{"id":8563,"date":"2020-10-28T15:53:32","date_gmt":"2020-10-28T15:53:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8563"},"modified":"2020-10-28T15:53:32","modified_gmt":"2020-10-28T15:53:32","slug":"4a-o-53-19-testverfahren-fuer-menschliche-sicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8563","title":{"rendered":"4a O 53\/19 &#8211; Testverfahren f\u00fcr menschliche Sicht"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3050<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 28. Juli 2020, Az. 4a O 53\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>im Geltungsbereich des deutschen Teils des EP 1 296 XXX B1 ein Verfahren zur Durchf\u00fchrung eines Online-Augensehtests anzuwenden und\/oder anzubieten,<\/li>\n<li>wobei das Verfahren zum Testen der Sicht eines menschlichen Subjekts dient und folgende Schritte umfasst:<\/li>\n<li>a) Kalibrieren wenigstens einer physikalischen Eigenschaft einer Videoanzeigevorrichtung, so dass eine Sequenz von von der Videoanzeigevorrichtung angezeigten graphischen Objekten einer vordefinierten Erscheinung entspricht;<\/li>\n<li>b) Anzeigen der Sequenz von graphischen Objekten mit der Videoanzeigevorrichtung, um eine Serie von Tests der Sichtfunktion des menschlichen Subjekts durchzuf\u00fchren,<\/li>\n<li>c) Aufzeichnen von in Antwort auf die Anzeige der Sequenz von graphischen Objekten ausgef\u00fchrten Aktionen des menschlichen Subjekts;<\/li>\n<li>d) Berechnen wenigstens eines Aspekts der Sichtfunktion des Subjekts aus den aufgezeichneten Aktionen; und<\/li>\n<li>e) Berechnen wenigstens einer Korrekturlinsenverordnung f\u00fcr das menschliche Subjekt aus dem wenigstens einem der berechneten Aspekte der Sichtfunktion des Subjekts;<br \/>\n(Anspruch 1 des Klagepatents)<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01. April 2015 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen f\u00fcr die das Verfahren bestimmt war,<\/li>\n<li>b) der Menge der bestellten Verfahren (Sehtests) sowie der Preise, die f\u00fcr die Anwendung des Verfahrens bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Belege (n\u00e4mlich Rechnungen) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung schriftlich dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01. April 2015 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Verfahrensanwendungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Lieferungsmengen, -zeiten, -preisen und ggf. Typenbezeichnungen verschiedener Sehtests sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, der Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/li>\n<li>wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger und ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn berechtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger oder nicht-gewerblichen Abnehmer in der Rechnung enthalten ist.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 01. April 2015 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.<\/li>\n<li>VI. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 250.000,00. Daneben ist der Anspruch auf Unterlassung (Ziffer I.1. des Tenors) auch gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 175.000,00. Die Anspr\u00fcche auf Auskunft (Ziffer I.2. des Tenors) und Rechnungslegung (Ziffer I.3. des Tenors) sind gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 40.000,00. Die Kostenentscheidung ist gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter unmittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Pflicht zum Leisten von Schadensersatz dem Grunde nach in Anspruch.<\/li>\n<li>Die A (nachfolgend: A) ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 296 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent, vorgelegt mit \u00dcbersetzung in Anlage K4 bzw. K5). Das in englischer Verfahrenssprache erteilte Klagepatent wurde am 28.06.2001 unter Inanspruchnahme des Priorit\u00e4tsdatums 28.06.2000 der AU XXX angemeldet. Das Europ\u00e4ische Patentamt ver\u00f6ffentlichte am 30.11.2011 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Anspruch 1 des Klagepatents lautet in dessen englischer Verfahrenssprache:<\/li>\n<li>\u201eA method for testing vision of a human subject, said method comprising the steps of:<\/li>\n<li>(a) calibrating at least one physical characteristic of a video display device such that a sequence of graphic objects displayed by said video display device conforms to a pre-defined appearance;<br \/>\n(b) displaying said sequence of graphic objects with said video display device to perform a series of tests of the visual functioning of the human subject,<br \/>\n(c) recording actions of the human subject performed in response to the display of said sequence of graphic objects;<br \/>\n(d) calculating from said recorded actions at least one aspect of the visual functioning of the subject; and<br \/>\n(e) calculating at least one corrective lens prescription for the human subject from said at least one of the calculated aspects of the visual functioning of the subject.\u201c<\/li>\n<li>In der deutschen Fassung der Anspr\u00fcche lautet Anspruch 1 wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eVerfahren zum Testen der Sicht eines menschlichen Subjekts, wobei das Verfahren die Schritte umfasst:<\/li>\n<li>a) Kalibrieren wenigstens einer physikalischen Eigenschaft einer Videoanzeigevorrichtung, so dass eine Sequenz von von der Videoanzeigevorrichtung angezeigten graphischen Objekten mit einer vordefinierten Erscheinung entspricht;<br \/>\nb) Anzeigen der Sequenz von graphischen Objekten mit der Videoanzeigevorrichtung, um eine Serie von Tests der Sichtfunktion des menschlichen Subjekts durchzuf\u00fchren,<br \/>\nc) Aufzeichnen von in Antwort auf die Anzeige der Sequenz von graphischen Objekten ausgef\u00fchrten Aktionen des menschlichen Subjekts;<br \/>\nd) Berechnen wenigstens eines Aspekts der Sichtfunktion des Subjekts aus den aufgezeichneten Aktionen; und<br \/>\ne) Berechnen wenigstens einer Korrekturlinsenverordnung f\u00fcr das menschliche Subjekt aus dem wenigstens einem der berechneten Aspekte der Sichtfunktion des Subjekts.\u201c<\/li>\n<li>F\u00fcr die nur in Form von Insbesondere-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2, 28 und 29 wird auf die Klagepatentschrift (Anlage K4) verwiesen.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung der beanspruchten Lehre wird nachfolgend Fig. 7 des Klagepatents verkleinert eingeblendet, die nach Abs. [0019] der Beschreibung des Klagepatents ein schematisches Datenflussdiagramm zeigt, das die Analyse von Problemen der optischen Schicht durch einen Diagnoseassistenten veranschaulicht:<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) bietet einen Sehtest namens \u201eB\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform bzw. angegriffenes Verfahren) an und f\u00fchrt diesen aus. Das angegriffene Verfahren ist auf der deutschsprachigen Internetseite der Beklagten zu 1) \u2013 enthalten (vgl. Anlage K6). Screenshots des Sehtests sind in Anlage K7 zur Akte gereicht worden. Der Beklagte zu 2) ist der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1).<\/li>\n<li>Beim angegriffenen Verfahren werden Tests zum Sehverm\u00f6gen eines Benutzers am Computer des Benutzers durchgef\u00fchrt. Dies erfolgt \u00fcber eine Client-Server-Verbindung, wobei die Server der Beklagten in (\u2026) stehen. Am Ende des Tests greifen Mitarbeiter der Beklagten, die in den (\u2026) ans\u00e4ssig sind, auf die Daten auf den Servern in (&#8230;) zu und validieren die Daten. Dem Benutzer wird aus den (\u2026) ein Brillenpass zugesendet, in dem Werte f\u00fcr Sph\u00e4re, Achse, Zylinder und Pupillendistanz enthalten sind (vgl. Anlage K8).<\/li>\n<li>Bei einem der Tests im Rahmen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird \u00fcber C-Skript auf dem Rechner einer Testperson ermittelt, in welcher Gr\u00f6\u00dfe die Testperson noch ein angezeigtes \u201eE\u201c wahrnehmen kann. Hierzu wird auf dem Rechner eine Variable bestimmt, die ein \u201eLevel\u201c des gerade noch wahrnehmbaren \u201eE\u201c angibt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet, sie sei als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin aufgrund eines \u201eVertrags \u00fcber den Kauf geistigen Eigentums\u201c (vorgelegt mit \u00dcbersetzung als Anlage K1 bzw. K1a; nachfolgend: der Vertrag) mit der Patentinhaberin f\u00fcr die Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent aktivlegitimiert. Die Unterzeichner des Vertrages h\u00e4tten auch die Kl\u00e4gerin bzw. die Patentinhaberin und Lizenzgeberin A beim Vertragsschluss wirksam vertreten.<\/li>\n<li>Nach der Lehre des Klagepatents sollen bei der Berechnung der Korrekturlinsenverordnung Therapiewerte errechnet werden, die erforderlich sind, um den diagnostizierten Sehfehler zu korrigieren. Da die Diagnose auf einen Aspekt der Sichtfunktion des Patienten beschr\u00e4nkt sein kann, gelte dies auch f\u00fcr den Therapievorschlag. Es m\u00fcsse keine vollst\u00e4ndige, alle Sehfehler des Patienten ausgleichende Brillenverordnung am Ende des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens stehen; vielmehr reiche es aus, wenn Diagnose und Therapie nur einen Aspekt der Fehlsichtigkeit betreffen \u2013 beispielsweise eine mangelnde Sehsch\u00e4rfe. Die Form des Therapiewerts im Rahmen der Korrekturlinsenverordnung werde vom Klagepatent nicht vorgegeben.<\/li>\n<li>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde auch der letzte Schritt des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens im Inland ausgef\u00fchrt. Eine Korrekturlinsenverordnung liege nicht erst dann vor, wenn ein Brillenpass hergestellt und validiert worden ist. Mit dem \u201eLevel\u201c, das der kleinsten noch erkannten Gr\u00f6\u00dfe des \u201eE\u201c im Rahmen des \u201e(\u2026)-E\u201c-Tests entspricht, werde aus dem \u201eberechneten Aspekt der Sichtfunktion\u201c des Patienten eine Korrekturlinsenverordnung in Form der Sehsch\u00e4rfe des Patienten im Sinne des letzten Verfahrensschritts berechnet. Dies und damit die patentgem\u00e4\u00dfe Berechnung einer Korrekturlinsenverordnung werde ausschlie\u00dflich vom inl\u00e4ndischen Computer des Patienten durchgef\u00fchrt.<\/li>\n<li>Stelle man dagegen \u2013 wie die Beklagten \u2013 auf die Ermittlung aller f\u00fcr die Diagnose eines Augenoptikers erforderlichen Daten ab, m\u00fcsse auch die Aush\u00e4ndigung des berechneten Messergebnisses an den Patienten als Teil von Anspruch 1 angesehen werden. Eine Korrekturlinsenverordnung sei \u2013 bei dieser Sichtweise \u2013 eine konkrete Handlungsanweisung an einen Optiker mit der er passende Gl\u00e4ser f\u00fcr eine Brille ausw\u00e4hlen k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Bei dem angegriffenen Verfahren werde zumindest eine Korrekturlinsenverordnung f\u00fcr die Testperson berechnet und diese wird der Testperson bekannt gegeben, in dem die Beklagte zu 1) Brillenp\u00e4sse an die Patienten in Deutschland \u00fcbermittelt.<\/li>\n<li>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16.06.2020 hat die Kl\u00e4gerin weiter vorgetragen, der Kern des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens liege in den ersten vier Schritten, welche im Inland stattfinden.<\/li>\n<li>Zu den im Rahmen von Hilfsantr\u00e4gen eingef\u00fcgten Merkmalen tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor, diese seien bereits in der Anmeldung des Klagepatents offenbart. Es sei zul\u00e4ssig, im Rahmen des Klageantrags zus\u00e4tzliche Merkmale aus der Beschreibung in den Anspruch aufzunehmen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/li>\n<li>\u2013 wie zuerkannt, wegen der Insbesondere-Antr\u00e4ge wird auf die Klageschrift verwiesen. \u2013<\/li>\n<li>Hilfsweise:<br \/>\nI. die Beklagten zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>im Geltungsbereich des deutschen Teils des EP 1 296 XXX B1 ein Verfahren zur Durchf\u00fchrung eines Online-Augensehtests anzuwenden und\/oder anzubieten,<\/li>\n<li>wobei das Verfahren zum Testen der Sicht eines menschlichen Subjekts dient und folgenden Schritte umfasst:<\/li>\n<li>a) Kalibrieren wenigstens einer physikalischen Eigenschaft einer Videoanzeigevorrichtung, so dass eine Sequenz von von der Videoanzeigevorrichtung angezeigten graphischen Objekten einer vordefinierten Erscheinung entspricht;<\/li>\n<li>b) Anzeigen der Sequenz von graphischen Objekten mit der Videoanzeigevorrichtung, um eine Serie von Tests der Sichtfunktion des menschlichen Subjekts durchzuf\u00fchren,<\/li>\n<li>c) Aufzeichnen von in Antwort auf die Anzeige der Sequenz von graphischen Objekten ausgef\u00fchrten Aktionen des menschlichen Subjekts;<\/li>\n<li>d) Berechnen wenigstens eines Aspekts der Sichtfunktion des Subjekts aus den aufgezeichneten Aktionen;<\/li>\n<li>e) Berechnen wenigstens einer Korrekturlinsenverordnung f\u00fcr das menschliche Subjekt aus dem wenigstens einem der berechneten Aspekte der Sichtfunktion des Subjekts; und<\/li>\n<li>f) Weiterleiten der Korrekturlinsenverordnung an das menschliche Subjekt.<br \/>\n(Anspruch 1 des Klagepatents)<\/li>\n<li>2. \u2013 grunds\u00e4tzlich wie zuerkannt, aber zur\u00fcckbezogen auf den Antrag zu Ziffer I.1. nach dem Hilfsantrag \u2013<\/li>\n<li>3. \u2013 grunds\u00e4tzlich wie zuerkannt, aber zur\u00fcckbezogen auf den Antrag zu Ziffer I.1. nach dem Hilfsantrag und ohne Wirtschafspr\u00fcfervorbehalt in Bezug auf die nicht-gewerblichen Abnehmer \u2013<\/li>\n<li>II. \u2013 grunds\u00e4tzlich wie zuerkannt, aber zur\u00fcckbezogen auf den Antrag zu Ziffer I.1. nach dem Hilfsantrag \u2013.<\/li>\n<li>H\u00f6chst hilfsweise:<br \/>\nI. die Beklagten zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>im Geltungsbereich des deutschen Teils des EP 1 296 XXX Bl ein Verfahren zur Durchf\u00fchrung eines Online-Augensehtests anzuwenden und\/oder anzubieten,<\/li>\n<li>wobei das Verfahren zum Testen der Sicht eines menschlichen Subjekts dient und folgenden Schritte umfasst:<\/li>\n<li>a) Kalibrieren wenigstens einer physikalischen Eigenschaft einer Videoanzeigevorrichtung, so dass eine Sequenz von von der Videoanzeigevorrichtung angezeigten graphischen Objekten einer vordefinierten Erscheinung entspricht;<\/li>\n<li>b) Anzeigen der Sequenz von graphischen Objekten mit der Videoanzeigevorrichtung, um eine Serie von Tests der Sichtfunktion des menschlichen Subjekts durchzuf\u00fchren,<\/li>\n<li>c) Aufzeichnen von in Antwort auf die Anzeige der Sequenz von graphischen Objekten ausgef\u00fchrten Aktionen des menschlichen Subjekts;<\/li>\n<li>d) Berechnen wenigstens eines Aspekts der Sichtfunktion des Subjekts aus den aufgezeichneten Aktionen;<\/li>\n<li>e) Berechnen wenigstens einer Korrekturlinsenverordnung f\u00fcr das menschliche Subjekt aus dem wenigstens einem der berechneten Aspekte der Sichtfunktion des Subjekts; und<\/li>\n<li>f) Weiterleiten der Korrekturlinsenverordnung mittels E-Mail an das menschliche Subjekt.<br \/>\n(Anspruch 1 des Klagepatents)<\/li>\n<li>2. \u2013 grunds\u00e4tzlich wie zuerkannt, aber zur\u00fcckbezogen auf den Antrag zu Ziffer I.1. nach dem h\u00f6chst hilfsweisen Antrag \u2013<\/li>\n<li>3. \u2013 grunds\u00e4tzlich wie zuerkannt, aber zur\u00fcckbezogen auf den Antrag zu Ziffer I.1. nach dem h\u00f6chst hilfsweisen Antrag und ohne Wirtschafspr\u00fcfervorbehalt in Bezug auf die nicht-gewerblichen Abnehmer \u2013<\/li>\n<li>II. \u2013 grunds\u00e4tzlich wie zuerkannt, aber zur\u00fcckbezogen auf den Antrag zu Ziffer I.1. nach dem h\u00f6chst hilfsweisen Antrag \u2013.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen, insbesondere den wirksamen Abschluss des Vertrages (Anlage K1). In der m\u00fcndlichen Verhandlung haben die Beklagten weiterhin geltend gemacht, dass sie aufgrund Ziffer 3.4 des Vertrags (Anlage K1) nicht w\u00fcssten, ob sie mit schuldbefreiender Wirkung ausschlie\u00dflich an die Kl\u00e4gerin zahlen k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>Die Beklagten meinen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die Lehre des Klagepatents nicht. Es fehle an einer inl\u00e4ndischen Berechnung einer Korrekturlinsenverordnung.<\/li>\n<li>Das Klagepatent verlange nicht die Aush\u00e4ndigung des Berechnungsergebnisses an den Patienten.<\/li>\n<li>Es m\u00fcsse patentgem\u00e4\u00df eine Korrekturlinsenverordnung berechnet und nicht nur Berechnungen f\u00fcr diese vorgenommen werden. Die Korrekturlinsenverordnung basiere auf Untersuchungen verschiedener Aspekte der Sehkraft des Benutzers und liege noch nicht vor, wenn lediglich ein zur Korrektur eines Sehfehlers geeigneter Wert, z.B. die Sehsch\u00e4rfe ermittelt wird. Vielmehr werde patentgem\u00e4\u00df die Korrekturlinsenverordnung auf Grundlange weiterer statischer und dynamischer Tests ausgestellt.<\/li>\n<li>Das Verfahren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde nicht im Inland, sondern vielmehr in den (&#8230;) abgeschlossen, wo die Berechnung der Korrekturlinsenverordnung in Form des Brillenpasses erfolge. Dass die kommerzielle Verwertung im Inland erfolge, sei f\u00fcr die Annahme einer inl\u00e4ndischen Patentverletzung nicht ausreichend.<\/li>\n<li>Die im Rahmen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ermittelte Sehsch\u00e4rfe sei keine Korrekturlinsenverordnung im Sinne des Klagepatents. Die Untersuchung der Sehsch\u00e4rfe (etwa anhand einer \u201e(&#8230;) E\u201c-Untersuchung) sei nach der Lehre des Klagepatents nur eine Vorpr\u00fcfung, anhand der entschieden wird, ob weitere Untersuchungen erforderlich sind.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen stellten die \u201eLevels\u201c der Sehsch\u00e4rfe noch keine Berechnung der Sehsch\u00e4rfe dar. Hierzu w\u00fcrden noch weitere Daten wie der Abstand zum Bildschirm und den verwendeten Optotypen an den Server in (&#8230;) \u00fcbermittelt. Auf dem Endger\u00e4t des Benutzers finde eine Berechnung nicht statt. Es sei nicht m\u00f6glich, aus einem \u201eLevel\u201c ohne weitere Analyseschritte oder Untersuchungen einen Dioptrie-Wert zu ermitteln.<\/li>\n<li>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16.06.2020 haben die Beklagten ferner vorgetragen, die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne nicht im Rahmen der Hilfsantr\u00e4ge Merkmale aus der Beschreibung dem Anspruch hinzuf\u00fcgen. Die hinzugef\u00fcgten Merkmale seien jeweils auch nicht ursprungsoffenbart.<\/li>\n<li>Die Kammer hat mit Beschluss vom 19.12.2019 (Bl. 70 GA) der Kl\u00e4gerin auferlegt, den Beklagten Sicherheit in H\u00f6he von EUR 58.000,00 wegen der Prozesskosten zu leisten. Die Kl\u00e4gerin hat diesen Betrag beim Amtsgericht M\u00fcnchen hinterlegt (vgl. die Hinterlegungsanordnung vom 11.03.2020, Bl. 94 f. GA).<\/li>\n<li>F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16.06.2020 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin ist als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin f\u00fcr die geltend gemachten Anspr\u00fcche aktivlegitimiert (hierzu unter I.). Der angegriffene Sehtest (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) verwirklicht im Inland bzw. dem Inland zurechenbar alle Merkmale des geltend gemachten Anspruchs (hierzu unter II.), so dass der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zustehen (hierzu unter III.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin am Klagepatent aktivlegitimiert.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer ausschlie\u00dfliche Lizenznehmer kann selbstst\u00e4ndig Anspr\u00fcche wegen der Beeintr\u00e4chtigung seines ausschlie\u00dflichen Nutzungsrechts geltend machen (BGH, GRUR 2004, 758, 763 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; OLG D\u00fcsseldorf, BeckRS 2020, 137, 139 \u2013 Bakterienkultivierung; Benkard PatG\/Grabinski\/Z\u00fclch, 11. Aufl. 2015, PatG \u00a7 139 Rn. 17; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 12. Aufl. 2020, Kap. D. Rn. 142).<\/li>\n<li>Dass der Vertrag (Anlage K1) der Kl\u00e4gerin eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am Klagepatent vermittelt, wurde von den Beklagten zutreffend nicht in Abrede gestellt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin (damals unter H firmierend) hat mit der Patentinhaberin A am 01.04.2015 den Vertrag in Anlage K1 auch wirksam geschlossen. Soweit die Beklagten die Wirksamkeit des Lizenzvertragsschlusses bestritten haben, haben sie dies nicht mehr weiterverfolgt, nachdem die Kl\u00e4gerin verschiedene Dokumente zum Nachweis vorgelegt hat:<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer Vertrag wurde f\u00fcr die Kl\u00e4gerin von ihrem damaligen CEO G wirksam geschlossen. Die Kl\u00e4gerin firmierte damals noch als J und ist 20XX in K umbenannt worden (vgl. Anlage K3\/K3a).<\/li>\n<li>Die Echtheit der Unterschrift von Herrn G auf den Vertrag hat die Kl\u00e4gerin mit Hilfe einer F\u00fchrerscheinkopie (Anlage K22) dargelegt und hierzu auch eine eidesstattliche Versicherung von Herrn G (Anlage K23) vorgelegt.<\/li>\n<li>Dieser war auch vertretungsbefugt, wie aus dem Aufsichtsratsbeschluss vom 10.09.2013 (Anlage K2) hervorgeht, durch den G zum CEO der Kl\u00e4gerin bestellt wurde. Die Echtheit der Unterschriften auf dem Aufsichtsratsbeschluss vom 10.09.2013 hat die Kl\u00e4gerin f\u00fcr Herrn G dadurch dargetan, dass die Unterschrift dieselbe ist, wie auf dem Vertrag; weiterhin hat sie den F\u00fchrerschein von Herrn G vorgelegt (Anlage K22). F\u00fcr Herrn J hat die Kl\u00e4gerin eine Vergleichsunterschrift vorgelegt.<\/li>\n<li>Die Vertretungsbefugnis von Herrn G, als CEO f\u00fcr die Kl\u00e4gerin Vertr\u00e4ge abzuschlie\u00dfen, ergibt sich aus den \u201e(&#8230;)\u201c der Kl\u00e4gerin (Anlage K21).<\/li>\n<li>Dass Herr G im Zeitpunkt des Vertragsschlusses des Lizenzvertrages (am 11.04.2015) noch vertretungsberechtigter CEO war, belegt das \u201e(&#8230;)\u201c vom 30.12.2016 (Anlage K20), gem\u00e4\u00df dem er erst am 03.12.2016 ausscheiden sollte.<\/li>\n<li>Nachdem die Kl\u00e4gerin ihren Vortrag in der Replik erg\u00e4nzt und die genannten Anlagen vorgelegt hat, haben die Beklagten den Vertragsschluss f\u00fcr die Kl\u00e4gerin nicht mehr bestritten.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Beklagten haben in der Klageerwiderung die Herkunft der Unterschriften und die Vertretungsbefugnis bestritten, soweit der Vertragsschluss auf Seiten der A (der Patentinhaberin) betroffen ist. Jedoch steht dies zur \u00dcberzeugung des Gerichts fest. Nach Vorlage weiterer Unterlagen in der Replik sind die Beklagten auf diesen Punkt nicht mehr eingegangen.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Patentinhaberin A haben L und M den Vertrag wirksam unterzeichnet.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nZum Nachweis der Urheberschaft der Unterschriften hat die Kl\u00e4gerin Kopien der F\u00fchrerscheine der Herren L (Anlage K18) und M (Anlage K19) vorgelegt und dargelegt, dass die Unterschriften auf dem Vertragsdokument (Anlage K1) von Herrn L und von Herrn M denen auf den F\u00fchrerscheinen entsprechen.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDiese Personen waren jeweils \u201e\u2026\u201c der A, wie aus dem in Anlage K14 (\u00dcbersetzung in Anlage K14a) vorgelegten Auszug der \u201e\u2026\u201c hervorgeht.<br \/>\n(\u2026)<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Aktivlegitimation steht \u2013 worauf sich die Beklagten zuletzt alleine berufen haben \u2013Ziffer 3.4 des Vertrages nach Anlage K1 nicht entgegen. Hierin hei\u00dft es (in deutscher \u00dcbersetzung):<\/li>\n<li>\u201eDie K\u00e4uferin hat das ausschlie\u00dfliche Recht, nach eigenen Ermessen das geistige Eigentum von A f\u00fcr jede vergangene oder zuk\u00fcnftige Verletzung geltend zu machen. (\u2026) Alle Einnahmen, die sich aus der Geltendmachung von geistigen Eigentum von A w\u00e4hren der Zahlungsfrist ergeben, werden abz\u00fcglich der Kosten (einschlie\u00dflich der Anwaltskosten) wie folgt aufgeteilt: 20 % gehen an die Verk\u00e4uferin (\u2026), der Rest steht der K\u00e4uferin zu.\u201c<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 16.06.2020 vorgetragen haben, aufgrund dieser Regelung sei f\u00fcr sie unklar, ob sie mit schuldbefreiender Wirkung (nur) an die Kl\u00e4gerin leisten k\u00f6nnte, greift dies nicht durch.<\/li>\n<li>Die Regelung in Ziffer 3.4 betrifft nur das Innenverh\u00e4ltnis zwischen der Kl\u00e4gerin und der Patentinhaberin. Dies ist schon daran ersichtlich, dass zun\u00e4chst die Kosten abzuziehen sind und erst dann eine Aufteilung \u2013 intern \u2013 erfolgt. Ein Abzug der Kosten k\u00f6nnte aber nicht vorgenommen werden, wenn ein Patentverletzer unmittelbar 20 % des Schadensersatzes an die Patentinhaberin leistet.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, wobei dieser Gebrauch im Inland erfolgt bzw. dem Inland zugerechnet werden kann.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend entstammen Abs. ohne Quellenangabe dem Klagepatent) betrifft Sehtests f\u00fcr Menschen und insbesondere linsenlose Tests des Sehverm\u00f6gens unter Verwendung von Videobildschirmen (Abs. [0001]).<\/li>\n<li>In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent zun\u00e4chst die Bedeutung des Sehens f\u00fcr das t\u00e4gliche Leben eines Menschen. Wenn sich das Sehverm\u00f6gen einer Person verschlechtert, dann meist auch die Lebensqualit\u00e4t des Menschen. Das Sehen kann gem\u00e4\u00df Abs. [0003] des Klagepatents in drei konzeptionelle Schichten unterteilt werden \u2013 die optische Schicht (Bezugsziffer 100 in Fig. 1); die Funktionsschicht (102) und die Wahrnehmungsschicht 106.<\/li>\n<li>Weiter schildert das Klagepatent, dass w\u00e4hrend des letzten Jahrhunderts viele Tests entwickelt worden seien, um Aspekte des Sehprozesses zu messen. Augen\u00e4rzte, Augenoptiker und Neurologen h\u00e4tten die Durchf\u00fchrung von Tests und die Behandlung der mit dem Sehen verbundenen Probleme zwischen sich aufgeteilt (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>Aus Sicht des Klagepatents sei es Routine f\u00fcr die Menschen, bei Sehproblemen einen Augenarzt zu aufzusuchen, um ihre Augen untersucht zu bekommen. Weiter schildert das Klagepatent, dass die US XXX eine Ausr\u00fcstung offenbart, die vom Optiker zur Untersuchung verwendet wird und die haupts\u00e4chlich auf Linsen basiert.<\/li>\n<li>An derartigen Ausr\u00fcstungen kritisiert das Klagepatent, dass sie oft schwer, sperrig und sehr empfindlich seien. Sie seien im Allgemeinen nicht f\u00fcr den Transport geeignet und oft ziemlich teuer. Folglich seien Menschen, denen Mobilit\u00e4t fehlt oder die weit entfernt von St\u00e4dten oder Gro\u00dfst\u00e4dten leben, durch mangelnde augen\u00e4rztliche Vorsorge benachteiligt. Wenn Augenoptiker reisen, w\u00fcrden in der Regel nur wenige Linsen f\u00fcr diagnostische Zwecke verwendet, weshalb die durchgef\u00fchrte Untersuchung m\u00f6glicherweise nicht so gr\u00fcndlich seien, wie mit Hilfe der oben genannten, typischen Ausr\u00fcstung (Abs. [0006]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent erw\u00e4hnt ferner die US 5.XXX.814, die ein interaktives Ger\u00e4t zur Messung der Augenrefraktion offenbart, und die US XXX, in der ein Sehsch\u00e4rfetestger\u00e4t mit Handfernbedienung und Verordnungsberechnung beschrieben wird (Abs. [0007] f.).<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund bezeichnet es das Klagepatent als w\u00fcnschenswert, optische Untersuchungen ohne sperrige, im Allgemeinen immobile und teure Ausr\u00fcstung durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen (Abs. [0009]). Als Aufgabe bezeichnet es das Klagepatent allgemein, \u201eeine oder mehrere der Nachteile zu \u00fcberwinden oder zumindest zu lindern\u201c (Abs. [0010]).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 1 ein Verfahren vor, das sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen l\u00e4sst:<\/li>\n<li>Verfahren zum Testen der Sicht eines menschlichen Subjekts, wobei das Verfahren die Schritte umfasst:<\/li>\n<li>1 Kalibrieren wenigstens einer physikalischen Eigenschaft einer Videoanzeigevorrichtung, so dass eine Sequenz von von der Videoanzeigevorrichtung angezeigten graphischen Objekten mit einer vordefinierten Erscheinung entspricht;<\/li>\n<li>2 Anzeigen der Sequenz von graphischen Objekten mit der Videoanzeigevorrichtung, um eine Serie von Tests der Sichtfunktion des menschlichen Subjekts durchzuf\u00fchren;<\/li>\n<li>3 Aufzeichnen von in Antwort auf die Anzeige der Sequenz von graphischen Objekten ausgef\u00fchrten Aktionen des menschlichen Subjekts;<\/li>\n<li>4 Berechnen wenigstens eines Aspekts der Sichtfunktion des Subjekts aus den aufgezeichneten Aktionen; und<\/li>\n<li>5 Berechnen wenigstens einer Korrekturlinsenverordnung f\u00fcr das menschliche Subjekt aus dem wenigstens einem der berechneten Aspekte der Sichtfunktion des Subjekts.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt ein Sehtest-Verfahren, das aus einem Sehtest (Merkmale 1 bis 3) und der Verarbeitung des Sehtests zu einer Korrekturlinsenverordnung (Merkmale 4 und 5) besteht (vgl. Abs. [0021]).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nIm Rahmen des Verfahrens soll zun\u00e4chst nach Merkmal 1 die Videoanzeigevorrichtung \u2013 etwa ein Monitor \u2013 kalibriert werden. Hiermit soll sichergestellt werden, dass die Testergebnisse nicht aufgrund unterschiedlicher Hardware bzw. Unterschieden in der Darstellung verzerrt werden. Zum Kalibrieren kann beispielsweise eine Kreditkarte genutzt werden, die an den Bildschirm gehalten wird (vgl. Abs. [0042]).<\/li>\n<li>Nach der Kalibrierung wird der eigentliche Test durchgef\u00fchrt, indem graphische Objekte auf der Videoanzeigevorrichtung angezeigt werden (Merkmal 2). Die vom \u201emenschlichen Subjekt\u201c (nachfolgend auch Testperson genannt) als Reaktion auf die Anzeige ausgef\u00fchrte Aktionen sollen aufgezeichnet werden. Diese Reaktionen k\u00f6nnen etwa in der Bet\u00e4tigung einer Tastatur liegen, mit denen die Testperson eingibt, ob sie ein angezeigtes graphisches Objekt erkannt hat bzw. was sie erkannt hat (Merkmal 3).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAus den aufgezeichneten Aktionen wird dann mindestens ein Aspekt der Sichtfunktion der Testperson berechnet (Merkmal 4).<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich soll aus dem berechneten mindestens einen Aspekt eine Korrekturlinsenverordnung berechnet werden (Merkmal 5). Die Korrekturlinsenverordnung stellt das Ergebnis des beanspruchten Sehtest-Verfahrens dar. Sie umfasst einen Therapievorschlag f\u00fcr wenigstens einen Aspekt der Sichtfunktion der Testperson. Sie muss \u00fcber die Feststellung eines Aspekts der Sichtfunktion nach Merkmal 4 hinausgehen. Es muss ein Wert vorliegen, der f\u00fcr die Therapie der Sichtfunktion unmittelbar genutzt werden kann und sich entsprechend auf die Korrekturlinsen bezieht und nicht unmittelbar auf die Testperson. Die Aush\u00e4ndigung der Korrekturlinsenverordnung ist dagegen nicht Teil der beanspruchten Lehre.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nMerkmal 5 enth\u00e4lt einen weitergehenden Berechnungsschritt, der auf dem Berechnungsschritt gem\u00e4\u00df Merkmal 4 aufbaut. Die Korrekturlinsenverordnung muss sich demnach von dem \u201eAspekt der Sichtfunktion\u201c zun\u00e4chst insoweit unterscheiden, dass die Korrekturlinsenverordnung erst durch eine weitere Berechnung geschaffen wird. W\u00e4hrend sich das Ergebnis der Berechnung in Merkmal 4 auf die Sichtfunktion der Testperson bezieht, zielt Merkmal 5 auf die Schaffung einer Korrekturlinsenverordnung ab. Dies verdeutlicht bereits der Wortlaut \u201eKorrekturlinsenverordnung\u201c (\u201ecorrective lense prescription\u201c in der nach Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc ma\u00dfgeblichen, englischen Verfahrenssprache des Klagepatents).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin sind \u201eDiagnoserohdaten\u201c noch keine berechnete Korrekturlinsenverordnung. Dies zeigt insbesondere Abs. [0028] nicht. Die hier beschriebenen Daten stellen keine Korrekturlinsenverordnung dar. Eine solche liegt erst vor, nachdem die Daten in einem Diagnose-Assistenzprogramm 700 analysiert worden sind.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDas Bereitstellen der Korrekturlinsenverordnung an die Testperson geh\u00f6rt nicht zum beanspruchten Verfahren. Merkmal 5 verlangt nur eine Berechnung der Korrekturlinsenverordnung \u2013 was mit dieser geschieht, liegt au\u00dferhalb der gesch\u00fctzten Lehre. Das Verfahren ist mit der Berechnung der Korrekturlinsenverordnung abgeschlossen. Der Wortlaut \u201eberechnen\u201c enth\u00e4lt keinen Anhaltspunkt, dass neben der Ermittlungen auch weitergehende Handlungen (wie eine Weiterleitung) umfasst sind. Nach der Lehre des Klagepatents ist es auch nicht erforderlich, dass die berechnete Korrekturlinsenverordnung verschriftlich werden muss.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df.<\/li>\n<li>Die (inl\u00e4ndische) Verwirklichung der Merkmale 1 bis 4 ist zwischen den Parteien zu Recht nicht streitig, so dass weitere Ausf\u00fchrungen hierzu entbehrlich sind. Aber auch das zwischen den Parteien streitige Merkmal 5,<\/li>\n<li>\u201e5 Berechnen wenigstens einer Korrekturlinsenverordnung f\u00fcr das menschliche Subjekt aus dem wenigstens einem der berechneten Aspekte der Sichtfunktion des Subjekts\u201c,<\/li>\n<li>wird von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht, wobei dessen Verwirklichung auch dem Inland zugerechnet werden kann.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nNach \u00a7 9 S. 2 Nr. 2 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers ein gesch\u00fctztes Verfahren anzuwenden oder es zur Anwendung im Inland anzubieten. Ein Verfahrensanspruch wird grunds\u00e4tzlich nur dann benutzt, wenn das Verfahren im Inland angewendet wird oder kraft des Angebots angewendet werden soll. Die Anwendung eines Verfahrens im Ausland stellt keine Patentverletzung dar.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDamit eine Handlung als Verletzung eines inl\u00e4ndischen Schutzrechts in Betracht kommt, muss sie eine hinreichende Beziehung zum Inland aufweisen (vgl. Kra\u00dfer\/Ann, PatR, 7. Aufl. 2016, \u00a7 33 Rn. 43 \u2013 S. 786). Zutreffend geht das OLG D\u00fcsseldorf davon aus, dass bei einem Verfahren, das teilweise im Inland, teilweise im Ausland angewendet wird, eine Zurechnung der im Ausland begangenen Teilakte des gesch\u00fctzten Verfahrens erfolgen kann, wenn der T\u00e4ter sie sich f\u00fcr einen im Inland eintretenden Verletzungserfolg zu Eigen macht (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 11, 203 \u2013 Prepaid-Telefonkarte; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl. 2016, \u00a7 9 Rn. 138 m.w.N. auch zu anderen Ansichten). Ob im Ausland vollzogene Verfahrensschritte f\u00fcr die Herbeif\u00fchrung eines inl\u00e4ndischen Erfindungserfolges herangezogen und genutzt werden, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des OLG D\u00fcsseldorf anhand des Patentanspruchs mit seinen technischen Merkmalen. F\u00fcr die patentrechtliche Beurteilung ist es ausschlaggebend, dass es bei der gegebenen Anspruchsfassung im Ausland zum vollst\u00e4ndigen Abschluss des patentierten Verfahrens und infolge dessen zum vollst\u00e4ndigen Eintritt des Erfindungserfolges kommt (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2017, 109826 Rn. 41 \u2013 Pr\u00e4natale Diagnostik). Die (anschlie\u00dfende) kommerzielle Verwertung des ausl\u00e4ndischen Verletzungserfolgs zielgerichtet im Inland allein stellt keine inl\u00e4ndische Verletzung eines Verfahrensanspruchs dar (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2017, 109826 Rn. 42 m.w.N. \u2013 Pr\u00e4natale Diagnostik).<\/li>\n<li>Erst wenn eine Zurechnung hiernach zu bejahen ist, kommt es zur Haftungsbegrenzung in wirtschaftlich-normativer Betrachtung darauf an, ob das zu Eigen gemachte ausl\u00e4ndische Handeln zielgerichtet auf eine Wirkung im inl\u00e4ndischen Markt zugeschnitten ist. Das letztgenannte Kriterium suspendiert also nicht vom Zueigenmachen f\u00fcr den inl\u00e4ndischen Erfindungserfolg, sondern stellt eine weitere Zurechnungs- und Haftungsbedingung bei ausl\u00e4ndischen Teilakten dar (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2017, 109826 Rn. 40 \u2013 Pr\u00e4natale Diagnostik).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEine Zurechnung kann aber auch dann m\u00f6glich sein, wenn der letzte Verfahrensschritt nicht im Inland ausgef\u00fchrt wird. Der vom OLG D\u00fcsseldorf angesprochene inl\u00e4ndische Erfindungserfolg kann nicht nur in dem Abschluss des beanspruchten Verfahrens im Inland gesehen werden, sondern auch in dem inl\u00e4ndischen Erreichen der angestrebten Vorteile einer Erfindung. Treten die Vorteile eines patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens aufgrund von im Inland ausgef\u00fchrten Verfahrensschritte ein und entfalten sie zudem ihre Wirkung im Inland, kann ein inl\u00e4ndischer Erfindungserfolg \u2013 und damit eine Zurechnung \u2013 auch dann bejaht werden, wenn das Verfahren erst im Ausland abgeschlossen wird. Dies gilt insbesondere, wenn der im Ausland ausgef\u00fchrte, letzte Verfahrensschritt keinen relevanten Beitrag zu den Vorteilen der Erfindung gegen\u00fcber dem Stand der Technik leistet.<\/li>\n<li>Wenn man hiernach eine Zurechnung bejaht, muss im zweiten Schritt zur Haftungsbegrenzung eine wirtschaftlich-normative Betrachtung vorgenommen werden \u2013 wie in F\u00e4llen, in denen der letzte Verfahrensschritt im Inland erfolgt (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 11, 203 \u2013 Prepaid-Telefonkarte). Nur dann, wenn das zu Eigen gemachte ausl\u00e4ndische Handeln zielgerichtet auf eine Wirkung im inl\u00e4ndischen Markt zugeschnitten ist, kann eine inl\u00e4ndische Benutzung bejaht werden.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie Zurechnung bei Verfahren, bei denen der letzte Verfahrensschritt im Ausland stattfindet, erfordert eine wertende Betrachtung der einzelnen Merkmale und wie diese zum Erfindungsergebnis beitragen. Zwar sind alle Merkmale grunds\u00e4tzlich gleichwertig (vgl. Benkard\/Scharen, PatG, 11. Aufl. 2015, \u00a7 9 Rn. 10), jedoch ist auch im Rahmen der Frage, ob ein Austausch von Teilen eine (Neu-) Herstellung des gesch\u00fctzten Gegenstands darstellt, relevant, ob sich gerade in den ausgetauschten Teilen die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln (vgl. BGH, GRUR 2018, 170 \u2013 Trommeleinheit; BGH, GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler). Entsprechend ist bei einer wertenden Betrachtung hinsichtlich der Zurechnung im Ausland ausgef\u00fchrter Verfahrensschritte zu ber\u00fccksichtigen, welche Bedeutung die im Inland und im Ausland erfolgende Verfahrensschritte jeweils f\u00fcr die Vorteile der Erfindung haben.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nUm Schutzl\u00fccken zu vermeiden, besteht nach der Rechtsprechung des OLG D\u00fcsseldorf die grunds\u00e4tzliche M\u00f6glichkeit, ausl\u00e4ndische Verfahrensschritte dem Inland zuzurechnen. Die Gr\u00fcnde f\u00fcr eine solche Zurechnung k\u00f6nnen aber auch dann bestehen, wenn der letzte Verfahrensschritt im Ausland ausgef\u00fchrt wird:<\/li>\n<li>Ein Patent soll dem Erfinder einen gerechten Lohn f\u00fcr die von ihm ersonnene technische Lehre geben; die M\u00f6glichkeit, f\u00fcr eine Erfindung Patentschutz zu erlangen, soll zudem potenzielle Erfinder anspornen und ihnen einen Anreiz bieten, ihre Erfindung zu offenbaren. Diese Zielsetzungen w\u00fcrden in Teilbereichen der Technik praktisch ausgehebelt, wenn f\u00fcr ein Verfahren zwar ein Patent erteilt werden kann, dieses aber letztlich in keinem Land durchgesetzt werden kann, weil man die Ausf\u00fchrung des Verfahrens auf mehrere L\u00e4nder aufteilen kann.<\/li>\n<li>Auch ist anerkannt, dass weder der Anmelder noch die Patent\u00e4mter in der Lage sind, die zahlreichenden M\u00f6glichkeiten der konkreten technischen Ausgestaltungen einer beanspruchten Lehre zum technischem Handeln im Wortlaut des Patentanspruchs vollst\u00e4ndig zu erfassen (Benkard\/Scharen, PatG, 11. Aufl. 2015, \u00a7 14 Rn. 99). Auf Basis dieser Problemstellung wurde das Institut der \u00e4quivalenten Patentverletzung entwickelt. Vergleichbare Schwierigkeiten k\u00f6nnen aber auch darin bestehen, den Anspruch eines Verfahrenspatents so zu formulieren, dass der letzte Verfahrensschritt im Inland vorgenommen werden muss. Dieses Problem besteht gerade bei Verfahren, die auf Computer-Systemen ablaufen und Rechenschritte \u00fcber das Internet praktisch an jedem Ort der Welt ausgelagert werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Hiernach erscheint es geboten, eine inl\u00e4ndische Verletzung eines Verfahrensanspruchs auch dann annehmen zu k\u00f6nnen, wenn Teile des Verfahrens im Ausland durchgef\u00fchrt werden, aber die patentgem\u00e4\u00dfen Vorteile aufgrund von im Inland ausgef\u00fchrten Verfahrensschritte eintreten und zudem ihre Wirkung im Inland entfalten.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nHiernach kann eine Verwirklichung von Merkmal 5 dem Inland zurechenbar festgestellt werden.<\/li>\n<li>Die Beklagten erstellen in den (&#8230;) einen Brillenpass und senden diesen nach Zahlung durch den Benutzer nach Deutschland an die Testperson. Bei der Erzeugung des Brillenpasses wird eine Korrekturlinsenverordnung berechnet. Dies ist im Ergebnis zwischen den Parteien unstreitig.<\/li>\n<li>Die hierin liegende Verwirklichung von Merkmal 5 l\u00e4sst sich auch dem Inland zurechnen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Verwirklichung von Merkmal 5 ist allerdings nicht deshalb als inl\u00e4ndische zu qualifizieren, weil die berechnete Korrekturlinsenverordnung nach Deutschland gesendet wird. Wie oben ausgef\u00fchrt wurde, ist weder die \u00dcbersendung Teil der Lehre von Merkmal 5, noch kann eine Zurechnung alleine mit der so erfolgenden, inl\u00e4ndischen kommerziellen Verwertung begr\u00fcndet werden.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nVielmehr ergibt sich die Zurechnung von Merkmal 5 als inl\u00e4ndischer Verfahrensschritt aus dessen technischer Bedeutung dieses Merkmals im Gesamtf\u00fcge von Anspruch 1. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteile werden durch die Schritte gem\u00e4\u00df der Merkmale 1 bis 3 erreicht. Zwar findet das gesch\u00fctzte Verfahren erst mit Merkmal 5 und der Berechnung der Korrekturlinsenverordnung seinen Abschluss \u2013 zu den Zielen der beanspruchten Lehre tr\u00e4gt dieser Schritt aber letztlich nichts Wesentliches bei.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nBei dem Klagepatent stimmt die objektive Aufgabe mit der subjektiven Aufgabenstellung (vgl. Abs. [0010]) \u00fcberein (vgl. hierzu OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 31.10.2019 \u2013 I-15 U 65\/17 \u2013 Rn. 12 bei Juris). Die Lehre des Klagepatents strebt an, optische Untersuchungen ohne sperrige, im Allgemeinen immobile und teure Ausr\u00fcstung durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen (Abs. [0009]) und leistet dies auch gegen\u00fcber dem Stand der Technik (vgl. BGH, GRUR 2010, 602 \u2013 Gelenkanordnung).<\/li>\n<li>Wie ein herk\u00f6mmlicher Sehtest dem Augenarzt oder Optiker am Ende einen Hinweis auf die zur Therapie erforderlichen Brillengl\u00e4ser oder Kontaktlinsen gibt, soll patentgem\u00e4\u00df eine hierzu grunds\u00e4tzlich gleichwertige Korrekturlinsenverordnung berechnet werden. Bereits die einleitende Beschreibung ergibt, dass das Klagepatent nicht das Ergebnis herk\u00f6mmlicher Sehtest-Verfahren modifizieren will. Vielmehr soll der Sehtest nur so ausgestaltet sein muss, dass auf eine \u201e\u2026\u201c (Abs. [0009]) verzichtet werden kann.<\/li>\n<li>Hierzu sieht das Klagepatent gem\u00e4\u00df der Merkmale 1 bis 3 den Einsatz einer kalibrierten Videoanzeigevorrichtung und die Speicherung der Daten vor, so dass das Verfahren an einem PC, insbesondere \u00fcber das Internet, durchgef\u00fchrt werden kann. Dies macht den Einsatz von Linsen und anderen Ausr\u00fcstungen \u00fcberfl\u00fcssig. Dies verdeutlicht das Klagepatent auch in Abs. [0020]:<\/li>\n<li>\u201e[0020] Der Sehtest in einer Augenklinik beinhaltet normalerweise die weitgehende Verwendung von Linsen. Hierin offenbart ist ein Sehanalysesystem, f\u00fcr das keine Linsen erforderlich ist. Der Verzicht auf Linsen erfolgt aufgrund eines computerbasierten Sehtestsystems mit Programmen, mit denen Sehtests auf einem Videodisplay durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen wie z. B. einem Computermonitor. Der Test kann an einem von einem Augenoptiker an einem entfernten Ort durchgef\u00fchrt werden.\u201c<\/li>\n<li>Das Klagepatent unterscheidet zwischen Sehtest und Sehtestdiagnose (vgl. Abs. [0021]). Der Sehtest ist in den Merkmalen 1 bis 3 so spezifiziert, dass der Einsatz von Linsen \u00fcberfl\u00fcssig ist. Dagegen unterscheidet sich die Sehtestdiagnose gem\u00e4\u00df den Merkmalen 4 und 5 nicht vom Stand der Technik. Die gem\u00e4\u00df diesen Merkmalen erfolgenden Berechnungen tragen zum Verzicht auf Linsen oder \u00e4hnliche Ger\u00e4tschaften nichts bei. Die Verarbeitung der Messergebnisse in eine Korrekturlinsenverordnung hat keinen Einfluss auf die Ger\u00e4tschaften, die f\u00fcr das Sehtestverfahren erforderlich sind. Die f\u00fcr die Wirkung der Erfindung wesentlichen Vorteile werden damit alleine aufgrund der Lehre in den Merkmalen 1 bis 3 erreicht.<\/li>\n<li>Im Verfahrensschritt nach Merkmal 5 wird ein Wert, der sich auf die Sichtfunktion bezieht in eine Korrekturlinsenverordnung umgerechnet. Hierdurch wird das Ergebnis des Sehtests gewisserma\u00dfen \u201everfeinert\u201c und in ein Format gebracht, mit dem eine Korrekturlinse erstellt werden kann. Dies f\u00f6rdert jedoch nicht das Erreichen der von der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre angestrebten Vorteile. Das Klagepatent strebt keine verbesserte Korrekturlinsenverordnung an, sondern nur einen Erleichterung des Testverfahrens, auf deren Grundlage eine solche berechnet werden kann.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werden die Merkmale 1 bis 4 im Inland verwirklicht. Hier treten auch die Vorteile der Erfindung ein, denn im Inland wird durch die gesch\u00fctzte Lehre der Einsatz von Linsen oder anderer Ausr\u00fcstungsgegenst\u00e4nde unn\u00f6tig. Der eigentliche Sehtest und auch die Berechnung eines Aspekts der Sichtfunktion der Testperson (Merkmal 4) in Form der Errechnung des \u201eLevels\u201c des noch sichtbaren \u201eE\u201c erfolgen im Inland. Zudem wirken die inl\u00e4ndischen Verfahrensschritte im Schritt nach Merkmal 5 fort. Es erfolgt im Ausland nur eine weitere Umrechnung, der im Inland gewonnen Daten.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nWie oben ausgef\u00fchrt, ist f\u00fcr die Zurechnung im zweiten Schritt eine wirtschaftlich-normative Betrachtung erforderlich. Diese ergibt hier die Zurechenbarkeit von Merkmal 5. Die Ausgangsdaten f\u00fcr Merkmal 5 werden im Inland erfasst und der berechnete Brillenpass wird nach Deutschland gesendet. Die kommerzielle Nutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre erfolgt ausschlie\u00dflich im Inland, da hier die Ums\u00e4tze generiert werden. Ferner ist der Brillenpass spezifisch auf einen inl\u00e4ndischen Kunden der Beklagten zugeschnitten.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDer hiesige Sachverhalt unterscheidet sich in relevanter Weise von der Entscheidung \u201ePr\u00e4natale Diagnostik\u201c des OLG D\u00fcsseldorf (GRUR-RS 2017, 109826). In dem dortigen, gesch\u00fctzten Verfahren fand nur die Entnahme einer maternalen Blutprobe im Inland statt. Das anschlie\u00dfende Analyseverfahren zum Durchf\u00fchren einer pr\u00e4natalen Diagnose erfolgte nach \u00dcbersendung der Blutprobe dann vollst\u00e4ndig im Ausland, einschlie\u00dflich des Verfahrensabschlusses. Die f\u00fcr die Vorteile des beanspruchten Verfahrens relevanten Verfahrensschritte fanden ausschlie\u00dflich im Ausland statt.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nAufgrund der festgestellten Patentverletzung stehen der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche zu, wobei der Beklagte zu 2) aufgrund seiner Stellung als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) haftet (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2015 \u2013 X ZR 30\/14 \u2013 Glasfasern II).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagten sind der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat ferner gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach (Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG).<\/li>\n<li>Als Fachunternehmen h\u00e4tten die Beklagten die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihre Schadensersatzanspr\u00fcche zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten ferner ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 100, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit basiert auf \u00a7 709 S. 1, 2 ZPO. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin wurden Teilsicherheiten f\u00fcr die gesonderte Vollstreckbarkeit der einzelnen Anspr\u00fcche festgesetzt.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 250.000,00 festgesetzt, wovon EUR 35.000,00 auf den gesamtschuldnerischen Anspruch auf Schadensersatzfeststellung entfallen.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3050 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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