{"id":8596,"date":"2020-11-04T11:18:05","date_gmt":"2020-11-04T11:18:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8596"},"modified":"2020-11-04T11:18:05","modified_gmt":"2020-11-04T11:18:05","slug":"4c-o-37-19-anschlussklemme-3","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8596","title":{"rendered":"4c O 37\/19 &#8211; Anschlussklemme 3"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3060<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 11. August 2020, Az. 4c O 37\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 2 953 XXX B1 (Anlage K 1, nachfolgend Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Vernichtung, R\u00fcckruf und Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 9. M\u00e4rz 2011 in deutscher Verfahrenssprache unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 102 010 014 XXX vom 7. April 2010 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 9. Dezember 2015 ver\u00f6ffentlicht, die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung am 4. Oktober 2017. Das Klagepatent steht auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.<\/li>\n<li>Das Klagepatent hat eine Bet\u00e4tigungseinrichtung f\u00fcr eine elektrische Anschlussklemme zum Gegenstand. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eElektrische Anschlussklemme (1) mit Bet\u00e4tigungseinrichtung, wobei<br \/>\n&#8211; die elektrische Anschlussklemme (1) einen in einem Isolierstoffgeh\u00e4use (2) angeordneten Kontaktrahmen (4) mit einem Leiterklemmanschluss f\u00fcr einen elektrischen Leiter (5) umfasst und<br \/>\n&#8211; die Bet\u00e4tigungseinrichtung ein als Dr\u00fccker (21) ausgebildetes Bet\u00e4tigungselement umfasst, welches einst\u00fcckig mit dem Isolierstoffgeh\u00e4use (2) verbunden ist, und wobei<br \/>\n&#8211; der Leiterklemmanschluss am Kontaktrahmen (4) durch mindestens ein Federelement (9) gebildet wird, dessen freies Ende gegen den elektrischen Leiter (5) gerichtete und mit einer Klemmkraft beaufschlagten Klemmkante (10) bildet und<br \/>\n&#8211; der Leiterklemmanschluss durch ein Einwirken des Dr\u00fcckers (21) auf das mindestens eine Federelement (9) ge\u00f6ffnet werden kann, indem durch den Dr\u00fccker (21) eine Kraft entgegen der Klemmkraft auf das Federelement (9) aufgebracht wird,<\/li>\n<li>wobei der Dr\u00fccker (21) aus einem in eine Geh\u00e4useausnehmung (22) des Isolierstoffgeh\u00e4uses (2) integrierten Dr\u00fcckerarm (23) besteht, wobei der Dr\u00fcckerarm (23) mit seinem einem Ende im Bereich der Geh\u00e4user\u00fcckseite (20), die einer Leitereinf\u00fchrungsrichtung gegen\u00fcberliegt, einst\u00fcckig an das Isolierstoffgeh\u00e4use (2) angebunden ist und wobei der Dr\u00fcckerarm (23) einen Bet\u00e4tigungsabschnitt aufweist, welcher an dem am Isolierstoffgeh\u00e4use (2) angebundenen Ende abgewandt ist, dadurch gekennzeichnet, dass<\/li>\n<li>der Kontaktrahmen (4) in Art eines Kanals ausgebildet ist und wobei der Kontaktrahmen (4) zur Bildung eines Leiterklemmanschlusses zumindest eine Blattfeder (9) an jeweils einer Seitenwand in Art einer aus einem flachen Metall ausgestanzten Zunge aufweist, welche aus der Ebene des flachen Metallteils herausgebogen ist, derart, dass das freie Ende der Blattfeder (9) eine gegen den elektrischen Leiter (5) gerichtete Klemmkante (10) bildet, und an den Blattfedern (9) jeweils eine zur Au\u00dfenseite der elektrischen Anschlussklemme (1) gerichtete Anlaufschr\u00e4ge (12) angeformt ist, welche trichterf\u00f6rmig zueinander ausgestellt sind, dass der Bet\u00e4tigungsabschnitt eine im Wesentlichen keilf\u00f6rmige Dr\u00fcckerfl\u00e4che (26) aufweist, wobei die keilf\u00f6rmige Dr\u00fcckerfl\u00e4che (26) \u00fcber die trichterf\u00f6rmig zueinander ausgestellten Anlaufschr\u00e4gen (12) zwischen die Blattfedern (9) einger\u00fcckt werden kann, um den Klemmanschluss des elektrischen Leiters (5) durch Auseinanderdr\u00fccken der Blattfedern (9) zu \u00f6ffnen, und dass der Dr\u00fcckerarm (23) einen Innenraum zwischen Klemmkante (10) und Geh\u00e4user\u00fcckseite (20) zusammen mit W\u00e4nden (33, 34) des Isolierstoffgeh\u00e4uses (2) zur Aufnahme des Endes des elektrischen Leiters (5) begrenzt.\u201c<\/li>\n<li>Nachfolgend werden in verkleinerter Form aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung abgebildet. Figur 1 zeigt eine Anschlussklemme im Zusammenbau in perspektivischer Ansicht, Figur 2 eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe auf einer Leiterplatte angeordnete Anschlussklemme mit eingestecktem Leiter ohne Isolierstoffgeh\u00e4use, Figur 3 eine perspektivische Ansicht des Kontaktrahmens und Figur 7 eine Schnittdarstellung der Anschlussklemme aus Figur 5a.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte hat vor dem Bundepatentgericht Nichtigkeitsklage gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes erhoben, \u00fcber die derzeit noch nicht entschieden ist.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eine f\u00fcr die C-Gruppe t\u00e4tige Verwaltungsgesellschaft, die Schutzrechte f\u00fcr die operativen Gesellschaften der C-Gruppe h\u00e4lt. Die C-Gruppe ist seit der Unternehmensgr\u00fcndung im Jahr 1951 unter anderem auf dem Gebiet der elektrischen Klemmen t\u00e4tig.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist eine zur A-Gruppe geh\u00f6rende Gesellschaft und als solche f\u00fcr den Vertrieb von Produkten der A-Gruppe innerhalb der Bundesrepublik Deutschland t\u00e4tig. Sie vertreibt unter anderem 1- bzw. 2-polige Verbinder zur l\u00f6sbaren Verbindung eines Kabels, d.h. eines elektrischen Leiters, mit einer Leiterplatte. Derartige Verbinder bietet die Beklagte unter anderem unter der Bezeichnung \u201eB\u201c und \u201eMini B\u201c zum Kauf an (nachfolgend angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Die \u201eB\u201c und \u201eMini B\u201c Klemmen unterscheiden sich im Wesentlichen durch ihre Abmessungen, wobei die \u201eMini B\u201c Klemmen kleiner sind als die \u201eB\u201c Klemmen. Die 1- bzw. 2-poligen Varianten unterscheiden sich lediglich in der Anzahl der Pole. Als Anlage K 8 \u00fcberreichte die Kl\u00e4gerin jeweils ein Exemplar eines 1-poligen und eines 2-poligen Verletzungsgegenstandes. Nachfolgend wiedergegeben wird eine von der Kl\u00e4gerin erstellte Fotographie eines aus dem Geh\u00e4use ausgebauten Metallrahmens einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, der einen Leiterklemmanschluss f\u00fcr einen elektrischen Leiter umfasst (vgl. Abb. 8 der Klageschrift, Bl. 23 d.A.).<\/li>\n<li>Ferner werden wiedergegeben ein querverlaufendes Schliffbild (vgl. Abb. 11 der Klageschrift, Bl. 25 d.A.) sowie der Kontaktrahmen einer \u201eMini B\u201c Klemme (vgl. Abb. 28 der Klageschrift, Bl. 45 d.A.), wobei die Beschriftung von der Kl\u00e4gerin stammt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00dfen, hilfsweise \u00e4quivalenten Gebrauch. Das Klagepatent setze zum einen nicht voraus, dass der Dr\u00fcckerarm ausschlie\u00dflich an der Geh\u00e4user\u00fcckseite angebracht sein m\u00fcsse; entsprechendes w\u00fcrde die Formulierung \u201eim Bereich der Geh\u00e4user\u00fcckseite\u201c ausschlie\u00dfen. Daher gen\u00fcge es, wenn der Dr\u00fccker auch an der Geh\u00e4user\u00fcckseite angebunden sei.<br \/>\nIm Hinblick auf die Anlaufschr\u00e4ge, welche an die Blattfedern angeformt sei, sei lediglich beansprucht, dass diese eine Trichterform bilde, wobei der Trichter sich nach au\u00dfen \u00f6ffne. Das Klagepatent mache indes keine Vorgaben, wo diese Trichterform ihren Ausgang nehme. Das Klagepatent sehe daher nicht vor, dass zwingend eine trichterf\u00f6rmige \u00d6ffnung in Richtung der Au\u00dfenseite der elektrischen Anschlussklemme ab der Anformung der Blattfeder an die Anlaufschr\u00e4ge vorliegen m\u00fcsse. Insofern liege eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vor.<br \/>\nIm Hinblick auf die in der m\u00fcndlichen Verhandlung geltend gemachte \u00e4quivalente Verletzung behauptet die Kl\u00e4gerin, dass das Austauschmittel in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen darin liege, dass die Anlaufschr\u00e4gen statt zur Au\u00dfen- zur Innenseite gerichtet seien. Eine solche Ausgestaltung sei gleichwirkend, da auch sie bewirke, dass der keilf\u00f6rmige Dr\u00fcckerarm die trichterf\u00f6rmig ausgestellten Anlaufschr\u00e4gen eindr\u00fccken k\u00f6nne. Eine solche Abwandlung sei f\u00fcr den Fachmann auch naheliegend, da die Ausgestaltung im Belieben des Fachmannes stehe. An der Gleichwertigkeit w\u00fcrden keine Zweifel bestehen. Unsch\u00e4dlich sei insoweit, dass das Austauschmittel im Klagepatent nicht genannt werde. Entsprechendes sehe die Rechtsprechung des BGH \u201eBegrenzungsanschlag\u201c nicht vor. Hier liege eine zu einer kinematischen Umkehr vergleichbare Situation vor.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>A. die Beklagten zu verurteilen<\/li>\n<li>I. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist, gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin jeweils zu unterlassen,<\/li>\n<li>a) elektrische Anschlussklemmen (1) mit Bet\u00e4tigungseinrichtung, wobei<br \/>\n&#8211; die elektrische Anschlussklemme (1) einen in einem Isolierstoffgeh\u00e4use (2) angeordneten Kontaktrahmen (4) mit einem Leiterklemmanschluss f\u00fcr einen elektrischen Leiter (5) umfasst und<br \/>\n&#8211; die Bet\u00e4tigungseinrichtung ein als Dr\u00fccker (21) ausgebildetes Bet\u00e4tigungselement umfasst, welches einst\u00fcckig mit dem Isolierstoffgeh\u00e4use (2) verbunden ist, und wobei<br \/>\n&#8211; der Leiterklemmanschluss am Kontaktrahmen (4) durch mindestens ein Federelement (9) gebildet wird, dessen freies Ende gegen den elektrischen Leiter (5) gerichtete und mit einer Klemmkraft beaufschlagten Klemmkante (10) bildet und<br \/>\n&#8211; der Leiterklemmanschluss durch ein Einwirken des Dr\u00fcckers (21) auf das mindestens eine Federelement (9) ge\u00f6ffnet werden kann, indem durch den Dr\u00fccker (21) eine Kraft entgegen der Klemmkraft auf das Federelement (9) aufgebracht wird,<\/li>\n<li>wobei der Dr\u00fccker (21) aus einem in eine Geh\u00e4useausnehmung (22) des Isolierstoffgeh\u00e4uses (2) integrierten Dr\u00fcckerarm (23) besteht, wobei der Dr\u00fcckerarm (23) mit seinem einem Ende im Bereich der Geh\u00e4user\u00fcckseite (20), die einer Leitereinf\u00fchrungsrichtung gegen\u00fcberliegt, einst\u00fcckig an das Isolierstoffgeh\u00e4use (2) angebunden ist und wobei der Dr\u00fcckerarm (23) einen Bet\u00e4tigungsabschnitt aufweist, welcher an dem am Isolierstoffgeh\u00e4use (2) angebundenen Ende abgewandt ist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wobei der Kontaktrahmen (4) in Art eines Kanals ausgebildet ist und wobei der Kontaktrahmen (4) zur Bildung eines Leiterklemmanschlusses zumindest eine Blattfeder (9) an jeweils einer Seitenwand in Art einer aus einem flachen Metall ausgestanzten Zunge aufweist, welche aus der Ebene des flachen Metallteils herausgebogen ist, derart, dass das freie Ende der Blattfeder (9) eine gegen den elektrischen Leiter (5) gerichtete Klemmkante (10) bildet, und an den Blattfedern (9) jeweils eine zur Au\u00dfenseite der elektrischen Anschlussklemme (1) gerichtete Anlaufschr\u00e4ge (12) angeformt ist, welche trichterf\u00f6rmig zueinander ausgestellt sind, dass der Bet\u00e4tigungsabschnitt eine im Wesentlichen keilf\u00f6rmige Dr\u00fcckerfl\u00e4che (26) aufweist, wobei die keilf\u00f6rmige Dr\u00fcckerfl\u00e4che (26) \u00fcber die trichterf\u00f6rmig zueinander ausgestellten Anlaufschr\u00e4gen (12) zwischen die Blattfedern (9) einger\u00fcckt werden kann, um den Klemmanschluss des elektrischen Leiters (5) durch Auseinanderdr\u00fccken der Blattfedern (9) zu \u00f6ffnen, und dass der Dr\u00fcckerarm (23) einen Innenraum zwischen Klemmkante (10) und Geh\u00e4user\u00fcckseite (20) zusammen mit W\u00e4nden (33, 34) des Isolierstoffgeh\u00e4uses (2) zur Aufnahme des Endes des elektrischen Leiters (5) begrenzt;<\/li>\n<li>b) hilfsweise<\/li>\n<li>elektrische Anschlussklemmen (1) mit Bet\u00e4tigungseinrichtung, wobei<br \/>\n&#8211; die elektrische Anschlussklemme (1) einen in einem Isolierstoffgeh\u00e4use (2) angeordneten Kontaktrahmen (4) mit einem Leiterklemmanschluss f\u00fcr einen elektrischen Leiter (5) umfasst und<br \/>\n&#8211; die Bet\u00e4tigungseinrichtung ein als Dr\u00fccker (21) ausgebildetes Bet\u00e4tigungselement umfasst, welches einst\u00fcckig mit dem Isolierstoffgeh\u00e4use (2) verbunden ist, und wobei<br \/>\n&#8211; der Leiterklemmanschluss am Kontaktrahmen (4) durch mindestens ein Federelement (9) gebildet wird, dessen freies Ende gegen den elektrischen Leiter (5) gerichtete und mit einer Klemmkraft beaufschlagten Klemmkante (10) bildet und<br \/>\n&#8211; der Leiterklemmanschluss durch ein Einwirken des Dr\u00fcckers (21) auf das mindestens eine Federelement (9) ge\u00f6ffnet werden kann, indem durch den Dr\u00fccker (21) eine Kraft entgegen der Klemmkraft auf das Federelement (9) aufgebracht wird,<\/li>\n<li>wobei der Dr\u00fccker (21) aus einem in eine Geh\u00e4useausnehmung (22) des Isolierstoffgeh\u00e4uses (2) integrierten Dr\u00fcckerarm (23) besteht, wobei der Dr\u00fcckerarm (23) mit seinem einem Ende im Bereich der Geh\u00e4user\u00fcckseite (20), die einer Leitereinf\u00fchrungsrichtung gegen\u00fcberliegt, einst\u00fcckig an das Isolierstoffgeh\u00e4use (2) angebunden ist und wobei der Dr\u00fcckerarm (23) einen Bet\u00e4tigungsabschnitt aufweist, welcher an dem am Isolierstoffgeh\u00e4use (2) angebundenen Ende abgewandt ist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wobei der Kontaktrahmen (4) in Art eines Kanals ausgebildet ist und wobei der Kontaktrahmen (4) zur Bildung eines Leiterklemmanschlusses zumindest eine Blattfeder (9) an jeweils einer Seitenwand in Art einer aus einem flachen Metall ausgestanzten Zunge aufweist, welche aus der Ebene des flachen Metallteils herausgebogen ist, derart, dass das freie Ende der Blattfeder (9) eine gegen den elektrischen Leiter (5) gerichtete Klemmkante (10) bildet, und an den Blattfedern (9) jeweils eine zur Innenseite der elektrischen Anschlussklemme (1) gerichtete Anlaufschr\u00e4ge (12) angeformt ist, welche trichterf\u00f6rmig zueinander ausgestellt sind, dass der Bet\u00e4tigungsabschnitt eine im Wesentlichen keilf\u00f6rmige Dr\u00fcckerfl\u00e4che (26) aufweist, wobei die keilf\u00f6rmige Dr\u00fcckerfl\u00e4che (26) \u00fcber die trichterf\u00f6rmig zueinander ausgestellten Anlaufschr\u00e4gen (12) zwischen die Blattfedern (9) einger\u00fcckt werden kann, um den Klemmanschluss des elektrischen Leiters (5) durch Auseinanderdr\u00fccken der Blattfedern (9) zu \u00f6ffnen, und dass der Dr\u00fcckerarm (23) einen Innenraum zwischen Klemmkante (10) und Geh\u00e4user\u00fcckseite (20) zusammen mit W\u00e4nden (33, 34) des Isolierstoffgeh\u00e4uses (2) zur Aufnahme des Endes des elektrischen Leiters (5) begrenzt;<\/li>\n<li>\nII. der Kl\u00e4gerin schriftlich sowie in elektronischer Form dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen oder Lieferscheine oder Quittungen, schriftlich sowie in elektronischer Form dar\u00fcber Rechnung zu legen, unter Beif\u00fcgung der Auskunft in elektronischer Form, in welchem Umfang sie die zu Ziff.A.I. bezeichneten Handlungen seit dem 4. November 2017 begangen hat und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/li>\n<li>2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, einschlie\u00dflich der Rechnungsnummern, und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Fall von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger,<\/li>\n<li>5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen und<\/li>\n<li>&#8211; es der Beklagten gegebenenfalls vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zu Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch die Einschaltung des Wirtschaftspr\u00fcfers entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigte, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Angebotsempf\u00e4nger oder nicht-gewerbliche Abnehmer in der erteilten Rechnungslegung enthalten sind;<\/li>\n<li>III. die vorstehend unter Ziff.A.I. bezeichneten, seit dem 4. November 2017 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Erzeugnisse und mit der verbindlichen Zusage aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen, oder die Erzeugnisse endg\u00fcltig aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem die Beklagte dieser Erzeugnisse wieder an sich nimmt;<\/li>\n<li>IV. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziff.A.I. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/li>\n<li>B. Es wird festgestellt, dass<\/li>\n<li>1. die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die in Ziff.A.I. bezeichneten, in der Zeit vom 9. Januar 2016 bis zum 3. November 2017 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu bezahlen,<br \/>\n2. die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff.A.I. bezeichneten, seit dem 4. November 2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise: das Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent (EP 2 953 XXX B1) auszusetzen,<\/li>\n<li>hilfsweise: der Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Ansicht, durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werde das Klagepatent weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent verletzt. Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung liege nicht vor, da bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zum einen der Dr\u00fcckerarm an der Geh\u00e4useoberseite angebunden sei. Zum anderen seien die Anlaufschr\u00e4gen an die Blattfedern nicht zur Au\u00dfenseite der elektrischen Anschlussklemme trichterf\u00f6rmig ausgestellt angeformt. Das Klagepatent sehe im Anspruchswortlaut klar vor, dass die Anlaufschr\u00e4gen, welche trichterf\u00f6rmig ausgestellt seien, an den Blattfedern angeformt sind und von dort nach au\u00dfen gerichtet sind.<br \/>\nEine \u00e4quivalente Verletzung des Klagepatentes durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen liege nicht vor, da es bereits an der Gleichwirkung fehle. Denn eine solche m\u00fcsse bereits ausscheiden, da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen einen Nachteil verwirklichten, n\u00e4mlich keinen einfachen Aufbau gew\u00e4hrleisten w\u00fcrden. Die Anlaufschr\u00e4gen und der Dr\u00fcckerarm m\u00fcssten aufwendiger gestaltet werden. Auch ein Naheliegen k\u00f6nne nicht festgestellt werden. Ferner scheide auch die Voraussetzung der Gleichwertigkeit aus.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Das Klagepatent sei gegen\u00fcber der Stammanmeldung, EP 2 375 XXX A2 (Anlage HLNK 4) unzul\u00e4ssig erweitert. Ferner sei die Erfindung nach dem Klagepatent gegen\u00fcber der DE 33 46 XXX A1 (Anlage HLNK 7) und JP S59-118 XXX (Anlage HLNK 8) nicht erfinderisch.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht sowie Vernichtung und R\u00fcckruf aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, da die Beklagte das Klagepatent nicht verletzt.<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent bezieht sich auf eine elektrische Anschlussklemme, wobei die elektrische Anschlussklemme einen Kontaktrahmen mit einem Leiterklemmanschluss f\u00fcr einen elektrischen Leiter umfasst und der Leiterklemmanschluss am Kontaktrahmen durch mindestens ein Federelement gebildet wird, dessen freies Ende eine gegen den elektrischen Leiter gerichtete und mit einer Klemmkraft beaufschlagten Klemmkante bildet.<\/li>\n<li>Zur Erl\u00e4uterung des Standes der Technik nimmt das Klagepatent in Abs. \uf05b0002\uf05d Bezug auf die ES 2 159 XXX A1, welche eine elektrische Anschlussklemme mit einem Geh\u00e4use f\u00fcr einen steckbaren elektrischen Leiter mit einem Federklemmkontakt zeigt. An dem Geh\u00e4use ist an dessen Oberseite ein hebelartiger Dr\u00fccker einst\u00fcckig angeformt. An dem Dr\u00fccker ist ein Zapfen vorgesehen, der in eine Ausnehmung des Geh\u00e4uses sowie in eine Ausnehmung eines Kontakteinsatzes eingreift und bei Bet\u00e4tigung des Dr\u00fcckers auf die Klemmfeder zur Freigabe des Klemmkontaktes wirkt. Um einen wirksamen Hebelarm zu erreichen, ist der Dr\u00fccker insgesamt sehr gro\u00df und aufwendig gestaltet.<\/li>\n<li>Ferner nimmt das Klagepatent Bezug auf die EP 1 182 XXX, welche nach den Angaben des Klagepatentes eine vergleichbare Ausf\u00fchrung offenbart. Aus der DE 33 46 XXX C2 ist weiter eine elektrische Anschlussklemme und aus der DE 199 14 XXX A1 eine elektrische Anschlussbaueinheit bekannt.<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund des Standes der Technik formuliert es das Klagepatent als Aufgabe (technisches Problem) eine elektrische Anschlussklemme f\u00fcr den Anschluss eines elektrischen Leiters bereitzustellen, welche eine sichere Klemmung des elektrischen Leiters gew\u00e4hrleistet und gleichzeitig einen einfachen Aufbau aufweist.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit nachfolgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Elektrische Anschlussklemme (1)<\/li>\n<li>1.1 mit Bet\u00e4tigungseinrichtung, wobei<br \/>\n1.2 die elektrische Anschlussklemme (1) einen in einem Isolierstoffgeh\u00e4use (2) angeordneten Kontaktrahmen (4) mit einem Leiterklemmanschluss f\u00fcr einen elektrischen Leiter (5) umfasst und<br \/>\n1.3 die Bet\u00e4tigungseinrichtung ein als Dr\u00fccker (21) ausgebildetes Bet\u00e4tigungselement umfasst, welches einst\u00fcckig mit dem Isolierstoffgeh\u00e4use (2) verbunden ist, wobei<br \/>\n1.3.1 der Dr\u00fccker (21) aus einem in eine Geh\u00e4useausnehmung (22) des Isolierstoffgeh\u00e4uses (2) integrierten Dr\u00fcckerarm (23) besteht,<br \/>\n1.3.2 wobei der Dr\u00fcckerarm (23) mit seinem einem Ende im Bereich der Geh\u00e4user\u00fcckseite (20), die einer Leitereinf\u00fchrungs\u00f6ffnung (3) gegen\u00fcberliegt, einst\u00fcckig an das Isolierstoffgeh\u00e4use (2) angebunden ist und<br \/>\n1.3.3 wobei der Dr\u00fcckerarm (23) einen Bet\u00e4tigungsabschnitt aufweist, welcher an dem am Isolierstoffgeh\u00e4use (2) angebundenen Ende abgewandt ist, und wobei<br \/>\n1.4 der Leiterklemmanschluss am Kontakteahmen (4) durch mindestens ein Federelement (9) gebildet wird, dessen freies Ende eine gegen den elektrischen Leiter (5) gerichtete und mit einer Klemmkraft beaufschlagten Klemmkante (10) bildet und<br \/>\n1.5 der Leiterklemmanschluss durch ein Einwirken des Dr\u00fcckers (21) auf das mindestens eine Federelement (9) ge\u00f6ffnet werden kann, indem durch den Dr\u00fccker (21) eine Kraft entgegen der Klemmkraft auf das Federelement (9) aufgebracht wird.<br \/>\n1.6 Der Kontaktrahmen ist ausgebildet<br \/>\n1.6.1 in Art eines Kanals,<br \/>\n1.6.2 weist zur Bildung eines Leiterklemmanschlusses zumindest eine Blattfeder an jeweils einer Seitenwand in Art einer aus einem flachen Metallteil ausgestanzten Zunge auf.<br \/>\n1.7 Die Blattfeder ist aus der Ebene des flachen Metallteils derart herausgebogen, dass das freie Ende der Blattfeder (9) eine gegen den elektrischen Leiter (5) gerichtete Klemmkante (10) bildet.<br \/>\n1.8 An den Blattfedern ist jeweils eine zur Au\u00dfenseite der elektrischen Anschlussklemme (1) gerichtete Anlaufschr\u00e4ge (12) angeformt, welche trichterf\u00f6rmig zueinander ausgestellt sind.<br \/>\n1.9 Der Bet\u00e4tigungsabschnitt weist eine im Wesentlichen keilf\u00f6rmige Dr\u00fcckerfl\u00e4che (26) auf,<br \/>\n1.9.1 die keilf\u00f6rmige Dr\u00fcckerfl\u00e4che (26) kann \u00fcber die trichterf\u00f6rmig zueinander ausgestellten Anlaufschr\u00e4gen (12) zwischen die Blattfedern (9) eingedr\u00fcckt werden, um den Klemmanschluss des elektrischen Leiters durch Auseinanderdr\u00fccken der Blattfedern (9) zu \u00f6ffnen.<br \/>\n1.10 Der Dr\u00fcckerarm (23) begrenzt einen Innenraum zwischen Klemmkante (10) und Geh\u00e4user\u00fcckseite (20) zusammen mit W\u00e4nden (33, 34) des Isolierstoffgeh\u00e4uses (2) zur Aufnahme des Endes des elektrischen Leiters (5).<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre nach dem Klagepatent weder wortsinngem\u00e4\u00dfen noch \u00e4quivalenten Gebrauch.<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien im Streit steht eine Verwirklichung der Merkmale 1.3.2 sowie 1.8 durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Merkmal 1.3.2 verwirklichen, vermag die Kammer jedenfalls weder eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung des Merkmals 1.8 noch eine \u00e4quivalente Benutzung des Merkmals festzustellen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung scheidet aus den nachfolgend geschilderten Gr\u00fcnden aus.<\/li>\n<li>Das Klagepatent stellt in seinem Patentanspruch 1 eine Ausgestaltung einer elektrischen Anschlussklemme unter Schutz, welche eine Bet\u00e4tigungseinrichtung, ein Isolierstoffgeh\u00e4use und einen Kontaktrahmen in einem Isolierstoffgeh\u00e4use umfasst. Die Bet\u00e4tigungseinrichtung, welche als Dr\u00fccker ausgebildet ist, wird r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich in der Merkmalsgruppe 3 sowie dem Merkmal 1.9 n\u00e4her beschrieben. Der Kontaktrahmen, welcher unter anderem einen Leiterklemmanschluss gebildet aus mindestens einem Federelement aufweist, erh\u00e4lt n\u00e4here Erl\u00e4uterungen in den Merkmalen 1.4 und 1.5. sowie den Merkmalen 1.6 bis 1.8.<\/li>\n<li>Danach ist der Dr\u00fccker mit seinem einen Ende im Bereich der Geh\u00e4user\u00fcckseite angebunden. Was das Klagepatent unter der Geh\u00e4user\u00fcckseite versteht, wird mit der Formulierung deutlich gemacht, dass es sich um diejenige Seite handelt, die einer Leitereinf\u00fchrungs\u00f6ffnung gegen\u00fcberliegt. Ferner weist der Dr\u00fcckerarm einen Bet\u00e4tigungsabschnitt auf, der hinsichtlich seiner Anordnung derart beschrieben wird, dass er dem am Isolierstoffgeh\u00e4use angebundenen Ende abgewandt ist (Merkmalsgruppe 1.3). Der Kontaktrahmen weist einen Leiterklemmanschluss auf. Dieser wird gebildet durch mindestens ein Federelement. Dieses wiederum wird hinsichtlich seiner r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung und Anordnung dahingehend beschrieben, dass dessen freies Ende eine gegen den elektrischen Leiter gerichtete und mit einer Klemmkraft beaufschlagte Klemmkante bildet. Die Klemmkante erstreckt sich daher in Richtung des elektrischen Leiters und ist mit einer Klemmkraft beaufschlagt (Merkmale 1.4 und 1.5). Wie die Klemmkante gebildet wird, ist in der Merkmalsgruppe 1.7 n\u00e4her beschreiben. Dort wird das Federelement, welches im Anspruch auch als Blattfeder bezeichnet wird, weiter dahingehend konkretisiert, dass es in Art einer aus einem flachen Metallteil ausgestanzten Zunge gebildet und aus der Ebene des flachen Metallteils herausgebogen ist, derart, dass das freie Ende der Blattfeder eine gegen den elektrischen Leiter gerichtete Klemmkante bildet. Ferner ist vorgesehen, dass an den Blattfedern jeweils eine zur Au\u00dfenseite der elektrischen Anschlussklemme gerichtete Anlaufschr\u00e4ge angeformt ist, welche trichterf\u00f6rmig zueinander ausgestellt sind (Merkmal 1.8). Damit gemeint ist mithin der nach oben, in Richtung des Isolierstoffgeh\u00e4uses gerichtete Bereich der Blattfeder; an diesen ist die Anlaufschr\u00e4ge angeformt. Eine andere Orientierung ist im Hinblick darauf, dass die Blattfeder zum einen die \u00d6ffnung des Leiterklemmanschlusses bildet und auf der anderen Seite an ihrem freien Ende die Klemmkante bildet und eine Seite zwangsl\u00e4ufig in Richtung des Kontaktbodens ausgerichtet ist, nicht denkbar. Merkmal 1.9 erl\u00e4utert dann, in Verbindung mit der als Dr\u00fccker ausgebildeten Bet\u00e4tigungseinrichtung, den \u00d6ffnungsmechanismus dahingehend, dass der Leiterklemmanschluss durch ein Einwirken des Dr\u00fcckers auf das mindestens eine Federelement ge\u00f6ffnet werden kann, indem die keilf\u00f6rmige Dr\u00fcckerfl\u00e4che \u00fcber die trichterf\u00f6rmig zueinander ausgestellten Anlaufschr\u00e4gen zwischen die Blattfedern eingedr\u00fcckt werden kann, um den Klemmanschluss durch Auseinanderdr\u00fccken der Blattfedern zu \u00f6ffnen.<\/li>\n<li>Erfindungsgem\u00e4\u00df soll daher eine keilf\u00f6rmige Dr\u00fcckerfl\u00e4che mit den trichterf\u00f6rmig zueinander ausgestellten Anlaufschr\u00e4gen zusammenwirken.<\/li>\n<li>F\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgeblich ist die Frage der Ausgestaltung der an den Blattfedern angeformten Anlaufschr\u00e4gen. Diese m\u00fcssen zum einen trichterf\u00f6rmig zueinander ausgestellt sein und zum anderen zur Au\u00dfenseite der elektrischen Anschlussklemme gerichtet sein. Damit macht das Merkmal 1.8 zun\u00e4chst deutlich, dass es nicht lediglich auf das Vorhandensein einer irgendwo als Trichter ausgebildeten Anlaufschr\u00e4ge ankommt. Vielmehr m\u00fcssen die trichterf\u00f6rmig zueinander ausgestellten Anlaufschr\u00e4gen jeweils zur Au\u00dfenseite der elektrischen Anschlussklemme gerichtet sein und zwar angeformt an den Blattfedern. Damit sind die Anlaufschr\u00e4gen von der Stelle der Anformung an die Blattfedern aus nach au\u00dfen zum Isolierstoffgeh\u00e4use hin gerichtet und nicht, wie die Kl\u00e4gerin meint, nach innen in Richtung des Leiterpfades bzw. des Kontaktbodens.<\/li>\n<li>Mithin macht bereits der Wortlaut des Merkmals deutlich, dass die Anlaufschr\u00e4gen ab dem Ort der Anformung, n\u00e4mlich an den Blattfedern, trichterf\u00f6rmig ausgestellt sind und zwar zur Au\u00dfenseite der Anschlussklemme. Der Formulierung \u201ean den Blattfedern \uf05b&#8230;\uf05d angeformt\u201c entnimmt der Fachmann unmittelbar, dass sie an den Blattfedern beginnen. Die weitere Formulierung, dass sich die Anlaufschr\u00e4gen zur Au\u00dfenseite der elektrischen Anschlussklemme richten, macht ihm ferner deutlich, dass sie sich von ihrer Anformung an die Blattfedern nach au\u00dfen, in Richtung des Isolierstoffgeh\u00e4uses erstrecken. Blattfedern sind nach der Lehre des Klagepatentes Konstruktionsteile des Kontaktrahmens, die aus der Ebene des flachen Metallteils jeweils aus einer Seitenwand in Art einer aus einem flachen Metallteil ausgestanzten Zunge herausgebogen sind. Die L\u00e4ngsseite der Zunge erstreckt sich dabei in etwa parallel zum Kontaktboden; die k\u00fcrzere Querseite erstreckt sich vertikal zum Kontaktboden. An diesen L\u00e4ngsseiten der Blattfedern, zur Au\u00dfenseite der elektrischen Anschlussklemme befinden sich dann die Anlaufschr\u00e4gen. Das Klagepatent l\u00e4sst indes nicht offen, wo diese ihren Ausgang haben. Vielmehr sollen die trichterf\u00f6rmig, zur Au\u00dfenseite gerichteten Anlaufschr\u00e4gen, an den Blattfedern angeformt sein, d.h. an der L\u00e4ngsseite der Zunge. Der Begriff des \u201egerichtet seins\u201c macht dabei eine r\u00e4umliche Erstreckung in eine bestimmte Richtung deutlich, womit klar ist, dass in Richtung zur Au\u00dfenseite bedeutet, dass die Anlaufschr\u00e4gen, an der Stelle der Anformung beginnend, sich in Richtung des Isolierstoffgeh\u00e4uses trichterf\u00f6rmig ausstellen und erstrecken. Denn die gleiche Wortwahl \u201egerichtet\u201c verwendet der Anspruch mit Blick auf die Klemmkante (Merkmale 1.4 und 1.7.1), welche gegen den elektrischen Leiter gerichtet sein soll, womit die Bedeutung als eine Richtungserstreckung auf den elektrischen Leiter verdeutlicht wird. Es spricht daher viel daf\u00fcr, dass dem Begriff des \u201egerichtet seins\u201c im Merkmal 1.8 der gleiche Bedeutungsinhalt wie in den Merkmalen 1.4 und 1.7.1 zukommt. Denn insoweit ist anerkannt, dass der Fachmann gleichen, im Anspruch verwendeten Begriffen die gleiche Bedeutung beimisst (BGH, GRUR 2017, 152 \u2013 Zungenbett). Soweit die Kl\u00e4gerin die Ansicht vertritt, dass sich aus dem Teilmerkmal, wonach die Anlaufschr\u00e4gen an den Blattfedern angeformt sind, nicht entnehmen lasse, an welcher Stelle die Anlaufschr\u00e4gen angeformt sind, da die Anlaufschr\u00e4gen Teil der Blattfedern seien, \u00fcberzeugt dies nicht. Denn die klaren r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgaben des Anspruchs 1 f\u00fcr die einzelnen Vorrichtungsbestandteile der elektrischen Anschlussklemme machen deutlich, dass die Anlaufschr\u00e4gen am vom Kontaktboden abgewandten Ende an die Blattfedern angeformt sind. Zuzustimmen ist der Kl\u00e4gerin, dass der Kontaktrahmen lediglich der Oberbegriff f\u00fcr eine Mehrzahl verschiedener Konstruktionsteile ist, wie z.B. Blattfeder und Anlaufschr\u00e4ge. Dies bedeutet indes nicht, dass nicht zwischen den verschiedenen Konstruktionsteilen unterschieden wird. Denn der Fachmann wei\u00df aufgrund der unterschiedlichen Begrifflichkeiten ohne Weiteres zwischen den einzelnen Konstruktionsteilen zu unterscheiden. Insofern ist ihm bewusst, dass die Blattfeder selbst durch eine in Art einer aus einem flachen Metallteil ausgestanzten Zunge besteht und an diese wird die Anlaufschr\u00e4ge angeformt.<\/li>\n<li>Neben dem klaren Wortlaut des Anspruchs entnimmt der Fachmann ein entsprechendes Verst\u00e4ndnis hinsichtlich der Ausgestaltung und Richtung der Anlaufschr\u00e4gen der Beschreibung der Erfindung. So gibt Abs. \uf05b0012\uf05d im Hinblick auf die Anlaufschr\u00e4gen zun\u00e4chst den Wortlaut des Merkmals 1.8 wieder und beschreibt, dass mittels der trichterf\u00f6rmigen Ausgestaltung der Anlaufschr\u00e4gen der Dr\u00fccker auf einfache Weise zwischen die Blattfedern eingedr\u00fcckt werden kann, um den Klemmanschluss des elektrischen Leiters durch Auseinanderdr\u00fccken der Blattfedern zu \u00f6ffnen, was in Merkmal 1.9 formuliert ist.<\/li>\n<li>In Abs. \uf05b0019\uf05d wird dann ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>\u201eIm Bereich des freien Endes der Blattfedern 9, an welchem jeweils die Klemmkante ausgebildet ist, weist die Blattfeder jeweils an ihrer dem Kontaktboden 10 abgewandten L\u00e4ngsseite eine Anlaufschr\u00e4ge 12 auf, welche jeweils zur Au\u00dfenseite der Anschlussklemme gerichtet ist. Die Anlaufschr\u00e4gen 12 eines Kontaktrahmens 4 bilden somit zusammen eine nach oben gerichtete, vom Kontaktboden 10 abgewandte trichterf\u00f6rmige Aufnahme.\u201c<\/li>\n<li>Hiermit wird f\u00fcr den Fachmann verdeutlicht, dass unter einer jeweils zur Au\u00dfenseite gerichteten Anschlussklemme ein nach oben gerichteter, vom Kontaktboden abgewandter Verlauf der Anlaufschr\u00e4gen zu verstehen ist. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass hiermit verdeutlicht werde, dass der Kontaktboden als Ausgangspunkt der Richtungsbestimmung gemeint sein k\u00f6nnte, lassen sich der vorstehenden Textstelle nicht entnehmen. Denn in Abs. \uf05b0019\uf05d wird durch die Formulierung \u201ean ihrer dem Kontaktboden abgewandten L\u00e4ngsseite\u201c mit Bezug auf die Blattfeder verdeutlicht, an welcher Stelle der Querachse der Blattfedern die Anlaufschr\u00e4gen angeformt sind. Der Kontaktboden ist somit nur als Bezugspunkt zur entgegengesetzten L\u00e4ngsseite der Blattfedern zu verstehen, an die die jeweilige Anlaufschr\u00e4ge angeformt ist.<\/li>\n<li>Dieses Verst\u00e4ndnis wird weiter best\u00e4tigt in den Abs. [0026], \uf05b0028\uf05d und \uf05b0031\uf05d, die den \u00d6ffnungsmechanismus beschreiben, wonach die keilf\u00f6rmige Dr\u00fcckerfl\u00e4che \u00fcber die Anlaufschr\u00e4gen zwischen die Blattfedern eingedr\u00fcckt wird. Bezug genommen wird hier auf Figur 7 der Klagepatentschrift, welche im Tatbestand wiedergegeben ist, und welche aufzeigt, dass die Anlaufschr\u00e4gen von der Stelle der Anformung an die Blattfedern nach au\u00dfen zum Isolierstoffgeh\u00e4use hin gerichtet sind.<\/li>\n<li>Gleiches entnimmt der Fachmann Figur 3 der Klagepatentschrift, welche auch im Tatbestand wiedergegeben wurde, bei der es sich um eine perspektivische Ansicht des anspruchsgem\u00e4\u00dfen Kontaktrahmens samt Blattfedern und Anlaufschr\u00e4gen handelt.<\/li>\n<li>Das vorgenannte Verst\u00e4ndnis wird ferner best\u00e4tigt unter Ber\u00fccksichtigung der ma\u00dfgeblichen technischen Funktion. Durch die trichterf\u00f6rmige Ausgestaltung der Anlaufschr\u00e4gen in Richtung der Au\u00dfenseite der Anschlussklemme wird erreicht, dass der korrespondierende keilf\u00f6rmige Bet\u00e4tigungsabschnitt des Dr\u00fcckers, die Klemmstelle sicher und einfach \u00f6ffnen kann. Die Anlaufschr\u00e4gen bewirken durch die nach au\u00dfen gerichtete Trichterform, dass der Dr\u00fccker sicher die Klemmstelle trifft. Ferner wird erreicht, dass eine einfache und kosteng\u00fcnstige Herstellung der Anschlussklemme erzielt werden kann, da zus\u00e4tzliches Material eingespart werden kann und gleichzeitig den beengten Verh\u00e4ltnissen innerhalb der Anschlussklemme Gen\u00fcge getan werden kann. Denn durch die nach au\u00dfen in Richtung des Isolierstoffgeh\u00e4uses gerichtete Anlaufschr\u00e4gen wird ein einfacher Aufbau erzielt. Zus\u00e4tzliches Material, welches mehr Platz innerhalb der Anschlussklemme beanspruchen k\u00f6nnte, wird nicht ben\u00f6tigt.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4gerin ist insoweit zuzugeben, dass es f\u00fcr die Funktionsweise des \u00d6ffnungsmechanismus wohl letztlich nicht darauf ankommt, ob die trichterf\u00f6rmigen Anlaufschr\u00e4gen nach unten bzw. nach innen in Richtung des Leiterpfades bzw. des Kontaktbodens gerichtet sind. Denn auch bei einer solchen Ausgestaltung ist eine keilf\u00f6rmige Dr\u00fcckerfl\u00e4che in der Lage, den Klemmanschluss zu \u00f6ffnen wie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zeigen. Bei einer solchen Betrachtungsweise darf aber nicht verkannt werden, dass die grunds\u00e4tzlich gebotene funktionale Betrachtung bei r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definierten Merkmalen nicht dazu f\u00fchren darf, dass ihr Inhalt auf die blo\u00dfe Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinne interpretiert wird, der mit der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung nicht mehr in \u00dcbereinstimmung steht (BGH, GRUR 2016, 921 \u2013 Pemetrexed; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 12. Aufl. Kap. A Rn. 63). Insofern stellt Merkmal 1.8 des Anspruchs 1 klar, dass die trichterf\u00f6rmigen Anlaufschr\u00e4gen an die Blattfedern angeformt sind.<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund eines solchen Verst\u00e4ndnisses der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung der angeformten, trichterf\u00f6rmigen Anlaufschr\u00e4gen machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre nach dem Klagepatent keinen Gebrauch. Denn diese weisen keine zur Au\u00dfenseite der elektrischen Anschlussklemme gerichtete Anlaufschr\u00e4gen auf, wie die im Tatbestand wiedergegebenen Fotographien der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verdeutlichen. Sie sind als hufeisenf\u00f6rmige Elemente an die Blattfedern angeformt und erstrecken sich von dort aus nach innen in Richtung des Kontaktbodens.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin, welche erstmalig in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dfert wurde, machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre nach dem Klagepatent auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch.<\/li>\n<li>Damit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausf\u00fchrung in dessen Schutzbereich f\u00e4llt, muss regelm\u00e4\u00dfig dreierlei erf\u00fcllt sein. Die Ausf\u00fchrung muss erstens das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6sen. Zweitens m\u00fcssen seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelte Ausf\u00fchrung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen schlie\u00dflich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen erf\u00fcllt, ist die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachm\u00e4nnischer Sicht als der wortsinngem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung \u00e4quivalente L\u00f6sung in Betracht zu ziehen und damit nach dem Gebot des Artikels 2 des Protokolls \u00fcber die Auslegung des Art. 69 EP\u00dc bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu ber\u00fccksichtigen (st. Rspr. des BGH: vgl. BGH, GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffhohlprofil; BGH GRUR 2007, 510 \u2013 Kettenradanordnung; BGH GRUR 2007, 1059 \u2013 Zerfallzeitmessger\u00e4t; BGH, GRUR 2011, 313 &#8211; Crimpwerkzeug IV; BGH, GRUR 2015, 361 \u2013 Kochgef\u00e4\u00df; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13. August 2015 \u2013 I-15 U 2\/14 m.w.N.).<\/li>\n<li>Vorliegend bestehen bereits Zweifel an der Gleichwirkung. Denn es ist lediglich pauschal vorgetragen worden, dass die nach innen gerichteten Anlaufschr\u00e4gen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die gleiche Wirkung zeigen. Ob damit tats\u00e4chlich die Aufgabe der Erfindung, einen einfachen Aufbau zur Verf\u00fcgung zu stellen, verwirklicht wird, ist jedoch zweifelhaft und wird von der Beklagten bestritten.<\/li>\n<li>Diese Frage kann letztlich dahinstehen. Denn eine \u00e4quivalente Benutzung scheidet jedenfalls deshalb aus, weil der Fachmann die Konstruktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht naheliegend auffinden kann, wenn er sich an der technischen Lehre des Klagepatentes orientiert. Mit nach innen gerichteten Anlaufschr\u00e4gen, d.h. in Richtung des Kontaktbodens, unternimmt er n\u00e4mlich das genaue Gegenteil von dem, wozu ihn der Patentanspruch anh\u00e4lt. Die Kl\u00e4gerin l\u00f6st sich mit den von ihr knapp angestellten Erw\u00e4gungen g\u00e4nzlich von der im Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten technischen Lehre, welche an die Blattfedern angeformte, zur Au\u00dfenseite der elektrischen Anschlussklemme gerichtete Anlaufschr\u00e4gen vorsieht. Denn durch die ausdr\u00fccklichen Angaben im Patentanspruch nicht nur zur r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung und Erstreckung der Anlaufschr\u00e4ge, sondern auch zu den weiteren einzelnen Vorrichtungsbestandteilen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen elektrischen Anschlussklemme, w\u00fcrde sich der Fachmann vollst\u00e4ndig von dieser unter Schutz gestellten Lehre abwenden.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/li>\n<li>Der Streitwert wird auf 500.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3060 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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