{"id":8588,"date":"2020-11-04T11:00:29","date_gmt":"2020-11-04T11:00:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8588"},"modified":"2020-11-04T12:09:36","modified_gmt":"2020-11-04T12:09:36","slug":"4b-o-145-18-abstreifeinheit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8588","title":{"rendered":"4b O 145\/18 &#8211; Abstreifeinheit"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3056<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 13. August 2020, Az. 4b O 145\/18<!--more-->I. Die Beklagte wird verurteilt,1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten &#8211; oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,abgeschlossene Abstreifeinheiten zur Anbringung an einer Stempelhalterung, die eine Stempel-R\u00fcckhalte\u00f6ffnung mit einem darin aufgenommenen Stempel hat, wobei die Abstreifeinheit folgendes aufweist: einen Hohlk\u00f6rper mit einer Gewindebohrung in dessen unterem Ende und einem oberen Bohrloch in dem oberen Ende des Hohlk\u00f6rpers, einen beweglichen Abstreifer, der in dem Hohlk\u00f6rper eingesetzt ist und in dem oberen Bohrloch beweglich ist, eine Matrizenfeder, die mit dem Abstreifer in dem Hohlk\u00f6rper in Eingriff steht, und einen mit einem Gewinde versehenen Pr\u00e4zisionsverschluss, der in der Gewindebohrung in dem unteren Ende des Hohlk\u00f6rpers aufgenommen ist und mit der Matrizenfeder in Eingriff steht, wobei der mit einem Gewinde versehene Pr\u00e4zisionsverschluss eine \u00d6ffnung hat, die durch diesen hindurch gebildet ist, und wobei die \u00d6ffnung derart dimensioniert ist, dass sie den Stempel passgenau kontaktiert, wodurch, wenn die Abstreifeinheit in der Stempelhalterung aufgenommen wird, die Abstreifeinheit automatisch an der Stempelhalterung ausgerichtet wird<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen die mittlere \u00d6ffnung im Pr\u00e4zisionsverschluss rund ist und neben der mittleren \u00d6ffnung im Pr\u00e4zisionsverschluss zwei weitere kleinere \u00d6ffnungen vorgesehen sind, mit denen der Pr\u00e4zisionsverschluss mit Hilfe eines Werkzeugs, z.B. einem Stirnschraubenschl\u00fcssel oder einer Zange, in die Gewindebohrung hinein- oder hinausgeschraubt werden kann;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit ab dem 20.3.2013 Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der unter vorstehend zu I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften des Lieferanten und\/oder anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber;<br \/>\n3. der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend zu I.1. bezeichneten und seit dem 20.2.2013 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beif\u00fcgung der Belege (Rechnungskopien) f\u00fcr die Angaben zu lit. a) und lit. b), insbesondere unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4ger, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei<br \/>\n\u2022 der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und\/oder Lieferungen in der erteilten Rechnung enthalten sind,<br \/>\n\u2022 die Beklagte die Angaben vorstehend zu e) erst f\u00fcr die Zeit seit dem 20.3.2013 zu machen hat;<br \/>\n4. die in unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend I.1. zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<br \/>\n5. die vorstehend zu I.1. bezeichneten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen schriftlich zur\u00fcckzurufen, und zwar unter Angabe eines verbindlichen Angebots, die infolge des R\u00fcckrufs notwendigen Kosten und Auslagen der Adressaten zu tragen, sowie ferner unter Hinweis darauf, dass diese Erzeugnisse das EP 1 922 XXX B1 verletzen;<br \/>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<br \/>\n1. der Kl\u00e4gerin eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr die vorstehend zu I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 20.2.2013 bis 19.3.2013 begangenen Handlungen zu zahlen;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu l.1. bezeichneten und seit dem 20.3.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<br \/>\nIII.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<br \/>\nIV.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar, wobei f\u00fcr die teilweise Vollstreckung des Urteils folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:<br \/>\n1. Ziffer I.1., I. 4. und I. 5. des Tenors: 170.000 \u20ac.<br \/>\n2. Ziffer I. 2 und I. 3 des Tenors: 50.000 \u20ac<br \/>\n3. Ziffer III. des Tenors: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<ol>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 922 XXX B1 (Anlage HL 5, in deutscher \u00dcbersetzung Anlage HL 6; im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf in Anspruch und beantragt ferner die Feststellung der Pflicht zur Herausgabe der Bereicherung sowie der Schadensersatzpflicht.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 2. Juni 2006 unter Inanspruchnahme einer U.S.-Priorit\u00e4t vom 8. August 2005 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 21. Mai 2008 und der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 20. Februar 2013 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Abstreifeinheit f\u00fcr einen Stempelhalter.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin st\u00fctzt ihre Klage auf den unabh\u00e4ngigen Vorrichtungsanspruch 1 des Klagepatents, der in der deutschen \u00dcbersetzung lautet wie folgt:<br \/>\nAbgeschlossene Abstreifeinheit (18) zur Anbringung an einer Stempelhalterung (10), die eine Stempel-R\u00fcckhalte\u00f6ffnung (16) mit einem darin aufgenommenen Stempel hat, wobei die Abstreifeinheit (18) folgendes aufweist:<br \/>\neinen Hohlk\u00f6rper (20) mit einer Gewindebohrung (30) in dessen unterem Ende und einem oberen Bohrloch (36) in dem oberen Ende des Hohlk\u00f6rpers (20), einen beweglichen Abstreifer (22), der in den Hohlk\u00f6rper (20) eingesetzt ist und in dem oberen Bohrloch (36) beweglich ist, eine Matrizenfeder (26), die mit dem Abstreifer (22) in dem Hohlk\u00f6rper (20) in Eingriff steht, und einen mit einem Gewinde versehenen Pr\u00e4zisionsverschluss (28), der in der Gewindebohrung (30) in dem unteren Ende des Hohlk\u00f6rpers (20) aufgenommen ist und mit der Matrizenfeder (26) in Eingriff steht, wobei der mit einem Gewinde versehene Pr\u00e4zisionsverschluss (28) eine hexagonale \u00d6ffnung (42) hat, die durch diesen hindurch gebildet ist, und wobei die hexagonale \u00d6ffnung (42) derart dimensioniert ist, dass sie den Stempel passgenau kontaktiert, wodurch, wenn die Abstreifeinheit (18) in der Stempelhalterung (10) aufgenommen wird, die Abstreifeinheit (18) automatisch an der Stempelhalterung (10) ausgerichtet wird.<br \/>\nZur Veranschaulichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre wird nachfolgend die Figur 5 der Patentbeschreibung wiedergegeben, die die Abstreifeinheit im seitlichen Querschnitt zeigt:<\/li>\n<li>Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der japanischen A, die konfigurierbare Komponenten und Standardkomponenten f\u00fcr den Sondermaschinen-, Stanzwerkzeug- und Spritzgussformenbau herstellt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin wendet sich mit ihrer Klage gegen das Herstellen und Vertreiben der Abstreifeinheit \u201eB\u201c in der Bundesrepublik Deutschland durch die Beklagte (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die Beklagte bietet die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber ihre Webseite X in der Bundesrepublik Deutschland an und stellt \u00fcber diese Webseite eine entsprechende Produktbrosch\u00fcre zum Download bereit.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent im Hinblick auf das Merkmal der hexagonalen \u00d6ffnung mit \u00e4quivalenten Mitteln und ansonsten wortsinngem\u00e4\u00df verletze.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die vom Klagepatent mit der hexagonalen \u00d6ffnung vorgesehenen Vorteile dadurch, dass der Schraubverschluss neben einer runden \u00d6ffnung noch zwei L\u00f6cher aufweise, die das Ein- und Ausschrauben in das Gewinde durch eine handels\u00fcbliche Spitzzange, einen Stirnlochschl\u00fcssel oder \u00c4hnliches (im Folgenden: Stirnlochschl\u00fcssel) erm\u00f6glichten. Der Austausch der Befestigungsm\u00f6glichkeit mit einem solchen Werkzeug anstelle eines Sechskantschl\u00fcssels habe nahegelegen und sei am Sinngehalt des Klagepatents orientiert.<br \/>\nDie Aufnahme des Merkmals \u201ehexagonal\u201c in die Anspr\u00fcche w\u00e4hrend des Erteilungsverfahrens sei allein dem Umstand geschuldet gewesen, dass die urspr\u00fcngliche Offenbarung als korrespondierende Werkzeugart nur einen Sechskantschl\u00fcssel offenbart habe. Jedoch sei das Merkmal weder entscheidend f\u00fcr die Erteilung des Patents gewesen, noch habe die Verwendung gerade eines Sechskantschl\u00fcssels einen f\u00fcr die Erreichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteile wesentlichen technischen Effekt. Sinn und Zweck der hexagonalen Form sei allein, dass der Pr\u00e4zisionsverschluss mittels jeden handels\u00fcblichen Werkzeugs ein- und abgeschraubt werden k\u00f6nne.<br \/>\nSofern die hexagonale \u00d6ffnung so ausgestaltet sein m\u00fcsse, dass sie den Stempel passgenau kontaktiere, meine dies nichts anderes, als dass der Stempel durch die \u00d6ffnung des Pr\u00e4zisionsverschlusses gef\u00fchrt werden m\u00fcsse. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die hexagonale \u00d6ffnung kleiner sein k\u00f6nne, wenn sich zugleich in den L\u00e4ngsseiten des Sechsecks Rundungen bef\u00e4nden, die mit den Rundungen der Stanzr\u00fcckhalte\u00f6ffnung f\u00fcr die F\u00fchrung des Stempels korrespondierten.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nwie erkannt.<br \/>\nDie Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<br \/>\nDie Beklagten meinen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirkliche.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform erreiche mit der runden \u00d6ffnung eine weniger gute Ausrichtung der Abstreifeinheit an der Stempelhalterung und f\u00fchre zu einer erh\u00f6hten Reibung am Stempel. Zudem seien die Sackl\u00f6cher, die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aufweise, kein naheliegendes, funktionsgleiches Austauschmittel. Mit der Wahl einer hexagonalen \u00d6ffnungsform sei eine relevante Zahlenangabe im Hinblick auf sechs Ecken getroffen worden. Zudem f\u00fchre die hexagonale \u00d6ffnung zu einem Kombinationseffekt, der einerseits den Zusammenbau der Abstreifeinheit und andererseits die Ausrichtung an der Stempelhalterung miteinander vereine. Diesen Kombinationseffekt biete die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit der runden \u00d6ffnung einerseits und den beiden Sacklochbohrungen andererseits nicht.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus erhebt die Beklagte den Formsteineinwand. Sie meint, dass die Merkmale 1 bis 5 des Klagepatents und damit auch der mit einem Gewinde vorgesehene Pr\u00e4zisionsverschluss zum Zwecke des Verschlie\u00dfens der Abstreifeinheit aus dem n\u00e4chstliegenden Stand der Technik bereits bekannt gewesen seien. Davon ausgehend habe es nahe gelegen, Sacklochbohrungen f\u00fcr die Verwendung mit einem Stirnlochschl\u00fcssel vorzusehen.<br \/>\nHinzu komme, dass die Beschr\u00e4nkung des Klagepatentanspruchs auf die hexagonale \u00d6ffnung des Pr\u00e4zisionsverschlusses wesentlich f\u00fcr die Erteilung des Klagepatents durch das Europ\u00e4ische Patentamt gewesen sei.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf sowie Feststellung der Pflicht zur Herausgabe der Bereicherung und der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259, 812 Abs. 1 S. 1 BGB.<br \/>\nI.<br \/>\nDas Klagepatent bezieht sich auf eine Abstreifeinheit, die zur Verhinderung des Anhaftens von Werkst\u00fccken an Stempeln w\u00e4hrend des Formens von L\u00f6chern und Vertiefungen in Metallen bei der Herstellung mit hoher Geschwindigkeit und Fertigung mit hoher Produktion zur Anwendung kommt, siehe Absatz [0001] des Klagepatents (alle folgenden, nicht n\u00e4her bezeichneten Abs\u00e4tze sind solche des Klagepatents).<br \/>\nIm Rahmen des Standes der Technik verweist das Klagepatent auf die U.S.-Patente 5,337,XXX und 5,410,XXX sowie Des. 351,XXX. Insbesondere geht das Klagepatent dar\u00fcber hinaus auf das U.S.-Patent 1,723,XXX ein, aus welchem ein Hohlk\u00f6rper mit einem beweglichen Abstreifer und einer Matrizenfeder bekannt gewesen sei.<br \/>\nDie sich aus dem Stand der Technik ergebenden Probleme beschreibt das Klagepatent ebenso wenig, wie eine konkrete Aufgabe zu formulieren. Im Rahmen der Zusammenfassung der Erfindung in Absatz [0004] werden jedoch die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteile dahingehend beschrieben, dass einerseits die Matrizenfeder vorgespannt und gleichzeitig die Abstreifeinheit auf einer handels\u00fcblichen Kugelverschlussstanzhalterung positioniert werden k\u00f6nne. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Abstreifeinheit sei eine Verbesserung gegen\u00fcber den h\u00e4ufig in der Werkzeug-, Matrizen- und Metallstanzindustrie verwendeten Stempelabstreifeinheiten und die Verwendung der vorgespannten Feder f\u00fchre zu einer langen Lebensdauer. Dass die Abstreifeinheit in sich abgeschlossen sei, habe zudem den Vorteil, dass die Matrizenfeder- und Abstreifkr\u00e4fte komplett in der Abstreifeinheit isoliert seien, Absatz [0012].<br \/>\nAus den in der Klagepatentbeschreibung erl\u00e4uterten Vorteilen gegen\u00fcber dem Stand der Technik ergibt sich als Aufgabe des Klagepatents (das technische Problem), eine auf handels\u00fcblichen Kugelverschlussstanzhalterungen verwendbare, vereinfacht zu bedienende, selbst\u00e4ndige Abstreifeinheit zu schaffen.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent mit dem von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspruch 1 eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen vor:<br \/>\n1. Abgeschlossene Abstreifeinheit (18) zur Anbringung an einer Stempelhalterung (10), die eine Stempel-R\u00fcckhalte\u00f6ffnung (16) mit einem darin aufgenommenen Stempel hat, wobei die Abstreifeinheit (18) Folgendes aufweist:<br \/>\n2. einen Hohlk\u00f6rper (20) mit einer Gewindebohrung (30) in dessen unterem Ende und einem oberen Bohrloch (36) in dem oberen Ende des Hohlk\u00f6rpers (20),<br \/>\n3. einen beweglichen Abstreifer (22), der in den Hohlk\u00f6rper (20) eingesetzt ist und in dem oberen Bohrloch (36) beweglich ist,<br \/>\n4. eine Matrizenfeder (26), die mit dem Abstreifer (22) in dem Hohlk\u00f6rper (20) in Eingriff steht,<br \/>\n5. und einen mit einem Gewinde versehenen Pr\u00e4zisionsverschluss (28), der in der Gewindebohrung (30) in dem unteren Ende des Hohlk\u00f6rpers (20) aufgenommen ist und mit der Matrizenfeder (26) in Eingriff steht,<br \/>\n6. wobei der mit einem Gewinde versehene Pr\u00e4zisionsverschluss (28) eine hexagonale \u00d6ffnung (42) hat, die durch diesen hindurch gebildet ist,<br \/>\n7. und wobei die hexagonale \u00d6ffnung (42) derart dimensioniert ist, dass sie den Stempel passgenau kontaktiert, wodurch, wenn die Abstreifeinheit (18) in der Stempelhalterung (10) aufgenommen wird, die Abstreifeinheit (18) automatisch an der Stempelhalterung (10) ausgerichtet wird.<br \/>\nII.<br \/>\nIm Hinblick auf den Streit der Parteien bed\u00fcrfen die Merkmale 5, 6 und 7 der Auslegung.<br \/>\n1.<br \/>\nMerkmal 5 sieht vor, dass in dem unteren Ende des Hohlk\u00f6rpers der Abstreifeinheit ein mit einem Gewinde versehener Pr\u00e4zisionsverschluss aufgenommen ist und mit der Matrizenfeder in Eingriff steht.<br \/>\nDer Pr\u00e4zisionsverschluss dient bereits dem Wortlaut nach dazu, den Hohlk\u00f6rper zu verschlie\u00dfen. Dies geschieht dadurch, dass er in die Gewindebohrung geschraubt wird.<br \/>\nDas Verschlie\u00dfen des Hohlk\u00f6rpers f\u00fchrt nicht nur dazu, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Abstreifeinheit in sich abgeschlossen ist, siehe auch Merkmal 1, sondern durch diesen Vorgang wird auch die Matrizenfeder, mit der der Pr\u00e4zisionsverschluss in Eingriff steht, vorgespannt und damit sichergestellt, dass diese in der Abstreifeinheit verbleibt, siehe Absatz [0012]:<br \/>\n\u201e[\u2026] The precision threaded plug 28 locates the stripper unit 18 while simultaneously pre-loading the die spring 26 for improved die spring life. [\u2026]\u201c<br \/>\n2.<br \/>\nMerkmal 6 erfordert, dass der in Merkmal 5 genannte Pr\u00e4zisionsverschluss eine hexagonale \u00d6ffnung hat, die durch den Pr\u00e4zisionsverschluss hindurch gebildet ist.<br \/>\nDer Pr\u00e4zisionsverschluss muss also eine sechseckige, durchg\u00e4ngige \u00d6ffnung aufweisen. Die \u00d6ffnung selbst erf\u00fcllt dabei mehrere Funktionen. Zum einen dient die Dimensionierung der \u00d6ffnung dazu, die Abstreifeinheit am Stempel auszurichten (siehe dazu die Ausf\u00fchrungen unter Ziff. 3.). Zum anderen erm\u00f6glicht die Form der \u00d6ffnung, dass zum Eindrehen des Verschlusses ein Sechskantschl\u00fcssel benutzt werden kann.<br \/>\nDas Klagepatent beschr\u00e4nkt die Form der \u00d6ffnung mit der Wortwahl \u201ehexagonal\u201c jedoch nicht streng auf ein Sechseck mit sechs geraden Seiten.<br \/>\nDies ergibt sich bereits aus dem abh\u00e4ngigen Unteranspruch 5, der vorsieht, dass die \u00d6ffnung des Abstreifers eine Form haben kann, die passend zur Form des Stempels ist. Da Stempel nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Kl\u00e4gerin \u00fcblicherweise einen runden Querschnitt haben, kann die \u00d6ffnung entsprechend ausgestaltet werden.<br \/>\nUm die \u00d6ffnung einerseits passend zur runden Stempelform und andererseits sechseckig auszugestalten, kann die hexagonale \u00d6ffnung etwas kleiner ausgestaltet sein als der Stempel dies erfordert, siehe Absatz [0010]. Damit der runde Stempel dennoch durch die \u00d6ffnung passt, weisen die Seiten der \u00d6ffnung eine leichte W\u00f6lbung auf. Auf diese Weise werden die sechs Ecken beibehalten, so dass die M\u00f6glichkeit bestehen bleibt, zum Anziehen des Verschlusses einen Sechskantschl\u00fcssel zu benutzen:<br \/>\n\u201e[\u2026] Optionally, the hexagonal hole 42 may be made slightly smaller, whereby each flat 44 is formed with a slight concavity matching the curvature of the punch retention hole 16. A hex wrench can be used to tighten the precision threaded plug 28 in place.\u201c<br \/>\nEine entsprechende Ausgestaltung wird in Figur 6 gezeigt, in welcher der Verschluss eine mit der Bezugsziffer 42 gekennzeichnete, und \u2013 im Sinne des Klagepatents \u2013 hexagonale \u00d6ffnung aufweist:<\/li>\n<li>Um dem Erfordernis der hexagonalen Form zu gen\u00fcgen, darf die \u00d6ffnung also keine beliebige Form annehmen, sondern muss \u2013 auch wenn eine Anpassung an die Stempelform erfolgt \u2013 weiterhin die in Merkmal 6 des Klagepatentanspruchs 1 vorgesehenen sechs Ecken aufweisen.<br \/>\n3.<br \/>\nMerkmal 7 beschreibt die \u00d6ffnung des Pr\u00e4zisionsverschlusses n\u00e4her. Diese soll so dimensioniert sein, dass sie den Stempel passgenau kontaktiert. Dadurch soll die Abstreifeinheit, wenn die Stempelhalterung in dieser aufgenommen wird, automatisch an dieser ausgerichtet werden.<br \/>\nDem passgenauen Kontaktieren kommt damit die Funktion zu, dass die gesamte Abstreifeinheit an dem Stempel ausgerichtet wird. Dazu muss jedoch nicht jede Innenfl\u00e4che der \u00d6ffnung den Stempel passgenau kontaktieren.<br \/>\nDies ergibt sich bereits aus dem oben beschriebenen Umstand, dass die hexagonale \u00d6ffnung etwas kleiner ausgestaltet sein kann als die Stempelform und die Seiten eine leichte W\u00f6lbung aufweisen, damit der Stempel dennoch durch die \u00d6ffnung passt. In diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel kontaktieren die konkav ausgestalteten Innenfl\u00e4chen der \u00d6ffnung den Stempel passgenau, die sechs Ecken kontaktieren den Stempel jedoch nicht. Ein automatisches Ausrichten der Abstreifeinheit am Stempel wird damit dennoch erreicht.<br \/>\nDies macht deutlich, dass nicht alle Innenfl\u00e4chen den Stempel passgenau kontaktieren m\u00fcssen, sondern nur, sofern dies zum automatischen Ausrichten notwendig ist.<br \/>\nIII.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht das im Klagepatent vorgesehene Merkmal der hexagonalen \u00d6ffnung nicht wortsinngem\u00e4\u00df, da der Pr\u00e4zisionsverschluss keine hexagonal ausgestaltete \u00d6ffnung aufweist. Jedoch verletzt sie das Klagepatent mit \u00e4quivalenten Mitteln, indem sie stattdessen neben einer runden \u00d6ffnung zwei Sacklockbohrungen aufweist, die zum Ein- und Ausschrauben des Verschlusses die Benutzung eines Stirnlochschl\u00fcssels erm\u00f6glichen.<br \/>\n1.<br \/>\nDamit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausf\u00fchrung in dessen Schutzbereich f\u00e4llt, muss regelm\u00e4\u00dfig dreierlei erf\u00fcllt sein. Die Ausf\u00fchrung muss erstens das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6sen. Zweitens m\u00fcssen seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelte Ausf\u00fchrung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen schlie\u00dflich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen erf\u00fcllt, ist die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachm\u00e4nnischer Sicht als der wortsinngem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gleichwertige (\u00e4quivalente) L\u00f6sung in Betracht zu ziehen und damit nach dem Gebot des Art. 2 des Protokolls \u00fcber die Auslegung des Art. 69 EP\u00dc bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu ber\u00fccksichtigen (vgl. ua BGH, Urt. v. 12.3.2002 &#8211; X ZR 168\/00, in GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; Urt. v. 17.4.2007 &#8211; X ZR 1\/05, in GRUR 2007, 959 \u2013 Pumpeinrichtung). Der Schutzbereich des Patents wird auf diese Weise nach Ma\u00dfgabe dessen bestimmt, was der Fachmann auf der Grundlage der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre als \u00e4quivalent zu erkennen vermag und damit an dem Gebot des Art. 1 des Auslegungsprotokolls ausgerichtet, bei der Bestimmung des Schutzbereichs einen angemessenen Schutz f\u00fcr den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit f\u00fcr Dritte zu verbinden (BGH, Urt. v. 14.12.2010 &#8211; X ZR 193\/03, in GRUR 2011, 313 \u2013 Crimpwerkzeug IV; Urt. v. 13.1.2015 \u2013 X ZR 81\/13, in GRUR 2015, 361 \u2013 Kochgef\u00e4\u00df).<br \/>\n2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform erreicht nicht nur die Wirkung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre mit gleichwirkenden Mitteln insgesamt (siehe unten, Ziff. a)), sondern auch diejenige Wirkung, die das nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichte Merkmal der hexagonalen \u00d6ffnung im Einzelnen erzielt (siehe unten, Ziff. b)).<br \/>\nF\u00fcr die Frage der Gleichwirkung ist entscheidend, welche einzelnen Wirkungen die patentgem\u00e4\u00dfen Merkmale \u2013 f\u00fcr sich und insgesamt \u2013 zur L\u00f6sung der dem Patentanspruch zu Grunde liegenden Aufgabe bereitstellen und ob diese Wirkungen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch andere Mittel erzielt werden. Danach ist es erforderlich, den Patentanspruch darauf zu untersuchen, welche der Wirkungen, die mit seinen Merkmalen erzielt werden k\u00f6nnen, zur L\u00f6sung der zu Grunde liegenden Aufgabe patentgem\u00e4\u00df zusammenkommen m\u00fcssen. Diese Gesamtheit repr\u00e4sentiert die patentierte L\u00f6sung und stellt deshalb die f\u00fcr den anzustellenden Vergleich ma\u00dfgebliche Wirkung dar (BGH, Urt. v. 28.06.2000 &#8211; X ZR 128\/98, in GRUR 2000, 1005 \u2013 Bratgeschirr; Urt. v. 17.7.2012 , in GRUR 2012, 1122 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter III). Nur so ist gew\u00e4hrleistet, dass trotz Abwandlung bei einem oder mehreren Merkmalen lediglich solche Ausgestaltungen vom Schutzbereich des Patentanspruchs umfasst werden, bei denen der mit der gesch\u00fctzten Erfindung verfolgte Sinn beibehalten ist. Als gleichwirkend kann eine Ausf\u00fchrungsform nur dann angesehen werden, wenn sie nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch diejenige Wirkung erzielt, die das nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichte Merkmal erzielen soll (BGH, Urt. v. 17.7.2012 , in GRUR 2012, 1122 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter III; BGH, Urt. v. 13.1.2015 \u2013 X ZR 81\/13, in GRUR 2015, 361 &#8211; Kochgef\u00e4\u00df; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 7.11.2013, Az. I-2 U 29\/12, in GRUR-RR 2014, 185 \u2013 WC-Sitzgelenk).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform l\u00f6st die dem Klagepatent insgesamt zu Grunde liegende Aufgabe mit gleichwirkenden Mitteln.<br \/>\nNach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich das einer Erfindung zu Grunde liegende technische Problem aus dem, was die Erfindung tats\u00e4chlich leistet. In der Beschreibung enthaltene Angaben zur Aufgabenstellung k\u00f6nnen einen Hinweis auf das richtige Verst\u00e4ndnis enthalten, entheben aber nicht davon, den Patentanspruch anhand der daf\u00fcr ma\u00dfgeblichen Kriterien auszulegen und aus der Funktion der einzelnen Merkmale im Kontext des Patentanspruchs abzuleiten, welches technische Problem diese Merkmale f\u00fcr sich und in ihrer Gesamtheit tats\u00e4chlich l\u00f6sen (BGH, Urt. v. 4.2.2010 &#8211; Xa ZR 36\/08, in GRUR 2010, 602 \u2013 Gelenkanordnung; Urt. v. 1.3.2011 &#8211; X ZR 72\/08, in GRUR 2011, 607 \u2013 Kosmetisches Sonnenschutzmittel III; Urt. v. 17.7.2012 \u2212 X ZR 113\/11, in GRUR 2012, 1122 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter III).<br \/>\naa)<br \/>\nDie Beschreibung des Klagepatents formuliert die der Erfindung zu Grunde liegende Aufgabe nicht explizit. Absatz [0002] beschreibt die U.S. Patente 5,337,XXX, 5,410,XXX sowie Des. 351,XXX und besagt, dass das Klagepatent einige der Nachteile vermeiden soll, die mit den bisher bekannten Abstreifeinheiten einhergehen. Sodann beschreibt das Klagepatent die in dem U.S. Patent 1,723,XXX offenbarte Abstreifeinheit n\u00e4her, ohne auf die konkreten Vorteile einzugehen, die die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre demgegen\u00fcber bietet.<br \/>\nIm Rahmen der Zusammenfassung der Erfindung in Absatz [0004] hei\u00dft es dann, dass nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre einerseits die Matrizenfeder vorgespannt und gleichzeitig die Abstreifeinheit auf einer handels\u00fcblichen Kugelverschlussstanzhalterung positioniert werden k\u00f6nne. Die Benutzung der vorgespannten Feder f\u00fchre zu einer langen Lebensdauer. Dass die Abstreifeinheit in sich abgeschlossen sei, habe zudem den Vorteil, dass die Matrizenfeder- und Abstreifkr\u00e4fte komplett in der Abstreifeinheit isoliert seien, Absatz [0012].<br \/>\nbb)<br \/>\nEin Vergleich der in der U.S. Patentschrift 1,723,XXX (im Folgenden: US `XXX) offenbarten Abstreifeinheit \u2013 die im hiesigen Verfahren von beiden Parteien und auch vom Europ\u00e4ischen Patentamt w\u00e4hrend des Erteilungsverfahrens als n\u00e4chstliegender Stand der Technik angesehen worden ist \u2013 mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Abstreifeinheit zeigt, dass die in der Klagepatentbeschreibung angegebenen Vorteile dem entsprechen, was die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre tats\u00e4chlich leistet:<br \/>\nDie U.S. `XXX offenbart eine Abstreifeinheit mit einem beweglichen Abstreifer und einer Matrizenfeder. Im Gegensatz zum Klagepatent l\u00e4sst sich der U.S. `XXX jedoch nicht eindeutig entnehmen, dass die Abstreifeinheit in sich abgeschlossen ist. Um den Anforderungen an eine eindeutige und unmittelbare Offenbarung zu gen\u00fcgen, reicht es nicht aus, wenn \u2013 wie die Beklagte meint \u2013 es nicht ausgeschlossen und sogar wahrscheinlich sei, dass die U.S. `XXX eine in sich abgeschlossene Abstreifeinheit zeige.<br \/>\nDen gegen\u00fcber dem n\u00e4chstliegenden Stand der Technik bestehenden Vorteil der in-sich-Abgeschlossenheit erreicht die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre dadurch, dass der Hohlk\u00f6rper, in welchem sich die Matrize befindet, durch einen Pr\u00e4zisionsverschluss geschlossen wird. Dieser wiederum weist eine hexagonale \u00d6ffnung auf, die so dimensioniert ist, dass sie den Stempel passgenau kontaktiert, wodurch die Abstreifeinheit, wenn diese in der Stempelhalterung aufgenommen wird, automatisch an der Stempelhalterung ausgerichtet wird.<br \/>\nDie erfindungsgem\u00e4\u00df beschriebenen Vorteile werden gerade durch die Unterschiede des Klagepatents zum Stand der Technik erreicht. Durch den Pr\u00e4zisionsverschluss wird die Abstreifeinheit geschlossen, was zu einem Vorspannen der Matrizenfeder sowie dazu f\u00fchrt, dass die Matrizenfeder- und Abstreifkr\u00e4fte komplett in der Abstreifeinheit isoliert werden. Zudem wird die Abstreifeinheit durch die \u00d6ffnung des Pr\u00e4zisionsverschlusses an der Stempelhalterung ausgerichtet.<br \/>\ncc)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform erreicht insgesamt die Wirkung, wie sie auch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre vorsieht.<br \/>\nAuch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stellt eine in sich abgeschlossene Abstreifeinheit dar. Auch sie weist eine \u00d6ffnung mit Gewinde auf, in die ein Verschluss eingedreht werden kann. Dadurch treten dieselben Wirkungen ein, wie sie das Klagepatent vorsieht. Einerseits wird dadurch die Matrize vorgespannt und andererseits die Abstreifeinheit in einen in-sich-abgeschlossenen Zustand versetzt. Durch die runde \u00d6ffnung wird zudem die Abstreifeinheit an der Stempelhalterung ausgerichtet.<br \/>\nb)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform erreicht zudem auch die Wirkung, die das nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichte Merkmal der hexagonalen \u00d6ffnungsform erzielt.<br \/>\nDie von dem Schutzrecht im Zusammenhang mit dem fraglichen Merkmal intendierte Wirkung zur L\u00f6sung des zugrunde gelegten Problems ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Au\u00dfer Betracht zu bleiben haben solche Effekte, die zwar mit der Verwendung des im Wortsinn des Patentanspruchs liegenden Mittels objektiv verbunden sein m\u00f6gen, denen das Patent jedoch keine Beachtung schenkt, weil ihnen im Kontext der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre keine Bedeutung zukommt (BGH, Urt. v. 13.9.2011 &#8211; X ZR 69\/10, in GRUR 2012, 45 \u2013 Diglycidverbindung; BGH, Urt. v. 13.1.2015 \u2013 X ZR 81\/13, in GRUR 2015, 361 \u2013 Kochgef\u00e4\u00df; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 7.11.2013, Az. I-2 U 29\/12, in GRUR-RR 2014, 185 \u2013 WC-Sitzgelenk).<br \/>\nBetrachtet man isoliert die von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre vorgesehene hexagonale \u00d6ffnung, sind damit zwei Wirkungen verbunden, die auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erreicht:<br \/>\naa)<br \/>\nZum einen dient die sechseckige Form der \u00d6ffnung dazu, dass zum Eindrehen des Verschlusses ein Sechskantschl\u00fcssel benutzt werden kann, siehe Absatz [0010] und [0012]. Die hexagonale Form dient damit dem Ein- und Ausdrehen mit einem handels\u00fcblichen Werkzeug.<br \/>\nDie gleiche Wirkung erzielt auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, indem sie zwei Sacklochbohrungen an dem Verschluss vorsieht. Durch diese beiden Bohrungen ist die Verwendung eines Stirnlochschl\u00fcssels m\u00f6glich, um den Verschluss ein- und auszuschrauben. Mit der Verwendung eines solchen Werkzeugs wird die gleiche Wirkung erzielt wie mit der patentgem\u00e4\u00df vorgesehenen hexagonalen \u00d6ffnung. Wie auch von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre vorgesehen muss ein handels\u00fcbliches Werkzeug herangezogen werden, um den Verschluss in das daf\u00fcr vorgesehene Gewinde einzudrehen.<br \/>\nDabei bleibt die Verwendung eines Stirnlochschl\u00fcssels nicht hinter der Verwendung eines Sechskantschl\u00fcssels zur\u00fcck, weil letzterer eher oder einfacher verf\u00fcgbar w\u00e4re. Schlie\u00dflich sieht Merkmal 6 nicht vor, dass die hexagonale \u00d6ffnung derart dimensioniert sein muss, dass sie tats\u00e4chlich einem handels\u00fcblichen Sechskantschl\u00fcssel entspricht und keine Sondergr\u00f6\u00dfe erforderlich ist. Gerade im Fall einer Sondergr\u00f6\u00dfe w\u00e4re aber ein passender Sechskantschl\u00fcssel nicht einfacher zu bekommen als ein Stirnlochschl\u00fcssel. Abgesehen davon ist weder vorgetragen, noch erkennbar, dass ein Stirnlochschl\u00fcssel weniger gut verf\u00fcgbar oder schwieriger zu handhaben w\u00e4re als ein Sechskantschl\u00fcssel.<br \/>\nbb)<br \/>\nMerkmal 7 des Klagepatents sieht dar\u00fcber hinaus vor, dass die \u00d6ffnung des Pr\u00e4zisionsverschlusses so dimensioniert ist, dass sie den Stempel passgenau kontaktiert. Das Merkmal beschreibt den damit verbundenen Vorteil dahingehend, dass die Abstreifeinheit automatisch an der Stempelhalterung ausgerichtet wird, sobald diese in der Stempelhalterung aufgenommen wird.<br \/>\nDie automatische Ausrichtung erreicht auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, indem sie eine passgenaue, runde \u00d6ffnung f\u00fcr die Stempelhalterung vorsieht. Mit einer runden anstatt einer eckigen \u00d6ffnung bleibt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in ihrer Wirkung nicht hinter der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre zur\u00fcck. Es ist zwar denkbar, dass die Abstreifeinheit mit einem hexagonal geformten Stempel verwendet wird, was zur Folge h\u00e4tte, dass alle sechs Ecken in die \u00d6ffnung passen und dadurch eine seitliche Drehbewegung der Stempelhalterung ausgeschlossen w\u00fcrde. Dabei handelt es sich jedoch um einen objektiv denkbaren Vorteil der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre, dem diese keine Beachtung schenkt.<br \/>\nDies liegt zum einen darin begr\u00fcndet, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Abstreifeinheit mit handels\u00fcblichen Kugelverschlussstempelhalterungen zum Einsatz kommen soll, Absatz [0004]. Deren Stempel sind nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Kl\u00e4gerin typischerweise nicht hexagonal, sondern rund ausgestaltet, so dass dieser Vorteil mit derartigen Stempeln ohnehin nicht erreicht werden k\u00f6nnte.<br \/>\nZum anderen sieht die Beschreibung des Klagepatents eine andere L\u00f6sung f\u00fcr das Problem vor, dass sich der Abstreifer verdrehen oder spannen und verklemmen kann, siehe Absatz [0009] und [0015]:<br \/>\n\u201eThe upper bore 36 in the stripper body 20 includes a flat 38, and the stripper 22 is \u201aD\u2018 shaped to match 40 and thereby provide assembly only in its correct position. [\u2026]\u201c<br \/>\n\u201eThe stripper 22 is guided not only by the \u201aD\u2018 body shape, but also by the stripper\u2019s head diameter or hole size and shape 24. This provides a much improved condition that will ensure the stripper 22 cannot twist or cock and jam during production and will better facilitate side load to the stripper when stripping non-flat surfaces.\u201c<br \/>\nDas Verhindern einer seitlichen Drehbewegung innerhalb der Abstreifeinheit erreicht das Klagepatent dadurch, dass der Stempel D-f\u00f6rmig ausgestaltet ist und durch diese Form fixiert wird. Dieser Aspekt hat auch in dem abh\u00e4ngigen Unteranspruch 2 seinen Niederschlag gefunden.<br \/>\nDie Beklagte hat nicht vorgetragen, inwiefern eine runde \u00d6ffnung davon abgesehen den Vorteil einer Positionierung der Abstreifeinheit an der Stempelhalterung in nur geringerem Ma\u00dfe erreichen w\u00fcrde als eine hexagonale \u00d6ffnung. Sofern sie auf eine h\u00f6here Reibung verweist, ist nicht erkennbar, inwiefern diese tats\u00e4chlich besteht und sich negativ auswirkt. Schlie\u00dflich ist die Reibung auch in der patentgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsform erh\u00f6ht, deren \u00d6ffnungsinnenfl\u00e4chen abgerundet sind und dadurch den Stempel in gr\u00f6\u00dferem Umfang kontaktieren als bei einer streng hexagonalen Form.<br \/>\ncc)<br \/>\nDie hexagonale \u00d6ffnung weist keinen \u00fcber die oben beschriebenen Vorteile hinausgehenden Kombinationseffekt auf, hinter dem die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zur\u00fcckbleiben w\u00fcrde.<br \/>\nDie hexagonale Ausgestaltung der \u00d6ffnung dient allein dazu, dass ein Sechskantschl\u00fcssel zum Ein- und Ausschrauben verwendet werden kann. Die Dimensionierung der \u00d6ffnung derart, dass sie den Stempel passgenau kontaktiert, ist unabh\u00e4ngig von der hexagonalen Form der \u00d6ffnung zu betrachten. Denn durch die Dimensionierung wird der Vorteil der automatischen Ausrichtung an der Stempelhalterung erreicht. Zur Erreichung dieses Vorteils tr\u00e4gt die hexagonale Form an sich nichts bei.<br \/>\n3.<br \/>\nDie von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendeten Mittel waren f\u00fcr den Fachmann auffindbar.<br \/>\na)<br \/>\nDie Auffindbarkeit der abgewandelten L\u00f6sung liegt dann vor, wenn die bereits bei der Auslegung des Patentanspruchs heranzuziehenden Kenntnisse und F\u00e4higkeiten der Fachwelt bei der Befassung mit dem Patent die Bewertung erlauben, dass aus fachlicher Sicht von einem oder einzelnen Merkmalen des Patentanspruchs abgesehen und stattdessen ein oder mehrere bestimmte andere der Fachwelt zur Verf\u00fcgung stehende Mittel eingesetzt werden k\u00f6nnen (vgl. Benkard\/Scharen, PatG, 11. Aufl., \u00a7 14 Rn. 109). Der Fachmann muss bef\u00e4higt sein, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden (BGH, Urt. v. 12.3.2002 \u2013 X ZR 168\/00, in GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; Urt. v. 10.5.2011 &#8211; X ZR 16\/09, in GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung; Urt. v. 10.5.2016 \u2013 X ZR 114\/13, in GRUR 2016, 1031 \u2013 W\u00e4rmetauscher). Entscheidend ist, ob dieser beim Studium der in den Patentanspr\u00fcchen umschriebenen Erfindung die bei der angegriffenen Vorrichtung eingesetzten abgewandelten Mittel unter Einsatz seines Fachwissens auffinden konnte. Wenn der Durchschnittsfachmann durch die in den Patentanspr\u00fcchen beschriebene Vorrichtung nicht auf den Gedanken gebracht wurde, dass er die dort beschriebene Vorrichtung auf Grund fachm\u00e4nnischer \u00dcberlegungen zur Erzielung der im wesentlichen gleichen Wirkungen abwandeln kann, wie das hinsichtlich der angegriffenen Vorrichtung behauptet wird, scheidet eine Benutzung der im Klagepatent unter Schutz gestellten Erfindung aus (BGH, Urt. v. 14.06.1988 &#8211; X ZR 5\/87, in GRUR 1988, 896 &#8211; Ionenanalyse).<br \/>\nb)<br \/>\nAusgehend von diesem Ma\u00dfstab war das Ersetzen einer hexagonalen \u00d6ffnung durch eine runde \u00d6ffnung und zwei Sacklochbohrungen im Verschluss naheliegend.<br \/>\nDabei ist, wie oben bereits aufgezeigt, einerseits zwischen der hexagonalen Form der \u00d6ffnung und andererseits der Dimensionierung der \u00d6ffnung derart, dass sie den Stempel passgenau kontaktiert, zu unterscheiden.<br \/>\naa)<br \/>\nDie hexagonale Form dient dem Ein- und Ausschrauben des Pr\u00e4zisionsverschlusses mit einem Sechskantschl\u00fcssel. Da sich die Wirkung darauf beschr\u00e4nkt, die Kompatibilit\u00e4t mit einem bestimmten Werkzeug zu gew\u00e4hrleisten, war ein Fachmann aus dem Bereich Maschinenbau unter Einsatz seiner Kenntnisse dazu bef\u00e4higt, die hexagonale Form durch zwei Sacklochbohrungen auszutauschen, die die Kompatibilit\u00e4t mit einem alternativen, aber ebenso handels\u00fcblichen Werkzeug sicherstellen.<br \/>\nBei diesem Austausch handelt es sich um rein handwerkliches K\u00f6nnen, das keine \u00fcberdurchschnittliche konstruktive Begabung erfordert und aus diesem Grund grunds\u00e4tzlich auch bei der Beurteilung der Erfindungsh\u00f6he f\u00fcr das Naheliegen spricht (Schulte\/Moufang, PatG \u00a7 4 Rn. 109). Zudem geh\u00f6rte die Verwendung eines Stirnlochschl\u00fcssels zum allgemeinen Fachwissen des einschl\u00e4gigen Fachmanns und dessen Nutzung stellte sich in dem betreffenden Zusammenhang als objektiv zweckm\u00e4\u00dfig dar. Es sind keine besonderen Umst\u00e4nde festzustellen, die eine Anwendung als nicht m\u00f6glich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen, so dass der Fachmann bereits aus diesem Grund Veranlassung dazu hatte, den Pr\u00e4zisionsverschluss so auszugestalten, dass er mit einem anderem handels\u00fcblichen Werkzeug als einem Sechskantschl\u00fcssel \u2013 wie beispielsweise einem Stirnlochschl\u00fcssel \u2013 kompatibel ist (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.2017 \u2013 X ZR 109\/15, in GRUR 2018, 509; Urt. v. 11.3.2014 \u2013 X ZR 139\/10, in GRUR 2014, 647 \u2013 Farbversorgungssystem).<br \/>\nbb)<br \/>\nSofern Merkmal 7 vorsieht, dass die \u00d6ffnung den Stempel passgenau kontaktiert, steht dies nicht mit der hexagonalen Form in Zusammenhang, sondern gibt lediglich die Dimensionierung der \u00d6ffnung vor. Diese soll derart sein, dass die Abstreifeinheit in der Stempelhalterung aufgenommen und die Abstreifeinheit automatisch an der Stempelhalterung ausgerichtet wird.<br \/>\nDem Fachmann wird also vorgegeben, dass der Pr\u00e4zisionsverschluss eine durchg\u00e4ngige \u00d6ffnung aufweisen muss, durch die der Stempel gef\u00fchrt wird. Dieses Erfordernis besteht unabh\u00e4ngig von der M\u00f6glichkeit, den Verschluss ein- und ausschrauben zu k\u00f6nnen. Vor diesem Hintergrund hat dem Fachmann nichts n\u00e4her gelegen, als entsprechend der typischerweise runden Form eines Stempels eine runde \u00d6ffnung vorzusehen.<br \/>\ncc)<br \/>\nWie oben bereits ausgef\u00fchrt, kommt der hexagonalen \u00d6ffnung kein dar\u00fcber hinausgehender Kombinationseffekt zu. Insofern \u00e4ndert es auch nichts an der Auffindbarkeit f\u00fcr den Fachmann, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die passgenaue Dimensionierung der \u00d6ffnung mittels einer runden Form verwirklicht und die hexagonale Form als Angriffspunkt f\u00fcr ein Werkzeug durch zwei Sacklochbohrungen ersetzt. Schlie\u00dflich sah die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre eine durchg\u00e4ngige \u00d6ffnung zwingend vor, so dass auch dem Fachmann klar war, dass diese als weiteres Merkmal neben den Sacklochbohrungen bestehen bleiben muss.<br \/>\n4.<br \/>\nDie notwendige Orientierung am Patentanspruch setzt voraus, dass der Patentanspruch in allen seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die \u00dcberlegungen des Fachmanns bildet (BGH, Urt. v. 29.11.1988 &#8211; X ZR 63\/87, in GRUR 1989, 205 \u2013 Schwermetalloxidationskatalysator; Urt. v. 03.10.1989 &#8211; X ZR 33\/88 in GRUR 1989, 903, 904 \u2013 Batteriekastenschnur; Urt. v. 20.04.1993 &#8211; X ZR 6\/91, in GRUR 1993, 886, 889 \u2013 Weichvorrichtung I; Urt. v. 12. 3. 2002 &#8211; X ZR 168\/00, in GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; Urt. v. 12. 3. 2002 &#8211; X ZR 135\/01, in GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; Urt. v. 12. 3. 2002 &#8211; X ZR 73\/01 GRUR 2002, 527, 528 \u2013 Custodiol II; Urt. v. 31. 5. 2007 &#8211; X ZR 172\/04, in GRUR 2007, 1059 \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t; Urt. v. 10. 5. 2011 &#8211; X ZR 16\/09, in GRUR 2011, 701, 705 \u2013 Okklusionsvorrichtung; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 7.11.2013, Az. I-2 U 29\/12, in GRUR-RR 2014, 185 \u2013 WC-Sitzgelenk). Beschr\u00e4nkt sich das Patent bei objektiver Betrachtung auf eine engere Anspruchsfassung, als dies vom technischen Gehalt der Erfindung und gegen\u00fcber dem Stand der Technik geboten w\u00e4re, darf die Fachwelt darauf vertrauen, dass der Schutz entsprechend beschr\u00e4nkt ist. Dem Patentinhaber ist es dann verwehrt, nachtr\u00e4glich Schutz f\u00fcr etwas zu beanspruchen, was er nicht unter Schutz hat stellen lassen. Dies gilt selbst dann, wenn der Fachmann erkennt, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Wirkung als solche \u00fcber den im Patentanspruch unter Schutz gestellten Bereich hinaus erreicht werden k\u00f6nnte (BGH, Urt. v. 12.3.2002 &#8211; X ZR 168\/00, in GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I). Deshalb ist eine Ausf\u00fchrungsform aus dem Schutzbereich des Patents ausgeschlossen, die zwar offenbart oder f\u00fcr den Fachmann jedenfalls auffindbar sein mag, von der der Leser der Patentschrift aber annehmen muss, dass sie \u2013 aus welchen Gr\u00fcnden auch immer \u2013 nicht unter Schutz gestellt werden sollte (BGH, Urt.v. 10.5.2011 &#8211; X ZR 16\/09, in GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung; Urt. v. 13.9.2011 &#8211; X ZR 69\/10, in GRUR 2012, 45 \u2013 Diglycidverbindung; Urt. v. 14.6.2016 \u2013 X ZR 29\/15, in GRUR 2016, 921, Rn. 50 &#8211; Pemetrexed).<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform orientiert sich bei der Wahl der \u00e4quivalenten Mittel am Patentanspruch und schlie\u00dft den Schutz f\u00fcr eine runde \u00d6ffnung des Pr\u00e4zisionsverschlusses mit zwei daneben vorliegenden Sacklochbohrungen nicht aus.<br \/>\nStatt einer hexagonalen Form der zentralen Bohrung zwei weitere Bohrungen am Rand f\u00fcr den Eingriff eines Stirnschraubenschl\u00fcssels vorzusehen, ist sowohl am Zweck der hexagonalen Form \u2013 und zwar den Pr\u00e4zisionsverschluss montieren und demontieren zu k\u00f6nnen \u2013 als auch an der f\u00fcr die Erreichung dieses Zwecks ma\u00dfgeblichen Funktionsweise der hexagonalen \u00d6ffnung ausgerichtet \u2013 n\u00e4mlich eine \u00d6ffnung f\u00fcr den Eingriff eines Werkzeugs zur Drehung des Verschlusses vorzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 10.5.2016 \u2013 X ZR 114\/13, in GRUR 2016, 1031 \u2013 W\u00e4rmetauscher).<br \/>\nDie Patentbeschreibung nennt die hexagonale Form in den Abs\u00e4tzen [0010] und [0012] immer im Zusammenhang mit der Benutzung eines Sechskantschl\u00fcssels (hex wrench oder allen wrench hex) und misst der hexagonalen Form der \u00d6ffnung keine weitergehende Bedeutung bei. Die Wahl der \u00e4quivalenten Mittel durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform orientiert sich insofern an der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre, als dass die M\u00f6glichkeit der Benutzung eines handels\u00fcblichen Werkzeugs zum Ein- und Ausschrauben zu Grunde gelegt und statt einer Kompatibilit\u00e4t mit einem Sechskantschl\u00fcssel eine Kompatibilit\u00e4t mit einem anderen gleichwertigen und ebenso handels\u00fcblichen Werkzeug gew\u00e4hlt wurde. Damit konnte der Fachmann mit \u00dcberlegungen, die am Zweck des Merkmals und seiner Funktion zur Erreichung dieses Zwecks ausgerichtet sind \u2013 und zwar die Kompatibilit\u00e4t mit einem handels\u00fcblichen Werkzeug herzustellen \u2013 auf die von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendeten Sacklochbohrungen kommen.<br \/>\n5.<br \/>\nDie Orientierung der \u00dcberlegungen des Fachmanns, mit denen er ein im Sinne des Merkmals der Erfindung gleichwirkendes Austauschmittel als gleichwirkend auffinden kann, am Patentanspruch und damit die Verletzung des Patents mit \u00e4quivalenten Mitteln kann regelm\u00e4\u00dfig nicht mit der Begr\u00fcndung verneint werden, der Patentinhaber habe sich mit der konkreten Formulierung des Merkmals auf eine dessen Wortsinn entsprechende Ausgestaltung festgelegt (BGH, Urt. v. 23.8.2016 \u2013 X ZR 76\/14, in GRUR 2016, 1254 \u2013 V-f\u00f6rmige F\u00fchrungsanordnung).<br \/>\nZutreffend ist, dass das Gebot der Rechtssicherheit gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung steht. Daraus leitet der Bundesgerichtshof in st\u00e4ndiger Rechtsprechung ab, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs bildet; diese hat sich an den Patentanspr\u00fcchen auszurichten (BGH, Urt. v. 29.11.1988 &#8211; X ZR 63\/87, in GRUR 1989, 205 \u2013 Schwermetalloxidationskatalysator; Urt. v. 03.10.1989 &#8211; X ZR 33\/88, in GRUR 1989, 903 \u2013 Batteriekastenschnur; Urt. v. 20.04.1993 &#8211; X ZR 6\/91, GRUR 1993, 886 \u2013 Weichvorrichtung I; Urt. v. 12 3.2002 &#8211; X ZR 168\/00, in GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; Urt. v. 12.3.2002 &#8211; X ZR 135\/01, in GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; Urt. v. 12.3.2002 &#8211; X ZR 73\/01, in GRUR 2002, 527, 528 \u2013 Custodiol II; Urt. v. 31.5.2007 &#8211; X ZR 172\/04, in GRUR 2007, 1059, 1062 \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t; Urt. v. 10.5.2011 &#8211; X ZR 16\/09 GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 7.11.2013, Az. I-2 U 29\/12, in GRUR-RR 2014, 185 \u2013 WC-Sitzgelenk). Mit dem Gebot der Rechtssicherheit soll erreicht werden, dass der Schutzbereich eines Patentes f\u00fcr Au\u00dfenstehende hinreichend sicher vorhersehbar ist; sie sollen sich darauf verlassen k\u00f6nnen, dass der im Patent unter Schutz gestellte Gegenstand mit den Merkmalen des Patentanspruches vollst\u00e4ndig umschrieben ist (BGH, Urt. v. 05.05.1992 &#8211; X ZR 9\/91, in GRUR 1992, 594 \u2013 Mechanische Bet\u00e4tigungsvorrichtung; Urt. v. 19.11.1991 &#8211; X ZR 9\/89, in GRUR 1992, 305, 307 \u2013 Heliumeinspeisung). Der Anmelder hat daf\u00fcr zu sorgen, dass in den Patentanspr\u00fcchen alles niedergelegt ist, wof\u00fcr er Schutz begehrt (BGH, Urt. v. 24.03.1987 &#8211; X ZR 20\/86, in GRUR 1987, 626 \u2013 Rundfunk\u00fcbertragungssystem; Urt. v. 03.10.1989 &#8211; X ZR 33\/88, in GRUR 1989, 903 \u2013 Batteriekastenschnur; Urt. v. 05.05.1992 &#8211; X ZR 9\/91, in GRUR 1992, 594 \u2013 mechanische Bet\u00e4tigungsvorrichtung; Urt. v. 12. 3. 2002 &#8211; X ZR 43\/01, in GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil; Urt. v. 12.3.2002 &#8211; X ZR 135\/01, in GRUR 2002, 519 \u2013 Schneidmesser II; Urt. v. 12.3.2002 &#8211; X ZR 73\/01, in GRUR 2002, 527 \u2013 Custodiol II); die Leser der Patentschrift m\u00fcssen sich darauf verlassen k\u00f6nnen, dass das, was im Patent unter Schutz gestellt ist, im Patentanspruch hinreichend deutlich bezeichnet ist (BGH, Urt. v. 24.03.1987 &#8211; X ZR 20\/86, in GRUR 1987, 626, 628 \u2013 Rundfunk\u00fcbertragungssystem; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 7.11.2013, Az. I-2 U 29\/12, in GRUR-RR 2014, 185 \u2013 WC-Sitzgelenk).<br \/>\nDas bedeutet aber nicht, dass eine \u00e4quivalente Patentbenutzung immer dann ausscheiden muss, wenn das von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklichte Ersatzmittel in der Patentschrift zwar nicht expressis verbis als Austauschmittel angesprochen wird, es aber f\u00fcr den Fachmann, etwa aufgrund seiner Erw\u00e4hnung in der Patentschrift in einem anderen Zusammenhang, in einem solchen Ma\u00dfe auf der Hand lag, dass das Ersatzmittel auch dem Anmelder nicht verborgen geblieben sein kann. Auch das Gebot der Rechtssicherheit, das prinzipiell jeder \u00c4quivalenz\u00fcberlegung wegen des \u2013 unzureichend formulierten \u2013 Wortlauts des Patentanspruchs entgegengehalten werden k\u00f6nnte, gebietet die Verneinung einer \u00e4quivalenten Patentverletzung nur dann, wenn die Patentschrift mehrere M\u00f6glichkeiten offenbart, wie eine bestimmte technische Wirkung herbeigef\u00fchrt werden kann, aber nur eine dieser M\u00f6glichkeiten in den Patentanspruch aufgenommen worden ist und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die nicht in den Anspruch aufgenommene L\u00f6sungsm\u00f6glichkeit oder einer dieser L\u00f6sungsm\u00f6glichkeit vergleichbare, sich in \u00e4hnlicher Weise wie diese von der im Patentanspruch aufgezeigten L\u00f6sungsvariante unterscheidende L\u00f6sungsm\u00f6glichkeit benutzt (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 7.11.2013, Az. I-2 U 29\/12, in GRUR-RR 2014, 185 \u2013 WC-Sitzgelenk).<br \/>\nDas ist hier jedoch nicht der Fall. Hier zeigt die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre einen Weg zum Ein- und Ausschrauben des Pr\u00e4zisionsverschlusses auf, ohne damit andere Ausgestaltungen auszuschlie\u00dfen, die die Kompatibilit\u00e4t mit alternativen Werkzeugen erm\u00f6glichen w\u00fcrden. Das Klagepatent besch\u00e4ftigt sich mit der Wahl des Werkzeugs gar nicht im Einzelnen, weil diese nur von untergeordneter Bedeutung ist. Entscheidend f\u00fcr das Erreichen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteile ist der Umstand, dass der Pr\u00e4zisionsverschluss \u00fcberhaupt in das Gewinde des Hohlk\u00f6rpers geschraubt wird, nicht aber, welches Werkzeug dazu verwendet wird.<br \/>\nDie Gleichwertigkeit ist auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil sich der Patentanspruch mit der hexagonalen Form auf sechs Ecken beschr\u00e4nken wollte. Es handelt sich nicht um eine Zahlenangabe, durch die der Schutzgegenstand des Patents mitbestimmt und damit begrenzt werden sollte (siehe BGH, Urt. v. 12.3.2002 &#8211; X ZR 168\/00, in GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I).<br \/>\n6.<br \/>\nDer Einbeziehung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in den Schutzbereich des Klagepatents steht auch das Ergebnis des Erteilungsverfahrens nicht entgegen.<br \/>\nF\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs eines Patents kommt es grunds\u00e4tzlich nicht auf Vorg\u00e4nge im Erteilungsverfahren an, die der Patenterteilung vorausgegangen sind. Denn die Erteilungsakten des Patents bilden, weil sie in Art. 69 EP\u00dc nicht erw\u00e4hnt und auch nicht allgemein ver\u00f6ffentlicht sind, kein zul\u00e4ssiges Auslegungsmaterial (vgl. BGH, Urt. v. 12.3.2002 &#8211; X ZR 43\/01, in GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil). In der Entscheidung \u201eOkklusionsvorrichtung\u201c hat der Bundesgerichtshof zwar in Erw\u00e4gung gezogen, aus einer dem Klagepatent zugrunde liegenden und weiter als das erteilte Patent gefassten Offenlegungsschrift beschr\u00e4nkende R\u00fcckschl\u00fcsse auf den Schutzbereich des sp\u00e4teren Patents zu ziehen (BGH, Urt. v. 10. 5. 2011 &#8211; X ZR 16\/09, in GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung). Da es sich bei der Offenlegungsschrift im Grunde genommen um nichts anderes als einen \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Teil der Erteilungsakte handelt, welcher nach der gesetzlichen Regelung in Art. 69 EP\u00dc \u2013 mithin aus Rechtsgr\u00fcnden \u2013 keine Relevanz f\u00fcr die Patentauslegung zukommt, bestehen jedoch Bedenken gegen einen solchen Vergleich (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 7.11.2013, Az. I-2 U 29\/12, in GRUR-RR 2014, 185 \u2013 WC-Sitzgelenk; K\u00fchnen, Die Erteilungsakte &#8211; Verbotenes oder gebotenes Auslegungsmittel bei der Schutzbereichsbestimmung europ\u00e4ischer Patente?, in GRUR 2012, 664).<br \/>\nVon einer Auswahlentscheidung kann nur unter engen Voraussetzungen ausgegangen werden kann. Im Einzelfall kann der Umstand, dass der Patentinhaber in einem bestimmten Stadium des Verfahrens Schutz f\u00fcr eine Gruppe von Verbindungen beansprucht, die Patentanspr\u00fcche sp\u00e4ter aber so gefasst hat, dass ihr Wortsinn nur noch eine einzelne Verbindung erfasst, dies im Einzelfall darauf hindeuten, dass er die \u00fcbrigen Verbindungen aus dem Schutzbegehren ausgenommen hat. In diesem Zusammenhang spricht der BGH auch von einer Konkretisierung (BGH, Urt. v. 14.6.2016 \u2013 X ZR 29\/15, in GRUR 2016, 921 \u2013 Pemetrexed).<br \/>\nDer vorliegende Fall ist damit jedoch nicht vergleichbar, weil hier auch im Erteilungsverfahren durchweg nur von der Befestigung des Pr\u00e4zisionsverschlusses mittels eines Sechskantschl\u00fcssels ausgegangen wurde. Insofern kann dahinstehen, ob die Erteilungsakte herangezogen werden kann, weil sich daraus keine beschr\u00e4nkenden R\u00fcckschl\u00fcsse auf den Schutzbereich des Klagepatents ziehen lassen.<br \/>\nDie Erteilungsakte st\u00fctzt auch nicht die Auffassung der Beklagten, dass es gerade die hexagonale Form der \u00d6ffnung sei, durch die sich das Klagepatent vom Stand der Technik abgrenze. Wie oben bereits aufgezeigt, erreicht die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Abstreifeinheit die Vorteile gegen\u00fcber dem Stand der Technik vor allem dadurch, dass sie durch den Pr\u00e4zisionsverschluss in einen in sich abgeschlossenen Zustand gebracht und die im Hohlraum befindliche Matrize vorgespannt werden kann. Daf\u00fcr kommt es nicht entscheidend auf die hexagonale Form der \u00d6ffnung an.<br \/>\nSofern die Kl\u00e4gerin im Rahmen des Erteilungsverfahrens darauf abstellte, dass das Klagepatent die Verwendung mit einem sechseckigen Stempel vorsehe, steht dies in Widerspruch zur Beschreibung des Klagepatents, das die M\u00f6glichkeit abgerundeter Kanten der \u00d6ffnung vorsieht. Au\u00dferdem ist nicht erkennbar, dass gerade dieser Umstand entscheidend f\u00fcr die Erteilung des Klagepatents war. Schlie\u00dflich r\u00e4umt die Beklagte selbst ein, dass nicht mehr nachvollziehbar sei, aus welchem Grund die Einschr\u00e4nkung auf eine hexagonale \u00d6ffnung erfolgt sei.<br \/>\n7.<br \/>\nDer von der Beklagten vorgebrachte Formsteineinwand greift nicht durch.<br \/>\nNach dem Formsteineinwand f\u00e4llt eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform dann nicht in den Schutzbereich eines Patents, wenn sie mit der Gesamtheit ihrer teils wortsinngem\u00e4\u00dfen, teils \u00e4quivalent verwirklichten Merkmale in demjenigen Stand der Technik vorweggenommen ist oder sich aus demjenigen Stand der Technik naheliegend ergibt, der f\u00fcr das Klagepatent ma\u00dfgeblich ist (K\u00fchnen, Hdb der Patentverletzung, 12. Aufl. 2020, Kap. A Rn. 207).<br \/>\nDer Beklagten ist es nicht gelungen, aufzuzeigen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ausgehend vom n\u00e4chstliegenden Stand der Technik, der U.S. `XXX, f\u00fcr den Fachmann nahe lag. Anders als die Beklagte meint, liegt der Unterschied zwischen der U.S. `XXX und der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht allein in der hexagonalen Ausgestaltung der \u00d6ffnung des Pr\u00e4zisionsverschlusses, sondern in dem Umstand, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Abstreifeinheit in sich abgeschlossen ist. Die Beklagte konnte weder aufzeigen, dass in der U.S. `XXX eine in sich abgeschlossene Abstreifeinheit offenbart war, noch, dass es f\u00fcr den Fachmann nahe lag, die aus der U.S. `XXX bekannte Abstreifeinheit in Richtung der Erfindung weiterzuentwickeln und zwei Sacklochbohrungen im Pr\u00e4zisionsverschluss vorzusehen. Zun\u00e4chst einmal besch\u00e4ftigt sich die U.S. `XXX nicht damit, wie die Abstreifeinheit am Werkzeughalter befestigt wird, au\u00dfer dass Gewinde vorgesehen sind, so dass auf die werkzeugseitige Buchse eine Mutter (nut) und auf die Mutter die Abstreifeinheit geschraubt werden kann. Selbst wenn die Reihenfolge, in der die Bauteile zusammengebaut werden k\u00f6nnen, beliebig ist, hat der Fachmann keinen Anlass, die Mutter \u2013 die man in dieser Konstellation als Pr\u00e4zisionsverschluss ansehen m\u00fcsste \u2013 mit Bohrungen f\u00fcr einen Stirnschraubenschl\u00fcssel zu versehen. Soll n\u00e4mlich die Mutter auf die Buchse geschraubt werden oder sitzt sie sogar auf der Buchse, sind die entsprechenden L\u00f6cher f\u00fcr den Stirnschraubenschl\u00fcssel nicht zug\u00e4nglich. Aus Sicht des Fachmanns w\u00fcrde es daher nicht nahe liegen, Sacklochbohrungen vorzusehen, um die Mutter an der Abstreifeinheit befestigen zu k\u00f6nnen. Vielmehr w\u00fcrde der Fachmann den Begriff der Mutter ernst nehmen und diese mit einem Schraubenschl\u00fcssel auf der Abstreifeinheit und auf der Buchse festschrauben.<br \/>\nZudem hat die Kl\u00e4gerin zutreffend darauf hingewiesen, dass in der U.S. `XXX das An- und Abschrauben eines Verschlusses nicht thematisiert wird und damit auch eine etwaige Werkzeugauswahl irrelevant war.<br \/>\nIV.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Vernichtung und R\u00fcckruf sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht dem Grunde nach.<br \/>\n1.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG. Die Wiederholungsgefahr wird dabei aufgrund der bereits begangenen Verletzung vermutet (vgl. BGH, Urt. v. 16.9.2003 &#8211; X ZR 179\/02, in GRUR 2003, 1031 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te).<br \/>\n2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG in tenoriertem Umfang.<br \/>\nDas f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<br \/>\nDie Beklagte ist zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die Schutzrechtsverletzung ein Schaden entstanden ist.<br \/>\n3.<br \/>\nDaneben hat die Kl\u00e4gerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf Herausgabe der Bereicherung nach \u00a7 812 Abs. 1 S. 1 BGB.<br \/>\nDie Beklagte hat die Lehre des Klagepatents ohne rechtlichen Grund seit der Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung benutzt und hat der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Zeitraum zwischen der Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung und dem Zeitpunkt des Kennenm\u00fcssens einen Monat nach der Patenterteilung das Erlangte herauszugeben.<br \/>\n4.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG im tenorierten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<br \/>\n5.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat schlie\u00dflich im tenorierten Umfang einen Anspruch auf R\u00fcckruf und Vernichtung gegen die Beklagte aus \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG, da diese das Eigentum bzw. Besitz an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hatte.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDer Schriftsatz der Beklagten vom 21. Juli 2020 enth\u00e4lt ausschlie\u00dflich Rechtsausf\u00fchrungen, die eine Wiederer\u00f6ffnung der Verhandlung oder eine auch nur abweichende Entscheidung nicht rechtfertigen.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<li>VII.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3056 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. August 2020, Az. 4b O 145\/18<\/p>\n","protected":false},"author":23,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[94,2],"tags":[],"class_list":["post-8588","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-94","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8588","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/23"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=8588"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8588\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":8610,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8588\/revisions\/8610"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=8588"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=8588"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=8588"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}