dass absichtlich oder durch einen Fehler ein neues Ger\u00e4t angeschlossen wird, von dem der Nutzer nichts wei\u00df, (Abs. [0009]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 1 ein Netzwerkger\u00e4t und in Anspruch 4 ein Managementger\u00e4t vor, die sich durch nachfolgende Merkmale auszeichnen sollen:<\/li>\n<li>Anspruch 1:<\/li>\n<li>1.1 Netzwerkger\u00e4t (200a\/b), umfassend:<br \/>\n1.2 eine Kommunikationsschnittstelle (21a\/b) zur Verbindung des Ger\u00e4ts mit einem Netzwerk;<br \/>\n1.3 Konfigurationsverarbeitungseinrichtung (22a\/b) zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens, mit dem seine zur Kommunikation mit einem anderen Netzwerkger\u00e4t \u00fcber das Netzwerk erforderliche Adresseninformation erhalten oder erzeugt wird;<br \/>\n1.4 eine Anfragenabsendeeinrichtung (23a\/b) zum Absenden einer Anfrage f\u00fcr notwendige Informationen an ein mit dem Netzwerk verbundenes Managementger\u00e4t (100) f\u00fcr Netzwerkverbindungen, wobei die Anfrage gem\u00e4\u00df einer Anweisung der Konfigurationsverarbeitungseinrichtung (22a\/b) abzusenden ist;<br \/>\n1.5 eine Erlaubnisempfangseinrichtung (24a\/b) zum Empfangen eines Verarbeitungsergebnisses vom Managementger\u00e4t (100) f\u00fcr Netzwerkverbindungen f\u00fcr die Anfrage und zum Weiterleiten des Ergebnisses zur Konfigurationsverarbeitungseinrichtung(22a\/b);<br \/>\n1.6 eine Ank\u00fcndigungsempfangseinrichtung (25a\/b) zum Empfangen einer Anfrage nach Verbindungsbest\u00e4tigung vom Managementger\u00e4t (100) f\u00fcr Netzwerkverbindungen, wobei die Anfrage angibt, dass ein anderes Netzwerkger\u00e4t seine Verbindung zum Netzwerk erbittet;<br \/>\n1.7 eine Antwortabsendeeinrichtung (29a\/b) zum Absenden eines Verarbeitungsergebnisses f\u00fcr die Anfrage nach Verbindungsbest\u00e4tigung an das Managementger\u00e4t (100) f\u00fcr Netzwerkverbindungen;<br \/>\n1.8 eine Anzeigeeinrichtung (27a\/b) zum Anzeigen einer Nachricht um den Benutzer vom Empfang der Anfrage nach Verbindungsbest\u00e4tigung zu benachrichtigen;<br \/>\n1.9 eine Eingabeeinrichtung (28a\/b) zur Eingabe einer Antwort des Benutzers auf die auf der Anzeigeeinrichtung (27a\/b) angezeigte Nachricht;<br \/>\n1.10 eine Best\u00e4tigungsbestimmungseinrichtung (26a\/b) zum Weiterleiten der von der Ank\u00fcndigungsempfangseinrichtung (25a\/b) empfangenen Anfrage nach Verbindungsbest\u00e4tigung an die Anzeigeeinrichtung (27a\/b), zum Bestimmen des Inhalts der vom Benutzer \u00fcber die Eingabeeinrichtung (2Sa\/b) eingegebenen Antwort zum Absenden des Bestimmungsergebnisses durch die Antwortabsendeeinrichtung (29a\/b) an das Managementger\u00e4t (100) f\u00fcr Netzwerkverbindungen.<\/li>\n<li>Anspruch 4:<\/li>\n<li>4.1 Managementger\u00e4t (100) f\u00fcr Netzwerkverbindungen, umfassend:<br \/>\n4.2 eine Kommunikationsschnittstelle (1) zur Verbindung des Managementger\u00e4ts (100) mit einem Netzwerk;<br \/>\n4.3 Erlaubniserteilungseinrichtung (4) zum Empfangen einer Anfrage eines Netzwerkger\u00e4ts (200a\/b) nach Verbindung zum Netzwerk, um zu entscheiden, ob diese Verbindung erlaubt wird, und das Entscheidungsergebnis an das Netzwerkger\u00e4t (200a\/b) zur\u00fcckzusenden;<br \/>\n4.4 eine Anzeigeeinrichtung (7) zum Anzeigen einer Nachricht, die den Empfang einer Verbindungsanfrage vom Netzwerkger\u00e4t (200a\/b) durch die Erlaubniserteilungseinrichtung (4) angibt, um den Benutzer vom Empfang zu benachrichtigen;<br \/>\n4.5 eine Eingabeeinrichtung (8), um dem Benutzer zu erm\u00f6glichen, seine Antwort zu der auf der Anzeigeeinrichtung angezeigten Nachricht einzugeben und die Antwort des Benutzers an die Erlaubniserteilungseinrichtung (4) weiterzuleiten;<br \/>\n4.6 einen Ger\u00e4teinformationsspeicher (6) zum Speichern von Informationen \u00fcber die mit dem Netzwerk verbundenen Netzwerkger\u00e4te;<br \/>\n4.7 eine Registrierungsverarbeitungseinrichtung (5) zum Registrieren von Adresseninformationen des mit dem Netzwerk verbundenen Netzwerkger\u00e4ts (200a\/b) im Ger\u00e4teinformationsspeicher (6) entsprechend dem Entscheidungsergebnis der Erlaubniserteilungseinrichtung (4);<br \/>\n4.8 eine Ank\u00fcndigungsabsendeeinrichtung (9) zur Benachrichtigung des Benutzers, dass eine Anfrage eines ersten Netzwerkger\u00e4ts (200a\/b) nach Verbindung mit dem Netzwerk vorliegt, an anderen Ger\u00e4ten als dem ersten Netzwerkger\u00e4t, um die Best\u00e4tigung des Benutzers zu erfragen;<br \/>\n4.9 eine Antwortaufnahmeeinrichtung zum Empfang einer Antwort des Benutzers auf die Anfrage nach Best\u00e4tigung und zum Weiterleiten an die Erlaubniserteilungseinrichtung.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDie Parteien streiten im Wesentlichen \u00fcber das Verst\u00e4ndnis der Merkmale 1.6, 1.7, 1.10 sowie 4.8, wobei die Kammer schon eine Verwirklichung des Merkmals 1.6 sowie des korrespondierenden Merkmals 4.8 nicht festzustellen vermag, sodass Ausf\u00fchrungen der Kammer zu weiteren Merkmalen unterbleiben k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nMerkmal 1.6 sieht vor, dass das Netzwerkger\u00e4t eine Ank\u00fcndigungsempfangseinrichtung zum Empfangen einer Anfrage nach Verbindungsbest\u00e4tigung vom Managementger\u00e4t f\u00fcr Netzwerkverbindungen umfasst, wobei die Anfrage angibt, dass ein anderes Netzwerkger\u00e4t seine Verbindung zum Netzwerk erbittet.<\/li>\n<li>Das Klagepatent versteht unter einer Ank\u00fcndigungsempfangseinrichtung einen Vorrichtungsbestandteil, der dazu ausgestattet ist, von dem Managementger\u00e4t kommende Nachrichten anzunehmen und der weiteren Verarbeitung zuzuf\u00fchren. Es erwartet dabei zum einen, dass die zu empfangenden Mitteilungen unmittelbar von dem Managementger\u00e4t kommen, und zum anderen, dass Hintergrund der Mitteilung die Bitte eines neuen Ger\u00e4ts ist, gleichfalls mit dem Netzwerksystem verbunden zu werden. Welche Art einer Anfrage nach Verbindungsbest\u00e4tigung das Netzwerkger\u00e4t erwartet, also welche konkreten Informationen f\u00fcr eine erfolgreiche Netzwerkverbindung bereitgestellt werden m\u00fcssten, l\u00e4sst der Anspruch offen, weil dies von der jeweils verwendeten Konfiguration des Anmeldeverfahrens (verwendete Protokolle) abh\u00e4ngt. In jedem Fall geht es um die Teilnahme des neuen Ger\u00e4ts am Netzwerk \u00fcberhaupt.<\/li>\n<li>Das Klagepatent sieht im Anspruch weder eine Definition daf\u00fcr vor, zwischen welchen Netzwerkteilnehmern eine derartige Anfrage \u00fcbersendet werden soll, noch daf\u00fcr, was den Inhalt der Anfrage anbelangt und was insoweit die Bitte nach Verbindung zum Netzwerk bedeutet. Vorstehendes Verst\u00e4ndnis resultiert daher aus der Auslegung des Anspruchswortlauts unter Einbeziehung der Klagepatentbeschreibung nebst den in der Patentschrift enthaltenen Zeichnungen.<\/li>\n<li>Dem Anspruchswortlaut entnimmt der Fachmann, dass eine Ank\u00fcndigungsempfangseinrichtung, vorgesehen ist, und teilt dieser die Funktion \u201ezum Empfangen einer Anfrage nach Verbindungsbest\u00e4tigung vom Managementger\u00e4t f\u00fcr Netzwerkverbindungen\u201c zu. Eine Zweckangabe hat regelm\u00e4\u00dfig die Aufgabe, den durch das Patent gesch\u00fctzten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale erf\u00fcllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er f\u00fcr den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (BGH, GRUR 2009, 837 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze; BGH, GRUR 2006, 923 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage; vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Aufl., Kap. A, Rn. 71 ff.).<\/li>\n<li>Vorliegend lehrt die Zweckangabe dem Fachmann, dass die beanspruchte Ank\u00fcndigungsempfangseinrichtung geeignet sein muss, die beschriebene Anfrage nach Verbindungsbest\u00e4tigung vom Managementger\u00e4t zu erhalten. Der Fachmann entnimmt der Zweckangabe den Hinweis auf die beteiligten Netzwerkteilnehmer auf Absender- und auf der Empf\u00e4ngerseite. Der Wortlaut des Merkmals 1.6 macht damit deutlich, dass die Anfrage \u201evom\u201c Managementger\u00e4t stammt, was bedeutet, dass dieser Netzwerkteilnehmer die besagte Nachricht unmittelbar auf den Weg gebracht hat. Der Anspruchswortlaut gibt demgegen\u00fcber keine Anhaltspunkte, die eine nur mittelbar auf das Managementger\u00e4t zur\u00fcckzuf\u00fchrende Anfrage als erfindungsgem\u00e4\u00df ausreichen lassen k\u00f6nnten. Mit der Kl\u00e4gerin mag es zwar so sein, dass es nicht auf das tats\u00e4chliche Empfangen einer Anfrage ankommt, da es ein Vorrichtungsanspruch ist, welcher voraussetzt, dass die Vorrichtung zumindest diejenige Konfiguration aufweist, die den Empfang dieser Anfrage grunds\u00e4tzlich erm\u00f6glicht. Dies \u00e4ndert aber nichts an der n\u00f6tigen Herkunft dieser Anfrage von dem Managementger\u00e4t.<\/li>\n<li>Dem Erfordernis der unmittelbaren Herkunft der Verbindungsanfrage vom Netzwerkmanagementger\u00e4t steht nicht der Umstand entgegen, dass dieser Anfrage nach Verbindungsbest\u00e4tigung vom Managementger\u00e4t ihrerseits eine Anfrage des neuen Netzwerkger\u00e4ts auf Zugang zum Netzwerk vorausgegangen sein muss. Das ist vielmehr zwingend erforderlich, weil andernfalls kein Anlass best\u00fcnde, eine wie in Merkmal 1.6 vorgesehene Anfrage an andere Netzwerkteilnehmer zur Best\u00e4tigung weiterzuleiten. Es handelt sich somit um eine anh\u00e4ngige Anfrage eines neuen Ger\u00e4ts, die auf eine Beantwortung durch das Managementger\u00e4t wartet. Diesen zeitlichen Zusammenhang macht die ma\u00dfgebliche englischsprachige Anspruchsformulierung deutlich, die davon spricht, dass \u201ea new different network device is requesting its connection\u201c. Es handelt sich danach bei der Anfrage des neuen Netzwerkger\u00e4ts um einen noch laufenden\/schwebenden Vorgang, w\u00e4hrend das Managementger\u00e4t um Best\u00e4tigung von den bereits verbundenen Netzwerkger\u00e4ten nachsucht.<\/li>\n<li>Der aus dem Merkmal 1.6 gelehrte unmittelbare Dialog zwischen dem verbundenen Netzwerkger\u00e4t und dem Managementger\u00e4t wird dem Fachmann durch die Anspruchssystematik bekr\u00e4ftigt. Denn das Merkmal 1.7 mit den dort beanspruchten \u201eMitteln zum Absenden\u201c betrifft eine inhaltlich mit der Ank\u00fcndigungsempfangseinrichtung in Merkmal 1.6 korrespondierende Einrichtung. Es handelt sich um die interne (netzwerkger\u00e4tinterne) Verarbeitung einer ankommenden Anfrage eines anderen\/neuen Netzwerkger\u00e4ts nach Verbindungsbest\u00e4tigung, woraufhin es zu einem abzusendenden Verarbeitungsergebnis kommt. Sowohl f\u00fcr den Empfang als auch f\u00fcr das sp\u00e4tere Absenden ist das Netzwerkger\u00e4t entsprechend konfiguriert.<\/li>\n<li>Vorstehende Erl\u00e4uterungen werden gest\u00fctzt durch die Beschreibungsstellen der Klagepatentschrift. So beschreibt Abs. [0010] ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Netzwerkger\u00e4t und erl\u00e4utert dessen Einrichtungen. Im Zusammenhang mit der Verbindung eines neuen Netzwerkger\u00e4ts mit dem Netzwerk wird als Herkunft einer Anforderung zur Best\u00e4tigung das Managementger\u00e4t genannt sowie spiegelbildlich die R\u00fcckgabe der Antwort vom Nutzer an das Managementger\u00e4t erl\u00e4utert. Insoweit stellt das Klagepatent auch unterschiedliche Reaktionen dar, die das bereits verbundene Netzwerkger\u00e4t auf die Anfrage abgeben darf. Einerseits darf es die Erlaubnis erteilen, andererseits darf es diese auch verweigern; der Anspruch macht insofern keine Vorgaben, welche Kriterien f\u00fcr die jeweilige Entscheidung erf\u00fcllt sein m\u00fcssten.<\/li>\n<li>Das vorstehende Verst\u00e4ndnis wird durch bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele best\u00e4tigt. Sie sind zwar nicht geeignet, den Anspruchsgehalt zu beschr\u00e4nken, geben aber im \u00dcbrigen Hinweise auf das Verst\u00e4ndnis der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre. So formuliert Abs. [0019] f\u00fcr den Anschluss eines neuen Netzwerkger\u00e4ts wiederum, dass das Managementger\u00e4t den Netzwerkger\u00e4ten die Anfrage zur Best\u00e4tigung durch den Nutzer mitteilt und das Managementger\u00e4t zudem aufgrund seiner Ausstattung mit dem Antwortaufnahmeblock 10 dazu eingerichtet ist, von den beteiligten Netzwerkger\u00e4ten r\u00fchrenden Antworten hinsichtlich der Anforderung der Best\u00e4tigung aufzunehmen und weiterzuverarbeiten.<\/li>\n<li>Gleicherma\u00dfen hebt Abs. [0027] f\u00fcr die Anfrage und den Erhalt der R\u00fcckantwort das verbundene Netzwerkger\u00e4t und die Managementeinheit hervor. Aus Abs. [0011] folgt im Hinblick auf das Netzwerkmanagementger\u00e4t ebenfalls schon ein Hinweis auf dieses Unmittelbarkeitserfordernis, weil darin eine Antwortaufnahmeeinrichtung beschrieben wird, die dazu dient, von anderen Netzwerkger\u00e4ten auf die gesendete Anfrage hin Antworten aufzunehmen. Abh\u00e4ngig von dem Ergebnis dieser Nachfragen bei den Netzwerkteilnehmern ist es sodann (ausschlie\u00dflich) das Managementger\u00e4t, welches die weitere Kommunikation \u00fcbernimmt und etwaige Informations\u00fcbersendungen veranlasst (vgl. Abs. [0028] und [0033]).<\/li>\n<li>Weitere Unterst\u00fctzung findet der Fachmann in diesem Verst\u00e4ndnis bei der Einbeziehung insbesondere der Anspr\u00fcche 4 und 7 in die Ermittlung des Verst\u00e4ndnisses. Denn Anspruch 4 sch\u00fctzt ein Managementger\u00e4t und beschreibt dazu dessen Komponenten. Diese m\u00fcssen in der Lage sein, komplement\u00e4r zu denjenigen eines Netzwerkger\u00e4ts zu funktionieren, um einen erfolgreichen Dialog zwischen diesen Netzwerkteilnehmern zu gew\u00e4hrleisten. Als eine der Einrichtungen ist dabei eine Mitteilungsabsendeeinrichtung vorgesehen, welche unmittelbar andere Ger\u00e4te \u00fcber eine Verbindungsanfrage eines neuen Ger\u00e4ts in Kenntnis setzen sollen. Dass diese Kontaktaufnahme auch auf nur abgeleitetem Wege erfolgen k\u00f6nnte, ist nicht ersichtlich. Derlei ist ferner nicht dem auf Netzwerkverbindung gerichteten Verfahrensanspruch 7 zu entnehmen. Denn dort ist beansprucht, dass das Managementger\u00e4t, das die Verbindungsanfragenachricht empfangen hat, erm\u00e4chtigt wird, davon \u201edas eine oder die mehreren Ger\u00e4te zu benachrichtigen\u201c, welche daraufhin eine entsprechende Bildschirmnachricht anzeigen und den Benutzer um Best\u00e4tigung bitten. Der Fachmann erh\u00e4lt somit aus dem Anspruch 7 Hinweise auf den Dialog zwischen den Netzwerkteilnehmern; f\u00fcr die M\u00f6glichkeit einer nur mittelbaren Kommunikation finden sich dagegen keine Hinweise.<\/li>\n<li>Auch die Figuren 1 und 2 best\u00e4rken den Fachmann au\u00dferdem in dem aufgezeigten Verst\u00e4ndnis. Denn sie zeigen den Aufbau sowie die Interaktion der einzelnen Netzwerkteilnehmer bei der (Neu-) Verbindung eines Ger\u00e4ts mit einem Netzwerk. Figur 1 gibt dem Fachmann zun\u00e4chst Aufschluss dar\u00fcber, dass ein Netzwerksystem \u00fcber mindestens zwei angeschlossene Netzwerkger\u00e4te 200a und 200b verf\u00fcgen kann, deren schematische interne Blockanordnung so ausgestaltet ist, dass es die Kommunikationsbl\u00f6cke 21a\/21b gibt, die mit dem Kommunikationsblock 1 des Managementger\u00e4ts interagieren. Diese Einrichtungselemente bilden mithin die Kommunikationsgrundlage f\u00fcr einen unmittelbaren Dialog zwischen Netzwerkger\u00e4t und Managementeinheit. Die Figur 2 veranschaulicht den schematischen Ablauf des Zusammenwirkens der Netzwerkteilnehmer zur Verbindung eines neuen Ger\u00e4ts mit dem Netzwerk. So zeigt die Darstellung, dass \u2013 nachdem das Managementger\u00e4t von dem neuen Ger\u00e4t eine Adressanfrage erhalten und diese auf dessen Display angezeigt wurde \u2013 das Management diese Anfrage an das schon verbundene Ger\u00e4t 200b durchreicht. Es fehlen in der Zeichnung Hinweise, dass diese Weiterleitung auch auf andere Weise als durch einen unmittelbaren Kontakt erfolgen k\u00f6nnte, wie etwa mittelbar \u00fcber das zu verbindende Ger\u00e4t selbst.<\/li>\n<li>Auch die technisch-funktionale Betrachtung st\u00fctzt das aufgezeigte Verst\u00e4ndnis. Die ma\u00dfgebliche Steuerung des Netzwerks soll \u00fcber das Managementger\u00e4t erfolgen, indem dieses vor der Neueinbindung eines weiteren Ger\u00e4ts in das System die entsprechende Best\u00e4tigung der bisher integrierten Ger\u00e4te abfragt. Das Merkmal 1.6 beschreibt den ersten Schritt des inhaltlich aufeinander abgestimmten Wechselspiels zwischen Managementger\u00e4t und verbundenem Netzwerkger\u00e4t, welches zwingend durchzuf\u00fchren ist, da ohne jenes kein abschlie\u00dfendes Ergebnis \u00fcber die Neuaufnahme eines weiteren Netzwerkger\u00e4ts getroffen werden k\u00f6nnte. In technisch-funktionaler Hinsicht ist f\u00fcr eine solche Kommunikation der unterschiedlichen Netzwerkger\u00e4te untereinander au\u00dferdem erforderlich, dass die Kommunikation \u00fcber das aufgebaute Netzwerk und nicht \u00fcber gesondert zwischen den Netzwerkteilnehmern aufgebaute Verbindungen geleitet wird. Andernfalls hat das Netzwerkmanagementger\u00e4t keine technische M\u00f6glichkeit, das Netzwerksystem und die beteiligten Ger\u00e4te zu \u00fcberwachen. Ein irgendwie gearteter Nachrichtenaustausch ausgehend von einem Netzwerkger\u00e4t, in der Annahme, dass das Managementger\u00e4t jedenfalls mittelbar davon Kenntnis erlangt, entspricht deshalb nicht dem Ziel des Klagepatents. In diesen F\u00e4llen w\u00e4re nicht mehr gem\u00e4\u00df der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre des Klagepatents gew\u00e4hrleistet, dass ausschlie\u00dflich die Managementeinheit \u00fcber den Zugang zum Netzwerksystem entscheidet und diesen kontrolliert, indem sie einen \u00dcberblick \u00fcber die Netzwerkteilnehmer hat.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nIm Unterschied zu Anspruch 1 stellt Anspruch 4 dasjenige Ger\u00e4t unter Schutz, mit dem das in Anspruch 1 beschriebene Netzwerkger\u00e4t interagieren soll. Dementsprechend werden in Anspruch 4 weitere Vorrichtungskomponenten in den Blick genommen, die das Gegenst\u00fcck aufweisen muss, um eine funktionierende Kommunikation innerhalb des Netzwerksystems zur Verf\u00fcgung stellen zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Merkmal 4.8 stellt eine Ank\u00fcndigungsabsendeeinrichtung zur Benachrichtigung des Benutzers, dass eine Anfrage eines ersten Netzwerkger\u00e4ts nach Verbindung mit dem Netzwerk vorliegt, an anderen Ger\u00e4ten als dem ersten Netzwerkger\u00e4t, um die Best\u00e4tigung des Benutzers zu erfragen, unter Schutz.<\/li>\n<li>Unter einer solchen Ank\u00fcndigungsabsendeeinrichtung versteht das Klagepatent eine Vorrichtungskomponente, die dem Managementger\u00e4t zugeordnet ist und eine Kommunikation zu anderen mit dem Netzwerk verbundenen Netzwerkger\u00e4ten aufbauen kann, um diesen mitzuteilen, dass ein weiteres Ger\u00e4t seine Verbindung zum Netzwerk begehrt.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin zum Verst\u00e4ndnis dieses Merkmals der Ansicht ist, dass der Klagepatentanspruch hier nur den Inhalt einer etwaigen Benachrichtigung vorsehe und nicht auch, zwischen welchen Ger\u00e4ten eine Nachricht dieses Inhalts ausgetauscht werden soll, oder auf welchem Ger\u00e4t der Benutzer benachrichtigt werden soll, \u00fcberzeugt dies nicht. Schon der Anspruchswortlaut macht deutlich, dass eine Einrichtung auf Seiten des Managementger\u00e4ts gesch\u00fctzt werden soll, die dem Absenden von Benachrichtigungen dient. Dabei ist vorgegeben, dass es der Benutzer sein soll, der \u00fcber eine vom Managementger\u00e4t kommende Benachrichtigung, beinhaltend die Anfrage eines noch nicht verbundenen Netzwerkger\u00e4ts, entscheiden soll. Es ist demnach erforderlich, dass der Benutzer eine solche Benachrichtigung wahrnehmen kann. Mithin formuliert der Anspruch zugleich das Ziel: die anderen in einem Netzwerk vorhandenen Ger\u00e4te \u2013 es wird dasjenige Ger\u00e4t ausgenommen, von welchem die Anfrage nach Verbindung herr\u00fchrte.<\/li>\n<li>Das Wortlautargument der Kl\u00e4gerin gegen das aufgezeigte Verst\u00e4ndnis verf\u00e4ngt nicht. Auch der englischsprachigen Anspruchsfassung ist ausdr\u00fccklich zu entnehmen, dass ein erstes Ger\u00e4t eine Verbindung zu besagtem Netzwerk begehrt; genau dar\u00fcber sollen andere im Netzwerk befindliche Ger\u00e4te unterrichtet werden. Mithin hat der Anspruch selbst bereits dem Verb connect \u00fcber die erste Pr\u00e4position \u201eto\u201c eine Zuordnung vorgenommen. Das vor dem Substantiv \u201edevice\u201c stehende \u201eto\u201c bezieht sich tats\u00e4chlich auf das Ziel der Benachrichtigungen.<\/li>\n<li>F\u00fcr das Erfordernis einer unmittelbaren Nachrichtenweiterleitung sprechen au\u00dferdem die Anspruchssystematik sowie bereits im Zusammenhang mit dem Anspruch 1 angef\u00fchrten Beschreibungsstellen Abs. [0019] ff. und die Figuren des Klagepatents.<br \/>\nBei der Einbeziehung des Merkmals 4.9 in die W\u00fcrdigung des Merkmals 4.8 ist dem Fachmann bewusst, dass es sich bei einer Antwortaufnahmeeinrichtung um denjenigen Vorrichtungsbestandteil handelt, das mit der in Merkmal 4.8 unter Schutz gestellten Ank\u00fcndigungsabsendeeinrichtung korrespondiert. Daher verdeutlicht Merkmal 4.9 einmal mehr, dass zwischen dem Managementger\u00e4t und dem verbundenen Netzwerkger\u00e4t eine unmittelbare Kommunikation erfolgen soll und deshalb das Managementger\u00e4t darauf ausgelegter Einrichtungen bedarf. Wie zuvor schon f\u00fcr den Anspruch 1 dargestellt, fehlt es auch f\u00fcr das Managementger\u00e4t an Anhaltspunkten, dass eine Antwort des Nutzers auch nur auf abgeleitetem Weg an das Managementger\u00e4t zur\u00fcckgelangen k\u00f6nnte. Die zitierten Beschreibungsabs\u00e4tze offenbaren durchg\u00e4ngig, dass Nachrichten \u201evon\u201c dem Managementger\u00e4t ausgesendet und Antworten \u201ean\u201c dieses zur\u00fcckgeschickt werden. Anhaltspunkte, dass auf diesen unmittelbaren Kommunikationsaustausch verzichtet werden k\u00f6nnte, gibt das Klagepatent auch f\u00fcr Anspruch 4 nicht. Das technische Verst\u00e4ndnis der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre erfordert vielmehr, dass das Managementger\u00e4t und die anderen Netzwerkger\u00e4te interagieren. Ersteres ist auf eine Reaktion der verbundenen Netzwerkteilnehmer angewiesen, um die Anfrage des neuen Ger\u00e4ts behandeln zu k\u00f6nnen. Insoweit macht das Klagepatent eindeutige Vorgaben dazu, welche Netzwerkteilnehmer an dieser Kommunikation beteiligt sein sollen. Dass Merkmal 4.8 nur den Inhalt einer Anfrage lehren soll, ist nicht zu erkennen; dies gilt umso weniger bei Ber\u00fccksichtigung des technisch-funktionalen Wechselspiels des Managementger\u00e4ts mit den verbundenen Netzwerkger\u00e4ten. Denn diese sollen \u00fcber eine Anzeigeeinrichtung verf\u00fcgen, die eine vom Managementger\u00e4t kommende Nachricht zeigt.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nAusgehend von vorstehendem Verst\u00e4ndnis kann die Kammer keine Anspruchsverwirklichung feststellen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin geht bei der Begr\u00fcndung der Verletzung grunds\u00e4tzlich davon aus, dass der in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen implementierte Chip derjenige Vorrichtungsbestandteil ist, welcher wiederum die beanspruchten Einrichtungen aufweisen soll. Dabei betrachtet die Kl\u00e4gerin die Verletzung des Anspruchs 1 aus der Perspektive einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als Netzwerkger\u00e4t und stellt insoweit (\u00fcberwiegend) auf die Benachrichtigung \u201e(&#8230;)\u201c ab, die im Zuge der Verbindung eines neuen Ger\u00e4ts mit dem Netzwerk auf deren Display erscheinen kann. Zur Herleitung des Anspruchs 4 wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als pers\u00f6nlicher Hotspot benutzt, der f\u00fcr andere Netzwerkger\u00e4te (andere angegriffene Ausf\u00fchrungsformen) ein Netzwerksystem aufspannt. Aus dessen Sicht sollen die Benachrichtigungen \u201e(&#8230;)\u201c entscheidende Hinweise auf die Merkmalsverwirklichung geben.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kammer kann nicht feststellen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von Merkmal 1.6 Gebrauch machen.<\/li>\n<li>Die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr die Funktionsweise und den Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform trifft hier gem\u00e4\u00df der allgemeinen zivilprozessualen Regel des \u00a7 138 ZPO die Kl\u00e4gerin, weil sie aus diesen Tatsachen die Verletzung des Anspruchs, als f\u00fcr sie g\u00fcnstigen Umstand aufzeigen will. Sie muss daher entsprechenden Vortrag in schl\u00fcssiger Weise pr\u00e4sentieren. Die Beklagtenseite ist sodann gehalten, zu den einzelnen relevanten Behauptungen in der Klageschrift Stellung zu nehmen und sich \u00fcber die diesbez\u00fcglichen tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde vollst\u00e4ndig und der Wahrheit gem\u00e4\u00df zu erkl\u00e4ren. Es obliegt sodann wiederum dem Kl\u00e4ger, seinen Sachvortrag zur technischen Notwendigkeit einer bestimmten Ausstattung angesichts der gegnerischen bestreitenden Einlassung weiter zu konkretisieren. Prinzipiell gilt dabei der Grundsatz, dass je substantiierter der Sachvortrag des Kl\u00e4gers ist, desto strenger auch die Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten des Beklagten sind (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Aufl., Kap. E, Rn. 147 m.w.N.).<\/li>\n<li>Diesen Anforderungen gen\u00fcgt das kl\u00e4gerische Vorbringen auch nach der Er\u00f6rterung in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht. Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzt sich zum Nachweis ihrer Behauptungen auf die jeweils erscheinenden Displaymitteilungen und will daraus interne technische Verfahrensabl\u00e4ufe ableiten. Es fehlt f\u00fcr die Annahme des behaupteten Zusammenhangs aber an jeglichen Belegen, die zuverl\u00e4ssige R\u00fcckschl\u00fcsse auf den technischen Hintergrund geben k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nZun\u00e4chst stellt die Kl\u00e4gerin zur Herleitung der Verletzung des Klagepatents bez\u00fcglich Merkmal 1.6 auf die \u201e(&#8230;)\u201c-Funktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ab. Diese dient dazu, einem eine Verbindung anstrebenden Netzwerkger\u00e4t ein Passwort zu \u00fcbermitteln, welches f\u00fcr den Zugang zum Netzwerk erforderlich und einem bereits verbundenen Netzwerkger\u00e4t schon bekannt ist. Durch diesen kurzen Informationsaustausch, mittels einer Bluetooth-Verbindung, zwischen den beiden Netzwerkger\u00e4ten (angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen) bedarf es keiner manuellen Eingabe des Passworts durch den Nutzer mehr. Der konkrete Ablauf dieser Funktion ist zwischen den Parteien aber streitig, insbesondere bez\u00fcglich der zeitlichen Abfolge:<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, dass das neue Netzwerkger\u00e4t zuerst aus einer Liste eine Auswahl eines pers\u00f6nlichen Hotspots trifft und eine Verbindungsanfrage an das entsprechende Netzwerkmanagementger\u00e4t versendet. Dieses \u00fcberpr\u00fcfe dann, ob f\u00fcr den Netzwerkzugang ein Passwort verlangt wird und falls ja, das zu verbindende Netzwerkger\u00e4t \u00fcber dieses verf\u00fcgt. Sofern das Netzwerkger\u00e4t nun seinerseits feststellt, nicht \u00fcber das n\u00f6tige Passwort zu verf\u00fcgen, erscheine auf dem Hotspot-Ger\u00e4t die Meldung \u201e(&#8230;)\u201c sowie auf dem verbundenen Netzwerkger\u00e4t die Anfrage \u201e(&#8230;)\u201c. Aus dieser Vorgehensweise leitet die Kl\u00e4gerin ab, dass die beim verbundenen Netzwerkger\u00e4t erscheinende Anfrage, das Passwort zu teilen, jedenfalls mittelbar von dem Managementger\u00e4t herr\u00fchren m\u00fcsse. Denn andernfalls, ohne die Mitteilung des Netzwerkmanagementger\u00e4ts, ein Passwort zu ben\u00f6tigen, bed\u00fcrfte es der Anfrage nach dem Passwort bei dem anderen Netzwerkger\u00e4t nicht.<\/li>\n<li>Nach Ansicht der Beklagten handelt es sich bei der \u201e(&#8230;)\u201c-Funktion um eine solche, die ausschlie\u00dflich bilateral zwischen den Netzwerkger\u00e4ten \u00fcber eine Bluetooth-Verbindung stattfinde. Diese Verbindung werde schon vor der eigentlichen Kontaktaufnahme des neuen Netzwerkger\u00e4ts mit dem Managementger\u00e4t hergestellt. Eine solche Anfrage sei auch deshalb nie \u00fcberfl\u00fcssig, da immer ein Passwort erforderlich sei. Hinzukomme, dass die Kommunikation zur Passwort-Teilung ausschlie\u00dflich \u00fcber Bluetooth erfolge und daher au\u00dferhalb der Netzwerkkommunikation angesiedelt sei.<\/li>\n<li>Ausgehend von den vorstehenden Voraussetzungen zur Darlegung und selbst bei Richtigunterstellung des kl\u00e4gerischen Vorbringens hinsichtlich der Abl\u00e4ufe ist die Kammer nicht vom Vorliegen einer Patentverletzung \u00fcberzeugt, weil der geschilderte Ablauf seitens des Managementger\u00e4ts allenfalls zu einer mittelbaren Anfrage nach Verbindung zum Netzwerk f\u00fchren w\u00fcrde, weil das das Passwort ersuchende Ger\u00e4t selbst die Kommunikation zu dem verbundenen Netzwerkger\u00e4t sucht. Das gen\u00fcgt f\u00fcr eine Merkmalsverwirklichung nicht. Hinzukommt, dass der Austausch des Passworts nicht netzwerkintern, sondern unstreitig \u00fcber eine separate zwischen den Netzwerkger\u00e4ten aufgebaute Bluetooth-Verbindung.<\/li>\n<li>\nb.<br \/>\nAu\u00dferdem verweist die Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung des Merkmals 1.6 in der Replik ma\u00dfgeblich auf die Einbeziehung eines G-H-Routers als Server in das Netzwerk, auf welchen mittels einer auf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform installierbaren App zugegriffen werden kann.<\/li>\n<li>Auf dem Display einer bereits mit dem vom G-H-Router aufgespannten Netzwerk verbundenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird eine Benachrichtigung angezeigt, wenn ein neues Netzwerkger\u00e4t auf dasselbe Netzwerk zugreifen will. Es erscheint auf dem Display die Meldung: \u201e\u2026\u201c. Bei Aufrufen der G-App erscheint sodann, wie dem Screenshot auf Seite 22 der Replik (Bl. 433 GA) zu entnehmen ist, eine Nachricht des Inhalts: \u201eNeues Ger\u00e4t gefunden\u201c. Diese Mitteilung versteht die Kl\u00e4gerin als eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Anfrage nach Verbindungsbest\u00e4tigung, kommend vom G-H-Router als Managementger\u00e4t. Der Benutzer erhalte deshalb genau w\u00e4hrend des Verlaufs der Netzwerkanfrage Gelegenheit f\u00fcr eine Reaktion. Er k\u00f6nne \u00fcber die Zulassung des neuen Ger\u00e4ts zum Netzwerk entscheiden, indem er die Displaybenachrichtigung bet\u00e4tige und dadurch in die G-App gelange.<\/li>\n<li>Dieses Vorbringen ist jedoch zur \u00dcberzeugung der Kammer nicht geeignet, eine Verletzung des Klagepatents in Merkmal 1.6 aufzuzeigen.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4gerin mag zuzugeben sein, dass die auf einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erscheinende Benachrichtigung unmittelbar von dem Managementger\u00e4t stammt und insoweit tats\u00e4chlich die Visualisierung lediglich \u00fcber die installierte App erfolgt und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform neben ihrer Eigenschaft als Netzwerkger\u00e4t auch als Steuerungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr den Router dient. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der G-Router die Verbindung des neuen Netzwerkger\u00e4ts erst nach einer Best\u00e4tigung, einzugeben \u00fcber ein bereits verbundenes Netzwerkger\u00e4t, zul\u00e4sst. Vielmehr \u2013 wie die Kl\u00e4gerin selbst vortr\u00e4gt \u2013 ist Inhalt dieser Benachrichtigung, dass sich ein weiteres Netzwerkger\u00e4t erfolgreich mit dem Netzwerk verbunden hat und der Benutzer deshalb nur noch die Wahl hat, die Verbindung bestehen zu lassen oder sie mittels Auswahl der Blacklist-Funktion zu unterbinden. Auf diese Weise hat der Benutzer zwar die M\u00f6glichkeit, auf unerw\u00fcnschte Verbindungen zu reagieren. Er kann dies allerdings nur nachtr\u00e4glich tun und nicht, wie es das Klagepatent verlangt, vor der eigentlichen Netzwerkverbindung aktiv auf die Verbindungsfrage eines neuen Ger\u00e4ts einwirken.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nMangels Benutzung des Merkmals 4.8 liegt auch eine Verletzung des Klagepatentanspruchs 4 nicht vor.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin stellt zur Herleitung der Verletzung des Merkmals 4.8 durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen einerseits auf die Mitteilung \u201e(&#8230;)\u201c und andererseits auch auf \u201e(&#8230;)\u201c ab. Es bedarf aber keiner Aufkl\u00e4rung, welches Vorbringen ma\u00dfgeblich sein soll, weil keines zur \u00dcberzeugung der Kammer f\u00fcr einen Verletzungsnachweis geeignet ist.<\/li>\n<li>Die (&#8230;)-Benachrichtigung erscheint auf derjenigen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die als pers\u00f6nlicher Hotspot benutzt wird. Das ist zwischen den Parteien unstreitig. Dies gen\u00fcgt f\u00fcr den Nachweis einer Ank\u00fcndigungsabsendeeinrichtung, \u00fcber welche Benachrichtigungen an andere Netzwerkteilnehmer geschickt werden sollen, nicht. Denn zwar mag die (&#8230;)-Mitteilung ein Hinweis auf eine Anfrage eines dritten Netzwerkger\u00e4ts zur Verbindung sein. Allerdings verbleibt diese Mitteilung auf dem Hotspot-Ger\u00e4t und wird gerade nicht gem\u00e4\u00df der Vorrichtungskomponente abgesendet. Dass innerhalb eines WLAN-Netzwerkes \u00fcberhaupt eine Kommunikation der verbundenen Ger\u00e4te untereinander stattfindet, f\u00fchrt zu keiner anderen Beurteilung, weil nach Merkmal 4.8 nicht irgendeine Kommunikation, die seitens der Kl\u00e4gerin zudem nicht n\u00e4her spezifiziert wurde, ausreicht.<\/li>\n<li>Bei der Mitteilung \u201e(&#8230;)\u201c ist der Kl\u00e4gerin zuzugestehen, dass es sich um eine Meldung handelt, die dem Benutzer auf dem Display eines bereits verbundenen Netzwerkger\u00e4ts angezeigt wird. Indes ist die Kammer nicht davon \u00fcberzeugt, dass diese Anfrage unmittelbar von dem Managementger\u00e4t stammt, wie es f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals 4.8 erforderlich w\u00e4re. Es k\u00f6nnte sich auch, wie von den Beklagten in der Klageerwiderung vorgetragen, stattdessen um eine Anfrage handeln, die unmittelbar von dem zu verbindenden Netzwerkger\u00e4t kommt. Zwar mag auch dieser Anfrage eine Kommunikation des zu verbindenden Netzwerkger\u00e4ts mit der als Hotspot fungierender angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorausgegangen sein, damit ersteres das Erfordernis nach einem Passwort erf\u00e4hrt. Die eigentliche Bitte, das Passwort zu teilen, wird sodann jedoch von dem Hotspot-Ger\u00e4t nicht mehr beeinflusst. Andere tats\u00e4chliche Anhaltspunkte zum konkreten Verfahrensablauf sind dazu weder den Screenshots in der Klageschrift zu entnehmen noch in schrifts\u00e4tzlichem Vorbringen der Kl\u00e4gerin enthalten.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nMangels feststellbarer Verletzung des Klagepatents stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zu.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<li>Streitwert: 2.000.000,- Euro<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3082 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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