{"id":863,"date":"2010-05-27T17:00:55","date_gmt":"2010-05-27T17:00:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=863"},"modified":"2016-04-20T13:38:33","modified_gmt":"2016-04-20T13:38:33","slug":"4b-o-3409-coriolis-stroemungsmesser","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=863","title":{"rendered":"4b O 34\/09 &#8211; Coriolis-Str\u00f6mungsmesser"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1451<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. Mai 2010, Az. 4b O 34\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1. zu vollstrecken ist, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) Messelektroniken f\u00fcr einen Coriolis-Str\u00f6mungsmesser-Aufbau, die geeignet sind, intrinsisch sicher zu sein, wobei die genannten Messelektroniken umfassen:<\/p>\n<p>&#8211; Betriebsschaltung;<br \/>\n&#8211; einen Signalverst\u00e4rker, in dem die genannte Betriebsschaltung konfiguriert ist;<br \/>\n&#8211; eine Stromversorgung, die geeignet ist, Strom an die genannte Messelektronik und den genannten Signalverst\u00e4rker zu liefern,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, bei denen die genannten Messelektroniken weiterhin umfassen:<\/p>\n<p>&#8211; ein Host-System, das von dem genannten Signalverst\u00e4rker entfernt ist, in dem die Betriebsschaltung konfiguriert ist;<br \/>\n&#8211; in denen der genannte Signalverst\u00e4rker Strom von der genannten Stromversorgung des genannten entfernten Host-Systems \u00fcber eine erste Leitung und eine zweite Leitung empf\u00e4ngt;<br \/>\n&#8211; in denen die genannte Betriebsschaltung in dem genannten Signalverst\u00e4rker ein Betriebssignal in Reaktion auf den genannten Strom, der von der genannten Stromversorgung empfangen wird, erzeugt und das genannte Betriebssignal an einen Treiber gibt, der an zumindest einem Kanal des genannten Str\u00f6mungsmessers befestigt ist;<br \/>\n&#8211; Aufnahmesignalverst\u00e4rkungsschaltung in dem genannten Signalverst\u00e4rker, die Eingangssignale von einem ersten Aufnahmesensor und einem zweiten Aufnahmesensor empf\u00e4ngt, die an dem genannten zumindest einem Kanal befestigt sind, und die in Reaktion darauf Informationen erzeugt, die Eigenschaften eines Materials anzeigen, das durch den genannten zumindest einen Kanal str\u00f6mt, wobei der genannte Signalverst\u00e4rker Ausgangssignale an das genannte entfernte Host-System \u00fcbermittelt, die die genannten Materialinformationen enthalten;<br \/>\n&#8211; Schutzschaltung auf der Host-Seite in dem genannten Signalverst\u00e4rker, die verhindert, dass ein Strom oberhalb eines intrinsischen Sicherheitsschwellwerts von der genannten Schaltung in dem genannten Signalverst\u00e4rker den genannten Leitungen zugef\u00fchrt wird, die den genannten Signalverst\u00e4rker mit dem genannten entfernten Host-System verbinden; und<br \/>\n&#8211; Str\u00f6mungsmesser-Aufbau-Schutzschaltung in dem genannten Signalverst\u00e4rker, die es verhindert, dass Strom oberhalb des genannten intrinsischen Sicherheitsschwellwertes von der genannten Schaltung in den genannten Signalverst\u00e4rker Leitungen zugef\u00fchrt wird, die den genannten Signalverst\u00e4rker mit dem genannten Treiber und dem genannten ersten Aufnahmesensor und dem genannten zweiten Aufnahmesensor des genannten Coriolis-Str\u00f6mungsmessers verbinden;<\/p>\n<p>b) Coriolis-Str\u00f6mungsmesser an nicht zur Benutzung des Patentes EP 1 221 XXX B1 = DE 600 35 XXX T2 Berechtigte anzubieten oder zu liefern, die geeignet sind f\u00fcr ein Verfahren zum Verarbeiten von Signalen f\u00fcr einen Coriolis-Str\u00f6mungsmesser-Aufbau, das geeignet ist, intrinsisch sicher zu sein und das die Schritte umfasst:<\/p>\n<p>&#8211; Erzeugen von Informationen, die Eigenschaften eines Materials anzeigen, das durch den genannten Coriolis-Str\u00f6mungsmesser str\u00f6mt, aus Eingangssignalen;<br \/>\n&#8211; Empfangen eines Stroms von einer Stromversorgung in einem Signalverst\u00e4rker in einem entfernten Host-System, das von dem genannten Signalverst\u00e4rker entfernt ist, \u00fcber eine erste Leitung und eine zweite Leitung;<br \/>\n&#8211; Verhindern, dass ein Strom oberhalb eines intrinsischen Sicherheitsschwellwertes von einer Schaltung des genannten Signalverst\u00e4rkers der ersten Leitung und der zweiten Leitung zugef\u00fchrt wird;<br \/>\n&#8211; Erzeugen eines Betriebssignals aus dem genannten empfangenen Strom unter Verwendung einer Betriebsschaltung in dem genannten Signalverst\u00e4rker;<br \/>\n&#8211; Eingeben des genannten Betriebssignals in einen Treiber, der an zumindest einem Kanal des genannten Coriolis-Str\u00f6mungsmessers befestigt ist;<br \/>\n&#8211; Verhindern, dass Strom oberhalb des genannten intrinsischen Sicherheitsschwellwertes von der genannten Betriebsschaltung Leitungen zugef\u00fchrt wird, die mit dem genannten Treiber verbunden sind;<br \/>\n&#8211; Empfangen der genannten Eingangssignale durch eine Aufnahmesignalverst\u00e4rkungsschaltung von einem ersten Aufnahmesensor und einem zweiten Aufnahmesensor, die an dem zumindest einen Kanal des genannten Coriolis-Str\u00f6mungsmessers befestigt sind;<br \/>\n&#8211; Verhindern, dass Strom oberhalb des genannten intrinsischen Sicherheitsschwellwertes von der genannten Aufnahmesignalverst\u00e4rkungsschaltung Leitungen zugef\u00fchrt wird, die den genannten zweiten Aufnahmesensor mit der genannten Aufnahmesignalverst\u00e4rkungsschaltung verbinden;<br \/>\n&#8211; \u00dcbermitteln von Ausgangssignalen, die die genannten Informationen enthalten, an das genannte entfernte Host-System; und<br \/>\n&#8211; Verhindern, dass Strom oberhalb des genannten intrinsischen Sicherheitsschwellwertes Leitungen zugef\u00fchrt wird, die die genannte Aufnahmesignalverst\u00e4rkungsschaltung mit dem genannten entfernten Host-System verbinden;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit ab dem 1. September 2007 Auskunft \u00fcber die Herkunft, den Vertriebsweg der vorstehend zu Ziffer I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, unter Angabe der Namen und Anschriften der Lieferanten und\/oder anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der zu Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 1. September 2007 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines gesonderten Verzeichnisses unter Beif\u00fcgung der Rechnungen, unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten, der Mengen der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten und vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger im Zusammenhang mit einer bestimmten Lieferung oder einem bestimmten Angebot in der Aufstellung enthalten ist,<\/p>\n<p>4. &#8211; nur die Beklagte zu 1. \u2013 die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter vorstehend Ziffer I.1.a) beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 1. September 2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>VI. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 5.000.000,00 vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patentes 1 221 XXX (Anlage K 1, deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 2, nachfolgend Klagepatent), welches am 26. September 2000 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der US 419XXX vom 15. Oktober 1999 angemeldet und am 10. Juli 2002 offengelegt wurde. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 1. August 2007 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft und wird bei dem deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer 600 35 XXX gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen eigensicheren Signalgestalter f\u00fcr Coriolisdurchflussmesser. Die f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Patentanspr\u00fcche 1 und 13 haben folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eMesselektronik (20) f\u00fcr einen Coriolis-Str\u00f6mungsmesser-Aufbau (5), die geeignet ist, intrinsisch sicher zu sein, wobei die genannte Messelektronik (20) umfasst:<br \/>\nBetriebsschaltung (210); einen Signalverst\u00e4rker (201), in dem die genannte Betriebsschaltung konfiguriert ist; eine Stromversorgung, die geeignet ist, Strom an die genannte Messelektronik und den genannten Signalverst\u00e4rker zu liefern; dadurch gekennzeichnet, dass die genannte Messelektronik weiterhin umfasst: ein Host-System (200), das von dem genannten Signalverst\u00e4rker entfernt ist, in dem die Betriebsschaltung konfiguriert ist; in der der genannte Signalverst\u00e4rker (201) Strom von der genannten Stromversorgung (230) des genannten entfernten Host-Systems (200) \u00fcber eine erste Leitung (211) und eine zweite Leitung (212) empf\u00e4ngt; in der die genannte Betriebsschaltung (210) in dem genannten Signalverst\u00e4rker (201) ein Betriebssignal in Reaktion auf den genannten Strom, der von der genannten Stromversorgung empfangen wird, erzeugt und das genannte Betriebssignal an einen Treiber (104) gibt, der an zumindest einem Kanal (103A-103B) des genannten Coriolis-Str\u00f6mungsmessers befestigt ist; Aufnahmesignalverst\u00e4rkungsschaltung (220) in dem genannten Signalverst\u00e4rker (201), die Eingangssignale von einem ersten Aufnahmesensor (105) und einem zweiten Aufnahmesensor (105\u2018) empf\u00e4ngt, die an dem genannten zumindest einen Kanal (103A-103B) befestigt sind, die Eigenschaften eines Materials anzeigen, das durch den genannten zumindest einen Kanal (103A-103B) str\u00f6mt, wobei der genannte Signalverst\u00e4rker Ausgangssignale an das genannte entfernte Host-System (200) \u00fcbermittelt, die die genannten Materialinformationen enthalten; Schutzschaltung auf der Host-Seite (320) in dem genannten Signalverst\u00e4rker (201), die verhindert, dass ein Strom oberhalb eines intrinsischen Sicherheitsschwellwert von der genannten Schaltung in dem genannten Signalverst\u00e4rker (201) den genannten Leitungen zugef\u00fchrt wird, die den genannten Signalverst\u00e4rker (201) mit dem genannten entfernten Host-System (200) verbinden; und Str\u00f6mungsmesse-Aufbau-Schutzschaltung (330) in dem genannten Signalverst\u00e4rker (201), die es verhindert, dass Strom oberhalb des oberhalb des genannten intrinsischen Sicherheitsschwellwerts von der genannten Schaltung in dem genannten Signalverst\u00e4rker (201) Leitungen zugef\u00fchrt wird, die den genannten Signalverst\u00e4rker (201) mit dem genannten Treiber (104) und dem genannten ersten Aufnahmesensor (105) und dem genannten zweiten Aufnahmesensor (105\u2018) des genannten Coriolis-Str\u00f6mungsmessers verbinden.\u201c (Anspruch 1)<\/p>\n<p>\u201eEin Verfahren zum Verarbeiten von Signalen f\u00fcr einen Coriolis-Str\u00f6mungsmesser-Aufbau (5), das geeignet ist, intrinsisch sicher zu sein, und das den Schritt umfasst:<br \/>\nErzeugen von Informationen, die Eigenschaften eines Materials anzeigen, das durch den genannten Coriolis-Str\u00f6mungsmesser str\u00f6mt, aus Eingangssignalen;<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass das genannte Verfahren die Schritte einschlie\u00dft;<br \/>\nEmpfangen eines Stroms von einer Stromversorgung (230) in einem Signalverst\u00e4rker (201) in einem entfernten Host-System (200), das von dem genannten Signalverst\u00e4rker (201) entfernt ist, \u00fcber eine erste Leitung (211) und eine zweite Leitung (212);<br \/>\nVerhindern, dass ein Strom oberhalb eines intrinsischen Sicherheitsschwellwertes von einer Schaltung des genannten Signalverst\u00e4rkers (201) der ersten Leitung (211) und der zweiten Leitung (212) zugef\u00fchrt wird;<br \/>\nErzeugen eines Betriebssignals aus dem genannten empfangenen Strom unter Verwendung einer Betriebsschaltung in dem genannten Signalverst\u00e4rker (201);<br \/>\nEingeben des genannten Betriebssignals in einen Treiber (104), der an zumindest einem Kanal (103A \u2013 103B) des genannten Coriolis-Str\u00f6mungsmessers befestigt ist;<br \/>\nVerhindern, dass Strom oberhalb des genannten intrinsischen Sicherheitsschwellwertes von der genannten Betriebsschaltung (210) Leitungen (341 \u2013 342) zugef\u00fchrt wird, die mit dem genannten Treiber (104) verbunden sind;<br \/>\nEmpfangen der genannten Eingangssignale durch eine Aufnahmesignalverst\u00e4rkungsschaltung (220) von einem ersten Aufnahmesensor (105) und einem zweiten Aufnahmesensor (105\u2018), die an dem zumindest einen Kanal (103A \u2013 103B) des genannten Coriolis-Str\u00f6mungsmessers befestigt sind;<br \/>\nVerhindern, dass Strom oberhalb des genannten intrinsischen Sicherheitsschwellwertes von der genannten Aufnahmesignalverst\u00e4rkungsschaltung (220) Leitungen zugef\u00fchrt wird, die den genannten ersten Aufnahmesensor (105) und den genannten zweiten Aufnahmesensor (105\u2018) mit der genannten Aufnahmesignalverst\u00e4rkungsschaltung (220) verbinden;<br \/>\n\u00dcbermitteln von Ausgangssignalen, die die genannten Informationen enthalten, an das genannte entfernte Host-System (200); und<br \/>\nVerhindern, dass Strom oberhalb des genannten intrinsischen Sicherheitsschwellwertes Leitungen (221) zugef\u00fchrt wird, die die genannte Aufnahmesignalverst\u00e4rkungsschaltung (220) mit dem genannten entfernten Host-System (200) verbinden.\u201c (Anspruch 13)<\/p>\n<p>Nachfolgend wiedergegeben sind die Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift, welche bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstandes zeigen. Figur 1 zeigt einen Coriolis-Str\u00f6mungsmesser-Aufbau und eine Messelektronik, Figur 2 ein Blockdiagramm der Messelektronik und Figur 3 weitere Details der Messelektronik.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2) bis zum 21. September 2009 war, wobei wiederum die Beklagten zu 3) und 4) Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 2) sind\/waren und seit dem 21. September 2009 auch der Beklagten zu 1) sind, stellt her und vertreibt Coriolis-Str\u00f6mungsmessger\u00e4te. Die Kl\u00e4gerin erwarb Messger\u00e4te der Beklagten und lie\u00df ein solches im Januar\/Februar 2009 untersuchen. Es handelt sich hierbei um ein Ger\u00e4t mit der Typenbezeichnung \u201eA\u201c mit dem \u201eB\u201c, \u201eC\u201c und \u201eD\u201c.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) erhob mit Datum vom 2. September 2009 Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht, \u00fcber die noch nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie den Vernichtungsanspruch zu Ziffer I.4. gegen\u00fcber den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern unter Zustimmung der Beklagten zur\u00fcckgenommen hat,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen<\/p>\n<p>sowie den Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage betreffend das auch f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilte europ\u00e4ische Patent 1 221 XXX auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie meinen, dass das Klagepatent sich nach Durchf\u00fchrung der Nichtigkeitsklage als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde. Zum einen stehe druckschriftlicher Stand der Technik der Neuheit der Erfindung entgegen. Zum anderen sei der Gegenstand der Erfindung offenkundig vorbenutzt. Im \u00dcbrigen sei der Gegenstand der Erfindung nicht erfinderisch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten die im Einzelnen geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 2 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 10, 139, 140a, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent betrifft eine Messelektronik f\u00fcr einen Coriolis-Str\u00f6mungsmesser. Insbesondere bezieht sich die Erfindung auf eine Messelektronik, die einen Signalverst\u00e4rker besitzt, der von einem Host-System entfernt ist und geeignet ist, intrinsisch sicher zu sein. Die Erfindung bezieht sich desweiteren auf eine Messelektronik, die einen Signalverst\u00e4rker besitzt, der es erm\u00f6glicht, das herk\u00f6mmliche 2- oder 4-Leitungs-Kabel dazu verwendet werden, Strom an einen Coriolis-Str\u00f6mungsmesser zu liefern.<\/p>\n<p>Zum Hintergrund der Erfindung f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass es bekannt ist, Coriolis-Effekt-Massenstr\u00f6mungsmesser zu verwenden, um den Massenstrom und andere Informationen in Bezug auf Materialien, die durch eine Rohrleitung flie\u00dfen, zu messen. Diese Str\u00f6mungsmesser haben eine oder mehrere Str\u00f6mungsrohre mit einer gebogenen oder geraden Konfiguration. Jede Str\u00f6mungsrohrkonfiguration in einem Coriolis-Massenstrommesser weist einen Satz von nat\u00fcrlichen Vibrationsmodi auf, die von einer einfach gebogenen torsionsartigen, radialen oder gekoppelten Art sein k\u00f6nnen. Jedes Str\u00f6mungsrohr wird angeregt, in Resonanz mit einer dieser nat\u00fcrlichen Modi zu oszillieren. Die nat\u00fcrlichen Vibrationsmodi von vibrierenden, materialgef\u00fcllten Systemen werden teilweise durch die kombinierte Masse der Str\u00f6mungsr\u00f6hren definiert. Material str\u00f6mt von einer verbundenen Rohrleitung auf der Eingangsseite des Str\u00f6mungsmessers in den Str\u00f6mungsmesser hinein. Das Material wird dann durch das Str\u00f6mungsrohr oder die Str\u00f6mungsr\u00f6hren geleitet und verl\u00e4sst den Str\u00f6mungsmesser zu einer Rohrleitung hin, die auf der Ausgangsseite angeschlossen ist. Ein Treiber legt eine Schwingungskraft an der Str\u00f6mungsr\u00f6hre an. Die Kraft veranlasst die Str\u00f6mungsr\u00f6hre dazu zu oszillieren. Wenn es kein Material gibt, welches den Str\u00f6mungsmesser durchstr\u00f6mt, oszillieren alle Punkte entlang einer Str\u00f6mungsr\u00f6hre mit einer im Wesentlichen identischen Phase. Wenn ein Material anf\u00e4ngt die Str\u00f6mungsr\u00f6hre zu durchstr\u00f6men, bewirken Coriolis-Beschleunigungen, dass jeder Punkt entlang der Str\u00f6mungsr\u00f6hre in Bezug auf andere Punkte entlang der Str\u00f6mungsr\u00f6hre eine andere Phase aufweist. Die Phase auf der Eingangsseite der Str\u00f6mungsr\u00f6hre bleibt hinter dem Treiber zur\u00fcck, w\u00e4hrend die Phase auf der Ausgangsseite dem Treiber vorangeht. Sensoren bei zwei unterschiedlichen Punkten auf der Str\u00f6mungsr\u00f6hre erzeugen sinusf\u00f6rmige Signale, die die Bewegung des Str\u00f6mungsrohres an den zwei Punkten darstellen. Eine Phasendifferenz der zwei Signale, die von den Sensoren empfangen werden, wird in Zeiteinheiten errechnet. Die Phasendifferenz zwischen den zwei Sensorsignalen ist zu der Massenstromrate des Materials proportional, das durch die Str\u00f6mungsr\u00f6hre oder die Str\u00f6mungsr\u00f6hren str\u00f6mt.<\/p>\n<p>Als problematisch schildert es das Klagepatent, dass ein 9-Leitungs-Kabel verwendet werden muss, um die Messelektronik an einen benachbarten Str\u00f6mungsmesser-Aufbau anzuschlie\u00dfen. Dabei schlie\u00dft die Messelektronik s\u00e4mtliche Schaltungen ein, die notwendig sind, um Betriebssignale und Verarbeitungssignale von den Sensoren zu erzeugen, und ein Coriolis-Str\u00f6mungsmesser-Aufbau schlie\u00dft zumindest eine Str\u00f6mungsr\u00f6hre, einen befestigten Treiber und Sensoren ein, die zum Messen der Oszillation des Str\u00f6mungsrohres notwendig sind. Das 9-Leitungs-Kabel f\u00fcr das Anschlie\u00dfen der Messelektronik an den Str\u00f6mungsmesser-Aufbau schlie\u00dft zwei Leitungen ein, die die Messelektronik an den Treiber anschlie\u00dfen, zwei Leitungen, die die Messelektronik an eine erste Aufnahme anschlie\u00dfen, zwei Leitungen, die die Messelektronik an eine zweite Aufnahme anschlie\u00dfen und drei Leitungen f\u00fcr das Anschlie\u00dfen der Messelektronik an einen Temperaturf\u00fchler ein.<\/p>\n<p>Als nachteilig beschreibt es das Klagepatent, dass 9-Leitungs-Kabel kundenspezifisch sind und daher kostspielig zu produzieren sind. Die Kosten f\u00fcr ein 9-Leitungs-Kabel stellen ein besonderes Problem dar, wenn der Benutzer von einem Coriolis-Str\u00f6mungsmesser es w\u00fcnscht, die Messelektronik zu einem Steuerbereich entfernt von dem Str\u00f6mungsmesser-Aufbau zu bewegen. Das 9-Leitungs-Kabel muss \u00fcber die gesamte L\u00e4nge zwischen der Messelektronik und dem Str\u00f6mungsmesser installiert werden. Die Kosten f\u00fcr solche 9-Leitungs-Kabel erh\u00f6hen sich stark, wenn sich der Abstand zwischen der Messelektronik und dem Str\u00f6mungsmesser erh\u00f6ht. Es w\u00e4re daher ein besonderer Vorteil, wenn ein herk\u00f6mmliches 2-Leitungs- oder 4-Leitungs-Kabel, das verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kosteng\u00fcnstig und einfach verf\u00fcgbar ist, verwendet werden k\u00f6nnte, um die Messelektronik an den Str\u00f6mungsmesser anzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Als weiteres Problem sieht es das Klagepatent, wenn die Messelektronik in einer explosiven Umgebung verwendet wird, die ein fl\u00fcchtiges Material enth\u00e4lt. Eine explosive Umgebung ist danach ein System, das ein fl\u00fcchtiges Material einschlie\u00dft, das entz\u00fcndet werden kann, wenn ein Funken, \u00fcberm\u00e4\u00dfige W\u00e4rme oder eine \u00fcberm\u00e4\u00dfige Energie in die Umgebung eingef\u00fchrt wird. Eine Weise, in der die Messelektronik sicher betrieben werden kann, besteht darin, die Messelektronik mit einem explosionssicheren Geh\u00e4use zu umgeben. Ein explosionssicheres Geh\u00e4use ist ein Geh\u00e4use, das so entworfen ist, dass gew\u00e4hrleistet ist, dass ein Funken oder \u00fcberm\u00e4\u00dfige W\u00e4rme von innerhalb des Geh\u00e4uses nicht das fl\u00fcchtige Material in der Umgebung au\u00dferhalb des Geh\u00e4uses entz\u00fcndet.<\/p>\n<p>Zum Stand der Technik zu diesem Problem f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass es bekannt ist, um eine Vorrichtung explosionssicher auszubilden, Verfahren einschlie\u00dflich einer Verkapselung, Druckregulierung und flammenfester Eind\u00e4mmung zu verwenden. Jedes der oben genannten Verfahren umgibt eine Vorrichtung, um das fl\u00fcchtige Material daran zu hindern, mit der Vorrichtung in Kontakt zu treten, wo erhitzte Oberfl\u00e4chen der Vorrichtung oder Funken von einem Schalkreis in der Vorrichtung eine Z\u00fcndung des Materials verursachen k\u00f6nnen. Wenn ein Material innerhalb einer Einschlie\u00dfung z\u00fcndet, m\u00fcssen irgendwelche Spalte oder \u00d6ffnungen in der Einschlie\u00dfung einen Flammenweg einer gen\u00fcgenden L\u00e4nge zur Verf\u00fcgung stellen, um das Material abzuk\u00fchlen, wenn das Material aus der Einschlie\u00dfung entweicht. Das Abk\u00fchlen des hei\u00dfen Materials verhindert, dass das hei\u00dfe Material das fl\u00fcchtige Material au\u00dferhalb der Einschlie\u00dfung entz\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das Klagepatent sieht es daher erstrebenswert an, die Messelektronik intrinsisch sicher auszubilden. Eine intrinsisch sichere Vorrichtung ist eine Vorrichtung, die ausschlie\u00dflich Schaltungen aufweist, die unterhalb von einem bestimmten niederenergetischen Niveau arbeiten. Durch das Arbeiten unterhalb von einem bestimmten Energieniveau kann die Erzeugung eines Funkens und hinreichender W\u00e4rme verhindert werden, und es kann eine Explosion, selbst wenn die Vorrichtung fehlerhaft ist, vermieden werden. Das Energieniveau, das notwendig ist, um eine Vorrichtung intrinsisch sicher auszubilden, wird durch die Aufsichtsbeh\u00f6rden wie CENELEC in Europa bestimmt.<\/p>\n<p>Die Erfindung hat es sich vor diesem Stand der Technik zur Aufgabe gemacht, die genannten Probleme zu l\u00f6sen. Hierzu schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor entsprechend der von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 4 \u00fcberreichten Merkmalsgliederung:<\/p>\n<p>(1) Messelektronik (20) f\u00fcr einen Coriolis-Str\u00f6mungsmesser-Aufbau (5),<\/p>\n<p>(1.1) die geeignet ist, intrinsisch sicher zu sein,<\/p>\n<p>(1.2) wobei die genannte Messelektronik (20) umfasst:<\/p>\n<p>(2) Betriebsschaltung (210);<\/p>\n<p>(3) einen Signalverst\u00e4rker (201), in dem die genannte Betriebsschaltung konfiguriert ist;<\/p>\n<p>(4) eine Stromversorgung, die geeignet ist, Strom an die genannte Messelektronik und den genannten Signalverst\u00e4rker zu liefern;<\/p>\n<p>(5) die genannte Messelektronik weiter umfasst:<\/p>\n<p>(6) ein Host-System (200),<\/p>\n<p>(6.1) das Host-System ist von dem genannten Signalverst\u00e4rker entfernt, in dem die Betriebsschaltung konfiguriert ist;<\/p>\n<p>(7) in der Messelektronik empf\u00e4ngt der genannte Signalverst\u00e4rker (201) Strom von der genannten Stromversorgung (230) des genannten entfernten Host-Systems (200)<\/p>\n<p>(7.1) \u00fcber eine erste Leitung (211)<\/p>\n<p>(7.2) und eine zweite Leitung (212);<\/p>\n<p>(8) in der Messelektronik erzeugt die genannte Betriebsschaltung (210) in dem genannten Signalverst\u00e4rker (201) ein Betriebssignal in Reaktion auf den genannten Strom, der von der genannten Stromversorgung empfangen wird,<\/p>\n<p>(8.1) und gibt das genannte Betriebssignal an einen Treiber (104),<\/p>\n<p>(8.2) der Treiber ist zumindest an einem Kanal (103A \u2013 103B) des genannten Coriolis-Str\u00f6mungsmessers befestigt;<\/p>\n<p>(9) die genannte Messelektronik umfasst weiter Aufnahmesignalverst\u00e4rkungsschaltung (220),<\/p>\n<p>(9.1) in dem genannten Signalverst\u00e4rker (201),<\/p>\n<p>(9.2) die Eingangssignale von einem ersten Aufnahmesender (105) empf\u00e4ngt<\/p>\n<p>(9.3) und Eingangssignale von einem zweiten Aufnahmesensor (105\u2018) empf\u00e4ngt,<\/p>\n<p>(9.4) die Aufnahmesensoren sind an dem genannten zumindest einem Kanal (103A \u2013 103B) befestigt,<\/p>\n<p>(9.5) die Aufnahmesignalverst\u00e4rkungsschaltung (220) erzeugt in Reaktion darauf Informationen, die die Eigenschaften eines Materials anzeigen, das durch den genannten mindestens einen Kanal (103A \u2013 103 B) str\u00f6mt,<\/p>\n<p>(9.6) wobei der genannte Signalverst\u00e4rker Ausgangssignale an das genannte entfernte Host-System (200) \u00fcbermittelt, die die genannten Materialinformationen enthalten;<\/p>\n<p>(10) die Messelektronik umfasst weiterhin eine Schutzschaltung auf der Host-Seite (320) in dem genannten Signalverst\u00e4rker (201),<\/p>\n<p>(10.1) die Schutzschaltung verhindert, dass ein Strom oberhalb eines intrinsischen Sicherheitsschwellwert von der genannten Schaltung in dem genannten Signalverst\u00e4rker (201) der genannten Leitungen zugef\u00fchrt wird, die den genannten Signalverst\u00e4rker (201) mit dem genannten entfernten Host-System (200) verbinden;<\/p>\n<p>(11) die genannte Messelektronik umfasst weiterhin eine Str\u00f6mungsmesser-Aufbau-Schutzschaltung (330) in dem genannten Signalverst\u00e4rker (201),<\/p>\n<p>(11.1) die Schutzschaltung verhindert es, dass Strom oberhalb des genannten intrinsischen Sicherheitsschwellwertes von der genannten Schaltung in dem genannten Signalverst\u00e4rker (201) Leitungen zugef\u00fchrt wird, die den genannten Signalverst\u00e4rker (201) mit dem genannten Treiber (104) und dem genannten ersten Aufnahmesensor (105) und dem genannten zweiten Aufnahmesensor (105\u2018) des genannten Coriolis-Str\u00f6mungsmessers verbinden.<\/p>\n<p>Wie die Kl\u00e4gerin ausgef\u00fchrt hat, und was von den Beklagten nicht in Abrede gestellt wurde, l\u00f6sen die Merkmale 6 bis 9 das Problem der Verwendung eines 9-Leitungs-Kabels, w\u00e4hrend die Merkmale 10 und 11 die Ausgestaltung als intrinsisch sicher beschreiben.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien unstreitig macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre nach den Patentanspr\u00fcchen 1 und 13 Gebrauch.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDa die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind sie der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.<\/p>\n<p>Die Beklagten trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihnen im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt h\u00e4tten sie die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. F\u00fcr die Zeit nach Patenterteilung schulden die Beklagten daher Ersatz des Schaden, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, \u00a7 139 Abs. 2 PatG.<\/p>\n<p>Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte haben, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, die ihr zustehenden Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung und Schadensersatz zu beziffern, sind die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht hat die Beklagte au\u00dferdem die betreffenden Belege zu \u00fcberlassen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg).<\/p>\n<p>Der Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse folgt aus \u00a7 140a Abs. 1 PatG, der Anspruch auf Auskunft aus \u00a7 140b PatG.<\/p>\n<p>Eine Einschr\u00e4nkung der tenorierten Anspr\u00fcche gegen\u00fcber der Beklagten zu 2) kam nicht in Betracht. Diese ist zwar zum 21. September 2009 als pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterinton17<br \/>\nder Beklagten zu 1) ausgeschieden. Die Beklagten haben jedoch nicht vorgetragen, dass die Beklagte zu 2) keine mit der tenorierten Patentverletzung im Zusammenhang stehenden Handlungen mehr vornimmt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nNach dem derzeitigen Sach- und Streitstand besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen. Nach Auffassung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) best\u00e4tigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den Verletzungsvorwurfs zust\u00e4ndigen Gerichts \u00fcber eine (hilfsweise) beantragte Aussetzung des Verletzungsverfahrens bis zu einer Entscheidung im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ist deshalb eine Prognoseentscheidung. Das zur Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung berufene Organ, das im Gegensatz zum Verletzungsgericht technisch fachkundig besetzt ist, ist nicht an eine Einsch\u00e4tzung des Verletzungsgerichts zum Rechtsbestand des Klagepatents gebunden. Indes muss, soll die Aussetzung dem vor dem oder parallel zum Verletzungsprozess erhobenen Einspruch bzw. der entsprechenden Nichtigkeitsklage nicht regelm\u00e4\u00dfig eine hemmende Wirkung zukommen, das Verletzungsgericht die gegen den Rechtsbestand des Klagepatents vorgebrachten Entgegenhaltungen darauf pr\u00fcfen, ob sie einen Widerruf bzw. eine Vernichtung des Klagepatents \u00fcberwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen (sofern nicht das das prozessuale Verhalten der Kl\u00e4gerin in anderer Hinsicht ihre Interessen eindeutig hinter diejenigen der Beklagten zur\u00fccktreten l\u00e4sst). Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik, im Erteilungsverfahren oder in einem fr\u00fcheren, erfolglos durchgef\u00fchrten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bereits ber\u00fccksichtigt worden ist oder neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he jedoch zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>Gemessen an diesem Ma\u00dfstab ist eine Aussetzung des Rechtsstreits nicht gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Eine hinreichend sichere Prognoseentscheidung, wonach die Vernichtung des Klagepatents \u00fcberwiegend wahrscheinlich ist, l\u00e4sst sich \u2013 derzeit \u2013 nicht treffen. Hiergegen spricht bereits, worauf die Kl\u00e4gerin verwiesen hat, dass die Beklagte zu 1) ihr Vorbringen zu einer m\u00f6glichen offenkundigen Vorbenutzung durch die Firma E (E) erst mit Schriftsatz vom 5. M\u00e4rz 2010 erhoben hat, obwohl ihr \u2013 wie sich aus der eidesstattlichen Versicherung des Herrn F ergibt &#8211; die Ger\u00e4te schon am 28. August 2009 \u00fcbergeben worden sind, sie diesen Tatbestand mithin schon zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt geltend machen konnte, zumal die in Anlage NK 16 vorgelegten Untersuchungen nicht an den Ger\u00e4te nach Anlage NK 14 und 15 vorgenommen wurden, sondern an einem Ger\u00e4t der Firma G. Entsprechend spricht bereits dieses prozessuale Verhalten gegen eine Aussetzung.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEs erscheint nach dem Vorbringen der Beklagten nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich, dass die technische Lehre des Klagepatents in allen Merkmalen neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten machen insoweit geltend, dass die Anlagen NK 1 bis NK 3 der Lehre nach dem Klagepatent neuheitssch\u00e4dlich entgegen stehen w\u00fcrden. Es handelt sich hierbei um Prospekte aus der Firmengruppe E (E). Anlage NK 1 ist eine Produktinformation zu einem m-point-Massendurchflussmessger\u00e4t, Anlage NK 2 eine Montage- und Betriebsanleitung zu einem Massedurchflussger\u00e4t und Anlage NK 3 ein Prospekt der Firma G, welche entgegen \u00a7 184 GVG nur in englischer Sprache vorgelegt wurde. Ungeachtet der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob die beiden Druckschriften vor der Priorit\u00e4t des Klagepatentes der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich waren, vermag die Kammer nicht mit der hinreichenden Sicherheit festzustellen, dass die Druckschriften NK 1 und NK 2 jede f\u00fcr sich betrachtet und auch in Kombination, welche im Rahmen der Begutachtung der erfinderischen T\u00e4tigkeit zu ber\u00fccksichtigen ist, die Merkmale 10 und 11 des Patentanspruches 1 offenbaren.<\/p>\n<p>Die Beklagten machen mit Verweis darauf, dass sich aus den Unterlagen ergebe, dass das Problem des 9-Meter-Kabels gel\u00f6st sei und das Ger\u00e4t auch intrinsisch sicher sei, ohne Erfolg geltend, dass die Offenbarung der Druckschriften der Lehre nach dem Klagepatent neuheitssch\u00e4dlich entgegen stehen w\u00fcrde. Zwar kann den Anlagen NK 1 und NK 2 entnommen werden, dass die Ex-Version des Massendurchflussmessers m-point f\u00fcr die Speisung des Messaufnehmers vom Messumformer eine Zweileiterverbindung verwendet mit einer Leitungsl\u00e4nge bis max. 1000 m (vgl. Anlage NK 1 Seite 2 mittlere Spalte vorletzter Absatz, Seite 5 linke Spalte). Auf der letzten Seite der Anlage NK 1 ist unter der \u00dcberschrift \u201eEx-Version (Zone 1)\u201c auch von einer eigensicheren Speisung die Rede f\u00fcr den Einsatz im explosionsgef\u00e4hrdeten Bereich. Gleiches ergibt sich aus der Anlage NK 2. Auch dort ist auf Seite 2 oben von einer 2-Draht-Leitung zwischen Messaufnehmer und Messumformer mit einer Kabell\u00e4nge von bis zu 1000 m die Rede. Auch wird der Einsatz in Ex Zone 1 angesprochen, d.h. eine Verwendung im explosionsgef\u00e4hrdeten Bereich.<\/p>\n<p>Damit m\u00f6gen zwar die im Klagepatent angesprochenen Probleme gel\u00f6st worden sein. Ob dies anhand der insbesondere in den Merkmalen 10 bis 11 (intrinsisch sicher) vorgeschlagenen strukturellen Ma\u00dfnahmen erfolgt, vermag die Kammer nicht in einer daf\u00fcr erforderlichen sicheren Prognoseentscheidung zu erkennen. Die Beklagten haben zu dem Problem der intrinsischen Sicherheit in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen, dass der Fachmann aus der Kapazit\u00e4tsangabe auf Seite 8 unter Ziffer 5.2.1.2 der Anlage NK 2, \u201e415 nF\u201c entnehme (\u201cmitlese\u201c), dass er zwingend die Elektronik beidseitig sichern m\u00fcsse, damit die Energie nicht abflie\u00dfen kann. Eine entsprechende Sicherung w\u00fcrde der Fachmann dann, wie in der Abbildung 4 des in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichten DIN-A 3-Blattes gezeigt, durch Schutzschaltungen S1 und S2 in der Vorrotelektronik bewerkstelligen. Die Kl\u00e4gerin hat dies in Abrede gestellt. Dies mag der Fall sein. Die Kammer sieht sich nicht in der Lage die Richtigkeit dieser lediglich pauschalen Behauptung zu beurteilen, da die Beklagten zur Begr\u00fcndung ihrer Behauptung keine n\u00e4heren Tatsachen vorgetragen haben. Insbesondere wurden keine Dokumente vorgelegt aus denen sich ergeben k\u00f6nnte, dass die Verhinderung des Abflie\u00dfens gr\u00f6\u00dferer Strommengen durch einen Fachmann stets durch Schutzschaltungen, hier im speziellen im Signalverst\u00e4rker, bewerkstelligt wird.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht auf Grund des Umstandes, dass \u2013 wie in der Anlage NK 1, Seite 2 mittlere Spalte genannt \u2013 die Speisung vom H eigensicher \u00fcber die Zweileiterverbindung erfolgt. In diesem Zusammenhang ist zwischen den Parteien bereits streitig, ob das Ger\u00e4t m-point selbst eigensicher ausgestaltet ist oder lediglich eine eigensichere Speisung erfolgt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Messaufnehmer I wie in den Anlagen NK 1 und 2 beschrieben, eigensicher ausgestaltet ist, vermag die Kammer nicht zu erkennen, was die Kl\u00e4gerin in Abrede gestellt hat, dass aus dem Begriff \u201eeigensicher\u201c wie er in den Anlagen NK 1 und NK 2 verwendet wird, auf bestimmte strukturelle Merkmale geschlossen werden kann, hier Schutzschaltungen im Signalverst\u00e4rker. Dieser Begriff kann lediglich als Hinweis auf eine durch weiter zu definierende bauliche Ma\u00dfnahmen zu erreichende Eigenschaft gesehen werden. Die konkret in den Merkmalen 10 und 11 genannten Schutzschaltungen werden hierdurch jedoch nicht unweigerlich erf\u00fcllt. Die Kl\u00e4gerin macht insoweit zu Recht geltend, dass in den vorgelegten Dokumenten die Absicht ge\u00e4u\u00dfert wird, das Host-System in einer nicht weiter beschriebenen Art und Weise eigensicher zu speisen. Auch geht der genaue Aufbau der einzelnen Komponenten aus den zitierten Dokumenten nicht hervor. Insbesondere ist keiner der Druckschriften zu entnehmen, dass die Messelektronik sowohl eine im Signalverst\u00e4rker auf der Host-Seite vorgesehene Schutzschaltung als auch eine im Signalverst\u00e4rker auf der Coriolis-Str\u00f6mungsmesser-Seite vorgesehene Schutzschaltung aufweist.<\/p>\n<p>Eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme der Lehre des Klagepatentes, insbesondere der Merkmale 10 und 11, jeweils durch die Anlagen NK 1 und NK 2 kann daher durch die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit bejaht werden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch im Hinblick auf die von den Beklagten vorgebrachte offenkundige Vorbenutzung ist eine Aussetzung des Rechtsstreits schon deshalb nicht angezeigt, weil sich im Rahmen der gebotenen Prognoseentscheidung zumindest vern\u00fcnftige Argumente f\u00fcr die Verneinung einer offenkundigen Vorbenutzung finden lassen.<\/p>\n<p>Die Beklagten machen insoweit geltend, dass von der Firma E ein J an zum K-Konzern geh\u00f6rende Firmen geliefert worden seien. Danach habe ein Mitarbeiter der Beklagten zu 1) von der L GmbH, die rechtlich selbst\u00e4ndige Zentralwerkstatt f\u00fcr die K-Produktionsst\u00e4tte, am 28. August 2009 ein m-point Massendurchflussger\u00e4t mit der Typenbezeichnung M als auch zwei Messumformer mit der Typenbezeichnung N erhalten. Das m-point Massendurchflussger\u00e4t habe die Fabr. Nr. XXX und ist mit dem Datum XXX versehen. Die beiden Messumformer haben die Fabr. Nr. XXX bzw. XXX; sie sind mit dem Datum XXX und XXX versehen. Von diesen Ger\u00e4ten legten die Beklagten Photographien in den Anlagen NK 9 bis NK 13 vor. N\u00e4here Untersuchungen dieser Ger\u00e4te, insbesondere von deren \u201eInnenleben\u201c, wie dies die Beklagten erst in den Anlagen NK 14 ff. f\u00fcr ein Ger\u00e4t mit der Bezeichnung O vorgelegt haben, wurden zu diesen Ger\u00e4ten nicht vorgelegt, so dass nicht beurteilt werden kann, ob diese Ger\u00e4te den Gegenstand der Lehre nach dem Klagepatent offenbaren.<\/p>\n<p>Eine n\u00e4here Untersuchung erfolgte durch die Beklagten erst anhand eines von der G Inc. in den USA vertriebenen Ger\u00e4tes O. Hierbei soll es sich, wie die Beklagten vorgetragen haben und was von der Kl\u00e4gerin in Abrede gestellt wurde, um ein m-point-Ger\u00e4t handeln, was jedoch von G unter einer eigenen Produktbezeichnung, n\u00e4mlich O vertrieben worden sei. Photographien des Ger\u00e4tes wurden als Anlage NK 14 und 15 vorgelegt. Als Anlage NK 16 legten die Beklagten eine Untersuchung dieses Ger\u00e4tes durch Herrn Dr. P vor. Dieser ist Leiter des hier relevanten Entwicklungsbereiches der Beklagten zu 1).<\/p>\n<p>Es ist bereits nicht zu erkennen, wann das Ger\u00e4t nach Anlage NK 14 und 15 auf den Markt gekommen ist. Eine Datumsangabe, sollte man diese f\u00fcr ausreichend erachten, wie bei den Ger\u00e4ten nach Anlage NK 8 bis NK 13 ist nicht zu sehen, so dass es bereits eines Nachweises der Zug\u00e4nglichkeit vor Priorit\u00e4t fehlt.<\/p>\n<p>Auch ist die Offenkundigkeit der Vorbenutzung, eine Zug\u00e4nglichkeit vor Priorit\u00e4t des Klagepatentes unterstellt, nicht zu erkennen. Eine Benutzung ist im Sinne des \u00a7 3 Abs. 1 Satz 2 PatG und des Art. 54 Abs. 2 EP\u00dc der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht, wenn die Handlung geeignet war, das Wesen der Erfindung einer beliebigen Zahl von Personen kundbar zu machen. Eine Erfindung ist f\u00fcr Dritte auf Grund einer Benutzung zug\u00e4nglich, wenn die Erfindung aus der Benutzung erkennbar war und Dritte die Benutzung wahrnehmen und auf Grund der Kenntnisnahme der Erfindung erkennen konnten. Erzeugnisse werden durch die Benutzung nicht nur in ihrer Existenz, sondern auch mit ihrer durch einen Fachmanns feststellbaren Beschaffenheit offenbart. Die Benutzung eines Erzeugnisses macht daher nicht nur den Stoff als solchen, sondern auch seine Struktur und Zusammensetzung zug\u00e4nglich, wenn der Fachmann diese feststellen kann, und zwar ohne unzumutbaren Aufwand. Vermittelt die Benutzung selbst nicht die in ihr enthaltene Lehre, kann diese vielmehr nur durch eine Untersuchung festgestellt werden, so bedarf es einer Gelegenheit, eines Anlasses dazu (vgl. BGH GRUR 66, 484 \u2013 Pfennigabsatz; 56, 73 \u2013 Kalifornia-Schuhe). So kann zwar grunds\u00e4tzlich davon ausgegangen werden, dass analysierbare Erzeugnisse, die ohne Angabe ihrer Struktur auf dem Markt sind, auch analysiert werden, weil eben Dritte sich daf\u00fcr interessieren. Wenn aber jeglicher Grund f\u00fcr eine Untersuchung der unbekannten Zusammensetzung eines Produkts fehlt, dann ist seine Zusammensetzung ausnahmsweise nicht zug\u00e4nglich gemacht (vgl. Moufang in Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl. \u00a7 3 Rdnr. 56 f. m.w.N.).<\/p>\n<p>Diese Grunds\u00e4tze ber\u00fccksichtigend bestehen Zweifel an der Zug\u00e4nglichkeit der behaupteten vorbenutzten Lehre. Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass ein einfaches \u00d6ffnen der Schutzabdeckung des Ger\u00e4tes wie in der Untersuchung durch die Beklagten in Anlage NK 16 gezeigt, die Funktionsweise der Schaltungen nicht zeigt. Erst durch ein \u201ereverse engineering\u201c, dessen zeitlicher Umfang zwischen den Parteien streitig ist, werden der Aufbau und die Funktion der einzelnen Schaltungen und Bauteile offenbart. Dementsprechend offenbart die Benutzung O nicht die in ihm enthaltenen Schaltungen. F\u00fcr die Zug\u00e4nglichkeit der Benutzung bedurfte es daher eines Anlasses von dritter Seite. Ein solcher ist nicht festzustellen. Zwar mag es, wie die Beklagten durch Vorlage einer Email des Herrn Dr. P vom 12. April 2010 in der m\u00fcndlichen Verhandlung gezeigt haben, eine Vielzahl von Herstellern von Massendurchflussmessern nach dem Coriolis-Prinzip geben. Das Vorhandensein von Mitbewerbern allein kann jedoch nicht den erforderlichen Anlass begr\u00fcnden ein mehr oder weniger aufwendiges \u201ereverse engineering\u201c vorzunehmen um den Schaltungsaufbau des behaupteten vorbenutzten Ger\u00e4tes O aufzukl\u00e4ren. Ein Anlass zur Untersuchung kann beispielsweise eine besondere Eigenschaft des benutzten Gegenstandes sein, wie z.B. ein deutlicher Vorteil gegen\u00fcber dem Stand der Technik. Denn dann wird der Fachmann als Wettbewerber alles daran setzen, die Ursache f\u00fcr die Vorteile des benutzten Gegenstandes festzustellen. Einen solchen Anlass vermag die Kammer nicht zu erkennen. Es ist von der Beklagten nicht vorgetragen worden, dass mit dem behaupteten vorbenutzen Massendurchflussmesser besonders g\u00fcnstige Eigenschaften verbunden sind, die im Stand der Technik zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt waren. Unterstellt man, dass es sich bei dem Ger\u00e4t m-point und dem O um das gleiche Ger\u00e4t handelt, ist nicht zu erkennen, dass aus der Angabe auf dem Ger\u00e4t I (Anlage NK 9) \u201eAnschluss an eigensicheren Stromkreis\u201c eine besondere Eigenschaft geschlossen werden kann, die einen Anlass f\u00fcr eine Untersuchung durch die Mitbewerber begr\u00fcnden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Aus dem in der m\u00fcndlichen Verhandlung als Anlage B 5 vorgelegten \u201eDurchfluss-Messtechnik Service-Handbuch\u201c kann eine offenkundige Vorbenutzung auch nicht geschlossen werden. Denn es ist nicht zu erkennen und von den Beklagten auch nicht vorgetragen worden, dass es sich hierbei um eine \u00f6ffentliche Druckschrift handelt. Im \u00dcbrigen muss sich die offenkundige Vorbenutzung aus dem Erzeugnis selbst ergeben und nicht in Verbindung mit weiteren Druckschriften.<\/p>\n<p>Selbst wenn man von der Offenkundigkeit der Vorbenutzung ausginge, l\u00e4sst sich derzeit nicht festzustellen, dass die angeblich vorbenutzten Ger\u00e4te die Merkmale 10 und 11 der obigen Merkmalsgliederung offenbaren, d.h. eine Schutzschaltung auf Host-Seite sowie im Signalverst\u00e4rker aufweisen. Die Beklagten haben dies in ihrer Untersuchung nach Anlage NK 16 behauptet. Eine Schutzschaltung soll sich auf der Netzteilplatine Q (Seite 7 und 8 Anlage NK 16) befinden. Zwar mag es sich jeweils um eine Schutzschaltung handeln, es ist jedoch nicht klar, ob diese auch die in den Merkmalen 10.1 und 11.1 entsprechenden Eigenschaften aufweist. Dies wurde von den Beklagten mit Verweis auf die Seiten 7 und 8 der Anlage NK 16 lediglich behauptet. Die entsprechenden Eigenschaften k\u00f6nnen jedoch der Platine nicht angesehen werden. Die Kl\u00e4gerin hat die Offenbarung der Merkmale 10 und 11 bestritten und zu Recht geltend gemacht, dass die dort genannten Funktionen den Platinen nicht angesehen werden k\u00f6nnten. Die Durchf\u00fchrung einer sachverst\u00e4ndigen \u00dcberpr\u00fcfung, ob das Ger\u00e4t O, welches die Beklagten untersucht haben, die behaupteten Eigenschaften aufweist, im Rahmen der Nichtigkeitsklage ist daher nicht ausgeschlossen. Das Ergebnis dieser Beweisaufnahme vermag die Kammer selbstverst\u00e4ndlich nicht vorwegzunehmen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kammer vermag auch nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass Zweifel an der erfinderischen T\u00e4tigkeit der Lehre nach dem Klagepatent bestehen. Eine solche wird von den Parteien nicht ernsthaft diskutiert. Im \u00dcbrigen offenbart eine Zusammenschau der vorgelegten Dokumente jedenfalls nicht das Merkmal 11.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 i.V.m. 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die teilweise Klager\u00fccknahme durch die Kl\u00e4gerin ist geringf\u00fcgig.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 5.000.000,00 EUR.<\/p>\n<p>Die nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Beklagten vom 7. und 14. Mai 2010 sind versp\u00e4tet und rechtfertigen weder eine andere Beurteilung noch eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1451 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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