{"id":865,"date":"2010-10-19T17:00:41","date_gmt":"2010-10-19T17:00:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=865"},"modified":"2016-04-20T13:39:21","modified_gmt":"2016-04-20T13:39:21","slug":"4b-o-3509-tropfenabscheideranordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=865","title":{"rendered":"4b O 35\/09 &#8211; Tropfenabscheideranordnung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1487<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 19. Oktober 2010, Az. 4b O 35\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene und allein verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des deut-schen Gebrauchsmusters DE 20 2007 001 XXX (Anlage K 1, im Folgenden: Klage-gebrauchsmuster), das am 10. Februar 2007 angemeldet und am 16. August 2007 eingetragen wurde, und dU Erteilung am 20. September 2007 bekannt gemacht wurde. Das Klagegebrauchsmuster betrifft einen Tropfenabscheider f\u00fcr Gasw\u00e4scher. In Reaktion auf das Ergebnis eines Rechercheantrages beim deutschen Patent und Markenamt reichte die Kl\u00e4gerin mit patentanwaltlichem Schreiben vom 17. Dezember 2008 (Anlage K 1a) eingeschr\u00e4nkte Schutzanspr\u00fcche ein und erkl\u00e4rte, das Kla-gegebrauchsmuster nur in diesem Umfang aufrecht erhalten zu wollen.<\/p>\n<p>Hauptanspruch 1 sowie die von diesem abh\u00e4ngigen Unteranspr\u00fcche 2. bis 4. des Kla-gegebrauchsmusters lauten:<\/p>\n<p>\u201e1. Tropfenabscheideranordnung f\u00fcr Gasw\u00e4scher mit zwei Tropfenscheiderlagen, von denen eine in Gasstr\u00f6mungsrichtung vorne und eine hinten angeordnet ist, die parallel zueinander in der Form eines V oder eines umgedrehten V vorgesehen sind, und die sich jeweils aus einer Reihe von parallel zueinander angeordneten Tropfenabscheiderprofilen zusammensetzen,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass beide Tropfenabscheiderlagen (1, 2) \u00fcber je eine gemeinsame plattenf\u00f6rmige St\u00fctzkonstruktion (6), an der die Seitenw\u00e4nde (5) der Tropfenabscheiderlagen (1, 2) fest oder l\u00f6sbar angeordnet sind, auf\/an zwei Tr\u00e4-gern (3) einer einzigen gemeinsamen Tr\u00e4gerkonstruktion lagerbar bzw. gelagert sind, und dass die Tropfenabscheideranordnung eine an den unteren Enden der beiden plattenf\u00f6rmigen St\u00fctzkonstruktionen (6) fixierte Querstange (9) f\u00fcr eine Sp\u00fcleinrichtung zum Sp\u00fclen der Anstr\u00f6mseite der hinteren Tropfe-nabscheiderlage (2) aufweist.<\/p>\n<p>2. Tropfenabscheideranordnung nach einem der vorangehenden Anspr\u00fcche, da-durch gekennzeichnet, dass die gemeinsame Seitenwand plattenf\u00f6rmige St\u00fctz-konstruktion (6) einen abgewinkelten Flansch (7) zur Lagerung auf den beiden Tr\u00e4gern (3) der einzigen Tr\u00e4gerkonstruktion (Tr\u00e4ger 3) besitzt.<\/p>\n<p>3. Tropfenabscheideranordnung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeich-net, dass sie eine sich durch die gemeinsame plattenf\u00f6rmige St\u00fctzkonstruktion (6) ersteckende Verbindungsstange (8) aufweist.<\/p>\n<p>4. Tropfenabscheideranordnung nach einem der vorangehenden Anspr\u00fcche, da-durch gekennzeichnet, dass sie eine Sp\u00fcleinrichtung zum Sp\u00fclen der An- und\/oder Abstromseite von mindestens einer Tropfenabscheiderlage (1, 2) auf-weist, die an der gemeinsamen Seitenwand oder der gemeinsamen plattenf\u00f6rmi-gen St\u00fctzkonstruktion (6) angebracht ist.\u201c<\/p>\n<p>Nachstehend wiedergegebene Zeichnung ist dem Klagegebrauchsmuster entnom-men (dort als Figur 1) und verdeutlicht dU technische Lehre anhand eines Aus-f\u00fchrungsbeispiels, welches als schematischer Vertikalschnitt durch den Str\u00f6mungs-kanal eines Gasw\u00e4schers dargestellt ist:<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland eine Tropfenabscheideranordnungen, welche sie unter anderem durch einen Prospekt mit der Bezeichnung \u201eA\u201c (Anlage K 4 und in Anlagenkonvolut B 6) bewirbt, und die sie in die-sem Prospekt als \u201eB\u201c bezeichnet. Diese Vorrichtung bewirbt die Beklagte in einer Basisvariante mit zwei parallelen Tropfenabscheiderlagen in Form eines umgedrehten V (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1), sowie einer abgewandelten Variante (\u201eAlternative model design\u201c) mit zwei parallelen Tropfenabscheiderlagen in Form eines V (\u201einverted \u201edouble V\u201c configuration\u201c, im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters durch das Herstellen und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen geltend und behauptet, die Beklagte sei nicht berechtigt, von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch zu machen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr, nachdem sie die Antr\u00e4ge auf Belegvorlage und R\u00fcckruf jeweils modifiziert hat,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Tropfenabscheideranordnungen f\u00fcr Gasw\u00e4scher mit zwei Tropfenschei-derlagen, von denen eine in Gasstr\u00f6mungsrichtung vorne und eine hinten angeordnet ist, die parallel zueinander in der Form eines V oder umgedrehten V vorgesehen sind, und die sich jeweils aus einer Reihe von parallel zueinander angeordneten Tropfenabscheiderprofilen zusammensetzen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen beide Tropfenabscheiderlagen \u00fcber je eine gemeinsame Sei-tenwand oder eine gemeinsame St\u00fctzkonstruktion, an der die Seiten-w\u00e4nde der Tropfenabscheiderlagen fest oder l\u00f6sbar angeordnet sind, auf\/an einer einzigen gemeinsamen Tr\u00e4gerkonstruktion (Tr\u00e4ger 3) lager-bar bzw. gelagert sind und bei denen die Tropfenabscheideranordnung eine an den unteren Enden der beiden plattenf\u00f6rmigen St\u00fctzkonstruktio-nen fixierte Querstange f\u00fcr eine Sp\u00fcleinrichtung zum Sp\u00fclen der Anstr\u00f6mseite der hinteren Tropfenabscheiderlage aufweist,<\/p>\n<p>insbesondere, wenn die gemeinsame St\u00fctzkonstruktion einen abgewin-kelten Flansch zur Lagerung auf der einzigen Tr\u00e4gerkonstruktion besitzt<\/p>\n<p>und\/oder die Tropfenabscheideranordnung eine Sp\u00fcleinrichtung zum Sp\u00fclen der An- und\/oder Abstromseite von mindestens einer Tropfenab-scheiderlage aufweist, die an der gemeinsamen Seitenwand oder der ge-meinsamen St\u00fctzkonstruktion angebracht ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1.bezeichneten Handlungen seit dem 20.10.2007 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a. der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,<\/p>\n<p>b. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>c. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zei-ten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>d. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>f. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 1. September 2008 zu machen sind;<br \/>\n&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dU Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und ver-pflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\n&#8211; die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu b) und c) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Beklagten zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>4. die vorstehend zu I.1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters DE 20 2007 001 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versen-dungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 20. Oktober 2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters verwirklichen. Sie beruft sich jedoch auf ein privates Vorbenutzungsrecht, da sie die Erfindung des Klagegebrauchsmusters bereits vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagegebrauchsmusters im Inland in Benutzung genommen, jedenfalls die hierf\u00fcr erforderlichen Veranstaltungen getroffen habe. Durch diese Handlungen sei die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters zugleich offenkundig vorbenutzt und damit neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen worden.<\/p>\n<p>Im Einzelnen behauptet die Beklagte, sie habe von der Fa. C f\u00fcr ein \u201eProjekt D\u201c einen Auftrag zur Fertigung einer Tropfenabscheidervorrichtung erhalten. Im Hinblick auf diesen Auftrag habe sie Entwicklungsarbeiten f\u00fcr ein Tropfenabscheidersystem entsprechend der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an ihrem Firmensitz in Deutschland durch Mitarbeiter und beauftragte externe Konstrukteure ab dem Sp\u00e4t-herbst 2006 durchgef\u00fchrt. Der externe Konstrukteur E habe hierf\u00fcr am 24. Oktober (Anlagenkonvolut B 5) und am 29. Dezember 2006 (Anlage B 10) entsprechende Zeichnungen gefertigt. Am 4. Dezember 2006 habe die Beklagte ein Ausstellungs- und Demonstrationsst\u00fcck der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in ihrem Betrieb in F gebaut, wie dies aus Lichtbildern (Anlage B 1) ersichtlich sei. Ab Mitte Dezember 2006 sei eine Versuchsanordnung f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erstellt und ab dem 19. Dezember 2006 aufgebaut worden, wie dies aus weiteren Lichtbildern (An-lagenkonvolut B 3) ersichtlich sei. Weitere Komponenten des Engineerings, n\u00e4mlich Fertigungszeichnungen auf der Basis von Layoutzeichnungen seien ab Ende 2006 bis Januar 2007 erstellt worden. Sodann habe die Beklagte im Januar 2007 Versuche in der W\u00e4rmekammer durchgef\u00fchrt und dies dokumentiert (Anlage B 4). Am 18. Januar 2007 sei die Konstruktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Hause der Beklagten Vertretern der Kundin der Beklagten vorgestellt worden. Ein Mitarbeiter der Beklagten, Herr G, habe sodann in der Zeit vom 23. bis zum 31. Januar 2007 per E-Mail eine Korrespondenz (Anlagenkonvolut B 5a) mit der Fa. C H (I) sowie mit dem Konstrukteur E gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Ferner behauptet die Beklagte, der Prospekt \u201eA\u201c, durch den unstreitig die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen beworben werden, sei im Januar und Februar 2007 erstellt worden. Die letzte Version der Zeichnung auf der ersten Seite der Brosch\u00fcre sei am 9. Februar 2007 gefertigt worden, die letzte Version der Zeichnung auf Seite 2 am 10. Februar 2007.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem behauptet die Beklagte, sie habe im Januar und Februar 2007 die angegrif-fenen Ausf\u00fchrungsformen Unternehmen im Bereich des Kraftwerkbaus vorgestellt. Am 18. und 19. Januar 2007 h\u00e4tten die Mitarbeiter der Beklagten, Frau J und Herr Dr. K, den Firmen L, M und N entsprechende Unterlagen vorgestellt. Der Fa. L habe die Beklagte bei dem ersten Termin sowie bei weiteren Terminen Ende Januar und Anfang Februar 2007 die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Gestalt einer abgeh\u00e4ngten \u201eDoppel-V\u201c-Konstruktion vorgestellt und zwar mit den technischen Da-ten, wie dies unter dem Februar 2007 der Fa. L unterbreiteten Angebot (Anlagenkonvolut B 8) zu entnehmen ist.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich behauptet die Beklagte, sie habe der Fa. N bei Gespr\u00e4chen am 10. Januar 2007 in O die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorgestellt und auf dieser Grundlage unter dem Datum des 17. Januar 2007 ein Testangebot (Anlage B 9) unterbreitet. Am 18. Januar 2007 habe eine weitere Vorstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei der Fa. N in P stattgefunden.<\/p>\n<p>Das Gericht hat Beweis erhoben gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 5. Mai 2010 (Bl. 83ff. GA) durch Vernehmung der Zeugen E, Q, R, S, G, Dr. K und T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Beweistermins vom 24. Juni 2010 (Bl. 101ff. GA) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte die gel-tend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Ver-nichtung, R\u00fcckruf und Schadensersatz aus \u00a7\u00a7 11, 24, 24a Abs. 1 und 2, 24b GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Beklagte hin-sichtlich der Erfindung des Klagegebrauchsmusters ein privates Vorbenutzungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 3 GebrMG i.V.m. \u00a7 12 PatG dadurch erlangt hat, dass sie die Erfin-dung bereits vor dem Priorit\u00e4tstag (10. Februar 2007) besU und benutzt bzw. die zur Benutzung erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Tropfenabscheideranordnung f\u00fcr Gasw\u00e4-scher, welche in Gasstr\u00f6mungsrichtung eine vordere und eine hintere Tropfenab-scheideranlage aufweisen.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind gattungsgem\u00e4\u00dfe Tropfenabscheideranordnungen bekannt. Wie das Klagegebrauchsmuster in seinen einleitenden Passagen ausf\u00fchrt, haben bei solchen Anordnungen die Tropfenabscheiderlagen einen relativ gro\u00dfen Abstand voneinander, weswegen sie auf bzw. an zwei verschiedenen Tr\u00e4gerkonstruktionen des Gasw\u00e4schers gelagert sind, die wiederum \u00fcbereinander in einem Abstand voneinander angeordnet sind. Hieran kritisiert das Klagegebrauchsmuster, dass der Aufwand zur Lagerung der Tropfenabscheiderlagen relativ hoch ist.<\/p>\n<p>Aus der EP 0 747 107 B1 (Anlage K 2) ist es vorbekannt, zwei Tropfenabscheiderlagen zusammen in der Form einer Raute auszubilden, die R\u00e4nder der beiden Lagen benachbart zueinander anzuordnen und eine Lagerung beider Lagen an einer einzi-gen Tr\u00e4gerkonstruktion zu verwirklichen, indem die Seitenw\u00e4nde der Lagen jeweils nach au\u00dfen abgewinkelte Flanschen besitzen, mit denen sie auf der Tr\u00e4gerkon-struktion aufliegen.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund stellt sich das Klagegebrauchsmuster daher die Aufgabe, eine gattungsgem\u00e4\u00dfe Tropfenabscheideranordnung zu schaffen, die eine besonders einfach und kompakt ausgebildete Lagerkonstruktion besitzt.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Tropfenabscheideranordnung f\u00fcr Gasw\u00e4scher mit zwei Tropfenabscheiderla-gen,<br \/>\na. von denen eine in Gasstr\u00f6mungsrichtung vorne und eine hinten angeordnet ist,<br \/>\nb. die parallel zueinander in der Form eines V oder eines umgedrehten V vorgesehen sind, und<br \/>\nc. die sich jeweils aus einer Reihe von parallel zueinander angeordneten Tropfenabscheiderprofilen zusammensetzen.<\/p>\n<p>2. Beide Tropfenabscheiderlagen (1, 2) sind \u00fcber je eine gemeinsame platten-f\u00f6rmige St\u00fctzkonstruktion (6), an der die Seitenw\u00e4nde (5) der Tropfenab-scheiderlagen (1, 2) fest oder l\u00f6sbar angeordnet sind, auf\/an zwei Tr\u00e4gern (3) einer einzigen gemeinsamen Tr\u00e4gerkonstruktion lagerbar bzw. gelagert.<\/p>\n<p>3. Die Tropfenabscheideranordnung weist eine an den unteren Enden der bei-den plattenf\u00f6rmigen St\u00fctzkonstruktionen (6) fixierte Querstange (9) f\u00fcr eine Sp\u00fcleinrichtung zum Sp\u00fclen der Anstr\u00f6mseite der hinteren Tropfenab-scheiderlage (2) auf.<\/p>\n<p>Ferner schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster in seinen abh\u00e4ngigen Unteranspr\u00fcchen 2, 3 und 4 weitere Merkmale einer gattungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung vor:<\/p>\n<p>4. Die gemeinsame plattenf\u00f6rmige St\u00fctzkonstruktion (6) besitzt einen abgewin-kelten Flansch (7) zur Lagerung auf den beiden Tr\u00e4gern (3) der einzigen Tr\u00e4-gerkonstruktion (Tr\u00e4ger 3).<\/p>\n<p>5. Die Tropfenabscheideranordnung weist eine sich durch die gemeinsame plattenf\u00f6rmige St\u00fctzkonstruktion (6) ersteckende Verbindungsstange (8) auf.<\/p>\n<p>6. Die Tropfenabscheideranordnung weist eine Sp\u00fcleinrichtung zum Sp\u00fclen der An- und\/oder Abstromseite von mindestens einer Tropfenabscheiderlage (1, 2) auf, die an der gemeinsamen Seitenwand oder der gemeinsamen plattenf\u00f6rmigen St\u00fctzkonstruktion (6) angebracht ist.<\/p>\n<p>Nach der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters sind beide Tropfenabscheiderlagen an ihren Seitenwenden fest oder l\u00f6sbar an einer gemeinsamen St\u00fctz-konstruktion angeordnet. Dadurch sind beide Lagen an einer einzigen gemeinsamen Tr\u00e4gerkonstruktion lagerbar bzw. gelagert.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien steht \u2013 zu Recht \u2013 au\u00dfer Streit, dass die angegriffenen Aus-f\u00fchrungsformen alle diese Merkmale des Klagegebrauchsmusters verwirklichen. Indes steht nach Durchf\u00fchrung der Beweisaufnahme zur \u00dcberzeugung der Kammer fest, dass die Beklagte an dieser technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters ein privates Vorbenutzungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 3 GebrMG i.V.m. \u00a7 12 PatG erworben hat, da sie diese technische Lehre bereits vor Anmeldung des Klagegebrauchsmusters durch Handlungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gebrauch ge-nommen sowie Veranstaltungen zur alsbaldigen Aufnahme von Benutzungshand-lungen getroffen hat.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Ein privates Vorbenutzungsrecht im Sinne von \u00a7 13 Abs. 3 GebrMG i.V.m. \u00a7 12 PatG setzt voraus, dass derjenige, der sich hierauf beruft, vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt Erfindungsbesitz hatte und diesen Erfindungsbesitz durch Benutzungshandlungen im Sinne von \u00a7 11 GebrMG benutzt oder hierzu die erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte. Dabei setzt Erfindungsbesitz den geistigen Besitz der Erfindung voraus, also die subjektive Erkenntnis des Erfindungsgedankens einer objektiv fertigen Erfindung in der Weise, dass die technische Lehre so erkannt wurde, dass sie wiederholbar ausgef\u00fchrt werden kann (Schulte \/ K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl., \u00a7 12 Rn. 9). Die zur Begr\u00fcndung des privaten Vorbenutzungsrechts desweiteren erforderliche Bet\u00e4tigung des Erfindungsbesitzes kann durch die Vornahme einer Benutzung durch die nach \u00a7 11 GebrMG gesetzlich definierten Benutzungshandlungen geschehen (Schulte \/ K\u00fchnen, a.a.O., \u00a7 12 Rn. 11), oder durch Veranstaltungen zur alsbaldigen Aufnahme der Benutzung. Letzteres setzt zweierlei voraus: Zum einen m\u00fcssen die getroffenen Veranstaltungen dazu bestimmt sein, die Erfindung wenigstens im Wesentlichen auszuf\u00fchren; zum anderen m\u00fcssen die Veranstaltungen den ernstlichen Willen manifestieren, die Erfindung alsbald zu benutzen, was wiederum voraussetzt, dass ein entsprechender Entschluss zur Nutzung der Erfindung zu diesem Zeitpunkt endg\u00fcltig und fest getroffen sein muss (Benkard \/ Rogge, PatG, 10. Aufl., \u00a7 12 Rn. 13 m.w.N.). Aus diesem Grunde sind konkret getroffene Veranstaltungen nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalles zu beurteilen. Die Anfertigung von Zeichnungen und Modellen ist, eine Entschlie\u00dfung zur Benutzung der Erfindung vorausgesetzt, dem-nach dann als ausreichend f\u00fcr die Begr\u00fcndung eines privaten Vorbenutzungsrechts anzusehen, wenn dies jeweils als unmittelbare Vorbereitung f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der Erfindung dienen soll (Benkard \/ Rogge, a.a.O, \u00a7 12 Rn. 14).<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>GemU an diesen Voraussetzungen ist der Beklagten zur \u00dcberzeugung des Gerichts der ihr obliegende Beweis daf\u00fcr gelungen, dass sie Benutzungshandlungen hinsichtlich der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters vor dU Anmeldung am 10. Februar 2007 begangen hat, und dass sich diese Benutzungshandlungen auf Vorrichtungen bezogen, die mit beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen identisch waren.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Hinsichtlich des von der Beklagten zur Begr\u00fcndung eines Vorbenutzungsrechts ange-f\u00fchrten Projekts \u201eD\u201c l\u00e4sst sich nach Durchf\u00fchrung der Beweisaufnahme feststellen, dass sie im Rahmen dieses Projekts bereits im Dezember 2006 und Januar 2007 Vor-richtungen im Sinne von \u00a7 11 Abs. 1 Satz 2 GebrMG hergestellt hat, die einerseits s\u00e4mtliche Merkmale des Klagegebrauchsmusters verwirklichen und andererseits mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 identisch sind.<\/p>\n<p>Der Zeuge S hat bekundet, die Beklagte habe bereits im Januar 2007 f\u00fcr das Projekt \u201eD\u201c gefertigt. Zwar seien zu diesem Zeitpunkt noch Tests, unter anderem in der W\u00e4rmekammer, durchgef\u00fchrt worden, jedoch habe schon ein Termin, bis zu dem die Beklagte habe fertigen m\u00fcssen, festgestanden, weswegen die Fertigung ungeachtet des Risikos, im Nachhinein noch konstruktive \u00c4nderungen vorzunehmen, aufge-nommen worden sei. Auch der Zeuge G hat ausgesagt, schon im Januar 2007 sei die Fertigung f\u00fcr das Projekt \u201eD\u201c schon angelaufen. Er sei Mitte Januar 2007 Arbeitnehmer der Beklagten geworden und insbesondere wegen seine portugiesischen Sprachkenntnisse mit Blick auf dieses Projekt eingestellt worden. Es habe jedenfalls im Januar und Februar 2007 hoher Zeitdruck bestanden, was bei einem kleinen Unter-nehmen wie der Beklagten im Bereich des Anlagenbaus immer so sei. Wegen dieses Zeitdrucks seien auch noch am 31. Januar 2007 Fertigungszeichnungen vom Zeugen E an die Beklagte \u00fcbersandt worden, denn trotz der noch vorzunehmenden \u00c4n-derungen habe die Fertigung schon aufgenommen werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Diese Aussage der beiden Zeugen ist glaubhaft. Sie stimmt, obwohl sie von zwei unabh\u00e4ngigen, nicht mehr beim selben Arbeitnehmer besch\u00e4ftigten Zeugen stammt, im wesentlichen Kerngeschehen \u00fcberein. Beide Zeugen k\u00f6nnen zudem die zeitliche Einordnung ihrer Angabe mit Verkn\u00fcpfungen zu anderen Geschehnissen begr\u00fcnden: Der Zeuge S hat sich auf Eintragungen in seinen privaten Kalender beziehen k\u00f6nnen, die er seinerzeit gemacht hat, um Angaben f\u00fcr das Verg\u00fctungssystem bei der Beklagten machen zu k\u00f6nnen. Diese datumsbezogenen Aufzeichnungen, die damals und in Unkenntnis der Relevanz f\u00fcr den jetzigen Rechtstreit gefertigt wurden, belegen, dass in der zweiten Dezemberh\u00e4lfte 2006 ein Muster gebaut und getestet und im Januar 2007 W\u00e4rmekammerversuche durchgef\u00fchrt wurden. Die zeitliche Einordnung der Fertigung selber hat der Zeuge in nachvollziehbarerer Weise dadurch vorgenommen, dass er angegeben hat, parallel zu W\u00e4rmekammerversuchen, mithin im Januar 2007 sei die Fertigung aufgenommen worden. Diese zeitliche Parallelit\u00e4t zwischen weiteren Tests und Aufnahme der Fertigung hat der Zeuge S plausibel mit dem hohen zeitlichen Druck in diesem Projekt begr\u00fcndet, wie ihn auch andere Zeugen, n\u00e4mlich die Zeugen G und Dr. K bekundet haben. Der Zeuge G hat seine zeitliche Einordnung plausibel damit begr\u00fcndet, dass die Fertigung schon bei seinem Eintritt in das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit der Beklagten im Januar 2007 gelaufen sei.<\/p>\n<p>Dass die Fertigung Vorrichtungen betraf, welche die technische Lehre des Klagege-brauchsmusters verwirklichten, ergibt sich aus den Bekundungen der Zeugen Q, R, S und Dr. K. Der Zeuge Q hat ausgesagt, einen solchen Aufbau wie aus dem Lichtbild gem\u00e4\u00df Anlage B 1 ersichtlich habe er ab Anfang Dezember 2006 aufgebaut und getestet. Diese Tests h\u00e4tten unter anderem darin bestanden, dass er, der Zeuge Q, und andere Mitarbeiter sich auf das Modell gestellt und hin und her geschaukelt h\u00e4tten, um die Stabilit\u00e4t zu testen. Den Zeitpunkt des Modellaufbaus k\u00f6nne er zwar nicht auf den Tag genau angeben, jedoch sei das Modell bei der Weihnachtsfeier der Beklagten im Jahre 2006 fertig gewesen und auch besprochen worden. Ebenso hat der Zeuge R ausgesagt, dass das Modell gem\u00e4\u00df Anlage B 1 noch vor Weihnachten 2006 gefertigt worden sei. Dieses Modell sei wichtig gewesen, um die Stabilit\u00e4t der Konstruktion zu pr\u00fcfen. Er, der Zeuge R habe besonderes Interesse gehabt, sich probehalber auf die Konstruktion zu stellen, um deren Stabilit\u00e4t zu testen, denn er habe dann in D die Montage ausgef\u00fchrt, wo er \u201eim Ernstfall\u201c 30 Meter tief abgest\u00fcrzt w\u00e4re, h\u00e4tte die Konstruktion nicht gehalten. An den zeitlichen Ablauf k\u00f6nne er sich daran erinnern, weil das Modell vor seinem Urlaub gebaut worden und er schon im Februar 2007 in D gewesen sei. Auch der Zeuge S hat den Aufbau des Modells im Dezember 2006 bekundet und auch dies unter Verweis auf seine im Hinblick auf das Verg\u00fctungssystem der Beklagten gefertigten Aufzeichnungen belegt, da er sich unter dem 19. Dezember 2006 unter anderem notiert habe: \u201eVorrichtung gebaut, Musterstand\u201c, was bedeute, dass er im Musterstand der Beklagten das Modell aufgebaut habe. Schlie\u00dflich hat der Zeuge Dr. K ausgesagt, er habe im Dezember 2006 nicht am Sitz der Beklagten in F, sondern in U gearbeitet, sei aber zur Weihnachtsfeier der Beklagten am 23. Dezember 2006 nach F gefahren, wo das Muster aufgebaut gewesen sei und er mit Herrn Q kontrovers \u00fcber die Stabilit\u00e4t des Musters diskutiert habe.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Glaubhaftigkeit aller diese Aussagen spricht, dass die Zeugen in unabh\u00e4ngi-ger Befragung jeweils \u00fcbereinstimmend den Dezember 2006 als Zeitraum f\u00fcr den Bau des Musters gem\u00e4\u00df Lichtbild in Anlage B 1 angegeben haben. Daf\u00fcr, dass die Zeugen diese Aussagen komplottartig aufeinander abgestimmt haben, ist nichts ersichtlich. Im Gegenteil hat jeder der vier Zeugen die zeitliche Einordnung mit jeweils anderen Begr\u00fcndungen plausibel belegen k\u00f6nnen: Der Zeuge Q hat sich auf die Weihnachtsfeier der Beklagten als Bezugspunkt st\u00fctzen k\u00f6nnen, der Zeuge R auf seinen Urlaub, der Zeuge S auch insoweit auf seine zu einem ganz anderen Zweck zum damaligen Zeitpunkt gefertigten Aufzeichnungen in seinem privaten Kalender und der Zeuge Dr. K schlie\u00dflich auf eine kontroverse Diskussion mit dem Zeugen Q, die er am Tag der Weihnachtsfeier bei der Beklagten gef\u00fchrt haben will. Damit ist die zeitliche Einordnung durch vielfache und zum Teil voneinander abh\u00e4ngige Geschehensverkn\u00fcpfungen belegt.<\/p>\n<p>Die im Lichtbild gem\u00e4\u00df Anlage B 1 dargestellte Vorrichtung verwirklicht alle Merkmale des Klagegebrauchsmusters. Die Kl\u00e4gerin stellt insoweit lediglich pauschal in Abrede, dass sich eine plattenf\u00f6rmige St\u00fctzkonstruktion gem\u00e4\u00df Merkmal 2 nicht erkennen lasse. Dem ist schon deshalb nicht zu folgen, weil auf dem Lichtbild graue Platten erkennbar sind, an denen die Seitenw\u00e4nde beider Tropfenabscheiderlagen fest und wom\u00f6glich l\u00f6sbar angeordnet sind, und dass ferner blaue Tr\u00e4ger links und rechts an den grauen Platten angreifen und gesamte Konstruktion, also die grauen Platten und \u00fcber diese die Tropfenabscheiderlagen tragen. Auch die Zeugen Q und S haben jeweils \u00fcbereinstimmend in Ansehung des Lichtbilds gem\u00e4\u00df Anlage B 1 erl\u00e4utert, dass die dort erkennbaren grauen Platten die Module, also die Tropfenabscheiderlagen, tragen. Daraus ergibt sich, dass bei der im Lichtbild gem\u00e4\u00df Anlage B 1 gezeigten Konstruktion gem\u00e4\u00df Merkmal 2. des Klagegebrauchsmusters bei Tropfenabscheiderlagen \u00fcber eine gemeinsame plattenf\u00f6rmige St\u00fctzkonstruktion, an der die Seitenw\u00e4nde Tropfenabscheiderlagen angeordnet sind, an Tr\u00e4gern einer gemeinsamen Tr\u00e4gerkonstruktion gelagert sind und mithin auch dieses Merkmal verwirklicht ist. Dass diese Vorrichtung mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 \u00fcbereinstimmt, steht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit.<\/p>\n<p>Demnach ist der Beklagten insoweit der Beweis f\u00fcr eine Benutzung der Erfindung durch Herstellen von Erzeugnissen im Sinne von \u00a7 11 Abs. 1 Satz 2 GebrMG gelun-gen. Die Benutzungshandlung des Herstellens umfasst die gesamte T\u00e4tigkeit, durch die das Erzeugnis geschaffen wird, von ihrem Beginn an (Benkard \/ Scharen, PatG, 10. Aufl., \u00a7 9 Rn. 32 m.w.N.). Da sich diese Herstellungshandlung auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 bezogen, steht der Beklagten insoweit ein privates Vorbenut-zungsrecht zu.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den Vortrag der Beklagten, sie habe schon vor dem Priorit\u00e4tsdatum diejenige Brosch\u00fcre fertigen lassen, mit der die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sp\u00e4ter beworben wurde (Anlage K 4), l\u00e4sst sich feststellen, dass die Beklagte insoweit Veran-staltungen zur Benutzungshandlung des Anbietens getroffen hat, aus denen sich ebenfalls ein ihr in Ansehung der Erfindung des Klagegebrauchsmusters zuste-hendes privates Vorbenutzungsrecht ergibt, das sich aber, da die insoweit vorbenutzten Vorrichtungen sowohl mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 als auch mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 \u00fcbereinstimmen, auf beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bezieht.<\/p>\n<p>Die Zeugin V, geborene T, hat ausgesagt, sie habe anhand ihrer E-Mails aus dem fraglichen Zeitraum und des Dateiverzeichnisses einer externen Festplatte feststellen k\u00f6nnen, dass sie f\u00fcr den von ihr als \u201eW\u201c bezeichneten Prospekt eine letzte Dateifassung f\u00fcr ein \u201eDachdesign\u201c am 9. Februar 2007 und eine letzte Dateifassung f\u00fcr das Doppel-V-Design am 10. Februar 2007 erstellt habe. Den Auftrag f\u00fcr diese Brosch\u00fcre habe sie von der Beklagten, zusammen mit Auftr\u00e4gen f\u00fcr andere Brosch\u00fcren, im Januar 2007 erhalten, nachdem sie sp\u00e4testens seit dem 12. Dezember 2006 mit der zust\u00e4ndigen Mitarbeiterin der Beklagten, J, Kontakt gehabt habe. Bereits am 1. und 2. Februar 2007 sei sie, die Zeugin V, mit Korrekturen an der Brosch\u00fcre besch\u00e4ftigt gewesen, die Abbildungen f\u00fcr die Brosch\u00fcre seien am 8. Februar 2007 fertiggestellt gewesen. Am 10. Februar 2007 habe Frau J dann nochmals eine E-Mail betreffend die Brosch\u00fcre geschickt, woraufhin sie, die Zeugin, das letzte Format der Brosch\u00fcre noch am selben Tag, ebenfalls per E-Mail, \u00fcbersandt habe.<\/p>\n<p>Die Aussage der Zeugin V ist glaubhaft. Hierf\u00fcr spricht, dass die Zeugin exakte Daten zu lange zur\u00fcckliegenden Ereignissen nennen konnte, dies aber nicht auf einer vorschnellen Festlegung beruhte, sondern auf einer plausiblen Herleitung dieser Daten, n\u00e4mlich dem Umstand, dass sich die Zeugin vor ihrer Vernehmung der M\u00fche unterzogen hatte, ihre E-Mail-Korrespondenz aus dem fraglichen Zeitraum sowie das Dateiverzeichnis ihrer seinerzeit benutzten Festplatte zu \u00fcberpr\u00fcfen und auszuwerten. Dabei hat die Zeugin keine Belastungstendenz zu Ungunsten der Kl\u00e4-gerin erkennen lassen, sondern die ihr insoweit vorliegenden Daten ausgewertet und genannt. Dass sie dabei einem Irrtum unterlag, ist nicht ersichtlich, im Gegenteil hat die Zeugin angegeben, sie habe an einem Samstag, den 10. Februar 2007 auf eine E-Mail der Frau J hin arbeiten m\u00fcssen: der 10. Februar 2007 war in der Tat ein Samstag. Die Erinnerung an den Umstand, an einem Samstag arbeiten zu m\u00fcssen, hat die Zeugin dabei mit einem \u00fcberraschenden, f\u00fcr die Richtigkeit ihrer Angabe sprechenden Aspekt belegt, n\u00e4mlich durch die Angabe, dass Frau J ihr in der E-Mail ungeachtet des Wochenendes \u201eFrohes Schaffen\u201c gew\u00fcnscht habe. Bemerkenswert ist schlie\u00dflich, dass die Zeugin, die im \u00dcbrigen nie Arbeitnehmerin der Beklagten war und in letzter Zeit auch keine Auftr\u00e4ge von ihr erhalten hat, ihre Datums-Angaben offensichtlich in Unkenntnis des ma\u00dfgeblichen Priorit\u00e4tszeitpunkts 10. Februar 2007 gemacht hat: Ihre Angaben betreffen vielmehr einen kontinuierlichen, auch \u00fcber den 10. Februar 2007 hinausgehenden Geschehensablauf. Auch das spricht f\u00fcr die Richtigkeit ihrer Aussage und gegen die Annahme, die Aussage k\u00f6nnte auf ein gew\u00fcnschtes Prozessergebnis abgestimmt sein.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass sich die Angaben der Zeugin V widerspruchslos in die Angaben der anderen Zeugen einf\u00fcgen: Zum einen haben, wie oben unter a) ausgef\u00fchrt, die Zeugen S, G Q, R und Dr. K detailreich bekundet, dass im Dezember 2006 und Januar 2007 \u2013 jedenfalls \u2013 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 konstruiert und f\u00fcr diese auch die Fertigung aufgenommen wurde. Dazu passt es zeitlich, dass die Beklagte im engen zeitlichen Zusammenhang hierzu, n\u00e4mlich im Januar und Februar 2007 Ma\u00dfnahmen ergriff, um derlei Vorrichtungen \u2013 sei es in Dachform gem\u00e4\u00df angegriffener Ausf\u00fchrungsform 1, sei es in Doppel-V-Form gem\u00e4\u00df angegriffener Ausf\u00fchrungsform 2 \u2013 zu bewerben. Diese Ma\u00dfnahme bestand in der Beauftragung der Zeugin V und in der Fertigstellung des genannten Prospekts. Zum anderen hat auch der Zeuge Dr. K ausgesagt, mit Jahresbeginn 2007 habe die Beklagte den Entschluss gefasst, mit ihren Vorrichtung \u201eschnell ran an den Markt\u201c zu gehen. Dazu passt es wiederum, dass alsbald der fragliche Prospekt in Auftrag gegeben und auch fertig gestellt wurde. Die Angabe des Zeugen Dr. K ist ihrerseits deshalb glaubhaft, weil der Zeuge sie logisch hergeleitet hat: Er hat, obwohl das ein f\u00fcr ihn ehe unvorteil-hafter Umstand ist, einger\u00e4umt, bis zum 31. Dezember 2006 unter einem Wettbewerbs-verbot gestanden und deshalb alle seine Aktivit\u00e4t bis zum 1. Januar 2007 aufgeschoben zu haben.<\/p>\n<p>Aus den Angaben der Zeugin V folgt, dass die Beklagte schon vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt Veranstaltungen getroffen hat, die beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen anzubieten. Schon vor dem 10. Februar 2007 hatte sie der Zeugin V den Auftrag zur Erstellung der Brosch\u00fcre \u201eA\u201c (Anlage K 4) erteilt. Dass es sich bei der beauftragen Brosch\u00fcre um eben diese handelte, ergibt sich zum einen daraus, dass die Zeugin die von ihr erstelle Brosch\u00fcre spontan als \u201eW\u201c bezeichnete, sowie zum anderen daraus, dass die Zeugin in dieser Brosch\u00fcre enthaltenen Zeichnungen (Anlagenkonvolut B 6) als diejenigen identifiziert hat, die sie erstellt und an die Beklagte \u00fcbersandt hat. Dass diese Brosch\u00fcre die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen und damit erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtungen zeigt, steht zwischen den Parteien \u2013 zu Recht \u2013 au\u00dfer Streit.<\/p>\n<p>Hieraus folgt, dass die Beklagte vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt Veranstaltungen zur Be-nutzungshandlung des Anbietens getroffen und insoweit ein privates Vorbenutzungsrecht hinsichtlich beider angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erlangt hat.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Ob ein privates Vorbenutzungsrecht der Beklagten ferner aus ihren Behauptungen folgt, sie habe die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bereits vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt gegen\u00fcber den Firmen L und X angeboten, kann demnach dahinstehen und bedarf keiner Feststellung.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1487 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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