{"id":8650,"date":"2021-02-14T13:44:08","date_gmt":"2021-02-14T13:44:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8650"},"modified":"2021-02-14T13:53:38","modified_gmt":"2021-02-14T13:53:38","slug":"4c-o-15-18-fotografisches-fahrzeugabbildungsverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8650","title":{"rendered":"4c O 15\/18 &#8211; Fotografisches Fahrzeugabbildungsverfahren"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3080<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 10. November 2020, Az. 4c O 15\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>1. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\n2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kl\u00e4ger auferlegt.<br \/>\n3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li style=\"text-align: left;\">Der Kl\u00e4ger verlangt von der Beklagten im Wege der Stufenklage zun\u00e4chst Auskunft \u00fcber den Umfang der Nutzung der von ihm get\u00e4tigten Erfindung, die sich im Europ\u00e4ischen Patent EP 2 157 XXX niedergeschlagen hat, und \u2013 auf der zweiten Stufe \u2013 die Zahlung einer angemessenen Verg\u00fctung f\u00fcr die nach der Auskunftserteilung angegebenen Benutzungshandlungen.<\/li>\n<li>Bei dem Kl\u00e4ger handelt es sich um einen Diplom-Ingenieur f\u00fcr Elektrotechnik, der vor allem im Bereich der Verkehrs\u00fcberwachungs- und Beleuchtungssysteme \u00fcber Fachkenntnisse verf\u00fcgt. W\u00e4hrend des Studiums der Elektrotechnik spezialisierte er sich auf Verkehrssicherheit und \u00fcbte eine studentische Nebent\u00e4tigkeit im Unternehmen der A aus, die auf dem Gebiet der Entwicklung und des Vertriebs von Verkehrs\u00fcberwachungssystemen t\u00e4tig war.<\/li>\n<li>Das Unternehmen der Beklagten ist in der Herstellung von Anlagen der Verkehrssicherheit, insbesondere von mobilen und station\u00e4ren Geschwindigkeits- und Rotlicht\u00fcberwachungsger\u00e4ten t\u00e4tig. Zu den Produkten der Beklagten z\u00e4hlen solche Verkehrs\u00fcberwachungsger\u00e4te, die unter der Bezeichnung \u201eB\u201c und \u201eC\u201c vertrieben werden (vgl. Anlagen K 9 und K 10), wobei insoweit zwischen den Parteien in Streit steht, ob diese Produkte von dem streitgegenst\u00e4ndlichen Patent Gebrauch machen.<\/li>\n<li>Mit Kaufvertrag vom 12.09.2005 erwarb die Beklagte den urspr\u00fcnglichen Gesch\u00e4ftsbetrieb der A im Rahmen eines Unternehmenskaufs (Asset Deal), wobei der Kl\u00e4ger in den Jahren von 2002-2005 dort nunmehr als Prokurist und technischer Leiter besch\u00e4ftigt und aufgrund dessen ebenfalls Partei des Kaufvertrages war. Die Parteien waren sich n\u00e4mlich dar\u00fcber einig, dass der Kl\u00e4ger nach dem Unternehmenskauf sein Know-how auf die Beklagte \u00fcbertragen sollte. Unter dem 30.09.2005 vereinbarten sie daher einen Rahmenvertrag (vgl. Anlage K 1), welcher dazu diente, Arbeiten des Kl\u00e4gers f\u00fcr die Beklagte auf dem Gebiet der Entwicklung von Systemen f\u00fcr die Verkehrssicherheit, prim\u00e4r Verkehrs\u00fcberwachung zu regeln. Auszugsweise lautete der Rahmenvertrag wie folgt:<\/li>\n<li>\nWegen des weiteren Inhalts des Rahmenvertrages wird vollumf\u00e4nglich auf die Anlage K1 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die als Anlage B2 zur Akte gereichte Einzelvereinbarung der Parteien vom 13.12.2006 lautete, wie auch im Wesentlichen weitere zwischen den Parteien zustande gekommene Einzelbeauftragungen, auszugsweise:<\/li>\n<li>\nDer Kl\u00e4ger entwickelte in den Jahren 2003-2004 eine Fotoblitzeinheit mit einer Brenndauerbegrenzung durch Lichtbogenl\u00f6schung (VPWC). Diese erm\u00f6glichte es auf dem Gebiet der Verkehrs\u00fcberwachung in Abh\u00e4ngigkeit von der Entfernung des zu dokumentierenden Objekts ihre Leistung zu regulieren. Durch eine Leistungsreduzierung \u00fcber die Begrenzung der Brenndauer soll ein schnelles \u00dcberhitzen der Fotoblitzeinheit bei hohen Ausl\u00f6seraten verhindert werden, wodurch das gesamte \u00dcberwachungssystem l\u00e4nger einsatzbereit ist, mehr Verkehrsverst\u00f6\u00dfe dokumentieren kann und das Leuchtmittel eine l\u00e4ngere Lebenszeit aufweist.<\/li>\n<li>Im Jahr 2006 beauftragte der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten, Herr D, den Kl\u00e4ger damit, die bisher von der Beklagten in ihren Verkehrs\u00fcberwachungsger\u00e4ten eingesetzte Blitztechnik zu untersuchen. In diese Untersuchungen bezog der Kl\u00e4ger die von ihm entwickelte Fotoblitzeinheit ein, um Verbesserungen an der bestehenden Blitztechnik der Beklagten vorzuschlagen. Seine Untersuchungsergebnisse pr\u00e4sentierte er sodann Herrn D, welcher daraufhin den Kl\u00e4ger bat, ein Konzept zu entwickeln, um die Verbesserungsvorschl\u00e4ge in die bestehende Blitztechnik zu integrieren. Als der Kl\u00e4ger Herrn D \u00fcber die voraussichtlichen Kosten der Verbesserungsvorschl\u00e4ge unterrichtete, entschied dieser, die Vorschl\u00e4ge des Kl\u00e4gers nicht weiter zu verfolgen. Stattdessen sollte er ein Funktionsmodell f\u00fcr einen externen Blitz erarbeiten. Das Ergebnis seiner Arbeiten pr\u00e4sentierte der Kl\u00e4ger dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten im September 2007. W\u00e4hrend dieser T\u00e4tigkeiten kam dem Kl\u00e4ger auch die Idee f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndliche Erfindung.<\/li>\n<li>Die T\u00e4tigkeitsgrundlage f\u00fcr die Erstellung des Funktionsmodells war die Einzelvereinbarung vom 13.12.2009 (vgl. Anlage B 2), die explizit das Gebiet der Verkehrs\u00fcberwachung betraf und f\u00fcr den Kl\u00e4ger die nachfolgend eingeblendete Aufgabenstellung formulierte:<\/li>\n<li>Auf den Vorschlag des Kl\u00e4gers meldete die Beklagte unter dem 19.08.2008 auf Grundlage der Erfindung des Kl\u00e4gers beim europ\u00e4ischen Patentamt ein Patent an, welches die Bezeichnung \u201eVerfahren und Anordnung zur fotografischen Aufnahme eines zu erfassenden Fahrzeugs\u201c tr\u00e4gt. Der Kl\u00e4ger wurde darin neben Herrn E und Herrn D als Erfinder benannt (Anlage K 8). Die Beklagte ist Inhaberin des Patents geworden. Dieser Patentanmeldung vorausgegangen war am 14.01.2008 eine Erfindungsmeldung des Kl\u00e4gers f\u00fcr das Gesamtsystem \u201eEinrichtung zu Leistungsregulierung von Foto Beleuchtungen durch Begrenzung der Einschaltdauer des Leuchtmittels w\u00e4hrend der Kamerabelichtungszeit; \u00fcber die Einschaltdauer kann die abgegebene Lichtmenge variiert werden\u201c (Anlage K 6). In der auf die Patentanmeldung folgenden Mitteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts vom 14.10.2008 wurde aufgef\u00fchrt, dass die Beklagte die Rechte an dem europ\u00e4ischen Patent als Arbeitgeber erlangt h\u00e4tte (Anlage K 7). Gegenst\u00e4ndlich sind in dem Patent die Fotoblitzeinheit, eine Kamera sowie eine Ortserfassung miteinander kombiniert worden.<\/li>\n<li>Anspr\u00fcche 1 und 13 des Streitpatents lauten:<\/li>\n<li>Anspruch 1:<br \/>\n\u201eVerfahren zur fotografischen Abbildung eines zu erfassenden Fahrzeuges (2) mittels einer Bildaufnahmeeinrichtung (4), insbesondere bei einer Geschwindigkeits\u00fcberschreitung, einem Rotlichtversto\u00df und\/oder einer Abstands\u00fcberwachung, wobei eine Beleuchtungseinrichtung (6) zur Ausleuchtung des Fahrzeuges (2) w\u00e4hrend der Abbildung vorgesehen ist, gekennzeichnet durch die Schritte:<br \/>\n&#8211; Ermitteln der jeweiligen Ortslage des zu erfassenden Fahrzeuges (2) im Abbildungszeitraum mittels einer Ortserfassungseinrichtung (14);<br \/>\n&#8211; Steuerung der Strahlungsenergie der von der Beleuchtungseinrichtung kommenden Strahlung in Abh\u00e4ngigkeit von der erfassten Ortslage, um das zu erfassende Fahrzeug (2) mit einer definierten Lichtintensit\u00e4t auszuleuchten\u201c<\/li>\n<li>Anspruch 13:<br \/>\n\u201eAnordnung zur fotografischen Abbildung eines zu erfassenden Fahrzeuges (2), mit einer Bildaufnahmeeinrichtung (4) zur Aufnahme eines zu erfassenden Fahrzeuges (2) und einer Beleuchtungseinrichtung (6) zur Ausleuchtung des Fahrzeuges (2) w\u00e4hrend der Abbildung, sowie einer Ortserfassungseinrichtung (14) zur Ermittlung der jeweiligen Ortslage des zu erfassenden Fahrzeuges (2), dadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass die Strahlungsenergie der Beleuchtungseinrichtung (6) in Abh\u00e4ngigkeit von der ermittelten Ortslage steuerbar ist, um das zu erfassende Fahrzeug (2) w\u00e4hrend der Abbildung mit einer definierten Lichtintensit\u00e4t auszuleuchten\u201c.<\/li>\n<li>\nDer Kl\u00e4ger meint, dass ihm Anspr\u00fcche auf Erfindungsverg\u00fctung zustehen w\u00fcrden. Dies ergebe sich daraus, dass er als Arbeitnehmer f\u00fcr die Beklagte t\u00e4tig gewesen sei. Hierzu behauptet er, personell von der Beklagten abh\u00e4ngig gewesen zu sein. Die Beklagte sei sein einziger Auftraggeber gewesen und habe seinen Lebensunterhalt gesichert. Aufgrund des zeitlichen Umfangs der Besch\u00e4ftigung seien keine zeitlichen Kapazit\u00e4ten verblieben, um f\u00fcr Dritte anderweitige Leistung zu erbringen. Er sei in die Arbeitsorganisation der Beklagten integriert gewesen; ihm sei ein fest eingerichteter, mit PC und Telefon sowie Werkzeugen ausgestatteter Arbeitsplatz zugewiesen worden. Auch wurde ihm eine eigene E-Mail Adresse \u00fcber die Domain der Beklagten zugeteilt (F) bzw. nach \u00dcbernahme durch die Beklagte G). Der Kl\u00e4ger habe konkreten Aufgabenstellungen und Weisungen der Beklagten folgen m\u00fcssen. Er habe sich entweder bei der Beklagten aufgehalten oder telefonisch zur Verf\u00fcgung gestanden; eine Freizeiteinteilung sei nicht m\u00f6glich gewesen. Einzelleistungen seien nicht basierend auf Einzelauftr\u00e4gen, sondern auf Weisungen\/Zuruf ausgef\u00fchrt worden. Die insoweit seitens der Beklagten als Anlage Anlagenkonvolut B1 bzw. B4 vorgelegten Einzelabrechnungen seien im Jahr 2009 angefertigt und r\u00fcckdatiert worden, da hinsichtlich der Annahme der Scheinselbstst\u00e4ndigkeit ein hohes Risiko bestanden habe. F\u00fcr die vereinbarte Mindestverg\u00fctung i.H.v. 4.000 \u20ac netto pro Monat habe der Kl\u00e4ger mindestens 80 Stunden monatlich f\u00fcr die Beklagte t\u00e4tig werden m\u00fcssen. Durch Auftr\u00e4ge mit Dritten habe der Kl\u00e4ger in der Zeit von Oktober 2005 bis Ende 2008 Ums\u00e4tze in H\u00f6he von 6.000,00 \u20ac netto generiert.<\/li>\n<li>Die Beklagte w\u00fcrde sp\u00e4testens seit dem Jahr 2014 von der Erfindung des Kl\u00e4gers Gebrauch machen. Die von ihr vertriebenen Produkte \u201eH\u201c und \u201eC\u201c w\u00fcrden auf die streitgegenst\u00e4ndliche Erfindung zur\u00fcckgreifen. Von dem System \u201eC\u201c seien bis Ende des Jahre 2014 zumindest 5.000 Exemplare zu einem Listenpreis von EUR 2.350,00 netto ver\u00e4u\u00dfert worden.<\/li>\n<li>Jedenfalls, so meint der Kl\u00e4ger, habe er eine arbeitnehmer\u00e4hnliche Stellung inne, die ihn f\u00fcr seine Erfindung gleichfalls zu einer Verg\u00fctungsabrechnung nach dem Arbeitnehmererfindergesetz berechtige.<\/li>\n<li>Wenn sich ein Anspruch auf Verg\u00fctung seiner Erfindung nach alledem nicht schon aufgrund seiner Stellung als Arbeitnehmer der Beklagten aus dem Arbeitnehmererfindergesetz ergebe, seien diese gesetzlichen Vorgaben zur Verg\u00fctungsbemessung jedenfalls \u00fcber die Regelung in Ziff. 2.2 des Rahmenvertrages anwendbar. Deren zweiter Absatz sei losgel\u00f6st von weiteren Regelungen zu verstehen, sodass auch f\u00fcr den Kl\u00e4ger pers\u00f6nlich, da er ohnehin keine Mitarbeiter besch\u00e4ftigt habe, eine Erfindungsverg\u00fctung vereinbart gewesen sei. Andere Klauseln des Rahmenvertrages, wie Ziff. 3.1, seien lediglich auf andere Rechte beispielsweise aus dem Urheberrecht, anwendbar, nicht jedoch auf Erfindungen. Die geschlossenen Einzelauftr\u00e4ge und die darin enthaltene Regelung zur Verg\u00fctungsleistung der Beklagten w\u00fcrden allenfalls die im Rahmenvertrag geregelte Mindestverg\u00fctung abbedingen, nicht aber auch eine Verg\u00fctung f\u00fcr Erfindungen \u00fcberhaupt.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich behauptet der Kl\u00e4ger, dass die Einzelvereinbarung vom 13.12.2006 ohnehin nur die Erstellung eines Funktionsmodells zum Gegenstand gehabt habe; um eine Einzelbeauftragung, mit welcher der Kl\u00e4ger mit der Entwicklung der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindung beauftragt worden sei, handele es sich nicht. Die Erfindung unterfalle keiner gesonderten Beauftragung durch die Beklagte.<\/li>\n<li>Im Hinblick auf die streitgegenst\u00e4ndliche Erfindung, welche ein Gesamtsystem umfasse, ist der Kl\u00e4ger ferner der Ansicht, dass die Fotoblitzeinheit jedenfalls ein wesentliches Element der angemeldeten Erfindung sei, weil nur mittels dieser die Regelung der Blitzleistung in Abh\u00e4ngigkeit von der Umgebungshelligkeit und der Entfernung des zu dokumentierenden Objekts realisierbar sei. Au\u00dferdem sei sein Miterfinderanteil mit mindestens 80 % zu bewerten. Die von ihm allein und selbstst\u00e4ndig entwickelte Fotoblitzeinheit stelle n\u00e4mlich einen wesentlichen Bestandteil der Erfindung dar. Der unstreitige Beitrag des Miterfinders, Herrn E, ein Mikrospiegel, werde n\u00e4mlich derzeit nicht umgesetzt. Das Patent der Beklagten gehe daher nur geringf\u00fcgig \u00fcber die Erfindung des Kl\u00e4gers hinaus.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/li>\n<li>1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kl\u00e4ger Auskunft zu geben<br \/>\n&#8211; in welchen ihrer Produkte sie die Erfindung des Kl\u00e4gers \u201eVerfahren und Anordnung zur fotografischen Aufnahme eines zu erfassenden Fahrzeugs\u201c umgesetzt hat und<br \/>\n&#8211; welche weiteren Produkte von ihr vertrieben werden, die es dem Erwerber \/ Nutzer erm\u00f6glichen, durch deren technische Verbindung die Erfindung des Kl\u00e4gers \u201eVerfahren und Anordnung zur fotografischen Aufnahme eines zu erfassenden Fahrzeugs&#8220; umzusetzen.<br \/>\n2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kl\u00e4ger Auskunft zu geben, welchen Gesamtnettoumsatz sie in der Zeit vom 01.01.2011 bis einschlie\u00dflich 28.02.2018 durch den Vertrieb ihrer Produkte oder einer Lizensierung des europ\u00e4ischen Patents 1803\/2157XXX<br \/>\n&#8211; in denen sie die Erfindung des Kl\u00e4gers \u201eVerfahren und Anordnung zur fotografischen Aufnahme eines zu erfassenden Fahrzeugs\u201c umsetzte, und<br \/>\n&#8211; die es dem K\u00e4ufer erm\u00f6glichen, durch deren technischer Verbindung, die Erfindung des Kl\u00e4gers \u201eVerfahren und Anordnung zur fotografischen Aufnahme eines zu erfassenden Fahrzeugs\u201c umzusetzen,<br \/>\nerzielte sowie<br \/>\n&#8211; die vorgenannten Ausk\u00fcnfte zu belegen, durch Vorlage der Auftr\u00e4ge der Kunden, der Auftragsbest\u00e4tigungen der Beklagten, der Liefervertr\u00e4ge bzw. Nutzungsvertr\u00e4ge mit den jeweiligen Kunden sowie der einzelnen Rechnungen der Beklagten an die jeweiligen Kunden, welche den Vertrieb ihrer Produkte, die die Erfindung des Kl\u00e4gers \u201eVerfahren und Anordnung zur fotografischen Aufnahme eines zu erfassenden Fahrzeugs&#8220; zum Gegenstand hatten oder welche den Vertrieb von Produkten, durch deren technische Verbindung die Erfindung des Kl\u00e4gers \u201eVerfahren und Anordnung zur fotografischen Aufnahme eines zu erfassenden Fahrzeugs\u201c umgesetzt werden kann, zum Gegenstand hatten;<br \/>\n3. die Beklagte zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit ihrer Angaben gem. Ziffer 1. und 2. eidesstattlich zu versichern;<br \/>\n4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger f\u00fcr die Nutzung seiner Erfindung, welche Gegenstand des europ\u00e4ischen Patents 1803\/2157XXX betreffend \u201eVerfahren und Anordnung zur fotografischen Aufnahme eines zu erfassenden Fahrzeugs\u201c ist und an der der Kl\u00e4ger mit mindestens 80% als Miterfinder beteiligt ist, eine sich aus den vorstehenden Ausk\u00fcnften und Rechnungslegungen ergebende Verg\u00fctung f\u00fcr den Nutzungszeitraum 14.01.2008 bis 31.12.2014 sowie f\u00fcr die laufende und zuk\u00fcnftige Nutzung nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen, deren H\u00f6he in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Sie ist der Auffassung, dass die geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht aus einer Arbeitnehmerstellung des Kl\u00e4gers herzuleiten seien. Dazu behauptet die Beklagte bez\u00fcglich ihrer Benennung als Arbeitgeberin in der Patentanmeldung, dass dies auf einem Kommunikationsfehler mit ihren Patentanw\u00e4lten beruhe. Denn lediglich in vorherigen Patentanmeldungen sei sie zu Recht als Arbeitgeberin gef\u00fchrt worden; hinsichtlich der hiesigen Erfindung h\u00e4tte dies aber nicht erfolgen sollen.<br \/>\nZudem benutze die Beklagte die Patentanspr\u00fcche 1 und 13, welche unstreitig die Erfindung des Kl\u00e4gers zum Gegenstand haben, nicht in ihren Produkten. Es erfolge auch keine dementsprechende Bewerbung. Die technische Umsetzung zur Steuerung der Strahlungsenergie erfolge anhand der Lehre aus dem Stand der Technik, also ohne Zuhilfenahme der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindung.<\/li>\n<li>Die Beklagte behauptet, dem Kl\u00e4ger im Kontext des Unternehmenserwerbs ein Arbeitsverh\u00e4ltnis angeboten zu haben, was der Kl\u00e4ger aber mit Hinweis darauf, als freier Mitarbeiter t\u00e4tig sein zu wollen, abgelehnt habe. Der Abschluss des Rahmenvertrages habe dazu gedient, den aufgekauften Gesch\u00e4ftsbetrieb nahtlos im Unternehmen der Beklagten fortf\u00fchren und integrieren zu k\u00f6nnen, wof\u00fcr das Wissen des Kl\u00e4gers insbesondere f\u00fcr die Fortsetzung laufender Gesch\u00e4fte und Entwicklungst\u00e4tigkeiten essenziell gewesen sei. Eigentliche Grundlage f\u00fcr Leistungen des Kl\u00e4gers seien in der Folgezeit dann jeweilige Einzelvertr\u00e4ge gewesen (Anlagenkonvolut B1). Diese Vertr\u00e4ge seien zum jeweils ausgewiesenen Zeitpunkt abgeschlossen worden und nicht nachtr\u00e4glich erstellt worden.<br \/>\nHinsichtlich der Zeit, des Ortes sowie der Art und Weise der Leistungserbringung habe die Beklagte dem Kl\u00e4ger keine Vorgaben gemacht. Dieser sei vielmehr frei in der Einteilung seiner Arbeit gewesen. Lediglich im Hinblick auf notwendige gemeinsame Termine habe es entsprechende Vereinbarungen gegeben. Diese Termine seien dem Kl\u00e4ger jedoch nicht einseitig von der Beklagten vorgegeben worden. Die Selbstbestimmtheit der Arbeitszeit durch den Kl\u00e4ger ergebe sich insbesondere durch die als Anlagen K2 bis K4 vorgelegten T\u00e4tigkeitsnachweise f\u00fcr die Jahre 2005-2008. Darin seien insbesondere auch T\u00e4tigkeiten enthalten, die an Sonn- und Feiertagen ausgef\u00fchrt worden seien. Arbeitnehmer der Beklagten w\u00fcrden an diesen Tagen aber keine Leistungen erbringen.<br \/>\nEine eigene E-Mail-Adresse sei dem Kl\u00e4ger nur deshalb eingerichtet worden, um eine gesicherte Kommunikation zu gew\u00e4hrleisten. Dem Kl\u00e4ger sei eine eigene Zutrittskarte zur Verf\u00fcgung gestellt worden, weil er als Entwicklungsingenieur auch Zugang zu besonders gesch\u00fctzten Bereichen ben\u00f6tigt habe und bestimmte T\u00e4tigkeiten nur dort habe verrichten k\u00f6nnen.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger habe neben seiner T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Beklagte auch f\u00fcr andere Unternehmen aus dem Bereich der Automatisierungstechnik Leistungen erbracht. Au\u00dferdem, so behauptet die Beklagte, habe der Kl\u00e4ger auf seinen Rechnungen die Umsatzsteuer ausgewiesen, was nach Ansicht der Beklagten gegen eine Arbeitnehmerstellung spreche.<br \/>\nDie Regelung von Wettbewerbsverboten begr\u00fcnde keine Arbeitnehmerstellung und verhindere zulasten des Kl\u00e4gers keine weiteren T\u00e4tigkeiten. Denn dieses Verbot beziehe sich ausschlie\u00dflich auf solche Unternehmen, mit denen die Beklagte im Wettbewerb gestanden haben. Dies sei eine sehr kleine Branche mit wenigen auf dem weltweiten Markt der Verkehrs\u00fcberwachung agierenden Anbietern. Da der Kl\u00e4ger aber in der Automatisierungstechnik, Messtechnik, Elektromechanik sowie Elektroakustik t\u00e4tig sei, verblieben ihm hinreichend weitere Besch\u00e4ftigungsm\u00f6glichkeiten.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger k\u00f6nne seinen Verg\u00fctungsanspruch nicht aus Ziff. 3.1 des Rahmenvertrags herleiten. Dieser decke eine etwaige Verg\u00fctung des Kl\u00e4gers f\u00fcr seine T\u00e4tigkeiten sowie f\u00fcr an die Beklagte \u00fcberlassene Rechte umfassend ab. Aufgrund der Einzelvereinbarung vom 13.12.2006 komme diese Regelung indes nicht mehr zur Anwendung, sondern sei von der dortigen Ziff. 3.2 wirksam mit der Konsequenz abbedungen worden, dass allein die in den Einzelvertr\u00e4gen geregelte Verg\u00fctungsbestimmung ma\u00dfgeblich ist. Ziff. 2.2 des Rahmenvertrages sei von vornherein keine taugliche Anspruchsgrundlage, da sie eine Verg\u00fctung als Arbeitnehmererfinder allenfalls f\u00fcr beim Kl\u00e4ger beteiligte Mitarbeiter vorsehe, jedoch nicht f\u00fcr den Kl\u00e4ger selbst.<\/li>\n<li>\nVor Klageerhebung haben die Parteien zun\u00e4chst eigens und dann vor einer Schiedsstelle Verhandlungen \u00fcber die Verg\u00fctung der Erfindung des Kl\u00e4gers gef\u00fchrt. Eine einvernehmliche L\u00f6sung ist nicht gefunden worden (Anlagenkonvolut K 11, K 12 bis K 14).<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie zul\u00e4ssigerweise als Stufenklage erhobene Klage ist in der Sache unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4ger hat gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die begehrten Ausk\u00fcnfte zur Vorbereitung eines sp\u00e4teren Zahlungsantrags auf Erstattung ausstehender Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung.<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die in der ersten Stufe geltend gemachten Ausk\u00fcnfte zur sp\u00e4teren Berechnung seiner Arbeitnehmererfindungsverg\u00fctung nach \u00a7\u00a7 9, 12 ArbnErfG i. V. m. \u00a7 242 BGB.<\/li>\n<li>Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Ausk\u00fcnfte zu erteilen, die dieser ben\u00f6tigt, um den Umfang und die H\u00f6he der ihm zustehenden Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung zu berechnen, wenn er einen Anspruch auf Verg\u00fctung hat und die Auskunftserteilung erforderlich und zumutbar ist (OLG D\u00fcsseldorf Urt. v. 12.4.2012 \u2013 I-2 U 15\/11, BeckRS 2012, 9186, beck-online).<\/li>\n<li>Dass es \u00fcberhaupt zu einer Erfindung des Kl\u00e4gers gekommen ist, die sich in dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen Patent der Beklagten niedergeschlagen hat, steht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit. Indes fehlen die weiteren Anspruchsvoraussetzungen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nSo ist Voraussetzung f\u00fcr das Bestehen eines Anspruchs gem. \u00a7 9 ArbnErfG dem Grunde nach zun\u00e4chst, dass ein Arbeitsverh\u00e4ltnis vorliegt, wobei der Anspruchsteller Arbeitnehmer und der Schuldner der Arbeitgeber ist (vgl. Barthenbach\/Volz, Arbeitnehmererfindungsgesetz, 5. Aufl., \u00a7 9, Rn. 4).<\/li>\n<li>Mangels eigener Regelung ist davon auszugehen, dass das ArbNErfG den allgemein im Arbeitsrecht geltenden Arbeitnehmerbegriff voraussetzt, also wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines Dritten zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in pers\u00f6nlicher Abh\u00e4ngigkeit verpflichtet ist (HK-ArbNErfR\/Schwab, 4. Aufl. 2018, ArbNErfG, \u00a7 1, Rn. 3). Zentrales Merkmal des Arbeitnehmers ist seine pers\u00f6nliche Abh\u00e4ngigkeit infolge Eingliederung in eine betriebliche Organisation (NK-ArbR\/ Ulrici, 1. Aufl. 2016, ArbnErfG, \u00a7 1, Rn. 6). Darlegungs- und beweisbelastet f\u00fcr das Bestehen der Arbeitnehmereigenschaft ist gem\u00e4\u00df der allgemeinen prozessualen Regeln der Kl\u00e4ger, da er aus dieser Tatsache eine f\u00fcr sich positive Rechtsfolge ableiten will.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kammer vermag ausgehend von dieser Verteilung der Darlegungslast nicht festzustellen, dass der Kl\u00e4ger Arbeitnehmer der Beklagten war.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDie Arbeitnehmerstellung ergibt sich nicht aus den zwischen den Parteien zustande gekommenen vertraglichen Vereinbarungen (namentlich Rahmenvertrag nebst Einzelauftr\u00e4gen) betreffend die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers.<\/li>\n<li>Ausgangspunkt f\u00fcr die Auslegung ist zun\u00e4chst der Wortlaut einer Erkl\u00e4rung. In einem zweiten Schritt sind die au\u00dferhalb des Erkl\u00e4rungsaktes liegenden Begleitumst\u00e4nde in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erkl\u00e4rung zulassen. Vertr\u00e4ge sind nach \u00a7\u00a7 157, 133 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben mit R\u00fccksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Eine erg\u00e4nzende Vertragsauslegung kommt daher in Betracht, wenn eine Vereinbarung der Parteien in einem regelungsbed\u00fcrftigen Punkt fehlt und keine Regelung des dispositiven Gesetzesrechts eingreift. Dabei ist es unerheblich, ob die Parteien bewusst auf eine ins Einzelne gehende Regelung verzichtet haben, ob die \u201eL\u00fccke\u201c von Anfang an bestanden hat oder sich erst nachtr\u00e4glich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergibt. Bei einer erforderlichen Erg\u00e4nzung des Vertragsinhalts ist darauf abzustellen, was redliche und verst\u00e4ndige Parteien in Kenntnis der Regelungsl\u00fccke nach dem Vertragszweck und bei sachgem\u00e4\u00dfer Abw\u00e4gung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart h\u00e4tten (BGH, NJW-RR 2008, 562 m.w.N.). Dabei ist der hypothetische Parteiwille Grundlage f\u00fcr die Erg\u00e4nzung des Vertragsinhalts. Die erg\u00e4nzende Vertragsauslegung darf indes nicht im Widerspruch zum tats\u00e4chlichen Parteiwillen oder zum Vertragsinhalt stehen. Sie ist ausgeschlossen, wenn die Parteien \u00fcber den (scheinbar) regelungsbed\u00fcrftigen Punkt bewusst eine abschlie\u00dfende Regelung getroffen haben. Gegen\u00fcber einer eindeutigen vertraglichen Abrede ist sie nur zul\u00e4ssig, wenn sich aus konkreten Tatsachen ergibt, dass trotz des Wortlauts eine Regelungsl\u00fccke vorliegt (vgl. Palandt\/Ellenberger, BGB, 79. Aufl., \u00a7 157, Rn. 8 m.w.N.).<\/li>\n<li>Hier schlossen die Parteien unter dem 30.09.2005 eine mit \u201eRahmenvertrag\u201c \u00fcberschriebene Vereinbarung. Diese sollte nach dem eindeutigen Parteiwillen das Grundger\u00fcst f\u00fcr eine k\u00fcnftige Zusammenarbeit bilden, wobei die konkreten T\u00e4tigkeiten des Kl\u00e4gers jeweils in zu vereinbarenden Einzelauftr\u00e4gen festgelegt werden sollten. Dies ist so ausdr\u00fccklich in Ziff. 1.1, zweiter Absatz geregelt. Das Gebiet, auf dem die Besch\u00e4ftigung des Kl\u00e4gers stattfinden soll, ist im ersten Absatz der Ziff. 1.1 allgemein beschrieben und lautet:<\/li>\n<li>\u201eDer Entwicklung von Systemen f\u00fcr die Verkehrssicherheit, prim\u00e4r Verkehrs\u00fcberwachung, leisten. Au\u00dferdem wird der Auftragnehmer I bei Integration, dem Know-How-Transfer und bei technischen Supportaufgaben bez\u00fcglich der \u00dcbernahme der AD-Elektronik unterst\u00fctzen.\u201c<\/li>\n<li>Wie den als Anlagenkonvolut B 1 und B 2 zur Akte gereichten Einzelauftr\u00e4gen bzw. deren jeweiligen Anlagen 1 zu entnehmen ist, wird darin eine Konkretisierung dieser Aufgabe vorgenommen.<\/li>\n<li>aa.<br \/>\nDie durchg\u00e4ngige Parteibezeichnung des Kl\u00e4gers im Rahmenvertrag als \u201eAuftragnehmer\u201c ist als solche nicht geeignet, seine Stellung als Arbeitnehmer zu begr\u00fcnden. Wenngleich die Beklagte \u2013 im Rahmenvertrag lediglich benannt nach ihrer vorherigen Firmierung \u201eI\u201c \u2013 als der korrespondierende Auftraggeber zu bezeichnen gewesen w\u00e4re, w\u00e4re diese Terminologie allein f\u00fcr die Annahme eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses noch nicht ausreichend. Denn gleicherma\u00dfen wird in Werk- oder Dienstvertr\u00e4gen von Auftraggeber und Auftragnehmern bzw. Dienstleistenden und Dienstherrn gesprochen, ohne dass arbeitsvertragsrechtliche Pflichten im Sinne eines \u00dcber-\/Unterordnungsverh\u00e4ltnisses begr\u00fcndet werden.<\/li>\n<li>Gegen die Arbeitnehmerstellung des Kl\u00e4gers spricht ferner die von ihm selbst gew\u00e4hlte Bezeichnung als \u201eselbst\u00e4ndig\u201c. Dem Kl\u00e4ger ist im Hinblick auf die in den Dokumenten gew\u00e4hlte Terminologie zwar zuzugestehen, dass er juristischer Laie ist. Dennoch ist von Ingenieuren zu erwarten, dass sie ein Grundverst\u00e4ndnis von der Art ihrer T\u00e4tigkeit haben; gerade dann, wenn sie diese gegen\u00fcber anderen als \u201eselbst\u00e4ndig\u201c angeben (wie im Falle des Kl\u00e4gers z.B. in der Erfindungsmeldung). Insoweit ist auch juristischen Laien bekannt, dass die Arbeitsbeschreibung \u201eselbst\u00e4ndig\u201c in Abgrenzung (wenn nicht sogar als Gegenteil) von abh\u00e4ngiger Besch\u00e4ftigung gebraucht wird. Entsprechendes gilt f\u00fcr die in der Erfindungsmeldung gew\u00e4hlte Bezeichnung seiner Dienststellung als \u201efreier Mitarbeiter\u201c. Durch diese Wortwahl erfolgt gleichfalls eine Abgrenzung zu abh\u00e4ngig besch\u00e4ftigten Personen. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass diese Bezeichnung v\u00f6llig willk\u00fcrlich und ohne den Willen, die aktuelle T\u00e4tigkeit m\u00f6glichst genau zu beschreiben, gew\u00e4hlt wurde, sind nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>Dass sich der Kl\u00e4ger mit der Art seiner Bet\u00e4tigung inhaltlich auseinandergesetzt hat, ergibt sich \u00fcberdies daraus, dass er \u00fcberhaupt Rechnungen (vgl. Anlagenkonvolut B4) gestellt hat und sodann darin auch die Umsatzsteuer separat ausgewiesen hat. Beides, vor allem die Ausstellung von Rechnungen, w\u00e4re indes nicht erforderlich, wenn er zu der Beklagten in einem Arbeitsverh\u00e4ltnis gestanden h\u00e4tte, da dann die Beklagte keiner gesonderten Rechnungen bedarf, um zur Zahlung eines Entgelts angehalten zu werden. Auch des Ausweises der Umsatzsteuer bedarf es nur bei gewerblich, freiberuflich oder forst-\/landwirtschaftlich t\u00e4tigen Personen.<\/li>\n<li>bb.<br \/>\nIn Ziff. 1.2 des Rahmenvertrages ist geregelt, dass der Auftragnehmer \u201eselbst\u201c mit der Durchf\u00fchrung von Arbeiten im Rahmen dieses Vertrages betraut wird und f\u00fcr die Einhaltung der Vertragspflichten einzustehen hat. Diese Regelung ist nicht geeignet, die Arbeitnehmerstellung des Kl\u00e4gers zu begr\u00fcnden. Denn eine Regelung, wonach der Kl\u00e4ger selbst zur Leistungserbringung verpflichtet ist, bedeutet nicht ohne weiteres, dass er auch als Arbeitnehmer f\u00fcr die Beklagte t\u00e4tig werden soll. Vielmehr geht damit ein Hinweis auf die Natur der Aufgabe dergestalt einher, dass deren Erf\u00fcllung ma\u00dfgeblich mit der Person des Kl\u00e4gers verbunden ist. Der Kl\u00e4ger soll einen Wissens-Transfer leisten, n\u00e4mlich Know-How von dem aufgekauften Unternehmen auf die Beklagte \u00fcbertragen. Das ist eine \u00fcberwiegend h\u00f6chstpers\u00f6nliche Leistung, die kein Dritter in der gleichen Weise f\u00fcr ihn \u00fcbernehmen k\u00f6nnte. Im \u00dcbrigen l\u00e4sst der Rahmenvertrag zu, dass der Kl\u00e4ger seinerseits Mitarbeiter einsetzen darf, um seine Aufgabe zu erf\u00fcllen. Dies ergibt sich beispielsweise aus Ziff. 1.6 des Rahmenvertrages, wenn dort von einem von dem Auftragnehmer eingesetzten Mitarbeiter die Rede ist.<\/li>\n<li>F\u00fcr die vorliegende Entscheidung kommt es auch nicht darauf an, ob es sich bei dem Rahmenvertrag um eine Standardversion bzw. Mustervertrag handelte, die bereits seit einiger Zeit von der Beklagten in dieser Form benutzt wird. Es ist nicht ersichtlich, welche Konsequenz der Kl\u00e4ger aus dieser Tatsache ableiten wollte.<\/li>\n<li>cc.<br \/>\nDas vorstehend er\u00f6rterte Verst\u00e4ndnis der Parteibezeichnungen steht in Einklang mit den weiteren Vertragsregelungen. Denn in Gesamtschau mit diesen wird der Wille der Parteien zur Vereinbarung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses nicht hinreichend ersichtlich. So bestimmt Ziff. 3.3 des Rahmenvertrages Modalit\u00e4ten bez\u00fcglich der Abrechnung und Ziff. 3.5 bez\u00fcglich der Abf\u00fchrung von Steuern etc., welche dem Auftragnehmer obliege. Bei der Regelung gehen die Vertragsparteien offenkundig davon aus, dass der Auftragnehmer, namentlich der Kl\u00e4ger, \u00fcber die von ihm erbrachten Leistungen gegen\u00fcber der Beklagten abzurechnen hat. Diese beiden Regelungen d\u00fcrften indes nicht erforderlich sein, wenn es ein normaler Arbeitsvertrag w\u00e4re, weil sich ein Arbeitnehmer mit solchen Aspekten wie insbesondere der Rechnungsstellung nicht besch\u00e4ftigen muss.<\/li>\n<li>dd.<br \/>\nDas zwischen den Parteien vereinbarte Wettbewerbsverbot f\u00fchrt gleichfalls nicht dazu, dass der Kl\u00e4ger als Arbeitnehmer anzusehen ist.<\/li>\n<li>Unstreitig wurde bereits im notariellen Kaufvertrag vom 12.09.2005, welcher den Unternehmenskauf der A durch die Beklagte betraf und an dem der Kl\u00e4ger beteiligt war, in \u00a7 15 ein zweij\u00e4hriges Wettbewerbsverbot geregelt und zudem in Ziff. 4 des Rahmenvertrages ein Verbot statuiert, welches dem Kl\u00e4ger als Auftragnehmer untersagt, w\u00e4hrend der Dauer des Rahmenvertrages und dar\u00fcber hinaus bis zu zwei Jahre nach dessen Ablauf f\u00fcr Dritte keine T\u00e4tigkeit auszu\u00fcben, die in irgendeiner Weise im Wettbewerb zur Beklagten steht oder bei der ein Ergebnis eines Projektauftrags verwendet bzw. offenlegt wird.<br \/>\nDie Regelung eines Wettbewerbsverbots als solches l\u00e4sst keinen Schluss auf die Arbeitnehmerstellung des Kl\u00e4gers zu. Vielmehr ist es gleichfalls in Kooperationsvereinbarungen, als einem Gleichordnungsverh\u00e4ltnis, gel\u00e4ufig, Wettbewerbsverbote zum Gegenstand des Vertrags zu machen. In dieser Regelung liegt mithin kein Indiz f\u00fcr ein \u00dcber-\/Unterordnungsverh\u00e4ltnis wie es f\u00fcr einen Arbeitsvertrag typisch w\u00e4re. Unabh\u00e4ngig von der \u00dcblichkeit einer die T\u00e4tigkeit einschr\u00e4nkenden Regelung sah sich der Kl\u00e4ger jedenfalls tats\u00e4chlich keinem Wettbewerbsverbot in dem Ausma\u00df eines Berufsverbots ausgesetzt. Bezweckt mit diesen Regelungen war, dass der Kl\u00e4ger f\u00fcr unmittelbare Wettbewerber der Beklagten in der ohnehin nur kleinen Branche t\u00e4tig wird. Diese Regelung f\u00fcr dem Kl\u00e4ger schon deshalb kein Berufsverbot gleich, weil er \u2013 wie oben bereits \u2013 auch auf anderen Gebieten au\u00dferhalb der streitgegenst\u00e4ndlichen Verkehrsmesstechnik h\u00e4tte Auftr\u00e4ge annehmen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDie Arbeitnehmereigenschaft r\u00fchrt ferner nicht daher, dass der Kl\u00e4ger von der Beklagten abh\u00e4ngig besch\u00e4ftigt gewesen w\u00e4re und ihren Weisungen unterlegen h\u00e4tte.<\/li>\n<li>aa.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger vermag seine Stellung als Arbeitnehmer nicht damit zu begr\u00fcnden, dass die T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Beklagte seinen Lebensunterhalt gesichert habe. Denn das sich in dieser Argumentation verbergende Kriterium der wirtschaftlichen Abh\u00e4ngigkeit reicht f\u00fcr die Frage der Arbeitnehmer-Eigenschaft im Arbeitsrecht nicht aus. Die wirtschaftliche Abh\u00e4ngigkeit des Leistenden vom Leistungsempf\u00e4nger ist f\u00fcr die Annahme eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses weder erforderlich noch ausreichend. Daraus folgt auch die Unerheblichkeit der H\u00f6he des Entgelts. Wie hoch der Verdienst des Leistenden f\u00fcr die Leistungserbringung ist, spielt f\u00fcr die Frage der Arbeitnehmereigenschaft keine Rolle. Dies gilt sowohl f\u00fcr den Fall, dass das Entgelt nicht f\u00fcr den Lebensunterhalt reicht, als auch, wenn der Leistende eine besonders hohe Verg\u00fctung erh\u00e4lt (vgl. NK-ArbR\/Steffen, Sch\u00f6ne, 1. Aufl. 2016, BGB, \u00a7 611, beck-online, Rn. 77).<\/li>\n<li>Die Tatsache, dass der Kl\u00e4ger nach seinem eigenen Vorbringen allenfalls 6.000,00 \u20ac netto in der Zeit von Oktober 2005 bis Ende 2008 zus\u00e4tzlich zur Besch\u00e4ftigung f\u00fcr die Beklagte verdient hat, ist nicht per se geeignet, eine Arbeitnehmerstellung zu begr\u00fcnden. Denn entscheidend f\u00fcr die Fragestellung der Arbeitnehmerstellung ist nicht, ob tats\u00e4chlich andere Auftr\u00e4ge angenommen worden sind, sondern ob potentiell die M\u00f6glichkeit bestanden hat. Es obliegt dabei der Risikosph\u00e4re des Auftragnehmers anderweitiger Besch\u00e4ftigung nachzugehen bzw. vice versa vermag der Umstand, dass er es unterl\u00e4sst, f\u00fcr weitere T\u00e4tigkeiten zu sorgen, nicht zu seinen Gunsten seine Arbeitnehmerstellung bei einem bestimmten Vertragspartner zu begr\u00fcnden. Der Kl\u00e4ger vermag daher mit seinem Vortrag, nur \u00fcber Expertise im Bereich der Verkehrsmesstechnik zu verf\u00fcgen und daher nicht die M\u00f6glichkeit f\u00fcr anderweitige Auftr\u00e4ge gehabt zu haben, nicht durchzudringen. Die Beklagte hat au\u00dferdem auf erhebliche Weise dargelegt, dass der Kl\u00e4ger ein Ingenieurb\u00fcro betreibt und neben der Verkehrsmesstechnik auch Automatisierungstechnik, Messtechnik, Elektromechanik und Elektroakustik zu seinen Fachgebieten z\u00e4hlen. Diesem Vorbringen ist der Kl\u00e4ger nicht entgegengetreten. Er hat darauf nur reagiert, indem er auf seine Expertise bez\u00fcglich der Verkehrsmesstechnik verwiesen hat. Dies schlie\u00dft indes nicht aus, dass er tats\u00e4chlich Kapazit\u00e4ten in weiteren Bereichen hatte und diese lediglich nicht ausgesch\u00f6pft hat. Selbst wenn der wiederholte Vortrag des Kl\u00e4gers, ab dem Jahr 2002 bei der Beklagten bzw. der A im Bereich der Verkehrs\u00fcberwachungssysteme besch\u00e4ftigt gewesen zu sein, als richtig unterstellt wird, ergibt sich daraus trotzdem nicht der zwingende Schluss, dass er w\u00e4hrend der Auftragszeit f\u00fcr die Beklagte nicht h\u00e4tte anderweitig auf anderen Gebieten t\u00e4tig werden k\u00f6nnen. Wenngleich dies unter Umst\u00e4nden eine entsprechende Einarbeitung bedingt h\u00e4tte, fehlen Anhaltspunkte, dass dem Kl\u00e4ger dies unzumutbar gewesen sein sollte.<\/li>\n<li>bb.<br \/>\nDie als Anlagenkonvolute B 1 und B 2 vorgelegten Einzelauftr\u00e4ge sind weder selbst als Weisungen der Beklagten an den Kl\u00e4ger zu verstehen, noch best\u00e4tigen sie etwaige zuvor erteilte Weisungen hinsichtlich des Inhalts der Arbeit. Es kommt auch nicht darauf an, ob diese Auftr\u00e4ge erst nachtr\u00e4glich erstellt wurden.<\/li>\n<li>Das Weisungsrecht des Arbeitgebers setzt sich dabei in der Regel aus Bestimmungen \u00fcber Ort, Zeit und Inhalt der Arbeit zusammen. Es dr\u00fcckt sich durch die Unterordnung des Arbeitnehmers unter die Arbeitskontrolle des Arbeitgebers aus (ErfK\/Preis, 17. Aufl. 2017, BGB, \u00a7 611, beck-online, Rn. 69).<\/li>\n<li>Wenn die streitgegenst\u00e4ndlichen Einzelauftr\u00e4ge bereits als Weisungen verstanden w\u00fcrden, w\u00e4re jeder Arbeitsvertrag zugleich eine Weisung. So ist der Begriff der Weisung indes nicht zu verstehen. Er umfasst \u00fcber den eigentlichen Vertragsgehalt hinausgehende Anordnungen des Arbeitgebers gegen\u00fcber dem Arbeitnehmer, zu welchen Erstgenannter aufgrund seiner Stellung im Ober-\/Unterordnungsverh\u00e4ltnis befugt ist und welchen Letztgenannter in der Regel Folge zu leisten hat. Dies korrespondiert mit der Regelung des \u00a7 106 GewO, welche das Weisungsrecht des Arbeitgebers konkretisiert und dem Arbeitgeber billiges Ermessen zur n\u00e4heren Bestimmung von Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung einr\u00e4umt, soweit diese Bedingungen eben nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzlichen Vorschriften festgelegt sind (vgl. NK-ArbR\/Steffen Sch\u00f6ne, a.a.O., \u00a7 611, Rn. 65).<\/li>\n<li>Sofern der Kl\u00e4ger hierzu behauptet, bei den Einzelbeauftragungen handele es sich inhaltlich um Vorgaben der Beklagten an den Kl\u00e4ger, ist dies nicht hinreichend substantiiert. So fehlen jegliche n\u00e4here Angaben dazu, wie die einzelnen Beauftragungen zustande gekommen sind. Es ist daher nicht auszuschlie\u00dfen, dass sie ausgehandelt und durch beiderseitiges Einvernehmen vereinbart wurden. So ist es auch bei Vertragsschl\u00fcssen und -gestaltungen mit Selbst\u00e4ndigen \u00fcblich, dass bestimmte inhaltliche Vorgaben getroffen werden, um die Arbeit zu konkretisieren. Andernfalls w\u00e4re f\u00fcr keine der Vertragsparteien klar, was von ihr jeweils verlangt wird bzw. was sie vom anderen verlangen darf.<\/li>\n<li>Auch mit Blick auf ihren Inhalt verm\u00f6gen die Einzelbeauftragungen keine Arbeitnehmerstellung zu begr\u00fcnden. Alle Einzelvereinbarungen enthalten denselben Inhalt und unterscheiden sich nur durch die jeweils als Anlage 1 beigef\u00fcgte konkrete Projektbeschreibung. Schon ausweislich der Parteibezeichnungen, die f\u00fcr die Frage der Arbeitnehmerstellung des Kl\u00e4gers indiziell herangezogen werden k\u00f6nnen, handelt es sich nicht um ein Arbeitsverh\u00e4ltnis. So wird der Kl\u00e4ger zwar auch hier als Auftragnehmer beschrieben, in den weiteren Ausf\u00fchrungen unter Ziff. 1 wird er allerdings als \u201eBerater\u201c bezeichnet. Unter Ziff. 1.2 ist dabei ausdr\u00fccklich geregelt, dass dem Berater freistehe, Ort und Zeit der Projektbearbeitung frei zu w\u00e4hlen. Diese Regelung ist f\u00fcr ein Arbeitsverh\u00e4ltnis untypisch. Denn, wenngleich dem Arbeitnehmer gestattet w\u00fcrde, seine T\u00e4tigkeiten auch von einem anderen Ort als der Betriebsst\u00e4tte des Arbeitgebers zu verrichten, d\u00fcrfte dennoch \u00fcblicherweise durch Mindestpr\u00e4senz beim Arbeitgeber ein Bezug zu dessen Betriebsorganisation hergestellt werden. Daran fehlt es in dieser Regelung des einzelnen Auftrags vollst\u00e4ndig.<\/li>\n<li>Das Argument des Kl\u00e4gers, die Einzelauftr\u00e4ge seien nachtr\u00e4glich angefertigt und r\u00fcckdatiert worden und nur deshalb erforderlich gewesen, um die Scheinselbstst\u00e4ndigkeit des Kl\u00e4gers nach au\u00dfen aufrechtzuerhalten, verf\u00e4ngt im Ergebnis nicht. Ungeachtet des Umstandes, dass es sich bei dieser Behauptung um einen nicht unerheblichen Vorwurf gegen die Beklagte handeln d\u00fcrfte, erscheint sie jedenfalls auch nicht gerechtfertigt. Dies gilt insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung der als Anlagenkonvolut B4 zur Akte gereichten Rechnungen des Kl\u00e4gers, eingegangen bei der Beklagten. Denn diese weisen jeweils Eingangsstempel, Buchhaltungsvermerke sowie einen \u201ebezahlt\u201c-Stempel auf, die ihrerseits zum Rechnungsdatum passende Daten ausweisen. Deren Richtigkeit ist seitens des Kl\u00e4gers nicht in Abrede gestellt worden. Vor diesem Hintergrund erscheint eine R\u00fcckdatierung unplausibel, weil dies bedeuten w\u00fcrde, dass auch alle weiteren auf den jeweiligen Rechnungen befindlichen Daten r\u00fcckdatiert worden sein m\u00fcssten. Insbesondere hat der Kl\u00e4ger nicht bestritten, die Zahlungen seitens der Beklagten zu dem jeweils ausgewiesenen Zeitpunkt erhalten zu haben. Im \u00dcbrigen ist f\u00fcr die Beurteilung des Vorliegens einer Weisung der Erstellungszeitpunkt der Auftr\u00e4ge nicht ma\u00dfgeblich, da Weisungen auch m\u00fcndlich erteilt werden k\u00f6nnen; Formvorschriften bestehen insoweit nicht. Der Kl\u00e4ger hat aber auch f\u00fcr solche m\u00fcndlich erteilten Weisungen nicht einmal exemplarisch vorgetragen, welchen Inhalt sie hatten und unter welchen Umst\u00e4nden sie erteilt wurden.<\/li>\n<li>cc.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat nicht substantiiert vorgetragen, dass er in zeitlicher Hinsicht von der Beklagten abh\u00e4ngig war und insoweit ihren Weisungen unterlegen h\u00e4tte.<\/li>\n<li>Der Verweis auf andere leitende Angestellte der Beklagten, die auch an Sonn- und Feiertagen t\u00e4tig waren, ist zum Beleg seiner eigenen T\u00e4tigkeiten an Sonntagen und Feiertagen als Arbeitnehmer der Beklagten zu unkonkret, weil sie keine etwaige Weisung der Beklagten im Verh\u00e4ltnis gerade zum Kl\u00e4ger dokumentieren.<\/li>\n<li>Aus den mit der Beklagten bestehenden vertraglichen Vereinbarungen folgt auch nicht, dass der Kl\u00e4ger keine zeitliche Kapazit\u00e4t f\u00fcr andere Auftraggeber gehabt h\u00e4tte. Bei den aus dem Rahmenvertrag ersichtlichen Stunden d\u00fcrfte dies schon nicht der Fall sein, weil dort pauschal 80 Stunden im Monat abgegolten wurden. Auch die zur Akte gereichten T\u00e4tigkeitsnachweise d\u00fcrften im Ergebnis zu keinem anderen Ergebnis f\u00fchren. Sie zeigen erhebliche Schwankungen der monatlichen Arbeitszeiten, was auch der Beklagte in seiner Addition der Arbeitsstunden f\u00fcr einzelne Projekte selbst belegt (vgl. Bl. 69 GA). Auch wenn diese Ausf\u00fchrungen nur das Jahr 2006 betreffen und ber\u00fccksichtigt wird, dass sich teilweise Stundenangaben verschiedener Projekte auf denselben Monat beziehen, d\u00fcrfte von durchschnittlich rund 160 Stunden\/Monat auszugehen sein, die der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Beklagte besch\u00e4ftigt war. Es stand ihm also hinreichend Zeit f\u00fcr weitere Auftr\u00e4ge abseits des Beklagtenunternehmens zur Verf\u00fcgung. Au\u00dferdem ist den T\u00e4tigkeitsnachweisen des Kl\u00e4gers zu entnehmen, dass er selbst bestimmen konnte, wann er die Arbeiten verrichtet. Daf\u00fcr sprechen die unterschiedlichen Anfangs- und Endzeiten.<\/li>\n<li>Eine Abh\u00e4ngigkeit von der Beklagten folgt nicht daraus, dass der Kl\u00e4ger behauptet, zu Zeiten, in denen er sich nicht in der Betriebsst\u00e4tte der Beklagten aufgehalten habe, telefonisch erreichbar gewesen sein zu m\u00fcssen. Hierzu tr\u00e4gt er nicht vor, unter welchen Umst\u00e4nden und in welchem Ausma\u00df dies der Fall gewesen sein sollte. Im \u00dcbrigen d\u00fcrfte gleicherma\u00dfen bei Selbst\u00e4ndigen nicht auszuschlie\u00dfen sein, dass sie in Bezug auf eine ihrer T\u00e4tigkeiten telefonisch verf\u00fcgbar sind, um eventuell aufkommende Nachfragen beantworten zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Weisungen bez\u00fcglich der zu leistenden Arbeitszeit k\u00f6nnen auch nicht darin erblickt werden, dass notwendige Termine einseitig von der Beklagten bestimmt worden seien. Hierzu tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger n\u00e4mlich nicht einmal exemplarisch f\u00fcr einen derartigen Termin den Abstimmungsprozess vor. Dahingehender Vortrag w\u00e4re aber insbesondere vor dem Hintergrund erforderlich gewesen, dass die als Anlagenkonvolut B2 zur Akte gereichten Einzelauftr\u00e4ge in Z. 2.3 eine Regelung vorsehen, wonach Termine f\u00fcr das Projekt-Jour-Fixe von den Parteien einvernehmlich festgelegt werden.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen gilt, dass zeitliche Vorgaben oder die Verpflichtung, bestimmte Termine f\u00fcr die Erledigung der \u00fcbertragenen Aufgaben einzuhalten, f\u00fcr sich genommen keine wesentlichen Merkmale f\u00fcr das Bestehen eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses darstellen, da auch im Rahmen von Dienst- oder Werkvertr\u00e4gen von dem Dienstberechtigten oder dem Besteller Termine f\u00fcr die Erledigung von Arbeiten bestimmt werden (vgl. NK-ArbR\/Steffen Sch\u00f6ne, a.a.O., \u00a7 611, Rn. 70). Selbiges gilt somit auch f\u00fcr vom Kl\u00e4ger einzuhaltende F\u00e4lligkeitstermine.<\/li>\n<li>dd.<br \/>\nVorgaben zum Leistungsort kommt keine Indizwirkung f\u00fcr die Stellung als Arbeitnehmer zu. Denn gerade moderne Arbeitsformen erm\u00f6glichen es h\u00e4ufig auch Arbeitnehmern frei ihre Arbeitsleistung von einem Ort ihrer Wahl zu erbringen. Zudem kann sich aus Umst\u00e4nden des konkreten Auftrages die Notwendigkeit ergeben, Aufgaben in den R\u00e4umlichkeiten des Auftraggebers zu erbringen, ohne dass dies zwingend einen R\u00fcckschluss auf ein Arbeitsverh\u00e4ltnis zul\u00e4sst. Denn insbesondere dann, wenn Gegenstand der Arbeiten Vorrichtungen sind, die sich in der Sph\u00e4re des Auftraggebers befinden, ist es notwendig, auch die entsprechenden Arbeiten dort zu verrichten. Dies folgt insbesondere aus der Tatsache, dass die seitens des Kl\u00e4gers zu erbringenden T\u00e4tigkeiten Gesamtsysteme betrafen, welche bei der Beklagten entwickelt und in eigens erstellten Pr\u00fcf- und Testumgebungen getestet wurden. Im \u00dcbrigen ist auch nicht ersichtlich, dass der Kl\u00e4ger sich darum bem\u00fcht oder Veranlassung gesehen h\u00e4tte, die Gesamtsysteme an einem anderen Ort untersuchen und weiterentwickeln zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Unerheblich ist, dass sich andere Freelancer im Betrieb der Beklagten nicht ebenso frei bewegen konnten wie der Kl\u00e4ger. Zun\u00e4chst war es bereits der konkreten Aufgabe des Kl\u00e4gers geschuldet, auch Zugang zum gesicherten Bereich zu erhalten, da er andernfalls seinen Auftrag nicht erledigen konnte. Im Hinblick auf die erw\u00e4hnten Freelancer ist schon nicht bekannt, welche T\u00e4tigkeiten sie erbringen sollten und ob diese auch ohne Zutritt zu sensiblen Bereichen ausf\u00fchrbar waren bzw. ob ihre T\u00e4tigkeit \u00fcberhaupt mit derjenigen des Kl\u00e4gers vergleichbar war.<br \/>\nSofern sich aus vertraglichen Vereinbarungen ergibt, dass der Kl\u00e4ger Serviceleistungen betreffend Elektronik vorzunehmen hat, geht schon mit der Art der zu erf\u00fcllenden T\u00e4tigkeiten einher, dass sie bei der Beklagten vorgenommen werden m\u00fcssen, da sie sich auf dort installierte Anlagen beziehen.<\/li>\n<li>ee.<br \/>\nAuch eine organisatorische Abh\u00e4ngigkeit des Kl\u00e4gers von der Beklagten ist nicht festzustellen.<\/li>\n<li>Eine organisatorische Weisungsgebundenheit zeichnet sich regelm\u00e4\u00dfig dadurch aus, dass der Arbeitnehmer in Dienst- und Produktionspl\u00e4ne des Arbeitsgebers einbezogen wird. F\u00fcr eine Eingliederung kann sprechen, dass der Betreffende selbst keine Betriebsst\u00e4tte hat und auf die Arbeitsmittel und die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers angewiesen ist (NK-ArbR\/Steffen Sch\u00f6ne, a.a.O., \u00a7 611, Rn. 72f.).<\/li>\n<li>Zum Nachweis dieser organisatorischen Abh\u00e4ngigkeit listet der Kl\u00e4ger insbesondere verschiedene Werkzeuge auf, die ihm seitens der Beklagten zur Verf\u00fcgung gestellt worden seien (vgl. Bl. 76 GA). Ersichtlich ist aber, dass viele dieser Werkzeuge wie z.B. ein PC-gebundes Oszilloskop, L\u00f6t- und Entl\u00f6tstationen, messger\u00e4tspezifische Werkzeuge, Klimaschr\u00e4nke, eine EMV-Kammer denknotwendig in den R\u00e4umen der Beklagten vorhanden sein und vom Kl\u00e4ger benutzt werden m\u00fcssen, da sie aufgrund ihrer Gr\u00f6\u00dfe bereits nicht transportabel sind oder einen Bezug zu den Gesamtsystemen aufweisen, an denen der Kl\u00e4ger seine Arbeiten gerade vornehmen soll. Andere, grunds\u00e4tzlich transportierf\u00e4hige Werkzeuge zur Verf\u00fcgung zu stellen, d\u00fcrfte dar\u00fcber hinaus allenfalls Praktikabilit\u00e4tsgesichtspunkte haben und nicht f\u00fcr eine besondere Einbeziehung des Kl\u00e4gers in die betriebliche Organisation der Beklagten sprechen.<\/li>\n<li>\u00dcberdies ist zu ber\u00fccksichtigen, dass in Ziff. 7.1 des Rahmenvertrages vorgesehen ist, dass der Auftragnehmer im Rahmen seiner Aufgaben kostenlos Services, R\u00e4umlichkeiten und technisches Equipment der Beklagten nutzen darf. Ob der Kl\u00e4ger seinerseits \u00fcber entsprechendes eigenes Werkzeug verf\u00fcgt h\u00e4tte, um die Aufgaben ausf\u00fchren zu k\u00f6nnen, ist daher irrelevant. Wie schon zuvor h\u00e4tte es dieser Regelung ebenso wenig bedurft, wenn der Rahmenvertrag als solcher als Arbeitsverh\u00e4ltnis zu qualifizieren w\u00e4re. Denn dann w\u00e4re selbst verst\u00e4ndlich, dass einem Arbeitnehmer seitens seines Arbeitgebers dasjenige Werkzeug zur Verf\u00fcgung gestellt wird, das f\u00fcr die Erf\u00fcllung der T\u00e4tigkeit n\u00f6tig ist.<\/li>\n<li>Konkret ist au\u00dferdem nicht bekannt, wie eine zweckm\u00e4\u00dfige Betriebsst\u00e4tte einzurichten gewesen w\u00e4re; ob beispielsweise ein eingerichtetes B\u00fcro ausreichen w\u00fcrde oder zudem eine Werkstatt erforderlich ist. Offenbar gab es jedenfalls abrechenbare T\u00e4tigkeiten, die keiner besonderen Betriebsst\u00e4tte bedurften, sondern von \u201ezu Hause\u201c ausgef\u00fchrt werden konnten, wie den T\u00e4tigkeits\u00fcbersichten des Kl\u00e4gers zu entnehmen ist.<\/li>\n<li>ff.<br \/>\nAus der Benennung der Beklagten in der Patentanmeldung als Arbeitgeberin folgt nicht die Arbeitnehmerstellung des Kl\u00e4gers; ohnehin k\u00f6nnte es sich bei diesem Umstand nur um ein Indiz handeln, zu welchem weitere Tatsachen hinzutreten m\u00fcssten, um die Arbeitnehmereigenschaft eindeutig zu belegen. Die Beklagte hat auf erhebliche Weise dargelegt, dass es zu der Ausweisung als Arbeitgeber aufgrund eines Missverst\u00e4ndnisses mit ihren Patentanw\u00e4lten gekommen sei. Lediglich aus vorherigen Verfahren h\u00e4tten sie gewusst, dass die Beklagte als Arbeitgeber anzugeben sei; f\u00fcr den streitgegenst\u00e4ndlichen Fall sollte so jedoch nicht verfahren werden. Diesem Vorbringen ist der Kl\u00e4ger nicht entgegengetreten. Allein die Tatsache, dass der Patentanwalt darum gewusst haben soll, dass es sich bei dem Kl\u00e4ger um einen bei der Beklagten st\u00e4ndig besch\u00e4ftigten Mitarbeiter handelte, bedeutet nicht zwangsl\u00e4ufig, dass eine Diensterfindung angemeldet werden soll. Da diese Vorgehensweise jeweils von den Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite abh\u00e4ngt.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nEin Anspruch auf die verlangten Ausk\u00fcnfte kommt auch unter Aspekten einer arbeitnehmernehmer\u00e4hnlichen Stellung des Kl\u00e4gers im Verh\u00e4ltnis zur Beklagten nicht in Betracht.<\/li>\n<li>Es bedarf in der Sache keiner Aufkl\u00e4rung, ob der Kl\u00e4ger tats\u00e4chlich wenigstens als einem Arbeitnehmer \u00e4hnlich Besch\u00e4ftigter bei der Beklagten anzusehen ist. Denn auch gesetzt den Fall der Bejahung einer arbeitnehmer\u00e4hnlichen Position w\u00e4re jedenfalls der Anwendungsbereich des Arbeitnehmererfindungsgesetzes nicht er\u00f6ffnet.<br \/>\nDa der Wortlaut eine arbeitnehmer\u00e4hnliche Person nicht erfasst, ist eine unmittelbare Anwendbarkeit dieses Gesetzes von vornherein ausgeschlossen. Aber auch eine analoge Anwendung scheidet aus, weil die Interessenlage zwischen Arbeitnehmern und arbeitnehmer\u00e4hnlichen Personen nicht hinreichend vergleichbar ist. Au\u00dferdem l\u00e4sst die Gesetzgebung erkennen, dass eine differenzierte Handhabung zwischen Arbeitnehmern einerseits und arbeitnehmer\u00e4hnlichen Personen andererseits an den Tag gelegt wird (vgl. Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfindungsgesetz, 6. Aufl., \u00a7 1, Rn. 25 f. m.w.N.), die gegen eine analoge Anwendung der Regelungen f\u00fcr Arbeitnehmer spricht. \u00dcberdies besteht kein Bedarf f\u00fcr eine analoge Anwendung, weil arbeitnehmer\u00e4hnliche Personen hinreichend \u00fcber die allgemeinen Vorschriften gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 631 ff. bzw. 611 ff. BGB gesch\u00fctzt sind.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat auch aus den allgemeinen Vorschriften gem\u00e4\u00df \u00a7 612 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Rahmenvertrag (Ziff. 2.2) keinen Anspruch auf Verg\u00fctung f\u00fcr seine Erfindung, was einen vorgelagerten Auskunftsanspruch begr\u00fcnden k\u00f6nnte (vgl. unter Ziff. 1). Auch aus der Gesamtschau des Rahmenvertrages \u2013 Ziff. 3.1 \u2013 mit den zwischen den Parteien getroffenen Einzelbeauftragungen (insbesondere derjenigen vom 13.12.2006) folgt kein Anspruch auf Arbeitnehmererfindungsverg\u00fctung mit einem vorbereitenden Auskunftsanspruch. Durch die bilateralen Einzelvereinbarungen wurden n\u00e4mlich s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers, einschlie\u00dflich solcher betreffend eine etwaige Erfindung, wirksam abgegolten (vgl. unter Ziff. 2).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nF\u00fcr das Bestehen eines Verg\u00fctungsanspruchs des Kl\u00e4gers nach Arbeitnehmererfindergesetz beruhend auf den allgemeinen Vorschriften der \u00a7\u00a7 612 ff. BGB und Ziff. 2 des Rahmenvertrags ist es erforderlich, dass die Parteien die Anwendbarkeit der Verg\u00fctungsvorschriften des Arbeitnehmererfindungsgesetzes als Bemessungsgrundlage f\u00fcr anwendbar erkl\u00e4rt haben (vgl. Bartenbach\/Volz, a.a.O., \u00a7 1, Rn. 93). Dies k\u00f6nnte sich daraus ergeben, dass Ziff. 2.2 des Rahmenvertrages Arbeitsergebnisse und Erfindungen betrifft. Jedoch finden sich weder in den Vertragsdokumenten noch in den Vertragsschluss begleitenden Umst\u00e4nden Hinweise f\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis.<\/li>\n<li>Die Anwendbarkeit des Arbeitnehmererfindungsgesetzes folgt nicht im zweiten Absatz der Ziff. 2.2 des Rahmenvertrages. Darin hei\u00dft es:<\/li>\n<li>\u201eFalls I die Erfindung \u00fcbernimmt, werden auch die aus dem Arbeitnehmererfindungsgesetz resultierenden Verg\u00fctungen f\u00fcr den Erfinder von I \u00fcbernommen.\u201c<\/li>\n<li>Zur Ermittlung des Verst\u00e4ndnisses dieser Vertragsklausel ist, wie bereits zur Herleitung der Arbeitnehmerposition ausgef\u00fchrt, auf die allgemeinen Auslegungsgrunds\u00e4tze des Zivilrechts gem. \u00a7\u00a7 133, 157 BGB zur\u00fcckzugreifen. Dabei ist f\u00fcr die Auslegung zun\u00e4chst der Wortlaut der Erkl\u00e4rung heranzuziehen, in einem zweiten Schritt sind sodann die au\u00dferhalb des Erkl\u00e4rungsaktes liegenden Begleitumst\u00e4nde in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erkl\u00e4rung zulassen. Zu derlei Umst\u00e4nden z\u00e4hlen insbesondere die Entstehungsgeschichte einer Vereinbarung sowie \u00c4u\u00dferungen der Parteien im Zuge des Zustandekommens des Rechtsgesch\u00e4fts. Geboten ist eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung (Palandt\/Ellenberger, a.a.O., \u00a7 133, Rn. 14 f.).<\/li>\n<li>Ausgehend von diesen Voraussetzungen kann vorliegend nur auf den Regelungswortlaut abgestellt werden, da weder ein ausdr\u00fccklicher noch ein sich aus Vertragsumst\u00e4nden ergebender schl\u00fcssiger Parteiwille zur Zeit des Abschlusses des Rahmenvertrages bekannt sind. Auf die Hinweise der Kammer ist zum Rahmenvertrag weiterhin nur allgemein bekannt, dass er im Zuge einer Unternehmens\u00fcbertragung auf die Beklagte abgeschlossen wurde und den Kl\u00e4ger verpflichten sollte, pers\u00f6nlich t\u00e4tig zu werden, was einer nahtlosen Fortsetzung des urspr\u00fcnglichen Gesch\u00e4ftsbetriebs der A dienen sollte. Andere Umst\u00e4nde, aus denen der beabsichtigte Regelungsinhalt abgeleitet werden k\u00f6nnte, hat der Kl\u00e4ger dar\u00fcber hinaus nicht vorgebracht.<\/li>\n<li>Die Regelung in Ziff. 2.2 des Rahmenvertrages ist jedoch nicht dahingehend zu verstehen, dass sie dem Kl\u00e4ger einen eigenen Verg\u00fctungsanspruch f\u00fcr seine Erfindungen gew\u00e4hrt. Ihrem Wortlaut nach besagt diese Vertragsklausel zwar ausdr\u00fccklich, dass ein Erfinder die aus dem Arbeitnehmererfindungsgesetz vorgesehene Verg\u00fctung erhalten soll, wenn eine Erfindung auf die I \u00fcbergegangen ist, was daf\u00fcr sprechen k\u00f6nnte, dass die Parteien eine gesonderte vertragliche Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung haben regeln wollen, weil auch der Kl\u00e4ger ein Erfinder im Sinne dieser Vorschrift sein k\u00f6nnte. Hinzukommt, dass die \u00dcberschrift der Regelungsziffer 2 \u201eArbeitsergebnisse\/Erfindungen\u201c lautet. Indes gibt es f\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis keine weiteren Anhaltspunkte in dem Rahmenvertrag. Vielmehr ist \u201eErfinder\u201c im Kontext dieser Regelung nur ein Mitarbeiter, der seitens des Kl\u00e4gers bei der Ausf\u00fchrung seiner T\u00e4tigkeiten h\u00e4tte beteiligt werden k\u00f6nnen. Das Zweipersonenverh\u00e4ltnis zwischen dem Kl\u00e4ger und der Beklagten ist im Hinblick auf einen etwaigen Verg\u00fctungsanspruch durch diese Vertragsklausel nicht tangiert. Soweit im zweiten Absatz der Ziff. 2.2 des Rahmenvertrages der bestimmte Artikel \u201edie Erfindung\u201c verwendet wird, bezieht sich dies unmittelbar auf den ersten Absatz der Ziff. 2.2. Darin ist geregelt, dass der Auftragnehmer (hier der Kl\u00e4ger) im Hinblick auf den beteiligten Mitarbeiter und mit R\u00fccksicht auf das Arbeitnehmererfindungsgesetz in geeigneter Form sicherstellen wird, dass sowohl Diensterfindungen als auch freie Erfindungen unverz\u00fcglich auf I (hier die Beklagte) \u00fcbergehen. Die Anwendbarkeit des Arbeitnehmererfindungsgesetzes betrifft deshalb auch nur solche Erfindungen, die von anderen Personen als dem Kl\u00e4ger gemacht wurden. Mit dem zweiten Absatz der Ziff. 2.2 soll eine Freistellung des Kl\u00e4gers von derartigen Verg\u00fctungen seiner Mitarbeiter erfolgen, um auf diese Weise daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass der \u00dcbernahme von Erfindungen durch die Beklagte keine Hindernisse entgegenstehen.<\/li>\n<li>Dieses Verst\u00e4ndnis des zweiten Absatzes der Ziff. 2.2 des Rahmenvertrages f\u00fcgt sich so auch in den Zusammenhang mit Ziff. 2.1 ein, welche den Umgang mit Ergebnissen, die im Zusammenhang mit Arbeiten aufgrund dieses Vertrages erzielt werden, betreffen. Gegenst\u00e4ndlich erfasst Ziff. 2.1 \u2013 entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers \u2013 nicht nur urheberrechtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte. Vielmehr werden durch den Einschub auch Erfindungen einbezogen. Diese Rechte stehen auf gleicher Ebene neben Nutzungs- und Verwertungsrechten nach dem Urheberrechtsgesetz. Dies ergibt sich durch die Verbindung durch das Bindungswort \u201eund\u201c. Wenngleich im Hinblick auf Erfindungen nicht eine Konkretisierung dahingehend erfolgt ist, dass \u201eRechte an\u201c Erfindungen gemeint sein sollen, ist dies aber entsprechend mit zu lesen. Insoweit ist zu ber\u00fccksichtigen, dass diese vertragliche Regelung von juristischen Laien vereinbart wurde. Zugleich kommt in Ziff. 2.1 zum Ausdruck, dass diejenigen Arbeitsergebnisse die im Rahmen der T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers entstanden sein w\u00fcrden, zur Disposition der Beklagten stehen sollen. Andere Modalit\u00e4ten, etwa die Verg\u00fctung f\u00fcr derlei Arbeitsergebnisse und Erfindungen ist in dieser Vertragsklausel dagegen nicht gesondert vorgesehen. Dem ist zu entnehmen, dass die Parteien nur bez\u00fcglich auf Seiten des Kl\u00e4gers etwaig beteiligter Mitarbeiter ausdr\u00fccklichen Regelungsbedarf f\u00fcr eine Verg\u00fctung gesehen haben, nicht aber f\u00fcr eigene Arbeitsergebnisse des Kl\u00e4gers. Dies erkl\u00e4rt sich vor dem Hintergrund der Systematik des Rahmenvertrages im \u00dcbrigen und ist insoweit stringent. Denn die eigene Verg\u00fctung des Kl\u00e4gers wird sodann in der folgenden, mit \u201eVerg\u00fctung\u201c \u00fcberschriebenen Ziff. 3.1 des Rahmenvertrages abschlie\u00dfend geregelt (zu den Einzelheiten zu Ziff. 3.1 s.u.). Hier ist wiederum das Vertragsverh\u00e4ltnis Kl\u00e4ger-Beklagte Gegenstand der Vertragsklausel.<\/li>\n<li>Der gegenteiligen, nicht durch Tatsachen untermauerten Auffassung des Kl\u00e4gers, wonach die Regelungsabs\u00e4tze der Ziff. 2 des Rahmenvertrages jeweils unabh\u00e4ngig voneinander zu verstehen sein sollen, au\u00dferdem nur \u2013 wie im gesamten Rahmenvertrag \u00fcberhaupt \u2013 ein Bezug zum Urheberrecht bestehen und die Regelung der Ziff. 2.2 mangels eigener Mitarbeiter au\u00dferdem auf den Kl\u00e4ger unmittelbar anzuwenden sein soll, vermag die Kammer nicht beizutreten. Es sind keine Tatsachen zu ersehen, die ein solches Vertragsverst\u00e4ndnis rechtfertigen w\u00fcrden. Insbesondere ist der Umstand, dass der Kl\u00e4ger tats\u00e4chlich keinen Mitarbeiter besch\u00e4ftigt hat, nicht geeignet, ein anderes Verst\u00e4ndnis nahezulegen. Denn gerade bei Vertragsgestaltungen, die nicht konkret auf den Einzelfall zugeschnitten sind, ist es nicht un\u00fcblich, dass Klauseln enthalten sind, die nicht zur Anwendung kommen. Dass deshalb einer Klausel eine andere Bedeutung beizumessen sein sollte, ist nicht angezeigt, sondern w\u00fcrde die Vertragsanwendung f\u00fcr die Vertragsparteien mit nicht hinnehmbaren rechtlichen Unsicherheiten belasten. Im \u00dcbrigen d\u00fcrfte im Zeitpunkt des Abschlusses des Rahmenvertrages auch nicht ausgeschlossen gewesen sein, dass der Kl\u00e4ger weitere Mitarbeiter bei der Erf\u00fcllung seiner ansonsten von ihm pers\u00f6nlich zu erbringenden Leistungen hinzuziehen w\u00fcrde. Zudem zeigt sogar die Systematik des gesamten Vertrages durch ihre Gliederung in einzelne Ziffern nebst Unterziffern sowie der Vergabe von \u00dcberschriften f\u00fcr die einzelnen Zifferbl\u00f6cke, dass eine thematische Aufteilung und Zusammenfassung einzelner Regelungsinhalte vorgenommen worden. Weshalb zwei Abs\u00e4tze derselben Regelungsziffer nicht in Bezug aufeinander zu verstehen sein sollten, ist somit nicht nachzuvollziehen. Es ist auch nicht un\u00fcblich, gerade im gewerblichen Zusammenhang, dass eine solche Vertragsgestaltung gew\u00e4hlt wird.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nAuch aus Ziff. 3.1 des Rahmenvertrages folgt kein Verg\u00fctungsanspruch f\u00fcr etwaige Erfindungen des Kl\u00e4gers, weil ein solcher jedenfalls durch die erg\u00e4nzenden Einzelvereinbarungen abbedungen wurde.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nHinsichtlich etwaiger Verg\u00fctungen, die von der Beklagten zu leisten sind, enth\u00e4lt Ziff. 3.1 des Rahmenvertrags eine Regelung, wonach der Kl\u00e4gerin<\/li>\n<li>\u201eeine Verg\u00fctung entsprechend dem jeweils erteilten Einzelauftrag, mindestens jedoch monatlich netto 4000,00 Euro\u201c<br \/>\nzusteht.<\/li>\n<li>Diese Regelung adressiert ausdr\u00fccklich \u201eRechte\u201c, die der Beklagten einger\u00e4umt wurden und welche durch die geregelte Verg\u00fctung entlohnt werden sollen. Unter diesem Terminus sind, orientiert an der Systematik des Vertrages und den obigen Ausf\u00fchrungen zum Regelungsgehalt der Ziff. 2, s\u00e4mtliche Rechte, das hei\u00dft sowohl Urheberrechte als auch Erfindungen, zu begreifen. Die Ziff. 3 regelt hinsichtlich aller zuvor aufgezeigten Rechte die seitens der Beklagten zu leistende Verg\u00fctung. Eine Differenzierung zwischen unterschiedlichen Arten von Rechten (Urheberrecht\/Patentrecht) erfolgt nicht mehr. Da aber dem Vertragswerk grunds\u00e4tzlich, wie Ziff. 2 veranschaulicht, unterschiedliche Rechte, die sich aufgrund der T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers ergeben k\u00f6nnten, bekannt sind, kann das Absehen von einer weiteren Unterscheidung vom objektiven Empf\u00e4ngerhorizont nur so verstanden werden, dass absichtlich eine einheitliche Regelung erfolgt ist.<\/li>\n<li>aa.<br \/>\nIhrem ausdr\u00fccklichen Wortlaut nach Ziff. 3.1 des Rahmenvertrages dem Kl\u00e4ger daher einen bezifferten Verg\u00fctungsanspruch zu. Dass eine Anwendbarkeit des Arbeitnehmererfindergesetzes f\u00fcr die Verg\u00fctung von Erfindungen des Kl\u00e4gers vorgesehen ist, ergibt sich aus dieser Vorschrift indes nicht. Dort ist bezogen auf T\u00e4tigkeiten des Kl\u00e4gers (ausgef\u00fchrt im Rahmen der Einzelauftr\u00e4ge) sowie auch auf die der Beklagten durch den Rahmenvertrag einger\u00e4umten Rechte ein Lohn von monatlich netto 4.000,00 Euro f\u00fcr 80 Arbeitsstunden vereinbart. Dieser Lohn ist als Mindestlohn vorgesehen; Einzelvereinbarungen d\u00fcrfen andere Verg\u00fctungssummen bestimmen.<\/li>\n<li>bb.<br \/>\nAufgrund des Verweises in Ziff. 3.1 auf die erteilten Einzelauftr\u00e4ge ist weitere Voraussetzung f\u00fcr das Bestehen eines Verg\u00fctungsanspruchs aus dem Rahmenvertrag, dass dessen Regelungen durch die in Rede stehenden Einzelauftr\u00e4ge keine Ab\u00e4nderung erfahren haben. Dies kann die Kammer nicht feststellen. Vielmehr hat der Kl\u00e4ger im Ergebnis keinen gesonderten Anspruch auf Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung beruhend auf dem Rahmenvertrag in Verbindung mit den Einzelvereinbarungen (insbesondere derjenigen vom 13.12.2006) mehr. Denn die Einzelbeauftragungen bedingen die Verg\u00fctungsregelung des Rahmenvertrages derart ab, dass mit der Leistung der Verg\u00fctung nach der jeweiligen Einzelbeauftragung s\u00e4mtliche Verg\u00fctungsanspr\u00fcche aus dem Rahmenvertrag gleichsam vollst\u00e4ndig abgegolten sind. Umst\u00e4nde, die eine andere Auslegung rechtfertigen k\u00f6nnten, hat der Kl\u00e4ger nicht aufzuzeigen vermocht.<\/li>\n<li>Dass f\u00fcr die Ermittlung des Verst\u00e4ndnisses des Rahmenvertrages \u00fcberhaupt auf die Einzelvereinbarungen abgestellt werden darf, geht, neben dem allgemeinen Verweis in Ziff. 3.1, bereits aus Ziff. 1.1 des Rahmenvertrages hervor, der ausdr\u00fccklich formuliert:<\/li>\n<li>\u201eDie Arbeiten werden aufgrund jeweils gesondert zu vereinbarender Einzelauftr\u00e4ge, auf die die Bestimmungen dieses Rahmenvertrages Anwendung finden, unter Angabe der Aufgabenstellung, Leistungsbeschreibung, Bearbeitungsdauer und Verg\u00fctung ausgef\u00fchrt.\u201c<\/li>\n<li>Es obliegt dem Kl\u00e4ger aufgrund der allgemeinen Darlegungslast Tatsachen vorzutragen, die Aufschluss dar\u00fcber geben k\u00f6nnen, in welchem rechtlichen Zusammenhang der Rahmenvertrag auf der einen Seite und die Einzelbeauftragungen auf der anderen Seite stehen und welche Absicht die Parteien bei Abschluss dieser beiden Vertragswerke verfolgten. Dies hat er aber trotz des mehrfachen Hinweises der Kammer, au\u00dfer der Behauptung, dass die Einzelvereinbarungen r\u00fcckdatiert worden seien, um einen etwaigen Anschein von Scheinselbst\u00e4ndigkeit zu wahren, nicht getan. Es sind keine tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde zum Zustandekommen der Einzelvereinbarungen bekannt. Von Belang w\u00e4ren Einzelfallumst\u00e4nde wie Motivation zu diesen Vereinbarungen, dazu gef\u00fchrte Gespr\u00e4che\/Kommunikation zwischen den Parteien, Verhalten der Parteien w\u00e4hrend der Vertragslaufzeiten sowie Umst\u00e4nde dazu, wie die Vereinbarungen tats\u00e4chlich gelebt wurden, gewesen, um die Hintergr\u00fcnde nachvollziehbar zu erl\u00e4utern.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Auslegung der vertraglichen Regelungen ist deshalb auch hier auf deren Wortlaut sowie den objektiven Empf\u00e4ngerhorizont abzustellen.<\/li>\n<li>Zun\u00e4chst \u00fcberzeugt die Ansicht des Kl\u00e4gers, wonach dann, wenn der Erhalt der Mindestverg\u00fctung abbedungen werde, eine etwaige Erfindung nicht mehr zugleich mit der T\u00e4tigkeitsverg\u00fctung abgegolten werde, nicht. Ein solcher Regelungsgehalt, dass eine gleichzeitige Abgeltung der Erfindung nur bei einer geltenden Mindestverg\u00fctung eingreift, ist der Ziff. 3.2 der Einzelbeauftragungen nicht zu entnehmen. Ziff. 3 der Einzelbeauftragungen regelt allgemein die Verg\u00fctung f\u00fcr die projektbezogenen T\u00e4tigkeiten des Kl\u00e4gers. In Ziff. 3.1 der Einzelbeauftragung werden dazu die Modalit\u00e4ten der Abrechnung aufgef\u00fchrt (EUR 50,-\/Stunde zzgl. MwSt). Die folgende Ziff. 3.2 stellt dazu im Verh\u00e4ltnis zum Rahmenvertrag klar, dass die darin geregelte Mindestverg\u00fctung nicht mehr zur Anwendung kommt. Dass neben der Abkehr von der im Rahmenvertrag geregelten Mindestverg\u00fctung hin zu einer stundenbasierten Abrechnung auch der gegenst\u00e4ndliche Umfang der durch die modifizierte Verg\u00fctung ver\u00e4ndert werden soll, ist indes nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass in Ziff. 3.1 nicht mehr separat die Abgeltung etwaiger Rechte erw\u00e4hnt wird, l\u00e4sst den Schluss auf einen separaten Anspruch auf Erfindungsabgeltung nicht zu.<\/li>\n<li>F\u00fcr diese Auslegung spricht au\u00dferdem Ziff. 4 der Einzelbeauftragungen, die explizit regelt, dass die Regelungen des Rahmenvertrages auf den Einzelauftrag solange entsprechende Anwendung finden, wie in dem Einzelauftrag nichts anderes bestimmt ist. Mithin bed\u00fcrfte es im Einzelauftrag eindeutiger Regelungen, wenn \u00fcber die Bemessung der Verg\u00fctung hinaus auch deren Reichweite abge\u00e4ndert werden sollte. Derlei offenbaren weder die Einzelauftr\u00e4ge, noch folgt dies aus anderen Umst\u00e4nden des Vertragsschlusses.<\/li>\n<li>Ein anderer Wille der Parteien dahin, dass in jedem Fall eine separate (Arbeitnehmer-) Erfinderverg\u00fctung zu leisten sein soll und eine Abgeltung gerade nicht \u00fcber die in den Einzelvereinbarungen getroffene Verg\u00fctung einbezogen ist, ist nicht festzustellen. Der Verweis des Kl\u00e4gers auf die als Anlage K 21a vorgelegte E-Mail vom 16.12.2011 ist daf\u00fcr nicht ausreichend. Zuzugeben ist dem Kl\u00e4ger, dass der Mitarbeiter Terlau, IP-Manager der Beklagten, dem Kl\u00e4ger mit dieser E-Mail einen Vorschlag zur Verg\u00fctung der Erfindung \u00fcbermittelt hat und dies auch unter Bezugnahme auf das Arbeitnehmererfindergesetz erfolgt ist. Jedoch hat der Kl\u00e4ger auch nach wiederholtem Hinweis der Kammer nicht auf nachvollziehbare Weise vorgetragen, woran sich dieser auf eine gesonderte Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung gerichtete Parteiwille im Tats\u00e4chlichen festmachen l\u00e4sst. Schon der Kontext dieser zur Akte gereichten E-Mail erschlie\u00dft sich nicht. Erg\u00e4nzend hat der Kl\u00e4ger dazu zwar ausgef\u00fchrt, dass mit dieser E-Mail weitere Korrespondenz auf den Jahren 2012\/2013 zusammenh\u00e4nge, indes ohne diese vorzulegen.<\/li>\n<li>Nichts anderes folgt aus der als Anlage K 26 vorgelegten E-Mail vom 17.01.2013. Denn, wenngleich dieser zu entnehmen ist, dass dem Kl\u00e4ger aus dem geschlossenen Rahmenvertrag eine Verg\u00fctung gem\u00e4\u00df dem Arbeitnehmererfindergesetz zustehe, ist diese \u00c4u\u00dferung nicht plausibel dahin erl\u00e4utert worden, wie die Vereinbarungen zwischen den Parteien tats\u00e4chlich gelebt worden sind. Die Kammer vermag nicht festzustellen, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Umst\u00e4nden, ggf. auch unbeschadet des Bestehens des Rahmenvertrages, die Parteien zu dieser Handhabe gelangt sind.<\/li>\n<li>Es erschlie\u00dft sich ferner nicht, weshalb erst im Jahr 2011 eine Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung zwischen den Parteien thematisiert worden sein soll, obwohl die Erfindung \u2013 nach eigenem Kl\u00e4gervortrag \u2013 bereits aus dem Jahr 2007 stammt, und dementsprechend auch die Erfindungsmeldung schon auf den 14.01.2008 datiert ist (vgl. Anlage K 6).<\/li>\n<li>Auch im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vermochte der Kl\u00e4ger keine anderen Erl\u00e4uterungen mehr vorzubringen, die die Kammer von einem anderen Verst\u00e4ndnis der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien h\u00e4tten \u00fcberzeugen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Mit dem dargestellten Regelungsregime zur Verg\u00fctung haben die Parteien demnach herbeigef\u00fchrt, dass eine Erfindung, die gelegentlich der T\u00e4tigkeiten des Kl\u00e4gers f\u00fcr die Beklagte erwachsen kann, nicht separat zu behandeln ist, sondern den allgemeinen vertraglichen Verg\u00fctungsregelungen unterworfen ist. Die Abgeltung einer Erfindung tritt deshalb durch Zahlung der geschuldeten T\u00e4tigkeitsverg\u00fctung und unabh\u00e4ngig davon ein, in welchem Zeitpunkt und bei welchen Arbeiten es konkret zu der Erfindung gekommen ist.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nDie Kammer vermag schlie\u00dflich keine Gr\u00fcnde festzustellen, weshalb die Einzelvereinbarungen f\u00fcr die Frage der Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung g\u00e4nzlich unber\u00fccksichtigt bleiben sollten. Denn, wenn sich der Kl\u00e4ger erstmals mit Schriftsatz vom 12.06.2020 darauf beruft, dass die Einzelvereinbarung schon deshalb nicht in die rechtliche W\u00fcrdigung einer Abgeltung der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindung einzubeziehen sein d\u00fcrfte, da sie diese gar nicht betreffe, verf\u00e4ngt dieses Vorbringen nicht. Es ist \u2013 unabh\u00e4ngig von der Frage, ob es nicht bereits versp\u00e4tet w\u00e4re \u2013 jedenfalls bei der rechtlichen W\u00fcrdigung au\u00dfer Acht zu lassen, weil es in der Sache widerspr\u00fcchlich gegen\u00fcber vorherigem Vorbringen ist, vgl. \u00a7 138 ZPO (Z\u00f6ller, ZPO, 33. Aufl., \u00a7 138, Rn. 3).<\/li>\n<li>Die Beklagte hat so n\u00e4mlich schon in ihrer Klageerwiderung vorgetragen, dass die Einzelvereinbarung vom 13.12.2006 Entwicklungsarbeiten des Kl\u00e4gers in Bezug auf Teile der Erfindung betreffe. Dies wurde seitens des Kl\u00e4gers, trotz hinreichender M\u00f6glichkeit, nicht in Abrede gestellt. Vielmehr setzt sich der Kl\u00e4ger in der Replik dezidiert genau mit dieser Einzelbeauftragung auseinander. Danach sei dem Kl\u00e4ger bei der Durchf\u00fchrung dieser beauftragten T\u00e4tigkeiten der Gedanke der Erfindung gekommen \u2013 unter Einbeziehung seiner schon in den Jahren 2003\/2004 entwickelten Fotoblitzeinheit. Soweit der Kl\u00e4ger nun behauptet, dieser Einzelauftrag betreffe lediglich ein Funktionsmodell f\u00fcr einen externen Zusatzblitz und nicht die streitgegenst\u00e4ndliche Erfindung, verf\u00e4ngt dies nicht. Um einen gegenst\u00e4ndlichen Unterschied zwischen diesem Modell und der Erfindung aufzuzeigen, gen\u00fcgt es schon nicht, auf den Titel des Patents zu verweisen. Denn dieser ist nur allgemein gew\u00e4hlt und repr\u00e4sentiert nicht die technischen Einzelheiten der dahinterstehenden Erfindung. Insoweit ist auch unsch\u00e4dlich, dass es nicht einen bestimmten Einzelauftrag gibt, der der Entwicklung der Erfindung gewidmet war. Ein solcher Auftrag d\u00fcrfte auch lebensfremd sein, da die Idee zu einer Erfindung regelm\u00e4\u00dfig bei Gelegenheit einer anderen T\u00e4tigkeit aufkommen d\u00fcrfte \u2013 so wie es der Kl\u00e4ger auch vorliegend selbst im Zusammenhang mit dem Einzelauftrag aus Dezember 2006 beschreibt. Im \u00dcbrigen w\u00e4re auch nicht erforderlich, dass die gesamte streitgegenst\u00e4ndliche Erfindung von einem einzigen Einzelauftrag abgedeckt w\u00e4re, es h\u00e4tte sich auch um sukzessive Arbeiten, geregelt von mehreren Vereinbarungen handeln k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen, wenn dieser neue Vortrag des Kl\u00e4gers als wahr unterstellt w\u00fcrde und keinerlei Zusammenhang zur streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindung best\u00fcnde, hat es der Kl\u00e4ger jedenfalls vers\u00e4umt, aufzuzeigen, bei Gelegenheit welcher anderen Einzelvereinbarung es stattdessen zur Erfindung gekommen ist. Denn ganz ohne solche Auftr\u00e4ge d\u00fcrfte der Kl\u00e4ger nicht t\u00e4tig geworden sein; daran \u00e4ndert auch eine m\u00f6gliche nachtr\u00e4gliche Datierung nichts, weil sie dennoch Bezug zu bestimmten T\u00e4tigkeiten aufweisen und diese beschreiben sollen. F\u00fcr das grunds\u00e4tzliche Erfordernis der Einzelbeauftragungen spricht schon die bereits angef\u00fchrte Ziff. 1.1 des Rahmenvertrages und ebenso hat die Beklagte vorgetragen, dass der Kl\u00e4ger ausschlie\u00dflich im Wege von Einzelbeauftragungen t\u00e4tig geworden ist. Etwas anders hat der Kl\u00e4ger auch nicht aufgezeigt. Insoweit ist seiner eigenen E-Mail vom 09.02.2009 sogar zu entnehmen (vgl. Anlage K 18), dass schriftliche Einzelauftr\u00e4ge erteilt werden sollten. Lediglich im Zusammenhang mit dem Know-how-Transfer w\u00fcrden die T\u00e4tigkeiten unter den Rahmenvertrag fallen. Wie aber auch aus den Anlagenbezeichnungen dieser Mail zu ersehen ist, waren vornehmlich die Entwicklungen eines Fotoblitzes, mithin zur Erfindung f\u00fchrende T\u00e4tigkeiten, Gegenstand besagter Einzelvereinbarungen.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Kl\u00e4ger bez\u00fcglich des Verst\u00e4ndnisses dieser Einzelvereinbarung aus Dezember 2006 von seinem bisherigen Vorbringen abweichen will. Es handelt sich bei dem neuen Vortrag auch nicht um Hilfsvorbringen, welches allenfalls einen inneren Widerspruch zum Hauptvorbringen zulassen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>\nB.<br \/>\nDie Akte des Schiedsverfahrens war nicht beizuziehen. Der Kl\u00e4ger hatte im hiesigen Verfahren hinreichend Gelegenheit vorzutragen. Es ist nicht ersichtlich, welche Erkenntnisse sich dar\u00fcber hinaus aus der beizuziehenden Akte h\u00e4tten ergeben sollen; auch der Kl\u00e4ger hat dies nicht konkret dargetan.<\/li>\n<li>Aufgrund vorliegender Erl\u00e4uterungen sind alle geltend gemachten Anspr\u00fcche unbegr\u00fcndet. Insbesondere best\u00fcnde der Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nur als Annex zu einem bestehenden Auskunftsanspruch.<\/li>\n<li>Die m\u00fcndliche Verhandlung war nicht gem. \u00a7 156 Abs. 2 ZPO wiederzuer\u00f6ffnen. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Kl\u00e4gers vom 21.10.2020 enth\u00e4lt kein neues Tatsachenvorbringen.<\/li>\n<li>\nC.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3080 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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