{"id":857,"date":"2010-05-27T17:00:14","date_gmt":"2010-05-27T17:00:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=857"},"modified":"2016-06-26T16:45:44","modified_gmt":"2016-06-26T16:45:44","slug":"4b-o-30808-topfmaschine","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=857","title":{"rendered":"4b O 308\/08 &#8211; Topfmaschine"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1430<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. Mai 2010, Az. 4b O 308\/08<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5905\">2 U 74\/10<\/a><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nII. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger.<br \/>\nIII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Inhaber des Europ\u00e4ischen Patents EP 1648XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent; Anlage K2). Die Verfahrenssprache ist deutsch. Das Klagepatent wurde am 21. Juli 2004 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 29. Juli 2003 (DE 10334XXX) angemeldet. Die Anmeldung wurde am 26. April 2006 ver\u00f6ffentlicht und das Patent am 3. Oktober 2007 u.a. auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilt. Das Patent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Topfmaschine zum Eintopfen von Blument\u00f6pfen. Die vom Kl\u00e4ger in Kombination geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1 und 13 lauten wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eTopfmaschine (1) zum Eintopfen von Blument\u00f6pfen (2), mit einer eine Mehrzahl von Topfaufnahmen (4) f\u00fcr jeweils einen Blumentopf (2) aufweisenden F\u00f6rdereinrichtung (3), mit einem die F\u00f6rdereinrichtung (3) umgebenden Geh\u00e4usekranz (5) gekennzeichnet durch eine Etikettiereinrichtung (11) zum Etikettieren der Blument\u00f6pfe (2), wobei die Etikettiereinrichtung (11) eine Spendezunge (12) zum Abstreifen von Etiketten (13) auf die Blument\u00f6pfe (2) aufweist, wobei mit der Etikettiereinrichtung (11) eine ein Gelenk (23) aufweisende Anstelleinrichtung (22) mit einem Anstellarm (24) zum Verschwenken der Etikettiereinrichtung (11) und Anstellen der Spendezunge (12) an die Blument\u00f6pfe (2) verbunden ist.\u201c<\/p>\n<p>(Anspruch 1)<\/p>\n<p>\u201eTopfmaschine, nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass die Etikettiereinrichtung (11) um die L\u00e4ngsachse (Z) des Anstellarms (24) oder des weiteren Anstellarms (26) oder eine dazu parallele Achse \u00fcber ein weiteres Gelenk (29) verschwenkbar ist.\u201c<\/p>\n<p>(Anspruch 13)<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zwei zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 zeigt eine schematische Draufsicht einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Topfmaschine. Figur 5 ist die perspektive Ansicht eines Teils der Topfmaschine einer anderen Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1 stellte auf der Fachmesse A \u2013 im Februar 2008 eine Topfmaschine mit Etikettiereinrichtung (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) aus und bot diese an.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger mahnte die Beklagten mit Schreiben vom 18. November 2008 ab und forderte sie auf eine Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung bis zum 28. November 2008 abzugeben. Die Beklagten gaben eine solche Erkl\u00e4rung nicht ab. Die Beklagte zu 1) erwiderte vielmehr, dass sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform lediglich auf der A 2008 angeboten habe, diese aber nicht verkauft worden sei. Die Beklagte zu 2) berief sich auf ein \u201eGentlemen\u2019s Agreement\u201c zwischen den Parteien.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent in wortsinngem\u00e4\u00dfer, zumindest aber in \u00e4quivalenter Weise verletze. Hierzu verweist er insbesondere auf die Abbildungen in Anlage K5 und K9.<br \/>\nEr behauptet, dass der Stand auf der Messe von den Beklagten gemeinsam betrieben und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von ihnen gemeinsam ausgestellt worden sei.<br \/>\nBei einem Treffen Ende November 2005 seien Verhandlungen \u00fcber eine m\u00f6gliche Lizenzierung gescheitert. Der als Zeuge benannte Herr B &#8211; ein Vertragsh\u00e4ndler der Beklagten zu 1) \u2013 habe dem Kl\u00e4ger zwar Namen der Abnehmer der Beklagten zu 1) weitergeleitet. Dies sei aber in keinem Zusammenhang zum Klagepatent erfolgt.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich hat der Kl\u00e4ger den Unterlassungsanspruch auf die Kombination des Patentanspruchs 1 und eine \u00e4quivalente Verletzung des Unteranspruchs 13 gest\u00fctzt und auch die Unterlassung der Herstellung gefordert. Der beantragte Auskunftsanspruch hat sich auch auf Herstellungsmengen und \u2013zeiten bezogen. Der Kl\u00e4ger hat ferner die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten als Gesamtschuldner beantragt. Zudem hat der Kl\u00e4ger den Antrag zu Ziffer III. mit 6.904,00 \u20ac und den Antrag zu Ziffer IV. mit 5.988,40 \u20ac beziffert.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.00,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu zwei Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft gegen die Beklagten an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<br \/>\n&#8211; Topfmaschinen zum Eintopfen von Blument\u00f6pfen mit einer eine Mehrzahl von Topfaufnahmen f\u00fcr jeweils einen Blumentopf aufweisenden F\u00f6rdereinrichtung, mit einem die F\u00f6rdereinrichtung umgebenden Geh\u00e4usekranz<br \/>\n&#8211; in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen oder von der Bundesrepublik Deutschland aus im Ausland anzubieten oder in Verkehr zu bringen,<br \/>\n&#8211; wenn dabei eine Etikettiereinrichtung zum Etikettieren der Blument\u00f6pfe vorgesehen ist, wobei die Etikettiereinrichtung eine Spendezunge zum Abstreifen von Etiketten auf die Blument\u00f6pfe aufweist, wobei mit der Etikettiereinrichtung eine wenigstens ein Gelenk aufweisende Anstelleinrichtung mit einem Anstellarm zum Verschwenken der Etikettiereinrichtung und Anstellen der Spendezunge an die Blument\u00f6pfe verbunden ist und die Etikettiereinrichtung um die L\u00e4ngsachse des Anstellarms oder des weiteren Anstellarms oder eine dazu parallele Achse \u00fcber ein weiteres Gelenk verschwenkbar ist,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu zwei Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft gegen die Beklagten an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<br \/>\n&#8211; Topfmaschinen zum Eintopfen von Blument\u00f6pfen mit einer eine Mehrzahl von Topfaufnahmen f\u00fcr jeweils einen Blumentopf aufweisenden F\u00f6rdereinrichtung, mit einem die F\u00f6rdereinrichtung umgebenden Geh\u00e4usekranz<br \/>\n&#8211; in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen oder von der Bundesrepublik Deutschland aus im Ausland anzubieten oder in Verkehr zu bringen,<br \/>\n&#8211; wenn dabei eine Etikettiereinrichtung zum Etikettieren der Blument\u00f6pfe vorgesehen ist, wobei die Etikettiereinrichtung eine Spendezunge zum Abstreifen von Etiketten auf die Blument\u00f6pfe aufweist, wobei mit der Etikettiereinrichtung eine wenigstens ein Gelenk aufweisende Anstelleinrichtung mit einem Anstellarm zum Verschwenken der Etikettiereinrichtung und Anstellen der Spendezunge an die Blument\u00f6pfe verbunden ist und die Etikettiereinrichtung \u00fcber ein weiteres Gelenk verschwenkbar ist, um die Etikettiereinrichtung und damit die Spendezunge an die Konizit\u00e4t der Blument\u00f6pfe anzupassen.<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu Ziffer I bezeichneten Handlungen seit dem 4. Juni 2005 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer sowie der Lieferorte und Baustellen bzw. Projekte, f\u00fcr die die Lieferungen bestimmt waren,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nund dabei die entsprechenden Belege (Rechnungen) vorzulegen, wobei die Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und bez\u00fcglich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die in I.1. bezeichneten, seit dem 4. Juni 2005 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird,<\/p>\n<p>III.<br \/>\ndie Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger 3.472,00 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 29. November 2008 zu zahlen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\ndie Beklagte zu 2) zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger 3.472,00 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 4. Dezember 2008 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2) behauptet, dass die Beklagte zu 1) auf der A 2008 einen gemeinsamen Messestand mit der Fa. C. gehabt habe. Dabei handele es sich aber trotz des \u00e4hnlichen Namens nicht um die Beklagte zu 2).<br \/>\nDie Beklagten meinen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent weder wortsinngem\u00e4\u00df noch in \u00e4quivalenter Weise verletze. Insbesondere weise die Anstelleinrichtung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kein Gelenk auf. Zudem liege auch kein weiteres Gelenk vor, wodurch die Etikettiereinrichtung um die L\u00e4ngsachse des Anstellarms bzw. eines weiteren Anstellarms oder eine dazu parallele Achse verschwenkbar sei.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) meint, dass sie zudem aufgrund eines privaten Vorbenutzungsrechts das Klagepatent nicht verletze, sondern zur Benutzung des Erfindungsgegenstandes berechtigt sei.<br \/>\nSchlie\u00dflich gebe es zwischen dem Kl\u00e4ger und der Beklagten zu 1) eine Vereinbarung, durch die die Beklagte zu 1) vom Kl\u00e4ger erm\u00e4chtigt worden sei, Etikettiervorrichtungen zusammen mit Topfmaschinen zu vertreiben. Im Gegenzug sei die Beklagte zu 1) verpflichtet, dem Kl\u00e4ger die Namen der Abnehmer zu nennen. Zu dieser Vereinbarung sei es nach Gespr\u00e4chen am 14. und 25. November 2005 und Ende November\/Anfang Dezember 2005 gekommen. Diese Vereinbarung sei auch in der Folgezeit eingehalten worden.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig.<br \/>\nInsoweit der Kl\u00e4ger nunmehr keine Unterlassung und Auskunft wegen der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verlangt und den Erstattungsanspruch wegen der Abmahnkosten von 6.904,00 \u20ac auf 3.472,00 \u20ac gegen die Beklagte zu 1) und von 5.988,40 \u20ac auf ebenfalls 3.472,00 \u20ac gegen die Beklagte zu 2) gesenkt hat, hat der Kl\u00e4ger die Klage teilweise zur\u00fcckgenommen. Die Beklagten haben in die Klager\u00fccknahme eingewilligt. Die Beklagte zu 1) hat ausdr\u00fccklich in ihrem Schriftsatz vom 31. M\u00e4rz 2010 ihre Einwilligung erkl\u00e4rt. Die Beklagte zu 2) hat konkludent ihre Einwilligung zum Ausdruck gebracht, indem sie auf die Kostenlast des \u00a7 269 Abs. 3 S. 3 ZPO verwiesen hat.<br \/>\nIndem der Kl\u00e4ger den urspr\u00fcnglichen Hauptantrag nunmehr als Hilfsantrag geltend macht und die Klage haupts\u00e4chlich auf eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung der in Kombination geltend gemachten Anspr\u00fcche 1 und 13 st\u00fctzt, hat der Kl\u00e4ger den Klagegegenstand erg\u00e4nzt, ohne dabei den Klagegrund ge\u00e4ndert zu haben. Eine solche Erg\u00e4nzung ist daher nach \u00a7 264 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht als Klage\u00e4nderung einzustufen. Zumindest haben sich die Beklagten auf die neu gestellten Antr\u00e4ge eingelassen und haben so konkludent ihre Einwilligung gem\u00e4\u00df \u00a7 263 ZPO erteilt. Dasselbe gilt f\u00fcr die nunmehr beantragte jeweilige alleinige Haftung auf Schadensersatz der Beklagten.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Klage ist unbegr\u00fcndet.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat gegen die Beklagten keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten aus Art. 64 EPU in Verbindung mit \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt das Klagepatent weder in wortsinngem\u00e4\u00dfer noch in \u00e4quivalenter Weise. Sie macht keinen Gebrauch von dem in Kombination mit dem Unteranspruch 13 geltend gemachten Patentanspruch 1.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Topfmaschine zum Eintopfen von Blument\u00f6pfen, mit einer eine Mehrzahl von Topfaufnahmen f\u00fcr jeweils einen Blumentopf aufweisenden F\u00f6rdereinrichtung und mit einem die F\u00f6rdereinrichtung umgebenden Geh\u00e4usekranz.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind solche Topfmaschinen bekannt. Die in der DE-U-201220804 beschriebene Topfmaschine weist eine w\u00e4hrend des Eintopfbetriebes umlaufende F\u00f6rdereinrichtung auf, bei der es sich in der Regel um eine Art Karussell handelt. Die F\u00f6rdereinrichtung weist eine Mehrzahl von Topfaufnahmen auf, auf denen jeweils Blument\u00f6pfe angeordnet werden. Sie wird von einem Geh\u00e4usekranz nach au\u00dfen hin umgrenzt. Zun\u00e4chst wird bei einer solchen Topfmaschine, die im Endlosbetrieb l\u00e4uft, der einzutopfende Blumentopf aus einem Stapel entnommen und auf eine freie Topfaufnahme der F\u00f6rdereinrichtung gesetzt. Im n\u00e4chsten Verfahrensschritt wird der Blumentopf mit Erde gef\u00fcllt. Anschlie\u00dfend wird in die in den Topf eingef\u00fcllte Erde ein Loch eingebracht, sodass im n\u00e4chsten Verfahrensschritt eine einzutopfende Pflanze eingesetzt werden kann. Schlie\u00dflich wird der Blumentopf von der F\u00f6rdereinrichtung entnommen und \u00fcber ein Abf\u00fchrband zur weiteren Verwendung abgef\u00fchrt. In der Praxis werden vorab bereits etikettierte Blument\u00f6pfe an das Eintopfunternehmen geliefert, sodass bereits etikettierte Blument\u00f6pfe der Topfmaschine zugef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>An dem Stand der Technik kritisiert das Klagepatent, dass die Vorabetikettierung hohe Anforderungen an die Logistik, insbesondere die Lagerhaltung stellt, da stets die entsprechenden Mengen von vorab etikettierten Blument\u00f6pfen bereit gehalten werden m\u00fcssen. Zudem kann es beim Eintopfen zu einer Verschmutzung, Besch\u00e4digung oder sogar zum Abrei\u00dfen der vorab auf die Blument\u00f6pfe aufgebrachten Etiketten kommen.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund das Problem zugrunde, diese Nachteile zu verhindern und schl\u00e4gt zur L\u00f6sung des Problems eine Topfmaschine mit einer ihr zugeordneten Etikettiereinrichtung zum Etikettieren der Blument\u00f6pfe auf.<\/p>\n<p>Demgem\u00e4\u00df weist die Erfindung gem\u00e4\u00df dem Klagepatent folgende Merkmale auf:<br \/>\n1. Topfmaschine (1) zum Eintopfen von Blumemt\u00f6pfen (2) mit<br \/>\na) einer F\u00f6rdereinrichtung (3)<br \/>\nb) einer Anstelleinrichtung (22)<br \/>\nc) einer Etikettiereinrichtung (11)<br \/>\n2. Die F\u00f6rdereinrichtung (3)<br \/>\na) weist eine Mehrzahl von Topfaufnahmen (4) f\u00fcr jeweils einen Blumentopf (2) auf<br \/>\nb) ist von einem Geh\u00e4usekranz (5) umgeben<br \/>\n3. Die Anstelleinrichtung (22)<br \/>\na) ist mit der Etikettiereinrichtung (11) verbunden<br \/>\nb) dient dem Verschwenken der Etikettiereinrichtung (11) und Anstellen der Spendezunge (12) an die Blument\u00f6pfe (2)<br \/>\nc) weist ein Gelenk (23) auf<br \/>\nd) weist einen Anstellarm (24) auf<br \/>\n4. Die Etikettiereinrichtung (11)<br \/>\na) dient dem Etikettieren der Blument\u00f6pfe (2)<br \/>\nb) weist eine Spendezunge (12) zum Abstreifen von Etiketten (13) auf die Blument\u00f6pfe (2) auf<br \/>\nc) ist um die L\u00e4ngsachse (Z) des Anstellarms (24) oder des weiteren Anstellarms (26) oder eine dazu parallele Achse \u00fcber ein weiteres Gelenk (29) verschwenkbar.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEine Verwirklichung der technischen Lehre der Anspr\u00fcche 1 und 13 des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform l\u00e4sst sich nicht feststellen. Es fehlt jedenfalls an der Verwirklichung des Merkmals 4c sowohl in wortsinngem\u00e4\u00dfer als auch in \u00e4quivalenter Weise. Gem\u00e4\u00df Merkmal 4c muss die Etikettiereinrichtung um die L\u00e4ngsachse (Z) des Anstellarms (24) oder des weiteren Anstellarms (26) oder einer dazu parallelen Achse \u00fcber ein weiteres Gelenk (29) verschwenkbar sein.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht das Merkmal 4c nicht wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger meint, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal 4c verwirkliche, insbesondere die Verschwenkbarkeit um die L\u00e4ngsachse des Anstellarms oder eines weiteren Anstellarms gegeben sei, und bezieht sich auf die in Anlage K9 mit Bezugsziffern versehenen Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (insbesondere Bild 10 und 14). Er ist der Auffassung, dass durch das Element (F), welches sich aus den beiden Vierkantprofilen (R und S) zusammensetzt, sowie das Geh\u00e4use (I) insgesamt ein T-f\u00f6rmiger Anstellarm ausgebildet werde und eine Verschwenkbarkeit um die Achse (X1) m\u00f6glich sei. Diese Achse sei die L\u00e4ngsachse des Geh\u00e4uses (I) und damit eine der beiden m\u00f6glichen L\u00e4ngsachsen des T-f\u00f6rmigen Anstellarms.<\/p>\n<p>Die Beklagten argumentieren, dass das Geh\u00e4use (I) nicht Teil des Anstellarms sei. Au\u00dferdem streiten die Parteien, ob durch die Verschwenkbarkeit um die L\u00e4ngsachse eine Anpassung an die Konizit\u00e4t der Blument\u00f6pfe erreicht werden soll und dies auch durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erreicht werde.<\/p>\n<p>Durch die Verschwenkung um die Achse (X1) ist kein Verschwenken im Sinne des Merkmals 4c gegeben.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df des Merkmals 4c muss das Verschwenken \u00fcber die L\u00e4ngsachse (Z) des Anstellarms erfolgen. Dies erfolgt, um die Etikettereinrichtung und damit die Spendezunge an die Konizit\u00e4t der Blument\u00f6pfe anzupassen [vgl. 0014]. Es soll damit erreicht werden, dass die Spendezunge, mit deren Hilfe die Etiketten auf die Blument\u00f6pfe angebracht wurden, an die konische Form der Blument\u00f6pfe angepasst werden kann, mithin schr\u00e4g an die Blument\u00f6pfe anliegen kann. Dies ist nur dann gew\u00e4hrleistet, wenn durch das Verschwenken um die L\u00e4ngsachse des Anstellarms eine entsprechende schr\u00e4ge Position der Spendezunge hergestellt werden kann. Dies ergibt eine gebotene funktionsorientierte Auslegung des Merkmals 4c. Dieses Verst\u00e4ndnis ergibt sich aber nicht nur bei funktionsorientierter Betrachtung, sondern auch aus dem Patentanspruch 1. So hei\u00dft es im Merkmal 4b, dass die Etikettiereinrichtung eine Spendezunge zum Abstreifen von Etiketten auf die Blument\u00f6pfe aufweist. Die Funktion der Etikettiereinrichtung ist das Etikettieren der Blument\u00f6pfe (Merkmal 4a), sodass diese Funktion der Fachmann in die vom Patentanspruch vorgegebene Ausgestaltung der Etikettiereinrichtung hineinliest. Die Verschwenkbarkeit um die L\u00e4ngsachse des Anstellarms bzw. eines weiteren Anstellarms dient daher auch der Etikettierung der Blument\u00f6pfe, indem sie die Anpassung an die Konizit\u00e4t erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Ein Verschwenken um die L\u00e4ngsachse (X1) f\u00fchrt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform lediglich zu einer H\u00f6henverstellbarkeit der Spendezunge, da diese nach oben bzw. unten geschwenkt w\u00fcrde. Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers findet so aber keine Anpassung an die Konizit\u00e4t statt. Dies ergibt sich auch nicht aus der Skizze in der Anlage K11, wonach die Spendezunge frontal an die Blument\u00f6pfe herangef\u00fchrt wird. Der Kl\u00e4ger f\u00fchrt aus, dass bei frontaler Anf\u00fchrung der Spendezunge an die Blument\u00f6pfe die Verschwenkbarkeit nach oben bzw. nach unten auch zur Anpassung an die Konizit\u00e4t der Blument\u00f6pfe f\u00fchre. Dies trifft nicht zu. Zwar f\u00fchrt das Verschwenken der Spendezungen nach oben bzw. nach unten auch zu einer anderen Position der Spendezunge. Beim Verschwenken nach unten oder nach oben weist die Spendezunge aufgrund der diagonalen Ausrichtung einen gr\u00f6\u00dferen Abstand zum Blumentopf auf, als bei horizontaler Ausrichtung. Da die Blument\u00f6pfe aber nach unten zusammenlaufen, wird die Spendezunge beim Verschwenken nach unten von den Blument\u00f6pfen weggef\u00fchrt, sodass gerade keine Anpassung an die Konizit\u00e4t der Blument\u00f6pfe stattfindet. Durch das Verschwenken nach oben bzw. unten kann allenfalls eine Anpassung an verschiedene Gr\u00f6\u00dfen von Blument\u00f6pfen erreicht werden. Dies gilt auch bei einem sehr kleinen Neigungswinkel, der bei Blument\u00f6pfen \u00fcblich ist.<br \/>\nZudem gibt der Kl\u00e4ger selbst vor, dass die von ihm beschriebene Funktionsweise nur bei einer frontalen Anf\u00fchrung der Spendezunge an die Blument\u00f6pfe m\u00f6glich sei. Aus den Abbildungen der Anlage K9 ist aber ersichtlich, dass die Spendezunge der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die Etiketten seitlich an die Blument\u00f6pfe anbringt (vgl. Bild 8 der Anlage K9). Die Abstreifvorrichtung (B) wird gerade nicht frontal an die Blument\u00f6pfe angef\u00fchrt.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nDas nicht wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllte Merkmal 4c verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch nicht mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>Der Klageantrag enth\u00e4lt bereits keine Angabe des gleichwirkenden Mittels. Bei der Geltendmachung einer \u00e4quivalenten Benutzung m\u00fcssen \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung der dem Patentanspruch eigenen Abstraktionsebene \u2013 diejenigen technischen Merkmale angegeben werden, die unter \u00c4quivalenzgesichtspunkten die Einbeziehung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in den Schutzbereich des Klagepatents rechtfertigen (K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rn. 616). Der Klageantrag enth\u00e4lt hier die Funktion der geltend gemachten \u00e4quivalenten Benutzung, mithin die Anpassung der Etikettiereinrichtung an die Konizit\u00e4t der Blument\u00f6pfe. Wie dieses Ziel im Wege der \u00c4quivalenz erreicht wird, ist dem Klageantrag nicht zu entnehmen. Hierauf wurde der Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung von der Kammer hingewiesen. Eine Anpassung des Antrags erfolgte nicht.<\/p>\n<p>Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausf\u00fchrungsform dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st (Gleichwirkung) und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden (Naheliegen), wobei die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Schutzanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit; zu allen Voraussetzungen: BGH, GRUR 2002, 511 (512) \u2013 Kunstoffrohrteil; BGH, GRUR 2002, 515 (518) \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 2002, 519 (521) \u2013 Schneidmesser II; BGH, GRUR 2002, 527 (529) \u2013 Custodiol II; BGH, GRUR 2007, 410 (415 f.) \u2013 Kettenradanordnung; BGH, GRUR 2004, 758 (760) \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; BGH, GRUR 2007, 959 (961) \u2013 Pumpeinrichtung; BGH, GRUR 2007, 1059 (1063) \u2013 Zerfallzeitmessger\u00e4t).<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz liegen hier nicht vor. Es fehlt bereits an der Gleichwirkung.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger tr\u00e4gt vor, dass, soweit das Geh\u00e4use (I) nicht als Anstellarm gesehen werden k\u00f6nne und daher keine Verschwenkbarkeit um die L\u00e4ngsachse gegeben sei, eine Verschwenkbarkeit um eine Querachse des Anstellarms objektiv dieselbe Wirkung habe. Unerheblich sei auch, ob die Etiketten seitlich oder frontal auf die Blument\u00f6pfe aufgebracht werden. Wie bereits dargestellt, f\u00fchrt aber die Verschwenkung um die Achse (X1) nicht zu einer gleichen Wirkung, da keine Anpassung an die Konizit\u00e4t der Blument\u00f6pfe erreicht wird. Insoweit wird auf die obigen Ausf\u00fchrungen verwiesen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Achse (X1) um eine Querachse zu einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Anstellarm handelt.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen \u00fcber die Kosten und die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit finden ihre Grundlage in \u00a7\u00a7 91, 269 Abs. 3, 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1430 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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