{"id":8598,"date":"2020-11-04T11:45:23","date_gmt":"2020-11-04T11:45:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8598"},"modified":"2020-11-04T11:45:23","modified_gmt":"2020-11-04T11:45:23","slug":"4c-o-67-19-stiftaufbaugestaltungsverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8598","title":{"rendered":"4c O 67\/19 &#8211; Stiftaufbaugestaltungsverfahren"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3061<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 04. August 2020, Az. 4c O 67\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nII. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<br \/>\nIII. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin verfolgt mit dem hiesigen Rechtsstreit gest\u00fctzt auf den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents EP 2 400 XXX B1 (Anlage rop B1; im Folgenden: Klagepatent) Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung sowie Feststellung der Verpflichtung zur Schadensersatzzahlung gegen die Beklagte.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Klagepatents, welches ein System und Verfahren zum Bereitstellen der Gestaltung eines Zahnstiftaufbaus betrifft und am 25.02.2010 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t der DK XXX vom 25.02.2009 sowie einer Priorit\u00e4t der US XXX P vom 20.03.2009 in englischer Verfahrenssprache angemeldet wurde. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte unter dem 04.01.2012, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 02.04.2014 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland in Kraft. \u00dcber die seitens der Beklagten mit Schriftsatz vom 20.05.2020 erhobene Nichtigkeitsklage (vgl. Anlage HL 4, HL 5) ist bisher nicht entschieden worden.<\/li>\n<li>Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der englischen Verfahrenssprache:<\/li>\n<li>\u201eA computer-implemented method of designing and\/or manufacturing a post and core (21; 41, 42, 43; 51; 110, 111) to match a bore (31) of a tooth (24), said method comprising the steps of:<br \/>\na) obtaining at least one impression of a set of teeth, said set of teeth comprises a bore;<br \/>\nb) scanning the impression;<br \/>\nc) providing a three-dimensional scan representation of the impression;<br \/>\nd) transforming the three-dimensional scan representation to a virtual three-dimensional positive working model (106) of the set of teeth and the bore; and e) designing a virtual post and core model (101; 112) from the positive working model (106) of the bore.\u201c<\/li>\n<li>\u00dcbersetzt lautet der Klagepatentanspruch 1:<\/li>\n<li>\u201eComputerimplementiertes Verfahren zur Gestaltung und oder Herstellung eines Stiftaufbaus (21; 41, 42, 43; 51; 110, 111), um einer Bohrung (31) eines Zahns (24) zu entsprechen, wobei das genannte Verfahren die Schritte umfasst:<br \/>\na) Erhalten von wenigstens einem Abdruck eines Gebisses, wobei das genannte Gebiss eine Bohrung umfasst;<br \/>\nb) Scannen des Abdrucks;<br \/>\nc) Bereitstellen einer dreidimensionalen Scan-Darstellung des Abdrucks;<br \/>\nd) Umwandlung der dreidimensionalen Scan-Darstellung in ein virtuelles dreidimensionales positives Arbeitsmodell (106) des Gebisses und der Bohrung; und<br \/>\ne) Gestalten eines virtuellen Stiftaufbaumodells (101; 112) von dem positiven Arbeitsmodell (106) der Bohrung.\u201c<\/li>\n<li>Nachfolgende Figuren sind der Klagepatentschrift entnommen. Die Figur 2 zeigt als eine Ausf\u00fchrungsform der Erfindung schematisch eine Dentalrestauration mit einem Stiftaufbau.<\/li>\n<li>Ebenso eine Ausf\u00fchrungsform der Erfindung betreffend zeigt die Figur 3 ein 3D-Modell, das ein Ergebnis eines Abdruckscans ist.<\/li>\n<li>\nDie Figur 8 schlie\u00dflich zeigt den gesamten Arbeitsablauf des Verfahrens.<\/li>\n<li>Bei der Kl\u00e4gerin handelt es sich um ein Unternehmen, das auf die Entwicklung von 3D-Scannern und Software zur visuellen Darstellung und Weiterverarbeitung der Scan-Daten spezialisiert ist; insbesondere im Bereich der Dentaltechnologie.<\/li>\n<li>Auch die Beklagte ist auf diesem Gebiet t\u00e4tig und bietet weltweit 3D-Scanner gemeinsam mit entsprechender Betriebssoftware an. Ihre Angebote betreffen insbesondere 3D-Mess- und CAD\/CAM-L\u00f6sungen f\u00fcr Zahnkliniken und -labore. Auf ihrer Website, abrufbar unter der Domain XXX bewirbt die Beklagte ihre Produkte, insbesondere die Scanner A, B und C f\u00fcr Anwendungen im Dentalbereich (vgl. Anlage rop 5; im Folgenden gemeinsam: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Sowohl die Startseite der Website als auch die Produktseite f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind auf Deutsch gestaltet (Anlagen rop 3, rop 4). Die Homepage der Beklagten bietet \u00fcber den Button \u201eJetzt kaufen\u201c eine direkte Kaufm\u00f6glichkeit, indem man Kontaktdaten hinterlassen und sodann ein Angebot der Beklagten erhalten kann. Auch \u00fcber einen deutschsprachigen Online-Shop der Beklagten ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erh\u00e4ltlich.<\/li>\n<li>Zusammen mit den Modellen B und C liefert die Beklagte die Software D (vgl. Anlage rop 9; im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1). Zu den anderen Produkten A wird auf einem USB-Stick die Scan-Software E geliefert (vgl. Anlage rop 6; im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2). Sie wird auf einem handels\u00fcblichen Computer installiert und h\u00e4lt eine Stiftaufbau-Funktion bereit, wie sie auch in einem Artikel auf der Homepage der Beklagten beschrieben wird (vgl. Anlage rop 7). Die Weiterverarbeitung der erhaltenen Scan-Daten erfolgt mittels einer CAD\/CAM-Software. Gleicherma\u00dfen wird die Software D auf einem handels\u00fcblichen Computer installiert, die ebenso wie die Software E \u00fcber eine Funktionalit\u00e4t zum virtuellen Stiftaufbau verf\u00fcgt (vgl. Anlagen rop 10, 11).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nahm die Beklagte bereits in dem ebenfalls vor der Kammer anh\u00e4ngigen Rechtsstreit (Az. 4c O 11\/19) aus dem europ\u00e4ischen Patent EP 2 568 XXX B1 in Anspruch. Die Kammer verurteilte die Beklagte mit Ausnahme der Herstellungshandlung und des Vernichtungsanspruchs antragsgem\u00e4\u00df mit Urteil vom 09.01.2020 zu Unterlassung, Rechnungslegung und R\u00fcckruf und stellte die Verpflichtung der Beklagten zur Schadensersatzleistung fest.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mittelbaren Gebrauch von der Lehre des Klagepatents machen w\u00fcrden. Das Klagepatent lasse es f\u00fcr einen Abdruck des Gebisses ausreichen, wenn ein Teilabdruck der f\u00fcr den Stiftaufbau relevanten Bereiche angefertigt werde, da von einem solchen Teilabdruck wiederum nur ein Teilbereich, namentlich der Bereich der Bohrung, f\u00fcr die weiteren Arbeiten ben\u00f6tigt w\u00fcrde. Dementsprechend komme es auf ein Erfassen der zur Bohrung benachbarten Z\u00e4hne weder im Abdruck, noch in einer sp\u00e4teren Scan-Darstellung an. Dazu behauptet die Kl\u00e4gerin, dass die beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen insoweit mittelbaren Gebrauch von der Lehre des Klagepatents machen w\u00fcrden, als dort ein Scannen des Abdrucks vorgenommen werden m\u00fcsse. F\u00fcr ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Scannen sei, wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2, auch ausreichend, nur den Bereich der Bohrung zu scannen.<\/li>\n<li>Nach dem Klagepatent k\u00f6nne ein virtuelles dreidimensionales positives Arbeitsmodell eines Gebisses oder wesentlicher Teile davon auch durch eine Kombination verschiedener Verfahren erhalten werden. Die im Klagepatentanspruch enthaltenen Schritte seien insoweit zwingende Bestandteile des Verfahrens, wobei es sich aber nicht um die Einzigen handeln m\u00fcsse. Auch deshalb verwirklichten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Lehre des Klagepatents, weil sie jeweils sowohl auf den negativen Abdruck eines Gebisses als auch auf ein positives Gipsmodell zur\u00fcckgreifen und die daraus erhaltenen Scan-Darstellungen zu einem positiven Arbeitsmodell als Grundlage des virtuellen Stiftaufbaumodells zusammenf\u00fcgen w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Da die Beklagte die Scanner gemeinsam mit der Software anbieten w\u00fcrde, habe sie Kenntnis davon, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dazu geeignet und bestimmt seien, f\u00fcr ein Verfahren nach der Lehre des Klagepatents benutzt zu werden. Dies w\u00fcrden auch ihre Empfehlungen zur Verwendung in Web-Tutorials belegen. Aufgrund des Vertriebs in die Bundesrepublik Deutschland sei der erforderliche doppelte Inlandsbezug vorhanden.<\/li>\n<li>Mit Blick auf die Rechtsfolgen sei ein Schlechthinverbot auszusprechen, weil die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch ohne die Implementation der Stiftaufbau-Funktion und damit patentfrei vertrieben werden k\u00f6nnten. Umst\u00e4nde, weshalb der Beklagten die Entfernung dieser Funktion unzumutbar sein k\u00f6nnte, l\u00e4gen nicht vor und seien von der Beklagten nicht aufgezeigt worden.<\/li>\n<li>Der Rechtsstreit sei schlie\u00dflich nicht auszusetzen, weil sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/li>\n<li>\nNachdem die Kl\u00e4gerin den Antrag unter Ziff. I.2. dahingehend ge\u00e4ndert hat, dass sie die elektronische Belegvorlage nur zus\u00e4tzlich begehrt,<\/li>\n<li>beantragt sie,<\/li>\n<li>I. die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft am Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<br \/>\n3D-Scan-Software sowie mit dieser Scan-Software betreibbare Scanner, die geeignet sind zur Durchf\u00fchrung eines computerimplementierten Verfahrens zur Gestaltung und\/oder Herstellung eines Stiftaufbaus, um einer Bohrung eines Zahns zu entsprechen,<br \/>\nwobei das genannte Verfahren die Schritte umfasst:<br \/>\na) Erhalten von wenigstens einem Abdruck eines Gebisses, wobei das genannte Gebiss eine Bohrung umfasst;<br \/>\nb) Scannen des Abdrucks;<br \/>\nc) Bereitstellen einer dreidimensionalen Scan-Darstellung des Abdrucks;<br \/>\nd) Umwandlung der dreidimensionalen Scan-Darstellung in ein virtuelles dreidimensionales positives Arbeitsmodell des Gebisses und der Bohrung und<br \/>\ne) Gestalten eines virtuellen Stiftaufbaumodels von dem positiven Arbeitsmodell der Bohrung,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland Abnehmern zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses, zus\u00e4tzlich auch in elektronischer Form, vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 02.05.2014 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, Bestellungen und Downloads, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, Liefer- und Bestellzeiten, Anzahl und Zeiten der Downloads, den f\u00fcr Lieferungen, Bestellungen und Downloads gezahlten Preise, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) Rechnungen, und f\u00fcr den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Lieferscheine vorzulegen hat und<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 02.05.2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber den Rechtsbestand des Klagepatents auszusetzen.<\/li>\n<li>Sie ist der Ansicht, dass die Klage schon unzul\u00e4ssig sei, weil die Kl\u00e4gerin nicht gem. \u00a7 25 PatG einen inl\u00e4ndischen Vertreter im Patentregister bestellt habe. Dieser Verfahrensfehler k\u00f6nne auch nachtr\u00e4glich nicht geheilt werden. Die Bestellung eines inl\u00e4ndischen Prozessvertreters \u00e4ndere an der Unzul\u00e4ssigkeit ebenso wenig etwas.<\/li>\n<li>Au\u00dferdem meint die Beklagte, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keinen mittelbaren Gebrauch von der Lehre des Klagepatents machen w\u00fcrden. Diese verlange im Sinne eines Gebisses, dass nicht nur die Bohrung vom Abdruck erfasst werde, sondern auch (zumindest) benachbarte Z\u00e4hne. Dementsprechend beziehe sich auch der anzufertigende Scan auf den Bereich der Bohrung einschlie\u00dflich unmodifizierter Z\u00e4hne. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 werde aber nicht der Abdruck \u2013 wie er vom Patienten genommen worden sei \u2013 gescannt, sondern lediglich die Bohrung. Entsprechend werde der Zahnarzt in der Bedienungsanleitung angewiesen. Aufgrund dessen k\u00f6nne anschlie\u00dfend auch die Software keine dreidimensionale Scan-Darstellung eines Abdrucks der Bohrung nebst benachbarter Z\u00e4hne bereitstellen. Da es schon an einer entsprechenden negativen Scan-Grundlage fehle, finde anschlie\u00dfend keine Umwandlung der dreidimensionalen Scan-Darstellung in ein virtuelles dreidimensionales positives Arbeitsmodell des Gebisses und der Bohrung statt. Vielmehr werde unterschiedliches Datenmaterial zusammengef\u00fcgt, n\u00e4mlich die Scan-Darstellung des positiven Gipsmodells mit nur dem invertierten Scan der Bohrung. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre lasse es nicht zu, dass bei der Umwandlung der dreidimensionalen Scan-Darstellung in ein virtuelles dreidimensionales positives Arbeitsmodell des Gebisses und der Bohrung auf andere Daten\/Informationen als den Scan zur\u00fcckgegriffen werden d\u00fcrfe, etwa auf einen positiven Abdruck des Gebisses. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 fiele demgem\u00e4\u00df ebenso wenig unter die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre, weil sie nicht eine dreidimensionale Scan-Darstellung des negativen Abdrucks in ein virtuelles dreidimensionales positives Arbeitsmodell des Gebisses und der Bohrung wandle. Vielmehr werde, nach dem Scannen, nur die ausgew\u00e4hlte und freigestellte negative Darstellung der Bohrung in ein virtuelles Arbeitsmodell umgewandelt.<\/li>\n<li>\nFerner ist die Beklagte der Ansicht, dass im Falle einer Verurteilung kein Schlechthinverbot ausgesprochen werden d\u00fcrfe.<\/li>\n<li>Jedenfalls sei der Rechtsstreit mangels Rechtsbestands des Klagepatents auszusetzen. Gest\u00fctzt auf die Druckschrift US 2006\/XXX A1 (Anlage HLNK 7; im Folgenden: HLNK 7) k\u00f6nnte dem Klagepatent mangelnde Neuheit entgegengehalten werden. Ausgehend von dem Artikel \u201eXXX\u201c (Anlage HLNK 8; im Folgenden: HLNK 8) in Verbindung mit der WO 2008\/XXX (Anlage HLNK 9; im Folgenden: HLNK 9) fehle es dem Klagepatent an erfinderischer T\u00e4tigkeit. Dies gelte entsprechend f\u00fcr eine Kombination der US 6,217,XXX B1 (Anlage HLNK 12; im Folgenden: HLNK 12) und der US 4,611,XXX (Anlage HLNK 13; im Folgenden: HLNK 13).<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftst\u00fccke nebst Anlage Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. Ein unbehebbarer Verfahrensfehler im Sinne des \u00a7 25 PatG \u2013 wie von der Beklagten behauptet \u2013 liegt nicht vor.<\/li>\n<li>Auszugsweise lautet \u00a7 25 PatG, dass, wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem Patent geltend machen kann, wenn er im Inland einen Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt als Vertreter bestellt hat [\u2026].<\/li>\n<li>Der Anwendungsbereich dieser Regelung ist vorliegend nicht er\u00f6ffnet. Ausdr\u00fccklich besagt der Normtext, dass die Bestellung eines Inlandsvertreters f\u00fcr solche Verfahren erforderlich ist, die im Patentgesetz geregelt sind. Das betrifft, wie weiterhin der Vorschrift zu entnehmen ist, Verfahren vor dem Patentamt sowie dem Patentgericht, mithin z.B. Anmelde-, Pr\u00fcfungs-, Einspruchs-, Beschwerde- und Klageverfahren (vgl. Schulte\/Rudloff-Sch\u00e4ffer, Patentgesetz, 10. Aufl., \u00a7 25, Rn. 25 f.). Das Verletzungsverfahren wird dort nicht in Bezug genommen, was seinen Grund insbesondere darin hat, dass f\u00fcr derlei gerichtliche Verfahren die Zivilprozessordnung ma\u00dfgeblich ist und diese die Bestellung eines Inlandsvertreters nicht vorsieht. Au\u00dferdem besteht gem. \u00a7 78 ZPO f\u00fcr Verfahren vor den Landgerichten, mithin in Patentverletzungsstreitigkeiten, regelm\u00e4\u00dfig Anwaltszwang und die ZPO h\u00e4lt zudem \u00fcber \u00a7 184 ZPO M\u00f6glichkeiten bereit, mit ausl\u00e4ndischen Parteien (erleichtert) in Kontakt zu treten, weshalb der Zweck des \u00a7 25 PatG, der insbesondere auch auf eine Erleichterung des Rechtsverkehrs mit ausl\u00e4ndischen Beteiligten gerichtet ist, hinreichend erf\u00fcllt w\u00e4re.<\/li>\n<li>Etwas anderes l\u00e4sst sich mit Wirkung f\u00fcr den hiesigen Rechtsstreit nicht dem als Anlage HL 3 vorgelegten Beschluss des BGH entnehmen. Denn dieser bezieht sich auf eine Rechtsbeschwerde, die ihrerseits einen Beschluss des Bundespatentgerichts zum Gegenstand hat und kein vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit gef\u00fchrtes Verletzungsverfahren.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen ist nunmehr im Register f\u00fcr die Kl\u00e4gerin ein inl\u00e4ndischer Vertreter eingetragen worden (vgl. Anlage rop 14).<\/li>\n<li>B.<br \/>\nIn der Sache hat die Klage jedoch keinen Erfolg.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein System und ein Verfahren zum Bereitstellen der Gestaltung eines Zahnstiftaufbaus, insbesondere im Zusammenhang mit CAD\/CAM-Gestaltung\/Herstellung eines Stiftaufbaus. Einen Stiftaufbau beschreibt das Klagepatent dabei als einen typischen Teil einer Dentalrestauration (vgl. Abs. [0001]).<\/li>\n<li>Der Bedarf, einen Stiftaufbau vorzusehen, entsteht bei Verlust einer Zahnstruktur wegen Zahnf\u00e4ule oder Bruch, sodass nicht mehr genug Zahnstruktur vorhanden ist, um eine Krone richtig zu halten. Mittels des Stiftaufbaus wird so eine Zahnstruktur zur zuk\u00fcnftigen Wiederherstellung eines Zahnes mittels einer Krone geschaffen. Gerade bei Zahnwurzelbehandlungen und der Entfernung der Zahnwurzel mittels eines Bohrers verbleibt ein Wurzelkanal, in welchen sodann ein Stift eingef\u00fchrt wird, der Halt f\u00fcr einen Kern geben soll, der \u2013 aufgrund seines Charakters als Materialaufbau \u2013 die Zahnstruktur ersetzen soll. Stets ist ein ma\u00dfgearbeiteter Stift erforderlich, weil schon der Zahnwurzelkanal keine regelm\u00e4\u00dfigen Strukturen aufweist und auch die Bohrung im Zahn oft unregelm\u00e4\u00dfig ist (vgl. Abs. [0003]).<\/li>\n<li>In Abs. [0004] erl\u00e4utert das Klagepatent eine bekannte Verfahrensweise, wie ein Stiftaufbau typischerweise durchgef\u00fchrt wurde. Danach wurde ein Abdruck des pr\u00e4parierten Zahns mit der Bohrung und m\u00f6glicherweise benachbarter Z\u00e4hne vom Zahnarzt genommen, einem Zahntechniker zugeleitet, welcher ein Dentalmodell (Gipsmodell) gefertigt hat und die Dentalrestauration mit dem Stiftaufbau aus dem Modell heraus aufgebaut hat.<\/li>\n<li>Aus dem Stand der Technik war zudem die Verwendung von CADCAM-Technologie zum Herstellen eines ma\u00dfangefertigten Stiftes bekannt, welche die Herstellung eines Acrylharzmusters vorsieht, um die Anatomie des Kanals zu erfassen. Das Muster wird anschlie\u00dfend gescannt, gefr\u00e4st und gesintert. Zur n\u00e4heren Beschreibung dieser Technologie nimmt das Klagepatent auf den Artikel \u201eXXX\u201c von X u.a. aus X Bezug.<\/li>\n<li>In den Abs. [0009] und [0010] bezieht sich die Klagepatentbeschreibung ferner auf die WO 200X\/XXX, die ein computerimplementiertes Verfahren zum Erhalten der Orientierung und Lokalisierung eines Dentalimplantats umfasst, sch\u00fctzt und die XXX, die ein System zum Herstellen eines Dentalstiftes mittels des Abdrucks des Wurzelkanals unter Schutz stellt.<\/li>\n<li>Abdruckscannen ist nach dem Stand der Technik grunds\u00e4tzlich bekannt (vgl. Abs. [0012]). Ebenso war vorbekannt, ein Dentalgipsmodell, also ein aus einem Abdruck gewonnenes positives Modell, mit einer Bohrung auf herk\u00f6mmliche Weise 3D zu scannen. Die Bohrung lag als schmaler Zahnhohlraum vor. Deshalb ist es f\u00fcr den eingesetzten Scanner wegen des Triangulationsprinzips praktisch unm\u00f6glich, gerade bei schmalen Bohrungen oder bei solchen mit einer unregelm\u00e4\u00dfigen Gestalt deren Struktur bildlich aufzul\u00f6sen (vgl. Abs. [0011]).<\/li>\n<li>Hieran kritisiert das Klagepatent, dass bekannte CAD\/CAM-Verfahren nicht effizient und hochwertig genug sind, um einen Stiftaufbau bereitzustellen (Abs. [0007]). Die Fehlerquote der Scan-Aufnahmen soll verringert werden.<\/li>\n<li>Das Klagepatent formuliert daher die Aufgabe, ein Verfahren zur Verf\u00fcgung zu stellen, das das bildliche Aufl\u00f6sen der Struktur einer Zahnbohrung erm\u00f6glicht, um einen passenden Stiftaufbau zu erhalten. Denn beim Scannen des Abdrucks einer Bohrung ist schon deshalb ein besseres Scanergebnis zu erwarten, weil die Bohrung als Spitze und nicht als Hohlraum geformt ist (vgl. Abs. [0012]). Au\u00dferdem kann das Gie\u00dfen eines Dentalmodells aus Gips entfallen (vgl. Abs. [0014]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Computerimplementiertes Verfahren zur Gestaltung und oder Herstellung eines Stiftaufbaus (21; 41, 42, 43; 51; 110, 111), um einer Bohrung (31) eines Zahns (24) zu entsprechen, wobei das genannte Verfahren die Schritte umfasst:<br \/>\n2. a) Erhalten von wenigstens einem Abdruck eines Gebisses, wobei das genannte Gebiss eine Bohrung umfasst;<br \/>\n3. b) Scannen des Abdrucks;<br \/>\n4. c) Bereitstellen einer dreidimensionalen Scan-Darstellung des Abdrucks;<br \/>\n5. d) Umwandlung der dreidimensionalen Scan-Darstellung in ein virtuelles dreidimensionales positives Arbeitsmodell (106) des Gebisses und der Bohrung; und<br \/>\n6. e) Gestalten eines virtuellen Stiftaufbaumodells (101; 112) von dem positiven Arbeitsmodell (106) der Bohrung.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Parteien streiten \u00fcber das Zusammenspiel der einzelnen beanspruchten Verfahrensschritte und dabei zurecht nur \u00fcber das Verst\u00e4ndnis der Merkmale 3, 4 und 5, sodass Ausf\u00fchrungen der Kammer zu den \u00fcbrigen Merkmalen nicht erforderlich sind.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach Merkmal 3 ist das \u201eScannen des Abdrucks\u201c als Verfahrensschritt beansprucht.<\/li>\n<li>Unter einem Abdruck versteht das Klagepatent ein negatives Dentalmodell, das sowohl die Bohrung sowie (mindestens) diejenigen Z\u00e4hne des Kieferbereichs abbildet, in dem sich die zu restaurierende Stelle befindet. Davon ausgehend versteht das Klagepatent unter dem Scannen des Abdrucks, dass das physische negative Modell einem Scanvorgang unterzogen wird. Sofern nicht schon der nach Merkmal 2 gewonnene Abdruck selbst nur aus der Bohrung und den benachbarten Z\u00e4hnen besteht, ist f\u00fcr das Scannen in jedem Fall ausreichend, wenn die Fehlstelle sowie benachbarte gesunde Z\u00e4hne abgebildet werden. Auf die Darstellung\/Visualisierung des gesamten Ober-\/Unterkiefers kommt es nicht an, wobei andererseits nur der Scan der Bohrung auch nicht ausreichend ist.<\/li>\n<li>Eine eigene Definition f\u00fcr das Scannen des Abdrucks h\u00e4lt das Klagepatent nicht bereit. Hinweise auf vorstehendes Verst\u00e4ndnis und den Umfang des vorzunehmenden Scans findet der Fachmann in Beschreibungspassagen der Klagepatentschrift.<\/li>\n<li>So ist mittelbar schon dem Abs. [0013] zu entnehmen, dass f\u00fcr den Scan nicht mehr Bereiche des Abdrucks als unbedingt erforderlich in den Blick genommen werden m\u00fcssen, mithin nicht der gesamte Kiefer, wenn es nur eine schadhafte, zu behandelnde Stelle gibt. Es hei\u00dft dort:<\/li>\n<li>\u201eDas positive Arbeitsmodell kann z.B. durch L\u00f6schen einiger Seiten erzeugt werden, wenn diese beispielsweise eine Schattierung oder Schatten f\u00fcr einige der Z\u00e4hne in dem Modell bereitstellen [\u2026].\u201c<\/li>\n<li>Indem das Klagepatent in dieser Beschreibungsstelle ausdr\u00fccklich erlaubt, nachtr\u00e4glich auf einige ausgew\u00e4hlte Seiten in einem 3D-Modell zu verzichten, signalisiert es dem Fachmann, dass nicht mehr Datenmaterial als f\u00fcr die Verarbeitung notwendig verwendet werden muss. Auf sich nachteilig auswirkendes Material darf sogar vernichtet werden. Zugleich offenbart Abs. [0013] an dieser Stelle durch die Bezugnahme auf einige Z\u00e4hne in dem Modell, dass gerade nicht nur die Bohrung, sondern auch umgebende Z\u00e4hne dargestellt werden. Wenn diese Z\u00e4hne aber Gegenstand des positiven Arbeitsmodells sind (vgl. Merkmal 5), bedingt dies, dass sie zuvor Bestandteil des Abdrucks waren und als solche dann gescannt worden sind.<\/li>\n<li>Anhaltspunkte, wonach nur die Bohrung gescannt werden darf, ohne benachbarte Bereiche in die Darstellung einzubeziehen, findet der fachkundige Leser dagegen in der Klagepatentschrift nicht. Derlei wird nicht von Abs. [0012] der Klagepatentschrift offenbart. Einleitend hei\u00dft es dort zwar: \u201eAbdruckscannen ist nach dem Stand der Technik bekannt. Jedoch betrifft diese Erfindung das Scannen eines Abdrucks einer Bohrung\u201c. Indes ist diese Beschreibungspassage nicht nur mit Blick auf die Bohrung zu lesen und darf daher nicht so verstanden werden, dass die Bohrung isoliert behandelt wird. Vielmehr hebt das Klagepatent mit dieser Beschreibung des Abdrucks der Bohrung und dem darauf bezogenen Scannen nur den Vorzug der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre hervor, wonach nicht mehr ein Gipsmodell einer Bohrung, sondern schon der Abdruck ebenjener Bohrung gescannt werden soll. Dass Abs. [0012] mit dieser Formulierung jedenfalls nicht ausschlie\u00dflich den Scan der Bohrung vorsieht, geht aus Zeile 31 ff. desselben Beschreibungsabsatzes hervor, die auszugsweise lautet:<\/li>\n<li>\u201eUm jedoch eine gute Darstellung der unmodifizierten Z\u00e4hne zu erlangen, kann der Abdruckscan invertiert oder in ein positives Modell umgewandelt werden, wobei die Z\u00e4hne eine Ausdehnung haben oder sich erstrecken, statt L\u00f6cher zu sein\u201c.<\/li>\n<li>Darin bringt das Klagepatent das Bed\u00fcrfnis zum Ausdruck, erg\u00e4nzend zu der Bohrung die Ausdehnung und Erstreckung der gesunden Z\u00e4hne anhand eines positiven Modells zu ermitteln. Auf \u00e4hnliche Weise beschreibt das Klagepatent in Abs. [0033] ausdr\u00fccklich, dass auf die benachbarten Z\u00e4hne bei der Gestaltung des Stiftaufbaumodells Acht zu geben ist. Dies ist besonders dann erforderlich, wenn die Einf\u00fchrrichtung nicht notwendigerweise mit der Richtung der Hauptachse des Stifts \u00fcbereinstimmt und daher die Neigung des verlorenen Zahns sowie der angrenzenden Z\u00e4hne miteinander in Einklang gebracht werden m\u00fcssen. Wenngleich der Stift als solcher auch ohne Ber\u00fccksichtigung des umgebenden Gebisses hergestellt werden k\u00f6nnte, gilt dies nicht mehr f\u00fcr den auf ihm anzubringenden Kern, der sodann Grundlage f\u00fcr die Krone ist. Alle einzelnen Bestandteile wirken zusammen und auch der Kern ist ein Teil des Stiftaufbaus (vgl. Abs. [0029]).<\/li>\n<li>Dies, wie auch die Darstellung unmodifizierter Z\u00e4hne in Abs. [0012] setzt aber voraus und ist nur m\u00f6glich, wenn \u00fcberhaupt Scanmaterial auch f\u00fcr diese Bereiche vorhanden ist; was zugleich bedeutet, dass zuvor schon der Abdruck und ihm folgend der Abdruckscan auch diese Z\u00e4hne umfasst hat und mithin nicht nur auf die Bohrung beschr\u00e4nkt war.<\/li>\n<li>Unterst\u00fctzung in diesem Verst\u00e4ndnis findet der Fachmann ferner durch die Anspruchssystematik und vor allem durch die Gesamtschau des Merkmals 3 mit Merkmal 2, welches das Erhalten von wenigstens einem Abdruck eines Gebisses, wobei das genannte Gebiss eine Bohrung umfasst, betrifft. Der Fachmann erkennt, dass das unter Schutz gestellte Verfahren sukzessive Arbeitsschritte bereitstellt, die inhaltlich aufeinander aufbauen und das in dem vorherigen Arbeitsschritt erhaltene Arbeitsergebnis weiterverarbeiten. Konkret zeigt sich die jeweilige Ankn\u00fcpfung an den vorherigen Arbeitsschritt z.B. an der Formulierung des Merkmals 3 \u2013 \u201eScannen des Abdrucks\u201c. Dieser Abdruck wird dort jedoch nicht weiter erl\u00e4utert, sondern als vorhanden vorausgesetzt. Erstmals wird ein solcher Abdruck in Merkmal 2 beschrieben, auf welchen sodann in den folgenden Merkmalen Bezug genommen wird. Dieser Systematik folgen sodann auch die weiteren Verfahrensschritte in den Merkmalen 4 bis 6. Ihnen ist jeweils zu entnehmen, dass sie an das Ergebnis des vorherigen Arbeitsschrittes ankn\u00fcpfen. Dies entnimmt er der Kennzeichnung der einzelnen Arbeitsschritte mit den lit. a bis lit. e. Ferner ergibt sich dies aus dem zwischen Schritt 5 und 6 enthaltenen Bindewort \u201eund\u201c.<\/li>\n<li>Demnach wird in dem Verfahrensschritt nach Merkmal 3 derjenige Abdruck einem Scan unterzogen, der nach dem Verfahrensschritt in Merkmal 2 erhalten wurde. Im Hinblick auf den Gegenstand, von dem ein Abdruck zu nehmen ist, gibt der Wortlaut des Anspruchs dem Fachmann schon zu erkennen, dass es sich nicht nur um die Bohrung handelt, sondern um ein Gebiss, welches die Bohrung einbezieht (\u201eumfasst\u201c). N\u00e4here Erl\u00e4uterungen zum Abdruckobjekt sind dem Wortlaut nicht zu entnehmen und auch die Klagepatentbeschreibung verh\u00e4lt sich dazu nicht konkret. Rein-philologisch meint ein Gebiss zwar die Gesamtheit der Z\u00e4hne, mithin das vollst\u00e4ndige Erfassen des Unter-\/Oberkiefers. Indes wei\u00df der Fachmann unter Ber\u00fccksichtigung des angestrebten Verfahrensergebnisses, das in dem Erhalten eines virtuellen Stiftaufbaumodells liegt, dass jedenfalls die Bohrung und die sie umgebenden Z\u00e4hne als Gegenstand des Abdrucks erforderlich, aber auch ausreichend sind. Dieses Verst\u00e4ndnis des Gebisses umfassend die Bohrung entnimmt der Fachmann denselben, schon zuvor mit Blick auf das Scannen des Abdrucks er\u00f6rterten Beschreibungsstellen, die durchg\u00e4ngig auf die Bohrung und benachbarte Z\u00e4hne abstellen, was bedeutet, dass diese schon vom Abdruck erfasst sein m\u00fcssen, da andernfalls deren Scandarstellung nicht m\u00f6glich ist.<\/li>\n<li>Die Figuren in der Klagepatentschrift unterst\u00fctzen den Fachmann au\u00dferdem in dem Verst\u00e4ndnis, dass Scannen des Abdrucks neben der Bohrung zumindest auch benachbarte Z\u00e4hne einbezieht. Denn diesen ist zun\u00e4chst als Darstellung eines Abdrucks eine herk\u00f6mmliche Abdruckschiene nebst Formungsmasse zu entnehmen (vgl. Fig. 1a, 1b). Sie zeigen nicht isoliert die Bohrung, von der ein Abdruck zu nehmen ist, sondern au\u00dferdem (zumindest) benachbarte Z\u00e4hne. Den weiteren Figuren 3a und 3b, bei denen es sich um 3D-Scanbilder handelt, ist nur noch etwa die H\u00e4lfte des Abdrucks zu entnehmen; insbesondere die Stelle der Bohrung und benachbarte gesunde Z\u00e4hne. Dazu beschreibt das Klagepatent explizit die Figur 3a als \u201eErgebnis\u201c eines Abdruckscans. Derlei ist ferner aus den Figuren 8 ersichtlich, die in den Schritten A bis C ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Verfahren zeigen, ausgehend von einem Abdruck, \u00fcber dessen Scan und sodann ein virtuelles positives Modell. Dieses beruht auf der gescannten Vorlage; Anhaltspunkte, dass manche Bereiche aus der urspr\u00fcnglichen Scanaufnahme eliminiert worden sein sollten, um zu dem nur einen Teil des urspr\u00fcnglichen Abdrucks zeigenden Scan-Modells zu gelangen, sind nicht ersichtlich. Mithin sieht man, dass schon der negative Scan schon nur auf einen Teilbereich (Bohrung nebst benachbarten Z\u00e4hnen) bezogen war, indes auch nicht nur auf die Bohrung selbst.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen zeigen diese Beschreibungsstellen wie z.B. korrespondierend Abs. [0065], welcher die Figur 7 betrifft, demgegen\u00fcber, dass das Klagepatent auch lediglich den Abdruck einer Bohrung kennt, der wenigstens gescannt werden k\u00f6nnte. Eine derartige Konkretisierung sieht das Klagepatent f\u00fcr Anspruch 1 aber nicht vor, sondern adressiert ausdr\u00fccklich den Abdruck eines Gebisses, worunter die schadhafte Stelle\/Bohrung samt benachbarter Z\u00e4hne zu verstehen ist.<\/li>\n<li>Das Erfordernis, als Scandarstellung nicht nur die Bohrung, sondern zumindest auch umgebende Z\u00e4hne zu erhalten, ergibt sich f\u00fcr den Fachmann auch unter technisch-funktionalen Gesichtspunkten. Da der Stiftaufbau \u2013 wie schon aus dem Stand der Technik bekannt \u2013 dazu dient, den Kern zu halten, und dieser seinerseits die Krone oder Stumpfkappe, ist es notwendig, dass die Krone und die Stumpfkappe mit den benachbarten gesunden Z\u00e4hnen harmonieren. Dies kann der Techniker bei der Gestaltung des Stiftaufbaus allerdings nur hinreichend ber\u00fccksichtigen, wenn die an die Bohrung angrenzenden Bereiche ebenfalls in der Scan-Darstellung enthalten sind.<\/li>\n<li>Dass demgegen\u00fcber Merkmal 6 wiederum von einem positiven Arbeitsmodell der Bohrung spricht, vermag das aufgezeigte Verst\u00e4ndnis schlie\u00dflich nicht zu entkr\u00e4ften. Denn dieser Verfahrensschritt bezieht sich auf die Erstellung des virtuellen Stiftaufbaumodells, welches naturgem\u00e4\u00df unmittelbar nur die Bohrung betrifft, in welche es eingef\u00fcgt werden muss. Dies l\u00e4sst jedoch keinen R\u00fcckschluss auf den Inhalt der Scandarstellungen zu, aus welchen dieses Modell erhalten werden soll.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nMerkmal 4 betrifft das Bereitstellen einer dreidimensionalen Scan-Darstellung des Abdrucks und Merkmal 5 sodann die Umwandlung der dreidimensionalen Scan-Darstellung in ein virtuelles dreidimensionales positives Arbeitsmodell des Gebisses und der Bohrung. Das Klagepatent geht dabei davon aus, dass die Umwandlung der dreidimensionalen Scan-Darstellung aus den Ergebnissen der vorherigen Arbeitsschritte abgeleitet werden darf.<\/li>\n<li>Der Wortlaut des Merkmals 5 h\u00e4lt keine n\u00e4heren Erl\u00e4uterungen bereit, wie die dreidimensionale Scan-Darstellung in ein virtuelles dreidimensionales positives Arbeitsmodell gewandelt werden soll, insbesondere wird nicht dargestellt, anhand welchen Datenmaterials dies erfolgen soll. Einen Anhaltspunkt auf die zu verwendenden Daten liefert dem Fachmann dabei nur der bestimmte Artikel \u201eder\u201c dreidimensionalen Scan-Darstellung, womit auf den vorherigen Arbeitsschritt (Merkmal 4) verwiesen wird. Dessen Arbeitsergebnis ist die dreidimensionale, negative Scan-Darstellung des Abdrucks.<\/li>\n<li>Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin sieht die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht vor, im Verfahren erhaltene Daten mit au\u00dferhalb des Verfahrens gewonnenen Informationen zu kombinieren, um die bisherigen Scan-Darstellungen in das positive Arbeitsmodell umzuwandeln. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass anderes Datenmaterial f\u00fcr die Umwandlung nach Merkmal 5 hinzugezogen werden k\u00f6nnte, sind weder dem Anspruch noch den Beschreibungsstellen der Klagepatentschrift zu entnehmen.<\/li>\n<li>In Abs. [0012] beschreibt das Klagepatent zun\u00e4chst, was unter dem Begriff eines positiven Arbeitsmodells zu verstehen ist:<\/li>\n<li>\u201eDas virtuelle 3D-Modell, das umgewandelt oder aus der Darstellung des Abdruckscans invertiert wird, kann als virtuelles Arbeitsmodell bezeichnet werden, weil der Stiftaufbau mithilfe des virtuellen Arbeitsmodells gebildet werden kann.\u201c<\/li>\n<li>Bis zu dem in Merkmal 5 beschriebenen Arbeitsschritt sind nach der Lehre des Klagepatents nur Negativ-Aufnahmen des Gebisses einschlie\u00dflich der Bohrung vorhanden. Das l\u00e4sst die zuvor genannte Beschreibungsstelle daran erkennen, dass erst in dem behandelten Arbeitsschritt das virtuelle 3D-Modell invertiert\/umgewandelt wird. Dass schon vorher ein (anderes) positives Modell vorhanden w\u00e4re, auf welches das positive Arbeitsmodell zur\u00fcckgreifen k\u00f6nnte, ist nicht ersichtlich. Insoweit wird auch in Abs. [0012] die \u00c4hnlichkeit des erhaltenen Arbeitsmodells mit einem physischen Modell erl\u00e4utert; dass ein solches schon vorliegt, indes nicht. Mit dem Arbeitsmodell soll anschlie\u00dfend nur genauso verfahren werden k\u00f6nnen, wie (im Stand der Technik \u00fcblich) mit den physischen Modellen. Mithin kommt in dieser Beschreibungsstelle der Grundgedanke der Erfindung zum Tragen, dass gerade auf (positive) physische Gipsmodelle verzichtet werden kann, weil das erhaltene virtuelle Modell qualitativ gleichwertig ist.<\/li>\n<li>Dementsprechend hebt das Klagepatent in Abs. [0067] hervor, dass es auf ein Gipsmodell nicht mehr ankommt und dem Behandler in digitaler Form sowohl eine negative als auch eine positive Darstellung der Bohrung vorliegen und er die Bohrung daher von allen Seiten betrachten kann, um einen perfekten Stiftaufbau vorzunehmen. Der Fachmann entnimmt dieser Beschreibungspassage daher, dass er schon auf digitalisiertem Wege \u00fcber alle erforderlichen Daten verf\u00fcgt, um ein (virtuelles) Stiftaufbaumodell entwerfen zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Ein anderes Verst\u00e4ndnis ist nicht aus den Abs. [0014] oder [0018] herzuleiten. Abs. [0014] stellt der vorbekannten Verfahrensweise diejenige der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre gegen\u00fcber. Danach war urspr\u00fcnglich das Abdruckscannen eine Erg\u00e4nzung zu einem positiven Gipsmodell, wohingegen umgekehrt nunmehr das Gipsmodell allenfalls eine Erg\u00e4nzung sein soll. Nach dem Verst\u00e4ndnis und in der konsequenten Anwendung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre ist es aber insgesamt obsolet geworden und kann daher entfallen. Dementsprechend beschreibt es Abs. [0018] auch als einen Vorteil des Klagepatents, dass ein Gipsmodell nicht hergestellt werden muss. Der zweiten H\u00e4lfte dieses Abschnitts ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Diese lautet:<\/li>\n<li>\u201eEinige Zahntechniker k\u00f6nnen sich jedoch immer noch ein physikalisches Arbeitsmodell w\u00fcnschen, an dem sie testen und ein Stiftaufbaumodell anpassen k\u00f6nnen. Daher ist es ein Vorteil, dass das Stiftaufbaumodell gem\u00e4\u00df dem vorliegenden Verfahren hergestellt werden und gleichzeitig ein physisches Arbeitsmodell auch unter Verwendung von CAD\/CAM hergestellt werden kann. Die umfassende Bearbeitungszeit wird daher noch weiter reduziert, da das Stiftaufbaumodell und das physische Arbeitsmodell gleichzeitig hergestellt werden k\u00f6nnen, und die Gestaltung oder Herstellung eines davon nicht abh\u00e4ngig von der Gestaltung und Herstellung des anderen ist.\u201c<\/li>\n<li>Das Klagepatent schlie\u00dft es hier nicht aus, dass ein physisches Gipsmodell hinzugezogen wird. Das betrifft aber nur eine Phase, nachdem ein virtuelles Stiftmodell bereits gestaltet wurde und nicht schon denjenigen Verfahrensabschnitt, wenn erst noch die Grundlage f\u00fcr das virtuelle Stiftmodell erhalten werden soll. Das entnimmt der Fachmann aus der angesprochenen \u201eGleichzeitigkeit\u201c und dem Zusatz, dass das physische Arbeitsmodell auch unter Verwendung von CAD\/CAM zustande kommen soll. Es soll von denselben Grundlagen Gebrauch machen, wie schon das virtuelle Modell. Explizit beschreibt das Klagepatent daher, dass die Gestaltung oder Herstellung eines davon nicht abh\u00e4ngig von der Gestaltung oder Herstellung des anderen ist. Dass das physische Arbeitsmodell bei der Umwandlung nach Merkmal 5 herangezogen werden k\u00f6nnte, ist somit ausgeschlossen.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4gerin ist zuzugeben, dass Abs. [0073] zul\u00e4sst, Merkmale und insbesondere Schritte hinzuzuf\u00fcgen und mit dem Wort \u201eumfassen\u201c (vgl. Merkmal 1) Spezifikationen von Schritten auff\u00fchrt. Dementsprechend offenbart die Klagepatentschrift optionale Schritte. Diese beziehen sich jedoch allesamt auf einen Zeitpunkt, der nach dem in Merkmal 5 des Klagepatentanspruchs 1 beschriebenen Arbeitsschrittes einsetzt. Das erkennt der Fachmann mit Blick auf die Abs. [0044] ff. Insbesondere Abs. [0046] bezieht sich auf einige Ausf\u00fchrungsformen, wonach das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren \u201eferner jeden beliebigen der folgenden Schritte\u201c umfassen kann. Unter dem zweiten Spiegelstrich hei\u00dft es<\/li>\n<li>\u201e- Invertieren des dreidimensionalen Abdruckmodells und\/oder Zusammenf\u00fchren des virtuellen Stiftaufbaumodells mit einem Dentalmodell, das den pr\u00e4parierten Zahn umfasst, wodurch ein Dentalmodell erhalten wird, das den pr\u00e4parierten Zahn und die Bohrung umfasst,\u201c<\/li>\n<li>Wenngleich darunter das Zusammenf\u00fchren des virtuellen Stiftaufbaumodells mit einem Dentalmodell erm\u00f6glicht wird, ist nicht ersichtlich, dass dadurch \u00c4nderungen am Verfahren nach Anspruch 1 vorgenommen werden sollen. Denn dadurch, dass diese Beschreibungsstelle, die inhaltlich dem Unteranspruch 11 entspricht, von einem Stiftaufbaumodell spricht, erkennt der Fachmann, dass der Techniker in vorgelagerten Arbeitsschritten erhalten haben muss. Diese selbst, mithin bis zum Erhalt des Stiftaufbaumodells d\u00fcrften dagegen nicht vom Unteranspruch 11 eingeschlossen sein.<\/li>\n<li>Entsprechendes gilt f\u00fcr Abs. [0044], der inhaltlich dem Unteranspruch 10 gleicht. Es wird beschrieben, mehrere verschiedene Abbildungstechniken, wie R\u00f6ntgenstrahlabbildung, CT-Scans, intraorale Scans, miteinander zu kombinieren. Dabei handelt es sich jeweils um unmittelbar digital erhaltene Bilder, die nicht erfordern (d\u00fcrften), dass zun\u00e4chst ein Arbeitsschritt wie das Fertigen eines positiven Gipsmodells durchgef\u00fchrt wird. Vielmehr beziehen sie sich auf vorhandenes Material. In einem \u00e4hnlichen Lichte ist auch Abs. [0047] des Klagepatents zu sehen. Wie schon Abs. [0044] l\u00e4sst er zu, dass auch durch ein Zusammenf\u00fchren und\/oder Kombinieren des Stiftaufbaumodells mit dem Dentalmodell ein Dentalmodell erhalten werden kann. Die Kombinationsm\u00f6glichkeit betrifft jedenfalls nicht den Erhalt eines Stiftaufbaumodells, sondern eine umf\u00e4nglichere Zahnrestauration, von der ein Stiftaufbau lediglich ein Teil sein kann. Dass schon f\u00fcr das Gestalten des Stiftaufbaumodells als solches mehrere Scann-Aufnahmen kombiniert werden k\u00f6nnte, ist dagegen nicht offenbart.<\/li>\n<li>Dieses Verst\u00e4ndnis steht schlie\u00dflich mit den technisch-funktionalen Vorz\u00fcgen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre in Einklang, wonach eine bestm\u00f6gliche Darstellung der Bohrung erzielt werden soll, ohne auf ein physisches positives Gipsmodell zur\u00fcckgreifen zu m\u00fcssen. Der Fachmann wei\u00df, dass ein negativer Abdruck f\u00fcr einen Scanner leichter zu erfassen ist und damit gew\u00e4hrleistet, dass von Anfang an ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Abbild der Bohrung vorhanden ist. Von einem solchen ausgehend digitale 3D-Aufnahmen anzufertigen und diese anschlie\u00dfend zu invertieren, in ein positives Arbeitsmodell, ist damit eine Verfahrensweise, die keine zus\u00e4tzlichen Daten erfordert.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen keinen Gebrauch von der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1, B\/XXX mit D Software, verwirklicht Merkmal 5 nicht. Unstreitig im Hinblick auf dessen Funktionsweise ist zwischen den Parteien, dass die Software D die M\u00f6glichkeit eines virtuellen Stiftaufbaus vorsieht und dass Ausgangspunkt daf\u00fcr ein positives Gipsmodell sowie ein negativer Abdruck des Gebisses sind. Uneinigkeit besteht indes dar\u00fcber, inwieweit die f\u00fcr diesen Stiftaufbau durchzuf\u00fchrenden Arbeitsschritte von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen und insbesondere, ob die dreidimensionale Scan-Darstellung in ein virtuelles positives Arbeitsmodells des Gebisses und des Bohrung umgewandelt wird.<\/li>\n<li>Zur \u00dcberzeugung der Kammer steht hinsichtlich der Arbeitsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 fest, dass das positive Arbeitsmodell dort nicht nur anhand einer Umwandlung vorhandener Scan-Daten des \u2013 negativen \u2013 Abdrucks erfolgt, sondern auf einer Kombination unterschiedlicher Daten beruht.\n<p>Aus der Anlage rop 10 folgt, dass zun\u00e4chst ein Scan eines positiven Modells vorgenommen und somit eine positive Scan-Darstellung des Gebisses einschlie\u00dflich der Bohrung\/des pr\u00e4parierten Zahns erhalten wird. Anschlie\u00dfend wird der negative Abdruck konkret in Bezug auf den pr\u00e4parierten Zahn (die Bohrung) gescannt und mit dem positiven Gips-Modell zusammengef\u00fchrt; der gescannte Bereich der Bohrung wird seinerseits in eine positive Scan-Darstellung gewandelt. Dies wird so ausdr\u00fccklich auf der letzten Seite des Anlagendokuments beschrieben.<\/li>\n<li>Aufgrund der erl\u00e4uterten Verfahrensweise besteht schon nur Anlass, den erhaltenen dreidimensionalen Scan der Bohrung zu invertieren und in ein positives Arbeitsmodell umzuwandeln. Denn hinsichtlich der weiteren Bestandteile ist diese positive Darstellung bereits unmittelbar aufgrund des Scannens des positiven Gipsmodells vorhanden.<\/li>\n<li>Da auf unterschiedliche Weise erlangte Daten miteinander in Einklang gebracht werden m\u00fcssen, erfordert die Vorgehensweise nach der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bzw. der Software D einen Zwischenschritt des Abstimmens. Ein solcher ist jedoch nicht erfindungsgem\u00e4\u00df. Denn unbeschadet dessen, dass die Ausgangssituation schon nicht derjenigen des Klagepatents entspricht, wonach n\u00e4mlich grunds\u00e4tzlich auf die Fertigung eines positiven Gipsmodells verzichtet werden soll\/kann, soll erst recht dem in Anspruch 1 beanspruchten Verfahren kein weiterer Zwischenschritt hinzugef\u00fcgt werden.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nAuch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2, A mit der E-Software, verwirklicht nicht s\u00e4mtliche Anspruchsmerkmale.<\/li>\n<li>Unstreitig ist auch hier, dass die Software grunds\u00e4tzlich eine Funktion f\u00fcr einen Stiftaufbau vorsieht. Die Funktionsweise ist dabei so ausgestaltet, dass zun\u00e4chst von einem Abdruck ein positives Gipsmodell erstellt und gescannt wird. Ferner wird von dem Abdruck der Bereich der Bohrung, isoliert ohne die benachbarten Z\u00e4hne, gescannt. Dieses nur partielle Scannen ist aus den Anlagen rop 6 und 7 ersichtlich, indem die pr\u00e4parierten Z\u00e4hne rot hervorgehoben worden sind. Die erhaltene positive Scan-Darstellung des Gipsmodells wird sodann invertiert und mit der negativen Scan-Darstellung der isolierten Bohrung kombiniert. Danach erfolgt die Umwandlung der zusammengef\u00fcgten Scandaten in ein positives Arbeitsmodell.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nBei dieser Vorgehensweise fehlt es an der Verwirklichung des Merkmals 3, weil nicht der Abdruck, so wie er erhalten wurde, gescannt wird, sondern ausschlie\u00dflich die Bohrung. Selbst wenn f\u00fcr die Anspruchsverwirklichung daher auch nur der Abdruck der Bohrung nebst benachbarter Z\u00e4hne verlangt w\u00fcrde, ist dies hier nicht erf\u00fcllt.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDementsprechend fehlt es im Sinne des Merkmals 4 an einer bereitgestellten dreidimensionalen Scan-Darstellung des Abdrucks, weil lediglich eine Scan-Darstellung der Bohrung gewonnen wird.<\/li>\n<li>c.<br \/>\nSchlie\u00dflich beruht das positive Arbeitsmodell nicht nur unmittelbar auf einer dreidimensionalen negativen Scan-Darstellung, sondern auf dem Zusammenf\u00fcgen und teilweisen Invertieren zuvor auf unterschiedliche Weise erlangter Daten. Dass das letztlich erhaltene dreidimensionale positive Arbeitsmodell auch auf dem Scan eines positiven Gebissabdrucks beruht, ist f\u00fcr die Verwirklichung der Lehre des Klagepatents nicht ausreichend, weil das Klagepatent eine derart separate einzelner Bereiche des Arbeitsmodells nicht vorsieht.<\/li>\n<li>Im Hinblick auf diese angegriffene Ausf\u00fchrungsform vermag auch der erg\u00e4nzende Vortrag der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung an der vorliegenden Beurteilung nichts zu \u00e4ndern. Soweit die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich behauptet hat, dass auch ohne die Zuhilfenahme eines Gipsmodells ein virtueller Stiftaufbau gefertigt werden k\u00f6nne, ist dieses Vorbringen unsubstantiiert und damit unbeachtlich, \u00a7 138 ZPO. Derlei Vortrag ist zum einen zu keiner Zeit in den die m\u00fcndliche Verhandlung vorbereitenden Schrifts\u00e4tzen erfolgt und zum anderen finden sich f\u00fcr diese Verfahrensweise auch in s\u00e4mtlichen zur Akte gereichten Produktbrosch\u00fcren und -informationen keine Hinweise.<\/li>\n<li>\nIV.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4gerin stehen folglich die geltend gemachten Anspr\u00fcche mangels Rechtsverletzung nicht zu.<\/li>\n<li>Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<li>Da auch das neue tats\u00e4chliche Vorbringen der Kl\u00e4gerin im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung \u2013 wie zuvor dargelegt \u2013 nicht den Verletzungsvorwurf zu st\u00fctzen vermocht hat, bedurfte es keiner entsprechenden Stellungnahme der Beklagten mehr. Selbiges gilt mit Blick auf den beantragten Schriftsatznachlass der Kl\u00e4gerin; da die Kammer schon eine Rechtsverletzung nicht festzustellen vermochte, kommt es auf Ausf\u00fchrungen zum Rechtsbestand des Klagepatents nicht mehr an.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3061 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 04. 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