{"id":8619,"date":"2021-02-14T12:01:08","date_gmt":"2021-02-14T12:01:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8619"},"modified":"2021-02-14T13:52:21","modified_gmt":"2021-02-14T13:52:21","slug":"4a-o-31-19-modifiziertes-nucleotidmolekuel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8619","title":{"rendered":"4a O 31\/19 &#8211; Modifiziertes Nucleotidmolek\u00fcl"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3067<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 3. November 2020, Az. 4a O 31\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>Die Beklagten werden verurteilt,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<br \/>\na)<br \/>\nmodifizierte Nucleotidmolek\u00fcle, umfassend eine Purin- oder Pyrimidinbase und eine Ribose- oder Desoxyribose-Zuckereinheit mit einer kovalent daran gebundenen, entfernbaren, 3&#8242;-OH-blockierenden Gruppe, so dass an dem 3&#8242;-Kohlenstoffatom eine Gruppe der Struktur<br \/>\n-O-Z<br \/>\ngebunden ist,<br \/>\nwobei es sich bei Z um eines von -C(R&#8216;)2-N(R&#8220;)2, -C(R&#8216;)2-N(H)R&#8220;,<br \/>\nund -C(R&#8216;)2-N3 handelt,<br \/>\nwobei es sich bei jedem R&#8220; um eine entfernbare Schutzgruppe oder einen Teil davon handelt;<br \/>\nes sich bei jedem R&#8216; unabh\u00e4ngig um ein Wasserstoffatom, eine Alkyl-, substituierte Alkyl-, Arylalkyl-, Alkenyl-, Alkinyl-, Aryl-, Heteroaryl-, heterozyklische, Acyl-, Cyano-, Alkoxy-, Aryloxy-, Heteroaryloxy- oder Amido-Gruppe oder eine durch eine verkn\u00fcpfende Gruppe gebundene nachweisbare Markierung handelt; oder (R&#8216;)2 eine Alkylidengruppe der Formel =C(R\u2019&#8220;)2 darstellt, wobei jeder R'&#8220; gleich oder unterschiedlich sein kann und aus der Gruppe ausgew\u00e4hlt ist, umfassend Wasserstoff- und Halogenatome und Alkylgruppen;<br \/>\nund wobei das Molek\u00fcl umgesetzt werden kann, um ein Zwischenprodukt zu ergeben, bei welchem jeder R&#8220; gegen H ausgetauscht ist, wobei dieses Zwischenprodukt unter w\u00e4ssrigen Bedingungen dissoziiert, um ein Molek\u00fcl mit einem freien 3&#8242;-OH hervorzubringen,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>insbesondere wenn,<br \/>\nes sich bei Z um eine Azidomethylgruppe handelt;<br \/>\nund\/oder<br \/>\ndie Base mittels eines spaltbaren Linkers oder eines nicht spaltbaren Linkers mit einer nachweisbaren Markierung verkn\u00fcpft ist;<br \/>\nund\/oder<br \/>\ndie Base mittels eines spaltbaren Linkers mit einer nachweisbaren Markierung verkn\u00fcpft ist;<br \/>\nund\/oder<br \/>\nes sich bei der nachweisbaren Markierung um ein Fluorophor handelt;<\/li>\n<li>b)<br \/>\nKits, umfassend<br \/>\n(a)<br \/>\neine Vielzahl unterschiedlicher Nucleotide, wobei es sich bei der Vielzahl unterschiedlicher Nucleotide jeweils um<br \/>\nmodifizierte Nucleotidmolek\u00fcle, umfassend eine Purin- oder Pyrimidinbase und eine Ribose- oder Desoxyribose-Zuckereinheit mit einer kovalent daran gebundenen, entfernbaren, 3\u2018-OH-blockierenden Gruppe, so dass an dem 3&#8242;- Kohlenstoffatom eine Gruppe der Struktur<br \/>\n-O-Z<br \/>\ngebunden ist<br \/>\nwobei es sich bei Z um eines von -C(R&#8216;)2-N(R&#8220;)2, -C(R&#8216;)2-N(H)R&#8220;, und -C(R&#8216;)2-N3 handelt,<br \/>\nwobei es sich bei jedem R&#8220; um eine entfernbare Schutzgruppe oder einen Teil davon handelt;<br \/>\nes sich bei jedem R&#8216; unabh\u00e4ngig um ein Wasserstoffatom, eine Alkyl-, substituierte Alkyl-, Arylalkyl-, Alkenyl-, Alkinyl-, Aryl-, Heteroaryl-, heterozyklische, Acyl-, Cyano-, Alkoxy-, Aryloxy-, Heteroaryloxy- oder Amido-Gruppe oder eine durch eine verkn\u00fcpfende Gruppe gebundene nachweisbare Markierung handelt; oder (R&#8216;)2 eine Alkylidengruppe der Formel =C(R&#8220;&#8218;)2 darstellt, wobei jeder R'&#8220; gleich oder unterschiedlich sein kann und aus der Gruppe ausgew\u00e4hlt ist, umfassend Wasserstoff- und Halogenatome und Alkylgruppen;<br \/>\nund wobei das Molek\u00fcl umgesetzt werden kann, um ein Zwischenprodukt zu ergeben, bei welchem jeder R&#8220; gegen H ausgetauscht ist, wobei dieses Zwischenprodukt unter w\u00e4ssrigen Bedingungen dissoziiert, um ein Molek\u00fcl mit einem freien 3&#8216;-OH hervorzubringen;<br \/>\nwobei<br \/>\ndie Base mittels eines spaltbaren Linkers oder eines nicht spaltbaren Linkers mit einer nachweisbaren Markierung verkn\u00fcpft ist;<br \/>\nund\/oder<br \/>\ndie Base mittels eines spaltbaren Linkers mit einer nachweisbaren Markierung verkn\u00fcpft ist;<br \/>\ninsbesondere wenn,<br \/>\nes sich bei der nachweisbaren Markierung um ein Fluorophor handelt;<br \/>\nhandelt, und<br \/>\n(b)<br \/>\nVerpackungsmaterialien daf\u00fcr;<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>insbesondere wenn<br \/>\ndie nachweisbare Markierung bei jedem Nucleotid beim Nachweis von der nachweisbaren Markierung unterschieden werden kann, die f\u00fcr eine der anderen drei Nucleotidarten verwendet wird;<br \/>\nund\/oder<br \/>\ndas Kit ferner ein Enzym und f\u00fcr die Wirkung des Enzyms geeignete Puffer umfasst;<\/li>\n<li>c)<br \/>\nGer\u00e4te,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,<br \/>\ndie geeignet sind,<br \/>\n(1)<br \/>\nein Verfahren zum Kontrollieren des Einbaus eines zu einem zweiten Nucleotid in einem einzelstr\u00e4ngigen Ziel-Polynucleotid komplement\u00e4ren<br \/>\nmodifizierten Nucleotidmolek\u00fcls, umfassend eine Purin- oder Pyrimidinbase und eine Ribose- oder Desoxyribose-Zuckereinheit mit einer kovalent daran gebundenen, entfernbaren, 3&#8242;-OH-blockierenden Gruppe, so dass an dem 3&#8242;-Kohlenstoffatom eine Gruppe der Struktur<br \/>\n-O-Z<br \/>\ngebunden ist,<br \/>\nwobei es sich bei Z um eines von -C(R&#8216;)2-N(R&#8220;)2, -C(R&#8216;)2- N(H)R&#8220;, und -C(R&#8216;)2-N3 handelt,<br \/>\nwobei es sich bei jedem R&#8220; um eine entfernbare Schutzgruppe oder einen Teil davon handelt;<br \/>\nes sich bei jedem R&#8216; unabh\u00e4ngig um ein Wasserstoffatom, eine Alkyl-, substituierte Alkyl-, Arylalkyl-, Alkenyl-, Alkinyl-, Aryl-, Heteroaryl-, heterozyklische, Acyl-, Cyano-, Alkoxy-, Aryloxy-, Heteroaryloxy- oder Amido-Gruppe oder eine durch eine verkn\u00fcpfende Gruppe gebundene nachweisbare Markierung handelt; oder (R\u00b4)2 eine Alkylidengruppe der Formel =C(R&#8220;&#8218;)2 darstellt, wobei jeder R'&#8220; gleich oder unterschiedlich sein kann und aus der Gruppe ausgew\u00e4hlt ist, umfassend Wasserstoff- und Halogenatome und Alkylgruppen;<br \/>\nund wobei das Molek\u00fcl umgesetzt werden kann, um ein Zwischenprodukt zu ergeben, bei welchem jeder R&#8220; gegen H ausgetauscht ist, wobei dieses Zwischenprodukt unter w\u00e4ssrigen Bedingungen dissoziiert, um ein Molek\u00fcl mit einem freien 3&#8242;-OH hervorzubringen;<br \/>\nwobei<br \/>\ndie Base mittels eines spaltbaren Linkers oder eines nicht spaltbaren Linkers mit einer nachweisbaren Markierung verkn\u00fcpft ist;<br \/>\nund\/oder<br \/>\ndie Base mittels eines spaltbaren Linkers mit einer nachweisbaren Markierung verkn\u00fcpft ist;<br \/>\ninsbesondere, wenn<br \/>\nes sich bei der nachweisbaren Markierung um ein Fluorophor handelt;<br \/>\nbei einer Synthese- oder Sequenzierreaktion,<br \/>\numfassend das Einbauen des Nucleotids in das wachsende komplement\u00e4re Polynucleotid, wobei der Einbau des Nucleotids die Einf\u00fchrung darauffolgender Nucleosid- oder Nucleotidmolek\u00fcle in das wachsende komplement\u00e4re Polynucleotid verhindert oder blockiert;<br \/>\nund\/oder<br \/>\n(2)<br \/>\nein Verfahren zum Bestimmen der Sequenz eines einzelstr\u00e4ngigen Ziel-Polynucleotids, umfassend das \u00dcberwachen des aufeinanderfolgenden Einbaus komplement\u00e4rer Nucleotide, wobei es sich bei mindestens einem Einbau um den eines<br \/>\nmodifizierten Nucleotidmolek\u00fcls, umfassend eine Purin- oder Pyrimidinbase und eine Ribose- oder Desoxyribose-Zuckereinheit mit einer kovalent daran gebundenen, entfernbaren, 3&#8242;-OH-blocklerenden Gruppe, so dass an dem 3&#8242;- Kohlenstoffatom eine Gruppe der Struktur<br \/>\n-O-Z<br \/>\ngebunden ist,<br \/>\nwobei es sich bei Z um eines von -C(R&#8216;)2-N(R&#8220;)2, -C(R&#8216;)2- N(H)R&#8220;, und \u2013C(R\u00b4)2-N3 handelt,<br \/>\nwobei es sich bei jedem R&#8220; um eine entfernbare Schutzgruppe oder einen Teil davon handelt;<br \/>\nes sich bei jedem R&#8216; unabh\u00e4ngig um ein Wasserstoffatom, eine Alkyl-, substituierte Alkyl-, Arylalkyl-, Alkenyl-, Alklnyl-, Aryl-, Heteroaryl-, heterozyklische, Acyl-, Cyano-, Alkoxy-, Aryloxy-, Heteroaryloxy- oder Amido-Gruppe oder eine durch eine verkn\u00fcpfende Gruppe gebundene nachweisbare Markierung handelt; oder (R\u00b4)2 eine Alkylidengruppe der Formel =C(R&#8217;\u2019&#8216;)2 darstellt, wobei jeder R'&#8220; gleich oder unterschiedlich sein kann und aus der Gruppe ausgew\u00e4hlt ist, umfassend Wasserstoff- und Halogenatome und Alkylgruppen;<br \/>\nund wobei das Molek\u00fcl umgesetzt werden kann, um ein Zwischenprodukt zu ergeben, bei welchem jeder R&#8220; gegen H ausgetauscht ist, wobei dieses Zwischenprodukt unter w\u00e4ssrigen Bedingungen dissoziiert, um ein Molek\u00fcl mit einem freien 3&#8242;-OH hervorzubringen;<br \/>\nwobei<br \/>\ndie Base mittels eines spaltbaren Linkers oder eines nicht spaltbaren Linkers mit einer nachweisbaren Markierung verkn\u00fcpft ist;<br \/>\nund\/oder<br \/>\ndie Base mittels eines spaltbaren Linkers mit einer nachweisbaren Markierung verkn\u00fcpft ist;<br \/>\ninsbesondere, wenn<br \/>\nes sich bei der nachweisbaren Markierung um ein Fluorophor handelt;<br \/>\nhandelt und wobei die Identit\u00e4t des eingebauten Nucleotids durch Nachweisen der mit der Base verkn\u00fcpften Markierung bestimmt wird und die blockierende Gruppe und die Markierung vor der Einf\u00fchrung des n\u00e4chsten komplement\u00e4ren Nucleotids entfernt werden;<br \/>\ninsbesondere wenn<br \/>\ndas Verfahren umfasst:<br \/>\na)<br \/>\nBereitstellen einer Vielzahl unterschiedlicher Nucleotide, wobei die Vielzahl unterschiedlicher Nucleotide jeweils<br \/>\nmodifizierte Nucleotidmolek\u00fcle, umfassend eine Purin- oder Pyrimidinbase und eine Ribose- oder Desoxyribose-Zuckereinhelt mit einer kovalent daran gebundenen, entfernbaren, 3&#8242;-OH-blockierenden Gruppe, so dass an dem 3&#8242;-Kohlenstoffatom eine Gruppe der Struktur<br \/>\n-O-Z<br \/>\ngebunden ist,<br \/>\nwobei es sich bei Z um eines von -C(R&#8216;)2-N(R&#8220;)2, -C(R&#8216;)2- N(H)R&#8220;, und -C(R&#8216;)2-N3 handelt,<br \/>\nwobei es sich bei jedem R&#8220; um eine entfernbare Schutzgruppe oder einen Teil davon handelt;<br \/>\nes sich bei jedem R&#8216; unabh\u00e4ngig um ein Wasserstoffatom, eine Alkyl-, substituierte Alkyl-, Arylalkyl-, Alkenyl-, Alkinyl-, Aryl-, Heteroaryl-, heterozyklische, Acyl-, Cyano-, Alkoxy-, Aryloxy-, Heteroaryloxy- oder Amido-Gruppe oder eine durch eine verkn\u00fcpfende Gruppe gebundene nachweisbare Markierung handelt; oder (R&#8216;)2 eine Alkylldengruppe der Formel =C(R&#8220;&#8218;)2 darstellt, wobei jeder R'&#8220; gleich oder unterschiedlich sein kann und aus der Gruppe ausgew\u00e4hlt ist, umfassend Wasserstoff- und Halogenatome und Alkylgruppen;<br \/>\nund wobei das Molek\u00fcl umgesetzt werden kann, um ein Zwischenprodukt zu ergeben, bei welchem jeder R&#8220; gegen H ausgetauscht ist, wobei dieses Zwischenprodukt unter w\u00e4ssrigen Bedingungen dissoziiert, um ein Molek\u00fcl mit einem freien 3&#8216;-OH hervorzubringen;<br \/>\nwobei<br \/>\ndie Base mittels eines spaltbaren Linkers oder eines nicht spaltbaren Linkers mit einer nachweisbaren Markierung verkn\u00fcpft ist;<br \/>\nund\/oder<br \/>\ndie Base mittels eines spaltbaren Linkers mit einer nachweisbaren Markierung verkn\u00fcpft ist;<br \/>\ninsbesondere, wenn<br \/>\nes sich bei der nachweisbaren Markierung um ein Fluorophor handelt;<br \/>\nsind und wobei die nachweisbare Markierung, die mit jeder Nucleotidart verkn\u00fcpft ist, von der nachweisbaren Markierung, die f\u00fcr andere Nucleotidarten verwendet wird, beim Nachweis unterschieden werden kann;<br \/>\nb)<br \/>\nEinbauen des Nucleotides in das Komplement des einzelstr\u00e4ngigen Ziel-Polynucleotids;<br \/>\nc)<br \/>\nNachweisen der Markierung des Nucleotids nach (b), wodurch die Art des eingebauten Nucleotids bestimmt wird;<br \/>\nd)<br \/>\nEntfernen der Markierung des Nucleotides nach (b) und der blockierenden Gruppe und<br \/>\ne)<br \/>\ngegebenenfalls ein- oder mehrmaliges Wiederholen der Schritte (b) &#8211; (d) wodurch die Sequenz eines einzelstr\u00e4ngigen Ziel-Polynucleotids bestimmt wird;<br \/>\ndurchzuf\u00fchren;<\/li>\n<li>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten, elektronischen Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem X. X 2013 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na)<br \/>\nder Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb)<br \/>\nder Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc)<br \/>\nder Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<br \/>\nwobei die Beklagten Rechnungen und f\u00fcr den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Lieferscheine vorzulegen haben, wobei die Vorlage von Kopien ausreichend ist und geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten, elektronischen Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 13. April 2013 begangen haben \u2013 wobei die Rechnungslegung in Bezug auf die Beklagte zu 1) auf die Benutzungsart des Anbietens beschr\u00e4nkt ist \u2013, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Beklagte zu 2) wird verurteilt, die vorstehend zu Ziffern I.1 a) und b) bezeichneten, seit dem 13. April 2013 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte zu 2) oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 530 XXX B1 erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 2) zur\u00fcckzugeben und ihnen f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe verbindlich zugesagt wird.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1 bezeichneten \u2013 seit dem 13. April 2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei der Schadensersatz in Bezug auf die Beklagte zu 1) auf die Benutzungsart des Anbietens beschr\u00e4nkt ist.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 5% und den Beklagten zu 95% auferlegt.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 5.000.000,00.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus werden folgende Teilsicherheiten festgesetzt: Die Anspr\u00fcche auf Unterlassung und R\u00fcckruf (Ziff. I.1 und I.4 des Tenors) sind gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 3.750.000,00. Die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziff. I.2 und I.3 des Tenors) sind gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 500.000,00. Die Kostengrundentscheidung ist gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.<br \/>\nF\u00fcr die Beklagten ist das Urteil vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des Klagepatents EP 1 530 XXX B1 (Anlagen rop 1, rop 1a; nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent wurde am 22. August 2003 angemeldet. Es nimmt die Priorit\u00e4t der Dokumente US XXX vom 23. August 2002, GB XXX vom 23. Dezember 2002 und GB XXX vom 20. Februar 2003 in Anspruch. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde 13. M\u00e4rz 2013 bekannt gemacht. Das Klagepatent steht in Kraft. Es war bereits Gegenstand eines Einspruchsverfahrens (Anlagen NiK 5; rop 15) und wurde aufrecht erhalten. Nachdem die dortige Einsprechende die Beschwerde zur\u00fccknahm, wurde die Entscheidung der Einspruchsabteilung rechtskr\u00e4ftig. Die Beklagte zu 1) hat unter dem 15. Oktober 2019 Nichtigkeitsklage (Anlage B 2) vor dem Bundespatentgericht erhoben, \u00fcber die bislang noch nicht entschieden ist.<\/li>\n<li>Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet in deutscher \u00dcbersetzung wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eModifiziertes Nucleotidmolek\u00fcl, umfassend eine Purin- oder Pyrimidinbase und eine Ribose- oder Desoxyribose-Zuckereinhelt mit einer kovalent daran gebundenen, entfernbaren, 3&#8242;-OH-blockierenden Gruppe, so dass an dem 3&#8242;-Kohlenstoffatom eine Gruppe der Struktur<\/li>\n<li>-O-Z<\/li>\n<li>gebunden ist,<\/li>\n<li>wobei es sich bei Z um eines von<\/li>\n<li>-C(R&#8216;)2-N(R&#8220;)2,<br \/>\n-C(R&#8216;)2-N(H)R&#8220;,<br \/>\nund -C(R&#8216;)2-N3<\/li>\n<li>handelt,<\/li>\n<li>wobei es sich bei jedem R&#8220; um eine entfernbare Schutzgruppe oder einen Teil davon handelt;<\/li>\n<li>es sich bei jedem R&#8216; unabh\u00e4ngig um ein Wasserstoffatom, eine Alkyl-, substituierte Alkyl-, Arylalkyl-, Alkenyl-, Alkinyl-, Aryl-, Heteroaryl-, heterozyklische, Acyl-, Cyano-, Alkoxy-, Aryloxy-, Heteroaryloxy- oder Amido-Gruppe oder eine durch eine verkn\u00fcpfende Gruppe gebundene nachweisbare Markierung handelt; oder (R&#8216;)2 eine Alkylidengruppe der Formel =C(R\u2019&#8220;)2 darstellt, wobei jeder R'&#8220; gleich oder unterschiedlich sein kann und aus der Gruppe ausgew\u00e4hlt ist, umfassend Wasserstoff- und Halogenatome und Alkylgruppen; und<\/li>\n<li>wobei das Molek\u00fcl umgesetzt werden kann, um ein Zwischenprodukt zu ergeben, bei welchem jeder R&#8220; gegen H ausgetauscht ist, wobei dieses Zwischenprodukt unter w\u00e4ssrigen Bedingungen dissoziiert, um ein Molek\u00fcl mit einem freien 3&#8242;-OH hervorzubringen.\u201c<\/li>\n<li>Anspruch 6, betreffend das Molek\u00fcl, lautet in deutscher \u00dcbersetzung:<\/li>\n<li>\u201eMolek\u00fcl gem\u00e4\u00df einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, wobei die Base mittels eines spaltbaren Linkers oder eines nicht spaltbaren Linkers mit einer nachweisbaren Markierung verkn\u00fcpft ist.\u201c<\/li>\n<li>Anspruch 25, betreffend die Kits, lautet in deutscher \u00dcbersetzung:<\/li>\n<li>\u201eKit, umfassend<br \/>\n(a) eine Vielzahl unterschiedlicher Nucleotide, wobei es sich bei der Vielzahl unterschiedlicher Nucleotide jeweils um die in einem der Anspr\u00fcche 6 bis 10 definierten handelt, und<br \/>\n(b) Verpackungsmaterialien daf\u00fcr.\u201c<\/li>\n<li>Der Verfahrensanspruch 12 lautet in deutscher \u00dcbersetzung:<\/li>\n<li>\u201eVerfahren zum Kontrollieren des Einbaus eines wie in einem der Anspr\u00fcche 6 bis 10 definierten und zu einem zweiten Nucleotid in einem einzelstr\u00e4ngigen Ziel-Polynucleotid in einem einzelstr\u00e4ngigen Ziel-Polynucleotids komplement\u00e4ren Nucleotids bei einer Synthese- oder Sequenzierreaktion, umfassend das Einbauen des Nucleotids in das wachsende komplement\u00e4re Polynucleotid, wobei der Einbau des Nucleotids die Einf\u00fchrung darauffolgender Nucleosid- oder Nucleotidmolek\u00fcle in das wachsende komplement\u00e4re Polynucleotid verhindert oder blockiert.\u201c<\/li>\n<li>Der Verfahrensanspruch 17 lautet in deutscher \u00dcbersetzung:<\/li>\n<li>\u201eEin Verfahren zum Bestimmen der Sequenz eines einzelstr\u00e4ngigen Ziel-Polynucleotids, umfassend das \u00dcberwachen des aufeinanderfolgenden Einbaus komplement\u00e4rer Nucleotide, wobei es sich bei mindestens einem Einbau um den eines wie in einem der Anspr\u00fcche 6 bis 10 definierten Nucleotids handelt und wobei die Identit\u00e4t des eingebauten Nucleotids durch Nachweisen der mit der Base verkn\u00fcpften Markierung bestimmt wird und die blockierende Gruppe und die Markierung vor der Einf\u00fchrung des n\u00e4chsten komplement\u00e4ren Nucleotids entfernt werden.\u201c<\/li>\n<li>Hinsichtlich der Unteranspr\u00fcche 4, 7, 9, 19, 26 und 27, welche die Kl\u00e4gerin lediglich hilfsweise geltend macht, wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) ist ein Biotechnologieunternehmen mit Sitz in A. Sie ist zusammen mit der B Co., Ltd. \u00fcber zwischengeschaltete Gesellschaften eine 100%ige Tochter der Beklagten zu 2).<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 2) ist die Muttergesellschaft der Beklagten zu 1) mit Sitz in C. Es besteht weitgehende Identit\u00e4t der gesellschaftlichen Organe.<\/li>\n<li>Zum Sortiment der Beklagten geh\u00f6ren u.a. vier verschiedene \u2013 der Unterschied besteht jeweils in der verwendeten Base \u2013 Arten von modifzierten Nucleotidmolek\u00fclen (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform I), die sich in sogenannten Kits (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform II) befinden. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II ist ein Bestandteil von sog. Sequencing Sets, die beispielsweise die Bezeichnungen \u201eD\u201c, \u201eE\u201c und \u201eF\u201c tragen. Die Sets existieren in zwei Varianten als \u201eG\u201c und \u201eH\u201c. Neben der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II enthalten die Sets noch eine Sequenzierungs-Flusszelle (Sequencing Flow Cell). Ferner stellt die Beklagte zu 2) Sequenzierger\u00e4te wie z.B. die Ger\u00e4te mit der Bezeichnung \u201eI\u201c, \u201eJ\u201c und \u201eF\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform III), mit denen die Sequenzierung von DNA durch Synthese (SBS-Reaktion) durchgef\u00fchrt werden kann, im Ausland her. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform III ist an die Universit\u00e4t X und die Universit\u00e4t Y von anderen Konzerngesellschaften, der L Co. Limited, und der B Co., Limited, geliefert worden (vgl. Anlagen rop 6, 7).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die Beklagte zu 1) das Klagepatent unmittelbar durch Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II verletze. Ferner handele es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III, welche die angegriffene Ausf\u00fchrungsformen I f\u00fcr ihr Polynucleotidsequenzierungsverfahren verwende, um wesentliche Elemente der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung, deren Angebot eine mittelbare Verletzung darstelle.<\/li>\n<li>Auf die Bedeutung der Merkmale, wonach das Molek\u00fcl umgesetzt werden kann, um ein Zwischenprodukt zu ergeben, bei welchem jeder R\u00b4\u00b4 gegen H ausgetauscht ist und wobei dieses Zwischenprodukt unter w\u00e4ssrigen Bedingungen dissoziiert, komme es in dem anspruchsgem\u00e4\u00dfen Fall 3 von Z (= CH2-N3) nicht an, weil hier R\u00b4 bereits durch ein H-Atom ersetzt sei und der Stickstoff N bereits den Teil der entfernbaren Schutzgruppe darstelle, welcher entsprechend R\u00b4\u00b4 gegen H ausgetauscht werde und unter w\u00e4ssrigen Bedingungen dissoziiere.<\/li>\n<li>Die in den Sets verwendeten Nucleotide (dNTPs) seien Mischungen von modifizierten Nucleotiden (angegriffene Ausf\u00fchrungsform I) und wiesen anspruchsgem\u00e4\u00df am dritten C-Atom des Zuckers eine Azidomethylgruppe als Blockiergruppe auf. Bei der Set-Variante \u201eH\u201c w\u00fcrde die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I mit der Bezeichnung \u201eM\u201c in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II unmarkiert verwendet, was dennoch eine Verletzung des Anspruchs 1 darstelle. Bei der Set-Variante \u201eN\u201c enthielte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II eine Mischung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I mit der Bezeichnung \u201eO\u201c, die nachweisbare Markierungen aufweise.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Sequenzierung mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III solle nach eigenen Angaben der Beklagten zu 2) im Benutzerhandbuch (Anlage rop 9, S. 27) nur Kits und Flusszellen der Beklagten zu 2) verwendet werden, also die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II, aber keine Nucleotide anderer Hersteller. Die Ger\u00e4te arbeiteten nach pr\u00e4zise vorgegebenen Protokollen, die eine Abstimmung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III mit den Reagenzenkits erfordere. Auch die Verwendung der Variante \u201eH\u201c der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II stelle eine patentgem\u00e4\u00dfe Nutzung und keine freie Nutzung dar, weil immer noch Anspruch 1 verletzt werde. Die blo\u00dfe theoretische, patentfreie Nutzungsm\u00f6glichkeit gen\u00fcge nicht; die Beklagten w\u00fcrden indes keine Reagenzien anderer Hersteller nennen, die mit ihren Sequenzierungsger\u00e4ten kompatibel seien.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) habe im Rahmen einer Ausschreibung der P zur Ausstattung mehrerer Sequenzierzentren (in \u2026 und X) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform III angeboten sowie an die Universit\u00e4t XYZ vertrieben. Sie habe auch die Lieferung eines Nachfolgemodells (X) in Aussicht gestellt. Ferner habe die Beklagte zu 1) f\u00fcr den Gebrauch der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III auch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II angeboten und geliefert.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 2) biete die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf ihrer Internetseite X (Anlage rop KE1) an. So k\u00f6nne Deutschland im Eingabeformular \u201eX\u201c eingegeben werden. Ferner k\u00f6nne als Region neben C und Japan die Region \u201eGlobal\u201c ausgew\u00e4hlt werden, wo im \u00dcbrigen auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II in der Variante \u201eH\u201c der Sets angezeigt werde. Ferner habe sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform III (unter der Bezeichnung \u201eI\u201c) ebenso wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II im X 2018 auf der Messe \u201eX\u201c in Q angeboten (vgl. Anlage rop KE2). Auch auf der X 2019 habe die Beklagte zu 2) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform III \u2013 nur unter der neuen Bezeichnung F \u2013 angeboten.<\/li>\n<li>Am 17. Dezember 2019 habe die Beklagte zu 2) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform III ebenfalls auf einer Werbeveranstaltung in Q angeboten (vgl. rop 11, S. 7 ff.).<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 2) sei als Herstellerin weltweit f\u00fcr die Vermarktung und den Vertrieb der Produkte zust\u00e4ndig und sei f\u00fcr Lieferungen an deutsche Abnehmer ebenso verantwortlich wie f\u00fcr die Betreuung vor Ort w\u00e4hrend und nach der Installation von Ger\u00e4ten (vgl. Anlage rop 9). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform III sei zwingend vom technischen Support der Beklagten zu 2) zu installieren und eine \u201eCustomer Pre-installation Checkliste\u201c sei an die Beklagte zu 2) vor Anlieferung zu senden (vgl. Anlage rop 10, S. 2, 16 und Anhang). Weitergehende Unterst\u00fctzung erfolge per Hotline, online oder \u00fcber eine Servicestation, wobei sich eine solche in X befinde. Die Unterst\u00fctzungsm\u00f6glichkeiten w\u00fcrden von der Beklagten zu 2) auf ihrer Internetseite angeboten ebenso wie spezielle Serviceprogramme. Auch der After-Sales-Service stelle den Vertrieb unterst\u00fctzende Handlungen dar. Die Beklagte zu 2) bediene sich f\u00fcr den Vertrieb ihrer Ger\u00e4te in X zudem konzernverbundener Unternehmen in X (vgl. Anlage rop 8) oder Drittunternehmen, die jeweils den Weisungen der Beklagten zu 2) unterl\u00e4gen. In einem einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren in X habe die Beklagte zu 2) \u00fcber ihren Bevollm\u00e4chtigten erkl\u00e4rt, dass sie die Sequenzierungsger\u00e4te und Kits herstelle und aufgrund der Devisenvorschriften an die B Co., Limited und die L Co., Limited liefere, die diese an Kunden in X und in \u00dcbersee vertreibe.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) fungiere als europ\u00e4ische Bevollm\u00e4chtigte f\u00fcr die CE-Kennzeichnung, weil sie als X (authorised representative) auf der Verpackung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III angegeben wird. Damit sei sie Teilnehmerin der Benutzungshandlung. Ferner werde sie als Ansprechpartner und als Ersatzteilliefererantin auf der Internetseite der Beklagten zu 2) unter Angabe einer ihrer Telefonnummern genannt und auch in der Produktbrosch\u00fcre der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III als Ansprechpartner angegeben.<\/li>\n<li>Das Verfahren sei nicht in Bezug auf die Nichtigkeitsklage auszusetzen, da sich das Klagepatent als rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/li>\n<li>Den urspr\u00fcnglich ebenfalls angek\u00fcndigten Antrag auf Vernichtung hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung zur\u00fcckgenommen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/li>\n<li>&#8211; wie erkannt &#8211; ,<\/li>\n<li>mit Ausnahme des auch gegen die Beklagten zu 1) gerichteten R\u00fcckrufanspruchs und des auf alle Benutzungshandlungen gerichteten Rechnungslegungs- und Schadensersatzanspruchs hinsichtlich der Beklagten zu 1).<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise:<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die von der Beklagten am 15. Oktober 2019 gegen das Klagepatent eingereichte Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagten sind der Ansicht, eine Verletzung des Klagepatents scheide aus.<\/li>\n<li>Der Anspruch 1 des Klagepatents fordere, dass die Ausgangsstruktur des Molek\u00fcls stofflich dazu geeignet sein m\u00fcsse, durch den anspruchsgem\u00e4\u00dfen Austausch von R\u00b4\u00b4 gegen H ein Zwischenprodukt zu ergeben, das unter w\u00e4ssrigen Bedingungen dissoziiert, um ein Molek\u00fcl mit einem freien 3\u00b4-OH hervorzubringen. Darauf sei der Anspruch beschr\u00e4nkt.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I stelle keine Nucleotide mit einer R\u00b4\u00b4-Schutzgruppe dar, so dass diese f\u00fcr eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Umsetzung nicht geeignet seien. Insofern verf\u00fcge auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II nicht \u00fcber klagepatentgem\u00e4\u00dfe Nucleotide und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform III verwende diese nicht bei der Durchf\u00fchrung der SBS-Verfahren.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II verletze in ihrer Variante \u201eH\u201c dar\u00fcber hinaus nicht die Anspr\u00fcche 6, 12, 17 und 25. Bei dem hier verwendeten Antik\u00f6rper handele es sich weder um einen klagepatentgem\u00e4\u00dfen Linker noch um eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Markierung.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform III k\u00f6nnte auch mit Nucleotiden von verschiedenen Herstellern betrieben werden. Sie seien nicht auf eine Verwendung mit den von der Beklagten zu 2) hergestellten Nucleotide beschr\u00e4nkt. Insofern scheide ein Schlechthinverbot aus. Da die Kits der Variante \u201eH\u201c durch eine Verurteilung aufgrund der unmittelbaren Verletzung des Anspruchs 1 nicht mehr vertrieben werden d\u00fcrften, habe die Kl\u00e4gerin auch kein berechtigtes Interesse an einem Schlechthinverbot.<\/li>\n<li>Die Internetseite der Beklagten zu 2) sei rein englischsprachig, eine Bestellm\u00f6glichkeit sei nicht vorhanden, so dass es am notwendigen Inlandsbezug fehle. Da die Beklagte zu 1) nicht in Deutschland aktiv sei, gen\u00fcge ihre Angabe als Kontakt f\u00fcr Europa nicht. Vielmehr k\u00f6nne man auf der Internetseite die den T\u00e4tigkeitsbereich der Beklagten beschreibenden Regionen aufrufen, unter denen \u2013 insoweit unstreitig \u2013 Deutschland nicht genannt ist (vgl. Anlage B 3). Auch der globale Kundenservice f\u00fchre Deutschland nicht auf (vgl. Anlage B4). Schlie\u00dflich befinden sich \u2013 insoweit ebenfalls unstreitig \u2013 unter den H\u00e4ndlerangaben keine H\u00e4ndler aus Deutschland (vgl. Anlage B5).<\/li>\n<li>Es sei nicht ersichtlich, dass die Gebrauchsanweisung (Anlage rop 9) zu einem nach Deutschland gelieferten Ger\u00e4t geh\u00f6re. Die Serviceleistungen seien regional abweichend, zumal Deutschland auf der Kontaktseite gerade nicht genannt sei. Es gebe in der Rubrik \u201eX\u201c gerade keine L\u00e4ndervorgabe.<\/li>\n<li>Auch der Messeauftritt der R-Gruppe auf der \u201eX\u201c 2018 stelle keine Verletzungshandlung der Beklagten zu 2) dar. Die seitens der Kl\u00e4gerin \u00fcberreichten Fotos lie\u00dfen die ausgestellten Kits nicht erkennen. Abgesehen davon seien auf der Messe nur leere Verpackungen mangels notwendiger Lagerungstemperaturen ausgestellt gewesen. Au\u00dferdem sei es unstreitig so, dass die Kl\u00e4gerin die Verletzungshandlungen der Beklagten in Deutschland nicht beweisen k\u00f6nne, weil sie ein Discovery-Verfahren in den USA angestrengt h\u00e4tten, wo sie selbiges zugestanden habe. Der Vortrag der Kl\u00e4gerin im Hinblick auf das Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III sei unsubstantiiert. Abgesehen davon habe es sich auch bei den Sequenzierungsger\u00e4ten nur um Atrappen gehandelt. Jedenfalls habe kein Anbieten an Kunden vorgelegen. Dem Messebericht sei nur zu entnehmen, dass die Ger\u00e4te mitgebracht worden seien.<\/li>\n<li>Die Werbeveranstaltung im Dezember 2019 in Q sei rein informativ gewesen, ein Verkauf w\u00e4re nicht konkret angeboten worden, insbesondere nicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II. Es seien auch keine Mitarbeiter der Beklagten zu 2) bei der Pr\u00e4sentation anwesend gewesen.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) sei ebenfalls nicht an dem angeblichen Vertrieb der Beklagten zu 2) beteiligt. So sei die Beklagte zu 1) auch nicht als Vertriebsunternehmen\/H\u00e4ndler der Beklagten zu 2) auf deren Internetseite genannt. Die CE-Kennzeichnung stelle ebenso wenig eine patentverletzende Handlung dar wie der Umstand, dass die Beklagte zu 2) in Erf\u00fcllung der regulatorischen Vorgaben die Beklagte zu 1) als Bevollm\u00e4chtigte f\u00fcr die CE-Kennzeichnung in den Produktbeilagen auff\u00fchrt. Die allgemeine Angabe in der Produktbrosch\u00fcre der angegriffene Ausf\u00fchrungsform III, wonach es verschiedene Support-Center in A gebe, nenne weder die Beklagte zu 1) noch sei damit ein Bezug zu angeblich patentverletzenden Handlungen in Deutschland hergestellt. Dies gelte ebenfalls f\u00fcr die Telefonnumer der Hotline und die Angabe der Beklagten zu 1) f\u00fcr den Customer Service auf der Internetseite. Es fehle zudem eine explizite Benennung der Beklagten zu 1) als Ersatzteillieferant.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich werde sich das Klagepatent nicht als rechtsbest\u00e4ndig erweisen, sondern wegen mangelnder Erfindungsh\u00f6he vernichtet werden.<\/li>\n<li>F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2020 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die Klage ist zul\u00e4ssig und weit \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat aufgrund der Verletzungshandlungen der Beklagten zu 1) und zu 2) im tenorierten Umfang die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I verletzt Anspruch 1 unmittelbar. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II verletzt lediglich in der Variante \u201eG\u201c den Anspruch 25 unmittelbar, nicht jedoch in der Variante \u201eH\u201c.<\/li>\n<li>Die Beklagten bieten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I und II an und die Beklagte zu 2) vertreibt diese auch. Lediglich eine Vertriebshandlung der Beklagten zu 1) ist nicht ersichtlich, so dass der R\u00fcckrufanspruch sich nur gegen die Beklagte zu 2) richtet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat weiter aufgrund der Verletzungshandlungen der Beklagten zu 1) und zu 2) Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 10, 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB wegen mittelbarer Patentverletzung. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform III stellt ein wesentliches Mittel der Erfindung iSd \u00a7 10 PatG dar, das objektiv dazu geeignet ist, f\u00fcr die klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahren der Anspr\u00fcche 12 und 17 verwendet zu werden. Die Beklagte zu 2) hat die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen III sowohl angeboten als auch \u00fcber dritte Konzerngesellschaften vertrieben. Die Beklagte zu 1) hat ebenfalls die angegriffene Ausf\u00fchrungsform III angeboten und ihr Inverkehrbringen jedenfalls gef\u00f6rdert.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft modifizierte Nucleotide mit einer entfernbaren Schutzgruppe, deren Verwendung in Polynucleotid-Sequenzierungsverfahren und ein Verfahren f\u00fcr die chemische Entsch\u00fctzung der Schutzgruppe.<\/li>\n<li>Im Stand der Technik waren bereits Technologien f\u00fcr die Charakterisierung von Molek\u00fclen oder ihren biologischen Reaktionen bekannt, wie beispielsweise die Entwicklung k\u00fcnstlich hergestellter Arrays mit immobilisierten Nukleins\u00e4uren, die in einer hochdichten Matrix vorliegen (vgl. Absatz [0003] des Klagepatents; nachfolgend sind Abs\u00e4tze ohne Quellenangaben solche des Klagepatents), wie sie X. offenbart sind. K\u00fcnstliche Arrays k\u00f6nnen \u2013 so das Klagepatent \u2013 auch durch die Technik \u201eSpotting\u201c hergestellt werden, bei der bekannte Polynucleotide an vorherbestimmten Positionen auf einen Tr\u00e4ger aufgebracht werden (z.B. X).<\/li>\n<li>Die Methode \u201esequencing by synthesis\u201c (SBS) erfordert laut dem Klagepatent idealerweise den kontrollierten, einzelnen Einbau des richtigen komplement\u00e4ren Nucleotidgegenst\u00fccks zu dem Oligonukleotid, das sequenziert wird. Dadurch wird eine korrekte Sequenzierung durch das Hinzuf\u00fcgen von Nucleotiden in Vielfachzyklen erm\u00f6glicht, da jeder Nucleotidrest jeweils einzeln sequenziert wird und eine unkontrollierte Einbaufolge verhindert wird (vgl. Absatz [0004]). Das Nucleotid wird markiert und dann gelesen, wobei vor dem nachfolgenden Zyklus die Markierung entfernt wird. F\u00fcr die Sicherung des einzelnen Einbaus bedarf es einer Strukturmodifikation des Nucleotids durch eine sog. \u201eblockierende Gruppe\u201c, wobei diese unter Reaktionsbedingungen entfernbar sein muss, um die sich in Sequenzierung befindliche DNA nicht zu beeintr\u00e4chtigen (vgl. Absatz [0004]). Das Klagepatent erl\u00e4utert, dass der gesamte Prozess, um von praktischem Nutzen zu sein, in hochspezifischen chemischen und enzymatischen Prozessen mit hohem Ertrag bestehen sollte, um so eine hohe Anzahl von Sequenzzyklen zu erm\u00f6glichen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent f\u00fchrt aus, dass im Stand der Technik \u00fcblicherweise eine 3\u00b4-OH-blockierende Gruppe verwendet wurde, damit die Polymerase, die f\u00fcr den Einbau in ein Polynucleotidkette verwendet wird, davon abgehalten wird, mit der Replizierung fortzufahren, sobald die Base dem Nucleotid hinzugef\u00fcgt wurde. Diese Blockiergruppe muss f\u00fcr ihre Eignung mehrere Eigenschaften aufweisen: Sie muss komplett jeglichen sekund\u00e4ren oder weiteren Einbau blockieren k\u00f6nnen, leicht \u2013 also ohne Besch\u00e4digung der Polynucleotidkette \u2013 entfernbar sein und von der Polymerase oder einem anderen eingesetzten Enzym toleriert werden. Die leichte Entfernbarkeit bezeichnet das Klagepatent als Entsch\u00fctzung. Diese strengen Anforderungen stellen laut dem Klagepatent eine enorme Herausforderung an die Gestaltung und Synthese der jeweiligen modifizierten Nucleotide dar (vgl. Absatz [0005]).<\/li>\n<li>Reversible blockierende Gruppen waren im Stand der Technik bekannt, aber keine erf\u00fcllte alle genannten Anforderungen.<\/li>\n<li>X et al. offenbarte die Synthese und Verwendung von acht 3\u00b4-modifzierten-DNTPs und testete sie in zwei DNA-Muster-Arrays auf ihre Einbauaktivit\u00e4t. Sie enthielten 3\u00b4-Allyl dATP. Das Klagepatent kritisiert, dass ein vollst\u00e4ndiger Zyklus bestehend aus Terminierung, Entsch\u00fctzung und Wiederbeginn der DNA-Synthese von Metzker et. al nicht gezeigt wird, sondern nur die Ergebnisse in einem einzigen Terminierungs-Assay, wobei acht Assays mit unterschiedlichen Polymerasen getestet wurden (vgl. Absatz [0007]).<\/li>\n<li>Die Entgegenhaltung WO XXX (Anlage NiK 11 zur Anlage B 2 (Ju); nachfolgend NiK 11) beschreibt ein Sequenzierungsverfahren, das die Verwendung von Allyl-Schutzgruppen umfassen kann, um die 3\u00b4-OH Gruppe auf einem wachsenden DNA-Strang zu deckeln (sog. Capping). Die Allyl-Gruppe wird gem\u00e4\u00df dem Metzker-Prozess (infra) eingef\u00fchrt und es wird angegeben, dass sie unter Verwendung der von Kamal et. al. berichteten Methodologie entfernt wird (vgl. Absatz [0008]). Die Entsch\u00fctzungsmethode von Kamal verwendet Natriumiodid und Chloro-Trimethylsiland, um in situ Iodotri-Methysilan in Acetonitril-L\u00f6sungsmittel zu generieren, wobei mit Natrium-Thiosulfat gel\u00f6scht wird. Nach Extraktion zu Ehylacetat und Trocknung und darauf folgender Konzentration unter Unterdruck und S\u00e4ulenchromotographie wurden freie Alkohole mit einem Ertrag von 90-98% erhalten. Ju schl\u00e4gt die Anwendung der Kamal-Allylentsch\u00fctzung unmittelbar und ohne Modifizierung in der DNA-Sequenzierung vor, wobei die Kamal-Bedingungen mild und spezifisch sind (vgl. Abs\u00e4tze [0009], [0010]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent kritisiert, dass weder X noch Y tats\u00e4chlich die Entsch\u00fctzung der 3\u00b4-allylierten-Hydroxylgruppen im Zusammenhang mit einem Sequenzierungsprotokoll lehren. Die Verwendung einer Allylgruppe als Hydroxyl-Schutzgrppe war zwar im Stand der Technik bekannt, aber es gab keine konkrete Ausf\u00fchrung einer erfolgreichen Spaltung einer 3\u00b4-Allyl-Gruppe unter DNA-kompatiblen Bedingungen, bei denen die Integrit\u00e4t der DNA nicht vollumf\u00e4nglich oder teilweise zerst\u00f6rt wurde. Das Klagepatent f\u00fchrt hierzu aus, dass es nicht m\u00f6glich war, DNA-Sequenzierung unter Verwendung von 3\u00b4OH Allyl-blockierten Nucleotiden durchzuf\u00fchren (vgl. Absatz [0011]). Laut dem Klagepatent war hierzu auch die Kamal-Methode nicht geeignet, da das TMS-Chlorid hydrolysiert und so die in situ Generierung von TMS-Iodid verhindert (vgl. Absatz [0012]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent weist ohne explizite Formulierung einer Aufgabe darauf hin, dass die Erfindung auf einer \u00fcberraschenden Entwicklung einer Reihe von reversiblen blockierenden Gruppen und Verfahren beruht, die unter DNA-Bedingungen entsch\u00fctzt werden k\u00f6nnen. Die Erfindung zeichnet sich durch die breite Anwendbarkeit in der Entsch\u00fctzung buchst\u00e4blich jeglicher allylgesch\u00fctzter Funktionalit\u00e4t aus und lasse sich \u2013 im Gegensatz zu der Kamal-Methode \u2013 auch in w\u00e4ssriger L\u00f6sung durchf\u00fchren. Weiter best\u00fcnde die Erfindung aus der Entwicklung einer neuen Klasse von Schutzgruppen, basierend auf Azetalen und verwandten Schutzgruppen, ohne die Nachteile der Azetal-Entsch\u00fctzung aufzuweisen. Deren Entsch\u00fctzung erfolgte nur unter stark s\u00e4urehaltigen Bedingungen, die den DNA-Molek\u00fclen schadeten. Die Hydrolyse des Acetals f\u00fchrt nach dem Klagepatent allerdings zur Bildung eines instabilen hemi-acetalischen Zwischenprodukts, das unter w\u00e4ssrigen Bedingungen zur nat\u00fcrlichen Hydroxyl-Gruppe (OH) hydrolysiert. Dieses Konzept macht sich die Erfindung zur Nutze (vgl. Absatz [0017]).<\/li>\n<li>Entsprechend sieht das Klagepatent ein modifziertes Nucloetidmolek\u00fcl mit folgenden Merkmalen gem\u00e4\u00df Anspruch 1 vor:<\/li>\n<li>1 Modifiziertes Nucleotidmolek\u00fcl, umfassend<\/li>\n<li>1.1 eine Purin- oder Pyrimidinbase und<\/li>\n<li>1.2 eine Ribose- oder Desoxyribose-Zuckereinheit<\/li>\n<li>1.3 mit einer kovalent daran gebundenen, entfernbaren, 3\u2019-OH-blockierenden Gruppe,<\/li>\n<li>1.3.1 so dass an dem 3\u2019-Kohlenstoffatom eine Gruppe der Struktur -O-Z gebunden ist,<\/li>\n<li>1.3.2 wobei es sich bei Z um eines von<br \/>\n-C(R\u2019)2-N(R&#8220;)2,<br \/>\n-C(R\u2019)2-N(H)R&#8220;, und<br \/>\n-C(R\u2019)2-N3 handelt,<\/li>\n<li>1.3.3 wobei es sich bei jedem R&#8220; um eine entfernbare Schutzgruppe oder einen Teil davon handelt;<\/li>\n<li>1.3.4a es sich bei jedem R\u2019 unabh\u00e4ngig um ein Wasserstoffatom, eine Alkyl-, substituierte Alkyl-, Arylalkyl-, Alkenyl-, Alkinyl-, Aryl-, Heteroaryl-, heterozyklische, Acyl-, Cyano-, Alkoxy-, Aryloxy-, Heteroaryloxy- oder Amido-Gruppe oder eine durch eine verkn\u00fcpfende Gruppe gebundene nachweisbare Markierung handelt; oder<\/li>\n<li>1.3.4b (R\u2019)2 eine Alkylidengruppe der Formel =C(R\u2019&#8220;)2 darstellt, wobei jeder R\u2019&#8220; gleich oder unterschiedlich sein kann und aus der Gruppe ausgew\u00e4hlt ist, umfassend Wasserstoff- und Halogenatome und Alkylgruppen; und<\/li>\n<li>1.3.5 wobei das Molek\u00fcl umgesetzt werden kann, um ein Zwischenprodukt zu ergeben, bei welchem jeder R&#8220; gegen H ausgetauscht ist,<\/li>\n<li>1.3.5.1 wobei dieses Zwischenprodukt unter w\u00e4ssrigen Bedingungen dissoziiert, um ein Molek\u00fcl mit einem freien 3\u2019-OH zu hervorzubringen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Beklagten bieten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I und II an. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II verwirklichen die Lehre des Klagepatents hinsichtlich der Anspruchs 1 und des Anspruchs 25, bis auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II in der Variante \u201eH\u201c.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Parteien streiten \u00fcber die Anforderungen des Klagepatents an die entfernbare Schutzgruppe und deren Entsch\u00fctzung (Merkmale 1.3.3, 1.3.5, 1.3.5.1 des Anspruchs 1). Alle anderen Merkmale des Anspruchs 1 sowie der Anspr\u00fcche 12, 17 und 25 sind zu Recht zwischen den Parteien unstreitig, so dass es weiterer Ausf\u00fchrungen hierzu nicht bedarf.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nKern der Erfindung ist die Modifizierung des anspruchsgem\u00e4\u00dfen Nucleotidmolek\u00fcl durch die 3\u00b4-OH-blockierende Gruppe gem\u00e4\u00df Merkmal 1.3 des Anspruchs 1, die durch eine entfernbare Schutzgruppe besonders charakterisiert ist (Merkmal 1.3.3).<\/li>\n<li>Hiernach handelt es sich um eine an die Zuckereinheit (Merkmal 1.2) gebundene, entfernbare und 3\u00b4OH-blockierende Gruppe. Diese Gruppe weist die Struktur -O-Z- auf. Die beanspruchte Gruppe der Struktur -O-Z- gew\u00e4hrleistet allgemein, dass z.B. bei Sequenzierungsreaktionen in einem Synthesezyklus die Polymerase davon abgehalten wird, mehr als ein einzelnes Nucleotid in die Polynucleotidkette einzubauen, in dem sie die 3\u00b4er OH-Gruppe blockiert (vgl. Abs\u00e4tze [0026], [0049]).<\/li>\n<li>Das Merkmal 1.3.2 zeigt drei verschiedene F\u00e4lle der Struktur Z auf. Die verschiedenen Strukturen haben eines gemeinsam, n\u00e4mlich eine entfernbare Schutzgruppe oder Teile einer entfernbaren Schutzgruppe R\u00b4\u00b4 (Merkmal 1.3.3). Dabei kann die entfernbare Schutzgruppe oder Teile davon auch aus Stickstoffatomen bestehen, wie es der Wortlaut des Merkmals 1.3.2 in Fall 3 explizit zeigt, n\u00e4mlich wenn Z die Struktur C(R\u00b4)2-N3 aufweist. Hier wird der Teil der Schutzgruppe R\u00b4\u00b4 durch den Teil der Schutzgruppe N3 ersetzt. Entgegen der Ansicht der Beklagten stellt auch eine solche Ausgangsstruktur eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Molek\u00fclstruktur dar. Eine Beschr\u00e4nkung auf die Schutzgruppe R\u00b4\u00b4 wird der Fachmann dem Anspruch an dieser Stelle gerade nicht entnehmen. Die alternativen Merkmale 1.3.4a und 1.3.4b charakterisieren weiter, welche Stoffgruppen R\u00b4 bzw. R\u00b42 darstellen k\u00f6nnen. So kann es sich bei R\u00b4 ausweislich des Merkmals 1.3.4a auch um ein Wasserstoffatom H handeln (vgl. auch Absatz [0056]), so dass die Struktur Z des Falls 3 sodann lautet: -CH2-N3. Genau dieser Fall ist nochmals bevorzugt in Unteranspruch 4 hervorgehoben, laut dem es sich bei Z ebenfalls um eine Azidomethylgruppe handelt. Gleiches ergibt sich aus Absatz [0058], wo es hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201eEin Beispiel von Gruppen mit der Struktur -O-Z wobei Z -C(R\u00b4)2-N(R\u00b4\u00b4)2 ist, sind diejenigen Gruppen, bei denen \u2013 N(R\u00b4\u00b4)2 Azido (-N3) ist. Ein bevorzugtes derartiges Beispiel ist Azido-Methyl, wobei jeder R\u00b4 H ist. [\u2026]\u201c<\/li>\n<li>Die Schutzgruppe \u2013 im zuvor genannten Fall also die Azidomethylgruppe \u2013 zeichnet sich dadurch aus, dass sie die blockierende Gruppe mit der Struktur -O-Z- zun\u00e4chst stabilisiert, aber zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt \u2013 nach Einbau des Nucleotidmolek\u00fcls in das Polynucleotid \u2013 entfernt werden kann, ohne die Polynucleotidkette zu besch\u00e4digen (vgl. Absatz [0017]).<\/li>\n<li>Nach der Entsch\u00fctzung ist die blockierende Gruppe nicht mehr an das 3\u00b4er Ende der Zuckereinheit gebunden und es ist nunmehr m\u00f6glich, ein anderes Nucleotid in die freie 3\u00b4-OH-Gruppe einzubauen (vgl. Absatz [0028]). Die schonende Entfernung wird durch die Eigenschaft der Stoffgruppe bedingt, normalerweise unter w\u00e4ssrigen Bedingungen zu hydrolysieren (vgl. Absatz [0017]). Dies ergibt sich zum einen aus den funktionalen Merkmalen 1.3.5 und 1.3.5.1 des Klagepatentanspruchs 1. Danach kann durch das Umsetzen des Nucleotids ein Zwischenprodukt entstehen, das unter w\u00e4ssrigen Bedingungen dissoziiert, um ein Molek\u00fcl mit einem freien 3\u00b4-OH hervorzubringen. Zum anderen entnimmt der Fachmann der Beschreibung des Klagepatents in Absatz [0057], dass die produzierten Intermediate unter w\u00e4ssrigen Bedingungen vorteilhafterweise zur\u00fcck zu ihrer nat\u00fcrlichen 3\u00b4Hydroxy-Struktur (OH-Gruppe am 3\u00b4er Ende der Riboseinheit) dissoziieren, die den weiteren Einbau eines anderen Nucleotids erm\u00f6glichen. Das anspruchsgem\u00e4\u00dfe Umsetzen des Molek\u00fcls (Merkmal 1.3.5) wird anhand der Azidomethylgruppe konkret in Absatz [0060] beschrieben. Danach wird die Azido-Gruppe in eine Amino-Gruppe umgewandelt, indem solche Molek\u00fcle mit Phosphinen oder Stickstoff enthaltenden Phosphinen oder mit Thiolen, insbesondere wasserl\u00f6slichen Thiolen wie Dithiothreitol (DTT), in Kontakt gebracht werden. Hierbei wird die Azido-Funktion N3 in eine prim\u00e4re Amino-Funktion \u2013NH2 \u00fcberf\u00fchrt. Dies entspricht der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Charakterisierung des Zwischenprodukts, bei welchem jeder R\u00b4\u00b4 gegen H ausgetauscht wird. Wie gesehen liegt im Falle der Azidomethylgruppe anstatt R\u00b4\u00b4 N3 vor. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass nicht R\u00b4\u00b4 ausgetauscht wird, sondern N3. Denn der Fachmann erkennt, dass in der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Fallvariante 3 die Azidogruppe R\u00b4\u00b4 ersetzt und funktional den gleichen technischen Erfolg bewirkt. Denn die nunmehr entstandene Aminofunktion stellt ein Zwischenprodukt (Merkmale 1.3.5, 1.3.5.1) \u2013 ein Hemiaminal \u2013 dar, das instabil ist und im w\u00e4ssrigen Milieu spontan unter Erhalt des entsch\u00fctzten Nucleotids mit einer freien 3\u00b4er OH-Gruppe zerf\u00e4llt (vgl. Anlage B2 (Nichtigkeitsklage), Rn. 82; Abbildung aus der Schrift GB XXX, Bl. 218 GA). Bei der Schutzgruppe handelt es sich um eine sog. maskierte Hemiaminal-Funktion. Solche Gruppen werden in der organischen Synthesereaktion f\u00fcr die vor\u00fcbergehende Maskierung der charakteristischen Chemie einer Funktionsgruppe verwendet, da diese mit einer anderen Reaktion interferiert (vgl. Absatz [0017]). Um eine vorzeitige Entsch\u00fctzung zu verhindern, ist die Aminogruppe mittels der Azido-Funktion \u201emaskiert\u201c. Gleichzeitig birgt die Verwendung der Azidomethylgruppe den Vorteil, dass die leichte Abspaltbarkeit der Schutzgruppe nicht zu einer Denaturierung der DNA f\u00fchrt, die einen Abbruch des Syntheszyklus zur Folge h\u00e4tte.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nNach diesen Grunds\u00e4tzen handelt es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I um modifizierte Nucleotidmolek\u00fcle gem\u00e4\u00df Anspruch 1, weil sie am dritten C-Atom des Zuckers eine Azidomethylgruppe als Blockiergruppe aufweisen. Dem ist die Beklagte auch nicht mehr anderweitig entgegengetreten.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nWeiter verletzt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II \u2013 mit Ausnahme der Set-Variante \u201eH\u201c \u2013 Anspruch 25 des Klagepatents. Im Hinblick auf die Auslegung des Anspruchs 25 wird auf die Ausf\u00fchrungen unter Ziffer II. a) Bezug genommen. Anspruch 25 ist ausschlie\u00dflich r\u00fcckbezogen auf die Unteranspr\u00fcche 6-10, so dass zwingende Voraussetzung f\u00fcr ein anspruchsgem\u00e4\u00dfes Kit ist, dass die verwendeten Nucleotide Markierungen enthalten. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II in der Set-Variante \u201eN\u201c enth\u00e4lt unstreitig die Mischung von Nucleotiden mit der Bezeichnung \u201eO\u201c, welche nachweisbare Markierungen aufweisen. Dies ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II in der Set-Variante \u201eH\u201c unstreitig nicht der Fall.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nBeide Beklagten sind im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsformen I und II passiv legitimiert, weil sie das Klagepatent durch ihr Anbieten widerrechtlich benutzt haben. Eine Vertriebshandlung hat die Kl\u00e4gerin allerdings lediglich hinsichtlich der Beklagten zu 2) substantiiert dargetan.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Beklagte zu 2) bietet an und vertreibt die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Beklagte zu 2) bietet die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II auf ihrer Internetseite (vgl. Anlagen rop KE 1, rop 16) an. Ferner lag auch eine Angebotshandlung auf der Messe \u201eX\u201c im Jahr 2018 (Anlage rop KE 2) in Q vor.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDas Anbieten ist eine eigenst\u00e4ndige Benutzungsart neben diesen Handlungen, die selbstst\u00e4ndig zu beurteilen und f\u00fcr sich allein anspruchsbegr\u00fcndend ist (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; GRUR 2006, 927, 928 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; GRUR 2007, 221, 222 \u2013 Simvastin; X, GRUR 2004, 417, 419 \u2013 Cholesterinspiegelsenker). Der Begriff des Anbietens ist rein wirtschaftlich zu verstehen. Er umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; X, BeckRS 2014, 16067). Ma\u00dfgeblich ist, ob mit der fraglichen Handlung tats\u00e4chlich eine Nachfrage nach dem schutzrechtsverletzenden Gegenstand geweckt wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (X, GRUR-RS 2014, 16067). Voraussetzung f\u00fcr ein Anbieten ist grunds\u00e4tzlich nicht das tats\u00e4chliche Bestehen einer Lieferbereitschaft (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 \u2013 Kupplung f\u00fcr elektrische Ger\u00e4te) oder ob das Angebot Erfolg hat, es also nachfolgend zu einem Inverkehrbringen kommt (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 6. Oktober 2016, Az. I-2 U 19\/16, m.w.N.). Ein Mittel f\u00fcr das Anbieten ist auch die blo\u00dfe Bewerbung eines Produkts im Internet, da dies bereits dazu bestimmt und geeignet ist, Interesse an dem beworbenen Gegenstand zu wecken und diesen betreffende Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse zu erm\u00f6glichen (X, GRUR-RR 2007, 259, 261 \u2013 Thermocycler). Entscheidend ist bei Internetangeboten, ob ein hinreichend wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug besteht (vgl. BGH, GRUR 2005, 431, 433 \u2013 Hotel Maritime). Auf die tats\u00e4chliche Lieferbereitschaft ins Inland kommt es auch bei Internetangeboten nicht an; ma\u00dfgeblich ist vielmehr, ob aus Sicht des angesprochenen Verkehr nach den gesamten Umst\u00e4nden eine entsprechende Lieferbereitschaft anzunehmen ist (vgl. X, 14. November 2019, Az. I-15 U 72\/18).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nAusweislich der Anlagen rop KE 1 und rop 16 wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II, deren Bestandteil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I ist, auf der Internetseite der Beklagten zu 2) unter \u201e\u2026\u201c aufgef\u00fchrt, wobei die Seite die Einstellung \u201e\u2026\u201c (Anlage rop 16, rechts oben) hat. Darin liegt die Bewerbung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II, welche die Nachfrage der Besucher der Seite weckt. Die Internetseite wendet sich \u201e\u2026\u201c an den Weltmarkt, der zun\u00e4chst einmal die Bundesrepublik Deutschland mit seinen diversen Forschungsstandorten und medizinischen Einrichtungen einschlie\u00dft. Unsch\u00e4dlich ist, dass die Internetseite in englischer Sprache gehalten ist. Denn die hier angesprochenen fachspezifischen Verkehrskreise aus Medizin und Biochemie im Bereich der Genanalyse verwenden Englisch als ihre Verkehrssprache. Ferner wird der notwendige Inlandsbezug dadurch hergestellt, dass unter der Rubrik \u201e\u2026\u201c (\u2026) ein Eingabeformular aufrufbar ist, mittels dessen man die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II als Produkt (products interest, reagents) konkret f\u00fcr Deutschland anfragen kann, weil die Maske die Eingabe des entsprechenden Landes (\u2026) vorsieht. Wie ausgef\u00fchrt kommt es weder auf die Lieferbereitschaft der Beklagten zu 2) an, noch darauf, ob sie sich im Falle eines Gesch\u00e4ftsabschlusses sp\u00e4ter bei der tats\u00e4chlichen Lieferung Dritter bedient. Ferner hat die Beklagte zu 2) gerade nicht vorgetragen, dass entsprechende Anfragen aus Deutschland ausnahmslos abschl\u00e4gig behandelt werden oder aus anderen Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich seien, z.B. weil die konkrete Eingabe von Deutschland durch die Programmierung der Seite geblockt werde o.\u00e4. . Dass f\u00fcr andere europ\u00e4ische L\u00e4nder, z.B. XXX oder XXX, H\u00e4ndler im jeweiligen Land existieren (vgl. Anlage B 4) spricht schlie\u00dflich auch nicht gegen einen Inlandsbezug in Bezug auf Deutschland.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nAngesichts der bereits bestehenden Angebotshandlung kommt es auf das Ausstellen auf der Messe nicht entscheidungserheblich an. Dennoch stellt die Pr\u00e4sentation der Reagenzienkit-Schachteln ein Anbieten im Sinne des \u00a7 9 PatG dar. Selbst wenn auf der eingeblendeten Abbildung des Standes auf Bl. 168 GA die Beschriftung der Schachteln im Einzelnen nicht zu lesen ist, handelt es sich hierbei um ein Indiz, dass es sich bei den Verpackungen nicht um andere Konkurrenzprodukte handelte, sondern um die Verpackungen der identischen Produkte, welche die Beklagte auch auf ihrer Internetseite anbietet. Davon geht jedenfalls der redliche und insoweit angesprochene Gesch\u00e4ftsverkehr zun\u00e4chst aus. Hinzu tritt, dass die Beklagte gerade nichts Gegenteiliges vorgetragen hat, sondern lediglich anf\u00fchrt, dass es sich um Leerverpackungen gehandelt habe. Da aber unstreitig ist, dass es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II um hergestellte Produkte der Beklagten zu 2) handelt, die normalerweise in dem entsprechenden Verpackungsmaterial (wei\u00df mit blauem Rand; vgl. Abb. 7 in der Klageschrift) am Markt erh\u00e4ltlich sind, stellt auch das Ausstellen der Leerverpackungen ein Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II dar. So hat die Beklagte insbesondere nicht vorgetragen, dass die auf der Messe anwesende Produktmanagerin auf entsprechende Nachfrage nach deren Inhalt, den Messestandbesucher dar\u00fcber aufgekl\u00e4rt h\u00e4tte, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II kein Inhalt der Verpackungen sei. Wie bereits er\u00f6rtert kommt es auf eine tats\u00e4chliche Lieferbereitschaft im \u00dcbrigen nicht an. Irrelevant ist vor diesem Hintergrund schlie\u00dflich, dass die Kl\u00e4gerin im US-Discovery Verfahren erkl\u00e4rt haben, dass es unwahrscheinlich sei, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II als Inhalt der Verpackungen auf der Messe ausgestellt worden seien.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, ob auch der Auftritt auf der Messe \u201eX\u201c im Jahr 2019 und die Werbeveranstaltung im Dezember 2019 in Q eigenst\u00e4ndige Angebotshandlungen der Beklagten zu 2) darstellen.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie Beklagten zu 2) vertreibt die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II auch nach Deutschland.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat substantiiert vorgetragen, dass die Beklagte zu 2) in C die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III herstellt und diese \u00fcber konzernverbundene Gesellschaften, insbesondere \u00fcber die B Co., Limited und die L Co., Limited, an Kunden aus \u00dcbersee vertreibt. Grund hierf\u00fcr sind Deviseneinsparungen, da die Beklagte zu 2) die Zahlungen f\u00fcr die Waren von den Konzerngesellschaften zur\u00fcckerh\u00e4lt. Die Kl\u00e4gerin bezieht sich dabei auf die Aussage einer Mitarbeiterin aus einer Konzerngesellschaft der Beklagten zu 2), die diese im Rahmen einer Patentauseinandersetzung vor dem (\u2026) Court in X t\u00e4tigte (vgl. Anlage rop 17). Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten. Insofern veranlasst die Beklagte zu 2) die Lieferungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II nach \u00dcbersee und damit auch nach Deutschland \u2013 wie z.B. die Lieferungen an die Universit\u00e4ten Y und X zeigen (vgl. Anlage rop 6, 7) \u2013 und steuert sie. Auch wenn im konkreten Fall der Universit\u00e4t X der Liefervertrag mit der Konzerngesellschaft geschlossen wurde, ist nach dem kl\u00e4gerischen Vortrag gerade nicht ausgeschlossen, dass die Konzerngesellschaften nach Weisung der Beklagten zu 2) t\u00e4tig werden, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsformen I und II direkt bei der Beklagten zu 2) \u00fcber die Internetseite angefragt oder bestellt werden. Die T\u00e4tigkeit der Beklagten zu 2) ist daher nicht auf ein reines Herstellen beschr\u00e4nkt, das auf Anfrage der Konzerngesellschaften erfolgt. Dagegen spricht zus\u00e4tzlich der gesamte Internetauftritt der Beklagten zu 2).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Beklagte zu 1) bietet die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II ebenfalls an. Eine Vertriebshandlung der Beklagten zu 1) kann die Kammer f\u00fcr diese Ausf\u00fchrungsformen nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung indes nicht feststellen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\n\u201eVerletzer\u201c und damit tauglicher Schuldner s\u00e4mtlicher Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung ist zudem, wer die Verwirklichung des Benutzungstatbestandes durch einen anderen objektiv erm\u00f6glicht oder f\u00f6rdert, obwohl er sich mit zumutbarem Aufwand die Kenntnis verschaffen kann, dass die von ihm unterst\u00fctzte Handlung das absolute Recht des Patentinhabers verletzt (BGH, GRUR 2009, 1142 \u2013 MP3-Player-Import). In Anbetracht dessen, dass die Beklagte zu 1) auf der Internetseite der Beklagten zu 2) unter \u201eXXX\u201c als einzige Ansprechpartnerin f\u00fcr den Customer Service im europ\u00e4ischen Raum genannt ist (vgl. Einblendung Bl. 234 GA, Anlage rop KE 1), k\u00f6nnen sich die Beklagten nicht erfolgreich darauf berufen, dass ein Bezug zu patentverletzenden Handlungen fehle. Denn mit der Benennung als Ansprechpartnerin unterst\u00fctzt und f\u00f6rdert sie jedenfalls den Abschluss von Gesch\u00e4ften mit der Beklagten zu 2) (vgl. X, Urteil v. 14. November 2019, Az.: I-15 U 72\/18). So ist gerade nicht auszuschlie\u00dfen, sondern eher naheliegend, dass Abnehmer aus Deutschland auch \u00fcber die Beklagte zu 1) den Kontakt suchen, um die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu bestellen. Insofern traf die Beklagte zu 1) die Pflicht, vor ihrer Benennung als Ansprechpartnerin die Schutzrechtslage zu pr\u00fcfen.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEine Vertriebshandlung der Beklagten zu 1) hat die Kl\u00e4gerin hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II nicht konkret dargetan.<\/li>\n<li>An ihrem anf\u00e4nglichen pauschalen Vortrag, die Beklagte zu 1) habe auch die Reagenzien vertrieben, hat die Kl\u00e4gerin nicht mehr festgehalten, ihn vielmehr im Laufe des Rechtsstreits dahingehend korrigiert, dass andere Konzerngesellschaften in die Lieferhandlungen der Beklagten zu 2) eingebunden sind. Dar\u00fcber hinaus haben die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung Lieferhandlungen der Beklagten zu 1) ausdr\u00fccklich bestritten. Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung best\u00e4tigt, dass sie nur Kenntnis von der CE-Kennzeichnung auf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III habe, bei dem die Beklagte zu 1) als europ\u00e4ische Bevollm\u00e4chtigte fungiert, so dass es an entsprechendem Vorbringen im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II mangelt.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nAufgrund der Klagepatentverletzung ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nGem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG sind die Beklagten der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet. Die Angebotshandlungen der Beklagten schaffen auch eine Begehungsgefahr f\u00fcr das Inverkehrbringen, Gebrauchen, Besitzen und Einf\u00fchren (vgl. X, Urteil vom 6. April 2017, I-2 U 51\/16).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDes Weiteren hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach (Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG).<\/li>\n<li>Als Fachunternehmen h\u00e4tten die Beklagten die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>Der Anspruch gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) ist jedoch auf die Benutzungshandlung des Anbietens begrenzt. Zwar gen\u00fcgt es f\u00fcr die Feststellung der Schadensersatzpflicht aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG und die Verurteilung zur Rechnungslegung in der Regel bereits, wenn nachgewiesen wird, dass der Beklagte w\u00e4hrend der Schutzdauer des Klagepatents \u00fcberhaupt irgendwelche schuldhaft rechtswidrigen Verletzungshandlungen begangen hat (vgl. BGH, GRUR 1956, 265 , 269 &#8211; Rheinmetall-Borsig I; GRUR 1960, 423, 424 &#8211; Kreuzbodenventils\u00e4cke). Etwas anderes gilt jedoch, wenn neben der Verletzungsfrage zwischen den Parteien streitig ist, ob der Beklagte eine ihm auch zur Last gelegte Benutzungsform vorgenommen hat, was dieser plausibel in Abrede stellt. In einem solchen Fall kommt eine Feststellung der Schadensersatzpflicht und eine Verurteilung des Beklagten zur Rechnungslegung grunds\u00e4tzlich nur f\u00fcr diejenigen Benutzungsarten des \u00a7 9 PatG in Betracht, f\u00fcr die eine Verletzungshandlung vom Kl\u00e4ger nachgewiesen wird (vgl. X, 6.04.2017, Az. I-2 U 51\/16). So liegt der Fall hier. Wie oben dargelegt, hat die Kl\u00e4gerin insoweit lediglich eine Angebotshandlung der Beklagten zu 1) nachgewiesen.<\/li>\n<li>Die Beklagten zu 1) und 2) haften f\u00fcr die Patentverletzung als Gesamtschuldner, \u00a7 840 Abs. 1 BGB (vgl. Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, 11. Aufl., \u00a7 139 PatG Rn. 21).<\/li>\n<li>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>Sofern die Kl\u00e4gerin meint, die Auskunft betreffe auch Ums\u00e4tze mit weiteren Ger\u00e4ten und der Software ihres Genomsequenzierungssystems, kann dem nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass der Auskunftsantrag spezifiziert ist auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, w\u00e4re ein solcher Zusatz zu unbestimmt, zumal die Software nach derzeit geltendem deutschen und europ\u00e4ischen Recht nicht Gegenstand des Patentschutzes sein kann. Sofern die Kl\u00e4gerin damit diejenigen Ums\u00e4tze meint, die durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I generiert werden, weil die streitgegenst\u00e4ndlichen Nucleotiden auch unabh\u00e4ngig von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III anderweitig vertrieben werden, ist dies bereits im Antrag enthalten, jedoch unabh\u00e4ngig von den Ums\u00e4tzen mit anderen Ger\u00e4ten oder einer speziell entwickelten Software.<\/li>\n<li>Die Auskunft im vollen Umfang gem\u00e4\u00df \u00a7 140b PatG kn\u00fcpft an das Vorliegen irgendeiner widerrechtlichen Benutzungshandlung an, so dass die Pflicht zur vollst\u00e4ndigen Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg des Verletzungsprodukts auch denjenigen trifft, der das Patent lediglich in einer einzelnen Handlungsalternative verletzt hat. S\u00e4mtliche Daten \u2013 auch die zur Herstellung \u2013 sind daher zu offenbaren, sei es auch mit einer Nullauskunft (vgl. X, BeckRS 2018, 34555).<\/li>\n<li>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren festgestellten Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten ein Anspruch auf Rechnungslegung im begehrten Umfang aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beschr\u00e4nkung des Tenors gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) folgt aus der Akzessoriet\u00e4t des betreffenden Anspruchs zum Schadensersatzanspruch.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch auf R\u00fcckruf der schutzrechtsverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG. Es sind jedenfalls Lieferf\u00e4lle an die Universit\u00e4ten Y und X erfolgt, an welchen die Beklagte zu 2) beteiligt war. Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ist nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat weiter wegen der Verletzungshandlungen der Beklagten zu 1) und zu 2) Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 10, 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform III stellt ein wesentliches Mittel der Erfindung iSd \u00a7 10 PatG dar, das objektiv dazu geeignet ist, f\u00fcr die klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahren nach Anspruch 12 und 17 verwendet zu werden. Im Hinblick auf die Auslegung der Anspr\u00fcche 12 und 17 bez\u00fcglich der in Bezug genommenen Anspr\u00fcche 1 und 6 wird auf die Ausf\u00fchrungen unter Ziffer II. Bezug genommen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I, die in der Set-Variante \u201eW\u201c vertrieben wird, stellt anspruchsgem\u00e4\u00dfe Nucleotide im Sinne der Anspr\u00fcche 1 und 6 dar. Unstreitig werden mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III Sequenzierungsverfahren nach den Anspr\u00fcchen 12 und 17 durchgef\u00fchrt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Beklagten haben die angegriffene Ausf\u00fchrungsform III sowohl angeboten als auch geliefert, wobei die Benutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III zur Durchf\u00fchrung der Sequenzierungsverfahren von den Abnehmern in Deutschland erfolgt. Der erforderliche doppelte Inlandsbezug liegt damit vor. Unsch\u00e4dlich ist, dass die Beklagten im Ausland gesch\u00e4ftsans\u00e4ssig sind, da sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform III von dort aus nach Deutschland anbieten\/liefern und zwar zur unmittelbaren Benutzung des Sequenzierungsger\u00e4ts in Deutschland (vgl. BGH, GRUR 2007, 313 \u2013 Funkuhr II; K\u00fchnen, Hdb., 12. Aufl., Kap. A Rn. 475).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Beklagten haben die angegriffene Ausf\u00fchrungsform III ebenso wie die anderen beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II auf ihrer Internetseite und auf der Messe \u201eX\u201c im Jahr 2018 angeboten. Auf die Ausf\u00fchrungen unter Ziffer II wird Bezug genommen, die hier gleicherma\u00dfen gelten. Mangels Hinweise auf der Internetseite, dass eine Lieferung nach Deutschland nicht erfolgen solle, bieten beide Beklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform III auch zur unmittelbaren Benutzung in Deutschland an.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Beklagte zu 2) liefert die angegriffene Ausf\u00fchrungsform III auch zur Benutzung im Inland. Abgesehen davon, dass sie die Lieferungen \u00fcber ihre Konzerngesellschaften steuert, tritt noch erschwerend hinzu, dass sie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III weitere Supportleistungen in Aussicht stellt und die Lieferabl\u00e4ufe mitgestaltet. So ist eine \u201e\u2026\u201c von der Beklagten zu 2) vorgesehen, die der Abnehmer ihr vor der Lieferung zuleiten soll (vgl. Anlage rop 10) und sie stellt \u00fcber ihre Internetseite technischen Support mittels Telefonhotlines, Online-Services und \u00fcber Service-Center zur Verf\u00fcgung. Ferner werden gesonderte After-Sales-Support-Progamme (vgl. Abbildung 225 GA) angeboten. Diese Beitr\u00e4ge f\u00f6rdern die Lieferung in das Inland, weil die Beklagte zu 2) den deutschen Abnehmern letztlich eine weitergehende Betreuung zur Verf\u00fcgung stellt, um mit der angegriffene Ausf\u00fchrungsform III Sequenzierungsverfahren durchzuf\u00fchren.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nAuch die Beklagte zu 1) leistet jedenfalls F\u00f6rderungshandlungen zur Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III ins Inland.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) ist ausweislich der Abbildung auf Bl. 231 GA ebenso wie in dem Benutzerhandbuch der angegriffene Ausf\u00fchrungsform III als europ\u00e4ische Bevollm\u00e4chtigte (\u2026) f\u00fcr die CE-Kennzeichnung genannt, die nach \u00a7 6 Abs. 1 Medizinproduktegesetz Voraussetzung f\u00fcr das Inverkehrbringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III in Deutschland ist. Dies stellt jedenfalls eine F\u00f6rderungshandlung, wenn nicht bereits einen eigenen Tatbeitrag der Beklagten zu 1) zur Lieferung der Beklagten zu 2) dar (f\u00fcr letzteres K\u00fchnen, Hdb, 12. Aufl., Kap. D Rn. 188). Wer als Bevollm\u00e4chtigter im europ\u00e4ischen Raum und damit auch in Deutschland zur Verf\u00fcgung steht, erm\u00f6glicht erst, dass das Produkt \u00fcberhaupt auf dem deutschen Markt vertrieben werden kann. Ferner steht er nicht nur Beh\u00f6rden sondern auch den Abnehmern als Ansprechpartner zur Verf\u00fcgung. Dies geht konform damit, dass die Beklagte zu 1) zus\u00e4tzlich auf der Internetseite als Ansprechpartner f\u00fcr den Kundenservice genannt ist, der ein Service-Center und ein Logistik-Center betreibt, wobei an anderer Stelle die Rede davon ist, dass sich in \u2026, wo die Beklagte zu 1) ihren Sitz hat, ein Ersatzteillager befindet. Schlie\u00dflich ist bei der Hotline f\u00fcr Europa eine Telefonnummer der Beklagten zu 1) angegeben. Die Beklagte ist daher in die Liefert\u00e4tigkeit eingebunden und f\u00f6rdert auch durch den weiteren Support die Lieferungen nach Deutschland. Gest\u00fctzt wird dieser Vortrag auch durch die in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegte Pressemitteilung vom 29. November 2019, welche sich mit der Er\u00f6ffnung von R (\u2026) besch\u00e4ftigt. Dort hei\u00dft es, dass die Niederlassung von R in A unter anderem die Fertigung und den Aufbau eines Marktnetzens in Asien, Europa und Amerika beschleunigen wird und man eine Innovationsplattform bilden k\u00f6nne, was den Aufbau eines technischen Service-Unterst\u00fctzungssystems und eine Produktlieferkette erm\u00f6glichen werde, um die Bed\u00fcrfnisse der Kunden zu erf\u00fcllen und Erfahrungen auf dem europ\u00e4ischen Markt zu sammeln (vgl. Pressemitteilung vom 29. November 2019, vorgelegt von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung). Die pauschale Behauptung der Beklagten, dass die Serviceleistungen regional abweichend seien, ist unbehelflich, weil aus dem Vorbringen gerade nicht hervorgeht, dass Deutschland von den Serviceleistungen ausgenommen ist. Ferner dringen die Beklagten auch nicht mit dem Einwand durch, die Beklagte zu 1) sei in der Pressemitteilung nicht ausdr\u00fccklich genannt. Es ist nicht ersichtlich, um welches andere Unternehmen der R-Gruppe in A es sich ansonsten handeln sollte. An entsprechendem anders lautenden Vortrag der Beklagten fehlt es zudem. Das Bestreiten mit Nichtwissen des Prozessbevollm\u00e4chtigten in der m\u00fcndlichen Verhandlung war unzul\u00e4ssig, weil es nicht auf seine eigene Wahrnehmung ankommt, sondern der der Beklagten selbst. Sofern er vorgebracht hat, er k\u00f6nne in der m\u00fcndlichen Verhandlung nichts dazu sagen, hat er eine entsprechende Schriftsatzfrist nicht beantragt.<\/li>\n<li>3.<br \/>\n\u00a7 10 Abs. 1 PatG setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Lieferant die Eignung des Mittels und seine Verwendungsbestimmung kennt bzw. aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass die angebotenen und\/oder gelieferten Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der gesch\u00fctzten Erfindung verwendet zu werden (BGH, GRUR 2006, 839 \u2013 Deckenheizung; X, Urteil vom 13.02.2014, Az. I-2 U 93\/12 \u2013 Folientransfermaschine).<\/li>\n<li>Bei objektiver Betrachtung muss aus Sicht des Liefernden die hinreichend sichere Erwartung bestehen, dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH, GRUR 2006, 839 \u2013 Deckenheizung; GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat; X, Urteil vom 13.02.2014, Az.: 2 U 93\/12 \u2013 Folientransfermaschine; Urteil vom 19.02.2015, Az.: I-15 U 39\/14; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59 \u2013 MP2-Ger\u00e4te). Offensichtlichkeit ist dabei anzunehmen, wenn im Zeitpunkt des Angebots oder der Lieferung nach den gesamten Umst\u00e4nden des Falles die drohende Verletzung des Ausschlie\u00dflichkeitsrechts aus der objektivierten Sicht des Dritten so deutlich erkennbar ist, dass ein Angebot oder eine Lieferung unter diesen objektiven Umst\u00e4nden der wissentlichen Patentgef\u00e4hrdung gleichzustellen ist (BGH, GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat; X, InstGE 9, 66 \u2013 Tr\u00e4gerbahn\u00f6se). So kann die Erfahrung daf\u00fcr sprechen, dass ein Mittel zur Benutzung der Erfindung durch die Abnehmer bestimmt wird, wenn der Anbieter oder Lieferant eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verwendung des Mittels empfiehlt (BGH, GRUR 2001, 228 &#8211; Luftheizger\u00e4t; GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat; X, Urteil vom 13.02.2014, Az.: I-2 U 93\/12 \u2013 Folientransfermaschine; Urteil vom 19.02.2015, Az.: I-15 U 39\/14). Gleiches kann gelten, wenn ein Mittel infolge seiner technischen Eigenart und Zweckbestimmung auf eine zu einem Patenteingriff f\u00fchrende Benutzung zugeschnitten und zu einem entsprechenden Gebrauch angeboten wird (BGH, GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug; X, Urteil vom 13.02.2014, Az.: I-2 U 93\/12 \u2013 Folientransfermaschine; Urteil vom 19.02.2015, Az.: I-15 U 39\/14).<\/li>\n<li>Aus den Umst\u00e4nden ist offensichtlich, dass aus Sicht der Beklagten die Abnehmer die angegriffene Ausf\u00fchrungsform III zur Durchf\u00fchrung der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Sequenzierverfahren unter Einsatz entsprechender Kits einsetzen. So wird im Benutzerhandbuch gerade der Einsatz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I der Beklagten zu 2) als Herstellerin empfohlen (vgl. Anlage rop 9, Rn. 27). In der Vorlage des Handbuchs liegt die schl\u00fcssige Behauptung, dass es sich bei dem Benutzerhandbuch um ein solches handelt, dass bei Lieferung der angegriffene Ausf\u00fchrungsform III den Abnehmern zur Verf\u00fcgung gestellt wird. Dies haben die Beklagten zwar in Zweifel gezogen, aber nicht konkret bestritten. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform III f\u00fcr einen anderen Einsatz als das Durchf\u00fchren von Sequenzierungsverfahren bzw. Sequenzreaktion geeignet ist.<\/li>\n<li>Die Kammer hat im \u00dcbrigen keinen Zweifel daran, dass die Angabe als europ\u00e4ische Bevollm\u00e4chtigte mit Wissen und Wollen der Beklagten zu 1) erfolgte und sie des Weiteren billigend in Kauf nimmt, dass sie damit die durch die Beklagte zu 2) mitgesteuerten Vertriebshandlungen der anderen Konzerngesellschaften unterst\u00fctzt.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nAus der festgestellten Klagepatentverletzung ergeben sich die zuerkannten Kla-geanspr\u00fcche wie folgt:<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 10 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt. Insofern ist auch ein Schlechthinverbot auszusprechen. Eine patentfreie Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III ist nicht hinreichend substantiiert seitens der Beklagten vorgetragen.<\/li>\n<li>Sofern die Beklagten vorgebracht haben, dass es alternative Blockiergruppen von R gebe, die nicht verletzen, hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung klargestellt, dass es sich bei den im englischen Verfahren benannten Molek\u00fclen um solche handelt, die nur keine Azidomethylgruppe aufweisen. Offen geblieben ist hingegen, ob diese Molek\u00fcle nicht eine der anderen anspruchsgem\u00e4\u00dfen Stoffvarianten aufweisen und ob sie gewerblich erworben werden k\u00f6nnen. Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen der Beklagten nicht ausreichend, um konkret eine patentfreie Verwendung zu benennen, derer es bedurfte, nachdem die Kl\u00e4gerin das Fehlen einer patentfreien Benutzungsm\u00f6glichkeit behauptet hat.<\/li>\n<li>Die in der Set-Variante \u201eH\u201c verwendeten Molek\u00fcle verletzen zwar die Anspr\u00fcche 12 und 17 nicht, gleichwohl k\u00f6nnen die Beklagten diese Nucleotidvariante nicht erfolgreich als patentfreie Nutzungsm\u00f6glichkeit anf\u00fchren. Zum einen verletzen die Molek\u00fcle gleichwohl Anspruch 1, so dass sie zwar kein Mittel im Sinne des \u00a7 10 PatG darstellen, aber ein Erzeugnis nach \u00a7 9 Nr. 1 PatG. Den Beklagten steht insoweit kein sch\u00fctzenswertes Interesse zu, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform III mit diesen Molek\u00fclen zu betreiben. Zum anderen ist bei Ausbleiben eines Schlechthinverbotes die Wahrscheinlichkeit einer patentgem\u00e4\u00dfen Benutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III zu gro\u00df, weil die Markierung nachhaltig das Erkennen des Nucleotids in der Sequenz erleichtert, so dass die Abnehmer diese Art des Molek\u00fcls regelm\u00e4\u00dfig zur Durchf\u00fchrung des Sequenzierverfahrens vorziehen werden.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich dringen die Beklagten mit ihrem Einwand aus der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht durch, im Falle einer Vernichtung der Anspr\u00fcche 1 bis 4 w\u00e4re ein Titel f\u00fcr Sequenzierger\u00e4te in der Welt, die dieses Verfahren nicht benutzen. Ma\u00dfgeblicher Zeitpunkt f\u00fcr das Verletzungsgericht ist der Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung f\u00fcr die Verh\u00e4ngung des Schlechthinverbotes. Das Risiko, dass ein Titel ergeht und das Bundespatentgericht im Nachgang das Patent (teilweise) vernichtet, ist zum einen vorliegend gering und besteht zum anderen aufgrund des Trennungsprinzips potentiell bei jedem Verletzungsverfahren. Der Einwand stellt daher kein valides Argument dar, um einen unbegrenzten Unterlassungstitel zu verhindern.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Beklagten sind der Kl\u00e4gerin aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG zum Schadensersatz verpflichtet. Sie hat schuldhaft gehandelt, wobei auf die oben unter I. zum Schadensersatz gemachten Ausf\u00fchrungen Bezug genommen wird. Der mittelbare Verletzer hat denjenigen Schaden zu ersetzen, der dem Patentinhaber durch die unmittelbare Patentverletzung entsteht. Ausreichend f\u00fcr eine schl\u00fcssige Darlegung eines Schadensersatzanspruches ist es, wenn nach der Lebenserfahrung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer unter Verwendung des Mittels begangenen Verletzungshandlung besteht (BGH, GRUR 2013, 713 \u2013 Fr\u00e4sverfahren; GRUR 2006, 839 \u2013 Deckenheizung; LG Q, 4b O 220\/06, Urteil vom 22.02.2007 &#8211; Handyspiele). Im vorliegenden Fall spricht der von den Beklagten begangene Vertrieb daf\u00fcr, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform III tats\u00e4chlich f\u00fcr die Sequenzierungsverfahren eingesetzt werden.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Scha-densersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, schulden die Beklagten im zuerkannten Umfang Auskunft und Rechnungslegung (\u00a7 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB).<\/li>\n<li>V.<\/li>\n<li>Eine Veranlassung, den Rechtsstreit im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren gem. \u00a7 148 ZPO auszusetzen, besteht nicht. F\u00fcr die Kammer l\u00e4sst sich auf der Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstands nicht die f\u00fcr eine Aussetzung erforderliche hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit der Nichtigkeitsklage feststellen (BGH, GRUR 2014, 1237 \u2013 Kurznachrichten).<\/li>\n<li>Eine \u00fcberwiegende Erfolgsaussicht scheidet bereits deshalb aus, weil der n\u00e4chstliegende Stand der Technik sowohl im Erteilungsverfahren als auch bereits in einem erfolglos durchgef\u00fchrten Einspruchsverfahren ber\u00fccksichtigt wurde (vgl. LG Q, Urteil v. 15. November 2012, Az. 4b O 110\/11; Cepl\/Vo\u00df, ZPO, 2. Aufl., \u00a7 148 ZPO Rn. 112). Schlie\u00dflich tritt erschwerend hinzu, dass eine Aussetzung wegen fehlender Erfindungsh\u00f6he grunds\u00e4tzlich nur dann in Betracht kommt, wenn sich f\u00fcr die Annahme der erfinderischen T\u00e4tigkeit kein vern\u00fcnftiges Argument mehr finden l\u00e4sst (vgl. X, GRUR-RR 2007, 259, 262 \u2013 Thermocycler; LG Q, BeckRS 2013, 14797). Daran gemessen l\u00e4sst sich \u2013 gerade auch im Hinblick auf den hier streitgegenst\u00e4ndlich komplexen Technikbereich \u2013 keine hinreichend sichere Prognoseentscheidung treffen, wonach eine Vernichtung des Klagepatents \u00fcberwiegend wahrscheinlich ist.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus l\u00e4sst der Vortrag der Beklagten eine f\u00fcr das Verletzungsgericht konzentrierte, \u00fcbersichtliche und anhand der Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 orientierte Darstellung der mangelnden Erfindungsh\u00f6he vermissen, da in weiten Teilen die Ausf\u00fchrungen der Nichtigkeitsklage wortw\u00f6rtlich in die Schrifts\u00e4tze des hiesigen Verletzungsverfahrens \u00fcbernommen worden sind. Damit kommen die Beklagten ihrer Darlegungslast freilich nur unzureichend nach, weil die Aufgabe des Verletzungsgerichts im Rahmen seiner Prognoseentscheidung nach \u00a7 148 ZPO lediglich eine Absch\u00e4tzung der Vernichtungswahrscheinlichkeit ist, nicht jedoch die Durchf\u00fchrung eines parallelen Rechtsbestandsverfahrens. Eine entsprechende Aufbereitung der Argumente des Rechtsbestandsverfahrens ist im Verletzungsverfahren daher unabdinglich. Erschwerend tritt hinzu, dass die Beklagten entgegen des Hinweises des Vorsitzenden in der verfahrenseinleitenden Verf\u00fcgung vom 5. April 2019 vollst\u00e4ndige, deutsche \u00dcbersetzungen der ma\u00dfgeblichen Entgegenhaltungen (\u2026) (Anlage NiK 17 in Anlage B2; nachfolgend NiK 17) nur teilweise und erst wenige Tage vor der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegt haben.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie in Anspruch 1 genannte Schutzgruppe (R\u00b4\u00b4) stellt maskierte Hemiaminale dar, wobei die Azidomethylgruppe (R\u00b4= H) in Fall 3 und Unteranspruch 4 die bevorzugte Schutzgruppe ist. Sie bildet mit dem 3\u00b4er Sauerstoffatom -O-CH2-N3 (-O-CH2-N=N=N) einen Azidomethylether. Freie Hemiaminale mit dieser Struktur zerfallen im w\u00e4ssrigen Milieu nach dem gleichen Mechanismus wie Halbacetale unter Entsch\u00fctzung der OH-Funktion des Nucleotids. Als Nebenprodukte entstehen Ammoniak (NH3) und Formaldehyd (CH2O). Das Hemiaminal ist daher das Zwischenprodukt (Merkmal 1.3.5), das dissoziiert mit der Folge, dass die OH-Gruppe am 3\u00b4er Ende wieder freigesetzt wird, wie Merkmal 1.3.5.1 es verlangt. Die Entsch\u00fctzungsreaktion erfolgt klagepatentgem\u00e4\u00df unter milden Bedingungen und die DNA denaturiert nicht.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDas Klagepatent stellt bereits im allgemeinen Teil darauf ab, dass die vorteilhafte, weil schonende Entsch\u00fctzungsreaktion \u2013 wie sie mit der Azidomethylgruppe m\u00f6glich ist \u2013, f\u00fcr die SBS-Verfahren ideal sind, weil sie die Sequenzierungszyklen nicht unterbrechen. Auch wenn das Klagepatent in Absatz [0085] anspricht, dass die Nucleotide sich auch im Sanger-Verfahren anwenden lassen, liegt der Fokus des Klagepatents im Einsatz von SBS-Sequenzierungsverfahren und der dort angestrebten einfachen und schonenden Entsch\u00fctzungsreaktion.<\/li>\n<li>Der Umstand, dass die anspruchsgem\u00e4\u00dfen Nucleotide auch f\u00fcr andere Verfahren Verwendung finden, erscheint als vorgezogenes Argument f\u00fcr die fehlende Erfindungsh\u00f6he nicht durchgreifend. Es ist nicht ersichtlich, warum sich der Fachmann, wenn die Vermeidung der Denaturierung der DNA nicht sein Ziel ist, \u00fcberhaupt Schutzgruppen mit diesem Vorteil zuwenden oder nach ihnen suchen sollte. Nicht ausreichend erscheint hier, dass der Fachmann generell anstrebt, bei der Reversibilit\u00e4t das Molek\u00fcl nicht zu sch\u00e4digen. Die Kl\u00e4gerin wendet zu Recht ein, dass dann eine viel gr\u00f6\u00dfere Anzahl an Blockiergruppen im Stand der Technik in Frage gekommen w\u00e4re und daher das Auffinden der Azidomethylgruppe resp. einer Gruppe, die nach ihrer Entfernung ein Zwischenprodukt ergibt, das unter w\u00e4ssrigen Bedingungen dissoziert, noch ferner liegen w\u00fcrde. Sofern die Beklagte in der Quadruplik meint, dass der Anspruch weiter formuliert ist, ist dies zwar richtig, aber die Entfernung der Schutzgruppe unter Entstehung eines Zwischenprodukts, das in w\u00e4ssrigen Bedingungen dissoziiert (Merkmale 1.3.3, 1.3.5, 1.3.5.1) ist gerade auch f\u00fcr die anderen F\u00e4lle von Z (Merkmal 1.3.2) beansprucht.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nEs ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Einsatz der Schutzgruppe Azidomethyl (Fall 3 des Merkmals 1.3.2), welche die in den Merkmalen 1.3.5 und 1.3.5.1 beschriebene Entsch\u00fctzungsreaktion aufweist, f\u00fcr SBS-Sequenzierungsverfahren im Stand der Technik f\u00fcr den Fachmann nahe gelegen h\u00e4tte.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nSo ist f\u00fcr die Kammer nicht ersichtlich, dass der Durchschnittsfachmann ohne erfinderisches Zutun die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre durch eine Kombination der Entgegenhaltungen NiK 11 und NiK 17 bzw. NiK 11 und NiK 26 erhalten h\u00e4tte. Die NiK 11 ist bereits im Erteilungsverfahren und im sich anschlie\u00dfenden Einspruchsverfahren gew\u00fcrdigt worden. Schon dieser Umstand spricht gegen eine Aussetzung nach dem f\u00fcr die Kammer anzuwendenden Ma\u00dfstab.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie NiK 11 offenbart die Verwendung zwei konkreter Blockiergruppen, die Allylgruppen und die MOM-Gruppe (Anlage NiK 11, S. 6 Z. 14 ff.), die f\u00fcr die SBS-Verfahren geeignet sind, weil sie sich wieder entfernen lassen. Auch die NiK 11 spricht u.a. generell die Anforderung an, dass der sequenzierte DNA-Strang den Abspaltungsprozess \u00fcberstehen soll (vgl. Anlage NiK 11, S. 42, Z. 16 ff.).<\/li>\n<li>Die NiK 11 beschreibt die Verwendung von Ester-Blockiergruppen und anderen chemischen Gruppen mit Elektrophilen wie Keto-Gruppen ausdr\u00fccklich als ungeeignet, weil sie von den starken Nucleophilen in der Polymerase gespalten werden (Anlage NiK 11, S. 6, Z. 10 ff.). Dies f\u00fchrt zu einer verfr\u00fchten Entfernung der Blockierung. Die NiK 11 verweist f\u00fcr das Entsch\u00fctzungsverfahren der offenbarten Allyl- und MOM-Gruppe auf die Methode nach Kamal et al. (Anlage NiK 11, S. 54, Z. 18 ff.), wobei diese Methode die Verwendung organischer L\u00f6sungsmittel und damit nicht-w\u00e4ssrige Bedingungen einschlie\u00dft. Ferner offenbart die NiK 11 einen sog. Hairpin-Primer, der mittels einer zus\u00e4tzlichen Schleife mit dem DNA-Templat verbunden ist (Anlage NiK 11, S. 7, Z. 15 ff.) und wie eine zus\u00e4tzliche Sicherung wirkt, um ein Auswaschen des neu gebildeten Stranges zu verhindern.<\/li>\n<li>Es erfolgt keine Offenbarung der Azidomethyl-Gruppe, die unter besonderen milden Bedingungen entfernt werden kann, n\u00e4mlich in der in den Merkmalen 1.3.5 und 1.3.5.1 gesch\u00fctzten Weise.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEs ist bereits kein Anlass f\u00fcr den Fachmann ersichtlich, warum er die NiK 11 mit einer der anderen Schriften kombinieren sollte.<\/li>\n<li>Schon die Einspruchsabteilung war der Auffassung, dass der Fachmann ausgehend von der NiK 11 nicht zu den in Anspruch 1 offenbarten Nucleotidmolek\u00fclen gelangt w\u00e4re (vgl. Anlage rop 15, S. 17). Hierbei handelt es sich um eine sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferung, die das Verletzungsgericht zu ber\u00fccksichtigen hat. So lehrt die NiK 11 die Entfernung der Schutzgruppen in einem Medium, das ein organisches L\u00f6sungsmittel enth\u00e4lt, durch ein komplexes mehrstufiges Verfahren und schweigt \u00fcber das weitere Vorgehen bei der Entfernung einer Blockiergruppe (vgl. Anlage rop 15, S.17). Die Einspruchsabteilung war ferner der Ansicht, dass die Lehre der NiK 11 den Fachmann von der Verwendung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Azidomethylgruppe abh\u00e4lt, weil die NiK 11 offenbart, dass chemische Gruppen wie Elektrophile nicht geeignet sind, die 3\u00b4-OH Gruppe des Nucleotids bei enzymatischen Reaktionen zu sch\u00fctzen (vgl. Anlage rop 15, S. 17). Die Azidomethylgruppe tr\u00e4gt eine positive Ladung und ist ein Elektrophil.<\/li>\n<li>Die Kammer h\u00e4lt insoweit den Einwand der Kl\u00e4gerin f\u00fcr plausibel, dass der Fachmann ausgehend von NiK 11 keine Veranlassung hatte, im Stand der Technik nach weiteren Stoffgruppen zu suchen, die maskierte Hemiaminale darstellen und sich in w\u00e4ssrigen Bedingungen abspalten lassen.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nSofern die Beklagten anf\u00fchren, der Fachmann verstehe die entsprechende Stelle in der NiK 11 so, dass ausschlie\u00dflich die Keto-Gruppe und Estergruppe als ungeeignete Gruppen mit Elektrophilen genannt werden, kann sich die Kammer diesem Verst\u00e4ndnis nicht anschlie\u00dfen, weil die Keto-Gruppe ausdr\u00fccklich nur als ein Beispiel (\u201esuch as\u201c) f\u00fcr chemische Gruppen mit Elektrophilen genannt wird.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie Beklagten f\u00fchren weiter an, es seien nur solche chemischen Gruppen mit Elektrophilen ausgeschlossen, deren Elektrophile bei der Sequenzierung in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Nucleophilen im aktiven Zentrum der Polymerase liegen. Hingegen seien eventuelle Elektrophile einer Schutzgruppe, die weiter von dieser Position entfernt l\u00e4gen, durch Nucleophile im aktiven Zentrum der Polymerase nicht betroffen. Dies begr\u00fcnden sie mit dem Verweis der NiK 11 auf Canard et al. (Anlage NiK 20), der sich mit den Ester-Gruppen besch\u00e4ftigt hat, bei denen letzteres der Fall war. Hiergegen spricht allerdings, dass die NiK 11 im Anschluss auf den Hinweis auf Canard, der ausschlie\u00dflich im Zusammenhang mit den Ester-Gruppen zitiert ist, sodann chemische Gruppen mit Elektrophilen generell ausschlie\u00dft.<\/li>\n<li>Ferner ist unklar, wie der Fachmann selbst bei dem Verst\u00e4ndnis der Beklagten dazu k\u00e4me, eine Azido-Schutzgruppe zu w\u00e4hlen.<\/li>\n<li>Die umfangreichen \u00dcberlegungen dazu, dass bei der Azido-Gruppe das mittlere, positiv geladene (= elektrophile) Stickstoffatom zwei Bindungsabst\u00e4nde mehr aufweise als der Carbonyl-Kohlenstoff im Ester (vgl. Anlage B2, S. 63 ff.; Duplik Bl. 273 GA) und sich insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung der dreidimensionalen Struktur der Molek\u00fcle daher nicht in unmittelbarer N\u00e4he zum Nucleophil der Polymerase befinde, erkl\u00e4ren nicht plausibel, warum der Fachmann in seinen \u00dcberlegungen gleichsam ohne Weiteres auf die Azidomethylgruppe st\u00f6\u00dft. Daneben erscheint es aber zweifelhaft, ob diese weitergehenden \u00dcberlegungen f\u00fcr sich genommen nicht eher einen Anhaltspunkt f\u00fcr die erfinderische T\u00e4tigkeit sind, weil sie kein routinem\u00e4\u00dfiges Handeln darstellen bzw. zum allgemeinen Fachwissen z\u00e4hlen.<\/li>\n<li>Denn auch nach Ansicht der Beklagten stellt der Fachmann bei der Lekt\u00fcre der NiK 11 weitere \u00dcberlegungen an, die ihm die Verwendung von maskierten Hemiacetalen vor Augen f\u00fchren sollen.<\/li>\n<li>In dem die NiK 11 offenbare,<\/li>\n<li>&#8211; dass die Schutzgruppe klein dimensioniert sein soll, wobei Methyl- und unverzweigte Allylgruppen sich anb\u00f6ten und<br \/>\n&#8211; dass es sich bei Allyl-Ether und MOM um Schutzgruppen handele, die unverzweigt seien und nicht mehr als vier Atome in der Kette aufweisen und<br \/>\n&#8211; dass eine ungewollte Entsch\u00fctzung vermieden und milde Bedingungen beim Entfernen vorliegen sollen,<\/li>\n<li>erhalte der Fachmann allgemeine Kriterien f\u00fcr eine Auswahl an hierf\u00fcr in Frage kommenden chemischen Gruppen. Nach diesen Gruppen muss er sich aber aktiv umsehen.<\/li>\n<li>Zudem liegt einem solchen Verst\u00e4ndnis des Fachmanns eine r\u00fcckschauende Betrachtung zugrunde, da es sich gerade bei der Dimensionierung der Schutzgruppe um selektive Kriterien handelt, bei denen nicht ersichtlich ist, wieso der Fachmann ausgerechnet sein Augenmerk hierauf legen sollte. So hat die Kl\u00e4gerin andere Gemeinsamkeiten (mindestens zwei Kohlenstoffatome, drei Atome, die nicht Wasserstoff sind, ausschlie\u00dflich Kohlenstoff-, Sauerstoff- und Wasserstoffatome) genannt, die auch seitens der NiK 11 offenbarte Kriterien darstellen k\u00f6nnten und bei der Suche nach Schutzgruppen nicht zu der Verwendung von Azidomethyl f\u00fchren. Hinzu tritt, dass die Kl\u00e4gerin dem Vortrag der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung, wonach das aktive Zentrum bei dem gro\u00dfen Molek\u00fcl der Polymerase nur eine sehr kleine Stelle darstelle, die eine enge \u00d6ffnung habe, in der die DNA eingef\u00fchrt werden muss, entgegen gehalten hat, dass die aktive Seite der Polymerase keine Kammer sei, sondern auch gro\u00dfe Molek\u00fcle Verwendung finden k\u00f6nnten, wenn sie an der richtigen Stelle der Polymerase zu liegen kommen.<\/li>\n<li>Die Kammer sieht im \u00dcbrigen keine Offenbarung eines maskierten Hemiacetals durch die MOM-Gruppe in der NiK 11. Die Beklagte kann die Eigenschaft als Hemiacetal nur unter R\u00fcckgriff auf die Ver\u00f6ffentlichung einer Untersuchung der Methoxymethylisierung von diversen Carbohydrat-Derivaten (Anlage NiK 21) begr\u00fcnden, die in der NiK 11 nicht erw\u00e4hnt ist und insofern auf eine Kombination hinausliefe. Gegen ein solches Verst\u00e4ndnis des Fachmanns spricht schon, dass sich in diesem Fall die NiK 11 nicht der Methode nach Kamal et al. (Anlage NiK 11, S. 54, Z. 18 ff.) h\u00e4tte bedienen m\u00fcssen, zumal sie selbst eine Entsch\u00fctzung nach milden Bedingungen beabsichtigte.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDie Beklagte meint, ausgehend von diesen Auswahlkriterien w\u00e4re der Fachmann mit Hilfe der NiK 17 auf die Azidomethyl-Gruppe gesto\u00dfen.<\/li>\n<li>Selbst wenn man annimmt, dass der Fachmann f\u00fcr die Verbesserung der Blockierchemie dieses Standardwerk zu Rate gezogen h\u00e4tte, hat die Kl\u00e4gerin jedenfalls ein plausibles Argument \u2013 was im Hinblick auf die Aussetzungsentscheidung bereits ausreichen w\u00fcrde \u2013 gegen ein Naheliegen angef\u00fchrt, n\u00e4mlich dass unter dem Kapitel der Hydroxylgruppen (2. Kapitel; vgl. Anlagen NiK 17, 17a), mit dem sich der Fachmann zuv\u00f6rderst besch\u00e4ftigen w\u00fcrde, die Azidomethylgruppe oder eine andere unter den Anspruch fallende Blockiergruppe gerade nicht genannt ist. Sofern die Beklagten meinen, dass der Fachmann aufgrund des Hinweises in Kapitel 3, wonach viele der f\u00fcr den Schutz von Alkoholen entwickelten Blockiergruppen ebenfalls einsetzbar f\u00fcr den Schutz von Phenolen seien, herleitet, dass die Blockiergruppen f\u00fcr Phenole auch bei Alkoholen funktionieren k\u00f6nne, hat die Kl\u00e4gerin aufgezeigt, dass ein entsprechender Hinweis in Kapitel 2 gerade fehlt.<\/li>\n<li>Weiter hat die Kl\u00e4gerin nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Azidomethylgruppe zwar in anderem Zusammenhang unter Hinweis einer Ver\u00f6ffentlichung (Loubinoux, Anlage rop 3) erw\u00e4hnt wird, wonach die Entsch\u00fctzung von Azidomethyl-blockierten OH-Gruppen eine Ausbeute von 60 bis 80% von blockierten OH-Gruppen generiert, aber letzteres angesichts der exponentiellen Steigerung der Ausfallquoten \u00fcber mehrere Verfahrenzyklen, den Fachmann von einer Verwendung h\u00e4tte Abstand nehmen lassen. Die Beklagten haben in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass es sich um Ans\u00e4tze im pr\u00e4parativen Ma\u00dfstab handelt, wobei bis zur Erlangung des Endprodukts auch Verluste durch die Reinigung eintreten k\u00f6nnen, so dass den Fachmann eine Ausbeute von 60% bis 80% nicht von einer Verwendung abgehalten h\u00e4tte. Gemessen an hiesigem Aussetzungsma\u00dfstab erscheint auch dieses Argument der Kl\u00e4gerin jedenfalls nicht abwegig.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nFerner sieht die Kammer nicht, dass das anspruchsgem\u00e4\u00dfe modifzierte Nucleotid aufgrund einer Kombination mit der NiK 26 f\u00fcr den Fachmann nahe gelegen h\u00e4tte.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie NiK 26 offenbart die Azidomethylgruppe und ihre Entfernbarkeit unter sehr spezifischen und milden Bedingungen (Anlage NiK 26, S. 7595). Die Entsch\u00fctzung erfolgt unter Verwendung von Triphenylphoshin in w\u00e4ssrigem Pyridin.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie Kammer hat erhebliche Zweifel daran, dass der Fachmann diese Schrift heranziehen w\u00fcrde, da sie sich mit dem Einsatz der Azidomethylgruppe bei Nucleosiden (hier: Synthons) \u2013 also Molek\u00fclen, die zwar die Pentose und Base aufweisen, denen aber verglichen mit Nucleotiden der Phosphatrest am 5\u00b4er Ende fehlt \u2013 besch\u00e4ftigt.<\/li>\n<li>Bereits die Einspruchsabteilung hat insoweit ausgef\u00fchrt, dass es keine Hinweise gibt, die den Fachmann dazu veranlasst h\u00e4tten, die Lehre der NiK 26, die Nucleoside betrifft, anzuwenden und damit zum Gegenstand des Klagepatents zu gelangen (vgl. Anlage rop 15, S. 18). Ausgehend von der NiK 11, die sich bereits mit Nucleotiden befasst, m\u00fcsste der Fachmann gedanklich wieder auf die Molek\u00fclart Nucleoside zur\u00fcckgehen, das Phosphat trennen und neu beginnen. Solche \u00dcberlegungen k\u00f6nnen aber gerade auch f\u00fcr die Erfindungsh\u00f6he streiten. Sofern die Beklagten anf\u00fchren, der Fachmann wisse, dass die Einf\u00fchrung des Triphosphats \u00fcblicherweise als letzter Schritt im Syntheseweg erfolge, steht dem gegen\u00fcber, dass die NiK 26 sich nicht mit dem SBS-Verfahren besch\u00e4ftigt, so dass diese Erw\u00e4gung erforderliche \u00dcberlegungen des Fachmanns nicht automatisch obsolet werden lassen.<\/li>\n<li>Auch die vorl\u00e4ufige Auffassung der Einspruchsabteilung in einem Parallelverfahren zu einem Patent der gleichen Patentfamilie (vgl. Anlage rop 1a, S. 37) spricht f\u00fcr die Erfindungsh\u00f6he. Danach zeige die NiK 26 zwar, das die Schutzgruppe auf milde Weise mit einem Phosphin entfernt werden k\u00f6nne, aber diese Entfernung sei offensichtlich im Kontext der Nucleosidchemie angemessen mild, wobei nicht offenbart sei, dass sie auch in dem chemisch komplexen enzymatischen System bei der DNA-Synthese angemessen ist. Auch wenn es sich nicht um eine Aussage zum Klagepatent handelt, \u00e4u\u00dfert sich hier die Einspruchsabteilung allgemein dazu, dass milde Bedingungen bei Nucleosiden f\u00fcr den Fachmann nicht automatisch gleichzusetzen sind mit milden Bedingungen bei Nucleotiden.<\/li>\n<li>Selbst wenn man mit den Beklagten im Ergebnis dazu k\u00e4me, dass die Verwendung von Pyridin ebenso wie die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung ausreichend milde Bedingungen schafft, bleibt es dabei, dass der Durchschnittsfachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt mit seinen durchschnittlichen Kenntnissen und seiner durchschnittlichen Leistungsf\u00e4higkeit \u00fcber keine belastbaren Erfahrungswerte verf\u00fcgte. Die Beklagte hat zwei Parteigutachten vorgelegt, die belegen sollen, dass w\u00e4ssriges Pyridin geeignet ist, eine Entsch\u00fctzung vorzunehmen, ohne dass die DNA denaturiert (vgl. NiK 33, Gutachten Prof. Carrell vom 13. Oktober 2019) und dass der Fachmann seine Erfolgserwartung hinsichtlich der Eignung der Azidomethylgruppe durch einfache Routineexperimente best\u00e4tigt gesehen h\u00e4tte (Anlage B 11, Gutachten Prof. Carrell vom 7. September 2020). Der Umstand, dass Experimente im Hinblick auf das verwendete Pyridin n\u00f6tig sind, um eine Denaturierung auszuschlie\u00dfen, spricht eher gegen ein Naheliegen der Verwendung der Azidomethylgruppe durch die NiK 26. So erscheint es gerade angesichts des eigenen Vorgehens der Beklagten so, dass erst zus\u00e4tzliche Versuche den Fachmann in die Lage versetzen, zu beurteilen, ob der Einsatz von Pyridin, von dem der Fachmann wei\u00df, dass es denaturierende Eigenschaften besitzt, ausreichend milde Entsch\u00fctzungsbedingungen zul\u00e4sst. Abgesehen davon, dass die Auffassung der Beklagten, diese Versuche seien im Priorit\u00e4tszeitpunkt als Routineexperimente anzusehen, r\u00fcckschauend ist, spricht der Umstand der Durchf\u00fchrung von Experimente eher f\u00fcr die Erfindungsh\u00f6he.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin zahlreiche Einw\u00e4nde gegen die Parteigutachten erhoben, die die Beklagten zur\u00fcckweisen und deren Kl\u00e4rung im Rechtsbestandsverfahren herbeizuf\u00fchren sein wird. F\u00fcr die von der Kammer zu treffende Prognoseentscheidung stellt dies jedoch keine Situation dar, die \u00fcberwiegend f\u00fcr eine Aussetzung des hiesigen Rechtsstreits spricht.<\/li>\n<li>ee)<br \/>\nEine naheliegende Kombination der NiK 11 mit der NiK 27 scheidet gleichfalls aus, da sich die NiK 27 ebenfalls mit Nucleosidchemie besch\u00e4ftigt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAuch eine Kombination der NiK 10 mit den Entgegenhaltungen NiK 17\/NiK 26 l\u00e4sst die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht naheliegend erscheinen.<\/li>\n<li>Die NiK 10 offenbart als Kandidaten f\u00fcr potentiell geeignete Blockiergruppen Ester-Blockiergruppen. Als Kriterien f\u00fcr die Verwendung der Gruppen benennt die NiK 10 die Eignung der Polymerase, die dNTPs effizient einbauen zu k\u00f6nnen, die Verf\u00fcgbarkeit milder Bedingungen f\u00fcr schnelles und quantitatives Entfernen und die F\u00e4higkeit der Polymerase, die Synthese wieder zu initiieren (Anlage NiK 10, S. 20, Z. 28 ff.). Als Entsch\u00fctzungsmethoden offenbart die Entgegenhaltung die Basenhydrolyse, selektive chemischen Verfahren, photochemische Verfahren und enzymatische Verfahren (vg. Replik S. 19 m.w.N.). In den Beispielen werden die Blockiergruppen ab Verfahrensschritt 3 und erst im letzten Verfahrensschritt (11) eingef\u00fchrt. Eine Einf\u00fchrung vor der Einf\u00fchrung der 5\u00b4Phosphatgruppe, also wenn letztlich ein Nucleotid vorliegt, offenbart die NiK 10 nicht. Es ist kein Anlass ersichtlich, warum der Fachmann \u00fcber die Lehre der NiK 10 hinaus sich den anspruchsgem\u00e4\u00dfen Blockiergruppen zuwenden sollte. Im Hinblick auf die NiK 17\/NiK 26 wird auf die obigen Ausf\u00fchrungen Bezug genommen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nVor diesem Hintergrund sprechen die von der Kl\u00e4gerin zus\u00e4tzlich benannten Indizien wie der wirtschaftliche Erfolg ihrer Erfindung sowie die Nachahmung durch den Wettbewerb ebenfalls gegen eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Vernichtung des Klagepatents.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nVor dem Hintergrund des Parteivortrags bedarf es keiner ausf\u00fchrlichen Auseinandersetzung mit der Entgegenhaltung NiK 12 \u2013 die ebenfalls Gegenstand des Einspruchsverfahrens war \u2013 da dieser Stand der Technik noch weiter von der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung entfernt liegt.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung richtet sich nach \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S.2 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO, wobei auf Antrag Teilsicherheiten auszusprechen waren (vgl. \u00a7 108 ZPO).<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3067 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 3. 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