{"id":861,"date":"2010-10-19T17:00:46","date_gmt":"2010-10-19T17:00:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=861"},"modified":"2016-04-20T13:37:47","modified_gmt":"2016-04-20T13:37:47","slug":"4b-o-3210-pneumatische-scheibenbremse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=861","title":{"rendered":"4b O 32\/10 &#8211; Pneumatische Scheibenbremse"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1485<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 19. Oktober 2010, Az. 4b O 32\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patentes 198 57 XXX (Anlage K III1, nachfolgend Klagepatent), welches am 10. Dezember 1998 angemeldet wurde. Die Offenlegung erfolgte am 15. Juni 2000, diejenige der Patenterteilung am 6. August 2009. Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, steht in Kraft. Gegen die Erteilung des Klagepatentes wurde von der Beklagten Einspruch eingelegt, \u00fcber den bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits nicht entschieden war.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine pneumatische Scheibenbremse und Bremstr\u00e4ger. Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201ePneumatisch bet\u00e4tigte Scheibenbremse f\u00fcr Nutzfahrzeuge, mit<\/p>\n<p>a) einem Schiebesattel (2), der dazu ausgelegt ist, Zuspannkr\u00e4fte auf Bremsbacken beidseits einer Bremsscheibe (3) zu \u00fcbertragen, im wesentlichen als rechteckiges, geschlossenes Rahmenelement mit Armen (2a \u2013 2d) ausgebildet ist, welches die Bremsscheibe (3) und den Bremstr\u00e4ger (3) \u00fcbergreift;<br \/>\nb) eine Zuspannvorrichtung, die einen Bremszylinder, einen Hebel und einen Exzenter aufweist;<br \/>\nc) wobei die Bremsbacken in Belagsch\u00e4chten (1i, 2e) derart angeordnet sind, dass bei Bremsungen auftretende Kr\u00e4fte im Wesentlichen in Umfangsrichtung auf die Wandungen der Belagsch\u00e4chte \u00fcbertragen werden,<br \/>\nd) einem Bremstr\u00e4ger (1), welcher den Schiebesattel \u00fcber Schiebef\u00fchrungselemente tr\u00e4gt und an einer Fahrzeugachse angeordnet ist und den einen Belagschacht (1i) aufweist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>e) in den Bremstr\u00e4ger (1) wenigstens ein Element (1b) der Fahrzeugachse integriert ist; und<br \/>\nf) der Schiebesattel (2) an seinem im Einbauzustand zur Fahrzeugau\u00dfenseite liegenden Abschnitt mit dem anderen Belagschacht (2e) zur Aufnahme der bei Bremsungen auftretenden Umfangskr\u00e4fte versehen ist.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend wiedergegeben sind die Figuren 1a bis 1c, welche perspektivische Ansichten eines Bremssattels und eines Bremstr\u00e4gers nach einem ersten Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung zeigen (Figur 1a und 1b) sowie eine Teilansicht einer Variante zu Figur 1a und 1b (Figur 1c).<\/p>\n<p>Die Beklagte ist ein weltweit f\u00fchrender Hersteller von Achsen f\u00fcr Nutzfahrzeuge, Busse und Anh\u00e4nger. Bis vor kurzem bezog die Beklagte pneumatisch bet\u00e4tigte Scheibenbremsen von der Kl\u00e4gerin. Die Beklagte entwickelte auch eine eigene pneumatisch bet\u00e4tigte Scheibenbremse unter der Bezeichnung \u201eA\u201c (nachfolgend angegriffene Ausf\u00fchrungsform), welche auf der B ausgestellt und angeboten wurde. Ein Ausstellungsst\u00fcck wurde der Kl\u00e4gerin zu Untersuchungszwecken zur Verf\u00fcgung gestellt.<\/p>\n<p>Nachfolgend wiedergegeben ist eine von der Kl\u00e4gerin erstellte und beschriftete Photographie der angegriffenen Bremsvorrichtung (Anlage K III13). Zwischen den Parteien unstreitig ist die Bremsachse, welches als Vierkant ausgebildet ist, lediglich an zwei Fl\u00e4chen durch Verschwei\u00dfen mit dem Bremstr\u00e4ger verbunden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die angegriffene Scheibenbremse von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch mache. Insbesondere sei es nach der Lehre des Klagepatentes nicht erforderlich, dass die Bremsachse vollumf\u00e4nglich in den Bremstr\u00e4ger integriert sei, eine Verbindung mit dem Bremstr\u00e4ger, welche durch Verschwei\u00dfen hergestellt werden k\u00f6nne, sei ausreichend.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie in der m\u00fcndlichen Verhandlungen den Antrag zu IV. im Hinblick auf den R\u00fcckruf klargestellt und den Anspruch auf Entfernung sowie auf Urteilsver\u00f6ffentlichung zur\u00fcckgenommen hat,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland pneumatisch bet\u00e4tigte Scheibenbremsen f\u00fcr Nutzfahrzeuge herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, die die folgenden Merkmale aufweisen<\/p>\n<p>(1) Pneumatisch bet\u00e4tigte Scheibenbremsen f\u00fcr Nutzfahrzeuge mit<\/p>\n<p>a) einem Schiebesattel<br \/>\nb) einer Zuspannvorrichtung<br \/>\nc) einem Bremstr\u00e4ger<br \/>\nd) Bremsbacken<\/p>\n<p>(2) Die Zuspannvorrichtung weist einen Bremszylinder, einen Hebel und einen Exzenter auf.<\/p>\n<p>(3) Die Bremsbacken sind in Belagsch\u00e4chten derart angeordnet, dass bei Bremsungen auftretende Kr\u00e4fte im Wesentlichen in Umfangsrichtung auf die Wandungen der Belagsch\u00e4chte \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p>(4) Der Bremstr\u00e4ger<\/p>\n<p>a) tr\u00e4gt den Schiebesattel \u00fcber Schiebef\u00fchrungselemente<br \/>\nb) ist angeordnet an einer Fahrzeugachse<br \/>\nc) weist den einen Belagschacht auf<br \/>\nd) in den Bremstr\u00e4ger ist wenigstens ein Element der Fahrzeugachse integriert.<\/p>\n<p>(5) Der Schiebesattel<\/p>\n<p>a) ist dazu ausgelegt, Zuspannkr\u00e4fte auf Bremsbacken beidseits einer Bremsscheibe zu \u00fcbertragen,<br \/>\nb) ist ausgebildet im Wesentlichen als rechteckiges, geschlossenes Rahmenelement mit Armen<br \/>\naa) Das Rahmenelement \u00fcbergreift die Bremsscheibe und den Bremstr\u00e4ger<br \/>\nc) ist an seinem im Einbauzustand zur Fahrzeugau\u00dfenseite liegenden Abschnitt mit dem anderen Belagschacht zur Aufnahme der bei Bremsungen auftretenden Umfangskr\u00e4fte versehen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 15. Juli 2000 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr die sie bestimmt waren,<\/p>\n<p>b) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>und dabei zu a) bis e) die zugeh\u00f6rigen Einkaufs- und Verkaufsbelege (Lieferscheine oder Rechnungen) mit der Ma\u00dfgabe vorzulegen, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen;<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 6. September 2009 zu machen sind,<\/p>\n<p>wobei die Verkaufsbelege hinsichtlich der Angaben unter Ziffer I.2. lit.c), lit.d) und lit.e) erst ab dem 29. April 2006 vorzulegen sind,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass<\/p>\n<p>1. die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 15. Juli 2000 bis zum 15. September 2009 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 6. September 2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, unter oben I.1. fallenden Scheibenbremsen zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre &#8211; der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die unter I.1. fallenden Scheibenbremsen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatentes DE 198 57 XXX B4 erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird, und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise:<\/p>\n<p>Das Verfahren wird bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den Einspruch der Beklagten vom 5. November 2009 gegen das deutsche Patent DE 198 57 XXX B4 ausgesetzt.<\/p>\n<p>hilfsweise:<\/p>\n<p>Der Beklagten f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>Sie stellt eine Verletzung des Klagepatentes in Abrede. Eine Verletzung liege insbesondere deshalb nicht vor, da das Klagepatent eine vollst\u00e4ndige Einbindung der Bremsachse in den Bremstr\u00e4ger vorsehe und nicht lediglich eine Anbindung entsprechend der Ausgestaltung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre nach dem Klagepatent keinen Gebrauch, so dass die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung sowie R\u00fcckruf und Vernichtung abzuweisen waren.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent betrifft eine pneumatisch bet\u00e4tigte Scheibenbremse. Zum Hintergrund der Erfindung f\u00fchrt das Klagepatent in seiner einleitenden Beschreibung aus, dass druckluftbet\u00e4tigte Scheibenbremsen f\u00fcr schwere Nutzfahrzeuge mehr und mehr die Trommelbremse als Standardbremse abl\u00f6sen. Die g\u00e4ngigste Variante der druckluftbet\u00e4tigten Scheibenbremsen arbeitet nach dem Schiebesattel-Prinzip, bei dem der Bremssattel die Zuspannkr\u00e4fte auf die Bremsbacken beiderseits der Bremsschiebe aufbringt und bei der ein Bremstr\u00e4ger den Sattel \u00fcber Schiebef\u00fchrungselemente tr\u00e4gt. Der Bremssattel f\u00fchrt ferner in speziell daf\u00fcr vorgesehenen Ausnehmungen, den sogenannten Belagsch\u00e4chten, die Bremsbacken und nimmt \u00fcber die Belagsch\u00e4chte die beim Bremsvorgang auf die Bremsbacken wirkenden Umfangskr\u00e4fte auf.<\/p>\n<p>Als Stand der Technik f\u00fchrt das Klagepatent die DE 39 03 XXX an, welche eine Schwimmsattel-Scheibenbremse mit einem C-f\u00f6rmigen Bremssattel zeigt, der auf Bolzen gleitend gelagert ist. Die Bolzen sind an einem Ende mit Gewinde versehen, das in Gewindebohrungen eines plattenf\u00f6rmigen Bremstr\u00e4gers geschraubt ist. Ans\u00e4tze mit durchgehenden \u00d6ffnungen dienen dazu, den Bremstr\u00e4ger direkt oder indirekt an einem Fahrzeugrahmen oder einer Radachse oder einem anderen geeigneten Fahrzeugteil anzuschrauben. Der Bremssattel kann damit eine begrenzte axiale Gleitbewegung relativ zum Bremstr\u00e4ger ausf\u00fchren. Der Bremstr\u00e4ger besitzt zwei Momentenarme, die sich in einer Richtung parallel zur Drehachse der Bremsscheibe erstrecken. Die Momentenarme st\u00fctzen die innenseitige Belagtr\u00e4gerplatte und die au\u00dfenseitige Belagtr\u00e4gerplatte so ab, dass diese auf Bremstr\u00e4ger-F\u00fchrungsleisten gleitend bewegbar sind.<\/p>\n<p>Als gattungsgem\u00e4\u00dfe Scheibenbremse f\u00fchrt das Klagepatent weiterhin die aus dem EP 0 636 216 bekannte Scheibenbremse an. Die beschriebene Scheibenbremse ist derart ausgestaltet, dass beim Bel\u00fcften eines Bremszylinders durch eine Kolbenstange ein exzentrisch rollengelagerter Hebel bet\u00e4tigt wird, wobei die eingeleitete Kraft \u00fcber eine Br\u00fccke und Gewinderohre mit Stempel auf eine der Bremsbacken bzw. auf einen der Bremsbel\u00e4ge \u00fcbertragen wird. Dabei st\u00fctzt sich der Bremsbelag an der Bremsscheibe ab und die am Sattel entstehende Reaktionskraft wird auf den Bremsbelag auf der gegen\u00fcberliegenden Seite der Bremsscheibe \u00fcbertragen. Der Bremstr\u00e4ger umschlie\u00dft rahmenartig die Bremsscheibe. Er wird mittels Schrauben an einem achsseitigen Flansch befestigt.<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik nennt das Klagepatent die DE 43 14 411, welche eine hydraulisch bet\u00e4tigte Achsschenkelanordnung f\u00fcr Kraftfahrzeuge mit einer Schiebesattelscheibenbremse mit einem Bremstr\u00e4ger offenbart, der die Bremsbel\u00e4ge auf den beiden Seiten der Bremsscheibe in Umfangsrichtung abst\u00fctzt.<\/p>\n<p>Zum genannten Stand der Technik f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass sich die bekannte Bremse zwar bew\u00e4hrt hat, bei verschiedenen Nutzfahrzeugen jedoch die Notwendigkeit zur weiteren Reduzierung des von der Bremse beanspruchten Bauraumes und des Gewichts an der Achse besteht. Ferner sollten sowohl der Einbau- als auch der Fertigungsaufwand verringert werden.<\/p>\n<p>Von dem genannten Stand der Technik ausgehend liegt der Erfindung nach dem Klagepatent das Problem (&#8222;die Aufgabe&#8220;) zugrunde, die aus dem Stand der Technik bekannte Bremse in der genannten Art weiterzubilden.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt Patentanspruch 1 eine Scheibenbremse mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>(1) Pneumatisch bet\u00e4tigte Scheibenbremse f\u00fcr Nutzfahrzeuge mit<\/p>\n<p>(a) einem Schiebesattel (2)<\/p>\n<p>(b) einer Zuspannvorrichtung<\/p>\n<p>(c) einem Bremstr\u00e4ger<\/p>\n<p>(d) Bremsbacken.<\/p>\n<p>(2) Die Zuspannvorrichtung weist einen Bremszylinder, einen Hebel und einen Exzenter auf.<\/p>\n<p>(3) Die Bremsbacken sind in Belagsch\u00e4chten (1i, 2e) derart angeordnet, dass bei Bremsungen auftretende Kr\u00e4fte im Wesentlichen in Umfangsrichtung auf die Wandungen der Belagsch\u00e4chte (1i, 2e) \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p>(4) Der Bremstr\u00e4ger<\/p>\n<p>(a) tr\u00e4gt den Schiebesattel \u00fcber Schiebef\u00fchrungselemente<\/p>\n<p>(b) ist angeordnet an einer Fahrzeugachse<\/p>\n<p>(c) weist den einen Belagschacht (1i) auf.<\/p>\n<p>(5) In den Bremstr\u00e4ger ist wenigstens ein Element (1b) der Fahrzeugachse integriert.<\/p>\n<p>(6) Der Schiebesattel (2)<\/p>\n<p>(a) ist dazu ausgelegt, Zuspannkr\u00e4fte auf Bremsbacken beidseits einer Bremsscheibe (3) zu \u00fcbertragen,<\/p>\n<p>(b) ist ausgebildet im Wesentlichen als rechteckiges geschlossenes Rahmenelement mit Armen (2a \u2013 2d).<\/p>\n<p>(aa) Das Rahmenelement \u00fcbergreift die Bremsscheibe (3) und den Bremstr\u00e4ger (1).<\/p>\n<p>(c) ist an seinem im Einbauzustand zur Fahrzeugau\u00dfenseite liegenden Abschnitt mit dem anderen Belagschacht (2e) zur Aufnahme der bei Bremsungen auftretenden Umfangskr\u00e4fte versehen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEine Verletzung des Klagepatentes durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform liegt nicht vor, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ungeachtet der zwischen den Parteien streitigen Frage der Verwirklichung des Merkmals (4)(a) von dem Merkmal (5) keinen Gebrauch macht. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist in den Bremstr\u00e4ger nicht wenigstens ein Element der Fahrzeugachse integriert.<\/p>\n<p>Ausgehend von einer rein philologischen Betrachtung des Merkmals, an welcher nat\u00fcrlich, was der Kammer bekannt ist, nicht haltgemacht werden darf, ist unter &#8222;integriert sein&#8220; ein \u201eeingebettet sein\u201c bzw. \u201eeingebaut sein\u201c zu verstehen, womit eine bestimmte Lage der beiden Bauteile \u2013 Bremstr\u00e4ger und Fahrzeugachse \u2013 zueinander beschrieben wird. Ein Teil der Fahrzeugachse soll Bestandteil des Bremstr\u00e4gers sein.<\/p>\n<p>Dieses rein vom Wortlaut ausgehende Verst\u00e4ndnis des Merkmals wird best\u00e4tigt durch die in Absatz [0009] der Klagepatentschrift erfolgte allgemeine Beschreibung der technischen Funktion dieses Teils der Erfindung. Danach nimmt, da der Bremstr\u00e4ger zur Fahrzeuginnenseite hin mit der Fahrzeugachse verbunden ist, dieser Teil des Bremstr\u00e4gers bei Bremsungen Umfangskr\u00e4fte auf. Durch die Integration der Fahrzeugachse in den Bremstr\u00e4ger kommt es der Erfindung hingegen nicht auf irgendeine Form der Aufnahme von Umfangskr\u00e4ften an, sondern eine solche, welche im Wesentlichen frei von \u00f6rtlichen Spitzenbelastungen ist. Die Beklagte hat in der Duplik vom 31. August 2010 auf Seite 17 unwidersprochen vorgetragen, dass bei einer Verbindung von Bremstr\u00e4ger mit der Fahrzeugachse an zwei Seiten eine Aufnahme der Umfangskr\u00e4fte nur \u00fcber etwa die H\u00e4lfte des Umfangs stattfindet. Auf diesem Teilbereich wird dann die gesamte Kraft aufgenommen, was zu erheblichen Spitzenbelastungen an den Stellen f\u00fchrt, welche die Verbindung mit der Fahrzeugachse aufweisen. Bei einer integrierten Anordnung des Achselementes in den Bremstr\u00e4ger findet hingegen eine Aufnahme der Umfangskr\u00e4fte auf dem gesamten Umfang des Achselementes statt, so dass keine \u00f6rtlichen Spitzenbelastungen auftreten. Es kommt zu einer \u00dcbertragung der Kr\u00e4fte l\u00e4ngs des gesamten Au\u00dfenumfangs des Achselementes und des gesamten Innenumfangs des Bremstr\u00e4gers mit der Folge einer Kraft\u00fcbertragung frei von hohen \u00f6rtlichen Belastungen. Durch die Integration des Achselementes in den Bremstr\u00e4ger wird vermieden, dass die Bremskr\u00e4fte nur \u00f6rtlich bzw. punktuell von dem einen auf das andere Element \u00fcbertragen werden und in anderen Umfangsbereichen \u00fcberhaupt nicht. Das Klagepatent beansprucht jedoch mit der Integration des Achselementes in den Bremstr\u00e4ger eine ganz spezifische Art und Weise der Krafteinleitung, n\u00e4mlich eine Verteilung \u00fcber den zur Verf\u00fcgung stehenden Umfang von Bremstr\u00e4ger und Achselement ohne \u00f6rtliche Belastungsspitzen und unter Vermeidung von Umfangsbereichen, in denen keine Umfangskraft \u00fcbertragen wird.<\/p>\n<p>Hinzukommt, dass \u2013 wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat \u2013 eine Verbindung von Bremstr\u00e4ger und Fahrzeugachse durch Ansetzen im Stand der Technik bereits bekannt war. Wenn eine solche Anbindung hingegen bekannt war, ist nicht zu erkennen, aus welchem Grunde das Merkmal ansonsten in den kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 aufgenommen wurde.<\/p>\n<p>Diesem Verst\u00e4ndnis des Merkmals stehen nicht die in den Unteranspr\u00fcchen 2 und 3 unter Schutz gestellten Verbindungsm\u00f6glichkeiten von Bremstr\u00e4ger und Fahrzeugachse, n\u00e4mlich die unl\u00f6sbare Verbindung und die Verbindung durch Verschwei\u00dfen, entgegen. Denn die Art des Verbindens besagt nichts dar\u00fcber aus, was unter einer Integration zu verstehen ist. Die Unteranspr\u00fcche machen vielmehr deutlich, wie die im Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Integration, d.h. Aufnahme der Fahrzeugachse in den Bremstr\u00e4ger erfolgen kann. Entsprechendes wird in den Abs\u00e4tzen [0011] und [0012] beschrieben, wo n\u00e4here Ausf\u00fchrungen zur Art der Verbindung\/Integration gemacht werden.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird die als Vierkant ausgebildete Fahrzeugachse, wie zwischen den Parteien unstreitig ist und wie dies auch anhand der in Anlage K III13 gezeigten Photographien der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ersichtlich ist, lediglich an zwei Fl\u00e4chen durch Verschwei\u00dfen mit dem Bremstr\u00e4ger verbunden. Eine Integration der Fahrzeugachse liegt demnach nicht vor, sondern lediglich eine \u2013 unl\u00f6sbare &#8211; Anbindung der Fahrzeugachse an den Bremstr\u00e4ger. Eine Verwirklichung des Merkmals scheidet daher aus.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 3.000.000,- EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1485 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. Oktober 2010, Az. 4b O 32\/10<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[26,2],"tags":[],"class_list":["post-861","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-26","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/861","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=861"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/861\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":862,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/861\/revisions\/862"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=861"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=861"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=861"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}