{"id":8580,"date":"2020-11-04T10:46:41","date_gmt":"2020-11-04T10:46:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8580"},"modified":"2020-11-04T12:10:44","modified_gmt":"2020-11-04T12:10:44","slug":"4b-o-24-20-filterpratronen-fuer-kaffeemaschine","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8580","title":{"rendered":"4b O 24\/20 &#8211; Filterpratronen f\u00fcr Kaffeemaschine"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3052<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 13. August 2020, Az. 4b O 24\/20<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 15. April 2020 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung durch die Verf\u00fcgungsbeklagten darf die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verf\u00fcgungsbeklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nimmt die Verf\u00fcgungsbeklagten im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wegen der Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 498 XXX B1 (Verf\u00fcgungspatent) auf Unterlassung in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist allein verf\u00fcgungsberechtigte und eingetragene Inhaberin des Verf\u00fcgungspatents, das am 29. Juni 2004 unter Inanspruchnahme einer schweizerischen Priorit\u00e4t vom 17. Juli 2003 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents wurde am 20. Dezember 2006 ver\u00f6ffentlicht. Das Verf\u00fcgungspatent steht in Kraft. Es war Gegenstand eines Einspruchsverfahrens und wurde mit Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 7. Juli 2011 unver\u00e4ndert aufrechterhalten. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde wurde nach Ver\u00f6ffentlichung der vorl\u00e4ufigen Auffassung der Technischen Beschwerdekammer von der Einsprechenden zur\u00fcckgenommen.<\/li>\n<li>Das Verf\u00fcgungspatent betrifft eine Filterpatrone f\u00fcr Wasserbeh\u00e4lter von Kaffeemaschinen. Patentanspruch 1 des in deutscher Sprache angemeldeten und erteilten Verf\u00fcgungspatents lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eFilterpatrone (1) zum Einsatz in Wasserbeh\u00e4ltern von Kaffeemaschinen, mit einem mit zumindest einem Einlass (3) und einem Auslass (4) versehenen Geh\u00e4use (2) zur Aufnahme eines Filtermediums, wobei der Auslass (4) nach unten aus dem Geh\u00e4use (2) der Filterpatrone (1) herausgef\u00fchrt ist und auf der Innenseite des Geh\u00e4uses (2) eine Vielzahl von den Wasserlauf zwischen Ein- und Auslass (3, 4) verl\u00e4ngernden Schikanen (6a, 6b; 7a, 7b, 7c, 7d) angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, dass das Geh\u00e4use (2) einen Unterteil (2a) und einen Oberteil (2b) aufweist, wobei die Schikanen (6a, 6b; 7a, 7b, 7c, 7d) im wesentlichen vertikal verlaufen und wechselseitig am Unterteil (2a) bzw. Oberteil (2b) angeordnet sind und wobei zwischen dem Unterteil (2a) und der\/den am Oberteil (2b) angeordneten Schikane(n) (6a) bzw. zwischen dem Oberteil (2a) und der\/den am Unterteil (2b) angeordneten Schikane(n) (7a) jeweils ein Durchlass (13, 14) f\u00fcr das Wasser freibleibt, und wobei der Einlass (3) im unteren Bereich der Filterpatrone (1) angeordnet ist.<\/li>\n<li>Nachfolgend sind aus der Verf\u00fcgungspatentschrift stammende Zeichnungen einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung wiedergegeben. Sie zeigen eine perspektivische Ansicht der Filterpatrone mit angehobenem Oberteil, einen Querschnitt und einen L\u00e4ngsschnitt durch die Filterpatrone.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) ist, ist Teil der X Unternehmensgruppe, die sich auf die Unterst\u00fctzung chinesischer Unternehmen bei der Vermarktung von deren Produkten in Europa spezialisiert hat. Die Gruppe hat weltweit acht Niederlassungen, darunter auch eine in A, am Sitz des Herstellers der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Zu den Dienstleistungen der X Gruppe geh\u00f6ren die Bereitstellung von EU-Vertretern, Produktsicherheitsdatenbanken und -vertretern, die Pr\u00fcfung technischer Unterlagen und der-gleichen. Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) unterst\u00fctzt insbesondere chinesische Unternehmen beim E-Commerce in der EU und stellt in diesem Zusammenhang EU-Vertreter.<\/li>\n<li>Unter anderem schloss die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) mit dem in China ans\u00e4ssigen Unternehmen \u201eB\u201c, im Wirtschaftsleben auch unter der Bezeichnung \u201eC\u201c handelnd (nachfolgend: C), mit Wirkung vom 9. Dezember 2019 ein \u201eG Agreement\u201c, mit dem die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) f\u00fcr ein Jahr die Funktion eines EU-Vertreters (\u201eG\u201c) in Bezug auf bestimmte Produkte \u00fcbernahm. Wegen des genauen Inhalts der Vereinbarung wird auf die Anlage 1 der Verf\u00fcgungsbeklagten Bezug genommen.<\/li>\n<li>Am 5. und 23. M\u00e4rz 2020 lie\u00df die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf der Handelsplattform Amazon Filterpatronen der Marke \u201eD\u201c bestellen. Als Verk\u00e4ufer fungierte das Unternehmen C. Die Auslieferung der Filterpatronen der ersten Bestellung erfolgte am 9. M\u00e4rz 2020 in D\u00fcren. Auf den Verpackungen der Filterpatrone war jeweils ein Aufkleber aufgebracht, auf denen die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) mit ihrer Anschrift als \u201eE\u201c angegeben war, also als Europ\u00e4ischer Bevollm\u00e4chtigter (\u201eG\u201c). Abbildungen des Aufklebers sind nachstehend wiedergegeben:<\/li>\n<li>Abbildungen der ausgelieferten Filterpatrone, deren technische Ausgestaltung die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit dem vorliegenden Antrag angreift (angegriffene Ausf\u00fchrungsform), sind nachfolgend \u2013 im aufgeschnittenen Zustand ohne das Filtermaterial \u2013 eingeblendet. Die Beschriftung stammt von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform befinden sich im ge\u00f6ffneten Zustand als Anlage ES 4c und 4d bei der Akte.<\/li>\n<li>Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. M\u00e4rz 2020 forderte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Verf\u00fcgungsbeklagten erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung auf, f\u00fcr deren Inhalt auf die Anlage ES 2a Bezug genommen wird.<\/li>\n<li>Eine weitere Bestellung im Internet bei dem Anbieter C am 15. Mai 2020 f\u00fchrte zu einer Lieferung von Filterpatronen am 20. Mai 2020, deren Verpackungen ebenfalls die Aufkleber aufwiesen, mit denen die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) mit ihrer Anschrift als \u201eE\u201c ausgewiesen wird. Bei der Bestellung von Filterpatronen bei zwei anderen H\u00e4ndlern, enthielt eine der beiden in einem Paket \u00fcbersandten Kartons den ebenfalls besagten Aufkleber. Zudem wird der Aufkleber auch auf anderen Produkten von C, wie zum Beispiel einem Jzerst\u00e4uber, verwendet.<\/li>\n<li>Auf den Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat die Kammer den Verf\u00fcgungsbeklagten mit Beschluss vom 15. April 2020 im Wege einer einstweiligen Verf\u00fcgung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,<\/li>\n<li>Filterpatronen zum Einsatz in Wasserbeh\u00e4ltern von Kaffeemaschinen, mit einem mit zumindest einem Einlass und einem Auslass versehenen Geh\u00e4use zur Aufnahme eines Filtermediums, wobei der Auslass nach unten aus dem Geh\u00e4use der Filterpatrone herausgef\u00fchrt ist und auf der Innenseite des Geh\u00e4uses eine Vielzahl von den Wasserlauf zwischen Ein- und Auslass verl\u00e4ngernden Schikanen angeordnet sind,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wenn das Geh\u00e4use einen Unterteil und einen Oberteil aufweist, wo-bei die Schikanen im Wesentlichen vertikal verlaufen und wechselseitig am Unterteil bzw. Oberteil angeordnet sind und wobei zwischen dem Unterteil und der\/den am Oberteil angeordneten Schikane(n) bzw. zwischen dem Oberteil und der\/den am Unterteil angeordneten Schikane(n) jeweils ein Durchlass f\u00fcr das Wasser freibleibt, und wobei der Einlass im unteren Bereich der Filterpatrone angeordnet ist,<\/li>\n<li>wobei die Kosten des Verfahren der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) zu 2\/3 und der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) zu 1\/3 auferlegt worden sind.<\/li>\n<li>Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2020 haben die Verf\u00fcgungsbeklagten gegen die einstweilige Verf\u00fcgung Widerspruch eingelegt.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin sieht in dem Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Patentverletzung. Sie behauptet, die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform geliefert. Jedenfalls habe sie durch die Verwendung der Aufkleber, die sie als \u201eG\u201c ausweisen, an der patentverletzenden Handlung mitgewirkt. Der gegenteilige Vortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten sei nicht glaubhaft. Das Gesch\u00e4ftsfeld der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1), ihre Funktion als G f\u00fcr C, die Verwendung der Aufkleber auf den Filterpatronen anderer H\u00e4ndler und auf anderen Produkten von C sowie Email-Korrespondenz mit C und die Untersuchungsergebnisse eines Privatdetektivs spr\u00e4chen daf\u00fcr, dass die Verwendung der Aufkleber keine willk\u00fcrliche Aktion von C gewesen sei, sondern mit dem Wissen der Verf\u00fcgungsbeklagten erfolgte.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>den Widerspruch der Verf\u00fcgungsbeklagten vom 11. Mai 2020 zur\u00fcckzuweisen und die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 15. April 2020 (4b O 24\/20) aufrechtzuerhalten.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagten beantragen,<\/li>\n<li>die einstweilige Verf\u00fcgung vom 15. April 2020 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagten behaupten, sie seien weder Hersteller noch H\u00e4ndler der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Erstmals durch die Zustellung der einstweiligen Verf\u00fcgung am 30. April 2020 h\u00e4tten sie erfahren, dass auf der Verpackung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Aufkleber F angebracht gewesen sei. Wie die Firmendaten auf das Produkt gebracht worden seien, sei ihnen nicht bekannt. Jedenfalls h\u00e4tten sie \u2013 von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit Nichtwissen bestritten \u2013 unmittelbar nach Kenntniserlangung den Vertrag mit C beendet. Dieser Vertrag sei der Generalvertrag mit C f\u00fcr alle dort genannten Produkte. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bestreitet insofern mit Nichtwissen, dass es keine weiteren Vertr\u00e4ge zwischen den Verf\u00fcgungsbeklagten und C hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gebe.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 15. April 2020 ist aufzuheben, da sie nicht in rechtm\u00e4\u00dfiger Weise ergangen ist, der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung ist dementsprechend zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat einen Verf\u00fcgungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG. Es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die Verf\u00fcgungsbeklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform anboten oder in den Verkehr brachten oder durch ihr sonstiges Verhalten kausal zur Verletzung des Verf\u00fcgungspatents beitrugen.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft eine Filterpatrone f\u00fcr Wasserbeh\u00e4lter von Kaffeemaschinen. Solche Filterpatronen waren im Stand der Technik bekannt. Das Verf\u00fcgungspatent w\u00fcrdigt insofern einleitend eine Vielzahl von Druckschriften, die entsprechende Filterpatronen zum Gegenstand haben. Dazu geh\u00f6rt auch die DE 30 14 XXX A1. Darin ist eine mit einem Wasservorratsbeh\u00e4lter versehene Filterkaffeemaschine offenbart, welche mit einer auf den Boden des Wasservorratsbeh\u00e4lters aufgelegten, als Formk\u00f6rper bezeichneten Filterpatrone versehen ist. Die Filterpatrone ist in ihrer \u00e4u\u00dferen Formgebung an den jeweiligen Wasserbeh\u00e4lter angepasst und mit einer Filtermasse bestehend aus einem lonenaustauscherharz, Aktivkohlepartikeln sowie keimt\u00f6tenden Zus\u00e4tzen gef\u00fcllt. Bei einigen Ausf\u00fchrungsbeispielen der Filterpatrone sind zwischen deren Ein- und Auslass Schikanen vorgesehen, welche die Verweilzeit des Wassers in der Filterpatrone verl\u00e4ngern sollen. Bei all diesen Ausf\u00fchrungsbeispielen verlaufen die Schikanen jedoch horizontal, wodurch die Gefahr von Bettbildungen und Bettverdichtungen mit erh\u00f6htem Flie\u00dfwiderstand und Kanalbildung besteht, was letztlich zu einem schlechten Wirkungsgrad in Bezug auf die Nutzung der in der Filterpatrone aufgenommenen Filtermasse f\u00fchrt. Zudem ist der Einlass jeweils auf der Oberseite der Filterpatrone angeordnet. Dies hat unter anderem den Nachteil, dass der Wasserbeh\u00e4lter nur dann zumindest ann\u00e4hernd vollst\u00e4ndig entleert werden kann, wenn die Filterpatrone in ihrer \u00e4u\u00dferen Formgebung an den jeweiligen Wasserbeh\u00e4lter angepasst ist, so dass keine Totr\u00e4ume zwischen der Au\u00dfenseite der Filterpatrone und der Innenseite des Wasserbeh\u00e4lters verbleiben.<\/li>\n<li>Von diesem Stand der Technik ausgehend \u2013 so die Verf\u00fcgungspatentschrift \u2013 liegt dem Verf\u00fcgungspatent die Aufgabe zugrunde, die Filterpatrone derart zu verbessern, dass sie bei kompakten Abmessungen einen hohen Wirkungsgrad besitzt, indem das in der Filterpatrone aufgenommene Filtermedium optimal genutzt wird, wobei insbesondere Bettbildungen und Bettverdichtungen innerhalb der Filterpatrone vermieden werden sollen und wobei das nutzbare Volumen des Wassertanks, in welchen die Filterpatrone eingesetzt wird, nicht nennenswert herabgesetzt werden soll.<\/li>\n<li>Diese Aufgabe wird durch eine Filterpatrone mit den Merkmalen des Anspruchs 1 des Verf\u00fcgungspatents gel\u00f6st, die wie nachstehend gegliedert werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>1. Filterpatrone (1) zum Einsatz in Wasserbeh\u00e4ltern von Kaffeemaschinen,<br \/>\n2. mit einem mit zumindest einem Einlass (3) und einem Auslass (4) versehenen Geh\u00e4use (2) zur Aufnahme eines Filtermediums,<br \/>\n2.1 wobei der Auslass (4) nach unten aus dem Geh\u00e4use (2) der Filterpatrone (1) herausgef\u00fchrt ist und<br \/>\n2.2 auf der Innenseite des Geh\u00e4uses (2) eine Vielzahl von den Wasserlauf zwischen Ein- und Auslass (3, 4) verl\u00e4ngernden Schikanen (6a, 6b; 7a, 7b, 7c, 7d) angeordnet sind,<br \/>\n3. wobei das Geh\u00e4use (2) einen Unterteil (2a) und einen Oberteil (2b) aufweist,<br \/>\n3.1 wobei die Schikanen (6a, 6b; 7a, 7b, 7c, 7d) im Wesentlichen vertikal verlaufen und wechselseitig am Unterteil (2a) bzw. Oberteil (2b) angeordnet sind und<br \/>\n3.2 wobei zwischen dem Unterteil (2a) und der\/den am Oberteil (2b) angeordneten Schikane(n) (6a) bzw. zwischen dem Oberteil (2a) und der\/den am Unterteil (2b) angeordneten Schikane(n) (7a) jeweils ein Durchlass (13, 14) f\u00fcr das Wasser freibleibt, und<br \/>\n4. wobei der Einlass (3) im unteren Bereich der Filterpatrone (1) angeordnet ist.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nZwischen den Parteien ist zu Recht unstreitig, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche Merkmale von Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents verwirklicht.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nEs l\u00e4sst sich aber nicht feststellen, dass die Verf\u00fcgungsbeklagten eine Verletzungshandlung im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG begingen oder an einer solchen in irgendeiner Weise haftungsbegr\u00fcndend mitwirkten.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDass die Verf\u00fcgungsbeklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eigenh\u00e4ndig anboten und in den Verkehr brachten, l\u00e4sst sich nicht feststellen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEs ist unstreitig, dass das Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der Handelsplattform Amazon nicht von den Verf\u00fcgungsbeklagten selbst stammte, sondern von dem in China ans\u00e4ssigen und unter der Bezeichnung C handelnden Unternehmen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEs l\u00e4sst sich auch nicht feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von den Verf\u00fcgungsbeklagten eigenh\u00e4ndig in den Verkehr gebracht wurde. Den Vortrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) habe die am 5. M\u00e4rz 2020 \u00fcber die Handelsplattform Amazon bestellte angegriffene Ausf\u00fchrungsform ausgeliefert, haben die Verf\u00fcgungsbeklagten bestritten, indem sie einen Vertrieb bzw. das Inverkehrbringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Abrede gestellt haben.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat ihre Behauptung weder weiter substantiiert, noch glaubhaft gemacht. Sie hat vielmehr allein aus dem auf der Produktverpackung aufgebrachten Aufkleber, der die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) als \u201eE\u201c ausweist, geschlossen, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) die Lieferung vorgenommen habe. Diesen Schluss l\u00e4sst der Aufkleber jedoch nicht zu. Es gibt auch keine anderen Anhaltspunkte, die eine Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) glaubhaft erscheinen lassen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie als Anlage ES 13c vorgelegte Email-Korrespondenz zwischen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und \u201eC\u201c ist in dieser Hinsicht nicht ergiebig. Zwar fragt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unmittelbar nach, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) versendet wird. Die Antwort von \u201eC\u201c l\u00e4sst dies jedoch offen. Sie weist zum einen darauf hin, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) der autorisierte europ\u00e4ische Vertreter von C sei, und zum anderen, dass die Produkte von Amazon verschickt werden. Schlie\u00dflich weist C darauf hin, dass gr\u00f6\u00dfere Mengen auch direkt aus China \u2013 also unter Umgehung der Handelsplattform Amazon \u2013 verschickt werden k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAuch die Rechercheergebnisse des von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beauftragten Privatdetektivs sind f\u00fcr die Frage, wer die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in den Verkehr brachte, unergiebig. Aus dem als Anlage ES 15 vorgelegten Bericht ergibt sich lediglich, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) nach Auskunft eines Mitarbeiters die chinesische Firma \u2013 gemeint ist C \u2013 in administrativen Fragen berate und f\u00fcr sie \u00dcbersetzert\u00e4tigkeiten vornehme. Zu einer etwaigen Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) verhielt sich der Mitarbeiter nicht.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagten stellen sich auch nicht aus einem anderen Grund als Verletzer im Sinne von \u00a7 139 Abs. 1 PatG dar.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nSchuldner des Unterlassungsanspruchs ist nicht nur, wer in eigener Person einen der Benutzungstatbest\u00e4nde des \u00a7 9 PatG verwirklicht oder vors\u00e4tzlich die Verwirklichung des Benutzungstatbestands durch einen Dritten erm\u00f6glicht oder f\u00f6rdert. Verletzer und damit Schuldner ist vielmehr auch, wer die Verwirklichung des Benutzungstatbestands durch den Dritten erm\u00f6glicht oder f\u00f6rdert, obwohl er sich mit zumutbarem Aufwand die Kenntnis verschaffen kann, dass die von ihm unterst\u00fctzte Handlung das absolute Recht des Patentinhabers verletzt (BGH GRUR 2009, 1142, 1144 \u2013 MP3-Player-Import).<\/li>\n<li>Nach der Rechtsprechung des BGH setzt die Verantwortlichkeit f\u00fcr eine Patentverletzung nicht voraus, dass der in Anspruch Genommene in seiner Person eine der in \u00a7 9 S. 2 PatG bezeichneten Handlungen vornimmt (BGH GRUR 1990, 997 \u2013 Ethofumesat; GRUR 2009, 1142, 1145 \u2013 MP3-Player-Import). Schuldner der Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Vernichtung der verletzenden Gegenst\u00e4nde kann vielmehr auch sein, wer lediglich eine weitere Ursache f\u00fcr die Rechtsverletzung setzt, indem er eine von ihm erm\u00f6glichte Rechtsverletzung durch einen Dritten nicht unterbindet, obwohl dies von ihm zu erwarten w\u00e4re (BGH GRUR 1999 977 \u2013 R\u00e4umschild; GRUR 2009, 1142, 1145 \u2013 MP3-Player-Import). F\u00fcr den Tatbestand des \u00a7 139 PatG ist die Unterscheidung zwischen eigener und erm\u00f6glichter fremder Benutzung f\u00fcr unerheblich erachtet worden (BGH GRUR 2004, 845 \u2013 Drehzahlermittlung; GRUR 2009, 1142, 1145 \u2013 MP3-Player-Import). Da jeder Beteiligte \u2013 gegebenenfalls neben anderen als Nebent\u00e4ter i.S.d. \u00a7 840 Abs. 1 BGB \u2013 bereits f\u00fcr eine fahrl\u00e4ssige Patentverletzung einzustehen hat, hat der X. Zivilsenat f\u00fcr die t\u00e4terschaftliche Schadensersatzverpflichtung grunds\u00e4tzlich jede vorwerfbare Verursachung der Rechtsverletzung einschlie\u00dflich der ungen\u00fcgenden Vorsorge gegen solche Verst\u00f6\u00dfe gen\u00fcgen lassen (BGH GRUR 2007, 313 \u2013 Funkuhr II; GRUR 2002, 599 \u2013 Funkuhr I; GRUR 2009, 1142, 1145 \u2013 MP3-Player-Import).<\/li>\n<li>Da unvors\u00e4tzliches Handeln die Verantwortung f\u00fcr die unterst\u00fctzte, von einem Dritten begangene Schutzrechtsverletzung nicht ausschlie\u00dft, andererseits der Mitverursachungsbeitrag allein zur Begr\u00fcndung der Verantwortlichkeit nicht ausreicht, bedarf die Zurechnung der fremden Schutzrechtsverletzung jedoch einer zus\u00e4tzlichen Rechtfertigung. Sie besteht in der Regel in der Verletzung einer Rechtspflicht, die jedenfalls auch dem Schutz des verletzten absoluten Rechts dient und bei deren Beachtung der Mitverursachungsbeitrag entfallen oder jedenfalls als verbotener und daher zu unterlassender Beitrag des Handelnden zu der rechtswidrigen Handlung eines Dritten erkennbar gewesen w\u00e4re (BGH GRUR 2009, 1142, 1145 \u2013 MP3-Player-Import).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDa sich nicht feststellen l\u00e4sst, dass die Verf\u00fcgungsbeklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unmittelbar selbst anbieten und vertreiben, kommt nach diesen Grunds\u00e4tzen allenfalls die Verwendung des Aufklebers auf der Produktverpackung, auf dem die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) als autorisierter europ\u00e4ischer Vertreter (\u201eE\u201c) ausgewiesen wird, als Ankn\u00fcpfung f\u00fcr eine Haftung der Verf\u00fcgungsbeklagten in Betracht.<\/li>\n<li>Es l\u00e4sst sich jedoch nicht feststellen, dass die Verf\u00fcgungsbeklagten in diesem Zusammenhang eine Rechtspflicht verletzten, die auch dem Schutz der durch das Verf\u00fcgungspatent verbrieften Rechte der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin dient. Denn die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass die Verf\u00fcgungsbeklagten dem Unternehmen C gestattet hatten, auf den Verpackungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einen Aufkleber zu verwenden, der die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) als autorisierten europ\u00e4ischen Vertreter auswies, und von einer solchen Verwendung Kenntnis hatten. Dass die Verf\u00fcgungsbeklagten \u2013 was ebenfalls nicht zweifelsfrei feststeht \u2013 im Zusammenhang mit dem Vertrieb anderer Produkte die Verwendung solcher Aufkleber gestatteten, stellt sich selbst nach dem mit der Abmahnung erfolgten Hinweis auf die Verwendung der Aufkleber auf den Produktverpackungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht als Verletzung von das Verf\u00fcgungspatent betreffenden Schutzpflichten dar.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nEs l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass den Verf\u00fcgungsbeklagten die Verwendung des Aufklebers auf den Produktverpackungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bekannt war und sie die Verwendung gestattet hatten. Anderes hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, die f\u00fcr die Patentverletzung und damit auch f\u00fcr ein pflichtwidriges Verhalten der Verf\u00fcgungsbeklagten die Darlegungs- und Beweislast tr\u00e4gt, nicht glaubhaft gemacht.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat ausgehend von der Benennung der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) als EU-Vertreter auf den Aufklebern geschlossen, dass die Aufkleber in Kenntnis und mit dem Einverst\u00e4ndnis der Verf\u00fcgungsbeklagten auf den Produktverpackungen aufgebracht wurden. Dieser Schluss ist grunds\u00e4tzlich naheliegend und lag auch der Entscheidung der Kammer, die einstweilige Verf\u00fcgung zu erlassen, zugrunde. Tats\u00e4chlich fungiert die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) auch als autorisierter europ\u00e4ischer Vertreter f\u00fcr C. Dies ist unstreitig und ergibt sich auch schon aus dem von den Verf\u00fcgungsbeklagten als Anlage 1 vorgelegten \u201eG Agreement\u201c zwischen der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) und C.<\/li>\n<li>Aus dem Agreement l\u00e4sst sich jedoch kein Einverst\u00e4ndnis der Verf\u00fcgungsbeklagten mit der Verwendung des Aufklebers auf den Verpackungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und damit auch keine Kenntnis von der Verwendung herleiten. Denn die Verf\u00fcgungsbeklagten haben darauf hingewiesen, dass sich das Agreement nicht auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezieht. Tats\u00e4chlich werden in dem Agreement einleitend explizit nur drei Produkte genannt; die angegriffene Ausf\u00fchrungsform befindet sich nicht darunter. Der Inhalt des Vertrages ist insoweit zwischen den Parteien auch unstreitig. Der Vorlage des Agreements im Original bedurfte es daher nicht.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung lediglich darauf hingewiesen hat, dass in dem Agreement keine eindeutige Begrifflichkeit f\u00fcr die der Vereinbarung zugrundeliegenden Produkte (\u201eproduct\u201c, \u201egeneral product\u201c, \u201eproduct category\u201c u. dgl.) verwendet wird. Dies l\u00e4sst jedoch nicht den eindeutigen Schluss zu, dass die Vereinbarung noch weitere als die konkret genannten Produkte umfasst. Die Begrifflichkeit kann auch dem Umstand geschuldet sein, dass gegebenenfalls ein vorformuliertes Vertragsdokument verwendet wurde, dass f\u00fcr eine Vielzahl von Vertr\u00e4gen zur Anwendung kommt.<\/li>\n<li>Soweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung die Vermutung ge\u00e4u\u00dfert hat, dass es zwischen den Parteien noch weitere Abreden gebe, ist dies nicht ausgeschlossen. Insbesondere die konkrete Regelung der Verg\u00fctung f\u00fcr die Dienstleistung der Verf\u00fcgungsbeklagten ist in dem Agreement nicht enthalten. Es ist aber nicht dargelegt, dass es eine Vereinbarung \u2013 gegebenenfalls auch nur m\u00fcndlich oder durch konkludentes Verhalten \u2013 betreffend die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gibt. Die Verf\u00fcgungsbeklagten haben insofern in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt, es handele sich bei dem Agreement um den Generalvertrag mit C f\u00fcr alle dort genannten Produkte. Tats\u00e4chlich ist nicht einsichtig, warum es \u00fcber diesen Vertrag hinaus weitere Vereinbarungen \u00fcber weitere Produkte geben sollte, zumal der Vertrag erst im November 2019 geschlossen wurde. Denn f\u00fcr den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Europ\u00e4ischen Union bedarf es keines \u201eG\u201c. Insofern mag es sein, dass die Verf\u00fcgungsbeklagten administrative Beratungst\u00e4tigkeiten oder \u00dcbersetzerleistungen f\u00fcr C im Zusammenhang mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erbrachten. Dass sie aber mit C in irgendeiner Form \u00fcbereinkamen, auch im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach au\u00dfen als \u201eG\u201c zu fungieren und mit der Verwendung eines entsprechenden Aufklebers einverstanden waren, haben die Verf\u00fcgungsbeklagten in Abrede gestellt. Sie haben vorgetragen, sie h\u00e4tten erstmals durch die Zustellung der einstweiligen Verf\u00fcgung am 28.04.2020 erfahren, dass auf der Verpackung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Aufkleber mit der Aufschrift \u201eF\u201c angebracht worden seien. Wie die Firmendaten auf das Produkt gebracht worden seien, sei ihnen nicht bekannt. C habe eigenm\u00e4chtig gehandelt.<\/li>\n<li>Davon ausgehend hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ein wie auch immer geartetes Einverst\u00e4ndnis der Verf\u00fcgungsbeklagten mit der Verwendung des Aufklebers durch C auf den Verpackungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht substantiiert dargelegt. Das blo\u00dfe Bestreiten mit Nichtwissen, dass es keine weiteren Vertr\u00e4ge zwischen der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) und C im Hinblick auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gebe, gen\u00fcgt insoweit nicht.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nEs ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die Verf\u00fcgungsbeklagten f\u00fcr die Verwendung des streitgegenst\u00e4ndlichen Aufklebers durch C auf der Verpackung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ihr Einverst\u00e4ndnis erteilten.<\/li>\n<li>Aus der Email-Korrespondenz zwischen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und \u201eC\u201c ergibt sich ein solches Einverst\u00e4ndnis nicht. Die \u00c4u\u00dferungen von C verhalten sich \u00fcberhaupt nicht zu den Aufklebern, sondern verweisen lediglich auf die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) als autorisierten Vertreter. Ob diese \u00c4u\u00dferung nach dem Verst\u00e4ndnis von C \u00fcberhaupt in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform get\u00e4tigt wurde, ist bereits zweifelhaft. Jedenfalls rechtfertigt die \u00c4u\u00dferung aber nicht die Annahme, die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) sei mit der Verwendung der Aufkleber auf den Verpackungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einverstanden gewesen. Gleiches gilt f\u00fcr die Rechercheergebnisse des von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beauftragten Privatdetektivs. In allen F\u00e4llen tritt zwar die Eigenschaft der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) als autorisierte Vertreterin von C in der EU zu Tage, die ja auch unstreitig besteht. Es fehlt aber an der Produktbezogenheit und erst Recht an Umst\u00e4nden, die den Schluss zu lassen, die Verf\u00fcgungsbeklagte habe von der Verwendung der Aufkleber auf der Verpackung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Kenntnis und sei damit einverstanden.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich ergibt sich auch aus dem Umstand, dass identische Aufkleber sowohl auf Filterpatronen anderer H\u00e4ndler als auch auf anderen Produkten von C aufgebracht waren, kein Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass die Verf\u00fcgungsbeklagten von der Verwendung der Aufkleber durch C Kenntnis hatten und mit der Verwendung einverstanden waren. Im Ergebnis ist schlicht unklar, wer die Verwendung der Aufkleber auf der von C in Verkehr gebrachten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform veranlasste.<\/li>\n<li>Was Aufkleber auf Filterpatronen anderer H\u00e4ndler angeht, ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die von diesen H\u00e4ndlern (H und I) erworbenen Filterpatronen dieselbe Verpackung aufweisen und augenscheinlich vom selben Hersteller stammen wie die von C gelieferte Ausf\u00fchrungsform. Sie befanden sich sogar in ein- und demselben Paket, wurden also von einer Stelle versendet. Allerdings befand sich nur auf einem der beiden Kartons der streitgegenst\u00e4ndliche Aufkleber. Dies l\u00e4sst es zun\u00e4chst als unwahrscheinlich erscheinen, dass die Pakete von den Verf\u00fcgungsbeklagten versendet werden, was diese auch immer in Abrede gestellt haben. Denn andernfalls h\u00e4tte es nahegelegen, dass sich auf beiden Produktverpackungen die Aufkleber befinden. Dar\u00fcber hinaus sagt ein Aufkleber auf der Produktverpackung eines weiteren H\u00e4ndlers nichts dar\u00fcber aus, ob den Verf\u00fcgungsbeklagten die Verwendung des Aufklebers auf der Produktverpackung von C bekannt war und sie mit der Verwendung einverstanden waren. Denn das vertragliche Verh\u00e4ltnis zwischen den Verf\u00fcgungsbeklagten und dem anderen H\u00e4ndler ist nicht bekannt, so dass nicht ausgeschlossen ist, dass auch dieser ohne Kenntnis der Verf\u00fcgungsbeklagten die Aufkleber absprachewidrig f\u00fcr Filterpatronen verwendete. Selbst wenn der andere H\u00e4ndler aber den Aufkleber mit dem Einverst\u00e4ndnis der Verf\u00fcgungsbeklagten auf dem Produkt aufbrachte, bleibt es dabei, dass im Hinblick auf das von C angebotene und gelieferte Produkt eben nicht festgestellt werden kann, ob ein solches Einverst\u00e4ndnis vorlag. Es sei angemerkt, dass sich die einstweilige Verf\u00fcgung gleichwohl nicht auf die Lieferung der weiteren Filterpatrone des anderen H\u00e4ndlers st\u00fctzen l\u00e4sst, weil die Patronen nicht in die Bundesrepublik Deutschland geliefert wurden. Letztlich ist ungekl\u00e4rt, auf wen in der Lieferkette die Verwendung der Aufkleber zur\u00fcckgeht und ob dies mit dem Wissen und dem Einverst\u00e4ndnis der Verf\u00fcgungsbeklagten geschah.<\/li>\n<li>Soweit andere Produkte von C, wie der Jzerst\u00e4uber, ebenfalls einen Aufkleber aufweisen, der die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) als autorisierten europ\u00e4ischen Vertreter benennt, f\u00fchrt dies zu keiner anderen Bewertung. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass es sich dabei genau um das im \u201eG Agreement\u201c genannte Produkt \u201eJ\u201c handelt. Insofern mag es also sein, dass es Produkte gibt, auf die Vertragspartner der Verf\u00fcgungsbeklagten mit deren Einwilligung Aufkleber aufbringen, die die Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) als \u201eG\u201c ausweisen. Daraus ergibt sich aber noch nicht, dass die Verf\u00fcgungsbeklagten von der Verwendung dieser Aufkleber auch auf anderen Produkten wie der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wussten und damit einverstanden waren.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAuch nach der Abmahnung, durch die auf Seiten der Verf\u00fcgungsbeklagten unzweifelhaft Kenntnis von der Verwendung der Aufkleber bestand, bestand keine Verpflichtung der Verf\u00fcgungsbeklagten, die weitere Verwendung der Aufkleber zu unterbinden.<\/li>\n<li>Wie bereits ausgef\u00fchrt, ist schon unklar, ob und wie weit die Verf\u00fcgungsbeklagten \u00fcberhaupt an der Verwendung der streitgegenst\u00e4ndlichen Aufkleber mitgewirkt haben. Aber selbst wenn die Verf\u00fcgungsbeklagten Vertragspartnern wie C gestatten, die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) auf vertraglich bestimmten Produkten als autorisierte europ\u00e4ische Vertreterin zu benennen, begr\u00fcndet eine solche vertragliche Vereinbarung keine Schutzwirkung f\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin. Insofern l\u00f6st eine Vertragspflichtverletzung durch C keine Anspr\u00fcche der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gegen die Verf\u00fcgungsbeklagten aus, selbst wenn den Verf\u00fcgungsbeklagten die Vertragspflichtverletzung bekannt sein sollte. Die Verf\u00fcgungsbeklagten sind nicht f\u00fcr ein etwaiges Fehlverhalten ihrer Vertragspartner verantwortlich, selbst wenn dieses durch eine vertragliche Vereinbarung bez\u00fcglich anderer Produkte erm\u00f6glicht wurde. Weder die vertragliche Vereinbarung noch die sp\u00e4tere Kenntnis von einem Missbrauch durch den Vertragspartner begr\u00fcnden eine Schutzpflicht der Verf\u00fcgungsbeklagten zugunsten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nOhne Erfolg bleibt schlie\u00dflich der am Ende der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgebrachte Einwand der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, ob die Verf\u00fcgungsbeklagten nicht einer allgemeinen Pr\u00fcfpflicht unterliegen, weil sie auch IP Compliance anb\u00f6ten und im Zuge dieser Pr\u00fcfung auch technische Informationen vor der Markteinf\u00fchrung erhielten. Denn es l\u00e4sst sich schon nicht feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcberhaupt Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Verf\u00fcgungsbeklagten und C war, in deren Zuge technische Informationen h\u00e4tten \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen. Abgesehen davon bleibt unklar, ob und in welchem Umfang die Verf\u00fcgungsbeklagten technische Informationen \u00fcber die angegriffene Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich erhalten haben.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 6, 711 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3052 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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