{"id":8582,"date":"2020-11-04T10:49:25","date_gmt":"2020-11-04T10:49:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8582"},"modified":"2020-11-04T10:49:25","modified_gmt":"2020-11-04T10:49:25","slug":"4b-o-48-18-aufwaertsuebertragung-von-paketdaten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8582","title":{"rendered":"4b O 48\/18 &#8211; Aufw\u00e4rts\u00fcbertragung von Paketdaten"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3053<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 27. August 2020, Az. 4b O 48\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagten werden verurteilt,<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie, die Beklagten zu 1) und 2), seit dem 01. Januar 2014 bis zum 22. Februar 2020 hinsichtlich angegriffener Ausf\u00fchrungsformen der Marke \u201eA\u201c und die Beklagten zu 1) und 3) seit dem 01. Oktober 2014 bis zum 22. Februar 2020 hinsichtlich angegriffener Ausf\u00fchrungsformen der Marke \u201eB\u201c<br \/>\nUMTS-f\u00e4hige Mobiltelefone und Tablets,<br \/>\ndie geeignet sind zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zum \u00dcbertragen von Paketdaten auf der Aufw\u00e4rtsstrecke von einer Mobilstation an ein System in der Weise, dass ein gemeinsamer Kanal (RACH) oder ein zweckgebundener Kanal (DCH) zum Senden eines Datenpakets ausgew\u00e4hlt wird und das Datenpaket unter Verwendung des ausgew\u00e4hlten Kanals gesendet wird, wobei ein Schwellenwert eines Kanalauswahlparameters an die mobile Station gesendet wird; ein momentaner Wert des Kanalauswahlparameters durch die Mobilstation verglichen wird und die Auswahl anhand des Vergleichs ausgef\u00fchrt wird,<br \/>\nAbnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angeboten und\/oder an solche geliefert haben;<br \/>\nund zwar unter Angabe<br \/>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind und geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<br \/>\nII. Die Beklagten werden verurteilt,<br \/>\nder Kl\u00e4gerin im Wege eines chronologisch geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten zu 1) und 2) die in der Ziffer I. bezeichneten Handlungen hinsichtlich angegriffener Ausf\u00fchrungsformen der Marke \u201eA\u201c seit dem 01. Januar 2014 bis zum 22. Februar 2020 und die Beklagten zu 1) und 3) die in der Ziffer I. bezeichneten Handlungen hinsichtlich angegriffener Ausf\u00fchrungsformen der Marke \u201eB\u201c seit dem 01. Oktober 2014 bis zum 22. Februar 2020 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\n1. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\n2. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n3. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Suchmaschinen und anderer Marketingwerkzeuge, mit Hilfe derer die betroffenen Webseiten einzeln oder gemeinsam registriert wurden, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume jeder Kampagne,<br \/>\n4. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von ihr zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<br \/>\nIII. Es wird festgestellt,<br \/>\ndass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch unter Ziffer l. genannte Handlungen hinsichtlich angegriffener Ausf\u00fchrungsformen der Marke \u201eA\u201c seit dem 01. Januar 2014 bis zum 22. Februar 2020 entstanden ist und noch entstehen wird, sowie, dass die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch unter Ziffer l. genannte Handlungen hinsichtlich angegriffener Ausf\u00fchrungsformen der Marke \u201eB\u201c seit dem 01. Oktober 2014 bis zum 22. Februar 2020 entstanden ist und noch entstehen wird.<br \/>\nIV. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<br \/>\nV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 20 % und den Beklagten zu 80% auferlegt.<br \/>\nVI. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 750.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar, wobei f\u00fcr die teilweise Vollstreckung des Urteils folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:<br \/>\nZiffer I. und II. des Tenors: 500.000,00 \u20ac.<br \/>\nZiffer V. des Tenors: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<br \/>\nF\u00fcr die Beklagten ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 173 XXX (Anlage EIP B1, in deutscher \u00dcbersetzung Anlage EIP B1a; im Folgenden: Klagepatent) auf Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 22. Februar 2000 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 23. Februar 1999 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 23. Januar 2002 und der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 12. November 2003 ver\u00f6ffentlicht. Die Schutzfrist f\u00fcr das Klagepatent ist mit dem 22. Februar 2020 abgelaufen.<br \/>\nGegen das Klagepatent wurde Nichtigkeitsklage bei dem Bundespatentgericht durch die Beklagte zu 2) erhoben (Az. 6 Ni 44\/18 (EP)). Daneben haben auch die C und die D Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben. Eine Entscheidung war bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung noch nicht ergangen.<br \/>\nDas in englischer Verfahrenssprache abgefasste Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Verwaltung der Paketdaten\u00fcbertragung in einem Zellularsystem.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin st\u00fctzt ihre Klage auf den unabh\u00e4ngigen Verfahrensanspruch 1 sowie den unabh\u00e4ngigen Vorrichtungsanspruch 15 in Verbindung mit dem abh\u00e4ngigen Unteranspruch 16 des Klagepatents.<br \/>\nAnspruch 1 lautet in der deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<br \/>\nVerfahren zum \u00dcbertragen von Paketdaten auf der Aufw\u00e4rtsstrecke von einer Mobilstation an ein System in der Weise, dass<br \/>\n&#8211; ein gemeinsamer Kanal (RACH) oder ein zweckgebundener Kanal (DCH) zum Senden eines Datenpakets ausgew\u00e4hlt wird und<br \/>\n&#8211; das Datenpaket unter Verwendung des ausgew\u00e4hlten Kanals gesendet wird,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n&#8211; ein Schwellenwert eines Kanalauswahlparameters definiert wird (620),<br \/>\n&#8211; der Schwellenwert des Kanalauswahlparameters an die mobile Station gesendet wird (630),<br \/>\n&#8211; ein momentaner Wert des Kanalauswahlparameters mit dem Schwellenwert des Kanalauswahlparameters durch die Mobilstation verglichen wird (650) und<br \/>\n&#8211; die Auswahl anhand des Vergleichs ausgef\u00fchrt wird.<br \/>\nAnspruch 15 in Verbindung mit Anspruch 16 lautet in der deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<br \/>\nMobilstation, die mit einem Zellularsystem verbunden ist und Mittel zum Senden von Paketdaten auf der Aufw\u00e4rtsstrecke an das System unter Verwendung eines ausgew\u00e4hlten Kanals umfasst, wobei der ausgew\u00e4hlte Kanal entweder ein gemeinsamer Kanal (RACH) oder ein zweckgebundener Kanal (DCH) ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass sie au\u00dferdem umfasst:<br \/>\n&#8211; Mittel zum Empfangen eines Schwellenwertes eines Kanalauswahlparameters von dem System,<br \/>\n&#8211; Mittel zum Speichern des Schwellenwertes des Kanalauswahlparameters,<br \/>\n&#8211; Mittel zum Vergleichen des Schwellenwertes des Kanalauswahlparameters mit einem momentanen Wert des Kanalauswahlparameters als Grundlage f\u00fcr die Kanalauswahl und<br \/>\n&#8211; Mittel f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der Kanalauswahl anhand des Ergebnisses des Vergleichs.<\/li>\n<li>Wegen des Wortlauts der in Form von &#8222;insbesondere&#8220;-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2, 3, 7, 8, 17 und 18 wird auf das Klagepatent verwiesen.<br \/>\nZur Veranschaulichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre wird nachfolgend die Figur 6 der Patentbeschreibung wiedergegeben, die einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ablaufplan zum Verwalten der Paketdaten\u00fcbertragung in der Aufw\u00e4rtsstrecke zeigt:<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) ist ein in China ans\u00e4ssiges, international t\u00e4tiges Elektronikunternehmen. Die Firma der Beklagten zu 1) findet sich auf Mobiltelefonen und Tablets der Marken \u201eA\u201c und auf Mobiltelefonen der Marke \u201eB\u201c. Sie betreibt die Webseite www.A.com. Die Beklagte zu 2) ist ein deutsches Tochterunternehmen der Beklagten zu 1). Sie bietet unter anderem auf der Webseite consumer.A.com\/de Mobiltelefone und Tablets der Marke \u201eA\u201c an. Die Beklagte zu 3) ist ebenfalls ein deutsches Tochterunternehmen der Beklagten zu 1) und bietet auf der Webseite B.com\/de Mobiltelefone der Marke \u201eB\u201c an.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin wendet sich mit ihrer Klage gegen das Anbieten und Vertreiben von Mobiltelefonen und Tablets durch die Beklagten, die unter den Marken \u201eA\u201c bzw. \u201eB\u201c in der Bundesrepublik vertrieben werden und mit dem Mobilfunkstandard der dritten Generation (3G-Standard &#8211; UMTS) kompatibel sind (angegriffene Ausf\u00fchrungsform).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat gegen\u00fcber dem European Telecommunication Standard Institute (im Folgenden: ETSI) das Klagepatent betreffende Erkl\u00e4rungen abgegeben, wonach sie bereit ist, Lizenzen an dem Klagepatent zu fairen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen (im Folgenden: FRAND bzw. FRAND-Bedingungen) zu vergeben.<br \/>\nDas Klagepatent ist Teil eines Portfolios der Kl\u00e4gerin, welches sie potenziellen Lizenznehmern f\u00fcr die Benutzung ihrer, der Kl\u00e4gerin, f\u00fcr den \u201e2G-, 3G- und\/oder 4G-Standard\u201c wesentlichen Patente anbietet (\u201eC Wireless Handset Patentportfolio\u201c). Die Kl\u00e4gerin ist f\u00fcr die 3G-Technologie zwischenzeitlich dem von Via Licensing verwalteten sog. \u201eMulti-Generation-Pool\u201c beigetreten. Auch \u00fcber diesen kann nunmehr eine Lizenznahme an den f\u00fcr den 3G-Standard relevanten Patenten, unter anderem dem Klagepatent, erfolgen.<br \/>\nMit E-Mail vom 29.04.2014 wies die Kl\u00e4gerin die Beklagte auf die Verletzung des hier streitgegenst\u00e4ndlichen Portfolios hin, indem sie beispielhaft Produkte der Beklagten nannte und diesen Portfoliopatente zuwies, die ihrer Meinung nach durch die Produkte verletzt werden. Wegen des genauen Inhalts der E-Mail wird auf diese Bezug genommen (Anlagenkonvolut EIP B31; deutsche \u00dcbersetzung: Anlagenkonvolut EIP B31a).<br \/>\nAn die Verletzungsanzeige der Kl\u00e4gerin schlossen sich pers\u00f6nliche Treffen zwischen den Parteien an, und es erfolgte in den Jahren 2015 \u2013 2017 umfangreiche E-Mailkorrespondenz, wegen deren genauen Inhalt auf die Anlagenkonvolute EIP B31 \u2013 EIP B37 (deutsche \u00dcbersetzungen: Anlagenkonvolute EIP B31a \u2013 EIP B37a) sowie die Anlagenkonvolute EIP B39 und EIP B40 (deutsche \u00dcbersetzungen: Anlagenkonvolute EIP B39a und EIP B40a) verwiesen wird.<br \/>\nAusf\u00fchrungen zu Lizenzvertr\u00e4gen mit Dritten machte die Kl\u00e4gerin im Rahmen der au\u00dfergerichtlichen Lizenzverhandlungen nicht.<br \/>\nEnde Juli 2017 erhob die Kl\u00e4gerin vor dem High Court of England and Wales in London Klage (Az.: HP-2017-000048), mit der sie unter anderem die Feststellung einer angemessenen weltweiten Lizenz anstrebt. F\u00fcr den Fall, dass die Beklagten die Zustimmung zu den gerichtlich festgestellten Vertragsbedingungen nicht erteilen, begehrt die Kl\u00e4gerin in dem englischen Verfahren au\u00dferdem den Ausspruch eines Unterlassungstitels (sog. \u201eFRAND-Unterlassungsverpflichtung\u201c). Wegen des konkreten Inhalts der Klage wird auf das sog. \u201eFRAND Statement of Case\u201c (im Folgenden: FSoC), hier Anlagenkonvolut EIP B38 (deutsche \u00dcbersetzung: Anlage EIP B38a), verwiesen. Eine Entscheidung in dem englischen Verfahren, in dem auch Gesellschaften des C-Konzerns Beklagte sind, steht noch aus.<br \/>\nGleichzeitig \u00fcbersandte die Kl\u00e4gerin der Beklagten zu 2) ein Angebot, welches hier als Anlagenkonvolut EIP B38 (deutsche \u00dcbersetzung: Anlage EIP B38ab) vorliegt. Dieses Angebot sieht unter Ziffer 4.2 eine im Verh\u00e4ltnis zum Nettoverkaufspreis prozentual zu bemessende Lizenzgeb\u00fchr wie folgt vor:<\/li>\n<li>\nDie deutsche \u00dcbersetzung der Regelung (orientiert an Anlage EIP B38ab) lautet wie folgt:<br \/>\n\u201e4.2 F\u00fcr die Endbenutzerger\u00e4te:<\/li>\n<li>4.2.1 0,160 % des Nettoverkaufspreises f\u00fcr jedes Endbenutzerger\u00e4t, das nur 2G-konform ist und in wichtigen 2G-M\u00e4rkten verkauft wird, und 0,0 % des Nettoverkaufspreises f\u00fcr jedes Endbenutzerger\u00e4t, das nur 2G-konform ist und in sonstigen M\u00e4rkten oder China verkauft wird;<\/li>\n<li>4.2.2 0,170 % des Nettoverkaufspreises f\u00fcr jedes Endbenutzerger\u00e4t, das mindestens 3G-konform, jedoch nicht 4G-konform ist, das in den wichtigen 3G-M\u00e4rkten verkauft wird; 0,160 % des Nettoverkaufspreises f\u00fcr jedes Endbenutzerger\u00e4t, das mindestens 3G- und 2G-konform, jedoch nicht 4G-konform ist, das in sonstigen 3G-M\u00e4rkten, die ebenfalls wichtige 2G-M\u00e4rkte sind, verkauft wird; und 0,043 % des Nettoverkaufspreises f\u00fcr jedes Endbenutzerger\u00e4t, das mindestens 3G-konform, jedoch nicht 4G-konform ist, das in sonstigen 3G- und 2G-M\u00e4rkten oder in China verkauft wird;<\/li>\n<li>4.2.3 0,149 % des Nettoverkaufspreises f\u00fcr jedes Endbenutzerger\u00e4t, das mindestens 4G-konform ist, das in wichtigen 4G-M\u00e4rkten verkauft wird; 0,170 % des Nettoverkaufspreises f\u00fcr jedes Endbenutzerger\u00e4t, das mindestens 4G- und 3G-konform ist und in sonstigen 4G-M\u00e4rkten verkauft wird, die ebenfalls wichtigen 3G-M\u00e4rkten entsprechen; 0,160 % des Nettoverkaufspreises f\u00fcr jedes Endbenutzerger\u00e4t, das mindestens 4G, 3G- und 2G-konform ist und in M\u00e4rkten verkauft wird, die sonstige 4G- und 3G-M\u00e4rkte sind und auch den wichtigen 2G-M\u00e4rkten entsprechen; und 0,033 % des Nettoverkaufspreises f\u00fcr jedes Endbenutzerger\u00e4t, das mindestens 4G-konform ist und in sonstigen 4G-, 3G- und 2G-M\u00e4rkten oder in China verkauft wird.\u201c<\/li>\n<li>Ausweislich der zitierten Regelungen differenziert der Vertragsentwurf die Lizenzgeb\u00fchren in Abh\u00e4ngigkeit zu dem implementierten Standard und dem jeweiligen Markt, auf dem das Endbenutzerger\u00e4t vertrieben wird. Dabei teilt der Vertragsentwurf das Lizenzgebiet nach Ziffer 1.25 und Ziffer 1.26 in \u201eMajor Markets\u201c und in \u201eOther Markets\u201c in Abh\u00e4ngigkeit zu der Anzahl der f\u00fcr den jeweiligen Markt bestehenden Schutzrechte auf. Der chinesische Markt ist von dieser Einteilung ausgenommen, er stellt ein eigenst\u00e4ndiges Lizenzgebiet dar, dessen Geb\u00fchren sich an denjenigen f\u00fcr einen \u201eOther Market\u201c orientieren.<br \/>\nZur Begr\u00fcndung der vorgeschlagenen Lizenzgeb\u00fchren f\u00fchrte die Kl\u00e4gerin \u2013 in \u00dcbereinstimmung mit dem von ihr angestrengten britischen Verfahren und unter Verweis auf die zugestellte Klageschrift (vgl. Begleitschreiben zu dem Vertragsentwurf vom 25.07.2017, Anlagenkonvolut EIP B38; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage EIP B38ab) \u2013 aus, der Vertragsentwurf sei im Wesentlichen mit dem Vertragsentwurf identisch, welcher der Vorsitzende Richter KK (High Court of Justice) seiner Entscheidung vom 07. Juni 2017 im Fall E v. A [2017] EWHC 1304 (Pat.) (vorgelegt mit Anlagenkonvolut EIP B41; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage EIP B41ab; nachfolgend auch: E-Urteil 2; Der Vertragsentwurf des englischen Verfahrens ist Teil des E-Urteils 2 und diesem als Anhang beigef\u00fcgt) zugrunde gelegt habe. Die Lizenzgeb\u00fchr in dem Vertragsentwurf des britischen Verfahrens ist von KK in derselben Sache in der Entscheidung mit dem Aktenzeichen [2017] EWHC 711 (Pat) ermittelt worden. Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung weiter an, die von ihr vorgeschlagene Lizenzgeb\u00fchr sei dem von KK bestimmten Ansatz nachempfunden, und stelle sich deshalb als FRAND-gem\u00e4\u00df dar. Die Kl\u00e4gerin nimmt im Rahmen des hiesigen Verfahrens dann stets auf eine Entscheidung vom 30.11.2017 mit dem Aktenzeichen [2017] EWHC 2988 (Pat) (vorgelegt in der Originalfassung mit Anlagenkonvolut EIP B41; auszugsweise deutsche \u00dcbersetzung: Anlagenkonvolut EIP B41a; nachfolgend auch: E-Urteil 1) Bezug. Dabei handelt es sich um die rechtskr\u00e4ftige, \u00f6ffentliche Form des Urteils mit dem Aktenzeichen [2017] EWHC 711 (Pat). Beide Fassungen gehen auf die am 05.04.2017 verk\u00fcndete vertrauliche Urteilsfassung mit dem Aktenzeichen [2017] EWHC 705 (Pat) zur\u00fcck. Das E-Urteil 1 und das E-Urteil 2 werden im Folgenden zusammen als \u201eE-Urteile\u201c bezeichnet.<br \/>\nAuch hinsichtlich seines \u00fcbrigen Inhalts lehnt sich der Vertragsentwurf der Kl\u00e4gerin an die britischen Entscheidungen in Sachen E v. A an.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin richtete ihr Angebot auch an andere Unternehmen wie beispielsweise an den C-Konzern (Beklagte in dem vor der hiesigen Kammer mit dem Aktenzeichen 4b O 6\/19 laufenden Parallelverfahren).<br \/>\nIm April 2019 unterbreitete die Kl\u00e4gerin den Beklagten im Rahmen des in England anh\u00e4ngigen Rechtsstreits ein neues Angebot, welches eine h\u00f6here prozentuale Geb\u00fchr vorsieht. Beide Angebote stehen den Beklagten einer Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin zufolge zur Annahme zur Verf\u00fcgung.<br \/>\nNeben der hiesigen Beklagten und dem C-Konzern geht die Kl\u00e4gerin auch gegen den X (vor dem LG M\u00fcnchen I) aus dem Klagepatent auf Unterlassung vor.<br \/>\nAm 12. M\u00e4rz 2020 unterbreiteten die Beklagten der Kl\u00e4gerin sog. \u201eKey Offer Terms\u201c (Anlage EIP B63; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage EIP B63a). Sie erkl\u00e4rten in diesem Zusammenhang, die darin vorgesehene Lizenzgeb\u00fchr leite sich aus ihrem, der Beklagten, Lizenzvertrag mit K ab. Weitere Erkl\u00e4rungen zur Berechnung der Lizenzgeb\u00fchrenh\u00f6he lehnten die Beklagten unter Verweis auf eine Geheimhaltungsvereinbarung mit K ab.<br \/>\nDie \u201eKey Offer Terms\u201c sehen ein Geb\u00fchrensystem wie folgt vor:<br \/>\nIn L\u00e4ndern, in denen der Kl\u00e4gerin standardessentielle Patente gew\u00e4hrt wurden (mit Ausnahme von China und den USA), soll eine prozentuale Lizenzgeb\u00fchr von 0,0154% anfallen. F\u00fcr China und f\u00fcr L\u00e4nder, in denen der Kl\u00e4gerin keine als wesentlich erkl\u00e4rten Standards erteilt wurden, soll eine prozentuale Geb\u00fchr in H\u00f6he von 0,0018% anfallen. F\u00fcr die USA wird eine prozentuale Geb\u00fchr von 0,075% angeboten.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die mit dem UMTS-Standard kompatible angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht nur den Verfahrensanspruch 1, sondern auch den Vorrichtungsanspruch 15 in Verbindung mit dem abh\u00e4ngigen Unteranspruch 16 des Klagepatents verletze. Insbesondere nehme die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine Kanalauswahlentscheidung vor, indem sie bei \u00dcberschreiten eines bestimmten Grenzwerts durch den Puffer ein TVI-Bit setze und damit eine Entscheidung dar\u00fcber treffe, ob sie in den Zustand CELL_FACH oder CELL_DCH versetzt werde. Der von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform getroffenen Entscheidung entspreche das Netzwerk, indem es die Mobilstation in den entsprechenden, von dieser ausgew\u00e4hlten Zustand versetze und ihr einen entsprechenden Kanal, der entweder ein RACH oder ein DCH sei, zugewiesen werde.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist weiter der Ansicht, ihr st\u00fcnden die geltend gemachten Anspr\u00fcche auch im Hinblick auf die Standardessentialit\u00e4t des Klagepatents zu.<br \/>\nUnbeschadet dessen, dass sie schon eine marktbeherrschende Stellung nicht innehabe, habe sie eine solche auch nicht missbr\u00e4uchlich ausgenutzt. Sie habe sich insbesondere FRAND-konform im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH verhalten.<br \/>\nEine marktbeherrschende Stellung k\u00f6nne nicht schon aufgrund der Standardessentialit\u00e4t des Klagepatents vermutet werden. Das Vorliegen einer ETSI-FRAND Erkl\u00e4rung widerspreche der Annahme einer marktbeherrschenden Stellung vielmehr, weil sie den Inhaber des standardessentiellen Patents (im Folgenden auch: SEP) zur Lizenzierung unter FRAND-Bedingungen verpflichte.<br \/>\nDes Weiteren bestehe mit der M\u00f6glichkeit zur Lizenznahme \u00fcber den von Via Licensing verwalteten Multi-Generation-Pool eine alternative M\u00f6glichkeit zur Lizenznahme, die einer marktbeherrschenden Stellung entgegenstehe. Sie, die Kl\u00e4gerin, habe diesbez\u00fcglich auch keine M\u00f6glichkeit zur unmittelbaren Einflussnahme auf Vertragskonditionen oder die Auswahl des Vertragspartners, was die Beklagten mit Nichtwissen bestreiten.<br \/>\nAufgrund des gesamten Verhaltens der Beklagten k\u00f6nne bereits nicht mehr von deren Lizenzwilligkeit ausgegangen werden. Insbesondere zeige die Verhandlungshistorie, dass es den Beklagten darauf ankomme, die Lizenzvertragsverhandlungen zu verz\u00f6gern.<br \/>\nSie, die Kl\u00e4gerin, sei auch ihren Erl\u00e4uterungspflichten im Zusammenhang mit dem streitgegenst\u00e4ndlichen Angebot aus Juli 2017 nachgekommen.<br \/>\nIn diesem Zusammenhang behauptet die Kl\u00e4gerin, die von ihr mit F und der G. abgeschlossenen Vertr\u00e4ge h\u00e4tten einen Marktaustritt zum Gegenstand gehabt. Soweit sich auf dem Markt noch \u201eG\u201c-Mobiltelefone befinden w\u00fcrden, betreffe dies ausschlie\u00dflich den indischen Markt, der von einer anderen G Gesellschaft bedient werde und der von der damaligen Vereinbarung nicht abgedeckt gewesen sei. Vertr\u00e4ge, die sich bereits f\u00fcr einen Vergleich von vornherein nicht eignen w\u00fcrden, seien auch nicht vorzulegen.<br \/>\nDer Vertrag mit Intel betreffe ein v\u00f6llig anderes Patentportfolio, n\u00e4mlich ein solches f\u00fcr Implementierungspatente.<br \/>\nWeitere Lizenzvertr\u00e4ge, die mit dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen Vertragsangebot vergleichbar sind, und die sie, die Kl\u00e4gerin, abgeschlossen habe, w\u00fcrden nicht existieren. Die von den Beklagten in Bezug genommenen Lizenzvertr\u00e4ge mit H, I und J seien durch K abgeschlossen worden. Diese seien zudem nicht vergleichbar, weil sie Kreuzlizenzelemente aufweisen w\u00fcrden.<br \/>\nSie, die Kl\u00e4gerin, m\u00fcsse auch zu etwaigen Vertr\u00e4gen von K nicht vortragen.<br \/>\n\u00dcber die von ihrer Rechtsvorg\u00e4ngerin mit Dritten abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge seien die Beklagten offensichtlich besser im Bilde, weshalb es einer Erl\u00e4uterung dazu durch sie, die Kl\u00e4gerin, auch insoweit nicht bed\u00fcrfe. Zudem enthielten diese Kreuzvertragslizenzelemente und seien bereits beendet.<br \/>\nIm \u00dcbrigen habe sie, die Kl\u00e4gerin, sich auch vollumf\u00e4nglich im Einklang mit den Anforderungen der EuGH-Rechtsprechung verhalten, insbesondere erweise sich das Angebot aus Juli 2017 als FRAND-gem\u00e4\u00df.<br \/>\nSie habe den Beklagten das streitgegenst\u00e4ndliche Portfolio betreffende Claim-Charts bereits im September 2014 und auch im Januar 2018 zur Verf\u00fcgung gestellt.<br \/>\nDie in dem Vertragsentwurf vorgeschlagenen Lizenzgeb\u00fchren seien fair und angemessen festgesetzt. Die E-Urteile, an denen sich der Vorschlag der Lizenzgeb\u00fchren orientiere, seien Ausdruck dessen, was am Markt \u00fcblich gewesen sei. Eine Orientierung an den Urteilen sei sachgerecht, weil es sich bei dem Portfolio der Kl\u00e4gerin und dem \u2013 in der britischen Entscheidung streitgegenst\u00e4ndlichen \u2013 Portfolio von E um hinsichtlich der Gr\u00f6\u00dfe vergleichbare Portfolios von 2G-, 3G- und 4G Patenten handele. Die Berechnungsmethode aus den E-Urteilen sei verallgemeinerungsf\u00e4hig, da sie sich von vergleichbaren Lizenzen, die zwischen Wettbewerbern auf dem freien Markt geschlossen worden seien, ableite und die Ergebnisse mittels des \u201eTop-Down-Approach\u201c auf ihre Nachvollziehbarkeit \u00fcberpr\u00fcft worden seien. Es sei allgemein anerkannt, dass die Urteile den SEP-Inhabern gleicherma\u00dfen eine praktische Anleitung geben, wie FRAND-Lizenzgeb\u00fchren unter Ber\u00fccksichtigung von realistischen wirtschaftlichen Annahmen bestimmt werden.<br \/>\nZur Ermittlung, welche ihrer Patentfamilien standardessentiell sind, habe sie, die Kl\u00e4gerin, eine detaillierte Analyse ihres eigenen Portfolios durchgef\u00fchrt. Danach ergebe sich die folgende Anzahl relevanter Patentfamilien: f\u00fcr GSM 5, f\u00fcr UMTS 14 und f\u00fcr D Schutzrechte.<br \/>\nDie \u00fcbrigen von den Beklagten angegriffenen Klauseln seien \u2013 wie der dem E-Urteil beigef\u00fcgte Vertragsentwurf zeige \u2013 branchen\u00fcblich.<br \/>\nDie in Ziffer 4.3 vorgesehene j\u00e4hrliche Anpassungsm\u00f6glichkeit stelle einen hinreichenden Anpassungsmechanismus f\u00fcr einen variierenden Schutzrechtsbestand dar. In diesem Zusammenhang sei auch zu ber\u00fccksichtigen, dass die Kl\u00e4gerin die Lizenzgeb\u00fchren allein anhand der \u201ewirklich essentiellen Patente\u201c berechnet habe.<br \/>\nAn eine fehlende Anpassungsklausel k\u00f6nne der Vorwurf der Unangemessenheit bereits deshalb nicht gekn\u00fcpft werden, weil der Vorschlag der Beklagten aus M\u00e4rz 2020 gar keine Anpassungsklausel vorsehe, es den Beklagten mithin auf eine solche nicht ankomme. Komplizierte Anpassungsklauseln seien zudem branchenun\u00fcblich, weil Parteien eines einmal abgeschlossenen Vertrages nicht st\u00e4ndig eine Neubewertung des Portfolios vornehmen wollen w\u00fcrden. Soweit ihr Vertragsentwurf sich nicht zu einer Abschaltung des UMTS-Netzes durch die deutschen Netzbetreiber L und M verhalte, sei dies zum einen deshalb nicht erforderlich, weil sich dieser Einwand allein auf Deutschland beziehe, und zum anderen deshalb, weil der gr\u00f6\u00dfte Mobilfunkanbieter (N) dies gerade nicht plane.<br \/>\nLizenzvertr\u00e4ge mit Dritten, an denen sie, die Kl\u00e4gerin, sich im Hinblick auf ihre Lizenzierungspraxis orientieren m\u00fcsse, w\u00fcrden nicht existieren.<br \/>\nSie, die Kl\u00e4gerin, betreibe auch keine selektive Rechtsdurchsetzung, weshalb ihr dies auch nicht als diskriminierendes Verhalten vorgeworfen werden k\u00f6nne. Sie stehe \u2013 was die Beklagten mit Nichtwissen bestreiten \u2013 mit anderen Herstellern von Smartphones in au\u00dfergerichtlichen Lizenzverhandlungen. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nne f\u00fcr einen derart zersplitterten Markt wie dem f\u00fcr Mobiltelefone keine kartellrechtliche Pflicht bestehen, gegen alle Anbieter zeitgleich vorzugehen.<br \/>\nBei den von den Beklagten im M\u00e4rz 2020 offerierten \u201eKey Offer Terms\u201c handele es sich schon nicht um ein vollst\u00e4ndig ausformuliertes, annahmef\u00e4higes Angebot. Auch fehle es in dem Zusammenhang an hinreichenden Erl\u00e4uterungen zur Berechnung der darin angesetzten Lizenzgeb\u00fchren. Sofern sich die in den \u201eKey Offer Terms\u201c vorgeschlagenen Lizenzen an einer Vereinbarung der Beklagten mit K orientiere, sei zudem anzunehmen, dass diese Kreuzvertragslizenzelemente beinhalte.<\/li>\n<li>Das Klagepatent sei schlie\u00dflich auch rechtsbest\u00e4ndig, weil aus dem Stand der Technik nicht bekannt gewesen sei, dass die Mobilstation einen Vergleich zwischen einem Schwellenwert und einem momentanen Wert eines Kanalauswahlparameters vornehme und die Kanalauswahl auf der Grundlage dieses Vergleichs getroffen werde. Nach dem Stand der Technik habe die Mobilstation Messungen durchgef\u00fchrt und das Messergebnis an das Netzwerk gesendet und letzteres habe die Kanalauswahl auf der Grundlage der Messung getroffen.<\/li>\n<li>Der Rechtsstreit ist im Hinblick auf den Ablauf der Schutzfrist des Klagepatents am 22. Februar 2020 hinsichtlich des Unterlassungs- und R\u00fcckrufanspruchs in der Hauptsache \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt worden.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<br \/>\nI. die Beklagten zu verurteilen, ihr dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten zu 1) und 2) seit dem 01. Januar 2014 bis zum 22. Februar 2020 hinsichtlich angegriffener Ausf\u00fchrungsformen der Marke \u201eA\u201c und die Beklagten zu 1) und 3) seit dem 01. Oktober 2014 bis zum 22. Februar 2020 hinsichtlich angegriffener Ausf\u00fchrungsformen der Marke \u201eB\u201c<br \/>\n1. Mobilstationen<br \/>\ndie mit einem Zellenfunksystem verbunden sind und Mittel zum Senden von Paketdaten auf der Aufw\u00e4rtsstrecke an das System unter Verwendung eines ausgew\u00e4hlten Kanals umfassen, wobei der ausgew\u00e4hlte Kanal entweder ein gemeinsamer Kanal (RACH) oder ein zweckgebundener Kanal (DCH) ist, wobei sie au\u00dferdem umfassen: Mittel zum Empfangen eines Schwellenwertes eines Kanalauswahlparameters von dem System; Mittel zum Speichern des Schwellenwertes des Kanalauswahlparameters und Mittel zum Vergleichen des Schwellenwertes des Kanalauswahlparameters mit einem momentanen Wert des Kanalauswahlparameters als Grundlage f\u00fcr die Kanalauswahl,<br \/>\nwobei die Mobilstationen au\u00dferdem Mittel f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der Kanalauswahl anhand des Ergebnisses des Vergleichs umfassen,<br \/>\n(EP 1 173 XXX Anspruch 15 und 16)<br \/>\ninsbesondere (im Falle der Anspr\u00fcche 15 und 16)<br \/>\nsowie Mittel zum Berechnen eines Wertes, der dem Kanalauswahlparameter entspricht, anhand der Parameter des zu sendenden Datenpakets; Mittel zum Vergleichen eines momentanen Wertes des zuletzt an die Mobilstation gesendeten Kanalauswahlparameters mit dem berechneten Wert des Kanalauswahlparameters und Mittel zum Ausf\u00fchren der Kanalauswahl anhand dieses Vergleichs,<br \/>\n(EP 1 173 XXX Anspruch 17)<br \/>\nund insbesondere wenn (im Falle des Anspruchs 17)<br \/>\nder dem Kanalauswahlparameter entsprechende Wert die Datenmenge in dem (den) Funkverbindungs-Steuerungspuffer(n) (RLC-Puffer(n)) ist und der letzte momentane Wert des letzten Kanalauswahlparameters ein Schwellenwert f\u00fcr die Datenmenge in dem (den) Funkverbindungs-Steuerungspuffer(n) (RNC-Puffer(n)) ist,<br \/>\n(EP 1 173 XXX Anspruch 18)<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen haben;<br \/>\n2. UMTS-f\u00e4hige Mobiltelefone und Tablets<br \/>\ndie geeignet sind zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zum \u00dcbertragen von Paketdaten auf der Aufw\u00e4rtsstrecke von einer Mobilstation an ein System in der Weise, dass ein gemeinsamer Kanal (RACH) oder ein zweckgebundener Kanal (DCH) zum Senden eines Datenpakets ausgew\u00e4hlt wird und das Datenpaket unter Verwendung des ausgew\u00e4hlten Kanals gesendet wird, wobei ein Schwellenwert eines Kanalauswahlparameters an die mobile Station gesendet wird; ein momentaner Wert des Kanalauswahlparameters durch die Mobilstation verglichen wird und die Auswahl anhand des Vergleichs ausgef\u00fchrt wird,<br \/>\n(EP 1 173 XXX Anspruch 1)<br \/>\ninsbesondere wenn (im Falle des Anspruchs 1)<br \/>\nder momentane Wert, der dem Kanalauswahlparameter entspricht, bei der Mobilstation anhand der Parameter der zu \u00fcbertragenden Datenpakete berechnet wird,<br \/>\n(EP 1 173 XXX Anspruch 2)<br \/>\nder f\u00fcr die Datenpaket\u00fcbertragung ausgew\u00e4hlte Kanal ein zweckgebundener Kanal (DCH) ist, ein Kanal (DCH) nach der Auswahl zugewiesen wird, woraufhin das Datenpaket auf dem zugewiesenen Kanal (DCH) \u00fcbertragen wird,<br \/>\n(EP 1 173 XXX Anspruch 3)<br \/>\nund bei der Kanalauswahl einer oder mehrere der folgenden Parameter verwendet werden: Datenpaketgr\u00f6\u00dfe, maximal erlaubte Datenpaketgr\u00f6\u00dfe auf dem RACH; erforderliche Bitrate; zul\u00e4ssige \u00dcbertragungsverz\u00f6gerung: Priorit\u00e4t der zu \u00fcbertragenden Daten; Last auf dem \u00dcbertragungskanal und \u00dcbertragungsleistungspegel, der auf dem RACH erforderlich ist,<br \/>\n(EP 1 173 XXX Anspruch 7)<br \/>\nund insbesondere wenn (im Falle des Anspruchs 7)<br \/>\ndie Gr\u00f6\u00dfe des Datenpakets anhand der Datenmenge in RLC-Puffern bestimmt wird,<br \/>\n(EP 1 173 XXX Anspruch 8)<br \/>\nAbnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angeboten und\/oder an solche geliefert haben,<br \/>\nund zwar unter Angabe<br \/>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind und geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\nII. die Beklagten zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin im Wege eines chronologisch geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten zu 1) und 2) die in den Ziffern I.1. und I.2. bezeichneten Handlungen hinsichtlich angegriffener Ausf\u00fchrungsformen der Marke \u201eA\u201c seit dem 01. Januar 2014 bis zum 22. Februar 2020 und die Beklagten zu 1) und 3) die zu den Ziffern I.1. und I.2. bezeichneten Handlungen hinsichtlich angegriffener Ausf\u00fchrungsformen der Marke \u201eB\u201c seit dem 01. Oktober 2014 bis zum 22. Februar 2020 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\n1. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\n2. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n3. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Suchmaschinen und anderer Marketingwerkzeuge, mit Hilfe derer die betroffenen Webseiten einzeln oder gemeinsam registriert wurden, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume jeder Kampagne,<br \/>\n4. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von ihr zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<br \/>\nIII. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch unter Ziffer l. genannte Handlungen hinsichtlich angegriffener Ausf\u00fchrungsformen der Marke \u201eA\u201c seit dem 01. Januar 2014 bis zum 22. Februar 2020 entstanden ist und noch entstehen wird, sowie, dass die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch unter Ziffer l. genannte Handlungen hinsichtlich angegriffener Ausf\u00fchrungsformen der Marke \u201eB\u201c seit dem 01. Oktober 2014 bis zum 22. Februar 2020 entstanden ist und noch entstehen wird.<br \/>\nIV. nur die Beklagte zu 2) hinsichtlich angegriffener Ausf\u00fchrungsformen der Marke \u201eA\u201c zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse, zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 2) &#8211; Kosten herauszugeben, sofern diese Erzeugnisse bis zum 22. Februar 2020 in ihren unmittelbaren Besitz oder ihr Eigentum \u00fcbergegangen waren.<br \/>\nDie Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die Nichtigkeitsklagen auszusetzen.<br \/>\nDie Beklagten meinen, dass die Kl\u00e4gerin nicht aktivlegitimiert sei. Die \u00dcbertragung des Klagepatents beruhe auf komplizierten und nach ausl\u00e4ndischem Recht zu beurteilenden Vereinbarungen, vor deren Hintergrund die Eintragung im Patentregister keine Indizwirkung zu Gunsten der Kl\u00e4gerin entfalte. Dies gelte bereits deshalb, weil zwischen der materiell-rechtlichen \u00dcbertragungsvereinbarung und der Eintragung im Register mehr als nur wenige Wochen oder Monate vergangen seien.<br \/>\nDie Beklagten tragen vor, dass das Klagepatent so auszulegen sei, dass die Mobilstation die Kanalauswahlentscheidung autonom treffe. Der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorteil liege gerade darin, dass die Mobilstation nach Empfang des vom Netzwerk gesendeten Schwellenwerts eigenst\u00e4ndig entscheiden k\u00f6nne, auf welchem Kanal sie sende. Erst dadurch werde eine Reduzierung der Datenlast erreicht.<br \/>\nDer UMTS-Standard sehe eine Kanalauswahlentscheidung durch die Mobilstation aber gerade nicht vor. Das Senden des TVI-Bits sei optional und ersetze lediglich das Senden des Messberichts, wie dies aus dem Stand der Technik bereits bekannt gewesen sei. Die Entscheidung \u00fcber den Kanal treffe das Netzwerk dann auf der Grundlage verschiedener Parameter. Dass das TVI-Bit f\u00fcr die zu treffende Auswahl entscheidend sei, zeige der Standard nicht.<\/li>\n<li>Die Beklagten erheben zudem den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand.<br \/>\nIn diesem Zusammenhang behaupten sie, das Klagepatent vermittle der Kl\u00e4gerin eine marktbeherrschende Stellung.<br \/>\nEs fehle bereits an einem hinreichenden Verletzungshinweis. Denn die Kl\u00e4gerin habe im Zusammenhang mit ihrem Verletzungshinweis vom 29.04.2014 (Anlage EIP B31; deutsche \u00dcbersetzung: AnlageEIP B31a) und auch in der Folgezeit schon keine relevanten Claim Charts vorgelegt.<br \/>\nSie, die Beklagten, seien auch nach wie vor lizenzwillig. Ihnen k\u00f6nne keine Verz\u00f6gerungstaktik vorgeworfen werden. Die Verz\u00f6gerungen in den Vertragsverhandlungen seien dem Umstand geschuldet, dass die Kl\u00e4gerin ihnen aus strategischen Gr\u00fcnden Informationen vorenthalten und v\u00f6llig \u00fcberzogene Forderungen gestellt habe.<br \/>\nBisher fehle es aber auch an einem FRAND-gem\u00e4\u00dfen Angebot der Kl\u00e4gerin, weshalb diese ihre marktbeherrschende Stellung missbrauche.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin k\u00f6nne sich ihrer Transparenzpflicht im Hinblick auf die Art und Weise der Berechnung ihrer Lizenzen nicht mit dem Verweis auf ein ausl\u00e4ndisches Urteil entledigen.<br \/>\nSie sei der sie treffenden Transparenzpflicht auch insoweit nicht nachgekommen, als sie die mit Intel, HH Mobil und der G. abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge nicht vorgelegt und n\u00e4her zu deren Inhalt vorgetragen habe. Diese Vertr\u00e4ge seien auch dann vorzulegen, wenn sie tats\u00e4chlich einen Marktaustritt zum Gegenstand gehabt h\u00e4tten. Ein solcher schlie\u00dfe auch eine Vergleichbarkeit nicht aus. Die G. trete auch nach wie vor noch mit Mobiltelefonen am Markt auf.<br \/>\nIn diesem Zusammenhang w\u00fcrden weiter relevante Vertr\u00e4ge mit H, I und J sowie mit II existieren.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin sei auch an die Vertragspraxis ihrer Rechtsvorg\u00e4ngerin K gebunden, und m\u00fcsse insoweit zu bestehenden Lizenzvertr\u00e4gen vortragen. Sie, die Beklagten, h\u00e4tten eine ganze Kette von Lizenzvertr\u00e4gen mit K, die bis heute reichen und fr\u00fcher als 2011 beginnen w\u00fcrden.<br \/>\nDem Vertragsangebot w\u00fcrden f\u00fcr die Erl\u00e4uterung ma\u00dfgebliche Inhalte auch deshalb fehlen, weil die Kl\u00e4gerin keine Gerichtsentscheidungen vorlegt, die sich mit Lizenzvertr\u00e4gen bzw. mit Entscheidungen zur Verletzung und zum Rechtsbestand befassen.<br \/>\nBei den von der Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung der Angemessenheit der Lizenzgeb\u00fchren in Bezug genommenen E-Urteilen handele es sich nicht um einen allgemeing\u00fcltigen Vergleichsma\u00dfstab f\u00fcr Mobilfunkportfolios. Der Inhalt der E-Urteile k\u00f6nne gerade nicht als Ausdruck freier Vertragsverhandlungen verstanden werden, weil die Verhaltensregeln der Parteien von der prozessualen Situation gepr\u00e4gt seien.<br \/>\nDie in dem Vertragsentwurf vorgeschlagene Lizenzgeb\u00fchr sei auch deshalb \u00fcberh\u00f6ht, weil sie sich auf ein Mehrfaches von dem belaufe, was K tats\u00e4chlich f\u00fcr sein gesamtes SEP-Portfolio erhalte.<br \/>\nSelbst dann, wenn man eine Orientierung an der Berechnung in den E-Urteilen zulassen w\u00fcrde, sei diese f\u00fcr das hier streitgegenst\u00e4ndliche Portfolio unrichtig, weil die Kl\u00e4gerin eine zu gro\u00dfe Menge standardessentieller Patentfamilien (GSM: 5; UMTS:14 und LT: 9) annehme.<br \/>\nDenn wie ausl\u00e4ndische Gerichtsverfahren zeigten, sei davon auszugehen, dass ein Gro\u00dfteil der von der Kl\u00e4gerin in ihrem Portfolio eingelagerten Patente nicht rechtsbest\u00e4ndig bzw. nicht standardessentiell seien.<br \/>\nSchlie\u00dflich habe der chinesische Markt auch aus dem Vertragsangebot ausgeklammert werden m\u00fcssen, weil f\u00fcr diesen \u2013 insoweit unstreitig \u2013 eine Lizenz durch ein chinesisches Gericht ausgeurteilt werde.<br \/>\nDem Vertragsangebot der Kl\u00e4gerin fehle auch eine Anpassungsklausel, die die Ver\u00e4nderungen des Rechtsbestands im Hinblick auf die zu zahlenden Lizenzgeb\u00fchren hinreichend kompensiere. Das gelte weiter auch deshalb, weil in der vorgesehenen Regelung (Ziffer 4.3 des Vertragsentwurfs) die \u2013 von der Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen bestrittene \u2013 Tatsache, dass das UMTS-Netz von der N und M Ende 2020 abgeschaltet werde, nicht ber\u00fccksichtigt wird.<br \/>\nDas Vertragsangebot der Kl\u00e4gerin stelle sich auch als diskriminierend dar, weil sie die Vorlage von von ihr mit Dritten abgeschlossenen Vertr\u00e4gen mit dem Verweis darauf, dass diese nicht vergleichbar seien, verweigert.<br \/>\nSchlie\u00dflich liege eine Diskriminierung der Beklagten durch die Kl\u00e4gerin auch darin, dass sie von den acht gr\u00f6\u00dften Mobiltelefonherstellern (O, P, Q, R, S, T, U und V) nur die Beklagten angreife, obwohl kein anderer der genannten Hersteller eine Lizenz genommen habe.<br \/>\nUnbeschadet der FRAND-Widrigkeit des Angebots aus Juli 2017 habe die Kl\u00e4gerin dieses aber auch durch den Antrag des neuen Angebots aus April 2019 widerrufen.<\/li>\n<li>Die Beklagten sind ferner der Auffassung, dass das Klagepatent keinen Bestand haben werde. Der Gegenstand der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre werde neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen, da eine durch das Netzwerk zu treffende Kanalauswahlentscheidung anhand eines von der Mobilstation getroffenen Vergleichs eines Schwellenwerts mit einem momentanen Wert eines Kanalauswahlparameters aus der Entgegenhaltung ETSI TS 125 XXX V3.1.0 (2000-01) bereits bekannt gewesen sei.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die Klage ist zul\u00e4ssig und teilweise begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig.<br \/>\nDie von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Schadensersatz und Rechnungslegung sind nicht auf Grund anderweitiger Rechtsh\u00e4ngigkeit wegen der im Vereinigten K\u00f6nigreich erhobenen Klage unzul\u00e4ssig.<br \/>\nGegenstand des englischen Verfahrens ist die Bestimmung einer angemessenen Lizenz f\u00fcr das Klagepatent, nicht aber die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz f\u00fcr den geltend gemachten deutschen Teil des Klagepatents.<br \/>\nIm \u00dcbrigen folgt die mangelnde anderweitige Rechtsh\u00e4ngigkeit f\u00fcr die Beklagten zu 2) und zu 3) bereits aus dem Umstand, dass diese nicht Partei des englischen Verfahrens sind.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie Klage ist teilweise begr\u00fcndet.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat aus dem Klagepatentanspruch 1 gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, XXX BGB.Sofern die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinausgehend Anspr\u00fcche aus dem Klagepatentanspruch 15 in Verbindung mit Anspruch 16 geltend macht, sind diese unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat ihre Aktivlegitimation hinreichend dargelegt. Das gilt zum einen hinsichtlich der \u00dcbertragung des Klagepatents von der K Corporation (im Folgenden: K) auf den K 2011 Patent Trust, der sodann eine Namens\u00e4nderung in den 2011 Intellectual Property Asset Trust erfahren hat (im Folgenden: Trust), als zum anderen auch hinsichtlich der \u00dcbertragung seitens des Trust auf die Kl\u00e4gerin, die ihren Namen von W in X \u00e4nderte.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nVorliegend entfaltet bereits das Patentregister hinreichende Indizwirkung f\u00fcr die materielle Inhaberschaft der Kl\u00e4gerin hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Anspr\u00fcche (BGH, Urt. v. 07.05.2013, Az. X ZR 69\/11 \u2013 Fr\u00e4sverfahren, in GRUR 2013, 713, Rn. 54).<br \/>\nEs bedarf in einem Verletzungsrechtsstreit regelm\u00e4\u00dfig keines weiteren Vortrags oder Beweisantritts, wenn sich eine Partei auf den aus dem Patentregister ersichtlichen Rechtsstand beruft. Eine Partei, die geltend macht, die materielle Rechtslage weiche vom Registerstand ab, muss vielmehr konkrete Anhaltspunkte aufzeigen, aus denen sich die Unrichtigkeit ergibt. Welche Anforderungen hierbei zu stellen sind, h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab. So bedarf der Vortrag, ein im Patentregister eingetragener Rechts\u00fcbergang habe einige Wochen oder Monate vor dessen Eintragung stattgefunden, in der Regel keiner n\u00e4heren Substantiierung oder Beweisf\u00fchrung. Der Vortrag, der eingetragene Inhaber habe das Patent nicht wirksam oder zu einem anderen Zeitpunkt erworben, erfordert demgegen\u00fcber in der Regel n\u00e4here Darlegungen dazu, woraus sich die Unwirksamkeit des eingetragenen Rechts\u00fcbergangs ergeben soll (BGH, aaO, Rn. 60).<br \/>\nVorliegend vermag die zwischen der materiell-rechtlichen \u00dcbertragung einerseits und der Eintragung der \u00dcbertragung in das Patentregister andererseits liegende Zeitspanne von achteinhalb Monaten hinsichtlich der \u00dcbertragung des Klagepatents von K auf den Trust und von sechs Monaten hinsichtlich der \u00dcbertragung vom Trust auf die Kl\u00e4gerin die Indizwirkung des Patentregisters nicht zu widerlegen. Diese Eintragungsdauer \u00fcberschreitet zwar die \u00fcbliche Zeitspanne. Jedoch ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die an dem Vertrag beteiligten Parteien nicht in Deutschland ans\u00e4ssig waren, so dass f\u00fcr das Bewirken der Eintragung ein gr\u00f6\u00dferer Zeitbedarf entstand (vgl. auch LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.07.2017 \u2013 4a O 35\/16, in GRUR-RS 2017 132079, Rn. 87).<br \/>\nSelbst wenn man hier davon ausginge, dass die Indizwirkung des Patentregisters sich nicht auf die Wirksamkeit der \u00dcbertragungen erstrecken w\u00fcrde, hat die Kl\u00e4gerin diese ausreichend substantiiert dargelegt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nSoweit die Beklagten den Abschluss der entsprechenden Vereinbarungen und deren Wirksamkeit mit Nichtwissen bestreiten, ist dies im Grundsatz zul\u00e4ssig, da die Beklagten bei der \u00dcbertragung des Klagepatents von K auf den Trust ebenso wenig anwesend waren wie bei der \u00dcbertragung von dem Trust auf die Kl\u00e4gerin und diese Vorg\u00e4nge insofern ihrer Wahrnehmung entzogen waren. Das Gericht darf deshalb die betreffende Tatsache ausschlie\u00dflich dann zugrunde legen, wenn es von ihr im Rahmen der freien Beweisw\u00fcrdigung \u00fcberzeugt ist. \u00a7 286 Abs. 1 ZPO ordnet insoweit an, dass das Gericht nach freier \u00dcberzeugung dar\u00fcber zu befinden hat, ob es eine tats\u00e4chliche Behauptung f\u00fcr wahr oder f\u00fcr nicht wahr erachtet, wobei es den gesamten Inhalt der Verhandlungen und das Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme zu ber\u00fccksichtigen hat. Aus der Formulierung \u201eetwaigen\u201c folgt hierbei, dass der erforderliche Beweis im Einzelfall auch ohne eine f\u00f6rmliche Beweisaufnahme nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 371 ff. ZPO als gef\u00fchrt angesehen werden kann. Die gerichtliche \u00dcberzeugungsbildung kann sich folglich allein auf die Schl\u00fcssigkeit des Sachvortrages einer Partei und\/oder auf deren Prozessverhalten und\/oder das des Gegners st\u00fctzen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.12.2017, I-2 U 39\/26).<br \/>\nDie Beklagten bestreiten vorliegend alle relevanten Umst\u00e4nde mit Nichtwissen. Sie bestreiten im Einzelnen, dass die \u00dcbertragungen \u00fcberhaupt stattgefunden h\u00e4tten, dass die beteiligten Personen zeichnungsberechtigt gewesen seien und Vollmacht bzw. Vertretungsmacht gehabt h\u00e4tten und dass die \u00dcbertragungen nach ausl\u00e4ndischem Recht wirksam gewesen seien.<br \/>\nDa die Kl\u00e4gerin die ma\u00dfgeblichen \u00dcbertragungen hinreichend dargelegt hat, ist das pauschale Bestreiten der Beklagten unbeachtlich. Selbst wenn die Beklagten ihr Bestreiten n\u00e4her spezifiziert haben, vermochte dies an der Schl\u00fcssigkeit des Kl\u00e4gervortrags nichts zu \u00e4ndern und macht keine Beweiserhebung erforderlich.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie \u00dcbertragung des Klagepatents seitens K an den Trust durch das &#8222;Patent Assignment Agreement&#8220; (siehe Anlage EIP B10, im Folgenden: PAA) vom 31. Mai 2011, bei dem der Trust von seinem Treuh\u00e4nder, der BB Delaware Trust Company (im Folgenden: BB) vertreten wurde, ist von der Kl\u00e4gerin hinreichend dargelegt worden.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat ausgef\u00fchrt, dass durch das PAA s\u00e4mtliche Rechte an den in den Anlagen &#8222;Exhibit A&#8220; und &#8222;Exhibit B&#8220; aufgelisteten Patenten und Patentanmeldungen von K auf den Trust \u00fcbertragen wurden. Das Klagepatent sei dabei in der Anlage &#8222;Exhibit A&#8220; auf Seite 30 mit dem Code 18177 aufgelistet.<br \/>\nDie Beklagten beanstanden, dass das PAA nicht im Original vorgelegt worden sei. F\u00fcr die Substantiierung ihres Vortrags muss die Kl\u00e4gerin jedoch keine Originale der Vertragsurkunden vorlegen, sondern es reicht aus, wenn sie eine Kopie der betreffenden Vertr\u00e4ge zur Akte reicht. Sofern die Beklagten die Echtheit der Kopien bestreiten, h\u00e4tte es ihnen oblegen, daf\u00fcr konkrete Anhaltspunkte zu nennen. Solche sind jedoch weder vorgetragen worden, noch anderweitig ersichtlich. Daran \u00e4ndert auch der Umstand nichts, dass es sich um die Kopie einer &#8222;Execution Copy&#8220; handelt.<br \/>\nInsofern kommt es auf das Certificate (ebenfalls Anlage EIP B10, S. 1), das die \u00dcbereinstimmung der Kopie mit dem PAA im Original belegen soll, nicht an.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nSofern die Beklagten mit Nichtwissen bestreiten, dass sich die Unterschriften auf den Seiten 4 und 5 des Anlagenkonvoluts EIP B 10 auf den davorliegenden Vertragstext beziehen und sowohl konkrete Bezugnahmen auf den Vertragstext als auch eine entsprechende durchgehende Paraphierung fehle, hat die Kl\u00e4gerin dem erfolgreich entgegengehalten, dass der innere Zusammenhang zwischen dem PAA selbst und den Unterschriftenseiten hergestellt wurde, indem das PAA auf Seite 2 auf die folgenden Unterschriftenseiten verweist und die Unterschriftenseiten selbst wiederum Bezug auf das \u201ePatent Assignment Agreement\u201c vom 31. Mai 2011 nehmen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nAuch dem Bestreiten der Beklagten, dass die angegebenen Unterzeichner des PAA, die Herren X und X, die notwendige Vertretungsbefugnis hatten, um f\u00fcr K rechtswirksam die behaupteten Erkl\u00e4rungen abzugeben bzw. zu unterzeichnen, ist die Kl\u00e4gerin hinreichend entgegen getreten, indem sie eine Kopie des finnischen Handelsregisters vorgelegt hat, die die Prokura der beiden ausweist (siehe Anlage EIP B 18).<br \/>\nSofern die Beklagten vortragen, dass die Kopie des finnischen Handelsregisters nicht die K Corporation nenne, sondern die K OYJ, hat die Kl\u00e4gerin ausgef\u00fchrt, dass es sich bei beiden um dieselbe Rechtspers\u00f6nlichkeit handelt. Die Kl\u00e4gerin hat erl\u00e4utert, dass es sich bei der Bezeichnung &#8222;OYJ&#8220; um die finnische \u00dcbersetzung f\u00fcr den englischen Begriff &#8222;Corporation&#8220; handelt. Das K\u00fcrzel &#8222;OYJ&#8220; stehe f\u00fcr Aktiengesellschaft. Am Markt benutze K die gel\u00e4ufige Bezeichnung K Corporation. Sofern die K OYJ als &#8222;Parallelfirma&#8220; ausgewiesen sei, betreffe dies kein anderes Unternehmen, sondern nur einen parallel gef\u00fchrten Namen. Sofern die Beklagten aufzeigen, dass K nicht die gleiche Adresse habe wie im finnischen Handelsregister angef\u00fchrt, sei dies laut Kl\u00e4gerin auf einen Umzug des Hauptsitzes zur\u00fcckzuf\u00fchren. Auch die von den Beklagten behaupteten unterschiedlichen Handelsregisternummern konnte die Kl\u00e4gerin dadurch erkl\u00e4ren, dass es sich einerseits um eine Handelsregisternummer und andererseits um eine Business ID handelt. Beide unterscheiden sich voneinander und sind als solche jeweils auf der Internetseite von K ausgewiesen.<br \/>\nAus der Prokura ergibt sich, dass die beiden Herren X und X zum Zeitpunkt des \u00dcbertragungsvertrags befugt waren, den Vertrag f\u00fcr K zu unterzeichnen. Dass es sich bei den beiden tats\u00e4chlich um die Unterzeichner handelt, hat die Kl\u00e4gerin ferner dadurch untermauert, dass sie Erkl\u00e4rungen der beiden Unterzeichner beigebracht hat, die best\u00e4tigen, dass die Unterschriften auf der ersten Unterschriftenseite des PAA tats\u00e4chlich von ihnen stammen (siehe die Anlagen EIP B17 und EIP B20).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat au\u00dferdem durch einen Vergleich der Unterschriften von X und X auf dem PAA einerseits und deren F\u00fchrerscheinen andererseits gezeigt, dass sich diese gleichen und keinen Anlass zu Zweifeln daran geben, dass die Unterschriften echt sind.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat vorgetragen, dass der Trust von K und der BB am 31. Mai 2011 gegr\u00fcndet worden sei. Dabei seien die in der Anlage A und B der Treuhandvereinbarung (Anlage EIP B11; Exhibit C) genannten Patente auf den Trust \u00fcbertragen worden. In diesem Zusammenhang hat die Kl\u00e4gerin nicht nur einen Ausdruck der offiziellen Internetseite des &#8222;Department of State&#8220; eingereicht (Anlage EIP B12), sondern auch die Kopie eines mit einer Apostille versehenen und durch den &#8222;Secretay of State&#8220; ausgegebenen Zertifikats, das die Gr\u00fcndung best\u00e4tigt (Anlage EIP B13).<br \/>\nSofern die Beklagten vortragen, dass das mit einer Apostille versehene Zertifikat sich nicht auf den K 2011 Patent Trust, sondern vielmehr auf den 2011 Intellectual Property Asset Trust beziehe, hat die Kl\u00e4gerin die wirksame Namens\u00e4nderung des Trusts hinreichend dargelegt, indem sie eine Kopie des Zertifikats eines &#8222;Secretary of State&#8220; samt Apostille zur Akte gereicht hat, mit welchem die Namens\u00e4nderung best\u00e4tigt wird (siehe Anlage EIP B16).<br \/>\nF\u00fcr die von den Beklagten vorgetragene fehlende Bevollm\u00e4chtigung des Herrn DD f\u00fcr die BB zu handeln, gibt es ebenso wenig Anhaltspunkte wie f\u00fcr die Unwirksamkeit der Namens\u00e4nderung an sich. Die Vertretungsbefugnis des DD ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass es sich dabei um den Vice-President der BB handelt und er sich als solcher auch vor dem &#8222;Secretary of State&#8220;, Jeffrey Bullock, ausweisen konnte.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat dargelegt, dass neben Herrn DD auch Herr Y durch seine Position als &#8222;Officer&#8220; befugt war, die BB zu vertreten. Dies wird best\u00e4tigt durch das von der Kl\u00e4gerin eingeholte Rechtsgutachten, das die Position von Y best\u00e4tigt.<br \/>\nAuch die dagegen von den Beklagten vorgebrachten Einw\u00e4nde lassen keine konkreten Anhaltspunkte daf\u00fcr erkennen, dass die entsprechenden Rechte und Pflichten nicht wirksam auf Y \u00fcbertragen wurden.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auch die Vertretungsbefugnis der Herren Z und AA f\u00fcr K durch Vorlage einer Kopie des entsprechenden Handelsregistersauszugs hinreichend dargelegt (siehe Anlage EIP B18).<br \/>\nSofern die Beklagten die Einheitlichkeit des Trust Agreements bem\u00e4ngeln, konnte die Kl\u00e4gerin Unstimmigkeiten \u2013 vor allem die doppelte Seite 17 \u2013 mit der Verwendung unterschiedlicher Papierformate in den USA einerseits und in Finnland andererseits erkl\u00e4ren.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat dar\u00fcber hinaus ebenfalls durch einen Ausdruck der offiziellen Internetseite des &#8222;Department of State&#8220; (Anlage EIP B14) und durch ein mit einer Apostille versehenes Zertifikat des &#8222;Secretay of State&#8220; (Anlage EIP B15) die Gr\u00fcndung der BB hinreichend dargelegt.<br \/>\nDas von der Kl\u00e4gerin eingeholte Rechtsgutachten des US-amerikanischen Rechtsanwalts CC (Anlage EIP B11) best\u00e4tigt zudem, dass die BB zur Vertretung des Trusts befugt war. Die Beklagten k\u00f6nnen \u00fcber das pauschale Bestreiten dieser Befugnis hinaus auch keine Anhaltspunkte daf\u00fcr aufzeigen, dass dies nicht der Fall war.<\/li>\n<li>f)<br \/>\nDas PAA bewirkt die materiell-rechtliche \u00dcbertragung von Anspr\u00fcchen, zu denen auch Schadensersatzanspr\u00fcche geh\u00f6ren. Dies ergibt sich bereits aus Abschnitt 1 des PAA auf Seite 2 und wird best\u00e4tigt durch das Rechtsgutachten von CC.<\/li>\n<li>g)<br \/>\nSoweit die Beklagten meinen, dass sich eine wirksame \u00dcbertragung des Klagepatents von K auf die BB nicht aus der als Anlage EIP A23 vorgelegten Erkl\u00e4rung ergebe, kommt es darauf nicht an, da die Kl\u00e4gerin die \u00dcbertragung des Klagepatents bereits anderweitig hinreichend substantiiert dargelegt hat.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nAuch die \u00dcbertragung des Klagepatents mitsamt der damit in Zusammenhang stehenden Anspr\u00fcche seitens des Trust auf die Kl\u00e4gerin durch das Purchase and Sale Agreement (siehe Anlage EIP B11, Exhibit G; im Folgenden: PSA) vom 01. September 2011 ist von der Kl\u00e4gerin hinreichend substantiiert dargelegt worden.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nHinsichtlich der Vertretung des Trusts durch die BB und die Vertretung der BB durch Herrn DD wird nach oben verwiesen.<br \/>\nSeitens der Kl\u00e4gerin wurde das PSA durch die Herren EE und FF unterschrieben, deren Vertretungsmacht sich aus dem Eintragungsformular zur Neueintragung der GG im luxemburgischen Handelsregister ergibt (siehe Anlage EIP B52).<br \/>\nDie Beklagten bestreiten die Wirksamkeit der \u00dcbertragung \u2013 wie auch im Hinblick auf die \u00dcbertragung des Klagepatents von K auf den Trust \u2013 nicht hinreichend, indem sie pauschal alle relevanten Umst\u00e4nde mit Nichtwissen bestreiten.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Beklagten meinen, dass f\u00fcr die Beurteilung der \u00dcbertragung des Klagepatents relevante Teile des PSA geschw\u00e4rzt worden seien. Sie zeigen jedoch nicht auf, aus welchem Grund eine Beurteilung der Wirksamkeit der \u00dcbertragung des Klagepatents so nicht m\u00f6glich sein sollte.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nSofern die Beklagten im Hinblick auf das PSA vortragen, dass konkrete Bezugnahmen zwischen dem Vertragstext und der Unterschriftenseite fehlten, gilt auch hier, dass dieser Zusammenhang durch den Verweis vom Vertragstext auf die Unterschriftenseite einerseits und durch die Nennung des \u201eConfidential Purchase and Sale Agreement\u201c auf der Unterschriftenseite andererseits ein hinreichender Bezug hergestellt ist.<br \/>\nSofern die Beklagten bestreiten, dass es sich bei der im PSA genannten W und der Kl\u00e4gerin um dieselbe Gesellschaft handelt, hat die Kl\u00e4gerin jeweils einen Handelsregisterauszug zur Akte gereicht, der zeigt, dass beide unter derselben Handelsregisternummer gef\u00fchrt werden (siehe Anlage EIP B9 und B51).<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDie Beklagten meinen ferner, dass die Kl\u00e4gerin zur Wirksamkeit der Vertr\u00e4ge nach ausl\u00e4ndischem Recht vortragen m\u00fcsse. Das hat die Kl\u00e4gerin getan, indem sie ein Rechtsgutachten des Rechtsanwalts CC eingeholt hat. Das Gutachten best\u00e4tigt nicht nur die Wirksamkeit des PAA, sondern auch des PSA und des Trust Agreements, mit welchem der Trust gegr\u00fcndet wurde, nach US-amerikanischen Recht.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist damit der ihr obliegenden Darlegungslast nachgekommen. Es h\u00e4tte vor diesem Hintergrund den Beklagten oblegen, konkrete Anhaltspunkte aufzuzeigen, die Zweifel an der Wirksamkeit der Vereinbarungen wecken.<\/li>\n<li>6.<br \/>\nSofern die Beklagten meinen, dass die Kl\u00e4gerin keine Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent geltend machen k\u00f6nne, weil dieses nunmehr Teil des Via Licensing Patentpools sei, hat die Kl\u00e4gerin dem erfolgreich entgegenhalten k\u00f6nnen, dass mit einer Beteiligung am Patentpool im \u00dcbrigen keine \u00dcbertragung der entsprechenden Patente einhergegangen sei.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDas Klagepatent bezieht sich auf ein Verfahren und eine Vorrichtung f\u00fcr das \u00dcbertragungsmanagement von Paketdaten in einem Zellularsystem wie zum Beispiel dem UMTS, siehe Absatz [0001] des Klagepatents (alle folgenden, nicht n\u00e4her bezeichneten Abs\u00e4tze sind solche des Klagepatents).<br \/>\nF\u00fcr ein besseres Verst\u00e4ndnis der Erfindung erl\u00e4utert das Klagepatent die Struktur des UMTS-Systems und die Daten\u00fcbertragung im Rahmen dieses Systems. In diesem Zusammenhang werden insbesondere die verschiedenen Kan\u00e4le und deren Einsatzzweck beschrieben. So beschreibt das Klagepatent, dass die Anwenderdaten und die Nachrichten\u00fcbertragung entweder \u00fcber einen zweckgebundenen Kanal (dedicated channel \u2013 DCH), der der Mobilstation zugewiesen ist, oder \u00fcber einen gemeinsamen Kanal gesendet werden k\u00f6nnen. Die gemeinsamen Kan\u00e4le enthalten beispielsweise den Direktzugriffskanal (random access channel \u2013 RACH), den Vorw\u00e4rts-Leitungszugangskanal (forward link access channel \u2013 FACH), den Rundfunkkanal (broadcast channel \u2013 BCH) und den Funkrufkanal (paging channel \u2013 PCH), Absatz [0005].<br \/>\nSodann beschreibt das Klagepatent den RACH n\u00e4her. Dieser werde nur auf der Aufw\u00e4rtsstrecke verwendet. Da es sich nicht um einen f\u00fcr eine Mobilstation reservierten Kanal handele, bestehe bei Verwendung dieses Kanals das Risiko der Verwendung durch mehrere Mobilstationen gleichzeitig, so dass im Funkweg ein Konflikt auftreten und die gesendeten Daten nicht empfangen werden k\u00f6nnten, Absatz [0006]. Bevor die Mobilstation ein Direktzugriffsb\u00fcndel (random access burst) auf dem RACH \u00fcbertrage, messe sie die empfangene Leistung auf der Abw\u00e4rtsstrecke. Daneben informiere das System die Mobilstation \u00fcber die \u00dcbertragungsleistung, Absatz [0007].<br \/>\nAnders als der RACH k\u00f6nne der zweckgebundene Kanal DCH sowohl auf der Aufw\u00e4rtsstrecke (im Folgenden: im Uplink) als auch auf der Abw\u00e4rtsstrecke (im Folgenden: im Downlink) reserviert sein. Auf diesem Kanal sei sowohl eine schnelle Daten\u00fcbertragung als auch eine schnelle Steuerung der \u00dcbertragungsleistung m\u00f6glich, Absatz [0010]. Es sei daneben m\u00f6glich, dass der einer Mobilstation zugewiesene Kanal ebenso f\u00fcr andere Mobilstationen verf\u00fcgbar sei. Dann handele es sich um einen gemeinsam genutzten Kanal, Absatz [0011].<br \/>\nDas Klagepatent beschreibt es als Problem bei der Paketdaten\u00fcbertragung im Uplink, dass das System keine Informationen \u00fcber die zu sendenden Pakete besitze, auf die die Kanalauswahlentscheidung gest\u00fctzt werden k\u00f6nne. Folglich m\u00fcssten die Informationen \u00fcber die zu \u00fcbertragenden Datenpakete zum System gesendet werden, woraufhin das System die Informationen \u00fcber die Entscheidung hinsichtlich der Verwendung eines gemeinsamen gegen\u00fcber der Verwendung eines zweckgebundenen Kanals zur Mobilstation senden m\u00fcsse. Diese Informations\u00fcbertragung verbrauche Kapazit\u00e4ten und verlangsame die \u00dcbertragung der Paketdaten, Absatz [0021].<br \/>\nHinsichtlich des Standes der Technik verweist das Klagepatent auf die US-A-5,673,XXX, die ein digitales Kommunikationssystem mit einer Vorw\u00e4rts- und R\u00fcckw\u00e4rtsstrecke beschreibe, um ein Datenpaket zu \u00fcbertragen. Das System umfasse einen Sender\/Empf\u00e4nger f\u00fcr das Senden des Datenpakets in einem Direktzugriffskanal \u00fcber die R\u00fcckw\u00e4rtsstrecke. Das System k\u00f6nne f\u00fcr die \u00dcbertragung des Datenpakets zwischen dem Sender\/Empf\u00e4nger und der Basisstation einen zweckgebundenen Kanal enthalten. Ferner k\u00f6nne es einen Prozessor f\u00fcr das Umschalten vom Direktzugriffskanal zum zweckgebundenen Kanal enthalten, wenn der Bandbreitenbedarf eine erste Schwelle \u00fcberschreite, und f\u00fcr das Umschalten vom zweckgebundenen Kanal zum Direktzugriffskanal, wenn der Bandbreitenbedarf unter eine zweite Schwelle falle, Absatz [0022].<br \/>\nDie in der Klagepatentbeschreibung formulierte Aufgabe (das technische Problem) liegt darin, eine L\u00f6sung f\u00fcr das Management der Uplink-Paketdaten zu schaffen, die die oben erw\u00e4hnten, sich aus dem Stand der Technik ergebenden Probleme vermeidet, Absatz [0023].<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent mit den von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcchen 15 und 16 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<br \/>\n15.1 Mobilstation, die mit einem Zellularsystem verbunden ist und Mittel zum Senden von Paketdaten auf der Aufw\u00e4rtsstrecke an das System unter Verwendung eines ausgew\u00e4hlten Kanals umfasst, wobei<br \/>\n15.2 der ausgew\u00e4hlte Kanal entweder ein gemeinsamer Kanal (RACH) oder ein zweckgebundener Kanal (DCH) ist,<br \/>\n15.3 au\u00dferdem umfassend: Mittel zum Empfangen eines Schwellenwertes eines Kanalauswahlparameters von dem System und<br \/>\n15.4 Mittel zum Speichern des Schwellenwertes des Kanalauswahlparameters und<br \/>\n15.5 Mittel zum Vergleichen des Schwellenwertes des Kanalauswahlparameters mit einem momentanen Wert des Kanalauswahlparameters als Grundlage f\u00fcr die Kanalauswahl und<br \/>\n16.1 Mittel f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der Kanalauswahl anhand des Ergebnisses des Vergleichs.<br \/>\nDaneben schl\u00e4gt das Klagepatent mit dem von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspruch 1 ein Verfahren mit den folgenden Merkmalen vor:<br \/>\n1.1 Verfahren zum \u00dcbertragen von Paketdaten auf der Aufw\u00e4rtsstrecke von einer Mobilstation an ein System<br \/>\n1.2 in der Weise, dass ein gemeinsamer Kanal (RACH) oder ein zweckgebundener Kanal (DCH) zum Senden eines Datenpakets ausgew\u00e4hlt wird und<br \/>\n1.3 das Datenpaket unter Verwendung des ausgew\u00e4hlten Kanals gesendet wird,<br \/>\n1.4 dass ein Schwellenwert eines Kanalauswahlparameters definiert wird,<br \/>\n1.5 der Schwellenwert des Kanalauswahlparameters an die mobile Station gesendet wird,<br \/>\n1.6 ein momentaner Wert des Kanalauswahlparameters mit dem Schwellenwert des Kanalauswahlparameters durch die Mobilstation verglichen wird<br \/>\n1.7 und die Auswahl anhand des Vergleichs ausgef\u00fchrt wird.<br \/>\nEin Vorteil der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre liege darin, dass die Entscheidung \u00fcber den f\u00fcr die Paketdaten\u00fcbertragung zu verwendenden Kanal abh\u00e4ngig von einem Kanalauswahlparameter getroffen werde, wobei die dazu erforderlichen Parameter zur Mobilstation gesendet werden. Dadurch werde die Signalisierungslast bei der Kapazit\u00e4tszuweisung zwecks Paketdaten\u00fcbertragung verringert und die zu Beginn der Daten\u00fcbertragung stattfindende Verz\u00f6gerung minimiert, Absatz [0024].<\/li>\n<li>III.<br \/>\nVorab bed\u00fcrfen insbesondere die Merkmale 1.2, 1.3, 1.6 und 1.7 (siehe unten, Ziff. 1) sowie die Merkmale 15.1, 15.5 und 16.1 (siehe unten, Ziff. 2) der Auslegung.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre des Klagepatentanspruchs 1 sieht ein Verfahren zum \u00dcbertragen von Paketdaten im Uplink vor und umfasst eine Mobilstation und ein System, Merkmal 1.1.<br \/>\nDer Verfahrensanspruch 1 des Klagepatents nimmt in den Merkmalen 1.2, 1.3 und 1.7 Bezug auf eine Kanalauswahl bzw. einen ausgew\u00e4hlten Kanal. Aus dem Wortlaut des Anspruchs ergibt sich, dass es f\u00fcr die Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht darauf ankommt, ob die in diesen Merkmalen genannte Kanalauswahl durch die Mobilstation oder das Zellularsystem vorgenommen wird (siehe unten, Ziff. a)). Diese Auslegung wird best\u00e4tigt durch die Beschreibung des Klagepatents (siehe unten, Ziff. b)) und den Vergleich mit dem Stand der Technik, von dem sich die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre abgrenzt (siehe unten, Ziff. c)).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas im Klagepatentanspruch 1 beschriebene Verfahren zum \u00dcbertragen von Paketdaten auf der Aufw\u00e4rtsstrecke von einer Mobilstation an ein System impliziert die folgende zeitliche Abfolge:<br \/>\nZu Beginn des Verfahrens wird ein Schwellenwert eines Kanalauswahlparameters definiert, Merkmal 1.4. Dieser Schwellenwert wird an die Mobilstation gesendet, Merkmal 1.5. Sodann vergleicht die Mobilstation einen momentanen Wert des Kanalauswahlparameters mit dem Schwellenwert des Kanalauswahlparameters, Merkmal 1.6. Anhand dieses Vergleichs wird eine Auswahl durchgef\u00fchrt, Merkmal 1.7. Die Auswahl bezieht sich auf einen Kanal, der entweder ein gemeinsamer Kanal (RACH) oder ein zweckgebundener Kanal (DCH) sein kann, Merkmal 1.2. Unter Verwendung dieses ausgew\u00e4hlten Kanals wird das Datenpaket dann gesendet, Merkmal 1.3.<br \/>\nIm Folgenden werden die Merkmale entsprechend dieser impliziten Reihenfolge n\u00e4her er\u00f6rtert:<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Merkmale 1.4 und 1.5 fordern das Definieren eines Schwellenwerts eines Kanalauswahlparameters, der an die Mobilstation gesendet wird. Der Schwellenwert meint begrifflich einen Grenzwert.<br \/>\nMerkmal 1.4 besagt zwar nicht ausdr\u00fccklich, dass das Definieren des Schwellenwerts innerhalb des Systems stattfindet, jedoch ergibt sich dies aus dem in Merkmal 1.5 beschriebenen Umstand, dass dieser Wert an die Mobilstation gesendet wird und damit zuvor im System vorgelegen haben muss.<br \/>\nDer Anspruch l\u00e4sst offen, ob es mehrere Schwellenwerte in Bezug auf verschiedene Kanalauswahlparameter geben kann. Ferner ist das Merkmal auch in Hinsicht auf den Parameter offen formuliert und l\u00e4sst jede Art von Parameter zu. Die Beschreibung des Klagepatents nennt in diesem Zusammenhang beispielhaft unter anderem die Datenpaketgr\u00f6\u00dfe, die erforderliche Bitrate, die zul\u00e4ssige \u00dcbertragungsverz\u00f6gerung oder die Kanallast, siehe Absatz [0025].<br \/>\nNach der englischen Originalfassung des Klagepatentanspruchs bezieht sich der in Merkmal 1.5 beschriebene und an die Mobilstation gesendete Schwellenwert explizit auf den genannten Schwellenwert des Kanalauswahlparameters (said threshold value) und ist damit explizit r\u00fcckbezogen auf den in Merkmal 1.4 definierten Schwellenwert.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nMerkmal 1.6 erfordert, dass die Mobilstation einen momentanen Wert des Kanalauswahlparameters mit einem Schwellenwert vergleicht.<br \/>\nAuf der Grundlage dieses Vergleichs muss eine \u201eAuswahl\u201c durchgef\u00fchrt werden. Die in Merkmal 1.7 genannte Auswahl meint eine Kanalauswahl, wie aus den Merkmalen 1.2 und 1.3 deutlich wird, die wiederum Bezug auf einen \u201eausgew\u00e4hlten Kanal\u201c nehmen.<br \/>\nDie Kanalauswahl muss einerseits von dem durch die Mobilstation vorgenommenen, in Merkmal 1.6 genannten Vergleich und andererseits von der endg\u00fcltigen Kanalzuweisung abgegrenzt werden. Ersteres ergibt sich daraus, dass der Klagepatentanspruch sprachlich zwischen dem Vergleich und der Kanalauswahl unterscheidet. Das bedeutet, dass mit dem Vergleichsergebnis nicht zugleich die Kanalauswahlentscheidung getroffen wird. Vielmehr muss diese Entscheidung eigenst\u00e4ndig getroffen werden. Dies macht auch die Klagepatentbeschreibung in den Abs\u00e4tzen [0040] ff. deutlich, in denen erl\u00e4utert wird, dass \u2013 sofern die Mobilstation die Kanalauswahlentscheidung trifft \u2013 dies entweder durch die MAC- oder die RRC-Schicht geschieht. F\u00e4llt die Entscheidung zugunsten eines DCH aus, muss dieser noch vom Netzwerk angefordert werden, welches den Kanal dann zuweisen kann. Das macht deutlich, dass auch die Kanalzuweisung nicht mit der Kanalauswahlentscheidung gleichgesetzt werden kann. Bei der Kanalauswahl handelt es sich um einen Schritt, der sich zwischen den Vergleich und die gegebenenfalls erfolgende Kanalzuweisung einreiht.<br \/>\nDer Begriff der Kanalauswahl meint insofern die autonome Entscheidung, auf welchem Kanal gesendet werden soll. Die Auswahl kann darin bestehen, entweder auf einem existierenden Kanal zu senden oder die Zuweisung eines anderen Kanals zu verlangen, wie dies etwa in Absatz [0050] beispielhaft beschrieben ist. Durch die Kanalauswahl steht der Mobilstation die Wahl zwischen zwei Varianten zur Verf\u00fcgung, die jeweils eine unterschiedliche weitere Vorgehensweise bei der Daten\u00fcbertragung nach sich ziehen. Dabei bietet das autonome Senden \u00fcber den gemeinsamen Kanal den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteil, dass es keiner weiteren Kommunikation zwischen der Mobilstation und dem System bedarf und die Mobilstation mit dem Senden der Datenpakete beginnen kann.<br \/>\nMerkmal 1.7 l\u00e4sst jedoch offen, ob die Kanalauswahl seitens der Mobilstation oder des Netzwerks durchgef\u00fchrt wird. Daran \u00e4ndert auch der Umstand nichts, dass das in Merkmal 1.6 genannte Vergleichen ausdr\u00fccklich der Mobilstation zugeordnet wird. Denn die darauf folgende und mit einem \u201eund\u201c verbundene Auswahl erf\u00e4hrt keine Zuordnung zur Mobilstation oder zum System.<br \/>\nDass die Auswahl gedanklich von dem vorhergehenden Vergleich zu trennen ist, macht der Klagepatentanspruch bereits dadurch deutlich, dass die Kanalauswahl \u2013 anders als in der Merkmalsgliederung der Kl\u00e4gerin \u2013 nach einem gesonderten Spiegelstrich genannt und damit bereits sprachlich von dem Vergleich getrennt wird.<br \/>\nDie den einzelnen Spiegelstrichen zugeordneten Verfahrensschritte werden dabei nicht immer ausdr\u00fccklich entweder dem System oder der Mobilstation zugeordnet. Eine Zuordnung ergibt sich entweder aus dem Zusammenhang oder kann \u2013 wie hier \u2013 offen bleiben, da eine Ausf\u00fchrung sowohl durch die Mobilstation als auch durch das System denkbar ist. In diesem Fall ist ein Treffen der Kanalauswahl durch das System f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals ausreichend.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDie Merkmale 1.2 und 1.3 greifen die Kanalauswahl wieder auf. Die anhand des Vergleichs getroffene Auswahl kann entweder zugunsten eines gemeinsamen Kanals (RACH) oder eines zweckgebundenen Kanals (DCH) ausfallen, wobei diese Aufz\u00e4hlung nicht abschlie\u00dfend ist. Gem\u00e4\u00df Merkmal 1.3 wird das Datenpaket unter Verwendung des ausgew\u00e4hlten Kanals gesendet. Das Senden erfolgt durch die Mobilstation im Uplink, wie sich aus Merkmal 1.1 ergibt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie anhand des Wortlauts vorgenommene Auslegung des Klagepatentanspruchs 1 l\u00e4sst sich mit der Beschreibung des Klagepatents in Einklang bringen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Patentbeschreibung erl\u00e4utert zun\u00e4chst die Struktur des UMTS-Systems in den Abs\u00e4tzen [0002] bis [0004] und in diesem Zusammenhang insbesondere die Nutzung verschiedener Transportkan\u00e4le, Absatz [0005] bis [0011], sowie das Mapping der logischen Kan\u00e4le auf diese Transportkan\u00e4le durch die MAC-Schicht, Absatz [0012]. Die Abs\u00e4tze [0013] bis [0015] beschreiben den Paketdatentransfer im Downlink und die Abs\u00e4tze [0016] bis [0020] den Paketdatentransfer im Uplink. Nach Erw\u00e4hnung des Standes der Technik und der sich daraus ergebenden Aufgabe, Absatz [0021] bis [0023], beginnt mit den Abs\u00e4tzen [0024] ff. die Beschreibung der Erfindung und deren Vorteile.<br \/>\nAbsatz [0024] besch\u00e4ftigt sich damit, \u00fcber welchen Transportkanal die Kanalauswahlparameter an die Mobilstation gesendet werden k\u00f6nnen. Die Abs\u00e4tze [0025] ff. beschreiben die Kanalauswahlparameter n\u00e4her und nennen in diesem Zusammenhang unter anderem die Gr\u00f6\u00dfe des zu \u00fcbertragenden Datenpakets sowie die Bitrate. Sofern Absatz [0026] in diesem Zusammenhang beschreibt, dass die Mobilstation die f\u00fcr die Kanalauswahl wesentlichen Parameter kenne, bedeutet dies nicht, dass die Mobilstation auch die Kanalauswahlentscheidung selbst treffen muss. Schlie\u00dflich kann sie das Ergebnis des Vergleichs der momentanen Kanalauswahlparameter mit dem Schwellenwert dem Netzwerk mitteilen, damit dieses die Auswahl trifft.<br \/>\nErst beginnend mit den Abs\u00e4tzen [0030] bis [0034] werden jeweils unterschiedliche Aspekte der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre beschrieben. Dabei bleibt in den in den Abs\u00e4tzen [0030] bis [0032] beschriebenen Verfahren offen, ob die Kanalauswahl durch die Mobilstation oder das Zellularsystem vorgenommen wird.<br \/>\nSodann beschreibt Absatz [0033] ein Zellularsystem, das verschiedene Mittel umfasst, zu denen auch solche f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der Kanalauswahl geh\u00f6ren. Zwar erfolgt keine ausdr\u00fcckliche Zuordnung dieser Mittel zum System selbst, jedoch sind alle in diesem Absatz beschriebenen Mittel solche des Systems, sofern sie nicht ausdr\u00fccklich der Mobilstation zugeordnet werden. Zumindest aber l\u00e4sst sich keine eindeutige Zuordnung der Mittel der Kanalauswahl zur Mobilstation herleiten.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nErst Absatz [0034] beschreibt explizit eine Mobilstation. In diesem Zusammenhang werden jedoch keine Mittel zur Ausf\u00fchrung der Kanalauswahl genannt. Vielmehr finden sich dort nur die Mittel zum Vergleichen des Schwellenwertes des Kanalauswahlparameters mit einem momentanen Wert des Kanalauswahlparameters als Grundlage f\u00fcr die Kanalauswahl. Insofern unterscheidet sich das Ausf\u00fchrungsbeispiel auch von dem zuvor in Absatz [0033] beschriebenen Zellularsystem. Aus dem Vergleich der Abs\u00e4tze [0033] und [0034] l\u00e4sst sich insofern der R\u00fcckschluss ziehen, dass die Mobilstation keine Mittel zur Kanalauswahl aufweisen muss.<br \/>\nAllein in dem in den Abs\u00e4tzen [0038] ff. beschriebenen und in Figur 6 schematisch dargestellten Verfahren trifft die Mobilstation die Kanalauswahlentscheidung. Beginnend mit den Abs\u00e4tzen [0042] ff. wird das innerhalb der Mobilstation ablaufende Verfahren beschrieben, nachdem diese die zuvor vom System definierten Kanalauswahlparameter bzw. die dazugeh\u00f6rigen Schwellenwerte empfangen hat. Dazu trifft die RLC- bzw. MAC-Schicht autonom die Entscheidung dar\u00fcber, ob ein RACH oder ein DCH zum Senden von Paketdaten benutzt wird, Absatz [0042]. Bei dem \u00dcberschreiten einer bestimmten Datengr\u00f6\u00dfe fragt die MAC-Schicht bei der RRC-Schicht einen zweckgebundenen Kanal an. Die RRC-Schicht wiederum regelt dann die Anforderung von \u00dcbertragungskapazit\u00e4ten \u00fcber die Funkschnittstelle. Die darauf folgende Beschreibung der Figur 8 greift das zuvor beschriebene Verfahren auf und ordnet die Kanalauswahl der Mobilstation zu, Absatz [0050].<br \/>\nSofern die Beschreibung au\u00dferdem in Absatz [0048] vorsieht, dass die Kanalauswahl innerhalb der Mobilstation vorzugsweise durch die Steuereinheit getroffen werden soll, l\u00e4sst dies keinen R\u00fcckschluss darauf zu, dass die Kanalauswahl ansonsten zwar durch eine andere Komponente vorgenommen werden kann, diese aber auch Teil der Mobilstation sein muss. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform. Andere Ausgestaltungen werden daher insgesamt nicht ausgeschlossen, unabh\u00e4ngig davon, ob sich die Komponenten innerhalb der Mobilstation oder innerhalb des Netzwerks befinden.<br \/>\nDie in der Beschreibung angef\u00fchrten Ausf\u00fchrungsbeispiele stellen den einzigen Anhaltspunkt innerhalb der Beschreibung f\u00fcr die Annahme dar, dass die Mobilstation die Entscheidung \u00fcber die Kanalauswahl treffen kann. Dass die Beschreibung daneben nicht explizit ein Beispiel nennt, bei dem das Netzwerk die Kanalauswahlentscheidung trifft, rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass dies nicht mehr unter den Gegenstand der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre fallen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie vorgenommene Auslegung, nach welcher die in Anspruch 1 zum Ausdruck kommende erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht zwingend eine von der Mobilstation vorzunehmende Kanalauswahl erfordert, untergr\u00e4bt nicht den Vorteil, den die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre gegen\u00fcber dem Stand der Technik bietet. Denn die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre hebt sich auch ohne eine durch die Mobilstation vorgenommene Kanalauswahlentscheidung von dem in der Beschreibung genannten Stand der Technik ab.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDas Klagepatent verweist in Absatz [0022] auf die US-A-5,673,XXX und beschreibt in Absatz [0021] das Problem, dass das System bei der Paketdaten\u00fcbertragung im Uplink keine Informationen \u00fcber die zu sendenden Pakete besitze, auf die die Kanalauswahlentscheidung gest\u00fctzt werden k\u00f6nne. Daher m\u00fcsse die entsprechende Information zun\u00e4chst zum System gesendet werden, woraufhin das System die Entscheidung \u00fcber die Verwendung entweder eines gemeinsamen oder eines zweckgebundenen Kanals zur Mobilstation senden m\u00fcsse. Dies verbrauche Kapazit\u00e4ten und verlangsame die \u00dcbertragung der Paketdaten.<br \/>\nDas aus dem Stand der Technik bekannte Verfahren sah vor, dass die Mobilstation \u2013 beispielsweise bei der Anfrage nach einem zweckgebundenen Kanal \u2013 unter anderem Informationen hinsichtlich der Datenpaketgr\u00f6\u00dfe oder der Daten\u00fcbertragungsrate sendete, siehe Absatz [0019].<br \/>\nDer Beschreibung l\u00e4sst sich entnehmen, dass die im Stand der Technik auftretenden Probleme vielschichtig sind, letztendlich aber immer die Daten\u00fcbertragungskapazit\u00e4ten und die mit h\u00f6herem Datenvolumen einhergehende langsamere \u00dcbertragung betreffen.<br \/>\nDie Daten\u00fcbertragungslast wird bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre bereits dadurch reduziert, dass die Mobilstation Mittel zum Vergleichen von bestimmten Parametern \u2013 wie bspw. der Paketdatengr\u00f6\u00dfe \u2013 aufweist und damit den Vergleich selbst vornehmen kann. Nach dem Stand der Technik sendete die Mobilstation einen Messbericht an das Netzwerk, welches den Vergleich dann vornehmen musste. Durch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre wird das Senden umfangreicher Daten im Uplink vermieden und es reicht aus, wenn die Mobilstation das Ergebnis des Vergleichs mitteilt.<br \/>\nHinzu kommt, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre selbst f\u00fcr den Fall, dass die Mobilstation autonom eine Auswahlentscheidung zu Gunsten des DCH trifft, vorsieht, dass dieser Kanal zuerst seitens des Systems zugewiesen werden muss. In dem Fall w\u00e4re also in jedem Fall ein weiterer Datenaustausch sowohl im Uplink (DCH-Anfrage) als auch im Downlink (DCH-Zuweisung) notwendig, so dass die Daten\u00fcbertragungslast durch den Umstand, dass die Mobilstation den DCH selbst ausgew\u00e4hlt hat, gar nicht (weiter) reduziert werden w\u00fcrde.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nVor diesem Hintergrund geben die schematischen Darstellungen der Beklagten sowohl den Stand der Technik als auch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre verk\u00fcrzt wieder.<br \/>\nDer schematisch wiedergegebene Austausch von Informationen zwischen der Mobilstation und dem System nach dem Stand der Technik, wie die Beklagten ihn auf Seite 11 der Klageerwiderung vom 5. November 2018 zeigt, gibt zuoberst eine \u201eInformation \u00fcber Pakete\u201c wieder und bringt damit nicht zum Ausdruck, dass die Mobilstation zun\u00e4chst einen kompletten Messbericht (measurement report) an das System schicken muss.<br \/>\nAuch das auf der n\u00e4chsten Seite der Klageerwiderung gezeigte Schema gibt die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nur unvollst\u00e4ndig wieder. Nach dem Schema trifft die Mobilstation selbst, nachdem sie vom System die Information \u00fcber den Schwellenwert erhalten hat, die Kanalwahlentscheidung und sendet dann die Pakete auf dem ausgew\u00e4hlten Kanal. Das gibt die Patentbeschreibung aber nicht her. Figur 6 der Klagepatentbeschreibung zeigt, dass nach der Kanalauswahl \u2013 auch wenn diese durch die Mobilstation stattgefunden hat \u2013 f\u00fcr den Fall, dass ein zweckgebundener Kanal DCH ausgew\u00e4hlt wurde, dieser noch zugewiesen werden muss. Nur wenn die Entscheidung zugunsten des RACH ausf\u00e4llt, kann die Mobilstation gem\u00e4\u00df der Patentbeschreibung auch ohne Zuweisung auf diesem Kanal senden. Das bedeutet aber, dass auch nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre die Zuweisung eines dedizierten Kanals nicht entf\u00e4llt. Diese Zuweisung geschieht immer durch das System, das die Ressourcen \u00fcberwacht und zuteilt. Schlie\u00dflich kann die Mobilstation sich nicht selbst die vom Netzwerk zur Verf\u00fcgung gestellten Ressourcen zuteilen.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nAn der Auslegung der Kammer verm\u00f6gen die von den Beklagten angef\u00fchrten Urteile des Landgerichts M\u00fcnchen vom 19. Dezember 2019 (Anlage B09) und des Court of Appeals (Anlage B03) ebenso wenig etwas zu \u00e4ndern wie der qualifizierte Hinweis des Bundespatentgerichts vom 17. April 2020 (Anlage EIP B62E) bzw. das nach dem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegte Protokoll der Sitzung des Bundespatentgerichts vom 15. Juli 2020 (Anlage EIP B67).<br \/>\nDas Landgericht M\u00fcnchen hat den urspr\u00fcnglichen Klagepatentanspruch 15 in Zusammenhang mit dem abh\u00e4ngigen Anspruch 16 gepr\u00fcft, der ausdr\u00fccklich vorsieht, dass die Mobilstation die Kanalauswahlentscheidung trifft. Die dazu ergangenen Ausf\u00fchrungen sind aus diesem Grund auf die hier erfolgende Auslegung des unabh\u00e4ngigen Klagepatentanspruchs 1 nicht \u00fcbertragbar.<br \/>\nAuch das von den Beklagten angef\u00fchrte Urteil des US-amerikanischen Court of Appeals ist f\u00fcr die vorliegende Beurteilung irrelevant. Es ist nicht erkennbar, dass die dortige Rechtsprechung im Hinblick auf die Frage der Auslegung eines Verfahrensanspruchs und darin enthaltene Zweckangaben vergleichbar mit der hiesigen ist.<br \/>\nDie Kammer verkennt nicht, dass das Bundespatentgericht die Kanalauswahlentscheidung bei der Mobilstation verortet. Die Kammer hat den Anspruch jedoch einer eingehenden Bewertung unter Zugrundelegung anerkannter Auslegungsgrunds\u00e4tze unterzogen und verbleibt daher bei dem hier vorgenommenen Auslegungsergebnis.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDer unabh\u00e4ngige Vorrichtungsanspruch 15 sieht eine Mobilstation vor, die mit einem Zellenfunksystem verbunden ist und Mittel zum Senden von Paketdaten im Uplink unter Verwendung eines ausgew\u00e4hlten Kanals umfasst, Merkmal 1.1.<br \/>\nSoweit der Vorrichtungsanspruch 15 in Merkmal 15.1 durch die Mittel zum Senden von Paketdaten unter Verwendung eines \u201eausgew\u00e4hlten\u201c Kanals und in Merkmal 15.5 durch die Mittel zum Vergleichen von Parametern \u201eals Grundlage f\u00fcr die Kanalauswahl\u201c Bezug auf eine Kanalauswahl nimmt, bleibt auch insofern zun\u00e4chst offen, ob diese Auswahl durch die Mobilstation oder das Zellularsystem getroffen wird. Jedoch legt sich Merkmal 16.1 dahingehend fest, dass es die Mobilstation sein muss, die die Mittel f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der Kanalauswahl anhand des Ergebnisses des Vergleichs durchf\u00fchrt.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nBei dem Klagepatentanspruch 15 handelt es sich um einen Vorrichtungsanspruch, der eine im Anspruch n\u00e4her beschriebene Mobilstation zum Gegenstand hat. Diese Mobilstation zeichnet sich durch verschiedene Mittel (means) aus. Diese Mittel sind nicht anhand ihrer r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung, sondern durch ihre Funktion zu bestimmen. Die Funktion dieser Mittel offenbart sich wiederum durch ihr Zusammenwirken im Rahmen eines Verfahrens, das eine zeitliche Reihenfolge des Einsatzes der Mittel impliziert.<br \/>\nSo kommen zun\u00e4chst die in Merkmal 15.3 beschriebenen Mittel zum Empfangen eines Schwellenwerts eines Kanalauswahlparameters zum Einsatz. Dieser Schwellenwert wird vom Zellularsystem gesendet und von der Mobilstation empfangen. Dann setzt das in Merkmal 15.4 beschriebene Mittel zum Speichern ein, indem der zuvor empfangene Schwellenwert von der Mobilstation gespeichert wird. In einem weiteren Schritt vergleicht die Mobilstation einen momentanen Wert mit dem empfangenen und gespeicherten Schwellenwert durch die Mittel zum Vergleichen, Merkmal 15.5. Durch die Mittel f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der Kanalauswahl wird dann anhand des Vergleichsergebnisses eine Auswahl zugunsten eines Kanals getroffen, Merkmal 16.1. Sodann kommen die Mittel zum Senden zum Einsatz, die Paketdaten auf dem ausgew\u00e4hlten Kanal \u2013 bei dem es sich entweder um einen gemeinsamen Kanal (RACH) oder um einen zweckgebundenen Kanal (DCH) handeln kann \u2013 an das System senden, Merkmal 15.1 und 15.2.<br \/>\nIm Folgenden werden die Merkmale entsprechend dieser impliziten Reihenfolge n\u00e4her er\u00f6rtert:<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer Klagepatentanspruch sieht \u201eMittel zum Empfangen\u201c vor, Merkmal 15.3. Das bedeutet, die Mobilstation muss dazu eingerichtet sein, im Downlink einen Schwellenwert eines Kanalauswahlparameters zu empfangen.<br \/>\nDamit korrespondieren die in Merkmal 15.4 genannten Mittel zum Speichern, so dass die Mobilstation ferner dazu eingerichtet sein muss, den empfangenen Schwellenwert zu speichern.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDaneben muss die Mobilstation \u201eMittel zum Vergleichen\u201c aufweisen, Merkmal 15.5. Die Mittel m\u00fcssen dazu geeignet sein, den \u2013 im Downlink empfangenen und in der Mobilstation gespeicherten \u2013 Schwellenwert mit einem momentanen Wert des Kanalauswahlparameters zu vergleichen.<br \/>\nDie in Merkmal 15.5 genannte Kanalauswahl nimmt f\u00fcr sich genommen noch keine Festlegung dahingehend vor, ob diese Auswahl durch die Mobilstation vorgenommen werden muss oder ob dies auch durch das System geschehen kann.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDas Merkmal 16.1 sieht vor, dass die Mobilstation \u201eMittel f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der Kanalauswahl anhand des Ergebnisses des Vergleichs\u201c aufweist. Dieses Merkmal greift die in Merkmal 15.5 genannte Kanalauswahl wieder auf und ordnet deren Ausf\u00fchrung der Mobilstation zu. Die von der Mobilstation zu treffende Auswahl besteht zwischen einem gemeinsamen Kanal (RACH) oder einem zweckgebundenen Kanal (DCH), siehe Merkmal 15.2.<br \/>\nDie von der Mobilstation zu treffende Auswahlentscheidung ist dahingehend zu verstehen, dass die Mobilstation auf der Grundlage des von ihr vorgenommenen Vergleichs selbst\u00e4ndig entscheidet, ob sie die zur \u00dcbertragung anstehenden Daten auf dem RACH oder dem DCH zu senden beabsichtigt. Die Auswahlentscheidung ist dabei jedoch von der letztendlich vorzunehmenden Kanalzuweisung zu unterscheiden.<br \/>\nDiese Auslegung wird durch das in den Abs\u00e4tzen [0038] ff. erl\u00e4uterte Ausf\u00fchrungsbeispiel best\u00e4tigt. So hei\u00dft es in Absatz [0042], dass die MAC-Schicht der Mobilstation eine autonome Entscheidung dar\u00fcber f\u00e4lle, ob ein gemeinsamer Kanal oder ein dedizierter Kanal f\u00fcr das Senden der Datenpakete benutzt werde. Entscheidet sich die MAC-Schicht auf der Grundlage des Vergleichs f\u00fcr den gemeinsamen Kanal, plant sie das Senden der Daten im RACH autonom, Absatz [0043]. Ist die Gr\u00f6\u00dfe des Pakets gr\u00f6\u00dfer als die maximal f\u00fcr den RACH erlaubte Gr\u00f6\u00dfe, fordert die MAC-Schicht die entsprechenden Mittel in Form eines zweckgebundenen Kanals von der RRC-Schicht an, die wiederum die entsprechenden Kapazit\u00e4ten anfordert, Absatz [0043], [0044].<br \/>\nWie oben unter Ziff. III. 1. a) bb) bereits n\u00e4her erl\u00e4utert, steht der Mobilstation durch die M\u00f6glichkeit, entweder das Senden der Datenpakete selbst vorzunehmen oder aber eine Kanalzuweisung beim Mobilfunksystem anzufragen, die Wahl zwischen zwei Varianten zur Verf\u00fcgung, die jeweils eine unterschiedliche weitere Vorgehensweise bei der Daten\u00fcbertragung nach sich ziehen.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nDie in Merkmal 1.1 genannten \u201eMittel zum Senden\u201c m\u00fcssen dazu geeignet sein, Paketdaten im Uplink unter Verwendung eines ausgew\u00e4hlten Kanals zu senden. Nach Merkmal 1.2 kann es sich bei dem ausgew\u00e4hlten Kanal entweder um einen RACH oder einen DCH handeln.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDurch Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verletzen die Beklagten das Klagepatent hinsichtlich Anspruch 1 mittelbar. Sie bieten an und liefern ein Mittel (siehe unten, Ziff. 1), das objektiv geeignet ist, von der technischen Lehre des Klagepatents dem Wortsinn nach Gebrauch zu machen (siehe unten, Ziff. 2) und sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht, wobei die Beklagten wissen oder es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung mit der Erfindung verwendet zu werden (siehe unten, Ziff. 3), \u00a7 10 Abs. 1 PatG.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagten sind passivlegitimiert.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nZwischen den Parteien steht au\u00dfer Streit, dass die Beklagte zu 2) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Deutschland anbietet und liefert im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat daneben auch hinreichend dargelegt, dass die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 3) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Inland anbieten.<br \/>\nAnbieten ist jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert darauf gerichtet ist, das Erzeugnis der Nachfrage wahrnehmbar zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitzustellen (BGH, GRUR 2006, 927 &#8211; Kunststoffb\u00fcgel). Der Begriff ist rein wirtschaftlich zu verstehen (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13.02.2014, Az.: I-2 U 42\/13; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.03.2014, Az. I-15 U 19\/14; OLG Karlsruhe, InstGE 11, 15 \u2013 SMD-Widerstand). Neben dem Angebot nach \u00a7 145 BGB sind insofern auch vorbereitende Handlungen umfasst, die das Zustandekommen eines sp\u00e4teren Gesch\u00e4fts \u00fcber einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand erm\u00f6glichen oder bef\u00f6rdern sollen. Dies kann in dessen Anbieten geschehen, dass Interessenten Gebote auf \u00dcberlassung abgeben k\u00f6nnen. Ein Mittel hierzu ist auch die blo\u00dfe Bewerbung eines Produkts im Internet. Bereits diese Ma\u00dfnahme ist bestimmt und geeignet, Interesse an dem beworbenen Gegenstand zu wecken und diesen betreffende Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse zu erm\u00f6glichen (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, XXX \u2013 Thermocycler; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.03.2014, Az. I-15 U 19\/14). Das Unterhalten einer solchen Internetseite mit der Ausstattung von Links, die im Hinblick auf die Produkte des Konzerns auf Seiten von Tochtergesellschaften verweisen, stellt eine unternehmensbezogene Information und zugleich Werbung dar (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, XXX \u2013 Thermocycler). Es kommt nicht darauf an, ob der Anbietende mit seiner Offerte eigene Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse forcieren will, oder ob das Angebot einem Dritten zugutekommen soll, f\u00fcr dessen Produkt mit dem Angebot eine zu befriedigende Nachfrage geschaffen wird (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13.02.2014, Az. I-2 U 42\/13). In dem einen wie in dem anderen Fall ist die Rechtsposition des Schutzrechtsinhabers in gleichem Ma\u00dfe beeintr\u00e4chtigt, weil eine Nachfrage nach schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nden geweckt wird, die das Ausschlie\u00dflichkeitsrecht aus dem Patent schm\u00e4lert. Insofern entspricht es h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung, dass zur Gew\u00e4hrleistung eines wirksamen Patentschutzes nur von Belang ist, ob mit der fraglichen Handlung f\u00fcr einen schutzrechtsverletzenden Gegenstand tats\u00e4chlich eine Nachfrage geschaffen wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (BGH, GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13.02.2014, Az. I-2 U 42\/13; Urteil vom 11.06.2015, Az. I-2 U 64\/14).<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen liegt in dem Betreiben der Internetseite www.A.com und www.B.com ein Angebot der Beklagten zu 1) im Sinne des \u00a7 10 PatG. Denn die Webseite verlinkt \u00fcber die deutsche Version www.A.com\/de die Seite consumer.A.com\/de\/phones, auf der die angegriffene Ausf\u00fchrungsform beworben wird. F\u00fcr die deutsche Version der Webseite ist die Beklagte zu 2) laut Impressum verantwortlich.<br \/>\nEbenso verh\u00e4lt es sich mit der von der Beklagten zu 1) betriebenen Webseite www.B.com\/global. Diese ist mit der deutschen Webseite www.B.com\/de verlinkt, auf der die angegriffene Ausf\u00fchrungsform angeboten wird. F\u00fcr die deutsche Version der Webseite wiederum ist die Beklagte zu 3) laut Impressum verantwortlich. Daneben verschickt sie E-Mails, in denen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unmittelbar zum Kauf angeboten wird.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) stellt durch das Verlinken der deutschsprachigen Webseiten dem Nachfrager die Endger\u00e4te wahrnehmbar zum Erwerb zur Verf\u00fcgung und spricht den deutschen Markt an. \u00dcber die Verlinkung gelangt der Nutzer zu den angegriffenen Mobiltelefonen, so dass die Beklagte zu 1) im Ergebnis ein inl\u00e4ndisches Angebot zum Kauf der dargebotenen Produkte abgibt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um ein Mittel, das zur Anwendung des durch Anspruch 1 des Klagepatents gesch\u00fctzten Verfahrens objektiv geeignet ist. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform kompatibel mit dem UMTS-Standard ist, der die Lehre des Klagepatentanspruchs 1 implementiert. Im Einzelnen findet sich die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre in der Spezifikation 3GPP TS 25.XXX in der Version V6.6.0 von Juni 2005, die die Funkbetriebsmittelsteuerung betrifft (Anlage EIP B4; im Folgenden: Standard).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist geeignet, die Merkmale des Verfahrensanspruchs 1 anzuwenden.<br \/>\nDer Standard sieht vor, dass sich die Mobilstation in einem Zustand befinden kann, in welchem sie Paketdaten im Uplink \u00fcbertragen kann, Merkmal 1.1 (siehe unten, Ziff. aa). Au\u00dferdem definiert und sendet das UTRAN an die Mobilstation einen Schwellenwert, Merkmale 1.4 und 1.5 (siehe unten, Ziff. bb).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nWenn die Mobilstation mit dem Netzwerk verbunden ist, kann sie sich in verschiedenen Zust\u00e4nden befinden, zu denen die Zust\u00e4nde CELL_DCH, CELL_FACH, CELL_PCH und URA_PCH geh\u00f6ren.<br \/>\nIm Zustand CELL_DCH ist der Mobilstation sowohl im Uplink als auch im Downlink ein dedizierter Kanal zugewiesen, siehe Standard, Abschnitt B.3.1, zweiter Spiegelstrich, S. 1120:<br \/>\nB.3.1 CELL_DCH state<br \/>\nThe CELL_DCH state is characterised by<br \/>\n[\u2026]<br \/>\n&#8211; A dedicated physical channel is allocated to the UE in uplink and downlink.<\/li>\n<li>Im Zustand CELL_FACH ist der Mobilstation kein dedizierter Kanal zugewiesen. Im Downlink \u00fcberwacht die Mobilstation in diesem Zustand den Vorw\u00e4rts-Link-Zugriffskanal (Forward Link Access Channel \u2013 FACH) und im Uplink nutzt sie beispielsweise den RACH, den sie sich mit anderen Mobilstationen teilt, siehe Standard, Abschnitt B.3.2, erster und dritter Spiegelstrich, S. 1121:<br \/>\nB.3.2 CELL_FACH state<br \/>\nThe CELL_FACH state is characterised by:<br \/>\n&#8211; No dedicated physical channel is allocated to the UE.<br \/>\n[\u2026]<br \/>\n&#8211; The UE is assigned a default common or shared transport channel in the uplink (e.g. RACH) that it can use anytime according to the access procedure for that transport channel.<\/li>\n<li>In den Zust\u00e4nden CELL-PCH und URA-PCH besteht keine M\u00f6glichkeit der Daten\u00fcbertragung im Uplink, siehe Standard, Abschnitt B.3.3 und B.3.4, jeweils dritter Spiegelstrich, S. 1123, 1124:<br \/>\nB.3.3 CELL_PCH state<br \/>\nThe CELL_PCH state is characterised by:<br \/>\n[\u2026]<br \/>\n&#8211; No uplink activity is possible.<\/li>\n<li>B.3.4 URA_PCH State<br \/>\nThe URA_PCH state is characterised by:<br \/>\n[\u2026]<br \/>\n&#8211; No uplink activity is possible.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nIm Zustand CELL_DCH kann die Mobilstation vom UTRAN im Wege der Konfigurationsnachricht MEASUREMENT CONTROL einen als &#8222;Reporting Threshold&#8220; bezeichneten Schwellenwert empfangen.<br \/>\nIm Einzelnen enth\u00e4lt die Nachricht MEASUREMENT CONTROL das Informationselement &#8222;traffic volume measurement&#8220;, (siehe Standard, Abschnitt 10.2.17, S. 408), welches wiederum die &#8222;Traffic volume measurement reporting criteria&#8220; enth\u00e4lt (siehe Standard, Abschnitt 10.3.7.68, S. 656), die letztlich den &#8222;reporting threshold&#8220; enthalten (siehe Standard, Abschnitt 10.3.7.72, S. 658). Aus der Abk\u00fcrzung MP (mandatory present) in der zweiten Spalte ergibt sich, dass der &#8222;reporting threshold&#8220; bei dem Senden der Nachricht MEASUREMENT CONTROL zwingend enthalten sein muss.<br \/>\nDer Standard sieht vor, dass die Mobilstation die Nachricht MEASUREMENT CONTROL empf\u00e4ngt und \u2013 sofern sie den Wert &#8222;setup&#8220; enth\u00e4lt \u2013 die \u00fcbersendeten Parameter in der Variablen MEASUREMENT_IDENTITY speichert, siehe Standard, Abschnitt 8.4.1.3, S. 214:<br \/>\n8.4.1.3 Reception of MEASUREMENT CONTROL by the UE<br \/>\nUpon reception of a MEASUREMENT CONTROL message the UE shall perform actions specified in subclause 8.6 unless otherwise specified below.<br \/>\nThe UE shall:<br \/>\n1&gt; read the IE &#8222;Measurement command&#8220;;<br \/>\n1&gt; if the IE &#8222;Measurement command&#8220; has the value &#8222;setup&#8220;:<br \/>\n2&gt; store this measurement in the variable MEASUREMENT_IDENTITY according to the IE &#8222;measurement identity&#8220;, first releasing any previously stored measurement with that identity if that exists<br \/>\nDaneben kann die Mobilstation den Schwellenwert auch \u00fcber den Systeminformationsblock Typ 11 empfangen und diesen Wert speichern, siehe Standard, Abschnitt 8.1.16.11, 10.3.7.47, 10.3.7.73 und 10.3.7.72.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Mobilstation vergleicht den Schwellenwert mit einem momentanen Kanalauswahlparameter, Merkmal 1.6 (siehe unten, Ziff. aa)) und der Standard sieht dar\u00fcber hinaus vor, dass das Netzwerk auf der Grundlage dieses Vergleichs eine Kanalauswahl vornimmt, Merkmal 1.7 (siehe unten, Ziff. bb).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDer Standard sieht f\u00fcr verschiedene F\u00e4lle eine Zellenupdateprozedur vor. Eine solche Prozedur ist beispielsweise vorgesehen, wenn sich die Mobilstation im Zustand URA_PCH oder CELL_PCH befindet und die Anfrage erh\u00e4lt, Daten im Uplink zu senden, siehe Standard, Abschnitt 8.3.1.1, S. 155:<br \/>\n8.3.1.1 General<br \/>\n[\u2026]<br \/>\nIn addition, the cell update procedure also serves the following purposes:<br \/>\n[\u2026]<br \/>\n&#8211; when triggered in the URA_PCH or CELL_PCH state, to notify UTRAN of a transition to the CELL_FACH state due to the reception of UTRAN originated paging or due to a request to transmit uplink data<\/li>\n<li>Sie verwendet f\u00fcr die Zellenupdateprozedur dann den Grund &#8222;Daten\u00fcbertragung im Uplink&#8220; (cell update cause = uplink data transmission), siehe Standard, Abschnitt 8.3.1.2, S. 156:<br \/>\n8.3.1.2 Initiation<br \/>\nA UE shall initiate the cell update procedure in the following cases:<br \/>\n1&gt; Uplink data transmission:<br \/>\n2&gt; if the UE is in URA_PCH or CELL_PCH state; and<br \/>\n2&gt; if the UE has uplink RLC data PDU or uplink RLC control PDU on RB1 or upwards to transmit:<br \/>\n3&gt; perform cell update using the cause &#8222;uplink data transmission&#8220;.<\/li>\n<li>Im Rahmen der Zellenupdateprozedur sendet die Mobilstation die Nachricht CELL UPDATE an das System. Liegt der Grund f\u00fcr die Zellenupdateprozedur in der Daten\u00fcbertragung im Uplink und hat die Mobilstation eine Messung des Verkehrsvolumens durchgef\u00fchrt, setzt sie in Abh\u00e4ngigkeit vom Ergebnis dieser Messung das Informationselement &#8222;traffic volume indicator&#8220; (TVI).<br \/>\nIm Einzelnen ermittelt die Mobilstation f\u00fcr die Messung die Auslastung des Puffers f\u00fcr alle logischen Kan\u00e4le, die zusammengefasst als Transportkanal-Verkehrsvolumen (transport channel traffic volume, TCTV) bezeichnet werden, siehe Standard, Abschnitt 14.4.2, S. 1075. Die Mobilstation vergleicht das Transportkanal-Verkehrsvolumen TCTV mit dem Schwellenwert (reporting threshold). Ist das gemessene Volumen gr\u00f6\u00dfer als der Schwellenwert, wird \u2013 bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen \u2013 das Informationselement TVI auf TRUE gesetzt. Ist das nicht der Fall, wird der Wert auf FALSE gesetzt, indem das TVI-Bit weggelassen wird, siehe Standard, Abschnitt 8.3.1.3, S. 159 f.:<br \/>\n8.3.1.3 CELL UPDATE \/ URA UPDATE message contents to set<br \/>\nIn case of cell update procedure the UE shall transmit a CELL UPDATE message.<br \/>\nIn case of URA update procedure the UE shall transmit a URA UPDATE message.<br \/>\nThe UE shall set the IEs in the CELL UPDATE message as follows:<br \/>\n1&gt; set the IE &#8222;Cell update cause&#8220; corresponding to the cause specified in subclause 8.3.1.2 that is valid when the CELL UPDATE message is submitted to lower layers for transmission;<br \/>\nNOTE: During the time period starting from when a cell update procedure is initiated by the UE until when the procedure ends, additional CELL UPDATE messages may be transmitted by the UE with different causes.<br \/>\n1&gt; if the IE &#8222;Cell update cause&#8220; is set to &#8222;uplink data transmission&#8220; and if an event triggered traffic volume measurement has been configured:<br \/>\n2&gt; if the TCTV is larger than the threshold in the IE &#8222;Reporting threshold&#8220; for a traffic volume measurement stored in the MEASUREMENT_IDENTITY variable and that traffic volume measurement has &#8222;measurement identity&#8220; equal to 4, &#8222;Traffic volume event identity&#8220; equal to &#8222;4a&#8220;, &#8222;Measurement validity&#8220; equal to &#8222;all states&#8220; or &#8222;all states except CELL_DCH&#8220;:<br \/>\n4&gt; set the IE &#8222;Traffic volume indicator&#8220; to TRUE.<br \/>\n3&gt; else:<br \/>\n4&gt; set the IE &#8222;Traffic volume indicator&#8220; to FALSE.<\/li>\n<li>Damit weist die Mobilstation standardgem\u00e4\u00df Mittel zum Vergleichen des Schwellenwerts (reporting threshold) mit einem momentanen Wert des Kanalauswahlparameters (TCTV) auf. Aus Abschnitt 10.2.7 ergibt sich mit der Formulierung \u201ethis IE shall be set to TRUE when the criteria for event based traffic volume measurement reporting is fulfilled\u201c, dass das TVI-Bit bei entsprechendem Ergebnis gesetzt werden muss.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nZwar beschreibt der Standard den internen, das Netzwerk betreffenden Vorgang der Kanalauswahl nicht unmittelbar, aber dies ergibt sich aus den Umst\u00e4nden.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie Mobilstation sendet das Ergebnis ihres Vergleichs mittels Setzens oder Nicht-Setzens eines TVI-Bits im Rahmen der Nachricht CELL_UPDATE. Der Grund f\u00fcr das Senden der Nachricht liegt darin, dass sich die Mobilstation entweder im Zustand CELL_PCH oder URA_PCH befindet und Daten im Uplink zu senden beabsichtigt, so dass der Grund f\u00fcr die Nachricht CELL_UPDATE in der Daten\u00fcbertragung im Uplink (uplink data transmission) liegt (siehe oben, Ziff. 2. b) aa)). Um Daten im Uplink senden zu k\u00f6nnen, muss die Mobilstation entweder einen gemeinsamen oder einen dedizierten Kanal seitens des Netzwerks zugewiesen bekommen. Da die Mobilstation dazu zwingend entweder in den RACH oder DCH wechseln muss, um Daten im Uplink senden zu k\u00f6nnen, muss auch das Netzwerk zwingend einen dieser beiden Kan\u00e4le ausw\u00e4hlen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, welchen Zweck das Senden bzw. Nicht-Senden des TVI-Bits erf\u00fcllt, wenn nicht, um als Grundlage f\u00fcr die Kanalauswahl zu dienen. Nur so kann das Netzwerk anhand des zu sendenden Datenvolumens entscheiden, welche Kanalzuweisung sinnvoll ist. Nicht erforderlich ist dabei, dass das Netzwerk die Entscheidung allein auf Grund des TVI-Bits trifft.<br \/>\nSofern der Standard dieses Bit als optional (OP) beschreibt, h\u00e4ngt dies damit zusammen, dass dieses Bit nicht zwingend gesetzt werden muss, sondern nur dann, wenn der Schwellenwert \u00fcberschritten worden ist. Liegen aber die entsprechenden Voraussetzungen f\u00fcr eine Zellenupdateprozedur und eine \u00dcberschreitung des Schwellenwerts vor, ist das TVI-Bit zwingend auf TRUE zu setzen und zu senden.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDiese Annahme wird zudem best\u00e4tigt durch die von der Kl\u00e4gerin zur Akte gereichten Bedienungsanleitung zur Kanalauswahlfunktionalit\u00e4t der Funknetzsteuerungs-einheiten von J (Anlage EIP B45), in der vorgegeben wird, dass die Mobilstation in den CELL_DCH Zustand versetzt wird, wenn der Anlass der CELL_Update Nachricht \u201eAufw\u00e4rtsdaten\u00fcbertragung\u201c lautet und die Nachricht das Informationselement TVI enth\u00e4lt:<br \/>\nUL-triggered Upswitch<br \/>\nWhen triggered by data activity in UL, the connections that fulfill all of the following conditions are switched to CELL_DCH:<br \/>\n\u2022 Cause Value in the RRC Cell Update message is set to Uplink Data Transmission.<br \/>\n\u2022 The optional IE \u201eTraffic Volume Indicator\u201c is present in the message.<br \/>\n[\u2026]<\/li>\n<li>Entsprechendes ergibt sich aus dem Dokument \u201eFlow Control RAN14.0 Feature Parameter Description\u201c (Anlage EIP B47), das die Funktionalit\u00e4t der von den Beklagten hergestellten Funknetzsteuerungseinheiten beschreibt. Darin hei\u00dft es, dass entsprechend konfigurierte Einheiten einen auf einer Verkehrsvolumenmessung basierenden \u201eP2D\u201c-\u00dcbergang, das hei\u00dft einen \u00dcbergang von PCH zu DCH, initiieren k\u00f6nnen. Dabei wird der Parameter zur Daten\u00fcbertragung RNC_TVM_BASED_P2D_SWITCH-0 durch die Mobilstation gesetzt und das auf TRUE gesetzte TVI-IE von der Mobilstation an das Netzwerk mitgeteilt. Letzteres weist der Mobilstation dann dementsprechend den DCH zu:<br \/>\n\u2022 TVM-based P2D Transition<br \/>\nA UE with PS services in the CELL_PCH state initiates a P2D transition based on the Traffic Volume Measurement (TVM), when the following conditions are met:<br \/>\n&#8211; The PROCESSSWITCH3 parameter is set to RNC_TVM_BASED_P2D_SWITCH-0.<br \/>\n&#8211; The traffic volume from the CN is higher than the 4A threshold; or in the cell update message initiated by the UE, the value of the IE \u201etraffic volume indicator\u201c is TRUE and the value of the IE \u201eCell update cause\u201c is \u201euplink data transmission\u201c.<br \/>\n[\u2026]<br \/>\nZudem hat die Kl\u00e4gerin einen Test-Report zur Akte gereicht (Anlage EIP B49), aus dem sich ergibt, dass bei entsprechenden Kanalressourcen des Netzwerks das von der Mobilstation gesendete TVI-Bit Einfluss auf die netzwerkseitige Kanalzuweisung hat.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Merkmale 1.2 und 1.3 werden ebenfalls verwirklicht, weil der Mobilstation auf der Grundlage des Vergleichs ein Kanal zur Daten\u00fcbertragung im Uplink zugewiesen wird, der entweder ein RACH oder ein DCH sein kann.<br \/>\nNachdem die Mobilstation die Nachricht CELL_UPDATE an das System geschickt hat, best\u00e4tigt dieses den Erhalt mit der Nachricht CELL UPDATE CONFIRM. Auf den Erhalt dieser Nachricht des Systems hin wechselt die Mobilstation in einen der in Abschnitt 8.6.3.3 n\u00e4her beschriebenen Zust\u00e4nde, siehe Standard, Abschnitt 8.3.1.6, S. 163 ff. Abschnitt 8.6.3.3. erl\u00e4utert, dass das Informationselement \u201eRRC Indicator\u201c anzeigt, in welchen Zustand die Mobilstation wechseln soll:<br \/>\n8.6.3.3 Generic state transition rules depending on received information elements<br \/>\nThe IE &#8222;RRC State Indicator&#8220; indicates the state the UE shall enter.<\/li>\n<li>Dazu geh\u00f6ren die Zust\u00e4nde CELL_FACH, CELL_DCH, CELL_PCH oder URA_PCH, siehe Standard, Abschnitt 8.6.3.3, S. 268. Annex B des Standards erl\u00e4utert diese verschiedenen Zust\u00e4nde und beschreibt, dass der Mobilstation im Zustand CELL_DCH ein zweckgebundener Kanal im Uplink zugewiesen ist, wohingegen der Mobilstation im Zustand CELL_FACH kein zweckgebundener Kanal, sondern ein gemeinsamer bzw. geteilter Kanal, wie beispielsweise der RACH, zugeordnet wird, siehe Standard, Annex B, Abschnitt B.3.1 und B.3.2, S. 1120 ff. (siehe oben, Ziff. 2. a) aa)).<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform stellt au\u00dferdem ein wesentliches Element der Erfindung nach \u00a7 10 Abs. 1 PatG dar und es war zumindest aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung mit der Erfindung verwendet zu werden.<br \/>\nNach der Rechtsprechung des BGH in seiner Entscheidung \u201eFl\u00fcgelradz\u00e4hler\u201c (BGH, GRUR 2004, 758, 761) bezieht sich ein Mittel auf ein Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem solchen bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken. Wesentlich ist ein Element der Erfindung regelm\u00e4\u00dfig bereits dann, wenn es Bestandteil des Patentanspruchs ist.<br \/>\nIm vorliegenden Fall bieten die Beklagten mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Mobilstation an, die ein wesentliches Erfindungselement des Verfahrensanspruchs 1 darstellt und f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre offensichtlich geeignet und bestimmt ist.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie Beklagten verletzen jedoch nicht das Klagepatent hinsichtlich Anspruch 15 in Verbindung mit Anspruch 16, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal 16.1 nicht verwirklicht.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist mit einem Zellularsystem verbunden und weist Mittel zum Empfangen und Speichern eines Schwellenwerts auf, Merkmal 15.3 und 15.4. In diesem Zusammenhang wird auf die obigen Ausf\u00fchrungen unter Ziff. IV. 2. a) bb) verwiesen. Ferner weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die in Merkmal 15.5 vorgesehenen Mittel zum Vergleichen auf, siehe die obigen Ausf\u00fchrungen unter Ziff. IV. 2. b) aa).<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht auch die Merkmale 15.1 und 15.2. Unstreitig ist sie mit einem Zellularsystem verbunden und weist Mittel zum Senden von Paketdaten im Uplink auf. Sie ist au\u00dferdem dazu geeignet, zum Senden einen ausgew\u00e4hlten Kanal zu verwenden, der ein RACH oder ein DCH sein kann. Insofern wird auf die obigen Ausf\u00fchrungen unter Ziff. IV. 2. c) verwiesen. Damit kann die Mobilstation im Uplink Paketdaten auf einem ausgew\u00e4hlten Kanal, der unter anderem ein zweckgebundener oder ein gemeinsamer Kanal sein kann, senden.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht jedoch Merkmal 16.1 nicht. Das Merkmal sieht vor, dass die Mobilstation \u00fcber die Mittel zum Vergleichen hinausgehend auch Mittel zur Ausf\u00fchrung der Kanalauswahl anhand des Ergebnisses des Vergleichs aufweist.<br \/>\nDer Standard sieht vor, dass die Mobilstation eine Zellenupdateprozedur vornimmt, wenn sie sich im Zustand URA_PCH oder CELL_PCH befindet und Daten im Uplink senden will, siehe Standard, Abschnitt 8.3.1.1, S. 155 (siehe oben, Ziff. 2. b) aa)). Dann ist ein Wechsel in einen anderen Zustand und damit die Zuweisung eines RACH oder DCH zwingend notwendig. Mit anderen Worten ist die Entscheidung f\u00fcr einen Kanalwechsel bereits gefallen, wenn sich die Mobilstation im Zustand URA_PCH oder CELL_PCH befindet und eine Daten\u00fcbertragung ansteht.<br \/>\nIn diesem Fall steht der Mobilstation nicht die M\u00f6glichkeit offen, eine eigene Kanalauswahlentscheidung zu treffen und sich autonom f\u00fcr das Senden auf dem RACH zu entscheiden. Denn nicht nur die Nutzung des DCH, sondern auch die des RACH wird ihr erst durch die Antwortnachricht des Systems, die den &#8222;RRC Indicator&#8220; enth\u00e4lt, zugewiesen, siehe Standard, Abschnitt 8.6.3.3, S. 268 (siehe oben, Ziff. 2. c)). Die Entscheidung dar\u00fcber, ob im Einzelnen der RACH oder DCH zugewiesen wird, trifft also allein das UTRAN.<br \/>\nIn dem Senden des TVI-Bits kann damit keine Kanalauswahlentscheidung im Sinne des Klagepatents gesehen werden, weil diesem keine \u00fcber das Anzeigen der \u00dcber- oder Unterschreitung des Schwellenwerts hinausgehende Bedeutung zukommt.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDie Beklagten erheben den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand ohne Erfolg<br \/>\nDie Kammer kann nicht feststellen, dass die Kl\u00e4gerin ihre marktbeherrschende Stellung (dazu unter Ziff. 1.) missbr\u00e4uchlich ausnutzt (dazu unter Ziff. 2.).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat eine marktbeherrschende Stellung auf dem hier relevanten Markt UMTS-f\u00e4higer Mobiltelefone inne, der sich geografisch \u00fcber das Gebiet des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums erstreckt.<\/li>\n<li>a)<br \/>\n\u201eMarktbeherrschung\u201c meint in dem streitgegenst\u00e4ndlichen Kontext die wirtschaftliche Macht, die es einem Unternehmen erlaubt, einen wirksamen Wettbewerb auf dem (zeitlich, r\u00e4umlich und sachlich relevanten) Markt zu verhindern und sich seinen Wettbewerbern, Abnehmern und den Verbrauchern gegen\u00fcber in nennenswertem Umfang unabh\u00e4ngig zu verhalten (EuGH SIg. 78, 207 Rn. 65 f. \u2013 United Brands; EuGH Slg. 79, 461 Rn. 38 f. \u2013 Hoffmann-La Roche). Die notwendige exakte Abgrenzung des Marktes in sachlicher und r\u00e4umlicher Hinsicht erfolgt mittels des sog. Bedarfsmarktkonzepts (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2017, 1219, Rn. 127). Es sind diejenigen Wettbewerbskr\u00e4fte zu eruieren, denen die betreffenden Unternehmen unterliegen (a.a.O.). Ferner werden diejenigen Unternehmen bestimmt, welche tats\u00e4chlich in der Lage sind, dem Verhalten der beteiligten Unternehmen Schranken zu setzen und einen Entzug von Wettbewerbsdruck verhindern. Es ist zu kl\u00e4ren, welche Produkte bzw. Dienstleistungen aus der Sicht der Nachfrager funktionell gegeneinander austauschbar sind. Demselben sachlichen Markt wird zugeordnet, was aufgrund der jeweiligen Eigenschaften, Preise und Verwendungszwecke aus Sicht der Nachfrager nicht durch andere Produkte bzw. Dienstleistungen substituierbar ist. Zu ber\u00fccksichtigen ist dabei ein Zusammentreffen mehrerer Faktoren (bspw. Marktanteil, Unternehmensstruktur, Wettbewerbssituation, Verhalten auf dem Markt; grds. jedoch nicht der Preis) (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.).<br \/>\nIm Zusammenhang mit den hier geltend gemachten Verbietungsrechten aus einem Patent ist die geschilderte Abgrenzung in Bezug auf den Lizenzvergabemarkt vorzunehmen (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 128; K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 12. Auflage, 2020, Kap. E., Rn. 228): Anbieter ist der Patentinhaber, dem allein eine Lizenzvergabe an dem jeweiligen Patent m\u00f6glich ist; Nachfrager ist der an der patentgesch\u00fctzten Technik interessierte Anwender (OLG D\u00fcsseldorf a.a.O.; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 229). Auf diesem Lizenzvergabemarkt muss der Patentinhaber eine beherrschende Stellung inne haben (K\u00fchnen, a.a.O.).<br \/>\nMit der blo\u00dfen Inhaberschaft von Patenten alleine ist noch keine marktbeherrschende Stellung verbunden. Erh\u00e4lt der Patentinhaber allerdings aufgrund hinzutretender Umst\u00e4nde die M\u00f6glichkeit, mittels seiner Monopolstellung wirksamen Wettbewerb auf einem nachgelagerten Markt zu verhindern, so vermittelt ihm diese Wettbewerbsposition auf dem Markt f\u00fcr erfindungsgem\u00e4\u00dfe Produkte eine marktbeherrschende Stellung auf dem vorgelagerten Lizenzvergabemarkt (EuGH, GRUR Int 1995, 490 \u2013 Magill TVG Guide; EuGH, WuW 2013, 427 \u2013 Astra Zeneca; BGH, NJW-RR 2010, 392 ff. \u2013 Reisestellenkarte; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 229 a.E.). Ein solcher nachgeordneter Produktmarkt besteht f\u00fcr aufgrund des Patents lizenzpflichtige Waren\/Dienstleistungen.<br \/>\nNicht jedes standardessentielle Patent begr\u00fcndet als solches eine Marktbeherrschung (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 129; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 229). Eine solche ist jedoch ohne weiteres anzunehmen, wenn sich der Zugang zur Nutzung des fraglichen standardessentiellen Patents als regelrechte Marktzutrittsvoraussetzung darstellt (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.; K\u00fchnen, ebd., Kap. E, Rn. 232), was der Fall ist, wenn auf dem relevanten Markt \u00fcberhaupt nur Produkte angeboten und nachgefragt werden, die den Standard durch Benutzung des SEP ausf\u00fchren (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.; K\u00fchnen, a.a.O.). Entsprechendes gilt, wenn auf dem relevanten Markt zwar auch Produkte angeboten werden, die die Produktkonfiguration des SEP nicht aufweisen, jedoch ein wettbewerbsf\u00e4higes Angebot ohne Zugang zur Nutzung des streitigen SEP nicht m\u00f6glich ist (K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 233).<br \/>\nAus dem zuvor Gesagten folgt umgekehrt, dass mangelnde Standardessentialit\u00e4t eines Patents der Annahme einer Marktbeherrschung nicht zwangsl\u00e4ufig entgegensteht. Eine Marktbeherrschung kann sich auch ohne Standardessentialit\u00e4t aus einer technischen oder wirtschaftlichen \u00dcberlegenheit der patentierten Erfindung ergeben (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.).<br \/>\nDer Beklagte tr\u00e4gt f\u00fcr die Marktbeherrschung nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen die Darlegungs- und Beweislast (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 130; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 236). Er ist insoweit gehalten, ganz konkrete Tatsachen vorzutragen, die eine gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung, ob eine beherrschende Stellung auf dem r\u00e4umlich und sachlich relevanten Markt gegeben ist oder nicht, erlauben (K\u00fchnen, a.a.O.). F\u00fcr das Bestreiten des Patentinhabers gilt im Anschluss dasselbe Ma\u00df an Substantiierung (K\u00fchnen, a.a.O.).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nBei Ber\u00fccksichtigung des unter lit. a) dargelegten Ma\u00dfstabs haben die Beklagten eine marktbeherrschende Stellung der Kl\u00e4gerin dargetan.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDas Klagepatent stellt sich als Marktzutrittsvoraussetzung f\u00fcr den hier relevanten nachgelagerten Produktmarkt f\u00fcr UMTS-f\u00e4hige Mobiltelefone im Gebiet des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums dar, weil dieses f\u00fcr die Umsetzung des UMTS-Standards essentiell ist (vgl. dazu unter Ziff. IV., 2. lit. a)).<br \/>\nVor dem Hintergrund, dass auch Mobiltelefone des nachfolgenden 4G Standards, insbesondere LTE-f\u00e4hige Mobiltelefone, entsprechend der Erwartungshaltung des Endkunden mit dem UMTS-Standard ausgestattet sind, ist es ohne das Klagepatent zudem auch nicht m\u00f6glich, konkurrenzf\u00e4hige LTE-f\u00e4hige Mobiltelefone anzubieten. Denn die fl\u00e4chendeckende Nutzung mobiler Sprachtelefonie in Europa kann bisher nicht allein \u00fcber die von dem LTE-Datennetzwerk zur Verf\u00fcgung gestellte Voice-over-IP Funktion gew\u00e4hrleistet werden, es bedarf dazu vielmehr auch des UMTS-Netzes.<br \/>\nDie so beschriebene Wettbewerbsposition vermittelt der Kl\u00e4gerin auch eine marktbeherrschende Stellung auf dem Lizenzvergabemarkt f\u00fcr die von dem Klagepatent bereitgestellte Technologie.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin bereits aus dem Vorliegen einer ETSI-FRAND Erkl\u00e4rung auf Umst\u00e4nde schlie\u00dft, die einer marktbeherrschenden Stellung entgegenstehen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Der Kl\u00e4gerin ist darin zuzustimmen, dass die Erkl\u00e4rung den SEP-Inhaber zur Lizenzierung unter FRAND-Bedingungen verpflichtet \u2013 was im Ergebnis auch zu einer Beschr\u00e4nkung seiner Marktmacht f\u00fchren soll. Jedoch geht mit der Existenz der Erkl\u00e4rung als solcher noch keine Beschr\u00e4nkung der Marktmacht einher, diese ist vielmehr davon abh\u00e4ngig, dass der SEP-Inhaber tats\u00e4chlich auch Lizenzen zu FRAND-Bedingungen gew\u00e4hrt, was in Verletzungsverfahren \u2013 wie diesem, in denen der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand erhoben wird \u2013 gerade zur \u00dcberpr\u00fcfung steht.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie nach Ma\u00dfgabe der Ausf\u00fchrungen unter lit. aa) bestehende Marktbeherrschung hat die Kl\u00e4gerin auch nicht deshalb verloren, weil mittlerweile \u00fcber den von Via Licensing verwalteten \u201eMulti-Generation-Pool\u201c eine alternative Lizenzierungsm\u00f6glichkeit besteht. Die Kl\u00e4gerin ist weiterhin Inhaberin des Klagepatents, das ihr eine marktbeherrschende Stellung vermittelt. Eine alternative Lizenzierungsm\u00f6glichkeit kann der Annahme einer missbr\u00e4uchlichen Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung entgegenstehen \u2013 dann n\u00e4mlich, wenn von dem Lizenzpool ein FRAND-gem\u00e4\u00dfes Angebot ausgeht. Die alternative Lizenzierungsm\u00f6glichkeit beseitigt aber nicht die marktbeherrschende Stellung des Patentinhabers als solche.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nutzt ihre nach Ma\u00dfgabe der Ausf\u00fchrungen unter Ziff. 1. bestehende Marktmacht nicht missbr\u00e4uchlich im Sinne von Art. 102 AEUV aus. Sie ist den sie nach Ma\u00dfgabe der EuGH-Rechtsprechung treffenden FRAND-Obliegenheiten (dazu allgemein unter lit. a)) hinreichend nachgekommen (dazu unter lit. b), aa) und lit. cc) ), w\u00e4hrend die Beklagten schon nicht lizenzwillig sind (dazu unter lit. b), bb), und auch kein FRAND-gem\u00e4\u00dfes Gegenangebot unterbreitet haben (dazu unter lit. b), dd).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer EuGH hat dem Inhaber eines standardessentiellen Patents, der sich gegen\u00fcber einer Standardisierungsorganisation dazu verpflichtet hat, jedem Dritten eine Lizenz zu fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu gew\u00e4hren, in der Rechtssache A Technologies\/ C, Az.: C-170\/13 mit Urteil vom 16.07.2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15.12.2015 (im Folgenden auch: das EuGH-Urteil oder die EuGH-Rechtsprechung) in Auslegung des Art. 102 AEUV Verpflichtungen auferlegt, die \u2013 sofern sie von diesem eingehalten werden \u2013 dazu f\u00fchren, dass eine von diesem erhobene Klage auf Unterlassen oder R\u00fcckruf nicht als Missbrauch seiner marktbeherrschenden Stellung anzusehen ist (EuGH, GRUR 2015, 764, Rn. 55).<br \/>\nAus dem in Bezug genommenen EuGH-Urteil ergibt sich ein von Patentinhaber und Patentbenutzer zu befolgendes Regime von Pflichten\/ Obliegenheiten, dessen einzelne Verfahrensschritte aufeinander aufbauen, so dass der Patentverletzer nur dann in der ihm obliegenden Art und Weise zu reagieren hat, wenn der Patentinhaber seinerseits zuvor die ihm oliegenden Pflichten erf\u00fcllt hat (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 13.01.2016, Az.: I-15 U 65\/15, Rn. 23, zitiert nach juris; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 364, 377).<br \/>\nDieses Regime sieht vor, dass der Patentinhaber den angeblichen Verletzer \u201evor Erhebung der Klage\u201c (bzw. \u201evor der gerichtlichen Geltendmachung\u201c) unter Angabe des fraglichen SEP sowie der Art und Weise der Verletzung hinzuweisen hat (EuGH, GRUR 2015, 764, Rn. 62, 71). Hat der angebliche Patentverletzer daraufhin seine Lizenzbereitschaft zum Abschluss eines Lizenzvertrags unter FRAND-Bedingungen zum Ausdruck gebracht, hat der Patentinhaber \u2013 um sich nicht dem Vorwurf des Missbrauchs seiner marktbeherrschenden Stellung auszusetzen \u2013 ein konkretes schriftliches Lizenzangebot zu FRAND-Bedingungen zu unterbreiten (EuGH, ebd., Rn. 71). Aus diesem m\u00fcssen insbesondere die Lizenzgeb\u00fchr sowie die Art und Weise ihrer Berechnung hervorgehen (a.a.O.). Dem vermeintlichen Patentverletzer obliegt es sodann, auf dieses Angebot mit Sorgfalt, gem\u00e4\u00df den in dem Bereich anerkannten gesch\u00e4ftlichen Gepflogenheiten und nach Treu und Glauben, zu reagieren (EuGH, ebd., Rn. 65, 71). Nimmt der vermeintliche Verletzer das Angebot nicht an, kann er sich auf die rechtsmissbr\u00e4uchliche Geltendmachung einer Unterlassungs- oder R\u00fcckrufklage nur berufen, wenn er dem Inhaber des betreffenden SEP innerhalb einer kurzen Frist schriftlich ein konkretes Gegenangebot macht, das den FRAND-Bedingungen entspricht (EUGH, ebd., Rn. 66). Weiter hat der Patentbenutzer ab dem Zeitpunkt, zu dem sein Gegenangebot abgelehnt wurde, eine angemessene Sicherheit gem\u00e4\u00df den in dem betreffenden Bereich anerkannten gesch\u00e4ftlichen Gepflogenheiten zu leisten (EuGH, ebd., Rn. 67).<br \/>\nDie vom EuGH f\u00fcr die Geltendmachung des Unterlassungs- und R\u00fcckrufanspruchs aufgestellten kartellrechtlichen Einschr\u00e4nkungen gelten auch f\u00fcr den Vernichtungsanspruch (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 16, zitiert nach juris; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 345). Da eine FRAND-Zusage des Rechtsvorg\u00e4ngers auch den Erwerber eines SEP \u2013 vorliegend mithin die Kl\u00e4gerin \u2013 bindet (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2019, 6087, Rn.117 \u2013 Improving Handovers; LG Mannheim, GRUR-RS 2018, Rn. 62; 31743; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 308), gilt das von dem EuGH vorgesehene Prozedere zudem auch im Verh\u00e4ltnis des SEP-Erwerbers und des Verletzers.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAuf die hinreichende Verletzungsanzeige der Kl\u00e4gerin (dazu unter lit. aa)), haben die Beklagten ihre grunds\u00e4tzliche Lizenzbereitschaft zwar zun\u00e4chst erkl\u00e4rt, jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagten auch gegenw\u00e4rtig noch lizenzbereit sind (dazu unter lit. bb)). Unbeschadet dessen steht das Angebot der Kl\u00e4gerin auch mit den FRAND-Vorgaben des EuGH im Einklang (dazu unter lit. cc)).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nEine hinreichende Verletzungsanzeige der Kl\u00e4gerin an die Beklagten liegt mit der E-Mail vom 29.04.2014 (Anlagenkonvolut EIP B31; deutsche \u00dcbersetzung: Anlagenkonvolut EIP B31a) vor.<br \/>\nDa bei der Verletzungsanzeige \u201edas fragliche SEP zu bezeichnen und anzugeben ist, auf welche Weise es verletzt worden sein soll\u201c (EuGH, ebd., Rn. 61), sind zumindest die Angabe der Ver\u00f6ffentlichungsnummer des Klagepatents, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform und die vorgeworfene Benutzungshandlung (im Sinne von \u00a7\u00a7 9 f. PatG) gegen\u00fcber dem Verletzer erforderlich (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 172 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem, zitiert nach juris). Die Verletzungsanzeige verlangt aber keine detaillierten (technischen und\/oder rechtlichen) Erl\u00e4uterungen, der andere Teil muss nur in die Lage versetzt werden, den Verletzungsvorwurf zu pr\u00fcfen (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 365; weitergehend LG Mannheim, Urteil vom 29.01.2016 \u2013 7 O 66\/15 \u2013 Rn. 57). Die Verletzungsanzeige dient dazu, dem hinsichtlich des Schutzbereichseingriffs ggf. noch gutgl\u00e4ubigen Benutzer die Gelegenheit zu geben, um die Erteilung einer aufgrund der FRAND-Erkl\u00e4rung jedem Interessenten zugesagten Benutzungserlaubnis nachzufragen (K\u00fchnen, a.a.O.). Die Pflicht zur Selbstanzeige ist jedoch kein Selbstzweck. Sie ist deshalb dort entbehrlich, wo sie sich als nutzlose F\u00f6rmelei darstellt, weil aufgrund der Gesamtumst\u00e4nde mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass der Verletzungsbeklagte Kenntnis von der Benutzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform hat und sein Berufen darauf, der Kl\u00e4ger habe ihm dies nicht angezeigt, als Rechtsmissbrauch erscheint (K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 367). An das Vorliegen eines solchen Tatbestandes sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen (a.a.O.).<br \/>\nNach dieser Ma\u00dfgabe stellt sich die Verletzungsanzeige der Kl\u00e4gerin als ausreichend dar. Sie enth\u00e4lt insbesondere auch einen Hinweis auf die Verletzung des hiesigen Klagepatents.<br \/>\nSofern die Beklagten der Auffassung sind, im Rahmen der Verletzungsanzeige h\u00e4tte es weiter auch der Vorlage von \u201eClaim Charts\u201c bedurft, besteht eine solche Pflicht im Zeitpunkt des Verletzungshinweises noch nicht (BGH, Urt. v. 05.05.2020, Az.: KZR 36\/17, Rn. 85 \u2013 FRAND-Einwand, zitiert nach juris; OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 5, zitiert nach juris; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 365).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAufgrund des Gesamtverhaltens der Beklagten steht fest, dass diese jedenfalls mittlerweile nicht mehr lizenzwillig sind.<br \/>\nAn die auf den Verletzungshinweis erforderliche Bitte zur Lizenzierung sind inhaltlich keine hohen Anforderungen zu stellen. Sie kann pauschal sowie formlos geschehen, das Verhalten des Patentbenutzers muss jedoch den eindeutigen Willen zur Lizenznahme erkennen lassen und die sich anschlie\u00dfenden Vertragsverhandlungen stetig begleiten (BGH, Urt. v. 05.05.2020, Az.: KZR 36\/17, Rn. 83 \u2013 FRAND-Einwand, zitiert nach juris; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2017, 1219, Rn. 161 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 371). Von der Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung darf in der Folge nicht abgewichen werden, sie muss auch dann noch Bestand haben, wenn der Patentinhaber sein FRAND-Angebot abzugeben hat (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 195). Inhaltliche Ausf\u00fchrungen, derer es nicht bedarf, k\u00f6nnen sich dann als sch\u00e4dlich erweisen, wenn der Patentinhaber auf ihrer Grundlage annehmen muss, dass eine Bereitschaft zur Lizenznahme nur unter ganz bestimmten, nicht verhandelbaren Bedingungen besteht, die nicht FRAND sind und auf die sich der Schutzrechtsinhaber deshalb nicht einlassen muss (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 197 a. E). Jedoch sind an die Feststellung eines solchen Tatbestandes hohe Anforderungen zu stellen. Die Angabe zu begehrten Lizenzbedingungen entkr\u00e4ftet die Annahme der Lizenzbereitschaft nur dann, wenn sie nach dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont den sicheren Schluss zul\u00e4sst, dass der Patentbenutzer in Wahrheit keine Lizenz nehmen m\u00f6chte (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 9).<br \/>\nOrientiert an diesem Ma\u00dfstab kann zugunsten der Beklagten angenommen werden, dass sie zun\u00e4chst lizenzbereit waren. Denn auf die Verletzungsanzeige der Kl\u00e4gerin kam es im September 2014 zum Austausch von Claim Charts (dazu unter lit. cc), (3), (d), (bb), (ccc), (iii), (\u03b1), (\u03b1\u03b1)) und fanden Treffen zur technischen Diskussion des Portfolios bis ins Fr\u00fchjahr 2015 statt. Aufgrund des dann folgenden Verhaltens der Beklagten, wie es sich in seiner Gesamtheit nach dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont darstellt, ist jedoch davon auszugehen, dass diese nicht mehr lizenzwillig sind.<\/li>\n<li>(aaa)<br \/>\nErste Zweifel an der Lizenzwilligkeit der Beklagten ergeben sich im Zusammenhang mit einem den Beklagten von der Kl\u00e4gerin im Juni 2015 unterbreiteten \u201eLizenzvorschlag\u201c (Anlagekonvolut EIP B33; deutsche \u00dcbersetzung: Anlagenkonvolut B33a) sowie der \u00dcbersendung einer Gesamtpatentliste im September 2015 (Anlagenkonvolut B34; deutsche \u00dcbersetzung: Anlagenkonvolut B34a). Auf diese Inhalte teilten die Beklagten im Februar 2016 mit, dass eine Lizenz nicht genommen werden solle, solange Patentverletzungsverfahren in den USA gegen O und LG noch laufen,<br \/>\n\u201eMit diesen unsicheren Faktoren [gemeint ist der zuvor in Bezug genommene Verfahrensstand in dem Rechtsstreit gegen O] im Hinterkopf, w\u00e4re es f\u00fcr A sehr ungerecht und diskriminierend, wenn A die Lizenzvereinbarungen zu diesem Zeitpunkt abschlie\u00dft, w\u00e4hrend andere Handyhersteller wie O und LGE mit keiner Vereinbarung und keiner Lizenzgeb\u00fchrenzahlung enden.\u201c (E-Mail v. 06.02.2016, Anlage EIP B34; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage EIP B34a).<\/li>\n<li>Auch, wenn ein grunds\u00e4tzliches Interesse des Lizenzsuchers an einer \u00dcberpr\u00fcfung des Rechtsbestands und der Standardessentialit\u00e4t der Portfoliopatente anzuerkennen ist, besteht kein sch\u00fctzenswertes Interesse daran, diese zur Bedingung f\u00fcr einen Vertragsschluss zu machen (BGH, Urt. v. 05.05.2020, Az.: KZR 36\/17, Rn. 96 \u2013 FRAND-Einwand, zitiert nach juris; K\u00fchnen, ebd. Kap. E., Rn. 380). Dies gilt vor allem auch deshalb, weil die M\u00f6glichkeit besteht, dass ein Lizenzvertrag ein etwaiges Ergebnis dieser Rechtsstreitigkeiten in Form eines Anpassungsmechanismus ber\u00fccksichtigt. Eine Verschiebung der Lizenznahme als solcher auf einen Zeitpunkt nach (rechtskr\u00e4ftiger) Beendigung dieser Verfahren ist hingegen nicht gerechtfertigt.<br \/>\nIn letztgenanntem Sinne ist die Erkl\u00e4rung der Beklagten jedoch zu verstehen, daran \u00e4ndern weder ihre ausdr\u00fcckliche Erkl\u00e4rung, weiterhin lizenzbereit zu sein, noch die Tatsache, dass es auch im Anschluss an diese Erkl\u00e4rung zu einem weiteren Informationsaustausch zwischen Kl\u00e4gerin und Beklagten kam, etwas. Denn die Beklagten lie\u00dfen \u2013 wozu sogleich (unter lit. (bbb) \u2013 (ddd)) ausgef\u00fchrt wird \u2013 auch in der Folgezeit keine ernsthaften Bem\u00fchungen zum Abschluss eines Lizenzvertrags erkennen.<\/li>\n<li>(bbb)<br \/>\nAuf Aufforderung der Kl\u00e4gerin,<br \/>\n\u201e[\u2026], aber wenn A weiterhin bereit ist, eine Lizenz f\u00fcr das Core-Patentportfolio in Betracht zu ziehen, bitte ich Sie, uns ein Angebot zu unterbreiten, das Sie f\u00fcr gerecht und angemessen halten.\u201c (E-Mail der Kl\u00e4gerin vom 09.02.2016, Anlage EIP B35; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage EIP B35a),<\/li>\n<li>nannten die Beklagten zwar einen Wert in H\u00f6he von 0,0003%, der ihrer Meinung nach eine FRAND-gem\u00e4\u00dfe Lizenzgeb\u00fchr repr\u00e4sentiert (E-Mail der Beklagten vom 16.02.2016, Anlagenkonvolut EIP B35; deutsche \u00dcbersetzung: Anlagenkonvolut B35a). Zur Erl\u00e4uterung des vorgeschlagenen Lizenzsatzes verwiesen sie dabei auf ihren mit K bestehenden Lizenzvertrag, der f\u00fcr das K-Portfolio eine Lizenzgeb\u00fchr von 0,034% vorsehe. Im Verh\u00e4ltnis zu dem K-Portfolio sei dasjenige der Kl\u00e4gerin mit einem weitaus geringeren Anteil von 0,2 (wenn f\u00fcr das K-Portfolio der Wert 1 angesetzt werde) zu bemessen. Bei der Anmeldung von 1869 Patentfamilien durch K und der Anmeldung von 84 Patentfamilien durch die Kl\u00e4gerin ergebe sich ein Lizenzgeb\u00fchrensatz von 0,0003% nach folgender Berechnung: 84\/1869*0,034%*0,2 (vgl. das der E-Mail vom 16.02.2016 beigef\u00fcgte Dokument, Anlagenkonvolut EIP B35; deutsche \u00dcbersetzung: Anlagenkonvolut EIP B35a, letzte Seite). Eine weitergehende Erl\u00e4uterung dieses extrem niedrigen Wertes f\u00fcr eine Lizenzgeb\u00fchr erfolgte auch auf Nachfrage der Kl\u00e4gerin nicht, insbesondere verhielten sich die Beklagten zu der Frage der Kl\u00e4gerin, inwiefern der K-Lizenzvertrag Kreuzvertragslizenzelemente vorsehe (vgl. E-Mail der Kl\u00e4gerin vom 14.03.2016, Anlagenkonvolut EIP B35; deutsche \u00dcbersetzung: Anlagenkonvolut EIP B35a) \u2013 was f\u00fcr die Einordnung der vorgeschlagenen Lizenzgeb\u00fchr wichtig ist \u2013, nicht.<br \/>\nSoweit sich die Beklagten in diesem Zusammenhang auf eine zwischen ihnen und K bestehende Geheimhaltungsvereinbarung beriefen (vgl. E-Mail der Beklagten vom 16.03.2016, Anlagenkonvolut EIP B35; deutsche \u00dcbersetzung: Anlagenkonvolut EIP B35a), ist dies f\u00fcr die Kammer aus den folgenden Gr\u00fcnden nicht nachvollziehbar. Legt man den Vortrag der Beklagten eines mit K bestehenden Geheimhaltungsabkommens zugrunde, stellt sich die Frage, weshalb den Beklagten die Mitteilung \u00fcber den nach dem Vertrag gezahlten Lizenzbetrag ohne weiteres m\u00f6glich war. Das legt nahe, dass zumindest Teile des Lizenzvertrags \u2013 noch dazu besonders sensible \u2013 nicht von der Vertraulichkeitszusage der Beklagten erfasst waren. Warum hingegen f\u00fcr die Frage, ob Kreuzvertragslizenzelemente erfasst sind, etwas anderes gelten soll, ist nicht erkennbar. Die Beklagten haben sich auch dazu nicht verhalten, obwohl die Kl\u00e4gerin auf ihre Verwunderung im Hinblick darauf, dass der Lizenzgeb\u00fchrensatz mitgeteilt worden ist, die Beklagten sich aber im \u00dcbrigen auf eine Geheimhaltungsvereinbarung berufen, hingewiesen hat (vgl. E-Mail der Kl\u00e4gerin vom 16.03.2016, Anlagenkonvolut EIP B35; deutsche \u00dcbersetzung: Anlagenkonvolut EIP B35a). Aber selbst dann, wenn die Regelung \u00fcber Kreuzvertragslizenzelemente einer etwaigen Geheimhaltungsvereinbarung der Beklagten mit K unterfiele, besteht in einem solchen Fall grunds\u00e4tzlich die M\u00f6glichkeit, dem Lizenzgeber seinerseits den Abschluss eines Geheimhaltungsabkommens anzutragen, und diesen \u2013 bei entsprechender Vertraulichkeitszusage \u2013 auch ohne Versto\u00df gegen eine anderweitig abgegebene Geheimhaltungsverpflichtung in Kenntnis zu setzen. Zur Unterzeichnung eines solchen erkl\u00e4rte sich die Kl\u00e4gerin auch zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt der Kommunikation (dazu ausf\u00fchrlich unter lit. (ccc)) grunds\u00e4tzlich bereit,<br \/>\n\u201eWenn A sich dadurch wohler f\u00fchlt, w\u00fcrden wir gerne ein NDA eingehen, um As revidiertes Gegenangebot vor den Augen Dritter zu sch\u00fctzen, [\u2026].\u201c(vgl. E-Mail der Kl\u00e4gerin vom 06.03.2017, Anlagenkonvolut EIP B37; deutsche \u00dcbersetzung: Anlagenkonvolut B37a).<\/li>\n<li>Unbeschadet dessen geht aus der soeben in Bezug genommenen Kommunikation aus dem Fr\u00fchjahr 2017 aber auch hervor, dass die Beklagten ohnehin annahmen, dass die Korrespondenz \u00fcber die Vertragsmodalit\u00e4ten geheim verlaufen w\u00fcrde,<br \/>\n\u201eDennoch hat A bei den bilateralen Verhandlungen stets die Vertraulichkeit beabsichtigt, insbesondere die vertraulichen Informationen von A.\u201c (vgl. E-Mail der Beklagten vom 02.03.2017, Anlagenkonvolut EIP B37; deutsche \u00dcbersetzung: Anlagenkonvolut EIP B37a),<\/li>\n<li>das hei\u00dft, auch die Information \u00fcber den nach dem K-Vertrag gezahlten Lizenzgeb\u00fchrensatz und auch eine etwaige Mitteilung \u00fcber Kreuzvertragslizenzelemente waren nach der Auffassung, der die Beklagten in dem Zeitpunkt, in dem sie einen Lizenzsatz von 0,0003 % vorschlugen, unterlagen, geheim zu halten. Die Tatsache, dass die Beklagten weitere Angaben zu dem von ihnen in Ansatz gebrachten Lizenzgeb\u00fchrensatz dennoch nicht machten, wertet die Kammer als Ausdruck ihrer Lizenzunwilligkeit.<\/li>\n<li>(ccc)<br \/>\nF\u00fcr eine Lizenzunwilligkeit der Beklagten spricht \u2013 in einer Gesamtschau mit den bereits dargelegten Gesichtspunkten \u2013 weiter, dass diese rund drei Jahre nach Beginn der Vertragsverhandlungen die Fortsetzung der Lizenzverhandlungen von dem Abschluss eines Geheimhaltungsabkommens abh\u00e4ngig machten,<br \/>\n\u201eUm die Lizenzverhandlungen voranzutreiben, sollte JJ meiner Meinung nach zustimmen, die Vertraulichkeit unserer Verhandlungen zu wahren, da sonst A daran hindert, sich vorw\u00e4rts zu bewegen, einschlie\u00dflich des Vorschlags eines aktualisierten Gegenangebots.\u201c (vgl. E-Mail der Beklagten vom 02.03.2017, Anlagenkonvolut EIP B37; deutsche \u00dcbersetzung: Anlagenkonvolut EIP B37a),<\/li>\n<li>\u201eSie [die Kl\u00e4gerin] sollten sich dar\u00fcber im Klaren sein, dass Ihre Weigerung eine NDA abzuschlie\u00dfen, nicht nur ein Hindernis f\u00fcr unsere weiteren Verhandlungen darstellen w\u00fcrde, sondern auch der Frand-Verpflichtung zuwiderl\u00e4uft, die Sie erf\u00fcllen m\u00fcssen. [\u2026] A w\u00fcrde sicherlich im Einklang mit den Urteilen des EuGH zur FRAND-Frage handeln und w\u00e4re bereit ein weiteres Gegenangebot zu unterbreiten, aber A muss sich bis zur Ausf\u00fchrung eines NDAs zur\u00fcckhalten.\u201c (vgl. E-Mail der Beklagten vom 05.03.2017; Anlagenkonvolut EIP B37; deutsche \u00dcbersetzung: Anlagenkonvolut EIP B37a; Fehler in Rechtschreibung und Grammatik wurden \u00fcbernommen).<\/li>\n<li>Dabei geht aus dem in diesem Zusammenhang weiter vorgelegten E-Mail-Verkehr hervor, dass der Abschluss eines NDA bereits im Sommer 2013 von Seiten der Beklagten angestrengt und von der Kl\u00e4gerin unterst\u00fctzt wurde. Weiter ergibt sich dann, dass die Beklagten \u2013 obwohl sie dies im Fr\u00fchjahr 2017 zur Bedingung des Fortgangs der Lizenzierungsgespr\u00e4che machten \u2013 im Jahre 2013 den Abschluss eines NDA nicht weiter verfolgten,<br \/>\n\u201eEinen \u00fcberarbeiteten Entwurf der NDA haben wir am 19.August 2013 an A zur\u00fcckgeschickt. Sie haben bemerkt, dass Sie die NDA \u00fcberpr\u00fcfen, aber wir haben nach diesem Datum nie wieder von Ihnen geh\u00f6rt.\u201c (vgl. E-Mail der Kl\u00e4gerin vom 02.03.2017, Anlagenkonvolut EIP B37; deutsche \u00dcbersetzung: Anlagenkonvolut EIP B37a),<\/li>\n<li>\u201eIch wei\u00df nicht, warum die NDA jemals diskutiert, aber nicht endg\u00fcltig abgeschlossen wurden.\u201c (E-Mail der Kl\u00e4gerin vom 02.03.2016, Anlagenkonvolut EIP B37; deutsche \u00dcbersetzung: Anlagenkonvolut EIP B37a: Fehler in Rechtschreibung und Grammatik wurden \u00fcbernommen).<\/li>\n<li>Diese Umst\u00e4nde sprechen daf\u00fcr, dass es den Beklagten nicht zuvorderst um den Abschluss eines Geheimhaltungsabkommens ging, sondern sie vor allem die Lizenzvertragsverhandlungen mit der Kl\u00e4gerin hinausz\u00f6gern wollten.<\/li>\n<li>(ddd)<br \/>\nAuch in der Folgezeit kn\u00fcpften die Beklagten den Abschluss eines Lizenzvertrags in unzul\u00e4ssiger Weise an Bedingungen.<br \/>\nAuf das hier streitgegenst\u00e4ndliche Angebot der Kl\u00e4gerin aus Juli 2017 und im Zusammenhang mit einem Treffen der Parteien am 15.12.2017 unterbreiteten die Beklagten per E-Mail vom 21.12.2017 ein weiteres \u201eGegenangebot\u201c, in welchem sie sich zur Zahlung einer Lizenzgeb\u00fchr von 3 Millionen US $ f\u00fcr das US-amerikanische und das europ\u00e4ische Patentportfolio bereit erkl\u00e4rten (Anlage EIP B40; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage B40a), und eine Bankgarantie in H\u00f6he von EUR 1.340.000 leisteten. Das \u201eAngebot\u201c sparte hingegen ein wesentliches Absatzgebiet der Beklagten, die Volksrepublik China, aus. Stattdessen machten sie eine Lizenznahme insoweit davon abh\u00e4ngig, dass zun\u00e4chst zehn andere gro\u00dfe chinesische Endger\u00e4tehersteller eine Lizenz bei der Kl\u00e4gerin nehmen,<br \/>\n\u201eUm Rechtsstreitigkeiten in China zu vermeiden und damit A seine wettbewerbsf\u00e4higen Preise in diesem sehr gro\u00dfen Markt aufrechterhalten kann, wird A alternativ eine Lizenz f\u00fcr das chinesische Patentportfolio von C nehmen, sobald C sein chinesisches Patentportfolio an mindestens zehn gro\u00dfe chinesische Endger\u00e4tehersteller lizenziert hat.\u201c (vgl. E-Mail der Beklagten vom 21.12.2017; Anlagenkonvolut EIP B40; deutsche \u00dcbersetzung: Anlagenkonvolut EIP B40a; Hervorhebung diesseits).<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund dieses Verhaltens der Beklagten k\u00f6nnen auch die folgenden, im Rahmen des hiesigen Prozesses abgegebenen Erkl\u00e4rungen:<br \/>\n\u201eDie Beklagten haben mitgeteilt, eine Lizenz nehmen zu wollen, wenn es sich um wirksame SEPs handele. An dieser Lizenzwilligkeit der Beklagten hat sich indes nichts ge\u00e4ndert, sie wird vorsorglich hier noch einmal bekr\u00e4ftigt.\u201c (Klageerwiderung vom 05.11.2018 , S. 28, 1. Abs., Bl. 196 GA),<\/li>\n<li>und:<br \/>\n\u201eZusammenfassend: Die Beklagte ist nat\u00fcrlich lizenzwillig, wenn es sich um wirksame SEP handelt und die Lizenz FRAND ist. Dies hat sie immer betont und betont es hier erneut.\u201c (Quadruplik vom 02.03.2019 [gemeint ist wohl 2020], S. 24, Pkt. III., 2. Abs., Bl. 567 GA).<\/li>\n<li>nicht so verstanden werden, dass die Beklagten damit eine grunds\u00e4tzliche Lizenzbereitschaft zum Ausdruck bringen wollen. Zwar ist auch dem lizenzwilligen Lizenzsucher zuzugestehen, dass er sich einen Angriff auf den Rechtsbestand\/ die Standardessentialit\u00e4t vorbeh\u00e4lt. Derart k\u00f6nnen die Erkl\u00e4rungen der Beklagten aber vor dem Hintergrund ihres hier dargestellten Verhaltens im \u00dcbrigen nicht verstanden werden (vgl. zu einer nur bedingten Bereitschaft zur Lizenznahme bereits unter lit. (aaa)).<\/li>\n<li>(eee)<br \/>\nNachdem die Lizenzwilligkeit der Beklagten nach Ma\u00dfgabe der Ausf\u00fchrungen unter lit. (aaa) \u2013 lit. (ddd) entfallen ist, ist auch aufgrund des Gegenangebots vom 12.03.2020 nicht anzunehmen, dass eine Lizenzbereitschaft (nunmehr wieder) besteht. Das Gegenangebot weist weder eine hinreichende Regelungsdichte auf, noch begr\u00fcnden die Beklagten die von ihnen darin angesetzten \u2013 deutlich niedrigeren Lizenzgeb\u00fchren \u2013 hinreichend. Auf die Ausf\u00fchrungen zum Gegenangebot unter lit. dd) wird insoweit Bezug genommen. Nach alledem f\u00fcgt sich auch das Gegenangebot der Beklagten in ihr f\u00fcr eine fehlende Lizenzbereitschaft sprechendes Verhalten ein.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nUnbeschadet dessen, dass die Kl\u00e4gerin aufgrund der Ausf\u00fchrungen unter lit. bb) schon zur Abgabe eines FRAND-gem\u00e4\u00dfen Angebotes gegen\u00fcber den lizenzunwilligen Beklagten nicht verpflichtet ist, stellt sich das von ihr im Juli 2017 unterbreitete, hier ma\u00dfgebliche Angebot (zur Ma\u00dfgeblichkeit unter Ziff. (1)), sowohl im Hinblick auf die eher \u201eformellen\u201c Anforderungen (dazu unter Ziff. (2)), als hinsichtlich der inhaltlichen Vorgaben der EuGH-Rechtsprechung (dazu unter Ziff. (3)) als hinreichend dar.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDas vorliegend f\u00fcr die Beurteilung der FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit ma\u00dfgebliche Angebot ist dasjenige aus Juli 2017 (Anlage B38; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage B38ab). Soweit die Kl\u00e4gerin in dem laufenden englischen Verfahren zur Feststellung einer FRAND-gem\u00e4\u00dfen Lizenzgeb\u00fchr im April 2019 ein weiteres, im Hinblick auf die Lizenzgeb\u00fchrenh\u00f6he abweichendes Angebot abgegeben hat, hat sie auf Vorhalt der Beklagten klargestellt, dass sie sich an das hier eingef\u00fchrte Angebot aus Juli 2017 gebunden sieht.<br \/>\nSoweit die Beklagten davon ausgehen, dass die Kl\u00e4gerin ihr Angebot aus Juli 2017 durch Unterbreiten eines neuen Angebots im M\u00e4rz 2019 widerrufen h\u00e4tten, weil das neue Angebot einen h\u00f6heren Lizenzsatz vorsehe, kann dem neuen Angebot der Kl\u00e4gerin ein solcher Erkl\u00e4rungswert nicht, auch nicht konkludent, beigemessen werden.<br \/>\nDen Beklagten ist zwar darin zuzustimmen, dass der Antrag eines neuen Angebots mit abweichendem Inhalt bei Auslegung nach dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont grunds\u00e4tzlich so zu verstehen ist, dass damit der Bindungswille an das \u00e4ltere Angebot gel\u00f6st wird. Ein solches Verst\u00e4ndnis l\u00e4sst jedoch die besonderen Umst\u00e4nde des hiesigen Falles au\u00dfer Betracht. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass sich die Kl\u00e4gerin im Rahmen des von ihr gegen die Beklagten und gegen Unternehmen des C-Konzerns eingeleiteten englischen Verfahrens zu einer Neubewertung ihres Portfolios veranlasst sah, weil C darin eine fehlerhafte Skalierung hinsichtlich der Multimode-Rate r\u00fcgte (zur Multimode-Rate unter Ziff. (3), (d), (aa), (aaa)). Um diesem Einwand Rechnung zu tragen, passte die Kl\u00e4gerin ihr Angebot auf das Argument von C an, sie selbst h\u00e4lt jedoch an der Richtigkeit der von ihr vorgenommenen Berechnungen, die Gegenstand des Angebots aus Juli 2017 sind, fest.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDas Vertragsangebot der Kl\u00e4gerin erf\u00fcllt die eher \u201eformellen\u201c Anforderungen der EuGH-Rechtsprechung.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nDas Vertragsangebot muss nach den von dem EuGH aufgestellten Kriterien schriftlich verfasst sein und muss dar\u00fcber hinaus insoweit konkret in dem Sinne sein, dass daraus die Lizenzgeb\u00fchr und die einschl\u00e4gigen Berechnungsparameter (ma\u00dfgebliche Bezugsgr\u00f6\u00dfe, anzuwendender Lizenzsatz, ggf. Abstaffelung) sowie die Art und Weise der Berechnung hervorgehen (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2017,1219, Rn. 169 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem; K\u00fchnen, ebd., Kap. E. Rn. 354). Die Punkte, die \u00fcblicherweise Regelungsgegenstand von Lizenzvertr\u00e4gen sind, m\u00fcssen in das Angebot in Form von aussagekr\u00e4ftigen Bestimmungen aufgenommen sein (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.; K\u00fchnen, a.a.O.). Das Angebot hat weiter zu erl\u00e4utern, aufgrund welcher Umst\u00e4nde die darin vorgeschlagenen Verg\u00fctungsparameter FRAND sind (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass eine mathematisch genaue Herleitung einer FRAND-gem\u00e4\u00dfen Lizenzgeb\u00fchr nicht zu erfolgen hat, vielmehr ist eine ann\u00e4herungsweise Entscheidung, die auf Wertungen und Sch\u00e4tzungen beruht, vorzunehmen (K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 484). Vergleichbare Lizenzvertr\u00e4ge k\u00f6nnen dabei ein gewichtiges Indiz f\u00fcr die Angemessenheit der angebotenen Lizenzbedingungen sein (LG D\u00fcsseldorf, a.a.O.; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 258 a. E.).<br \/>\nMit der Angabe \u00fcber die Art und Weise der Berechnung der Geb\u00fchren ist eine Erl\u00e4uterung derjenigen Umst\u00e4nde gemeint, die die vertraglich nach Bezugsgr\u00f6\u00dfe und Lizenzsatz zu bezeichnenden Verg\u00fctungsfaktoren als diskriminierungs- und ausbeutungsfrei ausweisen (K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 358). Dazu geh\u00f6rt auch, dass der Patentinhaber, soweit er bereits Lizenzen vergeben hat, nachvollziehbar macht, dass er den Lizenzsuchenden entweder gleich oder weshalb er ihn in welcher Hinsicht ungleich behandelt (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 22, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, GRUR 2020, 166, Rn. 123 \u2013 Datenpaketverarbeitung; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.07.2017, Az.: 4a O 154\/15, Rn. 311 ff., zitiert nach juris; Teilurt. v. 31.03.2016, Az.: 4a O 73\/14, Rn. 199, zitiert nach juris; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 360).<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung des unter lit. (a) Ausgef\u00fchrten erweist sich das FRAND-Angebot der Kl\u00e4gerin weder deshalb als unter FRAND-Gesichtspunkten unzureichend, weil erforderlicher Vortrag zu Lizenzvertr\u00e4gen mit Dritten (dazu unter lit. (aa)), oder zur Angemessenheit der in Ansatz gebrachten Lizenzgeb\u00fchren fehlt (dazu unter lit. (bb)), noch weil Angaben zu Gerichtsentscheidungen ausgeblieben sind (dazu unter lit. (cc)).<\/li>\n<li>(aa)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin verh\u00e4lt sich im Rahmen ihres Vertragsangebots hinreichend zu zwischen ihr und Dritten bestehenden Lizenzvertr\u00e4gen (dazu unter lit. (aaa)), sowie zu solchen Vertragsbedingungen, die ihre Rechtsvorg\u00e4ngerin mit Dritten vereinbart hat (dazu unter lit. (bbb)).<\/li>\n<li>(aaa)<br \/>\nSoweit Lizenzvertr\u00e4ge zwischen der Kl\u00e4gerin und Dritten betroffen sind, handelt es sich bei diesen nicht um mit den Beklagten vergleichbare Lizenznehmer (dazu unter -Ziff. (i)). Jedenfalls hat aber die Kl\u00e4gerin auch dargetan, dass eine etwaige Ungleichbehandlung zu keiner Beeintr\u00e4chtigung des Wettbewerbs f\u00fchrt (dazu unter Ziff. (ii)). Auch soweit die Beklagten geltend machen, es best\u00fcnden weitere Vertr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin mit H, I und J sowie mit II, ist die Kl\u00e4gerin ihren Erl\u00e4uterungspflichten nachgekommen (dazu unter Ziff. (iii)). Die Erl\u00e4uterungen erfolgen auch nicht versp\u00e4tet (dazu unter Ziff. (v)). Eine \u00fcber die Erkl\u00e4rungen der Kl\u00e4gerin hinausgehende Pflicht zur Vorlage von Lizenzvertr\u00e4gen besteht nicht (dazu unter Ziff. (iv)).<\/li>\n<li>(i)<br \/>\nDen von der Kl\u00e4gerin mit Intel, F und der G. abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4gen fehlt es bereits an einer Vergleichbarkeit mit dem den Beklagten unterbreiteten Angebot.<br \/>\nSortiert der Lizenzgeber Vertragsverh\u00e4ltnisse aus der Menge der Vergleichsvertr\u00e4ge aus, so ist das Kriterium, mit welchem er die Nichtvorlage begr\u00fcndet, sorgf\u00e4ltig daraufhin zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob damit tats\u00e4chlich einem Vergleich nicht zug\u00e4ngliche Vertr\u00e4ge aus der Referenzmenge herausgenommen werden, oder ob damit der Vergleichsma\u00dfstab unsachgerecht eingeengt wird und sich der Lizenzgeber auf diese Weise einer grunds\u00e4tzlich notwendigen Rechtfertigung f\u00fcr eine Ungleichbehandlung entzieht. Von der grunds\u00e4tzlich bestehenden Vorlagepflicht k\u00f6nnen deshalb nur solche Vertr\u00e4ge ausgenommen werden, bei denen die Unterschiede derart gro\u00df sind, dass sich von vornherein keine Argumente f\u00fcr eine Gleichbehandlung finden lassen (so wohl f\u00fcr Kreuzlizenzvertr\u00e4ge OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2019, 6078, Rn. 135 a. E. und K\u00fchnen, edb., Kap. E., Rn. 314, Fn. 493). Das trifft auf solche Lizenzverh\u00e4ltnisse zu, deren Inhalt unter keinem Gesichtspunkt mit demjenigen des Vertragsangebots so auf einen Nenner gebracht werden kann, dass ein Vergleich m\u00f6glich wird.<br \/>\nSo ist es vorliegend im Hinblick auf die Lizenzvertragsverh\u00e4ltnisse, die die Kl\u00e4gerin mit Intel, F und der G. abgeschlossen hat.<br \/>\nF\u00fcr den Vertrag der Kl\u00e4gerin mit Intel, der ein von dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen Portfolio abweichendes Schutzrechtsb\u00fcndel von Implementierungspatenten betrifft, ist von einer fehlenden Vergleichbarkeit in diesem Sinne auszugehen. Auch die Beklagten bringen gegen eine fehlende Vergleichbarkeit insoweit nichts vor, sondern stellen den Vortrag der Kl\u00e4gerin zur fehlenden Vergleichbarkeit pauschal in Abrede.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat als bisherige Lizenznehmer an dem streitgegenst\u00e4ndlichen Portfolio F und die G. (letztere aus dem Jahre 2016), genannt, und vorgebracht, darin werde der Marktaustritt der n\u00e4her bezeichneten Lizenznehmer ber\u00fccksichtigt und lediglich noch ein limitierter Abverkauf geregelt.<br \/>\nInsoweit vollzieht die Kammer nach, dass eine Vergleichbarkeit ausgeschlossen ist, weil die Kl\u00e4gerin in dem Bestreben, \u00fcberhaupt eine Verg\u00fctung f\u00fcr die Benutzung ihrer gesch\u00fctzten Technik zu erhalten \u2013 im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit F befanden sich einige Gesch\u00e4ftsteile der Gesellschaft bereits in Aufl\u00f6sung \u2013, und zur Vermeidung langwieriger Gerichtsverfahren, eine Lizenzgeb\u00fchr akzeptiert hat, die den Wert ihres Portfolios nicht repr\u00e4sentativ widerspiegelt. Die Kl\u00e4gerin hat auch klargestellt, dass ein Wiedereintritt von HH und der G. von der vertraglichen Vereinbarung nicht umfasst ist.<br \/>\nSoweit die Beklagten in Abrede stellen, dass in den hier in Bezug genommenen Vertr\u00e4gen ein Marktaustritt geregelt worden ist, spricht daf\u00fcr schon die Tatsache, dass die n\u00e4her bezeichneten Unternehmen tats\u00e4chlich auf dem Mobilfunkmarkt nicht mehr in Erscheinung treten (dazu weiter auch unter Ziff. (ii)).<\/li>\n<li>(ii)<br \/>\nJedenfalls soweit die Vorlage der Vertr\u00e4ge unter dem Gesichtspunkt der Ungleichbehandlung f\u00fcr erforderlich erachtet wird, kommt es auf die hier er\u00f6rterte Frage der Vergleichbarkeit im Ergebnis auch nicht an. Denn selbst dann, wenn \u2013 bei Annahme der Vergleichbarkeit der Vertr\u00e4ge \u2013 eine sachwidrige Ungleichbehandlung vorliegen sollte, fehlt es an einer Eignung zur Wettbewerbsbeeintr\u00e4chtigung.<br \/>\nDer Patentinhaber kann gegen den Vorwurf eines nicht FRAND-gem\u00e4\u00dfen Lizenzangebots dartun, dass die Diskriminierung nicht geeignet ist, den Lizenzsucher in seiner Wettbewerbsstellung auf dem Produktmarkt zu beeintr\u00e4chtigen (EuGH, NZKart 2018, 225, Rn. 27 &#8211; MEO; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 361). Insoweit gen\u00fcgt zun\u00e4chst die Behauptung von Indizien, die die mangelnde wettbewerbliche Relevanz der Diskriminierung plausibel machen (K\u00fchnen, a.a.O.). Es ist sodann an dem Lizenzsucher \u2013 im Rahmen einer ihn treffenden sekund\u00e4ren Darlegungslast \u2013 konkrete Umst\u00e4nde aufzuzeigen, die dennoch eine Eignung zur Wettbewerbsverzerrung belegen (K\u00fchnen, a.a.O.).<br \/>\nVorliegend hat die Kl\u00e4gerin aufgezeigt, dass eine etwaige Diskriminierung die Beklagten in ihrer Wettbewerbsstellung auf dem Produktmarkt nicht beeintr\u00e4chtigt.<br \/>\nF und die G. stehen den Beklagten auf dem hier relevanten Mobilfunkmarkt nicht mehr als Wettbewerber gegen\u00fcber. Insbesondere ist \u2013 anders als die Beklagten vorgetragen haben \u2013 nicht ersichtlich, dass die G. noch umfangreich auf dem Mobilfunkmarkt t\u00e4tig ist. Auf das Vorbringen der Kl\u00e4gerin, dass lediglich f\u00fcr den indischen Markt noch Ger\u00e4te mit der Bezeichnung \u201eG\u201c vertrieben werden, und der Vertrieb durch eine an der Lizenzvereinbarung unbeteiligte Tochtergesellschaft organisiert werde, haben die Beklagten, die sich als Marktteilnehmer ihrerseits zu dem Wettbewerberumfeld verhalten k\u00f6nnen, nichts mehr vorgebracht.<\/li>\n<li>(iii)<br \/>\nSoweit die Beklagten vortragen, es best\u00fcnden weitere relevante Vertr\u00e4ge zwischen der Kl\u00e4gerin und H sowie mit I und J und II, ist die Kl\u00e4gerin ihrer Erl\u00e4uterungspflicht auch insoweit nachgekommen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat ausgef\u00fchrt, dass es sich dabei um Vertr\u00e4ge handele, die zwischen K und den n\u00e4her bezeichneten Unternehmen bestehen. Eine Erl\u00e4uterungspflicht zu dem Inhalt dieser Vertr\u00e4ge bestimmt sich deshalb danach, ob die Kl\u00e4gerin zu Lizenzvertr\u00e4gen ihrer Rechtsvorg\u00e4ngerin vortragen muss (dazu unter lit. (bbb)).<br \/>\nSoweit die Beklagten dennoch davon ausgehen, dass die Lizenzvertr\u00e4ge mit den n\u00e4her bezeichneten Lizenznehmern mit der Kl\u00e4gerin \u2013 und nicht mit K \u2013 abgeschlossen wurden, kann nicht festgestellt werden, dass die Kl\u00e4gerin ihrer Erl\u00e4uterungspflicht nicht nachgekommen ist, weil sie falsche Angaben gemacht hat. Die Erl\u00e4uterungspflicht legt dem Lizenzgeber auf, zu bestehenden Lizenzvertr\u00e4gen schl\u00fcssig vorzutragen. Berufen sich die Beklagten darauf, dass der Vortrag falsch ist, ist es an ihnen, dies darzutun und zu beweisen.<br \/>\nDen Beklagten ist in diesem Zusammenhang zuzugestehen, dass der von ihnen in Bezug genommene Auszug aus dem Urteil des United States District Court for the Nothern District of California vom 10.05.2019,<br \/>\n\u201eAt trial, John JJ, C\u2019s CEO, testified that C licensed the US\u00b4151 as part of its patent portfolio to numerous third parties, including H, I, and J\u201c (Anlage B08, S. 8, Z. 14 ff.),<\/li>\n<li>sich liest, als sei der Vertragsschluss zwischen der Kl\u00e4gerin und den n\u00e4her bezeichneten Lizenznehmern erfolgt. Nach dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Transkript zur Vernehmung des Herrn JJ in dem US-amerikanischen Verfahren (Anlage EIP B54, S. 606 f.; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage EIP B54a) stellt sich die Aussage des Herrn JJ jedoch \u2013 im Einklang mit der Behauptung der Kl\u00e4gerin in dem hiesigen Verfahren \u2013 derart dar, dass er sich bei der \u00c4u\u00dferung \u00fcber H, I und J zu den durch K abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4gen verhalten hat. Vor diesem Hintergrund stellt sich die von den Beklagten in Bezug genommene Aussage aus dem amerikanischen Urteil als verk\u00fcrzt dar, und l\u00e4sst die Annahme, dass die Kl\u00e4gerin weitergehende Lizenzvertr\u00e4ge als die von ihr angegebenen abgeschlossen hat, nicht zu.<br \/>\nAuch soweit die Beklagten vorbringen, es bestehe eine Lizenzvereinbarung zwischen der Kl\u00e4gerin und II, haben die Beklagten nicht dargetan, dass die Kl\u00e4gerin insoweit falsche Angaben gemacht hat<\/li>\n<li>(iv)<br \/>\nDie vorherigen Ausf\u00fchrungen ber\u00fccksichtigend bedarf es der Vorlage der in Rede stehenden Lizenzvertr\u00e4ge weder unter dem Aspekt der Angemessenheit (zur Vorlagepflicht insoweit vgl. Landgericht D\u00fcsseldorf, 4a O 154\/15, Urt. v. 13.07.2017, Rn. 312, zitiert nach juris; ebd., 4c O 72\/17, Urt. v. 11.07.2018, Rn. 144, zitiert nach BeckRS 2018, 20333) noch, um den Beklagten eine \u00dcberpr\u00fcfung der Diskriminierungsfreiheit zu erm\u00f6glichen.<br \/>\nHat der Patentinhaber substantiiert begr\u00fcndet, dass Vertr\u00e4ge aus der Vergleichsmenge auszunehmen sind bzw. deren Inhalt aus anderen Gr\u00fcnden nicht entscheidungserheblich ist, ist er zur Vorlage der in Rede stehenden Vertr\u00e4ge nicht verpflichtet. Die Vorlagepflicht dient dazu, dem Lizenzsucher, der im Hinblick auf den Inhalt entscheidungserheblicher Lizenzvertr\u00e4ge typischerweise einem Informationsdefizit unterliegt, eine n\u00e4here Pr\u00fcfung des Vertragsinhalts zu erm\u00f6glichen, um auf dieser Grundlage den Vorwurf einer sachwidrigen Ungleichbehandlung bzw. ausbeuterischer Vertragsbedingungen zu konkretisieren. Der Patentinhaber ist hingegen nicht zur Vorlage der Vertr\u00e4ge verpflichtet, um den Lizenzsucher in die Lage zu versetzen, schlechthin alle Lizenzvertr\u00e4ge auf ihren Inhalt zu \u00fcberpr\u00fcfen. Eine solche Betrachtungsweise f\u00fchrt im Ergebnis dazu, dass der Patentinhaber s\u00e4mtliche, auch die f\u00fcr die kartellrechtliche Betrachtung unerheblichen, Lizenzvertr\u00e4ge vorzulegen hat, und l\u00e4uft darauf hinaus, dass der Patentinhaber den Beweis f\u00fcr den von ihm behaupteten Vertragsinhalt erbringen muss. Dies aber l\u00e4uft der hier angenommenen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zuwider (dazu unter Ziff. (3), (a)). Auch ist nicht ersichtlich, dass eine solch umfassende Vorlagepflicht zur Kontrolle der Angaben des Vertragspartners praxis\u00fcblich ist.<\/li>\n<li>(v)<br \/>\nUnsch\u00e4dlich ist schlie\u00dflich auch, dass die Kl\u00e4gerin sich erst im Rahmen des laufenden Prozesses \u2013 und nicht bereits mit Abgabe des Angebots im Juli 2017 \u2013 zu mit Dritten bestehenden Lizenzvertr\u00e4gen verhalten hat. Das Vorbringen der Kl\u00e4gerin bewegt sich innerhalb der Grenzen des prozessualen Versp\u00e4tungsrechts (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11.07.2018, Az.: 4c O 77\/17, Rn. 123, zitiert nach BeckRS 2018, 25099; K\u00fchnen, ebd, Kap. E., Rn. 407 ff.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagten auf diesen Vortrag nicht mehr rechtzeitig, mithin bis zur m\u00fcndlichen Verhandlung, reagieren konnten (vgl. dazu LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.07.2017, Az.: 4a O 154\/15, Rn. 300, zitiert nach juris; zur grunds\u00e4tzlichen Nachholbarkeit auch: OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 66\/15, R. 13, zitiert nach juris; GRUR-RS 2016, 2016, 9322, Rn. 22 ff.; OLG Karlsruhe, NZKArt 2016, 334 (336); a. A. LG Mannheim, GRUR-RS 2018, 31743, Rn. 70).<\/li>\n<li>(bbb)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin verh\u00e4lt sich im Rahmen des laufenden Prozesses auch zu Lizenzvertr\u00e4gen, die ihre Rechtsvorg\u00e4ngerin mit Dritten abgeschlossen hat, hinreichend.<br \/>\nNach der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung besteht die Bindung des Patenterwerbers an die FRAND-Zusage seines Rechtsvorg\u00e4ngers nicht nur \u201edem Grunde nach\u201c, sondern dar\u00fcber hinaus auch im Hinblick auf die H\u00f6he und den Inhalt der Lizenzvertr\u00e4ge (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2019, 6087, Rn.122 \u2013 Improving Handovers; ebd., Beschl. v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 24). Auch die durch den Rechtsvorg\u00e4nger abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge bestimmen vor diesem Hintergrund den f\u00fcr die Beurteilung der Diskriminierungsfreiheit ma\u00dfgeblichen Vergleichsrahmen (a.a.O.). Daraus folgt, dass sich der Lizenzgeber bei seiner Offerte auch zu diesen Lizenzvertr\u00e4gen verhalten muss (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 125).<br \/>\nEs kann dahinstehen, ob die Rechtsprechung auf Konstellationen wie die vorliegende anwendbar ist. Zum einen ist bereits zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagten einem umfassenden Informationsdefizit nicht unterliegen. Denn sie selbst waren in der Vergangenheit Lizenznehmer von K und haben der Kl\u00e4gerin auf dieser Grundlage im Rahmen der au\u00dfergerichtlichen Lizenzverhandlungen einen Vorschlag f\u00fcr die Lizenzgeb\u00fchrenh\u00f6he unterbreitet (dazu bereits unter lit. bb), (bbb)). Zum anderen hat sich die Kl\u00e4gerin zu den von K abgeschlossenen Lizenzen verhalten und ausgef\u00fchrt, diese enthielten Kreuzlizenzelemente \u2013 was einer Vergleichbarkeit entgegensteht. Denn bei der Kreuzlizenzierung wird mindestens ein Teil der f\u00fcr die Lizenznahme zu erbringenden Gegenleistung statt durch eine in Geld bestimmte Lizenzverg\u00fctung durch die Einr\u00e4umung einer Benutzungsgestattung f\u00fcr Lizenzrechte des Lizenznehmers erbracht. Da es sich bei der Rechteeinr\u00e4umung und der Geldleistung um im Kern v\u00f6llig andersartige Leistungen handelt, die auch zu Vergleichszwecken nicht \u00fcberein gebracht werden k\u00f6nnen, taugen Lizenzvertr\u00e4ge mit Kreuzvertragselement f\u00fcr Vertragsangebote an Lizenznehmer ohne R\u00fccklizenzwert regelm\u00e4\u00dfig nicht (so auch OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2019, 6087, Rn. 136 \u2013 Improving Handovers). Schlie\u00dflich ist auch nicht ersichtlich, dass die von K abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge, die allesamt vor dem Jahr 2011 abgeschlossen wurden, noch laufen. Vielmehr hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen, dass die Vertr\u00e4ge beendet sind. Diese entfalten mithin keine Auswirkungen mehr auf die Wettbewerbslage der Konkurrenten (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 123).<br \/>\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagten behaupten, sie h\u00e4tten \u201eeine ganze Kette von Lizenzvertr\u00e4gen mit K, die bis heute reichen und fr\u00fcher beginnen als 2011\u201c abgeschlossen. Denn jedenfalls soweit das f\u00fcr die 2G-, 3G- und 4G-Technologie relevante K-Portfolio betroffen ist, tragen die Beklagten selbst vor, dass sie im Jahre 2017 einen neuen Vertrag mit K abgeschlossen haben. Danach ist nicht davon auszugehen, dass im Verh\u00e4ltnis zu den Beklagten noch relevante Vertr\u00e4ge mit K aus einer Zeit vor dem Erwerb des streitgegenst\u00e4ndlichen Portfolios durch die Kl\u00e4gerin laufen.<\/li>\n<li>(bb)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat die Angemessenheit der von ihr unter Ziffer 4.2 des Vertragsentwurfs in Ansatz gebrachten Lizenzgeb\u00fchren im Zusammenhang mit ihrem Angebot aus Juli 2017 (Anlage EIP B38; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage EIP B38ab) hinreichend dargetan, indem sie aufgezeigt hat, dass und inwiefern sie ihre Berechnungen an diejenigen aus den E-Urteilen angelehnt hat (zu den Darlegungen der Kl\u00e4gerin im Einzelnen unter Ziff. (3), (d), (aa), (bbb)). Unsch\u00e4dlich ist in diesem Zusammenhang, dass das Angebotsschreiben der Kl\u00e4gerin vom 25.07.2017 (Anlage EIP B38; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage EIP B38ab) selbst die Berechnungen nach dem E-Urteil 1 nicht aufzeigte, sondern insoweit auf das FSoC Bezug nahm, welches der Beklagten am selben Tag zugestellt wurde.<br \/>\nVon der hinreichenden Erl\u00e4uterung des Vertragsangebots ist die Frage zu trennen, ob die Begr\u00fcndung, die die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Angemessenheit der Lizenzgeb\u00fchren anf\u00fchrt, diese im Ergebnis tr\u00e4gt (dazu unter Ziff. (3), lit. (d), (bb)).<\/li>\n<li>(cc)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist ihrer Erl\u00e4uterungspflicht zu ma\u00dfgeblichen Gerichtsentscheidungen nachgekommen, indem sie zu Gerichtsentscheidungen, die sich mit abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4gen bzw. mit der Standardessentialit\u00e4t\/ mit dem Rechtsbestand der Portfoliopatente befassen, vorgetragen hat. Es ist hingegen unsch\u00e4dlich, dass sie diese nicht vorgelegt hat.<br \/>\nNeben den bereits geschlossenen Lizenzvertr\u00e4gen muss der SEP-Inhaber zum Nachweis der Art und Weise der Berechnung der geforderten Lizenzgeb\u00fchren grunds\u00e4tzlich etwaige Gerichtsentscheidungen vorlegen, die sich mit den abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4gen befassen (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11.07.2018, Az.: 4c O 72\/17, Rn. 147, zitiert nach BeckRS 2018, 20333). Denn gerichtliche Entscheidungen oder Hinweise zur Angemessenheit der vorgeschlagenen Lizenzbedingungen sind jedenfalls als neutrale und sachverst\u00e4ndige Stellungnahmen zu ber\u00fccksichtigen (a.a.O.). Zumindest wenn keine oder eine nicht ausreichende Anzahl von Lizenzvertr\u00e4gen abgeschlossen worden ist, muss der SEP-Inhaber auch sonstige Entscheidungen zur Verletzung und zum Rechtsbestand des oder der zu lizenzierenden Schutzrechte vorlegen (a.a.O.).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat mit E-Mail vom 12.12.2017 (Anlage EIP B39; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage EIP B39a) Verfahren mitgeteilt, in denen Portfoliopatente als nicht standardessentiell\/ nicht verletzend befunden wurden. Bestandteil der Mitteilung war auch das Ergebnis, welches die jeweiligen Gerichtsverfahren hatten. Die Beklagten zeigen mit ihrem Prozessvorbringen in dem Duplikschriftsatz vom 27.06.2019 (vgl. dort S. 70, Bl. 469 GA) schlie\u00dflich auch, dass sie in Kenntnis des Ausgangs der Gerichtsverfahren sind.<br \/>\nDer Vorlage dieser Entscheidungen durch die Kl\u00e4gerin bedurfte es dar\u00fcber hinaus nicht. Der Lizenzsucher, der in Kenntnis \u00fcber im Zusammenhang mit dem Vertragsangebot interessierende Gerichtsentscheidungen ist, verf\u00fcgt regelm\u00e4\u00dfig \u00fcber hinreichende Informationen, um auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen f\u00fcr geboten h\u00e4lt oder nicht. Strebt er eine solche an, steht er zun\u00e4chst selbst in der Pflicht, sich diese zu verschaffen. Etwas anderes mag \u2013 wof\u00fcr hier keine Anhaltspunkte bestehen \u2013 dann gelten, wenn diese nicht ver\u00f6ffentlicht oder durch die jeweiligen Gerichte nicht ausgegeben werden.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nEs kann nicht festgestellt werden, dass das streitgegenst\u00e4ndliche Angebot aus Juli 2017 den inhaltlichen Anforderungen an die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit zuwiderl\u00e4uft.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nDas Diskriminierungsverbot normiert f\u00fcr das marktbeherrschende Unternehmen eine Verpflichtung zur Gleichbehandlung, indem es Handelspartnern, die sich in gleicher Lage befinden, dieselben Preise und Gesch\u00e4ftsbedingungen einr\u00e4umen muss (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2017, 1219, Rn. 173 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem). In das Gleichbehandlungsgebot sind dabei nur Sachverhalte, die auch vergleichbar sind, einzubeziehen, w\u00e4hrend auch marktbeherrschende Unternehmen auf unterschiedliche Marktbedingungen differenziert reagieren k\u00f6nnen (a.a.O.). Eine Ungleichbehandlung ist daher zul\u00e4ssig, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist (a.a.O.). Der dem Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts grunds\u00e4tzlich zustehende weite Spielraum f\u00fcr eine sachliche Rechtfertigung ist eingeschr\u00e4nkt, wenn neben die marktbeherrschende Stellung weitere Umst\u00e4nde treten, aus denen sich ergibt, dass die Ungleichbehandlung die Freiheit des Wettbewerbs gef\u00e4hrdet (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 174). Diese k\u00f6nnen insbesondere darin bestehen, dass der Zugang zu einem nachgeordneten Produktmarkt von der Befolgung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre abh\u00e4ngig ist (BGH, GRUR 2004, 966 (968) \u2013 Standard-Spundfass) oder das Produkt erst bei Benutzung des Patents wettbewerbsf\u00e4hig ist (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.).<br \/>\nDie Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr eine Ungleichbehandlung (BGH, Urt. v. 05.05.2020, Az.: KZR 36\/17, Rn. 76; OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 177, K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 257, 335; kritisch, aber offen gelassen OLG Karlsruhe, GRUR 2020, 166, Rn. 124 &#8211; Datenpaketverarbeitung) liegt grunds\u00e4tzlich bei dem Lizenzsucher. Jedoch ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass dieser regelm\u00e4\u00dfig keine n\u00e4here Kenntnis \u00fcber die Lizenzierungspraxis des SEP-Inhabers, insbesondere \u00fcber mit Dritten bestehende Lizenzvertr\u00e4ge und deren Regelungsgehalt, besitzt. Dies rechtfertigt es, dem SEP-Inhaber, der naturgem\u00e4\u00df in Kenntnis der Vertragsverh\u00e4ltnisse mit anderen Lizenznehmern ist, und dem n\u00e4here Angaben hierzu auch zumutbar sind, insoweit eine sekund\u00e4re Darlegungslast aufzuerlegen (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 335). Die Angabe zu den Lizenznehmern hat in diesem Zusammenhang vollst\u00e4ndig zu erfolgen, und darf nicht auf einige namhafte Unternehmen der Branche reduziert werden (K\u00fchnen, a.a.O.). Der Vortrag hat auch Angaben dazu zu enthalten, welche \u2013 konkret zu benennenden \u2013 Unternehmen mit welcher Bedeutung auf dem relevanten Markt zu welchen konkreten Konditionen eine Lizenz genommen haben (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.). Regelm\u00e4\u00dfig d\u00fcrfte die Vorlage der Lizenzvertr\u00e4ge erforderlich sein (K\u00fchnen, a.a.O.). Relevant sind dabei jedoch nur solche Lizenzverh\u00e4ltnisse, die im Zeitpunkt der rechtlich gebotenen Lizenzofferte (schon und noch) in Kraft stehen (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2019, 6087, Rn. 123 \u2013 Improving Handovers; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 494). Steht eine Ungleichbehandlung fest, so obliegt es dem Patentinhaber, etwaige die unterschiedliche Behandlung rechtfertigende Umst\u00e4nde darzulegen und ggf. zu beweisen (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 335).<br \/>\nAls \u201efaire und angemessene\u201c Vertragsbedingungen sind solche zu verstehen, die dem Lizenzwilligen nicht unter Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung angeboten werden. Die Vertragsbedingungen m\u00fcssen zumutbar und d\u00fcrfen nicht ausbeuterisch sein (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. vom 17.11.2016, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 15, zitiert nach juris; allgemein zur Gleichsetzung mit dem gesetzlichen Ausbeutungstatbestand nach Art. 102 AEUV auch: K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 329, 337). Ein Angebot des Lizenzgebers kann sich danach insbesondere dann als unfair\/ unangemessen (im Sinne einer Ausbeutung nach Art. 102 AEUV) erweisen, wenn eine Lizenzgeb\u00fchr verlangt wird, die den hypothetischen Preis, der sich bei wirksamem Wettbewerb auf dem beherrschten Markt gebildet h\u00e4tte, erheblich \u00fcberschreitet, es sei denn, es gibt eine wirtschaftliche Rechtfertigung f\u00fcr die Preisbildung (LG D\u00fcsseldorf, Teilurt. v. 31.03.2016, Az.: 4a O 73\/14, Rn. 225, zitiert nach juris; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 258). Es geht hingegen nicht um eine nach allen Seiten gerechte Verg\u00fctung f\u00fcr die Patentbenutzung (K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 486). Der Ausbeutungsvorwurf des Art. 102 AEUV sanktioniert nicht jede \u00dcberschreitung der objektiv interessengerechten Verg\u00fctung, sondern nur einen deutlichen Abstand, der es dem Lizenzsucher verwehrt, im nachgelagerten Produktmarkt wettbewerbsf\u00e4hig zu bleiben (K\u00fchnen, a.a.O.). Das Vertragsangebot hat sich des Weiteren auch im Hinblick auf die \u00fcbrigen Vertragsbedingungen (lizenzpflichtige Schutzrechte, Lizenzgebiet usw.) als angemessen zu erweisen. Auch dabei kann eine beachtliche Zahl inhaltlich gleichlautender, bereits abgeschlossener Vertr\u00e4ge \u2013 sofern diese nicht unter Missbrauch von Marktmacht zustande gekommen sind \u2013 ein Indiz f\u00fcr die Angemessenheit der Vertragsbedingungen sein (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 09.11.2018, Az.: 4a O 17\/17, Rn. 389, zitiert nach juris).<br \/>\nAuch die (prim\u00e4re) Darlegungslast sowie die Beweislast daf\u00fcr, dass unter dem Gesichtspunkt \u201efair und angemessen\u201c eine Ausbeutung vorliegt, ist bei dem Lizenzsucher zu verorten.<br \/>\nGrunds\u00e4tzlich, das hei\u00dft jenseits von Sachverhalten, bei denen ein SEP mit FRAND-Erkl\u00e4rung vorliegt, besteht Einigkeit dar\u00fcber, dass nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen derjenige, der sich auf die Unangemessenheit beruft, diese darlegen und ggf. beweisen muss (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.11.2006, Az.: 4b O 58\/05, Rn. 140 \u2013 Videosignal-Codierung I, zitiert nach juris; K\u00fchnen, ebd. Kap. H., Rn. 260). F\u00fcr F\u00e4lle wie den vorliegenden (SEP mit FRAND-Erkl\u00e4rung) ergibt sich aus der Tatsache, dass sich der Patentinhaber dazu verpflichtet hat, ein Angebot abzugeben, dass inhaltlich \u201eFRAND\u201c ist, nichts anderes.<br \/>\nIn der Entscheidung Mobiles Kommunikationssystem begr\u00fcndet das OLG D\u00fcsseldorf die von ihm angenommene Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Diskriminierung unter Bezugnahme auf Art. 2 Kartellverfahrensordnung (VO [EG] Nr. 1\/2003 des Rates v. 16.12.2002 zur Durchf\u00fchrung der in den Art. 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln). Danach obliegt die Beweislast f\u00fcr eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 oder Art. 82 des EWG-Vertrags (entspricht Art. AEUV Artikel 101, AEUV Artikel 102 AEUV) in allen einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Verfahren der Partei, die diesen Vorwurf erhebt. Da der Patentinhaber mit der Abgabe der FRAND-Erkl\u00e4rung lediglich den gesetzlichen Anforderungen des Art. 102c AEUV (Diskriminierungsfreiheit) nachkomme, dem Lizenzsucher aber keine im Vergleich dazu bessere Position einr\u00e4umen wolle, \u00e4ndere sich an der grunds\u00e4tzlichen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nichts (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2017, 1219, Rn. 177 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem). In den dortigen Entscheidungsgr\u00fcnden folgen sodann Ausf\u00fchrungen zur sekund\u00e4ren Darlegungslast, wie hier bereits dargestellt. Dieser Begr\u00fcndungsansatz l\u00e4sst sich auf einen Ausbeutungsmissbrauch im Sinne von Art. 102a AEUV \u00fcbertragen (f\u00fcr die \u00dcbertragbarkeit insoweit als jedenfalls der Patentinhaber mit der FRAND-Erkl\u00e4rung, auch im Hinblick auf die Pflicht \u201efair &amp; reasonable\u201c zu lizenzieren, keine \u00fcber Art. 102 AEUV hinausgehenden Pflichten eingehen wollte: K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 319, 337, allerdings ohne Ausf\u00fchrungen zur Auswirkung auf die Frage der Darlegungs- und Beweislast; anders und mit Bezugnahme auf eine m\u00f6glicherweise angezeigte Umkehr der prim\u00e4ren Darlegungslast und der Beweislast allerdings f\u00fcr die Beurteilung einer Diskriminierung und einer Ausbeutung: OLG Karlsruhe, GRUR 2020, 166, Rn.124 \u2013 Datenpaketverarbeitung). Gr\u00fcnde, weshalb im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast eine Differenzierung zwischen dem Gebot diskriminierungsfrei zu lizenzieren und dem Gebot eines \u201efairen und angemessenen\u201c (= ausbeutungsfreie) Angebots vorzunehmen ist, sind nicht ersichtlich. Ein Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr eine differenzierende Betrachtung k\u00f6nnte sich grunds\u00e4tzlich aus dem Wortlaut \u201efair and reasonable\u201c ergeben, der anders als der Wortlaut \u201enicht diskriminierend\u201c gerade nicht den Wortlaut des Art. 102 AEUV wiedergibt, so dass nicht nur eine ausbeutungsfreie, sondern dar\u00fcber hinaus auch eine gerechte Lizenzierung versprochen wird (m. w. Nachw. K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 319). Dieses Wortlautargument erweist sich jedoch vor dem Hintergrund als nicht ausschlaggebend, als dass es keine Entsprechung im objektiven Erkl\u00e4rungsgehalt des Zusagenden findet (ausf\u00fchrlicher K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 320 f.). Ausgehend von dem soeben Ausgef\u00fchrten verbleibt es auch im Hinblick auf den Ausbeutungstatbestand grunds\u00e4tzlich bei der Darlegungs- und Beweislast auf Seiten des Lizenzsuchers (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 09.11.2018, Az.: 4a O 16\/17, zitiert nach BeckRS 2018, 2019, Rn. 219; ebd., Urt. v. 21.12.2018, Az.: 4c O 3\/17, zitiert nach BeckRS 2018, 42127, Rn. 216).<br \/>\nJedoch sprechen auch in diesem Zusammenhang Gr\u00fcnde daf\u00fcr, dem Patentinhaber eine sekund\u00e4re Darlegungslast aufzuerlegen, soweit bei diesem n\u00e4here Erkenntnisse \u00fcber den jeweiligen streitgegenst\u00e4ndlichen Sachverhalt zu erwarten sind. Den Prozessgegner der prim\u00e4r darlegungsbelasteten Partei trifft in der Regel eine sekund\u00e4re Darlegungslast, wenn die prim\u00e4r darlegungsbelastete Partei keine n\u00e4here Kenntnis der ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde und auch keine M\u00f6glichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufkl\u00e4rung hat, w\u00e4hrend dem Prozessgegner n\u00e4here Angaben dazu ohne weiteres m\u00f6glich und zumutbar sind (BGH, GRUR 2012, Rn. 23 \u2013 Vorschaubilder II).<br \/>\nDas trifft auf Sachverhaltskonstellationen wie die vorliegende, bei denen der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand im Zusammenhang mit einem SEP, f\u00fcr das eine FRAND-Erkl\u00e4rung vorliegt, erhoben wird, zu.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist zur Abgabe eines Angebots verpflichtet, welches inhaltlich FRAND-Bedingungen entspricht. Als \u201eUrheber\u201c des Angebots kann sie Ausf\u00fchrungen dazu machen, welche wirtschaftlichen und rechtlichen Erw\u00e4gungen sie zur Aufnahme der jeweiligen Regelungen und insbesondere der Festsetzung der Lizenzgeb\u00fchren in Art und H\u00f6he bewogen haben, und mit welchen Erw\u00e4gungen diese im Sinne des Missbrauchstatbestandes des Art. 102 AEUV angemessen sind (K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 519). Der Vortrag muss f\u00fcr den Gegner nachvollziehbar und einlassungsf\u00e4hig sein (a.a.O.). Auf dieser Grundlage ist es dem Lizenzsucher sodann m\u00f6glich, seinerseits gegen die Angemessenheit sprechende Gesichtspunkte \u2013 gleicherma\u00dfen substantiiert \u2013 vorzutragen, und diese ggf. zu beweisen. Dabei ist in die Bewertung dar\u00fcber, wie die Darlegungslast konkret zu verteilen ist, insbesondere einzustellen, wenn der Lizenzsucher aufgrund eigener langj\u00e4hriger Marktpr\u00e4senz, ggf. sogar als Lizenzgeber, einen \u00dcberblick \u00fcber die wettbewerblichen Verh\u00e4ltnisse hat. Das gilt im Zusammenhang mit der Angemessenheitspr\u00fcfung mehr noch als bei Diskriminierungssachverhalten. Denn w\u00e4hrend der Ma\u00dfstab f\u00fcr eine Ungleichbehandlung sich aus der Lizenzierungspraxis des Lizenzgebers entwickelt, sind die in die Angemessenheitspr\u00fcfung einflie\u00dfenden Erw\u00e4gungen in h\u00f6herem Ma\u00dfe objektivierbar und somit f\u00fcr den Lizenzsucher ermittelbar.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nEine Lizenzvertragspraxis, an welche der Lizenzgeber im Sinne des Diskriminierungsverbots gebunden ist, besteht nicht (dazu ausf\u00fchrlich unter Ziff. (2), (b), (aa)). Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt weiter vor, dass sie die hier streitgegenst\u00e4ndlichen Lizenzbedingungen auch anderen potenziellen Lizenznehmern anbiete.<br \/>\nSoweit die Beklagten eine Diskriminierung auch darin erblicken, dass die Kl\u00e4gerin LG \u2013 anders als den Beklagten \u2013 im M\u00e4rz 2020 kein neues Angebot mit einer verdoppelten Lizenzgeb\u00fchr gemacht hat, folgt daraus keine nachteilige Ungleichbehandlung der Beklagten. Denn die Kl\u00e4gerin hat deutlich gemacht, dass auch den Beklagten weiter das im Juli 2017 unterbreitete Angebot zur Annahme zur Verf\u00fcgung steht (dazu unter Ziff. (1)).<\/li>\n<li>(c)<br \/>\nAuch eine Diskriminierung durch selektive Rechtsdurchsetzung liegt nicht vor.<br \/>\nEine Ungleichbehandlung liegt tatbestandlich nicht nur dann vor, wenn der marktbeherrschende Patentinhaber einzelnen Lizenzsuchern vertragliche Vorzugskonditionen einr\u00e4umt, die er anderen verweigert, sondern gleicherma\u00dfen dann, wenn er seine Verbietungsrechte aus dem Patent selektiv durchsetzt, indem er gegen einzelne Wettbewerber vorgeht, um sie in den Lizenzvertrag zu zwingen, andere Wettbewerber hingegen bei der Benutzung des Schutzrechts gew\u00e4hren l\u00e4sst (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 41, zitiert nach juris; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.11.2006, Az.: 4b O 508\/05, Rn. 170 \u2013 Videosignal-Codierung I, zitiert nach juris). In ihrer faktischen Auswirkung bedeutet eine solche Strategie nichts anderes, als dass einem Teil der Wettbewerber unentgeltlich, einem anderen Teil der Wettbewerber hingegen nur entgeltliche Lizenzen einger\u00e4umt werden (LG D\u00fcsseldorf, a.a.O.).<br \/>\nBei der Entscheidung, ob ein Lizenzsucher gerichtlich in Anspruch zu nehmen ist, ist der Kl\u00e4gerin jedoch ein gewisser Entscheidungsspielraum zuzubilligen, und ihr eine differenzierte gerichtliche Geltendmachung schon wegen des damit verbundenen Kostenrisikos zuzugestehen (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11.07.2018, Az.: 4c O 72\/17, Rn. 155, zitiert nach BeckRS 2018, 20333; ebd., Urt. v. 9.11.2018, Az.: 4a O 17\/17, Rn. 385, zitiert nach juris; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 256). Das gilt jedenfalls dann, wenn sich auf einem Markt \u2013 wie dem vorliegenden \u2013 eine gro\u00dfe Anzahl von Marktteilnehmern bewegt. Allein die Beklagten nennen insoweit eine Anzahl von acht Herstellern, bei denen es sich lediglich um die bedeutendsten Marktteilnehmer handelt. Insoweit ist weiter zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagten nicht die einzigen von der Kl\u00e4gerin in Anspruch genommenen Unternehmen sind. Vielmehr geht sie aus dem streitgegenst\u00e4ndlichen Portfolio jedenfalls auch gegen den C-Konzern (Verfahren laufen vor der hiesigen Kammer mit den folgenden Aktenzeichen: 4b O 31\/18, 4b O 6\/19 und 4b O 7\/19) sowie LG (vor dem Landgericht M\u00fcnchen I) vor. Dass die Beklagten die Existenz dieser Verfahren erheblich bestreiten, ist nicht erkennbar. Sie bestreiten zwar \u201eden Vortrag der Kl\u00e4gerin zur angeblichen umfassenden Rechtsdurchsetzung mit Nichtwissen\u201c, dies ist jedoch prozessual unbehelflich. Die Beklagten, die f\u00fcr eine Ungleichbehandlung die prim\u00e4re Darlegungslast tragen, k\u00f6nnen dem \u2013 insoweit substantiierten Vortrag der Kl\u00e4gerin \u2013 nicht schlicht mit Nichtwissen entgegentreten. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt weiter vor, in den USA und Gro\u00dfbritannien seien Verfahren gegen O anh\u00e4ngig. Soweit die Beklagten dagegen pauschal vorbringen, Verfahren gegen O seien nicht anh\u00e4ngig, kann dies nicht nachvollzogen werden, weil sie an anderer Stelle selbst angeben, in den USA seien Gerichtsverfahren gegen O durch die Kl\u00e4gerin angestrengt worden (vgl. Klageerwiderung v. 05.11.2018, S. 33, unter lit. c), 1. Spiegelstrich, Bl. 201 GA und Duplikschriftsatz vom 27.06.2019, S. 70, Bl. 469 GA, Tabelle).<br \/>\nUnsch\u00e4dlich ist weiter, wenn die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber solchen Marktteilnehmern, die sie gerichtlich noch nicht in Anspruch genommen hat, das FRAND-Procedere noch nicht eingeleitet hat. Dem Patentinhaber ist zuzugestehen, mit einer au\u00dfergerichtlichen Aufforderung zur Lizenznahme von Wettbewerbern des gerichtlich in Anspruch genommenen Lizenzsuchers zuzuwarten, bis das Verletzungsurteil erstritten ist (K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 256; a. A. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11.07.2018, Az.: 4c O 72\/17, Rn. 157, zitiert nach BeckRS 2018, 20333). Da anzunehmen ist, dass der jeweilige Marktteilnehmer \u2013 wie vorliegend auch die hiesige Beklagte \u2013 der Kl\u00e4gerin im Rahmen von Vertragsverhandlungen die laufenden Gerichtsverfahren entgegenh\u00e4lt, steht zu bef\u00fcrchten, dass die gegen diese Marktteilnehmer angestrengten Verhandlungen gerade auch drohen, in ein gerichtliches Verfahren \u00fcberf\u00fchrt werden zu m\u00fcssen. Dies kann der Kl\u00e4gerin aber gerade \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nicht abverlangt werden.<\/li>\n<li>(d)<br \/>\nDer an den Inhalt des E-Urteils 1 angelehnte Vortrag der Kl\u00e4gerin zur Angemessenheit der von ihr in Ansatz gebrachten Lizenzgeb\u00fchren (dazu unter lit. (aa)) ist \u2013 gemessen an der unter lit. (a) beschriebenen Verteilung der Darlegungslast \u2013 hinreichend, ohne dass die Beklagten dem ihrerseits hinreichend entgegentreten sind (dazu insgesamt unter lit. (bb)).<\/li>\n<li>(aa)<br \/>\nDer von der Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung der Angemessenheit ihrer vorgeschlagenen Lizenzgeb\u00fchren herangezogene Inhalt der E-Urteile (dazu unter lit. (aaa)) und die \u00dcbertragung der darin verwendeten Methodik (dazu unter lit. (bbb)) stellen sich wie folgt dar:<\/li>\n<li>(aaa)<br \/>\nZum Vorgehen des britischen Gerichts in dem E-Urteil 1:<\/li>\n<li>(i)<br \/>\nMethodischer Ausgangspunkt f\u00fcr die Ermittlung der Lizenzgeb\u00fchr durch das britische Gericht ist das Vergleichsmarktkonzept (Rn. 170 f. und Rn. 179 E-Urteil 1; Randnummern ohne Bezeichnung sind im Folgenden solche des E-Urteils 1), das grunds\u00e4tzlich auch die Zustimmung deutscher Gerichte findet (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 65\/15, Rn.40, zitiert nach juris). Die Ermittlung der Lizenzgeb\u00fchren orientiert sich danach \u2013 wenn vergleichsf\u00e4hige Lizenzvertr\u00e4ge des Lizenzgebers \u00fcber das in Streit befangene Portfolio noch nicht bestehen \u2013 an Vertr\u00e4gen, die im Hinblick auf andere Schutzrechtsbest\u00e4nde abgeschlossene worden und die mit dem in Rede stehenden Portfolio in Qualit\u00e4t und Umfang (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.) sowie in seiner technischen Funktion und Wichtigkeit f\u00fcr das Produkt (K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 492) vergleichbar sind. Die in diesen Vertr\u00e4gen fixierten Bedingungen geben einen Anhaltspunkt daf\u00fcr, was in der jeweiligen Branche \u00fcblich ist, und k\u00f6nnen einen R\u00fcckschluss auch auf die Angemessenheit zulassen (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 09.11.2018, Az.: 4a O 63\/17, Rn. 296, zitiert nach juris; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 491). Dabei ist offensichtlich, dass bereits die Entscheidung dar\u00fcber, welche Vertr\u00e4ge als Referenz dienen k\u00f6nnen, ein wertendes Element enth\u00e4lt. Weiter ist eine gewisse Zur\u00fcckhaltung bei Anwendung des Vergleichsmarktkonzepts dann geboten, wenn auch die zum Vergleich herangezogenen Lizenzvertr\u00e4ge f\u00fcr den Standard wesentliche Schutzrechte lizenzieren. Denn naturgem\u00e4\u00df kann der Lizenzgeber in diesen F\u00e4llen in gr\u00f6\u00dferem Umfang als der Lizenzsucher auf die Vertragskonditionen Einfluss nehmen, was eine so verhandelte Lizenz als direkten Orientierungsfaktor disqualifizieren kann (K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 493; Kurtz\/ Staub, GRUR 2018, 136).<\/li>\n<li>(ii)<br \/>\nDie Rechenschritte und die Ermittlung der Berechnungsparameter nach dem E-Urteil 1 stellen sich wie folgt dar:<\/li>\n<li>Ermittlung \u201eBenchmark rate\u201c<br \/>\nDie von dem britischen Gericht zur Berechnung der f\u00fcr das G Portfolio FRAND-gem\u00e4\u00dfen Lizenzgeb\u00fchr herangezogene Formel lautet (Rn. 180):<br \/>\nE x R = [BR] (UP),<br \/>\nwobei \u201eE\u201c die Lizenzrate f\u00fcr das Vergleichsportfolio (in dem UP-Verfahren: \u201eJ\u201c) darstellt und sich \u201eR\u201c als die verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Gr\u00f6\u00dfe des streitgegenst\u00e4ndlichen Portfolios (in dem UP-Verfahren: \u201eE\u201c) in Bezug auf das Portfolio des Referenzlizenzgebers (in dem UP-Verfahren: \u201eJ\u201c) wie folgt darstellt (Rn. 181):<br \/>\nSEP (UP)\/SEP (J) = R.<br \/>\nDie ermittelten \u201eBenchmark Royalty Rates\u201c ([BR]) lassen sich der Tabelle in Randnummer 478 entnehmen.<\/li>\n<li>Ermittlung der Lizenzrate \u201eE\u201c<br \/>\nAuf der Grundlage von Vergleichslizenzvertr\u00e4gen ermittelt KK den Wert \u201eE\u201c (\u201eBenchmarkrate\u201c; deutsche \u00dcbersetzung: \u201eVergleichs-\/Ma\u00dfstabsrate\u201c), der einen Durchschnittswert der in den Vergleichslizenzvertr\u00e4gen gew\u00e4hrten Lizenzen ziffernm\u00e4\u00dfig erfasst (Rn. 382, Rn. 464 ff.). Das britische Gericht schlie\u00dft bei der Ermittlung der Vergleichsrate zun\u00e4chst die zwischen E und Dritten (V und P) bestehenden Lizenzvereinbarungen als taugliche Referenzvertr\u00e4ge vor dem Hintergrund aus, dass G lediglich zwei Lizenzvertr\u00e4ge abgeschlossen hatte, deren Lizenzraten weit auseinanderlagen (Rn. 179, 383 ff., die konkreten Lizenzgeb\u00fchren sind den zitierten Urteilspassagen nicht zu entnehmen). Es befindet stattdessen eine Auswahl der zwischen dem Rechtsvorg\u00e4nger von E, J, und Dritten abgeschlossenen Vertr\u00e4gen als tauglichen Referenzma\u00dfstab (Rn. 180, Rn. 410 ff., auch hier sind die meisten konkreten Lizenzbedingungen neutralisiert.), wobei es aus den insgesamt neun bestehenden Vereinbarungen sechs als Vergleichsgrundlage selektiert (Rn. 461 ff.).<br \/>\nAuf welche konkrete Art und Weise die Bestimmung von \u201eE\u201c sich dann vollzieht, bleibt weitgehend unklar, wobei davon auszugehen ist, dass dies jedenfalls teilweise mit Hilfe des sog. Auspackens (\u201eunpacking\u201c) vonstattengeht (Rn. 185, 197, 464 ff., relevante Passagen sind neutralisiert; zu diesem Verst\u00e4ndnis auch: Haedicke, GRUR Int. 2017, 661 (666)). Es hat zum Ziel, die Lizenzgeb\u00fchr f\u00fcr das gesamte Portfolio im Hinblick auf Umst\u00e4nde wie Kreuzlizenzen etc. anzupassen (Rn. 190; auch: Haedicke, a.a.O.) und versucht die technischen Beitr\u00e4ge einer Partei zum Standardisierungsprozess zu ber\u00fccksichtigen (Rn.185). Die Ergebnisse f\u00fcr \u201eE\u201c sind den Randnummern 464 ff. zu entnehmen.<\/li>\n<li>Ermittlung von \u201eR\u201c als verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Gr\u00f6\u00dfe des \u201eG\u201c-Portfolios<br \/>\nKK geht bei der Ermittlung von \u201eR\u201c davon aus, dass sich der Wert von eine bestimmte Technologie betreffende SEPs zweier Patentinhaber im Verh\u00e4ltnis zueinander in irgendeiner Form durch eine Patentz\u00e4hlmethode (\u201epatent counting approach\u201c) bestimmen l\u00e4sst, und grenzte sich damit insbesondere von Ans\u00e4tzen ab, die versuchen, die technische Bedeutung einzelner Patente f\u00fcr den Standard zu bemessen (Rn. 182 ff.).<br \/>\nDie Anzahl der f\u00fcr den jeweiligen Standard ma\u00dfgeblichen Patente von E (SEP (UP)) war zwischen den Parteien im Wesentlichen unstreitig (Rn. 204 ff.), wobei als die ma\u00dfgeblichen Patente diejenigen definiert wurden, die f\u00fcr die Umsetzung des Standards zwingend sind (Rn.186: \u201eRelevant SEPs\u201c). Der Ermittlung der in diesem Sinne ma\u00dfgeblichen Patente von J (SEP (J)) lagen hingegen aufw\u00e4ndige und komplexe Bewertungen zu Grunde, die insbesondere auch dem Umstand geschuldet waren, dass die Parteien des britischen Verfahrens unterschiedliche Methoden zur Patentz\u00e4hlung anwandten (E nutzte den sog. \u201eModified Numeric Proportionality Approach\u201c [MNPA], Rn. 199, 211 und 274 ff.; A die sog. \u201eA Patent Analysis\u201c [HPA], Rn. 199, 211 und 286 ff.), die zu stark divergierenden Ergebnissen f\u00fchrten (Rn. 214 ff.). In diesem Zusammenhang legt das Gericht offen, dass es die sich abweichenden Ergebnisse im Rahmen einer Ermessensbet\u00e4tigung einander ann\u00e4hert (Rn. 374, 379). Die so ermittelten Ergebnisse f\u00fcr SEP (J) sind der Tabelle unter Randnummer 379 (in der Spalte \u201eAdjusted J patents\u201c) zu entnehmen.<br \/>\nEine weitere Wertung des Gerichts im Zusammenhang mit der Feststellung eines Wertes f\u00fcr \u201eR\u201c wird in der sog. Multimodus-Anpassung offenbar. Sie tr\u00e4gt dem Umstand Rechnung, dass in Ger\u00e4ten oftmals mehrere der Standards (2G-, 3G-, 4G-Standard) zur Umsetzung gelangen (Rn. 220).<\/li>\n<li>\u00dcberpr\u00fcfung des Ergebnisses nach dem Top-Down-Approach<br \/>\nKK \u00fcberpr\u00fcft das von ihm errechnete Ergebnis [BR] anhand des sog. \u201eTop-Down-Approach\u201c, bei welchem die angemessene gesamte Lizenzlast f\u00fcr einen bestimmten Mobilfunkstandard \u2013 von KK mit \u201eT\u201c bezeichnet (Rn. 178) \u2013 bestimmt und sodann auf den einzelnen Anbieter und das einzelne Endger\u00e4t heruntergebrochen wird (vgl. zu dieser Erkl\u00e4rung auch Haedicke, GRUR Int. 2017, 661 (667)). Die FRAND-Rate [BR] stellt einen Anteil an der Gesamtgeb\u00fchrenbelastung dar, der demjenigen Anteil entspricht, den der Patentinhaber an dem Gesamtpatentbestand des jeweiligen Portfolios hat (Rn. 178). Dabei errechnet KK die Gesamtbelastung \u201eT\u201c anhand der von ihm ermittelten Benchmarkrate f\u00fcr E sowie Es Anteil \u201eS\u201c (in Prozent) an dem gesamten Portfolio des jeweiligen Standards (Rn. 478 ff.),<br \/>\nSEP (UP)\/SEP (Gesamtportfolio) = S (UP)<br \/>\nund<br \/>\n[BR]\/S x 100 = T,<br \/>\nund gleicht den sich so f\u00fcr \u201eT\u201c ergebenden Wert mit den von den Parteien vorgetragenen Gesamtlizenzbelastungen ab (Rn. 476 ff.).<br \/>\nBei der Ermittlung von \u201eS\u201c stellen sich die bereits im Zusammenhang mit der Bestimmung von \u201eR\u201c aufgezeigten Probleme, weil auch bei der Gesamtmenge der f\u00fcr den jeweiligen Standard relevanten Patente die unterschiedlichen Patentz\u00e4hlmethoden der Parteien relevant werden (Rn. 209 f.) und zu stark divergierenden Ergebnissen f\u00fchren (Rn. 204 a. E.). Die Ergebnisse f\u00fcr \u201eS\u201c auf der Grundlage der von KK angenommenen SEPs (gesamt) sind der Tabelle unter Randnummer 378 (insbesondere der Spalte \u201eAdjusted denominator\u201c f\u00fcr die Gesamtmenge relevanter Patente und der Spalte \u201eS\u201c f\u00fcr den Wert S) zu entnehmen.<\/li>\n<li>(bbb)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin \u00fcbertr\u00e4gt die (unter lit. (aaa)) dargestellten Inhalte des E-Urteils 1 auf die Ermittlung der Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr ihr Portfolio wie folgt:<\/li>\n<li>(i)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ermittelt zun\u00e4chst die aus ihrer Sicht tats\u00e4chlich standardessentiellen Patentfamilien ihres Portfolios (im Ergebnis: 5 (GSM), 14 (UMTS) und 9 (LTE) Patentfamilien).<br \/>\nAusgehend von der in dem E-Urteil 1 angenommenen Gesamtpatentzahl, derer es zur Umsetzung der jeweiligen Standards bedarf (Rn. 377: 2G: 154; 3G: 479 und 4G: 800) und bei Anwendung der in dem E-Urteil 1 angewandten Gewichtung der unterschiedlichen Standards (Rn. 220: 2G\/3G: 33\/67 und 2G\/3G\/4G: 10:20:70) gelangt die Kl\u00e4gerin zu den folgenden Werten f\u00fcr \u201eS\u201c im Hinblick auf ihr Portfolio:<br \/>\n.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin setzt sodann die f\u00fcr ihren Anteil ermittelten Werte in ein Verh\u00e4ltnis mit den f\u00fcr E in dem E-Urteil 1 f\u00fcr \u201eS\u201c (f\u00fcr Multimode-Ger\u00e4te) angenommenen Werte (Rn. 378), und erh\u00e4lt so einen Skalierungsfaktor (\u201eScaling Factor\u201c),<br \/>\n.<br \/>\nDiesen Skalierungsfaktor wendet die Kl\u00e4gerin dann auf die in dem E-Urteil 1 f\u00fcr E ermittelte Benchmarkrate [BR] (Rn. 478) an,<br \/>\n.<br \/>\nDie so erhaltenen Werte stellen in dem Vertragsangebot der Kl\u00e4gerin die Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr sog. \u201eMajor Markets\u201c (\u201eC MM Offer Rate\u201c) dar.<\/li>\n<li>(ii)<br \/>\nEntsprechend dem Vorgehen in dem E-Urteil 1 w\u00e4hlt die Kl\u00e4gerin als Ausgangspunkt f\u00fcr eine Lizenzgeb\u00fchr f\u00fcr den chinesischen Markt eine Rate, die 50 % unterhalb der f\u00fcr \u201eMajor Markets\u201c angesetzten Rate liegt (Rn. 583). Dabei floss in die Bemessung der f\u00fcr den chinesischen Markt ma\u00dfgeblichen Geb\u00fchr durch das britische Gericht weiter ein, dass das Portfolio von E in China im Vergleich zu anderen Staaten, die f\u00fcr die Bemessung der Geb\u00fchr f\u00fcr \u201eMajor Markets\u201c eine Rolle spielten, deutlich geringer war (Rn. 584 ff.). Ausgehend von diesen Erw\u00e4gungen reduzierte die Kl\u00e4gerin \u2013 entsprechend dem f\u00fcr ihr Portfolio angenommenen Bestand an relevanten Patentfamilien in China \u2013 die f\u00fcr China geltenden Lizenzgeb\u00fchren wie folgt:<br \/>\n.<br \/>\nEbenfalls in Entsprechung zu dem Vorgehen des britischen Gerichts (Rn. 589) legt die Kl\u00e4gerin die f\u00fcr China ermittelten Raten auch als Lizenzgeb\u00fchr f\u00fcr die anderen M\u00e4rkte, bei denen es sich nicht um \u201eMajor Markets\u201c handelt (= \u201eOther Markets\u201c), zugrunde.<\/li>\n<li>(iii)<br \/>\nNach alledem ist im Ergebnis festzuhalten, dass die Kl\u00e4gerin nicht schlicht die von einem Gericht festgesetzten Geb\u00fchren ansetzt. Vielmehr \u00fcbernimmt sie die zur Ermittlung einer Lizenzgeb\u00fchr von einem Gericht angewandte Methodik (Vergleichsmarktkonzept und Rechenformel) und \u2013 mehr noch \u2013 die Tatsachengrundlage (Berechnungsparameter), die zur Berechnung der Lizenzgeb\u00fchren herangezogen worden ist. Als solche Berechnungsparameter stellen sich insbesondere die anhand der Vergleichslizenzvertr\u00e4ge (\u201eJ\u201c) ermittelte Vergleichslizenzrate \u201eE\u201c dar, die Gesamtanzahl der f\u00fcr die Umsetzung der 2G-, 3G- bzw. 4G-Standards wesentlichen Patente sowie die Gewichtung der Technologien bei sog. \u201eMultimode\u201c-Ger\u00e4ten und die Gr\u00f6\u00dfe der Portfolios von E sowie von J dar. Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus auch von dem britischen Verfahren losgel\u00f6ste Tatsachen eingebracht, n\u00e4mlich die Anzahl ihrer (nach ihrer Auffassung nach) standardwesentlichen Patentfamilien.<\/li>\n<li>(bb)<br \/>\nAus der Tatsache, dass die Kl\u00e4gerin sich bei der Festsetzung ihrer Geb\u00fchren an dem britischen Urteil orientiert, erw\u00e4chst keine Indizwirkung f\u00fcr deren Angemessenheit (dazu unter lit. (aaa)). Gleichwohl sind ihre Ausf\u00fchrungen f\u00fcr die Bestimmung der Angemessenheit der Lizenzgeb\u00fchrenh\u00f6he grunds\u00e4tzlich beachtlich (dazu unter lit. (bbb)), und \u2013 in Ermangelung substantiierten Gegenvortrags \u2013 vorliegend auch hinreichend (dazu unter lit. (ccc)).<\/li>\n<li>(aaa)<br \/>\nDie Anwendung der Berechnungsmethode und -parameter nach dem E-Urteil 1 f\u00fcr die Ermittlung von Lizenzgeb\u00fchren ist \u2013 anders als die Kl\u00e4gerin meint \u2013 nicht mit einer Indizwirkung f\u00fcr die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit dieser Geb\u00fchren verbunden, wie sie etwa vertraglich ausgehandelten bzw. branchen\u00fcblichen Regelungen zukommt.<br \/>\nGerichtlich festgesetzte Lizenzgeb\u00fchren k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich nicht als Ausdruck des freien Kr\u00e4ftespiels des Wettbewerbs gewertet werden. Auch wenn die \u00dcberlegungen des jeweiligen Gerichts davon geleitet sind, was vern\u00fcnftige, auf dem Markt t\u00e4tige Unternehmen vereinbart h\u00e4tten, k\u00f6nnen die von ihm ermittelten Lizenzgeb\u00fchren nicht mit den sich auf einem Markt mit funktionierendem Wettbewerb ergebenden Lizenzbedingungen gleichgesetzt werden. In der kartellrechtlichen Rechtsprechung ist deshalb auch anerkannt, dass Lizenzkonditionen, zu denen sich der Lizenzgeber aufgrund Gesetzes oder eines Urteils verpflichtet gesehen hat, diesen nicht im Hinblick auf eine f\u00fcr die Ungleichbehandlung ma\u00dfgebliche Lizenzierungspraxis binden (BGH, GRUR 2004, 351 (352) \u2013 Depotkosmetik im Internet; OLG D\u00fcsseldorf, NZKart 2014, 35 (36) \u2013 Frankiermaschine; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2019, 6087, Rn. 245 \u2013 Improving Handovers).<br \/>\nAuch f\u00fcr den vorliegenden Fall ergibt sich aus den E-Urteilen im Hinblick auf eine Indizwirkung nichts anderes.<br \/>\nSo geht die Methodik des britischen Gerichts (in Person des Richters KK) zwar auf die Annahme einer bestehenden vergleichsf\u00e4higen Vertragspraxis zur\u00fcck (dazu unter lit. (aa), (aaa)), die von diesem Ausgangspunkt aus ermittelten Ergebnisse sind aber \u2013 wie aufgezeigt \u2013 von Wertungsgesichtspunkten durchzogen. Soweit die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, \u201edas Gericht habe in dem Verfahren dazu aufgefordert, einen Lizenzvertrag gemeinsam zu entwerfen\u201c, \u201ein der Formulierung habe bereits gro\u00dfe \u00dcbereinstimmung\u201c bestanden, und man k\u00f6nne im Zusammenhang mit dem britischen Verfahren \u201eeher von Verhandlungen sprechen, bei denen der High Court zwei gegenseitige Positionen auf einen gemeinsamen Nenner gebracht habe, als von einer einseitigen abstrakten Festsetzung\u201c, rechtfertigt auch dies die Annahme einer Indizwirkung nicht. Denn weder den in den E-Urteilen schriftlich niedergelegten Entscheidungsgr\u00fcnden, noch dem Tatsachenvortrag der Kl\u00e4gerin im \u00dcbrigen kann entnommen werden, dass sich die Parteien des britischen Verfahrens auf die Klauseln des dem E-Urteil 2 beigef\u00fcgten Mustervertrags (Rn. 2 E-Urteil 2, dort als \u201eSettled Licence\u201c bezeichnet und Rn. 806, Pkt. (20) E-Urteil 1) vergleichbar freier Lizenzverhandlungen geeinigt haben. Jedenfalls bei den in dem Mustervertrag aufgef\u00fchrten Lizenzgeb\u00fchren handelt es sich zudem um solche, die das Gericht ermittelt hat (Rn. 2 E-Urteil 2).<br \/>\nUnbeschadet dessen, k\u00f6nnte auch eine etwaige Einigkeit der Prozessparteien im Hinblick auf einzelne Klauseln des Mustervertrags \u2013 selbst dann, wenn sie anzunehmen sein sollte \u2013 nicht v\u00f6llig losgel\u00f6st davon betrachtet werden, dass diese vor dem Hintergrund eines laufenden Prozesses erzielt wurde.<br \/>\nEs ist schlie\u00dflich auch weder vorgetragen noch erkennbar, dass \u2013 was f\u00fcr die Branchen\u00fcblichkeit der angewandten Methode sprechen w\u00fcrde \u2013 andere Lizenzvertragsparteien im Nachgang der E-Urteile auf eben den darin offenbarten Berechnungsweg zur\u00fcckgegriffen, und dabei insbesondere auch die vom Gericht ermittelten Berechnungsparameter zugrunde gelegt haben. Insoweit ist auch beachtlich, dass die Kl\u00e4gerin selbst noch in dem Schreiben vom 25.07.2017 (Anlagenkonvolut EIP B38; Anlage EIP B38ab), welches dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen Angebot beigef\u00fcgt war, ausf\u00fchrt:<br \/>\n\u201eEs sei jedoch darauf hingewiesen, dass unsere Mandantin diese Verfahrensweise [gemeint ist diejenige zur Bestimmung der FRAND-Geb\u00fchr aus dem E-Urteil 1] im Hinblick auf die Bestimmung des Lizenzsatzes f\u00fcr China nicht als notwendigerweise korrekt erachtet und sich, wie in der Klageschrift zu FRAND dargestellt, ihren eigenen Standpunkt hierzu vorbeh\u00e4lt.\u201c (Anlage EIP B38ab, 1. Seite, letzter Abs.)<\/li>\n<li>(bbb)<br \/>\nAuch wenn eine Indizwirkung f\u00fcr die Angemessenheit gerichtlich festgesetzter Lizenzgeb\u00fchren nicht angenommen werden kann, stellen diese dennoch einen bei der Frage der Angemessenheit der von dem SEP-Inhaber vorgeschlagenen Lizenzgeb\u00fchren zu beachtenden Aspekt dar (dazu unter Ziff. (i)). Dieser ist in ein ausgewogenes Verh\u00e4ltnis zu den Anforderungen an die Vortragslast der Parteien zu bringen (dazu unter Ziff. (ii)).<\/li>\n<li>(i)<br \/>\nEs ist anerkannt, dass gerichtlich festgesetzte Lizenzgeb\u00fchren einen tauglichen Anhaltspunkt f\u00fcr eine FRAND-Lizenz bieten, wenn bei ihrem Zustandekommen in angemessener Weise der gesamte f\u00fcr die Einhaltung des Ausbeutungs- und Diskriminierungsverbots relevante Streitstoff ber\u00fccksichtigt worden ist (K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 342, wobei sich die dortigen Ausf\u00fchrungen wohl vor allem auf gerichtlich herbeigef\u00fchrte Konditionen beziehen, die bereits das streitgegenst\u00e4ndliche Portfolio des klagenden Lizenzgebers betreffen).<br \/>\nDes Weiteren sind Entscheidungen anderer europ\u00e4ischer Jurisdiktionen auch stets als sachverst\u00e4ndige Stellungnahmen relevant (BGH, GRUR 2010, 950, Rn. 12 ff. \u2013 Walzenformgebungsmaschine, hier au\u00dferhalb eines FRAND-Sachverhalts im Zusammenhang mit der Entscheidung des EPA zur Frage des erfinderischen Schritts). Die hier bereits in Bezug genommene Rechtsprechung, wonach den FRAND-Lizenzgeber in gewissem Umfang eine Mitteilungspflicht \u00fcber gerichtliche Entscheidungen obliegt (dazu unter Ziff. (2), (b), (cc)), findet ihre Rechtfertigung gerade in dieser Grundannahme. Auch die Beklagten des hiesigen Verfahrens berufen sich im \u00dcbrigen auf diese Rechtsprechung, woraus die Kammer nur den Schluss ziehen kann, dass sie eine grunds\u00e4tzliche Bedeutung von Gerichtsentscheidungen \u00fcber die beteiligten Parteien hinaus jedenfalls f\u00fcr FRAND-Sachverhalte nicht grunds\u00e4tzlich in Frage stellen.<br \/>\nZudem kann der R\u00fcckgriff auf bereits getroffene gerichtliche Entscheidungen, auch dann wenn sie \u201elediglich\u201c zu einem vergleichbaren Portfolio des streitgegenst\u00e4ndlichen Standards ergangen sind, einen im Interesse der Justitiabilit\u00e4t (zur Ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higkeit dieses Kriteriums vgl. auch K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 459) brauchbaren Ansatz bieten. Denn die im Hinblick auf die Angemessenheit von Lizenzgeb\u00fchren auftretenden Fragestellungen k\u00f6nnen in vielerlei Hinsicht \u00dcberschneidungen ergeben, in deren Zusammenhang zudem aufwendiger Tatsachenvortrag ggf. sogar das Einholen \u00f6konomischen und\/ oder technischen Sachverstands erforderlich werden kann (z. B. Gesamtanzahl der f\u00fcr den Standard tats\u00e4chlich essentiellen Patente, eine sich f\u00fcr den jeweiligen Standard ergebende Gesamtgeb\u00fchrenbelastung usw.). Dar\u00fcber hinaus ist ein Interesse des Lizenzgebers an einer durch eine gerichtliche Entscheidung rechtlich \u201eabgesicherten\u201c (FRAND-) Lizenzh\u00f6he grunds\u00e4tzlich anerkennenswert. Insoweit ist im Hinblick auf die Kl\u00e4gerin des hiesigen Verfahrens insbesondere zu beachten, dass sie eine Bestimmung FRAND-gem\u00e4\u00dfer Lizenzgeb\u00fchren vor einem britischen Gericht anstrebt, mithin ein gesteigertes Bed\u00fcrfnis hat, ihre Lizenzh\u00f6he an der UK-Rechtsprechung auszurichten.<\/li>\n<li>(ii)<br \/>\nTrotz der grunds\u00e4tzlichen Ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higkeit gerichtlicher Entscheidungen, wie unter Ziff. (i) beschrieben, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass \u2013 im Interesse materieller Gerechtigkeit (auch zu diesem Kriterium vgl. K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 459) \u2013 die von dem Lizenzgeber \u00fcbernommenen Kriterien auf wirtschaftliche, auf den streitgegenst\u00e4ndlichen Sachverhalt passende Faktoren (Tatsachen) r\u00fcckf\u00fchrbar sein m\u00fcssen, denn diese beschreiben den Wert des Portfolios, f\u00fcr das Lizenzgeb\u00fchren zu entrichten sind. Eben diese m\u00fcssen deshalb auch Gegenstand der Vertragsverhandlungen bzw. etwaiger rechtlicher Auseinandersetzungen sein. Diese Anforderung besteht weiter auch deshalb, weil das Gericht die f\u00fcr die Bestimmung der FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit einer festgesetzten Lizenzgeb\u00fchr erforderlichen Sch\u00e4tzungen und Wertungen (f\u00fcr eine Sch\u00e4tzung auf Grundlage von \u00a7 287 Abs. 2 ZPO: OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2016, 21067, Rn. 16; mit Verweis auf \u00a7 315 BGB (allerdings im Ergebnis offengelassen): OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2016, 10660, Rn. 28; ohne gesetzliche Anbindung: OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2016, 17467, Rn. 34 und K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 484; mit Verweis auf Rechtsgedanken des \u00a7 315 BGB jedenfalls bei vorlagenfreier Ermittlung der FRAND-Geb\u00fchr: K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 518) selbst vornehmen k\u00f6nnen muss (so auch OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2019, 6087, Rn. 245 a. E. \u2013 Improving Handovers).<\/li>\n<li>(ccc)<br \/>\nAusgehend von dem unter lit. (bbb) entwickelten Ma\u00dfstab bietet das Kl\u00e4gervorbringen hinreichende Anhaltspunkte f\u00fcr die Angemessenheit der vorgeschlagenen Lizenzgeb\u00fchren. Weitergehenden Vortrags bedurfte es nicht, nachdem die Beklagten dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin in wesentlichen Aspekten nicht in erforderlichem Ma\u00dfe entgegengetreten sind.<\/li>\n<li>(i)<br \/>\nDa der Patentinhaber zun\u00e4chst in der Pflicht steht, ein Angebot zu FRAND-Bedingungen zu unterbreiten, obliegt es zun\u00e4chst auch ihm, den Wert seines Portfolios zu bestimmen (vgl. zu m\u00f6glichen Kriterien in diesem Zusammenhang beispielhaft K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 519). Darin liegt der Ansatzpunkt, um dem Patentinhaber auch f\u00fcr den Vorwurf des Ausbeutungsmissbrauchs eine sekund\u00e4re Darlegungslast (in gewissem Umfang) aufzuerlegen (dazu unter lit. (a)). Jedenfalls dann, wenn dem Lizenzgeber in diesem Zusammenhang eine Orientierung an von ihm bereits abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4gen nicht m\u00f6glich ist, und auch im \u00dcbrigen keine von anderen Lizenzgebern ggf. auch \u00fcber andere Portfolien abgeschlossene Lizenzvertr\u00e4ge, die f\u00fcr einen Vergleich geeignet erscheinen, zur Verf\u00fcgung stehen, ist dem Lizenzgeber der R\u00fcckgriff auf andere Bezugspunkte f\u00fcr die Bemessung der Lizenzgeb\u00fchrenh\u00f6he zuzugestehen. Die sekund\u00e4re Darlegungslast verlangt dann lediglich von ihm, eben diese Bezugspunkte offenzulegen. Hat der klagende Patentinhaber dies getan, ist er seiner sekund\u00e4ren Darlegungslast nachgekommen. Meint der beklagte Lizenznehmer, die sich daraus ergebenden Lizenzgeb\u00fchren seien unangemessen, so hat er dies seinerseits darzulegen. Es ist hingegen nicht ersichtlich, dass auf Seiten des Lizenzgebers nach umfassender Offenlegung seines Vorgehens noch ein Wissensvorsprung besteht, der es rechtfertigt, diesem eine weitergehende sekund\u00e4re Darlegungslast aufzuerlegen. Das gilt umso mehr, als der angemessene Preis f\u00fcr eine Lizenz regelm\u00e4\u00dfig nicht objektiv feststeht, sondern nur als Ergebnis ausgehandelter Marktprozesse erfassbar ist (BGH, Urt. v. 05.05.2020, Az.: KZR 36\/17, Rn. 81 \u2013 FRAND-Einwand, zitiert nach juris).<br \/>\nDiese Erw\u00e4gungen treffen vorliegend auf die Kl\u00e4gerin zu.<br \/>\nEs wurde bereits dazu ausgef\u00fchrt, dass sich die von der Kl\u00e4gerin abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge mit Intel, F und der G. f\u00fcr einen Vergleich nicht eignen (dazu unter Ziff. (2), (b), (aa), (aaa)). Gleiches gilt im Hinblick auf die Vertr\u00e4ge, die die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin, K, mit anderen Lizenznehmern zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt und \u00fcber ein gr\u00f6\u00dferes Portfolio, dessen Bestandteil die Patente des hier streitgegenst\u00e4ndlichen Portfolios waren, abgeschlossen hat (dazu unter Ziff. (2), (b), (aa), (bbb)). Aus der in diesem Zusammenhang zitierten oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2019, 6087 \u2013 Improving Handovers) kann auch nicht hergeleitet werden, dass der Lizenzgeber, der das Portfolio von seinem Rechtsvorg\u00e4nger erworben hat, auch insoweit an dessen Lizenzierungspraxis gebunden ist, als er \u2013 jenseits eines f\u00fcr die Diskriminierung relevanten Sachverhalts \u2013 dessen Erw\u00e4gungen zur Angemessenheit der Lizenzgeb\u00fchr \u00fcbernehmen muss. Die in Bezug genommene Rechtsprechung verh\u00e4lt sich vielmehr dazu, dass die Lizenzvertr\u00e4ge des Rechtsvorg\u00e4ngers den Lizenzierungsrahmen abstecken, an welchem die Diskriminierung zu \u00fcberpr\u00fcfen ist (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 122).<br \/>\nSoweit die Beklagten meinen, der zwischen ihnen und K im Jahre 2017 abgeschlossene Lizenzvertrag sei f\u00fcr einen Vergleich geeignet, wird dazu nachfolgend unter Ziff. (ii), (\u03b2) ausgef\u00fchrt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann schlie\u00dflich auch nicht darauf verwiesen werden, sie habe \u2013 au\u00dferhalb des von ihr in Bezug genommenen Urteils liegende \u2013 wirtschaftliche Erw\u00e4gungen zur Bemessung ihres Portfolios selbst vornehmen und diese offenlegen k\u00f6nnen. Insoweit ist zu ber\u00fccksichtigen, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Kl\u00e4gerin fr\u00fchere Angebote machte, die auf Grundlage ihrer eigenen wirtschaftlichen \u00dcberlegungen zu ihrem Portfolio ergangen sind. Ein Lizenzvertrag mit den Beklagten kam jedoch nicht zustande.<\/li>\n<li>(ii)<br \/>\nDas E-Urteil 1 bietet hinreichende Ankn\u00fcpfungspunkte, die die daran orientierte Bemessung der Lizenzgeb\u00fchren in dem hier vorliegenden Fall angemessen erscheinen lassen.<br \/>\nDie Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Bezugnahme der Kl\u00e4gerin auf das E-Urteil 1 eine \u00dcbernahme gerichtlicher Wertungen mit sich bringt, die nicht in jeder Hinsicht auf eine wirtschaftliche Tatsachengrundlage in dem unter lit. (bbb), (ii) beschriebenen Sinne r\u00fcckf\u00fchrbar sind. Dies betrifft insbesondere die unter lit. (aa), (bbb), (iii)) zusammengefassten Berechnungsparameter (J-Lizenzvertr\u00e4ge als Vergleichsma\u00dfstab, die Ermittlung der Lizenzrate \u201eE\u201c aus diesen Lizenzvertr\u00e4gen,, die Anzahl der SEPs von G und J sowie die Gesamtanzahl aller f\u00fcr die Umsetzung eines Standards erforderlichen Patente). Es greift jedoch aus Sicht der Kammer zu kurz, den Vortrag der Kl\u00e4gerin allein deshalb als unzureichend oder gar unangemessen (im Sinne einer Ausbeutung) zur\u00fcckzuweisen. Denn dies w\u00fcrde unber\u00fccksichtigt lassen, dass sich ein europ\u00e4isches Gericht, welches an Art. 102 AEUV ebenso gebunden ist wie die erkennende Kammer, bereits mit erheblichem Aufwand der Ermittlung einer Lizenzgeb\u00fchr zugewendet hat, und das Urteil die dabei tragenden wirtschaftlichen Erw\u00e4gungen jedenfalls in hinreichendem Umfang auch erkennen l\u00e4sst. Auf dieser Grundlage ist das britische Gericht zu einer seiner Auffassung nach f\u00fcr die Berechnung FRAND-gem\u00e4\u00dfer Lizenzgeb\u00fchren geeigneten Methode gelangt. Von Lizenzgeb\u00fchren, die nach dieser Methode ermittelt worden sind, kann nicht ohne weiteres \u2013 mithin ohne entsprechende, von den Beklagten vorzubringende Argumente, die die so ermittelten Geb\u00fchren als unangemessen erscheinen lassen, \u2013 angenommen werden, dass diese \u2013 m\u00f6gen sie auch eine gewisse H\u00f6he haben \u2013 ausbeuterisch sind. Das gilt umso mehr, als das Vorgehen des britischen Gerichts letztlich auf einen Wertma\u00dfstab zur\u00fcckgeht, der an die tats\u00e4chlichen Marktverh\u00e4ltnisse angebunden ist. Die sich daraus f\u00fcr den vorliegenden Fall ergebende Verteilung prozessrechtlicher Vortragslasten l\u00e4uft zur \u00dcberzeugung der Kammer auch gleich mit dem Verhalten, welches von vern\u00fcnftigen, lizenzwilligen Vertragsparteien zu erwarten ist.<\/li>\n<li>Im Einzelnen:<\/li>\n<li>(\u03b1)<br \/>\nDer Ber\u00fccksichtigung des E-Urteils bei der Geb\u00fchrenfestsetzung liegt die Annahme der Kl\u00e4gerin zugrunde, dass das E Portfolio ein tauglicher Vergleichsma\u00dfstab f\u00fcr die Bemessung der Lizenzgeb\u00fchren ist \u2013 was grunds\u00e4tzlich voraussetzt, dass die Portfolien in Umfang und Qualit\u00e4t miteinander vergleichbar sind (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 17.11.2016, Az.: I-15 I 66\/15, Rn. 40, zitiert nach juris; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 492).<br \/>\nDies begegnet im Ausgangspunkt keinen Bedenken.<br \/>\nSowohl der Schutzrechtsbestand von E als auch der des hier streitgegenst\u00e4ndlichen Wireless Handset Portfolios betreffen die 2G-, 3G- und 4G-Technologie. Weiter tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor, dass die Schutzrechtsbest\u00e4nde in ihrer Gr\u00f6\u00dfe vergleichbar seien. Gegen diesen Vortrag wenden sich die Beklagten nicht substanziell. Dagegen steht auch nicht der von der Kl\u00e4gerin ermittelte Skalierungsfaktor, der zwar anzeigt, dass die Portfolien im Hinblick auf die (von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihr Portfolio angenommenen) tats\u00e4chlich standardessentiellen Patente nicht identisch sind, was aber eine Vergleichbarkeit nicht ausschlie\u00dft. Ausreichend ist auch eine \u2013 wie hier \u2013 im Wesentlichen bestehende Vergleichbarkeit. Zur Frage der Qualit\u00e4t des kl\u00e4gerischen Portfolios wird nachfolgend unter Ziffer (iii) n\u00e4her ausgef\u00fchrt.<br \/>\nSoweit der Vortrag der Kl\u00e4gerin im Hinblick auf den Vergleichsma\u00dfstab eine weitergehende Dimension hat, n\u00e4mlich die Ermittlung der Lizenzrate \u201eE\u201c anhand der J-Vergleichslizenzvertr\u00e4ge, l\u00e4sst sich der Urteilsbegr\u00fcndung entnehmen, dass in die Bemessung der Vergleichslizenzrate \u201eE\u201c jedenfalls Lizenzvertr\u00e4ge eingeflossen sind, die J mit dem Konzern der Beklagten abgeschlossen hat (Rn. 462), woraus zum einen ableitbar ist, dass die Beklagten als Vertragspartner von J selbst jedenfalls insoweit in Kenntnis \u00fcber den Vertragsinhalt der von KK als Vergleich herangezogenen Vertr\u00e4ge sind, weshalb sie sich schon deshalb zu deren Inhalt und der Frage, ob aus dem herangezogenen Vergleichsma\u00dfstab eine ausbeuterische Unangemessenheit erw\u00e4chst (etwa, weil diese Kreuzvertragslizenzelemente enthalten), sogar in gr\u00f6\u00dferem Umfang als die Kl\u00e4gerin \u00e4u\u00dfern k\u00f6nnen. Mehr als das waren die Beklagten auch Partei des UP-Verfahrens, so dass bei ihnen insgesamt weitergehende Kenntnisse als bei der Kl\u00e4gerin zu erwarten sind. Zum anderen entkr\u00e4ften die konkreten, zum Vergleich herangezogenen J-Vertr\u00e4ge (soweit nach dem E-Urteil 1, Rn. 462 erkennbar: P, C, RIM und Yulong) den Einwand der Beklagten, dass bei dem Durchschnittswert \u201eE\u201c niedrigere Lizenzgeb\u00fchren, die sich aus Lizenzvertr\u00e4gen zwischen J und kleineren Unternehmen ergeben, unber\u00fccksichtigt geblieben seien. Denn die Unternehmensgr\u00f6\u00dfe, die f\u00fcr die Beklagten relevant ist, hat jedenfalls Ber\u00fccksichtigung gefunden. Des Weiteren l\u00e4sst sich der Urteilsbegr\u00fcndung entnehmen, dass beispielsweise ein Vergleichsvertrag mit \u201eO\u201c als einem gewichtigen Marktteilnehmer aus der Menge der Vergleichsvertr\u00e4ge ausgenommen worden ist (Rn. 456 und Rn. 462). Es ist beklagtenseits auch nicht dargetan, dass sie im Vergleich zu den \u00fcbrigen Lizenznehmern von J eine so geringe Marktmacht haben, dass eine Orientierung an mit diesen Unternehmen ausgehandelten Lizenzgeb\u00fchren, aus ihrer, der Beklagten, Sicht schon deshalb unangemessen ist.<\/li>\n<li>(\u03b2)<br \/>\nDie Beklagten haben auch nicht aufgezeigt, dass mit ihrem Lizenzvertrag mit K aus dem Jahre 2017 ein geeigneter Vergleichsma\u00dfstab vorliegt, der noch dazu die Unangemessenheit der von der Kl\u00e4gerin vorgeschlagenen Lizenzgeb\u00fchren nach sich zieht.<br \/>\nDie Kammer verkennt nicht, dass die Schutzrechte des streitgegenst\u00e4ndlichen Portfolios Bestandteil des K-Portfolios waren, was f\u00fcr eine grunds\u00e4tzliche Vergleichbarkeit der beiden Portfolien jedenfalls in gewissem Umfang sprechen kann. Jedoch datiert der von den Beklagten in Bezug genommene Lizenzvertrag aus dem Jahre 2017, waren mithin die streitgegenst\u00e4ndlichen Patente jedenfalls in dem Zeitpunkt des Abschlusses des von den Beklagten angef\u00fchrten Referenzvertrags nicht mehr Teil des K-Portfolios. Zudem hat die Kl\u00e4gerin Anhaltspunkte daf\u00fcr aufgezeigt, dass die darin festgesetzte Lizenzgeb\u00fchr auch Kreuzvertragslizenzelemente enthalten. Die Kl\u00e4gerin macht insoweit den Inhalt eines \u00f6ffentlichen Berichts (abrufbar unter http:www.X.com) geltend, in dem es hei\u00dft:<br \/>\n\u201eDie Kreuzlizenzvereinbarung gew\u00e4hrt A Zugang zu Ks umfangreichem Patentportfolio f\u00fcr Standards wie GSM und WCDMA, die weltweit angenommen wurde, wobei K den Zugang zu As Patenten erh\u00e4lt, inklusive der, die f\u00fcr Chinas eigenes 3G standardessentiell sind.\u201c<\/li>\n<li>Auch haben die Beklagten nicht substantiiert dazu ausgef\u00fchrt, inwiefern sich nach dem von ihnen herangezogenen Vergleichslizenzvertrag \u2013 anders als nach dem Vorgehen der Kl\u00e4gerin \u2013 eine angemessene Lizenzgeb\u00fchr ergibt. Die Kammer verkennt nicht, dass die Beklagten davon ausgehen, dass der f\u00fcr das K-Portfolio angemessene Betrag sich auf einen Wert von EUR 0,54 bel\u00e4uft, und sie auf dieser Grundlage die f\u00fcr das Portfolio der Kl\u00e4gerin in den \u201eKey Offer Terms\u201c vom 12.03.2020 vorgeschlagenen Geb\u00fchren \u201eherunterrechnen\u201c. Das von ihnen vorgelegte Gutachten des Privatgutachters Prof. Dr. Henkel l\u00e4sst einen Wert von EUR 0,54 jedoch nicht als unmittelbares Ergebnis aus dem Lizenzvertrag von K erkennen. Vielmehr wird der Betrag darin als ein Angebot der Beklagten an K (das Gutachten steht in einem Zusammenhang mit einem vor dem Landgericht M\u00fcnchen I anh\u00e4ngigen Rechtsstreit K Technologies Oy gegen Daimler AG, Az.: 21 O 3891\/19) ausgewiesen, ohne dass erkennbar ist, dass \u00fcber einen solchen eine Einigung erzielt worden ist. Der Gutachter weist diesen Betrag als FRAND-gem\u00e4\u00df f\u00fcr das K-Portfolio aus, wobei unklar bleibt, inwiefern dieser auf den bestehenden Vertrag zwischen K und den Beklagten r\u00fcckf\u00fchrbar ist (Anlage PBP02, S. 6, unter Ziff. 2.3, Einleitung und letzter Stichpunkt sowie S. 13, oben). Auch die Art und Weise der Berechnung, mittels derer die Beklagten von einem Wert von EUR 0,54 zu den der Kl\u00e4gerin vorgeschlagenen Geb\u00fchren gelangen, wird nicht vollst\u00e4ndig offengelegt.<br \/>\nDie Beklagten haben sich im Hinblick auf den nach den vorherigen Ausf\u00fchrungen unzureichenden Vortrag auch nicht hinreichend auf sch\u00fctzenswerte Geheimhaltungsinteressen berufen.<br \/>\nZwar bedarf der Geheimnisschutz des Lizenzsuchers regelm\u00e4\u00dfig keiner besonderen Rechtfertigung, weil dieser sich \u2013 anders als der Patentinhaber \u2013 nicht durch eine Zusage dazu verpflichtet hat, Lizenzen zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen anzubieten (zu den Geheimhaltungsinteressen des Patentinhabers in diesem Zusammenhang: OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2018, 7036, Rn. 18; OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 17.11.2016, Az.: I-15 I 66\/15, Rn. 25, zitiert nach juris; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 501). Dies entbindet den Lizenzsucher gleichwohl nicht davon, seine Geheimhaltungsinteressen substantiiert darzutun, indem er den Inhalt der angeblichen Vertraulichkeitsklausel im Einzelnen, das hei\u00dft mit dem genauen Wortlaut und unter Darlegung s\u00e4mtlicher auslegungsrelevanter Umst\u00e4nde, vortr\u00e4gt (mit Bezug zu dem Patentinhaber: OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.; so wohl auch LG Mannheim, Urt. v. 04.09.2019, Az.: 7 O 115\/15, S. 40, unver\u00f6ffentlicht, wonach jedenfalls ein pauschaler Verweis nicht ausreichend sein d\u00fcrfte), und Angaben dazu macht, dass eine Offenlegung unter keinem Gesichtspunkt bzw. unter welchen bestimmten Voraussetzungen m\u00f6glich ist.<br \/>\nAn einem solchen Vortrag der Beklagten fehlt es vorliegend. In diesem Zusammenhang f\u00e4llt auf, dass sie noch im Hinblick auf den fr\u00fcheren Lizenzvertrag mit K im Rahmen au\u00dfergerichtlicher Lizenzverhandlungen mit der Kl\u00e4gerin Angaben zu der mit K vereinbarten Lizenzh\u00f6he machen konnten (dazu bereits unter lit. bb), (bbb)).<br \/>\nWeiter ist auch nicht erkennbar, dass die Beklagten Bem\u00fchungen unternommen haben, um der Kl\u00e4gerin \u2013 trotz eines etwaigen sch\u00fctzenswerten Geheimhaltungsinteresses \u2013 den auf Grundlage des K-Vertrags angenommenen Lizenzgeb\u00fchrensatz zu erl\u00e4utern.<br \/>\nSofern sch\u00fctzenswerte Geheimhaltungsinteressen bestehen, finden diese im Rahmen eines Verletzungsprozesses, der den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand zum Gegenstand hat, grunds\u00e4tzlich in der Weise Ber\u00fccksichtigung, dass demjenigen, demgegen\u00fcber ein Gesch\u00e4ftsgeheimnis im gerichtlichen Verfahren offenzulegen ist, abverlangt wird, sich im Rahmen einer strafbewehrten Vertraulichkeitsvereinbarung zur Verschwiegenheit zu verpflichten (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2019, 6087, Rn. 127 \u2013 Improving Handovers; OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 14.12.2016, Az.: I-2 U 31\/16, Rn. 5, zitiert nach BeckRS 2016, 114380; OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 17.11.2016, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 25, zitiert nach juris; LG D\u00fcsseldrf, Urt. v. 13.072017, Az.: 4a O 154\/15, Rn. 320, zitiert nach juris; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 512).<br \/>\nDie Beklagten haben vorliegend nicht versucht, ein Geheimhaltungsabkommen mit der Kl\u00e4gerin abzuschlie\u00dfen, die sich gegen ein solches \u2013 ausgehend von den au\u00dfergerichtlichen Lizenzverhandlungen (dazu unter lit. bb), (bbb) und lit. (bb), (ccc)) \u2013 nicht grunds\u00e4tzlich zu sperren scheint. Auch dem Gutachter konnte der mit K abgeschlossene Lizenzvertrag offensichtlich nach Unterzeichnung einer Geheimhaltungsverpflichtung vorgelegt werden (Anlage PBP02, S. 5, unter Ziff. 2.2, 2. Stichpunkt, Klammerzusatz und S. 6, unter Ziff. 2.3, 2. Stichpunkt).<br \/>\nNach alledem besteht kein Raum f\u00fcr die von den Beklagten angeregte Vorlageanordnung nach \u00a7 142 ZPO.<br \/>\nDie hier vorgenommene W\u00fcrdigung steht schlie\u00dflich auch nicht in einem Widerspruch zu der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach sich der Patentinhaber selbst Kenntnisse \u00fcber die Lizenzierungspraxis seines Rechtsvorg\u00e4ngers beschaffen muss (dazu unter Ziff. (2), (b), (aa), (bbb)). Denn der hier diskutierte Lizenzvertrag stammt \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 aus dem Jahre 2017, mithin aus einer Zeit nach \u00dcbertragung des streitgegenst\u00e4ndlichen Portfolios auf die Kl\u00e4gerin. Jedenfalls \u00fcber solche Rechtsverh\u00e4ltnisse muss der Erwerber nicht in Kenntnis sein.<\/li>\n<li>(\u03b3)<br \/>\nDie Beklagten greifen die \u00fcbrigen Berechnungsparameter, die die Kl\u00e4gerin aus dem E-Urteil 1 \u00fcbernommen hat (dazu unter lit. (aa), (bbb), (iii)), im \u00dcbrigen nicht an. Soweit sich \u2013 was der pauschale Verweis schon nicht erkennen l\u00e4sst \u2013 ein Angriff \u201emittelbar\u201c aus dem Verweis auf das Urteil des Nanjing Intermediate People\u2019s Court in China vom 16.09.2019 (Anlage PBP01; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage PBP01.de) ergeben sollte, vermag die Kammer dem bereits deshalb nicht zu folgen, weil dort in die Bemessung der Lizenzgeb\u00fchr (allein f\u00fcr den chinesischen Markt) eine gerichtliche Wertung im Hinblick auf die Standardessentialit\u00e4t von Klagepatenten eingeflossen ist, ohne dass die Beklagten dazu in dem hier vorliegenden Fall hinreichend vortragen (dazu unter Ziff. (iii), (\u03b2)).<\/li>\n<li>\u03b4)<br \/>\nDes Weiteren ist zu ber\u00fccksichtigen, dass das Vorgehen des englischen Gerichts mittels Anwendung des Vergleichsmarktkonzepts dadurch eine Kontrolle erfahren hat, dass es anhand des sog. \u201eTop-Down-Approachs\u201c \u00fcberpr\u00fcft worden ist (dazu unter lit. (aa), (aaa), (ii)). Auch gegen die im Zusammenhang mit dem \u201eTop-Down-Approach\u201c relevanten Parameter bringen die Beklagten keinen substantiierten Gegenvortrag vor.<\/li>\n<li>(iii)<br \/>\nSoweit die Beklagten die Qualit\u00e4t des Portfolios der Kl\u00e4gerin mit dem Einwand angreifen, dass die Kl\u00e4gerin die Standardessentialit\u00e4t der von ihr in die Berechnung der Geb\u00fchrenh\u00f6he einbezogenen Patente bzw. Patentfamilien (diese liegen insbesondere der Ermittlung des Wertes \u201eS\u201c f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zugrunde, dazu unter lit. (aa), (aaa), (ii)), nicht aufgezeigt habe (dazu unter lit. (\u03b2)), und diese teilweise nicht rechtsbest\u00e4ndig seien (dazu unter lit. (\u03b1)), greifen diese Einw\u00e4nde nicht durch. Gleiches gilt im Hinblick auf den Einwand, eine Unangemessenheit w\u00fcrde sich daraus ergeben, dass mittlerweile abgelaufene Patente bei der Geb\u00fchrenfestsetzung ber\u00fccksichtigt worden sind (dazu unter lit. (\u03b3)).<\/li>\n<li>(\u03b1)<br \/>\nDer Rechtsbestand der Portfoliopatente, die in die Bemessung der Lizenzgeb\u00fchr eingeflossen sind, ist grunds\u00e4tzlich kein Pr\u00fcfungsgegenstand, aufgrund des beh\u00f6rdlichen Erteilungsaktes wird er vielmehr vermutet (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 65\/15, Rn. 31, zitiert nach juris; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 477). Anders ist dies jedoch zu bewerten, wenn eine erstinstanzliche, das Schutzrecht vernichtende Rechtsbestandsentscheidung vorliegt. Da eine streitige Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung kein geringeres Gewicht hat als der einseitige beh\u00f6rdliche Erteilungsakt, kommt es auch nicht darauf an, ob die Entscheidung rechtskr\u00e4ftig ist (K\u00fchnen, a.a.O.). Insoweit ist jedoch zu beachten, dass nicht schon die Vernichtung jedes, bei der Geb\u00fchrenbemessung ber\u00fccksichtigten Patents zur Unangemessenheit im Sinne des Ausbeutungstatbestandes f\u00fchrt (zu diesem Ma\u00dfstab vgl. auch K\u00fchnen, Kap. E., Rn. 477, der insoweit von \u201esp\u00fcrbaren Schwankungen\u201c spricht). Das gilt vorliegend umso mehr, als sich die Kl\u00e4gerin an den (von ihr als solche erachteten) standardessentiellen Patentfamilien orientiert und mit diesen gerechnet hat. Dass es zur vollst\u00e4ndigen Vernichtung einer insoweit beachtlichen Patentfamilie gekommen ist, tragen auch die Beklagten nicht vor.<br \/>\nUngeachtet dessen ist aber auch nicht ersichtlich, dass es im \u00dcbrigen zu einer Vernichtung von Patenten in einem Umfang gekommen ist, der die von der Kl\u00e4gerin ermittelte Lizenzgeb\u00fchr unangemessen erscheinen l\u00e4sst. Insoweit ist vorliegend auch zu ber\u00fccksichtigen, dass der Vertragsentwurf der Kl\u00e4gerin unter Ziffer 4.3 i. V. m. den Ziffern 1.25 und 1.26 einen Anpassungsmechanismus vorsieht, der einem sich minimierenden Schutzrechtsbestand durch eine Reduzierung der Geb\u00fchren Rechnung tr\u00e4gt (dazu unter lit. (e)).<br \/>\nDie Unangemessenheit der Lizenzgeb\u00fchr aufgrund darin ber\u00fccksichtigter, nicht rechtsbest\u00e4ndiger Schutzrechte steht zur Darlegungslast der Beklagten, nachdem davon auszugehen ist, dass die Kl\u00e4gerin \u2013 wie in Lizenzverhandlungen \u00fcblich \u2013 mehr als 20 Claim Charts \u00fcber solche Patente vorgelegt hat, die zu den ihrer Meinung nach standardwesentlichen Patentfamilien geh\u00f6ren (dazu unter lit. (\u03b1\u03b1)). Dies ber\u00fccksichtigend haben die Beklagten nicht aufgezeigt, dass die von der Kl\u00e4gerin als standardwesentlich erachteten Patente nicht rechtsbest\u00e4ndig sind (dazu unter lit. (\u03b2\u03b2)).<\/li>\n<li>(\u03b1\u03b1)<br \/>\nDie Beklagten haben im Rahmen der Lizenzverhandlungen in ausreichendem Umfang Claim Charts im Hinblick auf diejenigen Patente erhalten, die die Kl\u00e4gerin zur Berechnung der Lizenzgeb\u00fchren herangezogen hat. Soweit die Beklagten dies in Abrede stellen, tun sie dies in einer gem. \u00a7 138 Abs. 3 ZPO prozessrechtlich unerheblichen Art und Weise.<br \/>\nDie Beklagten haben \u2013 wie sich aus ihrer E-Mail vom 18.09.2014 (Anlagenkonvolut EIP B32; deutsche \u00dcbersetzung: Anlagenkonvolut EIP B32a) ergibt \u2013 bereits zu Beginn der Lizenzverhandlungen zehn Claim Charts, die das streitgegenst\u00e4ndliche Portfolio betreffen, erhalten.<br \/>\nIn der n\u00e4her bezeichneten E-Mail hei\u00dft es:<br \/>\n\u201eWir haben erfolgreich 10 Claim Charts erhalten. Danke.\u201c<\/li>\n<li>In der Betreffzeile der E-Mail sind zwar die \u2013 hier nicht gegenst\u00e4ndlichen \u2013 Portfolien der Kl\u00e4gerin mit den Bezeichnungen \u201ePoE\u201c und \u201eE911\u201c genannt, im Hinblick auf welche die Parteien ebenfalls in Verhandlungen standen. Aus den vorherigen E-Mails ergibt sich jedoch, dass unter dem n\u00e4her bezeichneten Betreff auch Inhalte des hier streitgegenst\u00e4ndlichen Portfolios er\u00f6rtert worden sind. So hei\u00dft es in einer E-Mail der Beklagten vom 17.09.2014 (Anlagenkonvolut EIP B32; deutsche \u00dcbersetzung: Anlagenkonvolut EIP B32a; Hervorhebung diesseits):<br \/>\n\u201eWir haben diese FTP-Seite nach unserem Treffen mehrmals \u00fcberpr\u00fcft, aber wir haben keine JJ-Claim-Charts gefunden, [\u2026]. Wenn es Ihnen nichts ausmacht, k\u00f6nnen Sie sie mir per E-Mail schicken.\u201c<\/li>\n<li>Die Bezeichnung \u201eJJ\u201c l\u00e4sst eine sprachliche N\u00e4he zu den Portfolien \u201ePoE\u201c und \u201eE911\u201c nicht erkennen, wohl aber zu dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen Portfolio, das als \u201eC Wireless Handset Patentportfolio\u201c bezeichnet wird. Ausgehend davon, dass die Beklagten am 17.09.2014 die \u00dcbersendung von Claim Charts f\u00fcr das hier streitgegenst\u00e4ndliche Portfolio anmahnten, wenn auch unter der Betreffzeile \u201ePoE und E911\u201c, und sie sodann am 18.09.2014 den Erhalt von Claim Charts best\u00e4tigten, ist die Kammer \u2013 nach W\u00fcrdigung des Parteivortrags analog \u00a7 286 Abs. 1 ZPO \u2013 davon \u00fcberzeugt, dass die Beklagten bereits im September 2014 Claim-Charts im Hinblick auf das streitgegenst\u00e4ndliche Portfolio erhielten.<br \/>\nAuf Anforderung der Beklagten (vgl. E-Mail der Beklagten vom 21.12.2017, Anlagenkonvolut EIP B40; deutsche \u00dcbersetzung: Anlagenkonvolut EIP B40a) \u00fcbersandte die Kl\u00e4gerin am 31.01.2018 weitere 13 Claim Charts im Hinblick auf solche Patente, die die Kl\u00e4gerin bei der Berechnung ihrer Verg\u00fctung im Rahmen des hier streitgegenst\u00e4ndlichen Vertragsangebots als standardessentiell in Ansatz brachte (dazu auch unter lit. (aa), (bbb), (i)). Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang pauschal ausf\u00fchren:<br \/>\n\u201eAuch durch einen Onlinezugang wurden lediglich 10 Claim Charts von anderen Schutzrechten vorgelegt, jedoch keine aussagekr\u00e4ftigen Claim Charts \u00fcber das zu lizenzierende Portfolio.\u201c (Duplikschriftsatz vom 27.06.2019, S. 58, Pkt. II., Ziff. 1., Bl. 457 GA),<\/li>\n<li>stellt sich dieses Bestreiten als zweifelhaft, mithin prozessual unbeachtlich, dar. Zum einen bleibt v\u00f6llig offen, im Hinblick auf welche anderen Portfolien der Kl\u00e4gerin es im Jahre 2018 zum Austausch von Claim Charts gekommen sein soll. Zum anderen f\u00fcgt sich dieses Vorbringen der Beklagten auch in die \u00fcbrige vorgelegte E-Mail Korrespondenz nicht ein. Denn in einer E-Mail vom 21.12.2017 nehmen die Beklagten auf ein Treffen Bezug, welches \u2013 unstreitig \u2013 zum Zwecke der Vertragsverhandlungen \u00fcber das streitgegenst\u00e4ndliche Portfolio erfolgte. In der E-Mail hei\u00dft es:<br \/>\n\u201eUnd wir w\u00fcrden es sehr sch\u00e4tzen, wenn Sie uns alle diese Claim-Charts Ihrer WAHREN SEPs schicken k\u00f6nnen, [\u2026].\u201c (Anlagenkonvolut EIP B40; deutsche \u00dcbersetzung: Anlagenkonvolut EIP B40a).<\/li>\n<li>In einer E-Mail vom 05.02.2018 schreiben die Beklagten:<br \/>\n\u201eIch best\u00e4tige hiermit, dass ich Ihr untenstehendes Schreiben erhalten habe und dass ich 10 LTE-Claim-Charts und 3 2G\/3G-Claim-Charts \u00fcber einen Weblink zum Herunterladen erhalten habe.\u201c (Anlagenkonvolut EIP B40; deutsche \u00dcbersetzung: Anlagenkonvolut EIP B40a).<\/li>\n<li>Der dargestellte Kommunikationsverlauf steht auch dem Prozessvorbringen der Beklagten in ihrem Klageerwiderungsschriftsatz vom 05.11.2018 (S. 28, 2. Abs., Bl. 196 GA), wonach eine Liste [gemeint sind Claim Charts] noch immer nicht vorgelegt worden sei, entgegen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat schlie\u00dflich in der m\u00fcndlichen Verhandlung klargestellt, dass es sich bei den Patenten, die Gegenstand der Claim Charts sind, auch um solche handelt, die Patentfamilien entstammen, die ihrer Lizenzgeb\u00fchrenberechnung zugrunde liegen. Daf\u00fcr spricht zudem auch die hier in Bezug genommene E-Mail Korrespondenz aus Januar\/ Februar 2018, in welcher die Rede von den \u201eWAHREN SEPs\u201c ist (vgl. E-Mail der Beklagten vom 21.12.2017, Anlagenkonvolut EIP B40; deutsche \u00dcbersetzung: Anlagenkonvolut EIP B40a). Welche Patentfamilien dies konkret erfasst, konnten die Beklagten auch der ihnen mit E-Mail der Kl\u00e4gerin vom 12.12.2017 (Anlagenkonvolut EIP B39; deutsche \u00dcbersetzung: Anlagenkonvolut EIP B39a) zur Verf\u00fcgung gestellten Liste \u201eRelevanter Patentfamilien\u201c entnehmen.<\/li>\n<li>\n(\u03b2\u03b2)<br \/>\nDie darlegungsbelasteten Beklagten haben nicht aufgezeigt, dass es den von der Kl\u00e4gerin als standardwesentlich erachteten Patenten in einem Umfang an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit fehlt, der die Annahme der Unangemessenheit der vorgeschlagenen Lizenzgeb\u00fchren rechtfertigt.<\/li>\n<li>Soweit zwischen den Parteien unstreitig ist, dass acht chinesische Patente f\u00fcr nicht rechtsbest\u00e4ndig erkl\u00e4rt worden sind, ist zu ber\u00fccksichtigen, dass nach der vorgeschlagenen Geb\u00fchrenregelung nach Ziffer 4.2 f\u00fcr den chinesischen Markt ohnehin eine unterhalb der anhand der als standardwesentlich erachteten Patente errechnete Geb\u00fchr anf\u00e4llt (dazu unter lit. (aa), (bbb), (ii)). Inwieweit aus der (erstinstanzlichen) Vernichtung der acht chinesischen Patente dennoch eine Unangemessenheit erw\u00e4chst, ist nicht dargetan. Das gilt insbesondere auch deshalb, weil nach dem ebenfalls unstreitigen Vortrag selbst nach Abzug der vernichteten Patente noch sieben Patente f\u00fcr den chinesischen Markt rechtsbest\u00e4ndig bleiben (zu dem Einwand der Beklagten, dass sechs dieser Patente nicht standardwesentlich seien, nachfolgend unter lit. (\u03b2)).<\/li>\n<li>Im Hinblick auf weitere Rechtsbestandsverfahren fehlt es bereits an Vortrag der Beklagten hinsichtlich welcher, von der Kl\u00e4gerin bei der Berechnung ber\u00fccksichtigter Patente eine erstinstanzliche Nichtigkeitsentscheidung \u00fcberhaupt vorliegt.<\/li>\n<li>Die von den Beklagten zur Akte gereichte Auflistung (Duplikschriftsatz v. 27.06.2019, S. 70, Bl. 469 GA) gibt keine Information \u00fcber die Entscheidungen, die eine Vernichtung der Portfoliopatente zur Folge hatten. Denn die Tabelle l\u00e4sst eine Differenzierung zwischen solchen Entscheidungen, die zu einer Vernichtung von Portfoliopatenten gef\u00fchrt haben, und solchen, in denen die Patente f\u00fcr nicht standardessentiell erachtet worden sind, nicht erkennen.<\/li>\n<li>Selbst wenn s\u00e4mtliche Entscheidungen den Rechtsbestand betreffen, bed\u00fcrfte es zudem weiteren Vortrags dazu, dass daraus eine Unangemessenheit der berechneten Geb\u00fchren im Sinne einer Ausbeutung folgt. Der blo\u00dfe Verweis auf Verfahren, die den Rechtsbestand betreffen, ersetzt diesen Vortrag nicht.<\/li>\n<li>\n(\u03b2)<\/li>\n<li>Im Hinblick auf die Standardessentialit\u00e4t der von der Kl\u00e4gerin bei der Geb\u00fchrenfestsetzung ber\u00fccksichtigten Patente ist zu beachten, dass gerichtliche Entscheidungen im Hinblick auf diese eine bindende Wirkung vergleichbar mit derjenigen von Rechtsbestandsentscheidungen nicht entfalten k\u00f6nnen, obgleich diese \u2013 sofern sie vorliegen \u2013 als sachverst\u00e4ndige Stellungnahmen bei der Beurteilung der Standardessentialit\u00e4t durch das erkennende Gericht zu ber\u00fccksichtigen sind. Ausgehend davon, dass die Kl\u00e4gerin im Rahmen der au\u00dfergerichtlichen Lizenzverhandlungen umfangreich Claim Charts zu den in Streit stehenden Patenten vorgelegt hat (dazu bereits vorhergehend zum Rechtsbestand der Patente unter lit. (\u03b1)), erfordert der Einwand fehlender Standardessentialit\u00e4t der Patente vorliegend substantiiertes Vorbringen der Beklagten dazu, welche (bei der Geb\u00fchrenfestsetzung ber\u00fccksichtigte) Patente, aufgrund welcher Aspekte konkrete Stellen des Standards nicht umsetzen. Der danach erforderliche Vortrag kann durch den blo\u00dfen Verweis auf Entscheidungen anderer Gerichte nicht ersetzt werden.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich geh\u00f6rt \u2013 worauf es jedoch vorliegend aufgrund des zuvor Ausgef\u00fchrten nicht mehr ankommt \u2013 zu dem Einwand fehlender Standardessentialit\u00e4t der Portfoliopatente auch das Vorbringen, dass der Lizenzsucher von denjenigen Lizenzschutzrechten, die durch den Standard nicht gest\u00fctzt werden, keinen Gebrauch macht (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.11.2006, Az.: 4b O 508\/05, Rn. 136 \u2013 Videosignal-Codierung I, zitiert nach juris). Auch daran fehlt es vorliegend.<\/li>\n<li>\n(\u03b3)<br \/>\nDie Beklagten haben weiter nicht aufgezeigt, welche Schutzrechte abgelaufen sind, und inwiefern daraus eine Unangemessenheit der Geb\u00fchrenberechnung der Kl\u00e4gerin resultiert. Auch insoweit ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Vertragsentwurf mit Ziffer 4.3 einen grunds\u00e4tzlich hinreichenden Anpassungsmechanismus enth\u00e4lt (dazu unter lit. (e)).<\/li>\n<li>Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Klagepatent des hiesigen Verfahrens mittlerweile abgelaufen ist. Denn aus dem Ablauf eines Schutzrechts folgt gerade nicht reflexartig die Unangemessenheit der ermittelten Lizenzgeb\u00fchr.<\/li>\n<li>(e)<br \/>\nAuch der in Ziffer 4.3 vorgesehene Anpassungsmechanismus erweist sich nicht als unangemessen.<br \/>\nEin Angebot zu fairen und angemessenen Konditionen setzt voraus, dass ein Anpassungsmechanismus f\u00fcr den Fall vorhanden ist, in dem sich der Schutzrechtsbestand ver\u00e4ndert. Ein solcher besteht regelm\u00e4\u00dfig in einer eine Korrektur der zu zahlenden Lizenzgeb\u00fchren erm\u00f6glichenden Anpassungsklausel (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 17.11.2016, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 32, Rn. 43, zitiert nach juris). Zwingend ist eine solche Klausel indes nicht. Insoweit ist das vertragliche Konstrukt in seiner Gesamtheit, und nicht nur einzelne Klauseln gesondert zu betrachten (K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. XXX). Dem Umstand eines sich \u00e4ndernden Schutzrechtsbestandes kann beispielsweise auch dadurch Rechnung getragen werden, dass der angebotene Lizenzvertrag auf einen kurzen Zeitraum befristet ist, und die H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchr auf die gesamte Vertragsdauer betrachtet deshalb FRAND-gem\u00e4\u00df ist, weil sie den Ablauf von Patenten w\u00e4hrend der Vertragslaufzeit angemessen ber\u00fccksichtigt (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 17.11.2016, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 32, Rn. 43, zitiert nach juris; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 09.11.2018, 4a O 17\/17, Rn. 511 ff., zitiert nach juris).<br \/>\nEin in diesem Sinne hinreichender Anpassungsmechanismus liegt hier vor (dazu unter lit. (bb)). Da dieser eng mit der Vertragsgebietseinteilung nach den Ziffern 1.25 und 1.26, gegen die sich die Beklagten im Grundsatz nicht wenden, zusammenh\u00e4ngt, wird zun\u00e4chst dazu ausgef\u00fchrt (unter lit. (aa)).<\/li>\n<li>(aa)<br \/>\nDie Aufteilung des Vertragsgebiets in \u201eMajor Markets\u201c (Ziff 1.25) und \u201eOther Markets\u201c (Ziff. 1.26),<br \/>\n\u201e1.25 \u201eWichtiger Markt\u201c bezeichnet in Bezug auf 2G- oder 3G-Standards ein Land, in dem es zwei (2) oder mehr lizenzierte Patente gibt (ausgenommen China), und in Bezug auf 4G ein Land, in dem es drei (3) oder mehr lizenzierte Patente gibt (ausgenommen China). [\u2026].<\/li>\n<li>1.26 \u201eSonstige M\u00e4rkte\u201c sind alle L\u00e4nder, die nicht als wichtiger Markt gelten, mit Ausnahme von China. [\u2026].\u201c,<\/li>\n<li>in Abh\u00e4ngigkeit zur Anzahl der auf dem jeweiligen Markt bestehenden Schutzrechte steht in einem Zusammenhang mit der Lizenzgeb\u00fchrenh\u00f6he (dazu bereits unter lit. (d), (aa), (bbb), (i)). Die Geb\u00fchrenstruktur nach Ziffer 4.2 in Abh\u00e4ngigkeit von der Einordnung des Vertriebsgebiets als \u201eMajor-\u201c oder \u201eOther Market\u201c stellt sich tabellarisch zusammengefasst wie folgt dar:<\/li>\n<li>Damit wird \u2013 was grunds\u00e4tzlich als Differenzierungskriterium taugt \u2013 die Anzahl der in einem Land bestehenden Schutzrechte in einen Zusammenhang mit der H\u00f6he der zu zahlenden Lizenzgeb\u00fchren gebracht (vgl. zu diesem Zusammenhang auch: OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 66\/15, Rn. 42, zitiert nach juris; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 491). Der chinesische Markt wird dabei \u2013 unabh\u00e4ngig von der Anzahl der dort bestehenden Schutzrechte \u2013 im Hinblick auf die zu entrichtenden Geb\u00fchren wie ein \u201eOther Market\u201c behandelt.<br \/>\nDie Einteilung des Weltmarktes in \u201eMajor Markets\u201c und \u201eOther Markets\u201c nach dem E-Urteil stellt sich f\u00fcr das Portfolio der Kl\u00e4gerin \u2013 orientiert an der von ihr vorgelegten Auflistung der geografischen Verteilung der tats\u00e4chlich standardessentiellen Patentfamilien aus dem Replikschriftsatz vom 18.03.2019 (dort S. 56 , Bl. 283 GA) \u2013 wie folgt dar:<\/li>\n<li>\n.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat im Zusammenhang mit dieser Auflistung klargestellt, dass sie die Vertragsgebietseinteilung \u2013 entgegen der anderslautenden Regelung in Ziffer 1.25 und Ziffer 1.26 und entgegen KK (Rn. 587), die an den gesamten Portfoliobestand ankn\u00fcpfen, \u2013 allein anhand der von ihr als tats\u00e4chlich essentiell eingestuften Patentfamilien vornimmt. Dieses Vorbringen steht auch im Einklang mit der Tabelle, die Ziffer 1.25 des Vertragsentwurfs zu entnehmen ist, und die die \u201eMajor Markets\u201c des Vertragsgebiets f\u00fcr die einzelnen Technologien festlegt. Die sich daraus f\u00fcr die einzelnen Technologien ergebende Anzahl von \u201eMajor Markets\u201c stimmt mit derjenigen \u00fcberein, die sich der in dem hiesigen Verfahren schrifts\u00e4tzlich vorgelegten, hier in Bezug genommenen Auflistung jeweils entnehmen l\u00e4sst.<br \/>\nEine solche Unterteilung des Vertragsgebiets relativiert das Vorgehen, wonach die Berechnung der Geb\u00fchrenh\u00f6he zun\u00e4chst unabh\u00e4ngig von dem Schutzrechtsbestand auf einem nationalen Markt, allein anhand der Existenz aller (als standardwesentlich) erachteter Patentfamilien erfolgt, was zu der ggf. unangemessenen Konsequenz f\u00fchren kann, dass auch im Hinblick auf einen nationalen Markt, auf dem nur wenige Schutzrechte bestehen, eine relativ hohe Lizenzgeb\u00fchr zu entrichten ist. Eine gewisse Pauschalisierung anhand von Schwellenwerten, bei dessen Erreichen stets eine h\u00f6here Lizenzgeb\u00fchr zu entrichten ist, ist dabei im Rahmen einer Portfoliolizenz hinzunehmen (zu einer Pauschalisierung allgemein vgl. auch K\u00fchnen, ebd., Kap. E, Rn. 491, der von \u201edeutlich unterschiedlichen Schutzrechtsbest\u00e4nden\u201c spricht). Denn darin findet der Gedanke einen Ausdruck, dass es dem Lizenznehmer an einem Portfolio mit f\u00fcr die Umsetzung eines Standards wesentlichen Patenten in erster Linie auf die Umsetzung der Technik ankommt, und weniger um die Anzahl der f\u00fcr diese Umsetzung erforderlichen Schutzrechte geht, obgleich die Anzahl der Schutzrechte \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nicht g\u00e4nzlich au\u00dfer Betracht bleiben kann.<\/li>\n<li>(bb)<br \/>\nDer Vertragsvorschlag der Kl\u00e4gerin sieht nach Ziffer 4.3,<br \/>\n\u201eDie Anpassung der Liste wichtiger M\u00e4rkte aus Ziffer 1.25 hat j\u00e4hrlich zu erfolgen. Jedes lizenzierte Patent in einem Land, das von einem zust\u00e4ndigen Gericht f\u00fcr ung\u00fcltig oder nicht wesentlich befunden wird, w\u00fcrde in diesem Land nicht mehr als lizenziertes Patent gelten. Dar\u00fcber hinaus sind, wenn in einem Land zus\u00e4tzliche lizenzierte Patente hinzugef\u00fcgt werden, entsprechende Anpassungen vorzunehmen.\u201c,<\/li>\n<li>einen Anpassungsmechanismus derart vor, dass bei Unterschreitung der f\u00fcr die Einordnungen eines Marktes als \u201eMajor Market\u201c angesetzten Mindestanzahl von Schutzrechten der jeweilige Markt zum \u201eOther Market\u201c umdefiniert wird, mit der Folge, dass die nach Ziffer 4.2 f\u00fcr \u201eOther Markets\u201c vorgesehenen geringeren Lizenzgeb\u00fchren zu zahlen sind.<br \/>\nGesichtspunkte, die die Unangemessenheit dieses Mechanismus begr\u00fcnden, haben die Beklagten nicht aufgezeigt.<\/li>\n<li>(aaa)<br \/>\nDie zitierte Klausel ist grunds\u00e4tzlich geeignet, eine im Sinne des Kartellrechts angemessene Anpassung zu bewirken. Zwar kann die Grenze f\u00fcr die Heraufstufung eines Marktes von einem \u201eOther Market\u201c zu einem \u201eMajor Market\u201c \u2013 zugunsten des Lizenzgebers \u2013 im Vergleich zu derjenigen einer Herabstufung von einem \u201eMajor Market\u201c in einen \u201eOther Market\u201c \u2013 zugunsten des Lizenznehmers \u2013 verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig schneller erreicht sein. Denn w\u00e4hrend eine Heraufstufung in einen \u201eMajor Market\u201c bei 3G-Standard relevanten Patenten bereits dann erfolgt, wenn zwei Patente auf dem jeweiligen Markt Wirkung entfalten und f\u00fcr den 4G-Standard, wenn drei Patente existieren, kann eine Herabstufung aufgrund des angesetzten Schwellenwertes ggf. erst nach einer Vernichtung bzw. einem Auslaufen einer Vielzahl von Patenten erreicht werden. Dieser Mechanismus korrespondiert jedoch mit der Tatsache, dass der Lizenzgeber, nachdem er die Heraufsetzung eines Marktes als \u201eMajor Market\u201c erreicht hat, keine h\u00f6heren Lizenzen bei Anwachsen seines Portfoliobestandes auf eben diesem \u201eMajor Market\u201c mehr beanspruchen kann. Im Verh\u00e4ltnis zum Lizenznehmer greift mithin eine h\u00f6here Wahrscheinlichkeit, in einen \u201eMajor Market\u201c hochgestuft zu werden, daf\u00fcr hat er jedoch im Anschluss die Sicherheit, bei Hinzukommen weiterer Patente nicht noch h\u00f6here Lizenzgeb\u00fchren entrichten zu m\u00fcssen. Im Gegenzug hat der Lizenzgeber eine geringere Wahrscheinlichkeit, dass eine Herabstufung eines \u201eMajor-\u201c in einen \u201eOther Market\u201c erfolgt, profitiert aber von einer Zunahme seiner Schutzrechte auf dem \u201eMajor Market\u201c auch nicht direkt (Er profitiert mittelbar dadurch, dass er die Anzahl der Schutzrechte, die vernichtet werden m\u00fcssen, um eine R\u00fcckstufung in die Kategorie \u201eOther Market\u201c zu erzielen, erh\u00f6ht wird.). Diese Risikoverteilung rechtfertigt es, dass eine Anpassung innerhalb der Kategorien \u201eOther Market\u201c und \u201eMajor Market\u201c nicht mehr erfolgt.<br \/>\nInsoweit spricht auch eine Pauschalisierung dahingehend, dass nicht der Bestand jedes einzelnen Schutzrechts des Portfolios Auswirkungen auf die Lizenzh\u00f6he hat, nicht per se gegen die Angemessenheit. Auch darin kommt vielmehr zum Tragen, dass sich der Wert des Lizenzsuchers an der Portfoliolizenz zuvorderst in der Nutzung des Standards widerspiegelt, und weniger in der Benutzungserlaubnis f\u00fcr jedes einzelne Portfoliopatent.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist in die kartellrechtliche Beurteilung der Klausel auch einzustellen, dass der Lizenzvertrag gem\u00e4\u00df der Ziffern 6.1 und 1.18 ab Vertragsunterzeichnung (vgl. zu dem in Ziffer 1.18 genannten \u201eStichtag\u201c die Pr\u00e4ambel) noch eine Laufzeit von f\u00fcnf Jahren hat, so dass umfangreichen Verschiebungen im Schutzrechtsbestand auch im Rahmen des Abschlusses einer Anschlussvereinbarung Rechnung getragen werden kann. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Gesamtlaufzeit des Vertrages nach den Ziffern 6.1, 1.18 und 1.4 einen l\u00e4ngeren Zeitraum erfasst, weil er auch vergangene Benutzungshandlungen lizenziert und bereits am 1.09.2011 beginnt. Diese vergangenen Benutzungshandlungen unterstehen demselben Geb\u00fchrenregime wie zuk\u00fcnftige Handlungen. Jedoch beziehen sich die Berechnungen der Lizenzgeb\u00fchren der Kl\u00e4gerin auf das Jahr 2017, Schutzrechte, die in diesem Zeitpunkt \u2013 aus welchen Gr\u00fcnden auch immer \u2013 nicht mehr existent waren, sind mithin in die Geb\u00fchrenberechnungen der Kl\u00e4gerin auch nicht mehr eingeflossen.<br \/>\nSoweit eine Anpassung f\u00fcr den chinesischen Markt nach Ziffer 4.3 nicht vorgesehen ist, ist ein solcher unter Angemessenheitsgesichtspunkten auch nicht zwingend. Denn f\u00fcr den chinesischen Markt fallen ohnehin stets geringere Lizenzgeb\u00fchren an. Inwieweit der chinesische Markt dar\u00fcber hinaus eines eigenen Anpassungsmechanismus bedarf, f\u00fchren die Beklagten nicht aus.<\/li>\n<li>(bbb)<br \/>\nAusgehend von der grunds\u00e4tzlichen Eignung der Klausel zur Anpassung (wie unter lit. (aaa) dargestellt) kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagten bei Ber\u00fccksichtigung der konkreten geografischen Verteilung der f\u00fcr die Lizenzgeb\u00fchrenbemessung ma\u00dfgeblichen Patentfamilien unangemessen benachteiligt werden.<br \/>\nDen Beklagten ist darin zuzustimmen, dass es der Angemessenheit des beschriebenen Ausgleichssystems entgegenstehen kann, wenn eine Herabstufung faktisch von vornherein gar nicht oder selten in Betracht kommt, weil n\u00e4mlich die Anzahl der auf dem \u00fcberwiegenden Teil der \u201eMajor Markets\u201c gehaltenen Schutzrechte den Schwellenwert f\u00fcr die Einordnung als \u201eMajor Market\u201c erheblich \u00fcbersteigt.<br \/>\nAusgehend von der bereits unter lit. (aa) betrachteten geografischen Verteilung der tats\u00e4chlich standardessentiellen Patentfamilien der Kl\u00e4gerin bewegt sich ein Gro\u00dfteil der f\u00fcr die 3G-Technologie als \u201eMajor Market\u201c eingestuften Patentfamilien in der N\u00e4he des Schwellenwertes (32 M\u00e4rkte liegen danach bei einem Schwellenwert von 2 \u2013 4. Das entspricht einem Anteil von ca. 86%. Der chinesische Markt wird in die Betrachtung nicht einbezogen), auch von den \u201eMajor Markets\u201c der 4G-Technologie liegen 4 M\u00e4rkte (Das entspricht einem Anteil von ca. 44 %, der chinesische Markt wird in die Betrachtung nicht einbezogen) bei einem Schwellenwert von 3 oder 4, d.h. f\u00fcr diese ist eine Herabstufung realistisch.<br \/>\nEtwas anderes w\u00fcrde dann gelten, wenn die einzelnen, auf dem jeweiligen nationalen Markt bestehenden Patentfamilien in gro\u00dfem Umfang aus mehr als einem Patent bestehen w\u00fcrden. Denn dann w\u00fcrden die in der Auflistung der Kl\u00e4gerin genannten Zahlen eine Einsch\u00e4tzung dar\u00fcber, wie viele Schutzrechte von einem Lizenzsucher f\u00fcr eine Herabstufung in einen \u201eOther Market\u201c anzunehmen w\u00e4re, nicht erm\u00f6glichen. Das haben die Beklagten jedoch weder vorgetragen, noch ist dies auf Grundlage der Auflistung der standardwesentlichen Patentfamilien mit ihren einzelnen Schutzrechten anzunehmen.<br \/>\nDie mit Anlagenkonvolut EIP B39 (deutsche \u00dcbersetzung: Anlagenkonvolut EIP B39a) vorgelegte Tabelle l\u00e4sst f\u00fcr die 3G-Technologie lediglich vier Staaten erkennen, in denen eine Patentfamilie nicht durch ein Patent, sondern durch zwei Schutzrechte repr\u00e4sentiert wird (Patentfamilie 3: zwei Schutzrechte f\u00fcr Frankreich; Patentfamilie 4: zwei Schutzrechte f\u00fcr Japan; Patentfamilie 6: zwei Schutzrechte f\u00fcr Frankreich und Patentfamilie 11: zwei Schutzrechte f\u00fcr die USA). Gleiches gilt f\u00fcr die Patentfamilien der 4G-Technologie (Patentfamilie 5: zwei f\u00fcr Japan; Patentfamilien 6: zwei Patente f\u00fcr die USA; Patentfamilie 8: zwei Patente f\u00fcr die USA und Patentfamilie 9: zwei Patente f\u00fcr S\u00fcdkorea; China wird in die Betrachtung nicht einbezogen).<br \/>\nSoweit nach der an Patentfamilien orientierten Auflistung eine Herabstufung f\u00fcr andere M\u00e4rkte (insbesondere USA, Deutschland, Japan, Frankreich, Gro\u00dfbritannien; China wird in die Betrachtung nicht einbezogen.) nicht zu erwarten ist, ist dies hinzunehmen. Dies ist Ausdruck der Pauschalisierung, die sich aus der FRAND-gem\u00e4\u00dfen Einteilung des Vertragsgebiets in \u201eMajor-\u201c und \u201eOther-Markets\u201c ergibt, und die im Rahmen einer Portfoliolizenz hinzunehmen ist (dazu unter lit. (aa)).<\/li>\n<li>(ccc)<br \/>\nSoweit die Beklagten einwenden, der vorgesehene Anpassungsmechanismus greife faktisch nie zu ihren Gunsten, weil ein Zuwachs des Portfolios der Kl\u00e4gerin nicht zu erwarten sei, so mag dies im Hinblick auf das Hinzukommen neuer (im Sinne von neu entwickelter) Schutzrechte f\u00fcr die von dem Portfolio abgedeckten Technologien zutreffend sein. Das schlie\u00dft aber nicht aus, dass sich die standardwesentlichen Patente der Kl\u00e4gerin dadurch erh\u00f6hen, dass sie zus\u00e4tzliche Schutzrechte erwirbt. Die Beklagten selbst haben im Rahmen ihrer \u201eKey Offer Terms\u201c vom 12.03.2020 (Anlage EIP B63; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage EIP B63a, \u201eSchl\u00fcsselangebotsbedingungen\u201c, S. 2, Pkt. D., letzter Abs.) angeboten, der Kl\u00e4gerin Patente abzutreten, um \u201eWertl\u00fccken\u201c zwischen ihrem und dem Angebot der Kl\u00e4gerin zu schlie\u00dfen.<br \/>\nAuch schlie\u00dft die aus dem Vertragsangebot der Kl\u00e4gerin ersichtliche Bestimmung des Vertragsgegenstandes \u2013 anders als die Beklagten meinen \u2013 nicht aus, dass neu erworbene Schutzrechte von der Lizenzierung umfasst sind.<br \/>\n\u201eLizenzierte Patente\u201c sind nach Ziffer 1.11 solche, die der Lizenzgeber oder eine seiner Tochtergesellschaften besitzt bzw. solche, an denen diese Lizenzen erteilen k\u00f6nnen, und im Hinblick auf die der Inhaber erkl\u00e4rt oder anderweitig annimmt, dass (n\u00e4her bezeichnete) Benutzungshandlungen im Hinblick auf einen bestimmten \u201eStandard\u201c implementierende Ger\u00e4te oder Verfahren nicht vorgenommen werden k\u00f6nnen, ohne diese Patente zu verletzen. Es werden sodann die aus dem Anhang B ersichtlichen Patente, die an die H Corporation abgetreten wurden, ausgenommen. Als \u201eStandard\u201c wiederum werden in Ziffer 1.17 die im Hinblick auf den 2G-, 3G- und\/oder 4G-Telekommunikationsstandard (wie in Ziffer 1.22 \u2013 1.24 definiert) vereinbarten Protokolle einbezogen.<br \/>\nDer Vertragsgegenstand ist danach nicht bestimmt, das hei\u00dft im Hinblick auf konkrete Schutzrechte, beschrieben. Vielmehr ist er derart gefasst, dass die lizenzierten Rechte anhand der Vorgabe der Klausel bestimmbar sind. Gegenstand des Vertrags sind mithin auch etwaige, nach Vertragsschluss erworbene Schutzrechte.<\/li>\n<li>(ddd)<br \/>\nAuch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten durch den vorgesehenen Anpassungsmechanismus Gefahr laufen, f\u00fcr einen nationalen Markt Lizenzen zu zahlen, auf dem gar kein f\u00fcr die Bemessung der Lizenzgeb\u00fchrenh\u00f6he ma\u00dfgebliches Schutzrecht mehr Bestand hat.<br \/>\nOrientiert an der geografischen Verteilung der als standardessentiell zugrunde gelegten Patente ist \u2013 f\u00fcr den Fall, dass die Kl\u00e4gerin die von ihr aufgelisteten M\u00e4rkte auch nach der vollst\u00e4ndigen Vernichtung bzw. dem Ablauf ihrer Schutzrechte ber\u00fccksichtigt \u2013 eine solche Bef\u00fcrchtung allenfalls f\u00fcr die folgenden Staaten gerechtfertigt: die Philippinen, Brasilien, Kanada und Malaysia. Denn auf diesen M\u00e4rkten besteht die geringste Zahl von Schutzrechten. Die Beklagten tragen jedoch vorliegend weder vor, dass Schutzrechte in diesen Staaten angegriffen worden sind oder demn\u00e4chst ablaufen, noch behaupten sie, dass es sich bei den genannten Staaten um wesentliche ihrer Vertriebsgebiete handelt. Weiter ist im Hinblick auf eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten insoweit zu beachten, dass sie \u2013 unabh\u00e4ngig davon, wo sie ihre Produkte ver\u00e4u\u00dfern \u2013 jedenfalls insoweit lizenzierungspflichtige Handlungen vornehmen, als Herstellungsort ihrer Mobiltelefone die Volksrepublik China ist (zu dieser Wertung im Hinblick auf \u201eFRAND\u201c vgl. auch LG D\u00fcsseldorf, Teilurt. v. 31.03.2016, Az.: 4a O 73\/14, Rn. 254, zitiert nach juris; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 268).<\/li>\n<li>(cc)<br \/>\nDie vorgeschlagene Anpassungsklausel erweist sich auch nicht deshalb als unangemessen, weil der darin vorgesehene Mechanismus eine Abschaltung des UMTS-Netzes unber\u00fccksichtigt l\u00e4sst.<br \/>\nZwar mag \u2013 sofern bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses absehbar ist, dass das Portfolio in erheblichem Umfang an Wert verlieren wird \u2013 eine Anpassungsklausel auch im Hinblick auf eben diesen Sachverhalt erforderlich sein. Jedoch haben die Beklagten das Vorliegen eines solchen nicht substantiiert dargetan.<br \/>\nAuf das Bestreiten der Kl\u00e4gerin, dass der gr\u00f6\u00dfte deutsche Telefonbetreiber, N, eine Abschaltung gerade nicht plane, wiederholen die Beklagten lediglich ihr Vorbringen, dass entsprechende Pl\u00e4ne jedenfalls bei der N und M vorliegen w\u00fcrden. Im \u00dcbrigen bleibt ihr Vortrag zu Pl\u00e4nen in anderen L\u00e4ndern \u00e4u\u00dferst vage, in dem sie vortragen \u201edies geschehe auch in China und in vielen anderen L\u00e4ndern\u201c. Dass auf dieser Grundlage ein erheblicher Wertverlust, insbesondere ein solcher, der die Beklagten betrifft, deren Hauptvertriebsgebiet China ist, resultiert, ist nicht erkennbar.<\/li>\n<li>(f)<br \/>\nIm Hinblick auf eine Angemessenheit des Vertragsangebots ist schlie\u00dflich auch unbedenklich, dass das Angebot der Kl\u00e4gerin den von ihr angestrengten Rechtsstreit vor einem chinesischen Gericht, mit welchem sie die Festsetzung von Lizenzgeb\u00fchren als FRAND-gem\u00e4\u00df begehrt, nicht ber\u00fccksichtigt.<br \/>\nDie Beklagten machen geltend, ein Lizenzangebot der Kl\u00e4gerin m\u00fcsse ber\u00fccksichtigen, dass vor einem chinesischen Gericht eine Klage auf Festsetzung einer \u00fcblichen und angemessenen Lizenzgeb\u00fchr anh\u00e4ngig ist.<br \/>\nDem kann nicht gefolgt werden.<br \/>\nEine formelle Bindungswirkung an gerichtliche Entscheidungen aus anderen Jurisdiktionen, die der H\u00f6he nach bestimmte Lizenzgeb\u00fchren als FRAND-gem\u00e4\u00df festlegen, besteht nicht ohne weiteres. Das gilt sowohl f\u00fcr den Fall, in dem das jeweilige nationale Gericht \u00fcber die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit der Lizenzgeb\u00fchren allein f\u00fcr das Hoheitsgebiet eben dieses nationalen Gerichts entscheidet, als auch (erst Recht) f\u00fcr den Fall, in dem sich das nationale Gericht dazu verh\u00e4lt, welche Lizenzgeb\u00fchren in einer anderen Jurisdiktion als FRAND-gem\u00e4\u00df zu erachten sind.<br \/>\nAuch ist es dem erkennenden Gericht vorliegend nicht verwehrt, \u00fcber die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit von f\u00fcr andere Jurisdiktionen festgelegte Geb\u00fchren im Rahmen einer weltweiten Portfoliolizenz zu entscheiden. Denn dies ber\u00fchrt die Entscheidungshoheit anderer nationaler Gerichte nicht, da der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand in Anspr\u00fcche eingebunden ist, die an eine Verletzung des deutschen Teils eines europ\u00e4ischen Schutzrechts ankn\u00fcpfen.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagten eines Schutzes durch den von ihnen eingeforderten Anpassungsmechanismus bed\u00fcrfen. Denn sobald eine rechtskr\u00e4ftige Entscheidung eines nationalen Gerichts \u00fcber die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit von Lizenzgeb\u00fchren vorhanden ist, ist die Kl\u00e4gerin insoweit an diese gebunden. Folgt sie dieser nicht, l\u00e4uft sie Gefahr, ihre aus dem Patent erwachsenden Rechte \u2013 f\u00fcr das Hoheitsgebiet dieser Jurisdiktion \u2013 nicht durchsetzen zu k\u00f6nnen. Denkbar ist \u2013 in Abh\u00e4ngigkeit zu den konkreten Rechtsordnungen und der dortigen Ausgestaltung der Verfahren \u2013 weiter auch, dass Vollstreckungsm\u00f6glichkeiten zur Verf\u00fcgung stehen, die der Entscheidung Wirkung verleihen.<br \/>\nUnter welchem kartellrechtlich relevanten Aspekt eine Anpassung f\u00fcr gerichtlich festgesetzte Lizenzgeb\u00fchren ihrer, der Beklagten, Meinung nach im \u00dcbrigen erforderlich sein soll, f\u00fchren sie auch nicht n\u00e4her aus.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nEin FRAND-gem\u00e4\u00dfes Gegenangebot der Beklagten liegt mit den am 12.03.2020 \u00fcbersandten \u201eKey Offer Terms\u201c (Anlage EIP B63; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage EIP B63a) nicht vor.<br \/>\nDen \u201eKey Offer Terms\u201c der Beklagten fehlt bereits eine hinreichende Regelungsdichte, um als FRAND-gem\u00e4\u00dfes Gegenangebot verstanden werden zu k\u00f6nnen, des Weiteren erl\u00e4utern die Beklagten dieses auch nicht hinreichend.<br \/>\nDie inhaltlichen Anforderungen an das Gegenangebot des Lizenzsuchers decken sich mit denjenigen an das Angebot des Patentinhabers, wonach die Vertragsofferte insbesondere eine ausreichende Regelungsdichte aufweisen muss (K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 356). Zu denjenigen Punkten, zu denen der Lizenzsucher \u2013 bzw. hier der Patentinhaber \u2013 nach den Gepflogenheiten der betroffenen Branche eine Regelung erwarten darf, hat sich das Vertragsangebot zu verhalten (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2017, 1219, Rn. 169 \u2013 Mobiles Kommunikationssystem; K\u00fchnen, a.a.O.). Auch die Erl\u00e4uterungspflichten, die den Lizenzsucher im Zusammenhang mit seinem Gegenangebot treffen, verlaufen spiegelbildlich zu denjenigen, die f\u00fcr den Patentinhaber hinsichtlich seines Angebots bestehen (K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 377; vgl. zu den Erl\u00e4uterungspflichten des Lizenzgebers unter lit. cc), (2), (a)).<br \/>\nDiese eher \u201eformellen\u201c Anforderungen erf\u00fcllen die \u201eKey Offer Terms\u201c der Beklagten nicht.<br \/>\nIm Hinblick auf die erforderliche Regelungsdichte fehlt es bereits an einer Anpassungsklausel, welche \u2013 was die Beklagten vorliegend im Zusammenhang mit dem Angebot der Kl\u00e4gerin auch geltend machen (dazu unter lit. cc), (3), (e)) \u2013 \u00fcblicherweise ein wesentlicher Bestandteil eines FRAND-Angebots ist.<br \/>\nDie Beklagten haben zudem das von ihnen abgegebene Gegenangebot ohne erkennbare sch\u00fctzenswerte Geheimhaltungsinteressen nicht hinreichend begr\u00fcndet. Insoweit gelten die Ausf\u00fchrungen dazu, inwiefern sich aus dem K-Lizenzvertrag der Beklagten ein angemessenerer Vergleichsma\u00dfstab ergibt (dazu unter lit. cc), (3), (d), (bb), (ccc), (ii), (\u03b2)), entsprechend.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist auch nicht vorgetragen, dass die Beklagten eine Sicherheit hinterlegt haben, die die nach ihrem Gegenangebot aus M\u00e4rz 2020 zu entrichtenden Geb\u00fchren abdeckt.<\/li>\n<li>VII.<br \/>\nAusgehend von der Verletzung des Klagepatentanspruchs 1 hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung, Auskunft und Rechnungslegung<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG in tenoriertem Umfang.<br \/>\nDas f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<br \/>\nDie Beklagten sind zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Patentverletzung schuldhaft begingen. Als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die Schutzrechtsverletzung ein Schaden entstanden ist.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft in tenoriertem Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, XXX BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDer hilfsweise Antrag der Beklagten, den Rechtsstreit auszusetzen, bis das Bundespatentgericht \u00fcber die anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklagen entschieden hat, wird aufgrund des zwischenzeitlich ergangenen Urteils des Bundespatentgerichts dahingehend ausgelegt, dass der Rechtsstreit ausgesetzt werden soll, bis eine rechtskr\u00e4ftige Entscheidung vorliegt.<br \/>\nEine Aussetzung des Rechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO ist vorliegend nicht geboten. Das Bundespatentgericht hat nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcber die Nichtigkeitsklage entschieden. Es hat das Klagepatent mit Urteil vom 15. Juli 2020 in der hier geltend gemachten beschr\u00e4nkten Fassung aufrechterhalten und das zus\u00e4tzliche Merkmal des Unteranspruchs 16 in den Unteranspruch 15 aufgenommen. Der Wortlaut des Klagepatentanspruchs 1 ist nicht eingeschr\u00e4nkt worden.<br \/>\nEs liegen keine besonderen Umst\u00e4nde, wie nachweisbar unrichtige Annahmen oder eine nicht mehr vertretbare Argumentation, vor. Sofern die Kammer im hiesigen Verfahren das Merkmal 1.7 anders auslegt als das Bundespatentgericht, stellt diese Abweichung keinen Grund f\u00fcr durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Bundespatentgerichts dar.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDem Klagepatent mangelt es nicht an der Ausf\u00fchrbarkeit.<br \/>\nIn der Nennung von Parametern zur Kanalauswahl in unter anderem Anspruch 1 stellt keine mangelnde Offenbarung dar, aufgrund derer der Fachmann die Erfindung nicht ausf\u00fchren kann. Denn sowohl aus den Anspr\u00fcchen als auch der Beschreibung mitsamt der Figuren ergeben sich ausf\u00fchrbare Beispiele. So nennt beispielsweise Anspruch 7 die Gr\u00f6\u00dfe des zu \u00fcbertragenden Pakets als Beispiel f\u00fcr einen Kanalauswahlparameter (siehe auch den qualifizierten Hinweis des Bundespatentgerichts, Anlage EIP B 62E, S.8).<br \/>\nEs mangelt auch nicht an der Ausf\u00fchrbarkeit f\u00fcr den Fachmann, weil aus dem Stand der Technik nur bekannt war, dass das Netzwerk die Kanalauswahlentscheidung trifft und die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre hingegen eine Kanalauswahlentscheidung durch die Mobilstation vorsieht. Denn ein entsprechendes Ausf\u00fchrungsbeispiel wird in Absatz [0043] erl\u00e4utert (Anlage EIP B 62E, S.9).<\/li>\n<li>II.<br \/>\nEine unzul\u00e4ssige Erweiterung im Hinblick auf den Klagepatentanspruch 1 liegt nicht vor, da der Anspruch wortgleich zu dem urspr\u00fcnglich offenbarten Anspruch ist. Auch das Bundespatentgericht hat sich dahingehend nicht ge\u00e4u\u00dfert (Anlage EIP B 62E).<br \/>\nAuch in der \u00c4nderung des Anspruchs 1 dahingehend, dass statt Mitteln zum Empfangen eines Kanalauswahlparameterwertes nunmehr Mittel zum Empfangen eines Schwellenwerts eines Kanalauswahlparameters von dem System an die Mobilstation \u00fcbertragen werden, ist keine unzul\u00e4ssige Erweiterung zu sehen. Denn das Senden eines Schwellenwerts (threshold value) ergibt sich bereits aus dem urspr\u00fcnglich offenbarten Anspruch 11 (Anlage EIP B 62E, S.9).<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre des Verfahrensanspruchs 1 wird durch die von den Beklagten eingef\u00fchrte Entgegenhaltung ETSI TS 125 XXX V3.1.0 (2000-01) (im Folgenden NK1) nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen (siehe unten, Ziff. 1).<br \/>\nAuch die weiteren Entgegenhaltungen KK (im Folgenden: NK2) und der LL (im Folgenden: NK3) nehmen den Gegenstand der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre des Verfahrensanspruchs 1 nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg (siehe unten, Ziff. 2).<br \/>\nAuch die in dem parallelen Verfahren mit dem Aktenzeichen 4b O 6\/19 eingef\u00fchrten Entgegenhaltungen \u201eA proposal for an RLC\/MAC Protocol\u201c von MM et al. (im Folgenden: NK 8; siehe unten, Ziff. 3) und die Druckschrift US 5 673 XXX A (im Folgenden: NK 7; siehe unten, Ziff. 4) nehmen den Gegenstand des Klagepatents nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Auch ist nicht erkennbar, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht auf erfinderischer T\u00e4tigkeit beruht (siehe unten, Ziff. 5).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Entgegenhaltung NK1 ist von Januar 2000 und wurde damit nach der vom Klagepatent durch die FI 990XXX in Anspruch genommene Priorit\u00e4t vom 23. Februar 1999 ver\u00f6ffentlicht.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDieses Priorit\u00e4tsdatum wird jedoch nicht wirksam in Anspruch genommen. Denn die FI 990XXX offenbart nicht, dass eine Kanalauswahlentscheidung auch vom Zellularsystem getroffen werden kann. Zwar wird in der FI 990XXX darauf hingewiesen, dass es bei der Daten\u00fcbertragung im Uplink ein Problem sei, wenn das System keine Informationen \u00fcber Datenpakete habe, um \u00fcber eine Kanalauswahl zu entscheiden. Das ist aber nicht gleichbedeutend damit, dass die Kanalauswahl im Zellularsystem stattfindet, siehe dazu auch den qualifizierten Hinweis des Bundespatentgerichts vom 17. April 2020 (Anlage EIP B 62E).<br \/>\nDa es mangels wirksamer Inanspruchnahme der finnischen Priorit\u00e4t nunmehr auf das Datum der Anmeldung und damit auf den 22. Februar 2000 ankommt, ist die Entgegenhaltung NK1 bei der Neuheitspr\u00fcfung \u2013 auf Grund der hier vorgenommenen Auslegung anders als nach der Auffassung des Bundespatentgerichts auch im Hinblick auf den Klagepatentanspruch 1 \u2013 zu ber\u00fccksichtigen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Druckschrift NK1 nimmt das Merkmal 7 des Verfahrensanspruchs 1 nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<br \/>\nDie Entgegenhaltung NK1 stellt den gleichen Standard dar, auf dem der Verletzungsvorwurf basiert, jedoch in der fr\u00fcheren Version 3.1.0.<br \/>\nDie NK1 offenbart zwar, dass das System die Nachricht MEASUREMENT CONTROL an die Mobilstation sendet, die im Abschnitt 10.1.12 der NK1 n\u00e4her beschrieben wird. Sie enth\u00e4lt das Informationslement &#8222;Traffic volume measurement reporting criteria&#8220;, das wiederum im Abschnitt 10.2.7.40 n\u00e4her definiert wird und einen &#8222;Upper Threshold&#8220; enth\u00e4lt. Dieser &#8222;Upper Threshold&#8220; stellt einen vom System definierten Schwellenwert dar, der an die Mobilstation gesendet und von dieser mit einem momentanen Parameter verglichen wird.<br \/>\nDie NK1 beschreibt dann in Abschnitt 14.4.2.1 das Berichtsereignis 4A. Demzufolge \u00fcberwacht die Mobilstation den RLC Pufferstand. Wenn dieser Pufferstand einen Schwellenwert \u00fcberschreitet, l\u00f6st dies einen von der Mobilstation an das System zu sendenden Messbericht aus, siehe NK1, Abschnitt 14.4.2.1, S. 270.<br \/>\nDer Pufferstand stellt einen momentanen Wert eines Kanalauswahlparameters dar, der mit einem Schwellenwert verglichen wird. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Schwellenwert um denjenigen handelt, der im Rahmen der Nachricht MEASUREMENT REPORT vom System an die Mobilstation gesendet wurde.<br \/>\nJedoch wird die Kanalauswahl durch das System nicht anhand dieses Vergleichs ausgef\u00fchrt. In Abschnitt 9.3.2.5 der NK1, S. 102, wird ausgef\u00fchrt, dass die Mobilstation (user equipment, UE), um Daten im Uplink zu \u00fcbertragen, das \u00fcberwachte Datenvolumen an das Netzwerk berichtet, damit dieses die Zuweisung von Ressourcen neu bewerten kann. Ein Auswahlverfahren bestimme dann, ob die Daten auf einem gemeinsamen Transportkanal \u00fcbertragen werden sollen, oder ob in den Zustand CELL_DCH gewechselt werden solle. Diese Auswahl sei dynamisch und h\u00e4nge beispielsweise von Verkehrsparametern ab.<br \/>\nDieser Abschnitt erl\u00e4utert damit, dass, sofern die Mobilstation eine Daten\u00fcbertragung im Uplink beabsichtigt, das Netzwerk die Kanalauswahl anhand der von der Mobilstation berichteten Parameter, wie beispielsweise den Pufferstatus, trifft.<br \/>\nDamit wird die vom Netzwerk getroffene Kanalauswahlentscheidung jedoch nicht anhand des Vergleichs ausgef\u00fchrt, sondern auf der Grundlage des von der Mobilstation \u00fcbermittelten Messreports. Der von der Mobilstation vorgenommene Vergleich f\u00fchrt zwar dazu, dass \u00fcberhaupt erst ein Messreport an das Netzwerk \u00fcbermittelt wird, der dann als Grundlage f\u00fcr eine Kanalauswahl dienen kann. Jedoch ist der Vergleich dem Senden des Messreports vorgeschaltet und damit keine Grundlage f\u00fcr die von dem Netzwerk zu treffende Entscheidung hinsichtlich eines bestimmten Kanals. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Vergleich nicht die alleinige Grundlage f\u00fcr die Kanalauswahl darstellen muss, muss er zumindest ein Bewertungskriterium darstellen. Das ist hier aber gerade nicht der Fall, da das Netzwerk bei seiner Kanalwahlentscheidung allein das Ergebnis des Messreports miteinbezieht, nicht aber das \u00dcberschreiten eines Schwellenwerts zur Grundlage der Entscheidung macht.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie weiteren, von den Beklagten angef\u00fchrten Druckschriften nehmen nicht alle Merkmale des Verfahrensanspruchs 1 neuheitssch\u00e4dlich vorweg, da es an einer eindeutigen und unmittelbaren Offenbarung des Merkmals 1.6 fehlt.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Beklagten fassen die beiden Druckschriften &#8222;KK&#8220; (im Folgenden: NK2) und den &#8222;LL&#8220; (im Folgenden: NK3) als eine Einheit zusammen.<br \/>\nBei den beiden Entgegenhaltungen NK2 und NK3 handelt es sich um Entw\u00fcrfe von Standardspezifikationen, die im Zuge der gemeinschaftlichen Entwicklung eines Mobilfunksystems der dritten Generation in die gemeinsame Entwicklung der UMTS-Spezifikation eingeflossen sind.<br \/>\nDie NK2 beschreibt in diesem Zusammenhang die MAC-Schicht und die NK3 die RRC-Schicht.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nWeder die NK2 noch die NK3 aus dem parallelen Verfahren mit dem Aktenzeichen 4b O 6\/19 offenbaren, dass die Mobilstation einen Vergleich zwischen einem Schwellenwert und einem momentanen Wert eines Kanalauswahlparameters durchf\u00fchrt.<br \/>\nZwar offenbart die NK3 in Abschnitt 8.5, S. 16 f., dass die Mobilstation eine Nachricht MEASUREMENT CONTROL vom Netz erhalten kann, die eine gewisse Anzahl von Parametern, wie beispielsweise Grenzwerten (threshold levels), enth\u00e4lt. Ferner beschreibt die NK2 in Abschnitt 6.4.2, S. 18, dass die RRC-Schicht auf der Basis von Datenvolumenmessungen entscheidet, ob ein Kanalwechsel durchgef\u00fchrt wird. Jedoch l\u00e4sst sich weder der NK2, noch der NK3 unmittelbar entnehmen, dass zu diesem Zweck ein Vergleich zwischen dem Schwellenwert und einem momentanen Wert durchgef\u00fchrt wird. Sofern die Beklagten vortragen, dass sich dies zwingend ergebe, ist dies den Entgegenhaltungen nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie Entgegenhaltung \u201eA proposal for an RLC\/MAC Protocol\u201c von MM et al. (aus dem parallelen Verfahren mit dem Aktenzeichen 4b O 6\/19; im Folgenden: NK 8) nimmt die in den Klagepatentanspr\u00fcchen offenbarte erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<br \/>\nDie NK 8 besch\u00e4ftigt sich mit einem Vorschlag f\u00fcr ein RLC\/MAC-Protokoll und deren Konzipierung derart, dass mehrere Dienste unterst\u00fctzt werden, ohne dass eine \u00dcbertragung mit mehreren Spreizcodes erforderlich ist.<br \/>\nDie NK 8 offenbart das Senden von Daten im Uplink auf einem DCH (siehe NK 8, S. 108, li. Sp., letzter Abs.) und auf dem RACH (NK 8, S. 109, re. Sp., 2. Abs.). Die NK 8 offenbart ferner einen Schwellenwert in Form einer bestimmten \u00dcbertragungsrate (transmission format, TF; siehe NK 8, S. 108, re. Sp. Mitte), die vom Netzwerk an die Mobilstation \u00fcbermittelt wird (NK 8, S. 110, li. Sp., Mitte).<br \/>\nDie NK 8 offenbart auch, dass die MAC-Schicht in dem Sprach- oder Daten\u00fcbertragungsdienst einen Schwellenwert in Abh\u00e4ngigkeit von dem Schwellenwert des jeweils anderen Dienstes zuweist (NK 8, S. 111, li. Sp., unten).<br \/>\nDie NK 8 offenbart jedoch nicht die Merkmale 1.5 und 1.6 bzw. 15.3, 15.4 und 15.5, da der Vergleich eines Kanalauswahlparameters mit dem Schwellenwert nicht eindeutig beschrieben wird (siehe auch den qualifizierten Hinweis des Bundespatentgerichts, Anlage EIP B 62E, S.12).<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Druckschrift US 5 673 XXX A (aus dem parallelen Verfahren mit dem Aktenzeichen 4b O 6\/19; im Folgenden: NK 7) nimmt den Gegenstand der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre ebenfalls nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<br \/>\nEs handelt sich bei der NK 7 um eine Druckschrift, die bereits im Pr\u00fcfungsverfahren vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt ber\u00fccksichtigt wurde (dort als D1). Wie oben bereits beschrieben, befasst sich die Entgegenhaltung mit einem digitalen Kommunikationssystem mit einer Vorw\u00e4rts- und R\u00fcckw\u00e4rtsstrecke zur Datenpaket\u00fcbertragung (siehe oben, Ziff. II).<br \/>\nDie NK 7 offenbart zwar das Senden von Datenpaketen im Uplink \u00fcber einen DCH oder einen RACH. Sie zeigt aber weder, dass der Mobilstation ein Schwellenwert zugesandt wird, noch, dass die Mobilstation einen Vergleich eines Kanalauswahlparameters mit einem Schwellenwert durchf\u00fchrt. Die Beklagten verweisen in diesem Zusammenhang auf Sp. 27, Z. 6-13 der NK 8, in der es hei\u00dft:<br \/>\n\u201eMobile stations can request assignment to a CDMA Traffic Channel by sending a CDMA Origination Message instead of a Paging\/Packet Channel Request when initiating packet data service. Mobile stations can also establish their own criteria for making the transition between Traffic Channel and Packet\/Paging Channels, so long as the resulting procedures do not conflict with the base station\u2019s procedures.\u201c<br \/>\nDie Beklagten aus dem Parallelverfahren entnehmen dieser Textstelle, dass die Mobilstation nicht nur dazu eingerichtet sein m\u00fcsse, selbst Schwellendaten festlegen zu k\u00f6nnen, sondern sich diese auch von der Basisstation zusenden lassen k\u00f6nne. Das offenbart die NK 8 an dieser Stellte jedoch nicht eindeutig und unmittelbar (siehe auch den qualifizierten Hinweis des Bundespatentgerichts, Anlage EIP B 62E, S.11).<br \/>\n5.<br \/>\nEs ist zudem nicht erkennbar, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht auf erfinderischer T\u00e4tigkeit beruht.<br \/>\nSoweit die Beklagten aus dem Parallelverfahren meinen, dass der Gegenstand des Klagepatents bei Verbindung der NK 7 mit der im Erteilungsverfahren nicht ber\u00fccksichtigten Masterarbeit mit dem Titel \u201eNN\u201c (aus dem parallelen Verfahren mit dem Aktenzeichen 4b O 6\/19; im Folgenden: NK 9) nahe gelegen habe, sind diese Entgegenhaltungen zwar wegen der nicht wirksam in Anspruch genommenen Priorit\u00e4t zu ber\u00fccksichtigen. Jedoch konnten die Beklagten nicht aufzeigen, aus welchem Grund der einschl\u00e4gige Fachmann die Lehre der beiden Druckschriften miteinander verbunden h\u00e4tte. Die NK 9 besch\u00e4ftigt sich schon nicht mit der Daten\u00fcbertragung im Uplink, sondern im Downlink. Zudem erw\u00e4hnt sie nicht, dass ein Schwellenwert durch das Netzwerk definiert und an die Mobilstation gesendet wird.<\/li>\n<li>D.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91a, 92 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nSoweit der Rechtsstreit in der Hauptsache von den Parteien teilweise \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt worden ist, war \u00fcber die Kosten gem\u00e4\u00df \u00a7 91a ZPO unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat den Rechtsstreit im Hinblick auf den von ihr geltend gemachten Unterlassungsanspruch und den R\u00fcckrufanspruch in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt, weil die Schutzfrist des Klagepatents am 22. Februar 2020 ablief.<br \/>\nOhne das erledigende Ereignis w\u00e4ren die Beklagten voraussichtlich im gleichen Umfang unterlegen gewesen wie in dem Rechtsstreit im \u00dcbrigen. Zwar hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18.06.2020 den Klageantrag dahingehend ge\u00e4ndert, dass der zuvor in Form eines \u201einsbesondere wenn\u201c-Antrags geltend gemachte Klagepatentanspruch 16 Gegenstand des Hauptanspruchs geworden ist und dieser Antrag insgesamt abzuweisen war. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Kl\u00e4gerin auf den durch die Kammer erfolgten Hinweis eine entsprechende Einschr\u00e4nkung ihrer Antr\u00e4ge auch hinsichtlich des erledigten Teils vorgenommen h\u00e4tte, so dass sie in dieser Hinsicht im gleichen Umfang unterlegen w\u00e4re.<\/li>\n<li>E.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung wird auf 750.000,00 EUR festgesetzt.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung dient dem Interesse des Vollstreckungsschuldners und soll ihm ein Zugriffsobjekt f\u00fcr den Ersatz derjenigen Nachteile bereitstellen, die er bei einer etwaigen Zwangsvollstreckung des Urteils erleidet, welche sich im Nachhinein als unberechtigt erweist. Dabei ist neben den Anwaltskosten des Kl\u00e4gers und den Gerichtskosten ein m\u00f6glicher Schadensersatzanspruch des Schuldners nach \u00a7 717 Abs. 2 ZPO zu ber\u00fccksichtigen (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Aufl. 2020, Kap. H, Rn. 9). Die Vollstreckungssch\u00e4den \u2013 und damit die Sicherheitsleistung \u2013 entsprechen in der Regel dem festgesetzten Streitwert und sind typischerweise nicht h\u00f6her (K\u00fchnen, aaO, Rn. 12).<br \/>\nVorliegend wurde der Streitwert von der Kl\u00e4gerin mit 2.400.000,00 EUR beziffert. Soweit die Beklagten Anhaltspunkte daf\u00fcr haben, dass eine in H\u00f6he des Streitwerts festgesetzte Sicherheit den Vollstreckungsschaden nicht vollst\u00e4ndig abdeckt, h\u00e4tte es ihnen oblegen, die betreffenden Umst\u00e4nde darzulegen (K\u00fchnen, aaO, Rn. 12).<br \/>\nHier haben die Beklagten vorgetragen, dass sie in den letzten Jahren mit ihren Mobiltelefonen einen Umsatz von mehreren hundert Millionen Euro erzielt h\u00e4tten und dieser allein f\u00fcr die Jahre 2017 und 2018 mit etwa 700.000.000,00 EUR zu beziffern sei. Sie fordern daher eine Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 10.000.000,00 EUR f\u00fcr den Auskunftsanspruch. Die f\u00fcr den Unterlassungsanspruch und den R\u00fcckrufanspruch verlangte Sicherheitsleistung hat au\u00dfer Betracht zu bleiben, weil die Kl\u00e4gerin diesen Antrag wegen Ablauf des Klagepatents f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt hat.<br \/>\nDie Beklagten haben jedoch \u00fcber die pauschale Nennung ihrer Umsatzzahlen hinaus nicht konkret dargelegt, welcher Schaden ihnen im Einzelnen droht. Dies gilt vor allem im Hinblick darauf, dass die Anspr\u00fcche jeweils nur noch f\u00fcr einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum geltend gemacht werden. Mangels konkreter Grundlage f\u00fcr die Berechnung der Sicherheitsleistung wird diese entsprechend der \u00fcblichen Praxis in H\u00f6he eines Teils des Streitwerts festgesetzt. 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