{"id":8652,"date":"2021-02-14T13:46:32","date_gmt":"2021-02-14T13:46:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8652"},"modified":"2021-02-14T13:53:40","modified_gmt":"2021-02-14T13:53:40","slug":"4c-o-35-19-gekuehlte-reinigungsvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8652","title":{"rendered":"4c O 35\/19 &#8211; Gek\u00fchlte Reinigungsvorrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3081<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 10. November 2020, Az. 4c O 35\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>eine gek\u00fchlte Reinigungsvorrichtung beinhaltend: ein Rohr aufweisend eine einem Rohrinnenraum zugewandte innere Oberfl\u00e4che und eine der \u00e4u\u00dferen Umgebung des Rohres zugewandte \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che, wobei im Rohrinnenraum ein entz\u00fcndbares Material und ein Sprengz\u00fcnder vorgesehen sind; und ein Verteilungselement f\u00fcr ein fluides Medium, wobei das fluide Medium eingerichtet ist, das entz\u00fcndbare Material zu k\u00fchlen, wobei das Verteilungselement auf das Rohr aufsteckbar ist, wobei das Verteilungselement eingerichtet ist, um das fluide Medium entlang zumindest eines Teils der \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4che des Rohrs zu leiten, wobei das entz\u00fcndbare Material eine Sprengschnur ist, und wobei das Rohr durch eine Sprengung zerst\u00f6rbar ist; wobei das Rohr einen Durchmesser in einem Bereich von 2 cm bis 5 cm hat; wobei das Rohr in der N\u00e4he von Ablagerungen und\/oder Verschmutzungen auf Leitungsrohren von W\u00e4rmetauscheranlagen oder Brennkammern positionierbar ist; wobei das Rohr eingerichtet ist, dass durch die Sprengung die Bruchteile des Rohres gegen die Leitungsrohre schlagen und dadurch Ablagerungen und\/oder Verschmutzungen entfernt werden; wobei das Rohr kein Innenrohr eines als Doppelrohr mit K\u00fchlkopf, Innenk\u00fchlmantel und Versorgungskopf ausgebildeten K\u00fchlbeh\u00e4lters ist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin sowie Herrn A unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses schriftlich vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 20. August XXX0 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die diese Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; die Aufstellung der Daten zus\u00e4tzlich in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu \u00fcbermitteln ist; und<br \/>\n&#8211; zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin sowie Herrn A unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses schriftlich vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 20. August XXX0 begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<br \/>\nb) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; die Aufstellung mit den Daten der Rechnungslegung zus\u00e4tzlich in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu \u00fcbermitteln ist.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin sowie Herrn A allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die seit dem 20. August XXX0 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>IV. Die Kosten des Rechtstreits tr\u00e4gt die Beklagte zu 90 %, im \u00dcbrigen die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>V. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I.1. in H\u00f6he von 175.000,- \u20ac, hinsichtlich der Tenors zu Ziffer I.2. und 3. in H\u00f6he von insgesamt 75.000,- \u20ac und hinsichtlich der Kosten (Tenor zu IV.) in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar; f\u00fcr die Beklagten ist das Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt mit der vorliegenden Klage wegen Verletzung des Gebrauchsmusters DE 20 2XXX XXX 755 U1 (Anlage VP 1, nachfolgend Klagegebrauchsmuster) die Beklagte in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist zusammen mit Herrn A eingetragene Inhaberin des Klagegebrauchsmusters, welches eine Abzweigung der DE 10 2XXX XXX 421 A1 ist, die am 17. Februar 2XXX angemeldet wurde. Die Abzweigung wurde am 4. Juni 2019 unter Inanspruchnahme der inneren Priorit\u00e4t der DE 10 2015 XXX 867.3 vom 30. Dezember 2015 beantragt. Die Eintragung des Klagegebrauchsmusters erfolgte am 17. Juni 2019 und die Bekanntmachung der Eintragung im Patentblatt am 25. Juli 2019.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine gek\u00fchlte Reinigungsvorrichtung. Der eingetragene Schutzanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/li>\n<li>\u201eGek\u00fchlte Reinigungsvorrichtung (100) beinhaltend: ein Rohr (108) aufweisend eine einem Rohrinnenraum (109) zugewandte innere Oberfl\u00e4che (113) und eine der \u00e4u\u00dferen Umgebung des Rohres (108) zugewandte \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che (112), wobei im Rohrinnenraum (109) ein entz\u00fcndbares Material (110) und ein Sprengz\u00fcnder (111) vorgesehen sind; und ein Verteilungselement (106) f\u00fcr ein fluides Medium, wobei das fluide Medium eingerichtet ist, das entz\u00fcndbare Material (110) zu k\u00fchlen, wobei das Verteilungselement (106) auf das Rohr (108) aufsteckbar ist, wobei das Verteilungselement (106) eingerichtet ist, um das fluide Medium entlang zumindest eines Teils der \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4che (112) des Rohrs (108) zu leiten, wobei das entz\u00fcndbare Material (110) ein gelatin\u00f6ser Sprengstoff oder eine Sprengschnur ist, und wobei das Rohr (108) durch eine Sprengung zerst\u00f6rbar ist.\u201c<\/li>\n<li>\nGeltend gemacht wird der Schutzanspruch 1 von der Kl\u00e4gerin zuletzt mit nachfolgendem Wortlaut:<\/li>\n<li>\u201eGek\u00fchlte Reinigungsvorrichtung (100) beinhaltend: ein Rohr (108) aufweisend eine einem Rohrinnenraum (109) zugewandte innere Oberfl\u00e4che (113) und eine der \u00e4u\u00dferen Umgebung des Rohres (108) zugewandte \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che (112), wobei im Rohrinnenraum (109) ein entz\u00fcndbares Material (110) und ein Sprengz\u00fcnder (111) vorgesehen sind; und ein Verteilungselement (106) f\u00fcr ein fluides Medium, wobei das fluide Medium eingerichtet ist, das entz\u00fcndbare Material (110) zu k\u00fchlen, wobei das Verteilungselement (106) auf das Rohr (108) aufsteckbar ist, wobei das Verteilungselement (106) eingerichtet ist, um das fluide Medium entlang zumindest eines Teils der \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4che (112) des Rohrs (108) zu leiten, wobei das entz\u00fcndbare Material (110) eine Sprengschnur ist, und wobei das Rohr (108) durch eine Sprengung zerst\u00f6rbar ist; wobei das Rohr einen Durchmesser in einem Bereich von 2 cm bis 5 cm hat; wobei das Rohr in der N\u00e4he von Ablagerungen und\/oder Verschmutzungen auf Leitungsrohren von W\u00e4rmetauscheranlagen oder Brennkammern positionierbar ist; wobei das Rohr eingerichtet ist, dass durch die Sprengung die Bruchteile des Rohres gegen die Leitungsrohre schlagen und dadurch Ablagerungen und\/oder Verschmutzungen entfernt werden; wobei das Rohr kein Innenrohr eines als Doppelrohr mit K\u00fchlkopf, Innenk\u00fchlmantel und Versorgungskopf ausgebildeten K\u00fchlbeh\u00e4lters ist.\u201c<\/li>\n<li>Nachfolgend verkleinert wiedergegeben sind die Figuren 1a und 1b der Klagegebrauchsmusterschrift, welche eine beispielhafte Ausbildung der Erfindung zeigt.<\/li>\n<li>Gegen die Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters beantragte die Beklagte mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 die L\u00f6schung beim Deutschen Patent- und Markenamt, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin, welche die Muttergesellschaft der Kl\u00e4gerin aus den Parallelverfahren 4c O 7\/18 und 4c O 41\/18 ist, ist ein Unternehmen, welches im Bereich der Reinigung von Industrieanlagen t\u00e4tig ist.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist ein deutsches Unternehmen und wurde am 21. August 2017 gegr\u00fcndet. Gegenstand des Unternehmens sind Industriereinigungsleistungen und Ger\u00fcstbau. Die Beklagte stellt her und benutzt Vorrichtungen zum Reinigen von Industrieanlagen. Auf der Internetseite der Beklagten \u2013 XXX \u2013 (Anlage VP 5) bietet sie Sprengreinigungen an. Auf ihrer Internetseite verweist die Beklagte auf ein Youtube-Video mit dem Titel \u201eXXX\u201c. In einer Sprenganzeige der Beklagten gegen\u00fcber dem Landkreis B vom 14. November 2018 (Anlage VP 7) hei\u00dft es in Ziffer 3.1:<\/li>\n<li>\u201eXXX\u201c<\/li>\n<li>Unter Ziffer 6 der Anlage zur Sprenganzeige hei\u00dft es weiter, dass Lademengen von bis zu zwei Metern Sprengschnur C verwendet w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Die Beklagte verwendet \u2013 nach ihrem Vorbringen in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 24. September XXXX &#8211; f\u00fcr Sprengreinigungen unter anderem Aluminiumrohre, in welchen sich eine Sprengschnur befindet und \u00fcber welche in einem oberen Bereich ein Papprohr gest\u00fclpt ist.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass von der Lehre nach dem Klagegebrauchsmuster wortsinngem\u00e4\u00df durch die Beklagte Gebrauch gemacht werde. Zun\u00e4chst sei die Verletzung unstreitig gewesen. Nach dem zuletzt erfolgten Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nne allerdings auch eine Benutzung festgestellt werden. Soweit die Beklagte ein Papprohr verwende, welches das Aluminiumrohr teilweise umgebe, handele es sich hierbei nicht um einen Beh\u00e4lter, zu welchem das Klagegebrauchsmuster eine Abgrenzung vornehme, da ein Beh\u00e4lter dazu diene, seinen Inhalt von der Umgebung zu trennen, was bei dem Papprohr nicht der Fall sei. Das K\u00fchlmedium flie\u00dfe durch das Papprohr hindurch und gelange unkontrolliert in die thermische Anlage, was die EP 1 725 XXX A1 (nachfolgend D2), welche einen Beh\u00e4lter offenbare und von welcher sich das Klagegebrauchsmuster abgrenze, gerade verhindern wolle.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster sei auch schutzf\u00e4hig.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>zu erkennen wie geschehen, allerdings urspr\u00fcnglich ab dem Zeitpunkt einen Monat nach Eintragung des Klagegebrauchsmusters und zus\u00e4tzlich im Hinblick auf eine Vernichtung.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise im Falle der Verurteilung zur Rechnungslegung der Beklagten nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin nur einem von dieser zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/li>\n<li>sowie den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung des gegen das deutsche Gebrauchsmuster DE 20 2XXX XXX 755.0 erhobenen L\u00f6schungsantrags auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Ansicht, dass eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters nicht vorliege, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als Doppelrohr ausgebildet sei und durch die Verwendung der Papprolle ein K\u00fchlbeh\u00e4lter vorliege. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform somit \u00fcber einen Beh\u00e4lter verf\u00fcge, falle sie unter die Negativabgrenzung gem\u00e4\u00df dem Disclaimer des Klagegebrauchsmusters.<br \/>\nFerner sei ihr urspr\u00fcnglich die Benutzung der Lehre nach dem Klagegebrauchsmuster durch den Mitinhaber A gestattet worden. Dieser habe eine entsprechende Gestattung am 17. Januar 2019 einger\u00e4umt. Eine solche mag zwar mit Schreiben vom 19. August XXXX gek\u00fcndigt worden sein. Insofern sei der Beklagten jedoch eine angemessene Umstellungsfrist einzur\u00e4umen.<br \/>\nFerner sei der Rechtstreit auszusetzen, da Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters best\u00fcnden.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die Klage ist zul\u00e4ssig und \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Da die Beklagte im Hinblick auf die streitbefangene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre der Klageschutzrechte Gebrauch macht, stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach gem. \u00a7\u00a7 24, 24a, 24b GebrMG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/li>\n<li>Die Beklagte war deshalb im Wesentlichen antragsgem\u00e4\u00df zu verurteilen, eine Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit des Nichtigkeitsverfahrens gem. \u00a7 148 ZPO bzw. wegen des laufenden L\u00f6schungsverfahrens gem. \u00a7 19 GebrMG kam nicht in Betracht.<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist aktivlegitimiert. Zweifel an einer solchen vermochte die Beklagte nicht zu begr\u00fcnden. Insoweit ist nicht zu erkennen, dass die Kl\u00e4gerin nicht erm\u00e4chtigt sein soll, Anspr\u00fcche des Mitinhabers des Klagegebrauchsmusters geltend zu machen. Hinsichtlich der Anspr\u00fcche auf Unterlassung und R\u00fcckruf folgt die Aktivlegitimation aus der Eintragung der Kl\u00e4gerin im Register (BGH, GRUR 2013, 713 \u2013 Fr\u00e4sverfahren). Bei einer Inhabergemeinschaft in Form einer Bruchteilsgemeinschaft ist jeder Inhaber befugt, die Anspr\u00fcche geltend zu machen (BGH, GRUR 2000, 1028 \u2013 Ballermann). Soweit die Anspr\u00fcche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz betroffen sind, kann jedenfalls eine Leistung an alle Teilhaber verlangt werden.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\n1.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft eine gek\u00fchlte Reinigungsvorrichtung.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster f\u00fchrt zum Stand der Technik in Abs. [0001]f. aus, dass sich in thermischen Anlagen, insbesondere in W\u00e4rmetauschern, Abhitzekesseln, Brennkammern, Reaktorkammern oder Dampferzeugern Materialr\u00fcckst\u00e4nde an Rohrleitungen und\/oder W\u00e4nden der Anlagen ablagern k\u00f6nnen, was zu einer Verminderung des Wirkungsgrades der Anlage f\u00fchren kann. Um derartige Ablagerungen m\u00f6glichst vollst\u00e4ndig zu entfernen, k\u00f6nnen verschiedene Reinigungstechniken eingesetzt werden. Beispielsweise k\u00f6nnen die Reinigungstechniken Explosionsreinigungen, insbesondere Sprengreinigungen, beinhalten. Wird die Reinigung zu einem Zeitpunkt durchgef\u00fchrt, an dem die Anlage noch eine erh\u00f6hte Temperatur von beispielsweise \u00fcber 100\u00b0C oder \u00fcber 200\u00b0C aufweist, so sind die zur Sprengreinigung vorgesehenen Vorrichtungen zu k\u00fchlen, um eine vorzeitige Detonation des Sprengmittels zu verhindern.<\/li>\n<li>Zur weiteren Erl\u00e4uterung des Standes der Technik nimmt das Klagegebrauchsmuster Bezug auf die EP 1 275 XXX A1, welches ein Verfahren und eine Vorrichtung zur lokalen Zerst\u00f6rung kompakter Materialien in hei\u00dfen thermischen Anlagen offenbart (Klagegebrauchsmuster, Abs. [0003]). Das Verfahren zur lokalen Zerst\u00f6rung kompakter Materialien, beispielsweise Schlackenans\u00e4tzen, Mauerwerkresten etc. in hei\u00dfen thermischen Anlagen wie beispielsweise W\u00e4rmetauschern, Industrie\u00f6fen, Feuerungsanlagen, metallurgischen Schmelzgef\u00e4\u00dfen, erfolgt mit Hilfe eines Sprengmittels. Nachfolgend wiedergegeben wird die Figur 1 der EP 1 275 XXX A1.<\/li>\n<li>Das Sprengmittel ist am vorderen Ende einer Lanze in einem k\u00fchlmitteldurchflossenen K\u00fchlbeh\u00e4lter angeordnet und ist durch Halten und Bewegen des hinteren Endes der Lanze durch eine \u00d6ffnung der hei\u00dfen thermischen Anlage in unmittelbare N\u00e4he des zu zerst\u00f6renden Materials gebracht und wird mittels einer Z\u00fcndeinrichtung zu einem frei w\u00e4hlbaren Zeitpunkt gez\u00fcndet. Das K\u00fchlmittel str\u00f6mt in den als Doppelrohr mit K\u00fchlkopf und Versorgungskopf ausgebildeten K\u00fchlbeh\u00e4lter \u00fcber die Lanze in den Versorgungskopf ein, wird durch das Innenrohr bzw. den Innenk\u00fchlmantel bis zum vorderen Ende des K\u00fchlkopfes gef\u00fchrt und str\u00f6mt dabei an dem das Sprengmittel enthaltenden Sprengmittelbeh\u00e4lter vorbei. Dann wird das K\u00fchlmittel zwischen dem Innenk\u00fchlmantel und dem das Au\u00dfenrohr formenden K\u00fchlkopfgeh\u00e4use wieder zur\u00fcck zum Versorgungskopf und von diesem aus der hei\u00dfen thermischen Anlage heraus gef\u00f6rdert.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster nimmt ferner Bezug auf die EP 1 544 XXX B1, welche eine Vorrichtung zur Reinigung von Verschmutzungen in W\u00e4rmetauschern, Abhitzekesseln und Brennkammern offenbart. Die Vorrichtung, welche nachfolgend wiedergegeben ist,<\/li>\n<li>\numfasst ein erstes Rohr und ein daran angelenktes zweites Rohr, welche \u00fcber eine gro\u00dfe L\u00e4nge bei gleichzeitig relativ geringem Durchmesser verf\u00fcgen, wobei innerhalb des zweiten Rohrs ein entz\u00fcndbares Gasgemisch und\/oder ein Sprengk\u00f6rper, insbesondere eine Sprengschnur und ein Z\u00fcnder ausgebildet sind, welcher die Sprengung bei Ausl\u00f6sung initiiert und \u00fcber eine Z\u00fcndleitung mit einem Z\u00fcndausl\u00f6semechanismus verbunden ist, und das zweite Rohr nach der Sprengung zerst\u00f6rt ist. Die K\u00fchlung erfolgt dadurch, dass ein Wasser\/Luft-Gemisch durch das die Sprengschnur beinhaltende Rohr geleitet wird und am Ende des Rohres austritt.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster schildert im Anschluss hieran, dass trotz der zahlreichen aus dem Stand der Technik bekannten Vorrichtungen zur Sprengreinigung von thermischen Anlagen diese Verbesserungspotential aufweisen. So sei ein steigendes Bed\u00fcrfnis nach Vorrichtungen vorhanden, welche eine Reinigung auch bei einer erh\u00f6hten Temperatur innerhalb der Anlage erm\u00f6glichen.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund formuliert es das Klagegebrauchsmuster als technische Aufgabe (Abs. [0007]) eine Reinigungsvorrichtung zu entwickeln, welche die Probleme bekannter Anlagen weitgehend vermeidet. Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster in der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Fassung des Schutzanspruches 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Gek\u00fchlte Reinigungsvorrichtung (100) beinhaltend:<br \/>\n1.1 ein Rohr (108) und<br \/>\n1.2 ein Verteilungselement (106) f\u00fcr ein fluides Medium.<\/li>\n<li>2. Das Rohr (108)<br \/>\n2.1 weist einen Durchmesser in einem Bereich von 2 cm bis 5 cm auf,<br \/>\n2.2 weist eine einem Rohrinnenraum (109) zugewandte innere Oberfl\u00e4che (113) und eine der \u00e4u\u00dferen Umgebung des Rohres (108) zugewandte \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che (112) auf,<br \/>\n2.3 ist in die N\u00e4he von Ablagerungen und\/oder Verschmutzungen auf Leitungsrohren von W\u00e4rmetauscheranlagen oder Brennkammern positionierbar,<br \/>\n2.4 ist durch eine Sprengung zerst\u00f6rbar,<br \/>\n2.5 ist eingerichtet, dass durch die Sprengung die Bruchteile des Rohres gegen die Leitungsrohre schlagen und dadurch die Ablagerungen und\/oder Verschmutzungen entfernt werden und<br \/>\n2.6 ist kein Innenohr eines als Doppelrohr mit K\u00fchlkopf, Innenk\u00fchlmantel und Versorgungskopf ausgebildeten K\u00fchlbeh\u00e4lters.<\/li>\n<li>3. Das Verteilungselement (106)<br \/>\n3.1 ist auf das Rohr (108) aufsteckbar, und<br \/>\n3.2 eingerichtet, um das fluide Medium entlang zumindest eines Teils der \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4che (112) des Rohrs (108) zu leiten.<\/li>\n<li>4. Im Rohrinnenraum (109) sind<br \/>\n4.1 ein entz\u00fcndbares Material (110), bei welchem es sich um eine Sprengschnur handelt und<br \/>\n4.2 ein Sprengz\u00fcnder (111) vorgesehen.<\/li>\n<li>5. Das fluide Medium ist eingerichtet das entz\u00fcndbare Material (110) zu k\u00fchlen.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht auch nach der beschr\u00e4nkten Geltendmachung des Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters von dessen Lehre wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Entgegen der Ansicht der Beklagten wird auch das Merkmal 2.6 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<\/li>\n<li>Merkmal 2.6 sieht vor, dass das Rohr (108) kein Innenrohr eines als Doppelrohr mit K\u00fchlkopf, Innenk\u00fchlmantel und Versorgungskopf ausgebildeten K\u00fchlbeh\u00e4lters aufweist. Unter einem K\u00fchlbeh\u00e4lter bzw. Beh\u00e4lter ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Vorrichtung zu verstehen, die zum Aufbewahren beliebiger Gegenst\u00e4nde oder Fl\u00fcssigkeiten dient. Dabei setzt der Begriff des Beh\u00e4lters nicht voraus, dass eine irreversible Aufbewahrung erfolgen muss, sondern vielmehr eine dem Zweck des Beh\u00e4lters entsprechende Aufbewahrung.<\/li>\n<li>Von einem entsprechenden Verst\u00e4ndnis geht auch das Klagegebrauchsmuster aus, wie zun\u00e4chst aus der Bezugnahme auf die EP 1 275 XXX A1 (D2) gefolgert werden kann. Hier wird beschrieben, dass das K\u00fchlmittel in den als Doppelrohr mit K\u00fchlkopf und Versorgungskopf ausgebildeten K\u00fchlbeh\u00e4lter str\u00f6mt. Entsprechend zeigt die D2 in Figur 1 einen K\u00fchlbeh\u00e4lter mit der Bezugsziffer 1, der das K\u00fchlmittel aufnimmt und einer gleichm\u00e4\u00dfigen Umstr\u00f6mung des im Innenrohr befindlichen Sprengmittels dient. Dabei setzt der Stand der Technik auch keine dauerhafte Aufnahme des K\u00fchlmittels voraus, wie dem Abs. [0024] entnommen werden kann, der beschreibt, dass das als Verschlussk\u00f6rper des K\u00fchlbeh\u00e4lters 1 dienende K\u00fchlkopfgeh\u00e4use 23 aus einem schlauchf\u00f6rmigen flexiblen Material bestehen kann, das an seinem vorderen Ende mit einem Verschlussmittel, beispielsweise einer R\u00f6deldrahtzwirbel zugebunden und mit seinem hinteren Ende auf dem Versorgungsgeh\u00e4use 13 aufgeschoben und dort gleichfalls mit einer R\u00f6deldrahtzwirbel 21 fixiert ist. Alternativ wird beschrieben, dass als K\u00fchlkopfgeh\u00e4use auch ein Blechgef\u00e4\u00df vorgesehen sein kann. Ein aus dem Stand der Technik bekanntes K\u00fchlbeh\u00e4ltnis, von welchem das Klagegebrauchsmuster ausgeht und sich von diesem im Merkmal 2.6 abgrenzt, kann daher an seinem verschlossenen Ende sowohl flexibel als auch starr ausgebildet sein. Jedenfalls soll mit dem K\u00fchlbeh\u00e4ltnis erzielt werden, dass das Sprengmittel insgesamt gek\u00fchlt werden kann und ein Austreten von K\u00fchlmittel verhindert wird (vgl. Abs. [0006] und [0007] der D2). Gleiches will das Klagegebrauchsmuster indes nicht erzielen, wenn gerade ausgeschlossen sein soll, dass das Rohr als Doppelrohr mit K\u00fchlbeh\u00e4lter ausgebildet ist. Nach dem Klagegebrauchsmuster gen\u00fcgt es vielmehr, wenn die Reinigungsvorrichtung ein Verteilungselement f\u00fcr ein fluides Medium aufweist, welches das entz\u00fcndbare Material k\u00fchlen soll. Ein Austreten des K\u00fchlmittels soll gerade nicht verhindert werden.<\/li>\n<li>Eine entsprechende Aufbewahrung stellt das bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach dem Vortrag der Beklagten vorhandene Papprohr nicht dar. Denn dieses dient gerade nicht der Aufbewahrung des K\u00fchlmittels, sondern bewirkt \u00fcber seine L\u00e4nge eine Str\u00f6mungsf\u00fchrung des K\u00fchlmittels und nicht eine Aufbewahrung. Insofern kann nicht festgestellt werden, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine Ausgestaltung aufweist, die Merkmal 2.6 gerade ausschlie\u00dft.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nSoweit die Beklagte urspr\u00fcnglich geltend gemacht hat, dass ihr \u2013 mit Blick auf ihr Vorbringen im Parallelverfahren 4c O 7\/18 \u2013 ein privates Vorbenutzungsrecht zustehe, kann entsprechendes nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>Ob ein solches besteht, ist im Parallelverfahren derzeit Gegenstand einer Beweisaufnahme. Die Beklagte verkennt indes, dass sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform des vorliegenden Rechtsstreits von derjenigen des Verfahrens 4c O 7\/18 unterscheidet. Insoweit h\u00e4tte es der Beklagten oblegen darzutun, dass sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, wie sie Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, vor dem 30. Dezember 2015 in Benutzung hatte. Dies hat sie nicht getan. Zuletzt hat sie diesen Einwand auch nicht mehr vertieft.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Kammer ist vorliegend auch mit einer f\u00fcr eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit von der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters \u00fcberzeugt.<\/li>\n<li>Die Schutzf\u00e4higkeit eines Gebrauchsmusters setzt gem. \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG voraus, dass die Erfindung neu ist und auf einem erfinderischen Schritt beruht.<\/li>\n<li>Vorliegend sind keine Tatsachen erkennbar, auf deren Grundlage eine unzul\u00e4ssige Erweiterung, die Neuheit des Erfindungsgegenstandes des Klagegebrauchsmusters unter den Gesichtspunkten einer neuheitssch\u00e4dlichen Vorver\u00f6ffentlichung oder einer offenkundigen Vorbenutzung zweifelhaft erscheint. Auch bestehen keine begr\u00fcndeten Zweifel daran, dass in der Lehre des Klagegebrauchsmusters ein erfinderischer Schritt zum Ausdruck kommt. \u00dcberdies kann eine unzul\u00e4ssige Erweiterung nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nSchutzanspruch 1, in der zuletzt von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Fassung, ist nicht unzul\u00e4ssig erweitert.<\/li>\n<li>Eine unzul\u00e4ssige Erweiterung nach \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG liegt vor, wenn der Gegenstand des Anspruchs \u00fcber den Inhalt der Anmeldung in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung hinausgeht. Zur Feststellung einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung ist der zur Pr\u00fcfung gestellte Anspruch mit dem Inhalt der urspr\u00fcnglichen Unterlagen zu vergleichen. Ma\u00dfgebend ist, ob die urspr\u00fcngliche Offenbarung f\u00fcr den Fachmann erkennen lie\u00df, dass der ge\u00e4nderte Anspruch von vornherein von dem Schutzbegehren mitumfasst werden sollte.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nInsoweit macht die Beklagte zun\u00e4chst geltend, dass eine unzul\u00e4ssige Erweiterung im Hinblick auf das Merkmal 2.3, welches besagt, dass in die N\u00e4he von Ablagerungen und\/oder Verschmutzungen auf Leitungsrohren von W\u00e4rmetauscheranlagen oder Brennkammern das Rohr positionierbar ist, vorliege. Dabei meint die Beklagte, dass das Teilmerkmal \u201eN\u00e4he von Leitungsrohren\u201c nicht offenbart sei.<\/li>\n<li>Dies kann nicht festgestellt werden. Denn die Beklagte \u00fcbersieht, dass das von ihr als unzul\u00e4ssig erweitert ger\u00fcgte Teilmerkmal nicht in der von ihr gew\u00e4hlten Formulierung Gegenstand des Schutzanspruches 1 ist. Vielmehr ist das Rohr in die N\u00e4he von Ablagerungen von Leitungsrohren zu positionieren, was ausdr\u00fccklich in Abs. [0025] und [0009] offenbart ist. Abs. [0025] sieht vor, dass das Rohr in der N\u00e4he von Ablagerungen positioniert wird und Abs. [0009], dass sich die Ablagerungen auf Rohren befinden k\u00f6nnen. Eine Kombination dieser beiden Abs\u00e4tze f\u00fchrt dann zu Merkmal 2.3.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEine unzul\u00e4ssige Erweiterung kann auch nicht mit Blick auf den im Merkmal 2.6 vorgesehenen Disclaimer festgestellt werden. Denn nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2017, 1105 \u2013 Phosphatidylcholin) darf der Anspruch nicht auf einen Gegenstand gerichtet sein, den die Anmeldeunterlagen in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung aus Sicht des Fachmanns als nicht zur Erfindung geh\u00f6rend erkennen lassen.<\/li>\n<li>Nach dieser Ma\u00dfgabe hat die Einf\u00fcgung des Merkmals 2.6 nicht zu einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung gef\u00fchrt. Denn das Merkmal 2.6 ist in Abs. [0003] als Stand der Technik genannt und dieser bekannte Stand der Technik wird ferner in Abs. [0018] beschrieben und deutlich gemacht, dass sich die Lehre nach dem Klagegebrauchsmuster hiervon abgrenzen m\u00f6chte. Dementsprechend ist das Merkmal 2.6 unmittelbar und eindeutig in den genannten Abs\u00e4tzen offenbart.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDer Erfindungsgegenstand des Klagegebrauchsmusters ist \u00fcberdies neu.<\/li>\n<li>Gem. \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 GebrMG ist der Gegenstand eines Gebrauchsmusters neu, wenn er nicht zum Stand der Technik geh\u00f6rt, wobei gem. \u00a7 3 Abs. 1 Satz 2 GebrMG von dem Stand der Technik alle Kenntnisse erfasst sind, die vor dem f\u00fcr den Zeitrang ma\u00dfgeblichen Tag durch schriftliche Beschreibung oder durch eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgte Benutzung der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht worden sind.<\/li>\n<li>Die Beklagte macht im Zusammenhang mit der fehlenden Neuheit des Gegenstandes der Lehre nach dem Klagegebrauchsmuster geltend, dass die Erfindung durch die EP 1 275 XXX A1 (Anlage D6 zum Anlagenkonvolut VP 12, D2) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen werde.<\/li>\n<li>Dies vermag die Kammer indes nicht festzustellen. Denn die D2 offenbart gerade nicht das Merkmal 2.6, von welchem sich das Klagegebrauchsmuster abgrenzen m\u00f6chte.<\/li>\n<li>Ob die als Anlage XXX vorgelegten Photographien den Gegenstand der Lehre nach dem Klagegebrauchsmuster unmittelbar und eindeutig offenbaren, ist nicht zu erkennen. So wird bereits kein Rohr offenbart und es kann den Photographien auch nicht entnommen werden, ob und gegebenenfalls auf welche Art und Weise eine K\u00fchlung erfolgt.<\/li>\n<li>Auch eine offenkundige Vorbenutzung kann nicht festgestellt werden. Die Beklagte hat mit Blick auf den bei Klageerhebung urspr\u00fcnglich geltend gemachten Schutzanspruch 1 Bezug genommen auf einen Artikel des Mitarbeitermagazins \u201eDialog\u201c aus dem Jahr 2000 (Anlage S&amp;B 1, nachfolgend D5), in welchem unter dem Titel \u201eSprengung im Kessel\u201c ein Sprengreinigungsverfahren beschrieben wird. Dass das dort beschriebene Verfahren vom Gegenstand des nunmehr beanspruchten Schutzanspruchs 1 Gebrauch macht, hat die Beklagte nicht mehr vorgetragen. Im \u00dcbrigen offenbart die dort beschriebene Sprengreinigung keine K\u00fchlung der \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4che des Rohres.<\/li>\n<li>Eine offenkundige Vorbenutzung l\u00e4sst sich auch den Bildausschnitten eines Youtube-Videos aus dem Jahr 2014 mit dem Titel \u201eXXX\u201c nicht entnehmen (Anlage S&amp;B 4). In dem Video wird Sprengstoff gezeigt, der mit Klebeband umwickelt ist. Insofern werden kein Sprengrohr und ein Verteilungselement offenbart. Inwieweit eine Au\u00dfenk\u00fchlung erfolgt, ist nicht unmittelbar und eindeutig offenbart.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nAuch begr\u00fcndete Zweifel an dem Vorliegen eines erfinderischen Schrittes bestehen vorliegend nicht.<\/li>\n<li>Der erfinderische Schritt ist \u2013 ebenso wie die erfinderische T\u00e4tigkeit im Patentrecht \u2013 zu verneinen, wenn der Stand der Technik die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung nahelegt (Goebel\/ Engel, in: Benkard, PatG, Kommentar, \u00a7 1 GebrMG, Rn. 16b).<\/li>\n<li>Die Beklagte macht in ihrem Vorbringen zu dem L\u00f6schungsantrag geltend, dass das Klagegebrauchsmuster vor dem Hintergrund einer Kombination des EP 1 067 XXX A2 (D3) oder EP 1 544 XXX A2 (D4) mit dem Handbuch f\u00fcr Sprengtechnik (Seiten 344-351, D1) oder der EP 1 275 XXX A1 (D2) nicht erfinderisch sei.<\/li>\n<li>Gegen eine naheliegende Kombination hin zu der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre spricht, dass die Beklagte nicht vorgetragen hat, welchen Anlass der Fachmann zu einer etwaigen Kombination der genannten Dokumente gehabt haben soll. Um den Gegenstand einer Erfindung als nahegelegt anzusehen, ist jedoch zum einen erforderlich, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und F\u00e4higkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Zum anderen muss der Fachmann Grund gehabt haben, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel zus\u00e4tzlicher, \u00fcber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl\u00e4sse (BGH, GRUR 2018, 716 \u2013 Kinderbett). Es muss im Stand der Technik mithin konkrete Anregungen gegeben haben, in Richtung des Klagegebrauchsmusters weiter zu denken.<\/li>\n<li>Weder die D3 noch die D4 geben dem Fachmann solche Anregungen. Vielmehr beschreiben beide Dokumente jeweils f\u00fcr sich betrachtet geschlossene Erfindungen. Insofern ist nicht zu erkennen, aus welchem Grund ein Fachmann ausgehend hiervon L\u00f6sungen suchen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klageschutzrecht verletzt, stehen der Kl\u00e4gerin die aus dem Tenor ersichtlichen Anspr\u00fcche gegen die Beklagte zu.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte ist gem. \u00a7 24 Abs. 1 Satz 1 GebrMG zur Unterlassung verpflichtet.<\/li>\n<li>Eine Umstellungsfrist ist im Hinblick auf die erkl\u00e4rte K\u00fcndigung einer etwaigen Gestattung durch Herrn Steinberg vom 19. August XXXX nicht einzur\u00e4umen. Ungeachtet dessen, dass bereits nicht feststeht, ob der Beklagten die Benutzung des Klagegebrauchsmusters tats\u00e4chlich gestattet wurde, ist eine Beendigung mit sofortiger Wirkung zul\u00e4ssig und bedingt nicht die Einr\u00e4umung einer Umstellungsfrist. Denn bei einer schlichten Benutzungserlaubnis ist die einmal erteilte Erlaubnis nachtr\u00e4glich mit Wirkung f\u00fcr die Zukunft frei widerruflich und f\u00fcr eine Umstellungsfrist ist insoweit keine rechtliche Grundlage zu erkennen.<br \/>\nUmstellungsfrist<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gem. \u00a7\u00a7 24, 24b GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist auf die begehrten Angaben zur Bezifferung des ihr zustehenden Schadensersatzanspruchs angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagte wird durch die verlangten Ausk\u00fcnfte auch nicht erkennbar unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>Im Hinblick auf den Auskunftsanspruch nach \u00a7 24b GebrMG war der Beklagten kein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen, da dieser nur f\u00fcr den Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch in Betracht kommt und die dort beantragten Ausk\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin nicht den von der Beklagten beantragten Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt betreffen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nEin Anspruch der Beklagten auf Schadensersatz ergibt sich aus \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG.<\/li>\n<li>Die Beklagte war als Fachunternehmen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (\u00a7 276 BGB) gehalten, zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Schutzrechte verletzt.<\/li>\n<li>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nUnbegr\u00fcndet ist der geltend gemachte Vernichtungsanspruch aus \u00a7 24a Abs. 1 Satz 1 GebrMG. Denn dieser setzt voraus, dass der Beklagte schutzrechtsverletzende Gegenst\u00e4nde im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung (noch) in seinem Besitz oder Eigentum hat. Entsprechendes kann nicht festgestellt werden, da die Beklagte nach ihrem unwidersprochenen Vorbringen die Sprengreinigungsvorrichtungen erst vor Ort herstellt und die Sprengung diese zerst\u00f6rt.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nVon einer Aussetzung des Verfahrens war abzusehen.<\/li>\n<li>Das Gericht hat von einer Aussetzung wegen des laufenden gebrauchsmusterrechtlichen L\u00f6schungsverfahrens abgesehen, \u00a7 19 GebrMG.<\/li>\n<li>Gem. \u00a7 19 Satz 1 GebrMG kann das Gericht das ein Gebrauchsmuster betreffende Verletzungsverfahren bei Anh\u00e4ngigkeit eines L\u00f6schungsverfahrens bei Zweifeln hinsichtlich der Schutzf\u00e4higkeit aussetzen. Dabei muss der wahrscheinliche Erfolg des L\u00f6schungsantrags nicht dargetan sein, vielmehr gen\u00fcgt es, wenn Zweifel im Hinblick auf die Schutzf\u00e4higkeit bestehen (OLG M\u00fcnchen, GRUR 1957, 272 (273) &#8211; Kufenst\u00fchle). Dabei ist die Aussetzung geboten, wenn die M\u00f6glichkeit der L\u00f6schung oder Teill\u00f6schung nicht fernliegt, was insbesondere dann gilt, wenn andernfalls eine Beweisaufnahme zur Schutzf\u00e4higkeit durchzuf\u00fchren w\u00e4re (Rogge\/ Engel, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, \u00a7 19 GebrMG, Rn. 6). Gem. \u00a7 19 Abs. 2 GebrMG hat die Aussetzung zu erfolgen, wenn das Gericht die Gebrauchsmustereintragung f\u00fcr unwirksam h\u00e4lt.<\/li>\n<li>Orientiert an diesem Ma\u00dfstab war eine Aussetzung wegen des gebrauchsmusterrechtlichen L\u00f6schungsverfahrens vorliegend nicht veranlasst, insbesondere bestehen nach den Ausf\u00fchrungen unter Ziff. III., auf die verwiesen wird, gerade keine begr\u00fcndeten Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit des Gebrauchsmusters.<\/li>\n<li>\nDie nichtnachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Beklagten vom 2. Oktober XXXX und 9. November XXXX sind versp\u00e4tet und bieten keinen Anlass f\u00fcr eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung. Der Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 20. Oktober XXXX ist versp\u00e4tet, soweit der Inhalt \u00fcber den gew\u00e4hrten Schriftsatznachlass zum neuen Vortrag der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung zur Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hinausgeht.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/li>\n<li>Der Streitwert wird auf 250.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3081 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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