{"id":8602,"date":"2020-11-04T11:54:27","date_gmt":"2020-11-04T11:54:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8602"},"modified":"2020-11-04T11:54:27","modified_gmt":"2020-11-04T11:54:27","slug":"4c-o-47-19-waermedaemmung-4","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8602","title":{"rendered":"4c O 47\/19 &#8211; W\u00e4rmed\u00e4mmung 4"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3063<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 28. Juli 2020, Az. 4c O 47\/19<!--more--><br \/>\nI. Die Beklagten werden verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin jeweils zu unterlassen,<br \/>\nBauelemente zur W\u00e4rmed\u00e4mmung zwischen zwei Bauteilen, insbesondere zwischen einem Geb\u00e4ude und einem vorkragendem Au\u00dfenteil, bestehend aus einem zwischen den beiden Bauteilen anzuordnenden Isolierk\u00f6rper und aus Bewehrungselementen, zumindest bestehend aus einem Druckelement, das im eingebauten Zustand des Bauelementes im Wesentlichen horizontal und quer zur im wesentlichen horizontalen L\u00e4ngserstreckung des Isolierk\u00f6rpers durch diesen hindurchverl\u00e4uft und an beide Bauteile zumindest mittelbar anschlie\u00dfbar ist, wobei das Druckelement ein Zusatzelement (11) aufweist, welches das Druckelement zumindest in Teilbereichen und zumindest mittelbar umgibt, wobei das Druckelement an seiner Stirnseite ein dem Bauteil zugewandtes Kontaktprofil aufweist, wobei das Druckelement unter Verwendung einer verlorenen Gie\u00dfform (1, 11b, 11d) hergestellt ist und wobei das Zusatzelement zwei- oder mehrteilig ausgebildet ist und zumindest teilweise aus der verlorenen Gie\u00dfform besteht,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wobei sich der vorliegende Tenor zu Ziff. I.1. hinsichtlich des Herstellens ausschlie\u00dflich auf die Beklagte zu 2) bezieht,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die Gie\u00dfform (1, 11b, 11d) im Anlage-bereich zwischen Druckelement und Bauteil nach Art eines Gleitelements in Form einer Gleitschicht oder Gleitplatte ausgebildet ist und sie im Bereich au\u00dferhalb des Kontaktprofils aus einem W\u00e4rmed\u00e4mmmaterial besteht;<br \/>\n2. jeweils an die Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von EUR 9.012,- nebst Zinsen in H\u00f6he von 9 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz ab dem 16. August 2019 zu zahlen.<br \/>\nII. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.<br \/>\nIII. Das Urteil ist im Hinblick auf Ziff. I.1. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 350.000,00 und im \u00dcbrigen gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nIV. Der Streitwert wird auf EUR 500.000,00 festgesetzt.<\/p>\n<ol>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht \u2013 als eingetragene und allein verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin \u2013 Anspr\u00fcche auf Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 2 742 XXX B1 (Anlage K 10; im Folgenden: Klagepatent) geltend, das unter Inanspruchnahme zweier deutscher Priorit\u00e4ten vom 11. August 2011 (DE 10201109XXX und DE 10201109XXX) am 13. August 2012 angemeldet und als Anmeldung am 18. Juni 2014 offengelegt wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 20. Dezember 2017 bekanntgemacht. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27. November 2019 Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht (Az. 1 Ni 29\/19 (EP); Anlage PBP02) erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden ist. Die Nichtigkeitsklage ist der Kl\u00e4gerin am 3. April 2020 zugestellt worden.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft ein Bauelement zur W\u00e4rmed\u00e4mmung. Der Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/li>\n<li>\u201e1. Bauelement zur W\u00e4rmed\u00e4mmung zwischen zwei Bauteilen, insbesondere zwischen einem Geb\u00e4ude und einem vorkragendem Au\u00dfenteil, bestehend aus einem zwischen den beiden Bauteilen anzuordnenden Isolierk\u00f6rper und aus Bewehrungselementen, zumindest bestehend aus einem Druckelement, das im eingebauten Zustand des Bauelementes im Wesentlichen horizontal und quer zur im wesentlichen horizontalen L\u00e4ngserstreckung des Isolierk\u00f6rpers durch diesen hindurchverl\u00e4uft und an beide Bauteile zumindest mittelbar anschlie\u00dfbar ist, wobei das Druckelement ein Zusatzelement (11) aufweist, welches das Druckelement zumindest in Teilbereichen und zumindest mittelbar umgibt, wobei das Druckelement an seiner Stirnseite ein dem Bauteil zugewandtes Kontaktprofil aufweist, wobei das Druckelement unter Verwendung einer verlorenen Gie\u00dfform (1, 11b, 11d) hergestellt ist und wobei das Zusatzelement zwei- oder mehrteilig ausgebildet ist und zumindest teilweise aus der verlorenen Gie\u00dfform besteht, dadurch gekennzeichnet, dass die Gie\u00dfform (1, 11b, 11d) im Anlagebereich zwischen Druckelement und Bauteil nach Art eines Gleitelements in Form einer Gleitschicht oder Gleitplatte ausgebildet ist und sie im Bereich au\u00dferhalb des Kontaktprofils aus einem W\u00e4rmed\u00e4mmmaterial besteht.\u201c<\/li>\n<li>Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Figuren sind dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utern dessen technische Lehre anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels:<\/li>\n<li>\nDie Figuren 1a und 1c zeigen ein Zusatzelement eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Bauelements zur W\u00e4rmed\u00e4mmung mit einer verlorenen Gie\u00dfform in perspektivischer Draufsicht, wobei sich die Figuren nur durch einen anders gew\u00e4hlten Horizontalschnitt (B-B bzw. A-A) unterscheiden.<\/li>\n<li>Die in Baden-Baden ans\u00e4ssige und zur A-Gruppe geh\u00f6rende Kl\u00e4gerin entwickelt und vertreibt seit \u00fcber 50 Jahren Bauprodukte, insbesondere Produkte zur W\u00e4rme- und Schalld\u00e4mmung. Unter der Produktbezeichnung \u201eA Isokorb\u201c vertreibt die Kl\u00e4gerin Bauelemente zur W\u00e4rmed\u00e4mmung mit integrierten Betondruckelementen f\u00fcr den Anschluss von frei auskragenden Bauteilen, wie z.B. Balkone. Wegen der n\u00e4heren Ausgestaltung dieser Bauteile wird auf das als Anlage K 1 zur Akte gereichte und \u00fcber die Homepage der Kl\u00e4gerin abrufbare Informationsblatt zum Bauelement \u201eB\u201c Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die in Klettgau ans\u00e4ssige Beklagte zu 2) stellt unter anderem Produkte im Bereich der Abdichtung, Schalung und W\u00e4rmed\u00e4mmung her. Sie ist neben der C mit 50% an der in Berlin sitzenden Beklagten zu 1) beteiligt, die als Vertriebsgesellschaft f\u00fcr die Beklagte zu 2) fungiert.<\/li>\n<li>Die Beklagten unterhielten im Januar 2019 einen gemeinsamen Stand (A2.319) auf der f\u00fcr die Bereiche Architektur, Materialien und Systeme f\u00fchrenden Messe D, die alle zwei Jahre in M\u00fcnchen stattfindet. Auf ihrem Stand pr\u00e4sentierten sie unter anderem unter der Bezeichnung \u201eE\u201c ein tragendes W\u00e4rmed\u00e4mmelement (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die Beklagten zeigten die einzelnen Elemente der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform anhand eine Modells, wie es der nachfolgend wiedergegebenen und seitens eines Mitarbeiters der Kl\u00e4gerin, Herrn F, mit Zustimmung der Beklagten erstellten Fotografie zu entnehmen ist:<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wurde dem bei der Kl\u00e4gerin zu diesem Zeitpunkt noch als Bereichsleiter Produktentwicklung \/ F&amp;E angestellten Dipl.-Ing. F bei seinem Besuch des Messestands der Beklagten am 16. Januar 2019 durch einen Mitarbeiter der Beklagten zu 2), Herrn G, n\u00e4her erl\u00e4utert. Wegen des Inhalts des Gespr\u00e4chs wird auf die Gespr\u00e4chsnotiz des Herrn F vom 22. Januar 2019 (vgl. Anlage K6) Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wurde schlie\u00dflich auch in einer \u00fcber die Internetseite der Beklagten zu 1) abrufbaren Produktbrosch\u00fcre mit dem Titel \u201eH\u201c beworben (vgl. Anlage K 5), in der sich auf Seite 17 u.a. nachfolgende Abbildung findet:<\/li>\n<li>Mit Schreiben vom 17. April 2019 (vgl. Anlagenkonvolut K 7) wurden die Beklagten jeweils unter Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung von der Kl\u00e4gerin abgemahnt. Lediglich die Beklagte zu 1) reagierte mit Schreiben vom 7. Mai 2019 (vgl. Anlage K 8) und wies die geltend gemachten Anspr\u00fcche zur\u00fcck.<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien war vor der hiesigen Kammer auch bereits ein Verf\u00fcgungsverfahren anh\u00e4ngig (4c O 7\/19), in welchem die Kl\u00e4gerin die Beklagten mit Blick auf die auch vorliegend streitgegenst\u00e4ndlichen W\u00e4rmed\u00e4mmelemente wegen der Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 225 XXX B1 (nachfolgend: EP\u2018XXX) in Anspruch genommen hatte. Gegenstand des EP\u2018XXX sind ebenfalls W\u00e4rmed\u00e4mmelemente zum Anschluss von auskragenden Bauteilen, wobei ma\u00dfgeblich nach dem EP\u2018XXX die Verwendung einer verlorenen Gie\u00dfform ist. Mit Urteil vom 23. Mai 2019 (vgl. Anlage K 9) verurteilte die Kammer die Beklagten antragsgem\u00e4\u00df zur Unterlassung, Auskunft und Herausgabe an den Gerichtsvollzieher. Die gegen dieses Urteil seitens der Beklagten eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg, da das Oberlandgericht die Berufung mit Urteil vom 26. September 2019 (Az. I-2 U 23\/19; vgl. Anlage (N)K14) zur\u00fcckgewiesen hat. Wegen des weiteren Inhalts der Urteile wird auf diese Bezug genommen.<\/li>\n<li>Im Rahmen der Vollstreckung des landgerichtlichen Urteils teilte die Beklagten der Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 10. Juli 2019 (vgl. Anlage K 9a) u.a. mit, dass nur die Beklagte zu 2) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform hergestellt habe und \u2013 neben Prototypen \u2013 insgesamt 30 einsatzf\u00e4hige Elemente an Kunden geliefert worden seien.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrde von der technischen Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen. Das Klagepatent w\u00fcrde keine einschr\u00e4nkenden Angaben dazu machen, aus welchem Material die zur Herstellung der Druckelemente zu verwendende verlorene Gie\u00dfform bestehen solle. Vielmehr sehe es das Klagepatent ausdr\u00fccklich vor, dass das Zusatzelement und in Folge dessen auch das Druckelement zumindest teilweise auch aus D\u00e4mmmaterial bestehen solle, mithin aus dem gleichen Material wie auch der ein- oder mehrteilig ausgebildete Isolierk\u00f6rper. Etwaige Einschr\u00e4nkungen der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre k\u00f6nne man auch nicht der von den Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des Bundespatentgerichts entnehmen, da diese bereits mit dem EP\u2018XXX ein anderes Patent betreffe.<\/li>\n<li>Ferner ist die Kl\u00e4gerin der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage der Beklagten als rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Eine Aussetzung sei auch nicht zur Vermeidung sich widersprechender Auslegungen der Verletzungsgerichte und Nichtigkeitssenate erforderlich, da es zum hier streitgegenst\u00e4ndlichen Patent noch keine Entscheidung zum Rechtsbestand gebe. Gegen eine Aussetzung spreche zudem, dass die Beklagten die Nichtigkeitsklage erst ein halbes Jahr nach Zugang der Abmahnung erhoben und zudem durch eine sp\u00e4te Einzahlung des Vorschusses schuldhaft die Rechtsh\u00e4ngigkeit erst kurz vor dem Termin erm\u00f6glicht h\u00e4tten. Diese Konstellation sei mit F\u00e4llen vergleichbar, in denen die Nichtigkeitsklage selbst erst kurz vor dem Verhandlungstermin erhoben werde, so dass es dem Patentinhaber nicht mehr m\u00f6glich sei, auf das Nichtigkeitsvorbringe angemessen zu erwidern. In diesen F\u00e4llen sei eine Aussetzung nicht angezeigt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>wie erkannt.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>die Klage bis zu einer Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die Nichtigkeitsklage zum Az. 1 Ni 29\/19 auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagten sind der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrde von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen, da bei ihrer Herstellung keine verlorene Gie\u00dfform im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre verwendet w\u00fcrde. Die Druckelemente der angegriffenen W\u00e4rmed\u00e4mmelemente seien lediglich in den Isolierk\u00f6per eingesteckt bzw. eingegossen, wobei der Isolierk\u00f6rper ein von der verlorenen Gie\u00dfform unabh\u00e4ngiges Bauteil sein m\u00fcsse. Mit anderen Worten d\u00fcrfe der Isolierk\u00f6per mit der verlorenen Gie\u00dfform nicht identisch sein. Entsprechendes habe auch das Bundespatentgericht in seiner Entscheidung vom 26. September 2013 im Nichtigkeitsverfahren (Az. 10 Ni 27\/11 (EP); vgl. Anlage PBP01) zum parallelen EP\u2018XXX bereits festgestellt. Die Auslegung des BPatG sei auch im hiesigen Verletzungsverfahren als sachkundige \u00c4u\u00dferung zu ber\u00fccksichtigen.<\/li>\n<li>Die Beklagten sind der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung \u00fcber die beim Bundespatentgericht anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Insbesondere sei die von ihm beanspruchte technische Lehre nicht neu und habe jedenfalls durch den Stand der Technik nahegelegen.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li style=\"text-align: left;\">Die zul\u00e4ssige Klage hat auch in der Sache Erfolg.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Klage ist begr\u00fcndet, da der Kl\u00e4gerin die geltend gemachte Anspr\u00fcche auf Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten zustehen. Eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die Nichtigkeitsklage war nicht angezeigt.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Bauelement zur W\u00e4rmed\u00e4mmung, wie es insbesondere zum Anschluss auskragender Bauteile (wie bspw. Balkone) an Geb\u00e4ude eingesetzt wird.<\/li>\n<li>Aus dem Stand der Technik sind, wie das Klagepatent einleitend in Absatz [0002] darstellt, Bauelemente zur W\u00e4rmed\u00e4mmung bekannt, wie sie etwa der EP-A-1 225 XXX entnommen werden k\u00f6nnen. Dort besteht das Zusatzelement aus einer verlorenen Gie\u00dfform f\u00fcr ein aus Beton hergestelltes Druckelement. Die Gie\u00dfform wiederum besteht aus einer Kunststoffschale, in die der Beton eingef\u00fcllt wird und mit der der Beton zusammen in das Bauelement zur W\u00e4rmed\u00e4mmung eingesetzt wird, so dass die Gie\u00dfform im eingebauten Zustand das Betondruckelement allseits umgibt, also auch an ihren den angrenzenden Bauteilen zugewandten Stirnseiten. Dies l\u00e4sst sich dazu ausnutzen, dass die Gie\u00dfform in diesem Bereich der Stirnseiten eine Gleitschicht f\u00fcr das Betondruckelement bildet und damit etwaige zwischen Druckelement und angrenzendem Bauteil auftretende Relativbewegungen nicht behindert, sondern durch verbesserte Gleiteigenschaften beg\u00fcnstigt.<\/li>\n<li>Das Klagepatent nimmt in Absatz [0002] ferner Bezug auf die EP-A-1 892 344, die ein Bauelement zur W\u00e4rmed\u00e4mmung mit Formen bzw. Gie\u00dfformen offenbart, die jeweils Stirnw\u00e4nde und ein Paar von seitlichen Zwischenw\u00e4nden aufweisen und wahlweise das Druckelement oder Isoliermaterial aufnehmen. Die Gie\u00dfformen bestehen aus Kunststoff oder Metall, insbesondere aus Stahlblech und bevorzugt aus Edelstahlblech.<\/li>\n<li>Das Klagepatent f\u00fchrt in Absatz [0003] weiter aus, dass das Zusatzelement bei einer Abwandlung des vorgenannten Standes der Technik auch aus einem Gleitk\u00f6rper bestehen kann, der hinsichtlich der Form der Gie\u00dfform zur Herstellung des Druckelements weitestgehend entspricht, jedoch nicht an der eigentlichen Herstellung des Druckelements, also am Gie\u00dfen beteiligt war. Durch die identische Form wie die Gie\u00dfform in den f\u00fcr die Gleitbewegung wichtigen Teilbereichen ist jedoch im Wesentlichen sichergestellt, dass der Gleitk\u00f6rper vollfl\u00e4chig am Druckelement anliegt und dieselben optimierten Gleiteigenschaften zur Verf\u00fcgung stellen kann wie die Gie\u00dfform. Insofern sind im Stand der Technik Zusatzelemente bekannt, die entweder aus einer verlorenen Gie\u00dfform bestehen oder aus einem Gleitk\u00f6rper, der ebenfalls das Druckelement zumindest in Teilbereichen umgibt und zusammen mit dem Druckelement in das Bauelement zur W\u00e4rmed\u00e4mmung eingebaut wird.<\/li>\n<li>Der Einsatz solcher Betondruckelemente, die mit einer sie umgebenden Kunststoffschicht eingebaut werden, welche Kunststoffschicht aus einer verlorenen Gie\u00dfform oder einem an die Form des Druckelements angepassten Gleitk\u00f6rper bestehen kann, hat sich mittlerweile in der Praxis bew\u00e4hrt, vgl. Absatz [0004].<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent in Absatz [0005] als (technische) Aufgabe, ein Bauelement zur W\u00e4rmed\u00e4mmung der vorgenannten Art weiter zu verbessern und insbesondere hinsichtlich seiner Gebrauchs- und W\u00e4rmed\u00e4mmeigenschaften zu optimieren.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1.1. Bauelement zur W\u00e4rmed\u00e4mmung zwischen zwei Bauteilen, insbesondere zwischen einem Geb\u00e4ude und einem vorkragendem Au\u00dfenteil,<br \/>\n1.2. bestehend aus einem zwischen den beiden Bauteilen anzuordnenden Isolierk\u00f6rper und aus Bewehrungselementen,<br \/>\n1.3. zumindest bestehend aus einem Druckelement,<br \/>\n1.3.1. das im eingebauten Zustand des Bauelementes im Wesentlichen horizontal und quer zur im wesentlichen horizontalen L\u00e4ngserstreckung des Isolierk\u00f6rpers durch diesen hindurchverl\u00e4uft<br \/>\n1.3.2. und an beide Bauteile zumindest mittelbar anschlie\u00dfbar ist,<br \/>\n1.3.3. wobei das Druckelement ein Zusatzelement aufweist, welches das Druckelement zumindest in Teilbereichen und zumindest mittelbar umgibt,<br \/>\n1.3.4. wobei das Druckelement an seiner Stirnseite ein dem Bauteil zugewandtes Kontaktprofil aufweist,<br \/>\n1.3.5. wobei das Druckelement unter Verwendung einer verlorenen Gie\u00dfform hergestellt ist<br \/>\n1.4. und wobei das Zusatzelement zwei- oder mehrteilig ausgebildet ist und zumindest teilweise aus der verlorenen Gie\u00dfform besteht,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\n1.5. dass die Gie\u00dfform im Anlagebereich zwischen Druckelement und Bauteil nach Art eines Gleitelements in Form einer Gleitschicht oder Gleitplatte ausgebildet ist<br \/>\n1.5.1. und sie im Bereich au\u00dferhalb des Kontaktprofils aus einem W\u00e4rmed\u00e4mmmaterial besteht.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nZwischen den Parteien steht \u2013 zu Recht \u2013 allein in Streit, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch aus einer verlorenen Gie\u00dfform im Sinne der Merkmale 1.3.5. und 1.5.1. bestehen. Entsprechendes vermochte die Kammer indes festzustellen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 1.1. beansprucht der streitgegenst\u00e4ndliche Vorrichtungsanspruch 1 ein Bauelement zur W\u00e4rmed\u00e4mmung zwischen zwei Bauteilen, insbesondere zwischen einem Geb\u00e4ude und einem vorkragenden Au\u00dfenteil. Die konkrete Ausgestaltung des gesch\u00fctzten Bauelementes wird sodann von den Merkmalen bzw. Merkmalsgruppen 1.2. bis 1.5. n\u00e4her beschrieben. Nach Merkmal 1.2. besteht das Bauelement aus einem zwischen den beiden Bauteilen anzuordnenden Isolierk\u00f6rper und aus Bewehrungselementen sowie nach Merkmal 1.3. aus zumindest einem Druckelement. Dieses Druckelement soll nach Merkmal 1.3.1. im eingebauten Zustand des Bauelementes im Wesentlichen horizontal und quer zur im Wesentlichen horizontalen L\u00e4ngserstreckung des Isolierk\u00f6rpers durch diesen hindurchverlaufen und nach Merkmal 1.3.2. an beide Bauteile zumindest mittelbar anschlie\u00dfbar sein. Dar\u00fcber hinaus soll das Druckelement ein Zusatzelement aufweisen, welches das Druckelement zumindest in Teilbereichen und zumindest mittelbar umgibt (Merkmal 1.3.3.). Das Druckelement soll schlie\u00dflich an seiner Stirnseite ein dem Bauteil zugewandtes Kontaktprofil aufweisen und unter Verwendung einer verlorenen Gie\u00dfform hergestellt sein (Merkmale 1.3.4. und 1.3.5.). Gem\u00e4\u00df Merkmal 1.4. ist das Zusatzelement zwei- oder mehrteilig ausgebildet und besteht zumindest teilweise aus der verlorenen Gie\u00dfform. Nach der den Anspruch kennzeichnenden Merkmalsgruppe 1.5. ist die Gie\u00dfform im Anlagebereich zwischen Druckelement und Bauteil nach Art eines Gleitelements in Form einer Gleitschicht oder Gleitplatte ausgebildet und besteht im Bereich au\u00dferhalb des Kontaktprofils aus einem W\u00e4rmed\u00e4mmmaterial.<\/li>\n<li>Danach setzt das Klagepatent voraus, dass ein anspruchsgem\u00e4\u00dfes W\u00e4rmed\u00e4mmelement \u00fcber eine verlorene Gie\u00dfform als eigenst\u00e4ndiges Element verf\u00fcgt bzw. es mittels einer solchen Gie\u00dfform hergestellt wurde. Bei der Erschlie\u00dfung des Sinngehalts des Anspruchs darf \u2013 wie auch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf im vorausgegangenen Verf\u00fcgungsverfahren betreffend das EP\u2018XXX bereits ausgef\u00fchrt hat \u2013 nicht au\u00dfer Acht gelassen werden, dass es sich beim Anspruch 1 des Klagepatents um einen Vorrichtungs- und nicht um einen Verfahrensanspruch handelt (Urt. v. 26. September 2019, I-2 U 23\/19, S. 5, letzter Absatz).<\/li>\n<li>Unter einer verlorenen Gie\u00dfform versteht das Klagepatent \u2013 insoweit zwischen den Parteien unstreitig \u2013 eine Gie\u00dfform, die nur f\u00fcr den einmaligen Einsatz gedacht ist und am Ende des Herstellungsprozesses am bzw. im Bauelement verbleibt. Merkmal 1.3.5 verlangt, dass das Druckelement unter Verwendung einer verlorenen Gie\u00dfform hergestellt wird, wobei die verlorene Gie\u00dfform nach Merkmal 1.4. zumindest teilweise aus dem Zusatzelement gebildet wird. Die Merkmalsgruppe 1.5. gibt sodann vor, dass die Gie\u00dfform im Anlagebereich zwischen Druckelement und Bauteile \u00fcber ein Gleitelement (eine Gleitschicht oder -platte) verf\u00fcgt, w\u00e4hrend sie im Bereich au\u00dferhalb des Kontaktprofils aus einen W\u00e4rmed\u00e4mmmaterial bestehen soll. Insoweit kann der Fachmann dem Anspruch entnehmen, dass die verlorene Gie\u00dfform jedenfalls auch aus D\u00e4mmmaterial bestehen soll, wenngleich er keine einschr\u00e4nkenden Angaben zur Art des D\u00e4mmmaterials findet. Keine Angaben macht der Anspruch zudem dazu, wie und aus welchem Material der Isolierk\u00f6rper ausgestaltet sein soll, er \u00fcberl\u00e4sst es vielmehr dem Belieben des Fachmanns, wie er den Isolierk\u00f6rper ausgestaltet, ob ein- oder mehrteilig und aus welchem Material. Daraus folgt entgegen der Ansicht der Beklagten, dass der Isolierk\u00f6rper auch aus D\u00e4mmmaterial bestehen kann, mithin aus dem gleichen Material, wie es auch f\u00fcr die Gie\u00dfform verwendet werden soll.<\/li>\n<li>Entsprechendes folgt auch unter Ber\u00fccksichtigung einer technisch-funktionalen Betrachtung, da das Bauelement der (W\u00e4rme-)D\u00e4mmung zwischen dem auskragenden Bauteil und dem Geb\u00e4ude dienen soll. Es soll verhindert werden, dass das Anschlussbauteil als W\u00e4rme- oder K\u00e4ltebr\u00fccke fungiert, in dem es die W\u00e4rme bzw. K\u00e4lte des Balkons an das Geb\u00e4ude weiterleitet. Insoweit erkennt es der Fachmann als technisch sinnvoll und geboten, nicht nur die Zusatzelemente, sondern auch den Isolierk\u00f6rper aus solchen Materialen herzustellen, die f\u00fcr eine Isolierung sorgen k\u00f6nnen, mithin aus D\u00e4mmmaterialien.<\/li>\n<li>Unterst\u00fctzung in diesem Verst\u00e4ndnis erf\u00e4hrt das Fachmann auch durch die allgemeine Erfindungsbeschreibung in Absatz [0016], wo ausgef\u00fchrt wird:<\/li>\n<li>\u201eDemgegen\u00fcber finden in der Regel im Bereich des Isolierk\u00f6rpers an den Seitenfl\u00e4chen des Druckelements keine Relativbewegungen statt, die das Zwischenf\u00fcgen einer Gleitschicht erforderlich machen; stattdessen kommt es in diesen seitlichen Bereichen des Isolierk\u00f6rpers auf eine besonders gute W\u00e4rmed\u00e4mmeigenschaft an, so dass dort das Zusatzelement und\/oder die Gie\u00dfform aus einem W\u00e4rmed\u00e4mmmaterial besteht, insbesondere aus Polyurethan- oder Polystyrolschaum. W\u00fcrde sich das genannte Gleitelement aus HD-Polyethylen auch \u00fcber den gesamten Isolierk\u00f6rperbereich von der einen Stirnseite zur anderen Stirnseite erstrecken, so w\u00fcrde hierdurch eine W\u00e4rme- bzw. K\u00e4ltebr\u00fccke gebildet, so dass die von dem Zusatzelement und\/oder der Gie\u00dfform zur Verf\u00fcgung gestellten W\u00e4rmed\u00e4mmeigenschaften deutlich ung\u00fcnstiger als im beschriebenen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Fall w\u00e4ren, bei dem das Zusatzelement und\/oder die Gie\u00dfform im Bereich des Isolierk\u00f6rpers aus einem W\u00e4rmed\u00e4mmmaterial besteht.\u201c<\/li>\n<li>Der Fachmann erkennt, dass das Klagepatent an dieser Stelle zwar in erster Linie von den W\u00e4rmed\u00e4mmeigenschaften des Zusatzelementes\/der Gie\u00dfform spricht, da insbesondere die Bereiche der Zusatzelemente, die keinen Kontakt zu den Bauelementen haben und daher auch \u00fcber keine Gleiteigenschaften verf\u00fcgen m\u00fcssen, zur Isolierung mit beitragen sollen. Gleiches macht indes nur Sinn, wenn auch der Isolierk\u00f6per als solches, in den die Druckelemente und damit auch die Zusatzelemente nebst Gie\u00dfform integriert werden, seinerseits mit zur W\u00e4rmed\u00e4mmung beitr\u00e4gt, etwa indem er auch aus D\u00e4mmmaterial besteht. Das Klagepatent unterscheidet daher an dieser Stelle nicht zwischen D\u00e4mmmaterial und Isolierk\u00f6rper.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten meinen, aus der Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die Nichtigkeitsklage zum EP\u2018XXX ein anderes Verst\u00e4ndnis einer verlorenen Gie\u00dfform begr\u00fcnden zu k\u00f6nnen, so vermag dies die Kammer nicht zu \u00fcberzeugen. Zum einen betrifft die Entscheidung ein bestimmtes Schutzrecht, so dass Aussagen zur Auslegung von Merkmalen nicht bzw. nicht ohne weiteres zur Auslegung eines anderen Schutzrechtes herangezogen werden k\u00f6nnen. Selbst wenn man indes davon ausgeht, dass die Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts zum Verst\u00e4ndnis dessen, was eine verlorene Gie\u00dfform ist, als jedenfalls sachkundige \u00c4u\u00dferung auch im hiesigen Verfahren zu ber\u00fccksichtigen w\u00e4ren, so k\u00f6nnen sie das Verst\u00e4ndnis der Beklagten nicht st\u00fctzen. Denn das Bundespatentgericht hat ausgef\u00fchrt, dass die verlorene Gie\u00dfform beim EP\u2018XXX als separates Bauteil ausgef\u00fchrt sein muss, mithin nicht nur durch den Isolierk\u00f6rper gebildet sein darf. Es hat indes keine Aussagen dazu getroffen, aus welchem Material der Isolierk\u00f6rper beim EP\u2018XXX bestehen darf, insbesondere dass er nicht auch aus D\u00e4mmmaterial bestehen kann.<\/li>\n<li>Aus vorgenannten Gr\u00fcnden kommen auch den Ausf\u00fchrungen des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf in seinem Berufungsurteil vom 26. September 2019 keine durchgreifenden Auswirkungen auf das oben genannte fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis einer verlorenen Gie\u00dfform zu, da sie ebenfalls das EP\u2018XXX betreffen. Unabh\u00e4ngig davon, ist das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass eine verlorene Gie\u00dfform ein separates Bauteil sein muss, das EP\u2018XXX dem Fachmann aber keine Vorgaben macht, aus welchem Material die Gie\u00dfform zu sein hat. Daraus hat das Oberlandesgericht gefolgert, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass die verlorene Gie\u00dfform aus dem gleichen Material besteht, wie der Isolierk\u00f6rper.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung des vorgenannten Verst\u00e4ndnisses verf\u00fcgt das angegriffene W\u00e4rmed\u00e4mmelement \u00fcber eine verlorene Gie\u00dfform im Sinne des Klagepatents, so dass sie von allen Merkmalen des Anspruchs 1 Gebrauch machen.<\/li>\n<li>Wie den vorgelegten Abbildungen eines der angegriffenen D\u00e4mmelemente entnommen werden kann, werden deren Druckelemente durch ein Gie\u00dfen von Beton in eine Gie\u00dfform hergestellt, die aus (gr\u00fcnen) Gleitkappen und D\u00e4mmmaterial besteht. Entsprechendes ergibt sich ferner auch aus der Gespr\u00e4chsnotiz des Herrn F betreffend sein Gespr\u00e4ch mit einem Mitarbeiter der Beklagten zu 2) auf der Messe G, dessen Inhalt von den Beklagten nicht in Abrede gestellt wurde. Danach werden von den Beklagten konvex gew\u00f6lbte Kunststoffkappen in ein D\u00e4mmstoffsegment eingesetzt und diese \u201eHybrid-Gie\u00dfform\u201c anschlie\u00dfend mit hochfestem Spezialbeton ausgegossen, wahlweise nachdem noch Querst\u00e4be als weitere Bewehrungselemente hinzugef\u00fcgt wurden. Die D\u00e4mmstoffsegmente mit den integrierten Betondruckelementen werden anschlie\u00dfend miteinander (ggf. noch mit zus\u00e4tzlichen Abstandsd\u00e4mmstoffbl\u00f6cken) verklebt und diese bilden dann zusammen mit einer Abdeckplatte aus D\u00e4mmmaterial den Isolierk\u00f6rper. Unsch\u00e4dlich ist insoweit, dass der eigentliche Isolierk\u00f6rper ebenfalls aus D\u00e4mmmaterial besteht.<\/li>\n<li>Das Vorstehende ergibt sich auch aus der seitens der Kl\u00e4gerin mit Kolorierungen und Bezeichnungen versehenen Darstellung der Abbildung von Seite 17 der Produktbrosch\u00fcre der Beklagten, die nachfolgend wiedergegeben wird:<\/li>\n<li>\nDie aus den gr\u00fcnen Kunststoffkappen und dem D\u00e4mmmaterial gebildete Gie\u00dfform ist als Teil des Zusatzelementes in dem fertigen Bauteil noch als separates vorhanden und kann auch nicht mehr wiederverwendet werden, so dass es sich um eine verlorene Gie\u00dfform handelt.<\/li>\n<li>Die Beklagten sind dem Verletzungsvorwurf mit der Duplik auch nicht mehr entgegengetreten, insbesondere haben sie zum weiteren Vortrag der Kl\u00e4gerin in der Replik nicht mehr inhaltlich erwidert. Vielmehr haben sie in ihrer Quadruplik vom 8. Juni 2020 nur pauschal auf ihren Vortrag in der Klageerwiderung Bezug genommen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich nachfolgende Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>Da die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind sie gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen im tenorierten Umfang verpflichtet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin kann von den Beklagten schlie\u00dflich auch Ersatz der Abmahnkosten aus den Grunds\u00e4tzen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag, \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB (vgl. K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 12. Auflage, Kapitel C., Rn. 42) verlangen.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nMit Blick auf die von den Beklagten gegen das Klageschutzrecht eingewandten Entgegenhaltungen ist eine Aussetzung des Rechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zu einer auch nur erstinstanzlichen Entscheidung in dem Nichtigkeitsverfahren nicht geboten.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach Auffassung der Kammern (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 &#8211; Steinknacker) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; GRUR 2014, 1237 ff. \u2013 Kurznachrichten) best\u00e4tigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/li>\n<li>Wenn das Klagepatent mit einem Einspruch oder mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grunds\u00e4tzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerkl\u00e4rung nicht f\u00fcr (hinreichend) wahrscheinlich h\u00e4lt; andernfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich \u00fcber die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014 1238 \u2013 Kurznachrichten). Denn eine \u2013 vorl\u00e4ufig vollstreckbare \u2013 Verpflichtung des Beklagten zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, zum R\u00fcckruf und\/oder zur Vernichtung patentgem\u00e4\u00dfer Erzeugnisse ist regelm\u00e4\u00dfig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verb\u00fcrgte Justizgew\u00e4hrungsanspruch gebietet es, dem Verletzungsbeklagten wirkungsvollen Rechtsschutz zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff auf den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive M\u00f6glichkeit, diesen Angriff selbst durch eine Klage auf Nichtigerkl\u00e4rung bzw. durch Erhebung eines Einspruchs f\u00fchren zu k\u00f6nnen, sondern auch eine angemessene Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein \u2013 und gegebenenfalls das einzige \u2013 Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerkl\u00e4rung gef\u00fchrt werden. Dies darf indessen nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent dem erhobenen Einspruch\/der anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014 1238 &#8211; Kurznachrichten). Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der Nichtigkeitsangriff darauf gerichtet ist, die Neuheit oder die erfinderische T\u00e4tigkeit bei Findung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre in Frage zu stellen, sich jedoch f\u00fcr eine Bejahung der Patentierbarkeit, die auch insoweit von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen. Gleiches gilt in F\u00e4llen, in denen der dem Klagepatent entgegengehaltene Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt oder das Klagepatent erstinstanzlich aufrechterhalten worden ist (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 786f.).<\/li>\n<li>Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist eine Aussetzung regelm\u00e4\u00dfig auch dann nicht veranlasst, wenn der Beklagte den Einspruch oder die Nichtigkeitsklage erst so kurzfristig vor dem Haupttermin erhebt, dass dem Patentinhaber eine angemessene Erwiderung auf das Einspruchs- oder Nichtigkeitsvorbringen nicht mehr m\u00f6glich ist (vgl. BGH GRUR 2012, 93f. \u2013 Klimaschrank; K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 791). Der Beklagte gibt n\u00e4mlich insoweit zu erkennen, dass es ihm mit einem Angriff auf das Klagepatent nicht so ernst ist. Mangels Anh\u00e4ngigkeit einer Nichtigkeitsklage spielt es dann auch keine Rolle, dass sich die Parteien in ihren Schrift-s\u00e4tzen bereits \u00fcber etwaige Nichtigkeitsangriffe ausgetauscht haben. Einer sp\u00e4t eingereichten Nichtigkeitsklage steht eine solche gleich, die zwar beizeiten anh\u00e4ngig gemacht wurde, deren Zustellung jedoch anschlie\u00dfend schuldhaft bis zum oder kurz vor den Verhandlungstermin verz\u00f6gert wird, z.B. dadurch, dass das angeforderte Gerichtskostenvorschuss nicht eingezahlt wird (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11. Februar 2016, Az. I-2 U 19\/15, Rz. 128 \u2013 zitiert nach juris).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nEs konnte zun\u00e4chst dahingestellt bleiben, ob die Beklagten ein Verz\u00f6gerungsvorwurf bei der Einreichung der Nichtigkeitsklage gegen sich gelten lassen m\u00fcssen, da sie den Gerichtskostenvorschuss erst nach Festsetzung des Streitwertes im Nichtigkeitsverfahren entrichtet und so die Rechtsh\u00e4ngigkeit der Nichtigkeitsklage erst kurz vor dem hiesigen Verhandlungstermin herbeigef\u00fchrt haben. Denn eine Aussetzung kommt auch unter Ber\u00fccksichtigung der einzelnen Rechtsbestandsangriffe nicht in Betracht.<\/li>\n<li>Nicht zu beanstanden ist vorliegend, dass die Beklagten, obwohl sie bereits im April 2019 abgemahnt wurden, die Nichtigkeitsklage erst im November 2019, mithin innerhalb der Klageerwiderungsfrist im Verletzungsverfahren, anh\u00e4ngig gemacht haben, da grunds\u00e4tzlich nicht verlangt werden kann, dass ein potentieller Patentverletzter eine kostenintensive Nichtigkeitsklage erhebt, bevor gerichtlich gegen ihn vorgegangen wird. Die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses wurde von den Beklagten nach dessen vorl\u00e4ufiger Festsetzung durch das Bundespatentgericht ohne erkennbare gr\u00f6\u00dfere Verz\u00f6gerungen veranlasst, wenngleich die Nichtigkeitsklage der Kl\u00e4gerin erst am 3. April 2020, mithin gut 2,5 Monate vor dem Termin zur Hauptverhandlung im vorliegenden Verletzungsverfahren rechtsverbindlich zugestellt wurde. Die Kl\u00e4gerin hatte indes bereits mit der Replik zu den einzelnen Rechtsbestandsangriffen Stellung nehmen k\u00f6nnen, da ihr die Nichtigkeitsklage bereits mit der Klageerwiderung bekannt war.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nAnders als die Beklagten meinen, ist eine Aussetzung des Rechtsstreits nicht bereits deswegen geboten, da die Verletzungsgerichte Landgericht und Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf im Vergleich mit dem Bundespatentgericht eine vermeintlich andere Auslegung des Begriffs der verlorenen Gie\u00dfform vertreten (vgl. f\u00fcr die M\u00f6glichkeit einer Aussetzung in Diskrepanzf\u00e4llen: K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 802). Denn die Entscheidungen betreffen jeweils ein anderes Schutzrecht als es im hiesigen Verfahren geltend gemacht wird, so dass die mit Blick auf das EP\u2018XXX jeweils vertretene Auslegung nicht ohne weiteres auf das hiesige Verfahren \u00fcbertragbar sind. Mit Blick auf das streitgegenst\u00e4ndliche Klagepatent gibt es noch keine Entscheidung oder vorl\u00e4ufige Einsch\u00e4tzung zum Rechtsbestand und somit auch noch keine Anspruchsauslegung einer Instanz, die zur Entscheidung \u00fcber den Rechtsbestand berufen ist, so dass derzeit auch nicht die Gefahr einer uneinheitlichen Auslegung besteht.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDen ma\u00dfgeblichen Erfolg der Nichtigkeitsklage vermochte die Kammer nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit festzustellen.<\/li>\n<li>\n4.1<br \/>\nEine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre durch die priorit\u00e4ts\u00e4ltere Schrift EP 0 933 482 A2 (vorgelegt als Anlage N(K)3 zum Anlagenkonvolut PBP01; im Folgenden: (N)K3) konnte nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>4.1.1.<br \/>\nNeuheitssch\u00e4dlichkeit liegt vor, wenn die Entgegenhaltung objektiv den Stand der Technik offenbart; unrichtige Annahmen oder Festlegungen des Anmelders in der Patentschrift selbst sind unerheblich (BGH GRUR 1999, 914, 917 \u2013 Kontaktfederblock). Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorver\u00f6ffentlichung neuheitssch\u00e4dlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorver\u00f6ffentlichung. Ma\u00dfgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer als er auch sonst im Patentrecht zu Grunde gelegt wird (BGH GRUR 2009, 382, 384 \u2013 Olanzapin; GRUR 2004, 407, 411 \u2013 Fahrzeugleitsystem). Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausf\u00fchren oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschlie\u00dflich, was der Fachmann der Vorver\u00f6ffentlichung als den Inhalt der von ihr gegebenen (allgemeinen) Lehre &#8222;unmittelbar und eindeutig&#8220; entnimmt (BGH GRUR 2002, 146, 148 \u2013 Luftverteiler; GRUR 2004, 133, 135 \u2013 Elektronische Funktionseinheit; GRUR 2008, 597, 598 \u2013 Betonstra\u00dfenfertiger; GRUR 2011, 999, 1001 \u2013 Memantin; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2016 \u2013 I-2 U 55\/15 \u2013, Rn. 50, zitiert nach juris).<\/li>\n<li>4.1.2.<br \/>\nDie Kammer vermochte nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erkennen, dass der Fachmann der (N)K3 alle Merkmale des Anspruchs 1 unmittelbar und eindeutig entnehmen kann.<\/li>\n<li>Die (N)K3 offenbart ein Fertigbauteil f\u00fcr eine auskragende Balkonplatte, welches deren Anschluss an das Hauptbauwerk erm\u00f6glichen soll, wobei eine W\u00e4rme\u00fcbertragung m\u00f6glichst verhindert werden soll, so dass im Winter kein K\u00e4ltebr\u00fccken entstehen k\u00f6nnen (vgl. Abs. [0002]). Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 zeigen einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen, mit Blick auf Figur 1 auf den Kopf liegenden D\u00e4mmk\u00f6rper mit eingesetzten Zug- und Querkraftst\u00e4ben sowie ein Fertigbauteil, bestehend aus einer Fertigteilplatte, angegossenem D\u00e4mmk\u00f6rper und eingesetzten Gittertr\u00e4gern:<\/li>\n<li>Unabh\u00e4ngig davon, ob die (N)K3 die Merkmale 1.1. bis 1.4. des Vorrichtungsanspruchs 1 hinreichend deutlich offenbart, fehlt es jedenfalls an einer ausreichend unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung der Merkmalsgruppe 1.5., gem\u00e4\u00df der die [verlorene] Gie\u00dfform im Anlagebereich zwischen Druckelement und Bauteil nach Art eines Gleitelements in Form einer Gleitschicht oder Gleitplatte ausgebildet sein soll und sie im Bereich au\u00dferhalb des Kontaktprofils aus einem W\u00e4rmed\u00e4mmmaterial besteht.<\/li>\n<li>Das Klagepatent fordert insoweit, dass das Gleitelement Teil der verlorenen Gie\u00dfform ist. Daraus folgert der Fachmann, dass das Gleitelement derart ausgebildet sein muss, dass es \u2013 neben seiner sp\u00e4teren Funktion als Gleitmittel \u2013 als Teil der Gie\u00dfform auch den Gie\u00dfvorgang mit begleitet, d.h. dass es dem einzuf\u00fcllenden Beton nicht nachgibt, sondern seine Form beh\u00e4lt. Anderenfalls w\u00fcrde die Gie\u00dfform nicht ihre Funktion erf\u00fcllen k\u00f6nnen, wenn das Gleitelement dem Einf\u00fcllvorgang nicht standhalten w\u00fcrde, da dann das zu gie\u00dfende Bauteil nicht die gew\u00fcnschte Form erhalten w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Ausweislich der Abs\u00e4tze [0013] und [0021] der (N)K3, soll die Gleitschicht im beanspruchten Fertigbauteil (Bezugsziffer 26 in den Figuren 1 und 2) vorzugsweise aus Teflon in einer Schichtst\u00e4rke von nur 0,5 bis 1 mm bestehen, wobei sich daraus f\u00fcr den Fachmann nicht unmittelbar und eindeutig ergibt, dass eine solche d\u00fcnne Schicht geeignet ist, als Gie\u00dfform zu dienen und dem aush\u00e4rtenden Beton gen\u00fcgend Widerstand entgegenzusetzen, um eine ungewollte Ausdehnung der Drucklager in Richtung Geb\u00e4ude entgegenzuwirken (vgl. Absatz [0012] der (N)K3). Selbst unter Ber\u00fccksichtigung des Umstandes, dass in Absatz [0013] der N(K)3 von einem \u201ehochfesten Kunststoff\u201c als Material f\u00fcr die Gleitschicht die Rede ist, was f\u00fcr die Eignung als Gie\u00dfform sprechen k\u00f6nnte, so steht diesem Verst\u00e4ndnis die verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringe St\u00e4rke der Schicht entgegen, die f\u00fcr sich genommen gegen eine eindeutigen Eignung der Gleitschicht, den Teil einer Gie\u00dfform bilden zu k\u00f6nnen, spricht.<\/li>\n<li>Die technisch nur laienhaft besetzte Kammer vermochte daher letztlich nicht mit der erforderlichen hinreichenden Sicherheit zu beurteilten, dass der Fachmann der N(K)3 Merkmal 1.5. unmittelbar und eindeutig entnehmen kann. Mit Blick auf den in einem Verletzungshauptsacheverfahren anzusetzenden Ma\u00dfstab f\u00fcr eine Aussetzung, welcher das Vorliegen einer hinreichenden Erfolgswahrscheinlichkeit eines Nichtigkeitsangriffs umfasst, gen\u00fcgt es nicht, wenn die Erfolgswahrscheinlichkeit bei 50% liegt.<\/li>\n<li>4.2.<br \/>\nDie Kammer vermochte ebenfalls nicht festzustellen, dass die priorit\u00e4ts\u00e4ltere Schrift DE 10 2007 014 XXX A1 (vorgelegt als Anlage N(K)4 zum Anlagenkonvolut PBP01; im Folgenden: (N)K4) dem Klagepatent neuheitssch\u00e4dlich entgegensteht.<\/li>\n<li>Die (N)K4 betrifft ein Druckelement eines Bauelementes zur W\u00e4rmed\u00e4mmung. Nachfolgend wiedergegebene Figur 5 der (N)K4 zeigt eine (vierte) Ausf\u00fchrungsform eines Bauelementes zur W\u00e4rmed\u00e4mmung nach der Lehre der Entgegenhaltung:<\/li>\n<li>Auch mit Blick auf die (N)K4 fehlt es jedenfalls an einer hinreichend eindeutigen und unmittelbaren Offenbarung der Merkmalsgruppe 1.5. Soweit die Beklagten f\u00fcr die Gleitschichten Bezug nehmen auf die Endfl\u00e4chen (33b) und (33c) bzw. deren gew\u00f6lbte Kontaktprofile (33d) und (33e), die gem\u00e4\u00df Absatz [0018] insbesondere auch aus Teflon bestehen k\u00f6nnen, so fehlt es dem Fachmann an einer Offenbarung, dass diese Teile Bestandteil der verlorenen Gie\u00dfform sind. Denn die Kl\u00e4gerin hat in der Replik unwidersprochen vorgetragen, dass diese Endst\u00fccke nachtr\u00e4glich, d.h. erst nach dem Gie\u00dfen des in diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel aus Beton bestehenden Mittelst\u00fccks (33a), angeklebt werden, so dass sie jedenfalls kein Teil der Gie\u00dfform f\u00fcr das Mittelst\u00fcck sein k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Unabh\u00e4ngig davon fehlt es auch einer hinreichenden Offenbarung daran, dass die verlorene Gie\u00dfform au\u00dferhalb des Kontaktprofils aus W\u00e4rmed\u00e4mmmaterial besteht. Soweit die Beklagten Bezug nehmen auf Absatz [0026], so betrifft dieser \u2013 worauf die Kl\u00e4gerin zu Recht und unwidersprochen hingewiesen hat \u2013 ein anderes Ausf\u00fchrungsbeispiel, bei dem der mittlere Teil aus glasfaserverst\u00e4rktem Kunststoff besteht. Der Fachmann \u00fcbertr\u00e4gt die Ausf\u00fchrungen nicht zwingend auch auf das in Bezug genommene vierte Ausf\u00fchrungsbeispiel mit einem Kern aus Beton. Absatz [0047], auf den die Beklagten ebenfalls noch Bezug nehmen, spricht davon, dass das mittlere Teilst\u00fcck noch von einer H\u00fclle aus Kunststoff umh\u00fcllt wird; indes ist nicht zu erkennen, dass es sich dabei auch um ein D\u00e4mmmaterial im Sinne des Klagepatents handelt.<\/li>\n<li>\n4.3.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus konnte auch eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre durch die priorit\u00e4ts\u00e4ltere Schrift EP 1 225 XXX B1 (vorgelegt als Anlage N(K)5 zum Anlagenkonvolut PBP01; im Folgenden: (N)K5) nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>Eine Aussetzung auf Grundlage der (N)K5 scheidet schon aus formalen Gr\u00fcnden aus, da es sich bei der (N)K5 um das aus dem vorangegangenen Verf\u00fcgungsverfahren parallele Verf\u00fcgungspatent handelt, welches vom Klagepatent in Absatz [0002] ausdr\u00fccklich in Bezug genommen wurde und damit im Erteilungsverfahren als gepr\u00fcften Stand der Technik darstellt.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen fehlt es aber auch an einer hinreichenden Offenbarung eines zwei- oder mehrteilig ausgebildeten Zusatzelementes nach dem Merkmal 1.4. Die Beklagten haben insoweit nur pauschal Bezug genommen haben auf die Figuren 8 bis 15 und deren Beschreibung, ohne konkret aufzuzeigen, woraus der Fachmann der (N)K5 die Mehrteiligkeit genau entnehmen soll. Die in Bezug genommenen Figuren scheinen vielmehr eine (verlorene) Gie\u00dfform zu zeigen, die einteilig aus Kunstsoff gebildet wird, vgl. auch Absatz [0009].<\/li>\n<li>4.4.<br \/>\nSchlussendlich hat auch der auf den Aspekt der fehlenden erfinderischen T\u00e4tigkeit gest\u00fctzte Nichtigkeitsangriff keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.<\/li>\n<li>Entgegen der prozessleitenden Verf\u00fcgung vom 12. August 2019 (Bl. 45ff. d.A.) haben die Beklagten zum Angriff auf die erfinderische T\u00e4tigkeit nur unsubstantiiert vorgetragen, in dem sie mit Blick auf die Entgegenhaltungen (N)K8 bis (N)K12 lediglich auf einzelnen Abs\u00e4tze oder Figuren Bezug genommen haben, ohne weiter dazu auszuf\u00fchren. Ohne entsprechenden Vortrag vermochte die Kammer indes nicht zu erkennen, aus welchen Stellen genau der Fachmann den in Bezug genommenen Schriften die Merkmale des Anspruchs 1 entnehmen sollte und wieso insbesondere das Merkmal 1.5.1. f\u00fcr ihn naheliegend gewesen sein sollte.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3063 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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