{"id":8646,"date":"2021-02-14T13:39:47","date_gmt":"2021-02-14T13:39:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8646"},"modified":"2021-02-14T13:53:17","modified_gmt":"2021-02-14T13:53:17","slug":"4b-o-128-18-oeffnungsfaehiges-fahrzeugdach","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8646","title":{"rendered":"4b O 128\/18 &#8211; \u00d6ffnungsf\u00e4higes Fahrzeugdach"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3078<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 08. Oktober 2020, Az. 4b O 128\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes in H\u00f6he von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>\u00f6ffnungsf\u00e4hige Fahrzeugd\u00e4cher mit wenigstens einem Deckel, welcher im Bereich seiner Vorderkante in einer F\u00fchrungsschiene in x-Richtung verschiebbar und um eine in y-Richtung liegende Schwenkachse schwenkbar gelagert ist, und welche mittels einer Ausstell- und Verschiebemechanik eine Dach\u00f6ffnung wahlweise verschlie\u00dft (Schlie\u00dfstellung) oder durch Ausstellen seiner Hinterkante (L\u00fcftungsstellung) oder durch eine Verschiebung l\u00e4ngs der F\u00fchrungsschiene (\u00d6ffnungsstellung) freigibt,<\/li>\n<li>mit einem den Deckel oder ein mit diesem verbundenes Bauteil in der Schlie\u00dfposition oder der Ausstellposition gegen\u00fcber der F\u00fchrungsschiene verriegelnden Riegelelement, das an einem Riegelhebel angeordnet ist, der im Wesentlichen in einer Vertikalebene (x-z-Ebene) schwenkbar am Deckel oder an einem mit dem Deckel verbundenen Bauteil angeordnet ist, wobei das Riegelelement durch die Ausstell- und Verschiebemechanik so steuerbar ist, dass es w\u00e4hrend der Verschiebebewegung des Deckels l\u00e4ngs der F\u00fchrungsschiene verschiebbar ist und w\u00e4hrend der Verschwenkbewegung des Deckels gegen\u00fcber der F\u00fchrungsschiene verrastet ist,<\/li>\n<li>wobei das Riegelelement mittels einer am Riegelhebel angeordneten Mitnehmereinrichtung zum Ende einer Verschiebebewegung des Deckels aus einer \u00d6ffnungsstellung in Richtung seiner Schlie\u00dfstellung in Eingriff mit einer Rastausnehmung der F\u00fchrungsschiene gebracht wird,<\/li>\n<li>wobei die Rastausnehmung an ihrer Vorderkante ein an die Bewegung des Riegelelements beim Eintreten in die Rastausnehmung bzw. beim Austreten aus der Rastausnehmung angepasstes Profil hat<\/li>\n<li>und wobei eine einen Deckeltr\u00e4ger mit einem Antriebsschlitten koppelnde Kulissenanordnung wenigstens einen an einer Seitenfl\u00e4che des Deckeltr\u00e4gers abstehenden Kulissensteg und einen am Antriebsschlitten ausgebildeten, den Kulissensteg umgreifenden Greifabschnitt umfasst,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 19. Juli 2006 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Einkaufs- oder Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie oder, falls keine Rechnungen ausgestellt wurden, Lieferpapiere in Kopie vorzulegen sind, und wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin schriftlich dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 19. August 2006 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie aufgeschl\u00fcsselt nach den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren;<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in dem Verzeichnis enthalten ist;<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, der Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der jeweiligen Domain, Zugriffszahlen und Schaltungszeitr\u00e4ume;<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten, einschlie\u00dflich Bezugspreisen, und des erzielten Gewinns;<\/li>\n<li>4. die vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 19. Juli 2006 in den Verkehr gelangten und im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieses Erzeugnisses befinden, schriftlich dar\u00fcber informiert werden, dass das angerufene Gericht auf eine Verletzung des europ\u00e4ischen Patents EP 1 427 XXX B 1 erkannt hat, und sie aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den gewerblichen Abnehmern im Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse die R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der durch die R\u00fcckgabe entstehenden Verpackungs- und Transport- bzw. Versandkosten zugesagt wird;<\/li>\n<li>5. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf ihre Kosten zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin beauftragten Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin<\/li>\n<li>1. allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 19. August 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird, und<\/li>\n<li>2. f\u00fcr alle durch Ziffer I.1. bezeichneten und vom 16. Juli 2004 bis zum 18. August 2006 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen.<\/li>\n<li>III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.<\/li>\n<li>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000 Euro, wobei f\u00fcr die Vollstreckung der einzelnen titulierten Anspr\u00fcche folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:<br \/>\nZiff. I. 1., 4., 5.: 350.000 Euro<br \/>\nZiff. I. 2., I. 3.: 100.000,00 Euro<br \/>\nZiff. III.: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 427 XXX B 1 (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht und der Entsch\u00e4digungspflicht in Anspruch.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 31. August 2002 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 19. September 2001 angemeldet wurde. Die Patentanmeldung wurde am 16. Juni 2004, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 19. Juli 2006 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. \u00dcber die von der Beklagten beim Bundespatentgericht erhobene Nichtigkeitsklage betreffend das Klagepatent wurde bislang noch nicht entschieden.<br \/>\nDas in deutscher Verfahrenssprache erteilte Klagepatent betrifft ein \u00f6ffnungsf\u00e4higes Fahrzeugdach. Die von der Kl\u00e4gerin in Kombination geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1, 8 und 10 lauten:<br \/>\n1. \u00d6ffnungsf\u00e4higes Fahrzeugdach mit wenigstens einem Deckel, welcher im Bereich seiner Vorderkante in einer F\u00fchrungsschiene in x-Richtung verschiebbar und um eine in y-Richtung liegende Schwenkachse schwenkbar gelagert ist, und welcher mittels einer Ausstell- und Verschiebemechanik eine Dach\u00f6ffnung wahlweise verschlie\u00dft (Schlie\u00dfstellung) oder durch Ausstellen seiner Hinterkante (L\u00fcftungsstellung) oder durch eine Verschiebung l\u00e4ngs der F\u00fchrungsschiene (\u00d6ffnungsstellung) zumindest teilweise freigibt,<br \/>\nmit einem den Deckel oder ein mit diesem verbundenes Bauteil in der Schlie\u00dfposition oder der Ausstellposition gegen\u00fcber der F\u00fchrungsschiene verriegelnden Riegelelement, das an einem Riegelhebel angeordnet ist, der im Wesentlichen in einer Vertikalebene (x-z-Ebene) schwenkbar am Deckel oder an einem mit dem Deckel verbundenen Bauteil angeordnet ist,<br \/>\nwobei das Riegelelement durch die Ausstell- und Verschiebemechanik so steuerbar ist, dass es w\u00e4hrend der Verschiebebewegung des Deckels l\u00e4ngs der F\u00fchrungsschiene verschiebbar ist und w\u00e4hrend der Verschwenkbewegung des Deckels gegen\u00fcber der F\u00fchrungsschiene verrastet ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass das Riegelelement mittels einer am Riegelhebel angeordneten Mitnehmereinrichtung zum Ende der Verschiebebewegung des Deckels aus einer \u00d6ffnungsstellung in Richtung seiner Schlie\u00dfstellung in Eingriff mit einer Rastausnehmung der F\u00fchrungsschiene gebracht wird;<\/li>\n<li>8. Fahrzeugdach nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Rastausnehmung an ihrer Vorderkante ein an die Bewegung des Riegelelements beim Eintreten des Riegelelements in die Rastausnehmung bzw. beim Austreten aus der Rastausnehmung angepasstes Profil hat;<br \/>\n10. Fahrzeugdach nach einem der Anspr\u00fcche 3 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass die den Deckeltr\u00e4ger mit dem Antriebsschlitten koppelnde Kulissenanordnung wenigstens einen an einer Seitenfl\u00e4che des Deckeltr\u00e4gers abstehenden Kulissensteg und einen am Antriebsschlitten ausgebildeten, den Kulissensteg umgreifenden Greifabschnitt umfasst.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 11 und 12 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<br \/>\nDie folgenden Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und geben Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung wieder. Figur 1 zeigt eine schematische perspektivische Draufsicht auf ein Fahrzeugdach; Figur 5 zeigt in einer Seitenansicht eine Ausstell- und Verschiebemechanik in verschiedenen Einstellungsphasen:<\/li>\n<li>Die Beklagte stellt her, bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland ein \u201ePanorama-Glasdach\u201c (nachfolgend: \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c), mit dem u.a. der Automobilhersteller A das Fahrzeugmodell B ausstattet. Auf den Internetseiten von A wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wie folgt beworben:<\/li>\n<li>\nDie Ausstell- und Verschiebemechanik kann den von der Beklagten vorgelegten technischen Zeichnungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlagenkonvolut B 4) entnommen werden wie folgt:<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df. Es handele sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um ein \u00f6ffnungsf\u00e4higes Fahrzeugdach mit wenigstens einem Deckel, der an einem Deckeltr\u00e4ger befestigt sei. Dieser Deckeltr\u00e4ger wiederum sei an seinem vorderen Ende mit einer F\u00fchrungsschiene verbunden. Der Deckel sei in der F\u00fchrungsschiene horizontal zwischen Fahrzeugfront und Fahrzeugheck verschiebbar und um eine in y-Richtung liegende Schwenkachse schwenkbar gelagert. Bei der Mechanik des Fahrzeugdachs handele es sich um eine Ausstell- und Schiebemechanik im Sinne des Klagepatents. Mittels dieser Mechanik k\u00f6nne der Deckel die Dach\u00f6ffnung wahlweise verschlie\u00dfen oder durch Ausstellen seiner Hinterkante oder durch Verschiebung l\u00e4ngs der F\u00fchrungsschiene freigeben. Der Deckeltr\u00e4ger \u2013 ein mit dem Deckel verbundenes Bauteil \u2013 sei w\u00e4hrend der Bewegung zwischen der Schlie\u00dfposition und der Ausstellposition gegen\u00fcber der F\u00fchrungsschiene verriegelt. Hierf\u00fcr sei ein Riegelelement vorgesehen. Dieses Riegelelement sei an einem Riegelhebel angeordnet, der wiederum \u00fcber einen Haltebock am Deckeltr\u00e4ger angeordnet sei. Dieser Riegelhebel sei in einer Vertikalebene schwenkbar. Der Riegelhebel und der Deckeltr\u00e4ger seien so miteinander verbunden, dass sie vertikal, nicht aber horizontal unabh\u00e4ngig voneinander bewegt werden k\u00f6nnten; bei einer Verschiebung des Deckeltr\u00e4gers l\u00e4ngs der F\u00fchrungsschiene werde auch der Riegelhebel und damit das Riegelelement l\u00e4ngs der F\u00fchrungsschiene verschoben. W\u00e4hrend der Schwenkbewegung des Deckels sei das Riegelelement hingegen gegen\u00fcber der F\u00fchrungsschiene verrastet. Dies geschehe dadurch, dass das Riegelelement in eine Aussparung der F\u00fchrungsschiene eingreife.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I. die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes in H\u00f6he von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>\u00f6ffnungsf\u00e4hige Fahrzeugd\u00e4cher mit wenigstens einem Deckel, welcher im Bereich seiner Vorderkante in einer F\u00fchrungsschiene in x-Richtung verschiebbar und um eine in y-Richtung liegende Schwenkachse schwenkbar gelagert ist, und welche mittels einer Ausstell- und Verschiebemechanik eine Dach\u00f6ffnung wahlweise verschlie\u00dft (Schlie\u00dfstellung) oder durch Ausstellen seiner Hinterkante (L\u00fcftungsstellung) oder durch eine Verschiebung l\u00e4ngs der F\u00fchrungsschiene (\u00d6ffnungsstellung) freigibt,<\/li>\n<li>mit einem den Deckel oder ein mit diesem verbundenes Bauteil in der Schlie\u00dfposition oder der Ausstellposition gegen\u00fcber der F\u00fchrungsschiene verriegelnden Riegelelement, das an einem Riegelhebel angeordnet ist, der im Wesentlichen in einer Vertikalebene (x-z-Ebene) schwenkbar am Deckel oder an einem mit dem Deckel verbundenen Bauteil angeordnet ist, wobei das Riegelelement durch die Ausstell- und Verschiebemechanik so steuerbar ist, dass es w\u00e4hrend der Verschiebebewegung des Deckels l\u00e4ngs der F\u00fchrungsschiene verschiebbar ist und w\u00e4hrend der Verschwenkbewegung des Deckels gegen\u00fcber der F\u00fchrungsschiene verrastet ist,<\/li>\n<li>wobei das Riegelelement mittels einer am Riegelhebel angeordneten Mitnehmereinrichtung zum Ende einer Verschiebebewegung des Deckels aus einer \u00d6ffnungsstellung in Richtung seiner Schlie\u00dfstellung in Eingriff mit einer Rastausnehmung der F\u00fchrungsschiene gebracht wird,<\/li>\n<li>wobei die Rastausnehmung an ihrer Vorderkante ein an die Bewegung des Riegelelements beim Eintreten in die Rastausnehmung bzw. beim Austreten aus der Rastausnehmung angepasstes Profil hat<\/li>\n<li>und wobei eine einen Deckeltr\u00e4ger mit einem Antriebsschlitten koppelnde Kulissenanordnung wenigstens einen an einer Seitenfl\u00e4che des Deckeltr\u00e4gers abstehenden Kulissensteg und einen am Antriebsschlitten ausgebildeten, den Kulissensteg umgreifenden Greifabschnitt umfasst,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/li>\n<li>hilfsweise,<\/li>\n<li>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes in H\u00f6he von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>\u00f6ffnungsf\u00e4hige Fahrzeugd\u00e4cher mit wenigstens einem Deckel, welcher im Bereich seiner Vorderkante in einer F\u00fchrungsschiene in x-Richtung verschiebbar und um eine in y-Richtung liegende Schwenkachse schwenkbar gelagert ist, und welche mittels einer Ausstell- und Verschiebemechanik eine Dach\u00f6ffnung wahlweise verschlie\u00dft (Schlie\u00dfstellung) oder durch Ausstellen seiner Hinterkante (L\u00fcftungsstellung) oder durch eine Verschiebung l\u00e4ngs der F\u00fchrungsschiene (\u00d6ffnungsstellung) freigibt,<\/li>\n<li>mit einem den Deckel oder ein mit diesem verbundenes Bauteil in der Schlie\u00dfposition oder der Ausstellposition gegen\u00fcber der F\u00fchrungsschiene verriegelnden Riegelelement, das an einem Riegelhebel angeordnet ist, der im Wesentlichen in einer Vertikalebene (x-z-Ebene) schwenkbar am Deckel oder an einem mit dem Deckel verbundenen Bauteil angeordnet ist, wobei das Riegelelement durch die Ausstell- und Verschiebemechanik so steuerbar ist, dass es w\u00e4hrend der Verschiebebewegung des Deckels l\u00e4ngs der F\u00fchrungsschiene verschiebbar ist und w\u00e4hrend der Verschwenkbewegung des Deckels gegen\u00fcber der F\u00fchrungsschiene verrastet ist,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass das Riegelelement mittels einer am Riegelhebel angeordneten Mitnehmereinrichtung zum Ende einer Verschiebebewegung des Deckels aus einer \u00d6ffnungsstellung in Richtung seiner Schlie\u00dfstellung in Eingriff mit einer Rastausnehmung der F\u00fchrungsschiene gebracht wird,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>(Anspruch 1 des EP 1 427 XXX)<\/li>\n<li>insbesondere, wenn<\/li>\n<li>die Rastausnehmung an ihrer Vorderkante ein an die Bewegung des Riegelelements beim Eintreten in die Rastausnehmung bzw. beim Austreten aus der Rastausnehmung angepasstes Profil hat;<\/li>\n<li>(Unteranspruch 8 des EP 1 427 XXX)<br \/>\nund\/oder insbesondere, wenn<\/li>\n<li>die den Deckeltr\u00e4ger mit dem Antriebsschlitten koppelnde Kulissenanordnung wenigstens einen an einer Seitenfl\u00e4che des Deckeltr\u00e4gers abstehenden Kulissensteg und einen am Antriebsschlitten ausgebildeten, den Kulissensteg umgreifenden Greifabschnitt umfasst;<\/li>\n<li>(Unteranspruch 10 des EP 1 427 XXX)<br \/>\nund\/oder insbesondere, wenn<\/li>\n<li>der Deckeltr\u00e4ger im Wesentlichen ein Querschnittsprofil in Form eines auf dem Kopf stehenden T mit zwei mit der Unterkante des Deckeltr\u00e4gers b\u00fcndigen seitlichen Kulissenstegen hat, und dass der Greifabschnitt des Antriebsschlittens im Wesentlichen in Form einer zur Querschnittsform des Deckeltr\u00e4gers komplement\u00e4ren T-Nut hat;<\/li>\n<li>(Unteranspruch 11 des EP 1 427 XXX)<br \/>\nund\/oder insbesondere, wenn<\/li>\n<li>der Antriebsschlitten mit einem Zug- und Druckkabel koppelbar ist, wobei am antriebsschlittenseitigen Ende des Zug- oder Druckkabels eine quer zur Kabell\u00e4ngsachse abstehende Nase angeordnet ist, die in eine an einer Seite des Antriebsschlittens ausgebildete Tasche einsteckbar ist;<\/li>\n<li>(Unteranspruch 12 des EP 1 427 XXX);<\/li>\n<li>\n2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 19. Juli 2006 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Einkaufs- oder Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie oder, falls keine Rechnungen ausgestellt wurden, Lieferpapiere in Kopie vorzulegen sind, und wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin schriftlich dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 19. August 2006 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie aufgeschl\u00fcsselt nach den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren;<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in dem Verzeichnis enthalten ist;<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, der Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der jeweiligen Domain, Zugriffszahlen und Schaltungszeitr\u00e4ume;<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten, einschlie\u00dflich Bezugspreisen, und des erzielten Gewinns;<\/li>\n<li>4. die vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 19. Juli 2006 in den Verkehr gelangten und im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieses Erzeugnisses befinden, schriftlich dar\u00fcber informiert werden, dass das angerufene Gericht auf eine Verletzung des europ\u00e4ischen Patents EP 1 427 XXX B 1 erkannt hat, und sie aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den gewerblichen Abnehmern im Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse die R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der durch die R\u00fcckgabe entstehenden Verpackungs- und Transport- bzw. Versandkosten zugesagt wird;<\/li>\n<li>5. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf ihre Kosten zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin beauftragten Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/li>\n<li>\nII. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin<\/li>\n<li>1. allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 19. August 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird, und<\/li>\n<li>2. f\u00fcr alle durch Ziffer I.1. bezeichneten und vom 16. Juli 2004 bis zum 18. August 2006 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise, das vorliegende Verletzungsverfahren auf der Grundlage des EP 1 427 XXX B 1 bis zum rechtskr\u00e4ftigen Ausgang des gegen das Klage- bzw. Streitpatent erhobenen Nichtigkeitsverfahrens unter dem X auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Ansicht, eine Patentverletzung scheide aus. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei ein Ausgleichshebel vorhanden. Der Deckeltr\u00e4ger, an dem der Deckel befestigt ist, sei an dem Ausgleichshebel schwenkbeweglich gelagert. Der Ausgleichshebel wiederum sei schwenkbeweglich an einem Lagerschlitten gelagert. Dieser Lagerschlitten sei in einer F\u00fchrungsschiene verschiebbar gef\u00fchrt. Die Vorderkante des Deckeltr\u00e4gers werde somit nicht ausschlie\u00dflich in L\u00e4ngsrichtung relativ zur F\u00fchrungsschiene mitbewegt sondern zus\u00e4tzlich in Vertikalrichtung verlagert. Dabei schwenke der Ausgleichshebel um die Schwenkachse an dem Lagerschlitten aufgrund einer entsprechenden Kontur des in der F\u00fchrung des Antriebsschlittens gef\u00fchrten L\u00e4ngsprofilabschnittes des Ausgleichshebels. Hierdurch werde der Dachtr\u00e4ger zwangsl\u00e4ufig aufgrund seiner Anlenkung in Abstand zur Schwenkachse des Ausgleichshebels nach oben oder unten verlagert und die Schwenkachse sei translatorisch verfahrbar.<\/li>\n<li>Weiterhin sei der Deckel nicht im Bereich seiner Vorderkante selbst in einer F\u00fchrungsschiene gelagert, sondern an einem Ausgleichshebel schwenkbeweglich. Diese schwenkbewegliche Lagerung befinde sich oberhalb der F\u00fchrungsschiene. Nur der Ausgleichshebel sei \u00fcber den Lagerschlitten an der F\u00fchrungsschiene verschiebbar gelagert.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine direkte Anlenkung des Riegelhebels am Deckel bzw. Deckeltr\u00e4ger nicht gegeben. Der als Riegelhebel dienende Steuerhebel sei lediglich am Lagerschlitten schwenkbeweglich gelagert. An dem Lagerschlitten wiederum sei der Deckeltr\u00e4ger lediglich mittelbar \u00fcber eine Anlenkung an dem Ausgleichshebel gelagert. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei daher der Riegelhebel mit dem Lagerschlitten und nicht mit dem Deckel verbunden. Der Lagerschlitten sei auch kein mit dem Deckel verbundenes Bauteil. Das Klagepatent verstehe unter einem solchen Bauteil den Deckeltr\u00e4ger.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen werde sich das Klagepatent als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte im tenorierten Umfang Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf sowie Schadensersatz dem Grunde nach und Entsch\u00e4digung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, Art. 2 \u00a7 1 S. 1 IntPat\u00dcG.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein \u00f6ffnungsf\u00e4higes Fahrzeugdach. Nach der Beschreibung des Klagepatents umfasst die Ausstell- und Verschiebemechanik f\u00fcr den Deckel im allgemeinen je einen, in l\u00e4ngs einer jeden Seitenkante der Dach\u00f6ffnung angeordneten F\u00fchrungsschiene verschiebbaren Antriebsschlitten, welcher \u00fcber eine kulissenartige Anordnung mit einem fest im vorderen Bereich des Deckels angeordneten hebelartigen oder mit diesem integral ausgebildeten Deckeltr\u00e4ger gekoppelt ist, der \u00fcber an seinem vorderen Ende angeordnete Gleitschuhe in der F\u00fchrungsschiene verschiebbar und verschwenkbar gelagert ist (Abs. [0002]; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift).<\/li>\n<li>Im Stand der Technik ist aus der DE 34 44 XXX A 1 ein Fahrzeugdach bekannt, bei welchem ein federnd in Eingriffstellung mit der F\u00fchrungsschiene vorbelasteter Rasthaken am vorderen Gleitschuh einer Schiebe-Hebedachmechanik vorgesehen ist, der beim Absenken des Deckels vor dem Verschieben unter das feste Fahrzeugdach vom Deckel oder einem mit diesem verbundenen Teil au\u00dfer Eingriff gebracht wird. Als nachteilig beschreibt das Klagepatent, dass bei einem derartigen Rasthaken eine aufwendige Justierung gegen\u00fcber dem Deckel oder dem mit diesem verbundenen Teil erforderlich ist, um eine einwandfreie Funktion zu gew\u00e4hrleisten (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Aus der US-A-5 092 XXX ist ein gattungsgem\u00e4\u00dfes Fahrzeugdach bekannt, das einen Deckel aufweist, der im Bereich seiner Vorderkante in einer F\u00fchrungsbahn verschiebbar und schwenkbar gef\u00fchrt ist. Der Deckel ist mittels eines Ausstellhebels, der einerseits \u00fcber Rollen an der F\u00fchrungsbahn verschiebbar und verschwenkbar gef\u00fchrt ist und andererseits mittels eines Schwenklagers mit einem unterhalb des Deckels abstehenden Flansch verbunden ist, in seiner Schwenkstellung zwischen einer \u00d6ffnungsstellung, einer Schlie\u00dfstellung und einer L\u00fcftungsstellung verstellbar. Wenn der Deckel in seiner \u00d6ffnungsstellung angeordnet ist und mittels des an der F\u00fchrungsbahn verschiebbar gelagerten Schlittens und des vom Schlitten verschiebbaren Ausstellhebels in Richtung seiner Schlie\u00dfstellung bewegt wird, tritt ein Riegelstift, der an der Dachf\u00fchrung ortsfest angebracht ist, in eine Riegelkulisse ein, die an dem Ausstellhebel vorgesehen ist. Der Ausstellhebel beh\u00e4lt hierbei seine Schwenkbewegung bzw. untere Stellung unver\u00e4ndert bei. Der Ausstellhebel wird soweit entlang der F\u00fchrungsbahn verschoben, bis der Riegelstift an das Ende eines Eintrittsabschnitts der Riegelkulisse gelangt und dort an einem gekr\u00fcmmten Abschnitt der Riegelkulisse anliegt, so dass der feststehende Riegelstift ein weiteres Verschieben des Ausstellhebels verhindert. Damit wird die am Ausstellhebel angeordnete Riegelkulisse zum Ende einer Verschiebebewegung des Deckels aus einer \u00d6ffnungsstellung in Richtung seiner Schlie\u00dfstellung in Eingriff mit dem Riegelstift der Dachf\u00fchrung gebracht und somit gegen\u00fcber der F\u00fchrungsbahn in Verschieberichtung blockiert gehalten (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund beschreibt es das Klagepatent als seine Aufgabe (technisches Problem), ein \u00f6ffnungsf\u00e4higes Fahrzeugdach zu schaffen, bei dem eine einfache, zuverl\u00e4ssige und verschlei\u00dfarme Ver- und Entriegelung der Ausstell- und Verschiebemechanik erm\u00f6glicht wird (Abs. [0005]). Zur L\u00f6sung des Problems schl\u00e4gt das Klagepatent ein \u00f6ffnungsf\u00e4higes Fahrzeugdach mit den Merkmalen der Anspr\u00fcche 1, 8 und 10 vor, die nachstehend in gegliederter Form wiedergegeben sind:<\/li>\n<li>1. \u00d6ffnungsf\u00e4higes Fahrzeugdach<br \/>\n2. mit wenigstens einem Deckel,<br \/>\n2.1 welcher im Bereich seiner Vorderkante in einer F\u00fchrungsschiene in x-Richtung verschiebbar und um eine in y-Richtung liegende Schwenkachse schwenkbar gelagert ist,<br \/>\n2.2 und welcher mittels einer Ausstell- und Verschiebemechanik eine Dach\u00f6ffnung wahlweise verschlie\u00dft (Schlie\u00dfstellung) oder durch Ausstellen seiner Hinterkante (L\u00fcftungsstellung) oder durch eine Verschiebung l\u00e4ngs der F\u00fchrungsschiene (\u00d6ffnungsstellung) zumindest teilweise freigibt,<br \/>\n3. mit einem den Deckel oder ein mit diesem verbundenes Bauteil in der Schlie\u00dfposition oder der Ausstellposition gegen\u00fcber der F\u00fchrungsschiene verriegelnden Riegelelement (28),<br \/>\n3.1 das an einem Riegelhebel angeordnet ist, der im Wesentlichen in einer Vertikalebene (x-z-Ebene) schwenkbar am Deckel oder an einem mit dem Deckel verbundenen Bauteil angeordnet ist,<br \/>\n3.2 wobei das Riegelelement durch die Ausstell- und Verschiebemechanik so steuerbar ist, dass es w\u00e4hrend der Verschiebebewegung des Deckels l\u00e4ngs der F\u00fchrungsschiene verschiebbar ist und<br \/>\n3.3 w\u00e4hrend der Schwenkbewegung des Deckels gegen\u00fcber der F\u00fchrungsschiene verrastet ist,<br \/>\n4. wobei das Riegelelement mittels einer am Riegelhebel angeordneten Mitnehmereinrichtung zum Ende einer Verschiebebewegung des Deckels aus einer \u00d6ffnungsstellung in Richtung seiner Schlie\u00dfstellung in Eingriff mit einer Rastausnehmung der F\u00fchrungsschiene gebracht wird;<br \/>\n5. wobei die Rastausnehmung an ihrer Vorderkante ein an die Bewegung des Riegelelements beim Eintreten des Riegelelements in die Rastausnehmung bzw. beim Austreten aus der Rastausnehmung angepasstes Profil hat;<br \/>\n6. wobei die den Deckeltr\u00e4ger mit dem Antriebsschlitten koppelnde Kulissenanordnung wenigstens einen an einer Seitenfl\u00e4che des Deckeltr\u00e4gers abstehenden Kulissensteg und einen am Antriebsschlitten ausgebildeten, den Kulissensteg umgreifenden Greifabschnitt umfasst.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nVor dem Hintergrund des Streites der Parteien bedarf es einer Auslegung der Merkmale 2.1 und 3.1 des Klagepatents.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach Merkmal 2.1 soll der Deckel des \u00f6ffnungsf\u00e4higen Fahrzeugdachs im Bereich seiner Vorderkante in einer F\u00fchrungsschiene in x-Richtung verschiebbar und um eine in y-Richtung liegende Schwenkachse schwenkbar gelagert sein. Damit sind eine Verschiebbarkeit, eine Verschwenkbarkeit und eine Lagerung des Deckels angesprochen. Soweit das Merkmal dies \u201ein einer F\u00fchrungsschiene\u201c verortet, bezieht sich dies jedoch nur auf die Verschiebbarkeit in x-Richtung und auf die Lagerung. Die Schwenkachse muss nicht zwingend in der F\u00fchrungsschiene liegen. Ebenso wenig muss die Vorderkante des Deckels selbst in der F\u00fchrungsschiene gelagert sein; die Lagerung kann auch mittels anderer Bauteile erfolgen, solange sie \u201eim Bereich der Vorderkante\u201c des Deckels erfolgt (dazu unter a)). Im \u00dcbrigen ist die Bewegbarkeit der Vorderkante des Deckels nicht auf eine Verschiebbarkeit linear in x-Richtung und eine Verschwenkbarkeit um eine in y-Richtung liegende Schwenkachse begrenzt (dazu unter b)).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nNach dem Wortlaut von Merkmal 2.1 kann mit der Wendung \u201ein einer F\u00fchrungsschiene\u201c genau der Ort der Lagerung gemeint sein mit der Folge, dass dieses, dem Deckel zugeh\u00f6rige Lager sowohl eine Verschiebbarkeit in X-Richtung als auch eine Verschwenkbarkeit um ein in y-Richtung sich erstreckende Achse erm\u00f6glichen muss. Die Wendung \u201ein einer F\u00fchrungsschiene\u201c kann sich nach dem Wortlaut von Merkmal 2.1 aber auch nur auf die Verschiebbarkeit in x-Richtung beziehen mit der Folge, dass hier eine Lagerung erfolgt, die in y-Richtung liegende Schwenkachse aber davon unabh\u00e4ngig ist.<\/li>\n<li>Im Streitfall ist der zweiten Auslegungsvariante der Vorzug zu geben, wonach der Deckel im Bereich seiner Vorderkante gelagert ist, dies auch in der F\u00fchrungsschiene, soweit er in x-Richtung verschiebbar sein soll. Die Schwenkachse kann jedoch au\u00dferhalb der F\u00fchrungsschiene liegen.<\/li>\n<li>Funktional betrachtet ist es nicht erforderlich, dass die Lagerung f\u00fcr die Verschiebbarkeit in x-Richtung und f\u00fcr die Verschwenkbarkeit an einem Ort zusammenfallen, denn die Funktion der beiden Bewegungsm\u00f6glichkeiten besteht darin, den Deckel aus einer Schlie\u00dfstellung durch Ausstellen seiner Hinterkante in die L\u00fcftungsstellung oder durch eine Verschiebung l\u00e4ngs der F\u00fchrungsschiene in eine \u00d6ffnungsstellung oder von einer dieser beiden Stellungen zur\u00fcck in die Schlie\u00dfstellung zu bringen (vgl. Merkmal 2.2.). Auch wenn diese Stellungen Gegenstand von Merkmal 2.2 sind, ist das Merkmal 2.1 deshalb nicht bedeutungslos. W\u00e4hrend Merkmal 2.1 die Lagerung des Deckels im Bereich der Vorderkante betrifft, hat Merkmal 2.2 die Ausstell- und Verschiebemechanik zum Gegenstand und was sie leisten muss.<\/li>\n<li>Es ist auch kein Grund ersichtlich, die Lagerung f\u00fcr die lineare Verschiebbarkeit und f\u00fcr die Verschwenkbarkeit in der F\u00fchrungsschiene anzuordnen. Bereits aus technischer Sicht geht der Fachmann regelm\u00e4\u00dfig davon aus, dass es sich um zwei verschiedene Lager \u2013 ein Linearlager und ein Drehlager \u2013 handelt, wobei die F\u00fchrungsschiene zwangsl\u00e4ufig das Linearlager bildet. Ob sich das Drehlager in oder au\u00dferhalb der F\u00fchrungsschiene befindet, macht keinen Unterschied.<\/li>\n<li>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Beschreibung des Klagepatents. Soweit in den im Klagepatent beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispielen Gleitschuhe 8 dargestellt sind, mit denen der Deckel in der F\u00fchrungsschiene in x-Richtung verschiebbar und um die er in der F\u00fchrungsschiene auch verschwenkbar gelagert ist, rechtfertigt dies keine einschr\u00e4nkende Auslegung des weiter gefassten Klagepatentanspruchs.<\/li>\n<li>Anhaltspunkte f\u00fcr ein entgegenstehendes Verst\u00e4ndnis dieses Merkmals ergeben sich auch nicht aus dem in der Klagepatentschrift zitierten Stand der Technik. Zwar beschreibt die US A-5 092 XXX als gattungsbildenden Stand der Technik die Lagerung des Deckels im Bereich seiner Vorderkante mit einem dem Klagepatent \u00e4hnlichen Wortlaut. Dies f\u00fchrt jedoch nicht dazu, dass jede konstruktive Einzelheit in den Patentanspruch hineininterpretiert werden darf, die beim gattungsbildenden Stand der Technik verwirklicht ist. Eine darauf beschr\u00e4nkte Auslegung des Patentanspruchs ist nur gerechtfertigt, wenn anzunehmen ist, dass sich das Patent auf die spezielle, in diesem Stand der Technik dargestellte Ausgestaltung festlegen wollte (vgl. K\u00fchnen, Hdb. Patentverletzung, 12. Auflage 2020 Kap. A Rn. 68). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Zum einen betrifft der Erfindungsgedanke die Art und Weise der Verriegelung, nicht aber die Lagerung des Deckels im Bereich seiner Vorderkante. Zum anderen sind abweichende Gestaltungen denkbar, die auch vom Wortlaut des Klagepatentanspruchs erfasst werden. So findet im weiteren Stand der Technik, beispielsweise der DE 34 44 XXX, eine Schwenklagerung des Deckels in der F\u00fchrungsschiene nicht statt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Lehre des Klagepatents hinter diesem Stand der Technik zur\u00fcckbleiben wollte.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich kann auch dem Argument nicht gefolgt werden, wonach Merkmalsgruppe 2 lediglich den Deckel selbst betrifft, Merkmalsgruppe 3 hingegen den Deckel und ein damit verbundenes Bauteil. Die Formulierung des Anspruchs ist in dieser Hinsicht nicht trennscharf. Mit dem Merkmal 2.1 ist lediglich verlangt, dass der Deckel \u201eim Bereich seiner Vorderkante\u201c in einer F\u00fchrungsschiene gelagert ist. Dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass die Vorderkante des Deckels selbst in der F\u00fchrungsschiene lagern muss. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es sich auch um ein anderes Bauteil handelt, das mit dem Deckel verbunden ist und mit dem die Lagerung in der N\u00e4he der Vorderkante des Deckels erfolgt, wie dies etwa in der im Klagepatent als Stand der Technik gew\u00fcrdigten DE 34 44 XXX \u00fcber den Befestigungswinkel 18 erfolgt, der am Deckel befestigt ist und das Schwenklager aufnimmt. Zudem ist auch dem Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents zu entnehmen, dass nicht der Deckel selbst, sondern der Deckeltr\u00e4ger und damit ein mit dem Deckel verbundenes Bauteil verschiebbar und schwenkbar gelagert ist.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDas Merkmal 2.1 schlie\u00dft eine Verlagerung des Deckels des Fahrzeugdachs zumindest (auch) in z-Richtung nicht aus. Dass allein der Riegelhebel eine Bewegung in z-Richtung erfahren darf, l\u00e4sst sich weder dem Wortlaut noch der Beschreibung des Klagepatents entnehmen.<\/li>\n<li>Der Wortlaut des Merkmals 2.1 verh\u00e4lt sich zur Bewegbarkeit des Deckels lediglich dahingehend, dass der Deckel im Bereich seiner Vorderkante in einer F\u00fchrungsschiene in x-Richtung verschiebbar und um eine in y-Richtung liegende Schwenkachse schwenkbar gelagert ist. Beschrieben werden hierdurch die Mindestanforderungen an die Lagerung, um die Funktion, wonach das Dach von einer Schlie\u00dfstellung in eine L\u00fcftungs- oder \u00d6ffnungsstellung bewegt werden kann, zu erf\u00fcllen. Indes ist durch den Wortlaut nicht ausgeschlossen, dass zu der Lagerung und den damit verbundenen Bewegungen weitere Bewegungen hinzutreten. So beschreibt es das Klagepatent in Absatz [0010] und dem Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figur 6 als vorteilhaft, dass ein Riegelhebel am Deckeltr\u00e4ger an einem zu dem vorderen Lagerpunkt des Deckeltr\u00e4gers beabstandeten, beispielsweise nach hinten verlagerten Anlenkpunkt angeordnet ist. Die hierdurch m\u00f6gliche Kombination aus Schwenkbewegung und geringer Verschiebung in x-Richtung f\u00fchrt zu einer Entlastung der Dichtung des Fahrzeugdachs (Abs. [0034] bis [0036]). Merkmal 2.1 sieht somit (auch) eine kombinierte Bewegung des Deckels vor, die dann auch in z-Richtung oder als weitere Schwenkbewegung m\u00f6glich sein muss.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDas gegen\u00fcber der F\u00fchrungsschiene verriegelnde Riegelelement soll nach Merkmal 3.1 an einem Riegelhebel angeordnet sein, der im Wesentlichen in einer Vertikalebene (x-z-Ebene) schwenkbar am Deckel oder an einem mit dem Deckel verbundenen Bauteil angeordnet ist. Der Klagepatentanspruch ist mit diesem Merkmal nicht auf eine schwenkbare Anordnung des Riegelhebels am Deckel selbst oder an einem Bauteil beschr\u00e4nkt, das seinerseits unmittelbar und fest mit dem Deckel verbunden ist. Es gen\u00fcgt eine mittelbare Verbindung \u00fcber andere Bauteile.<\/li>\n<li>Nach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs kann der Riegelhebel allgemein an einem \u201emit dem Deckel verbundenen Bauteil\u201c angeordnet sein. Auch funktional ist es nicht erforderlich, den Riegelhebel unmittelbar und fest mit dem Deckel zu verbinden. Zwar beschreibt das Klagepatent in einer bevorzugten Ausgestaltung der Erfindung die direkte Anordnung an einem, mit dem Deckel fest verbundenen hebelartigen Deckeltr\u00e4ger, so dass ein gesonderter Haltebock oder dergleichen f\u00fcr den Riegelhebel nicht erforderlich ist. Indes dient die Anordnung des Riegelhebels am Deckel oder dem damit verbunden Bauteil nach der Lehre des Klagepatents dazu, den Deckel gegen\u00fcber der F\u00fchrungsschiene gegen eine Verschiebung in x-Richtung zu verriegeln. Durch die M\u00f6glichkeit einer Verrastung des Riegelelements gegen\u00fcber der F\u00fchrungsschiene kann eine einfache, zuverl\u00e4ssige und zudem verschlei\u00dfarme Ver- und Entriegelung der Ausstell- und Verschiebemechanik erreicht werden (Abs. [0007]). Die Verschwenkbarkeit des Riegelhebels wiederum dient dazu, das Riegelelement in eine Rastposition hinein und auch wieder herauszubewegen oder auch eine Schwenkbewegung des Deckels nachzuvollziehen, ohne dass sich das Riegelelement aus der Verrastung l\u00f6st. Dies schlie\u00dft es nicht aus, dass eine Anlenkung des Riegelhebels auch an einem anderen Bauteil m\u00f6glich, das seinerseits \u2013 ggf. auch nur beweglich \u2013 mit dem Deckel oder Deckeltr\u00e4ger verbunden ist.<\/li>\n<li>Dadurch besteht auch die M\u00f6glichkeit, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Konstruktion translatorisch zu verfahren. Gerade das Zusammenwirken von Riegelhebel und Deckel soll die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verriegelung erm\u00f6glichen. Dabei kommt es dem Klagepatent \u2013 entgegen der Ansicht der Beklagten \u2013 auf eine einfache Konstruktion der Verriegelung an, nicht der Konstruktion der gesamten Ausstell- und Verschiebemechanik. Entsprechend soll die Rastausnehmung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verriegelung nach Unteranspruch 8 an ihrer Vorderkante ein an die Bewegung des Riegelelements beim Eintreten oder beim Austreten angepasstes Profil aufweisen. Durch das Einrasten in die parallelogrammf\u00f6rmige Rastausnehmung soll eine reibungslose Verriegelung gew\u00e4hrleistet werden.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nMit Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform macht die Beklagte von der geltend gemachten Kombination der Anspr\u00fcche 1, 8 und 10 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um ein \u00f6ffnungsf\u00e4higes Fahrzeugdach, das \u00fcber zwei Deckel (vorderer und hinterer Deckel) verf\u00fcgt. Der Deckeltr\u00e4ger ist an einem Ausgleichshebel schwenkbeweglich gelagert, wobei der Ausgleichshebel wiederum an einem Lagerschlitten schwenkbeweglich gelagert ist. Ein Steuerhebel ist ebenfalls am Lagerschlitten schwenkbeweglich gelagert. Dieser Lagerschlitten ist in einer F\u00fchrungsschiene verschiebbar gef\u00fchrt. Die nachstehende Abbildung zeigt die einzelnen Bauteile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, wobei die Beschriftung von der Beklagten stammt.<\/li>\n<li>\nMit dieser Mechanik verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche Merkmale der geltend gemachten Klagepatentanspr\u00fcche. Dies gilt auch f\u00fcr die hier streitigen Merkmale 2.1 und 3.1.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht das Merkmal 2.1<\/li>\n<li>Der jeweilige Deckel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist \u00fcber den Ausgleichshebel mit dem Lagerschlitten verbunden, der in der F\u00fchrungsschiene verschiebbar gef\u00fchrt ist. Der Lagerschlitten befindet sich in der N\u00e4he der Vorderkante des Deckels. Infolgedessen ist der Deckel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Bereich seiner Vorderkante in der F\u00fchrungsschiene in x-Richtung verschiebbar gelagert. Dass zwischen Deckel und Lagerschlitten der Ausgleichshebel angeordnet ist, der zudem zu einer gewissen Beabstandung von der Deckelvorderkante und der Lagerung in der F\u00fchrungsschiene f\u00fchrt, ist nach der hier ma\u00dfgeblichen Auslegung unbeachtlich.<\/li>\n<li>Weiterhin ist der Deckel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Schwenklagerung des Deckeltr\u00e4gers am Ausgleichshebel um eine in y-Richtung liegende Achse schwenkbar gelagert. Dass die Schwenkachse au\u00dferhalb der F\u00fchrungsschiene liegt, ist unbeachtlich. Ferner ist es nach der hier ma\u00dfgeblichen Auslegung unbeachtlich, dass der Ausgleichshebel seinerseits schwenkbar gelagert ist und sich die Verschwenkung des Ausgleichshebels am Lagerschlitten mit der Verschwenkung des Deckeltr\u00e4gers am Ausgleichshebel oder mit der Verschiebung in x-Richtung \u00fcberlagern kann und dadurch eine geringf\u00fcge Anhebung des Deckels in z-Richtung erfolgt. Merkmal 2.1 schlie\u00dft andere lineare Bewegungen oder Schwenkbewegungen nicht g\u00e4nzlich aus.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nAuch das Merkmal 3.1 wird verwirklicht. Als Riegelhebel fungiert der Steuerhebel, an dem das Riegelelement angeordnet ist. Der Steuerhebel ist wiederum am Lagerschlitten schwenkbeweglich gelagert ist. Dieser Lagerschlitten ist ein mit dem Deckel verbundenes Bauteil im Sinne des Klagepatents (Merkmal 3.1), weil er \u00fcber den angelenkten Ausgleichshebel, der am Deckel befestigt ist, mit dem Deckel verbunden ist. Nach der oben dargestellten Auslegung kann ein solches Bauteil der Deckeltr\u00e4ger oder aber jedes weitere, dazwischengesetzte Bauteil sein, \u00fcber das bzw. \u00fcber die der Riegelhebel mit dem Deckel verbunden angeordnet ist. Diese Anordnung ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcber die Verbindung des Steuerhebels mit dem Lagerschlitten und dem am Deckeltr\u00e4ger befestigten Ausgleichshebel gegeben. Der Steuerhebel ist zudem bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in x-z-Ebene schwenkbar (Merkmal 3.1).<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDa die Beklagte die Erfindung gem\u00e4\u00df \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG unberechtigt benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da sie zur Benutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht berechtigt ist.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Beklagte ist zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist, zumal bereits patentverletzende Erzeugnisse in den Verkehr gebracht wurden.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung f\u00fcr den Zeitraum vom 16. Juli 2004 bis zum 18. August 2006 gem\u00e4\u00df Art. 2 \u00a7 1 S. 1 IntPat\u00dcG.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf R\u00fcckruf und Vernichtung der patentverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass dieser Anspruch vorliegend unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDer Rechtsstreit ist nicht bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber den Rechtsbestand des Klagepatents auszusetzen.<\/li>\n<li>Eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens kommt nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur m\u00f6glich, sondern mit (hinreichender) Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. BGH GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Zugriffsrechte). Macht der Patentinhaber aufgrund von Zweifeln am Rechtsbestand das Klagepatent nur noch eingeschr\u00e4nkt geltend, gilt hingegen Folgendes: Werden durch die Beschr\u00e4nkung s\u00e4mtliche oder praktisch s\u00e4mtliche Merkmale des Kennzeichens in den Oberbegriff aufgenommen, wird die Erfindungsh\u00f6he also auf eine insgesamt neue Grundlage gestellt, so ist der urspr\u00fcngliche Erteilungsakt obsolet. Der Sache nach handelt es sich um ein ungepr\u00fcftes Schutzrecht, was es rechtfertigt, die Verhandlung wie im Falle eines Gebrauchsmusters auszusetzen, wenn bereits Zweifel an der Patentf\u00e4higkeit bestehen. Wird das Kennzeichen hingegen lediglich durch weitere Merkmale angereichert, so dass der Erteilungsakt jedenfalls tendenziell seine Aussagekraft erh\u00e4lt, bleibt es im Grundsatz zwar bei den allgemeinen Aussetzungsgrunds\u00e4tzen, die allerdings angemessen in dem Ma\u00df zu lockern sind, in dem sich der beh\u00f6rdliche Erteilungsakt als nicht verl\u00e4sslich erwiesen hat. Solange sich die Erfindungsh\u00f6he des beschr\u00e4nkten Anspruchs vertretbar begr\u00fcnden l\u00e4sst und insgesamt mehr f\u00fcr als gegen den Rechtsbestand der beschr\u00e4nkten Anspruchsfassung spricht, ist von einer Aussetzung abzusehen (K\u00fchnen, Hdb. Patentverletzung, 12. Auflage 2020, Kap. E, Rn 799 f.). Nach diesen Grunds\u00e4tzen kommt eine Aussetzung der Verhandlung nicht in Betracht.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Gegenstand des ge\u00e4nderten Klagepatentanspruchs 1 beruht nicht auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung.<\/li>\n<li>Zur Feststellung einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung ist der Gegenstand des erteilten Patents mit dem Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldungsunterlagen zu vergleichen. Der Gegenstand des Patents wird durch die technische Lehre des jeweiligen Patentanspruchs bestimmt, wobei Beschreibung und Zeichnungen lediglich zur Auslegung heranzuziehen sind. Demgegen\u00fcber ist der Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung dem Gesamtinhalt der Anmeldungsunterlagen zu entnehmen, ohne ihn auf die angemeldeten Anspr\u00fcche zu beschr\u00e4nken. Demnach geh\u00f6rt zum Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung das, was der Fachmann als zur angemeldeten Erfindung geh\u00f6rig entnehmen kann (vgl. zu Vorstehendem Benkard\/Rogge, PatG 11. Auflage, \u00a7 21 PatG, Rn 30 m.w.N.).<\/li>\n<li>Die Beklagte meint, der nunmehr ge\u00e4nderte Klagepatentanspruch 1 sei durch die Aufnahme des Unteranspruchs 10 unzul\u00e4ssig erweitert, denn dieser sei lediglich auf Unteranspruch 3 und nicht auf Anspruch 1 des Klagepatents r\u00fcckbezogen. Dieser Einwand greift indes nicht durch.<\/li>\n<li>Dienen mehrere in der Beschreibung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels genannte Merkmale der n\u00e4heren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je f\u00fcr sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg f\u00f6rdern, hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder s\u00e4mtlicher dieser Merkmale beschr\u00e4nkt (BGH GRUR 2002, 49 \u2013 Drehmoment\u00fcbertragungseinrichtung). Im Streitfall offenbart die Patentanmeldung im Absatz [0018] die im Unteranspruch 10 beschriebene Kulissenanordnung unabh\u00e4ngig von dem im Unteranspruch 3 beschriebenen Riegelhebel. Da die Kulissenanordnung in keinem funktionalen Zusammenhang mit dem von ihr unabh\u00e4ngigen Riegelhebel steht, hindert nicht nur der ausschlie\u00dfliche R\u00fcckbezug von Unteranspruch 10 auf den Unteranspruch 3 nicht die Aufnahme von Merkmal 6 in den Klagepatentanspruch, sondern sie ergibt sich auch unmittelbar aus dem Absatz [0018] der Patentanmeldung.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Lehre der geltend gemachten Anspruchskombination ist weder durch die EP 1216XXX A 2 (D 1) noch durch die DE XXX7XXX C 1 (D 2), JP 0292XXX A (D 3) oder JP 0316XXX Y (D 4) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Ebenso wenig ist sie im Stand der Technik nahegelegt.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEs kann dahinstehen, ob die D1 die Merkmale 4 und 5 offenbart. Denn jedenfalls fehlt es an der Offenbarung von Merkmal 6. Da es sich bei der D1 unstreitig um nachver\u00f6ffentlichten Stand der Technik handelt, der nur bei der Neuheitspr\u00fcfung ber\u00fccksichtigt werden darf, ist insofern auch die erfinderische T\u00e4tigkeit zu bejahen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie D 2 (DE XXX7XXX C 1) betrifft eine Vorrichtung f\u00fcr ein Schiebehebedach zum Blockieren eines an vorderen und hinteren Gleitelementen in F\u00fchrungsschienen gef\u00fchrten Deckels gegen eine L\u00e4ngsverschiebung w\u00e4hrend einer Schwenkbewegung beim Ausstellen oder Absenken desselben. Offenbart wird ein Riegelelement sowie Gleitelemente eines am hinteren Gleitelement befestigten Steuerst\u00fccks. Nicht offenbart wird indes zumindest ein Riegelhebel nach Merkmal 3.1, da der entsprechende Hebel nicht in der x-z-Ebene verschwenkbar ist. Ebenso wenig wird eine Kulissenanordnung gem\u00e4\u00df Merkmal 6 offenbart. F\u00fcr ein Naheliegen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre ist nichts dargetan, zumal nicht ersichtlich ist, welchen Anlass der Fachmann haben sollte, die gesamte Konstruktion um 90\u00b0 zu drehen, damit der in der x-y-Ebene liegende Hebel nunmehr in der x-z-Ebene verschwenkbar ist.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie D 3 (JP 0292XXX A) betrifft eine Hebe- und Senkvorrichtung f\u00fcr die Abdeckung eines Sonnendachs. Diese ist gekennzeichnet durch eine vordere Stirnseite, vorgesehen in der \u00d6ffnung des Sonnendachs, eine vordere bewegliche Gleitplatte, die sich entlang einer F\u00fchrungsschiene lateral bewegen kann und schwenkbar gelagert ist. An der hinteren Stirnseite der Abdeckung ist ein Ende eines Hebe- und Senkarms schwenkbar gelagert. Weiter vorgesehen ist an der anderen Stirnseite ein in seitlicher Richtung hervorstehendes erstes Eingriffselement sowie auf der entgegengesetzten Seite ein zweites Eingriffselement:<\/li>\n<li>\nNicht offenbart wird indes die Mitnehmereinrichtung. Denn der Stift am Ende des Hebearms greift frei verschiebbar in eine F\u00fchrungsnut ein, wobei der Stift selbst im Kulissenschlitz gef\u00fchrt und zugleich verriegelt wird. Zudem fehlt es an der Offenbarung von Merkmal 6.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDie D 4 (JP 0316XXX Y) betrifft eine St\u00fctzvorrichtung f\u00fcr die Abdeckung eines Sonnendachs. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass sie einen vorderen und hinteren St\u00fctzmechanismus umfasst. Weiterhin wird eine lateral bewegbare bewegliche Gleitplatte offenbart, die eine F\u00fchrungsnut aufweist, die mit einem am St\u00fctzmechanismus angeordneten F\u00fchrungsstift in Eingriff steht. Offenbart werden zudem ein Eingriffs- und ein Verriegelungselement sowie ein Nockenelement, das bei vollst\u00e4ndig geschlossener Abdeckung das sich in liegender Position befindliche Verriegelungselement in die aufrechte Position bringt, in der es mit dem Eingriffselement in Eingriff steht.<\/li>\n<li>\nNicht offenbart wird das Merkmal 4. Dass die aus den Zeichnungen ersichtliche Kulissennut (33) eine Mitnehmereinrichtung gem\u00e4\u00df Merkmal 4 des Klagepatents sein kann, l\u00e4sst sich weder dem Wortlaut der D 4 noch der Beschreibung oder den Zeichnungen entnehmen. Die D4 erl\u00e4utert nicht, welche Wirkungen die Kulissennut in Umkehrrichtung im Einzelnen hat. Ebenso wenig ist eine profilierte Rastausnehmung im Sinne von Merkmal 5 erkennbar.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>VII.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/li>\n<li>Streitwert: 500.000 Euro<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3078 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 08. 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