{"id":8592,"date":"2020-11-04T11:05:04","date_gmt":"2020-11-04T11:05:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8592"},"modified":"2020-11-04T11:05:04","modified_gmt":"2020-11-04T11:05:04","slug":"4b-o-29-18-zirconiumoxid-zusammensetzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8592","title":{"rendered":"4b O 29\/18 &#8211; Zirconiumoxid-Zusammensetzung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3058<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 3. September 2020, Az. 4b O 29\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>a) eine Zusammensetzung auf Basis von Zirconiumoxid,<br \/>\n(1) die Ceroxid in einem Zr\/Ce-Atomverh\u00e4ltnis &gt; 1 umfasst,<br \/>\n(2) und au\u00dferdem Lanthanoxid,<br \/>\n(3) und ein Oxid eines Seltenerdmetalls, das von Cer und Lanthan verschieden ist, umfasst,<br \/>\n(4) einen Schwefelgehalt von weniger als 200 ppm, angegeben in Gewicht Sulfat (SO4), bezogen auf die gesamte Zusammensetzung, aufweist,<br \/>\n(5) nach 6 Stunden Calcinierung bei 1150\u00b0C eine spezifische Oberfl\u00e4che von zwischen 10 m\u00b2\/g und 15 m\u00b2\/g aufweist,<br \/>\n(6) und nach 6 Stunden Calcinierung bei 1000\u00b0C eine spezifische Oberfl\u00e4che von mindestens 40 m\u00b2\/g aufweist,<br \/>\nim Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>und\/oder\n<p>b) Zusammensetzungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. a), welche geeignet sind f\u00fcr katalytische Systeme, die Zusammensetzungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. a) umfassen,<br \/>\nDritten zur Benutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage einer einheitlichen, chronologisch geordneten Aufstellung Auskunft zu erteilen und dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18. November 2015 \u2013 mit Ausnahme von Handlungen, die sich auf Zusammensetzungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. a) beziehen, die im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2019 an Unternehmen der A geliefert worden sind \u2013 begangen hat, und zwar unter Angabe:<br \/>\na) der Menge der ausgelieferten (und gegebenenfalls erhaltenen oder bestellten) Erzeugnisse und Herstellungszeiten, der Namen und Anschriften der Hersteller (und gegebenenfalls Lieferanten und anderer Vorbesitzer, insbesondere Transport- und Lagerunternehmen), sowie der bezahlten Preise;<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Werbung im Internet der Internetadresse, der Zugriffszahlen\/Klickraten und der Dauer der jeweiligen Werbekampagne\/Schaltungszeitr\u00e4ume,<br \/>\ne) bez\u00fcglich seit dem 18. Dezember 2015 begangener Handlungen ferner der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Kosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei<br \/>\n&#8211; die Angaben zu c) und e) erst f\u00fcr die Zeit seit dem 18. Dezember 2015 zu machen sind,<br \/>\n&#8211; es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<br \/>\n&#8211; die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu I. 2. a) und I. 2. b) Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, gegebenenfalls in Kopie) vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. die unter I. 1. a) bezeichneten, seit dem 18. November 2015 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse \u2013 mit Ausnahme von Erzeugnissen, die im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2019 an Unternehmen der A geliefert worden sind \u2013 gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich [\u201eUrteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 3. September 2020\u201c] festgestellten, patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 18. Dezember 2015 begangenen Handlungen \u2013 mit Ausnahme von Handlungen, die sich auf Zusammensetzungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. a) beziehen, die im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2019 an Unternehmen der A geliefert worden sind \u2013 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin zu 1\/3 und die Beklagte zu 2\/3.<\/li>\n<li>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000 EUR und f\u00fcr die Beklagte in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wobei f\u00fcr die teilweise Vollstreckung des Urteils folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:<br \/>\nZiffer I. 1. und 3. des Tenors: 350.000,00 EUR<br \/>\nZiffer I. 2. des Tenors: 100.000,00 EUR<br \/>\nZiffer IV. des Tenors: 110 % des jeweils zu voll-<br \/>\nstreckenden Betrages<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 527 XXX B1 (Klagepatent, vorgelegt als Anlage HL (E) 1, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage HL (E) 1a)) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 26. Juni 2003 unter Inanspruchnahme einer franz\u00f6sischen Priorit\u00e4t vom 26. Juni 2002 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 18. November 2015 ver\u00f6ffentlicht. Gegen die Erteilung des Klagepatents wurde von der Beklagten Einspruch erhoben. Mit Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer beim EPA vom 17. Januar 2020 (vorgelegt als Anlage HL (E) 37) wurde das Klagepatent eingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Das in franz\u00f6sischer Verfahrenssprache erteilte Klagepatent betrifft eine Zusammensetzung auf der Grundlage von Zirconiumoxid und Oxiden von Cer, Lanthan sowie einer anderen seltenen Erde, ein Verfahren zur Herstellung derselben und Verwendung derselben als Katalysator. Die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche 1 und 16 lauten in der vom EPA aufrechterhaltenen Fassung wie folgt:<\/li>\n<li>1. Zusammensetzung auf Basis von Zirconiumoxid, die Ceroxid in einem Zr\/Ce-Atomverh\u00e4ltnis &gt; 1 umfasst und au\u00dferdem Lanthanoxid und ein Oxid eines Seltenerdmetalls, das von Cer und Lanthan verschieden ist, umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass sie einen Schwefelgehalt von weniger als 200 ppm, angegeben in Gewicht Sulfat (SO4), bezogen auf die gesamte Zusammensetzung, aufweist und nach 6 Stunden Calcinierung bei 1150\u00b0C eine spezifische Oberfl\u00e4che von zwischen 10 m\u00b2\/g und 15 m\u00b2\/g aufweist und nach 6 Stunden Calcinierung bei 1000\u00b0C eine spezifische Oberfl\u00e4che von mindestens 40 m\u00b2\/g aufweist.<\/li>\n<li>16. Katalytisches System, dadurch gekennzeichnet, dass es eine Zusammensetzung nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 10 umfasst.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte geh\u00f6rt zur B, deren Gesch\u00e4ftsfeld unter anderem Produkte aus seltenen Erden und Metallen betrifft. Die Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Mischoxidprodukte. Die Herstellung dieser Produkte erfolgt durch die ebenfalls zu der Unternehmensgruppe geh\u00f6rende chinesische Gesellschaft C (nachfolgend: C). Die Lieferung der von der C hergestellten Produkte erfolgt teilweise auch \u00fcber die D (nachfolgend: D) mit Sitz in Singapur. Die Produkte werden von China aus zum weiteren Vertrieb zun\u00e4chst \u00fcber die Niederlande und das Vereinigte K\u00f6nigreich und von dort aus an die Chemie- und Automobilunternehmen \u2013 unter anderem in der Bundesrepublik Deutschland \u2013 ausgeliefert, wo sie zur Herstellung von Katalysatoren verwendet werden.<\/li>\n<li>Zu den von der Beklagten angebotenen Mischoxidprodukten geh\u00f6rt auch ein Produkt mit der Bezeichnung E. Mit der Klage werden dieses Produkt und Produkte mit anderen Bezeichnungen, aber gleichen Eigenschaften angegriffen (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). In dem Zeitraum vom 15. November 2015 bis Mitte 2016 lieferte die Beklagte mehr als 8.000 kg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in die Bundesrepublik Deutschland. Im Januar 2018 lie\u00df die Beklagte \u00fcber C und D mindestens weitere 1.000 kg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform per Luftfracht direkt in die Bundesrepublik Deutschland liefern. Wegen der Einzelheiten der Lieferungen wird auf den Auszug der Auskunftserteilung der Beklagten in einem anderen Verfahren (vorgelegt als Anlage HL (E) 5) und eine Rechnung der D vom 10. Januar 2018 (Anlage HL (E) 6) Bezug genommen.<\/li>\n<li>Zu der Lieferung vom Januar 2018 geh\u00f6rte ein Analysezertifikat (\u201eCertificate of Analysis\u201c \u2013 CoA) der C (vorgelegt als Anlage HL (E) 7), das nachstehend auszugsweise wiedergegeben ist. Demnach weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unter anderem folgende Bestandteile und Eigenschaften auf:<\/li>\n<li>Weitere CoA der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erhielt die Kl\u00e4gerin im Rahmen einer in den Niederlanden durchgef\u00fchrten Beschlagnahme. Wegen der Einzelheiten der CoA wird auf die Anlage HL (E) 8 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Aufgrund einer in den Niederlanden ergangenen Beschlagnahmeanordnung wurden am 19. und 31. Januar 2017 sowie 10. M\u00e4rz 2017 Proben verschiedener Mischoxide, darunter auch solche der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (E), und zugeh\u00f6rige Lieferunterlagen, unter anderem die bereits erw\u00e4hnten CoA, beschlagnahmt. Die Parteien dieses Verfahrens und andere betroffene Unternehmen einigten sich darauf, die sichergestellten Proben durch niederl\u00e4ndische Patentanw\u00e4lte und das F im Hinblick auf verschiedene Schutzrechte, darunter das Klagepatent, untersuchen zu lassen. Sollte eine der Proben in den Schutzbereich eines der Schutzrechte fallen, sollte der entsprechende Untersuchungsbericht offengelegt werden. Die sichergestellten Proben wurden zun\u00e4chst aufgeteilt, wobei das F einen Teil \u2013 markiert mit \u201eG\u201c \u2013 erhielt, der andere Teil ging an die Kl\u00e4gerin. Die Probe 12-G stammt von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. F\u00fcr diese Probe wurde von den beauftragten Gutachtern kein Untersuchungsbericht hinsichtlich einer Verletzung des Klagepatents offengelegt.<\/li>\n<li>Die Beklagte lieferte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch an im Ausland gelegene Standorte von Abnehmern.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stellten eine mittelbare und eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents dar. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die Lehre des Klagepatentanspruchs 1. Was die Oxid-Bestandteile der Zusammensetzung angehe, ergebe sich dies aus den CoA.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet, der Schwefelgehalt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform liege erfindungsgem\u00e4\u00df unter 200 ppm. Dies h\u00e4tten Untersuchungen der Kl\u00e4gerin an den ihr im Rahmen des niederl\u00e4ndischen Beschlagnahmeverfahrens zur Verf\u00fcgung gestellten Proben gezeigt. Nach dem als Anlage HL (E) 10 vorgelegten Untersuchungsbericht liege der Schwefelgehalt bei 160 ppm.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise zudem nach sechs Stunden Kalzinierung bei 1.500\u00b0C eine spezifische Oberfl\u00e4che zwischen 10 m\u00b2\/g und 15 m\u00b2\/g auf. Dies sei nach den weiteren Angaben in den CoA wahrscheinlich und ergebe sich aus den von ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 anhand der ihr zur Verf\u00fcgung gestellten Proben durchgef\u00fchrten Untersuchungen. Demnach betrage die spezifische Oberfl\u00e4che gem\u00e4\u00df Untersuchungsbericht des Standorts H 10,7 m\u00b2\/g (Anlage HL (E) 11) und gem\u00e4\u00df Untersuchungsbericht des Standorts I 10,5 m\u00b2\/g (Anlage HL (E) 12).<br \/>\nDa laut CoA die Oberfl\u00e4che der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach einer Kalzinierung von zehn Stunden bei 1000\u00b0C noch eine spezifische Oberfl\u00e4che von \u00fcber 50 m\u00b2\/g aufweise, weise sie nach einer Kalzinierung von nur sechs Stunden bei gleicher Temperatur zwangsl\u00e4ufig eine spezifische Oberfl\u00e4che von mindestens 40 m\u00b2\/g auf.<br \/>\nSoweit die Beklagte selbst die spezifische Oberfl\u00e4che gemessen habe, bestreitet die Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen, dass die von der Beklagten untersuchte Probe der Charge XXX in ihren Eigenschaften der f\u00fcr den europ\u00e4ischen Markt bestimmten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entspreche.<br \/>\nLieferungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in die Bundesrepublik Deutschland begr\u00fcndeten eine unmittelbare und eine mittelbare Verletzung des Klagepatents. Es sei nicht erforderlich, dass das katalytische System die Eigenschaften der Zusammensetzung nach Anspruch 1 aufweise. Dar\u00fcber hinaus stellten Lieferungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Beklagte an Abnehmer im Ausland eine mittelbare Verletzung des Klagepatents dar. Bei den Abnehmern handele es sich um so genannte Wash Coater, die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Ausland zu einer patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung, n\u00e4mlich einem katalytischen System vervollst\u00e4ndigten, das dann in die Bundesrepublik Deutschland gelange. Die Beklagte arbeite mit ihren Abnehmern, den so genannten \u201eJ\u201c eng zusammen. Ihr sei daher bekannt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr die Herstellung von katalytischen Systemen verwendet werde, die f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland bestimmt seien.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>a) eine Zusammensetzung auf Basis von Zirconiumoxid,<br \/>\n(1) die Ceroxid in einem Zr\/Ce-Atomverh\u00e4ltnis &gt; 1 umfasst,<br \/>\n(2) und au\u00dferdem Lanthanoxid,<br \/>\n(3) und ein Oxid eines Seltenerdmetalls, das von Cer und Lanthan verschieden ist, umfasst,<br \/>\n(4) einen Schwefelgehalt von weniger als 200 ppm, angegeben in Gewicht Sulfat (SO4), bezogen auf die gesamte Zusammensetzung, aufweist,<br \/>\n(5) nach 6 Stunden Calcinierung bei 1150\u00b0C eine spezifische Oberfl\u00e4che von zwischen 10 m\u00b2\/g und 15 m\u00b2\/g aufweist,<br \/>\n(6) und nach 6 Stunden Calcinierung bei 1000\u00b0C eine spezifische Oberfl\u00e4che von mindestens 40 m\u00b2\/g aufweist,<br \/>\nim Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>und\/oder\n<p>b) Zusammensetzungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. a), welche geeignet sind f\u00fcr katalytische Systeme, die Zusammensetzungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. a) umfassen,<br \/>\nDritten zur Benutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern;<\/li>\n<li>c) Zusammensetzungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. a), welche geeignet sind f\u00fcr katalytische Systeme, die Zusammensetzungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. a) umfassen,<br \/>\nDritten au\u00dferhalb der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern;<br \/>\nohne dabei schriftlich, ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar, insbesondere blickfangm\u00e4\u00dfig hervorgehoben, darauf hinzuweisen, dass die Zusammensetzungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. a) nicht ohne Zustimmung der Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 527 XXX f\u00fcr katalytische Systeme verwendet werden d\u00fcrfen, die f\u00fcr eine Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt sind;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage einer einheitlichen, chronologisch geordneten Aufstellung Auskunft zu erteilen und dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18. November 2015 \u2013 mit Ausnahme von Handlungen, die sich auf Zusammensetzungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. a) beziehen, die im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2019 an Unternehmen der A geliefert worden sind \u2013 begangen hat, und zwar unter Angabe:<br \/>\na) der Menge der ausgelieferten (und gegebenenfalls erhaltenen oder bestellten) Erzeugnisse und Herstellungszeiten, der Namen und Anschriften der Hersteller (und gegebenenfalls Lieferanten und anderer Vorbesitzer, insbesondere Transport- und Lagerunternehmen), sowie der bezahlten Preise;<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Werbung im Internet der Internetadresse, der Zugriffszahlen\/Klickraten und der Dauer der jeweiligen Werbekampagne\/Schaltungszeitr\u00e4ume,<br \/>\ne) bez\u00fcglich seit dem 18. Dezember 2015 begangener Handlungen ferner der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Kosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei<br \/>\n&#8211; die Angaben zu c) und e) erst f\u00fcr die Zeit seit dem 18. Dezember 2015 zu machen sind,<br \/>\n&#8211; es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<br \/>\n&#8211; die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu I. 2. a) und I. 2. b) Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, gegebenenfalls in Kopie) vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen, unter I. 1. a) bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/li>\n<li>4. die unter I. 1. a) bezeichneten, seit dem 18. November 2015 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse \u2013 mit Ausnahme von Erzeugnissen, die im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2019 an Unternehmen der A geliefert worden sind \u2013 gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich [\u201eUrteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 3. September 2020\u201c] festgestellten, patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 18. Dezember 2015 begangenen Handlungen \u2013 mit Ausnahme von Handlungen, die sich auf Zusammensetzungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. a) beziehen, die im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2019 an Unternehmen der A geliefert worden sind \u2013 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>\nDie Beklagte ist der Ansicht, das Klagepatent werde durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verletzt.<br \/>\nNach der Beschlagnahme des angegriffenen Produkts Anfang 2017 in den Niederlanden h\u00e4tten niederl\u00e4ndische Gutachter die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Hinblick auf das Klagepatent untersucht. Eine Verletzung des Klagepatents sei nicht festgestellt worden, andernfalls h\u00e4tten die Gutachter ihren Analysebericht offengelegt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin gen\u00fcge mit ihrem Vortrag, es sei davon auszugehen, dass der Schwefelgehalt unter 200 ppm liege, nicht ihrer Darlegungslast. Es bleibe offen, von welchen vergleichbaren Produkten der Beklagten die Kl\u00e4gerin ausgehe. Der Vortrag der Kl\u00e4gerin sei spekulativ.<br \/>\nGleiches gelte f\u00fcr die Kalzinierungskriterien: Die Kl\u00e4gerin trage selbst vor, es sei grunds\u00e4tzlich nicht m\u00f6glich, aus anderen Kalzinierungsbedingungen eine Aussage dar\u00fcber zu treffen, welche spezifische Oberfl\u00e4che ein Produkt hypothetisch habe. Soweit die Kl\u00e4gerin Messungen an einer Probe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durchgef\u00fchrt habe, seien diese nicht \u00fcberzeugend. Die Patentbeschreibung verweise f\u00fcr den Begriff der \u201espezifischen Oberfl\u00e4che\u201c auf die Bestimmung nach der BET-Methode gem\u00e4\u00df Standard XXX. Dessen Vorgaben habe die Kl\u00e4gerin bei ihren Messungen nicht eingehalten. Abgesehen davon sei das BET-Verfahren nicht generell anwendbar, sondern ausweislich des Standards XXX nur f\u00fcr Mischoxide, die eine bestimmte Isotherme aufwiesen, n\u00e4mlich die Isothermen des Typs II und IV. Daher sei der Klagepatentanspruch 1 bereits auf Zusammensetzungen mit einer solchen Isotherme beschr\u00e4nkt, jedenfalls sei die BET-Methode nicht generell geeignet, die spezifische Oberfl\u00e4che von Mischoxidzusammensetzungen zu bestimmen. So handele es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um mikropor\u00f6se Partikel, f\u00fcr die das BET-Verfahren nicht geeignet sei. Ungeachtet dessen h\u00e4tten eigene Messungen der Beklagten nach der BET-Methode an Proben des XXX der Charge XXX f\u00fcr die spezifische Oberfl\u00e4che Werte von 7,1 m\u00b2\/g bzw. 8,38 m\u00b2\/g ergeben (Anlage (E) B 10 und (E) B 12).<br \/>\nHinsichtlich der mittelbaren Patentverletzung ist die Beklagte der Ansicht, dass im fertigen katalytischen System die Eigenschaften der Zusammensetzung nach Patentanspruch 1 weiterhin vorhanden sein m\u00fcssten. Daher stelle die angegriffene Ausf\u00fchrungsform schon kein Mittel dar, das f\u00fcr die Benutzung der Erfindung geeignet sei. Eine mittelbare Patentverletzung durch die Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Beklagte an Abnehmer im Ausland scheide aber auch deshalb aus, weil es am doppelten Inlandsbezug fehle. Zudem habe die Kl\u00e4gerin konkrete Lieferungen von katalytischen Systemen von im Ausland ans\u00e4ssigen Abnehmern in die Bundesrepublik Deutschland nicht vorgetragen. Mangels Verwendungsbestimmung fehle es schon aus diesem Grund an den subjektiven Voraussetzungen. Zudem sei ihr \u2013 der Beklagten \u2013 nicht bekannt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von ihren Abnehmern f\u00fcr die Herstellung katalytischer Systeme verwendet werde, die f\u00fcr den deutschen Markt vorgesehen seien. Soweit die Kl\u00e4gerin die Zusammenarbeit der Beklagten mit den J anspreche, betreffe dies nur die technischen Anforderungen an das von der Beklagten zu liefernde Produkt, nicht Ort und Gegenstand des Einsatzes. Sie, die Beklagte, habe keinerlei Einsicht in die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit ihrer Kunden. Daher habe sie auch keine Kenntnis von der weiteren Verwendung. Da es sich um Gesch\u00e4ftsgeheimnisse handele, fehle es zudem an der Offensichtlichkeit.<\/li>\n<li>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: left;\">Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens durch die gerichtliche Sachverst\u00e4ndige K. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 30. August 2019 (Blatt 616 ff. der Akte) und das Erg\u00e4nzungsgutachten vom 12. M\u00e4rz 2020 (Blatt 709 ff. der Akte) der Sachverst\u00e4ndigen K Bezug genommen (nachfolgend Gutachten bzw. Erg\u00e4nzungsgutachten).<\/li>\n<li style=\"text-align: left;\"><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist teilweise begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte im tenorierten Umfang Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, soweit Lieferungen in die Bundesrepublik Deutschland in Streit stehen. Die Vernichtung der angegriffenen Erzeugnisse kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Ebenso wenig begr\u00fcnden die Lieferungen ins Ausland Anspr\u00fcche wegen einer mittelbaren Patentverletzung.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Zusammensetzung auf der Grundlage von Zirconiumoxid und Cer, Lanthan und anderen seltenen Erden, deren Herstellungsverfahren und deren Verwendung als Katalysator.<\/li>\n<li>In der Beschreibung des Klagepatents wird zum Stand der Technik ausgef\u00fchrt, dass gegenw\u00e4rtig f\u00fcr die Behandlung von Abgasen von Verbrennungsmotoren sogenannte multifunktionelle Katalysatoren eingesetzt werden. Darunter verstehe man Katalysatoren, die in der Lage seien, nicht nur die Oxidation insbesondere von Kohlenmonoxid und Kohlenwasserstoffen, sondern auch die Reduktion insbesondere der Stickstoffoxide auszuf\u00fchren (\u201eDreiwege\u201c-Katalysatoren). Zirconiumoxid und Ceroxid h\u00e4tten sich als zwei besonders wichtige und interessante Materialien erwiesen, die in die Zusammensetzung dieser Art von Katalysatoren Eingang gefunden h\u00e4tten. F\u00fcr ihre wirksame Verwendung m\u00fcssten diese Materialien eine spezifische Oberfl\u00e4che aufweisen, die selbst bei hoher Temperatur ausreichend gro\u00df bleibe. Es gebe einen Bedarf an Katalysatoren, die bei immer h\u00f6heren Temperaturen eingesetzt werden k\u00f6nnten und die zu diesem Zweck eine gro\u00dfe Stabilit\u00e4t ihrer spezifischen Oberfl\u00e4che aufwiesen.<\/li>\n<li>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, eine katalytische Zusammensetzung zu entwickeln, die diesem Bedarf entspricht.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt das Klagepatent mit dem Anspruch 1 eine Zusammensetzung auf Basis von Zirconiumoxid, Ceroxid und Oxiden anderer seltener Erden sowie mit dem Anspruch 16 ein katalytisches System mit dieser Zusammensetzung vor, deren Merkmale jeweils wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/li>\n<li>1. Zusammensetzung auf Basis von Zirconiumoxid,<br \/>\n1.1 die Ceroxid in einem Zr\/Ce-Atomverh\u00e4ltnis &gt; 1 umfasst<br \/>\n1.2 die au\u00dferdem Lanthanoxid umfasst und<br \/>\n1.3 die ein Oxid eines Seltenerdmetalls, das von Cer und Lanthan verschieden ist, umfasst,<br \/>\n1.4 die einen Schwefelgehalt von weniger als 200 ppm, angegeben in Gewicht Sulfat (SO4), bezogen auf die gesamte Zusammensetzung, aufweist und<br \/>\n1.5 die nach 6 Stunden Calcinierung bei 1150\u00b0C eine spezifische Oberfl\u00e4che von zwischen 10 m\u00b2\/g und 15 m\u00b2\/g aufweist und<br \/>\n1.6 die nach 6 Stunden Calcinierung bei 1000\u00b0C eine spezifische Oberfl\u00e4che von mindestens 40 m\u00b2\/g aufweist.<\/li>\n<li>und<\/li>\n<li>16. Katalytisches System, das eine Zusammensetzung nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 10 umfasst.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDer Streit der Parteien gibt hinsichtlich der Auslegung der beiden Patentanspr\u00fcche lediglich zu folgenden Ausf\u00fchrungen Anlass.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nAnspruch 1 des Klagepatents betrifft eine Zusammensetzung auf der Basis von Zirconiumoxid, die verschiedene Oxide von Seltenerdmetallen \u2013 darunter Cer und Lanthan \u2013 umfasst, wobei das Atomverh\u00e4ltnis von Zirconium und Cer gr\u00f6\u00dfer als 1 und die Zusammensetzung (nahezu) frei von Schwefel sein soll (Merkmale 1.1 bis 1.4).<\/li>\n<li>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Zusammensetzung zeichnet sich weiterhin dadurch aus, dass sie nach sechs Stunden Kalzinierung bei 1.150\u00b0C eine spezifische Oberfl\u00e4che von zwischen 10 m\u00b2\/g und 15 m\u00b2\/g und bei 1.000\u00b0C eine spezifische Oberfl\u00e4che von mindestens 40 m\u00b2\/g aufweist (Merkmal 1.5 und 1.6).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEine hohe spezifische Oberfl\u00e4che der Zusammensetzung ist Voraussetzung f\u00fcr die Wirksamkeit von Katalysatoren, in denen Mischoxidzusammensetzungen, wie sie in Anspruch 1 des Klagepatents beschrieben sind, zum Einsatz kommen. Da Katalysatoren auch bei h\u00f6heren Temperaturen \u00fcber l\u00e4ngere Dauer funktionst\u00fcchtig sein m\u00fcssen, muss auch die spezifische Oberfl\u00e4che bei solchen Temperaturen \u00fcber eine gewisse Dauer erhalten bleiben (Abs. [0002] und [0003]; Absatzangaben stammen, soweit nicht anders angegeben, aus der Klagepatentschrift, Anlage HL (E) 1, in deutscher \u00dcbersetzung HL (E) 1a). Dies findet in den Merkmalen 1.5 und 1.6 seinen Ausdruck. Eine Mischoxidzusammensetzung mit einer spezifischen Oberfl\u00e4che, die die in den Merkmalen 1.5 und 1.6 aufgestellten Bedingungen erf\u00fcllt, entspricht \u2013 so der Gedanke des Klagepatents \u2013 den an die Funktionst\u00fcchtigkeit von Katalysatoren gestellten Anforderungen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer Klagepatentanspruch selbst enth\u00e4lt keine Vorgabe, wie die spezifische Oberfl\u00e4che zu ermitteln ist. Allerdings konkretisiert die Beschreibung des Klagepatents den Begriff der spezifischen Oberfl\u00e4che dahingehend, dass darunter die spezifische B.E.T.-Oberfl\u00e4che zu verstehen ist, die durch Adsorption von Stickstoff gem\u00e4\u00df der Norm XXX (nachfolgend: der Standard), die ausgehend von der in der Zeitschrift \u201eThe Journal of the American Chemical Society, 60, 309 (1938)\u201c beschriebenen Brunauer-Emmet-Teller Methode (nachfolgend: BET-Methode) aufgestellt worden ist, bestimmt wird (Abs. [0009]).<\/li>\n<li>In Ziffer 3.1 des Standards wird das Messverfahren dahingehend zusammengefasst, dass der Oberfl\u00e4chenbereich einer Probe durch Messung des Volumens des auf verschiedenen Niedrigstufen adsorbierten Stickstoffgases durch die Probe bestimmt wird. Die Druckunterschiede, welche durch das Einf\u00fchren der Probenoberfl\u00e4che in ein bestimmtes Stickstoffvolumen in der Testvorrichtung erzeugt werden, werden gemessen und zur Berechnung der BET-Oberfl\u00e4che genutzt (vgl. Anlage B (E) 8, in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage B (E) 8a). Nach den Ausf\u00fchrungen der Sachverst\u00e4ndigen K beruht die Berechnung der spezifischen Oberfl\u00e4che nach der BET-Methode auf der Ermittlung der Molek\u00fclanzahl des physisorbierten Stickstoffgases, das notwendig ist, um die zu bestimmende Oberfl\u00e4che l\u00fcckenlos mit einer Monoschicht zu bedecken (sog. Monoschichtkapazit\u00e4t). Mit Kenntnis des Platzbedarfs des adsorbierten Stickstoffs wird die Gr\u00f6\u00dfe der Oberfl\u00e4che durch Multiplikation mit der ermittelten Monoschichtkapazit\u00e4t berechnet (S. 4 f. des Gutachtens sowie S. 10 des Erg\u00e4nzungsgutachtens; vgl. auch Ziff. 10 des Standards).<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDa die Patentschrift ihr eigenes Lexikon ist (BGH GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube) und die Klagepatentschrift ausdr\u00fccklich auf die gem\u00e4\u00df dem Standard normierte BET-Methode verweist, besteht schon nach diesem Auslegungsgrundsatz grunds\u00e4tzlich kein Anlass, eine andere Methode als die BET-Methode zur Bestimmung der spezifischen Oberfl\u00e4che einer Mischoxidzusammensetzung heranzuziehen. Etwas anderes k\u00f6nnte allenfalls dann gelten, wenn eine abweichende Methode zur Bestimmung der spezifischen Oberfl\u00e4che im Wesentlichen die gleichen Ergebnisse erwarten l\u00e4sst wie die in der Patentschrift genannte BET-Methode (vgl. BGH Urt. v. 12.03.2019, Az. X ZR 32\/17 \u2013 Cer-Zirkonium-Mischoxid I). Solche abweichenden Methoden werden aber weder in der Klagepatentschrift noch von der Beklagten genannt.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDas Klagepatent sieht die im Standard normierte BET-Methode als grunds\u00e4tzlich geeignet f\u00fcr die Bestimmung der spezifischen Oberfl\u00e4che von Zusammensetzungen nach der Art der Erfindung an. Sie ist weder auf bestimmte Zusammensetzungen beschr\u00e4nkt, noch ist Anspruch 1 des Klagepatents auf solche Zusammensetzungen beschr\u00e4nkt, f\u00fcr die der Standard die BET-Methode f\u00fcr anwendbar erkl\u00e4rt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Ziffer 1.1 des Standards, wonach das Verfahren nach dem Standard nur die Bestimmung der Oberfl\u00e4che von Katalysatoren abdecke, die \u00fcber Stickstoffisothermen der Typen II oder IV verf\u00fcgen und mindestens 1 m\u00b2\/g an Fl\u00e4che aufweisen (vgl. Anlage B (E) 8\/8a).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nMit einer Isotherme werden \u2013 so die Sachverst\u00e4ndige K \u2013 das adsorbierte und das desorbierte Volumen des Stickstoffs in Abh\u00e4ngigkeit von einem bestimmten relativen Druck grafisch dargestellt. Aus der hierbei dargestellten Form der Isotherme wird mit Hilfe der IUPAC Klassifizierung der Typ der Isotherme festgelegt (S. 5 des Erg\u00e4nzungsgutachtens). Nachstehend sind die nach der IUPAC Klassifizierung idealiter m\u00f6glichen sechs Formen von Isothermen wiedergegeben<\/li>\n<li>\nDie Isotherme vom Typ II ist beispielsweise die Form f\u00fcr unpor\u00f6se Feststoffe oder Pulver der Gassorption, die keine Mesoporen (Porenweite zwischen 2 nm und 50 nm) und keine Mikroporen (&lt; 2 nm) enthalten. Sie repr\u00e4sentiert eine uneingeschr\u00e4nkte Monolayer- und Multilayer-Adsorption (S. 6 des Erg\u00e4nzungsgutachtens, vgl. auch S. 4 des Gutachtens) und ist \u2013 wie die Isotherme des Typs IV \u2013 durch das Knie am Punkt B gekennzeichnet.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDas Klagepatent sieht die BET-Methode, wie sie im Standard zur Berechnung der spezifischen Oberfl\u00e4che normiert wurde, als grunds\u00e4tzlich geeignet f\u00fcr die Bestimmung der spezifischen Oberfl\u00e4che an. Es trifft zwar zu, dass der Standard feststellt, dass das von ihm normierte Messverfahren lediglich die Bestimmung der Oberfl\u00e4chen von Katalysatoren abdeckt, die \u00fcber Adsorptionsisothermen des Typs II und IV verf\u00fcgen. Daraus folgt aber nicht, dass die BET-Methode im Falle anderer Isothermen generell ungeeignet sei, die spezifische Oberfl\u00e4che zu bestimmen. Dies l\u00e4sst sich auch nicht der Beschreibung des Klagepatents entnehmen.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Frage, wie der Verweis in dem Klagepatent auf den Standard und die BET-Methode zu verstehen ist, ist auf das Verst\u00e4ndnis des Durchschnittsfachmanns im Priorit\u00e4tszeitpunkt abzustellen. Dieser vermag dem Klagepatent keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Differenzierung zwischen einzelnen Isothermen zu entnehmen. Vielmehr ist der Verweis auf den Standard dahingehend zu verstehen, dass die im Standard normierte BET-Methode unabh\u00e4ngig von dem tats\u00e4chlichen Typ der Isotherme grunds\u00e4tzlich geeignet und daher anzuwenden ist, um die spezifische Oberfl\u00e4che von Zusammensetzungen nach der Art, wie sie Gegenstand der Erfindung sind, zu bestimmen.<\/li>\n<li>Dabei wird der Fachmann ber\u00fccksichtigen, dass die BET-Methode in der Praxis selbst dann eingesetzt wird, wenn die Adsorptionsisotherme nicht den Typen II und IV zugeordnet werden kann. Dies ergibt sich aus dem Handbuch \u201eAdsorption, Surface Area and Porosity\u201c von S. J. Gregg und K. S. W. Sing (Academic Press 1982 2nd Ed.). Demnach sei es schwierig, den Anteil der BET-Methode an der Entwicklung solcher Zweige der physikalischen Chemie wie Heterogene Katalyse, Adsorption oder Absch\u00e4tzung von Partikelgr\u00f6\u00dfen, die auch feink\u00f6rnige oder por\u00f6se Feststoffe umfassten, zu \u00fcbersch\u00e4tzen. Daran kritisieren die Autoren, dass es gerade die Breite ihres Anwendungsbereichs sei, die zu einer etwas unkritischen Anwendung der BET-Methode als eine Art unfehlbaren Ma\u00dfstab und zu einem Mangel an Verst\u00e4ndnis f\u00fcr die Art ihrer Grundannahmen oder die Umst\u00e4nde gef\u00fchrt habe, unter denen erwartet werden k\u00f6nne, dass sie ein zuverl\u00e4ssiges Ergebnis liefere. Das gelte insbesondere f\u00fcr Feststoffe, die sehr feine Poren haben und zu einer Isotherme des Langmuir-Typs \u2013 das ist der Typ I \u2013 f\u00fchren, weil die BET-Methode dann zu v\u00f6llig falschen Werten f\u00fcr die Oberfl\u00e4che f\u00fchren k\u00f6nne (S. vii der Anlage B (E) 3 &#8211; D2). Diesen Ausf\u00fchrungen l\u00e4sst sich zun\u00e4chst entnehmen, dass die BET-Methode in der Praxis durchaus f\u00fcr die Bestimmung der spezifischen Oberfl\u00e4che von Stoffen und Zusammensetzungen verwendet wird, deren Isotherme nicht dem Typ II oder IV zugeordnet werden k\u00f6nnen, sondern dem Typ I. Aus der Tatsache, dass die BET-Methode in der Praxis auch bei Zusammensetzungen mit Isothermen etwa des Typs I angewendet wird, wird ferner deutlich, dass die aus solchen Messungen gewonnenen Ergebnisse nicht generell unbrauchbar sind, selbst wenn sie die tats\u00e4chlich vorhandene spezifische Oberfl\u00e4che nicht ganz korrekt angeben, weil die Oberfl\u00e4che der feineren Poren nicht ermittelt wird.<\/li>\n<li>F\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Klagepatentanspruchs l\u00e4sst sich daraus ableiten, dass das Klagepatent solche Ungenauigkeiten hinnimmt. Es geht nicht um die wissenschaftlich exakte Bestimmung der spezifischen Oberfl\u00e4che einer Zusammensetzung, sondern rechtlich um die Abgrenzung des mit dem Anspruch gesch\u00fctzten Gegenstands und technisch um die Eignung von Mischoxidzusammensetzungen f\u00fcr katalytische Systeme. Insofern ist es unbeachtlich, wenn etwa Mikroporen bei der Bestimmung der spezifischen Oberfl\u00e4che unber\u00fccksichtigt bleiben (vgl. auch BGH, Urt. v. 12.03.2019, Az. X ZR 32\/17, Rn 61 \u2013 Cer-Zirkonium-Mischoxid I). F\u00fcr den Gegenstand des Klagepatents und die Brauchbarkeit f\u00fcr die Katalyse stellt das Klagepatent allein auf die durch die BET-Methode ermittelte spezifische Oberfl\u00e4che ab.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDieses Verst\u00e4ndnis ergibt sich auch aus den Ausf\u00fchrungen der Technischen Beschwerdekammer (TBK) in dem mittlerweile rechtskr\u00e4ftig abgeschlossenen Einspruchsverfahren zum Klagepatent und des Bundespatentgerichts in einem Verfahren mit gleicher Fragestellung. In beiden F\u00e4llen handelt es sich um sachverst\u00e4ndig besetzte Spruchk\u00f6rper, von denen zumindest die Auffassung der TBK vom Verletzungsgericht zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Auslegung zu w\u00fcrdigen ist (BGH GRUR 1998, 895 \u2013 Regenbecken), da sie dasselbe Patent betrifft.<\/li>\n<li>Die TBK kommt zu der Einsch\u00e4tzung, dass die BET-Methode f\u00fcr die Bestimmung der spezifischen Oberfl\u00e4che der Zusammensetzungen nach dem Anspruch 1 des Klagepatents geeignet ist, selbst wenn eine solche Zusammensetzung feine Mikroporen und daher keine Isotherme des Typs II oder IV aufweisen sollte und an anderer Stelle vertreten wird, dass die BET-Methode f\u00fcr Zusammensetzungen mit feinen Poren ungeeignet sei. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt die TBK an, dass die spezifische Oberfl\u00e4che der entsprechenden Zusammensetzung trotz der feinen Poren im Stand der Technik mit der BET-Methode bestimmt worden sei (Ziff. 2.2 der Anlage HL (E) 37 unter Verweis auf die bereits zitierte Anlage B (E) 3 &#8211; D2).<\/li>\n<li>Dem entsprechen die Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts in einem Urteil zu dem europ\u00e4ischen Patent 0 863 XXX betreffend eine Zusammensetzung auf der Basis von Zirconiumoxid und Ceroxid, dessen Verletzung vor der Kammer in dem Verfahren 4b O 8\/16 zwischen denselben Parteien verhandelt wurde. Das Bundespatentgericht hatte sich mit derselben Fragestellung wie im Streitfall zu befassen und f\u00fchrte aus, mit der BET-Methode k\u00f6nnten auch die spezifischen Oberfl\u00e4chen von Katalysatoren bestimmt werden, die einem anderen der sechs m\u00f6glichen Isothermentypen zuzuordnen sind. Die BET-Methode sei als eine nahezu universell einsetzbare Methode bekannt \u2013 nicht zuletzt deshalb, weil in der Fachwelt ohne Kenntnis des Isothermentyps zur Bestimmung der spezifischen Oberfl\u00e4chen stets die BET-Methode angewendet werde (BPatG, Urt. v. 25.10.2016, Az. 3 Ni 6\/15 (EP)).<\/li>\n<li>Mit der BET-Methode beschreibt das Klagepatent hier wie auch in dem genannten Urteil des Bundespatentgerichts also ein in praktisch ausreichendem Ma\u00dfe zuverl\u00e4ssiges Verfahren zur Bestimmung der spezifischen Oberfl\u00e4che, mit dem der Fachmann allein unter Einsatz seines Fachwissens selbst dann in der Lage ist, die spezifischen Oberfl\u00e4chen der patentgem\u00e4\u00dfen Zusammensetzungen zu ermitteln, wenn nicht alle Zusammensetzungen eine Adsorptionsisotherme vom Typ II oder IV aufweisen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAnspruch 16 des Klagepatents betrifft ein Katalytisches System, das eine Zusammensetzung nach Anspruch 1 umfasst.<\/li>\n<li>Der Verweis auf Anspruch 1 des Klagepatents ist dahingehend zu verstehen, dass eine Zusammensetzung nach Anspruch 1 in einem katalytischen System Verwendung findet. In diesem Sinne muss ein katalytisches System im Sinne des Klagepatents eine Zusammensetzung nach Anspruch 1 enthalten. Sie muss aber nicht alleiniger Bestandteil des katalytischen Systems sein. Ebenso wenig muss das (fertige) katalytische System (noch) die Eigenschaften der Zusammensetzung nach Anspruch 1 aufweisen.<\/li>\n<li>Der Wortlaut von Anspruch 16, wonach das katalytische System eine Zusammensetzung nach Anspruch 1 lediglich umfasst, l\u00e4sst ohne weiteres eine Auslegung zu, nach der es gen\u00fcgt, wenn eine Zusammensetzung nach Anspruch 1 in katalytischen Systemen in irgendeiner Weise zum Einsatz kommt. Dies kann auch in einer Weise erfolgen, bei der die Zusammensetzung mit weiteren Komponenten verarbeitet wird und zusammen mit den anderen Bestandteilen das katalytische System bildet.<\/li>\n<li>Ein solches Verst\u00e4ndnis ergibt sich zudem aus der Klagepatentschrift, in der die weitere Verwendung der Zusammensetzung in einem katalytischen System beschrieben wird. Demnach k\u00f6nnen die Zusammensetzungen nach Anspruch 1 auf einen Tr\u00e4ger aufgebracht werden, f\u00fcr den das Klagepatent verschiedene Materialbeispiele benennt (Abs. [0042]). Vor allem k\u00f6nnen die Zusammensetzungen nach Anspruch 1 aber in katalytischen Systemen eingesetzt werden, die einen \u00dcberzug (\u201ewash coat\u201c) mit katalytischen Eigenschaften auf der Grundlage dieser Zusammensetzungen, abgeschieden auf einem Substrat, umfassen (Abs. [0043]). Der \u00dcberzug selbst kann ebenfalls einen Tr\u00e4ger umfassen. Er wird durch Mischen der Zusammensetzung mit dem Tr\u00e4ger derart erhalten, dass eine Suspension gebildet wird, die dann auf das Substrat aufgetragen werden kann (Abs. [0043]). Das Klagepatent spricht damit das im Stand der Technik bei der Herstellung von Katalysatoren \u00fcbliche J an, bei dem eine Mischoxidzusammensetzung dergestalt verarbeitet wird, dass sie mit einem \u00dcberzug versehen und auf einem Substrat aufgebracht wird. Es versteht sich von selbst, dass ein solches katalytisches System aufgrund der Weiterverarbeitung der Zusammensetzung nicht mehr zwingend die spezifische Oberfl\u00e4che aufweist, wie sie im Anspruch 1 verlangt ist. Der Begriff des katalytischen Systems nach Anspruch 16 umfasst aber auch solche Systeme, bei denen mit einem Wash Coat versehene Zusammensetzungen zum Einsatz kommen.<\/li>\n<li>Bei der gebotenen funktionalen Betrachtung h\u00e4tte ein katalytisches System, das zwingend die Eigenschaften der verwendeten Mischoxidzusammensetzung nach Anspruch 1, insbesondere die spezifische Oberfl\u00e4che aufweisen muss, in der Praxis wenig Sinn. Gerade weil dem Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt bekannt war, dass in einem katalytischen System typischerweise Zusammensetzungen zum Einsatz kommen, die einem Verarbeitungsschritt wie dem J unterliegen, das in der Beschreibung des Klagepatents obendrein ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt wird, umfasst der Anspruch 16 auch solche katalytischen Systeme. Dagegen kann auch nicht eingewandt werden, dass dem katalytischen System durch die Weiterverarbeitung der Zusammensetzung die katalytischen Eigenschaften verloren gehen. Dem Klagepatent liegt vielmehr der Gedanke zugrunde, dass der Funktionst\u00fcchtigkeit eines Katalysators bei hohen Temperaturen \u00fcber l\u00e4ngere Dauer selbst dann Gen\u00fcge getan ist, wenn eine Zusammensetzung nach Anspruch 1 in einem verarbeiteten Zustand in einem katalytischen System zum Einsatz kommt.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich unstreitig um eine Zusammensetzung auf Basis von Zirconiumoxid (Merkmal 1).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat anhand der CoA dargelegt, dass unabh\u00e4ngig davon, ob die CoA die Atom- oder Gewichtsanteile der einzelnen Bestandteile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform angeben, Ceroxid in einem Zr\/Ce-Atomverh\u00e4ltnis &gt; 1 umfasst ist (Merkmal 1.1). Dem ist auch die Beklagte nicht entgegengetreten.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nWeiterhin umfasst die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unstreitig Lanthanoxid und Yttriumoxid als weiteres Oxid eines Seltenerdmetalls, das von Cer und Lanthan verschieden ist (Merkmale 1.2 und 1.3).<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDer Schwefelgehalt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, angegeben in Gewicht Sulfat (SO4), bezogen auf die gesamte Zusammensetzung, liegt mit 160 ppm unterhalb von 200 ppm (Merkmal 1.4). Die Beklagte ist bereits der urspr\u00fcnglichen Behauptung der Kl\u00e4gerin, der Schwefelgehalt liege unter 200 ppm, nicht erheblich entgegengetreten, weil sie lediglich die Schl\u00fcssigkeit des kl\u00e4gerischen Vortrags bem\u00e4ngelt hat, was f\u00fcr ein erhebliches Bestreiten grunds\u00e4tzlich nicht ausreicht. Dar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin aber auch durch Untersuchungen einer Probe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zuletzt nachgewiesen, dass der Schwefelgehalt mit 160 ppm unterhalb von 200 ppm liegt. Diesen Vortrag hat die Beklagte nicht mehr in Abrede gestellt.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist nach sechs Stunden Kalzinierung bei 1.150\u00b0C eine spezifische Oberfl\u00e4che von zwischen 10 m\u00b2\/g und 15 m\u00b2\/g auf (Merkmal 1.5). Dies steht aufgrund der durch die gerichtliche Sachverst\u00e4ndige K durchgef\u00fchrten Messungen an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fest.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer Sachverst\u00e4ndigen K wurden Teile der Proben, die Anfang des Jahres 2017 in den Niederlanden beschlagnahmt wurden, zur Verf\u00fcgung gestellt. Es handelte sich um einen Teil der Probe 12-G, die noch in den Niederlanden hinterlegt war, und zwei Teile der Probe 12-Rest, die der Kl\u00e4gerin zur Verf\u00fcgung gestellt worden war und von der bereits Teile von der Kl\u00e4gerin zum Nachweis der Patentverletzung in H und I untersucht worden waren.<\/li>\n<li>Die Sachverst\u00e4ndige hat die ihr zur Verf\u00fcgung gestellten Proben \u2013 soweit es m\u00f6glich war \u2013 weiter aufgeteilt und ihre spezifische Oberfl\u00e4che nach der BET-Methode gem\u00e4\u00df dem Standard ermittelt. Bei zutreffender Auslegung ist die nach dem Standard normierte BET-Methode grunds\u00e4tzlich zur Bestimmung der spezifischen Oberfl\u00e4che von Mischoxidzusammensetzungen, wie sie der Sachverst\u00e4ndigen K zur Untersuchung vorlagen, geeignet. An der Eignung der BET-Methode bestehen im Streitfall aber auch unabh\u00e4ngig von der Auslegung von Anspruch 1 bereits deshalb keine Zweifel, weil die Sachverst\u00e4ndige K in ihrem Erg\u00e4nzungsgutachten gezeigt hat, dass die Proben sogar eine Isotherme des Typs II aufweisen (S. 6 ff., insbesondere S. 10 des Erg\u00e4nzungsgutachtens), f\u00fcr die der Standard uneingeschr\u00e4nkt Anwendung findet. Selbst wenn \u2013 so die Sachverst\u00e4ndige K \u2013 die Kriterien f\u00fcr die Isotherme des Typs II im Anfangsbereich der Isotherm nicht optimal dargestellt sind, hat dies keinen Einfluss auf die Berechnung der spezifischen Oberfl\u00e4che mit der BET-Methode.<\/li>\n<li>Nach den Messungen der Sachverst\u00e4ndigen K weisen s\u00e4mtliche untersuchten Proben nach sechs Stunden Kalzinierung bei 1.150\u00b0C eine spezifische Oberfl\u00e4che von zwischen 10 m\u00b2\/g und 15 m\u00b2\/g \u2013 wie nachstehend dargestellt \u2013 auf, wobei die Ergebnisse f\u00fcr die L nach der Einsch\u00e4tzung der Sachverst\u00e4ndigen K ohne Kritik zu sehen und f\u00fcr das Gutachten ma\u00dfgebend sind (S. 17 des Erg\u00e4nzungsgutachtens).<\/li>\n<li>Nachfolgend werden die drei Proben als L, M und N bezeichnet.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie seitens der Beklagten gegen das Gutachten und das Erg\u00e4nzungsgutachten der Sachverst\u00e4ndigen K vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch und geben zu Zweifeln an der festgestellten Gr\u00f6\u00dfe der spezifischen Oberfl\u00e4che der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keinen Anlass.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Beklagten haben bis zuletzt bem\u00e4ngelt, dass die Unterschiede zwischen den Ergebnissen der sechs Messungen von 10,08 m\u00b2\/g bis 12,33 m\u00b2\/g nicht nachvollziehbar seien und die Messergebnisse daher f\u00fcr die Annahme einer Patentverletzung nicht \u00fcberzeugend seien. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte vermutet, die Proben m\u00fcssten vor den Untersuchungen vorbehandelt gewesen seien, weil sich andernfalls in allen Untersuchungen identische Messergebnisse ergeben h\u00e4tten, bleibt dieser Vortrag ohne Substanz. Es ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, wie die Proben vorab \u00fcberhaupt h\u00e4tten behandelt werden k\u00f6nnen, damit sie die von der Sachverst\u00e4ndigen K gemessene spezifische Oberfl\u00e4che aufweisen. Dabei ist auch zu ber\u00fccksichtigen, dass die urspr\u00fcnglichen Proben bereits kurz nach der Beschlagnahme getrennt und den niederl\u00e4ndischen Patentanw\u00e4lten einerseits (12-G) und der Kl\u00e4gerin andererseits (12-Rest) ausgeh\u00e4ndigt wurden. Wie durch verschiedene Verwahrer unterschiedliche Proben unabh\u00e4ngig voneinander so bearbeitet werden k\u00f6nnen, dass sie nahezu dieselbe spezifische Oberfl\u00e4che aufweisen, erschlie\u00dft sich nicht. Dementsprechend hat auch die Sachverst\u00e4ndige K eine unangemessene Vorbehandlung oder Handhabung vor der Untersuchung als Ursache f\u00fcr die unterschiedlichen Messergebnisse ausgeschlossen.<\/li>\n<li>Es ist zwar richtig, dass die Sachverst\u00e4ndige K von der Lagerung der Proben durch die niederl\u00e4ndischen Patentanw\u00e4lte bzw. die Kl\u00e4gerin keine Kenntnisse hat und eine sachgem\u00e4\u00dfe, die Untersuchungen nicht verf\u00e4lschende Handhabung nur vermuten konnte. Sie hat aber andere Erkl\u00e4rungsans\u00e4tze \u2013 etwa die geringe Menge der Probe N und die aufgrund der geringen Vorw\u00e4rmzeit gegebenenfalls unzureichende Temperaturstabilit\u00e4t des Muffelofens bei der Kalzinierung der Probe M \u2013 geliefert, die die unterschiedlichen Messergebnisse begr\u00fcnden k\u00f6nnten und eine unsachgem\u00e4\u00dfe Vorbehandlung als fernliegend erscheinen lassen.<\/li>\n<li>Ob geringe Temperaturschwankungen wie bei einer unzureichenden Temperaturstabilit\u00e4t des Muffelofens den Unterschied in der spezifischen Oberfl\u00e4che der Probe M von ca. 20 % im Vergleich zu den anderen Proben erkl\u00e4ren k\u00f6nnen \u2013 was die Beklagte in Abrede stellt \u2013, kann letztlich offen bleiben. Die Darstellung der Untersuchungen durch die Sachverst\u00e4ndige K hat deutlich gemacht, dass es zahlreiche Faktoren gibt, die das Messergebnis in der Probenvorbereitung und w\u00e4hrend des Messverfahrens beeinflussen k\u00f6nnen, so dass identische Messergebnisse f\u00fcr die Untersuchung der Proben ohnehin nicht zu erwarten waren. Dem Gutachten und dem Erg\u00e4nzungsgutachten ist zu entnehmen, dass die Sachverst\u00e4ndige K sich der m\u00f6glichen Einfl\u00fcsse auf das Messergebnis der spezifischen Oberfl\u00e4che bewusst ist, die Faktoren gewichtet und jedenfalls f\u00fcr das Ergebnis der L zu dem Ergebnis kommt, dass sie ohne Kritik zu sehen und f\u00fcr das Gutachten ma\u00dfgebend ist (S. 17 des Erg\u00e4nzungsgutachtens), selbst wenn im Einzelnen die Ursache f\u00fcr ein deutlich abweichendes Messergebnis der Probe M letztlich nicht aufzukl\u00e4ren ist.<\/li>\n<li>Aufgrund dessen hat auch die Kammer keine Zweifel, dass jedenfalls das Ergebnis der Untersuchung der L die spezifische Oberfl\u00e4che im Rahmen der Messgenauigkeit zutreffend angibt und eine irgendwie geartete Vorbehandlung aus den vorgenannten Gr\u00fcnden ausgeschlossen werden kann.<\/li>\n<li>Dieses Ergebnis wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass Ziffer 12.1 und 12.2 des Standards f\u00fcr Doppelmessungen derselben Probe im selben Labor und f\u00fcr Messungen derselben Probe in verschiedenen Laboren lediglich Standardabweichungen zwischen den Messergebnissen von 1% bzw. 3% zul\u00e4sst. Zun\u00e4chst handelt es sich bei der Regelung in dem Standard um eine Soll-Vorschrift. Weiterhin hat die Sachverst\u00e4ndige K \u2013 wie bereits erl\u00e4utert \u2013 Gr\u00fcnde f\u00fcr die m\u00f6glichen Abweichungen genannt und daher ohnehin nur das Ergebnis der L f\u00fcr vollends belastbar angesehen. Letztlich stellen die Abweichungen in den von der Sachverst\u00e4ndigen K und den von der Kl\u00e4gerin ermittelten Messergebnissen, auch wenn sie \u00fcber 1% bzw. 3% liegen, aber auch die Verwirklichung des Merkmals 1.5 nicht in Frage. Denn s\u00e4mtliche Messergebnisse \u2013 und darauf kommt es entscheidend an \u2013 liegen im beanspruchten Bereich. Die Abweichungen stellen die Messungen und die ermittelten Ergebnisse nicht dergestalt in Frage, dass sie v\u00f6llig unbrauchbar sind und eine Aussage \u00fcber die spezifische Oberfl\u00e4che nicht zulassen, zumal das Ergebnis der L ma\u00dfgebend ist. Dass die niederl\u00e4ndischen Patentanw\u00e4lte f\u00fcr diese Probe eine Patentverletzung verneinten, ist unerheblich, weil nicht bekannt ist, aus welchen Gr\u00fcnden sie zu diesem Ergebnis kamen. Dies muss seine Ursache also nicht einmal in der Messung der spezifischen Oberfl\u00e4che gehabt haben.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie Beklagte hat hinsichtlich der Vorbereitung und Durchf\u00fchrung der Messungen seitens der Sachverst\u00e4ndigen K weiterhin eingewandt, das wesentliche Angaben zur Kalzinierung und zu den im Standard geforderten Vorgaben zur Vorbereitung der Proben fehlten und wahrscheinlich nicht eingehalten worden seien. Diese Angaben hat die Sachverst\u00e4ndige K im Erg\u00e4nzungsgutachten weitgehend nachgeholt (S. 12 ff. des Erg\u00e4nzungsgutachtens). Tats\u00e4chlich wurden die vom Standard vorgegebenen Schritte auch eingehalten. Soweit die Sachverst\u00e4ndige K erkl\u00e4rt, dass f\u00fcr \u00d6fen, Thermoelement, Regler und Temperaturanzeigen keine Kalibrierdaten vorliegen, begr\u00fcndet dies keine durchgreifenden Zweifel an der Zuverl\u00e4ssigkeit der Messergebnisse. Zun\u00e4chst kann aus dieser Aussage nicht abgeleitet werden, dass die Ger\u00e4te nicht kalibriert wurden. Ebenso wenig kann aus dem Mangel an Kalibrierdaten hergeleitet werden, dass die gemessenen Werte f\u00fcr die spezifische Oberfl\u00e4che so weit von der tats\u00e4chlichen Gr\u00f6\u00dfe abweichen, dass sie au\u00dferhalb des beanspruchten Bereichs l\u00e4gen. Daf\u00fcr h\u00e4tte die Temperatur des Muffelofens merklich von der geforderten Temperatur abweichen m\u00fcssen. Insoweit ist jedoch zu ber\u00fccksichtigen, dass die Kalzinierungstemperatur von 1.150\u00b0C nicht nur durch die Temperatureinstellung des Muffelofens, sondern auch durch ein dicht an der Probe platziertes Thermoelement \u00fcberwacht wurde (S. 3 des Erg\u00e4nzungsgutachtens).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin bem\u00e4ngelte zuletzt noch, dass die Vortrocknung der einzelnen Proben nicht einheitlich erfolgte, sondern zwischen 30 und 90 Minuten dauerte. Auch dieser Einwand greift nicht durch. Die Vortrocknung vor der Kalzinierung ist kein durch den Standard vorgegebener Schritt. Der Standard betrifft nur die nachfolgende Messung der spezifischen Oberfl\u00e4che mittels der BET-Methode. Die Beklagte zeigt insofern auch nicht auf, dass die unterschiedlichen Vortrocknungszeiten trotz der sechsst\u00fcndigen Kalzinierung bei \u00fcberaus hohen Temperaturen \u00fcberhaupt Auswirkungen auf die spezifische Oberfl\u00e4che haben k\u00f6nnen. Insofern kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Trocknung bei 120\u00b0C \u00fcber 30 Minuten zu einem substantiell anderen Kalzinierungsverhalten der Probe f\u00fchrte als eine Trocknung bei derselben Temperatur \u00fcber 90 Minuten. Anders verh\u00e4lt es sich mit der Probenvorbereitung nach der Kalzinierung f\u00fcr die Messung der spezifischen Oberfl\u00e4che. Hier erfolgt die Trocknung zugleich mit der Entgasung gem\u00e4\u00df Ziffer 7.8 und 7.9 des Standards. Diese Anforderungen wurden bei der Probenvorbereitung eingehalten.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nSoweit die Beklagte urspr\u00fcnglich eingewandt hat, dass die Isotherme der Proben nicht bzw. nicht richtig bestimmt worden sei, greift auch dieser Einwand nach den \u00fcberzeugenden Erkl\u00e4rungen der Sachverst\u00e4ndige K im Erg\u00e4nzungsgutachten nicht durch.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte die Messungen als solche angreift, hat die Kammer keine Zweifel, dass diese ordnungsgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrt wurden. Eine Funktions\u00fcberpr\u00fcfung des Messger\u00e4ts mit einem Referenzmaterial fand nach den Ausf\u00fchrungen der Sachverst\u00e4ndigen K im Erg\u00e4nzungsgutachten statt (S. 15 des Erg\u00e4nzungsgutachtens). Es ist auch nicht so, dass das Messger\u00e4t auf eine konstante Zeit zur Gleichgewichtseinstellung von 20 Sekunden eingestellt wurde. Vielmehr erfolgte bei jedem Messpunkt alle 20 Sekunden eine Pr\u00fcfung, ob sich ein stabiles Gleichgewicht des zu erzielenden relativen Drucks im Probengef\u00e4\u00df eingestellt hatte. Tats\u00e4chlich betrug die Messzeit f\u00fcr jeden Analysenpunkt und damit die Zeit zur Einstellung des Druckgleichgewichts zwischen 4 und 46 Minuten (S. 15 des Erg\u00e4nzungsgutachtens). Soweit die Messpunkte mehr als die in Ziffer 10.7.1 des Standards angegebenen 0,6% oder gar mehr als 1% von der ermittelten Geraden abweichen, hat die Sachverst\u00e4ndige K erl\u00e4utert, dass diese Vorgaben ein Ma\u00df f\u00fcr die Qualit\u00e4t des BET-Plots angeben, aber keine Entscheidung \u00fcber die G\u00fcltigkeit der Messung. Letztlich spiegeln die Abweichungen die Messunsicherheit wieder, die die Auswertesoftware des Ger\u00e4ts mit +\/-0,1497 m\u00b2\/g bis +\/-0,1935 m\u00b2\/g berechnet hat und die mit den Messergebnissen angegeben sind. Die Sachverst\u00e4ndige K hat insofern erkl\u00e4rt, dass sich selbst bei einer theoretischen Abweichung von 1%, wie im Standard angegeben, die Unsicherheiten nur geringf\u00fcgig um 0,07 m\u00b2\/g gegen\u00fcber den vorliegenden Werten verbessern w\u00fcrden (S. 18 des Erg\u00e4nzungsgutachtens). Letztlich \u00e4ndert sich an dem Ergebnis, dass die spezifische Oberfl\u00e4che im beanspruchten Bereich liegt, nichts.<\/li>\n<li>Daher ist auch der Einwand unbehelflich, bei Anwendung der Messunsicherheit w\u00fcrde die spezifische Oberfl\u00e4che der Probe N unterhalb von 10 m\u00b2\/g liegen, eine Verletzung sei nicht sicher belegt. Abgesehen davon, dass es sich um eine Messunsicherheit handelt, die die Messung als solche nicht in Frage stellt, hat die Sachverst\u00e4ndige K \u00fcberzeugend dargestellt, dass nicht die genannte Probe, sondern die L f\u00fcr die Beurteilung der Patentverletzung ma\u00dfgebend sein sollte.<\/li>\n<li>Weiterhin hat die Sachverst\u00e4ndige K die Isotherme der untersuchten Probe \u00fcberzeugend als Isotherme des Typs II klassifiziert. Insbesondere hat sie begr\u00fcndet, warum der Volumenanstieg der Adsorption im relativen Druckbereich unter 0,05 [p\/p0] nicht als mikropor\u00f6ser Volumenanstieg zu qualifizieren ist, sondern es sich um eine unpor\u00f6se Zusammensetzung handelt (S. 6-10 des Erg\u00e4nzungsgutachtens). Dagegen hat auch die Beklagte keine Einw\u00e4nde mehr erhoben.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nSchlie\u00dflich f\u00fchrt auch der Umstand, dass sich das Gutachten nicht im Einzelnen zu den von der Beklagten durchgef\u00fchrten Messungen verh\u00e4lt, nicht zu Zweifeln an den von der Sachverst\u00e4ndigen K ermittelten Messergebnissen. Im Erg\u00e4nzungsgutachten ist ausgef\u00fchrt, dass zahlreiche Informationen zur Vorbereitung und Durchf\u00fchrung der Messungen fehlen. Ungeachtet dessen seien die Ergebnisse auch deshalb nicht unmittelbar vergleichbar, weil die von der Beklagten untersuchte Probe aus einer anderen Charge stamme (S. 20 des Erg\u00e4nzungsgutachtens).<\/li>\n<li>6.<br \/>\nSchlie\u00dflich weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach sechs Stunden Kalzinierung bei nur 1.000\u00b0C sogar eine spezifische Oberfl\u00e4che von mindestens 40 m\u00b2\/g auf (Merkmal 1.6).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat unter Berufung auf die CoA unwidersprochen vorgetragen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, wenn sie nach einer Kalzinierung von zehn Stunden bei 1.000\u00b0C noch eine spezifische Oberfl\u00e4che von \u00fcber 50 m\u00b2\/g aufweise, nach einer Kalzinierung von nur sechs Stunden bei gleicher Temperatur zwangsl\u00e4ufig eine spezifische Oberfl\u00e4che von mindestens 40 m\u00b2\/g aufweisen m\u00fcsse. Dem hat die Beklagte zu Recht nicht widersprochen, da die spezifische Oberfl\u00e4che bei l\u00e4ngerer Kalzinierungsdauer allenfalls kleiner wird.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nAngebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland stellen eine unmittelbare und eine mittelbare Verletzung des Klagepatents im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG und \u00a7 10 Abs. 1 PatG dar. Die Lieferungen im Ausland begr\u00fcnden hingegen keine mittelbare Verletzung.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte bietet die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland an und bringt sie hier in den Verkehr im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG. Denn sie lieferte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an die M in Hanau und Rheinfelden. Solchen Lieferungen geht unzweifelhaft ein Angebot voraus, zumal die Lieferanten regelm\u00e4\u00dfig eng mit ihren Abnehmern zusammenarbeiten und nach deren Vorgaben die Mischoxidzusammensetzungen zusammenstellen. Dies geht etwa aus den Angaben \u201eCustomer\u2019s Specification\u201c in den CoA hervor.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAngebot und Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Beklagte an die M in der Bundesrepublik Deutschland stellen auch eine mittelbare Patentverletzung im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG dar.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um ein Mittel, das objektiv geeignet ist, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stellt eine Zusammensetzung im Sinne von Anspruch 1 des Klagepatents dar und ist daher ohne weiteres geeignet, in einem katalytischen System im Sinne von Anspruch 16 eingesetzt zu werden. Dass das (fertige) katalytische System unter Umst\u00e4nden die der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform urspr\u00fcnglich innenwohnenden erfindungsgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften aufgrund der Weiterverarbeitung nicht mehr aufweist, ist bei zutreffender Auslegung des Klagepatentanspruchs 16 unbeachtlich.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Das ist der Fall, wenn das Mittel geeignet ist, mit einem wesentlichen, n\u00e4mlich im Patentanspruch genannten Erfindungselement funktional so zusammenzuwirken, dass es zu einer Verwirklichung des Erfindungsgedankens kommt (BGH GRUR 2004, 758, 760 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2006, 570 \u2013 extracoronales Geschiebe). Im Streitfall stellt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sogar die im Anspruch 16 genannte Zusammensetzung nach Anspruch 1 des Klagepatents dar.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDer \u201edoppelte Inlandsbezug\u201c ist gegeben.<\/li>\n<li>Die Beklagte bot die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an und lieferte sie auch im Geltungsbereich des Patentgesetzes, indem Angebot und Lieferung an die in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssige M erfolgten. Dies geschah auch \u201ezur Benutzung der Erfindung\u201c, weil der Abnehmer in die Lage versetzt wird, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr ein katalytisches System im Sinne von Anspruch 16 des Klagepatents zu verwenden. Dies geschieht auch in der Bundesrepublik Deutschland, weil die M an ihren in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Standorten katalytische Systeme herstellt.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nNach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen war es f\u00fcr die Beklagte jedenfalls auch offensichtlich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dazu geeignet und bestimmt ist, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Offensichtlichkeit ist ma\u00dfgeblich, ob im Zeitpunkt des Angebots oder der Lieferung nach den gesamten Umst\u00e4nden des Falls die drohende Patentverletzung aus der Sicht des Anbieters oder Lieferanten so deutlich erkennbar war, dass ein Angebot oder eine Lieferung der wissentlichen Patentgef\u00e4hrdung gleichzustellen ist (BGH GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat). Es gen\u00fcgt, wenn aus der Sicht des Dritten bei objektiver Betrachtung nach den Umst\u00e4nden die hinreichend sichere Erwartung besteht, dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH GRUR 2006, 839 \u2013 Deckenheizung). Zur Feststellung dieses Tatbestandsmerkmals kann auf Erfahrungen des t\u00e4glichen Lebens zur\u00fcckgegriffen werden (BGH GRUR 2005, 848, 851 &#8211; Antriebsscheibenaufzug). Regelm\u00e4\u00dfig liegt der notwendig hohe Grad der Erwartung einer Patentverletzung dann vor, wenn der Anbieter oder Lieferant selbst eine solche Benutzung vorgeschlagen hat (BGH GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat). Dies kann der Fall sein, wenn in Bedienungsanleitungen oder dergleichen der Angebotsempf\u00e4nger oder Belieferte darauf hingewiesen wird, das Mittel in einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Weise zu verwenden, weil die Erfahrung daf\u00fcr spricht, dass sich der Angebotsempf\u00e4nger oder Abnehmer nach derartigen Anleitungen oder Empfehlungen richten wird (BGH GRUR 2005, 848, 853 \u2013 Antriebsscheibenaufzug).<\/li>\n<li>Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist die Offensichtlichkeit der Verwendungsbestimmung zu bejahen. Bei der M handelt es sich um einen so genannten Wash Coater, der Mischoxidzusammensetzungen wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit einem \u00dcberzug (\u201eWash Coat\u201c) versieht und ggf. auf einem Substrat aufbringt und so katalytische Systeme im Sinne von Klagepatentanspruch 16 herstellt. Dies ist auch der Beklagten bekannt. Zudem befindet sich auf den CoA die Produktbeschreibung \u201eN\u201c (Anlage HL (E) 7). Auch die Rechnung f\u00fcr die Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform per Luftfracht nach Frankfurt enth\u00e4lt diese Bezeichnung (Anlage HL (E) 6). Welche andere Verwendungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform besteht, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich. Nach alledem bestand auch f\u00fcr die Beklagte die hinreichend sichere Erwartung, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von ihren Abnehmern zur Herstellung katalytischer Systeme verwendet wird<\/li>\n<li>3.<br \/>\nLieferungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Beklagte an Abnehmer im Ausland begr\u00fcnden hingegen keine mittelbare Verletzung des Klagepatents. Es fehlt am doppelten Inlandsbezug.<\/li>\n<li>Nach dem Gesetzeswortlaut von \u00a7 10 Abs. 1 PatG muss das Mittel in der Bundesrepublik Deutschland angeboten oder geliefert werden. Daran fehlt es im Streitfall, wenn die Lieferungen vom Ausland ins Ausland erfolgen. Etwas anderes hat die Kl\u00e4gerin jedoch nicht geltend gemacht. Eine Lieferung vom Inland ins Ausland, die als inl\u00e4ndische Lieferung zu qualifizieren w\u00e4re (vgl. BGH GRUR 2007, 313 \u2013 Funkuhr II), ist nicht vorgetragen.<\/li>\n<li>Etwaige Lieferungen katalytischer Systeme durch im Ausland ans\u00e4ssige Abnehmer der Beklagten in die Bundesrepublik Deutschland stellen keine Lieferung eines Mittels im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG dar. Sie sind allenfalls ein Indiz f\u00fcr die Verwendungsbestimmung und eine (nach der Lieferung des Mittels erfolgte) Benutzung der Erfindung in der Bundesrepublik Deutschland. So m\u00f6chte es auch die Kl\u00e4gerin sehen. Eine Lieferung des Mittels durch die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland ist damit jedoch nicht verbunden.<\/li>\n<li>Es gibt keinen Grund, von dem eindeutigen Gesetzeswortlaut abzuweichen. Dies hat auch die Rechtsprechung \u2013 soweit ersichtlich \u2013 bislang nicht getan. Soweit sich die Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihre Auffassung auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Obergerichte beruft, lag s\u00e4mtlichen Entscheidungen eine andere Sachverhaltskonstellation zugrunde. In keinem Fall wurde eine mittelbare Patentverletzung durch Lieferungen von Mitteln zur Benutzung der Erfindung vom Ausland ins Ausland begr\u00fcndet. Lieferungen im Ausland begr\u00fcnden allenfalls dann eine Patentverletzung, wenn sie sich als Mitwirkung an einer von dem Abnehmer ver\u00fcbten Patentverletzung im Inland darstellen (vgl. BGH, GRUR 2015, 467 \u2013 Audiosignalcodierung; GRUR 2017, 785 \u2013 Abdichtsystem; OLG Hamburg, GRUR-RR 2020, 234 \u2013 Ultraschallwandler). Konkrete Verletzungshandlungen von im Ausland ans\u00e4ssigen Abnehmern der Beklagten im Inland sind von der Kl\u00e4gerin jedoch nicht vorgetragen. Sie werden von ihr auch nicht geltend gemacht. Sie sieht vielmehr etwaige Lieferungen der Beklagten im Ausland als eigenst\u00e4ndige mittelbare Verletzung des Klagepatents durch die Beklagte an. Dieser Auffassung kann aufgrund des fehlenden Inlandsbezugs der Lieferungen jedoch nicht gefolgt werden.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nSoweit eine Benutzung des Klagepatents durch die Beklagte erfolgte, rechtfertigt dies die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands \u2013 soweit nicht Lieferungen an die A bis Ende 2019 betroffen sind \u2013 ohne Berechtigung erfolgte.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG, weil die Beklagte die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch im tenorierten Umfang ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte aufgrund der unberechtigten Benutzung des Klagepatents im tenorierten Umfang einen Anspruch auf R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nAllerding hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vernichtung der patentverletzenden Erzeugnisse aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG. Der Anspruch setzt voraus, dass der Verletzer am Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung Eigentum oder Besitz an den angegriffenen Erzeugnissen im Inland hat. Dazu ist seitens der Kl\u00e4gerin nichts vorgetragen. Da die Beklagte im Ausland ans\u00e4ssig ist, kann Eigentum oder Besitz im Inland auch nicht vermutet werden.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3058 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 3. 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