{"id":8631,"date":"2021-02-14T12:10:43","date_gmt":"2021-02-14T12:10:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8631"},"modified":"2021-06-23T17:40:51","modified_gmt":"2021-06-23T17:40:51","slug":"4a-o-55-19-kinderoller-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8631","title":{"rendered":"4a O 55\/19 &#8211; Kinderroller II"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3072<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 15. September 2020, Az. 4a O 55\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>Beglaubigte Abschrift<\/li>\n<li>Die Beklagten werden verurteilt,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) an deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin zu vollstrecken ist,<br \/>\nzu unterlassen<br \/>\neinen Roller, aufweisend eine Deckanordnung, die einen Pedalabschnitt, einen hinteren Abschnitt und einen vorderen Abschnitt aufweist, wobei der hintere und der vordere Abschnitt an zwei entgegengesetzten Enden des Pedalabschnitts angeordnet sind, wobei der hintere Abschnitt mit einem Hinterrad drehbar verbunden ist, wobei der vordere Abschnitt mit einer Radachse drehbar verbunden ist, wobei ein Paar Vorderr\u00e4der mit zwei entgegengesetzten Enden der Radachse drehbar verbunden sind, wobei der vordere Abschnitt einen ersten Gleitschlitz aufweist, wobei die Radachse eine Eingriffsausnehmung aufweist, wobei ein Eingriffselement in dem ersten Gleitschlitz derart gleitend aufgenommen ist, dass es wahlweise zwischen einer ersten und einer zweiten Position mit der Eingriffsausnehmung in Eingriff steht, und wobei die Radachse in der ersten Position in Bezug auf den vorderen Abschnitt festgelegt ist und eine Lenkstange, die an dem zu dem vorderen Abschnitt benachbarten Ende der Deckanordnung montiert ist,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\n2.<br \/>\ndem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 2. Juni 2013 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\nder Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Mengen der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der bezahlten Preise,<br \/>\nwobei die Beklagten zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen<br \/>\n3.<br \/>\ndem Kl\u00e4ger durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 2. Juni 2013 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nb)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preise (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt,<\/li>\n<li>die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4ger einem von diesem zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn berechtigen und verpflichten, dem Kl\u00e4ger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, die die Beklagten seit dem 2. Juni 2013 begangen haben.<br \/>\nIII.<br \/>\nDie Beklagte zu 1. wird weiter verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, unter oben I.1. fallende Roller auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre &#8211; der Beklagten &#8211; Kosten herauszugeben.<br \/>\nIV.<br \/>\nDie Beklagte zu 1. wird weiter verurteilt, die unter Ziffer I. 1. beschriebenen, in den Besitz Dritter gelangten und dort befindlichen Roller, aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte zu 1. oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters DE 20 2013 XXX XXX.8 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1. zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, sowie<br \/>\nendg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte zu 1. die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst;<br \/>\nV.<br \/>\ndie Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kl\u00e4ger eine weitere Summe von EUR 5.XXX,10 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 %-Punkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 16. August 2019 zu zahlen und werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kl\u00e4ger eine weitere Summe von EUR 139,30 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 %-Punkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 16. August 2019 zu zahlen.<br \/>\nVI.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<br \/>\nVII.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.<br \/>\nVIII.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 250.000,00. Dar\u00fcber hinaus werden folgende Teilsicherheiten festgesetzt:<br \/>\nDie Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Vernichtung und R\u00fcckruf (Ziff. I.1, III. und IV. des Tenors) sind gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 190.000,00.<br \/>\nDie Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziff. I.2 und I.3 des Tenors) sind gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 25.000,00.<br \/>\nDie Kostengrundentscheidung ist gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger nimmt die Beklagten wegen Verletzung des Gebrauchsmusters DE 20 2013 XXX 380 U1 (Anlage LR 8; nachfolgend: Klagegebrauchsmuster) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Erstattung der Abmahnkosten und der f\u00fcr den Testkauf entstandenen Kosten in Anspruch.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger ist Inhaber des Klagegebrauchsmusters, das am 28. Januar 2013 angemeldet und am 11. M\u00e4rz 2013 eingetragen wurde. Seine Bekanntmachung erfolgte am 2. Mai 2013. Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster betrifft einen Roller.<\/li>\n<li>Der vom Kl\u00e4ger geltend gemachte Anspruch 1 lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eRoller (10), aufweisend:<\/li>\n<li>eine Deckanordnung (20), die einen Pedalabschnitt (23), einen hinteren Abschnitt (24) und vorderen Abschnitt (25) aufweist,<\/li>\n<li>wobei der hintere und der vordere Abschnitt (24, 25) an zwei entgegengesetzten Enden des Pedalabschnitts angeordnet sind, wobei der hintere Abschnitt (24) mit einem Hinterrad (241) drehbar verbunden ist, wobei der vordere Abschnitt (25) mit einer Radachse (26) drehbar verbunden ist, wobei ein Paar Vorderr\u00e4der mit zwei entgegensetzten Enden der Radachse (26) drehbar verbunden sind, wobei der vordere Abschnitt (25) einen ersten Gleitschlitz (258) aufweist, wobei die Radachse (26) eine Eingriffsausnehmung (265) aufweist, wobei ein Eingriffselement in dem ersten Gleitschlitz (258) derart gleitend aufgenommen worden ist, dass es wahlweise zwischen einer ersten und einer zweiten Position mit der Eingriffsausnehmung (265) in Eingriff steht, und wobei die Radachse (26) in der ersten Position in Bezug auf den vorderen Abschnitt (25) festgelegt ist, und<\/li>\n<li>eine Lenkstange (30), die an dem zu dem vorderen Abschnitt (25) benachbarten Ende der Deckanordnung (20) montiert ist.\u201c<\/li>\n<li>\nDie nachfolgend leicht verkleinert abgebildete Figur 2 ist der Klagegebrauchsmusterschrift entnommen und zeigt eine perspektivische Explosionsteilansicht eines Rollers gem\u00e4\u00df der Erfindung.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) ist die Vertriebs- und Logistikgesellschaft und die (\u2026) Tochtergesellschaft der B mit Sitz in C, die Roller und Dreir\u00e4der f\u00fcr Kinder herstellt. Die Beklagte zu 2) ist die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) vertreibt in Deutschland unter anderem das Kinderrollermodell \u201eD\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform).<\/li>\n<li>\nDie nachstehend eingeblendeten Abbildungen sind der Klageschrift entnommen und zeigen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unter anderem im teilweise auseinandergebauten Zustand, sowie den vorderen Abschnitt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und den Verbau von silbernen, zylinderf\u00f6rmigen Arretierstiften. Die Beschriftungen stammen vom Kl\u00e4ger.<br \/>\n(\u2026)<br \/>\nDie Abbildung 2 zeigt den vorderen Abschnitt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit zwei runden Bohrungen\/\u00d6ffnungen, die zwei silberne, zylinderf\u00f6rmige Stifte aufnehmen k\u00f6nnen. Die silbernen, zylinderf\u00f6rmigen Arretierstifte sind in dem Teilbereich, mit dem sie in die Bohrungen\/\u00d6ffnungen gesteckt werden, mit einem Federelement umgeben. Die Arretierstifte k\u00f6nnen durch Verdrehen des T-artigen Schalters auf dem vorderen Abschnitt des Rollers in den Bohrungen versenkt werden (vgl. Abbildung 1). Die Abbildung 3 zeigt die Arretierstifte in einer ersten Position (links), bei der sie aus der \u00d6ffnung hervorstehen, und in einer zweiten Position (rechts), bei der sie in der \u00d6ffnung versenkt sind. In Abbildung 4 ist gezeigt, wie die Arretierstifte mit zwei kleinen \u00d6ffnungen der Radachse in der ersten Position (links) in Eingriff stehen, so dass die Radachse fixiert ist, und in der zweiten Position (rechts) nicht mit ihr in Eingriff stehen, so dass die Radachse verschwenkbar ist.<\/li>\n<li>\nIm Jahr 2017 f\u00fchrten die Patentanw\u00e4lte der Beklagten bereits mit dem (\u2026) Patentamt Korrespondenz \u00fcber eine Berechtigunganfrage an die E, wobei die Patentanw\u00e4lte der Beklagten im Namen der Muttergesellschaft t\u00e4tig wurden. Im Jahr 2018 wandten sich die kl\u00e4gerischen Patentanw\u00e4lte erfolglos mit einer Berechtigungsanfrage an die Vertreter der Muttergesellschaft (vgl. Anlage LR 5).<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger f\u00fchrte daraufhin zwei Testk\u00e4ufe bei den Unternehmen \u201eF\u201c und \u201eG\u201c durch (Anlagen LR 11, 12) und erwarb die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Sodann mahnte er die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 25. Februar 2019 (Anlage LR 6) ab, welche die Abmahnung mit Schreiben vom 22. M\u00e4rz 2019 (Anlage LR 7) als unberechtigt zur\u00fcckwies.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df.<\/li>\n<li>Der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Gleitschlitz solle lediglich ein Gleiten erm\u00f6glichen und zur gleitenden Aufnahme eines Eingriffselementes dienen. Er sei nicht mit einer Nut gleichzusetzen. Da erst der Unteranspruch 2 eine radiale Verschiebbarkeit des Eingriffselementes konstatiere, stelle ein Gleitschlitz auch eine \u00d6ffnung dar, die f\u00fcr eine axiale Verschiebbarkeit geeignet sei. Die ovale Form werde dem Fachmann in Unteranspruch 9 lediglich als eine weitere, einschr\u00e4nkende Ausf\u00fchrungsform der Erfindung vorgestellt. Der Begriff der Bohrung werde in einem vollkommen anderen Zusammenhang in der Klagegebrauchsmusterschrift verwendet. Der Anspruch 1 erfasse auch Alternativen wie eine axiale oder tangentiale Gleitbewegung. Der Begriff \u201ehorizontal\u201c komme in der Gebrauchsmusterschrift nicht vor.<\/li>\n<li>Die Eingriffsausnehmung m\u00fcsse lediglich geeignet sein, ein Eingriffselement aufzunehmen. Andere Anforderungen stelle der Anspruch nicht.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge \u00fcber zwei runde Gleitschlitze, welche die silbernen Arretierstifte als Eingriffselemente aufn\u00e4hmen, die in den Schlitzen in axialer Richtung beweglich seien. In der ersten Position stehe das Eingriffselement mit der Eingriffsausnehmung in Eingriff, so dass \u2013 insoweit unstreitig \u2013 die Radachse in Bezug auf die Deckanordnung fixiert ist und in der zweiten Position bestehe kein Eingriff, so dass die Radachse gegen\u00fcber der Deckanordnung verschwenkbar ist. Die Arretierstifte w\u00fcrden von den runden \u00d6ffnungen gleitend aufgenommen, so dass sie wahlweise zwischen einer ersten und einer zweiten Position mit der Eingriffsausnehmung in Eingriff st\u00fcnden. Bei den \u00d6ffnungen handele es sich um Durchgangsbohrungen, die Gleitschlitze mit offenen Enden darstellten.<\/li>\n<li>Hilfsweise liege eine \u00e4quivalente Verletzung vor, weil die kreisf\u00f6rmige \u00d6ffnung, eine kreisf\u00f6rmige Eingriffsausnehmung und axiale Gleitbewegung gleichwirkende Austauschmittel darstellten, die f\u00fcr den Fachmann auch ohne weiteres auffindbar gewesen seien, weil es sich um bekannte L\u00f6sungen handelte, um zwei Teile je nach Bedarf gegeneinander zu fixieren, und sie sich an dem im Anspruch zum Ausdruck kommenden L\u00f6sungsgedanken der Fixierung von Radachse und Deckanordnung orientierten.<\/li>\n<li>\nDer Kl\u00e4ger meint ferner, das Klagegebrauchsmuster sei schutzf\u00e4hig. Das Verletzungsgericht sei im vorliegenden Fall auch an das Ergebnis des Rechercheberichts des DPMA (Anlage LR 13) gebunden, weil die Entgegenhaltung DE XXX 36 962 A1 (Anlage B1; nachfolgend: DE 962) bereits recherchiert und seitens des DPMA nicht als neuheitssch\u00e4dlich eingestuft worden sei. Die DE XXX offenbare nicht alle Merkmale des Klagegebrauchsmusteranspruchs 1. Ferner seien in den USA auf die gleiche Erfindung ein Patent und in der VRC ein Gebrauchsmuster erteilt worden. Beides seien ebenfalls Belege f\u00fcr die Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters.<\/li>\n<li>Die Kosten der Patentanw\u00e4lte (vgl. Anlage LR 17) seien bereits als Vorschuss und die Kosten der Prozessbevollm\u00e4chtigten (vgl. Anlage LR 18) seien ebenfalls gezahlt worden.<\/li>\n<li>\nNachdem der Kl\u00e4ger zun\u00e4chst nur Antr\u00e4ge im Hinblick auf Unterlassung, Auskunft auch hinsichtlich der Hersteller sowie Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung der au\u00dfergerichtlichen Abmahnkosten geltend gemacht hat, beantragt er nunmehr,<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen,<br \/>\n1.a)<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) an deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin zu vollstrecken ist,<br \/>\nzu unterlassen<br \/>\neinen Roller, aufweisend eine Deckanordnung, die einen Pedalabschnitt, einen hinteren Abschnitt und einen vorderen Abschnitt aufweist, wobei der hintere und der vordere Abschnitt an zwei entgegengesetzten Enden des Pedalabschnitts angeordnet sind, wobei der hintere Abschnitt mit einem Hinterrad drehbar verbunden ist, wobei der vordere Abschnitt mit einer Radachse drehbar verbunden ist, wobei ein Paar Vorderr\u00e4der mit zwei entgegengesetzten Enden der Radachse drehbar verbunden sind, wobei der vordere Abschnitt einen ersten Gleitschlitz aufweist, wobei die Radachse eine Eingriffsausnehmung aufweist, wobei ein Eingriffselement in dem ersten Gleitschlitz derart gleitend aufgenommen ist, dass es wahlweise zwischen einer ersten und einer zweiten Position mit der Eingriffsausnehmung in Eingriff steht, und wobei die Radachse in der ersten Position in Bezug auf den vorderen Abschnitt festgelegt ist und eine Lenkstange, die an dem zu dem vorderen Abschnitt benachbarten Ende der Deckanordnung montiert ist,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten. In Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\n1.b)<br \/>\nhilfsweise,<br \/>\nf\u00fcr den Fall, dass die Kammer nicht auf wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung erkennt,<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) an deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin zu vollstrecken ist,<br \/>\nzu unterlassen<br \/>\neinen Roller, aufweisend eine Deckanordnung, die einen Pedalabschnitt, einen hinteren Abschnitt und einen vorderen Abschnitt aufweist, wobei der hintere und der vordere Abschnitt an zwei entgegengesetzten Enden des Pedalabschnitts angeordnet sind, wobei der hintere Abschnitt mit einem Hinterrad drehbar verbunden ist, wobei der vordere Abschnitt mit einer Radachse drehbar verbunden ist, wobei ein Paar Vorderr\u00e4der mit zwei entgegengesetzten Enden der Radachse drehbar verbunden sind, wobei der vordere Abschnitt einen ersten Gleitschlitz aufweist, der als runde Bohrung ausgef\u00fchrt ist, in der eine axiale Bewegung eines Eingriffselements m\u00f6glich ist, wobei die Radachse eine runde Eingriffsausnehmung aufweist, wobei ein zylindrisches Eingriffselement in dem ersten Gleitschlitz derart gleitend aufgenommen ist, dass es in axialer Richtung beweglich ist und wahlweise zwischen einer ersten und einer zweiten Position mit der Eingriffsausnehmung in Eingriff steht, und wobei die Radachse in der ersten Position in Bezug auf den vorderen Abschnitt festgelegt ist und eine Lenkstange, die an dem zu dem vorderen Abschnitt benachbarten Ende der Deckanordnung montiert ist,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\n2.<br \/>\ndem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 2. Juni 2013 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\nder Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Mengen der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der bezahlten Preise,<br \/>\nwobei die Beklagten zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen,<br \/>\n3.<br \/>\ndem Kl\u00e4ger durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 2. Juni 2013 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preise (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt,<\/li>\n<li>die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4ger einem von diesem zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn berechtigen und verpflichten, den Kl\u00e4ger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, die die Beklagten seit dem 2. Juni 2013 begangen haben.<br \/>\nIII.<br \/>\nDie Beklagte zu 1. wird weiter verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, unter oben I.1. fallende Roller auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre &#8211; der Beklagten &#8211; Kosten herauszugeben.<br \/>\nIV.<br \/>\nDie Beklagte zu 1. weiter zu verurteilen, die unter Ziffer I. 1. beschriebenen, in den Besitz Dritter gelangten und dort befindlichen Roller, aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte zu 1. oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters DE 20 2013 XXX XXX.8 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1. zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, sowie<br \/>\nendg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte zu 1. die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst;<br \/>\nV.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kl\u00e4ger eine weitere Summe von 5.897,80 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 %-Punkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen sowie die Beklagten weiter zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kl\u00e4ger eine weitere Summe von 139,30 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 %-Punkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten erkl\u00e4ren sich mit Nichtwissen zu der Zahlung der au\u00dfergerichtlichen Kosten seitens des Kl\u00e4gers.<\/li>\n<li>Sie sind weiter der Auffassung, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagegebrauchsmuster nicht verletze.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster verstehe den Begriff des Gleitschlitzes technisch als eine Nut im Sinne einer l\u00e4nglichen Vertiefung, die als F\u00fchrungslager in radialer und horizontaler Hinsicht diene. Es unterscheide diesen von einer einfachen Bohrung oder einer Durchgangsbohrung, die als \u00d6ffnung bezeichnet werde. In Absatz [0022] hei\u00dfe es zudem, dass der erste Gleitschlitz in einer ovalen Form ausgebildet \u201eist\u201c. Es werde auch keine andere Form genannt. Dem Fachmann sei bei der Auslegung des Begriffes der Eingriffsausnehmung ferner bewusst, wie sich das Eingriffselement in dem Gleitschlitz bewege, der ein horizontales Gleiten erm\u00f6gliche. Die Eingriffsausnehmung m\u00fcsse dergestalt ausgebildet sein, dass es das horizontal gleitende Eingriffselement von dem Gleitschlitz aufnehmen k\u00f6nne also als ge\u00f6ffnete H\u00e4lfte eines Schlitzes.<\/li>\n<li>Die Klagegebrauchsmusterschrift beschreibe die Bewegungsebene nicht nur durch die ovale Form, sondern auch durch die beschriebene Kinematik von zwei Gleitschlitzen, die parallel zueinander seien und derart ausgebildet, um ausschlie\u00dflich eine Bewegung zu erlauben, die dieser Parallelit\u00e4t entspreche. Eine andere als eine horizontale Gleitbewegung sei in der gesamten Klagegebrauchsmusterschrift nicht beschrieben. Die Gleitbewegung in Bezug auf die Tiefe des Schlitzes sei nicht erfasst.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwende keinen Gleitschlitz, sondern ein kreisf\u00f6rmiges Loch. Ein horizontales Gleiten in Erstreckungsrichtung des Schlitzes sei offensichtlich nicht m\u00f6glich. Es stehe ein runder Stift eines Federelementes mit einer kreisf\u00f6rmigen \u00d6ffnung in Eingriff.<\/li>\n<li>Auch eine \u00e4quivalente Verletzung scheide aus. Der Fachmann sei aufgrund seiner Kenntnisse nicht bef\u00e4higt gewesen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in ihrer vom Klagegebrauchsmuster abweichenden Form als gleichwirkend aufzufinden. Das Klagegebrauchsmuster gebe dem Fachmann gerade keine Anregung, von dem Eingriffselement, das in einem Gleitschlitz horizontal gleitend aufgenommen sei und in die Eingriffsausnehmung eingreife, abzuweichen oder es zu verbessern. An anderer Stelle der Klagegebrauchsmusterschrift werde im Gegenteil gerade die besondere Sicherungsfunktion des Verriegelungsmechanismusses hervorgehoben. Anstatt einer Eingriffsausnehmung zwei deckungsgleiche Durchgangsbohrungen mit zwei Arretierstiften vorzusehen habe f\u00fcr den Fachmann nicht nahegelegen. Dies st\u00fcnde zudem im Widerspruch zur der im Klagegebrauchsmusteranspruch gezeigten Lehre, wonach eine Nut vorgesehen sei, die eine bestimmte Bewegungsrichtung vorgebe. Ferner sei dieser Mechanismus ausgew\u00e4hlt worden, um ein bestimmtes Spiel zwischen dem Eingriffselement und der Eingriffsausnehmung zu gew\u00e4hrleisten, um Messtoleranzen zwischen dem Gleitschlitz, dem Eingriffselement und der Eingriffsausnehmung zu erm\u00f6glichen, die an verschiedenen Komponenten des Rollers angeordnet seien. Demgegen\u00fcber erfordere die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine hohe Ma\u00dfgenauigkeit.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen erhebt die Beklagte die Einrede der Verj\u00e4hrung und meint, der Anspruch sei verwirkt. Es sei zudem nicht ersichtlich, wieso die Kl\u00e4gerin zwei Testk\u00e4ufe get\u00e4tigt habe.<\/li>\n<li>Ferner sei das Klagegebrauchsmuster nicht schutzf\u00e4hig, weil es von der DE XXX und auch von der US 2,XXX,147 (Anlage B 2) jeweils neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen werde.<\/li>\n<li>F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18. August 2020 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig und \u2013 mit Ausnahme eines geringf\u00fcgigen Teils der geltend gemachten Abmahnkosten \u2013 begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>\nA.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. Die Fassung des Auskunfts- und R\u00fcckrufbegehrens ist im Hinblick auf den Vertriebsweg hinreichend bestimmt (\u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Sie entspricht g\u00e4ngiger Praxis in Patent- und Gebrauchsmusterverletzungsverfahren und ist nicht zu beanstanden.<\/li>\n<li>\nB.<br \/>\nDie Klage hat auch in der Sache ganz \u00fcberwiegend Erfolg.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat Anspr\u00fcche gegen die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung und Schadensersatz sowie Erstattung eines Gro\u00dfteils der vorgerichtlichen Anwaltskosten und der Kosten f\u00fcr die Testk\u00e4ufe aus \u00a7\u00a7 24 Abs. 1, Abs. 2, 24a Abs. 1, 24b Abs. 1 und Abs. 3 GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB wegen Verletzung des Klagegebrauchsmusters.<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt den Klagegebrauchsmusteranspruch 1 unmittelbar, da sie insbesondere \u00fcber einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen ersten Gleitschlitz am vorderen Abschnitt verf\u00fcgt, in dem ein Eingriffselement gleitend aufgenommen ist (Merkmale 3.3, 4.1).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft einen Roller, und insbesondere einen Roller, der wahlweise mit einer Lenkerfunktion versehen ist.<\/li>\n<li>Anders als klassische Roller sind im Stand der Technik auch sog. Kickboards bekannt, die drei Rollen mit einer Lenkstange aufweisen. Gelenkt wird durch seitliches Kippen einer Lenkstange und Gewichtsverlagerung.<\/li>\n<li>Das chinesische Patent Nr. 2,XXX,304 offenbart \u2013 so das Klagegebrauchsmuster \u2013 eine Lenkungssteuereinrichtung f\u00fcr einen Roller mit zwei Vorderr\u00e4dern, der eine vordere Lenkerstange, einen Verbindungssitz, eine Torsionsfeder, eine Verbindungsstange, einen Handgriff und einen Rahmen aufweist. Die vordere Lenkerstange weist einen hinteren und einen vorderen Abschnitt auf, wobei letzterer mit zwei Armen versehen ist, die jeweils nach unten mit einer Drehgelenkstange versehen sind. Der Verbindungssitz ist mit der Drehgelenkstange der vorderen Lenkerstange drehbar verbunden, wobei dessen vorderes Ende mit einem Verbindungsblock versehen ist, in dem eine Durchgangs\u00f6ffnung angeordnet ist. Die Verbindungsstange ist mit dem Verbindungsblock drehbar verbunden und die beiden Enden der Verbindungsstange sind jeweils mit der Durchgangs\u00f6ffnung versehen. Laut dem Klagegebrauchsmuster f\u00fchrt dementsprechend eine Neigung des Handgriffs durch einen Fahrer dazu, dass die beiden Vorderr\u00e4der gleichzeitig auslenken, wodurch der Roller nach links oder rechts ausschwenken kann.<\/li>\n<li>Hieran kritisiert das Klagegebrauchsmuster, dass diese Lenkungsart nicht leicht ist, weil der Fahrer, um den Roller zum Ausschwenken zu neigen, sein Gewicht an dem einen Fu\u00df abst\u00fctzen m\u00fcsse und den andere Fu\u00df vom Boden wegdr\u00fccken m\u00fcsse, um den Roller anzutreiben. F\u00fcr Fahrer mit schlechtem Gleichgewichtssinn oder langsamen Reflexen sei die Lenkung wegen der Unfallgefahr ungeeignet.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster stellt sich daher die Aufgabe, diese Nachteile zu vermindern und\/oder zu vermeiden.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster einen Roller nach dem vorliegend geltend gemachten Anspruch 1 vor, der sich wie folgt gliedern l\u00e4sst:<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nRoller (10), der eine Deckanordnung aufweist.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Deckanordnung, weist auf<\/li>\n<li>2.1<br \/>\neinen Pedalabschnitt,<\/li>\n<li>2.2<br \/>\neinen hinteren Abschnitt und<\/li>\n<li>2.3<br \/>\neinen vorderen Abschnitt.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer hintere und der vordere Abschnitt sind an zwei entgegengesetzten Enden des Pedalabschnitts angeordnet.<\/li>\n<li>3.1.<br \/>\nDer hintere Abschnitt ist mit einem Hinterrad drehbar verbunden.<\/li>\n<li>3.2<br \/>\nDer vordere Abschnitt ist mit einer Radachse drehbar verbunden, wobei ein Paar Vorderr\u00e4der mit zwei entgegensetzten Enden der Radachse drehbar verbunden sind.<\/li>\n<li>3.3<br \/>\nDer vordere Abschnitt weist einen ersten Gleitschlitz auf.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Radachse weist eine Eingriffsausnehmung auf.<\/li>\n<li>4.1.<br \/>\nEin Eingriffselement ist in dem ersten Gleitschlitz derart gleitend aufgenommen worden, dass es wahlweise zwischen einer ersten und einer zweiten Position mit der Eingriffsausnehmung in Eingriff steht.<\/li>\n<li>\n4.2<br \/>\nDie Radachse ist in der ersten Position in Bezug auf den vorderen Abschnitt festgelegt.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nEine Lenkstange ist an dem zu dem vorderen Abschnitt benachbarten Ende der Deckanordnung montiert.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die Merkmale 3.3 und 4.1 des Klagepatentanspruchs 1.<\/li>\n<li>Die Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale ist zwischen den Parteien unstreitig, so dass es dazu keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf. Sofern die Beklagten angef\u00fchrt haben, sie h\u00e4tten bislang lediglich dahinstehen lassen, ob die anderen Merkmale des Klagegebrauchsmusteranspruchs 1 verwirklicht seien, liegt in diesem Vorbringen kein Bestreiten. Der Kl\u00e4ger hat die Verletzung der anderen Merkmale schl\u00fcssig behauptet. Dem sind die Beklagten auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht mehr mit anders lautendem Vortrag entgegengetreten.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nAngesichts des Streits der Parteien bedarf der Begriff des Gleitschlitzes der Auslegung. Die Schutzanspr\u00fcche eines Gebrauchsmusters sind nach denselben Grund-s\u00e4tzen wie Patentanspr\u00fcche auszulegen (vgl. BGH, GRUR 2005, 754 \u2013 werkstoffeinst\u00fcckig). Die Merkmale 3.3 und 4.1 besch\u00e4ftigen sich mit der Anordnung des Gleitschlitzes in der Deckanordnung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Rollers.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster versteht unter einem Gleitschlitz eine l\u00e4ngliche Vertiefung, die eine gleitende Bewegung des Eingriffselements entlang der Erstreckung des Schlitzes erm\u00f6glicht. Der Gleitschlitz ist so gestaltet, dass das Eingriffselement, welches innerhalb des Schlitzes bewegt wird, durch ihn gef\u00fchrt wird. Funktional soll der Gleitschlitz eine gleitende Bewegung sicherstellen.<\/li>\n<li>Nach dem Wortlaut des Anspruchs muss der vordere Abschnitt der Deckanordnung einen ersten Gleitschlitz aufweisen (Merkmal 3.3.), in dem ein Eingriffselement gleitend aufgenommen ist (Merkmal 4.1). Es ist explizit die Rede von einem \u201eSchlitz\u201c. Mit diesem Begriff verbindet der Fachmann eine konkrete r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung. Diese ersch\u00f6pft sich entgegen der Ansicht der Beklagten zwar nicht ausschlie\u00dflich in einer Nut, die als F\u00fchrungslager dient, aber sie beinhaltet jedenfalls eine l\u00e4ngliche Erstreckung. Aus der Charakterisierung als \u201eGleitschlitz\u201c wird bereits die Funktion des Schlitzes deutlich, n\u00e4mlich eine Gleitbewegung von einem Punkt zu einem anderen Punkt zu erm\u00f6glichen. Diese Funktion wird in Merkmal 4.1 wieder aufgegriffen, wonach der Gleitschlitz der gleitenden Aufnahme eines Eingriffselementes dient. Das bedeutet nichts anderes, als dass der Schlitz das Eingriffselement dergestalt aufnimmt, dass es in eine bestimmte Richtung beweglich ist. Wie die Bewegung zu erfolgen hat, erf\u00e4hrt der Fachmann ebenfalls aus Merkmal 4.1.: Das Eingriffselement soll wahlweise zwischen einer ersten und einer zweiten Position mit der Eingriffsausnehmung der Radachse in Eingriff stehen. In beiden Positionen ist das Eingriffselement dabei in dem ersten Gleitschlitz \u201egleitend aufgenommen\u201c. Der Begriff \u201eaufnehmen\u201c bedeutet, dass sich das Eingriffselement innerhalb des Gleitschlitzes befindet. Dabei l\u00e4sst sich dem Anspruch nicht entnehmen, dass die Aufnahme des Eingriffselementes vollst\u00e4ndig erfolgen muss, so dass auch eine teilweise Aufnahme gen\u00fcgt. Der Gleitschlitz dient dazu, den Weg des Eingriffselements in die Eingriffsausnehmung der Radachse zu erm\u00f6glichen.<\/li>\n<li>Zuzustimmen ist dem Kl\u00e4ger, sofern er anf\u00fchrt, dass das Klagegebrauchsmuster die Form des Gleitschlitzes in Anspruch 1 nicht verbindlich vorgibt, weil die ovale Form nur in einem Ausf\u00fchrungsbeispiel bzw. erst als besondere Ausgestaltung im Unteranspruch 9 genannt wird (vgl. Absatz [0022] des Klagegebrauchsmusters; im Folgenden sind Abs\u00e4tze ohne Quellenangabe solche des Klagegebrauchsmusters; Figur 1; Unteranspruch 9). Ferner legt auch erst Unteranspruch 2 die Bewegungsrichtung des Eingriffselements fest, da erst dort in einem zus\u00e4tzlichen Merkmal die radiale Verschiebbarkeit in Bezug auf den Gleitschlitz gefordert wird. Mit den Begriffen \u201ehorizontal\u201c oder \u201evertikal\u201c operiert die Klagegebrauchsmusterschrift nicht. Vielmehr sind die Form und die Ausrichtung des Schlitzes vollkommen in das Belieben des Fachmanns gestellt. M\u00f6glich ist daher auch eine Ausgestaltung des Gleitschlitzes, die eine axiale\/vertikale Verschiebung des Eingriffselements zul\u00e4sst, solange das Eingriffselement in beide m\u00f6glichen Eingriffspositionen durch den Gleitschlitz gleitend bewegt werden kann.<\/li>\n<li>Solange in technisch-funktionaler Hinsicht die gleitende Bewegung in seiner l\u00e4nglichen Erstreckung sichergestellt ist, bleibt die konkrete Ausgestaltung des Schlitzes vollst\u00e4ndig dem Fachmann \u00fcberlassen. Das Eingriffselement gleitet innerhalb des Schlitzes, so dass es innerhalb seiner Dimension zwei unterschiedliche Positionen einnehmen kann. Dies wird durch das einzige in den Figuren 1 bis 12 erl\u00e4uterte Ausf\u00fchrungsbeispiel best\u00e4tigt. Absatz [0005] enth\u00e4lt insoweit keinen allgemeinen Beschreibungsteil, sondern gibt im Wesentlichen nur den Anspruchswortlaut wieder. Der erste Gleitschlitz des Ausf\u00fchrungsbeispiels und das Eingriffselement sind in den Abs\u00e4tzen [0023] und [0024] n\u00e4her erl\u00e4utert: Danach ist das Eingriffselement in dem ersten und zweiten Gleitschlitz gleitend aufgenommen und in Bezug auf den vorderen Abschnitt radial bewegbar. Das Eingriffselement (29) besteht aus einem ersten und zweiten Gleitabschnitt (291, 292), wobei an dem ersten Gleitabschnitt (291) ein Eingriffsabschnitt (293) ausgebildet ist. Der erste Gleitabschnitt (291) ist in dem ersten Gleitschlitz (258) aufgenommen, um zu bewirken, dass das Eingriffselement (29) in Bezug auf den vorderen Abschnitt (25) gleiten kann. Wenn das Eingriffselement in der ersten Position ist, steht der Eingriffsabschnitt (293) des Eingriffselementes (29) mit der Eingriffsausnehmung (265) der Radachse in Eingriff, um zu bewirken, dass die Radachse (26) in Bezug auf den vorderen Abschnitt festgelegt ist. Wenn das Eingriffselement (29) in der zweiten Position ist, steht der Eingriffsabschnitt (293) des Eingriffselements (29) von der Eingriffsausnehmung der Radachse (26) au\u00dfer Eingriff, um zu bewirken, dass die Radachse (26) in Bezug auf den vorderen Abschnitt (25) drehbar ist. Wie in den dazugeh\u00f6rigen Figuren 1, 2, 4 und 7 ersichtlich ist, ist der Teil des Eingriffselementes (291, 293), der in Eingriff mit der Eingriffsaufnehmung (265) kommt, vom Gleitschlitz aufgenommen.<\/li>\n<li>Dieses Verst\u00e4ndnis steht auch in Einklang mit der hiesigen Rechtsprechung, wonach die gebotene funktionale Betrachtung bei r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definierten Merkmalen nicht dazu f\u00fchren darf, dass ihr Inhalt auf die blo\u00dfe Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinn interpretiert wird, der mit der beanspruchten r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung nicht mehr in \u00dcbereinstimmung zu bringen ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 12. April 2018, Az.: I-2 U 32\/17; GRUR-RR 2014, 185, 188 \u2013 WC-Sitzgelenk). Denn die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgabe des Schlitzes ersch\u00f6pft sich in dessen l\u00e4nglicher Erstreckung, unerheblich in welche Richtung diese erfolgt. Weitergehende Anforderungen stellt der Fachmann an das Bauteil des Gleitschlitzes nicht.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nDer Anspruch verlangt in der Merkmalsgruppe 4 sowohl \u201eein\u201c Eingriffselement als auch \u201eeinen\u201c ersten Gleitschlitz. Der Fachmann wird diese Angaben als Mindestangaben verstehen, so dass nicht ohne weiteres ausgeschlossen ist, dass der Roller auch \u00fcber mehrere Eingriffselemente oder Gleitschlitze verf\u00fcgt. Zumindest f\u00fcr den Gleitschlitz ist dies im Unteranspruch 6 und in dem Ausf\u00fchrungsbeispiel (vgl. Abs. [0023], [0025], Figur 2) auch ausdr\u00fccklich gezeigt. Gew\u00e4hrleistet sein muss allerdings, dass auch bei Vorliegen von jeweils einem der genannten Bauteile die Merkmalsgruppe 4 erf\u00fcllt wird. Insofern konstatiert Merkmal 4.2, dass die Radachse in der ersten Position in Bezug auf den vorderen Abschnitt festgelegt ist. Unter Festlegen versteht das Klagegebrauchsmuster eine mechanische Sperre. Denn anders als in der zweiten Position, in der die Radachse in Bezug auf den vorderen Abschnitt drehbar ist, ist die Radachse in der ersten Position festgelegt (vgl. Abs. [0024]). Das bedeutet in Abgrenzung zur zweiten Position, dass die Radachse sich nicht mehr drehen l\u00e4sst und keine Lenkbewegungen zul\u00e4sst. Sofern das Merkmal 4.1. bestimmt, dass die Position bereits durch ein Eingriffselement, das in einem (ersten) Gleitschlitz gleitend aufgenommen ist, erreicht wird, m\u00fcssen diese Bauteile des Rollers die Radachse festlegen k\u00f6nnen, damit es sich um einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Roller nach Anspruch 1 handelt.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nNach diesen Grunds\u00e4tzen weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen anspruchsgem\u00e4\u00dfen Gleitschlitz auf (Merkmale 3.3, 4.1).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt \u00fcber zwei runde, kreisf\u00f6rmige Bohrungen\/\u00d6ffnungen im vorderen Abschnitt der Deckanordnung. Bei diesen handelt es sich um den anspruchsgem\u00e4\u00dfen Gleitschlitz, da nach obiger Auslegung eine kreisf\u00f6rmige und axial ausgerichtete Ausgestaltung des Schlitzes nicht ausgeschlossen ist. Die silbernen, zylinderf\u00f6rmigen Arretierstifte stellen die Eingriffselemente dar, die in die runden \u00d6ffnungen der Radachse eingreifen und ebenfalls in die runden \u00d6ffnungen der Deckanordnung ragen.<\/li>\n<li>Ausweislich der Abbildungen 3 und 4 und den skizzierten Darstellungen des Gleitschlitzes und des Eingriffselements im Querschnitt (Bl. 16, 111 GA) nehmen die zwei runden Bohrungen\/\u00d6ffnungen die Arretierstifte gleitend auf, wobei sie in beiden Positionen in den kreisf\u00f6rmigen Bohrungen angeordnet sind. Wie der Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung darlegte, befinden sich die Arretierstifte w\u00e4hrend der gesamten Zeit innerhalb des Gleitschlitzes. In der Bewegung zur ersten Position gehen die Arretierstifte aus den Bohrungen\/\u00d6ffnungen heraus in die Eingriffsausnehmungen der Radachse hinein. In der zweiten Position sind sie vollst\u00e4ndig in den Bohrungen\/\u00d6ffnungen versenkt. Auch in der ersten Position befinden sich die Arretierstifte jedoch noch teilweise in den Bohrungen\/\u00d6ffnungen, so dass diese entsprechend Merkmal 4.1 gleitend aufgenommen sind. Entlang der axialen Erstreckung der Bohrung gleiten die Arretierstifte daher in den Bohrungen\/\u00d6ffnungen zwischen zwei m\u00f6glichen Positionen.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat in der Verhandlung unwidersprochen dargelegt, dass auch einer der zylindrischen Arretierstifte allein das Trittbrett festh\u00e4lt. Insofern wird die erforderliche Immobilit\u00e4t der Achse auch mit einer Bohrung\/\u00d6ffnung und einem Arretierstift erreicht.<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht ebenfalls die Merkmale 4 und 4.1 wortsinngem\u00e4\u00df in Bezug auf das Eingriffselement und die Eingriffsausnehmung.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Form der Eingriffsausnehmung wird weder in Anspruch 1 noch in der Beschreibung verbindlich festgelegt. Die Eingriffsausnehmung muss so ausgestaltet sein, dass sie mit dem Eingriffselement in Eingriff stehen kann (Merkmale 4, 4.1). Andere Anforderungen stellt das Klagegebrauchsmuster nicht an die Ausnehmung. Gleiches gilt f\u00fcr das Eingriffselement.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nBei den silbernen, zylinderf\u00f6rmigen Arretierstiften der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um Eingriffselemente (Merkmal 4.1), die in zwei Positionen mit den \u00d6ffnungen der Radachse, die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Eingriffsausnehmungen darstellen (Merkmal 4), in Eingriff bzw. nicht in Eingriff stehen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDa es sich bei dem Klagegebrauchsmuster um ein ungepr\u00fcftes Schutzrecht handelt, hat die Kammer die Schutzf\u00e4higkeit in dem vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Umfang in eigener Kompetenz zu \u00fcberpr\u00fcfen. Eine Stattgabe der Klage kann nur erfolgen, wenn die Kammer positiv von der Schutzf\u00e4higkeit des Anspruchs 1 \u00fcberzeugt ist.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger ist insoweit darlegungs- und beweispflichtig f\u00fcr die Schutzf\u00e4higkeit. Seine Ansicht, die Kammer w\u00e4re an die Einsch\u00e4tzung des DPMA im Recherchebericht (Anlage LR 18), wonach die Entgegenhaltung DE XXX als nicht neuheitssch\u00e4dlich beurteilt worden sei, gebunden, ist weder durch eine gesetzliche Grundlage noch durch entsprechende Einzelfallumst\u00e4nde, die eine solche Beurteilung tragen w\u00fcrden, gest\u00fctzt. Vielmehr hat die Kammer sich wie bereits ausgef\u00fchrt eine eigene \u00dcberzeugung hinsichtlich der Schutzf\u00e4higkeit zu bilden. Unbehelflich ist auch der Verweis auf die Erteilung des Patents und des Gebrauchsmusters in den USA und in der VRC, da es sich hierbei um andere Schutzrechte in anderen Rechtskreisen handelt, die andere Erteilungsvoraussetzungen haben m\u00f6gen. Mehr als eine rein indizielle Bedeutung kommt auch ihnen nicht zu.<\/li>\n<li>Nach diesen Grunds\u00e4tzen h\u00e4lt die Kammer den Anspruch 1 f\u00fcr schutzf\u00e4hig.<\/li>\n<li>\n1.<\/li>\n<li>Die DE XXX nimmt die Erfindung nach Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Es fehlt an einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung der Merkmale 4.1. und 4.2.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie DE XXX offenbart eine R\u00fcckstelleinrichtung der Lenkung, die die Achse des gezeigten Rollers wieder in die Neutralstellung f\u00fcr die Geradeausfahrt verspannt (Anlage B 1, Abs. [0030]). Die R\u00fcckstelleinrichtung besteht im Wesentlichen aus der Stabfeder 8, die mittig durch eine Halterung 9 gehalten wird, die auf dem vorderen Abschnitt 1b des Hauptk\u00f6rpers angebracht ist (Anlage B 1, Abs. [0031], [0032]; Figuren 2, 5). Die Halterung weist einen Schlitz 9a auf, der sich quer durch die Halterung erstreckt (Anlage B1, Absatz [0042]). Die Stabfeder 8 ist durch den Schlitz 9a hindurchgef\u00fchrt. Die Feder weist an ihrem Mittelteil, der sich innerhalb der Halterung befindet, eine Verbreiterung 8c auf, die in der Halterung eingefangen ist. Dadurch wird die Stabfeder mittig fixiert und gegen seitliches Verrutschen im Schlitz 9a gesichert (Anlage B1, Absatz [0042]). Sodann offenbart die DE 962, dass der Haltepunkt variabel sein kann. So kann die Halterung 9 ein Au\u00dfengewinde aufweisen, auf das ein Einstellknopf mit Innengewinde geschraubt werden kann, so dass der Einstellknopf den Schlitz 9a teilweise abdeckt (Anlage B1, Absatz [0043]). Zwischen dem Einstellknopf 10 und der Halterung 9 bzw. der Stabfeder 8 ist eine integrierte Drehsicherung vorgesehen, die ein unbeabsichtigtes L\u00f6sen des Einstellknopfes verhindert (Anlage B1, Absatz [0044]).<\/li>\n<li>Die Stabfeder 8 stellt das Eingriffselement dar, das sich im Schlitz 9a (Gleitschlitz) befindet. Sie kann in verschiedene Positionen verbracht werden, so dass die Feder mehr oder weniger schwerg\u00e4ngig gespannt wird. Damit ist aber nicht eine erste Position, in dem die Achse festgelegt bleibt (Merkmal 4.2) gezeigt, und ein zweite Position, in der die Radachse schwenkbar ist, sondern letztlich nur ein Variation von Positionen, bis zu denen die Feder verspannt werden kann und die so die Lenkkraft beeinflussen, die der Nutzer aufzuwenden hat. Ein mechanisches Sperren der Achse in einer bestimmten Position ist nicht ersichtlich. So ist nicht unmittelbar und eindeutig offenbart, dass die Radachse bei einem v\u00f6lligen Herabdrehen des Einstellknopfes 10 tats\u00e4chlich keine Lenkbewegung mehr zul\u00e4sst und festgelegt ist. So spricht die DE XXX nur von einer Neutralstellung der Achse. Ob die Achse tats\u00e4chlich festgelegt werden kann und die Lenkbewegungen unterbunden sind, bleibt offen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nHinzu tritt, dass die Stabfederenden (Eingriffselement) an der Achse anliegen und auf einer rinnenartigen Vertiefung 4g, 4h gef\u00fchrt werden (Anlage B1, Absatz [0033]). Die permanente F\u00fchrung der Enden in den Vertiefungen ist aber kein In-Eingriff-Stehen im Sinne des Anspruchs nach Merkmal 4.1. Denn Absatz [0023] der Klagegebrauchsmusterschrift stellt klar, dass in der zweiten Position das Eingriffselement von der Eingriffsausnehmung au\u00dfer Eingriff stehen soll.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDie Entgegenhaltung US 2, XXX, 147 (Anlagen B2, B2a; nachfolgend: US 147) offenbart nicht die Merkmale 4.2 und 5.<\/li>\n<li>Ausweislich der Figuren 4, 5, 6 und 14 sowie Seite 7 der Anlage B2a zeigt die US 147 einen unteren Teil einer Radachse 13, der im Inneren zwischen den beiden Seiten des St\u00fccks 20 in umgekehrter U-Form des oberen Teils der Achsen mittels eines K\u00f6nigszapfen 14 gehalten wird, der durch die in der Mitte des St\u00fccks in umgekehrter U-Form in L\u00e4ngsrichtung geschnittenen Schlitze und durch das in der Mitte des unteren Teils der Achsen gebohrte Loch 30 gesteckt wird. Der Zugsattelzapfen 14 wird innerhalb der beiden Schlitze, die in den h\u00e4ngenden Enden des St\u00fccks in umgekehrter U-Form geschnitten sind, mit einem Splint 22 festgehalten.<\/li>\n<li>Es ist nicht unmittelbar und eindeutig ersichtlich, wie der Zapfen 14 als Eingriffselement die Radachse in der ersten Position in Bezug auf den vorderen Abschnitt des Trittbrettes festlegen soll (Merkmal 4.2). Der Zapfen wird zwar mit einem Splint in dem Schlitz gehalten, aber die Achse ist flexibel. So wird das Kippen des vertikalen Arms 7 durch die Gleitbewegung des Unterteils der Achsen 13 erm\u00f6glicht, das mit dem K\u00f6nigszapfen 14 in einem Winkel von 45 Grad in den Schlitz\u00f6ffnungen 21 in das umgekehrte U-f\u00f6rmige St\u00fcck des Oberteils der Achsen auf- und abgleitet (Seite 8 der Anlage B2a). Nicht gen\u00fcgend f\u00fcr eine Festlegung ist eine definierte Anschlagsposition, so dass die R\u00e4der nicht mehr drehen k\u00f6nnen. Die US XXX zeigt keine Festlegung der Achse, sondern lediglich, dass der Lenkbewegung irgendwann durch einen Anschlag ein Ende gesetzt wird. Im \u00dcbrigen halten die Stahldrahtfedern 34 den unteren Teil der Achsen in einer normalen bzw. geraden Position f\u00fcr den Geradeauslauf des Rollers (vgl. Seite 8 der Anlage B2a). Insofern ist nicht ersichtlich, dass durch den K\u00f6nigszapfens eine normale Position der Achse \u2013 die nicht gleichbedeutend mit der ersten Position im Sinne des Klagegebrauchsmusters ist, bei der Lenkbewegungen unterbunden werden \u2013 eingestellt wird.<\/li>\n<li>Daneben erscheint auch eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung des Merkmals 5 zweifelhaft, denn danach soll die Lenkstange an dem zum vorderen Abschnitt der Deckanordnung benachbarten Ende montiert sein. Der in der US 147 offenbarte Flansch 5 befindet sich ausweislich der Figuren 1 und 2 eher auf dem vorderen Abschnitt der Deckanordnung und nicht an dessen benachbarten Ende. Die US XXX erl\u00e4utert in ihrer Beschreibung (Seite 4 der Anlage B2a), dass auf und vor der Plattform ein bodenartiger Flansch 5 mit vertikalem Arm 7 angebracht ist, der mit Schrauben 6 an der Plattform befestigt ist. Auch aus der Angabe \u201eauf oder vor\u201c der Plattform l\u00e4sst sich keine eindeutige r\u00e4umliche Eingrenzung eines benachbarten Endes erkennen.<\/li>\n<li>\nIII.<\/li>\n<li>Die unberechtige Nutzung der Lehre des Klagegebrauchsmusteranspruchs 1 zieht die tenorierten Rechtsfolgen nach sich.<\/li>\n<li>\n1.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch aus \u00a7 24 Abs. 1 und 2 GebrMG auf Unterlassung und Schadensersatz.<\/li>\n<li>Mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform benutzen die Beklagten die klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Erfindung. Die Beklagte zu 2) haftet als gesetzliche Vertreterin der Beklagten zu 1), unter deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung es zu den Verletzungshandlungen kommt.<\/li>\n<li>Die Beklagten begingen die Gebrauchsmusterverletzung ebenfalls schuldhaft. Als Fachunternehmen und dessen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin h\u00e4tten sie die Schutzrechtsverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist weiterhin nicht unwahrscheinlich, dass dem Kl\u00e4ger durch die Gebrauchsmusterverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass der Kl\u00e4ger derzeit nicht in der Lage ist, die H\u00f6he des ihm zustehenden Schadensersatzes zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung seiner Anspr\u00fcche drohen kann.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat gegen die Beklagten auch Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung aus \u00a7 24b Abs. 1 und 3 GebrMG und \u00a7\u00a7 242, 259 BGB im tenorierten Umfang. Erst durch die Auskunft und Rechnungslegung wird der Kl\u00e4ger in die Lage versetzt, die ihm zustehenden Schadensersatzanspr\u00fcche beziffern zu k\u00f6nnen. Anhaltspunkte f\u00fcr eine Unzumutbarkeit der Auskunftserteilung bestehen nicht.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger steht ebenfalls ein Anspruch auf R\u00fcckruf gegen die Beklagte zu 1) nach \u00a7 24a Abs. 2, 1. Alt. GebrMG zu. Dieser ist auch nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Die blo\u00dfe Behauptung ohne substantiierten Vortrag hierzu gen\u00fcgt nicht. Anhaltspunkte f\u00fcr eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit sind nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nWeiter steht dem Kl\u00e4ger neben dem Anspruch auf R\u00fcckruf auch ein Anspruch auf Entfernung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df \u00a7 24a Abs. 2, 2. Alt. GebrMG gegen die Beklagte zu 1).<\/li>\n<li>Der Anspruch des Kl\u00e4gers gegen die Beklagte zu 1) verpflichtet letztere, alle ihr zu Verf\u00fcgung stehenden und zumutbaren tats\u00e4chlichen und rechtlichen M\u00f6glichkeiten auszusch\u00f6pfen, um die weitere oder erneute Zirkulation patentverletzender Gegenst\u00e4nde in den Vertriebswege auszuschlie\u00dfen (vgl. BGH, GRUR 2017, 785, 786 \u2013 Abdichtsystem (10. ZS); GRUR 2019, 518 \u2013 Curapor (1. ZS)). Unter dem Begriff des Vertriebsweges fallen keine privaten Endverbraucher, sondern Gewerbetreibende. Sofern die Beklagte vortr\u00e4gt, es g\u00e4be Teile des Vertriebsweges, an denen sie nicht beteiligt sei, ist das angesichts des zuvor gesagten unerheblich. Der pauschale Vortrag, dass es ihr nicht m\u00f6glich sei, alle Besitzer der streitgegenst\u00e4ndlichen Roller ausfindig zu machen, gen\u00fcgt nicht, um eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des Anspruchs anzunehmen. Sofern die Beklagte zu 1) damit private Abnehmer meint, ist der Anspruch von vorneherein nicht darauf gerichtet und ihre Verteidigung auch insoweit unbehelflich.<\/li>\n<li>\n5.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger steht ein Vernichtungsanspruch gem. \u00a7 24a Abs. 1 GebrMG zu, da die Beklagte zu 1) mangels anderer Anhaltspunkte Eigentum und Besitz an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform innehat. Die Beklagten haben dar\u00fcber hinaus nicht substantiiert zur Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des Vernichtungsanspruchs vorgetragen.<\/li>\n<li>\n6.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten, der aus \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG folgt, jedoch nur in H\u00f6he von EUR 5.797,10.<\/li>\n<li>Die Beklagten haben nach Vorlage der Rechnungen ihr Bestreiten mit Nichtwissen nicht mehr aufrechterhalten. Der Kl\u00e4ger hat insoweit vorgetragen, dass die mit Rechnung des Patentanwaltes von 25. Juni 2020, sowie mit Rechnungen vom 21. M\u00e4rz 2019 und 7. Juni 2019 (Anlagenkonvolut LR 13 bis LR 18) gestellten Honorarforderungen seiner Prozessbevollm\u00e4chtigten bereits vom ihm beglichen wurden. Zwar ergibt sich aus den Kostennoten des Rechtsanwaltes nicht, dass die Rechnung f\u00fcr Leistungen an den Kl\u00e4ger gestellt wurde und alle drei Rechnungen weisen andere Betr\u00e4ge aus. Da der dahingehende pauschale schrifts\u00e4tzliche Vortrag des Kl\u00e4gers, damit seien die Leistungen abgerechnet worden, vom Beklagte nicht mehr bestritten worden ist, ist er indes als zugestanden anzusehen (\u00a7 138 Abs. 3 ZPO). Allerdings hat der Patentanwalt lediglich Abmahnkosten in H\u00f6he von \u20ac 2.848,90 in Rechnung gestellt, so dass die Erstattung auf diese H\u00f6he beschr\u00e4nkt ist und eine weitergehende Erstattung nicht stattfindet.<\/li>\n<li>Aus der Abmahnung vom 25. Februar 2019 ergibt sich die Forderung in H\u00f6he von EUR 5.897,80 f\u00fcr zwei angesetzte Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchren in H\u00f6he von 1,3 f\u00fcr den Rechts- und Patentanwalt. Hiervon sind lediglich EUR 5.797,10 zu erstatten. Bei der Berechnung der Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr aus EUR 250.000,00 bel\u00e4uft sich eine 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr auf EUR 2.928,20. Da sowohl f\u00fcr Rechts- und Patentanwalt die au\u00dfergerichtlichen Abmahnkosten geltend gemacht werden k\u00f6nnen (vgl. BGH, GRUR 2011, 662 \u2013 Patentstreitsache), bel\u00e4uft sich die Summe der zu erstattenden Kosten daher insgesamt auf EUR 5.797,10 (= EUR 2.928,20 (Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr RA) + EUR 20,00 (Auslagenpauschale RA) + EUR 2.848,90 (abgerechnete Abmahnkosten PA)).<\/li>\n<li>\n7.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat einen Anspruch auf Zahlung der Testkaufkosten in tenorierter H\u00f6he als Schadensersatz gem. \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG dem Grunde nach gegen die Beklagten.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nAuch wenn der Kl\u00e4ger die Testkaufkosten grunds\u00e4tzlich als ein Teil seines prozessualen Kostenanspruchs nach \u00a7\u00a7 91 ff ZPO geltend machen kann (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, NJOZ 2009, 486; Cepl\/Vo\u00df\/R\u00fcting, 2. Aufl., \u00a7 91 ZPO Rn. 166 m.w.N.), ist es ihm wegen der insoweit ungewissen Rechtslage nicht verwehrt, ad\u00e4quat verursachte Rechtsverfolgungskosten, die aus seiner Sicht zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckm\u00e4\u00dfig waren, bereits im Erkenntnisverfahren geltend zu machen (vgl. (zum Markenrecht) BGH, GRUR 2017, 1160, 1166 \u2013 BretarisGenuair; NJW 2004, 444, 446). Dieser Grundsatz findet auch im Gebrauchsmusterrecht entsprechende Anwendung.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAuf den Einwand der Beklagten, warum zwei Testk\u00e4ufe erforderlich gewesen sein, hat der Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung dargelegt, dass er das Ausma\u00df der Verletzungshandlungen absch\u00e4tzen wollte und insofern sowohl das station\u00e4re Angebot bei G (Anlage LR 11) als auch das Online-Angebot bei F (Anlage LR 12) \u00fcberpr\u00fcft habe. Ein solches Vorgehen war jedenfalls zweckm\u00e4\u00dfig und ein unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiges Produzieren von Kosten ist angesichts der Wertigkeit des Produktes nicht zu erkennen. Nachdem der Beklagte diesem Vortrag auch nicht mehr anderweitig entgegengetreten ist und der Kl\u00e4ger mit seinem Antrag auf Zahlung von \u20ac 139,30 unter den Kosten bleibt, die er durch die beiden Rechnungen in H\u00f6he von \u20ac 75,78 (Anlage LR 11) und \u20ac 89,99 (Anlage LR 12) belegt hat, war dem Antrag insgesamt zu entsprechen.<\/li>\n<li>\n8.<br \/>\nDie Anspr\u00fcche sind auch nicht verj\u00e4hrt. Gem. \u00a7 24f S. 1 GebrMG gelten die Verj\u00e4hrungsvorschriften des BGB, so dass die regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrung nach \u00a7 199 Abs. 1 BGB greift. Der Kl\u00e4ger hat im Juni 2017 von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und deren Herstellung durch die (\u2026) Mutter Kenntnis gehabt bzw. dort angefragt und im Juni 2019 Klage gegen die Beklagten erhoben. Selbst wenn man die Kenntnis hinsichtlich der T\u00e4tigkeit der Muttergesellschaft bereits f\u00fcr die Beklagten ausreichen lie\u00dfe, w\u00e4ren die Anspr\u00fcche nicht verj\u00e4hrt.<\/li>\n<li>9.<br \/>\nF\u00fcr eine Verwirkung haben die Beklagten nicht ansatzweise hinreichend substantiiert zum Zeitmoment und vor allem nicht zum Umstandsmoment vorgetragen. Eine Verwirkung der Anspr\u00fcche scheidet mithin aus.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nEiner Schriftsatzfrist f\u00fcr den Kl\u00e4ger im Hinblick auf die Entgegenhaltung US 147 bedurfte es nicht, da der Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung Gelegenheit hatte, sich ausf\u00fchrlich zu der Entgegenhaltung zu \u00e4u\u00dfern und dazu auch in der Lage war.<br \/>\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 7. September 2020 gab keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung (\u00a7\u00a7 296a, 154 ZPO) und fand keine Ber\u00fccksichtigung bei der Entscheidung.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung richtet sich nach \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO, wobei auf Antrag Teilsicherheiten auszusprechen waren (vgl. \u00a7 108 ZPO).<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3072 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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