{"id":8621,"date":"2021-02-14T12:03:28","date_gmt":"2021-02-14T12:03:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8621"},"modified":"2021-02-14T12:03:28","modified_gmt":"2021-02-14T12:03:28","slug":"4a-o-41-19-kindersitz-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8621","title":{"rendered":"4a O 41\/19 &#8211; Kindersitz 2"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3068<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 29. September 2020, Az. 4a O 41\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft -, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen<\/li>\n<li>Kindersitze zur Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz mit einem Sitzelement,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wenn diese umfassen:<\/li>\n<li>&#8211; einen Seitenaufprallschutz, umfassend ein Seitenaufprallschutzelement, n\u00e4mlich ein Klappelement,<\/li>\n<li>&#8211; der von einer innerhalb einer vorgegebenen Breite gelegenen Ruhestellung in eine au\u00dferhalb der vorgegebenen Breite gelegene Funktionsstellung und umgekehrt bringbar ist,<\/li>\n<li>&#8211; wobei der Kindersitz eine Stellungs\u00fcberf\u00fchrungseinrichtung aufweist, die derart ausgebildet ist, dass die Stellungs\u00fcberf\u00fchrungseinrichtung selbstt\u00e4tig den Seitenaufprallschutz von seiner Ruhestellung in seine Funktionsstellung \u00fcberf\u00fchrt,<\/li>\n<li>&#8211; wobei die Stellungs\u00fcberf\u00fchrungseinrichtung mindestens eine Feder umfasst,<\/li>\n<li>&#8211; wobei die \u00dcberf\u00fchrung von Funktionsstellung in Ruhestellung nicht selbstt\u00e4tig, sondern per Hand durchgef\u00fchrt wird,<\/li>\n<li>&#8211; wobei das Klappelement in der Ruhestellung in eine Au\u00dfenwand des Sitzelementes eingebettet ist,<\/li>\n<li>&#8211; wobei das Klappelement auch in der Funktionsstellung teilweise in der Au\u00dfenwand des Sitzelementes eingebettet ist, so dass nur ein Abschnitt des Klappelementes \u00fcber die Au\u00dfenwand vorragt,<\/li>\n<li>&#8211; wobei das Klappelement in der Funktionsstellung um mindestens 50% jedoch h\u00f6chstens 80% seiner L\u00e4nge \u00fcber die Au\u00dfenwand des Sitzelementes vorragt;<br \/>\n(Schutzanspruch 1 von DE 20 2016 008 XXX U1)<\/li>\n<li>\n2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 18. April 2019 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>\n3. der Kl\u00e4gerin gegliedert nach Kalendervierteljahren schriftlich in geordneter Form Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 29.06.2019 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen aufgeschl\u00fcsselt nach<\/li>\n<li>aa) Liefermengen, -zeiten und -preisen,<\/li>\n<li>bb) allen Identifikationsmerkmalen der jeweiligen Erzeugnisse wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer, sowie<\/li>\n<li>cc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach<\/li>\n<li>aa) Angebotsmengen, -zeiten und -preisen,<\/li>\n<li>bb) allen Identifikationsmerkmalen der jeweiligen Erzeugnisse wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer, sowie<\/li>\n<li>cc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns<\/li>\n<li>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkretes Befragen mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>\n4. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 18.04.2019 in Verkehr gebrachten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen<\/li>\n<li>a) zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit Zustimmung der Beklagten Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis auf den durch Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf festgestellten gebrauchsmusterverletzenden Zustand der Erzeugnisse aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe des Erzeugnisses eine R\u00fcckzahlung des ggf. bereits bezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der mit der R\u00fccknahme verbundenen Kosten zugesagt wird, und<\/li>\n<li>b) endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagten diese Erzeugnisse an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen;<\/li>\n<li>\n5. nur die Beklagte zu 1: die sich in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben.<\/li>\n<li>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch seit dem 29.06.2019 begangene Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. entstanden ist und zuk\u00fcnftig noch entsteht.<\/li>\n<li>\nIII. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>\nIV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen beiden Beklagte als Gesamtschuldner 5 Prozent, die Beklagte zu 1) (alleine) 85 Prozent und die Beklagte zu 2) (alleine) 10 Prozent.<\/li>\n<li>\nV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von EUR 1.000.000,00. Daneben sind die Anspr\u00fcche auf Unterlassung, R\u00fcckruf und Vernichtung (Ziffern I.1., I.4. und I.5. des Tenors) gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 750.000,00. Die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziffern I.2. und I.3. des Tenors) sind gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 125.000,00. Die Kostengrundentscheidung ist gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter unmittelbarer Gebrauchsmusterverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf gebrauchsmusterverletzender Erzeugnisse sowie auf Feststellung der Pflicht zum Leisten von Schadensersatz dem Grunde nach in Anspruch. Die Beklagte zu 1) nimmt sie zus\u00e4tzlich auch auf Vernichtung gebrauchsmusterverletzender Erzeugnisse in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. den Registerauszug in Anlage K5) eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2016 008 XXX U1 (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster; vorgelegt in Anlage K28). Das Klagegebrauchsmuster besitzt den Anmeldetag 09.09.2016 und beansprucht die innere Priorit\u00e4t der DE 20 2015 XXX 719.6 (nachfolgend: DE\u2018791; vorgelegt in Anlage B20b) vom 09.09.2015. Die Eintragung des Klagegebrauchsmusters erfolgte am 18.04.2019 und wurde am 29.05.2019 im Patentblatt bekannt gemacht.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft. Die Beklagte zu 1) hat gegen das Klagegebrauchsmuster am 31.10.2019 einen L\u00f6schungsantrag (vgl. Anlagenkonvolut QE1) gestellt, \u00fcber den die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts noch nicht entschieden hat. Die Gebrauchsmusterabteilung erlie\u00df am 31.08.2020 einen in Anlage K36 vorgelegten Zwischenbescheid.<\/li>\n<li>Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautet in der eingetragenen Fassung wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eKindersitz zur Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz mit einem Sitzelement (10), insbesondere Sitzschale, und einem Seitenaufprallschutz,<\/li>\n<li>umfassend ein Seitenaufprallschutzelement, n\u00e4mlich ein Klappelement (11), der von einer innerhalb einer vorgegeben Breite, insbesondere Standardbreite, gelegenen, Ruhestellung in eine au\u00dferhalb der vorgegeben Breite, insbesondere Standardbreite, gelegene, Funktionsstellung und umgekehrt bringbar ist,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass der Kindersitz eine Stellungs\u00fcberf\u00fchrungseinrichtung aufweist, die derart ausgebildet ist, dass die Stellungs\u00fcberf\u00fchrungseinrichtung selbstt\u00e4tig den Seitenaufprallschutz von seiner Ruhestellung oder einer Zwischenstellung zwischen Ruhe- und Funktionsstellung in seine Funktionsstellung \u00fcberf\u00fchrt, wobei die Stellungs\u00fcberf\u00fchrungseinrichtung mindestens eine Feder (31) umfasst, wobei die \u00dcberf\u00fchrung von Funktionsstellung in Ruhestellung nicht selbstt\u00e4tig, sondern per Hand durchgef\u00fchrt wird, wobei das Klappelement (11) in der Ruhestellung in eine Au\u00dfenwand (13) des Sitzelementes (10) eingebettet ist, wobei das Klappelement auch in der Funktionsstellung teilweise in der Au\u00dfenwand des Sitzelementes eingebettet ist, so dass nur ein Abschnitt des Klappelementes \u00fcber die Au\u00dfenwand vorragt, wobei das Klappelement in der Funktionsstellung um mindestens 50%, jedoch h\u00f6chstens 80% seiner L\u00e4nge \u00fcber die Au\u00dfenwand des Sitzelementes vorragt.\u201c<\/li>\n<li>Hinsichtlich der nur in Form von Insbesondere-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 4, 17 bis 19 und 21 bis 27 wird auf die Klagegebrauchsmusterschrift in Anlage K28 verwiesen.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung der beanspruchten Lehre werden nachfolgend die Figuren 12 und 6 sowie 7 und 10 verkleinert eingeblendet:<\/li>\n<li>Die vorstehenden Figuren 12 und 6 zeigen nach Abs. [0025] der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters eine Seitenansicht eines beanspruchten Kindersitzes (Fig. 12) bzw. einen Ausschnitt des Kindersitzes mit ausgeklappten Klappelement (11) in einer schematischen Seitenansicht (Fig. 6).<\/li>\n<li>Demgegen\u00fcber zeigen die nachfolgend gezeigten Figuren 7 und 10 einen Schnitt durch einen Abschnitt des Kindersitzes, wobei sich das Klappelement (11) in Fig. 7 in der Ruhestellung und in Fig. 10 in der Funktionsstellung befindet:<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) mit Sitz in Deutschland und die Beklagte zu 2) mit Sitz XXX handeln mit Baby-Artikeln wie Kindersitzen und Baby-Sitzschalen.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) vertreibt in Deutschland Autokindersitze mit den Bezeichnungen \u201eA\u201c, \u201eB\u201c, \u201eAE\u201c, \u201eC\u201c und \u201eD\u201c (nachfolgend: jeweils angegriffene Ausf\u00fchrungsform(en) I).<\/li>\n<li>Die Beklagte 2) zeigt die angegriffene Ausf\u00fchrungsformen I auf ihrer deutschsprachigen Internetseite https:\/\/XXX\/ (vgl. Anlagen K8 und K9). Die Beklagte zu 1) wird auf diesen Internetseiten der Beklagten zu 2) unter dem Men\u00fcpunkt \u201e\u201c als Vertriebsgesellschaft f\u00fcr Deutschland mit Kontaktdaten aufgef\u00fchrt (vgl. Anlage K10).<\/li>\n<li>Auf der Internetseite der Beklagten zu 1) verweist ein Link auf (\u2026), auf der Kindersitze mit der Bezeichnung \u201eE\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform II) beworben werden (vgl. Internetausz\u00fcge in den Anlagen K24\/K25). Hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II macht die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 2) keine Anspr\u00fcche geltend.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin meint, die Beklagten verletzten das Klagegebrauchsmuster.<\/li>\n<li>Sie behauptet, die Beklagten vertrieben die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I in Deutschland im gemeinsamen Zusammenwirken. Auch die Beklagte zu 2) vertreibe die angegriffene Ausf\u00fchrungsformen I in Deutschland, da sie f\u00fcr den Inhalt der Internetseite https:\/\/X verantwortlich ist, auf der die an deutsche Verbraucher gerichteten Angebote der G-Kindersitze zum Abruf bereit st\u00e4nden. Ferner sind (unstreitig) die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I mit einem Aufkleber versehen, der die Beklagte zu 2) als deren Inverkehrbringerin ausweist.<\/li>\n<li>Soweit sich der Seitenaufprallschutz anspruchsgem\u00e4\u00df in der Ruhestellung innerhalb einer vorgegeben Breite des Kindersitzes befinden soll, verstehe der Fachmann dies funktional dahingehend, dass der Seitenaufprallschutz in der Ruhestellung nicht \u00fcber die seitliche Breite des Sitzes hinausragen d\u00fcrfe.<\/li>\n<li>Der Fachmann verstehe \u201eselbstt\u00e4tig\u201c hinsichtlich der Stellungs\u00fcberf\u00fchrungseinrichtung in Abgrenzung zu den Worten \u201enicht selbstt\u00e4tig, per Hand\u201c im Anspruch. Die \u00dcberf\u00fchrung in die Funktionsstellung m\u00fcsse ohne h\u00e4ndische Bet\u00e4tigung des Seitenaufprallschutzelements erfolgen. Allerdings sei dem Fachmann klar, dass die Stellungs\u00fcberf\u00fchrungseinrichtung eine Ausl\u00f6sung ben\u00f6tigt, die aber nicht in einer h\u00e4ndischen Bet\u00e4tigung des Seitenaufprallschutzelements liegen k\u00f6nne. Denn die h\u00e4ndische Bet\u00e4tigung sehe das Klagegebrauchsmuster in Abs. [0007] als fehleranf\u00e4llig an. Die Art und Weise der Ausl\u00f6sung \u00fcberlasse das Klagegebrauchsmuster dagegen dem Fachmann.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, die angegriffene Ausf\u00fchrungsformen I und II verwirklichten die Lehre des Klagegebrauchsmusters unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II sei \u2013 soweit f\u00fcr Anspruch 1 relevant \u2013 technisch identisch zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I ausgebildet.<\/li>\n<li>\nDas Klagegebrauchsmuster sei rechtsbest\u00e4ndig, so dass eine Aussetzung nicht angezeigt sei. Der geltend gemachte Anspruch 1 sei neu und erfinderisch gegen\u00fcber dem Stand der Technik. Dies best\u00e4tige der Bescheid der Gebrauchsmusterabteilung vom 31.08.2020 (Anlage K36) im L\u00f6schungsverfahren.<\/li>\n<li>Der internationale Recherchebericht zur EP 3 347 XXX A1 sei bedeutungslos, da er durch den in Anlage K29 vorgelegten Hinweis des Europ\u00e4ischen Patentamts auf die beabsichtigte Patenterteilung \u00fcberholt sei. Die f\u00fcr die Erteilung vorgesehene Anspruchsfassung (vgl. Anlage K30) sei sogar weiter als Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters. Gleiches gelte f\u00fcr das erteilte EP 3 564 XXX B1 (vorgelegt in Anlage K38). Diese Entscheidungen zu parallelen Patenten seien zugunsten des Rechtsbestands des Klagegebrauchsmusters zu ber\u00fccksichtigen.<\/li>\n<li>Die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf R\u00fcckruf und Vernichtung seien verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Es sei auch nicht erkennbar, wie die Beklagten den Seitenaufprallschutz in eine schutzrechtsfreie Variante um\u00e4ndern k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>\u2013 wie zuerkannt \u2013<br \/>\nAllerdings hinsichtlich der Rechnungslegung zu den Lieferungen (Ziffer I.3.a) mit dem Zusatz:<\/li>\n<li>\u201eunter Vorlage der Rechnungen und Lieferscheine\u201c.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der nur in Form von Insbesondere-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcchen 4, 17 bis 19 und 21 bis 27 wird auf die Klageschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise:<br \/>\nDas Verfahren wird bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung in dem L\u00f6schungsverfahren gegen das DE 20 2016 008 XXX U1 ausgesetzt.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte zu 2) sei nicht f\u00fcr den europaweiten Vertrieb der Produkte der Marke G zust\u00e4ndig, sondern nur f\u00fcr H. Beide Gesellschaften unterhielten keine Gesch\u00e4ftsbeziehungen.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster lege nicht fest, aus welchem Blickwinkel die H\u00fcllkurve zu zeichnen sei. Es sei nicht ausgeschlossen, dass eine Erweiterung nach vorne ausreicht, um eine gedanklich um den Sitz gezogene H\u00fcllkurve zu verbreitern.<\/li>\n<li>Der Fachmann verstehe den Anspruch dahingehend, dass die \u201eselbstt\u00e4tige Stellungs\u00fcberf\u00fchrungseinrichtung\u201c lediglich die technische Anordnung umfasst, mittels derer das Seitenaufprallschutzelement aus der Ruhe- oder Zwischenstellung in die Funktionsstellung \u00fcberf\u00fchrt wird. Dies werde vom Anspruch weitergehend konkretisiert, dass diese technische Anordnung mittels einer Feder zu erfolgen hat.<\/li>\n<li>Nach der zutreffenden, engen Auslegung fielen nur solche Ausf\u00fchrungsformen in den Schutzbereich, die eine \u00dcberf\u00fchrung des Seitenaufprallelements in Funktionsstellung automatisch, d.h. ohne jegliche Nutzerbet\u00e4tigung vorsehen, vergleichbar mit einem Airbag, der beim Aufprall selbst ausl\u00f6st, d.h. \u201eselbstt\u00e4tig\u201c sei.<\/li>\n<li>Bei einer breiteren Auslegung w\u00fcrden auch solche Ausl\u00f6semittel vom Anspruch erfasst werden, die eine Ausl\u00f6sung unmittelbar an dem Seitenaufprallelement vorsehen, etwa wenn das Seitenaufprallelement h\u00e4ndisch in eine Zwischenstellung gebracht wird und sodann selbstt\u00e4tig, mittels einer Feder aus dieser Zwischenstellung in die Funktionsstellung gedr\u00fcckt wird.<\/li>\n<li>Bei funktionalem Verst\u00e4ndnis k\u00f6nnte der Fachmann zwar davon ausgehen, dass durch die Einbettung des Klappelements in der Ruhestellung Platz gespart werden soll, so dass eine Einbettung vorliegt, wenn sich das Klappelement innerhalb der vorgegebenen Breite des Sitzes liegt. Nach wortsinngem\u00e4\u00dfen Verst\u00e4ndnis stelle dagegen ein \u201eEinbetten\u201c ein vollst\u00e4ndig b\u00fcndiges Abschlie\u00dfen der Oberfl\u00e4che des Seitenaufprallschutzelements mit der Au\u00dfenwand des Sitzelements dar \u2013 also ein \u201eoptisches Verschwinden\u201c des Seitenelements in der Kontur des Sitzes. Dies belege Abs. [0014] der Klagegebrauchsmusterbeschreibung, der das anspruchsgem\u00e4\u00dfe Einbetten von der Alternative eines \u00dcberstands abgrenze, wobei der Anspruch nicht auf diese Alternative gerichtet sei.<\/li>\n<li>Dass das Klappelement in der Funktionsstellung um mindestens 50 %, aber h\u00f6chstens 80% seiner L\u00e4nge \u00fcber die Au\u00dfenwand des Sitzelements vorragen soll, sei eine willk\u00fcrliche Vorgabe des Klagegebrauchsmusters. Diesem lasse sich keine spezifische Funktion dieses Merkmals entnehmen. Der Fachmann messe diesem Merkmal keinen erfinderischen Wert zu und lese die angegebenen Proportionen im Rahmen der Pr\u00fcfung der Neuheit bzw. des erfinderischen Schritts mit.<\/li>\n<li>Die Beklagten meinen, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (I und II) verletzten das Klagegebrauchsmuster nicht.<\/li>\n<li>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II fehle es an einer Verletzung von Anspruch 1 schon deshalb, weil das Klappelement in Ruhestellung \u00fcber die Breite\/H\u00fcllkurve des Kindersitzes hinausrage.<\/li>\n<li>Es fehle bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (I und II) eine Stellungs\u00fcberf\u00fchrungsvorrichtung, die das Seitenelement komplett selbstt\u00e4tig von der Ruhestellung in seine Funktionsstellung \u00fcberf\u00fchrt, da es einer manuellen Ausl\u00f6sung durch den Benutzer f\u00fcr die \u00dcberf\u00fchrung bed\u00fcrfe. Dass Ziehen am Anschnallgurt (Gurtschloss) stelle keine rein selbstt\u00e4tige \u00dcberf\u00fchrung dar.<\/li>\n<li>Das Klappelement sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I gerade nicht in die Au\u00dfenwand des Sitzelements im Sinne des Klagegebrauchsmusters \u201eeingebettet\u201c. Es fehle an einem vollst\u00e4ndigen Ineinander\u00fcbergehen der Konturen der Au\u00dfenseite des Klappelements und des Sitzelements.<\/li>\n<li>Auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II fehle es an der Verwirklichung dieses Merkmals, da das Klappelement deutlich von der Au\u00dfenwand abgehoben angebracht ist, d.h. hervorsteht, und ein Eingriff f\u00fcr die rein manuelle \u00dcberf\u00fchrung des Klappelements aus der Ruhe- in die Funktionsstellung vorgesehen ist. Das Seitenelement sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II ohnehin nicht in die Au\u00dfenwand eines Sitzelements eingebettet. Denn dieses befindet sich \u2013 insoweit unstreitig \u2013 in einem weiteren, unbeweglichen Seitenaufprallschutz aus dem Schaumstoff EPP.<\/li>\n<li>Die Lehre des Klagegebrauchsmusters sei weder neu noch beruhe sie auf einem erfinderischen Schritt, so dass das Klagegebrauchsmuster h\u00f6chstwahrscheinlich das L\u00f6schungsverfahren nicht \u00fcberstehen werde.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster werde jeweils neuheitssch\u00e4dlich von den Entgegenhaltungen EP 0 958 XXX A2 (nachfolgend: EP\u2018XXX), WO 201X\/XXX (nachfolgend: WO\u2018XYZ) und EP 2 275 YYY getroffen. Au\u00dferdem l\u00e4gen neuheitssch\u00e4dliche offenkundige Vorbenutzungen im Inland durch die Vorbenutzungsgegenst\u00e4nde \u201eJ\u201c und \u201eK\u201c vor.<\/li>\n<li>Die Lehre des Klagegebrauchsmusters sei zudem jedenfalls nahegelegt von einer Kombination der WO\u2018XYZ mit der EP\u2018XXX oder der DE 101 36 XXX C1 oder dem Vorbenutzungsgegenstand K; bzw. ausgehend vom K zusammen mit der WO\u2018XYZ.<\/li>\n<li>Weiterhin sei das Klagegebrauchsmuster in der geltend gemachten Fassung nicht ausf\u00fchrbar. Schlie\u00dflich enthalte das Klagegebrauchsmuster insbesondere in den Unteranspr\u00fcchen viele Merkmale, die in dem Priorit\u00e4tsdokument des Klagegebrauchsmusters nicht offenbart seien. Daher seien die DE 20 2015 XXX 791 U und die Stammanmeldung WO 2017\/XXX A1 neuheitssch\u00e4dlicher Stand der Technik.<\/li>\n<li>Die Anspr\u00fcche auf Vernichtung und R\u00fcckruf seien wegen Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit zur\u00fcckzuweisen. Als milderes Mittel gegen\u00fcber dem vollst\u00e4ndigen R\u00fcckruf und der vollst\u00e4ndigen Vernichtung w\u00fcrde es ausreichen, wenn man entweder die Federn in den Seitenlehnen oder aber das Seilzugsystem entfernt bzw. unbrauchbar macht. Jedenfalls sei der Vernichtungsanspruch zur\u00fcckzuweisen, sofern mehr als eine Teilvernichtung beantragt wurde. F\u00fcr die Ab\u00e4nderung sei eine angemessene Schon- bzw. Umsetzungsfrist einzur\u00e4umen. Hinsichtlich des R\u00fcckrufanspruchs sei den Beklagten vorzubehalten, den Abnehmern anzubieten, eine Ab\u00e4nderung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform innerhalb einer Frist vorzunehmen.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 15.09.2020 verwiesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>\u2003Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist nahezu vollst\u00e4ndig begr\u00fcndet. Bei Zugrundelegung des fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnisses von Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters (hierzu unter I.) ist dessen Schutzf\u00e4higkeit feststellbar (hierzu unter II.). Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II verwirklichen jeweils die Lehre des Klagegebrauchsmusters unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df (hierzu unter III.). Aufgrund der feststellbaren Benutzungshandlungen der Beklagten (hierzu unter IV.) stehen der Kl\u00e4gerin gegen diese die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 24 Abs. 1, Abs. 2; 24a Abs. 1, Abs. 2; 24b GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu, allerdings hat die Kl\u00e4gerin keinen Anspruch auf eine Belegvorlage hinsichtlich des Rechnungslegungsanspruchs (hierzu unter V.). Da das Klagegebrauchsmuster schutzf\u00e4hig ist, wird das Verfahren im Rahmen des der Kammer nach \u00a7 19 GebrMG zustehenden Ermessens nicht in Bezug auf das anh\u00e4ngige L\u00f6schungsverfahren ausgesetzt (hierzu unter VI.).<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster (nachfolgend entstammen Abs\u00e4tze ohne Quellenangabe dem Klagegebrauchsmuster) betrifft einen Kindersitz zur Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz, wobei das Klagegebrauchsmuster \u201eKindersitz\u201c als Oberbegriff f\u00fcr Kindersitze und Babyschale versteht (Abs. [0001] f.).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nIn seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagegebrauchsmuster, dass auf einem Kraftfahrzeugsitz anbringbare Kindersitze seit geraumer Zeit bekannt seien. Derartige Sitze dienten f\u00fcr Kleinkinder, Babys und Kinder und b\u00f6ten diesen, insbesondere im Falle eines Unfalls, erh\u00f6hten Schutz. Die Befestigung derartiger Kindersitze k\u00f6nne mit dem Gurtsystem des Autos oder mittels Isofix-Klinken erfolgen. Eine derartige Befestigung sichere den Kindersitz im Falle eines Unfalls auf dem Kraftfahrzeugsitz ab, so dass dieser am Kraftfahrzeugsitz gehalten und nicht nach vorne geschleudert wird.<\/li>\n<li>Jedoch h\u00e4tten sich aus Sicht des Klagegebrauchsmusters die im Stand der Technik bekannten Sitze bei einem Seitenaufprall als problematisch erwiesen, da sowohl eine Gurtbefestigung als auch eine Befestigung mittels Isofix-Klinken den Kindersitz nur unzureichend gegen eine Seitw\u00e4rts-Bewegung des Sitzes sch\u00fctzten. Aus diesem Grund sei es bekannt, den Kindersitz mit einem Seitenaufprallschutz auszustatten, wie beispielsweise in der WO 2013\/XXX A1 (vorgelegt in Anlage K6) beschrieben. Bei diesem Kindersitz seien eine Sitzschale und ein an dieser aufgebrachter Seitenaufprallschutz vorgesehen, der von einer Ruhestellung in eine Funktionsstellung gebracht werden k\u00f6nne. Dabei sei der Seitenaufprallschutz so positioniert, dass er etwaige Seitenkr\u00e4fte hinter dem R\u00fccken eines im Kindersitz sitzenden Kindes vorbei \u00fcbertr\u00e4gt und in die Sitzschale einleitet (Abs. [0003]). Zwar werde durch einen derartigen Seitenaufprallschutz die Sicherheit erh\u00f6ht. Gleichwohl sieht das Klagegebrauchsmuster die Absicherung gegen die Folgen eines Seitenaufpralls weiter als verbesserungsw\u00fcrdig an (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund bezeichnet es das Klagegebrauchsmuster in Abs. [0005] als seine Aufgabe, einen Seitenaufprallschutz aufzuzeigen, der sich durch eine verbesserte Absicherung gegen\u00fcber einem Seitenaufprall auszeichnet, insbesondere die Bedienbarkeit und Einstellung einer Funktionsstellung des Seitenaufprallschutzes vereinfacht.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster einen Kindersitz nach Ma\u00dfgabe von Anspruch 1 vor, der sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen l\u00e4sst:<\/li>\n<li>1 Kindersitz zur Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz mit einem Sitzelement (10), insbesondere Sitzschale.<\/li>\n<li>1.1 Der Kindersitz weist einen Seitenaufprallschutz auf, der ein Seitenaufprallschutzelement, n\u00e4mlich ein Klappelement (11), umfasst.<\/li>\n<li>1.2 Der Seitenaufprallschutz ist von einer innerhalb einer vorgegeben Breite, insbesondere Standardbreite, gelegenen, Ruhestellung in eine au\u00dferhalb der vorgegeben Breite, insbesondere Standardbreite, gelegene, Funktionsstellung und umgekehrt bringbar.<\/li>\n<li>2 Der Kindersitz weist eine Stellungs\u00fcberf\u00fchrungseinrichtung auf, die derart ausgebildet ist, dass die Stellungs\u00fcberf\u00fchrungseinrichtung selbstt\u00e4tig den Seitenaufprallschutz von seiner Ruhestellung oder einer Zwischenstellung zwischen Ruhe- und Funktionsstellung in seine Funktionsstellung \u00fcberf\u00fchrt.<\/li>\n<li>3 Die Stellungs\u00fcberf\u00fchrungseinrichtung umfasst mindestens eine Feder (31).<\/li>\n<li>4 Die \u00dcberf\u00fchrung von Funktionsstellung in Ruhestellung wird nicht selbstt\u00e4tig, sondern per Hand durchgef\u00fchrt.<\/li>\n<li>5 Das Klappelement (11) ist in der Ruhestellung in eine Au\u00dfenwand (13) des Sitzelementes (10) eingebettet.<\/li>\n<li>6 Das Klappelement ist auch in der Funktionsstellung teilweise in der Au\u00dfenwand des Sitzelementes eingebettet, so dass nur ein Abschnitt des Klappelementes \u00fcber die Au\u00dfenwand vorragt.<\/li>\n<li>7 Das Klappelement ragt in der Funktionsstellung um mindestens 50%, jedoch h\u00f6chstens 80% seiner L\u00e4nge \u00fcber die Au\u00dfenwand des Sitzelementes vor.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nNach \u00a7 12a GebrMG wird der Schutzbereich eines Gebrauchsmusters durch den Inhalt der Schutzanspr\u00fcche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Schutzanspr\u00fcche heranzuziehen sind. Die Auslegung ist nach den gleichen Grunds\u00e4tzen vorzunehmen wie bei einem Patent (BGH, GRUR 2007, 1059 \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t); so entspricht \u00a7 12a GebrMG inhaltlich den f\u00fcr Patente einschl\u00e4gigen Regelungen in \u00a7 14 S. 1 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 S. 1 EP\u00dc. Das hei\u00dft auch bei der Auslegung eines Gebrauchsmusters sind die Worte des betreffenden Schutzanspruchs daraufhin zu w\u00fcrdigen, was ihnen unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnung und des allgemeinen Fachwissens bei sinnvoller Auslegung als offenbart und beansprucht zu entnehmen ist (Scharen, in: Benkard, PatG, 11. Auflage 2015, \u00a7 12a GebrMG Rn. 3).<\/li>\n<li>Relevanter Fachmann, aus dessen Sicht das Klagegebrauchsmuster auszulegen ist, ist hier ein Maschinenbauingenieur mit mehreren Jahren Berufserfahrung in der Entwicklung von Autokindersitzen (so auch die Gebrauchsmusterabteilung, vgl. S. 8 f. Anlage K36).<\/li>\n<li>4.<br \/>\nNach Abs. [0007] erh\u00f6ht der beanspruchte Kindersitz die Sicherheit gegen\u00fcber im Stand der Technik bekannten Vorrichtungen, indem dem Benutzer des Kindersitzes die Aufgabe abgenommen wird, den Seitenaufprallschutz in seine Funktionsstellung zu \u00fcberf\u00fchren. Dies erfolgt nach Merkmal 2 gebrauchsmustergem\u00e4\u00df selbstt\u00e4tig mittels einer Stellungs\u00fcberf\u00fchrungseinrichtung. Dem liegt nach Abs. [0007] die Erkenntnis zu Grunde, dass im Stand der Technik aus dem h\u00e4ndischen Verbringen oder \u00dcberf\u00fchren des Klappelements in die Funktionsstellung eine Sicherheitsl\u00fccke resultiert. Eine solche entsteht beispielsweise, wenn nur eine Zwischenstellung zwischen Ruhe- und Funktionsstellung eingestellt wird.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nVor dem Hintergrund des Streits der Parteien bed\u00fcrfen mehrere Merkmale der n\u00e4heren Er\u00f6rterung:<\/li>\n<li>a)<br \/>\nMerkmal 1.2,<\/li>\n<li>\u201e1.2 Der Seitenaufprallschutz ist von einer innerhalb einer vorgegeben Breite, insbesondere Standardbreite, gelegenen, Ruhestellung in eine au\u00dferhalb der vorgegeben Breite, insbesondere Standardbreite, gelegene, Funktionsstellung und umgekehrt bringbar\u201c,<\/li>\n<li>verlangt, dass der Seitenaufprallschutz so ausgestaltet ist, dass er (reversibel) zwei Stellungen unterschiedlicher Breite einnehmen kann: Eine Ruhestellung, bei der sich der Seitenaufprallschutz innerhalb der vorgegebenen Breite befindet, und eine Funktionsstellung au\u00dferhalb dieser Breite.<\/li>\n<li>Die Breite ist das Ausma\u00df des Sitzes quer zur Fahrt- bzw. Blickrichtung des Kindes. Dies entspricht dem allgemeinen Verst\u00e4ndnis von der Breite eines Kindersitzes, der auf einem Kraftfahrzeugsitz angebracht wird (Merkmal 1). Hiervon geht auch das Klagegebrauchsmuster durchg\u00e4ngig aus; so wird bei der Er\u00f6rterung des Standes der Technik zwischen einem Schleudern des Sitzes nach vorne bei einem Auffahrunfall und einem Seitenaufprall unterschieden (Abs. [0003]). Das Klagegebrauchsmuster strebt eine Verbesserung des Seitenaufprallschutzes an, indem der Seitenaufprallschutz in Form des Klappelements seitlich ausgeklappt wird (vgl. Abs. [0007]).<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster schlie\u00dft in Merkmal 1.2 nicht aus, dass der Seitenaufprallschutz die Breite des Kindersitzes auch in der Ruhestellung definiert \u2013 also der Seitenaufprallschutz in der Ruhestellung das seitlich \u00e4u\u00dferste Bauteil ist, d.h. hinausragt. Das Verh\u00e4ltnis zwischen Seitenaufprallschutz \/ Klappelement zur Au\u00dfenwand des Sitzelements ist Gegenstand von Merkmal 5, wonach das Klappelement in der Ruhestellung in die Au\u00dfenwand eingebettet ist. Die von Merkmal 1.2 angesprochene Breite bezieht sich auf den Kindersitz, dessen Bestandteil auch der Seitenaufprallschutz ist. Bei der Breite handelt es sich um die tats\u00e4chliche Breite \u2013 Merkmal 1.2 nennt als Beispiel eine Standardbreite. Bei dieser handelt es sich um ein bestimmtes (absolutes) L\u00e4ngenma\u00df, welche nach Abs. [0007] gem\u00e4\u00df der dort genannten Norm 440 mm betr\u00e4gt.<\/li>\n<li>Damit wird Merkmal 1.2 \u2013 entgegen der von den Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 15.09.2020 vertretenen Auffassung \u2013 nicht zu einem \u201eNullmerkmal\u201c. Vielmehr spezifiziert Merkmal 1.2, dass sich die Breite des Kindersitzes zwischen Ruhe- und Funktionsstellung unterscheiden muss und dass der Seitenaufprallschutz in der Funktionsstellung die Breite des Kindersitzes erh\u00f6hen muss.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer in Merkmal 2,<\/li>\n<li>\u201e2 Der Kindersitz weist eine Stellungs\u00fcberf\u00fchrungseinrichtung auf, die derart ausgebildet ist, dass die Stellungs\u00fcberf\u00fchrungseinrichtung selbstt\u00e4tig den Seitenaufprallschutz von seiner Ruhestellung oder einer Zwischenstellung zwischen Ruhe- und Funktionsstellung in seine Funktionsstellung \u00fcberf\u00fchrt\u201c,<\/li>\n<li>verwendete Begriff \u201eselbstt\u00e4tig\u201c ist dahingehend zu verstehen, dass die \u00dcberf\u00fchrung des Seitenaufprallschutzes in die Funktionsstellung ohne h\u00e4ndische Einwirkung auf den Seitenaufprallschutz erfolgt. Die Ausl\u00f6sung der \u00dcberf\u00fchrung kann dabei manuell ausgel\u00f6st werden. Der eigentliche Vorgang der Stellungs\u00fcberf\u00fchrung \u2013 also das Verbringen des Klappelements au\u00dferhalb der vorgegebenen Breite (Merkmale 1.1 und 1.2) \u2013 muss dagegen selbstt\u00e4tig erfolgen, wobei eine Feder zum Einsatz kommen muss (Merkmal 3).<\/li>\n<li>Die Ausgangsposition des Seitenaufprallschutzes f\u00fcr die selbstt\u00e4tige \u00dcberf\u00fchrung kann nach dem Anspruchswortlaut die Ruhestellung oder eine Zwischenstellung sein, die zwischen Ruhe- und Funktionsstellung liegt.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\n\u201eSelbstt\u00e4tig\u201c versteht der Fachmann insbesondere vor dem Hintergrund der Beschreibung in Abs. [0007]. Hierin er\u00f6rtert das Klagegebrauchsmuster, dass im Stand der Technik das \u00dcberf\u00fchren in die Funktionsstellung per Hand zu Sicherheitsl\u00fccken f\u00fchrt. Dies soll patentgem\u00e4\u00df verbessert werden, indem die Aufgabe der \u00dcberf\u00fchrung statt h\u00e4ndisch vom Benutzer gem\u00e4\u00df Merkmal 2 selbstt\u00e4tig von der Stellungs\u00fcberf\u00fchrungseinrichtung \u00fcbernommen werden. Das Klagegebrauchsmuster verwendet \u201eautomatisch\u201c in Abs. [0007] als Synonym f\u00fcr den Begriff \u201eselbstt\u00e4tig\u201c.<\/li>\n<li>Die konkrete Art und Weise der \u00dcberf\u00fchrung \u00fcberlasst das Klagegebrauchsmuster dabei zwar grunds\u00e4tzlich dem Fachmann, schreibt aber in Merkmal 3 mindestens eine Feder als zwingenden Bestandteil der Stellungs\u00fcberf\u00fchrungseinrichtung vor. Eine Feder zeichnet sich durch eine automatische Kraftentfaltung aus. Diese soll anspruchsgem\u00e4\u00df dazu verwendet werden, das Klappelement zuverl\u00e4ssig in die Funktionsstellung zu bringen. Insofern soll die Bewegung des Klappelements automatisch verlaufen, anstatt \u2013 wie vom Klagegebrauchsmuster in Abs. [0007] am Stand der Technik kritisiert \u2013 durch eine Bewegung per Hand.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDem Klagegebrauchsmuster geht es bei \u201eselbstt\u00e4tig\u201c also nicht um die Ausl\u00f6sung der \u00dcberf\u00fchrung in die Funktionsstellung, sondern um die Vermeidung von manuellen Fehlern bei der Durchf\u00fchrung der \u00dcberf\u00fchrung. Entsprechend schlie\u00dft Merkmal 2 nicht jede menschliche Einwirkung bei der \u00dcberf\u00fchrung in die Funktionsstellung des Seitenaufprallschutzes aus.<\/li>\n<li>Dies best\u00e4tigen Unteranspruch 8 und die Beschreibung des Klagegebrauchsmusters. Nach Unteranspruch 8 umfasst die Bet\u00e4tigungseinrichtung einen Bet\u00e4tigungsknopf, wof\u00fcr als Beispiel ein Entriegelungsknopf, insbesondere ein Druck- oder Schiebeknopf, genannt wird. Beispielshaft schreibt das Klagegebrauchsmuster in Abs. [0031] f. einen \u201eBet\u00e4tigungsknopf 12\u201c vor, um das Klappelement 11 (= Seitenaufprallschutz) zu rotieren. Auch in den Abs. [0037] \u2013 [0039] ist unter Bezugnahme auf die Figuren 7 bis 11 beschrieben, dass das Bet\u00e4tigen des Bet\u00e4tigungsknopfs 12 dazu f\u00fchrt, dass das distale Ende des Klappelements 11 frei beweglich wird, so dass aufgrund der Federkraft eines Federelements 31 das Klappelementes 11 in die Funktionsstellung kommt. Die selbstt\u00e4tige \u00dcberf\u00fchrung in die Funktionsstellung liegt damit nicht in der Ausl\u00f6sung der \u00c4nderung der Stellung, sondern in deren Durchf\u00fchrung mit Hilfe der Federwirkung.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nIm Einklang mit den vorstehenden Ausf\u00fchrungen grenzt das Klagegebrauchsmuster die selbstt\u00e4tige \u00dcberf\u00fchrung von der \u00dcberf\u00fchrung in eine andere Stellung per Hand ab. Im Zweifel ist gleichen Begriffen im Rahmen eines Anspruchs die gleiche Bedeutung zuzumessen (BGH, GRUR 2017, 152, 154 Rn. 17 \u2013 Zungenbett). Der Fachmann versteht \u201eselbstt\u00e4tig\u201c in Merkmal 2 wie in Merkmal 4, wonach die \u00dcberf\u00fchrung von Funktionsstellung in die Ruhestellung gerade \u201enicht selbstt\u00e4tig, sondern per Hand durchgef\u00fchrt\u201c werden soll.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Merkmale 5 und 6,<\/li>\n<li>\u201e5 Das Klappelement (11) ist in der Ruhestellung in eine Au\u00dfenwand (13) des Sitzelementes (10) eingebettet.<\/li>\n<li>6 Das Klappelement ist auch in der Funktionsstellung teilweise in der Au\u00dfenwand des Sitzelementes eingebettet, so dass nur ein Abschnitt des Klappelementes \u00fcber die Au\u00dfenwand vorragt\u201c,<\/li>\n<li>machen Vorgaben zur Anordnung des Klappelements relativ zur Au\u00dfenwand des Sitzelements in der Ruhestellung (Merkmal 5) bzw. in der Funktionsstellung (Merkmal 6). Eingebettet ist das Klappelement dabei, wenn es im Wesentlichen b\u00fcndig mit der Au\u00dfenwand abschlie\u00dft und nicht relevant \u00fcber diese herausragt. Die Au\u00dfenwand des Sitzelements kann jedes Bauteil aufweisen, das die \u00e4u\u00dferen, seitlichen Wandungen des Kindersitzes bildet.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster versteht \u201eeingebettet\u201c in eine Au\u00dfenwand als Gegensatz zum Vorragen \u00fcber die Au\u00dfenwand. Denn nach Merkmal 6 soll das Klappelement teilweise eingebettet sein \u2013 dies setzt das Klagegebrauchsmuster erkennbar damit gleich, dass nur ein Abschnitt des Klappelements (her-)vorragt, w\u00e4hrend dessen restliche L\u00e4nge weiter eingebettet ist. Im Umkehrschluss ragt das Klappelement in der eingebetteten Ruhestellung nicht \u00fcber die Au\u00dfenwand des Sitzelements hervor \u2013 es schlie\u00dft mit der es umgebenden Au\u00dfenwand ab.<\/li>\n<li>Dieses Verst\u00e4ndnis findet der Fachmann in der Beschreibung best\u00e4tigt. In Abs. [0027] setzt das Klagegebrauchsmuster \u201eeingebettet\u201c damit gleich, dass Entriegelungsknopf und Klappelement \u201ezumindest im Wesentlichen b\u00fcndig in die angrenzenden Abschnitte des Sitzelements \u00fcbergehen\u201c:<\/li>\n<li>\u201eWie in Fig. 1 und insbesondere 2 erkennbar, ist sowohl das Klappelement 11 als auch der Entriegelungsknopf 12 in eine Au\u00dfenfl\u00e4che 13 des Sitzelementes 10 eingebettet, so dass Entriegelungsknopf 12 und Klappelement 11 (siehe Fig. 2) zumindest im Wesentlichen b\u00fcndig in die angrenzenden Abschnitte der Au\u00dfenfl\u00e4che des Sitzelementes 10 \u00fcbergehen.\u201c<\/li>\n<li>Zwar handelt es sich hierbei um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel, auf das Anspruch 1 grunds\u00e4tzlich nicht beschr\u00e4nkt werden kann (vgl. BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Jedoch ist bei der Auslegung zu beachten, dass der Anspruch im Zweifel so auszulegen ist, dass dieser die beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiele erfasst (BGH, GRUR 2015, 972 \u2013 Kreuzgest\u00e4nge; BGH, GRUR 2015, 875, 876 Rn. 16 \u2013 Rotorelemente; BGH, GRUR 2015, 159 Rn. 26 \u2013 Zugriffsrechte). Entsprechend entnimmt der Fachmann Abs. [0027], dass ein \u201eeingebettet sein\u201c auch dann noch vorliegt, wenn das Klappelement nur im Wesentlichen b\u00fcndig in die angrenzenden Abschnitte der Au\u00dfenfl\u00e4che des Sitzelementes \u00fcbergeht. Dies gilt insbesondere, weil das Klagegebrauchsmuster in Abs. [0027] \u00fcber die Worte \u201eso dass\u201c die Einbettung mit einem im Wesentlichen b\u00fcndigen \u00dcbergang allgemein gleichsetzt.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nF\u00fcr die Einbettung im Sinne der Merkmale 5 und 6 muss in der Au\u00dfenwand eine Einbuchtung f\u00fcr das Klappelement vorhanden sein. Denn eine Einbettung liegt nicht vor, wenn das Klappelement auch in der Ruhestellung \u00fcber die es umgebende Wand in relevanter Weise hervorsteht.<\/li>\n<li>Dies gilt selbst dann, wenn Teile des Sitzes gleichwohl das Klappelement in der Breite \u00fcberragen. Eingebettet ist das Klappelement erst, wenn es im Wesentlichen b\u00fcndig zu der es umgebenden Au\u00dfenwand angeordnet ist. Das Klagegebrauchsmuster m\u00f6chte, dass das Klappelement in der Ruhestellung in der Au\u00dfenwand \u201everschwindet\u201c und eine einheitliche Fl\u00e4che vorhanden ist. Entsprechend grenzt das Klagegebrauchsmuster ein eingebettetes Klappelement von dessen Anordnung in einem \u00dcberstand an der Au\u00dfenwand ab. Dies entnimmt der Fachmann Abs. [0014]:<\/li>\n<li>\u201eIn konkreten Ausf\u00fchrungsformen kann\/k\u00f6nnen das Klappelement und\/oder die Bet\u00e4tigungseinrichtung in die Au\u00dfenwand des Sitzelementes eingebettet sein. Alternativ ist auch eine seitliche Anbringung mit einem \u00dcberstand gegen\u00fcber der angrenzenden Fl\u00e4che der Au\u00dfenwand des Sitzelementes m\u00f6glich.\u201c<\/li>\n<li>W\u00e4hrend die Einbettung in den Anspruch aufgenommen wurde, gilt dies nicht f\u00fcr die Anbringung in einem \u00dcberstand. Das Klagegebrauchsmuster beschreibt als \u201eAlternative\u201c hier eine andere technische Ausgestaltung und nicht eine m\u00f6gliche Ausgestaltungsvariante der Einbettung. Ein \u00dcberstand gegen\u00fcber den angrenzenden Fl\u00e4chen kann nicht unter den Wortsinn von \u201eeingebettet\u201c gefasst werden.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster verlangt eine Einbettung \u201ein eine Au\u00dfenwand des Sitzelements\u201c. Die Au\u00dfenwand ist die \u00e4u\u00dfere, seitliche Wandung des Kindersitzes. Das Klagegebrauchsmuster spricht die Au\u00dfenwand nur als Referenzpunkt f\u00fcr die r\u00e4umliche Anordnung des Klappelements an, macht aber hinsichtlich der Ausgestaltung der Au\u00dfenwand ansonsten keine r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen oder funktionalen Vorgaben. Aus welchen Bauteil(en), Material(ein) etc. die Au\u00dfenwand gebildet wird, \u00fcberl\u00e4sst das Klagegebrauchsmuster vielmehr dem Fachmann.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nMerkmal 7,<\/li>\n<li>\u201e7 Das Klappelement ragt in der Funktionsstellung um mindestens 50%, jedoch h\u00f6chstens 80% seiner L\u00e4nge \u00fcber die Au\u00dfenwand des Sitzelementes vor\u201c,<\/li>\n<li>stellt die zahlenm\u00e4\u00dfige Konkretisierung von Merkmal 6 dar, wonach das Klappelement in der Funktionsstellung teilweise in der Au\u00dfenwand des Sitzelements eingebettet ist und teilweise \u00fcber die Au\u00dfenwand vorragt. Der \u00fcber die Au\u00dfenwand hervorragende Teil des Klappelements soll nach Merkmal 7 zwischen 50 und 80 Prozent der L\u00e4nge des Klappelements ausmachen. Der beanspruchte Bereich stellt sicher, dass das Klappelement ausreichend im Sitzelement verankert sein kann (mit mindestens 20 Prozent), um stabil befestigt zu sein, aber noch ausreichend \u00fcber die Au\u00dfenwand vorragt (mit mindestens 50 Prozent).<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nAusgehend vom vorstehend dargestellten Verst\u00e4ndnis des Klagegebrauchsmusters kann die Kammer die Schutzf\u00e4higkeit des geltend gemachten Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters feststellen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG wird der Gebrauchsmusterschutz durch die Eintragung (\u00a7 11 GebrMG) nicht begr\u00fcndet, soweit gegen den als Inhaber Eingetragenen f\u00fcr jedermann ein Anspruch auf L\u00f6schung besteht. Ein solcher L\u00f6schungsanspruch besteht nach \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG dann, wenn der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach den \u00a7\u00a7 1 bis 3 nicht schutzf\u00e4hig ist. Nach den \u00a7\u00a7 1 bis 3 GebrMG sind solche Erfindungen einem Gebrauchsmusterschutz zug\u00e4nglich, die neu sind und auf einem erfinderischen Schritt beruhen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nSofern das Verletzungsgericht das Klagegebrauchsmuster nicht f\u00fcr zweifelsfrei schutzunf\u00e4hig h\u00e4lt und den Verletzungsrechtsstreit deshalb bei einem parallelen L\u00f6schungsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 19 S. 2 GebrMG zwingend aussetzen muss, ist dem Gericht grunds\u00e4tzlich gem\u00e4\u00df \u00a7 19 S. 1 GebrMG ein Aussetzungsermessen er\u00f6ffnet, wenn es Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit hat. Diese Zweifel m\u00fcssen berechtigt sein, n\u00e4mlich an konkrete Aspekte der Rechtsbestandspr\u00fcfung ankn\u00fcpfen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass das Gericht die Schutzunf\u00e4higkeit f\u00fcr \u00fcberwiegend wahrscheinlich h\u00e4lt, denn anders als bei einem Patent ist die Pr\u00fcfung der Schutzf\u00e4higkeit des Gebrauchsmusters nicht gesetzlich dem Patentamt vorbehalten. Die Aussetzung ist daher bereits dann angebracht, wenn die M\u00f6glichkeit der L\u00f6schung oder Teill\u00f6schung nicht fernliegt (Rogge\/Engel, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage 2015, \u00a7 19 GebrMG, Rn. 6).<\/li>\n<li>Die Schutzf\u00e4higkeit eines Gebrauchsmusters muss dagegen positiv zur \u00dcberzeugung des Verletzungsgerichts feststehen, wenn es aus dem Gebrauchsmuster verurteilen will (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 11.06.2018 \u2013 I-15 W 30\/18; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Auflage 2020, Kap. E Rn. 852).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDieser grunds\u00e4tzliche Pr\u00fcfungsma\u00dfstab ist allerdings regelm\u00e4\u00dfig nicht mehr anzuwenden, wenn eine Rechtsbestandsentscheidung vorliegt, die die Vermutung des Klagegebrauchsmusters in seiner geltend gemachten Fassung begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nIn dieser Situation handelt es sich bei dem Klagegebrauchsmuster nicht mehr um ein ungepr\u00fcftes Schutzrecht, sondern die Rechtsbestandssituation ist vergleichbar mit derjenigen, die bei einem \u2013 nach Pr\u00fcfung durch das fachkundige Amt \u2013 erteilten Patent besteht. Auch wenn im Gebrauchsmusterverletzungsverfahren das Trennungsprinzip nicht gilt und das Verletzungsgericht infolge dessen selbstst\u00e4ndig \u00fcber die Schutzf\u00e4higkeit des Gebrauchsmusters zu entscheiden hat, ist es sachgerecht, in einer solchen Situation denselben Ma\u00dfstab anzuwenden wie bei einer Aussetzungsentscheidung betreffend ein Patent nach \u00a7 148 ZPO und somit der von einer fachkundigen Stelle beschiedenen Rechtsbest\u00e4ndigkeit Beachtung zu verleihen (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 11.06.2018 \u2013 I-15 W 30\/18; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 352, 354 \u2013 Stanzwerkzeug; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E Rn. 851). Aufgrund der Pr\u00fcfung und Bejahung der Schutzf\u00e4higkeit durch die fachkundige Beh\u00f6rdebesteht nunmehr eine Vermutung zu Gunsten des Rechtsbestands des Gebrauchsmusters, der zumindest gleiches Gewicht beizumessen ist wie derjenigen, die an die Erteilung eines Patents ankn\u00fcpft (OLG Karlsruhe, a.a.O.). Dies wirkt sich spiegelbildlich auf die f\u00fcr eine Verurteilung erforderliche \u00dcberzeugung des Verletzungsgerichts von der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters aus.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEine fachkundige Best\u00e4tigung des Rechtsbestands des Klagegebrauchsmuster liegt in der Erteilung des EP 3 564 XXX B1 (nachfolgend: EP\u2018XXX; vorgelegt in Anlage K38). Der Anspruch 1 der EP\u2018XXX ist weiter als Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters, da bei ersterem die Merkmale 4 und 5 ersatzlos fehlen, w\u00e4hrend die \u00fcbrigen Merkmale 1 \u2013 3 und 7 den Anspruch 1 des EP\u2018XXX bilden. Die Erteilung einer breiteren Anspruchsfassung erm\u00f6glicht den Erst-Recht-Schluss, dass Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in einem Erteilungsverfahren vor demselben Pr\u00fcfer des Europ\u00e4ischen Patentamts auch als erteilungsf\u00e4hig ansehen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDagegen kann das EP 3 347 XXX (nachfolgend: EP\u2018XXX, vgl. Anlage K30) nicht als fachkundige Best\u00e4tigung des Rechtsbestands des Klagegebrauchsmuster gewertet werden.<\/li>\n<li>Anspruch 1 des EP\u2018XXX unterscheidet sich vom Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in relevanter Weise: Statt Merkmal 4 des Klagegebrauchsmuster enth\u00e4lt Anspruch 1 des EP\u2018XXX folgendes Merkmal:<\/li>\n<li>\u201ewobei das Klappelement (11) in der Funktionsstellung so positioniert und gehalten ist, dass durch ein Ziehen am Klappelement, insbesondere an seinem distalen Ende, eine Arretierung in der Funktionsstellung aufgehoben werden kann, so dass eine \u00dcberf\u00fchrung in die Ruhestellung m\u00f6glich ist.\u201c<\/li>\n<li>Das EP\u2018XXX ist damit enger als das Klagegebrauchsmuster, da ersteres nur solche Ausf\u00fchrungsformen beansprucht, bei denen die \u00dcberf\u00fchrung von der Funktions- in die Ruhestellung auf eine bestimmte Weise vorgenommen wird. Da dieses Merkmal f\u00fcr die Erteilung des EP\u2018XXX entscheidend gewesen sein k\u00f6nnte, kann eine Rechtsbestandsvermutung des EP\u2018XXX nicht auf das Klagegebrauchsmuster \u00fcbertragen werden.<\/li>\n<li>Letztlich kommt es auf das EP\u2018XXX aber nicht an, da mit dem erteilten EP\u2018XXX bereits ein Patent vorliegt, welches den Rechtsbestand des Klagegebrauchsmusters st\u00fctzt.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Vermutung der Schutzf\u00e4higkeit wird weiter verst\u00e4rkt durch den Zwischenbescheid der Gebrauchsmusterabteilung vom 31.08.2020 (Anlage K36). Hiernach geht die Gebrauchsmusterabteilung nach vorl\u00e4ufiger Auffassung davon aus, dass das Klagegebrauchsmuster neu gegen\u00fcber dem Stand der Technik ist \u2013 wobei die Pr\u00fcfung die wesentlichen, von den Beklagten angef\u00fchrte Entgegenhaltungen jedenfalls weitgehend umfasste (vgl. S. 8 Anlage K36).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nMit diesem Zwischenbescheid liegt eine summarische, fachkundige Stellungnahme derjenigen Instanz vor, die \u00fcber den Rechtsbestand des Klagegebrauchsmusters zu entscheiden hat. Diese Stellungnahme ist bei der hier zu treffenden Entscheidung zu ber\u00fccksichtigen.<\/li>\n<li>Der Zwischenbescheid nimmt die von der Gebrauchsmusterabteilung erst noch zu treffende Entscheidung nicht vorweg; er hat nur vorl\u00e4ufigen Charakter. Gleichwohl handelt es sich aber um eine gewichtige fachkundige Stellungnahme desjenigen Spruchk\u00f6rpers, der unmittelbar mit dem Rechtsbestand des Klagegebrauchsmusters befasst ist und in erster Instanz \u00fcber den L\u00f6schungsantrag zu entscheiden hat.<\/li>\n<li>Das Gewicht eines Zwischenbescheids zugunsten der Schutzf\u00e4higkeit h\u00e4ngt im Einzelfall davon ab, wie deutlich eine Festlegung der L\u00f6schungsabteilung erkennbar ist und wie nachvollziehbar eine Auffassung begr\u00fcndet wird.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDer Zwischenbescheid stellt eine weitere fachkundige Best\u00e4tigung des Rechtsbestands des Klagegebrauchsmusters dar. Die Begr\u00fcndung im Zwischenbescheid erscheint zwar hier eher kurz. Die Gebrauchsmusterabteilung setzt sich aber mit allen wesentlichen Rechtsbestandsangriffen auseinander und l\u00e4sst jeweils eine bestimmte Auffassung im Ergebnis klar erkennen.<\/li>\n<li>Zudem ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Auffassung im Zwischenbescheid von der Erteilung des EP\u2018XXX inhaltlich best\u00e4tigt wird, wobei das EP\u2018XXX von einer anderen fachkundigen Stelle (dem Europ\u00e4ischen Patentamt) stammt, welche die Erteilungsvoraussetzungen unabh\u00e4ngig von der Gebrauchsmusterabteilung bejaht hat.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kammer ist von der Rechtsbest\u00e4ndigkeit von Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters \u00fcberzeugt.<\/li>\n<li>Wie bereits unter 1.a) dargelegt, muss die Schutzf\u00e4higkeit eines Gebrauchsmusters f\u00fcr eine Verurteilung wegen einer Gebrauchsmusterverletzung grunds\u00e4tzlich zur \u00dcberzeugung des Verletzungsgerichts positiv feststehen. Die \u00dcberzeugungsbildung wird allerdings hier von dem erteilten EP\u2018XXX und dem Zwischenbescheid \u00fcberlagert und vereinfacht.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDa infolge der Eintragung eines Gebrauchsmusters eine Registerposition mit Rechtsschein entsteht, die zur Geltendmachung des Schutzes ohne R\u00fccksicht auf die Schutzf\u00e4higkeit berechtigt, ist die Schutzf\u00e4higkeit zun\u00e4chst, das hei\u00dft bis zur Erhebung der Einrede, grunds\u00e4tzlich zu vermuten. Es bedarf insofern nicht der Substantiierung der anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsache \u201eSchutzf\u00e4higkeit\u201c, so dass der vermeintliche Verletzer jedenfalls die Darlegungslast f\u00fcr das Fehlen der Schutzf\u00e4higkeit tr\u00e4gt (Grabinski\/ Z\u00fclch, in: Benkard, PatG, Kommentar 11. Auflage, 2015, \u00a7 24 GebrMG Rn. 18; Meier-Beck, GRUR 1988, 861, 864).<\/li>\n<li>Hiernach kann die Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters zur \u00dcberzeugung der Kammer festgestellt werden, da die von den Beklagten vorgebrachten Rechtsbestandsangriffe keinen Erfolg versprechen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Entgegenhaltung EP 0 958 XXX A2 (nachfolgend: EP\u2018XXX = D1 im L\u00f6schungsverfahren; mit \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage QE7 bzw. QE8) ist nicht neuheitssch\u00e4dlich f\u00fcr Anspruch 1 des Klagegebrauchsmuster, da es jedenfalls an einer Offenbarung der Merkmale 1.2, 6 und 7 fehlt.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nIn der EP\u2018XXX wird ein Kindersitz beschrieben, bei dem an den \u00e4u\u00dferen Seitenfl\u00fcgel 160, 162 (\u201eouter side wings\u201c) bewegliche Seitenfl\u00fcgel 168, 170 (\u201emovable side wings\u201c) montiert sind (vgl. Abs. [0020] EP\u2018XXX). Die Befestigung der beweglichen Seitenfl\u00fcgel an den \u00e4u\u00dferen Seitenfl\u00fcgel erfolgt \u00fcber verschiebbar in den \u00e4u\u00dferen Seitenfl\u00fcgel eingebrachte St\u00f6\u00dfel (180, 182, \u201eplungers\u201c). Bei einer starken Beschleunigung des Kindersitzes von der Seite l\u00e4uft ein Tr\u00e4gheitsgewicht 190 nach und dr\u00fcckt eine Feder 168 zusammen. Dies f\u00fchrt letztlich zu einem Verschwenken der beweglichen Seitenfl\u00fcgel nach vorne (vgl. Abs. [0021] EP\u2018XXX).<\/li>\n<li>Nachfolgend werden zur Erl\u00e4uterung der Lehre der EP\u2018XXX deren Figuren 22 und 26 in von den Beklagten bearbeiteten Fassungen (von S. 21 Klageerwiderung = Bl. 75 f. GA) eingeblendet, bei denen die beweglichen Seitenfl\u00fcgel 168 und 170 rot markiert sind:<\/li>\n<li>In der unteren Figur 26 ist der im Bild rechte bewegliche Seitenfl\u00fcgel 168 ausgeklappt.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nMerkmal 1.2,<\/li>\n<li>\u201e1.2 Der Seitenaufprallschutz ist von einer innerhalb einer vorgegeben Breite, insbesondere Standardbreite, gelegenen, Ruhestellung in eine au\u00dferhalb der vorgegeben Breite, insbesondere Standardbreite, gelegene, Funktionsstellung und umgekehrt bringbar\u201c,<\/li>\n<li>ist in der EP\u2018XXX nicht hinreichend offenbart. Wie aus den oben eingeblendeten Figuren ersichtlich ist, befinden sich die beweglichen Seitenfl\u00fcgel auch in der ausgeklappten Stellung (vgl. Fig. 26 rechts) noch innerhalb der \u00e4u\u00dferen Seitenw\u00e4nde. Anders als von Merkmal 1.2 gefordert, kann der in der EP\u2018XXX gezeigte Sitz durch die beweglichen Seitenfl\u00fcgel nicht \u201everbreitert\u201c werden.<\/li>\n<li>Der Argumentation der Beklagten, der Fachmann lese die Verbreiterung mit, kann nicht gefolgt werden. Es kann schon nicht festgestellt werden, dass sich \u201eKindersitze in der Regel nach vorne aufweiten\u201c, wie die Beklagten vortragen. Selbst wenn man hiervon ausgeht, k\u00f6nnte hieraus nicht gefolgert werden, dass dies bei dem Gegenstand der EP\u2018XXX auch der Fall ist. Dies widerspr\u00e4che zudem den oben gezeigten Figuren. Der von den Beklagten ebenfalls angef\u00fchrte Abs. [0021] EP\u2018XXX spricht nur an, dass sich das obere Ende des beweglichen Seitenfl\u00fcgels 168 nach vorne \u00fcber die \u00e4u\u00dfere Seitenwand 160 hinausragt. Er ragt also gerade nicht seitlich \u00fcber die \u00e4u\u00dfere Seitenwand hinaus.<\/li>\n<li>Auch nach vorl\u00e4ufiger Auffassung der L\u00f6schungsabteilung offenbart die EP\u2018XXX keine Funktionsstellung, in die der Seitenaufprallschutz durch eine Stellungs\u00fcberf\u00fchrungseinrichtung geklappt werden k\u00f6nnte (S. 9 f. Anlage K36).<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nMerkmal 6,<\/li>\n<li>\u201e6 Das Klappelement ist auch in der Funktionsstellung teilweise in der Au\u00dfenwand des Sitzelementes eingebettet, so dass nur ein Abschnitt des Klappelementes \u00fcber die Au\u00dfenwand vorragt\u201c,<\/li>\n<li>ist in der EP\u2018XXX nicht offenbart. Es fehlt jedenfalls an einem abschnittsweisen (Her-) Vorragen des Klappelements \u00fcber die Au\u00dfenwand des Kindersitzes. Aus der Gesamtschau von Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters entnimmt der Fachmann, dass \u201evorragen\u201c in Merkmal 5 als seitliches \u00dcberstehen zu verstehen ist. Die beweglichen Seitenfl\u00fcgel in der EP\u2018XXX ragen aber in der ausgeklappten Stellung \u2013 wie zu Merkmal 1.2 ausgef\u00fchrt \u2013 nicht \u00fcber die Au\u00dfenwand hinaus, sondern lediglich nach vorne.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nMerkmal 7 ist schon deshalb nicht in der EP\u2018XXX offenbart, weil die beweglichen Seitenfl\u00fcgel \u2013 wie oben dargelegt \u2013 nicht \u00fcber die Au\u00dfenwand vorragen.<\/li>\n<li>Selbst wenn man ein Vorragen nach vorne f\u00fcr eine Verwirklichung von Merkmal 7 ausreichen lie\u00dfe, so findet sich keine Offenbarung in der EP\u2018XXX, dass die beweglichen Seitenfl\u00fcgel um 50 \u2013 80 Prozent ihrer L\u00e4nge vorragen. In Fig. 26 EP\u2018XXX betr\u00e4gt ein solches Vorragen deutlich unter 50 Prozent der L\u00e4nge des beweglichen Seitenfl\u00fcgels. Ob man demgegen\u00fcber aus Fig. 27 EP\u2018XXX ein Vorragen von 50 \u2013 80 Prozent ersehen k\u00f6nnte, erscheint fraglich. Der genaue Verlauf des \u00e4u\u00dferen Seitenfl\u00fcgels l\u00e4sst sich dieser Figur nicht entnehmen. Dar\u00fcber hinaus handelt es sich um eine schematische Zeichnung, der man schwerlich genaue Ma\u00dfangaben entnehmen kann.<\/li>\n<li>Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass ein Fachmann den hervorstehenden Teil mit 50 \u2013 80 Prozent der L\u00e4nge festlegen w\u00fcrde, weil mindestens 50 Prozent f\u00fcr den Seitenaufprallschutz erforderlich sind, aber 20 Prozent eingebettet bleiben m\u00fcssen, um die Stabilit\u00e4t des beweglichen Seitenfl\u00fcgels zu gew\u00e4hrleisten. Solche \u00dcberlegungen erscheinen r\u00fcckschauend.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Entgegenhaltung WO 2013\/XXXXYZ (WO\u2018XYZ = D2 im L\u00f6schungsverfahren; vorgelegt als Anlage QE9 \/ Anlage K6) stellt die Neuheit des Klagegebrauchsmusters ebenfalls nicht in Frage. Die WO\u2018XYZ offenbart jedenfalls die Merkmale 2 und 7 von Anspruch 1 nicht hinreichend.<\/li>\n<li>Die Gebrauchsmusterabteilung geht in ihrer vorl\u00e4ufigen Auffassung ebenfalls davon aus, dass in der WO\u2018XYZ weder eine Stellungs\u00fcberf\u00fchrungseinrichtung noch die Anordnung des Klappelements (vgl. S. 9 Anlage K36) offenbart sind.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie WO\u2018XYZ offenbart einen Kindersitz in Form einer Babyschale mit einer Sitzschale, an deren r\u00fcckw\u00e4rtigen Bereich beidseitig ein Seitenaufprallschutz angebracht ist. Dieser besteht aus einem als Klappteil 31 ausgebildeten Seitenelement 30, das um eine Achse 32 rotiert werden kann (vgl. S. 12 Z. 5 \u2013 10 WO\u2018XYZ). Zur Veranschaulichung wird nachfolgend Fig. 18 der WO\u2018XYZ verkleinert eingeblendet:<\/li>\n<li>\nNachfolgend werden die Figuren 12 und 13 der WO\u2018XYZ verkleinert eingeblendet. Diese zeigen nach S. 15 Z. 1 \u2013 6 WO\u2018XYZ das als Klappteil ausgebildete Seitenelement, das sich in Fig. 12 in der Funktionstellung und in Fig. 13 in der Ruhestellung befindet, in der es im Wesentlichen plan an der Seitenfl\u00e4che 35 der Sitzschale 20 anliegt:<\/li>\n<li>\nIn den nachfolgend gezeigten Fig. 6 und 17 ist eine Feder 39 gezeigt:<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nMerkmal 2 ist in der WO\u2018XYZ nicht gezeigt. Es ist nicht hinreichend offenbart, dass das Federelement tats\u00e4chlich eine automatische Stellungs\u00fcberf\u00fchrung bewirkt. Wie aus der S. 9 Z. 5 \u2013 23 WO\u2018XYZ hervorgeht, dr\u00fcckt das Federelement 39 nicht das Klappteil\/Seitenaufprallschutz 30, 31 in die Funktionsstellung, sondern kraftbeaufschlagt den Halteriegel 34 und arretiert so das Klappteil in der ausgeklappten Stellung. Auch die Passage auf S. 14 Z. 23 \u2013 29 WO\u2018XYZ offenbart nur, dass Federelement 31 und Halteriegel 34 daf\u00fcr sorgen, dass \u201edas Klappteil 31 gegen ein Zur\u00fcckfallen in seine Ruhestellung gesichert ist und bis zu einem Bet\u00e4tigen beider Entriegelungstasten 37 in seiner Funktionsstellung verbleibt\u201c. Das Federelement 31 bewegt also den Halteriegel 34, nicht das Klappteil\/Seitenaufprallschutz 30, 31 selbst \u2013 dieses wird nur durch den Halteriegel arretiert.<\/li>\n<li>Eine Arretierung des Klappteils kann nicht mit einer \u00dcberf\u00fchrung gleichgesetzt werden. Eine Arretierung ist das Halten in einer bereits eingenommenen Stellung, nicht die zeitlich davorliegende \u00dcberf\u00fchrung in diese Stellung. Damit entnimmt der Fachmann der WO\u2018XYZ nicht, dass das Federelement das Klappteil selbstt\u00e4tig in die ausgeklappte Position \u00fcberf\u00fchrt. Vielmehr ist unklar, wie die \u00dcberf\u00fchrung erfolgt.<\/li>\n<li>Dass eine Entriegelungstaste 37 in Fig. 8 und 11 WO\u2018XYZ gezeigt ist, die erst nach Aufklappen des Klappteils vorhanden ist, steht dem nicht entgegen. Eine Entriegelung der Arretierung ist erst erforderlich, wenn das Klappteil wieder in die eingeklappte Ruhestellung gebracht werden soll. Dies ist aber f\u00fcr die Offenbarung von Merkmal 2 nicht relevant.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nMerkmal 7 ist in der WO\u2018XYZ jedenfalls nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. Es l\u00e4sst sich dieser Entgegenhaltung nicht hinreichend entnehmen, dass 50 \u2013 80 Prozent der L\u00e4nge des Klappteils \u00fcber die Au\u00dfenwand vorragen. Die textliche Beschreibung macht hierzu keine konkreten Angaben.<\/li>\n<li>Aus den Figuren l\u00e4sst sich ebenfalls kein 50 \u2013 80 prozentiges Vorragen \u00fcber die Au\u00dfenwand ersehen. Dabei ist zu beachten, dass schematische Darstellungen regelm\u00e4\u00dfig nur das Prinzip der beanspruchten Vorrichtung offenbaren, nicht aber exakte Abmessungen (BGH, GRUR, 2012, 1242, 1243 m.w.N. \u2013 Steckverbindung). Bei den Figuren des Klagegebrauchsmusters handelt es sich um solche schematischen Zeichnungen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Entgegenhaltung EP 2 275 YYY (nachfolgend: EP\u2018YYY, vorgelegt als Anlage QE10) ist ebenfalls nicht neuheitssch\u00e4dlich f\u00fcr Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters.<\/li>\n<li>Die Entgegenhaltung EP\u2018YYY offenbart jedenfalls Merkmal 3 nicht. Daneben ist die Offenbarung der Merkmale 5 \u2013 7 nicht erkennbar ist.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nZur Veranschaulichung der Lehre der EP\u2018YYY werden nachfolgend deren Figuren 1 und 2 verkleinert eingeblendet. Diese zeigen einen Kindersitz 1 mit einem Energie absorbierenden und\/oder \u00fcbertragenen Element 2 (auch \u201ebogenf\u00f6rmiges Element\u201c genannt), das sich in Fig. 1 in der Ruhestellung 3 und in Fig. 4 in der Funktionsstellung 4 befindet:<\/li>\n<li>In Abs. [0019] EP\u2018YYY beschreibt diese Entgegenhaltung:<\/li>\n<li>\u201e[0019] Erfindungsgem\u00e4\u00df kann der Kindersitz auch so gestaltet sein, dass das Energie absorbierende und\/oder \u00fcbertragende Element beim Anbringen des Kindersitzes an seinem Bestimmungsort automatisch aus der Ruhestellung in die Funktionsstellung \u00fcberf\u00fchrt wird. Ebenso wird das Energie absorbierende und\/oder \u00fcbertragende Element vorteilhafterweise beim Entfernen des Kindersitzes von seinem Bestimmungsort automatisch aus der Funktionsstellung in die Ruhestellung \u00fcberf\u00fchrt.\u201c<\/li>\n<li>In Abs. [0018] EP\u2018YYY wird dagegen die M\u00f6glichkeit einer manuellen \u00dcberf\u00fchrung in die beiden Stellungen beschrieben.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEine unmittelbare und eindeutige Offenbarung von Merkmal 3, wonach die Stellungs\u00fcberf\u00fchrungseinrichtung mindestens eine Feder umfasst, l\u00e4sst sich in der EP\u2018YYY nicht feststellen.<\/li>\n<li>Die Entgegenhaltung EP\u2018YYY legt nicht sich nicht auf eine Ausgestaltung fest, wie die automatische \u00dcberf\u00fchrung des energieabsorbierenden\/ -\u00fcbertragenden Elements in die Funktionsstellung erfolgen soll. Dass dies mittels einer Feder erfolgen kann, ist nicht ausdr\u00fccklich offenbart.<\/li>\n<li>Eine Feder liest der Fachmann auch nicht vor dem Hintergrund von Abs. [0024] mit.<\/li>\n<li>Offenbart kann zwar auch dasjenige sein, was im Patentanspruch und in der Beschreibung nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt ist, aus der Sicht des Fachmanns jedoch f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverst\u00e4ndlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf, sondern \u201emitgelesen\u201d wird. Die Einbeziehung von Selbstverst\u00e4ndlichem erlaubt jedoch keine Erg\u00e4nzung der Offenbarung durch das Fachwissen, sondern dient, nicht anders als die Ermittlung des Wortsinns eines Patentanspruchs, lediglich der vollst\u00e4ndigen Ermittlung des Sinngehalts, d.h. derjenigen technischen Information, die der fachkundige Leser der Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt (BGH, GRUR 2009, 382 \u2013 Olanzapin; BGH, GRUR 2014, 758 \u2013 Proteintrennung).<\/li>\n<li>Demnach liest der Fachmann in der EP\u2018YYY die Verwendung einer Feder bei der \u00dcberf\u00fchrung des bogenf\u00f6rmigen Elements nicht mit. Die EP\u2018YYY spricht vielmehr allgemein \u201emechanische oder elektrische Mittel\u201c an und erl\u00e4utert dann Ausgestaltungsvarianten, bei denen keine Feder zum Einsatz kommt.<\/li>\n<li>Dass in Abs. [0046] EP\u2018YYY eine Feder zur Bewegung eines Zylinders angesprochen wird, kann nicht auf die \u00dcberf\u00fchrung des bogenf\u00f6rmigen Elements bezogen werden. Dass dem Fachmann der Einsatz von Feder zur Bewegung von Elementen bekannt ist, stellt keine Offenbarung einer Stellungs\u00fcberf\u00fchrungseinrichtung mit einer Feder dar. Zwar erscheint die Verwendung einer Feder m\u00f6glich \u2013 dies w\u00fcrde aber weitergehende \u00dcberlegungen des Fachmanns erfordern, die \u00fcber ein Mitlesen hinausgehen.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDie Merkmale 5 und 6 werden in der EP\u2018YYY nicht hinreichend offenbart. Die Entgegenhaltung EP\u2018YYY zeigt weder ein Klappelement, welches in der Ruhestellung in eine Au\u00dfenwand des Sitzelementes eingebettet ist (Merkmal 5), noch ein solches, das in der Funktionsstellung teilweise eingebettet ist (Merkmal 6).<\/li>\n<li>Wie aus den oben gezeigten Figuren 1 und 2 EP\u2018YYY ersichtlich ist, sitzt das energieabsorbierende\/-\u00fcbertragende Element auch in der Ruhestellung auf der Au\u00dfenwand des Kindersitzes und ist nicht in diese eingebettet. Dies entspricht der Darstellung der anderen Figuren mit diesem Element.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine Offenbarung eine Einbettung m\u00fcsste man das Verankerungselement des Tragegriffs 8 in der EP\u2018YYY als Teil der \u201eAu\u00dfenwand des Sitzelements\u201c ansehen. Dieses Verankerungselement wird der Fachmann jedoch als \u00dcberstand auffassen, w\u00e4hrend die tats\u00e4chliche Seitenwand der Sitzschale als \u201eAu\u00dfenwand\u201c anzusehen ist. Gegen\u00fcber dieser steht das bogenf\u00f6rmige Element jedoch in der Ruhestellung vor.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nNicht hinreichend offenbart in der EP\u2018YYY ist ferner Merkmal 7. Hinsichtlich der teilweisen Einbettung kann auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen zu den Merkmalen 5 und 6 verwiesen werden. Aber auch wenn man in der EP\u2018YYY das Verankerungselement des Tragegriffs als Teil der Au\u00dfenwand ansieht, ist eine klare und eindeutige Offenbarung von Merkmal 7 in der EP\u2018YYY nicht gegeben.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Offenbarung dieses Merkmals st\u00fctzt sich die Beklagte auf S. 35 der Klageerwiderung (= Bl. 89 GA) auf eine Messung an Fig. 5 EP\u2018YYY, aus der sich ein Vorragen um 56 % ergeben soll. Allerdings wird der Fachmann einen solchen exakten Wert nicht einer schematischen Zeichnung wie der Fig. 5 EP\u2018YYY entnehmen. Eine entsprechende Offenbarung im Beschreibungstext fehlt dagegen.<\/li>\n<li>Dies wird best\u00e4tigt von der Auffassung der Gebrauchsmusterabteilung im Zwischenbescheid vom 31.08.2020, wonach die EP\u2018YYY Merkmal 7 nicht zeigt (S. 9 Anlage K36).<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster wird nicht von dem Vorbenutzungsgegenstand \u201eJ\u201c (nachfolgend: P) neuheitssch\u00e4dlich getroffen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der P zum Stand der Technik des Klagegebrauchsmusters geh\u00f6rt, da dieser Gegenstand jedenfalls die Merkmale 1.1 und 5 von Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters nicht hinreichend offenbart.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDer P offenbart keinen Seitenaufprallschutz im Sinne des Klagegebrauchsmusters (Merkmal 1.1). Selbst wenn man unterstellt, dass die Gurtstrafferklappen in der ausgefahrenen Stellung, die nicht der \u00fcblichen Nutzung entspricht, unter bestimmten Bedingungen bei einem Seitenunfall vorteilhaft wirken, liegt hierin keine ausreichende Offenbarung eines Seitenaufprallschutz. Ein Fachmann w\u00fcrde die Gurtstrafferklappen ohne r\u00fcckschauende Betrachtung \u2013 also ohne Kenntnis des Klagegebrauchsmusters \u2013 nicht als Seitenaufprallschutz in Betracht ziehen.<\/li>\n<li>Zwar schreibt das Klagegebrauchsmuster keine bestimmte Mindestwirkung des Seitenaufprallschutzes vor. Gleichwohl m\u00fcsste der Fachmann dem P in den Gurtstrafferklappen ohne gr\u00f6\u00dfere Untersuchungen einen Seitenaufprallschutz sehen, um einen solchen unmittelbar und eindeutig offenbart anzusehen. Es besteht aber f\u00fcr den Fachmann schon kein Anlass, derartige Untersuchungen vorzunehmen. Die Gurtstrafferklappen ausgeklappt zu lassen, um einen Seitenaufprallschutz zu erreichen, erscheint fernliegend.<\/li>\n<li>Auch die Gebrauchsmusterabteilung ist im Zwischenbescheid vom 31.08.2020 im gegen das Klagegebrauchsmuster anh\u00e4ngige L\u00f6schungsverfahren der vorl\u00e4ufigen Auffassung, dass die Gurtstrafferklappen \u201ekeinen Seitenaufprallschutz darstellen und somit vom Fachmann nicht in Betracht gezogen werden w\u00fcrden\u201c (S. 9 vorletzter Abs. Anlage K36).<\/li>\n<li>Gegen eine Vorwegnahme dieses Merkmals spricht weiterhin der als fachkundiges Votum zu ber\u00fccksichtigende Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung vom 11.02.2020 in einem anderen L\u00f6schungsverfahren (vorgelegt in Anlage K33). Hierin geht die Gebrauchsmusterabteilung ebenfalls davon aus, dass der P keinen Seitenaufprallschutz offenbart, da der Fachmann ihnen nur die Funktion der Gurtstraffung entnehmen k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich sind Beklagten auf die ausf\u00fchrlichen Einwendungen der Kl\u00e4gerin in der Replik hinsichtlich des P schrifts\u00e4tzlich nicht mehr eingegangen und haben auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 15.09.2020 keine hinreichenden Gr\u00fcnde vorbringen k\u00f6nnen, aus denen sich die Offenbarung von Merkmal 1.1 im P ergibt.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nFerner ist Merkmal 5 im P nicht gezeigt, da die Gurtstrafferklappen in keiner Stellung in eine Au\u00dfenwand des Sitzelements eingebettet sind. Vielmehr stehen sie \u00fcber die Au\u00dfenwand hervor, wie das von den Beklagten auf S. 38 der Klageerwiderung (= Bl. 92 GA) gezeigte Foto belegt, welches nachfolgend eingeblendet wird:<\/li>\n<li>e)<br \/>\nAnspruch 1 des Klagegebrauchsmusters wird nicht von dem Vorbenutzungsgegenstand \u201eK\u201c (nachfolgend: \u201eAton 4\u201c; vgl. die in Anlage QE16 vorgelegte Bedienungsanleitung) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<\/li>\n<li>Zwar handelt es sich bei dem Aton 4 um Stand der Technik des Klagegebrauchsmusters. Er offenbart aber die Merkmale 2 und 5 von dessen Anspruch 1 nicht.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDer Aton 4 zeigt Merkmal 2 des Klagegebrauchsmusters nicht. Dieser Gegenstand weist keine Stellungs\u00fcberf\u00fchrungseinrichtung auf, die das Klappelement selbstt\u00e4tig in die Funktionsstellung \u00fcberf\u00fchrt.<\/li>\n<li>Zwar wirkt beim manuellen Ausklappen eines Seitenelements des Aton 4 auf dem letzten St\u00fcck der Ausklappbewegung eine Feder, welche die \u00dcberf\u00fchrung des Seitenelements in die Funktionsstellung unterst\u00fctzt. Selbst wenn man die Position, in der die Feder zu wirken beginnt, als Zwischenstellung im Sinne von Merkmal 2 ansieht, fehlt es an einer selbstt\u00e4tigen \u00dcberf\u00fchrung. Der Mechanismus des Aton 4 unterst\u00fctzt vielmehr lediglich die manuelle Bewegung des Seitenelements. Hierdurch wird auch die Funktion der gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Stellungs\u00fcberf\u00fchrungseinrichtung \u2013 die Vermeidung von Bedienungsfehlern \u2013 gerade nicht erreicht.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nJedenfalls werden die Merkmale 5 bis 7 des Klagegebrauchsmusters vom Aton 4 nicht offenbart.<\/li>\n<li>Die Seitenklappen des Aton 4 sind weder in der Ruhestellung vollst\u00e4ndig noch in der Funktionsstellung teilweise in die Au\u00dfenwand des Sitzelements eingebettet, wie das nachfolgend eingeblendete Bild von S. 25 der Duplik (= Bl. 212 GA) belegt:<\/li>\n<li>Wie auch am eingereichten Muster des Aton 4 erkennbar ist, liegen die Seitenklappen entgegen der Lehre des Klagegebrauchsmusters in Ruhe- und Funktionsstellung auf der sie umgebenden Au\u00dfenwand auf, statt in diese eingebettet zu sein.<\/li>\n<li>Auch die Gebrauchsmusterabteilung sieht im Aton 4 in ihrer vorl\u00e4ufigen Auffassung die Merkmale 5 bis 7, die den M1.7 bis M1.9 nach der Gliederung der Gebrauchsmusterabteilung entsprechen, als nicht offenbart an (vgl. S. 9 Anlage K36).<\/li>\n<li>f)<br \/>\nDie Lehre von Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters ist auch erfinderisch gegen\u00fcber dem Stand der Technik ausgehend von der WO\u2018XYZ.<\/li>\n<li>Die Parteien stimmen darin \u00fcberein, dass es sich bei der WO\u2018XYZ um den n\u00e4chstliegenden Stand der Technik handelt. Die sich ausgehend von der WO\u2018XYZ stellende Aufgabe ist damit die weitere Verbesserung der Seitenaufprall-Sicherheit des Kindersitzes, indem Bedienfehler beim Aktivieren des Seitenaufprallschutzes vermieden werden sollen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Lehre von Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters war nicht durch eine Kombination der WO\u2018XYZ mit der DE 101 36 XXX C1 (nachfolgend: DE\u2018XXX; vorgelegt Anlage QE18) im Stand der Technik nahgelegt.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nEs war f\u00fcr den Fachmann nicht naheliegend, ausgehend von der WO\u2018XYZ ausgehend die DE\u2018XXX heranzuziehen, um so zur Lehre von Merkmal 2 zu kommen. Die DE\u2018XXX offenbart einen Ascher mit einem Push-Push-Mechanismus zum \u00d6ffnen des Aschenbechers. Der Fachmann h\u00e4tte die DE\u2018XXX nicht herangezogen, da auf deren technischen Gebiet Kr\u00e4fteverh\u00e4ltnisse und die \u00dcbertragung von Energie \u2013 im Gegensatz zum Klagegebrauchsmuster \u2013 keine Rolle spielen. Dies wird best\u00e4tigt durch die vorl\u00e4ufige Ansicht der Gebrauchsmusterabteilung (vgl. S. 10 Anlage K36).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nIm \u00dcbrigen w\u00fcrde es bei der Kombination an einer Offenbarung von Merkmal 7 fehlen.<\/li>\n<li>Die Beklagten tragen bereits nicht vor, dass Merkmal 7 in der DE\u2018XXX offenbart ist. Entgegen ihrer Auffassung kann dieses Merkmal die Erfindungsh\u00f6he des Klagegebrauchsmusters begr\u00fcnden.<\/li>\n<li>Zwar macht die blo\u00dfe Addition von Ma\u00dfnahmen eine Aggregation nicht erfinderisch, sofern nicht gerade die Hinzuf\u00fcgung des weiteren Elements besonders schwierig war oder besonders vorteilhaft gel\u00f6st oder ein technisches Vorurteil zu \u00fcberwinden war. Auch eine etwa erforderliche mosaikartige Zusammenstellung bekannter Elemente ist nicht erfinderisch (vgl. BGH, BeckRS 2014, 15816 \u2013 Aufzugsystem; Schulte\/Moufang, PatG, 10. Aufl. 2015, \u00a7 4 Rn. 66).<\/li>\n<li>Ein solcher Fall liegt hier aber hinsichtlich Merkmal 7 nicht vor. Denn wie bei der Auslegung von Merkmal 7 oben dargelegt, hat dieses Merkmal eine Funktion im Rahmen des gesamten Anspruchs 1. Die vorgegebene Aufteilung der L\u00e4nge soll eine stabile Verankerung des Klappelements am Kindersitz erm\u00f6glichen und zugleich ein ausreichend gro\u00dfes Vorragen \u00fcber die Au\u00dfenwand gew\u00e4hrleisten. Damit tr\u00e4gt Merkmal 7 zu der Sicherheitswirkung des Seitenaufprallschutzelements bei.<\/li>\n<li>Damit l\u00e4sst sich Anspruch 1 nicht mit der Argumentation der Rechtsbestand absprechen, dass eine Vorrichtung nach den Merkmalen 1 bis 6 im Stand der Technik vorbekannt oder durch diesen nahegelegt sei, w\u00e4hrend Merkmal 7 alleine keine Erfindungsh\u00f6he begr\u00fcnden k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Auch die Gebrauchsmusterabteilung geht in ihren Bescheid vom 31.08.2020 implizit davon aus, dass Merkmal 7 die Erfindungsh\u00f6he begr\u00fcnden kann. So geht die Gebrauchsmusterabteilung in Bezug auf die EP\u2018YYY davon aus, dass von Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters nur Merkmal 7 (dort M1.9) nicht offenbart ist. Gleichwohl h\u00e4lt sie die Lehre des Klagegebrauchsmusters f\u00fcr erfinderisch.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie Kombination der WO\u2018XYZ mit der EP\u2018XXX, welche oben bereits hinsichtlich der Neuheit diskutiert wurde, legt die Lehre von Anspruch 1 nicht nahe.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie Beklagte hat nicht ausreichend dargelegt, dass der Fachmann die WO\u2018XYZ mit dem Klappmechanismus der EP\u2018XXX kombiniert h\u00e4tte. In der EP\u2018XXX ist keine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Stellungs\u00fcberf\u00fchrungseinrichtung offenbart, die ein seitliches Ausklappen des Seitenaufprallschutzes bewirkt. Vielmehr findet eine Bewegung des Seitenaufprallschutzes in der EP\u2018XXX nur parallel zur Blickrichtung des Kindes statt. Es ist nicht ersichtlich, wie der Mechanismus der EP\u2018XXX, der bei einer starken Seitw\u00e4rtsbeschleunigung eine Bewegung nach vorne ausl\u00f6st, in einem Sitz nach der WO\u2018XYZ eingearbeitet werden k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nFerner ist Merkmal 7 von der Kombination der WO\u2018XYZ mit der EP\u2018XXX weder offenbart noch nahegelegt.<\/li>\n<li>Wie bei der Diskussion der Neuheit der Entgegenhaltungen oben bereits ausgef\u00fchrt wurde, zeigen weder die WO\u2018XYZ noch die EP\u2018XXX Merkmal 7. F\u00fcr das Naheliegen von Merkmal 7 bei der Kombination gilt daher das zur Kombination der WO\u2018XYZ mit der DE\u2018XXX Ausgef\u00fchrte entsprechend. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt nicht n\u00e4her vor, wie der Fachmann ausgehend von der Kombination WO\u2018XYZ \/ EP\u2018XXX zu Merkmal 7 gekommen w\u00e4re.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nAuch die Kombination der WO\u2018XYZ mit dem Aton 4 legt die Lehre von Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters nicht nahe. Zum einen offenbaren weder die Entgegenhaltung WO\u2018XYZ noch der Vorbenutzungsgegenstand Aton 4 eine Stellungs\u00fcberf\u00fchrungseinrichtung im Sinne von Merkmal 2, wie oben bereits ausgef\u00fchrt wurde. Dies gilt gleicherma\u00dfen f\u00fcr die Offenbarung von Merkmal 7.<\/li>\n<li>g)<br \/>\nEntsprechendes gilt wenn man den Aton 4 als Ausgangspunkt w\u00e4hlt und diesen mit der WO\u2018XYZ kombiniert. Auch in diesem Fall kommt man nicht zum Gegenstand des Klagegebrauchsmusters, da es an einer Offenbarung der Merkmale 2 und 7 fehlt.<\/li>\n<li>h)<br \/>\nDer geltend gemachte Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters ist auch ausf\u00fchrbar. Soweit die Beklagten meinen, Anspruch 1 und die Unteranspr\u00fcche w\u00fcrden kumulativ geltend gemacht, ist dies unrichtig: Anspruch 1 wird isoliert geltend gemacht, die Unteranspr\u00fcche dagegen nur im Rahmen von Insbesondere-Antr\u00e4gen. Eine (m\u00f6glicherweise) mangelnde Ausf\u00fchrbarkeit der Unteranspr\u00fcche f\u00fchrt nicht zu Zweifeln am Rechtsbestand von Anspruch 1. Eine mangelnde Ausf\u00fchrbarkeit von Anspruch 1 ist auch ansonsten nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>Dies wird best\u00e4tigt von der vorl\u00e4ufigen Auffassung der L\u00f6schungsabteilung, die allgemein die Lehre des Klagegebrauchsmusters f\u00fcr ausf\u00fchrbar h\u00e4lt (vgl. S. 8 Anlage K36).<\/li>\n<li>i)<br \/>\nSoweit die Beklagten die Wirksamkeit der Inanspruchnahme der inneren Priorit\u00e4t der DE 20 2015 XXX 791 (nachfolgend: DE\u2018791; Anlage B20b) vom 09.09.2015 angreifen, kann dies \u2013 soweit Anspruch 1 insoliert geltend gemacht wird \u2013 keine Zweifel am Rechtsbestand begr\u00fcnden.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDass die Merkmale von Anspruch 1 in der DE\u2018791 nicht offenbart werden, tragen die Beklagten nicht vor. Ihr Vortrag beschr\u00e4nkt sich auf die Diskussion der Offenbarung der Merkmale der Unteranspr\u00fcche in der DE\u2018791.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten vortragen, aufgrund der mangelnden Inanspruchnahme seien DE\u2018791 und WO\u2018326 neuheitssch\u00e4dlicher Stand der Technik des Klagegebrauchsmusters, kann dem nicht gefolgt werden. Dass die abgezweigte Gebrauchsmusteranmeldung \u00fcber die urspr\u00fcngliche Patentanmeldung hinausgeht, steht der Wirksamkeit der Abzweigung als solcher bereits nicht entgegen. Aus \u00c4nderungen, die gegen\u00fcber der Patentanmeldung eine Erweiterung bedeuten, k\u00f6nnen lediglich keine Rechte hergeleitet werden (BGH, GRUR 2003, 867 \u2013 Momentanpol). Der Umfang des Priorit\u00e4tsrechts bestimmt sich nach dem Gegenstand der fr\u00fcheren Anmeldung, aus der das Priorit\u00e4tsrecht abgeleitet wird (Benkard PatG\/Sch\u00e4fers, 11. Aufl. 2015, PatG \u00a7 40 Rn. 9d). Hierauf verweist die Gebrauchsmusterabteilung auch (vgl. S. 9 Anlage K36).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAuch die Gebrauchsmusterabteilung ist der vorl\u00e4ufigen Auffassung, dass das Klagegebrauchsmuster den Anmeldetag der Stammanmeldung in Anspruch nehmen kann, da die Abzweigung dieselbe Erfindung wie die Stammanmeldung betrifft (vgl. S. 6 Anlage K36). Dies betrifft auch die Unteranspr\u00fcche, bis auf Unteranspruch 22 (vgl. S. 6 ff. Anlage K36) \u2013 auf den es aber f\u00fcr die Schutzf\u00e4higkeit von Anspruch 1 nicht ankommt.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I (hierzu unter 1.) und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II (hierzu unter 2.) machen jeweils von der Lehre des Klagegebrauchsmusters unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I verwirklichen Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Verwirklichung von Merkmal 2,<\/li>\n<li>\u201e2 Der Kindersitz weist eine Stellungs\u00fcberf\u00fchrungseinrichtung auf, die derart ausgebildet ist, dass die Stellungs\u00fcberf\u00fchrungseinrichtung selbstt\u00e4tig den Seitenaufprallschutz von seiner Ruhestellung oder einer Zwischenstellung zwischen Ruhe- und Funktionsstellung in seine Funktionsstellung \u00fcberf\u00fchrt\u201c,<\/li>\n<li>in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I l\u00e4sst sich feststellen. Bei diesen kann das Seitenelement ausgeklappt werden, ohne dass dieses mit der Hand gef\u00fchrt oder ber\u00fchrt werden muss. Bei einem Zug am Gurtschloss oder an den Sitzgurten wird ein Rastnocken zur\u00fcckgezogen. Hierdurch kann sich eine Feder ausdehnen, die das Seitenelement in die ausgeklappte Position dr\u00fcckt. Das Gurtschloss dient damit als Bet\u00e4tigungsknopf, w\u00e4hrend die eigentliche \u00dcberf\u00fchrung in die Funktionsstellung selbstt\u00e4tigt abl\u00e4uft.<\/li>\n<li>Der Gebrauchsmusterverletzung steht es nicht entgegen, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I neben der dargelegten \u201eselbstt\u00e4tigen \u00dcberf\u00fchrung\u201c auch die M\u00f6glichkeit besteht, das Seitenelement manuell in die ausgeklappte Stellung zu bringen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nMerkmal 5,<\/li>\n<li>\u201e5 Das Klappelement (11) ist in der Ruhestellung in eine Au\u00dfenwand (13) des Sitzelementes (10) eingebettet\u201c,<\/li>\n<li>wird von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I verwirklicht. Wie oben unter Ziffer I.5.c) dargelegt, ist das Klappelement \u201eeingebettet\u201c im Sinne von Merkmal 5, wenn es \u2013 jedenfalls im Wesentlichen \u2013 b\u00fcndig mit der Au\u00dfenwand abschlie\u00dft und nicht \u00fcber diese herausragt. Dies ist bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I der Fall. Der \u00dcberstand des Klappelements ist vernachl\u00e4ssigbar, wie die Kammer anhand eines Musters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I feststellen konnte.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDass die \u00fcbrigen Merkmale von Anspruch 1 von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I verwirklicht werden, steht zwischen den Parteien zu Recht nicht in Streit, so dass hierzu weitere Er\u00f6rterungen nicht mehr erforderlich sind.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nAuch hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II l\u00e4sst sich eine Verwirklichung aller Merkmale von Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters feststellen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nMerkmal 1.2,<\/li>\n<li>\u201e1.2 Der Seitenaufprallschutz ist von einer innerhalb einer vorgegeben Breite, insbesondere Standardbreite, gelegenen, Ruhestellung in eine au\u00dferhalb der vorgegeben Breite, insbesondere Standardbreite, gelegene, Funktionsstellung und umgekehrt bringbar\u201c,<\/li>\n<li>ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II verwirklicht.<\/li>\n<li>Bei der Bestimmung der Breite ist der Sitzbezug zu ber\u00fccksichtigen, da dieser Teil des vertriebenen Gegenstands ist. Hierauf kommt es aber letztlich nicht an, weil Merkmal 1.2 auch dann verwirklicht ist, wenn das Klappelement in der Ruhestellung der seitlich \u00e4u\u00dferste Punkt ist.<\/li>\n<li>Die Seitenelemente sind bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 wie bei der Er\u00f6rterung von Merkmal 5 n\u00e4her dargelegt wird \u2013 in die Au\u00dfenwand eingebettet, da sie im wesentlich b\u00fcndig mit den Au\u00dfenw\u00e4nden abschlie\u00dfen. Strengere Vorgaben diesbez\u00fcglich lassen sich aus Merkmal 1.2 nicht herleiten. Dass ein Ausklappen der Seitenelemente die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II in seiner Breite vergr\u00f6\u00dfert, bestreiten auch die Beklagten nicht.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nHinsichtlich der Verwirklichung von Merkmal 2 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II kann auf die Ausf\u00fchrungen zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I verwiesen werden, die insofern baugleich sind.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nMerkmal 5 ist auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II verwirklicht.<\/li>\n<li>Der Verwirklichung von Merkmal 5 steht bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II nicht entgegen, dass sich die Seitenelemente in einem (weiteren) Seitenschutzelement aus Schaumstoff (EPP) befinden. Die gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Au\u00dfenwand des Sitzelements kann auch aus einem solchen Bauteil gebildet werden (vgl. die Ausf\u00fchrungen zur Auslegung von Merkmal 5). Der Schaumstoff und der hier\u00fcber angeordnete Bezug sind Teil des Kindersitzes, also der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II.<\/li>\n<li>Hiernach sind die Seitenelemente in der Ruhestellung im Wesentlichen b\u00fcndig mit der Au\u00dfenwand des Sitzelements, was Merkmal 5 verwirklicht. Zur Veranschaulichung wird das (urspr\u00fcnglich von S. 9 Anlage K25 kommende) Bild von Seite 17 der Duplik (Bl. 204 GA) eingeblendet:<\/li>\n<li>\nd)<br \/>\nDie Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale von Anspruch 1 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II steht zwischen den Parteien zu Recht nicht in Streit, so dass Er\u00f6rterungen hierzu entbehrlich sind.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nDie Beklagten nehmen, ohne dazu berechtigt zu sein, Benutzungshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland vor, \u00a7 11 Abs. 1 S. 2 GebrMG, wobei die Kl\u00e4gerin Benutzungshandlungen der Beklagten zu 2) nur hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I angreift.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) bietet die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II an und bringt diese im Inland in Verkehr, was von den Beklagten nicht in Abrede gestellt wird.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Beklagte zu 2) bietet die angegriffene Ausf\u00fchrungsformen I ebenfalls an und bringt diese in Verkehr.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Beklagte zu 2) bieten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I im Inland an.<\/li>\n<li>Das Anbieten ist nicht nur eine dem Herstellen, Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einf\u00fchren oder Besitzen vorausgehende Vorbereitungshandlung, sondern eine eigenst\u00e4ndige Benutzungsart neben diesen Handlungen, die selbstst\u00e4ndig zu beurteilen und f\u00fcr sich allein anspruchsbegr\u00fcndend ist (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031 &#8211; Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; GRUR 2006, 927, 928 &#8211; Kunststoffb\u00fcgel; GRUR 2007, 221, 222 &#8211; Simvastin; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2004, 417, 419 &#8211; Cholesterinspiegelsenker; Urt. v. 20.12.2012 &#8211; Az. I-2 U 89\/07, BeckRS 2013, 11856; Urt. v. 30.10.2014 &#8211; Az. I-2 U 3\/14, BeckRS 2014, 21755). Der Begriff des Anbietens ist rein wirtschaftlich zu verstehen. Er umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927 &#8211; Kunststoffb\u00fcgel; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.02.2014, Az. I-2 U 42\/13 = BeckRS 2014, 05732; Urt. v. 27.03.2014, Az.: I-15 U 19\/14 = BeckRS 2014, 16067). Es ist daher unerheblich, ob der Anbietende den Gegenstand selbst herstellt oder ob er ihn von dritter Seite bezieht (BGH, GRUR 2006, 927, 928 &#8211; Kunststoffb\u00fcgel). Nach<br \/>\ngeltendem Recht ist Voraussetzung f\u00fcr ein Anbieten grunds\u00e4tzlich auch nicht das tats\u00e4chliche Bestehen einer Herstellungs- und\/oder Lieferbereitschaft (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 \u2013 Kupplung f\u00fcr elektrische Ger\u00e4te; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 2, 125 128 f. \u2013 Kamerakupplung). Ma\u00dfgeblich ist, ob mit der fraglichen Handlung tats\u00e4chlich eine Nachfrage nach dem schutzrechtsverletzenden Gegenstand geweckt wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13.02.2014 \u2013 2 U 42\/13; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 \u2013 15 U 19\/14, GRUR-RS 2014, 16067). Ein Mittel hierzu ist auch die blo\u00dfe Bewerbung eines Produkts im Internet, da dies bereits dazu bestimmt und geeignet ist, Interesse an dem beworbenen Gegenstand zu wecken und diesen betreffende Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse zu erm\u00f6glichen (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 259, 261 \u2013 Thermocycler).<\/li>\n<li>Hiernach liegen Angebotshandlungen der Beklagten zu 2) in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I vor. Sie ist verantwortliche Eigent\u00fcmerin einer Internetseite, auf der die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I in deutscher Sprache beworben werden. Dem steht der Vortrag der Beklagten, die Beklagte zu 2) sei nur f\u00fcr den Vertrieb in H, nicht aber f\u00fcr den europaweiten Vertrieb verantwortlich, nicht entgegen. Die Beklagten bestreiten nicht die Verantwortung der Beklagten zu 2) f\u00fcr die Internetseite, auf denen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I beworben werden.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAuch belegen die Aufkleber mit Namen und Adresse der Beklagten zu 2) auf den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I eine Mitwirkung beim Inverkehrbringen. Dem sind die Beklagten nicht entgegentreten.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nHinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II macht die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 2) keine Anspr\u00fcche geltend.<\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nAufgrund der festgestellten Gebrauchsmusterverletzungen der Beklagten ergeben sich die nachfolgenden Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht ein Unterlassungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 1 S. 1 GebrMG gegen die Beklagten zu.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach aus \u00a7 24 Abs. 1 und 2 GebrMG.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEs fehlt nicht an dem nach \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG notwendigen Verschulden.<\/li>\n<li>Wird ein Gebrauchsmuster verletzt, kann, da es ohne materielle Pr\u00fcfung seiner Schutzf\u00e4higkeit eingetragen wird, ein Verschulden nur angenommen werden, wenn der Benutzer mit der Schutzf\u00e4higkeit rechnen musste (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2018, 13140). Dabei darf sich der Benutzer nicht stets damit begn\u00fcgen, nur auf den eingetragenen Hauptanspruch zu achten und weitere Pr\u00fcfungen schon dann einstellen, wenn er dessen Schutzf\u00e4higkeit in Zweifel ziehen kann. Er muss vielmehr auch mit der immer wieder eintretenden M\u00f6glichkeit rechnen, dass ein Gebrauchsmuster eingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten wird, indem sein eingetragener Hauptanspruch mit Unteranspr\u00fcchen kombiniert wird (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2012, 62, 66 \u2013 T\u00fcrlagerwinkel).<\/li>\n<li>Danach begingen die Beklagten die Gebrauchsmusterverletzungen schuldhaft. Als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Schutzrechtsverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Sie mussten zudem mit der Schutzf\u00e4higkeit des Gebrauchsmusters rechnen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEs ist weiterhin wahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die Gebrauchsmusterverletzungen ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags erforderliche Feststellungsinteresse (\u00a7 256 ZPO) ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, die H\u00f6he des ihr zustehenden Schadensersatzes zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung ihrer Anspr\u00fcche droht.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Beklagten haften hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I als Gesamtschuldner; im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II haftet die Beklagte zu 1) alleine.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 24b Abs. 1 GebrMG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 24b Abs. 3 GebrMG.<\/li>\n<li>Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, w\u00e4hrend die Beklagten durch die von ihnen verlangten Angaben nicht unzumutbar belastet werden.<\/li>\n<li>Allerdings war die Klage abzuweisen, soweit die Kl\u00e4gerin im Rahmen des Rechnungslegungsanspruchs auch eine Belegvorlage zu den Lieferungen verlangt hat. F\u00fcr den Anspruch aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB kann eine Belegvorlage allenfalls verlangt werden, wenn dies ausnahmsweise der \u00dcblichkeit entspricht (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 12. Aufl. 2020, Kap. D. Rn. 646), was nicht ersichtlich ist. Soweit eine Belegvorlage f\u00fcr Lieferungen im Rahmen des Anspruchs nach \u00a7 24b GebrMG beansprucht werden kann, ist diese in Ziff. I.2. zuerkannt worden.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten im tenorierten Umfang einen Anspruch auf R\u00fcckruf der gebrauchsmusterverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df \u00a7 24a Abs. 2 GebrMG. Die Inanspruchnahme ist hier nicht im Einzelfall unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im Sinne von \u00a7 24a Abs. 3 GebrMG.<\/li>\n<li>Ein R\u00fcckruf ist unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, wenn sein Zweck ebenso effektiv auf andere Weise<br \/>\nals durch einen vollst\u00e4ndigen R\u00fcckruf des Erzeugnisses gegen Erstattung des Kaufpreises erreicht werden kann (zur entsprechenden Norm im Patentrecht: BeckOK PatR\/Rinken, 14. Ed. 15.10.2019, PatG \u00a7 140a Rn. 29.1 und 46). Verf\u00fcgt der Verletzer bereits \u00fcber eine gebrauchsmusterfreie Ausweichtechnik, die er seinem Abnehmer im Austausch gegen den Verletzungsgegenstand anbieten kann, so ist daher eine R\u00fccknahme des Verletzungsgegenstandes gegen Erstattung des Kaufpreises unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, weil mit der R\u00fccknahme gegen gebrauchsmusterfreie Ersatzlieferung ein milderes Mittel zur Verf\u00fcgung steht, mit dem die St\u00f6rung ebenso sicher und endg\u00fcltig beseitigt werden kann. Die gilt jedenfalls, wenn ausgeschlossen ist, dass durch nachtr\u00e4gliche Manipulation wieder der gebrauchsmusterverletzende Zustand hergestellt und das Objekt alsdann wieder in den Verkehr gebracht wird (zum Patentrecht: OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 139 \u2013 Thermocycler zum Vernichtungsanspruch OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 19.07.2018 \u2013 I-15 U 43\/15 \u2013 Rn. 136 bei Juris m.w.N.).<\/li>\n<li>Allerdings haben die Beklagten eine solche Austauschl\u00f6sung vorliegend nicht hinreichend konkret beschrieben. Ihr Vortrag, man k\u00f6nne die Feder oder das Seilzugsystem entfernen, d\u00fcrfte zwar zu einer gebrauchsmusterfreien Ausf\u00fchrungsform f\u00fchren. Allerdings legen die Beklagten nicht dar, wie dieser Kindersitz konkret gestaltet bzw. die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen umgestaltet werden sollten. Vielmehr wird nun pauschal die Entfernung bzw. Unbrauchbarmachung von Teilen vorgeschlagen, ohne dass klar ist, welche der beiden Ma\u00dfnahmen die Beklagten wie umsetzen wollen. Im Gegenteil deutet ihr Vortrag, aufgrund der Sicherheitsstandards und vorgeschriebenen Testprozeduren ben\u00f6tigten die Beklagten f\u00fcr die Umstellung Zeit, darauf hin, dass eine solche Austauschl\u00f6sung jedenfalls noch nicht verf\u00fcgbar ist. Auch ist nicht ersichtlich, dass eine gebrauchsmusterfreie Alternative derzeit von den Beklagten vertrieben wird.<\/li>\n<li>Die Beklagten sind in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 15.09.2020 vom Gericht darauf hingewiesen worden, dass sie etwaige Ausweichl\u00f6sungen nicht konkret genug vorgetragen haben. Gleichwohl sind sie auf diesen Punkt nicht eingegangen.<\/li>\n<li>Entsprechend ist den Beklagten auch keine Austauschfrist f\u00fcr den Umtausch der gebrauchsmusterverletzenden Kindersitze zu gew\u00e4hren.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Vernichtung gebrauchsmusterverletzender Gegenst\u00e4nde aus \u00a7 24a Abs. 1 GebrMG.<\/li>\n<li>Insoweit liegt ebenfalls keine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nach \u00a7 24a Abs. 3 GebrMG vor; auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen zum R\u00fcckrufanspruch wird verwiesen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin kann den Anspruch von vornherein in der Form geltend machen, dass die gebrauchsmusterverletzenden Gegenst\u00e4nde an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben sind (vgl. BGH, GRUR2003, 228, 229 f. \u2013 P-Vermerk zu \u00a7 98 UrhG; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 12. Aufl. 2020, Kap D Rn. 691).<\/li>\n<li>\nVI.<br \/>\nDie Kammer setzt das Verfahren nicht im Rahmen des ihr nach \u00a7 19 S. 1 GebrMG zustehenden Ermessen im Hinblick auf das anh\u00e4ngige L\u00f6schungsverfahren aus. Wie oben dargelegt, ist von der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters auszugehen.<\/li>\n<li>\nVII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 100 Abs. 1, Abs. 4, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Unterliegen der Partei \u2013 hinsichtlich der Belegvorlage im Rahmen des Rechnungslegungsanspruchs \u2013 ist sehr geringf\u00fcgig.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin waren Teilsicherheiten f\u00fcr die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit einzelner Anspr\u00fcche festzusetzen.<\/li>\n<li>VIII.<br \/>\nDer Streitwert wird auf bis zu EUR 1.000.000,00 festgesetzt, wovon EUR 50.000,00 auf die Feststellung der Pflicht zum Leisten von Schadensersatz entfallen, soweit die Verurteilung als Gesamtschuldner erfolgt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3068 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. September 2020, Az. 4a O 41\/19<\/p>\n","protected":false},"author":23,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[94,2],"tags":[],"class_list":["post-8621","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-94","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8621","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/23"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=8621"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8621\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":8624,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8621\/revisions\/8624"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=8621"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=8621"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=8621"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}