{"id":8641,"date":"2021-02-14T13:36:02","date_gmt":"2021-02-14T13:36:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8641"},"modified":"2021-02-14T13:53:13","modified_gmt":"2021-02-14T13:53:13","slug":"4b-o-76-19-abdeckhaube","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8641","title":{"rendered":"4b O 76\/19 &#8211; Abdeckhaube"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3076<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 05. November 2020, Az. 4b O 76\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie in der Zeit vom 17. Februar 2019 bis zum 31. M\u00e4rz 2020 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland<\/li>\n<li>Abdeckhauben f\u00fcr auf einer Palette gestapelte Ware, bestehend aus einer Platte mit einem nach unten gezogenen, umlaufenden Rand und an der Oberseite vorgesehenen, als Stapelsicherung dienenden Vorspr\u00fcngen sowie an der Unterseite vorgesehenen Versteifungsrippen<\/li>\n<li>bei denen auf der Unterseite der Abdeckhaube mit gro\u00dffl\u00e4chiger Verteilung zwischen den Versteifungsrippen umfangsgeschlossene, eine ebene Auflagefl\u00e4che aufweisende Hohlraumstrukturen ausgebildet sind<\/li>\n<li>(Anspruch 1 des DE 20 2010 018 XXX),<\/li>\n<li>hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingef\u00fchrt oder besessen hat,<\/li>\n<li>und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<br \/>\nc) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden und ihr zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>2.<br \/>\ndie vor dem 1. April 2020 in ihren unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihr Eigentum gelangten und noch befindlichen unter Ziffer I. 1. bezeichneten Abdeckhauben nach ihrer Wahl selbst auf eigene Kosten zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/li>\n<li>3.<br \/>\ndie unter Ziffer I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 17. Februar 2019 bis zum 31. M\u00e4rz 2020 in Verkehr gebrachten Abdeckhauben gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten und die notwendigen Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 3.063,80 Euro zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 17. Oktober 2019 zu zahlen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin den Schaden zu erstatten, der dieser durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 17. Februar 2019 bis zum 31. M\u00e4rz 2020 begangenen Handlungen entstanden ist und entstehen wird.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit die Kl\u00e4gerin beantragt hat, die Beklagten zu verurteilen,<\/li>\n<li>es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollstrecken ist, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen<\/li>\n<li>Abdeckhauben f\u00fcr auf einer Palette gestapelte Ware, bestehend aus einer Platte mit einem nach unten gezogenen, umlaufenden Rand und an der Oberseite vorgesehenen, als Stapelsicherung dienenden Vorspr\u00fcngen sowie an der Unterseite vorgesehenen Versteifungsrippen<\/li>\n<li>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrachen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>bei denen auf der Unterseite der Abdeckhaube mit gro\u00dffl\u00e4chiger Verteilung zwischen den Versteifungsrippen umfangsgeschlossene, eine ebene Auflagefl\u00e4che aufweisende Hohlraumstrukturen ausgebildet sind<br \/>\n(Anspruch 1 des DE 20 2010 018 XXX)<\/p>\n<p>V.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.<\/li>\n<li>VII.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 80.000 Euro, wobei f\u00fcr die Vollstreckung der einzelnen titulierten Anspr\u00fcche folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:<br \/>\nZiff. I.1.: 50.000 Euro<br \/>\nZiff. I. 2., 3.: 15.000 Euro<br \/>\nZiffer II., VI.: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des Gebrauchsmusters DE 20 2010 018 XXX U 1 (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster) auf Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf, Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagegebrauchsmusters, das durch Abzweigung aus der laufenden Anmeldung des Stammpatents DE 10 2010 009 XXX.9 unter Inanspruchnahme einer inneren Priorit\u00e4t vom 6. M\u00e4rz 2009 entstanden ist. Die Bekanntmachung der Eintragung im Patentblatt erfolgte am 17. Januar 2019. Das Klagegebrauchsmuster ist zum 31. M\u00e4rz 2020 nach Erreichen seiner H\u00f6chstschutzdauer erloschen.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Abdeckhaube f\u00fcr auf einer Palette gestapelte Artikel. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Schutzanspruch 1 lautet:<\/li>\n<li>Abdeckhaube f\u00fcr auf einer Palette gestapelte Ware, bestehend aus einer Platte mit einem nach unten gezogenen, umlaufenden Rand und an der Oberseite vorgesehenen, als Stapelsicherung dienenden Vorspr\u00fcngen sowie an der Unterseite vorgesehenen Versteifungsrippen, dadurch gekennzeichnet, dass auf der Unterseite der Abdeckhaube mit gro\u00dffl\u00e4chiger Verteilung zwischen den Versteifungsrippen umfangsgeschlossene, eine ebene Auflagefl\u00e4che aufweisende Hohlraumstrukturen ausgebildet sind.<\/li>\n<li>Hinsichtlich des insbesondere geltend gemachten Schutzanspruchs 5 wird auf die Klagegebrauchsmusterschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Die folgenden Zeichnungen stammen aus der Klagegebrauchsmusterschrift. Figur 1 zeigt eine perspektivische Gesamtansicht eines Palettenstapels mit einer oben aufgelegten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Abdeckhaube. Figur 3 zeigt die Abdeckhaube als Einzeleinheit in der Draufsicht und Figur 4 von der Unterseite:<\/li>\n<li>Die dem Klagegebrauchsmuster zugrundeliegende Erfindung wird von der Kl\u00e4gerin selbst genutzt und zudem an Dritte lizenziert.<\/li>\n<li>Der A (\u201eA\u201c) nahm eine Ausf\u00fchrungsform des Klagegebrauchsmusters, die \u201eB\u201c der Kl\u00e4gerin, in den Abmessungen 1.200 x 800 mm mit der Farbvorgabe \u201eC\u201c, C, seit Oktober 2011 in die Ver\u00f6ffentlichung der A-Empfehlung 4500 gem\u00e4\u00df \u00a7 1 einer<\/li>\n<li>zwischen der Kl\u00e4gerin und dem A geschlossenen Vereinbarung vom 3. November 2011 auf, wie folgt:<\/li>\n<li>Im Gegenzug verpflichtete sich die Kl\u00e4gerin in dieser Vereinbarung, Dritten, nach Erteilung der Zulassung durch den A, eine unentgeltliche einfache, unk\u00fcndbare Lizenz am Klagegebrauchsmuster zu erteilen. Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Vereinbarung wird auf die Anlage K 5 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Mit Vereinbarung vom 29. Februar\/29. M\u00e4rz 2016 erteilte die Kl\u00e4gerin der D, unentgeltlich eine einfache, unk\u00fcndbare Lizenz zur Nutzung des Klagegebrauchsmusters f\u00fcr einen \u201eE\u201c in den Abmessungen 1.200 x 800 mm entsprechend der A-Empfehlung 4500. Eine Unterlizenzvergabe wurde der D nicht gestattet. Hinsichtlich des Inhalts dieser Vereinbarung wird auf die Anlage VP 1 verwiesen.<\/li>\n<li>Die in Deutschland ans\u00e4ssige Beklagte bietet an und vertreibt \u2013 insbesondere an den Automobilhersteller F \u2013 in der Bundesrepublik Deutschland Abdeckhauben mit der Bezeichnung G in violettem Farbton (\u201eangegriffenen Ausf\u00fchrungsform\u201c) wie folgt (Anlage K 7):<\/li>\n<li>\nDer Firmenname der Beklagten \u201eH\u201c ist auf der Oberseite in den Kunststoff eingepr\u00e4gt:<\/li>\n<li>Mit anwaltlichem Schreiben vom 2. Mai 2019 (Anlage VP 2) forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte auf, darzulegen, warum sie sich f\u00fcr berechtigt ansehe, das Klagegebrauchsmuster im gesch\u00e4ftlichen Verkehr durch Herstellung und Vertrieb dieser Abdeckhauben zu benutzen. Darauf teilte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 16. Mai 2019 (Anlage VP 3) mit, die Abdeckhauben seien von der D hergestellt und anschlie\u00dfend von ihr nur vertrieben worden. Bei den Abdeckhauben handele es sich um solche, die Gegenstand des Lizenzvertrages mit der Kl\u00e4gerin seien. Die Beklagte erkl\u00e4rte ihrerseits Lizenzbereitschaft zu den Bedingungen, die f\u00fcr die D gelten. Die Erteilung einer unentgeltlichen Lizenz lehnte die Kl\u00e4gerin mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Mai 2019 (Anlage VP 4) ab und forderte die Beklagte zwecks Pr\u00fcfung einer entgeltlichen Lizenzeinr\u00e4umung erfolglos zur Auskunftserteilung auf.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze das Klagegebrauchsmuster. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handele es sich um eine Abdeckhaube, die s\u00e4mtliche Merkmale des Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters erf\u00fclle. Da sich die Beklagte als Herstellerin geriere, sei sie auch als eine solche anzusehen.<\/li>\n<li>Sie vertritt die Auffassung, die Beklagte k\u00f6nne sich auf die Lizenz der D nicht erfolgreich berufen. Denn nach dieser Lizenzvereinbarung sei die Erteilung von Unterlizenzen ausgeschlossen. Die Beklagte nutze die D als verl\u00e4ngerte Werkbank ihres eigenen Unternehmens, weil diese nur unter der Marke der Beklagten \u201eH\u201c fertige. Ungeachtet dessen trete die Beklagte nach au\u00dfen als Herstellerin auf. Zudem bewege sich die Beklagte au\u00dferhalb der Lizenzbedingungen, denn ein mit Bezug auf das Lizenzprodukt festgelegter Farbton sei eine zul\u00e4ssige Beschr\u00e4nkung in einem einfachen Lizenzvertrag.<\/li>\n<li>Urspr\u00fcnglich hat die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meldung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollstrecken ist, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen<\/li>\n<li>Abdeckhauben f\u00fcr auf einer Palette gestapelte Ware, bestehend aus einer Platte mit einem nach unten gezogenen, umlaufenden Rand und an der Oberseite vorgesehenen, als Stapelsicherung dienenden Vorspr\u00fcngen sowie an der Unterseite vorgesehenen Versteifungsrippen<\/li>\n<li>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrachen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>bei denen auf der Unterseite der Abdeckhaube mit gro\u00dffl\u00e4chiger Verteilung zwischen den Versteifungsrippen umfangsgeschlossene, eine ebene Auflagefl\u00e4che aufweisende Hohlraumstrukturen ausgebildet sind<br \/>\n(Anspruch 1 des DE 20 2010 018 XXX),<\/li>\n<li>insbesondere wenn<\/li>\n<li>diese eine sechseckige wabenf\u00f6rmige Verrippung aufweisen<br \/>\n(Anspruch 5 des DE 20 2010 018 XXX),<\/li>\n<li>2. Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 17. Februar 2019 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer;<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<br \/>\nc) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden und ihr zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter Ziffer I. 1. bezeichneten Abdeckhauben nach ihrer Wahl selbst auf eigene Kosten zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/li>\n<li>4. die unter Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 17. Februar 2019 in Verkehr gebrachten Abdeckhauben gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten und die notwendigen Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>5. an die Kl\u00e4gerin 8.090,80 Euro zuz\u00fcglich 5 Prozentpunkte Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz j\u00e4hrlich darauf seit Klagezustellung zu zahlen;<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin den Schaden zu erstatten, der dieser durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem in Ziffer I.2. genannten Zeitpunkt begangenen Handlungen entstanden ist und entstehen wird.<\/li>\n<li>Nachdem das Klagegebrauchsmuster am 31. M\u00e4rz 2019 erloschen ist, hat die Kl\u00e4gerin den Antrag zu Ziffer I.1. in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/li>\n<li>Sie beantragt nunmehr noch,<\/li>\n<li>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen in der Zeit vom 17. Februar 2019 bis zum 31. M\u00e4rz 2020 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer;<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<br \/>\nc) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden und ihr zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>2. die vor dem 1. April 2020 in ihren unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihr Eigentum gelangten und noch befindlichen unter Ziffer I. 1. bezeichneten Abdeckhauben nach ihrer Wahl selbst auf eigene Kosten zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/li>\n<li>3. die unter Ziffer I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 17. Februar 2019 bis zum 31. M\u00e4rz 2020 in Verkehr gebrachten Abdeckhauben gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten und die notwendigen Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>4. an die Kl\u00e4gerin 8.090,80 Euro zuz\u00fcglich 5 Prozentpunkte Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz j\u00e4hrlich darauf seit Klagezustellung zu zahlen;<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin den Schaden zu erstatten, der dieser durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 17. Februar 2019 bis zum 31. M\u00e4rz 2020 begangenen Handlungen entstanden ist und entstehen wird,<\/li>\n<li>mit der Klarstellung, dass der bisherige Antrag zu Ziffer I.1. nunmehr als Antrag auf Feststellung der Erledigung aufzufassen ist.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte hat der Erledigungserkl\u00e4rung widersprochen und beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagegebrauchsmusters keinen Gebrauch. Die ebenen Auflagefl\u00e4chen seien bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht \u201egro\u00dffl\u00e4chig\u201c im Sinne des Klagegebrauchsmusters \u00fcber die Unterseite der Abdeckhaube verteilt. Lediglich 26% der Unterseite stellten bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Auflagefl\u00e4che dar. Zudem sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in einer Form gepr\u00e4gt. Keine dieser Ebenen sei jedoch nach unten oder oben geschlossen, sodass sich ein Hohlraum bilden w\u00fcrde. Die Auflagefl\u00e4chen seien schlicht in einer Ebene gepr\u00e4gt, so dass sie beim Stapeln an der Unterseite als erstes die darunter liegende Ware ber\u00fchrten und damit auf dieser aufliegen w\u00fcrden und gleichzeitig an der Oberseite Stapel- und Sicherungsschutz lieferten.<\/li>\n<li>Jedenfalls seien die Rechte der Kl\u00e4gerin aus dem Klagegebrauchsmuster bezogen auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ersch\u00f6pft. Die Abdeckhauben werden unstreitig von der Lizenznehmerin der Kl\u00e4gerin, der D, hergestellt und von der Beklagten lediglich vertrieben. Damit werde die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin in den Verkehr gebracht. Die Abdeckhauben w\u00fcrden lediglich aus formalen Gr\u00fcnden unter der Firmierung der Beklagten weitervertrieben. Dass diese Abdeckhauben eine violette Farbe aufweisen, \u00e4ndere an der Ersch\u00f6pfung des Klagegebrauchsmusters nichts. Denn eine derartige Abrede sei nicht auf das lizenzierte technische Schutzrecht bezogen. Zudem sei die an die D erteilte Lizenz nicht auf eine bestimmte Farbe beschr\u00e4nkt. Die farbige Ausgestaltung sei zudem technisch v\u00f6llig irrelevant und damit vom Parteiwillen nicht umfasst.<\/li>\n<li>Ferner sei das Klagegebrauchsmuster l\u00f6schungsreif. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 sei nicht neu.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich habe die Kl\u00e4gerin keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Abmahnkosten in der geltend gemachten H\u00f6he. Zu keiner Zeit habe die Kl\u00e4gerin eine Abmahnung ausgesprochen, die durch ein ernsthaftes und endg\u00fcltiges Unterlassungsbegehren gekennzeichnet gewesen w\u00e4re. Zudem sei der vorgerichtlich angegebene Gegenstandswert deutlich \u00fcbersetzt.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist weit \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDer kl\u00e4gerische Antrag ist dahingehend auszulegen, dass die Kl\u00e4gerin aufgrund des erledigenden Ereignisses Feststellung begehrt, dass sich der Unterlassungsantrag nach Ziffer I.1. erledigt hat. Nachdem die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 27. Mai 2020 den Ablauf der Schutzdauer des Klagegebrauchsmusters mitgeteilt hat, hat sie ihren auf das Klagegebrauchsmuster gest\u00fctzten Unterlassungsantrag in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt, dem die Beklagte widersprochen hat.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDer nunmehr auf Feststellung gerichtete Antrag der Kl\u00e4gerin hat Erfolg; der urspr\u00fcnglich auf Unterlassung gerichtete zul\u00e4ssige Antrag war begr\u00fcndet gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG und ist durch das erledigende Ereignis nunmehr unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat ferner Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf sowie Schadensersatz dem Grunde nach gegen die Beklagte aus \u00a7\u00a7 24 Abs. 2, 24a, 24b Abs. 1 und 3 GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Kosten gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 683, 684 BGB besteht ebenfalls, allerdings lediglich aus einem Streitwert in H\u00f6he von 50.000 Euro.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster sch\u00fctzt eine Abdeckhaube f\u00fcr auf einer Palette gestapelte Ware, bestehend aus einer Palette mit einem nach unten gezogenen, umlaufenden Rand und an der Oberseite vorgesehenen, als Stapelsicherung dienenden Vorspr\u00fcngen sowie an der Unterseite vorgesehenen Versteifungen.<\/li>\n<li>Abdeckhauben zur Abdeckung von Waren- bzw. Artikelstapeln, die eine stabile Unterlage schaffen, auf der eine weitere Palette gestapelt werden kann, sind aus dem Stand der Technik bekannt. Die DE 91 10 XXX.6 U 1 beschreibt eine Abdeckhaube, die zur Erh\u00f6hung der Steifigkeit im Randbereich an ihrer Oberseite einen ebenen, durch Querrippen gesch\u00fctzten, im Wesentlichen parallel zur Platte verlaufenden Rahmen ausbildet, der eine senkrecht auf ihm stehende Rippe tr\u00e4gt, welche einen als Standsicherung dienenden Vorsprung bildet (Abs. [0002], Abs\u00e4tze ohne Bezugsangabe beziehen sich auf die Klagegebrauchsmusterschrift).<\/li>\n<li>Als nachteilig beschreibt das Klagegebrauchsmuster, dass eine nur an der Oberseite versteifte Abdeckung nicht ausreicht, die hohen Stapelkr\u00e4fte aufzunehmen, so dass sich eine f\u00fcr einen Palettenstapel sehr nachteilige und gef\u00e4hrliche Schr\u00e4glage \u00fcbereinander gestapelter beladener Paletten nicht ausschlie\u00dfen l\u00e4sst (Abs. [0003]). Um dem zu begegnen, so das Klagegebrauchsmuster, sind in der Praxis Abdeckhauben bekannt, die an ihrer Unterseite mit sich kreuzenden L\u00e4ngs- und Querrippen versehen sind. Allerdings hat sich gezeigt, dass die Rippenstruktur auf den unter der Abdeckhaube gestapelten Artikeln einen Abdruck hinterl\u00e4sst, der insbesondere bei auf der Palette abgestapelten Schaumstoffbeh\u00e4ltern oder dergleichen, weichen, nachgiebigen Materialien besonders ausgepr\u00e4gt ist (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster hat es sich vor diesem Hintergrund zur Aufgabe gemacht, eine Abdeckhaube der eingangs genannten Art zu schaffen, die einerseits hohen Stapellasten standh\u00e4lt, andererseits aber dennoch keinen Abdruck auf den Artikeln der obersten Stapellage hinterl\u00e4sst [Abs. [0005]).<\/li>\n<li>Dies soll durch Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/li>\n<li>1. Abdeckhaube f\u00fcr auf einer Palette gestapelte Ware, bestehend aus<br \/>\n2. einer Platte mit<br \/>\n2.1 einem nach unten gezogenen, umlaufenden Rand und<br \/>\n2.2 an der Oberseite vorgesehenen, als Stapelsicherung dienenden Vorspr\u00fcngen sowie<br \/>\n2.3 an der Unterseite vorgesehenen Versteifungsrippen, wobei<br \/>\n3. auf der Unterseite der Abdeckhaube Hohlraumstrukturen ausgebildet sind<br \/>\n3.1 mit gro\u00dffl\u00e4chiger Verteilung zwischen den Versteifungsrippen,<br \/>\n3.2 die Hohlraumstrukturen sind umfangsgeschlossen und weisen eine ebene Auflagefl\u00e4che auf.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Vorrichtung nach Schutzanspruch 1 umfasst eine Platte mit einer Unter- und einer Oberseite mit einem nach unten gezogenen, umlaufenden Rand. An der Oberseite sind Vorspr\u00fcnge als Stapelsicherung und an der Unterseite Versteifungsrippen und Hohlraumstrukturen vorgesehen. Dabei sollen diese Hohlraumstrukturen nach Merkmal 3.1 mit gro\u00dffl\u00e4chiger Verteilung zwischen den Versteifungsrippen ausgebildet sein, somit erfindungsgem\u00e4\u00df \u00fcber die gesamte Fl\u00e4che der Platte. Hingegen fordert das Klagegebrauchsmuster nicht, dass die Hohlraumstrukturen selbst gro\u00dffl\u00e4chig ausgestaltet sind oder eine, im Vergleich zur Gesamtfl\u00e4che der Platte, gro\u00dfe Fl\u00e4che einnehmen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nEine gro\u00dffl\u00e4chige Verteilung der Hohlraumstrukturen auf der Unterseite der Abdeckhaube erfordert nach dem Wortlaut des Merkmals 3.1 nicht, dass die Hohlraumstrukturen 40% der Gesamtfl\u00e4che der Abdeckhaube ausmachen. Dieses Fl\u00e4chenma\u00df findet sich zwar in der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters in Absatz [0006], hat aber keinen Eingang in den Schutzanspruch 1 gefunden. Die gro\u00dffl\u00e4chige Verteilung der Hohlraumstrukturen bezieht sich ferner nicht auf den Fl\u00e4chenanteil im Verh\u00e4ltnis zur Gesamtfl\u00e4che der Unterseite der Abdeckhaube sondern auf die Verteilung in der Fl\u00e4che; die Hohlraumstrukturen d\u00fcrfen nicht lediglich punktuell ausgebildet, sondern sollen fl\u00e4chig verteilt und damit in einigem Umfang vorhanden sein.<\/li>\n<li>Funktional betrachtet kommt es nicht auf die statistisch gleichm\u00e4\u00dfige Verteilung der Hohlraumstrukturen an. Entscheidend ist vielmehr, dass die Anordnung der Hohlraumstrukturen so gew\u00e4hlt ist, dass diese einen gro\u00dfen Teil der Gesamtlast bzw. der Auflast aufnehmen k\u00f6nnen. Die auf der Abdeckhaube verbleibende Kraft verringert sich so derart, dass sich die Rippen der Wabenstruktur nicht in die darunterliegenden Artikel abdr\u00fccken k\u00f6nnen (Abs. [0005], [0010]). Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung kann so einer hohen Stapellast standhalten (Abs. [0006]).<\/li>\n<li>Die konkrete Anordnung der Hohlraumstrukturen stellt das Klagepatent in das Ermessen des Fachmanns. Nach einer bevorzugten Ausgestaltung sieht das Klagepatent in Absatz [0007] eine Ausgestaltung der vollfl\u00e4chigen Auflagen der Hohlraumstrukturen in den vier Eckbereichen auf der Unterseite der Abdeckhaube vor. Zur Erg\u00e4nzung dieser Dreiecke und damit zur Optimierung der Vollfl\u00e4che und der Statik k\u00f6nnen nach den Abs\u00e4tzen [0008], [0009] und [0010] rahmenartige, parallel zum umlaufenden Rand der Abdeckhaube verlaufende Verbindungsstege sowie L\u00e4ngs- und Querleisten vorgesehen werden. Durch eine solche Ausgestaltung kann bewirkt werden, dass sich die Zug- und Druckfestigkeit sowie die Steifigkeit erh\u00f6ht und die Kr\u00e4fte im Eck- und damit im Stapellastbereich sowie die Gesamtlast bzw. Auflast besser verteilt und weitergeleitet werden.<\/li>\n<li>Dies schlie\u00dft jedoch nicht aus, nur vollfl\u00e4chige Auflagen der Hohlraumstrukturen in den vier Eckbereichen auf der Unterseite der Abdeckhaube vorzusehen. Denn dadurch werden erfindungsgem\u00e4\u00df die Kr\u00e4fte im Eck- und damit im Stapellastbereich verteilt. Zudem wird eine Ausgestaltung mit zus\u00e4tzlichen Verbindungsstegen sowie vollfl\u00e4chigen L\u00e4ngs- und Querleisten in der Beschreibung des Klagepatents als bevorzugt beschrieben. Ist danach nicht ausgeschlossen, dass vollfl\u00e4chige Auflagen der Hohlraumstrukturen in den vier Eckbereichen auf der Unterseite der Abdeckhaube vorgesehen werden k\u00f6nnen, bedeutet dies nicht, dass dadurch die Zug- und Druckfestigkeit sowie die Steifigkeit der Abdeckhaube nicht mehr gegeben ist. Denn auch bei einer solchen Ausgestaltung werden erfindungsgem\u00e4\u00df die Kr\u00e4fte im Eck- und damit im Stapellastbereich verteilt.<\/li>\n<li>Dies gilt entsprechend auch mit Blick auf den Unteranspruch 2, der das in Absatz [0007] beschriebene Ausf\u00fchrungsbeispiel verk\u00f6rpert. Danach soll es jedem Fall gen\u00fcgen, wenn die Hohlraumstrukturen als im Wesentlichen rechtwinklige Dreiecke in den vier Eckbereichen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Abdeckhaube ausgebildet sind. Unteranspr\u00fcche lassen regelm\u00e4\u00dfig &#8211; vorbehaltlich rein additiver Elemente &#8211; den Schluss zu, dass dasjenige, was in ihnen beschrieben ist, auch unter den Hauptanspruch f\u00e4llt (BGH, GRUR 2016, 1031 \u2013 W\u00e4rmetauscher; OLG D\u00fcsseldorf, I-15 U 11\/18 Rn. 69).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Hohlraumstrukturen einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung sollen weiterhin umfangsgeschlossen sein nach Merkmal 3.2. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Hohlraumstrukturen von allen Seiten umschlossen sind. Insbesondere k\u00f6nnen diese auch muldenartig, zur Oberfl\u00e4che hin offen und dort von einer Umrahmung eingegrenzt ausgebildet sein (Abs. [0024]).<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster ist in der geltend gemachten Fassung schutzf\u00e4hig. Die schutzbeanspruchte Lehre des Anspruchs 1 ist neu, \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG. Sie ist nicht durch die US 4,643, XXX (Anlage VP 8), US 3,695,XXX (Anlage VP 10) oder DE 2 064 XXX (Anlage VP 11) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie VP 8 betrifft eine Beh\u00e4lter-Konstruktion mit einer unteren Palette (pallet), Seitenw\u00e4nden (sidewall structures) und einer oberen Abdeckhaube (lid) wie folgt:<\/li>\n<li>\nNicht eindeutig und unmittelbar offenbart werden die eine ebene Auflagefl\u00e4che aufweisenden Hohlraumstrukturen gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 3. Sowohl die untere Palette als auch der Deckel werden in der Entgegenhaltung als \u201egerippt\u201c beschrieben, wodurch die Palette bzw. der Deckel verst\u00e4rkt werden soll:<\/li>\n<li>\u201eAs will be noted, the pallet 12 is generally ribbed to provide structural reinforcement for the unit.\u201c (Spalte 4, Zeile 57 f.).<\/li>\n<li>\u201cThe lid 18 is also generally ribbed for reinforcing as previously described in connection with the pallet 12.\u201d (Spalte 6, Zeile 20 f.).<\/li>\n<li>\nDiese Verippung ist in Figur 9 durch Schraffur angedeutet:<\/li>\n<li>\nNicht erkennbar ist eine durch diese Verippung gebildete ebene Auflagefl\u00e4che.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie VP 10 offenbart eine Palette aus formbarem oder thermisch formbarem Material. Dass diese Entgegenhaltung eine Abdeckhaube gem\u00e4\u00df Merkmal 1 des Klagegebrauchsmusters mit an der Unterseite vorgesehenen Versteifungsrippen gem\u00e4\u00df Merkmal 2.3 und Hohlraumstrukturen gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 3 offenbart, behauptet die Beklagte selbst nicht.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie VP 11 offenbart eine aus Kunststoff hergestellte Palette und ein Verfahren zur Herstellung dieser Palette. Dass diese Entgegenhaltung eine Abdeckhaube gem\u00e4\u00df dem Klagegebrauchsmuster offenbart, behauptet die Beklagte auch hier nicht.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Schutzanspruchs 1 Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nUnstreitig handelt es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um eine Abdeckhaube f\u00fcr auf einer Palette gestapelte Ware, die aus einer Platte besteht (Merkmal 1 und 2). Diese Platte weist einen nach unten gezogenen, umlaufenden<\/p>\n<p>Rand auf (Merkmal 2.1). An der Oberseite sind als Stapelsicherung dienende Vorspr\u00fcnge vorgesehen (Merkmal 2.2). An der Unterseite sind Versteifungsrippen vorgesehen (Merkmal 2.3).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nFerner weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an der Unterseite Hohlraumstrukturen auf (Merkmal 3):<\/li>\n<li>Erkennbar ist auf dieser Fotografie, dass die Hohlraumstrukturen zu ihren jeweiligen R\u00e4ndern umfangsgeschlossen sind und eine ebene Auflagefl\u00e4che aufweisen (Merkmal 3.2). Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aus einer Form gepr\u00e4gt ist und mehrere Ebenen aufweist, f\u00fchrt dabei aus der Verwirklichung des Merkmals nicht heraus. Denn die Auflagefl\u00e4chen weisen dieselbe H\u00f6he auf wie die Versteifungsrippen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nSchlie\u00dflich sind die Hohlraumstrukturen mit gro\u00dffl\u00e4chiger Verteilung zwischen den Versteifungsrippen ausgebildet (Merkmal 3.1). Sie sind in den Ecken als Rechtecke geformt. Weitere Hohlraumstrukturen befinden sich am umlaufenden Rand der Abdeckhaube; l\u00e4nglich ausgestaltet bzw. als nach innen ragende Rechtecke:<\/li>\n<li>\nDamit sind die Hohlraumstrukturen \u00fcber die gesamte Fl\u00e4che der Unterseite der Abdeckhaube verteilt. Sie sind in den Eckbereichen der Unterseite der Abdeckhaube ausgebildet, wie dies in Absatz [0007] und Unteranspruch 2 des Klagegebrauchsmusters beschrieben ist, und ragen seitlich in die Mitte der Abdeckhaube hinein. Dass die Auflagefl\u00e4che der Hohlraumstrukturen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 26% der Gesamtfl\u00e4che der Unterseite der Abdeckhaube bedeckt, ist f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals nach der hier ma\u00dfgeblichen Auslegung nicht von Bedeutung.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDer von der Beklagten erhobene Einwand der Ersch\u00f6pfung greift nicht durch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach dem Grundsatz der Ersch\u00f6pfung hat der Inhaber eines Gebrauchsmusters nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, \u00fcber das gebrauchsmusterf\u00e4hige Erzeugnis im Rahmen des bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauchs zu verf\u00fcgen, wenn dieses Erzeugnis mit Zustimmung des Inhabers oder des Lizenznehmers im Inland, in einem der \u00fcbrigen Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden ist (vgl. f\u00fcr das Markenrecht BGH GRUR, 2011, 820 \u2013 Kuchenbesteck-Set). Hat der Schutzrechtsinhaber sein Bestimmungsrecht mit dem erstmaligen Inverkehrbringen ausge\u00fcbt und dadurch die Vorteile aus der Erfindung ziehen k\u00f6nnen, stehen ihm wegen des weiteren Schicksals der Sache keinerlei Einwirkungs- oder Verbietungsrechte mehr zu. F\u00fcr den Eintritt der Ersch\u00f6pfung ist nicht erforderlich, dass der Schutzrechtsinhaber selbst das Erzeugnis in den Verkehr gebracht hat. Ausreichend ist vielmehr, dass dies ein Dritter mit ausdr\u00fccklicher oder konkludenter Billigung des Schutzrechtsinhabers getan hat (K\u00fchnen, Hdb. Patentverletzung, 12. Auflage 2020, Kap. E Rn. 633).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nUnter Anwendung dieser Grunds\u00e4tze ist eine Ersch\u00f6pfung nicht eingetreten. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin oder der von ihr lizenzierten D in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebracht worden ist.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEin Inverkehrbringen liegt vor, wenn der die Erfindung verk\u00f6rpernde Gegenstand unter Begebung der eigenen Verf\u00fcgungsgewalt tats\u00e4chlich in die Verf\u00fcgungsgewalt einer anderen Person \u00fcbergeht und der Schutzrechtsinhaber dadurch den wirtschaftlichen Wert der Erfindung realisiert hat. (K\u00fchnen aaO. Kap. E Rn. 680).<\/li>\n<li>Danach ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform durch die D in Verkehr gebracht worden. Die Beklagte hat insoweit unbestritten vorgetragen, dass die Abdeckhauben durch die D hergestellt werden und die Beklagte diese lediglich vertreibt. Durch die Weitergabe der Abdeckhauben an die Beklagte hat sich die D ihrer Verf\u00fcgungsgewalt begeben. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist daher der Einwand der Kl\u00e4gerin, die D fungiere als \u201everl\u00e4ngerte Werkbank\u201c ohne Belang.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nOb sich die Beklagte durch den Aufdruck des Firmennamens vorliegend als Herstellerin der Abdeckhauben geriert, kann ebenfalls dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin in Verkehr gebracht worden.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie unstreitig durch die Kl\u00e4gerin gew\u00e4hrte einfache Lizenz gestattet es vorliegend nicht, Abschlussdeckel der Ausf\u00fchrung G entsprechend der A-Empfehlung 4500 auch in anderen Farben als C \u2013 hier violett \u2013 in Verkehr zu bringen. Da die A-Empfehlung nicht vorliegt, geht die Kammer davon aus, dass die Empfehlung dem Wortlaut der Vereinbarung vom 3. November 2011 (Anlage K 5) entspricht. Dem haben die Parteien auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht widersprochen. Empfohlen wird demnach eine Abdeckhaube G mit den Ma\u00dfen 1.200 x 800 x84 mm und einem Gewicht von 5,15 kg, C \u201eC\u201c.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEine solche Beschr\u00e4nkung einer einfachen Lizenz durch schuldrechtliche Vereinbarung ist zul\u00e4ssig und hat vorliegend auch Eingang in den \u00fcbereinstimmenden Parteiwillen gefunden. Zwar ist die Farbe der konkreten Ausf\u00fchrungsform keine Eigenschaft, die dem Gebrauchsmusterschutz an sich unterf\u00e4llt. Die Beklagte geht jedoch fehl in der Annahme, daraus folge f\u00fcr die Auslegung der einfachen Lizenz nach dem Parteiwillen, dass die Farbe keine Rolle spiele. Denn die Parteien haben eben nicht nur technische Eigenschaften des unter dem Schutzrecht herzustellenden Abschlussdeckels, sondern auch eine Farbe in die Vereinbarung aufgenommen.<\/li>\n<li>Der Wortlaut der Vereinbarung spricht f\u00fcr ein solches Verst\u00e4ndnis, denn die Vereinbarung bezieht sich auf die A-Empfehlung in ihrer Gesamtheit, die genau die Farbe benennt. Dies kann aus Gr\u00fcnden der Corporate Identity oder aufgrund von Kundenvorgaben angebracht sein. Eine Beschr\u00e4nkung der Lizenz auf eine bestimmte Produktfarbe scheint auch vor dem Hintergrund, dass die Kl\u00e4gerin diese Abdeckhauben auch weiterhin selbst produziert, sinnvoll. Weshalb die Kl\u00e4gerin als Schutzrechtsinhaberin ihre Zustimmung zum Inverkehrbringen nicht von der Farbe des lizenzierten Gegenstandes abh\u00e4ngig machen kann, ist nicht ersichtlich. Dass sich hierdurch eine wettbewerbswidrige Monopolstellung der Kl\u00e4gerin auf dem Erstmarkt oder dem nachgelagerten Markt ergeben kann, behauptet die Beklagte selbst nicht.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDurch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform benutzt die Beklagte die schutzbeanspruchte Lehre, ohne hierzu berechtigt zu sein.<\/li>\n<li>Unstreitig vertreibt die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht auf Grundlage eines zwischen ihr und der Kl\u00e4gerin geschlossenen Lizenzvertrages. Sie kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass zwischen der Herstellerin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, der D, und der Kl\u00e4gerin ein Lizenzvertragsverh\u00e4ltnis besteht. Ungeachtet der Frage, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aufgrund der Farbe Violett \u00fcberhaupt Lizenzvertragsgegenstand sein kann, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte bezogen auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit der D derart wirtschaftlich verbunden ist, dass die einfache Lizenz auch zugunsten der Beklagten Geltung haben kann. Auch ist die D unstreitig nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen, so dass die Beklagte sich auch auf eine ggf. erteilte Unterlizenz nicht berufen kann.<\/li>\n<li>VII.<br \/>\nEs ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach aus \u00a7 24 Abs. 1 und 2 GebrMG. Die Beklagte beging die Gebrauchsmusterverletzung schuldhaft. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Schutzrechtsverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist weiterhin nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die Gebrauchsmusterverletzung ein Schaden entstanden ist.<\/li>\n<li>Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, die H\u00f6he des ihr zustehenden Schadensersatzes zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung ihrer Anspr\u00fcche droht.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte im tenorierten Umfang Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus \u00a7 24b Abs. 1 und 3 GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Erst durch die Auskunft und Rechnungslegung wird die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt, die ihr zustehenden Schadensersatzanspr\u00fcche beziffern zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nFerner hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vernichtung und R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df \u00a7 24a GebrMG. Dass dies vorliegend unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin Anspruch auf Ersatz der ihr vorgerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten, allerdings nur aus einem Gegenstandswert von 50.000 Euro aus berechtigter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 683, 684 f. BGB.<\/li>\n<li>Sowohl die Berechtigungsanfrage als auch die darauf folgende Aufforderung zur Auskunftserteilung zum Zwecke des Abschlusses eines entgeltlichen Lizenzvertrages erfolgten im mutma\u00dflichen Interesse der Beklagten. Diese hatte sogar ausdr\u00fccklich ihr Interesse durch Bereitschaftserkl\u00e4rung zum Abschluss eines Lizenzvertrages bekundet. Bei erfolgreichem Abschluss eines Lizenzvertrages h\u00e4tte zudem \u2013 im Interesse der Beklagten \u2013 der vorliegende Rechtsstreit vermieden werden k\u00f6nnen. Dass die Kl\u00e4gerin nicht zur Unterlassung aufgefordert hat, schadet vor diesem Hintergrund nicht.<\/li>\n<li>Allerdings kann die Kl\u00e4gerin nur Ersatz ihrer vorgerichtlich entstandenen Kosten aus einem Gegenstandswert von 50.000 Euro verlangen, somit in H\u00f6he von 3.063,80 Euro. Der Gegenstandswert ist vorliegend am Gesamtstreitwert zu bemessen, der sich auf 250.000 Euro bel\u00e4uft. Auf den vorgerichtlich geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch entfallen 20%, somit 50.000 Euro.<\/li>\n<li>VII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/li>\n<li>VIII.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und S. 2 ZPO.<\/li>\n<li>Streitwert: 250.000 Euro.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3076 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 05. 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