{"id":8606,"date":"2020-11-04T12:06:37","date_gmt":"2020-11-04T12:06:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8606"},"modified":"2020-11-04T12:06:37","modified_gmt":"2020-11-04T12:06:37","slug":"4c-o-43-19-flexibles-atemrohr","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8606","title":{"rendered":"4c O 43\/19 &#8211; Flexibles Atemrohr"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3065<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 04. August 2020, Az. 4c O 43\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen von bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>flexible Atemrohre, die ein Ausatmungsglied eines Atmungskreislaufes sind, und daf\u00fcr ausgelegt sind, zwischen einem Patienten und einem Ventilator angeordnet zu werden, wobei die Rohre Folgendes umfassen: einen Einlass; einen Auslass; und einen einzelnen Ausatmungsflie\u00dfweg zwischen dem Einlass und dem Auslass, der durch eine umschlie\u00dfende Wand definiert ist, wobei mindestens ein Bereich der umschlie\u00dfenden Wand aus einem Material besteht, das den Durchgang von Wasserdampf durch Diffusion erlaubt, ohne dabei den Durchgang von fl\u00fcssigem Wasser oder von Atemgasen zu erlauben, wodurch ein Wasserdampfflussweg von dem Ausatmungsflie\u00dfweg durch das Material zu der Umgebungsluft bereitgestellt wird, wobei der Bereich oder die Bereiche \u00fcber die L\u00e4nge des Rohrs derart verteilt sind, dass das Rohr die Diffusion von Wasserdampf von dem Ausatmungsglied des Atmungskreislaufes entlang des einzelnen Ausatmungsflie\u00dfwegs erlaubt, wodurch die befeuchteten Gase w\u00e4hrend ihres Flusses durch das Ausatmungsglied getrocknet werden,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung schriftlich dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die in Ziff. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 18.09.2013 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie die Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc. der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung schriftlich dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend unter Ziff. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 18.10.2013 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a. der einzelnen Lieferungen (unter Vorlage der Rechnungen oder Lieferscheine) aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nb. der einzelnen Angebote (unter Vorlage schriftlicher Angebote), aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, ihres Verbreitungszeitraumes und Verbreitungsgebiets, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume, sowie den Suchmaschinen,<br \/>\nd. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<br \/>\n&#8211; die Belege zum Nachweis der Angaben zu 2. und 3. in Kopie vorzulegen sind und wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunfts- bzw. rechnungslegungspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen und<br \/>\n&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmtes Angebot, ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist und<br \/>\n&#8211; die Auskunft nach Ziff. 2. zus\u00e4tzlich in einer mittels EDV auswertbaren elektronischen Form zu \u00fcbermitteln ist und die Aufstellung mit den Daten der Rechnungslegung nach Ziff. 3. zus\u00e4tzlich in einer mittels EDV auswertbaren elektronischen Form zu \u00fcbermitteln ist;<\/li>\n<li>4. die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder im Eigentum der Beklagten befindlichen vorstehend zu Ziff. I.1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/li>\n<li>5. die vorstehend unter Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 18.09.2013 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des\u2026 vom..) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter der Ziff. I.1. bezeichneten und seit dem 18.10.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/li>\n<li>V. Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. I.1, I.4. und I.5 gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 700.000,- Euro, hinsichtlich Ziff. I.2 und Ziff. I.3 in H\u00f6he von jeweils XXX.000,- Euro sowie hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin verfolgt mit dem vorliegenden Rechtsstreit Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung gegen die Beklagte.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene und alleinverf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache angemeldeten und erteilten europ\u00e4ischen Patents EP 2 025 XXX B1 (Anlage K 1, im Folgenden: Klagepatent), welches Komponenten f\u00fcr Beatmungskreise unter Schutz stellt.<\/li>\n<li>Die Anmeldung des Klagepatents ist am 09.05.2001 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4ten der NZ 50443XXX vom 10.05.2000 sowie der NZ 50904XXX vom 20.12.2000 erfolgt. Der Hinweis auf die Anmeldung wurde am 18.02.2009 ver\u00f6ffentlicht und derjenige auf dessen Erteilung am 18.09.2013. Das Klagepatent steht auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland in Kraft. In einem vom Unternehmen A angestrengten Einspruchsverfahren wurde das Klagepatent mit Entscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamts vom 03.07.2013 unver\u00e4ndert aufrechterhalten (vgl. Anlage HL 3). \u00dcber die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 28.11.2019 gegen das Klagepatent zum Bundespatentgericht erhobene Nichtigkeitsklage (Anlagenkonvolut HL 2) ist bisher nicht entschieden worden.<\/li>\n<li>Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der englischsprachigen Originalfassung:<\/li>\n<li>\u201eA flexible breathing tube which is an expiratory limb of a breathing circuit and is adapted to be located between a patient and a ventilator the tube comprising:<br \/>\nan inlet, an outlet, and a singular exhalation flow passage between said inlet and said outlet defined by an enclosing wall, wherein at least a region of said enclosing wall is of a material that allows the passage of water vapour by diffusion without allowing the passage of liquid water or respiratory gases, thereby providing a water vapour flow path from said exhalation flow passage to ambient air through said material wherein the region or regions is or are distributed<br \/>\nover the length of the tube such that the tube allows said diffusion of water vapour from the expiratory limb of the breathing circuit along said singular exhalation flow passage thereby drying the humidified gases during their flow through<br \/>\nthe expiratory limb.\u201c<\/li>\n<li>\u00dcbersetzt lautet der Anspruch:<\/li>\n<li>\u201eFlexibles Atemrohr, das ein Ausatmungsglied eines Atmungskreislaufes ist, und daf\u00fcr ausgelegt ist, zwischen einem Patienten und einem Ventilator angeordnet zu werden, wobei das Rohr Folgendes umfasst: einen Einlass; einen Auslass; und einen einzelnen Ausatmungsflie\u00dfweg zwischen dem Einlass und dem Auslass, der durch eine umschlie\u00dfende Wand definiert ist, wobei mindestens ein Bereich der umschlie\u00dfenden Wand aus einem Material besteht, das den Durchgang von Wasserdampf durch Diffusion erlaubt, ohne dabei den Durchgang von fl\u00fcssigem Wasser oder von Atemgasen zu erlauben, wodurch ein Wasserdampfflussweg von dem Ausatmungsflie\u00dfweg durch das Material zu der Umgebungsluft bereitgestellt wird, wobei der Bereich oder die Bereiche \u00fcber die L\u00e4nge des Rohrs derart verteilt sind, dass das Rohr die Diffusion von Wasserdampf von dem Ausatmungsglied des Atmungskreislaufes entlang des einzelnen Ausatmungsflie\u00dfwegs erlaubt, wodurch die befeuchteten Gase w\u00e4hrend ihres Flusses durch das Ausatmungsglied getrocknet werden.\u201c<\/li>\n<li>Wegen des Inhalts der weiteren \u201eund\/oder\u201c geltend gemachten Anspr\u00fcche 3, 10, 11, 23, 24, 27 und 28 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Folgende Figuren sind der Klagepatentschrift entnommen:<\/li>\n<li>Die Figur 1 ist eine Querschnittsansicht einer Leitung f\u00fcr das Ausatmungsglied eines Atmungskreislaufs gem\u00e4\u00df einer Ausf\u00fchrungsform der vorliegenden Erfindung. Gleichfalls zeigt Figur 2 eine Querschnittsansicht eines Abschnitts einer Leitungswand gem\u00e4\u00df einer m\u00f6glichen Konstruktion und Figur 7 zeigt eine Querschnittsseitenansicht eines Ausatmungsglieds f\u00fcr einen Atmungskreislauf gem\u00e4\u00df einer noch weiteren Variante.<\/li>\n<li>Bei der Kl\u00e4gerin handelt es sich um die Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe B, die auf dem Gebiet der Medizintechnik seit langen Jahren t\u00e4tig ist. Zu ihrem Sortiment z\u00e4hlen insbesondere Produkte zur Behandlung von Atemst\u00f6rungen und Atemunterst\u00fctzung. Die Kl\u00e4gerin forscht und entwickelt zudem in diesem Bereich.<\/li>\n<li>Die Beklagte als unmittelbare Wettbewerberin der Kl\u00e4gerin ist Teil der englischen Gruppe \u201eC\u201c. Die Muttergesellschaft C (Group) Limited hat ihren Sitz in Gro\u00dfbritannien. Auch sie sind seit langen Jahren im Bereich der Medizintechnik besch\u00e4ftigt und befassen sich insbesondere mit Atemwegsprodukten. Die hiesige Beklagte ist die deutsche Vertriebstochter und als solche auf Produktbereiche wie Beatmung, An\u00e4sthesie, Intensivpflege etc. spezialisiert. Zu ihren Kunden geh\u00f6ren Krankenh\u00e4user, Krankenhausversorger und Apotheken. Eines ihrer Produkte ist ein Schlauchsystem f\u00fcr die maschinelle Beatmung mit der Bezeichnung \u201eD\u201c. Es besteht aus einem Copolyester mit harten und weichen Segmenten mit der Bezeichnung \u201eE\u201c, das von dem Unternehmen F stammt. Der allgemeine Aufbau dieses Materials kann der Anlage HL 9 entnommen werden, wobei zur Veranschaulichung die Grafik von Seite 7 nachstehend eingeblendet wird:<\/li>\n<li>Die unterschiedlichen verf\u00fcgbaren Modellformen dieses Schlauchsystems beziehen sich auf unterschiedliche Patientengruppen (Erwachsene\/Neugeborene und SLE-Ger\u00e4te); sie werden unter den Produktnummern gef\u00fchrt (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Ihr struktureller Aufbau ist dabei identisch.<\/li>\n<li>Die Beklagte importiert, bietet an und vertreibt die von ihrer britischen Muttergesellschaft hergestellten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. \u00dcber ihre Website in deutscher Sprache \u201ewww.C.com\/product\/&#8230;\u201c sind die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch unmittelbar zu bestellen. Die Beklagte unterhielt ferner im Mai 2019 einen Messestand auf dem \u201eG\u201c in Leipzig, auf welchem deutschsprachige Brosch\u00fcren auslagen, die die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen darstellten und eine Bestellm\u00f6glichkeit unter Angabe der Kontaktdaten der Beklagten beinhalteten (vgl. Anlage K 6). Ferner ist in der Anlage K 6 unter der \u00dcberschrift \u201eH\u201c nachstehend eingeblendete Grafik abgebildet:<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin mahnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 07.06.2019 unter Fristsetzung bis zum 21.06.2019 ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung auf. In ihrer au\u00dfergerichtlichen Reaktion vertrat die Beklagte die Ansicht, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht benutzen w\u00fcrden (vgl. Anlagen K 4, K 5).<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden wortsinngem\u00e4\u00dfen unmittelbaren Gebrauch von der Lehre des Klagepatents machen. Sie w\u00fcrden einen Bereich aufweisen, der die Diffusion von Wasserdampf erlaube. Das Klagepatent verstehe dabei unter dem mindestens einen Bereich der umschlie\u00dfenden Wand auch die gesamte L\u00e4nge der Wand, die aus atmungsaktivem Material gebildet sein d\u00fcrfe. Es sei nicht erforderlich, dass sich der mindestens eine Bereich nur auf einen kleinen Teil der umschlie\u00dfenden Wand beziehe. Die Verwendung unterschiedlicher Materialien sowie diejenige von Verst\u00e4rkungselementen sehe das Klagepatent nur als Option f\u00fcr den Fall vor, wenn das eigentliche Rohr zwar aus atmungsaktivem Material geformt, aber zugleich aus Kostengr\u00fcnden so d\u00fcnn ist, dass es ohne weitere Unterst\u00fctzung instabil w\u00e4re. Jedenfalls w\u00fcrden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen am Eingangs- und Ausgangsbereich des Ausatmungsgliedes \u00fcber Hartplastikteile verf\u00fcgen, weshalb sich das die Diffusion erlaubende Material zumindest deshalb nur auf mindestens einen Bereich beziehe.<\/li>\n<li>Weiterhin setze das Klagepatent nicht voraus, dass keinerlei Molek\u00fcle fl\u00fcssigen Wassers und von Atemgase durch den atmungsaktiven Bereich passieren d\u00fcrften. Eine XXX %-ige Dichtheit werde nicht verlangt. Dies ergebe sich auch aus den dem Fachmann bekannten Eigenschaften der in der Klagepatentschrift erw\u00e4hnten Membranmaterialien M und K. Die Kl\u00e4gerin behauptet dazu bez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, dass sie diesen Anforderungen gen\u00fcgen w\u00fcrden. Tests mit eingebrachtem fl\u00fcssigem Wasser in ein Rohr h\u00e4tten ergeben, dass Wasserdampf, aber kein fl\u00fcssiges Wasser durch die Membran abgegeben werde (vgl. Anlage HL 8). Insoweit zeige auch eine REM-Untersuchung der Kl\u00e4gerin (Anlage K 9) \u2013 unstreitig \u2013, dass das Material keine Durchgangsl\u00f6cher aufweise, durch welches fl\u00fcssiges Wasser austreten k\u00f6nne. Es handele sich um nicht-por\u00f6ses, sondern monolithisches Material. Im \u00dcbrigen ergebe sich die Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre auch aus den eigenen Produktbrosch\u00fcren der Beklagten (vgl. Anlage K 6), wo die Produkte damit beworben w\u00fcrden, dass die Kondensatbildung im Rohr verringert werden und sich kein fl\u00fcssiges Wasser innerhalb mehr ansammeln solle.<\/li>\n<li>Die Beklagte k\u00f6nne weder dem Unterlassungsanspruch noch dem R\u00fcckruf- und Vernichtungsanspruch mit Erfolg den Einwand der Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit entgegenhalten. Bereits rechtlich seien mit der Einr\u00e4umung einer Zwangslizenz und der Benutzungsanordnung nach \u00a7 13 PatG ausreichende M\u00f6glichkeiten vorhanden, \u00f6ffentliche Interessen bei der Durchsetzung von Anspr\u00fcchen aus Patentrechten zu ber\u00fccksichtigen. Au\u00dferdem, so behauptet die Kl\u00e4gerin, dass \u2013 was unstreitig ist \u2013 die Beklagte in ihrem Produktsortiment \u00fcber andere Produkte als die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcge, welche das Klagepatent nicht verletzen w\u00fcrden und daher stattdessen angeboten werden k\u00f6nnten. Auch eine Aufbrauchfrist von 10 Monaten m\u00fcsse ausscheiden, weil diese mit der Restlaufzeit des Klagepatents zusammenfalle.<\/li>\n<li>Der Rechtsstreit sei schlie\u00dflich auch nicht auszusetzen, weil sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/li>\n<li>\nNachdem die Kl\u00e4gerin die urspr\u00fcnglichen Klageantr\u00e4ge hinsichtlich des Schw\u00e4rzungsvorbehalts beim Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ge\u00e4ndert hat, beantragt sie,<\/li>\n<li>wie erkannt, und au\u00dferdem den sachbearbeitenden Rechtsanw\u00e4lten der Bird &amp; Bird LLP nach dem R\u00fcckruf von dem\/den etwaig verwendeten Schreiben umgehend ein Muster als Kopie per E-Mail (X) zuzuleiten.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber die beim Bundespatentgericht eingereichte Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/li>\n<li>Sie meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden keinen Gebrauch von der Lehre des Klagepatents machen. Das Klagepatent verlange, dass die umschlie\u00dfende Wand unterschiedliche, voneinander abgrenzbare Bereiche aufweise, von denen mindestens einer aus atmungsaktivem Material bestehe. Dieser Bereich aus atmungsaktivem Material m\u00fcsse gegen\u00fcber der Wand als solcher abgrenzbar sein. Demnach w\u00fcrden auch die Figuren der Klagepatentschrift nur derlei abgrenzbare Bereiche atmungsaktiven Materials aufweisen. Gegen die Annahme, dass das gesamte Rohr aus atmungsaktivem Material bestehen k\u00f6nne, spreche ferner, dass in diesem Fall keine Verteilung \u00fcber die L\u00e4nge des Rohr erfolgen k\u00f6nne, um die Diffusion von Wasserdampf entlang des einzelnen Ausatmungsflie\u00dfweges zu erlauben. Dazu ist die Beklagte der Ansicht, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen schon deshalb die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht verletzen w\u00fcrden, weil diese \u2013 unstreitig \u2013 ein Rohr insgesamt bestehend aus atmungsaktivem Material aufweisen w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Au\u00dferdem lie\u00dfen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, wie die Beklagte behauptet, fl\u00fcssiges Wasser und andere Atemgase in messbarer Menge passieren. Dies sei durch die Struktur der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bedingt, welche kleine Kan\u00e4le beinhalte. Dadurch werde fl\u00fcssiges Wasser im Inneren des Rohrs absorbiert. Dies h\u00e4tten auch von der Herstellerin des atmungsaktiven Materials durchgef\u00fchrte Tests belegen k\u00f6nnen. Wegen des Inhalts der durchgef\u00fchrten Versuche wird auf die Anlagen HL 12 \u2013 HL 16 Bezug genommen. Insoweit erfordere es das Klagepatent jedoch nach Ansicht der Beklagten, dass keinerlei fl\u00fcssiges Wasser oder andere Atemgase durch das atmungsaktive Material entweichen k\u00f6nnten. Das Klagepatent meine dies absolut, es d\u00fcrfe keine messbare Menge dieser Stoffe durch den atmungsaktiven Bereich hindurchgelangen.<\/li>\n<li>Die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, R\u00fcckruf und Vernichtung seien mangels Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit zudem auch ausgeschlossen. Hier liege, so meint die Beklagte, ein Ausnahmefall vor, der diesen Anspruchsausschluss, gest\u00fctzt auf berechtigte Interessen Dritter, rechtfertige. Aufgrund der vorherrschenden Covid-19-Pandemie bestehe ein hoher Bedarf an Beatmungsger\u00e4ten bzw. Atemschl\u00e4uchen, gerade bei schweren Krankheitsverl\u00e4ufen. Das Erfordernis, derlei Ausstattung bereitzuhalten, bestehe insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine zweite Pandemie-Welle nicht ausgeschlossen werden k\u00f6nne und der akute Bedarf wieder zunehmen k\u00f6nne, welcher sodann von den Medizinprodukteherstellern nicht kurzfristig bedient werden k\u00f6nne. Auch derzeit bestehe schon eine Unterversorgung mit diesen Ger\u00e4ten.<\/li>\n<li>Ferner meint die Beklagte bez\u00fcglich der Antr\u00e4ge auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, dass das Begehren der Kl\u00e4gerin zu weitgehend sei, wenn sie Rechnungslegung in elektronischer Form beantrage. Insoweit fehle es an einer Anspruchsgrundlage und an einem legitimen Interesse der Kl\u00e4gerin an der elektronischen Daten\u00fcbermittlung.<\/li>\n<li>Der Rechtsstreit sei jedenfalls mangels Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents auszusetzen. Der Lehre des Klagepatents k\u00f6nne mit Erfolg beruhend auf den Dokumenten JP 2000-24XXX (im Folgenden: HLNK 9) und WO 01\/49XXX A2 (im Folgenden: N) der Einwand mangelnder Neuheit entgegengehalten werden. Beide Dokumente h\u00e4tten zwar bereits im Einspruchsverfahren vorgelegen, seien dort aber nicht bzw. nicht hinreichend gew\u00fcrdigt worden. Ferner beruhe das Klagepatent nicht auf erfinderischer T\u00e4tigkeit, ausgehend von dem Produktkatalog von Intersurgical (J\u201c 1999\/2000; im Folgenden: HLNK 1) in Kombination mit allgemeinem Fachwissen.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftst\u00fccke nebst Anlage Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist ganz \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft Komponenten f\u00fcr Atmungskreisl\u00e4ufe und insbesondere Komponenten zur Verwendung im Ausatmungsarm eines Atmungskreislaufes (Abs. [0001]).<\/li>\n<li>Aus dem Stand der Technik sind bereits solche Komponenten und Atmungskreisl\u00e4ufe bekannt. Wie das Klagepatent in Abs. [0002] zu medizinischen Anwendungen im Zusammenhang mit der Atmungsunterst\u00fctzung beschreibt, arbeiten diese so, dass Gase mit hoher relativer Feuchtigkeit durch Leitungen mit relativ begrenzter Gr\u00f6\u00dfe zugef\u00fchrt und zur\u00fcckgef\u00fchrt werden. Dabei kommt es h\u00e4ufig zur Kondensbildung an der Innenwand der Leitung. Um die nachteiligen Auswirkungen der Kondensation zu verringern, wurde versucht, das Kondensationsniveau mittels Aufrechterhaltung oder Erh\u00f6hung der Temperatur des Gasstroms und\/oder Leitungswand zu reduzieren oder Sammelstellen in der Leitung zum Ableiten kondensierter Fl\u00fcssigkeit aus der Leitung vorzusehen. Exemplarisch nimmt das Klagepatent in Abs. [0008] Bezug auf die EP 0 535 379 als ein im Stand der Technik f\u00fcr einen Atmungskreislauf vorgesehenes Ausatmungsglied.<\/li>\n<li>Hieran kritisiert das Klagepatent, dass trotz dieser im Stand der Technik unternommenen Versuche der Abhilfe, das Problem der Kondensbildung fortbesteht.<\/li>\n<li>Das Klagepatent stellt sich daher die Aufgabe, eine Komponente mit spezifischem Bezug auf das Ausatmungsglied eines Atmungskreislaufs bereitzustellen, die einen gewissen Beitrag zur Verbesserung leistet oder zumindest f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit und das medizinische Fachpersonal eine n\u00fctzliche Wahlm\u00f6glichkeit bereitstellt (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Flexibles Atemrohr, das ein Ausatmungsglied eines Atmungskreislaufes ist, und daf\u00fcr ausgelegt ist, zwischen einem Patienten und einem Ventilator angeordnet zu werden, wobei das Rohr Folgendes umfasst:<br \/>\n2. einen Einlass,<br \/>\n3. einen Auslass,<br \/>\n4. einen einzelnen Ausatmungsflie\u00dfweg zwischen dem Einlass und dem Auslass, der durch eine umschlie\u00dfende Wand definiert ist,<br \/>\n4.1 wobei mindestens ein Bereich der umschlie\u00dfenden Wand aus einem Material besteht, das den Durchgang von Wasserdampf durch Diffusion erlaubt, ohne dabei den Durchgang von fl\u00fcssigem Wasser oder von Atemgasen zu erlauben, wodurch ein Wasserdampfflussweg von dem Ausatmungsflie\u00dfweg durch das Material zu der Umgebungsluft bereitgestellt wird,<br \/>\n4.2 wobei der Bereich oder die Bereiche \u00fcber die L\u00e4nge des Rohrs derart verteilt sind, dass das Rohr die Diffusion von Wasserdampf von dem Ausatmungsglied des Atmungskreislaufes entlang des einzelnen Ausatmungsflie\u00dfweges erlaubt, wodurch die befeuchteten Gase w\u00e4hrend ihres Flusses durch das Ausatmungsglied getrocknet werden<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Parteien streiten zu Recht nur \u00fcber das Verst\u00e4ndnis der Merkmale 4.1 und 4.2. Ausf\u00fchrungen der Kammer zu den weiteren Merkmalen sind daher nicht erforderlich.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nIn Merkmal 4.1 beansprucht das Klagepatent mindestens einen Bereich der umschlie\u00dfenden Wand, der aus einem Material besteht, das den Durchgang von Wasserdampf durch Diffusion erlaubt, ohne dabei den Durchgang von fl\u00fcssigem Wasser oder von Atemgasen zu erlauben, wodurch ein Wasserdampfflussweg von dem Ausatmungsflie\u00dfweg durch das Material zur Umgebungsluft bereitgestellt wird.<\/li>\n<li>\na.<br \/>\nUnter dem mindestens einen Bereich der umschlie\u00dfenden Wand, der aus die Diffusion von Wasserdampf erlaubendem Material besteht, versteht das Klagepatent sowohl einen \u2013 bezogen auf die Gesamtl\u00e4nge des flexiblem Atemrohres \u2013 abgegrenzten Teilbereich, der aus atmungsaktivem Material gebildet ist, als auch eine Ausgestaltung, die \u00fcber die Gesamtl\u00e4nge des Rohrs hinweg aus ebenjenem Material besteht. Gleicherma\u00dfen l\u00e4sst das Klagepatent zu, dass das ganze Rohr aus atmungsaktivem Material geformt ist und so den Ausatmungsflie\u00dfweg zur Raumluft abgrenzt. Denn \u201eUmgebungsluft\u201c meint Raumluft bzw. die Atmosph\u00e4re au\u00dferhalb eines Atmungskreislaufes.<\/li>\n<li>Das Klagepatent h\u00e4lt keine Definition bereit, was unter dem mindestens einen Bereich der umschlie\u00dfenden Wand aus atmungsaktivem Material zu verstehen ist. Die Klagepatentschrift nebst enthaltener Figuren offenbart aber sowohl, dass die atmungsaktive Membran das gesamte Rohr bilden kann, als auch, dass die atmungsaktive Membran die Au\u00dfenwand des Ausatmungsglieds sein kann.<\/li>\n<li>Aus dem Anspruchswortlaut in Merkmal 4.1 ergibt sich f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des mindestens einen Bereichs nur, dass die atmungsaktive Wand einen Wasserdampfflussweg zu der Umgebungsluft bereitstellen soll. Dies dient dem Fachmann als Hinweis auf die Anordnung des flexiblen Atemrohrs (Ausatmungsgliedes) innerhalb des Atmungskreislaufs derart, dass es jedenfalls in den beanspruchten Bereichen unmittelbaren Kontakt zur Raumluft (\u201eUmgebungsluft\u201c) hat und nicht nur mittelbar, wie es etwa der Fall ist, wenn das Rohr von anderen Vorrichtungselementen umschlossen ist und zwar Wasserdampf an diese abgibt, aber selbst keinen Kontakt zur Raumluft hat, etwa bei koaxialen Atmungssystemen.<\/li>\n<li>Schon die rein-philologische Bedeutung des deutschen Wortes \u201eUmgebungsluft\u201c wie auch diejenige des originalen englischsprachigen Ausdrucks \u201eambient air\u201c geben dem Fachmann das Verst\u00e4ndnis auf die Raumluft. Unterst\u00fctzung in dem Verst\u00e4ndnis des Begriffs der Umgebungsluft als die im Raum befindliche Luft in Abgrenzung zu innerhalb der Atmungsvorrichtung vorkommender Luft ergibt sich ferner aus der Wortwahl sowohl im Anspruchswortlaut als auch in der weiteren Klagepatentschrift. Das Klagepatent benutzt n\u00e4mlich gegen\u00fcber der Umgebungsluft f\u00fcr im Inneren des Atmungskreislaufs enthaltene Stoffe durchg\u00e4ngig den Ausdruck \u201eGase\u201c. Exemplarisch kann dazu schon auf die Abs\u00e4tze [0002] und [0006] Bezug genommen werden, die von einem \u201eGasstrom\u201c bzw. von \u201eAtemgasen\u201c sprechen. Durch die Verbindung zum Atmungskreislauf ist ersichtlich, dass mit diesen Ausdr\u00fccken die zum Patienten hin und auch vom Patienten wieder weggef\u00fchrte Luft gemeint ist.<\/li>\n<li>Der Anspruchswortlaut offenbart mit Blick auf die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung des mindestens einen Bereichs entgegen der Ansicht der Beklagten keine weiteren Hinweise. Insbesondere ist dem Wortlaut nicht deshalb zu entnehmen, dass der mindestens eine Bereich nicht das gesamte Atemrohr bilden k\u00f6nne, weil dort einerseits der Ausdruck der umschlie\u00dfenden Wand benutzt und andererseits von einem Bereich gesprochen wird. Denn der Anspruchswortlaut differenziert mit diesen Begriffen zwar grunds\u00e4tzlich zwischen der Leitungswand des Ausatmungsglieds als solcher und der atmungsaktiven Kunststoffmembran. Indes offenbart das Klagepatent weder im Anspruchswortlaut noch in anderen Beschreibungsstellen, dass diese Begriffe zueinander in einem Exklusivit\u00e4tsverh\u00e4ltnis stehen und immer ausgeschlossen ist, dass eine umschlie\u00dfende Wand vollst\u00e4ndig aus atmungsaktivem Material bestehen kann. Bei dieser Begriffswahl ist auch zu ber\u00fccksichtigen, dass unterschiedliche Aspekte einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung in den Blick genommen werden; n\u00e4mlich einerseits lediglich ein Element, das seiner Ausgestaltung nach in der Lage ist, einen Ausatmungsflie\u00dfweg zu definieren (vgl. Merkmal 4), und andererseits eine Materialeigenschaft in den Vordergrund r\u00fcckt.<\/li>\n<li>So l\u00e4sst der Klagepatentanspruch mit seiner Formulierung und insbesondere der M\u00f6glichkeit, mindestens einen oder auch mehrere dieser Bereiche vorzusehen, zu, dass es verschiedene Ausgestaltungen einer Vorrichtung gibt, bei denen ein Bereich und die Leitungswand klar voneinander abgegrenzt werden k\u00f6nnen; zwingend ist diese Unterscheidung jedoch nicht. In diesem Verst\u00e4ndnis wird der Fachmann vor allem durch Abs. [0019] der Klagepatentschrift bekr\u00e4ftigt, in dem es hei\u00dft, \u201e[\u2026], dass die Leitungswand mit einer relativ geringen Wanddicke hergestellt wird, so dass die Leitungswandmembran m\u00f6glicherweise nicht ausreichend stabil ist, [\u2026]\u201c. In demselben Satz benutzt das Klagepatent die Ausdr\u00fccke Leitungswand und Leitungswandmembran und will die Nachteile einer zu geringen Wanddicke darstellen. Dabei werden diese beiden Begriffe synonym verwendet. Die in den Blick genommenen Kosten beziehen sich n\u00e4mlich auf das verarbeitete Material mit der atmungsaktiven Eigenschaft und schon im vorhergehenden Absatz [0018] beschreibt das Klagepatent Leitungsw\u00e4nde, die aus dem Material gebildet werden k\u00f6nnen, sodass das Klagepatent davon ausgeht, dass die atmungsaktiven Bereiche und die Leitung als solche r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich identisch sein und daher zusammenfallen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>F\u00fcr diese m\u00f6gliche Ausgestaltung des gesamten Ausatmungsgliedes als atmungsaktive Membran spricht au\u00dferdem Abs. [0014] der Klagepatentbeschreibung. Dort wird ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>\u201eMit Bezug auf die Figur 6 ist eine alternative Ausf\u00fchrungsform des Ausatmungsglieds dargestellt, bei der die gesamte flexible Wandmembran der Leitung aus einer atmungsaktiven Kunststoffmembran gebildet [\u2026] ist.\u201c<\/li>\n<li>Ausdr\u00fccklich ist dort formuliert, dass sich die atmungsaktive Membran \u00fcber die gesamte Wandl\u00e4nge erstrecken kann. Wenngleich im folgenden Abschnitt [0015] auch in Bezug auf die Figur 6 weitere Variationen der Ausf\u00fchrungsform beschrieben werden, wonach Verst\u00e4rkungen erg\u00e4nzt und mehrere atmungsaktive Kunststoffmembranen vorgesehen werden k\u00f6nnen, schm\u00e4lert dies nicht den Aussagegehalt des Abschnitts [0014]. Denn der Fachmann erkennt, dass es sich nur um beispielhafte Erg\u00e4nzungen handelt, die im Ergebnis zwar zu einer mehrwandigen, umh\u00fcllten Ausgestaltung eines Ausatmungsglieds f\u00fchren k\u00f6nnen \u2013 wie dann auch weiterhin in Abs. [0022] beschrieben und in Figur 6 gezeigt. Indes handelt es sich, wie der Fachmann sieht, um bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen, weshalb eine gesamte Wandmembran aus atmungsaktivem Kunststoff nicht solchen Ausf\u00fchrungsformen vorbehalten, die diese Mehrwandigkeit aufweisen.<\/li>\n<li>Genauso verh\u00e4lt es sich mit denjenigen Ausf\u00fchrungsformen, die mit Verst\u00e4rkungselementen beschrieben sind. Den korrespondierenden Beschreibungsstellen ist jeweils zu entnehmen, dass Rohre \u00fcber ihre gesamte L\u00e4nge hinweg aus atmungsaktiver Membran gebildet sein k\u00f6nnen. Beispielsweise wird dies f\u00fcr eine Ausf\u00fchrungsform so ausdr\u00fccklich in Abs. [0063] beschrieben: \u201e[\u2026] Vorzugsweise ist die gesamte Au\u00dfenleitung, abgesehen von irgendeiner Verst\u00e4rkungsrippe, atmungsaktiv.\u201c Das Klagepatent gibt dem fachkundigen Leser durch diese Formulierung zu erkennen, dass es sowohl die Ausgestaltung der Leitungswand in den Blick nimmt, als auch ein etwaiges Bed\u00fcrfnis, f\u00fcr diese ein Verst\u00e4rkungselement vorzusehen, was f\u00fcr sich genommen aber nicht ausschlie\u00dft, dennoch \u00fcber die gesamte L\u00e4nge eine atmungsaktive Kunststoffmembran vorzusehen.<\/li>\n<li>Bekr\u00e4ftigt in dem Verst\u00e4ndnis, dass das Vorsehen von Verst\u00e4rkungselementen lediglich optional und vom Klagepatent als weiterer Vorteil gegen\u00fcber dem Stand der Technik erachtet wird, wird der Fachmann durch Abs. [0023] der Klagepatentschrift. Ersichtlich geht diese Beschreibungsstelle schon von einer insgesamt aus atmungsaktivem Material bestehenden Membran aus. Das in diesen F\u00e4llen auftretende Problem einer geringen elastischen Dehngrenze soll sodann mittels einer zweiten Schicht behoben werden.<\/li>\n<li>In diesem Lichte sind auch die weiteren Beschreibungsstellen zu betrachten, die Verst\u00e4rkungsschichten vorsehen, wie z.B. Abs. [0043] ff. im Hinblick auf eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen, dargestellt in den Figuren 7 und 8. Der Fachmann erkennt, dass auch in diesen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltungen jeweils ein vollst\u00e4ndig atmungsaktives Rohr erl\u00e4utert wird, das das eigentliche Ausatmungsglied bildet.<\/li>\n<li>Die erforderliche Erkl\u00e4rung, dass Verst\u00e4rkungselemente erforderlich werden k\u00f6nnen, erh\u00e4lt der Fachmann auch unmittelbar aus der Klagepatentschrift, n\u00e4mlich aus Abs. [0019], der lautet:<\/li>\n<li>\u201eWegen der Materialkosten wird bevorzugt, dass die Leitungswand mit einer relativ geringen Wanddicke hergestellt wird, so dass die Leitungswandmembran m\u00f6glicherweise nicht ausreichend stabil ist, um selbsttragend zu sein.\u201c<\/li>\n<li>Der Fachmann erkennt daher das unmittelbare Zusammenspiel zwischen der gew\u00e4hlten Wandst\u00e4rke und dem Bed\u00fcrfnis f\u00fcr eine Verst\u00e4rkung. Konkrete Ma\u00dfangaben, ab wann eine zus\u00e4tzliche St\u00fctzung erforderlich wird, hat das Klagepatent indes weder zum Gegenstand des Klagepatentanspruchs gemacht, noch anderweitig in der Klagepatentschrift festgelegt. Vielmehr ist eine d\u00fcnne Wandst\u00e4rke lediglich bevorzugt, mithin als den Anspruchsgehalt nicht einschr\u00e4nkendes Ausf\u00fchrungsbeispiel beschrieben. Mithin l\u00e4sst das Klagepatent zu, dass eine selbsttragende Wanddicke gew\u00e4hlt wird, die zwar mit h\u00f6heren Materialkosten einhergehen kann, dann jedoch keine St\u00fctzelemente mehr verlangt. Jedenfalls l\u00e4sst es die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre auch zu, dass erforderliche werdende Verst\u00e4rkungselemente auch innenseitig der Rohrmembran angebracht werden k\u00f6nnen. Diese M\u00f6glichkeit ist ausdr\u00fccklich in Abs. [0020] aufgezeigt worden und gerade auch in Bezug zur Figur 6, die \u2013 wie bereits erl\u00e4utert \u2013 schon als ein Ausf\u00fchrungsbeispiel mit gesamter flexibler Wandmembran aus atmungsaktiver Kunststoffmembran gestaltet ist.<\/li>\n<li>Auch mit Blick auf die Unteranspr\u00fcche 4 und 9 folgt, dass auch dann mindestens ein Bereich einer umschlie\u00dfenden Wand vorliegen kann, wenn diese \u00fcber ihre gesamte L\u00e4nge aus einer atmungsaktiven Membran besteht. Denn in Unteranspruch 4 ist gerade unter R\u00fcckbezug auf die Anspr\u00fcche 1 bis 3 vorgesehen, dass eine Membran eine kontinuierliche Rohrform hat. Die gegen dieses Verst\u00e4ndnis der Beklagten angef\u00fchrten Einw\u00e4nde greifen nicht durch. Es ist schon nicht ersichtlich, dass es sich bei dem R\u00fcckbezug des Unteranspruchs 4 auf die Unteranspr\u00fcche 1 bis 3 und nicht nur auf den Unteranspruch 2 um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt. Es ist der Beklagten zuzugeben, dass erstmals in Unteranspruch 2 eine Wandmembran beansprucht wird und der Unteranspruch 4 auf die Membran Bezug nimmt. Allerdings spricht Anspruch 1 schon von einem Material, das den Durchgang von Wasserdampf durch Diffusion erlaubt, womit ebenjene Membran adressiert ist, sodass ein R\u00fcckbezug des Unteranspruchs 4 auch auf den Anspruch 1 technisch sinnvoll ist. In Unteranspruch 9 wird das vorstehende Verst\u00e4ndnis weiterhin best\u00e4rkend explizit beansprucht, dass die \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che des Ausatmungsgliedes und Kreislaufs von dem atmungsaktiven Material gebildet wird.<\/li>\n<li>Die seitens der Beklagten angef\u00fchrten Unteranspr\u00fcche 5, 25 und 26 stehen dem Verst\u00e4ndnis des mindestens einen Bereichs als \u00fcber die gesamte L\u00e4nge des Atemrohrs verlaufende atmungsaktive Membran nicht entgegen. So betrifft der Unteranspruch 5 vornehmlich die Herstellung eines Atemrohrs und l\u00e4sst f\u00fcr die Herstellungsform des schraubenlinienf\u00f6rmigen Windens von Streifen \u2013 hin zu einem insgesamt geschlossenen Rohr \u2013 zu, dass ein Streifen aus atmungsaktivem Material besteht. Der Unteranspruch 25 best\u00e4rkt dagegen sogar vielmehr das aufgezeigte Verst\u00e4ndnis, wenn es dort hei\u00dft, dass der eine oder die mehreren Bereiche gestreckt sind und mindestens \u00fcber einen wesentlichen Teil der L\u00e4nge des Rohrs verlaufen. Denn durch den Zusatz \u201emindestens\u201c \u00fcber einen wesentlichen Teil schlie\u00dft dieser Unteranspruch gerade nicht aus, dass nicht auch die gesamte L\u00e4nge durch diesen einen oder mehrere Bereiche gebildet sein kann. Selbst wenn Unteranspruch 26 insoweit wohl mehrere Bereiche aus atmungsaktiver Wandmembran, die voneinander beabstandet angeordnet werden, beansprucht, steht das dem hiesigen Verst\u00e4ndnis nicht entgegen, weil es sich lediglich um eine m\u00f6gliche Konkretisierung des Gegenstandes des Hauptanspruchs handelt.<\/li>\n<li>Mithin ist dem Klagepatent in keiner Beschreibungspassage zu entnehmen, dass die Notwendigkeit besteht, einem Rohr verschiedene, unterteilt in atmungsaktive und nichtatmungsaktive Regionen zuzuweisen. Bei den mit verschiedenen Regionen ausgestalteten Vorrichtungen im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre handelt es sich lediglich um verschiedene bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen.<\/li>\n<li>Dieses Verst\u00e4ndnis des Merkmals 4.1 steht auch mit der Anspruchssystematik des geltend gemachten Klagepatentanspruchs 1 im \u00dcbrigen in Einklang. Insbesondere steht Merkmal 4.2, der die Verteilung des Bereichs oder der Bereiche \u00fcber die L\u00e4nge des Rohres betrifft, vorstehendem Verst\u00e4ndnis nicht entgegen. Er besagt f\u00fcr die Anordnung der atmungsaktiven Bereiche (Bereichs), dass gew\u00e4hrleistet sein muss, dass die befeuchteten Gase w\u00e4hrend ihres Flussweges trocknen, was voraussetzt, dass die Diffusion von Wasserdampf entlang des einzelnen [englisch: \u201esingular\u201c] Ausatmungsflie\u00dfweges erfolgt. Auch bei atmungsaktiven Membranen, die das gesamte Rohr bilden, besteht Bedarf herauszustellen, dass sie die Trocknung entlang des Ausatmungsflie\u00dfweges sicherstellen m\u00fcssen, was n\u00e4mlich z.B. durch eine etwaig erforderlich werdende Verst\u00e4rkung verhindert werden k\u00f6nnte. Jedenfalls verliert das Merkmal auch bei einem Rohr bestehend aus atmungsaktivem Material nicht seinen Bedeutungsgehalt. Einzig bedingt dabei schon die Wahl des Rohrmaterials, dass der Bereich derart verteilt ist, dass die Trocknung entlang des Ausatmungsflie\u00dfwegs stattfindet.<\/li>\n<li>Dass die Verteilung \u00fcber die \u201eL\u00e4nge\u201c des Rohrs erfolgen soll, best\u00e4tigt den Fachmann in diesem Verst\u00e4ndnis. In Abs. [0018] definiert das Klagepatent eine L\u00e4nge als einen L\u00e4ngsabschnitt. Wie schon im Anspruchswortlaut, macht das Klagepatent keine weitergehenden Vorgaben zum Ausma\u00df eines L\u00e4ngsabschnitts. Es kann daher nur eine Teill\u00e4nge sowie auch die Gesamtl\u00e4nge des Rohrs sein. Ausgeschlossen ist daher nicht, dass das Rohr insgesamt, auch dem Umfang nach, aus atmungsaktivem Material besteht. Denn die Anzahl der m\u00f6glichen, das Rohr bildenden L\u00e4ngsabschnitte wird vom Klagepatent nicht vorgegeben; es l\u00e4sst ausdr\u00fccklich mehrere L\u00e4ngsabschnitte zu, die sodann zusammengef\u00fcgt werden und dadurch das Rohr definieren.<\/li>\n<li>Den Figuren in der Klagepatentschrift sind keine gegenteiligen Anhaltspunkte zu entnehmen, die gegen das aufgezeigte Verst\u00e4ndnis sprechen k\u00f6nnten. Sie stellen allesamt bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele dar und legen die Pr\u00e4misse des Klagepatents zugrunde, dass bevorzugt eine d\u00fcnne Wandmembran gew\u00e4hlt werden soll, um Kosten zu sparen, was in der Konsequenz jedoch Verst\u00e4rkungselemente erfordert. Insbesondere ist die Figur 1 nicht geeignet ein Verst\u00e4ndnis zu lehren, wonach zwingend verschiedene Materialien ein einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung unabh\u00e4ngig von dem Erfordernis als Verst\u00e4rkung zu dienen, verarbeitet werden m\u00fcssen. Denn auch diese Figur stellt ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel auf, welches lediglich partielle atmungsaktive Bereiche aufweist und im \u00dcbrigen eine aus anderem Material bestehende Leitungswand. Gerade die nur partiell eingesetzte Membran ist der Grund, weshalb es keiner zus\u00e4tzlichen St\u00fctzelemente bedurfte, da die Leitungswand selbst hinreichend stabil ist. Da aber das Klagepatent nicht verbindlich vorgibt, welche Bereiche aus welchem Material bestehen m\u00fcssen und was abh\u00e4ngig von dieser Entscheidung f\u00fcr ein Bedarf an Verst\u00e4rkungselementen vorhanden ist, sind dieser Zeichnung keine allgemeinen Hinweise auf die einzusetzenden Materialien zu entnehmen.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich steht das vorstehende Verst\u00e4ndnis mit der technisch-funktionalen Betrachtung in Einklang. Gerade mit einer \u00fcber auch \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der Leitung verlaufenden Wandmembran, die zudem den Ausatmungsstrom von der Umgebungsluft abgrenzt, wird gew\u00e4hrleitet, dass Wasserdampf durch das Material diffundieren und es so nicht zu einer Kondensation innerhalb des Ausatmungsglieds kommen kann. Auch in funktionaler Hinsicht wei\u00df der Fachmann, dass die atmungsaktive Kunststoffmembran so ausgestaltet sein kann, dass sie dazu in der Lage ist, die umschlie\u00dfende Leitung darzustellen, ohne die Anordnung von Verst\u00e4rkungselementen zu erfordern.<\/li>\n<li>\nb.<br \/>\nMit dem Ausdruck \u201enicht den Durchgang von fl\u00fcssigem Wasser oder von Atemgasen zu erlauben\u201c beansprucht das Klagepatent derart gestaltetes Material, dass \u2013 bei Gebrauch der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung \u2013 nur die Abgabe von Wasserdampf von dem Innenbereich nach au\u00dfen erm\u00f6glicht wird, dagegen diejenige von Wasser im fl\u00fcssigen Zustand sowie diejenige von Atemgasen an die Umgebungsluft verhindert werden. Wie dies \u00fcber die Anordnung von Gewebefasern im Material zu erreichen ist, stellt das Klagepatent in das Belieben des Fachmanns. Entscheidend ist dabei, dass der Durchgang f\u00fcr die genannten Stoffe in einem solchen Ma\u00df verhindert sein muss, dass etwaig angeschlossene koaxiale Einatmungsstr\u00f6me oder Nebenanlagen in ihrer Funktionsf\u00e4higkeit nicht beeintr\u00e4chtigt werden und zudem weder die Sicherheit des Patienten noch diejenige des Bedienpersonals gef\u00e4hrdet ist. Das Klagepatent verlangt dazu kein absolut betrachtet dichtes Atemrohr. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob das Material fl\u00fcssiges Wasser und Atemgase innenseitig absorbiert, solange sichergestellt ist, dass keine dieser Molek\u00fcle in sch\u00e4dlichem Umfang durch die Materialwand an die Umgebungsluft gelangen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Der Umstand, dass die Lehre des Klagepatents ein in Einsatz befindliches Ausatmungsglied in den Blick nimmt, ergibt sich schon aus der Art der medizinischen Vorrichtung selbst; ihre Funktionen k\u00f6nnen n\u00e4mlich, wie der Fachmann wei\u00df, gerade erst nach Ingebrauchnahme beurteilt werden. Diese Sichtweise wird von dem Anspruchswortlaut in Merkmal 4.2 auch best\u00e4tigt, das auf den Ausatmungsflie\u00dfweg abstellt, entlang dessen die befeuchteten Gase getrocknet werden sollen. Dies kann nur bei Einsatz dieses Ausatmungsglied an einem Patienten erreicht werden. Dies kommt auch in der Klagepatentbeschreibung zum Ausdruck, n\u00e4mlich in Abs. [0016], der ausdr\u00fccklich beschreibt, dass Wasserdampf \u201ebei Betrieb\u201c \u00fcbertragen wird.<\/li>\n<li>Der Anspruchswortlaut unmittelbar gibt dabei nicht n\u00e4her vor, was unter fachm\u00e4nnischer Sicht darunter zu verstehen ist, dass der Durchgang von fl\u00fcssigem Wasser und von Atemgasen nicht erlaubt ist und wann ein solcher tats\u00e4chlich nicht vorliegt. Insoweit ist der Formulierung nur zu entnehmen, dass dasjenige physikalische Element, dessen Durchlass erw\u00fcnscht ist, Wasserdampf ist. Ausdr\u00fccklich soll dieser diffundieren, was durch den vom atmungsaktiven Material bereitgestellten Wasserdampfflussweg bekr\u00e4ftigt wird. Der Begriff des Wasserdampfflusswegs beschreibt n\u00e4mlich sowohl eine Strecke (vom Inneren \u00fcber das Material nach Au\u00dfen), als auch das zu transportierende Element, Wasserdampf. Die Bereitstellung und das Funktionieren des Wasserdampfflussweges erfordern daher, dass das Material des mindestens einen oder der mehreren Bereiche so beschaffen ist, dass bestimmte Gase und fl\u00fcssiges Wasser gerade nicht auch dar\u00fcber weitergegeben werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent gibt dem Fachmann dazu in seinen Beschreibungsstellen auch nur eingeschr\u00e4nkt weiteren Aufschluss \u00fcber die gew\u00fcnschten Eigenschaften des Materials, durch welches nur Wasserdampf diffundieren soll.<\/li>\n<li>In Abs. [0006] ist formuliert:<\/li>\n<li>\u201eIm Folgenden wird in der gesamten Beschreibung ein Material, das den Durchgang von Wasserdampf erm\u00f6glicht, ohne den Durchgang von fl\u00fcssigem Wasser oder Atemgasen zu erm\u00f6glichen, als atmungsaktives Material bezeichnet. Materialien k\u00f6nnen aufgrund ihrer Zusammensetzung, ihrer physikalischen Struktur und aufgrund einer Kombination davon atmungsaktiv sein.\u201c<\/li>\n<li>Die Benutzung des Wortes \u201eatmungsaktiv\u201c signalisiert dem Fachmann eine Permeabilit\u00e4t des Materials in gewissem Umfang, also die Eigenschaft, f\u00fcr bestimmte Stoffe durchl\u00e4ssig ausgestaltet zu sein. Wenn das Klagepatent insofern formuliert, \u201eohne\u201c den Durchgang von fl\u00fcssigem Wasser oder Atemgasen zu erlauben, versteht der fachkundige Leser, dass fl\u00fcssiges Wasser oder Atemgase nicht durchgehen d\u00fcrfen. F\u00fcr die Ausgestaltung des atmungsaktiven Materials bedeutet dies, dass die Durchl\u00e4ssigkeit auf einer bestimmten strukturellen stofflichen Textur des Materials beruht und es im Ergebnis nur f\u00fcr Wasserdampf permeabel sein darf.<\/li>\n<li>Durch die Formulierungen in den Beschreibungsstellen in Abs. [0016] und [0056] bekr\u00e4ftigt das Klagepatent, dass es letztlich entscheidend ist, dass nur Wasserdampf \u00fcbertragen wird. So formuliert es in Abs. [0016] ausdr\u00fccklich: \u201e[\u2026] und dass im Betrieb Wasserdampf, aber kein fl\u00fcssiges Wasser aus dem Ausamtungsdurchgang in den Einatmungsdurchgang \u00fcbertragen wird.\u201c<\/li>\n<li>In Abs. [0056] stellt das Klagepatent im Zusammenhang mit koaxialen Leitungen den sich ergebenden Nachteil heraus, wenn es in Atemrohren zum Durchtritt von unerw\u00fcnschten Stoffen kommt: \u201eBei der koaxialen Leitung k\u00f6nnte eine Leckage in der Innenleitung vom Respirator nicht erfasst werden. Eine solche Leckage k\u00f6nnte den Patienten kurzschlie\u00dfen, was bedeutet, dass der Patient nicht ausreichend mit Sauerstoff versorgt w\u00fcrde.\u201c<\/li>\n<li>Diese beiden Passagen der Klagepatentschrift verdeutlichen den Zweck, weshalb es bei der Materialwahl f\u00fcr den mindestens einen bzw. die atmungsaktiven Bereiche ma\u00dfgeblich ist, dass von den anderen Stoffen au\u00dfer Wasserdampf nichts hindurchgehen darf. Dementsprechend h\u00e4lt die Klagepatentbeschreibung auch unmittelbar konkrete Hinweise auf verwendbares atmungsaktives Material bereit. So hei\u00dft es in Abs. [0011]:<\/li>\n<li>\u201eEin m\u00f6gliches Material f\u00fcr die atmungsaktiven Bereiche ist ein aktiviertes perfluoriertes Polymermaterial mit extremen hydrophilen Eigenschaften.\u201c<\/li>\n<li>Explizit f\u00fchrt das Klagepatent ein Material unter der Marke K von L-Produkten aus Fayetteville (USA) an und stellt dessen N\u00fctzlichkeit aufgrund seiner extremen hydrophilen Eigenschaften und seiner Extrusionsf\u00e4higkeit heraus. Erweitert wird die Liste m\u00f6glicher atmungsaktiver Materialien durch Abs. [0012], der hydrophile Thermoplaste sowie gewebte behandelte Textilprodukte mit atmungsaktiven Eigenschaften als weitere alternative Materialien vorsieht. Als bevorzugtes hydrophiles Polyesterblockpolymer wird der flache homogene und unter der Bezeichnung \u201eM\u201c vertriebene Film angef\u00fchrt (Abs. [0014]).<\/li>\n<li>Die beiden angesprochenen Bezeichnungen K und M dienen als Vorschl\u00e4ge f\u00fcr die Ausgestaltung und Materialwahl eines atmungsaktiven Bereichs, ohne den Anspruchsinhalt darauf zu reduzieren. Dem Fachmann sind die genannten Materialien bekannt und er erkennt, dass das Klagepatent mit Verweis auf die vorbekannten Materialien auf deren stofflichen Eigenschaften aufmerksam macht, und zwar unabh\u00e4ngig davon, auf welchem Gebiet und zu welchem Zweck konkret das Material alsdann eingesetzt wird.<\/li>\n<li>Der Fachmann nimmt diese Materialeigenschaften in den Kontext des Einsatzbereichs und der grunds\u00e4tzlich erforderlichen Permeabilit\u00e4t des Materials. Er betrachtet deshalb \u201ekeinen Durchgang von fl\u00fcssigem Wasser und von Atemgasen\u201c im Lichte des Anwendungsbereichs von Atemrohren und wei\u00df, dass keine XXX%-ige Dichtheit gegen\u00fcber fl\u00fcssigem Wasser und Atemgasen in dem Sinne verlangt wird (werden kann), dass nicht auch ein einzelnes Atom (Molek\u00fcl) durchdringen d\u00fcrfte; solange es in einem Ausma\u00df bleibt, das den ordnungsgem\u00e4\u00dfen Betrieb der Vorrichtung nicht gef\u00e4hrdet. Insbesondere diejenigen Beschreibungsstellen, die von keinem Durchgang sprechen sind daher nicht rein w\u00f6rtlich, sondern im funktionalen Zusammenhang der Erfindung zu lesen. Die permeable Ausgestaltung des Materials, mithin die Entscheidung, abh\u00e4ngig vom gew\u00fcnschten Ergebnis, inwieweit das einzusetzende Material (nicht-)por\u00f6s (monolithisch) sein darf, bedingt vielmehr, dass auch andere Molek\u00fcle hindurchgehen k\u00f6nnen. In technisch-funktionaler Hinsicht betont das Klagepatent mit der Undurchl\u00e4ssigkeit f\u00fcr fl\u00fcssiges Wasser und Atemgase zudem, dass der Fokus der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung auf der Diffusion von Wasserdampf liegt und das Austreten fl\u00fcssigen Wassers sowie anderer Gase als Wasserdampf grunds\u00e4tzlich unerw\u00fcnscht ist.<\/li>\n<li>F\u00fcr vorstehendes Verst\u00e4ndnis spricht au\u00dferdem der Unteranspruch 24, welcher vorsieht, dass das Material des Rohrs ein hydrophiles, thermoplastisches Polyester-blockcopolymer ist. Damit hebt das Klagepatent eine m\u00f6gliche Materialzusammensetzung hervor, was dem Fachmann als allgemeiner Hinweis dient, wie die Membran chemisch zusammengesetzt sein kann, um die erw\u00fcnschte Funktion zu erlangen.<\/li>\n<li>Jedenfalls wei\u00df der Fachmann, dass gerade unter funktionalen Gesichtspunkten ausreichend ist, um die Umgebung selbst aber auch die Vorrichtung zu sch\u00fctzen, den Durchgang von fl\u00fcssigem Wasser und Atemgasen in so einem Ausma\u00df zu verhindern, dass die technische Funktionalit\u00e4t der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung aufrechterhalten werden kann. Unsch\u00e4dlich ist dabei, wenn die Materialwand innenseitig fl\u00fcssiges Wasser und Atemgase aufnimmt, solange sie nicht in unzul\u00e4ssig hohem Ausma\u00df austreten k\u00f6nnen und schon durch ihre blo\u00dfe Aufnahme in dem Material negativen Auswirkungen verursachen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDas vorstehend aufgezeigte Verst\u00e4ndnis zugrunde legend kann die Kammer eine Verwirklichung des Klagepatentanspruchs feststellen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht das Merkmal 4.1 des Klagepatentanspruchs im Hinblick auf den mindestens einen Bereich, der den Durchgang von Wasserdampf durch Diffusion erlaubt, weil sie \u00fcber einen atmungsaktiven Bereich verf\u00fcgt. Das gesamte flexible Ausatmungsrohr der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform besteht einheitlich aus der atmungsaktiven Kunststoffmembran E, bei der es sich um ein Copolyester mit harten und weichen Segmenten handelt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen auch insofern Gebrauch von Merkmal 4.1, dass f\u00fcr fl\u00fcssiges Wasser und Atemgase kein Durchgang erm\u00f6glicht ist.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDie Darlegungs- und n\u00f6tigenfalls Beweislast f\u00fcr die Funktionsweise und den Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform trifft hier gem\u00e4\u00df der allgemeinen zivilprozessualen Regeln im Sinne des \u00a7 138 ZPO die Kl\u00e4gerin, weil sie aus diesen Tatsachen die Verletzung des Anspruchs, als f\u00fcr sie g\u00fcnstigen Umstand aufzeigen will. Sie muss daher entsprechenden Vortrag in schl\u00fcssiger Weise pr\u00e4sentieren. Die Beklagtenseite ist sodann gehalten, zu den einzelnen relevanten Behauptungen in der Klageschrift Stellung zu nehmen und sich \u00fcber die diesbez\u00fcglichen tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde vollst\u00e4ndig und der Wahrheit gem\u00e4\u00df zu erkl\u00e4ren. Dies bedeutet zwar nicht, dass der Beklagte von sich aus das Gericht und den Kl\u00e4ger \u00fcber den wirklichen Verletzungstatbestand zu unterrichten h\u00e4tte. Er kann sich auf das Bestreiten bestimmter vom Kl\u00e4ger behaupteter technischer Merkmals beschr\u00e4nken. Allerdings darf dieses Bestreiten nicht pauschal bleiben, sondern muss im Rahmen seiner Erkenntnism\u00f6glichkeiten in der gleichen Weise substantiiert sein, wie es das Vorbringen des Kl\u00e4gers ist. Prinzipiell gilt der Grundsatz, dass je substantiierter der Sachvortrag des Kl\u00e4gers ist, desto strenger auch die Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten des Beklagten sind (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Aufl., Kap. E, Rn. 147 m.w.N.).<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDiese Voraussetzungen zugrundelegend hat die Kl\u00e4gerin zur \u00dcberzeugung der Kammer auf nachvollziehbare Weise dargelegt, dass den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Aufbau zugrunde liegt.<\/li>\n<li>aa.<br \/>\nMa\u00dfgeblich f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen spricht zun\u00e4chst, dass diese aus einem hydrophilem thermoplastischem Polyesterblockcopolymer besteht, mithin einem Material, welches das Klagepatent explizit in Unteranspruch 24 unter Schutz stellt. Durch den R\u00fcckbezug des Unteranspruchs 24 auf den Hauptanspruch 1 steht fest, dass derlei Material auch im Anwendungsbereich des Hauptanspruchs verwendet werden darf.<\/li>\n<li>Die mittels Rasterelektronenmikroskop durchgef\u00fchrte Untersuchung der Kl\u00e4gerin gibt ferner Aufschluss \u00fcber die stoffliche und strukturelle Beschaffenheit des angegriffenen Atemrohrs (vgl. Anlage K 9). Denn diese offenbart eine monolithische, mithin \u201eporenfreie\u201c Oberfl\u00e4che. Die Beklagte stellt das Ergebnis dieses Tests nicht in Abrede, sondern \u00fcbt Kritik an dem von der Kl\u00e4gerin daraus gezogenen Schluss, dass fl\u00fcssiges Wasser und Atemgase deshalb nicht unmittelbar hindurchdringen k\u00f6nnten. Hinsichtlich des Untersuchungsergebnisses mag der Beklagten zuzugeben sein, dass nur eine Oberfl\u00e4chenstruktur gezeigt wird und nicht unmittelbar das Verhalten des Materials bei Auftreffen von fl\u00fcssigem Wasser oder Atemgasen. Indes ist der kl\u00e4gerische Vortrag nachvollziehbar, wonach es einer por\u00f6seren Struktur bed\u00fcrfte, um die Molek\u00fcle fl\u00fcssigen Wassers passieren zu lassen. Dies gilt umso mehr nach dem erg\u00e4nzenden Vorbringen in der Replik, wo monolithische und por\u00f6se Strukturen von Membranen erl\u00e4utert und gegen\u00fcbergestellt wurden, sodass die sich deutlich unterscheidenden Beschaffenheiten hervortreten, und au\u00dferdem die Vergleichbarkeit von E mit dem bekannten atmungsaktiven M-Material, welches unstreitig monolithisch ist, ersichtlich wird.<\/li>\n<li>Sofern die Beklagte trotz der REM-Untersuchung und des unstreitigen Materials weiterhin behauptet, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen hydrophile Kan\u00e4le aufweisen w\u00fcrden, \u00fcber welche ein Porenfluss f\u00fcr fl\u00fcssiges Wasser erm\u00f6glicht w\u00fcrde, verf\u00e4ngt dieses Vorbringen mangels n\u00e4herer Darlegungen zu dieser Behauptung nicht.<\/li>\n<li>Weitere Hinweise auf die Materialeigenschaften und die Funktionsweise lassen sich, zwar ohne technische Details, der eigenen Produktbrosch\u00fcre der Beklagten, vorgelegt als Anlage K 6, entnehmen. So wird in der Beschreibung der Grafik betont, dass in Abgrenzung zu herk\u00f6mmlichen beheizten Schlauchsystemen aus Faltschlauch die Kondensationsbildung reduziert und besser reguliert werden soll. Grafisch wird dieser Vorteil f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen derart dargestellt, dass in den Falten des Schlauchs kein Kondensat angesammelt ist. Dies bedeutet bereits in rein physikalischer Hinsicht, dass der aus der Ausatmung kommende Wasserdampf zu einem Zeitpunkt behandelt wird, bevor fl\u00fcssiges Wasser vorhanden ist. Bekr\u00e4ftigt wird diese Bedeutung der Grafik durch die eigenen Herstellerangaben von E. Denn die in ihnen enthaltene Grafik l\u00e4sst gleichfalls nur schematisch als Punkte dargestellten Wasserdampf erkennen, indes kein fl\u00fcssiges Wasser innerhalb des Atmungsschlauchs.<\/li>\n<li>Gegenteiliges vermag die Kammer dem schrifts\u00e4tzlichen Vorbringen der Beklagten dazu nicht zu entnehmen. Vielmehr tr\u00e4gt die Beklagte selbst zum atmungsaktiven Material in ihrem Produkt nur ungenau vor, wenn sie dessen Aufbau und Funktionsweise ebenfalls anhand der Anlage HL 9 darlegen will. Sie behauptet lediglich, \u201eWasser\u201c werde von dem hydrophilen weichen Segment absorbiert. Unbeschadet dessen, dass \u201eWasser\u201c in physikalischer Hinsicht ein unbestimmter Begriff ist, da er nicht den Aggregatzustand eines Stoffes angibt, auf den es vorliegend aber gerade genau ankommt, hei\u00dft es in der abgebildeten Grafik \u201ewater vapor\u201c, mithin Wasserdampf. Dieser ist es, der von der Materialschicht aufgenommen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat au\u00dferdem die inhaltliche Richtigkeit ihrer Produktbrosch\u00fcre nicht in Abrede gestellt. Insoweit gen\u00fcgt es, um den Aussagegehalt der Produktbrosch\u00fcre zu entkr\u00e4ften, seitens der Beklagten auch nicht, sich nur darauf zu berufen, dass aus der Anlage K 6 nicht selbst hervorgehe, wie die Bildung von Feuchtigkeit verhindert werde. Vielmehr h\u00e4tte die Beklagte ihrer eigenen Darlegungslast folgend eine andere Funktionsweise selbst aufzeigen m\u00fcssen. Sofern sie dazu in der Klageerwiderung vorgetragen hat, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform fl\u00fcssiges Wasser in den W\u00e4nden aufnehme und dieses dann als fl\u00fcssiges Wasser durch die Polymerstruktur diffundiert\/konvektiert und verdunstet von der Au\u00dfenseite des Rohrs nach au\u00dfen, handelt es sich ausgehend von der sie treffenden Darlegungslast nicht um erheblichen Gegenvortrag. Insbesondere finden sich f\u00fcr den Vortrag, dass in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Bildung fl\u00fcssigen Wassers, welches sodann vom Wandmaterial des Ausatmungsrohr aufgenommen wird und dort als fl\u00fcssiges Wasser verbleibt, gerade in Kauf genommen wird, auch keinerlei Ankn\u00fcpfungspunkte. Zwar k\u00f6nnte dieser Vortrag Hinweis auf eine gegen\u00fcber dem kl\u00e4gerischen Vorbringen andere Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sein. Er ist im Ergebnis jedoch nicht belastbar. Denn die Beklagte untermautert diesen Ansatz in der Duplik nicht mehr, was gerade vor dem Hintergrund, dass die Materialzusammensetzung sowie deren grundlegenden Eigenschaften zwischen den Parteien unstreitig sind, erforderlich gewesen w\u00e4re. Ferner hat die Beklagte nicht aufgezeigt, wie in funktionaler Hinsicht mit dem aufgenommenen fl\u00fcssigen Wasser weiter verfahren wird. Derlei Erl\u00e4uterungen w\u00e4ren erforderlich gewesen, um eine in sich in physikalischer Hinsicht schl\u00fcssige Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen darzulegen.<\/li>\n<li>Inwieweit dagegen der Atmungsaktivit\u00e4tstest der Kl\u00e4gerin Aufschluss \u00fcber die Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu geben vermag (vgl. Anlage K 8), kann dahinstehen, weil auch ohne dessen Ber\u00fccksichtigung die Ausgestaltung und Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen hinreichend substantiiert und nachvollziehbar erl\u00e4utert worden ist. Der Testaufbau sah vor, zun\u00e4chst das Rohr, beidseitig mit Verschl\u00fcssen versehen, zu wiegen (203,01 g). Sodann wurde es mit ca. XXXml deionisiertem, fl\u00fcssigem Wasser bef\u00fcllt und wiederum mit Verschl\u00fcssen versehen. Das Gewicht betrug nun 302,20 g. Der Test wurde bei einer Raumtemperatur von 20\u00b0C durchgef\u00fchrt. Nach 18 Stunden wurde erneut das Gewicht des Rohrs gemessen: 264,64 g. Ein Vergleich mit dem Ausgangsgewicht zeigt, dass das Rohr nun 53,45 g leichter ist. Das geringere Gewicht am Ende der Testreihe lasse deshalb darauf schlie\u00dfen, dass fl\u00fcssiges Wasser von der atmungsaktiven Kunststoffmembran aufgenommen und wohl an die Umgebungsluft aufgrund von Diffusion abgegeben wurde. Die Beklagte hat zwar nicht in Abrede gestellt, dass es innerhalb eines Zeitraums von 18 Stunden m\u00f6glich ist, dass der eingetretene Gewichtsverlust auf die Umwandlung fl\u00fcssigen Wassers in Wasserdampf und dessen anschlie\u00dfende Abgabe \u00fcber die Rohrwand zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Im \u00dcbrigen l\u00e4sst sich dem Versuch zur Atmungsaktivit\u00e4t nicht entnehmen, dass tats\u00e4chlich fl\u00fcssiges Wasser durch die Membran hindurchgedrungen w\u00e4re. Das h\u00e4tte n\u00e4mlich zur Tropfenbildung an der Au\u00dfenseite des getesteten Rohr f\u00fchren m\u00fcssen, die nicht ersichtlich ist. Indes schlie\u00dft auch die Kl\u00e4gerin selbst die M\u00f6glichkeit nicht aus, dass ein (wenn auch geringer) Teil des fl\u00fcssigen Wasser unmittelbar in das Wandmaterial gedrungen und sodann verdampft ist, ohne dass zun\u00e4chst Wasserdampf entstanden w\u00e4re.<\/li>\n<li>Demgegen\u00fcber k\u00f6nnen der weitere Beklagtenvortrag sowie die von ihr herangezogenen Tests das kl\u00e4gerische Vorbringen nicht mehr entwerten und eine gegenteilige Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufzeigen. Dieses Vorbringen war schon ungeachtet des weiteren Entgegentretens der Kl\u00e4gerin in ihrem Schriftsatz vom 08.06.2020 aus sich heraus nicht hinreichend \u00fcberzeugend, um eine gegenteilige Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen plausibel aufzuzeigen.<\/li>\n<li>So sind s\u00e4mtliche der durchgef\u00fchrten Tests nicht geeignet, aufzuzeigen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform den Durchgang von fl\u00fcssigem Wasser und Atemgasen erlaubt. Der Versuchsaufbau ist stets darauf ausgelegt, dass fl\u00fcssiges Wasser von dem atmungsaktiven Material aufgenommen und anhand von Gewichts-\/ Mengenvergleichen die entsprechende Aufnahme von Wasser in der Materialwand nachgewiesen werden soll. Diese Versuche sind deshalb nicht zum Nachweis des Durchgangs fl\u00fcssigen Wassers geeignet, weil die Beklagte f\u00fcr keinen der unternommenen Tests erl\u00e4utert hat, was auf den Schritt der Absorption folgt. Dabei ist erst dies der entscheidende Moment, auf den es der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre ankommt; n\u00e4mlich die Frage der Durchl\u00e4ssigkeit des eingesetzten Materials.<\/li>\n<li>Dementsprechend ist der als Anlage HL 12 vorgelegte Testbericht zur \u201eSchlauchabsorption\u201c nicht aussagekr\u00e4ftig. Dies gilt auch dann, wenn durch das Sch\u00fctteln der Schl\u00e4uche die Entstehung von Wasserdampf im Rohr verhindert worden sein sollte und somit nur fl\u00fcssiges Wasser im Atemrohr vorhanden war. Gleicherma\u00dfen vermag der zur S\u00e4ttigung eines Rohres mit fl\u00fcssigem Wasser durchgef\u00fchrte Test (Anlage HL 14) keinen Aufschluss \u00fcber die Nichtverwirklichung des streitgegenst\u00e4ndlichen Merkmals zu geben. Die Beklagte erl\u00e4utert dazu n\u00e4mlich nicht, welcher R\u00fcckschluss aus diesem Test folgen soll, au\u00dfer dass die vom Rohr aufgenommene Menge fl\u00fcssigen Wassers feststeht. Kein anderer Aussagegehalt, als der Umstand, dass der Schlauch Wasser absorbiert, kommt daher auch den Tests zur Reaktion auf Verunreinigungen zu (Anlage HL 15). Unter demselben Blickwinkel sind schlie\u00dflich die als Anlagenkonvolut HL 16 vorgelegten Tests zu betrachten. Sie beziehen sich allesamt auf die Absorptionsf\u00e4higkeit von fl\u00fcssigem Wasser und nehmen allesamt nicht in den Blick, was mit diesem aufgenommenen Wasser sodann geschieht. Insbesondere d\u00fcrfte diesen neueren Tests auch kein neues Ergebnis zum Verhalten des Materials auf fl\u00fcssiges Wasser zu entnehmen sein, da bereits die eingangs erl\u00e4uterten Tests dem Nachweis der Absorption dienten.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen gesteht die Beklagte mit dem der Seite 6 der Pr\u00e4sentation (Anlage HL 9) entnommenen Testergebnis zu, dass Wasserdampf durch das atmungsaktive Material verdunsten kann (vgl. MVTR-Wert).<\/li>\n<li>bb.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat schlie\u00dflich hinreichend nachvollziehbar dargelegt, dass auch keine Atemgase durch das atmungsaktive Material passieren k\u00f6nnen. Dies folgt auch hier aus den dem unstreitig benutzten Material zugewiesenen Eigenschaften (vgl. Unteranspruch 24). Ein weiteres Indiz daf\u00fcr ergibt sich aus dem durchgef\u00fchrten Test auf Dichtheit eines angegriffenen Rohrs (vgl. Anlage K 8). Im Testaufbau wurde das Ausatmungsglied zun\u00e4chst f\u00fcr eine Stabilisierungsphase von 10 Sekunden mit einem Gasinnendruck beaufschlagt, wobei sich die herangezogenen Hektopascal-Werte am Standard ISO 536:2014 orientierten. Sodann wurde der Luftdurchsatz gemessen, der erforderlich ist, um 30 Sekunden lang den aufgebauten Innendruck aufrecht zu erhalten. Als Ergebnis wurde festgestellt, dass keine Leckagen, die Wasser oder Luft entweichen lassen, vorhanden sind. Den Versuchsaufbau sowie das ermittelte Ergebnis stellt die Beklagte insoweit nicht in Abrede. Ihre Kritik bezieht sich nur auf den daraus ableitbaren Aussagegehalt f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Indes greift diese nicht durch. Denn der Test auf Dichtheit belegt in jedem Fall, dass Luft (namentlich Sauerstoff) nicht in messbarem, die Anwendungssicherheit des Atmungsschlauchs gef\u00e4hrdendem Umfang durch die Membran entweichen kann. Denn dies h\u00e4tte eine Steigerung des eingegebenen Drucks bedurft, um den Luftverlust auszugleichen. Ob m\u00f6glicherweise vereinzelt Sauerstoffmolek\u00fcle durch die Membran gelangt sind, ist \u2013 auch als R\u00fcckschluss auf die Durchl\u00e4ssigkeit f\u00fcr andere Atemgase \u2013 unerheblich, weil eine absolute Dichtheit des atmungsaktiven Materials nicht erforderlich ist und im \u00dcbrigen gerade mit dieser besonderen Eigenschaft der Atmungsaktivit\u00e4t nicht vereinbar w\u00e4re.<\/li>\n<li>Der Verweis der Beklagten auf die Seite 12 der Anlage HL 9 und das dort abgebildete Balkendiagramm steht dem kl\u00e4gerischen Vorbringen nicht in erheblicher Weise entgegen. Aus diesem soll sich eine Permeationsrate von 119cm\u00b3\/m\u00b2\/day\/atm bezogen auf Sauerstoff ergeben. Ein entsprechender, roter Balken ist rechts in der Tabelle zu ersehen. Verglichen mit Sauerstoff sei die Permeationsrate von Kohlenstoffdioxid 25-mal h\u00f6her und liege bei 2.975 cm \u00b3\/m\u00b2\/atm. Der Aussagegehalt dieses Tests erschlie\u00dft sich in Bezug auf die Lehre des Klagepatents \u2013 allein aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten \u2013 jedoch nicht. Das Beklagtenvorbringen beschr\u00e4nkt sich auf die Beschreibung der aus der Tabelle ersichtlichen Angaben, ohne deren inhaltliche Bedeutung zu erkl\u00e4ren. Die Anlage HL 9 selbst beinhaltet schon keine n\u00e4heren Erl\u00e4uterungen zu dieser Grafik. Insbesondere sind weder der Versuchsaufbau noch die benutzte Ma\u00dfeinheit der \u201ePermeationsselektivit\u00e4t\u201c, bei er es sich auch nicht um eine g\u00e4ngige physikalische Gr\u00f6\u00dfe handeln d\u00fcrfte, objektiv nachvollziehbar.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich kann diesen Untersuchungsergebnissen auch deshalb kein gesteigerter Bedeutungsgehalt beigemessen werden, weil deren \u00dcbertragung auf den Einsatzbereich des atmungsaktiven Materials in einem Beatmungssystem nicht stattgefunden hat; dies gilt insbesondere mit Blick auf selbst f\u00fcr diesen sensiblen Bereich zugelassene Toleranzen, wie sie in der ISO 5367:2014 normiert sind.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nAufgrund der vorstehenden Ausf\u00fchrungen resultieren die folgenden Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDa die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.<\/li>\n<li>Der Anspruch auf Unterlassung scheidet nicht aufgrund von Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gem. \u00a7 242 BGB aus. Der Beklagten war au\u00dferdem keine Aufbrauchfrist einzur\u00e4umen.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDer Zuerkennung des Unterlassungsanspruchs steht nicht der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz entgegen. Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob bei der Anwendung des \u00a7 139 PatG \u00fcberhaupt der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz zu ber\u00fccksichtigen ist (vgl. zum Streitstand: LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 24. April 2012, 4b O 274\/10, juris Rn. 255 ff.; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 9. M\u00e4rz 2017, 4a O 28\/16, juris Rn. 94 ff.; 173 ff.; LG Mannheim, InstGE 11, 9 \u2013 UMTS-f\u00e4higes Mobiltelefon; OLG Karlsruhe, InstGE 11, 124, 127; Ohly, GRUR Int. 2008, 787, Osterrieth, GRUR 2018, 985 und GRUR 2009, 540; Heusch, in: Festschrift Meibom 2010, S. 135 ff.; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 12. Aufl. Kap. D Rn. 354 ff.; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl \u00a7 139 Rn. 92; vgl. Art. 3 Abs. 2 und Erw\u00e4gungsgrund 17 der Enforcement-Richtlinie (RL 2004\/48\/EG)) w\u00fcrde eine solche Pr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit vorliegend nicht zu Gunsten der Beklagten ausfallen. Denn unter Abw\u00e4gung der widerstreitenden Interessen unter Ber\u00fccksichtigung aller Gegebenheiten des Einzelfalls ist eine Einschr\u00e4nkung des Unterlassungsanspruchs nicht geboten. Insofern ist die Kammer weder in direkter Weise an der Anwendung des \u00a7 139 PatG gehindert noch ist eine Verurteilung zur Unterlassung \u00fcber die Generalklausel des \u00a7 242 BGB als \u201eEinfallstor\u201c ausgeschlossen.<\/li>\n<li>Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob Interessen Dritter \u00fcberhaupt im Rahmen einer Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung Ber\u00fccksichtigung finden k\u00f6nnen (bejahend: Ohly,a.a.O.), bleibt ihnen vorliegend jedenfalls der Erfolg versagt.<\/li>\n<li>Die Beklagte f\u00fchrt nur allgemeine Erw\u00e4gungen und Zukunftsprognosen zu der neuartigen Viruserkrankung an, die zu ihren Gunsten in die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung einzustellen sein sollen. Es ist anzuerkennen, dass das Coronavirus bei betroffenen Patienten unvorhergesehen und ohne Zugeh\u00f6rigkeit zur sogenannten \u201eRisikogruppe\u201c einen schweren Krankheitsverlauf nehmen kann, welcher sodann den Einsatz von Beatmungsger\u00e4ten erforderlich macht. Dabei ist es grunds\u00e4tzlich ein berechtigtes Interesse des betroffenen Dritten, bestm\u00f6glich und unter Einsatz allen verf\u00fcgbaren Medizinger\u00e4ts behandelt zu werden.<\/li>\n<li>Da diese Krankheit einen Pandemiestatus erreicht hat und auch f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland weiterhin eine latente Gef\u00e4hrdungslage besteht, ist derzeit nicht auszuschlie\u00dfen, dass es zu einer sogenannten \u201ezweiten Welle\u201c mit einer gegen\u00fcber dem derzeitigen (Juli 2020) Stand erh\u00f6hten Zahl an infizierten Personen kommen wird, sodass die bestm\u00f6gliche Gesundheitsversorgung der Bev\u00f6lkerung sicherzustellen ist. Insoweit hat bereits die erste Welle unstreitig eine akute und erh\u00f6hte Nachfrage an Beatmungsger\u00e4ten und entsprechendem Zubeh\u00f6r, wie es hier streitgegenst\u00e4ndlich ist, ausgel\u00f6st, die nicht vollumf\u00e4nglich seitens der Hersteller bedient werden konnte. Es kam zu Lieferengp\u00e4ssen und eine Unterversorgung solcher Patienten, die auf intensivmedizinische Unterst\u00fctzung angewiesen waren, stand bevor. Tats\u00e4chlich ist aufgrund den von der Politik ergriffenen Ma\u00dfnahmen ein solcher Fall, dass Patienten mit einem schweren Verlauf der Viruserkrankung nicht angemessen h\u00e4tten behandelt werden k\u00f6nnen, nicht eingetreten. In welchem Ausma\u00df patentverletzendes Ger\u00e4t der Beklagten dabei am Markt verf\u00fcgbar ist und zum Einsatz kommt, ist nicht bekannt, weil die Beklagte derlei Tatsachen nicht dargelegt hat. Woraus sich au\u00dferdem das Erfordernis ergibt, gerade die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zur Verf\u00fcgung zu stellen und nicht andere patentfreie Produkte, \u00fcber die die Beklagte unstreitig ebenso disponiert, ist nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>Dagegen hat die erh\u00f6hte Nachfrage an Beatmungsger\u00e4t nebst Zubeh\u00f6r vielmehr dazu gef\u00fchrt, dass nunmehr eine h\u00f6here Anzahl an Intensivpl\u00e4tzen bereitgestellt und vorgehalten werden kann. Damit ist die Ausgangslage f\u00fcr eine etwaige zweite Welle g\u00fcnstiger als sie es bei der ersten Welle war. Dies gilt unbeschadet des Umstandes, dass \u00fcberhaupt nicht absehbar ist, wie viele Beatmungspl\u00e4tze einmal erforderlich werden k\u00f6nnten, weil insoweit das ganze Infektionsgeschehen nicht vorherzusehen ist. Belastbares wissenschaftliches Material fehlt dazu denknotwendigerweise. Hinzukommt, dass \u00fcber die Monate hinweg, in denen sich die Krisenlage entspannt hat, Zeit f\u00fcr Herstellerunternehmen war, ihre Produktion zu steigern; branchenfremde Unternehmen haben die M\u00f6glichkeit, ihre bisherige Produktion umzur\u00fcsten, um k\u00fcnftig auch Nachfragen an Beatmungsger\u00e4ten bzw. -zubeh\u00f6r bedienen zu k\u00f6nnen. Im Hinblick auf den bisherigen H\u00f6hepunkt der Corona-Pandemie hat sich in der Bundesrepublik Deutschland in der Handhabe der Bundesregierung gezeigt, dass \u2013 wenn auch in die Freiheitsrechte einschneidende \u2013 Ma\u00dfnahmen auf wirksame Weise ergriffen werden k\u00f6nnen, um eine \u00dcberlastung des Gesundheitssystems zu verhindern.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich sind im ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung keine Hinweise vorhanden, wonach unmittelbar bevorstehend mit einer zweiten Welle zu rechnen w\u00e4re. Es besteht daher kein Anlass, das Ausschlie\u00dflichkeitsrecht der Kl\u00e4gerin einer blo\u00dfen M\u00f6glichkeit eines erneuten Anstiegs der Infiziertenzahl unterzuordnen.<\/li>\n<li>Zur Begr\u00fcndung der Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit hat die Beklagte keinerlei eigene wirtschaftliche Belange angef\u00fchrt, die eine Verurteilung zur Unterlassung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig erscheinen lassen, weil diese mit einem irreparablen Schaden f\u00fcr die Beklagte einhergehen k\u00f6nnte. Bereits im Ausgangspunkt ist nicht bekannt, in welchem Umfang sich angegriffene Ausf\u00fchrungsformen auf dem Markt befinden und damit von R\u00fcckruf oder Vernichtung betroffen w\u00e4ren. Daher kann ebenso wenig beurteilt werden, welche Auswirkungen dies auf den Markt h\u00e4tte.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nAus den bereits zuvor erl\u00e4uterten Gr\u00fcnden scheidet auch die Einr\u00e4umung einer Aufbrauchfrist aus.<\/li>\n<li>Die Einr\u00e4umung einer Aufbrauchfrist, die \u00fcblicherweise der \u00dcberbr\u00fcckung des f\u00fcr Umstellungs- und Beseitigungsma\u00dfnahmen ben\u00f6tigten Zeitraums dienen soll, kann im Einzelfall geboten sein, wenn die sofortige Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs des Patentinhabers auch unter Ber\u00fccksichtigung seiner Interessen gegen\u00fcber dem Verletzer eine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige, durch das Ausschlie\u00dflichkeitsrecht nicht gerechtfertigte H\u00e4rte darstellte und daher treuwidrig w\u00e4re (vgl. BGH, GRUR 2016, 1031 \u2013 W\u00e4rmetauscher).<\/li>\n<li>Es handelt sich bei der Gew\u00e4hrung einer Aufbrauchfrist um eine aus allgemeinen Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben abgeleitete Einschr\u00e4nkung des materiellen Unterlassungsanspruchs, die dann zur Anwendung kommt, wenn eine sofortige uneingeschr\u00e4nkte Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs f\u00fcr den Verletzer und\/oder seine Kunden mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Nachteilen verbunden w\u00e4re und dem Berechtigten eine gewissen Einschr\u00e4nkung zumutbar ist (BGH, a.a.O.; Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, Patentgesetz, 11. Aufl., \u00a7 139, Rn. 136a; BGH, GRUR 1982, 425 \u2013 Brillen-Selbstabgabestellen).<\/li>\n<li>Dabei ist \u00fcber die Gew\u00e4hrung einer Aufbrauchfrist einzelfallbezogen unter abw\u00e4gender Ber\u00fccksichtigung aller beteiligten Interessen und subjektiver Elemente (Gut- oder B\u00f6sgl\u00e4ubigkeit des Verletzers) zu entscheiden. Es wird insbesondere dann Raum f\u00fcr eine ausnahmsweise zu bewilligende Aufbrauchfrist gesehen, wenn der Verletzungsgegenstand nur einen kleinen, aber funktionswesentlichen Bestandteil eines technisch komplexen Ger\u00e4ts betrifft und nicht in zumutbarer Zeit durch ein patentfreies oder lizenzierbares Produkt ersetzt werden kann (vgl. Benkard, a.a.O.). Die Gew\u00e4hrung einer solchen Aufbrauchfrist kommt im Patentrecht nur unter engen Voraussetzungen zum Tragen, weil es etwa anderes als im Markenrecht nicht (nur) darum geht, rechtm\u00e4\u00dfig hergestellte, aber unrechtm\u00e4\u00dfig gekennzeichnete Waren (k\u00fcnftig) vom Markt fernzuhalten, sondern darum, ein Erzeugnis, das bereits unter Missachtung eines Ausschlie\u00dflichkeitsrechts hergestellt oder in den Verkehr gebracht wurde, oder die Anwendung eines gesch\u00fctzten Verfahrens zu ahnden. Es ist daher notwendige Folge des patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs, dass der Verletzer die patentverletzende Produktion oder den patentverletzenden Vertrieb einstellen muss und das betroffene Produkt erst dann wieder auf den Markt bringen kann, wenn er sich entweder die daf\u00fcr ben\u00f6tigten Rechte vom Patentinhaber verschafft oder das Produkt so abgewandelt hat, dass es das Schutzrecht nicht mehr verletzt, was gegebenenfalls erheblichen Zeit- und Kostenaufwand erfordern kann. Die damit zwangsl\u00e4ufig verbundenen H\u00e4rten sind grunds\u00e4tzlich hinzunehmen. Eine Einschr\u00e4nkung der Wirkung des Patents durch Gew\u00e4hrung einer Aufbrauchfrist ist deshalb nur dann zu rechtfertigen, wenn die wirtschaftlichen Folgen der sofortigen Befolgung des Unterlassungsgebots den Verletzer im Einzelfall aufgrund besonderer Umst\u00e4nde \u00fcber die mit seinem Ausspruch bestimmungsgem\u00e4\u00df einhergehenden Beeintr\u00e4chtigungen hinaus in einem Ma\u00dfe treffen und benachteiligen, das die unbedingte Untersagung als unzumutbar erscheinen l\u00e4sst (BGH GRUR 2016, 1031 \u2013 W\u00e4rmetauscher).<\/li>\n<li>Ungeachtet dessen, ob bei der Pr\u00fcfung der Voraussetzungen zur Gew\u00e4hrung einer Aufbrauchfrist \u00fcberhaupt Drittinteressen oder Belange der \u00d6ffentlichkeit im Allgemeinen eingestellt werden d\u00fcrfen \u2013 was so der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung nicht zu entnehmen ist und wozu es, da die Aufbrauchfrist nur den Interessen des Verletzers dienen soll und nur in bestimmten F\u00e4llen andere als dem Verletzer eigene Interessen eine ausdr\u00fcckliche gesetzliche Regelung erfahren haben, auch keinen Anlass gibt (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D, Rn. 387; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 09.03.2017, Az. 4a O 137\/15, juris, Rn. 177 ff.) \u2013, sind vorliegend jedenfalls keine Gr\u00fcnde ersichtlich, der Beklagten \u00fcber einen gewissen Zeitraum hinweg, den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weiterhin zuzugestehen.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat n\u00e4mlich keine stichhaltigen Argumente vorgetragen, aus denen sich ein berechtigtes Interesse an einer Aufbrauchfrist ergeben k\u00f6nnte. Hinsichtlich der angef\u00fchrten Drittinteressen wird auf obige Ausf\u00fchrungen verwiesen. Aber auch eigene Belange, weshalb ihr eine 10-monatige Aufbrauchfrist zugutekommen sollte, hat die Beklagte nicht auf plausible Weise dargetan. Dabei bedarf gerade die begehrte Aufbrauchfrist \u00fcber einen Zeitraum von 10 Monaten einer besonderen Rechtfertigung, weil diese der Beklagten den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bis zum Ablauf des Klagepatents erlauben w\u00fcrde. Dies k\u00e4me vorliegend der Abweisung des Unterlassungsanspruchs gleich und l\u00e4uft daher dem Gedanken einer Aufbrauchfrist (jedenfalls zum Teil) zuwider.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDer geltend gemachte Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung resultiert aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 140b Abs. 3 PatG, 242, 259 BGB.<\/li>\n<li>Sowohl f\u00fcr den Auskunfts- als auch f\u00fcr den Rechnungslegungsanspruch sind der Kl\u00e4gerin nach der mittlerweile etablierten Rechtsprechung der D\u00fcsseldorf Kammern (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 21. September 2017, Az. 4a O 18\/16, Rz. 224, zitiert nach juris; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D, Rn. 647) die Angaben auch in elektronisch auswertbarer Form zu \u00fcbermitteln. Angesichts der weitgehenden Digitalisierung der Gesch\u00e4ftswelt kann ein Anspruch darauf bestehen, die Rechnungslegung neben der schriftlichen Form zus\u00e4tzlich in elektronischer Form zu verlangen, soweit die entsprechenden Belege bei den Beklagten auch bereits elektronisch vorliegen. Es steht der Kl\u00e4gerin daher nicht auch zu, dass die Beklagte die bei ihr vorhandenen Dokumente in eine elektronisch Form \u00fcberf\u00fchrt.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie Beklagte trifft auch ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Denn die Beklagte als Fachunternehmen h\u00e4tte bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit ab Erteilung des Klagepatents schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG.<\/li>\n<li>Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Beklagte ist nach Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG in der zuerkannten Weise auch zur Vernichtung und zum R\u00fcckruf der das Klagepatent verletzenden Gegenst\u00e4nde verpflichtet, wobei der Anspruch auf R\u00fcckruf nicht so weitgeht, dass die Beklagte der Kl\u00e4gerin den R\u00fcckruf in der Form nachzuweisen hat, dass sie ihr eine Kopie der versendeten R\u00fcckrufschreiben bereitstellen muss. Zum Anspruchsinhalt geh\u00f6rt allenfalls, dass die Kl\u00e4gerin den Text eines R\u00fcckrufschreibens in ihrem Antrag vorgeben darf, nicht jedoch auch, dass die Beklagte ihr bereits aufgrund des R\u00fcckruftenors Mitteilung vom Inhalt des R\u00fcckrufschreibens macht.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen sind diese Anspr\u00fcche nicht ausnahmsweise aufgrund Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ausgeschlossen.<\/li>\n<li>Nach \u00a7 140a Abs. 4 PatG sind Vernichtungs- und R\u00fcckrufanspr\u00fcche ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist. Bei der Pr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit sind die berechtigten Interessen Dritter zu ber\u00fccksichtigen (\u00a7 140a Abs. 4 S. 2 PatG). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber einen Ausnahmetatbestand geschaffen, dessen Voraussetzungen vom Verletzer darzulegen und n\u00f6tigenfalls zu beweisen sind. Er hat konkret Gr\u00fcnde anzuf\u00fchren, weshalb ihn die Vernichtung des streitbefangenen Gegenstandes im Einzelfall unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig treffen w\u00fcrde. Dabei ist nicht schon der Umstand, dass \u00fcberhaupt eine Sch\u00e4digung in einem gewissen Grad bei dem Verletzer eintritt, ausreichend, weil dies oft unvermeidbare Folge der Anspr\u00fcche aus \u00a7 140a PatG ist und nicht ohne Weiteres die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit in Frage stellt (Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, Patentgesetz, 11. Aufl., \u00a7 140a, Rn. 8 ff.; BeckOK, PatR\/Rinken, 16. Edition, \u00a7 140a Rn. 30).<\/li>\n<li>Zu ber\u00fccksichtigen ist bei der Frage der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit, welche Alternativen es gibt, um einen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen und wie wirtschaftlich schwerwiegend der rechtswidrige Zustand f\u00fcr den Schutzrechtsinhaber ist (Schulte\/Vo\u00df, PatG, 10. Aufl., \u00a7 140a Rn. 14). An der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit kann es fehlen, wenn durch andere Ma\u00dfnahmen als der vollst\u00e4ndigen Vernichtung der Verletzungsform der rechtswidrige Zustand beseitigt werden kann (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D. Rn. 645; BeckOK, a.a.O., \u00a7 140a Rn. 29a).<\/li>\n<li>Nach der ausdr\u00fccklichen Regelung des \u00a7 140a Abs. 4 S. 2 PatG sind bei der Pr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit die berechtigten Interessen Dritter zu ber\u00fccksichtigen. Dritte sind in erster Linie die Eigent\u00fcmer und\/oder Besitzer der patentverletzenden Erzeugnisse (Schulte\/Vo\u00df, a.a.O., \u00a7 140a Rn. 14). Allerdings ist der Begriff der Dritten nicht auf diese Gruppe beschr\u00e4nkt, so dass auch allgemeine \u00f6ffentliche Interessen oder die Belange mittelbarer Nutznie\u00dfer der patentverletzenden Vorrichtung (wie Patienten) bei der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit Ber\u00fccksichtigung finden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen vermag die Kammer weder mit Blick auf eigene Interessen der Beklagten noch mit Blick auf Drittinteressen festzustellen, dass mit dem Urteilsausspruch eines Vernichtungs- und R\u00fcckrufanspruchs unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige H\u00e4rten einhergehen w\u00fcrden. Allein anhand des bereits er\u00f6rterten Vorbringens der Beklagten zum Coronavirus und der Erforderlichkeit der Patientenversorgung mit Beatmungsger\u00e4ten vermag die Kammer nicht festzustellen, dass eine Situation besteht, die das Vorhandensein der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen am Markt erfordert, und sich andernfalls die Versorgungslage f\u00fcr die Patienten dramatisch verschlechtern w\u00fcrde. Auch hierf\u00fcr w\u00e4re Zahlenmaterial notwendig gewesen, um einen Anhaltspunkt f\u00fcr die Marktbedienung durch die Beklagte zu gewinnen.<\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nDer Rechtsstreit war nicht auszusetzen. Die Kammer vermochte nicht festzustellen, dass die im Wege der Nichtigkeitsklage vorgebrachten Einw\u00e4nde gegen den Rechtsbestand des Klagepatents \u00fcberwiegend wahrscheinlich erfolgreich verlaufen w\u00fcrden.<br \/>\nNach Auffassung der Kammern (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 &#8211; Steinknacker) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; GRUR 2014, 1237 ff. \u2013 Kurznachrichten) best\u00e4tigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/li>\n<li>Wenn das Klagepatent mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grunds\u00e4tzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerkl\u00e4rung nicht f\u00fcr (\u00fcberwiegend) wahrscheinlich h\u00e4lt; andernfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich \u00fcber die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten). Denn eine \u2013 vorl\u00e4ufig vollstreckbare \u2013 Verpflichtung des Beklagten zu Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung sowie Vernichtung patentgem\u00e4\u00dfer Erzeugnisse ist regelm\u00e4\u00dfig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verb\u00fcrgte Justizgew\u00e4hrungsanspruch gebietet, dem Verletzungsbeklagten wirkungs-vollen Rechtsschutz zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff gegen den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive M\u00f6glichkeit, diesen An-griff selbst durch eine Klage auf Nichtigerkl\u00e4rung f\u00fchren zu k\u00f6nnen auch eine angemessene Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein \u2013 und gegebenenfalls das einzige \u2013 Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerkl\u00e4rung gef\u00fchrt werden. Dies darf indessen nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten).<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDie seitens der Beklagten zur Begr\u00fcndung der neuheitssch\u00e4dlichen Vorwegnahme vorgelegten Entgegenhaltungen k\u00f6nnen dem Rechtsbestand des Klagepatents nicht mit Erfolg entgegengesetzt werden.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDie Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf die HLNK 9 st\u00fctzen.<\/li>\n<li>aa.<br \/>\nDie Beklagte kann dem Klagepatent schon aus formalen Gr\u00fcnden nicht mit Erfolg die HLNK 9 entgegenhalten.<\/li>\n<li>Diese zur Begr\u00fcndung der Neuheitssch\u00e4dlichkeit angef\u00fchrte Entgegenhaltung ist deshalb nicht mehr geeignet, die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens zu st\u00fctzen, weil sie unstreitig bereits Gegenstand des Erteilungsverfahrens und so auch Gegenstand im gegen das Klagepatent gef\u00fchrten Einspruchsverfahren war und dort von der fachkundig besetzten Stelle gew\u00fcrdigt wurde.<\/li>\n<li>Insoweit gilt, dass eine Aussetzung regelm\u00e4\u00dfig nicht in Betracht kommen kann, wenn der dem Klageschutzrecht entgegengehaltene Stand der Technik demjenigen entspricht, der bereits im Erteilungsverfahren oder in einem erfolglos durchgef\u00fchrten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 787).<\/li>\n<li>Anlass, hier von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht nicht. Insbesondere hat die Beklagte nicht aufgezeigt, dass die HLNK 9 von der fachkundig besetzten Stelle offenkundig unrichtig und nur auf unvertretbare Weise gew\u00fcrdigt worden w\u00e4r.<\/li>\n<li>bb.<br \/>\nAber auch in der Sache nimmt die Entgegenhaltung die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/li>\n<li>Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorver\u00f6ffentlichung neuheitssch\u00e4dlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorver\u00f6ffentlichung. Ma\u00dfgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer, als er auch sonst im Patentrecht zu Grunde gelegt wird. Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausf\u00fchren kann oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschlie\u00dflich, was der Fachmann der Vorver\u00f6ffentlichung als den Inhalt der gegebenen (allgemeinen) Lehre entnimmt. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Beschwerdekammern des EPA wird dies auch dahin ausgedr\u00fcckt, dass ma\u00dfgeblich ist, was aus fachm\u00e4nnischer Sicht einer Schrift \u201eunmittelbar und eindeutig\u201d zu entnehmen ist (BGH GRUR 2009, 382 (384) m.w.N. \u2013 Olanzapin).<\/li>\n<li>Diesen Anforderungen gen\u00fcgt die von der HLNK 9 offenbarte Lehre nicht.<\/li>\n<li>Die HLNK 9 betrifft einen Beatmungskreislauf, in dem Einatmungsgas befeuchtet wird, und die Atmung angenehm sein kann und zus\u00e4tzlich wenig Rest oder R\u00fcckf\u00fchrung von Ausatmungsgas vorhanden ist. Diese Vorrichtung ist als koaxiales Beatmungssystem ausgestaltet, was bedeutet, dass es einen inneren und einen \u00e4u\u00dferen Schlauch gibt, wobei jeweils der eine f\u00fcr die Einatmung und der andere f\u00fcr die Ausatmung bereitgestellt wird. Das innere Rohr verf\u00fcgt dabei \u00fcber einen inneren Hauptk\u00f6rper, der in seinem Wandbereich L\u00f6cher aufweist sowie mit einer Dampf durchl\u00e4ssigen Membran bedeckt ist, exemplarisch wird ein Membranfilm der Marke K angef\u00fchrt (Abs. [0016]).<\/li>\n<li>Das Merkmal 1 mag zwar als offenbart angesehen werden, wenn insoweit die beiden die koaxial angeordneten Leitungen bildenden Rohre jeweils getrennt voneinander betrachtet werden; selbst dann, wenn die HLNK 9 mit der exhalation pipe 30 eigens ein Ausatmungsglied vorsehen mag. Jedenfalls d\u00fcrfte auch mit Blick auf den Doppelschlauch nur ein Ausatmungsflie\u00dfweg vorhanden sein, weil nur in dem \u00e4u\u00dferen Schlauch das Ausatemgas bef\u00f6rdert werden soll. Dass deshalb insgesamt zwei Atemflie\u00dfwege vorhanden sind, d\u00fcrfte der Annahme nur eines Ausatmungsflie\u00dfweges nicht entgegenstehen.<\/li>\n<li>Es fehlt allerdings an der neuheitssch\u00e4dlichen Vorwegnahme des Merkmals 4.1, weil die HLNK 9 nicht offenbart, dass auch die den Ausatmungsflie\u00dfweg definierende Wand als atmungsaktive Kunststoffmembran ausgestaltet sein kann und mithin der Durchgang von Wasserdampf durch Diffusion zu der Umgebungsluft erlaubt ist. Unter Umgebungsluft versteht das Klagepatent ausschlie\u00dflich die Raumluft und keine innerhalb einer Beatmungsvorrichtung vorkommenden gasf\u00f6rmigen Stoffe, wie z.B. die Einatmungsluft, wie es in koaxialen Schlauchanordnungen der Fall ist.<br \/>\nMit Blick auf die von der HLNK 9 offenbarte Vorrichtung ist es auch nicht ausreichend, aufgrund allgemeinen Fachwissens die Membran an der Au\u00dfenseite anzuordnen, weil dann gerade die beabsichtigte innere Befeuchtung der Einatmungsluft verloren geht.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDie N ist ausgehend von den zuvor dargestellten Voraussetzungen ebenso wenig neuheitssch\u00e4dlich.<\/li>\n<li>Dieses Dokument betrifft einen Beatmungskreislauf mit verbesserter Wasserdampf-entfernung. Dazu befindet sich im Beatmungskreislauf stromabw\u00e4rts des CO2-Absorbers ein Trockner zur Entfernung von Wasserdampf aus den Atemgasen, einschlie\u00dflich des Wasserdampfs, der w\u00e4hrend des Durchgangs durch den CO2-Absorber in den Atemgasen mitgerissen wird. Der Trockner kann ein thermoplastisches K\u00fchlelement oder eine wasserdampfdurchl\u00e4ssige Membran verwenden. Nachstehend eingeblendete Figur 1 zeigt eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung:<\/li>\n<li>Es fehlt an der neuheitssch\u00e4dlichen Vorwegnahme des Merkmals 1 sowie jedenfalls des Merkmals 4.1. Die Beklagte zieht dabei den Trockner XXX heran, um die Vorwegnahme der Anspruchsmerkmale darzulegen.<\/li>\n<li>An dem Vorliegen eines \u201eAusatmungsglieds\u201c bestehen schon deshalb Zweifel, weil die Leitung 106 aus dem Absorber kommt und damit nicht mehr origin\u00e4r vom Patienten. Ferner transportiert sie bereits behandeltes\/gereinigtes Ausatmungsgas und nicht mehr nur solches, das unmittelbar vom Patienten stammt. Insoweit betrachtet auch die N selbst nur die bis zum Absorber f\u00fchrende Leitung als Ausatmungsglied.<\/li>\n<li>Die N sieht zwar eine Trocknung der Luft vor, offenbart indes nicht, dass dies allein durch die Anordnung eines atmungsaktiven Materials erfolgen k\u00f6nnte. Vielmehr wird der Einsatz des atmungsaktiven Materials immer im Zusammenhang mit weiteren Materialien oder Vorrichtungselementen (wie z.B. Geh\u00e4use, thermoelektrischen Elementen, Kammer) beschrieben, mit denen es zur Herbeif\u00fchrung der Trocknung zusammenwirken soll.\n<p>Die N offenbart aufgrund dessen keinen unmittelbaren Wasserdampfflussweg zu der Umgebungsluft. Diese Entgegenhaltung lehrt zwar K als atmungsaktives Material, das zur (partiellen) Bildung einer umschlie\u00dfenden Wand herangezogen werden kann. Allerdings fehlt es an der Offenbarung, dass dieses Material ungesch\u00fctzt, unabh\u00e4ngig von einer Kammer, der Trocknung des Atemgases dienen k\u00f6nnte. Selbst wenn die Kammer als Ummantelung des Schlauchs als Bestandteil des Trockners nicht zwingend ist, so lehrt die N doch, dass der Trockner stets ein Geh\u00e4use aufweisen muss, das bei der Trocknung mitwirkt \u2013 entweder indem z.B. Kondensationswasser dar\u00fcber abgegeben wird oder indem es aufgenommenen Wasserdampf an die Umgebungsluft abgibt. Aber auch f\u00fcr den Fall, dass ein Trockner nach der Lehre der N nur als Oberbegriff betrachtet wird und die Anordnung einer umgebenden Kammer nur als bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel verstanden wird, fehlt es jedenfalls an der neuheitssch\u00e4dlichen Vorwegnahme des Merkmals 4.2, weil die Trocknung nicht entlang des Ausatmungsflie\u00dfweges erfolgt, sondern gezielt an einer Stelle.<\/li>\n<li>Gegen die Neuheitssch\u00e4dlichkeit der N spricht indiziell ferner der Umstand, dass sie im Einspruchsverfahren gegen das Klagepatent zum Gegenstand gemacht wurde. Zwar handelt es sich dabei um eine erstinstanzliche Entscheidung einer anderen fachkundigen Stelle, als diejenige, die \u00fcber die anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage entscheiden wird. Dennoch ist nicht zu verkennen, dass es sich um eine verbindliche \u00c4u\u00dferung von fachkundigen Personen handelt, sodass sie jedenfalls ein gewichtiges Indiz f\u00fcr die Frage des Rechtsbestandes gerade in Bezug auf dort gew\u00fcrdigte Dokumente ist. Dass die Ausf\u00fchrungen der Einspruchsabteilung insoweit unvertretbar w\u00e4ren, ist auch weder von der Beklagten aufgezeigt worden, noch kann die Kammer dies ausgehend von der Anlage K 17 feststellen. Darin vertritt die Einspruchsabteilung die Ansicht, dass das offenbarte Rohr nicht geeignet sei, als Ausatmungsglied eines Ausatmungskreislaufs verwendet zu werden, um zwischen dem Patienten und einem Ventilator angeschlossen werden zu k\u00f6nnen. Au\u00dferdem fehle es an einem Wasserdampfflussweg zur Umgebungsluft. Gr\u00fcnde, weshalb diese Auffassung nicht haltbar ist, hat die Beklagte nicht aufgezeigt.<\/li>\n<li>c.<br \/>\nDie erst mit der Duplik als O vorgelegte Druckschrift kann dem Rechtsbestand des Klagepatents nicht mit Erfolg entgegengehalten werden.<\/li>\n<li>Die O stellt einen Semi-Einweg-Atemkreislaufschlauch f\u00fcr Ventilator mit l\u00f6sbarer Kopplung unter Schutz. Ein Koppler mit einer l\u00f6sbaren Konusverschraubung verbindet ein Schlauchst\u00fcck mit einem Ventilatoranschluss. Die Konusverschraubung erm\u00f6glicht die Herstellung des Schlauchs aus wirtschaftlichen und wiederverwendbaren Materialien, dessen Befestigung am Ventilatoranschluss sonst schwierig w\u00e4re.<\/li>\n<li>Die folgende Figur 1 ist der O entnommen und zeigt eine Schnittansicht der Lehre der O:<\/li>\n<li>\nSelbst wenn die neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme der Merkmale 1 bis 4 angenommen w\u00fcrde, gilt dies nicht mehr f\u00fcr das Merkmal 4.1 und den mindestens einen atmungsaktiven Bereich.<\/li>\n<li>Es fehlt an der unmittelbaren und eindeutigen Vorwegnahme eines atmungsaktiven Materials, das den Durchgang von Wasserdampf durch Diffusion erlauben soll. Die O nimmt unterschiedliche Materialien in Bezug (vgl. Sp. 2). Indes erfolgt dies ausschlie\u00dflich mit Blick auf die Flexibilit\u00e4t eines Rohrs bzw. auf dessen Langlebigkeit bei gleichzeitig \u00f6konomischen Herstellungsbedingungen. Die Lehre der O betrifft n\u00e4mlich die Verbindungsm\u00f6glichkeit eines Verbindungsst\u00fccks mit einem (Atem-) Rohr und sodann mit dem Ventilator und will daf\u00fcr auf geeignete Materialien zur\u00fcckgreifen, die besonders robust und \u2013 zu Reinigungszwecken \u2013 hitzebest\u00e4ndig sind. Dass es auch auf die Atmungsaktivit\u00e4t dieser Materialien ankommt, ist der O dagegen nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen. Ein solcher Hinweis folgt ebenso wenig mittelbar aus der Spalte 2, die zum Hintergrund der Erfindung geh\u00f6rt und vorbekannte Materialien, die herk\u00f6mmlicherweise zur Herstellung eines Rohrs benutzt werden, beschreibt. Gerade in diesem Zusammenhang w\u00fcrde der Fachmann die Thematisierung der Atmungsaktivit\u00e4t erwarten, weil es sich dabei um eine bestimmte Materialeigenschaft handelt.<\/li>\n<li>Als solche Materialien zum Ausbilden eines biegsamen Schlauchs f\u00fchrt die O Silikonkautschuk, hochdichtes Polyethylen, Hytrel, das ein thermoplastisches Copolymer ist, und Kraton, das ein gummiartiges Styrol-Blockcopolymer oder ein thermoplastisches Elastomer ist, an (vgl. Anlage O, Sp. 2, Z. 1 ff.). In dieser pauschalen Bezugnahme der O auf das Material mit der Bezeichnung \u201eHytrel\u201c liest der Fachmann indes nicht solche Klassen dieses Stoffes mit (namentlich ein Hytrel der Klasse 4000 oder 5000), die zwar den Durchgang von Wasserdampf erlauben, aber denjenigen von fl\u00fcssigem Wasser und anderen Atemgasen unterbindet; dies w\u00e4re erforderlich, um die Lehre des Klagepatents dort als auf neuheitssch\u00e4dliche Weise vorweggenommen zu betrachten.<\/li>\n<li>In der obergerichtlichen deutschen sowie in der europ\u00e4ischen Rechtsprechung hat im Rahmen der Neuheitspr\u00fcfung Anerkennung gefunden, dass \u00fcber den reinen Wortlaut eines Anspruchs oder der Beschreibungsstellen hinaus auch dasjenige als offenbart anzusehen ist, was der Fachmann auch ohne ausdr\u00fcckliche Erw\u00e4hnung aufgrund seines allgemeinen Fachwissens f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der unter Schutz gestellten Lehre f\u00fcr selbstverst\u00e4ndlich oder unerl\u00e4sslich h\u00e4lt (so. \u201eimplizite Offenbarung\u201c). Auf diese Weise wird der Sinngehalt eines Dokuments, also seine technische Information, die der fachkundige Leser der jeweiligen Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt, umf\u00e4nglich erfasst. Eine Erg\u00e4nzung der eigentlichen Offenbarung eines Dokumentes durch das Fachwissen liegt in dieser Vorgehensweise nicht. Denn auch f\u00fcr die implizite Offenbarung ist erforderlich, dass sie sich klar und eindeutig aus den ausdr\u00fccklichen Aussagen ergibt (BGH, GRUR 2009, 382 \u2013 Olanzapin; Haedicke\/Timmann PatR-HdB, \u00a7 4, Rn. 170, 171, beck-online).<\/li>\n<li>Unter Zugrundelegung dieser strengen Voraussetzungen ist nicht anzunehmen, dass der Fachmann eine der Arten Hytrel in der O als offenbart ansieht, die eine Permeabilit\u00e4t f\u00fcr Wasserdampf aufweisen, jedoch nicht f\u00fcr fl\u00fcssiges Wasser und andere Atemgase. Selbst wenn die grunds\u00e4tzliche Eigenschaft und stoffliche Zusammensetzung von Hytrel als thermoplastisches Polyesterblockcopolymer dem Fachmann bekannt ist, wei\u00df er aber auch, dass es Unterarten dieses Stoffes gibt, denen wiederum verschiedene Eigenschaften zugewiesen sind bzw. sich zumindest die bekannten Eigenschaften (z.B. Durchl\u00e4ssigkeit f\u00fcr bestimmte chemische Stoffe) ihrem Ausma\u00df nach unterscheiden. Dem Fachmann wird die jeweilige Klasse des Hytrels durch eine Ziffernfolge mitgeteilt, es gibt Hytrel-Polymere in den Klassen von 4000 \u2013 7000.<\/li>\n<li>Die unterschiedlichen Eigenschaften zeigen sich exemplarisch in der von der Beklagten in Bezug genommenen Tabelle 2.01 der HL 23 bzw. K 23. Diese offenbart f\u00fcr die Hytrel Klassen 6000 und 7000 nur f\u00fcr Propan bzw. Helium einen Wert, der die Materialdurchl\u00e4ssigkeit angibt. F\u00fcr weitere Gase wie Luft, Stickstoff oder Kohlendioxid fehlen derlei Angaben, w\u00e4hrend sie f\u00fcr Hytrel 4056 und 5556 vorhanden sind. Die Beklagte hat dazu kein \u00fcberzeugendes Argument geliefert, weshalb die in der Tabelle 2.01 der HL 23 mit einem Strich versehenen Felder bedeuten sollen, dass schlicht keine Messwerte vorhanden sind, und nicht, dass insoweit eine Durchl\u00e4ssigkeit gerade nicht festgestellt werden konnte. Dass s\u00e4mtliche Hytrele wasserdampfdurchl\u00e4ssig sind, kann die Beklagte auch nicht mit Verweis auf die HLNK 17 darlegen. Sofern sie unter deren Zuhilfenahme im nicht-nachgelassenen Schriftsatz vom 01.07.2020 behaupten will, dass sich die Wasserdampfdurchl\u00e4ssigkeit auch f\u00fcr Hytrele der Klassen 6000 und 7000 schon aus der \u00dcberschrift \u201eGaspermeabilit\u00e4t\u201c ergebe, geht dies fehl. Die in der HLNK 17 unter dieser \u00dcberschrift folgenden Tabellen zeigen vielmehr die Untersuchung diverser Hytrel-Arten, die lediglich unter diesem Titel zusammengefasst wurden, ohne einen Hinweis auf deren Inhalt zu geben oder sogar vorwegzunehmen. Im \u00dcbrigen zeigt dabei auch die gesonderte \u00dcberschrift der Tabelle 341, dass dort Wasserdampf und andere Gase konkret untersucht wurden; dies aber bez\u00fcglich des Materials Eastman ECDEL. Ferner hat selbst die Beklagte in der Duplik nur die Ergebnisse der Tabelle 338 in einem Diagramm zusammengefasst, die sich ausweislich nur auf das Hytrel 4056 bezieht. Weshalb sie gerade dieses Hytrel ausgew\u00e4hlt hat und weshalb diese Ergebnisse unterschiedslos f\u00fcr andere Hytrele gelten sollen, hat die Beklagte nicht aufgezeigt.<\/li>\n<li>Wenngleich dem Fachmann die verschiedenen Hytrel-Arten bekannt sind, ist nicht ersichtlich, weshalb er f\u00fcr die Lehre nach der O auch solche hineinlesen sollte, die atmungsaktiv sind. Der dort offenbarten Lehre kommt es an keiner Stelle auf dieses Erfordernis an. Ob dabei atmungsaktive Hytrele \u00fcberhaupt der Aufgabe der O gerecht werden und zur Ausbildung von Verbindungsst\u00fccken eingesetzt werden k\u00f6nnten, welche langlebige und sichere Verbindungsm\u00f6glichkeiten zwischen Endst\u00fccken und Rohren sowie Endst\u00fccken und Ventilator bereitstellen sollen, ist auch nicht zu ersehen.<\/li>\n<li>Zur neuheitssch\u00e4dlichen Vorwegnahme der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre bed\u00fcrfte es daher konkrete Anhaltspunkte, dass genau eines der Hytrele offenbart wird, das (sofern der Strich als das Nichtvorhandensein von Messwerten verstanden wird) keine Durchl\u00e4ssigkeit f\u00fcr andere Atemgase aufweist. Wieso der Fachmann ausgehend von der O ein solches Material dort herauslesen sollte, ist nicht ersichtlich. Dies zeigt insbesondere ein Vergleich mit der ebenfalls von der Beklagten herangezogenen HLNK 18, die n\u00e4mlich nicht nur die Bezeichnung Hytrel anf\u00fchrt, sondern explizit diejenige Art des Hytrels, auf die der Fachmann bevorzugterweise zur\u00fcckgreifen soll, benennt (vgl. HLNK 18, Sp. 2, Z. 55 ff.).<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich ist der Umstand, dass die Beklagte neben der O auf weitere Dokumente (vgl. HLNK 17, 18, 23) abstellen muss, um die Eigenschaften von Hytrel aufzuzeigen, ein weiteres Indiz gegen eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung durch die O.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nDie Lehre des Klagepatents beruht auf erfinderischer T\u00e4tigkeit.<\/li>\n<li>Um den Gegenstand einer Erfindung als nahegelegt anzusehen, ist zum einen erforderlich, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und F\u00e4higkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Zum anderen muss der Fachmann Grund, mithin Anlass, gehabt haben, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel zus\u00e4tzlicher, \u00fcber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl\u00e4sse (BGH, GRUR 2018, 716 \u2013 Kinderbett, juris, Rn. 25).<\/li>\n<li>Daraus kann man entnehmen, dass es positive Anregungen im Stand der Technik geben muss, in Richtung des Klagepatents weiter zu denken. Der Fachmann muss auf die Problemstellung kommen, die dem Klagepatent zugrunde liegt und er muss Hinweise bekommen, dass man dieses Problem mit Mitteln des Klagepatents l\u00f6st.<\/li>\n<li>\na.<br \/>\nDie seitens der Beklagten erstmals mit der Duplik geltend gemachte und im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung nicht mehr thematisierte Kombination der HLNK 9 mit der HLNK1 legt die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht nahe.<\/li>\n<li>Der Fachmann hat ausgehend von der HLNK 9 keinen Anlass, unter Einbeziehung der HLNK 1 die Lehre des Klagepatents zu entwickeln. Er h\u00e4tte nicht auf das semipermeable Material der koaxialen Vorrichtungen nach der HLNK 9 zur\u00fcckgegriffen, um den Bedienungs- und Pflegeaufwand eines Ausatmungsgliedes nach der HLNK 1, welches eine Wasserfalle beinhaltete, zu verringern. Es handelt sich bei den in den beiden Dokumenten gelehrten Vorrichtungen um ihrer Funktionsweise nach g\u00e4nzlich unterschiedliche Beatmungssysteme. In beiden F\u00e4llen kommt es der jeweiligen Erfindung darauf an, die Ausatmung zu entfeuchten, aber zugleich die einzuatmende Luft mit Feuchtigkeit anzureichern. Bei der Lehre nach der HLNK 1 ist daf\u00fcr eine Befeuchtungskammer (H) vorgesehen, nach der HLNK 9 erfolgt dies \u00fcber die Anordnung des atmungsaktiven Schlauchs innerhalb des Einatmungsschlauchs. Die HLNK 9 \u00fcberwindet damit das Erfordernis einer gesonderten Befeuchtungskammer.<br \/>\nWelchen Anlass der Fachmann hat, hinsichtlich der HLNK 1 \u00c4nderungen und solche dann nur am Ausatmungsglied vorzunehmen, ist nicht zu erkennen. Insoweit beschreibt auch die HLNK 1 selbst keine unmittelbaren Nachteile. Umso weniger erschlie\u00dft sich das vor dem Hintergrund, dass die HLNK 9 das atmungsaktive Material gerade nur im Kontext eines koaxialen Beatmungsschlauchs offenbart, um sich auf diese Weise die Trocknung der Ausatmung f\u00fcr die Befeuchtung der Einatmung zunutze machen und auf ein zus\u00e4tzliches Befeuchtungselement verzichten zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nSchlie\u00dflich steht die HLNK1 kombiniert mit allgemeinem Fachwissen nicht der Annahme eines erfinderischen Schritts der Lehre des Klagepatents entgegen.<\/li>\n<li>Auch die Entgegenhaltung HLNK 1 war bereits Gegenstand des Einspruchsverfahrens und wurde dort unter Heranziehung verschiedentlicher Kombinationen von der Einspruchsabteilung nicht als die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nahelegend angesehen. Dass diese Wertung unvertretbar w\u00e4re, ist nicht zu ersehen.<\/li>\n<li>Ausgehend von der HLNK1 lag auch das Vorsehen von Merkmal 4.1 nicht nahe. Die HLNK 1 lehrt ein in sich vollst\u00e4ndiges und funktionsf\u00e4higes Beatmungssystem. Weshalb dort Bedarf bestand, die Wasserfalle gegen gerade eine atmungsaktive Membran auszutauschen, ergibt sich nicht.<\/li>\n<li>\nB.<br \/>\nDer beantragte Schriftsatznachlass war der Beklagten nicht zu gew\u00e4hren, da auch unter Au\u00dferachtlassung des Schriftsatzes der Kl\u00e4gerin vom 08.06.2020 und dem darin enthaltenen Bestreiten das Beklagtenvorbringen schon f\u00fcr sich genommen nicht erheblich war.<\/li>\n<li>Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 2, Nr. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3065 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 04. 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