{"id":8600,"date":"2020-11-04T11:49:09","date_gmt":"2020-11-04T11:49:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8600"},"modified":"2020-11-04T11:49:09","modified_gmt":"2020-11-04T11:49:09","slug":"4c-o-63-19-einblasvorrichtung-fuer-einblasdaemmstoff","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8600","title":{"rendered":"4c O 63\/19 &#8211; Einblasvorrichtung f\u00fcr Einblasd\u00e4mmstoff"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3062<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 28. Juli 2020, Az. 4c O 63\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>1. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\n2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<br \/>\n3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\n4. Der Streitwert wird auf EUR 250.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li style=\"text-align: left;\">Die Kl\u00e4gerin ist auf dem Gebiet der D\u00e4mmung mit einblasbaren D\u00e4mmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen und als Anbieterin f\u00fcr das gesamte System Einblasd\u00e4mmstoffe t\u00e4tig. Einblasd\u00e4mmstoffe werden bei Holzkonstruktionen in Neubauten und im Rahmen von Sanierungen eingesetzt, wobei sie von Einblasmaschinen in Hohlr\u00e4ume eingeblasen werden.<\/li>\n<li>Sie macht \u2013 als eingetragene und allein verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin \u2013 Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 2 333 XXX B1 (Anlage K 3, im deutschen Register unter der Nummer DE 50 2010 XXX 594.3 gef\u00fchrt; im Folgenden: Klagepatent) geltend, das unter Inanspruchnahme einer europ\u00e4ischen Priorit\u00e4t vom 3. Dezember 2009 (EP XXX) am 11. November 2010 angemeldet und als Anmeldung am 15. Juni 2XXX offengelegt wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 4. Mai 2016 bekanntgemacht. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 17. Juli 2019 Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht (Az. 1 Ni 23\/19 (EP); vgl. Anlage K 6) erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Einblasen von Einblasd\u00e4mmstoffen in D\u00e4mmstoffkammern. Die f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Anspr\u00fcche 1 und 19 des Klagepatents lauten:<\/li>\n<li>\u201e1. Vorrichtung (1) zum Einblasen von Einblasd\u00e4mmstoff, insbesondere Cellulose, in D\u00e4mmstoffkammern (31) von Bauelementen (30) mit einem Abdeckelement (10) zum wenigsten teilweisen Abdecken einer D\u00e4mmstoffkammer (31) und mindestens einem Einf\u00fcllstutzen (20) zum Einbringen des Einblasd\u00e4mmstoffes in die D\u00e4mmstoffkammer (31), dadurch gekennzeichnet, dass das Abdeckelement (10) auf der der zu bef\u00fcllenden D\u00e4mmstoffkammer (31) zuwendbaren Seite mit einer auf ihrer gesamten Fl\u00e4che luftdurchl\u00e4ssigen Membran (12) versehen ist um ein gleichm\u00e4\u00dfiges Entweichen der Luft zu erm\u00f6glichen, und dass der mindestens eine Einf\u00fcllstutzen (20) in einer \u00d6ffnung (16) der Membran (12) angeordnet ist.<\/li>\n<li>19. Verfahren zum Einblasen von Einblasd\u00e4mmstoff, insbesondere Cellulose, in D\u00e4mmstoffkammern (31) von Bauelementen (30), insbesondere mit einer Vorrichtung (1) nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 18, umfassend die Schritte:<br \/>\n&#8211; Bereitstellen eines Bauelementes (30) mit mindestens einer zu bef\u00fcllenden D\u00e4mmstoffkammer (31),<br \/>\n&#8211; Verschlie\u00dfen der zu bef\u00fcllenden D\u00e4mmstoffkammer (31) mit einem mit einer luftdurchl\u00e4ssigen Membran (12) versehenen Abdeckelement (10), wobei die Membran (12) auf ihrer gesamten Fl\u00e4che luftdurchl\u00e4ssig ist,<br \/>\n&#8211; Einblasen von Einblasd\u00e4mmstoff durch mindestens einen Einf\u00fcllstutzen (20),<br \/>\n&#8211; Abf\u00fchren der f\u00fcr das Einblasen ben\u00f6tigten Luft durch die Membran (12).\u201c<\/li>\n<li>Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Figuren sind dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utern dessen technische Lehre anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele:<\/li>\n<li>Figur 1 zeigt eine perspektivische Ansicht einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung, wobei ein Arbeitstisch nur teilweise sichtbar ist. In Figur 2 ist einen Querschnitt durch die Vorrichtung gem\u00e4\u00df Figur 1 entlang einer Ebene durch die Einf\u00fcllstutzen zu sehen. Figur 4 enth\u00e4lt schlie\u00dflich eine Prinzipdarstellung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Abdeckelementes auf einem Bauelement.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist auf dem Gebiet der Zellulosed\u00e4mmung und Luftdichtheit im Bereich der Geb\u00e4udeh\u00fclle t\u00e4tig und bietet L\u00f6sungen f\u00fcr D\u00e4mm- und Abdichtungsarbeiten in Neubauten und bei der Sanierung an.<\/li>\n<li>Sie stellt her und bietet u.a. Vorrichtungen zum Einblasen von Einblasd\u00e4mmstoff an (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). So bietet sie unter der Bezeichnung A eine Vorrichtung mit Einblasplatte an, die im Rahmen der industriellen Holzbauteilfertigung zum Einsatz kommt. \u00dcber ihre Internetpr\u00e4senz ist auch eine Produktbrosch\u00fcre zur vorgenannten Vorrichtung abrufbar (vgl. Anlage K 9). Zudem findet sich auf der Internetplattform B ein Video zur A, von welchem die Kl\u00e4gerin die nachfolgend wiedergegeben Screenshots als Anlagenkonvolut K 11 zur Akte gereicht hat:<\/li>\n<li>Die Unterseite einer der angegriffenen Einblasplatten ist auch in nachfolgend wiedergegebener Fotografie zu sehen, welche von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 12 zur Akte gereicht wurde und die von Herrn C, einem Mitarbeiter der D, einem Vertriebspartner der Kl\u00e4gerin, bei einem Kundenbesuch im Jahr 201X aufgenommen wurde:<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen.<\/li>\n<li>Dem Vorrichtungsanspruch 1 komme es nur drauf an, dass die eigentliche Membran vollst\u00e4ndig luftdurchl\u00e4ssig sei und nicht, dass das Abdeckelement dies ebenfalls sei. Der nach der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre vorzugsweise vorhandene St\u00fctzk\u00f6rper d\u00fcrfe daher auch mit diskreten \u00d6ffnungen versehen sein, solange die Luft nur ungehindert durch die Membran entweichen und dann \u2013 unabh\u00e4ngig von der weiteren Luftf\u00fchrung \u2013 nicht wieder in die D\u00e4mmstoffkammer zur\u00fcckflie\u00dfen k\u00f6nne. Auch erfordere der Anspruch nicht, dass ein gleichm\u00e4\u00dfiger Dichtwert im einzuf\u00fcllenden D\u00e4mmmaterial erzielt werde, sondern nur, dass durch das gleichm\u00e4\u00dfige Entweichen der Luft ein gleichm\u00e4\u00dfige Verteilung des D\u00e4mmstoffs an der Oberfl\u00e4che erreicht werde. Soweit die Anspr\u00fcche eine luftdurchl\u00e4ssige Membran voraussetzten, so k\u00e4me es nur darauf an, dass keine regelm\u00e4\u00dfigen \u00d6ffnungen mit dem Auge zu erkennen seien, da es sich dabei um diskrete \u00d6ffnungen handele. Demgegen\u00fcber fehle es in Vliesstoffen an solchen gleichm\u00e4\u00dfigen \u00d6ffnungen, da die Fasern wirr \u00fcbereinander l\u00e4gen und daher keine deutlich voneinander abgrenzbaren \u00d6ffnungen vorl\u00e4gen. Gleiches gelte f\u00fcr fein gewebte Stoffe, die zwar gerade Durchgangs\u00f6ffnungen aufwiesen, diese jedoch nur einer entsprechenden Vergr\u00f6\u00dferung zu erkennen seien. Mit Blick auf den Einf\u00fcllstutzen mache das Klagepatent keine n\u00e4heren konstruktiven Vorgaben, insbesondere sei nicht erforderlich, dass ein (Rohr-)St\u00fcck hervorstehe. So werde etwa auch von einem Benzin- oder Wassereinf\u00fcllst\u00fctzen gesprochen, obwohl der Einf\u00fcllstutzen in entsprechenden Tankbeh\u00e4ltern regelm\u00e4\u00dfig nach innen gerichtet sei und somit plan mit der Oberfl\u00e4che abschlie\u00dfe.<\/li>\n<li>Die Beklagte habe indes nicht behauptet, dass die von ihr verwendete Membran nicht vollst\u00e4ndig luftundurchl\u00e4ssig sei, sondern nur das Abdeckelement als Ganzes. Die Membran in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen lie\u00dfe sich h\u00e4ndisch leicht vom Tr\u00e4gerelement wegziehen, so dass die Membran jedenfalls vollst\u00e4ndig luftdurchl\u00e4ssig sei. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die Membran in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen fest mit der sie st\u00fctzenden Holztr\u00e4gerplatte verklebt sei. Entsprechendes sei jedenfalls bei einer Vorf\u00fchranlage im Jahr 2019 noch nicht der Fall gewesen. Es komme daher nicht darauf an, ob das Tr\u00e4gerelement \u00fcber ungleichm\u00e4\u00dfig verteilte diskrete \u00d6ffnungen verf\u00fcge. W\u00fcrde der Vortrag der Beklagten zutreffen, dass das die Membran (und das Abdeckelement) nur zu unter 8% luftdurchl\u00e4ssig sei, so k\u00e4me es zur Bildung von H\u00fcgeln und Kuhlen im D\u00e4mmmaterial, die eingeebnet werden m\u00fcssten. Dies sei aber im Video auf B nicht zu erkennen. Die Messungen der Beklagten zur Dichte seien zudem widerspr\u00fcchlich, so sei bei der Messung der Anlage rop 10 die h\u00f6chste Dichte weit entfernt von den Einblasl\u00f6chern festgestellt worden, w\u00e4hrend bei der Messung nach der Anlage rop 11 die h\u00f6chste Dichte unmittelbar bei den Einblas\u00f6ffnung gemessen worden sei.<\/li>\n<li>Sie behauptet, Eigentum und\/oder Besitz der Beklagten an Maschinen im Inland ergebe sich bereits daraus, dass diese \u00fcblicherweise unter Eigentumsvorbehalt geliefert w\u00fcrden. Zudem sei der deutsche Vertrieb der Beklagten breit aufgestellt. So bewerbe sie die angegriffenen Maschinen \u00fcber ihre Internetseite unmittelbar gegen\u00fcber deutschen Kunden und es seien dort zudem auch 19 Ansprechpartner f\u00fcr Deutschland genannt. Auch habe die Kl\u00e4gerin offensichtlich Anlagen der Beklagten in Deutschland fotografieren k\u00f6nnen. Sie ist der Ansicht, dass f\u00fcr die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung f\u00fcr eine mittelbare Patentverletzung ausreichend sei, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden sei; nicht erforderlich sei, zur Begr\u00fcndung des Schadens eine Patentverletzung konkret darzulegen. Unabh\u00e4ngig davon belege die Aufnahme des Herrn C (Anlage K 12), die am 12. Dezember 2018 im Werk der E in XXX entstanden sei, dass es zu einer unmittelbaren Patenverletzung in Deutschland gekommen sei. Unter einem Herstellen sei nicht nur die Produktion der einzelnen Maschinenteile, sondern auch deren Zusammensetzen beim Kunden gemeint.<\/li>\n<li>Ferner ist die Kl\u00e4gerin der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage der Beklagten als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/li>\n<li>Nachdem die Kl\u00e4gerin den urspr\u00fcnglich angek\u00fcndigten Antrag auf Feststellung der Entsch\u00e4digungsverpflichtung zur\u00fcckgenommen und ihre Antr\u00e4ge auf den Zeitraum ab Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung beschr\u00e4nkt hat, beantragt sie noch,<\/li>\n<li>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, zu unterlassen in Deutschland:<\/li>\n<li>1.1. Vorrichtungen<\/li>\n<li>a) zum Einblasen von Einblasd\u00e4mmstoff, insbesondere Cellulose, in D\u00e4mmstoffkammern von Bauelementen, umfassend<br \/>\nb) einem Abdeckelement zum wenigstens teilweise Abdecken einer D\u00e4mmstoffkammer,<br \/>\nc) mindestens einem Einf\u00fcllstutzen zum Einbringen des Einblasd\u00e4mmstoffs in die D\u00e4mmstoffkammer,<br \/>\nd) wobei das Abdeckelement auf der der zu bef\u00fcllenden D\u00e4mmstoffkammer zuwendbaren Seite mit einer auf ihrer gesamten Fl\u00e4che luftdurchl\u00e4ssigen Membran versehen ist, um ein gleichm\u00e4\u00dfiges Entweichen der Luft zu erm\u00f6glichen, und<br \/>\ne) der mindestens einen Einf\u00fcllstutzen In einer \u00d6ffnung der Membran angeordnet ist,<br \/>\nEP 2 333 XXX\/Anspruch 1<\/li>\n<li>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen;<\/li>\n<li>1.2. Vorrichtungen,<\/li>\n<li>welche dazu geeignet sind, ein Verfahren zum Einblasen von Einblasd\u00e4mmstoff, insbesondere Cellulose, in D\u00e4mmstoffkammern von Bauelementen ablaufen zu lassen, das die Schritte:<\/li>\n<li>a) Bereitstellen eines Bauelementes mit mindestens einer zu bef\u00fcllenden D\u00e4mmstoffkammer,<br \/>\nb) Verschlie\u00dfen der zu bef\u00fcllenden D\u00e4mmstoffkammer mit einem mit einer luftdurchl\u00e4ssigen Membran versehenen Abdeckelement, wobei die Membran auf ihrer gesamten Fl\u00e4che luftdurchl\u00e4ssig ist,<br \/>\nc) Einblasen von Einblasd\u00e4mmstoff durch mindestens einen Einf\u00fcllstutzen,<br \/>\nd) Abf\u00fchren der f\u00fcr das Einblasen ben\u00f6tigten Luft durch die Membran<br \/>\nvornimmt,<\/li>\n<li>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern;<\/li>\n<li>1.3. hilfsweise: Vorrichtungen wie in Ziffer I.,1., 1.2. dargestellt, Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern, ohne<\/li>\n<li>a) im Falle des Anbietens im Angebot ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass die Vorrichtungen nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaber des deutschen Patentes DE 50 2010 XXX 594 f\u00fcr ein Verfahren verwendet werden d\u00fcrfen, das<br \/>\n&#8211; das Bereitstellen eines Bauelementes mit mindestens einer zu bef\u00fcllenden D\u00e4mmstoffkammer,<br \/>\n&#8211; das Verschlie\u00dfen der zu bef\u00fcllenden D\u00e4mmstoffkammer mit einem mit einer luftdurchl\u00e4ssigen Membran versehenen Abdeckelement, wobei die Membran auf ihrer gesamten Fl\u00e4che luftdurchl\u00e4ssig ist,<br \/>\n&#8211; Einblasen von Einblasd\u00e4mmstoff durch mindestens einen Einf\u00fcllstutzen,<br \/>\n&#8211; Abf\u00fchren der f\u00fcr das Einblasen ben\u00f6tigten Luft durch die Membran<br \/>\numfasst;<\/li>\n<li>b) im Falle der Lieferung den Abnehmern unter Auferlegung einer an den Patentinhaber zu zahlenden Vertragsstrafe von EUR 20.000 f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Vorrichtung nicht ohne Zustimmung des Patentinhabers f\u00fcr ein Verfahren zu verwenden, das<br \/>\n&#8211; das Bereitstellen eines Bauelementes mit mindestens einer zu bef\u00fcllenden D\u00e4mmstoffkammer,<br \/>\n&#8211; das Verschlie\u00dfen der zu bef\u00fcllenden D\u00e4mmstoffkammer mit einem mit einer luftdurchl\u00e4ssigen Membran versehenen Abdeckelement, wobei die Membran auf ihrer gesamten Fl\u00e4che luftdurchl\u00e4ssig ist,<br \/>\n&#8211; Einblasen von Einblasd\u00e4mmstoff durch mindestens einen Einf\u00fcllstutzen,<br \/>\n&#8211; Abf\u00fchren der f\u00fcr das Einblasen ben\u00f6tigten Luft durch die Membran<br \/>\numfasst;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 4. Juni 2016 die vorstehend unter Ziffer l.1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Vorrichtungen bestimmt waren,<br \/>\nb) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vorrichtungen, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 4. Juni 2016 die vorstehend unter Ziffer l.1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen,<br \/>\nc) der Namen und Anschriften der Abnehmer, einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Vorrichtungen bestimmt waren,<br \/>\nd) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Name und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\ne) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbebetr\u00e4gen, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nf) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei der Beklagten Vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger, statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. s\u00e4mtliche in Deutschland in ihrem Besitz befindlichen Vorrichtungen gem\u00e4\u00df Ziffer I.1., 1.1. zu vernichten und die Vernichtung der Kl\u00e4gerin nachzuweisen oder nach ihrer Wahl an einen, von dieser zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre, der Beklagten, Kosten herauszugeben;<\/li>\n<li>5. die vorstehend unter Ziffer I.1., 1.1. bezeichneten, in Deutschland im Besitz Dritter befindlichen Vorrichtungen aus den Vertriebswegen<\/li>\n<li>a) zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Vorrichtungen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit den hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 2 333 XXX erkannt hat, aufgefordert werden, die Vorrichtungen an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Vorrichtungen eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird und<br \/>\nb) endg\u00fcltig zu entfernen, in dem die Beklagte diese Vorrichtungen wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst;<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 4. Juni 2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagte r\u00fcgt die Schl\u00fcssigkeit der Klage mit Blick auf die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf R\u00fcckruf und Vernichtung, da die Kl\u00e4gerin nicht substantiiert dargelegt habe, dass die im Ausland ans\u00e4ssige Beklagte im Inland Eigentum oder Besitz an angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen habe bzw. ein inl\u00e4ndisches Angebot erfolgt sei. F\u00fcr Anspr\u00fcche f\u00fcr einen Zeitraum vor Patenterteilung fehle es zudem an einer tauglichen Anspruchsgrundlage. Auch habe die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt, dass es inl\u00e4ndische Herstellungshandlungen gegeben habe mit der Folge, dass sie Auskunft \u00fcber Herstellungsmengen und -zeiten nicht verlangen k\u00f6nne. Die Einblasplatten w\u00fcrden als Ganzes an Kunden geliefert und eine Montage vor Ort f\u00e4nde nicht statt.<\/li>\n<li>Die Beklagte meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten die technische Lehre des Klagepatents nicht unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df. Daher scheide auch eine mittelbare Verletzung des Verfahrensanspruchs aus.<\/li>\n<li>Nach der Lehre des Klagepatents sei entscheidend, dass die gesamte Membran luftdurchl\u00e4ssig sei. Dies gelte auch f\u00fcr den die Membran ggf. st\u00fctzende St\u00fctzk\u00f6rper, wobei dieser zwar \u2013 anders als die Membran \u2013 auch mit diskreten \u00d6ffnungen versehen sein d\u00fcrfe, diese m\u00fcssten allerdings gleichm\u00e4\u00dfig verteilt und gleich gro\u00df sein, um ein gleichm\u00e4\u00dfiges Entweichen der Luft zu gew\u00e4hrleisten. Die Kl\u00e4gerin m\u00fcsse sich zudem an der von ihr im Nichtigkeitsverfahren vertretenen Auslegung festhalten lassen, nach der Stoffe, Gewebe und Metallfilter keine Membrane im Sinne des Klagepatents darstellten, da diese jeweils diskrete \u00d6ffnungen aufwiesen, etwa zwischen den F\u00e4den eines Stoffgewebes. Zudem w\u00fcrde das Klagepatent mindestens einen Einf\u00fcllstutzen voraussetzen, wobei unter einem Stutzen ein hervorstehendes Rohrst\u00fcck und nicht blo\u00df eine \u00d6ffnung in einem Hohlk\u00f6rper zu verstehen sei, dessen Ende und \u00d6ffnung plan mit einer Platte ausgestaltet sei. Mit Blick auf den ebenfalls geltend gemachten Verfahrensanspruch sei ein Verschlie\u00dfen der zu bef\u00fcllenden D\u00e4mmstoffkammer erforderlich, wobei es sich dabei um ein vollst\u00e4ndiges Verschlie\u00dfen handeln m\u00fcsse.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, da die Luft nicht gleichm\u00e4\u00dfig entweichen k\u00f6nne, vielmehr werde ein gleichm\u00e4\u00dfiges Entweichen der Luft aus der D\u00e4mmstoffkammer und eine homogene Bef\u00fcllung dieser Kammer gezielt vermieden, da Dichteunterschiede bei der D\u00e4mmstoffverteilung vorteilhaft seien. So seien auch nur &lt;8 % der Fl\u00e4che des Abdeckelementes mit Membran luftdurchl\u00e4ssig. Ein definiertes Muster an unterschiedlich dimensionierten und ungleichm\u00e4\u00dfig verteilten diskreten Abluftl\u00f6chern steuere den Luftstrom. Die ungleichm\u00e4\u00dfige Verteilung (Einblasdichte) des D\u00e4mmmaterials habe sich auch in eigenen Untersuchungen der Beklagten gezeigt. Zudem sei die Schaumstoffmatte, die ihrerseits auf der der D\u00e4mmstoffkammer zugewandten mit einem textilen Gewebe bezogen sei, mit der sie st\u00fctzenden Holzplatte fest verklebt, wobei sie nicht vom Tr\u00e4gerelement entfernt werden k\u00f6nne, ohne die Vorrichtung zu zerst\u00f6ren. Die Reinigung der Schaumstoffmatte mit dem textilen Gewebe erfolge daher mittels einer Absaugvorrichtung wie etwa einer mobilen Absaugstation. Ebenfalls fehle es an einem Einf\u00fcllstutzen im Sinne der Lehre des Klagepatents.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung \u00fcber die beim Bundespatentgericht anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Insbesondere sei die von ihm beanspruchte technische Lehre nicht neu und habe jedenfalls durch den Stand der Technik nahegelegen.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li style=\"text-align: left;\">Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Klage ist unbegr\u00fcndet, da eine Verletzung des Klagepatents nicht festgestellt werden konnte und daher der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach nicht zustehen.<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Einblasen von Einblasd\u00e4mmstoff, insbesondere von Cellulose, in D\u00e4mmstoffkammern von Bauelementen.<\/li>\n<li>Aus dem Stand der Technik sind, wie das Klagepatent einleitend in Absatz [0002] darstellt, verschiedene Vorrichtungen zum Einblasen von Einblasd\u00e4mmstoff in D\u00e4mmstoffkammern bekannt. Dabei wird im Wesentlichen unterschieden, ob eine verschlossene D\u00e4mmstoffkammer durch F\u00fcll\u00f6ffnungen mit lanzenf\u00f6rmigen Einblasstutzen bef\u00fcllt oder ob eine offene D\u00e4mmstoffkammer mit einer Bef\u00fcllhaube abgedeckt und die D\u00e4mmstoffkammer erst nach dem kompletten Bef\u00fcllen und einer visuellen Kontrolle verschlossen wird. Aus Gr\u00fcnden der Qualit\u00e4ts\u00fcberwachung wird die zweite Variante bevorzugt.<\/li>\n<li>Das Klagepatent w\u00fcrdigt in Absatz [0003] insoweit die EP 1 255 XXX B1 als vorbekannt, die eine Einblasvorrichtung zum Einblasen von Einblasd\u00e4mmstoffen in D\u00e4mmstoffkammern betrifft, welche eine Einblashaube, eine Andr\u00fcckeinrichtung und eine Einebnungseinrichtung aufweist. Zum Einblasen des D\u00e4mmstoffes wird die Einblashaube, welche eine mit L\u00f6chern versehene Abdeckplatte aufweist, auf die D\u00e4mmstoffkammer abgesenkt. Die Luft, welche zum Einblasen des D\u00e4mmstoffes ben\u00f6tigt wird, wird durch \u00d6ffnungen in der Abdeckplatte abgesaugt. Diese \u00d6ffnungen sind in einem speziellen Muster angeordnet, sodass eine gleichm\u00e4\u00dfige Bef\u00fcllung erreicht werden soll. Nach dem Bef\u00fcllen der D\u00e4mmstoffkammer wird die Einblashaube angehoben und das eingeblasene D\u00e4mmstoffmaterial mit der Andr\u00fcckeinrichtung in der Kammer verpresst. Um eine unzureichende und ungleichm\u00e4\u00dfige Bef\u00fcllung zu verhindern, wird mit der Einebnungseinrichtung nachfolgend an das Verpressen der F\u00fcllstand in der Kammer ausgeglichen. Gleichzeitig werden die Stege, auf welche eine die D\u00e4mmstoffkammer verschlie\u00dfende Platte aufgelegt wird, von F\u00fcllmaterial befreit.<\/li>\n<li>Das Klagepatent nimmt in Absatz [0004] ferner Bezug auf die EP 0 841 XXX B1, die eine Einf\u00fcllvorrichtung offenbart, welche mindestens die Breite oder die L\u00e4nge der zu bef\u00fcllenden Kammer \u00fcberdeckt und die w\u00e4hrend dem Bef\u00fcllen \u00fcber die Kammer bewegt wird. Die Einf\u00fcllvorrichtung besteht dabei aus einer Einf\u00fcllhaube welche aus einem trichterf\u00f6rmigen Gebilde besteht. Auf der in Richtung der Bewegung vorderen Seite ist die Einf\u00fcllhaube mit einer Abdichtplatte versehen. Diese Abdichtplatte soll verhindern, dass eingeblasenes Material dort wieder austritt. Auf der in der Bewegungsrichtung hinteren Seite der Einf\u00fcllhaube soll ein Austreten des eingeblasenen Materials durch das dort schon deponierte Material verhindert werden.<\/li>\n<li>An diesen aus dem Stand der Technik bekannten Ger\u00e4ten kritisiert das Klagepatent in Absatz [0005], dass eine Bef\u00fcllung nicht gleichm\u00e4\u00dfig erreicht werden kann oder eine gleichm\u00e4\u00dfige Verteilung nur mit komplexen Zusatzeinrichtungen erm\u00f6glicht wird. Au\u00dferdem m\u00fcssen vor dem Verschlie\u00dfen der D\u00e4mmstoffkammern die Querstreben, welche die einzelnen D\u00e4mmstoffkammern begrenzen, in einem separaten Arbeitsschritt gereinigt und von D\u00e4mmstoffmaterial befreit werden.<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent in Absatz [0006] allgemein als (technische) Aufgabe, die Nachteile des Standes der Technik zu \u00fcberwinden. Insbesondere soll ein gleichm\u00e4\u00dfiges Bef\u00fcllen der D\u00e4mmstoffkammer sichergestellt und nachfolgende Verfahrensschritte, insbesondere das Verschlie\u00dfen der D\u00e4mmstoffkammern, vereinfacht werden.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<br \/>\n1. Vorrichtung<br \/>\n1.1. zum Einblasen von Einblasd\u00e4mmstoff, insbesondere Cellulose, in D\u00e4mmstoffkammern von Bauelementen<br \/>\n1.2. mit einem Abdeckelement<br \/>\n1.2.1. zum wenigsten teilweise Abdecken einer D\u00e4mmstoffkammer und<br \/>\n1.3. mindestens einem Einf\u00fcllstutzen zum Einbringen des Einblasd\u00e4mmstoffes in die D\u00e4mmstoffkammer<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n1.4. das Abdeckelement<br \/>\n1.4.1. auf der zu bef\u00fcllenden D\u00e4mmstoffkammer zugewandten Seite mit einer auf ihrer gesamten Fl\u00e4che luftdurchl\u00e4ssigen Membran versehen ist<br \/>\n1.4.2. um ein gleichm\u00e4\u00dfiges Entweichen der Luft zu erm\u00f6glichen, und<br \/>\n1.5. der mindestens eine Einf\u00fcllstutzen in einer \u00d6ffnung der Membran angeordnet ist.<\/li>\n<li>Anspruch 19 schl\u00e4gt ein Verfahren mit nachfolgenden Merkmalen vor:<br \/>\n19. Verfahren<br \/>\n19.1. zum Einblasen von Einblasd\u00e4mmstoff, insbesondere Cellulose, in D\u00e4mmstoffkammern von Bauelementen, insbesondere mit einer Vorrichtung nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 18,<br \/>\numfassend die Schritte<br \/>\n19.2. Bereitstellen eines Bauelementes mit mindestens einer zu bef\u00fcllenden D\u00e4mmstoffkammer,<br \/>\n19.3. Verschlie\u00dfen der zu bef\u00fcllenden D\u00e4mmstoffkammer mit einem mit einer luftdurchl\u00e4ssigen Membran versehenen Abdeckelement, wobei die Membran auf ihrer gesamten Fl\u00e4che luftdurchl\u00e4ssig ist,<br \/>\n19.4. Einblasen von Einblasd\u00e4mmstoff durch mindestens einen Einf\u00fcllstutzen,<br \/>\n19.5. Abf\u00fchren der f\u00fcr das Einblasen ben\u00f6tigten Luft durch die Membran.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nEs konnte keine unmittelbare wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Vorrichtungsanspruch 1 im Sinne des \u00a7 9 PatG festgestellt werden. Zwischen den Parteien steht insoweit \u2013 zu Recht \u2013 allein die Verwirklichung der Merkmalsgruppe 1.4. sowie der Merkmale 1.3 und 1.5 mit Blick auf den Einf\u00fcllstutzen im Streit. Die streitigen Merkmale sind indes nicht s\u00e4mtlich durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht.<\/li>\n<li>Die Kammer vermochte nicht festzustellen, dass die angegriffenen Vorrichtungen der Beklagten Gebrauch machen von der Merkmalsgruppe 1.4, die das Abdeckelement der Einblasvorrichtung auf der zu bef\u00fcllenden D\u00e4mmstoffkammer zugewandten Seite n\u00e4her beschreibt, so dass es nicht mehr darauf ankommt, ob ein Einf\u00fcllstutzen im Sinne der Merkmale 1.3. und 1.5. vorhanden ist.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer unabh\u00e4ngige Haupt(vorrichtungs)anspruch 1 stellt gem\u00e4\u00df seiner Merkmale 1 und 1.1. eine Vorrichtung zum Einblasen von Einblasd\u00e4mmstoff, insbesondere Cellulose, in D\u00e4mmstoffkammern von Bauelementen unter Schutz. Die n\u00e4here Ausgestaltung der Vorrichtung wird sodann von den Merkmalen bzw. Merkmalsgruppen 1.2 bis 1.5 weiter beschrieben. Danach soll die Vorrichtung aus einem Abdeckelement (Merkmal 1.2.) bestehen, welches gem\u00e4\u00df Merkmal 1.2.1. zum wenigsten teilweise Abdecken einer D\u00e4mmstoffkammer dient. Nach Merkmal 1.3. weist die Vorrichtung auch mindestens einen Einf\u00fcllstutzen zum Einbringen des Einblasd\u00e4mmstoffes in die D\u00e4mmstoffkammer auf. Nach den die Erfindung kennzeichnenden Merkmalen bzw. Merkmalsgruppen 1.4. und 1.5. ist das Abdeckelement auf der zu bef\u00fcllenden D\u00e4mmstoffkammer zugewandten Seite mit einer auf ihrer gesamten Fl\u00e4che luftdurchl\u00e4ssigen Membran versehen (Merkmal 1.4.1.), um ein gleichm\u00e4\u00dfiges Entweichen der Luft zu erm\u00f6glichen (Merkmal 1.4.2.). Schlie\u00dflich soll gem\u00e4\u00df Merkmal 1.5. mindestens einer der Einf\u00fcllstutzen in einer \u00d6ffnung der Membran angeordnet sein.<\/li>\n<li>1.1.<br \/>\nDanach setzt das Klagepatent gem\u00e4\u00df dem Merkmal 1.4.1. zun\u00e4chst voraus, dass das Abdeckelement, welches zum Verschlie\u00dfen der zu bef\u00fcllenden D\u00e4mmstoffkammer des Bauelements dient, auf der zur D\u00e4mmstoffkammer zugewandten Seite \u00fcber eine auf ihrer gesamten Fl\u00e4che luftdurchl\u00e4ssigen Trennschicht verf\u00fcgt, die ein- oder mehrschichtig aufgebaut ist und \u00fcber keine diskreten \u00d6ffnungen verf\u00fcgt, mithin keine \u00d6ffnungen aufweist, die in ihrer Anordnung und Gr\u00f6\u00dfe ohne weitere Hilfsmittel wahrnehmbar sind. Entscheidend f\u00fcr eine diskrete \u00d6ffnung ist dabei nicht, ob die \u00d6ffnung gerade oder auf andere Weise in der Schicht verl\u00e4uft und ob die \u00d6ffnung selbst \u00fcber eine geometrische Form verf\u00fcgt. Entscheidend ist vielmehr f\u00fcr eine Einordnung als diskrete \u00d6ffnung, dass die \u00d6ffnung bzw. \u00d6ffnungen in der Trennschicht einzeln wahrnehmbar sind. Dementsprechend sind alle solche fl\u00e4chig ausgebildeten Strukturen keine Membran, in denen sich mit dem blo\u00dfen Auge \u00d6ffnungen ausmachen lassen, durch die Luft hindurchstr\u00f6men kann. Daher stellen insbesondere mit Bohrungen versehene Bleche (Lochbleche) und gitter- bzw. netzartige Gebilde aus Metall oder einem anderen Werkstoff keine Membran in Sinne der Lehre des Klagepatents dar. Demgegen\u00fcber weisen fein gewebte Faser- und Vliesstoffe keine bzw. jedenfalls nicht ohne technische Hilfsmittel erkennbare \u00d6ffnungen auf, so dass solche Strukturen ggf. Membrane im Sinne des Klagepatents darstellen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Ein entsprechendes Verst\u00e4ndnis kann der Fachmann bereits der Wortwahl des Merkmals 1.4.1 unmittelbar entnehmen, wo von einer Membran die Rede ist, die \u00fcber ihre gesamte Fl\u00e4che, d.h. nicht nur an einzelnen Stellen, luftdurchl\u00e4ssig sein soll. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird regelm\u00e4\u00dfig von einer Membran gesprochen, wenn eine Struktur vorliegt, die eine im Verh\u00e4ltnis zu ihrer (geringen) Dicke gro\u00dffl\u00e4chige Ausdehnung besitzt, wobei eine solche Struktur ggf. auch \u00fcber eine selektive Durchl\u00e4ssigkeit verf\u00fcgen kann, etwa f\u00fcr Luft und\/oder Fl\u00fcssigkeiten.<\/li>\n<li>Unterst\u00fctzung erf\u00e4hrt der Fachmann auch durch die allgemeine Beschreibung des Klagepatents, die in Absatz [0XXX] eine eigene Definition des Begriffs der Membran enth\u00e4lt. Der Fachmann schenkt solchen Definitionen in Patentschriften eine besondere Beachtung, da die Patentschrift nach allgemein anerkannten und h\u00f6chstrichterlich best\u00e4tigten Grunds\u00e4tzen ihr eigenes Lexikon darstellt (BGH, GRUR 2002, 515ff. \u2013 Schneidmesser I; GRUR 1999, 909ff. \u2013 Spannschraube). Dort wird ausgef\u00fchrt (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt:<\/li>\n<li>\u201eUnter einer Membran wird hier und im Folgenden eine Trennschicht verstanden, welche es insbesondere erlaubt, das eingeblasene Einblasd\u00e4mmstoffmaterial von der Transportluft zu trennen. Eine Membran in diesem Sinne kann einschichtig oder mehrschichtig aufgebaut sein. Eine luftdurchl\u00e4ssige Membran weist keine diskreten \u00d6ffnungen zum Abf\u00fchren der f\u00fcr das Einblasen ben\u00f6tigten Luft auf, sondern ist auf ihrer gesamten Fl\u00e4che luftdurchl\u00e4ssig.\u201c<\/li>\n<li>In Abgrenzung zu sonstigen Strukturen f\u00fchrt das Klagepatent hier f\u00fcr den Fachmann erkennbar aus, dass es unter einer Membran nur solche Trennschichten versteht, die keine diskreten \u00d6ffnungen aufweisen, mithin solche Materialen umfasst, die keine augenscheinlich erkennbaren \u00d6ffnungen aufweisen.<\/li>\n<li>Dass insbesondere auch Gewebe- und Vliesstoffe eine Membran im Sinne des Klagepatents darstellen k\u00f6nnen, jedenfalls soweit diese nicht \u00fcber mit blo\u00dfen Auge erkennbare und somit diskrete \u00d6ffnungen in Form L\u00f6chern oder \u00c4hnlichem verf\u00fcgen, wird dem Fachmann mit Blick auf Absatz [0026] bewusst. Dort f\u00fchrt das Klagepatent explizit aus, dass Membrane im Sinne seiner Lehre insbesondere aus Materialien bestehen k\u00f6nnen, wie sie auch in der Autoindustrie als Autohimmel eingesetzt werden, mithin insbesondere auch Vliesstoffe.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich gelangt der Fachmann auch unter Ber\u00fccksichtigung einer technisch-funktionalen Betrachtung zum vorgenannten Verst\u00e4ndnis. Die vom Klagepatent an der zur D\u00e4mmstoffkammer hin gerichteten (Unter-)Seite des Abdeckelementes vorgesehene Membran soll luftdurchl\u00e4ssig sein, um die durch das Einblasen des D\u00e4mmstoffs in die D\u00e4mmstoffkammer eingef\u00fchrte Luft entweichen lassen zu k\u00f6nnen, um zu verhindern, dass diese Luft die Verteilung des D\u00e4mmstoffs in der Kammer (negativ) beeinflusst. Die L\u00f6cher bzw. \u00d6ffnungen in der Membran m\u00fcssen daher derart ausgestaltet sein, um ein Entweichen der Luft zu erm\u00f6glichen, und zwar unabh\u00e4ngig davon, was mit der Luft auf der anderen Seite der Membran, also der zum Deckelement hin gerichteten Seite der Membran passiert. Dem Fachmann ist dabei aber bewusst, dass auch ein zu schnelles Entweichen der Luft die D\u00e4mmstoffverteilung negativ beeinfluss kann, etwa in dem Luftstr\u00f6me entstehen, die das D\u00e4mmmaterial mehr oder weniger gezielt verwirbeln und damit eine ungleichm\u00e4\u00dfige Verteilung bzw. Dichte bewirken. Daher erkennt er es als technisch notwendig und sinnvoll, die Luft beim Entweichvorgang zu bremsen, damit sie keine zu starken Luftstr\u00f6me bilden kann. Zudem ergibt sich f\u00fcr den Fachmann aus seinen technisch-funktionalen Betrachtungen, dass die aus der D\u00e4mmstoffkammer entstr\u00f6mende Luft, nachdem sie die Membran passiert hat, nicht wieder in die D\u00e4mmstoffkammer zur\u00fcckstr\u00f6men darf. Die Membran muss daher, wenn die Luft nicht bereits sofort aus dem gesamten Abdeckelement herausgef\u00fchrt wird, daf\u00fcr sorgen, dass sie jedenfalls nicht zur\u00fcckflie\u00dfen kann. Dies gelingt dadurch, dass die \u00d6ffnungen in der Membran, die jedenfalls zum Entweichen der Luft erforderlich sind, nicht zu gro\u00df sein d\u00fcrfen. Vielmehr erkennt er es als f\u00f6rderlich, wenn die \u00d6ffnungen so klein ausgestaltet sind, dass sie jedenfalls mit dem blo\u00dfen Auge nicht mehr zu erkennen sind.<\/li>\n<li>1.2.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 1.4.2. muss die Membran nach Merkmal 1.4.1. so ausgestaltet sein, dass sie gleichm\u00e4\u00dfiges Entweichen der Luft (aus der D\u00e4mmstoffkammer) erm\u00f6glicht.<\/li>\n<li>Bei Merkmal 1.4.2. handelt es sich um eine Zweckbestimmung, hinsichtlich derer nach den im Patentecht geltenden Auslegungsregeln anerkannt ist, dass diese grunds\u00e4tzlich keinen Einfluss auf den Schutzbereich haben und diesen insbesondere nicht grunds\u00e4tzlich einschr\u00e4nken, weil die Zweckangabe zun\u00e4chst nur die funktionelle Eignung einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung klarstellend erl\u00e4utert und auf diese Weise die technische \u2013 zumal: die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche \u2013 Ausgestaltung der Vorrichtung mittelbar beschreibt (BGH GRUR 1979, 149, 151 \u2013 Schie\u00dfbolzen), woraus der Umkehrschluss gezogen werden kann, dass sich der Schutzbereich auf jeden Gegenstand bezieht, der die gleichen Eigenschaften besitzt (BGH GRUR 1991, 436, 442 \u2013 Befestigungsvorrichtung II). Allerdings ist auch anerkannt, dass der Fachmann die Zweckbestimmung jedenfalls in der Weise ernst nimmt, dass er sie als Erkenntnisquelle daf\u00fcr heranzieht, wie er die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung ausgestalten muss. In diesem Sinne ist eine Zweckangabe ebenso geeignet \u00fcber eine blo\u00df beispielhafte Erl\u00e4uterung der Funktionsweise hinaus zur patentgem\u00e4\u00dfen Lehre beizutragen, indem sie die Merkmale der Vorrichtung mittelbar beschreibt (BGH GRUR XXX1, 259, 260 \u2013 Heuwerbungsmaschine II). Auf die Bestimmung des Schutzbereichs wirkt sich eine solche Zweckangabe dann derart aus, dass die Vorrichtung so ausgebildet sein muss, dass sie den beschriebenen Zweck erreichen kann (BGH GRUR 2009, 837, 838 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze; BGH GRUR 2006, 923, 925 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage). Vom Schutzbereich des eine Vorrichtung lehrenden Patents ist in diesem Fall demnach nur eine solche Vorrichtung umfasst, welche die mit der Zweckangabe gelehrte Funktion erf\u00fcllen kann, wenn also die Vorrichtung so ausgestaltet ist, wie sie durch den genannten Zweck bedingt ist (BGH GRUR 2009, 837, 838 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze; BGH GRUR 1991, 436, 442 \u2013 Befestigungsvorrichtung II; BGH GRUR 1979, 149, 151 \u2013 Schie\u00dfbolzen). Aus dem Umstand, dass es ausreichend ist, dass die Vorrichtung den vorgesehenen Zweck erreichen kann, folgt auch, dass die Vorrichtung nicht zwingend allein auf diesen Zweck zugeschnitten sein muss. Hinreichend ist es vielmehr, wenn der Zweck (neben anderen Zwecken) ohne weiteres erreicht werden kann. Nicht ausreichend ist es demzufolge, wenn der gelehrte Zweck erst dadurch erreicht werden kann, dass \u00c4nderungen an der Vorrichtung vorgenommen werden (BGH GRUR 2006, 923, 925 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage).<\/li>\n<li>Danach setzt Anspruch 1 voraus, dass die auf der Unterseite des Abdeckelementes anzubringende Trennschicht (Membran) dazu ausgelegt sein muss, f\u00fcr ein gleichm\u00e4\u00dfiges Entweichen der eingeblasenen Luft zu sorgen, mithin \u00fcber ihre gesamt Fl\u00e4che so ausgestaltet ist, dass die Luft an allen Stellen gleicherma\u00dfen schnell entweichen kann. Dies entnimmt der Fachmann bereits der Anspruchssystematik selbst, da sich Merkmal 1.4.2 mit seiner Zweckangabe auf das Merkmal 1.4.1., welches die Membran beschreibt, bezieht. Denn nach dem in erster Linie ma\u00dfgeblichen Anspruchswortlaut (\u201eum ein gleichm\u00e4\u00dfiges Entweichen der Luft zu erm\u00f6glichen\u201c) wird die Zweckangabe mit der unmittelbar zuvor vom Anspruchswortlaut beschriebenen Membran verkn\u00fcpft. Entgegen der Ansicht der Beklagten bezieht sich die Zweckangabe indes nicht (auch) auf die gesamte Vorrichtung bzw. das gesamte Abdeckelement nach Merkmal 1.4., da das Klagepatent dessen Ausgestaltung \u2013 mangels konkreter Vorgaben zur r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung \u2013 in das Belieben des Fachmanns stellt. Soweit das Klagepatent \u2013 wie nachfolgend noch ausgef\u00fchrt wird \u2013 weitere Elemente als besonders bevorzugt beschreibt, so betreffen diese weiteren Elemente die Membran selbst bzw. ihre St\u00fctzk\u00f6rper, nicht jedoch die eigentliche Abdeckplatte, in deren Gestaltung der Fachmann frei ist.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen l\u00e4sst die Zweckangabe nach Merkmal 1.4.2. auch nicht jedes Entweichen der Luft aus der D\u00e4mmstoffkammer gen\u00fcgen, vielmehr fordert es ein gleichm\u00e4\u00dfiges Entweichen der Luft. Die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre m\u00f6chte sich von dem aus dem Stand der Technik vorbekannten Vorrichtungen dadurch abgrenzen, dass keine zeitintensive und technisch anspruchsvolle Nachbearbeitung des eingebrachten D\u00e4mmstoffs nach Entfernung der Einblasvorrichtung mehr vorgenommen werden muss, welche bislang deswegen erforderlich war, da die eingeblasene Luft nicht bzw. nur an bestimmten Stellen abgef\u00fchrt werden konnte, was zu einer ungleichm\u00e4\u00dfiges Verteilung des D\u00e4mmstoffs (Dichte) und Bildung einer ebenfalls ungleichm\u00e4\u00dfigen Oberfl\u00e4che f\u00fchrte. Dem Entstehen von Verwirbelungen begegnet das Klagepatent dadurch, dass die Luft \u00fcber die gesamte Fl\u00e4che gleicherma\u00dfen abgef\u00fchrt wird.<\/li>\n<li>Weitere, das vorgenannte Verst\u00e4ndnis st\u00fctzende Anhaltspunkte kann der Fachmann der allgemeinen Erfindungsbeschreibung in Absatz [0020] entnehmen, wo ausgef\u00fchrt wird (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>\u201eDie luftdurchl\u00e4ssige Membran kann mit einer Polsterschicht versehen sein. Es versteht sich von selbst, dass eine solche Polsterschicht bevorzugt ebenfalls luftdurchl\u00e4ssig ist. Dadurch, dass die luftdurchl\u00e4ssige Membran eine Polsterschicht aufweist, kann die Membran Unebenheiten, welche die die D\u00e4mmstoffkammer begrenzenden Stege oder Querlatten aufweisen, kompensieren. Die D\u00e4mmstoffkammer wird trotzdem dicht abgeschlossen.\u201c<\/li>\n<li>Der Fachmann kann dieser Stelle entnehmen, dass die Trennschicht (Membran) in einer besonders bevorzugten Ausf\u00fchrungsform auch \u00fcber eine Polsterschicht verf\u00fcgen kann, um etwaige Unebenheiten der zu bef\u00fcllenden D\u00e4mmstoffkammer auszugleichen. Diese optionale Polsterschicht muss dabei ebenfalls luftdurchl\u00e4ssig sein, da anderenfalls der bezweckte Erfolg, die gleichm\u00e4\u00dfige Ableitung der eingeblasenen Luft nicht erreicht werden kann. Vielmehr w\u00fcrde, wenn die Polsterschicht nicht gleichm\u00e4\u00dfig luftdurchl\u00e4ssig w\u00e4re, die Luft zwar durch die erste Membranschicht gelangen, dort aber nicht weiter abgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, so dass das Ziel der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht erreicht werden k\u00f6nnte. Das Klagepatent beschreibt aber an dieser Stelle eine Polsterschicht als Teil der Membran, so dass der Fachmann ihr keine Anhaltspunkte daf\u00fcr entnehmen kann, wie das Abdeckelement nach der Membran auszugestalten ist.<\/li>\n<li>Noch eindeutiger wird die Vorgabe des Klagepatents, die Membran so auszugestalten, dass ein gleichm\u00e4\u00dfiges Entweichen der Luft m\u00f6glich ist, mit Blick auf Absatz [0027], wo es hei\u00dft (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>\u201eDie luftdurchl\u00e4ssige Membran kann von einem ebenfalls luftdurchl\u00e4ssigen St\u00fctzk\u00f6rper gest\u00fctzt sein. Dieser St\u00fctzk\u00f6rper gew\u00e4hrleistet, dass beim Einblasen die luftdurchl\u00e4ssige Membran nicht aus ihrer Ebene gehoben und somit die D\u00e4mmstoffkammer ungleichm\u00e4\u00dfig bef\u00fcllt wird. Ein solcher St\u00fctzk\u00f6rper gew\u00e4hrleistet au\u00dferdem, dass verschieden gro\u00dfe D\u00e4mmstoffkammern jeweils dicht abgeschlossen werden k\u00f6nnen.\u201c<\/li>\n<li>In diesem Absatz beschreibt das Klagepatent eine weitere besonders bevorzugte Ausf\u00fchrungsform einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Einblasvorrichtung, bei der die luftdurchl\u00e4ssige Membran durch ein weiteres als St\u00fctzk\u00f6rper ausgebildetes Teil des Abdeckelementes gehalten wird. Das Klagepatent f\u00fchrt insoweit nachvollziehbar aus, dass auch der St\u00fctzk\u00f6rper zwingend so auszugestalten ist, dass die Luft durch ihn hindurch geleitet werden kann. Dies ergibt f\u00fcr den Fachmann auch aus technisch-funktionaler Sicht Sinn, da der St\u00fctzk\u00f6rper in unmittelbarem Kontakt zur Membran steht, so dass die durch die ggf. mehrschichtige Membran entweichende Luft selbstverst\u00e4ndlich auch den St\u00fctzk\u00f6rper passieren muss.<\/li>\n<li>Gest\u00fctzt wird dieses Verst\u00e4ndnis auch durch die Ausf\u00fchrungsbeispiele des Klagepatentes, die zwar nicht seinen Schutzbereich ein- bzw. beschr\u00e4nken k\u00f6nnen, aber einen Hinweis auf das genannte technische Verst\u00e4ndnis liefern. Nachfolgende verkleinert wiedergegebene Figur 4 enth\u00e4lt eine Prinzipdarstellung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Abdeckelementes auf einem Bauelement:<\/li>\n<li>Der Fachmann entnimmt der Darstellung, dass das Abdeckelement (10) u.a. aus einer Membran (12) besteht, die von einem St\u00fctzk\u00f6rper (17) gehalten wird. Er erkennt weiter, dass die in das Bauelement (30 ) eingeblasene Luft nur dann aus der D\u00e4mmstoffkammer entweichen kann, wenn sie nicht nur die Membran, sondern auch den St\u00fctzk\u00f6rper passieren kann, mithin beide Elemente des Abdeckelementes gleichm\u00e4\u00dfig luftdurchl\u00e4ssig sind.<\/li>\n<li>Anders als bei der eigentlichen Membran stellt es das Klagepatent aber mangels einschr\u00e4nkender An- bzw. Vorgaben in das Belieben des Fachmanns, wie er den St\u00fctzk\u00f6rper ausgestaltet, um f\u00fcr dessen Luftdurchl\u00e4ssigkeit zu sorgen, insbesondere ob er diskrete \u00d6ffnungen vorsieht. Entsprechendes kann der Fachmann auch im Umkehrschluss aus Absatz [0060] folgern, der mit Blick auf den St\u00fctzk\u00f6per ausf\u00fchrt, dass dieser durch zwei Lochbleche gebildet werden kann. Insoweit erlaubt das Klagepatent f\u00fcr die Teile auch diskrete \u00d6ffnungen, beschr\u00e4nkt seine Lehre aber nicht darauf.<\/li>\n<li>Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin, soll durch eine entsprechende Ausgestaltung der Membran und des Abdeckelements auch nicht nur sichergestellt werden, dass die Oberfl\u00e4che des in die D\u00e4mmstoffkammer eingeblasenen D\u00e4mmmaterials nach Abschluss des Einblasvorgangs eben ist, sondern es soll vielmehr sichergestellt werden, dass das D\u00e4mmmaterial gleichm\u00e4\u00dfig in der gesamten Kammer verteilt ist, mithin eine homogene Verteilung\/Dichte vorliegt. Entsprechendes entnimmt der Fachmann sowohl den Abs\u00e4tzen [0003]ff. (insbesondere Absatz [0005]), in denen das Klagepatent es als nachteilig an den aus dem Stand der Technik vorbekannten Maschinen beschreibt, dass eine Bef\u00fcllung nicht gleichm\u00e4\u00dfig erreicht werden k\u00f6nne. Gleiches folgt auch aus Absatz [0041], in denen das Klagepatent von der \u201eF\u00fclldichte\u201c spricht, also der gleichm\u00e4\u00dfigen Verteilung des D\u00e4mmmaterials in der gesamten D\u00e4mmstoffkammer. So hei\u00dft es dort u.a. \u201eDie F\u00fclldichte wird vorzugsweise durch eine geeignete Einstellung des Luft-Material-Gemisches, sowie durch den F\u00f6rderdruck eingestellt. \u201c<\/li>\n<li>2.<br \/>\nMit Blick auf das vorgenannte Verst\u00e4ndnis vermocht die Kammer nicht festzustellen, dass die angegriffenen Einblasplatten von der Merkmalsgruppe 1.4. Gebrauch machen.<\/li>\n<li>Soweit die f\u00fcr die Patentverletzung nach allgemeinen Regeln prim\u00e4r darlegungs- und beweisbelastete Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Verletzungsnachweis in erster Linie auf die nachfolgend wiedergegebene und als Anlage K 12 zur Akte gereichte Fotografie einer Vorrichtung der Beklagten Bezug genommen hat, so vermochte die Kammer dieser Fotografie eine Membran im Sinne des Klagepatentes nicht zu entnehmen:<\/li>\n<li>\nSelbst wenn man zu Gunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt, dass die abgebildete Einblasplatte von der Beklagten stammt und in einem Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland Ende des Jahres 201X fotografiert wurde, so vermochte die Kammer der Fotografie nicht mit der erforderlichen Sicherheit eine Membran mit nicht-diskreten \u00d6ffnungen entnehmen. Zu sehen ist vorliegend eine Einblasplatte aus einer Perspektive von schr\u00e4g unten, wobei ein Gewebe mit teilweise noch anhaftendem D\u00e4mmstoffmaterial und die Einf\u00fcll\u00f6ffnungen\/-stutzen zu erkennen sind. Bereits auf Grundlage der gew\u00e4hlten Perspektive, des Abstandes des Fotografierenden zur Membran und der verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig schlechten Aufl\u00f6sung der Fotografie kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden ob die textile Schicht \u00fcber sichtbare (= diskrete) \u00d6ffnungen verf\u00fcgt oder \u2013 wie die Kl\u00e4gerin behauptet \u2013 keine \u00d6ffnungen im textilen Gewebe erkennbar sind. Auch der Zustand der Membran, insbesondere das Anhaften von Resten des D\u00e4mmstoffes, tr\u00e4gt dazu bei, dass der Fotografie nicht mit Sicherheit entnommen werden kann, ob die Gewebeschicht \u00fcber mit blo\u00dfen Auge erkennbare \u00d6ffnungen verf\u00fcgt oder nicht. Gleiches gilt auch mit Blick auf die \u00dcbrigen von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommenen Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in den Anlagen K 10 und K 11, die \u2013 sofern sie \u00fcberhaupt die Einblasplatte von unten zeigen \u2013 allesamt keine Nahaufnahme einer Membran enthalten und zudem nur schlecht aufgel\u00f6st sind, so dass nicht beurteilt werden kann, ob diskrete \u00d6ffnungen vorhanden sind.<\/li>\n<li>Demgegen\u00fcber hat die Beklagte im Zuge der ihr obliegenden sekund\u00e4ren Darlegungslast zum Aufbau ihrer Abdeckplatten vorgetragen, dass diese als St\u00fctzk\u00f6rper eine Holzplatte aufweisen, die \u00fcber ungleichm\u00e4\u00dfig verteilte und ebenfalls ungleichm\u00e4\u00dfig gro\u00dfe L\u00f6cher verf\u00fcgen, durch die die Luft angeleitet wird. Auf diese Holzplatte wird eine Schaumstoffschicht geklebt, so dass diese Schicht fest mit der Holzplatte verbunden ist. Die zur D\u00e4mmstoffkammer hin gerichtete Seite der Schaumstoffplatte wird noch mit einem textilen Gewebe \u00fcberzogen, welches auf nachfolgenden, von der Beklagten mit der Duplik auf Seite 17 zur Akte gereichten Ablichtungen zu sehen ist, wobei die untere Ablichtung von der Beklagten vergr\u00f6\u00dfert wurde:<\/li>\n<li>Die Beklagte hat zudem in der m\u00fcndlichen Verhandlung ein Muster eines Schichtaufbaus einer Trennschicht \u00fcbereicht, wobei \u2013 mangels weiterer Angaben des Prozessvertreters der Beklagten zur Herkunft des Musters \u2013 zu Gunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt wird, dass die Fotos und das Muster eine Trennschicht zeigen, wie sie von der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben wird.<\/li>\n<li>Zwar ist es nach der Lehre des Klagepatents nicht ausgeschlossen, dass die Membran mehrteilig sein kann, insbesondere aus einer Polster- und einer Gewebeschicht besteht, die Kl\u00e4gerin hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung jedoch \u2013 auf Nachfrage des Gerichts \u2013 ausdr\u00fccklich nur auf die Gewebeschicht als Membran im Sinne des Klagepatents abgestellt, so dass es f\u00fcr die Frage, ob eine Membran im Sinne des Klagepatents gibt, nur auf die Gewebeschicht (wei\u00dfe Schicht auf den Fotos bzw. graue Schicht bei dem Muster) und nicht auch auf die Polsterschicht ankommt.<\/li>\n<li>Die Kammer vermochte im Rahmen der Inaugenscheinnahme nicht bzw. nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass die Gewebeschicht \u00fcber solche nicht-diskrete \u00d6ffnungen verf\u00fcgt, die zwar ein gleichm\u00e4\u00dfiges Ausstr\u00f6men der Luft aus der D\u00e4mmstoffkammer erm\u00f6glichen, indes aber ein Zur\u00fcckstr\u00f6men verhindern. Die Gewebe-\/Vliesstoffschicht verf\u00fcgt \u00fcber mit blo\u00dfem Auge erkennbare \u00d6ffnungen, die zwar zur Erreichung der Zweckangabe des Merkmals 1.4.2. geeignet sein m\u00f6gen, dieser Schluss ist gleichwohl nicht zwingend. Insoweit muss sich die Kl\u00e4gerin aber an den aus der Zweckangabe folgenden r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgaben festhalten lassen und deren Vorliegen nachvollziehbar darlegen, woran es jedenfalls vorliegend fehlt.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin noch vorgebracht hat, dass die Beklagte selbst von einer Membranplatte sprechen w\u00fcrde (vgl. Anlage K 10), so ergibt sich allein aus der begrifflichen Bezeichnung einer Struktur als Membran noch nicht, dass es sich zwingend um eine Membran handeln muss, wie sie das Klagepatent fordert.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin mit der Replik noch einen Antrag nach \u00a7\u00a7 140c PatG, 142 ZPO auf Vorlage von dort n\u00e4her bezeichneten Unterlagen durch die Beklagte gestellt hat, war diesem nicht nachzukommen. Denn die Kl\u00e4gerin ist \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 f\u00fcr die Darlegung der Patentverletzung vordergr\u00fcndig darlegungs- und beweisbelastet und es war ihr nach eigenen Angaben auch m\u00f6glich, eine Maschine der Beklagten fotografieren zu k\u00f6nnen. Der teils pauschale und damit nicht einlassungsf\u00e4hige Vortrag der Kl\u00e4gerin l\u00e4sst es nicht als hinreichend wahrscheinlich erscheinen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Gebrauch von Merkmal 1.4. machen, so dass es bereits an der f\u00fcr die Vorlageanordnung erforderlichen Verletzungswahrscheinlichkeit fehlt. Entsprechendes gilt insbesondere vor dem Hintergrund, das die Beklagte die Verletzung nicht einfach pauschal bestritten, sondern dezidiert unter Vorlage von Fotografien und Messungen erwidert hat. Zudem liefe eine Verpflichtung der Beklagten zur Vorlage betriebsinterner Unterlagen auch auf eine unzul\u00e4ssige Ausforschung hinaus.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nAuf Grund der vorstehenden Ausf\u00fchrungen zur unmittelbaren Verletzung des Vorrichtungsanspruchs 1 und dem Fehlen einer luftdurchl\u00e4ssigen Membran im Sinne des Klagepatents, scheidet vorliegend auch eine mittelbare Verletzung des Verfahrensanspruchs 19 aus.<br \/>\nB.<br \/>\nDie Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3, 709 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3062 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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