{"id":859,"date":"2010-05-11T17:00:58","date_gmt":"2010-05-11T17:00:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=859"},"modified":"2016-04-20T13:30:38","modified_gmt":"2016-04-20T13:30:38","slug":"4b-o-31108-schredder-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=859","title":{"rendered":"4b O 311\/08 &#8211; Schredder III"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1466<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. Mai 2010, Az. 4b O 311\/08<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert wird auf 250.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist ein d\u00e4nisches Maschinenbauunternehmen, das urspr\u00fcnglich unter der Bezeichnung A Separation B und anschlie\u00dfend unter der Bezeichnung A Industries B firmierte. Zuletzt firmierte sie unter der Bezeichnung C Industries B. Inzwischen tr\u00e4gt sie die im Aktivrubrum angegebene Bezeichnung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist alleinige Inhaberin des unter anderem mit Wirkung f\u00fcr Deutschland eingetragenen europ\u00e4ischen Patents 0 928 XXX B2 (Anlage L2), welches in Deutschland unter dem Aktenzeichen DE 696 08 XXX T3 (Anlage L2a) gef\u00fchrt wird (nachfolgend: Klagepatent). Die Verfahrenssprache ist Englisch. Das Patent wurde am 6. September 1996 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 14. Juli 1999. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 14. Juni 2000 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent, welches eine Zerkleinerungsvorrichtung betrifft, steht in Kraft. \u00dcber die gegen das Patent von den Beklagten am 5. M\u00e4rz 2010 erhobene Nichtigkeitsklage (Anlage B12) ist noch nicht entschieden.<br \/>\nDie im Einspruchsverfahren aufrecht erhaltene Fassung des hier in Rede stehenden Anspruchs 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eMaschine (1) der Art, die zum Zweck der Zerkleinerung von beispielsweise Haushaltsabfall, Reifen, M\u00f6beln, Teppichen, Matratzen, Baumst\u00fcmpfen, Abbruchholz und \u00e4hnlichen Materialien dient, und die aufweist:<br \/>\n&#8211; einen Trichter (2) zum Aufnehmen des Abfalls,<br \/>\n&#8211; einen Schneidetisch (4), der an der Unterseite des Trichters (2) mit mindestens einem Satz fixierter, paralleler unterer Messer (9a, b) angeordnet ist, welche voneinander durch \u00d6ffnungen (10a, b) durch den Tisch getrennt sind,<br \/>\n&#8211; mindestens eine drehbare Achse (5a, b) einer Antriebseinheit (7), welche Achse \u00fcber dem Schneidetisch (4) in einer Richtung angeordnet ist, die sich senkrecht zu den unteren Messern (9a, b) erstreckt, und<br \/>\n&#8211; eine Anzahl scheibenf\u00f6rmiger oberer Messer (8a, b) befestigt an der Achse, wobei jedes dieser Messer mit einer Anzahl von Z\u00e4hnen (13a,b) versehen ist und sich teilweise nach unten jeweils in ihre \u00d6ffnung des Tischs erstreckt, wobei jede \u00d6ffnung breiter als das zugeh\u00f6rige obere Messer ist, das dar\u00fcber hinaus nahe zu einem der unteren Messer in der zugh\u00f6rigen \u00d6ffnung angeordnet ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n&#8211; auf jeder Seite der Achse ein Satz unterer Messer angeordnet ist,<br \/>\n&#8211; dass die unteren Messer sich in einer Richtung erstrecken, die die Mittelachse der Achse oder einen Bereich um diese herum schneidet, und<br \/>\n&#8211; dass jedes untere Messer (9a, b) einen Winkel von zwischen 0\u00b0 und 30\u00b0, vorzugsweise zwischen 0\u00b0 und 15\u00b0 und insbesondere zwischen 0\u00b0 und 5\u00b0 mit einer Ebene bildet, die die Mittelachse der Achse und das \u00e4u\u00dfere Ende des der Achse gegen\u00fcberliegend angeordneten unteren Messer enth\u00e4lt.\u201c<\/p>\n<p>Wegen der Unteranspr\u00fcche, vor allem der insbesondere geltend gemachten Anspr\u00fcche 2, 9, 10 und 13 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung der technischen Lehre des Klagepatents sind nachfolgend drei zeichnerische Darstellungen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung, die aus dem Klagepatent stammen (Fig. 3, 4 und 5), abgebildet. Figur 3 zeigt eine Profilansicht einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Maschine mit zwei Wellen. Figur 4 zeigt dieselbe Maschine in perspektivischer Ansicht. Figur 5 zeigt eine zweite Ausf\u00fchrungsform, wobei die Maschine nur eine Welle hat.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) seit dem 1. August 2009 ist, und die Beklagte zu 3) bieten im Internet zwei Serien von sog. Rotorrei\u00dfern an. Dabei handelt es sich um Zwei-Wellen-Rotorrei\u00dfer der Serie \u201eD\u201c und um Ein-Wellen-Rotorrei\u00dfer der Serie \u201eE\u201c. Unter der Serie \u201eD\u201c werden die Modelle \u201eD 45XX\u201c und \u201eD 73XX\u201c vertrieben. Die Klage richtet sich gegen die gesamten Modellreihen (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen, wobei die Modelle mit der Serienbezeichnung \u201eD\u201c als angegriffene Ausf\u00fchrungsform I und die Modelle der Serie \u201eE\u201c als angegriffene Ausf\u00fchrungsform II bezeichnet werden). Die Beklagten boten Rotorrei\u00dfer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I sowohl auf der Messe F 200X als auch auf der Messe G 200X an. Dar\u00fcber hinaus bieten die Beklagten auch Zusatzkomponenten an, wie beispielsweise hydraulische Systeme als Antrieb f\u00fcr die Zerkleinerungseinrichtungen, Steuersysteme, Fahrsysteme f\u00fcr die Zerkleinerungsmaschinen samt Dieselaggregat, Beschickungseinrichtungen, Austragsf\u00f6rderb\u00e4nder und zus\u00e4tzliche vor- oder nachgeschaltete Zerkleinerungseinrichtungen aber auch Servicedienstleistungen betreffend die gelieferten Zerkleinerungsanlagen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, welche auch in Deutschland hergestellt w\u00fcrden, verletzten das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df. Mit Blick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II behauptet die Kl\u00e4gerin insbesondere, diese sei im Jahr 2005 in einer Ausf\u00fchrung angeboten worden, bei der das obere Messer nah einem der unteren Messer in der zugeh\u00f6rigen \u00d6ffnung angeordnet sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nI. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an deren jeweiligem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und hinsichtlich der Beklagten zu 3) an deren jeweiligem gesetzlichen Vertreter zu vollstrecken ist, zu unterlassen im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>Maschinen der Art, die zum Zweck der Zerkleinerung von beispielsweise Haushaltsbedarf, Reifen, M\u00f6beln, Teppichen, Matratzen, Baumst\u00fcmpfen, Abbruchholz und \u00e4hnlichen Materialien dienen, und die aufweisen:<\/p>\n<p>&#8211; einen Trichter zum Aufnehmen des Abfalls,<br \/>\n&#8211; einen Schneidetisch, der an der Unterseite des Trichters mit mindestens einem Satz fixierter, paralleler unterer Messer angeordnet ist, welche voneinander durch \u00d6ffnungen durch den Tisch getrennt sind,<br \/>\n&#8211; mindestens eine drehbare Achse einer Antriebseinheit, welche Achse \u00fcber dem Schneidetisch in einer Richtung angeordnet ist, die sich senkrecht zu den unteren Messern erstreckt, und<br \/>\n&#8211; eine Anzahl scheibenf\u00f6rmiger oberer Messer, die an der Achse befestigt sind, wobei jedes dieser Messer mit einer Anzahl von Z\u00e4hnen versehen ist und sich teilweise nach unten jeweils in ihre \u00d6ffnung des Tisches erstreckt, wobei jede \u00d6ffnung breiter als das zugeh\u00f6rige obere Messer ist, das dar\u00fcber hinaus nahe zu einem der unteren Messer in der zugeh\u00f6rigen \u00d6ffnung angeordnet ist,<br \/>\nherzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\n&#8211; bei denen auf jeder Seite der Achse ein Satz unterer Messer angeordnet ist,<br \/>\n&#8211; bei denen die unteren Messer sich in eine Richtung erstrecken, die einen Bereich um die Mittelachse der Achse herum schneidet,<br \/>\n&#8211; bei denen jedes untere Messer einen Winkel von zwischen 0\u00b0 und 30\u00b0, vorzugsweise zwischen 0\u00b0 und 15\u00b0 und insbesondere zwischen 0\u00b0 und 5\u00b0 mit einer Ebene bildet, die die Mittelachse der Achse und das \u00e4u\u00dfere Ende des gegen\u00fcber der Achse angeordneten Messers enth\u00e4lt;<br \/>\n(Anspruch 1)<\/p>\n<p>insbesondere wenn<br \/>\nvon den unteren Messern in den beiden S\u00e4tzen unterer Messer, die jeweils auf ihrer Seite der Achse angeordnet sind, zwei und zwei ein V bilden;<br \/>\n(Anspruch 2)<\/p>\n<p>und\/oder<br \/>\nmindestens einige der Messer auf unterschiedlichen H\u00f6hen angeordnet sind;<br \/>\n(Anspruch 9)<\/p>\n<p>und\/oder<br \/>\ndie unteren Messer gerade sind;<br \/>\n(Anspruch 10)<\/p>\n<p>und\/oder<br \/>\ndie inneren Enden an der Achse der unteren Messer bei zweien der Messer, die jeweils auf ihrer Seite einer Achse in einem Satz unterer Messer angeordnet sind, mit einer Br\u00fccke unter der Achse versehen sind;<br \/>\n(Anspruch 13)<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin in einem geordneten Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 14. Juli 2000 begangen haben, und zwar jeweils unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,<br \/>\nb) der Menge der erhaltenen und\/oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Einkaufspreise,<br \/>\nc) der einzelnen Lieferungen aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preise, Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nd) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen, Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\ne) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nf) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten (einschlie\u00dflich der Bezugspreise) und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<br \/>\n&#8211; die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu b) und c) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<br \/>\n&#8211; es den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<br \/>\n&#8211; die Einkaufspreise zum Verkaufsstellen erst f\u00fcr die Zeit seit dem 1. September 2008 mitzuteilen sind,<br \/>\n&#8211; von dem Beklagten zu 2. f\u00fcr den Zeitraum vom 14. Juli 2000 bis 31. Juli 2008 nur Angaben \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg zu machen sind, insbesondere \u00fcber<br \/>\no die Herstellungsmengen,<br \/>\no die Menge der erhaltenen und\/oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\no die einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin ferner in einem geordneten Verzeichnis Rechnung zu legen \u00fcber s\u00e4mtliche seit dem 14. Juli 2000 an die Empf\u00e4nger der unter Ziffer I.1 genannten Zerkleinerungsmaschinen zugleich oder separat gelieferten Zusatzkomponenten, die geeignet sind, mit den unter Ziffer I.1 genannten Zerkleinerungsmaschinen zusammenzuwirken, insbesondere Hydraulikeinrichtungen, Steuereinrichtungen, Maschinenfundamente, Maschinengestelle, Fahreinrichtungen, Beschickungseinrichtungen, Entsorgungseinrichtungen sowie vor- und nachgelagerte weitere Zerkleinerungseinrichtungen, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, und \u2013preise, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten (einschlie\u00dflich der Bezugspreise) und des erzielten Gewinns,<br \/>\n&#8211; die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben,<br \/>\n&#8211; es den Beklagten vorbehalten bleiben mag die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer in der Aufstellung enthalten ist,<br \/>\n&#8211; von dem Beklagten zu 2) s\u00e4mtliche Angaben nur f\u00fcr die Zeit seit dem 1. August 2008 zu machen sind;<\/p>\n<p>4. der Kl\u00e4gerin ferner in einem geordneten Verzeichnis Rechnung zu legen \u00fcber s\u00e4mtliche seit dem 14. Juli 2000 erbrachten Wartungs-, Service- und Schulungsdienstleistungen, welche die unter Ziffer I.1. und I.3 bezeichneten Erzeugnisse betreffen, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der abgeschlossenen Wartungs-, Service und Schulungsvertr\u00e4ge aufgeschl\u00fcsselt nach Leistungsart, -objekt (Zuordnung zur Maschine) und \u2013umfang, Vertragslaufzeit und Verg\u00fctung sowie der Namen und Anschriften der Vertragspartner,<br \/>\nb) der einzelnen erbrachten Wartungs-, Service und Schulungsdienstleistungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Leistungsart, -objekt (Zuordnung zur Maschine), &#8211; umfang, -zeit und \u2013verg\u00fctung sowie der Namen und Anschriften der Leistungsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach angebotener Leistungsart, -objekt (Zuordnung zur Maschine), &#8211; umfang, -zeit und \u2013verg\u00fctung sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nwobei<br \/>\n&#8211; die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Dienstleistungs- und Entgeltbelege (Wartungsvertr\u00e4ge, Rechnungen, Wartungsbelege oder Leistungsbescheinigungen) in Kopie vorzulegen haben,<br \/>\n&#8211; es den Beklagten vorbehalten bleiben mag die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer in der Aufstellung enthalten ist,<br \/>\n&#8211; von dem Beklagten zu 2) s\u00e4mtliche Angaben nur f\u00fcr die Zeit seit dem 1. August 2008 zu machen sind;<\/p>\n<p>5. \u2013 nur die Beklagte zu 1) \u2013 die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter Ziffer I.1 beschriebenen Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\ndie in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter Ziffer I.1. beschriebenen Erzeugnisse auf Kosten der Beklagten zu vernichten oder nach Wahl des jeweiligen Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu bestimmenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>6. die unter Ziffer I.1 bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse<br \/>\nzur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass das Landgericht D\u00fcsseldorf mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 0 928 XXX B2 erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung der gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesichert wird, sowie<br \/>\nendg\u00fcltig aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem die Beklagten diese Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen.<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin seit dem 14. Juli 2000 durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei die Feststellung hinsichtlich des Beklagten zu 2) erst mit dem 1. August 2008 einsetzt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise, das Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents EP 0 929 XXX B2 (DE 696 08 XXX T3) auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Auffassung, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Klagepatent nicht verletzten. Insbesondere verwirkliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I eine Reihe von Merkmalen nicht. Sie verwende keinen Trichter und sei nicht mit einem Schneidetisch ausgestattet. Zudem weise sie keine feststehenden und parallelen Messer auf. Die unteren Messer w\u00fcrden sich teilweise unterhalb der Wellen erstrecken und deren Winkelstellung sei nicht maximal 30\u00b0 bez\u00fcglich einer gedachten Ebene, die durch die Achse der Welle und dem \u00e4u\u00dferen Ende der unteren Messer gebildet werde. Der Winkel betrage mindestens 34\u00b0. Auch die Unteranspr\u00fcche 2, 10 und 13 w\u00fcrden durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I nicht verwirklicht. Die S\u00e4tze unterer Messer w\u00fcrden kein \u201eV\u201c bilden. Sie seien auch weder gerade noch durch eine Br\u00fccke unterhalb der Welle miteinander verbunden. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II sei das obere Messer nicht nahe einem der unteren Messer in der zugeh\u00f6rigen \u00d6ffnung angeordnet.<br \/>\nDie Beklagten erheben ferner hinsichtlich des Schadensersatzfeststellungsanspruchs die Einrede der Verj\u00e4hrung. Die Klage, die am 31. Dezember 2008 erhoben worden sei, sei den Beklagten aufgrund versp\u00e4teter Zahlung des Gerichtskostenvorschusses durch die Kl\u00e4gerin erst am 27. Februar 2009 zugestellt worden, sodass die R\u00fcckwirkungsfiktion nicht greife. Ferner habe die Klage, die ohne Anlagen eingereicht worden sei, nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen worden.<br \/>\nZudem sei das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig. Der Gegenstand des Klagepatents sei in neuheitssch\u00e4dlicher Weise offenkundig vorbenutzt worden.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen. Daher stehen der Kl\u00e4gerin die beantragten Anspr\u00fcche nicht zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Zerkleinerungsvorrichtung von beispielsweise Hausabfall, Reifen, M\u00f6beln, Teppichen, Matratzen, Baumst\u00fcmpfen, Abbruchholz und \u00e4hnlichen Materialien.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind derartige Vorrichtungen bekannt. Die in der DK 169XXX beschriebene Vorrichtung ist eine Maschine zur Zerkleinerung solcher Materialien. Diese Maschine umfasst zwei obere Messer, und der Schneidetisch mit den unteren Messern erstreckt sich horizontal etwas unter den Achsen oder Wellen. Die \u00d6ffnungen des Schneidetisches sind breiter als die oberen Messer, und jedes obere Messer wird nahe zu einem der unteren Messer in der zugeh\u00f6rigen \u00d6ffnung angeordnet. Dadurch wird ein freier Teil der \u00d6ffnung zwischen dem oberen Messer und dem zweiten der unteren Messer der \u00d6ffnung zugelassen. Aufgrund des Aufbaus der Maschine mit dem Schneidetisch unter den Achsen oder Wellen angeordnet, wird eine Zylinderoberfl\u00e4che, die einen Umfang eines oberen Messers enth\u00e4lt, eine Ebene schneiden, die die zugeh\u00f6rigen unteren Messer in einem spitzen Winkel enth\u00e4lt, welcher den Aktionswinkel der Z\u00e4hne in Bezug auf die unteren Messer bildet. Dieser spitze Winkel hat zur Folge, dass die Z\u00e4hne sowohl durch tangentiale als auch radiale Kr\u00e4fte belastet werden. Die Reaktion auf die radialen Kr\u00e4fte tr\u00e4gt nicht oder tr\u00e4gt nur in geringem Ma\u00dfe zur Zerkleinerung des Materials bei, da es haupts\u00e4chlich die Flanken der Z\u00e4hne sind, die die radial gerichteten Kr\u00e4fte auf das Material \u00fcbertragen und nicht ihre Spitzen.<br \/>\nHieran kritisiert das Klagepatent, dass die radialen Kr\u00e4fte die Z\u00e4hne zum Biegen belasten, und die Z\u00e4hne deshalb solche Abmessungen haben m\u00fcssen, um diese unvorteilhafte Belastung von Kr\u00e4ften zu absorbieren, selbst wenn der n\u00fctzliche Effekt von den dadurch erhaltenen radialen Kr\u00e4ften ansonsten begrenzt ist. Die anderen Komponenten der Maschine, so wie Achsen oder Wellen und Lager, werden Abmessungen aufweisen m\u00fcssen, um die radialen Kr\u00e4fte zu absorbieren, und deshalb wird die gesamte Maschine \u00fcberm\u00e4\u00dfige Abmessungen im Vergleich zu der Ausgangsleistung aufweisen m\u00fcssen, die sie tats\u00e4chlich liefern kann. Selbst wenn die Arbeit, die die radialen Kr\u00e4fte bei Betrieb der Maschine ausf\u00fchren, nur in geringem Ma\u00dfe zur Zerkleinerung des Materials beitragen kann, wird die Arbeit nichtsdestoweniger Energiezufuhr ben\u00f6tigen, die jedoch in gro\u00dfem Ausma\u00df verschwendet wird. Die Maschine wird deshalb mit einem recht niedrigen Nutzeffekt arbeiten. Die tangentiale Kraftbelastung der Z\u00e4hne umfasst aufgrund des spitzen Aktionswinkels eine Komponente quer zu den unteren Messern und eine zweite Komponente entlang derselben. Die Querkomponente ist wirksam im Zerkleinerungsprozess, w\u00e4hrend dies bei weitem nicht der Fall bei der L\u00e4ngskomponente ist, welche im Gegenteil geneigt ist, das Material entlang der unteren Messer zu schieben. Dadurch wird die F\u00e4higkeit der Maschinen begrenzt, sicher und wirksam die Materialien zerkleinern zu k\u00f6nnen, und au\u00dferdem wird der Vorgang h\u00e4ufig eine recht lange Zeit dauern, weil die Versuche, das Material zu zerbrechen, oft mehrere Male wiederholt werden m\u00fcssen, die Drehrichtung der oberen Messer erst umgekehrt wird und es danach alles erneut beginnt.<\/p>\n<p>Weiter offenbart das gew\u00fcrdigte EP 0 412 XXX eine Maschine zum Zerkleinern von Materialien sowie aus Glas hergestellten Spritzen oder Fl\u00e4schchen. Die oberen Messer haben jedoch keine keilf\u00f6rmigen Z\u00e4hne, sondern sind, im Gegenteil, wie ein Stern mit Armen geformt, die sich radial nach au\u00dfen erstrecken.<br \/>\nHieran kritisiert das Klagepatent, dass deshalb die oberen Messer nicht in der Lage sind, das Material w\u00e4hrend des Zerkleinerungsvorgangs zu ergreifen und festzuhalten, und die Arme deshalb dazu neigen werden, das Material auf dem Schneidetisch nach au\u00dfen zu dr\u00fccken, anstatt das Material auf dem Zerkleinerungstisch zu ergreifen und zu halten. Au\u00dferdem sind die oberen Messer nicht nahe an den unteren Messern auf einer Seite der \u00d6ffnungen des Schneidetisches angeordnet, und die bekannte Maschine stellte keine M\u00f6glichkeiten zum Schneiden von Materialien wie z.B. Reifen in kleinere St\u00fccke bereit. Da die oberen Messer der bekannten Maschine in der Mitte der \u00d6ffnungen des Schneidetisches angeordnet sind, k\u00f6nnen die Messer dar\u00fcber hinaus kein Material zerbrechen. Deshalb ist die Maschine auch nicht in der Lage die genannten Materialien zu zerschneiden, zerbrechen und zerkleinern.<\/p>\n<p>Das Klagepatent stellt sich daher die Aufgabe, eine Maschine zu schaffen, die sicher, schnell und effizient einen Zerkleinerungsvorgang durchf\u00fchren kann, optimal die zugef\u00fchrte Energie nutzen kann, und mit den gegebenen Abmessungen eine gr\u00f6\u00dfere Kapazit\u00e4t als bisher bekannt aufweist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung der Aufgabe wird eine Zerkleinerungsvorrichtung mit den Merkmalen des Anspruchs 1 vorgeschlagen, der wie folgt gegliedert werden kann:<br \/>\nMaschine (1) der Art, die zum Zweck der Zerkleinerung von, z.B. Hausabfall, Reifen, M\u00f6beln, Teppichen, Matratzen, Baumst\u00fcmpfen, Abbruchholz und \u00e4hnlichen Materialien dient, und die umfasst:<\/p>\n<p>1. einen Trichter (2) zum Aufnehmen des Abfalls;<\/p>\n<p>2. einen Schneidetisch (4),<br \/>\na) der am Boden des Trichters (2) angeordnet ist,<br \/>\nb) der mit wenigstens einem Satz fixierter paralleler unterer Messer (9a, b) ausgestattet ist,<br \/>\nc) die Messer sind voneinander durch \u00d6ffnungen (10a, b) des Tisches getrennt;<\/p>\n<p>3. wenigstens eine drehbare Achse (5a, b) einer Antriebseinheit (7),<br \/>\na) die Achse ist \u00fcber dem Schneidetisch (4) in einer Richtung angeordnet,<br \/>\nb) die Achse erstreckt sich senkrecht zu den unteren Messern (9a, b);<\/p>\n<p>4. eine Anzahl von scheibenf\u00f6rmigen oberen Messern (8a, b),<br \/>\na) die Messer sind an einer Achse befestigt,<br \/>\nb) jedes Messer ist mit einer Anzahl von Z\u00e4hnen (13a, b) versehen,<br \/>\nc) jedes Messer erstreckt sich teilweise nach unten in jede \u00d6ffnung (10a, b) des Tisches.<br \/>\nd) wobei jede \u00d6ffnung (10a, b) breiter als das zugeh\u00f6rige obere Messer (8a, b) ist,<br \/>\ne) das obere Messer (8a, b) ist au\u00dferdem nahe einem der unteren Messer (9a, b) in der zugeh\u00f6rigen \u00d6ffnung (10a, b) angeordnet;<\/p>\n<p>5. dass auf jeder Seite der Achse ein Satz unterer Messer (9a, b) angeordnet ist;<\/p>\n<p>6. dass die unteren Messer (9a, b) sich in eine Richtung erstrecken, die die Achse der Achse oder einen Bereich um diese herum schneidet;<br \/>\n7. dass jedes untere Messer (9a, b) einen Winkel von zwischen 0\u00b0 und 30\u00b0, vorzugsweise zwischen 0\u00b0 und 15\u00b0 und insbesondere zwischen 0\u00b0 und 5\u00b0 mit einer Ebene bildet, die die Achse der Achse und das \u00e4u\u00dfere Ende des gegen\u00fcber der Achse angeordneten unteren Messers (9a, b) enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEine Verwirklichung der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I l\u00e4sst sich nicht feststellen. Es fehlt jedenfalls an der Verwirklichung der Merkmale 6 und 7.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nNach Merkmal 6 m\u00fcssen sich die unteren Messer in eine Richtung erstrecken, die die Achse der Achse oder einen Bereich um diese herum schneidet. Die zweite Alternative des Merkmals 6 wird durch Merkmal 7 konkretisiert. Danach muss jedes untere Messer einen Winkel von zwischen 0\u00b0 und 30\u00b0, vorzugsweise zwischen 0\u00b0 und 15\u00b0 und insbesondere zwischen 0\u00b0 und 5\u00b0 mit einer Ebene bilden, die die Achse der Achse und das \u00e4u\u00dfere Ende des gegen\u00fcber der Achse angeordneten unteren Messers enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Die Parteien streiten dar\u00fcber, was in diesem Zusammenhang als \u201e\u00e4u\u00dferes Ende\u201c zu verstehen ist und wie infolge dessen die Bemessung des geforderten Winkels zu erfolgen hat. Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin ist in Merkmal 7 der Winkel gemeint, der durch die Achse der Welle und dem \u00e4u\u00dferen, abgewandten Ende der unteren Messer gedachten Ebene gebildet wird. Die Beklagten wenden dagegen ein, dass nicht das \u00e4u\u00dfere Ende der unteren Messer und die Rotationsachse die Ebene bilden, sondern vielmehr die Ebene, die durch die Rotationsachse und dem \u00e4u\u00dferen Punkt, an dem sich die oberen Messer und die unteren Messer schneiden, gebildet werde, ma\u00dfgeblich sei. Es ist die Auslegung, wie sie die Beklagten vorgenommen haben, vorzuziehen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin ist zwar zuzustimmen, dass der Patentanspruch eindeutig zu sein scheint, wenn es dort in Merkmal 7 hei\u00dft: \u201e\u2026 einer Ebene bildet, die die Achse der Achse und das \u00e4u\u00dfere Ende des gegen\u00fcber der Achse angeordneten unteren Messers enth\u00e4lt.\u201c (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt). Der Fachmann erkennt bei funktionsorientierte Auslegung jedoch, dass mit dem \u201e\u00e4u\u00dferen Ende\u201c lediglich der Punkt bzw. Bereich gemeint ist, an sich das obere und das untere Messer schneiden.<\/p>\n<p>Die in der Patentschrift zum Ausdruck kommende Funktion des Merkmals 7 ist es, das Zusammenwirken der oberen Messer mit den unteren Messern zum Zerkleinern des Materials in einem optimalen Aktionswinkel herbeizuf\u00fchren. Dies kann aber nur auf der Fl\u00e4che stattfinden, auf der die oberen Messer auf die unteren Messer zusammentreffen. Dar\u00fcber hinaus werden die unteren Messer nicht als Messer eingesetzt.<\/p>\n<p>F\u00fcr diese Auslegung sprechen zun\u00e4chst die Ausf\u00fchrungen in der Patentschrift zum Stand der Technik, der DK 169XXX. Bei dieser Erfindung ist der Schneidetisch mit den unteren Messern horizontal etwas unterhalb der Achsen oder Wellen angeordnet. Durch diese Anordnung treffen die oberen Messer in einem spitzen Winkel auf die unteren Messer, wie Abs\u00e4tze [0003] ff beschreiben und aus Figur 12 der Klagepatentschrift ersichtlich ist:<br \/>\nDiese Ausgestaltung und insbesondere den spitzen Aktionswinkel dieser Vorrichtung erachtet das Klagepatent, wie unter I. dargestellt, als nachteilig. Weshalb sich das Klagepatent auch gerade von diesem Stand der Technik abgrenzen will ([0017], [0060]); der spitze Aktionswinkel soll vermieden werden. Erreicht werden soll stattdessen ein (Aktions-)Winkel der oberen Messer von ca. 90\u00b0, durch den eine optimale Ausnutzung der radialen Kr\u00e4fte zur Zerkleinerung des Materials stattfindet, die zugef\u00fchrte Energie mit einem optimalen Nutzeffekt verwendet und zus\u00e4tzlich das Material sicherer und wirksamer verkleinert werden kann (siehe insbesondere Abs\u00e4tze [0017], [0048]). Damit es zu dem optimalen Aktionswinkel kommt, m\u00fcssen die unteren Messer in einen bestimmten Winkel gestellt werden. Gew\u00e4hrleistet ist ein Aktionswinkel der oberen Messer von ca. 90\u00b0 zun\u00e4chst, wenn sich die unteren Messer in eine Richtung erstrecken, die die Achse der Achse oder Welle schneidet. Da es zur Erreichung der beschriebenen Vorteile der optimalen Kr\u00e4fte- und Energieausnutzung aber nicht notwendig ist, dass die unteren Messer sich in eine Richtung erstrecken, die die Achse der Welle exakt schneidet, stellt Merkmal 6 in seiner zweiten Alternative klar, dass die unteren Messer sich auch in eine Richtung erstrecken k\u00f6nnen, die einen Bereich um die Achse der Welle herum schneidet, z.B. einen etwas unter der Achse angeordneten Bereich (insbesondere Absatz [0049]). Dieser Bereich ist allerdings nicht unbegrenzt. Vielmehr kann der erfindungsgem\u00e4\u00df gew\u00fcnschte Aktionswinkel \u2013 wie Merkmal 7 zum Ausdruck bringt \u2013 nur dann erzielt werden, wenn sich die unteren Messer in eine Richtung erstrecken, bei der die unteren Messer maximal in einem Winkel von 30\u00b0 mit einer gedachten Ebene entfernt stehen, die durch die Achse der Welle und dem \u00e4u\u00dferen Ende der unteren Messer gebildet wird.<\/p>\n<p>Bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung kann dies nur erreicht werden, wenn die gedachte Ebene von der Achse der Welle zu dem Ende der Schneidefl\u00e4che, die durch das Zusammenwirken mit den oberen Messern gebildet wird, reicht. Nur so ist sichergestellt, dass der Aktionswinkel durchschnittlich 90\u00b0 betr\u00e4gt. Wenn, wie nach Ansicht der Kl\u00e4gerin, das \u00e4u\u00dfere Ende des Schneidetisches ma\u00dfgeblich w\u00e4re, dann w\u00e4re der Aktionswinkel letztlich beliebig. Er w\u00fcrde davon abh\u00e4ngen, wie weit der Schneidetisch \u00fcber das Ende der Rotationsfl\u00e4che der oberen Messer hinausragen w\u00fcrde. Wenn dieses Ende beispielsweise sehr weit \u00fcber das Ende der Rotationsfl\u00e4che der oberen Messer gehen w\u00fcrde, dann w\u00e4re es m\u00f6glich, dass im Bereich des Zusammenwirkens der unteren und der oberen Messer die unteren Messer weit unterhalb oder oberhalb der Achse der Welle angeordnet sein k\u00f6nnten und somit ein spitzer Aktionswinkel die Folge w\u00e4re. Das Merkmal 7 h\u00e4tte keine die Funktion des Klagepatents erf\u00fcllende Wirkung. Es w\u00e4re vielmehr in funktionaler Hinsicht bedeutungslos. Die Funktion kann auch nicht dadurch hergestellt werden, dass auf der gesamten Rotationsfl\u00e4che der Zerschneidungsvorgang stattfindet und bei gro\u00dfen, sperrigen Teilen sogar \u00fcber diese hinausragen kann und so an irgendeiner Stelle der Rotationsfl\u00e4che ein optimaler Aktionswinkel besteht. Das Klagepatent gibt in der zitierten Stelle (Absatz [0049]) vor, dass der Aktionswinkel der Z\u00e4hne der oberen Messer ma\u00dfgebend ist. Schlie\u00dflich sind die Z\u00e4hne am Zerschneidungsvorgang ma\u00dfgeblich beteiligt. Sie ergreifen das Material und zerkleinern es im Zusammenwirken mit den unteren Messern (vgl. Absatz [0044]).<\/p>\n<p>2)<br \/>\nAusgehend hiervon verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I die Merkmale 6 und 7 nicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin meint, dass anhand der vorgelegten Abbildungen, Zeichnungen und Werbeunterlagen festzustellen sei, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I derart ausgestaltet ist, dass die unteren Messer sich in eine Richtung erstrecken, die einen Bereich um die Achse der Welle herum schneidet, wobei jedes untere Messer einen Winkel von maximal 30\u00b0 mit einer Ebene bildet, die die Achse der Welle und das \u00e4u\u00dfere Ende des gegen\u00fcber der Achse angeordneten unteren Messers enth\u00e4lt. Die auf den genannten Unterlagen zu sehenden Abst\u00e4nde zwischen der Welle und den Messern lie\u00dfe n\u00e4mlich darauf schlie\u00dfen, dass der oben bezeichnete Winkel unterhalb von 30\u00b0 liegen m\u00fcsse. Insbesondere auf den Bildern der Anlage 5a (Bild Nr. 4), welches in der Anlage L19 vergr\u00f6\u00dfert dargestellt ist, und der Anlage L 17 und L17a sei dies zu erkennen. Die Anlagen L13 und B11 w\u00fcrden zeigen, dass sich bei einem gr\u00f6\u00dferen Winkel, der von Merkmal 7 nicht erfasst sei, der sog. Zentralkamm in deutlich abgesenkter Position befinden m\u00fcsse. Eine solche Position w\u00fcrden die Lichtbilder aber gerade nicht zeigen.<br \/>\nDem vermag sich die Kammer nicht anzuschlie\u00dfen. Die Lichtbilder lassen nicht den (zwingenden) Schluss zu, dass die dort abgebildeten unteren Messer sich in einem Abstand zu der Achse der Welle befinden, wie es Merkmal 7 beschreibt. Auf den Lichtbildern ist zwar der sog. Zentralkamm zu erkennen; insbesondere die vergr\u00f6\u00dferten Darstellungen in den Anlagen L17 und L19 zeigen diesen Zentralkamm deutlich. Allein durch die visuelle Wahrnehmung ist aber der Winkel zwischen den unteren Messern und der gedachten Ebene, die durch die Achse der Welle und dem \u00e4u\u00dferen Ende der Messer der unteren Messer gebildet wird, nicht zu bestimmen. Der R\u00fcckschluss auf eine maximale Winkelgr\u00f6\u00dfe w\u00e4re insoweit eine reine Vermutung, durch die die Verwirklichung des Merkmals 7 nicht dargelegt ist. Auch die Einzeichnung eines Winkels in der Anlage L17a legt die Gr\u00f6\u00dfe des Winkels nicht ausreichend dar. Zum Einen ist der Winkel f\u00fcr nur ein Messer eingezeichnet. Zum Anderen stellt das eingezeichnete \u201eX\u201c nicht den exakten Punkt der Achse der Welle dar. \u00dcberdies handelt es sich bei dem Lichtbild um eine perspektivische Ansicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I, sodass der eingezeichnete Winkel aufgrund der Perspektive ungenau ist. F\u00fcr eine genaue Bestimmung des Winkels h\u00e4tte es einer Frontalansicht bedurft. Die Lichtbilder gen\u00fcgen deshalb zur Darlegung einer Verwirklichung der Merkmale 6 und 7 nicht.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin moniert, das Vorbringen der Beklagten sei widerspr\u00fcchlich, k\u00f6nnen hieraus keine Schl\u00fcsse zur tats\u00e4chlichen Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I gezogen werden. Daraus ergeben sich keine positive Feststellungsm\u00f6glichkeiten.<\/p>\n<p>Auch das Vorbringen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I m\u00fcsse aus technisch zwingenden Gr\u00fcnden die Merkmale 6 und 7 verwirklichen, da die in den Anlagen L5 Bl. 3 Abb. 4 und L4\/3 in Verbindung mit den in den Anlagen L5 Bl. 2 und L4\/1 enthaltenen technischen Angaben, insbesondere die angegebene Korngr\u00f6\u00dfe (Granulometrie) von 0,1 m bis 0,5 m, nur dann einzuhalten seien, wenn von der Erfindung nach dem Klagepatent Gebrauch gemacht werden, verf\u00e4ngt letztlich nicht. Die \u00d6ffnungen zwischen den unteren Messern k\u00f6nnen zwar bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I durch die Drehung des Zentralkamms erreicht werden, so dass unterschiedliche Einstellungen der unteren Messer vorgenommen werden k\u00f6nnen. Dies allein besagt jedoch noch nichts Zwingendes zur Granulometrie. Die Korngr\u00f6\u00dfe h\u00e4ngt nicht allein von der Stellung des Zentralkamms ab, sondern von einer Vielzahl von Faktoren. Dazu geh\u00f6ren die Anzahl der unteren und oberen Messer sowie der Position der unteren und der oberen Messer wie auch die Gr\u00f6\u00dfe der \u00d6ffnungen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin konnte die Verwirklichung der Merkmale 6 und 7 bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I mithin nicht hinreichend darlegen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Beklagten trifft keine sekund\u00e4re Darlegungslast. Zwar kann einen Beklagten eine h\u00f6here Darlegungslast als einen Kl\u00e4ger treffen, wenn und soweit er sich zu Umst\u00e4nden erkl\u00e4rt, die nur ihm, nicht aber dem Kl\u00e4ger bekannt sind. Der Beklagte kann daher nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehalten sein, dem Kl\u00e4ger Informationen zur Erleichterung seiner Beweisf\u00fchrung hinsichtlich des Verletzungstatbestandes zu liefern, wenn und soweit diese Informationen a) dem beweisbelasteten Kl\u00e4ger nicht oder nur unter unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Bem\u00fchungen zug\u00e4nglich sind und b) ihre Offenlegung f\u00fcr den Beklagten ohne weiteres m\u00f6glich und auch zumutbar ist. Die Zumutbarkeitsgrenze ist bei der Preisgabe sch\u00fctzenswerter Betriebsgeheimnisse erreicht (BGH, GRUR 2004, 268 (269) \u2013 blasenfreie Gummibahn II; BGH, GRUR 2009, 1142 \u2013 MP3-Player-Import; BGH, GRUR 2006, 927 (929) \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; BGH, GRUR 2006, 313 (315) &#8211; Stapeltrockner; BGH, GRUR 1976, 579 (581) \u2013 Tylosin; K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rn. 911). Aber die Tatsache allein, dass die Beklagten eher in der Lage sein k\u00f6nnen, die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform darzulegen, als die Kl\u00e4gerin, f\u00fchrt weder zu einer Beweislastumkehr noch zu einer Beweiserleichterung. Es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, dass eine Prozesspartei, die \u201en\u00e4her zur Wahrheit\u201c ist, verpflichtet w\u00e4re, dem darlegungs- und belasteten Gegner die zur Schl\u00fcssigkeit seines Vorbringens erforderlichen Tatsachen beizusteuern (BGH, GRUR 1976, 579 (581) \u2013 Tylosin).<\/p>\n<p>Hier hat die Kl\u00e4gerin bereits nicht hinreichend dargelegt, dass es ihr nicht oder nur unter unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Bem\u00fchungen m\u00f6glich ist, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I in Augenschein zu nehmen. Zwar sei kein Modell der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I mehr ausgestellt worden, seitdem die Kl\u00e4gerin ihre Rechte aus dem Klagepatent geltend mache. Auch eine Internet-Recherche sei erfolglos gewesen. Der Erwerb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I sei mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Kosten verbunden und f\u00fcr die Kl\u00e4gerin \u00fcberdies nicht m\u00f6glich. Die Kl\u00e4gerin hat aber auf den Messen in den Jahren 2005 und 2008 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Augenschein nehmen und Fotografien fertigen k\u00f6nnen. Anl\u00e4sslich dieser Inaugenscheinnahme h\u00e4tte sie Abmessungen durchf\u00fchren k\u00f6nnen, um die Verwirklichung der Merkmale 6 und 7 feststellen und validieren zu k\u00f6nnen. Auch h\u00e4tte sie (weitere) Lichtbilder anfertigen k\u00f6nnen, die einen tragf\u00e4higen R\u00fcckschluss auf die Verwirklichung der genannten Merkmale zugelassen h\u00e4tten. Ferner h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin beispielsweise in Kontakt mit Erwerbern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I treten k\u00f6nnen, um weitere Erkenntnisse zu erhalten. Dass entsprechende Versuche unternommen worden sind, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDem Antrag der Kl\u00e4gerin auf Urkundenvorlage gem\u00e4\u00df \u00a7 142 ZPO ist nicht nachzukommen.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 142 ZPO kann das Gericht eine Partei auffordern, Urkunden wie Pl\u00e4ne und Zeichnungen vorzulegen, was im Bereich der technischen Schutzrechte dann geboten ist, wenn die Vorlage zur Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts geeignet und erforderlich sowie angemessen und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und eine Verletzung wahrscheinlich ist (BGH, GRUR 2006, 962 \u2013 Restschadstoffentfernung). An letzterem fehlt es jedoch. Die bisherigen Ausf\u00fchrungen lassen eine Patentverletzung lediglich vermuten, nicht aber in der erforderlichen Weise wahrscheinlich erscheinen. Die Beklagten haben in Anlage B 11 zwei Zeichnungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgelegt, aus der sich ergibt, dass die Verwirklichung des Merkmals 7 ausgeschlossen ist. Die Beklagten haben in der m\u00fcndlichen Verhandlung zugesichert, dass die Zeichnungen ma\u00dfstabsgetreu sind. Der dort eingezeichnete Winkel ist gr\u00f6\u00dfer als 30\u00b0 und l\u00e4sst daher keine Patentverletzung erkennen.<br \/>\nZudem hat die Kl\u00e4gerin nicht vorgetragen, welche Urkunden durch die Beklagten vorgelegt werden sollen. Auch wenn eine genaue Bezeichnung der Urkunden, z.B. mit Aktenzeichen oder Datum o.\u00e4., nicht notwendig ist, so m\u00fcssen gleichwohl Angaben gemacht werden, mit denen die vorzulegende Urkunde zumindest identifizierbar ist. Die blo\u00dfe Behauptung der Existenz nicht n\u00e4her konkretisierter Unterlagen reicht nicht aus (Z\u00f6ller-Greger, ZPO; 27. Auflage, \u00a7 142, Rn. 6). Die Kl\u00e4gerin hat hier pauschal die Vorlage von Pl\u00e4nen, Rissen und Zeichnungen beantragt, von deren Existenz sie lediglich ausgeht. Ein solcher Antrag ist zu unbestimmt.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nAuch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II verwirklicht nicht die technische Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents. Es mangelt an einer Verwirklichung des \u2013 einzigen zwischend den Parteien streitigen \u2013 Merkmals 4e.<\/p>\n<p>Merkmal 4e verlangt, dass das obere Messer nah einem der unteren Messer angeordnet sein muss. Dies bedeutet, wovon auch die Parteien \u00fcbereinstimmend zu Recht ausgehen, dass die oberen Messer nicht zentrisch die \u00d6ffnungen zwischen den unteren Messern schneiden d\u00fcrfe, sondern einem der unteren Messer n\u00e4her stehen m\u00fcsse als dem anderen.<\/p>\n<p>Dass dies bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II der Fall ist, kann nicht festgestellt werden. Die Skizze auf \u201eRotorscheren und Rotorreisser F\/G\/H\u201c auf Bl. 5 der Anlage L 15 l\u00e4sst insoweit nichts Verl\u00e4ssliches erkennen. Die Anlage L 8 zeigt nur eine zentrische Anordnung des oberen Messers. In der Anlage L 14 ist zwar eine Ausgestaltung gezeichnet, bei der das obere Messer einem unteren Messer n\u00e4her steht als dem anderen in der \u00d6ffnung befindlichen Messer. Es l\u00e4sst sich jedoch nicht feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II in dieser Ausgestaltung in Deutschland benutzt worden ist. Die Beklagten haben ein Angebot und\/oder eine Auslieferung einer so ausgestalteten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bestritten und vorgetragen, sie k\u00f6nnten die Anlage L 14 keinem Angebot nach Deutschland zu ordnen. Gleichwohl hat die Kl\u00e4gerin sich auch nach Hinweis in der m\u00fcndlichen Verhandlung darauf beschr\u00e4nkt, zu behaupten, die Anlage L 14 sei einem Angebot beigef\u00fcgt gewesen, dass die Beklagte zu 3) einem ihrer Kunden unterbreitet habe. Dies ist unsubstantiiert. Es ist weder dargetan, wann genau welches Angebot wem gegen\u00fcber abgegeben worden ist noch ob dieses Angebot Deutschland betraf und dem Angebot die Anlage L 14 beigef\u00fcgt war. Der schlichte Verweis darauf, der Angebotsempf\u00e4nger sei ein Kunde der Kl\u00e4gerin, entbindet die Kl\u00e4gerin nicht von einem weitergehenden Vortrag. Die fehlenden konkretsierenden Anhaltspunkte werden nicht durch das Beweisangebot der Kl\u00e4gerin ersetzt, so dass es einer Beweisaufnahme nicht bedurfte. Hinzu tritt, dass nicht dargetan ist, bei wem es sich um den benannten Zeugen handelt und aufgrund welcher Umst\u00e4nde dieser in der Lage ist, zu den Behauptungen der Kl\u00e4gerin aus eigener Wahrnehmung etwas zu bekunden.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1466 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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