{"id":8594,"date":"2020-11-04T11:14:31","date_gmt":"2020-11-04T11:14:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8594"},"modified":"2020-11-04T11:14:31","modified_gmt":"2020-11-04T11:14:31","slug":"4c-o-44-18-decodierverfahren-fuer-datensignale","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8594","title":{"rendered":"4c O 44\/18 &#8211; Decodierverfahren f\u00fcr Datensignale"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3059<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 07. Mai 2020, Az. 4c O 44\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>\nI. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen von bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>a.<br \/>\nVorrichtungen zum Decodieren eines Datensignals, das wenigstens ein in Partitionen unterteiltes Bild repr\u00e4sentiert, das vorher codiert worden ist, die Mittel umfassen, um durch Entropiedecodieren von Daten des Signals digitale Informationen zu erhalten, die Restdaten zugeordnet sind, die auf wenigstens eine vorher codierte Partition bezogen sind, wobei die Restdaten in einem Block von Restdaten angeordnet sind,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wenn die Decodierungsvorrichtung dadurch gekennzeichnet ist, dass sie Verarbeitungsmittel umfasst, die daf\u00fcr ausgelegt sind:<\/li>\n<li>&#8211; anhand der Restdaten eine Untergesamtheit zu bestimmen, die Restdaten enth\u00e4lt, die w\u00e4hrend einer vorhergehenden Codierung modifiziert worden sein k\u00f6nnen, wobei die Untergesamtheit Restdaten aus einer Liste von Restdaten, die beim Durchlaufen des Blocks in einer im Voraus definierten Reihenfolge erhalten wird, enth\u00e4lt, die von einem ersten von null verschiedenen Restdatenelement zu einem letzten von null verschiedenen Restdatenelement laufen,<br \/>\n&#8211; den Wert einer Funktion zu berechnen, die die Parit\u00e4t der Summe der Restdaten der bestimmten Untergesamtheit repr\u00e4sentiert,<br \/>\n&#8211; anhand der berechneten Parit\u00e4t einen Wert des Vorzeichens eines Restdatenelements der Untergesamtheit zu rekonstruieren;<\/li>\n<li>b.<br \/>\nMittel zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zum Decodieren eines Datensignals, das wenigstens ein in Partitionen unterteiltes Bild repr\u00e4sentiert, das vorher codiert worden ist, umfassend einen Schritt des Erhaltens durch Entropiedecodieren von Daten des Signals von digitalen Informationen, die Restdaten zugeordnet sind, die auf wenigstens eine fr\u00fcher codierte Partition bezogen sind, wobei die Restdaten in einem Block von Restdaten angeordnet sind,<\/li>\n<li>wenn das Decodierungsverfahren die folgenden Schritte umfasst:<\/li>\n<li>&#8211; anhand der Restdaten, Bestimmen einer Untergesamtheit, die Restdaten enth\u00e4lt, die w\u00e4hrend einer vorhergehenden Codierung modifiziert worden sein k\u00f6nnen, wobei die Untergesamtheit Restdaten von einem ersten von null verschiedenen Restdatenelement bis hin zu einem letzten von null verschiedenen Restdatenelement aus einer Liste von Restdaten enth\u00e4lt, die beim Durchlaufen des Blocks in einer im Voraus definierten Reihenfolge erhalten wird,<br \/>\n&#8211; Berechnen des Wertes einer Funktion, die die Parit\u00e4t der Summe der Restdaten der bestimmten Untergesamtheit repr\u00e4sentiert,<br \/>\n&#8211; anhand der berechneten Parit\u00e4t Rekonstruieren eines Wertes des Vorzeichens eines Restdatenelements der Untergesamtheit;<\/li>\n<li>zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin in einer gesonderten Aufstellung \u2013 hinsichtlich der Angaben a) und b) unter Vorlage von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, weiter hilfsweise Quittungen in Kopie, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen \u2013 dar\u00fcber Angaben zu machen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1.a. und 1.b. bezeichneten Handlungen seit dem X begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der bI(ebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeitr\u00e4umen, und<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von ihr zu bezeichnenden, der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter Ziff. 1.a. bezeichneten Erzeugnisse (Decodierer) an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/li>\n<li>4. die unter Ziff. 1.a. bezeichneten, bereits in Verkehr gebrachten Erzeugnisse (Decodierer) gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom\u2026) patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I.1.a und I.1.b bezeichneten Handlungen seit dem XXXXXXXX entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/li>\n<li>V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von xxxxxxxxx,- Euro vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li style=\"text-align: left;\">Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene und allein verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP XXXXX (Anlage K2, deutsche \u00dcbersetzung Anlage K2b, im Folgenden: Klagepatent) und macht Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach wegen Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents geltend.<\/li>\n<li>Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom XXXXXXXXX angemeldet. Die Anmeldung wurde unter dem XXXXXXXXX offengelegt. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am XXXXXXXXX bekanntgemacht. Das Klagepatent steht auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2019 (Anlage VP 2) hat die Beklagte gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden worden ist.<\/li>\n<li>Das Klagepatent bI(fft die Codierung und Decodierung von digitalen Bildern und von Sequenzen digitaler Bilder.<\/li>\n<li>Anspruch 3 des Klagepatents in der in franz\u00f6sischer Sprache erteilten Fassung lautet:<\/li>\n<li>\u201eProc\u00e9d\u00e9 de d\u00e9codage d&#8217;un signal de donn\u00e9es (F) repr\u00e9sentatif d&#8217;au moins une image d\u00e9coup\u00e9e en partitions qui a \u00e9t\u00e9 pr\u00e9c\u00e9demment cod\u00e9e, comprenant une \u00e9tape d&#8217;obtention (D2), par d\u00e9codage entropique de donn\u00e9es dudit signal, d&#8217;informations num\u00e9riques associ\u00e9es \u00e0 des donn\u00e9es r\u00e9siduelles relatives \u00e0 au moins une partition pr\u00e9c\u00e9demment cod\u00e9e, les donn\u00e9es r\u00e9siduelles \u00e9tant arrang\u00e9es en un bloc de donn\u00e9es r\u00e9siduelles, ledit proc\u00e9d\u00e9 de d\u00e9codage \u00e9tant caract\u00e9ris\u00e9 en ce qu&#8217;il comprend les \u00e9tapes suivantes: &#8211; d\u00e9termination, \u00e0 partir desdites donn\u00e9es r\u00e9siduelles, d&#8217;un sous-ensemble contenant des donn\u00e9es r\u00e9siduelles aptes \u00e0 avoir \u00e9t\u00e9 modifi\u00e9es au cours d&#8217;un codage pr\u00e9c\u00e9dent, le sous-ensemble contenant donn\u00e9es r\u00e9siduelles partant d&#8217;une premi\u00e8re donn\u00e9e r\u00e9siduelle non nulle \u00e0 un derni\u00e8re donn\u00e9e r\u00e9siduelle non nulle parmi un liste de donn\u00e9es r\u00e9siduelles obtenu lors du parcours dans un ordre pr\u00e9d\u00e9fini dudit bloc, &#8211; calcul (D5) de la valeur d&#8217;une fonction repr\u00e9sentative de la parit\u00e9 de la somme des donn\u00e9es r\u00e9siduelles dudit sous-ensemble d\u00e9termin\u00e9, &#8211; reconstruction \u00e0 partir de ladite parit\u00e9 calcul\u00e9e d&#8217;une valeur du signe d&#8217;une donn\u00e9e r\u00e9siduelle du sousensemble.\u201c<\/li>\n<li>\u00dcbersetzt lautet Anspruch 3 des Klagepatents:<\/li>\n<li>\u201eVerfahren zum Decodieren eines Datensignals (F), das wenigstens ein in Partitionen unterteiltes Bild repr\u00e4sentiert, das vorher codiert worden ist, umfassend einen Schritt (D2) des Erhaltens durch entropisches Decodieren von Daten des Signals von digitalen Informationen, die Restdaten zugeordnet sind, die auf wenigstens eine fr\u00fcher codierte Partition bezogen sind, wobei die Restdaten in einem Block von Restdaten angeordnet sind, wobei das Decodierungsverfahren<br \/>\ndadurch gekennzeichnet ist, dass es die folgenden Schritte umfasst: &#8211; anhand der Restdaten Bestimmen einer Untergesamtheit, die Restdaten enth\u00e4lt, die w\u00e4hrend einer vorhergehenden Codierung modifiziert worden sein k\u00f6nnen, wobei die Untergesamtheit Restdaten aus einer Liste von Restdaten, die beim Durchlaufen des Blocks in einer im Voraus definierten Reihenfolge erhalten wird, enth\u00e4lt, die von einem ersten von null verschiedenen Restdatenelement zu einem letzten von null verschiedenen Restdatenelement laufen, &#8211; Berechnen (D5) des Wertes einer Funktion, die die Parit\u00e4t der Summe der Restdaten der bestimmten Untergesamtheit repr\u00e4sentiert, &#8211; anhand der berechneten Parit\u00e4t Rekonstruieren eines Wertes des Vorzeichens eines Restdatenelements der Untergesamtheit.\u201c<\/li>\n<li>Der ebenfalls in der franz\u00f6sischen Verfahrenssprache angemeldete und erteilte Anspruch 4 des Klagepatents lautet:<\/li>\n<li>\u201eDispositif (DO) de d\u00e9codage d&#8217;un signal de donn\u00e9es repr\u00e9sentatif d&#8217;au moins une image d\u00e9coup\u00e9e en partitions qui a \u00e9t\u00e9 pr\u00e9c\u00e9demment cod\u00e9e, comprenant des moyens (DE_DO) d&#8217;obtention, par d\u00e9codage entropique de donn\u00e9es dudit signal, d&#8217;informations num\u00e9riques associ\u00e9es \u00e0 des donn\u00e9es r\u00e9siduelles relatives \u00e0 au moins une partition pr\u00e9c\u00e9demment cod\u00e9e, les donn\u00e9es r\u00e9siduelles \u00e9tant arrang\u00e9es en un bloc de donn\u00e9es r\u00e9siduelles, ledit dispositif de d\u00e9codage \u00e9tant caract\u00e9ris\u00e9 en ce qu&#8217;il comprend des moyens de traitement (MTR_DO) qui sont aptes \u00e0: &#8211; d\u00e9terminer, \u00e0 partir desdites donn\u00e9es r\u00e9siduelles, un sous-ensemble contenant des donn\u00e9es r\u00e9siduelles aptes \u00e0 avoir \u00e9t\u00e9 modifi\u00e9es au cours d&#8217;un codage pr\u00e9c\u00e9dent, le sous-ensemble contenant donn\u00e9es r\u00e9siduelles partant d&#8217;une premi\u00e8re donn\u00e9e r\u00e9siduelle non nulle \u00e0 un derni\u00e8re donn\u00e9e r\u00e9siduelle non nulle parmi un liste de donn\u00e9es r\u00e9siduelles obtenu lors du parcours dans un ordre pr\u00e9d\u00e9fini dudit bloc, &#8211; calculer la valeur d&#8217;une fonction repr\u00e9sentative de la parit\u00e9 de la somme des donn\u00e9es r\u00e9siduelles dudit sous-ensemble d\u00e9termin\u00e9, &#8211; reconstruction \u00e0 partir de ladite parit\u00e9 calcul\u00e9e, d&#8217;une valeur du signe d&#8217;une donn\u00e9e r\u00e9siduelle du sous-ensemble.\u201c<\/li>\n<li>Anspruch 4 des Klagepatents lautet \u00fcbersetzt:<\/li>\n<li>\u201eVorrichtung (DO) zum Decodieren eines Datensignals, das wenigstens ein in Partitionen unterteiltes Bild repr\u00e4sentiert, das vorher codiert worden ist, die Mittel (DE_DO) umfasst, um durch entropisches Decodieren von Daten des Signals digitale Informationen zu erhalten, die Restdaten zugeordnet sind, die auf wenigstens eine vorher codierte Partition bezogen sind, wobei die Restdaten in einem Block von Restdaten angeordnet sind, wobei die Decodierungsvorrichtung dadurch gekennzeichnet ist, dass sie Verarbeitungsmittel (MTR_DO) umfasst, die daf\u00fcr ausgelegt sind: &#8211; anhand der Restdaten eine Untergesamtheit zu bestimmen, die Restdaten enth\u00e4lt, die w\u00e4hrend einer vorhergehenden Codierung modifiziert worden sein k\u00f6nnen, wobei die Untergesamtheit Restdaten aus einer Liste von Restdaten, die beim Durchlaufen des Blocks in einer im Voraus definierten Reihenfolge erhalten wird, enth\u00e4lt, die von einem ersten von null verschiedenen Restdatenelement zu einem letzten von null verschiedenen Restdatenelement laufen, &#8211; den Wert einer Funktion zu berechnen, die die Parit\u00e4t der Summe der Restdaten der bestimmten Untergesamtheit repr\u00e4sentiert, &#8211; anhand der berechneten Parit\u00e4t einen Wert des Vorzeichens eines Restdatenelements der Untergesamtheit zu rekonstruieren.\u201c<\/li>\n<li>Die nachfolgenden Figuren sind der Klagepatentschrift entnommen und zeigen die Hauptschritte des Codierungsverfahrens (Figur 1) sowie die Hauptschritte des Decodierungsverfahrens (Figur 2) gem\u00e4\u00df der Erfindung.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist ein Tochterunternehmen der X mit Sitz in den X. Das Unternehmen ist seit Jahrzehnten im Bereich der Audio- und Video-Innovationen t\u00e4tig. Es war auch an der Entwicklung der Videocodierung beteiligt, weshalb die Kl\u00e4gerin auf diesem Gebiet \u2013 neben dem Klagepatent \u2013 auch \u00fcber viele weitere Patente verf\u00fcgt.<\/li>\n<li>Das Unternehmen der Beklagten arbeitet im Bereich des Home-Entertainments und vertreibt unter der Marke X Elektroartikel, insbesondere Fernseher, Fernseh-Empf\u00e4nger (Set-Top-Boxen, nachfolgend STB) und Tablets. So bietet sie beispielsweise unter der Bezeichnung \u201eX\u201c einen Full HD Receiver sowie unter der Bezeichnung \u201eX einen tragbaren Fernseher an. Diese Ger\u00e4te sind \u2013 wie auch weitere Ger\u00e4te der Beklagten \u2013 mit DVB-T\/T2 HD Empf\u00e4ngern ausgestattet (vgl. Produktdatenbl\u00e4tter zu den vorgenannten Ger\u00e4ten, vorgelegt als Anlage K 3a, 3b, K 3c und K 3f; im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen).<\/li>\n<li>Bei dem DVB-T\/T2-Standard (nachfolgend: DVB-T2) handelt es sich um den internationalen Nachfolgestandard zum DVB-T-Standard. Am 3. Juni 2014 fiel die Grundsatzentscheidung der Landesmedienanstalten zur Einf\u00fchrung der DVB-T2-Technologie. Der DVB-T2-Standard ist effizienter als der \u00e4ltere DVB-T-Standard und erlaubt bei gleicher Frequenznutzung die \u00dcbertragung von mehr Programmen und\/oder das Erreichen einer besseren Bildqualit\u00e4t (sog. HDTV). In der Bundesrepublik Deutschland macht der DVB-T2-Standard Gebrauch von dem Codierverfahren nach dem Standard H.265\/MPEG-H High Efficiency Video Coding \u2013 HEVC (nachfolgend: HEVC-Standard), welcher seinerseits als Nachfolgestandard des H.264\/MPEG-4 Advanced Video Coding \u2013 AVC Standards seitens der Internationalen Fernmeldeunion (International Telecommunication Union, im Folgenden auch ITU) entwickelt wurde. Der HEVC-Standard wurde von der Kl\u00e4gerin auszugsweise als Anlage K 3d zur Akte gereicht. Der HEVC-Standard ist ein von der ITU und IOS\/IEC gemeinsam entwickelter Video-Codec-Standard. ITU begann im Jahr 2004 mit der Entwicklung des HEVC-Standards, den sie zum Nachfolger des Vorg\u00e4ngerstandards H.264\/MPEG-4 aufbauen wollte. IOS\/IEC begann mit der Entwicklung des HEVC-Standards im Jahr 2007. Im Januar 2010 traten beide Gruppen zusammen und ver\u00f6ffentlichten eine Ausschreibung. Version 1 des HEVC-Standards wurde im Juni 2013 ver\u00f6ffentlicht, Version 2 Anfang 2015. Im Juni 2012 forderte MPEG LA, LLC (nachfolgend: MPEG LA) alle bei der Entwicklung des HEVC-Standards beteiligten Unternehmen dazu auf, ihre HEVC-Patente zu melden und diesem Vorschlag folgte eine gro\u00dfe Anzahl forschender und nutzender Unternehmen, wie die Kl\u00e4gerin, X, X und X, welche heute Lizenzgeber des H Patentpools sind. I ( ist ferner Lizenzgeberin im MPEG LA Pool. Bis in den Dezember 2013 fanden mehrere Meetings statt, in denen versucht wurde, gemeinsam angemessene Lizenzraten f\u00fcr die neue HEVC-Technologie zu bestimmen. W\u00e4hrend dieser Zeit hatten circa 37 Unternehmen\/Universit\u00e4ten Interesse an einem gemeinsam von MPEG LA verwalteten Pool gezeigt. Ein vollst\u00e4ndiger Konsens aller Interessenten wurde jedoch nicht erreicht. Von den 37 Unternehmen\/Universit\u00e4ten nahmen in der Abschlussphase noch 20 teil. In einer Pressemitteilung vom 16. Januar 2014 (Anlage VP Kart 38) teilte MPEG LA informationshalber die Lizenzierungsbedingungen mit, und machte deutlich, dass \u00c4nderungen m\u00f6glich sind. Ferner wurde in Aussicht gestellt, dass eine Portfolio-Lizenz voraussichtlich im Fr\u00fchjahr 2014 vorhanden sein wird. In einer Pressemitteilung vom 29. September 2014 (Anlage K Kart 21) wurde bekanntgemacht, dass nunmehr eine Lizenznahme am HEVC Patentportfolio von MPEG LA m\u00f6glich ist. Dabei wurden auch die 23 Unternehmen\/Universit\u00e4ten genannt, welche Patentinhaber sind. Weitere Patentinhaber, deren Patente Gegenstand des HEVC-Standards sind, planten einen weiteren Pool, H. Am 26. M\u00e4rz 2015 k\u00fcndigte H die Gr\u00fcndung eines neuen Pools an, am 22. Juli 2015 rief H zur Einreichung von Patenten zur Bewertung der Essentialit\u00e4t und Aufnahme in das H Patentportfolio auf. Im Juli 2015 ver\u00f6ffentlichte H den ersten Lizenzgeb\u00fchrentarif f\u00fcr das H Programm und im Oktober 2015 die eigene Lizenzstruktur (vgl. Anlage K Kart 19). Im M\u00e4rz 2017 k\u00fcndigte A die Gr\u00fcndung eines gemeinsamen Lizenzierungsprogramms f\u00fcr den HEVC Standard an. Zu A geh\u00f6rten B, C, D, E und F, ab Januar 2019 trat G dem Programm als Lizenzgeber bei. Der MPEG LA HEVC-Patentpool sieht als Lizenzrate einen Betrag von USD 0,20 pro Einheit ab 100.000 Einheiten pro Jahr bei einer Kappungsgrenze von USD 25.000.000,- vor.<\/li>\n<li>Das Klagepatent ist Teil des H Patentpools (nachfolgend: H Patentpool). Der Patentpool umfasst derzeit ca. 10.000 Patente, die inklusive der Kl\u00e4gerin von knapp 40 Patentinhabern eingebracht worden sind (vgl. Anlage K 10 \u2013 Exhibit C, Exhibit D). Der Pool wird von der H LLC aus X (nachfolgend: H) verwaltet.<\/li>\n<li>H h\u00e4lt auf ihrer Internetseite XXX den als Anlage VP Kart 10 neu vorgelegten Standardlizenzvertrag (nachfolgend: Standardlizenzvertrag neu) vor. Diesen Lizenzvertrag haben derzeit 138 Lizenznehmer mit H abgeschlossen. \u00dcber die genannte Internetseite k\u00f6nnen Konkordanzlisten\/Cross Reference Charts (Anlage VP Kart 1) abgerufen werden, die einschl\u00e4gige Standardpassagen den Poolpatenten zuordnen. Ebenso ist die Liste der Lizenzgeber und -nehmer einsehbar. Der Standardlizenzvertrag neu l\u00f6ste im Jahr 2017 den vorgehenden Standardlizenzvertrag (Anlage VP Kart 10 alt, nachfolgend: Standardlizenzvertrag alt) ab.<\/li>\n<li>In dem Standardlizenzvertrag neu finden sich unter anderem folgende Regelungen in deutscher \u00dcbersetzung:<\/li>\n<li>\u201e\uf05bErw\u00e4gungen\uf05d<\/li>\n<li>\uf05b&#8230;\uf05d<\/li>\n<li>\u201eIn der Erw\u00e4gung, dass jeder Lizenzgeber dem Lizenzadministrator eine weltweite, nicht ausschlie\u00dfliche Lizenz f\u00fcr alle diese HEVC Standard Essential Patente des Lizenzgebers und seiner verbundenen Unternehmen gew\u00e4hrt hat, nur um es dem Lizenzadministrator zu erm\u00f6glichen, weltweit nicht ausschlie\u00dfliche Lizenzen f\u00fcr solche Patente zu den hierin festgelegten fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen zu gew\u00e4hren;\u201c<\/li>\n<li>In Ziff. 3 des Standardlizenzvertrags neu (Anlage VP Kart 10 neu) finden sich n\u00e4here Erl\u00e4uterungen zu den Lizenzgeb\u00fchren und Zahlungen. Die Lizenzgeb\u00fchren sind in Anlage 2 des Standardlizenzvertrages neu sowie ferner auf der Webseite von H ver\u00f6ffentlicht und werden nachfolgend wiedergegeben:<\/li>\n<li>Ferner besteht bei H ein Incentive Programm, dessen Struktur auf der Webseite von H abgerufen werden kann und nachfolgend wiedergegeben ist.<\/li>\n<li>Eine Erl\u00e4uterung der Lizenzraten findet sich in dem von H erstellten \u201eWhitepaper\u201c, welches auf der Webseite von H abgerufen werden kann und als Anlage VP Kart 12, 12a vorgelegt wurde.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen wird wegen des weiteren Inhalts des Standardlizenzvertrages neu auf diesen Bezug genommen.<\/li>\n<li>X f\u00fchren H und die Beklagte Lizenzverhandlungen, seit dem Jahr 2018 auch die Kl\u00e4gerin selbst.<\/li>\n<li>Mit E-Mail vom X (Anlage VP Kart 3) wandte sich H an die Beklagte, wobei diese auf den HEVC Patentpool aufmerksam gemacht und ihr angeboten wurde, Claim Charts zu \u00fcbermitteln. Hieran schlossen sich weiterer E-Mail-Verkehr und auch pers\u00f6nliche Treffen an. Zuletzt bestand zwischen den Parteien lediglich Uneinigkeit \u00fcber XXX<\/li>\n<li>Mit E-Mail vom 18. Januar 2019 (Anlage VP Kart 15) schlug die Beklagte H ihrerseits Lizenzraten sowie einen Betrag zur Abgeltung der Benutzung f\u00fcr die Vergangenheit vor. Nachfolgend wiedergegeben ist ein Auszug aus der genannten E-Mail in englischer Sprache und deutscher \u00dcbersetzung:<\/li>\n<li>\u201e\uf05b\u2026\uf05d<\/li>\n<li>\nMit Schreiben vom 11. Juli 2018 (Anlage K 1f), welches die Beklagte am 16. Juli 2018 erhielt, wies die Kl\u00e4gerin selbst die Beklagte auf die Verletzung von 450 Patenten der Kl\u00e4gerin durch den Vertrieb von HEVC-kompatiblen Ger\u00e4te hin und \u00fcbermittelte neben einer Liste der HEVC-Poolpatente der Kl\u00e4gerin auch claim charts f\u00fcr eine Auswahl an Patenten sowie ein Lizenzangebot (Anlage D). Die Lizenzrate kann der Anlage A des Lizenzangebotes entnommen werden, worauf verwiesen wird. Die Beklagte reagierte hierauf unter anderem mit E-Mails vom 27. Juli 2018 und 2. August 2018 (Anlagenkonvolut K Kart 12). XXXXXXXXXXXX<br \/>\nEin individualvertragliches Gegenangebot gab die Beklagte nicht ab.<\/li>\n<li>Die Beklagte legte insgesamt weder Rechnung noch leistete sie Sicherheit.<\/li>\n<li>Abgesehen von dem hiesigen Rechtsstreit ist ein Verfahren der X (4c O 56\/18) und der X (4c O 69\/18) gegen die Beklagte vor der Kammer anh\u00e4ngig. Eine weitere Klage des Poolmitglieds X, 4c O 74\/18) wurde zur\u00fcckgenommen, nachdem die Beklagte eine Lizenz an dem MPEG LA Pool genommen hat, in welchem auch X Lizenzgeberin ist.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, aktivlegitimiert zu sein. Sie habe von der J., ihrerseits Nachfolgerin der K, ein Patentportfolio, beinhaltend die Anmeldung das Klagepatents, erworben. Dass die K die Anmeldung des Klagepatents initiiert habe, sei unsch\u00e4dlich. Es sei bereits die Eintragung der Kl\u00e4gerin im Register als erhebliches Indiz im Sinne der Fr\u00e4sverfahren-Rechtsprechung des BGH (GRUR 2013, 713) f\u00fcr ihre Sachlegitimation zu werten, da die Beklagte keine konkreten Anhaltspunkte habe aufzeigen k\u00f6nnen, dass die materielle Rechtslage von der Registerlage abweiche. Im \u00dcbrigen komme es auf die Frage, ob die \u00dcbertragung des Patents auf die Kl\u00e4gerin wirksam sei, gar nicht an, da die \u00dcbertragung der Patentanmeldung bereits vor Erteilung des Patentes stattgefunden habe und das Patent, was unstreitig ist, mit Erteilungsbeschluss vom X f\u00fcr die Kl\u00e4gerin erteilt worden sei. Damit bestehe eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung, dass die Kl\u00e4gerin zum Zeitpunkt der Erteilung Berechtigte gewesen sei.<\/li>\n<li>Ferner meint die Kl\u00e4gerin, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden von der technischen Lehre des Vorrichtungsanspruchs unmittelbar und von der Lehre des Verfahrensanspruchs mittelbar Gebrauch machen.<\/li>\n<li>Die vom Klagepatent beschriebenen Restdaten w\u00fcrden alle Restdatenelemente adressieren und diese allesamt in eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Untergesamtheit einbeziehen. Demnach seien alle von einem ersten von Null verschiedenen Restdatenelement bis hin zu einem letzten von Null verschiedenen Restdatenelement enthalten. Nur die vereinzelte Einbeziehung bzw. Nichteinbeziehung von Restdatenelementen als Restdaten der Untergesamtheit, die zwischen dem ersten und dem letzten Restdatenelement in der Untergesamtheit enthalten sein k\u00f6nnten, sehe das Klagepatent nicht vor. Insoweit ist die Kl\u00e4gerin der Ansicht, dass die Einbeziehung aller Restdatenelemente auch technisch-funktional erforderlich sei. Denn bei allen in der Untergesamtheit enthaltenen Restdatenelementen handele es sich um solche, die f\u00fcr eine Modifikation geeignet seien, sprich die in dieser Liste enthaltenen Transformationskoeffizienten k\u00f6nnten inkrementiert oder dekrementiert werden. Der Codierer k\u00f6nne so auf eine gr\u00f6\u00dfere Anzahl an modifizierbaren Restdatenelementen zur\u00fcckgreifen, um die Parit\u00e4t der Summe der Restdatenelemente an den Wert des versteckten Informationszeichens anzupassen. Dadurch erh\u00f6he sich die Wahrscheinlichkeit einer fehlerfreien Signal\u00fcbertragung.<\/li>\n<li>Der HEVC-Standard mache Gebrauch von s\u00e4mtlichen in den Klagepatentanspr\u00fcchen vorgesehenen Verfahrensschritten. Er sehe insbesondere vor, zun\u00e4chst anhand einer Funktion einen Wert zu berechnen, welcher die Parit\u00e4t der Summe der Restdaten der bestimmten Untereinheit repr\u00e4sentiert, sowie weiterhin, anhand der berechneten Parit\u00e4t einen Wert des versteckten Vorzeichens eines Restdatenelementes der Untergesamtheit zu rekonstruieren. Diese Verfahrensschritte seien im HEVC-Standard auch nicht nur als optional zu implementierende Funktionen vorgesehen. Dazu behauptet die Kl\u00e4gerin, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erhebliche Qualit\u00e4tseinbu\u00dfen bei der Bildwiedergabe aufzeigen w\u00fcrden, wenn die Parit\u00e4t der Summe nicht ermittelt und mit dem Wert des versteckten Zeichens abgeglichen w\u00fcrde. Zwar h\u00e4nge es von der (Nicht-)Erf\u00fcllung der im HEVC-Standard implementierten if-Bedingung ab, ob das Vorzeichenbit eines ersten von Null verschiedenen Transformationskoeffizienten versteckt werde. Dar\u00fcber entscheide aber ausschlie\u00dflich der Codierer. Vom Decodierer k\u00f6nne dies nicht beeinflusst werden. Der Decodierer m\u00fcsse lediglich in der Lage sein, den vom Codierer \u00fcbermittelten Datenstrom samt der dort hinterlegten Festlegungen zu lesen und das Vorzeichen zu rekonstruieren. HEVC-f\u00e4hige Ger\u00e4te w\u00fcrden \u00fcber diese F\u00e4higkeit verf\u00fcgen.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen komme es, so behauptet die Kl\u00e4gerin ferner, gerade dann zu der mithilfe des Test-Datenstroms aufgezeigten reduzierten Bildqualit\u00e4t, wenn der Decodierer f\u00fcr das Syntaxelement \u201ecoeff_sign_flag\u201c stets einen Wert von Null ansetze und ihn nicht in Abh\u00e4ngigkeit vom Wert des Parameters \u201esignHidden\u201c aus der if-Bedingung, signalisierend, ob ein Vorzeichen versteckt wurde oder nicht, bestimme.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet im Zusammenhang mit dem kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand, die H sei befugt, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin hinsichtlich des Klagepatents t\u00e4tig zu werden. Auch habe sie die Grunds\u00e4tze, die der EuGH in der Entscheidung \u201eJ .\/. L\u201c aufgestellt habe, erf\u00fcllt. H wie auch die Kl\u00e4gerin selbst h\u00e4tten einen Hinweis auf die Verletzung erteilt. Weiter liege ein schriftliches Angebot in Form des Standardlizenzvertrages neu durch H wie auch ein Angebot auf Abschluss einer Portfoliolizenz durch sie selbst vor. Der Standardlizenzvertrag neu sei bereits mit 138 Lizenznehmern abgeschlossen worden. Nebenabreden seien in entsprechenden Sidelettern festgehalten worden, die der Beklagten zug\u00e4nglich gemacht worden seien. Dementsprechend h\u00e4tten alle neuen Lizenznehmer an den HEVC-Poolpatenten gem\u00e4\u00df dem Standardlizenzvertrag neu eine Lizenz genommen. Daraus ergebe sich ein erhebliches Indiz f\u00fcr faire und angemessene Lizenzraten sowie Angemessenheit der weiteren vertraglichen Bedingungen. Dass dies so sei, zeige auch das Gutachten von Prof. X vom 22. Januar 2020 (Anlage K Kart 26, 26a). Der Beklagten seien auch alle f\u00fcr sie relevanten Lizenzvertr\u00e4ge vorgelegt worden, n\u00e4mlich solche Vertr\u00e4ge, die den Produktgruppen entsprechen, welche auch mit der vorliegenden Klage angegriffen werden, n\u00e4mlich Fernseher, STBs und Tablets. Einer weitergehenden Vorlage bed\u00fcrfe es nicht, da die Beklagte nicht vorgetragen habe, dass sie auch weitere Produkte vertreibe, welche vom HEVC-Standard Gebrauch machen w\u00fcrden. Sofern sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung XXXXXXXXXXXXXXXX t\u00e4tig zu werden, sei das Vorbringen hinsichtlich der X versp\u00e4tet. Hinsichtlich der X habe der vorgelegte Schriftverkehr gezeigt, dass entsprechende Verhandlungen der Beklagten im Sande verlaufen seien. Die Beklagte werde auch nicht durch die im Einzelnen geschlossenen Nebenabreden mit weiteren Lizenznehmern diskriminiert. Denn die Regelungen seien entweder der Beklagten auch angeboten worden oder betr\u00e4fen gesch\u00e4ftliche Rahmenbedingungen, welche die Beklagte nicht aufweise.<\/li>\n<li>Ferner sei der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand auch mit Blick auf den von der Kl\u00e4gerin angebotenen Individuallizenzvertrag unbegr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin habe \u2013 was unstreitig ist \u2013 gegen\u00fcber der Beklagten die Verletzung angezeigt und ein Lizenzangebot \u00fcbermittelt. Die Beklagte sei jedoch nicht lizenzwillig. Die angebotene Lizenzgeb\u00fchr gen\u00fcge FRAND-Grunds\u00e4tzen, da sie auf den H Lizenzraten aufbaue. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX.<br \/>\nDer Rechtsstreit sei nicht auszusetzen, da das Klagepatent auf erfinderischer T\u00e4tigkeit beruhe.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>zu erkennen, wie geschehen sowie zus\u00e4tzlich mit der Benutzungshandlung des Herstellens.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>die mit der Klageerweiterung erhobenen Anspr\u00fcche auf Unterlassung, R\u00fcckruf und Vernichtung abzutrennen und das abgetrennte Verfahren bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem britischen High Court of Justice (Az. Case HP-2019-000008) auszusetzen,<\/li>\n<li>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber die zum Bundespatentgericht erhobene Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent auszusetzen.<\/li>\n<li>\nSie r\u00fcgt die fehlende Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin. Sie meint, die Kl\u00e4gerin habe mit Blick auf die Fr\u00e4sverfahren-Rechtsprechung des BGH nicht hinreichend dargelegt, dass sie das Klagepatent wirksam von der J. erworben habe. Zu den weiteren Umst\u00e4nden dieses Gesch\u00e4fts, insbesondere der Wirksamkeit und den Umst\u00e4nde des Abschlusses des \u201ePatent Assignment\u201c (Anlage VP 4), erkl\u00e4rt sich die Beklagte mit Nichtwissen.<\/li>\n<li>Sie meint, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weder mittelbaren noch unmittelbaren Gebrauch von Verfahrens- bzw. Vorrichtungsanspr\u00fcchen des Klagepatents machen w\u00fcrden. Das Klagepatent sei nicht essentiell f\u00fcr den HEVC-Standard.<\/li>\n<li>Anspruchsgem\u00e4\u00dfe Restdaten, die in einer Untergesamtheit enthalten seien, seien irgendwelche Restdatenelemente, die aus einer Liste von Restdaten ausgew\u00e4hlt worden seien. Das Klagepatent erfordere es nicht, dass s\u00e4mtliche Restdatenelemente Bestandteil der Untergesamtheit seien. Insbesondere bed\u00fcrfe es nicht aller Null-Koeffizienten, die zwischen dem ersten von Null verschiedenen und dem letzten von Null verschiedenen Koeffizienten l\u00e4gen. Auch eine solche geringere Anzahl an Restdatenelementen k\u00f6nne ein nahezu st\u00f6rungsfreies Datensignal bereitstellen.<\/li>\n<li>Der HEVC-Standard gebe ein Verfahren mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Voraussetzungen nicht zwingend vor. Vielmehr handele es sich, so behauptet die Beklagte, bei der Implementierung der Funktionen, wonach einerseits der Wert einer Funktion, repr\u00e4sentierend die Parit\u00e4t der Summe der Restdaten, berechnet werde und andererseits anhand dieser berechneten Parit\u00e4t ein Wert des Vorzeichens eines Restdatenelementes der Untergesamtheit rekonstruiert werde, lediglich um optionale Verfahrensschritte. Diese Optionalit\u00e4t sei daraus zu folgern, dass \u2013 was unstreitig ist \u2013 die Initiierung des Datenversteckens im Codierverfahren von der Nichterf\u00fcllung einer im HEVC-Standard vorgesehenen if-Bedingung \u2013 ihrerseits abh\u00e4ngig von drei Unterbedingungen \u2013 abh\u00e4nge. Im Falle der Nichterf\u00fcllung werde der Parameter \u201esignHidden\u201c gleich Eins gesetzt und das Verfahren zum Datenverstecken werde durchgef\u00fchrt. Wenn die if-Bedingung dagegen erf\u00fcllt sei, werde ihr \u201esignHidden\u201c-Parameter auf Null gesetzt und ein Datenverstecken werde nicht durchgef\u00fchrt. Hierzu meint die Beklagte, dass der Decodierer selbst die Verwirklichung dieser Verfahrensschritte steuern und trotz Nichterf\u00fcllung der if-Bedingung den relevanten Parameter werksseitig auf Null setzen k\u00f6nne. Dadurch w\u00fcrden die im Bitstrom an den Decodierer transportierten Parameter zur (Nicht-)Erf\u00fcllung der if-Bedingung schlicht ignoriert. Zur in diesen F\u00e4llen erhaltenen Bildqualit\u00e4t behauptet die Beklagte, dass auch ohne die Implementierung der Funktionen ein sinnvolles Bild decodiert werden k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Zur Begr\u00fcndung des kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwandes tr\u00e4gt die Beklagte vor, dass der angebotene Lizenzvertrag weder fair noch angemessen sei. Au\u00dferdem werde sie durch die in den Nebenabreden getroffenen Vereinbarungen ungleich behandelt. Der angebotene Lizenzsatz gen\u00fcge nicht den FRAND-Bedingungen, was der von ihr beauftragte Gutachter Prof. X in seinem Gutachten vom 6. November 2019 (Anlage VP Kart 30) auch festgestellt habe. Dieser habe ermittelt, dass die Lizenzgeb\u00fchren von MPEG LA nicht k\u00fcnstlich niedrig seien, sondern FRAND-Bedingungen gen\u00fcgten. Das Ausma\u00df der Abdeckung des HEVC-Standards durch MPEG LA betrage ungef\u00e4hr 46%, H weise im Verh\u00e4ltnis hierzu weniger Patente auf, welche allein durch sie lizenziert w\u00fcrden. Es stimme auch nicht, dass die im H-Pool enthaltenen Patente werthaltiger seien. Im \u00dcbrigen habe H die Lizenzbedingungen erst sehr sp\u00e4t formuliert, so dass zu diesem Zeitpunkt bereits ein Lock-in erfolgt sei. All dies zeige, dass die Lizenzraten von MPEG LA FRAND seien, nicht hingegen diejenigen von H. Ferner seien die Regelung zum Gerichtsstand, zum Umfang der Lizenz nur bezogen auf die \u201epractised claims\u201c und das Fehlen einer Anpassungsklausel unangemessen.<\/li>\n<li>Eine Diskriminierung liege bereits vor, da kein einheitliches Lizenzregime vorhanden sei, da zwei Standardlizenzvertr\u00e4ge in Kraft seien, n\u00e4mlich der Standardlizenzvertrag alt und neu. HEVC Avance habe sich jedoch mit dem ersten Lizenzgesch\u00e4ft gebunden, so dass \u00c4nderungen nicht zul\u00e4ssig seien. Entsprechendes habe das OLG D\u00fcsseldorf in der Entscheidung \u201eImproving Handovers\u201c (GRUR-RS 2019, 6087 Rn. 237) entschieden. Auch setze H ihre Rechte nur selektiv durch, was sich bereits daran zeige, dass der Rechtsstreit gegen die Beklagte das einzige anh\u00e4ngige Aktivverfahren der Kl\u00e4gerin sei. Ferner gehe H gezielt gegen vergleichsweise kleine Unternehmen vor; gro\u00dfen Unternehmen werde faktisch eine Freilizenz erteilt. Die Beklagte werde auch gegen\u00fcber anderen Lizenznehmern mit Blick auf die Lizenzrate diskriminiert. Der Umstand, dass verschiedenen Lizenznehmern unterschiedliche Lizenzgeb\u00fchrens\u00e4tze f\u00fcr die gleichen Produkte oder unterschiedliche Arten der Berechnung der Lizenzen angeboten worden seien (blended rates), benachteilige die Beklagte. H gew\u00e4hre \u00fcberdies einzelnen Lizenznehmern Nachl\u00e4sse auf die Lizenzgeb\u00fchren. Solche Lizenzgeb\u00fchrenrabatte seien per se geeignet, die Wettbewerbsverh\u00e4ltnisse nachhaltig zu verf\u00e4lschen. Ferner w\u00fcrden auch Rabatte f\u00fcr zuk\u00fcnftige Lizenzgeb\u00fchren einger\u00e4umt. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Eine Ungleichbehandlung liege ebenso mit Blick auf den Umfang der Lizenzen vor, da diese teilweise auf den Umfang konkreter Produkte beschr\u00e4nkt worden seien, was der Beklagten nicht angeboten worden sei. Ferner diskriminiere H durch die unterschiedliche Anwendung des Incentive Programms. Auch die individuellen Regelungen f\u00fcr r\u00fcckwirkende Lizenzgeb\u00fchren benachteiligten die Beklagte, da anderen Lizenznehmern deutlich verbesserte Konditionen angeboten worden seien. Letztlich seien anderen Unternehmen auch Regelungen angeboten worden, nicht jedoch der Beklagten, wie zum Beispiel die Einr\u00e4umung einer OEM-Lizenz. H behandle \u00fcberdies ungleich hinsichtlich der Kennzeichnung mit dem H Logo. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>Ein FRAND-gem\u00e4\u00dfes Gegenangebot liege vor. Es handele sich zwar nicht um ein vollst\u00e4ndig ausformuliertes Gegenangebot, die fehlenden Regelungen seien indes dem Standardlizenzvertrag zu entnehmen.<\/li>\n<li>Der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand sei auch mit Blick auf den Individuallizenzvertrag der Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet. Die Lizenzrate sei ebenso deutlich \u00fcberh\u00f6ht wie auch der Umfang der geltend gemachten Verwaltungskosten, deren H\u00f6he die Kl\u00e4gerin nicht ausreichend erl\u00e4utert habe.<\/li>\n<li>Jedenfalls sei der Rechtsstreit mangels Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents auszusetzen. Im Rahmen der Nichtigkeitsklage k\u00f6nne dem Rechtsbestand mit Erfolg der Einwand fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit entgegengehalten werden. Die Druckschriften XXX, Rate Distortion Data Hiding of Motion Vector Competition Information in Chroma and Luma Samples for Video Compression, in IEEE Transactions on Circuits and Systems for Video Technology. Vol. 21, No. 6, 2011, Seite 729 ff. (Thiesse I, Anlage NK 5; im Folgenden: NK 5) und Thiesse et al., Data Hiding of Intra Prediction Information in Chroma Samples for Video Compression, in Proceedings of 2010 IEEE 17th International Conference on Image Processing, Sep. 26-29, 2010, Hong Kong, Seite 2860 ff. (Thiesse II, Anlage NK 6; im Folgenden: NK 6) als n\u00e4chster Stand der Technik w\u00fcrden die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre kombiniert mit allgemeinem Fachwissen in Gestalt des \u201eStandard Reports \u2013 Der H.264\/MPEG4 Advanced Video Coding Standard und seine Anwendungen\u201c (Anlage NK 11; im Folgenden: NK 11) nahelegen.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen seien die Antr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin auf Schadensersatzfeststellung sowie Auskunft und Rechnungslegung zu weitgehend, da die Kl\u00e4gerin im vorliegenden Falle der Geltendmachung eines vermeintlich standardessentiellen Patents auf die Lizenzanalogie beschr\u00e4nkt sei.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftst\u00fccke nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li style=\"text-align: left;\">A.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist aktivlegitimiert.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Sachlegitimation im Verletzungsrechtsstreit ma\u00dfgeblich ist grunds\u00e4tzlich nicht der Eintrag im Patentregister, sondern die materielle Rechtslage (vgl. BGH, GRUR 2013, 713, 716f. \u2013 Fr\u00e4sverfahren; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 19. September 2013, I-2 U 19\/09, BeckRS 2013, 17381; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 19. September 2013, I-2 U 100\/07, BeckRS 2013, 18737). Soweit in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspr\u00fcche geltend gemacht werden, ist die vorgenannte Differenzierung ohne Belang, weil die Beklagte nicht zur Unterlassung gegen\u00fcber einem bestimmten Berechtigten, sondern zur Unterlassung schlechthin verurteilt wird (BGH, a.a.O. \u2013 Fr\u00e4sverfahren; vgl. auch Ohly, GRUR 2016, 1120ff.; Pitz, GRUR 2010, 688, 689; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 12. Aufl., Kapitel D, Rn. 105). Soweit allerdings \u2013 wie im Streitfall \u2013 auch Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche f\u00fcr die Vergangenheit geltend gemacht werden, stehen diese nur dem oder den zu dem jeweiligen Zeit-punkt materiell berechtigten Patentinhaber(n) zu (vgl. Ohly, a.a.O.). F\u00fcr die Beurteilung der Frage, wer materiell-rechtlich Inhaber des Patents ist, kommt dem Patentregister in aller Regel eine erhebliche Indizwirkung zu (vgl. BGH, a.a.O. \u2013 Fr\u00e4sverfahren).<\/li>\n<li>Nach \u00a7 30 Abs. 3 S. 1 PatG darf das Patentamt eine \u00c4nderung in der Person des Patentinhabers nur dann im Register vermerken, wenn sie ihm nachgewiesen wird, wobei jeder Nachweis erkennen lassen muss, dass der bisherige Schutzrechtsinhaber mit dem \u00dcbergang der daraus folgenden Rechte auf den neuen Inhaber ein-verstanden ist. Der Rechtsnachfolger hat gem\u00e4\u00df \u00a7 28 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) DPMAV seinem Antrag auf Umschreibung solche Unterlagen beizuf\u00fcgen, aus denen sich die Rechtsnachfolge ergibt, wie z.B. einem \u00dcbertragungsvertrag. Gem\u00e4\u00df \u00a7 28 Abs. 3 DPMAV ist es jedoch auch ausreichend, wenn der bisherige Inhaber den Antrag auf Umschreibung zusammen mit dem Rechtsnachfolger unterschreibt oder der Rechtsnachfolger eine Zustimmungserkl\u00e4rung des zuvor eingetragenen Inhabers vorlegt. Diese Umst\u00e4nde begr\u00fcnden eine hohe Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass die Eintragung im Patentregister die materielle Rechtslage zuverl\u00e4ssig wiedergibt (BGH, a.a.O. \u2013 Fr\u00e4sverfahren). Angesichts dessen bedarf es in einem Verletzungsrechtsstreit regelm\u00e4\u00dfig keines weiteren Vortrags oder Beweisantritts, wenn sich eine Partei auf den aus dem Patentregister ersichtlichen Rechtsstand beruft, solange nicht konkrete Anhaltspunkte ersichtlich sind oder vom Gegner aufgezeigt werden, aus denen sich die Unrichtigkeit ergibt. Welche Anforderungen dabei an den Vortrag des Gegners zur Unrichtigkeit des Registers zu stellen sind, h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des jeweiligen Einzelfalls ab. So wird der Vortrag, ein im Patentregister eingetragener Rechts\u00fcbergang habe einige Wochen oder Monate vor dessen Eintragung stattgefunden, in der Regel keiner n\u00e4heren Substantiierung oder Beweisf\u00fchrung bed\u00fcrfen. Der Vortrag, der eingetragene Inhaber habe das Patent nicht wirksam oder zu einem anderen Zeitpunkt erworben, erfordert demgegen\u00fcber in der Regel n\u00e4here Darlegungen dazu, woraus sich die Unwirksamkeit des eingetragenen Rechts\u00fcbergangs ergeben soll (BGH, a.a.O. \u2013 Fr\u00e4sverfahren). Daraus folgt, dass der die Wirksamkeit der Rechts\u00fcbertragungen bestreitende Verletzungsbeklagte regelm\u00e4\u00dfig solche Tatsachen vorzubringen hat, die die Unwirksamkeit begr\u00fcnden sollen.<\/li>\n<li>Entsprechende Darlegungs- und Beweisprobleme stellen sich demgegen\u00fcber nicht, wenn nicht das Patent, sondern die Patentanmeldung \u00fcbertragen und das Patent zugunsten des Erwerbers und sp\u00e4teren Kl\u00e4gers erteilt wurde. Denn der Erteilungsbeschluss legt als rechtsgestaltender Verwaltungsakt nicht nur gegenst\u00e4ndlich den Inhalt des Patents fest, sondern ordnet das erteilte Schutzrecht aus konstitutiv einem bestimmten Rechtstr\u00e4ger, dem aktuellen Anmelder, zu (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel D., Rn. 129). Denn nach dem deutschen Recht wird mit Erteilung des Klagepatents gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 1 PatG (i. V. m. Art. 60 Abs. 3 EP\u00dc) derjenige, der zu diesem Zeitpunkt die Anmelderstellung innehat, nicht nur formell, sondern auch materiell-rechtlich Inhaber des erteilten Patents. \u00a7 7 Abs. 1 PatG statuiert demnach eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung. Der zu diesem Zeitpunkt als Anmelder Eingetragene wird daher \u2013 unabh\u00e4ngig von der materiellen Rechtslage \u2013 formell und materiell berechtigter Patentinhaber. Etwaige M\u00e4ngel k\u00f6nnen lediglich mit Hilfe einer Vindikationsklage geltend gemacht werden (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 6. April 2017, Az. I-15 UH 1\/16, Rz. 81).<\/li>\n<li>Vorliegend war die Kl\u00e4gerin zum Zeitpunkt der Erteilung des Klagepatents eingetragene Anmelderin, so dass es, insbesondere da auch keine Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche f\u00fcr den Zeitraum des Anmeldepr\u00fcfverfahrens geltend gemacht werden, nicht darauf ankommt, ob die \u00dcbertragung der Anmeldung von J. auf die Kl\u00e4gerin wirksam war. Daher bedarf es auch keiner Entscheidung, ob das Bestreiten der Umst\u00e4nde der \u00dcbertragung durch die Beklagte mit Nichtwissen zul\u00e4ssig ist.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDas Klagepatent bI(fft im Allgemeinen das Gebiet der Bildverarbeitung und der Codierung und Decodierung von digitalen Bildern und von Sequenzen digitaler Bilder (vgl. [Abs. 0001]).<\/li>\n<li>Im Stand der Technik waren bereits Prozesse zur Codierung und Decodierung bekannt, wie das Klagepatent in den Abs. [0003] ff. insbesondere unter Bezugnahme auf den dem streitgegenst\u00e4ndlichen HEVC-Standard vorhergehenden H.264-Standard beschreibt.<\/li>\n<li>Es war bekannt, f\u00fcr jeden Block einen Restblock zu codieren, der dem urspr\u00fcnglichen Block abz\u00fcglich einer Vorhersage entspricht. Diese Restbl\u00f6cke werden sodann den weiteren Codierungsschritten zugef\u00fchrt und zun\u00e4chst durch eine Transformation von der Art der diskreten Kosinustransformation umgewandelt. Anschlie\u00dfend werden sie mithilfe einer Quantifizierung behandelt, sodass am Ende dieses Quantifizierungsschrittes Koeffizienten erhalten werden, von denen einige positiv und andere negativ sind. Nach dem Durchlaufen im Zickzack in einer Leseordnung, wird eine eindimensionale Liste mit Koeffizienten erhalten, sog. \u201equantifizierter Rest\u201c. Auf diese Weise wird in den hohen Frequenzen die gro\u00dfe Anzahl der Null-Koeffizienten ausgenutzt. Die Koeffizienten dieser Liste werden schlie\u00dflich durch eine Entropiecodierung codiert (vgl. Abs. [0004]). Die Weise der Durchf\u00fchrung der Entropiecodierung wird in Abs. [0005] beschrieben.<\/li>\n<li>Die im Stand der Technik bekannte Decodierung erfolgt, wie das Klagepatent in Abs. [0007] erl\u00e4utert, Bild f\u00fcr Bild und jedes Bild Makroblock f\u00fcr Makroblock, beruhend auf den aus dem Datenstrom ausgelesenen Elementen, die zuvor an den Decodierer \u00fcbertragen worden sind. Als konkrete Verfahrensschritte werden die umgekehrte Quantifizierung und die umgekehrte Transformation der Koeffizienten der Bl\u00f6cke durchgef\u00fchrt, um den Rest der decodierten Vorhersage zu erzeugen. Schlie\u00dflich wird die Vorhersage der Partition berechnet und die Partition rekonstruiert, indem die Vorhersage dem Rest der decodierten Vorhersage hinzugef\u00fcgt wird.<\/li>\n<li>Im Rahmen der Datencodierung war im Stand der Technik auch schon das sogenannte Datenverbergungsverfahren (im Folgenden auch: \u201edata hiding\u201c) bekannt, welches bei einer Videokomprimierung umgesetzt wird. Das Klagepatent stellt dieses Verfahren unter Bezugnahme auf das Dokument \u201eData Hiding of Motion Information in Chroma and Luma Samples for Video Compression\u201c von den Autoren J.-M. Thiesse, J. Jung und M. Antonini dar (Abs. [0010]).<\/li>\n<li>Dieses Verfahren sieht ausweislich des Abs. [0011] vor, zu vermeiden, in das an den Decodierer zu \u00fcbertragende Signal wenigstens einen Konkurrenzindex einzuschlie\u00dfen. Konkret bezieht es sich auf den MVComp-Index, welcher ein Informationselement darstellt, das es erm\u00f6glicht, den f\u00fcr einen Block verwendeten Pr\u00e4diktor der Vektorbewegung zu identifizieren. Dieser Index kann den Wert 0 oder 1 haben. Er wird nicht in das codierte Signal geschrieben, sondern \u00fcber die Parit\u00e4t der Summe der Koeffizienten des quantifizierten Rests transportiert. Sodann wird eine Zuordnung zwischen Parit\u00e4t des quantifizierten Rests und dem MVComp-Index hergestellt. Danach entspricht beispielsweise eine gerade Parit\u00e4t des quantifizierten Rests einem MVComp-Index mit dem Wert 0 und eine ungerade Parit\u00e4t dem MVComp-Index mit dem Wert 1. Wenn ein Vergleich des Wertes des Indexes mit der Parit\u00e4t der Summe schon ein \u00fcbereinstimmendes Ergebnis offenbart, wird die Codierung regul\u00e4r fortgesetzt. Sofern ungleiche Ergebnisse festgestellt werden, wird eine Modifikation des quantifizierten Rests vorgenommen, um einen Gleichlauf der beiden Werte zu erlangen. Mithin erfolgt eine Inkrementierung oder Dekrementierung eines oder mehrerer Koeffizienten des quantifizierten Rests. Erst nachdem dies geschehen ist, wird die herk\u00f6mmliche Codierung fortgesetzt.<\/li>\n<li>Wie das Klagepatent in Abs. [0012] weiter beschreibt, ging mit dem Datenverbergungsverfahren bereits im Stand der Technik einher, dass der Decodierer den MVComp-Index in dem \u00fcbertragenen Signal nicht liest. Vielmehr nimmt er lediglich eine Bestimmung des Wertes des Rests vor und setzt den Wert des Indexes abh\u00e4ngig von der Parit\u00e4t dieses Wertes des Rests auf Null oder Eins.<\/li>\n<li>In den Abs. [0014] und [0015] bezieht sich das Klagepatent auf weitere Dokumente, die jeweils einen Algorithmus zum Einf\u00fcgen eines \u201eWasserzeichenbits\u201c in ein codiertes digitales Bild betreffen, was ebenfalls einen Datenverbergungsalgorithmus f\u00fcr bestimmte Videodatenstr\u00f6me bI(fft.<\/li>\n<li>An diesem vorbekannten Stand der Technik kritisiert es das Klagepatent als nachteilig, dass die Auswahl der zu modifizierenden Koeffizienten in dem Datenverbergungsverfahren nicht immer optimal erfolgt, weshalb die angewendete Modifikation in dem an den Decodierer \u00fcbertragenen Signal zu St\u00f6rungen f\u00fchrt. Derlei St\u00f6rungen beeintr\u00e4chtigen die Effizienz der Videokompression.<\/li>\n<li>Das Klagepatent stellt sich daher die Aufgabe, die aufgezeigten Nachteile durch ein Codierungsverfahren zu beheben, in welchem ein Verschleierungsverfahren von Daten in einer reduzierten Gesamtheit von Restdaten zur Anwendung kommt. Dabei sind die Restdaten in der reduzierten Gesamtheit dazu geeignet, modifiziert zu werden. Mithin sollen nach der Erfindung die Restdaten, die dazu bestimmt sind, einer Modifikation unterzogen zu werden, viel sicherer ausgew\u00e4hlt werden als im Stand der Technik m\u00f6glich. Dies f\u00fchrt zu einer besseren Rekonstruktionsqualit\u00e4t des Bildes im Decodierer (vgl. Abs. [0016], [0018] ff.). Vorteilhaft an der M\u00f6glichkeit, nur noch eine reduzierte Anzahl an Restdaten zu modifizieren, ist ferner, dass die Codierung beschleunigt wird (Abs. [0021]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent daher ein Verfahren sowie eine Vorrichtung mit jeweils folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>Verfahrensanspruch 3<\/li>\n<li>a. Verfahren zum Decodieren eines Datensignals (F), das wenigstens ein in Partitionen unterteiltes Bild repr\u00e4sentiert, das vorher codiert worden ist.<\/li>\n<li>Das Verfahren f\u00fchrt die folgenden Schritte aus:<\/li>\n<li>b. Erhalten von digitalen Informationen, die Restdaten zugeordnet sind, durch Entropiedecodieren von Daten des Signals.<br \/>\nb1. Die Restdaten sind auf wenigstens eine fr\u00fcher codierte Partition bezogen.<br \/>\nb2. Die Restdaten sind in einem Block von Restdaten angeordnet.<\/li>\n<li>Dadurch gekennzeichnet, dass das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:<\/li>\n<li>c. Anhand der Restdaten bestimmen einer Untergesamtheit.<br \/>\nc1. Die Untergesamtheit enth\u00e4lt Restdaten, die w\u00e4hrend einer vorhergehenden Codierung modifiziert worden sein k\u00f6nnen.<br \/>\nc2. Die Untergesamtheit enth\u00e4lt Restdaten von einem ersten von Null verschiedenen Restdatenelement bis hin zu einem letzten von Null verschiedenen Restdatenelement aus einer Liste von Restdaten, die beim Durchlaufen des Blocks in einer im Voraus definierten Reihenfolge erhalten wird.<br \/>\nd. Berechnen (D5) des Wertes einer Funktion, die die Parit\u00e4t der Summe der Restdaten der bestimmten Untergesamtheit repr\u00e4sentiert.<br \/>\ne. Anhand der berechneten Parit\u00e4t wird ein Wert des Vorzeichens eines Restdatenelements der Unterqesamtheit rekonstruiert.<\/li>\n<li>Vorrichtungsanspruch 4<\/li>\n<li>a. Vorrichtungen zum Decodieren eines Datensignals, das wenigstens ein in Partitionen unterteiltes Bild repr\u00e4sentiert, das vorher codiert worden ist.<\/li>\n<li>Die Vorrichtungen umfassen die folgenden Mittel<\/li>\n<li>b. Mittel, um durch entropisches Decodieren von Daten des Signals digitale Informationen zu erhalten, die Restdaten zugeordnet sind.<br \/>\nb1. Die Restdaten sind auf wenigstens eine vorher codierte Partition bezogen sind<br \/>\nb2. Die Restdaten sind in einem Block von Restdaten angeordnet.<\/li>\n<li>Die Decodierungsvorrichtung ist dadurch gekennzeichnet ist, dass sie Verarbeitungsmittel umfasst, die daf\u00fcr ausgelegt sind:<\/li>\n<li>c. Anhand der Restdaten eine Untergesamtheit zu bestimmen<br \/>\nc1. Die Untergesamtheit enth\u00e4lt Restdaten, die w\u00e4hrend einer vorhergehenden Codierung modifiziert worden sein k\u00f6nnen,<br \/>\nc2. Die Untergesamtheit enth\u00e4lt Restdaten von einem ersten von null verschiedenen Restdatenelement bis hin zu einem letzten von null verschiedenen Restdatenelement aus einer Liste von Restdaten, die beim Durchlaufen des Blocks in einer im Voraus definierten Reihenfolge erhalten wird,<br \/>\nd. den Wert einer Funktion zu berechnen, die die Parit\u00e4t der Summe der Restdaten der bestimmten Untergesamtheit repr\u00e4sentiert,<br \/>\ne. anhand der berechneten Parit\u00e4t einen Wert des Vorzeichens eines Restdatenelements der Untergesamtheit zu rekonstruieren.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nIm Hinblick auf das Verst\u00e4ndnis des Klagepatents bedarf nur die Merkmalsgruppe c und insbesondere der darin verwendete Begriff der \u201eUntergesamtheit\u201c n\u00e4herer Erl\u00e4uterungen, weil sich die Parteien zu Recht nur dar\u00fcber streiten.<\/li>\n<li>Die nachfolgenden Ausf\u00fchrungen erfolgen mit Bezug auf den Verfahrensanspruch; sie gelten gleicherma\u00dfen f\u00fcr den Vorrichtungsanspruch.<\/li>\n<li>Die Merkmalsgruppe besagt, dass anhand der Restdaten eine Untergesamtheit zu bestimmen ist (Merkmal c), wobei die Untergesamtheit Restdaten enth\u00e4lt, die w\u00e4hrend einer vorhergehenden Codierung modifiziert worden sein k\u00f6nnen (Merkmal c1). Weiterhin ist vorgesehen, dass die Untergesamtheit Restdaten von einem ersten von null verschiedenen Restdatenelement bis hin zu einem letzten von null verschiedenen Restdatenelement aus einer Liste von Restdaten enth\u00e4lt, die beim Durchlaufen des Blocks in einer im Voraus definierten Reihenfolge erhalten wird.<\/li>\n<li>Der Begriff der Restdaten fungiert in den streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcchen als Oberbegriff und fasst bestimmte Dateninhalte zusammen, die bei der (De-)Codierung in einem Arbeitsschritt zugrunde gelegt werden sollen. Im Zusammenhang mit einer anspruchsgem\u00e4\u00dfen Untergesamtheit handelt es sich um alle in einer Liste enthaltenen Restdatenelemente, sprich Koeffizienten, die bei der vorangegangenen Codierung modifiziert, also inkrementiert oder dekrementiert, worden sein k\u00f6nnen. Lediglich eine willk\u00fcrliche Auswahl nur bestimmter oder irgendwelcher Teile der Restdaten aus der Liste, etwa der Gestalt, dass aus der Liste s\u00e4mtliche Koeffizienten mit dem Wert Null eliminiert und f\u00fcr das weitere Verfahren au\u00dfer Acht gelassen werden, ist unter dem Begriff der Restdaten nicht zu verstehen.<\/li>\n<li>Unter einer Untergesamtheit versteht das Klagepatent dabei eine reduzierte Gesamtheit an Daten, mithin eine so bearbeitete Datengesamtheit, dass nur noch bestimmte Daten enthalten sind, wie z.B. etwaig modifizierte Koeffizienten.<\/li>\n<li>Das vorstehende Verst\u00e4ndnis folgt aus einer Auslegung des Klagepatents, f\u00fcr welche gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EP\u00dc die Beschreibung und die Zeichnungen der Klagepatentschrift heranzuziehen sind, weil das Klagepatent keine eigene Definition dieses Begriffs bereith\u00e4lt.<\/li>\n<li>Dem Fachmann ist zwar aus dem Stand der Technik der Begriff des \u201eRestes\u201c oder \u201eRestbildes\u201c bekannt, womit immer die Differenz zwischen der Bildvorhersage (Pr\u00e4diktion) und dem tats\u00e4chlichen Bild bezeichnet wird, und welcher mit einem Hinweis auf den Pr\u00e4diktionsmodus in den codierten Datenstrom eingef\u00fcgt werden muss (vgl. Abs. [0006] f.). In Verbindung mit einer Untergesamtheit wird dieser Begriff jedoch nicht verwendet, sodass die Klagepatentschrift Aufschluss \u00fcber den Bedeutungsgehalt geben muss (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. A, Rn. 57).<\/li>\n<li>Einen ersten Hinweis auf das Begriffsverst\u00e4ndnis der Restdaten im Sinne des Klagepatents erh\u00e4lt der Fachmann aus Abs. [0019], wonach gem\u00e4\u00df der Erfindung unter Restdaten, die dazu geeignet sind, modifiziert zu werden, solche Daten verstanden werden, die bei einer Modifikation keine Desynchronisation zwischen dem Codierer und dem Decodierer hervorrufen. Diese Beschreibung bI(fft das technisch-funktionale Verst\u00e4ndnis der Restdaten, weil deren Eigenschaft, ver\u00e4ndert zu werden, herausgestellt wird.<\/li>\n<li>Im Hinblick auf den Inhalt der Restdaten ergeben sich aus dem Wortlaut der Merkmalsgruppe c weitere Anhaltspunkte dahingehend, dass Restdaten die Zusammenfassung mehrerer einzelner Datenelemente meinen. Denn in Merkmal c2 wird neben den Restdaten auch der Ausdruck des \u201eRestdatenelementes\u201c benutzt, welcher, schon bei rein philologischer Betrachtung, einen einzelnen Bestandteil eines gr\u00f6\u00dferen Ganzen, namentlich ein Element der Restdaten, adressiert. Gemeint sind damit einzelne Koeffizienten, die zur Modifikation geeignet und ihrerseits aus einer Liste beinhaltend s\u00e4mtliche Restdaten stammen.<\/li>\n<li>Dass der Begriff des Restdatenelementes mit demjenigen des Koeffizienten gleichgesetzt werden kann, leitet der Fachmann aus dem Wortlaut des Merkmals e und weiteren Beschreibungsstellen wie beispielsweise Abs. [0063], [0067] und Abs. [0123] ab. So soll in Merkmal e der Wert des Vorzeichens eines Restdatenelementes rekonstruiert werden und in Abs. [0063] beschreibt das Klagepatent, dass das Vorzeichen des ersten von Null verschiedenen Koeffizienten dazu vorgesehen ist, verborgen zu werden. Der Fachmann erkennt, dass es sich um ein Synonym handelt. Denn die gesamte erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre ist auf das Verstecken eines Vorzeichens eines Transformationskoeffizienten gerichtet, um den Rest eines Bildes, der nicht vorhergesagt werden konnte, zu codieren. Dementsprechend stellen auch die Beschreibungsstellen der Klagepatentschrift durchgehend auf Koeffizienten ab. Entsprechend kann auf Abs. [0067] und [0123] verwiesen werden, die solche Koeffizienten betreffen, die \u2013 im Falle der Codierung \u2013 modifiziert werden und \u2013 im Falle der Decodierung \u2013 modifiziert worden sein k\u00f6nnen. \u201eKoeffizient\u201c ist mithin gegen\u00fcber dem Terminus \u201eRestdatenelement\u201c nur die pr\u00e4zisere Beschreibung des Verfahrensgegenstandes.<\/li>\n<li>Das Klagepatent grenzt also schon im Anspruchswortlaut bewusst Datenmengen\/Datengesamtheiten von einzelnen Daten ab. Dort, wo lediglich eine bestimmte Auswahl vom Datenmaterial den etwaig folgenden Verfahrensschritten zugrunde gelegt werden soll, wird das explizit vorgegeben. Dies erkennt der Fachmann aus denjenigen Beschreibungsabs\u00e4tzen, die die einzelnen Schritte der Codierung erl\u00e4utern (vgl. Abs. [0056] ff.) und dort bewusst Begriffe wie beispielsweise \u201eListe\u201c, \u201eTeilliste\u201c oder \u201emodifizierte Liste\u201c bzw. \u201emodifizierte Teilliste\u201c w\u00e4hlen.<\/li>\n<li>In Abs. [0056] wird beschrieben, dass<\/li>\n<li>\u201eAm Ende des Schrittes C6 wird eine eindimensionale Liste E [\u2026] mit Koeffizienten erhalten, die unter der Bezeichnung \u201equantifizierter Rest\u201c bekannter ist, [\u2026]\u201c<\/li>\n<li>Weiterhin lautet Abs. [0065] in der deutschen \u00dcbersetzung:<\/li>\n<li>\u201eIn \u00dcbereinstimmung mit der bevorzugten Ausf\u00fchrungsform des Schrittes C7 wird im Verlauf eines ersten Teilschrittes C71, der in der Figur 1 dargestellt ist, die Bestimmung, ausgehend von dieser Liste E, einer Teilliste SE vorgenommen, welche die Koeffizienten enth\u00e4lt, die modifiziert werden k\u00f6nnen [\u2026].\u201c<\/li>\n<li>Wenngleich es sich bei den zuvor zitierten Beschreibungsstellen um ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel handelt, das den Anspruchsinhalt nicht beschr\u00e4nken kann, sieht der Fachmann, dass sich diese Begriffe Liste und Teilliste auf jeweils unterschiedlich zusammengesetztes Datenmaterial beziehen. Sie stehen jeweils f\u00fcr anhand bestimmter Kriterien und Verfahrensschritte ausgew\u00e4hlte Koeffizienten. Daher st\u00fctzen diese Beschreibungsstellen auch das Verst\u00e4ndnis des Restdatenelementes als Koeffizient.<\/li>\n<li>Der Fachmann entnimmt den vorstehend zitierten Beschreibungsstellen ferner, dass die Liste der Koeffizienten zwar eine Bearbeitung erf\u00e4hrt, diese allerdings ausschlie\u00dflich mit Blick auf die in den Randbereichen befindlichen Koeffizienten mit dem Wert Null erfolgt. Er erh\u00e4lt aus diesen Passagen der Klagepatentschrift demgegen\u00fcber keinen Hinweis, dass die Liste der Koeffizienten auch in dem Sinne modifiziert werden k\u00f6nnte, dass einzelne Koeffizienten f\u00fcr das weitere Verfahren einfach unber\u00fccksichtigt bleiben k\u00f6nnten. Vielmehr legt Abs. [0066] im Wege einer Negativabgrenzung gerade abschlie\u00dfend fest, dass nur besagte Koeffizienten gleich null vor dem ersten bzw. letzten von null verschiedenen Koeffizienten f\u00fcr eine Modifikation nicht geeignet sind.<\/li>\n<li>W\u00f6rtlich hei\u00dft es:<\/li>\n<li>\u201eGem\u00e4\u00df der Erfindung ist ein Koeffizient modifizierbar, wenn die Modifikation seines quantifizierten Wertes keine Desynchronisation in dem Decodierer hervorruft, wenn dieser modifizierte Koeffizient nun durch den Decodierer verarbeitet wird. Auf diese Weise ist das Verarbeitungsmodul MTR_CO anf\u00e4nglich dazu konfiguriert, Folgendes nicht zu modifizieren:<br \/>\n&#8211; den oder die Koeffizienten gleich null, der\/die vor dem ersten von null verschiedenen Koeffizienten liegt\/liegen, [\u2026]<br \/>\n&#8211; und aus Gr\u00fcnden der Berechnungskomplexit\u00e4t, den oder die Koeffizienten gleich null, der\/die nach dem letzten von null verschiedenen Koeffizienten liegt\/liegen.\u201c<\/li>\n<li>Dieser Beschreibungsstelle entnimmt der Fachmann, dass die \u00fcbrigen Parameter der Liste, insbesondere auch solche Koeffizienten, deren Wert Null betr\u00e4gt, f\u00fcr die Modifikation herangezogen werden k\u00f6nnen. Anhaltspunkte daf\u00fcr, ob und welche weiteren Koeffizienten (teilweise) unber\u00fccksichtigt gelassen werden k\u00f6nnten, fehlen.<\/li>\n<li>Das ab Abs. [0056] beschriebene Ausf\u00fchrungsbeispiel stellt daher nicht zur Disposition, dass aus der Liste der Koeffizienten f\u00fcr die weiteren Verfahrensschritte eine Auswahl getroffen werden k\u00f6nnte. Vielmehr ist die Anzahl der zu versteckenden Vorzeichen variabel. Denn in einer anderen Ausf\u00fchrungsweise wird auf mehr als nur ein zu verbergendes Vorzeichen abgestellt. Dies ergibt sich explizit aus den Beschreibungsabschnitten [0063] und [0064], die die Anzahl m\u00f6glicher zu versteckender Vorzeichen exemplarisch angeben.<\/li>\n<li>Erg\u00e4nzend wird der Fachmann durch den Wortlaut des hier nicht streitgegenst\u00e4ndlichen, das Codierverfahren beschreibenden Anspruchs 1 in dem Verst\u00e4ndnis, dass durchg\u00e4ngig eine bewusste Begriffswahl f\u00fcr das zu behandelnde Datenmaterial erfolgt ist und keine (willk\u00fcrliche) Auswahl von Restdaten\/Restdatenelementen erfolgen darf, gest\u00fctzt.<\/li>\n<li>So lautet Anspruch 1 auszugsweise unter dem ersten und zweiten Spiegelstrich, deren Formulierungen nahezu komplett mit derjenigen der Merkmalsgruppe c identisch ist, in seinem kennzeichnenden Teil wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eanhand der bestimmten Gesamtheit von Restdaten Bestimmen (C71) einer Untergesamtheit, die Restdaten enth\u00e4lt, die modifiziert werden k\u00f6nnen, wobei die Untergesamtheit Restdaten enth\u00e4lt, die einer Liste von Restdaten, die beim Durchlaufen des Blocks in einer im Voraus definierten Reihenfolge erhalten wird, von einem ersten von null verschiedenen Restdatenelement zu einem letzten von null verschiedenen Restdatenelement laufen, &#8211; Berechnen (C8) des Wertes einer Funktion, die die Parit\u00e4t der Summe der Restdaten der bestimmten Untergesamtheit repr\u00e4sentiert.\u201c<\/li>\n<li>Insbesondere das Abstufungsverh\u00e4ltnis der Begrifflichkeiten Restdaten und Restdatenelemente zueinander, von einem Ganzen hin zu einzelnen Bestandteilen, geht schon daraus hervor. Zugleich sind diesem Anspruch Hinweise auf das Verst\u00e4ndnis und vor allem den Inhalt einer Untergesamtheit zu entnehmen. Schon rein philologisch erkennt der Fachmann aus dem Gesamtzusammenhang des Anspruchs, dass eine \u201eUntergesamtheit\u201c eine gegen\u00fcber der bestimmten Gesamtheit von Restdaten verkleinerte Menge ist. Sie enth\u00e4lt nur noch die Restdaten, die zur Modifikation geeignet sind. Dies stellt eine f\u00fcr den Fachmann ausreichende Beschreibung dar; er wei\u00df, welche Daten umfasst sein sollen. Eine (willk\u00fcrliche) Auswahl aus derlei Daten nimmt er deshalb nicht vor, weil ihm Anhaltspunkte daf\u00fcr fehlen.<\/li>\n<li>Aus der parallelen Formulierung des Anspruchs 1 kann der Fachmann ferner erkennen, dass das Klagepatent davon ausgeht, bei der Decodierung denselben Inhalt anhand des entsprechenden Datenmaterials, wie es zuvor im Rahmen der Codierung zugrunde gelegt worden ist, zu erhalten. Diesen Zusammenhang der beiden Verfahren stellt das Klagepatent mit Formulierungen wie in Abs. [0121] \u201ewird auf dieselbe Art und Weise durchgef\u00fchrt, wie in dem vorgenannten Codierungsschritt\u201c ausdr\u00fccklich heraus, was es neben dem Grundsatz, dass die gleichen Begriffe in einer Klagepatentschrift grunds\u00e4tzlich denselben Inhalt haben (vgl. BGH, GRUR 2017, 152 \u2013 Zungenbett), umso mehr rechtfertigt, hier ein einheitliches Begriffsverst\u00e4ndnis anzunehmen. Weshalb der Fachmann daher den Restdaten f\u00fcr den Decodiervorgang einen anderen Inhalt zuweisen sollte als bei der Codierung, ist nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich erfordert die technische Funktionsf\u00e4higkeit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre gerade, dass alle und nicht irgendwelche Restdaten als Inhalt der Untergesamteinheit aufgefasst werden. Zun\u00e4chst folgt dies aus der er\u00f6rterten, vom Klagepatent z.B. in Abs. [0121] selbst vorgegebenen funktionalen Spiegelbildlichkeit von Codierung und Decodierung. Denn die Schritte der Decodierung laufen in umgekehrter Reihenfolge zu denjenigen der Codierung und kn\u00fcpfen an den an den Decoder \u00fcbermittelten Datenstrom an.<\/li>\n<li>Nach dem Klagepatent erfordert es Verfahrensschritt C72, dass das Verarbeitungsmodul MTR_CO einen Vergleich der Anzahl an modifizierbaren Koeffizienten aus der Teilliste SE1 mit dem zuvor bestimmten Schwellenwert TSIG vornimmt (vgl. Abs. [0068] ff.). Dabei sind alle \u2013 modifizierbaren \u2013 Restdaten in den Blick zu nehmen und nicht nur eine willk\u00fcrliche Auswahl daraus. Dieser Verfahrensschritt erkl\u00e4rt sich technisch-funktional daraus, dass das Klagepatent die Durchf\u00fchrung des Data Hiding erst dann als vern\u00fcnftig erachtet, wenn eine bestimmt gro\u00dfe Anzahl an Koeffizienten vorhanden ist. Daher erfolgt der Schritt C72 auch erst, nachdem feststeht, welche Koeffizienten \u00fcberhaupt modifizierbar sind, worin gerade der Vorteil der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre liegt. Indes w\u00fcrde der Verfahrensschritt des Datenabgleichs sowie die ihm vorgelagerte Ermittlung modifizierbarer Koeffizienten vollst\u00e4ndig konterkariert werden, wenn aus einer Liste modifizierbarer Koeffizienten einfach irgendwelche f\u00fcr die weitere Bearbeitung herangezogen w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Auch Merkmal d des Klagepatentanspruchs 3 k\u00f6nnte nicht mehr technisch sinnvoll umgesetzt werden, wenn auch nur eine willk\u00fcrliche Auswahl aus Restdaten ausreichend w\u00e4re, um eine Untergesamtheit zu bilden. Denn dies w\u00fcrde unmittelbar die zu berechnende Summe und ihre Parit\u00e4t beeinflussen. Bei dem R\u00fcckgriff auf irgendwelche und nicht auf alle Restdaten w\u00fcrden Informationen verloren gehen, die der Decodierer aber zwingend f\u00fcr eine erfolgreiche Decodierung und den Erhalt eines qualitativ hochwertigen Bildes ben\u00f6tigt.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDer HEVC-Standard macht von allen Anspruchsmerkmalen Gebrauch.<\/li>\n<li>Die Merkmale a bis c werden von den Parteien schon zu Recht als vom HEVC-Standard verwirklicht behandelt, sodass dazu Ausf\u00fchrungen der Kammer nicht erforderlich sind.<br \/>\nAber auch bez\u00fcglich der Merkmale d und e vermochte die Kammer festzustellen, dass der HEVC-Standard sie benutzt. Diese Merkmale sind nicht nur als optionale Verfahrensschritte\/Vorrichtungsausstattungen im HEVC-Standard vorgesehen. Au\u00dferdem wird lediglich eine schlechte \u2013 nicht HEVC-Standard konforme \u2013 Bildqualit\u00e4t erhalten, wenn diese Verfahrensschritte nicht durchgef\u00fchrt werden.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nAuf Seiten des Decodierers entspricht die Programmierzeile (vgl. Anlage K3d\u2018, S. 60; Kolorierungen jeweils von der Kl\u00e4gerin hinzugef\u00fcgt)<\/li>\n<li>X<br \/>\ndem Merkmal d des Klagepatentanspruchs 3, weil sie eine Parit\u00e4tsberechnung fordert.<\/li>\n<li>Die weitere Programmierzeile (vgl. Anlage K3d\u2018, S. 60)<\/li>\n<li>X<br \/>\nsieht, wie Anspruchsmerkmal e, die Rekonstruktion eines versteckten Vorzeichens vor.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat damit substantiiert und unter konkreter Bezugnahme auf Passagen des HEVC-Standards hergeleitet, dass dieser Verfahrensschritte im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre zur Berechnung des Wertes einer Funktion und zur Rekonstruktion eines Wertes des Vorzeichens eines Restdatenelementes anhand der berechneten Parit\u00e4t vorsieht und woraus sich das jeweils aus den Programmierzeilen ergibt. Weil die Beklagte diesem Vorbringen nicht auf erhebliche Weise, orientiert an dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag entgegengetreten ist, gilt es gem. \u00a7 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nSofern sich die Beklagte auf die blo\u00dfe Optionalit\u00e4t dieser in den Merkmalen d und e verk\u00f6rperten Funktionen beruft, weshalb das Klagepatent nicht standardessentiell sei, verf\u00e4ngt dies nicht. Insbesondere ist f\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis ein Verweis auf die Bedingung<\/li>\n<li>X<\/li>\n<li>nicht geeignet.<\/li>\n<li>Im Hinblick auf den Bedeutungsgehalt dieser Bedingung stimmen die Parteien darin \u00fcberein, dass von deren (Nicht-)Erf\u00fcllung abh\u00e4ngt, ob das Data Hiding-Verfahren zur Anwendung kommt. Wenn die Bedingung erf\u00fcllt ist, wird der Parameter signHidden auf Null gesetzt, was signalisiert, dass das Data Hiding nicht ausgef\u00fchrt werden soll. Wenn die Bedingung indes nicht erf\u00fcllt ist, nimmt der Parameter den Wert Eins an und das Data Hiding wird durchgef\u00fchrt.<\/li>\n<li>Wann die Bedingung erf\u00fcllt ist, ist wiederum von Unterbedingungen abh\u00e4ngig. Diese hat die Kl\u00e4gerin im Einzelnen unter Verweis auf Ziff. 7.3.8.11 \u201eResidual coding syntax\u201c des HEVC-Standards (vgl. Anlage K3d, S. 58) konkretisiert und dazu dargelegt, dass diese Bedingungen von im Codierer zu setzenden Parametern abh\u00e4ngen. Diese Informationen werden sodann mittels des Deskriptors \u201eae(v)\u201c im Datenstrom an den Decodierer \u00fcbermittelt und von diesem ausgelesen.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat sich inhaltlich nicht gegen dieses Vorbringen gewandt, sondern nur behauptet, dass selbst dann, wenn diese Parameter bei der Codierung gesetzt w\u00fcrden, ihr Vortrag, wonach der Decodierer die if-Bedingungen g\u00e4nzlich ignorieren oder trotz Nichterf\u00fcllung der Bedingungen (was die Initiierung des Data Hiding bedeutet) den relevanten Parameter SignHidden auf Null setzen k\u00f6nne, richtig bleibe. Inwieweit der Decodierer auf die Erf\u00fcllung dieser Bedingungen und dadurch mittelbar auf die Ausf\u00fchrung des Data Hiding einwirken k\u00f6nnen soll, ist indes nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>Die Beklagte behauptet diese Steuerungsm\u00f6glichkeit durch den Decodierer nur pauschal und ohne auf konkrete Passagen des HEVC-Standards Bezug zu nehmen oder technische Erkl\u00e4rungen anzuf\u00fchren. Dies w\u00e4re hier aber erforderlich gewesen, weil in diesem Zusammenhang allein die Spiegelbildlichkeit von Codierung und Decodierung nicht weiterhilft, sondern vielmehr gegen die Einflussm\u00f6glichkeit des Decoders spricht. Denn weil gerade die zitierte Bedingung auf Seiten des Codierers dar\u00fcber entscheidet, ob das Data Hiding durchgef\u00fchrt wird, besteht technisch schon kein Anlass, diese Bedingung auch in den Decodierer aufzunehmen. An den Decodierer werden \u00fcberhaupt nur noch diejenigen Informationen \u00fcbertragen, die zuvor in Abh\u00e4ngigkeit von der Erf\u00fcllung der Bedingung den entsprechenden Verfahrensschritten zugef\u00fchrt worden sind.<\/li>\n<li>Hinzukommt schlie\u00dflich, dass die Beklagte den weiteren Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht in Abrede gestellt hat, wonach standardkonforme Decodierer f\u00fcr den Erhalt eines qualitativen Bildes tats\u00e4chlich in der Lage sein m\u00fcssen, Bl\u00f6cke mit einem versteckten Vorzeichen zu decodieren, was einschlie\u00dft, dass sie die Verfahrensschritte nach den Merkmalen d und e ausf\u00fchren k\u00f6nnen. Die Beklagte hat sich nur damit verteidigt, dass die Kl\u00e4gerin die konkrete Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht aufgezeigt h\u00e4tte. Aufgrund der insbesondere deshalb als unstreitig zu betrachtenden Standardkonformit\u00e4t der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, weil die Beklagte ihre Ger\u00e4te mit einem Hinweis auf den HEVC-Standard bewirbt, kommt es auf derlei kl\u00e4gerisches Vorbringen jedoch nicht an.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nAngebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stellen aufgrund der HEVC-Standardkompatibilit\u00e4t der angegriffenen Ger\u00e4te eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents in Form des Patentanspruchs 4 gem\u00e4\u00df \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG dar. Die Kl\u00e4gerin hat schlie\u00dflich hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen konkret aufgezeigt, wie sich die Decodierergebnisse abh\u00e4ngig von der Rekonstruktion versteckter Vorzeichen bzw. dem Wert des eingesetzten Parameters ver\u00e4ndern und deutlich voneinander abweichen. Dazu hat die Kl\u00e4gerin auf einen Test-Videodatenstrom, der von dem Joint Video Experts Team (JVET) der Standardisierungsgruppen MPEG und VCEG zur Verf\u00fcgung gestellt wird, zur\u00fcckgegriffen und einmal einen Decodierer so abge\u00e4ndert, dass der Parameter \u201esignHidden\u201c auf null gesetzt ist. Dies f\u00fchrt im Ergebnis immer, auch bei tats\u00e4chlich verborgenen negativen Vorzeichen dazu, dass der Decodierer immer ein positives Vorzeichen annimmt. Denn bei einem ignorierten versteckten Vorzeichen setzt der Decodierer auch das Syntaxelement \u201ecoeff_sign_flag\u201c immer gleich null, was einem positiven Vorzeichen entspricht.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nAngebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stellen zudem eine mittelbare Verletzung des Klagepatents in Form des Patentanspruchs 3 gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 PatG dar.<\/li>\n<li>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handelt es sich um ein Mittel im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG, das objektiv geeignet ist zur Anwendung des durch den Klagepatentanspruch 3 gesch\u00fctzten Verfahrens. Denn die HEVC-Standardkompatibilit\u00e4t eines Ger\u00e4tes setzt \u2013 wie gezeigt \u2013 die Eignung zur Anwendung des gesch\u00fctzten Verfahrens voraus. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handelt es sich um solche HEVC-standardkompatiblen Ger\u00e4te.<\/li>\n<li>Damit beziehen sich die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch auf ein wesentliches Element der Erfindung. Das ist n\u00e4mlich der Fall, wenn das Mittel geeignet ist, mit einem wesentlichen, n\u00e4mlich im Patentanspruch genannten Erfindungselement funktional so zusammenzuwirken, dass es zu einer Verwirklichung des Erfindungsgedankens kommt (BGH, GRUR 2004, 758, 760 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2006, 570 \u2013 extracoronales Geschiebe). Im Streitfall kann das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Decodierungsverfahren durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ins Werk gesetzt werden, weil die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entsprechend programmiert bzw. eingerichtet sind.<\/li>\n<li>Die Beklagte bietet die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unstreitig im Inland zur Benutzung der Erfindung an und liefert sie. Dabei ist es auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlich, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Insofern ist ma\u00dfgeblich, ob im Zeitpunkt des Angebots oder der Lieferung nach den gesamten Umst\u00e4nden des Falls die drohende Patentverletzung aus der Sicht des Anbieters oder Lieferanten so deutlich erkennbar war, dass ein Angebot oder eine Lieferung der wissentlichen Patentgef\u00e4hrdung gleichzustellen ist (BGH, GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat). Es gen\u00fcgt, wenn aus der Sicht des Dritten bei objektiver Betrachtung nach den Umst\u00e4nden die hinreichend sichere Erwartung besteht, dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH, GRUR 2006, 839 \u2013 Deckenheizung).<\/li>\n<li>Im Streitfall ist die Herstellung der HEVC-Standard-Kompatibilit\u00e4t Folge der ziel- und zweckgerichteten Implementierung durch die Beklagte. Das Abspielen von HEVC-Videoinhalten ist nur in patentverletzender Weise m\u00f6glich. Dass die Beklagte subjektiv damit rechnet, dass es praktisch sicher dazu kommt, dass Nutzer HEVC-Videos abspielen werden, liegt dabei schon deswegen auf der Hand, weil sie den Nutzern diese Funktion ziel- und zweckgerichtet durch das Vorsehen der entsprechenden Kompatibilit\u00e4t er\u00f6ffnet. Auch aus Sicht eines Dritten ist praktisch sicher zu erwarten, dass Nutzer auch HEVC-Inhalte abspielen werden. Zur Feststellung dieses Tatbestandsmerkmals kann auf Erfahrungen des t\u00e4glichen Lebens zur\u00fcckgegriffen werden (BGH, GRUR 2005, 848, 851 \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Danach geh\u00f6rt das Abspielen von Videoinhalten auf technischen Ger\u00e4ten heute zu den Kernfunktionen moderner Ger\u00e4te, von denen nach allgemeiner Lebenserfahrung praktisch fast jeder Gebrauch macht. Die Anwendung des patentgesch\u00fctzten Verfahrens durch die Abnehmer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist sicher zu erwarten.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDer seitens der Beklagten geltend gemachte kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand greift nicht durch.<\/li>\n<li>Die Kammer kann nicht feststellen, dass die Kl\u00e4gerin ihre marktbeherrschende Stellung (dazu unter 1.) missbr\u00e4uchlich ausgenutzt hat (dazu unter 2.).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin verf\u00fcgt \u00fcber eine marktbeherrschende Stellung im Sinne des Art. 102 AEUV.<\/li>\n<li>a.<br \/>\n\u201eMarktbeherrschung\u201c meint die wirtschaftliche Macht, die es einem Unternehmen erlaubt, einen wirksamen Wettbewerb auf dem (zeitlich, r\u00e4umlich und sachlich relevanten) Markt zu verhindern und sich seinen Wettbewerbern, Abnehmern und den Verbrauchern gegen\u00fcber in nennenswertem Umfang unabh\u00e4ngig zu verhalten (EuGH Slg 78, 207 Rn. 65 f. &#8211; United Brands; EuGH Slg 79, 461 Rn. 38 f. &#8211; Hoffmann-La Roche; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 227).<\/li>\n<li>Die notwendige exakte Abgrenzung des (sachlichen und r\u00e4umlichen) Marktes, auf dem Unternehmen konkurrieren, kann mittels des sog. Bedarfsmarktkonzepts (vgl. n\u00e4her dazu etwa Wiedemann, in: Wiedemann, Kartellrecht, 3. Aufl. 2016, \u00a7 23, Rn. 11 ff. m.w.N.) erfolgen. Es sind diejenigen Wettbewerbskr\u00e4fte zu eruieren, denen die betreffenden Unternehmen unterliegen. Ferner werden diejenigen Unternehmen bestimmt, welche tats\u00e4chlich in der Lage sind, dem Verhalten der beteiligten Unternehmen Schranken zu setzen und einen Entzug vom Wettbewerbsdruck verhindern. Es ist zu kl\u00e4ren, welche Produkte bzw. Dienstleistungen aus der Sicht der Nachfrager funktionell gegeneinander austauschbar sind. Demselben sachlichen Markt wird zugeordnet, was aufgrund der jeweiligen Eigenschaften, Preise und Verwendungszwecke aus Sicht der Nachfrager nicht durch andere Produkte bzw. Dienstleistungen substituierbar ist. Zu ber\u00fccksichtigen ist dabei ein Zusammentreffen mehrerer Faktoren (etwa Marktanteil, Unternehmensstruktur, Wettbewerbssituation, Verhalten auf dem Markt, grunds\u00e4tzlich jedoch nicht der Preis; vgl. Wiedemann, a.a.O., \u00a7 23, Rn. 12). Einzelne Faktoren m\u00fcssen jeweils f\u00fcr sich betrachtet nicht notwendig den Ausschlag geben. Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stellt \u2013 wie jeder Mitgliedsstaat \u2013 insoweit zugleich einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes dar (vgl. EuGH Slg. 1983, 3461, Rn. 103 \u2013 Michelin\/Komm).<\/li>\n<li>Im Zusammenhang mit den hier geltend gemachten Verbietungsrechten aus einem Patent ist die geschilderte Abgrenzung in Bezug auf den Lizenzvergabemarkt vor-zunehmen (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 228): Anbieter ist der Patentinhaber, dem allein eine Lizenzvergabe am jeweiligen Patent m\u00f6glich ist; Nachfrager ist der an der patentgesch\u00fctzten Technik interessierte Anwender. Grunds\u00e4tzlich f\u00fchrt jedes Patent zu einem eigenen sachlich relevanten Markt, es sei denn, dass im Einzelfall eine \u2013 aus der Sicht der Nachfrager \u2013 gleichwertige Technologie f\u00fcr dasselbe technische Problem zur Verf\u00fcgung steht. Anerkannterma\u00dfen ist mit der blo\u00dfen Inhaberschaft von Patenten allein noch keine marktbeherrschende Stellung verbunden. Erh\u00e4lt der Patentinhaber allerdings aufgrund hinzutretender Umst\u00e4nde die M\u00f6glichkeit, mittels seiner Monopolstellung wirksamen Wettbewerb auf einem nachgelagerten Markt (hier: auf dem nachgeordneten Produktmarkt f\u00fcr (aufgrund des Patents) lizenzpflichtige Waren\/Dienstleistungen) zu verhindern, so liegt eine marktbeherrschende Stellung vor (EuGH GRUR Int 1995, 490 \u2013 Magill TVG Guide; EuGH WuW 2013, 427 \u2013 X).<\/li>\n<li>Selbst ein standardessentielles Patent (\u201eSEP\u201c) als solches begr\u00fcndet noch keine hinreichende Bedingung f\u00fcr eine Marktbeherrschung; auf die Standardessentialit\u00e4t allein ist nicht einmal eine (widerlegliche) Vermutung zu st\u00fctzen, dass der SEP-Inhaber wirksamen Wettbewerb gerade deshalb verhindern kann, weil das SEP aufgrund der Standardessentialit\u00e4t benutzt werden muss, um mit dem Standard kompatible Produkte erzeugen zu k\u00f6nnen (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13. Juli 2017, Az. 4a O 16\/16, BeckRS 2017, 129534; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 231; de Bronett, in Wiedemann, a.a.O., \u00a7 22, Rn. 27; M\u00fcller, GRUR 2012, 686; a.A. scheinbar Schlussantr\u00e4ge Generalanwalt Wathelet v. 20. November 2014 in der Sache C-170\/13 Rn. 57 = BeckRS 2014, 82403; EuGH, Rechtssache J\/L, Az. C-170\/13, Urt. v. 16. Juli 2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Dezember 2015, GRUR 2015, 764, nachfolgend EuGH-Urteil a.a.O., Rn. 43 hat die Frage offengelassen, weil die Marktbeherrschung im vorgelegten Einzelfall unstreitig und daher nicht Gegenstand der Vorlagefragen war). Es bedarf daher in Bezug auf jedes einzelne in den Standard aufgenommene Patent der auf die Umst\u00e4nde des Einzelfalles abstellenden Beurteilung seiner wettbewerblichen Bedeutung f\u00fcr den nachgelagerten Produktmarkt (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 231 ff.): Ergibt sich insoweit, dass die Nutzung des jeweiligen SEPs geradezu eine Marktzutrittsvoraussetzung begr\u00fcndet, ist eine marktbeherrschende Stellung selbst dann zu bejahen, wenn zwar die aus dem jeweiligen SEP resultierende technische Wirkung die Marktteilnahme nicht entscheidend beeinflusst, jedoch aus technischen Gr\u00fcnden zutrittsrelevante Funktionen nicht genutzt werden k\u00f6nnten, so dass die generelle Interoperabilit\u00e4t\/Kompatibilit\u00e4t nicht mehr gesichert w\u00e4re (vgl. zu allem OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Mobiles Kommunikationssystem). Entsprechendes gilt, wenn ein wettbewerbsf\u00e4higes Angebot ohne eine Lizenz am betreffenden SEP nicht m\u00f6glich w\u00e4re (z.B. weil f\u00fcr nicht patentgem\u00e4\u00dfe Produkte nur ein Nischenmarkt besteht).<\/li>\n<li>Der Beklagte tr\u00e4gt f\u00fcr die Marktbeherrschung nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen die Darlegungs- und Beweislast (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Mobiles Kommunikationssystem). Der Beklagte ist insoweit gehalten, hinreichend konkrete Tatsachen vorzutragen, die eine gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung, ob eine beherrschende Stellung auf dem r\u00e4umlich und sachlich relevanten Markt gegeben ist oder nicht, erlauben.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auf dem zu lizensierenden Markt des HEVC-Standards eine beherrschende Stellung inne, weil sie bzw. die H als Poolverwalterin \u00fcber die Erteilung von Lizenzen bez\u00fcglich der standardrelevanten Schutzrechte entscheiden k\u00f6nnen. Dadurch ist sie in der Lage, Wettbewerb auf dem nachgelagerten Markt, welcher aus allen HEVC-f\u00e4higen Endger\u00e4ten besteht, zu verhindern. Wenngleich der HEVC-Standard den nachgelagerten Produktmarkt nicht im Sinne einer Marktzutrittsvoraussetzung beeinflusst, da grunds\u00e4tzlich auch Endprodukte ohne diesen g\u00e4ngigen Standard vermarktet werden k\u00f6nnen, ist die Ausstattung der Endger\u00e4te mit diesem Videostandard dennoch ein wesentlicher Faktor. Denn ohne dessen Bereitstellung w\u00e4ren die Produkte (TV, Set-Top-Boxen, Tablets usw.) tats\u00e4chlich nicht wettbewerbsf\u00e4hig, weil es mangels (De-)Codiervorrichtungen praktisch f\u00fcr das Abspielen von Videos und f\u00fcr den durchschnittlichen Nutzer, der diese Abspielm\u00f6glichkeit als wichtige Funktion in Form eines \u201eMust Have\u201c betrachtet, untauglich w\u00e4re. Es ist n\u00e4mlich kein anderer Standard vorhanden, der aktuell den HEVC-Standard ersetzen k\u00f6nnte, so dass es auf eine Lizenznahme bei der H oder der Kl\u00e4gerin selbst nicht ank\u00e4me. Vielmehr ist es seitens der Endger\u00e4tehersteller \u00fcblich, die Ger\u00e4te so auszustatten, dass alle g\u00e4ngigen Standards unterst\u00fctzt werden und Videoinhalte korrekt wiedergegeben werden k\u00f6nnen. Denn es ist der Inhalte-Anbieter, der ausw\u00e4hlt, welcher Standard f\u00fcr die Codierung genutzt wird.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist ihren nach der Rechtsprechung des EuGHs aus dem kartellrechtlichen Missbrauchs- und Diskriminierungsverbot folgenden FRAND-Obliegenheiten ausreichend nachgekommen. Sie nutzt ihre marktbeherrschende Stellung nicht auf missbr\u00e4uchliche Weise aus.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDer EuGH hat in der Sache J .\/. L Vorgaben dazu gemacht, wann die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs (und auch des R\u00fcckrufanspruchs) aus einem von einer Standardisierungsorganisation normierten SEP, dessen Inhaber sich gegen\u00fcber dieser Organisation zur Erteilung von Lizenzen zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen (FRAND-Bedingungen \u2013 fair, reasonable and non-discriminatory) an jeden Dritten verpflichtet hat, keinen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV darstellt.<\/li>\n<li>Hiernach muss der Inhaber eines SEPs, bevor er seinen Unterlassungs- oder R\u00fcckrufanspruch geltend macht, den angeblichen Verletzer (nachfolgend: &#8222;Verletzer&#8220;) auf die Patentverletzung hinweisen (Leits\u00e4tze und Rn. 61 EuGH-Urteil). Soweit der Verletzer zu einer Lizenznahme grunds\u00e4tzlich bereit ist, muss der SEP-Inhaber ihm ein konkretes schriftliches Angebot auf Lizenzierung des SEPs zu fairen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen unterbreiten und dabei auch die Art und Weise der Berechnung der geforderten Lizenzgeb\u00fchren darlegen (Rn. 63 EuGH-Urteil). Hierauf muss der Verletzer nach Treu und Glauben und insbesondere ohne Verz\u00f6gerungstaktik reagieren (Rn. 65 EuGH-Urteil). Nimmt er das Angebot des SEP-Inhabers nicht an, muss der Verletzer innerhalb einer kurz zu bemessenden Frist ein Gegenlizenzangebot unterbreiten, welches die FRAND-Vorgaben beachtet (Rn. 66 EuGH-Urteil). Lehnt der SEP-Inhaber dieses Gegenangebot seinerseits ab, muss der Verletzer ab diesem Zeitpunkt \u00fcber die Benutzung des SEPs abrechnen und f\u00fcr die Zahlung der Lizenzgeb\u00fchren Sicherheit leisten, was auch f\u00fcr Nutzungen in der Vergangenheit gilt (Rn. 67 EuGH-Urteil). Dem Verletzer darf dabei jedoch kein Vorwurf des rechtsmissbr\u00e4uchlichen Verhaltens daraus gemacht werden, dass er w\u00e4hrend der Lizenzverhandlung den Rechtsbestand oder die Standardessentialit\u00e4t des SEPs angreift oder sich vorbeh\u00e4lt, dies sp\u00e4ter zu tun (Rn. 69 EuGH-Urteil). Die vom EuGH f\u00fcr den Unterlassungs- und R\u00fcckrufanspruch explizit vorgesehenen, kartellrechtlichen Einschr\u00e4nkungen gelten nach allgemeiner Auffassung ebenfalls f\u00fcr den Vernichtungsanspruch (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 13. Januar 2016, I- 15 U 65\/15, Rn. 16, zitiert nach juris; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 31. M\u00e4rz 2016, 4a O 126\/14, BeckRS 2016, 08040 m.w.N.).<\/li>\n<li>Der EuGH ging beim Aufstellen dieser wechselseitig und stufenweise zu erf\u00fcllenden Obliegenheiten ersichtlich von dem Leitbild der lizenzwilligen Parteien und insbesondere eines lizenzwilligen Verletzers aus, der \u2013 sobald er auf die Benutzung des Klagepatents hingewiesen wurde \u2013 eine z\u00fcgige Lizenzierung zu FRAND-Bedingungen anstrebt. Gegen\u00fcber einem solchen Verletzer besteht kein kartellrechtlich legitimierbares Interesse an der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs aus einem SEP. Stattdessen haben die beiden Parteien sich zu bem\u00fchen, zun\u00e4chst durch au\u00dfergerichtliche Verhandlungen einen FRAND-gem\u00e4\u00dfen Lizenzvertrag abzuschlie\u00dfen (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Mobiles Kommunikationssystem; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 31. M\u00e4rz 2016, Az. 4a O 126\/14, BeckRS 2016, 08040; Urt. v. 13. Juli 2017, 4a O 154\/15, Rn. 254 zitiert nach juris; Urt. v. 9. November 2018, 4a O 15\/17 und Urt. v. 12. Dezember 2018, 4b O 4\/17;).<\/li>\n<li>Nach den allgemeinen im deutschen Zivilprozess geltenden Grunds\u00e4tzen muss der SEP-Inhaber nach Erhebung des Kartellrechtseinwands in dem Verletzungsprozess darlegen und beweisen, dass er die vom EuGH aufgestellten Obliegenheiten erf\u00fcllt hat, damit er den Unterlassungsanspruch ohne Missbrauch geltend machen kann. Soweit es sich hingegen um Obliegenheiten handelt, die seitens des Verletzers zu erf\u00fcllen sind, liegt die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr die Erf\u00fcllung der jeweiligen Obliegenheit auf seiner Seite. Demnach ist der SEP-Inhaber f\u00fcr die Verletzungsanzeige und die Unterbreitung eines FRAND-Angebots darlegungs- und beweisbelastet; der Patentbenutzer f\u00fcr die Lizenzierungsbitte, das ggf. erforderliche FRAND-Gegenangebot sowie die Abrechnung und Sicherheitsleistung.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDie Kammer vermochte vorliegend festzustellen, dass die vom EuGH aufgestellten und auch im hiesigen Rechtsstreit geltenden Verfahrensschritte eingehalten wurden. Dabei wird aus Gr\u00fcnden der \u00dcbersichtlichkeit nachfolgend zun\u00e4chst das Vorgehen und der Inhalt des Standardlizenzvertrages neu der H erl\u00e4utert.<\/li>\n<li>aa.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat &#8211; zun\u00e4chst \u00fcber die H &#8211; die Verletzung gegen\u00fcber der Beklagten ordnungsgem\u00e4\u00df angezeigt.<\/li>\n<li>Nach den sich aus dem EuGH-Urteil ergebenden Verfahrensschritten obliegt es zun\u00e4chst dem Patentinhaber, gegen\u00fcber dem vermeintlichen Patentverletzer die Verletzung anzuzeigen. Der Verletzer soll auf sein m\u00f6glicherweise rechtswidriges Verhalten hingewiesen werden, wobei das betroffene SEP zu bezeichnen und anzugeben ist, auf welche Weise es verletzt worden sein soll (vgl. Rn. 61 EuGH-Urteil).<\/li>\n<li>Aufgrund dessen sind zumindest die Angabe der Ver\u00f6ffentlichungsnummer des Klagepatents, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform und die vorgeworfene(n) Benutzungshandlung(en) (im Sinne von \u00a7\u00a7 9f. PatG) gegen\u00fcber dem Verletzer erforderlich (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. &#8211; Mobiles Kommunikationssystem; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 31. M\u00e4rz 2016, 4a O 126\/14, BeckRS 2016, 08040; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 365). Die Verletzungsanzeige erfordert hingegen keine detaillierten (technischen und\/oder rechtlichen) Erl\u00e4uterungen zur Verletzung; der andere Teil muss nur in die Lage versetzt werden (ggf. unter Bem\u00fchung sachverst\u00e4ndiger Hilfe), den ihm gemachten Verletzungsvorwurf zu pr\u00fcfen (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 365). Weder bedarf es eines Hinweises auf die Standardessentialit\u00e4t eines Patents noch der Gegen\u00fcberstellung der Anspruchsmerkmale mit den Merkmalen des Standards. Denn die (inhaltlichen) Anforderungen an die Verletzungsanzeige d\u00fcrfen nicht derart \u00fcberspannt werden, dass der Patentinhaber zu diesem fr\u00fchen Zeitpunkt der Auseinandersetzung schon verpflichtet wird, detailliert zu begr\u00fcnden, wodurch die einzelnen Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht werden, und so seine Anspr\u00fcche rechtlich herzuleiten. Den Verletzungsvorwurf inhaltlich zu \u00fcberpr\u00fcfen, ist zun\u00e4chst Sache des Verletzers (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 365).<\/li>\n<li>Nach den vorstehend geschilderten Ma\u00dfgaben erweist sich die E-Mail der H vom X (Anlage VP Kart 3) vorliegend als hinreichender Verletzungshinweis. Damit wurde die Beklagte auf den Patentpool von H aufmerksam gemacht und ihr angeboten, Claim Charts zu \u00fcbermitteln (Anlage VP Kart 3). Hieran schloss sich weiterer E-Mail-Verkehr mit Erl\u00e4uterungen zur Lizenzrate an (vgl. Anlagen VP Kart 5 bis 7).<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDer Verletzungshinweis konnte auf Seiten der Kl\u00e4gerin wirksam zun\u00e4chst (auch) von der H abgegeben werden.<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Kl\u00e4gerin anfangs bis 2018 gegen\u00fcber der Beklagten, nachdem sich die Kl\u00e4gerin neben weiteren Kl\u00e4gern zur Klageeinreichung entschlossen hat, zu keiner Zeit selbst aufgetreten ist. Vielmehr ist stattdessen ausschlie\u00dflich die H t\u00e4tig geworden, wobei f\u00fcr die H Herr M (XXX) handelte. Die H war als Lizenzverwalterin berechtigt, Rechtshandlungen im Zusammenhang mit der Gew\u00e4hrung von Lizenzen an dem HEVC-Patentpool vorzunehmen, was insbesondere den Abschluss von Lizenzvertr\u00e4gen und diesen vorbereitende notwendige Schritte einschlie\u00dft.<\/li>\n<li>Das EuGH-Urteil steht einer solchen Handlungsm\u00f6glichkeit nicht entgegen.<\/li>\n<li>So hei\u00dft es dort zwar u.a., dass der Inhaber eines SEPs Bedingungen erf\u00fcllen muss, durch die ein gerechter Ausgleich der Interessen gew\u00e4hrleistet werden soll (Rn. 55 EuGH-Urteil). Insoweit ist durchg\u00e4ngig nur die Rede vom SEP-Inhaber, der gegen\u00fcber dem Lizenzsucher aktiv werden und die aufgestellten Obliegenheiten erf\u00fcllen muss. So ist es auch anschlie\u00dfend der Patentinhaber selbst, der gegen den Verletzer Klage erhebt.<\/li>\n<li>Dennoch ergibt sich aus dem EuGH-Urteil nicht zugleich ein einschr\u00e4nkendes Verst\u00e4ndnis dahingehend, dass neben dem SEP-Inhaber nicht auch ein Dritter f\u00fcr diesen die rechtlich relevanten Handlungen vornehmen darf. Ausdr\u00fccklich ist diese M\u00f6glichkeit in der Entscheidung nicht vorgesehen. Es sind indes keine Gr\u00fcnde festzustellen, die gegen eine solche Handlungsvariante sprechen. Denn im Ergebnis verbleibt es dabei, dass ein dem Patentinhaber zuzurechnendes und wirksames T\u00e4tigwerden vorliegt und nur der Patentinhaber berechtigt und verpflichtet wird.<\/li>\n<li>Sch\u00fctzenswerte Interessen des Lizenzsuchers werden dabei nicht beeintr\u00e4chtigt. Dies gilt jedenfalls dann und solange, wie der Lizenzverwalter zu erkennen gibt, dass nicht er selbst Patentinhaber ist, sondern hinter ihm Patentinhaber stehen, f\u00fcr die er handelt. So ist eine hinreichende Information des Lizenzsuchers gewahrt, da er Kenntnis von der Person des Rechtsinhabers hat. Auf die konkrete rechtliche Ausgestaltung des Rechtsverh\u00e4ltnisses zwischen dem Patentinhaber und dem Dritten\/Lizenzverwalter kommt es nicht an, zumal verschiedene rechtliche Wege der Ausgestaltung denkbar sind (Treuhand oder Vertretung). Der Dialog der \u201ewechselseitigen Obliegenheiten\u201c aus dem EuGH-Urteil wird durch diese Handlungsgestaltung jedenfalls nicht beeintr\u00e4chtigt.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen bietet vorliegend der zur Akte gereichte Lizenzvertrag (Anlage VP Kart 10 neu) n\u00e4here Anhaltspunkte zur Ausgestaltung des Rechtsverh\u00e4ltnisses zwischen der Kl\u00e4gerin als Patentinhaberin und der H.<\/li>\n<li>In dem Standardlizenzvertrag neu zu dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen Pool (Anlage VP Kart 10 neu) hei\u00dft es in den Erw\u00e4gungen:<\/li>\n<li>\u201eIn der Erw\u00e4gung, dass jeder Lizenzgeber dem Lizenzadministrator eine weltweite, nicht ausschlie\u00dfliche Lizenz f\u00fcr alle diese HEVC Standard Essential Patente des Lizenzgebers und seiner verbundenen Unternehmen gew\u00e4hrt hat, nur um es dem Lizenzadministrator zu erm\u00f6glichen, weltweit nicht ausschlie\u00dfliche Lizenzen f\u00fcr solche Patente zu den hierin festgelegten fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen zu gew\u00e4hren;\u201c<\/li>\n<li>Zu diesem Zweck werden der H als Lizenzadministrator von den Inhabern der Poolpatente Unterlizenzen gew\u00e4hrt.<\/li>\n<li>In Ziff. 3.1 des Standardlizenzvertrags (Anlage VP Kart 10 neu) hei\u00dft es au\u00dferdem:<\/li>\n<li>\u201eLizenzgeb\u00fchren: Unter Ber\u00fccksichtigung der in Artikel 2 oben genannten Lizenzen, der im Rahmen des H Markenlizenzvertrages gew\u00e4hrten Lizenzrechte und anderer guter und wertvoller Gegenleistungen zahlt der Lizenznehmer dem Lizenzgeber zugunsten der Lizenzgeber die anwendbaren Lizenzgeb\u00fchren, wie sie hierin f\u00fcr alle Consumer HEVC-Produkte und kommerziellen HEVC-Inhalte, die ein Mitglied des Unternehmens des Lizenznehmers herstellt, festgelegt wird.(&#8230;)\u201c<\/li>\n<li>Anhand dieser Vertragspassagen steht somit fest, dass es sich bei der H um einen Lizenzverwalter handelt, der von jedem Patentinhaber, der seine Schutzrechte in den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Patentpool eingebracht hat, insbesondere auch der Kl\u00e4gerin, beauftragt worden ist, die im Pool befindlichen Patente im Wege einer Unterpoollizenz an interessierte Lizenznehmer bereitzustellen.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie E-Mail der H vom X (Anlage VP Kart 3) gen\u00fcgt den inhaltlichen an einen Verletzungshinweis gestellten Anforderungen.<\/li>\n<li>In der E-Mail wird konkret auf ein Verletzungsprodukt verwiesen X. Im Hinblick auf das\/die verletzten Schutzrecht(e) erfolgt ein Hinweis auf \u201edas H Patentportfolio\u201c und ein Verweis darauf, dass das Verletzungsprodukt den HEVC\/H.265 Standard unterst\u00fctzt. Die Ver\u00f6ffentlichungsnummer konkreter Patente wird darin zwar nicht genannt.<\/li>\n<li>Dieser Inhalt ist jedoch vor dem Hintergrund des weiteren Hinweises in der E-Mail auf die Website der H XXX mit Informationen \u00fcber den Pool und das Lizenzprogramm ausreichend (so auch LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 9. November 2018, 4a O 15\/17).<\/li>\n<li>Dies wird auch dadurch deutlich, dass die Beklagte im Nachgang zu dem Verletzungshinweis keine weitergehenden Erl\u00e4uterungen erbat, sondern stattdessen einzelne Fragestellungen zu den Lizenzbedingungen an die H richtete (Anlage VP Kart 5), welche zun\u00e4chst keine technischen Fragen zu den Lizenzpatenten enthielten.<\/li>\n<li>Ferner konnte die Beklagte unstreitig im Internet unter der Website XXX die einschl\u00e4gige SEP-Liste f\u00fcr den Pool nebst cross-reference-charts unter Nennung der zugeh\u00f6rigen HEVC-Standard-Abschnitte, die von den zugeh\u00f6rigen SEPs Gebrauch machen, einsehen. Auch wenn es sich hierbei nicht um klassische Claim-Charts handelt \u2013 welche die D\u00fcsseldorfer Rechtsprechung in diesem Stadium der Verhandlungen nicht einmal verlangt (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Mobiles Kommunikationssystem) \u2013 bedurfte es deren auch nicht mehr, weil die Beklagte bereits die M\u00f6glichkeit hatte, Kenntnis von den ma\u00dfgeblichen Patenten zu nehmen.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte erst im Zuge der gerichtlichen Auseinandersetzung bem\u00e4ngelt hat, dass die Kl\u00e4gerin keine Claim-Charts \u00fcberreicht habe, kann sie hiermit nicht geh\u00f6rt werden. Denn vorgerichtlich hat sie nach Eingang der Verletzungsanzeige im Zuge der Diskussionen \u00fcber den Abschluss einer Lizenz keinerlei Interesse an einer technischen Auseinandersetzung im Hinblick auf die Standardessentialit\u00e4t, insbesondere des Klagepatentes, gezeigt. Insofern erweckt der Einwand der Beklagten den Eindruck, pauschal mit Blick auf Rechtsprechung der Gerichte in der Vergangenheit einen ausreichenden Verletzungshinweis abzusprechen.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich ist auch im Rahmen der inhaltlichen Anforderungen zu beachten, dass eine Verletzungsanzeige eine blo\u00dfe F\u00f6rmelei bzw. ein Berufen auf ihr Fehlen rechtsmissbr\u00e4uchlich sein kann, wenn von der Kenntnis der streitgegenst\u00e4ndlichen Patente sowie deren Benutzung durch den Standard bereits ausgegangen werden kann. Dies ist aus den bereits geschilderten Umst\u00e4nden bei der Beklagten der Fall.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen hat die Beklagte in der gesamten weiteren Korrespondenz keine technischen Fragen adressiert, welche deutlich gemacht h\u00e4tten, dass ihr anhand des vorhandenen Informationsmaterials eine umfassende Pr\u00fcfung des Verletzungsvorwurfs unm\u00f6glich ist.<\/li>\n<li>bb.<br \/>\nIm Ergebnis hat sich die Beklagte in gen\u00fcgender Weise lizenzbereit gezeigt.<\/li>\n<li>Mit der an den Patentinhaber gerichteten Lizenzierungsbitte muss der Lizenzsucher seinen Willen zum Ausdruck bringen, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen schlie\u00dfen zu wollen. Seine ernsthafte Bereitschaft muss erkennbar sein und auch noch in dem Zeitpunkt fortbestehen, wenn der Patentinhaber sein Lizenzangebot abgibt. Im Ergebnis gen\u00fcgt auch, durch schl\u00fcssiges Verhalten die Lizenzwilligkeit auszudr\u00fccken. Inhaltlich sind keine hohen Anforderungen an die Lizenzierungsbitte zu stellen. Entscheidend ist, dass sie eindeutig ausf\u00e4llt (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Mobiles Kommunikationssystem).<\/li>\n<li>Dies war bei der Beklagten zumindest insoweit der Fall, weil unmittelbar auf die \u00fcbermittelte \u201eVerletzungsanzeige\u201c weitere Korrespondenz mit dem Ziel der Verhandlungsaufnahme, worin eine schl\u00fcssige Lizensierungsbitte zu sehen ist, erfolgte. Denn in der E-Mail vom X (Anlage VP Kart 5) erbat die Beklagte gegen\u00fcber der H weitere Informationen zu den Umst\u00e4nden der Lizenzierung. Dass in diesem E-Mail-Schreiben jedenfalls eine konkludente Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung zu sehen ist, ergibt sich aus dessen Gesamtschau mit der vorangegangenen E-Mail der H vom X (Anlage VP Kart 5), worin diese um eine terminliche Fixierung erbat, um \u00fcber das Lizenzierungsprogram zu sprechen. In diesem Kontext besteht kein Anlass dazu, die Antwort-E-Mail als Ablehnung des unterbreiteten Angebots zu begreifen.<\/li>\n<li>cc.<br \/>\nIn der \u00dcbermittlung des Lizenzvertrages vom 7. November 2017 (Anlage VP Kart 10 neu, Standardlizenzvertrag neu) ist aufgrund ihres objektiven Erkl\u00e4rungswertes eine hinreichend konkrete Angebotshandlung zu sehen.<\/li>\n<li>Unter zun\u00e4chst formellen Gesichtspunkten bestehen keine Bedenken an der Wirksamkeit und Rechtserheblichkeit des Lizenzangebots.<\/li>\n<li>Das vom Patentinhaber zu unterbreitende Lizenzangebot hat bestimmten Kriterien zu entsprechen, um eine valide Grundlage f\u00fcr Lizenzverhandlungen darstellen zu k\u00f6nnen. Es muss schriftlich erfolgen und es muss hinreichend konkret sein, was meint, dass Regelungen zur Lizenzgeb\u00fchr, deren Berechnungsgrundlagen und der Art und Weise der Berechnung enthalten sind. Zudem sind all diejenigen Regelungen einzubeziehen, die \u00fcblicherweise Gegenstand eines Lizenzvertrages sind (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Mobiles Kommunikationssystem, Rn. 203 m.w.N.). Keine Voraussetzung ist dagegen, dass es sich um ein rechtlich bindendes Angebot i.S.d. \u00a7 145 BGB handelt, das durch blo\u00dfe Willensbekundung des Lizenznehmers angenommen werden kann. Mithin ist nicht erforderlich, dass bereits eine Unterschrift des Lizenzgebers vorhanden ist (vgl. LG Mannheim Urt. v. 4. M\u00e4rz 2016 \u2013 7 O 96\/14, BeckRS 2016, 06527, beck-online).<\/li>\n<li>Der Standardlizenzvertrag neu wurde von der H \u00fcbersandt und ist ausweislich des Wortlauts der Pr\u00e4ambel als ein Angebot der Kl\u00e4gerin an die Beklagte zu verstehen. Jeder Lizenzgeber verpflichtet sich dazu, Einzelpersonen, Gesellschaften oder sonstigen Rechtstr\u00e4gern einzelne Lizenzen bzw. Unterlizenzen an s\u00e4mtlichen HEVC wesentlichen Patenten zu ma\u00dfvollen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen entsprechend den hier vereinbarten Gesch\u00e4ftsbedingungen zu erteilen, die vom Lizenzgeber (ohne Zahlung an Dritte) erteilt werden k\u00f6nnen (vgl. Anlage VP Kart 10 neu, Pr\u00e4ambel). Die Lizenzgeberin (die Kl\u00e4gerin) gew\u00e4hrt der Lizenzverwalterin (H) weiterhin eine Lizenz, um ihr die Lizenzverwaltung zu erm\u00f6glichen (vgl. Anlage VP Kart 10 neu, Pr\u00e4ambel).<\/li>\n<li>Im Ergebnis ist auch die Art und Weise der Berechnung der Lizenzgeb\u00fchr ausreichend dargelegt.<\/li>\n<li>Die D\u00fcsseldorfer Rechtsprechung fordert in diesem Zusammenhang, dass der SEP-Inhaber die wesentlichen Gr\u00fcnde erl\u00e4utern muss, aufgrund derer er die von ihm vorgeschlagenen Verg\u00fctungsparameter f\u00fcr FRAND h\u00e4lt. Sofern er zuvor bereits Lizenzen an Dritte vergeben hat, hat er je nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls mehr oder weniger substantiiert insbesondere zu begr\u00fcnden, warum die von ihm vorgesehene Lizenzverg\u00fctung gerade vor diesem Hintergrund FRAND ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Mobiles Kommunikationssystem). Bei einer ausreichenden Anzahl von Lizenzvertr\u00e4gen und einer so nachgewiesenen Akzeptanz am Markt (beispielsweise \u00fcber den Marktanteil der zu einer bestimmten Geb\u00fchrenh\u00f6he lizenzierten Produkte), werden im Regelfall keine weiteren Angaben zur Angemessenheit der Lizenzgeb\u00fchrenh\u00f6he mehr erforderlich sein (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13. Juli 2017, 4a O 154\/15, Rn. 311, zitiert nach juris; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11. Juli 2018, 4c O 77\/17, BeckRS 2018, 25099, Rn. 137).<\/li>\n<li>Grunds\u00e4tzlich muss auch die Berechnungserl\u00e4uterung ebenso wie das Angebot selbst so rechtzeitig erfolgen, dass dem Verletzer eine ausreichende Reaktionszeit verbleibt (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13. Juli 2017, 4a O 154\/15, Rn. 319, zitiert nach juris; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11. Juli 2018, 4c O 77\/17, BeckRS 2018, 25099, Rn. 144).<\/li>\n<li>Sofern zum Zeitpunkt des Angebots aufgrund der angesprochenen Einzelfallumst\u00e4nde das Bed\u00fcrfnis von konkreteren Erl\u00e4uterungen noch nicht vorliegt, kann dieses w\u00e4hrend des Prozesses entstehen, wenn einzelne materielle FRAND-Voraussetzungen substantiiert vom Verletzer bestritten werden, so dass jedenfalls dann s\u00e4mtliche Berechnungsfaktoren konkret darzulegen sind (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, I-15 U 66\/15, Rn. 19, zitiert nach juris; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13. M\u00e4rz 2016, 4a O 126\/14, Rn. 254). Die konkreten weiteren Angaben d\u00fcrfen sich freilich nicht zu den urspr\u00fcnglichen allgemeineren Angaben in Widerspruch setzen, ansonsten ist das Angebot mangels vorliegender FRAND-Bedingungen als missbr\u00e4uchlich anzusehen.<\/li>\n<li>Umfang und Ma\u00df der Substantiierung dieser Erl\u00e4uterungen und Informationen h\u00e4ngen von der Lizenzierungssituation im Einzelfall ab. Soweit der SEP-Inhaber bereits Lizenzen an Dritte erteilt hat, sind hinsichtlich des FRAND-Kriteriums der Diskriminierungsfreiheit Darlegungen zur Lizenzierungspraxis des SEP-Inhabers und damit zu den mit Dritten geschlossenen Lizenzvereinbarungen geboten. Entspricht das Lizenzangebot einem in der Vertragspraxis des SEP-Inhabers ausschlie\u00dflich gelebten und von Dritten akzeptierten Standardlizenzprogramm, wird es regelm\u00e4\u00dfig gen\u00fcgen, zur Durchsetzung des Lizenzprogramms auszuf\u00fchren und auf die \u00dcbereinstimmung des Lizenzangebots mit dem Standardlizenzvertrag zu verweisen. Hat der SEP-Inhaber hingegen Drittlizenzvertr\u00e4ge mit unterschiedlichen Lizenzbedingungen abgeschlossen, wird er regelm\u00e4\u00dfig zumindest jeweils den Inhalt der wesentlichen Lizenzvertragsbedingungen jener Vertr\u00e4ge in einem hinreichend belastbaren Ma\u00dfe so darzulegen und zu erl\u00e4utern haben, dass der Lizenzsucher entnehmen kann, ob, gegebenenfalls inwieweit, und aus welchen Sachgr\u00fcnden er wirtschaftlich ungleichen Konditionen ausgesetzt ist (OLG Karlsruhe, GRUR 2020, 166 \u2013 Datenpaketverarbeitung).<\/li>\n<li>Vorliegend legte die H im Zuge der gerichtlichen Auseinandersetzung 40 Lizenzvertr\u00e4ge nebst Nebenabreden (nachfolgend auch Sideletter) vor, welche die gleichen Produktgruppen zum Gegenstand haben wie diejenigen, welche die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen betreffen.<\/li>\n<li>Die Kammer erachtet entgegen der Ansicht der Beklagten einen Vortrag \u00fcber den vollst\u00e4ndigen Inhalt aller abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge unabh\u00e4ngig von der Art des lizenzierten Produktes und zwar unter Vorlage aller Lizenzvereinbarungen nicht als erforderlich (a.A. K\u00fchnen, a.a.O. Kap. E, Rn. 451). Das aus dem FRAND-Kriterium ableitbare Mindestma\u00df an Transparenz des Lizenzangebots durch Erl\u00e4uterung und Information dient dazu, FRAND-Lizenzverhandlungen in gutem Glauben zu gew\u00e4hrleisten. Daf\u00fcr ist die vollst\u00e4ndige Offenlegung aller vorhandener Drittlizenzvertr\u00e4ge nicht erforderlich und in der Verhandlungspraxis von FRAND-Lizenzvertr\u00e4gen schon nicht allgemein \u00fcblich. Hinzukommt, dass eine Vorlage s\u00e4mtlicher Lizenzvertr\u00e4ge auch ausscheiden muss, sofern deren Inhalt f\u00fcr die Frage, ob der verklagte Lizenzsucher im konkreten Einzelfall diskriminiert oder anders ungleich behandelt wird, keine Bedeutung haben kann, wenn klar ist, dass die weiteren Lizenzvertr\u00e4ge nicht den angesprochenen Produktmarkt betreffen, auf welchem auch der Beklagte t\u00e4tig ist. Insoweit d\u00fcrfte auch das OLG D\u00fcsseldorf (GRUR-RS 2019, 6087 \u2013 Improving Handovers) zu verstehen sein, nach dem s\u00e4mtliche relevanten Lizenzvertr\u00e4ge und nicht s\u00e4mtliche vorhandenen Lizenzvertr\u00e4ge vorzulegen sind, jedenfalls in den F\u00e4llen, in denen der Patentinhaber in der Vergangenheit Lizenzvertr\u00e4ge in mehreren, klar voneinander abgrenzbaren Produktgruppen abgeschlossen hat. Insofern ist nach Ansicht der Kammer die Kl\u00e4gerin ihrer Darlegungslast mit Vorlage der Lizenzvertr\u00e4ge an die Beklagte nachgekommen.<\/li>\n<li>Soweit daher die Beklagte auch die Vorlage solcher Lizenzvertr\u00e4ge begehrt, die andere Produktgruppen betreffen, als die Kl\u00e4gerin im Verletzungsverfahren angegriffenen hat, ist kein Grund erkennbar, wie die Beklagte aus diesen Vertr\u00e4gen eine Diskriminierung\/Ausbeutung begr\u00fcnden will. Entsprechendes hat die Beklagte auch nicht vorgetragen. Sp\u00e4testens nachdem die Kl\u00e4gerin klargestellt hat, dass sie nur Set-Top-Boxen, Fernseher und Tablets angreift, scheidet ein Interesse der Beklagten an der Vorlage von Lizenzvertr\u00e4gen betreffend andere als die genannten Produkte aus. Sofern die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen hat, seit einem Jahr auch X zu vertreiben, welche m\u00f6glicherweise von dem HEVC-Standard Gebrauch machen, muss sie mit diesem Vorbringen wegen Versp\u00e4tung ausgeschlossen werden. Im Zuge der Auseinandersetzung \u00fcber den Umfang der Vorlage von Lizenzvertr\u00e4gen machte die Beklagte an keiner Stelle deutlich, dass neben den angegriffenen Ausf\u00fchrungen weitere Produktgruppen vertrieben werden, welche gegebenenfalls von dem HEVC-Standard Gebrauch machen. Dabei hat die Kammer mit Beschluss vom 10. Oktober 2019 noch ausdr\u00fccklich darauf Bezug genommen, dass eine sekund\u00e4re Darlegungslast f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zur Vorlage weiterer Lizenzvertr\u00e4ge, die nicht die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen betreffen, nicht festgestellt werden kann. In diesem Zusammenhang h\u00e4tte es f\u00fcr die Beklagte nahegelegen mitzuteilen, dass weitere Produktgruppen vertrieben werden bzw. zeitnah vertrieben werden sollen, so dass insofern auch eine weitere Vorlageverpflichtung in Betracht gekommen w\u00e4re. Dementsprechend bestand bis zum Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung am 7. Februar 2020 kein Anlass, weitere Lizenzvertr\u00e4ge betreffend andere Produktgruppen vorzulegen. Eine weitergehende Vorlageverpflichtung w\u00fcrde nunmehr zu einer erheblichen Verz\u00f6gerung des Rechtsstreits f\u00fchren.<\/li>\n<li>Auch f\u00fcr die Kl\u00e4gerin bestand kein Anlass weitere Vertr\u00e4ge vorzulegen, da sie nach ihrem unwidersprochenen Vortrag keine Kenntnis vom Vertrieb von Xdurch die Beklagte hatte. Die Beklagte hat zwar in der m\u00fcndlichen Verhandlung einen Screenshot ihrer Website vorgelegt (Anlage VP Kart 43), woraus sich ergibt, dass sie auch HEVC-taugliche X vertreibt. Sie hat indes nicht angegeben, seit welchem Zeitpunkt der entsprechende Internetauftritt bestand. Die Kammer selbst konnte sich noch wenige Tage vor der m\u00fcndlichen Verhandlung aus eigener Anschauung davon \u00fcberzeugen, dass ein entsprechendes Angebot auf der Webseite der Beklagten nicht vorhanden war. Insofern w\u00e4re es daher an der Beklagten gewesen fr\u00fchzeitig mitzuteilen, dass auch weitere Produkte von dem HEVC-Standard Gebrauch machen, so dass dann auch ein Anlass zur Vorlage weiterer Lizenzvertr\u00e4ge bestanden h\u00e4tte.<\/li>\n<li>Entsprechendes gilt f\u00fcr die Forderung der Beklagten auf Vorlage solcher Lizenzvertr\u00e4ge bzw. derjenigen Teile der Lizenzvertr\u00e4ge, die als Gegenleistung zur Lizenzvergabe eine Kreuzlizenz vorsehen. Insoweit ist nicht zu erkennen und auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte selbst \u00fcber Schutzrechte verf\u00fcgt, die sie im Wege der Lizenzierung an die Kl\u00e4gerin oder H anbieten kann. Daher kann kein Interesse der Beklagten an einer entsprechenden Vorlage bestehen.<\/li>\n<li>Letztlich ist auch kein Interesse der Beklagten an der Vorlage von administrativer Korrespondenz zu erkennen. Die Kl\u00e4gerin hat Lizenzvertr\u00e4ge und entsprechende Sideletters, welche Nebenabreden oder Sonderkonditionen betreffen, vorgelegt. Damit hat sie in ausreichendem Ma\u00df dargelegt, welche Vereinbarungen mit den relevanten Lizenznehmern getroffen wurden und wie der jeweilige Vertrag gelebt wird. Soweit die Beklagte unterstellt, dass es die Kl\u00e4gerin damit in der Hand habe, zu entscheiden, welcher Teil der Korrespondenz administrativer Natur ist und welcher relevante Abreden behandelt, unterstellt sie der Kl\u00e4gerin ein Handeln entgegen den Grunds\u00e4tzen des guten Glaubens. Ohne n\u00e4here Anhaltspunkte besteht jedoch kein Anlass f\u00fcr das von der Beklagten ge\u00e4u\u00dferte Misstrauen. Der Kammer ist dabei bewusst, dass die Beklagte insoweit einem Informationsdefizit unterliegt, da sie \u00fcber keine tiefergehenden Informationen \u00fcber die Gesch\u00e4ftsbeziehungen der H verf\u00fcgt. Insofern sind aber die Gesamtumst\u00e4nde einzubeziehen. H hat sich stets im Zuge der Verhandlungen \u00fcber den Abschluss eines Lizenzvertrages um Transparenz bem\u00fcht. Im Zuge der vorgerichtlichen Verhandlungen wurde von der Beklagten die Offenlegung von Lizenzvertr\u00e4gen auch nicht gefordert, obwohl ihr das Vorhandensein von Lizenznehmern aufgrund der im Internet ver\u00f6ffentlichten Liste bekannt war. Im Zuge der gerichtlichen Verhandlungen legten die Kl\u00e4gerin bzw. H alsbald auf Wunsch der Beklagten Lizenzvertr\u00e4ge vor. Insoweit bestehen keine Anhaltspunkte, welche den Verdacht auf ein Handeln der Kl\u00e4gerin entgegen guten Glaubens erh\u00e4rten k\u00f6nnten. Insofern ist die Kl\u00e4gerin ihrer sekund\u00e4ren Darlegungslast hinreichend nachgekommen.<\/li>\n<li>Zur Art und Weise der Berechnung der Lizenz enth\u00e4lt der Standardlizenzvertrag neu selbst zwar keine Ausf\u00fchrungen. Solche sind aber im konkreten Einzelfall nach den zuvor aufgestellten Ma\u00dfst\u00e4ben entbehrlich. Die Kl\u00e4gerin hat einen Standardlizenzvertrag vorgelegt, den sie mit diesen stets gleichen Bedingungen einer Vielzahl von Lizenznehmern vorgelegt hat. Je mehr abgeschlossene Lizenzvertr\u00e4ge mit gleichartigen Lizenzbedingungen abgeschlossen wurden, umso st\u00e4rker ist die Vermutung, dass die geforderten Lizenzgeb\u00fchren FRAND sind (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 31. M\u00e4rz 2016, 4a O 126\/14 Rn. 219, zitiert nach juris). Vorliegend handelt es sich um einen Standardlizenzvertrag, wie es sich bereits aus dem vorformulierten Vertragstext ergibt, der der Beklagten aus den jahrelangen Verhandlungen zumindest mit h\u00f6heren Lizenzs\u00e4tzen (vgl. Anlage VP Kart 10 alt) zuvor bereits im Wesentlichen bekannt war. Abgesehen davon, dass die Liste der Lizenznehmer, welche den Vertrag bereits abgeschlossen hatten, im Internet abrufbar ist (Anlage VP Kart 2), hat die H mehrfach auf die jeweils aktualisierte Liste der Lizenznehmer verwiesen, sowie darauf, dass die Berechnung der Lizenzrate dem Whitepaper (Anlage VP Kart 12, 12a) entnommen werden kann. In dem Whitepaper hat die H dargelegt, aus welchen Gr\u00fcnden sie die geforderte Lizenzgeb\u00fchr als FRAND erachtet.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass eine weitere Erl\u00e4uterung der Berechnungsparameter oder eine Vorlage der geschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge selbst \u00fcblicherweise im Rahmen des Vertragsangebotes erfolgen. Eine dahingehende Branchen\u00fcblichkeit ist weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/li>\n<li>Das der Beklagten von H unterbreitete Lizenzangebot entspricht auch in inhaltlicher Hinsicht vollst\u00e4ndig den FRAND-Kriterien. Es ist fair und angemessen (1) und nicht-diskriminierend (2). Die gegen die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit des Lizenzangebots von der Beklagten angef\u00fchrten Gr\u00fcnde greifen im Ergebnis s\u00e4mtlich nicht durch. Dabei ist zwar umstritten, ob das Verletzungsgericht das Vorliegen eines FRAND-Angebotes nur summarisch im Sinne einer negativen Evidenzkontrolle pr\u00fcfen muss (so LG Mannheim, WuW 2016, 86 Rn. 221) oder ob es tatrichterlich feststellen muss, ob ein Angebot FRAND ist (so OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, Rn. 13, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31. Mai 2016 \u2013 6 U 55\/16 &#8211; Dekodiervorrichtung, Rn. 30, zitiert nach juris). Aber auch wenn man eine tatrichterliche Feststellung und nicht nur eine Evidenzkontrolle verlangt, so besteht zumindest ein richterlicher Beurteilungsspielraum. Denn es gibt regelm\u00e4\u00dfig nicht eine bestimmte Lizenzgeb\u00fchrenh\u00f6he, die FRAND ist, sondern eine Bandbreite nicht ausbeuterischer Geb\u00fchren (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, I- 15 U 66\/15 \u2013 Rn. 13, zitiert nach juris).<\/li>\n<li>Letztlich kann die erforderliche Pr\u00fcfungstiefe des Gerichts dahingestellt bleiben, denn es kann festgestellt werden, dass nach s\u00e4mtlichen vertretenen Ma\u00dfst\u00e4ben ein FRAND-Angebot vorliegt.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nAls \u201efaire und angemessene\u201c Vertragsbedingungen sind solche zu verstehen, die dem Lizenzwilligen nicht unter Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung angeboten werden. Die Vertragsbedingungen m\u00fcssen zumutbar und d\u00fcrfen nicht ausbeuterisch sein (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, I-15 U 66\/15, Rn. 15, zitiert nach juris). Ein Angebot des Lizenzgebers kann sich insbesondere dann als unfair\/unangemessen erweisen, wenn eine Lizenzgeb\u00fchr verlangt wird, die den hypothetischen Preis, der sich bei wirksamem Wettbewerb auf dem beherrschten Markt gebildet h\u00e4tte, erheblich \u00fcberschreitet, es sei denn, es gibt eine wirtschaftliche Rechtfertigung f\u00fcr die Preisbildung (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 31. M\u00e4rz 2016, 4a O 73\/14, Rn. 225, zitiert nach juris; Huttenlauch\/ L\u00fcbbig, in: DDnheim\/Meessen\/Riesenkampff\/Kerstin\/Meyer-Lindemann, Kartellrecht, Kommentar, 3. Auflage, 2016, Art. 102 AEUV, Rn. 182; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 258). Handelt es sich um ein standardgebundenes Schutzrecht, kann sich die Unangemessenheit ferner daraus ergeben, dass sich im Falle einer Lizenzforderung auch f\u00fcr die \u00fcbrigen Standard-Schutzrechte eine kumulative Gesamtlizenzbelastung ergeben w\u00fcrde, die wirtschaftlich nicht tragbar ist (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E., Rn. 259). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass eine mathematisch genaue Herleitung einer FRAND-gem\u00e4\u00dfen Lizenzgeb\u00fchr nicht zu erfolgen hat, hinreichend ist die Akzeptanz der verlangten Lizenzs\u00e4tze am Markt \u00fcber bereits abgeschlossene Lizenzvertr\u00e4ge darzulegen (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13. Juli 2017, 4a O 154\/15, Rn. 311, zitiert nach juris). Die Darlegung \u00fcber bereits abgeschlossene Vertr\u00e4ge ist vorrangig. \u00dcber das Ergebnis verschiedener, schon erfolgreicher Lizenzvertr\u00e4ge l\u00e4sst sich die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit einfacher belegen und sicherer feststellen, als \u00fcber den Vortrag von einzelnen Faktoren, die in Lizenzvertragsverhandlungen jeweils eine n\u00e4her zu bestimmende, mehr oder weniger gewichtige Rolle spielen k\u00f6nnen oder sollen (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13. Juli 2017, 4a O 154\/15, Rn. 311, zitiert nach juris). Das Vertragsangebot hat sich desweiteren auch im Hinblick auf die \u00fcbrigen Vertragsbedingungen (lizenzpflichtige Schutzrechte, Lizenzgebiet usw.) als angemessen zu erweisen.<\/li>\n<li>Zun\u00e4chst erfordert die Feststellung eines fairen und angemessenen Lizenzangebots f\u00fcr einen Pool substantiierten Sachvortrag zur Benutzung der Patente aus dem Pool (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, I-15 U 66\/15, Rn. 26, zitiert nach juris). Ein entsprechender Vortrag kann durch die Vorlage einer sog. proud-list mit Claim-Charts erfolgen, sofern diese branchen\u00fcblich ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Mobiles Kommunikationssystem). Zwar hat die Kl\u00e4gerin der Beklagten keine proud-list mit Claim-Charts zur Verf\u00fcgung gestellt, anhand derer die Beklagte die Verletzung und die Standardessentialit\u00e4t pr\u00fcfen konnte. Denn anhand der im Internet einsichtsf\u00e4higen Cross-Reference-Charts (Anlage K Kart 1) konnte die Beklagte die konkret einschl\u00e4gigen HEVC-Standard-Passagen s\u00e4mtlichen Pool-Patenten zuordnen, was ausreichend erscheint (vgl. so auch LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 9. November 2018, 4a O 17\/17). Entsprechende technische Nachfragen, welche die \u00dcbersendung weiterer Claim-Charts erforderlich gemacht h\u00e4tte, hat die Beklagte weder an die Kl\u00e4gerin noch an die H gerichtet. Eine Benutzung \u2013 ungeachtet der im vorliegenden und den in den parallelen Rechtsstreitigkeiten diskutierten Patente \u2013 wurde nicht bezweifelt bzw. in Abrede gestellt.<\/li>\n<li>Gemessen an den vorstehend geschilderten Grunds\u00e4tzen ist das in dem Standardlizenzvertrag neu vorgelegte Angebot FRAND.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nDie Kammer vermag zun\u00e4chst festzustellen, dass die von der H im Lizenzvertrag geforderten Lizenzgeb\u00fchren nicht ausbeuterisch, sondern fair und angemessen sind.<\/li>\n<li>In dem als Anlage VP Kart 10 neu vorgelegten Standardlizenzvertrag neu wird hinsichtlich der Lizenzh\u00f6he in Anlage 2 f\u00fcr unterschiedliche Regionen sowie rabattierte und nicht rabattierte Produkte mit und ohne Markenkennzeichnung differenziert. Hinsichtlich der genauen Auflistung wird auf die Anlage 2 des Standardlizenzvertrages neu Bezug genommen.\n<p>F\u00fcr die vorliegend angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Set-Top-Boxen, Fernseher und Tablets sind folgende Standardlizenzraten (Auszug) vorgesehen (vgl. Seite 13 Anlage VP Kart 12a):<\/li>\n<li>\nDiese Lizenzraten sind fair und angemessen. Dies folgt indiziell bereits aus dem Umstand, dass bis Januar 2020 mehr als 40 Lizenznehmer, welche Produktgruppen vertreiben, wie diejenigen, die mit der vorliegenden Klage angegriffen sind, den Standardlizenzvertrag mit entsprechenden Lizenzs\u00e4tzen, teilweise modifiziert \u00fcber blended rates, abgeschlossen haben. Wie oben bereits ausgef\u00fchrt, bilden vergleichbare Lizenzvertr\u00e4ge ein gewichtiges Indiz f\u00fcr die Angemessenheit der angebotenen Lizenzbedingungen (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 31. M\u00e4rz 2016, 4a O 73\/14, Rn. 225, zitiert nach juris).<\/li>\n<li>Gegen die indizielle Wirkung der Angemessenheit der Lizenzraten vermochte die Beklagte keine erheblichen Argumente einzuwenden. Sie beruft sich insoweit auf die Ausf\u00fchrungen von Prof. X in seinem Gutachten, der vornehmlich die Ansicht vertritt, dass die Lizenzraten von H gegen\u00fcber denjenigen von MPEG LA um einen Faktor von 1,95 bis 8 erh\u00f6ht und damit nicht FRAND seien, seit Einf\u00fchrung des H Patentpools bereits ein Lock-in erfolgt sei und dass die Patente des MPEG LA-Pools wertvoller seien.<\/li>\n<li>Diese Argumente verm\u00f6gen die Fairness und Angemessenheit der Lizenzraten des H Patentpools nicht in Zweifel zu ziehen.<\/li>\n<li>Denn das Privatgutachten \u00fcbersieht grundlegende Ma\u00dfst\u00e4be bei der Beurteilung der Angemessenheit von Lizenzraten, so dass es keine ernsthaften und prozessual relevanten Zweifel daran wecken kann, dass die von H geforderten Raten FRAND-Gesichtspunkten gen\u00fcgen. So verkennt der Privatgutachter im Grundsatz bereits, dass Ma\u00dfstab f\u00fcr die Beurteilung der FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit nicht allein die Lizenzraten des MPEG LA Pools sind, sondern die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit auf weiteren in die Beurteilung einzustellenden Faktoren beruht. Ferner verkennt der Gutachter, dass FRAND nicht eine bestimmte Rate beinhaltet, sondern insgesamt eine Bandbreite\/Korridor umfasst (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, Rn. 13 zitiert bei juris). Ohne dass vorliegend dar\u00fcber entschieden werden muss, kann aufgrund dieses Umstandes, dass FRAND einen Korridor beinhaltet, nicht ausgeschlossen werden, dass sowohl die Lizenzraten der MPEG LA als auch diejenigen der H einer FRAND-Beurteilung standhalten.<\/li>\n<li>Ausgehend von diesen Pr\u00e4missen zeigen die angef\u00fchrten Argumente des Privatgutachters, dass der Sachverhalt f\u00fcr die Beurteilung nicht vollst\u00e4ndig ermittelt wurde, so dass die zur Begr\u00fcndung der Nicht-FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit angef\u00fchrten Argumente nicht \u00fcberzeugen.<\/li>\n<li>Bereits der Vergleich der Lizenzraten des H Patentpools, welche in der \u00dcbersicht im Tatbestand wiedergegeben wurden, zeigt, dass die Lizenzrate in Abh\u00e4ngigkeit von Rabattierung, Verkaufspreis, Profilnutzung, Ger\u00e4t, Markennutzung und Region differiert, und daher ein Vergleich mit der von MPEG LA geforderten Einheitslizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von USD 0,20 pro Einheit\/Codec nicht ohne weiteres m\u00f6glich ist. Der Privatgutachter der Beklagten hat insoweit lediglich einen kleinen Ausschnitt der Lizenzraten von H zum Vergleich herangezogen, der jedoch nicht die ganze Bandbreite an Lizenzgeb\u00fchren der H wiedergibt.<\/li>\n<li>Auch kann nicht festgestellt werden, dass bereits bei Gr\u00fcndung des H Patentpools und Bekanntgabe der Lizenzraten ein Lock-in mit der Folge vorlag, dass nachfolgende Lizenznehmer aufgrund der Bindung an die bereits etablierte Technologie zur Lizenznahme am Patentpool der H gezwungen waren. Denn die Entwicklung der HEVC-Technologie stellt sich vielmehr folgenderma\u00dfen dar. Der HEVC-Standard ist ein von der ITU und IOS\/IEC gemeinsam entwickelter Video Codec-Standard. Die ITU begann im Jahr 2004 mit der Entwicklung des HEVC-Standards, den sie zum Nachfolger des Vorg\u00e4ngerstandards H.264 aufbauen wollte. ISO\/IEC begann demgegen\u00fcber mit der Entwicklung des HEVC-Standards im Jahr 2007. Im Januar 2010 taten sich beide Gruppen zusammen und ver\u00f6ffentlichten eine Ausschreibung. Version 1 des HEVC-Standards wurde im Juni 2013 ver\u00f6ffentlicht, Version 2 Anfang 2015. Im Juni 2012 forderte MPEG LA alle bei der Entwicklung des Standards beteiligten Unternehmen dazu auf, ihre HEVC-Patente zu melden und diesem Vorschlag folgte eine gro\u00dfe Anzahl forschender und nutzender Unternehmen, wie die Kl\u00e4gerin, XXXXXX, welche heute Lizenzgeber des H Patentpools sind. Bis in den Dezember 2013 fanden mehrere Meetings statt, in denen versucht wurde, gemeinsam angemessene Lizenzraten f\u00fcr die neue HEVC-Technologie zu entwickeln. W\u00e4hrend dieser Zeit hatten circa 37 Unternehmen\/Universit\u00e4ten Interesse an einem gemeinsam von MPEG LA verwalteten Pool gezeigt. Ein vollst\u00e4ndiger Konsens aller Interessenten wurde jedoch nicht erreicht. Von den 37 Unternehmen\/Universit\u00e4ten nahmen in der Abschlussphase noch 20 teil. Im einer Pressemitteilung vom 16. Januar 2014 (Anlage VP Kart 38) teilte MPEG LA informationshalber die Lizenzierungsbedingungen mit, und machte deutlich, dass \u00c4nderungen m\u00f6glich seien. Ferner wurde in Aussicht gestellt, dass eine Portfolio-Lizenz voraussichtlich im Fr\u00fchjahr 2014 vorhanden sein wird. In einer Pressemitteilung vom 29. September 2014 (Anlage K Kart 21) wurde bekanntgemacht, dass nunmehr eine Lizenznahme am HEVC Patentportfolio von MPEG LA m\u00f6glich ist. Dabei wurden auch die 23 Unternehmen\/Universit\u00e4ten genannt, welche Patentinhaber\/Poolmitglieder sind. Weitere Patentinhaber, deren Patente Gegenstand des HEVC-Standards sind, planten die Einrichtung eines weiteren Pools, H. Am 26. M\u00e4rz 2015 k\u00fcndigte H die Gr\u00fcndung dieses neuen Pools an, am 22. Juli 2015 rief H zur Einreichung von Patenten, zur Bewertung der Essentialit\u00e4t und deren Aufnahme in das H Patentportfolio auf. Im Juli 2015 ver\u00f6ffentlichte H den ersten Lizenzgeb\u00fchrentarif f\u00fcr das H Programm und im Oktober 2015 ver\u00f6ffentlichte H die eigene Lizenzstruktur (vgl. Anlage K Kart 19). Ein gro\u00dfer zeitlicher Abstand der Einf\u00fchrung der beiden Poolsysteme MPEG LA und H kann daher nicht festgestellt werden. Nur zehn Monate nach der Ver\u00f6ffentlichung der konkreten Lizenzstruktur von MPEG LA ver\u00f6ffentlichte H ihr Lizenzprogramm, welches dann im Oktober 2015 zur Lizenznahme zur Verf\u00fcgung stand.<\/li>\n<li>Auch in technischer Hinsicht kann eine Etablierung auf die Technologie des HEVC-Standards vor 2015 nicht festgestellt werden. Erst am 3. Juni 2014 fiel die Grundsatzentscheidung der Landesmedienanstalten zur Einf\u00fchrung der DVB-T2-Technologie, welche von dem HEVC-Standard Gebrauch macht. Zu diesem Zeitpunkt existierte allerdings weder von MPEG LA noch von H ein Lizenzprogramm. Im M\u00e4rz 2015 erhielt die Gesellschaft Media Broadcast den Zuschlag. Nach einem Testlauf ab Oktober 2014 kam es dann ab August 2015 zu weiteren Pilotprojekten in M\u00fcnchen und im Raum K\u00f6ln\/Bonn. Diese Probel\u00e4ufe richteten sich nicht an den Endverbraucher, sondern nur an die Hersteller, denen eine praktische Testumgebung f\u00fcr die Entwicklung ihrer entsprechenden Endger\u00e4te zur Verf\u00fcgung gestellt wurde. Auch Q k\u00fcndigte erst im Juni 2017 an, dass der HEVC-Standard in der bevorstehenden Aktualisierung des BI(ebssystems f\u00fcr die meisten Produktlinien implementiert wird. Nach kurzer Nutzung des HEVC-Standards im iPhone 6, hatte Q die Nutzung im M\u00e4rz 2016 eingestellt. Zu diesem Zeitpunkt bestanden beide Patentportfolios und die M\u00f6glichkeit zur Lizenznahme stand bevor bzw. bestand. Eine Lock-in-Situation kann daher nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>Vor diesem zeitlichen und technischen Hintergrund kann deshalb auch das Argument des Privatgutachters der Beklagten nicht nachvollzogen werden, dass H nach der Standardisierung absichtlich lange Zeit gewartet habe, um seine Geb\u00fchrens\u00e4tze zu ver\u00f6ffentlichen. Denn H k\u00fcndigte die Gr\u00fcndung des Pools nur sechs Monate, nachdem MPEG LA mit der HEVC-Patentlizenzierung begann, an. Nur vier Monate sp\u00e4ter teilte H die anf\u00e4nglichen Lizenzgeb\u00fchrens\u00e4tze mit. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausf\u00fchrungen ist die Ansicht des Privatgutachters der Beklagten, dass MPEG LA seine Lizenzbedingungen bereits im M\u00e4rz 2013 ver\u00f6ffentlicht habe, unzutreffend.<\/li>\n<li>Auch im Hinblick auf die St\u00e4rke der beiden Pools kann nicht festgestellt werden, dass die Lizenzraten der H unfair und ausbeuterisch sind. Im Januar 2020 befanden sich XXX Patente im Pool von H, XXX Patente hiervon sind in beiden Pools (H und MPEG LA) vertreten. \u00dcber H lizenzieren XX Lizenzgeber ihre Patente, XX hiervon sind auch bei MPEG LA vertreten. XX Lizenzvertr\u00e4ge wurden bisher abgeschlossen, bei 13 dieser Lizenznehmer handelt es sich auch um Lizenzgeber bei H. Im MPEG LA Patentpool befinden sich XXX Patente bei XXX Lizenznehmern nach Angabe der Beklagten. XX Lizenzgeber lizenzieren ihre Patente \u00fcber MPEG LA, wobei hiervon einige ihren Vertrag mit MPEG LA gek\u00fcndigt haben (beispielsweise XXXXXXXXXXX). Wenn daher lediglich auf die Anzahl der jeweils in den Pools befindlichen Patente, Lizenzgeber und Anzahl der Lizenzvertr\u00e4ge abgestellt wird, was eine unvollst\u00e4ndige Messung des Patentwertes darstellt, kann auf dieser Grundlage nicht festgestellt werden, dass die von H geforderten Lizenzraten unfair und ausbeuterisch sind. Hinzukommt, dass der Bestand der Patente im H Patentportfolio seit Gr\u00fcndung des Pools durch Zutritt weiterer Lizenzgeber wie P, J und O stetig angestiegen ist.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund k\u00f6nnen die Argumente des Privatgutachters der Beklagten, der Lizenzsatz von H sei nicht FRAND, nicht \u00fcberzeugen. Insofern kommt es auch nicht auf die von beiden Parteien pauschal aufgestellte Behauptung, die Patente im jeweiligen Pool seien werthaltiger, an. Eine vertiefte technische Auseinandersetzung der Parteien ist hierzu nicht erfolgt, was zu erwarten gewesen w\u00e4re.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nDas Lizenzangebot ist auch hinsichtlich der durch die Poolpatente erfassten Anspr\u00fcche und der Einbeziehung nur der \u201epractised claims\u201c in die Lizenzvertr\u00e4ge FRAND. Die Beklagte wird durch diese Regelung nicht unangemessen behandelt. Ziffer 2.1 des Standardlizenzvertrages neu (Anlage VP Kart 10 neu bzw. 10a neu) sieht insoweit vor:<\/li>\n<li>\u201eLimited License Grant for HEVC Products. Effective as of the time and subject to Licensee\u2019s full and unconditional compliance with all of Licensee\u2019s applicable obligations, restrictions and commitments under this agreement, Licensing Administrator hereby grants to Licensee and all its Affiliates, during the Term and subject to the License Specifics, a limited, conditional, non-exclusive, non-transferable (except as provided in Section 9.2 below) License for only the Practiced Claims of the Licensed Patents, without the right to sublicense, (\u2026).\u201d<\/li>\n<li>\u201cEingeschr\u00e4nkte Lizenzvergabe f\u00fcr HEVC-Produkte. Der Lizenzadministrator gew\u00e4hrt dem Lizenznehmer und allen seinen verbundenen Unternehmen w\u00e4hrend der Laufzeit und vorbehaltlich der Ruhepause des Lizenznehmers und der bedingungslosen Einhaltung aller anwendbaren Verpflichtungen, Beschr\u00e4nkungen und Zusagen im Rahmen dieser Vereinbarung ein begrenztes, bedingtes, nicht ausschlie\u00dfliches, nicht \u00fcbertragbares (au\u00dfer wie in Abschnitt 9.2 unten vorgesehen) Lizenz f\u00fcr nur die praktizierten Anspr\u00fcche der lizenzierten Patente, ohne das Recht auf Unterlizenzierung (\u2026)\u201c.<\/li>\n<li>Bei den \u201epractised claims\u201c handelt es sich gem\u00e4\u00df Ziffer 1.83 des Standardlizenzvertrages neu um solche Patentanspr\u00fcche, die standardessentiell f\u00fcr den HEVC-Standard sind.<\/li>\n<li>Dadurch wird die Beklagte in ihrem wirtschaftlichen Handeln in keiner Weise beeintr\u00e4chtigt. Gerade auf Grund des Umstandes, dass nur solche Anspr\u00fcche lizenziert werden, die auch Eingang in den HEVC-Standard gefunden haben, zeigt sich, dass eine Zahlung auch nur f\u00fcr solche Anspr\u00fcche erfolgt, welche einer Benutzung durch die standardgem\u00e4\u00dfe Lehre zugef\u00fchrt werden. Bedenkenswert w\u00e4re es vielmehr, wenn Anspr\u00fcche mitlizenziert w\u00fcren, welche keinen Eingang in den HEVC-Standard gefunden h\u00e4tten. Denn dann m\u00fcsste eine Lizenz an einer technischen Lehre genommen werden, die nicht benutzt wird, und eine Verkn\u00fcpfung zwischen essentiellen und nicht-essentiellen Patentanspr\u00fcchen d\u00fcrfte kartellrechtlich bedenklich sein. Eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten kann daher nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>(c)<br \/>\nEs ist ferner nicht zu beanstanden, dass im Lizenzangebot der H keine Anpassungsklausel vorgesehen ist.<\/li>\n<li>Die Aufnahme einer Anpassungsklausel in den Lizenzvertrag hat den Zweck, dass die Vertragspartner auf eine sich ver\u00e4ndernde Anzahl an Schutzrechten reagieren und Anpassungen am Lizenzsatz vornehmen k\u00f6nnen. Dies bI(fft insbesondere die F\u00e4lle, in denen ein einbezogenes Patent f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt wird oder die Schutzdauer eines Patentrechts abl\u00e4uft.<\/li>\n<li>Vorliegend ist in Ziff. 4.4 des Lizenzvertrages geregelt:<\/li>\n<li>\u201eDetermination of Payment Amounts. Licensee understands that the terms of this Agreement require the Payment of the same specified royalty regardless of whether one or more Licensed Patents are infringed. Each party acknowledges that the royalties payable hereunder (a) have been determined as a matter of convenience to both parties and are not associated with the value of using any particular Licensed Patent, or with whether particular Consumer HEVC Products or Commercial HEVC Content is covered by one or more Licensed Patents; and (b) shall not decrease or be refunded or credited, in whole or in part, because of a decrease in the number of Licensed Patents covering the Consumer HEVC Products or Commercial HEVC Content Sold by Licensee\u2019s Enterprise, because any of the Licensed Patents may be included in another patent licensing pool or joint licensing program from which Licensee has taken a license, or because of an increase or decrease in the prices of Consumer HEVC products or Commercial HEVC Content Sold by Licensee\u2019s Enterprise.\u201d<\/li>\n<li>\u201eErmittlung der Zahlungsbetr\u00e4ge. Der Lizenznehmer versteht, dass die Bedingungen dieses Vertrages die Zahlung der gleichen spezifizierten Lizenzgeb\u00fchr erfordern, unabh\u00e4ngig davon, ob ein oder mehrere Lizenzpatente verletzt werden. Jede Partei erkennt an, dass die im Rahmen von (a) zu zahlenden Lizenzgeb\u00fchren aus Gr\u00fcnden der Zweckm\u00e4\u00dfigkeit f\u00fcr beide Parteien festgelegt wurden und nicht mit dem Wert der Nutzung eines bestimmten lizenzierten Patents verbunden sind, oder damit, ob bestimmte Consumer HEVC-Produkte oder bestimmte kommerzielle HEVC-Inhalte durch ein oder mehrere lizenzierte Patente abgedeckt sind; und (b) d\u00fcrfen nicht verringert oder zur\u00fcckerstattet oder gutgeschrieben werden, ganz oder teilweise, wegen der Verringerung der Anzahl der lizenzierten Patente, die die vom Unternehmen des Lizenznehmers verkauften Consumer HEVC-Produkte oder kommerziellen HEVC-Inhalte abdecken, weil eines der lizenzierten Patente in einen anderen Patentlizenzpool oder ein gemeinsames Lizenzprogramm aufgenommen werden kann, von dem der Lizenznehmer eine Lizenz erhalten hat, oder wegen einer Erh\u00f6hung oder Senkung der Preise f\u00fcr Consumer HEVC-Produkte oder kommerzielle HEVC-Inhalte, die vom Unternehmen des Lizenznehmers verkauft werden.\u201c<\/li>\n<li>Ferner sieht Ziffer 6.1.1 vor:<\/li>\n<li>\u201eInitial Term and Renewal. The initial term of this Agreement shall expire on December 31, 2020, unless terminated earlier in accordance with provisions of this Agreement (\u201cInitial Term\u201d). Upon expiration of the Initial term, this Agreement shall be automatically renewed for successive five (5) years renewal terms (each, a \u201cRenewal Term\u201d), subject to remaining provisions of this Article 6. Notwithstanding the foregoing, the Term shall expire automatically and immediately upon expiration of the last to expire of the Patents in the HEVC Patent Portfolio.\u201d<\/li>\n<li>\u201eErstlaufzeit und Verl\u00e4ngerung. Die Laufzeit des Vertrages endet am 31. Dezember 2020, sofern er nicht gem\u00e4\u00df den Bestimmungen dieses Vertrages fr\u00fcher gek\u00fcndigt wird (\u201eErstlaufzeit\u201c). Nach Ablauf der urspr\u00fcnglichen Laufzeit wird diese Vereinbarung automatisch um weitere f\u00fcnf (5) Jahre verl\u00e4ngert (jeweils eine \u201eVerl\u00e4ngerungsperiode\u201c), vorbehaltlich der \u00fcbrigen Bestimmungen dieses Artikels 6. Ungeachtet des Vorstehenden erlischt die Laufzeit automatisch und unverz\u00fcglich nach Ablauf des letzten Ablaufs der Patente im HEVC-Patentportfolio.\u201c<\/li>\n<li>In Ziffer 6.3.3 ist ferner vorgesehen, dass der Lizenzgeber die Lizenzgeb\u00fchren w\u00e4hrend der Verl\u00e4ngerungsperiode um bis zu 20% erh\u00f6hen kann.<\/li>\n<li>Diese Vertragsklauseln sind nicht unangemessen, da die Kammer nicht festzustellen vermochte, dass die Aufnahme einer solchen Anpassungsklausel in die Lizenzvertr\u00e4ge branchen\u00fcblich ist und von dieser Praxis negativ abgewichen wird, wenn in dem Lizenzvertrag mit der Beklagten eine solche Regelung nicht vorgesehen ist. Gem\u00e4\u00df der Verteilung von Darlegungs- und Beweislast ist es an der Beklagten, diese Unangemessenheit aufzuzeigen. Dies erfordert hinreichend dezidierten Tatsachenvortrag und konkrete Bezugnahme auf Dokumente, um etwaige Missst\u00e4nde zu belegen, was nicht erfolgt ist.<\/li>\n<li>Es ist n\u00e4mlich zu ber\u00fccksichtigen, dass zugunsten der Kl\u00e4gerin eine Indizwirkung f\u00fcr die Branchen\u00fcblichkeit des Standardlizenzvertrages spricht, weil dieser Vertrag in der Praxis mit dieser Klausel jedenfalls 40mal mit Lizenznehmern, welche ebenso wie die Beklagte Set-Top-Boxen auf dem deutschen Markt vertreiben, abgeschlossen wurde. Ferner bestehen weitere Lizenzvertr\u00e4ge mit dem Inhalt dieser Klausel betreffend andere Produktgruppen. Auch im \u00dcbrigen ist es der Kammer aus den den Vorg\u00e4ngerstandard H.264\/AVC betreffenden Rechtsstreitigkeiten (vgl. nur LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 9. November 2018, 4a O 15\/17) bekannt, dass auch in den mehr als tausendmal abgeschlossenen Standardlizenzvertr\u00e4gen eine solche Anpassungsklausel nicht vorgesehen war.<\/li>\n<li>Der vorgenannten Indizwirkung k\u00f6nnte entgegengehalten werden, dass diese vielen Vertr\u00e4ge selbst nicht unter FRAND-Grunds\u00e4tzen zustande gekommen sind und Abweichungen aufweisen, die gegen die Annahme sprechen, dass der Standardlizenzvertrag mehr als 40mal mit demselben Inhalt zustande gekommen ist. Inhaltliche Abweichungen in Bezug auf die Anpassungsklausel hat die Beklagten hingegen nicht vorgetragen.<\/li>\n<li>Doch auch unabh\u00e4ngig von den Vergleichslizenzvertr\u00e4gen enth\u00e4lt die oben zitierte Regelung jedenfalls keine einseitige Belastung des Lizenznehmers im Sinne einer Ausbeutung. Diese Klausel regelt n\u00e4mlich \u2013 in bewusster Abweichung von eigentlichen Anpassungsklauseln \u2013 sowohl f\u00fcr den Fall steigender Patentzahlen als auch f\u00fcr den gegenteiligen Fall, n\u00e4mlich dass einbezogene Patente wegfallen, einen gleichbleibenden Lizenzsatz. Dadurch besteht f\u00fcr alle Vertragsparteien ein wirtschaftliches Risiko, welches sich jeweils spiegelbildlich auswirkt. Insbesondere nimmt auch die Kl\u00e4gerin als Lizenzgeberin (Lizenzgeberseite) das Risiko in Kauf, dass sie trotz Hinzukommens weiterer Schutzrechte keine h\u00f6heren Geb\u00fchren verlangen darf, obwohl der Wert des Patentpools zunimmt. So hat es sich nach unstreitigem Vortrag der Kl\u00e4gerin im Laufe der vergangenen Jahre auch tats\u00e4chlich zugetragen. Die Anzahl der Patente ist von anf\u00e4nglich 500 im Jahr 2015 auf inzwischen 10.768 Schutzrechte im Jahr 2020 angestiegen (vgl. Tabelle 3 Anlage K Kart 26, 26a). Das Portfolio ist also stetig angestiegen, ohne dass die Lizenzgeb\u00fchr angehoben worden w\u00e4re. Vielmehr wurden die Lizenzgeb\u00fchren im Jahr 2017 mit dem aktuellen Lizenzvertrag, welcher auch vorliegend Gegenstand der Beurteilung ist, f\u00fcr einzelne Produkte sogar gesenkt. Insofern erscheint auch bei solch einem stetigen Portfoliowachstum die Einr\u00e4umung einer Steigerungsklausel f\u00fcr die H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchren nicht unangemessen, weil eine begrenzte Erh\u00f6hungsm\u00f6glichkeit auf die Lizenzgeb\u00fchr nur den ansteigenden Wert und die Akzeptanz des Portfolios wiederspiegelt. Dies reflektiert die M\u00f6glichkeit, auf sich \u00e4ndernde Marktverh\u00e4ltnisse und\/oder auf \u00c4nderungen im Wertverh\u00e4ltnis des anwachsenden und\/oder neu hinzukommenden H-Portfolios zu reagieren. Gleichwohl hat es eine solche Geb\u00fchrenanhebung bisher nicht gegeben.<\/li>\n<li>Soweit sich die Beklagte dagegen wendet, dass Lizenzgeb\u00fchren bis zum Ablauf des letzten im Pool befindlichen Patentes zu zahlen seien, handelt es sich insoweit um eine branchen\u00fcbliche Regelung. Denn gerade neue Patente mit weiteren technischen Verbesserungen machen eine Benutzung des HEVC-Standards f\u00fcr Nutzer wie die Beklagte interessant. Sofern im Laufe der Zeit neue Technologien entwickelt werden, die eine Benutzung des HEVC-Standards obsolet machen, besteht vertraglich im \u00dcbrigen die M\u00f6glichkeit, von einer Verl\u00e4ngerung keinen Gebrauch zu machen. Denn in Ziffer 6.4 ist ausdr\u00fccklich geregelt, dass eine K\u00fcndigung nach der ersten Verl\u00e4ngerungsperiode oder zum Ende einer nachfolgenden Verl\u00e4ngerungsperiode erfolgen kann.<\/li>\n<li>(d)<br \/>\nSofern die Beklagte ferner geltend macht, dass die in Ziffer 10.10 getroffene Gerichtsstandklausel sie unangemessen benachteilige, ist auch dies nicht der Fall. Ziffer 10.10 lautet insoweit:<\/li>\n<li>\u201eChoice of Law and Consent to Jurisdiction. The validity, construction and performance of this Agreement shall be governed by the substantive law of the State of New York, notwithstanding any conflict of law rules which would require a different choice of law. Any dispute between parties in connection with this this Agreement, including any question regarding its existence, validity or termination, shall be submitted to any state or federal courts in the State of New York; provided, however, that in case Licensing Administrator is the plaintiff, Licensing Administrator may, in its sole discretion, submit any such dispute either to any court or tribunal in the venue of Licensee\u2019s or any of its Affiliates\u2019 registered offices, or to any court or tribunal in any country having jurisdiction. Licensee hereby irrevocably waives any objection to the jurisdiction, process and venue of any such court or tribunal, and to the effectiveness, execution and enforcement of any order or judgement (including, but not limited to, a default judgment) of any such court or tribunal in relation to this Agreement, to the maximum extent permitted by the law of any jurisdiction, the laws of which might be claimed to be applicable regarding the effectiveness, enforcement or execution of such order by judgment.\u201d<\/li>\n<li>\u201eRechtswahl und Zustimmung zur Gerichtsbarkeit. Die G\u00fcltigkeit, der Aufbau und die Erf\u00fcllung dieses Vereinbarung unterliegen dem materiellen Recht des Staates New York, ungeachtet etwaiger Kollisionsnormen, die eine andere Rechtswahl erfordern w\u00fcrden. Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, einschlie\u00dflich aller Fragen bez\u00fcglich ihres Bestehens, ihrer G\u00fcltigkeit oder ihrer Beendigung, sind jedem Staats- oder Bundesgericht im Bundesstaat New York vorzulegen; vorausgesetzt jedoch, dass der Lizenzadministrator, falls er der Kl\u00e4ger ist, nach eigenem Ermessen einen solchen Streitfall entweder einem Gericht am Sitz des Lizenznehmers oder einem seiner verbundenen Unternehmen oder einem Gericht in einem Land mit Zust\u00e4ndigkeit vorlegen kann. Der Lizenznehmer verzichtet hiermit unwiderruflich auf jeden Einwand gegen die Zust\u00e4ndigkeit, den Prozess und den Gerichtsstand eines solchen Gerichts sowie gegen die Wirksamkeit, die Ausf\u00fchrung und die Vollstreckung einer Anordnung oder eines Urteils (einschlie\u00dflich, aber nicht beschr\u00e4nkt auf ein Vers\u00e4umnisurteil) eines solchen Gerichts in Bezug auf diesen Vertrag, soweit dies nach dem Recht eines Gerichts zul\u00e4ssig ist, dessen gesetzt in Bezug auf die Wirksamkeit, die Vollstreckung oder die Ausf\u00fchrung eines solchen Beschlusses oder Urteils anwendbar sein k\u00f6nnten.\u201c<\/li>\n<li>Auch insofern kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte unsachgem\u00e4\u00df benachteiligt wird. Denn die vorgenannte Gerichtsstandregelung wurde in einer Vielzahl von Lizenzvertr\u00e4gen abgeschlossen, was auch die Beklagte nicht in Abrede stellt. Insofern spricht bereits die erhebliche Anzahl an Lizenzvertr\u00e4gen, welche die Gerichtsstandsregelung zum Gegenstand haben, f\u00fcr eine faire und angemessene Regelung. \u00dcberdies hat die Beklagte in ihrem mit MPEG LA abgeschlossenen Lizenzvertrag Entsprechendes vereinbart, was gegen eine unangemessene Benachteiligung spricht.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nAuch eine Diskriminierung der Beklagten vermochte die Kammer nicht festzustellen.<\/li>\n<li>Nach Art. 102 S. 2\u2009Buchst. c AEUV ist es einem marktbeherrschenden Unternehmen verboten, unterschiedliche Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegen\u00fcber seinen Handelspartnern anzuwenden, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden. Zweck dieser Regelung ist es zu verhindern, dass marktbeherrschende Unternehmen durch wettbewerblich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlungen ihrer Handelspartner Eingriffe in die Marktstrukturen vor- oder nachgelagerter Marktstufen vornehmen, die Wettbewerbsverf\u00e4lschungen hervorrufen, indem einzelne Handelspartner benachteiligt werden (Fuchs\/M\u00f6schel in Immenga\/Mestm\u00e4cker, EU-Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Art. 102 AEUV, Rn. 377).<\/li>\n<li>Das Diskriminierungsverbot normiert f\u00fcr das marktbeherrschende Unternehmen eine Verpflichtung zur Gleichbehandlung, indem es Handelspartnern, die sich in gleicher Lage befinden, dieselben Preise und Gesch\u00e4ftsbedingungen einr\u00e4umen muss. Das Gleichbehandlungsgebot erstreckt sich dabei allerdings nur auf Sachverhalte, die vergleichbar sind. Eine Rechtspflicht zu schematischer Gleichbehandlung aller Handelspartner besteht nicht. Vielmehr ist es auch dem marktbeherrschenden Unternehmen nicht verwehrt, auf unterschiedliche Marktbedingungen differenziert zu reagieren. Eine Ungleichbehandlung ist daher zul\u00e4ssig, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist (Huttenlauch\/L\u00fcbbig in DDnheim u.a., Kartellrecht, 3. Aufl., Art. 102 AEUV, Rn. 205 mwN; vgl. zu \u00a7 19 GWB: BGH, GRUR 1996, 808 \u2013 Pay-TV-Durchleitung; NJW-RR 2011, NJW-RR 2011, 774 = WRP 2011 = GRUR-RR 2011, 224 Ls. \u2013 Entega II; zu \u00a7 20 GWB: BGH, NZKart 2016, 374 \u2013 NetCologne, mwN).<\/li>\n<li>Bei gewerblichen Schutzrechten besteht grunds\u00e4tzlich ein weiter Spielraum f\u00fcr die sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung, weil eine Differenzierung bei der Gestattung der Benutzung ein wesentliches Element der Ausschlie\u00dfungswirkung des Rechts selbst ist, mithin Teil der grundgesetzlich gesch\u00fctzten Befugnis \u00fcber die Entscheidung zum Umgang mit Eigentum. Dies gilt auch, wenn der Patentinhaber marktbeherrschend ist, weil das Patent im Interesse der Technologief\u00f6rderung gerade auch das in einer Erfindung verk\u00f6rperte Potenzial sch\u00fctzt, die formale Ausschlie\u00dflichkeitsstellung auf dem Markt zu einem wirtschaftlichen Monopol ausbauen zu k\u00f6nnen. H\u00f6here Anforderungen an die sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung gelten jedoch, wenn neben der marktbeherrschenden Stellung zus\u00e4tzliche Umst\u00e4nde hinzutreten, die dazu f\u00fchren, dass die Ungleichbehandlung die Freiheit des Wettbewerbs gef\u00e4hrdet. Diese Voraussetzung ist erf\u00fcllt, wenn der Zugang zu einem nachgeordneten Produktmarkt von der Befolgung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre abh\u00e4ngig ist (BGHZ 160, 67 = GRUR 2004, 966 \u2013 Standard-Spundfass, m.w.N.) oder wenn \u2013 wie hier \u2013 das Produkt erst bei Benutzung des Patents wettbewerbsf\u00e4hig ist.<\/li>\n<li>Ob eine Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist, bestimmt sich in diesem Fall anhand einer Gesamtw\u00fcrdigung und Abw\u00e4gung aller beteiligten Interessen, die sich am Zweck des AEUV orientiert, zur Entwicklung eines wirksamen, unverf\u00e4lschten Wettbewerbs beizutragen. Ma\u00dfgebend sind dabei Art und Ausma\u00df der unterschiedlichen Behandlung. Deren Zul\u00e4ssigkeit richtet sich insbesondere danach, ob die relative Schlechterbehandlung der betroffenen Unternehmen als wettbewerbskonformer, durch das jeweilige Angebot im Einzelfall bestimmter Interessenausgleich erscheint oder auf Willk\u00fcr oder \u00dcberlegungen und Absichten beruht, die wirtschaftlich oder unternehmerisch vern\u00fcnftigem Handeln fremd sind (BGHZ 160, 67 = GRUR 2004, 966 \u2013 Standard-Spundfass m.w.N.; BGH, NZKart 2016, 374 \u2013 NetCologne). Angesichts des dem Patentinhaber insoweit zustehenden erheblichen Beurteilungsspielraums ist nicht bereits jeder Unterschied in den Konditionen als Ausdruck einer missbr\u00e4uchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung anzusehen. Der Unterschied muss vielmehr mehr als nur unerheblich sein, um einen mit einem Unwerturteil verbundenen Missbrauch zu bejahen (BGH, NZKart 2016, 374 \u2013 NetCologne, m.w.N.). Daneben ist allerdings im Auge zu behalten, dass die durch die Ungleichbehandlung betroffenen Unternehmen nicht durch die Aus\u00fcbung der Macht des marktbeherrschenden Unternehmens in ihrer Wettbewerbsf\u00e4higkeit untereinander beeintr\u00e4chtigt werden (BGHZ 160, 67 = GRUR 2004, 966 \u2013 Standard-Spundfass, m.w.N.).<\/li>\n<li>Die vorstehenden Grunds\u00e4tze gelten gleicherma\u00dfen in Bezug auf einen SEP-Inhaber, der eine FRAND-Erkl\u00e4rung abgegeben hat. Ungeachtet der Frage, ob diese Erkl\u00e4rung konstitutiver oder deklaratorischer Natur ist und die aus ihr resultierenden Verpflichtungen des Patentinhabers auch dann greifen, wenn er keine marktbeherrschende Stellung besitzt (vgl. dazu LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 19. Januar 2016, 4b O 123\/14, BeckRS 2016, 14979), folgt aus ihr jedenfalls kein abweichender Ma\u00dfstab beim Diskriminierungsverbot. Der SEP-Inhaber nimmt mit der darin enthaltenen Zusage, Lizenzsucher nicht zu diskriminieren, vielmehr auf Art.102c AEUV Bezug und will sich im Hinblick auf die Lizenzbedingungen erkennbar (lediglich) exakt in dem Umfang binden, wie es das gesetzliche Verbot der Ungleichbehandlung von ihm verlangt. Dementsprechend ist sein Lizenzangebot nur dann \u201enicht-diskriminierend\u201c, wenn er den Lizenzsucher im Vergleich zu anderen Lizenznehmern gleich behandelt oder wenn im Falle einer Ungleichbehandlung daf\u00fcr triftige sachliche Gr\u00fcnde vorliegen.<\/li>\n<li>Darlegungs- und beweispflichtig f\u00fcr eine Ungleichbehandlung ist der Lizenzsucher. Dies folgt aus Art. 2 der Kartellverfahrensverordnung (VO (EG) Nr. 1\/2003 des Rates v. 16. Dezember 2002 zur Durchf\u00fchrung der in den Art. 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln), wonach in allen einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Verfahren zur Anwendung der Art. 81 und 82 des EWG-Vertrags (entspricht Art. 101 AEUV, Art. 102 AEUV) die Beweislast f\u00fcr eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 oder Art. 82 des EWG-Vertrags der Partei obliegt, die diesen Vorwurf erhebt. Die FRAND-Erkl\u00e4rung des SEP-Inhabers \u00e4ndert an dieser Darlegungs- und Beweislast grunds\u00e4tzlich nichts, weil er mit seiner Zusage, Lizenzen diskriminierungsfrei zu vergeben, lediglich den gesetzlichen Anforderungen aus Art. 102c AEUV nachkommen, dem Lizenzsucher aber keine im Vergleich dazu bessere Rechtsposition einr\u00e4umen will (s. oben). Da der Lizenzsucher regelm\u00e4\u00dfig keine n\u00e4here Kenntnis \u00fcber die Lizenzierungspraxis des SEP-Inhabers besitzt, insbesondere vom Inhalt der \u00fcbrigen, von diesem mit anderen Lizenznehmern abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge, w\u00e4hrend der SEP-Inhaber diese Kenntnis hat und ihm auch n\u00e4here Angaben zumutbar sind, trifft den SEP-Inhaber eine sekund\u00e4re Darlegungslast (vgl. zur sekund\u00e4ren Darlegungslast etwa BGHZ 200, 76 = GRUR 2014, 657 \u2013 BearShare, m.w.N.). Dies umfasst Angaben dazu, welche \u2013 konkret zu benennenden \u2013 Unternehmen mit welcher Bedeutung auf dem relevanten Markt zu welchen konkreten Bedingungen eine Lizenz genommen haben. Art. 2 der Kartellverfahrensverordnung steht dem nicht entgegen, weil er die Anwendung mitgliedstaatlicher Regelungen \u00fcber die Beibringung von Tatsachen, die in der Sph\u00e4re der nicht beweispflichtigen Partei liegen, nicht hindert (Schmidt in Immenga\/Mestm\u00e4cker, Art. 2 VO 1\/2003 Rn. 22, 36 m.w.N.). Ferner ist der Patentinhaber (prim\u00e4r) darlegungs- und beweispflichtig daf\u00fcr, dass er einen hinreichenden sachlichen Grund f\u00fcr die Ungleichbehandlung hat (EuG, Slg. 2007, 3601 Rn. 1144 \u2013 Microsoft\/Kommission; M\u00fcKoKartellR\/Bardong, Bd. 1, 2. Aufl., Art. 2 VO 1\/2003 Rn. 13 mwN; Zuber in DDnheim u.a., Art. 2 VerfVO, Rn. 8). Dies folgt daraus, dass Art. 2 der Kartellverfahrensverordnung nur eine Regelung der Beweislast f\u00fcr die Zuwiderhandlung, nicht aber f\u00fcr deren Rechtfertigung enth\u00e4lt und nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen derjenige, der sich auf einen Rechtfertigungsgrund beruft, das Vorliegen der Voraussetzungen der Rechtfertigung darlegen und beweisen muss (M\u00fcKoKartellR\/Bardong, Art. 2 VO 1\/2003 Rn. 13 m.w.N.).<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nGemessen an diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist das vorgelegte Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrages nicht diskriminierend.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; substantiiert dargelegt, dass die angebotene Standardlizenz mit einzelnen individuellen Abweichungen im Markt akzeptiert wurde. Der Lizenzvertrag mit H wurde mit vergleichbaren und somit f\u00fcr die Beurteilung der FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit einzig relevanten Wettbewerbern der Beklagten mehr als 40mal abgeschlossen. Dabei liegt den Lizenzvereinbarungen ganz \u00fcberwiegend der als Anlage VP Kart 10 neu vorgelegte Standardizenzvertrag neu zugrunde, nur in Einzelf\u00e4llen ist der Inhalt des alten Lizenzvertrages VP Kart 10 weiter in Kraft. Gerade auch die unmittelbaren Wettbewerber der Beklagten, XXXXXXXXXXXXXXX haben den neuen Lizenzvertrag zur Grundlage ihrer Lizenzvereinbarung gemacht. Die Beklagte hat keine beachtlichen Gr\u00fcnde aufgezeigt, aufgrund welcher einzelnen Nebenvereinbarungen, welche Gegenstand der Sideletter sind, mit einzelnen Lizenznehmern sie ohne sachlichen Grund ungleich behandelt wird.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nDabei macht die Beklagte zun\u00e4chst geltend, dass bereits kein einheitliches Lizenzregime vorhanden sei, da zwei Lizenzregimes in Kraft seien, n\u00e4mlich der Standardlizenzvertrag alt und der Standardlizenzvertrag neu. Sie macht in diesem Zusammenhang geltend, dass nicht alle Lizenznehmer dem Regime des Standardlizenzvertrages neu unterliegen w\u00fcrden; vielmehr seien einige Lizenznehmer wie XXXx bei den Standardlizenzvertr\u00e4gen alt geblieben. H habe sich indes entsprechend der Rechtsprechung des OLG D\u00fcsseldorf (GRUR-RS 2019, 6087, Rn. 237 \u2013 Improving Handover) bereits mit dem Abschluss des ersten Lizenzvertrages gebunden. Insofern liege ein Abweichen in wettbewerbsrelevanter Weise vor, da sich die Berechnungsgrundlage grundlegend ge\u00e4ndert habe.<\/li>\n<li>Es kann indes nicht festgestellt werden, dass H mit dem Angebot eines neuen Standardlizenzvertrages unzul\u00e4ssig diskriminiert. Das OLG D\u00fcsseldorf hat in der von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung \u201eImproving Handover\u201c ausgef\u00fchrt, dass sich der SEP-Inhaber mit dem allerersten Lizenzgesch\u00e4ft f\u00fcr ein bestimmtes Lizenzierungskonzept entscheidet, das ihn (und seine Rechtsnachfolger) im Weiteren rechtlich bindet, so dass ein Abr\u00fccken von dem einmal praktizierten Modell nur dann und nur in dem Umfang m\u00f6glich ist, wie sich daraus keine unzul\u00e4ssige Diskriminierung (Schlechterbehandlung) des sp\u00e4teren oder fr\u00fcheren Lizenznehmers ergibt. Eine solche Diskriminierung kann jedoch nicht festgestellt werden. Denn zum einen wurde s\u00e4mtlichen \u201eAltlizenznehmern\u201c eine \u00c4nderung der Lizenzvertrages auf Basis des Standardlizenzvertrages neu angeboten (vgl. Presseerkl\u00e4rung von H vom 24. Oktober 2017 und das entsprechende Schreiben an XX, Anlage K Kart 19). Nicht alle \u201eAltlizenznehmer\u201c haben jedoch das neue Angebot angenommen, obwohl die M\u00f6glichkeit bestand, was in dem umf\u00e4nglicheren Reporting begr\u00fcndet sein mag. Ferner ist nicht zu erkennen, dass die Beklagte durch das neue Lizenzregime unzul\u00e4ssig schlechter behandelt wird. Denn die \u00c4nderung des Lizenzprogramms im Jahr 2017 beinhaltet eine Staffelung der Lizenzraten f\u00fcr Consumer-Produkte in zwei Schritten; d.h. im unteren Preissegment und auch f\u00fcr das Preissegment \u00fcber USD 40 (vgl. Anlage K Kart 18). Insofern beinhaltet das neue Lizenzregime eine geringere Lizenzgeb\u00fchrenbelastung mit der Staffelung f\u00fcr die Consumer-Produkte.<\/li>\n<li>Daher ist aufgrund der Wahlfreiheit f\u00fcr die \u201eAltlizenznehmer\u201c wie auch dem Umstand, dass sich die Lizenzraten aufgrund der Staffelung im Bereich der Consumer-Produkte reduziert haben, eine Diskriminierung zu Lasten der Beklagten nicht feststellbar.<\/li>\n<li>(c)<br \/>\nDie Beklagte macht ferner geltend, dass sich H diskriminierend verhalte, da sie selektiv ihre Rechte durchsetze. So sei der Rechtsstreit gegen die Beklagte das einzige anh\u00e4ngige Aktivverfahren der Kl\u00e4gerin bzw. H. \u00dcberdies gehe die H gezielt gegen vergleichsweise kleine Unternehmen vor, um schnell eine hohe Anzahl an Lizenznehmern zu generieren. Gro\u00dfen Unternehmen werde faktisch eine Freilizenz erteilt, wie dies etwa f\u00fcr Q, V oder W der Fall sei, oder es handele sich um gleichzeitige Lizenzgeber mit entsprechend eigenen Interessen (bspw. XXXXXXXX). So w\u00fcrden neben Q, V und W au\u00dferdem namhafte Unternehmen auf der Liste der Lizenznehmer f\u00fcr Smartphones und Fernseher fehlen, was f\u00fcr X, Y, Z, V, AA, BB, CC, DD, EE, FF, C, E, GG, HH, II, L usw. der Fall sei. Blicke man hingegen auf die Liste der Lizenznehmer, falle auf, dass sich dort gerade kleine und lokale STB-Hersteller bef\u00e4nden. Gro\u00dfe STB-Hersteller, wie bspw. XXX w\u00fcrden ebenso fehlen. Gerade hierdurch werde die Beklagte jedoch im harten Preiswettbewerb benachteiligt.<\/li>\n<li>Es ist zwar anerkannt, dass eine Ungleichbehandlung vorliegen kann, wenn der marktbeherrschende Patentinhaber seine Verbietungsrechte aus dem Patent selektiv durchsetzt, indem er gegen einzelne Wettbewerber Verletzungsklage erhebt, um sie in den Lizenzvertrag zu zwingen, andere Wettbewerber hingegen bei der Benutzung seines Schutzrechts gew\u00e4hren l\u00e4sst. In ihren faktischen Auswirkungen bedeutet eine solche Prozessstrategie nichts anderes, als dass einem Teil der Wettbewerber unentgeltliche, einem anderen Teil der Wettbewerber hingegen nur entgeltliche Lizenzen einger\u00e4umt werden. Nicht jede \u00fcber einen gewissen Zeitraum objektiv unterlassene Verletzungsklage rechtfertigt allerdings den Vorwurf der Diskriminierung. Ein Missbrauch setzt vielmehr voraus, dass es sich bei den verschonten Konkurrenten um einen dem Schutzrechtsinhaber bekannten oder lediglich infolge Verletzung der Marktbeobachtungspflicht unbekannten Verletzer handelt, gegen den vorzugehen dem Patentinhaber nach den gesamten Umst\u00e4nden \u2013 zu denen beispielsweise der Umfang der Benutzungshandlungen und die Rechtsschutzm\u00f6glichkeiten im Verfolgungsland z\u00e4hlen \u2013 zuzumuten ist. Zu ber\u00fccksichtigen ist dabei auch, dass der Patentinhaber \u2013 gerade in der Anfangsphase einer Etablierung des Standards, aber auch dar\u00fcber hinaus \u2013 in seinen finanziellen und personellen Mitteln beschr\u00e4nkt und deswegen auch bei gutem Willen au\u00dferstande sein kann, gleichzeitig gegen eine Vielzahl von auf dem Markt auftretenden Verletzern vorzugehen. Schon der damit verbundene Kostenaufwand und das (Prozess-)Kostenrisiko liefern im allgemeinen einen sachlichen Grund daf\u00fcr, seine Kr\u00e4fte zu konzentrieren und Verbietungsrechte zun\u00e4chst gegen marktstarke Verletzer durchzusetzen, von denen eine umfassende Rechtsverteidigung zu erwarten ist und deren Unterliegen einen entsprechenden Abschreckungseffekt mit sich bringt, so dass die Erwartung gerechtfertigt ist, dass danach andere Verletzer au\u00dfergerichtlich einlenken werden.<\/li>\n<li>Entsprechendes ist vorliegend der Fall. Zum einen ist gerichtsbekannt, dass die Kl\u00e4gerin gegen einen unmittelbaren Wettbewerber der Beklagten, namentlich X gerichtlich vorgegangen ist. Die Klage vor der Kammer wurde nach Abschluss eines Lizenzvertrages zur\u00fcckgenommen. Zum anderen wurde der Pool erst im Jahr 2015 gegr\u00fcndet und auch das Incentive Programm l\u00e4uft erst Ende 2020 aus, so dass der Pool sich noch in der Gr\u00fcndungsphase mit eingeschr\u00e4nkten finanziellen M\u00f6glichkeiten befindet. Entsprechendes zeigt sich daran, dass die Kl\u00e4gerin im Laufe des Rechtsstreits mehrfach auf Kostengesichtspunkte des Rechtsstreits f\u00fcr die Rechtsdurchsetzung hingewiesen hat. Insofern kann von der Kl\u00e4gerin bzw. H nicht erwartet werden, dass gleichzeitig mit der Beklagten gegen jegliche potentiellen Verletzer gerichtlich vorgegangen wird. Vielmehr zeigt die stetige Zunahme an geschlossenen Lizenzvereinbarungen, dass sich die Kl\u00e4gerin um eine umfassende Lizenznahme an dem Lizenzprogramm bem\u00fcht und nicht selektiv nur gegen einzelne (kleine) Wettbewerber vorgeht. So geh\u00f6ren zu den gro\u00dfen Unternehmen, welche eine Poollizenz genommen haben, unter anderem XXXXX.<\/li>\n<li>(d)<br \/>\nSofern die Beklagte ferner die Ansicht vertritt, dass sie gegen\u00fcber anderen Lizenznehmern mit Blick auf die H\u00f6he der Lizenzrate diskriminiert werde, vermag die Kammer dies nicht festzustellen:<\/li>\n<li>Auch hier verweist die Beklagte darauf, dass einzelne Lizenznehmer (bspw. XX, Anlage VP Kart 32) Lizenzvertr\u00e4ge mit h\u00f6heren Lizenzraten abgeschlossen h\u00e4tten, da sie einen Lizenzvertrag zu Bedingungen des Lizenzvertrages nach Anlage VP Kart 10 alt abgeschlossen h\u00e4tten. Dieser Umstand vermag die Beklagte nicht im Sinne einer Benachteiligung zu diskriminieren. Denn es ist nicht zu erkennen, dass eine relevante Ungleichbehandlung in einer Besserstellung der Beklagten liegen kann, der g\u00fcnstigere Lizenzraten angeboten werden. Insofern k\u00f6nnten sich die Lizenznehmer, welche Lizenzvertr\u00e4ge mit h\u00f6heren Lizenzs\u00e4tzen auf eine Diskriminierung berufen, nicht hingegen die hiesige Beklagte, welche durch bessere Lizenzbedingungen nicht belastet wird. Der Diskriminierungseinwand ist kein Populareinwand, auf welchen sich jeder ungeachtet seiner konkreten Situation berufen kann. Eine Diskriminierung kann vielmehr nur mit Bezug auf den konkreten Sachverhalt des Einzelnen beurteilt werden.<\/li>\n<li>\u00dcberdies hat die Kl\u00e4gerin \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nachvollziehbar und unbestritten erl\u00e4utert, dass sie im Jahr 2017 das Lizenzprogramm ge\u00e4ndert hat und zwar unter teilweiser Reduzierung der Lizenzgeb\u00fchren. Insbesondere f\u00fcr Consumer-Produkte wurde eine Staffelung von Lizenzraten in zwei Schritten eingef\u00fchrt; zun\u00e4chst im unteren \u2013 f\u00fcr die Beklagte relevanten \u2013 Preissegment und auch f\u00fcr das Preissegment \u00fcber USD 40. Allen Alt- wie Neu-Lizenznehmern wurde diese neue Lizenzstruktur angeboten, auch XX, wie sich dem Schreiben nach Anlage K Kart 19, entnehmen l\u00e4sst. Nicht alle, so auch XX, haben das neue Lizenzangebot angenommen, was m\u00f6glicherweise in den erforderlichen pr\u00e4ziseren Reportings begr\u00fcndet ist.<\/li>\n<li>Ferner macht die Beklagte pauschal geltend, dass verschiedenen Lizenznehmern unterschiedliche Lizenzgeb\u00fchrens\u00e4tze f\u00fcr die gleichen Produkte oder unterschiedliche Arten der Berechnung der Lizenzen angeboten wurden. So habe H in Abweichung des Standardlizenzvertrages neu einzelnen Lizenznehmern sogenannte \u201eblended rates\u201c einger\u00e4umt. Hierzu geh\u00f6rten XXXXXXXXXXXXXXX.<\/li>\n<li>Im Hinblick auf die Einr\u00e4umung einer blended rate kann eine Diskriminierung nicht festgestellt werden. Die Kl\u00e4gerin hat auch hierzu unwidersprochen vorgetragen, dass die von H angebotene Lizenzgeb\u00fchrenmatrix einerseits nach Produkten und andererseits nach implementierten HEVC-Profilen differenziert. Zudem werden zwei unterschiedliche Regionen und innerhalb der Produktkategorie \u201eConsumer Products &amp; other devices\u201c noch insgesamt acht Preiskategorien unterschieden. Diese Aufgliederung f\u00fchrt zwar einerseits zu einer hohen Einzelfallgerechtigkeit, andererseits bringt sie einen erheblichen Abrechnungs- und Buchhaltungsaufwand mit sich, wenn ein Unternehmen Produkte verkauft, die in viele unterschiedliche Kategorien fallen. Solche Unternehmen m\u00fcssen f\u00fcr die Abrechnung der Lizenzgeb\u00fchren eine Reihe von Parametern erfassen und H muss umgekehrt die richtige Handhabung \u00fcberpr\u00fcfen. Daher bietet H seinen Lizenznehmern, wenn diese ausreichend gesicherten Nachweis \u00fcber ihre Verkaufszahlen und ihre Verkaufspreisstruktur bringen, die M\u00f6glichkeit einer sogenannten blended rate an. Dabei wird anhand konkreter Verkaufszahlen und Preisinformationen, die der Lizenznehmer im Rahmen der Verhandlungen bereitstellt, eine durchschnittliche Lizenzgeb\u00fchr auf Grundlage der normalen Matrix errechnet. Durch diese durchschnittliche Geb\u00fchr wird dann ein bestimmter Teil der Lizenzgeb\u00fchrenmatrix ersetzt. Ein Unternehmen muss folglich in der Abrechnung nicht mehr darlegen, wie viele STB mit welchem Verkaufspreis in den verschiedenen Preissegmenten verkauft werden. Es wird vielmehr eine statistisch gemittelte Lizenzgeb\u00fchr f\u00fcr alle STB gebildet. Entsprechend stellen die blended rates nur eine Vereinfachung dar. Dies ist ohne weiteres nachvollziehbar und wurde von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.<\/li>\n<li>Eine Ungleichbehandlung gegen\u00fcber der Beklagten kann nicht festgestellt werden, da der Beklagten entsprechende blended rates ebenfalls angeboten wurden. Die Beklagte hat indes keine vertiefte Datengrundlage zur Verf\u00fcgung gestellt, welche es H erm\u00f6glicht h\u00e4tte auch f\u00fcr die Beklagte eine vereinfachte und vorteilhafte Lizenzratenstruktur zu bestimmen und zu rechtfertigen. Die Beklagte hat weder die tats\u00e4chlichen Verkaufspreise und -volumina offenbart, noch war sie dazu bereit, den ungef\u00e4hren Bereich ihrer Einkaufspreise zu offenbaren sowie die Anzahl der erworbenen Ger\u00e4te. In einer E-Mail vom 26. Februar 2019 (Anlage K Kart 16) wurde ohne n\u00e4here Aufgliederung der Verk\u00e4ufe in der Vergangenheit lediglich eine pauschale Vorhersage der avisierten Verk\u00e4ufe f\u00fcr das kommende Jahr angegeben. Diese Datengrundlage bietet indes keine gesicherte Grundlage f\u00fcr die Bildung einer blended rate. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>Entsprechend den vorstehenden generellen Ausf\u00fchrungen kann anhand der mit den eingangs genannten Unternehmen getroffenen Regelungen einer blended rate f\u00fcr Verk\u00e4ufe in der Vergangenheit eine Ungleichbehandlung nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>Dass \u00fcber das geschilderte Verfahren zur Anwendung der blended rates im Einzelnen noch eine Diskriminierung vorliegt, ist nicht zu erkennen. Sofern XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, ist hierin eine Ungleichbehandlung nicht zu sehen. Denn es ist nicht zu erkennen, dass X eine andere blended rate gew\u00e4hrt wird, als eine solche, welche anhand der Verkaufsprognosen gebildet wurde, dass n\u00e4mlich ein Durchschnittswert aus den verkauften St\u00fcckzahlen und den jeweiligen Verkaufspreisen der Ger\u00e4te von X ermittelt und daraus eine Lizenzgeb\u00fchr berechnet wurde, d.h. nicht unabh\u00e4ngig vom Verkaufspreis. Entsprechendes hat die Beklagte selbst nicht behauptet. Gleiches gilt im Hinblick auf die behaupteten Diskriminierungen mit Blick auf XXXXXXXXXXXXXXXXX. Auch hier wurde eine Durchschnittswert aus den verkauften St\u00fcckzahlen ermittelt und daraus eine Lizenzgeb\u00fchr berechnet. Eine Vorgehensweise, welche gleicherma\u00dfen der Beklagten angeboten wurde.<\/li>\n<li>(e)<br \/>\nDie Beklagte macht ferner geltend, dass eine Diskriminierung durch H vorliege, da diese Nachl\u00e4sse auf die Lizenzgeb\u00fchren vereinzelt gew\u00e4hre. Solche Lizenzgeb\u00fchrenrabatte seien per se geeignet die Wettbewerbsverh\u00e4ltnisse nachhaltig zu verf\u00e4lschen. So seien XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX.<\/li>\n<li>Daraus ist eine unsachliche Ungleichbehandlung nicht zu erkennen. In diesem Zusammenhang hat die Kl\u00e4gerin nachvollziehbar erl\u00e4utert, dass XXXX gegen\u00fcber H dargelegt haben, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nGegen diese Erl\u00e4uterungen hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben, sondern weiterhin nur pauschal geltend gemacht, dass hierin eine Diskriminierung zu sehen sei. Dem vermag die Kammer nicht beizutreten. Wenn n\u00e4mlich aufgrund der vorgelegten Datenlage deutlich wird, dass XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>Gleiches gilt hinsichtlich der XXXXXXXXXXXXXXXXX zugunsten von X. Die Kl\u00e4gerin hat auch hier nachvollziehbar dargelegt, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>Insofern wird X daher nicht bessergestellt; vielmehr leistet X die gleichen Lizenzgeb\u00fchren, nur die Berechnung wird f\u00fcr die Parteien vereinfacht, wenn ein pauschaler Abzug vom Verkaufspreis vorgenommen wird.<\/li>\n<li>\nEine weitere Diskriminierung soll, wie die Beklagte geltend macht, darin zu sehen sein, dass XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nInsofern handelt es sich indes um die im Lizenzvertrag vorgesehene \u00fcbliche Anwendung des Incentive-Programmes bis Ende 2020, n\u00e4mlich eine 10%-ige Erm\u00e4\u00dfigung auf die fortlaufenden Lizenzgeb\u00fchren. Die Anwendung des Incentive Programmes auf X hat die Kl\u00e4gerin nachvollziehbar und ohne weitere Einw\u00e4nde durch die Beklagte erl\u00e4utert. Denn nachdem X begonnen hatte, zun\u00e4chst in begrenztem Umfang 4k-Fernseher herzustellen, dauerte es einige Zeit, bis H Mitte 2018 erstmals mit X Kontakt aufnehmen konnte, da die Ressourcen des Pools begrenzt waren. Im Anschluss an die Kontaktaufnahme wurden \u2013 anders als im Falle der Beklagten &#8211; indes konstruktive Gespr\u00e4che gef\u00fchrt, welche Ende 2019 nach etwas mehr als einem Jahr nach der ersten Kontaktaufnahme in einen Lizenzvertrag m\u00fcndeten. Da die Verz\u00f6gerung nicht durch X verursacht wurde, wurde mit ihr das Phase 3-Incentive Programm vereinbart.<\/li>\n<li>Gleiches gilt im Hinblick auf die derX gew\u00e4hrte X. Dabei verweist die Beklagte zun\u00e4chst zu Unrecht auf XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nDass X zu Unrecht das Incentive Programm zu<br \/>\ngute kommt, hat die Beklagte nicht behauptet.<\/li>\n<li>Im Zusammenhang mit einer Ungleichbehandlung in Bezug auf einen XXXXX zugunsten von XX macht die Beklagte geltend, dass im rechnerischen Verkaufspreis ein Abzug f\u00fcr den Wert von XXXX) vorgenommen werde.<\/li>\n<li>Auch hierin kann eine Ungleichbehandlung nicht gesehen werden. Denn XXX konnte, wie die Kl\u00e4gerin dargelegt hat, gegen\u00fcber H aufzeigen, dass XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Dem ist die Beklagte nicht entgegen getreten.<\/li>\n<li>\u00dcberdies macht die Beklagte geltend, dass gegen\u00fcber XXXXXXXX, so dass die Beklagte dadurch ungleich behandelt w\u00fcrde. Dies ist nicht der Fall.<\/li>\n<li>X XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>Beide Sachverhalte beinhalten keine Ungleichbehandlung der Beklagten, da sie ein vergleichbares Gesch\u00e4ftsmodell nicht anbietet und damit nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandelt wird.<\/li>\n<li>Gleiches gilt im Hinblick auf den Einwand, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\n.Eine Ungleichbehandlung kann hierin nicht gesehen werden.<\/li>\n<li>Eine Ungleichbehandlung macht die Beklagte ferner gegen\u00fcber XXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Inwiefern die Beklagte zum jetzigen Zeitpunkt durch diese Regelung, welche ungeachtet dessen von ihr nicht hinreichend erl\u00e4utert wurde, benachteiligt wird, ist nicht zu erkennen.<\/li>\n<li>Die Beklagte meint ferner, sie werde gegen\u00fcber X unsachlich benachteiligt. Denn dem Unternehmen sei XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>Dies ist indes nicht der Fall. Denn die Beklagte verkennt, dass XXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>Ferner wird vorgetragen, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXX<br \/>\nWeiterer Vortrag der Beklagten erfolgte hierzu nicht.<\/li>\n<li>Im Hinblick auf die Lizenzgeb\u00fchren macht die Beklagte letztlich noch geltend, dass XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Inwieweit die Beklagte hierdurch ohne sachlichen Grund ungleich behandelt sein will, wurde nicht vorgetragen. Weiterer Vortrag erfolgte nach den Erl\u00e4uterungen der Kl\u00e4gerin nicht.<\/li>\n<li>(f)<br \/>\nGeltend gemacht wird von der Beklagten ferner, dass H Lizenzen mit unterschiedlichen sachlichen Umf\u00e4ngen erteilt h\u00e4tte. So sei bei XXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>Aufgrund dieses Vorbringens kann bereits eine Ungleichbehandlung nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>So produziert und verkauft XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>Gleiches gilt f\u00fcr die Vereinbarung mit XX. Denn nach dem unbestrittenen Vortrag der Kl\u00e4gerin waren XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>\nUnzutreffend und damit eine Ungleichbehandlung nicht begr\u00fcndend ist ferner die Behauptung, dass die Aktivit\u00e4ten bestimmter Konzerngesellschaften von X und XX lizenzgeb\u00fchrenfrei seien.<\/li>\n<li>XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>\nEine Ungleichbehandlung kann daher nicht festgestellt werden, zumal die Beklagte \u00fcber keinerlei Konzerngesellschaft oder Tochtergesellschaften verf\u00fcgt, so dass eine vergleichbare Sachlage nicht vorliegt.<\/li>\n<li>(g)<br \/>\nDie Beklagte macht ferner geltend, dass H sie durch die unterschiedliche Anwendung des Incentive Programms diskriminiere.<\/li>\n<li>H bietet bzw. bot in der Vergangenheit ein Incentive Programm (= Anreizprogramm) an, um potentielle Lizenzgeber zum Abschluss einer Poollizenz zu motivieren. Gem\u00e4\u00df des \u00f6ffentlich einsehbaren Programms, von welchem die Beklagte als Anlage VP Kart 37 einen Auszug nebst deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt hat und welches auszugsweise im Tatbestand wiedergegeben wurde, gilt dieses Programm f\u00fcr alle Lizenznehmer, die innerhalb der ersten zw\u00f6lf Monate nach dem ersten Vertrieb von HEVC-kompatiblen Produkten eine Poollizenz abschlie\u00dfen. Danach gibt es unterschiedlich gestaffelte Rabatte f\u00fcr zur\u00fcckliegende und f\u00fcr zuk\u00fcnftige Verk\u00e4ufe. F\u00fcr die jeweiligen Rabatte gelten H\u00f6chstgrenzen, die nicht n\u00e4her geregelt sind. Das Programm l\u00e4uft nach zw\u00f6lf Monaten aus.<\/li>\n<li>Es gibt einen Nachlass von 10% auf bestimmte Lizenzgeb\u00fchren, was in Fu\u00dfnoten 2 und 3 n\u00e4her beschrieben wird. Ferner gibt es einen Nachlass auf die Lizenzgeb\u00fchren, welche f\u00fcr patentverletzende Verk\u00e4ufe in der Vergangenheit angefallen sind, wobei sich der Nachlass schrittweise reduziert, je nachdem zu welchem Zeitpunkt ein Lizenzvertrag abgeschlossen wurde. Ferner gibt es, was die Kl\u00e4gerin erl\u00e4utert hat, einen Anwendungsspielraum von H dahingehend, Verg\u00fcnstigungen des Incentive Programmes auch nach Ablauf der 12-Monats-Frist zu gew\u00e4hren.<\/li>\n<li>Grunds\u00e4tzlich gilt, dass die Einr\u00e4umung von verg\u00fcnstigten Bedingungen f\u00fcr einen Patentbenutzer, der fr\u00fchzeitig eine Lizenz nimmt, nicht diskriminierend ist (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 333 mit Verweis auf LG Mannheim, Urt. v. 24. Januar 2017, 2 O 131\/16). Insofern ist das Vorhandensein eines Incentive Programms unter Missbrauchsgesichtspunkten zun\u00e4chst nicht zu beanstanden, so lange die Lizenzsucher gleich behandelt werden und das Incentive Programm zeitlich beschr\u00e4nkt ist, was vorliegend der Fall ist, n\u00e4mlich bis zum bis 31. Dezember 2020 (vgl. Anlage VP Kart 37, Seite 3).<\/li>\n<li>Eine unsachliche Ungleichbehandlung dieses Incentive Programms vermochte die Beklagte nicht aufzuzeigen. Soweit die Beklagte geltend macht, dass eine Regelung f\u00fcr die H\u00f6chstgrenzen (caps) nicht besteht, ist dies nicht der Fall, wie der Anlage K 1d auf Seite 26 entnommen werden kann. Denn damit sind die H\u00f6chstgrenzen des Lizenzprogramms f\u00fcr die j\u00e4hrlich zu zahlenden Lizenzgeb\u00fchren gemeint. Sie bemessen sich jeweils f\u00fcr eine bestimmte Produktkategorie und f\u00fcr ein bestimmtes Unternehmen. Die entsprechenden Zahlen sind auf der Webseite von H aufgef\u00fchrt. Dass im Rahmen des Incentive Programms f\u00fcr vergangene Verk\u00e4ufe teilweise keine Caps Anwendung fanden, beruht nicht auf einer willk\u00fcrlichen Entscheidung von H. Denn in diesem einen Fall handelt es sich um unautorisierte Verk\u00e4ufe in der Vergangenheit, die nicht innerhalb von zw\u00f6lf Monaten legalisiert werden. In diesem Fall findet das regul\u00e4re Lizenzprogramm Anwendung. Dementsprechend gelten die H\u00f6chstgrenzen f\u00fcr jedermann und insofern ist eine Ungleichbehandlung nicht zu erkennen.<\/li>\n<li>Auch der Beklagten ist das Incentive Programm angeboten worden. Insofern kann auf die Anlage VP Kart 3 verwiesen werden.<\/li>\n<li>Die Beklagte macht ferner geltend, dass die Anwendung des Incentive Programms unterschiedlich gehandhabt werde. Teilweise werde es auch nach zw\u00f6lf Monaten nach dem ersten Verkauf gew\u00e4hrt, teilweise w\u00fcrden die Rabatte und H\u00f6chstgrenzen unterschiedlich gehandhabt. Insgesamt kann diesen Behauptungen eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung nicht entnommen werden. Im Einzelnen:<\/li>\n<li>Die Unternehmen XXXX seien nach Ansicht der Beklagten zu Unrecht in das Anreizprogramm aufgenommen worden, obwohl sie die Poollizenz erst \u00fcber ein Jahr nach dem ersten Verkauf von HEVC-Ger\u00e4ten abgeschlossen hatten.<\/li>\n<li>Eine Ungleichbehandlung kann hierin nicht gesehen werden. Denn die Kl\u00e4gerin hat unwidersprochen und nachvollziehbar dargelegt, dass in allen diesen F\u00e4llen w\u00e4hrend der Vertragsverhandlungen bestimmte zeitliche Verz\u00f6gerungen eingetreten sind, die nicht im Verantwortungsbereich der Lizenznehmer lagen und die keinen R\u00fcckschluss auf irgendeine Verz\u00f6gerungstaktik zugelassen h\u00e4tten. Die Lizenznehmer haben sich vielmehr konstruktiv und z\u00fcgig um eine Lizenz bem\u00fcht, ihre Zahlungen f\u00fcr vergangene Verk\u00e4ufe offengelegt und damit dazu beigetragen, dass der jeweilige Lizenzvertrag z\u00fcgig geschlossen werden konnte. Entsprechendes kann teilweise auch den Sidelettern entnommen werden, welche unter der \u00dcberschrift \u201eIncentive Program Discounts\u201c den Zeitraum der Verhandlungen f\u00fcr den Abschluss eines Lizenzvertrags wiedergeben (vgl. nur XXXXX). Einwendungen hiergegen hat die Beklagte nicht mehr erhoben.<\/li>\n<li>Sofern die Beklagte noch geltend macht, dass X ein 10%-iger Rabatt auf zuk\u00fcnftige Lizenzgeb\u00fchren auch \u00fcber das Ende des Incentive Programmes hinaus einger\u00e4umt werde (X), kann dies der Regelung nicht entnommen werden, da insofern lediglich von einem Rabatt bis zum Ende des Initial Terms die Rede ist.<\/li>\n<li>Eine Ungleichbehandlung liege \u2013 nach Ansicht der Beklagten \u2013 ferner vor, da den Unternehmen XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXRabatte f\u00fcr zur\u00fcckliegende Verk\u00e4ufe au\u00dferhalb des Anreizprogramms gew\u00e4hrt worden seien und zwar XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXX. Es sei daher nicht nach verschiedenen zeitlichen Phasen unterschieden worden.<\/li>\n<li>Ungeachtet dessen, dass die Beklagte mit ihrem Vorbringen insoweit komplett pauschal bleibt, da keine \u00fcber die vorstehenden Ausf\u00fchrungen hinausgehenden n\u00e4heren Erl\u00e4uterungen gemacht werden, kann das Vorbringen auch nicht nachvollzogen werden. Die prozentualen Reduktionen entsprechen grunds\u00e4tzlich denjenigen, welche auf Seite 4 der Anlage zum Incentive Programm wiedergegeben sind.<\/li>\n<li>Lediglich bei XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nAuch die behauptete Diskriminierung durch die Vereinbarung mit XXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nWenn ein Lizenznehmer ein Unternehmen zukauft, ist der Lizenznehmer gegen\u00fcber H verpflichtet, dessen Back Royalties zu zahlen. Ist der Lizenznehmer im Incentive Programm, so fallen auch nur die Raten des Incentive Programms an. Insofern kann eine Benachteiligung nicht festgestellt werden, zumal die Beklagte nicht vorgetragen hat, dass sie Unternehmen zugekauft hat und ihr die entsprechende Regelung verwehrt wurde.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 7. Februar 2020 geltend gemacht hat, dass X zu Unrecht in das Incentive Programm worden sei, kann dieses Vorbringen aufgrund seiner Pauschalit\u00e4t nicht ber\u00fccksichtigt werden.<\/li>\n<li>(h)<br \/>\nFerner macht die Beklagte geltend, dass einzelnen Lizenznehmern deutlich verbesserte Konditionen gegen\u00fcber dem Standardlizenzvertrag neu f\u00fcr r\u00fcckwirkende Lizenzgeb\u00fchren einger\u00e4umt worden seien.<\/li>\n<li>In diesem Zusammenhang gilt, dass die Einr\u00e4umung von Rabatten f\u00fcr die Vergangenheit und sogar ein Verzicht auf Lizenzzahlungen als solches im Rahmen des Diskriminierungsverbotes nicht zu beanstanden sind. Je h\u00f6her ein Rabatt ist, desto gr\u00f6\u00dfere Bedeutung hat allerdings eine Gleichbehandlung aller Lizenznehmer und desto h\u00f6here Anforderungen gelten f\u00fcr die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung. Insbesondere bei sehr hohen Rabatten muss das marktbeherrschende Unternehmen deshalb Sorge daf\u00fcr tragen, dass sie Lizenznehmern nach den gleichen Kriterien gew\u00e4hrt werden, und diese Kriterien zudem das Ausma\u00df der Ungleichbehandlung hinreichend sachlich begr\u00fcnden. Denn wird ein derartiger Rabatt einigen Lizenznehmern zugebilligt und anderen nicht, so kann dies zu erheblich unterschiedlichen Belastungen von Wettbewerbern mit Lizenzgeb\u00fchren f\u00fchren und dadurch eine Verf\u00e4lschung des Wettbewerbs auf dem nachgeordneten Produktmarkt nach sich ziehen. Infolgedessen besteht aber die mit Hilfe des Diskriminierungsverbots zu vermeidende Gefahr, dass die betroffenen Unternehmen in ihrer Wettbewerbsf\u00e4higkeit untereinander beeintr\u00e4chtigt werden.<\/li>\n<li>Diese Grunds\u00e4tze ber\u00fccksichtigend kann eine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung nicht festgestellt werden. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>Nach Ziffer 3.2.2 des Standardlizenzvertrages neu erfolgt die Bemessung und Berechnung zur\u00fcckliegender Lizenzgeb\u00fchren auf Grundlage der \u201eStandard Rates\u201c. Hiervon wurde, wie auch der Beklagten angeboten, bei nachfolgenden Unternehmen wie folgt abgewichen:<\/li>\n<li>So macht die Beklagte geltend, dass den Unternehmen XXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nRabatte auf Basis XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX.<br \/>\nUngeachtet dessen, dass auch dieses Vorbringen lediglich pauschal ohne Bezugnahme auf die Sideletter vorgetragen wurde, kann eine Ungleichbehandlung nicht in dem Vorgehen gesehen werden, Vertragselemente, die eigentlich f\u00fcr die Berechnung der fortlaufenden Lizenzgeb\u00fchren ber\u00fccksichtigt werden, auch zur Reduktion der Back Royalties heranzuziehen, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nFerner kann nicht festgestellt werden, dass die Rabatte f\u00fcr die Vergangenheit XXXXXXXXXXXXXXXXXX erheblich sind. Es ist keine Berechnung vorgelegt worden, anhand derer festgestellt werden k\u00f6nnte, dass die Reduktionen erheblich sind.<\/li>\n<li>Gleiches gilt mit Blick auf die Behauptung, dass den Unternehmen XXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXX XXXX. Auch hier wurde das Vorbringen nicht durch n\u00e4here Bezugnahmen auf die Sideletter substantiiert und es kann auch nicht festgestellt werden, dass es sich hierbei um erhebliche Rabatte handelt, die zu erheblich unterschiedlichen Belastungen von Wettbewerbern mit Lizenzgeb\u00fchren f\u00fchren und dadurch eine Verf\u00e4lschung des Wettbewerbs auf dem nachgeordneten Produktmarkt nach sich ziehen. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>\nFerner macht die Beklagte geltend, dass gegen\u00fcber XXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nInsofern ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass unterschiedliche Erfolgsaussichten f\u00fcr die Durchsetzung eines SEP in verschiedenen L\u00e4ndern und damit gegen\u00fcber verschiedenen Lizenzsuchern ein Grund f\u00fcr eine divergierende Lizenzbehandlung sein k\u00f6nnen (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Mobiles Kommunikationssystem; K\u00fchnen, a.a.O. Kap. E, Rn. 333). Gleiches gilt f\u00fcr einen Referenzkunden, der als erster in einem bisher noch nicht erschlossenen Lizenzmarkt den Weg zu weiteren Lizenznahmen er\u00f6ffnen soll (LG Mannheim, Urt. v. 24. Januar 2017, 2 O 131\/16).<\/li>\n<li>Die Beklagte wendet ferner zur Begr\u00fcndung einer Ungleichbehandlung ein, dass XX r\u00fcckwirkende Lizenzgeb\u00fchren auf Basis einer blended rate zugestanden wurden. Nichts anderes ist der Beklagten angeboten worden (vgl. Anlage K Kart 25).<\/li>\n<li>Die weitere Beanstandung der Beklagten, die von XXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\ngezahlten Back Royalties w\u00fcrden nicht den tats\u00e4chlichen Verk\u00e4ufen entsprechen, ist unbegr\u00fcndet. Die Beklagte tr\u00e4gt hierzu vor, dass es sich bei diesen Unternehmen im Wesentlichen um f\u00fchrende Hersteller von STB bzw. Fernsehern handele, die jedes Jahr Millionen von Produkten verkaufen w\u00fcrden und deren r\u00fcckwirkende Lizenzgeb\u00fchren, wenn sie nach den Standards\u00e4tzen berechnet w\u00fcrden, ein Vielfaches dessen betragen w\u00fcrden, was tats\u00e4chlich bezahlt wurde. Zum Beispiel h\u00e4tten XXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX die standardgem\u00e4\u00dfe j\u00e4hrliche Obergrenze von USD 40.000.000,- begleichen m\u00fcssen. Zur Begr\u00fcndung nimmt die Beklagte Bezug auf eine in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichte \u00dcbersicht (vgl. Anlage VP Kart 47). Diese ist indes nicht aussagekr\u00e4ftig, da nach dem unwidersprochenen Vortrag der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung, die Ger\u00e4te, welche im Jahr 2015 verkauft wurden, noch nicht von dem HEVC-Standard Gebrauch machten. Insoweit beruht die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Anzahl der verkauften Ger\u00e4te und des vereinbarten Rabatts auf einer unzutreffenden Berechnungsgrundlage. \u00dcberdies ist zu ber\u00fccksichtigen, dass selbst wenn insbesondere XXX verg\u00fcnstigte Bedingungen einger\u00e4umt worden sein sollten, es sich hierbei um marktstarke Unternehmen handelt, deren fr\u00fchzeitige Einbindung in den H-Lizenzpool eine rasche Durchsetzung des HEVC-Standards und dieses Lizenzpools unterst\u00fctzt. XX sind Unternehmen, die in Jurisdiktionen ans\u00e4ssig sind (XX), in denen sich die Durchsetzung von Patenten und Schadensersatzanspr\u00fcchen sehr schwierig gestaltet, was eine Reduktion der Lizenzgeb\u00fchren rechtfertigt (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 9. November 2018, 4a O 63\/17; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 333).<\/li>\n<li>Die Beklagte kritisiert ferner, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>Letztlich macht die Beklagte noch geltend, dass XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nDieses Vorbringen ber\u00fccksichtigend, dem die Beklagte nicht widersprochen hat, kann eine Ungleichbehandlung nicht festgestellt werden. XXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>v(i)<br \/>\nWeiterhin beruft sich die Beklagte auf eine Diskriminierung aufgrund von Nebenabreden mit verschiedenen Unternehmen. Im Einzelnen:<\/li>\n<li>(aa)<br \/>\nIm Hinblick auf die Einr\u00e4umung einer OEM-Lizenz zugunsten einiger Lizenznehmer wird die Beklagte nicht diskriminiert. Es ist nach den Erl\u00e4uterungen der Kl\u00e4gerin anzunehmen, dass der Lizenzvertrag von H von dem Ansatz ausgeht, dass der Lizenznehmer dasjenige Unternehmen sein soll, das Ger\u00e4te unter seiner eigenen Marke vertreibt, im Gegensatz zu reinen Wiederverk\u00e4ufern. Der Lizenznehmer ist grunds\u00e4tzlich nur f\u00fcr Produktverk\u00e4ufe verantwortlich, die er unter seiner eigenen Marke durchf\u00fchrt. Wenn er hingegen Produkte verkauft, die von einem Lieferanten eingekauft worden sind, der keine eigene Marke besitzt oder der unmittelbar die Marke des Lizenznehmers aufbringt (OEM-Hersteller), ist der Lizenznehmer verpflichtet, Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr die Produkte zu bezahlen. Entsprechendes folgt aus Ziffer 1.14 des Standardlizenzvertrages nach Anlage VP Kart 10 neu. Von dieser Regel kann abgewichen und die Lizenz kann auch auf Ger\u00e4te erstreckt werden, die unter einer anderen Marke vertrieben werden. Solche OEM-Lizenzen werden nach der g\u00e4ngigen Praxis der H in Nebenabreden vereinbart. Sie kommen dann zum Einsatz, wenn in der Verwertungskette besondere Umst\u00e4nde vorliegen, die eine solche Konstruktion als sinnvoll erscheinen lassen, n\u00e4mlich dann, wenn der Markeninhaber nur als reiner Distributor anzusehen ist, der kaum eigene Beziehungen zu dem Produkt hat, etwa dann, wenn ein Handelsunternehmen unter eigener Handelsmarke verkauft oder typischerweise in den F\u00e4llen der Content-Provider. Ziel ist es insoweit, dass Lizenzen f\u00fcr alle Produkte beglichen werden, entweder durch den Lizenznehmer oder dieser erwirbt bereits lizenzierte Produkte.<\/li>\n<li>XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>Anhand der von der Beklagten weiter angef\u00fchrten Vertr\u00e4ge kann eine Ungleichbehandlung auch nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>Die Beklagte meint zuerst, dass bestimmte Lizenznehmer wie XXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX das Recht erhalten, Produkte unter Drittmarken an jeden Kunden mit Ausnahme von Herstellern zu verkaufen. F\u00fcr XXXXXXXXX sei dies sogar ausnahmslos m\u00f6glich. Ungeachtet dessen, dass wiederum keine konkrete Bezugnahme auf die jeweiligen Sideletter erfolgt, so dass eine hinreichend genaue \u00dcberpr\u00fcfung der Kammer erschwert wird, entspricht dies nicht den Tatsachen.<\/li>\n<li>So hat X nicht das Recht, Produkte unter Drittmarken an jeden Kunden zu verkaufen, wie XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nerh\u00e4lt lediglich die Befugnis an Content-Provider zu verkaufen (\u201e&#8230; sell to cable, satellite and other content providers and pay-TV operators&#8230;\u201c).<\/li>\n<li>XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nDadurch wird H \u2013 nach den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin \u2013 in die Lage versetzt, dass sich die OEM-Lizenz von X im Rahmen des genannten Grundsatzes bewegt. X verkauft damit nicht an Markeninhaber, die nicht unter die oben genannten Ausnahmen fallen, wie Content-Provider oder Handelsunternehmen.<\/li>\n<li>Gleiches gilt hinsichtlich XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXverkauft daher nicht an Markeninhaber, die nicht unter die genannten Ausnahmen wie Content-Provider oder Handelsunternehmen fallen.<\/li>\n<li>Die gleiche Vertragssystematik findet sich nach den unwidersprochenen Angaben der Kl\u00e4gerin bei XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>\nAuch gegen\u00fcber der mit X getroffenen Vereinbarung ist eine Diskriminierung nicht zu erkennen. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nGleiches gilt f\u00fcr XXXXXX. Auch dort werden lediglich Content-Provider oder Handelsunternehmen als Qualified Customer betrachtet.<\/li>\n<li>Im Ergebnis kann daher keine Ungleichbehandlung der Beklagten gesehen werden, da diese nach den Vertragsdefinitionen nicht als Qualified Customer anzusehen ist.<\/li>\n<li>(bb)<br \/>\nDie Beklagte macht als weiteren Punkt geltend, dass die H hinsichtlich der Kennzeichung mit dem HEVC Logo eine unterschiedliche Behandlung vornehme.<\/li>\n<li>Der Standardlizenzvertrag neu sieht vor, dass ein Unternehmen, welches parallel zum Lizenzvertrag einen Markenlizenzvertrag abschlie\u00dft, einen Rabatt um 10% erh\u00e4lt (vgl. Anlage 2 des Standardlizenzvertrages neu).<\/li>\n<li>Die Beklagte f\u00fchrt in diesem Zusammenhang aus, dass einigen Lizenznehmern XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX eine \u00dcbergangsfrist einger\u00e4umt worden sei, innerhalb derer sie von der Discount Rate (In-Compliance) mit Trademark Logo profitieren konnten, ohne dass die Produkte entsprechend gekennzeichnet werden mussten. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXX und weiteren Unternehmen XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXX seien weniger belastende Bedingungen hinsichtlich der Kennzeichnungspflicht auferlegt worden.<\/li>\n<li>Auch hier hat die Kl\u00e4gerin im Ergebnis unwidersprochen und nachvollziehbar begr\u00fcndet, dass H teilweise eine Umstellungsfrist f\u00fcr eine Kennzeichnung der Produkte mit der Marke von H vorsieht, da es hierf\u00fcr einer Umstellung des Produktionsprozesses bed\u00fcrfe. Wie lange diese Umstellungsfrist dauere, h\u00e4nge von den Umst\u00e4nden des Einzelfalles und von der Gesch\u00e4ftsorganisation des Lizenznehmers ab. W\u00e4hrend dieser Umstellungsfrist berechnet H nachvollziehbar nur diejenige Lizenzgeb\u00fchr, die eigentlich erst nach Aufbringung mit der Marke anfalle. Ein solches Vorgehen ist angemessen, da von einem Lizenznehmer nicht erwartet werden kann, dass er in der Lage ist, ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Lizenzvertrages eine Kennzeichnung der Produkte mit der Marke von H vorzunehmen.<\/li>\n<li>Sofern die Beklagte die Handhabung gegen\u00fcber X kritisiert, wirkt sich, was die Kl\u00e4gerin erl\u00e4utert hat, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>Letztlich steht es auch der Beklagten frei einen Markenlizenzvertrag mit H abzuschlie\u00dfen und so zu dem Vorteil verringerter Lizenzgeb\u00fchren zu gelangen.<\/li>\n<li>(cc)<br \/>\nIn der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 7. Februar 2020 hat die Beklagte ferner geltend gemacht, dass sie im Hinblick auf den im Januar 2020 vorgelegten Lizenzvertrag mit X benachteiligt werde, da XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>Im Hinblick auf das Angebot verbesserter Lizenzraten entspricht die Regelung daher nichts anderem als dem, was H ohnehin praktiziert: Immer dann, wenn das Lizenzprogramm ver\u00e4ndert wurde, wurden diese verbesserten Konditionen auch allen bestehenden Lizenznehmern angeboten und zwar nicht nur denjenigen, die die gleichen Produkte auf den gleichen M\u00e4rkten verkaufen. Insoweit kann auf die Handhabung verwiesen werden, die von H praktiziert wurde, als das Lizenzprogramm 2017 von dem alten Standardlizenzvertrag auf den neuen Standardlizenzvertrag umgestellt wurde. Das neue Programm wurde allen Lizenznehmern angeboten, nicht jeder (vgl.X) hat dieses indes angenommen. Entsprechend macht auch die Kl\u00e4gerin in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 24. Februar 2020 deutlich, dass f\u00fcr den Fall, dass H in Zukunft die Lizenzraten nach unten korrigiert, die neuen Raten auch allen anderen Lizenznehmern und damit auch der Beklagten angeboten werden.<\/li>\n<li>Eine Ungleichbehandlung kann demnach insgesamt nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>(dd)<br \/>\nSofern die Beklagte ferner geltend macht, dass die in Ziffer 10.10 getroffene Gerichtsstandklausel sie diskriminiere, ist dies nicht der Fall. Ziffer 10.10, welche bereits wiedergegeben wurde, sieht die Vereinbarung New Yorker Rechts und einen Gerichtsstand in New York vor.<\/li>\n<li>XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>(ee)<br \/>\nSoweit die Beklagte ferner pauschal f\u00fcr weitere Diskriminierungen auf die in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 7. Februar 2020 vorgelegte Anlage VP Kart 46 i.V.m. Anlage VP Kart 49\/49a verweist, kann diese pauschale Bezugnahme hinreichenden Sachvortrag nicht ersetzen und muss unber\u00fccksichtigt bleiben.<\/li>\n<li>Zusammenfassend ist die Kammer daher davon \u00fcberzeugt, dass die Beklagte gegen\u00fcber anderen Lizenznehmern nicht unsachlich ungleich behandelt wird.<\/li>\n<li>dd.<br \/>\nDie Beklagte hat ihrer aus dem vom EuGH aufgestellten Procedere folgenden Obliegenheit nicht gen\u00fcgt und kein FRAND-gem\u00e4\u00dfes Gegenangebot abgegeben.<\/li>\n<li>Den wechselseitig zu erf\u00fcllenden J\/L-Kriterien des EuGH folgend hat der Lizenzsucher auf ein FRAND-gem\u00e4\u00dfes Angebot grunds\u00e4tzlich sorgf\u00e4ltig und gem\u00e4\u00df den im Bereich anerkannten gesch\u00e4ftlichen Gepflogenheiten und nach Treu und Glauben zu reagieren. Sofern er das Angebot nicht annehmen will, besteht f\u00fcr ihn die M\u00f6glichkeit, ein Gegenangebot zu unterbreiten, welches ebenso wie das urspr\u00fcngliche Lizenzangebot vollst\u00e4ndig den FRAND-Kriterien gen\u00fcgen muss. Zudem muss dies innerhalb einer kurz bemessenen Reaktionsfrist auf das Angebot erfolgen (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 338). Dabei muss der Verletzer ein schriftliches konkretes Gegenangebot machen, das den FRAND-Bedingungen entspricht (EuGH-Urteil, Rn. 66). Hinsichtlich seines Inhalts gelten die gleichen Anforderungen wie f\u00fcr das Lizenzangebot des Patentinhabers, so dass in beide Richtungen eine hinreichende Regelungsdichte genauso unabdingbar ist wie eine Erl\u00e4uterung dazu, wieso die abweichend vorgeschlagenen Inhalte diskriminierungs- und ausbeutungsfrei sind und welche Umst\u00e4nde angesichts des FRAND-Angebots des Patentinhabers f\u00fcr ihre Vereinbarung sprechen (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 377).<\/li>\n<li>Ein diesen Voraussetzungen entsprechendes Gegenangebot hat die Beklagte nicht vorgelegt. In Anlage VP Kart 15 (deutsche \u00dcbersetzung VP Kart 15a) wurden wie im Tatbestand wiedergegeben nur einzelne Lizenzs\u00e4tze genannt.<\/li>\n<li>Das Gegenangebot enth\u00e4lt demnach mit Ausnahme der Lizenzs\u00e4tze keine Regelungen zur Frage der Back Royalties sowie der von der Beklagten im Rahmen der Diskriminierung vehement diskutierten Regelungen \u00fcber den Gerichtsstand, Klauseln f\u00fcr das Audit und weiteres. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass in das Gegenangebot das hineingelesen werden solle, was von H vorgeschlagen wurde, ist dies nicht behelflich, da die Beklagte insoweit eine Vielzahl von Regelungen kritisiert hat, und daher deutlich machen m\u00fcsste, welche dieser Regelungen sie nun als akzeptabel erachtet. Ungeachtet dessen erl\u00e4utert die Beklagte auch nicht, aus welchem Grund ein Abstellen auf den Einkaufspreis gegen\u00fcber dem von H vorgesehenen Verkaufspreis FRAND-Bedingungen entsprechen soll, gerade vor dem Hintergrund, dass sie dadurch gegen\u00fcber ihren Wettbewerbern XX usw. besser gestellt w\u00fcrde.<\/li>\n<li>ee.<br \/>\nVor dem Hintergrund, dass der Einwand bereits an dem Gegenangebot scheitert, kommt es nicht mehr darauf an, dass die Beklagte weder Rechnung gelegt noch eine Sicherheit geleistet hat.<\/li>\n<li>\nc.<br \/>\nHinsichtlich einer Lizenz an den von der Kl\u00e4gerin selbst im H Patentpool gehaltenen Patenten kann festgestellt werden, dass die Kl\u00e4gerin den im EuGH-Urteil aufgestellten Voraussetzungen gen\u00fcgt, nicht indes die Beklagte.<\/li>\n<li>Ihrer Hinweispflicht ist die Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 11. Juli 2018 (Anlage K 1f) gerecht geworden. Darin weist sie darauf hin, dass sie Inhaberin von mehr als 450 Patenten ist, welche f\u00fcr den HEVC-Standard essentiell sind. Im Anhang beigef\u00fcgt ist eine Liste der Patente der Kl\u00e4gerin. Ferner beigef\u00fcgt ist eine Liste mit Claim-Charts f\u00fcr eine gewisse Anzahl von Patenten und ein Lizenzangebot. Es kann daher festgestellt werden, was von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt wurde, dass das Schreiben den formellen und inhaltlichen Anforderungen an einen Verletzungshinweis gen\u00fcgt. Unsch\u00e4dlich ist hierbei, dass die Verletzungsanzeige erst im gerichtlichen Verfahren erfolgte. Denn durch den Verletzungshinweis durch H im Jahre 2016 hatte die Beklagte bereits Kenntnis von der behaupteten Verletzung, auch der Patente der Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>Nicht festgestellt werden kann indes, dass die erforderliche Lizenzbereitschaft auf Seiten der Beklagten vorliegt.<\/li>\n<li>Auf einen Verletzungshinweis des SEP-Inhabers muss der andere Teil seinen Willen zum Ausdruck bringen, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschlie\u00dfen (EuGH-Urteil, Rn. 63). Weil es dem Benutzer untersagt ist, den Abschluss eines Lizenzvertrages mittels einer Verz\u00f6gerungstaktik hinauszuschieben, muss er binnen angemessener Frist auf den Verletzungshinweis reagieren. Inhaltlich gen\u00fcgt eine formlose und pauschale Erkl\u00e4rung des Lizenzsuchers, in der er seine Lizenzwilligkeit eindeutig zum Ausdruck bringt.<\/li>\n<li>Bereits nach dem eigenen Vortrag der Beklagten liegt keine ausdr\u00fcckliche Lizenzierungsbitte zum Abschluss eines Lizenzvertrages mit der Kl\u00e4gerin vor. Zu ihren Gunsten mag noch unterstellt werden, dass aufgrund der im Laufe der nachfolgenden Jahre erfolgten Korrespondenz jedenfalls eine Lizenzierungsbitte durch schl\u00fcssiges Handeln angenommen werden kann.<\/li>\n<li>Es kann indes nicht festgestellt werden, dass die Lizenzbereitschaft der Beklagten zum Abschluss eines bilateralen Lizenzvertrages zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten bis zum Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung fortbesteht. In diesem Zusammenhang ist das gesamte Verhalten der Beklagten im Rahmen des Lizenzierungsprocederes zu w\u00fcrden und dabei auch der weitere Verlauf der Verhandlungen im Anschluss an die konkludent ausgesprochene Lizenzierungsbitte. So begann zwar nach der Verletzungsanzeige vom 11. Juli 2018 und den mit dieser vorgelegten Claim-Charts nebst Lizenzangebot, ein E-Mail-Austausch XXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, welcher sich inhaltlich auf Seiten der Beklagten einzig durch eine wiederholte Nachfrage zur Erl\u00e4uterung der in dem Lizenzangebot offerierten Lizenzgeb\u00fchr sowie der angesetzten Verwaltungskosten auszeichnet (vgl. E-Mails vom 2. August 2018, 7. September 2018, 18. Oktober 2018, 27. November 2018, 15. Mai 2019, 10. Juli 2019) und deren Ausf\u00fchrungen von Seiten der Kl\u00e4gerin (vgl. E-Mails vom 7. August 2018, 4. Oktober 2018, 9. November 2018, 15. Januar 2019, 11. Juni 2019 und 6. August 2019, insgesamt Anlage K Kart 12 sowie zuletzt 7. Januar 2020, Anlage VP Kart 39). Der Schriftverkehr hat ausschlie\u00dflich die von der Kl\u00e4gerin avisierte Lizenzrate und die angesetzten Verwaltungskosten zum Gegenstand, ohne dass die Beklagte in irgendeiner Form konstruktive Anmerkungen oder deutlich gemacht h\u00e4tte, dass die Argumente der Kl\u00e4gerin zumindest nachvollzogen werden k\u00f6nnen. Die Nachfragen und deren Erl\u00e4uterungen durch die Kl\u00e4gerin, welche stets auf bereits erfolgte Erkl\u00e4rungen verwies, nahmen daher keinen weiteren Fortgang und brachten auch nach mehr als einem Jahr E-Mail-Austausch keine neuen Diskussionspunkte auf. Stets wurde auf den Anteil der Kl\u00e4gerin und die Verwaltungskosten verwiesen.<\/li>\n<li>Eine tats\u00e4chlich fortw\u00e4hrende Lizenzwilligkeit setzt nach Auffassung der Kammer indes voraus, dass sich der Lizenznehmer ernsthaft um eine Lizenz bem\u00fcht. Dazu geh\u00f6rt sowohl eine konstruktive Auseinandersetzung mit den vorgeschlagenen Lizenzbedingungen und deren Erl\u00e4uterung als auch ein tats\u00e4chlich ausge\u00fcbtes Interesse auch bei weiteren Patentinhabern, die ihre Patente in den Pool eingebracht haben, um eine Lizenz nachzusuchen. Denn nur dann ist es einem Lizenzsucher \u00fcberhaupt m\u00f6glich, die wirtschaftliche Belastung seiner Produkte bei Abschluss von bilateralen Lizenzen im Vergleich zu einem Poollizenzvertrag zu beurteilen. Zwar wurde der Beklagten auch von den jeweiligen Kl\u00e4gern in den Parallelverfahren (4c O 56\/18 und 4c O 69\/18) ein Lizenzangebot, gerichtet auf eine bilaterale Lizenz, unterbreitet. Dies gen\u00fcgt aber vor dem Hintergrund nicht zum Nachweis einer ernsthaften Lizenzwilligkeit, da der Pool aus mehr als 30 Mitgliedern besteht und Kontakt zu weiteren Lizenzgebern nicht aufgenommen wurde. Insoweit ist auch weder dargetan noch ersichtlich, dass die Beklagte von den SEPs der weiteren Mitglieder keinen Gebrauch macht oder auch den weiteren Poolmitgliedern gegen\u00fcber Interesse an einer Lizenz bekundet hat. Schlie\u00dflich hat die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 7. Februar 2020 deutlich gemacht hat, dass immer eine Poollizenz angestrebt wurde.<\/li>\n<li>Ein solches Verhalten ist nicht von Lizenzwilligkeit gepr\u00e4gt. Danach sollen sich redliche Parteien gegen\u00fcberstehen, die ernsthaft und ausgeglichen Verhandlungen f\u00fchren und beiderseitig an einer Lizenz interessiert sind. Das Verhalten der Beklagten ist zu Unrecht taktierend und hinausz\u00f6gernd, obwohl jedenfalls festgestellt werden kann, dass drei standardessentielle Patente, welche Gegenstand der vor der Kammer anh\u00e4ngigen Rechtsstreitigkeiten sind, verletzt werden.<\/li>\n<li>Ein ernsthaftes Fortbestehen der Lizenzwilligkeit im Sinne des ernsthaften Bem\u00fchens um den Abschluss einer Individuallizenz vermag daher nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>\nVI.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich nachfolgende Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDa die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen im tenorierten Umfang verpflichtet. Dagegen war die Beklagte nicht auch zur Unterlassung des Herstellens der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu verurteilen. Nachdem die Beklagte die Verwirklichung dieser Benutzungshandlung bestritten hat, hat die Kl\u00e4gerin keine konkreten Herstellungshandlungen der Beklagten f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland mehr vorgetragen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Beklagte trifft auch ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Denn die Beklagte als Fachunternehmen h\u00e4tte bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit ab Erteilung des Klagepatents schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Entgegen der Auffassung der Beklagten spielt eine etwaige Beschr\u00e4nkung des Schadensersatzes auf eine FRAND-Lizenzgeb\u00fchr f\u00fcr den Schadensersatzfeststellungsprozess keine Rolle (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 22. M\u00e4rz 2019, Az. 2 U 31\/16, GRUR-RS 2019, 6087, Rz. 227; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 431 m.w.N.).<\/li>\n<li>Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nUm die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfang \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140b PatG i.V.m. \u00a7 242 BGB. Entgegen der Auffassung der Beklagten schuldet sie vorliegend auch Rechnungslegung \u00fcber Gestehungskosten und Gewinne. Zwar kann der Schadensersatzanspruch in solchen F\u00e4llen, in denen der SEP-Inhaber eine FRAND-Erkl\u00e4rung abgegeben hat, auf eine Lizenzanalogie beschr\u00e4nkt sein mit der Folge, dass auch nur \u00fcber solche Faktoren Rechnung zu legen ist, die f\u00fcr die Berechnung der Lizenz erforderlich sind, d.h. nicht auch \u00fcber Gewinne auf Seiten der Beklagten. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Beklagte ihren FRAND-Verpflichtungen vollst\u00e4ndig nachgekommen ist (vgl. vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 22. M\u00e4rz 2019, Az. 2 U 31\/16, GRUR-RS 2019, 6087, Rz. 230; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E., Rn. 430), was vorliegend nicht festgestellt werden konnte.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Beklagte ist nach \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG in der zuerkannten Weise auch zur Vernichtung und zum R\u00fcckruf der das Klagepatent verletzenden Gegenst\u00e4nde verpflichtet.<\/li>\n<li>\nVII.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Rechtsstreit war nicht gem. \u00a7 148 ZPO im Hinblick auf die zum Bundespatentgericht eingelegte Nichtigkeitsklage auszusetzen, da die Kammer nicht mit der erforderlichen \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit festzustellen vermochte, dass die seitens der Beklagten im Nichtigkeitsverfahren gegen den Rechtsbestand des Klagepatents vorgebrachten Entgegenhaltungen erfolgreich sein werden.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nNach Auffassung der Kammern (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 &#8211; Steinknacker) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; GRUR 2014, 1237 ff. \u2013 Kurznachrichten) best\u00e4tigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/li>\n<li>Wenn das Klagepatent mit einem Einspruch oder mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grunds\u00e4tzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerkl\u00e4rung nicht f\u00fcr (hinreichend) wahrscheinlich h\u00e4lt; andern-falls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich \u00fcber die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014 1238 \u2013 Kurznachrichten). Denn eine &#8211; vorl\u00e4ufig vollstreckbare &#8211; Verpflichtung des Beklagten zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, zum R\u00fcckruf sowie zur Vernichtung patentgem\u00e4\u00dfer Erzeugnisse ist regelm\u00e4\u00dfig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatents die Grundlage entzogen wer-den wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verb\u00fcrgte Justizgew\u00e4hrungsanspruch gebietet es, dem Verletzungsbeklagten wirkungsvollen Rechtsschutz zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff auf den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive M\u00f6glichkeit, diesen Angriff selbst durch eine Klage auf Nichtigerkl\u00e4rung bzw. durch Erhebung eines Einspruchs f\u00fchren zu k\u00f6nnen, sondern auch eine angemessene Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein \u2013 und gegebenenfalls das einzige \u2013 Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerkl\u00e4rung gef\u00fchrt werden. Dies darf indessen nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent dem erhobenen Einspruch\/der anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014 1238 &#8211; Kurznachrichten). Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der Nichtigkeitsangriff darauf gerichtet ist, die Neuheit oder die erfinderische T\u00e4tigkeit bei Findung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre in Frage zu stellen, sich jedoch f\u00fcr eine Bejahung der Patentierbarkeit, die auch insoweit von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen. Gleiches gilt in F\u00e4llen, in denen der dem Klagepatent entgegengehaltene Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt oder das Klagepatent erstinstanzlich aufrechterhalten worden ist (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 786 f.).<\/li>\n<li>Auf Grund des Umstandes, dass die Kl\u00e4gerin die Klage zwischenzeitlich auch auf Unterlassungs-, R\u00fcckruf- und Vernichtungsanspr\u00fcche erweitert hat, kann dahin-stehen, inwieweit mit Blick auf die urspr\u00fcnglich geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Schadensersatzfeststellung nebst Begleitanspr\u00fcchen ein herabgesetzter Aussetzungsma\u00dfstab angelegt werden kann.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDie Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf die mangelnde erfinderische T\u00e4tigkeit des Klagepatents berufen.<\/li>\n<li>Nach \u00a7 4 PatG gilt eine Erfindung als auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhend, wenn sie sich f\u00fcr den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.<br \/>\nUm den Gegenstand einer Erfindung als nahegelegt anzusehen, ist zum einen erforderlich, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und F\u00e4higkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Zum anderen muss der Fachmann Grund gehabt haben, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel zus\u00e4tzlicher, \u00fcber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl\u00e4sse (BGH, Urteil vom 27. M\u00e4rz 2018, X ZR 59\/16, Rn. 25, zitiert nach juris). Mithin muss es positive Anregungen im Stand der Technik geben, in Richtung des Klagepatents weiter zu denken. Der Fachmann muss auf die Problemstellung kommen, die dem Klagepatent zugrunde liegt und er muss Hinweise bekommen, dass man dieses Problem mit Mitteln des Klagepatents l\u00f6st.<\/li>\n<li>Diese Voraussetzungen erf\u00fcllen die beiden geltend gemachten Dokumente nicht.<\/li>\n<li>aa.<br \/>\nDer als Anlage NK 5 zur Akte gereichte Aufsatz von Thiesse u.a. mit der \u00dcberschrift \u201eRatenverzerrungsdaten Ausblenden von Bewegungsvektoren \u2013 Wettbewerbsinformationen in Chroma und Luma Proben f\u00fcr die Videokompression\u201c (\u201eThiesse I\u201c) legt die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht in Kombination mit der NK 11 als allgemeinem Fachwissen nahe.<\/li>\n<li>Dieser Aufsatz (Anlage NK 5) bI(fft den H.264\/MPEG4-Standard und beschreibt die in diesem Zusammenhang entwickelten Vorteile. Thematisiert wird auch die M\u00f6glichkeit, Daten innerhalb eines Datenstroms zu verstecken. Dazu wird zun\u00e4chst er\u00f6rtert, wo Daten am besten versteckt werden k\u00f6nnen (III.A.), welche Daten sich daf\u00fcr eignen (III.B.) und wie sodann ein korrespondierendes Verfahren ausgestaltet sein kann (IV.).<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nNach Ansicht der Kammer fehlt es in der NK 5 nicht nur an der Offenbarung des Merkmals e, sondern auch an derjenigen der Merkmalsgruppe c.<\/li>\n<li>Eine Untergesamtheit nach der Lehre des Klagepatents umfasst s\u00e4mtliche Restdaten aus einer Liste, die dazu geeignet sind, modifiziert zu werden. Zu diesen Restdaten geh\u00f6ren auch Koeffizienten, die den Wert Null haben, wenn sie innerhalb eines ersten sowie eines letzten von Null verschiedenen Wertes liegen. Eine zus\u00e4tzliche Ver\u00e4nderung der Restdatenliste dahin, dass Koeffizienten mit dem Wert Null eliminiert werden, was einen gegen\u00fcber der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre zus\u00e4tzlichen Verfahrensschritt darstellt, erfolgt nicht.<\/li>\n<li>Deshalb kann die Merkmalsgruppe c aus zweierlei Gr\u00fcnden nicht als in der NK 5 offenbart betrachtet werden. Das gilt selbst dann, wenn unterstellt wird, dass in wissenschaftlichen Abhandlungen lediglich eine von beiden Verfahrensseiten dargestellt wird, weil \u2013 wie die Beklagte behauptete \u2013 der Decodierer auf dieselbe Weise verf\u00e4hrt wie der Codierer, mit der Konsequenz, dass sie auf dasselbe Datenmaterial zur\u00fcckgreifen. Denn in Bezug auf die Funktionsweise der in der NK 5 gelehrten Verfahren w\u00fcrde ein Gleichlauf des Codier- und Decodierverfahrens (lediglich in umgekehrter Reihenfolge) bedeuten, dass auch im Decoder nur Koeffizienten ungleich Null ber\u00fccksichtigt werden, um die Rekonstruktion eines versteckten Parameters vorzunehmen. Mithin l\u00e4ge auch auf Seiten des Decoders eine bewusst getroffene Auswahl an zu ber\u00fccksichtigenden Koeffizienten vor, wie dies dort n\u00e4mlich gerade f\u00fcr die Codierung vorgesehen ist (vgl. Anlage NK5, S. 733, li. Sp., letzter Absatz). In dieser Auswahl liegt ein zus\u00e4tzlicher Schritt, der eine ma\u00dfgebliche Einwirkung auf den Codiervorgang hat und zugleich eine grundlegend andere Herangehensweise bei dem Data Hiding nach der Lehre des Klagepatents, weil letztere Koeffizienten ungleich Null grunds\u00e4tzlich f\u00fcr eine Modifikation in den Blick nimmt, sofern sie nicht in den Randbereich der Liste liegen.<\/li>\n<li>Au\u00dferdem legt die Formel (i = \u2502Sk\u2502 mod 2), anhand derer der versteckte Parameter in der NK 5 bei der Decodierung extrahiert werden soll, nahe, dass wiederum s\u00e4mtliche Koeffizienten zugrunde gelegt werden. Eine Reduzierung dieser Anzahl der Koeffizienten auf solche, die einer Modifizierung (im Rahmen des Codiervorgangs) zug\u00e4nglich waren, ist nicht ersichtlich. Die der Extraktion nach der NK 5 zugrunde gelegte Formel enth\u00e4lt den Parameter \u201eSk\u201c, welcher die Summe der decodierten Transform-Koeffizienten darstellt. Dass oder ggf. welche Auswahl an Koeffizienten dort erfolgt, dass nicht die Gesamtheit der Transform-Koeffizienten gemeint sein soll, ist nicht erl\u00e4utert. Diese Kritik der Kl\u00e4gerin ist von der Beklagten im \u00dcbrigen unbeantwortet geblieben. Deshalb fehlt es an einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Untergesamtheit, welche sich gerade dadurch auszeichnen soll, dass sie nur diejenigen Koeffizienten enth\u00e4lt, die modifizierbar sind.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDer Fachmann erh\u00e4lt unmittelbar aus der NK 5 zudem keinen Anlass, ein Vorzeichen von Koeffizienten zu verstecken, dessen Wert sodann rekonstruiert werden m\u00fcsste (Merkmal e). Es ist nicht erkennbar, weshalb der Fachmann die NK 5 und die NK 11 miteinander kombinieren sollte, um zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung zu gelangen.<\/li>\n<li>Sofern der ma\u00dfgebliche Stand der Technik aus einer Verkn\u00fcpfung mehrerer Dokumente gebildet werden soll, um das Naheliegen der Erfindung aufzuzeigen, ist erforderlich, dass f\u00fcr den Fachmann auch schon die Kombination der Dokumente selbst naheliegend war, er sie also zur L\u00f6sung der Aufgabe kombiniert h\u00e4tte. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ausreichende sachliche Anhaltspunkte vorhanden sind (vgl. Schulte\/Moufang, Patentgesetz, 10. Aufl., \u00a7 4, Rn. 17f.).<\/li>\n<li>An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nBei einer Vorzeicheninformation handelt es sich um eine solche Angabe, die unmittelbarer Bestandteil des Koeffizienten ist, weil sie diesem zugeordnet ist.<\/li>\n<li>Die NK 5 erl\u00e4utert dagegen die M\u00f6glichkeit des Datenversteckens nur f\u00fcr solche Dateninformationen, die zus\u00e4tzlich zu den Transformationskoeffizienten in den Signalbl\u00f6cken liegen.<\/li>\n<li>Auf S. 732, li. Sp. der NK 5 hei\u00dft es w\u00f6rtlich (in deutscher \u00dcbersetzung):<\/li>\n<li>\u201eInfolgedessen k\u00f6nnen die auszublendenden Daten alle f\u00fcr jeden Makroblock erzeugten Wettbewerbsinformationen sein (Modi, Submodi, Pr\u00e4diktoren, Gr\u00f6\u00dfe des DCT-Index, Codierflag).\u201c<\/li>\n<li>Wenngleich diese Aufz\u00e4hlung nicht abschlie\u00dfend sein mag, erh\u00e4lt der Fachmann allerdings keinen Hinweis auf die M\u00f6glichkeit, den Koeffizienten eigene Informationen zu verstecken. Dies w\u00e4re aber erforderlich, um das Merkmal e als nahegelegt zu betrachten. Im \u00dcbrigen stellt die Beklagte den grunds\u00e4tzlichen Charakter der auf S. 732, li. Sp. der NK 5 aufgez\u00e4hlten Daten als solche, die zus\u00e4tzlich zu den Signalbl\u00f6cken der Koeffizienten im codierten Datenstrom enthalten sind, auch nicht in Abrede. Weshalb aber f\u00fcr unterschiedliche Datenarten jeweils dasselbe Verfahren des Data hiding angewendet werden sollte, ist weder von der Beklagten erl\u00e4utert worden, noch anderweitig ersichtlich.<\/li>\n<li>Der Verweis auf den als Anlage NK 11 vorgelegten Standard Report zu H.264\/MPEG4 ist schlie\u00dflich auch in der Sache nicht geeignet, allgemeines Fachwissen wiederzugeben, auf welches der Fachmann lediglich zur\u00fcckgreifen br\u00e4uchte, um ein Vorzeichen eines Koeffizienten zu verstecken und den entsprechenden Rekonstruktionsschritt herzuleiten.<br \/>\nZuzugeben ist der Beklagten, dass aus dem in Bezug genommenen Ausschnitt der NK 11 (vgl. S. 6, R\u00fcckseite, 1. Abs.) hervorgeht, dass f\u00fcr Zeicheninformationen ein vereinfachter Kodiermodus (z.B. Bypass-Modus) zur Anwendung kommen kann. Indes ist dieser Abschnitt auf den Vorgang der Entropiecodierung bezogen. Nicht ersichtlich ist, inwieweit auch f\u00fcr den g\u00e4nzlich anderen Verfahrensschritt des Data Hiding eine vereinfachte Behandlung einer Zeicheninformation in Betracht kommen kann. Denn das Data Hiding erfordert es, nicht nur das Vorzeichen gesondert in den Blick zu nehmen, sondern auch die einzelnen Koeffizienten und die aus ihnen gebildete Summe. Nur aus dem Umstand, dass der Fachmann demnach um das Erfordernis der Codierung und sp\u00e4teren Decodierung einer Vorzeicheninformation mit dem damit einhergehenden Vorteil der verringerten Datenmenge wei\u00df, folgt nicht, dass er auch wei\u00df, wie diese Information durch bestimmte Verfahrensweise und Kodierungen anderer Parameter versteckt werde k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nGegen das Naheliegen des Merkmals e ist ferner anzuf\u00fchren, dass weitere Verfahrensschritte aus der NK5 abge\u00e4ndert werden m\u00fcssten, wenn statt des MVComp-Index nunmehr Vorzeichen von Koeffizienten versteckt werden sollen. Hinweise darauf, wie dies technisch umzusetzen sein soll, entnimmt der Fachmann dem Report nicht. Also solche Schritte f\u00fchrt die Kl\u00e4gerin insbesondere an, dass derjenige Koeffizient, dessen Vorzeichen versteckt werden soll, so vom Codierer bestimmt werden muss, dass er anschlie\u00dfend vom Decodierer ausgelesen werden kann. Zu ber\u00fccksichtigen ist dabei, dass Werte von Koeffizienten nicht unbegrenzt auf den Wert Null modifiziert werden d\u00fcrfen. Dagegen kann sich die Beklagte nicht mit Verweis darauf verteidigen, dass die Koeffizienten in der Untergesamtheit sowohl nach der NK 5 als auch nach dem Klagepatent so vorgesehen werden k\u00f6nnten, dass keine Koeffizienten aufweisend den Wert Null mehr vorhanden sind. Denn auch bei dieser Bestimmung d\u00fcrfte es sich um einen (weiteren) Verfahrensschritt handeln, der so bisher nicht vorgesehen ist \u2013 vor allem vom Klagepatent nicht, weil dies derlei allenfalls f\u00fcr am Anfang und am Ende einer Koeffizienten-Liste liegende Null-Werte vorsieht. Bei einer Modifizierung der gesamten Koeffizientenliste handelt es sich um eine ma\u00dfgebliche Ab\u00e4nderung der jeweils offenbarten Verfahren. Im \u00dcbrigen fehlen auch Anhaltspunkte, dass eine solche Beeinflussung und Modifizierung der Koeffizienten dem Fachmann aus seinem Fachwissen heraus m\u00f6glich gewesen w\u00e4ren.<\/li>\n<li>Es d\u00fcrfte sich dabei auch nicht lediglich um ein \u201eAusprobieren und Durchf\u00fchren von Versuchen und Experimenten\u201c handeln, um das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren aufzufinden. Jedenfalls fehlen zu dieser Annahme weitere Ausf\u00fchrungen der Beklagten, die diese \u201eBanalit\u00e4t\u201c aufzeigen k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>(c)<br \/>\nSchon aufgrund des Vorhergesagten handelt es sich bei dem anspruchsgem\u00e4\u00dfen Decodierverfahren nicht nur um eine nicht-erfinderische Auswahl aus einem bekannten Bereich. Eine solche w\u00fcrde auch nicht durch einen nur geringf\u00fcgigen technischen Fortschritt begr\u00fcndet. Bei einer Auswahlerfindung handelt es sich um eine Lehre, die aus einem gr\u00f6\u00dferen Bereich einen nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnten Teilbereich oder ein Individuum gezielt ausw\u00e4hlt, f\u00fcr den im Vergleich zum gr\u00f6\u00dferen Bereich besondere Wirkungen, Eigenschaften, Vorteile oder Effekte geltend gemacht werden (vgl. Schulte\/Moufang, a.a.O., \u00a7 1, Rn. 269). Die erfinderische T\u00e4tigkeit bei einer Auswahl kann darin liegen, dass der ausgew\u00e4hlte Bereich gegen\u00fcber dem bekannten Bereich wertvolle Eigenschaften besitzt, die der Fachmann nicht erwartet h\u00e4tte (vgl. Schulte, a.a.O., \u00a7 4, Rn. 74 ff.).<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund vermag sich die Kammer nicht der Begr\u00fcndung der Beklagten anzuschlie\u00dfen, wonach die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung deshalb nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhe, weil sie nicht zu einem (messbaren) technischen Fortschritt f\u00fchre. Die Beklagte nimmt dabei an, dass das aus dem Klagepatent resultierende Einsparpotential 1 % (1Bit\/Signal) betrage, wohingegen dasjenige aus der NK 5 doppelt so hoch sei und bei 2,3% liege.<br \/>\nEntgegen der ihr f\u00fcr diese Tatsachen obliegenden Darlegungslast erl\u00e4utert die Beklagte nicht, wie sie f\u00fcr das Klagepatent zu dem Wert von 1 % gelangt ist. Eine entsprechende Erkl\u00e4rung liefert sie auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht.<br \/>\nDem Klagepatent sind solche Hinweise nicht zu entnehmen. Der von den Parteien angef\u00fchrte Abs. [0024] beschreibt lediglich, dass durch Verbergen eines Vorzeichens ein Bit in einem Signal eingespart werden k\u00f6nne, weil \u00fcblicherweise ein Vorzeichen auf einem Bit codiert werde. Wie sich auf das Gesamtdatenvolumen auswirkt, ergibt sich daraus nicht. Die Beklagte begegnet auch der Kritik der Kl\u00e4gerin nicht mehr, wonach \u2013 selbst bei unterstellter Richtigkeit einer Einsparung von 1 % &#8211; schon diese einen substantiellen Beitrag zur Weiterentwicklung der Technik liefern k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>bb.<br \/>\nDie Ausf\u00fchrungen zur erfinderischen T\u00e4tigkeit des Klagepatents gegen\u00fcber der NK 5 gelten gleicherma\u00dfen f\u00fcr die NK 6. Sie ist inhaltlich mit der NK 5 \u00fcbereinstimmend und schon die Parteien differenzieren nicht n\u00e4her zwischen diesen Dokumenten, weshalb auch die NK 6 der erfinderischen T\u00e4tigkeit nicht entgegensteht und die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht nahegelegt hat.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAuch eine Aussetzung des Rechtsstreits mit Blick auf die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, R\u00fcckruf und Vernichtung bis zum Abschluss des Rechtsstreits vor dem britischen High Court of Justice (Case HP-2019-000008) des t\u00fcrkischen Unternehmens X gegen H kommt mangels Vorgreiflichkeit nicht in Betracht.<\/li>\n<li>Die Beklagte macht insofern geltend, dass dort die gleichen Punkte diskutiert w\u00fcrden, wie im vorliegenden Rechtsstreit, n\u00e4mlich das Fehlen einer ausreichenden Erl\u00e4uterung der Art und Weise der Berechnung der Lizenzgeb\u00fchren sowie der unterschiedlichen Lizenzgeb\u00fchren im Vergleich zum MPEG LA-Pool und die Frage der Gerichtsstandklausel.<\/li>\n<li>Dies rechtfertigt eine Aussetzung allerdings nicht. Eine Entscheidung des High Court of Justice, welche nicht die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits bI(fft, ist f\u00fcr das hiesige Verfahren nicht vorgreiflich.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die Kosten folgt aus \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, diejenige \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2, 108 ZPO. Dabei war die Sicherheitsleistung in H\u00f6he des Streitwerts festzusetzen.<\/li>\n<li>Die Vollstreckungssch\u00e4den \u2013 und damit die Sicherheitsleistung \u2013 entsprechen in aller Regel dem festgesetzten Streitwert. Denn die Bestimmung des Streitwerts richtet sich nach dem Interesse der klagenden Partei an der begehrten gerichtlichen Entscheidung, f\u00fcr dessen Berechnung bei einem \u2013 auch hier im Vordergrund stehenden \u2013 Unterlassungsanspruch nicht nur der Wert und die Bedeutung der verletzten Rechtsposition des Kl\u00e4gers, sondern ebenso der Umfang der angegriffenen Handlungen ma\u00dfgeblich sind (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 256 \u2013 Sicherheitsleistung\/Kaffeepads). Jedenfalls ist die Vollstreckungssicherheit typischerweise nicht h\u00f6her als der Streitwert einzusch\u00e4tzen. Denn w\u00e4hrend es f\u00fcr die H\u00f6he der vom Landgericht anzuordnenden Vollstreckungssicherheit nur auf den mutma\u00dflichen Vollstreckungsschaden des Schuldners im kurzen Zeitraum bis zur Berufungsverhandlung und der sich daran anschlie\u00dfenden Verk\u00fcndung der Berufungsentscheidung ankommt, weil mit ihr eine eigene, neue Vollstreckungsgrundlage geschaffen wird, und dar\u00fcber hinaus nicht vollstreckbare Teile des Urteilsausspruchs (wie der Feststellungstenor) au\u00dfer Betracht zu bleiben haben, fallen f\u00fcr die Streitwertbemessung s\u00e4mtliche Klageanspr\u00fcche und der gesamte Zeitraum bis zum regul\u00e4ren Ende der Patentlaufzeit ins Gewicht (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR RR 2012, 304 \u2013 H\u00f6he des Vollstreckungsschadens). Ist dagegen \u2013 ausnahmsweise \u2013 zu erwarten, dass eine in H\u00f6he des Streitwerts festgesetzte Sicherheit den drohenden Vollstreckungsschaden nicht vollst\u00e4ndig abdecken wird, ist es Sache des Beklagten, dem Gericht die daf\u00fcr bestehenden konkreten Anhaltspunkte darzulegen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 9, 47). Hierf\u00fcr bedarf es weder einer ins Einzelne gehenden Rechnungslegung noch der Ausbreitung von Gesch\u00e4ftsinterna. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr eine generalisierende Darstellung, die die behaupteten Umsatz- und Gewinnzahlen nachvollziehbar und plausibel macht. Hierzu wird es vielfach gen\u00fcgen, auf Dritte ohnehin zug\u00e4ngliche Unterlagen wie Gesch\u00e4ftsberichte oder dergleichen zur\u00fcckzugreifen oder eine nach Ma\u00dfgabe der obigen Ausf\u00fchrungen spezifizierte eidesstattliche Versicherung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers oder eines sonst zust\u00e4ndigen Mitarbeiters vorzulegen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 9, 47).<\/li>\n<li>Konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass vorliegend ein den Streitwert \u00fcbersteigender Vollstreckungsschaden zu bef\u00fcrchten ist, hat die Beklagte nicht dargelegt.<\/li>\n<li>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 14. Februar 2020, der nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingereicht wurde, hat bei der Entscheidung keine Ber\u00fccksichtigung gefunden, soweit in ihm neues Tatsachenvorbringen enthalten war, und gab keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung, \u00a7\u00a7 296a, 154 ZPO.<\/li>\n<li>Der Streitwert wird auf 1.000.000,- \u20ac festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3059 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 07. 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