{"id":8586,"date":"2020-11-04T10:57:14","date_gmt":"2020-11-04T10:57:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8586"},"modified":"2020-11-04T10:57:14","modified_gmt":"2020-11-04T10:57:14","slug":"4b-o-30-18-langsamer-mac-e","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8586","title":{"rendered":"4b O 30\/18 &#8211; Langsamer MAC-E"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3055<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 27. August 2020, Az. 4b O 30\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>es bei Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihrem CEO und hinsichtlich der Beklagten zu 2) und zu 3) an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>1. Mobilstationen<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen<\/li>\n<li>mit einem Speicher, der dazu eingerichtet ist, um Computerprogrammanweisungen und ein virtuelles \u00dcbertragungszeitintervall zu speichern, das unabh\u00e4ngig von einem Luftschnittstellen\u00fcbertragungszeitintervall ist und ein Minimalzeitintervall festlegt, das zwischen erweiterten Aufw\u00e4rtsstrecken\u00fcbertragungen erlaubt ist, einem Drahtlosempf\u00e4nger, einem Prozessor, der mit dem Speicher und dem Drahtlossendeempf\u00e4nger gekoppelt ist, und dazu eingerichtet ist, um zu \u00fcberpr\u00fcfen, um zu bestimmen, ob die Mobilstation Datenpakete in einem gegenw\u00e4rtigen Luftschnittstellen\u00fcbertragungszeitintervall \u00fcbertr\u00e4gt und f\u00fcr den Fall, in dem bestimmt ist, dass die Mobilstation nicht in dem gegenw\u00e4rtigen Luftschnittstellen\u00fcbertragungszeitintervall \u00fcbertr\u00e4gt, um den Sender dazu zu bringen, ein n\u00e4chstes Datenpaket erst nachdem eine durch das virtuelle \u00dcbertragungszeitintervall bestimmte Periode als verstrichen bestimmt ist, zu \u00fcbertragen, wobei das virtuelle \u00dcbertragungszeitintervall f\u00fcr eine autonome erweiterte Aufw\u00e4rtsstrecken\u00fcbertragung, bei der eine Ablaufplanungsgew\u00e4hrung von einem Netzwerk nicht ben\u00f6tigt wird, verwendet ist,<\/li>\n<li>wobei die Mobilstation einen mit dem Drahtlossendeempf\u00e4nger gekoppelten Funkverbindungssteuerpuffer aufweist und wobei die \u00dcberpr\u00fcfung, um zu bestimmen, ob die Mobilstation Datenpakete in einem gegenw\u00e4rtigen Luftschnittstellen\u00fcbertragungszeitintervall \u00fcbertr\u00e4gt, eine \u00dcberpr\u00fcfung umfasst, um zu bestimmen, ob der Funkverbindungssteuerpuffer leer ist;<\/li>\n<li>\n2. UMTS-f\u00e4hige Mobiltelefone und Tablets<\/li>\n<li>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern<\/li>\n<li>die geeignet sind zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens, das durch eine Mobilstation f\u00fcr eine autonome erweiterte Aufw\u00e4rtsstrecken\u00fcbertragung, bei der eine Ablaufplanungsgew\u00e4hrung von einem Netzwerk nicht ben\u00f6tigt wird, durchgef\u00fchrt wird, mit einem Bestimmen eines virtuellen \u00dcbertragungszeitintervalls f\u00fcr eine Medienzugriffssteuereinheit, wobei das virtuelle \u00dcbertragungszeitintervall ein Minimalzeitintervall festlegt, das zwischen erweiterten Aufw\u00e4rtsstrecken\u00fcbertragungen erlaubt ist, einem \u00dcberpr\u00fcfen, um zu bestimmen, ob die Medienzugriffssteuereinheit Datenpakete in einem gegenw\u00e4rtigen Luftschnittstellen\u00fcbertragungszeitintervall \u00fcbertr\u00e4gt, und f\u00fcr den Fall, in dem bestimmt ist, dass die Medienzugriffssteuereinheit nicht in dem gegenw\u00e4rtigen Luftschnittstellen\u00fcbertragungszeitintervall \u00fcbertr\u00e4gt, mit einem \u00dcbertragen eines n\u00e4chsten Datenpakets erst nachdem eine durch das virtuelle \u00dcbertragungszeitintervall bestimmte Periode als verstrichen bestimmt ist,<\/li>\n<li>wobei das \u00dcberpr\u00fcfen um zu bestimmen, ob die Medienzugriffssteuereinheit Datenpakete in einem gegenw\u00e4rtigen Luftschnittstellen\u00fcbertragungszeitintervall \u00fcbertr\u00e4gt, ein \u00dcberpr\u00fcfen umfasst, um zu bestimmen, ob die Medienzugriffssteuereinheit deren Funkverbindungssteuerpuffer geleert hat.<\/li>\n<li>\nII. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten zu 1) und zu 2) die zu Ziffern I.1 und I.2 bezeichneten Handlungen hinsichtlich angegriffener Ausf\u00fchrungsformen der Marke \u201eA\u201c und die Beklagten zu 1) und zu 3) die zu Ziffern I.1 und I.2 bezeichneten Handlungen hinsichtlich angegriffener Ausf\u00fchrungsformen der Marke \u201eB\u201c seit dem 18. Februar 2015 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>1. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,<br \/>\n2. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\n3. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind und geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>III. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin im Wege eines chronologisch geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten zu 1) und zu 2) die zu Ziffern I.1 und I.2 bezeichneten Handlungen hinsichtlich angegriffener Ausf\u00fchrungsformen der Marke \u201eA\u201c, und die Beklagten zu 1) und zu 3) die zu Ziffern I.1 und I.2 bezeichneten Handlungen hinsichtlich angegriffener Ausf\u00fchrungsformen der Marke \u201eB\u201c seit dem 18. M\u00e4rz 2015 begangenen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>1. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\n2. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n&#8211; zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n3. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Suchmaschinen und anderer Marketingwerkzeuge, mit Hilfe derer die betroffenen Webseiten einzeln oder gemeinsam registriert wurden, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume jeder Kampagne;<br \/>\n4. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/li>\n<li>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/li>\n<li>IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Handlungen zu I.1 und I.2 hinsichtlich angegriffener Ausf\u00fchrungsformen der Marke \u201eA\u201c seit dem 18. M\u00e4rz 2015 entstanden ist und noch entstehen wird und dass die Beklagten zu 1) und zu 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Handlungen zu I.1. und I.2. hinsichtlich angegriffener Ausf\u00fchrungsformen der Marke \u201eB\u201c seit dem 18. M\u00e4rz 2015 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>V. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, hinsichtlich angegriffener Ausf\u00fchrungsformen der Marke \u201eA\u201c die in ihrem unmittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter I.1 bezeichneten Erzeugnisse, zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre &#8211; der Beklagten zu 2) &#8211; Kosten herauszugeben.<\/li>\n<li>VI. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, hinsichtlich angegriffener Ausf\u00fchrungsformen der Marke \u201eA\u201c die unter I.1 bezeichneten, seit dem 18. Februar 2015 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 27. August 2020) patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>VII. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<\/li>\n<li>VIII. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 2.400.000,00 Euro, wobei f\u00fcr die Vollstreckung der einzelnen titulierten Anspr\u00fcche folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:<\/li>\n<li>Ziff. I., V., VI.: 1.900.000,00 Euro<br \/>\nZiff. II, III.: 480.000,00 EUR<br \/>\nZiff. VII.: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 797 XXX B 1 (nachfolgend: Klagepatent) in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 30. September 2005 unter Inanspruchnahme zweier Priorit\u00e4ten vom 1. Oktober 2004 und 8. August 2005 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 18. Februar 2015 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Gegen das Klagepatent ist Nichtigkeitsklage erhoben worden, \u00fcber die noch nicht entschieden wurde.<\/li>\n<li>Das Klagepatent wurde urspr\u00fcnglich von einer Gesellschaft des F-Konzerns angemeldet und die Anmeldung im Jahr 2011 \u00fcber mehrere Zwischenerwerber auf die Kl\u00e4gerin, die zun\u00e4chst unter C firmierte, \u00fcbertragen. Das Klagepatent wurde sodann mit Entscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamts vom 22. Januar 2015 gegen\u00fcber der C erteilt (Anlage EIP A 9) und die \u00c4nderung der Firmierung der Kl\u00e4gerin am 24. Februar 2015 in das Register eingetragen.<\/li>\n<li>Das in englischer Verfahrenssprache verfasste Klagepatent betrifft einen langsamen MAC-E f\u00fcr autonomes Senden \u00fcber einen Hochgeschwindigkeits-Uplink-Paketzugang sowie dienstespezifische Sendezeitsteuerung. Die Kl\u00e4gerin macht die Kombination der Patentanspr\u00fcche 1 und 4 einerseits sowie 23 und 26 andererseits geltend. Sie lauten in deutscher \u00dcbersetzung:<\/li>\n<li>1. Verfahren, das durch eine Mobilstation f\u00fcr eine autonome erweitere Aufw\u00e4rtsstrecken\u00fcbertragung, bei der eine Ablaufplanungsgew\u00e4hrung von einem Netzwerk nicht ben\u00f6tigt wird, durchgef\u00fchrt wird, mit einem Bestimmen eines virtuellen \u00dcbertragungszeitintervalls f\u00fcr eine Medienzugriffssteuereinheit,<\/li>\n<li>wobei das virtuelle \u00dcbertragungszeitintervall ein Minimalzeitintervall festlegt, das zwischen erweiterten Aufw\u00e4rtsstrecken\u00fcbertragungen erlaubt ist, einem \u00dcberpr\u00fcfen, um zu bestimmen, ob die Medienzugriffssteuereinheit Datenpakete in einem gegenw\u00e4rtigen Luftschnittstellen\u00fcbertragungszeitintervall \u00fcbertr\u00e4gt, und f\u00fcr den Fall, in dem bestimmt ist, dass die Medienzugriffssteuereinheit nicht in dem gegenw\u00e4rtigen Luftschnittstellen\u00fcbertragungszeitintervall \u00fcbertr\u00e4gt, mit einem \u00dcbertragen eines n\u00e4chsten Datenpakets erst nachdem eine durch das virtuelle \u00dcbertragungszeitintervall bestimmte Periode als verstrichen bestimmt ist.<\/li>\n<li>\n4. Verfahren nach Anspruch 1, wobei das \u00dcberpr\u00fcfen, um zu bestimmen, ob die Medienzugriffssteuereinheit Datenpakete in einem gegenw\u00e4rtigen Luftschnittstellen\u00fcbertragungszeitintervall \u00fcbertr\u00e4gt, ein \u00dcberpr\u00fcfen umfasst, um zu bestimmen, ob die Medienzugriffssteuereinheit deren Funkverbindungssteuerpuffer geleert hat.<\/li>\n<li>und<\/li>\n<li>23. Mobilstation, mit einem Speicher, der dazu eingerichtet ist, um Computerprogrammanweisungen und ein virtuelles \u00dcbertragungszeitintervall zu speichern, das unabh\u00e4ngig von einem Luftschnittstellen\u00fcbertragungszeitintervall ist und ein Minimalzeitintervall festlegt, das zwischen erweiterten Aufw\u00e4rtsstrecken\u00fcbertragungen erlaubt ist, einem Drahtlosempf\u00e4nger, einem Prozessor, der mit dem Speicher und dem Drahtlossendeempf\u00e4nger gekoppelt ist, und dazu eingerichtet ist, um zu \u00fcberpr\u00fcfen, um zu bestimmen ob die Mobilstation Datenpakete in einem gegenw\u00e4rtigen Luftschnittstellen\u00fcbertragungszeitintervall \u00fcbertr\u00e4gt,<\/li>\n<li>und f\u00fcr den Fall, in dem bestimmt ist, dass die Mobilstation nicht in dem gegenw\u00e4rtigen Luftschnittstellen\u00fcbertragungszeitintervall \u00fcbertr\u00e4gt, um den Sender dazu zu bringen, ein n\u00e4chstes Datenpaket erst nachdem eine durch das virtuelle \u00dcbertragungszeitintervall bestimmte Periode als verstrichen bestimmt ist, zu \u00fcbertragen, wobei das virtuelle \u00dcbertragungszeitintervall f\u00fcr eine autonome erweiterte Aufw\u00e4rtsstrecken\u00fcbertragung, bei der eine Ablaufplanungsgew\u00e4hrung von einem Netzwerk nicht ben\u00f6tigt wird, verwendet ist.<\/li>\n<li>\n26. Mobilstation nach Anspruch 23, ferner mit einem mit dem Drahtlossendeempf\u00e4nger gekoppelten Funkverbindungssteuerpuffer, und wobei die \u00dcberpr\u00fcfung, um zu bestimmen, ob die Mobilstation Datenpakete in einem gegenw\u00e4rtigen Luftschnittstellen\u00fcbertragungszeitintervall \u00fcbertr\u00e4gt, eine \u00dcberpr\u00fcfung umfasst, um zu bestimmen, ob der Funkverbindungssteuerpuffer leer ist.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Unteranspr\u00fcche wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Die nachfolgende Abbildung (Figur 2 des Klagepatents) zeigt beispielhaft anhand eines Flussdiagramms den Gegenstand der Erfindung:<\/li>\n<li>Die weiteren Abbildungen (Figuren 3 und 4 des Klagepatents) zeigen beispielhaft Zeitdiagramme unter Anwendung des Erfindungsgegenstandes.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) ist ein in China ans\u00e4ssiges, international t\u00e4tiges Elektronikunternehmen. Die Firma der Beklagten zu 1) findet sich auf Mobiltelefonen und Tablets der Marken \u201eA\u201c und auf Mobiltelefonen der Marke \u201eB\u201c. Sie betreibt die Webseite www.A.com.<br \/>\nDie Beklagte zu 2) ist ein deutsches Tochterunternehmen der Beklagten zu 1) und bietet \u00fcber die Webseite consumer.A.com\/de Mobiltelefone und Tablets der Marken \u201eA\u201c in der Bundesrepublik Deutschland zum Kauf an.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 3) ist ebenfalls ein deutsches Tochterunternehmen der Beklagten zu 1) und bietet \u00fcber die Webseite store.hiB.com\/de\/ ebenfalls Mobiltelefone der Marke \u201eB\u201c in der Bundesrepublik Deutschland zum Kauf an.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin wendet sich mit ihrer Klage gegen das Anbieten und Vertreiben von Mobiltelefonen und Tablets durch die Beklagten, die unter den Marken \u201eA\u201c bzw. \u201eB\u201c in der Bundesrepublik vertrieben werden und mit dem UMTS-Standard kompatibel sind (angegriffene Ausf\u00fchrungsform).<\/li>\n<li>Bei UMTS handelt es sich um einen Mobilfunkstandard. Dieser stellt f\u00fcr die Daten\u00fcbertragung im Uplink neben dezidierten Kan\u00e4len (\u201eDedicated Channels\u201c), die eine konstante Bandbreite und Datenrate zur \u00dcbertragung von Nutzdaten von der Mobilstation zum Netzwerk bieten, einen Hochgeschwindigkeitskanal (\u201eEnhanced Dedicated Channel\u201c oder \u201eE-DCH\u201c) bereit, der in den technischen Spezifikationen 3GPP TS 25.308 (Anlage EIP A 4), 3GPP TS 25.XXX (Anlage EIP A 5), 3GPP TS 25.331 (Anlage EIP A 6) und 3GPP TS 25.319 (Anlage EIP A 7) n\u00e4her beschrieben wird.<\/li>\n<li>Im Netzwerk nach dem UMTS-Standard stehen nur begrenzte Aufw\u00e4rtsstreckenressourcen f\u00fcr die Daten\u00fcbermittlung zur Verf\u00fcgung. Es bedarf daher einer zeitlichen Ablaufplanung durch die Basisstation (NodeB) dahingehend, wann welche Mobilstation in der Aufw\u00e4rtsstrecke \u00fcber den E-DCH Daten \u00fcbertragen darf. Hierzu dienen vordefinierte Luftschnittstellen\u00fcbertragungszeitintervalle, in denen die betreffende Mobilstation Daten \u00fcbermitteln kann. Diese Luftschnittstellen\u00fcbertragungszeitintervalle definieren einen Zeitrahmen, der der jeweiligen Mobilstation zur Verf\u00fcgung steht. Hat die Mobilstation in diesem Zeitrahmen keine Daten zu \u00fcbermitteln (weil keine Daten vorliegen), wechselt sie unter bestimmten Bedingungen in einen Inaktivit\u00e4tsmodus, einen \u201eSchlafmodus\u201c. Erst mit Beginn des n\u00e4chsten vordefinierten Luftschnittstellen\u00fcbertragungszeitintervalls kann die Mobilstation dann Daten \u00fcbermitteln.<\/li>\n<li>Das System zur schnellen Daten\u00fcbertragung im Uplink ist in Schichten aufgebaut und umfasst auf der Seite der Mobilstation (UE) die MAC-d-Schicht, die MAC-es\/e-Schicht und die physikalische Schicht. Es ergibt sich folgende Protokollarchitektur eines E-DCH (vgl. Ziffer 6.1 der 3GPP TS 25.319, Anlage EIP A 7).<\/li>\n<li>Die MAC-Schicht formatiert und b\u00fcndelt die erhaltenen Daten und leitet diese an die physikalische Schicht zur \u00dcbertragung an die Basisstation weiter. Die MAC-Schicht erh\u00e4lt diese Daten von der im Schichtenmodell \u00fcber ihr befindlichen Radio Link Control Schicht (\u201eRLC-Schicht\u201c). Der Aufbau dieser Schichten wird nachfolgend noch einmal verdeutlicht (vgl. Ziffer 7.25 der 3GPP TS 25.319, Anlage EIP A 7):<\/li>\n<li>Eine Daten\u00fcbertragung kann in dem jeweils zur Verf\u00fcgung stehenden (Luftschnittstellen)\u00dcbertragungszeitintervall (TTI) erfolgen oder aber nach Ablauf einer im UMTS-Standard festgelegten Periode, dem sogenannten MAC-DTX-Zyklus. Dieser ist unabh\u00e4ngig von einem TTI, das regelm\u00e4\u00dfig auf 2 oder 10 ms eingestellt ist, und kann eine abweichende Dauer haben. Der MAC-DTX-Zyklus wird dabei als eine Anzahl von Subframes spezifiziert (vgl. Ziffer 10.3.6.34 der 3GPP TS 25.331, Anlage EIP A 6):<\/li>\n<li>\nJeder dieser Subframes ist Teil eines Frames. Aufw\u00e4rtsstrecken\u00fcbertragungen werden in diese Frames unterteilt. Jeder Frame besteht aus f\u00fcnf Subframes, ist nummeriert und wird durch seine \u201eConnection Frame Number\u201c (CFN) identifiziert. Die Subframes sind ebenfalls durchnummeriert, beginnend mit #0 bis #4. Jeder Subframe korrespondiert mit einem TTI.<\/li>\n<li>Dem oberen Abschnitt der Tabelle (grau hinterlegt) ist zu entnehmen, dass der MAC-DTX-Zyklus auf verschiedene Subframes und damit auf unterschiedliche L\u00e4ngen eingestellt werden kann. Innerhalb dieser vordefinierten, zyklisch wiederkehrenden Zeitinstanzen kann eine Mobilstation im UMTS-Standard ebenfalls Daten\u00fcbertragungen vornehmen. Der MAC-DTX-Zyklus verz\u00f6gert dabei unter bestimmten Voraussetzungen die \u00dcbertragung der Daten, da er die \u00dcbertragungskontrolle \u00fcbernimmt. Neue Datenpakete werden nur dann zum Zwecke der \u00dcbertragung zusammengestellt, wenn ein MAC-DTX-Zyklus abgelaufen ist (sog. \u201eEnhanced Traffic Format Combination, \u201eE-TFC\u201c).<\/li>\n<li>Wegen der Einzelheiten der technischen Spezifikationen 3GPP TS 25.308, 3GPP TS 25.XXX, 3GPP TS 25.331 und 3GPP TS 25.319 wird auf die Anlagen EIP A 4, EIP A 5, EIP A 6 und EIP A 7 verwiesen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat gegen\u00fcber dem European Telecommunication Standard Institute (im Folgenden: ETSI) das Klagepatent betreffende Erkl\u00e4rungen abgegeben, wonach sie bereit ist, Lizenzen an dem Klagepatent zu fairen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen (im Folgenden: FRAND bzw. FRAND-Bedingungen) zu vergeben.<\/li>\n<li>Das Klagepatent ist Teil eines Portfolios der Kl\u00e4gerin, welches sie potenziellen Lizenznehmern f\u00fcr die Benutzung ihrer, der Kl\u00e4gerin, f\u00fcr den \u201e2G-, 3G- und\/oder 4G-Standard\u201c wesentlichen Patente anbietet (\u201eHH\u201c).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist f\u00fcr die 3G-Technologie zwischenzeitlich dem von Via Licensing verwalteten sog. \u201eMulti-Generation-Pool\u201c beigetreten. Auch \u00fcber diesen kann nunmehr eine Lizenznahme an den f\u00fcr den 3G-Standard relevanten Patenten, unter anderem dem Klagepatent, erfolgen.\n<p>Mit E-Mail vom 29.04.2014 wies die Kl\u00e4gerin die Beklagte auf die Verletzung des hier streitgegenst\u00e4ndlichen Portfolios hin, indem sie beispielhaft Produkte der Beklagten nannte und diesen Portfoliopatente zuwies, die ihrer Meinung nach durch die Produkte verletzt werden. Wegen des genauen Inhalts der E-Mail wird auf diese Bezug genommen (Anlagenkonvolut EIP A37; deutsche \u00dcbersetzung: Anlagenkonvolut EIP A37a).<\/li>\n<li>An die Verletzungsanzeige der Kl\u00e4gerin schlossen sich pers\u00f6nliche Treffen zwischen den Parteien an, und es erfolgte in den Jahren 2015 \u2013 2017 umfangreiche E-Mailkorrespondenz, wegen deren genauen Inhalt auf die Anlagenkonvolute EIP A37 \u2013 EIP A43 (deutsche \u00dcbersetzungen: Anlagenkonvolute EIP A37a \u2013 EIP A43a) sowie die Anlagenkonvolute EIP A45 und EIP A46 (deutsche \u00dcbersetzungen: Anlagenkonvolute EIP A45a und EIP A46a) verwiesen wird.<\/li>\n<li>Ausf\u00fchrungen zu Lizenzvertr\u00e4gen mit Dritten machte die Kl\u00e4gerin im Rahmen der au\u00dfergerichtlichen Lizenzverhandlungen nicht.<\/li>\n<li>Ende Juli 2017 erhob die Kl\u00e4gerin vor dem High Court of England and Wales in London Klage (Az.: HP-2017-000048), mit der sie unter anderem die Feststellung einer angemessenen weltweiten Lizenz anstrebt. F\u00fcr den Fall, dass die Beklagten die Zustimmung zu den gerichtlich festgestellten Vertragsbedingungen nicht erteilen, begehrt die Kl\u00e4gerin in dem englischen Verfahren au\u00dferdem den Ausspruch eines Unterlassungstitels (sog. \u201eFRAND-Unterlassungsverpflichtung\u201c). Wegen des konkreten Inhalts der Klage wird auf das sog. \u201eFRAND Statement of Case\u201c (im Folgenden: FSoC), hier Anlagenkonvolut EIP A44 (deutsche \u00dcbersetzung: Anlage EIP A44ab), verwiesen. Eine Entscheidung in dem englischen Verfahren, in dem auch Gesellschaften des D-Konzerns Beklagte sind, steht noch aus.<\/li>\n<li>Gleichzeitig \u00fcbersandte die Kl\u00e4gerin der Beklagten zu 2) ein Angebot, welches hier als Anlagenkonvolut EIP A44 (deutsche \u00dcbersetzung: Anlage EIP A44ab) vorliegt. Dieses Angebot sieht unter Ziffer 4.2 eine im Verh\u00e4ltnis zum Nettoverkaufspreis prozentual zu bemessende Lizenzgeb\u00fchr wie folgt vor:<\/li>\n<li>Die deutsche \u00dcbersetzung der Regelung (orientiert an Anlage EIP B44ab) lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\u201e4.2 F\u00fcr die Endbenutzerger\u00e4te:<\/li>\n<li>4.2.1 0,160 % des Nettoverkaufspreises f\u00fcr jedes Endbenutzerger\u00e4t, das nur 2G-konform ist und in wichtigen 2G-M\u00e4rkten verkauft wird, und 0,0 % des Nettoverkaufspreises f\u00fcr jedes Endbenutzerger\u00e4t, das nur 2G-konform ist und in sonstigen M\u00e4rkten oder China verkauft wird;<\/li>\n<li>4.2.2 0,170 % des Nettoverkaufspreises f\u00fcr jedes Endbenutzerger\u00e4t, das mindestens 3G-konform, jedoch nicht 4G-konform ist, das in den wichtigen 3G-M\u00e4rkten verkauft wird; 0,160 % des Nettoverkaufspreises f\u00fcr jedes Endbenutzerger\u00e4t, das mindestens 3G- und 2G-konform, jedoch nicht 4G-konform ist, das in sonstigen 3G-M\u00e4rkten, die ebenfalls wichtige 2G-M\u00e4rkte sind, verkauft wird; und 0,043 % des Nettoverkaufspreises f\u00fcr jedes Endbenutzerger\u00e4t, das mindestens 3G-konform, jedoch nicht 4G-konform ist, das in sonstigen 3G- und 2G-M\u00e4rkten oder in China verkauft wird;<\/li>\n<li>4.2.3 0,149 % des Nettoverkaufspreises f\u00fcr jedes Endbenutzerger\u00e4t, das mindestens 4G-konform ist, das in wichtigen 4G-M\u00e4rkten verkauft wird; 0,170 % des Nettoverkaufspreises f\u00fcr jedes Endbenutzerger\u00e4t, das mindestens 4G- und 3G-konform ist und in sonstigen 4G-M\u00e4rkten verkauft wird, die ebenfalls wichtigen 3G-M\u00e4rkten entsprechen; 0,160 % des Nettoverkaufspreises f\u00fcr jedes Endbenutzerger\u00e4t, das mindestens 4G, 3G- und 2G-konform ist und in M\u00e4rkten verkauft wird, die sonstige 4G- und 3G-M\u00e4rkte sind und auch den wichtigen 2G-M\u00e4rkten entsprechen; und 0,033 % des Nettoverkaufspreises f\u00fcr jedes Endbenutzerger\u00e4t, das mindestens 4G-konform ist und in sonstigen 4G-, 3G- und 2G-M\u00e4rkten oder in China verkauft wird.\u201c<\/li>\n<li>Ausweislich der zitierten Regelungen differenziert der Vertragsentwurf die Lizenzgeb\u00fchren in Abh\u00e4ngigkeit zu dem implementierten Standard und dem jeweiligen Markt, auf dem das Endbenutzerger\u00e4t vertrieben wird. Dabei teilt der Vertragsentwurf das Lizenzgebiet nach Ziffer 1.25 und Ziffer 1.26 in \u201eMajor Markets\u201c und in \u201eOther Markets\u201c in Abh\u00e4ngigkeit zu der Anzahl der f\u00fcr den jeweiligen Markt bestehenden Schutzrechte auf. Der chinesische Markt ist von dieser Einteilung ausgenommen, er stellt ein eigenst\u00e4ndiges Lizenzgebiet dar, dessen Geb\u00fchren sich an denjenigen f\u00fcr einen \u201eOther Market\u201c orientieren.<\/li>\n<li>Zur Begr\u00fcndung der vorgeschlagenen Lizenzgeb\u00fchren f\u00fchrte die Kl\u00e4gerin \u2013 in \u00dcbereinstimmung mit dem von ihr angestrengten britischen Verfahren und unter Verweis auf die zugestellte Klageschrift (vgl. Begleitschreiben zu dem Vertragsentwurf vom 25.07.2017, Anlagenkonvolut EIP A44; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage EIP A44ab) \u2013 aus, der Vertragsentwurf sei im Wesentlichen mit dem Vertragsentwurf identisch, welcher der Vorsitzende Richter EE (High Court of Justice) seiner Entscheidung vom 07. Juni 2017 im Fall N v. A [2017] EWHC 1304 (Pat.) (vorgelegt mit Anlagenkonvolut EIP A47; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage EIP A47ab; nachfolgend auch: C-Urteil 2; Der Vertragsentwurf des englischen Verfahrens ist Teil des C-Urteils 2 und diesem als Anhang beigef\u00fcgt) zugrunde gelegt habe. Die Lizenzgeb\u00fchr in dem Vertragsentwurf des britischen Verfahrens ist von EE in derselben Sache in der Entscheidung mit dem Aktenzeichen [2017] EWHC 711 (Pat) ermittelt worden. Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung weiter an, die von ihr vorgeschlagene Lizenzgeb\u00fchr sei dem von EE bestimmten Ansatz nachempfunden, und stelle sich deshalb als FRAND-gem\u00e4\u00df dar. Die Kl\u00e4gerin nimmt im Rahmen des hiesigen Verfahrens dann stets auf eine Entscheidung vom 30.11.2017 mit dem Aktenzeichen [2017] EWHC 2988 (Pat) (vorgelegt in der Originalfassung mit Anlagenkonvolut EIP A47; auszugsweise deutsche \u00dcbersetzung: Anlagenkonvolut A47ab; nachfolgend auch: C-Urteil 1) Bezug. Dabei handelt es sich um die rechtskr\u00e4ftige, \u00f6ffentliche Form des Urteils mit dem Aktenzeichen [2017] EWHC 711 (Pat). Beide Fassungen gehen auf die am 05.04.2017 verk\u00fcndete vertrauliche Urteilsfassung mit dem Aktenzeichen [2017] EWHC 705 (Pat) zur\u00fcck. Das C-Urteil 1 und das C-Urteil 2 werden im Folgenden zusammen als \u201eC-Urteile\u201c bezeichnet.<\/li>\n<li>Auch hinsichtlich seines \u00fcbrigen Inhalts lehnt sich der Vertragsentwurf der Kl\u00e4gerin an die britischen Entscheidungen in Sachen N v. A an.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin richtete ihr Angebot auch an andere Unternehmen wie beispielsweise an den D-Konzern (Beklagte in dem vor der hiesigen Kammer mit dem Aktenzeichen 4b O 31\/18 laufenden Parallelverfahren).<\/li>\n<li>Im April 2019 unterbreitete die Kl\u00e4gerin den Beklagten im Rahmen des in England anh\u00e4ngigen Rechtsstreits ein neues Angebot, welches eine h\u00f6here prozentuale Geb\u00fchr vorsieht. Beide Angebote stehen den Beklagten einer Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin zufolge zur Annahme zur Verf\u00fcgung.<\/li>\n<li>Neben der hiesigen Beklagten und dem D-Konzern geht die Kl\u00e4gerin auch gegen den<br \/>\nE (vor dem LG M\u00fcnchen I) [in 4b O 48\/18]: aus dem Klagepatent auf Unterlassung vor.<\/li>\n<li>Am 12. M\u00e4rz 2020 unterbreiteten die Beklagten der Kl\u00e4gerin sog. \u201eKey Offer Terms\u201c (Anlage EIP B63; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage EIP B63a). Sie erkl\u00e4rten in diesem Zusammenhang, die darin vorgesehene Lizenzgeb\u00fchr leite sich aus ihrem, der Beklagten, Lizenzvertrag mit F ab. Weitere Erkl\u00e4rungen zur Berechnung der Lizenzgeb\u00fchrenh\u00f6he lehnten die Beklagten unter Verweis auf eine Geheimhaltungsvereinbarung mit F ab.<\/li>\n<li>Die \u201eKey Offer Terms\u201c sehen ein Geb\u00fchrensystem wie folgt vor:<br \/>\nIn L\u00e4ndern, in denen der Kl\u00e4gerin standardessentielle Patente gew\u00e4hrt wurden (mit Ausnahme von China und den USA), soll eine prozentuale Lizenzgeb\u00fchr von 0,0154% anfallen. F\u00fcr China und f\u00fcr L\u00e4nder, in denen der Kl\u00e4gerin keine als wesentlich erkl\u00e4rten Standards erteilt wurden, soll eine prozentuale Geb\u00fchr in H\u00f6he von 0,0018% anfallen. F\u00fcr die USA wird eine prozentuale Geb\u00fchr von 0,075% angeboten.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Beklagten stellten eine unmittelbare Verletzung von Anspruch 23 und 26 sowie eine mittelbare Verletzung von Anspruch 1 und 4 des Klagepatents dar. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwende den im UMTS-Standard vorgesehenen MAC-DTX-Zyklus im Uplink. Dieser MAC-DTX-Zyklus lege Zeitintervalle zur Aufw\u00e4rtsstrecken-(Uplink)-\u00dcbertragung \u00fcber den E-DCH-Kanal fest und sei unabh\u00e4ngig von einem Luftschnittstellen\u00fcbertragungszeitintervall, da er unterschiedliche L\u00e4ngen haben kann, unabh\u00e4ngig davon, ob die Dauer des Luftschnittstellen\u00fcbertragungszeitintervalls 2 oder 10 ms betr\u00e4gt. Der MAC-DTX-Zyklus bestimme damit ein Minimalzeitintervall, das zwischen zwei neuen autonomen erweiterten Aufw\u00e4rtsstrecken\u00fcbertragungen erlaubt sei. Er komme bei der sog. Enhanced Traffic Format Combination zur Anwendung, bei der neue Datenpakete nur dann zusammengestellt werden, wenn eine, durch den MAC-DTX-Zyklus bestimmte Periode abgelaufen sei.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist weiter der Ansicht, ihr st\u00fcnden die geltend gemachten Anspr\u00fcche auch im Hinblick auf die Standardessentialit\u00e4t des Klagepatents zu.<\/li>\n<li>Unbeschadet dessen, dass sie schon eine marktbeherrschende Stellung nicht innehabe, habe sie eine solche auch durch Geltendmachung der auf Unterlassung, R\u00fcckruf und Vernichtung gerichteten Anspr\u00fcche missbr\u00e4uchlich ausgenutzt. Sie habe sich insbesondere FRAND-konform im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH verhalten.<\/li>\n<li>Eine marktbeherrschende Stellung k\u00f6nne nicht schon aufgrund der Standardessentialit\u00e4t des Klagepatents vermutet werden. Das Vorliegen einer ETSI-FRAND Erkl\u00e4rung widerspreche der Annahme einer marktbeherrschenden Stellung vielmehr, weil sie den Inhaber des standardessentiellen Patents (im Folgenden auch: SEP) zur Lizenzierung unter FRAND-Bedingungen verpflichte.<\/li>\n<li>Des Weiteren bestehe mit der M\u00f6glichkeit zur Lizenznahme \u00fcber den von Via Licensing verwalteten Multi-Generation-Pool eine alternative M\u00f6glichkeit zur Lizenznahme, die einer marktbeherrschenden Stellung entgegenstehe. Sie, die Kl\u00e4gerin, habe diesbez\u00fcglich auch keine M\u00f6glichkeit zur unmittelbaren Einflussnahme auf Vertragskonditionen oder die Auswahl des Vertragspartners, was die Beklagten mit Nichtwissen bestreiten.<\/li>\n<li>Aufgrund des gesamten Verhaltens der Beklagten k\u00f6nne bereits nicht mehr von deren Lizenzwilligkeit ausgegangen werden. Insbesondere zeige die Verhandlungshistorie, dass es den Beklagten darauf ankomme, die Lizenzvertragsverhandlungen zu verz\u00f6gern.<\/li>\n<li>Sie, die Kl\u00e4gerin, sei auch ihren Erl\u00e4uterungspflichten im Zusammenhang mit dem streitgegenst\u00e4ndlichen Angebot aus Juli 2017 nachgekommen.<\/li>\n<li>In diesem Zusammenhang behauptet die Kl\u00e4gerin, die von ihr mit G und der H abgeschlossenen Vertr\u00e4ge h\u00e4tten einen Marktaustritt zum Gegenstand gehabt. Soweit sich auf dem Markt noch \u201eH\u201c-Mobiltelefone befinden w\u00fcrden, betreffe dies ausschlie\u00dflich den indischen Markt, der von einer anderen H Gesellschaft bedient werde und der von der damaligen Vereinbarung nicht abgedeckt gewesen sei. Vertr\u00e4ge, die sich bereits f\u00fcr einen Vergleich von vornherein nicht eignen w\u00fcrden, seien auch nicht vorzulegen.<\/li>\n<li>Der Vertrag mit J betreffe ein v\u00f6llig anderes Patentportfolio, n\u00e4mlich ein solches f\u00fcr Implementierungspatente.<\/li>\n<li>Weitere Lizenzvertr\u00e4ge, die mit dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen Vertragsangebot vergleichbar sind, und die sie, die Kl\u00e4gerin, abgeschlossen habe, w\u00fcrden nicht existieren. Die von den Beklagten in Bezug genommenen Lizenzvertr\u00e4ge mit K, L und M seien durch F abgeschlossen worden. Diese seien zudem nicht vergleichbar, weil sie Kreuzlizenzelemente aufweisen w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Sie, die Kl\u00e4gerin, m\u00fcsse auch zu etwaigen Vertr\u00e4gen von F nicht vortragen.<\/li>\n<li>\u00dcber die von ihrer Rechtsvorg\u00e4ngerin mit Dritten abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge seien die Beklagten offensichtlich besser im Bilde, weshalb es einer Erl\u00e4uterung dazu durch sie, die Kl\u00e4gerin, auch insoweit nicht bed\u00fcrfe. Zudem enthielten diese Kreuzvertragslizenzelemente und seien bereits beendet.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen habe sie, die Kl\u00e4gerin, sich auch vollumf\u00e4nglich im Einklang mit den Anforderungen der EuGH-Rechtsprechung verhalten, insbesondere erweise sich das Angebot aus Juli 2017 als FRAND-gem\u00e4\u00df.<\/li>\n<li>Sie habe den Beklagten das streitgegenst\u00e4ndliche Portfolio betreffende Claim-Charts bereits im September 2014 und auch im Januar 2018 zur Verf\u00fcgung gestellt.<\/li>\n<li>Die in dem Vertragsentwurf vorgeschlagenen Lizenzgeb\u00fchren seien fair und angemessen festgesetzt. Die C-Urteile, an denen sich der Vorschlag der Lizenzgeb\u00fchren orientiere, seien Ausdruck dessen, was am Markt \u00fcblich gewesen sei. Eine Orientierung an den Urteilen sei sachgerecht, weil es sich bei dem Portfolio der Kl\u00e4gerin und dem \u2013 in der britischen Entscheidung streitgegenst\u00e4ndlichen \u2013 Portfolio von N um hinsichtlich der Gr\u00f6\u00dfe vergleichbare Portfolios von 2G-, 3G- und 4G Patenten handele. Die Berechnungsmethode aus den C-Urteilen sei verallgemeinerungsf\u00e4hig, da sie sich von vergleichbaren Lizenzen, die zwischen Wettbewerbern auf dem freien Markt geschlossen worden seien, ableite und die Ergebnisse mittels des \u201eTop-Down-Approach\u201c auf ihre Nachvollziehbarkeit \u00fcberpr\u00fcft worden seien. Es sei allgemein anerkannt, dass die Urteile den SEP-Inhabern gleicherma\u00dfen eine praktische Anleitung geben, wie FRAND-Lizenzgeb\u00fchren unter Ber\u00fccksichtigung von realistischen wirtschaftlichen Annahmen bestimmt werden.<\/li>\n<li>Zur Ermittlung, welche ihrer Patentfamilien standardessentiell sind, habe sie, die Kl\u00e4gerin, eine detaillierte Analyse ihres eigenen Portfolios durchgef\u00fchrt. Danach ergebe sich die folgende Anzahl relevanter Patentfamilien: f\u00fcr GSM 5, f\u00fcr UMTS 14 und f\u00fcr II 9 Schutzrechte.<\/li>\n<li>Die \u00fcbrigen von den Beklagten angegriffenen Klauseln seien \u2013 wie der dem C-2 Urteil beigef\u00fcgte Vertragsentwurf zeige \u2013 branchen\u00fcblich.<\/li>\n<li>Die in Ziffer 4.3 vorgesehene j\u00e4hrliche Anpassungsm\u00f6glichkeit stelle einen hinreichenden Anpassungsmechanismus f\u00fcr einen variierenden Schutzrechtsbestand dar. In diesem Zusammenhang sei auch zu ber\u00fccksichtigen, dass die Kl\u00e4gerin die Lizenzgeb\u00fchren allein anhand der \u201ewirklich essentiellen Patente\u201c berechnet habe.<\/li>\n<li>An eine fehlende Anpassungsklausel k\u00f6nne der Vorwurf der Unangemessenheit bereits deshalb nicht gekn\u00fcpft werden, weil der Vorschlag der Beklagten aus M\u00e4rz 2020 gar keine Anpassungsklausel vorsehe, es den Beklagten mithin auf eine solche nicht ankomme. Komplizierte Anpassungsklauseln seien zudem branchenun\u00fcblich, weil Parteien eines einmal abgeschlossenen Vertrages nicht st\u00e4ndig eine Neubewertung des Portfolios vornehmen wollen w\u00fcrden. Soweit ihr Vertragsentwurf sich nicht zu einer Abschaltung des UMTS-Netzes durch die deutschen Netzbetreiber O und P verhalte, sei dies zum einen deshalb nicht erforderlich, weil sich dieser Einwand allein auf Deutschland beziehe, und zum anderen deshalb, weil der gr\u00f6\u00dfte Mobilfunkanbieter (Q) dies gerade nicht plane.<\/li>\n<li>Lizenzvertr\u00e4ge mit Dritten, an denen sie, die Kl\u00e4gerin, sich im Hinblick auf ihre Lizenzierungspraxis orientieren m\u00fcsse, w\u00fcrden nicht existieren.<\/li>\n<li>Sie, die Kl\u00e4gerin, betreibe auch keine selektive Rechtsdurchsetzung, weshalb ihr dies auch nicht als diskriminierendes Verhalten vorgeworfen werden k\u00f6nne. Sie stehe \u2013 was die Beklagten mit Nichtwissen bestreiten \u2013 mit anderen Herstellern von Smartphones in au\u00dfergerichtlichen Lizenzverhandlungen. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nne f\u00fcr einen derart zersplitterten Markt wie dem f\u00fcr Mobiltelefone keine kartellrechtliche Pflicht bestehen, gegen alle Anbieter zeitgleich vorzugehen.<\/li>\n<li>Bei den von den Beklagten im M\u00e4rz 2020 offerierten \u201eKey Offer Terms\u201c handele es sich schon nicht um ein vollst\u00e4ndig ausformuliertes, annahmef\u00e4higes Angebot. Auch fehle es in dem Zusammenhang an hinreichenden Erl\u00e4uterungen zur Berechnung der darin angesetzten Lizenzgeb\u00fchren. Sofern sich die in den \u201eKey Offer Terms\u201c vorgeschlagenen Lizenzen an einer Vereinbarung der Beklagten mit F orientiere, sei zudem anzunehmen, dass diese Kreuzvertragslizenzelemente beinhalte.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>&#8211; wie erkannt &#8211;<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 2) auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagten sind der Meinung, die Klage sei unzul\u00e4ssig. Die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Schadensersatz seien bereits im Vereinigten K\u00f6nigreich anh\u00e4ngig und aus diesem Grunde durch die vorg\u00e4ngige Rechtsh\u00e4ngigkeit gesperrt.<\/li>\n<li>Die Beklagten stellen weiterhin in Abrede, dass die von ihnen angebotenen und vertriebenen Mobiltelefone und Tablets \u2013 insbesondere das von den Beklagten verwendete Uplink DTX-Verfahren im UMTS \u2013 von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. DRX\/DTX sei ein Schlafmodus f\u00fcr das Mobilger\u00e4t, in dem aus Gr\u00fcnden der Energieeinsparung das Dekodieren von empfangenen Signalen sowie das Kodieren von zu sendenden Signalen f\u00fcr einen gewissen Zeitraum, in dem Inaktivit\u00e4t seitens des Netzes und des Mobiltelefons besteht, abgeschaltet werde. Dies habe mit einer Verz\u00f6gerung und damit einer Drosselung einer autonomen Daten\u00fcbertragung nichts zu tun. Zudem bestimme die MAC-Schicht anhand der Nachricht von der RLC-Schicht bez\u00fcglich des RLC-Pufferf\u00fcllstandes nicht, ob dieser Puffer im laufenden Luftschnittstellen\u00fcbertragungszeitintervall geleert werden k\u00f6nne, sondern ob der Puffer im vorangegangenen Luftschnittstellen\u00fcbertragungszeitintervall geleert werden konnte. Schlie\u00dflich verwendeten die Ger\u00e4te der Beklagten das sogenannte \u201eMinimum Set\u201c nicht.<\/li>\n<li>Zudem sei das Auskunftsverlangen der Kl\u00e4gerin zu weit gehend. Es stehe nur die Berechnungsmethode der Lizenzanalogie zur Verf\u00fcgung, so dass schon grunds\u00e4tzlich keine Angaben zu Angeboten bzw. Werbemitteln verlangt werden k\u00f6nnten. Jedenfalls sei der Antrag auf Auskunft \u00fcber Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger von direkter Werbung als zu weitgehend zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagten erheben zudem den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand.<br \/>\nIn diesem Zusammenhang behaupten sie, das Klagepatent vermittle der Kl\u00e4gerin eine marktbeherrschende Stellung.<\/li>\n<li>Es fehle bereits an einem hinreichenden Verletzungshinweis. Denn die Kl\u00e4gerin habe im Zusammenhang mit ihrem Verletzungshinweis vom 29.04.2014 (Anlage EIP A37; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage EIP A37a) und auch in der Folgezeit schon keine relevanten Claim Charts vorgelegt.<\/li>\n<li>Der Verletzungshinweis erweise sich weiter auch deshalb als ungen\u00fcgend, weil er \u2013 insoweit unstreitig \u2013 das hiesige Klagepatent nicht erfasse<\/li>\n<li>Sie, die Beklagten, seien auch nach wie vor lizenzwillig. Ihnen k\u00f6nne keine Verz\u00f6gerungstaktik vorgeworfen werden. Die Verz\u00f6gerungen in den Vertragsverhandlungen seien dem Umstand geschuldet, dass die Kl\u00e4gerin ihnen aus strategischen Gr\u00fcnden Informationen vorenthalten und v\u00f6llig \u00fcberzogene Forderungen gestellt habe.<\/li>\n<li>Bisher fehle es aber auch an einem FRAND-gem\u00e4\u00dfen Angebot der Kl\u00e4gerin, weshalb diese ihre marktbeherrschende Stellung durch die Geltendmachung der Unterlassungs-, Vernichtungs- und R\u00fcckrufanspr\u00fcche in dem hiesigen Verfahren missbrauche.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne sich ihrer Transparenzpflicht im Hinblick auf die Art und Weise der Berechnung ihrer Lizenzen nicht mit dem Verweis auf ein ausl\u00e4ndisches Urteil entledigen.<\/li>\n<li>Sie sei der sie treffenden Transparenzpflicht auch insoweit nicht nachgekommen, als sie die mit J, R und der H abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge nicht vorgelegt und n\u00e4her zu deren Inhalt vorgetragen habe. Diese Vertr\u00e4ge seien auch dann vorzulegen, wenn sie tats\u00e4chlich einen Marktaustritt zum Gegenstand gehabt h\u00e4tten. Ein solcher schlie\u00dfe auch eine Vergleichbarkeit nicht aus. Die H trete auch nach wie vor noch mit Mobiltelefonen am Markt auf.<\/li>\n<li>In diesem Zusammenhang w\u00fcrden weiter relevante Vertr\u00e4ge mit K, L und M sowie mit S existieren.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin sei auch an die Vertragspraxis ihrer Rechtsvorg\u00e4ngerin F gebunden, und m\u00fcsse insoweit zu bestehenden Lizenzvertr\u00e4gen vortragen. Sie, die Beklagten, h\u00e4tten eine ganze Kette von Lizenzvertr\u00e4gen mit F, die bis heute reichen und fr\u00fcher als 2011 beginnen w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Dem Vertragsangebot w\u00fcrden f\u00fcr die Erl\u00e4uterung ma\u00dfgebliche Inhalte auch deshalb fehlen, weil die Kl\u00e4gerin keine Gerichtsentscheidungen vorlegt, die sich mit Lizenzvertr\u00e4gen bzw. mit Entscheidungen zur Verletzung und zum Rechtsbestand befassen.<\/li>\n<li>Bei den von der Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung der Angemessenheit der Lizenzgeb\u00fchren in Bezug genommenen C-Urteilen handele es sich nicht um einen allgemeing\u00fcltigen Vergleichsma\u00dfstab f\u00fcr Mobilfunkportfolios. Der Inhalt der C-Urteile k\u00f6nne gerade nicht als Ausdruck freier Vertragsverhandlungen verstanden werden, weil die Verhaltensregeln der Parteien von der prozessualen Situation gepr\u00e4gt seien.<\/li>\n<li>Die in dem Vertragsentwurf vorgeschlagene Lizenzgeb\u00fchr sei auch deshalb \u00fcberh\u00f6ht, weil sie sich auf ein Mehrfaches von dem belaufe, was F tats\u00e4chlich f\u00fcr sein gesamtes SEP-Portfolio erhalte.<\/li>\n<li>Selbst dann, wenn man eine Orientierung an der Berechnung in den C-Urteilen zulassen w\u00fcrde, sei diese f\u00fcr das hier streitgegenst\u00e4ndliche Portfolio unrichtig, weil die Kl\u00e4gerin eine zu gro\u00dfe Menge standardessentieller Patentfamilien (GSM: 5; UMTS:14 und LT: 9) annehme. Denn wie ausl\u00e4ndische Gerichtsverfahren zeigten, sei davon auszugehen, dass ein Gro\u00dfteil der von der Kl\u00e4gerin in ihrem Portfolio eingelagerten Patente nicht rechtsbest\u00e4ndig bzw. nicht standardessentiell seien.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich habe der chinesische Markt auch aus dem Vertragsangebot ausgeklammert werden m\u00fcssen, weil f\u00fcr diesen \u2013 insoweit unstreitig \u2013 eine Lizenz durch ein chinesisches Gericht ausgeurteilt werde.<\/li>\n<li>Dem Vertragsangebot der Kl\u00e4gerin fehle auch eine Anpassungsklausel, die die Ver\u00e4nderungen des Rechtsbestands im Hinblick auf die zu zahlenden Lizenzgeb\u00fchren hinreichend kompensiere. Das gelte weiter auch deshalb, weil in der vorgesehenen Regelung (Ziffer 4.3 des Vertragsentwurfs) die \u2013 von der Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen bestrittene \u2013 Tatsache, dass das UMTS-Netz von der Deutschen Telekom und P Ende 2020 abgeschaltet werde, nicht ber\u00fccksichtigt wird.<\/li>\n<li>Das Vertragsangebot der Kl\u00e4gerin stelle sich auch als diskriminierend dar, weil sie die Vorlage von von ihr mit Dritten abgeschlossenen Vertr\u00e4gen mit dem Verweis darauf, dass diese nicht vergleichbar seien, verweigert.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich liege eine Diskriminierung der Beklagten durch die Kl\u00e4gerin auch darin, dass sie von den acht gr\u00f6\u00dften Mobiltelefonherstellern (T, U, V, W, X, Y, Z und AA) nur die Beklagten angreife, obwohl kein anderer der genannten Hersteller eine Lizenz genommen habe.<\/li>\n<li>Unbeschadet der FRAND-Widrigkeit des Angebots aus Juli 2017 habe die Kl\u00e4gerin dieses aber auch durch den Antrag des neuen Angebots aus April 2019 widerrufen.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich meinen die Beklagten, das das Klagepatent werde sich im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, so dass die Verhandlung auszusetzen sei.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>Die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Schadensersatz und Rechnungslegung sind nicht auf Grund anderweitiger Rechtsh\u00e4ngigkeit wegen der im Vereinigten K\u00f6nigreich erhobenen Klage unzul\u00e4ssig. Gegenstand des englischen Verfahrens ist die Bestimmung einer angemessenen Lizenz f\u00fcr das Klagepatent, nicht aber die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz f\u00fcr den geltend gemachten deutschen Teil des Klagepatents. Im \u00dcbrigen folgt die mangelnde anderweitige Rechtsh\u00e4ngigkeit f\u00fcr die Beklagten zu 2) und zu 3) bereits aus dem Umstand, dass diese nicht Partei des englischen Verfahrens sind.<\/li>\n<li>\nB.<br \/>\nDie Klage ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten in tenoriertem Umfang Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadenersatz dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB sowie gegen die Beklagte zu 2) weitere Anspr\u00fcche auf R\u00fcckruf und Vernichtung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Beklagten erfolgten unberechtigt und begr\u00fcnden die genannten Anspr\u00fcche. Der von den Beklagten erhobene kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand greift nicht durch.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist anspruchsberechtigt.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Sachlegitimation im Verletzungsrechtsstreit ma\u00dfgeblich ist grunds\u00e4tzlich nicht der Eintrag im Patentregister, sondern die materielle Rechtslage (vgl. BGH GRUR 2013, 713, 716f. \u2013 Fr\u00e4sverfahren; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 19.09.2013, I-2 U 19\/09, BeckRS 2013, 17381; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 19.09.2013, I-2 U 100\/07, BeckRS 2013, 18737). Soweit in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspr\u00fcche geltend gemacht werden, ist die vorgenannte Differenzierung ohne Belang, weil die Beklagte nicht zur Unterlassung gegen\u00fcber einem bestimmten Berechtigten, sondern zur Unterlassung schlechthin verurteilt wird (BGH GRUR 2013, 713, 716f. \u2013 Fr\u00e4sverfahren; vgl. auch Ohly GRUR 2016, 1120ff.; Pitz GRUR 2010, 688, 689; K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel D., Rn. 105). Soweit allerdings \u2013 wie im Streitfall \u2013 auch Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche f\u00fcr die Vergangenheit geltend gemacht werden, stehen diese nur dem oder den zu dem jeweiligen Zeitpunkt materiell berechtigten Patentrechtsinhaber(n) zu (vgl. Ohly, a.a.O.). F\u00fcr die Beurteilung der Frage, wer materiell-rechtlich Inhaber des Patents ist, kommt dem Patentregister in aller Regel eine erhebliche Indizwirkung zu (vgl. BGH GRUR 2013, 713, 716f. \u2013 Fr\u00e4sverfahren).<\/li>\n<li>Entsprechende Darlegungs- und Beweisprobleme stellen sich demgegen\u00fcber nicht, wenn nicht das Patent, sondern die Patentanmeldung \u00fcbertragen und das Patent zugunsten des Erwerbes und sp\u00e4teren Kl\u00e4gers erteilt wurde. Denn der Erteilungsbeschluss legt als rechtsgestaltender Verwaltungsakt nicht nur gegenst\u00e4ndlich den Inhalt des Patents fest, sondern ordnet das erteilte Schutzrecht konstitutiv einem bestimmten Rechtstr\u00e4ger, dem aktuellen Anmelder, zu (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel D. Rn. 129). Denn nach dem deutschen Recht wird mit Erteilung des Klagepatents gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 1 PatG (i. V. m. Art. 60 Abs. 3 EP\u00dc) derjenige, der zu diesem Zeitpunkt die Anmelderstellung innehat, nicht nur formell, sondern auch materiell-rechtlich Inhaber des erteilten Patents. \u00a7 7 Abs. 1 PatG statuiert demnach eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung. Der zu diesem Zeitpunkt als Anmelder Eingetragene wird daher \u2013 unabh\u00e4ngig von der materiellen Rechtslage \u2013 formell und materiell berechtigter Patentinhaber. Etwaige M\u00e4ngel k\u00f6nnen lediglich mit Hilfe einer Vindikationsklage geltend gemacht werden (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 6. April 2017, Az. I-15 UH 1\/16, Rz. 81).<\/li>\n<li>Vorliegend war die Kl\u00e4gerin zum Zeitpunkt der Erteilung eingetragene Anmelderin, so dass es \u2013 insbesondere da auch keine Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche f\u00fcr den Zeitraum des Anmeldepr\u00fcfverfahrens geltend gemacht werden \u2013 nicht darauf ankommt, ob die \u00dcbertragung der Anmeldung von der F Corporation auf den 211 Intellectual Property Asset Trust und sodann auf die Kl\u00e4gerin wirksam war.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein System und Verfahren f\u00fcr eine langsame Medienzugriffssteuereinheit (Slow Medium Access Control Entity, \u201eMAC-e\u201c) f\u00fcr die autonome \u00dcbertragung von Daten in einem UMTS-Mobilfunknetz.<\/li>\n<li>Die Priorit\u00e4t des Klagepatents stammt aus einer Zeit, als der UMTS-Mobilfunkstandard (\u201eUniversal Mobile Telecommunication System\u201c) entwickelt wurde. Dazu f\u00fchrt die Klagepatentschrift aus, dass bei einem Senden von Daten von einer Mobilstation zur Basisstation des Netzwerkes (sog. Aufw\u00e4rtsstrecke oder Uplink), die im Netzwerk vorhandene \u00dcbertragungsleistung bei Nutzung des Hochgeschwindigkeitskanals (E-DCH) dynamisch den Mobilstationen zugeordnet werde, die gerade Daten in der Aufw\u00e4rtsstrecke zu \u00fcbertragen h\u00e4tten. Die dabei zur Verf\u00fcgung stehende Daten\u00fcbertragungsleistung werde der Mobilstation durch das Netzwerk zugewiesen, sobald die Mobilstation beim Netzwerk die Bereitstellung von Uplink-\u00dcbertragungsleistung anfordere.<\/li>\n<li>Daneben \u2013 so die Klagepatentschrift weiter \u2013 sei vorgesehen, dass die Mobilstation Daten auch ohne vorherige Zuweisung von zur Verf\u00fcgung stehender \u00dcbertragungsleistung kontinuierlich an das Netzwerk \u00fcbertragen k\u00f6nne. Bei diesen Daten handele es sich typischerweise um solche, die keine Verz\u00f6gerung dulden w\u00fcrden, wie dies beispielsweise bei der Internettelefonie (Voice-Over-IP) gegeben sei. F\u00fcr den Fall, dass zahlreiche, einer Basisstation zugewiesene Mobilstationen gleichzeitig Daten autonom zu \u00fcbertragen h\u00e4tten, k\u00f6nne dies zu einer \u00dcberlastung der Luftschnittstelle des Netzwerks mit entsprechender Beeintr\u00e4chtigung der Daten\u00fcbertragung f\u00fchren. Das Netzwerk begegne diesem Problem dadurch, dass es eine Sicherheitsmarge bei der Daten\u00fcbertragung (sog. Rise over Thermal Marge oder \u201eRoT-Margin\u201c) vorsehe, die die Anzahl der zugeordneten Mobilstationen ber\u00fccksichtige. Die zur Verf\u00fcgung zu haltende \u00dcbertragungsleistung werde dabei anhand der Anzahl der der Basisstation zugeteilten Mobilstationen ermittelt, wobei f\u00fcr jede Mobilstation ein Mindestsatz an Datenpaketen mit einer Mindestbitrate definiert werde (sog. \u201eMinimum Set\u201c), die typischerweise f\u00fcr Signalzwecke verwandt werde (Abs. [0002], Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift). Die Basisstation m\u00fcsse f\u00fcr diese nicht zeitgeplanten Daten\u00fcbertragungen der Mobilstationen dauerhaft bereit sein, unabh\u00e4ngig davon, ob eine solche Daten\u00fcbertragung stattfinde oder nicht. Dies habe nachteilige Auswirkungen auf die zur Verf\u00fcgung stehenden Verarbeitungskapazit\u00e4ten der Basisstation, da dies zu einer Leistungsverringerung bei den zeitgeplanten \u00dcbertragungen f\u00fchre (Abs. [0003], [0004]).<\/li>\n<li>Diesem bekannten Problem der Begrenzung der verf\u00fcgbaren \u00dcbertragungsleistung durch eine vorzuhaltende Sicherheitsmarge widme sich der Stand der Technik dem Klagepatent zufolge mit verschiedenen Spezifikationen. Nach Spezifikation R1-041069 bestehe die M\u00f6glichkeit, bestimmte Daten\u00fcbertragungen \u2013 in diesem Fall \u00fcber einen dezidierten physischen Datenkanal \u2013 zu priorisieren. Die Spezifikation R1-041087 sehe die Daten\u00fcbertragung durch die Mobilstation in einem jeweils vorab zugewiesenen Zeitfenster vor. Nach der Spezifikation R1-041211 werde die simultan m\u00f6gliche autonome Daten\u00fcbertragung mithilfe einer speziellen Datenkodierungstechnik so gesteuert, dass die Zahl der Mobilstationen, die Daten an das Netzwerk autonom \u00fcbertragen k\u00f6nnen, erh\u00f6ht oder begrenzt werde. Das Klagepatent kritisiert, dass diese Spezifikationen eine hohe Komplexit\u00e4t aufwiesen.<\/li>\n<li>Davon ausgehend liegt der Erfindung die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, den Uplink-Kanal f\u00fcr den Paketdatenverkehr dadurch zu verbessern, dass die autonome Daten\u00fcbertragung mittels eines Steuerparameters verlangsamt wird und sich dadurch die verf\u00fcgbar zu haltende Sicherheitsmarge, die die verf\u00fcgbare \u00dcbertragungsleistung begrenzt, reduzieren l\u00e4sst (Abs. [0013], [0014] der Klagepatentschrift).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent ein Verfahren und eine Mobilstation mit den Merkmalen den Anspr\u00fcchen 1 und 4 bzw. 23 und 26 vor, die nachstehend in gegliederter Form wiedergegeben sind:<\/li>\n<li>1.1 Verfahren, das durch eine Mobilstation f\u00fcr eine autonome erweiterte Aufw\u00e4rtsstrecken\u00fcbertragung durchgef\u00fchrt wird, bei der eine Ablaufplanungsgew\u00e4hrung von einem Netzwerk nicht ben\u00f6tigt wird, mit<br \/>\n1.2 einem Bestimmen eines virtuellen \u00dcbertragungszeitintervalls f\u00fcr eine Medienzugriffssteuereinheit, wobei das virtuelle \u00dcbertragungszeitintervall ein Minimalzeitintervall festlegt, das zwischen erweiterten Aufw\u00e4rtsstrecken\u00fcbertragungen erlaubt ist,<br \/>\n1.3 einem \u00dcberpr\u00fcfen, um zu bestimmen, ob die Medienzugriffssteuereinheit Datenpakete in einem gegenw\u00e4rtigen Luftschnittstellen\u00fcbertragungszeitintervall \u00fcbertr\u00e4gt, und<br \/>\n1.4 f\u00fcr den Fall, in dem bestimmt ist, dass die Medienzugriffssteuereinheit nicht in dem gegenw\u00e4rtigen Luftschnittstellen\u00fcbertragungszeitintervall \u00fcbertr\u00e4gt, mit einem \u00dcbertragen eines n\u00e4chsten Datenpakets erst, nachdem eine durch das virtuelle \u00dcbertragungszeitintervall bestimmte Periode als verstrichen bestimmt ist<br \/>\n1.5 wobei das \u00dcberpr\u00fcfen, um zu bestimmen, ob die Medienzugriffssteuereinheit Datenpakete in einem gegenw\u00e4rtigen Luftschnittstellen\u00fcbertragungszeitintervall \u00fcbertr\u00e4gt, ein \u00dcberpr\u00fcfen umfasst, um zu bestimmen, ob die Medienzugriffssteuereinheit deren Funkverbindungssteuerpuffer geleert hat.<\/li>\n<li>\n23.1 Mobilstation mit<br \/>\n23.2. einem Speicher, der dazu eingerichtet ist, um Computerprogramm-anweisungen und ein virtuelles \u00dcbertragungszeitintervall zu speichern,<br \/>\n23.2.1 das unabh\u00e4ngig von einem Luftschnittstellen\u00fcbertragungszeit-intervall ist und ein Minimalzeitintervall festlegt, das zwischen erweiterten Aufw\u00e4rtsstrecken\u00fcbertragungen erlaubt ist,<br \/>\n23.3 einem Drahtlosempf\u00e4nger,<br \/>\n23.4. einem Prozessor, der mit dem Speicher und dem Drahtlossende-<br \/>\nempf\u00e4nger gekoppelt ist,<br \/>\n23.4.1 und dazu eingerichtet ist, um zu \u00fcberpr\u00fcfen, um zu bestimmen, ob die Mobilstation Datenpakete in einem gegenw\u00e4rtigen Luftschnittstellen\u00fcbertragungszeitintervall \u00fcbertr\u00e4gt, und<br \/>\n23.4.2 f\u00fcr den Fall, in dem bestimmt ist, dass die Mobilstation nicht in dem gegenw\u00e4rtigen Luftschnittstellen\u00fcbertragungszeitintervall \u00fcbertr\u00e4gt, um den Sender dazu zu bringen, ein n\u00e4chstes Datenpaket erst nachdem eine durch das virtuelle \u00dcbertragungszeitintervall bestimmte Periode als verstrichen bestimmt ist, zu \u00fcbertragen,<br \/>\n23.4.3 wobei das virtuelle \u00dcbertragungszeitintervall f\u00fcr eine autonome erweiterte Aufw\u00e4rtsstrecken\u00fcbertragung, bei der eine Ablaufplanungsgew\u00e4hrung von einem Netzwerk nicht ben\u00f6tigt wird, verwendet ist.<br \/>\n23.5. wobei die Mobilstation einen mit dem Drahtlossendeempf\u00e4nger gekoppelten Funkverbindungssteuerpuffer aufweist, und wobei die \u00dcberpr\u00fcfung, um zu bestimmen, ob die Mobilstation Datenpakete in einem gegenw\u00e4rtigen Luftschnittstellen\u00fcbertragungszeitintervall \u00fcbertr\u00e4gt, eine Pr\u00fcfung umfasst, um zu bestimmen, ob der Funkverbindungssteuerpuffer leer ist.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nHinsichtlich der Auslegung der Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 4 gilt Folgendes:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren soll nach der Lehre des Klagepatents auf die von einer Mobilstation durchgef\u00fchrte autonome erweiterte Aufw\u00e4rtsstrecken\u00fcbertragung anwendbar sein, bei der eine Ablaufplanungsgew\u00e4hrung von einem Netzwerk nicht ben\u00f6tigt wird (Merkmal 1.1). Die autonome \u00dcbertragung meint dabei eine \u00dcbertragung, bei der die Mobilstation die Daten verwaltungsm\u00e4\u00dfig selbstst\u00e4ndig an das Netzwerk sendet, ohne vorherige R\u00fcckkopplung mit der Basisstation des Netzwerkes. Dass die Aufw\u00e4rtsstrecken\u00fcbertragung von der Mobilstation autonom durchgef\u00fchrt wird, folgt dabei aus dem Umstand, dass vom Netzwerk gerade keine Ablaufplanungsgew\u00e4hrung bereitgestellt wird; eine Beschr\u00e4nkung der \u00dcbertragung auf die Verwendung eines definierten Mindestsatzes (\u201eMinimum Set\u201c) oder dergleichen ist damit hingegen nicht verbunden.<\/li>\n<li>Nach der Beschreibung des Klagepatents in Absatz [0002] teilt die Basisstation der Mobilstation unter normalen Bedingungen einen Anteil einer Aufw\u00e4rtsstreckenressource \u00fcber die Ablaufplanungsgew\u00e4hrung (Scheduling Grant) zu und erst nachdem diese Ressourcenzuweisung erfolgt ist, kann die Mobilstation Daten im Aufw\u00e4rtsstreckensignal \u00fcbertragen. Anders ist dies bei der autonomen Daten\u00fcbertragung, die nach dem Wortlaut und der Beschreibung des Klagepatents in Absatz [0001] ohne vorherige Zuteilung von Ressourcen durch einen Zeitplaner einer Basisstation stattfindet.<\/li>\n<li>Dem Anspruchswortlaut ist eine Einschr\u00e4nkung dahingehend, dass erfindungsgem\u00e4\u00df die Aufw\u00e4rtsstrecken\u00fcbertragung nur dann autonom sein soll, wenn f\u00fcr die jeweilige Basisstation ein \u201eMinimum Set\u201c vorliegt, f\u00fcr das keine g\u00fcltige Ablaufplanungsgew\u00e4hrung erforderlich ist, nicht zu entnehmen.<\/li>\n<li>Der Wortsinn des Anspruchs gibt eine solche Begrenzung nicht vor; vielmehrt wird der Anwendungsbereich f\u00fcr das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren allgemein f\u00fcr den Fall der erweiterten Aufw\u00e4rtsstrecken\u00fcbertragung bestimmt.<\/li>\n<li>Die Angabe \u201eautonom\u201c ist nach dieser Auslegung auch nicht redundant. Denn beschrieben wird die Art und Weise der Daten\u00fcbertragung aus Sicht der Mobilstation in Abgrenzung zum Netzwerk, das die Ablaufplanung gew\u00e4hrt oder eben nicht gew\u00e4hrt. Aus Sicht der Basisstation sind diese Daten\u00fcbertragungen nicht in ihrer Kontrolle, da nicht zeitgeplant. Dies schlie\u00dft eine Ressourcenzuweisung durch die Basisstation im Rahmen des konkreten Daten\u00fcbertragungsprozesses auch nicht aus; aus der Beschreibung in Absatz [0006] des Klagepatents ist zu entnehmen, dass f\u00fcr \u2013 aus Sicht der Basisstation \u2013 nicht zeitgeplante Daten\u00fcbertragungen eine maximale Anzahl von Bits definiert wird, die f\u00fcr eine konkrete Daten\u00fcbertragung erforderlich sind. Gegen die Redundanz des Begriffs \u201eautonom\u201c streitet nicht zuletzt auch der Wortlaut des Anspruchs selbst, der von einem Verfahren spricht, das durch eine Mobilstation f\u00fcr eine autonome erweiterte Aufw\u00e4rtsstrecken\u00fcbertragung durchgef\u00fchrt wird.<\/li>\n<li>Weitere technische Anforderungen an die autonome Aufw\u00e4rtsstrecken\u00fcbertragung \u2013 beispielsweise unter Verwendung eines f\u00fcr die jeweilige Mobilstation definierten Minimalsatzes \u2013 fordern die Klagepatentanspr\u00fcche nicht. Der Fachmann \u2013 ein Ingenieur mit Hochschulabschluss in den Fachgebieten Elektrotechnik, Informatik oder Physik mit Schwerpunkt Mobilfunkkommunikation und mehrj\u00e4hriger praktischer Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Mobilstationen und der Verwendung von Mobilfunkkommunikationsstandards \u2013 wird auch nicht unter Rekurs auf Beschreibung und Zeichnungen des Klagepatents zu diesem Verst\u00e4ndnis gelangen. Er wird zur Kenntnis nehmen, dass das Klagepatent in Absatz [0002] beschreibt, dass mit einem Mindestsatz die autonome \u00dcbertragung von Datenpaketen in einem Aufw\u00e4rtsstreckensignal ohne vorherige Zuteilung von Ressourcen durch einen Scheduler einer Basisstation stattfinden kann, dies aber nicht zwingend so sein muss.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDas Klagepatent sieht einen separaten Pr\u00fcfungsschritt, wonach f\u00fcr jedes zu \u00fcbertragende Datenpaket zu pr\u00fcfen ist, ob es im Rahmen einer autonomen oder einer ablaufgeplanten \u00dcbertragung \u00fcbertragen wird, nicht vor. Zwar beschreibt Absatz [0015], dass in einer Dauerschleife f\u00fcr jede MAC-e Protokolldateneinheit eine Pr\u00fcfung durchgef\u00fchrt wird, um zu bestimmen, ob die \u00dcbertragung autonom ist. Ein solcher Pr\u00fcfschritt hat jedoch keinen Eingang in die Patentanspr\u00fcche gefunden.<\/li>\n<li>Die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre zielt vielmehr allgemein darauf ab, eine Verz\u00f6gerung der Paket\u00fcbertragung bei der Aufw\u00e4rtsstrecken\u00fcbertragung \u00fcber die MAC-Schicht zu erreichen. Ob dazu f\u00fcr jedes Datenpaket gepr\u00fcft werden soll, ob es im Rahmen einer autonomen oder einer ablaufgeplanten \u00dcbertragung \u00fcbertragen werden soll, oder ob die Mobilstation etwa zeitweise in einen Zustand versetzt wird, in dem alle Datenpakete ohne separate Pr\u00fcfung autonom \u00fcbertragen werden, l\u00e4sst der Anspruch offen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nUm die Verlangsamung einer Daten\u00fcbertragung in der Aufw\u00e4rtsstrecke zu erreichen, sieht das Klagepatent ein virtuelles \u00dcbertragungszeitintervall vor, das unabh\u00e4ngig von einem Luftschnittstellen\u00fcbertragungszeitintervall ist und ein Minimalzeitintervall festlegt, das zwischen erweiterten Aufw\u00e4rtsstrecken\u00fcbertragungen erlaubt sein soll (Merkmal 1.2). Nach dem Wortlaut von Anspruch 1 muss dieses virtuelle \u00dcbertragungszeitintervall f\u00fcr eine Medienzugriffssteuerungseinheit (\u201emedium access control entity\u201c) bestimmt werden. Auch wenn in Absatz [0001] diese Medienzugriffssteuerungseinheit (vermeintlich) als \u201eMAC-e\u201c definiert wird, muss das virtuelle \u00dcbertragungszeitintervall nicht zwingend ein Parameter einer bestimmten Subschicht der MAC Schicht \u2013 weder der MAC-d Schicht noch der MAC-e Schicht \u2013 sein. Die Frage, wo das \u00dcbertragungszeitintervall implementiert werden muss, betrifft die Implementierung des Verfahrens an sich. Insoweit hei\u00dft es im Patentanspruch aber nur, dass ein entsprechendes virtuelles \u00dcbertragungszeitintervall f\u00fcr eine Medienzugriffssteuereinheit bestimmt werden muss. Wie dies tats\u00e4chlich bei der Implementierung umgesetzt wird, bleibt dem Fachmann vorbehalten, solange das virtuelle \u00dcbertragungszeitintervall der MAC-Schicht \u00fcberhaupt zur Verf\u00fcgung steht.<\/li>\n<li>Eine dahingehende Einschr\u00e4nkung der Auslegung der Klagepatentanspr\u00fcche, dass das virtuelle \u00dcbertragungszeitintervall durch die MAC-Schicht oder in einer bestimmten Subschicht der MAC-Schicht implementiert wird, l\u00e4sst sich nicht durch die Beschreibung des Klagepatents st\u00fctzen. In Absatz [0015] wird zwar beschrieben, dass bei Detektierung einer autonomen \u00dcbertragung eine Entschleunigung der Austauschrate zwischen der MAC-e Schicht (der Unterschicht der Schicht 2) und der physikalischen Schicht (der Schicht 1) vorgesehen ist. Dabei soll die Protokolldateneinheit von der MAC-e-Schicht nur in bestimmten und nicht in jedem verf\u00fcgbaren Zeitintervall gesendet werden. Alternativ kann nach Absatz [0016] die Rate, mit der die MAC-e Protokolldateneinheiten an die physikalische Schicht gesendet werden, die zu einem Mindestsatz geh\u00f6ren, entschleunigt werden. Daf\u00fcr wird gem\u00e4\u00df Absatz [0019] ein neuer MAC Parameter \u2013 ein virtuelles \u00dcbertragungszeitintervall (vTTI) \u2013 in der MAC-d Schicht eingef\u00fchrt. Dieses vTTI kann dem Mobilger\u00e4t \u00fcber den Radio Network Controller (RNC) signalisiert werden und das Mobilger\u00e4t kann das vTTI dann in der MAC-d Schicht implementieren. Patentanspruch 1 enth\u00e4lt aber eine solche Beschr\u00e4nkung auf die MAC-d Schicht nicht. Ebenso wenig kann aufgrund der vorstehenden Ausf\u00fchrungen die Medienzugriffssteuereinheit mit der MAC-e Subschicht gleichgesetzt werden. Vielmehr ist damit die MAC-Schicht als solche gemeint. Entscheidend ist f\u00fcr den Fachmann, dass es im Ergebnis zu einer Verringerung der Austauschrate kommt. Ob dies dadurch erreicht wird, dass die Datenfl\u00fcsse in der MAC-d-Schicht gesteuert werden, ist im Rahmen der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht relevant. Es gen\u00fcgt beispielsweise, wenn das vTTI durch das Netzwerk signalisiert und auf der MAC-Ebene verwendet wird (Abs. [0048]). Entscheidend ist allein, dass die Implemetierung in der MAC-Schicht erfolgt (vgl. Abs. [0043], [0052]). Das virtuelle \u00dcbertragungszeitintervall muss nicht durch die MAC-Einheit definiert werden; es muss nur f\u00fcr die MAC-Einheit bestimmt sein und ihr somit zur Verf\u00fcgung stehen.<\/li>\n<li>Etwas anderes folgt schlie\u00dflich auch nicht daraus, dass nach Absatz [0038] und Figur 3 das bevorzugte \u00dcbertragungszeitintervall eine Optimierung f\u00fcr Funkzugriffsnetzwerke ist und alternativ als neuer MAC-Parameter in der MAC-d-Schicht eingef\u00fchrt werden kann. Ein Ausf\u00fchrungsbeispiel erlaubt regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH; GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDas erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren umfasst weiter ein \u00dcberpr\u00fcfen, um zu bestimmen, ob die Medienzugriffssteuereinheit (MAC-Einheit) Datenpakete in einem gegenw\u00e4rtigen Luftschnittstellen\u00fcbertragungszeitintervall (TTI) \u00fcbertr\u00e4gt, wobei dies ein \u00dcberpr\u00fcfen umfasst, um zu bestimmen, ob die MAC-Einheit deren Funkverbindungssteuerpuffer geleert hat (Merkmale 1.3 und 1.5).<\/li>\n<li>Das Merkmal 1.5 stellt lediglich eine Konkretisierung des Merkmals 1.3 dar. Letzteres l\u00e4sst noch offen, wie \u00fcberpr\u00fcft werden soll, um zu bestimmen, ob die MAC-Einheit Datenpakete in einem gegenw\u00e4rtigen TTI \u00fcbertr\u00e4gt. Merkmal 1.5 spezifiziert den Schritt dann dahingehend, dass \u00fcberpr\u00fcft werden soll, um zu bestimmen, ob die MAC-Einheit den Funkverbindungspuffer (RLC-Puffer) geleert hat. Dies kann dadurch erfolgen, dass w\u00e4hrend eines laufenden \u00dcbertragungszeitintervalls gepr\u00fcft wird, ob der RLC-Puffer bereits geleert ist oder im laufenden Intervall geleert werden kann. Davon ist denklogisch der Fall erfasst, dass auf der Grenze zwischen zwei TTI festgestellt wird, ob der RLC-Puffer leer ist. Der verungl\u00fcckte Wortlaut der beiden Merkmale verdeckt diese Zusammenh\u00e4nge. Der sich bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung ergebende technische Sinngehalt des Anspruchs l\u00e4sst jedoch kein anderes Verst\u00e4ndnis zu.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDen Begriffen \u201e\u00fcberpr\u00fcfen\u201c und \u201ebestimmen\u201c kommt kein f\u00fcr die technischen Abl\u00e4ufe relevanter Bedeutungsunterschied zu. Der nach der Lehre des Klagepatents ma\u00dfgebende Verfahrensschritt ist das \u00dcberpr\u00fcfen. Zweck der \u00dcberpr\u00fcfung ist es zu bestimmen, ob im gegenw\u00e4rtigen TTI Datenpakete \u00fcbertragen werden. Da mit dem Ergebnis der \u00dcberpr\u00fcfung bereits die Feststellung einhergeht, ob in einem TTI Datenpakete \u00fcbertragen werden, fallen das \u00dcberpr\u00fcfen und das Bestimmen im Grunde zusammen. Selbiges gilt f\u00fcr das Merkmal 1.5. Die Bestimmung, ob die MAC-Einheit den RLC-Puffer geleert hat, l\u00e4uft letztlich auf die \u00dcberpr\u00fcfung des Puffers hinaus, ob sich in dem Puffer noch Daten befinden.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nSoweit in den Merkmalen 1.3 bis 1.5 von dem \u201eLuftschnittstellen\u00fcbertragungszeitintervall\u201c die Rede ist, kann daraus nicht hergeleitet werden, dass es f\u00fcr die Feststellung, ob in einem TTI Datenpakete \u00fcbertragen werden, auf die \u00dcbertragung von der physikalischen Schicht bzw. auf der Luftschnittstelle ankommt. Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren bezieht sich auf die Steuerung der Datenstr\u00f6me der MAC-Einheit. Dies ergibt sich aus den Merkmalen 1.2 bis 1.5 sowie der Beschreibung des Klagepatents (vgl. bspw. Abs. [0001], [0015], [0019]). Die Funktion der MAC-Einheit besteht darin, Daten, die im RLC-Puffer liegen, weiter zu verarbeiten \u2013 insbesondere zu MAC-e PDUs zusammenzustellen (vgl. Abs. [0015]) \u2013 und die so verarbeiteten Daten an die physikalische Schicht weiterzuleiten. Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren umfasst damit die Prozesse, die auf Ebene der MAC-Schicht durchgef\u00fchrt werden: den Empfang der Daten aus der \u00fcbergeordneten RLC-Schicht in der MAC-Schicht sowie deren Weiterverarbeitung und \u00dcbertragung von der MAC-Schicht an die darunterliegende physikalische Schicht. Dabei macht aber bereits das Merkmal 1.5 deutlich, dass f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung, um zu bestimmen, ob die MAC-Einheit Datenpakete \u00fcbertr\u00e4gt, nicht allein auf die Weitergabe von Datenpaketen an die physikalische Schicht abzustellen ist. Vielmehr gen\u00fcgt nach der Lehre des Klagepatents bereits die Pr\u00fcfung des RLC-Puffers f\u00fcr die Bestimmung, ob in einem gegenw\u00e4rtigen TTI eine \u00dcbertragung von Datenpaketen stattfindet, auch wenn der Pufferf\u00fcllstand streng genommen nicht zwingend einen R\u00fcckschluss auf laufende \u00dcbertragungen an die physikalische Schicht zul\u00e4sst.<\/li>\n<li>Im Ergebnis k\u00f6nnen von dem im Anspruch 1 des Klagepatents beschriebenen Verfahren auch F\u00e4lle umfasst sein, in denen im laufenden \u00dcbertragungszeitintervall zwar Datenpakete \u00fcber die Luftschnittstelle \u00fcbertragen werden, aber \u2013 da der RLC-Puffer (zwischenzeitlich) geleert ist \u2013 aus Sicht der MAC-Einheit im n\u00e4chsten \u00dcbertragungszeitintervall keine Daten mehr zu \u00fcbertragen sind. Denn abzustellen ist auf die Prozesse, die in einem gegenw\u00e4rtigen \u00dcbertragungszeitintervall innerhalb der MAC-Schicht ablaufen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Feststellung, ob im gegenw\u00e4rtigen \u00dcbertragungszeitintervall Datenpakete \u00fcber-tragen werden, dient dazu festzulegen, wann das n\u00e4chste Datenpaket gesendet wird. Das ergibt sich aus dem Merkmal 1.4. Wird festgestellt, dass im gegenw\u00e4rtigen \u00dcbertragungszeitintervall keine \u00dcbertragungen stattfinden, soll mit der \u00dcbertragung eines n\u00e4chsten Datenpakets gewartet werden, bis eine durch das virtuelle \u00dcbertragungszeitintervall bestimmte Periode verstrichen ist. Andernfalls \u2013 so der Umkehrschluss \u2013 k\u00f6nnen die noch vorhandenen Datenpakete bereits in den unmittelbar nachfolgenden \u00dcbertragungszeitintervallen \u00fcbertragen werden.<\/li>\n<li>Damit grenzt sich das Klagepatent von dem Stand der Technik R1-041087 (U) ab, wonach autonome \u00dcbertragungen nur in einer Untermenge von TTIs zu-l\u00e4ssig sein sollten (Abs. [0005]); Datenpakte wurden demnach also in jedem n-ten TTI \u00fcbertragen. Der Lehre des Klagepatents liegt hingegen der Gedanke zugrunde, zun\u00e4chst alle noch zur \u00dcbertragung anstehenden Datenpakte zu \u00fcbertragen, auch wenn dies mehrere TTIs ben\u00f6tigt. Erst wenn in einem TTI keine \u00dcbertragung mehr stattfindet, also keine Datenpakete zur \u00dcbertragung mehr vorhanden sind, soll ein Zeitraum, der durch das virtuelle \u00dcbertragungszeitintervall bestimmt ist, zugewartet werden, bis wieder \u00dcbertragungen (neuer) Datenpakete stattfinden k\u00f6nnen. Das Klagepatent beschreibt diesen Zusammenhang in Absatz [0052], wonach die Lehre des Klagepatents die rasche Leerung des RLC-Puffers erlaubt, wenn dies \u2013 etwa bei gro\u00dfen SDU \u2013 ben\u00f6tigt wird. Im \u00dcbrigen ist die \u00dcbertragungsfrequenz aber beschr\u00e4nkt.<\/li>\n<li>Ausgehend von dieser Funktion kommt es also darauf an, ob am Ende des TTI noch Datenpakete vorhanden sind, die zur \u00dcbertragung \u2013 dann in den unmittelbar folgenden TTI \u2013 anstehen, oder nicht. Ist letzteres der Fall, wird das virtuelle \u00dcbertragungszeitintervall zugewartet, bis weitere \u00dcbertragungen m\u00f6glich sind. Ob am Ende eines TTI noch \u00dcbertragungen ausstehen, l\u00e4sst sich anhand des Pufferf\u00fcllstands feststellen. Dem dient der \u00dcberpr\u00fcfungsschritt gem\u00e4\u00df Merkmal 1.5. Diese \u00dcberpr\u00fcfung ist damit lediglich eine Konkretisierung des in Merkmal 1.3 genannten \u00dcberpr\u00fcfungsschritts. Aus Sicht des Fachmanns w\u00e4re es technisch unsinnig, neben einem wie auch immer gearteten \u00dcberpr\u00fcfungsschritt gem\u00e4\u00df Merkmal 1.3 eine weitere \u00dcberpr\u00fcfung des Pufferf\u00fcllstandes zu verlangen. Trotz des insofern widerspr\u00fcchlichen Begriffs \u201eumfassen\u201c (\u201ecomprise\u201c) macht der R\u00fcckbezug in Merkmal 1.5 auf das Merkmal 1.3 unter Wiederholung von dessen Wortlaut deutlich, dass die \u00dcberpr\u00fcfung des Pufferf\u00fcllstandes nichts anderes ist als die \u00dcberpr\u00fcfung, um zu bestimmen, ob die MAC-Einheit im gegenw\u00e4rtigen TTI Datenpakete \u00fcbertr\u00e4gt oder nicht.<\/li>\n<li>Kommt es entscheidend darauf an, ob am Ende des TTI noch Datenpakete vorhanden sind, die zur \u00dcbertragung \u2013 dann in den unmittelbar folgenden TTI \u2013 anstehen oder nicht, wird sinnvollerweise zwischen zwei TTI zu pr\u00fcfen sein, ob die MAC-Einheit den RLC-Puffer geleert hat. Mit dem in den Merkmalen 1.3 und 1.4 genannten \u201egegenw\u00e4rtigen Luftschnittstellen\u00fcbertragungszeitintervall\u201c ist dabei das anstehende TTI gemeint. Ob im zur\u00fcckliegenden TTI eine \u00dcbertragung stattfand, ist f\u00fcr die Verlangsamung der autonomen Aufw\u00e4rtsstrecken\u00fcbertragung irrelevant. Es kommt vielmehr darauf an, ob im unmittelbar anstehenden TTI \u2013 das ist somit das gegenw\u00e4rtige TTI \u2013 eine \u00dcbertragung stattfinden wird. Dies beurteilt sich nach dem Pufferf\u00fcllstand, der allerdings davon abh\u00e4ngt, ob der RLC-Puffer im vergangenen TTI geleert werden konnte oder nicht.<\/li>\n<li>Zu diesem Ergebnis gelangt man auch, wenn der \u00dcberpr\u00fcfungsschritt w\u00e4hrend eines laufenden TTI \u2013 das ist dann das gegenw\u00e4rtige TTI \u2013 stattfindet und festgestellt wird, dass der RLC-Puffer bereits geleert ist. Denn dann l\u00e4sst sich bestimmen, dass im gegenw\u00e4rtigen TTI keine \u00dcbertragungen (mehr) stattfinden, so dass anschlie\u00dfend das virtuelle TTI aktiviert werden kann. Gleiches muss bei funktionsorientierter Auslegung und unter Ber\u00fccksichtigung der Beschreibung des Klagepatents aber auch dann gelten, wenn der \u00dcberpr\u00fcfungsschritt w\u00e4hrend des laufenden TTI stattfindet und der RLC-Puffer zwar noch nicht geleert ist, aber absehbar ist, dass er bis zum Ende des laufenden TTI geleert sein wird. Denn es hinge vom Zufall ab, ob bei einer \u00dcberpr\u00fcfung des RLC-Puffers w\u00e4hrend eines TTI dieser bereits geleert ist oder zwar noch nicht geleert ist, aber bis zum Ende des TTI geleert werden kann. Daher besteht ausgehend von der Funktion der Merkmale 1.3 bis 1.5 kein Grund, f\u00fcr den Fall, dass der RLC-Puffer bis zum Ende des TTI geleert werden kann, im nachfolgenden TTI eine weitere Pr\u00fcfung des RLC-Puffers und die \u00dcbertragung eines ggf. zwischen-zeitlich neu eingegangenen Datenpakets zuzulassen. Genau diesen Fall hat auch die Beschreibung des Klagepatents in Absatz [0052] vor Augen. Demnach geht es allein darum, ob am Ende des TTI der RLC-Puffer geleert ist. Dies kann auch dadurch geschehen, das gepr\u00fcft wird, ob die MAC-Einheit in der Lage ist, den RLC-Puffer w\u00e4hrend des TTI zu leeren. Das Merkmal 1.5 ist insofern dahingehend zu verstehen, dass festzustellen ist, ob die MAC-Einheit den RLC-Puffer bis zum Ende des gegenw\u00e4rtigen TTI geleert hat.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie vorstehenden Ausf\u00fchrungen zur Auslegung des Verfahrensanspruchs (Anspruch 1 und 4 des Klagepatents) gelten f\u00fcr den Vorrichtungsanspruch (Anspruch 23 und 26) in gleicher Weise. Diese Anspr\u00fcche sehen einzelne Vorrichtungsbestandteile wie einen Speicher, einen Drahtlossendeempf\u00e4nger, einen Prozessor und einen Funkverbindungssteuerpuffer vor, die zum Teil untereinander gekoppelt sein m\u00fcssen. Im \u00dcbrigen m\u00fcssen sie nur dazu eingerichtet sein, bestimmte Verfahrensschritte auszuf\u00fchren. Im Ergebnis m\u00fcssen sie lediglich geeignet sein, das Verfahren nach den Anspr\u00fcchen 1 und 4 anzuwenden.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDurch Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verletzen die Beklagten das Klagepatent hinsichtlich der Anspr\u00fcche 1 und 4 mittelbar. Sie bieten an und liefern ein Mittel (siehe unten, Ziff. 1), das objektiv geeignet ist, von der technischen Lehre des Klagepatents dem Wortsinn nach Gebrauch zu machen (siehe unten, Ziff. 2) und sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht, wobei die Beklagten wissen oder es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden (siehe unten, Ziff. 3), \u00a7 10 Abs. 1 PatG.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagten sind passivlegitimiert.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nZwischen den Parteien steht au\u00dfer Streit, dass die Beklagte zu 2) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Deutschland anbietet und liefert im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat daneben auch hinreichend dargelegt, dass die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 3) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Inland anbieten.<\/li>\n<li>Anbieten ist jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert darauf gerichtet ist, das Erzeugnis der Nachfrage wahrnehmbar zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitzustellen (BGH, GRUR 2006, 927 &#8211; Kunststoffb\u00fcgel). Der Begriff ist rein wirtschaftlich zu verstehen (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13.02.2014, Az.: I-2 U 42\/13; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.03.2014, Az. I-15 U 19\/14; OLG Karlsruhe, InstGE 11, 15 \u2013 SMD-Widerstand). Neben dem Angebot nach \u00a7 145 BGB sind insofern auch vorbereitende Handlungen umfasst, die das Zustandekommen eines sp\u00e4teren Gesch\u00e4fts \u00fcber einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand erm\u00f6glichen oder bef\u00f6rdern sollen. Dies kann in dessen Anbieten geschehen, dass Interessenten Gebote auf \u00dcberlassung abgeben k\u00f6nnen. Ein Mittel hierzu ist auch die blo\u00dfe Bewerbung eines Produkts im Internet. Bereits diese Ma\u00dfnahme ist bestimmt und geeignet, Interesse an dem beworbenen Gegenstand zu wecken und diesen betreffende Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse zu erm\u00f6glichen (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 259 \u2013 Thermocycler; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.03.2014, Az. I-15 U 19\/14). Das Unterhalten einer solchen Internetseite mit der Ausstattung von Links, die im Hinblick auf die Produkte des Konzerns auf Seiten von Tochtergesellschaften verweisen, stellt eine unternehmensbezogene Information und zugleich Werbung dar (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 259 \u2013 Thermocycler). Es kommt nicht darauf an, ob der Anbietende mit seiner Offerte eigene Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse forcieren will, oder ob das Angebot einem Dritten zugutekommen soll, f\u00fcr dessen Produkt mit dem Angebot eine zu befriedigende Nachfrage geschaffen wird (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13.02.2014, Az. I-2 U 42\/13). In dem einen wie in dem anderen Fall ist die Rechtsposition des Schutzrechtsinhabers in gleichem Ma\u00dfe beeintr\u00e4chtigt, weil eine Nachfrage nach schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nden geweckt wird, die das Ausschlie\u00dflichkeitsrecht aus dem Patent schm\u00e4lert. Insofern entspricht es h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung, dass zur Gew\u00e4hrleistung eines wirksamen Patentschutzes nur von Belang ist, ob mit der fraglichen Handlung f\u00fcr einen schutzrechtsverletzenden Gegenstand tats\u00e4chlich eine Nachfrage geschaffen wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (BGH, GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13.02.2014, Az. I-2 U 42\/13; Urteil vom 11.06.2015, Az. I-2 U 64\/14).<\/li>\n<li>Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen liegt in dem Betreiben der Internetseite www.A.com und www.X.com ein Angebot der Beklagten zu 1) im Sinne des \u00a7 10 PatG. Denn die Webseite verlinkt \u00fcber die deutsche Version www.A.com\/de die Seite consumer.A.com\/de\/phones, auf der die angegriffene Ausf\u00fchrungsform beworben wird. F\u00fcr die deutsche Version der Webseite ist die Beklagte zu 2) laut Impressum verantwortlich.<\/li>\n<li>Ebenso verh\u00e4lt es sich mit der von der Beklagten zu 1) betriebenen Webseite www.hiB.com\/global. Diese ist mit der deutschen Webseite www.hiB.com\/de verlinkt, auf der die angegriffene Ausf\u00fchrungsform angeboten wird. F\u00fcr die deutsche Version der Webseite wiederum ist die Beklagte zu 3) laut Impressum verantwortlich. Daneben verschickt sie E-Mails, in denen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unmittelbar zum Kauf angeboten wird.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) stellt durch das Verlinken der deutschsprachigen Webseiten dem Nachfrager die Endger\u00e4te wahrnehmbar zum Erwerb zur Verf\u00fcgung und spricht den deutschen Markt an. \u00dcber die Verlinkung gelangt der Nutzer zu den angegriffenen Mobiltelefonen, so dass die Beklagte zu 1) im Ergebnis ein inl\u00e4ndisches Angebot zum Kauf der dargebotenen Produkte abgibt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um ein Mittel, das zur Anwendung des durch die Anspr\u00fcche 1 und 4 des Klagepatents gesch\u00fctzten Verfahrens objektiv geeignet ist. Insofern ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch geeignet, das gesch\u00fctzte Verfahren nicht nur hinsichtlich der unstreitigen Merkmale durchzuf\u00fchren, sondern auch hinsichtlich der streitigen Merkmale 1.3 bis 1.5. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform kompatibel mit dem UMTS-Standard ist, der die Lehre der Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 4 implementiert.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist geeignet, f\u00fcr eine autonome erweiterte Aufw\u00e4rtsstrecken\u00fcbertragung, bei der eine Ablaufplanungsgew\u00e4hrung von einem Netzwerk nicht ben\u00f6tigt wird, verwendet zu werden (Merkmal 1.1).<\/li>\n<li>Nach dem Standard 3GPP TS 25.XXX v. 9.5.0 (Anlage EIP A 5) umfasst die MAC-es\/e-Schicht unter anderem eine E-TFC-Auswahleinheit, mit welcher das Transportformat f\u00fcr die \u00dcbertragung \u00fcber die Luftschnittstelle festgelegt wird. Die Auswahleinheit unterscheidet f\u00fcr die jeweilige Datenzuweisung danach, ob die Daten einer zeitgeplanten oder einer autonomen (nicht-zeitgeplanten) \u00dcbertragung geh\u00f6ren:<\/li>\n<li>\u201e11.8.1.4 E-TFC-Auswahl<\/li>\n<li>[\u2026]<br \/>\nThe transmission format and data allocation shall follow the requirements below:<br \/>\n\uf02d Only E-TFCs from the configured E-TFCS shall be considered for the transmission;<br \/>\n\uf02d For all logical channels, if the logical channel belongs to a non-scheduled MAC-d-flow, its data shall be considered as available up to the corresponding non-scheduled grant, if the logical channel does not belong to a non-scheduled MAC-d-flow, its data shall be considered as available up to the Serving Grant.\u201d<\/li>\n<li>Die E-TFC-Auswahleinheit stellt fest, ob die Daten \u00fcber einen logischen Kanal \u00fcbertragen werden, der zu einem nicht zeitgeplanten MAC-d-Strom geh\u00f6rt. Eine Beschr\u00e4nkung auf die Uplink-Ressource des sog. \u201eMinimum Set\u201c erfolgt nicht. Abgesehen davon setzen die Anspr\u00fcche 1 und 4 des Klagepatents bei zutreffender Auslegung ein Minimum Set nicht voraus.<\/li>\n<li>Mit der E-TFC-Auswahlfunktion sieht der Standard des Weiteren eine Fallunterscheidung danach vor, ob nicht zeitgeplante und damit im Sinne des Klagepatents autonom zu \u00fcbertragende Daten oder zeitgeplante Daten vorliegen; die zeitgeplanten Daten gelten als zum Serving Grant verf\u00fcgbar.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist weiterhin dazu eingerichtet, um ein virtuelles \u00dcbertragungszeitintervall f\u00fcr eine Medienzugriffssteuereinheit zu bestimmen, wobei das virtuelle \u00dcbertragungszeitintervall ein Minimalzeitintervall festlegt, das zwischen erweiterten Aufw\u00e4rtsstrecken\u00fcbertragungen erlaubt ist (Merkmal 1.2).<\/li>\n<li>Der Standard sieht in Ziffer 10.3.6.34 der 3GPP TS 25.331 das Informationselement MAC_DTX_cycle vor, dessen Wert einer Anzahl von Subframes bzw. TTIs entspricht. Dieses Informationselement stellt ein vom Luftschnittstellen\u00fcbertragungszeitintervall unabh\u00e4ngiges virtuelles \u00dcbertragungszeitintervall dar. Es gibt durch seinen Wert ein Minimalzeitintervall vor, das zwischen zwei Aufw\u00e4rtsstrecken\u00fcbertragungen erlaubt ist. Dies ergibt sich aus Ziffer 3.1.3 der 3GPP TS 25.XXX v. 9.5.0 (Anlage EIP A5).<\/li>\n<li>\u201e 3.1.3 DTX-DRS and HS-SCCH less Specific defintions (FDD only)<br \/>\nMAC DTX cycle: Defines the pattern of time instances where the start the uplink E-DCH transmission after inactivity is allowed.<\/li>\n<li>und Ziffer 11.1.1 der 3GPP TS 25.308 v. 10.4.0 (Anlage EIP A 4) , wonach der Beginn der E-DCH \u00dcbertragung auf das MAC_DTX_cycle Muster beschr\u00e4nkt ist:<\/li>\n<li>\u201e11.1.1 Uplink-DRX<\/li>\n<li>The RNC can configure the UE to restrict the start of E-DCH transmission to the MAX_DTX_cycle pattern, if there has been no E-DCH transmission for a configurable number of TTIs (UE_Inactivity_Threshold). The allowed E-DCH start times can be offset using UE_DTX_DRX_Offset so that different UEs have the allowed E-DCH start time at different time instants. The network should configure MAC-DTX_cycle in such manner that it does not collide with an inactivated HARQ process. The uplink DRX cannot be configured without an Uplink DTX configuration as specified in subclause 11.1.<br \/>\nWhenever the UE transmits one E-DCH TTI the UE can use subsequent TTIs for E-DCH transmission as long as its transmission is continued (re-started) within UE_Inactivity_Threshold TTIs, and in addition the pending transmissions can be done in the corresponding HARQ processes (transmission times are not impacted by the inactivity threshold).\u201d<\/li>\n<li>Auf die Bedeutung des Inactivity Threshold wird nachfolgend noch eingegangen.<\/li>\n<li>Aus der vorstehenden Textstelle ergibt sich auch, dass der MAC-DTX-Zyklus implementiert wird, indem der RNC das Mobilger\u00e4t konfiguriert. Er ist in der MAC-Schicht implementiert und f\u00fchrt zu einer Verz\u00f6gerung der \u00dcbertragung durch die MAC-Schicht, da er die \u00dcbertragungskontrolle \u00fcbernimmt. Nach Ziffer 11.8.1.4 der 3GPP TS 25.XXX v. 9.5.0 (Anlage EIP A 5) erfolgt eine Zusammensetzung neuer Datenpakete durch die E-TFC-Auswahleinheit nur, wenn der in zeitlicher Hinsicht vordefinierte MAC-DTX-Zyklus abgelaufen ist:<\/li>\n<li>\u201cThe E-TFC selection function shall provide this MAC-e or MAC-i PDU and transmission HARQ profile to the HARQ entity. The maximum number of HARQ transmissions and the power offset in this profile, shall be set respectively to the maximum of the Max Number of HARQ Transmissions of the HARQ profiles form all the MAC-d flows from which data is multiplexed into the transmission and to the Nominal Power Offset. The HARQ entity shall also be informed of whether the transmission includes Scheduling Information and whether this information is sent by itself or with higher-layer data. The E-TFC selection function shall provide the E-TFCI for the selected E-TFC to the HARQ entity.<\/li>\n<li>In FDD, for each Activated Uplink Frequency, in case the DTX feature us configured by higher layers and no E-DCH transmission is performed in this TTI on that Activated Uplink Frequency:<\/li>\n<li>\uf02d if MAC Inactivity Threshold &gt; 1 and no E-DCH transmission has been performed for MAC Inactivity Threshold -1 previous TTIs or,<br \/>\n\uf02d if MAC Inactivity Threshold = 1:<br \/>\n\uf02d E-TFC selection shall only be performed for the TTIs where the following conditions are fulfilled:<br \/>\n\uf02d For 2 ms TTI: [5*CFN + subframe number &#8211; UE DTX DRX Offset] mod MAC DTX Cycle = 0.<br \/>\n\uf02d For 10 ms TTI: [5*CFN &#8211; UE DTX DRX Offset] mod MAC DTX Cycle = 0.<br \/>\nIn 2ms TTI case, if the TTI that fulfilled [5*CFN + subframe number &#8211; UE DTX DRX Offset] mod MAC DTX Cycle = 0 overlapped with an uplink compressed mode transmission gap, the E-TFC selection shall be performed for the first TTI not overlapping with an uplink compressed mode transmission gap.<\/li>\n<li>Auch hieraus ergibt sich, dass der MAC-DTX-Zyklus ein Minimalzeitintervall festlegt, das zwischen erweiterten Aufw\u00e4rtsstrecken\u00fcbertragungen erlaubt ist. Zu den Einzelheiten wird in den Ausf\u00fchrungen zu den nachfolgenden Merkmalen eingegangen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist dazu eingerichtet, zu \u00fcberpr\u00fcfen, um zu bestimmen, ob die Medienzugriffssteuereinheit Datenpakete in einem gegenw\u00e4rtigen Luftschnittstellen\u00fcbertragungszeitintervall \u00fcbertr\u00e4gt, wobei dies ein \u00dcberpr\u00fcfen umfasst, ob die Medienzugriffssteuereinheit deren Funkverbindungssteuerpuffer geleert hat (Merkmale 1.3 und 1.5).<\/li>\n<li>Nach dem Standard 3GPP TS 25.XXX v. 9.5.0 (Anlage EIP A 5) erh\u00e4lt die MAC-Schicht in jedem \u00dcbertragungszeitintervall eine Nachricht (\u201ePrimitive\u201c) von der Radio-Link-Schicht (RLC-Schicht) mit Informationen unter anderem hinsichtlich des Pufferf\u00fcllstandes wie folgt:<\/li>\n<li>Sofern Daten aus dem RLC-Puffer zu \u00fcbertragen sind, wird ein MAC-Data-Request-Primitive erhalten, der neben den zu \u00fcbertragenden Daten den Parameter \u201eBO\u201c enth\u00e4lt (siehe o.a. Tabelle, Zeile \u201eMAC-DATA\u201c). Dieser Parameter gibt Auskunft \u00fcber den Pufferf\u00fcllstand (Buffer Occupancy). Befinden sich keine zu \u00fcbertragenden Daten im RLC-Puffer wird ein MAC-Status-Response-Primitive erhalten, der ebenfalls den Parameter BO enth\u00e4lt (siehe o.a. Tabelle, Zeile \u201eMAC-STATUS\u201c).<\/li>\n<li>Die MAC-Einheit bestimmt anhand dieses Parameters ob der RLC-Puffer leer ist. In diesem Fall erfolgt im gegenw\u00e4rtigen Luftschnittstellen\u00fcbertragungszeitintervall keine Daten\u00fcbertragung; der MAC-Einheit stehen keine Daten zur Weiterverarbeitung mittels HARQ-Prozess oder zur Weiterleitung zur Verf\u00fcgung.<\/li>\n<li>Diese Pr\u00fcfung, um zu bestimmen, ob die Medienzugriffssteuereinheit Datenpakete \u00fcbertr\u00e4gt, findet gem\u00e4\u00df Ziffer 11.8.1.4 der 3GPP TS 25.XXX v. 9.5.0 (Anlage EIP A 5) an der Grenze zu einem neuen \u2013 das ist das gegenw\u00e4rtige \u2013 Luftschnittstellen\u00fcbertragungszeitintervall (\u201eTTI-Grenze\u201c) statt:<\/li>\n<li>\u201eAt every TTI boundary for which a new transmission is requested by HARQ entity (see subclause 11.8.1.1.1), the UE shall perform the operations described below. UEs configured both with DCH and E-DCH transport channels shall perform TFC selection before performing E-TFC selection.\u201d<\/li>\n<li>Ist der RLC-Puffer vor der TTI-Grenze bereits leer, f\u00fchrt die Pr\u00fcfung, um zu bestimmen, ob die Medienzugriffssteuereinheit im gegenw\u00e4rtigen Luftschnittstellen\u00fcbertragungszeitintervall \u00fcbertr\u00e4gt, dazu, dass eine Daten\u00fcbertragung nicht vorliegt. Es wird eine MAC-Status-Response-Primitive erhalten, die der MAC-Einheit \u00fcber den Parameter BO signalisiert, dass der Funkverbindungssteuerpuffer leer ist. Die MAC-Einheit bestimmt anhand dieses Parameters auch, dass nach der TTI-Grenze Daten nicht zu \u00fcbertragen sind. Daher greift auch der Einwand nicht durch, die Auswertung des BO-Parameters k\u00f6nne letztlich nur Auskunft dar\u00fcber geben, ob die MAC-Schicht den RLC-Puffer im vorangegangenen TTI leeren konnte. Denn das dann anstehende TTI ist das gegenw\u00e4rtige TTI, in dem ausweislich des erhaltenen BO gerade keine \u00dcbertragung stattfinden wird. Dass unmittelbar nach Erhalt des BO-Parameters auch wieder neue PDU in den RLC-Puffer einlaufen k\u00f6nnen, ist m\u00f6glich. Diese Unsch\u00e4rfe \u2013 auch was das Verh\u00e4ltnis von Angaben des Pufferf\u00fcllstandes und den R\u00fcckschluss auf gegenw\u00e4rtige \u00dcbertragungen einerseits und der \u00dcbertragung von Datenpaketen an die physikalische Schicht andererseits angeht \u2013 nehmen die Klagepatentanspr\u00fcche mit dem Merkmal 1.5 hin, da sie sich zwangsl\u00e4ufig aus dem Zusammenwirken der verschiedenen beteiligten Schichten im Rahmen eines getakteten Verfahrens ergibt.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist schlie\u00dflich dazu eingerichtet, f\u00fcr den Fall, in dem bestimmt ist, dass die Medienzugriffssteuereinheit nicht in dem gegenw\u00e4rtigen Luftschnittstellen\u00fcbertragungszeitintervall \u00fcbertr\u00e4gt, mit einem \u00dcbertragen eines n\u00e4chsten Datenpakets erst zu beginnen, nachdem eine durch das virtuelle \u00dcbertragungszeitintervall bestimmte Periode als verstrichen bestimmt ist. Dies ergibt sich wiederum aus der bereits zitierten Ziffer 11.8.1.4 der 3GPP TS 25.XXX v. 9.5.0, die hier noch einmal ausschnittweise wiedergegeben ist.<\/li>\n<li>In FDD, for each Activated Uplink Frequency, in case the DTX feature is configured by higher layers and no E-DCH transmission is performed in this TTI on that Activated Uplink Frequency:<\/li>\n<li>\uf02d if MAC Inactivity Threshold &gt; 1 and no E-DCH transmission has been performed for MAC Inactivity Threshold -1 previous TTIs or,<br \/>\n\uf02d if MAC Inactivity Threshold = 1:<br \/>\n\uf02d E-TFC selection shall only be performed for the TTIs where the following conditions are fulfilled:<br \/>\n\uf02d For 2 ms TTI: [5*CFN + subframe number &#8211; UE DTX DRX Offset] mod MAC DTX Cycle = 0.<br \/>\n\uf02d For 10 ms TTI: [5*CFN &#8211; UE DTX DRX Offset] mod MAC DTX Cycle = 0.<br \/>\nIn 2ms TTI case, if the TTI that fulfilled [5*CFN + subframe number &#8211; UE DTX DRX Offset] mod MAC DTX Cycle = 0 overlapped with an uplink compressed mode transmission gap, the E-TFC selection shall be performed for the first TTI not overlapping with an uplink compressed mode transmission gap.<\/li>\n<li>Danach ist \u2013 wenn in dem gegenw\u00e4rtigen TTI keine E-DCH-\u00dcbertragung stattfindet &#8211; eine E-TFC-Auswahl erst wieder nach Ablauf einer Anzahl von TTIs bzw. Subframes m\u00f6glich, die der durch den Wert MAC_DTX_cycle vorgegebenen Anzahl entspricht. Dies ergibt sich aus den nachstehenden Gleichungen:<\/li>\n<li>\uf02d For 2 ms TTI: [5*CFN + subframe number &#8211; UE DTX DRX Offset] mod MAC DTX Cycle = 0.<br \/>\n\uf02d For 10 ms TTI: [5*CFN &#8211; UE DTX DRX Offset] mod MAC DTX Cycle = 0.<\/li>\n<li>Durch die modulo-Funktion wird erreicht, dass nur in TTIs, die ein Vielfaches des Wertes des MAC_DTX_cycle sind, eine \u00dcbertragung stattfindet.<\/li>\n<li>Auch der bereits erw\u00e4hnte MAC Inactivity Threshold f\u00fchrt nicht aus der Lehre des Klagepatents heraus. Dieser wird seitens des Netzwerks mit der Radio Bearer Setup-Nachricht mitgeteilt und kann verschiedene Werte annehmen (vgl. TS 25.331 V9.5.0 \u2013 Anlage EIP A6).<\/li>\n<li>Dieser Schwellwert hat zwar grunds\u00e4tzlich zur Folge, dass das virtuelle \u00dcbertragungszeitintervall vTTI auch dann, wenn in einem gegenw\u00e4rtigen TTI keine \u00dcbertragung stattfindet, erst zur Anwendung gelangt, wenn eine weitere Anzahl an TTIs abgelaufen ist. Diese Anzahl der TTIs richtet sich nach dem MAC Inactivity Threshold n\u00e4mlich: MAC Inactivity Threshold \u2013 1 (vgl. die zitierte Textstelle aus Ziffer 11.8.1.4 der 3GPP TS 25.XXX v. 9.5.0). Daraus ergibt sich aber zugleich, dass jedenfalls dann, wenn der MAC Inactivity Threshold genau 1 betr\u00e4gt, das virtuelle \u00dcbertragungszeitintervall unmittelbar aktiviert wird und die \u00dcbertragung weiterer Datenpakete erst nach Ablauf dieses vTTI erfolgen kann. Hat der MAC Inactivity Threshold den Wert 1, hat er also keine Auswirkungen auf die Anwendung des vTTI, wie sich aus dem nachstehend noch einmal eingeblendeten und durch Unterstreichung hervorgehobenen Ausschnitt der bereits zitierten Textstelle ergibt:<\/li>\n<li>In FDD, for each Activated Uplink Frequency, in case the DTX feature us configured by higher layers and no E-DCH transmission is performed in this TTI on that Activated Uplink Frequency:<\/li>\n<li>\uf02d if MAC Inactivity Threshold &gt; 1 and no E-DCH transmission has been performed for MAC Inactivity Threshold -1 previous TTIs or,<br \/>\n\uf02d if MAC Inactivity Threshold = 1:<br \/>\n\uf02d E-TFC selection shall only be performed for the TTIs where the following conditions are fulfilled:<br \/>\n\uf02d For 2 ms TTI: [5*CFN + subframe number &#8211; UE DTX DRX Offset] mod MAC DTX Cycle = 0.<br \/>\n\uf02d For 10 ms TTI: [5*CFN &#8211; UE DTX DRX Offset] mod MAC DTX Cycle = 0.<\/li>\n<li>Unbeachtlich ist auch, dass so genannte \u201cretransmissions\u201d \u2013 also erneute \u00dcbertragungen von Datenpaketen, deren erste \u00dcbertragung aus welchen Gr\u00fcnden auch immer fehlgeschlagen ist \u2013 w\u00e4hrend des \u201cSchlafmodus\u201d \u2013 also vor Ablauf des virtuellen \u00dcbertragungszeitintervalls \u2013 vorgenommen werden d\u00fcrfen. Die Klagepatentanspr\u00fcche schlie\u00dfen nicht aus, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren nur auf bestimmte Datenpakete angewandt wird. Dies ergibt sich schon daraus, dass nach der Beschreibung des Klagepatents gegebenenfalls f\u00fcr jede einzelne PDU gepr\u00fcft wird, ob sie Gegenstand einer autonomen \u00dcbertragung ist oder nicht (Abs. [0015]). Es ist dem Fachmann also unbenommen, Ausnahmen von dem Erfordernis zuzulassen, ein n\u00e4chstes Datenpaket erst nach Ablauf des virtuellen \u00dcbertragungszeit-intervalls zu \u00fcbertragen. Dass \u201cretransmissions\u201d gleichwohl als Aktivit\u00e4t bei der Pr\u00fcfung des \u201cInactivity Threshold\u201d angenommen werden, spielt keine Rolle. Denn die Handhabung des \u201cInactivity Threshold\u201d sagt nichts \u00fcber das durch Auslegung zu ermittelnde Verst\u00e4ndnis des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens aus, das \u201cretransmissions\u201d durchaus zulassen kann. Ungeachtet dessen wird das Verfahren ohnehin jedenfalls immer dann verwirklicht, wenn gar keine retransmissions anfallen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform stellt au\u00dferdem ein wesentliches Element der Erfindung nach \u00a7 10 Abs. 1 PatG dar und es war zumindest aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung mit der Erfindung verwendet zu werden.<\/li>\n<li>Nach der Rechtsprechung des BGH in seiner Entscheidung \u201eFl\u00fcgelradz\u00e4hler\u201c (BGH, GRUR 2004, 758, 761) bezieht sich ein Mittel auf ein Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem solchen bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken. Wesentlich ist ein Element der Erfindung regelm\u00e4\u00dfig bereits dann, wenn es Bestandteil des Patentanspruchs ist.<\/li>\n<li>Im vorliegenden Fall bieten die Beklagten mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Mobilstation an, die ein wesentliches Erfindungselement des Verfahrensanspruchs 1 darstellt und f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre offensichtlich geeignet und bestimmt ist.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDie Beklagten verletzen das Klagepatent hinsichtlich der Klagepatentanspr\u00fcche 23 und 26 auch unmittelbar, \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG.<\/li>\n<li>Die Beklagten bieten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an und bringen sie in den Verkehr. Dies ergibt sich aus den Ausf\u00fchrungen zum Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Zusammenhang mit der mittelbaren Verletzung von Anspruch 1 und 4. Das Anbieten und Liefern Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG ist mit dem Anbieten und Inverkehrbringen im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG gleichbedeutend.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht zudem s\u00e4mtliche Merkmale der Klagepatentanspr\u00fcche 23 und 26. Dies ist f\u00fcr die Merkmale 23.1 bis 23.4 unstreitig, gilt aber auch f\u00fcr die Merkmale 23.4.1 bis 23.5. Insofern kann ohne Einschr\u00e4nkung auf die Ausf\u00fchrungen zu den Anspr\u00fcchen 1 und 4 Bezug genommen werden. Die Beklagten haben nicht in Abrede gestellt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen Speicher, einen Drahtlosempf\u00e4nger, einen mit dem Speicher und dem Drahtlosempf\u00e4nger gekoppelten Prozessor und einen mit dem Drahtlossendeempf\u00e4nger gekoppelten Funkverbindungssteuerpuffer im Sinne des Klagepatents aufweist. Dass diese Vorrichtungsbestandteile dazu eingerichtet sind, das Verfahren nach den Anspr\u00fcche 1 und 4 durchzuf\u00fchren, ergibt sich aus den Ausf\u00fchrungen zu diesen Anspr\u00fcchen.<\/li>\n<li>VII.<br \/>\nDie Beklagten erheben den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand ohne Erfolg<\/li>\n<li>Die Kammer kann nicht feststellen, dass die Kl\u00e4gerin ihre marktbeherrschende Stellung (dazu unter Ziff. 1.) missbr\u00e4uchlich ausnutzt (dazu unter Ziff. 2.).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat eine marktbeherrschende Stellung auf dem hier relevanten Markt UMTS-f\u00e4higer Mobiltelefone inne, der sich geografisch \u00fcber das Gebiet des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums erstreckt.<\/li>\n<li>a)<br \/>\n\u201eMarktbeherrschung\u201c meint in dem streitgegenst\u00e4ndlichen Kontext die wirtschaftliche Macht, die es einem Unternehmen erlaubt, einen wirksamen Wettbewerb auf dem (zeitlich, r\u00e4umlich und sachlich relevanten) Markt zu verhindern und sich seinen Wettbewerbern, Abnehmern und den Verbrauchern gegen\u00fcber in nennenswertem Umfang unabh\u00e4ngig zu verhalten (EuGH SIg. 78, 207 Rn. 65 f. \u2013 United Brands; EuGH Slg. 79, 461 Rn. 38 f. \u2013 Hoffmann-La Roche). Die notwendige exakte Abgrenzung des Marktes in sachlicher und r\u00e4umlicher Hinsicht erfolgt mittels des sog. Bedarfsmarktkonzepts (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2017, 1219, Rn. 127). Es sind diejenigen Wettbewerbskr\u00e4fte zu eruieren, denen die betreffenden Unternehmen unterliegen (a.a.O.). Ferner werden diejenigen Unternehmen bestimmt, welche tats\u00e4chlich in der Lage sind, dem Verhalten der beteiligten Unternehmen Schranken zu setzen und einen Entzug von Wettbewerbsdruck verhindern. Es ist zu kl\u00e4ren, welche Produkte bzw. Dienstleistungen aus der Sicht der Nachfrager funktionell gegeneinander austauschbar sind. Demselben sachlichen Markt wird zugeordnet, was aufgrund der jeweiligen Eigenschaften, Preise und Verwendungszwecke aus Sicht der Nachfrager nicht durch andere Produkte bzw. Dienstleistungen substituierbar ist. Zu ber\u00fccksichtigen ist dabei ein Zusammentreffen mehrerer Faktoren (bspw. Marktanteil, Unternehmensstruktur, Wettbewerbssituation, Verhalten auf dem Markt; grds. jedoch nicht der Preis) (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.).<\/li>\n<li>Im Zusammenhang mit den hier geltend gemachten Verbietungsrechten aus einem Patent ist die geschilderte Abgrenzung in Bezug auf den Lizenzvergabemarkt vorzunehmen (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 128; K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 12. Auflage, 2020, Kap. E., Rn. 228): Anbieter ist der Patentinhaber, dem allein eine Lizenzvergabe an dem jeweiligen Patent m\u00f6glich ist; Nachfrager ist der an der patentgesch\u00fctzten Technik interessierte Anwender (OLG D\u00fcsseldorf a.a.O.; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 229). Auf diesem Lizenzvergabemarkt muss der Patentinhaber eine beherrschende Stellung inne haben (K\u00fchnen, a.a.O.).<\/li>\n<li>Mit der blo\u00dfen Inhaberschaft von Patenten alleine ist noch keine marktbeherrschende Stellung verbunden. Erh\u00e4lt der Patentinhaber allerdings aufgrund hinzutretender Umst\u00e4nde die M\u00f6glichkeit, mittels seiner Monopolstellung wirksamen Wettbewerb auf einem nachgelagerten Markt zu verhindern, so vermittelt ihm diese Wettbewerbsposition auf dem Markt f\u00fcr erfindungsgem\u00e4\u00dfe Produkte eine marktbeherrschende Stellung auf dem vorgelagerten Lizenzvergabemarkt (EuGH, GRUR Int 1995, 490 \u2013 Magill TVG Guide; EuGH, WuW 2013, 427 \u2013 Astra Zeneca; BGH, NJW-RR 2010, 392 ff. \u2013 Reisestellenkarte; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 229 a.E.). Ein solcher nachgeordneter Produktmarkt besteht f\u00fcr aufgrund des Patents lizenzpflichtige Waren\/Dienstleistungen.<\/li>\n<li>Nicht jedes standardessentielle Patent begr\u00fcndet als solches eine Marktbeherrschung (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 129; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 229). Eine solche ist jedoch ohne weiteres anzunehmen, wenn sich der Zugang zur Nutzung des fraglichen standardessentiellen Patents als regelrechte Marktzutrittsvoraussetzung darstellt (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.; K\u00fchnen, ebd., Kap. E, Rn. 232), was der Fall ist, wenn auf dem relevanten Markt \u00fcberhaupt nur Produkte angeboten und nachgefragt werden, die den Standard durch Benutzung des SEP ausf\u00fchren (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.; K\u00fchnen, a.a.O.). Entsprechendes gilt, wenn auf dem relevanten Markt zwar auch Produkte angeboten werden, die die Produktkonfiguration des SEP nicht aufweisen, jedoch ein wettbewerbsf\u00e4higes Angebot ohne Zugang zur Nutzung des streitigen SEP nicht m\u00f6glich ist (K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 233).<\/li>\n<li>Aus dem zuvor Gesagten folgt umgekehrt, dass mangelnde Standardessentialit\u00e4t eines Patents der Annahme einer Marktbeherrschung nicht zwangsl\u00e4ufig entgegensteht. Eine Marktbeherrschung kann sich auch ohne Standardessentialit\u00e4t aus einer technischen oder wirtschaftlichen \u00dcberlegenheit der patentierten Erfindung ergeben (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.).<\/li>\n<li>Der Beklagte tr\u00e4gt f\u00fcr die Marktbeherrschung nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen die Darlegungs- und Beweislast (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 130; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 236). Er ist insoweit gehalten, ganz konkrete Tatsachen vorzutragen, die eine gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung, ob eine beherrschende Stellung auf dem r\u00e4umlich und sachlich relevanten Markt gegeben ist oder nicht, erlauben (K\u00fchnen, a.a.O.). F\u00fcr das Bestreiten des Patentinhabers gilt im Anschluss dasselbe Ma\u00df an Substantiierung (K\u00fchnen, a.a.O.).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nBei Ber\u00fccksichtigung des unter lit. a) dargelegten Ma\u00dfstabs haben die Beklagten eine marktbeherrschende Stellung der Kl\u00e4gerin dargetan.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDas Klagepatent stellt sich als Marktzutrittsvoraussetzung f\u00fcr den hier relevanten nachgelagerten Produktmarkt f\u00fcr UMTS-f\u00e4hige Mobiltelefone im Gebiet des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums dar, weil dieses f\u00fcr die Umsetzung des UMTS-Standards essentiell ist (vgl. dazu unter Ziff. V., 2.).<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund, dass auch Mobiltelefone des nachfolgenden 4G Standards, insbesondere II-f\u00e4hige Mobiltelefone, entsprechend der Erwartungshaltung des Endkunden mit dem UMTS-Standard ausgestattet sind, ist es ohne das Klagepatent zudem auch nicht m\u00f6glich, konkurrenzf\u00e4hige II-f\u00e4hige Mobiltelefone anzubieten. Denn die fl\u00e4chendeckende Nutzung mobiler Sprachtelefonie in Europa kann bisher nicht allein \u00fcber die von dem II-Datennetzwerk zur Verf\u00fcgung gestellte Voice-over-IP Funktion gew\u00e4hrleistet werden, es bedarf dazu vielmehr auch des UMTS-Netzes.<\/li>\n<li>Die so beschriebene Wettbewerbsposition vermittelt der Kl\u00e4gerin auch eine marktbeherrschende Stellung auf dem Lizenzvergabemarkt f\u00fcr die von dem Klagepatent bereitgestellte Technologie.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin bereits aus dem Vorliegen einer ETSI-FRAND Erkl\u00e4rung auf Umst\u00e4nde schlie\u00dft, die einer marktbeherrschenden Stellung entgegenstehen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Der Kl\u00e4gerin ist darin zuzustimmen, dass die Erkl\u00e4rung den SEP-Inhaber zur Lizenzierung unter FRAND-Bedingungen verpflichtet \u2013 was im Ergebnis auch zu einer Beschr\u00e4nkung seiner Marktmacht f\u00fchren soll. Jedoch geht mit der Existenz der Erkl\u00e4rung als solcher noch keine Beschr\u00e4nkung der Marktmacht einher, diese ist vielmehr davon abh\u00e4ngig, dass der SEP-Inhaber tats\u00e4chlich auch Lizenzen zu FRAND-Bedingungen gew\u00e4hrt, was in Verletzungsverfahren \u2013 wie diesem, in denen der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand erhoben wird \u2013 gerade zur \u00dcberpr\u00fcfung steht.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie nach Ma\u00dfgabe der Ausf\u00fchrungen unter lit. aa) bestehende Marktbeherrschung hat die Kl\u00e4gerin auch nicht deshalb verloren, weil mittlerweile \u00fcber den von Via Licensing verwalteten \u201eMulti-Generation-Pool\u201c eine alternative Lizenzierungsm\u00f6glichkeit besteht. Die Kl\u00e4gerin ist weiterhin Inhaberin des Klagepatents, das ihr eine marktbeherrschende Stellung vermittelt. Eine alternative Lizenzierungsm\u00f6glichkeit kann der Annahme einer missbr\u00e4uchlichen Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung entgegenstehen \u2013 dann n\u00e4mlich, wenn von dem Lizenzpool ein FRAND-gem\u00e4\u00dfes Angebot ausgeht. Die alternative Lizenzierungsm\u00f6glichkeit beseitigt aber nicht die marktbeherrschende Stellung des Patentinhabers als solche.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nutzt ihre nach Ma\u00dfgabe der Ausf\u00fchrungen unter Ziff. 1. bestehende Marktmacht durch die auf Unterlassen, Vernichtung und R\u00fcckruf gerichtete Klageerhebung nicht missbr\u00e4uchlich im Sinne von Art. 102 AEUV aus. Sie ist den sie nach Ma\u00dfgabe der EuGH-Rechtsprechung treffenden FRAND-Obliegenheiten (dazu allgemein unter lit. a)) hinreichend nachgekommen (dazu unter lit. b), aa) und lit. cc)), w\u00e4hrend die Beklagten schon nicht lizenzwillig sind (dazu unter lit. b), bb), und auch kein FRAND-gem\u00e4\u00dfes Gegenangebot unterbreitet haben (dazu unter lit. b), dd).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer EuGH hat dem Inhaber eines standardessentiellen Patents, der sich gegen\u00fcber einer Standardisierungsorganisation dazu verpflichtet hat, jedem Dritten eine Lizenz zu fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu gew\u00e4hren, in der Rechtssache A Technologies\/ D, Az.: C-170\/13 mit Urteil vom 16.07.2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15.12.2015 (im Folgenden auch: das EuGH-Urteil oder die EuGH-Rechtsprechung) in Auslegung des Art. 102 AEUV Verpflichtungen auferlegt, die \u2013 sofern sie von diesem eingehalten werden \u2013 dazu f\u00fchren, dass eine von diesem erhobene Klage auf Unterlassen oder R\u00fcckruf nicht als Missbrauch seiner marktbeherrschenden Stellung anzusehen ist (EuGH, GRUR 2015, 764, Rn. 55).<\/li>\n<li>Aus dem in Bezug genommenen EuGH-Urteil ergibt sich ein von Patentinhaber und Patentbenutzer zu befolgendes Regime von Pflichten\/ Obliegenheiten, dessen einzelne Verfahrensschritte aufeinander aufbauen, so dass der Patentverletzer nur dann in der ihm obliegenden Art und Weise zu reagieren hat, wenn der Patentinhaber seinerseits zuvor die ihm oliegenden Pflichten erf\u00fcllt hat (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 13.01.2016, Az.: I-15 U 65\/15, Rn. 23, zitiert nach juris; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 364, 377).<\/li>\n<li>Dieses Regime sieht vor, dass der Patentinhaber den angeblichen Verletzer \u201evor Erhebung der Klage\u201c (bzw. \u201evor der gerichtlichen Geltendmachung\u201c) unter Angabe des fraglichen SEP sowie der Art und Weise der Verletzung hinzuweisen hat (EuGH, GRUR 2015, 764, Rn. 62, 71). Hat der angebliche Patentverletzer daraufhin seine Lizenzbereitschaft zum Abschluss eines Lizenzvertrags unter FRAND-Bedingungen zum Ausdruck gebracht, hat der Patentinhaber \u2013 um sich nicht dem Vorwurf des Missbrauchs seiner marktbeherrschenden Stellung auszusetzen \u2013 ein konkretes schriftliches Lizenzangebot zu FRAND-Bedingungen zu unterbreiten (EuGH, ebd., Rn. 71). Aus diesem m\u00fcssen insbesondere die Lizenzgeb\u00fchr sowie die Art und Weise ihrer Berechnung hervorgehen (a.a.O.). Dem vermeintlichen Patentverletzer obliegt es sodann, auf dieses Angebot mit Sorgfalt, gem\u00e4\u00df den in dem Bereich anerkannten gesch\u00e4ftlichen Gepflogenheiten und nach Treu und Glauben, zu reagieren (EuGH, ebd., Rn. 65, 71). Nimmt der vermeintliche Verletzer das Angebot nicht an, kann er sich auf die rechtsmissbr\u00e4uchliche Geltendmachung einer Unterlassungs- oder R\u00fcckrufklage nur berufen, wenn er dem Inhaber des betreffenden SEP innerhalb einer kurzen Frist schriftlich ein konkretes Gegenangebot macht, das den FRAND-Bedingungen entspricht (EUGH, ebd., Rn. 66). Weiter hat der Patentbenutzer ab dem Zeitpunkt, zu dem sein Gegenangebot abgelehnt wurde, eine angemessene Sicherheit gem\u00e4\u00df den in dem betreffenden Bereich anerkannten gesch\u00e4ftlichen Gepflogenheiten zu leisten (EuGH, ebd., Rn. 67).<\/li>\n<li>Die vom EuGH f\u00fcr die Geltendmachung des Unterlassungs- und R\u00fcckrufanspruchs aufgestellten kartellrechtlichen Einschr\u00e4nkungen gelten auch f\u00fcr den Vernichtungsanspruch (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 16, zitiert nach juris; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 345). Da eine FRAND-Zusage des Rechtsvorg\u00e4ngers auch den Erwerber eines SEP \u2013 vorliegend mithin die Kl\u00e4gerin \u2013 bindet (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2019, 6087, Rn.117 \u2013 Improving Handovers; LG Mannheim, GRUR-RS 2018, Rn. 62; 31743; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 308), gilt das von dem EuGH vorgesehene Prozedere zudem auch im Verh\u00e4ltnis des SEP-Erwerbers und des Verletzers.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAuf die hinreichende Verletzungsanzeige der Kl\u00e4gerin (dazu unter lit. aa)), haben die Beklagten ihre grunds\u00e4tzliche Lizenzbereitschaft zwar zun\u00e4chst erkl\u00e4rt, jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagten auch gegenw\u00e4rtig noch lizenzbereit sind (dazu unter lit. bb)). Unbeschadet dessen steht das Angebot der Kl\u00e4gerin auch mit den FRAND-Vorgaben des EuGH im Einklang (dazu unter lit. cc)).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nEine hinreichende Verletzungsanzeige der Kl\u00e4gerin an die Beklagten liegt mit der E-Mail vom 29.04.2014 (Anlagenkonvolut EIP A37; deutsche \u00dcbersetzung: Anlagenkonvolut EIP A37a) vor.<\/li>\n<li>Da bei der Verletzungsanzeige \u201edas fragliche SEP zu bezeichnen und anzugeben ist, auf welche Weise es verletzt worden sein soll\u201c (EuGH, ebd., Rn. 61), sind zumindest die Angabe der Ver\u00f6ffentlichungsnummer des Klagepatents, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform und die vorgeworfene Benutzungshandlung (im Sinne von \u00a7\u00a7 9 f. PatG) gegen\u00fcber dem Verletzer erforderlich (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 172 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem, zitiert nach juris). Die Verletzungsanzeige verlangt aber keine detaillierten (technischen und\/oder rechtlichen) Erl\u00e4uterungen, der andere Teil muss nur in die Lage versetzt werden, den Verletzungsvorwurf zu pr\u00fcfen (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 365; weitergehend LG Mannheim, Urteil vom 29.01.2016 \u2013 7 O 66\/15 \u2013 Rn. 57). Die Verletzungsanzeige dient dazu, dem hinsichtlich des Schutzbereichseingriffs ggf. noch gutgl\u00e4ubigen Benutzer die Gelegenheit zu geben, um die Erteilung einer aufgrund der FRAND-Erkl\u00e4rung jedem Interessenten zugesagten Benutzungserlaubnis nachzufragen (K\u00fchnen, a.a.O.). Die Pflicht zur Selbstanzeige ist jedoch kein Selbstzweck. Sie ist deshalb dort entbehrlich, wo sie sich als nutzlose F\u00f6rmelei darstellt, weil aufgrund der Gesamtumst\u00e4nde mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass der Verletzungsbeklagte Kenntnis von der Benutzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform hat und sein Berufen darauf, der Kl\u00e4ger habe ihm dies nicht angezeigt, als Rechtsmissbrauch erscheint (K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 367). An das Vorliegen eines solchen Tatbestandes sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen (a.a.O.).<\/li>\n<li>Die E-Mail der Kl\u00e4gerin vom 29.04.2014 (Anlagenkonvolut EIP A37; Anlagenkonvolut EIP B37a) enth\u00e4lt einen grunds\u00e4tzlich erforderlichen Hinweis auf das Klagepatent zwar nicht, sondern offenbart eine Vielzahl anderer Portfoliopatente als verletzt. Gleichwohl stellt sie sich jedoch als hinreichend dar.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat in der E-Mail vom 29.04.2014 die Verletzung ihres Portfolios geltend gemacht, und konkret verletzte Patente hieraus beispielhaft benannt. Daraus wurde f\u00fcr die Beklagten deutlich, dass die Kl\u00e4gerin eine Verletzung auch anderer Portfoliopatente anmahnte, so dass der Hinweis auf das konkrete Klagepatent vorliegend entbehrlich war. Dabei ist in die Bewertung auch einzustellen, dass die Beklagten das streitgegenst\u00e4ndliche Portfolio im Hinblick auf eine Benutzung durch sie jedenfalls in groben Z\u00fcgen insoweit einordnen konnten, als sie bereits mit F vertraglich durch Lizenznahmen verbunden waren. Dass die Beklagten nicht ohne Vorstellung \u00fcber das streitgegenst\u00e4ndliche Portfolio waren, jedenfalls aber unter den Vertragsverhandlungen eine genauere Vorstellung \u00fcber dieses entwickelten, findet schlie\u00dflich auch einen Ausdruck in der Tatsache, dass sie mit E-Mail vom 14.06.2015 (Anlagenkonvolut EIP A39; deutsche \u00dcbersetzung: Anlagenkonvolut EIP A39a) ein grunds\u00e4tzliches Kaufinteresse an diesem bekundeten.<\/li>\n<li>Sofern die Beklagten der Auffassung sind, im Rahmen der Verletzungsanzeige h\u00e4tte es weiter auch der Vorlage von \u201eClaim Charts\u201c bedurft, besteht eine solche Pflicht im Zeitpunkt des Verletzungshinweises noch nicht (BGH, Urt. v. 05.05.2020, Az.: KZR 36\/17, Rn. 85 \u2013 FRAND-Einwand, zitiert nach juris; OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 5, zitiert nach juris; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 365).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAufgrund des Gesamtverhaltens der Beklagten steht fest, dass diese jedenfalls mittlerweile nicht mehr lizenzwillig sind.<\/li>\n<li>An die auf den Verletzungshinweis erforderliche Bitte zur Lizenzierung sind inhaltlich keine hohen Anforderungen zu stellen. Sie kann pauschal sowie formlos geschehen, das Verhalten des Patentbenutzers muss jedoch den eindeutigen Willen zur Lizenznahme erkennen lassen und die sich anschlie\u00dfenden Vertragsverhandlungen stetig begleiten (BGH, Urt. v. 05.05.2020, Az.: KZR 36\/17, Rn. 83 \u2013 FRAND-Einwand, zitiert nach juris; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2017, 1219, Rn. 161 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 371). Von der Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung darf in der Folge nicht abgewichen werden, sie muss auch dann noch Bestand haben, wenn der Patentinhaber sein FRAND-Angebot abzugeben hat (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 195). Inhaltliche Ausf\u00fchrungen, derer es nicht bedarf, k\u00f6nnen sich dann als sch\u00e4dlich erweisen, wenn der Patentinhaber auf ihrer Grundlage annehmen muss, dass eine Bereitschaft zur Lizenznahme nur unter ganz bestimmten, nicht verhandelbaren Bedingungen besteht, die nicht FRAND sind und auf die sich der Schutzrechtsinhaber deshalb nicht einlassen muss (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 197 a. E). Jedoch sind an die Feststellung eines solchen Tatbestandes hohe Anforderungen zu stellen. Die Angabe zu begehrten Lizenzbedingungen entkr\u00e4ftet die Annahme der Lizenzbereitschaft nur dann, wenn sie nach dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont den sicheren Schluss zul\u00e4sst, dass der Patentbenutzer in Wahrheit keine Lizenz nehmen m\u00f6chte (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 9).<\/li>\n<li>Orientiert an diesem Ma\u00dfstab kann zugunsten der Beklagten angenommen werden, dass sie zun\u00e4chst lizenzbereit waren. Denn auf die Verletzungsanzeige der Kl\u00e4gerin kam es im September 2014 zum Austausch von Claim Charts (dazu unter lit. cc), (3), (d), (bb), (ccc), (iii), ((\u03b1), (\u03b1\u03b1)) und es fanden Treffen zur technischen Diskussion des Portfolios bis ins Fr\u00fchjahr 2015 statt. Aufgrund des dann folgenden Verhaltens der Beklagten, wie es sich in seiner Gesamtheit nach dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont darstellt, ist jedoch davon auszugehen, dass diese nicht mehr lizenzwillig sind.<\/li>\n<li>(aaa)<br \/>\nErste Zweifel an der Lizenzwilligkeit der Beklagten ergeben sich im Zusammenhang mit einem den Beklagten von der Kl\u00e4gerin im Juni 2015 unterbreiteten \u201eLizenzvorschlag\u201c (Anlagekonvolut EIP A39; deutsche \u00dcbersetzung: Anlagenkonvolut B39a) sowie der \u00dcbersendung einer Gesamtpatentliste im September 2015 (Anlagenkonvolut A40; deutsche \u00dcbersetzung: Anlagenkonvolut A40a). Auf diese Inhalte teilten die Beklagten im Februar 2016 mit, dass eine Lizenz nicht genommen werden solle, solange Patentverletzungsverfahren in den USA gegen T und BB noch laufen,<\/li>\n<li>\u201eMit diesen unsicheren Faktoren [gemeint ist der zuvor in Bezug genommene Verfahrensstand in dem Rechtsstreit gegen T] im Hinterkopf, w\u00e4re es f\u00fcr A sehr ungerecht und diskriminierend, wenn A die Lizenzvereinbarungen zu diesem Zeitpunkt abschlie\u00dft, w\u00e4hrend andere Handyhersteller wie T und LGE mit keiner Vereinbarung und keiner Lizenzgeb\u00fchrenzahlung enden.\u201c (E-Mail v. 06.02.2016, Anlage EIP A40; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage EIP A40a).<\/li>\n<li>Auch, wenn ein grunds\u00e4tzliches Interesse des Lizenzsuchers an einer \u00dcberpr\u00fcfung des Rechtsbestands und der Standardessentialit\u00e4t der Portfoliopatente anzuerkennen ist, besteht kein sch\u00fctzenswertes Interesse daran, diese zur Bedingung f\u00fcr einen Vertragsschluss zu machen (BGH, Urt. v. 05.05.2020, Az.: KZR 36\/17, Rn. 96 \u2013 FRAND-Einwand, zitiert nach juris; K\u00fchnen, ebd. Kap. E., Rn. 380). Dies gilt vor allem auch deshalb, weil die M\u00f6glichkeit besteht, dass ein Lizenzvertrag ein etwaiges Ergebnis dieser Rechtsstreitigkeiten in Form eines Anpassungsmechanismus ber\u00fccksichtigt. Eine Verschiebung der Lizenznahme als solcher auf einen Zeitpunkt nach (rechtskr\u00e4ftiger) Beendigung dieser Verfahren ist hingegen nicht gerechtfertigt.<\/li>\n<li>In letztgenanntem Sinne ist die Erkl\u00e4rung der Beklagten jedoch zu verstehen, daran \u00e4ndern weder ihre ausdr\u00fcckliche Erkl\u00e4rung, weiterhin lizenzbereit zu sein, noch die Tatsache, dass es auch im Anschluss an diese Erkl\u00e4rung zu einem weiteren Informationsaustausch zwischen Kl\u00e4gerin und Beklagten kam, etwas. Denn die Beklagten lie\u00dfen \u2013 wozu sogleich (unter lit. (bbb) \u2013 (ddd)) ausgef\u00fchrt wird \u2013 auch in der Folgezeit keine ernsthaften Bem\u00fchungen zum Abschluss eines Lizenzvertrags erkennen.<\/li>\n<li>(bbb)<br \/>\nAuf Aufforderung der Kl\u00e4gerin,<\/li>\n<li>\u201e[\u2026], aber wenn A weiterhin bereit ist, eine Lizenz f\u00fcr das Core-Patentportfolio in Betracht zu ziehen, bitte ich Sie, uns ein Angebot zu unterbreiten, das Sie f\u00fcr gerecht und angemessen halten.\u201c (E-Mail der Kl\u00e4gerin vom 09.02.2016, Anlage EIP A41; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage EIP A41a),<\/li>\n<li>nannten die Beklagten zwar einen Wert in H\u00f6he von 0,0003%, der ihrer Meinung nach eine FRAND-gem\u00e4\u00dfe Lizenzgeb\u00fchr repr\u00e4sentiert (E-Mail der Beklagten vom 16.02.2016, Anlagenkonvolut EIP A41; deutsche \u00dcbersetzung: Anlagenkonvolut A41a). Zur Erl\u00e4uterung des vorgeschlagenen Lizenzsatzes verwiesen sie dabei auf ihren mit F bestehenden Lizenzvertrag, der f\u00fcr das F-Portfolio eine Lizenzgeb\u00fchr von 0,034% vorsehe. Im Verh\u00e4ltnis zu dem F-Portfolio sei dasjenige der Kl\u00e4gerin mit einem weitaus geringeren Anteil von 0,2 (wenn f\u00fcr das F-Portfolio der Wert 1 angesetzt werde) zu bemessen. Bei der Anmeldung von 1869 Patentfamilien durch F und der Anmeldung von 84 Patentfamilien durch die Kl\u00e4gerin ergebe sich ein Lizenzgeb\u00fchrensatz von 0,0003% nach folgender Berechnung: 84\/1869*0,034%*0,2 (vgl. das der E-Mail vom 16.02.2016 beigef\u00fcgte Dokument, Anlagenkonvolut EIP A41; deutsche \u00dcbersetzung: Anlagenkonvolut EIP A41a, letzte Seite). Eine weitergehende Erl\u00e4uterung dieses extrem niedrigen Wertes f\u00fcr eine Lizenzgeb\u00fchr erfolgte auch auf Nachfrage der Kl\u00e4gerin nicht, insbesondere verhielten sich die Beklagten zu der Frage der Kl\u00e4gerin, inwiefern der F-Lizenzvertrag Kreuzvertragslizenzelemente vorsehe (vgl. E-Mail der Kl\u00e4gerin vom 14.03.2016, Anlagenkonvolut EIP A41; deutsche \u00dcbersetzung: Anlagenkonvolut EIP A41a) \u2013 was f\u00fcr die Einordnung der vorgeschlagenen Lizenzgeb\u00fchr wichtig ist \u2013 nicht.<\/li>\n<li>Soweit sich die Beklagten in diesem Zusammenhang auf eine zwischen ihnen und F bestehende Geheimhaltungsvereinbarung beriefen (vgl. E-Mail der Beklagten vom 16.03.2016, Anlagenkonvolut EIP A41; deutsche \u00dcbersetzung: Anlagenkonvolut EIP A41a), ist dies f\u00fcr die Kammer aus den folgenden Gr\u00fcnden nicht nachvollziehbar. Legt man den Vortrag der Beklagten eines mit F bestehenden Geheimhaltungsabkommens zugrunde, stellt sich die Frage, weshalb den Beklagten die Mitteilung \u00fcber den nach dem Vertrag gezahlten Lizenzbetrag ohne weiteres m\u00f6glich war. Das legt nahe, dass zumindest Teile des Lizenzvertrags \u2013 noch dazu besonders sensible \u2013 nicht von der Vertraulichkeitszusage der Beklagten erfasst waren. Warum hingegen f\u00fcr die Frage, ob Kreuzvertragslizenzelemente erfasst sind, etwas anderes gelten soll, ist nicht erkennbar. Die Beklagten haben sich auch dazu nicht verhalten, obwohl die Kl\u00e4gerin auf ihre Verwunderung im Hinblick darauf, dass der Lizenzgeb\u00fchrensatz mitgeteilt worden ist, die Beklagten sich aber im \u00dcbrigen auf eine Geheimhaltungsvereinbarung berufen, hingewiesen hat (vgl. E-Mail der Kl\u00e4gerin vom 16.03.2016, Anlagenkonvolut EIP A41; deutsche \u00dcbersetzung: Anlagenkonvolut EIP A41a). Aber selbst dann, wenn die Regelung \u00fcber Kreuzvertragslizenzelemente einer etwaigen Geheimhaltungsvereinbarung der Beklagten mit F unterfiele, besteht in einem solchen Fall grunds\u00e4tzlich die M\u00f6glichkeit, dem Lizenzgeber seinerseits den Abschluss eines Geheimhaltungsabkommens anzutragen, und diesen \u2013 bei entsprechender Vertraulichkeitszusage \u2013 auch ohne Versto\u00df gegen eine anderweitig abgegebene Geheimhaltungsverpflichtung in Kenntnis zu setzen. Zur Unterzeichnung eines solchen erkl\u00e4rte sich die Kl\u00e4gerin auch zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt der Kommunikation (dazu ausf\u00fchrlich unter lit. (ccc)) grunds\u00e4tzlich bereit,<\/li>\n<li>\u201eWenn A sich dadurch wohler f\u00fchlt, w\u00fcrden wir gerne ein NDA eingehen, um As revidiertes Gegenangebot vor den Augen Dritter zu sch\u00fctzen, [\u2026].\u201c(vgl. E-Mail der Kl\u00e4gerin vom 06.03.2017, Anlagenkonvolut EIP A43; deutsche \u00dcbersetzung: Anlagenkonvolut A43a).<\/li>\n<li>Unbeschadet dessen geht aus der soeben in Bezug genommenen Kommunikation aus dem Fr\u00fchjahr 2017 aber auch hervor, dass die Beklagten ohnehin annahmen, dass die Korrespondenz \u00fcber die Vertragsmodalit\u00e4ten geheim verlaufen w\u00fcrde,<\/li>\n<li>\u201eDennoch hat A bei den bilateralen Verhandlungen stets die Vertraulichkeit beabsichtigt, insbesondere die vertraulichen Informationen von A.\u201c (vgl. E-Mail der Beklagten vom 02.03.2017, Anlagenkonvolut EIP A43; deutsche \u00dcbersetzung: Anlagenkonvolut EIP A43a),<\/li>\n<li>das hei\u00dft, auch die Information \u00fcber den nach dem F-Vertrag gezahlten Lizenzgeb\u00fchrensatz und auch eine etwaige Mitteilung \u00fcber Kreuzvertragslizenzelemente waren nach der Auffassung, der die Beklagten in dem Zeitpunkt, in dem sie einen Lizenzsatz von 0,0003% vorschlugen, unterlagen, geheim zu halten. Die Tatsache, dass die Beklagten weitere Angaben zu dem von ihnen in Ansatz gebrachten Lizenzgeb\u00fchrensatz dennoch nicht machten, wertet die Kammer als Ausdruck ihrer Lizenzunwilligkeit.<\/li>\n<li>(ccc)<br \/>\nF\u00fcr eine Lizenzunwilligkeit der Beklagten spricht \u2013 in einer Gesamtschau mit den bereits dargelegten Gesichtspunkten \u2013 weiter, dass diese rund drei Jahre nach Beginn der Vertragsverhandlungen die Fortsetzung der Lizenzverhandlungen von dem Abschluss eines Geheimhaltungsabkommens abh\u00e4ngig machten,<\/li>\n<li>\u201eUm die Lizenzverhandlungen voranzutreiben, sollte GG meiner Meinung nach zustimmen, die Vertraulichkeit unserer Verhandlungen zu wahren, da sonst A daran hindert, sich vorw\u00e4rts zu bewegen, einschlie\u00dflich des Vorschlags eines aktualisierten Gegenangebots.\u201c (vgl. E-Mail der Beklagten vom 02.03.2017, Anlagenkonvolut EIP A43; deutsche \u00dcbersetzung: Anlagenkonvolut EIP A43a),<\/li>\n<li>\u201eSie [die Kl\u00e4gerin] sollten sich dar\u00fcber im Klaren sein, dass Ihre Weigerung eine NDA abzuschlie\u00dfen, nicht nur ein Hindernis f\u00fcr unsere weiteren Verhandlungen darstellen w\u00fcrde, sondern auch der Frand-Verpflichtung zuwiderl\u00e4uft, die Sie erf\u00fcllen m\u00fcssen. [\u2026] A w\u00fcrde sicherlich im Einklang mit den Urteilen des EuGH zur FRAND-Frage handeln und w\u00e4re bereit ein weiteres Gegenangebot zu unterbreiten, aber A muss sich bis zur Ausf\u00fchrung eines NDAs zur\u00fcckhalten.\u201c (vgl. E-Mail der Beklagten vom 05.03.2017; Anlagenkonvolut EIP A43; deutsche \u00dcbersetzung: Anlagenkonvolut EIP A43a; Fehler in Rechtschreibung und Grammatik wurden \u00fcbernommen).<\/li>\n<li>Dabei geht aus dem in diesem Zusammenhang weiter vorgelegten E-Mail-Verkehr hervor, dass der Abschluss eines NDA bereits im Sommer 2013 von Seiten der Beklagten angestrengt und von der Kl\u00e4gerin unterst\u00fctzt wurde. Weiter ergibt sich dann, dass die Beklagten \u2013 obwohl sie dies im Fr\u00fchjahr 2017 zur Bedingung des Fortgangs der Lizenzierungsgespr\u00e4che machten \u2013 im Jahre 2013 den Abschluss eines NDA nicht weiter verfolgten,<\/li>\n<li>\u201eEinen \u00fcberarbeiteten Entwurf der NDA haben wir am 19.August 2013 an A zur\u00fcckgeschickt. Sie haben bemerkt, dass Sie die NDA \u00fcberpr\u00fcfen, aber wir haben nach diesem Datum nie wieder von Ihnen geh\u00f6rt.\u201c (vgl. E-Mail der Kl\u00e4gerin vom 02.03.2017, Anlagenkonvolut EIP A43; deutsche \u00dcbersetzung: Anlagenkonvolut EIP A43a),<\/li>\n<li>\u201eIch wei\u00df nicht, warum die NDA jemals diskutiert, aber nicht endg\u00fcltig abgeschlossen wurden.\u201c (E-Mail der Kl\u00e4gerin vom 02.03.2016, Anlagenkonvolut EIP A43; deutsche \u00dcbersetzung: Anlagenkonvolut EIP A43a; Fehler in Rechtschreibung und Grammatik wurden \u00fcbernommen).<\/li>\n<li>Diese Umst\u00e4nde sprechen daf\u00fcr, dass es den Beklagten nicht zuvorderst um den Abschluss eines Geheimhaltungsabkommens ging, sondern sie vor allem die Lizenzvertragsverhandlungen mit der Kl\u00e4gerin hinausz\u00f6gern wollten.<\/li>\n<li>(ddd)<br \/>\nAuch in der Folgezeit kn\u00fcpften die Beklagten den Abschluss eines Lizenzvertrags in unzul\u00e4ssiger Weise an Bedingungen.<\/li>\n<li>Auf das hier streitgegenst\u00e4ndliche Angebot der Kl\u00e4gerin aus Juli 2017 und im Zusammenhang mit einem Treffen der Parteien am 15.12.2017 unterbreiteten die Beklagten per E-Mail vom 21.12.2017 ein weiteres \u201eGegenangebot\u201c, in welchem sie sich zur Zahlung einer Lizenzgeb\u00fchr von 3 Millionen US $ f\u00fcr das US-amerikanische und das europ\u00e4ische Patentportfolio bereit erkl\u00e4rten (Anlage EIP A46; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage A46a), und eine Bankgarantie in H\u00f6he von EUR 1.340.000 leisteten. Das \u201eAngebot\u201c sparte hingegen ein wesentliches Absatzgebiet der Beklagten, die Volksrepublik China, aus. Stattdessen machten sie eine Lizenznahme insoweit davon abh\u00e4ngig, dass zun\u00e4chst zehn andere gro\u00dfe chinesische Endger\u00e4tehersteller eine Lizenz bei der Kl\u00e4gerin nehmen,<\/li>\n<li>\u201eUm Rechtsstreitigkeiten in China zu vermeiden und damit A seine wettbewerbsf\u00e4higen Preise in diesem sehr gro\u00dfen Markt aufrechterhalten kann, wird A alternativ eine Lizenz f\u00fcr das chinesische Patentportfolio von Conversant nehmen, sobald Conversant sein chinesisches Patentportfolio an mindestens zehn gro\u00dfe chinesische Endger\u00e4tehersteller lizenziert hat.\u201c (vgl. E-Mail der Beklagten vom 21.12.2017; Anlagenkonvolut EIP A46; deutsche \u00dcbersetzung: Anlagenkonvolut EIP A46a; Hervorhebung diesseits).<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund dieses Verhaltens der Beklagten k\u00f6nnen auch die folgenden, im Rahmen des hiesigen Prozesses abgegebenen Erkl\u00e4rungen:<\/li>\n<li>\u201eDie Beklagten haben mitgeteilt, eine Lizenz nehmen zu wollen, wenn es sich um wirksame SEPs handele. An dieser Lizenzwilligkeit der Beklagten hat sich indes nichts ge\u00e4ndert, sie wird vorsorglich hier noch einmal bekr\u00e4ftigt.\u201c (Klageerwiderung vom 05.11.2018 , S. 72, Bl. 244 GA),<\/li>\n<li>und:<\/li>\n<li>\u201eZusammenfassend: Die Beklagte ist nat\u00fcrlich lizenzwillig, wenn es sich um wirksame SEP handelt und die Lizenz FRAND ist. Dies hat sie immer betont und betont es hier erneut.\u201c (Quadruplik vom 04.03.2020, S. 55, Pkt. III., 2. Abs., Bl. 675 GA).<\/li>\n<li>nicht so verstanden werden, dass die Beklagten damit eine grunds\u00e4tzliche Lizenzbereitschaft zum Ausdruck bringen wollen. Zwar ist auch dem lizenzwilligen Lizenzsucher zuzugestehen, dass er sich einen Angriff auf den Rechtsbestand\/ die Standardessentialit\u00e4t vorbeh\u00e4lt. Derart k\u00f6nnen die Erkl\u00e4rungen der Beklagten aber vor dem Hintergrund ihres hier dargestellten Verhaltens im \u00dcbrigen nicht verstanden werden. (vgl. zu einer nur bedingten Bereitschaft zur Lizenznahme bereits unter lit. (aaa)).<\/li>\n<li>(eee)<br \/>\nNachdem die Lizenzwilligkeit der Beklagten nach Ma\u00dfgabe der Ausf\u00fchrungen unter lit. (aaa) \u2013 lit. (ddd) entfallen ist, ist auch aufgrund des Gegenangebots vom 12.03.2020 nicht anzunehmen, dass eine Lizenzbereitschaft (nunmehr wieder) besteht. Das Gegenangebot weist weder eine hinreichende Regelungsdichte auf, noch begr\u00fcnden die Beklagten die von ihnen darin angesetzten \u2013 deutlich niedrigeren Lizenzgeb\u00fchren \u2013 hinreichend. Auf die Ausf\u00fchrungen zum Gegenangebot unter lit. dd) wird insoweit Bezug genommen. Nach alledem f\u00fcgt sich auch das Gegenangebot der Beklagten in ihr f\u00fcr eine fehlende Lizenzbereitschaft sprechendes Verhalten ein.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nUnbeschadet dessen, dass die Kl\u00e4gerin aufgrund der Ausf\u00fchrungen unter lit. bb) schon zur Abgabe eines FRAND-gem\u00e4\u00dfen Angebotes gegen\u00fcber den lizenzunwilligen Beklagten nicht verpflichtet ist, stellt sich das von ihr im Juli 2017 unterbreitete, hier ma\u00dfgebliche Angebot (zur Ma\u00dfgeblichkeit unter Ziff. (1)), sowohl im Hinblick auf die eher \u201eformellen\u201c Anforderungen (dazu unter Ziff. (2)), als auch hinsichtlich der inhaltlichen Vorgaben der EuGH-Rechtsprechung (dazu unter Ziff. (3)) als hinreichend dar.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDas vorliegend f\u00fcr die Beurteilung der FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit ma\u00dfgebliche Angebot ist dasjenige aus Juli 2017 (Anlage A44; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage A44ab). Soweit die Kl\u00e4gerin in dem laufenden englischen Verfahren zur Feststellung einer FRAND-gem\u00e4\u00dfen Lizenzgeb\u00fchr im April 2019 ein weiteres, im Hinblick auf die Lizenzgeb\u00fchrenh\u00f6he abweichendes Angebot abgegeben hat, hat sie auf Vorhalt der Beklagten klargestellt, dass sie sich an das hier eingef\u00fchrte Angebot aus Juli 2017 gebunden sieht.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten davon ausgehen, dass die Kl\u00e4gerin ihr Angebot aus Juli 2017 durch Unterbreiten eines neuen Angebots im M\u00e4rz 2019 widerrufen h\u00e4tten, weil das neue Angebot einen h\u00f6heren Lizenzsatz vorsehe, kann dem neuen Angebot der Kl\u00e4gerin ein solcher Erkl\u00e4rungswert nicht, auch nicht konkludent, beigemessen werden.<\/li>\n<li>Den Beklagten ist zwar darin zuzustimmen, dass der Antrag eines neuen Angebots mit abweichendem Inhalt bei Auslegung nach dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont grunds\u00e4tzlich so zu verstehen ist, dass damit der Bindungswille an das \u00e4ltere Angebot gel\u00f6st wird. Ein solches Verst\u00e4ndnis l\u00e4sst jedoch die besonderen Umst\u00e4nde des hiesigen Falles au\u00dfer Betracht. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass sich die Kl\u00e4gerin im Rahmen des von ihr gegen die Beklagten und gegen Unternehmen des D-Konzerns eingeleiteten englischen Verfahrens zu einer Neubewertung ihres Portfolios veranlasst sah, weil D darin eine fehlerhafte Skalierung hinsichtlich der Multimode-Rate r\u00fcgte (zur Multimode-Rate unter Ziff. (3), (c), (aa)). Um diesem Einwand Rechnung zu tragen, passte die Kl\u00e4gerin ihr Angebot auf das Argument von D an, sie selbst h\u00e4lt jedoch an der Richtigkeit der von ihr vorgenommenen Berechnungen, die Gegenstand des Angebots aus Juli 2017 sind, fest.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDas Vertragsangebot der Kl\u00e4gerin erf\u00fcllt die eher \u201eformellen\u201c Anforderungen der EuGH-Rechtsprechung.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nDas Vertragsangebot muss nach den von dem EuGH aufgestellten Kriterien schriftlich verfasst sein und muss dar\u00fcber hinaus insoweit konkret in dem Sinne sein, dass daraus die Lizenzgeb\u00fchr und die einschl\u00e4gigen Berechnungsparameter (ma\u00dfgebliche Bezugsgr\u00f6\u00dfe, anzuwendender Lizenzsatz, ggf. Abstaffelung) sowie die Art und Weise der Berechnung hervorgehen (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2017,1219, Rn. 169 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem; K\u00fchnen, ebd., Kap. E. Rn. 354). Die Punkte, die \u00fcblicherweise Regelungsgegenstand von Lizenzvertr\u00e4gen sind, m\u00fcssen in das Angebot in Form von aussagekr\u00e4ftigen Bestimmungen aufgenommen sein (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.; K\u00fchnen, a.a.O.). Das Angebot hat weiter zu erl\u00e4utern, aufgrund welcher Umst\u00e4nde die darin vorgeschlagenen Verg\u00fctungsparameter FRAND sind (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass eine mathematisch genaue Herleitung einer FRAND-gem\u00e4\u00dfen Lizenzgeb\u00fchr nicht zu erfolgen hat, vielmehr ist eine ann\u00e4herungsweise Entscheidung, die auf Wertungen und Sch\u00e4tzungen beruht, vorzunehmen (K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 484). Vergleichbare Lizenzvertr\u00e4ge k\u00f6nnen dabei ein gewichtiges Indiz f\u00fcr die Angemessenheit der angebotenen Lizenzbedingungen sein (LG D\u00fcsseldorf, a.a.O.; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 258 a. E.).<\/li>\n<li>Mit der Angabe \u00fcber die Art und Weise der Berechnung der Geb\u00fchren ist eine Erl\u00e4uterung derjenigen Umst\u00e4nde gemeint, die die vertraglich nach Bezugsgr\u00f6\u00dfe und Lizenzsatz zu bezeichnenden Verg\u00fctungsfaktoren als diskriminierungs- und ausbeutungsfrei ausweisen (K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 358). Dazu geh\u00f6rt auch, dass der Patentinhaber, soweit er bereits Lizenzen vergeben hat, nachvollziehbar macht, dass er den Lizenzsuchenden entweder gleich oder weshalb er ihn in welcher Hinsicht ungleich behandelt (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 22, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, GRUR 2020, 166, Rn. 123 \u2013 Datenpaketverarbeitung; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.07.2017, Az.: 4a O 154\/15, Rn. 311 ff., zitiert nach juris; Teilurt. v. 31.03.2016, Az.: 4a O 73\/14, Rn. 199, zitiert nach juris; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 360).<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung des unter lit. (a) Ausgef\u00fchrten erweist sich das FRAND-Angebot der Kl\u00e4gerin weder deshalb als unter FRAND-Gesichtspunkten unzureichend, weil erforderlicher Vortrag zu Lizenzvertr\u00e4gen mit Dritten (dazu unter lit. (aa)), oder zur Angemessenheit der in Ansatz gebrachten Lizenzgeb\u00fchren fehlt (dazu unter lit. (bb)) noch weil Angaben zu Gerichtsentscheidungen ausgeblieben sind (dazu unter lit. (cc)).<\/li>\n<li>(aa)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin verh\u00e4lt sich im Rahmen ihres Vertragsangebots hinreichend zu zwischen ihr und Dritten bestehenden Lizenzvertr\u00e4gen (dazu unter lit. (aaa)), sowie zu solchen Vertragsbedingungen, die ihre Rechtsvorg\u00e4ngerin mit Dritten vereinbart hat (dazu unter lit. (bbb)).<\/li>\n<li>(aaa)<br \/>\nSoweit Lizenzvertr\u00e4ge zwischen der Kl\u00e4gerin und Dritten betroffen sind, handelt es sich bei diesen nicht um mit den Beklagten vergleichbare Lizenznehmer (dazu unter -Ziff. (i)). Jedenfalls hat aber die Kl\u00e4gerin auch dargetan, dass eine etwaige Ungleichbehandlung zu keiner Beeintr\u00e4chtigung des Wettbewerbs f\u00fchrt (dazu unter Ziff. (ii)). Auch soweit die Beklagten geltend machen, es best\u00fcnden weitere Vertr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin mit K, L und M sowie S, ist die Kl\u00e4gerin ihren Erl\u00e4uterungspflichten nachgekommen (dazu unter Ziff. (iii)). Die Erl\u00e4uterungen erfolgen auch nicht versp\u00e4tet (dazu unter Ziff. (v)). Eine \u00fcber die Erkl\u00e4rungen der Kl\u00e4gerin hinausgehende Pflicht zur Vorlage von Lizenzvertr\u00e4gen besteht nicht (dazu unter Ziff. (iv)).<\/li>\n<li>(i)<br \/>\nDen von der Kl\u00e4gerin mit J, G und der H abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4gen fehlt es bereits an einer Vergleichbarkeit mit dem den Beklagten unterbreiteten Angebot.<\/li>\n<li>Sortiert der Lizenzgeber Vertragsverh\u00e4ltnisse aus der Menge der Vergleichsvertr\u00e4ge aus, so ist das Kriterium, mit welchem er die Nichtvorlage begr\u00fcndet, sorgf\u00e4ltig daraufhin zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob damit tats\u00e4chlich einem Vergleich nicht zug\u00e4ngliche Vertr\u00e4ge aus der Referenzmenge herausgenommen werden, oder ob damit der Vergleichsma\u00dfstab unsachgerecht eingeengt wird und sich der Lizenzgeber auf diese Weise einer grunds\u00e4tzlich notwendigen Rechtfertigung f\u00fcr eine Ungleichbehandlung entzieht. Von der grunds\u00e4tzlich bestehenden Vorlagepflicht k\u00f6nnen deshalb nur solche Vertr\u00e4ge ausgenommen werden, bei denen die Unterschiede derart gro\u00df sind, dass sich von vornherein keine Argumente f\u00fcr eine Gleichbehandlung finden lassen (so wohl f\u00fcr Kreuzlizenzvertr\u00e4ge OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2019, XXX8, Rn. 135 a. E. und K\u00fchnen, edb., Kap. E., Rn. 314, Fn. 493). Das trifft auf solche Lizenzverh\u00e4ltnisse zu, deren Inhalt unter keinem Gesichtspunkt mit demjenigen des Vertragsangebots so auf einen Nenner gebracht werden kann, dass ein Vergleich m\u00f6glich wird.<\/li>\n<li>So ist es vorliegend im Hinblick auf die Lizenzvertragsverh\u00e4ltnisse, die die Kl\u00e4gerin mit J, G und der H abgeschlossen hat.<\/li>\n<li>F\u00fcr den Vertrag der Kl\u00e4gerin mit J, der ein von dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen Portfolio abweichendes Schutzrechtsb\u00fcndel von Implementierungspatenten betrifft, ist von einer fehlenden Vergleichbarkeit in diesem Sinne auszugehen. Auch die Beklagten bringen gegen eine fehlende Vergleichbarkeit insoweit nichts vor, sondern stellen den Vortrag der Kl\u00e4gerin zur fehlenden Vergleichbarkeit pauschal in Abrede.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat als bisherige Lizenznehmer an dem streitgegenst\u00e4ndlichen Portfolio G und die H (letztere aus dem Jahre 2016), genannt, und vorgebracht, darin werde der Marktaustritt der n\u00e4her bezeichneten Lizenznehmer ber\u00fccksichtigt und lediglich noch ein limitierter Abverkauf geregelt.<\/li>\n<li>Insoweit vollzieht die Kammer nach, dass eine Vergleichbarkeit ausgeschlossen ist, weil die Kl\u00e4gerin in dem Bestreben, \u00fcberhaupt eine Verg\u00fctung f\u00fcr die Benutzung ihrer gesch\u00fctzten Technik zu erhalten \u2013 im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit G befanden sich einige Gesch\u00e4ftsteile der Gesellschaft bereits in Aufl\u00f6sung \u2013, und zur Vermeidung langwieriger Gerichtsverfahren, eine Lizenzgeb\u00fchr akzeptiert hat, die den Wert ihres Portfolios nicht repr\u00e4sentativ widerspiegelt. Die Kl\u00e4gerin hat auch klargestellt, dass ein Wiedereintritt von CC und der H von der vertraglichen Vereinbarung nicht umfasst ist.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten in Abrede stellen, dass in den hier in Bezug genommenen Vertr\u00e4gen ein Marktaustritt geregelt worden ist, spricht daf\u00fcr schon die Tatsache, dass die n\u00e4her bezeichneten Unternehmen tats\u00e4chlich auf dem Mobilfunkmarkt nicht mehr in Erscheinung treten (dazu weiter auch unter Ziff. (ii)).<\/li>\n<li>(ii)<br \/>\nJedenfalls soweit die Vorlage der Vertr\u00e4ge unter dem Gesichtspunkt der Ungleichbehandlung f\u00fcr erforderlich erachtet wird, kommt es auf die hier er\u00f6rterte Frage der Vergleichbarkeit im Ergebnis auch nicht an. Denn selbst dann, wenn \u2013 bei Annahme der Vergleichbarkeit der Vertr\u00e4ge \u2013 eine sachwidrige Ungleichbehandlung vorliegen sollte, fehlt es an einer Eignung zur Wettbewerbsbeeintr\u00e4chtigung.<\/li>\n<li>Der Patentinhaber kann gegen den Vorwurf eines nicht FRAND-gem\u00e4\u00dfen Lizenzangebots dartun, dass die Diskriminierung nicht geeignet ist, den Lizenzsucher in seiner Wettbewerbsstellung auf dem Produktmarkt zu beeintr\u00e4chtigen (EuGH, NZKart 2018, 225, Rn. 27 &#8211; MEO; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 361). Insoweit gen\u00fcgt zun\u00e4chst die Behauptung von Indizien, die die mangelnde wettbewerbliche Relevanz der Diskriminierung plausibel machen (K\u00fchnen, a.a.O.). Es ist sodann an dem Lizenzsucher \u2013 im Rahmen einer ihn treffenden sekund\u00e4ren Darlegungslast \u2013 konkrete Umst\u00e4nde aufzuzeigen, die dennoch eine Eignung zur Wettbewerbsverzerrung belegen (K\u00fchnen, a.a.O.).<\/li>\n<li>Vorliegend hat die Kl\u00e4gerin aufgezeigt, dass eine etwaige Diskriminierung die Beklagten in ihrer Wettbewerbsstellung auf dem Produktmarkt nicht beeintr\u00e4chtigt.<\/li>\n<li>G und die H stehen den Beklagten auf dem hier relevanten Mobilfunkmarkt nicht mehr als Wettbewerber gegen\u00fcber. Insbesondere ist \u2013 anders als die Beklagten vorgetragen haben \u2013 nicht ersichtlich, dass die H noch umfangreich auf dem Mobilfunkmarkt t\u00e4tig ist. Auf das Vorbringen der Kl\u00e4gerin, dass lediglich f\u00fcr den indischen Markt noch Ger\u00e4te mit der Bezeichnung \u201eH\u201c vertrieben werden, und der Vertrieb durch eine an der Lizenzvereinbarung unbeteiligte Tochtergesellschaft organisiert werde, haben die Beklagten, die sich als Marktteilnehmer ihrerseits zu dem Wettbewerberumfeld verhalten k\u00f6nnen, bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung nichts mehr vorgebracht. In diesem Zusammenhang ergibt sich auch nichts anderes aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom Der darin wiedergegebene screenshot vom 23.06.2020, l\u00e4sst einen Bezug zur H nicht erkennen. Ein solcher ergibt sich nicht allein daraus, dass sich das Angebot auf ein \u201eH\u201c-Smartphone bezieht. Zu der Zustandsbeschreibung befindet sich dort zudem die Angabe \u201eB-Ware &amp; 2. Wahl, Artikel wie Neu, R\u00fcckl\u00e4ufer. [\u2026].\u201c, Unter dem Punkt \u201eVerk\u00e4uferinformation\u201c ist die Bezeichnung \u201eWestCom\u201c genannt. Diese Angabe sprechen dagegen, dass die H als Anbieter des Smartphones zu erachten ist.<\/li>\n<li>(iii)<br \/>\nSoweit die Beklagten vortragen, es best\u00fcnden weitere relevante Vertr\u00e4ge zwischen der Kl\u00e4gerin und K sowie mit L und M und S, ist die Kl\u00e4gerin ihrer Erl\u00e4uterungspflicht auch insoweit nachgekommen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat ausgef\u00fchrt, dass es sich dabei um Vertr\u00e4ge handele, die zwischen F und den n\u00e4her bezeichneten Unternehmen bestehen. Eine Erl\u00e4uterungspflicht zu dem Inhalt dieser Vertr\u00e4ge bestimmt sich deshalb danach, ob die Kl\u00e4gerin zu Lizenzvertr\u00e4gen ihrer Rechtsvorg\u00e4ngerin vortragen muss (dazu unter lit. (bbb)).<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten dennoch davon ausgehen, dass die Lizenzvertr\u00e4ge mit den n\u00e4her bezeichneten Lizenznehmern mit der Kl\u00e4gerin \u2013 und nicht mit F \u2013 abgeschlossen wurden, kann nicht festgestellt werden, dass die Kl\u00e4gerin ihrer Erl\u00e4uterungspflicht nicht nachgekommen ist, weil sie falsche Angaben gemacht hat. Die Erl\u00e4uterungspflicht legt dem Lizenzgeber auf, zu bestehenden Lizenzvertr\u00e4gen schl\u00fcssig vorzutragen. Berufen sich die Beklagten darauf, dass der Vortrag falsch ist, ist es an ihnen, dies darzutun und zu beweisen.<\/li>\n<li>Den Beklagten ist in diesem Zusammenhang zuzugestehen, dass der von ihnen in Bezug genommene Auszug aus dem Urteil des United States District Court for the Nothern District of California vom 10.05.2019,<\/li>\n<li>\u201eAt trial, John DD, Conversant\u2019s CEO, testified that Conversant licensed the US\u00b4151 as part of its patent portfolio to numerous third parties, including K, L, and M\u201c (Anlage B05, S. 8, Z. 14 ff.),<\/li>\n<li>sich liest, als sei der Vertragsschluss zwischen der Kl\u00e4gerin und den n\u00e4her bezeichneten Lizenznehmern erfolgt. Nach dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Transkript zur Vernehmung des Herrn DD in dem US-amerikanischen Verfahren (Anlage EIP A60, S. 606 f.; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage EIP A60a) stellt sich die Aussage des Herrn DD jedoch \u2013 im Einklang mit der Behauptung der Kl\u00e4gerin in dem hiesigen Verfahren \u2013 derart dar, dass er sich bei der \u00c4u\u00dferung \u00fcber K, L und M zu den durch F abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4gen verhalten hat. Vor diesem Hintergrund stellt sich die von den Beklagten in Bezug genommene Aussage aus dem amerikanischen Urteil als verk\u00fcrzt dar, und l\u00e4sst die Annahme, dass die Kl\u00e4gerin weitergehende Lizenzvertr\u00e4ge als die von ihr angegebenen abgeschlossen hat, nicht zu.<\/li>\n<li>Auch soweit die Beklagten vorbringen, es bestehe eine Lizenzvereinbarung zwischen der Kl\u00e4gerin und S, haben die Beklagten nicht dargetan, dass die Kl\u00e4gerin insoweit falsche Angaben gemacht hat<\/li>\n<li>(iv)<br \/>\nDie vorherigen Ausf\u00fchrungen ber\u00fccksichtigend bedarf es der Vorlage der in Rede stehenden Lizenzvertr\u00e4ge weder unter dem Aspekt der Angemessenheit (zur Vorlagepflicht insoweit vgl. Landgericht D\u00fcsseldorf, 4a O 154\/15, Urt. v. 13.07.2017, Rn. 312, zitiert nach juris; ebd., 4c O 72\/17, Urt. v. 11.07.2018, Rn. 144, zitiert nach BeckRS 2018, 20333) noch, um den Beklagten eine \u00dcberpr\u00fcfung der Diskriminierungsfreiheit zu erm\u00f6glichen.<\/li>\n<li>Hat der Patentinhaber substantiiert begr\u00fcndet, dass Vertr\u00e4ge aus der Vergleichsmenge auszunehmen sind bzw. deren Inhalt aus anderen Gr\u00fcnden nicht entscheidungserheblich ist, ist er zur Vorlage der in Rede stehenden Vertr\u00e4ge nicht verpflichtet. Die Vorlagepflicht dient dazu, dem Lizenzsucher, der im Hinblick auf den Inhalt entscheidungserheblicher Lizenzvertr\u00e4ge typischerweise einem Informationsdefizit unterliegt, eine n\u00e4here Pr\u00fcfung des Vertragsinhalts zu erm\u00f6glichen, um auf dieser Grundlage den Vorwurf einer sachwidrigen Ungleichbehandlung bzw. ausbeuterischer Vertragsbedingungen zu konkretisieren. Der Patentinhaber ist hingegen nicht zur Vorlage der Vertr\u00e4ge verpflichtet, um den Lizenzsucher in die Lage zu versetzen, schlechthin alle Lizenzvertr\u00e4ge auf ihren Inhalt zu \u00fcberpr\u00fcfen. Eine solche Betrachtungsweise f\u00fchrt im Ergebnis dazu, dass der Patentinhaber s\u00e4mtliche, auch die f\u00fcr die kartellrechtliche Betrachtung unerheblichen, Lizenzvertr\u00e4ge vorzulegen hat, und l\u00e4uft darauf hinaus, dass der Patentinhaber den Beweis f\u00fcr den von ihm behaupteten Vertragsinhalt erbringen muss. Dies aber l\u00e4uft der hier angenommenen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zuwider (dazu unter Ziff. (3), (a)). Auch ist nicht ersichtlich, dass eine solch umfassende Vorlagepflicht zur Kontrolle der Angaben des Vertragspartners praxis\u00fcblich ist.<\/li>\n<li>(v)<br \/>\nUnsch\u00e4dlich ist schlie\u00dflich auch, dass die Kl\u00e4gerin sich erst im Rahmen des laufenden Prozesses \u2013 und nicht bereits mit Abgabe des Angebots im Juli 2017 \u2013 zu mit Dritten bestehenden Lizenzvertr\u00e4gen verhalten hat. Das Vorbringen der Kl\u00e4gerin bewegt sich innerhalb der Grenzen des prozessualen Versp\u00e4tungsrechts (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11.07.2018, Az.: 4c O 77\/17, Rn. 123, zitiert nach BeckRS 2018, 25099; K\u00fchnen, ebd, Kap. E., Rn. 407 ff.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagten auf diesen Vortrag nicht mehr rechtzeitig, mithin bis zur m\u00fcndlichen Verhandlung, reagieren konnten (vgl. dazu LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.07.2017, Az.: 4a O 154\/15, Rn. 300, zitiert nach juris; zur grunds\u00e4tzlichen Nachholbarkeit auch: OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 66\/15, R. 13, zitiert nach juris; GRUR-RS 2016, 2016, 9322, Rn. 22 ff.; OLG Karlsruhe, NZKArt 2016, 334 (336); a. A. LG Mannheim, GRUR-RS 2018, 31743, Rn. 70).<\/li>\n<li>(bbb)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin verh\u00e4lt sich im Rahmen des laufenden Prozesses auch zu Lizenzvertr\u00e4gen, die ihre Rechtsvorg\u00e4ngerin mit Dritten abgeschlossen hat, hinreichend.<\/li>\n<li>Nach der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung besteht die Bindung des Patenterwerbers an die FRAND-Zusage seines Rechtsvorg\u00e4ngers nicht nur \u201edem Grunde nach\u201c, sondern dar\u00fcber hinaus auch im Hinblick auf die H\u00f6he und den Inhalt der Lizenzvertr\u00e4ge (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2019, 6087, Rn.122 \u2013 Improving Handovers; ebd., Beschl. v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 24). Auch die durch den Rechtsvorg\u00e4nger abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge bestimmen vor diesem Hintergrund den f\u00fcr die Beurteilung der Diskriminierungsfreiheit ma\u00dfgeblichen Vergleichsrahmen (a.a.O.). Daraus folgt, dass sich der Lizenzgeber bei seiner Offerte auch zu diesen Lizenzvertr\u00e4gen verhalten muss (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 125).<\/li>\n<li>Es kann dahinstehen, ob die Rechtsprechung auf Konstellationen wie die vorliegende anwendbar ist. Zum einen ist bereits zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagten einem umfassenden Informationsdefizit nicht unterliegen. Denn sie selbst waren in der Vergangenheit Lizenznehmer von F und haben der Kl\u00e4gerin auf dieser Grundlage im Rahmen der au\u00dfergerichtlichen Lizenzverhandlungen einen Vorschlag f\u00fcr die Lizenzgeb\u00fchrenh\u00f6he unterbreitet (dazu bereits unter lit. bb), (bbb)). Zum anderen hat sich die Kl\u00e4gerin zu den von F abgeschlossenen Lizenzen verhalten und ausgef\u00fchrt, diese enthielten Kreuzlizenzelemente \u2013 was einer Vergleichbarkeit entgegensteht. Denn bei der Kreuzlizenzierung wird mindestens ein Teil der f\u00fcr die Lizenznahme zu erbringenden Gegenleistung statt durch eine in Geld bestimmte Lizenzverg\u00fctung durch die Einr\u00e4umung einer Benutzungsgestattung f\u00fcr Lizenzrechte des Lizenznehmers erbracht. Da es sich bei der Rechteeinr\u00e4umung und der Geldleistung um im Kern v\u00f6llig andersartige Leistungen handelt, die auch zu Vergleichszwecken nicht \u00fcberein gebracht werden k\u00f6nnen, taugen Lizenzvertr\u00e4ge mit Kreuzvertragselement f\u00fcr Vertragsangebote an Lizenznehmer ohne R\u00fccklizenzwert regelm\u00e4\u00dfig nicht (so auch OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2019, 6087, Rn. 136 \u2013 Improving Handovers). Schlie\u00dflich ist auch nicht ersichtlich, dass die von F abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge, die allesamt vor dem Jahr 2011 abgeschlossen wurden, noch laufen. Vielmehr hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen, dass die Vertr\u00e4ge beendet sind. Diese entfalten mithin keine Auswirkungen mehr auf die Wettbewerbslage der Konkurrenten (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 123).<\/li>\n<li>Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagten behaupten, sie h\u00e4tten \u201eeine ganze Kette von Lizenzvertr\u00e4gen mit F, die bis heute reichen und fr\u00fcher beginnen als 2011\u201c abgeschlossen. Denn jedenfalls soweit das f\u00fcr die 2G-, 3G- und 4G-Technologie relevante F-Portfolio betroffen ist, tragen die Beklagten selbst vor, dass sie im Jahre 2017 einen neuen Vertrag mit F abgeschlossen haben. Danach ist nicht davon auszugehen, dass im Verh\u00e4ltnis zu den Beklagten noch relevante Vertr\u00e4ge mit F aus einer Zeit vor dem Erwerb des streitgegenst\u00e4ndlichen Portfolios durch die Kl\u00e4gerin laufen.<\/li>\n<li>(bb)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat die Angemessenheit der von ihr unter Ziffer 4.2 des Vertragsentwurfs in Ansatz gebrachten Lizenzgeb\u00fchren im Zusammenhang mit ihrem Angebot aus Juli 2017 (Anlage EIP A44; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage EIP A44ab) hinreichend dargetan, indem sie aufgezeigt hat, dass und inwiefern sie ihre Berechnungen an diejenigen aus den C-Urteilen angelehnt hat (zu den Darlegungen der Kl\u00e4gerin im Einzelnen unter Ziff. (3), (c), (aa), (bbb)). Unsch\u00e4dlich ist in diesem Zusammenhang, dass das Angebotsschreiben der Kl\u00e4gerin vom 25.07.2017 (Anlage EIP A44; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage EIP A44ab) selbst die Berechnungen nach dem C-Urteil 1 nicht aufzeigte, sondern insoweit auf das FSoC Bezug nahm, welches der Beklagten am selben Tag zugestellt wurde.<\/li>\n<li>Von der hinreichenden Erl\u00e4uterung des Vertragsangebots ist die Frage zu trennen, ob die Begr\u00fcndung, die die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Angemessenheit der Lizenzgeb\u00fchren anf\u00fchrt, diese im Ergebnis tr\u00e4gt (dazu unter Ziff. (3), lit. (d), (bb)).<\/li>\n<li>(cc)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist ihrer Erl\u00e4uterungspflicht zu ma\u00dfgeblichen Gerichtsentscheidungen nachgekommen, indem sie zu Gerichtsentscheidungen, die sich mit abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4gen bzw. mit der Standardessentialit\u00e4t\/ mit dem Rechtsbestand der Portfoliopatente befassen, vorgetragen hat. Es ist hingegen unsch\u00e4dlich, dass sie diese nicht vorgelegt hat.<\/li>\n<li>Neben den bereits geschlossenen Lizenzvertr\u00e4gen muss der SEP-Inhaber zum Nachweis der Art und Weise der Berechnung der geforderten Lizenzgeb\u00fchren grunds\u00e4tzlich etwaige Gerichtsentscheidungen vorlegen, die sich mit den abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4gen befassen (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11.07.2018, Az.: 4c O 72\/17, Rn. 147, zitiert nach BeckRS 2018, 20333). Denn gerichtliche Entscheidungen oder Hinweise zur Angemessenheit der vorgeschlagenen Lizenzbedingungen sind jedenfalls als neutrale und sachverst\u00e4ndige Stellungnahmen zu ber\u00fccksichtigen (a.a.O.). Zumindest wenn keine oder eine nicht ausreichende Anzahl von Lizenzvertr\u00e4gen abgeschlossen worden ist, muss der SEP-Inhaber auch sonstige Entscheidungen zur Verletzung und zum Rechtsbestand des oder der zu lizenzierenden Schutzrechte vorlegen (a.a.O.).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat mit E-Mail vom 12.12.2017 (Anlage EIP A45; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage EIP A45a) Verfahren mitgeteilt, in denen Portfoliopatente als nicht standardessentiell\/ nicht verletzend befunden wurden. Bestandteil der Mitteilung war auch das Ergebnis, welches die jeweiligen Gerichtsverfahren hatten. Die Beklagten zeigen mit ihrem Prozessvorbringen in dem Duplikschriftsatz vom 28.06.2019 (vgl. dort S. 84, Bl. 515, Tabelle GA) schlie\u00dflich auch, dass sie in Kenntnis des Ausgangs der Gerichtsverfahren sind.<\/li>\n<li>Der Vorlage dieser Entscheidungen durch die Kl\u00e4gerin bedurfte es dar\u00fcber hinaus nicht. Der Lizenzsucher, der in Kenntnis \u00fcber im Zusammenhang mit dem Vertragsangebot interessierende Gerichtsentscheidungen ist, verf\u00fcgt regelm\u00e4\u00dfig \u00fcber hinreichende Informationen, um auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen f\u00fcr geboten h\u00e4lt oder nicht. Strebt er eine solche an, steht er zun\u00e4chst selbst in der Pflicht, sich diese zu verschaffen. Etwas anderes mag \u2013 wof\u00fcr hier keine Anhaltspunkte bestehen \u2013 dann gelten, wenn diese nicht ver\u00f6ffentlicht oder durch die jeweiligen Gerichte nicht ausgegeben werden.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nEs kann nicht festgestellt werden, dass das streitgegenst\u00e4ndliche Angebot aus Juli 2017 den inhaltlichen Anforderungen an die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit zuwiderl\u00e4uft.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nDas Diskriminierungsverbot normiert f\u00fcr das marktbeherrschende Unternehmen eine Verpflichtung zur Gleichbehandlung, indem es Handelspartnern, die sich in gleicher Lage befinden, dieselben Preise und Gesch\u00e4ftsbedingungen einr\u00e4umen muss (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2017, 1219, Rn. 173 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem). In das Gleichbehandlungsgebot sind dabei nur Sachverhalte, die auch vergleichbar sind, einzubeziehen, w\u00e4hrend auch marktbeherrschende Unternehmen auf unterschiedliche Marktbedingungen differenziert reagieren k\u00f6nnen (a.a.O.). Eine Ungleichbehandlung ist daher zul\u00e4ssig, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist (a.a.O.). Der dem Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts grunds\u00e4tzlich zustehende weite Spielraum f\u00fcr eine sachliche Rechtfertigung ist eingeschr\u00e4nkt, wenn neben die marktbeherrschende Stellung weitere Umst\u00e4nde treten, aus denen sich ergibt, dass die Ungleichbehandlung die Freiheit des Wettbewerbs gef\u00e4hrdet (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 174). Diese k\u00f6nnen insbesondere darin bestehen, dass der Zugang zu einem nachgeordneten Produktmarkt von der Befolgung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre abh\u00e4ngig ist (BGH, GRUR 2004, 966 (968) \u2013 Standard-Spundfass) oder das Produkt erst bei Benutzung des Patents wettbewerbsf\u00e4hig ist (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.).<\/li>\n<li>Die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr eine Ungleichbehandlung (BGH, Urt. v. 05.05.2020, Az.: KZR 36\/17, Rn. 76; OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 177, K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 257, 335; kritisch, aber offen gelassen OLG Karlsruhe, GRUR 2020, 166, Rn. 124 &#8211; Datenpaketverarbeitung) liegt grunds\u00e4tzlich bei dem Lizenzsucher. Jedoch ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass dieser regelm\u00e4\u00dfig keine n\u00e4here Kenntnis \u00fcber die Lizenzierungspraxis des SEP-Inhabers, insbesondere \u00fcber mit Dritten bestehende Lizenzvertr\u00e4ge und deren Regelungsgehalt, besitzt. Dies rechtfertigt es, dem SEP-Inhaber, der naturgem\u00e4\u00df in Kenntnis der Vertragsverh\u00e4ltnisse mit anderen Lizenznehmern ist, und dem n\u00e4here Angaben hierzu auch zumutbar sind, insoweit eine sekund\u00e4re Darlegungslast aufzuerlegen (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 335). Die Angabe zu den Lizenznehmern hat in diesem Zusammenhang vollst\u00e4ndig zu erfolgen, und darf nicht auf einige namhafte Unternehmen der Branche reduziert werden (K\u00fchnen, a.a.O.). Der Vortrag hat auch Angaben dazu zu enthalten, welche \u2013 konkret zu benennenden \u2013 Unternehmen mit welcher Bedeutung auf dem relevanten Markt zu welchen konkreten Konditionen eine Lizenz genommen haben (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.). Regelm\u00e4\u00dfig d\u00fcrfte die Vorlage der Lizenzvertr\u00e4ge erforderlich sein (K\u00fchnen, a.a.O.). Relevant sind dabei jedoch nur solche Lizenzverh\u00e4ltnisse, die im Zeitpunkt der rechtlich gebotenen Lizenzofferte (schon und noch) in Kraft stehen (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2019, 6087, Rn. 123 \u2013 Improving Handovers; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 494). Steht eine Ungleichbehandlung fest, so obliegt es dem Patentinhaber, etwaige die unterschiedliche Behandlung rechtfertigende Umst\u00e4nde darzulegen und ggf. zu beweisen (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 335).<\/li>\n<li>Als \u201efaire und angemessene\u201c Vertragsbedingungen sind solche zu verstehen, die dem Lizenzwilligen nicht unter Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung angeboten werden. Die Vertragsbedingungen m\u00fcssen zumutbar und d\u00fcrfen nicht ausbeuterisch sein (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. vom 17.11.2016, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 15, zitiert nach juris; allgemein zur Gleichsetzung mit dem gesetzlichen Ausbeutungstatbestand nach Art. 102 AEUV auch: K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 329, 337). Ein Angebot des Lizenzgebers kann sich danach insbesondere dann als unfair\/ unangemessen (im Sinne einer Ausbeutung nach Art. 102 AEUV) erweisen, wenn eine Lizenzgeb\u00fchr verlangt wird, die den hypothetischen Preis, der sich bei wirksamem Wettbewerb auf dem beherrschten Markt gebildet h\u00e4tte, erheblich \u00fcberschreitet, es sei denn, es gibt eine wirtschaftliche Rechtfertigung f\u00fcr die Preisbildung (LG D\u00fcsseldorf, Teilurt. v. 31.03.2016, Az.: 4a O 73\/14, Rn. 225, zitiert nach juris; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 258). Es geht hingegen nicht um eine nach allen Seiten gerechte Verg\u00fctung f\u00fcr die Patentbenutzung (K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 486). Der Ausbeutungsvorwurf des Art. 102 AEUV sanktioniert nicht jede \u00dcberschreitung der objektiv interessengerechten Verg\u00fctung, sondern nur einen deutlichen Abstand, der es dem Lizenzsucher verwehrt, im nachgelagerten Produktmarkt wettbewerbsf\u00e4hig zu bleiben (K\u00fchnen, a.a.O.). Das Vertragsangebot hat sich des Weiteren auch im Hinblick auf die \u00fcbrigen Vertragsbedingungen (lizenzpflichtige Schutzrechte, Lizenzgebiet usw.) als angemessen zu erweisen. Auch dabei kann eine beachtliche Zahl inhaltlich gleichlautender, bereits abgeschlossener Vertr\u00e4ge \u2013 sofern diese nicht unter Missbrauch von Marktmacht zustande gekommen sind \u2013 ein Indiz f\u00fcr die Angemessenheit der Vertragsbedingungen sein (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 09.11.2018, Az.: 4a O 17\/17, Rn. 389, zitiert nach juris).<\/li>\n<li>Auch die (prim\u00e4re) Darlegungslast sowie die Beweislast daf\u00fcr, dass unter dem Gesichtspunkt \u201efair und angemessen\u201c eine Ausbeutung vorliegt, ist bei dem Lizenzsucher zu verorten.<\/li>\n<li>Grunds\u00e4tzlich, das hei\u00dft jenseits von Sachverhalten, bei denen ein SEP mit FRAND-Erkl\u00e4rung vorliegt, besteht Einigkeit dar\u00fcber, dass nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen derjenige, der sich auf die Unangemessenheit beruft, diese darlegen und ggf. beweisen muss (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.11.2006, Az.: 4b O 58\/05, Rn. 140 \u2013 Videosignal-Codierung I, zitiert nach juris; K\u00fchnen, ebd. Kap. H., Rn. 260). F\u00fcr F\u00e4lle wie den vorliegenden (SEP mit FRAND-Erkl\u00e4rung) ergibt sich aus der Tatsache, dass sich der Patentinhaber dazu verpflichtet hat, ein Angebot abzugeben, dass inhaltlich \u201eFRAND\u201c ist, nichts anderes.<\/li>\n<li>In der Entscheidung Mobiles Kommunikationssystem begr\u00fcndet das OLG D\u00fcsseldorf die von ihm angenommene Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Diskriminierung unter Bezugnahme auf Art. 2 Kartellverfahrensordnung (VO [EG] Nr. 1\/2003 des Rates v. 16.12.2002 zur Durchf\u00fchrung der in den Art. 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln). Danach obliegt die Beweislast f\u00fcr eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 oder Art. 82 des EWG-Vertrags (entspricht Art. AEUV Artikel 101, AEUV Artikel 102 AEUV) in allen einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Verfahren der Partei, die diesen Vorwurf erhebt. Da der Patentinhaber mit der Abgabe der FRAND-Erkl\u00e4rung lediglich den gesetzlichen Anforderungen des Art. 102c AEUV (Diskriminierungsfreiheit) nachkomme, dem Lizenzsucher aber keine im Vergleich dazu bessere Position einr\u00e4umen wolle, \u00e4ndere sich an der grunds\u00e4tzlichen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nichts (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2017, 1219, Rn. 177 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem). In den dortigen Entscheidungsgr\u00fcnden folgen sodann Ausf\u00fchrungen zur sekund\u00e4ren Darlegungslast, wie hier bereits dargestellt. Dieser Begr\u00fcndungsansatz l\u00e4sst sich auf einen Ausbeutungsmissbrauch im Sinne von Art. 102a AEUV \u00fcbertragen (f\u00fcr die \u00dcbertragbarkeit insoweit als jedenfalls der Patentinhaber mit der FRAND-Erkl\u00e4rung, auch im Hinblick auf die Pflicht \u201efair &amp; reasonable\u201c zu lizenzieren, keine \u00fcber Art. 102 AEUV hinausgehenden Pflichten eingehen wollte: K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 319, 337, allerdings ohne Ausf\u00fchrungen zur Auswirkung auf die Frage der Darlegungs- und Beweislast; anders und mit Bezugnahme auf eine m\u00f6glicherweise angezeigte Umkehr der prim\u00e4ren Darlegungslast und der Beweislast allerdings f\u00fcr die Beurteilung einer Diskriminierung und einer Ausbeutung: OLG Karlsruhe, GRUR 2020, 166, Rn.124 \u2013 Datenpaketverarbeitung). Gr\u00fcnde, weshalb im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast eine Differenzierung zwischen dem Gebot diskriminierungsfrei zu lizenzieren und dem Gebot eines \u201efairen und angemessenen\u201c (= ausbeutungsfreie) Angebots vorzunehmen ist, sind nicht ersichtlich. Ein Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr eine differenzierende Betrachtung k\u00f6nnte sich grunds\u00e4tzlich aus dem Wortlaut \u201efair and reasonable\u201c ergeben, der anders als der Wortlaut \u201enicht diskriminierend\u201c gerade nicht den Wortlaut des Art. 102 AEUV wiedergibt, so dass nicht nur eine ausbeutungsfreie, sondern dar\u00fcber hinaus auch eine gerechte Lizenzierung versprochen wird (m. w. Nachw. K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 319). Dieses Wortlautargument erweist sich jedoch vor dem Hintergrund als nicht ausschlaggebend, als dass es keine Entsprechung im objektiven Erkl\u00e4rungsgehalt des Zusagenden findet (ausf\u00fchrlicher K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 320 f.). Ausgehend von dem soeben Ausgef\u00fchrten verbleibt es auch im Hinblick auf den Ausbeutungstatbestand grunds\u00e4tzlich bei der Darlegungs- und Beweislast auf Seiten des Lizenzsuchers (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 09.11.2018, Az.: 4a O 16\/17, zitiert nach BeckRS 2018, 2019, Rn. 219; ebd., Urt. v. 21.12.2018, Az.: 4c O 3\/17, zitiert nach BeckRS 2018, 42127, Rn. 216).<\/li>\n<li>Jedoch sprechen auch in diesem Zusammenhang Gr\u00fcnde daf\u00fcr, dem Patentinhaber eine sekund\u00e4re Darlegungslast aufzuerlegen, soweit bei diesem n\u00e4here Erkenntnisse \u00fcber den jeweiligen streitgegenst\u00e4ndlichen Sachverhalt zu erwarten sind. Den Prozessgegner der prim\u00e4r darlegungsbelasteten Partei trifft in der Regel eine sekund\u00e4re Darlegungslast, wenn die prim\u00e4r darlegungsbelastete Partei keine n\u00e4here Kenntnis der ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde und auch keine M\u00f6glichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufkl\u00e4rung hat, w\u00e4hrend dem Prozessgegner n\u00e4here Angaben dazu ohne weiteres m\u00f6glich und zumutbar sind (BGH, GRUR 2012, Rn. 23 \u2013 Vorschaubilder II).<\/li>\n<li>Das trifft auf Sachverhaltskonstellationen wie die vorliegende, bei denen der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand im Zusammenhang mit einem SEP, f\u00fcr das eine FRAND-Erkl\u00e4rung vorliegt, erhoben wird, zu.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist zur Abgabe eines Angebots verpflichtet, welches inhaltlich FRAND-Bedingungen entspricht. Als \u201eUrheber\u201c des Angebots kann sie Ausf\u00fchrungen dazu machen, welche wirtschaftlichen und rechtlichen Erw\u00e4gungen sie zur Aufnahme der jeweiligen Regelungen und insbesondere der Festsetzung der Lizenzgeb\u00fchren in Art und H\u00f6he bewogen haben, und mit welchen Erw\u00e4gungen diese im Sinne des Missbrauchstatbestandes des Art. 102 AEUV angemessen sind (K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 519). Der Vortrag muss f\u00fcr den Gegner nachvollziehbar und einlassungsf\u00e4hig sein (a.a.O.). Auf dieser Grundlage ist es dem Lizenzsucher sodann m\u00f6glich, seinerseits gegen die Angemessenheit sprechende Gesichtspunkte \u2013 gleicherma\u00dfen substantiiert \u2013 vorzutragen, und diese ggf. zu beweisen. Dabei ist in die Bewertung dar\u00fcber, wie die Darlegungslast konkret zu verteilen ist, insbesondere einzustellen, wenn der Lizenzsucher aufgrund eigener langj\u00e4hriger Marktpr\u00e4senz, ggf. sogar als Lizenzgeber, einen \u00dcberblick \u00fcber die wettbewerblichen Verh\u00e4ltnisse hat. Das gilt im Zusammenhang mit der Angemessenheitspr\u00fcfung mehr noch als bei Diskriminierungssachverhalten. Denn w\u00e4hrend der Ma\u00dfstab f\u00fcr eine Ungleichbehandlung sich aus der Lizenzierungspraxis des Lizenzgebers entwickelt, sind die in die Angemessenheitspr\u00fcfung einflie\u00dfenden Erw\u00e4gungen in h\u00f6herem Ma\u00dfe objektivierbar und somit f\u00fcr den Lizenzsucher ermittelbar.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nEine Lizenzvertragspraxis, an welche der Lizenzgeber im Sinne des Diskriminierungsverbots gebunden ist, besteht nicht (dazu ausf\u00fchrlich unter Ziff. (2), (b), (aa)). Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt weiter vor, dass sie die hier streitgegenst\u00e4ndlichen Lizenzbedingungen auch anderen potenziellen Lizenznehmern anbiete.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten eine Diskriminierung auch darin erblicken, dass die Kl\u00e4gerinBB\u2013 anders als den Beklagten \u2013 im M\u00e4rz 2020 kein neues Angebot mit einer verdoppelten Lizenzgeb\u00fchr gemacht hat, folgt daraus keine nachteilige Ungleichbehandlung der Beklagten. Denn die Kl\u00e4gerin hat deutlich gemacht, dass auch den Beklagten weiter das im Juli 2017 unterbreitete Angebot zur Annahme zur Verf\u00fcgung steht (dazu unter Ziff. (1)).<\/li>\n<li>(c)<br \/>\nAuch eine Diskriminierung durch selektive Rechtsdurchsetzung liegt nicht vor.<\/li>\n<li>Eine Ungleichbehandlung liegt tatbestandlich nicht nur dann vor, wenn der marktbeherrschende Patentinhaber einzelnen Lizenzsuchern vertragliche Vorzugskonditionen einr\u00e4umt, die er anderen verweigert, sondern gleicherma\u00dfen dann, wenn er seine Verbietungsrechte aus dem Patent selektiv durchsetzt, indem er gegen einzelne Wettbewerber vorgeht, um sie in den Lizenzvertrag zu zwingen, andere Wettbewerber hingegen bei der Benutzung des Schutzrechts gew\u00e4hren l\u00e4sst (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 41, zitiert nach juris; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.11.2006, Az.: 4b O 508\/05, Rn. 170 \u2013 Videosignal-Codierung I, zitiert nach juris). In ihrer faktischen Auswirkung bedeutet eine solche Strategie nichts anderes, als dass einem Teil der Wettbewerber unentgeltlich, einem anderen Teil der Wettbewerber hingegen nur entgeltliche Lizenzen einger\u00e4umt werden (LG D\u00fcsseldorf, a.a.O.).<\/li>\n<li>Bei der Entscheidung, ob ein Lizenzsucher gerichtlich in Anspruch zu nehmen ist, ist der Kl\u00e4gerin jedoch ein gewisser Entscheidungsspielraum zuzubilligen, und ihr eine differenzierte gerichtliche Geltendmachung schon wegen des damit verbundenen Kostenrisikos zuzugestehen (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11.07.2018, Az.: 4c O 72\/17, Rn. 155, zitiert nach BeckRS 2018, 20333; ebd., Urt. v. 9.11.2018, Az.: 4a O 17\/17, Rn. 385, zitiert nach juris; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 256). Das gilt jedenfalls dann, wenn sich auf einem Markt \u2013 wie dem vorliegenden \u2013 eine gro\u00dfe Anzahl von Marktteilnehmern bewegt. Allein die Beklagten nennen insoweit eine Anzahl von acht Herstellern, bei denen es sich lediglich um die bedeutendsten Marktteilnehmer handelt. Insoweit ist weiter zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagten nicht die einzigen von der Kl\u00e4gerin in Anspruch genommenen Unternehmen sind. Vielmehr geht sie aus dem streitgegenst\u00e4ndlichen Portfolio jedenfalls auch gegen den D-Konzern (Verfahren laufen vor der hiesigen Kammer mit den folgenden Aktenzeichen: 4b O 31\/18, 4b O 6\/19 und 4b O 7\/19) sowieBB(vor dem Landgericht M\u00fcnchen I) vor. Dass die Beklagten die Existenz dieser Verfahren erheblich bestreiten, ist nicht erkennbar. Sie bestreiten zwar \u201eden Vortrag der Kl\u00e4gerin zur angeblichen umfassenden Rechtsdurchsetzung mit Nichtwissen\u201c, dies ist jedoch prozessual unbehelflich. Die Beklagten, die f\u00fcr eine Ungleichbehandlung die prim\u00e4re Darlegungslast tragen, k\u00f6nnen dem \u2013 insoweit substantiierten Vortrag der Kl\u00e4gerin \u2013 nicht schlicht mit Nichtwissen entgegentreten. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt weiter vor, in den USA und Gro\u00dfbritannien seien Verfahren gegen T anh\u00e4ngig. Soweit die Beklagten dagegen pauschal vorbringen, Verfahren gegen T seien nicht anh\u00e4ngig, kann dies nicht nachvollzogen werden, weil sie an anderer Stelle selbst angeben, in den USA seien Gerichtsverfahren gegen T durch die Kl\u00e4gerin angestrengt worden (vgl. Klageerwiderung v. 05.11.2018, S. 77, unter lit. c), 1. Spiegelstrich, Bl. 249 GA und Duplikschriftsatz v. 28.06.2019, S. 84, Tabelle, Bl. 515 GA).<\/li>\n<li>Unsch\u00e4dlich ist weiter, wenn die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber solchen Marktteilnehmern, die sie gerichtlich noch nicht in Anspruch genommen hat, das FRAND-Procedere noch nicht eingeleitet hat. Dem Patentinhaber ist zuzugestehen, mit einer au\u00dfergerichtlichen Aufforderung zur Lizenznahme von Wettbewerbern des gerichtlich in Anspruch genommenen Lizenzsuchers zuzuwarten, bis das Verletzungsurteil erstritten ist (K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 256; a. A. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11.07.2018, Az.: 4c O 72\/17, Rn. 157, zitiert nach BeckRS 2018, 20333). Da anzunehmen ist, dass der jeweilige Marktteilnehmer \u2013 wie vorliegend auch die hiesige Beklagte \u2013 der Kl\u00e4gerin im Rahmen von Vertragsverhandlungen die laufenden Gerichtsverfahren entgegenh\u00e4lt, steht zu bef\u00fcrchten, dass die gegen diese Marktteilnehmer angestrengten Verhandlungen gerade auch drohen, in ein gerichtliches Verfahren \u00fcberf\u00fchrt werden zu m\u00fcssen. Dies kann der Kl\u00e4gerin aber gerade \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nicht abverlangt werden.<\/li>\n<li>(d)<br \/>\nDer an den Inhalt des C-Urteils 1 angelehnte Vortrag der Kl\u00e4gerin zur Angemessenheit der von ihr in Ansatz gebrachten Lizenzgeb\u00fchren (dazu unter lit. (aa)) ist \u2013 gemessen an der unter lit. (a) beschriebenen Verteilung der Darlegungslast \u2013 hinreichend, ohne dass die Beklagten dem ihrerseits hinreichend entgegentreten sind (dazu insgesamt unter lit. (bb)).<\/li>\n<li>(aa)<br \/>\nDer von der Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung der Angemessenheit ihrer vorgeschlagenen Lizenzgeb\u00fchren herangezogene Inhalt der C-Urteile (dazu unter lit. (aaa)) und die \u00dcbertragung der darin verwendeten Methodik (dazu unter lit. (bbb)) stellen sich wie folgt dar:<\/li>\n<li>(aaa)<br \/>\nZum Vorgehen des britischen Gerichts in dem C-Urteil 1:<\/li>\n<li>(i)<br \/>\nMethodischer Ausgangspunkt f\u00fcr die Ermittlung der Lizenzgeb\u00fchr durch das britische Gericht ist das Vergleichsmarktkonzept (Rn. 170 f. und Rn. 179 C-Urteil 1; Randnummern ohne Bezeichnung sind im Folgenden solche des C-Urteils 1), das grunds\u00e4tzlich auch die Zustimmung deutscher Gerichte findet (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 65\/15, Rn.40, zitiert nach juris). Die Ermittlung der Lizenzgeb\u00fchren orientiert sich danach \u2013 wenn vergleichsf\u00e4hige Lizenzvertr\u00e4ge des Lizenzgebers \u00fcber das in Streit befangene Portfolio noch nicht bestehen \u2013 an Vertr\u00e4gen, die im Hinblick auf andere Schutzrechtsbest\u00e4nde abgeschlossene worden und die mit dem in Rede stehenden Portfolio in Qualit\u00e4t und Umfang (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.) sowie in seiner technischen Funktion und Wichtigkeit f\u00fcr das Produkt (K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 492) vergleichbar sind. Die in diesen Vertr\u00e4gen fixierten Bedingungen geben einen Anhaltspunkt daf\u00fcr, was in der jeweiligen Branche \u00fcblich ist, und k\u00f6nnen einen R\u00fcckschluss auch auf die Angemessenheit zulassen (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 09.11.2018, Az.: 4a O 63\/17, Rn. 296, zitiert nach juris; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 491). Dabei ist offensichtlich, dass bereits die Entscheidung dar\u00fcber, welche Vertr\u00e4ge als Referenz dienen k\u00f6nnen, ein wertendes Element enth\u00e4lt. Weiter ist eine gewisse Zur\u00fcckhaltung bei Anwendung des Vergleichsmarktkonzepts dann geboten, wenn auch die zum Vergleich herangezogenen Lizenzvertr\u00e4ge f\u00fcr den Standard wesentliche Schutzrechte lizenzieren. Denn naturgem\u00e4\u00df kann der Lizenzgeber in diesen F\u00e4llen in gr\u00f6\u00dferem Umfang als der Lizenzsucher auf die Vertragskonditionen Einfluss nehmen, was eine so verhandelte Lizenz als direkten Orientierungsfaktor disqualifizieren kann (K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 493; Kurtz\/ Staub, GRUR 2018, 136).<\/p>\n<p>(ii)<br \/>\nDie Rechenschritte und die Ermittlung der Berechnungsparameter nach dem C-Urteil 1 stellen sich wie folgt dar:<\/li>\n<li>Ermittlung \u201eBenchmark rate\u201c<br \/>\nDie von dem britischen Gericht zur Berechnung der f\u00fcr das AA Portfolio FRAND-gem\u00e4\u00dfen Lizenzgeb\u00fchr herangezogene Formel lautet (Rn. 180):<\/li>\n<li>E x R = [BR] (C),<\/li>\n<li>wobei \u201eE\u201c die Lizenzrate f\u00fcr das Vergleichsportfolio (in dem C-Verfahren: \u201eM\u201c) darstellt und sich \u201eR\u201c als die verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Gr\u00f6\u00dfe des streitgegenst\u00e4ndlichen Portfolios (in dem C-Verfahren: \u201eN\u201c) in Bezug auf das Portfolio des Referenzlizenzgebers (in dem C-Verfahren: \u201eM\u201c) wie folgt darstellt (Rn. 181):<\/li>\n<li>SEP (C)\/SEP (M) = R.<\/li>\n<li>Die ermittelten \u201eBenchmark Royalty Rates\u201c ([BR]) lassen sich der Tabelle in Randnummer 478 entnehmen.<\/li>\n<li>Ermittlung der Lizenzrate \u201eE\u201c<br \/>\nAuf der Grundlage von Vergleichslizenzvertr\u00e4gen ermittelt EE den Wert \u201eE\u201c (\u201eBenchmarkrate\u201c; deutsche \u00dcbersetzung: \u201eVergleichs-\/Ma\u00dfstabsrate\u201c), der einen Durchschnittswert der in den Vergleichslizenzvertr\u00e4gen gew\u00e4hrten Lizenzen ziffernm\u00e4\u00dfig erfasst (Rn. 382, Rn. 464 ff.). Das britische Gericht schlie\u00dft bei der Ermittlung der Vergleichsrate zun\u00e4chst die zwischen N und Dritten (AA und U) bestehenden Lizenzvereinbarungen als taugliche Referenzvertr\u00e4ge vor dem Hintergrund aus, dass AA lediglich zwei Lizenzvertr\u00e4ge abgeschlossen hatte, deren Lizenzraten weit auseinanderlagen (Rn. 179, 383 ff., die konkreten Lizenzgeb\u00fchren sind den zitierten Urteilspassagen nicht zu entnehmen). Es befindet stattdessen eine Auswahl der zwischen dem Rechtsvorg\u00e4nger von N, M, und Dritten abgeschlossenen Vertr\u00e4gen als tauglichen Referenzma\u00dfstab (Rn. 180, Rn. 410 ff., auch hier sind die meisten konkreten Lizenzbedingungen neutralisiert), wobei es aus den insgesamt neun bestehenden Vereinbarungen sechs als Vergleichsgrundlage selektiert (Rn. 461 ff.).<\/li>\n<li>Auf welche konkrete Art und Weise die Bestimmung von \u201eE\u201c sich dann vollzieht, bleibt weitgehend unklar, wobei davon auszugehen ist, dass dies jedenfalls teilweise mit Hilfe des sog. Auspackens (\u201eunpacking\u201c) vonstattengeht (Rn. 185, 197, 464 ff., relevante Passagen sind neutralisiert; zu diesem Verst\u00e4ndnis auch: Haedicke, GRUR Int. 2017, 661 (666)). Es hat zum Ziel, die Lizenzgeb\u00fchr f\u00fcr das gesamte Portfolio im Hinblick auf Umst\u00e4nde wie Kreuzlizenzen etc. anzupassen (Rn. 190; auch: Haedicke, a.a.O.) und versucht die technischen Beitr\u00e4ge einer Partei zum Standardisierungsprozess zu ber\u00fccksichtigen (Rn.185). Die Ergebnisse f\u00fcr \u201eE\u201c sind den Randnummern 464 ff. zu entnehmen.<\/li>\n<li>Ermittlung von \u201eR\u201c als verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Gr\u00f6\u00dfe des \u201eAA\u201c-Portfolios<br \/>\nEE geht bei der Ermittlung von \u201eR\u201c davon aus, dass sich der Wert von eine bestimmte Technologie betreffende SEPs zweier Patentinhaber im Verh\u00e4ltnis zueinander in irgendeiner Form durch eine Patentz\u00e4hlmethode (\u201epatent counting approach\u201c) bestimmen l\u00e4sst, und grenzte sich damit insbesondere von Ans\u00e4tzen ab, die versuchen, die technische Bedeutung einzelner Patente f\u00fcr den Standard zu bemessen (Rn. 182 ff.).<\/li>\n<li>Die Anzahl der f\u00fcr den jeweiligen Standard ma\u00dfgeblichen Patente von N (SEP (C)) war zwischen den Parteien im Wesentlichen unstreitig (Rn. 204 ff.), wobei als die ma\u00dfgeblichen Patente diejenigen definiert wurden, die f\u00fcr die Umsetzung des Standards zwingend sind (Rn.186: \u201eRelevant SEPs\u201c). Der Ermittlung der in diesem Sinne ma\u00dfgeblichen Patente von M (SEP (M)) lagen hingegen aufw\u00e4ndige und komplexe Bewertungen zu Grunde, die insbesondere auch dem Umstand geschuldet waren, dass die Parteien des britischen Verfahrens unterschiedliche Methoden zur Patentz\u00e4hlung anwandten (N nutzte den sog. \u201eModified Numeric Proportionality Approach\u201c [MNPA], Rn. 199, 211 und 274 ff.; A die sog. \u201eA Patent Analysis\u201c [HPA], Rn. 199, 211 und 286 ff.), die zu stark divergierenden Ergebnissen f\u00fchrten (Rn. 214 ff.). In diesem Zusammenhang legt das Gericht offen, dass es die sich abweichenden Ergebnisse im Rahmen einer Ermessensbet\u00e4tigung einander ann\u00e4hert (Rn. 374, 379). Die so ermittelten Ergebnisse f\u00fcr SEP (M) sind der Tabelle unter Randnummer 379 (in der Spalte \u201eAdjusted M patents\u201c) zu entnehmen.<\/li>\n<li>Eine weitere Wertung des Gerichts im Zusammenhang mit der Feststellung eines Wertes f\u00fcr \u201eR\u201c wird in der sog. Multimodus-Anpassung offenbar. Sie tr\u00e4gt dem Umstand Rechnung, dass in Ger\u00e4ten oftmals mehrere der Standards (2G-, 3G-, 4G-Standard) zur Umsetzung gelangen (Rn. 220).<\/li>\n<li>\u00dcberpr\u00fcfung des Ergebnisses nach dem Top-Down-Approach<br \/>\nEE \u00fcberpr\u00fcft das von ihm errechnete Ergebnis [BR] anhand des sog. \u201eTop-Down-Approach\u201c, bei welchem die angemessene gesamte Lizenzlast f\u00fcr einen bestimmten Mobilfunkstandard \u2013 von EE mit \u201eT\u201c bezeichnet (Rn. 178) \u2013 bestimmt und sodann auf den einzelnen Anbieter und das einzelne Endger\u00e4t heruntergebrochen wird (vgl. zu dieser Erkl\u00e4rung auch Haedicke, GRUR Int. 2017, 661 (667)). Die FRAND-Rate [BR] stellt einen Anteil an der Gesamtgeb\u00fchrenbelastung dar, der demjenigen Anteil entspricht, den der Patentinhaber an dem Gesamtpatentbestand des jeweiligen Portfolios hat (Rn. 178). Dabei errechnet EE die Gesamtbelastung \u201eT\u201c anhand der von ihm ermittelten Benchmarkrate f\u00fcr N sowie Ns Anteil \u201eS\u201c (in Prozent) an dem gesamten Portfolio des jeweiligen Standards (Rn. 478 ff.),<\/li>\n<li>SEP (C)\/SEP (Gesamtportfolio) = S (C)<br \/>\nund<br \/>\n[BR]\/S x 100 = T,<\/li>\n<li>und gleicht den sich so f\u00fcr \u201eT\u201c ergebenden Wert mit den von den Parteien vorgetragenen Gesamtlizenzbelastungen ab (Rn. 476 ff.).<\/li>\n<li>Bei der Ermittlung von \u201eS\u201c stellen sich die bereits im Zusammenhang mit der Bestimmung von \u201eR\u201c aufgezeigten Probleme, weil auch bei der Gesamtmenge der f\u00fcr den jeweiligen Standard relevanten Patente die unterschiedlichen Patentz\u00e4hlmethoden der Parteien relevant werden (Rn. 209 f.) und zu stark divergierenden Ergebnissen f\u00fchren (Rn. 204 a. E.). Die Ergebnisse f\u00fcr \u201eS\u201c auf der Grundlage der von EE angenommenen SEPs (gesamt) sind der Tabelle unter Randnummer 378 (insbesondere der Spalte \u201eAdjusted denominator\u201c f\u00fcr die Gesamtmenge relevanter Patente und der Spalte \u201eS\u201c f\u00fcr den Wert S) zu entnehmen.<\/li>\n<li>(bbb)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin \u00fcbertr\u00e4gt die (unter lit. (aaa)) dargestellten Inhalte des C-Urteils 1 auf die Ermittlung der Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr ihr Portfolio wie folgt:<\/li>\n<li>(i)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ermittelt zun\u00e4chst die aus ihrer Sicht tats\u00e4chlich standardessentiellen Patentfamilien ihres Portfolios (im Ergebnis: 5 (GSM), 14 (UMTS) und 9 (II) Patentfamilien).<\/li>\n<li>Ausgehend von der in dem C-Urteil 1 angenommenen Gesamtpatentzahl, derer es zur Umsetzung der jeweiligen Standards bedarf (Rn. 377: 2G: 154; 3G: 479 und 4G: 800) und bei Anwendung der in dem C-Urteil 1 angewandten Gewichtung der unterschiedlichen Standards (Rn. 220: 2G\/3G: 33\/67 und 2G\/3G\/4G: 10:20:70) gelangt die Kl\u00e4gerin zu den folgenden Werten f\u00fcr \u201eS\u201c im Hinblick auf ihr Portfolio:<\/li>\n<li>.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin setzt sodann die f\u00fcr ihren Anteil ermittelten Werte in ein Verh\u00e4ltnis mit den f\u00fcr N in dem C-Urteil 1 f\u00fcr \u201eS\u201c (f\u00fcr Multimode-Ger\u00e4te) angenommenen Werte (Rn. 378), und erh\u00e4lt so einen Skalierungsfaktor (\u201eScaling Factor\u201c),<\/li>\n<li>.<\/li>\n<li>Diesen Skalierungsfaktor wendet die Kl\u00e4gerin dann auf die in dem C-Urteil 1 f\u00fcr N ermittelte Benchmarkrate [BR] (Rn. 478) an,<\/li>\n<li>.<\/li>\n<li>Die so erhaltenen Werte stellen in dem Vertragsangebot der Kl\u00e4gerin die Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr sog. \u201eMajor Markets\u201c (\u201eConversant MM Offer Rate\u201c) dar.<\/li>\n<li>(ii)<br \/>\nEntsprechend dem Vorgehen in dem C-Urteil 1 w\u00e4hlt die Kl\u00e4gerin als Ausgangspunkt f\u00fcr eine Lizenzgeb\u00fchr f\u00fcr den chinesischen Markt eine Rate, die 50 % unterhalb der f\u00fcr \u201eMajor Markets\u201c angesetzten Rate liegt (Rn. 583). Dabei floss in die Bemessung der f\u00fcr den chinesischen Markt ma\u00dfgeblichen Geb\u00fchr durch das britische Gericht weiter ein, dass das Portfolio von N in China im Vergleich zu anderen Staaten, die f\u00fcr die Bemessung der Geb\u00fchr f\u00fcr \u201eMajor Markets\u201c eine Rolle spielten, deutlich geringer war (Rn. 584 ff.). Ausgehend von diesen Erw\u00e4gungen reduzierte die Kl\u00e4gerin \u2013 entsprechend dem f\u00fcr ihr Portfolio angenommenen Bestand an relevanten Patentfamilien in China \u2013 die f\u00fcr China geltenden Lizenzgeb\u00fchren wie folgt:<\/li>\n<li>.<\/li>\n<li>Ebenfalls in Entsprechung zu dem Vorgehen des britischen Gerichts (Rn. 589) legt die Kl\u00e4gerin die f\u00fcr China ermittelten Raten auch als Lizenzgeb\u00fchr f\u00fcr die anderen M\u00e4rkte, bei denen es sich nicht um \u201eMajor Markets\u201c handelt (= \u201eOther Markets\u201c), zugrunde.<\/li>\n<li>(iii)<br \/>\nNach alledem ist im Ergebnis festzuhalten, dass die Kl\u00e4gerin nicht schlicht die von einem Gericht festgesetzten Geb\u00fchren ansetzt. Vielmehr \u00fcbernimmt sie die zur Ermittlung einer Lizenzgeb\u00fchr von einem Gericht angewandte Methodik (Vergleichsmarktkonzept und Rechenformel) und \u2013 mehr noch \u2013 die Tatsachengrundlage (Berechnungsparameter), die zur Berechnung der Lizenzgeb\u00fchren herangezogen worden ist. Als solche Berechnungsparameter stellen sich insbesondere die anhand der Vergleichslizenzvertr\u00e4ge (\u201eM\u201c) ermittelte Vergleichslizenzrate \u201eE\u201c dar, die Gesamtanzahl der f\u00fcr die Umsetzung der 2G-, 3G- bzw. 4G-Standards wesentlichen Patente sowie die Gewichtung der Technologien bei sog. \u201eMultimode\u201c-Ger\u00e4ten und die Gr\u00f6\u00dfe der Portfolios von N sowie von M dar. Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus auch von dem britischen Verfahren losgel\u00f6ste Tatsachen eingebracht, n\u00e4mlich die Anzahl ihrer (nach ihrer Auffassung nach) standardwesentlichen Patentfamilien.<\/li>\n<li>(bb)<br \/>\nAus der Tatsache, dass die Kl\u00e4gerin sich bei der Festsetzung ihrer Geb\u00fchren an dem britischen Urteil orientiert, erw\u00e4chst keine Indizwirkung f\u00fcr deren Angemessenheit (dazu unter lit. (aaa)). Gleichwohl sind ihre Ausf\u00fchrungen f\u00fcr die Bestimmung der Angemessenheit der Lizenzgeb\u00fchrenh\u00f6he grunds\u00e4tzlich beachtlich (dazu unter lit. (bbb)), und \u2013 in Ermangelung substantiierten Gegenvortrags \u2013 vorliegend auch hinreichend (dazu unter lit. (ccc)).<\/li>\n<li>(aaa)<br \/>\nDie Anwendung der Berechnungsmethode und -parameter nach dem C-Urteil 1 f\u00fcr die Ermittlung von Lizenzgeb\u00fchren ist \u2013 anders als die Kl\u00e4gerin meint \u2013 nicht mit einer Indizwirkung f\u00fcr die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit dieser Geb\u00fchren verbunden, wie sie etwa vertraglich ausgehandelten bzw. branchen\u00fcblichen Regelungen zukommt.<\/li>\n<li>Gerichtlich festgesetzte Lizenzgeb\u00fchren k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich nicht als Ausdruck des freien Kr\u00e4ftespiels des Wettbewerbs gewertet werden. Auch wenn die \u00dcberlegungen des jeweiligen Gerichts davon geleitet sind, was vern\u00fcnftige, auf dem Markt t\u00e4tige Unternehmen vereinbart h\u00e4tten, k\u00f6nnen die von ihm ermittelten Lizenzgeb\u00fchren nicht mit den sich auf einem Markt mit funktionierendem Wettbewerb ergebenden Lizenzbedingungen gleichgesetzt werden. In der kartellrechtlichen Rechtsprechung ist deshalb auch anerkannt, dass Lizenzkonditionen, zu denen sich der Lizenzgeber aufgrund Gesetzes oder eines Urteils verpflichtet gesehen hat, diesen nicht im Hinblick auf eine f\u00fcr die Ungleichbehandlung ma\u00dfgebliche Lizenzierungspraxis binden (BGH, GRUR 2004, 351 (352) \u2013 Depotkosmetik im Internet; OLG D\u00fcsseldorf, NZKart 2014, 35 (36) \u2013 Frankiermaschine; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2019, 6087, Rn. 245 \u2013 Improving Handovers).<\/li>\n<li>Auch f\u00fcr den vorliegenden Fall ergibt sich aus den C-Urteilen im Hinblick auf eine Indizwirkung nichts anderes.<\/li>\n<li>So geht die Methodik des britischen Gerichts (in Person des Richters EE) zwar auf die Annahme einer bestehenden vergleichsf\u00e4higen Vertragspraxis zur\u00fcck (dazu unter lit. (aa), (aaa)), die von diesem Ausgangspunkt aus ermittelten Ergebnisse sind aber \u2013 wie aufgezeigt \u2013 von Wertungsgesichtspunkten durchzogen. Soweit die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, \u201edas Gericht habe in dem Verfahren dazu aufgefordert, einen Lizenzvertrag gemeinsam zu entwerfen\u201c, \u201ein der Formulierung habe bereits gro\u00dfe \u00dcbereinstimmung\u201c bestanden, und man k\u00f6nne im Zusammenhang mit dem britischen Verfahren \u201eeher von Verhandlungen sprechen, bei denen der High Court zwei gegenseitige Positionen auf einen gemeinsamen Nenner gebracht habe, als von einer einseitigen abstrakten Festsetzung\u201c, rechtfertigt auch dies die Annahme einer Indizwirkung nicht. Denn weder den in den C-Urteilen schriftlich niedergelegten Entscheidungsgr\u00fcnden, noch dem Tatsachenvortrag der Kl\u00e4gerin im \u00dcbrigen kann entnommen werden, dass sich die Parteien des britischen Verfahrens auf die Klauseln des dem C-Urteil 2 beigef\u00fcgten Mustervertrags (Rn. 2 C-Urteil 2, dort als \u201eSettled Licence\u201c bezeichnet und Rn. 806, Pkt. (20) C-Urteil 1) vergleichbar freier Lizenzverhandlungen geeinigt haben. Jedenfalls bei den in dem Mustervertrag aufgef\u00fchrten Lizenzgeb\u00fchren handelt es sich zudem um solche, die das Gericht ermittelt hat (Rn. 2 C-Urteil 2).<\/li>\n<li>Unbeschadet dessen, k\u00f6nnte auch eine etwaige Einigkeit der Prozessparteien im Hinblick auf einzelne Klauseln des Mustervertrags \u2013 selbst dann, wenn sie anzunehmen sein sollte \u2013 nicht v\u00f6llig losgel\u00f6st davon betrachtet werden, dass diese vor dem Hintergrund eines laufenden Prozesses erzielt wurde.<\/li>\n<li>Es ist schlie\u00dflich auch weder vorgetragen noch erkennbar, dass \u2013 was f\u00fcr die Branchen\u00fcblichkeit der angewandten Methode sprechen w\u00fcrde \u2013 andere Lizenzvertragsparteien im Nachgang der C-Urteile auf eben den darin offenbarten Berechnungsweg zur\u00fcckgegriffen, und dabei insbesondere auch die vom Gericht ermittelten Berechnungsparameter zugrunde gelegt haben. Insoweit ist auch beachtlich, dass die Kl\u00e4gerin selbst noch in dem Schreiben vom 25.07.2017 (Anlagenkonvolut EIP A44; Anlage EIP A44ab), welches dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen Angebot beigef\u00fcgt war, ausf\u00fchrt:<\/li>\n<li>\u201eEs sei jedoch darauf hingewiesen, dass unsere Mandantin diese Verfahrensweise [gemeint ist diejenige zur Bestimmung der FRAND-Geb\u00fchr aus dem C-Urteil 1] im Hinblick auf die Bestimmung des Lizenzsatzes f\u00fcr China nicht als notwendigerweise korrekt erachtet und sich, wie in der Klageschrift zu FRAND dargestellt, ihren eigenen Standpunkt hierzu vorbeh\u00e4lt.\u201c (Anlage EIP A44ab, 1. Seite, letzter Abs.)<\/li>\n<li>(bbb)<br \/>\nAuch wenn eine Indizwirkung f\u00fcr die Angemessenheit gerichtlich festgesetzter Lizenzgeb\u00fchren nicht angenommen werden kann, stellen diese dennoch einen bei der Frage der Angemessenheit der von dem SEP-Inhaber vorgeschlagenen Lizenzgeb\u00fchren zu beachtenden Aspekt dar (dazu unter Ziff. (i)). Dieser ist in ein ausgewogenes Verh\u00e4ltnis zu den Anforderungen an die Vortragslast der Parteien zu bringen (dazu unter Ziff. (ii)).<\/li>\n<li>(i)<br \/>\nEs ist anerkannt, dass gerichtlich festgesetzte Lizenzgeb\u00fchren einen tauglichen Anhaltspunkt f\u00fcr eine FRAND-Lizenz bieten, wenn bei ihrem Zustandekommen in angemessener Weise der gesamte f\u00fcr die Einhaltung des Ausbeutungs- und Diskriminierungsverbots relevante Streitstoff ber\u00fccksichtigt worden ist (K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 342, wobei sich die dortigen Ausf\u00fchrungen wohl vor allem auf gerichtlich herbeigef\u00fchrte Konditionen beziehen, die bereits das streitgegenst\u00e4ndliche Portfolio des klagenden Lizenzgebers betreffen).<\/li>\n<li>Des Weiteren sind Entscheidungen anderer europ\u00e4ischer Jurisdiktionen auch stets als sachverst\u00e4ndige Stellungnahmen relevant (BGH, GRUR 2010, 950, Rn. 12 ff. \u2013 Walzenformgebungsmaschine, hier au\u00dferhalb eines FRAND-Sachverhalts im Zusammenhang mit der Entscheidung des EPA zur Frage des erfinderischen Schritts). Die hier bereits in Bezug genommene Rechtsprechung, wonach den FRAND-Lizenzgeber in gewissem Umfang eine Mitteilungspflicht \u00fcber gerichtliche Entscheidungen obliegt (dazu unter Ziff. (2), (b), (cc)), findet ihre Rechtfertigung gerade in dieser Grundannahme. Auch die Beklagten des hiesigen Verfahrens berufen sich im \u00dcbrigen auf diese Rechtsprechung, woraus die Kammer nur den Schluss ziehen kann, dass sie eine grunds\u00e4tzliche Bedeutung von Gerichtsentscheidungen \u00fcber die beteiligten Parteien hinaus jedenfalls f\u00fcr FRAND-Sachverhalte nicht grunds\u00e4tzlich in Frage stellen.<\/li>\n<li>Zudem kann der R\u00fcckgriff auf bereits getroffene gerichtliche Entscheidungen, auch dann wenn sie \u201elediglich\u201c zu einem vergleichbaren Portfolio des streitgegenst\u00e4ndlichen Standards ergangen sind, einen im Interesse der Justitiabilit\u00e4t (zur Ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higkeit dieses Kriteriums vgl. auch K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 459) brauchbaren Ansatz bieten. Denn die im Hinblick auf die Angemessenheit von Lizenzgeb\u00fchren auftretenden Fragestellungen k\u00f6nnen in vielerlei Hinsicht \u00dcberschneidungen ergeben, in deren Zusammenhang zudem aufwendiger Tatsachenvortrag ggf. sogar das Einholen \u00f6konomischen und\/ oder technischen Sachverstands erforderlich werden kann (z. B. Gesamtanzahl der f\u00fcr den Standard tats\u00e4chlich essentiellen Patente, eine sich f\u00fcr den jeweiligen Standard ergebende Gesamtgeb\u00fchrenbelastung usw.). Dar\u00fcber hinaus ist ein Interesse des Lizenzgebers an einer durch eine gerichtliche Entscheidung rechtlich \u201eabgesicherten\u201c (FRAND-) Lizenzh\u00f6he grunds\u00e4tzlich anerkennenswert. Insoweit ist im Hinblick auf die Kl\u00e4gerin des hiesigen Verfahrens insbesondere zu beachten, dass sie eine Bestimmung FRAND-gem\u00e4\u00dfer Lizenzgeb\u00fchren vor einem britischen Gericht anstrebt, mithin ein gesteigertes Bed\u00fcrfnis hat, ihre Lizenzh\u00f6he an der UK-Rechtsprechung auszurichten.<\/li>\n<li>(ii)<br \/>\nTrotz der grunds\u00e4tzlichen Ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higkeit gerichtlicher Entscheidungen, wie unter Ziff. (i) beschrieben, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass \u2013 im Interesse materieller Gerechtigkeit (auch zu diesem Kriterium vgl. K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 459) \u2013 die von dem Lizenzgeber \u00fcbernommenen Kriterien auf wirtschaftliche, auf den streitgegenst\u00e4ndlichen Sachverhalt passende Faktoren (Tatsachen) r\u00fcckf\u00fchrbar sein m\u00fcssen, denn diese beschreiben den Wert des Portfolios, f\u00fcr das Lizenzgeb\u00fchren zu entrichten sind. Eben diese m\u00fcssen deshalb auch Gegenstand der Vertragsverhandlungen bzw. etwaiger rechtlicher Auseinandersetzungen sein. Diese Anforderung besteht weiter auch deshalb, weil das Gericht die f\u00fcr die Bestimmung der FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit einer festgesetzten Lizenzgeb\u00fchr erforderlichen Sch\u00e4tzungen und Wertungen (f\u00fcr eine Sch\u00e4tzung auf Grundlage von \u00a7 287 Abs. 2 ZPO: OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2016, 21067, Rn. 16; mit Verweis auf \u00a7 315 BGB (allerdings im Ergebnis offengelassen): OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2016, 10660, Rn. 28; ohne gesetzliche Anbindung: OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2016, 17467, Rn. 34 und K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 484; mit Verweis auf Rechtsgedanken des \u00a7 315 BGB jedenfalls bei vorlagenfreier Ermittlung der FRAND-Geb\u00fchr: K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 518) selbst vornehmen k\u00f6nnen muss (so auch OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2019, 6087, Rn. 245 a. E. \u2013 Improving Handovers).<\/li>\n<li>(ccc)<br \/>\nAusgehend von dem unter lit. (bbb) entwickelten Ma\u00dfstab bietet das Kl\u00e4gervorbringen hinreichende Anhaltspunkte f\u00fcr die Angemessenheit der vorgeschlagenen Lizenzgeb\u00fchren. Weitergehenden Vortrags bedurfte es nicht, nachdem die Beklagten dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin in wesentlichen Aspekten nicht in erforderlichem Ma\u00dfe entgegengetreten sind.<\/li>\n<li>(i)<br \/>\nDa der Patentinhaber zun\u00e4chst in der Pflicht steht, ein Angebot zu FRAND-Bedingungen zu unterbreiten, obliegt es zun\u00e4chst auch ihm, den Wert seines Portfolios zu bestimmen (vgl. zu m\u00f6glichen Kriterien in diesem Zusammenhang beispielhaft K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 519). Darin liegt der Ansatzpunkt, um dem Patentinhaber auch f\u00fcr den Vorwurf des Ausbeutungsmissbrauchs eine sekund\u00e4re Darlegungslast (in gewissem Umfang) aufzuerlegen (dazu unter lit. (a)). Jedenfalls dann, wenn dem Lizenzgeber in diesem Zusammenhang eine Orientierung an von ihm bereits abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4gen nicht m\u00f6glich ist, und auch im \u00dcbrigen keine von anderen Lizenzgebern ggf. auch \u00fcber andere Portfolien abgeschlossene Lizenzvertr\u00e4ge, die f\u00fcr einen Vergleich geeignet erscheinen, zur Verf\u00fcgung stehen, ist dem Lizenzgeber der R\u00fcckgriff auf andere Bezugspunkte f\u00fcr die Bemessung der Lizenzgeb\u00fchrenh\u00f6he zuzugestehen. Die sekund\u00e4re Darlegungslast verlangt dann lediglich von ihm, eben diese Bezugspunkte offenzulegen. Hat der klagende Patentinhaber dies getan, ist er seiner sekund\u00e4ren Darlegungslast nachgekommen. Meint der beklagte Lizenznehmer, die sich daraus ergebenden Lizenzgeb\u00fchren seien unangemessen, so hat er dies seinerseits darzulegen. Es ist hingegen nicht ersichtlich, dass auf Seiten des Lizenzgebers nach umfassender Offenlegung seines Vorgehens noch ein Wissensvorsprung besteht, der es rechtfertigt, diesem eine weitergehende sekund\u00e4re Darlegungslast aufzuerlegen. Das gilt umso mehr, als der angemessene Preis f\u00fcr eine Lizenz regelm\u00e4\u00dfig nicht objektiv feststeht, sondern nur als Ergebnis ausgehandelter Marktprozesse erfassbar ist (BGH, Urt. v. 05.05.2020, Az.: KZR 36\/17, Rn. 81 \u2013 FRAND-Einwand, zitiert nach juris).<\/li>\n<li>Diese Erw\u00e4gungen treffen vorliegend auf die Kl\u00e4gerin zu.<\/li>\n<li>Es wurde bereits dazu ausgef\u00fchrt, dass sich die von der Kl\u00e4gerin abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge mit J, G und der H f\u00fcr einen Vergleich nicht eignen (dazu unter Ziff. (2), (b), (aa), (aaa)). Gleiches gilt im Hinblick auf die Vertr\u00e4ge, die die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin, F, mit anderen Lizenznehmern zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt und \u00fcber ein gr\u00f6\u00dferes Portfolio, dessen Bestandteil die Patente des hier streitgegenst\u00e4ndlichen Portfolios waren, abgeschlossen hat (dazu unter Ziff. (2), (b), (aa), (bbb)). Aus der in diesem Zusammenhang zitierten oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2019, 6087 \u2013 Improving Handovers) kann auch nicht hergeleitet werden, dass der Lizenzgeber, der das Portfolio von seinem Rechtsvorg\u00e4nger erworben hat, auch insoweit an dessen Lizenzierungspraxis gebunden ist, als er \u2013 jenseits eines f\u00fcr die Diskriminierung relevanten Sachverhalts \u2013 dessen Erw\u00e4gungen zur Angemessenheit der Lizenzgeb\u00fchr \u00fcbernehmen muss. Die in Bezug genommene Rechtsprechung verh\u00e4lt sich vielmehr dazu, dass die Lizenzvertr\u00e4ge des Rechtsvorg\u00e4ngers den Lizenzierungsrahmen abstecken, an welchem die Diskriminierung zu \u00fcberpr\u00fcfen ist (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 122).<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten meinen, der zwischen ihnen und F im Jahre 2017 abgeschlossene Lizenzvertrag sei f\u00fcr einen Vergleich geeignet, wird dazu nachfolgend unter Ziff. (ii), (\u03b2) ausgef\u00fchrt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin kann schlie\u00dflich auch nicht darauf verwiesen werden, sie habe \u2013 au\u00dferhalb des von ihr in Bezug genommenen Urteils liegende \u2013 wirtschaftliche Erw\u00e4gungen zur Bemessung ihres Portfolios selbst vornehmen und diese offenlegen k\u00f6nnen. Insoweit ist zu ber\u00fccksichtigen, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Kl\u00e4gerin fr\u00fchere Angebote machte, die auf Grundlage ihrer eigenen wirtschaftlichen \u00dcberlegungen zu ihrem Portfolio ergangen sind. Ein Lizenzvertrag mit den Beklagten kam jedoch nicht zustande.<\/li>\n<li>(ii)<br \/>\nDas C-Urteil 1 bietet hinreichende Ankn\u00fcpfungspunkte, die die daran orientierte Bemessung der Lizenzgeb\u00fchren in dem hier vorliegenden Fall angemessen erscheinen lassen.<\/li>\n<li>Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Bezugnahme der Kl\u00e4gerin auf das C-Urteil 1 eine \u00dcbernahme gerichtlicher Wertungen mit sich bringt, die nicht in jeder Hinsicht auf eine wirtschaftliche Tatsachengrundlage in dem unter lit. (bbb), (ii)) beschriebenen Sinne r\u00fcckf\u00fchrbar sind. Dies betrifft insbesondere die einleitend unter lit. (aa), (bbb), (iii)) zusammengefassten Berechnungsparameter (M-Lizenzvertr\u00e4ge als Vergleichsma\u00dfstab, die Ermittlung der Lizenzrate \u201eE\u201c aus diesen Lizenzvertr\u00e4gen, die Anzahl der SEPs von AA und M sowie die Gesamtanzahl aller f\u00fcr die Umsetzung eines Standards erforderlichen Patente). Es greift jedoch aus Sicht der Kammer zu kurz, den Vortrag der Kl\u00e4gerin allein deshalb als unzureichend oder gar unangemessen (im Sinne einer Ausbeutung) zur\u00fcckzuweisen. Denn dies w\u00fcrde unber\u00fccksichtigt lassen, dass sich ein europ\u00e4isches Gericht, welches an Art. 102 AEUV ebenso gebunden ist wie die erkennende Kammer, bereits mit erheblichem Aufwand der Ermittlung einer Lizenzgeb\u00fchr zugewendet hat, und das Urteil die dabei tragenden wirtschaftlichen Erw\u00e4gungen jedenfalls in hinreichendem Umfang auch erkennen l\u00e4sst. Auf dieser Grundlage ist das britische Gericht zu einer seiner Auffassung nach f\u00fcr die Berechnung FRAND-gem\u00e4\u00dfer Lizenzgeb\u00fchren geeigneten Methode gelangt. Von Lizenzgeb\u00fchren, die nach dieser Methode ermittelt worden sind, kann nicht ohne weiteres \u2013 mithin ohne entsprechende, von den Beklagten vorzubringende Argumente, die die so ermittelten Geb\u00fchren als unangemessen erscheinen lassen, \u2013 angenommen werden, dass diese \u2013 m\u00f6gen sie auch eine gewisse H\u00f6he haben \u2013 ausbeuterisch sind. Das gilt umso mehr, als das Vorgehen des britischen Gerichts letztlich auf einen Wertma\u00dfstab zur\u00fcckgeht, der an die tats\u00e4chlichen Marktverh\u00e4ltnisse angebunden ist. Die sich daraus f\u00fcr den vorliegenden Fall ergebende Verteilung prozessrechtlicher Vortragslasten l\u00e4uft zur \u00dcberzeugung der Kammer auch gleich mit dem Verhalten, welches von vern\u00fcnftigen, lizenzwilligen Vertragsparteien zu erwarten ist.<\/li>\n<li>\nIm Einzelnen:<\/li>\n<li>(\u03b1)<br \/>\nDer Ber\u00fccksichtigung des C-Urteils bei der Geb\u00fchrenfestsetzung liegt die Annahme der Kl\u00e4gerin zugrunde, dass das N Portfolio ein tauglicher Vergleichsma\u00dfstab f\u00fcr die Bemessung der Lizenzgeb\u00fchren ist \u2013 was grunds\u00e4tzlich voraussetzt, dass die Portfolien in Umfang und Qualit\u00e4t miteinander vergleichbar sind (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 17.11.2016, Az.: I-15 I 66\/15, Rn. 40, zitiert nach juris; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 492).<\/li>\n<li>Dies begegnet im Ausgangspunkt keinen Bedenken.<\/li>\n<li>Sowohl der Schutzrechtsbestand von N als auch der des hier streitgegenst\u00e4ndlichen Wireless Handset Portfolios betreffen die 2G-, 3G- und 4G-Technologie. Weiter tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor, dass die Schutzrechtsbest\u00e4nde in ihrer Gr\u00f6\u00dfe vergleichbar seien. Gegen diesen Vortrag wenden sich die Beklagten nicht substanziell. Dagegen steht auch nicht der von der Kl\u00e4gerin ermittelte Skalierungsfaktor, der zwar anzeigt, dass die Portfolien im Hinblick auf die (von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihr Portfolio angenommenen) tats\u00e4chlich standardessentiellen Patente nicht identisch sind, was aber eine Vergleichbarkeit nicht ausschlie\u00dft. Ausreichend ist auch eine \u2013 wie hier \u2013 im Wesentlichen bestehende Vergleichbarkeit. Zur Frage der Qualit\u00e4t des kl\u00e4gerischen Portfolios wird nachfolgend unter Ziffer (iii) n\u00e4her ausgef\u00fchrt.<\/li>\n<li>Soweit der Vortrag der Kl\u00e4gerin im Hinblick auf den Vergleichsma\u00dfstab eine weitergehende Dimension hat, n\u00e4mlich die Ermittlung der Lizenzrate \u201eE\u201c anhand der M-Vergleichslizenzvertr\u00e4ge, l\u00e4sst sich der Urteilsbegr\u00fcndung entnehmen, dass in die Bemessung der Vergleichslizenzrate \u201eE\u201c jedenfalls Lizenzvertr\u00e4ge eingeflossen sind, die M mit dem Konzern der Beklagten abgeschlossen hat (Rn. 462), woraus zum einen ableitbar ist, dass die Beklagten als Vertragspartner von M selbst jedenfalls insoweit in Kenntnis \u00fcber den Vertragsinhalt der von EE als Vergleich herangezogenen Vertr\u00e4ge sind, weshalb sie sich schon deshalb zu deren Inhalt und der Frage, ob aus dem herangezogenen Vergleichsma\u00dfstab eine ausbeuterische Unangemessenheit erw\u00e4chst (etwa, weil diese Kreuzvertragslizenzelemente enthalten), sogar in gr\u00f6\u00dferem Umfang als die Kl\u00e4gerin \u00e4u\u00dfern k\u00f6nnen. Mehr als das waren die Beklagten auch Partei des C-Verfahrens, so dass bei ihnen insgesamt weitergehende Kenntnisse als bei der Kl\u00e4gerin zu erwarten sind. Zum anderen entkr\u00e4ften die konkreten, zum Vergleich herangezogenen M-Vertr\u00e4ge (soweit nach dem C-Urteil 1, Rn. 462 erkennbar: U, D, RIM und Yulong) den Einwand der Beklagten, dass bei dem Durchschnittswert \u201eE\u201c niedrigere Lizenzgeb\u00fchren, die sich aus Lizenzvertr\u00e4gen zwischen M und kleineren Unternehmen ergeben, unber\u00fccksichtigt geblieben seien. Denn die Unternehmensgr\u00f6\u00dfe, die f\u00fcr die Beklagten relevant ist, hat jedenfalls Ber\u00fccksichtigung gefunden. Des Weiteren l\u00e4sst sich der Urteilsbegr\u00fcndung entnehmen, dass beispielsweise ein Vergleichsvertrag mit \u201eT\u201c als einem gewichtigen Marktteilnehmer aus der Menge der Vergleichsvertr\u00e4ge ausgenommen worden ist (Rn. 456 und Rn. 462). Es ist beklagtenseits auch nicht dargetan, dass sie im Vergleich zu den \u00fcbrigen Lizenznehmern von M eine so geringe Marktmacht haben, dass eine Orientierung an mit diesen Unternehmen ausgehandelten Lizenzgeb\u00fchren, aus ihrer, der Beklagten, Sicht schon deshalb unangemessen ist.<\/li>\n<li>(\u03b2)<br \/>\nDie Beklagten haben auch nicht aufgezeigt, dass mit ihrem Lizenzvertrag mit F aus dem Jahre 2017 ein geeigneter Vergleichsma\u00dfstab vorliegt, der noch dazu die Unangemessenheit der von der Kl\u00e4gerin vorgeschlagenen Lizenzgeb\u00fchren nach sich zieht.<\/li>\n<li>Die Kammer verkennt nicht, dass die Schutzrechte des streitgegenst\u00e4ndlichen Portfolios Bestandteil des F-Portfolios waren, was f\u00fcr eine grunds\u00e4tzliche Vergleichbarkeit der beiden Portfolien jedenfalls in gewissem Umfang sprechen kann. Jedoch datiert der von den Beklagten in Bezug genommene Lizenzvertrag aus dem Jahre 2017, waren mithin die streitgegenst\u00e4ndlichen Patente jedenfalls in dem Zeitpunkt des Abschlusses des von den Beklagten angef\u00fchrten Referenzvertrags nicht mehr Teil des F-Portfolios. Zudem hat die Kl\u00e4gerin Anhaltspunkte daf\u00fcr aufgezeigt, dass die darin festgesetzte Lizenzgeb\u00fchr auch Kreuzvertragslizenzelemente enthalten. Die Kl\u00e4gerin macht insoweit den Inhalt eines \u00f6ffentlichen Berichts (abrufbar unter http:www.X.com) geltend, in dem es hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201eDie Kreuzlizenzvereinbarung gew\u00e4hrt A Zugang zu Fs umfangreichem Patentportfolio f\u00fcr Standards wie GSM und WCDMA, die weltweit angenommen wurde, wobei F den Zugang zu As Patenten erh\u00e4lt, inklusive der, die f\u00fcr Chinas eigenes 3G standardessentiell sind.\u201c<\/li>\n<li>Auch haben die Beklagten nicht substantiiert dazu ausgef\u00fchrt, inwiefern sich nach dem von ihnen herangezogenen Vergleichslizenzvertrag \u2013 anders als nach dem Vorgehen der Kl\u00e4gerin \u2013 eine angemessene Lizenzgeb\u00fchr ergibt. Die Kammer verkennt nicht, dass die Beklagten davon ausgehen, dass der f\u00fcr das F-Portfolio angemessene Betrag sich auf einen Wert von EUR 0,54 bel\u00e4uft, und sie auf dieser Grundlage die f\u00fcr das Portfolio der Kl\u00e4gerin in den \u201eKey Offer Terms\u201c vom 12.03.2020 vorgeschlagenen Geb\u00fchren \u201eherunterrechnen\u201c. Das von ihnen vorgelegte Gutachten des Privatgutachters Prof. Dr. Henkel l\u00e4sst einen Wert von EUR 0,54 jedoch nicht als unmittelbares Ergebnis aus dem Lizenzvertrag von F erkennen. Vielmehr wird der Betrag darin als ein Angebot der Beklagten an F (das Gutachten steht in einem Zusammenhang mit einem vor dem Landgericht M\u00fcnchen I anh\u00e4ngigen Rechtsstreit F Technologies Oy gegen Daimler AG, Az.: 21 O 3891\/19) ausgewiesen, ohne dass erkennbar ist, dass \u00fcber einen solchen eine Einigung erzielt worden ist. Der Gutachter weist diesen Betrag als FRAND-gem\u00e4\u00df f\u00fcr das F-Portfolio aus, wobei unklar bleibt, inwiefern dieser auf den bestehenden Vertrag zwischen F und den Beklagten r\u00fcckf\u00fchrbar ist (Anlage PBP02, S. 6, unter Ziff. 2.3, Einleitung und letzter Stichpunkt sowie S. 13, oben). Auch die Art und Weise der Berechnung, mittels derer die Beklagten von einem Wert von EUR 0,54 zu den der Kl\u00e4gerin vorgeschlagenen Geb\u00fchren gelangen, wird nicht vollst\u00e4ndig offengelegt.<\/li>\n<li>Die Beklagten haben sich im Hinblick auf den nach den vorherigen Ausf\u00fchrungen unzureichenden Vortrag auch nicht hinreichend auf sch\u00fctzenswerte Geheimhaltungsinteressen berufen.<\/li>\n<li>Zwar bedarf der Geheimnisschutz des Lizenzsuchers regelm\u00e4\u00dfig keiner besonderen Rechtfertigung, weil dieser sich \u2013 anders als der Patentinhaber \u2013 nicht durch eine Zusage dazu verpflichtet hat, Lizenzen zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen anzubieten (zu den Geheimhaltungsinteressen des Patentinhabers in diesem Zusammenhang: OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2018, 7036, Rn. 18; OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 17.11.2016, Az.: I-15 I 66\/15, Rn. 25, zitiert nach juris; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 501). Dies entbindet den Lizenzsucher gleichwohl nicht davon, seine Geheimhaltungsinteressen substantiiert darzutun, indem er den Inhalt der angeblichen Vertraulichkeitsklausel im Einzelnen, das hei\u00dft mit dem genauen Wortlaut und unter Darlegung s\u00e4mtlicher auslegungsrelevanter Umst\u00e4nde, vortr\u00e4gt (mit Bezug zu dem Patentinhaber: OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.; so wohl auch LG Mannheim, Urt. v. 04.09.2019, Az.: 7 O 115\/15, S. 40, unver\u00f6ffentlicht, wonach jedenfalls ein pauschaler Verweis nicht ausreichend sein d\u00fcrfte), und Angaben dazu macht, dass eine Offenlegung unter keinem Gesichtspunkt bzw. unter welchen bestimmten Voraussetzungen m\u00f6glich ist.<\/li>\n<li>An einem solchen Vortrag der Beklagten fehlt es vorliegend. In diesem Zusammenhang f\u00e4llt auf, dass sie noch im Hinblick auf den fr\u00fcheren Lizenzvertrag mit F im Rahmen au\u00dfergerichtlicher Lizenzverhandlungen mit der Kl\u00e4gerin Angaben zu der mit F vereinbarten Lizenzh\u00f6he machen konnten (dazu bereits unter lit. bb), (bbb)).<\/li>\n<li>Weiter ist auch nicht erkennbar, dass die Beklagten Bem\u00fchungen unternommen haben, um der Kl\u00e4gerin \u2013 trotz eines etwaigen sch\u00fctzenswerten Geheimhaltungsinteresses \u2013 den auf Grundlage des F-Vertrags angenommenen Lizenzgeb\u00fchrensatz zu erl\u00e4utern.<\/li>\n<li>Sofern sch\u00fctzenswerte Geheimhaltungsinteressen bestehen, finden diese im Rahmen eines Verletzungsprozesses, der den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand zum Gegenstand hat, grunds\u00e4tzlich in der Weise Ber\u00fccksichtigung, dass demjenigen, demgegen\u00fcber ein Gesch\u00e4ftsgeheimnis im gerichtlichen Verfahren offenzulegen ist, abverlangt wird, sich im Rahmen einer strafbewehrten Vertraulichkeitsvereinbarung zur Verschwiegenheit zu verpflichten (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2019, 6087, Rn. 127 \u2013 Improving Handovers; OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 14.12.2016, Az.: I-2 U 31\/16, Rn. 5, zitiert nach BeckRS 2016, 114380; OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 17.11.2016, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 25, zitiert nach juris; LG D\u00fcsseldrf, Urt. v. 13.072017, Az.: 4a O 154\/15, Rn. 320, zitiert nach juris; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 512).<\/li>\n<li>Die Beklagten haben vorliegend nicht versucht, ein Geheimhaltungsabkommen mit der Kl\u00e4gerin abzuschlie\u00dfen, die sich gegen ein solches \u2013 ausgehend von den au\u00dfergerichtlichen Lizenzverhandlungen (dazu unter lit. bb), (bbb) und lit. (bb), (ccc)) \u2013 nicht grunds\u00e4tzlich zu sperren scheint. Auch dem Gutachter konnte der mit F abgeschlossene Lizenzvertrag offensichtlich nach Unterzeichnung einer Geheimhaltungsverpflichtung vorgelegt werden (Anlage PBP02, S. 5, unter Ziff. 2.2, 2. Stichpunkt, Klammerzusatz und S. 6, unter Ziff. 2.3, 2. Stichpunkt).<\/li>\n<li>Nach alledem besteht kein Raum f\u00fcr die von den Beklagten angeregte Vorlageanordnung nach \u00a7 142 ZPO.<\/li>\n<li>Die hier vorgenommene W\u00fcrdigung steht schlie\u00dflich auch nicht in einem Widerspruch zu der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach sich der Patentinhaber selbst Kenntnisse \u00fcber die Lizenzierungspraxis seines Rechtsvorg\u00e4ngers beschaffen muss (dazu unter Ziff. (2), (b), (aa), (bbb)). Denn der hier diskutierte Lizenzvertrag stammt \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 aus dem Jahre 2017, mithin aus einer Zeit nach \u00dcbertragung des streitgegenst\u00e4ndlichen Portfolios auf die Kl\u00e4gerin. Jedenfalls \u00fcber solche Rechtsverh\u00e4ltnisse muss der Erwerber nicht in Kenntnis sein.<\/li>\n<li>(\u03b3)<br \/>\nDie Beklagten greifen die \u00fcbrigen Berechnungsparameter, die die Kl\u00e4gerin aus dem C-Urteil 1 \u00fcbernommen hat (dazu unter lit. (aa), (bbb), (iii)), im \u00dcbrigen nicht an. Soweit sich \u2013 was der pauschale Verweis schon nicht erkennen l\u00e4sst \u2013 ein Angriff \u201emittelbar\u201c aus dem Verweis auf das Urteil des Nanjing Intermediate People\u2019s Court in China vom 16.09.2019 (Anlage PBP01; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage PBP01.de) ergeben sollte, vermag die Kammer dem bereits deshalb nicht zu folgen, weil dort in die Bemessung der Lizenzgeb\u00fchr (allein f\u00fcr den chinesischen Markt) eine gerichtliche Wertung im Hinblick auf die Standardessentialit\u00e4t von Klagepatenten eingeflossen ist, ohne dass die Beklagten dazu in dem hier vorliegenden Fall hinreichend vortragen (dazu unter Ziff. (iii), (\u03b2)).<\/li>\n<li>\u03b4)<br \/>\nDes Weiteren ist zu ber\u00fccksichtigen, dass das Vorgehen des englischen Gerichts mittels Anwendung des Vergleichsmarktkonzepts dadurch eine Kontrolle erfahren hat, dass es anhand des sog. \u201eTop-Down-Approachs\u201c \u00fcberpr\u00fcft worden ist (dazu unter lit. (aa), (aaa), (ii)). Auch gegen die im Zusammenhang mit dem \u201eTop-Down-Approach\u201c relevanten Parameter bringen die Beklagten keinen substantiierten Gegenvortrag vor.<\/li>\n<li>(iii)<br \/>\nSoweit die Beklagten die Qualit\u00e4t des Portfolios der Kl\u00e4gerin mit dem Einwand angreifen, dass die Kl\u00e4gerin die Standardessentialit\u00e4t der von ihr in die Berechnung der Geb\u00fchrenh\u00f6he einbezogenen Patente bzw. Patentfamilien (diese liegen insbesondere der Ermittlung des Wertes \u201eS\u201c f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zugrunde, dazu unter lit. (aa), (aaa), (ii)), nicht aufgezeigt habe (dazu unter lit. (\u03b2)), und diese teilweise nicht rechtsbest\u00e4ndig seien (dazu unter lit. (\u03b1)), greifen diese Einw\u00e4nde nicht durch. Gleiches gilt im Hinblick auf den Einwand, eine Unangemessenheit w\u00fcrde sich daraus ergeben, dass mittlerweile abgelaufene Patente bei der Geb\u00fchrenfestsetzung ber\u00fccksichtigt worden sind (dazu unter lit. (\u03b3)).<\/li>\n<li>(\u03b1)<br \/>\nDer Rechtsbestand der Portfoliopatente, die in die Bemessung der Lizenzgeb\u00fchr eingeflossen sind, ist grunds\u00e4tzlich kein Pr\u00fcfungsgegenstand, aufgrund des beh\u00f6rdlichen Erteilungsaktes wird er vielmehr vermutet (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 65\/15, Rn. 31, zitiert nach juris; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 477). Anders ist dies jedoch zu bewerten, wenn eine erstinstanzliche das Schutzrecht vernichtende Rechtsbestandsentscheidung vorliegt. Da eine streitige Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung kein geringeres Gewicht hat als der einseitige beh\u00f6rdliche Erteilungsakt, kommt es auch nicht darauf an, ob die Entscheidung rechtskr\u00e4ftig ist (K\u00fchnen, a.a.O.). Insoweit ist jedoch zu beachten, dass nicht schon die Vernichtung jedes, bei der Geb\u00fchrenbemessung ber\u00fccksichtigten Patents zur Unangemessenheit im Sinne des Ausbeutungstatbestandes f\u00fchrt (zu diesem Ma\u00dfstab vgl. auch K\u00fchnen, Kap. E., Rn. 477, der insoweit von \u201esp\u00fcrbaren Schwankungen\u201c spricht). Das gilt vorliegend umso mehr, als sich die Kl\u00e4gerin an den (von ihr als solche erachteten) standardessentiellen Patentfamilien orientiert und mit diesen gerechnet hat. Dass es zur vollst\u00e4ndigen Vernichtung einer insoweit beachtlichen Patentfamilie gekommen ist, tragen auch die Beklagten nicht vor.<\/li>\n<li>Ungeachtet dessen ist aber auch nicht ersichtlich, dass es im \u00dcbrigen zu einer Vernichtung von Patenten in einem Umfang gekommen ist, der die von der Kl\u00e4gerin ermittelte Lizenzgeb\u00fchr unangemessen erscheinen l\u00e4sst. Insoweit ist vorliegend auch zu ber\u00fccksichtigen, dass der Vertragsentwurf der Kl\u00e4gerin unter Ziffer 4.3 i. V. m. den Ziffern 1.25 und 1.26 einen Anpassungsmechanismus vorsieht, der einem sich minimierenden Schutzrechtsbestand durch eine Reduzierung der Geb\u00fchren Rechnung tr\u00e4gt (dazu unter lit. (e))).<\/li>\n<li>Die Unangemessenheit der Lizenzgeb\u00fchr aufgrund darin ber\u00fccksichtigter, nicht rechtsbest\u00e4ndiger Schutzrechte steht zur Darlegungslast der Beklagten, nachdem davon auszugehen ist, dass die Kl\u00e4gerin \u2013 wie in Lizenzverhandlungen \u00fcblich \u2013 mehr als 20 Claim Charts \u00fcber solche Patente vorgelegt hat, die zu den ihrer Meinung nach standardwesentlichen Patentfamilien geh\u00f6ren (dazu unter lit. (\u03b1\u03b1)). Dies ber\u00fccksichtigend haben die Beklagten nicht aufgezeigt, dass die von der Kl\u00e4gerin als standardwesentlich erachteten Patente nicht rechtsbest\u00e4ndig sind (dazu unter lit. (\u03b2\u03b2)).<\/li>\n<li>(\u03b1\u03b1)<br \/>\nDie Beklagten haben im Rahmen der Lizenzverhandlungen in ausreichendem Umfang Claim Charts im Hinblick auf diejenigen Patente erhalten, die die Kl\u00e4gerin zur Berechnung der Lizenzgeb\u00fchren herangezogen hat. Soweit die Beklagten dies in Abrede stellen, tun sie dies in einer gem. \u00a7 138 Abs. 3 ZPO prozessrechtlich unerheblichen Art und Weise.<\/li>\n<li>Die Beklagten haben \u2013 wie sich aus ihrer E-Mail vom 18.09.2014 (Anlagenkonvolut EIP A38; deutsche \u00dcbersetzung: Anlagenkonvolut EIP A38a) ergibt \u2013 bereits zu Beginn der Lizenzverhandlungen zehn Claim Charts, die das streitgegenst\u00e4ndliche Portfolio betreffen, erhalten.<\/li>\n<li>In der n\u00e4her bezeichneten E-Mail hei\u00dft es:<\/li>\n<li>\u201eWir haben erfolgreich 10 Claim Charts erhalten. Danke.\u201c<\/li>\n<li>In der Betreffzeile der E-Mail sind zwar die \u2013 hier nicht gegenst\u00e4ndlichen \u2013 Portfolien der Kl\u00e4gerin mit den Bezeichnungen \u201eEE\u201c und \u201eFF\u201c genannt, im Hinblick auf welche die Parteien ebenfalls in Verhandlungen standen. Aus den vorherigen E-Mails ergibt sich jedoch, dass unter dem n\u00e4her bezeichneten Betreff auch Inhalte des hier streitgegenst\u00e4ndlichen Portfolios er\u00f6rtert worden sind. So hei\u00dft es in einer E-Mail der Beklagten vom 17.09.2014 (Anlagenkonvolut EIP A38; deutsche \u00dcbersetzung: Anlagenkonvolut EIP A38a; Hervorhebung diesseits):<\/li>\n<li>\u201eWir haben diese FTP-Seite nach unserem Treffen mehrmals \u00fcberpr\u00fcft, aber wir haben keine GG-Claim-Charts gefunden, [\u2026]. Wenn es Ihnen nichts ausmacht, k\u00f6nnen Sie sie mir per E-Mail schicken.\u201c<\/li>\n<li>Die Bezeichnung \u201eGG\u201c l\u00e4sst eine sprachliche N\u00e4he zu den Portfolien \u201eEE\u201c und \u201eFF\u201c nicht erkennen, wohl aber zu dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen Portfolio, das als \u201eHH\u201c bezeichnet wird. Ausgehend davon, dass die Beklagten am 17.09.2014 die \u00dcbersendung von Claim Charts f\u00fcr das hier streitgegenst\u00e4ndliche Portfolio anmahnten, wenn auch unter der Betreffzeile \u201eEE und FF\u201c, und sie sodann am 18.09.2014 den Erhalt von Claim Charts best\u00e4tigten, ist die Kammer \u2013 nach W\u00fcrdigung des Parteivortrags analog \u00a7 286 Abs. 1 ZPO \u2013 davon \u00fcberzeugt, dass die Beklagten bereits im September 2014 Claim-Charts im Hinblick auf das streitgegenst\u00e4ndliche Portfolio erhielten.<\/li>\n<li>Auf Anforderung der Beklagten (vgl. E-Mail der Beklagten vom 21.12.2017, Anlagenkonvolut EIP A46; deutsche \u00dcbersetzung: Anlagenkonvolut EIP A46a) \u00fcbersandte die Kl\u00e4gerin am 31.01.2018 weitere 13 Claim Charts im Hinblick auf solche Patente, die die Kl\u00e4gerin bei der Berechnung ihrer Verg\u00fctung im Rahmen des hier streitgegenst\u00e4ndlichen Vertragsangebots als standardessentiell in Ansatz brachte (dazu auch unter lit. (aa), (bbb), (i)). Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang pauschal ausf\u00fchren:<\/li>\n<li>\u201eAuch durch einen Onlinezugang wurden lediglich 10 Claim Charts von anderen Schutzrechten vorgelegt, jedoch keine aussagekr\u00e4ftigen Claim Charts \u00fcber das zu lizenzierende Portfolio.\u201c (Duplikschriftsatz vom 28.06.2019, S. 72, Pkt. II., Ziff. 1., Bl. 503 GA),<\/li>\n<li>stellt sich dieses Bestreiten als zweifelhaft, mithin prozessual unbeachtlich, dar. Zum einen bleibt v\u00f6llig offen, im Hinblick auf welche anderen Portfolien der Kl\u00e4gerin es im Jahre 2018 zum Austausch von Claim Charts gekommen sein soll. Zum anderen f\u00fcgt sich dieses Vorbringen der Beklagten auch in die \u00fcbrige vorgelegte E-Mail Korrespondenz nicht ein. Denn in einer E-Mail vom 21.12.2017 nehmen die Beklagten auf ein Treffen Bezug, welches \u2013 unstreitig \u2013 zum Zwecke der Vertragsverhandlungen \u00fcber das streitgegenst\u00e4ndliche Portfolio erfolgte. In der E-Mail hei\u00dft es:<\/li>\n<li>\u201eUnd wir w\u00fcrden es sehr sch\u00e4tzen, wenn Sie uns alle diese Claim-Charts Ihrer WAHREN SEPs schicken k\u00f6nnen, [\u2026].\u201c (Anlagenkonvolut EIP A46; deutsche \u00dcbersetzung: Anlagenkonvolut EIP A46a).<\/li>\n<li>In einer E-Mail vom 05.02.2018 schreiben die Beklagten:<\/li>\n<li>\u201eIch best\u00e4tige hiermit, dass ich Ihr untenstehendes Schreiben erhalten habe und dass ich 10 II-Claim-Charts und 3 2G\/3G-Claim-Charts \u00fcber einen Weblink zum Herunterladen erhalten habe.\u201c (Anlagenkonvolut EIP A46; deutsche \u00dcbersetzung: Anlagenkonvolut EIP A46a).<\/li>\n<li>Der dargestellte Kommunikationsverlauf steht auch dem Prozessvorbringen der Beklagten in ihrem Klageerwiderungsschriftsatz vom 05.11.2018 (S. 72, Bl. 244 GA), wonach eine Liste [gemeint sind Claim Charts] noch immer nicht vorgelegt worden sei, entgegen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat schlie\u00dflich in der m\u00fcndlichen Verhandlung klargestellt, dass es sich bei den Patenten, die Gegenstand der Claim Charts sind, auch um solche handelt, die Patentfamilien entstammen, die ihrer Lizenzgeb\u00fchrenberechnung zugrunde liegen. Daf\u00fcr spricht zudem auch die hier in Bezug genommene E-Mail Korrespondenz aus Januar\/ Februar 2018, in welcher die Rede von den \u201eWAHREN SEPs\u201c ist (vgl. E-Mail der Beklagten vom 21.12.2017, Anlagenkonvolut EIP A46; deutsche \u00dcbersetzung: Anlagenkonvolut EIP A46a). Welche Patentfamilien dies konkret erfasst, konnten die Beklagten auch der ihnen mit E-Mail der Kl\u00e4gerin vom 12.12.2017 (Anlagenkonvolut EIP A45; deutsche \u00dcbersetzung: Anlagenkonvolut EIP A45a) zur Verf\u00fcgung gestellten Liste \u201eRelevanter Patentfamilien\u201c entnehmen.<\/li>\n<li>(\u03b2\u03b2)<br \/>\nDie darlegungsbelasteten Beklagten haben nicht aufgezeigt, dass es den von der Kl\u00e4gerin als standardwesentlich erachteten Patenten in einem Umfang an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit fehlt, der die Annahme der Unangemessenheit der vorgeschlagenen Lizenzgeb\u00fchren rechtfertigt.<\/li>\n<li>Soweit zwischen den Parteien unstreitig ist, dass acht chinesische Patente f\u00fcr nicht rechtsbest\u00e4ndig erkl\u00e4rt worden sind, ist zu ber\u00fccksichtigen, dass nach der vorgeschlagenen Geb\u00fchrenregelung nach Ziffer 4.2 f\u00fcr den chinesischen Markt ohnehin eine unterhalb der anhand der als standardwesentlich erachteten Patente errechnete Geb\u00fchr anf\u00e4llt (dazu unter lit. (aa), (bbb), (ii)). Inwieweit aus der (erstinstanzlichen) Vernichtung der acht chinesischen Patente dennoch eine Unangemessenheit erw\u00e4chst, ist nicht dargetan. Das gilt insbesondere auch deshalb, weil nach dem ebenfalls unstreitigen Vortrag selbst nach Abzug der vernichteten Patente noch sieben Patente f\u00fcr den chinesischen Markt rechtsbest\u00e4ndig bleiben (zu dem Einwand der Beklagten, dass sechs dieser Patente nicht standardwesentlich seien, nachfolgend unter lit. (\u03b2)).<\/li>\n<li>Im Hinblick auf weitere Rechtsbestandsverfahren fehlt es bereits an Vortrag der Beklagten hinsichtlich welcher, von der Kl\u00e4gerin bei der Berechnung ber\u00fccksichtigter Patente eine erstinstanzliche Nichtigkeitsentscheidung \u00fcberhaupt vorliegt.<\/li>\n<li>Die von den Beklagten zur Akte gereichte Auflistung (Duplikschriftsatz v. 28.06.2019, S. 84, Bl. 515 GA, Tabelle) gibt keine Information \u00fcber die Entscheidungen, die eine Vernichtung der Portfoliopatente zur Folge hatten. Denn die Tabelle l\u00e4sst eine Differenzierung zwischen solchen Entscheidungen, die zu einer Vernichtung von Portfoliopatenten gef\u00fchrt haben, und solchen, in denen die Patente f\u00fcr nicht standardessentiell erachtet worden sind, nicht erkennen.<\/li>\n<li>Selbst wenn s\u00e4mtliche Entscheidungen den Rechtsbestand betreffen, bed\u00fcrfte es zudem weiteren Vortrags dazu, dass daraus eine Unangemessenheit der berechneten Geb\u00fchren im Sinne einer Ausbeutung folgt. Der blo\u00dfe Verweis auf Verfahren, die den Rechtsbestand betreffen, ersetzt diesen Vortrag nicht.<\/li>\n<li>(\u03b2)<br \/>\nIm Hinblick auf die Standardessentialit\u00e4t der von der Kl\u00e4gerin bei der Geb\u00fchrenfestsetzung ber\u00fccksichtigten Patente ist zu beachten, dass gerichtliche Entscheidungen im Hinblick auf diese eine bindende Wirkung vergleichbar mit derjenigen von Rechtsbestandsentscheidungen nicht entfalten k\u00f6nnen, obgleich diese \u2013 sofern sie vorliegen \u2013 als sachverst\u00e4ndige Stellungnahmen bei der Beurteilung der Standardessentialit\u00e4t durch das erkennende Gericht zu ber\u00fccksichtigen sind. Ausgehend davon, dass die Kl\u00e4gerin im Rahmen der au\u00dfergerichtlichen Lizenzverhandlungen umfangreich Claim Charts zu den in Streit stehenden Patenten vorgelegt hat (dazu bereits vorhergehend zum Rechtsbestand der Patente unter lit. (\u03b1)), erfordert der Einwand fehlender Standardessentialit\u00e4t der Patente vorliegend substantiiertes Vorbringen der Beklagten dazu, welche (bei der Geb\u00fchrenfestsetzung ber\u00fccksichtigte) Patente, aufgrund welcher Aspekte konkrete Stellen des Standards nicht umsetzen. Der danach erforderliche Vortrag kann durch den blo\u00dfen Verweis auf Entscheidungen anderer Gerichte nicht ersetzt werden.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich geh\u00f6rt \u2013 worauf es jedoch vorliegend aufgrund des zuvor Ausgef\u00fchrten nicht mehr ankommt \u2013 zu dem Einwand fehlender Standardessentialit\u00e4t der Portfoliopatente auch das Vorbringen, dass der Lizenzsucher von denjenigen Lizenzschutzrechten, die durch den Standard nicht gest\u00fctzt werden, keinen Gebrauch macht (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.11.2006, Az.: 4b O 508\/05, Rn. 136 \u2013 Videosignal-Codierung I, zitiert nach juris). Auch daran fehlt es vorliegend.<\/li>\n<li>(\u03b3)<br \/>\nDie Beklagten haben weiter nicht aufgezeigt, welche Schutzrechte abgelaufen sind, und inwiefern daraus eine Unangemessenheit der Geb\u00fchrenberechnung der Kl\u00e4gerin resultiert. Auch insoweit ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Vertragsentwurf mit Ziffer 4.3 einen grunds\u00e4tzlich hinreichenden Anpassungsmechanismus enth\u00e4lt (dazu unter lit. (e))d), (cc)).<\/li>\n<li>(e)<br \/>\nAuch der in Ziffer 4.3 vorgesehene Anpassungsmechanismus erweist sich nicht als unangemessen.<\/li>\n<li>Ein Angebot zu fairen und angemessenen Konditionen setzt voraus, dass ein Anpassungsmechanismus f\u00fcr den Fall vorhanden ist, in dem sich der Schutzrechtsbestand ver\u00e4ndert. Ein solcher besteht regelm\u00e4\u00dfig in einer eine Korrektur der zu zahlenden Lizenzgeb\u00fchren erm\u00f6glichenden Anpassungsklausel (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 17.11.2016, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 32, Rn. 43, zitiert nach juris). Zwingend ist eine solche Klausel indes nicht. Insoweit ist das vertragliche Konstrukt in seiner Gesamtheit, und nicht nur einzelne Klauseln gesondert zu betrachten (K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 384). Dem Umstand eines sich \u00e4ndernden Schutzrechtsbestandes kann beispielsweise auch dadurch Rechnung getragen werden, dass der angebotene Lizenzvertrag auf einen kurzen Zeitraum befristet ist, und die H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchr auf die gesamte Vertragsdauer betrachtet deshalb FRAND-gem\u00e4\u00df ist, weil sie den Ablauf von Patenten w\u00e4hrend der Vertragslaufzeit angemessen ber\u00fccksichtigt (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 17.11.2016, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 32, Rn. 43, zitiert nach juris; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 09.11.2018, 4a O 17\/17, Rn. 511 ff., zitiert nach juris).<\/li>\n<li>Ein in diesem Sinne hinreichender Anpassungsmechanismus liegt hier vor (dazu unter lit. (bb)). Da dieser eng mit der Vertragsgebietseinteilung nach den Ziffern 1.25 und 1.26, gegen die sich die Beklagten im Grundsatz nicht wenden, zusammenh\u00e4ngt, wird zun\u00e4chst dazu ausgef\u00fchrt (unter lit. (aa)).<\/li>\n<li>(aa)<br \/>\nDie Aufteilung des Vertragsgebiets in \u201eMajor Markets\u201c (Ziff 1.25) und \u201eOther Markets\u201c (Ziff. 1.26),<\/li>\n<li>\u201e1.25 \u201eWichtiger Markt\u201c bezeichnet in Bezug auf 2G- oder 3G-Standards ein Land, in dem es zwei (2) oder mehr lizenzierte Patente gibt (ausgenommen China), und in Bezug auf 4G ein Land, in dem es drei (3) oder mehr lizenzierte Patente gibt (ausgenommen China). [\u2026].<\/li>\n<li>1.26 \u201eSonstige M\u00e4rkte\u201c sind alle L\u00e4nder, die nicht als wichtiger Markt gelten, mit Ausnahme von China. [\u2026].\u201c,<\/li>\n<li>in Abh\u00e4ngigkeit zur Anzahl der auf dem jeweiligen Markt bestehenden Schutzrechte steht in einem Zusammenhang mit der Lizenzgeb\u00fchrenh\u00f6he (dazu bereits unter lit. (d), (aa), (bbb), (i)). Die Geb\u00fchrenstruktur nach Ziffer 4.2 in Abh\u00e4ngigkeit von der Einordnung des Vertriebsgebiets als \u201eMajor-\u201c oder \u201eOther Market\u201c stellt sich tabellarisch zusammengefasst wie folgt dar:<\/li>\n<li>\nDamit wird \u2013 was grunds\u00e4tzlich als Differenzierungskriterium taugt \u2013 die Anzahl der in einem Land bestehenden Schutzrechte in einen Zusammenhang mit der H\u00f6he der zu zahlenden Lizenzgeb\u00fchren gebracht (vgl. zu diesem Zusammenhang auch: OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 42, zitiert nach juris; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 491). Der chinesische Markt wird dabei \u2013 unabh\u00e4ngig von der Anzahl der dort bestehenden Schutzrechte \u2013 im Hinblick auf die zu entrichtenden Geb\u00fchren wie ein \u201eOther Market\u201c behandelt.<\/li>\n<li>Die Einteilung des Weltmarktes in \u201eMajor Markets\u201c und \u201eOther Markets\u201c nach dem C-Urteil stellt sich f\u00fcr das Portfolio der Kl\u00e4gerin \u2013 orientiert an der von ihr vorgelegten Auflistung der geografischen Verteilung der tats\u00e4chlich standardessentiellen Patentfamilien aus dem Replikschriftsatz vom 18.03.2019 (dort S. 29 , Bl. 290 GA) \u2013 wie folgt dar:<\/li>\n<li>\n.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat im Zusammenhang mit dieser Auflistung klargestellt, dass sie die Vertragsgebietseinteilung \u2013 entgegen der anderslautenden Regelung in Ziffer 1.25 und Ziffer 1.26 und entgegen EE (Rn. 587), die an den gesamten Portfoliobestand ankn\u00fcpfen, \u2013 allein anhand der von ihr als tats\u00e4chlich essentiell eingestuften Patentfamilien vornimmt. Dieses Vorbringen steht auch im Einklang mit der Tabelle, die Ziffer 1.25 des Vertragsentwurfs zu entnehmen ist, und die die \u201eMajor Markets\u201c des Vertragsgebiets f\u00fcr die einzelnen Technologien festlegt. Die sich daraus f\u00fcr die einzelnen Technologien ergebende Anzahl von \u201eMajor Markets\u201c stimmt mit derjenigen \u00fcberein, die sich der in dem hiesigen Verfahren schrifts\u00e4tzlich vorgelegten, hier in Bezug genommenen Auflistung jeweils entnehmen l\u00e4sst.<\/li>\n<li>Eine solche Unterteilung des Vertragsgebiets relativiert das Vorgehen, wonach die Berechnung der Geb\u00fchrenh\u00f6he zun\u00e4chst unabh\u00e4ngig von dem Schutzrechtsbestand auf einem nationalen Markt, allein anhand der Existenz aller (als standardwesentlich) erachteter Patentfamilien erfolgt, was zu der ggf. unangemessenen Konsequenz f\u00fchren kann, dass auch im Hinblick auf einen nationalen Markt, auf dem nur wenige Schutzrechte bestehen, eine relativ hohe Lizenzgeb\u00fchr zu entrichten ist. Eine gewisse Pauschalisierung anhand von Schwellenwerten, bei dessen Erreichen stets eine h\u00f6here Lizenzgeb\u00fchr zu entrichten ist, ist dabei im Rahmen einer Portfoliolizenz hinzunehmen (zu einer Pauschalisierung allgemein vgl. auch K\u00fchnen, ebd., Kap. E, Rn. 491, der von \u201edeutlich unterschiedlichen Schutzrechtsbest\u00e4nden\u201c spricht). Denn darin findet der Gedanke einen Ausdruck, dass es dem Lizenznehmer an einem Portfolio mit f\u00fcr die Umsetzung eines Standards wesentlichen Patenten in erster Linie auf die Umsetzung der Technik ankommt, und weniger um die Anzahl der f\u00fcr diese Umsetzung erforderlichen Schutzrechte geht, obgleich die Anzahl der Schutzrechte \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nicht g\u00e4nzlich au\u00dfer Betracht bleiben kann.<\/li>\n<li>(bb)<br \/>\nDer Vertragsvorschlag der Kl\u00e4gerin sieht nach Ziffer 4.3,<\/li>\n<li>\u201eDie Anpassung der Liste wichtiger M\u00e4rkte aus Ziffer 1.25 hat j\u00e4hrlich zu erfolgen. Jedes lizenzierte Patent in einem Land, das von einem zust\u00e4ndigen Gericht f\u00fcr ung\u00fcltig oder nicht wesentlich befunden wird, w\u00fcrde in diesem Land nicht mehr als lizenziertes Patent gelten. Dar\u00fcber hinaus sind, wenn in einem Land zus\u00e4tzliche lizenzierte Patente hinzugef\u00fcgt werden, entsprechende Anpassungen vorzunehmen.\u201c,<\/li>\n<li>einen Anpassungsmechanismus derart vor, dass bei Unterschreitung der f\u00fcr die Einordnungen eines Marktes als \u201eMajor Market\u201c angesetzten Mindestanzahl von Schutzrechten der jeweilige Markt zum \u201eOther Market\u201c umdefiniert wird, mit der Folge, dass die nach Ziffer 4.2 f\u00fcr \u201eOther Markets\u201c vorgesehenen geringeren Lizenzgeb\u00fchren zu zahlen sind.<\/li>\n<li>Gesichtspunkte, die die Unangemessenheit dieses Mechanismus begr\u00fcnden, haben die Beklagten nicht aufgezeigt.<\/li>\n<li>(aaa)<br \/>\nDie zitierte Klausel ist grunds\u00e4tzlich geeignet, eine im Sinne des Kartellrechts angemessene Anpassung zu bewirken. Zwar kann die Grenze f\u00fcr die Heraufstufung eines Marktes von einem \u201eOther Market\u201c zu einem \u201eMajor Market\u201c \u2013 zugunsten des Lizenzgebers \u2013 im Vergleich zu derjenigen einer Herabstufung von einem \u201eMajor Market\u201c in einen \u201eOther Market\u201c \u2013 zugunsten des Lizenznehmers \u2013 verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig schneller erreicht sein. Denn w\u00e4hrend eine Heraufstufung in einen \u201eMajor Market\u201c bei 3G-Standard relevanten Patenten bereits dann erfolgt, wenn zwei Patente auf dem jeweiligen Markt Wirkung entfalten und f\u00fcr den 4G-Standard, wenn drei Patente existieren, kann eine Herabstufung aufgrund des angesetzten Schwellenwertes ggf. erst nach einer Vernichtung bzw. einem Auslaufen einer Vielzahl von Patenten erreicht werden. Dieser Mechanismus korrespondiert jedoch mit der Tatsache, dass der Lizenzgeber, nachdem er die Heraufsetzung eines Marktes als \u201eMajor Market\u201c erreicht hat, keine h\u00f6heren Lizenzen bei Anwachsen seines Portfoliobestandes auf eben diesem \u201eMajor Market\u201c mehr beanspruchen kann. Im Verh\u00e4ltnis zum Lizenznehmer greift mithin eine h\u00f6here Wahrscheinlichkeit, in einen \u201eMajor Market\u201c hochgestuft zu werden, daf\u00fcr hat er jedoch im Anschluss die Sicherheit, bei Hinzukommen weiterer Patente nicht noch h\u00f6here Lizenzgeb\u00fchren entrichten zu m\u00fcssen. Im Gegenzug hat der Lizenzgeber eine geringere Wahrscheinlichkeit, dass eine Herabstufung eines \u201eMajor-\u201c in einen \u201eOther Market\u201c erfolgt, profitiert aber von einer Zunahme seiner Schutzrechte auf dem \u201eMajor Market\u201c auch nicht direkt (Er profitiert mittelbar dadurch, dass er die Anzahl der Schutzrechte, die vernichtet werden m\u00fcssen, um eine R\u00fcckstufung in die Kategorie \u201eOther Market\u201c zu erzielen, erh\u00f6ht wird.). Diese Risikoverteilung rechtfertigt es, dass eine Anpassung innerhalb der Kategorien \u201eOther Market\u201c und \u201eMajor Market\u201c nicht mehr erfolgt.<\/li>\n<li>Insoweit spricht auch eine Pauschalisierung dahingehend, dass nicht der Bestand jedes einzelnen Schutzrechts des Portfolios Auswirkungen auf die Lizenzh\u00f6he hat, nicht per se gegen die Angemessenheit. Auch darin kommt vielmehr zum Tragen, dass sich der Wert des Lizenzsuchers an der Portfoliolizenz zuvorderst in der Nutzung des Standards widerspiegelt, und weniger in der Benutzungserlaubnis f\u00fcr jedes einzelne Portfoliopatent.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich ist in die kartellrechtliche Beurteilung der Klausel auch einzustellen, dass der Lizenzvertrag gem\u00e4\u00df der Ziffern 6.1 und 1.18 ab Vertragsunterzeichnung (vgl. zu dem in Ziffer 1.18 genannten \u201eStichtag\u201c die Pr\u00e4ambel) noch eine Laufzeit von f\u00fcnf Jahren hat, so dass umfangreichen Verschiebungen im Schutzrechtsbestand auch im Rahmen des Abschlusses einer Anschlussvereinbarung Rechnung getragen werden kann. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Gesamtlaufzeit des Vertrages nach den Ziffern 6.1, 1.18 und 1.4 einen l\u00e4ngeren Zeitraum erfasst, weil er auch vergangene Benutzungshandlungen lizenziert und bereits am 1.09.2011 beginnt. Diese vergangenen Benutzungshandlungen unterstehen demselben Geb\u00fchrenregime wie zuk\u00fcnftige Handlungen. Jedoch beziehen sich die Berechnungen der Lizenzgeb\u00fchren der Kl\u00e4gerin auf das Jahr 2017, Schutzrechte, die in diesem Zeitpunkt \u2013 aus welchen Gr\u00fcnden auch immer \u2013 nicht mehr existent waren, sind mithin in die Geb\u00fchrenberechnungen der Kl\u00e4gerin auch nicht mehr eingeflossen.<\/li>\n<li>Soweit eine Anpassung f\u00fcr den chinesischen Markt nach Ziffer 4.3 nicht vorgesehen ist, ist ein solcher unter Angemessenheitsgesichtspunkten auch nicht zwingend. Denn f\u00fcr den chinesischen Markt fallen ohnehin stets geringere Lizenzgeb\u00fchren an. Inwieweit der chinesische Markt dar\u00fcber hinaus eines eigenen Anpassungsmechanismus bedarf, f\u00fchren die Beklagten nicht aus.<\/li>\n<li>(bbb)<br \/>\nAusgehend von der grunds\u00e4tzlichen Eignung der Klausel zur Anpassung (wie unter lit. (aaa) dargestellt) kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagten bei Ber\u00fccksichtigung der konkreten geografischen Verteilung der f\u00fcr die Lizenzgeb\u00fchrenbemessung ma\u00dfgeblichen Patentfamilien unangemessen benachteiligt werden.<\/li>\n<li>Den Beklagten ist darin zuzustimmen, dass es der Angemessenheit des beschriebenen Ausgleichssystems entgegenstehen kann, wenn eine Herabstufung faktisch von vornherein gar nicht oder selten in Betracht kommt, weil n\u00e4mlich die Anzahl der auf dem \u00fcberwiegenden Teil der \u201eMajor Markets\u201c gehaltenen Schutzrechte den Schwellenwert f\u00fcr die Einordnung als \u201eMajor Market\u201c erheblich \u00fcbersteigt.<\/li>\n<li>Ausgehend von der bereits unter lit. (aa) betrachteten geografischen Verteilung der tats\u00e4chlich standardessentiellen Patentfamilien der Kl\u00e4gerin bewegt sich ein Gro\u00dfteil der f\u00fcr die 3G-Technologie als \u201eMajor Market\u201c eingestuften Patentfamilien in der N\u00e4he des Schwellenwertes (32 M\u00e4rkte liegen danach bei einem Schwellenwert von 2 \u2013 4. Das entspricht einem Anteil von ca. 86%. Der chinesische Markt wird in die Betrachtung nicht einbezogen), auch von den \u201eMajor Markets\u201c der 4G-Technologie liegen 4 M\u00e4rkte (Das entspricht einem Anteil von ca. 44 %, der chinesische Markt wird in die Betrachtung nicht einbezogen) bei einem Schwellenwert von 3 oder 4, d.h. f\u00fcr diese ist eine Herabstufung realistisch.<\/li>\n<li>Etwas anderes w\u00fcrde dann gelten, wenn die einzelnen, auf dem jeweiligen nationalen Markt bestehenden Patentfamilien in gro\u00dfem Umfang aus mehr als einem Patent bestehen w\u00fcrden. Denn dann w\u00fcrden die in der Auflistung der Kl\u00e4gerin genannten Zahlen eine Einsch\u00e4tzung dar\u00fcber, wie viele Schutzrechte von einem Lizenzsucher f\u00fcr eine Herabstufung in einen \u201eOther Market\u201c anzunehmen w\u00e4re, nicht erm\u00f6glichen. Das haben die Beklagten jedoch weder vorgetragen, noch ist dies auf Grundlage der Auflistung der standardwesentlichen Patentfamilien mit ihren einzelnen Schutzrechten anzunehmen.<\/li>\n<li>Die mit Anlagenkonvolut EIP A45 (deutsche \u00dcbersetzung: Anlagenkonvolut EIP A45a) vorgelegte Tabelle l\u00e4sst f\u00fcr die 3G-Technologie lediglich vier Staaten erkennen, in denen eine Patentfamilie nicht durch ein Patent, sondern durch zwei Schutzrechte repr\u00e4sentiert wird (Patentfamilie 3: zwei Schutzrechte f\u00fcr Frankreich; Patentfamilie 4: zwei Schutzrechte f\u00fcr Japan; Patentfamilie 6: zwei Schutzrechte f\u00fcr Frankreich und Patentfamilie 11: zwei Schutzrechte f\u00fcr die USA). Gleiches gilt f\u00fcr die Patentfamilien der 4G-Technologie (Patentfamilie 5: zwei f\u00fcr Japan; Patentfamilien 6: zwei Patente f\u00fcr die USA; Patentfamilie 8: zwei Patente f\u00fcr die USA und Patentfamilie 9: zwei Patente f\u00fcr S\u00fcdkorea; China wird in die Betrachtung nicht einbezogen).<\/li>\n<li>Soweit nach der an Patentfamilien orientierten Auflistung eine Herabstufung f\u00fcr andere M\u00e4rkte (insbesondere USA, Deutschland, Japan, Frankreich, Gro\u00dfbritannien; China wird in die Betrachtung nicht einbezogen.) nicht zu erwarten ist, ist dies hinzunehmen. Dies ist Ausdruck der Pauschalisierung, die sich aus der FRAND-gem\u00e4\u00dfen Einteilung des Vertragsgebiets in \u201eMajor-\u201c und \u201eOther-Markets\u201c ergibt, und die im Rahmen einer Portfoliolizenz hinzunehmen ist (dazu unter lit. (aa)).<\/li>\n<li>(ccc)<br \/>\nSoweit die Beklagten einwenden, der vorgesehene Anpassungsmechanismus greife faktisch nie zu ihren Gunsten, weil ein Zuwachs des Portfolios der Kl\u00e4gerin nicht zu erwarten sei, so mag dies im Hinblick auf das Hinzukommen neuer (im Sinne von neu entwickelter) Schutzrechte f\u00fcr die von dem Portfolio abgedeckten Technologien zutreffend sein. Das schlie\u00dft aber nicht aus, dass sich die standardwesentlichen Patente der Kl\u00e4gerin dadurch erh\u00f6hen, dass sie zus\u00e4tzliche Schutzrechte erwirbt. Die Beklagten selbst haben im Rahmen ihrer \u201eKey Offer Terms\u201c vom 12.03.2020 (Anlage EIP A64; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage EIP A64a, \u201eSchl\u00fcsselangebotsbedingungen\u201c, S. 2, Pkt. D., letzter Abs.) angeboten, der Kl\u00e4gerin Patente abzutreten, um \u201eWertl\u00fccken\u201c zwischen ihrem und dem Angebot der Kl\u00e4gerin zu schlie\u00dfen.<\/li>\n<li>Auch schlie\u00dft die aus dem Vertragsangebot der Kl\u00e4gerin ersichtliche Bestimmung des Vertragsgegenstandes \u2013 anders als die Beklagten meinen \u2013 nicht aus, dass neu erworbene Schutzrechte von der Lizenzierung umfasst sind.<\/li>\n<li>\u201eLizenzierte Patente\u201c sind nach Ziffer 1.11 solche, die der Lizenzgeber oder eine seiner Tochtergesellschaften besitzt bzw. solche, an denen diese Lizenzen erteilen k\u00f6nnen, und im Hinblick auf die der Inhaber erkl\u00e4rt oder anderweitig annimmt, dass (n\u00e4her bezeichnete) Benutzungshandlungen im Hinblick auf einen bestimmten \u201eStandard\u201c implementierende Ger\u00e4te oder Verfahren nicht vorgenommen werden k\u00f6nnen, ohne diese Patente zu verletzen. Es werden sodann die aus dem Anhang B ersichtlichen Patente, die an die K Corporation abgetreten wurden, ausgenommen. Als \u201eStandard\u201c wiederum werden in Ziffer 1.17 die im Hinblick auf den 2G-, 3G- und\/oder 4G-Telekommunikationsstandard (wie in Ziffer 1.22 \u2013 1.24 definiert) vereinbarten Protokolle einbezogen.<\/li>\n<li>Der Vertragsgegenstand ist danach nicht bestimmt, das hei\u00dft im Hinblick auf konkrete Schutzrechte, beschrieben. Vielmehr ist er derart gefasst, dass die lizenzierten Rechte anhand der Vorgabe der Klausel bestimmbar sind. Gegenstand des Vertrags sind mithin auch etwaige, nach Vertragsschluss erworbene Schutzrechte.<\/li>\n<li>(ddd)<br \/>\nAuch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten durch den vorgesehenen Anpassungsmechanismus Gefahr laufen, f\u00fcr einen nationalen Markt Lizenzen zu zahlen, auf dem gar kein f\u00fcr die Bemessung der Lizenzgeb\u00fchrenh\u00f6he ma\u00dfgebliches Schutzrecht mehr Bestand hat.<\/li>\n<li>Orientiert an der geografischen Verteilung der als standardessentiell zugrunde gelegten Patente ist \u2013 f\u00fcr den Fall, dass die Kl\u00e4gerin die von ihr aufgelisteten M\u00e4rkte auch nach der vollst\u00e4ndigen Vernichtung bzw. dem Ablauf ihrer Schutzrechte ber\u00fccksichtigt \u2013 eine solche Bef\u00fcrchtung allenfalls f\u00fcr die folgenden Staaten gerechtfertigt: die Philippinen, Brasilien, Kanada und Malaysia. Denn auf diesen M\u00e4rkten besteht die geringste Zahl von Schutzrechten. Die Beklagten tragen jedoch vorliegend weder vor, dass Schutzrechte in diesen Staaten angegriffen worden sind oder demn\u00e4chst ablaufen, noch behaupten sie, dass es sich bei den genannten Staaten um wesentliche ihrer Vertriebsgebiete handelt. Weiter ist im Hinblick auf eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten insoweit zu beachten, dass sie \u2013 unabh\u00e4ngig davon, wo sie ihre Produkte ver\u00e4u\u00dfern \u2013 jedenfalls insoweit lizenzierungspflichtige Handlungen vornehmen, als Herstellungsort ihrer Mobiltelefone die Volksrepublik China ist (zu dieser Wertung im Hinblick auf \u201eFRAND\u201c vgl. auch LG D\u00fcsseldorf, Teilurt. v. 31.03.2016, Az.: 4a O 73\/14, Rn. 254, zitiert nach juris; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 268).<\/li>\n<li>(cc)<br \/>\nDie vorgeschlagene Anpassungsklausel erweist sich auch nicht deshalb als unangemessen, weil der darin vorgesehene Mechanismus eine Abschaltung des UMTS-Netzes unber\u00fccksichtigt l\u00e4sst.<\/li>\n<li>Zwar mag \u2013 sofern bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses absehbar ist, dass das Portfolio in erheblichem Umfang an Wert verlieren wird \u2013 eine Anpassungsklausel auch im Hinblick auf eben diesen Sachverhalt erforderlich sein. Jedoch haben die Beklagten das Vorliegen eines solchen nicht substantiiert dargetan.<\/li>\n<li>Auf das Bestreiten der Kl\u00e4gerin, dass der gr\u00f6\u00dfte deutsche Telefonbetreiber, Q, eine Abschaltung gerade nicht plane, wiederholen die Beklagten lediglich ihr Vorbringen, dass entsprechende Pl\u00e4ne jedenfalls bei der Deutschen Telekom und P vorliegen w\u00fcrden. Im \u00dcbrigen bleibt ihr Vortrag zu Pl\u00e4nen in anderen L\u00e4ndern \u00e4u\u00dferst vage, in dem sie vortragen \u201edies geschehe auch in China und in vielen anderen L\u00e4ndern\u201c. Dass auf dieser Grundlage ein erheblicher Wertverlust, insbesondere ein solcher, der die Beklagten betrifft, deren Hauptvertriebsgebiet China ist, resultiert, ist nicht erkennbar.<\/li>\n<li>(f)<br \/>\nIm Hinblick auf eine Angemessenheit des Vertragsangebots ist schlie\u00dflich auch unbedenklich, dass das Angebot der Kl\u00e4gerin den von ihr angestrengten Rechtsstreit vor einem chinesischen Gericht, mit welchem sie die Festsetzung von Lizenzgeb\u00fchren als FRAND-gem\u00e4\u00df begehrt, nicht ber\u00fccksichtigt.<\/li>\n<li>Die Beklagten machen geltend, ein Lizenzangebot der Kl\u00e4gerin m\u00fcsse ber\u00fccksichtigen, dass vor einem chinesischen Gericht eine Klage auf Festsetzung einer \u00fcblichen und angemessenen Lizenzgeb\u00fchr anh\u00e4ngig ist.<\/li>\n<li>Dem kann nicht gefolgt werden.<\/li>\n<li>Eine formelle Bindungswirkung an gerichtliche Entscheidungen aus anderen Jurisdiktionen, die der H\u00f6he nach bestimmte Lizenzgeb\u00fchren als FRAND-gem\u00e4\u00df festlegen, besteht nicht ohne weiteres. Das gilt sowohl f\u00fcr den Fall, in dem das jeweilige nationale Gericht \u00fcber die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit der Lizenzgeb\u00fchren allein f\u00fcr das Hoheitsgebiet eben dieses nationalen Gerichts entscheidet, als auch (erst Recht) f\u00fcr den Fall, in dem sich das nationale Gericht dazu verh\u00e4lt, welche Lizenzgeb\u00fchren in einer anderen Jurisdiktion als FRAND-gem\u00e4\u00df zu erachten sind.<\/li>\n<li>Auch ist es dem erkennenden Gericht vorliegend nicht verwehrt, \u00fcber die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit von f\u00fcr andere Jurisdiktionen festgelegte Geb\u00fchren im Rahmen einer weltweiten Portfoliolizenz zu entscheiden. Denn dies ber\u00fchrt die Entscheidungshoheit anderer nationaler Gerichte nicht, da der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand da der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand in Anspr\u00fcche eingebunden ist, die an eine Verletzung des deutschen Teils eines europ\u00e4ischen Schutzrechts ankn\u00fcpfen.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagten eines Schutzes durch den von ihnen eingeforderten Anpassungsmechanismus bed\u00fcrfen. Denn sobald eine rechtskr\u00e4ftige Entscheidung eines nationalen Gerichts \u00fcber die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit von Lizenzgeb\u00fchren vorhanden ist, ist die Kl\u00e4gerin insoweit an diese gebunden. Folgt sie dieser nicht, l\u00e4uft sie Gefahr, ihre aus dem Patent erwachsenden Rechte \u2013 f\u00fcr das Hoheitsgebiet dieser Jurisdiktion \u2013 nicht durchsetzen zu k\u00f6nnen. Denkbar ist \u2013 in Abh\u00e4ngigkeit zu den konkreten Rechtsordnungen und der dortigen Ausgestaltung der Verfahren \u2013 weiter auch, dass Vollstreckungsm\u00f6glichkeiten zur Verf\u00fcgung stehen, die der Entscheidung Wirkung verleihen.<\/li>\n<li>Unter welchem kartellrechtlich relevanten Aspekt eine Anpassung f\u00fcr gerichtlich festgesetzte Lizenzgeb\u00fchren ihrer, der Beklagten, Meinung nach im \u00dcbrigen erforderlich sein soll, f\u00fchren sie auch nicht n\u00e4her aus.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nEin FRAND-gem\u00e4\u00dfes Gegenangebot der Beklagten liegt mit den am 12.03.2020 \u00fcbersandten \u201eKey Offer Terms\u201c (Anlage EIP A64; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage EIP A64a) nicht vor.<\/li>\n<li>Den \u201eKey Offer Terms\u201c der Beklagten fehlt bereits eine hinreichende Regelungsdichte, um als FRAND-gem\u00e4\u00dfes Gegenangebot verstanden werden zu k\u00f6nnen, des Weiteren erl\u00e4utern die Beklagten dieses auch nicht hinreichend.<\/li>\n<li>Die inhaltlichen Anforderungen an das Gegenangebot des Lizenzsuchers decken sich mit denjenigen an das Angebot des Patentinhabers, wonach die Vertragsofferte insbesondere eine ausreichende Regelungsdichte aufweisen muss (K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 356). Zu denjenigen Punkten, zu denen der Lizenzsucher \u2013 bzw. hier der Patentinhaber \u2013 nach den Gepflogenheiten der betroffenen Branche eine Regelung erwarten darf, hat sich das Vertragsangebot zu verhalten (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2017, 1219, Rn. 169 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem; K\u00fchnen, a.a.O.). Auch die Erl\u00e4uterungspflichten, die den Lizenzsucher im Zusammenhang mit seinem Gegenangebot treffen, verlaufen spiegelbildlich zu denjenigen, die f\u00fcr den Patentinhaber hinsichtlich seines Angebots bestehen (K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 377; vgl. zu den Erl\u00e4uterungspflichten des Lizenzgebers unter lit. cc), (2), (a)).<\/li>\n<li>Diese eher \u201eformellen\u201c Anforderungen erf\u00fcllen die \u201eKey Offer Terms\u201c der Beklagten nicht.<\/li>\n<li>Im Hinblick auf die erforderliche Regelungsdichte fehlt es bereits an einer Anpassungsklausel, welche \u2013 was die Beklagten vorliegend im Zusammenhang mit dem Angebot der Kl\u00e4gerin auch geltend machen (dazu unter lit. cc(3), (e)) \u2013 \u00fcblicherweise ein wesentlicher Bestandteil eines FRAND-Angebots ist.<\/li>\n<li>Die Beklagten haben zudem das von ihnen abgegebene Gegenangebot ohne erkennbare sch\u00fctzenswerte Geheimhaltungsinteressen nicht hinreichend begr\u00fcndet. Insoweit gelten die Ausf\u00fchrungen dazu, inwiefern sich aus dem F-Lizenzvertrag der Beklagten ein angemessenerer Vergleichsma\u00dfstab ergibt (dazu unter lit. cc), (3), (d), (bb), (ccc), (ii), (\u03b2)), entsprechend.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich ist auch nicht vorgetragen, dass die Beklagten eine Sicherheit hinterlegt haben, die die nach ihrem Gegenangebot aus M\u00e4rz 2020 zu entrichtenden Geb\u00fchren abdeckt.<\/li>\n<li>VIII.<br \/>\nDie festgestellte Patentverletzung rechtfertigt die zuerkannten Rechtsfolgen wie folgt:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagten sind der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da sie zur Benutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht berechtigt sind.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Beklagten sind zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Patentverletzung schuldhaft begingen. Als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist, zumal bereits patentverletzende Erzeugnisse in den Verkehr gebracht wurden.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/li>\n<li>Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Dies betrifft auch den tenorierten Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zu den Angeboten der Beklagten einschlie\u00dflich Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempf\u00e4nger sowie den Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zur betriebenen Werbung. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Soweit die Beklagten zu 1) und 3) erkl\u00e4ren, dass sie Angebots- und Werbehandlungen nicht vorgenommen haben, kann dahinstehen, ob diese zum Zwecke der Erf\u00fcllung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch der Kl\u00e4gerin erfolgt. Denn auf Teilleistungen braucht sich der Gl\u00e4ubiger grunds\u00e4tzlich nicht einzulassen (vgl. K\u00fchnen, Hdb. Patentverletzung, 12. Auflage 2020 Kap. H, Rn. 251).<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch auf R\u00fcckruf und Vernichtung der patentverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass dieser Anspruch vorliegend unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung.<\/li>\n<li>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Zugriffsrechte) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines zeitlich beschr\u00e4nkten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens kommt daher nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur m\u00f6glich, sondern mit (hinreichender) Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. BGH GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Zugriffsrechte). Eine solche Wahrscheinlichkeit kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen. Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze besteht keine Veranlassung zur Aussetzung des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nEs ist nicht davon auszugehen, dass das Klagepatent infolge einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung des Gegenstands der ge\u00e4nderten Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 4 bzw. 23 und 26 vernichtet wird.<\/li>\n<li>Zur Feststellung einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung ist der Gegenstand des erteilten Patents mit dem Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldungsunterlagen zu vergleichen. Der Gegenstand des Patents wird durch die technische Lehre des jeweiligen Patentanspruchs bestimmt, wobei Beschreibung und Zeichnungen lediglich zur Auslegung heranzuziehen sind. Demgegen\u00fcber ist der Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung dem Gesamtinhalt der Anmeldungsunterlagen zu entnehmen, ohne ihn auf die angemeldeten Anspr\u00fcche zu beschr\u00e4nken. Demnach geh\u00f6rt zum Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung das, was der Fachmann als zur angemeldeten Erfindung geh\u00f6rig entnehmen kann (vgl. zu Vorstehendem Benkard\/Rogge, PatG 11. Aufl.: \u00a7 21 PatG Rn 30 m.w.N.).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagten meinen, die erteilte Fassung des Patentanspruchs 1 zur Verringerung der Paketrate sei nicht mehr auf die MAC-e-Schicht beschr\u00e4nkt und damit unzul\u00e4ssig erweitert. Eine solche Beschr\u00e4nkung l\u00e4sst sich jedoch der urspr\u00fcnglichen Anmeldung WO 2006\/038078 A 2 (Anlage N1c) nicht entnehmen. Der Fachmann entnimmt der Ursprungsoffenbarung bereits aus der \u00dcberschrift, dass eine Medienzugriffssteuereinheit \u2013 MAC-e \u2013 Gegenstand der Erfindung ist. Wie bereits ausgef\u00fchrt, erkennt der Fachmann dabei auch, dass damit nicht die spezielle MAC-e Subschicht gemeint ist. Das \u201evirtual TTI\u201c kann allgemein als neuer MAC-Parameter erfindungsgem\u00e4\u00df auf der MAC-Schicht implementiert werden (Seite 6, Zeile 3 der Anlage N1c). Dies kann nach der Beschreibung der Ursprungsoffenbarung auch in der MAC-d-Schicht erfolgen. Die Implementierung des \u201evirtual TTI\u201c in der MAC-Schicht wird nach der Beschreibung sogar als vorteilhaft beschrieben (Seite 14, Zeile 16 der Anlage N1c):<\/li>\n<li>\u201eDefining the parameter in the MAC layer advantageously supports the elimination of the dependency on the radio access network, as compared to the case where the transmission interval is defined in the PDP context\/RAB parameter.\u201d<\/li>\n<li>Soweit Unteranspruch 12 der Anmeldeschrift eine Implementierung des Parameters in der MAC-d-Schicht vorsieht, schr\u00e4nkt dieser Unteranspruch den Offenbarungsgehalt der Anmeldung nicht ein.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nIn der urspr\u00fcnglichen Anmeldung offenbart ist weiterhin ein virtuelles \u00dcbertragungszeitintervall, das ein Minimalzeitintervall definiert, das zwischen erweiterten Aufw\u00e4rtsstrecken\u00fcbertragungen erlaubt ist. Auf Seite 4, Zeile 27 ff. der Anlage N1c wird ein Kontrollparameter beschrieben, der unabh\u00e4ngig von einem Luftschnittstellen\u00fcbertragungszeitintervall (TTI), einem HARQ-Prozess oder einer E-DCH Ablaufplanung sein soll und ein Minimalzeitintervall festlegen soll, das zwischen nachfolgenden neuen \u00dcbertragungen gilt:<\/li>\n<li>\u201eIn accordance with the invention, a control parameter that is independent form an air interface transmission time interval (TTI), hybrid automatic repeat request (HARQ) processes or enhance dedicated transport channel (E-DCH) scheduling is used. This control [parameter] defines the minimum time interval between subsequent new transmissions.\u201d<\/li>\n<li>Dieses virtuelle TTI wird in einer Ausf\u00fchrungsform der Erfindung entweder als in einem \u201epacket data protocol (PDP) context\/radio bearer (RAB) layer\u201c oder in der MAC-Schicht zu implementieren (Seite 6, Zeile 1 \u2013 3 der Anlage N1c) beschrieben.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDa die Anmeldeschrift \u2013 wie die Zitatstellen zeigen \u2013 die technische Lehre allgemein offenbart und dem Fachmann durch die Beschreibung von Ausf\u00fchrungsbeispielen Anhaltspunkte f\u00fcr die technische Umsetzung gibt, f\u00fchrt auch das Weglassen des im urspr\u00fcnglich eingereichten Anspruch 1 offenbarten Merkmals<\/li>\n<li>\u201echecking to determine whether all MAC-e power units (PDUs) are transmitting data packets autonomously\u201c<\/li>\n<li>nicht zu einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung des Klagepatents. Denn der Inhalt der urspr\u00fcnglichen Unterlagen ist deren Gesamtinhalt zu entnehmen, ohne dass dabei bereits den Anspr\u00fcchen eine gleiche hervorragende Bedeutung wie den Patentanspr\u00fcchen des erteilten Patents zukommt (BGH GRUR 1992, 158\u2009f. \u2013 Frachtcontainer; GRUR 2010, 513 Rdn. 29 \u2013 Hubgliedertor II; GRUR 2013, 1272 Rdn. 14 \u2013 Tretkurbeleinheit). Im Rahmen der urspr\u00fcnglichen Offenbarung k\u00f6nnen die Patentanspr\u00fcche bis zur Erteilung weiter gefasst werden als in der Anmeldung, so dass eine dem Fachmann in der Gesamtheit der urspr\u00fcnglichen Anmeldungsunterlagen offenbarte Verfahrensweise auch dann zum Gegenstand eines Anspruchs gemacht werden kann, wenn auf sie in den urspr\u00fcnglichen Unterlagen noch kein Anspruch gerichtet war (BGH GRUR 1988, 197 \u2013 Runderneuern). Die \u00c4nderung darf nur nicht dazu f\u00fchren, dass der Gegenstand des Patents \u00fcber den Inhalt der urspr\u00fcnglich eingereichten Unterlagen hinaus verallgemeinert oder zu einem Aliud abgewandelt wird. Das ist hier aber nicht der Fall. Zwar beschreibt auch die Anmeldeschrift den im eingereichten Anspruch 1 genannten Pr\u00fcfschritt (vgl. Seite 5 Zeile 1 f. der Anlage N1c). Der Fachmann erkennt jedoch, dass die Erfindung in der Verlangsamung der Austauschrate im Rahmen der \u2013 im Ansatz im Stand der Technik bereits bekannten \u2013 autonomen Aufw\u00e4rtsstrecken\u00fcbertragung begr\u00fcndet liegt. Die Pr\u00fcfung, ob die \u00dcbertragung f\u00fcr eine PDU autonom ist, tr\u00e4gt dazu nichts bei. Insofern ist es unsch\u00e4dlich, wenn das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren das Vorliegen einer autonomen erweiterten Aufw\u00e4rtsstrecken\u00fcbertragung als gegeben voraussetzt.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nFerner meinen die Beklagten, eine unzul\u00e4ssige Erweiterung l\u00e4ge darin, dass sowohl die Anspr\u00fcche als auch die Beschreibung hinsichtlich der Begrifflichkeiten \u201eJJ\u201c, \u201eKK\u201c, \u201eLL\u201c und \u201eMM\u201c im Erteilungsverfahren ge\u00e4ndert wurden. Hierbei handelt es sich nach Auffassung der Kammer um offensichtliche Schreib- bzw. \u00dcbertragungsfehler.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDer Gegenstand des Klagepatents ist schlie\u00dflich auch nicht hinsichtlich der ge\u00e4nderten Merkmale 1.3 bis 1.5 sowie 23.4.1 bis 23.5 unzul\u00e4ssig erweitert. Die Beklagten meinen, die beanspruchte \u00dcbertragungspr\u00fcfung sei in der urspr\u00fcnglichen Anmeldung nicht offenbart. Nach dem dort beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiel ist vorgesehen, dass die MAC-Einheit der Mobilstation wie folgt t\u00e4tig wird:<\/li>\n<li>\u201e(i) if the MAC is able to empty the RLC buffer during this air interface TTI, then the MAC will check the RLC buffer at the next predetermined subsequent time interval after the virtual TTI; (ii) if the MAC is not able to empty the buffer, then the MAC will also check the RLC buffer for the next air interface TTI. This permits rapid clearing of the RLC buffer when required, i.e. when large SDUs are utilized.\u201d<\/li>\n<li>Festzuhalten ist zun\u00e4chst, dass die zitierte Textstelle sich nicht dazu \u00e4u\u00dfert, wann der Pufferf\u00fcllstand gepr\u00fcft werden soll. Es wird nur allgemein ausgef\u00fchrt, dass, wenn die MAC-Einheit in der Lage ist, den RLC-Puffer w\u00e4hrend des laufenden TTIs zu leeren, erst im n\u00e4chsten vorherbestimmten darauffolgenden Zeitintervall nach dem virtuellen \u00dcbertragungszeitintervall eine weitere Pr\u00fcfung des Pufferf\u00fcllstandes erfolgt. L\u00e4sst sich der RLC-Puffer w\u00e4hrend des laufenden TTI hingegen nicht leeren, erfolgt eine erneute Pr\u00fcfung des Pufferf\u00fcllstandes im n\u00e4chsten TTI. Demnach kann der RLC-Puffer sowohl w\u00e4hrend eines laufenden TTI als auch genau zwischen zwei TTI gepr\u00fcft werden. Entscheidend ist nach den weiteren Ausf\u00fchrungen der zitierten Textstelle, ob bis zum Ende des TTI der gesamte Puffer geleert werden kann oder nicht.<\/li>\n<li>Nichts anderes beschreibt das Klagepatent bei zutreffender Auslegung (s.o.) in den Merkmalen 1.3 bis 1.5 sowie 23.4.1 bis 23.5. Danach ist eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung dazu eingerichtet, um zu \u00fcberpr\u00fcfen, um zu bestimmen, ob die Mobilstation Datenpakete in einem gegenw\u00e4rtigen Luftschnittstellen\u00fcbertragungszeitintervall \u00fcbertr\u00e4gt, wobei dies ein \u00dcberpr\u00fcfen umfasst, um zu bestimmen, ob die MAC-Einheit den Funkverbindungssteuerpuffer (bis zum Ende des TTI) geleert hat. Eine unzul\u00e4ssige Erweiterung kann jedenfalls nach der Einschr\u00e4nkung der Patentanspr\u00fcche 1 und 23 durch die Anspr\u00fcche 4 und 26 nicht angenommen werden.<\/li>\n<li>Nach dieser Auslegung ist auch die sprachliche Unterscheidung, auf die das UK IPO in seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2019 abstellt, nicht erheblich. Denn wenn die MAC-Einheit in der Lage ist, den RLC-Puffer im gegenw\u00e4rtigen TTI zu leeren, findet in gerade diesem TTI eine Daten\u00fcbermittlung in dem Sinne statt, dass die MAC-Schicht Daten empf\u00e4ngt, die sie weiterverarbeitet.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Lehre der Anspr\u00fcche 1 und 23 des Klagepatents wird weder durch die R1-041087 (Anlage NK 6) noch durch die EP 1 617 XXX A 1 (Anlage NK 7) oder die US 2004\/0185XXX A 1) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<\/li>\n<li>Gem\u00e4\u00df Art. 54 Abs. 1 EP\u00dc gilt eine Erfindung als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik geh\u00f6rt. Den Stand der Technik bildet gem\u00e4\u00df Art. 54 Abs. 2 EP\u00dc alles, was vor dem Anmeldetag der europ\u00e4ischen Patentanmeldung der \u00d6ffentlichkeit durch schriftliche oder m\u00fcndliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zug\u00e4nglich gemacht worden ist. Gem\u00e4\u00df Art. 89 EP\u00dc gilt hingegen im Sinne von Art. 54 Abs. 2 EP\u00dc der Priorit\u00e4tstag der Anmeldung als Anmeldetag. Allerdings umfasst das Priorit\u00e4tsrecht nur die Merkmale der europ\u00e4ischen Patentanmeldung, die in der Anmeldung oder den Anmeldungen enthalten sind, deren Priorit\u00e4t in Anspruch genommen worden ist, Art. 88 Abs. 3 EP\u00dc.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Entgegenhaltung NK 6 ist bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden. Eine Aussetzung gest\u00fctzt auf diese Entgegenhaltung kommt daher nicht in Betracht (vgl. K\u00fchnen Hdb. Patentverletzung, a.a.O Kap. E Rn. 786).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Entgegenhaltung NK 7 ist gepr\u00fcfter Stand der Technik und wird in der Klagepatentschrift selbst gew\u00fcrdigt (vgl. Abs. [0005]). Zudem offenbart die Entgegenhaltung lediglich die \u00dcbertragung von Datenpaketen im jeweiligen TTI. Ein virtuelles, vom TTI unabh\u00e4ngiges \u00dcbertragungszeitintervall wird nicht offenbart. Ebenso fehlt es an einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung des Pr\u00fcfschritts um zu bestimmen, ob Daten in einem gegenw\u00e4rtigen TTI \u00fcbertragen werden.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie Entgegenhaltung NK 10 offenbart kein Verfahren im Sinne des Klagepatents f\u00fcr eine autonome erweiterte Aufw\u00e4rtsstrecken\u00fcbertragung, bei der eine Ablaufplanungsgew\u00e4hrung von einem Netzwerk nicht ben\u00f6tigt wird. Zudem fehlt es auch hier an der unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung des Pr\u00fcfschritts um zu bestimmen, ob Daten in einem gegenw\u00e4rtigen TTI \u00fcbertragen werden.<\/li>\n<li>D.<br \/>\nDie Schrifts\u00e4tze der Beklagten vom 7. Juli 2020 und der Kl\u00e4gerin vom 13. Juli 2020 geben aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen keine Veranlassung zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/li>\n<li>E.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/li>\n<li>Die Sicherheitsleistung f\u00fcr die vorl\u00e4ufige Vollstreckung war nicht h\u00f6her als 2.400.000 EUR festzusetzen. Grunds\u00e4tzlich gilt, dass die Vollstreckungssch\u00e4den \u2013 und damit die Sicherheitsleistung \u2013 dem Streitwert entsprechen. Wird dem Klageantrag nur teilweise stattgegeben, wird die Sicherheitsleistung regelm\u00e4\u00dfig in einer H\u00f6he festgesetzt, die dem Anteil des Obsiegens am Gesamtstreitwert entspricht. Eine h\u00f6here Sicherheitsleistung kann allenfalls dann seitens der Kammer angeordnet werden, wenn die Beklagten konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr vortragen, dass eine in H\u00f6he des Streitwerts festgesetzte Sicherheit den drohenden Vollstreckungsschaden nicht vollst\u00e4ndig abdecken wird (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2012, 304 ff \u2013 H\u00f6he des Vollstreckungsschadens).<\/li>\n<li>Die Beklagten haben insoweit vorgetragen, dass sich der Umsatz mit A-Smartphones im Jahr 2015 in der Bundesrepublik Deutschland auf rund 287 Millionen Euro belief sowie im Jahr 2016 auf 634 Millionen Euro. F\u00fcr die Jahre 2017 und 2018 seien weitere Steigerungen bis zu einer Gr\u00f6\u00dfenordnung von 700 Millionen Euro zu erwarten. Allerdings ist selbst bei Zugrundelegung dieser Zahlen nicht erkennbar, dass der Beklagten bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens Vollstreckungssch\u00e4den drohen, die \u00fcber den Sicherheitsbetrag von 2,4 Millionen Euro hinausgehen. Ma\u00dfgeblich sind insoweit nicht die mutma\u00dflichen Umsatzverluste der Beklagten, weil darin auch notwendige Kosten enthalten sind, die mit der Einstellung des Vertriebs notwendigerweise entfallen. Schadensrelevant w\u00e4ren vielmehr diejenigen Gewinne, die den Beklagten bei Einstellung der Vertriebshandlungen bis zum Ende der Berufungsinstanz entgehen werden. Diese machen regelm\u00e4\u00dfig nur einen Bruchteil des mutma\u00dflich erzielten Umsatzes aus (OLG D\u00fcsseldorf a.a.O.). Dazu verhalten sich die Beklagten indes nicht. Da die Beklagten auch den von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Klagepatent angegebenen Streitwert nicht monieren, kann die Kammer nur davon ausgehen, dass der festgesetzte Sicherheitsbetrag von 2,4 Millionen die drohenden Vollstreckungssch\u00e4den hinreichend abdecken wird.<\/li>\n<li>\nStreitwert: 2.400.000 EUR, wovon 240.000 EUR auf den Antrag auf Feststellung der gesamtschuldnerischen Verpflichtung zum Schadensersatz entfallen.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3055 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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