{"id":8584,"date":"2020-11-04T10:54:34","date_gmt":"2020-11-04T10:54:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8584"},"modified":"2020-11-04T10:54:34","modified_gmt":"2020-11-04T10:54:34","slug":"4b-o-6-19-aufwaertsuebertragung-von-paketdaten-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8584","title":{"rendered":"4b O 6\/19 &#8211; Aufw\u00e4rts\u00fcbertragung von Paketdaten II"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3054<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 27. August 2020, Az. 4b O 6\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagten werden verurteilt,<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 01. Januar 2012 bis zum 22. Februar 2020<br \/>\nUMTS-f\u00e4hige Mobiltelefone,<br \/>\ndie geeignet sind zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zum \u00dcbertragen von Paketdaten auf der Aufw\u00e4rtsstrecke von einer Mobilstation an ein System in der Weise, dass ein gemeinsamer Kanal (RACH) oder ein zweckgebundener Kanal (M) zum Senden eines Datenpakets ausgew\u00e4hlt wird und das Datenpaket unter Verwendung des ausgew\u00e4hlten Kanals gesendet wird, wobei ein Schwellenwert eines Kanalauswahlparameters an die mobile Station gesendet wird; ein momentaner Wert des Kanalauswahlparameters durch die Mobilstation verglichen wird und die Auswahl anhand des Vergleichs ausgef\u00fchrt wird,<br \/>\nAbnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angeboten und\/oder an solche geliefert haben;<br \/>\nund zwar unter Angabe<br \/>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind und geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<br \/>\nII. Die Beklagten werden verurteilt,<br \/>\nder Kl\u00e4gerin im Wege eines chronologisch geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in der Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 01. Januar 2012 bis zum 22. Februar 2020 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\n1. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\n2. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n3. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Suchmaschinen und anderer Marketingwerkzeuge, mit Hilfe derer die betroffenen Webseiten einzeln oder gemeinsam registriert wurden, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume jeder Kampagne,<br \/>\n4. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von ihr zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<br \/>\nIII. Es wird festgestellt,<br \/>\ndass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch unter Ziffer l. genannte Handlungen seit dem 01. Januar 2012 bis zum 22. Februar 2020 entstanden ist und noch entstehen wird.<br \/>\nIV. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<br \/>\nV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 20 % und den Beklagten zu 80% auferlegt.<br \/>\nVI. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 300.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar, wobei f\u00fcr die teilweise Vollstreckung des Urteils folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:<br \/>\nZiffer I. und II. des Tenors: 200.000,00 \u20ac.<br \/>\nZiffer V. des Tenors: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<br \/>\nF\u00fcr die Beklagten ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 173 XXX (Anlage EIP B1, in deutscher \u00dcbersetzung Anlage EIP B1a; im Folgenden: Klagepatent) auf Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 22. Februar 2000 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 23. Februar 1999 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 23. Januar 2002 und der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 12. November 2003 ver\u00f6ffentlicht. Die Schutzfrist f\u00fcr das Klagepatent ist mit dem 22. Februar 2020 abgelaufen.<br \/>\nGegen das Klagepatent wurde am 2. November 2018 Nichtigkeitsklage bei dem Bundespatentgericht durch die Beklagte zu 2) erhoben. Daneben haben auch die A und die B Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben. Eine Entscheidung war bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung noch nicht ergangen.<br \/>\nDas in englischer Verfahrenssprache abgefasste Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Verwaltung der Paketdaten\u00fcbertragung in einem Zellularsystem.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin st\u00fctzt ihre Klage auf den unabh\u00e4ngigen Verfahrensanspruch 1 sowie den unabh\u00e4ngigen Vorrichtungsanspruch 15 in Verbindung mit dem abh\u00e4ngigen Unteranspruch 16 des Klagepatents.<br \/>\nAnspruch 1 lautet in der deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<br \/>\nVerfahren zum \u00dcbertragen von Paketdaten auf der Aufw\u00e4rtsstrecke von einer Mobilstation an ein System in der Weise, dass<br \/>\n&#8211; ein gemeinsamer Kanal (RACH) oder ein zweckgebundener Kanal (M) zum Senden eines Datenpakets ausgew\u00e4hlt wird und<br \/>\n&#8211; das Datenpaket unter Verwendung des ausgew\u00e4hlten Kanals gesendet wird,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n&#8211; ein Schwellenwert eines Kanalauswahlparameters definiert wird (620),<br \/>\n&#8211; der Schwellenwert des Kanalauswahlparameters an die mobile Station gesendet wird (630),<br \/>\n&#8211; ein momentaner Wert des Kanalauswahlparameters mit dem Schwellenwert des Kanalauswahlparameters durch die Mobilstation verglichen wird (650) und<br \/>\n&#8211; die Auswahl anhand des Vergleichs ausgef\u00fchrt wird.<br \/>\nAnspruch 15 in Verbindung mit Anspruch 16 lautet in der deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<br \/>\nMobilstation, die mit einem Zellularsystem verbunden ist und Mittel zum Senden von Paketdaten auf der Aufw\u00e4rtsstrecke an das System unter Verwendung eines ausgew\u00e4hlten Kanals umfasst, wobei der ausgew\u00e4hlte Kanal entweder ein gemeinsamer Kanal (RACH) oder ein zweckgebundener Kanal (M) ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass sie au\u00dferdem umfasst:<br \/>\n&#8211; Mittel zum Empfangen eines Schwellenwertes eines Kanalauswahlparameters von dem System,<br \/>\n&#8211; Mittel zum Speichern des Schwellenwertes des Kanalauswahlparameters,<br \/>\n&#8211; Mittel zum Vergleichen des Schwellenwertes des Kanalauswahlparameters mit einem momentanen Wert des Kanalauswahlparameters als Grundlage f\u00fcr die Kanalauswahl und<br \/>\n&#8211; Mittel f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der Kanalauswahl anhand des Ergebnisses des Vergleichs.<br \/>\nWegen des Wortlauts der in Form von &#8222;insbesondere&#8220;-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2, 3, 7, 8, 17 und 18 wird auf das Klagepatent verwiesen.<br \/>\nZur Veranschaulichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre wird nachfolgend die Figur 6 der Patentbeschreibung wiedergegeben, die einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ablaufplan zum Verwalten der Paketdaten\u00fcbertragung in der Aufw\u00e4rtsstrecke zeigt:<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) ist ein in X ans\u00e4ssiges, international t\u00e4tiges Elektronikunternehmen und Konzernmutter der Beklagten zu 2). Sie betreibt die Webseite X. Die Beklagte zu 2) ist ein deutsches Tochterunternehmen der Beklagten zu 1). Sie bietet unter anderem auf der Webseite X Mobiltelefone der Marke C an, die dort als UMTS-f\u00e4hig beschrieben werden.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin wendet sich mit ihrer Klage gegen das Anbieten und Vertreiben von Mobiltelefonen durch die Beklagten, die mit dem Mobilfunkstandard der dritten Generation (3G-Standard &#8211; UMTS) kompatibel sind (angegriffene Ausf\u00fchrungsform).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat gegen\u00fcber dem European Telecommunication Standard Institute (im Folgenden: ETSI) das Klagepatent betreffende Erkl\u00e4rungen abgegeben, wonach sie bereit ist, Lizenzen an dem Klagepatent zu fairen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen (im Folgenden: FRAND bzw. FRAND-Bedingungen) zu vergeben.<br \/>\nDas Klagepatent ist Teil eines Portfolios der Kl\u00e4gerin, welches sie potenziellen Lizenznehmern f\u00fcr die Benutzung ihrer, der Kl\u00e4gerin, f\u00fcr den \u201e2G-, 3G- und\/oder 4G-Standard\u201c wesentlichen Patente anbietet (\u201eConversant Wireless Handset Patentportfolio\u201c).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist f\u00fcr die 3G-Technologie zwischenzeitlich dem von D verwalteten sog. \u201eE\u201c beigetreten. Auch \u00fcber diesen kann nunmehr eine Lizenznahme an den f\u00fcr den 3G-Standard relevanten Patenten, unter anderem dem Klagepatent, erfolgen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin wies die Beklagten auf die Verletzung des Klagepatents hin, woraufhin die Beklagten ihre grunds\u00e4tzliche Bereitschaft erkl\u00e4rten, eine Lizenz an dem Portfolio der Kl\u00e4gerin zu FRAND-Bedingungen zu nehmen.<br \/>\nIm April 2013 lie\u00df die Kl\u00e4gerin der Beklagten zu 1) erstmalig ein Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrags zukommen. In dem Zeitraum Februar 2014 bis M\u00e4rz 2017 folgten weitere Angebote.<br \/>\nAm 25.07.2017 erhob die Kl\u00e4gerin vor dem High Court of England and Wales in London gegen die Beklagte zu 1) und die C (UK) Limited Klage (Az.: HP-2017-000048), mit der sie unter anderem die Feststellung einer angemessenen weltweiten Lizenz anstrebt. F\u00fcr den Fall, dass die Beklagten die Zustimmung zu den gerichtlich festgestellten Vertragsbedingungen nicht erteilen, begehrt die Kl\u00e4gerin in dem englischen Verfahren au\u00dferdem den Ausspruch eines Unterlassungstitels (sog. \u201eFRAND-Unterlassungsverpflichtung\u201c). Wegen des konkreten Inhalts der Klage wird auf das sog. \u201eFRAND Statement of Case\u201c (im Folgenden: FSoC; hier Anlagenkonvolut EIP B25; deutsche \u00dcbersetzung: Anlagenkonvolut EIP B25a) verwiesen. Eine Entscheidung in dem englischen Verfahren, in dem auch Gesellschaften des F-Konzerns Beklagte sind, steht noch aus.<\/li>\n<li>Am selben Tag \u00fcbersandte die Kl\u00e4gerin der Beklagten zu 1) sowie der C UK Ltd. unter Verweis auf das X ein weiteres Angebot, welches hier als Anlage B4 (deutsche \u00dcbersetzung: Anlage B4a; das Begleitschreiben zu dem Angebot liegt in dem beigezogenen Verfahren XXX als Anlage EIP 1, deutsche \u00dcbersetzung: dort Anlage EIP 1a, vor) vorliegt. Dieses Angebot sieht unter Ziffer 4.2 eine im Verh\u00e4ltnis zum Nettoverkaufspreis prozentual zu bemessende Lizenzgeb\u00fchr wie folgt vor:<\/li>\n<li>\nDie deutsche \u00dcbersetzung der Regelung (orientiert an Anlage B4a) lautet wie folgt:<br \/>\n\u201e4.2 F\u00fcr die Endbenutzerger\u00e4te:<\/li>\n<li>4.2.1 0,160 % des Nettoverkaufspreises f\u00fcr jedes Endbenutzerger\u00e4t, das nur 2G-konform ist und in wichtigen 2G-M\u00e4rkten verkauft wird, und 0,0 % des Nettoverkaufspreises f\u00fcr jedes Endbenutzerger\u00e4t, das nur 2G-konform ist und in sonstigen M\u00e4rkten oder China verkauft wird;<\/li>\n<li>4.2.2 0,170 % des Nettoverkaufspreises f\u00fcr jedes Endbenutzerger\u00e4t, das mindestens 3G-konform, jedoch nicht 4G-konform ist, das in den wichtigen 3G-M\u00e4rkten verkauft wird; 0,160 % des Nettoverkaufspreises f\u00fcr jedes Endbenutzerger\u00e4t, das mindestens 3G- und 2G-konform, jedoch nicht 4G-konform ist, das in sonstigen 3G-M\u00e4rkten, die ebenfalls wichtige 2G-M\u00e4rkte sind, verkauft wird; und 0,043 % des Nettoverkaufspreises f\u00fcr jedes Endbenutzerger\u00e4t, das mindestens 3G-konform, jedoch nicht 4G-konform ist, das in sonstigen 3G- und 2G-M\u00e4rkten oder in China verkauft wird;<\/li>\n<li>4.2.3 0,149 % des Nettoverkaufspreises f\u00fcr jedes Endbenutzerger\u00e4t, das mindestens 4G-konform ist, das in wichtigen 4G-M\u00e4rkten verkauft wird; 0,170 % des Nettoverkaufspreises f\u00fcr jedes Endbenutzerger\u00e4t, das mindestens 4G- und 3G-konform ist und in sonstigen 4G-M\u00e4rkten verkauft wird, die ebenfalls wichtige 3G-M\u00e4rkten entsprechen; 0,160 % des Nettoverkaufspreises f\u00fcr jedes Endbenutzerger\u00e4t, das mindestens 4G, 3G- und 2G-konform ist und in M\u00e4rkten verkauft wird, die sonstige 4G- und 3G-M\u00e4rkte sind und auch den wichtigen 2G-M\u00e4rkten entsprechen; und 0,033 % des Nettoverkaufspreises f\u00fcr jedes Endbenutzerger\u00e4t, das mindestens 4G-konform ist und in sonstigen 4G-, 3G- und 2G-M\u00e4rkten oder in China verkauft wird.\u201c<\/li>\n<li>Ausweislich der zitierten Regelungen differenziert der Vertragsentwurf die Lizenzgeb\u00fchren in Abh\u00e4ngigkeit zu dem implementierten Standard und dem jeweiligen Markt, auf dem das Endbenutzerger\u00e4t vertrieben wird. Dabei teilt der Vertragsentwurf das Lizenzgebiet nach Ziffer 1.25 und Ziffer 1.26 in \u201eMajor Markets\u201c und in \u201eOther Markets\u201c in Abh\u00e4ngigkeit zu der Anzahl der f\u00fcr den jeweiligen Markt bestehenden Schutzrechte auf. Der chinesische Markt ist von dieser Einteilung ausgenommen, er stellt ein eigenst\u00e4ndiges Lizenzgebiet dar, dessen Geb\u00fchren sich an denjenigen f\u00fcr einen \u201eOther Market\u201c orientieren. Zur Begr\u00fcndung der vorgeschlagenen Lizenzgeb\u00fchren f\u00fchrte die Kl\u00e4gerin \u2013 in \u00dcbereinstimmung zu dem von ihr angestrengten britischen Verfahren und unter Verweis auf die zugestellte Klageschrift (vgl. Begleitschreiben zu dem Vertragsentwurf vom 25.07.2017, Anlage EIP 1; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage EIP 1a) \u2013 aus, der Vertragsentwurf sei im Wesentlichen mit dem Vertragsentwurf identisch, welchen der Vorsitzende Richter G (High Court of Justice) seiner Entscheidung vom 07. Juni 2017 im Fall H v. F [2017] EWHC 1304 (Pat.) (vorgelegt in der Originalfassung mit Anlagenkonvolut EIP B24; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage EIP B24ab; nachfolgend auch: UP-Urteil 2; Der Vertragsentwurf des englischen Verfahrens ist Teil des UP-Urteils 2 und diesem als Anhang beigef\u00fcgt) zugrunde gelegt habe. Die Lizenzgeb\u00fchr in dem Vertragsentwurf des britischen Verfahrens ist von G in derselben Sache in der Entscheidung mit dem Aktenzeichen [2017] EWHC 711 (Pat) ermittelt worden, auf welche sich die Kl\u00e4gerin ebenfalls in ihrem Schreiben bezieht. Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung insbesondere an, die von ihr vorgeschlagene Lizenzgeb\u00fchr sei dem von G bestimmten Ansatz nachempfunden, und stelle sich deshalb als FRAND-gem\u00e4\u00df dar. Die konkreten Berechnungsschritte zur Ermittlung der den Beklagten vorgeschlagenen Lizenzgeb\u00fchr ergeben sich aus dem FSoC. Die Kl\u00e4gerin nimmt dann im Rahmen des hiesigen Verfahrens stets auf eine Entscheidung vom 30.11.2017 mit dem Aktenzeichen [2017] EWHC 2988 (Pat) (vorgelegt in der Originalfassung mit Anlagenkonvolut EIP B24; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage EIP B24ab; nachfolgend auch: UP-Urteil 1) Bezug. Dabei handelt es sich um die rechtskr\u00e4ftige, \u00f6ffentliche Form des Urteils mit dem Aktenzeichen [2017] EWHC 711 (Pat). Beide Fassungen gehen auf die am 05.04.2017 verk\u00fcndete vertrauliche Urteilsfassung mit dem Aktenzeichen [2017] EWHC 705 (Pat) zur\u00fcck. Das UP-Urteil 1 und das UP-Urteil 2 werden im Folgenden zusammen als \u201eUP-Urteile\u201c bezeichnet.<br \/>\nAuch hinsichtlich seines \u00fcbrigen Inhalts lehnt sich der Vertragsentwurf der Kl\u00e4gerin an die britischen Entscheidungen in Sachen H v. F an.<br \/>\nAn das Angebot schlossen sich pers\u00f6nliche Treffen zwischen den Parteien des hiesigen Rechtsstreits im September 2017, im Dezember 2017 und im M\u00e4rz 2018 an. Das streitgegenst\u00e4ndliche Portfolio wurde der Beklagten zu 1) als Muttergesellschaft der Beklagten umfassend dargestellt, sie erhielt insbesondere 21 Claim Charts sowie Listen der zu lizenzierenden Patente. Die Kl\u00e4gerin richtete ihr Angebot auch an andere Unternehmen wie beispielsweise F (Beklagte in dem vor der hiesigen Kammer mit dem Aktenzeichen 4b O 48\/18 laufenden Parallelverfahren) und den I. Daneben schloss sie Lizenzvertr\u00e4ge mit J, K und der L, die vor den UP-Urteilen abgeschlossen wurden, und die abweichende Lizenzbedingungen enthalten, wobei der Vertrag mit J bereits ein anderes Patentportfolio (bezogen auf Implementierungspatente) erfasst. In den Vereinbarungen mit K und der L (letzterer aus dem Jahre 2016) wird der damals feststehende Marktaustritt der Lizenznehmer ber\u00fccksichtigt und ein limitierter Abverkauf geregelt.<br \/>\nMit Schreiben vom 02.06.2020 (Anlage B6) unterbreiteten die Beklagten der Kl\u00e4gerin unter Bezugnahme auf das Gutachten eines von ihnen im Rahmen des englischen Verfahrens beauftragten Herrn M vom 25.02.2020 (auszugsweise vorgelegt als Anlage B7; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage B7a) ein Gegenangebot in Form eines Vertragsentwurfs (Anlage B6), der dem Schreiben beigef\u00fcgt war. Danach erfolgt eine Einteilung des Vertragsgebiets derart, dass die Lizenzgeb\u00fchren einerseits f\u00fcr elf n\u00e4her bezeichnete L\u00e4nder, und andererseits f\u00fcr China und den Rest der Welt bestimmt werden. Innerhalb dieser Kategorien erfolgt eine Trennung nach der jeweiligen zu lizenzierenden Technik, so dass sich gem\u00e4\u00df Ziffer 4.2 i. V. m. Annex E ein Lizenzierungssystem wie folgt ergibt (nachfolgend wird Annex E zu dem Vertragsentwurf vom 02.06.2020, Anlage B6, wiedergegeben):<\/li>\n<li>\nDie Beklagten \u00fcbermittelten der Kl\u00e4gerin am 15.06.2020 das Original einer Bankb\u00fcrgschaftsurkunde als Sicherheitsleistung. Wegen des konkreten Inhalts der B\u00fcrgschaftsurkunde wird auf das in dem beigezogenen Verfahren 4b O 31\/XX mit Anlage B8 vorgelegte Dokument verwiesen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die mit dem UMTS-Standard kompatible angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht nur den Verfahrensanspruch 1, sondern auch den Vorrichtungsanspruch 15 in Verbindung mit dem abh\u00e4ngigen Unteranspruch 16 des Klagepatents verletze. Insbesondere nehme die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine Kanalauswahlentscheidung vor, indem sie bei \u00dcberschreiten eines bestimmten Grenzwerts durch den Puffer ein TVI-Bit setze und damit eine Entscheidung dar\u00fcber treffe, ob sie in den Zustand N oder M versetzt werde. Der von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform getroffenen Entscheidung entspreche das Netzwerk, indem es die Mobilstation in den entsprechenden, von dieser ausgew\u00e4hlten Zustand versetze und ihr einen entsprechenden Kanal, der entweder ein N oder ein M sei, zuweise.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist weiter der Ansicht, ihr st\u00fcnden die geltend gemachten Anspr\u00fcche auch im Hinblick auf die Standardessentialit\u00e4t des Klagepatents zu.<br \/>\nUnbeschadet dessen, dass sie schon eine marktbeherrschende Stellung nicht innehabe, habe sie eine solche auch nicht missbr\u00e4uchlich ausgenutzt. Sie habe sich insbesondere FRAND-konform im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH verhalten.<br \/>\nEine marktbeherrschende Stellung k\u00f6nne nicht schon aufgrund der Standardessentialit\u00e4t des Klagepatents vermutet werden. Das Vorliegen einer ETSI-FRAND Erkl\u00e4rung widerspreche der Annahme einer marktbeherrschenden Stellung vielmehr, weil sie den Inhaber des standardessentiellen Patents (im Folgenden auch: SEP) zur Lizenzierung unter FRAND-Bedingungen verpflichte. Des Weiteren stehe auch die Tatsache, dass eine Lizenz an dem Klagepatent gleicherma\u00dfen \u00fcber den von D betriebenen X erworben werden kann, einer Marktbeherrschung entgegen.<br \/>\nAufgrund des gesamten Verhaltens der Beklagten k\u00f6nne bereits nicht mehr von deren Lizenzwilligkeit ausgegangen werden. Insbesondere zeige sich dies darin, dass die Beklagten nunmehr im Rahmen der hiesigen Klage Kritikpunkte an vertraglichen Klauseln vorbringen, die \u2013 insoweit unstreitig \u2013 im Rahmen der vorgerichtlichen Verhandlungen keine Erw\u00e4hnung gefunden haben. Die fehlende Lizenzbereitschaft werde weiter auch dadurch dokumentiert, dass die Beklagten in dem britischen Verfahren zur Feststellung einer angemessenen Lizenzgeb\u00fchrenh\u00f6he eine gerichtliche Entscheidung dadurch zu verhindern suchen, dass sie die fehlende Zust\u00e4ndigkeit des britischen Gerichts eingewandt haben, und nicht bereit seien, einen Lizenzvertrag auf Basis der gerichtlichen Feststellungen zu akzeptieren.<br \/>\nIm \u00dcbrigen habe die Kl\u00e4gerin sich aber auch vollumf\u00e4nglich im Einklang mit den Anforderungen des EuGH verhalten, insbesondere erweise sich das Angebot aus Juli 2017 als FRAND-gem\u00e4\u00df.<br \/>\nSie, die Kl\u00e4gerin, habe sich insbesondere hinreichend zu mit Dritten bestehenden Lizenzvertr\u00e4gen verhalten. Das gelte sowohl im Hinblick auf die von ihr mit J, O und der L abgeschlossenen Vertr\u00e4ge, als auch im Hinblick auf Vereinbarungen, die zwischen ihrer Rechtsvorg\u00e4ngerin, P, und Dritten abgeschlossen worden seien. In diesem Zusammenhang zeige sich auch kein diskriminierendes Verhalten. Sie, die Kl\u00e4gerin, m\u00fcsse sich auch zu etwaigen von ihrer Rechtsvorg\u00e4ngerin abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4gen nicht verhalten. Der hier vorliegende Sachverhalt sei mit demjenigen, in welchem das OLG D\u00fcsseldorf (GRUR-RS 2019, 6087 \u2013 Improving Handovers) dies f\u00fcr erforderlich erachtete, nicht vergleichbar.<br \/>\nDie in dem Vertragsentwurf vorgeschlagenen Lizenzgeb\u00fchren seien fair und angemessen festgesetzt. Die UP-Urteile, an denen sich der Vorschlag der Lizenzgeb\u00fchren orientiert, seien Ausdruck dessen, was am Markt \u00fcblich gewesen sei. Eine Orientierung an den Urteilen sei sachgerecht, weil es sich bei dem Portfolio der Kl\u00e4gerin und dem \u2013 in der britischen Entscheidung streitgegenst\u00e4ndlichen \u2013 Portfolio von H um hinsichtlich der Gr\u00f6\u00dfe vergleichbare Portfolios von 2G-, 3G- und 4G Patenten handele. Die Berechnungsmethode aus den UP-Urteilen sei verallgemeinerungsf\u00e4hig, da sie sich von vergleichbaren Lizenzen, die zwischen Wettbewerbern auf dem freien Markt geschlossen worden seien, ableite und die Ergebnisse mittels des \u201eTop-Down-Approach\u201c auf ihre Nachvollziehbarkeit \u00fcberpr\u00fcft worden seien. Es sei allgemein anerkannt, dass die Urteile den SEP-Inhabern gleicherma\u00dfen eine praktische Anleitung geben, wie FRAND-Lizenzgeb\u00fchren unter Ber\u00fccksichtigung von realistischen wirtschaftlichen Annahmen bestimmt werden.<br \/>\nAuf der Grundlage der von ihr, der Kl\u00e4gerin, durchgef\u00fchrten technischen Analyse ergebe sich die folgende Anzahl relevanter Patentfamilien: f\u00fcr GSM 5, f\u00fcr UMTS 14 und f\u00fcr LTE 9 Schutzrechte.<br \/>\nDie \u00fcbrigen von den Beklagten angegriffenen Klauseln seien \u2013 wie der dem UP-2 Urteil beigef\u00fcgte Vertragsentwurf zeige \u2013 branchen\u00fcblich. Zudem gelte im Zusammenhang mit den einzelnen Klauseln erg\u00e4nzend Folgendes:<br \/>\nDer Vertragsgegenstand der von der Lizenz erfassten Patente sei durch die Regelung in Ziffer 1.11 des Vertragsentwurfs hinreichend definiert.<br \/>\nDie Definitionen von \u201eselling price\u201c, \u201eaverage price\u201c und \u201enet selling price\u201c (Ziffer 1.12\/ Ziffer 1.13) seien industrie\u00fcblich.<br \/>\nSoweit Ziffer 1.23 des Vertragsentwurfs XXX Patente aus dem Umfang der Lizenz ausnehme, sei dies angemessen. Denn dabei handele es sich \u2013 unstreitig \u2013 um eine nur sehr lokal ausgepr\u00e4gte Anpassung der 3G Luftschnittstelle, die au\u00dferhalb der 3G Gruppe erarbeitet wurde.<br \/>\nDie in Ziffer 4.3 vorgesehene j\u00e4hrliche Anpassungsm\u00f6glichkeit, stelle einen hinreichenden Anpassungsmechanismus f\u00fcr einen variierenden Schutzrechtsbestand dar.<br \/>\nDie Unterteilung des Weltmarktes in \u201eMajor Markets\u201c, \u201eOther Markets\u201c und \u201eChina\u201c (Ziffer 1.25\/ Ziffer 1.26) sei auch im \u00dcbrigen angemessen. Im Rahmen von Portfoliolizenzen sei eine gewisse Verallgemeinerung, wodurch Lizenzen auch f\u00fcr L\u00e4nder zu entrichten sei, in denen keine Patente bestehen, hinzunehmen. Da die Produktion der Beklagten \u2013 insoweit unstreitig \u2013 in China erfolge, sei auch jedenfalls eine Handlung lizenzierungsbed\u00fcrftig.<br \/>\nSchlie\u00dflich sei im Zusammenhang mit einem Anpassungsmechanismus auch zu beachten, dass der Vertrag lediglich \u00fcber f\u00fcnf Jahre geschlossen werde, so dass eine etwaige Verschiebung im Portfoliobestand auch bei dem Abschluss einer Anschlussvereinbarung ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nne.<br \/>\nDie in Ziffer 2.1 festgeschriebene Abh\u00e4ngigkeit der Erteilung einer Lizenz auf Basis von Lizenzgeb\u00fchren diene der Abgrenzung zu einer Freilizenz.<br \/>\nSie, die Kl\u00e4gerin, habe auch ein berechtigtes Interesse, den Lizenzvertrag neben der Beklagten zu 1) als Muttergesellschaft zus\u00e4tzlich mit einem ihrer Tochterunternehmen abzuschlie\u00dfen. Denn die Durchsetzung vertraglicher Anspr\u00fcche gegen\u00fcber dem chinesischen Vertragspartner bringe \u2013 insoweit unstreitig \u2013 erhebliche Schwierigkeiten mit sich.<br \/>\nDie in Ziffer 4.5 vorgesehene Zahlungsmodalit\u00e4t entspreche \u2013 insoweit unstreitig \u2013 dem Vorgehen in den UP-Urteilen und sei insoweit als branchen\u00fcblich zu betrachteten. Es sei zudem zu ber\u00fccksichtigen, dass die Kl\u00e4gerin \u00fcber die ihr zustehenden Lizenzgeb\u00fchren erst viel sp\u00e4ter verf\u00fcgen k\u00f6nne, obwohl sie zwischenzeitlich ein gesamtes Patentportfolio habe aufrechthalten m\u00fcssen. Vern\u00fcnftige Vertragsparteien h\u00e4tten zudem auch eine Regelung der Lizenzzahlungen f\u00fcr die Vergangenheit nicht an einer detaillierten Analyse internationaler Verj\u00e4hrungsregeln ausgerichtet. Ein R\u00fcckbezug auf den Erwerb des Portfolios zum 1. September 2011 stelle insoweit einen angemessenen Zeitraum dar.<br \/>\nIm Hinblick auf das von den Beklagten unterbreitete Gegenangebot sei zun\u00e4chst zu ber\u00fccksichtigen, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesem dadurch erschwert werde, dass es erst kurzfristig vor der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegt worden sei. Des Weiteren habe sie, die Kl\u00e4gerin, &#8211; insoweit unstreitig \u2013 keinen Zugang zu wesentlichen Informationen, auf welches sich der Privatgutachter M beziehe, weshalb schon die f\u00fcr ein Gegenangebot \u2013 im Gleichlauf mit dem Angebot des Patentinhabers \u2013 bestehenden Erl\u00e4uterungspflichten nicht erf\u00fcllt seien.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint au\u00dferdem, dass das Klagepatent rechtsbest\u00e4ndig sei, weil aus dem Stand der Technik nicht bekannt gewesen sei, dass die Mobilstation einen Vergleich zwischen einem Schwellenwert und einem momentanen Wert eines Kanalauswahlparameters vornehme und die Kanalauswahl auf der Grundlage dieses Vergleichs getroffen werde. Nach dem Stand der Technik habe die Mobilstation Messungen durchgef\u00fchrt und das Messergebnis an das Netzwerk gesendet und letzteres habe die Kanalauswahl auf der Grundlage der Messung getroffen.<br \/>\nDer Rechtsstreit ist im Hinblick auf den Ablauf der Schutzfrist des Klagepatents am 22. Februar 2020 hinsichtlich des Unterlassungs- und R\u00fcckrufanspruchs in der Hauptsache \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt worden.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<br \/>\nI. die Beklagten zu verurteilen, ihr dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten seit dem 01. Januar 2012 bis zum 22. Februar 2020<br \/>\n1. Mobilstationen<br \/>\ndie mit einem Zellenfunksystem verbunden sind und Mittel zum Senden von Paketdaten auf der Aufw\u00e4rtsstrecke an das System unter Verwendung eines ausgew\u00e4hlten Kanals umfassen, wobei der ausgew\u00e4hlte Kanal entweder ein gemeinsamer Kanal (N) oder ein zweckgebundener Kanal (M) ist, wobei sie au\u00dferdem umfassen: Mittel zum Empfangen eines Schwellenwertes eines Kanalauswahlparameters von dem System; Mittel zum Speichern des Schwellenwertes des Kanalauswahlparameters und Mittel zum Vergleichen des Schwellenwertes des Kanalauswahlparameters mit einem momentanen Wert des Kanalauswahlparameters als Grundlage f\u00fcr die Kanalauswahl,<br \/>\nwobei die Mobilstationen au\u00dferdem Mittel f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der Kanalauswahl anhand des Ergebnisses des Vergleichs umfassen,<br \/>\n(EP 1 173 XXX Anspruch 15 und 16)<br \/>\ninsbesondere (im Falle der Anspr\u00fcche 15 und 16)<br \/>\nsowie Mittel zum Berechnen eines Wertes, der dem Kanalauswahlparameter entspricht, anhand der Parameter des zu sendenden Datenpakets; Mittel zum Vergleichen eines momentanen Wertes des zuletzt an die Mobilstation gesendeten Kanalauswahlparameters mit dem berechneten Wert des Kanalauswahlparameters und Mittel zum Ausf\u00fchren der Kanalauswahl anhand dieses Vergleichs,<br \/>\n(EP 1 173 XXX Anspruch 17)<br \/>\nund insbesondere wenn (im Falle des Anspruchs 17)<br \/>\nder dem Kanalauswahlparameter entsprechende Wert die Datenmenge in dem (den) Funkverbindungs-Steuerungspuffer(n) (X(n)) ist und der letzte momentane Wert des letzten Kanalauswahlparameters ein Schwellenwert f\u00fcr die Datenmenge in dem (den) Funkverbindungs-Steuerungspuffer(n) (RNC-Puffer(n)) ist,<br \/>\n(EP 1 173 XXX Anspruch 18)<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen haben;<br \/>\n2. UMTS-f\u00e4hige Mobiltelefone<br \/>\ndie geeignet sind zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zum \u00dcbertragen von Paketdaten auf der Aufw\u00e4rtsstrecke von einer Mobilstation an ein System in der Weise, dass ein gemeinsamer Kanal (N) oder ein zweckgebundener Kanal (M) zum Senden eines Datenpakets ausgew\u00e4hlt wird und das Datenpaket unter Verwendung des ausgew\u00e4hlten Kanals gesendet wird, wobei ein Schwellenwert eines Kanalauswahlparameters an die mobile Station gesendet wird; ein momentaner Wert des Kanalauswahlparameters durch die Mobilstation verglichen wird und die Auswahl anhand des Vergleichs ausgef\u00fchrt wird,<br \/>\n(EP 1 173 XXX Anspruch 1)<br \/>\ninsbesondere wenn (im Falle des Anspruchs 1)<br \/>\nder momentane Wert, der dem Kanalauswahlparameter entspricht, bei der Mobilstation anhand der Parameter der zu \u00fcbertragenden Datenpakete berechnet wird,<br \/>\n(EP 1 173 XXX Anspruch 2)<br \/>\nder f\u00fcr die Datenpaket\u00fcbertragung ausgew\u00e4hlte Kanal ein zweckgebundener Kanal (M) ist, ein Kanal (M) nach der Auswahl zugewiesen wird, woraufhin das Datenpaket auf dem zugewiesenen Kanal (M) \u00fcbertragen wird,<br \/>\n(EP 1 173 XXX Anspruch 3)<br \/>\nund bei der Kanalauswahl einer oder mehrere der folgenden Parameter verwendet werden: Datenpaketgr\u00f6\u00dfe, maximal erlaubte Datenpaketgr\u00f6\u00dfe auf dem N; erforderliche Bitrate; zul\u00e4ssige \u00dcbertragungsverz\u00f6gerung: Priorit\u00e4t der zu \u00fcbertragenden Daten; Last auf dem \u00dcbertragungskanal und \u00dcbertragungsleistungspegel, der auf dem N erforderlich ist,<br \/>\n(EP 1 173 XXX Anspruch 7)<br \/>\nund insbesondere wenn (im Falle des Anspruchs 7)<br \/>\ndie Gr\u00f6\u00dfe des Datenpakets anhand der Datenmenge in X bestimmt wird,<br \/>\n(EP 1 173 XXX Anspruch 8)<br \/>\nAbnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angeboten und\/oder an solche geliefert haben,<br \/>\nund zwar unter Angabe<br \/>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind und geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\nII. die Beklagten zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin im Wege eines chronologisch geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die in den Ziffern I.1. und I.2. bezeichneten Handlungen seit dem 01. Januar 2012 bis zum 22. Februar 2020 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\n1. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\n2. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n3. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Suchmaschinen und anderer Marketingwerkzeuge, mit Hilfe derer die betroffenen Webseiten einzeln oder gemeinsam registriert wurden, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume jeder Kampagne,<br \/>\n4. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von ihr zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\nIII. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch unter Ziffer l. genannte Handlungen seit dem 01. Januar 2012 bis zum 22. Februar 2020 entstanden ist und noch entstehen wird;<br \/>\nIV. nur die Beklagte zu 2) zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse, zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 2) \u2013 Kosten herauszugeben, sofern diese Erzeugnisse bis zum 22. Februar 2020 in ihren unmittelbaren Besitz oder ihr Eigentum \u00fcbergegangen waren.<br \/>\nDie Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die Nichtigkeitsklagen auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagten meinen, dass die Kl\u00e4gerin nicht aktivlegitimiert sei. Sie k\u00f6nne sich bereits deshalb nicht auf die Indizwirkung des Registers berufen, weil zwischen der jeweiligen materiell-rechtlichen \u00dcbertragungsvereinbarung und der Eintragung im Register mehr als nur wenige Wochen oder Monate vergangen seien.<br \/>\nDie Beklagten tragen vor, dass das Klagepatent so auszulegen sei, dass die Mobilstation die Kanalauswahlentscheidung treffe. Au\u00dferdem impliziere der Begriff des Kanalauswahlparamters, dass es sich um einen Wert handeln muss, der nach der Verarbeitung in der Mobilstation zur Auswahl eines Kanals f\u00fcr das Senden von Paketdaten im Uplink benutzt werde.<br \/>\nDer UMTS-Standard sehe eine Kanalauswahlentscheidung durch die Mobilstation aber gerade nicht vor. Das Senden des TVI-Bits sei optional und ersetze lediglich das Senden des Messberichts, wie dies aus dem Stand der Technik bereits bekannt gewesen sei. Die Entscheidung \u00fcber den Kanal treffe das Netzwerk dann auf der Grundlage verschiedener Parameter. Dass das TVI-Bit f\u00fcr die zu treffende Auswahl entscheidend sei, zeige der Standard nicht.<\/li>\n<li>Die Beklagten erheben zudem den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand.<br \/>\nIn diesem Zusammenhang behaupten sie, das Klagepatent vermittle der Kl\u00e4gerin eine marktbeherrschende Stellung. Eine solche sei aufgrund der FRAND-Erkl\u00e4rung bereits zu vermuten. Sie ergebe sich weiter aber auch, sofern das Klagepatent f\u00fcr das Angebot von Mobiltelefonen mit UMTS-Funktion zwingend sei.<br \/>\nAus ihrem, der Beklagten, Gesamtverhalten sei auch nicht auf eine Lizenzunwilligkeit zu schlie\u00dfen. Eine solche k\u00f6nne insbesondere nicht deshalb angenommen werden, weil sie, die Beklagten, Klauseln des Vertragsentwurfs erstmalig im Rahmen des hiesigen Klageverfahrens bem\u00e4ngeln. Da bei den au\u00dfergerichtlichen Lizenzverhandlungen schon \u00fcber die H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchren keine Einigkeit habe erzielt werden k\u00f6nnen, h\u00e4tten sie, die Beklagten, die weitergehenden Kritikpunkte im Rahmen dieser Verhandlungen nicht angebracht.<br \/>\nAn einem FRAND-gem\u00e4\u00dfen Angebot der Kl\u00e4gerin fehle es bisher, weshalb diese ihre marktbeherrschende Stellung missbrauche.<br \/>\nDas Angebot aus Juli 2017 stelle sich bereits deshalb als FRAND-widrig dar, weil die Kl\u00e4gerin die mit Dritten abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge nicht vorlege und erl\u00e4utere. Es sei nicht ohne weiteres nachvollziehbar, dass eine Vergleichbarkeit der Vertr\u00e4ge mit K und der L allein deshalb fehle, weil darin der Marktaustritt der Unternehmen ber\u00fccksichtigt werde. Jedenfalls m\u00fcssten insbesondere auch diese Vertr\u00e4ge vorgelegt werden.<br \/>\nDes Weiteren m\u00fcsse sich die Kl\u00e4gerin auch zu Lizenzierungen durch die Vorinhaberin (P) der Portfoliopatente verhalten.<br \/>\nDie in Ziffer 4.2 des Angebots vorgesehenen Lizenzraten seien \u00fcberh\u00f6ht. Die Ausf\u00fchrungen aus den UP-Urteilen seien nicht verallgemeinerungsf\u00e4hig und daher zur Bestimmung einer FRAND-gem\u00e4\u00dfen Lizenzh\u00f6he vorliegend ungeeignet. Denn eine Berechnung der FRAND Lizenzgeb\u00fchren in der Entscheidung des US District Court for the Central District of California in der Sache TCL v. TT (Case 8:14-cv-00341-JVS-DFM) ergebe \u2013 insoweit unstreitig \u2013 im Durchschnitt (gemessen an einem durchschnittlichen weltweiten Verkaufspreis f\u00fcr Mobiltelefone) etwa eine um mehr als 50% geringere Lizenzrate f\u00fcr ein 2G- oder 3G-SEP und eine fast 40% geringere Lizenzrate f\u00fcr ein 4G-SEP.Unbeschadet dessen habe die Kl\u00e4gerin aber auch nicht nachvollziehbar aufgezeigt, wie sich der von ihr angebotene Lizenzsatz auf Grundlage der Berechnungen aus den UP-Urteilen ergebe. Insbesondere bleibe die Erl\u00e4uterung der Kl\u00e4gerin im Hinblick auf ihre tats\u00e4chlich standard-essentiellen Schutzrechte unsubstantiiert. Das Angebot laufe auch im Hinblick auf weitere darin enthaltene Klauseln FRAND-Bedingungen zuwider. Im Einzelnen gelte Folgendes:<br \/>\nDer Vertragsgegenstand werde durch Ziffer 1.11 nicht hinreichend bestimmt, so dass zahlreiche Regelungen (Ziff. 7.1 und Ziff. 8.1) inhaltsleer seien. Auch k\u00f6nne sich der Lizenznehmer so nicht in effektiver Art und Weise gegen\u00fcber Dritten auf seine Lizenz berufen. Es bed\u00fcrfe einer Konkretisierung der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Patente, und es m\u00fcsse zus\u00e4tzlich eine Regelung aufgenommen werden, dass au\u00dferdem auch alle weiteren Patente, die der Lizenzgeber und dessen Tochterunternehmen w\u00e4hrend der Vertragslaufzeit erwerben, unter die Lizenz fallen.<br \/>\nDie in Ziffer 1.12\/ Ziffer 1.13 des Vertragsentwurfs enthaltenen Definitionen von \u201eSelling Price\u201c, \u201eAverage Selling Price\u201c und \u201eNet Selling Price\u201c seien zu kompliziert und daher unverst\u00e4ndlich.<br \/>\nEine Ausnahme der XXX Standard Spezifikationen sei nicht sachgerecht, da diese f\u00fcr Verk\u00e4ufe in China relevant seien.<br \/>\nDie Aufteilung der Lizenzgebiete in \u201eMajor Markets\u201c, \u201eOther Markets\u201c und China in Ziffer 1.25\/ Ziffer 1.26 f\u00fchre dazu, dass der Lizenznehmer Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr Verk\u00e4ufe in L\u00e4nder zu zahlen habe, in denen kein Patentschutz bestehe. Auch sei auf der Grundlage dieser Definitionen die Anpassungsklausel in Ziffer 4.3 unzureichend. Auch sei unzul\u00e4ssig, dass die Klausel eine Erh\u00f6hung der Lizenzgeb\u00fchren im Ergebnis auch dann erlaube, wenn eine Patentanmeldung neu hinzukomme. Des Weiteren m\u00fcssten Entscheidungen von Patent\u00e4mtern \u00fcber den Rechtsbestand der Portfoliopatente ebenso ber\u00fccksichtigt werden wie diejenigen von Gerichten. Schlie\u00dflich m\u00fcsse eine Anpassung der Lizenzgeb\u00fchren sich auch auf bereits gezahlte Lizenzgeb\u00fchren erstrecken. Auch m\u00fcsse die Klausel eine Anpassung f\u00fcr die F\u00e4lle vorsehen, in denen Gerichte anderer L\u00e4nder zu einem abweichenden Lizenzgeb\u00fchrensatz f\u00fcr das Portfolio der Kl\u00e4gerin gelangen.<br \/>\nZiffer 2.1 mache die Lizenzerteilung in unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Weise von der Zahlung der Lizenzgeb\u00fchren abh\u00e4ngig, weil die gew\u00e4hrte Lizenz danach bereits bei kleineren Fehlern oder Versp\u00e4tungen entfalle.<br \/>\nUnangemessen sei zudem, dass Ziffer 2.3 alle Konzerngesellschaften allen Verpflichtungen des Lizenzvertrags unterwerfe. Im \u00dcbrigen sei nicht nachvollziehbar, weshalb die C UK Ltd. Lizenzpartner werden solle, die \u00fcbrigen Tochtergesellschaften der Beklagten zu 1) jedoch lediglich \u00fcber eine Mitlizensierung berechtigt sein sollten.<br \/>\nDie in Ziffer 4.5 vorgesehen Zinszahlungen in H\u00f6he von 5% pro Jahr seien angesichts des seit 2011 geltenden Leitzinssatzes der Europ\u00e4ischen Zentralbank unangemessen hoch. Auch k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin aufgrund unterschiedlicher weltweit geltender Verj\u00e4hrungsfristen keine weltweiten Lizenzgeb\u00fchren zzgl. 5% Zinsen seit dem \u201eeffective Date\u201c gem\u00e4\u00df Ziffer 1.4 verlangen.<\/li>\n<li>Die Beklagten sind weiter der Auffassung, dass das Klagepatent keinen Bestand haben werde. Sie meinen, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre unzul\u00e4ssig erweitert worden sei, indem statt Mitteln zum Empfangen eines Kanalauswahlparameterwertes nunmehr Mittel zum Empfangen eines Schwellenwerts eines Kanalauswahlparameters von dem System an die Mobilstation vorgesehen seien. Zudem werde der Gegenstand des Klagepatents durch verschiedene aus dem Stand der Technik vorbekannte Druckschriften neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die Klage ist zul\u00e4ssig und teilweise begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig.<br \/>\nDie von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Schadensersatz und Rechnungslegung sind nicht auf Grund anderweitiger Rechtsh\u00e4ngigkeit wegen der im Vereinigten K\u00f6nigreich erhobenen Klage unzul\u00e4ssig.<br \/>\nGegenstand des englischen Verfahrens ist die Bestimmung einer angemessenen Lizenz f\u00fcr das Klagepatent, nicht aber die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz f\u00fcr den geltend gemachten deutschen Teil des Klagepatents.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie Klage ist teilweise begr\u00fcndet.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat aus dem Klagepatentanspruch 1 gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, XXX BGB. Sofern die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinausgehend Anspr\u00fcche aus dem Klagepatentanspruch 15 in Verbindung mit Anspruch 16 geltend macht, sind diese unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat ihre Aktivlegitimation hinreichend dargelegt. Das gilt zum einen hinsichtlich der \u00dcbertragung des Klagepatents von der P Corporation (im Folgenden: P) auf den S, der sodann eine Namens\u00e4nderung in den T erfahren hat (im Folgenden: T), als zum anderen auch hinsichtlich der \u00dcbertragung seitens des T auf die Kl\u00e4gerin, die ihren Namen von Q in R \u00e4nderte.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nVorliegend entfaltet bereits das Patentregister hinreichende Indizwirkung f\u00fcr die materielle Inhaberschaft der Kl\u00e4gerin hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Anspr\u00fcche (BGH, Urt. v. 07.05.2013, Az. X ZR 69\/11 \u2013 Fr\u00e4sverfahren, in GRUR 2013, 713, Rn. 54).<br \/>\nEs bedarf in einem Verletzungsrechtsstreit regelm\u00e4\u00dfig keines weiteren Vortrags oder Beweisantritts, wenn sich eine Partei auf den aus dem Patentregister ersichtlichen Rechtsstand beruft. Eine Partei, die geltend macht, die materielle Rechtslage weiche vom Registerstand ab, muss vielmehr konkrete Anhaltspunkte aufzeigen, aus denen sich die Unrichtigkeit ergibt. Welche Anforderungen hierbei zu stellen sind, h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab. So bedarf der Vortrag, ein im Patentregister eingetragener Rechts\u00fcbergang habe einige Wochen oder Monate vor dessen Eintragung stattgefunden, in der Regel keiner n\u00e4heren Substantiierung oder Beweisf\u00fchrung. Der Vortrag, der eingetragene Inhaber habe das Patent nicht wirksam oder zu einem anderen Zeitpunkt erworben, erfordert demgegen\u00fcber in der Regel n\u00e4here Darlegungen dazu, woraus sich die Unwirksamkeit des eingetragenen Rechts\u00fcbergangs ergeben soll (BGH, aaO, Rn. 60).<br \/>\nVorliegend vermag die zwischen der materiell-rechtlichen \u00dcbertragung einerseits und der Eintragung der \u00dcbertragung in das Patentregister andererseits liegende Zeitspanne von achteinhalb Monaten hinsichtlich der \u00dcbertragung des Klagepatents von P auf den T und von sechs Monaten hinsichtlich der \u00dcbertragung vom T auf die Kl\u00e4gerin die Indizwirkung des Patentregisters nicht zu widerlegen. Diese Eintragungsdauer \u00fcberschreitet zwar die \u00fcbliche Zeitspanne. Jedoch ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die an dem Vertrag beteiligten Parteien nicht in Deutschland ans\u00e4ssig waren, so dass f\u00fcr das Bewirken der Eintragung ein gr\u00f6\u00dferer Zeitbedarf entstand (vgl. auch LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.07.2017 \u2013 4a O 35\/16, in GRUR-RS 2017 132079, Rn. 87).<br \/>\nSelbst wenn man hier davon ausginge, dass die Indizwirkung des Patentregisters sich nicht auf die Wirksamkeit der \u00dcbertragungen erstrecken w\u00fcrde, hat die Kl\u00e4gerin diese ausreichend substantiiert dargelegt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nSoweit die Beklagten den Abschluss der entsprechenden Vereinbarungen und deren Wirksamkeit mit Nichtwissen bestreiten, ist dies im Grundsatz zul\u00e4ssig, da die Beklagten bei der \u00dcbertragung des Klagepatents von P auf den T ebenso wenig anwesend waren wie bei der \u00dcbertragung von dem T auf die Kl\u00e4gerin und diese Vorg\u00e4nge insofern ihrer Wahrnehmung entzogen waren. Das Gericht darf deshalb die betreffende Tatsache ausschlie\u00dflich dann zugrunde legen, wenn es von ihr im Rahmen der freien Beweisw\u00fcrdigung \u00fcberzeugt ist. \u00a7 286 Abs. 1 ZPO ordnet insoweit an, dass das Gericht nach freier \u00dcberzeugung dar\u00fcber zu befinden hat, ob es eine tats\u00e4chliche Behauptung f\u00fcr wahr oder f\u00fcr nicht wahr erachtet, wobei es den gesamten Inhalt der Verhandlungen und das Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme zu ber\u00fccksichtigen hat. Aus der Formulierung \u201eetwaigen\u201c folgt hierbei, dass der erforderliche Beweis im Einzelfall auch ohne eine f\u00f6rmliche Beweisaufnahme nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 371 ff. ZPO als gef\u00fchrt angesehen werden kann. Die gerichtliche \u00dcberzeugungsbildung kann sich folglich allein auf die Schl\u00fcssigkeit des Sachvortrages einer Partei und\/oder auf deren Prozessverhalten und\/oder das des Gegners st\u00fctzen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.12.2017, I-2 U 39\/26).<br \/>\nDie Beklagten bestreiten vorliegend die \u00dcbertragung des Klagepatents auf die Kl\u00e4gerin mangels Vorlage originaler Urkunden. Weder die Echtheit der Urkunden und Unterschriften, noch die Vertretungsberechtigung der einzelnen Personen k\u00f6nne nachvollzogen werden.<br \/>\nDa die Kl\u00e4gerin die ma\u00dfgeblichen \u00dcbertragungen hinreichend dargelegt hat, ist das pauschale Bestreiten der Beklagten unbeachtlich.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie \u00dcbertragung des Klagepatents seitens P an den T durch das &#8222;U&#8220; (siehe Anlage EIP B10, im Folgenden: PAA) vom 31. Mai 2011, bei dem der T von seinem Treuh\u00e4nder, der V (im Folgenden: Z) vertreten wurde, ist von der Kl\u00e4gerin hinreichend dargelegt worden.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat ausgef\u00fchrt, dass durch das PAA s\u00e4mtliche Rechte an den in den Anlagen &#8222;Exhibit A&#8220; und &#8222;Exhibit B&#8220; aufgelisteten Patenten und Patentanmeldungen von P auf den T \u00fcbertragen wurden. Das Klagepatent sei dabei in der Anlage &#8222;Exhibit A&#8220; auf Seite 30 mit dem Code XXX aufgelistet.<br \/>\nDie Beklagten beanstanden, dass das PAA nicht im Original vorgelegt worden sei. F\u00fcr die Substantiierung ihres Vortrags muss die Kl\u00e4gerin jedoch keine Originale der Vertragsurkunden vorlegen, sondern es reicht aus, wenn sie eine Kopie der betreffenden Vertr\u00e4ge zur Akte reicht. Sofern die Beklagten die Echtheit der Kopien bestreiten, h\u00e4tte es ihnen oblegen, daf\u00fcr konkrete Anhaltspunkte zu nennen. Solche sind jedoch weder vorgetragen worden, noch anderweitig ersichtlich.<br \/>\nInsofern kommt es auf das Certificate (ebenfalls Anlage EIP B10, S. 1), das die \u00dcbereinstimmung der Kopie mit dem PAA im Original belegen soll, nicht an.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDem Bestreiten der Beklagten, dass die angegebenen Unterzeichner des PAA, die Herren W und X, die notwendige Vertretungsbefugnis hatten, um f\u00fcr P rechtswirksam die behaupteten Erkl\u00e4rungen abzugeben bzw. zu unterzeichnen, ist die Kl\u00e4gerin hinreichend entgegen getreten, indem sie eine Kopie des finnischen Handelsregisters vorgelegt hat, die die Prokura der beiden ausweist (siehe Anlage EIP B 18).<br \/>\nSofern die Beklagten vortragen, dass die P Corporation nicht die P OYJ sei, hat die Kl\u00e4gerin ausgef\u00fchrt, dass es sich bei beiden um dieselbe Rechtspers\u00f6nlichkeit handelt. Die Kl\u00e4gerin hat erl\u00e4utert, dass es sich bei der Bezeichnung &#8222;OYJ&#8220; um die finnische \u00dcbersetzung f\u00fcr den englischen Begriff &#8222;Corporation&#8220; handelt. Das K\u00fcrzel &#8222;OYJ&#8220; stehe f\u00fcr Aktiengesellschaft. Am Markt benutze P die gel\u00e4ufige Bezeichnung P Corporation.<br \/>\nAus der Prokura ergibt sich, dass die beiden Herren W und X zum Zeitpunkt des \u00dcbertragungsvertrags befugt waren, den Vertrag f\u00fcr P zu unterzeichnen. Dass es sich bei den beiden tats\u00e4chlich um die Unterzeichner handelt, hat die Kl\u00e4gerin ferner dadurch untermauert, dass sie Erkl\u00e4rungen der beiden Unterzeichner beigebracht hat, die best\u00e4tigen, dass die Unterschriften auf der ersten Unterschriftenseite des PAA tats\u00e4chlich von ihnen stammen (siehe die Anlagen EIP B17 und EIP B20).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat au\u00dferdem durch einen Vergleich der Unterschriften von W und X auf dem PAA einerseits und deren F\u00fchrerscheinen andererseits gezeigt, dass sich diese gleichen und keinen Anlass zu Zweifeln daran geben, dass die Unterschriften echt sind.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat vorgetragen, dass der T von P und der Z am 31. Mai 2011 gegr\u00fcndet worden sei. Dabei seien die in der Anlage A und B der Treuhandvereinbarung (Anlage EIP B11; Exhibit C) genannten Patente auf den T \u00fcbertragen worden. In diesem Zusammenhang hat die Kl\u00e4gerin nicht nur einen Ausdruck der offiziellen Internetseite des &#8222;Department of State&#8220; eingereicht (Anlage EIP B12), sondern auch die Kopie eines mit einer Apostille versehenen und durch den &#8222;Secretay of State&#8220; ausgegebenen Zertifikats, das die Gr\u00fcndung best\u00e4tigt (Anlage EIP B13).<br \/>\nF\u00fcr eine fehlende Bevollm\u00e4chtigung des Herrn Y f\u00fcr die Z zu handeln, gibt es ebenso wenig Anhaltspunkte wie f\u00fcr die Unwirksamkeit der Namens\u00e4nderung des Ts. Die Vertretungsbefugnis des Y ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass es sich dabei um den Vice-President der Z handelt und er sich als solcher auch vor dem &#8222;Secretary of State&#8220;, AA, ausweisen konnte.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat dargelegt, dass neben Herrn Y auch Herr BB durch seine Position als &#8222;Officer&#8220; befugt war, die Z zu vertreten. Dies wird best\u00e4tigt durch das von der Kl\u00e4gerin eingeholte Rechtsgutachten, das die Position von BB best\u00e4tigt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auch die Vertretungsbefugnis der Herren CC und DD f\u00fcr P durch Vorlage einer Kopie des entsprechenden Handelsregistersauszugs hinreichend dargelegt (siehe Anlage EIP B18).<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat dar\u00fcber hinaus ebenfalls durch einen Ausdruck der offiziellen Internetseite des &#8222;Department of State&#8220; (Anlage EIP B14) und durch ein mit einer Apostille versehenes Zertifikat des &#8222;Secretay of State&#8220; (Anlage EIP B15) die Gr\u00fcndung der Z hinreichend dargelegt.<br \/>\nDas von der Kl\u00e4gerin eingeholte Rechtsgutachten des US-amerikanischen Rechtsanwalts EE (Anlage EIP B11) best\u00e4tigt zudem, dass die Z zur Vertretung des Ts befugt war. Die Beklagten k\u00f6nnen \u00fcber das pauschale Bestreiten dieser Befugnis hinaus auch keine Anhaltspunkte daf\u00fcr aufzeigen, dass dies nicht der Fall war.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nDie Erkl\u00e4rung auf Seite 2 des PAA bewirkt die materiell-rechtliche \u00dcbertragung von Anspr\u00fcchen, zu denen auch Schadensersatzanspr\u00fcche geh\u00f6ren. Dies ergibt sich bereits aus Abschnitt 1 des PAA auf Seite 2 und wird best\u00e4tigt durch das Rechtsgutachten von EE.<br \/>\nIn diesem Zusammenhang verweist die Kammer auf parallele Urteile der Kammer 4a, die auf Grund eines identischen Erkl\u00e4rungswortlauts ebenfalls zu dem Ergebnis kam, dass damit die materiell-rechtliche Abtretung von Anspr\u00fcchen aus dem Patent bewirkt wird (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.7.2017 \u2013 4a O 16\/16, in GRUR-RS 2017, 129534, Rn. 97; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.7.2017 \u2013 4a O 35\/16, in GRUR-RS 2017, 132097, Rn. 97).<\/li>\n<li>4.<br \/>\nAuch die \u00dcbertragung des Klagepatents mitsamt der damit in Zusammenhang stehenden Anspr\u00fcche seitens des T auf die Kl\u00e4gerin durch das Purchase and Sale Agreement (siehe Anlage EIP B11, Exhibit G; im Folgenden: PSA) vom 01. September 2011 ist von der Kl\u00e4gerin hinreichend substantiiert dargelegt worden.<br \/>\nHinsichtlich der Vertretung des Ts durch die Z und die Vertretung der Z durch Herrn Y wird nach oben verwiesen.<br \/>\nSeitens der Kl\u00e4gerin wurde das PSA durch die Herren FF und GG unterschrieben, deren Vertretungsmacht sich aus dem Eintragungsformular zur Neueintragung der W im luxemburgischen Handelsregister ergibt (siehe Anlage EIP B52).<br \/>\nDie Beklagten bestreiten die Wirksamkeit der \u00dcbertragung \u2013 wie auch im Hinblick auf die \u00dcbertragung des Klagepatents von P auf den T \u2013 nicht hinreichend, indem sie pauschal alle relevanten Umst\u00e4nde mit Nichtwissen bestreiten.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDas Klagepatent bezieht sich auf ein Verfahren und eine Vorrichtung f\u00fcr das \u00dcbertragungsmanagement von Paketdaten in einem Zellularsystem wie zum Beispiel dem UMTS, siehe Absatz [0001] des Klagepatents (alle folgenden, nicht n\u00e4her bezeichneten Abs\u00e4tze sind solche des Klagepatents).<br \/>\nF\u00fcr ein besseres Verst\u00e4ndnis der Erfindung erl\u00e4utert das Klagepatent die Struktur des UMTS-Systems und die Daten\u00fcbertragung im Rahmen dieses Systems. In diesem Zusammenhang werden insbesondere die verschiedenen Kan\u00e4le und deren Einsatzzweck beschrieben. So beschreibt das Klagepatent, dass die Anwenderdaten und die Nachrichten\u00fcbertragung entweder \u00fcber einen zweckgebundenen Kanal (dedicated channel \u2013 M), der der Mobilstation zugewiesen ist, oder \u00fcber einen gemeinsamen Kanal gesendet werden k\u00f6nnen. Die gemeinsamen Kan\u00e4le enthalten beispielsweise den Direktzugriffskanal (N), den Vorw\u00e4rts-Leitungszugangskanal (X), den Rundfunkkanal (X) und den Funkrufkanal (X), Absatz [0005].<br \/>\nSodann beschreibt das Klagepatent den N n\u00e4her. Dieser werde nur auf der Aufw\u00e4rtsstrecke verwendet. Da es sich nicht um einen f\u00fcr eine Mobilstation reservierten Kanal handele, bestehe bei Verwendung dieses Kanals das Risiko der Verwendung durch mehrere Mobilstationen gleichzeitig, so dass im Funkweg ein Konflikt auftreten und die gesendeten Daten nicht empfangen werden k\u00f6nnten, Absatz [0006]. Bevor die Mobilstation ein Direktzugriffsb\u00fcndel (random access burst) auf dem N \u00fcbertrage, messe sie die empfangene Leistung auf der Abw\u00e4rtsstrecke. Daneben informiere das System die Mobilstation \u00fcber die \u00dcbertragungsleistung, Absatz [0007].<br \/>\nAnders als der N k\u00f6nne der zweckgebundene Kanal M sowohl auf der Aufw\u00e4rtsstrecke (im Folgenden: im Uplink) als auch auf der Abw\u00e4rtsstrecke (im Folgenden: im Downlink) reserviert sein. Auf diesem Kanal sei sowohl eine schnelle Daten\u00fcbertragung als auch eine schnelle Steuerung der \u00dcbertragungsleistung m\u00f6glich, Absatz [0010]. Es sei daneben m\u00f6glich, dass der einer Mobilstation zugewiesene Kanal ebenso f\u00fcr andere Mobilstationen verf\u00fcgbar sei. Dann handele es sich um einen gemeinsam genuzten Kanal, Absatz [0011].<br \/>\nDas Klagepatent beschreibt es als Problem bei der Paketdaten\u00fcbertragung im Uplink, dass das System keine Informationen \u00fcber die zu sendenden Pakete besitze, auf die die Kanalauswahlentscheidung gest\u00fctzt werden k\u00f6nne. Folglich m\u00fcssten die Informationen \u00fcber die zu \u00fcbertragenden Datenpakete zum System gesendet werden, woraufhin das System die Informationen \u00fcber die Entscheidung hinsichtlich der Verwendung eines gemeinsamen gegen\u00fcber der Verwendung eines zweckgebundenen Kanals zur Mobilstation senden m\u00fcsse. Diese Informations\u00fcbertragung verbrauche Kapazit\u00e4ten und verlangsame die \u00dcbertragung der Paketdaten, Absatz [0021].<br \/>\nHinsichtlich des Standes der Technik verweist das Klagepatent auf die US-A-5,673,XXX, die ein digitales Kommunikationssystem mit einer Vorw\u00e4rts- und R\u00fcckw\u00e4rtsstrecke beschreibe, um ein Datenpaket zu \u00fcbertragen. Das System umfasse einen Sender\/Empf\u00e4nger f\u00fcr das Senden des Datenpakets in einem Direktzugriffskanal \u00fcber die R\u00fcckw\u00e4rtsstrecke. Das System k\u00f6nne f\u00fcr die \u00dcbertragung des Datenpakets zwischen dem Sender\/Empf\u00e4nger und der Basisstation einen zweckgebundenen Kanal enthalten. Ferner k\u00f6nne es einen Prozessor f\u00fcr das Umschalten vom Direktzugriffskanal zum zweckgebundenen Kanal enthalten, wenn der Bandbreitenbedarf eine erste Schwelle \u00fcberschreite, und f\u00fcr das Umschalten vom zweckgebundenen Kanal zum Direktzugriffskanal, wenn der Bandbreitenbedarf unter eine zweite Schwelle falle, Absatz [0022].<br \/>\nDie in der Klagepatentbeschreibung formulierte Aufgabe (das technische Problem) liegt darin, eine L\u00f6sung f\u00fcr das Management der Uplink-Paketdaten zu schaffen, die die oben erw\u00e4hnten, sich aus dem Stand der Technik ergebenden Probleme vermeidet, Absatz [0023].<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent mit den von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcchen 15 und 16 eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen vor:<br \/>\n15.1 Mobilstation, die mit einem Zellularsystem verbunden ist und Mittel zum Senden von Paketdaten auf der Aufw\u00e4rtsstrecke an das System unter Verwendung eines ausgew\u00e4hlten Kanals umfasst, wobei<br \/>\n15.2 der ausgew\u00e4hlte Kanal entweder ein gemeinsamer Kanal (N) oder ein zweckgebundener Kanal (M) ist,<br \/>\n15.3 au\u00dferdem umfassend: Mittel zum Empfangen eines Schwellenwertes eines Kanalauswahlparameters von dem System und<br \/>\n15.4 Mittel zum Speichern des Schwellenwertes des Kanalauswahlparameters und<br \/>\n15.5 Mittel zum Vergleichen des Schwellenwertes des Kanalauswahlparameters mit einem momentanen Wert des Kanalauswahlparameters als Grundlage f\u00fcr die Kanalauswahl und<br \/>\n16.1 Mittel f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der Kanalauswahl anhand des Ergebnisses des Vergleichs.<br \/>\nDaneben schl\u00e4gt das Klagepatent mit dem von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspruch 1 ein Verfahren mit den folgenden Merkmalen vor:<br \/>\n1.1 Verfahren zum \u00dcbertragen von Paketdaten auf der Aufw\u00e4rtsstrecke von einer Mobilstation an ein System<br \/>\n1.2 in der Weise, dass ein gemeinsamer Kanal (N) oder ein zweckgebundener Kanal (M) zum Senden eines Datenpakets ausgew\u00e4hlt wird und<br \/>\n1.3 das Datenpaket unter Verwendung des ausgew\u00e4hlten Kanals gesendet wird,<br \/>\n1.4 dass ein Schwellenwert eines Kanalauswahlparameters definiert wird,<br \/>\n1.5 der Schwellenwert des Kanalauswahlparameters an die mobile Station gesendet wird,<br \/>\n1.6 ein momentaner Wert des Kanalauswahlparameters mit dem Schwellenwert des Kanalauswahlparameters durch die Mobilstation verglichen wird<br \/>\n1.7 und die Auswahl anhand des Vergleichs ausgef\u00fchrt wird.<br \/>\nEin Vorteil der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre liege darin, dass die Entscheidung \u00fcber den f\u00fcr die Paketdaten\u00fcbertragung zu verwendenden Kanal abh\u00e4ngig von einem Kanalauswahlparameter getroffen werde, wobei die dazu erforderlichen Parameter zur Mobilstation gesendet werden. Dadurch werde die Signalisierungslast bei der Kapazit\u00e4tszuweisung zwecks Paketdaten\u00fcbertragung verringert und die zu Beginn der Daten\u00fcbertragung stattfindende Verz\u00f6gerung minimiert, Absatz [0024].<\/li>\n<li>III.<br \/>\nVorab bed\u00fcrfen insbesondere die Merkmale 1.2, 1.3, 1.6 und 1.7 (siehe unten, Ziff. 1) sowie die Merkmale 15.1, 15.5 und 16.1 (siehe unten, Ziff. 2) der Auslegung.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre des Klagepatentanspruchs 1 sieht ein Verfahren zum \u00dcbertragen von Paketdaten im Uplink vor und umfasst eine Mobilstation und ein System, Merkmal 1.1.<br \/>\nDer Verfahrensanspruch 1 des Klagepatents nimmt in den Merkmalen 1.2, 1.3 und 1.7 Bezug auf eine Kanalauswahl bzw. einen ausgew\u00e4hlten Kanal. Aus dem Wortlaut des Anspruchs ergibt sich, dass es f\u00fcr die Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht darauf ankommt, ob die in diesen Merkmalen genannte Kanalauswahl durch die Mobilstation oder das Zellularsystem vorgenommen wird (siehe unten, Ziff. a)). Diese Auslegung wird best\u00e4tigt durch die Beschreibung des Klagepatents (siehe unten, Ziff. b)) und den Vergleich mit dem Stand der Technik, von dem sich die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre abgrenzt (siehe unten, Ziff. c)).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas im Klagepatentanspruch 1 beschriebene Verfahren zum \u00dcbertragen von Paketdaten auf der Aufw\u00e4rtsstrecke von einer Mobilstation an ein System impliziert die folgende zeitliche Abfolge:<br \/>\nZu Beginn des Verfahrens wird ein Schwellenwert eines Kanalauswahlparameters definiert, Merkmal 1.4. Dieser Schwellenwert wird an die Mobilstation gesendet, Merkmal 1.5. Sodann vergleicht die Mobilstation einen momentanen Wert des Kanalauswahlparameters mit dem Schwellenwert des Kanalauswahlparameters, Merkmal 1.6. Anhand dieses Vergleichs wird eine Auswahl durchgef\u00fchrt, Merkmal 1.7. Die Auswahl bezieht sich auf einen Kanal, der entweder ein gemeinsamer Kanal (N) oder ein zweckgebundener Kanal (M) sein kann, Merkmal 1.2. Unter Verwendung dieses ausgew\u00e4hlten Kanals wird das Datenpaket dann gesendet, Merkmal 1.3.<br \/>\nIm Folgenden werden die Merkmale entsprechend dieser impliziten Reihenfolge n\u00e4her er\u00f6rtert:<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Merkmale 1.4 und 1.5 fordern das Definieren eines Schwellenwerts eines Kanalauswahlparameters, der an die Mobilstation gesendet wird. Der Schwellenwert meint begrifflich einen Grenzwert.<br \/>\nMerkmal 1.4 besagt zwar nicht ausdr\u00fccklich, dass das Definieren des Schwellenwerts innerhalb des Systems stattfindet, jedoch ergibt sich dies aus dem in Merkmal 1.5 beschriebenen Umstand, dass dieser Wert an die Mobilstation gesendet wird und damit zuvor im System vorgelegen haben muss.<br \/>\nDer Anspruch l\u00e4sst offen, ob es mehrere Schwellenwerte in Bezug auf verschiedene Kanalauswahlparameter geben kann. Ferner ist das Merkmal auch in Hinsicht auf den Parameter offen formuliert und l\u00e4sst jede Art von Parameter zu. Die Beschreibung des Klagepatents nennt in diesem Zusammenhang beispielhaft unter anderem die Datenpaketgr\u00f6\u00dfe, die erforderliche Bitrate, die zul\u00e4ssige \u00dcbertragungsverz\u00f6gerung oder die Kanallast, siehe Absatz [0025].<br \/>\nDer Begriff des Kanalauswahlparameters bzw. dessen Schwellenwert impliziert nicht, dass dieser nach dem Senden an und Speichern durch die Mobilstation von dieser zwingend in jedem Fall f\u00fcr einen Vergleich mit einem momentanen Wert eines Kanalauswahlparameters benutzt werden muss. Es reicht aus, wenn dieser Vergleich nur unter bestimmten Voraussetzungen vorgenommen wird, soweit die Durchf\u00fchrung des Vergleichs bei Vorliegen dieser Voraussetzungen zwingend ist. Der Begriff des Kanalauswahlparameters impliziert au\u00dferdem nicht, dass dieser von der Mobilstation zur Kanalauswahl herangezogen wird.<br \/>\nNach der englischen Originalfassung des Klagepatentanspruchs bezieht sich der in Merkmal 1.5 beschriebene und an die Mobilstation gesendete Schwellenwert explizit auf den genannten Schwellenwert des Kanalauswahlparameters (said threshold value) und ist damit explizit r\u00fcckbezogen auf den in Merkmal 1.4 definierten Schwellenwert.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nMerkmal 1.6 erfordert, dass die Mobilstation einen momentanen Wert des Kanalauswahlparameters mit einem Schwellenwert vergleicht.<br \/>\nAuf der Grundlage dieses Vergleichs muss eine \u201eAuswahl\u201c durchgef\u00fchrt werden. Die in Merkmal 1.7 genannte Auswahl meint eine Kanalauswahl, wie aus den Merkmalen 1.2 und 1.3 deutlich wird, die wiederum Bezug auf einen \u201eausgew\u00e4hlten Kanal\u201c nehmen.<br \/>\nDie Kanalauswahl muss einerseits von dem durch die Mobilstation vorgenommenen, in Merkmal 1.6 genannten Vergleich und andererseits von der endg\u00fcltigen Kanalzuweisung abgegrenzt werden. Ersteres ergibt sich daraus, dass der Klagepatentanspruch sprachlich zwischen dem Vergleich und der Kanalauswahl unterscheidet. Das bedeutet, dass mit dem Vergleichsergebnis nicht zugleich die Kanalauswahlentscheidung getroffen wird. Vielmehr muss diese Entscheidung eigenst\u00e4ndig getroffen werden. Dies macht auch die Klagepatentbeschreibung in den Abs\u00e4tzen [0040] ff. deutlich, in denen erl\u00e4utert wird, dass \u2013 sofern die Mobilstation die Kanalauswahlentscheidung trifft \u2013 dies entweder durch die MAC- oder die RRC-Schicht geschieht. F\u00e4llt die Entscheidung zugunsten eines M aus, muss dieser noch vom Netzwerk angefordert werden, welches den Kanal dann zuweisen kann. Das macht deutlich, dass auch die Kanalzuweisung nicht mit der Kanalauswahlentscheidung gleichgesetzt werden kann. Bei der Kanalauswahl handelt es sich um einen Schritt, der sich zwischen den Vergleich und die gegebenenfalls erfolgende Kanalzuweisung einreiht.<br \/>\nDer Begriff der Kanalauswahl meint insofern die autonome Entscheidung, auf welchem Kanal gesendet werden soll. Die Auswahl kann darin bestehen, entweder auf einem existierenden Kanal zu senden oder die Zuweisung eines anderen Kanals zu verlangen, wie dies etwa in Absatz [0050] beispielhaft beschrieben ist. Durch die Kanalauswahl steht der Mobilstation die Wahl zwischen zwei Varianten zur Verf\u00fcgung, die jeweils eine unterschiedliche weitere Vorgehensweise bei der Daten\u00fcbertragung nach sich ziehen. Dabei bietet das autonome Senden \u00fcber den gemeinsamen Kanal den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteil, dass es keiner weiteren Kommunikation zwischen der Mobilstation und dem System bedarf und die Mobilstation mit dem Senden der Datenpakete beginnen kann.<br \/>\nMerkmal 1.7 l\u00e4sst jedoch offen, ob die Kanalauswahl seitens der Mobilstation oder des Netzwerks durchgef\u00fchrt wird. Daran \u00e4ndert auch der Umstand nichts, dass das in Merkmal 1.6 genannte Vergleichen ausdr\u00fccklich der Mobilstation zugeordnet wird. Denn die darauf folgende und mit einem \u201eund\u201c verbundene Auswahl erf\u00e4hrt keine Zuordnung zur Mobilstation oder zum System.<br \/>\nDass die Auswahl gedanklich von dem vorhergehenden Vergleich zu trennen ist, macht der Klagepatentanspruch bereits dadurch deutlich, dass die Kanalauswahl \u2013 anders als in der Merkmalsgliederung der Kl\u00e4gerin \u2013 nach einem gesonderten Spiegelstrich genannt und damit bereits sprachlich von dem Vergleich getrennt wird.<br \/>\nDie den einzelnen Spiegelstrichen zugeordneten Verfahrensschritte werden dabei nicht immer ausdr\u00fccklich entweder dem System oder der Mobilstation zugeordnet. Eine Zuordnung ergibt sich entweder aus dem Zusammenhang oder kann \u2013 wie hier \u2013 offen bleiben, da eine Ausf\u00fchrung sowohl durch die Mobilstation als auch durch das System denkbar ist. In diesem Fall ist ein Treffen der Kanalauswahl durch das System f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals ausreichend.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDie Merkmale 1.2 und 1.3 greifen die Kanalauswahl wieder auf. Die anhand des Vergleichs getroffene Auswahl kann entweder zugunsten eines gemeinsamen Kanals (N) oder eines zweckgebundenen Kanals (M) ausfallen, wobei diese Aufz\u00e4hlung nicht abschlie\u00dfend ist. Gem\u00e4\u00df Merkmal 1.3 wird das Datenpaket unter Verwendung des ausgew\u00e4hlten Kanals gesendet. Das Senden erfolgt durch die Mobilstation im Uplink, wie sich aus Merkmal 1.1 ergibt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie anhand des Wortlauts vorgenommene Auslegung des Klagepatentanspruchs 1 l\u00e4sst sich mit der Beschreibung des Klagepatents in Einklang bringen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Patentbeschreibung erl\u00e4utert zun\u00e4chst die Struktur des UMTS-Systems in den Abs\u00e4tzen [0002] bis [0004] und in diesem Zusammenhang insbesondere die Nutzung verschiedener Transportkan\u00e4le, Absatz [0005] bis [0011], sowie das Mapping der logischen Kan\u00e4le auf diese Transportkan\u00e4le durch die MAC-Schicht, Absatz [0012]. Die Abs\u00e4tze [0013] bis [0015] beschreiben den Paketdatentransfer im Downlink und die Abs\u00e4tze [0016] bis [0020] den Paketdatentransfer im Uplink. Nach Erw\u00e4hnung des Standes der Technik und der sich daraus ergebenden Aufgabe, Absatz [0021] bis [0023], beginnt mit den Abs\u00e4tzen [0024] ff. die Beschreibung der Erfindung und deren Vorteile.<br \/>\nAbsatz [0024] besch\u00e4ftigt sich damit, \u00fcber welchen Transportkanal die Kanalauswahlparameter an die Mobilstation gesendet werden k\u00f6nnen. Die Abs\u00e4tze [0025] ff. beschreiben die Kanalauswahlparameter n\u00e4her und nennen in diesem Zusammenhang unter anderem die Gr\u00f6\u00dfe des zu \u00fcbertragenden Datenpakets sowie die Bitrate. Sofern Absatz [0026] in diesem Zusammenhang beschreibt, dass die Mobilstation die f\u00fcr die Kanalauswahl wesentlichen Parameter kenne, bedeutet dies nicht, dass die Mobilstation auch die Kanalauswahlentscheidung selbst treffen muss. Schlie\u00dflich kann sie das Ergebnis des Vergleichs der momentanen Kanalauswahlparameter mit dem Schwellenwert dem Netzwerk mitteilen, damit dieses die Auswahl trifft.<br \/>\nErst beginnend mit den Abs\u00e4tzen [0030] bis [0034] werden jeweils unterschiedliche Aspekte der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre beschrieben. Dabei bleibt in den in den Abs\u00e4tzen [0030] bis [0032] beschriebenen Verfahren offen, ob die Kanalauswahl durch die Mobilstation oder das Zellularsystem vorgenommen wird.<br \/>\nSodann beschreibt Absatz [0033] ein Zellularsystem, das verschiedene Mittel umfasst, zu denen auch solche f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der Kanalauswahl geh\u00f6ren. Zwar erfolgt keine ausdr\u00fcckliche Zuordnung dieser Mittel zum System selbst, jedoch sind alle in diesem Absatz beschriebenen Mittel solche des Systems, sofern sie nicht ausdr\u00fccklich der Mobilstation zugeordnet werden. Zumindest aber l\u00e4sst sich keine eindeutige Zuordnung der Mittel der Kanalauswahl zur Mobilstation herleiten.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nErst Absatz [0034] beschreibt explizit eine Mobilstation. In diesem Zusammenhang werden jedoch keine Mittel zur Ausf\u00fchrung der Kanalauswahl genannt. Vielmehr finden sich dort nur die Mittel zum Vergleichen des Schwellenwertes des Kanalauswahlparameters mit einem momentanen Wert des Kanalauswahlparameters als Grundlage f\u00fcr die Kanalauswahl. Insofern unterscheidet sich das Ausf\u00fchrungsbeispiel auch von dem zuvor in Absatz [0033] beschriebenen Zellularsystem. Aus dem Vergleich der Abs\u00e4tze [0033] und [0034] l\u00e4sst sich insofern der R\u00fcckschluss ziehen, dass die Mobilstation keine Mittel zur Kanalauswahl aufweisen muss.<br \/>\nAllein in dem in den Abs\u00e4tzen [0038] ff. beschriebenen und in Figur 6 schematisch dargestellten Verfahren trifft die Mobilstation die Kanalauswahlentscheidung. Beginnend mit den Abs\u00e4tzen [0042] ff. wird das innerhalb der Mobilstation ablaufende Verfahren beschrieben, nachdem diese die zuvor vom System definierten Kanalauswahlparameter bzw. die dazugeh\u00f6rigen Schwellenwerte empfangen hat. Dazu trifft die RLC- bzw. MAC-Schicht autonom die Entscheidung dar\u00fcber, ob ein N oder ein M zum Senden von Paketdaten benutzt wird, Absatz [0042]. Bei dem \u00dcberschreiten einer bestimmten Datengr\u00f6\u00dfe fragt die MAC-Schicht bei der RRC-Schicht einen zweckgebundenen Kanal an. Die RRC-Schicht wiederum regelt dann die Anforderung von \u00dcbertragungskapazit\u00e4ten \u00fcber die Funkschnittstelle. Die darauf folgende Beschreibung der Figur 8 greift das zuvor beschriebene Verfahren auf und ordnet die Kanalauswahl der Mobilstation zu, Absatz [0050].<br \/>\nSofern die Beschreibung au\u00dferdem in Absatz [0048] vorsieht, dass die Kanalauswahl innerhalb der Mobilstation vorzugsweise durch die Steuereinheit getroffen werden soll, l\u00e4sst dies keinen R\u00fcckschluss darauf zu, dass die Kanalauswahl ansonsten zwar durch eine andere Komponente vorgenommen werden kann, diese aber auch Teil der Mobilstation sein muss. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform. Andere Ausgestaltungen werden daher insgesamt nicht ausgeschlossen, unabh\u00e4ngig davon, ob sich die Komponenten innerhalb der Mobilstation oder innerhalb des Netzwerks befinden.<br \/>\nDie in der Beschreibung angef\u00fchrten Ausf\u00fchrungsbeispiele stellen den einzigen Anhaltspunkt innerhalb der Beschreibung f\u00fcr die Annahme dar, dass die Mobilstation die Entscheidung \u00fcber die Kanalauswahl treffen kann. Dass die Beschreibung daneben nicht explizit ein Beispiel nennt, bei dem das Netzwerk die Kanalauswahlentscheidung trifft, rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass dies nicht mehr unter den Gegenstand der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre fallen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie vorgenommene Auslegung, nach welcher die in Anspruch 1 zum Ausdruck kommende erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht zwingend eine von der Mobilstation vorzunehmende Kanalauswahl erfordert, untergr\u00e4bt nicht den Vorteil, den die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre gegen\u00fcber dem Stand der Technik bietet. Denn die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre hebt sich auch ohne eine durch die Mobilstation vorgenommene Kanalauswahlentscheidung von dem in der Beschreibung genannten Stand der Technik ab.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDas Klagepatent verweist in Absatz [0022] auf die US-A-5,673,XXX und beschreibt in Absatz [0021] das Problem, dass das System bei der Paketdaten\u00fcbertragung im Uplink keine Informationen \u00fcber die zu sendenden Pakete besitze, auf die die Kanalauswahlentscheidung gest\u00fctzt werden k\u00f6nne. Daher m\u00fcsse die entsprechende Information zun\u00e4chst zum System gesendet werden, woraufhin das System die Entscheidung \u00fcber die Verwendung entweder eines gemeinsamen oder eines zweckgebundenen Kanals zur Mobilstation senden m\u00fcsse. Dies verbrauche Kapazit\u00e4ten und verlangsame die \u00dcbertragung der Paketdaten.<br \/>\nDas aus dem Stand der Technik bekannte Verfahren sah vor, dass die Mobilstation \u2013 beispielsweise bei der Anfrage nach einem zweckgebundenen Kanal \u2013 unter anderem Informationen hinsichtlich der Datenpaketgr\u00f6\u00dfe oder der Daten\u00fcbertragungsrate sendete, siehe Absatz [0019].<br \/>\nDer Beschreibung l\u00e4sst sich entnehmen, dass die im Stand der Technik auftretenden Probleme vielschichtig sind, letztendlich aber immer die Daten\u00fcbertragungskapazit\u00e4ten und die mit h\u00f6herem Datenvolumen einhergehende langsamere \u00dcbertragung betreffen.<br \/>\nDie Daten\u00fcbertragungslast wird bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre bereits dadurch reduziert, dass die Mobilstation Mittel zum Vergleichen von bestimmten Parametern \u2013 wie bspw. der Paketdatengr\u00f6\u00dfe \u2013 aufweist und damit den Vergleich selbst vornehmen kann. Nach dem Stand der Technik sendete die Mobilstation einen Messbericht an das Netzwerk, welches den Vergleich dann vornehmen musste. Durch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre wird das Senden umfangreicher Daten im Uplink vermieden und es reicht aus, wenn die Mobilstation das Ergebnis des Vergleichs mitteilt.<br \/>\nHinzu kommt, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre selbst f\u00fcr den Fall, dass die Mobilstation autonom eine Auswahlentscheidung zu Gunsten des M trifft, vorsieht, dass dieser Kanal zuerst seitens des Systems zugewiesen werden muss. In dem Fall w\u00e4re also in jedem Fall ein weiterer Datenaustausch sowohl im Uplink (M-Anfrage) als auch im Downlink (M-Zuweisung) notwendig, so dass die Daten\u00fcbertragungslast durch den Umstand, dass die Mobilstation den M selbst ausgew\u00e4hlt hat, gar nicht (weiter) reduziert werden w\u00fcrde.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDer von den Beklagten herangezogene Inhalt der Erteilungsakte steht der hier vorgenommenen Auslegung ebenfalls nicht entgegen, weil die Erteilungsakte kein zul\u00e4ssiges Auslegungsmaterial ist.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nAn der Auslegung der Kammer verm\u00f6gen die von den Beklagten angef\u00fchrten Urteile des Landgerichts M\u00fcnchen vom 19. Dezember 2019 und des Court of Appeals ebenso wenig etwas zu \u00e4ndern wie der qualifizierte Hinweis des Bundespatentgerichts vom 17. April 2020 bzw. das nach dem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegte Protokoll der Sitzung des Bundespatentgerichts vom 15. Juli 2020.<br \/>\nDas Landgericht M\u00fcnchen hat den urspr\u00fcnglichen Klagepatentanspruch 15 in Zusammenhang mit dem abh\u00e4ngigen Anspruch 16 gepr\u00fcft, der ausdr\u00fccklich vorsieht, dass die Mobilstation die Kanalauswahlentscheidung trifft. Die dazu ergangenen Ausf\u00fchrungen sind aus diesem Grund auf die hier erfolgende Auslegung des unabh\u00e4ngigen Klagepatentanspruchs 1 nicht \u00fcbertragbar.<br \/>\nAuch das von den Beklagten angef\u00fchrte Urteil des US-amerikanischen Court of Appeals ist f\u00fcr die vorliegende Beurteilung irrelevant. Es ist nicht erkennbar, dass die dortige Rechtsprechung im Hinblick auf die Frage der Auslegung eines Verfahrensanspruchs und darin enthaltene Zweckangaben vergleichbar mit der hiesigen ist.<br \/>\nDie Kammer verkennt nicht, dass das Bundespatentgericht die Kanalauswahlentscheidung bei der Mobilstation verortet. Die Kammer hat den Anspruch jedoch einer eingehenden Bewertung unter Zugrundelegung anerkannter Auslegungsgrunds\u00e4tze unterzogen und verbleibt daher bei dem hier vorgenommenen Auslegungsergebnis.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDer unabh\u00e4ngige Vorrichtungsanspruch 15 sieht eine Mobilstation vor, die mit einem Zellenfunksystem verbunden ist und Mittel zum Senden von Paketdaten im Uplink unter Verwendung eines ausgew\u00e4hlten Kanals umfasst, Merkmal 1.<br \/>\nSoweit der Vorrichtungsanspruch 15 in Merkmal 15.1 durch die Mittel zum Senden von Paketdaten unter Verwendung eines \u201eausgew\u00e4hlten\u201c Kanals und in Merkmal 15.5 durch die Mittel zum Vergleichen von Parametern \u201eals Grundlage f\u00fcr die Kanalauswahl\u201c Bezug nimmt auf eine Kanalauswahl, bleibt auch insofern zun\u00e4chst offen, ob diese Auswahl durch die Mobilstation oder das Zellularsystem getroffen wird. Jedoch legt sich Merkmal 16.1 dahingehend fest, dass es die Mobilstation sein muss, die die Mittel f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der Kanalauswahl anhand des Ergebnisses des Vergleichs durchf\u00fchrt.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nBei dem Klagepatentanspruch 15 handelt es sich um einen Vorrichtungsanspruch, der eine im Anspruch n\u00e4her beschriebene Mobilstation zum Gegenstand hat. Diese Mobilstation zeichnet sich durch verschiedene Mittel (means) aus. Diese Mittel sind nicht anhand ihrer r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung, sondern durch ihre Funktion zu bestimmen. Die Funktion dieser Mittel offenbart sich wiederum durch ihr Zusammenwirken im Rahmen eines Verfahrens, das eine zeitliche Reihenfolge des Einsatzes der Mittel impliziert.<br \/>\nSo kommen zun\u00e4chst die in Merkmal 15.3 beschriebenen Mittel zum Empfangen eines Schwellenwerts eines Kanalauswahlparameters zum Einsatz. Dieser Schwellenwert wird vom Zellularsystem gesendet und von der Mobilstation empfangen. Dann setzt das in Merkmal 15.4 beschriebene Mittel zum Speichern ein, indem der zuvor empfangene Schwellenwert von der Mobilstation gespeichert wird. In einem weiteren Schritt vergleicht die Mobilstation einen momentanen Wert mit dem empfangenen und gespeicherten Schwellenwert durch die Mittel zum Vergleichen, Merkmal 15.5. Durch die Mittel f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der Kanalauswahl wird dann anhand des Vergleichsergebnisses eine Auswahl zugunsten eines Kanals getroffen, Merkmal 16.1. Sodann kommen die Mittel zum Senden zum Einsatz, die Paketdaten auf dem ausgew\u00e4hlten Kanal \u2013 bei dem es sich entweder um einen gemeinsamen Kanal (N) oder um einen zweckgebundenen Kanal (M) handeln kann \u2013 an das System senden, Merkmal 15.1 und 15.2.<br \/>\nIm Folgenden werden die Merkmale entsprechend dieser impliziten Reihenfolge n\u00e4her er\u00f6rtert:<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer Klagepatentanspruch sieht \u201eMittel zum Empfangen\u201c vor, Merkmal 15.3. Das bedeutet, die Mobilstation muss dazu eingerichtet sein, im Downlink einen Schwellenwert eines Kanalauswahlparameters zu empfangen.<br \/>\nDamit korrespondieren die in Merkmal 15.4 genannten Mittel zum Speichern, so dass die Mobilstation ferner dazu eingerichtet sein muss, den empfangenen Schwellenwert zu speichern.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDaneben muss die Mobilstation \u201eMittel zum Vergleichen\u201c aufweisen, Merkmal 15.5. Die Mittel m\u00fcssen dazu geeignet sein, den \u2013 im Downlink empfangenen und in der Mobilstation gespeicherten \u2013 Schwellenwert mit einem momentanen Wert des Kanalauswahlparameters zu vergleichen.<br \/>\nDie in Merkmal 15.5 genannte Kanalauswahl nimmt f\u00fcr sich genommen noch keine Festlegung dahingehend vor, ob diese Auswahl durch die Mobilstation vorgenommen werden muss oder ob dies auch durch das System geschehen kann.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDas Merkmal 16.1 sieht vor, dass die Mobilstation \u201eMittel f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der Kanalauswahl anhand des Ergebnisses des Vergleichs\u201c aufweist. Dieses Merkmal greift die in Merkmal 15.5 genannte Kanalauswahl wieder auf und ordnet deren Ausf\u00fchrung der Mobilstation zu. Die von der Mobilstation zu treffende Auswahl besteht zwischen einem gemeinsamen Kanal (N) oder einem zweckgebundenen Kanal (M), siehe Merkmal 15.2.<br \/>\nDie von der Mobilstation zu treffende Auswahlentscheidung ist dahingehend zu verstehen, dass die Mobilstation auf der Grundlage des von ihr vorgenommenen Vergleichs selbst\u00e4ndig entscheidet, ob sie die zur \u00dcbertragung anstehenden Daten auf dem N oder dem M zu senden beabsichtigt. Die Auswahlentscheidung ist dabei jedoch von der letztendlich vorzunehmenden Kanalzuweisung zu unterscheiden.<br \/>\nDiese Auslegung wird durch das in den Abs\u00e4tzen [0038] ff. erl\u00e4uterte Ausf\u00fchrungsbeispiel best\u00e4tigt. So hei\u00dft es in Absatz [0042], dass die MAC-Schicht der Mobilstation eine autonome Entscheidung dar\u00fcber f\u00e4lle, ob ein gemeinsamer Kanal oder ein dedizierter Kanal f\u00fcr das Senden der Datenpakete benutzt werde. Entscheidet sich die MAC-Schicht auf der Grundlage des Vergleichs f\u00fcr den gemeinsamen Kanal, plant sie das Senden der Daten im N autonom, Absatz [0043]. Ist die Gr\u00f6\u00dfe des Pakets gr\u00f6\u00dfer als die maximal f\u00fcr den N erlaubte Gr\u00f6\u00dfe, fordert die MAC-Schicht die entsprechenden Mittel in Form eines zweckgebundenen Kanals von der RRC-Schicht an, die wiederum die entsprechenden Kapazit\u00e4ten anfordert, Absatz [0043], [0044].<br \/>\nWie oben unter Ziff. III. 1. a) bb) bereits n\u00e4her erl\u00e4utert, steht der Mobilstation durch die M\u00f6glichkeit, entweder das Senden der Datenpakete selbst vorzunehmen oder aber eine Kanalzuweisung beim Mobilfunksystem anzufragen, die Wahl zwischen zwei Varianten zur Verf\u00fcgung, die jeweils eine unterschiedliche weitere Vorgehensweise bei der Daten\u00fcbertragung nach sich ziehen.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nDie in Merkmal 1.1 genannten \u201eMittel zum Senden\u201c m\u00fcssen dazu geeignet sein, Paketdaten im Uplink unter Verwendung eines ausgew\u00e4hlten Kanals zu senden. Nach Merkmal 1.2 kann es sich bei dem ausgew\u00e4hlten Kanal entweder um einen N oder einen M handeln.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDurch Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verletzen die Beklagten das Klagepatent hinsichtlich Anspruch 1 mittelbar. Sie bieten an und liefern ein Mittel, das objektiv geeignet ist, von der technischen Lehre des Klagepatents dem Wortsinn nach Gebrauch zu machen (siehe unten, Ziff. 1) und sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht, wobei die Beklagten wissen oder es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung mit der Erfindung verwendet zu werden (siehe unten, Ziff. 2), \u00a7 10 Abs. 1 PatG.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um ein Mittel, das zur Anwendung des durch Anspruch 1 des Klagepatents gesch\u00fctzten Verfahrens objektiv geeignet ist. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform kompatibel mit dem UMTS-Standard ist, der die Lehre des Klagepatentanspruchs 1 implementiert. Im Einzelnen findet sich die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre in der Spezifikation XXX in der Version XXX von Juni 2005, die die Funkbetriebsmittelsteuerung betrifft (Anlage EIP B4; im Folgenden: Standard).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist geeignet, die Merkmale des Verfahrensanspruchs 1 anzuwenden.<br \/>\nDer Standard sieht vor, dass sich die Mobilstation in einem Zustand befinden kann, in welchem sie Paketdaten im Uplink \u00fcbertragen kann, Merkmal 1.1 (siehe unten, Ziff. aa). Au\u00dferdem definiert und sendet das FF an die Mobilstation einen Schwellenwert, Merkmale 1.4 und 1.5 (siehe unten, Ziff. bb).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nWenn die Mobilstation mit dem Netzwerk verbunden ist, kann sie sich in verschiedenen Zust\u00e4nden befinden, zu denen die Zust\u00e4nde M, N, XXX und XXX geh\u00f6ren.<br \/>\nIm Zustand M ist der Mobilstation sowohl im Uplink als auch im Downlink ein dedizierter Kanal zugewiesen, siehe Standard, Abschnitt B.3.1, zweiter Spiegelstrich, S. 1120:<br \/>\nB.3.1 M state<br \/>\nThe M state is characterised by<br \/>\n[\u2026]<br \/>\n&#8211; A dedicated physical channel is allocated to the UE in uplink and downlink.<\/li>\n<li>Im Zustand N ist der Mobilstation kein dedizierter Kanal zugewiesen. Im Downlink \u00fcberwacht die Mobilstation in diesem Zustand den Vorw\u00e4rts-Link-Zugriffskanal (X) und im Uplink nutzt sie beispielsweise den N, den sie sich mit anderen Mobilstationen teilt, siehe Standard, Abschnitt B.3.2, erster und dritter Spiegelstrich, S. 1121:<br \/>\nB.3.2 N state<br \/>\nThe N state is characterised by:<br \/>\n&#8211; No dedicated physical channel is allocated to the UE.<br \/>\n[\u2026]<br \/>\n&#8211; The UE is assigned a default common or shared transport channel in the uplink (e.g. N) that it can use anytime according to the access procedure for that transport channel.<\/li>\n<li>In den Zust\u00e4nden XXX und XXX besteht keine M\u00f6glichkeit der Daten\u00fcbertragung im Uplink, siehe Standard, Abschnitt B.3.3 und B.3.4, jeweils dritter Spiegelstrich, S. 1123, 1124:<br \/>\nB.3.3 XXX state<br \/>\nThe XXX state is characterised by:<br \/>\n[\u2026]<br \/>\n&#8211; No uplink activity is possible.<\/li>\n<li>B.3.4 XXX State<br \/>\nThe XXX state is characterised by:<br \/>\n[\u2026]<br \/>\n&#8211; No uplink activity is possible.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nIm Zustand M kann die Mobilstation vom FF im Wege der Konfigurationsnachricht GG einen als &#8222;HH&#8220; bezeichneten Schwellenwert empfangen.<br \/>\nIm Einzelnen enth\u00e4lt die Nachricht GG das Informationselement &#8222;II&#8220;, (siehe Standard, Abschnitt 10.2.17, S. 408), welches wiederum die &#8222;JJ&#8220; enth\u00e4lt (siehe Standard, Abschnitt 10.3.7.68, S. 656), die letztlich den &#8222;KK&#8220; enthalten (siehe Standard, Abschnitt 10.3.7.72, S. 658). Aus der Abk\u00fcrzung MP (LL) in der zweiten Spalte ergibt sich, dass der &#8222;KK&#8220; bei dem Senden der Nachricht GG zwingend enthalten sein muss.<br \/>\nDer Standard sieht vor, dass die Mobilstation die Nachricht GG empf\u00e4ngt und \u2013 sofern sie den Wert &#8222;setup&#8220; enth\u00e4lt \u2013 die \u00fcbersendeten Parameter in der Variablen MM speichert, siehe Standard, Abschnitt 8.4.1.3, S. 214:<br \/>\n8.4.1.3 Reception of GG by the UE<br \/>\nUpon reception of a GG message the UE shall perform actions specified in subclause 8.6 unless otherwise specified below.<br \/>\nThe UE shall:<br \/>\n1&gt; read the IE &#8222;NN&#8220;;<br \/>\n1&gt; if the IE &#8222;NN&#8220; has the value &#8222;setup&#8220;:<br \/>\n2&gt; store this measurement in the variable MM according to the IE &#8222;measurement identity&#8220;, first releasing any previously stored measurement with that identity if that exists<\/li>\n<li>Daneben kann die Mobilstation den Schwellenwert auch \u00fcber den Systeminformationsblock Typ 11 empfangen und diesen Wert speichern, siehe Standard, Abschnitt 8.1.16.11, 10.3.7.47, 10.3.7.73 und 10.3.7.72.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Mobilstation vergleicht den Schwellenwert mit einem momentanen Kanalauswahlparameter, Merkmal 1.6 (siehe unten, Ziff. aa)) und der Standard sieht dar\u00fcber hinaus vor, dass das Netzwerk auf der Grundlage dieses Vergleichs eine Kanalauswahl vornimmt, Merkmal 1.7 (siehe unten, Ziff. bb).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDer Standard sieht f\u00fcr verschiedene F\u00e4lle eine Zellenupdateprozedur vor. Eine solche Prozedur ist beispielsweise vorgesehen, wenn sich die Mobilstation im Zustand XXX oder XXX befindet und die Anfrage erh\u00e4lt, Daten im Uplink zu senden, siehe Standard, Abschnitt 8.3.1.1, S. 155:<br \/>\n8.3.1.1 General<br \/>\n[\u2026]<br \/>\nIn addition, the cell update procedure also serves the following purposes:<br \/>\n[\u2026]<br \/>\n&#8211; when triggered in the XXX or XXX state, to notify FF of a transition to the N state due to the reception of FF originated paging or due to a request to transmit uplink data<\/li>\n<li>Sie verwendet f\u00fcr die Zellenupdateprozedur dann den Grund &#8222;Daten\u00fcbertragung im Uplink&#8220; (cell update cause = uplink data transmission), siehe Standard, Abschnitt 8.3.1.2, S. 156:<br \/>\n8.3.1.2 Initiation<br \/>\nA UE shall initiate the cell update procedure in the following cases:<br \/>\n1&gt; Uplink data transmission:<br \/>\n2&gt; if the UE is in XXX or XXX state; and<br \/>\n2&gt; if the UE has uplink RLC data PDU or uplink RLC control PDU on RB1 or upwards to transmit:<br \/>\n3&gt; perform cell update using the cause &#8222;uplink data transmission&#8220;.<\/li>\n<li>Im Rahmen der Zellenupdateprozedur sendet die Mobilstation die Nachricht OO an das System. Liegt der Grund f\u00fcr die Zellenupdateprozedur in der Daten\u00fcbertragung im Uplink und hat die Mobilstation eine Messung des Verkehrsvolumens durchgef\u00fchrt, setzt sie in Abh\u00e4ngigkeit vom Ergebnis dieser Messung das Informationselement &#8222;PP&#8220; (TVI).<br \/>\nIm Einzelnen ermittelt die Mobilstation f\u00fcr die Messung die Auslastung des Puffers f\u00fcr alle logischen Kan\u00e4le, die zusammengefasst als Transportkanal-Verkehrsvolumen (transport channel traffic volume, TCTV) bezeichnet werden, siehe Standard, Abschnitt 14.4.2, S. 1075. Die Mobilstation vergleicht das Transportkanal-Verkehrsvolumen TCTV mit dem Schwellenwert (KK). Ist das gemessene Volumen gr\u00f6\u00dfer als der Schwellenwert, wird \u2013 bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen \u2013 das Informationselement TVI auf TRUE gesetzt. Ist das nicht der Fall, wird der Wert auf FALSE gesetzt, indem das TVI-Bit weggelassen wird, siehe Standard, Abschnitt 8.3.1.3, S. 159 f.:<br \/>\n8.3.1.3 OO \/ URA UPDATE message contents to set<br \/>\nIn case of cell update procedure the UE shall transmit a OO message.<br \/>\nIn case of URA update procedure the UE shall transmit a URA UPDATE message.<br \/>\nThe UE shall set the IEs in the OO message as follows:<br \/>\n1&gt; set the IE &#8222;Cell update cause&#8220; corresponding to the cause specified in subclause 8.3.1.2 that is valid when the OO message is submitted to lower layers for transmission;<br \/>\nNOTE: During the time period starting from when a cell update procedure is initiated by the UE until when the procedure ends, additional OO messages may be transmitted by the UE with different causes.<br \/>\n1&gt; if the IE &#8222;Cell update cause&#8220; is set to &#8222;uplink data transmission&#8220; and if an event triggered II has been configured:<br \/>\n2&gt; if the TCTV is larger than the threshold in the IE &#8222;Reporting threshold&#8220; for a II stored in the MM variable and that II has &#8222;measurement identity&#8220; equal to 4, &#8222;Traffic volume event identity&#8220; equal to &#8222;4a&#8220;, &#8222;Measurement validity&#8220; equal to &#8222;all states&#8220; or &#8222;all states except M&#8220;:<br \/>\n4&gt; set the IE &#8222;Traffic volume indicator&#8220; to TRUE.<br \/>\n3&gt; else:<br \/>\n4&gt; set the IE &#8222;Traffic volume indicator&#8220; to FALSE.<\/li>\n<li>Damit weist die Mobilstation standardgem\u00e4\u00df Mittel zum Vergleichen des Schwellenwerts (KK) mit einem momentanen Wert des Kanalauswahlparameters (TCTV) auf. Aus Abschnitt 10.2.7 ergibt sich mit der Formulierung \u201ethis IE shall be set to TRUE when the criteria for event based II reporting is fulfilled\u201c, dass das TVI-Bit bei entsprechendem Ergebnis gesetzt werden muss.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nZwar beschreibt der Standard den internen, das Netzwerk betreffenden Vorgang der Kanalauswahl nicht unmittelbar, aber dies ergibt sich aus den Umst\u00e4nden.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie Mobilstation sendet das Ergebnis ihres Vergleichs mittels Setzens oder Nicht-Setzens eines TVI-Bits im Rahmen der Nachricht QQ. Der Grund f\u00fcr das Senden der Nachricht liegt darin, dass sich die Mobilstation entweder im Zustand XXX oder XXX befindet und Daten im Uplink zu senden beabsichtigt, so dass der Grund f\u00fcr die Nachricht QQ in der Daten\u00fcbertragung im Uplink (uplink data transmission) liegt (siehe oben, Ziff. 2. b) aa)). Um Daten im Uplink senden zu k\u00f6nnen, muss die Mobilstation entweder einen gemeinsamen oder einen dedizierten Kanal seitens des Netzwerks zugewiesen bekommen. Da die Mobilstation dazu zwingend entweder in den N oder M wechseln muss, um Daten im Uplink senden zu k\u00f6nnen, muss auch das Netzwerk zwingend einen dieser beiden Kan\u00e4le ausw\u00e4hlen. Es handelt sich dabei also nicht um eine v\u00f6llig freie Entscheidung des Netzwerks. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, welchen Zweck das Senden bzw. Nicht-Senden des TVI-Bits erf\u00fcllt, wenn nicht, um als Grundlage f\u00fcr die Kanalauswahl zu dienen. Nur so kann das Netzwerk anhand des zu sendenden Datenvolumens entscheiden, welche Kanalzuweisung sinnvoll ist. Nicht erforderlich ist dabei, dass das Netzwerk die Entscheidung allein auf Grund des TVI-Bits trifft.<br \/>\nSofern der Standard dieses Bit als optional (OP) beschreibt, h\u00e4ngt dies damit zusammen, dass dieses Bit nicht zwingend gesetzt werden muss, sondern nur dann, wenn der Schwellenwert \u00fcberschritten worden ist. Liegen aber die entsprechenden Voraussetzungen f\u00fcr eine Zellenupdateprozedur und eine \u00dcberschreitung des Schwellenwerts vor, ist das TVI-Bit zwingend auf TRUE zu setzen und zu senden.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDiese Annahme wird zudem best\u00e4tigt durch die von der Kl\u00e4gerin zur Akte gereichten Bedienungsanleitung zur Kanalauswahlfunktionalit\u00e4t der Funknetzsteuerungs-einheiten von TT (Anlage EIP B30), in der vorgegeben wird, dass die Mobilstation in den M Zustand versetzt wird, wenn der Anlass der QQ Nachricht \u201eAufw\u00e4rtsdaten\u00fcbertragung\u201c lautet und die Nachricht das Informationselement TVI enth\u00e4lt:<br \/>\nUL-triggered Upswitch<br \/>\nWhen triggered by data activity in UL, the connections that fulfill all of the following conditions are switched to M:<br \/>\n\u2022 Cause Value in the RRC Cell Update message is set to Uplink Data Transmission.<br \/>\n\u2022 The optional IE \u201eTraffic Volume Indicator\u201c is present in the message.<br \/>\n[\u2026]<\/li>\n<li>Entsprechendes ergibt sich aus dem Dokument \u201eX\u201c (Anlage EIP B31), das die Funktionalit\u00e4t der von den Beklagten hergestellten Funknetzsteuerungseinheiten beschreibt. Darin hei\u00dft es, dass entsprechend konfigurierte Einheiten einen auf einer Verkehrsvolumenmessung basierenden \u201eP2D\u201c-\u00dcbergang, das hei\u00dft einen \u00dcbergang von PCH zu M, initiieren k\u00f6nnen. Dabei wird der Parameter zur Daten\u00fcbertragung RNC_TVM_BASED_P2D_SWITCH-0 durch die Mobilstation gesetzt und das auf TRUE gesetzte TVI-IE von der Mobilstation an das Netzwerk mitgeteilt. Letzteres weist der Mobilstation dann dementsprechend den M zu:<br \/>\n\u2022 TVM-based P2D Transition<br \/>\nA UE with PS services in the XXX state initiates a P2D transition based on the Traffic Volume Measurement (TVM), when the following conditions are met:<br \/>\n&#8211; The PROCESSSWITCH3 parameter is set to RNC_TVM_BASED_P2D_SWITCH-0.<br \/>\n&#8211; The traffic volume from the CN is higher than the 4A threshold; or in the cell update message initiated by the UE, the value of the IE \u201ePP\u201c is TRUE and the value of the IE \u201eCell update cause\u201c is \u201euplink data transmission\u201c.<br \/>\n[\u2026]<\/li>\n<li>Zudem hat die Kl\u00e4gerin einen Test-Report zur Akte gereicht (Anlage EIP B33), aus dem sich ergibt, dass bei entsprechenden Kanalressourcen des Netzwerks das von der Mobilstation gesendete TVI-Bit Einfluss auf die netzwerkseitige Kanalzuweisung hat.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Merkmale 1.2 und 1.3 werden ebenfalls verwirklicht, weil der Mobilstation auf der Grundlage des Vergleichs ein Kanal zur Daten\u00fcbertragung im Uplink zugewiesen wird, der entweder ein N oder ein M sein kann.<br \/>\nNachdem die Mobilstation die Nachricht QQ an das System geschickt hat, best\u00e4tigt dieses den Erhalt mit der Nachricht OO CONFIRM. Auf den Erhalt dieser Nachricht des Systems hin wechselt die Mobilstation in einen der in Abschnitt 8.6.3.3 n\u00e4her beschriebenen Zust\u00e4nde, siehe Standard, Abschnitt 8.3.1.6, S. 163 ff. Abschnitt 8.6.3.3. erl\u00e4utert, dass das Informationselement \u201eRRC Indicator\u201c anzeigt, in welchen Zustand die Mobilstation wechseln soll:<br \/>\n8.6.3.3 Generic state transition rules depending on received information elements<br \/>\nThe IE &#8222;RRC State Indicator&#8220; indicates the state the UE shall enter.<\/li>\n<li>Dazu geh\u00f6ren die Zust\u00e4nde N, M, XXX oder XXX, siehe Standard, Abschnitt 8.6.3.3, S. 268. Annex B des Standards erl\u00e4utert diese verschiedenen Zust\u00e4nde und beschreibt, dass der Mobilstation im Zustand M ein zweckgebundener Kanal im Uplink zugewiesen ist, wohingegen der Mobilstation im Zustand N kein zweckgebundener Kanal, sondern ein gemeinsamer bzw. geteilter Kanal, wie beispielsweise der N, zugeordnet wird, siehe Standard, Annex B, Abschnitt B.3.1 und B.3.2, S. 1120 ff. (siehe oben, Ziff. 2. a) aa)).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform stellt au\u00dferdem ein wesentliches Element der Erfindung nach \u00a7 10 Abs. 1 PatG dar und es war zumindest aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung mit der Erfindung verwendet zu werden.<br \/>\nNach der Rechtsprechung des BGH in seiner Entscheidung \u201eFl\u00fcgelradz\u00e4hler\u201c (BGH, GRUR 2004, 758, 761) bezieht sich ein Mittel auf ein Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem solchen bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken. Wesentlich ist ein Element der Erfindung regelm\u00e4\u00dfig bereits dann, wenn es Bestandteil des Patentanspruchs ist.<br \/>\nIm vorliegenden Fall bieten die Beklagten mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Mobilstation an, die ein wesentliches Erfindungselement des Verfahrensanspruchs 1 darstellt und f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre offensichtlich geeignet und bestimmt ist.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie Beklagten verletzen jedoch nicht das Klagepatent hinsichtlich Anspruch 15 in Verbindung mit Anspruch 16, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal 16.1 nicht verwirklicht.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist mit einem Zellularsystem verbunden und weist Mittel zum Empfangen und Speichern eines Schwellenwerts auf, Merkmal 15.3 und 15.4. In diesem Zusammenhang wird auf die obigen Ausf\u00fchrungen unter Ziff. IV. 2. a) bb) verwiesen. Ferner weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die in Merkmal 15.5 vorgesehenen Mittel zum Vergleichen auf, siehe die obigen Ausf\u00fchrungen unter Ziff. IV. 2. b) aa).<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht auch die Merkmale 15.1 und 15.2. Unstreitig ist sie mit einem Zellularsystem verbunden und weist Mittel zum Senden von Paketdaten im Uplink auf. Sie ist au\u00dferdem dazu geeignet, zum Senden einen ausgew\u00e4hlten Kanal zu verwenden, der ein N oder ein M sein kann. Insofern wird auf die obigen Ausf\u00fchrungen unter Ziff. IV. 2. c) verwiesen. Damit kann die Mobilstation im Uplink Paketdaten auf einem ausgew\u00e4hlten Kanal, der unter anderem ein zweckgebundener oder ein gemeinsamer Kanal sein kann, senden.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht jedoch Merkmal 16.1 nicht. Das Merkmal sieht vor, dass die Mobilstation \u00fcber die Mittel zum Vergleichen hinausgehend auch Mittel zur Ausf\u00fchrung der Kanalauswahl anhand des Ergebnisses des Vergleichs aufweist.<br \/>\nDer Standard sieht vor, dass die Mobilstation eine Zellenupdateprozedur vornimmt, wenn sie sich im Zustand XXX oder XXX befindet und Daten im Uplink senden will, siehe Standard, Abschnitt 8.3.1.1, S. 155 (siehe oben, Ziff. 2. b) aa)). Dann ist ein Wechsel in einen anderen Zustand und damit die Zuweisung eines N oder M zwingend notwendig. Mit anderen Worten ist die Entscheidung f\u00fcr einen Kanalwechsel bereits gefallen, wenn sich die Mobilstation im Zustand XXX oder XXX befindet und eine Daten\u00fcbertragung ansteht.<br \/>\nIn diesem Fall steht der Mobilstation nicht die M\u00f6glichkeit offen, eine eigene Kanalauswahlentscheidung zu treffen und sich autonom f\u00fcr das Senden auf dem N zu entscheiden. Denn nicht nur die Nutzung des M, sondern auch die des N wird ihr erst durch die Antwortnachricht des Systems, die den &#8222;RRC Indicator&#8220; enth\u00e4lt, zugewiesen, siehe Standard, Abschnitt 8.6.3.3, S. 268 (siehe oben, Ziff. 2. c)). Die Entscheidung dar\u00fcber, ob im Einzelnen der N oder M zugewiesen wird, trifft also allein das FF.<br \/>\nIn dem Senden des TVI-Bits kann damit keine Kanalauswahlentscheidung im Sinne des Klagepatents gesehen werden, weil diesem keine \u00fcber das Anzeigen der \u00dcber- oder Unterschreitung des Schwellenwerts hinausgehende Bedeutung zukommt.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDie Beklagten erheben den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand ohne Erfolg. Die Kammer kann nicht feststellen, dass die Kl\u00e4gerin ihre marktbeherrschende Stellung (dazu unter Ziff. 1.) missbr\u00e4uchlich ausnutzt (dazu unter Ziff. 2.).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat eine marktbeherrschende Stellung auf dem hier relevanten Markt UMTS-f\u00e4higer Mobiltelefone inne, der sich geografisch \u00fcber das Gebiet des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums erstreckt.<\/li>\n<li>a)<br \/>\n\u201eMarktbeherrschung\u201c meint in dem streitgegenst\u00e4ndlichen Kontext die wirtschaftliche Macht, die es einem Unternehmen erlaubt, einen wirksamen Wettbewerb auf dem (zeitlich, r\u00e4umlich und sachlich relevanten) Markt zu verhindern und sich seinen Wettbewerbern, Abnehmern und den Verbrauchern gegen\u00fcber in nennenswertem Umfang unabh\u00e4ngig zu verhalten (EuGH SIg. 78, 207 Rn. 65 f. \u2013 United Brands; EuGH Slg. 79, 461 Rn. 38 f. \u2013 Hoffmann-La Roche). Die notwendige exakte Abgrenzung des Marktes in sachlicher und r\u00e4umlicher Hinsicht erfolgt mittels des sog. Bedarfsmarktkonzepts (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2017, 1219, Rn. 127). Es sind diejenigen Wettbewerbskr\u00e4fte zu eruieren, denen die betreffenden Unternehmen unterliegen (a.a.O.). Ferner werden diejenigen Unternehmen bestimmt, welche tats\u00e4chlich in der Lage sind, dem Verhalten der beteiligten Unternehmen Schranken zu setzen und einen Entzug von Wettbewerbsdruck verhindern. Es ist zu kl\u00e4ren, welche Produkte bzw. Dienstleistungen aus der Sicht der Nachfrager funktionell gegeneinander austauschbar sind. Demselben sachlichen Markt wird zugeordnet, was aufgrund der jeweiligen Eigenschaften, Preise und Verwendungszwecke aus Sicht der Nachfrager nicht durch andere Produkte bzw. Dienstleistungen substituierbar ist. Zu ber\u00fccksichtigen ist dabei ein Zusammentreffen mehrerer Faktoren (bspw. Marktanteil, Unternehmensstruktur, Wettbewerbssituation, Verhalten auf dem Markt; grds. jedoch nicht der Preis) (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.). Im Zusammenhang mit den hier geltend gemachten Verbietungsrechten aus einem Patent ist die geschilderte Abgrenzung in Bezug auf den Lizenzvergabemarkt vorzunehmen (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 128; K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 12. Auflage, 2020, Kap. E., Rn. 228): Anbieter ist der Patentinhaber, dem allein eine Lizenzvergabe an dem jeweiligen Patent m\u00f6glich ist; Nachfrager ist der an der patentgesch\u00fctzten Technik interessierte Anwender (OLG D\u00fcsseldorf a.a.O.; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 229). Auf diesem Lizenzvergabemarkt muss der Patentinhaber eine beherrschende Stellung innehaben (K\u00fchnen, a.a.O.). Mit der blo\u00dfen Inhaberschaft von Patenten alleine ist noch keine marktbeherrschende Stellung verbunden. Erh\u00e4lt der Patentinhaber allerdings aufgrund hinzutretender Umst\u00e4nde die M\u00f6glichkeit, mittels seiner Monopolstellung wirksamen Wettbewerb auf einem nachgelagerten Markt zu verhindern, so vermittelt ihm diese Wettbewerbsposition auf dem Markt f\u00fcr erfindungsgem\u00e4\u00dfe Produkte eine marktbeherrschende Stellung auf dem vorgelagerten Lizenzvergabemarkt (EuGH, GRUR Int 1995, 490 \u2013 Magill TVG Guide; EuGH, WuW 2013, 427 \u2013 Astra Zeneca; BGH, NJW-RR 2010, 392 ff. \u2013 Reisestellenkarte; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 229 a.E.). Ein solcher nachgeordneter Produktmarkt besteht f\u00fcr aufgrund des Patents lizenzpflichtige Waren\/Dienstleistungen. Nicht jedes standardessentielle Patent begr\u00fcndet als solches eine Marktbeherrschung (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 129; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 229). Eine solche ist jedoch ohne weiteres anzunehmen, wenn sich der Zugang zur Nutzung des fraglichen standardessentiellen Patents als regelrechte Marktzutrittsvoraussetzung darstellt (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.; K\u00fchnen, ebd., Kap. E, Rn. 232), was der Fall ist, wenn auf dem relevanten Markt \u00fcberhaupt nur Produkte angeboten und nachgefragt werden, die den Standard durch Benutzung des SEP ausf\u00fchren (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.; K\u00fchnen, a.a.O.). Entsprechendes gilt, wenn auf dem relevanten Markt zwar auch Produkte angeboten werden, die die Produktkonfiguration des SEP nicht aufweisen, jedoch ein wettbewerbsf\u00e4higes Angebot ohne Zugang zur Nutzung des streitigen SEP nicht m\u00f6glich ist (K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 233). Aus dem zuvor Gesagten folgt umgekehrt, dass mangelnde Standardessentialit\u00e4t eines Patents der Annahme einer Marktbeherrschung nicht zwangsl\u00e4ufig entgegensteht. Eine Marktbeherrschung kann sich auch ohne Standardessentialit\u00e4t aus einer technischen oder wirtschaftlichen \u00dcberlegenheit der patentierten Erfindung ergeben (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.). Der Beklagte tr\u00e4gt f\u00fcr die Marktbeherrschung nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen die Darlegungs- und Beweislast (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 130; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 236). Er ist insoweit gehalten, ganz konkrete Tatsachen vorzutragen, die eine gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung, ob eine beherrschende Stellung auf dem r\u00e4umlich und sachlich relevanten Markt gegeben ist oder nicht, erlauben (K\u00fchnen, a.a.O.). F\u00fcr das Bestreiten des Patentinhabers gilt im Anschluss dasselbe Ma\u00df an Substantiierung (K\u00fchnen, a.a.O.).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nBei Ber\u00fccksichtigung des unter lit. a) dargelegten Ma\u00dfstabs haben die Beklagten eine marktbeherrschende Stellung der Kl\u00e4gerin dargetan.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDas Klagepatent stellt sich als Marktzutrittsvoraussetzung f\u00fcr den hier relevanten nachgelagerten Produktmarkt f\u00fcr UMTS-f\u00e4hige Mobiltelefone im Gebiet des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums dar, weil dieses f\u00fcr die Umsetzung des UMTS-Standards essentiell ist (vgl. Ziff. IV., 1.).<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund, dass auch Mobiltelefone des nachfolgenden 4G Standards, insbesondere LTE-f\u00e4hige Mobiltelefone, entsprechend der Erwartungshaltung des Endkunden mit dem UMTS-Standard ausgestattet sind, ist es ohne das Klagepatent zudem auch nicht m\u00f6glich, konkurrenzf\u00e4hige LTE-f\u00e4hige Mobiltelefone anzubieten. Denn die fl\u00e4chendeckende Nutzung mobiler Sprachtelefonie in Europa kann bisher nicht allein \u00fcber die von dem LTE-Datennetzwerk zur Verf\u00fcgung gestellte Voice-over-IP Funktion gew\u00e4hrleistet werden, es bedarf dazu vielmehr auch des UMTS-Netzes. Die so beschriebene Wettbewerbsposition vermittelt der Kl\u00e4gerin auch eine marktbeherrschende Stellung auf dem Lizenzvergabemarkt f\u00fcr die von dem Klagepatent bereitgestellte Technologie. Soweit die Kl\u00e4gerin bereits aus dem Vorliegen einer ETSI-FRAND Erkl\u00e4rung auf Umst\u00e4nde schlie\u00dft, die einer marktbeherrschenden Stellung entgegenstehen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Der Kl\u00e4gerin ist darin zuzustimmen, dass die Erkl\u00e4rung den SEP-Inhaber zur Lizenzierung unter FRAND-Bedingungen verpflichtet \u2013 was im Ergebnis auch zu einer Beschr\u00e4nkung seiner Marktmacht f\u00fchren soll. Jedoch geht mit der Existenz der Erkl\u00e4rung als solcher noch keine Beschr\u00e4nkung der Marktmacht einher, diese ist vielmehr davon abh\u00e4ngig, dass der SEP-Inhaber tats\u00e4chlich auch Lizenzen zu FRAND-Bedingungen gew\u00e4hrt, was in Verletzungsverfahren \u2013 wie diesem, in denen der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand erhoben wird \u2013 gerade zur \u00dcberpr\u00fcfung steht.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie nach Ma\u00dfgabe der Ausf\u00fchrungen unter lit. aa) bestehende Marktbeherrschung hat die Kl\u00e4gerin auch nicht deshalb verloren, weil mittlerweile \u00fcber den von D verwalteten \u201eE\u201c eine alternative Lizenzierungsm\u00f6glichkeit besteht. Die Kl\u00e4gerin ist weiterhin Inhaberin des Klagepatents, das ihr eine marktbeherrschende Stellung vermittelt. Eine alternative Lizenzierungsm\u00f6glichkeit kann der Annahme einer missbr\u00e4uchlichen Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung entgegenstehen \u2013 dann n\u00e4mlich, wenn von dem Lizenzpool ein FRAND-gem\u00e4\u00dfes Angebot ausgeht. Die alternative Lizenzierungsm\u00f6glichkeit beseitigt aber nicht die marktbeherrschende Stellung des Patentinhabers als solche.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nutzt ihre nach Ma\u00dfgabe der Ausf\u00fchrungen unter Ziff. 1. bestehende Marktmacht durch die auf Unterlassen, Vernichtung und R\u00fcckruf gerichtete Klageerhebung nicht missbr\u00e4uchlich im Sinne von Art. 102 AEUV aus. Sie ist den sie nach Ma\u00dfgabe der EuGH-Rechtsprechung treffenden FRAND-Obliegenheiten (dazu allgemein unter lit. a)) hinreichend nachgekommen (dazu unter lit. b), aa) und lit. b),bb) ), w\u00e4hrend die grunds\u00e4tzlich lizenzwilligen Beklagten (dazu unter lit. b), aa)) ein FRAND-gem\u00e4\u00dfes Gegenangebot nicht unterbreitet haben (dazu unter lit. b), cc)).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer EuGH hat dem Inhaber eines standardessentiellen Patents, der sich gegen\u00fcber einer Standardisierungsorganisation dazu verpflichtet hat, jedem Dritten eine Lizenz zu fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu gew\u00e4hren, in der Rechtssache F Technologies\/ C, Az.: C-170\/13 mit Urteil vom 16.07.2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15.12.2015 (im Folgenden auch: das EuGH-Urteil oder die EuGH-Rechtsprechung) in Auslegung des Art. 102 AEUV Verpflichtungen auferlegt, die \u2013 sofern sie von diesem eingehalten werden \u2013 dazu f\u00fchren, dass eine von diesem erhobene Klage auf Unterlassen oder R\u00fcckruf nicht als Missbrauch seiner marktbeherrschenden Stellung anzusehen ist (EuGH, GRUR 2015, 764, Rn. 55). Aus dem in Bezug genommenen EuGH-Urteil ergibt sich ein von Patentinhaber und Patentbenutzer zu befolgendes Regime von Pflichten\/ Obliegenheiten, dessen einzelne Verfahrensschritte aufeinander aufbauen, so dass der Patentverletzer nur dann in der ihm obliegenden Art und Weise zu reagieren hat, wenn der Patentinhaber seinerseits zuvor die ihm obliegenden Pflichten erf\u00fcllt hat (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 13.01.2016, Az.: I-15 U 65\/15, Rn. 23, zitiert nach juris; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 364, 377). Dieses Regime sieht vor, dass der Patentinhaber den angeblichen Verletzter \u201evor Erhebung der Klage\u201c (bzw. \u201evor der gerichtlichen Geltendmachung\u201c) unter Angabe des fraglichen SEP sowie der Art und Weise der Verletzung hinzuweisen hat (EuGH, GRUR 2015, 764, Rn. 62, 71). Hat der angebliche Patentverletzer daraufhin seine Lizenzbereitschaft zum Abschluss eines Lizenzvertrags unter FRAND-Bedingungen zum Ausdruck gebracht, hat der Patentinhaber \u2013 um sich nicht dem Vorwurf des Missbrauchs seiner marktbeherrschenden Stellung auszusetzen \u2013 ein konkretes schriftliches Lizenzangebot zu FRAND-Bedingungen zu unterbreiten (EuGH, ebd., Rn. 71). Aus diesem m\u00fcssen insbesondere die Lizenzgeb\u00fchr sowie die Art und Weise ihrer Berechnung hervorgehen (a.a.O.). Dem vermeintlichen Patentverletzer obliegt es sodann, auf dieses Angebot mit Sorgfalt, gem\u00e4\u00df den in dem Bereich anerkannten gesch\u00e4ftlichen Gepflogenheiten und nach Treu und Glauben, zu reagieren (EuGH, ebd., Rn. 65, 71). Nimmt der vermeintliche Verletzer das Angebot nicht an, kann er sich auf die rechtsmissbr\u00e4uchliche Geltendmachung einer Unterlassungs- oder R\u00fcckrufklage nur berufen, wenn er dem Inhaber des betreffenden SEP innerhalb einer kurzen Frist schriftlich ein konkretes Gegenangebot macht, das den FRAND-Bedingungen entspricht (EUGH, ebd., Rn. 66). Weiter hat der Patentbenutzer ab dem Zeitpunkt, zu dem sein Gegenangebot abgelehnt wurde, eine angemessene Sicherheit gem\u00e4\u00df den in dem betreffenden Bereich anerkannten gesch\u00e4ftlichen Gepflogenheiten zu leisten (EuGH, ebd., Rn. 67). Die vom EuGH f\u00fcr die Geltendmachung des Unterlassungs- und R\u00fcckrufanspruchs aufgestellten kartellrechtlichen Einschr\u00e4nkungen gelten auch f\u00fcr den Vernichtungsanspruch (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 16, zitiert nach juris; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 345). Da eine FRAND-Zusage des Rechtsvorg\u00e4ngers auch den Erwerber eines SEP \u2013 vorliegend mithin die Kl\u00e4gerin \u2013 bindet (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2019, 6087, Rn.117 \u2013 Improving Handovers; LG Mannheim, GRUR-RS 2018, Rn. 62; 31743; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 308), gilt das von dem EuGH vorgesehene Prozedere zudem auch im Verh\u00e4ltnis des SEP-Erwerbers und des Verletzers.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAuf die Verletzungsanzeige der Kl\u00e4gerin haben die Beklagten ihre grunds\u00e4tzliche Lizenzbereitschaft erkl\u00e4rt. Diese ist auch nicht entfallen (dazu insgesamt unter lit. aa)). Das Angebot der Kl\u00e4gerin aus Juli 2017 l\u00e4uft den FRAND-Grunds\u00e4tzen nicht zuwider (dazu unter lit. bb)), w\u00e4hrend die Beklagten ein FRAND-gem\u00e4\u00dfes Gegenangebot nicht unterbreitet haben (dazu unter lit. cc))<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nZwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten auf die Verletzungsanzeige der Kl\u00e4gerin ihre grunds\u00e4tzliche Bereitschaft erkl\u00e4rt haben, eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen zu nehmen. Es bestehen \u2013 wie nachfolgend ausgef\u00fchrt wird \u2013 auch keine hinreichenden Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass diese Lizenzbereitschaft der Beklagten mittlerweile entfallen ist. Der Einwand der Kl\u00e4gerin, dass es an der erforderlichen Lizenzbereitschaft der Beklagten mittlerweile fehle, ist insoweit grunds\u00e4tzlich beachtlich, als es nicht ausreichend sein kann, die Lizenzbereitschaft zu Beginn der Vertragsverhandlungen einmalig zu erkl\u00e4ren, wenn das tats\u00e4chliche Verhalten des Lizenzsuchers in den sich dann anschlie\u00dfenden Vertragsverhandlungen der erkl\u00e4rten Lizenzbereitschaft entgegensteht. Denn die Bereitschaft zur Lizenznahme muss die Vertragsverhandlungen stetig begleiten (BGH, Urt. v. 05.05.2020, Az.: KZR 36\/17, Rn. 83 \u2013 FRAND-Einwand, zitiert nach juris; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2017, 1219, Rn. 161 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 371), und darin einen Ausdruck finden, dass der Lizenzsucher, auch wenn er nach den Anforderungen des EuGHs zun\u00e4chst nicht in der Schuld f\u00fcr ein FRAND-gem\u00e4\u00dfes Angebot ist, an dem Zustandekommen eines Lizenzvertrags konstruktiv mitwirkt (K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. XXX). Dabei ist zu beachten, dass an die Annahme, die Lizenzierungsbereitschaft sei entfallen, hohe Anforderungen zu stellen sind. Sie ist nur dann gerechtfertigt, wenn nach dem gesamten Verhalten der Beklagten, wie es sich nach dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont darstellt, davon auszugehen ist, dass diese sich einer Lizenznahme zu FRAND-Bedingungen ernsthaft und endg\u00fcltig verschlie\u00dft (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 164). Eine Verweigerungshaltung in diesem Sinne l\u00e4sst sich dem Gesamtverhalten der Beklagten nicht entnehmen.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie Anzahl der der Beklagten durch die Kl\u00e4gerin angetragenen Angebote als solche (bis zu dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen Angebot aus Juli 2017 acht St\u00fcck) hat keine Aussagekraft f\u00fcr die Lizenzunwilligkeit der Beklagten. Sie l\u00e4sst sich vielmehr ebenso dahingehend lesen, dass die Kl\u00e4gerin offensichtlich immer und immer wieder einen Grund gesehen hat, der Beklagten weitere Vertragsangebote anzudienen. Der Prozessvortrag der Kl\u00e4gerin l\u00e4sst eine inhaltliche \u00dcberpr\u00fcfung der Angebote, aus der etwas anderes geschlossen werden k\u00f6nnte, auch nicht zu. Jedenfalls auf das hier streitgegenst\u00e4ndliche Angebot aus Juli 2017 auf der Grundlage des Vortrags der Kl\u00e4gerin haben bis in den M\u00e4rz 2018 hinein auch pers\u00f6nliche Besprechungen zur Lizenznahme stattgefunden.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nAuch die Tatsache, dass die Beklagten im Rahmen der vor dem britischen High Court erhobenen Klage auf Feststellung angemessener Lizenzen die internationale Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts in mehreren Instanzen in Frage gestellt haben, deutet nicht auf ihre Lizenzunwilligkeit hin. Die Beklagten ergreifen damit eine ihnen zur Verteidigung zustehende prozessrechtliche M\u00f6glichkeit. Insoweit haben die Beklagten die aus ihrer Sicht gegen eine internationale Zust\u00e4ndigkeit sprechenden Gesichtspunkte derart beschrieben, dass f\u00fcr sie nicht ersichtlich sei, inwieweit ein englisches Gericht \u00fcber weltweit zu zahlende Lizenzgeb\u00fchren befinden k\u00f6nne. Dies insbesondere auch deshalb, weil Gro\u00dfbritannien f\u00fcr sie, die Beklagten, allenfalls eine untergeordnete Rolle spielen w\u00fcrde. Dass die Beklagten mit diesem Vorbringen die Grenzen des Rechtsmissbrauchs \u00fcberschreiten, hat die Kl\u00e4gerin nicht dargetan. Soweit die Kl\u00e4gerin den Beklagten vorwirft, diese h\u00e4tten sich nicht dazu bereit erkl\u00e4rt, einen auf Basis der Feststellungen des High Court of Justice erstellten Lizenzvertrag zu unterzeichnen, kann auch dies den Beklagten nicht zum Nachteil gereichen. Die Akzeptanz gerichtlich festgestellter Lizenzvertragsbedingungen kann nicht mit der Bereitschaft zum Eintritt in Vertragsverhandlungen mit einem Marktteilnehmer gleichgesetzt werden. W\u00e4hrend sich die jeweilige Partei im Falle einer gerichtlichen Bestimmung der Lizenzgeb\u00fchren ihrer eigenen Entscheidungsm\u00f6glichkeit begibt, erh\u00e4lt sie sich diese bei Eintritt in Lizenzverhandlungen gerade. Soweit die Kl\u00e4gerin Nachteiliges f\u00fcr die Lizenzwilligkeit daraus herzuleiten sucht, dass die Beklagten im Rahmen des hiesigen Verfahrens ihre Aktivlegitimation in Frage stellen, gelten die Ausf\u00fchrungen zur R\u00fcge der internationalen Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen britischen Gerichts entsprechend.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nJedenfalls in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall kann der Beklagten auch nicht vorgeworfen werden, dass sie sich insoweit z\u00f6gerlich verhalten hat, als sie einzelne Klauseln aus dem Vertragsentwurf mit der Kl\u00e4gerin im Rahmen der au\u00dfergerichtlichen Vertragsverhandlungen nicht angegriffen hat, sondern dies erst im Rahmen des hiesigen Klageverfahrens tut. Wartet der Lizenzsucher mit der Kritik an f\u00fcr ihn zentralen Vertragsbestandteilen zu, k\u00f6nnen Anhaltspunkte f\u00fcr eine unangemessene Verz\u00f6gerung der Vertragsverhandlungen sprechen, die auch R\u00fcckschl\u00fcsse auf eine Lizenzunwilligkeit zulassen k\u00f6nnen. Dass hier ein in dem beschriebenen Sinne z\u00f6gerliches Verhalten der Beklagten vorliegt, kann nicht angenommen werden.<br \/>\nZwar haben die Beklagten ihre Kritik an den nebenvertraglichen Klauseln erstmals im Rahmen des hiesigen Verfahrens vorgebracht. Jedoch haben sie nachvollziehbar dargetan, dass dies dem Umstand geschuldet war, dass man bereits \u00fcber die H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchren keine Einigkeit habe erzielen k\u00f6nnen, man jedoch zun\u00e4chst diesen zentralen Punkt habe kl\u00e4ren wollen. Dieses Argument mag den Lizenzsucher nicht in jedem Fall zu entlasten. Vorliegend ist jedoch zu ber\u00fccksichtigen, dass der Streit \u00fcber die H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchren insbesondere darin einen Ausdruck findet, dass die Kl\u00e4gerin im Juli 2017 \u2013 parallel zur Zusendung des streitgegenst\u00e4ndlichen Angebots \u2013 eine Klage auf Feststellung angemessener Lizenzen vor dem britischen High Court angestrengt hat, mithin f\u00fcr die Beklagten absehbar war, dass die Auseinandersetzung \u00fcber die Lizenzh\u00f6he auch f\u00fcr die Kl\u00e4gerin einiges Gewicht hat und vermutlich allein im Rahmen von Verhandlungen keiner Kl\u00e4rung zugef\u00fchrt werden kann. Daf\u00fcr spricht auch, dass es im Anschluss an das Angebot aus Juli 2017 in dem Zeitraum September 2017 bis M\u00e4rz 2018 pers\u00f6nliche Treffen zwischen der Kl\u00e4gerin und den Beklagten gegeben hat. Da n\u00e4heres \u00fcber den Inhalt dieser Treffen nicht vorgetragen ist, leitet die Kammer aus dieser Tatsache ab, dass jedenfalls \u201eBewegung\u201c in den Vertragsverhandlungen war, jedoch der insoweit bedeutende Streitpunkt \u00fcber die H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchren nicht aufgel\u00f6st werden konnte.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDas hier ma\u00dfgebliche (dazu unter Ziff. (1)) Angebot aus Juli 2017 (Anlage B4; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage B4a) erweist sich im Hinblick auf die eher \u201eformellen\u201c Anforderungen als hinreichend (dazu unter Ziff. (2)) und entspricht auch den inhaltlichen FRAND-Vorgaben (dazu unter Ziffer (3)).<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDas vorliegend f\u00fcr die Beurteilung der FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit ma\u00dfgebliche Angebot ist dasjenige aus Juli 2017 (Anlage B4; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage B4a). Soweit die Kl\u00e4gerin in dem laufenden englischen Verfahren zur Feststellung einer FRAND-gem\u00e4\u00dfen Lizenzgeb\u00fchr im April 2019 ein weiteres, im Hinblick auf die Lizenzgeb\u00fchrenh\u00f6he abweichendes Angebot abgegeben hat, hat sie auf Vorhalt der Beklagten klargestellt, dass sie sich an das hier eingef\u00fchrte Angebot aus Juli 2017 gebunden sieht.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDas Angebot der Kl\u00e4gerin erf\u00fcllt die \u201eeher\u201c formellen Anforderungen der EuGH-Rechtsprechung.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nDas Vertragsangebot muss nach den von dem EuGH aufgestellten Kriterien schriftlich verfasst sein und muss dar\u00fcber hinaus insoweit konkret in dem Sinne sein, dass daraus die Lizenzgeb\u00fchr und die einschl\u00e4gigen Berechnungsparameter (ma\u00dfgebliche Bezugsgr\u00f6\u00dfe, anzuwendender Lizenzsatz, ggf. Abstaffelung) sowie die Art und Weise der Berechnung hervorgehen (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2017,1219, Rn. 169 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem; K\u00fchnen, ebd., Kap. E. Rn. 354). Die Punkte, die \u00fcblicherweise Regelungsgegenstand von Lizenzvertr\u00e4gen sind, m\u00fcssen in das Angebot in Form von aussagekr\u00e4ftigen Bestimmungen aufgenommen sein (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.; K\u00fchnen, a.a.O.). Das Angebot hat weiter zu erl\u00e4utern, aufgrund welcher Umst\u00e4nde die darin vorgeschlagenen Verg\u00fctungsparameter FRAND sind (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass eine mathematisch genaue Herleitung einer FRAND-gem\u00e4\u00dfen Lizenzgeb\u00fchr nicht zu erfolgen hat, vielmehr ist eine ann\u00e4herungsweise Entscheidung, die auf Wertungen und Sch\u00e4tzungen beruht, vorzunehmen (K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 484). Vergleichbare Lizenzvertr\u00e4ge k\u00f6nnen dabei ein gewichtiges Indiz f\u00fcr die Angemessenheit der angebotenen Lizenzbedingungen sein (LG D\u00fcsseldorf, a.a.O.; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 258 a. E.).Mit der Angabe \u00fcber die Art und Weise der Berechnung der Geb\u00fchren ist eine Erl\u00e4uterung derjenigen Umst\u00e4nde gemeint, die die vertraglich nach Bezugsgr\u00f6\u00dfe und Lizenzsatz zu bezeichnenden Verg\u00fctungsfaktoren als diskriminierungs- und ausbeutungsfrei ausweisen (K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 358). Dazu geh\u00f6rt auch, dass der Patentinhaber, soweit er bereits Lizenzen vergeben hat, nachvollziehbar macht, dass er den Lizenzsuchenden entweder gleich oder weshalb er ihn in welcher Hinsicht ungleich behandelt (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 22, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, GRUR 2020, 166, Rn. 123 \u2013 Datenpaketverarbeitung; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.07.2017, Az.: 4a O 154\/15, Rn. 311 ff., zitiert nach juris; Teilurt. v. 31.03.2016, Az.: 4a O 73\/14, Rn. 199, zitiert nach juris; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 360).<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung des unter lit. (a) Ausgef\u00fchrten erweist sich das FRAND-Angebot der Kl\u00e4gerin weder deshalb als unter FRAND-Gesichtspunkten unzureichend, weil erforderlicher Vortrag zu Lizenzvertr\u00e4gen mit Dritten (dazu unter lit. (aa)), noch weil Vorbringen zur Angemessenheit der in Ansatz gebrachten Lizenzgeb\u00fchren fehlt (dazu unter lit. (bb)), noch weil Angaben zu Gerichtsentscheidungen ausgeblieben sind (dazu unter lit. (cc)), noch deshalb weil es den vertraglichen Regelungen im \u00dcbrigen an hinreichender Klarheit fehlt (dazu unter lit. (dd)).<\/li>\n<li>(aa)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin verh\u00e4lt sich im Rahmen ihres Vertragsangebots hinreichend zu zwischen ihr und Dritten bestehenden Lizenzvertr\u00e4gen (dazu unter lit. (aaa)), sowie zu solchen Vertragsbedingungen, die ihre Rechtsvorg\u00e4ngerin mit Dritten vereinbart hat (dazu unter lit. (bbb)).<\/li>\n<li>(aaa)<br \/>\nSoweit Lizenzvertr\u00e4ge zwischen der Kl\u00e4gerin und Dritten betroffen sind, handelt es sich bei diesen nicht um mit den Beklagten vergleichbare Lizenznehmer (dazu unter -Ziff. (i)). Jedenfalls hat aber die Kl\u00e4gerin auch dargetan, dass eine etwaige Ungleichbehandlung zu keiner Beeintr\u00e4chtigung des Wettbewerbs f\u00fchrt (dazu unter Ziff. (ii)). Die Erl\u00e4uterungen erfolgen auch nicht versp\u00e4tet (dazu unter Ziff. (iv)). Eine \u00fcber die Erkl\u00e4rungen der Kl\u00e4gerin hinausgehende Pflicht zur Vorlage der Lizenzvertr\u00e4ge besteht nicht (dazu unter Ziff. (iii)).<\/li>\n<li>(i)<br \/>\nDen von der Kl\u00e4gerin mit J, K und der L abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4gen fehlt es bereits an einer Vergleichbarkeit mit dem den Beklagten unterbreiteten Angebot. Sortiert der Lizenzgeber Vertragsverh\u00e4ltnisse aus der Menge der Vergleichsvertr\u00e4ge aus, so ist das Kriterium, mit welchem er die Nichtvorlage begr\u00fcndet, sorgf\u00e4ltig daraufhin zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob damit tats\u00e4chlich einem Vergleich nicht zug\u00e4ngliche Vertr\u00e4ge aus der Referenzmenge herausgenommen werden, oder ob damit der Vergleichsma\u00dfstab unsachgerecht einengt wird und sich der Lizenzgeber auf diese Weise einer grunds\u00e4tzlich notwendigen Rechtfertigung f\u00fcr eine Ungleichbehandlung entzieht. Von der grunds\u00e4tzlich bestehenden Vorlagepflicht k\u00f6nnen deshalb nur solche Vertr\u00e4ge ausgenommen werden, bei denen die Unterschiede derart gro\u00df sind, dass sich von vornherein keine Argumente f\u00fcr eine Gleichbehandlung finden lassen (so wohl f\u00fcr Kreuzlizenzvertr\u00e4ge OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2019, 6078, Rn. 135 a. E. und K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 314, Fn. 493). Das trifft auf solche Lizenzverh\u00e4ltnisse zu, deren Inhalt unter keinem Gesichtspunkt mit demjenigen des Vertragsangebots so auf einen Nenner gebracht werden kann, dass ein Vergleich m\u00f6glich wird. So ist es vorliegend im Hinblick auf die Lizenzvertragsverh\u00e4ltnisse, die die Kl\u00e4gerin mit Dritten abgeschlossen hat. F\u00fcr den Vertrag der Kl\u00e4gerin mit J, der ein von dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen Portfolio abweichendes Schutzrechtsb\u00fcndel von Implementierungspatenten betrifft, ist von einer fehlenden Vergleichbarkeit in diesem Sinne auszugehen. Hiergegen bringen auch die Beklagten nichts vor. Die Kl\u00e4gerin hat als bisherige Lizenznehmer an dem streitgegenst\u00e4ndlichen Portfolio K und die L (letztere aus dem Jahre 2016), genannt, und vorgebracht, darin werde der Marktaustritt der n\u00e4her bezeichneten Lizenznehmer ber\u00fccksichtigt und lediglich noch ein limitierter Abverkauf geregelt. Insoweit vollzieht die Kammer nach, dass eine Vergleichbarkeit ausgeschlossen ist, weil die Kl\u00e4gerin in dem Bestreben, \u00fcberhaupt eine Verg\u00fctung f\u00fcr die Benutzung ihrer gesch\u00fctzten Technik zu erhalten \u2013 im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit K befanden sich einige Gesch\u00e4ftsteile der Gesellschaft bereits in Aufl\u00f6sung \u2013, und zur Vermeidung langwieriger Gerichtsverfahren, eine Lizenzgeb\u00fchr akzeptiert hat, die den Wert ihres Portfolios nicht repr\u00e4sentativ widerspiegelt. Die Kl\u00e4gerin hat auch klargestellt, dass ein Wiedereintritt von K und der L von der vertraglichen Vereinbarung nicht umfasst ist.<\/li>\n<li>(ii)<br \/>\nJedenfalls soweit die Vorlage der Vertr\u00e4ge unter dem Gesichtspunkt der Ungleichbehandlung f\u00fcr erforderlich erachtet wird, kommt es auf die hier er\u00f6rterte Frage der Vergleichbarkeit im Ergebnis auch nicht an. Denn selbst dann, wenn \u2013 bei Annahme der Vergleichbarkeit der Vertr\u00e4ge \u2013 eine sachwidrige Ungleichbehandlung vorliegen sollte, fehlt es an einer Eignung zur Wettbewerbsbeeintr\u00e4chtigung.<br \/>\nDer Patentinhaber kann gegen den Vorwurf eines nicht FRAND-gem\u00e4\u00dfen Lizenzangebots dartun, dass die Diskriminierung nicht geeignet ist, den Lizenzsucher in seiner Wettbewerbsstellung auf dem Produktmarkt zu beeintr\u00e4chtigen (EuGH, NZKart 2018, 225, Rn. 27 &#8211; MEO; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 361). Insoweit gen\u00fcgt zun\u00e4chst die Behauptung von Indizien, die die mangelnde wettbewerbliche Relevanz der Diskriminierung plausibel machen (K\u00fchnen, a.a.O.). Es ist sodann an dem Lizenzsucher \u2013 im Rahmen einer ihn treffenden sekund\u00e4ren Darlegungslast \u2013 konkrete Umst\u00e4nde aufzuzeigen, die dennoch eine Eignung zur Wettbewerbsverzerrung belegen (K\u00fchnen, a.a.O.). Vorliegend hat die Kl\u00e4gerin aufgezeigt, dass eine etwaige Diskriminierung die Beklagten in ihrer Wettbewerbsstellung auf dem Produktmarkt nicht beeintr\u00e4chtigt. K und die L stehen den Beklagten auf dem hier relevanten Mobilfunkmarkt nicht mehr als Wettbewerber gegen\u00fcber. Soweit lediglich f\u00fcr den indischen Markt noch Ger\u00e4te mit der Bezeichnung \u201eRR\u201c vertrieben werden, hat die Kl\u00e4gerin dargelegt, dass diese von einer an der Lizenzvereinbarung unbeteiligten Tochtergesellschaft vertrieben werden. Die Beklagten, die sich als Marktteilnehmer ihrerseits zu dem Wettbewerberumfeld verhalten k\u00f6nnen, haben hiergegen keinen substantiierten Vortrag mehr vorgebracht.<\/li>\n<li>(iii)<br \/>\nDie vorherigen Ausf\u00fchrungen ber\u00fccksichtigend bedarf es der Vorlage der in Rede stehenden Lizenzvertr\u00e4ge weder unter dem Aspekt der Angemessenheit (zur Vorlagepflicht insoweit Landgericht D\u00fcsseldorf, 4a O 154\/15, Urt. v. 13.07.2017, Rn. 312, zitiert nach juris; ebd., 4c O 72\/17, Urt. v. 11.07.2018, Rn. 144, zitiert nach BeckRS 2018, 20333) noch, um den Beklagten eine \u00dcberpr\u00fcfung der Diskriminierungsfreiheit zu erm\u00f6glichen.<br \/>\nHat der Patentinhaber substantiiert begr\u00fcndet, dass Vertr\u00e4ge aus der Vergleichsmenge auszunehmen sind bzw. deren Inhalt aus anderen Gr\u00fcnden nicht entscheidungserheblich ist, ist er zur Vorlage der in Rede stehenden Vertr\u00e4ge nicht verpflichtet. Die Vorlagepflicht dient dazu, dem Lizenzsucher, der im Hinblick auf den Inhalt entscheidungserheblicher Lizenzvertr\u00e4ge typischerweise einem Informationsdefizit unterliegt, eine n\u00e4here Pr\u00fcfung des Vertragsinhalts zu erm\u00f6glichen, um auf dieser Grundlage seinen Vorwurf einer sachwidrigen Ungleichbehandlung bzw. ausbeuterischer Vertragsbedingungen zu konkretisieren. Der Patentinhaber ist hingegen nicht zur Vorlage der Vertr\u00e4ge verpflichtet, um den Lizenzsucher in die Lage zu versetzen, schlechthin alle Lizenzvertr\u00e4ge auf ihren Inhalt zu \u00fcberpr\u00fcfen. Eine solche Betrachtungsweise f\u00fchrt im Ergebnis dazu, dass der Patentinhaber s\u00e4mtliche, auch die f\u00fcr die kartellrechtliche Betrachtung unerheblichen, Lizenzvertr\u00e4ge vorzulegen hat, und l\u00e4uft darauf hinaus, dass der Patentinhaber den Beweis f\u00fcr den von ihm behaupteten Vertragsinhalt erbringen muss. Dies aber l\u00e4uft der hier angenommenen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zuwider (dazu unter Ziff. (3), (a)). Auch ist nicht ersichtlich, dass eine solch umfassende Vorlagepflicht zur Kontrolle der Angaben des Vertragspartners praxis\u00fcblich ist.<\/li>\n<li>(iv)<br \/>\nUnsch\u00e4dlich ist schlie\u00dflich auch, dass die Kl\u00e4gerin sich erst im Rahmen des laufenden Prozesses \u2013 und nicht bereits mit Abgabe des Angebots im Juli 2017 \u2013 zu mit Dritten bestehenden Lizenzvertr\u00e4gen verhalten hat. Das Vorbringen der Kl\u00e4gerin bewegt sich innerhalb der Grenzen des prozessualen Versp\u00e4tungsrechts (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11.07.2018, Az.: 4c O 77\/17, Rn. 123, zitiert nach BeckRS 2018, 25099; K\u00fchnen, ebd, Kap. E., Rn. 407 ff.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagten auf diesen Vortrag nicht mehr rechtzeitig, mithin bis zur m\u00fcndlichen Verhandlung, reagieren konnten (dazu LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.07.2017, Az.: 4a O 154\/15, Rn. 300, zitiert nach juris; zur grunds\u00e4tzlichen Nachholbarkeit auch: OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 66\/15, R. 13, zitiert nach juris; GRUR-RS 2016, 2016, 9322, Rn. 22 ff.; OLG Karlsruhe, NZKArt 2016, 334 (336); a. A. LG Mannheim, GRUR-RS 2018, 31743, Rn. 70).<\/li>\n<li>(bbb)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin verh\u00e4lt sich im Rahmen des laufenden Prozesses auch zu Lizenzvertr\u00e4gen, die ihre Rechtsvorg\u00e4ngerin mit Dritten abgeschlossen hat, hinreichend. Nach der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung besteht die Bindung des Patenterwerbers an die FRAND-Zusage seines Rechtsvorg\u00e4ngers nicht nur \u201edem Grunde nach\u201c, sondern dar\u00fcber hinaus auch im Hinblick auf die H\u00f6he und den Inhalt der Lizenzvertr\u00e4ge (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2019, 6087, Rn.122 \u2013 Improving Handovers; ebd., Beschl. v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 24). Auch die durch den Rechtsvorg\u00e4nger abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge bestimmen vor diesem Hintergrund den f\u00fcr die Beurteilung der Diskriminierungsfreiheit ma\u00dfgeblichen Vergleichsrahmen (a.a.O.). Daraus folgt, dass sich der Lizenzgeber bei seiner Offerte auch zu diesen Lizenzvertr\u00e4gen verhalten muss (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 125).<br \/>\nEs kann dahinstehen, ob die Rechtsprechung auf Konstellationen \u2013 wie die vorliegende \u2013 anwendbar ist. Denn jedenfalls hat sich die Kl\u00e4gerin insoweit zu den von P abgeschlossenen Lizenzen verhalten, als sie ausgef\u00fchrt hat, diese enthielten Kreuzlizenzelemente \u2013 was einer Vergleichbarkeit entgegensteht. Denn bei der Kreuzlizenzierung wird mindestens ein Teil der f\u00fcr die Lizenznahme zu erbringenden Gegenleistung statt durch eine in Geld bestimmte Lizenzverg\u00fctung durch die Einr\u00e4umung einer Benutzungsgestattung f\u00fcr Lizenzrechte des Lizenznehmers erbracht. Da es sich bei der Rechteeinr\u00e4umung und der Geldleistung um im Kern v\u00f6llig andersartige Leistungen handelt, die auch zu Vergleichszwecken nicht \u00fcberein gebracht werden k\u00f6nnen, taugen Lizenzvertr\u00e4ge mit Kreuzvertragselement f\u00fcr Vertragsangebote an Lizenznehmer ohne R\u00fccklizenzwert regelm\u00e4\u00dfig nicht (so auch OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2019, 6087, Rn. 136 \u2013 Improving Handovers). Schlie\u00dflich ist auch nicht ersichtlich, dass die von P abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge, die allesamt vor dem Jahr 2011 abgeschlossen wurden, noch laufen. Vielmehr hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen, dass die Vertr\u00e4ge beendet sind. Diese entfalten mithin keine Auswirkungen mehr auf die Wettbewerbslage der Konkurrenten (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 123).<\/li>\n<li>(bb)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat die Angemessenheit der von ihr unter Ziffer 4.2 des Vertragsentwurfs in Ansatz gebrachten Lizenzgeb\u00fchren im Zusammenhang mit ihrem Angebot aus Juli 2017 (Anlage B4; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage B4a) hinreichend dargetan, indem sie aufgezeigt hat, dass und inwiefern sie ihre Berechnungen an diejenigen aus den UP-Urteilen angelehnt hat (zu den Darlegungen der Kl\u00e4gerin im Einzelnen unter Ziff. (3), (c), (aa), (bbb)). Hiervon ist die Frage zu trennen, ob die Begr\u00fcndung, die die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Angemessenheit der Lizenzgeb\u00fchren anf\u00fchrt, diese im Ergebnis tr\u00e4gt (dazu unter Ziff. (3), lit. (c)).<\/li>\n<li>(cc)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist ihren Erl\u00e4uterungspflichten auch insoweit nachgekommen, wie sie im Hinblick auf gerichtliche Entscheidungen zur FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit von Lizenzgeb\u00fchren und zur Werthaltigkeit der Portfoliopatente bestehen. Neben den bereits geschlossenen Lizenzvertr\u00e4gen muss der SEP-Inhaber zum Nachweis der Art und Weise der Berechnung der geforderten Lizenzgeb\u00fchren grunds\u00e4tzlich etwaige Gerichtsentscheidungen vorlegen, die sich mit den abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4gen befassen (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11.07.2018, Az.: 4c O 72\/17, Rn. 147, zitiert nach BeckRS 2018, 20333). Denn gerichtliche Entscheidungen oder Hinweise zur Angemessenheit der vorgeschlagenen Lizenzbedingungen sind jedenfalls als neutrale und sachverst\u00e4ndige Stellungnahmen zu ber\u00fccksichtigen (a.a.O.). Zumindest wenn keine oder eine nicht ausreichende Anzahl von Lizenzvertr\u00e4gen abgeschlossen worden ist, muss der SEP-Inhaber auch sonstige Entscheidungen zur Verletzung und zum Rechtsbestand des oder der zu lizenzierenden Schutzrechte vorlegen (a.a.O.). Die Beklagten sind von der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Ausgang parallel gegen andere Parteien gef\u00fchrte Rechtsstreitigkeiten informiert worden. Die Beklagten sind auch \u2013 wie das vorgelegte Gutachten des Privatgutachters M erkennen l\u00e4sst (Anlage B7a, S. 34 ff., Rn. 89 \u2013 Rn. 116) \u2013 umfangreich in Kenntnis \u00fcber solche gerichtlichen Verfahren, die Portfoliopatente betreffen. Der Vorlage dieser Entscheidungen durch die Kl\u00e4gerin bedurfte es dar\u00fcber hinaus nicht. Der Lizenzsucher, der in Kenntnis \u00fcber im Zusammenhang mit dem Vertragsangebot interessierende Gerichtsentscheidungen ist, verf\u00fcgt regelm\u00e4\u00dfig \u00fcber hinreichende Informationen, um auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen f\u00fcr geboten h\u00e4lt oder nicht. Strebt er eine solche an, steht er zun\u00e4chst selbst in der Pflicht, sich diese zu verschaffen. Etwas anderes mag \u2013 wof\u00fcr hier keine Anhaltspunkte bestehen \u2013 dann gelten, wenn diese nicht ver\u00f6ffentlicht, oder durch die jeweiligen Gerichte nicht ausgegeben werden.<\/li>\n<li>(dd)<br \/>\nDer Vertragstext des Angebots enth\u00e4lt auch im \u00dcbrigen keine Unklarheiten, die auf die Wirksamkeit des Vertrages durchschlagen.<\/li>\n<li>(aaa)<br \/>\nNach Ziffer 2.1 erh\u00e4lt der Lizenznehmer eine Lizenz an \u201elizenzierten Patenten\u201c im Hinblick auf Benutzungshandlungen nach Ziffer 2.1.1 \u2013 2.1.3 f\u00fcr \u201eLizenzprodukte\u201c. \u201eLizenzierte Patente\u201c sind nach Ziffer 1.11 solche, die der Lizenzgeber oder eine seiner Tochtergesellschaften besitzt bzw. solche, an denen diese Lizenzen erteilen k\u00f6nnen, und im Hinblick auf die der Inhaber erkl\u00e4rt oder anderweitig annimmt, dass (n\u00e4her bezeichnete) Benutzungshandlungen im Hinblick auf einen bestimmten \u201eStandard\u201c implementierende Ger\u00e4te oder Verfahren nicht vorgenommen werden k\u00f6nnen, ohne diese Patente zu verletzen. Es werden sodann die aus dem Anhang B ersichtlichen Patente, die an die Microsoft Corporation abgetreten wurden, ausgenommen. Als \u201eStandard\u201c wiederum werden in Ziffer 1.17 die im Hinblick auf den 2G-, 3G- und\/oder 4G-Telekommunikationsstandard (wie in Ziffer 1.22 \u2013 1.24 definiert) vereinbarten Protokolle einbezogen. Der Vertragsgegenstand ist danach derart beschrieben, dass er jedenfalls bestimmbar ist. Einer Liste, welche die Portfoliopatente als Teil des Vertragswerkes benennt, bedarf es dar\u00fcber hinaus \u2013 f\u00fcr die hinreichende Bestimmtheit \u2013 nicht. Eine solche w\u00e4re auch ungeeignet, den Vertragsgegenstand festzulegen, weil die Anzahl der relevanten Patente einer Ver\u00e4nderung unterliegt. So k\u00f6nnen urspr\u00fcnglich relevante Patente wegen ihrer Schutzdauer ablaufen, mangels Rechtsbest\u00e4ndigkeit aufgehoben oder ver\u00e4u\u00dfert werden, und neue Schutzrechte k\u00f6nnen hinzukommen. Soweit die Beklagten eine solche unter dem Aspekt f\u00fcr erforderlich halten, dass sie ihre Lizenznahme dem Erwerber eines Portfoliopatents entgegenhalten k\u00f6nnen m\u00fcssen, so ber\u00fchrt dies die Frage der hinreichenden Bestimmtheit nicht. Weiter ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagten im Rahmen der au\u00dfergerichtlichen Vertragsverhandlungen eine Patentliste erhalten haben. Diese erm\u00f6glicht es ihnen, den Bestand des Portfolios zu ermessen, und gibt weiter \u2013 auch in rechtlichen Auseinandersetzungen mit Dritten \u2013 die M\u00f6glichkeit, \u00fcber die Einsichtnahme in \u00f6ffentliche Register festzustellen, dass die Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich auch Inhaberin dieser Patente ist. Vor diesem Hintergrund laufen auch die Regelung \u00fcber den Fortbestand der Lizenz des Lizenznehmers im Falle der Ver\u00e4u\u00dferung eines Portfoliopatents oder im Falle einer Zusammenf\u00fchrung des Unternehmens des Lizenzgebers mit einem anderen Unternehmen (Ziffer 7.1), sowie die Zusicherung des Lizenzgebers nach Ziffer 8.1 nicht leer.<\/li>\n<li>(bbb)<br \/>\nSoweit die Beklagten die Definitionen von \u201eSelling Price\u201c, \u201eAverage Selling Price\u201c und \u201eNet Selling Price\u201c unter Ziffer 1.12 und Ziffer 1.13 unter dem Aspekt der Verst\u00e4ndlichkeit angreifen, steht dies der hinreichenden Klarheit des Vertragstextes jedenfalls nicht insoweit entgegen, dass das Vertragsangebot deshalb unwirksam ist. Dem Vertragstext eines FRAND-Angebots fehlt es nicht schon dann an der erforderlichen Klarheit, wenn eine Vertragsklausel Auslegungsfragen aufwirft. Die Grenze ist vielmehr erst dann \u00fcberschritten, wenn zentrale Vertragsinhalte derma\u00dfen vage formuliert sind, dass auch bei objektiver Sicht kein eindeutiger Regelungsgehalt mehr feststellbar ist (K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 357). So ist es vorliegend jedoch bei den in Streit stehenden Begriffsbestimmungen nicht. Die Begriffsbestimmungen differenzieren zun\u00e4chst nach einem \u201eVerkaufspreis\u201c (\u201eSelling Price\u201c, Ziff. 1.12) und einem \u201eNettoverkaufspreis\u201c (\u201eNet Selling Price\u201c, Ziff. 1.13). Dabei erweist sich insbesondere der Begriff des Nettoverkaufspreises als ma\u00dfgeblich, weil an diesen die Bemessung der Lizenzgeb\u00fchren nach Ziffer 4.2 ankn\u00fcpft. Der Nettoverkaufspreis ist nach der Definition in Ziffer 1.13 dadurch gekennzeichnet, dass bestimmte preisbildende Komponenten (Einfuhr- und Ausfuhrsteuer, Z\u00f6lle usw.) ausgeklammert, und zu diesem Zweck pauschal 4 % des tats\u00e4chlichen Rechnungsbetrags abgezogen werden. Dabei kn\u00fcpft der Nettoverkaufspreis nicht an den in Ziffer 1.12 definierten Verkaufspreis \u2013 dazu sogleich \u2013 an, sondern betrachtet als Verkaufspreis denjenigen Preis, zu dem das Lizenzprodukt verkauft worden ist. Die Definition des Verkaufspreises (\u201eSelling Price\u201c, Ziffer 1.12) differenziert danach, ob der Verkauf des Lizenzprodukts an einen unabh\u00e4ngigen K\u00e4ufer (lit (i)) oder einen verbundenen K\u00e4ufer erfolgt (dann (lit. (ii)), wobei die Begriffe \u201everbundener K\u00e4ufer\u201c und \u201eunabh\u00e4ngiger K\u00e4ufer\u201c in Ziffer 1.14 und Ziffer 1.15 des Vertragsentwurfs bestimmt werden. Verbundene K\u00e4ufer sind danach \u2013 wie sich aus einer Gesamtbetrachtung von Ziffer 1.14 und 1.15 ergibt \u2013 solche, mit denen der Lizenznehmer oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen in einem n\u00e4her beschriebenen Kontrollverh\u00e4ltnis steht. Innerhalb der Gruppe der \u201everbundenen K\u00e4ufer\u201c wird weiter differenziert. Der Verkaufspreis wird danach in erster Linie (lit. a)) durch den Preis bestimmt, den der jeweilige verbundene Endverk\u00e4ufer gegen\u00fcber einem unabh\u00e4ngigen K\u00e4ufer in Ansatz bringt. F\u00fcr die F\u00e4lle, dass das Lizenzprodukt entweder zusammen mit anderen Produkten des Lizenznehmers als Produkteinheit verkauft wird und der Produktpreis unterhalb des durchschnittlichen Verkaufspreises liegt, oder der verbundene K\u00e4ufer das Lizenzprodukt nicht weiterverkauft (insgesamt lit. b)), wird auf den durchschnittlichen Verkaufspreis abgestellt. Eine \u00e4hnliche Differenzierung erfolgt in der Gruppe \u201eunabh\u00e4ngiger K\u00e4ufer\u201c. Danach ist der Verkaufspreis in erster Linie (lit. a)) der f\u00fcr das Lizenzprodukt errechnete Verkaufspreis oder aber (lit. b)) \u2013 wenn nicht nur das Lizenzprodukt (sondern mit dem Lizenzprodukt zusammen auch andere Produktarten) verkauft wird und der betreffende Verkaufspreis unter dem durchschnittlichen Verkaufspreis f\u00fcr Lizenzprodukte liegt \u2013 der durchschnittliche Verkaufspreis f\u00fcr ein Lizenzprodukt. Die Differenzierungen in den jeweiligen Gruppen stellen mithin sicher, dass grunds\u00e4tzlich der auf ein Lizenzprodukt entfallende, gegen\u00fcber einem unabh\u00e4ngigen K\u00e4ufer festgelegte Verkaufspreis ma\u00dfgeblich ist. Dann, wenn es einen solchen nicht gibt, weil das Lizenzprodukt nicht einzeln, sondern zusammen mit anderen Produktarten ver\u00e4u\u00dfert worden ist, ist grunds\u00e4tzlich der sich daraus ergebende Verkaufspreis ma\u00dfgeblich. Eine Ausnahme soll nur dann gemacht werden, wenn dieser den durchschnittlichen Verkaufspreis f\u00fcr ein Lizenzprodukt unterschreitet. Der durchschnittliche Verkaufspreis wird mithin als Mindestpreis festgelegt.Ziffer 1.12 (i) enth\u00e4lt sodann eine Definition des durchschnittlichen Verkaufspreises. Danach ist f\u00fcr den durchschnittlichen Verkaufspreis der Preis einer gewissen Menge gleichwertiger Lizenzprodukte im laufenden\/ abzurechnenden Quartal ma\u00dfgeblich, solange die Menge nicht zusammen mit anderen Produkten verkauft wurde. Im Folgenden der Definition werden \u201eLizenznehmer\u201c mit \u201eseinen verbundenen Unternehmen\u201c und \u201egleichwertige Lizenzprodukte\u201c mit \u201eim Wesentlichen gleichwertigen Lizenzprodukten\u201c stets gleichgestellt. Falls in dem ma\u00dfgeblichen Quartal keine erhebliche Menge gleichwertiger Lizenzprodukte separat von anderen Produktarten abgesetzt wurde, bestimmen die Kosten, die dem Lizenznehmer bei der Herstellung\/ dem Bezug solcher Lizenzprodukte entstanden sind, zuz\u00fcglich 20 % dieser Kosten den durchschnittlichen Verkaufspreis.<br \/>\nSelbst wenn sich ausgehend von dem soeben dargelegten Verst\u00e4ndnis der Begriffsbestimmungen f\u00fcr \u201enet selling price\u201c und \u201eselling price\u201c noch Unklarheiten ergeben, ist nicht ersichtlich, inwieweit diese einer Wirksamkeit des Vertrags entgegenstehen bzw. diese sich als kartellrechtlich bedenklich erweisen, etwa weil sie sich auf einen wesentlichen Vertragsbestandteil beziehen. Die Beklagten f\u00fchren auch hierzu nicht aus. Insoweit ist insbesondere zu ber\u00fccksichtigen, dass sich die Lizenzgeb\u00fchr in Ziffer 4.2 \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nach dem Nettoverkaufspreis bestimmt, im Hinblick auf welchen jedenfalls eine Unverst\u00e4ndlichkeit nicht besteht.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nEs kann nicht festgestellt werden, dass das streitgegenst\u00e4ndliche Angebot aus Juli 2017 den inhaltlichen Anforderungen an die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit zuwiderl\u00e4uft.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nDas Diskriminierungsverbot normiert f\u00fcr das marktbeherrschende Unternehmen eine Verpflichtung zur Gleichbehandlung, indem es Handelspartnern, die sich in gleicher Lage befinden, dieselben Preise und Gesch\u00e4ftsbedingungen einr\u00e4umen muss (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2017, 1219, Rn. 173 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem). In das Gleichbehandlungsgebot sind dabei nur Sachverhalte, die auch vergleichbar sind, einzubeziehen, w\u00e4hrend auch marktbeherrschende Unternehmen auf unterschiedliche Marktbedingungen differenziert reagieren k\u00f6nnen (a.a.O.). Eine Ungleichbehandlung ist daher zul\u00e4ssig, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist (a.a.O.). Der dem Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts grunds\u00e4tzlich zustehende weite Spielraum f\u00fcr eine sachliche Rechtfertigung ist eingeschr\u00e4nkt, wenn neben die marktbeherrschende Stellung weitere Umst\u00e4nde treten, aus denen sich ergibt, dass die Ungleichbehandlung die Freiheit des Wettbewerbs gef\u00e4hrdet (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 174). Diese k\u00f6nnen insbesondere darin bestehen, dass der Zugang zu einem nachgeordneten Produktmarkt von der Befolgung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre abh\u00e4ngig ist (BGH, GRUR 2004, 966 (968) \u2013 Standard-Spundfass) oder das Produkt erst bei Benutzung des Patents wettbewerbsf\u00e4hig ist (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.).<br \/>\nDie Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr eine Ungleichbehandlung (BGH, Urt. v. 05.05.2020, Az.: KZR 36\/17, Rn. 76 \u2013 FRAND-Einwand, zitiert nach juris; OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 177, K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 257, 335; kritisch, aber offen gelassen OLG Karlsruhe, GRUR 2020, 166, Rn. 124 &#8211; Datenpaketverarbeitung) liegt grunds\u00e4tzlich bei dem Lizenzsucher. Jedoch ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass dieser regelm\u00e4\u00dfig keine n\u00e4here Kenntnis \u00fcber die Lizenzierungspraxis des SEP-Inhabers, insbesondere \u00fcber mit Dritten bestehende Lizenzvertr\u00e4ge und deren Regelungsgehalt, besitzt. Dies rechtfertigt es, dem SEP-Inhaber, der naturgem\u00e4\u00df in Kenntnis der Vertragsverh\u00e4ltnisse mit anderen Lizenznehmern ist, und dem n\u00e4here Angaben hierzu auch zumutbar sind, insoweit eine sekund\u00e4re Darlegungslast aufzuerlegen (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 335). Die Angabe zu den Lizenznehmern hat in diesem Zusammenhang vollst\u00e4ndig zu erfolgen, und darf nicht auf einige namhafte Unternehmen der Branche reduziert werden (K\u00fchnen, a.a.O.). Der Vortrag hat auch Angaben dazu zu enthalten, welche \u2013 konkret zu benennenden \u2013 Unternehmen mit welcher Bedeutung auf dem relevanten Markt zu welchen konkreten Konditionen eine Lizenz genommen haben (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.). Regelm\u00e4\u00dfig d\u00fcrfte die Vorlage der Lizenzvertr\u00e4ge erforderlich sein (K\u00fchnen, a.a.O.). Relevant sind dabei jedoch nur solche Lizenzverh\u00e4ltnisse, die im Zeitpunkt der rechtlich gebotenen Lizenzofferte (schon und noch) in Kraft stehen (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2019, 6087, Rn. 123 \u2013 Improving Handovers; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 494). Steht eine Ungleichbehandlung fest, so obliegt es dem Patentinhaber, etwaige die unterschiedliche Behandlung rechtfertigende Umst\u00e4nde darzulegen und ggf. zu beweisen (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 335). Als \u201efaire und angemessene\u201c Vertragsbedingungen sind solche zu verstehen, die dem Lizenzwilligen nicht unter Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung angeboten werden. Die Vertragsbedingungen m\u00fcssen zumutbar und d\u00fcrfen nicht ausbeuterisch sein (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. vom 17.11.2016, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 15, zitiert nach juris; allgemein zur Gleichsetzung mit dem gesetzlichen Ausbeutungstatbestand nach Art. 102 AEUV auch: K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 329, 337). Ein Angebot des Lizenzgebers kann sich danach insbesondere dann als unfair\/ unangemessen (im Sinne einer Ausbeutung nach Art. 102 AEUV) erweisen, wenn eine Lizenzgeb\u00fchr verlangt wird, die den hypothetischen Preis, der sich bei wirksamem Wettbewerb auf dem beherrschten Markt gebildet h\u00e4tte, erheblich \u00fcberschreitet, es sei denn, es gibt eine wirtschaftliche Rechtfertigung f\u00fcr die Preisbildung (LG D\u00fcsseldorf, Teilurt. v. 31.03.2016, Az.: 4a O 73\/14, Rn. 225, zitiert nach juris; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 258). Es geht hingegen nicht um eine nach allen Seiten gerechte Verg\u00fctung f\u00fcr die Patentbenutzung (K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 486). Der Ausbeutungsvorwurf des Art. 102 AEUV sanktioniert nicht jede \u00dcberschreitung der objektiv interessengerechten Verg\u00fctung, sondern nur einen deutlichen Abstand, der es dem Lizenzsucher verwehrt, im nachgelagerten Produktmarkt wettbewerbsf\u00e4hig zu bleiben (K\u00fchnen, a.a.O.). Das Vertragsangebot hat sich des Weiteren auch im Hinblick auf die \u00fcbrigen Vertragsbedingungen (lizenzpflichtige Schutzrechte, Lizenzgebiet usw.) als angemessen zu erweisen. Auch dabei kann eine beachtliche Zahl inhaltlich gleichlautender bereits abgeschlossener Vertr\u00e4ge \u2013 sofern diese nicht unter Missbrauch von Marktmacht zustande gekommen sind \u2013 ein Indiz f\u00fcr die Angemessenheit der Vertragsbedingungen sein (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 09.11.2018, Az.: 4a O 17\/17, Rn. 389, zitiert nach juris). Auch die (prim\u00e4re) Darlegungslast sowie die Beweislast daf\u00fcr, dass unter dem Gesichtspunkt \u201efair und angemessen\u201c eine Ausbeutung vorliegt, ist bei dem Lizenzsucher zu verorten. Grunds\u00e4tzlich, das hei\u00dft jenseits von Sachverhalten, bei denen ein SEP mit FRAND-Erkl\u00e4rung vorliegt, besteht Einigkeit dar\u00fcber, dass nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen derjenige, der sich auf die Unangemessenheit beruft, diese darlegen und ggf. beweisen muss (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.11.2006, Az.: 4b O 58\/05, Rn. 140 \u2013 Videosignal-Codierung I, zitiert nach juris; K\u00fchnen, ebd. Kap. H., Rn. 260). F\u00fcr F\u00e4lle wie den vorliegenden (SEP mit FRAND-Erkl\u00e4rung) ergibt sich aus der Tatsache, dass sich der Patentinhaber dazu verpflichtet hat, ein Angebot abzugeben, dass inhaltlich \u201eFRAND\u201c ist, nichts anderes. In der Entscheidung Mobiles Kommunikationssystem begr\u00fcndet das OLG D\u00fcsseldorf die von ihm angenommene Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Diskriminierung unter Bezugnahme auf Art. 2 Kartellverfahrensordnung (VO [EG] Nr. 1\/2003 des Rates v. 16.12.2002 zur Durchf\u00fchrung der in den Art. 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln). Danach obliegt die Beweislast f\u00fcr eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 oder Art. 82 des EWG-Vertrags (entspricht Art. AEUV Artikel 101, AEUV Artikel 102 AEUV) in allen einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Verfahren der Partei, die diesen Vorwurf erhebt. Da der Patentinhaber mit der Abgabe der FRAND-Erkl\u00e4rung lediglich den gesetzlichen Anforderungen des Art. 102c AEUV (Diskriminierungsfreiheit) nachkomme, dem Lizenzsucher aber keine im Vergleich dazu bessere Position einr\u00e4umen wolle, \u00e4ndere sich an der grunds\u00e4tzlichen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nichts (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2017, 1219, Rn. 177 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem). In den dortigen Entscheidungsgr\u00fcnden folgen sodann Ausf\u00fchrungen zur sekund\u00e4ren Darlegungslast, wie hier bereits dargestellt. Dieser Begr\u00fcndungsansatz l\u00e4sst sich auf einen Ausbeutungsmissbrauch im Sinne von Art. 102a AEUV \u00fcbertragen (f\u00fcr die \u00dcbertragbarkeit insoweit als jedenfalls der Patentinhaber mit der FRAND-Erkl\u00e4rung, auch im Hinblick auf die Pflicht \u201efair &amp; reasonable\u201c zu lizenzieren, keine \u00fcber Art. 102 AEUV hinausgehenden Pflichten eingehen wollte: K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 319, 337, allerdings ohne Ausf\u00fchrungen zur Auswirkung auf die Frage der Darlegungs- und Beweislast; anders und mit Bezugnahme auf eine m\u00f6glicherweise angezeigte Umkehr der prim\u00e4ren Darlegungslast und der Beweislast allerdings f\u00fcr die Beurteilung einer Diskriminierung und einer Ausbeutung: OLG Karlsruhe, GRUR 2020, 166, Rn.124 \u2013 Datenpaketverarbeitung). Gr\u00fcnde, weshalb im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast eine Differenzierung zwischen dem Gebot diskriminierungsfrei zu lizenzieren und dem Gebot eines \u201efairen und angemessenen\u201c (= ausbeutungsfreien) Angebots vorzunehmen ist, sind nicht ersichtlich. Ein Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr eine differenzierende Betrachtung k\u00f6nnte sich grunds\u00e4tzlich aus dem Wortlaut \u201efair and reasonable\u201c ergeben, der anders als der Wortlaut \u201enicht diskriminierend\u201c gerade nicht den Wortlaut des Art. 102 AEUV wiedergibt, so dass nicht nur eine ausbeutungsfreie, sondern dar\u00fcber hinaus auch eine gerechte Lizenzierung versprochen wird (m. w. Nachw. K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 319). Dieses Wortlautargument erweist sich jedoch vor dem Hintergrund als nicht ausschlaggebend, als dass es keine Entsprechung im objektiven Erkl\u00e4rungsgehalt des Zusagenden findet (ausf\u00fchrlicher K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 320 f.). Ausgehend von dem soeben Ausgef\u00fchrten verbleibt es auch im Hinblick auf den Ausbeutungstatbestand grunds\u00e4tzlich bei der Darlegungs- und Beweislast auf Seiten des Lizenzsuchers (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 09.11.2018, Az.: 4a O 16\/17, zitiert nach BeckRS 2018, 2019, Rn. 219; ebd., Urt. v. 21.12.2018, Az.: 4c O 3\/17, zitiert nach BeckRS 2018, 42127, Rn. 216). Jedoch sprechen auch in diesem Zusammenhang Gr\u00fcnde daf\u00fcr, dem Patentinhaber eine sekund\u00e4re Darlegungslast aufzuerlegen, soweit bei diesem n\u00e4here Erkenntnisse \u00fcber den jeweiligen streitgegenst\u00e4ndlichen Sachverhalt zu erwarten sind. Den Prozessgegner der prim\u00e4r darlegungsbelasteten Partei trifft in der Regel eine sekund\u00e4re Darlegungslast, wenn die prim\u00e4r darlegungsbelastete Partei keine n\u00e4here Kenntnis der ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde und auch keine M\u00f6glichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufkl\u00e4rung hat, w\u00e4hrend dem Prozessgegner n\u00e4here Angaben dazu ohne weiteres m\u00f6glich und zumutbar sind (BGH, GRUR 2012, Rn. 23 \u2013 Vorschaubilder II). Das trifft auf Sachverhaltskonstellationen wie die vorliegende, bei denen der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand im Zusammenhang mit einem SEP, f\u00fcr das eine FRAND-Erkl\u00e4rung vorliegt, erhoben wird, zu.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist zur Abgabe eines Angebots verpflichtet, welches inhaltlich FRAND-Bedingungen entspricht. Als \u201eUrheber\u201c des Angebots kann sie Ausf\u00fchrungen dazu machen, welche wirtschaftlichen und rechtlichen Erw\u00e4gungen sie zur Aufnahme der jeweiligen Regelungen und insbesondere der Festsetzung der Lizenzgeb\u00fchren in Art und H\u00f6he bewogen haben, und mit welchen Erw\u00e4gungen diese im Sinne des Missbrauchstatbestandes des Art. 102 AEUV angemessen sind (K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 519). Der Vortrag muss f\u00fcr den Gegner nachvollziehbar und einlassungsf\u00e4hig sein (a.a.O.). Auf dieser Grundlage ist es dem Lizenzsucher sodann m\u00f6glich, seinerseits gegen die Angemessenheit sprechende Gesichtspunkte \u2013 gleicherma\u00dfen substantiiert \u2013 vorzutragen, und diese ggf. zu beweisen. Dabei ist in die Bewertung dar\u00fcber, wie die Darlegungslast konkret zu verteilen ist, insbesondere einzustellen, wenn der Lizenzsucher aufgrund eigener langj\u00e4hriger Marktpr\u00e4senz, ggf. sogar als Lizenzgeber, einen \u00dcberblick \u00fcber die wettbewerblichen Verh\u00e4ltnisse hat. Das gilt im Zusammenhang mit der Angemessenheitspr\u00fcfung mehr noch als bei Diskriminierungssachverhalten. Denn w\u00e4hrend der Ma\u00dfstab f\u00fcr eine Ungleichbehandlung sich aus der Lizenzierungspraxis des Lizenzgebers entwickelt, sind die in die Angemessenheitspr\u00fcfung einflie\u00dfenden Erw\u00e4gungen in h\u00f6herem Ma\u00dfe objektivierbar und somit f\u00fcr den Lizenzsucher ermittelbar.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nEine Lizenzvertragspraxis, an welche der Lizenzgeber im Sinne des Diskriminierungsverbots gebunden ist, besteht nicht, bzw. fehlt es insoweit im Hinblick auf eine etwaige sachwidrige Ungleichbehandlung an einer Eignung zur Wettbewerbsbeeintr\u00e4chtigung (dazu ausf\u00fchrlicher unter Ziff. (2), (aa)). Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt weiter unbestritten vor, dass sie die hier streitgegenst\u00e4ndlichen Lizenzbedingungen auch anderen potenziellen Lizenznehmern anbiete.<\/li>\n<li>(c)<br \/>\nDer an den Inhalt des UP-Urteils 1 (dazu unter lit. (aa)) angelehnte Vortrag der Kl\u00e4gerin zur Angemessenheit der von ihr in Ansatz gebrachten Lizenzgeb\u00fchren ist \u2013 gemessen an der unter lit. (a) beschriebenen Verteilung der Darlegungslast \u2013 hinreichend, ohne dass die Beklagten dem ihrerseits hinreichend entgegentreten sind (dazu insgesamt unter lit. (bb)).<\/li>\n<li>(aa)<br \/>\nDer von der Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung der Angemessenheit ihrer vorgeschlagenen Lizenzgeb\u00fchren herangezogene Inhalt der UP-Urteile (dazu unter lit. (aaa)) und die \u00dcbertragung der darin verwendeten Methodik (dazu unter lit. (bbb)) stellen sich wie folgt dar:<\/li>\n<li>(aaa)<br \/>\nZum Vorgehen des britischen Gerichts in dem UP-Urteil 1:<\/li>\n<li>(i)<br \/>\nMethodischer Ausgangspunkt f\u00fcr die Ermittlung der Lizenzgeb\u00fchr durch das britische Gericht ist das Vergleichsmarktkonzept (Rn. 170 f. und Rn. 179 UP-Urteil 1; Randnummern ohne Bezeichnung sind im Folgenden solche des UP-Urteils 1), das grunds\u00e4tzlich auch die Zustimmung deutscher Gerichte findet (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 65\/15, Rn.40, zitiert nach juris). Die Ermittlung der Lizenzgeb\u00fchren orientiert sich danach \u2013 wenn vergleichsf\u00e4hige Lizenzvertr\u00e4ge des Lizenzgebers \u00fcber das in Streit befangene Portfolio noch nicht bestehen \u2013 \u00fcber andere Schutzrechtsbest\u00e4nde abgeschlossene Vertr\u00e4ge, die mit dem in Rede stehenden Portfolio in Qualit\u00e4t und Umfang (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.) sowie in seiner technischen Funktion und Wichtigkeit f\u00fcr das Produkt (K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 492) vergleichbar sind. Die in diesen Vertr\u00e4gen fixierten Bedingungen geben einen Anhaltspunkt daf\u00fcr, was in der jeweiligen Branche \u00fcblich ist, und k\u00f6nnen einen R\u00fcckschluss auch auf die Angemessenheit zulassen (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 09.11.2018, Az.: 4a O 63\/17, Rn. 296, zitiert nach juris; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 491). Dabei ist offensichtlich, dass bereits die Entscheidung dar\u00fcber, welche Vertr\u00e4ge als Referenz dienen k\u00f6nnen, ein wertendes Element enth\u00e4lt. Weiter ist eine gewisse Zur\u00fcckhaltung bei Anwendung des Vergleichsmarktkonzepts dann geboten, wenn auch die zum Vergleich herangezogenen Lizenzvertr\u00e4ge f\u00fcr den Standard wesentliche Schutzrechte lizenzieren. Denn naturgem\u00e4\u00df kann der Lizenzgeber in diesen F\u00e4llen in gr\u00f6\u00dferem Umfang als der Lizenzsucher auf die Vertragskonditionen Einfluss nehmen, was eine so verhandelte Lizenz als direkten Orientierungsfaktor disqualifizieren kann (K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 493; Kurtz\/ Staub, GRUR 2018, 136).<\/li>\n<li>(ii)<br \/>\nDie Rechenschritte und die Ermittlung der Berechnungsparameter nach dem UP-Urteil 1 stellen sich wie folgt dar:<\/li>\n<li>Ermittlung \u201eBenchmark rate\u201c<br \/>\nDie von dem britischen Gericht zur Berechnung der f\u00fcr das SS Portfolio FRAND-gem\u00e4\u00dfen Lizenzgeb\u00fchr herangezogene Formel lautet (Rn. 180):<\/li>\n<li>E x R = [BR] (UP),<\/li>\n<li>wobei \u201eE\u201c die Lizenzrate f\u00fcr das Vergleichsportfolio (in dem UP-Verfahren: \u201eTT\u201c) darstellt und sich \u201eR\u201c als die verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Gr\u00f6\u00dfe des streitgegenst\u00e4ndlichen Portfolios (in dem UP-Verfahren: \u201eH\u201c) in Bezug auf das Portfolio des Referenzlizenzgebers (in dem UP-Verfahren: \u201eTT\u201c) wie folgt darstellt (Rn. 181):<\/li>\n<li>SEP (UP)\/SEP (TT) = R.<\/li>\n<li>Die ermittelten \u201eUU\u201c ([BR]) lassen sich der Tabelle in Randnummer 478 entnehmen.<\/li>\n<li>Ermittlung der Lizenzrate \u201eE\u201c<br \/>\nAuf der Grundlage von Vergleichslizenzvertr\u00e4gen ermittelt G den Wert \u201eE\u201c (\u201eBenchmarkrate\u201c; deutsche \u00dcbersetzung: \u201eVergleichs-\/Ma\u00dfstabsrate\u201c), der einen Durchschnittswert der in den Vergleichslizenzvertr\u00e4gen gew\u00e4hrten Lizenzen ziffernm\u00e4\u00dfig erfasst (Rn. 382, Rn. 464 ff.). Das britische Gericht schlie\u00dft bei der Ermittlung der Vergleichsrate zun\u00e4chst die zwischen H und Dritten (Lenovo und VV) bestehenden Lizenzvereinbarungen als taugliche Referenzvertr\u00e4ge vor dem Hintergrund aus, dass SS lediglich zwei Lizenzvertr\u00e4ge abgeschlossen hatte, deren Lizenzraten weit auseinanderlagen (Rn. 179, 383 ff.; die konkreten Lizenzgeb\u00fchren sind den zitierten Urteilspassagen nicht zu entnehmen). Es befindet stattdessen eine Auswahl der zwischen dem Rechtsvorg\u00e4nger von H, TT, und Dritten abgeschlossenen Vertr\u00e4ge als tauglicher Referenzma\u00dfstab (Rn. 180, Rn. 410 ff., auch hier sind die meisten konkreten Lizenzbedingungen neutralisiert), wobei es aus den insgesamt neun bestehenden Vereinbarungen sechs als Vergleichsgrundlage selektiert (Rn. 461 ff.). Auf welche konkrete Art und Weise die Bestimmung von \u201eE\u201c sich dann vollzieht, bleibt weitgehend unklar, wobei davon auszugehen ist, dass dies jedenfalls teilweise mit Hilfe des sog. Auspackens (\u201eunpacking\u201c) vonstattengeht (Rn. 185, 197, 464 ff., relevante Passagen sind neutralisiert; zu diesem Verst\u00e4ndnis auch: Haedicke, GRUR Int. 2017, 661 (666)). Es hat zum Ziel, die Lizenzgeb\u00fchr f\u00fcr das gesamte Portfolio im Hinblick auf Umst\u00e4nde wie Kreuzlizenzen etc. anzupassen (Rn. 190; auch: Haedicke, a.a.O.) und versucht die technischen Beitr\u00e4ge einer Partei zum Standardisierungsprozess zu ber\u00fccksichtigen (Rn.185). Die Ergebnisse f\u00fcr \u201eE\u201c sind den Randnummern 464 ff. zu entnehmen.<\/li>\n<li>Ermittlung von \u201eR\u201c als verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Gr\u00f6\u00dfe des \u201eSS\u201c-Portfolios<br \/>\nG geht bei der Ermittlung von \u201eR\u201c davon aus, dass sich der Wert von eine bestimmte Technologie betreffende SEPs zweier Patentinhaber im Verh\u00e4ltnis zueinander durch eine Patentz\u00e4hlmethode (\u201epatent counting approach\u201c) bestimmen l\u00e4sst, und grenzte sich damit insbesondere von Ans\u00e4tzen ab, die versuchen, die technische Bedeutung einzelner Patente f\u00fcr den Standard zu bemessen (Rn. 182 ff.).<br \/>\nDie Anzahl der f\u00fcr den jeweiligen Standard ma\u00dfgeblichen Patente von H (SEP (UP)) war zwischen den Parteien im Wesentlichen unstreitig (Rn. 204 ff.), wobei als die ma\u00dfgeblichen Patente diejenigen definiert wurden, die f\u00fcr die Umsetzung des Standards zwingend sind (Rn.186: \u201eRelevant SEPs\u201c). Der Ermittlung der in diesem Sinne ma\u00dfgeblichen Patente von TT (SEP (TT)) lagen hingegen aufw\u00e4ndige und komplexe Bewertungen zu Grunde, die insbesondere auch dem Umstand geschuldet waren, dass die Parteien des britischen Verfahrens unterschiedliche Methoden zur Patentz\u00e4hlung anwandten (H nutzte den sog. \u201eModified Numeric Proportionality Approach\u201c [MNPA], Rn. 199, 211 und 274 ff.; F die sog. \u201eF Patent Analysis\u201c [HPA], Rn. 199, 211 und 286 ff.), die zu stark divergierenden Ergebnissen f\u00fchrten (Rn. 214 ff.). In diesem Zusammenhang legt das Gericht offen, dass es die voneinander abweichenden Ergebnisse im Rahmen einer Ermessensbet\u00e4tigung einander ann\u00e4hert (Rn. 374, 379). Die so ermittelten Ergebnisse f\u00fcr SEP (TT) sind der Tabelle unter Randnummer 379 (in der Spalte \u201eAdjusted TT patents\u201c) zu entnehmen.<br \/>\nEine weitere Wertung des Gerichts im Zusammenhang mit der Feststellung eines Wertes f\u00fcr \u201eR\u201c wird in der sog. Multimodus-Anpassung offenbar. Sie tr\u00e4gt dem Umstand Rechnung, dass in Ger\u00e4ten oftmals mehrere der Standards (2G-, 3G-, 4G-Standard) zur Umsetzung gelangen (Rn. 220).<\/li>\n<li>\u00dcberpr\u00fcfung des Ergebnisses nach dem Top-Down-Approach<br \/>\nG \u00fcberpr\u00fcft das von ihm errechnete Ergebnis [BR] anhand des sog. \u201eTop-Down-Approach\u201c, bei welchem die angemessene gesamte Lizenzlast f\u00fcr einen bestimmten Mobilfunkstandard \u2013 von G mit \u201eT\u201c bezeichnet (Rn. 178) \u2013 bestimmt und sodann auf den einzelnen Anbieter und das einzelne Endger\u00e4t heruntergebrochen wird (zu dieser Erkl\u00e4rung auch Haedicke, GRUR Int. 2017, 661 (667)). Die FRAND-Rate [BR] stellt einen Anteil an der Gesamtgeb\u00fchrenbelastung dar, der demjenigen Anteil entspricht, den der Patentinhaber an dem Gesamtpatentbestand des jeweiligen Portfolios hat (Rn. 178). Dabei errechnet G die Gesamtbelastung \u201eT\u201c anhand der von ihm ermittelten Benchmarkrate f\u00fcr H sowie Hs Anteil \u201eS\u201c (in Prozent) an dem gesamten Portfolio des jeweiligen Standards (Rn. 478 ff.),<br \/>\nSEP (UP)\/SEP (Gesamtportfolio) = S (UP)<br \/>\nund<br \/>\n[BR]\/S x 100 = T,<\/li>\n<li>und gleicht den sich so f\u00fcr \u201eT\u201c ergebenden Wert mit den von den Parteien vorgetragenen Gesamtlizenzbelastungen ab (Rn. 476 ff.).<br \/>\nBei der Ermittlung von \u201eS\u201c stellen sich die bereits im Zusammenhang mit der Bestimmung von \u201eR\u201c aufgezeigten Probleme, weil auch bei der Gesamtmenge der f\u00fcr den jeweiligen Standard relevanten Patente die unterschiedlichen Patentz\u00e4hlmethoden der Parteien relevant werden (Rn. 209 f.) und zu stark divergierenden Ergebnissen f\u00fchren (Rn. 204 a. E.). Die Ergebnisse f\u00fcr \u201eS\u201c auf der Grundlage der von G angenommenen SEPs (gesamt) sind der Tabelle unter Randnummer 378 (insbesondere der Spalte \u201eAdjusted denominator\u201c f\u00fcr die Gesamtmenge relevanter Patente und der Spalte \u201eS\u201c f\u00fcr den Wert S) zu entnehmen.<\/li>\n<li>(bbb)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin \u00fcbertr\u00e4gt die (unter lit. (aaa)) dargestellten Inhalte des UP-Urteils 1 auf die Ermittlung der Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr ihr Portfolio wie folgt:<\/li>\n<li>(i)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ermittelt zun\u00e4chst die aus ihrer Sicht tats\u00e4chlich standardessentiellen Patentfamilien ihres Portfolios (im Ergebnis: 5 (GSM), 14 (UMTS) und 9 (LTE) Patentfamilien).<br \/>\nAusgehend von der in dem UP-Urteil 1 angenommenen Gesamtpatentzahl, derer es zur Umsetzung der jeweiligen Standards bedarf (Rn. 377: 2G: 154; 3G: 479 und 4G: 800) und bei Anwendung der in dem UP-Urteil 1 angewandten Gewichtung der unterschiedlichen Standards (Rn. 220: 2G\/3G: 33\/67 und 2G\/3G\/4G: 10:20:70) gelangt die Kl\u00e4gerin zu den folgenden Werten f\u00fcr \u201eS\u201c im Hinblick auf ihr Portfolio:<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin setzt sodann die f\u00fcr ihren Anteil ermittelten Werte in ein Verh\u00e4ltnis mit den f\u00fcr H in dem UP-Urteil 1 f\u00fcr \u201eS\u201c (f\u00fcr Multimode-Ger\u00e4te) angenommenen Werte (Rn. 378), und erh\u00e4lt so einen Skalierungsfaktor (\u201eScaling Factor\u201c),<\/li>\n<li>.<\/li>\n<li>Diesen Skalierungsfaktor wendet die Kl\u00e4gerin dann auf die in dem UP-Urteil 1 f\u00fcr H ermittelte Benchmarkrate [BR] (Rn. 478) an,<\/li>\n<li>\nDie so erhaltenen Werte stellen in dem Vertragsangebot der Kl\u00e4gerin die Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr sog. \u201eMajor Markets\u201c (\u201eConversant MM Offer Rate\u201c) dar.<\/li>\n<li>(ii)<br \/>\nEntsprechend dem Vorgehen in dem UP-Urteil 1 w\u00e4hlt die Kl\u00e4gerin als Ausgangspunkt f\u00fcr eine Lizenzgeb\u00fchr f\u00fcr den chinesischen Markt eine Rate, die 50% unterhalb der f\u00fcr \u201eMajor Markets\u201c angesetzten Rate liegt (Rn. 583). Dabei floss in die Bemessung der f\u00fcr den chinesischen Markt ma\u00dfgeblichen Geb\u00fchr durch das britische Gericht weiter ein, dass das Portfolio von H in China im Vergleich zu anderen Staaten, die f\u00fcr die Bemessung der Geb\u00fchr f\u00fcr \u201eMajor Markets\u201c eine Rolle spielten, deutlich geringer war (Rn. 584 ff.). Ausgehend von diesen Erw\u00e4gungen reduzierte die Kl\u00e4gerin \u2013 entsprechend dem f\u00fcr ihr Portfolio angenommenen Bestand an relevanten Patentfamilien in China \u2013 die f\u00fcr China geltenden Lizenzgeb\u00fchren wie folgt:<\/li>\n<li>Ebenfalls in Entsprechung zu dem Vorgehen des britischen Gerichts (Rn. 589) legt die Kl\u00e4gerin die f\u00fcr China ermittelten Raten auch als Lizenzgeb\u00fchr f\u00fcr die anderen M\u00e4rkte, bei denen es sich nicht um \u201eMajor Markets\u201c handelt (= \u201eOther Markets\u201c), zugrunde.<\/li>\n<li>(iii)<br \/>\nNach alledem ist im Ergebnis festzuhalten, dass die Kl\u00e4gerin nicht schlicht die von einem Gericht festgesetzten Geb\u00fchren ansetzt. Vielmehr \u00fcbernimmt sie die zur Ermittlung einer Lizenzgeb\u00fchr von einem Gericht angewandte Methodik (Vergleichsmarktkonzept und Rechenformel) und \u2013 mehr noch \u2013 die Tatsachengrundlage (Berechnungsparameter), die zur Berechnung der Lizenzgeb\u00fchren herangezogen worden ist. Als solche Berechnungsparameter stellen sich insbesondere die anhand der Vergleichslizenzvertr\u00e4ge (\u201eTT\u201c) ermittelte Vergleichslizenzrate \u201eE\u201c dar, die Gesamtanzahl der f\u00fcr die Umsetzung der 2G-, 3G- bzw. 4G-Standards wesentlichen Patente sowie die Gewichtung der Technologien bei sog. \u201eMultimode\u201c-Ger\u00e4ten und die Gr\u00f6\u00dfe der Portfolios von H und von TT dar. Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus auch von dem britischen Verfahren losgel\u00f6ste Tatsachen eingebracht, n\u00e4mlich die Anzahl ihrer (nach ihrer Auffassung) standardwesentlichen Patentfamilien.<\/li>\n<li>(bb)<br \/>\nAus der Tatsache, dass die Kl\u00e4gerin sich bei der Festsetzung ihrer Geb\u00fchren an dem britischen Urteil orientiert, erw\u00e4chst keine Indizwirkung f\u00fcr deren Angemessenheit (dazu unter lit. (aaa)). Dessen ungeachtet, sind ihre Ausf\u00fchrungen f\u00fcr die Bestimmung der Angemessenheit der Lizenzgeb\u00fchrenh\u00f6he beachtlich (dazu unter lit. (bbb)), und \u2013 in Ermangelung substantiierten Gegenvortrags \u2013 vorliegend auch hinreichend (dazu unter lit. (ccc)).<\/li>\n<li>(aaa)<br \/>\nDie Anwendung der Berechnungsmethode und -parameter nach dem UP-Urteil 1 f\u00fcr die Ermittlung von Lizenzgeb\u00fchren ist \u2013 anders als die Kl\u00e4gerin meint \u2013 nicht mit einer Indizwirkung f\u00fcr die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit dieser Geb\u00fchren verbunden, wie sie etwa vertraglich ausgehandelten bzw. branchen\u00fcblichen Regelungen zukommt. Gerichtlich festgesetzte Lizenzgeb\u00fchren k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich nicht als Ausdruck des freien Kr\u00e4ftespiels des Wettbewerbs gewertet werden. Auch wenn die \u00dcberlegungen des jeweiligen Gerichts davon geleitet sind, was vern\u00fcnftige, auf dem Markt t\u00e4tige Unternehmen vereinbart h\u00e4tten, k\u00f6nnen die von ihm ermittelten Lizenzgeb\u00fchren nicht mit den sich auf einem Markt mit funktionierendem Wettbewerb ergebenden Lizenzbedingungen gleichgesetzt werden. In der kartellrechtlichen Rechtsprechung ist deshalb auch anerkannt, dass Lizenzkonditionen, zu denen sich der Lizenzgeber aufgrund Gesetzes oder eines Urteils verpflichtet gesehen hat, diesen nicht im Hinblick auf eine f\u00fcr die Ungleichbehandlung ma\u00dfgebliche Lizenzierungspraxis binden (BGH, GRUR 2004, 351 (352) \u2013 Depotkosmetik im Internet; OLG D\u00fcsseldorf, NZKart 2014, 35 (36) \u2013 Frankiermaschine; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2019, 6087, Rn. 245 \u2013 Improving Handovers). Auch f\u00fcr den vorliegenden Fall ergibt sich aus den UP-Urteilen im Hinblick auf eine Indizwirkung nichts anderes. So geht die Methodik des britischen Gerichts (in Person des Richters G) zwar auf die Annahme einer bestehenden vergleichsf\u00e4higen Vertragspraxis zur\u00fcck (unter lit. (aa), (aaa)), die von diesem Ausgangspunkt aus ermittelten Ergebnisse sind aber \u2013 wie aufgezeigt \u2013 von Wertungsgesichtspunkten durchzogen. Soweit die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, \u201edas Gericht habe in dem Verfahren dazu aufgefordert, einen Lizenzvertrag gemeinsam zu entwerfen\u201c, \u201ein der Formulierung habe bereits gro\u00dfe \u00dcbereinstimmung\u201c bestanden, und man k\u00f6nne im Zusammenhang mit dem britischen Verfahren \u201eeher von Verhandlungen sprechen, bei denen der High Court zwei gegenseitige Positionen auf einen gemeinsamen Nenner gebracht habe, als von einer einseitigen abstrakten Festsetzung\u201c, rechtfertigt auch dies die Annahme einer Indizwirkung nicht. Denn weder den in den UP-Urteilen schriftlich niedergelegten Entscheidungsgr\u00fcnden, noch dem Tatsachenvortrag der Kl\u00e4gerin im \u00dcbrigen kann entnommen werden, dass sich die Parteien des britischen Verfahrens auf Klauseln des dem UP-Urteil 2 beigef\u00fcgten Mustervertrags (vgl. auch Rn. 2 UP-Urteil 2, dort als \u201eSettled Licence\u201c bezeichnet und Rn. 806, Pkt. (20) UP-Urteil 1) vergleichbar freier Lizenzverhandlungen geeinigt haben.<br \/>\nJedenfalls bei den in dem Mustervertrag aufgef\u00fchrten Lizenzgeb\u00fchren handelt es sich zudem um solche, die das Gericht ermittelt hat (Rn. 2 UP Urteil 2).<br \/>\nUnbeschadet dessen k\u00f6nnte auch eine etwaige Einigkeit der Prozessparteien im Hinblick auf einzelne Klauseln des Mustervertrags \u2013 selbst dann, wenn sie anzunehmen sein sollte \u2013 nicht v\u00f6llig losgel\u00f6st davon betrachtet werden, dass diese vor dem Hintergrund eines laufenden Prozesses erzielt wurde.<\/li>\n<li>Es ist schlie\u00dflich auch weder vorgetragen noch erkennbar, dass \u2013 was f\u00fcr die Branchen\u00fcblichkeit der angewandten Methode sprechen w\u00fcrde \u2013 andere Lizenzvertragsparteien im Nachgang der UP-Urteile auf eben den darin offenbarten Berechnungsweg zur\u00fcckgegriffen, und dabei insbesondere auch die vom Gericht ermittelten Berechnungsparameter zugrunde gelegt haben. Insoweit ist auch beachtlich, dass die Kl\u00e4gerin selbst noch in dem Schreiben vom 25.07.2017 (Anlage EIP 1 in dem beigezogenen Verfahren XXX; deutsche \u00dcbersetzung: dort Anlage EIP 1a), welches dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen Angebot beigef\u00fcgt war, ausf\u00fchrt:<br \/>\n\u201eEs sei jedoch darauf hingewiesen, dass unsere Mandantin diese Verfahrensweise [gemeint ist diejenige zur Bestimmung der FRAND-Geb\u00fchr aus dem UP-Urteil 1] im Hinblick auf die Bestimmung des Lizenzsatzes f\u00fcr China nicht als notwendigerweise korrekt erachtet und sich, wie in der Klageschrift zu FRAND dargestellt, ihren eigenen Standpunkt hierzu vorbeh\u00e4lt.\u201c (Anlage EIP 1a aus dem beigezogenen Verfahren XXX, 1. Seite, letzter Abs.)<\/li>\n<li>(bbb)<br \/>\nAuch wenn eine Indizwirkung f\u00fcr die Angemessenheit gerichtlich festgesetzter Lizenzgeb\u00fchren nicht angenommen werden kann, stellen diese dennoch einen bei der Frage der Angemessenheit der von dem SEP-Inhaber vorgeschlagenen Lizenzgeb\u00fchren zu beachtenden Aspekt dar. Dieser ist in ein ausgewogenes Verh\u00e4ltnis zu den prozessrechtlichen Anforderungen an die Vortragslast der Parteien zu bringen.<\/li>\n<li>(i)<br \/>\nEs ist anerkannt, dass gerichtlich festgesetzte Lizenzgeb\u00fchren einen tauglichen Anhaltspunkt f\u00fcr eine FRAND-Lizenz bieten, wenn bei ihrem Zustandekommen in angemessener Weise der gesamte f\u00fcr die Einhaltung des Ausbeutungs- und Diskriminierungsverbots relevante Streitstoff ber\u00fccksichtigt worden ist (K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 342, wobei sich die dortigen Ausf\u00fchrungen wohl vor allem auf gerichtlich herbeigef\u00fchrte Konditionen beziehen, die bereits das streitgegenst\u00e4ndliche Portfolio des klagenden Lizenzgebers betreffen).<br \/>\nDes Weiteren sind Entscheidungen anderer europ\u00e4ischer Jurisdiktionen auch stets als sachverst\u00e4ndige Stellungnahmen relevant (BGH, GRUR 2010, 950, Rn. 12 ff. \u2013 Walzenformgebungsmaschine, hier au\u00dferhalb eines FRAND-Sachverhalts im Zusammenhang mit der Entscheidung des EPA zur Frage des erfinderischen Schritts). Die hier bereits in Bezug genommene Rechtsprechung, wonach den FRAND-Lizenzgeber in gewissem Umfang eine Mitteilungspflicht \u00fcber gerichtliche Entscheidungen obliegt (dazu unter Ziff. (2), (b), (cc)), findet ihre Rechtfertigung gerade in dieser Grundannahme. Auch die Beklagten des hiesigen Verfahrens berufen sich im \u00dcbrigen auf diese Rechtsprechung, woraus die Kammer nur den Schluss ziehen kann, dass sie eine grunds\u00e4tzliche Bedeutung von Gerichtsentscheidungen \u00fcber die beteiligten Parteien hinaus jedenfalls f\u00fcr FRAND-Sachverhalte nicht in Frage stellen.<br \/>\nZudem kann der R\u00fcckgriff auf bereits getroffene gerichtliche Entscheidungen, auch dann wenn sie \u201elediglich\u201c zu einem vergleichbaren Portfolio des streitgegenst\u00e4ndlichen Standards ergangen sind, einen im Interesse der Justitiabilit\u00e4t (zur Ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higkeit dieses Kriteriums vgl. auch K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 459) brauchbaren Ansatz bieten. Denn die im Hinblick auf die Angemessenheit von Lizenzgeb\u00fchren auftretenden Fragestellungen k\u00f6nnen in vielerlei Hinsicht \u00dcberschneidungen ergeben, in deren Zusammenhang zudem aufwendiger Tatsachenvortrag ggf. sogar das Einholen \u00f6konomischen und\/ oder technischen Sachverstands erforderlich werden kann (z. B. Gesamtanzahl der f\u00fcr den Standard tats\u00e4chlich essentiellen Patente, eine sich f\u00fcr den jeweiligen Standard ergebende Gesamtgeb\u00fchrenbelastung usw.). Dar\u00fcber hinaus ist ein Interesse des Lizenzgebers an einer durch eine gerichtliche Entscheidung rechtlich \u201eabgesicherten\u201c (FRAND-) Lizenzh\u00f6he grunds\u00e4tzlich anerkennenswert. Insoweit ist im Hinblick auf die Kl\u00e4gerin des hiesigen Verfahrens insbesondere zu beachten, dass sie eine Bestimmung FRAND-gem\u00e4\u00dfer Lizenzgeb\u00fchren vor einem britischen Gericht anstrebt, mithin ein gesteigertes Bed\u00fcrfnis hat, ihre Lizenzh\u00f6he an der UK-Rechtsprechung auszurichten.<\/li>\n<li>(ii)<br \/>\nTrotz der grunds\u00e4tzlichen Ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higkeit gerichtlicher Entscheidungen, wie unter Ziff. (i) beschrieben, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass \u2013 im Interesse materieller Gerechtigkeit (auch zu diesem Kriterium vgl. K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 459) \u2013 die von dem Lizenzgeber \u00fcbernommenen Kriterien auf wirtschaftliche, auf den streitgegenst\u00e4ndlichen Sachverhalt passende Faktoren (Tatsachen) r\u00fcckf\u00fchrbar sein m\u00fcssen, denn diese beschreiben den Wert des Portfolios, f\u00fcr das Lizenzgeb\u00fchren zu entrichten sind. Eben diese m\u00fcssen deshalb auch Gegenstand der Vertragsverhandlungen bzw. etwaiger rechtlicher Auseinandersetzungen sein. Diese Anforderung besteht weiter auch deshalb, weil das Gericht die f\u00fcr die Bestimmung der FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit einer festgesetzten Lizenzgeb\u00fchr erforderlichen Sch\u00e4tzungen und Wertungen (f\u00fcr eine Sch\u00e4tzung auf Grundlage von \u00a7 287 Abs. 2 ZPO: OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2016, 21067, Rn. 16; mit Verweis auf \u00a7 315 BGB (allerdings im Ergebnis offengelassen): OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2016, 10660, Rn. 28; ohne gesetzliche Anbindung: OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2016, 17467, Rn. 34 und K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 484; mit Verweis auf Rechtsgedanken des \u00a7 315 BGB jedenfalls bei vorlagenfreier Ermittlung der FRAND-Geb\u00fchr: K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 518) selbst vornehmen k\u00f6nnen muss (so auch OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2019, 6087, Rn. 245 a. E. \u2013 Improving Handovers).<\/li>\n<li>(ccc)<br \/>\nAusgehend von dem unter lit. (bbb) entwickelten Ma\u00dfstab bietet das Kl\u00e4gervorbringen hinreichende Anhaltspunkte f\u00fcr die Angemessenheit der vorgeschlagenen Lizenzgeb\u00fchren. Weitergehenden Vortrags bedurfte es nicht, nachdem die Beklagten dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin in wesentlichen Aspekten nicht in erforderlichem Ma\u00dfe entgegengetreten sind.<\/li>\n<li>(i)<br \/>\nDa der Patentinhaber zun\u00e4chst in der Pflicht steht, ein Angebot zu FRAND-Bedingungen zu unterbreiten, obliegt es zun\u00e4chst auch ihm, den Wert seines Portfolios zu bestimmen (vgl. zu m\u00f6glichen Kriterien in diesem Zusammenhang beispielhaft K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 519). Darin liegt der Ansatzpunkt, um dem Patentinhaber auch f\u00fcr den Vorwurf des Ausbeutungsmissbrauchs eine sekund\u00e4re Darlegungslast (in gewissem Umfang) aufzuerlegen (dazu unter lit. (a)). Jedenfalls dann, wenn dem Lizenzgeber in diesem Zusammenhang eine Orientierung an von ihm bereits abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4gen nicht m\u00f6glich ist, und auch im \u00dcbrigen keine von anderen Lizenzgebern ggf. auch \u00fcber andere Portfolien abgeschlossene Lizenzvertr\u00e4ge, die f\u00fcr einen Vergleich geeignet erscheinen, zur Verf\u00fcgung stehen, ist dem Lizenzgeber der R\u00fcckgriff auf andere Bezugspunkte f\u00fcr die Bemessung der Lizenzgeb\u00fchrenh\u00f6he zuzugestehen. Die sekund\u00e4re Darlegungslast verlangt dann lediglich von ihm, eben diese Bezugspunkte offenzulegen. Hat der klagende Patentinhaber dies getan, ist er seiner sekund\u00e4ren Darlegungslast nachgekommen. Meint der beklagte Lizenznehmer, die sich daraus ergebenden Lizenzgeb\u00fchren seien unangemessen, so hat er dies seinerseits darzulegen. Es ist hingegen nicht ersichtlich, dass auf Seiten des Lizenzgebers nach umfassender Offenlegung seines Vorgehens noch ein Wissensvorsprung besteht, der es rechtfertigt, diesem eine weitergehende sekund\u00e4re Darlegungslast aufzuerlegen. Das gilt umso mehr, als der angemessene Preis f\u00fcr eine Lizenz regelm\u00e4\u00dfig nicht objektiv feststeht, sondern nur als Ergebnis ausgehandelter Marktprozesse erfassbar ist (BGH, Urt. v. 05.05.2020, Az.: KZR 36\/17, Rn. 81 \u2013 FRAND-Einwand, zitiert nach juris). Diese Erw\u00e4gungen treffen vorliegend auf die Kl\u00e4gerin zu. Es wurde bereits dazu ausgef\u00fchrt, dass sich die von der Kl\u00e4gerin abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge mit J, K und der L f\u00fcr einen Vergleich nicht eignen (dazu unter Ziff. (2), (b), (aa), (aaa), (i)). Gleiches gilt im Hinblick auf die Vertr\u00e4ge, die die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin, P, mit anderen Lizenznehmern zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt und \u00fcber ein gr\u00f6\u00dferes Portfolio, dessen Bestandteil die Patente des hier streitgegenst\u00e4ndlichen Portfolios waren, abgeschlossen hat (dazu unter Ziff. (2), (b), (aa), (bbb)). Aus der in diesem Zusammenhang zitierten oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2019, 6087 \u2013 Improving Handovers) kann auch nicht hergeleitet werden, dass der Lizenzgeber, der das Portfolio von seinem Rechtsvorg\u00e4nger erworben hat, auch insoweit an die Lizenzierungspraxis seines Rechtsvorg\u00e4ngers gebunden ist, als er \u2013 jenseits eines f\u00fcr die Diskriminierung relevanten Sachverhalts \u2013 dessen Erw\u00e4gungen zur Angemessenheit der Lizenzgeb\u00fchr \u00fcbernehmen muss. Die in Bezug genommene Rechtsprechung verh\u00e4lt sich vielmehr dazu, dass die Lizenzvertr\u00e4ge des Rechtsvorg\u00e4ngers den Lizenzierungsrahmen abstecken, an welchem die Diskriminierung zu \u00fcberpr\u00fcfen ist (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 122). Die Kl\u00e4gerin kann schlie\u00dflich auch nicht darauf verwiesen werden, sie habe \u2013 au\u00dferhalb des von ihr in Bezug genommenen Urteils liegende \u2013 wirtschaftliche Erw\u00e4gungen zu Bemessung ihres Portfolios selbst vornehmen und diese offenlegen k\u00f6nnen. Insoweit ist zu ber\u00fccksichtigen, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die fr\u00fcheren Angebote der Kl\u00e4gerin, die auf Grundlage ihrer eigenen wirtschaftlichen \u00dcberlegungen zu ihrem Portfolio ergangen sind, allesamt oberhalb dessen lagen, was sich bei Orientierung an dem englischen Urteil von G ergibt. Die Kl\u00e4gerin betrachtet mithin das von ihr vorgelegte Angebot als Untergrenze dessen, was aus ihrer Sicht FRAND-gem\u00e4\u00df ist. Die Beklagten, bei denen es sich um gewichtige Marktteilnehmer handelt, haben auch keinen Vergleichsma\u00dfstab aufgezeigt, der ihrer Meinung nach f\u00fcr die Ermittlung der Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr das Portfolio der Kl\u00e4gerin geeignet w\u00e4re. Ein solcher l\u00e4sst sich insbesondere auch dem \u2013 im Rahmen ihres Gegenangebots (auszugsweise) vorgelegten \u2013 Privatgutachten des Herrn M nicht entnehmen, der zur Berechnung der Lizenzgeb\u00fchren allein auf einen \u201eTop-Down-Approach\u201c zur\u00fcckgreift (vgl. Anlage B7a, S. 53, Rn. 164). Zwar klingt in dem Gutachten an, dass M auch Vergleichslizenzen betrachtet hat (Anlage B7a, S. 53, Rn. 164). Einerseits wird jedoch nicht offengelegt, um welche Vereinbarungen es sich dabei handelt (Die Seiten, auf denen sich die Ausf\u00fchrungen zu Gliederungspunkt \u201eVI.\u201c, der nach dem Inhaltsverzeichnis des Gutachtens eine \u201e\u00dcbersicht \u00fcber verf\u00fcgbare Lizenzen von SEP FRAND\u201c gibt, befinden, sind dem Gutachten nicht beigef\u00fcgt. Auch die insoweit ma\u00dfgeblichen Ausf\u00fchrungen auf S. 87, Rn. 264 des Gutachtens sind geschw\u00e4rzt), und andererseits misst M selbst diesen eine lediglich untergeordnete Bedeutung bei (Anlage B7a, S. 53, Rn. 164). Soweit die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung weiter pauschal behauptet haben, aus dem Gutachten M ergebe sich im \u00dcbrigen die Unangemessenheit des Angebots der Kl\u00e4gerin, ist die Kammer nicht gehalten, insoweit weitergehenden, m\u00f6glicherweise erheblichen Vortrag aus dem \u00fcber 70seitigen Gutachten selbst herauszusuchen (BGH, NJW 2008, 69, Rn. 25). Auch aus dem pauschalen Verweis der Beklagten auf das Urteil des US District Court for the Central District of California in der Sache TCL v. TT (Case 8:14-cv-00341-JVS-DFM) ergibt sich ein tauglicher Vergleichsma\u00dfstab nicht. Vielmehr greift auch das amerikanische Gericht, welches an Art. 102 AEUV nicht gebunden ist, auch nach dem Vortrag der Beklagten allein auf einen \u201eTop-Down-Approach\u201c zur\u00fcck (vgl. auch Gutachten M, Anlage B7a, S. 18, Rn. 53).<\/li>\n<li>(ii)<br \/>\nDas UP-Urteil 1 bietet hinreichende Ankn\u00fcpfungspunkte, die die daran orientierte Bemessung der Lizenzgeb\u00fchren in dem hier vorliegenden Fall angemessen erscheinen lassen. Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Bezugnahme der Kl\u00e4gerin auf das UP-Urteil 1 eine \u00dcbernahme gerichtlicher Wertungen mit sich bringt, die nicht in jeder Hinsicht auf eine wirtschaftliche Tatsachengrundlage in dem unter lit. (bbb), (ii) beschriebenen Sinne r\u00fcckf\u00fchrbar sind. Dies betrifft insbesondere die unter lit. (aa), (bbb), (iii)) zusammengefassten Berechnungsparameter (TT-Lizenzvertr\u00e4ge als Vergleichsma\u00dfstab, die Ermittlung der Lizenzrate \u201eE\u201c aus diesen Lizenzvertr\u00e4gen, die Anzahl der SEPs von SS und TT sowie die Gesamtanzahl aller f\u00fcr die Umsetzung eines Standards erforderlichen Patente). Es greift jedoch aus Sicht der Kammer zu kurz, den Vortrag der Kl\u00e4gerin allein deshalb als unzureichend oder gar unangemessen (im Sinne einer Ausbeutung) zur\u00fcckzuweisen. Denn dies w\u00fcrde unber\u00fccksichtigt lassen, dass sich ein europ\u00e4isches Gericht, welches an Art. 102 AEUV ebenso gebunden ist wie die erkennende Kammer, bereits mit erheblichem Aufwand der Ermittlung einer Lizenzgeb\u00fchr zugewendet hat, und das Urteil die dabei tragenden wirtschaftlichen Erw\u00e4gungen jedenfalls in hinreichendem Umfang auch erkennen l\u00e4sst. Auf dieser Grundlage ist das britische Gericht zu einer seiner Auffassung nach f\u00fcr die Berechnung FRAND-gem\u00e4\u00dfer Lizenzgeb\u00fchren geeigneten Methode gelangt. Von Lizenzgeb\u00fchren, die nach dieser Methode ermittelt worden sind, kann nicht ohne weiteres \u2013 mithin ohne entsprechende, von den Beklagten vorzubringende Argumente, die die so ermittelten Geb\u00fchren als unangemessen erscheinen lassen, \u2013 angenommen werden, dass diese \u2013 m\u00f6gen sie auch eine gewisse H\u00f6he haben \u2013 ausbeuterisch sind. Das gilt umso mehr als das Vorgehen des britischen Gerichts letztlich auf einen Wertma\u00dfstab zur\u00fcckgeht, der an die tats\u00e4chlichen Marktverh\u00e4ltnisse angebunden ist. Die sich daraus f\u00fcr den vorliegenden Fall ergebende Verteilung prozessrechtlicher Vortragslasten l\u00e4uft zur \u00dcberzeugung der Kammer auch gleich mit dem Verhalten, welches von vern\u00fcnftigen, lizenzwilligen Vertragsparteien zu erwarten ist. Die Beklagten stellen dies im Ausgangspunkt auch nicht in Abrede, wenn es in dem von ihnen vorgelegten Privatgutachten des Herrn M vom 25.02.2020 (Anlage B7; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage B7a) hei\u00dft:<br \/>\n\u201eSie [gemeint sind bereits zur Frage der FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit ergangene Gerichtsurteile] sind auch eine Informationsquelle, die von den Parteien einer hypothetischen Lizenzverhandlung in Betracht gezogen werden.\u201c (Anlage B7a, S. 15, Rn. 45),<\/li>\n<li>und darin weiter anerkannt wird, dass eine Ermittlung s\u00e4mtlicher f\u00fcr die Bestimmung einer FRAND-Lizenzgeb\u00fchr erforderlicher Tatsachen durch die Vertragsparteien selbst nicht vorgenommen werden kann (Anlage B7a, bspw. S. 25, Rn. 79; S. 31, lit. (k) und S. 32, Rn. 86). Die Beklagten ziehen aus dieser Erkenntnis lediglich andere Schl\u00fcsse im Hinblick darauf, welche Informationen dieser Art in welcher Weise von vern\u00fcnftigen Vertragsparteien ber\u00fccksichtigt werden w\u00fcrden.<\/li>\n<li>(\u03b1)<br \/>\nDer Ber\u00fccksichtigung des UP-Urteils bei der Geb\u00fchrenfestsetzung liegt die Annahme der Kl\u00e4gerin zugrunde, dass das H Portfolio ein tauglicher Vergleichsma\u00dfstab f\u00fcr die Bemessung der Lizenzgeb\u00fchren ist \u2013 was grunds\u00e4tzlich voraussetzt, dass die Portfolien in Umfang und Qualit\u00e4t miteinander vergleichbar sind (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 17.11.2016, Az.: I-15 I 66\/15, Rn. 40, zitiert nach juris; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 492). Dies begegnet im Ausgangspunkt keinen Bedenken. Sowohl der Schutzrechtsbestand von H als auch der des hier streitgegenst\u00e4ndlichen Wireless Handset Portfolios betreffen die 2G-, 3G- und 4G-Technologie. Weiter tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor, dass die Schutzrechtsbest\u00e4nde in ihrer Gr\u00f6\u00dfe vergleichbar seien. Gegen diesen Vortrag wenden sich die Beklagten nicht substanziell. Dagegen steht auch nicht der von der Kl\u00e4gerin ermittelte Skalierungsfaktor, der zwar anzeigt, dass die Portfolien im Hinblick auf die (von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihr Portfolio angenommenen) tats\u00e4chlich standardessentiellen Patente nicht identisch sind, was aber eine Vergleichbarkeit nicht ausschlie\u00dft. Ausreichend ist auch eine \u2013 wie hier \u2013 im Wesentlichen bestehende Vergleichbarkeit. Zur Frage der Qualit\u00e4t des kl\u00e4gerischen Portfolios wird nachfolgend unter Ziffer (iii) n\u00e4her ausgef\u00fchrt. Im Hinblick auf die Anzahl der tats\u00e4chlich standardessentiellen Patente von H, die sich bei dem Vorgehen der Kl\u00e4gerin in der Berechnung des Skalierungsfaktors niederschl\u00e4gt, nehmen die Beklagten die in dem UP-Urteil 1 f\u00fcr H angenommene Anzahl hin, weil sie akzeptieren, dass diese dort nahezu unstreitig war (Rn. 186 a. E. und Rn. 204). Soweit der Vortrag der Kl\u00e4gerin im Hinblick auf den Vergleichsma\u00dfstab eine weitergehende Dimension hat, n\u00e4mlich die Ermittlung der Lizenzrate \u201eE\u201c anhand der TT-Vergleichslizenzvertr\u00e4ge, l\u00e4sst sich der Urteilsbegr\u00fcndung entnehmen, dass in die Bemessung der Vergleichslizenzrate \u201eE\u201c jedenfalls Lizenzvertr\u00e4ge eingeflossen sind, die TT mit dem Konzern der Beklagten abgeschlossen hat (Rn. 462), woraus ableitbar ist, dass die Beklagten als Vertragspartner von TT selbst jedenfalls insoweit in Kenntnis \u00fcber den Vertragsinhalt der von G als Vergleich herangezogenen Vertr\u00e4ge sind, weshalb sie sich jedenfalls insoweit zu deren Inhalt und der Frage, ob aus dem herangezogenen Vergleichsma\u00dfstab eine ausbeuterische Unangemessenheit erw\u00e4chst (etwa, weil diese Kreuzvertragslizenzelemente enthalten), sogar in gr\u00f6\u00dferem Umfang als die Kl\u00e4gerin \u00e4u\u00dfern k\u00f6nnen. Die konkreten, zum Vergleich herangezogenen TT-Vertr\u00e4ge (soweit nach dem UP-Urteil 1, Rn. 462 erkennbar: F, VV, WW und XX) entkr\u00e4ften zudem den Einwand, dass bei dem Durchschnittswert \u201eE\u201c niedrigere Lizenzgeb\u00fchren, die sich aus Lizenzvertr\u00e4gen zwischen TT und kleineren Unternehmen ergeben, unber\u00fccksichtigt geblieben seien. Denn die Unternehmensgr\u00f6\u00dfe, die f\u00fcr die Beklagten relevant ist, hat jedenfalls Ber\u00fccksichtigung gefunden. Des Weiteren l\u00e4sst sich der Urteilsbegr\u00fcndung entnehmen, dass beispielsweise ein Vergleichsvertrag mit \u201eYY\u201c als einem gewichtigen Marktteilnehmer aus der Menge der Vergleichsvertr\u00e4ge ausgenommen worden ist (Rn. 456 und Rn. 462). Es ist beklagtenseits auch nicht dargetan, dass sie im Vergleich zu den \u00fcbrigen Lizenznehmern von TT eine so geringe Marktmacht haben, dass eine Orientierung an mit diesen Unternehmen ausgehandelten Lizenzgeb\u00fchren, aus ihrer, der Beklagten, Sicht schon deshalb unangemessen ist.<\/li>\n<li>(\u03b2)<br \/>\nDie Kammer verkennt nicht, dass \u2013 soweit die von G angenommene Gesamtpatentzahl eines Standards betroffen ist \u2013 aus dem nur pauschalen Verweis der Beklagten auf die Entscheidung des amerikanischen Gerichts in der Sache TCL v. TT zumindest mittelbar ein abweichender Vortrag hinsichtlich der von G angenommenen Gesamtzahl der f\u00fcr die Umsetzung eines Standards erforderlichen Patente abgeleitet werden kann. Dieser Wert entfaltet bei dem Vorgehen von G neben der Kontrolle anhand des sog. \u201eTop-Down-Approachs\u201c auch dort Relevanz, wo er die Anteile der jeweiligen Patentinhaber an eben dem jeweiligen Standard bestimmt. Bei der Berechnung der Kl\u00e4gerin findet er weiter dort eine Ber\u00fccksichtigung, wo sie \u2013 zur Ermittlung des Skalierungsfaktors \u2013 ihren Anteil an dem Gesamtbestand des jeweiligen Standards bemisst. Die Beklagten legen jedoch nicht dar, weshalb es sich bei den insoweit angenommenen Zahlen des amerikanischen Gerichts um gegen\u00fcber denjenigen von G zugrunde gelegten Zahlen angemessenere Werte handeln soll. Eine solche Betrachtung erscheint auch vor dem Hintergrund, dass sich das Gericht aus prozessualen Gr\u00fcnden im Wesentlichen an den von TCL vorgetragenen Zahlen orientierte \u2013 von TT lagen keine verwertbaren Zahlen vor \u2013 nicht zwingend.<br \/>\nDie Beklagten tragen insoweit in dem hiesigen Verfahren auch schrifts\u00e4tzlich keine konkreten Zahlen vor. Soweit sich aus dem pauschal in Bezug genommenen Gutachten des Herrn M im Vergleich mit den von G zugrundgelegten Zahlen die folgenden Abweichungen ergeben: G: 2G \u2013 154, 3G \u2013 479 und 4G \u2013 800; M: 2G \u2013 361, 3G \u2013 1.098 und 4G \u2013 1.974), vermag die Kammer die von M angenommenen Zahlen nicht zugrunde zu legen. Insoweit wird auf die Ausf\u00fchrungen im Zusammenhang mit dem Gegenangebot der Beklagten vom 02.06.2020 (unter lit. cc)) verwiesen. Zu dem weiteren Berechnungsparameter der tats\u00e4chlich standardessentiellen Patente von TT (Dieser hat insbesondere eine Relevanz f\u00fcr die Ermittlung von \u201eR\u201c (dazu unter lit. (aa), (aaa), (ii)) und ist bei der Berechnung der Kl\u00e4gerin mittelbar eingeflossen, weil diese den Skalierungsfaktor auf die von G f\u00fcr H ermittelte Benchmarkrate (= E x R) angewendet hat (dazu unter lit. (aa), (bbb), (i)) verhalten sich die Beklagten nicht. Der pauschale Verweis auf das amerikanische Urteil in TCL v. TT, sowie darauf, dass das Gericht detailliertere Analysen des TT-Portfolios vorgenommen habe, sind insoweit unbehelflich.<\/li>\n<li>(\u03b3)<br \/>\nDes Weiteren ist zu ber\u00fccksichtigen, dass das Vorgehen des englischen Gerichts mittels Anwendung des Vergleichsmarktkonzepts dadurch eine Kontrolle erfahren hat, dass es anhand des sog. \u201eTop-Down-Approachs\u201c \u00fcberpr\u00fcft worden ist (dazu unter lit. (aa), (aaa), (ii)). Auch gegen die im Zusammenhang mit dem \u201eTop-Down-Approach\u201c relevanten Parameter bringen die Beklagten keinen substantiierten Gegenvortrag vor.<br \/>\nIm Hinblick auf die von G f\u00fcr die jeweilige Technologie angenommenen Gesamtlizenzgeb\u00fchrenbelastungen stimmen die Beklagten im Wesentlichen mit G \u00fcberein (G: 2G \u2013 4,9 %, 3G \u2013 5,6 % und 4G \u2013 8,8 %; die Beklagten: 2G \u2013 5 %; 3G \u2013 5 % und 4G \u2013 8 %). Wegen der f\u00fcr den Top-Down-Approach weiter relevanten Gesamtpatenanzahl an dem jeweiligen Standard wird auf die vorherigen Ausf\u00fchrungen unter lit. (\u03b2) verwiesen. Soweit f\u00fcr den Top-Down-Approach auch die Anzahl der tats\u00e4chlich standardessentiellen Patente der Kl\u00e4gerin ma\u00dfgeblich ist, wird auf die nachfolgenden Ausf\u00fchrungen unter Ziff. (iii) verwiesen.<\/li>\n<li>(iii)<br \/>\nSoweit die Beklagten die Qualit\u00e4t des Portfolios der Kl\u00e4gerin mit dem Einwand angreifen, dass die Kl\u00e4gerin die Standardessentialit\u00e4t der von ihr in die Berechnung der Geb\u00fchrenh\u00f6he einbezogenen Patente bzw. Patentfamilien (diese liegen insbesondere der Ermittlung des Wertes \u201eS\u201c f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zugrunde, dazu unter lit. (aa), (aaa), (ii)), nicht aufgezeigt habe (dazu unter lit. (\u03b2)), und diese teilweise nicht rechtsbest\u00e4ndig seien (dazu unter lit. (\u03b1)), greifen diese Einw\u00e4nde nicht durch. Gleiches gilt im Hinblick auf den Einwand, eine Unangemessenheit w\u00fcrde sich daraus ergeben, dass mittlerweile abgelaufene Patente bei der Geb\u00fchrenfestsetzung ber\u00fccksichtigt worden seien (dazu unter lit. (\u03b3)).<\/li>\n<li>(\u03b1)<br \/>\nDer Rechtsbestand der Portfoliopatente, die in die Bemessung der Lizenzgeb\u00fchr eingeflossen sind, ist grunds\u00e4tzlich kein Pr\u00fcfungsgegenstand, aufgrund des beh\u00f6rdlichen Erteilungsaktes wird er vielmehr vermutet (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 65\/15, Rn. 31, zitiert nach juris; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 477). Da eine streitige Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung kein geringeres Gewicht hat, als der einseitige beh\u00f6rdliche Erteilungsakt, kommt es nicht darauf an, dass die den Rechtsbestand vernichtende Entscheidung rechtskr\u00e4ftig ist (K\u00fchnen, a.a.O.). Insoweit ist jedoch zu beachten, dass nicht schon die Vernichtung jedes, bei der Geb\u00fchrenbemessung ber\u00fccksichtigten Patents zur Unangemessenheit im Sinne des Ausbeutungstatbestandes f\u00fchrt (zu diesem Ma\u00dfstab vgl. auch K\u00fchnen, Kap. E., Rn. 477, der insoweit von \u201esp\u00fcrbaren Schwankungen\u201c spricht). Das gilt vorliegend umso mehr, als sich die Kl\u00e4gerin an den (von ihr als solche erachteten) standardessentiellen Patentfamilien orientiert und mit diesen gerechnet hat. Dass es zur vollst\u00e4ndigen Vernichtung einer insoweit beachtlichen Patentfamilie gekommen ist, tragen auch die Beklagten nicht vor. Ungeachtet dessen ist aber auch nicht ersichtlich, dass es im \u00dcbrigen zu einer Vernichtung von Patenten in einem Umfang gekommen ist, der die von der Kl\u00e4gerin ermittelte Lizenzgeb\u00fchr unangemessen erscheinen l\u00e4sst. Insoweit ist vorliegend auch zu ber\u00fccksichtigen, dass der Vertragsentwurf der Kl\u00e4gerin unter Ziffer 4.3 i. V. m. den Ziffern 1.25 und 1.26 einen Anpassungsmechanismus vorsieht, der einem sich minimierenden Schutzrechtsbestand durch eine Reduzierung der Geb\u00fchren Rechnung tr\u00e4gt (vgl. dazu unter lit. (d), (cc)). Die Unangemessenheit der Lizenzgeb\u00fchr aufgrund darin ber\u00fccksichtigter nicht rechtsbest\u00e4ndiger Schutzrechte steht zur Darlegungslast der Beklagten, nachdem die Kl\u00e4gerin \u2013 wie in Lizenzverhandlungen \u00fcblich \u2013 unstreitig 21 Claim Charts \u00fcber solche Patente vorgelegt hat, die zu den ihrer Meinung nach standardwesentlichen Patentfamilien geh\u00f6ren. Soweit zwischen den Parteien unstreitig ist, dass acht chinesische Patente f\u00fcr nicht rechtsbest\u00e4ndig erkl\u00e4rt worden sind, ist zu ber\u00fccksichtigen, dass nach der vorgeschlagenen Geb\u00fchrenregelung nach Ziffer 4.2 f\u00fcr den chinesischen Markt ohnehin eine unterhalb der anhand der als standardwesentlich erachteten Patente errechnete Geb\u00fchr anf\u00e4llt (dazu unter lit. (aa), (bbb), (ii)). Inwieweit aus der (erstinstanzlichen) Vernichtung der acht chinesischen Patente dennoch eine Unangemessenheit erw\u00e4chst, ist nicht dargetan. Das gilt insbesondere auch deshalb, weil nach dem ebenfalls unstreitigen Vortrag selbst nach Abzug der vernichteten Patente noch sieben Patente f\u00fcr den chinesischen Markt rechtsbest\u00e4ndig bleiben (zu dem Einwand der Beklagten, dass sechs dieser Patente nicht standardwesentlich seien, nachfolgend unter lit. (\u03b2)).<br \/>\nIm Hinblick auf weitere Rechtsbestandsverfahren fehlt es bereits an Vortrag der Beklagten im Hinblick auf welche von der Kl\u00e4gerin bei der Berechnung ber\u00fccksichtigte Patente eine erstinstanzliche Nichtigkeitsentscheidung \u00fcberhaupt vorliegt. Ein solcher Vortrag ist den Beklagten m\u00f6glich, nachdem nach der m\u00fcndlichen Verhandlung unstreitig ist, dass die Beklagten bei au\u00dfergerichtlichen Vertragsverhandlungen eine Auflistung der von der Kl\u00e4gerin als standardwesentlich erachteten Patentfamilien erhalten haben, der sich auch entnehmen l\u00e4sst, welche Patente in den einzelnen Patentfamilien enthalten sind. Auch dann, wenn man den Beklagten insoweit die blo\u00df pauschale Inbezugnahme auf das im Rahmen des Gegenangebots (auszugsweise) vorgelegte Privatgutachten M (Anlage B7a, S. 34 ff., Rn. 89 \u2013 Rn. 116) sowie Annex F zu ihrem Gegenangebot von Anfang Juni 2020 zugesteht, ergeben sich auch auf dieser Grundlage keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4gerin in einem die Unangemessenheit begr\u00fcndenden Umfang nicht rechtsbest\u00e4ndige Patente bei der Berechnung der Lizenzgeb\u00fchren in Ansatz gebracht hat. Die Auflistung nach Annex F l\u00e4sst schon eine \u2013 wie nachfolgend noch ausgef\u00fchrt wird \u2013 gebotene Differenzierung zwischen Rechtsbestandsverfahren und solchen, in denen die Standardessentialit\u00e4t streitgegenst\u00e4ndlich war, nicht erkennen. Der \u00fcberwiegende Teil der in dem Gutachten genannten Gerichtsverfahren befasst sich mit der Standardessentialit\u00e4t der n\u00e4her bezeichneten Patente, soweit danach \u00fcberhaupt Rechtsbestandsverfahren anh\u00e4ngig waren, lassen sich den Ausf\u00fchrungen des Gutachters im Hinblick auf eine Nichtigkeit der Patente folgende Ergebnisse entnehmen:<br \/>\n&#8211; Nach einem Verfahren der Kl\u00e4gerin gegen LG vor einem amerikanischen Gericht verzichtete die Kl\u00e4gerin auf Teile des Patents US 5,946,634, teilweise blieb es in Kraft (Anlage B7a, S. 35, Rn. 96 f.).<br \/>\n&#8211; In einem Verfahren der Kl\u00e4gerin gegen F und die Beklagten vor einem britischen Gericht wurde das EP \u00b4XXX widerrufen.<br \/>\nDie geringe Anzahl negativer Rechtsbestandsentscheidungen spricht dagegen, dass die Vernichtung von relevanten Schutzrechten die Angemessenheit der Lizenzgeb\u00fchren ber\u00fchrt.<\/li>\n<li>(\u03b2)<br \/>\nIm Hinblick auf die Standardessentialit\u00e4t der von der Kl\u00e4gerin bei der Geb\u00fchrenfestsetzung ber\u00fccksichtigten Patente ist zu beachten, dass gerichtliche Entscheidungen im Hinblick auf diese eine bindende Wirkung vergleichbar mit derjenigen von Rechtsbestandsentscheidungen nicht entfalten k\u00f6nnen, obgleich diese \u2013 sofern sie vorliegen \u2013 als sachverst\u00e4ndige Stellungnahmen bei der Beurteilung der Standardessentialit\u00e4t durch das erkennende Gericht zu ber\u00fccksichtigen sind. Ausgehend davon, dass die Kl\u00e4gerin im Rahmen der au\u00dfergerichtlichen Lizenzverhandlungen umfangreich Claim Charts zu den in Streit stehenden Patenten vorgelegt hat (dazu bereits vorhergehend zum Rechtsbestand der Patente), erfordert der Einwand fehlender Standardessentialit\u00e4t der Patente vorliegend substantiiertes Vorbringen der Beklagten dazu, welche (bei der Geb\u00fchrenfestsetzung ber\u00fccksichtigte) Patente, aufgrund welcher Aspekte konkrete Stellen des Standards nicht umsetzen. Der danach erforderliche Vortrag kann durch den blo\u00dfen Verweis auf Entscheidungen anderer Gerichte nicht ersetzt werden. Schlie\u00dflich geh\u00f6rt \u2013 worauf es jedoch vorliegend aufgrund des zuvor Ausgef\u00fchrten nicht mehr ankommt \u2013 zu dem Einwand fehlender Standardessentialit\u00e4t der Portfoliopatente auch das Vorbringen, dass der Lizenzsucher von denjenigen Lizenzschutzrechten, die durch den Standard nicht gest\u00fctzt werden, keinen Gebrauch macht (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.11.2006, Az.: 4b O 508\/05, Rn. 136 \u2013 Videosignal-Codierung I, zitiert nach juris). Auch daran fehlt es vorliegend.<\/li>\n<li>(\u03b3)<br \/>\nDie Beklagten haben weiter nicht aufgezeigt, welche Schutzrechte abgelaufen sind, und inwiefern daraus eine Unangemessenheit der Geb\u00fchrenberechnung der Kl\u00e4gerin resultiert. Auch insoweit ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Vertragsentwurf mit Ziffer 4.3 einen grunds\u00e4tzlich hinreichenden Anpassungsmechanismus enth\u00e4lt (dazu unter lit. (d), (cc)).<br \/>\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Klagepatent des hiesigen Verfahrens mittlerweile abgelaufen ist. Denn aus dem Ablauf eines Schutzrechts folgt gerade nicht reflexartig die Unangemessenheit der ermittelten Lizenzgeb\u00fchr.<\/li>\n<li>(d)<br \/>\nDes Weiteren bestehen keine Bedenken an der Angemessenheit der von der Kl\u00e4gerin vorgenommenen Vertragsgebietseinteilung (dazu unter lit. (bb)) sowie im Hinblick auf das Vorhandensein eines hinreichenden Anpassungsmechanismus (dazu unter lit. (cc)). Auch im \u00dcbrigen erweisen sich die Vertragsklauseln bei Ber\u00fccksichtigung des vertraglichen Gesamtkontextes als angemessen (dazu unter lit. (aa) und lit. (dd) \u2013 (hh)).<\/li>\n<li>(aa)<br \/>\nEs steht der Angemessenheit nicht entgegen, dass die Kl\u00e4gerin ihre f\u00fcr die Umsetzung des 2G-, 3G- und 4G-Standards wesentlichen Patente in einem Portfolio zusammenfasst.<br \/>\nDie Vergabe von f\u00fcr einen bestimmten Standard relevanten Patenten in Form eines diese Patente zusammenfassenden Portfolios ist grunds\u00e4tzlich geeignet, auch den Interessen des Lizenzsuchers gerecht zu werden. Er kann dann den ihm durch die Lizenznahme im Verh\u00e4ltnis zu einem bestimmten Lizenzgeber entstehenden finanziellen Aufwand ermessen, ohne steigende Kosten durch weitere Lizenznahmen (gegen\u00fcber demselben Lizenzgeber) bef\u00fcrchten zu m\u00fcssen (BGH, Urt. v. 05.05.2020, Az.: KZR 36\/16, Rn. 78 \u2013 FRAND-Einwand, zitiert nach juris; LG D\u00fcsseldorf, Teilurt. v. 31.03.2016, Az.: 4a O 73\/14, Rn. 226 f.; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 460). Die Frage der grunds\u00e4tzlichen Zul\u00e4ssigkeit der Lizenzvergabe durch eine Portfoliolizenz ist hingegen von der Frage zu trennen, inwieweit das Portfolio angemessen zusammengesetzt ist (dazu bereits unter lit. (c), (bb), (ccc), (iii)), und inwieweit sich aus der B\u00fcndelung der Patente weitere, die Angemessenheit betreffende Gesichtspunkte ergeben k\u00f6nnen (dazu unter lit. (bb) und lit. (cc)).<\/li>\n<li>(bb)<br \/>\nDie Aufteilung des Vertragsgebiets in \u201eMajor Markets\u201c (Ziff.1.25) und \u201eOther Markets\u201c (Ziff. 1.26) und die damit zusammenh\u00e4ngende Geb\u00fchrenstruktur ist angemessen.<\/li>\n<li>(aaa)<br \/>\nDie Aufteilung des Vertragsgebiets in \u201eMajor Markets\u201c (Ziff 1.25) und \u201eOther Markets\u201c (Ziff. 1.26),<br \/>\n\u201e1.25 \u201eWichtiger Markt\u201c bezeichnet in Bezug auf 2G- oder 3G-Standards ein Land, in dem es zwei (2) oder mehr lizenzierte Patente gibt (ausgenommen China), und in Bezug auf 4G ein Land, in dem es drei (3) oder mehr lizenzierte Patente gibt (ausgenommen China). [\u2026].<\/li>\n<li>1.26 \u201eSonstige M\u00e4rkte\u201c sind alle L\u00e4nder, die nicht als wichtiger Markt gelten, mit Ausnahme von China. [\u2026].\u201c,<\/li>\n<li>in Abh\u00e4ngigkeit zur Anzahl der auf dem jeweiligen Markt bestehenden Schutzrechte steht in einem Zusammenhang mit der Lizenzgeb\u00fchrenh\u00f6he (dazu bereits unter lit. (c), (aa), (bbb)). Die Geb\u00fchrenstruktur nach Ziffer 4.2 in Abh\u00e4ngigkeit von der Einordnung des Vertriebsgebiets als \u201eMajor-\u201c oder \u201eOther Market\u201c stellt sich tabellarisch zusammengefasst wie folgt dar:<\/li>\n<li>Damit wird \u2013 was grunds\u00e4tzlich als Differenzierungskriterium taugt \u2013 die Anzahl der in einem Land bestehenden Schutzrechte in einen Zusammenhang mit der H\u00f6he der zu zahlenden Lizenzgeb\u00fchren gebracht (vgl. zu diesem Zusammenhang auch: OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 42, zitiert nach juris; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 491). Der chinesische Markt wird dabei \u2013 unabh\u00e4ngig von der Anzahl der dort bestehenden Schutzrechte \u2013 im Hinblick auf die zu entrichtenden Geb\u00fchren wie ein \u201eOther Market\u201c behandelt. Die Einteilung des Weltmarktes in \u201eMajor Markets\u201c und \u201eOther Markets\u201c nach dem UP-Urteil stellt sich f\u00fcr das Portfolio der Kl\u00e4gerin \u2013 orientiert an der von ihr vorgelegten Auflistung der geografischen Verteilung der tats\u00e4chlich standardessentiellen Patentfamilien aus dem Replikschriftsatz vom 18.03.2019 (dort S. 48 f., Bl. 454 f. GA) \u2013 wie folgt dar:<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat im Zusammenhang mit dieser Auflistung klargestellt, dass sie die Vertragsgebietseinteilung \u2013 entgegen der anderslautenden Regelung in Ziffer 1.25 und Ziffer 1.26 und entgegen G (Rn. 587), die an den gesamten Portfoliobestand ankn\u00fcpfen \u2013 allein anhand der von ihr als tats\u00e4chlich essentiell eingestuften Patentfamilien vornimmt. Dieses Vorbringen steht auch im Einklang mit der Tabelle, die Ziffer 1.25 des Vertragsentwurfs zu entnehmen ist, und die die \u201eMajor Markets\u201c des Vertragsgebiets f\u00fcr die einzelnen Technologien festlegt. Die sich daraus f\u00fcr die einzelnen Technologien ergebende Anzahl von \u201eMajor Markets\u201c stimmt mit derjenigen \u00fcberein, die sich der in dem hiesigen Verfahren schrifts\u00e4tzlich vorgelegten, hier in Bezug genommenen Auflistung jeweils entnehmen l\u00e4sst. Insoweit mag eine sprachliche Anpassung von Ziffer 1.25 erforderlich sein, die jedoch die Angemessenheit des Vertragsangebots nicht ber\u00fchrt. Eine solche Unterteilung des Vertragsgebiets relativiert das Vorgehen, wonach die Berechnung der Geb\u00fchrenh\u00f6he zun\u00e4chst unabh\u00e4ngig von dem Schutzrechtsbestand auf einem nationalen Markt, allein anhand der Existenz aller (als standardwesentlich) erachteter Patentfamilien erfolgt, was zu der ggf. unangemessenen Konsequenz f\u00fchren kann, dass auch im Hinblick auf einen nationalen Markt, auf dem nur wenige Schutzrechte bestehen, eine relativ hohe Lizenzgeb\u00fchr zu entrichten ist. Eine gewisse Pauschalisierung anhand von Schwellenwerten, bei dessen Erreichen stets eine h\u00f6here Lizenzgeb\u00fchr zu entrichten ist, ist dabei im Rahmen einer Portfoliolizenz hinzunehmen (zu einer Pauschalisierung allgemein vgl. auch K\u00fchnen, ebd., Kap. E, Rn. 491, der von \u201edeutlich unterschiedlichen Schutzrechtsbest\u00e4nden\u201c spricht). Denn darin findet der Gedanke einen Ausdruck, dass es dem Lizenznehmer an einem Portfolio mit f\u00fcr die Umsetzung eines Standards wesentlichen Patenten in erster Linie auf die Umsetzung der Technik ankommt, und weniger um die Anzahl der f\u00fcr diese Umsetzung erforderlichen Schutzrechte geht, obgleich die Anzahl der Schutzrechte \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nicht g\u00e4nzlich au\u00dfer Betracht bleiben kann. Die Grenze der Angemessenheit einer solchen Pauschalisierung kann hingegen dann \u00fcberschritten sein, wenn f\u00fcr die f\u00fcr die Gebietseinteilung geschaffenen Kategorien ein tats\u00e4chlicher Anwendungsbereich nicht besteht \u2013 was hier jedoch nicht der Fall ist (dazu sogleich unter lit. (bbb)).<\/li>\n<li>(bbb)<br \/>\nAusgehend von der unter lit. (aaa) wiedergegebenen Auflistung haben die Beklagten nicht aufgezeigt, inwiefern sich aus der Vertragsgebietseinteilung f\u00fcr sie eine unangemessene Benachteiligung ergibt.<\/li>\n<li>(i)<br \/>\nZwar f\u00e4llt auf, dass \u2013 anders als f\u00fcr das H Portfolio \u2013 ein Gro\u00dfteil des Vertragsgebiets f\u00fcr die 3G-Technologie als \u201eMajor Market\u201c zu qualifizieren ist. Eine geringere \u201eOM-Lizenzgeb\u00fchr\u201c f\u00fcr Mobiltelefone, die zwar die 3G-Technologie nicht aber die 4G-Technologie umsetzen, f\u00e4llt daher nach Ziffer 4.2.2 lediglich noch f\u00fcr einen Markt, auf dem \u00fcberhaupt ein Schutzrecht besteht (die Philippinen), an. Daraus vermag die Kammer aber eine unangemessene Benachteiligung derart, dass die Lizenzsucher in ca. 90 % der F\u00e4lle eine nach einem \u201eMajor Market\u201c anfallende Geb\u00fchr zu entrichten haben, nicht abzuleiten. Denn das nach Ziffer 4.2.2 aufgestellte Geb\u00fchrenregime findet bereits insoweit einen nur noch geringen Anwendungsbereich, als zwischen den Parteien unstreitig ist, dass mit Mobiltelefonen ohne 4G-Technologie kein nennenswerter Absatz mehr generiert wird. Die Einteilung eines 3G-Marktes als \u201eMajor Market\u201c schl\u00e4gt nach der Regelung von Ziffer 4.2.3 \u2013 im \u00dcbrigen in Abwandlung zu der Geb\u00fchrenregelung nach dem Mustervertrag in dem UP-Urteil 2 (dort ebenfalls Ziff. 4.2.3) \u2013 aber auch auf solche Mobiltelefone durch, die in der Lage sind die 4G- und die 3G-Technologie umzusetzen, was mindestens auf einen Gro\u00dfteil der vertriebenen Mobiltelefone zutrifft. Nach der zitierten Klausel richtet sich die Geb\u00fchr f\u00fcr ein so beschaffenes Mobiltelefon danach, ob der jeweilige Markt f\u00fcr die 4G-Technologie einen \u201eMajor Market\u201c darstellt oder nicht. Handelt es sich um einen \u201e4G-Major Market\u201c, f\u00e4llt eine Geb\u00fchr von 0,149% des Nettoverkaufspreises an, ist der Markt hingegen im Hinblick auf die 4G-Technologie als \u201eOther Market\u201c, hinsichtlich der 3G-Technologie aber als \u201eMajor Market\u201c einzuordnen, so f\u00e4llt eine demgegen\u00fcber h\u00f6here Geb\u00fchr, n\u00e4mlich die f\u00fcr 3G \u201eMajor Markets\u201c nach Ziffer 4.2.2 ma\u00dfgebliche, an. Aber auch darin kommt eine unangemessene Benachteiligung \u2013 orientiert an der geografischen Verteilung des Portfolios der Kl\u00e4gerin \u2013 nicht zum Ausdruck. Denn daraus ist ablesbar, dass jedenfalls f\u00fcr neun M\u00e4rkte (China wird nicht einbezogen, da es au\u00dferhalb der Kategorien \u201eMM\u201c und \u201eOM\u201c betrachtet wird, vgl. auch Ziff. 1.25 und Ziffer 1.26), die im Hinblick auf die 4G-Technologie einen \u201eMajor Market\u201c darstellen, eine geringere Geb\u00fchr von 0,149% des Nettoverkaufspreises anf\u00e4llt. Dass die Beklagten von dieser geringeren Geb\u00fchr nicht profitieren, weil es sich dabei nicht um ihre Vertriebsgebiete handelt, ist weder vorgetragen noch aus anderen Gr\u00fcnden anzunehmen. Auch bestehen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Beklagten in besonderer Weise davon betroffen sind, dass f\u00fcr die anderen aus der Aufstellung im Hinblick auf die 4G-Technologie als \u201eOther Market\u201c ersichtlichen M\u00e4rkte wegen der Einordnung eben dieser M\u00e4rkte als \u201eMajor Market\u201c im Hinblick auf die 3G-Technologie h\u00f6here Lizenzgeb\u00fchren (n\u00e4mlich ein Lizenzsatz von 0,170%) anfallen, etwa deshalb weil es sich gerade bei diesen M\u00e4rkten um ihr Hauptabsatzgebiet handelt. Insoweit ist insbesondere auch der Vortrag der Beklagten, wonach es sich bei China um ihr Hauptvertriebsgebiet handelt, in die Bewertung mit einzustellen. F\u00fcr den chinesischen Markt aber f\u00e4llt stets nur der geringste Geb\u00fchrensatz von 0,033% des Nettoverkaufspreises an (Ziff. 4.2.3. a. E.). Soweit sich aus den vorherigen Ausf\u00fchrungen ergibt, dass die Kl\u00e4gerin f\u00fcr eine \u201e\u00e4ltere\u201c Technologie (3G) eine h\u00f6here Lizenzgeb\u00fchr festlegt, erkl\u00e4rt sich dies grunds\u00e4tzlich daraus, dass ihr Portfolio einen h\u00f6heren Schutzrechtsbestand im Hinblick auf eben diese Technologie aufweist (14 wesentliche Patentfamilien f\u00fcr 3G gegen\u00fcber 9 wesentlichen Patentfamilien f\u00fcr 4G). Die Beklagten machen im \u00dcbrigen nicht geltend, dass daraus eine Unangemessenheit erw\u00e4chst, sie greifen insbesondere die von der Kl\u00e4gerin aus dem UP-Urteil \u00fcbernommene Multimode-Gewichtung \u2013 anders als in dem englischen Verfahren \u2013 \u00fcber die die unterschiedliche Bedeutung der Technologien einen Ausdruck findet, nicht an. F\u00fcr diesen Fall w\u00e4re zudem dann auch ein (FRAND-gem\u00e4\u00dfer) Anstieg der f\u00fcr die 4G-Technologie vorgeschlagenen Geb\u00fchren zu erwarten.<\/li>\n<li>(ii)<br \/>\nDen Beklagten ist darin zuzustimmen, dass in der Definition von \u201eOther Markets\u201c in Verbindung mit der Geb\u00fchrenregelung nach Ziffer 4.2 die M\u00f6glichkeit angelegt ist, dass eine Geb\u00fchr auch in solchen L\u00e4ndern anf\u00e4llt, in denen kein Patentschutz besteht. Denn \u201eOther Markets\u201c sind nach der Definition solche L\u00e4nder, die keinen \u201eMajor Market\u201c nach Ziffer 1.25 darstellen. Da ein \u201eMajor Market\u201c durch eine Mindestanzahl (Schwellenwert) bestehender Patente von einem \u201eOther Market\u201c abgegrenzt wird (4G: mind. 3 und 2G\/3G: mind. 2), sind alle M\u00e4rkte, f\u00fcr die eine geringere Anzahl von Schutzrechten besteht, mithin auch solche, f\u00fcr die gar kein Patent existiert, jedenfalls definitionsgem\u00e4\u00df erfasst. Lediglich f\u00fcr den 2G-Standard ist f\u00fcr Vertriebshandlungen auf einem als \u201eOther Market\u201c einzustufenden Markt eine Lizenzgeb\u00fchr von 0,0% des Nettoverkaufspreises vorgesehen. Orientiert an der geografischen Verteilung der tats\u00e4chlich standardessentiellen Patentfamilien der Kl\u00e4gerin ist zu erkennen, dass es f\u00fcr eine Vielzahl von Nationen mindestens ein Schutzrecht gibt. Die Beklagten tragen dar\u00fcber hinaus auch nicht vor, in welchen anderen Staaten weitere ihrer Vertragsgebiete liegen, und im Hinblick auf welche eine Inanspruchnahme durch die Kl\u00e4gerin zu bef\u00fcrchten steht (zu dem Einwand der Beklagten im Zusammenhang mit der Anpassungsklausel unter lit. (cc), (aaa), (iv)).<\/li>\n<li>(cc)<br \/>\nAuch gegen die Angemessenheit des in Ziffer 4.3 vorgesehenen Anpassungsmechanismus haben die Beklagten keine hinreichenden Bedenken vorgebracht. Ein Angebot zu fairen und angemessenen Konditionen setzt voraus, dass ein Anpassungsmechanismus f\u00fcr den Fall vorhanden ist, in dem sich der Schutzrechtsbestand ver\u00e4ndert. Ein solcher besteht regelm\u00e4\u00dfig in einer eine Korrektur der zu zahlenden Lizenzgeb\u00fchren erm\u00f6glichenden Anpassungsklausel (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 17.11.2016, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 32, Rn. 43, zitiert nach juris). Zwingend ist eine solche Klausel indes nicht. Insoweit ist das vertragliche Konstruktion in seiner Gesamtheit, und sind nicht nur einzelne Klauseln gesondert zu betrachteten (K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. XXX). Dem Umstand eines sich \u00e4ndernden Schutzrechtsbestandes kann beispielsweise auch dadurch Rechnung getragen werden, dass der angebotene Lizenzvertrag auf einen kurzen Zeitraum befristet ist, und die H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchr auf die gesamte Vertragsdauer betrachtet deshalb FRAND-gem\u00e4\u00df ist, weil sie den Ablauf von Patenten w\u00e4hrend der Vertragslaufzeit angemessen ber\u00fccksichtigt (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 17.11.2016, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 32, Rn. 43, zitiert nach juris; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 09.11.2018, 4a O 17\/17, Rn. 511 ff., zitiert nach juris).<br \/>\nEin in diesem Sinne hinreichender Anpassungsmechanismus liegt hier vor.<\/li>\n<li>(aaa)<br \/>\nDer Vertragsvorschlag der Kl\u00e4gerin sieht nach Ziffer 4.3,<br \/>\n\u201eDie Anpassung der Liste wichtiger M\u00e4rkte aus Ziffer 1.25 hat j\u00e4hrlich zu erfolgen. Jedes lizenzierte Patent in einem Land, das von einem zust\u00e4ndigen Gericht f\u00fcr ung\u00fcltig oder nicht wesentlich befunden wird, w\u00fcrde in diesem Land nicht mehr als lizenziertes Patent gelten. Dar\u00fcber hinaus sind, wenn in einem Land zus\u00e4tzliche lizenzierte Patente hinzugef\u00fcgt werden, entsprechende Anpassungen vorzunehmen.\u201c,<\/li>\n<li>einen Anpassungsmechanismus derart vor, dass bei Unterschreitung der f\u00fcr die Einordnungen eines Marktes als \u201eMajor Market\u201c angesetzten Mindestanzahl von Schutzrechten der jeweilige Markt zum \u201eOther Market\u201c umdefiniert wird, mit der Folge, dass die nach Ziffer 4.2 f\u00fcr \u201eOther Markets\u201c vorgesehenen geringeren Lizenzgeb\u00fchren zu zahlen sind.<\/li>\n<li>(i)<br \/>\nDiese Klausel ist grunds\u00e4tzlich geeignet, eine im Sinne des Kartellrechts angemessene Anpassung zu bewirken. Zwar kann die Grenze f\u00fcr die Heraufstufung eines Marktes von einem \u201eOther Market\u201c zu einem \u201eMajor Market\u201c \u2013 zugunsten des Lizenzgebers \u2013 im Vergleich zu derjenigen einer Herabstufung von einem \u201eMajor Market\u201c in einen \u201eOther Market\u201c \u2013 zugunsten des Lizenznehmers \u2013 verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig schneller erreicht sein. Denn w\u00e4hrend eine Heraufstufung in einen \u201eMajor Market\u201c bei 3G-Standard relevanten Patenten bereits dann erfolgt, wenn zwei Patente auf dem jeweiligen Markt Wirkung entfalten und f\u00fcr den 4G-Standard, wenn drei Patente existieren, kann eine Herabstufung aufgrund des angesetzten Schwellenwertes ggf. erst nach einer Vernichtung bzw. einem Auslaufen einer Vielzahl von Patenten erreicht werden. Dieser Mechanismus korrespondiert jedoch mit der Tatsache, dass der Lizenzgeber, nachdem er die Heraufsetzung eines Marktes als \u201eMajor Market\u201c erreicht hat, keine h\u00f6heren Lizenzen bei Anwachsen seines Portfoliobestandes auf eben diesem \u201eMajor Market\u201c mehr beanspruchen kann. Im Verh\u00e4ltnis zum Lizenznehmer greift mithin eine h\u00f6here Wahrscheinlichkeit, in einen \u201eMajor Market\u201c hochgestuft zu werden, daf\u00fcr hat er jedoch im Anschluss die Sicherheit, bei Hinzukommen weiterer Patente nicht noch h\u00f6here Lizenzgeb\u00fchren entrichten zu m\u00fcssen. Im Gegenzug hat der Lizenzgeber eine geringere Wahrscheinlichkeit, dass eine Herabstufung eines \u201eMajor-\u201c in einen \u201eOther Market\u201c erfolgt, profitiert aber von einer Zunahme seiner Schutzrechte auf dem \u201eMajor Market\u201c auch nicht direkt (Er profitiert mittelbar dadurch, dass er die Anzahl der Schutzrechte, die vernichtet werden m\u00fcssen, um eine R\u00fcckstufung in die Kategorie \u201eOther Market\u201c zu erzielen, erh\u00f6ht wird.). Diese Risikoverteilung rechtfertigt es, dass eine Anpassung innerhalb der Kategorien \u201eOther Market\u201c und \u201eMajor Market\u201c nicht mehr erfolgt. Insoweit spricht auch eine Pauschalisierung dahingehend, dass nicht der Bestand jedes einzelnen Schutzrechts des Portfolios Auswirkungen auf die Lizenzh\u00f6he hat, nicht per se gegen die Angemessenheit. Auch darin kommt vielmehr zum Tragen, dass sich der Wert des Lizenzsuchers an der Portfoliolizenz zuvorderst in der Nutzung des Standards widerspiegelt, und weniger in der Benutzungserlaubnis f\u00fcr jedes einzelne Portfoliopatent. Schlie\u00dflich ist in die kartellrechtliche Beurteilung der Klausel auch einzustellen, dass der Lizenzvertrag gem\u00e4\u00df der Ziffern 6.1 und 1.18 ab Vertragsunterzeichnung (vgl. zu dem in Ziffer 1.18 genannten \u201eStichtag\u201c die Pr\u00e4ambel) noch eine Laufzeit von f\u00fcnf Jahren hat, so dass umfangreichen Verschiebungen im Schutzrechtsbestand auch im Rahmen des Abschlusses einer Anschlussvereinbarung Rechnung getragen werden kann. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Gesamtlaufzeit des Vertrages nach den Ziffern 6.1, 1.18 und 1.4 einen l\u00e4ngeren Zeitraum erfasst, weil er auch vergangene Benutzungshandlungen lizenziert und bereits am 1.09.2011 beginnt. Diese vergangenen Benutzungshandlungen unterstehen demselben Geb\u00fchrenregime wie zuk\u00fcnftige Handlungen. Jedoch beziehen sich die Berechnungen der Lizenzgeb\u00fchren der Kl\u00e4gerin auf das Jahr 2017. Schutzrechte, die in diesem Zeitpunkt \u2013 aus welchen Gr\u00fcnden auch immer \u2013 nicht mehr existent waren, sind mithin in die Geb\u00fchrenberechnungen der Kl\u00e4gerin auch nicht mehr eingeflossen.<\/li>\n<li>Soweit eine Anpassung f\u00fcr den chinesischen Markt nach Ziffer 4.3 nicht vorgesehen ist, ist ein solcher unter Angemessenheitsgesichtspunkten auch nicht zwingend. Denn f\u00fcr den chinesischen Markt fallen ohnehin stets geringere Lizenzgeb\u00fchren an. Inwieweit der chinesische Markt dar\u00fcber hinaus eines eigenen Anpassungsmechanismus bedarf, f\u00fchren die Beklagten nicht aus.<\/li>\n<li>(ii)<br \/>\nAusgehend von der grunds\u00e4tzlichen Eignung der Klausel zur Anpassung (wie unter Ziff. (i) dargestellt) kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagten bei Ber\u00fccksichtigung der konkreten geografischen Verteilung der f\u00fcr die Lizenzgeb\u00fchrenbemessung ma\u00dfgeblichen Patentfamilien unangemessen benachteiligt werden. Den Beklagten ist darin zuzustimmen, dass es der Angemessenheit des beschriebenen Ausgleichssystems entgegenstehen kann, wenn eine Herabstufung faktisch von vornherein gar nicht oder selten in Betracht kommt, weil n\u00e4mlich die Anzahl der auf dem \u00fcberwiegenden Teil der \u201eMajor Markets\u201c gehaltenen Schutzrechte den Schwellenwert f\u00fcr die Einordnung als \u201eMajor Market\u201c erheblich \u00fcbersteigt. Insoweit \u00fcberschneidet sich die Frage der Angemessenheit des Anpassungsmechanismus mit der Frage der Angemessenheit der geografischen Einteilung des Lizenzvertragsgebiets anhand eines bestimmten Schwellenwertes (dazu unter lit. (bb)). Ausgehend von der bereits unter lit. (bbb) betrachteten geografischen Verteilung der tats\u00e4chlich standardessentiellen Patentfamilien der Kl\u00e4gerin bewegt sich ein Gro\u00dfteil der f\u00fcr die 3G-Technologie als \u201eMajor Market\u201c eingestuften Patentfamilien in der N\u00e4he des Schwellenwertes (32 M\u00e4rkte liegen danach bei einem Schwellenwert von 2 \u2013 4. Das entspricht einem Anteil von ca. 86%, der chinesische Markt wird in die Betrachtung nicht einbezogen), auch von den \u201eMajor Markets\u201c der 4G-Technologie liegen 4 M\u00e4rkte (Das entspricht einem Anteil von ca. 44%. Der chinesische Markt wird in die Betrachtung nicht einbezogen) bei einem Schwellenwert von 3 oder 4, d.h. f\u00fcr diese ist eine Herabstufung realistisch.<br \/>\nEtwas anderes w\u00fcrde dann gelten, wenn die einzelnen, auf dem jeweiligen nationalen Markt bestehenden Patentfamilien in gro\u00dfem Umfang aus mehr als einem Patent bestehen w\u00fcrden. Denn dann w\u00fcrden die in der Auflistung der Kl\u00e4gerin genannten Zahlen eine Einsch\u00e4tzung dar\u00fcber, wie viele Schutzrechte von einem Lizenzsucher f\u00fcr eine Herabstufung in einen \u201eOther Market\u201c zu vernichten w\u00e4ren, nicht erm\u00f6glichen. Das haben die Beklagten jedoch weder vorgetragen, noch ist dies auf Grundlage der Auflistung der standardwesentlichen Patentfamilien mit ihren einzelnen Schutzrechten anzunehmen. Die Aufstellung nach Annex F zu dem Gegenangebot der Beklagten aus Juni 2020 (Anlage B6) l\u00e4sst erkennen, dass im Hinblick auf sechs der vierzehn \u201e3G-Patentfamilien\u201c (hier bezeichnet nach der in der 5. Spalte der Aufstellung angegebenen \u201eID\u201c: U3, U6, U9, U10, U11, U13; China wird in die Betrachtung nicht einbezogen) mehr als ein Schutzrecht pro Land existiert. Jedoch erh\u00f6ht dies den Schutzrechtsbestand zumeist nicht wesentlich, weil zumeist mehr als zwei Schutzrechte pro Familie pro Staat nicht bestehen (so bei den Patentfamilien U3, U6, U9 und U13). Sofern mehr als zwei Schutzrechte pro Familie pro Staat erteilt wurden (bei den Patentfamilien U10 und U11), trifft dies vor allem auf Staaten zu, in denen \u2013 aufgrund des hohen Bestands an Patentfamilien \u2013 ohnehin eine nur geringe Wahrscheinlichkeit einer Herabstufung in einen \u201eOther Market\u201c besteht (vgl. zu diesem Gesichtspunkt sogleich). Gleiches gilt im Hinblick auf die vier der insgesamt neun \u201e4G-Patentfamilien\u201c, in denen mehr als ein Schutzrecht pro Staat besteht (hier bezeichnet nach der in der 5. Spalte der Aufstellung angegebenen \u201eID\u201c: L6, L7, L9, L11; China wird in die Betrachtung nicht einbezogen).Soweit nach der an Patentfamilien orientierten Auflistung eine Herabstufung f\u00fcr andere M\u00e4rkte (insbesondere USA, Deutschland, Japan, Frankreich, Gro\u00dfbritannien; China wird in die Betrachtung nicht einbezogen) nicht zu erwarten ist, ist dies hinzunehmen. Dies ist Ausdruck der Pauschalisierung, die sich aus der FRAND-gem\u00e4\u00dfen Einteilung des Vertragsgebiets in \u201eMajor-\u201c und \u201eOther-Markets\u201c ergibt, und die im Rahmen einer Portfoliolizenz hinzunehmen ist (dazu unter lit. (aa)).<\/li>\n<li>(iii)<br \/>\nSoweit die Beklagten einwenden, der vorgesehene Anpassungsmechanismus greife faktisch nie zu ihren Gunsten, weil ein Zuwachs des Portfolios der Kl\u00e4gerin nicht zu erwarten sei, so mag dies im Hinblick auf das Hinzukommen neuer (im Sinne von neu entwickelter) Schutzrechte f\u00fcr die von dem Portfolio abgedeckten Technologien zutreffend sein. Das schlie\u00dft aber nicht aus, dass sich die standardwesentlichen Patente der Kl\u00e4gerin dadurch erh\u00f6hen, dass sie zus\u00e4tzliche Schutzrechte erwirbt.<\/li>\n<li>(iv)<br \/>\nAuch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten durch den vorgesehenen Anpassungsmechanismus Gefahr laufen, f\u00fcr einen nationalen Markt Lizenzen zu zahlen, auf dem gar kein f\u00fcr die Bemessung der Lizenzgeb\u00fchrenh\u00f6he ma\u00dfgebliches Schutzrecht mehr Bestand hat. Orientiert an der geografischen Verteilung der als standardessentiell zugrunde gelegten Patente ist \u2013 f\u00fcr den Fall, dass die Kl\u00e4gerin die von ihr aufgelisteten M\u00e4rkte auch nach der vollst\u00e4ndigen Vernichtung bzw. dem Ablauf ihrer Schutzrechte ber\u00fccksichtigt \u2013 eine solche Bef\u00fcrchtung allenfalls f\u00fcr die folgenden Staaten gerechtfertigt: die Philippinen, Brasilien, Kanada und Malaysia. Denn auf diesen M\u00e4rkten besteht die geringste Zahl von Schutzrechten. Die Beklagten tragen jedoch vorliegend weder vor, dass Schutzrechte in diesen Staaten angegriffen worden sind oder demn\u00e4chst ablaufen, noch behaupten sie, dass es sich bei den genannten Staaten um wesentliche ihrer Vertriebsgebiete handelt. Weiter ist im Hinblick auf eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten insoweit zu beachten, dass sie \u2013 unabh\u00e4ngig davon, wo sie ihre Produkte ver\u00e4u\u00dfern \u2013 jedenfalls insoweit lizenzierungspflichtige Handlungen vornehmen, als Herstellungsort ihrer Mobiltelefone die Volksrepublik China ist (zu dieser Wertung im Hinblick auf \u201eFRAND\u201c vgl. auch LG D\u00fcsseldorf, Teilurt. v. 31.03.2016, Az.: 4a O 73\/14, Rn. 254, zitiert nach juris; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 268).<\/li>\n<li>(bbb)<br \/>\nAuch soweit die Klausel keine Anpassung f\u00fcr den chinesischen Markt enth\u00e4lt, bestehen keine Bedenken im Hinblick auf deren Angemessenheit. Insoweit ist zu beachten, dass f\u00fcr den chinesischen Markt ohnehin geringere Geb\u00fchren zu entrichten sind, mithin eine Berechnung der Lizenzgeb\u00fchren nach s\u00e4mtlichen von der Kl\u00e4gerin als standardessentiell erachteten Patentfamilien nicht erfolgt ist.<\/li>\n<li>(ccc)<br \/>\nSoweit die Beklagten weiter die nach der Klausel f\u00fcr eine Anpassung vorgesehenen Ankn\u00fcpfungspunkte bem\u00e4ngeln, bzw. r\u00fcgen, dass Sachverhalte, die eine Anpassung erforderlich machen, nicht genannt sind, greifen diese Einw\u00e4nde nicht durch. Vielmehr ber\u00fccksichtigt der unter lit. (aaa) beschriebene Anpassungsmechanismus die Sachverhalte, an die eine Anpassung der Lizenzen sinnvollerweise ankn\u00fcpfen sollte, hinreichend.<\/li>\n<li>(i)<br \/>\nDie Beklagten r\u00fcgen, dass nach Ziffer 4.3 Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr den Kategorienwechsel von einem \u201eOther-\u201c zu einem \u201eMajor Market\u201c nicht nur ein erteiltes Patent, sondern auch eine Patentanmeldung ist. Die Verkn\u00fcpfung einer Heraufstufung mit einer Patentanmeldung kann sich unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten grunds\u00e4tzlich deshalb als unzul\u00e4ssig erweisen, weil mit der Patentanmeldung das dem Lizenzgeber zustehende Ausschlie\u00dflichkeitsrecht noch nicht besteht (vgl. \u00a7 9 Satz 1 PatG), mithin die in der Anmeldung verk\u00f6rperte Technik (noch) frei nutzbar und eine Lizenznahme nicht erforderlich ist. Vorliegend hat die Kl\u00e4gerin jedoch klargestellt, dass sie sich bei der Vertragsgebietseinteilung \u2013 und folglich auch f\u00fcr die Frage der Angemessenheit \u2013 ohnehin nur an den von ihr als standardessentiell angenommenen Patenten orientiert. Dass dieses Vorgehen in einem Widerspruch zu der Formulierung von Ziffer 4.3 steht, die an ein \u201elizenziertes Patent\u201c (vgl. Ziffern 1.10 und 1.11), mithin an ein jedes, das in dem Portfolio der Kl\u00e4gerin eingelagert ist, ankn\u00fcpft, begr\u00fcndet keine Kartellrechtswidrigkeit, sondern erfordert lediglich eine Klarstellung des Vertragstextes.<\/li>\n<li>(ii)<br \/>\nSoweit die Beklagten die Anpassungsklausel weiter unter dem Aspekt bem\u00e4ngeln, dass diese eine Anpassung bei Rechtsbestandsentscheidungen durch Patent\u00e4mter nicht erm\u00f6gliche, ist dies der Regelung bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung (vgl. zu dem Auslegungsma\u00dfstab ausf\u00fchrlich unter lit. (dd)) nicht zu entnehmen. Die Klausel kn\u00fcpft sprachlich zwar an ein \u201eGericht\u201c (im englischen Originalwortlaut \u201ecourt\u201c) an, jedoch soll die Klausel nach ihrem Sinn und Zweck gerade erm\u00f6glichen, Rechtsbestandsentscheidungen \u00fcber die Portfoliopatente bei der Bemessung der Lizenzgeb\u00fchren zu ber\u00fccksichtigen. Die Sinnhaftigkeit einer Differenzierung danach, ob diese durch ein Gericht oder ein Patentamt getroffen wird, ist nicht ersichtlich. Die Klausel spricht insbesondere auch von \u201ezust\u00e4ndigem\u201c Gericht, was zus\u00e4tzlich daf\u00fcrspricht, dass die Rechtsbestandsentscheidung der nach den jeweiligen Jurisdiktionen zur Entscheidung \u00fcber den Rechtsbestand berufenen Stellen Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr eine Anpassung nach Ziffer 4.3 sein soll.<\/li>\n<li>(iii)<br \/>\nSoweit die Beklagten weiter auch eine Anpassung insoweit verlangen, als ausl\u00e4ndische Gerichte die Angemessenheit der Lizenzgeb\u00fchren abweichend beurteilen, bedarf es einer solchen unter Angemessenheitsgesichtspunkten nicht. Eine formelle Bindungswirkung an gerichtliche Entscheidungen aus anderen Jurisdiktionen, die der H\u00f6he nach bestimmte Lizenzgeb\u00fchren als FRAND-gem\u00e4\u00df festlegen, besteht nicht ohne weiteres. Das gilt sowohl f\u00fcr den Fall, in dem das jeweilige nationale Gericht \u00fcber die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit der Lizenzgeb\u00fchren allein f\u00fcr das Hoheitsgebiet eben dieses nationalen Gerichts entscheidet, als auch (erst Recht) f\u00fcr den Fall, in dem sich das nationale Gericht dazu verh\u00e4lt, welche Lizenzgeb\u00fchren in einer anderen Jurisdiktion als FRAND-gem\u00e4\u00df zu sind. Auch ist es dem erkennenden Gericht vorliegend nicht verwehrt, \u00fcber die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit von f\u00fcr andere Jurisdiktionen festgelegte Geb\u00fchren im Rahmen einer weltweiten Portfoliolizenz zu entscheiden. Denn dies ber\u00fchrt die Entscheidungshoheit anderer nationaler Gerichte nicht, da der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand in den \u2013 auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland \u2013 beschr\u00e4nkten Anspruch eingebunden ist, der wiederum aus dem deutschen Teil eines europ\u00e4ischen Schutzrechts erw\u00e4chst. Dar\u00fcber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagten eines Schutzes durch den von ihnen eingeforderten Anpassungsmechanismus bed\u00fcrfen. Denn sobald eine rechtskr\u00e4ftige Entscheidung eines nationalen Gerichts \u00fcber die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit von Lizenzgeb\u00fchren vorhanden ist, ist die Kl\u00e4gerin insoweit an diese gebunden. Folgt sie dieser nicht, l\u00e4uft sie Gefahr, ihre aus dem Patent erwachsenden Rechte \u2013 f\u00fcr das Hoheitsgebiet dieser Jurisdiktion \u2013 nicht durchsetzen zu k\u00f6nnen. Denkbar ist \u2013 in Abh\u00e4ngigkeit zu den konkreten Rechtsordnungen und der dortigen Ausgestaltung der Verfahren \u2013 weiter auch, dass Vollstreckungsm\u00f6glichkeiten zur Verf\u00fcgung stehen, die der Entscheidung Wirkung verleihen. Unter welchem kartellrechtlich relevanten Aspekt eine Anpassung f\u00fcr gerichtlich festgesetzte Lizenzgeb\u00fchren ihrer, der Beklagten, Meinung nach im \u00dcbrigen erforderlich sein soll, f\u00fchren sie auch nicht n\u00e4her aus.<\/li>\n<li>(ddd)<br \/>\nWeiter ist auch unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten eine Anpassung derart, dass im Falle der Vernichtung von Portfoliopatenten bereits gezahlte Lizenzgeb\u00fchren zur\u00fcck zu gew\u00e4hren sind, nicht erforderlich. Im Patentrecht gilt f\u00fcr die Frage, ob au\u00dfervertragliche R\u00fcckforderungsanspr\u00fcche bei Vernichtung eines lizenzierten Schutzrechts bestehen, grunds\u00e4tzlich, dass das Risiko f\u00fcr den Bestand der lizenzierten Schutzrechte bei dem Lizenznehmer liegt. Denn ihm kommt auch dann, wenn sich das lizenzierte Schutzrecht zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweist, zun\u00e4chst regelm\u00e4\u00dfig eine faktische Vorzugsstellung zu, mittels derer er sich gegen\u00fcber anderen Mitbewerbern abgrenzen kann (vgl. zur Rechtsprechungs\u00fcbersicht Altmeyer\/ Weber, GRUR 2017, 1182 (1184)). Das gilt jedenfalls dann, wenn das lizenzierte Schutzrecht von diesen Mitbewerbern respektiert wird (a.a.O.). F\u00fcr den Bereich standardessentieller Patente wird die Interessenlage in der Literatur teilweise abweichend beurteilt. Da der SEP-Inhaber wegen der FRAND-Verpflichtungserkl\u00e4rung derart gebunden sei, dass er jedermann ein Lizenzvertragsangebot unterbreiten m\u00fcsse, erlange der Lizenznehmer durch die Lizenz gegen\u00fcber anderen Marktteilnehmern keinen Vorteil (Altmeyer\/ Weber, GRUR 2017, 1182 (1186); Herrlinger, GRUR 2012, 740). In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung sind R\u00fcckforderungsvorbehalte f\u00fcr Lizenzgeb\u00fchren, die f\u00fcr standardwesentliche Patente gezahlt worden sind, hingegen bisher unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten nicht f\u00fcr erforderlich erachtet worden (Landgericht D\u00fcsseldorf, Teilurt. v. 31.03.2016, Az.: 4a O 73\/14, Rn. 263, zitiert nach juris). F\u00fcr eine Anpassungsklausel in dem dargelegten Sinne mag sprechen, dass im Zusammenhang mit SEP-Portfolios das Problem der \u00dcberdeklaration bekannt ist (vgl. n\u00e4her auch Altmeyer\/ Weber, GRUR 2017, 1182 (1187)), mithin die Vernichtung von jedenfalls einigen Portfoliopatenten mit verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Im \u00dcbrigen weicht aber die von Altmeyer und Weber aufgezeigte Interessenlage in den F\u00e4llen, in denen SEPs mit FRAND-Zusage f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4rt werden, von derjenigen anderer Schutzrechte nicht erheblich ab. Die blo\u00dfe Erkl\u00e4rung des Patentinhabers, jedermann eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen zu gew\u00e4hren, hei\u00dft nicht, dass auch jedermann von dieser M\u00f6glichkeit Gebrauch macht. Diese Erwartung scheint jedoch in der Argumentation der n\u00e4her bezeichneten Autoren angelegt, wenn diese im Folgenden davon ausgehen, dass es deshalb an einer Vorzugsstellung des jeweiligen Lizenznehmers gegen\u00fcber anderen Marktteilnehmern fehle. Eine Lizenzerteilung an einem Schutzrecht muss aber nicht zwingend deshalb ausbleiben, weil der Lizenzgeber eine Lizenzvergabe verweigert. Vielmehr ist auch denkbar, dass (potenzielle) Marktteilnehmer von einer Lizenznahme absehen, weil sie sich diese beispielsweise wirtschaftlich nicht leisten k\u00f6nnen. F\u00fcr standardessentielle Patente hei\u00dft dies zwar, dass derjenige, der keine Lizenz genommen hat, dann gar nicht auf dem relevanten Markt als Marktteilnehmer in Erscheinung tritt. Jedoch kann auch darin eine Vorzugsstellung zum Ausdruck kommen, weil n\u00e4mlich der Kreis der Wettbewerber so geringgehalten wird. Der Lizenzvertrag verliert seinen Charakter als Risikogesch\u00e4ft zudem auch bei standardessentiellen Patenten nicht. Auch K\u00fchnen lehnt unter Verweis auf die eingangs angef\u00fchrte Rechtsprechung sowie darauf, dass solche Klauseln nicht branchen\u00fcblich seien, die Notwendigkeit einer R\u00fcckzahlungsklausel f\u00fcr bereits gezahlte Lizenzen f\u00fcr den Fall der r\u00fcckwirkenden Vernichtung des zwangslizenzierten Patents ab (K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 278, Rn. 380; a. A. Meier-Beck, in: Festschrift Tolksdorf, 2014, S. 115 (122)).<\/li>\n<li>(dd)<br \/>\nDie Klausel Ziffer 2.1, (Hervorhebung diesseits),<br \/>\n\u201eVorbehaltlich der Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren in \u00dcbereinstimmung mit Ziffer 4 (im englischen Originalwortlaut: \u201esubject to payment of royalties [\u2026]\u201c) dieses Vertrages gew\u00e4hrt der Lizenzgeber [\u2026] dem Lizenznehmer eine [\u2026] kostenpflichtige Lizenz [\u2026]\u201c,<\/li>\n<li>verkn\u00fcpft die Lizenzgew\u00e4hrung nicht in ausbeuterischer Art und Weise mit der Zahlung der Lizenzgeb\u00fchren. Soweit die Beklagten meinen, aus dem zitierten Passus ergebe sich, dass die Lizenz entfalle, wenn die Lizenzzahlungen nicht rechtzeitig erfolge, kann dies bei Auslegung der Klausel nach dem anzuwendenden Recht von England und Wales (Ziffer 9.1) nicht nachvollzogen werden. Nach dem allgemeinen englischen Vertragsrecht ist anerkannt, dass bei der Auslegung eines Vertrags der objektive Bedeutungsgehalt der jeweiligen Klausel zu ermitteln ist. Vertragsauslegung bedeutet danach, die Feststellung dessen, was eine vern\u00fcnftige Person mit dem entsprechenden Hintergrundwissen verstanden h\u00e4tte (\u201everobjektivierter Empf\u00e4ngerhorizont, vgl. H\u00fcbner, ZEuP 2018, 684 (694)). Hierf\u00fcr spielt der Wortlaut zwar eine zentrale Bedeutung, jedoch sind auch die tats\u00e4chlichen Hintergr\u00fcnde der vertraglichen Regelung heranzuziehen (U.K. Supreme Court, Urt. v. 29.03.2017, Wood v Capita, auszugsweise wiedergegeben in ZEuP 2018, 684, (685, Rn. 13 und 690, 694). Die Gewichtung der beiden Auslegungsmethoden h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab (H\u00fcbner, ZEuP 2018, 684 (699)). Dabei ist die einzelne Klausel stets auch vor dem Hintergrund des Vertragstextes in seiner Gesamtheit zu betrachteten (U.K. Supreme Court, ZEuP 2018, 684, (685, Rn. 10)). Anders als im deutschen Recht sind hingegen der Inhalt von Vertragsverhandlungen und Erkl\u00e4rungen \u00fcber den subjektiven Willen der Vertragsschlie\u00dfenden bei der Vertragsauslegung nicht zu ber\u00fccksichtigen (H\u00fcbner, ZEuP 2018, 684 (698)). Bei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze dient der von den Beklagten angegriffene Passus \u2013 was die Kl\u00e4gerin auch geltend macht \u2013 der Abgrenzung der erteilten lizenzpflichtigen Lizenz von einer Freilizenz, indem er die f\u00fcr die Lizenzgew\u00e4hrung zu erbringende Gegenleistung benennt. Auf seiner Grundlage entf\u00e4llt hingegen \u2013 anders als eine auf den reinen Wortlaut beschr\u00e4nkte Betrachtung nahelegen k\u00f6nnte \u2013 die Lizenz nicht reflexartig in dem Fall, in dem der Lizenzsucher die Lizenzzahlung nicht leistet. Dagegen spricht schon die Systematik des Vertragstextes in seiner Gesamtheit, insbesondere die Klausel in Ziffer 6.2. Diese schreibt f\u00fcr den Fall, dass eine Partei eine wesentliche Verletzung einer ihrer wesentlichen Vertragspflichten begeht, ein K\u00fcndigungsrecht der anderen Vertragspartei fest, wobei der vertragsverletzenden Partei \u2013 jedenfalls f\u00fcr bestimmte Verletzungen \u2013 die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt wird, diese auf entsprechende R\u00fcge zu beheben. Daraus wird ein Prozedere f\u00fcr den Fall der Nichtzahlung von Lizenzgeb\u00fchren deutlich, das ein Erl\u00f6schen der Benutzungsgestattung mit der Vertragsverletzung allein ausschlie\u00dft. Vielmehr ist danach die Aus\u00fcbung eines Gestaltungsrechts durch den Vertragspartner unter Einhaltung bestimmter Bedingungen erforderlich.<\/li>\n<li>(ee)<br \/>\nDer von der Kl\u00e4gerin angediehene Vertragsentwurf stellt sich auch nicht deshalb als unangemessen dar, weil dieser ausweislich Ziffer 1.4 auf den 1. September 2011 zur\u00fcckwirkt \u2013 eine Unterzeichnung des Vertrags war fr\u00fchestens ab Juli 2017, dem Monat der Zusendung des Vertragsangebots, zu erwarten. Insoweit ist zun\u00e4chst zu beachten, dass die grunds\u00e4tzliche Ber\u00fccksichtigung vergangener, dem Lizenznehmer zurechenbarer Benutzungshandlungen auch in der EuGH-Entscheidung insoweit Erw\u00e4hnung findet, als der Lizenzsucher \u2013 sofern er das ihm unterbreitete FRAND-Angebot nicht annimmt \u2013 eine Sicherheit zu leisten hat, deren H\u00f6he auch die Zahl vergangener Benutzungshandlungen erfasst (EuGH, GRUR 2015, 764, Rn. 67; zu dem Erfordernis schadensersatzpflichtige Handlungen jedenfalls dem Grunde nach anzuerkennen: K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 332 i.V. m. Rn. 283). Die vertragliche Regelung, wonach vergangene Benutzungshandlungen von der Benutzungsgestattung des Lizenzgebers umfasst sind, stellt sich dabei als eine M\u00f6glichkeit dar, vergangene Benutzungshandlungen des Lizenznehmers zu ber\u00fccksichtigen. Sie erspart dem Lizenzgeber, vergangene Benutzungshandlungen im Wege von Schadensersatzanspr\u00fcchen, die eine weitere M\u00f6glichkeit zur Kompensation vergangener Benutzungshandlungen darstellen, geltend zu machen. Das Entrichten einer vertraglich vereinbarten Lizenzgeb\u00fchr gleicht insoweit der Schadensberechnungsmethode der (fiktiven) Lizenzanalogie (vgl. dazu BGH, NJW 1980, 2522 (2524) \u2013 Tolbutamid). Aus einer solchen vertraglichen Regelung k\u00f6nnen Vorteile insbesondere insoweit erwachsen, als der Lizenzgeber von dem mit der Geltendmachung von Schadensersatzanspr\u00fcchen einhergehenden Prozessrisiko entlastet ist. Aber auch aus Sicht des Lizenznehmers stellt sich eine vertragliche Regelung, wonach er auch f\u00fcr vergangene Benutzungshandlungen eine Lizenz, die derjenigen f\u00fcr eine gegenw\u00e4rtige bzw. zuk\u00fcnftige Nutzung entspricht, entrichtet, als grunds\u00e4tzlich interessengerecht dar. Der beschriebene Gleichlauf f\u00fcr die \u201eVerg\u00fctung\u201c s\u00e4mtlicher Nutzungshandlungen gew\u00e4hrt dem Lizenznehmer Rechtssicherheit, schlie\u00dft insbesondere aus, dass sich der Lizenzgeber f\u00fcr vergangene Benutzungshandlungen im Wege alternativer Schadensberechnungsmethoden (Verletzergewinn, entgangener Gewinn) schadlos h\u00e4lt. Durch die vertragliche Regelung zu vergangenen, grunds\u00e4tzlich dem Patentinhaber vorbehaltenen Benutzungshandlungen stellen sich diese auch nicht als rechtswidrig dar, so dass der Lizenznehmer nicht bef\u00fcrchten muss, wegen weiterer, durch diese kausal-ad\u00e4quat entstandene Verm\u00f6genseinbu\u00dfen in Anspruch genommen zu werden \u2013 was nach dem Schadensrecht grunds\u00e4tzlich innerhalb der Grenzen des Vermischungsverbots der einzelnen Berechnungsmethoden m\u00f6glich w\u00e4re (BGH, GRUR 1977, 539 (543) \u2013 Proze\u00dfrechner). Des Weiteren steht die Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten, die das gegenw\u00e4rtige Lizenzverh\u00e4ltnis belasten w\u00fcrden, grunds\u00e4tzlich im Interesse beider Vertragsparteien. Im Ausgangspunkt ist es deshalb nachvollziehbar, dass vern\u00fcnftige Vertragsparteien aufgrund der bereits dargestellten Interessenlage insoweit eine gewisse Verallgemeinerung hinnehmen. Soweit die Beklagten hiergegen vorbringen, die Kl\u00e4gerin unterlaufe durch die vertragliche Einbeziehung vergangener Benutzungshandlungen f\u00fcr sie nachteilige Verj\u00e4hrungsregelungen im Hinblick auf Schadensersatzanspr\u00fcche in unterschiedlichen Jurisdiktionen, f\u00fchrt dies \u2013 wie nachfolgend ausgef\u00fchrt wird \u2013 zu keiner anderen Bewertung. Die Beklagten zeigen zudem auch nicht auf, dass im Zusammenhang mit der erw\u00e4hnten Zeitspanne in anderen Jurisdiktionen in nennenswertem Umfang eine Verj\u00e4hrung in Betracht kommt. Jedenfalls bei Anwendung deutschen Sachrechts kann eine Verj\u00e4hrung im Ergebnis nicht angenommen werden. Der Zeitrahmen der zwischen dem Tag der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung (18. Juni 2020) und dem fr\u00fchesten Zeitpunkt der Benutzungshandlungen, auf den der Vertragsentwurf zur\u00fcckwirkt (1. September 2011), liegt, \u00fcberspannt eine Periode von rund neun Jahren. Ausgehend von deutschem Sachrecht kommt f\u00fcr diesen Zeitraum jedenfalls insoweit eine Verj\u00e4hrung noch nicht in Betracht, als die durch \u00a7 141 Satz 1 PatG i. V. m. \u00a7 199 Abs. 4 PatG vorgesehene, unabh\u00e4ngig von einer Kenntniserlangung bestehende, absolute Verj\u00e4hrungsfrist von 10 Jahren noch nicht erreicht ist. Auch sofern es nach den Vorschriften des \u00a7 141 Satz 1 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 195, 199 Abs. 2 BGB zu einem Verj\u00e4hrungseintritt f\u00fcr einen fr\u00fcheren Zeitraum (hier \u2013 bei fr\u00fchestm\u00f6glicher Kenntnis \u2013 insbesondere f\u00fcr bis zum 31.12.2017 entstandene Anspr\u00fcche und ohne Ber\u00fccksichtigung etwaiger zwischen den Parteien seit 2013 gef\u00fchrter Verhandlungen bzw. sonstiger Hemmungstatbest\u00e4nde) gekommen sein sollte, ist zu ber\u00fccksichtigen, dass eine Absch\u00f6pfung dessen, was der Lizenznehmer durch die Benutzungshandlungen erlangt hat, nach Ma\u00dfgabe von \u00a7 141 Satz 2 PatG i. V. m. \u00a7 852 Satz 1 BGB auch dann noch m\u00f6glich ist, wenn Schadensersatzanspr\u00fcche verj\u00e4hrt sind (sog. Restschadensersatzanspruch). Auch ein solcher Anspruch kann sich insbesondere nach den Grunds\u00e4tzen der Lizenzanalogie (BGH, GRUR 2019, 496, Rn. 16 &#8211; Spannungsversorgungsvorrichtung) bemessen, und verj\u00e4hrt gem. \u00a7 141 Satz 1 PatG i. V. m. \u00a7 852 Satz 2 BGB erst 10 Jahre nach seiner Entstehung. Im Hinblick auf diesen Zeitraum ist bereits ausgef\u00fchrt, dass er vorliegend noch zu keinem Verj\u00e4hrungseintritt f\u00fchrt.<\/li>\n<li>(ff)<br \/>\nDie Angemessenheit der unter Ziffer 4.5 vorgesehenen Zinszahlungspflicht ist insbesondere auch im Hinblick auf die H\u00f6he hinreichend dargetan. Die Beklagten haben demgegen\u00fcber keine gegen die Angemessenheit sprechenden Gesichtspunkte vorgebracht.<\/li>\n<li>(aaa)<br \/>\nZiffer 4.5 des Vertragsentwurfs lautet in den hier ma\u00dfgeblichen Passagen wie folgt:<br \/>\n\u201eDer Lizenzgeber hat auf den ausgestellten Rechnungen Zinsen entsprechend der im Erstbericht [\u2026] gemeldeten Betr\u00e4ge in H\u00f6he von 5 % p.a. auszuweisen, wobei die Zinsen f\u00fcr jedes Kalenderjahr ab dem Tag des Inkrafttretens [gem\u00e4\u00df Ziffer 1.4 der 1. September 2011] und bis zum Stichtag [gem\u00e4\u00df der Pr\u00e4ambel der Tag, an dem die Unterzeichnung erfolgt] gelten und der Betrag, auf den die Zinsen angewandt werden, die Summer der Lizenzgeb\u00fchren ist, die bis zum Ende eines jeden Kalenderjahres als aufgelaufen berechnet wurden [\u2026]. Die Parteien erkennen an und vereinbaren, dass die Erhebung bisher aufgelaufener Zinsen eine faire und angemessene Sch\u00e4tzung (und keine Strafe) ist, die sich aus der versp\u00e4teten Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren vor dem Stichtag in \u00dcbereinstimmung mit den Bedingungen dieser Ziffer 4.5 ergeben.\u201c<\/li>\n<li>(i)<br \/>\nDie hier in Streit stehende Klausel regelt die Erhebung von Zinsen auf Lizenzgeb\u00fchrenzahlungen f\u00fcr Benutzungshandlungen, die zwischen dem Inkrafttreten des Vertrags, mithin gem\u00e4\u00df Ziffer 1.4 der (im Verh\u00e4ltnis zu dem Datum der Vertragsunterzeichnung) in der Vergangenheit liegende 1. September 2011, und dem Tag der Unterzeichnung liegen. Das hei\u00dft die Lizenzzahlungen, die f\u00fcr die Vergangenheit anfallen, werden qua vertraglicher Regelung als versp\u00e4tet behandelt. Die Erhebung der Zinsen dient bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung der Klausel entsprechend der unter lit. (dd) f\u00fcr das englische Recht dargelegten Auslegungsgrunds\u00e4tze der Kompensation von Verm\u00f6genseinbu\u00dfen, die der Lizenzgeber dadurch erlitten hat, dass ihm f\u00fcr vergangene Benutzungshandlungen (das hei\u00dft f\u00fcr Benutzungshandlungen bis zum Tag der Vertragsunterzeichnung) keine Lizenzgeb\u00fchren gezahlt worden sind bzw. diese erst ab dem Tag des Zustandekommens des Lizenzvertrags entrichtet werden. Die Regelung stellt sich mithin als pauschalisierter Schadensersatzanspruch dar (auch das englische Recht erkennt jedenfalls seit der Entscheidung des House of Lords vom 18.07.2007 in Sempra Metals v Inland Revenue Zinsen als Schadensersatz an, vgl. dazu Arnold, RIW 2008, 264 ff.). Insoweit grenzt sich die Regelung von solchen Vereinbarungen ab, mit denen F\u00e4lligkeitszinsen geregelt werden. Obgleich auch einer solchen die Vorstellung eines gewissen Ausgleichs eines Mindestschadens (neben der Absch\u00f6pfung von bei dem Schuldner verbliebenen Verm\u00f6gensvorteilen) zugrunde liegt, dient die Verpflichtung zur Zahlung von F\u00e4lligkeitszinsen regelm\u00e4\u00dfig dazu, den Vertragspartner zur rechtzeitigen Zahlung anzuhalten. Eine solche Einwirkung auf den Vertragspartner macht jedoch dann keinen Sinn, wenn die Zinszahlungspflicht in der Vergangenheit liegende Zahlungsanspr\u00fcche betrifft, und eine vertragliche Pflicht zur Zahlung \u2013 wie vorliegend \u2013 erst in der Gegenwart statuiert worden ist. Die rechtzeitige Leistung solcher Zahlungen ist dann schon der Natur der Sache nach nicht mehr m\u00f6glich.<br \/>\nWeiter grenzt sich die Klausel zu einer solchen ab, bei der die Zinszahlungspflicht die Bestrafung eines vertragsuntreuen Verhaltens \u2013 etwa im Sinne einer Vertragsstrafe \u2013 bezweckt (\u201e[\u2026], dass die Erhebung bisher aufgelaufener Zinsen eine faire und angemessene Sch\u00e4tzung\u201c (und keine Strafe) ist\u201c; im englischen Originalwortlaut: \u201e[\u2026] that the Past Interest Charge is a fair and reasonable estimate (and not a penalty) [\u2026]\u201c). Die Einwirkung auf die Motivation des Vertragspartners, sich vertragstreu zu verhalten und die ihm obliegende Zahlungspflicht rechtzeitig zu erbringen, ist aus den bereits im Zusammenhang mit der Abgrenzung zu einer Regelung \u00fcber F\u00e4lligkeitszinsen dargelegten Gr\u00fcnden vorliegend nicht zielf\u00fchrend. Weiter macht der Wortlaut, wonach es sich bei der Erhebung der Zinsen um eine Sch\u00e4tzung handelt, deutlich, dass die Bemessung der Zinszahlung einen Sachverhalt zum Gegenstand hat, der eine solche Sch\u00e4tzung sinnvoll erscheinen l\u00e4sst \u2013 was auf durch etwaige durch die versp\u00e4tete Zahlung einer Geldforderung entstehende Verm\u00f6genseinbu\u00dfen zutrifft. Dass die H\u00f6he der Zinszahlungspflicht hingegen an einem Sanktionsgedanken ausgerichtet ist, ist der Regelung gerade nicht zu entnehmen.<\/li>\n<li>(ii)<br \/>\nAusgehend von dem Auslegungsergebnis nach Ziff. (i) kommt in der Klausel ein allgemeiner Gedanke des Handelsverkehrs zum Ausdruck, wonach ein Kaufmann ihm zustehendes Geld nutzbringend anlegen wird (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1981, 45 (52) \u2013 Absatzhaltehebel; Kindler, in: Ebenroth\/Boujong\/Joost\/Strohn, HGB, Kommentar, 3. Auflage 2015, \u00a7 383, Rn. 1; ebenso Fischer, ZfPW 2018, 205 (207)). Ein so beschriebenes Interesse des Lizenzgebers an einer derartigen Regelung ist daher anzuerkennen, weshalb \u2013 was die Beklagten auch nicht in Abrede stellen \u2013 ein in freiem Wettbewerb agierender Vertragspartner eine diesen Regelungskomplex betreffende Klausel auch grunds\u00e4tzlich hinnehmen w\u00fcrde. Etwas anderes k\u00f6nnte nur dann gelten, wenn die Kl\u00e4gerin mit der Kombination aus r\u00fcckwirkender Verg\u00fctungspflicht (dazu unter lit. (ee)) einerseits und Zinszahlungspflicht andererseits faktisch \u201eSchadensersatzposten\u201c unzul\u00e4ssig vermischt. Denn erachtet man \u2013 wie dargelegt \u2013 die R\u00fcckwirkung des Vertrags auf den 1. September 2011 sowie die in Ziffer 4.5 statuierte Zahlungspflicht als kartellrechtlich unbedenklich, da die Kl\u00e4gerin auf diese Weise ihr ggf. aufgrund vergangener Benutzungshandlungen zustehende Schadensersatzanspr\u00fcche \u201enachempfindet\u201c, so kann sich ein Gesichtspunkt f\u00fcr die Unangemessenheit daraus ergeben, dass die Kl\u00e4gerin auf die beschriebene Art und Weise eine (vertragliche) Anspruchskonstellation schafft, die ihr nach den Grunds\u00e4tzen des Schadensersatzrechts nicht zustehen w\u00fcrde. Das ist aber vorliegend nicht der Fall. In diesem Zusammenhang sind insbesondere der dem allgemeinen Schadensersatzrecht innewohnende allgemeine Grundsatz des Verbots der \u00dcberkompensation bzw. der Grundsatz des Verbots der Vermischung der drei unterschiedlichen Schadensberechnungsarten zu ber\u00fccksichtigen. Eine Schadensersatzberechnung nach der sog. Lizenzanalogie, an die sich der Vertragsentwurf durch die R\u00fcckwirkung auf vergangene Benutzungshandlungen anlehnt (dazu unter lit. (ee)), l\u00e4sst innerhalb der durch die soeben genannten Grunds\u00e4tze vorgegebenen Grenzen die Erstattung unterschiedlicher Schadensposten zu (BGH, NJW 1980, 2522 (2524) \u2013 Tolbutamid; Heermann, GRUR 1999, 625 (630)). Danach ist grunds\u00e4tzlich auch die Verzinsung des sich bei Anwendung der Methode der Lizenzanalogie ergebenden Ersatzanspruchs m\u00f6glich (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1981, 45 (52) \u2013 Absatzhaltehebel; Grabinski\/ Z\u00fclch, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, \u00a7 139, Rn. 71).<\/li>\n<li>(bbb)<br \/>\nDas Augenmerk im Hinblick auf eine Angemessenheitspr\u00fcfung liegt hier ma\u00dfgeblich auf der mit 5% p.a. angesetzten H\u00f6he der zur Kompensation etwaiger Verm\u00f6genseinbu\u00dfen zu leistenden Zahlungen, die sich jedoch im Ergebnis nicht als unangemessen darstellt. Der Kl\u00e4gerin ist grunds\u00e4tzlich darin zu folgen, dass der Leitzins der Europ\u00e4ischen Zentralbank nicht allein aussagekr\u00e4ftig f\u00fcr die Schadensh\u00f6he ist. Die im Zusammenhang mit der versp\u00e4teten Zahlung einer Geldschuld denkbaren Verm\u00f6genseinbu\u00dfen sind vielf\u00e4ltig. Sie k\u00f6nnen beispielsweise neben den f\u00fcr eine Zwischenfinanzierung aufgewandten Kreditzinsen auch in dem Verlust von Anlagenzinsen und -gewinnen bestehen (vgl. hierzu und zu weiteren Schadensposten: Ernst, in: M\u00fcKo, BGB, Kommentar, 8. Auflage, 2019, \u00a7 286, Rn. 137). Die pauschalisierende Betrachtungsweise, die der hier gegenst\u00e4ndlichen Klausel zugrunde liegt, spricht auch daf\u00fcr, dass die Klausel diese grunds\u00e4tzlich denkbaren Verm\u00f6genseinbu\u00dfen erfassen soll. F\u00fcr ein solch umfassendes Verst\u00e4ndnis ist weiter auch anzuf\u00fchren, dass durch die R\u00fcckwirkung des Vertrages auf Benutzungshandlungen seit dem 01. September 2011 weitergehende, au\u00dferhalb des Lizenzvertrags begr\u00fcndete Schadensersatzanspr\u00fcche des Lizenzgebers, insbesondere solche aus Deliktsrecht, gegen\u00fcber dem Lizenznehmer nicht geltend gemacht werden k\u00f6nnen, weil diese Benutzungshandlungen durch den r\u00fcckwirkenden Lizenzvertrag mit Zustimmung des Lizenzgebers erfolgen. Einerseits ist diese in diesem Sinne umfassende Abdeckung etwaiger Verm\u00f6genseinbu\u00dfen in die Beurteilung der Angemessenheit der Zinsh\u00f6he in Richtung einer h\u00f6her anzusetzenden Zinszahlungspflicht einzustellen. Andererseits ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Lizenzgeber nach der vorgeschlagenen Regelung von dem Nachweis eines bei ihm eingetretenen tats\u00e4chlichen Schadens entbunden wird, der ggf. mit erheblichem Aufwand verbunden, und zudem schwierig zu f\u00fchren sein kann. Diese Tatsache begr\u00fcndet auf Seiten des Lizenznehmers das Interesse, dass der vereinbarte Zinsanspruch nicht zu hoch ausf\u00e4llt. Die Kl\u00e4gerin selbst quantifiziert ihr Vorbringen zur Schadensh\u00f6he nicht, insoweit ergeben sich jedoch aus gesetzgeberischen Wertungen Indizien daf\u00fcr, dass eine Zinsh\u00f6he von 5% p.a. nicht unangemessen ist. Das gilt unbeschadet der Tatsache, dass die nachfolgenden Normen in einem durch den vorgeschlagenen Entwurf begr\u00fcndeten Lizenzvertragsverh\u00e4ltnis nicht zur Anwendung gelangen w\u00fcrden, weil es sich dabei um deutsches Sachrecht handelt. Der Kammer kommt es insoweit jedoch auf die Bewertung der Tatsachengrundlage an, welche H\u00f6he des Zinsanspruchs grunds\u00e4tzlich eine Schadenskompensation hinreichend erwarten l\u00e4sst.<br \/>\nSo sieht \u00a7 352 Abs. 1 HGB einen Zinssatz in H\u00f6he von 5% p.a. vor, wobei hiergegen teilweise der Vorwurf erhoben wird, dass dies die typischen Kosten, die dem Gl\u00e4ubiger durch die Nichtzahlung bei F\u00e4lligkeit entstehen, nicht abdecke (Ernst, ebd., \u00a7 246, Rn. 37; a. A. Grundmann, in: M\u00fcKo, BGB, Kommentar, 8. Auflage, 2019, \u00a7 246, Rn. 2, 37). Ausgehend von dieser Regelung ist in der Rechtsprechung im Rahmen eines angemessenen Schadensausgleichs nach der Berechnungsmethode der Lizenzanalogie von einer Verzinsung der sich ergebenden Schadenssumme in dieser H\u00f6he ausgegangen worden (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1981, 45 (52) \u2013 Absatzhebelhalter). Schlie\u00dflich haben auch die Beklagten nicht dargetan, dass sich auch der niedrige Leitzins in einem so gro\u00dfen Umfang niederschl\u00e4gt, dass davon auszugehen ist, dass ein Wert von 5% p.a. unterschritten wird. \u00a7 288 Abs. 2 BGB sieht f\u00fcr Verzugszinsen einen Zinssatz von neun Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz vor, der gem. \u00a7 247 Abs. 1 Satz 3 BGB den Leitzins der europ\u00e4ischen Zentralbank ber\u00fccksichtigt. Die Regelung des \u00a7 288 Abs. 2 BGB erfolgt dabei in Umsetzung der Richtlinie 2000\/35\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bek\u00e4mpfung von Zahlungsverzug im Gesch\u00e4ftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35), die f\u00fcr Gesch\u00e4fte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, einen Mindestzinssatz in H\u00f6he von 7 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz vorsieht (Art. 3 Abs. 1 lit. d)). Auch bei Anwendung eines solchen Zinssatzes ergibt sich f\u00fcr den hier ma\u00dfgeblichen Zeitraum (01.09.2011 bis 18.06.2020) bei Zugrundelegung eines dynamischen Verzugszinssatzes von 7 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz stets ein \u00fcber 5 % liegender Zinssatz (Ein zu verzinsender Betrag von EUR 100,00 wurde willk\u00fcrlich und ohne Relevanz f\u00fcr das hier streitige Verfahren ausgew\u00e4hlt.):<\/li>\n<li>Nach alledem stellt sich auch die H\u00f6he des Zinsanspruchs nicht als unangemessen dar.\n<p>(gg)<br \/>\nDie Art und Weise, in der die Kl\u00e4gerin die Tochtergesellschaften der Beklagten in den Vertrag einbezieht, stellt sich nicht als unangemessen im Sinne des Ausbeutungstatbestandes dar. Grunds\u00e4tzlich besteht auch auf Seiten eines als Muttergesellschaft eines Konzerns fungierenden Lizenznehmers ein Interesse daran, dass Tochtergesellschaften eine Lizenz an einem f\u00fcr die Umsetzung eines bestimmten Standards relevanten Schutzrechtsportfolio nehmen k\u00f6nnen. Ein solches ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn mindestens eine Tochtergesellschaft in Umsetzung der Vertriebsstruktur eines Konzerns von der Zustimmung des SEP-Inhabers abh\u00e4ngende Benutzungshandlungen, wie beispielsweise die Herstellung den Standard implementierender Mobilfunkger\u00e4te oder deren Vertrieb, \u00fcbernimmt. Die Herbeif\u00fchrung einer Lizenzierung \u00fcber Lizenzverhandlungen mit der Muttergesellschaft entspricht \u2013 wie die Kammer aufgrund der in den letzten Jahren gef\u00fchrten Patentstreitverfahren mit kartellrechtlichem Zwangslizenzeinwand bekannt ist \u2013 dabei regelm\u00e4\u00dfig der jeweiligen Konzernstruktur. Denn oftmals ist nicht jede Tochtergesellschaft selbst mit einer eigenen Rechtsabteilung und dem technischen\/ wirtschaftlichem Know-How zur Durchf\u00fchrung komplexer Lizenzverhandlungen ausgestattet. Dass auch auf Seiten der Beklagten ein solches Interesse besteht, stellen diese vorliegend nicht in Abrede. Das auf Seiten der Muttergesellschaft bestehende Interesse kann rechtlich grunds\u00e4tzlich in unterschiedlicher Weise umgesetzt werden. So kann am Ende der Lizenzverhandlungen mit der Muttergesellschaft die Lizenzvergabe auch an jedes Tochterunternehmen stehen, oder aber die Muttergesellschaft erh\u00e4lt ein Recht zur Unterlizenzvergabe. Auch ist denkbar, dass die Muttergesellschaft eine die Vertriebshandlungen des gesamten Konzerns erfassende Lizenz nimmt. Sofern andere Konzernunternehmen lediglich als Vertriebsgesellschaften der Muttergesellschaft (&#8222;Vertriebskette&#8220;) fungieren, kann eine Lizenznahme allein der Muttergesellschaft ausreichend sein, um den Vertrieb der Tochtergesellschaften sodann \u00fcber den Ersch\u00f6pfungsgrundsatz zu legitimieren (zu den bestehenden M\u00f6glichkeiten insgesamt LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 09.11.2018, Az.: 4a O 16\/17, Rn. 263, zitiert nach juris).Nach dieser Ma\u00dfgabe gilt im Hinblick auf den hier vorliegenden Vertragsentwurf Folgendes:<\/li>\n<li>(aaa)<br \/>\nZiffer 2.3 w\u00e4hlt f\u00fcr das hier in Rede stehende Vertragsrechtsverh\u00e4ltnis grunds\u00e4tzlich die Form der Unterlizenzvergabe von der Mutter- an die Tochtergesellschaften. Soweit die Beklagten geltend machen, dass nach der zitierten Klausel alle Konzerngesellschaften allen Verpflichtungen des Lizenzvertrags unterworfen werden, was zu einer unangemessenen Benachteiligung f\u00fchre, da einzelne Konzerngesellschaften nicht \u00fcber die notwendigen Informationen und notwendigen finanziellen Mittel verf\u00fcgen w\u00fcrden, um auch f\u00fcr andere Konzerngesellschaften zu haften, kann dies anhand der vertraglichen Regelung nicht nachvollzogen werden. F\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Vertragspassus ist von den unter lit. (dd) dargestellten Auslegungsgrunds\u00e4tzen auszugehen. Da vorliegend \u201elediglich\u201c eine einfache Nutzungsrechtseinr\u00e4umung in Rede steht, bleibt eine Rechtswahl, wie in Ziffer 9.1 des Vertrags vorgenommen, m\u00f6glich (anders f\u00fcr die Gew\u00e4hrung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz, f\u00fcr die das Schutzlandprinzip gilt: OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 25.10.2018, Az.: I-2 U 30\/16, Rn. 71, zitiert nach BeckRS 2018, 34555). Eine von den Beklagten angenommene, s\u00e4mtliche Tochtergesellschaften aus dem Vertrag treffende Verpflichtung besteht nicht. Sie ergibt sich weder aus dem einleitenden Passus \u201eVorbehaltlich der Zahlungen gem\u00e4\u00df Ziffer 4 dieses Vertrags [\u2026]\u201c noch daraus, dass es darin weiter hei\u00dft:<br \/>\n\u201eDer Lizenznehmer erkennt an, dass ein unterlizenziertes verbundenes Unternehmen in jeder Hinsicht an alle in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen gebunden ist, und dass der Lizenznehmer f\u00fcr die Einhaltung dieser Verpflichtungen durch seine unterlizenzierten verbundenen Unternehmen verantwortlich ist. Der Lizenznehmer ist in erster Linie f\u00fcr die in Ziffer 4 genannten Entgelte f\u00fcr Aktivit\u00e4ten eines unterlizenzierten verbundenen Unternehmens verantwortlich.\u201c<\/li>\n<li>Aus dem zitierten Passus geht hervor, dass die Unterlizenznehmer insbesondere f\u00fcr die Benutzung der Portfoliopatente eine Verg\u00fctung zu entrichten haben, die derjenigen nach Ziffer 4.2 entspricht. Dabei hat der Hauptlizenznehmer daf\u00fcr Sorge zu tragen, die aus dem Hauptlizenzvertrag bestehenden Pflichten an die Unterlizenznehmer weiterzugeben. F\u00fcr die Einhaltung derselben haftet er gegen\u00fcber dem Lizenzgeber. Dies wird auch in Ziffer 4.1 klargestellt, der lautet (Hervorhebung diesseits):<br \/>\n\u201e[\u2026] In Anbetracht der hierin gew\u00e4hrten Lizenzen und Verzichtserkl\u00e4rungen wird der Lizenznehmer dem Lizenzgeber die folgenden Beitr\u00e4ge [\u2026] f\u00fcr die Aktivit\u00e4ten des Lizenznehmers und seiner verbundenen Unternehmen im Gebiet w\u00e4hrend der Laufzeit zahlen [\u2026].\u201c<\/li>\n<li>In Ziffer 4.5 hei\u00dft es in \u00dcbereinstimmung mit der soeben zitierten Vertragsstelle (Hervorhebung diesseits):<br \/>\n\u201eDer Lizenznehmer wird dem Lizenzgeber im eigenen Namen und im Namen seiner verbundenen Unternehmen die in Ziffer 4.2 genannten Lizenzgeb\u00fchren sp\u00e4testens f\u00fcnfundvierzig (45) Tage nach dem Tag zahlen, an dem der Bericht gem\u00e4\u00df Ziffer 4.7 f\u00e4llig wird.\u201c<\/li>\n<li>Entsprechend ist auch die Berichtspflicht nach Ziffer 4.7,<\/li>\n<li>\u201eDer Lizenznehmer hat im eigenen Namen und im Namen seiner verbundenen Unternehmen innerhalb von f\u00fcnfundvierzig (45) Tagen nach dem Stichtag [\u2026] einen schriftlichen Bericht [\u2026] vorzulegen, [\u2026].\u201c,<\/li>\n<li>und nach Ziffer 5.1 ausgestaltet:<br \/>\n\u201eDer Lizenznehmer wird [\u2026] daf\u00fcr sorgen, dass auch seine verbundenen Unternehmen dasselbe tun, damit die im Rahmen dieses Vertrags zu zahlenden Lizenzgeb\u00fchren ermittelt werden k\u00f6nnen.\u201c<\/li>\n<li>In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der Lizenzvertrag unter Ziffer 1.2 \u201everbundenes Unternehmen\u201c derart definiert, dass es sich dabei um ein Unternehmen handelt, das zu jeder Zeit die Vertragspartei kontrolliert, von diesem kontrolliert wird oder unter gemeinsamer Kontrolle mit dieser Vertragspartei steht. Da als Vertragspartner der Kl\u00e4gerin vorliegend die Beklagte zu 1) anvisiert ist (vgl. zur C UK Ltd. sogleich unter lit. (bbb)), kommen lediglich solche Konstellationen in Betracht, in denen die Beklagte zu 1) die anderen Unternehmen kontrolliert, wobei Kontrolle nach Ziffer 1.2 bedeutet, dass das Unternehmen direkt oder indirekt mehr als 50% der Stimmrechte h\u00e4lt bzw. mehr als 50% Kapitalanteile besitzt. Die Unterlizenzgew\u00e4hrung \u2013 nach Ziffer 2.3 darf eine Lizenz nur an verbundene Unternehmen weitergegeben werden \u2013 ist damit an eine bestehende Einwirkungsm\u00f6glichkeit des Hauptlizenznehmers gegen\u00fcber dem Unterlizenznehmer gebunden, die die Annahme rechtfertigt, dass es der Beklagten zu 1) als Lizenznehmerin auch m\u00f6glich ist, die Rechte aus dem Lizenzvertrag entsprechend weiterzugeben. Das vertragliche Konstrukt \u00e4hnelt hier insoweit demjenigen, bei welchem die Muttergesellschaft eine konzernweite Lizenz nimmt. Die M\u00f6glichkeit einer Inanspruchnahme der Unterlizenznehmer durch die Kl\u00e4gerin aufgrund des mit der Beklagten zu 1) bestehenden Lizenzvertrags geht nach alledem aus dem Vertragsentwurf nicht hervor. Anlass zu einer anderen Beurteilung k\u00f6nnte h\u00f6chstens die Formulierung geben, wonach der Lizenznehmer \u201ein erster Linie\u201c haftet. Dieser Passus aber stellt bei Ber\u00fccksichtigung des dargestellten Gesamtkontextes lediglich klar, dass sich der Hauptlizenznehmer gegen\u00fcber dem Lizenzgeber im Hinblick auf eine etwaige Haftung f\u00fcr die durch die Unterlizenznehmer zu zahlenden Geb\u00fchren nicht dadurch entledigen k\u00f6nnen soll, dass er den Lizenzgeber auf die Unterlizenznehmer verweist. Der hier betrachtete Passus f\u00fcgt sich damit in das dargelegte Auslegungsergebnis ein, wonach eine direkte Inanspruchnahme der Unterlizenznehmer aus dem Hauptlizenzvertrag gerade nicht stattfinden kann, und die Verg\u00fctung auch f\u00fcr Benutzungshandlungen dieser Unterlizenznehmer im Verh\u00e4ltnis der Parteien des Hauptlizenzvertrags erfolgen soll. Selbst dann aber, wenn man eine direkte Verpflichtung der Unterlizenznehmer gegen\u00fcber dem Lizenzgeber annehmen wollte, ist der Vertragspassus jedenfalls nicht so weit zu verstehen, dass auf seiner Grundlage eine Inanspruchnahme von Tochtergesellschaften f\u00fcr Benutzungshandlungen anderer Gesellschaften erfolgen k\u00f6nnte. Selbst bei einer weiten Interpretation des in Rede stehenden Passus w\u00fcrde jeder Unterlizenznehmer nur in dem Umfang haften, wie er selbst Benutzungshandlungen vornimmt. Eine Unangemessenheit wird aber auch dann im Ergebnis aus der streitgegenst\u00e4ndlichen Klausel nicht ersichtlich, weil auch die Tochterunternehmen keine Benutzung im Sinne einer Freilizenz beanspruchen k\u00f6nnen. Dass auch die Kl\u00e4gerin die streitgegenst\u00e4ndliche Klausel nicht in dem Sinne versteht, dass sie etwaige Rechte aus dem Vertrag unmittelbar gegen die Tochtergesellschaften geltend machen kann, wird darin deutlich, dass sie eine Aufnahme einer Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1) (der C UK Ltd.) anstrebt, um diese gerade auch gerichtlich in Anspruch nehmen zu k\u00f6nnen (vgl. dazu unter lit. (bbb)).<\/li>\n<li>(bbb)<br \/>\nAuch begegnet es im Hinblick auf das Vorliegen eines Ausbeutungstatbestandes keinen Bedenken, dass die C UK Ltd. in dem Vertragsentwurf der Kl\u00e4gerin als zus\u00e4tzliche Vertragspartnerin neben der Beklagten zu 1) als Muttergesellschaft aufgenommen ist. Die Beklagten greifen die Aufnahme der C UK Ltd. als Vertragspartnerin lediglich insoweit an, als nicht nachvollziehbar sei, weshalb andere Konzerngesellschaften \u2013 im Unterschied zur C UK Ltd. \u2013 \u201elediglich\u201c im Wege der Mitlizensierung berechtigt sein sollen. Welche Folgen daraus im Hinblick auf die Frage eines Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung unter Ausbeutungsgesichtspunkten resultieren, bleibt offen. Dem Vortrag der Beklagten ist in diesem Zusammenhang \u2013 was Ankn\u00fcpfungspunkte f\u00fcr eine Unangemessenheit begr\u00fcnden k\u00f6nnte \u2013 insbesondere nicht zu entnehmen, dass die C UK Ltd. selbst kein Interesse an einer Lizenznahme hat, insbesondere deshalb, weil sie selbst keine lizenzpflichtigen Benutzungshandlungen vornimmt. Nimmt aber die C UK Ltd. selbst dem Patentinhaber vorbehaltene Handlungen vor, ist auch sie zur Lizenznahme gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichtet. Es ist auch nicht vorgetragen oder erkennbar, dass die C UK Ltd. nicht zur Lizenznahme bereit ist, bzw. die Beklagte zu 1) nicht auf die C UK Ltd. im Hinblick auf eine Lizenznahme einwirken k\u00f6nnte, wof\u00fcr grunds\u00e4tzlich spricht, dass die Beklagte zu 1) als Muttergesellschaft die Lizenzverhandlungen f\u00fcr den gesamten Konzern f\u00fchrt. Die Einbeziehung in den Vertrag mit der Beklagten zu 1) stellt die C UK Ltd. dabei grunds\u00e4tzlich auch nicht schlechter als diese im Falle einer Unterlizenzierung durch die Muttergesellschaft st\u00fcnde. Etwas anderes k\u00f6nnte dann gelten, wenn die die C UK Ltd. nach dem vorgeschlagenen Lizenzvertrag treffenden Verpflichtungen umfangreicher sind, als diejenigen, die sie im Rahmen einer eigenen Lizenznahme treffen w\u00fcrden, und sie wirtschaftlich nicht dazu in der Lage ist, diese umfangreicheren Pflichten zu erf\u00fcllen. Denn dann w\u00e4re im Falle einer Inanspruchnahme durch die Kl\u00e4gerin zu bef\u00fcrchten, dass sich die C UK Ltd. nicht als Marktteilnehmerin halten k\u00f6nnte. In diesem Zusammenhang ist die unter lit. (aaa) dargelegte Haftung des Hauptlizenznehmers f\u00fcr von etwaigen Unterlizenznehmern zu leistenden Geb\u00fchrenzahlungen beachtlich. In der Pr\u00e4ambel des Vertragsentwurfs ist ausgef\u00fchrt, dass die Beklagte zu 1) und die C UK Ltd. zusammen als Lizenznehmer bezeichnet werden. Die sich aus Ziffer 2.3 im Hinblick auf die Unterlizenzierung ergebenden Pflichten sind an \u201eden Lizenznehmer\u201c adressiert. F\u00fcr eine Auslegung dahingehend, dass in Abweichung dazu nur derjenige der Hauptlizenznehmer haften soll, der die Unterlizenz auch vergibt, liegen keine Anhaltspunkte vor. Dagegen steht auch der hiesige Prozessvortrag der Kl\u00e4gerin, dass sie eine Aufnahme der C UK Ltd. gerade deshalb anstrebt, um diese im Hinblick auf die den Lizenznehmer treffenden vertraglichen Pflichten in Anspruch nehmen zu k\u00f6nnen. Die Beklagten tragen jedoch nicht vor, dass die C UK Ltd. nach ihren wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen nicht dazu in der Lage ist, auch Verpflichtungen in diesem Sinne zu erf\u00fcllen. Sie bringen zwar in einem anderen Zusammenhang \u2013 n\u00e4mlich im Zusammenhang mit ihrem Verst\u00e4ndnis zu Ziffer 2.3 (wie unter lit. (aaa)) dargelegt) \u2013 vor, dass grunds\u00e4tzlich nicht jede Tochtergesellschaft s\u00e4mtliche Verpflichtungen aus dem Hauptlizenzvertrag erf\u00fcllen k\u00f6nne, dieser Vortrag ist aber gerade nicht konkret auf die C UK Ltd. bezogen. Unbeschadet dessen ist aber bei der Beurteilung der Angemessenheit insoweit vorliegend auch zu ber\u00fccksichtigen, dass sich eine in dem dargestellten Sinne weitgehende Haftung der C UK Ltd. mit den entsprechenden wirtschaftlichen Folgen nur dann auswirkt, wenn die jeweilige Tochtergesellschaft bzw. die Beklagte zu 1) als Muttergesellschaft ihren Zahlungsverpflichtungen im \u201eInnenverh\u00e4ltnis\u201c nicht nachkommen. Schlie\u00dflich ist ein Interesse der Kl\u00e4gerin an der Einbeziehung eines europ\u00e4ischen Tochterkonzerns aufgrund der gerichtsbekannt bestehenden Probleme bei der Rechtsdurchsetzung in China, etwa dann, wenn es um die Zustellung der Klageschrift geht, grunds\u00e4tzlich auch anzuerkennen.<\/li>\n<li>(hh)<br \/>\nSoweit Ziffer XXX-Standardspezifikationen aus dem Vertragsgegenstand ausnimmt, begr\u00fcndet dies keine unangemessene Benachteiligung der Beklagten. Bei Angebot einer Portfoliolizenz darf sich der Lizenzsucher zwar grunds\u00e4tzlich darauf verlassen, dass die von dem jeweiligen Lizenzgeber gehaltenen, f\u00fcr den Standard wesentlichen Patente auch umfassend in dem Portfolio enthalten sind (vgl. zu den Vorteilen einer Portfoliolizenz aus Sicht des Lizenznehmers unter lit. (aa)). Bei den XXX-Standardspezifikationen handelt es sich jedoch um eine lokal ausgepr\u00e4gte Anpassung der 3G Luftschnittstelle, die au\u00dferhalb der 3G-Gruppe erarbeitet wurde. Insoweit ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass mit der Umsetzung des 3G-Standards stets auch die Benutzung XXX relevanter Patente einhergeht, und insoweit jeder Implementierer dieses Standards ein Interesse an einer Lizenznahme auch an XXX Patenten hat. Die Ausnahme dieser Patente aus dem Lizenzvertrag stellt sich vor diesem Hintergrund vielmehr als angemessen dar. Der pauschale Vortrag der Beklagten, dass diese Spezifikationen f\u00fcr Verk\u00e4ufe in China relevant sind, rechtfertigt keine andere Bewertung. Daraus ergibt sich insbesondere nicht, dass ohne diese Spezifikationen ein wettbewerbsf\u00e4higes 3G-f\u00e4higes Produkt auf dem chinesischen Markt, den der Lizenzvertrag grunds\u00e4tzlich mit lizensiert, nicht vertrieben werden kann.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDie Beklagten haben auf das FRAND-gem\u00e4\u00dfe Angebot der Kl\u00e4gerin auch mit Schreiben vom 02.06.2020 (Anlage B6) ihrerseits kein FRAND-gem\u00e4\u00dfes Gegenangebot unterbreitet. Es fehlt schon an den erforderlichen Erl\u00e4uterungen zu der in dem Gegenangebot vorgeschlagenen Lizenzh\u00f6he (dazu unter lit. (aaa)). Dar\u00fcber hinaus ist nicht dargetan, dass die Lizenzgeb\u00fchren angemessen sind (dazu unter lit. (bbb)).<\/li>\n<li>(aaa)<br \/>\nDie Beklagten erl\u00e4utern das von ihnen unterbreitete Gegenangebot nicht hinreichend. Die Anforderungen an die den Lizenzsucher im Zusammenhang mit seinem Gegenangebot treffenden Erl\u00e4uterungspflichten verlaufen spiegelbildlich zu denjenigen, die f\u00fcr den Patentinhaber hinsichtlich seines Angebots bestehen (K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 377; vgl. zu den Erl\u00e4uterungspflichten des Lizenzgebers unter lit. bb), (2), (a)). Die Beklagten erf\u00fcllen diese Erl\u00e4uterungspflichten vorliegend nicht. Sie zeigen die konkrete Berechnung der Lizenzgeb\u00fchren nach dem von M gew\u00e4hlten \u201eTop-Down-Ansatz\u201c (\u201eModell IV\u201c) nicht auf. Diejenigen Anlagen, aus denen sich die einzelnen Berechnungsschritte ergeben, sind dem Gutachten nicht beigef\u00fcgt und liegen der Kl\u00e4gerin auch nicht erkennbar in anderem Zusammenhang, insbesondere aufgrund der Verfahrensbeteiligung in dem englischen Verfahren, vor. Dies betrifft insbesondere die Anh\u00e4nge (\u201eLEO Annexe 15, 15.A., 15.B, 15.D und 15 E), aus denen sich die Berechnung des \u201eNenners\u201c ergibt (vgl. hierzu auch E-Mail der Kl\u00e4gerin v. 11.06.2020, Anlage EIP B43, S. 1, 1. Pkt). Ein noch gesteigertes Erl\u00e4uterungsbed\u00fcrfnis in diesem Zusammenhang ergibt sich aus der Tatsache, dass die von dem Privatgutachter angenommene Gesamtpatentzahl f\u00fcr einen der hier ma\u00dfgeblichen Standards nicht nur oberhalb der von G in dem UP-Urteil 1 zugrunde gelegten Zahlen liegt, sondern auch diejenigen \u00fcberschreitet, von denen das amerikanische Gericht in seiner Entscheidung TCL v. TT (Case 8:14-cv-00341-JVS-DFM) (vgl. Anlage B7a, S. 67, Rn. 204) ausgegangen ist. Auch sind der Kl\u00e4gerin die Anlagen, die ausweislich des Inhaltsverzeichnisses des Gutachtens die konkrete Ermittlung der Lizenzgeb\u00fchren anhand des sog. \u201eYY\u201c (YY) enthalten, nicht zur Kenntnis gebracht worden. Soweit die Beklagten mit E-Mail vom 09.06.2020 (Anlage EIP B43) zur Erl\u00e4uterung auf den in dem hiesigen Verfahren vorgelegten Schriftsatz vom 02.06.2020, dort insbesondere Randnummern 12, 15 und 14 verweisen, ergibt sich eine im Hinblick auf die Bestimmung des Nenners erg\u00e4nzende Erl\u00e4uterung aus diesen nicht. Diese fassen \u2013 wenn sie \u00fcberhaupt einen Bezug zu dem Gegenangebot erkennen lassen (Randnummer 15 leitet zu der technischen Diskussion \u00fcber) \u2013 vielmehr einzelne Inhalte des Gutachtens verallgemeinernd zusammen. Auch aus der genannten E-Mail ergeben sich keine weitergehenden Informationen.<\/li>\n<li>(bbb)<br \/>\nAusgehend davon, dass die Beklagten ihr Gegenangebot nicht in dem erforderlichen Umfang erl\u00e4utern (dazu unter lit. (aaa)), sowie die Tatsache ber\u00fccksichtigend, dass sie ganz \u00fcberwiegend lediglich pauschal auf das Gutachten verweisen, vermag die Kammer vorliegend auch nicht zu erkennen, dass das Gegenangebot angemessene Lizenzgeb\u00fchren bestimmt. Dagegen sprechen insbesondere die nachfolgenden Gesichtspunkte.<\/li>\n<li>(i)<br \/>\nDer Ansatz Ms l\u00e4sst nicht erkennen, ob und wenn ja inwiefern bei der Geb\u00fchrenermittlung auch Vergleichslizenzraten eingeflossen sind.<br \/>\nBei dem Vergleichsmarktkonzept handelt es sich grunds\u00e4tzlich um das \u2013 gegen\u00fcber einem reinen Top-Down-Approach \u2013 vorrangig anzuwendende Konzept, weil es eine Anbindung an tats\u00e4chliche Marktverh\u00e4ltnisse erm\u00f6glicht (zum grunds\u00e4tzlichen Vorrang des Vergleichsmarktkonzeptes vgl. auch K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 518). Gleichwohl ist der \u201eTop-Down-Approach\u201c auch bei Anwendung des Vergleichsmarktkonzepts nicht bedeutungslos, weil er \u2013 wie auch das Vorgehen in dem UP-Urteil 1 zeigt \u2013 als Kontrollmechanismus der durch Vergleich mit bestehenden Lizenzvertr\u00e4gen ermittelten Geb\u00fchren dienlich ist (vgl. zur Kontrolle \u201efreih\u00e4ndig\u201c ermittelter Lizenzgeb\u00fchren an dem Gesamtlizenzbedarf auch K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 520). Einzelne Gutachtenstellen lassen \u2013 worauf bereits hingewiesen worden ist (unter lit. bb), (3), (c), (bb), (ccc), (ii), (\u03b1)) \u2013 vermuten, dass M zumindest auch in geringem Umfang bestehende Lizenzvertr\u00e4ge betrachtete (Anlage B7a, S. 53, Rn. 164 und S. 87, Rn. 264). Ob und inwiefern diese bei der Geb\u00fchrenermittlung eine Rolle spielen, l\u00e4sst sich dem Gutachten nicht entnehmen. Die Ausf\u00fchrungen zu dem Vorgehen Ms nach dem \u201eTop-Down-Approach\u201c (S. 54 ff., Rn. 168 ff.) sprechen eher daf\u00fcr, dass M sich allein an dem \u201eTop-Down-Approach\u201c orientierte, obwohl er, wenn auch in geringem Umfang, einem Vergleich zug\u00e4ngliche Vertr\u00e4ge untersucht hat.<\/li>\n<li>(ii)<br \/>\nDer Ansatz Xs vermag auch deshalb die Angemessenheit der in dem Gegenangebot veranschlagten Geb\u00fchren nicht hinreichend darzutun, weil er darin sowohl die zum Rechtsbestand als auch zur Standardessentialit\u00e4t der Patente ergangenen Entscheidungen, die die Kl\u00e4gerin zur Berechnung ihres Lizenzangebots ansetzt, derart ber\u00fccksichtigt, dass er diese Patente von der Berechnung ausnimmt (Anlage B7a, S. 57, Rn. 179 und S. 58, Rn. 180 und Rn. 183 und S. 82, Rn. 250). Dies aber kann unter Ber\u00fccksichtigung des Vortrags der Beklagten zur Standardessentialit\u00e4t dieser Patente (dazu unter lit. bb), (3), (c), (bb), (ccc), (iii), (\u03b2)) nicht nachvollzogen werden. Das gilt umso mehr, als sich der Privatgutachter zur Bestimmung des \u201eZ\u00e4hlers\u201c weiter auf eine \u201evon den Beklagten durchgef\u00fchrte technische Analyse\u201c (Anlage B7a, S. 57, Rn. 179.) bezieht, die auch im Zusammenhang mit dem Gutachten nicht vorgelegt wird (der in der zitierten Textstelle in Bezug genommene \u201eAbsatz 40\u201c kann in die Betrachtung nicht einbezogen werden. Er befindet sich auf den Seiten 8 \u2013 14 des Gutachtens, die nicht Bestandteil des hier vorgelegten Gutachtenteils sind.)<\/li>\n<li>VII.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung, Auskunft und Rechnungslegung, soweit Klagepatentanspruch 1 verletzt ist<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG in tenoriertem Umfang.<br \/>\nDas f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<br \/>\nDie Beklagten sind zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Patentverletzung schuldhaft begingen. Als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die Schutzrechtsverletzung ein Schaden entstanden ist.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft in tenoriertem Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, XXX BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDer hilfsweise Antrag der Beklagten, den Rechtsstreit auszusetzen, bis das Bundespatentgericht \u00fcber die anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklagen entschieden hat, wird aufgrund des zwischenzeitlich ergangenen Urteils des Bundespatentgerichts dahingehend ausgelegt, dass der Rechtsstreit ausgesetzt werden soll, bis eine rechtskr\u00e4ftige Entscheidung vorliegt.<br \/>\nEine Aussetzung des Rechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO ist vorliegend nicht geboten. Das Bundespatentgericht hat nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcber die Nichtigkeitsklage entschieden. Es hat das Klagepatent mit Urteil vom 15. Juli 2020 in der hier geltend gemachten beschr\u00e4nkten Fassung aufrechterhalten und das zus\u00e4tzliche Merkmal des Unteranspruchs 16 in den Unteranspruch 15 aufgenommen. Der Wortlaut des Klagepatentanspruchs 1 ist nicht eingeschr\u00e4nkt worden.<br \/>\nEs liegen keine besonderen Umst\u00e4nde, wie nachweisbar unrichtige Annahmen oder eine nicht mehr vertretbare Argumentation, vor. Sofern die Kammer im hiesigen Verfahren das Merkmal 1.7 anders auslegt als das Bundespatentgericht, stellt diese Abweichung keinen Grund f\u00fcr durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Bundespatentgerichts dar.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDem Klagepatent mangelt es nicht an der Ausf\u00fchrbarkeit.<br \/>\nIn der Nennung von Parametern zur Kanalauswahl in unter anderem Anspruch 1 stellt keine mangelnde Offenbarung dar, aufgrund derer der Fachmann die Erfindung nicht ausf\u00fchren kann. Denn sowohl aus den Anspr\u00fcchen als auch der Beschreibung mitsamt der Figuren ergeben sich ausf\u00fchrbare Beispiele. So nennt beispielsweise Anspruch 7 die Gr\u00f6\u00dfe des zu \u00fcbertragenden Pakets als Beispiel f\u00fcr einen Kanalauswahlparameter (siehe auch den qualifizierten Hinweis des Bundespatentgerichts, Anlage EIP B 41, S.8).<br \/>\nEs mangelt auch nicht an der Ausf\u00fchrbarkeit f\u00fcr den Fachmann, weil aus dem Stand der Technik nur bekannt war, dass das Netzwerk die Kanalauswahlentscheidung trifft und die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre hingegen eine Kanalauswahlentscheidung durch die Mobilstation vorsieht. Denn ein entsprechendes Ausf\u00fchrungsbeispiel wird in Absatz [0043] erl\u00e4utert (Anlage EIP B 41, S.9).<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nEine unzul\u00e4ssige Erweiterung im Hinblick auf den Klagepatentanspruch 1 liegt nicht vor, da der Anspruch wortgleich zu dem urspr\u00fcnglich offenbarten Anspruch ist. Auch das Bundespatentgericht hat sich dahingehend nicht ge\u00e4u\u00dfert (Anlage EIP B 41).<br \/>\nAuch in der \u00c4nderung des Anspruchs 1 dahingehend, dass statt Mitteln zum Empfangen eines Kanalauswahlparameterwertes nunmehr Mittel zum Empfangen eines Schwellenwerts eines Kanalauswahlparameters von dem System an die Mobilstation \u00fcbertragen werden, ist keine unzul\u00e4ssige Erweiterung zu sehen. Denn das Senden eines Schwellenwerts (threshold value) ergibt sich bereits aus dem urspr\u00fcnglich offenbarten Anspruch 11 (Anlage EIP B 41, S.9).<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre des Verfahrensanspruchs 1 wird durch die von den Beklagten eingef\u00fchrte Entgegenhaltung \u201eA proposal for an RLC\/MAC Protocol\u201c von Robool et al. (im Folgenden: NK 8; siehe unten, Ziff. 1) und die Druckschrift US 5 673 XXX A (im Folgenden: NK 7; siehe unten, Ziff. 2) nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Auch die weiteren, in dem parallelen Verfahren mit dem Aktenzeichen 4b O 48\/18 eingef\u00fchrten Entgegenhaltungen ETSI TS 125 331 V3.1.0 (2000-01) (im Folgenden NK1; siehe unten, Ziff. 3) und die des Telecommunication Technology Committee, 3GPP1 TSG RAN WG2 (im Folgenden: NK2) und der Protokollentwurf UE-FF L3 Signaling Protocol Vol 9 Ver. 1.0.0 (im Folgenden: NK3) nehmen den Gegenstand der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre des Verfahrensanspruchs 1 nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg (siehe unten, Ziff. 4).<br \/>\nAuch ist nicht erkennbar, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht auf erfinderischer T\u00e4tigkeit beruht (siehe unten, Ziff. 5).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Entgegenhaltung \u201eA proposal for an RLC\/MAC Protocol\u201c von Robool et al. (in deutscher \u00dcbersetzung Anlage TALIENS B 4\/8a im Folgenden: NK 8) nimmt die in den Klagepatentanspr\u00fcchen offenbarte erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<br \/>\nDie NK 8 besch\u00e4ftigt sich mit einem Vorschlag f\u00fcr ein RLC\/MAC-Protokoll und deren Konzipierung derart, dass mehrere Dienste unterst\u00fctzt werden, ohne dass eine \u00dcbertragung mit mehreren Spreizcodes erforderlich ist.<br \/>\nDie NK 8 offenbart das Senden von Daten im Uplink auf einem M (siehe NK 8, S. 108, li. Sp., letzter Abs.) und auf dem N (NK 8, S. 109, re. Sp., 2. Abs.). Die NK 8 offenbart ferner einen Schwellenwert in Form einer bestimmten \u00dcbertragungsrate (transmission format, TF; siehe NK 8, S. 108, re. Sp. Mitte), die vom Netzwerk an die Mobilstation \u00fcbermittelt wird (NK 8, S. 110, li. Sp., Mitte).<br \/>\nDie NK 8 offenbart auch, dass die MAC-Schicht in dem Sprach- oder Daten\u00fcbertragungsdienst einen Schwellenwert in Abh\u00e4ngigkeit von dem Schwellenwert des jeweils anderen Dienstes zuweist (NK 8, S. 111, li. Sp., unten).<br \/>\nDie NK 8 offenbart jedoch nicht die Merkmale 1.5 und 1.6 bzw. 15.3, 15.4 und 15.5, da der Vergleich eines Kanalauswahlparameters mit dem Schwellenwert nicht eindeutig beschrieben wird (siehe auch den qualifizierten Hinweis des Bundespatentgerichts, Anlage EIP B 41, S.12).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Druckschrift US 5 673 XXX A (in deutscher \u00dcbersetzung Anlage TALIENS B 4\/7a; im Folgenden: NK 7) nimmt den Gegenstand der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre ebenfalls nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<br \/>\nEs handelt sich bei der NK 7 um eine Druckschrift, die bereits im Pr\u00fcfungsverfahren vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt ber\u00fccksichtigt wurde (dort als D1). Wie oben bereits beschrieben, befasst sich die Entgegenhaltung mit einem digitalen Kommunikationssystem mit einer Vorw\u00e4rts- und R\u00fcckw\u00e4rtsstrecke zur Datenpaket\u00fcbertragung (siehe oben, Ziff. II).<br \/>\nDie NK 7 offenbart zwar das Senden von Datenpaketen im Uplink \u00fcber einen M oder einen N. Sie zeigt aber weder, dass der Mobilstation ein Schwellenwert zugesandt wird, noch, dass die Mobilstation einen Vergleich eines Kanalauswahlparameters mit einem Schwellenwert durchf\u00fchrt. Die Beklagten verweisen in diesem Zusammenhang auf Sp. 27, Z. 6-13 der NK 8, in der es hei\u00dft:<br \/>\n\u201eMobile stations can request assignment to a CDMA Traffic Channel by sending a CDMA Origination Message instead of a Paging\/Packet Channel Request when initiating packet data service. Mobile stations can also establish their own criteria for making the transition between Traffic Channel and Packet\/Paging Channels, so long as the resulting procedures do not conflict with the base station\u2019s procedures.\u201c<br \/>\nDie Beklagten entnehmen dieser Textstelle, dass die Mobilstation nicht nur dazu eingerichtet sein m\u00fcsse, selbst Schwellendaten festlegen zu k\u00f6nnen, sondern sich diese auch von der Basisstation zusenden lassen k\u00f6nne. Das offenbart die NK 8 an dieser Stellte jedoch nicht eindeutig und unmittelbar (siehe auch den qualifizierten Hinweis des Bundespatentgerichts, Anlage EIP B 41, S.11).<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie Entgegenhaltung NK1 (aus dem parallelen Verfahren mit dem Aktenzeichen 4b O 48\/18) ist von Januar 2000 und wurde damit nach der vom Klagepatent durch die FI 990XXX in Anspruch genommene Priorit\u00e4t vom 23. Februar 1999 ver\u00f6ffentlicht.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDieses Priorit\u00e4tsdatum wird jedoch nicht wirksam in Anspruch genommen. Denn die FI 990XXX offenbart nicht, dass eine Kanalauswahlentscheidung auch vom Zellularsystem getroffen werden kann. Zwar wird in der FI 990XXX darauf hingewiesen, dass es bei der Daten\u00fcbertragung im Uplink ein Problem sei, wenn das System keine Informationen \u00fcber Datenpakete habe, um \u00fcber eine Kanalauswahl zu entscheiden. Das ist aber nicht gleichbedeutend damit, dass die Kanalauswahl im Zellularsystem stattfindet, siehe dazu auch den qualifizierten Hinweis des Bundespatentgerichts vom 17. April 2020 (Anlage EIP B 41).<br \/>\nDa es mangels wirksamer Inanspruchnahme der finnischen Priorit\u00e4t nunmehr auf das Datum der Anmeldung und damit auf den 22. Februar 2000 ankommt, ist die Entgegenhaltung NK1 bei der Neuheitspr\u00fcfung \u2013 auf Grund der hier vorgenommenen Auslegung anders als nach der Auffassung des Bundespatentgerichts auch im Hinblick auf den Klagepatentanspruch 1 \u2013 zu ber\u00fccksichtigen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Druckschrift NK1 nimmt das Merkmal 7 des Verfahrensanspruchs 1 nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<br \/>\nDie Entgegenhaltung NK1 stellt den gleichen Standard dar, auf dem der Verletzungsvorwurf basiert, jedoch in der fr\u00fcheren Version 3.1.0.<br \/>\nDie NK1 offenbart zwar, dass das System die Nachricht GG an die Mobilstation sendet, die im Abschnitt 10.1.12 der NK1 n\u00e4her beschrieben wird. Sie enth\u00e4lt das Informationslement &#8222;JJ&#8220;, das wiederum im Abschnitt 10.2.7.40 n\u00e4her definiert wird und einen &#8222;Upper Threshold&#8220; enth\u00e4lt. Dieser &#8222;Upper Threshold&#8220; stellt einen vom System definierten Schwellenwert dar, der an die Mobilstation gesendet und von dieser mit einem momentanen Parameter verglichen wird.<br \/>\nDie NK1 beschreibt dann in Abschnitt 14.4.2.1 das Berichtsereignis 4A. Demzufolge \u00fcberwacht die Mobilstation den RLC Pufferstand. Wenn dieser Pufferstand einen Schwellenwert \u00fcberschreitet, l\u00f6st dies einen von der Mobilstation an das System zu sendenden Messbericht aus, siehe NK1, Abschnitt 14.4.2.1, S. 270.<br \/>\nDer Pufferstand stellt einen momentanen Wert eines Kanalauswahlparameters dar, der mit einem Schwellenwert verglichen wird. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Schwellenwert um denjenigen handelt, der im Rahmen der Nachricht MEASUREMENT REPORT vom System an die Mobilstation gesendet wurde.<br \/>\nJedoch wird die Kanalauswahl durch das System nicht anhand dieses Vergleichs ausgef\u00fchrt. In Abschnitt 9.3.2.5 der NK1, S. 102, wird ausgef\u00fchrt, dass die Mobilstation (user equipment, UE), um Daten im Uplink zu \u00fcbertragen, das \u00fcberwachte Datenvolumen an das Netzwerk berichtet, damit dieses die Zuweisung von Ressourcen neu bewerten kann. Ein Auswahlverfahren bestimme dann, ob die Daten auf einem gemeinsamen Transportkanal \u00fcbertragen werden sollen, oder ob in den Zustand M gewechselt werden solle. Diese Auswahl sei dynamisch und h\u00e4nge beispielsweise von Verkehrsparametern ab.<br \/>\nDieser Abschnitt erl\u00e4utert damit, dass, sofern die Mobilstation eine Daten\u00fcbertragung im Uplink beabsichtigt, das Netzwerk die Kanalauswahl anhand der von der Mobilstation berichteten Parameter, wie beispielsweise den Pufferstatus, trifft.<br \/>\nDamit wird die vom Netzwerk getroffene Kanalauswahlentscheidung jedoch nicht anhand des Vergleichs ausgef\u00fchrt, sondern auf der Grundlage des von der Mobilstation \u00fcbermittelten Messreports. Der von der Mobilstation vorgenommene Vergleich f\u00fchrt zwar dazu, dass \u00fcberhaupt erst ein Messreport an das Netzwerk \u00fcbermittelt wird, der dann als Grundlage f\u00fcr eine Kanalauswahl dienen kann. Jedoch ist der Vergleich dem Senden des Messreports vorgeschaltet und damit keine Grundlage f\u00fcr die von dem Netzwerk zu treffende Entscheidung hinsichtlich eines bestimmten Kanals. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Vergleich nicht die alleinige Grundlage f\u00fcr die Kanalauswahl darstellen muss, muss er zumindest ein Bewertungskriterium darstellen. Das ist hier aber gerade nicht der Fall, da das Netzwerk bei seiner Kanalwahlentscheidung allein das Ergebnis des Messreports miteinbezieht, nicht aber das \u00dcberschreiten eines Schwellenwerts zur Grundlage der Entscheidung macht.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie weiteren, von den Beklagten im Parallelverfahren angef\u00fchrten Druckschriften nehmen nicht alle Merkmale des Verfahrensanspruchs 1 neuheitssch\u00e4dlich vorweg, da es an einer eindeutigen und unmittelbaren Offenbarung des Merkmals 1.6 fehlt.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Beklagten aus dem parallelen Verfahren fassen die beiden Druckschriften &#8222;XXX&#8220; (im Folgenden: NK2) und den &#8222;XXX&#8220; (im Folgenden: NK3) als eine Einheit zusammen.<br \/>\nBei den beiden Entgegenhaltungen NK2 und NK3 handelt es sich um Entw\u00fcrfe von Standardspezifikationen, die im Zuge der gemeinschaftlichen Entwicklung eines Mobilfunksystems der dritten Generation in die gemeinsame Entwicklung der UMTS-Spezifikation eingeflossen sind.<br \/>\nDie NK2 beschreibt in diesem Zusammenhang die MAC-Schicht und die NK3 die RRC-Schicht.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nWeder die NK2 noch die NK3 offenbaren, dass die Mobilstation einen Vergleich zwischen einem Schwellenwert und einem momentanen Wert eines Kanalauswahlparameters durchf\u00fchrt.<br \/>\nZwar offenbart die NK3 in Abschnitt 8.5, S. 16 f., dass die Mobilstation eine Nachricht GG vom Netz erhalten kann, die eine gewisse Anzahl von Parametern, wie beispielsweise Grenzwerten (threshold levels), enth\u00e4lt. Ferner beschreibt die NK2 in Abschnitt 6.4.2, S. 18, dass die RRC-Schicht auf der Basis von Datenvolumenmessungen entscheidet, ob ein Kanalwechsel durchgef\u00fchrt wird. Jedoch l\u00e4sst sich weder der NK2, noch der NK3 unmittelbar entnehmen, dass zu diesem Zweck ein Vergleich zwischen dem Schwellenwert und einem momentanen Wert durchgef\u00fchrt wird. Sofern die Beklagten vortragen, dass sich dies zwingend ergebe, ist dies den Entgegenhaltungen nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nEs ist zudem nicht erkennbar, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht auf erfinderischer T\u00e4tigkeit beruht.<br \/>\nSoweit die Beklagten meinen, dass der Gegenstand des Klagepatents bei Verbindung der NK 7 mit der im Erteilungsverfahren nicht ber\u00fccksichtigten Masterarbeit mit dem Titel \u201eXXX\u201c (in deutscher \u00dcbersetzung Anlage TALIENS B 4\/9a; im Folgenden: NK 9) nahe gelegen habe, sind diese Entgegenhaltungen zwar wegen der nicht wirksam in Anspruch genommenen Priorit\u00e4t zu ber\u00fccksichtigen. Jedoch konnten die Beklagten nicht aufzeigen, aus welchem Grund der einschl\u00e4gige Fachmann die Lehre der beiden Druckschriften miteinander verbunden h\u00e4tte. Die NK 9 besch\u00e4ftigt sich schon nicht mit der Daten\u00fcbertragung im Uplink, sondern im Downlink. Zudem erw\u00e4hnt sie nicht, dass ein Schwellenwert durch das Netzwerk definiert und an die Mobilstation gesendet wird.<\/li>\n<li>D.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91a, 92 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nSoweit der Rechtsstreit in der Hauptsache von den Parteien teilweise \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt worden ist, war \u00fcber die Kosten gem\u00e4\u00df \u00a7 91a ZPO unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat den Rechtsstreit im Hinblick auf den von ihr geltend gemachten Unterlassungsanspruch und den R\u00fcckrufanspruch in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt, weil die Schutzfrist des Klagepatents am 22. Februar 2020 ablief.<br \/>\nOhne das erledigende Ereignis w\u00e4ren die Beklagten voraussichtlich im gleichen Umfang unterlegen gewesen wie in dem Rechtsstreit im \u00dcbrigen. Zwar hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18.06.2020 den Klageantrag dahingehend ge\u00e4ndert, dass der zuvor in Form eines \u201einsbesondere wenn\u201c-Antrags geltend gemachte Klagepatentanspruch 16 Gegenstand des Hauptanspruchs geworden ist und dieser Antrag insgesamt abzuweisen war. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Kl\u00e4gerin auf den durch die Kammer erfolgten Hinweis eine entsprechende Einschr\u00e4nkung ihrer Antr\u00e4ge auch hinsichtlich des erledigten Teils vorgenommen h\u00e4tte, so dass sie in dieser Hinsicht im gleichen Umfang unterlegen w\u00e4re.<\/li>\n<li>E.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung wird auf 300.000,00 EUR festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3054 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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