{"id":8644,"date":"2021-02-14T13:37:51","date_gmt":"2021-02-14T13:37:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8644"},"modified":"2021-02-14T13:53:15","modified_gmt":"2021-02-14T13:53:15","slug":"4b-o-142-18-kantenbeschichtungsvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8644","title":{"rendered":"4b O 142\/18 &#8211; Kantenbeschichtungsvorrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3077<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 05. November 2020, Az. 4b O 142\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>Die Kosten des Rechtsstreits hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/li>\n<li>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des Gebrauchsmusters DE 20 2011 110 XXX (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster ist durch Abzweigung aus der am 1. April 2011 eingetragenen Stammpatentanmeldung DE 10 2011 015 XXX entstanden. Die Eintragung im Patentblatt erfolgte am 9. Oktober 2015, die Bekanntmachung der Eintragung am 19. November 2015. Eingetragener Inhaber des Klagegebrauchsmusters ist der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin, Herr A. Der Anspruchssatz des Stammpatents wurde im anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahren vor dem DPMA mit Beschluss vom 25. Juli 2019 ge\u00e4ndert; die Kl\u00e4gerin macht das Klagegebrauchsmuster nunmehr im Umfang dieser ge\u00e4nderten Anspruchsfassung geltend.<\/li>\n<li>Gegen das Klagegebrauchsmuster ist ein L\u00f6schungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt anh\u00e4ngig, \u00fcber das noch nicht entschieden wurde.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Schmalfl\u00e4chenbeschichtungsvorrichtung und einen Auslass zum Aufbringen einer kleberfrei w\u00e4rmeaktivierbaren Kantenbeschichtung mittels Hei\u00dfluft oder Hei\u00dfgas. Die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche 1 und 12 lauten in ge\u00e4nderter Fassung:<\/li>\n<li>1. Kantenbeschichtungsvorrichtung (1) zum Aufbringen eines bandf\u00f6rmigen mehrschichtigen Kantenstreifens (4) auf Schmalfl\u00e4chen (6) eines Werkst\u00fccks (5), wobei der Kantenstreifen (4) kleberfrei w\u00e4rmeaktivierbar auf den Schmalfl\u00e4chen (6) befestigbar ist, aufweisend mindestens eine Zufuhreinrichtung (7) f\u00fcr den Kantenstreifen (4) und eine Andruckrolle (9), die den w\u00e4rmeaktivierten Kantenstreifen (4) an die Schmalfl\u00e4che (6) des Werkst\u00fccks (5) andr\u00fcckt,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass<\/li>\n<li>ein Auslass (10) f\u00fcr erhitzte Druckluft (16) im Bereich von Zufuhreinrichtung (7) und\/oder Andruckrolle (9) angeordnet ist, der die erhitzte Druckluft (16) unter Druck auf den Kantenstreifen (4) und\/oder die w\u00e4rmeaktivierbare Schicht des Kantenstreifens aufgibt, und dass eine gegen\u00fcber der Umgebung w\u00e4rmeisolierte und als W\u00e4rmespeicher dienende Erw\u00e4rmungseinrichtung (3) f\u00fcr Druckluft vorgesehen ist, in der der W\u00e4rme\u00fcbergang erfolgt, der die Druckluft (12) auf die ben\u00f6tigte Aktivierungstemperatur f\u00fcr die w\u00e4rmeaktivierbare Schicht des Kantenstreifens (4) bringt, wobei die Erw\u00e4rmungseinrichtung (3) mit dem Auslass (10) in fluidischer Verbindung f\u00fcr die erhitzte Druckluft steht.<\/li>\n<li>12. Auslass f\u00fcr Druckluft, der die erhitzte Druckluft (16) unter Druck auf einen kleberfreien Kantenstreifen (4) und\/oder eine w\u00e4rmeaktivierbare Schicht des kleberfreien Kantenstreifens aufgibt, wobei mit dem Auslass (10) in fluidischer Verbindung f\u00fcr die erhitzte Druckluft stehend eine gegen\u00fcber der Umgebung w\u00e4rmeisolierte und als W\u00e4rmespeicher dienende Erw\u00e4rmungsvorrichtung (3) vorgesehen ist, in der der W\u00e4rme\u00fcbergang auf die Druckluft (12) auf die ben\u00f6tigte Aktivierungstemperatur des kleberfreien Kantenstreifens (4) erfolgt.<\/li>\n<li>\nDie folgenden Zeichnungen stammen aus der Klagegebrauchsmusterschrift. Figur 1 zeigt eine schematisierte Draufsicht auf eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Kantenbeschichtungsvorrichtung. Figur 2 zeigt das schematisch dargestellte Zusammenwirken der wesentlichen Komponenten der Kantenbeschichtungsvorrichtung zwischen Erw\u00e4rmungseinrichtung und Kantenstreifen bei der Beschichtung von Werkst\u00fccken:<\/li>\n<li>Die Beklagte stellt her, bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Maschinen f\u00fcr die Kantenbeschichtung. Sie verf\u00fcgt \u00fcber ein umfangreiches Portfolio mit unterschiedlichen Modellen. Zu den von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Maschinen geh\u00f6rt das Modell \u201eB\u201c mit den Modellbezeichnungen \u201eC\u201c und \u201eC-F\u201c (nachfolgend: \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c).<\/li>\n<li>Die Beklagte bewirbt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in einem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Auszug aus ihrer Webseite (Anlage K 8) wie folgt:<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die Beklagte verletze das Klagegebrauchsmuster auch in der nunmehr geltend gemachten Fassung. Es handele sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um eine Vorrichtung zum Anleimen von Kantenstreifen. Dabei w\u00fcrden bandf\u00f6rmige, mehrschichtige Kantenstreifen verarbeitet, die kleberfrei w\u00e4rmeaktivierbar auf Schmalfl\u00e4chen von Werkst\u00fccken befestigt werden. Weiter weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine Zufuhreinrichtung f\u00fcr den Kantenstreifen auf sowie eine Anpresseinrichtung in Form einer Andruckrolle. Zudem sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Auslass f\u00fcr erhitzte Druckluft angeordnet. \u00dcber diesen Auslass (D\u00fcse) werde die erhitzte Druckluft auf die Innenseite des Kantenstreifens abgegeben. Schlie\u00dflich weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine Erw\u00e4rmungseinrichtung f\u00fcr Druckluft, einen sogenannten Lufterhitzer auf, der die Druckluft auf die Temperatur von mehr als 300\u00b0C erw\u00e4rme. Lufterhitzer und Auslass \u2013 bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als \u201eD\u201c bezeichnet \u2013 bef\u00e4nden sich in einer fluidischen Verbindung, da andernfalls erhitzte Druckluft aus der D\u00fcse nicht ausstr\u00f6men k\u00f6nne. In der W\u00e4rmeeinrichtung bef\u00e4nde sich der W\u00e4rme\u00fcbergang, der die Druckluft auf die ben\u00f6tigte Aktivierungstemperatur bringe.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch \u00fcber eine Erw\u00e4rmungseinrichtung, das sogenannte D mit den entsprechenden Zuleitungen f\u00fcr Druckluft und Elektroanschl\u00fcsse. Dieses Heizaggregat verf\u00fcge \u00fcber einen W\u00e4rmespeicher und eine W\u00e4rmeisolierung. Das als Heizelement fungierende Keramikrohr sei von einem Metallrohr konzentrisch umgeben, auf dem wiederum eine Isolierung aufgebracht sei.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen.<\/li>\n<li>a) Kantenbeschichtungsvorrichtungen zum Aufbringen eines bandf\u00f6rmigen mehrschichtigen Kantenstreifens auf Schmalfl\u00e4chen eines Werkst\u00fccks, wobei der Kantenstreifen kleberfrei w\u00e4rmeaktivierbar auf den Schmalfl\u00e4chen befestigbar ist, aufweisend mindestens eine Zufuhreinrichtung f\u00fcr den Kantenstreifen und eine Andruckrolle, die den w\u00e4rmeaktivierten Kantenstreifen an die Schmalfl\u00e4che des Werkst\u00fccks andr\u00fcckt,<\/li>\n<li>bei denen ein Auslass f\u00fcr erhitzte Druckluft im Bereich von Zufuhreinrichtung und\/oder Andruckrolle angeordnet ist, der die erhitzte Druckluft unter Druck auf den Kantenstreifen und\/oder die w\u00e4rmeaktivierbare Schicht des Kantenstreifens aufgibt, und bei denen eine gegen\u00fcber der Umgebung w\u00e4rmeisolierte und als W\u00e4rmespeicher dienende Erw\u00e4rmungseinrichtung f\u00fcr Druckluft vorgesehen ist, in der der W\u00e4rme\u00fcbergang erfolgt, der die Druckluft auf die ben\u00f6tigte Aktivierungstemperatur f\u00fcr die w\u00e4rmeaktivierbare Schicht des Kantenstreifens bringt, wobei die Erw\u00e4rmungseinrichtung mit dem Auslass in fluidischer Verbindung f\u00fcr die erhitzte Druckluft steht<\/li>\n<li>und\/oder<\/li>\n<li>b) Ausl\u00e4sse f\u00fcr Druckluft, die die erhitzte Druckluft unter Druck auf einen kleberfreien Kantenstreifen und\/oder eine w\u00e4rmeaktivierbare Schicht des kleberfreien Kantenstreifens aufgeben, wobei mit dem Auslass in fluidischer Verbindung f\u00fcr die erhitzte Druckluft stehend eine gegen\u00fcber der Umgebung w\u00e4rmeisolierte und als W\u00e4rmespeicher dienende Erw\u00e4rmungsvorrichtung vorgesehen ist, in der der W\u00e4rme\u00fcbergang auf die Druckluft auf die ben\u00f6tigte Aktivierungstemperatur des kleberfreien Kantenstreifens erfolgt<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten und\/oder in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen;<\/li>\n<li>hilfsweise:<\/li>\n<li>es bei Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen.<\/li>\n<li>a) Kantenbeschichtungsvorrichtungen zum Aufbringen eines bandf\u00f6rmigen mehrschichtigen Kantenstreifens auf Schmalfl\u00e4chen eines Werkst\u00fccks, wobei der Kantenstreifen kleberfrei w\u00e4rmeaktivierbar auf den Schmalfl\u00e4chen befestigbar ist, aufweisend mindestens eine Zufuhreinrichtung f\u00fcr den Kantenstreifen und eine Anpresseinrichtung, die den w\u00e4rmeaktivierten Kantenstreifen an die Schmalfl\u00e4che des Werkst\u00fccks andr\u00fcckt,<\/li>\n<li>bei denen ein Auslass f\u00fcr erhitzte Druckluft im Bereich von Zufuhreinrichtung und\/oder Andruckrolle angeordnet ist, der die erhitzte Druckluft unter Druck auf den Kantenstreifen und\/oder die w\u00e4rmeaktivierbare Schicht des Kantenstreifens aufgibt, und bei denen eine Erw\u00e4rmungseinrichtung f\u00fcr Druckluft vorgesehen ist, in der der W\u00e4rme\u00fcbergang erfolgt, der die Druckluft auf die ben\u00f6tigte Aktivierungstemperatur f\u00fcr die w\u00e4rmeaktivierbare Schicht des Kantenstreifens bringt, wobei die Erw\u00e4rmungseinrichtung mit dem Auslass in fluidischer Verbindung f\u00fcr die erhitzte Druckluft steht<\/li>\n<li>(Anspruch 1 des DE 20 2011 110 XXX)<\/li>\n<li>und\/oder<\/li>\n<li>b) Ausl\u00e4sse f\u00fcr Druckluft, die die erhitzte Druckluft unter Druck auf einen kleberfreien Kantenstreifen und\/oder eine w\u00e4rmeaktivierbare Schicht des kleberfreien Kantenstreifens aufgeben, wobei mit dem Auslass in fluidischer Verbindung f\u00fcr die erhitzte Druckluft stehend eine Erw\u00e4rmungsvorrichtung vorgesehen ist, in der der W\u00e4rme\u00fcbergang auf die Druckluft auf die ben\u00f6tigte Aktivierungstemperatur des kleberfreien Kantenstreifens erfolgt<\/li>\n<li>(Anspruch 12 des DE 20 2011 110 XXX)<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten und\/oder in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 9. November 2015 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind und wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 19. Dezember 2015 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4ger einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, vorstehend zu I.1.a) bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten und\/oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/li>\n<li>5. die vorstehend unter l.1. bezeichneten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten gebrauchsmusterverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 19. Dezember 2015 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird;<\/li>\n<li>III. das Urteil f\u00fcr vorl\u00e4ufig erstreckbar zu erkl\u00e4ren, hilfsweise, ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise, die Klage bis zur Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes \u00fcber das gegen das Klagegebrauchsmuster anh\u00e4ngige L\u00f6schungsverfahren zum Aktenzeichen 20 2011 110 XXX.6 nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagegebrauchsmusters keinen Gebrauch. Die Kl\u00e4gerin habe nicht dargelegt, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der vermeintliche Auslass im Bereich der vermeintlichen Luftzufuhr und\/oder Andruckrolle vorgesehen sei.<\/li>\n<li>Zudem werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Druckluft nicht auf die Aktivierungstemperatur f\u00fcr die w\u00e4rmeaktivierbaren Schichten des Kantenbandes \u2013 \u00fcblicherweise zwischen ca. 60\u00b0C und 120\u00b0C \u2013 gebracht, sondern auf viel h\u00f6here Temperaturen; die Temperatur f\u00fcr Druckluft lasse sich lediglich auf einen Bereich zwischen 300\u00b0C und 480\u00b0C einstellen.<\/li>\n<li>Ferner weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keine als W\u00e4rmespeicher dienende Erw\u00e4rmungseinrichtung auf. An einer Speicherung von W\u00e4rme fehle es unter anderem schon deshalb, weil bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kontinuierlich Luft durch die Erw\u00e4rmungseinrichtung str\u00f6mt und zwar in erheblichem Ausma\u00df: im Betrieb der Maschine liege in dem Heizaggregat zu jeder Zeit ein Luftstrom von mindestens 180 l\/min an. Mithin gebe es keine Zeiten, in denen keine Hei\u00dfluft generiert und von der Erw\u00e4rmungseinrichtung ausgesto\u00dfen werde. Zudem k\u00f6nne das Metallrohr keinen W\u00e4rmespeicher darstellen, weil es gegen\u00fcber dem Heizelement durch ein Glimmerrohr w\u00e4rmeisoliert sei.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich sei das Klagegebrauchsmuster auch in der beschr\u00e4nkten Fassung nicht schutzf\u00e4hig. Der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters beruhe auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist nicht begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Schadensersatz dem Grunde nach gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 24 Abs. 1 und 2, 24a Abs. 1 und 2, 24b Abs. 1 und 3 GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster sch\u00fctzt eine Schmalfl\u00e4chenbeschichtungsvorrichtung und einen Auslass zum Aufbringen einer kleberfrei w\u00e4rmeaktivierbaren Kantenbeschichtung mittels Hei\u00dfluft oder Hei\u00dfgas.<\/li>\n<li>In der Klagegebrauchsmusterschrift wird einleitend ausgef\u00fchrt, dass Vorrichtungen zum Aufbringen eines Kantenstreifens auf eine Schmalfl\u00e4che eines Werkst\u00fccks, insbesondere eines Holzwerkst\u00fccks in unterschiedlichen Ausf\u00fchrungsformen bekannt sind. Diese Kantenanleimvorrichtungen werden bei der Holzbearbeitung eingesetzt, um Kantenstreifen auf eine Schmalfl\u00e4che eines Werkst\u00fccks aufzubringen. Zum Einsatz kommen maschinell angetriebene Spezialmaschinen, die nach der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters hinsichtlich der Passgenauigkeit des Kantenstreifens auf der Werkst\u00fcckschmalfl\u00e4che gute Ergebnisse liefern, jedoch relativ teuer sind.<\/li>\n<li>Die Kantenstreifen, die in der Regel zum Einsatz kommen, sind einseitig mit einem aktivierbaren Schmelzkleber versehen oder haben noch keinen Kleber aufgetragen. Entsprechend der Schmalfl\u00e4chenl\u00e4nge des zu bearbeitenden Werkst\u00fccks wird der Kantenstreifen passgenau mit \u00dcberstand geschnitten, auf die Werkst\u00fcckkante aufgesetzt, nach Auftragen eines unter Hitze z\u00e4hfl\u00fcssigen Klebers oder Aktivierung eines vorab aufgetragenen Schmelzklebers auf der Schmalfl\u00e4che fixiert und gegebenenfalls manuell oder maschinell nachbearbeitet. Bei dieser Methode ist nachteilig, dass die Schmelzkleberschicht nach dem Auftragen aufgrund ihrer notwendigen Schichtdicke am fertigen Werkst\u00fcck \u00e4sthetisch nachteilig sichtbar bleibt. Zudem ist die Temperierung der Schmelzkleberschicht heikel, da einerseits eine m\u00f6glichst hohe Beschichtungstemperatur erreicht werden soll und andererseits aber das Material des h\u00e4ufig aus Kunststoffmaterialien bestehenden Kantenstreifens hierdurch nicht beeintr\u00e4chtigt werden darf.<\/li>\n<li>Aus der EP 1 163 XXX B 1 und der EP 1 852 XXX B 1 sind kleberlose Kantenstreifen bekannt, die aus zwei bevorzugt koextrudierten Schichten von unterschiedlichen Kunststoffmaterialien bestehen, von denen eine durch Einfluss von Laserlicht derart aufgeschmolzen wird, dass sie wie bei den bekannten Schmelzkleberschichten auf Schmalfl\u00e4chen aufgebracht werden kann und mit diesen Schmalfl\u00e4chen verklebt. Die andere der beiden Schichten wird durch das Laserlicht nicht ver\u00e4ndert und bildet die sichtbare Au\u00dfenseite des Kantenstreifens. Es entsteht eine sog. Nullfuge bzw. eine Laserkante. Als nachteilig hieran beschreibt das Klagegebrauchsmuster, dass diese einen hohen apparativen Aufwand ben\u00f6tigt. Aus der EP 1 800 XXX A 2 ist daher bekannt, zur thermischen Aktivierung des Kantenstreifens statt eines Laserstrahls plasmaf\u00f6rmige Gase zu nutzen, deren Erzeugung und Handhabung einfacher als bei der Laseraktivierung sein sollen. Allerdings ist nach der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters auch hierbei ein nicht unerheblicher apparativer Aufwand notwendig, so dass sich auch diese technische L\u00f6sung wie auch die Laseraktivierung der Kantenstreifen nicht f\u00fcr den kleineren Handwerker oder gar den Heimwerker eignet.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund hat es sich die Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster zur Aufgabe gemacht, eine preiswerte und flexible Art der Beschichtung von Schmalfl\u00e4chen von Werkst\u00fccken mit kleberfrei w\u00e4rmeaktivierbaren Kantenstreifen zur Verf\u00fcgung zu stellen, die apparativ einfach vorzunehmen ist und dar\u00fcber hinaus eine hohe Passgenauigkeit und optische Qualit\u00e4t des Kantenstreifens an der Schmalfl\u00e4che des Werkst\u00fccks gew\u00e4hrleistet.<\/li>\n<li>Dies soll durch die Schutzanspr\u00fcche 1 und 12 des Klagegebrauchsmusters in der ge\u00e4nderten Fassung erreicht werden, deren Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen<\/li>\n<li>1.1 Kantenbeschichtungsvorrichtung (1) zum Aufbringen eines bandf\u00f6rmigen mehrschichtigen Kantenstreifens (4) auf Schmalfl\u00e4chen (6) eines Werkst\u00fccks (5), wobei der Kantenstreifen (4) kleberfrei w\u00e4rmeaktivierbar auf den Schmalfl\u00e4chen (6) befestigbar ist; aufweisend<br \/>\n1.2. mindestens eine Zufuhreinrichtung (7) f\u00fcr den Kantenstreifen (4) und<br \/>\n1.3. eine Andruckrolle, die den w\u00e4rmeaktivierten Kantenstreifen (4) an die Schmalfl\u00e4che (6) des Werkst\u00fccks (5) andr\u00fcckt, wobei<br \/>\n1.4. ein Auslass (10) f\u00fcr erhitzte Druckluft (16) im Bereich von Zufuhreinrichtung (7) und\/oder Andruckrolle (9) angeordnet ist,<br \/>\n1.5. der die erhitzte Druckluft (16) unter Druck auf den Kantenstreifen (4) und\/oder die w\u00e4rmeaktivierbare Schicht des Kantenstreifens (4) aufgibt, und<br \/>\n1.6. eine Erw\u00e4rmungseinrichtung (3) f\u00fcr Druckluft,<br \/>\n1.6.1 in der der W\u00e4rme\u00fcbergang erfolgt, der die Druckluft (12) auf die ben\u00f6tigte Aktivierungstemperatur f\u00fcr die w\u00e4rmeaktivierbare Schicht des Kantenstreifens (4) bringt, wobei<br \/>\n1.6.2 die Erw\u00e4rmungseinrichtung (3) mit dem Auslass (10) in fluidischer Verbindung f\u00fcr die erhitzte Druckluft (16) steht und wobei<br \/>\n1.6.3 die Erw\u00e4rmungseinrichtung gegen\u00fcber der Umgebung w\u00e4rmeisoliert ist und als W\u00e4rmespeicher dient.<\/li>\n<li>12.1 Auslass f\u00fcr Druckluft, der<br \/>\n12.2 die erhitzte Druckluft (16) unter Druck auf einen kleberfreien Kantenstreifen (4) und\/oder eine w\u00e4rmeaktivierbare Schicht des kleberfreien Kantenstreifens aufgibt, wobei<br \/>\n12.3 eine Erw\u00e4rmungsvorrichtung (3) vorgesehen ist, die<br \/>\n12.3.1 mit dem Auslass (10) in fluidischer Verbindung f\u00fcr die erhitzte Druckluft steht und<br \/>\n12.3.2 in der der W\u00e4rme\u00fcbergang auf die Druckluft (12) auf die ben\u00f6tigte Aktivierungstemperatur des kleberfreien Kantenstreifens (4) erfolgt und wobei<br \/>\n12.3.3 die Erw\u00e4rmungseinrichtung gegen\u00fcber der Umgebung w\u00e4rmeisoliert ist und als W\u00e4rmespeicher dient.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Kantenbeschichtungsvorrichtung nach Schutzanspruch 1 kommt bei der Beschichtung von Schmalfl\u00e4chen von Werkst\u00fccken mit kleberfrei w\u00e4rmeaktivierbaren Kantenstreifen zum Einsatz. Diese weist eine Zufuhreinrichtung f\u00fcr den Kantenstreifen (Merkmal 2), eine Andruckrolle, die den w\u00e4rmeaktivierten Kantenstreifen an die Schmalfl\u00e4che des Werkst\u00fccks andr\u00fcckt (Merkmal 3), einen Auslass f\u00fcr erhitzte Druckluft (Merkmal 4) und eine Erw\u00e4rmungseinrichtung f\u00fcr die Druckluft (Merkmal 6) auf.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach Merkmal 4 ist der Auslass f\u00fcr die erhitzte Druckluft im Bereich von Zufuhreinrichtung und\/oder Andruckrolle angeordnet. Der Auslass soll r\u00e4umlich-funktional mit der Zufuhreinrichtung und\/oder Andruckrolle zusammenwirken, um die erhitzte Druckluft unter Druck auf einen kleberfreien Kantenstreifen und\/oder eine w\u00e4rmeaktivierbare Schicht des Kantenstreifens aufgeben zu k\u00f6nnen. Zu einer konkreten r\u00e4umlichen Anordnung verh\u00e4lt sich der Schutzanspruch nicht; es bleibt insoweit dem Fachmann \u00fcberlassen, welche Anordnung er w\u00e4hlt.<\/li>\n<li>Aus der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters in Absatz [0008] geht lediglich hervor, dass bei einer derartigen Kantenbeschichtungsvorrichtung in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise im Bereich von Zufuhreinrichtung und\/oder Anpresseinrichtung ein Auslass f\u00fcr Hei\u00dfluft oder das Hei\u00dfgas angeordnet sein soll, der die Hei\u00dfluft oder das Hei\u00dfgas unter Druck auf den Kantenstreifen und\/oder die w\u00e4rmeaktivierbare Schicht des Kantenstreifens aufgibt. Die Anordnung ist dabei so zu w\u00e4hlen, dass es zu einem lokalen Aufschmelzen der w\u00e4rmeaktivierbaren Schicht des Kantenstreifens kommt. Der Fachmann wird in Absatz [0008] weiter angewiesen, eine Konstruktion der Vorrichtung zu w\u00e4hlen, bei der die Hei\u00dfluft oder das Hei\u00dfgas m\u00f6glichst nah an dem Kantenstreifen bzw. der w\u00e4rmeaktivierbaren Schicht auf diesen aufgegeben wird, da ansonsten ein deutlicher Druckabfall der Hei\u00dfluft oder des Hei\u00dfgases gegen\u00fcber dem Druck direkt am Austritt der D\u00fcse und zudem eine Beimischung von kalter Umgebungsluft festzustellen ist, durch die eine geforderte Erhitzung des Kantenstreifens bzw. der w\u00e4rmeaktivierbaren Schicht erschwert oder unm\u00f6glich gemacht wird. Demnach gen\u00fcgt jede Anordnung des Auslasses, die ein Aufschmelzen der w\u00e4rmeaktivierbaren Schicht des Kantenstreifens erm\u00f6glicht, so dass dieser mittels der Andruckrolle auf die Schmalfl\u00e4che des Kantenstreifens aufgeklebt werden kann.<\/li>\n<li>Zwar ist es funktional betrachtet m\u00f6glich, den Auslass f\u00fcr die erhitzte Druckluft r\u00e4umlich so anzuordnen, dass dieser bei Austritt direkt auf den Kantenstreifen oder die w\u00e4rmeaktivierbare Schicht des Kantenstreifens aufgeblasen werden kann. Denn eine gro\u00dffl\u00e4chige Erhitzung der w\u00e4rmeaktivierbaren Schicht des Kantenstreifens durch Hei\u00dfluft oder Hei\u00dfgas, wie dies nach der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters in Absatz [0008] bei den herk\u00f6mmlichen kleberbeschichteten Streifen grunds\u00e4tzlich bekannt ist, f\u00fchrt nicht zu dem gew\u00fcnschten Ergebnis des lokalen Aufschmelzens der w\u00e4rmeaktivierbaren Schicht des Kantenstreifens. Allerdings l\u00e4sst der Anspruch offen, wie genau die konkrete Anordnung erfolgen soll, solange die erhitzte Druckluft zwischen der Zufuhreinrichtung und der Anpresseinrichtung auf den Kantenstreifen trifft. Eine unzul\u00e4ssige Reduktion r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Merkmale auf ihren funktionalen Gehalt ist damit nicht verbunden.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Erw\u00e4rmungseinrichtung f\u00fcr Druckluft soll nach Merkmal 6.1 die Druckluft auf die ben\u00f6tigte Aktivierungstemperatur f\u00fcr die w\u00e4rmeaktivierbare Schicht des Kantenstreifens bringen. Die Druckluft soll mindestens auf eine Temperatur erw\u00e4rmt werden, die es erlaubt, die w\u00e4rmeaktivierbare Schicht zu aktivieren, wenn die erhitzte Druckluft auf diese Schicht auftrifft. Das Merkmal beschreibt damit eine Mindesttemperatur.<\/li>\n<li>Bei funktionaler Betrachtung hat die Erw\u00e4rmungseinrichtung die Aufgabe, die Druckluft entsprechend auf die ben\u00f6tigte Temperatur zu erhitzen. Denn die Kantenbeschichtungsvorrichtung soll erfindungsgem\u00e4\u00df mithilfe eines gezielten Auslasses von erhitzter Druckluft auf den Kantenstreifen bzw. dessen w\u00e4rmeaktivierbare Schicht einwirken. Welche Temperatur die erhitzte Druckluft im konkreten Fall aufweisen muss, ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters. Der Fachmann wird lediglich angewiesen, eine solche Temperatur vorzusehen, die mindestens hoch genug ist, um die w\u00e4rmeaktivierbare Schicht des Kantenstreifens w\u00e4hrend des Verarbeitungsprozesses zu aktivieren bzw. \u201eschmelzen zu lassen\u201c. Dabei muss die Temperatur der erhitzten Druckluft denknotwendig h\u00f6her sein als die Temperatur, bei der die w\u00e4rmeaktivierbare Schicht des Kantenstreifens aktiviert wird. Denn die Temperatur der Druckluft sinkt mit dem Austritt aus der D\u00fcse, da sie sich entspannt. W\u00e4re das Merkmal, wie die Beklagte meint, auf die niedrigste Aktivierungstemperatur beschr\u00e4nkt, w\u00e4re eine Aktivierung nie m\u00f6glich. Zudem findet eine Aktivierung der Schicht auch dann statt, wenn Druckluft mit einer Temperatur auftrifft, die h\u00f6her ist als die geringste Aktivierungstemperatur. Auch vor diesem Hintergrund kann Merkmal 1.6 nicht einschr\u00e4nkend dahin ausgelegt werden, dass es sich um eine spezifische Temperatur im Sinne der geringsten Aktivierungstemperatur handelt.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Erw\u00e4rmungseinrichtung soll nach Merkmal 6.3 gegen\u00fcber der Umgebung w\u00e4rmeisoliert sein und als W\u00e4rmespeicher dienen. Bereits der Wortlaut macht deutlich, dass die Erw\u00e4rmungseinrichtung zwei verschiedene Eigenschaften aufweisen soll: w\u00e4rmeisoliert und als W\u00e4rmespeicher dienend.<\/li>\n<li>Aus der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters in Absatz [0015] entnimmt der Fachmann beispielhaft, wie sich diese beiden Eigenschaften der Erw\u00e4rmungseinrichtung im Fall, das keine Hei\u00dfluft ben\u00f6tigt wird, auswirken sollen. Die W\u00e4rmeisolierung bietet \u2013 neben dem Arbeitsschutz \u2013 die M\u00f6glichkeit,<\/li>\n<li>\u201e[\u2026] etwa in Zeiten, in denen keine Hei\u00dfluft oder kein Hei\u00dfgas ben\u00f6tigt wird, quasi auf Vorrat [aufzuheizen], so dass bei Abforderung von Hei\u00dfluft eine entsprechende W\u00e4rmemenge zur Verf\u00fcgung steht, die auch einen l\u00e4nger andauernden Beschichtungsvorgang der Kantenbeschichtungsvorrichtung ohne Einbr\u00fcche in der Versorgung mit Hei\u00dfluft oder Hei\u00dfgas erm\u00f6glicht.\u201c<\/li>\n<li>Bei Abforderung von Hei\u00dfluft steht dann eine entsprechende W\u00e4rmemenge zur Verf\u00fcgung, die einen l\u00e4nger andauernden Beschichtungsvorgang der Kantenbeschichtungsvorrichtung ohne Einbr\u00fcche in der Versorgung mit Hei\u00dfluft erm\u00f6glicht.<\/li>\n<li>Zus\u00e4tzlich dazu dient die Erw\u00e4rmungsvorrichtung als W\u00e4rmespeicher; in Zeiten, in denen Hei\u00dfluft nicht ben\u00f6tigt wird, kann die Erw\u00e4rmungseinrichtung sogar \u00fcberhitzt werden. Dadurch k\u00f6nnen gro\u00dfe Mengen Hei\u00dfluft oder Hei\u00dfgas mit hohem Volumenstrom \u00fcber eine relevante Zeit abgerufen werden (Abs. [0015]). Die Eigenschaft der W\u00e4rmespeicherung geht damit qualitativ \u00fcber die der reinen W\u00e4rmeisolierung hinaus. Die sich in der aufgeheizten Erw\u00e4rmungseinrichtung befindende W\u00e4rme wird nicht ohne weiteres an die Umgebung abgegeben, wenn diese gerade nicht genutzt wird, und die Erw\u00e4rmungseinrichtung wird zus\u00e4tzlich \u00fcberhitzt.<\/li>\n<li>Weder der Schutzanspruch noch die Beschreibung des Klagegebrauchsmusters weisen den Fachmann an, wie er die Eigenschaften der W\u00e4rmeisolierung und der W\u00e4rmespeicherung umsetzen kann. Funktional betrachtet muss die w\u00e4rmeisolierte Erw\u00e4rmungseinrichtung so als W\u00e4rmespeicher ausgestaltet sein, dass im Falle des Betriebs der Einrichtung W\u00e4rme \u00fcber einen relevanten Zeitraum vom W\u00e4rmespeicher abgegeben wird. Dabei ist nicht erforderlich, dass die erhitzte Luft selbst gespeichert wird und diese dann f\u00fcr den Betrieb der Kantenbeschichtungsvorrichtung zur Verf\u00fcgung steht. Die W\u00e4rmespeicherung kann auch durch geeignete Werkstoffe erfolgen, die die W\u00e4rme speichern und im Betriebszustand an die vorbeistr\u00f6mende Luft abgeben. Mit Blick auf die w\u00e4rmespeichernde Funktion der Erw\u00e4rmungseinrichtung ist dabei erforderlich, dass die W\u00e4rmespeicherung nicht lediglich dadurch herbeigef\u00fchrt wird, dass der zum Einsatz kommende Werkstoff allein aufgrund der bestehenden fluidischen Verbindung mit der W\u00e4rmeeinrichtung selbst W\u00e4rme speichert. Denn ein zum Einsatz kommender Werkstoff weist an sich bereits eine W\u00e4rmekapazit\u00e4t auf. Daher wird der Fachmann einen Werkstoff vorsehen, der sich \u00fcberhitzen l\u00e4sst und dadurch eine h\u00f6here thermische Energie aufweist als seine Umgebung. Diese thermische Energie wird im Betriebszustand in der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung dann an die Umgebung \u2013 hier an die an dem W\u00e4rmespeicher vorbeigef\u00fchrte Luft \u2013 abgegeben und f\u00fchrt so zu deren Erw\u00e4rmung auf die ben\u00f6tigte Aktivierungstemperatur f\u00fcr den Kantensteifen.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nNach Schutzanspruch 12 ist neben dem Auslass f\u00fcr Druckluft nach Merkmal 12.1 eine Erw\u00e4rmungseinrichtung nach Merkmal 12.3 vorgesehen, die mit dem Auslass nach Merkmal 12.3.1 in fluidischer Verbindung f\u00fcr erhitzte Druckluft steht und in der der W\u00e4rme\u00fcbergang auf die Druckluft nach Merkmal 12.3.2 auf die ben\u00f6tigte Aktivierungstemperatur des kleberfreien Kantenstreifens erfolgt. Der Schutzanspruch umfasst damit nicht nur einen Auslass f\u00fcr Druckluft sondern auch die Erw\u00e4rmungsvorrichtung. Diese ist nach Merkmal 12.3.3 gegen\u00fcber der Umgebung w\u00e4rmeisoliert und dient als W\u00e4rmespeicher. Hinsichtlich der Merkmale 12.3.2 und 12.3.3 wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausf\u00fchrungen unter Ziffern 1. bis 3. verwiesen.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nOb das Klagegebrauchsmuster in der geltend gemachten Fassung schutzf\u00e4hig ist, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls hat die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche Merkmale der Schutzanspr\u00fcche 1 und 12 des Klagegebrauchsmusters verwirklicht.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nBei der Kantenbeschichtungsvorrichtung der Beklagten handelt es sich um eine Vorrichtung zum Anleimen von Kantenstreifen. Die Beklagte beschreibt in den als Anlage K 9 vorgelegten \u201eC\u201c, dass mithilfe dieser Vorrichtung bandf\u00f6rmige, mehrschichtige Kantenstreifen verarbeitet werden. Diese Kantenstreifen werden kleberfrei w\u00e4rmeaktivierbar auf Schmalfl\u00e4chen von Werkst\u00fccken befestigt gem\u00e4\u00df Merkmal 1.1. Die Kante selbst wird als \u201eD\u201c-Kante bezeichnet; sie ist mit einer speziell ausgearbeiteten Funktionsschicht versehen. Diese Funktionsschicht kann nur mittels hei\u00dfer Druckluft aktiviert werden. Die angegriffene Vorrichtung weist ferner eine Zufuhreinrichtung f\u00fcr den Kantenstreifen gem\u00e4\u00df Merkmal 1.2 sowie eine Andruckrolle gem\u00e4\u00df Merkmal 1.3 auf. Weiterhin ist bei der angegriffenen Vorrichtung nach der Beschreibung gem\u00e4\u00df Anlage K 9 eine D\u00fcse angeordnet, \u00fcber die die erhitzte Druckluft auf die Innenseite der \u201eD\u201c-Kante gestrahlt wird gem\u00e4\u00df Merkmal 1.4 und 1.5.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kantenbeschichtungsvorrichtung der Beklagten weist schlie\u00dflich ein Heizaggregat auf, durch das die Druckluft auf eine Temperatur von mehr als 300\u00b0C erw\u00e4rmt wird. Dies ist die Erw\u00e4rmungseinrichtung f\u00fcr Druckluft gem\u00e4\u00df Merkmal 1.6 und 1.6.1. Das Heizaggregat steht mit der D\u00fcse in fluidischer Verbindung gem\u00e4\u00df Merkmal 1.6.2 und bildet mit dieser das \u201eE\u201c-Aggregat.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDieses \u201eE\u201c-Aggregat ist, wie auf dem von der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Anlage K 15 vorgelegten Fotografien erkennbar, mit einer Isolierung versehen (Bild 5):<\/li>\n<li>Aus dem \u201eE\u201c-Aggregat ragt eine isolierte Zuleitung heraus, die sich auf die gesamte L\u00e4nge des Aggregats von der Zuleitung bis zum Auslass erstreckt (Bild 6):<\/li>\n<li>Das Heizelement selbst ist aus Keramik gefertigt und als Rohr ausgebildet (Bild 7):<\/li>\n<li>Dieses keramische Heizelement befindet sich in einem Metallrohr, das an der einen Seite an das Heizaggregat angeflanscht ist und an der anderen Seite in seinem abgewinkelten Teil (auf dem Bild links erkennbar) in die D\u00fcse m\u00fcndet.<\/li>\n<li>Zwischen dem Metallrohr und dem als Rohr ausgebildeten keramischen Heizelement ist ein Rohr eingeschoben, das ein Isolationsrohr darstellt:<\/li>\n<li>Dabei handelt es sich um ein Glimmerrohr, das aus silikonharzgebundenem Phlogopit-Papier besteht. Es ist hochtemperaturbest\u00e4ndig und stark w\u00e4rmeisolierend. Das Glimmerrohr ragt nicht in den abgewinkelten Teil des Metallrohrs, der hin zur D\u00fcse f\u00fchrt, hinein.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDurch die Anordnung des Glimmerrohrs in dem isolierten Metallrohr wird das keramische Heizelement von der Umgebung isoliert, die W\u00e4rme aber nicht an das Metallrohr weitergegeben. Die durch das Heizelement str\u00f6mende Luft soll so m\u00f6glichst ohne W\u00e4rmeverluste den Austritts\u00f6ffnungen zugef\u00fchrt werden. Die Erw\u00e4rmungseinrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist damit gegen\u00fcber der Umgebung w\u00e4rmeisoliert gem\u00e4\u00df Merkmal 1.6.3.<\/li>\n<li>Dass die Erw\u00e4rmungseinrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dar\u00fcber hinaus als W\u00e4rmespeicher dient, kann nicht festgestellt werden. Das keramische Heizelement selbst stellt keinen W\u00e4rmespeicher im Sinne des Merkmals 1.6.3 dar. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Keramik, aus der das Heizelement besteht, \u00fcber die diesem Werkstoff innewohnende W\u00e4rmekapazit\u00e4t hinaus derart \u00fcberhitzt werden kann, dass das Heizelement in der Lage ist, die daran vorbeistr\u00f6mende Luft auf die ben\u00f6tigte Aktivierungstemperatur zu erhitzen, ohne dass es selbst weiter erhitzt werden m\u00fcsste.<\/li>\n<li>Ebenso stellt das Metallrohr in dem Bereich, in den das Glimmerrohr eingeschoben ist, keinen W\u00e4rmespeicher im Sinne des Merkmals 1.6.3 dar, da es durch das Glimmerrohr gegen das keramische Heizelement isoliert wird:<\/li>\n<li>\nEs ist nicht ersichtlich, dass das Metallrohr an dieser Stelle erhitzt oder \u00fcberhitzt werden kann, so dass es W\u00e4rme an die vorbeistr\u00f6mende Luft abgeben kann, zumal auch ein Vorbeistr\u00f6men von Luft \u00fcberhaupt nicht erkennbar ist.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich ist auch das abgewinkelte St\u00fcck des Metallrohrs, das in die D\u00fcse m\u00fcndet und in das das hochisolierende Glimmerrohr nicht hineinragt, kein W\u00e4rmespeicher im Sinne des Merkmals 1.6.3. Zwar wird das Metallrohr an dieser Stelle in gewissem Umfang die W\u00e4rme aufnehmen, die die in diesem gef\u00fchrte erhitzte Druckluft an das Metallrohr abgibt. Es ist daher auch mit einer W\u00e4rmeisolierung versehen. Dass jedoch eine \u00dcberhitzung dieses St\u00fccks des Metallrohrs erfolgen kann, die dann die in diesem Rohr gef\u00fchrte Druckluft auf die Aktivierungstemperatur erhitzt, ist nicht dargetan.<\/li>\n<li>Zwar wird bei der angegriffenen Vorrichtung in eingeschaltetem Zustand kontinuierlich ein Luftstrom mit mindestens 180l\/min durch die Erw\u00e4rmungseinrichtung geblasen und dadurch Hei\u00dfluft generiert, auch wenn gerade kein Kantenanleimvorgang durchgef\u00fchrt wird. Es ist jedoch nicht dargelegt, dass dadurch eine \u00dcberhitzung des abgewinkelten Metallrohrs erfolgen kann \u2013 jedenfalls keine, die bei einem Vollbetrieb substantiell W\u00e4rme abgeben und die durchstr\u00f6mende Luft weiter erhitzen kann. Es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass das abgewinkelte Metallrohr in diesem Bereich \u00fcber die Funktion, die ausstr\u00f6mende Luft zum Auslass zu f\u00fchren, hinaus eine w\u00e4rmespeichernde Funktion hat.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin einwendet, die Vorrichtung sei grunds\u00e4tzlich geeignet, als W\u00e4rmespeicher zu dienen, fehlt es an Darlegung, welche Komponente der angegriffenen Vorrichtung tats\u00e4chlich eine w\u00e4rmespeichernde Funktion im Sinne des Klagegebrauchsmusters aufweist.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht ferner nicht die Merkmale des Schutzanspruchs 12. Auf die obigen Ausf\u00fchrungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/li>\n<li>Sollte Schutzanspruch 12 dahingehend ausgelegt werden, dass dieser nur den Auslass umfasst, w\u00e4re der Anspruch jedenfalls nicht schutzf\u00e4hig. Denn in diesem Fall w\u00e4re grunds\u00e4tzlich jeder Auslass f\u00fcr Druckluft vom Schutzbereich umfasst.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Dem von der Kl\u00e4gerin hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.<\/li>\n<li>Streitwert: 300.000 Euro.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3077 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 05. 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