{"id":8625,"date":"2021-02-14T12:05:28","date_gmt":"2021-02-14T12:05:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8625"},"modified":"2021-02-14T13:52:26","modified_gmt":"2021-02-14T13:52:26","slug":"4a-o-47-19-leuchtdiodenchip","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8625","title":{"rendered":"4a O 47\/19 &#8211; Leuchtdiodenchip"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3069<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 13. Oktober 2020, Az. 4a O 47\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Direktoren der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Leuchtdiodenchips<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, umfassend:<\/li>\n<li>ein Substrat, eine Leuchtstruktur, die auf einem oberen Abschnitt des Substrats positioniert ist und eine aktive Schicht umfasst, die zwischen einer Halbleiterschicht eines ersten Leitf\u00e4higkeitstyps und einer Halbleiterschicht eines zweiten Leitf\u00e4higkeitstyps angeordnet ist; und einen verteilten Bragg-Reflektor, der Licht reflektiert, das von der Leuchtstruktur ausgesendet wurde, wobei der verteilte Bragg-Reflektor ein Reflexionsverm\u00f6gen von 90 % oder mehr f\u00fcr Licht einer ersten Wellenl\u00e4nge in einem blauen Wellenl\u00e4ngenbereich, Licht einer zweiten Wellenl\u00e4nge in einem gr\u00fcnen Wellenl\u00e4ngenbereich und Licht einer dritten Wellenl\u00e4nge in einem roten Wellenl\u00e4ngenbereich hat, wobei der verteilte Bragg-Reflektor einen ersten verteilten Bragg-Reflektor und einen zweiten verteilten Bragg-Reflektor umfasst; wobei der erste verteilte Bragg-Reflektor ein h\u00f6heres Reflexionsverm\u00f6gen f\u00fcr Licht des gr\u00fcnen oder roten Wellenl\u00e4ngenbereichs besitzt als f\u00fcr Licht des blauen Wellenl\u00e4ngenbereichs und der zweite verteilte Bragg-Reflektor ein h\u00f6heres Reflexionsverm\u00f6gen f\u00fcr Licht des blauen Wellenl\u00e4ngenbereichs besitzt als f\u00fcr Licht des roten Wellenl\u00e4ngenbereichs, und der verteilte Bragg-Reflektor an dem unteren Abschnitt des Substrats positioniert ist, und dadurch gekennzeichnet, dass der erste verteilte Bragg-Reflektor n\u00e4her bei dem Substrat positioniert ist als der zweite verteilte Bragg-Reflektor;<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 8. M\u00e4rz 2017 begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a)<br \/>\nder Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b)<br \/>\nder Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c)<br \/>\nder Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin in einem geordneten, nach Kalenderjahren sortierten und jeweils Zusammenfassungen enthaltenden Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 8. April 2017 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>b)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internetwerbung des Schaltungszeitraums, der Internetadressen sowie der Suchmaschinen, bei denen die jeweiligen Seiten direkt oder \u00fcber ein Gesamtangebot angemeldet waren,<\/li>\n<li>d)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/li>\n<li>wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Empf\u00e4nger von Angeboten und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden und dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Empf\u00e4nger eines Angebotes in der Auskunft enthalten ist;<\/li>\n<li>4.<br \/>\ndie unter Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 8. M\u00e4rz 2017 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom &#8230;) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der A bis zum 27. Mai 2019 und der Kl\u00e4gerin ab dem 28. Mai 2019 durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 8. April 2017 begangenen Handlungen entstanden ist und der Kl\u00e4gerin noch entstehen wird.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nDie Kosten des Rechtstreits werden der Beklagten auferlegt. Die Kosten der Nebenintervention werden der Streithelferin auferlegt.<\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 250.000,00.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus werden folgende Teilsicherheiten festgesetzt:<br \/>\nDie Anspr\u00fcche auf Unterlassung und R\u00fcckruf (Ziff. I.1 und I.4 des Tenors) sind gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 170.000,00. Die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziff. I.2 und I.3 des Tenors) sind gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 25.000,00. Die Kostengrundentscheidung ist gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 2 362 XXX B1 (Anlage LL 3, LL 3a; nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent, dessen alleinige Inhaberin die B (nachfolgend: B) ist, wurde am 16. September 2010 angemeldet und nimmt die Priorit\u00e4ten der Schriften KR XXX vom 13. November 2009 und KR 2XXX vom 12. Februar 2010 in Anspruch. Die Anmeldung wurde am 31. August 2011 ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 8. M\u00e4rz 2017 bekannt gemacht.<\/li>\n<li>Das Klagepatent steht in Kraft und betrifft einen lichtemittierenden Diodenchip mit verteiltem Bragg-Reflektor und ein lichtemittierendes Diodenpaket mit verteiltem Bragg-Reflektor.<\/li>\n<li>\nDer von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eLeuchtiodenchip (20), umfassend:<\/li>\n<li>ein Substrat (21),<\/li>\n<li>eine Leuchtstruktur (30), die auf einem oberen Abschnitt des Substrats positioniert ist und eine aktive Schicht (27) umfasst, die zwischen einer Halbleiterschicht eines ersten Leitf\u00e4higkeitstyps (25) und einer Halbleiterschicht eines zweiten Leitf\u00e4higkeitstyps (29) angeordnet ist; und<br \/>\neinen verteilten Bragg-Reflektor (45), der Licht reflektiert, das von der Leuchtstruktur ausgesendet wurde,<\/li>\n<li>wobei der verteilte Bragg-Reflektor ein Reflexionsverm\u00f6gen von 90 % oder mehr f\u00fcr Licht einer ersten Wellenl\u00e4nge in einem blauen Wellenl\u00e4ngenbereich, Licht einer zweiten Wellenl\u00e4nge in einem gr\u00fcnen Wellenl\u00e4ngenbereich und Licht einer dritten Wellenl\u00e4nge in einem roten Wellenl\u00e4ngenbereich hat,<\/li>\n<li>wobei der verteilte Bragg-Reflektor einen ersten verteilten Bragg-Reflektor (40) und einen zweiten verteilten Bragg-Reflektor (50) umfasst;<\/li>\n<li>wobei der erste verteilte Bragg-Reflektor (40) ein h\u00f6heres Reflexionsverm\u00f6gen f\u00fcr Licht des gr\u00fcnen oder roten Wellenl\u00e4ngenbereichs besitzt als f\u00fcr Licht des blauen Wellenl\u00e4ngenbereichs und der zweite verteilte Bragg- Reflektor (50) ein h\u00f6heres Reflexionsverm\u00f6gen f\u00fcr Licht des blauen Wellenl\u00e4ngenbereichs besitzt als f\u00fcr Licht des roten Wellenl\u00e4ngenbereichs,<\/li>\n<li>und<\/li>\n<li>der verteilte Bragg-Reflektor an dem unteren Abschnitt des Substrats positioniert ist, und<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass<\/li>\n<li>der erste verteilte Bragg-Reflektor (40) n\u00e4her bei dem Substrat positioniert ist als der zweite verteilte Bragg-Reflektor (50).\u201c<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist exklusive Lizenznehmerin der B (Anlage LL 5). Die Beklagte ist ein Handelsunternehmen f\u00fcr Elektronikprodukte und betreibt einen Online-Shop unter der Internetadresse XXX. Unter anderem bot sie an und vertrieb das Mobiltelefon \u201eE\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), dessen Bildschirm \u00fcber eine Hintergrundbeleuchtung verf\u00fcgt, die durch einen LED-Chip erzeugt wird.<\/li>\n<li>Die Streithelferin ist die Zuliefererin der Beklagten, von der sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erwarb. Die Streithelferin kaufte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wiederum von der F, welche sie von der Firma G, nunmehr firmierend unter G, erwarb. Nach einer Liefervereinbarung zwischen der F und G hat erstere einen Freistellungsanspruch gegen die G, den sie an die Streithelferin abgetreten hat. Die Streithelferin hat mit Schriftsatz vom 8. November 2011 sowie Schriftsatz vom 7. Januar 2020 der G den Streit verk\u00fcndet.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre.<\/li>\n<li>Der Beklagten sei ein Bestreiten mit Nichtwissen verwehrt. Auch als Elektronikh\u00e4ndlerin treffe die Beklagte Erkundigungspflichten im Hinblick auf die chemisch-physikalische Zusammensetzung von Leuchtstoffen in LED-Produkten. Die Beklagten seien in der Lage bei einer Untersuchung die Umst\u00e4nde der Verletzung aus eigener Wahrnehmung zu beurteilen und seien gehalten, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform selbst zu untersuchen und sich auf dem Markt oder bei ihren Zulieferern zu beschaffen. Insoweit habe die Kl\u00e4gerin der Beklagten angeboten, ihr zur Untersuchungszwecken die aus dem Testkauf vom 21. M\u00e4rz 2018 sowie eine im Dezember 2019 am Markt erworbene angegriffene Ausf\u00fchrungsform zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/li>\n<li>Die Einw\u00e4nde der Beklagten gegen die kl\u00e4gerischen Untersuchungen verfingen nicht.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin bestreitet mit Nichtwissen, dass die Beklagte \u00fcber keine Exemplare der Verletzungsform mehr verf\u00fcge, dass sie bereits bei Klageerhebung \u00fcber kein Exemplar mehr verf\u00fcgt habe und die Beklagte versucht habe, Informationen bei der Streithelferin einzuholen.<\/li>\n<li>Die Beklagte treffe als Fachh\u00e4ndler auch ein Verschulden, wenn sie vor Aufnahme der Benutzung die Schutzlage nicht gepr\u00fcft habe. Insoweit sei auch nicht ersichtlich, dass der H\u00e4ndler sich einer sorgf\u00e4ltigen und sachkundigen Pr\u00fcfung der Streithelferin vergewissert habe.<\/li>\n<li>Der R\u00fcckrufanspruch bestehe, da ausweislich der Webseite sich das Angebot sowohl an Privat- als auch an Gesch\u00e4ftskunden richte.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Direktoren der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Leuchtdiodenchips in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, umfassend:<\/li>\n<li>ein Substrat,<\/li>\n<li>eine Leuchtstruktur, die auf einem oberen Abschnitt des Substrats positioniert ist und eine aktive Schicht umfasst, die zwischen einer Halbleiterschicht eines ersten Leitf\u00e4higkeitstyps und einer Halbleiterschicht eines zweiten Leitf\u00e4higkeitstyps angeordnet ist; und einen verteilten Bragg-Reflektor, der Licht reflektiert, das von der Leuchtstruktur ausgesendet wurde,<\/li>\n<li>wobei der verteilte Bragg-Reflektor ein Reflexionsverm\u00f6gen von 90 % oder mehr f\u00fcr Licht einer ersten Wellenl\u00e4nge in einem blauen Wellenl\u00e4ngenbereich, Licht einer zweiten Wellenl\u00e4nge in einem gr\u00fcnen Wellenl\u00e4ngenbereich und Licht einer dritten Wellenl\u00e4nge in einem roten Wellenl\u00e4ngenbereich hat,<\/li>\n<li>wobei der verteilte Bragg-Reflektor einen ersten verteilten Bragg-Reflektor und einen zweiten verteilten Bragg-Reflektor umfasst;<\/li>\n<li>wobei der erste verteilte Bragg-Reflektor ein h\u00f6heres Reflexionsverm\u00f6gen f\u00fcr Licht des gr\u00fcnen oder roten Wellenl\u00e4ngenbereichs besitzt als f\u00fcr Licht des blauen Wellenl\u00e4ngenbereichs und der zweite verteilte Bragg- Reflektor ein h\u00f6heres Reflexionsverm\u00f6gen f\u00fcr Licht des blauen Wellenl\u00e4ngenbereichs besitzt als f\u00fcr Licht des roten Wellenl\u00e4ngenbereichs,<\/li>\n<li>und<\/li>\n<li>der verteilte Bragg-Reflektor an dem unteren Abschnitt des Substrats positioniert ist, und dadurch gekennzeichnet, dass<\/li>\n<li>der erste verteilte Bragg-Reflektor n\u00e4her bei dem Substrat positioniert ist als der zweite verteilte Bragg-Reflektor;<\/li>\n<li>\ninsbesondere, wenn:<br \/>\na)<br \/>\nbei den in Ziffer 1. bezeichneten Leuchtdiodenchips der verteilte Bragg- Reflektor an einem unteren Abschnitt des Substrats positioniert ist und der verteilte Bragg-Reflektor die Unterseite des Substrats ber\u00fchrt;<br \/>\nb)<br \/>\nbei den in Ziffer 1. bezeichneten Leuchtdiodenchips die Oberseite des Substrats eine zuvor festgelegte Struktur aufweist;<\/li>\n<li>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die unter Ziffer 1.1. bezeichneten Handlungen seit dem 8. M\u00e4rz 2017 begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a)<br \/>\nder Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b)<br \/>\nder Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c)<br \/>\nder Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin in einem geordneten, nach Kalenderjahren sortierten und jeweils Zusammenfassungen enthaltenden Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die unter Ziffer 1.1. bezeichneten Handlungen seit dem 8. April 2017 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>b)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internetwerbung des Schaltungszeitraums, der Internetadressen sowie der Suchmaschinen, bei denen die jeweiligen Seiten direkt oder \u00fcber ein Gesamtangebot angemeldet waren,<\/li>\n<li>d)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/li>\n<li>wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Empf\u00e4nger von Angeboten und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden und dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Empf\u00e4nger eines Angebotes in der Auskunft enthalten ist;<\/li>\n<li>4.<br \/>\ndie unter Ziffer 1.1. bezeichneten und seit dem 8. M\u00e4rz 2017 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom &#8230;) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>5.<br \/>\ndie in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1.1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der A bis zum 27. Mai 2019 entstanden ist und der Kl\u00e4gerin ab dem 28. Mai 2019 durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 8. April 2017 begangenen Handlungen entstanden ist und der Kl\u00e4gerin noch entstehen wird.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Streithelferin schlie\u00dft sich dem Antrag der Beklagten an und beantragt,<\/li>\n<li>die Kosten der Nebenintervention der Kl\u00e4gerin aufzuerlegen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte erkl\u00e4rt sich zu dem gesamten Patentverletzungsvorwurf mit Nichtwissen.<\/li>\n<li>Des Weiteren habe die Kl\u00e4gerin den Vorwurf der Patentverletzung nicht hinreichend dargelegt. Ein vollst\u00e4ndiger Untersuchungsbericht fehle.<\/li>\n<li>Die Abbildung in Rn. 78 der Klageschrift zeige unterschiedliche Schichtdicken der beiden Halbleiterschichten des ersten und zweiten Leitf\u00e4higkeitstyps, die in keinerlei Verh\u00e4ltnis st\u00fcnden zu den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Halbleiterschichten in Figur 3 des Klagepatents. Die Ausbeulungen an der Grenzfl\u00e4che zum Substrat seien nicht in beiden Abbildungen gleich gezeigt. Die h\u00fcgelige Oberfl\u00e4chenstruktur w\u00fcrde beim epitaktischen Aufwachsen in der Abscheidungsschicht beibehalten. Dies sei gerade nicht festzustellen. Die angebliche Drehung der Bilder sei nicht nachvollziehbar. Es sei nicht erkennbar, wie der Aufbau des Substrats zu der Anordnung des Bragg-Reflektors (DBR) passe. Der in den Rn. 79 und 87 der Klageschrift eingezeichnete rot markierte Bereich sei manuell eingef\u00fcgt worden, woraus resultiere, das sich die in der jeweiligen rechten Darstellungen befindlichen Messpunkte irgendwo befunden haben k\u00f6nnten. Der in Rn. 87 gezeigte Ausschnitt lasse sich nirgendwo zuordnen. Es ergebe sich des Weiteren aus den Grafiken in Rn. 88 nicht, warum es sich bei den gezeigten Peaks um \u201eTi\u201c bzw. \u201e0\u201c bzw. \u201eSi\u201c bzw. \u201eO\u201c handele. In der linken Grafik seien zudem zwei unterschiedliche Peaks \u201eTi\u201c gezeigt. Dies sei ohne Erl\u00e4uterung und Zuordnung zu tats\u00e4chlichen Ergebnissen nicht nachvollziehbar. Au\u00dferdem sei auf Grundlage der Untersuchungen nicht festzustellen, dass die Schichten aus reinem Material best\u00fcnden, sondern sie k\u00f6nnten auch aus weiteren Materialien bestehen. In welchem Umfang Titandioxid und Siliziumdioxid vorhanden sei, sei weder untersucht noch dargelegt. Der Begriff der \u201ehohen Konzentration\u201c sei f\u00fcr sich genommen nicht aussagekr\u00e4ftig. Im \u00dcbrigen habe die Kl\u00e4gerin selbst festgestellt, dass sich in den Schichten auch Konzentrationen von Kupfer bef\u00e4nden.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin erl\u00e4utere nicht, wie die Software genau verfahre, um zu den pr\u00e4sentierten Ergebnissen zu gelangen. Ann\u00e4herungswerte seien nicht belastbar, wobei auch mit Nichtwissen bestritten werde, dass es sich um ein g\u00e4ngiges Mittel zur Bestimmung der Reflektivit\u00e4t handele. Es bed\u00fcrfe vielmehr einer Messung. Eine Aufl\u00f6sung nur auf unter 2nm sei nicht pr\u00e4zise.<\/li>\n<li>Falsch sei es, bei Titanoxid einen einheitlichen Brechungsindex von etwa 2,5 zugrunde zu legen und bei Siliziumoxid von etwa 1,5, wobei der Wert tats\u00e4chlich bei einer Wellenl\u00e4nge von 400 nm 1,47 und bei einer Wellenl\u00e4nge von 800 nm 1,45 betrage. Die zus\u00e4tzlichen Untersuchungen der Kl\u00e4gerin, die ausschlie\u00dflich nat\u00fcrliche Modifikationen des Titanoxids betreffen, seien angesichts des Umstandes, dass f\u00fcr den Bragg-Reflektor k\u00fcnstlich hergestelltes Material verwendet werde, irrelevant.<\/li>\n<li>Die konkrete Ermittlung der Schichtdicken sei nicht nachvollziehbar. Angaben zu den jeweiligen Materialien der Schichten w\u00fcrden fehlen. Die Angabe des Werts n = 1,76 als Brechungsindex f\u00fcr Saphir zeige, dass die Angaben unvollst\u00e4ndig seien, zumal der Brechungsindex bei einer Wellenl\u00e4nge von 400 nm 1,78 betrage, w\u00e4hrend er bei einer Wellenl\u00e4nge von 800 nm 1,76 betrage. Die Ermittlung der Schichtdicke f\u00fcr die Simulation sei fehlerhaft erfolgt und die Ergebnisse somit nicht belastbar.<\/li>\n<li>Des Weiteren sei es nicht richtig, die Schicht SiO2 mit einer Dicke von 171 nm unber\u00fccksichtigt zu lassen. Nach dem Klagepatent sei das nicht m\u00f6glich, da es auf ein periodisches Aufbringen der SiO2 und TiO2 verweise. Es entstehe an jeder Grenzfl\u00e4che der Schichten eine Reflexion. Erschwerend trete hinzu, dass eine Schutzschicht laut dem Klagepatent aus einer Metallschicht bestehen k\u00f6nne, wobei ein Metalloxid gerade nicht genannt sei. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise hingegen eine Metallschicht auf. Eine Schutzschicht m\u00fcsse sich auf der Au\u00dfenseite der LED befinden, dies lasse sich anhand der Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin nicht feststellen.<\/li>\n<li>Die von der Kl\u00e4gerin gezeigten Grafiken zur Reflektivit\u00e4t seien falsch beziffert und zeigten in Wahrheit keine Reflektivit\u00e4t \u00fcber 90%. Weiter sei nicht definiert, welche Lichtmenge tats\u00e4chlich einfalle. Die kl\u00e4gerischen Grafiken auf Seite 19 der Replik zeigten Reflektivit\u00e4tswerte bei dem zweiten DBR oberhalb des Wertes 1.0 auf der Y-Achse, so dass 100% Reflektivit\u00e4t in der Grafik bei dem Wert 1.2 anzusetzen sei. Auf Grundlage des Sachvortrags der Kl\u00e4gerin sei daher nicht das Merkmal verwirklicht, wonach der DBR ein Reflexionsverm\u00f6gen von 90% oder mehr in den blauen, gr\u00fcnen und roten Wellenl\u00e4ngenbereichen habe. Dargelegt sei nur ein Reflexionsverm\u00f6gen von 83%. Auch die zus\u00e4tzlichen Simulationen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den zweiten DBR lieferten keine zuverl\u00e4ssigen Ergebnisse, weil das Streulicht, das aus der Lichtquelle abgegeben werde, ebenfalls zu ber\u00fccksichtigen sei und beide DBRs mit der gleichen Messmethode simuliert werden m\u00fcssten.<\/li>\n<li>Die Aufteilung der SiO2 und TiO2-Paare in einen ersten und zweiten Bragg-Reflektor sei willk\u00fcrlich. Indem die Festlegung der beiden Bragg-Reflektoren willk\u00fcrlich erfolge, k\u00f6nne auch eine n\u00e4here Positionierung am Substrat nicht nachvollziehbar belegt werden. Die weitere Schicht mit der Dicke von 171 nm sei aufgrund ihrer Dicke zum ersten Bragg-Reflektor zuzuordnen und Bestandteil des Bragg-Reflektors.<\/li>\n<li>Ferner sei die Oberfl\u00e4chenrauigkeit des Substrats entscheidend f\u00fcr das Reflexionsverm\u00f6gen des DBR, die die Kl\u00e4gerin \u00fcberhaupt nicht ber\u00fccksichtigt habe und so zu viel besseren Werten gelange.<\/li>\n<li>Des Weiteren treffe die Beklagte kein Verschulden, da es sich bei ihr um einen Sortimenter handele, der aufgrund der Gr\u00f6\u00dfe seine Warensortiments nicht in der Lage sei, s\u00e4mtliche Bauteile eines Mobiltelefons auf tausende Patente hin zu untersuchen.<\/li>\n<li>Der Vernichtungsanspruch scheide aus, weil die Beklagte keinen Besitz mehr an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform habe. Die letzten Mobiltelefone seien im Januar 2019 vertrieben worden. Aus diesem Grund und weil direkt an private Endkunden und h\u00f6chstens vereinzelt \u00fcber konzernangeh\u00f6rige Gesellschaften an diese vertrieben worden sei, scheide auch der R\u00fcckrufanspruch aus. Dass sich der Vertrieb auf der Webseite der Beklagten auch an gewerbliche Endkunden richte, sage \u00fcber den Vertrieb des Mobiltelefons nichts aus. Bei der Anzahl von nur 322 vertriebenen Mobiltelefonen vor anderthalb Jahren sei ausgeschlossen, dass sich das Produkt noch in den Vertriebswegen bef\u00e4nde.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 15. September 2020 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die Klage ist zul\u00e4ssig und \u2013 mit Ausnahme des Vernichtungsanspruchs \u2013 auch begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat aufgrund der patentverletzenden Handlungen der Beklagten im dargestellten Umfang die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Der Vernichtungsanspruch war mangels Vorliegen seiner Voraussetzungen hingegen nicht zuzusprechen.<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft insbesondere einen lichtemittierenden Diodenchip mit verteiltem BRAGG-Reflektor.<\/li>\n<li>Das Klagepatent f\u00fchrt einleitend zum Stand der Technik aus, dass vorbekannte Leuchtdiodenchips auf Galliumnitridbasis f\u00fcr verschiedene Anwendungen eingesetzt werden, wobei verschiedene Arten von Leuchtiodenpaketen, die Mischfarbenlicht aussenden, f\u00fcr Hintergrundbeleuchtungseinheiten, Allgemeinbeleuchtung oder dergleichen ben\u00f6tigt werde. Da die Lichtausbeute des Leuchtiodenpakets im Wesentlichen von der Lichtausbeute der Leuchtiodenchips abh\u00e4ngt, wurde laut dem Klagepatent kontinuierlich an der Verbesserung der Lichtausbeute des Leuchtiodenchips gearbeitet und versucht, die Effizienz der Lichtextraktion des Leuchtiodenchips zu verbessern. Dies wurde im Stand der Technik bereits durch den Einsatz einer Technologie zur Bildung eines Metallreflektors oder eines verteilten Bragg-Reflektors auf der Unterseite eines transparenten Substrats wie z.B. Saphir versucht. Bekannt gewesen ist, dass bei Saphirsubstrat, auf dem die Aluminiumschicht gebildet ist, ein Reflexionsverm\u00f6gen von ca. 80% \u00fcber eine Wellenl\u00e4nge eines sichtbaren Bereichs gebildet wird. Wenn anstelle der Aluminiumschicht der verteilte Bragg-Reflektor (DBR) verwendet wird, um Licht mit einer Spitzenwellenl\u00e4nge von 460 nm vom Leuchtiodenchip zu reflektieren, erreicht das Reflexionsverm\u00f6gen \u2013 so das Klagepatent \u2013 in einem blauen Wellenl\u00e4ngenbereich, z.B. von 400 bis 500 nm etwa 100%. Das Klagepatent konstatiert, dass der DBR nur f\u00fcr einen Teil des sichtbaren Bereichs des Lichts das Reflexionsverm\u00f6gen erh\u00f6ht und es f\u00fcr andere Bereiche erheblich geringer ist oder pl\u00f6tzlich reduziert wird, so z.B. f\u00fcr eine Wellenl\u00e4nge von 520 nm. Bei Wei\u00dflicht zeigt der Leuchtiodenchip unter Verwendung des DBR ein hohes Reflexionsverm\u00f6gen f\u00fcr Licht des blauen Wellenl\u00e4ngenbereichs, aber keine effizienten Reflexionseigenschaften f\u00fcr Licht des gr\u00fcnen und\/oder roten Wellenl\u00e4ngebereichs. Das Klagepatent kritisiert, dass es bislang eine Grenze bei der Verbesserung der Lichteffizienz in dem Leuchtiodenpaket gibt.<\/li>\n<li>Sodann verweist das Klagepatent auf ein Paper mit dem Titel \u201eF\u201c von H (Journal of Electronic materials, Vol. 32, No. 12, 2003), welches die Bildung eines verteilten Bragg-Reflektors auf der R\u00fcckseite des Saphirsubstrats eines LED-Chips offenbart, um eine breitbandige, verlustarme Lichtreflexion f\u00fcr normales und geneigtes einfallendes Licht zu erreichen. \u00c4hnliche LED-Chips sind laut dem Klagepatent auch in den Dokumenten US 2009\/XXX und US 2005\/XXX offenbart. Das Klagepatent nennt ferner das Handbuch \u201eDesign of optical interference coatings\u201c von A. Thelen (1989), welches die Bildung von breitbandigen verteilten Bragg-Reflektoren lehrt. Durchgef\u00fchrte Versuche, den DBR auf die reflektierende Oberfl\u00e4che des Leuchtiodenpakets aufzubringen, waren aufgrund einer Beschr\u00e4nkung der DBR-Abscheidungstechnologie, z.B. durch ein Problem bei einer Abscheidungstemperatur, einer Plasmatemperatur oder dergleichen, nicht erfolgreich. Schlie\u00dflich offenbart das EP XXX eine Bildung eines verteilten Bragg-Reflektors auf der reflektierenden Oberfl\u00e4che eines LED-Geh\u00e4uses (LED Pakets).<\/li>\n<li>Das Klagepatent formuliert nicht explizit eine Aufgabe, m\u00f6chte aber einen Leuchtiodenchip bereitstellen, der in der Lage ist, die Lichtausbeute bzw. Lichteffizienz eines Leuchtiodenpakets, das ein Mischfarblicht, wie z.B. Wei\u00dflicht, implementiert, zu erh\u00f6hen und zu verbessern (vgl. Abs\u00e4tze [0014], [0019] der Klagepatentschrift; nachfolgend sind Abs\u00e4tze ohne Quellenangabe solche des Klagepatents).<\/li>\n<li>Hierzu sieht das Klagepatent einen Leuchtiodenchip nach Anspruch 1 mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nLeuchtiodenchip, der umfasst:<\/li>\n<li>\n1.1.<br \/>\nein Substrat,<\/li>\n<li>1.2.<br \/>\neine Leuchtstruktur, die auf einem oberen Abschnitt des Substrats positioniert ist und eine aktive Schicht umfasst, die zwischen einer Halbleiterschicht eines ersten Leitf\u00e4higkeitstyps und einer Halbleiterschicht eines zweiten Leitf\u00e4higkeitstyps angeordnet ist; und<\/li>\n<li>1.3.<br \/>\neinen verteilten Bragg-Reflektor, der Licht reflektiert, das von der Leuchtstruktur ausgesendet wurde.<\/li>\n<li>1.3.1<br \/>\nDer verteilte Bragg-Reflektor hat ein Reflexionsverm\u00f6gen von 90 % oder mehr f\u00fcr Licht einer ersten Wellenl\u00e4nge in einem blauen Wellenl\u00e4ngenbereich, Licht einer zweiten Wellenl\u00e4nge in einem gr\u00fcnen Wellenl\u00e4ngenbereich und Licht einer dritten Wellenl\u00e4nge in einem roten Wellenl\u00e4ngenbereich.<\/li>\n<li>1.3.2<br \/>\nDer verteilte Bragg-Reflektor umfasst einen ersten verteilten Bragg-Reflektor und einen zweiten verteilten Bragg-Reflektor.<\/li>\n<li>\n1.3.2.1<br \/>\nDer erste verteilte Bragg-Reflektor besitzt ein h\u00f6heres Reflexionsverm\u00f6gen f\u00fcr Licht des gr\u00fcnen oder roten Wellenl\u00e4ngenbereichs als f\u00fcr Licht des blauen Wellenl\u00e4ngenbereichs.<\/li>\n<li>1.3.2.2<br \/>\nDer zweite verteilte Bragg- Reflektor besitzt ein h\u00f6heres Reflexionsverm\u00f6gen f\u00fcr Licht des blauen Wellenl\u00e4ngenbereichs als f\u00fcr Licht des roten Wellenl\u00e4ngenbereichs.<\/li>\n<li>\n1.3.3<br \/>\nDer verteilte Bragg-Reflektor ist an dem unteren Abschnitt des Substrats positioniert ist.<\/li>\n<li>1.3.4<br \/>\nDer erste verteilte Bragg-Reflektor ist n\u00e4her bei dem Substrat positioniert als der zweite verteilte Bragg-Reflektor.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDie Beklagte hat in der Bundesrepublik Deutschland die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, welche mit den streitgegenst\u00e4ndlichen LEDs ausger\u00fcstet sind, angeboten und in den Verkehr gebracht. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die Lehre des Klagepatents. Die Kl\u00e4gerin hat die Verletzung schl\u00fcssig und nachvollziehbar dargetan. Ein Bestreiten mit Nichtwissen (\u00a7 138 Abs. 4 ZPO), auf das sich die Beklagte zur\u00fcckzieht, kommt vorliegend nicht in Betracht.<\/li>\n<li>1)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat bei dem LED-Chip der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine TEM-EDS-Messung (Kombination aus Energie-dispersiver R\u00f6ntgenspektroskopie (EDS) und Transmissions-Elektronenmikroskopie (TEM)) durch die B durchf\u00fchren lassen, bei der ein Elektronenstrahl an einer Stelle durch eine Probe geleitet wird. Der Elektronenstrahl wird analysiert und in ein TEM-Bild umgewandelt, wobei der Bildkontrast Informationen \u00fcber Struktur, Textur, Form und Gr\u00f6\u00dfe der Probe gibt. Es wird das emittierte R\u00f6ntgenspektrum gemessen, wodurch eine chemische Analyse der Stelle m\u00f6glich ist. Mittels der Simulationssoftware J (Version XXX) des Herstellers J. hat die Kl\u00e4gerin das Reflexionsverm\u00f6gen des in dem streitgegenst\u00e4ndlichen Chip verbauten DBR mittels der Finite-Difference- Time-Domain-Methode (FDTD-Methode) untersucht, wobei das elektromagnetische Feld der sich ausbreitenden Lichtstrahlung in der Struktur des DBR Schritt f\u00fcr Schritt auf Rasterpunkten, den Materialparametern zugeordnet sind, berechnet wird.<\/li>\n<li>Sie hat anhand dieser Untersuchungsergebnisse schl\u00fcssig dargelegt, dass der in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verbaute Leuchtiodenchip (LED-Chip; Merkmal 1) alle Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 verwirklicht.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nDer Leuchtiodenchip weist ein Substrat nach Merkmal 1.1 auf. Anspruch 1 stellt keine besonderen Anforderungen an die Oberfl\u00e4chenstruktur des Substrats.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat den LED-Chip in eine d\u00fcnne Scheibe geschnitten, wobei die Querschnittsansicht auf dem linken Bild in Rn. 78 der Klageschrift an seinem unteren Rand die Oberseite des Substrats zeigt. Die linke Abbildung in Rn. 79 der Klageschrift zeigt die Unterseite des Substrats.<\/li>\n<li>Die EDS-Analyse der im Substrat durchgef\u00fchrten Probe (Abbildung Rn. 80 der Klageschrift) zeigt eine hohe Konzentration von Aluminium (Al) und Sauerstoff (O), die wiederum die Verwendung von Saphir (Al2O3) belegt. Bei der vorgenommenen EDS-Analyse l\u00e4sst die Energie der gemessenen R\u00f6ntgenlinie, was gleichbedeutend mit der Lage der gezeigten Peaks im R\u00f6ntgenspektrum ist (vgl. Abbildung Rn. 80 in der Klageschrift), R\u00fcckschl\u00fcsse auf das Element zu. Unter Verwendung der Software TIA, Version 4.0 SP1 hat die Kl\u00e4gerin die Peaks als charakteristisch f\u00fcr die Elemente Sauerstoff (O) und Aluminium (Al) identifiziert. Bei dem Material bestehend aus den beiden Elementen handelt es sich um Saphir (Al2O3), dessen Materialeigenschaften (Kristallstruktur, Farblosigkeit) f\u00fcr die Substratschicht eines LED-Chips typisch sind.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt weiter \u00fcber eine Leuchtstruktur auf einem oberen Abschnitt des Substrats im Sinne des Merkmals 1.2 bestehend aus einer aktiven Schicht zwischen einer Halbleiterschicht eines ersten Leitf\u00e4higkeitstyps (n-Typ) und einer Halbleiterschicht eines zweiten Leitf\u00e4higkeitstyps (p-Typ). Dieser Aufbau ist bei einem LED-Chip bauartbedingt der Fall, damit es zu der spezifizierten Lichtemission in Form der Rekombination, also der freigesetzten Photonen, kommt.<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist einen verteilten Bragg-Reflektor auf, der das von der Leuchtstruktur emittierte Licht reflektiert (Merkmal 1.3).<\/li>\n<li>So hat die Kl\u00e4gerin anhand zwei weiterer Proben der EDS-Analyse gezeigt, dass der untersuchte LED-Chip aus zwei Schichten besteht, wobei die erste Schicht aus Titandioxid (TiO2) mit einem Brechungsindex von ca. 2,5 besteht und die zweite Schicht aus Siliziumdioxid (SiO2) mit einem Brechungsindex von ca. 1,5. Beide Stoffe nennt das Klagepatent als Beispiele f\u00fcr das Schichtenpaar des Bragg-Filters (vgl. Absatz [0060]), wobei der Bragg-Reflektor durch eine Wiederholung einer Vielzahl von Paaren einer ersten und zweiten Materialschicht gebildet wird (vgl. Absatz [0059]). Diese Schichten treten alternierend auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf.<\/li>\n<li>Die Analyse hat hohe Konzentrationen beider Stoffe ergeben, wobei mehrere auftretende Peaks bei Messungen mittels einer EDS-Analyse nicht ungew\u00f6hnlich sind und die Kl\u00e4gerin ebenfalls erl\u00e4utert hat, dass auch das Auftreten von Kupfer ein regelm\u00e4\u00dfig auftretendes Ph\u00e4nomen bei diesen Messungen darstellt, die vom Einsatz der Kupfertr\u00e4ger herr\u00fchren, auf den die geschnittene Scheibe des LED-Chip bei der Messung abgelegt wird.<\/li>\n<li>\nd)<br \/>\nDie Reflexivit\u00e4t im Sinne des Merkmal 1.3.1 hat die Kl\u00e4gerin mittels der FDTD-Methode bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform substantiiert dargelegt.<\/li>\n<li>Zun\u00e4chst wurde mittels der TEM-Analyse die Dicke der Schichten des DBR ermittelt Die Software des TEM-Messger\u00e4tes vermisst bzw. berechnet den Abstand zwischen den zuvor markierten Grenzfl\u00e4chen der Schichten in den Abbildungen auf Basis einer Vergr\u00f6\u00dferung.<\/li>\n<li>Auf Grundlage der Schichtdicke hat die Kl\u00e4gerin sodann die FDTD-Simulation mittels der Software J durchgef\u00fchrt. Diese hat ergeben, dass der DBR \u00fcber 90% des Lichts in einem Wellenl\u00e4ngenbereich zwischen 400 nm bis 700 nm reflektiert.<\/li>\n<li>Die genannte Software wird auch bei der Entwicklung von Bragg-Reflektoren verwendet und ist in der Praxis ein g\u00e4ngiges Mittel zur Bestimmung der Reflektivit\u00e4t eines DBR. Entgegen der Ansicht der Beklagten verlangt das Klagepatent keine bestimmte Art der Messmethode. So ist in Absatz [0079] nur allgemein von dem Messen des Reflexionsverm\u00f6gens die Rede, ohne sich auf eine bestimmte Methodik festzulegen. Zudem hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung auch vorgetragen, dass ein DBR lediglich im Stadium der Herstellung tats\u00e4chlich (optisch) vermessen werden kann, sp\u00e4ter jedoch nicht mehr. Es ist nichts daf\u00fcr ersichtlich, dass der Fachmann g\u00e4ngige Analysemethoden bei seinem Verst\u00e4ndnis des Begriff \u201eMessens\u201c, wie er in dem allgemeinen Kontext von Absatz [0079] verwendet wird, ausblendet. Dem ist auch die Beklagte nicht mehr mit anders lautendem Vortrag entgegen getreten. Ihr Bestreiten mit Nichtwissen ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, da die Auslegung von klagepatentgem\u00e4\u00dfen Begriffen aus Sicht des Durchschnittsfachmanns eine Rechtsansicht darstellt.<\/li>\n<li>Die von der Kl\u00e4gerin bei der Simulation eingesetzten Werte beruhen auf ihren Messungen der Schichtdicke und der Angabe von Brechungsindices, die f\u00fcr die ermittelten Stoffe Titandioxid und Siliziumdioxid dem Fachmann als repr\u00e4sentativ bekannt sind und die auch das Klagepatent in Absatz [0060] nennt. F\u00fcr Titandioxid hat die Kl\u00e4gerin weitere Simulationen gefahren, wobei sie nach Anlage B2 sowohl den h\u00f6chsten (Anatas no) als auch den niedrigsten (Brookit n3) Brechungsindex, eingesetzt und damit die gesamte Bandbreite der Brechungsindeces abgedeckt hat. Bei keinem der Indeces sank die Lichtreflexion in den anspruchsgem\u00e4\u00dfen Wellenl\u00e4ngenbereichen unter 90 % (vgl. Grafiken Rn. 40 der Replik). So zeigen auch die Grafiken in Rn. 46 der Replik bei den anspruchsgem\u00e4\u00dfen Wellenl\u00e4ngen Kurvenverl\u00e4ufe f\u00fcr den ersten und zweiten DBR, die an den Wert 1.0 und insofern an 100% heranreichen. Im Hinblick auf den zweiten DBR, bei dem der Wert von 1.0 zun\u00e4chst \u00fcberschritten wurde, hat die Kl\u00e4gerin nach R\u00fccksprache mit dem Hersteller der Software J. erneute Simulationen mit einem ver\u00e4nderten Versuchsaufbau gefahren. Bei der ersten Simulation wurde der Monitor hinter der Reflexionsquelle platziert, was nach Aussage des Herstellers dazu f\u00fchren kann, dass der Monitor etwas gestreutes Licht wahrnimmt, wodurch die Reflektivit\u00e4t h\u00f6her erscheint. Bei der erneuten Simulation wurde der Monitor n\u00e4her an den DBR platziert als die Lichtquelle, mit der Folge, dass der Wert 1.0 (100%) nicht mehr \u00fcberschritten wird und die Kurvenverl\u00e4ufe ann\u00e4hernd das gleiche Ergebnis zeigen, n\u00e4mlich eine sehr hohe Reflektivit\u00e4t nahe 100% im Wellenl\u00e4ngenbereich zwischen 400 bis 600 nm (vgl. Grafiken, Rn. 17 der Triplik). Da auch ohne Streulicht bereits die anspruchsgem\u00e4\u00dfen Werte erreicht werden, sind bei eine Simulation unter dessen Ber\u00fccksichtigung jedenfalls keine niedrigeren Reflektionswerte zu erwarten.<\/li>\n<li>\ne)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin konnte zwei Schichtdicken bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nachweisen, woraus sich der R\u00fcckschluss auf zwei verteilte Bragg-Reflektoren ziehen l\u00e4sst (Merkmal 1.3.2).<\/li>\n<li>Nach dem Klagepatent unterscheiden sich beide verteilte Bragg-Reflektoren anhand ihres Reflexionsverm\u00f6gens. Der erste Bragg-Reflektor soll relativ gesehen effektiver Licht des gr\u00fcnen Wellenl\u00e4ngenbereichs (500-600 nm) und des roten Wellenl\u00e4ngenbereichs (600-700 nm) reflektieren (Merkmal 1.3.2.1) und der zweite Bragg-Reflektor besonders effektiv Licht des blauen Wellenl\u00e4ngenbereichs (400-500 nm; Merkmal 1.3.2.2). Das Klagepatent nimmt diese Unterteilung nach der optischen Schichtdicke vor (vgl. Absatz [0059]), wobei die optische Dicke durch das Steuern des Brechungsindex und\/oder der tats\u00e4chlichen Dicke jeder Materialschicht gesteuert werden kann (Absatz [0062]). Die optische Dicke stellt dabei das Produkt aus der geometrischen Dicke und des Brechungsindex des Materials dar.<\/li>\n<li>Daran gemessen hat die Kl\u00e4gerin das Vorliegen der Merkmsalsgruppe 1.3.2 schl\u00fcssig dargetan. Sie hat die geometrischen Dicken mittels der Brechungsindeces in optische Dicken umgewandelt, wobei sie erkannt hat, dass ab dem Schichtpaar 11 insbesondere die SiO2-Schicht deutlich geringer ist. So bilden die Schichtpaare 1 bis 10 den ersten verteilten Bragg-Reflektor (Merkmal 1.3.2.1) und die Schichtpaare 11 bis 17 den zweiten verteilten Bragg-Reflektor (Merkmal 1.3.2.2).<\/li>\n<li>Die f\u00fcr beide Schichtdicken getrennt durchgef\u00fchrte FDTD-Simulation zeigt, dass der erste DBR im roten Wellenl\u00e4ngenbereich ein Reflexionsverm\u00f6gen von fast 100% hat, im blauen Wellenl\u00e4ngenbereich jedoch nur \u00fcber ein deutlich niedrigeres Reflexionsverm\u00f6gen verf\u00fcgt (Merkmal 1.3.2.1). Ein Vergleich zwischen dem blauen und des roten Wellenl\u00e4ngenbereich f\u00fcr den zweiten DBR ergibt, dass das Reflexionsverm\u00f6gen f\u00fcr Licht des ersteren h\u00f6her ist als f\u00fcr Licht des zweiten (Merkmal 1.3.2.2; vgl. Grafiken, Rn. 46 der Replik und Rn. 17 der Triplik).<\/li>\n<li>Dass die Kl\u00e4gerin die SiO2-Schicht von 171 nm unter dem verteilten Bragg-Reflektor nicht ber\u00fccksichtigt hat, erl\u00e4utert sie damit, dass es sich hierbei um eine Schutzschicht handelt, die ausweislich Absatz [0063] zum Schutz vor \u00e4u\u00dferen Einfl\u00fcssen oder Verschmutzung aufgebracht wird und zum Beispiel aus den Metallen, Ti, Cr, Ni, Pt, Ta und Au oder einer Legierung bestehen kann. Da auch eine Legierung genannt ist, ist SiO2 von der im \u00dcbrigen nur beispielhaften Aufz\u00e4hlung des Klagepatents sogar ausdr\u00fccklich erfasst. Bei der weiteren schwarzen Schicht handelt es sich nicht um die Metallschicht im Sinne des Absatzes [0063], sondern um die Montageschicht f\u00fcr den LED-Chip.<\/li>\n<li>Der DBR-Reflektor liegt schlie\u00dflich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform direkt unterhalb des Substrats, was sich ebenfalls aus der TEM-Messung ergibt (Merkmal 1.3.3., Abbildung in Rn. 112 der Klageschrift). Der erste verteilte Bragg-Reflektor umfassend die dielektrischen Paare 1 bis 10 ist unmittelbar unterhalb des Substrats angeordnet, der zweite Bragg-Reflektor (11 bis 17) ist unterhalb des ersten Bragg-Reflektors angeordnet, so dass der erste Bragg-Reflektor n\u00e4her am Substrat des zweiten Reflektors angeordnet und Merkmal 1.3.4. verwirklicht ist.<\/li>\n<li>\n2)<br \/>\nDie Beklagte hat den schl\u00fcssigen Sachvortrag der Kl\u00e4gerin lediglich mit Nichtwissen bestritten und sich ansonsten darauf beschr\u00e4nkt, die Untersuchungen der Kl\u00e4gerin zu bem\u00e4ngeln ohne dem kl\u00e4gerischen Sachvortrag erheblich entgegen zu treten. Dies trifft insbesondere auch auf das Merkmal 1.3.1 zu. Auf ein Bestreiten mit Nichtwissen kann sich die Beklagte jedoch nicht mit Erfolg zur\u00fcckziehen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Beklagte hat gerade nicht erkl\u00e4rt, dass ein bestimmtes Anspruchsmerkmal von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus einem bestimmten Grund nicht verwirklicht wird und hat es dar\u00fcber hinaus unterlassen, nachdem die Kl\u00e4gerin ihre Untersuchungsergebnisse vorgetragen hat, eigene Untersuchungsberichte oder ein Privatgutachten vorzulegen.(vgl. OLG D\u00fcsseldorf, BeckRS 2017, 102028, Rn. 92; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 18. Juni 2020, Az. I-15 U 79\/19 ).<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nIn diesem Zusammenhang ist es nicht ausreichend, dass die Beklagte den kl\u00e4gerischen Vortrag nur dadurch in Frage stellt, indem sie lediglich Kritik an den von der Kl\u00e4gerin dargelegten Untersuchungen und ihren Ergebnissen \u00fcbt (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, BeckRS 2017, 102028, Rn. 92; Urteil v. 8. Dezember 2016, Az. I-2 U 6\/13).<\/li>\n<li>Die Beklagte hat zusammengefasst bem\u00e4ngelt, die gezeigten Abbildungen oder Untersuchungsergebnisse seien im Einzelnen nicht verst\u00e4ndlich, es fehle an Erl\u00e4uterungen zu bestimmten Grafiken, die Pr\u00fcfung insbesondere der Konzentration von Titandioxid und Siliziumoxid sei unzureichend und gehe von falschen Aussagen zum Brechungsindex aus, die Ergebnisse zum Reflexionsverm\u00f6gen seien in keiner Weise nachvollziehbar, die verwendete Simulationssoftware sei ungeeignet, die ermittelten Schichtdicken des DBR seien nicht zuverl\u00e4ssig \u00fcberpr\u00fcfbar und eine Schicht des SiO2 zu Unrecht unber\u00fccksichtigt geblieben und die Aufteilung der Schichtpaare in einen ersten und zweiten Bragg-Reflektor sei willk\u00fcrlich erfolgt. Zur blo\u00dfen Kritik an den von der Kl\u00e4gerin dargelegten Untersuchungen z\u00e4hlt auch der in der m\u00fcndlichen Verhandlung gebrachte Verweis auf die Oberfl\u00e4chenrauigkeit des Substrats, die f\u00fcr das Reflexionsverm\u00f6gen entscheidend und von der Kl\u00e4gerin nicht ber\u00fccksichtigt worden sei.<\/li>\n<li>Ihr Vortrag ersch\u00f6pft sich damit in der unzureichenden Aussage, dass die Untersuchungen der Kl\u00e4gerin nicht aussagekr\u00e4ftig seien, ohne jedoch konkret darzutun, aus welchem Grund eine bestimmtes Merkmal des Anspruchs 1 nicht verwirklicht sein soll und wo die signifikanten Unterschiede bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform liegen, die bei ihrer Untersuchung zwingend zu anderen abweichenden Ergebnisse f\u00fchren. Erforderlich sind in diesem Zusammenhang konkrete Aussagen zur tats\u00e4chlichen Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, wobei blo\u00dfe Mutma\u00dfungen, welche Ergebnisse zu erwarten sein werden, nicht ausreichend sind.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nSofern die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung unter Verweis auf Seite 22 der Klageerwiderung und Seiten 21 und 22 der Duplik vorgetragen hat, sie habe das Merkmals 1.3.1. konkret bestritten, trifft dies nicht zu.<\/li>\n<li>So ergibt sich aus ihrem Vortrag lediglich, dass sie auf \u201eauf Grundlage des Sachvortrags der Kl\u00e4gerin\u201c behauptet, dass Merkmal 1.3.1 nicht verwirklicht und auf Grundlage dieser Ausf\u00fchrungen nur ein Reflexionsverm\u00f6gen von maximal 83% dargelegt sei. Gleiches hat sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen, wenn sie ausf\u00fchrt, die Simulationen legen dar, dass der Wert von 83% nicht \u00fcberschritten wird. Auch das \u201eBestreiten\u201c der kl\u00e4gerischen Aussage, dass die Ungenauigkeiten der Simulation sich nur auf den kleinen Bereich vor 300 nm bez\u00f6gen, sowie der Vortrag, auf Seite 19 der Replik liege die Kurve auch in den Wellenl\u00e4ngenbereichen 400 bis 500 und 500 bis 580 \u00fcber 1.0, steht ausschlie\u00dflich im Zusammenhang mit den kl\u00e4gerischen Untersuchungen.<\/li>\n<li>Dieser Vortrag stellt kein Bestreiten dar. Vielmehr zweifelt die Beklagte die Verwirklichung des Merkmals lediglich auf Grundlage des Sachvortrags der Kl\u00e4gerin an, wobei sie wiederum nur um einen vermeintlichen Mangel des kl\u00e4gerischen Vortrags aufzeigt. Die Beklagte hat sich weder den kl\u00e4gerischen Vortrag zu Eigen gemacht, um aufgrund des sodann unstreitigen Vorbringens zu er\u00f6rtern, warum dieses nicht ausreicht, um die Merkmalsverwirklichung darzutun, noch hat sie den Vortrag der Kl\u00e4gerin in der Sache bestritten, in dem sie eine konkrete Aussage zu der von ihr selbst oder durch einen beauftragten Dritten festgestellten Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform getroffen hat. Nachdem die Kl\u00e4gerin auf die Kritik der Beklagten reagiert, die Simulation wiederholt und erneut ein Reflexionsverm\u00f6gen von 90% dargelegt hat, hat die Beklagte gerade keinen eigenen Wert genannt. In dem Bestreiten des Vortrags der Kl\u00e4gerin, dass der Aufwand f\u00fcr den Verbau eines DBR-Reflektors erheblich h\u00f6her sei als die Verwendung einer Aluminiumschicht, liegt schlie\u00dflich auch keine konkrete Aussage der Beklagten, wonach der in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzte DBR tats\u00e4chlich nur \u00fcber ein Reflexionsverm\u00f6gen von 83% verf\u00fcgt.<\/li>\n<li>Ein solches Bestreiten ist der Beklagten in Anbetracht der ihr obliegenden, prozessualen Wahrheitspflicht gem. \u00a7 138 Abs. 1 ZPO auch verwehrt, weil sie an anderer Stelle selbst ausf\u00fchrt, dass sie keine Informationen \u00fcber die Ausgestaltung und den Aufbau des streitgegenst\u00e4ndlichen LED-Chips hat.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nIm \u00dcbrigen bestreitet die Beklagte die Klagepatentverletzung mit Nichtwissen. Diese Art von Bestreiten ist im vorliegenden Fall jedoch unzul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>Nach der Rechtsprechung des OLG D\u00fcsseldorf ist es einer Elektrofachh\u00e4ndlerin \u2013 wie die Beklagte sie darstellt \u2013 verwehrt, sich auf ein Bestreiten mit Nichtwissen gem. \u00a7 138 Abs. 4 ZPO zur\u00fcckzuziehen. Die von ihr angebotene und vertriebene angegriffene Ausf\u00fchrungsform befand sich in ihren H\u00e4nden und war damit Gegenstand ihrer Wahrnehmung. Die Beklagte traf insoweit eine Erkundigungs- und Informationspflichten hinsichtlich der chemischen Zusammensetzung des Leuchtstoffes, der in dem Mobiltelefon verarbeitet war.<\/li>\n<li>Entschieden wurde dies bereits f\u00fcr F\u00e4lle, in denen der H\u00e4ndler in Besitz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform war, und ihm zugemutet wird, die im zur Verf\u00fcgung stehenden Mittel zur Kenntnisnahme der relevanten Tatsachen zu nutzen. Dies beinhaltet f\u00fcr eine Partei, die \u00fcber keine erforderliche, fachliche Ausstattung und\/oder den erforderlichen Sachverstand zu einer eigenen Untersuchung und chemisch\/physikalischen Analyse verf\u00fcgt, auch grunds\u00e4tzlich die Pflicht, Untersuchungen durch einen fachkundigen Dritten vornehmen zu lassen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, BeckRS 2017, 102028, Rn. 94; Urteil v. 8. Dezember 2016, Az. I-2 U 6\/13, Rn. 148; BeckRS 2014, 5732). Nur besondere Umst\u00e4nde des Einzelfalles wie z.B. eine mangende finanzielle Mittel zur Beauftragung eines Dritten k\u00f6nnen eine solche Pflicht entfallen lassen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf a.a.O.). F\u00fcr letzteres bestehen im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte.<\/li>\n<li>Hier verh\u00e4lt es sich auch nicht deshalb anders, weil die Beklagte vorgetragen hat, dass sie seit Januar 2019 nicht mehr \u00fcber die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Sortiment verf\u00fcgt. Denn es ist gerade nicht ersichtlich, dass die Beklagte keine Gelegenheit hatte, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht mehr von der Streithelferin f\u00fcr eine Untersuchung zu erhalten oder anderweitig am Markt zu beschaffen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, BeckRS 2014, 5732). Selbst wenn die Streithelferin ihr kein Exemplar zur Verf\u00fcgung h\u00e4tte stellen k\u00f6nnen, standen der Beklagten konkret andere M\u00f6glichkeiten offen. Die Kl\u00e4gerin hat dargelegt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform noch am Markt erh\u00e4ltlich war (vgl. Anlage LL 13). Daneben hat die Beklagte selbst vorgetragen, dass sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber K oder L h\u00e4tte erwerben k\u00f6nnen. Erschwerend tritt hinzu, dass ihr seitens der Kl\u00e4gerin bereits vor der Replik die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet worden ist, Untersuchungen an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorzunehmen und ihr zu diesem Zweck entnommene LEDs zu \u00fcberlassen. Davon hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre im ersten Zugriff eine Technik betrifft, die abseits von den klassischen Standardfunktionen eines Mobiltelefons liegt. Abgesehen davon, dass es sich bei der Beklagten um eine Elektronikfachh\u00e4ndlerin handelt, der generell bewusst ist, dass Produkte gerade in diesem technischen Bereich eine hohe Patentdichte aufweisen, ist ihr jedenfalls seit Beginn dieses Rechtsstreits der Verletzungsvorwurf bekannt und sie hat dennoch davon abgesehen, eigene Untersuchungen und Analysen der angegrifffenen Ausf\u00fchrungsform vorzunehmen. Schlie\u00dflich verf\u00e4ngt auch der Einwand nicht, dass im Hinblick auf die Vertriebskette die Beklagte die Abnehmerin mit der maximal m\u00f6glichen Entfernung zur Patentverletzung darstellt. Dem Patentinhaber steht es frei, welchen Abnehmer er in Anspruch nimmt. Im zur Entscheidung stehenden Fall ist erschwerend zu ber\u00fccksichtigen, dass die Kl\u00e4gerin das von der Beklagten angef\u00fchrte Informationsgef\u00e4lle mit dem Angebot der Analyse der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sogar ausgeglichen und ihr die Verteidigung in diesem Punkt erleichtert hat, die Beklagte aber dennoch auf diese M\u00f6glichkeit verzichtet hat.<\/li>\n<li>\nIII.<\/li>\n<li>Aufgrund der Patentverletzung ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG ist die Beklagte der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) verletzt durch das Anbieten und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland das Klagepatent, \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG. Mangels Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung besteht weiterhin eine Wiederholungsgefahr.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDes Weiteren hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach (Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG).<\/li>\n<li>Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>Im Grundsatz hat sich jeder Gewerbetreibende vor Aufnahme einer Benutzungshandlung etwaiger entgegenstehender gewerblicher Schutzrechte zu vergewissern, so dass aus dem Vorliegen einer rechtswidrigen Benutzung des Patents in aller Regel auf Verschulden im Sinne von fahrl\u00e4ssigen Verhalten geschlossen werden kann. Dies wird auch von einem reinen Handelsunternehmen verlangt, das auf technische Gegenst\u00e4nde einer bestimmten Art und Gattung spezialisiert ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, BeckRS 2017, 102028, Rn. 127; Urteil v. 8. Dezember 2016, Az.: I-2 U 6\/13, Rn. 148). Es kann dahinstehen, ob die Beklagte als Sortimenter gilt, zu deren Vertriebsprogramm eine gro\u00dfe Vielzahl unterschiedlichster Produkte geh\u00f6rt, wenn es sich bei dem technischen Gegenstand aufdr\u00e4ngen muss, dass technische Schutzrechte betroffen sind. Sofern die Warengattung die M\u00f6glichkeit eines Patentschutzes nahelegt, hat sich das Unternehmen jedenfalls bei seinem Lieferanten oder Hersteller danach zu erkundigen, ob die Schutzrechtslage f\u00fcr das Vertriebsgebiet fachkundig gepr\u00fcft worden ist, wobei eine pauschale Bezugnahme in AGBs nicht gen\u00fcgt, sondern eine konkrete Zusicherung auf Nachfrage erforderlich ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 8. Dezember 2016, I-2 U 6\/13, Rn. 179).<\/li>\n<li>Ein Mobiltelefon stellt ein solches technisches Erzeugnis dar, bei dem mittlerweile schon fast allgemein bekannt ist, dass eine im Vergleich zu anderen Produkten erheblich gr\u00f6\u00dfere Anzahl von Patenten auf ihm lastet. Sofern sich die Beklagte darauf beruft, dass die Verwendung einer gesch\u00fctzten LED-Technologie eher ein entfernteres Patent darstellt und es aufgrund der Vielzahl von Patenten f\u00fcr die Beklagte unm\u00f6glich sei, eine Pr\u00fcfung durchzuf\u00fchren, spricht dies erst recht daf\u00fcr, dass sie sich von ihren Lieferanten konkret zusichern lassen muss, dass diese ihrerseits eine entsprechende Pr\u00fcfung vorgenommen haben. Um ihrer deliktischen Verantwortung im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis zu entgehen, gen\u00fcgt jedoch nicht ihre Exkulpation im Innenverh\u00e4ltnis zu ihrem Lieferanten. Nichts anderes ergibt sich aber nur aus den Anlagen B3 und B4, wo es in der Klausel \u201eSchutzrechte\u201c hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201eDer Lieferant steht daf\u00fcr ein, dass durch den Vertrieb und das Inverkehrbringen der Lieferung\/Leistung keine Rechte Dritter, insbesondere keine gewerblichen Schutzrechte, Patente, Markenrechte, Gebrauchsmuster, selektive Vertriebsbedingungen etc. verletzt oder beeintr\u00e4chtigt werden.<\/li>\n<li>Der Lieferant wird uns von allen Anspr\u00fcchen Dritter, die Rechtsverletzungen der zuvor erw\u00e4hnten Art r\u00fcgen, auf erstes schriftliches Anfordern freistellen.[\u2026]\u201c<\/li>\n<li>Aus diesem Passus ergibt sich nicht, dass die Beklagte ihre Lieferanten dazu aufgefordert hat, die entsprechenden Pr\u00fcfungen vorzunehmen und dies ausdr\u00fccklich zu best\u00e4tigen. Die pauschale Behauptung der Beklagten, die Streithelferin h\u00e4tte dies getan und entsprechend best\u00e4tigt, gen\u00fcgt insoweit nicht. Vielmehr liegt hier eine im normalen Gesch\u00e4ftsleben \u00fcbliche gew\u00e4hlte Regresskonstruktion vor, die durch die Freistellung letztlich das Haftungsrisiko an den Beginn der Vertriebskette zur\u00fcckverlagert. Eine solche allgemeine Haftungsfreistellungsklausel reicht hingegen f\u00fcr den Nachweis einer ernsthaften, sorgf\u00e4ltigen und sachkundigen Pr\u00fcfung nicht aus (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, BeckRS 2017, 102028, Rn. 127). Dass die in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verbauten LED von einem namhaften Hersteller stammten \u2013 wobei die Beklagte nicht exakt ausf\u00fchrt um welches Unternehmen es sich konkret handelt -, ist im vorliegenden Fall irrelevant. So hat die Beklagte das angegriffene Mobiltelefon ja gerade nicht von einem LED-Hersteller erworben, sondern vielmehr \u00fcber mehrere Zwischenh\u00e4ndler. Die Anforderungen an die eigene Pr\u00fcfungspflicht ist in einer solchen Situation nicht gesenkt, sondern aufgrund der Vielzahl und Un\u00fcbersichtlichkeit der Schutzrechtslage \u2013 wie sie die Beklagte zuvor selbst angef\u00fchrt hat \u2013 gerade erh\u00f6ht.<\/li>\n<li>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren festgestellten Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rechnungslegung im begehrten Umfang aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>\n4.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf R\u00fcckruf der schutzrechtsverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>Zum einen hat die Kl\u00e4gerin vorgetragen, dass die Beklagte ihr Sortiment gezielt auch gewerblichen Endkunden anbietet, indem auf ihrer Homepage die Variante \u201egesch\u00e4ftlich\u201c gew\u00e4hlt werden kann und die Beklagte dort an anderer Stelle auf mehr als vier Millionen Gesch\u00e4ftskunden verweist. Zum anderen hat die Beklagte selbst vorgetragen, dass einzelne Lieferungen von der Beklagten an Konzerngesellschaften erfolgt sind, wobei dies ohne Ausnahme in direkten zeitlichen Zusammenhang mit der Auslieferung an den Endkunden geschehen ist. Ob der Endkunde privat oder gewerblich war, l\u00e4sst sich der Aussage hingegen nicht entnehmen, so dass nicht ausgeschlossen ist, dass sich noch Telefone in den Vertriebswegen befinden. Warum das bei XXX vertriebenen Mobiltelefonen zwingend der Fall sein soll, erl\u00e4utert die Beklagte nicht. Dass Mobiltelefone ausschlie\u00dflich privat genutzt werden, ist keine allgemeing\u00fcltige Aussage und wird bereits dadurch widerlegt, dass zahlreiche Unternehmen f\u00fcr bestimmte Abteilungen oder auch Kanzleien f\u00fcr ihre Anw\u00e4lte Gesch\u00e4ftstelefone anschaffen.<\/li>\n<li>Der Anspruch ist ferner nicht nach \u00a7 140a Abs. 4 PatG ausgeschlossen, da eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit weder vorgetragen noch ersichtlich ist. Gerade der Umstand, dass nur XXX Mobiltelefone vertrieben worden sind, spricht gegen eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des R\u00fcckrufs.<\/li>\n<li>\n5.<br \/>\nIndes hat die Kl\u00e4gerin keinen Anspruch auf Vernichtung der streitgegenst\u00e4ndlichen Erzeugnisse aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG gegen die Beklagte.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat substantiiert dargelegt, dass sie am Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht mehr \u00fcber Besitz und Eigentum der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt. So f\u00fchrt sie seit Januar 2019 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht mehr in ihrem Sortiment. Die XXX bezogenen Mobiltelefone hat sie allesamt vertrieben. Sofern die Beklagte zun\u00e4chst XXX Telefone angegeben hat, hat sie ihren Vortrag entsprechend korrigiert. Angesichts des erheblichen Vortrags der Beklagten, ist es nunmehr Aufgabe der Kl\u00e4gerin konkrete Tatsachen darzutun, die den Vortrag der Beklagten ersch\u00fcttern (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 13, 1 \u2013 Escitalopram-Besitz). Dem ist die Kl\u00e4gerin nicht nachgekommen. Angesichts des Umstandes, dass sie selbst im Dezember 2019 nur noch ein gebrauchtes Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform am Markt und nicht mehr \u2013 auch nicht durch einen Dritten \u2013 bei der Beklagten erwerben konnte, bestehen vielmehr keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Beklagte entgegen ihrer eigenen Aussage \u2013 die wiederum dem \u00a7 138 Abs. 1 ZPO gen\u00fcgen muss \u2013 derzeit noch entsprechende Telefone im Besitz oder Eigentum hat.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nDer Beklagten war kein Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz vom 7. September 2020 zu gew\u00e4hren, \u00a7 283 ZPO. Nach Hinweis des Vorsitzenden in der m\u00fcndlichen Verhandlung, dass bislang keine Erkl\u00e4rung der Beklagten im Verfahren vorliege, dass ein bestimmtes Anspruchsmerkmal von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht sei, hat die Beklagte ihre Auffassung erl\u00e4utert, wonach sie die Verwirklichung des Merkmals 1.3.1 bestritten habe, und hat umfangreich hierzu vorgetragen. Die Beklagte hat rechtliches Geh\u00f6r in der m\u00fcndlichen Verhandlung erhalten und war in der Lage sich ausf\u00fchrlich zu dem Vorbringen des Gegners aus dem Schriftsatz vom 7. September 2020 auch und gerade im Hinblick auf die Simulationen zum Reflexionsverm\u00f6gen zu \u00e4u\u00dfern.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung richtet sich nach \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO, wobei auf Antrag Teilsicherheiten auszusprechen waren (vgl. \u00a7 108 ZPO)<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3069 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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