{"id":8590,"date":"2020-11-04T11:02:33","date_gmt":"2020-11-04T11:02:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8590"},"modified":"2020-11-04T11:02:33","modified_gmt":"2020-11-04T11:02:33","slug":"4b-o-59-19-waage-mit-tragplatte-iv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8590","title":{"rendered":"4b O 59\/19 &#8211; Waage mit Tragplatte IV"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3057<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 13. August 2020, Az. 4b O 59\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>Die Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in H\u00f6he von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen<br \/>\nWaagen mit einer Tragplatte zur Aufnahme einer zu wiegenden Masse und mit einer elektrischen Schaltvorrichtung zur Aus- oder Anwahl einer Funktion der Waage,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen die Schaltvorrichtung einen kapazitiven N\u00e4herungsschalter mit einer an der Tragplatte angeordneten Elektrode zur \u00dcberwachung der Umgebungskapazit\u00e4t der Elektrode aufweist, wobei die Tragplatte aus einem elektrisch nicht leitenden Material besteht und die Elektrode unter der Tragplatte angeordnet ist und die mit der elektrischen Schaltvorrichtung erfolgende Aus- oder Anwahl einer Funktion im Einschalten der Waage besteht;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 23.09.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<br \/>\nwobei<br \/>\nzum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\n3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 26.07.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe:<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gem, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei<br \/>\n&#8211; die Angaben zu d) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 23.10.2009 zu machen sind;<\/li>\n<li>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\n4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse nach ihrer Wahl auf ihre Kosten zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2014 der Beklagten \u2014 Kosten herausgeben;<br \/>\n5. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 23.09.2009 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 13.8.2020) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<br \/>\nII.<br \/>\nEs wird festgestellt,<br \/>\n1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 26.07.2009 bis zum 22.10.2009 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<br \/>\n2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 23.10.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 275.000 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar, wobei f\u00fcr die teilweise Vollstreckung des Urteils folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:<br \/>\nZiffer I.1., I. 4. und I. 5. des Tenors: 185.000 \u20ac.<br \/>\nZiffer I. 2 und I. 3 des Tenors: 55.000 \u20ac<br \/>\nZiffer III. des Tenors: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 371 XXX B2 (Anlage 1; im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 07. Juni 2003 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t zweier deutscher Anmeldungen vom 14. Juni 2002 und vom 27. Februar 2003 angemeldet wurde. Die Patentanmeldung wurde am 17. Dezember 2003 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 23. September 2009.<\/li>\n<li>Das Klagepatent war Gegenstand eines Einspruchsverfahrens vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt. Mit Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung vom 26. Juni 2011 wurde es beschr\u00e4nkt aufrechterhalten. Die gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerden zweier Einsprechender wurden von der technischen Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamts mit Entscheidung vom 18. Januar 2013 zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>Anschlie\u00dfend wurde gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht erhoben, die mit Urteil vom 9. September 2014 abgewiesen wurde. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung wurde vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28. M\u00e4rz 2017 zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft eine Waage mit einer Tragplatte zur Aufnahme einer zu wiegenden Masse und mit einer elektrischen Schaltvorrichtung zur Aus- oder Anwahl einer Funktion der Waage.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzt ihre Klage auf den unabh\u00e4ngigen Vorrichtungsanspruch 1, der lautet wie folgt:<\/li>\n<li>Waage (1) mit einer Tragplatte (4) zur Aufnahme einer zu wiegenden Masse und mit einer elektrischen Schaltvorrichtung (16, 24) zur Aus- oder Anwahl ei- ner Funktion der Waage (1), dadurch gekennzeichnet, dass die Schaltvorrich-tung (16, 24) einen kapazitiven Na\u0308herungsschalter mit einer an der Tragplatte (4) angeordneten Elektrode (18, 38, 44) zur U\u0308berwachung der Umgebungs-kapazita\u0308t der Elektrode (18, 38, 44) aufweist, wobei die Tragplatte (4) aus einem elektrisch nicht leitenden Material besteht und die Elektrode (18, 38, 44) unter der Tragplatte (4) angeordnet ist und die mit der elektrischen Schaltvor-richtung (16, 24) erfolgende Aus- oder Anwahl einer Funktion im Einschalten der Waage besteht.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre wird nachfolgend die Figur 1 des Klagepatents wiedergegeben:<\/li>\n<li>\nFigur 1 zeigt ein Ausf\u00fchrungsbeispiel einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Waage in perspektivischer Ansicht.<\/li>\n<li>Die Beklagte bietet bundesweit digitale K\u00fcchenwaagen mit der Modellbezeichnung A an (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die Kl\u00e4gerin erwarb ein Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Rahmen eines Testkaufs im Internet \u00fcber Amazon Deutschland. Sie wendet sich mit ihrer Klage gegen das Anbieten und Vertreiben der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform.<\/li>\n<li>Sie ist der Auffassung, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent verletze. Insbesondere weise sie einen kapazitiven N\u00e4herungssensor auf.<\/li>\n<li>Eine Ann\u00e4herung liege auch vor, wenn die Tragplatte ber\u00fchrt werden m\u00fcsse. Denn auch in diesem Fall werde die darunter liegende Elektrode, auf die es f\u00fcr eine Beurteilung f\u00fcr die Frage, ob ein Kontakt oder nur eine Ann\u00e4herung vorliege, nicht ber\u00fchrt. Im \u00dcbrigen sei eine Unterscheidung zwischen einem N\u00e4herungssensor und einem Ber\u00fchrungssensor nicht sinnvoll und auch vom BGH bei der Beurteilung des Rechtsbestands des Klagepatents nicht vorgenommen worden.<\/li>\n<li>Zudem schlie\u00dfe die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht aus, dass ein bestimmter Bereich getroffen werden m\u00fcsse.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet unbeschadet dessen, dass zur Bet\u00e4tigung des AN-\/AUS-Schalters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine exakte Ber\u00fchrung des auf der Tragplatte eingezeichneten Bereichs \u00fcberhaupt nicht notwendig sei.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nI. die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in H\u00f6he von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen<br \/>\nWaagen mit einer Tragplatte zur Aufnahme einer zu wiegenden Masse und mit einer elektrischen Schaltvorrichtung zur Aus- oder Anwahl einer Funktion der Waage,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen die Schaltvorrichtung einen kapazitiven N\u00e4herungsschalter mit einer an der Tragplatte angeordneten Elektrode zur \u00dcberwachung der Umgebungskapazit\u00e4t der Elektrode aufweist, wobei die Tragplatte aus einem elektrisch nicht leitenden Material besteht und die Elektrode unter der Tragplatte angeordnet ist und die mit der elektrischen Schaltvorrichtung erfolgende Aus- oder Anwahl einer Funktion im Einschalten der Waage besteht;<br \/>\n(Anspruch 1)<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 23.09.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<br \/>\nwobei<br \/>\nzum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\n3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 17.01.2004 begangen hat, und zwar unter Angabe:<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gem, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei<br \/>\n&#8211; die Angaben zu d) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 23.10.2009 zu machen sind;<\/li>\n<li>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\n4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse nach ihrer Wahl auf ihre Kosten zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2014 der Beklagten \u2014 Kosten herausgeben;<br \/>\n5. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 23.09.2009 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des [&#8230;] vom [&#8230;]) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<br \/>\nII. festzustellen<br \/>\n1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 17.01.2004 bis zum 22.10.2009 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<br \/>\n2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 23.10.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage kostenpflichtig abzuweisen.<\/li>\n<li>Sie ist der Auffassung, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mangels kapazitiven N\u00e4herungssensors nicht verwirklicht werde.<\/li>\n<li>Ein kapazitiver N\u00e4herungssensor unterscheide sich von einem Kontaktschalter insbesondere dadurch, dass er kein genaues Treffen des dem Schalter zugeordneten Bereichs erfordere. Die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendete Schaltvorrichtung entspreche in ihrer Ausgestaltung einem Kontaktschalter und nicht einem kapazitiven N\u00e4herungssensor, weil zum Einschalten der Waage exakt der eingezeichnete AN-Schalter ber\u00fchrt werden m\u00fcsse. Bei Ber\u00fchrung lediglich des Randes der Einzeichnung werde der Schaltvorgang hingegen nicht ausgel\u00f6st. Auch wenn eine Ann\u00e4herung an einen kapazitiven N\u00e4herungssensor in dem Ber\u00fchren der Tragplatte liegen k\u00f6nne, m\u00fcsse jedenfalls eine Ber\u00fchrung an einer beliebigen Stelle gen\u00fcgen. Anderenfalls w\u00fcrde die technische L\u00f6sung des Klagepatents, das sich von der Verwendung bekannter Kontaktschalter abgrenzen wolle, ausgeblendet.<\/li>\n<li>Ferner erhebt die Beklagte die Einrede der Verj\u00e4hrung, insbesondere soweit die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche nach \u00a7 33 PatG betroffen sind.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf sowie Entsch\u00e4digung und Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Allerdings sind die Anspr\u00fcche teilweise nicht durchsetzbar aufgrund des Eintritts der Verj\u00e4hrung.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Waage mit einer Tragplatte zur Aufnahme einer zu wiegenden Masse und mit einer elektrischen Schaltvorrichtung zur Aus- oder Anwahl einer Funktion der Waage, siehe Absatz [0001] (alle folgenden, nicht n\u00e4her bezeichneten Abs\u00e4tze sind solche des Klagepatents) i.V.m. dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1.<\/li>\n<li>In der Klagepatentschrift wird ausgef\u00fchrt, dass solche Waagen im Stand der Technik bekannt gewesen seien. Es handele sich dabei beispielsweise um elektrische Personenwaagen zum Messen und Anzeigen des K\u00f6rpergewichts mit einer Schaltvorrichtung zum Ein- und Ausschalten, so dass der Bedarf an elektrischer Energie der Waage allein auf den Mess- und Anzeigevorgang beschr\u00e4nkt werden k\u00f6nne. Um den Schaltvorgang auszul\u00f6sen, h\u00e4tten bekannte Waagen einen Kontaktschalter, der mit dem Fu\u00df bet\u00e4tigt werden k\u00f6nne. Das Klagepatent sieht es jedoch als nachteilig an, dass ein solcher Kontaktschalter aufw\u00e4ndig zu verkabeln sei und der Benutzer zur Bet\u00e4tigung des Kontaktschalters genau auf den Schalter zielen m\u00fcsse, siehe Absatz [0002].<\/li>\n<li>Alternativ dazu \u2013 so die Klagepatentschrift weiter \u2013 sei ein Akustikschalter bekannt, der auf Schwingungen durch Antippen der Waage reagiere. Allerdings sei es von erheblichem Nachteil, dass der Schalter unkontrolliert und unerw\u00fcnscht auch auf Fremdger\u00e4usche reagiere, Absatz [0003]. Weiterhin seien st\u00e4ndig in Betrieb befindliche Messsysteme bekannt, die \u00fcber Gewichts\u00e4nderungen auf der Tragplatte aktiviert werden k\u00f6nnten. Nachteilig an solchen Messsystemen sei jedoch die st\u00e4ndige Stromaufnahme und der damit verbundene hohe Energiebedarf, Absatz [0004].<\/li>\n<li>Die Klagepatentschrift geht ferner auf die US 4,932,XXX ein, in der eine elektronische Waage mit Kalibriergewichtsschaltung offenbart werde. Die Waage weise einen N\u00e4herungssensor auf, mit dessen Hilfe der Kalibrierungsvorgang bei Ann\u00e4herung einer Person an die Waage gesperrt oder abgebrochen werden k\u00f6nne, bevor die Waagschale durch W\u00e4gegut belastet werden k\u00f6nne, Absatz [0005].<\/li>\n<li>In der US 4,789,XXX werde hingegen eine Analysewaage beschrieben, bei der die Funktionen im Wesentlichen \u00fcber ein mechanisch arbeitendes Bedientableau aus- oder angew\u00e4hlt werden k\u00f6nnten. Allerdings sei ein Geh\u00e4use mit einer motorisch angetriebenen T\u00fcr vorgesehen, die mit Hilfe von N\u00e4herungssensoren oder sprachgesteuerten Sensoren aktivierbar sei, Absatz [0006].<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich werden in der Klagepatentschrift unter anderem die DE 41 24 XXX A1 und die US 4,208,XXX genannt, aus denen ein mechanischer Schalter f\u00fcr eine Waage beziehungsweise allgemein ein N\u00e4herungsdetektor bekannt sei, Absatz [0007].<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, eine Waage der eingangs genannten Art zu schaffen, die eine einfache Schaltm\u00f6glichkeit von hoher Funktionssicherheit bei gleichzeitig niedrigen Herstellungs- und Betriebskosten aufweist, Absatz [0008].<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt Patentanspruch 1 in der im Einspruchsverfahren eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung eine Waage mit den folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Waage (1)<br \/>\n1.1 mit einer Tragplatte (4) und<br \/>\n1.2 mit einer elektrischen Schaltvorrichtung (16, 24).<br \/>\n2. Die Tragplatte (4)<br \/>\n2.1 dient der Aufnahme einer zu wiegenden Masse,<br \/>\n2.2 besteht aus einem elektrisch nicht leitenden Material.<br \/>\n3. Die elektrische Schaltvorrichtung (16, 24)<br \/>\n3.1 dient der Aus- oder Anwahl einer Funktion der Waage (1), die im Einschalten der Waage (1) besteht,<br \/>\n3.2 weist einen kapazitiven N\u00e4herungsschalter auf.<br \/>\n4. Der kapazitive N\u00e4herungsschalter weist eine Elektrode (18, 38, 44) auf.<br \/>\n5. Die Elektrode (18, 38, 44)<br \/>\n5.1 dient der \u00dcberwachung der Umgebungskapazit\u00e4t der Elektrode (18, 38, 44),<br \/>\n5.2 ist an der Tragplatte (4) angeordnet,<br \/>\n5.3 ist unter der Tragplatte (4) angeordnet.<br \/>\nDie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre soll zum einen besonders bedienungssicher sein, weil ein genaues Treffen des Schalters \u2013 wie bei einem mechanischen Schalter \u2013 nicht notwendig sei. Da auf mechanische, bewegliche Bauteile verzichtet werden k\u00f6nne, sei die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Waage zudem sehr betriebssicher und verschlei\u00dfunanf\u00e4llig. Die Schaltvorrichtung mit dem kapazitiven N\u00e4herungssensor f\u00fchre au\u00dferdem zu einem niedrigen Energiebedarf, und durch den einfachen Aufbau mit wenigen Elementen sei die Waage auch in Gro\u00dfserienfertigung kosteng\u00fcnstig herzustellen. Au\u00dferdem weise sie eine hohe Verschmutzungssicherheit auf, Absatz [0009].<\/li>\n<li>II.<br \/>\nVorab bedarf das Merkmal 3.2 des Klagepatentanspruchs der Auslegung. Danach weist die elektrische Schaltvorrichtung der Waage einen kapazitiven N\u00e4herungsschalter auf.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nBei einem kapazitiven N\u00e4herungsschalter im Sinne des Klagepatents wird zum Schalten die Kapazit\u00e4t eines Kondensators genutzt, der elektrische Ladung speichert. Er besteht aus zwei elektrischen Platten, die durch ein als Isolator wirkendes Dielektrikum voneinander getrennt sind. Durch die Isolierung kann die Ladung nicht flie\u00dfen, sondern sammelt sich an einer Platte an.<\/li>\n<li>Bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre befindet sich eine dieser Platten unter der Tragplatte und die weitere wird durch ein menschliches K\u00f6rperteil gebildet. Das dazwischen liegende Dielektrikum wird durch die Tragplatte selbst und einen eventuellen Luftspalt gebildet. Die waagenseitige Platte ist mit Elektronen beladen, die erst abflie\u00dfen k\u00f6nnen, wenn sich das menschliche K\u00f6rperteil nah genug angen\u00e4hert hat. Dieses Abflie\u00dfen der Elektronen wiederum wird als Schaltimpuls gewertet.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDas OLG D\u00fcsseldorf hat sich in seinem Urteil vom 6. Juni 2013 (Az. I-2 U 60\/11) bereits mit dem Klagepatent befasst. In diesem Zusammenhang wird auf die folgenden Ausf\u00fchrungen zum N\u00e4herungsschalter verwiesen, die die Kammer sich vollumf\u00e4nglich zu eigen macht:<\/li>\n<li>&#8222;Bei einem kapazitiven N\u00e4herungsschalter im Sinne des Klagepatents handelt es sich um ein elektronisches Bauteil, das bei einer durch die Ann\u00e4herung eines Gegenstandes verursachten \u00c4nderung der Umgebungskapazit\u00e4t einen Schaltungsvorgang ausl\u00f6st. Diese Funktionsweise wird nicht nur durch den Begriff \u201eN\u00e4herungsschalter\u201c angedeutet, sondern geht auch aus dem Klagepatentanspruch hervor, demzufolge der kapazitive N\u00e4herungsschalter eine Elektrode aufweist, die der \u00dcberwachung der Umgebungskapazit\u00e4t dient (Merkmale 4 bis 5.1). In diesem Sinne wird der kapazitive N\u00e4herungsschalter auch in der Beschreibung des Klagepatents beschrieben. Dort hei\u00dft es:<\/li>\n<li>&#8218;Der kapazitive N\u00e4herungsschalter reagiert allein auf die Ann\u00e4herung von Gegenst\u00e4nden mit anderen dielektrischen Eigenschaften als sie die station\u00e4re Umgebung des N\u00e4herungsschalters aufweist. [&#8230;] Bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Waage \u00fcberwacht eine mit einer elektronischen Auswerteeinheit verbundene Elektrode die Umgebungskapazit\u00e4t der Elektrode. [&#8230;] [D]ie Auswerteeinheit reagiert bei bestimmten typischen \u00c4nderungen der Umgebungskapazit\u00e4t der Elektrode durch ein Signal an nachfolgende Schaltungsteile.&#8216; (Sp. 2 Z. 3-18; [&#8230;]).<\/li>\n<li>[&#8230;]<\/li>\n<li>Auch wenn der Fachmann tats\u00e4chlich allgemein zwischen N\u00e4herungsschaltern einerseits und Ber\u00fchrungsschaltern andererseits differenzieren sollte, ist es nach der Lehre des Klagepatents nicht ausgeschlossen, wenn der Schaltvorgang erst durch eine Ber\u00fchrung der Waage, insbesondere der Tragplatte ausgel\u00f6st wird.<\/li>\n<li>Bereits der Wortlaut des Klagepatentanspruchs gibt einen Hinweis darauf, dass sich ein kapazitiver N\u00e4herungsschalter dadurch auszeichnet, dass er auf eine Ann\u00e4herung an die Elektrode (und nicht bereits der Waage) reagiert. Denn die Elektrode selbst dient der \u00dcberwachung ihrer Umgebungskapazit\u00e4t (Merkmal 5.1). Der Begriff des kapazitiven N\u00e4herungsschalters kann daher allenfalls dahingehend verstanden werden, dass der Schaltvorgang bereits vor der Ber\u00fchrung der Elektrode ausgel\u00f6st werden soll. Da aber die Elektrode erfindungsgem\u00e4\u00df unter der Tragplatte angeordnet ist, ist eine Ber\u00fchrung der Elektrode von vornherein ausgeschlossen. Der Bereich auf der Tragplatte geh\u00f6rt zur Umgebung der Elektrode, deren Kapazit\u00e4t die Elektrode \u00fcberwachen soll. Nichts anderes ergibt sich aus der eingangs zitierten Beschreibungsstelle. Auch dieser l\u00e4sst sich lediglich entnehmen, dass der kapazitive N\u00e4herungsschalter auf die Ann\u00e4herung von Gegenst\u00e4nden mit anderen dielektrischen Eigenschaften als die station\u00e4re Umgebung des Schalters reagiert (Sp. 2 Z. 3-6). Die Tragplatte der Waage, die zum Ausl\u00f6sen des Schaltvorgangs gegebenenfalls zu ber\u00fchren ist, ist jedoch nicht Teil des Schalters, sondern geh\u00f6rt zu seiner station\u00e4ren Umgebung. Im \u00dcbrigen bezieht sich die Beschreibung des Klagepatents immer nur auf die \u00dcberwachung der Umgebungskapazit\u00e4t der Elektrode (Sp. 2 Z. 10-18).&#8220;<\/li>\n<li>Ferner f\u00fchrt das OLG zum unterschiedlichen Ansprechverhalten eines kapazitiven Ber\u00fchrungsschalters einerseits und eines kapazitiven N\u00e4herungsschalters andererseits aus:<\/li>\n<li>&#8222;Dieses h\u00e4ngt von der Empfindlichkeit beziehungsweise der Einstellung der Messelektronik und von der St\u00e4rke des vorhandenen elektrischen Feldes ab. W\u00e4hrend der N\u00e4herungsschalter bereits bei einer Ann\u00e4herung an den Schalter reagiert, l\u00f6st der Ber\u00fchrungsschalter erst bei einer Ber\u00fchrung aus. Der mechanische Druck ist bei der Ber\u00fchrung unerheblich, da lediglich die \u00c4nderung des elektrischen Feldes ma\u00dfgeblich ist. Dann macht es aber mit Blick auf die Funktion des N\u00e4herungsschalters f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Waage keinen Unterschied, ob der Schalter reagiert, wenn sich der Gegenstand in einem minimalen Abstand zur Tragplatte unmittelbar vor der Ber\u00fchrung befindet, oder erst dann, wenn die Ber\u00fchrung tats\u00e4chlich erfolgt. Die Ber\u00fchrung stellt insofern quasi die st\u00e4rkste Form der Ann\u00e4herung dar.&#8220;<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie Beklagten sind der Auffassung, dass sich der erfindungsgem\u00e4\u00dfe kapazitive N\u00e4herungsschalter von einer aus dem Stand der Technik bekannten Verwendung eines Kontaktschalters vor allem dadurch unterscheide, dass der Benutzer zur Bet\u00e4tigung eines Kontaktschalters auf eine exakt definierte Stelle der Waage zielen m\u00fcsse, was bei einem N\u00e4herungsschalter nicht der Fall sei. Sie verweisen in diesem Zusammenhang zum einen auf Absatz [0009] der Patentbeschreibung und zum anderen auf die oben genannte Entscheidung des OLG D\u00fcsseldorf, das ausgef\u00fchrt hat wie folgt:<\/li>\n<li>&#8222;Dar\u00fcber hinaus grenzt sich das Klagepatent mit dem kapazitiven N\u00e4herungsschalter von der im Stand der Technik bekannten Verwendung eines Kontaktschalters ab, der in der Klagepatentschrift unter anderem deswegen als nachteilig angesehen wird, weil der Benutzer zur Schalterbet\u00e4tigung auf eine exakt definierte Stelle der Waage zielen muss (Sp. 1 Z. 16-20). Der Begriff \u201eKontaktschalter\u201c darf dabei nicht bereits allein aufgrund des Wortbestandteils \u201eKontakt-\u201c in Abgrenzung zu einem N\u00e4herungsschalter dahingehend missverstanden werden, dass er eine Ber\u00fchrung der Waage erfordert, w\u00e4hrend der N\u00e4herungsschalter den Schaltvorgang bereits bei einer Ann\u00e4herung an die Waage ausl\u00f6st. Der Begriff \u201eKontaktschalter\u201c macht vielmehr lediglich deutlich, dass durch den Schalter unmittelbar der elektrische Kontakt hergestellt oder unterbrochen wird, um beispielsweise, wie in dem vom Klagepatent dargestellten Fall, die Waage ein- oder auszuschalten (Sp. 1 Z. 10 f). In diesem Fall handelt es sich um einen mechanischen Schalter, weil er vom Benutzer mit dem Fu\u00df bet\u00e4tigt werden kann (Sp. 1 Z. 13-16; vgl. auch Sp. 2 Z. 24-27). Das Klagepatent sieht also nicht die f\u00fcr die Bet\u00e4tigung des Schalters erforderliche Ber\u00fchrung selbst als nachteilig an, sondern dass daf\u00fcr genau auf den mechanischen Schalter gezielt werden muss. Dieser Nachteil wird durch die Verwendung eines kapazitiven N\u00e4herungsschalters beseitigt, weil nicht mehr genau der Schalter getroffen werden muss, um den Schaltvorgang auszul\u00f6sen (vgl. Sp. 2 Z. 24-27), sondern eine Ann\u00e4herung an den Schalter gen\u00fcgt. Insofern [ist] es unbeachtlich, ob der Schaltvorgang bewirkt werden kann, bevor die Tragplatte ber\u00fchrt wird, oder ob dies nur mit einer Ber\u00fchrung der Tragplatte m\u00f6glich ist. In beiden F\u00e4llen erfolgt der Schaltvorgang, wenn sich der Gegenstand der Umgebung der Elektrode ann\u00e4hert.<br \/>\n[&#8230;]&#8220;<\/li>\n<li>Die Beklagte meint, dass sich ein N\u00e4herungsschalter dadurch auszeichne, dass \u2013 im Gegensatz zu einem aus dem Stand der Technik bekannten Ber\u00fchrungs- bzw. Kontaktschalter \u2013 ein genaues Treffen eines bestimmten Bereichs nicht erforderlich sei. Sie zieht daraus den Schluss, dass das Ber\u00fchren einer beliebigen Stelle zur Ausl\u00f6sung des Schaltvorgangs ausreichend sei.<\/li>\n<li>Das ist jedoch nicht der Fall. Die Beklagte verkennt mit dieser Argumentation zum einen, dass das bei einem Kontakt- bzw. Ber\u00fchrungsschalter notwendige gezielte Treffen immer deshalb erforderlich ist, weil der Schalter selbst ber\u00fchrt werden muss (siehe unten, Ziff. a)), und zum anderen, dass auch bei einem N\u00e4herungsschalter der Bereich zum Ausl\u00f6sen des Schaltvorgangs nicht beliebig gew\u00e4hlt werden kann (siehe unten, Ziff. b)). Dennoch grenzt sich die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre auch bei der hier vorgenommenen Auslegung vom Stand der Technik ab (siehe unten, Ziff. c)).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas Klagepatent beschreibt den Vorteil des N\u00e4herungsschalters dahingehend, dass dieser zu hoher Bedienungssicherheit f\u00fchre, da ein genaues Treffen des Schalters, wie es bei einem mechanischen Schalter erforderlich sei, nicht notwendig sei, Absatz [0009]. Bei dem hier beschriebenen Vorteil, den auch das OLG D\u00fcsseldorf in seiner Entscheidung aufgreift, handelt es sich um einen Vorteil, der dem N\u00e4herungsschalter immanent ist, also immer mit dem Vorliegen eines N\u00e4herungsschalters einhergeht. Denn ein Ber\u00fchrungs- oder Kontaktschalter muss im Gegensatz zu einem solchen N\u00e4herungssensor immer unmittelbar ber\u00fchrt werden. Das hat zur Folge, dass ein genauer Bereich, und zwar der Schalter selbst, anvisiert werden muss. Das ist bei einem N\u00e4herungsschalter hingegen nicht der Fall. Denn zum Ausl\u00f6sen des Schaltvorgangs reicht bereits eine Ann\u00e4herung aus, so dass nicht gezielt ein Schalter getroffen werden muss. Das OLG D\u00fcsseldorf stellt in diesem Zusammenhang klar, dass dazu nicht zwingend eine Ann\u00e4herung an die Waage ausreichen muss, sondern auch ein Ber\u00fchren der Tragplatte dem Vorliegen eines N\u00e4herungssensors nicht entgegensteht.<\/li>\n<li>Liegt also ein N\u00e4herungsschalter vor, geht damit immer auch der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorteil einher, dass der Schalter nicht getroffen werden muss. Denn dies ist \u2013 wie auch das OLG D\u00fcsseldorf ausf\u00fchrt \u2013 gar nicht m\u00f6glich, weil sich \u00fcber der als Schalter anzusehenden Elektrode noch eine Tragplatte befindet, die nicht Bestandteil des Schalters ist.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEin N\u00e4herungsschalter setzt nicht voraus, dass ein Schaltvorgang durch eine beliebige Ann\u00e4herung ausgel\u00f6st werden kann. Daf\u00fcr gibt weder die Patentbeschreibung etwas her, noch entspricht dies der vom OLG vorgenommenen Auslegung des Klagepatents.<\/li>\n<li>Vielmehr ist auch der einem solchen Schalter zugeordnete N\u00e4herungsbereich begrenzt. W\u00e4re dies nicht der Fall oder w\u00e4re die Begrenzung zu weit, k\u00f6nnte der Schalter unbeabsichtigt bet\u00e4tigt werden und die vom Klagepatent als vorteilhaft beschriebene besondere Bedienungssicherheit w\u00e4re nicht gegeben.<\/li>\n<li>Der begrenzte N\u00e4herungsbereich und der Umstand, dass auch ein Ber\u00fchren der Tragplatte der Waage eine N\u00e4herung an die Elektrode darstellt, haben zur Folge, dass zum Ausl\u00f6sen des Schalters das Ber\u00fchren eines bestimmten Bereichs der Tragplatte ausreicht.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nAuch bei der hier vorgenommenen Auslegung eines kapazitiven N\u00e4herungssensors grenzt sich die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre vom Stand der Technik ab.<\/li>\n<li>Die Beklagte meint, dass dies nicht der Fall sei, wenn ein N\u00e4herungsschalter das Zielen eines exakt definierten Bereichs voraussetze. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die Entgegenhaltungen K 8 (DE 201 10 XXX U1), K 9 (WO 96\/130 XXX A1) bzw. K 10 (DE XXX 27 646 T2), auf die in der Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 9. September 2014 (Az. 4 Ni 9\/13) und der Entscheidung des BGH vom 28. M\u00e4rz 2017 (Az. X ZR 17\/15) Bezug genommenen wird.<\/li>\n<li>Die K 8 offenbart eine Personenwaage mit einem Leistungsschalter in Form eines Druckschalters. Der BGH hat ausgef\u00fchrt, dass sich aus der Druckschrift kein Anlass f\u00fcr den Fachmann ergebe, nach Alternativen f\u00fcr den dort offenbarten mechanischen Druckschalter zu suchen (BGH, Urteil vom 28.3.2017, X ZR 17\/15, Rn. 31). Die K 9 (bzw. in der deutschen \u00dcbersetzung K 10) offenbart einen kapazitiven N\u00e4herungsschalter zur Verwendung mit einem Kochfeld. Der BGH hat die Verwendung des in der K 9 beschriebenen kapazitiven N\u00e4herungssensors f\u00fcr die in der K 8 beschriebene Waage aus mehreren Gr\u00fcnden nicht als naheliegend angesehen.<\/li>\n<li>In diesem Zusammenhang hat der BGH unter anderem ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>&#8222;Einer \u00dcbertragung des kapazitiven Ber\u00fchrungssensors der K9 auf die Tragplatte einer Waage stehen schlie\u00dflich auch die sich entsprechend der jeweiligen Verwendung unterscheidenden Erwartungen an die Funktion eines N\u00e4herungs- oder Ber\u00fchrungssensors entgegen. W\u00e4hrend bei einem Kochfeld sichergestellt sein muss, dass es nur eingeschaltet wird, wenn ein genau definierter Punkt ber\u00fchrt wird, wird es bei einer Waage &#8211; wie die Erl\u00e4uterungen in der Streitpatentschrift zeigen (Beschr. Abs. 2) &#8211; als nachteilig empfunden, eine ganz bestimmte Stelle auf der Tragplatte treffen zu m\u00fcssen. Au\u00dferdem ist es bei einem Kochfeld aus Sicherheitsgr\u00fcnden von Vorteil, wenn die Ber\u00fchrung von einer gewissen zeitlichen Dauer sein muss, bevor es aktiviert wird. Demgegen\u00fcber ist es bei einer Waage im Interesse einer einfachen Handhabung erw\u00fcnscht, dass sie durch eine nur leichte und kurze Ber\u00fchrung an einer beliebigen Stelle oder gar durch eine blo\u00dfe Ann\u00e4herung aktiviert werden kann.&#8220;<\/li>\n<li>Der BGH beschreibt an dieser Stelle lediglich, welche Gr\u00fcnde einer \u00dcbertragung der Verwendung des in der K 9 beschriebenen Sensors auf den AN-\/AUS-Schalter einer Personenwaage entgegenstehen. Das hat aber nicht im Umkehrschluss zur Folge, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nur dann verwirklicht ist, wenn all diese Nachteile nicht gegeben sind. Der BGH zeigt vielmehr auf, dass es f\u00fcr den Fachmann gerade wegen dieser bestehenden Nachteile nicht nahe lag, einen N\u00e4herungssensor f\u00fcr eine Personenwaage zu verwenden. Dies zeigt sich auch an anderer Stelle der Entscheidung des BGH. So f\u00fchrt er aus, dass es bereits fraglich sei, ob der Fachmann \u00fcberhaupt einen kapazitiven N\u00e4herungsschalter in Betracht gezogen h\u00e4tte, weil ein solcher im Gegensatz zu einem mechanischen Schalter auch im ausgeschalteten Zustand Strom verbrauche und damit denselben Nachteil aufweise, den auch das Klagepatent nenne (siehe BGH, aaO Rn. 34). Das hat aber nicht zur Folge, dass ein N\u00e4herungsschalter nur dann unter die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre f\u00e4llt, wenn er auch in ausgeschaltetem Zustand keinen Strom verbraucht, sondern nur, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht alle aus dem Stand der Technik aufgezeigten Nachteile tats\u00e4chlich beseitigt. So m\u00f6gen beispielsweise Ausgestaltungen, bei denen die Tragplatte der Waage ber\u00fchrt werden muss, weniger vorteilhaft sein als solche, bei denen eine Ann\u00e4herung an die Tragplatte zum Einschalten ausreicht. Das \u00e4ndert aber nichts an dem Umstand, dass beide Ausf\u00fchrungen gleicherma\u00dfen unter die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre fallen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Insbesondere wird das Merkmal 3.2 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen kapazitiven N\u00e4herungsschalter auf. Denn zum Ein- und Ausschalten der Waage muss nicht die unter der Tragplatte befindliche Elektrode ber\u00fchrt werden, sondern der auf der Tragplatte entsprechend gekennzeichnete Bereich. Dabei wirkt die aus Glas bestehende Tragplatte als Dielektrikum und beabstandet gleichzeitig die Elektrode als erste Platte von dem sich n\u00e4hernden Finger als zweite Platte. Da der Finger die Elektrode nicht ber\u00fchren muss, sondern nur die Tragplatte, handelt es sich nicht um einen Ber\u00fchrungs- oder Kontaktschalter, sondern um einen N\u00e4herungssensor.<\/li>\n<li>Dem steht es nicht entgegen, dass der als AN-\/AUS-Schalter gekennzeichnete Bereich auf der Tragplatte ber\u00fchrt und damit ein eingegrenzter Bereich zielgenau getroffen werden muss. Denn auch bei einem N\u00e4herungsschalter ist der N\u00e4herungsbereich endlich und \u00e4u\u00dfert sich in Form einer bestimmten Fl\u00e4che auf der Tragplatte. Dabei kann es f\u00fcr die Verletzung keinen Unterschied machen, ob der Ber\u00fchrungsbereich genau dem Bereich entspricht, der auf der Tragplatte als AN-\/AUS-Schalter gekennzeichnet ist. Denn der gekennzeichnete Bereich kann willk\u00fcrlich gew\u00e4hlt werden, gerade weil er in keinem Zusammenhang mit dem Ber\u00fchrungsbereich des Schalters steht. W\u00e4re er bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kleiner gew\u00e4hlt worden, m\u00fcsste er nicht mehr genau mit dem Finger getroffen werden, sondern der N\u00e4herungsbereich w\u00fcrde dar\u00fcber hinausgehen. Die Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre kann aber nicht davon abh\u00e4ngen, wie gro\u00df der Bereich f\u00fcr die Markierung des AN-\/AUS-Schalters gew\u00e4hlt wird.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie vorliegende Schutzrechtsverletzung f\u00fchrt zu den im Tenor ausgeurteilten Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<br \/>\nDie Wiederholungsgefahr wird auf Grund der bereits begangenen Verletzung vermutet (vgl. BGH, Urt. v. 16.9.2003 &#8211; X ZR 179\/02, GRUR 2003, 1031, 1033 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die Schutzrechtsverletzung ein Schaden entstanden ist.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer Schadensersatzanspruch ist nicht verj\u00e4hrt.<\/li>\n<li>Die Verj\u00e4hrungsvorschriften f\u00fcr den Schadensersatzanspruch richten sich nach \u00a7 141 PatG, der entsprechend auch f\u00fcr Anspr\u00fcche aus europ\u00e4ischen Patenten gilt. Die Verj\u00e4hrung des Anspruchs unterliegt demnach der Regelverj\u00e4hrung nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 195, 199 BGB.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Voraussetzungen f\u00fcr eine Regelverj\u00e4hrung nach drei Jahren gem\u00e4\u00df \u00a7 195 BGB sind von der Beklagten nicht hinreichend vorgetragen worden. Die Frist beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, das hei\u00dft die entsch\u00e4digungspflichtige Benutzung stattgefunden hat, und der Gl\u00e4ubiger von den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrl\u00e4ssigkeit h\u00e4tte erlangen m\u00fcssen, \u00a7 199 Abs. 1 BGB (siehe auch Benkard PatG\/Sch\u00e4fers, 11. Aufl. 2015, PatG \u00a7 33 Rn. 14a).<\/li>\n<li>Die Beklagte hat zu den subjektiven Umst\u00e4nden, hier dem Erlangen der Kenntnis der den Anspruch begr\u00fcndenden Tatsachen, nicht vorgetragen.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAuch die zehnj\u00e4hrige absolute Verj\u00e4hrungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7 199 Abs. 3 BGB ist noch nicht abgelaufen.<\/li>\n<li>Da es sich hier nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt, der auf der Verletzung des Lebens, des K\u00f6rpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruht, ist \u00a7 199 Abs. 3 BGB anzuwenden, der eine Verj\u00e4hrung ohne R\u00fccksicht auf die Kenntnis oder grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis in zehn Jahren beginnend mit Anspruchsentstehung anordnet. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Anspruchsentstehung ist der Schadenseintritt (M\u00fcKoBGB\/Grothe, 8. Aufl. 2018, BGB \u00a7 199 Rn. 53). Das bedeutet hier, dass der Schadensersatzanspruch verj\u00e4hrt ist, soweit der Zeitraum bis zehn Jahre vor Klageeinreichung betroffen ist, also bis zum 25. Juli 2009. Mit Einreichung der Klage am 26. Juli 2019 trat gem\u00e4\u00df \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, \u00a7 167 ZPO die Hemmung der Verj\u00e4hrung ein. Schadensersatzanspr\u00fcche werden jedoch erst f\u00fcr die Zeit seit dem 23. Oktober 2009 geltend gemacht.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nUnabh\u00e4ngig vom Verschulden der Beklagten hat die Kl\u00e4gerin gegen diese f\u00fcr den Zeitraum vom 26. Juli 2009 bis zur Patenterteilung auch einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung dem Grunde nach, Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG. Die Beklagte hat den Erfindungsgegenstand genutzt, obwohl sie wusste oder jedenfalls wissen musste, dass die benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung des Klagepatents war.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche f\u00fcr die Zeit vor dem 26. Juli 2009 geltend macht, sind diese nicht durchsetzbar, \u00a7 214 Abs. 1 BGB.<\/li>\n<li>Hier gilt die absolute Verj\u00e4hrung von zehn Jahren, also f\u00fcr Anspr\u00fcche, die bis zum 25. Juli 2009 entstanden sind. Es ist Art. II Abs. 1 IntPat\u00dcG anwendbar, der die entsprechende Anwendung von \u00a7 141 PatG anordnet. Wegen der Einzelheiten wird im \u00dcbrigen auf die obigen Ausf\u00fchrungen unter Ziff. 3. b) verwiesen, wobei \u00a7 199 Abs. 4 BGB statt \u00a7 199 Abs. 3 BGB anwendbar ist, da es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEin Restentsch\u00e4digungsanspruch aus \u00a7 852 BGB kommt nicht in Betracht, weil der Entsch\u00e4digungsanspruch keine unerlaubte Handlung voraussetzt.<br \/>\n4.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft zu, \u00a7 140b Abs. 1 PatG.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich auf Grund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDa der Rechnungslegungsanspruch auf dem Schadensersatzanspruch bzw. Entsch\u00e4digungsanspruch basiert, verj\u00e4hrt er in gleichem Umfang, so dass die Verj\u00e4hrung f\u00fcr den Zeitraum bis zum 25. Juli 2009 eingetreten ist.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat schlie\u00dflich gegen die Beklagte im tenorierten Umfang einen Anspruch auf R\u00fcckruf der patentverletzenden Vorrichtungen aus den Vertriebswegen und deren Vernichtung gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 275.000,00 EUR festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3057 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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