{"id":8604,"date":"2020-11-04T12:00:17","date_gmt":"2020-11-04T12:00:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8604"},"modified":"2020-11-04T12:00:17","modified_gmt":"2020-11-04T12:00:17","slug":"4c-o-33-19-fluidverabreichungsvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8604","title":{"rendered":"4c O 33\/19 &#8211; Fluidverabreichungsvorrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3064<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 13. August 2020, Az. 4c O 33\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nII. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<br \/>\nIII. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung beruhend auf dem deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents EP 1 335 XXX B1 (Anlage PS 2a; deutsche \u00dcbersetzung Anlage PS 2b; im Folgenden: Klagepatent) geltend, dessen eingetragene und alleinverf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin die Kl\u00e4gerin ist.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Infusionseinrichtung. Es wurde am 31.08.2001 angemeldet unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 08.09.2000 (US 231476 P). Die Anmeldung wurde unter dem 20.08.2003 im Amtsblatt ver\u00f6ffentlicht und der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents unter dem 06.06.2007. Das in englischer Verfahrenssprache angemeldete Klagepatent steht auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.<\/li>\n<li>Die urspr\u00fcngliche englischsprachige Fassung von Anspruch 1 lautet:<br \/>\n\u201eA device (10) for delivering fluid to a patient, comprising: an exit port assembly (70) adapted to connect to a transcutaneous patient access tool; a dispenser for (40) causing fluid from a reservoir (30) to flow to the exit port assembly; a local processor (50) connected to the dispenser and programmed to cause a flow of fluid to the exit port assembly based on flow instructions; a wireless receiver (60) connected to the local processor for receiving flow instructions from a separate, remote control device and delivering the flow instructions to the local processor; and a housing (20) containing the exit port assembly, the dispenser, the local processor, and the wireless receiver; wherein the housing is free of user input components for providing flow instructions to the local processor, and wherein the transcutaneous patient access tool is integrated into the exit port assembly.\u201c<\/li>\n<li>Anspruch 1 lautet in deutscher \u00dcbersetzung:<br \/>\n\u201eVorrichtung (10) zur Verabreichung eines Fluids an einen Patienten, umfassend: eine Ausgangsportanordnung (70), welche zur Verbindung zu einem transkutanen Patientenzugangswerkzeug ausgelegt ist, einen Verteiler (40), welcher bewirkt, dass das Fluid aus einem Beh\u00e4lter (30) zu der Ausgangsportanordnung flie\u00dft; einen lokalen Prozessor (50), welcher mit dem Verteiler verbunden ist und derart programmiert ist, dass er einen Fluss des Fluids zu der Ausgangsportanordnung basierend auf den Flussanweisungen hervorruft; einen drahtlosen Empf\u00e4nger (60), welcher mit dem lokalen Prozessor zum Empfang der Flussanweisungen von einer separaten Fernsteuerungssteuervorrichtung und zur Lieferung der Flussanweisungen zu dem lokalen Prozessor verbunden ist; und ein Geh\u00e4use (20), welches die Ausgangsportanordnung, den Verteiler, den lokalen Prozessor und den drahtlosen Empf\u00e4nger beinhaltet; wobei das Geh\u00e4use frei von Benutzereingabekomponenten zur Bereitstellung von Flussanweisungen zu dem lokalen Prozessor ist, und wobei das transkutane Patientenzugangswerkzeug in die Ausgangsportanordnung integriert ist.\u201c<\/li>\n<li>Die seitens der Kl\u00e4gerin noch verfolgte deutsche Anspruchsfassung sieht nunmehr vor (\u00c4nderung diesseits hervorgehoben):<br \/>\n\u201eVorrichtung (10) zur Verabreichung eines Fluids an einen Patienten, umfassend: eine Ausgangsportanordnung (70), welche zur Verbindung zu einem transkutanen Patientenzugangswerkzeug ausgelegt ist, einen Verteiler (40), welcher bewirkt, dass das Fluid aus einem Beh\u00e4lter (30) zu der Ausgangsportanordnung flie\u00dft; einen lokalen Prozessor (50), welcher mit dem Verteiler verbunden ist und derart programmiert ist, dass er einen Fluss des Fluids zu der Ausgangsportanordnung basierend auf den Flussanweisungen hervorruft; einen drahtlosen Empf\u00e4nger (60), welcher mit dem lokalen Prozessor zum Empfang der Flussanweisungen von einer separaten Fernsteuerungssteuervorrichtung und zur Lieferung der Flussanweisungen zu dem lokalen Prozessor verbunden ist; und ein Geh\u00e4use (20), welches die Ausgangsportanordnung, den Verteiler, den lokalen Prozessor und den drahtlosen Empf\u00e4nger beinhaltet; wobei das Geh\u00e4use frei von Benutzereingabekomponenten zur Bereitstellung von Flussanweisungen zu dem lokalen Prozessor ist, und wobei das transkutane Patientenzugangswerkzeug in die Ausgangsportanordnung integriert ist, wobei der Beh\u00e4lter (30) in dem Geh\u00e4use enthalten ist und ein Volumen im Bereich von 2 bis 3 ml aufweist.\u201c<\/li>\n<li>Wegen des Inhalts der lediglich insbesondere geltend gemachten Anspr\u00fcche 2 \u2013 9, 11 \u2013 14, 16, 24, 26, 27 und 33 &#8211; 36 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Nachstehende Figuren sind der Klagepatentschrift entnommen und zeigen beispielhafte Ausf\u00fchrungsformen von Fluidabgabevorrichtungen gem\u00e4\u00df der vorliegenden Erfindung. Figur 1 ist eine Querschnittsansicht einer ersten beispielhaften Ausf\u00fchrungsform und Figur 3 ist eine Querschnittsansicht einer zweiten beispielhaften Ausf\u00fchrungsform und Figur 7 zeigt schlie\u00dflich eine Querschnittsseitenansicht einer sechsten beispielhaften Ausf\u00fchrungsform.<\/li>\n<li>\nGegen das Klagepatent im wie zun\u00e4chst hier geltend gemachten Umfang hat die Beklagte zu 1. mit Schriftsatz vom 29.08.2019 Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht erhoben (Anlage B 4), \u00fcber welche bislang nicht entschieden worden ist.<br \/>\nBei der Kl\u00e4gerin handelt es sich um ein US-amerikanisches Unternehmen, das auf die Entwicklung und Herstellung von Insulinpumpen spezialisiert ist. Zu ihren Produkten z\u00e4hlt insbesondere seit Oktober 2015 eine sog. Patch-Pumpe, Typ \u201eA\u201c, welche unmittelbar auf den K\u00f6rper eines Benutzers mithilfe eines an der Unterseite angebrachten Pflasters aufgeklebt werden kann. Es erfolgt eine Voreinstellung solcher Pumpen durch den Arzt, sodass diese Pumpe verteilt \u00fcber den Tag kleine Mengen an Insulin abgibt. \u00c4nderungen und\/oder zus\u00e4tzliche Insulinmengen k\u00f6nnen \u00fcber eine Fernbedienung gesteuert werden. Derlei Produkte sind als Einweg-Artikel ausgestaltet, sodass nach einer Benutzungsdauer von einigen Tagen entweder die gesamte Pumpe oder Teile davon ausgetauscht werden m\u00fcssen.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1. geh\u00f6rt als Tochterunternehmen zur chinesischen Firma B. (Shanghai) und vertreibt von dieser hergestellte Insulinpumpen in der Bundesrepublik Deutschland. Die Beklagte zu 1. erscheint auf der in deutscher Sprache darstellbaren Website der Firma B. \u2013 www.B.com \u2013 als Kontaktstelle f\u00fcr Deutschland (Anlage PS 3).<br \/>\nEines der von der Beklagten zu 1. importierten und sodann in der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen Produkte ist eine Insulinpumpe mit der Bezeichnung \u201eC\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Dabei handelt es sich um ein \u201eStarterset\u201c mit einer Pumpenbasis und einem Einweg-Patch-Beh\u00e4lter mit der Bezeichnung \u201eD\u201c f\u00fcr 200 Einheiten Insulin.<br \/>\nDas Unternehmen der Beklagten zu 2., die E, als Vertriebspartner der Beklagten zu 1., ver\u00e4u\u00dfert \u00fcber ihre Internetseite www.E.de bundesweit Medizinprodukte, insbesondere Insulinpumpen wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform (vgl. Anlage PS4). Es handelt sich um ein Tochterunternehmen der Beklagten zu 3., der F, welche ihrerseits ein Tochterunternehmen der schweizerischen G ist. Gewinne der Beklagten zu 2., generiert mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, werden von der Beklagten zu 3. abgesch\u00f6pft.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Beklagte zu 1. verletze mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df. Denn auch mehrteilige Vorrichtungen, wie die unstreitig aus zwei Teilen bestehende angegriffene Ausf\u00fchrungsform, w\u00fcrden von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre erfasst. Entscheidend sei, dass das Geh\u00e4use die einzelnen Baugruppen der Vorrichtung umschlie\u00dfe, damit der Benutzer mit diesen nicht in Ber\u00fchrung komme. Demgegen\u00fcber komme es in r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Hinsicht nicht auf ein einheitliches Geh\u00e4use an. Vielmehr komme es auf eine funktionelle Einheit der Vorrichtungsbestandteile Ausgangsportanordnung, Verteiler, lokaler Prozessor und drahtloser Empf\u00e4nger an. Im \u00dcbrigen sei es bei einem einteiligen Geh\u00e4use auch nicht m\u00f6glich, so meint die Kl\u00e4gerin weiter, die innenliegenden Komponenten in das Geh\u00e4use zu montieren. Daf\u00fcr bed\u00fcrfe es eines offen zug\u00e4nglichen Geh\u00e4uses, das sodann nachtr\u00e4glich mit einem weiteren Bauteil verschlossen werde.<br \/>\nIm Hinblick auf die Einbringung in den K\u00f6rper des Patienten gebe das Klagepatent f\u00fcr die Anordnung einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung nicht vor, durch welche Hautschichten die Gabe des Medikaments zu erfolgen habe. Vielmehr sei der Ausdruck \u201etranskutan\u201c nur ein allgemeiner Hinweis auf die Verabreichung \u00fcber die Haut. Wenn das Durchstechen aller Hautschichten verlangt w\u00fcrde, hie\u00dfe es im \u00dcbrigen \u201eintramuskul\u00e4r\u201c. F\u00fcr die Integration der Ausgangsportanordnung in das Patientenwerkzeug sei unerheblich, ob die Ausgangsportanordnung im Verh\u00e4ltnis zum Patientenwerkzeug beweglich sei. Relevant sei eine Verbindung zwischen diesen Elementen \u00fcberhaupt, denn nur ein vollst\u00e4ndig au\u00dferhalb des Geh\u00e4uses angeordneter Infusionssatz sei nicht erfindungsgem\u00e4\u00df. Soweit in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Patientenzugangswerkzeug zun\u00e4chst, wie unstreitig ist, beweglich sei, betreffe dies nur den Zustand, bevor es betriebsbereit sei. Durch dessen Hinunterdr\u00fccken w\u00fcrden erst die beiden Verbindungen zum Septum innerhalb der Vorrichtung einerseits und in die Haut des Patienten andererseits hergestellt. Eine solche Beweglichkeit der Ausgangsportanordnung werde von der Lehre des Klagepatents auch nicht ausgeschlossen.<\/li>\n<li>Mit Schriftsatz vom 29.07.2019 haben die Beklagten zu 2. und 3. die Klageforderungen anerkannt. Nachdem die Kl\u00e4gerin in diesem Umfang den Erlass eines Teilanerkenntnisurteils beantragt hat, hat die Kammer die Beklagten zu 2. und 3. antragsgem\u00e4\u00df mit Urteil vom 04.09.2019 verurteilt und eine Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin verfolgt nunmehr ihre Anspr\u00fcche gegen\u00fcber der Beklagten zu 1. weiter und beantragt<br \/>\nI. die Beklagte zu 1. zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht \u00fcbersteigen darf, zu unterlassen,<br \/>\nVorrichtungen zur Verabreichung eines Fluids an einen Patienten in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, welche jeweils folgende Merkmale umfassen:<br \/>\nVorrichtung zur Verabreichung eines Fluids an einen Patienten, umfassend: eine Ausgangsportanordnung, welche zur Verbindung zu einem transkutanen Patientenzugangswerkzeug ausgelegt ist, einen Verteiler, welcher bewirkt, dass das Fluid aus einem Beh\u00e4lter zu der Ausgangsportanordnung flie\u00dft; einen lokalen Prozessor, welcher mit dem Verteiler verbunden ist und derart programmiert ist, dass er einen Fluss des Fluids zu der Ausgangsportanordnung basierend auf den Flussanweisungen hervorruft; einen drahtlosen Empf\u00e4nger, welcher mit dem lokalen Prozessor zum Empfang der Flussanweisungen von einer separaten Fernsteuerungssteuervorrichtung und zur Lieferung der Flussanweisungen zu dem lokalen Prozessor verbunden ist; und ein Geh\u00e4use, welches die Ausgangsportanordnung, den Verteiler, den lokalen Prozessor und den drahtlosen Empf\u00e4nger beinhaltet; wobei das Geh\u00e4use frei von Benutzereingabekomponenten zur Bereitstellung von Flussanweisungen zu dem lokalen Prozessor ist, und wobei das transkutane Patientenzugangswerkzeug in die Ausgangsportanordnung integriert ist, wobei der Beh\u00e4lter in dem Geh\u00e4use enthalten ist und ein Volumen im Bereich von 2 bis 3 ml aufweist;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 06.07.2007 die unter Ziff. I.1 bezeichneten Handlungen begangen hat und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen, sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) sowie der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des jeweils erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser bezeichneten, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist, und<br \/>\nwobei die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\n3. die vorstehend in Ziffer I.1 bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen und nach dem 06.07.2007 in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen und\/oder an Dritte in den Verkehr gebrachten und\/oder gebrauchten und\/oder zu diesen Zwecken besessenen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 335 XXX B1 erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse, oder der Austausch der Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird, und die zur\u00fcckgerufenen und an sie zur\u00fcckgegebenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<br \/>\n4. die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, zu vorstehend in Ziffern I.1 bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben;<br \/>\nII. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziff. I.2 bezeichneten, in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 06.07.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Hilfsweise zu Ziff. I.1 beantragt die Kl\u00e4gerin,<br \/>\ndie Beklagte zu 1. zu verurteilen,<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht \u00fcbersteigen darf, zu unterlassen,<br \/>\nSysteme in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, welche jeweils folgende Merkmale umfassen:<br \/>\nVorrichtung zur Verabreichung eines Fluids an einen Patienten, umfassend: eine Ausgangsportanordnung, welche zur Verbindung zu einem transkutanen Patientenzugangswerkzeug ausgelegt ist, einen Verteiler, welcher bewirkt, dass das Fluid aus einem Beh\u00e4lter zu der Ausgangsportanordnung flie\u00dft; einen lokalen Prozessor, welcher mit dem Verteiler verbunden ist und derart programmiert ist, dass er einen Fluss des Fluids zu der Ausgangsportanordnung basierend auf den Flussanweisungen hervorruft; einen drahtlosen Empf\u00e4nger, welcher mit dem lokalen Prozessor zum Empfang der Flussanweisungen von einer separaten Fernsteuerungssteuervorrichtung und zur Lieferung der Flussanweisungen zu dem lokalen Prozessor verbunden ist; und ein Geh\u00e4use, welches die Ausgangsportanordnung, den Verteiler, den lokalen Prozessor und den drahtlosen Empf\u00e4nger beinhaltet; wobei das Geh\u00e4use frei von Benutzereingabekomponenten zur Bereitstellung von Flussanweisungen zu dem lokalen Prozessor ist, und wobei das transkutane Patientenzugangswerkzeug in die Ausgangsportanordnung integriert ist, und eine von der Fluidverabreichungsvorrichtung getrennte Fernsteuerung und beinhaltend: einen Fern-Prozessor, Benutzerschnittstellenkomponenten (12), welche mit dem Remote-Prozessor verbunden sind, um einem Benutzer die Bereitstellung von Flussanweisungen an den Remote-Prozessor zu erm\u00f6glichen und einen Sender bzw. Transmitter (130), welcher mit dem Fern-Prozessor verbunden ist, um die Flussanweisungen an den Empf\u00e4nger der Fluidverabreichungsvorrichtung zu \u00fcbertragen, wobei das System weiterhin einen Entfernungsalarm umfasst.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1. beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise, den Rechtsstreit bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht auszusetzen.<\/li>\n<li>Sie ist der Ansicht, die hilfsweise gestellten Klageantr\u00e4ge seien eine unzul\u00e4ssige Klage\u00e4nderung, welcher sie widerspreche. Da diese Kombination von der Kl\u00e4gerin nicht schon in der Klageschrift geltend gemacht worden sei, habe die Beklagte zu 1. keinen Anlass gehabt, auch insoweit Nichtigkeitsklage zu erheben.<br \/>\nDie Beklagte zu 1. mache mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keinen unmittelbaren Gebrauch von der Lehre des Klagepatents. Diese verlange, dass die Ausgangsportanordnung, der Verteiler, der lokale Prozessor sowie der drahtlose Empf\u00e4nger in demselben Geh\u00e4use untergebracht seien. Darunter sei zu verstehen, dass eine einheitliche Umwandung dieser Vorrichtungselemente vorhanden sei, die von au\u00dfen nicht auseinandernehmbar sei. Au\u00dferdem erfordere es das Patientenzugangswerkzeug gem\u00e4\u00df der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung, durch alle drei Hautschichten gef\u00fchrt zu werden. Dies k\u00f6nne dem Begriff transkutan entnommen werden. Dazu behauptet die Beklagte zu 1., dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in dem subkutanen Gewebe enden und nicht durch alle drei Hautschichten hindurch gestochen w\u00fcrde. Zudem, so meint die Beklagte zu 1., sei das Patientenzugangswerkzeug nicht in die Ausgangsportanordnung integriert. Das Klagepatent verstehe darunter, dass das Patientenzugangswerkzeug nicht vollst\u00e4ndig au\u00dferhalb des Geh\u00e4uses angeordnet und mit der Ausgangsportanordnung verbunden sei. Diese Voraussetzung erf\u00fclle die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht, weil keine Verbindung zwischen der Nadel des Patientenzugangswerkzeugs und der Ausgangsportanordnung bestehe. Auch der Umstand, dass die Nadel zusammen mit der Halterung gegen\u00fcber der Ausgangsportanordnung linear bewegbar sei, spreche gegen eine Anspruchsverwirklichung.<br \/>\nDer geltend gemachte R\u00fcckrufanspruch sei unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Denn an Diabetes erkrankte Patienten w\u00fcrden diese Vorrichtungen ben\u00f6tigen und seien andernfalls in ihrer Lebensf\u00fchrung enorm beeintr\u00e4chtigt. Im Falle des R\u00fcckrufs drohe daher ein Versorgungsengpass der Patienten, zumal auf dem deutschen Markt derzeit keine vergleichbaren sensorgesteuerten Patch-Pumpen verf\u00fcgbar seien.<br \/>\nJedenfalls sei der Rechtsstreit auszusetzen, da das Klagepatent sich im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde. Es sei gegen\u00fcber der bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigten Druckschrift EP 1 177 XXX A1 (Anlage B4; im Folgenden: D4) nicht neu. Entsprechendes gelte mit Blick auf das Dokument DE 100 04 XXX A1 (Anlage B4; im Folgenden E1). Ferner sei das Klagepatent in seiner erteilten Fassung hinsichtlich der Integration des transkutanen Patientenwerkzeugs in die Ausgangsportanordnung unzul\u00e4ssig erweitert, weil diese in den urspr\u00fcnglichen Unterlagen nicht erw\u00e4hnt worden sei. Eine unzul\u00e4ssige Erweiterung sei auch darin zu erblicken, dass die Volumenangabe von 2 bis 3 ml in der Figur 1 nur im strukturellen Zusammenhang mit weiteren Merkmalen offenbart worden sei, diese aber keinen Eingang in die Anspruchsformulierung gefunden h\u00e4tten.<br \/>\nHinzukomme, dass die Beklagte im Nichtigkeitsverfahren bisher keine hinreichende Gelegenheit gehabt habe, das Klagepatent auch im Umfang des Hilfsantrages anzugreifen. Diese \u00c4nderung der Kl\u00e4gerin sei kurzfristig erfolgt und m\u00fcsse zugunsten der Beklagten f\u00fcr eine Aussetzung ber\u00fccksichtigt werden.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftst\u00fccke nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. Insbesondere handelt es sich bei den mit der Replik formulierten Klageantr\u00e4gen nicht um eine Klage\u00e4nderung nach \u00a7 263 ZPO, die zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung der Beklagten bed\u00fcrfte oder vom Gericht als sachdienlich erachtet werden m\u00fcsste. Vielmehr liegt ein Fall des \u00a7 264 Nr. 2 ZPO vor. Die Kl\u00e4gerin hat ihren urspr\u00fcnglichen Klageantrag eingeschr\u00e4nkt und zudem unter die innerprozessual zul\u00e4ssige Bedingung gestellt, dass erst in dem Fall, wenn eine Entscheidung \u00fcber den Hauptantrag ausgesetzt w\u00fcrde, \u00fcber die eingeschr\u00e4nkte Antragsfassung zu befinden sein soll. An dieser Vorgehensweise bestehen seitens der Kammer keine Wirksamkeitsbedenken.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie Klage ist aber unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent beschreibt in Abs. [0001] den Gegenstand der Erfindung, welcher im Allgemeinen medizinische Vorrichtungen und Systeme und insbesondere kleine kosteng\u00fcnstige tragbare Infusionsvorrichtungen betrifft, die zum Erreichen genauer, ausgekl\u00fcgelter und programmierbarer Flussmuster\/Str\u00f6mungsmuster zur Abgabe von therapeutischen Fl\u00fcssigkeiten an S\u00e4ugerpatienten geeignet sind.<br \/>\nIm Stand der Technik waren, wie in Abs. [0002] der Klagepatentschrift ausgef\u00fchrt ist, zahlreiche Krankheiten und physische Leiden bekannt, die mit entsprechenden Medikamenten in fester oder fl\u00fcssiger Form behandelt werden. Um den Abbau der Wirkstoffe im Verdauungstrakt und in der Leber zu vermeiden, ist es erw\u00fcnscht, schon bei der Abgabe des Medikaments das Verdauungssystem zu umgehen. Daf\u00fcr kommt die parenterale Abgabe von Wirkstoffen in fl\u00fcssiger Form in Betracht. Diese ist h\u00e4ufig erw\u00fcnscht, um die Wirkung des abgegebenen Stoffes zu erh\u00f6hen, damit gew\u00e4hrleistet ist, dass das Medikament unver\u00e4ndert bei einer wesentlichen Konzentration seinen vorgesehenen Ort erreicht. Auch k\u00f6nnen unerw\u00fcnschte Nebenwirkungen, die mit anderen Abgabewegen einhergehen, wie systemische Toxizit\u00e4t, potenziell vermieden werden.<br \/>\nOftmals hat ein Medikament in fl\u00fcssiger Form erw\u00fcnschte Eigenschaften, die eine feste oder Pillenform nicht erreichen k\u00f6nnte. Im Wege einer Infusion direkt in das kardiovaskul\u00e4re System \u00fcber Venen oder Arterien in das subkutane Gewebe z.B. kann die Abgabe fl\u00fcssiger Medikamente erfolgen (vgl. Abs. [0003]).<br \/>\nDie parenterale Abgabe von fl\u00fcssigen Medikamenten in den K\u00f6rper wird h\u00e4ufig durch Verabreichung von Bolusinjektionen unter Verwendung einer Nadel und einer Spritze oder kontinuierlich durch \u00fcber Gravitation angetriebene Dosierer oder transdermale Pflastertechnologien erreicht. Bei dieser Therapie werden aber nicht immer die klinischen Erfordernisse erf\u00fcllt und gew\u00f6hnlich werden gr\u00f6\u00dfere individuelle Dosen verabreicht, als sie in diesem bestimmten Zeitpunkt erforderlich w\u00e4ren. M\u00f6glich ist auch die kontinuierliche Abgabe durch \u00fcber Gravitation angetriebene Dosierer oder transdermale Pflastertechnologien. Diese Systeme beeintr\u00e4chtigen die Mobilit\u00e4t des Patienten und sein Lebensgef\u00fchl. Au\u00dferdem ist diese Therapie auf die einfachen Flie\u00dfgeschwindigkeiten und Profile begrenzt (vgl. Abs. [0004]).<br \/>\nWie das Klagepatent in Abs. [0005] ausf\u00fchrt, waren ambulante Infusionspumpen zur Abgabe von fl\u00fcssigen Medikamenten vorbekannt. Sie k\u00f6nnen so mit ausgekl\u00fcgelten Fluidabgabeprofilen ausgestattet werden, dass sie sowohl Boluserfordernisse als auch die kontinuierliche Infusion nebst unterschiedlichen Flie\u00dfgeschwindigkeiten bewerkstelligen k\u00f6nnen. Auf diese Weise wird die Wirksamkeit des Arzneistoffes sowie der Therapie erh\u00f6ht, die Toxizit\u00e4t wird verringert. Eine solche Vorrichtung war etwa aus der US 4 498 XXX vorbekannt.<br \/>\nIn Abs. [0006] erl\u00e4utert die Klagepatentschrift zu ambulanten Pumpen weiterhin, dass sie meist mit einem Reservoir ausgestattet sind, das das fl\u00fcssige Medikament beinhaltet. Durch elektromechanische Pump- oder Dosiertechnologie wird das Medikament \u00fcber einen Schlauch von der Infusionsvorrichtung zu einer transkutan eingesetzten Nadel transportiert. Zur Steuerung und Programmierung der Vorrichtung waren an dem Geh\u00e4use Kn\u00f6pfe oder Schalter angeordnet.<br \/>\nWeiterhin w\u00fcrdigt die Klagepatentschrift in Abs. [0008] die WO 00\/29XXX als vorbekannt, die eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Zuf\u00fchren von Arzneimittel durch mobile, tragbare oder nicht implantierbare Vorrichtungen mit einem drahtlosen Betrieb oder Programmierung betrifft; au\u00dferdem die US 4 559 XXX, die eine Vorrichtung zur vorprogrammierten Infusion von Fl\u00fcssigkeiten sch\u00fctzt und schlie\u00dflich die EP 1 177 XXX, die eine autonome Arzneistoffinfusionsvorrichtung mit einem wegwerfbaren Abschnitt und einem wieder verwendbaren Abschnitt, der entfernt an den wegwerfbaren Abschnitt angeschlossen ist, unter Schutz stellt. In Abs. [0009] f\u00fchrt das Klagepatent zudem die US 5 800 XXX an, die Vorrichtungen zur Abgabe von fl\u00fcssigen Arzneistoffen an einen Patienten, insbesondere Insulinabgabevorrichtungen vom geschlossenen Schleifentyp betrifft.<br \/>\nDas Klagepatent formuliert es in Abs. [0010] an den bekannten Insulinpumpen als nachteilig, dass sie nicht so programmbierbar und einstellbar sind, dass sie genau und verl\u00e4sslich sind. Es seien keine Vorrichtungen, die Klinik\u00e4rzten, Personal und Patienten eine kleine, kosteng\u00fcnstige, leichtgewichtige und einfach zu verwendende Alternative f\u00fcr die parenterale Abgabe fl\u00fcssiger Medikamente bieten k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 1, in der hier seitens der Kl\u00e4gerin verfolgten Fassung, eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Vorrichtung (10) zur Verabreichung eines Fluids an einen Patienten, umfassend;<br \/>\n2. eine Ausgangsportanordnung (70), welche zur Verbindung zu einem transkutanen Patientenzugangswerkzeug ausgelegt ist;<br \/>\n3. einen Verteiler (40), welcher bewirkt, dass das Fluid aus einem Beh\u00e4lter (30) zu der Ausgangsportanordnung flie\u00dft;<br \/>\n4. einen lokalen Prozessor (50),<br \/>\n4.1 welcher mit dem Verteiler verbunden ist und<br \/>\n4.2 derart programmiert ist, dass er einen Fluss des Fluids zu der Ausgangsportanordnung basierend auf den Flussanweisungen hervorruft;<br \/>\n5. einen drahtlosen Empf\u00e4nger (60), welcher mit dem lokalen Prozessor zum Empfang der Flussanweisungen von einer separaten Fernsteuerungssteuervorrichtung und zur Lieferung der Flussanweisungen zu dem lokalen Prozessor verbunden ist; und<br \/>\n6. ein Geh\u00e4use (20),<br \/>\n6.1 welches die Ausgangsportanordnung, den Verteiler, den lokalen Prozessor und den drahtlosen Empf\u00e4nger beinhaltet;<br \/>\n6.2 wobei das Geh\u00e4use frei von Benutzereingabekomponenten zur Bereitstellung von Flussanweisungen zu dem lokalen Prozessor ist, und<br \/>\n6.3 wobei das transkutane Patientenzugangswerkzeug in die Ausgangsportanordnung integriert ist;<br \/>\n7. wobei der Beh\u00e4lter (30) in dem Geh\u00e4use enthalten ist und ein Volumen im Bereich von 2 bis 3 ml aufweist.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nZurecht stehen zwischen den Parteien nur die Merkmale 6, 6.1 und 6.3 in Streit, sodass es nur insoweit Ausf\u00fchrungen der Kammer zum Verst\u00e4ndnis des Anspruches bedarf.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Merkmale 6 und 6.1 sehen ein Geh\u00e4use vor, welches die Ausgangsportanordnung, den Verteiler, den lokalen Prozessor und den drahtlosen Empf\u00e4nger beinhaltet.<br \/>\nUnter einem Geh\u00e4use versteht das Klagepatent dabei eine einteilig ausgestaltete, nicht zerst\u00f6rungsfrei auseinandernehmbare Au\u00dfenumh\u00fcllung einer Fluidabgabevorrichtung, die jedenfalls die in Merkmal 6.1 genannten Bestandteile, n\u00e4mlich: Ausgangsportanordnung, den Verteiler, den lokalen Prozessor und den drahtlosen Empf\u00e4nger beinhaltet. Die aufgez\u00e4hlten Vorrichtungsbestandteile sollen in derselben r\u00e4umlichen Gesamtanordnung zusammengefasst sein. Nicht ausgeschlossen ist dabei, dass sich innerhalb der einteiligen Au\u00dfenumh\u00fcllung weitere einzelne abgedichtete Abschnitte befinden oder dass von au\u00dfen auf das Geh\u00e4use andere Elemente (wie etwa eine Stromquelle\/Batterie) angebracht werden.<\/li>\n<li>Das vorstehende Verst\u00e4ndnis ergibt sich aus einer Auswertung der Beschreibungsstellen nebst Zeichnungen der Klagepatentschrift und dem technisch-funktionalen Gehalt des Klagepatents, weil dieses eine eigene Definition des Begriffs des Geh\u00e4uses nicht offenbart.<br \/>\nRein-philologisch versteht der Fachmann unter einem Geh\u00e4use ein festes, sch\u00fctzendes Raumgebilde, das etwas umgibt, mithin eine Umh\u00fcllung. Zur konkreten Ausgestaltung einer solchen Umh\u00fcllung im Kontext von Fluidabgabevorrichtungen liefert der Begriff des Geh\u00e4uses allein indes keine hinreichenden Hinweise. Auch dem Anspruchswortlaut ist unter Hinzunahme des Merkmals 6.1 nur zu entnehmen, welche Elemente grunds\u00e4tzlich in das anspruchsgem\u00e4\u00dfe Geh\u00e4use einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung aufgenommen werden sollen. Der Fachmann erkennt insoweit mit Blick auf die Anspruchssystematik, dass die in Merkmal 6.1 aufgelisteten Bestandteile zuvor in den Merkmalen 2 bis 5 er\u00f6rtert worden sind. Der Anspruch thematisiert und beschreibt folglich zun\u00e4chst die einzelnen internen Komponenten einer Fluidverabreichungsvorrichtung, bevor anschlie\u00dfend diejenige Anordnung dargestellt wird, innerhalb derer sie eingesetzt sein und zueinander in Bezug stehen sollen, namentlich das Geh\u00e4use.<br \/>\nEs ist eine Auflistung der mindestens in einem Geh\u00e4use zu beinhaltenden Bestandteile, welche aber keinen abschlie\u00dfenden Charakter bez\u00fcglich der m\u00f6glichen im Geh\u00e4use enthaltenen Elemente hat. Dieses Verst\u00e4ndnis folgert der Fachmann aus der Beschreibungsstelle in Abs. [0053], wonach die Vorrichtung auch ein Reservoir einschlie\u00dft, das in dem Geh\u00e4use enthalten ist und an den Dosierer angeschlossen ist. Auch ohne zuvor von Merkmal 6 erw\u00e4hnt worden zu sein, wird mithin ein weiterer Bestandteil zugelassen, der \u2013 als weitere Ausf\u00fchrungsvariante \u2013 Gegenstand des Geh\u00e4uses sein kann.<br \/>\nEbenso entnimmt der Fachmann dem Abs. [0021] den Anhaltspunkt, dass das Geh\u00e4use einen bestimmten Inhalt aufzuweisen hat. Es hei\u00dft dort: \u201eEin Geh\u00e4use enth\u00e4lt eine Ausgangsporteinrichtung, den Dosierer, den lokalen Prozessor und den drahtlosen Transmitter [\u2026].\u201c Wenngleich die bisher er\u00f6rterten Beschreibungsstellen wie auch der Anspruchswortlaut zwar keine unmittelbaren Anhaltspunkte f\u00fcr die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung des Geh\u00e4uses offenbaren, lehren sie dennoch explizit die Zuordnung und Zusammenfassung ausgew\u00e4hlter Vorrichtungselemente innerhalb des einen Geh\u00e4uses. F\u00fcr das Klagepatent ist demnach entscheidend, dass eine in sich abgeschlossene, nach au\u00dfen einteilige Einheit bereitgestellt wird, um sie als solche am K\u00f6rper des Patienten anbringen zu k\u00f6nnen. Bekr\u00e4ftigt in diesem Verst\u00e4ndnis wird der Fachmann schon durch s\u00e4mtliche Beschreibungsstellen, die bezogen auf die Vorrichtung durchg\u00e4ngig \u201edas\u201c bzw. \u201eein\u201c Geh\u00e4use thematisieren. Zum Beispiel in der allgemeinen Beschreibung in Abs. [0014] hei\u00dft es:<br \/>\n\u201eDie Vorrichtung schlie\u00dft auch ein Geh\u00e4use ein, das eine Ausgangsporteinrichtung enth\u00e4lt, den Dosierer, den lokalen Prozessor und den drahtlosen Empf\u00e4nger. Das Geh\u00e4use ist frei von Eingabekomponenten vom Benutzer zur Bereitstellung von Flussanweisungen an den lokalen Prozessor, um die Gr\u00f6\u00dfe, Kompliziertheit und Kosten der Vorrichtung zu vermindern, sodass die Vorrichtung selbst von wegwerfbarer Natur ist.\u201c<\/li>\n<li>Selbige Formulierungen sind in den Abs. [0018], [0021] sowie in der besonderen Beschreibung in Abs. [0052], [0056] und [0059] f. enthalten. Gegenstand dieser besonderen Beschreibungspassagen sind jeweils weitere Ausgestaltungsm\u00f6glichkeiten einer bevorzugten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung, die erg\u00e4nzend zu der Ausstattung nach Anspruch 1 hinzukommen k\u00f6nnen. Diesen Beschreibungspassagen ist dagegen kein Hinweis zu entnehmen, dass das Geh\u00e4use seinerseits durch mehrere Bestandteile gebildet werden k\u00f6nnte, wobei das Klagepatent in diesen Stellen gerade zeigt, dass ihm die mitunter variable Mehrteiligkeit im Inneren der Vorrichtung bekannt ist.<br \/>\nIn Abs. [0052] hei\u00dft es auszugsweise:<br \/>\n\u201eDas Geh\u00e4use ist frei von Benutzereingangskomponenten, wie externen Kn\u00f6pfen, verbunden an den Prozessor zur Bereitstellung von Flussanweisungen zu dem lokalen Prozessor, um die Gr\u00f6\u00dfe, Kompliziertheit und die Kosten der Vorrichtung zu vermindern, sodass die Vorrichtung selbst klein und von wegwerfbarer Natur wird.\u201c<br \/>\nAbs. [0059] besagt zum Geh\u00e4use, was den Fachmann in vorstehendem Verst\u00e4ndnis bekr\u00e4ftigt, weiterhin:<br \/>\n\u201eDas Fehlen von Benutzerschnittstellen gestattet auch, dass die Geh\u00e4useau\u00dfenfl\u00e4che der Vorrichtung relativ glatt ist, wodurch das Reinigen vereinfacht wird und verhindert wird, dass Schmuck und Bekleidungsst\u00fccke, wie Pullover, an der Vorrichtung angreifen.\u201c<br \/>\nBeide zitierte Beschreibungsstellen bringen f\u00fcr den Fachmann erkennbar zum Ausdruck, wobei das Klagepatent mit den Benutzerschnittstellen auf elektromechanische Schalter zur Steuerung der Vorrichtung und dergleichen abstellt, wie im Allgemeinen die Beschaffenheit des Geh\u00e4uses ausgestaltet sei; n\u00e4mlich derart, dass die Au\u00dfenfl\u00e4che insgesamt relativ glatt und insbesondere vereinfacht zu reinigen sein soll. Schmuck und Bekleidungsst\u00fccke sollen an der Vorrichtung nicht angreifen k\u00f6nnen. Diese M\u00f6glichkeiten w\u00e4ren indes bei einer mehrteiligen Konstruktion er\u00f6ffnet und die Reinigung w\u00fcrde sich schwieriger gestalten. Denn selbst wenn die Anschlussstellen zueinander zeigen und nicht auf demjenigen Au\u00dfenbereich liegen, der mit Bekleidung in Kontakt kommt, sind mehrteilige Ausgestaltungen nie nahtlos zusammengef\u00fcgt, sodass es bei einer Angriffsstelle verbleibt. Daher wird der Fachmann durch diese Beschreibungsabs\u00e4tze vielmehr von einer mehrteiligen Ausgestaltung weggeleitet.<br \/>\nWeiterhin folgt mittelbar aus der Befestigungsweise der Vorrichtung am K\u00f6rper des Patienten, wie sie in Abs. [0078] beschrieben wird, ein Hinweis auf ein nur einteiliges Geh\u00e4use. Die \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che des Geh\u00e4uses soll danach mit Klebstoff versehen sein, um die Vorrichtung unmittelbar am K\u00f6rper des Patienten befestigen zu k\u00f6nnen. Die Klebstoffschicht soll vorzugsweise durchgehend ausgestaltet sein, in ovaler Form. Jedenfalls eine durchg\u00e4ngige Schicht w\u00e4re bei einem mehrteiligen Geh\u00e4use nicht sichergestellt und es k\u00f6nnte zu Unterteilungen kommen, was wiederum die Anwendungssicherheit gef\u00e4hrden k\u00f6nnte, wenn sich die Klebekraft an den beiden Teilen unterschiedlich stark ver\u00e4ndert.<br \/>\nEin anderes Verst\u00e4ndnis, wonach auch mehrteilige Geh\u00e4use erfindungsgem\u00e4\u00df sein k\u00f6nnten, ist nicht allein aus dem Umstand zu folgern, dass das Klagepatent gesondert abgetrennte Bereiche im Inneren einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung zul\u00e4sst. Die Beschreibungsstellen Abs. [0074] ff. und Abs. [0083] ff. betreffen eine abschirmbare Reservoirkammer zur Vorhaltung des Beh\u00e4lters mit dem fl\u00fcssigen Medikament und au\u00dferdem gerade f\u00fcr elektronische Module vorsehbare Subanordnungen, welche die Herstellung vereinfachen, Schutz vor Wasser oder Sch\u00e4digung durch andere Fluidstoffe bereitstellen und Abschirmung und Schutz vor elektromagnetischer St\u00f6rung und anderen Entladungen liefert.<br \/>\nDas Klagepatent offenbart mit der Beschreibung solcher Subanordnungen die M\u00f6glichkeit, untergeordnete, in sich abgeschlossene Bereiche zu schaffen, die sich aber in den gr\u00f6\u00dferen, sie umgebenden Bereich, namentlich das Geh\u00e4use, einf\u00fcgen m\u00fcssen. Die funktionale Zusammenfassung bestimmter Komponenten ist trotz des Erfordernisses eines einheitlichen Geh\u00e4uses nicht ausgeschlossen, sondern sie wird explizit zugelassen. Dies dient dem Zweck, sch\u00fctzenswerte, sensible Bestandteile abzuschirmen, allerdings ohne sie aus der Vorrichtung als solcher herausnehmen zu m\u00fcssen (z.B. zur Aufrechterhaltung von Druckverh\u00e4ltnissen, Isolierung gegen w\u00e4rmere Temperaturen). Das Klagepatent spricht insoweit von inneren Abschnitten der Vorrichtung und macht auf diese Weise deutlich, dass derlei modulare Subanordnungen stets innerhalb der Au\u00dfenh\u00fclle der Vorrichtung liegen und keinen Einfluss auf die \u00e4u\u00dfere Gestaltung des Geh\u00e4uses als solches haben. Das Geh\u00e4use kann bei der Gestaltung der einzelnen Kammern insofern herangezogen werden, als dass es eine Begrenzung darstellt und so die Kammer mit definiert (vgl. Abs. [0060] f\u00fcr die Reservoirkammer, die durch das Geh\u00e4use und die Geh\u00e4usereservoirkammer definiert wird.)<br \/>\nF\u00fcr eine mehrteilige Ausgestaltung fehlen \u00fcberdies Angaben dazu, wie die einzelnen in Merkmal 6.1 aufgef\u00fchrten Elemente auf mehrere Vorrichtungsteile aufgeteilt werden k\u00f6nnten, ohne den Funktionszusammenhang zu gef\u00e4hrden.<br \/>\nAndere Angaben h\u00e4lt auch Abs. [0107] der Klagepatentschrift nicht bereit. Dort hei\u00dft es:<br \/>\n\u201eDas Obere von dem Geh\u00e4use oder die Seite des Oberen von dem Geh\u00e4use schlie\u00dft ein durchsichtiges Fenster im Geh\u00e4use [\u2026] ein.\u201c<br \/>\nMit dieser Beschreibung adressiert das Klagepatent zwar die Ausgestaltung bestimmter Bereiche des Geh\u00e4uses, aber nicht so weitgehend, dass es sich um ein per se mehrteiliges Geh\u00e4use handeln k\u00f6nnte.<br \/>\nDiesem Verst\u00e4ndnis steht auch nicht die in Abs. [0083] beschriebene zweite optionale Stromquelle entgegen, die in Gestalt einer Batterie mit einer entsprechenden Batteriet\u00fcr in die Abgabevorrichtung integriert werden kann. Die Batteriet\u00fcr wie auch die Batterie selbst k\u00f6nnten zwar einer einheitlichen Erscheinung der Abgabevorrichtung nach au\u00dfen entgegenstehen. F\u00fcr den Begriff des Geh\u00e4uses ist dies aber unsch\u00e4dlich, weil diese Stromquelle au\u00dferhalb dessen angeordnet ist und damit nicht zum eigentlichen Geh\u00e4use geh\u00f6rt. Auch bei einer von au\u00dfen angebrachten Stromquelle ist n\u00e4mlich gew\u00e4hrleistet, dass die in Merkmal 6.1 gelisteten Komponenten in einer einheitlichen Umh\u00fcllung zusammengefasst sind. Daher soll die Batteriet\u00fcr nach der Beschreibung auch \u201ein Richtung D1 zu dem Geh\u00e4use\u201c geschoben werden, wobei das Geh\u00e4use seinerseits aber auch schon unabh\u00e4ngig von der aufgesetzten Batteriet\u00fcr in sich geschlossen und vollst\u00e4ndig sowie funktionstauglich ist.<br \/>\nDies erkennt der Fachmann auch aus den Figuren der Klagepatentschrift, welche sich auf bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen beziehen und in denen dem Geh\u00e4use durchg\u00e4ngig die Bezugsziffer 20 zugeordnet worden ist. Schon die Fig. 7 l\u00e4sst anhand der durchg\u00e4ngigen \u00e4u\u00dferen Linie erkennen, dass auch dann, wenn eine separate Batteriet\u00fcr vorhanden ist, ein in sich abgeschlossenes einteiliges Geh\u00e4use vorliegt, welches die beanspruchten Komponenten umfasst. Dies ergibt sich auch aus den Zeichnungen, die eine Vorrichtung ohne eine zweite optionale Stromquelle offenbaren<br \/>\nAu\u00dferdem sprechen indiziell die eigenen \u00c4u\u00dferungen der Kl\u00e4gerin im Erteilungsverfahren f\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis. Insoweit ist grunds\u00e4tzlich anerkannt, dass die Bemerkung eines Anmelders im Rahmen des Pr\u00fcfungsverfahrens zur Bedeutung eines Merkmals oder Begriffs indiziell wirken kann auf das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns von dem betreffenden Merkmal (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Aufl., Kap. A, Rn. 90 m.w.N.). Vorliegend strebte die Kl\u00e4gerin eine Abgrenzung von der Druckschrift D4 an, welche eine mehrteilige Vorrichtung mit insbesondere einer separaten Oberseite vorgesehen hat, wozu sie im Erteilungsverfahren die beabsichtigte nur einteilige Ausgestaltung hervorgehoben hat. Weshalb die \u00c4u\u00dferungen der Kl\u00e4gervertreter im Pr\u00fcfungsverfahren insoweit unzutreffend gewesen sein sollen, vermag die Kammer demgegen\u00fcber nicht festzustellen.<br \/>\nEbenso wenig durchgreifen kann die Argumentation der Kl\u00e4gerin, wonach der Fachmann bei einem einteiligen Geh\u00e4use daran gehindert w\u00e4re, die Vorrichtungsbestandteile im Inneren anzuordnen. Dabei verkennt die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich, dass es sich nicht um einen Verfahrensanspruch zur Herstellung einer Vorrichtung zur Fluidabgabe handelt, sondern um einen Vorrichtungsanspruch, der das Vorhandensein einer solchen Vorrichtung voraussetzt. Denknotwendig setzt ein solcher Herstellungsprozess voraus und schlie\u00dft es gerade nicht aus, dass zun\u00e4chst mehrere Geh\u00e4useteile vorliegen, die mit Beendigung der Herstellung jedoch derart zusammengef\u00fcgt wurden, dass nach au\u00dfen nur noch eine einheitliche Umh\u00fcllung der Infusionspumpe vorhanden ist.<br \/>\nVor diesem Hintergrund ist nicht ausreichend, dass eine mehrteilige Konstruktion so miteinander verbunden werden kann, dass ein einheitliches und funktionst\u00fcchtiges System eines Insulinpumpe bereitgestellt wird. Dieses Verst\u00e4ndnis vernachl\u00e4ssigt die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Beschreibung des Klagepatents. Dieses will n\u00e4mlich nicht nur \u00fcberhaupt ein funktionsf\u00e4higes Medizinprodukt zur Verf\u00fcgung stellen, sondern ein solches, das bestimmten Vorgaben entspricht.<br \/>\nAuch mit dem technischen Verst\u00e4ndnis im \u00dcbrigen w\u00e4re ein mehrteiliges Geh\u00e4use nicht in Einklang zu bringen. Denn der Fachmann erkennt unter dem technisch-funktionalen Aspekt, dass das Klagepatent eine Vorrichtung lehren will, die als Einweg- bzw. Wegwerfartikel ausgestaltet ist und insgesamt weggeworfen und ausgetauscht werden soll, ohne auf einzelne unter Umst\u00e4nden wiederverwendbare Bestandteile R\u00fccksicht nehmen zu m\u00fcssen. Ein mehrteiliges Geh\u00e4use w\u00fcrde diesen Zweck verkomplizieren und auch beim Anwender bez\u00fcglich des Austauschs der einzelnen Elemente zu Unsicherheiten f\u00fchren.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nIn Merkmal 6.3 beansprucht das Klagepatent ein in die Ausgangsportanordnung integriertes transkutanes Patientenwerkzeug.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDabei bezieht sich das Klagepatent mit einem transkutanen Patientenzugangswerkzeug auf ein solches, das so in die Hautschichten des Patienten eingebracht werden kann, dass eine medizinisch-ordnungsgem\u00e4\u00dfe und zuverl\u00e4ssige Zufuhr des fl\u00fcssigen Medikaments \u00fcber die Haut gew\u00e4hrleistet ist.<br \/>\nEine Definition des Ausdrucks \u201etranskutan\u201c liefert das Klagepatent nicht. Das aufgezeigte Verst\u00e4ndnis ergibt sich aus dessen Beschreibung unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens des Fachmanns aus dem Stand der Technik.<br \/>\nRein philologisch bedeuten die Wortbestandteile \u201etrans\u201c und \u201ekutan\u201c allgemein \u201edurch die Haut\u201c, ohne einen konkreten Bezug zu einzelnen Hautschichten. Dass zwingend das Durchdringen aller drei Hautschichten erforderlich ist, ist \u2013 entgegen dem einzigen Argument der Beklagten zu 1. f\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis \u2013 indes weder aus diesem Wort noch aus anderen Beschreibungsstellen der Klagepatentschrift herzuleiten.<br \/>\nBereits einleitend erh\u00e4lt der Fachmann nur den Hinweis, dass mit \u201etranskutan\u201c in jedem Fall das Einbringen einer Nadel\/Kan\u00fcle in die Haut gemeint ist und nicht nur die Herstellung von Hautkontakt. Denn in der allgemeinen Beschreibung in Abs. [0012] wird f\u00fcr eine solche Verabreichungsform, etwa durch das Aufkleben von Pflastern, der Ausdruck \u201etransdermal\u201c benutzt.<br \/>\nWelche Hautschichten durchdrungen werden m\u00fcssen, gibt das Klagepatent nicht explizit vor, sondern \u00fcberl\u00e4sst es dem Wissen des Fachmanns, der mit per Injektion zu verabreichendem Insulin und der daf\u00fcr erforderlichen Einbringung eines Zugangs in die Haut vertraut ist. Aus der allgemeinen Beschreibung erkennt der Fachmann n\u00e4mlich, dass es sich bei dem transkutanen Patientenzugangswerkzeug genau um denjenigen Vorrichtungsbestandteil handelt, mit dem die Injektion ausgef\u00fchrt wird. Dazu hei\u00dft es in Abs. [0055]: \u201eDie Ausgangsportanordnung umfasst Elemente, um transkutan in den Patienten zu gelangen, wie eine Nadel oder eine weiche Kan\u00fcle.\u201c Aus Merkmal 6.3 des Anspruchs wei\u00df der Fachmann, dass ein solches \u201eElement\u201c gerade ein transkutanes Patientenzugangswerkzeug ist.<br \/>\nDaf\u00fcr, dass nicht notwendigerweise ein Durchdringen aller Hautschichten erforderlich ist, findet der Fachmann in Abs. [0077] unter Verweis auf die US 5 98 XXX weitere Hinweise. Denn dort wird der Begriff \u201etranskutan\u201c im Zusammenhang mit Mikropenetratoren benutzt, welche die erforderliche Verbindung der Vorrichtung in den K\u00f6rper des Patienten herstellen sollen. Hinsichtlich dieser Mikronadeln wei\u00df der Fachmann, dass sie nur in die Haut der Epidermis eindringen k\u00f6nnen (vgl. Anlage PS 6).<br \/>\nAuch mit der technischen Funktion des Klagepatents steht das aufgezeigte Verst\u00e4ndnis in Einklang. Denn dies erfordert, dass das Patientenwerkzeug derart ausgestaltet ist, dass es zumindest soweit in die Haut(-schichten) eindringt, dass eine fachgerechte Injektion erfolgen kann. Der anwendende Fachmann wei\u00df, wie die Nadel des Patientenzugangswerkzeugs daf\u00fcr medizinisch korrekt zu setzen ist.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDem Anspruchswortlaut des Merkmals 6.3 entnimmt der Fachmann weiterhin, dass ein Zusammenhang zwischen der Ausgangsportanordnung und dem transkutanen Patientenwerkzeug bestehen muss (\u201eIntegration\u201c). Auf die gleiche Weise lautet es schon in Merkmal 2, dass die Ausgangsportanordnung zur Verbindung zu einem transkutanen Patientenwerkzeug ausgelegt sein muss.<br \/>\nDie Art und Weise dieser Verbindung bzw. die Integration des transkutanen Patientenwerkzeugs in die Ausgangsportanordnung definiert oder beschreibt das Klagepatent jedoch nicht n\u00e4her. Das Zusammenwirken mit der Ausgangsportanordnung und der Umstand, dass diese ausweislich des Merkmals 6.1 in dem Geh\u00e4use anzuordnen ist, geben aber f\u00fcr die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anordnung des transkutanen Patientenwerkzeugs den Hinweis, dass es zumindest teils auch innerhalb des Geh\u00e4uses liegen muss, da es andernfalls nicht zu der Verbindung mit der Ausgangsportanordnung kommen k\u00f6nnte. Sein vollst\u00e4ndiger Einsatz in das Geh\u00e4use kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Verbindung in den K\u00f6rper das Patienten m\u00f6glich sein und daher jedenfalls die Nadel aus dem Geh\u00e4use herausragen muss.<br \/>\nF\u00fcr das Zusammenspiel der beiden Elemente Ausgangsportanordnung und Patientenzugangswerkzeug ist dar\u00fcber hinaus lediglich erforderlich, dass erstere so ausgestaltet ist, um das komplement\u00e4r konstruierte transkutane Patientenwerkzeug aufnehmen zu k\u00f6nnen. Das besagt ausdr\u00fccklich Abs. [0052], wonach die Vorrichtung im Allgemeinen eine Ausgangsporteinrichtung angepasst zum Anschluss an ein transkutanes Patientenwerkzeug [\u2026] umfasst. Dass es sich um eine dauerhafte und k\u00f6rperliche feste Verbindung handeln muss, verlangt die Klagepatentschrift nicht. Eine Beweglichkeit der beiden Elemente zueinander, bevor mit der eigentlichen Injektion des Fluids begonnen wird, ist unsch\u00e4dlich. Denn nach der Lehre des Klagepatents ist f\u00fcr die Beurteilung der Merkmalsverwirklichung der Zustand einer Infusionsvorrichtung im Betriebszustand ma\u00dfgeblich. Denn erst dann muss eine funktionstaugliche Vorrichtung zur Verabreichung eines Fluids an einen Patienten (Merkmal 1) vorhanden sein, die eine zuverl\u00e4ssige Medikamentenabgabe einerseits und eine zuverl\u00e4ssige Verbindung mit der Haut des Patienten andererseits bereitstellt.<br \/>\nAuch technisch-funktional ist f\u00fcr das Erreichen dieser Verbindung nur erforderlich, aber auch hinreichend, dass die beiden Vorrichtungsbestandteile Ausgangsportanordnung und transkutanes Patientenzugangswerkzeug miteinander interagieren. Ob die eigentliche Verbindung dieser Vorrichtungselemente dabei grunds\u00e4tzlich l\u00f6sbar ausgestaltet ist, ist unerheblich.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht keinen wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre. Denn das vorstehende Verst\u00e4ndnis der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre zugrunde legend vermag die Kammer zwar eine Verletzung des Merkmals 6.3 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform festzustellen, indes nicht eine solche der Merkmale 6., 6.1.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nVon Merkmal 6.3 macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Gebrauch. Sie verf\u00fcgt \u00fcber ein Vorrichtungselement, das zwei Nadeln aufweist, wobei die eine eine Verbindung zum fl\u00fcssigen Medikament und die andere eine Verbindung in den K\u00f6rper des Patienten herstellt. Dieser Bestandteil wird in eine passend ausgeformte Aussparung in der Infusionsvorrichtung eingesetzt und dort vollst\u00e4ndig aufgenommen. Diese Einheit mit den Nadeln ist so lange linear beweglich, bis die Pumpe in Betrieb genommen wird; dabei verbleibt sie in dem heruntergedr\u00fcckten Zustand in der Vorrichtung. Die Bauteile f\u00fcgen sich vollst\u00e4ndig und unbeweglich ineinander. Die Nadel selbst wird zur Verabreichung der Infusion in die Haut des Patienten gesetzt und bis in die Unterhaut (Subcutis) gef\u00fchrt, was f\u00fcr ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Patientenzugangswerkzeug ausreichend ist.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAufgrund der Zweiteilung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fehlt es aber jedenfalls an einem Geh\u00e4use im Sinne des Merkmals 6.\/6.1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform besteht unstreitig aus zwei in sich geschlossenen abgeschlossenen Teilen, die zusammengesteckt werden m\u00fcssen, um eine funktionsf\u00e4hige Insulinpumpe zu erhalten. Die Anordnung der Komponenten ist dabei so, dass in dem wei\u00dfen Teil die Ausgangsportanordnung sowie der Verteiler (Pumpe) enthalten sind, und in dem kleineren gr\u00fcnen bzw. farbigen Teil der lokale Prozessor sowie der drahtlose Empf\u00e4nger. Dies entspricht nicht der Lehre des Klagepatents, weil danach nur ein Geh\u00e4use vorhanden sein soll, innerhalb dessen sich alle (diese) Bestandteile befinden sollen.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nMangels Verletzung des Klagepatentanspruchs stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zu.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 93, 709 S. 1 ZPO.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin waren auch in Bezug auf die Beklagten zu 2. und 3. die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil deren Anerkenntnis im Sinne des \u00a7 93 ZPO sofort erfolgt ist. Denn noch bevor sie den Antrag auf Klageabweisung angek\u00fcndigt haben, haben ihre Prozessbevollm\u00e4chtigten f\u00fcr sie mit Schriftsatz vom 29.07.2019 das Anerkenntnis abgegeben. Inwieweit die Beklagten zu 2. und 3. Anlass zur Klageerhebung gegeben haben sollen, ist demgegen\u00fcber nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>Streitwert: 500.000,- Euro<br \/>\nVon dem Gesamtstreitwert entf\u00e4llt ein Betrag in H\u00f6he von 15.000,00 Euro auf den Anspruch auf Schadensersatzfeststellung, weil die Beklagten insoweit als Gesamtschuldner haften.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3064 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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