{"id":8608,"date":"2020-11-04T12:08:28","date_gmt":"2020-11-04T12:08:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8608"},"modified":"2020-11-04T12:08:28","modified_gmt":"2020-11-04T12:08:28","slug":"4c-o-20-19-fluessigkeitszufuhrgeraet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8608","title":{"rendered":"4c O 20\/19 &#8211; Fl\u00fcssigkeitszufuhrger\u00e4t"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3066<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 13. August 2020, Az. 4c O 20\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht \u00fcbersteigen darf, zu unterlassen,<br \/>\nFl\u00fcssigkeitszufuhrger\u00e4te in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, welche jeweils die folgenden Merkmale umfassen: einen Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter, einen Kolben, aufgenommen in dem Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter, eine Antriebsstange mit Gewinde, die an den Kolben anschlie\u00dft, um den Kolben im Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter zu bewegen, ein Antriebsrad, das an die Antriebsstange mit Gewinde anschlie\u00dft und ferner ein drehbares Antriebsgreifglied umfasst, das einen ersten und einen zweiten Arm enth\u00e4lt, und daf\u00fcr ausgelegt ist, in das Antriebsrad zu greifen oder es schrittweise zu drehen, wobei zu jeder Zeit der erste oder der zweite Arm mit dem Antriebsrad verrastet ist, und einen linearen Bet\u00e4tiger, der an das drehbare Antriebsgreifglied anschlie\u00dft, um das Antriebsgreifglied zu drehen, wobei der lineare Bet\u00e4tiger verursacht, dass sich das drehbare Antriebsgreifglied dreht, wenn er bet\u00e4tigt wird;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 01.11.2014 die unter Ziff. I.1 bezeichneten Handlungen begangen hat und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) sowie der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des jeweils erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei der Beklagten zu 1. vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser bezeichneten, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 1. die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist, und<br \/>\nwobei die Beklagte zu 1. zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\n3. die vorstehend in Ziffer I.1 bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen und nach dem 01.11.2014 in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen und\/oder an Dritte in den Verkehr gebrachten und\/oder gebrauchten und\/oder zu diesen Zwecken besessenen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 874 XXX B1 erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte zu 1. unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse, oder der Austausch der Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird, und die zur\u00fcckgerufenen und an sie zur\u00fcckgegebenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<br \/>\n4. die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, zu vorstehend in Ziffern I.1 bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben.<br \/>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziff. I.1 bezeichneten, in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 01.11.2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Die Gerichtskosten tragen die Beklagten zu 1\/3 als Gesamtschuldner und dar\u00fcber hinaus die Beklagte zu 1. zu 2\/3. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin tragen die Beklagten. Im \u00dcbrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.<\/li>\n<li>IV. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin hinsichtlich Ziff. I.1., 3. und 4. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 700.000,00 Euro, hinsichtlich Ziff. I.2. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 60.000,00 Euro, und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin verfolgt mit dem vorliegenden Rechtsstreit Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung gegen die Beklagten beruhend auf dem europ\u00e4ischen Patent EP 1 874 XXX B1 (Anlage PS 1a, deutsche \u00dcbersetzung PS 1b; im Folgenden: Klagepatent), wobei nur noch Anspr\u00fcche gegen die Beklagte zu 1. in Streit stehen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene und alleinverf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des Klagepatents, welches eine Fl\u00fcssigkeitsabgabevorrichtung unter Schutz stellt und am 23.03.2006 unter Inanspruchnahme der jeweiligen Priorit\u00e4t der US 907XXX sowie der US 907XXX vom 28.03.2005 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Anmeldung wurde am 05.10.2006 und derjenige auf dessen Erteilung am 01.11.2014 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland in Kraft. \u00dcber die seitens der Beklagten zu 1. zum Bundespatentgericht erhobene Nichtigkeitsklage vom 21.06.2019 wurde bisher nicht entschieden (vgl. Anlage B 1).<\/li>\n<li>Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der originalen englischen Verfahrenssprache:<br \/>\n\u201eA fluid delivery device (200) comprising: a fluid reservoir (230); a plunger (236) received in said fluid reservoir (230); a threaded drive rod (252) coupled to said plunger (236) to advance said plunger (236) in said fluid reservoir (230); a drive wheel (256) coupled to said threaded drive rod (252); characterized in that it further comprises a pivotable drive engaging member (262) including first and second arms (264a, 264b) configured to engage and incrementally rotate said drive wheel (256), wherein at all times one of the first arm (264a) or the second arm (264b) is engaged with said drive wheel (256); and a linear actuator coupled to said pivotable drive engaging member (262) to pivot said pivotable drive engaging member (262), wherein said linear actuator causes the pivotable drive engaging member (262) to pivot when actuated.\u201c<\/li>\n<li>Die \u00dcbersetzung dieses Anspruchs hei\u00dft:<br \/>\n\u201eFl\u00fcssigkeitszufuhrger\u00e4t (200), umfassend: einen Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (230); einen Kolben (236), aufgenommen in besagtem Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (230); eine Antriebsstange mit Gewinde (252), die an besagten Kolben (236) anschlie\u00dft, um den besagten Kolben (236) im besagten Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (230) zu bewegen; ein Antriebsrad (256), das an die besagte Antriebsstange mit Gewinde (252) anschlie\u00dft und ferner durch ein drehbares Antriebsgreifglied gekennzeichnet ist (262), das einen ersten und zweiten Arm enth\u00e4lt (264a, 264b), und daf\u00fcr ausgelegt ist, in das besagte Antriebsrad (256) zu greifen und es schrittweise zu drehen, wobei zu jeder Zeit der erste Arm (264a) oder der zweite Arm (264b) mit besagtem Antriebsrad verrastet ist (256); und einen linearen Bet\u00e4tiger, der an das besagte drehbare Antriebsgreifglied (262) anschlie\u00dft, um besagtes Antriebsgreifglied (262) zu drehen, wobei der besagte lineare Bet\u00e4tiger verursacht, dass sich das drehbare Antriebsgreifglied (262) dreht, wenn er bet\u00e4tigt wird.\u201c<\/li>\n<li>Wegen des Inhalts der insbesondere geltend gemachten Anspr\u00fcche 2 \u2013 11, 14 und 18 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Nachfolgende Figuren sind der Klagepatentschrift entnommen. Die Figur 4 zeigt eine Perspektivansicht einer Ausf\u00fchrungsform eines Bet\u00e4tigungsmechanismus f\u00fcr ein Fl\u00fcssigkeitszufuhrger\u00e4t. Figur 5 betrifft eine Draufsicht auf den in Fig. 4 gezeigten Bet\u00e4tigungsmechanismus, der den Fl\u00fcssigkeitsmechanismus bet\u00e4tigt. Die Figur 13 schlie\u00dflich zeigt eine vergr\u00f6\u00dferte schematische Seitenansicht eines Antriebsrads eines Fl\u00fcssigkeitszufuhrger\u00e4ts gem\u00e4\u00df einer Ausf\u00fchrungsform der vorliegenden Erfindung.<\/li>\n<li>\nBei der Kl\u00e4gerin handelt es sich um ein US-amerikanisches Unternehmen, das auf die Entwicklung und Herstellung von Insulinpumpen spezialisiert ist. Zu ihren Produkten z\u00e4hlt insbesondere seit Oktober 2015 eine sog. Patch-Pumpe, Typ \u201eA\u201c, welche unmittelbar auf den K\u00f6rper eines Benutzers mithilfe eines an der Unterseite angebrachten Pflasters aufgeklebt werden kann. Es erfolgt eine Voreinstellung solcher Pumpen durch den Arzt, sodass diese Pumpe verteilt \u00fcber den Tag kleine Mengen an Insulin abgibt. \u00c4nderungen und\/oder zus\u00e4tzliche Insulinmengen k\u00f6nnen \u00fcber eine Fernbedienung gesteuert werden. Derlei Produkte sind als Einweg-Artikel ausgestaltet, sodass nach einer Benutzungsdauer von einigen Tagen entweder die gesamte Pumpe oder Teile davon ausgetauscht werden m\u00fcssen.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1. geh\u00f6rt als Tochterunternehmen zur chinesischen Firma B. (Shanghai) und vertreibt von dieser hergestellte Insulinpumpen in der Bundesrepublik Deutschland. Die Beklagte zu 1. erscheint auf der in deutscher Sprache darstellbaren Website der Firma B \u2013 www.B.com \u2013 als Kontaktstelle f\u00fcr Deutschland (Anlage PS 3).<br \/>\nEines der von der Beklagten zu 1. importierten und sodann in der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen Produkte ist eine Insulinpumpe mit der Bezeichnung \u201eC\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1). Dabei handelt es sich um ein \u201eStarterset\u201c mit einer Pumpenbasis und einem Einweg-Patch-Beh\u00e4lter mit der Bezeichnung \u201eB A6 Reservoir Patches\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2) f\u00fcr 200 Einheiten Insulin. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 ist ein Einwegartikel und zur Verwendung mit angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 vorgesehen.<br \/>\nNachstehend wird zur Veranschaulichung eine Ablichtungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus der Klageschrift eingeblendet:<\/li>\n<li>\nDas Unternehmen der Beklagten zu 2., die D GmbH, als Vertriebspartner der Beklagten zu 1., ver\u00e4u\u00dfert \u00fcber ihre Internetseite www.D.de bundesweit Medizinprodukte, insbesondere Insulinpumpen wie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (vgl. Anlage PS4). Es handelt sich um ein Tochterunternehmen der Beklagten zu 3., der E, welche ihrerseits ein Tochterunternehmen der schweizerischen F ist. Gewinne der Beklagten zu 2., generiert mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, werden von der Beklagten zu 3. abgesch\u00f6pft.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Beklagte zu 1. mache wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre des Klagepatents. Hierzu behauptet sie, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 in Kombination mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 bzw. die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 auch in Alleinstellung) \u2013 was unstreitig ist \u2013 insbesondere ein drehbares Antriebsgreifglied mit zwei Armen aufweisen w\u00fcrden. Immer einer dieser Arme sei mit dem zugeh\u00f6rigen Sperrradabschnitt des Antriebsrads verrastet. Die im Deutschen gew\u00e4hlte \u00dcbersetzung \u201everrastet\u201c sei insoweit unpr\u00e4zise, da die englische Originalfassung \u201eengaged with\u201c lauten w\u00fcrde, was zutreffender mit \u201ein Eingriff stehen\u201c \u00fcbersetzt werden m\u00fcsse. Das Klagepatent gebe nicht vor, mit welcher Fl\u00e4che des Zahnrades ein Kontakt bestehen m\u00fcsse. Vielmehr gen\u00fcge es f\u00fcr ein anspruchsgem\u00e4\u00dfes Ineingriffstehen, wenn die Arme in den Raum zwischen zwei benachbarten Zahnspitzen reichen w\u00fcrden. Daher werde auch vom Klagepatent ein gewisser Freiraum (\u201eToleranzen\u201c) zwischen einem Arm und einem Zahn des Antriebsrades geduldet. Das Klagepatent mache insbesondere auch keine Vorgaben dazu, mit welcher Flanke eines Zahnabschnitts die Verrastung vorliegen solle. Entscheidend sei unter technisch-funktionalen Gesichtspunkten, dass eine r\u00fcckw\u00e4rtsgerichtete Bewegung des Rades verhindert werde. Ein starres Verrasten der Elemente Arm und Antriebsrad sei daf\u00fcr nicht erforderlich.<br \/>\nDer Rechtsstreit sei zudem nicht auszusetzen, da dem Klagepatent nicht mit Erfolg Rechtsbestandsangriffe entgegengehalten werden k\u00f6nnten. Es sei sowohl neu, erfinderisch als auch gegen\u00fcber der Ursprungsanmeldung WO 2006\/104XXX A2 (Anlage NB 3; im Folgenden: WO-Schrift) nicht unzul\u00e4ssig erweitert worden.<\/li>\n<li>Mit Schriftsatz vom 29.07.2019 haben die Beklagten zu 2. und 3. die Klageforderungen anerkannt. Nachdem die Kl\u00e4gerin in diesem Umfang den Erlass eines Teilanerkenntnisurteils beantragt hat, hat die Kammer die Beklagten zu 2. und 3. antragsgem\u00e4\u00df mit Urteil vom 04.09.2019 verurteilt und die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr noch,<br \/>\nzu erkennen, wie geschehen.<br \/>\nDie Beklagte zu 1. beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen;<br \/>\nhilfsweise den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/li>\n<li>Sie meint, mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keinen Gebrauch von der Lehre des Klagepatents zu machen.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden, so behauptet die Beklagte zu 1., bei der Drehbewegung des Antriebsrades zwischen den Armen und dem Zahnrad einen Freilauf aufweisen. Damit sei nicht zu jeder Zeit mindestens ein Antriebsarm mit dem Rad an der Zahnflanke verrastet, er gleite vielmehr auf der Radoberfl\u00e4che ab. Dadurch entstehe der Nachteil, dass die Wirkstoffabgabe l\u00e4nger dauere, weil zun\u00e4chst die Strecke des Leerlaufs \u00fcberwunden werden m\u00fcsse. Dies n\u00e4hmen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Kauf. Dazu ist die Beklagte zu 1. der Ansicht, dass dies auch nicht der Lehre des Klagepatents entspreche, weil danach ein Verrasten erforderlich sei, um eine unbeabsichtigte Drehung des Zahnrades in die falsche Richtung zu unterbinden.<br \/>\nDer geltend gemachte R\u00fcckrufanspruch sei unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Denn an Diabetes erkrankte Patienten w\u00fcrden diese Vorrichtungen ben\u00f6tigen und seien andernfalls in ihrer Lebensf\u00fchrung enorm beeintr\u00e4chtigt. Im Falle des R\u00fcckrufs drohe daher ein Versorgungsengpass der Patienten, zumal auf dem deutschen Markt derzeit keine vergleichbaren sensorgesteuerten Patch-Pumpen verf\u00fcgbar seien.<br \/>\nJedenfalls sei der Rechtsstreit auszusetzen, da das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig sei. Neuheitssch\u00e4dlich diesem gegen\u00fcber sei die WO 2004\/056XXX A2 (Anlage D 11; im Folgenden: D 11). Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre beruhe vor dem Hintergrund der US 6,656,XXX B2 (Anlage D 8; im Folgenden: D 8) in Kombination mit der US 5,618,269 (Anlage D 10; im Folgenden: D 10) bzw. mit der WO 96\/34XXX (Anlage D 9; im Folgenden: D 9) nicht auf erfindungsgem\u00e4\u00dfer T\u00e4tigkeit. Entsprechendes gelte f\u00fcr die Kombination der Druckschriften US 5,919,XXX A (Anlage D 1; im Folgenden: D 1) und N 2301XXX Y (Anlage D 7; im Folgenden: D 7). Ferner sei die Lehre des Klagepatents in der erteilten Fassung gegen\u00fcber dem Umfang der angemeldeten Fassung unzul\u00e4ssig erweitert.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftst\u00fccke nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent bezieht sich auf eine Fl\u00fcssigkeitsabgabevorrichtung und insbesondere auf eine Infusionspumpe zur Zufuhr von therapeutischen Fl\u00fcssigkeiten zu einem Patienten (Abs. [0001]; Anm.: alle folgenden Bezugnahmen auf das Klagepatent beziehen sich auf die deutsche \u00dcbersetzung).<br \/>\nDas Klagepatent beschreibt Fl\u00fcssigkeitszufuhrger\u00e4te als im Stand der Technik bekannt. Sie hatten zahlreiche Verwendungszwecke und dienten insbesondere der subkutanen Zufuhr eines fl\u00fcssigen Arzneimittels. Zu diesem Zweck wurden bei Patienten, die an Diabetes mellitus litten, ambulante Infusionspumpen eingesetzt. Diese erm\u00f6glichten es, anspruchsvolle Fl\u00fcssigkeitszufuhrprofile umzusetzen und die erforderliche Insulingabe individuell und sorgf\u00e4ltig zu steuern. Dadurch wurde die Effizienz des Medikaments und der Therapie verbessert und die Toxizit\u00e4t f\u00fcr den Patienten verringert (Abs. [0002]).<br \/>\nWie das Klagepatent in Abs. [0003] ausf\u00fchrt, wiesen einige dieser vorbekannten Infusionspumpen einen Beh\u00e4lter auf, der das fl\u00fcssige Arzneimittel enth\u00e4lt, und welches sodann mittels elektromechanischer Pump- oder Dosiertechnologie, gef\u00fchrt durch Schl\u00e4uche und Nadeln, subkutan dem Patienten zugef\u00fchrt wurde. Die eigentliche Steuerung und Programmierung des Ger\u00e4ts wurden \u00fcber elektromechanische Taster oder Schalter an dem Geh\u00e4use vorgenommen. Die visuelle R\u00fcckmeldung erfolgt \u00fcber Text oder Grafikbildschirme, au\u00dferdem konnten die Ger\u00e4te Alarm-\/Warnlichter sowie Audio-\/Vibrationssignale aufweisen. Der Patient f\u00fchrt diese Ger\u00e4te in einem Gurt oder in einer Tasche mit sich oder hat sie an den K\u00f6rper geschnallt.<br \/>\nIn den Abs. [0006] ff. nimmt das Klagepatent Bezug auf die Druckschriften US 5919XXX, WO 02\/0XXX27 und US 5816XXX die jeweils einen Antriebsmechanismus aufweisen, der \u00fcber ein Formged\u00e4chtniselement gesteuert wird. Diese Formged\u00e4chtniselemente zeichnen sich dadurch aus, dass sie einen ersten und einen zweiten Draht aufweisen, die sich, abh\u00e4ngig von ihrer elektrischen Ladung, zusammenziehen und in abgek\u00fchltem Zustand wieder ausdehnen und durch diese L\u00e4ngenver\u00e4nderung eine Aktivierungskraft, die auf ein mittelbar mit ihm verbundenes weiteres Element, etwa einen Kolben, wirkt, ausl\u00f6st.<br \/>\nAn solchen, im Stand der Technik bekannten Infusionspumpen kritisiert das Klagepatent, dass sie teuer sind und au\u00dferdem schwer zu programmieren. Hinzukommt, dass sie sperrig sind und die Vorbereitung zur Infusion deshalb selbst schwer ist. Diese Ger\u00e4te als solche waren schwer und auch leicht zerbrechlich. Da diese Ger\u00e4te f\u00fcr einen langfristigen Einsatz gedacht sind, erfordern sie zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Funktion, einer speziellen Pflege, Wartung und S\u00e4uberung. Aufgrund der Komplexit\u00e4t des Ger\u00e4ts und dessen hoher Kosten verwenden viele Patienten eine f\u00fcr sie ung\u00fcnstigere Therapieform (Abs. [0004]).<br \/>\nDas Klagepatent formuliert es daher als Aufgabe (Abs. [0005]), ein Fl\u00fcssigkeitszufuhrger\u00e4t bereitzustellen, dass eine geringere Gr\u00f6\u00dfe und Komplexit\u00e4t aufweist und das relativ kosteng\u00fcnstig herzustellen ist.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung der Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<br \/>\n1. Fl\u00fcssigkeitszufuhrger\u00e4t (200), umfassend:<br \/>\n2. einen Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (230);<br \/>\n3. einen Kolben (236), der in dem Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (230) aufgenommen ist<br \/>\n4. eine Antriebsstange mit Gewinde (252), die an besagten Kolben (236) anschlie\u00dft, um den besagten Kolben (236) im Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (230) zu bewegen;<br \/>\n5. ein Antriebsrad (256), das an die Antriebsstange mit Gewinde (252) anschlie\u00dft<br \/>\n6. ein drehbares Antriebsgreifglied (262),<br \/>\n6.1 das einen ersten und zweiten Arm enth\u00e4lt (264a, 264b),<br \/>\n6.2 und daf\u00fcr ausgelegt ist, in das besagte Antriebsrad (256) zu greifen und es schrittweise zu drehen, wobei zu jeder Zeit der erste Arm (264a) oder der zweite Arm (264b) mit besagtem Antriebsrad verrastet ist (256);<br \/>\n7. einen linearen Bet\u00e4tiger,<br \/>\n7.1 der an das besagte drehbare Antriebsgreifglied (262) anschlie\u00dft, um das Antriebsgreifglied (262) zu drehen,<br \/>\n7.2 wobei der besagte lineare Bet\u00e4tiger verursacht, dass sich das drehbare Antriebsgreifglied (262) dreht, wenn er bet\u00e4tigt wird.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nIm Hinblick auf das Verst\u00e4ndnis des Klagepatentanspruchs bedarf nur das Merkmal 6.2 der Erl\u00e4uterung durch die Kammer, weil die \u00fcbrigen Merkmale zurecht nicht zwischen den Parteien in Streit stehen.<br \/>\nMerkmal 6.2 lautet: \u201e[Antriebsgreifglied, das] daf\u00fcr ausgelegt [ist], in das Antriebsrad zu greifen und es schrittweise zu drehen, wobei zu jeder Zeit der erste Arm oder der zweite Arm mit dem Antriebsrad verrastet ist.\u201c<br \/>\nDas Klagepatent versteht unter einem ersten oder einem zweiten mit dem Antriebsrad verrasteten Arm eine Anordnung, in welcher der erste oder der zweite Arm in den von den beiden Zahnflanken eines Zahns des Antriebsrades gebildeten Zahnabschnitt hineinreicht, ohne mit einer von diesen Flanken k\u00f6rperlich fest verbunden zu sein. \u201eVerrasten\u201c ist mithin im Sinne einer Ineingriffnahme zu verstehen. Ein Einrasten zweier Vorrichtungsbestandteile durch komplement\u00e4re Ausgestaltungen verlangt das Klagepatent daf\u00fcr nicht. Entscheidend ist, dass der erste oder der zweite Arme durch die Ineingriffnahme das Antriebsrad in einem bestimmten Zahnabschnitt h\u00e4lt, um ein Zur\u00fcckdrehen des Antriebsrades \u00fcber einen Zahn hinweg zu verhindern. Diese Verrastung des einen Arms mit einem Zahnabschnitt wird zumindest solange aufrechterhalten, bis der andere Arm seinerseits wieder in einen Zahnabschnitt eingreift und so das Antriebsrad zun\u00e4chst andrehen und danach in diesem Zustand halten kann. Dementsprechend ist f\u00fcr die Ausgestaltung der Arme ferner nur erforderlich, dass der jeweilige Arm mit dem Antriebsrad zum Zwecke des schrittweisen Drehens in unmittelbaren Kontakt kommen kann.<br \/>\nEine eigene Begriffsdefinition liefert das Klagepatent f\u00fcr das Wort \u201everrasten\u201c bzw. dem in der englischen Fassung verwendeten Ausdruck \u201eengage\u201c nicht. Der Fachmann wei\u00df aber, dass es sich bei der Formulierung \u201eengage\u201c, w\u00f6rtlich \u00fcbersetzt mit \u201ein Eingriff nehmen\u201c um eine herk\u00f6mmliche Beschreibung zweier Vorrichtungselemente handelt, die miteinander in r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichem Kontakt stehen und interagieren.<br \/>\nF\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis findet der Fachmann schon im Anspruchswortlaut Unterst\u00fctzung. So hei\u00dft es dort in der englischsprachigen Fassung: \u201e[\u2026] first and second arms configured to engage and incrementally rotate said wheel, wherein at all times one of the first or the second arm is engaged with said drive wheel.\u201c In deutscher \u00dcbersetzung lautet diese Passage: \u201edas einen ersten und einen zweiten Arm enth\u00e4lt, und daf\u00fcr ausgelegt ist, in das besagte Antriebsrad zu greifen und es schrittweise zu drehen, wobei zu jeder Zeit der erste Arm oder der zweite Arm mit besagtem Antriebsrad verrastet ist.\u201c Er findet in der Klagepatentschrift indes keine Anhaltspunkte, dass Verrasten zwingend im Sinne eines Einrastens zweier Elemente gemeint ist. Die ma\u00dfgebliche englische Anspruchsfassung benutzt zweimal das Wort \u201eengage\u201c, um die Lagebeziehung der Arme zum Antriebsrad zu beschreiben. Danach wird f\u00fcr die grunds\u00e4tzliche Anordnung der Arme verlangt, dass sie so mit dem Antriebsrad in Verbindung stehen, dass sie dieses antreiben k\u00f6nnen. Im letzten Halbsatz entnimmt der Fachmann dem Merkmal zudem den Hinweis, dass die Grundausrichtung, n\u00e4mlich das Ineingriffnehmen des Antriebsrades, fortw\u00e4hrend bestehen soll, wobei das Klagepatent auch dies mittels des Wortes \u201eengage\u201c beschreibt.<br \/>\nDas Verst\u00e4ndnis der Ineingriffnahme kommt auch in der deutschen \u00dcbersetzung zum Ausdruck, wenn das Verb \u201eengage\u201c mit \u201egreifen in\u201c \u00fcbersetzt wird. Die weitere deutsche \u00dcbersetzung mit dem gew\u00e4hlten Wort \u201eVerrasten\u201c weicht dagegen von der originalen Anspruchsfassung ab, die insoweit keinen Unterschied erkennen l\u00e4sst. Der Fachmann erh\u00e4lt auch keinen anderweitigen Hinweis, dass dem Begriff \u201eVerrasten\u201c gerade in Merkmal 6.2 ein anderer Bedeutungsgehalt beigemessen werden sollte.<br \/>\nEinzig im auf Anspruch 5 r\u00fcckbezogenen Unteranspruch 7 wird im selben Kontext das Wort \u201eeinrasten\u201c verwendet, um das Verh\u00e4ltnis des ersten und zweiten Arms zum Antriebsgreifglied zu beschreiben. Aber auch hier lautet es in der englischen Fassung \u201eengage\u201c. Eine Bedeutung dahingehend, dass damit nun eine feste k\u00f6rperliche Beziehung erforderlich ist, ist indes auch diesem Unteranspruch nicht zu entnehmen, weil dahingehende eindeutige Anhaltspunkte fehlen. Insbesondere spricht der ebenfalls auf den Anspruch 5 r\u00fcckbezogene Unteranspruch 8 gegen eine dahingehende Bedeutung. Denn dieser betrifft wiederum das Verh\u00e4ltnis der Arme des Antriebsgreifgliedes zu den Z\u00e4hnen der Sperrradabschnitte und beschreibt, dass die Z\u00e4hne \u201ezur Aufnahme der Arme\u201c dienen. Dieser Formulierung ist nur zu entnehmen, dass die Abschnitte so ausgestaltet sein m\u00fcssen, dass der Arm des Antriebsgreifgliedes dort hineinreichen kann; was unmittelbar mit der englischsprachigen Originalfassung korrespondiert, die w\u00f6rtlich \u201ea plurality of theeth for engaging the arms\u201c lautet, mithin wiederum lediglich eine Ineingriffnahme verlangt.<br \/>\nHinzu kommt, dass in weiteren Beschreibungsstellen der deutschen \u00dcbersetzung des Klagepatents, die denselben Kontext betreffen, das englische \u201eengage\u201c durchg\u00e4ngig mit \u201ein Eingriff nehmen\u201c \u00fcbersetzt wurde (vgl. Abs. [0018]). Weshalb dies im Anspruchswortlaut der deutschen Fassung sodann abweichend ist, ist nicht ersichtlich. Dies ist \u2013 ausgehend von der grunds\u00e4tzlich einheitlich zu w\u00fcrdigenden Klagepatentschrift (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, Kap. A, Rn. 70) \u2013 auch umso weniger anzunehmen, als die Benutzung des Wortes \u201eVerrasten\u201c, wie der Fachmann erkennt, kontinuierlich zum einen in dem Kontext erfolgt, dass ein Rad gedreht werden soll, und zum anderen, um die Lagebeziehung zweier Vorrichtungsbestandteile zueinander anzugeben (vgl. Abs. [0029], Beschreibung zu Fig. 11). Allen diesen Beschreibungsstellen (etwa Abs. [0020]) sind keine n\u00e4heren Hinweise darauf zu entnehmen, wie Vorrichtungsbestandteile r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich auszugestalten sind, damit sie erfindungsgem\u00e4\u00df in Eingriff stehen. Der Kontext der Beschreibungsstellen offenbart dem Fachmann lediglich, dass ein Zusammenspiel verschiedener Elemente erreicht werden soll, um \u2013 durch unmittelbaren Kontakt der Vorrichtungsbestandteile \u2013 eine Bewegung oder eine Aktivit\u00e4t auszul\u00f6sen. Dieser immer gleiche Benutzungszusammenhang mit Blick auf das Zusammenspiel verschiedener Vorrichtungsbestandteile dient dem Fachmann somit als Anhaltspunkt, dass der Begriff \u201eengage\u201c stets denselben Bedeutungsgehalt hat.<br \/>\nAbgesehen von dem Umstand, dass ein Verrasten \u00fcberhaupt ein k\u00f6rperliches Zusammenwirken erfordert, h\u00e4lt das Klagepatent f\u00fcr den Fachmann keine Vorgaben f\u00fcr die konkrete r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung bereit.<br \/>\nDer Abs. [0018] offenbart dem Fachmann, dass die Z\u00e4hne an den Sperrradabschnitten in Eingriff genommen werden und das Antriebsrad schrittweise drehen, wenn das schwenkbare Antriebsgreifglied schwenkt. Das Klagepatent stellt damit nur \u2013 wie schon in Abs. [0016], in dem ausdr\u00fccklich beschrieben wird, dass der Bet\u00e4tigungsmechanismus dazu dient, dass Antriebsrad in Eingriff zu nehmen und schrittweise zu drehen \u2013 einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Bestandteilen Antriebsrad\/Antriebsgreifglied und der Initiierung einer Bewegung her. Dabei erkennt der Fachmann, dass eine Bewegung dadurch ausgel\u00f6st werden kann, dass das Antriebsgreifglied mit ausreichend Kraft gegen einen Zahn eines Sperrradabschnittes dr\u00fcckt, um dieses zu drehen. \u00dcber welche Fl\u00e4che eines Zahnes eine Verbindung hergestellt werden soll, ist nicht vorgegeben, sodass diese Ausgestaltung dem Belieben des Fachmanns \u00fcberlassen wird. Entscheidend ist nur ein Kontakt zu dem Antriebsrad \u00fcberhaupt. Dies bedeutet dem Fachmann zugleich, dass es auf ein Verrasten im engen Sinn nicht ankommen kann. Er wei\u00df n\u00e4mlich, dass das Klagepatent dann konkret verlangen w\u00fcrde, wie die zwei kontr\u00e4ren, aufeinander abgestimmten Bauteile ausgestaltet sein m\u00fcssen. Das ist aus einer Betrachtung der Abs. [0015] und Abs. [0018] zu folgern, weil diese das Antriebsrad und das Antriebsgreifglied hinsichtlich m\u00f6glicher Konstruktionen beschreiben, ohne derlei Verrastungsm\u00f6glichkeit aufzuzeigen. Demgegen\u00fcber formuliert das Klagepatent dort bestimmte konstruktive Anforderungen, wo es sie f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt. Diesen Anhaltspunkt und damit einen weiteren Hinweis gegen das Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201eVerrasten\u201c im Sinne einer starren Verbindung erh\u00e4lt der Fachmann ausdr\u00fccklich in Abs. [0016]. Es hei\u00dft dort beispielsweise:<br \/>\n\u201eWie in Fig. 2 und Fig. 3 gezeigt, umfasst der Formged\u00e4chtnislegierungsdraht vorzugsweise einen ersten und einen zweiten Formged\u00e4chtnislegierungsdrahtabschnitt, die an ein schwenkbares Antriebsgreifglied gekoppelt sind.\u201c<\/li>\n<li>Das Klagepatent w\u00e4hlt mithin das Wort \u201ekoppeln\u201c, um eine ununterbrochene Verbindung zwischen dem Antriebsgreifglied einem anderen Vorrichtungsbestandteil zu beschreiben. Dem steht der Ausdruck \u201ein Eingriff nehmen\u201c, der einleitend in Abs. [0016] auch benutzt wird, als eine andere Art des Zusammenspiels zweier Vorrichtungselemente gegen\u00fcber (vgl. Abs. [0016]).<br \/>\nUnsch\u00e4dlich ist, wenn es w\u00e4hrend der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verrastung zu einer Beabstandung zwischen der Zahnfl\u00e4che in Umfangsrichtung und dem hineingreifenden Arm kommt. Das ergibt sich f\u00fcr den Fachmann aus der Beschreibung der gleichm\u00e4\u00dfigen Schwenkbewegung in Abs. [0020], welche sich parallel f\u00fcr den zweiten Arm und den zweiten Kontaktfu\u00df in Abs. [0021] befindet. Denn danach befindet sich einer der Arme solange im Eingriff mit dem Antriebsrad, bis der Kontaktfu\u00df den Kontaktpunkt kontaktiert hat und somit signalisiert, dass die Schwenkbewegung des Antriebsgreifgliedes weit genug war. Die Phase des Ineingriffnehmens und -bleibens vom Arm in den Zahnabschnitt erstreckt sich \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum als die Ber\u00fchrung zwischen dem Kontaktfu\u00df und dem Kontaktpunkt. Dass der Arm genau im selben Zeitpunkt das Rad ber\u00fchren muss wie der Fu\u00df den Punkt, l\u00e4sst sich der Klagepatentbeschreibung dagegen nicht entnehmen. Vielmehr geht das Klagepatent selbst ausdr\u00fccklich von Toleranzen zwischen den Armen und den Zahnflanken aus, die \u2013 obwohl sie bekannt waren \u2013 hingenommen werden, ohne dass sich diese nachteilig auf die fachgerechte Funktionsweise der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtungen auswirken w\u00fcrden.<br \/>\nAus Abs. [0020] folgert der Fachmann als Aufgabe der Arme daher, dass sie nach der Lehre des Klagepatents beide jeweils dazu gedacht sind, in das Antriebsrad einzugreifen, es anzudrehen und sodann auch in einer bestimmten Position zu halten. Diese beiden Funktionen sind nicht zwischen den beiden Armen aufgeteilt, sondern von jedem Arm jeweils zu erf\u00fcllen. In diesem Verst\u00e4ndnis wird der Fachmann schon durch Abs. [0018] best\u00e4rkt. Denn dieser Beschreibungsabsatz l\u00e4sst eine, den Anspruchsinhalt nicht einschr\u00e4nkende, bevorzugte Ausf\u00fchrungsform zu, wonach das schwenkbare Antriebsgreifglied lediglich einen Arm und einen Kontaktfu\u00df aufweist, was der Fachmann als Hinweis darauf versteht, dass erforderlich aber auch ausreichend ist, dass gerade der Greifarm, der die Drehung des Rades um einen Zahnradabschnitt bewirkt hat, noch nach Abschluss der aktiven Bewegung mit dem Zahnabschnitt in Eingriff bleiben muss, um ein Zur\u00fcckdrehen des Rades zu verhindern \u2013 bis der n\u00e4chste Impuls kommt, um das Rad wieder einen Schritt weiterzudrehen).<br \/>\nUnerheblich ist dabei, ob sich das Rad innerhalb der Ebene eines Zahnabschnitts bewegen kann, weil das Klagepatent mit einer Drehung den Sprung des Arms von einem Zahnabschnitt in den n\u00e4chsten meint. Nur dann liegt eine relevante Bewegung des Antriebsrades, die zu einem unerw\u00fcnschten Vorschieben des Kolbens und somit zum Fl\u00fcssigkeitsaustritt f\u00fchrt, vor. Entsprechend hei\u00dft es in Abs. [0020] zum Beispiel, dass sich das Antriebsrad \u2013 veranlasst durch das Ineingriffnehmen des Zahns von dem Arm \u2013 um einen Schritt dreht. Auch Abs. [0022] spricht von einer schrittweisen Drehung. An keiner der er\u00f6rterten Beschreibungsstellen findet der fachkundige Leser dagegen einen Hinweis, dass der erste oder der zweite Arm auch nur mit einer bestimmten Zahnflanke in Kontakt kommen d\u00fcrfte.<br \/>\nMit der weiteren Formulierung im Anspruchswortlaut \u201ezu jeder Zeit\u201c bekr\u00e4ftigt das Klagepatent, dass zwar alternativ, aber immer der erste oder der zweite Arm in das Antriebsrad hineinreichen muss. Das entnimmt der Fachmann aus Abs. [0020] der Klagepatentbeschreibung, der ausdr\u00fccklich formuliert, dass einer der Arme immer mit den Zahnabschnitten des Antriebsrades in Eingriff steht. Diese Zeitangabe bezieht sich dabei auf den Bewegungsablauf des Antriebsrades. Das folgt aus einer Betrachtung des gesamten Abs. [0018]. Denn dieser beschreibt den ganzen Vorgang der Aktivierung des Antriebsrades, der durch eine Bestromung eines Formged\u00e4chtnislegierungsdrahtabschnittes initiiert wird.<\/li>\n<li>Gest\u00fctzt in dem Verst\u00e4ndnis des Verrastens als &#8222;in einen Zahnabschnitt hineinreichen\u201c wird der Fachmann weiterhin durch die Figuren 5 und 13 der Klagepatentschrift. Die Figur 5 zeigt eine Draufsicht auf einen Bet\u00e4tigungsmechanismus, der den Fl\u00fcssigkeitsantriebsmechanismus bet\u00e4tigt. Der Arm 264a sowie der Arm 264b grenzen jeweils an ein Zahnrad, was daf\u00fcrsprechen k\u00f6nnte, dass immer eine unmittelbare Ber\u00fchrung erforderlich ist. Indes ist nicht bekannt, in welcher Phase sich das Antriebsgreifglied in der Darstellung befindet. Es ist, wenngleich nicht zentriert zwischen den Radabschnitten, so aber doch insgesamt in einer rechtwinkligen Position abgebildet, was eine neutrale Position bedeuten d\u00fcrfte, da die Drehbewegung des Antriebsgreifgliedes von einem zentralen Punkt aus schwenkend erfolgt. Deshalb folgt aus der Figur 5 jedenfalls kein Hinweis auf ein Verrasten im engen Sinne, wie es die Beklagte zu 1. versteht. Die Figur 13 zeigt eine vergr\u00f6\u00dferte schematische Seitenansicht eines Antriebsrades eines Fl\u00fcssigkeitszufuhrger\u00e4ts gem\u00e4\u00df einer Ausf\u00fchrungsform der vorliegenden Erfindung. Der Fachmann entnimmt dieser Zeichnung jeweils einen Abstand zwischen den beiden Armen und den Fl\u00e4chen der Radabschnitte. Ersichtlich ist ferner, dass die Arme jedenfalls ihrer L\u00e4nge nach in den Bereich zwischen den einzelnen Radz\u00e4hnen hineinreichen. F\u00fcr beide Figuren ist au\u00dferdem zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich nur um schematische und stark vereinfachte Grafiken handelt, die die grobe Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform veranschaulichen sollen, ohne dabei technische Details zu offenbaren.<\/li>\n<li>Auch nach technisch-funktionalem Verst\u00e4ndnis des Klagepatents ist es ausreichend, wenn einer der beiden Arme in einen Zahnabschnitt hineinragt. Entscheidend ist nur, dass er sich so weit in einen solchen erstreckt, dass er einerseits genug Kraft aufbringen kann, das Antriebsrad anzusto\u00dfen, und andererseits \u00fcber genug Kraft verf\u00fcgt, um das Antriebsrad ein einer ungewollten R\u00fcckdrehung zu hindern. Dass daf\u00fcr der zwingende k\u00f6rperliche Kontakt des Arms mit dem Zahnabschnitt erforderlich w\u00e4re, ist nicht ersichtlich. Denn solange ein Arm \u00fcberhaupt in einen Zahnbereich eingreift, ist das ausreichend, um einen das ordnungsgem\u00e4\u00dfe Funktionieren der Pumpe gef\u00e4hrdenden R\u00fccklauf des Rades zu verhindern. Das ordnungsgem\u00e4\u00dfe Funktionieren ist nur dann nicht mehr gew\u00e4hrleistet, wenn ein Zahn vollst\u00e4ndig \u00fcbersprungen wird (vorw\u00e4rts oder eben r\u00fcckw\u00e4rts). Ein Bewegungsspielraum auf der Ebene eines Zahns ist dagegen unsch\u00e4dlich, weil der Sperrradabschnitt jedenfalls um diesen schon weitergedreht worden ist und diese Stufe nunmehr von dem Arm gehalten wird. Technisch wei\u00df der Fachmann insoweit, dass der Arm f\u00fcr die Zeit, die es ben\u00f6tigt, dass der Kontaktfu\u00df an den Kontaktpunkt gelangt, in dem Zahnabschnitt verbleibt und der Arm daher in dieser Zeit innerhalb des Zahnabschnittes verschiedene Positionen einnimmt \u2013 von einer unmittelbaren Ber\u00fchrung der Zahnfl\u00e4che bis hin zu einer Beabstandung von dieser.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nAusgehend von vorstehendem Verst\u00e4ndnis steht zur \u00dcberzeugung der Kammer fest, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Nachstehende Ausf\u00fchrungen gelten f\u00fcr beide Ausf\u00fchrungsformen gleicherma\u00dfen, weil die Reservoireinheit (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2) derjenige Bestandteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 ist, der die Anspruchsmerkmale verwirklicht.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind unstreitig so ausgestaltet, dass sie ein Antriebsgreifglied aufweisen, das in einer Schwenkbewegung beweglich angeordnet ist, und dessen Arme so \u2013 wie von der Beklagten zu 1. in der Klageerwiderung schematisch in Grafiken dargestellt &#8211; verschiedene Positionen in dem einheitlichen Bewegungsablauf einnehmen und dabei insbesondere zu einem Zeitpunkt jeweils eine Stellung einnehmen, abgebildet in der Figur 4, in der keiner der Arme mit der Zahnflanke in Umfangsrichtung in Kontakt steht. Zur Veranschaulichung wird nachstehend diese Figur 4, der Klageerwiderung entnommen, eingeblendet:<\/li>\n<li>Unstreitig ist insoweit ferner, dass zu diesen Zeitpunkten aber weiterhin ein Kontakt mit der Zahnflanke in radialer Richtung besteht und der erste oder der zweite Arm auch zu dieser Zeit jedenfalls in den Zahnabschnitt hineinreicht. Dies ist f\u00fcr eine Merkmalsverwirklichung nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre ausreichend. Dass die Arme nicht fest mit den Z\u00e4hnen im Sinne einer w\u00f6rtlichen Verrastung verbunden sind, steht der Merkmalsverwirklichung nicht entgegen, da das entscheidende Ineingriffhalten und damit die Absicherung gegen eine R\u00fcckdrehung des Antriebsrades bereits hinreichend realisiert werden. Dazu dient auch die unstreitig in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorhandene radiale Vorspannung des ersten und des zweiten Arms des Antriebsgreifglieds. Diese stellt sicher, dass der erste und der zweite Arm jeweils in dem in Eingriff genommenen Zahnabschnitt verbleiben, bis eine Weiterdrehung des Antriebsrades erfolgen soll.<br \/>\nKeiner abschlie\u00dfenden Beurteilung bedurfte daher die Frage, ob tats\u00e4chlich Abst\u00e4nde bzw. der von der Beklagten zu 1. angef\u00fchrte \u201eFreilauf\u201c zwischen den Armen und dem Zahnradabschnitt auftreten und wie gro\u00df diese etwaig w\u00e4ren. Denn, wenngleich ein Freiraum vorhanden ist, ist dieser jedenfalls unbestritten nicht gro\u00df genug, dass das Antriebsgreifglied einen kompletten Zahnabschnitt \u00fcberspringen k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nAufgrund der Verwirklichung des Klagepatentanspruchs 1 ergeben sich folgende Rechtsfolgen f\u00fcr die Beklagte zu 1.:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte zu 1. muss gem. Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 PatG die Verletzungshandlungen unterlassen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDer geltend gemachte Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung resultiert aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 140b PatG, 242, 259 BGB.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer geltend gemachte Vernichtungsanspruch folgt aus \u00a7 140a Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDer R\u00fcckrufanspruch ergibt sich aus \u00a7 140a Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc. Es bestehen auch keine Bedenken daran, dass der R\u00fcckruf unter Angabe des Grundes \u2013 dieses Urteil \u2013 erfolgen muss (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D, Rn. 644 f.).<br \/>\nDer R\u00fcckrufanspruch ist hier bez\u00fcglich beider angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, \u00a7 140a Abs. 4 PatG.<br \/>\nNach \u00a7 140a Abs. 4 PatG sind Vernichtungs- und R\u00fcckrufanspr\u00fcche ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist. Bei der Pr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit sind die berechtigten Interessen Dritter zu ber\u00fccksichtigen (\u00a7 140a Abs. 4 S. 2 PatG). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber einen eng auszulegenden Ausnahmetatbestand geschaffen, dessen Voraussetzungen vom Verletzer darzulegen und n\u00f6tigenfalls zu beweisen sind. Er hat konkret Gr\u00fcnde anzuf\u00fchren, weshalb ihn die Vernichtung des streitbefangenen Gegenstandes im Einzelfall unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig treffen w\u00fcrde. Dabei ist nicht schon der Umstand, dass \u00fcberhaupt eine Sch\u00e4digung in einem gewissen Grad bei dem Verletzer eintritt, ausreichend, weil dies oft unvermeidbare Folge der Anspr\u00fcche aus \u00a7 140a PatG ist und nicht ohne Weiteres die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit in Frage stellt (Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, Patentgesetz, 11. Aufl., \u00a7 140a, Rn. 8 ff.; BeckOK, PatR\/Rinken, 16. Edition, \u00a7 140a Rn. 30). Es ist aber zu \u00fcberpr\u00fcfen, welche Alternativen es gibt, um einen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen und wie wirtschaftlich schwerwiegend der rechtswidrige Zustand f\u00fcr den Schutzrechtsinhaber ist (Schulte\/Vo\u00df, PatG, 10. Aufl., \u00a7 140a, Rn. 14), sodass es an der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit fehlen kann, wenn durch andere Ma\u00dfnahmen als der vollst\u00e4ndigen Vernichtung der Verletzungsform der rechtswidrige Zustand beseitigt werden kann (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D. Rn. 645; BeckOK, a.a.O., \u00a7 140a Rn. 29a). Dazu ist eine Gesamtabw\u00e4gung aller relevanten Umst\u00e4nde vorzunehmen, zu denen neben der Schwere des Schutzrechtseingriffs und dem Grad des Verschuldens des T\u00e4ters auch das R\u00fcckruf-\/Entfernungsinteresse des Verletzten, das entgegengesetzte Verhaltensinteresse des Verletzers sowie die Gesichtspunkte der Generalpr\u00e4vention und der Sanktionierung f\u00fcr rechtsverletzendes Tun geh\u00f6ren (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D, Rn. 709 m.w.N.).<br \/>\nNeben eigenen Interessen des Verletzers sind nach der ausdr\u00fccklichen Regelung des \u00a7 140a Abs. 4 S. 2 PatG bei der Pr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit auch die berechtigten Interessen Dritter ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig. Dritte sind in erster Linie die Eigent\u00fcmer und\/oder Besitzer der patentverletzenden Erzeugnisse (Schulte\/Vo\u00df, a.a.O., \u00a7 140a Rn. 14). Allerdings ist der Begriff der Dritten nicht auf diese Gruppe beschr\u00e4nkt, so dass auch allgemeine \u00f6ffentliche Interessen oder die Belange mittelbarer Nutznie\u00dfer der patentverletzenden Vorrichtung (wie Patienten) bei der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit Ber\u00fccksichtigung finden k\u00f6nnen.<br \/>\nAusgehend von diesen Voraussetzungen \u00fcberwiegen hier die Interessen der Kl\u00e4gerin als Verletzter. Insoweit ist schon, nachdem die Kl\u00e4gerin erheblich auf das Vorbringen der Beklagten zur Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des R\u00fcckrufs vorgetragen hat, seitens der Beklagten zu 1. kein weiterer Gegenvortrag erfolgt, um aufzuzeigen, dass es gerade der Vermarktung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bedarf und andernfalls f\u00fcr die an Diabetes erkrankten Personen ein erheblicher Einschnitt in ihrer Behandlung vorl\u00e4ge und diese sogar gef\u00e4hrdet w\u00e4re. Die Kl\u00e4gerin hat vielmehr unter Bezugnahme auf eine Studie zu markt\u00fcblichen Insulinverabreichungssystemen aufgezeigt, dass der Anteil von Insulinpumpen gegen\u00fcber etwa dem Insulin-Pen (57 %) \u00fcberhaupt bei nur ca. 30 % liegt. Mit einem Anteil von 46 % davon ist dabei das Unternehmen X Marktf\u00fchrer auf dem deutschen Markt. Auf das Unternehmen der Kl\u00e4gerin entf\u00e4llt ein Anteil von 18 % bzw. etwa 6 % der Diabetiker, die auf ihre Produkte zur\u00fcckgreifen. Die Marktpr\u00e4senz der Beklagten zu 1. ist demnach sogar nur in einem unteren einstelligen Prozentbereich anzusiedeln. Deshalb ist eine Gef\u00e4hrdung der Versorgung von Insulinpatienten auch ohne die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht zu besorgen, zumal es bei der Marktverf\u00fcgbarkeit der Produkte der Kl\u00e4gerin verbleibt und zudem weiterhin auf die herk\u00f6mmliche Verabreichung in Form von Spritzen zur\u00fcckgegriffen werden kann.<br \/>\nDer unstrittige konstruktive Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen spricht ferner daf\u00fcr, dass er in Kenntnis des Produkts \u201eG\u201c der Kl\u00e4gerin erfolgt ist, was sich insbesondere aus dem identischen Antriebsmechanismus und derselben Anzahl an Zahnradabschnitten ergibt. Dies indiziert ein die Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ausschlie\u00dfendes, erh\u00f6htes Ma\u00df an vorwerfbarem Verschulden.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nF\u00fcr den auf Schadensersatz gerichteten Feststellungsanspruch hat die Kl\u00e4gerin das gem. \u00a7 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Denn mangels n\u00e4herer Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist es dem Kl\u00e4ger erst nach Erteilung der Auskunft m\u00f6glich, diesen Anspruch der H\u00f6he nach zu beziffern. Bis dahin besteht jedenfalls ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung dem Grunde nach (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D, Rn. 417). Dem Grunde nach folgt der Anspruch auf Schadensersatz aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDer Rechtsstreit war nicht gem. \u00a7 148 ZPO auszusetzen, weil die Kammer nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit festzustellen vermochte, dass die gegen den Rechtsbestand des Klagepatents gef\u00fchrte Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1. gest\u00fctzt auf einen Neuheitsangriff, mangelnde erfinderische T\u00e4tigkeit sowie unzul\u00e4ssige Erweiterung durchdringen wird.<br \/>\nWenn das Klagepatent mit einem Einspruch oder mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grunds\u00e4tzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerkl\u00e4rung nicht f\u00fcr (hinreichend) wahrscheinlich h\u00e4lt; andernfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich \u00fcber die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014 1238 \u2013 Kurznachrichten). Denn eine \u2013 vorl\u00e4ufig vollstreckbare \u2013 Verpflichtung des Beklagten zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, zum R\u00fcckruf sowie zur Vernichtung patentgem\u00e4\u00dfer Erzeugnisse ist regelm\u00e4\u00dfig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verb\u00fcrgte Justizgew\u00e4hrungsanspruch gebietet es, dem Verletzungsbeklagten wirkungsvollen Rechtsschutz zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff auf den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive M\u00f6glichkeit, diesen Angriff selbst durch eine Klage auf Nichtigerkl\u00e4rung bzw. durch Erhebung eines Einspruchs f\u00fchren zu k\u00f6nnen, sondern auch eine angemessene Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein \u2013 und gegebenenfalls das einzige \u2013 Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerkl\u00e4rung gef\u00fchrt werden. Dies darf indessen nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent dem erhobenen Einspruch\/der anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014 1238 &#8211; Kurznachrichten). Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der Nichtigkeitsangriff darauf gerichtet ist, die Neuheit oder die erfinderische T\u00e4tigkeit bei Findung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre in Frage zu stellen, sich jedoch f\u00fcr eine Bejahung der Patentierbarkeit, die auch insoweit von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen. Gleiches gilt in F\u00e4llen, in denen der dem Klagepatent entgegengehaltene Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt oder das Klagepatent erstinstanzlich aufrechterhalten worden ist (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E., Rn. 771 ff.).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf die Druckschrift D11 berufen, um die mangelnde Neuheit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre des Klagepatents zu begr\u00fcnden.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nSchon aus formellen Gr\u00fcnden war die D11 bei der Pr\u00fcfung der Neuheitssch\u00e4dlichkeit nicht ber\u00fccksichtigen.<br \/>\nSo verbietet sich eine Aussetzung, wenn der Einspruchsschriftsatz und\/oder die in Bezug genommenen Entgegenhaltungen nur in fremder Sprache, ohne deutsche \u00dcbersetzung und ohne nachvollziehbare Erl\u00e4uterung im Klageerwiderungsschriftsatz pr\u00e4sentiert werden (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 792; LG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 231 \u2013 wasserloses Urinal). Diese beiden F\u00e4lle treffen vorliegend zu.<br \/>\nSo ist zun\u00e4chst kein hinreichender schrifts\u00e4tzlicher Vortrag der Beklagten zu der D 11 vorhanden, sondern nur ein pauschaler Verweis auf Ausf\u00fchrungen in der Nichtigkeitsklage. Damit gen\u00fcgt die Beklagte zu 1. dem Hinweis in der prozessleitenden Verf\u00fcgung vom 05.04.2019, wonach der Vortrag zu etwaigen Vernichtungsgr\u00fcnden eigenst\u00e4ndig und aus sich heraus verst\u00e4ndlich und daher ohne Bezugnahme auf als Anlage \u00fcberreichte Schrifts\u00e4tze aus dem Rechtsbestandsverfahren auskommen soll. Insoweit soll nicht von einer Er\u00f6rterung \u00fcberhaupt abgesehen werden. Vielmehr soll der Verletzer konkret zu denjenigen Dokumenten vortragen, die er f\u00fcr erfolgsversprechend h\u00e4lt. An dieser Bewertung vermag auch die Auseinandersetzung der Kl\u00e4gerin mit der D 11 in der Replik nichts zu \u00e4ndern, weil dies keinen eigenen schl\u00fcssigen Vortrag der Beklagten zu 1. ersetzt. Hinzukommt der weitere formale Mangel, dass die Beklagte keine \u00dcbersetzung der D11 zur Akte gereicht hat. Zwar hat die Beklagte zu 1. als mit \u201eAnlage D11 \u00dcbersetzung\u201c \u00fcberschriebenes Dokument zur Akte gereicht. Indes passen weder die aufgef\u00fchrte Nummer des Schutzrechts noch der Inhalt zur hier relevanten D 11.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nAber auch in der Sache greift der Verweis auf die D11 nicht durch. Sie offenbart nicht hinreichend unmittelbar und eindeutig ein drehbares Antriebsgreifglied (Merkmale 6, 6.2), dessen erster und zweiter Arm in das Antriebsrad greifen und es schrittweise drehen, und zu jeder Zeit der erste oder der zweite Arm mit dem Antriebsrad verrastet ist.<\/p>\n<p>Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorver\u00f6ffentlichung neuheitssch\u00e4dlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorver\u00f6ffentlichung. Ma\u00dfgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer, als er auch sonst im Patentrecht zu Grunde gelegt wird. Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausf\u00fchren kann oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschlie\u00dflich, was der Fachmann der Vorver\u00f6ffentlichung als den Inhalt der gegebenen (allgemeinen) Lehre entnimmt. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Beschwerdekammern des EPA wird dies auch dahin ausgedr\u00fcckt, dass ma\u00dfgeblich ist, was aus fachm\u00e4nnischer Sicht einer Schrift \u201eunmittelbar und eindeutig\u201d zu entnehmen ist (BGH GRUR 2009, 382 (384) m.w.N. \u2013 Olanzapin).<\/li>\n<li>Die D11 betrifft eine Insulinabgabevorrichtung, die am K\u00f6rper des Patienten tragbar ist und bereits das abzugebende Insulin beinhaltet. Dazu weist sie zwar einen Antriebsmechanismus f\u00fcr die Initiierung der Medikamentenabgabe auf. Dieser entspricht jedoch nicht einem drehbaren Antriebsgreifglied mit einem ersten und einem zweiten Arm. Zur Veranschaulichung wird Figur 7 nachstehend eingeblendet:<\/li>\n<li>Vielmehr verf\u00fcgt sie \u00fcber einen Federring 25, der seinerseits \u00fcber zwei Federarme 44 und 45 verf\u00fcgt. Dabei kommt dem Federarm 44 (vermittelt \u00fcber dessen Ende 46) die Funktion zu, das Zahnrad in einem gewissen Ma\u00df (Spielraum zwischen den Stoppinnen 42 und 43) anzutreiben, w\u00e4hrend der Federarm 45 mit seinem Ende 47 verhindert, dass sich das Zahnrad im Uhrzeigersinn weiterdreht (vgl. S. 12, Z. 4 ff.). Allein der Umstand, dass beide Arme zu jeder Zeit im Eingriff mit dem Zahnrad stehen, gen\u00fcgt f\u00fcr eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme der Lehre nach dem Klagepatent nicht, weil diese erfordert, dass beide Arme zum Antrieb des Rades beitragen und sodann auch jeweils einer mit diesem verrastet bleibt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAnhand der vorliegend geltend gemachten Kombinationen verschiedener Druckschriften kann die Kammer ebenso wenig feststellen, dass es dem Klagepatent an erfinderischer T\u00e4tigkeit mangelt.<br \/>\nEinem Patent muss eine erfinderische T\u00e4tigkeit zugrunde liegen. Es muss sich um eine Erfindung handeln, die dem Fachmann nicht ohne Weiteres m\u00f6glich gewesen w\u00e4re (Schulte\/Moufang, a.a.O., \u00a7 4, Rn. 6). Um den Gegenstand einer Erfindung als nahegelegt anzusehen, ist daher zum einen erforderlich, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und F\u00e4higkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Zum anderen muss der Fachmann Grund gehabt haben, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel zus\u00e4tzlicher, \u00fcber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl\u00e4sse (BGH, GRUR 2018, 716 \u2013 Kinderbett, Rn. 25, juris).<br \/>\nVorstehenden Grunds\u00e4tzen kann man entnehmen, dass es positive Anregungen im Stand der Technik geben muss, in Richtung des Klagepatents weiter zu denken. Der Fachmann muss auf die Problemstellung kommen, die dem Klagepatent zugrunde liegt und er muss Hinweise bekommen, dass man dieses Problem mit Mitteln des Klagepatents l\u00f6st.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDie D 8, betreffend einen Spender f\u00fcr ein Patienteninfusionsger\u00e4t, offenbart einen K\u00e4fig, der zwischen dem ersten und dem zweiten Ende des Formged\u00e4chtniselementes gesichert ist. Durch die ver\u00e4nderbare L\u00e4nge des Formged\u00e4chtniselementes, abh\u00e4ngig von der Beaufschlagung mit Strom, wird die bewegliche Klinkenanordnung linear (im Verh\u00e4ltnis zum Zahnrad) bewegt. Dadurch wird eine Drehbewegung des Zahnrades ausgel\u00f6st. Die Klinkenanordnung bzw. der K\u00e4fig, an dem die beiden Klinken 346 und 348 befestigt sind, dreht sich nicht.<br \/>\nAufgrund dieser Ausgestaltung lehrt die D 8 nicht das Merkmal 6 bzw. 7.1 und 7.2, weil zwar ein bewegliches, aber kein drehbares Antriebsgreifglied vorhanden ist.<br \/>\nEin solches vorzusehen hat der Fachmann aber auch aus der Kombination der D 8 mit der D 10 keinen Anlass.<br \/>\nDie D 10 stellt ein druckbetriebenes, befestigbares, topisches Fluidzufuhrsystem unter Schutz. Sie verf\u00fcgt \u00fcber Formged\u00e4chtnisdr\u00e4hte, die durch ihren zusammengezogenen und geweiteten Zustand eine Schafteinrichtung zwischen einer ersten und einer zweiten Position um einen Drehpunkt hin- und herschwenken lassen. Durch diese Bewegung wird bewirkt, dass die Enden des Schaftes ihrerseits die Hebel 141 und 142 in verschiedene Positionen verbringen. Denn diese Hebel wirken auf je einen Quetschstift ein, welche auf die Membran 139 einwirken\/-dr\u00fccken. Wenn sich die Quetschstifte von der Membran wegziehen, befindet sich diese in der Ausgangsposition und l\u00e4sst den Fluidstrom durch die F\u00fchrungskan\u00e4le zu; andernfalls, bei einwirkendem Quetschstift wird der Fluidstrom unterbrochen. Mithin erkennt der Fachmann, dass Formged\u00e4chtniselemente vorgesehen sind, die eine schwenkbare (drehbare) Bewegung ausl\u00f6sen k\u00f6nnen, indes erfolgt dies in der D10 unabh\u00e4ngig von einem Antriebsrad und einem Antriebsgreifglied. Der hinreichende Anlass folgt dabei nicht aus dem Umstand, dass ein leichtes, kleines Fl\u00fcssigkeitszufuhrger\u00e4t von der D10 bereitgestellt werden soll. Denn schon die D8 will ein solches bereitstellen.<br \/>\nDie Beklagte argumentiert schon nicht auf nachvollziehbare Weise, weshalb der Fachmann aus einer in sich schl\u00fcssigen Konstruktion lediglich die Funktionsweise eines bestimmten Bestandteils ausw\u00e4hlen sollte, um diese wiederum in einem g\u00e4nzlichen anderen Kontext, n\u00e4mlich zum Antrieb eines Antriebsgreifgliedes, in ein ebenfalls geschlossenes System eines Patienteninfusionsger\u00e4ts zu \u00fcbertragen. Die seitens der Beklagten dazu angefertigte Figur erscheint willk\u00fcrlich und r\u00fcckschauend. Inwieweit bei einer solchen Anordnung des Formged\u00e4chtniselementes eine funktionstaugliche Drehbewegung des Antriebsgreifgliedes bewirkt werden soll, ist aus dieser grob schematischen Zeichnung nicht ersichtlich und zudem nicht schrifts\u00e4tzlich erl\u00e4utert worden. Diese Figur offenbart demgegen\u00fcber vielmehr, dass es tiefgreifender Eingriffe in den Aufbau der von der D 8 gelehrten Vorrichtung bedarf und diese abgewandelt werden muss, um eine Drehbewegung des Antriebsgreifgliedes implementieren zu k\u00f6nnen, was weiterhin gegen das Naheliegen einer derartigen Konstruktion spricht.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nHinsichtlich der W\u00fcrdigung der Druckschrift D 8 in Kombination mit der D 9 gelten die Ausf\u00fchrungen unter lit. a entsprechend.<\/li>\n<li>c.<br \/>\nDie D 1 in Kombination mit der Lehre der D 7, von der schon keine \u00dcbersetzung zur Akte gereicht wurde, vermag es nicht, dem Klagepatent seinen erfinderischen Gehalt abzusprechen.<br \/>\nUnstreitig offenbart die D 1 kein Antriebsgreifglied, das zwei Arme aufweist, sondern nur ein solches mit einem Arm. Die D 7 lehrt einen Antriebmechanismus mit zwei R\u00fccklaufsperren (pawl), die jeder in Eingriff mit einem gro\u00dfen bzw. einem kleinen Zahnrad stehen. Der Antrieb der Hauptstange (5), der \u00fcber die beiden Unterpole die R\u00fccklaufsperren steuert, erfolgt \u00fcber einen hydraulischen Zylinder. Weshalb eine solche Konstruktion von dem Fachmann in den Blick genommen werden sollte, um die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre als nahegelegt zu betrachten, erschlie\u00dft sich nicht. Der D 7 fehlt es an einem Antrieb \u00fcber ein Formged\u00e4chtniselement.<\/li>\n<li>d.<br \/>\nSchlie\u00dflich legt die D 22 in Kombination mit der D 1 bzw. der D 8 nicht die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nahe.<br \/>\nDie D 22 offenbart eine Vorrichtung zur Arzneimittelverabreichung. Sie weist einen auf einem Ratschenstab montierten Kolben auf, der durch eine Sperrklinke angetrieben wird. Die Sperrklinke ihrerseits ist auf einem Hebel montiert, der durch eine Kurbelstange aktiviert wird und sich im Uhrzeigersinn hin- und herbewegt. Dadurch bewegt sich auch die Sperrklinke, aufweisend zwei Arme und bestehend aus einer Blattfeder, hin und her und treibt dadurch den Ratschenstab an. Dieser ist es dann, der den Kolben in die Patrone dr\u00fcckt und darin enthaltenes Arzneimittel zu einem Ende in Richtung des Patienten dr\u00fcckt. Zur Veranschaulichung sind nachfolgend Figuren der D 22 eingeblendet:<\/li>\n<li>Allein der Umstand, dass die beiden Arme 31 und 32 als Bestandteile der Sperrklinke nach unten zum Ratschenstab vorgespannt sind, gen\u00fcgt nicht, dass es sich um eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Verrastung im Sinne eines in Eingriff Nehmens handelt. Denn der gesamte Antriebsmechanismus der D 22 ist anders ausgestaltet und mit anderen Bestandteilen best\u00fcckt als derjenige nach der Lehre des Klagepatents. So liegt der Unterschied zum Klagepatent nicht nur darin, dass ein Antriebsgreifglied (Sperrklinke) den Ratschenstab linear nach vorne bewegt. Vielmehr f\u00fchrt das Antriebsgreifglied eine r\u00fcckw\u00e4rtige Bewegung aus und dr\u00fcckt den Ratschenstab nach vorne (vgl. D 22, Abs. [0105] ff.), w\u00e4hrend ein anspruchsgem\u00e4\u00dfes Antriebsgreifglied das Antriebsrad durch eine vorw\u00e4rts gerichtete Bewegung andreht. Es fehlt mithin, wie die Beklagte zu 1. zugesteht, an der Offenbarung eines Antriebsrades, das an einer Antriebsstange mit Gewinde anschlie\u00dft, sowie an einem drehbaren Antriebsgreifglied (Merkmale 4, 5).<br \/>\nUm diese fehlenden Elemente herzuleiten, bem\u00fcht sich die Beklagte, die D 1 und\/oder die D 8 als Kombinationsm\u00f6glichkeit heranzuziehen, welche ihrerseits jeweils eine Medikamentenzufuhrvorrichtung mit Antriebsmechanismus bereitstellen.<br \/>\nDies gelingt indes nicht, weil schon keinerlei Anlass ersichtlich ist, weshalb der Fachmann auf eines dieser Dokumente zur Abwandlung der Vorrichtung aus der D 22 zur\u00fcckgegriffen h\u00e4tte. Die D 22 lehrt eine funktionsf\u00e4hige Arzneimittelzufuhrvorrichtung; es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Antriebsmechanismus des Ratschenstabes abge\u00e4ndert werden m\u00fcsste. Ohne weiters m\u00f6glich sein d\u00fcrfte eine solche \u00c4nderung au\u00dferdem nicht, da der Austausch der linearen Bewegung gegen eine Drehbewegung die Ver\u00e4nderung des gesamten Antriebsmechanismus (Hebel) mitsichbringen d\u00fcrfte. Hinzukommt weiterhin, dass der Hebel als solcher durch ein Antriebsrad ausgetauscht werden m\u00fcsste.<br \/>\nSelbst wenn der Fachmann demnach die D 1 oder die D 8 in den Blick nehmen sollte, lag die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung nicht nahe, weil es zu vieler Zwischenschritte bedurft h\u00e4tte, um diese ausgehend von der D 22 umzusetzen. Dass diese alle \u2013 unter Beibehaltung der grunds\u00e4tzlichen Funktionsweise der D 22 \u2013 nahegelegen h\u00e4tten, ist nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDas Klagepatent in seiner erteilten Fassung ist gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglichen Anmeldung (WO 206\/104XXX) hinsichtlich der Anspruchsmerkmale 6.1 und 6.2 schlie\u00dflich nicht unzul\u00e4ssig erweitert worden.<br \/>\nDaf\u00fcr ist festzustellen, ob die in der erteilten Fassung beanspruchte Merkmalskombination in der Ursprungsanmeldung in ihrer Gesamtheit als zu der angemeldeten Erfindung geh\u00f6rend offenbart ist. F\u00fcr die Beurteilung der identischen Offenbarung gelten die Prinzipien der Neuheitspr\u00fcfung. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BGH ist danach erforderlich, dass der Fachmann die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den Ursprungsunterlagen &#8222;unmittelbar und eindeutig&#8220; als m\u00f6gliche Ausf\u00fchrungsform der Erfindung entnehmen kann. Zu ermitteln ist mithin, was der Fachmann der Vorver\u00f6ffentlichung als den Inhalt der gegebenen allgemeinen Lehre entnimmt. Ma\u00dfgeblich ist dabei das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns zum Zeitpunkt der Einreichung der priorit\u00e4tsbeanspruchenden Patentanmeldung.<br \/>\nDas Erfordernis einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung muss dabei in einer Weise angewendet werden, die ber\u00fccksichtigt, dass die Ermittlung dessen, was dem Fachmann als Erfindung und was als Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung offenbart wird, wertenden Charakter hat, und eine unangemessene Beschr\u00e4nkung des Anmelders bei der Aussch\u00f6pfung des Offenbarungsgehalts der Voranmeldung vermeidet. Insoweit ist zugrunde zu legen, dass das Interesse des Anmelders regelm\u00e4\u00dfig erkennbar darauf gerichtet ist, m\u00f6glichst breiten Schutz zu erlangen, also die Erfindung in m\u00f6glichst allgemeiner Weise vorzustellen und nicht auf aufgezeigte Anwendungsbeispiele zu beschr\u00e4nken. Soweit in der Anmeldung bereits Anspr\u00fcche formuliert sind, haben diese vorl\u00e4ufigen Charakter. Erst im Verlauf des sich anschlie\u00dfenden Pr\u00fcfungsverfahrens ist herauszuarbeiten, was unter Ber\u00fccksichtigung des Standes der Technik schutzf\u00e4hig ist und f\u00fcr welche Anspr\u00fcche der Anmelder Schutz begehrt. Erst mit der Erteilung des Patents mit bestimmten Anspr\u00fcchen erfolgt eine endg\u00fcltige Festlegung des Schutzgegenstands.<br \/>\nDieser Gesichtspunkt liegt der Rechtsprechung des BGH zugrunde, wonach bei der Aussch\u00f6pfung des Offenbarungsgehalts auch Verallgemeinerungen ursprungsoffenbarter Ausf\u00fchrungsbeispiele zugelassen werden. Danach ist ein &#8222;breit&#8220; formulierter Anspruch unter dem Gesichtspunkt der unzul\u00e4ssigen Erweiterung jedenfalls dann unbedenklich, wenn sich ein in der Anmeldung beschriebenes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung f\u00fcr den Fachmann als Ausgestaltung der im Anspruch umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellt und diese Lehre in der beanspruchten Allgemeinheit f\u00fcr ihn bereits der Anmeldung &#8211; sei es in Gestalt eines in der Anmeldung formulierten Anspruchs, sei es nach dem Gesamtzusammenhang der Unterlagen \u2013 als zu der angemeldeten Erfindung geh\u00f6rend entnehmbar ist. Solche Verallgemeinerungen sind vornehmlich dann zugelassen worden, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausf\u00fchrungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch f\u00fcr sich betrachtet dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erfolg f\u00f6rderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen worden sind (vgl. BGH, GRUR 2014, 542 \u2013 Kommunikationskanal m.w.N.).<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen vermag die Kammer eine unzul\u00e4ssige Erweiterung der in Streit stehenden Merkmale 6.1 und 6.2 nicht festzustellen.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDie Pr\u00e4zisierung des drehbaren Antriebsgreifgliedes dahin, dass er einen ersten und einen zweiten Arm aufweist (Merkmal 6.1), begr\u00fcndet keine unzul\u00e4ssige Erweiterung. Denn schon in der Ursprungsfassung war \u201ezumindest ein Arm\u201c offenbart, was diverse Gestaltungsm\u00f6glichkeiten zulie\u00df. Die zahlenm\u00e4\u00dfige Bestimmung auf zwei Arme stellt demgegen\u00fcber eine Beschr\u00e4nkung dar. Au\u00dferdem finden sich in der WO-Schrift \u2013 ausschlie\u00dflich \u2013 Hinweise auf Ausf\u00fchrungsformen mit einem ersten und einem zweiten Arm (vgl. Unteranspr\u00fcche 6 und 8, Abs. [0036] und [0038] sowie Figuren 4, 5 und 13).<br \/>\nDie Anzahl der Arme ist auch nicht nur mit der gleichzeitigen Beanspruchung weiterer Merkmale wie etwa den Kontaktf\u00fc\u00dfen und einer Schwenkbewegung des Antriebsgreifgliedes in der WO-Schrift offenbart worden.<br \/>\nF\u00fcr die Kontaktf\u00fc\u00dfe folgt dies bereits aus dem Umstand, dass sie von der WO-Schrift schon nur als bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel und damit nicht als zwingender Vorrichtungsbestandteil erachtet werden. Sofern sie aber vorgesehen werden, bieten sie weitere Vorteile. Technisch-funktional d\u00fcrfte die Wirkweise der Kontaktf\u00fc\u00dfe zwar mit den Armen zusammenh\u00e4ngen, da der diagonale Fu\u00df Kontakt herstellen w\u00fcrde. Die einzige Ausgestaltungsm\u00f6glichkeit des Antriebsgreifgliedes ist es jedoch nicht.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nAuch in der Erg\u00e4nzung des zweiten Teils des Merkmals 6.2, wonach der erste oder der zweite Arm mit dem Antriebsrad verrastet sein soll, liegt keine unzul\u00e4ssige Erweiterung.<br \/>\nDer Verweis der Beklagten zu 1. auf den Abs. [0038] der WO-Schrift allein vermag dabei eine unzul\u00e4ssige Erweiterung nicht zu begr\u00fcnden. Dort hei\u00dft es, dass einer der beiden Arme zu jeder Zeit mit den \u201eZahnabschnitten\u201c des Antriebsrades in Eingriff steht. Gegen\u00fcber dieser Formulierung ist im hier streitgegenst\u00e4ndlichen Anspruchswortlaut zwar das Wort \u201eZahnabschnitt\u201c entfallen. Darin liegt dennoch kein erweiterter Anspruchsinhalt, weil der Fachmann erkennt, dass auch bei der Benutzung des Wortes Antriebsrad, mit welchem eine Verrastung erfolgen soll, weiterhin die einzelnen Zahnabschnitte gemeint sind. Ein Zahnabschnitt beschreibt n\u00e4mlich begrifflich \u00fcberhaupt erst einen Zwischenraum zwischen zwei Z\u00e4hnen, in welchen ein anderes Vorrichtungselement hineingreifen k\u00f6nnte. Andere konkrete Vorgaben, die bei einem Antriebsrad unber\u00fccksichtigt blieben, sind dazu auch dem Begriff der Zahnabschnitte nicht zu entnehmen. Auch mit Blick auf das technisch-funktionale Verst\u00e4ndnis erkennt der Fachmann, dass Antriebsrad und Zahnabschnitte des Antriebsrads identisch zu verstehen sind, weil eine unmittelbare Zusammenwirkung der Arme mit dem Antriebsrad an einer anderen Stelle als den Zahnabschnitten nicht m\u00f6glich w\u00e4re, wenn zugleich die Drehung des Rades aufrechterhalten bleiben soll.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nF\u00fcr die prozessualen Nebenentscheidungen gilt folgendes:<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kostenentscheidung in Bezug auf die Beklagte zu 1. ergibt sich aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDie Kostenentscheidung mit Blick auf die Beklagte zu 2. und die Beklagte zu 3. beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 93 ZPO. Sie haben ein Anerkenntnis abgegeben, allerdings nicht mit der Konsequenz, dass die Kl\u00e4gerin die Prozesskosten tragen m\u00fcsste. Dies w\u00e4re gem. \u00a7 93 ZPO dann der Fall, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat und er den Anspruch sofort anerkennt. Die Beklagten zu 2. und 3. haben indes erst, nachdem der Antrag auf Klageabweisung angek\u00fcndigt worden ist, ihr Anerkenntnis erkl\u00e4rt und damit nicht mehr sofort (vgl. Z\u00f6ller\/Herget, ZPO, 33. Aufl., \u00a7 93, Rn. 4).<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Entscheidung der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<br \/>\nAuf den Schriftsatz der Beklagten zu 1. vom 17.07.2020 war die m\u00fcndliche Verhandlung nicht gem. \u00a7 156 Abs. 2 ZPO wiederzuer\u00f6ffnen. Die Kammer hat bereits in der prozessleitenden Verf\u00fcgung vom 05.04.2019 in Ziff. 3 a) darauf hingewiesen, dass von allen fremdsprachigen Unterlagen mit dem betreffenden Schriftsatz eine deutsche \u00dcbersetzung einzureichen ist. Au\u00dferdem wurde die Entgegenhaltung D 11 trotz des formellen Mangels umfassend gew\u00fcrdigt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3066 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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