{"id":8648,"date":"2021-02-14T13:41:31","date_gmt":"2021-02-14T13:41:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8648"},"modified":"2021-02-14T13:53:35","modified_gmt":"2021-02-14T13:53:35","slug":"4b-o-130-18-medikamentenabgabevorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8648","title":{"rendered":"4b O 130\/18 &#8211; Medikamentenabgabevorrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3079<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 06. Oktober 2020, Az. 4b O 130\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 2539XXX (nachfolgend Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.<\/li>\n<li>Eingetragene Inhaberin des Klagepatents (Anlage K 1, in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage K 1.1), das am 23. Februar 2011 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 26. Februar 2010 angemeldet wurde, ist die A Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 20. Januar 2016 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Das in englischer Verfahrenssprache erteilte Klagepatent betrifft eine Medikamentenausgabevorrichtung. Die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1 und 12 lauten in deutscher \u00dcbersetzung wie folgt:<\/li>\n<li>1. Abgabevorrichtung zur Abgabe eines Medikaments, die eine metallische Komponente mit mindestens einer nichtmetallischen Oberfl\u00e4che aufweist, die w\u00e4hrend der Lagerung oder der Verwendung der Vorrichtung in Kontakt mit dem Medikament kommt, wobei die nichtmetallische Oberfl\u00e4che eine Grenzfl\u00e4che mit der darunter liegenden metallischen Komponente aufweist, die im Wesentlichen Metallfluorid- und\/oder Metallcarbid-Einheiten umfasst, und wobei die Grenzfl\u00e4che weniger als 15 At.-% Sauerstoff umfasst, bestimmt mittels XPS.<\/li>\n<li>12. Metallische Komponente f\u00fcr eine Abgabevorrichtung, die ein Medikament abgibt, wobei die Komponente mindestens eine nichtmetallische Oberfl\u00e4che aufweist, die w\u00e4hrend der Lagerung oder der Verwendung der Vorrichtung in Kontakt mit dem Medikament kommt, wobei die Oberfl\u00e4che eine Grenzfl\u00e4che mit der darunter liegenden metallischen Komponente aufweist, die im Wesentlichen Metallfluorid- und\/oder Metallcarbid-Einheiten und weniger als 15 At.-% Sauerstoff umfasst, bestimmt mittels XPS.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 3, 4, 5, 6, 8, 10, 11 und 13 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre wird nachfolgend Figur 1 der Patentbeschreibung wiedergegeben, die eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe, unter Druck stehende Abgabevorrichtung zeigt:<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1. ist ein Hersteller von Aluminiumteilen f\u00fcr die Verpackung von Kosmetika und Pharmazeutika mit Sitz in B. Sie bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Aerosoldosen, die sie auf der CPhL-Konferenz auf dem Messegel\u00e4nde in Frankfurt am 24. Oktober 2017 wie folgt ausgestellt hat (nachfolgend \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c):<\/li>\n<li>Gem\u00e4\u00df dem als Anlage K 4 vorgelegten Verkaufsprospekt der Beklagten zu 1. weisen diese plasmabeschichteten Dosierinhalatoren-Beh\u00e4lter eine hydrophobe, niedrig energetische Oberfl\u00e4che auf.<br \/>\nDie Beklagte zu 2. ist ein mit der Beklagten zu 1. verbundenes Unternehmen mit Sitz in C, an deren Standort diese Aluminiumteile hergestellt werden.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stellen eine mittelbare Verletzung des Anspruchs 1 sowie eine unmittelbare Verletzung des Anspruchs 12 des Klagepatents dar. Die Aerosolbeh\u00e4lter der Beklagten seien sinnf\u00e4llig hergerichtet f\u00fcr die Verwendung in einem Dosierinhalator und wiesen eine Innenoberfl\u00e4che mit einer Grenzfl\u00e4che zu der darunterliegenden metallischen Komponente auf. Eine Analyse der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mittels R\u00f6ntgen-Photoelektronenspektroskopie (XPS) habe ergeben, dass diese Grenzfl\u00e4che im Wesentlichen Aluminiumfluorid-Einheiten umfasse. Sowohl in der Grenzschicht als auch in der dar\u00fcber liegenden Beschichtung seien haupts\u00e4chlich die Elemente Fluor und Kohlenstoff, in geringerem Ma\u00dfe auch Sauerstoff, Aluminium und Phosphor zu erkennen. Dies bedeute, dass Sauerstoffatome durch Fluoratome ersetzt worden seien, mit der Folge, dass der Sauerstoffgehalt in der Oberfl\u00e4che weniger als 15 Atom-% betrage.<\/li>\n<li>Die Messmethode XPS sei auch geeignet, die Beschaffenheit der nichtmetallischen Oberfl\u00e4che einschlie\u00dflich der Grenzschicht zu ermitteln. Da die Informationstiefe der XPS-Messung 5 bis 10 nm betrage, lasse sich daraus folgern, dass die XPS-Messung gerade diese Grenzschicht umfasse und die Analyseergebnisse daher deren Zusammensetzung wiedergeben w\u00fcrden. Auch bei Vorliegen einer optionalen Beschichtung \u2013 wie sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aufweise \u2013 sei die Messmethode XPS mit ihrer Eindringtiefe erkennbar geeignet, die nichtmetallische Oberfl\u00e4che mit ihrer Grenzfl\u00e4che vollst\u00e4ndig bis zu der darunterliegenden metallischen Komponente zu erfassen. Zudem w\u00e4hle das Klagepatent gerade diese Messmethode, weil die patentgesch\u00fctzte Oberfl\u00e4che sehr d\u00fcnn sei. Diese betrage nur wenige Nanometer, selbst dann, wenn auf der Grenzfl\u00e4che noch eine weitere Schicht, z.B. eine Polymerbeschichtung, aufgetragen sei.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>1. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<br \/>\na. metallische Komponenten f\u00fcr eine Abgabevorrichtung, die ein Medikament abgibt, wobei die Komponenten mindestens eine nichtmetallische Oberfl\u00e4che aufweisen, die w\u00e4hrend der Lagerung oder der Verwendung der Vorrichtung in Kontakt mit dem Medikament kommt,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder anbieten oder In Verkehr bringen zu lassen und\/oder zu den genannten Zwecke entweder einzuf\u00fchren, einf\u00fchren zu lassen oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wenn die Oberfl\u00e4che eine Grenzfl\u00e4che mit der darunter liegenden metallischen Komponente aufweist, die im Wesentlichen Metallfluorid- und\/oder Metallcarbid-Einheiten und weniger als 15<br \/>\nAt.-% Sauerstoff umfasst, bestimmt mittels XPS;<br \/>\n(unmittelbare Verletzung von Anspruch 12 der EP 2 539 XXX)<\/li>\n<li>aa. insbesondere, wenn die metallische Komponente in Form eines metallischen Dosenk\u00f6rpers zur Verwendung in einer unter Druck stehenden Abgabevorrichtung, die ein Medikament in einem Tr\u00e4gerfluid abgibt, vorliegt, wobei die nichtmetallische Oberfl\u00e4che eine Innenfl\u00e4che des Dosenk\u00f6rpers ist;<br \/>\n(unmittelbare Verletzung von Anspruch 13 in Verbindung mit Anspruch 12 der EP 2 539 XXX)<br \/>\nund\/oder<\/li>\n<li>b. metallische Komponenten geeignet f\u00fcr eine Abgabevorrichtung zur Abgabe eines Medikaments,<br \/>\nAbnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern bzw. anbieten und\/oder liefern zu lassen,<br \/>\nwenn die metallischen Komponenten mindestens eine nichtmetallische Oberfl\u00e4che aufweisen, die w\u00e4hrend der Lagerung oder der Verwendung der Vorrichtung in Kontakt mit dem Medikament kommt, wobei die nichtmetallische Oberfl\u00e4che eine Grenzfl\u00e4che mit der darunter liegenden metallischen Komponente aufweist, die im Wesentlichen Metallfluorid- und\/oder Metallcarbid-Einheiten umfasst, und wobei die Grenzfl\u00e4che weniger als 15 At.-% Sauerstoff umfasst, bestimmt mittels XPS;<br \/>\n(mittelbare Verletzung von Anspruch 1 der EP 2 539 XXX)<\/li>\n<li>insbesondere, wenn<\/li>\n<li>aa. die nichtmetallische Oberfl\u00e4che eine Beschichtung aufweist, die auf der Grenzfl\u00e4che aufgetragen ist, sodass die Beschichtung w\u00e4hrend der Lagerung oder der Verwendung der Vorrichtung in Kontakt mit dem Medikament kommt;<br \/>\n(mittelbare Verletzung von Anspruch 3 i. V.m. Anspruch 1 der EP 2 539 XXX)<br \/>\nund\/oder<\/li>\n<li>bb. die Beschichtung eine Polymerbeschichtung oder eine anorganische Beschichtung ist;<br \/>\n(mittelbare Verletzung von Anspruch 4 i.V.m. den Anspr\u00fcchen 3 und 1 der EP 2 539 XXX)<br \/>\nund\/oder<\/li>\n<li>cc. die Beschichtung eine plasmapolymerisierte Polymerbeschichtung ist;<br \/>\n(mittelbare Verletzung von Anspruch 5 i. V.m. den Anspr\u00fcchen 4, 3 und 1 der EP 2 539 XXX)<br \/>\nund\/oder<\/li>\n<li>dd. die Grenzfl\u00e4che im Wesentlichen Metallfluorideinheiten umfasst und die Polymerbeschichtung ein Flurkohlenstoffpolymer ist;<br \/>\n(mittelbare Verletzung von Anspruch 6 i. V.m. den Anspr\u00fcchen 4, 3 und 1 der EP 2 539 XXX)<br \/>\nund\/oder<\/li>\n<li>ee. die Grenzfl\u00e4che weniger als 10 At.-%, bevorzugt weniger als 7 At.-% am bevorzugtesten weniger als 5 At.-%, Sauerstoff umfasst, bestimmt mittels XPS;<br \/>\n(mittelbare Verletzung von Anspruch 8 i. V.m. Anspruch 1 der EP 2 539 XXX)<br \/>\nund\/oder<\/li>\n<li>ff. die Abgabevorrichtung einen metallischen Dosenk\u00f6rper aufweist, wobei die nichtmetallische Oberfl\u00e4che eine Innenfl\u00e4che des Dosenk\u00f6rpers ist;<br \/>\n(mittelbare Verletzung von Anspruch 10 i. V.m. Anspruch 1 der EP 2 539 XXX)<br \/>\nund\/oder<\/li>\n<li>gg. die metallische Komponente aus Aluminium gebildet ist.<br \/>\n(mittelbare Verletzung von Anspruch 11 i.V.m. Anspruch 1 der EP 2 539 XXX);<\/li>\n<li>2. die Beklagten zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 20. Februar 2016 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses und unter Vorlage von Belegen (in Kopie), n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, sowie unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Herstellermengen und -zeiten,<br \/>\nb) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nc) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nd) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\ne) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Werbung im Internet der Domain, der Klickraten und der Dauer der jeweiligen Werbekampagnen,<br \/>\nf) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; sich die Belegvorlage auf die Angaben zu b) und c) beschr\u00e4nkt und<br \/>\n&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/li>\n<li>3. die Beklagten zu verurteilen, die vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagten seit dem 20. Januar 2016 oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert; werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zur\u00fcckzugeben und ihnen f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe verbindlich zugesagt wird;<\/li>\n<li>4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin und der Patentinhaberin, A, D, durch die unter Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 20. Februar 2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagten sind der Ansicht, sie verletzten das Klagepatent nicht. Weder die Patentanspr\u00fcche des Klagepatents noch seine Beschreibung legten fest, dass die nichtmetallische Oberfl\u00e4che eine maximale St\u00e4rke von 5 bis 10 nm aufweisen solle. Die Angabe der Messmethode XPS in den Patentanspr\u00fcchen stelle lediglich klar, mit welcher Methode der Sauerstoffgehalt der Grenzfl\u00e4che gemessen werden solle. Was die Untersuchungen der Kl\u00e4gerin angehe, habe diese bei ihrer Messung nicht ber\u00fccksichtigt, dass das Aluminium von einer organischen Schicht belegt sei, die die Signalintensit\u00e4t des Aluminiums abschw\u00e4che. Da in dieser Schicht haupts\u00e4chlich die Elemente Fluor und Kohlenstoff vorhanden seien, folge f\u00fcr die verbleibenden oberen 5-10 nm, dass diese hinsichtlich ihrer atomaren Zusammensetzung zum gr\u00f6\u00dften Teil aus Aluminium bestehen m\u00fcssten. Nach der eigenen Analyse der Beklagten bestehe die untersuchte Schicht aus oxidiertem und nicht aus fluoridiertem Aluminium. Auch ein erstelltes Tiefenprofil habe ausschlie\u00dflich Aluminiumoxid detektiert. Dabei sei der Sauerstoffgehalt mit wenigstens 25 Atom-% Sauerstoff deutlich h\u00f6her als der vom Klagepatent festgelegte Grenzwert. Schlie\u00dflich begr\u00fcnde eine mittelbare Patentverletzung keinen R\u00fcckrufanspruch.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist nicht begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie R\u00fcckruf und Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Medikamentenausgabevorrichtung sowie ein Verfahren zum Herstellen derselben und ein Verfahren zum Behandeln einer Komponente derselben.<\/li>\n<li>Nach der Beschreibung des Klagepatents ist es bekannt, einem Patienten Medikamente durch Inhalation unter Verwendung von unter Druck stehenden Spendervorrichtungen \u2013 beispielsweise Druck-Dosierinhalatoren \u2013 zu verabreichen, die das Medikament in einer Tr\u00e4gerfl\u00fcssigkeit abgeben. Ein solches Medikament kann als partikul\u00e4re Suspension, in L\u00f6sung oder als Kombination von beiden vorliegen (Abs. [0002], Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift, Anlage K1.1).<\/li>\n<li>Mit dieser Art der Abgabevorrichtung, sind, so das Klagepatent weiter, Probleme verbunden betreffend die nicht gew\u00fcnschte Absorption, Bindung oder den Abbau des aktiven Medikaments an der inneren Oberfl\u00e4che der Vorrichtung und die Korrosion der Komponenten der Abgabevorrichtung durch das Medikament selbst. Dies kann zu einem Potenzverlust und\/oder zu einer unberechenbaren Dosierung w\u00e4hrend der Haltbarkeit des Ger\u00e4ts f\u00fchren. In einigen F\u00e4llen kann sogar ein Clustering von Arzneimittelteilchen auftreten (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Im Stand der Technik ist mit der EP 0642XXX, EP 1066XXX und WO 2008\/146XXX eine Plasmapolymerisation auf verschiedene Komponenten der Abgabevorrichtung bekannt. Mit dieser Art von Beschichtungen geht jedoch eine Anzahl von Lieferproblemen einher (Abs. [0003]). Bei Vorrichtungen, die eine Partikelsuspension als Abgabesystem verwenden, kann das Abgabesystem durch das Anhaften der Medikamentpartikel und das \u201eVerbacken\u201c dieser Partikel an den W\u00e4nden der Dose oder an anderen Oberfl\u00e4chen innerhalb der Abgabevorrichtung beeinflusst werden. Dies kann zu einer Agglomeration f\u00fchren, die die Medikamentendosis beeinflusst. Das Klagepatent beschreibt in Absatz [0003] zudem das Problem des autokatalytischen Abbaus einiger Medikamente durch Kontakt mit bestimmten Materialien, insbesondere mit Metalloxiden, wie Aluminiumoxid und Magnesiumoxid oder aber andere Reaktionen wie Korrosion. Bestimmte Komponenten von Abgabevorrichtungen, insbesondere der Dosenk\u00f6rper sind aus Aluminium gebildet und weisen folglich eine Aluminiumoxid-Oberfl\u00e4chenschicht auf, die auch Legierungsverbindungen wie Magnesiumoxid enth\u00e4lt. Das Beschichten solcher Komponenten mit einer Barriere, so das Klagepatent weiter, stellt eine M\u00f6glichkeit bereit, bei der sowohl der Abbau als auch, mit einer Antihaft-Barriere, das Anhaften von Medikamentpartikeln an Oberfl\u00e4chen verhindert werden kann (Abs. [0003]). Die Leistung einer solchen Beschichtung kann jedoch aus verschiedenen Gr\u00fcnden nicht optimal sein, beispielsweise weil die Beschichtungen Fehler oder Nadell\u00f6cher aufweisen k\u00f6nnen, die es erm\u00f6glichen, dass Medikamentmolek\u00fcle, die in einer L\u00f6sung vorhanden sind, die Oberfl\u00e4che der Komponenteneile wie die Aluminiumoxidoberfl\u00e4che einer Dose erreichen, wo Degradation und\/oder Korrosion stattfinden kann.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund bezeichnet es das Klagepatent als Aufgabe (technisches Problem), die beschriebenen Probleme der Abgabevorrichtung zu beheben (Abs. [0004]). Gem\u00e4\u00df einem ersten Aspekt der Erfindung schl\u00e4gt das Klagepatent eine Abgabevorrichtung zur Abgabe eines Medikaments mit den Merkmalen des Anspruchs 1 sowie eine metallische Komponente f\u00fcr eine Abgabevorrichtung mit den Merkmalen des Anspruchs 12 vor:<\/li>\n<li>1.1 Abgabevorrichtung zur Abgabe eines Medikaments<br \/>\n1.2 die eine metallische Komponente mit mindestens einer nichtmetallischen Oberfl\u00e4che aufweist, die w\u00e4hrend der Lagerung oder der Verwendung der Vorrichtung in Kontakt mit dem Medikament kommt,<br \/>\n1.3 wobei die nichtmetallische Oberfl\u00e4che eine Grenzfl\u00e4che mit der darunter liegenden metallischen Komponente aufweist,<br \/>\n1.3.1 die im Wesentlichen Metallfluorid- und\/oder Metallcarbid-Einheiten umfasst, und<br \/>\n1.3.2 wobei die Grenzfl\u00e4che weniger als 15 At.-% Sauerstoff umfasst, bestimmt mittels XPS.<\/li>\n<li>\n12.1 Metallische Komponente f\u00fcr eine Abgabevorrichtung, die ein Medikament abgibt,<br \/>\n12.2 wobei die Komponente mindestens eine nichtmetallische Oberfl\u00e4che aufweist, die mit dem Medikament w\u00e4hrend der Lagerung oder der Verwendung der Vorrichtung in Kontakt mit dem Medikament kommt,<br \/>\n12.3 wobei die Oberfl\u00e4che eine Grenzfl\u00e4che mit der darunter liegenden metallischen Komponente aufweist,<br \/>\n12.3.1 die im Wesentlichen Metallfluorid- und\/oder Metallcarbid-Einheiten umfasst, und<br \/>\n12.3.2 wobei die Grenzfl\u00e4che weniger als 15 At.-% Sauerstoff umfasst, bestimmt mittels XPS.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nEine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Abgabevorrichtung zur Abgabe eines Medikaments gem\u00e4\u00df Klagepatentanspruch 1 und eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe metallische Komponente f\u00fcr eine Abgabevorrichtung gem\u00e4\u00df Klagepatentanspruch 12 weisen nach Merkmal 1.2 und 12.2 eine nichtmetallische Oberfl\u00e4che auf, die w\u00e4hrend der Lagerung oder Verwendung der Vorrichtung in Kontakt mit dem Medikament kommt. Diese nichtmetallische Oberfl\u00e4che weist nach den Merkmalsgruppen 1.3 und 12.3 eine Grenzfl\u00e4che mit der darunterliegenden metallischen Komponente auf. Die Grenzfl\u00e4che umfasst dabei im Wesentlichen Metallfluorid- und\/oder Metallcarbid-Einheiten gem\u00e4\u00df Merkmal 1.3.1 und 12.3.1 sowie weniger als 15 At.% Sauerstoff, bestimmt mittels XPS gem\u00e4\u00df Merkmal 1.3.2 und 12.3.2.<\/li>\n<li>Soweit nachfolgend nur auf die Merkmale des Anspruchs 1 eingegangen wird, gelten die Ausf\u00fchrungen auch f\u00fcr die Merkmale des Anspruchs 12. Eine Einschr\u00e4nkung ist damit nicht verbunden, weil die Merkmale der beiden Anspr\u00fcche weitgehend identisch sind.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Merkmal 1.2 beschreibt den Aufbau einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Abgabevorrichtung. Demnach besteht sie aus einer metallischen Komponente \u2013 einem Metallsubstrat \u2013 mit mindestens einer nichtmetallischen Oberfl\u00e4che. Bei dieser handelt es sich um den Teil der Vorrichtung, der w\u00e4hrend der Lagerung oder der Verwendung der Vorrichtung mit dem Medikament in Kontakt kommt; beschrieben wird damit die innenliegende Oberfl\u00e4che des K\u00f6rpers der Abgabevorrichtung.<\/li>\n<li>Die nichtmetallische Oberfl\u00e4che wird durch die Merkmalsgruppe 1.3 n\u00e4her charakterisiert. Gem\u00e4\u00df Merkmal 1.3 weist sie eine Grenzfl\u00e4che mit der darunter liegenden metallischen Komponente auf, wobei die Grenzfl\u00e4che gem\u00e4\u00df den Merkmalen 1.3.1 und 1.3.2 besondere Materialeigenschaften haben soll.<\/li>\n<li>Bereits aus dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs ergibt sich, dass die nichtmetallische Oberfl\u00e4che nicht auf diese Grenzfl\u00e4che im Sinne der Merkmalsgruppe 1.3 beschr\u00e4nkt ist, da sie eine solche nur aufweisen soll. Weitere Bestandteile der nichtmetallischen Oberfl\u00e4che \u00fcber die Grenzfl\u00e4che sind also nicht ausgeschlossen. Dementsprechend wird auch in der Klagepatentschrift ausgef\u00fchrt, dass in einer Ausf\u00fchrungsform die Schnittstelle \u2013 das ist die Grenzfl\u00e4che \u2013 keine darauf abgeschiedene Beschichtung aufweist (Abs. [0007]). In einer solchen Ausf\u00fchrungsform ist es also die Grenzfl\u00e4che selbst, die auch mit dem Medikament in Kontakt kommt. Die nichtmetallische Oberfl\u00e4che besteht daher im Wesentlichen aus der Grenzfl\u00e4che (Abs. [0007]). In anderen Ausf\u00fchrungsformen umfasst die nichtmetallische Oberfl\u00e4che hingegen eine Beschichtung, die an der Grenzfl\u00e4che abgeschieden ist, so dass es diese Beschichtung ist, die mit dem Medikament in Kontakt kommt (Abs. [0008]). Diese beiden m\u00f6glichen Ausf\u00fchrungsformen finden sich auch in den Unteranspr\u00fcchen 2 und 3 wieder.<\/li>\n<li>Demnach ergibt sich f\u00fcr den Aufbau einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Abgabevorrichtung, dass sie aus einer metallischen Komponente mit einer darauf befindlichen nichtmetallischen Oberfl\u00e4che besteht, wobei letztere eine Grenzfl\u00e4che zur metallischen Komponente und optional eine weitere Beschichtung aufweist.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie weiteren Merkmale 1.3.1 und 1.3.2 betreffen die Materialeigenschaften der Grenzfl\u00e4che.<\/li>\n<li>Gem\u00e4\u00df Merkmal 1.3.1 umfasst die Grenzfl\u00e4che im Wesentlichen Metallfluorid- und\/oder Metallcarbid-Einheiten. Dadurch sind reine Metallatome oder Metall-Oxifluoride in der nichtmetallischen Oberfl\u00e4che weitgehend ausgeschlossen. Durch den Begriff \u201eim Wesentlichen\u201c wird zwar keine zahlenm\u00e4\u00dfige Gr\u00f6\u00dfenordnung f\u00fcr den Anteil der Metallfluorid- und\/oder Metallcarbid-Einheiten genannt. Aus dem Merkmal 1.3.2 ergibt sich aber jedenfalls, dass der atomare Sauerstoffanteil unter 15 At.-% liegen soll.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nBereits der Begriff nichtmetallische Oberfl\u00e4che macht deutlich, dass Metallatome in Reinform soweit es geht ausgeschlossen sind. Aus der Wendung \u201eim Wesentlichen\u201c ergibt sich aber auch, dass Metallfluorid- und\/oder Metallcarbid-Einheiten den weit \u00fcberwiegenden Anteil der Metallverbindungen in der Grenzfl\u00e4che bilden, Metalloxide und Oxifluorid- oder Oxicarbid-Verbindungen hingegen nur einen geringen Anteil haben d\u00fcrfen. Soweit Merkmal 1.3.2 einen Sauerstoffanteil von weniger als 15 At.-% verlangt, ergibt sich bereits rechnerisch, dass die Metallfluorid- und\/oder Metallcarbid-Verbindungen den weitaus gr\u00f6\u00dferen Teil an Verbindungen gegen\u00fcber Metalloxiden und -oxifluoriden bzw. -oxicarbiden ausmachen.<\/li>\n<li>Die Funktion dieser Materialzusammensetzung besteht darin, den Abbau von Medikamenten an der Oberfl\u00e4che des Abgabevorrichtungsk\u00f6rpers im Vergleich zu den Abgabevorrichtungen aus dem Stand der Technik zu eliminieren oder jedenfalls zu reduzieren und die Anf\u00e4lligkeit der metallischen Komponente gegen\u00fcber Korrosion zu verringern (Abs. [0006]). Das Klagepatent sieht es bei den aus dem Stand der Technik bekannten Abgabevorrichtungen als Problem an, dass sich einige Medikamente durch den Kontakt mit bestimmten Materialien, insbesondere Metalloxiden wie Aluminiumoxid oder Magnesiumoxid, autokatalytisch abbauen oder es zu anderen Reaktionen wie zum Beispiel Korrosion kommt (Abs. [0003]). Als L\u00f6sung f\u00fcr dieses Problem schl\u00e4gt das Klagepatent vor, die Grenzfl\u00e4che der nichtmetallischen Oberfl\u00e4che im Wesentlichen aus Metallfluorid- und\/oder -carbid-Einheiten zu bilden (Merkmal 1.3.1) und zudem den Anteil des Sauerstoffs, insbesondere der Oxidverbindungen zu beschr\u00e4nken (Merkmal 1.3.2). Das Klagepatent beschreibt die Metallfluorid- und Metallcarbid-Einheiten als extrem stabil; sie k\u00f6nnen eine Oberfl\u00e4che bilden, die viele Arzneimittelformulierungen nicht abbaut und eine Korrosionsinhibierung bereitstellt (Abs. [0007], [0043]). Auch der geringe Sauerstoffanteil sorgt daf\u00fcr, dass der Abbau des Medikaments minimiert und die Korrosionsbest\u00e4ndigkeit maximiert wird (Abs. [0011]). Dies hat seine Ursache darin, dass Metallfluorid- und -carbid-Verbindungen best\u00e4ndiger sind als Metalloxid-Verbindungen. Letztere sorgen durch Oxidations- und Reduktionsprozesse unter Einbeziehung der Arzneimittelverbindungen f\u00fcr deren autokatalytischem Abbau und\/oder zur Korrosion der Oberfl\u00e4che. Das Klagepatent hat insofern vor allem Abgabevorrichtungen mit einem Dosenk\u00f6rper aus Aluminium und einer Aluminiumoxid-Oberfl\u00e4chenschicht vor Augen, bei denen diese Probleme auftreten (Abs. [0003]). Dem begegnet das Klagepatent dadurch, dass die Grenzfl\u00e4che stattdessen im Wesentlichen aus Metallfluorid- und\/oder Metallcarbid-Einheiten besteht und der atomare Sauerstoffanteil auf unter 15 At.-% beschr\u00e4nkt ist.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ergibt sich zweierlei:<\/li>\n<li>Zum einen geh\u00f6ren Oxifluorid- oder Oxicarbid-Verbindungen nicht zu den in Merkmal 1.3.1 genannten Metallfluorid- und\/oder Metallcarbid-Einheiten. Denn Sauerstoff ist in der Grenzfl\u00e4che ausweislich Merkmal 1.3.2 grunds\u00e4tzlich unerw\u00fcnscht. Es w\u00e4re widerspr\u00fcchlich, wenn gem\u00e4\u00df Merkmal 1.3.1 die Grenzfl\u00e4che im Wesentlichen aus Metallfluorid- und\/oder Metallcarbid-Einheiten bestehen soll, zu denen auch Oxifluorid- und\/oder Oxicarbid-Verbindungen geh\u00f6rten, umgekehrt gem\u00e4\u00df Merkmal 1.3.2 der Sauerstoffanteil und damit auch der Anteil an Oxifluorid- und\/oder Oxicarbid-Verbindungen m\u00f6glichst gering sein soll. Die vorgenannten Verbindungen f\u00fchren zudem aufgrund ihres Sauerstoffanteils zu den am Stand der Technik als nachteilig angesehenen autokatalytischen Prozessen und Korrosionsprozessen, so dass der Fachmann sie nicht zu den in Merkmal 1.3.1 genannten Metallfluorid- und\/oder Metallcarbid-Einheiten z\u00e4hlt. Es sind die reinen Metallfluorid- bzw. Metallcarbid-Verbindungen, die die vom Klagepatent geforderte extreme Stabilit\u00e4t aufweisen.<\/li>\n<li>Zum anderen wird der Fachmann aus dem Merkmal 1.3 und dem Begriff der metallischen Komponente nicht ableiten, dass die metallische Komponente keine Metalloxide mehr aufweisen darf. Nach dem allgemeinen Begriffsverst\u00e4ndnis geh\u00f6rt ein Metalloxid zwar nicht zu den Metallen. Auch geht das Klagepatent in seiner Beschreibung davon aus, dass die metallische Komponente einer Oberfl\u00e4chenmodifikation unterzogen wird (Abs. [0007], [0042]); insbesondere soll in einem Ausf\u00fchrungsbeispiel infolge der Oberfl\u00e4chenmodifikation der in der Oberfl\u00e4che vorhandene Sauerstoff durch Fluor ersetzt werden (Abs. [0043]). Allerdings ist der Klagepatentanspruch weder auf das allgemeine fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis von Begriffen beschr\u00e4nkt noch auf ein bestimmtes Verfahren zur Oberfl\u00e4chenmodifikation. Gesch\u00fctzt ist eine Vorrichtung, deren nichtmetallische Schicht auf dem Metallsubstrat bestimmte Materialeigenschaften haben soll, um autokatalytische Abbauprozesse und Korrosionsprozesse zu verhindern oder jedenfalls zu reduzieren. Daf\u00fcr mag eine gewisse Dicke der nichtmetallischen Oberfl\u00e4che notwendig sein. Funktional ist es aber nicht erforderlich, jeglichen Sauerstoff, der in dem Dosenk\u00f6rper vorhanden ist, zu ersetzen. Insbesondere wei\u00df der Fachmann \u2013 so die Ausf\u00fchrungen der Parteien in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u2013, dass die Dosenk\u00f6rper der Abgabevorrichtung vorzugsweise durch Tiefziehprozesse von Aluminium hergestellt werden, bei denen auf der Oberfl\u00e4che vorhandenes Aluminiumoxid infolge der Verarbeitung in tiefere Schichten verschoben werden kann. Solange diese Metalloxide aufgrund der aus Metallfluoriden und\/oder -carbiden bestehenden nichtmetallischen Oberfl\u00e4che an Abbau- und Korrosionsprozessen nicht teilnehmen k\u00f6nnen, ist der in diesen tieferen Schichten vorhandene Sauerstoff unsch\u00e4dlich, so dass entsprechende Metalloxide als Teil der metallischen Komponente angesehen werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Dies ergibt sich auch aus der Beschreibung des Klagepatents. In einem der Ausf\u00fchrungsbeispiele geht es lediglich darum, die auf einem Dosenk\u00f6rper vorhandene native Aluminiumoxidschicht dahingehend zu modifizieren, dass der Sauerstoff ersetzt und die Oberfl\u00e4chenschicht zu einer Aluminiumfluoridschicht gewandelt wird (vgl. Abs. [0043]). Da erst durch die Oberfl\u00e4chenmodifikation die nichtmetallische Oberfl\u00e4che im Sinne des Klagepatents entsteht, kann die native Aluminiumoxidschicht ohne weiteres noch als Teil der metallischen Komponente aufgefasst werden. Aus den Ausf\u00fchrungen des Erfinders des Klagepatents in einer im Erteilungsverfahren vorgelegten Beschreibung der Erfindung ergibt sich zudem, dass die native Aluminiumoxidschicht gerade einmal 5-8 nm dick ist (S. 6 der Anlage rop 5a; vgl. auch S. 3 der Anlage rop 5a). Wird diese Schicht zu Aluminiumfluorid modifiziert, \u00e4ndert dies nichts an der Qualifizierung des gegebenenfalls darunter noch befindlichen, aus Tiefziehprozessen stammenden Aluminiumoxids als Teil der metallischen Komponente.<\/li>\n<li>In diesem Sinne gen\u00fcgt f\u00fcr eine Grenzfl\u00e4che eine Oberfl\u00e4che, die im Wesentlichen aus Metallfluorid- und\/oder Metallcarbid-Einheiten besteht, wenn jedenfalls in diesem Teil der Oberfl\u00e4che der Sauerstoffanteil unter 15 At.-% liegt. Dass diese Grenzfl\u00e4che dann in eine metallische Komponente mit Metalloxiden \u00fcbergeht, ist unsch\u00e4dlich, solange die Grenzfl\u00e4che selbst die geforderten Materialeigenschaften aufweist.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nWeder die nichtmetallische Oberfl\u00e4che noch die Grenzschicht sind auf eine Dicke von 5 bis 10 nm beschr\u00e4nkt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Sauerstoffgehalt der Grenzfl\u00e4che gem\u00e4\u00df Merkmal 1.3.2 mittels XPS zu bestimmen ist und XPS eine Nachweistiefe von gerade einmal 5 bis 10 nm hat.<\/li>\n<li>Die Benennung der R\u00f6ntgen-Photoelektronenspektroskopie (XPS) als Messmethode hat die Funktion sicherzustellen, dass der tats\u00e4chlich vorhandene Sauerstoffanteil nicht gr\u00f6\u00dfer ist als dies der ermittelte Messwert ausweist. Es geht um die Festlegung einer verl\u00e4sslichen und vergleichbaren Methode zur Bestimmung einer physikalischen Gr\u00f6\u00dfe.<\/li>\n<li>Die XPS ist daf\u00fcr grunds\u00e4tzlich geeignet. Es ist unstreitig, dass mit ihr die atomare Zusammensetzung der Oberfl\u00e4che einer Probe quantitativ bestimmt werden kann. Dabei k\u00f6nnen alle Elemente au\u00dfer Wasserstoff und Helium nachgewiesen werden. Zudem k\u00f6nnen durch Hochaufl\u00f6sungsspektren Informationen zu chemischen Bindungszust\u00e4nden einzelner Elemente gewonnen werden. Die Informationstiefe liegt bei dieser Methode bei etwa 5 bis 10 nm, die Nachweisgrenze liegt bei etwa 0,1 bis 1 At.-% (S. 24 der Anlage K 6 und S. 12 der Anlage rop 3).<\/li>\n<li>Eine Beschr\u00e4nkung der Dicke der nichtmetallischen Oberfl\u00e4che oder der Grenzfl\u00e4che geht mit der Benennung von XPS als Methode zur Bestimmung des Sauerstoffanteils in der Grenzfl\u00e4che nicht einher. Dies l\u00e4sst sich schon dem Klagepatentanspruch nicht entnehmen. Zudem ergibt sich aus der Beschreibung des Klagepatents, dass die auf der Grenzfl\u00e4che abgeschiedene zus\u00e4tzliche Beschichtung eine gew\u00fcnschte typische Dicke im Bereich von 15 nm bis 200 nm aufweisen kann. Bereits diese Schichtdicke zeigt, dass die Bestimmung des Sauerstoffanteils in der Grenzfl\u00e4che nicht ohne Entfernen der zus\u00e4tzlichen Schicht m\u00f6glich ist, wenn die Bestimmung mittels XPS erfolgen soll. Ein in der Fachwelt anerkanntes und probates Mittel stellt daf\u00fcr die Erstellung von Tiefenprofilen mittels Sputtern dar. Die Oberfl\u00e4chenschicht wird nach und nach durch Sputtern abgetragen. Nach jedem Abtrag wird eine neue XPS-Messung vorgenommen, um die atomare Zusammensetzung des Materials zu bestimmen. Es ergibt sich ein \u00fcber mehrere 100 nm tiefes Sputter-Tiefenprofil (vgl. etwa S. 13 der Anlage rop 3).<\/li>\n<li>Ob die Benennung von XPS jegliche andere Messmethode auch dann ausschlie\u00dft, wenn eine abweichende Methode im Wesentlichen die gleichen Ergebnisse erwarten l\u00e4sst (vgl. dazu f\u00fcr den Fall, dass die Messmethode nur in der Beschreibung des Patents genannt wird: BGH Urt. v. 12.03.2019, Az. X ZR 32\/17 \u2013 Cer-Zirkonium-Mischoxid I), kann dahinstehen. Selbst wenn ein Sputter-Tiefenprofil erstellt wird, erfolgt die Bestimmung der atomaren Zusammensetzung der Schicht in jeder Tiefe mittels XPS. Dass die Bestimmung des Sauerstoffanteils zwingend zerst\u00f6rungsfrei erfolgen muss, verlangt das Klagepatent nicht. Ebenso ist es unsch\u00e4dlich, dass durch das Sputtern bestimmte Atome und Verbindungen gegebenenfalls st\u00e4rker entfernt werden als andere. Diese Unsch\u00e4rfe gegen\u00fcber der XPS ohne jegliches Sputtern nimmt der Fachmann hin. Sie macht die Erstellung eines Tiefenprofils nicht zu einer g\u00e4nzlich untauglichen Vorgehensweise. Vielmehr wei\u00df der Fachmann die daraus resultierenden Unsicherheiten einzuordnen, die sich zudem auch bei den Tiefenprofilen anderer Oberfl\u00e4chen ergeben. Insofern geht es nicht um das absolut richtige Ma\u00df des tats\u00e4chlichen Sauerstoffanteils, sondern um die Vergleichbarkeit der Ergebnisse. Im \u00dcbrigen geht im Streitfall im Hinblick auf die hier interessierenden Aluminiumfluorid-Verbindungen mit dem Sputtern nicht zwingend eine Zerst\u00f6rung dieser Verbindungen einher (vgl. S. 1 der Anlage rop 10).<\/li>\n<li>Dass die Erstellung eines Sputter-Tiefenprofils eine g\u00e4ngige Ma\u00dfnahme ist, die auch das Klagepatent zur Bestimmung des atomaren Sauerstoffanteils nicht ausschlie\u00dft, ergibt sich auch aus der Stellungnahme des von den Parteien beauftragten Sachverst\u00e4ndigen Dr. E von F (Anlage rop 3) und der Stellungnahme des Erfinders des Klagepatents im Erteilungsverfahren zur Erl\u00e4uterung der Erfindung (Anlage rop 5a). Ihre Stellungnahmen k\u00f6nnen jedenfalls als sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferungen bei der Auslegung Ber\u00fccksichtigung finden. Da beide Personen als Fachleute in dem Gebiet der Oberfl\u00e4chenanalyse und Oberfl\u00e4chenbehandlung anzusehen sind, die keine Schwierigkeiten damit hatten, im Rahmen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre den Sauerstoffanteil mit Hilfe eines Sputter-Tiefenprofils zu bestimmen, wird auch der Fachmann solche Tiefenprofile als probates Mittel zur Bestimmung des Sauerstoffanteils in Schichttiefen ansehen, die mit der gew\u00f6hnlichen XPS nicht mehr erreicht werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat nicht dargelegt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs verwirklicht. Die Feststellungen, die die Kl\u00e4gerin aufgrund der durchgef\u00fchrten Messungen getroffen hat, sind von den Beklagten erheblich bestritten worden. Die Kl\u00e4gerin hat weitere Messungen zur Substantiierung ihres Vortrags nicht durchgef\u00fchrt; es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine Grenzfl\u00e4che mit den Merkmalen 1.3.1 und 1.3.2 aufweist (f\u00fcr die Merkmale 12.3.1 und 12.3.2 gilt Gleiches).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie auf Veranlassung der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrten Messungen erfolgten mittels XPS, wobei Tiefenprofile nicht erstellt wurden. Die Kl\u00e4gerin geht davon aus, dass die Messmethode mit einer Eindringtiefe von 5 bis 10 nm f\u00fcr den Fachmann erkennbar geeignet sei, auch bei Vorliegen einer optionalen Beschichtung die nichtmetallische Oberfl\u00e4che mit ihrer Grenzfl\u00e4che vollst\u00e4ndig bis zu der darunterliegenden metallischen Komponente zu erfassen. Der mit den Messungen beauftragte Sachverst\u00e4ndige Dr. E konnte in seinem Pr\u00fcfbericht vom 5. Dezember 2017 (Anlage K 6) anhand dieser Messmethode feststellen, dass die Oberfl\u00e4che der Innenseite der Aerosoldosen \u2013 was insoweit zwischen den Parteien unstreitig ist \u2013 eine ca. 1 nm dicke, stark fluoridhaltige Kohlenstoffverbindung bzw. ein stark fluorhaltiges Polymer aufweist (Seite 6 der Anlage K 6). Zudem konnte die Elementzusammensetzung der obersten 5 bis 10 nm der Probenoberfl\u00e4che ermittelt werden, die im Mittel zwischen 48,4 und 50,5 At.-% Fluor (F), zwischen 33,6 und 37,9 At.-% Kohlenstoff (C), zwischen 9,0 und 12,1 At.-% Sauerstoff (O), zwischen 2,8 und 5,3 At.-% Aluminium (Al) und zwischen 0,3 und 0,5 At.-% Phosphor (P) enth\u00e4lt. Die Ergebnisse der Auswertung der \u00dcbersichtsspektren l\u00e4sst sich im Einzelnen der nachfolgenden Tabelle entnehmen (Tabelle 2 der Anlage K 6):<\/li>\n<li>Dabei hat der Sachverst\u00e4ndige den Kohlenstoffdetailspektren folgende Kohlenstoffzusammensetzungen der obersten 5 bis 10 nm der Probenoberfl\u00e4che entnommen (Tabelle 3 der Anlage K 6, Seite 8):<\/li>\n<li>Die Aluminiumdetailspektren f\u00fcr die obersten 5 bis 10 nm der Probenoberfl\u00e4che hat der Sachverst\u00e4ndige wie folgt zugeordnet (Tabelle 4 der Anlage K 6, Seite 9):<\/li>\n<li>mit Al1 als elementarem Aluminium und Al2 als fluoridiertem Aluminium.<\/li>\n<li>Der Sachverst\u00e4ndige Dr. E kommt aufgrund dieser Messergebnisse zu dem Schluss, dass die Innenseiten der Aerosoldosen der Beklagten eine fluoridierte Aluminiumoberfl\u00e4che mit einer Schichtdicke von maximal 5 bis 10 nm aufweisen, auf der sich eine ca. 1 nm dicke, stark fluoridhaltige Kohlenstoffverbindung bzw. ein stark fluoridhaltiges Polymer befindet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin schlie\u00dft aus den XPS-Analysen des von ihr beauftragten Sachverst\u00e4ndigen Dr. E, insbesondere der Tabelle 2 (S. 7 der Anlage K 6), dass der Sauerstoffgehalt in der Oberfl\u00e4che weniger als 15 At.-% betr\u00e4gt. Zudem beruft sich die Kl\u00e4gerin auf die Tabelle 4 der XPS-Analysen von Dr. E (S. 9 der Anlage K 6), aus der sie ableitet, dass die Messung tats\u00e4chlich die Grenzfl\u00e4che aus fluoriertem Aluminium sowie einen kleinen Abschnitt des darunter liegenden metallischen Aluminiums erfasse. Unter Verweis auf die Detailspektren (S. 10 bis 18 der Anlage K 6) ist sie der Auffassung, dass die Grenzfl\u00e4che im Wesentlichen aus Metall-Fluorid bestehe, weil ausschlie\u00dflich Aluminiumfluorid, aber kein Aluminiumoxid detektiert worden sei.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDiese Ausf\u00fchrungen sind im Hinblick auf das Bestreiten der Beklagten nicht geeignet, eine Verwirklichung der Merkmale 1.3.1 und 1.3.2 substantiiert darzulegen.<\/li>\n<li>Zun\u00e4chst ist festzuhalten, dass die von Dr. E vorgenommene Zuordnung der Kohlenstoff- und Aluminiumdetailspektren zu den verschiedenen Kohlenstoff- und Aluminiumzusammensetzungen letztlich eine Interpretation von Daten darstellt, die auf der Gesamtheit der Daten einschlie\u00dflich Detailspektren, \u00dcbersichtsspektren und Tiefenprofilen, aber auch auf Erfahrungswerten und Literaturdaten basiert (vgl. S. 2 der Anlage rop 10). Damit ist nicht ausgeschlossen, dass die Daten auch anders ausgewertet werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Weiter ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagte behauptet, die Oberfl\u00e4che der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde dahingehend behandelt, dass sie zun\u00e4chst mit Edelgasen unter Ausschluss von Fluor gereinigt und dann eine Fluorpolymerschicht mittels eines Fluormonomers abgeschieden werde. Wird unterstellt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in dieser Art und Weise hergestellt wird, unterschiede sich das Herstellungsverfahren nicht zwangsl\u00e4ufig von den aus dem Stand der Technik bekannten Herstellungsverfahren. Durch den Reinigungsschritt wird Sauerstoff aus der Oberfl\u00e4che des Aluminiums entfernt. Bei dem nachfolgenden Beschichtungsvorgang bildet sich auf dem Substrat eine Fluorpolymerschicht, wobei sich an der Grenzfl\u00e4che unter anderem Oxifluoride herausbilden. Reines Metallfluorid muss nicht notwendigerweise vorhanden sein.<\/li>\n<li>Auch wenn die Kl\u00e4gerin diese Art und Weise der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit Nichtwissen bestritten hat, lassen sich die von ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 vorgelegten XPS-Analysen von Dr. E auch dahingehend interpretieren, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keine Grenzfl\u00e4che aufweist, die im Wesentlichen aus Metallfluorid- und\/oder Metallcarbid-Einheiten besteht. Eine Verletzung des Klagepatents hat die Kl\u00e4gerin infolgedessen nicht dargelegt.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Beklagte hat ihrerseits eine metallische Komponente einer Abgabevorrichtung von Dr. E untersuchen lassen (vgl. Anlage rop 3), von der sie behauptet, es handele sich um die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Ungeachtet dieser streitigen Tatsache ist die Materialzusammensetzung dieser metallischen Komponente in den ersten 5 bis 10 nm ihrer Oberfl\u00e4che ausweislich der von Dr. E vorgelegten Daten weitgehend mit der Materialzusammensetzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, wie sie sich aus der von der Kl\u00e4gerin in Auftrag gegebenen Untersuchung ergeben hat, identisch. Allerdings hat Dr. E die Aluminiumverbindungen nicht als Aluminiumfluorid, sondern als Aluminiumoxid interpretiert:<\/li>\n<li>\nIn der f\u00fcr die Beklagte erstellten Analyse, die zus\u00e4tzlich ein Sputter-Tiefenprofil enthielt, kommt Dr. E dementsprechend zu dem Ergebnis, dass die Aluminiumdetailspektren vom Signal des oxidierten Aluminiums dominiert werden (vgl. S. 3 der Anlage rop 3). Von Aluminiumfluorid ist \u00fcberhaupt keine Rede.<\/li>\n<li>Damit ist die Interpretation dahin, es handele sich gem\u00e4\u00df Tabelle 4 der kl\u00e4gerischen Untersuchung um Aluminiumdetailspektren von elementarem Aluminium und Aluminiumfluorid, durchgreifend in Frage gestellt. Denn die mittels XPS ermittelten Messergebnisse sind insoweit nicht eindeutig. Die Bindungsenergie des Fremdatome enthaltenden Aluminiums bewegt sich im Bereich von 76 eV. Dies zeigt sich hinsichtlich der untersuchten Proben 1 bis 3 anhand der nachfolgenden Aluminiumdetailspektren (Seiten 10, 11 der 12 der Anlage K 6):<\/li>\n<li>\nDiese Bindungsenergie kann \u2013 unter der Annahme, dass die Messergebnisse leicht versetzt sind \u2013 dem bekannten Referenzwert f\u00fcr Aluminiumfluorid entsprechen (Moulder et. alii, Handbook of X-Ray Photoelectron Spectroscopie, Auszug Anlage K 13, deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 13.1). Allerdings ist dieser R\u00fcckschluss nicht zwingend, wie die Stellungnahme von Dr. E in seinem Pr\u00fcfbericht vom 18. September 2018 (Anlage rop 3) zeigt. In diesem Pr\u00fcfbericht wurde die Bindungsenergie des Fremdatome enthaltenden Aluminiums unter Ber\u00fccksichtigung der Tiefenprofile ermittelt und ausgewertet. In Kenntnis der in der Tiefe ermittelten Werte f\u00fcr Al, C, O und F konnte Dr. E feststellen, dass die Aluminiumdetailspektren vom Signal des oxidierten Aluminiums dominiert werden (Anlage rop 3 Seite 3), obwohl die Detailspektren \u00e4hnliche Bindungsenergien zeigten wie in den von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Untersuchungen. Da die Werte f\u00fcr die Aluminiumverbindungen in den Detailspektren sehr dicht beieinander liegen und sich zum Teil \u00fcberschneiden, hat Dr. E diese anhand aller ihm zur Verf\u00fcgung stehender Daten interpretiert. Dabei hat er ausweislich seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2020 (Anlage rop 10) nach den Untersuchungen der Kl\u00e4gerin aufgrund des hohen Anteils von Fluor und der Signallage von Al2 eine Aluminiumfluoridschicht postuliert. Anhand der durch das Tiefenprofil erg\u00e4nzten Daten konnte er indes feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine Aluminiumoxidschicht umfasst und dass Fluor direkt nach wenigen Nanometern abnimmt (Seite 2 unten der Anlage rop 10).<\/li>\n<li>Dr. E stellt somit fest, dass beide Analysen vergleichbar sind, aber unterschiedlich interpretiert werden k\u00f6nnen. Allerdings ist aus verschiedenen Gr\u00fcnden davon auszugehen, dass nicht Aluminiumfluorid, sondern Aluminiumoxid detektiert wurde: Die Kl\u00e4gerin hat keine Sputter-Tiefenprofile erstellen lassen. Ihren Untersuchungen fehlen damit weitere Daten, die Dr. E dazu h\u00e4tten veranlassen k\u00f6nnen, die Aluminiumdetailspektren dahingehend zu interpretieren, dass sie von Aluminiumoxid dominiert werden. Stattdessen ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Informationstiefe des XPS-Verfahrens ohne Sputtern bei 5 bis 10 nm liegt und somit eine Vermischung der Signale zu erwarten ist, wenn eine wenige Nanometer dicke Aluminiumfluoridlage auf Aluminiumoxid vorhanden sein sollte. Jedenfalls \u2013 so Dr. E \u2013 reichten die Daten aus der von der Kl\u00e4gerin beauftragten Untersuchung nicht aus, um eine reine Aluminiumfluoridschicht ohne Anwesenheit einer Aluminiumoxidschicht zu best\u00e4tigen (s. 3 der Anlage rop 10).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Ausf\u00fchrungen von Dr. E lassen weiterhin nicht erkennen, dass er auch die m\u00f6gliche Anwesenheit von metallischen Oxifluoriden in der untersuchten Schicht in Erw\u00e4gung gezogen hat. Nach den Ausf\u00fchrungen des Erfinders in seiner Eingabe im Erteilungsverfahren wird bei den aus dem Stand der Technik bekannten Verfahren keine reine Fluoridbildung erzielt, sondern lediglich eine Fluorierung in Form von Oxifluorverbindungen. Erst bei h\u00f6heren Behandlungsenergien bildeten sich die nach der Lehre des Klagepatents erforderlichen Metallfluorideinheiten (S. 2 der Anlage rop 5a). Demnach ist \u2013 den Vortrag der Beklagten zur Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als zutreffend unterstellt \u2013 auch nicht ausgeschlossen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform statt einer Grenzfl\u00e4che aus Metallfluorid- oder Metalloxid-Einheiten im Wesentlichen Oxifluorid-Verbindungen aufweist. Die Bindungsenergie f\u00fcr diese Verbindungen hat der Erfinder in seiner Eingabe mit Werten von 75 bis 75,8 eV angegeben, also etwa 2,4 bis 2,9 eV oberhalb der Bindungsenergie von Aluminiumoxid und etwa 1,9 eV unterhalb der von Aluminiumfluorid (vgl. S. 4 der Anlage rop 5a). Insofern ist mit Blick auf die Aluminiumdetailspektren der von der Kl\u00e4gerin vorgelegten XPS-Analysen (S. 10 ff. der Anlage K 6) auch nicht ausgeschlossen, dass die Peaks f\u00fcr Oxifluorid-Verbindungen des Aluminiums in der Grenzfl\u00e4che stehen. Auch dies steht der Annahme einer im Wesentlichen aus Aluminiumfluorid-Einheiten bestehenden Grenzfl\u00e4che im Sinne von Merkmal 1.3.1 entgegen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nEs ist auch zu ber\u00fccksichtigen, dass auf dem Metallsubstrat der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unstreitig eine etwa 1 nm dicke Fluorpolymerschicht abgeschieden ist. Die XPS-Messungen betreffen allein die ersten 5 bis 10 nm der Oberfl\u00e4che einschlie\u00dflich der darauf abgeschiedenen Fluorpolymerschicht. Nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag der Kl\u00e4gerin ist es nicht m\u00f6glich, die R\u00f6ntgenstrahlung auf die Grenzfl\u00e4che zu beschr\u00e4nken, wenn sich \u00fcber dieser Grenzfl\u00e4che \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 eine weitere Beschichtung befindet. In diesem Fall erfolgt eine Bestimmung des Sauerstoffgehalts bezogen auf die gesamte nichtmetallische Oberfl\u00e4che in einem Bereich von 5 bis 10 nm. Daher wird auch die Schlussfolgerung der Kl\u00e4gerin, die Grenzfl\u00e4che und die dar\u00fcber liegende Beschichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform best\u00e4nden haupts\u00e4chlich aus den Elementen Fluor und Kohlenstoff, nicht durch die von ihr vorgelegten Messergebnisse best\u00e4tigt. Vielmehr erfolgt eine Bestimmung des Sauerstoffgehalts bezogen auf die gesamte nichtmetallische Oberfl\u00e4che in einem Bereich von 5 bis 10 nm.<\/li>\n<li>Wird weiterhin angenommen, dass die zus\u00e4tzliche Beschichtung durch das Abscheiden eines Fluormonomers wie CF4 oder C2F6 hervorgegangen ist, kann das in den XPS-Analysen detektierte Fluor in erster Linie dieser zus\u00e4tzlichen Beschichtung zugeordnet werden, nicht aber einer vermeintlich darunter liegenden Grenzfl\u00e4che aus Aluminiumfluorid. Darauf hat auch die Beklagte unter Verweis auf die Tabelle 3 in den kl\u00e4gerischen Untersuchungsergebnissen (S. 8 der Anlage K 6) hingewiesen: Fast die H\u00e4lfte der Kohlenstoffverbindungen entf\u00e4llt demnach auf CF2. Mit Blick auf die Tabelle 2 und die atomaren Anteile der einzelnen Elemente \u2013 insbesondere C und F \u2013 wird deutlich, dass \u00fcber die H\u00e4lfte des Fluor-Anteils in der zus\u00e4tzlichen Schicht im Fluorpolymer gebunden ist. Dass sich darunter noch eine Grenzfl\u00e4che, die im Wesentlichen aus Metallfluorid- und\/oder Metallcarbid-Einheiten besteht, befindet, kann vor dem Hintergrund nicht angenommen werden.<\/li>\n<li>Umgekehrt kann die Kl\u00e4gerin auch nicht erkl\u00e4ren, warum in der zus\u00e4tzlichen Beschichtung Sauerstoff enthalten sein sollte; dieser ist vielmehr dem unter dieser Schicht befindlichen Material zuzuordnen. Ob es sich dabei um reines Aluminiumoxid handelt oder auch nur um Aluminiumoxifluoride, kann dahinstehen. Denn auch letzteres kann nicht als Metallfluorid im Sinne des Klagepatents angesehen werden.<\/li>\n<li>Die von der Kl\u00e4gerin in Auftrag gegebenen XPS-Analysen lassen daher \u2013 auch im Vergleich mit den von der Beklagten beauftragten Untersuchungen \u2013 durchaus die Annahme zu, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform lediglich \u2013 wie von der Beklagten behauptet \u2013 einem Reinigungsprozess unterworfen wurde und auf der so behandelten Oberfl\u00e4che lediglich ein Fluormonomer ohne die Bildung von Metallfluorid-Einheiten abgeschieden wurde. Eine Grenzfl\u00e4che, die im Wesentlichen aus Metallfluorid- und\/oder Metallcarbid-Einheiten besteht, wird so nicht ausgebildet.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nSchlie\u00dflich m\u00f6chte die Kl\u00e4gerin daraus, dass in den von ihr beauftragten XPS-Analysen metallisches Aluminium zu erkennen sei, schlussfolgern, dass sich die Messungen (auch) auf die Grenzfl\u00e4che beziehen. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass sich unmittelbar unterhalb der vermessenen Oberfl\u00e4chenschicht von bis zu 10 nm unmittelbar elementares Aluminium anschlie\u00dfe, das teilweise bei der Messung detektiert worden sei. Allein aus dem Vorliegen von Aluminium in atomarer Form kann allerdings nicht geschlossen werden, dass hierdurch die unter der Grenzschicht liegende metallische Komponente \u201emitdetektiert\u201c wurde. Insbesondere schlie\u00dft diese Feststellung nicht aus, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 wie die Beklagten darlegen \u2013 aus einer metallischen Komponente besteht, auf deren Oberfl\u00e4che nach einem Reinigungsprozess ein Fluorpolymer als Deckschicht aufgetragen wurde und eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Grenzfl\u00e4che nicht vorhanden ist. Das elementare Aluminium kann auch aus dem Reinigungsprozess resultieren, bei dem Sauerstoff aus der nativen Aluminiumoxid-Schicht entfernt wird. Werden weiterhin die von der Beklagten vorgelegten Ergebnisse der XPS-Analyse herangezogen, wird sogar deutlich, dass sich unterhalb der im Auftrag der Kl\u00e4gerin vermessenen Schicht durchaus gro\u00dfe Mengen an Aluminiumoxid befinden k\u00f6nnen. Fasst man sogar \u2013 abweichend von der Auslegung der Kammer \u2013 Aluminiumoxid nicht als Teil der metallischen Komponente auf, fehlt es ohnehin an einer Grenzfl\u00e4che, weil die Kl\u00e4gerin nicht gezeigt hat, dass die von ihr vermeintlich identifizierte Grenzfl\u00e4che an die metallische Komponente grenzt. Nach der von der Beklagten beauftragten XPS-Analyse einschlie\u00dflich der Sputter-Tiefenprofile kann sich auch eine Aluminiumoxid-Schicht anschlie\u00dfen.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und S. 2 ZPO.<\/li>\n<li>Streitwert: 500.000 Euro<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3079 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 06. 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